Ètvrtek 21. dubna 1864

Stenographischer Bericht

übn die

XXIl. Sitzung der dritten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 21. April 1864.

Stenografická zpráva

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XXII. sezení tøetího roèního zasedání snìmu èeského od roku 1861, dne 21. dubna 1864.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter, Dr. W. Bìlský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Richard Graf Belcredi, und der k. k. Statthaltereirath Johann Neubauer.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 35 Min.

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabì Rothkirch-Panthen.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bìlský a poslanci v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: C. kr. námìstek místodržícího Richard hrabì Belcredi, a c. k. rada místodržitelství Jan Neubauer.

Poèátek sezení o 10. hod. 35 min.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Hoher Landtag! Se. Excellenz der Herr Oberstlandmarschall ist verhindert in der heutigen Sitzung den Vorsitz zu führen. Ich habe daher die Ehre seine Stelle einzunehmen. Vielleicht wird Se. Excellenz im Verlaufe der Sitzung noch erscheinen.

Da die beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern vorhanden ist, so erkläre ich die Sitzung für eröffnet.

Ich habe die Ehre folgende Mittheilungen zu machen: Anstatt des ausgetretenen Landtagsabgeordneten Herrn Skrejšovský wurde durch die Kurie der Landgemeinden in die Budgettommission Herr Prof. Stanìk und in die Kommission für Theilbarkeit der Gründe Herr Zeithammer gewählt.

Se. Hochwürden der Herr Generalgroßmeister Beer ist durch ein Unwohlsein am Erscheinen bei der heutigen Sitzung verhindert. Ebenso Herr Dr. Nieger.

In Druck ist heute vertheilt worden der stenographische Bericht über die 19. Sitzung vom 16. April.

Ich ersuche die Petitionen vorzulesen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec dr. Podlipsky podává žádost podílníkù kont. sýpky Všejanské, okr. Nimburský, aby se z ní dílem obilní a dílem penìžitá záložna utvoøila.

Abgeordneter Dr. Podlipský überreicht eine Petition der Kontributions-Fondstheilhaber zu Wšejan, Bezirk Nimburg, um Umwandlung derselben zum Theil in eine Getreide-, zum Theil in eine Geldvorschußkassa.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Wurde der Kommission für Vorschußkassen überwiesen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec dr. Jeøábek podává žádost výboru kont. obilního fondu v Radièi, o ponechání téhož v naturálním užívání.

Abgeordneter Dr. Jeøábek überreicht eine Petition des Kontributions-Getreidefondsausschusses in Radiè, um Belassung desselben im gegenwärtigen Naturalbestande.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Wurde der Kommission für Vorschußfassen überwiesen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Posl. P. Al. Matoušovský podává žádost podílníkù obilních sýpek v okr. Klatovském a Planickém. aby spojování více fondù v jednu záložnu pouze dobrovolnému usnešení jednotlivých odborù ponecháno bylo.

Abgeordneter P. Al. Matoušowský überreicht eine Petition der Kontributions - Getreidefondstheilhaber im Klattaner und Planitzer Bezirke, daß die Vereinigung mehrer Fonde zu einer Vorschußkassa der freiwilligen Entscheidung der einzelnen Ausschüsse anheim gestellt werde.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Der Kommission für Vorschußkassen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec Jos. Benoni, žádost pøedstavenstva spojených obcí Starého Bydžova, Køíèova, Vinár a Staré Skøenìøe v okr. Novobydžovském, aby pro uèitele Starobydžovského urèený veøejný fond co kapitál z povinovaných dávek jednotlivcù dle pomìrù jejich pøíspìvkù pod správou pøedstavenstva zøízen byl.

Abgeordneter Jos. Benoni überreicht eine Petition des Gemeindevorstandes der vereinigten Gemeinden Alt-Bydžow, Køièow, Wynar und Alt-Skøeneø, Bezirk Neubydžow, um Errichtung eines öffentlichen Fondes für den Alt-Bydžower Lehrer als Kapital aus den Pflichtgebühren einzelner Gemeinde-

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XXII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Mitglieder, je nach ihrem Beitragsquantum und um Uibergabe desselben in die Verwaltung des Gemeindevorstandes.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Der Petitionskommission

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Jos. Zikmund überreicht eine Petition der Oberbeamten des k. k. Steueramtes in Èaslau, um Bewilligung zur Vorausgabung einer Remuneration von 274 st. 34 kr. aus den Steuergeld- und Steuergetreidegeldfonden für die Führung deren Geschäfte.

Posl. Jos. Zikmund, podává žádost vyššího úøednictva od c. k. bernièného úøadu Èáslavského, aby povoleno bylo vyplacení 274 z\. 34 kr. remunerace z kont. fondù obilních a penìžních za vykonávání prací tìchto fondù.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Der Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Schrott überreicht eine Petition der Stadtgemeinde Georgswalde um Bewilligung zur Einhebung von Verzehrungssteuer-Zuschlägen zum Zwecke des Baues eines neuen Schulhauses.

Posl. dr. Schrott podává žádost mìstské obce Georgswaldské o povolení k vybírání pøirážek k potravní dani na vystavìní nové školní budovy.

Oberstlandmarschall-Stellvetreter: Dem Landesausschuße.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec Voj. Fingerhut podává žádost provozovatelù živností s bavlnou z okr. Lomnického a Novo-Packého o pøimluvení se u slavné vlády, aby se pøed zmìnìní celní sazby aneb mezinárodních smluv obchodních zjednalo pomocí celního vyšetøování osvìdèení povolaných orgánù a aby se uchoval ústavní vliv zastupitelstva øíšského na takovéto zmìny.

Abgeordneter V. Fingelhut überreicht eine Petition der Baumwollindustriellen des Lomnitzer und Pakaer Bezirkes, um Verwendung bei der H. Regierung, daß vor Aenderung der Zollsätze oder der internationalen Handelsverträge die Kundgebung der berufenen Organe durch Zollenqueten veranlaßt, und der verfassungsmäßige Einfluß der Reichsvertretung auf solche Aenderungen gewahrt werde.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Der Petitionskommission.

Es werden nunmehr folgende Einladungen zu Kommissionssitzungen mitgetheilt. Die Eisenbahn-Kommission halt ihre Sitzung morgen um 10 Uhr im Statthaltereigebäude, der Petitionsausschuß am Samstag um 9 Uhr im Bureau des Hrn. Dr. Görner, die Budgetkommission wird auf heute Abend um 7 Uhr zu einer Sitzung eingeladen; die Mitglieder der Kommission zur Revision der Dienstboten-Ordnung werden zu einer Sitzung für heute 6 Uhr Abend eingeladen.

Die Mitglieder der Grundzertheilungskommission für Morgen 10 Uhr Vormittag; die Mitglieder des Ausschuhes für die Kirchenkonkurrenz Heute Nachmittags 4 1/2 Uhr. Es ist mir vom Herrn Abgeordneten Zeithammer und Genossen eine Interpellation an Se. Excellenz den Herrn Oberstlandmarschall übergeben worden, ich werde sie vorlesen lassen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Interpellace poslance Otak. Zeithammera:

V 34. sezení sl. èeského snìmu dne 19. bøezna 1863 povoleno bylo 6000 zl. r. è. vlastenecko - hospodáøské spoleènosti v Praze, aby další trvání výboru statistického se pojistilo. Budžetní komise navrhovala v onom sezení: Prohlížejíc k tomu, že co se týèe výloh, ústøedního výboru pro hospodáøství a lesnictví v Èechách zapravovala jich vlastenecko-hospodáøská jednota v roce 1862 jednu sedminu, zemì ale šest sedmin a. t. d. — èiní budgetní komise návrh: Sl. snìm raèiž zemskému výboru uložiti, aby u vážnou poradu vzal otázku, zdali by nebylo lze, ústav tento organisovati spùsobem, èímž by se vìtších výloh uspoøilo a pøi tom pøece tìchže anebo ještì lepších úspìchu docílilo, i aby o tom v nejblíže pøíštím zasedání snìmu podal zprávu." Sl. snìm pak tomu návrhu pøistoupil.

V pøíloze V. zprávy zemského výboru è. 110 èteme v ohledu záležitosti této: jednání stranu organizací trvá doposud!

Níže podepsaní dovolují sobì tázati se J. Excell. p. N. Maršálka zemského:

Jak daleko dospìlo ono jednání a kdy bude zemský výbor o to, aby podal zprávu v této záležitosti, jemu v sezení è. snìmu dne 19. bøezna 1863 uloženou.

V Praze dne 21. dubna 1864.

Zeíthammer,

Krouský,

Dr. Gabriel,

Dr. Škarda,

Daneš,

Wenzig,

Jirsík,

Dr. Kodym,

JUD. Karel Roth,

Tonner,

J. Kratochvíle,

Dr. Josef Friè,

Dr. Švestka,

Dr. Šlechta,

Dr. Tomíèek,

M. Berger,

Stanìk,

Dr. Ed. Grégr,

Havelka,

Jos. Zikmund,

Ant. Majer,

Purkynì.

Interpellation des Abg. Dr. Zeithammer.

In der 34. Sitzung des hohen Landtags vom 19. März 1863 wurden der patriotisch-ökonomischen


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XXII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXII. sezení 3. rocního zasedání 1864.

Gesellschaft in Prag 6000 sl. zu Zwecken des statistischen Centralkomité's für Land- und Forstwirthschaft Böhmens bewilligt. Der h. Landtag beschloß überdem auf Antrag der Budget-Kommission: In Erwägung der Umstände, daß die Kosten dieses Komité's von der patr.-ökonom. Gesellschaft im Jahre 1862 zu 1/7, vom Lande zu 6/7 getragen wurden u. s. w. trägt die Budget-Kommission an, den Landesausschuß zu beauftragen, die Frage, ob das Institut des Central-Komité's nicht in einer anderen, höhere Auslagen möglichst vermeidenden und doch dieselben oder noch entsprechendere Resultate erzielenden Weise organisirt werden könnte, in ernstliche Berathung zu nehmen und hierüber in der nächsten Session dem Landtage Bericht zu erstatten," diesen Auftrag ergehen zu lassen.

In der Beilage Nr. V zum Sessions-Berichte des Landes-Auschusses N. E. 110 heißt es in Erledigung dieses Punktes: "Organisirungs-Verhandlung ist im Zuge."

Die Unterfertigten erlauben sich, an Se. Excellenz den Herrn Oberst-L.-Marschall die Frage zu richten:

Wie weit sind diese Organisirungs-Verhandlungen vorgerückt und wann wird der Landesausschuß in der Lage sein, den in der Sitzung vom 19. März 1863 abgeforderten Bericht in dieser Angelegenheit zu erstatten.

Prag, 21. April 1864.

Oberstlandmarschall -Stellvertreter: Da diese Interpellation einen Gegenstand der Agenda des Landesausschusses berührt, so werde ich diese Interpallation Sr. Excellenz dem Herrn Oberstlandmarschall als Präsidenten des Landesausschusses übergeben. Se. Excellenz werden nicht ermangeln, in einer der nächsten Sitzungen dieselbe zu beantworten.

Wir kommen nun zur Tagesordnung. An der Tagesordnung ist der Bericht der Kommission für Steuerfonde. In der gestrigen Sitzung wurde die Generaldebatte geschlossen, und es kommen nun die Herren Berichterstatter daran, um ihr Schlußwort vorzutragen. Da aber in der Verhandlung auch eine Vorlage des Landesausschusses ist, so lade ich gemäß der Geschäftsordnung den Herrn Berichterstatter des Landesausschusses ein, das Wort zu nehmen vor den Berichterstattern der Kommission.

Dr. Pinkas: Meine Herren, wenn der Antrag des L.-A. in der gestrigen Sitzung von mehreren Vorrednern eine so beredte Fürsprache gefunden hat, so kann der L.-A. im Grunde diese Fürsprache nicht ganz auf sich beziehen; denn es handelt sich hier um einen Antrag, der ursprünglich aus dem Schoße einer Kommission des h. Landtages des vorrigen Jahres hervorgegangen ist. Daß die Anschauungen und Anträge dieser vorjährigen Landtagskommission in der heurigen, obwohl die Mitglieder beinahe dieselben sind, eine so wesentliche Aenderung gefunden haben, hat eben die gestrige weitwendige Debatte veranlaßt. Der L.-A., welchem der h. Landtag den Auftrag ertheilt hatte, den im vorigen Jahre von der Kommission gestellten Antrag neuerlich zu begründen, hat sich natürlich angewiesen gesehen, in pflichtmäßiger Vollfühlung des Auftrages des h. Landtages das Material zu sammeln, welches die historische Nachweisung über die Entstehung dieser Fonde zu liefern vermag, und hat es sich zur Pflicht gemacht, die Prinzipien, welche von der vorjährigen Kommission acceptirt worden waren, blos durch die entsprechenden Resultate der von ihm gepflogenen Enquête zu präcisiren und näher zu bestimmen. Daß dieser Antrag gegenwärtig eine so vielseitige Polemik hervorruft, bewährt blos wieder den alten Spruch: Varia, sunt fata libelli. Das Wesen der ganzen Frage ist, wie ich glaube, von dem Herrn Antragsteller der Majorität sowohl, wie der Minorität, insofern verkannt worden, weil von beiden Seiten der Kern der Frage nicht richtig aufgefaßt, sondern übersehen worden ist. Der Kern der Frage besteht in der Gemeinsamkeit, welche die Fonde geschaffen hat, und in der Gemeinsamkeit ihrer Verwendungsweise. Es war keine ausschließliche Klasse von Bewohnern etwa privilegirt an diesen Fonden Theil zu nehmen, sondern die Gemeinsamkeit aller Steuerpflichtigen hat die Vortheile aus diesen Fonden ziehen sollen. Diese Vortheile, meine Herren, hatten schon an sich größtentheils einen Kommunalcharakter, indem neben der in Aussicht-Stellung von Unterstützungen verunglückter und verkommener Wirthe, welche aber sehr selten in's Leben getreten ist, die Fonde eine specielle Widmung bekommen haben, nämlich den Hebammen-Unterricht zu bestreiten, Kommunalärzte zu bezahlen . So hat man schon dadurch die Kommunalwidmung der Fonde eigentlich anerkannt. Gegenwärtig handelt es sich darum, diese im vagen Umrisse ausgesprochene Widmung zu präcisiren und gesetzlich festzuhalten. Daß nun diese Widmung nicht praktischer erreicht und vollzogen werden kann, als wenn die Fonde den einzelnen Gemeinden, resp. Ortschaften zugewiesen werden, glaube ich, hat durch die gestrige Unterstützung des Antrages des Abg. Grünwald die Majorität schon annähernd anerkannt. Wenn nun die Majorität der Landtags-Kommission sich angewiesen findet, diese Fonde an die einzelnen Besitzer von Rustikalbesitzungen als Eigenthum zuzuweisen, so ist offenbar dadurch die Stellung, welche diese Fonde bisher eingenommen haben, und auch die Stellung der Grundbesitzer gegenüber den Fonden vollständig vorrückt und der Rechtsstandpunkt wird auf diese Weise durchaus nicht gewahrt. Das einzige praktische Resultat dieser Zuweisung würde sein, daß gewissermaßen die frühern Gutsgebiete im Nebelbilde fortexistiren würden, während sie praktisch doch nicht durchführbar bleiben müssen. Wenn die Minorität andererseits darauf hinweist, man solle die ursprüngliche Widmung aufrecht erhalten, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß diese Widmung nirgends gesetzlich und präcis festgestellt worden ist. Ebenso wie diese Fonde gewissermaßen arbiträr ge-

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schaffen worden sind, ebenso arbiträr ist ihre Widmung gestaltet worden.

Es war die Handhabung vom Staate dem Patrimonial - Gerichte zumeist anheim gestellt, wie sie diese Fonde und respektive diese Vermögensschaften anwenden wollen. Der Beweis dafür liegt schon darin, daß die Mehrzuschläge auf die Steuern nicht als Zuschlag zu den Steuerfonden formulirt waren, sondern unter dem allgemeinen Ausdruck als Extraauslagen figuriren. Dieser Begriff "Extraauslagen" beweist, daß auf Grundlage desselben arbiträre Auslagen bewilligt waren. Es war den früheren Obrigkeiten anheimgestellt, als Patrimonialobrigkeiten für die Unterthanen väterlich zu sorgen und ihnen mehr Steuern aufzulegen, damit wieder etwas da sei, wenn man Extra-Auslagen zu bestreiten hat. Wenn diese Vermögenschaft auf dem Wege der arbiträren Handhabung geschaffen worden ist, so glaube ich, daß kein Recht verletzt wird. wenn die hohe Versammlung des böhmischen Landtages durch ein Gesetz diesem arbiträren Zustande ein Ende macht und diese Vermögenschaft denjenigen, die daran Theil genommen haben, zuweist. Daß ein Mitglied der Majorität der Kommission sich veranlaßt gefunden hat, seine Zweifel darüber auszusprechen, und die Bedenken dagegen zu rechtfertigen, daß er im vorigen Jahre einer andern Ansicht war, und diesmal die Ansicht der Majorität theilt, findet seinen Grund in dem Umstand, daß der Abgeordnete Sladkovský besorgt, es könnten auch möglicher Weise hin und wieder die großen Grundbesitzer an diesem Fonde Theil haben, welche den Ortschaften als Vermögen zugewiesen werden. Um der Sorge zu entgehen, daß nicht Jemand, der bisher nicht direkt an ihnen Theil genommen hat, jetzt Antheil nehme, will man in das andere Extrem fallen und den Fond Leuten geben, den Rustikalbesitzern, die gar nicht Antheil daran gehabt haben. Man will, daß der scheinbare Vortheil der Großgrundbesitzer ausgeglichen werde mit dem Nachtheile aller übrigen Theilnehmer, die ausgeschlossen werden sollen, wenn man die Sache blos den Rustikalbesitzern zuweist. Ebenso will die Minorität, voraussetzend, es bestehe sine ursprüngliche gesetzliche Widmung, diese gesetzliche Widmung aufrecht erhalten und ein Recht salviren, das wirklich nicht besteht. Wie ich schon erwähnt habe, ist die Gründung und Verwendung arbiträr gewesen und jetzt soll diesen Zuständen, welche mit der früheren Providenzregierung eine gewisse Analogie eingebalten haben, ein Ende gemacht werden. Es soll ein präciser legaler Zustand hergestellt werden. Das ist der Zweck der vorjährigen Kommission gewesen, und das ist der Zweck des gegenwärtigen Ausschußantrags. Wenn wir aber uns die wirkliche Ausführung dieser Anträge denken, insbesondere des Majoritätsantrags, so glaube ich, wird das hohe Haus nicht verkennen, daß über das Bemühen der Ermittelung und Zuweisung schon ein ansehnlicher Theil dieser Fonde verloren sehen, und durch die Kosten, die man machen muß, verschlungen werden wird. Wenn wir erwägen, daß unser Landmann nicht dazu angethan ist, um unausgesetzt zu wählen und an dem. bureaukratischen Operate sich zu betheiligen, so glaube ich, liegt schon darin ein Motiv mehr, auf den Antrag des Landesausschusses zurückzugehen; denn in der Gemeinde, wie sie gegenwärtig geschaffen ist, in der Ortsgemeinde, sind alle frühern Interessenten vereint, und die ganze Ortschaft wird eben so gut und wirthschaftl,ch mit dem Fonde gebahren, wie ein spezieller Ausschuß gebahren würde, welcher überdies eine exteritoriale Stellung einzunehmen hätte, weil er nach dem früheren Gutsgebiete abgegrenzt wäre. Das ist eine Analogie, die zu unserm gegenwärtigen Zustande nicht paßt, das sind die Gründe, die ich anzuführen hatte, und um Sie mit meinem schlechten Organe nicht weiter zu ermüden, ersuche ich Sie, den Ausschußantrag anzunehmen (Links: Bravo).

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Der Herr Berichterstatter der Minorität hat das Wort.

von Waidele: Ehe ich die Ansicht der Minorität —.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Herr Berichterstatter! Ist es nicht gefällig, diesen Platz einzunehmen, (weist auf die Tribune) um besser vernommen zu werden?

von Waidele: (von der Tribüne). Ehe ich die Ansicht der Minorität noch einmal zusammenfasse, bin ich gehalten, auf einige spezielle Einwendungen zu antworten.

Es bietet mir gleich die vom Herrn Abgeordneten Mayer geäußerte Ansicht Gelegenheit auch auf dasjenige zu antworten, was der Vertreter des Landesausschusses für den Landesausschußantrag gesprochen hat. Herr Abgeordneter Mayer findet die alte Widmung der Steuergeldfonde zu unbestimmt ausgesprochen. Das hat auch Herr Dr. Pinkas entwickelt und gesagt, das sei ein Grundfehler der Ansicht der Minorität; man könne darauf nicht weiter fortbauen, weil die Sache zu vag sei.

Darauf habe ich zu erinnern, daß die Unterstützung der Steuerpflichtigen in Nothfällen, der Wesenheit der Sache nach, von Jedermann verstanden wird. Was die Ausführung betrifft, so kann sie allerdings den Verhältnissen und Umständen angemessen verschieden geschehen; das kann aber nur ein Vortheil in der Sache sein.

Mir kommt es sehr sonderbar vor, nachdem man über das viele Reglementiren so viel Klage geführt hat und sich darüber beschwert hat, daß jeder Schritt vorgeschrieben werde und so in Fesseln eingeengt werde, daß sich nun auf einmal Stimmen erheben, welche sagen: Solche arbiträre Bestimmungen, die den autonomen Organen selbst überlassene Anwendung sind von Uebel, ihnen muß vielmehr ein Ende gemacht werden.

Meine Herren! Wo bleibt da die sonst beliebte Phrase, wie es scheint, von der Autonomie? Denn dann bleibt die Autonomie gewiß eine bloße Phrase,


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wenn man glaubt, daß gerade dort wo die Autonomie sich geltend machen soll, und den Verhältnissen angemessen agiren soll, daß man sie dort nicht will und sagt, das sei verwerflich, als bloß arbiträr. In dieser Beziehung, meine Herren, kann ich weder der Meinung des Abgeordneten Mayer, nach der des Dr. Pinkas mich anschließen. Ich möchte es gerade als das Wohlthätigste befürworten, was bei der Bestimmung des Fondes gethan werden konnte, daß nicht bestimmte Fälle vorgeschrieben sind, daß erlaubt bleibt, auf dasjenige, was das Leben und die Praxis fordert, unbeengt durch Vorschriften mit entsprechender That zu antworten. Es wäre noch sonderbarer, wenn man glauben würde, diesem vom Herrn Dr. Pinkas vermeinten Gebrechen dadurch ein Ende zu machen, daß man deshalb das Fonds-Vermögen jemandem ganz andern als Eigenthum gibt. Und das thäte man nach meiner Meinung, wenn man es der Ortschaft, der Gemeinde als Ortschaftsvermögen, als Gemeindevermögen übergeben würde. Das war nicht Ansicht der Minorität und soll auch nach der Ansicht der Minorität nicht so werden.

Herr Abgeordneter Zeithammer hat geglaubt, meine Frage, ob je einem derjenigen, welche bisher an den Fondsvortheilen Antheil genommen haben, gestattet worden ist, einen Antheil am Fonde zu vermachen, denselben zu verpfänden und zu veräußern, er hat geglaubt, diese Frage mit Aufzeigung von zwei Urkunden zu beantworten, welche auch in die Grundbücher eingetragen werden sind. Meine Frage ging aber nicht dahin, ob dies je ein Kontribuent gethan habe, sondern dahin, ob je ein Steuergeldfond oder eine politische Aufsichtsbehörde desselben eine solche Veräußerung vermeintlicher Fondstheilhaber gestattet haben? Das ist etwas ganz anderes als was Herr Zeithammer nachweisen zu können vermeinte.

Das Unternehmen eines Kontribuenten in dieser Richtung würde nämlich diese Frage gar nicht beantworten; selbst dann nicht, wenn ein Dokument dieser Art in die Grundbücher eingeschaltet worden ist.

Uebrigens hat sich bei der näheren Einsicht in diese Urkunden gezeigt, daß die betreffenden Stellen dieser Urkunden blos von Obligationen (ständische Obligationen sind sie dort ausdrücklich genannt), oder von Kriegsprästationen handeln, welche in den betreffenden Steuerkassen und Kontributionsfonden erliegen. Ja m. H. das ist etwas ganz anderes. Solche eventuelle Eigenthumsansprüche haben sich immer in den Steuerkassen vorgefunden. Heutzutage bilden sie noch einen Hauptbestandtheil derselben. Es geht in Millionen, was an eventuellem Vermögen dieser Art bei den ehemaligen Steuergeldfonden noch erliegt. Es ist sowohl in dem Majoritätsberichte, als in der Vorlage des L. A. ziffermäßig auseinander gesetzt, welchen Weg dieses dermalen noch vorhandene Vermögen zu nehmen hat. Es hat immer Obligationen, deren Eigenthümer zweifelhaft waren, in dem Fonde gegeben, aber sie wurden ausgefolgt, sobald die Nachweisung geliefert vorhanden ist, daß der Ansprucherhebende identisch ist mit dem, für welchen die Obligation ausgestellt wurde. Ueber solche Antheile eventueller Rechte konnte man natürlich verfügen, und hat immer verfügt, das hat Niemand gehindert. Also diese Stellen in den betreffenden Uebertragungsurkunden haben gar keine Beziehung auf die gegenwärtige Frage.

Der H. Abg. Stanìk glaubte die Minorität mit jenen Worten des Systemalpatentes vom 6. September 1748 niederzuschmettern, welche ich selbst vorgelesen habe. Er argumentirte daraus, wenn mein Gedächtniß mich nicht trügt, folgendermaßen: Wenn selbst die Obrigkeit von den kontribuirenden Grundstücken, die sie benutzt, das Ordinarium und die Nebenauslagen entrichten mußte, so sei es erwiesen, daß nur die Rustikalwirthschaften zu den Steuergeldfonden beigetragen haben, daß also nur diese Eigenthümer des Fondes sein könnten. Allein in diesem schönen Schluße zeigt das kleine Wörtchen "nur" den Pferdefuß der hinkenden Logik. Hier ist nur die Ausnahme besprochen, wenn die Obrigkeit auch Gründe besitzt, von welchen die ordinären Steuern zu entrichten waren, daß aber damit gesagt sei, daß nur von den Rustikalgründen Abgaben zu leisten waren, dies folgt daraus nicht im mindesten. Eine spezielle Folgerung zu generalisiren, gehört zu den unrichtigsten Denkfunktionen. Deswegen, weil in diesen speziellen Fällen gesagt worden ist: "auch hat dann die Obrigkeit einen Beitrag zu leisten", kann man nicht sagen, es ist nur, wenn ein Grund besessen wird, ein Beitrag zu leisten zum Fonde. Uebrigens ist es eine ausgemachte Sache, daß es unrichtig ist, wenn man behauptet, daß nach der alten Steuerverfassung nur Rustikalisten Kontribuenten im Sinne dieser Steuerverfassung waren. Ich muß mir da wieder erlauben auf eine Gesetzesstelle hinzuweisen, welche darüber sehr deutlich ist.

Es ist nämlich die Verordnung vom 14. Oktober 1752, also einige Jahre nach dem Systemalpatente von 1748. In der heißt es: "Quarto endlich kömmt das fictitium personaIe, so auf die Professionisten, Handelsleute, Krämer und welche dergleichen Gewerbe treiben, cum reflexione adminiculorum zu repartiren ist, und wenn es sich auch fügte, daß ein Handwertsmann nebst seiner Profession auch steuerbare Gründe besäße, so ist ein solcher in die Subrepartitionsrubrik der Realitäten sowohl, als auch des Fictitium's, jedoch in zweifachem Verstande anzuführen."

Meine Herren! Da kann man keinen Augenblick länger zweifeln, daß das Wort "Kontribuent" nicht auf die Klasse der Rustikalwirthschaftsbesitzer eingeschränkt war, daß auch ganz andere Klassen Kontribution in diesem Sinne zu leisten hatten, und als ordinäre Kontribuenten anzusehen waren.

Aus der Stelle des Systemalpatentes vom


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Jahre 1748, welche sowohl ich als der Herr Abgeordnete Stanìk vorgelesen haben, kann wol die Folgerung nicht gezogen werden, daß nur die Rustikalwirthschaftsbesitzer zu diesem Fonde beigetragen haben; ich will davon ganz absehen, ob das Einzahlen dieser Beiträge eine Folgerung auf das Eigenthum zulassen. — So krankhaft diese Argumente in ihrem Kerne sein mochten, glaubte doch der Herr Graf Clam dieselben zur Ausbeutung gegen mich sich nicht entgehen lassen zu sollen.

Er unterlegt mir dabei, wie ich zu vernehmen glaubte, den Vorgang, als hätte ich mich der Worte dieses Systemalpatentes als schweres Geschütz bedient, um den Antrag der Minorität durchzubringen, während dasjenige, was ich mit diesen Worten des Gesetzes nachweisen wollte, darin bestand, daß ein gesetzlicher Ausschluß des Großgrundbesitzes von den rasten und Vortheilen dieser Fonde nicht durchgreifend haltbar sei; wenigstens nicht vom Standpunkt des geschriebenen Gesetzes, Das war nur der einzige Grund, warum ich diese Worte angeführt habe.

Der Herr abgeordnete Graf Clam-Martinitz ist bei dieser Gelegenheit auch darauf eingegangen, daß in dem Minoritätsvotum das Wort "Zergliederung" statt "Vertheilung" gewählt wurde. Mich wundert in der That, daß Se. Exzellenz, der so gewandt in der Redaktion ist, den Grund davon nicht einsehen will. Das Wort "Vertheilen" hätte ja eben in dieser Angelegenheit die Nebenbedeutung: "den Fond Jemandem als Eigenthum zu vertheilen" gehabt. Das konnte und wollte die Minorität nicht einmal andeuten, indem sie ja darauf antrug, dieses Vermögen den Ortschaften bloß zur Verwaltung zu übergeben. Das ist eben der große Unterschied. nach meiner Meinung wenigstens, zwischen dem Minoritätsvotum und dem Antrage des Landesausschusses. Also eine Vertheilung wollte die Minorität nicht, und das war der einzige Grund, warum lieber das Wort Zergliedern gewählt worden ist. und wie mir scheint ein sehr naheliegender Grund.

Ich komme nun auf die Hauptgründe zu sprechen, welche die vorzüglichsten Vertreter des Majoritäts- Gutachtens, die Herrn Abgeordneten Sladkowsky, Graf Clam, Dr. Trojan angeführt haben. Diese Gründe gehen durchaus von der Behauptung aus: Miteigenthümer, Theilnehmer an einem gemeinschaftlichen Vermögen der Steuergeldfonde sind und können nur diejenigen sein, welche dazu beigetragen haben. Es wird also weiter gefolgert, nachdem hiezu nur Besitzer von Steuerobiekten beigetragen haben, welche darauf repartirte Extra-Ausgaben zu entrichten hatten, so können auch nur diese Besitzer Fonds-Eigenthümer sein. Meine Herren! im Vordersatze dieses Schlußes ist eben das erst zu Erweisende, wie mir wenigstens scheint, angefühlt. Es ist also nur eine jener Fechterkünste, welche man gemeiniglich eine petitin principii nennt.

Wo stehet es denn, daß diejenigen, welche was immer für einen Beitrag zu dem gemeinnützigen, (nicht gemeinschaftlichen) Zweck oder zu dem Zweckvermögen, zu dem Fonde leisteten, dadurch Miteigenthumsrechte erlangen? Gerade das Entgegengesetzte ist nach meiner Ansicht das Nichtige. Die Beitragenden, das hat schon Dr. Grünwald sehr gut herausgehoben, begeben sich ihres Eigenthums, und wenden es dem bleibenden Fondszwecke auf immer zu. Man sagt in einem solchen Falle, sie widmen es dem Fonde; aber einen Eigenthumsanspruch auf diese Beiträge behalten sie sich nie vor. Auf das denken sie gar nicht, einen Eigenthumsanspruch auf das Gezahlte haben sie gewiß niemals mehr, also noch weniger auf ein Mehreres als den Beitrag, den sie leisteten.

Beinahe komisch scheint mir die Art und Weise, wie aus solchen Beiträgen, welche die Besitzer von Ansässigkeiten zu den Steuergeldfonden leisteten, ein den Ansässigkeiten als Sachen zugewendetes und ewig zustehendes Eigenthumsrecht gefolgert wird. Woher nahm denn der jeweilige Besitzer des Grundstückes seinen Beitragskreuzer? Nahm er ihn etwa aus der bleibenden Substanz des Grundes, grub er ihn aus der Erde heraus? Gewiß nicht. — Er nahm ihn von seinen Nutzungen, von seinen Früchten, die ihm persönlich gehörten. Die Person des jeweiligen Besitzers zahlte und nur diese Person trug jenen Entgang an ihren Jahresfrüchten, welcher hieraus folgte.

Wie soll nun die Ansässigkeit als Sache auch nur den entferntesten Schein eines Eigenthumsrechtes am Fonde haben? Gab der Beitrag ihr einen Miteigenthumsanspruch; so konnte 1) er nicht über Einen Kreuzer des Betrages hinausreichen, 2) käme er der Person des Zahlenden und dessen persönlicher Rechtsnachfolgers allein zu Gute. Wie weit wären wir aber dann bei der Vertheilung dieser Fonde im solchen Sinne? bei den Ansässigkelten wären wir gewiß nicht.

Ich habe noch auf dasjenige zu antworten, welches mit der Einwendung bezeichnet werden kann:

"Es ist ja von den Vertretern der Majorität nicht ein Antheil am vollständigen Eigenthum bei diesem Fondsvermögen gemeint worden. Obwohl gesagt ist, gemeinschaftliches Eigenthum, so doch nur ein Nutzungseigenthum gemeint." Ja, meine Herren, damit kommt man über die Klippe, die das bürg. Gesetzbuch darbietet, nicht hinaus, denn dieses sagt gerade: Dasselbe, was von dem Miteigenthumsantheil an vollständigem Eigenthum gilt, dasselbe gilt auch von dem Nutzungseigenthum. Auch das Miteigenthum am Nutzungseigenthume hat jenes Kriterium in sich, daß es von dem Eigenthümer des Antheils veräußert, verpfändet, vermacht werden kann, daß eben auch auf Antrag jedes Nutzungseigenthümers das gemeinschaftliche Nutzungseigenthum getheilt werden kann.

Ueberdieß entstehet noch eine weitere Frage: Wenn das von der Majorität Beantragte nur ein Antheil an einem Nutzeigenthum sein soll, wo ist dann der Obereigenthümer? Jener Andere, der es erst zum vollständigen Eigenthume macht? Ich finde


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ihn nicht; da scheint doch noch im Hintergrunde der alte Fond verborgen zu sein, der Fondszweck. Ich finde überhaupt mehrere Spuren in den Anträgen der Majorität, daß sie sich wohl bewußt war, daß das, was sie den einzelnen Steuerobjekten zutheilt, Fondseigenthum ist; denn es wird sehr eifrig darauf gehalten, es in der Substanz zu wahren und beisammen zu halten; es wird sehr eifrig darauf gehalten nur die Nutzungen zu sogenannten gemeinschaftlichen Zwecken vertheilen zulassen. Wenn das ein Privateieigenthumsanspruch ist, dann sind alle diese Bestimmungen, die der Landtag in dieser Beziehung treffen soll, von Uebel, und es schreitet weit über die Kompetenz deß Landtages hinaus. Der Landtag hat sich in Privatrechte und ihre Regelung nicht hinein zu mengen.

Die gleiche Folgerung trifft auch mit Demjenigen zusammen, was auf einen Anwurf wegen Förderung des Kastengeistes geantwortet wurde.

Da hat man gesagt: "Von einer Absicht, neuen Kastengeist zu entwickeln, kann in dieser Sache keine Rede sein. Daß sind alles nur Regelungen von Eigenthumsverhältnissen, von Vermögensverhältnissen."

Ja, meine Herren, seit wann hat denn der hohe Landtag das Recht, in die Regelung der Privatrechte, der Eigenthumsverhältnisse, der Vermögenschaften der Staatsbürger einzugreifen? Seit wann hat er das Recht, den Richter zu machen und einen Grundsatz aufzustellen, welcher, wie Herr Dr. Sladkovský gestern ungefähr mit den Worten ausgeführt bat, zwar dem Rechte nicht entspricht, aber doch immer ein vorzüglicheres Unrecht ist, als ein anderes kleineres Unrecht. Es ist also der hohe Landtag hiebei in der Lage, zwischen zwei Unrechten zu wählen, und der h. Landtag hat heute Gelegenheit, seinen Scharfsinn dabei zu zeigen, welches das kleinere Unrecht ist, ob das Unrecht, welches den Großbauern geschieht, den Ganzbauern, oder ob das Unrecht, welches den Häuslern, den kleineren Interessenkreisen zugeführt wird. Meine Herren, ich halte mich weder für den ausschließlichen Vertreter der Einen, noch für einen Vertreter der Anderen.

Ich glaube Beide am besten zu vertreten, wenn ich in's Auge fasse, es muß nur das Recht gewahrt, und dieser Standpunkt vom h. Landtage eingenommen werden. Man hat gesagt: Eigenthumsverhältnisse, die erzeugen keinen Kastengeist. Meine Herren! Wenn man aber Eigenthumsverhältnisse aus vermeintlicher Staatsraison, im politischen Wege schafft, dann wendet sich die Sache ganz anders.

Ich mache darauf aufmerksam, daß selbst solche Eigenthumsverhältnisse, die herausgewachsen sind aus dem Leben, schon sehr häufig einen Kastengeist geschaffen haben. Meine Herren! Sie werden sich ohne Zweifel erinnern der Streitigkeiten zwischen den Emphiteuten und den Rustikalisten, auf die Streitigkeiten zwischen denjenigen, welche früher als Ganzbauern ein Gemeindevermögen für die ziffermäßig beschränkte Anzahl ihrer Ansässigkeiten besaßen, welche auf lange Zeit ausschließlich die Gemeinde repräsentirten, dann aber, als sich die Gemeinde ausgedehnt und eine andere Vertretung bekommen hatte, in heftigen Streit und Krieg geriethen mit denjenigen, welche durch sie von dem Mitgenuße des alten Gemeindevermögens ausgeschlossen waren.

Meine Herren! Das sind sicherlich traurige Erfahrungen in einem Lande. Solche Wunden dürfen nicht vermehrt noch neu erzeugt, nicht vergrößert werden.

Wenn man etwas, was bisher noch nirgends aufgestellt wurde, nämlich den Begriff des Fonds-eigenthümers an diesen Steuergeldsonden an diesem Orte thun würde, wie es die Majorität gethan hat, kann es Niemand entgehen, daß dabei Willkühr obwaltet. Der lebhafteste Vertreter dieser Ansicht, Herr Dr. Sladkovský hat selbst ungefähr so argumentirt: Ganz trifft man dabei das Rechte nicht, aber doch zum größten Theile, denn wenigstens die Majorität behält Recht!

Ja wenn man das Eigenthum erst durch die Majorität bestimmen läßt, meine Herren, wo sind wir da? auf dem Standpunkte des Socialismus. (Oho!)

Wenn die Eigenthumsverhältniße, die Privatrechte, von der Mehrzahl der Köpfe neu geregelt und bestimmt werden, so wissen wir, wohin das Eigenthum gehen wird.

(Unruhe, Gelächter).

Dieß führt mich hier auf denjenigen Standpunkt, den ich hier für den maßgebenden erachte, das ist der Standpunkt der Legislative.

Was ist unser Standpunkt im vorliegenden Falle? Die Sache liegt so: Die Steuergeldfonde waren friedlich verwaltet beisammen bis zum Jahre 1848. Was ist damals mit dem Zerfalle des Dominikalverbandes geschehen?

In diesem Wendepunkte der Sache ist nichts anderes bezüglich der Fonde geschehen, als daß ihr Verwalter, der natürliche erste Verwalter (es war noch ein zweiter da) entfallen ist. Die Dominikalgewalt, welche die Fonde zusammen hielt, war plötzlich nicht mehr da.

Das ist ein Ereigniß, welches naturgemäß die Zergliederung des Fondes nach sich ziehen muß.

Nur durch den zufälligen Umstand, daß diese Ortschaften unter Einer Dominikalgewalt standen, nur durch diesen zufälligen Umstand, kam das Vermögen in eine Kassa. Aber, m. H., das innere Leben, der Kern des Fonds ist geblieben, denn es ist der Fondszweck möglich geblieben Daß er durch die 16 Jahre herwärts anders ausgeführt worden ist. das will ich zugeben; denn, m. H., der Abschnitt vom Jahre 1848 bis zum heutigen Tage hat eine gewaltige Stockung in die Verwaltung der Fonds gebracht; es war kein eigentlicher regelmäßiger Verwalter mehr da; es ist das Vermögen in die Steuerkassen gekommen und Niemand nahm sich der Fondsverwaltung so an wie früher. Was sich während


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dieser Zeit für eine Praxis entwickelt hat, das kann nicht maßgebend sein, das war eben eine Zeit, wo mancher Mißbrauch mit dem Fonde getrieben worden ist. Derjenige, der sich am meisten rührte, der Beschwerde führte. Bitten an die Behörde richtete, hatte Recht. Viel trug dazu bei, daß der innere Zusammenhang, das Historische der Verhältnisse dieser Fonde verschwunden war und das Vermögen vieler Fonde in eine Steuerkassa gekommen. Sie hatten dabei die Reminiscenzen der frühern Verwaltung nicht auch mit sich dahin gebracht. Die Bezirksämter kannten die einzelnen Umstände und Verhältnisse in den Gemeinden nicht so gut wie die Dominien. Es sind somit Verwendungen aufgekommen, die vielleicht nicht ganz in dem Zwecke des Fondes gelegen sind. Wie ich gestern bereits schon zu zeigen die Ehre hatte, waren sie der Ueberzahl nach auch, wie sie Herr Dr. Pinkas geltend gemacht hat, derart, daß sie im Grunde wenigstens dem indirekten Zwecke des Fondes entsprachen. Dieser Zweck besteht auch noch heute, und wenn der Zweck des Fondes besteht, dann hat man keine Ursache den Fond für aufgehoben zu erklären. Der Zweck ist dasjenige, was den Fond beseelt, und so lange der Zweck besteht, ist der Fond aufrecht zu erhalten.

Es frägt sich dabei nur, ob die Regelung der Eigenthumsverhältnisse wirklich ein Gegenstand des Landtages sein kann? Ich habe bereits darauf geantwortet. Der Landtag hat eine gesetzgebende, er hat keine richterliche Funktion, und wie ich gezeigt habe, ist letztere auch hier gar nicht nöthig; denn wenn nichts Anderes durch den Zerfall des Dominiums geschehen ist, als daß jene Verwaltung zerstört wurde, die bis zum Jahre 1848 bestand, so ist nichts Anderes zu thun, als für eine neue Fonds-Verwaltung zu sorgen, und zwar für die den Verhältnissen angemessenste.

Dieser Standpunkt hat sich auch dem Aus schusse in seiner Totalität gleich Anfangs geltend gemacht. Er war aber auch der Anlaß, warum die Ansichten bald auseinander gegangen sind. Eines Theils glaubte man, es müsse die Verwaltung im ganzen Umkreise, der Grenze des Dominiums erhalten werden. Ich sehe nicht ein, durch was im Innersten der Sache Gegründetes dieß eine Nothwendigkeit wäre; der Zerfall des Gutsgebietes in einzelne Gründe und in einzelne Ortschaften ist erfolgt, dem soll auch Rechnung getragen werden, wie ich jedoch voraussetze nur zum Behufe der Verwaltung und nicht etwa zur Benützung zu Gemeindezwecken.

Wenn dieses so gehandhabt würde, so fällt jene Argumentation weg, mit welcher immer geschreckt wurde, die nämlich, daß ein Viertheil des Vermögens des Fonds dem Großgrundbesitze zugeführt würde. Meine Herren! Wenn der Zweck des Fonds aufrecht erhalten würde, daß nur der in Nothstand gerathene Steuerpflichtige unterstützt wird, was glauben Sie da, m. H., wie viel wird von diesem Fonde auf solchem Wege in die Hand des Großgrundbesitzes gerathen?

Ich glaube sehr wenig, oder gar nichts. Letzteres dürfte weitaus das Richtigere sein. Also dieser Uebergang von dem Viertheile des Vermögens von einer ganzen Million Gulden schwebt nur in der Idee, vorausgesetzt, daß der Fond den Ortsgemeinden, den Ortsvertretungen nur zur Verwaltung und Festhaltung der Fondszwecke gegeben wird. Ich kann daher, sowie ich die Sache auffasse, nur sagen: man behandle diese Angelegenheit natürlich, und gehe von jenem Standpunkte aus, auf den uns das Patent vom 7. September 1848 geführt hat. Damit war ein Stein des Anstoßes geworfen, der die weitere ordentliche Verwaltung dieses Fondes hemmte, indem die zusammenhaltende Hand des Dominiums von da an nicht mehr existirte, welcher zwingt, daß an ihre Stelle eine andere Verwaltung gesetzt werden muß.

Wählen Sie, m. H., diese Verwaltung auch auf andere Art, wenn Sie können, aber ohne in die Eigenthumsverhältnisse einzugreifen, wählen Sie nach Ihrem Belieben, aber erhalten Sie den Fond seinem Zwecke.

Das ist, glaube ich, derjenige Standpunkt, welchen der Landtag einnehmen sollte; ein jedes Weitere, ein jedes Uebergreifen in Rechtsverhältnisse erachte ich außerhalb der Kompetenz des h. Landtags gelegen. (Bravo)

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Der Herr Berichterstatter der Majorität hat das Wort.

Dr. Škarda: Wiewohl ich es nur ungern sehe, wenn in diesem h. Hanse darüber gesprochen wird, in welcher Art über diesen oder jenen Gegenstand in der Kommission selbst verhandelt und abgestimmt wurde, so sehe ich mich doch genöthigt, über die Verhandlung in unserer Kommission Einiges vorzubringen. Ich sehe mich dazu genöthigt durch die Anführung des Herrn Berichterstatters der Minorität, der gestern sagte, daß ich als Berichterstatter der Majorität ebenso warm im vorigen Jahre den Antrag der Kommission vertheidigt habe. wie ich ihn heuer warm vertheidige, obwol diese beiden Anträge von einander ganz verschieden sind.

Um auf diesen Vorwurf gehörig antworten zu können, sehe ich mich veranlaßt, über den Ursprung des vorliegenden Entwurfs Einiges zu bemerken. In der vorjährigen Session hat Dr. Pinkas mit seinen Gesinnungsgenossen über diesen Gegenstand vor Allem einen Antrag gestellt, er sagt im zweiten Abschnitte des Antrages: "Die Kontributions- und Steuergeldfonde sind in ihrem jetzigen Bestande ungetheilt zu belassen." Hierauf kam die h. Regierung mit ihrem Antrage und sagt im §. 5: "Die Bestimmungen der vorstehenden §§. 2, 3 und 4 haben auf die Steuergeldfonde Anwendung., §. 2 bestimmt über die Vertheilung der Kontributionsgetreidefonde und der an ihre Stelle getretenen Steuergeldfonde, und §. 3 bestimmt, daß die Theilhaber einen Aus-


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schuß zu wählen haben, welcher über die Verwendung der Fonde zu entscheiden hätte, damit war die Reihe der Anträge noch nicht geschlossen. Ich selbst hatte die Ehre, unter meiner Firma einen dritten Antrag dem h. Hause vorzulegen. In diesem Antrage heißt es im §. 26:

"Die Kontributionsgeldfonde sind den betreffenden einzelnen Gemeinden, wie sie vor dem Jahre 1849 bestanden, in Selbstverwaltung zu übergeben."

Wie habe ich mir diese Bestimmungen interpretirt Ich habe damals und meine Gesinnungsgenossen wohl auch auf Grundlage des frühern Gemeindegesetzes gearbeitet. In dem Gemeindegesehe vom Jahre 1849 heißt es im §. 26: "Die privatrechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere die Eigenthums- und Nutzungsrechte ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben unverändert."

Diese Bestimmung in ihrer Allgemeinheit hat wohl zu verschiedenen Auslegungen Anlaß gegeben, und wir finden sie deßhalb in dem Ministerialerlasse vom 11. Dezember 1850 näher bezeichnet und erklärt. In diesem Ministerialerlasse wird unterschieden zwischen Gemeindevermögen, zwischen Gemeindegut im weiteren Sinne und Gemeindegut im engeren Sinne, und es heißt in §. 6 hinsichtlich des Gemeindegutes im engeren Sinne: "Jene der Gemeinde eigenthümlichen Sachen, welche blos zum Gebrauche der Gemeindeglieder, Gemeindebürger oder Gemeindeangehörigen dienen, bilden das Gemeindeamt im engeren Sinne." Dahin gehören z. B. Viehwerden, insoweit jedes Gemeindemitglied berechtigt ist, sein Vieh darauf zu treiben. Ebenso sind die der Gemeinde gehörigen Wälder, Auen, Wiesen usw. Gemeindegut, Dann heißt es im §. 7: "Zum Gemeindeeigenthum können nicht jene Sachen gerechnet werden, welche gewissen Klassen der Gemeindemitglieder angehören."

So haben in manchen Gemeinden blos die Bauern, mit Ausschluß der Häusler den Genuß gewisser Waldungen, werden usw.; so haben an anderen Orten Zünfte, Innungen, Besitzer gewisser Häuser, z. B. die brauberechtigten Bürger, ein eigenes Vermögen oder besondere Rechte."

Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen konnten wir allerdings sagen, daß die Steuergeldfonde den einzelnen Gemeinden zu übergeben sind, wie sie vor dem Jahre 1849 waren; denn schon gestern ist darauf aufmerksam gemacht worden, und ich erlaube mir heute es zu wiederholen, daß die Gemeinden, wie sie jetzt sind, etwas ganz Verschiedenes sind von jenen Gemeinden, wie sie vor dem Jahre 1849 waren. Im eigentlichen Sinne wurde früher als Gemeinde nur die Gemeinschaft der Rustikalisten angenommen, und ich berufe mich auf die Erfahrung aller jener Herren, welche mit dem Leben unserer Landbevölkerung vor jenem Jahre bekannt sind. Wer ist in die Versammlung der Gemeinde gekommen, wer hat da Zutritt gehabt? Sicher kein Emphiteut und Dominikalist, immer nur Rustikalisten; sie vertraten die Gemeinde im strengsten Sinne des Wortes, und dieser Gemeinde wollten wir diese Fonde zugetheilt wissen.

Nachdem jedoch in der Kommission, welche in der heurigen Session niedergesetzt wurde, dagegen Zweifel erhoben wurden, ob dieser Begriff überall gleich aufgefaßt u. ausgelegt werde, nachdem darauf hingedeutet wurde, daß diese Bestimmung nicht ganz klar sei, so haben sich allerdings die meisten Mitglieder der vorjährigen Kommission dazu herbeigelassen, einen klaren Begriff der Theilnehmerschaft festzustellen; aber ich gehörte nicht zu denjenigen, ich beharrte bei meiner Ansicht.

Nachdem aber in der überwiegenden Majorität die Ansicht sich Geltung verschaffte, daß wirklich in eine Definition der Theilnehmer einzugehen sei, so blieb mir stante concluso allerdings nichts Anderes, als an der Debatte Theil zu nehmen und hinsichtlich der weiteren Bestimmungen mich der Majorität anzuschließen. Es ist allerdings merkwürdig, daß gerade diejenigen Herren, welche am eifrigsten für die Majorität in den ersten Sitzungen sprachen, in der vorletzten Sitzung der Kommission sich von der Majorität abtrennten und ein Minoritätsvotum dem h. Landtag unterbreiteten, ein Votum, welchem ich nie beitreten kann, weil es dem Wesen der Steuergeldfonde vollkommen widerstreitet.

Wenn daher auch jetzt die Majorität mit ihrem Antrage in etwas von dem Antrage der Majorität des vorigen Jahres abweicht, und wenn ich dennoch der Berichterstatter dieser Majorität bin, so folgt daraus keineswegs, daß ich mit der Ansicht dieser Majorität durchgehends und in Allem einverstanden bin. Den Herren Mitgliedern der Kommission wird bekannt sein, daß ich wiederholt gebeten habe, einen anderen Berichterstatter zu wählen und erst, nachdem ich dessenungeachtet zum Berichterstatter ernannt wurde, daß ich es für meine Pflicht hielt, dieser Aufgabe mich auch zu unterziehen. Wenn ich nun, nachdem ich wirklich zum Berichterstatter gewählt bin, die Ansicht der Majorität warm vertrete, so scheint mir, daß es mir zu keinem Vorwurfe gereichen könne. Ich komme nun als Berichterstatter der Majorität auf alle jene Einwendungen zu sprechen, welche ihrem Gesetzentwurfe entgegengestellt wurden. Es wurde in der gestrigen Sitzung darauf hingewiesen, daß die Steuergeldfonde nicht blos aus Mehr-Beträgen, welche von Kontribuenten erhoben wurden, entstanden seien, sondern daß auch Strafbeträge, Legate und andere Einnahmen ihnen zufloßen. Es wurde bereits von anderer Seite darauf hingewiesen, daß diese Quelle der Steuergeldfonde eigentlich ein Accessorium der eigentlichen Steuergeldfonde waren, und ich erlaube mir nur noch zu bemerken, daß nur gewisse Arten von Strafbeträgen in diese Fonde einfloßen, welche durch das Gesetz selbst den Fonden gewidmet und für sie bestimmt wurden. Es waren in der Mehrzahl der Fälle die Strafbeträge, welche wieder von den Kontribuenten selbst herrührten, nicht von andern Un-

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terthanen oder gar von jenen, die zur Unterthanschaft nicht gehörten. Wenn Legate in den Steuergeldfond einstoßen, so waren es solche Legate, welche durch Privatbestimmungen diesem Fonde vermacht wurden. Es kann doch Niemandem verwehrt werden, daß er einen Theil seines Vermögens einem bestimmten Fonde vermache, daß er sage, dieses Vermögen, welches ich dem Fonde bestimme, soll ebenso behandelt werden, wie jenes, welches von den Steuerpflichtigen selbst erhoben und angesammelt wurde.

Es wurden weiter in die Steuergeldfonde eingerechnet die Vergütungen für jene Steuergrundstücke, welche zum Straßenbau eingezogen wurden; aber eben das waren nur Vergütungen für Steuergrundstücke, die den Unterthanen, den Kontribuenten gehörten. Diese Beiträge änderten an dem Wesen der eigentlichen Steuergeldfonde nichts. Was endlich die reichste Quelle, auf welche gewöhnlich hingewiesen zu werden pflegt, betrifft, nämlich die Aerarialvergütungen für Lieferungen von Transportfuhren, für Kriegsschäden ec., so erlaube ich mir auf den Entwurf der Majorität selbst hinzuweisen, in welchem eben diese Beiträge ausgenommen sind, und unter die Bestimmungen des Gesetzes nicht fallen sollen, aus dem Grunde, weil sie durch das Gesetz vom 10. September 1858 geregelt wurden.

Es wird immer und immer darauf hingewiesen, daß hier von Eigenthümern nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches eigentlich keine Rede sein könne; dem pflichte ich vollkommen bei. Aber stehen wir hier auf dem Boden des bürgerlichen Gesetzbuches?

Meine Herren! ich mache darauf aufmerksam, daß das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch sich selbst auf politische Vorschriften beruft, und hier eben handeln wie von dem Fonde, der nur durch politische Vorschriften geregelt wird, durch politische Vorschriften und neben ihnen durch die Uebung. Wer mit unseren Verhältnissen betraut ist, der wird recht wohl wissen, daß unter der Landbevölkerung überall von Theihabern, von Theilnehmern an diesem Fonde gesprochen wird, der wird es um so mehr wissen, nachdem es keine Ausnahmen sind, sondern nachdem es als Regel angesehen werden muß, daß diese Theilhaber einberufen und einvernommen wurden, wenn es sich um eine Umlage aus den Fonden handelte. Sind aber solche Theilhaber überall vorhanden, wie kann man dann sagen, daß man sie erst schaffen, daß man sie erst hervorrufen wolle? Im Gegentheil, wir knüpfen nur an das Bestehende an, wir halten uns an die gegebenen Verhältnisse, und nur jene Herren, welche eine Aenderung in diesen Verhältnissen vornehmen wollen, verlieren den wirklichen Boden.

Es wurden gestern aus einer Stelle im Systemalpatente vom Jahre 1748 deduzirt, daß auch die ehemaligen Obrigkeiten von der Theilnehmung an diesen Fonden nicht ganz ausgeschlossen wurden, und es wurde in Folge dessen ein Beisatz in einem Paragraphe des Entwurfes der Minorität gänzlich gestrichen. Dies konnte nur in Folge eines Mißverständnisses geschehen sein.

Die Worte des Systemalpatentes vom 6. September 1748 sprechen doch klar, es heißt darin:

"Die den Obrigkeiten unmittelbar zugetheilte Kontribution darf nicht mit den von den Unterthanen beizutragenden Steuerantheilen vermengt, noch weniger den letzteren aufgebürdet werden; dafür wären die Abgaben für die in den Händen der Obrigkeiten befindlichen äußeren Gründe zu erlegen, denn sie sind in Ansehung dieser Gründe, alle übrigen Steuerlasten, als: Vorspanne, Bequartirung, zu tragen schuldig, hingegen dann auch aller Vergütungen theilhaftig, die ordinären Kontribuenten auf was immer für eine Art zustießen."

Also nur in wie fern und in wie weit Obrigkeiten einen Rustikalgrund hatten, sind sie Theilnehmer an diesen Fonden.

Denn da haben sie eben solche Steuerobjekte besessen, von welchen zu den Extraauslagen beizutragen war und wirklich beigetragen wurde. Wenn aber darüber noch ein Zweifel wäre, ob die Obrigkeiten wirklich ausgeschlossen waren, so wird dieser, wie ich glaube, verschwinden, wenn ich auf das Hofdekret vom 14. Dezember 1789 mich berufe. Es heißt darin: "Nothwendige Kosten für Boten, Feldscheerer u. dgl. müssen entweder aus dem bereits vorhandenen Kontributionskassenvermögen, und mit Beiziehung der Obrigkeit, wenn dieselbe oder wer immer außer den Unterthanen im Gemeindeumfange einige fruchtbringende Gründe, welche den landesfürstlichen Steuern unterliegen, besitzt, oder wenn dieses nicht zureicht oder gar keine vorhanden sind, aus der zu repartirenden Umlage eingezahlt werden." , Hier steht es ausdrücklich. Die Auslagen werden aus dem Kontributionskassenvermögen bestritten, die Obrigkeit aber und noch andere, welche Gründe im Umfange der Gemeinde hatten, aber keine Unterthanen waren, mußten dazu nebenbei beitragen, hatten also keinen Antheil an dem Fonde selbst.

Es wurde auch angeführt, daß Derjenige, welcher etwas beigetragen hat, aufgehört habe, Eigenthümer des Beitrages zu sein, daß er ihn dem Fonde widmete. Dieses könnte man allenfalls subsummiren, wenn die einzelnen Kontribuenten freiwillig gezahlt hätten. Aber ich habe schon gestern darauf hingewiesen, daß diese Beiträge nicht freiwillig erlegt wurden, sie mußten erlegt werden, sie wurden gegen den Willen, wenn auch zum Besten der Kontribuenten erhoben. Ich sage nur zum Besten der Kontribuenten und erlaube mir wiederholt auf die Worte aufmerksam zu machen, welche ich gestern ausdrücklich betont habe, daß es in dem Systemalpatente heißt: "sofort dem Unterthanen eine Kasse zu machen, woraus derselbe..." Es sollte also für einen bestimmten Unterthanen eine Kasse geschaffen werden, nicht für eine Gemeinschaft oder für einen Fond oder gar für einen Zweck.

Wenn Hr. Dr. Mayer darauf hingewiesen hat. daß wir nach den Bestimmungen des Erbrechts


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diese Fonde keineswegs nur den Besitzern von Ansässigkeiten zuweisen können, nachdem der oder jener bereits den Besitzstand erhalten hat, soll er auch noch diese Fonde haben. Darauf erlaube ich mir zu bemerken, daß diese Fonde und die Theilnehmerschaft an denselben nie ein persönliches Recht waren.

Wenn ein Besitzer einer Wirthschaft, welcher vielleicht durch 20 Jahr Mehrbeträge zu den Extraallslagen gezahlt hat, auf einmal feine Besitzung entweder selbst verkaufte oder wenn sie ihm exekutiv verkauft wurde, konnte er sich nicht mehr darauf berufen: "Ich habe soviel und soviel in den Steuergeldfond eingezahlt; unterstützet mich! Ich bin ganz arm, ich bin in Noth verfallen; gebt mir eine Unterstützung aus dem Steuergeldfonde." Im Gegentheil, sobald er aufhörte Besitzer der Wirthschaft zu sein, hörte er auch auf, Theilhaber am Steuergeldfonde zu sein, und derjenige, welcher in den Besitz seines Grundes gelangte, wurde ebenfalls Theilhaber am Steuergeldfonde.

So geschah es immer, in allen Fällen.

Herr Wolfrum bemerkte in feiner gestrigen Rede, daß wir sehr dafür besorgt sind, den ehemaligen Kontribuenten nichts von ihrem Rechte zu vergeben, daß wir aber weniger besorgt sind, wenn es sich darum handelte, ihnen ein Geschenk zu machen, und sagte zugleich, wir hätten ohne Anstand ihnen ein Kapital von 800.000 sl. zugewiesen. Das scheint auf einem Irrthum zu beruhen, denn diese 800.000 sl., auf welche Herr Wolfrum hinzuweisen scheint, gehören zu den Kriegsprästationen und obwohl bei ihnen der Ursprung nicht sicher gestellt werden kann, so unterliegen sie doch keineswegs den Bestimmungen unseres Gesetzes, wie dieß sowohl im Berichte angedeutet ist und auch aus dem Gesetzentwürfe entnommen werden kann; im Gegentheil hinsichtlich dieser 800.000 sl. bestimmt eine Ministerial-Verordnung vom 10. September 1858, daß sie an die Steuergemeinden vertheilt werden sollen. Wir haben dieses Kapital ganz unberührt gelassen und finden uns nicht veranlaßt an den Bestimmungen der erwähnten Ministerialvorverordnung etwas zu ändern oder ändern zu wollen. Herr Wolfrum hat auch hervorgehoben, daß auf der Seite 5 des Berichtes der steuerpflichtige Unterthan und der Kontribuent als gleich bedeutend angesehen werde, und daß es bei dem Umstände, als nicht blos der Kontribuent Steuern zahlt und nicht bloßer Besitzer von Steuerobjekten war, ungerecht wäre, andere steuerpflichtige Unterthanen von der Theilnahmschaft auszuschließen.

Die Stelle, welche auf der 5. Seite vorkommt, und welche der Herr Wolfrum gemeint zu haben scheint, spricht aber gegen seine Auslegung. Es heißt dort: "Es ist bereits oben angedeutet worden, daß diese Fonde aus den Mehrbeträgen entstanden sind, welche unter dem Titel: "Extraauslagen" von den steuerpflichtigen Unterthanen zu dem Zwecke erhoben wurden, daß daraus der Kontribuent in Nothfällen Unterstützung und Aushilfe erhält." Es wird sonach darauf hingewiesen, daß unter steuerpflichtigen Unterthanen nur der Kontribuent gemeint sei und nicht umgekehrt. Der Begriff "steuerpflichtiger Unterthan" ist hier ein viel engerer, als man ihn in der Regel zu nehmen pflegt.

Der Herr Dr. Grünwald hat gestern gesagt, daß wir einen eigenen Organismus schaffen wollen, daß wir ihn schassen wollen zur Verwaltung eines Fondes, der eigentlich ganz unbedeutend ist, nachdem von dem ganzen Steuergeldfonde auf eine Gemeinde höchstens 700 sl. entfallen dürfte und sich demnach nur um einen jährlichen Ertrag von etwa 35 sl. handeln würde. Ich erlaube mir zu bemerken, daß sich hier eine Durchschnittsrechnung nicht anführen läßt. Es ist bekannt, daß es sehr viele Dominien gibt, auf welchen kein Steuergeldfond war, daß es aber einige gibt, auf denen die Steuergeldfonde unbedeutend sind, während auf anderen Dominien die Steuergeldfonde eine namhafte Summe erreicht haben. Uibrigens wenn es auch wahr wäre, daß es den Theilnehmern beschwerlich fallen würde, eine eigene Verwaltung zu führen über die ihnen zufallenden Antheile, so darf nicht übersehen werden, daß es ihnen freistehen soll, zu sagen, es solle ihr Antheil mit dem Ortsvermögen gemeinschaftlich verwaltet werden. Die Majorität hat also die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, die Verwaltung zu vereinfachen Wenn aber auf einer Domäne der Steuergeldfond 50.000, 100.000 sl. oder noch mehr ausmacht, so wäre nicht abzusehen, warum eine solche Summe nicht werth wäre, durch einen eigenen Ausschuß verwaltet zu werden.

Meine Herren! Herr Dr. Grünwald hat auch darauf hingewiesen, daß die Ortschaften nie als Theilhaber an Fonden und nie als eine Person, die Eigenthum besitzen könnte, angenommen werden können, und gleich darauf im 2. Satze brachte er selbst vor: Die Fonde sind Eigenthümer, der Zweck ist Eigenthümer. Ja ich weiß nicht, wie sich das vereinigen läßt; kann der Zweck Eigenthümer sein, so kann ja auch die Wirthschaft Eigenthümer sein.

Uibrigens wiederhole ich ja abermals, es handelt sich nicht um eine strenge Durchführung oder Anwendung der Vorschriften des bürgert. Gesetzbuches, wir stehen auf dem Boden der politischen Vorschriften, da müssen wir die politischen Vorschriften vor Augen haben und nicht die strengen Regeln des bürgert. Gesetzbuches.

Es wurden gestern auch gegen meine Anführung, daß wir vor dem Jahre 1848 keine Gemeinde in ihrem jetzigen Sinne hatten, Einwendungen erhoben und Gesetzesstellen vorgelesen, in denen von Gemeindeauslagen die Rede ist. Ja, was wird dadurch erwiesen? Daß eine Gemeinde war? Nun dieß wird Niemand in Abrede stellen, das sage ich auch. ES war eine Gemeinde; aber sie war verschieden von jenen, welche seit dem Jahre 1849 bestanden haben.

Wenn Herr Dr. Pinkas darauf hingewiesen hat, daß diese Fonde arbiträr geschaffen und ar-

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biträr verwendet wurden, so kann ich ihm in dieser Beziehung nicht beipflichten.

Vorzüglich was die arbiträre Verwendung anbelangt, ist diese Behauptung auf das richtige Maß zurückzuführen.

Es ist wahr, daß die Verwendung eine höchst mannigfache war, daß, wie schon öfter angeführt wurde, die Fonde benutzt wurden zu Straßenbauten, zu Brückenbauten, zur Zahlung von Unterrichtskosten, zur Berichtigung von Löhnungen ec. Aber ein wesentlicher Umstand wurde dabei übersehen, nämlich daß dieses nur mit Beistimmung der Theilhaber geschehen ist; waren diese damit einverstanden, so konnten sie immer die Steuergeldfonde auch zu anderen Zwecken verwenden. Daraus aber zu schließen, daß die Verwendung arbiträr war, das glaube ich, geht nicht an. Es wurde auch gesagt, daß durch die Bildung eigener Ausschüsse die Kosten fast die ganzen Steuergeldfonde aufzehren würden.

Welche Kosten sollen denn das sein? Ich sehe nicht ein, was das für Kosten sein sollen. Sind die Kosten so enorm, wenn die Theilhaber sich einmal versammeln und einen Ausschuß wählen? Würden sie besorgen, daß bei den unbedeutenden Fonden doch eigene Schwierigkeiten bei der Verwaltung derselben sich ergeben werden; so können sie nach dem Antrage der Majorität einfach sagen, wir wollen, daß die Fonde nach Ortschaften getheilt und vom Ortsausschuße verwaltet werden. Wird aber gleich imperativ gesagt: die Fonde müssen getheilt werden, wer wird dann diese Fonde übernehmen? Wir dürfen ja nicht außer Acht lassen, daß nicht alle Ortschaften Ortsausschüsse haben.

Nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes haben nur jene Ortschaften Ortsausschüsse, welche bereits ein Ortsvermögen besitzen. Ortschaften aber, welche kein Ortsvermögen besitzen, haben auch keinen Ortsausschuß; diese müssen daher ebenfalls diesen Fonden zu lieb einen Ausschuß wählen und konstituiren.

Der Abg. v. Waidele hat eine Gesetzesstelle vorgelesen, aus der er duciren wollte, daß der Begriff der Kontribuenten viel weiter sei, als man ihn anzunehmen pflegt. Er hat eine gesetzliche Vorschrift vorgelesen, in der es heißt, daß die Gewerbsleute, wenn sie auch steuerbare Gründe besitzen, in zweifacher Hinsicht in Betracht zu ziehen seien; nämlich als Gewerbsleute und als Besitzer von steuerbaren Gründen. Ja das versteht sich von selbst.

Eben weil sie steuerbare Gründe hatten, waren sie Kontribuenten, und als Kontribuenten hatten sie auch Mehrbeträge zu zahlen und nicht, weil sie Gewerbsleute waren.

Es wurde weiterhin erwähnt, daß wir hier nicht als Richter zu fungiren haben, sondern als Gesetzgeber.

Es ist den Mitgliedern der Majorität der Kommission nie eingefallen, die Funktion eines Richters zu übernehmen. Sie haben weder Eigenthümer geschaffen noch bestimmt, sie haben nichts weiter gethan als erklärt, daß derjenige, welcher bis jetzt Theilnehmer war es auch bleiben solle.

Wer das Wesen der Fonde kennt, muß anerkennen, daß eben die Majorität diesem Wesen treu geblieben ist, daß sie an demselben gar nichts änderte, während die Minorität und der Landesausschuß eben dem Wesen dieser Fonde nahe traten. Das Vermögen der Steuergeldfonde soll Ortsvermögen werden. Dadurch, daß er es zum Ortsvermögen erklärt, dadurch schafft er neue Theilnehmer, dadurch bildet er sie, dadurch verfügt er über fremdes Eigenthum und weist es dem zu, der es nie gehabt hat. Zu dem haben wir allerdings kein Recht, und ich würde immer dagegen protestiren, wenn in dieser Art ein Beschluß gefaßt werden sollte.

Ebenso streitet die Ansicht der Minorität gegen das Wesen der Fonde. Sie sagt ganz allgemein, es soll deren Vermögen zur Unterstützung und Erleichterung der Steuerpflichtigen dienen.

Wer sind denn die Steuerpflichtigen?

Steuerpflichtig ist nicht bloß der ehemalige Kontribuent, sondern auch der ehemalige Emphitent, der ehemalige Dominikaiist, die ehemalige Obrigkeit. Diese find jetzt auch steuerpflichtig und wo ist die Beschränkung, daß diese Fonde nur für die ehemaligen Kontribuenten und nur für jene verwendet werden sollen, welche ebenfalls die Begründer und seit jeher die Theilhaber an denselben Fonden waren.

Und was ist das für ein Begriff "zur Unterstützung und Erleichterung?" Was ist das für eine Unterstützung, Erleichterung?

Da kann man welche Auslagen immer nehmen, sie werden immer zur Erleichterung der Steuerpflichtigen dienen. Nehmen wir an, es wird eine Straße gebaut, und aus dem Steuergeldfonde darauf bezahlt, so ist dies auch eine Erleichterung der Steuerpflichtigen.

Wenn jedoch der Abg. v. Waidele gestern die Bemerkung machte, daß sich die Theilhaber vielleicht gemeinschaftlich unterhalten würden, wenn man beschließt, daß sie die Nutzungen zu gemeinschaftlichen Zwecken verwenden sollen, so ist vielleicht auch diese Unterhaltung eine Erleichterung derselben.

Wer kann das Gegentheil beweisen? Dieser Begriff ist ganz vag, ich kann ihm niemals beipflichten.

Es wurde ferner darauf hingewiesen, daß wir durch die willkührliche Schaffung der Theilnehmer uns auf dem Boden des Socialismus bewegen.

Das ist allerdings richtig; wer Theilhaber und Eigenthümer schafft, der befindet sich auf dem Boden des Socialismus. Aber dann entsteht die Frage: wer diese Theilhaber schafft. Ich habe eben jetzt dargethan, daß die Majorität sie am wenigsten schafft, während die beiden andern Anträge willkürlich handeln, indem sie Jemandem die Theilhaberschaft zuweisen, welchem sie nie gebührte.

Es ist allerdings möglich, daß es sich in den Städten nicht ganz streng erweisen lasse, wer Theil-


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haber ist. Dem läßt sich aber durch ein einfaches Amendement sehr leicht abhelfen. Nur deshalb, weil in den Städten, welche doch einen unbedeutenden Antheil an diesen Fonden haben, weil in den Städten die Regel, welche von der Majorität aufgestellt wurde, sich nicht durchführen lasse, deshalb auch der Landbevölkerung neue Theilhaber zu schaffen, dessen Nothwendigkeit sehe ich wirklich nicht ein. Ich glaube, daß die Herren Vertreter der Städte, wenn ihnen die Bestimmungen des Entwurfes der Majorität den Verhältnissen in den Städten nicht entsprechend erscheinen, durch ein Amendement die nöthigen Bestimmungen in das Gesetz bringen können. Was aber die Landbevölkerung, die Dominien als solche, betrifft, da müßte ich mich entschieden dagegen erklären, wenn man diese Fonde zum Ortsvermögen erklären wollte.

Es ist auch höchst gefährlich, wenn man ein Vermögen, das bis jetzt nur einer bestimmten Klasse angehörte, für das Vermögen einer Gemeinschaft erklären wollte. Ich erlaube mir in dieser Beziehung nur ein Beispiel zu erwähnen, nämlich die Stadt gemeinde Brünn. Die Herren werden sich recht wohl zu erinnern wissen, es waren ja alle Zeitungen davon voll, was für Streitigkeiten in der Stadtgemeinde Brünn sind. Und woher stammen diese Streitigkeiten? Sie stammen daher, weil das Vermögen einer Klasse von Gemeindemitgliedern zum Ortsvermögen, zum Gemeindevermögen erklärt wurde. Eben solche Streitigkeiten würden wir auch auf dem Lande herworrufen. Die Theilnehmer, welche sich ihres Rechtes recht wohl bewußt sind, werden es niemals mit Ruhe hinnehmen, daß man ihnen noch andere Theilnehmer beigesellt, sie werden es nicht mit Ruhe hinnehmen, daß vielleicht der größte Theil jenes Vermögens, an welchem sie bis jetzt allein participirten, andern Personen zufallen solle.

Es ist allerdings richtig, daß einige Gemeinden vielleicht sagen werden, uns ist es gleichgiltig wenn die Steuergeldfonde für Ortsvermögen erklart werden. Allein was sind das für Gemeinden? dies muß man wieder in Betracht nehmen. Es find dies solche Gemeinden, in welchen eben nur Rustikaliften vorkommen, denen ist nichts daran gelegen, ob die Steuergeldfonde zum Ortsvermögen erklärt werden, oder zum Vermögen der Theilhaber, denn der Kreis der Theilnehmer bleibt in diesen Ortschaften immer derselbe, an diesem wird gar nichts geändert.

Ich erlaube mir nur noch hervorzuheben, daß in allen diesen Anträgen, hauptsächlich in dem Berichte vom Landesausschusse dasselbe für richtig anerkannt wird, was die Majorität unserer Kommission beantragt. Der Landesausschuß sagt ja selbst, obwohl der Unterthanenverband aufgehoben ist, so sind die Steuerfonde dennoch Eigenthum der ursprünglichen Theilhaber und Gründer. Wenn dieses der Landesausschuß anerkennt, wenn er sagt, daß diese Fonde Eigenthum der ursprünglichen Theilhaber und Gründer seien, so sehe ich wirtlich nicht ein, wie er zu dem Schlüsse gelangen kann: also sind sie zum Ortsvermögen zu erklären. Wenn die Fonde Eigenthum der Theilhaber sind, so sollen sie Eigenthum der Theilhaber bleiben; man soll niemanden Andern für den jetzigen Besitzer erklären. Oder soll man deshalb, weil es im Berichte des Landesausschusses heißt, "es würde schwierig sein und den Interessen der Betheiligten keineswegs zusagen, sie gemeinschaftlich zu verwalten;" soll man sie deshalb andern Personen zuweisen? Weih man denn so bestimmt, daß es den Theilhabern nicht zusagen wird? Soll man es ihnen selbst nicht überlassen zu bestimmen, ob es ihnen zusagend sei oder nicht? Ich glaube darin bewegt sich der löbliche Landesausschuß in einem Zirkel, welcher kaum gerechtfertigt werden kann.

Es wird kaum nothwendig sein, noch weiters über diese Angelegenheit zu sprechen. Ich glaube nur wiederholt darauf hinzuweisen, daß wir uns hier nicht auf dem Boden des bürgerlichen Gesetzes bewegen, daß wir ein Institut regeln wollen, welches durch Uebung entstanden, durch Uebung geregelt und seit jeher verwaltet wurde. Indem ich nur noch darauf hinweise, daß das Bewußtsein derjenigen, welchen die Nutzungen aus dem Steuerfonde zu Statten kamen, ein sehr lebhaftes ist, und daß sie es sicherlich nicht gleichgiltig hinnehmen würden, wenn man über dieses ihr bisheriges Vermögen in irgend einer Weise beschließen würde, wenn man ihnen neue Theilnehmer dekretiren würde; indem ich dieses noch bemerke, kann ich wohl mit voller Zuversicht erwarten, daß die h. Versammlung die Rechte derjenigen, welche an dem Fonde stets theilgenommen haben, in Betracht ziehen und nicht einen Beschluß fassen wird, durch welchen die rechtlichen Verhältnisse von Privatpersonen beeinträchtigt werden können.

Se. Excellenz Statthaltereileiter: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Se. Excellenz der Herr Statthalter.

Se. Excellenz Statthastereileiter Graf Belcredi: Ich will nur einige Momente hervorheben, die mir ungeachtet der ausführlichen und gründlich geführten Debatte noch nicht genug beleuchtet worden zu sein scheinen. Ich muß vor Allem an die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzes selbst mich halten. Es ist vorzugsweise sich von Seiten des Landesausschusses und dann auch von der Minoritätskommission auf das Patent vom 26. Juli 1748 bezogen und als die eigentliche Grundlage dieser Institution der Steuerfonde angeführt worden. Da muß ich nun doch bemerken, daß dieses Patent vom 26. Juli 1748 für Böhmen keine Giltigkeit hat. Das Patent vom 26. Juli 1748 ist einzig und allein für Mähren erflossen. Es heißt ausdrücklich darin: "Wir entbieten allen und jeden unseres Markgrafenthumes Mähren Inwohner besondere Huld und Gnade" und hierauf folgen die Bestimmungen und zwar jene, des 8. Abschnittes, auf welchen sich vor-


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zugsweise berufen wird. Wahrscheinlich ist dieß durch die Darstellung der Staatsbuchhaltung hervorgerufen worden, welche bemerkt, daß dieses Patent vom 26. Juli 1748 Aufschlüsse über den Ursprung geben dürfte, was wohl allerdings der Fall ist, aber für Böhmen hat es keine Rechtskraft. Das Systemalpatent, das für Böhmen erfloß und auch citirt worden ist, ist vom 6. September 1748, also später datirt. und enthalt kein Wort von alledem, was bezüglich der Steuerfonde aus dem mährischen Patent entnommen wurde. Ich will aber auf andere Bestimmungen hinweisen, und zwar zunächst auf eine, welche bereits heute der Herr Berichterstatter der Minorität, aber nur theilweise bezogen hat, nämlich das Hofdekret vom 14. Oktober 1752. Herr Präsident von Waidele hat nur deßhalb diese Verordnung angeführt, weil darin auch von dem Fiktitium die Rede ist, und er dieses Argument benützt, um darzuthun, daß nicht blos die Grundbesitzer, sondern auch die Fiktitienten, daher die Gewerbsleute zu Beiträgen verhalten wurden. Ueber diesen Umstand werde ich mir später erlauben Einiges zu bemerken. Hier will ich nur den Inhalt des Hofdekrets, der ein sehr interessantes und wichtiges Streiflicht auf die Natur der Fonde wirft, näher anführen.

Zunächst ist daraus ersichtlich, daß jedenfalls schon im Jahre 1752 solche Kassen bestanden und zwar wurden sie genannt Cassa domestica rusticalis; daß ferner solche Kassen bestanden, welche nicht allein für die eigentlichen Steuereinhebungs- und Abfuhrgeschäfte dienten, sondern aus welchen auch andere Auslagen im Interesse das Rustikalkontribuenten bestritten wurden, da heißt es nämlich ausdrücklich: "Dem Feldscheer, wo ein solcher gehalten wird, könne ein Gehalt aus dieser Cassa domestica rusticaIis ertheilt werden"; es heißt weiter: "Es sei vorgekommen, daß auch andere Auslagen z. B. für Nachtwächter aus dieser Kassa bestritten worden; dieß wird bemängelt und zwar gesagt: Es können zwar solche, nämlich die Nachtwächter, ein proportionirtes Quantum an Geld oder Schüttungen von den Kontribuenten erhalten, wenn in Gleichen in Städten und Dörfern, wo keine Gemeindekassen oder Einkünfte sich befinden, von den Gemeinden hiezu das Erforderliche extra zusammengeschossen wird, mithin sei aus der Kontributionskassa oder Einkünften nichts abzureichen." Das ist doch eine Auslage, welche offenbar im Interesse des Ortes und der Ortsbewohner gelegen ist und es geht aus dieser Verordnung klar hervor, daß der Charakter dieser Steuergeldfonde nicht derart aufgefaßt wurde, daß sämmtliche Ortsbewohner daran zu partizipiren hätten; (Bravo!) ebenso heißt es weiter, was die übrigen Ausgaben für den Todtengräber, das Scharfrichter-Wartgeld, Frohnknecht-Sitzgeld, die Frohngerichts und dergleichen Exekutionsgelder, den Komunikantenwein, die Ausgaben für Essen und Trinken bei den Steuerrechnungen (Heiterkeit.) u. s. w. betrifft, sind diese Alle nicht in den Kontributionsfond, wohl aber in die städtischen Gemeinderechnungen einzubeziehen. (Bravo.) Als weitere Verordnung zitire ich eine vom 27. November 1782; diese lautet: "Die für jene Kontribuenten, deren steuerbare Gründe zum Straßenbau eingezogen wurden, diesen hiefür ausgestellten ständischen Schuldverschreibungen, sollen in den unterhänigen Kontributionskassen sorgsam aufbewahrt und der Interessenbetrag lediglich dem durch den Straßenbau beschädigten Grundinhaber, durch Uibertragung auf die ordentliche Steuer sub repartiendo gutgeschrieben werden, mithin sothane Kapitalien als beständiger, niemals zu veräußernder Kontributionsfond gehalten werden." Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß unter den Einnahmen der Fonde auch die Vergütungen für die zum Straßenbau verwendeten Gründe vorkomme. Ich weise auf diese Verordnung deshalb hin, weil daraus deutlich hervorgeht, daß das Recht des Einzelnen an diesen Fonden keineswegs verschwunden ist, wie dieses gestern namentlich behauptet wurde, (výbornì) die Forderung müßte dem Einzelnen gutgeschrieben werden.

Ferner besteht eine Verordnung vom 29. Mai 1786; diese lautet: "Die Kontributions-Fonds-Kapitalien sollen vermöge höchster Erinnerung lediglich für Kriegs- und Mißjahre, dann für unvorhergesehene Unglücksfälle aufgespart werden. Das Kreisamt hat daher nicht zu gestatten, daß derlei Kapitalien ohne dringende Noth angegriffen werden."

Die nächste hierauf Bezug nehmende Verordnung, auf die sich bereits bezogen wurde, ist die vom 17. September 1807.

Daß diese zunächst den Zweck hat, die Rustikalkontribuenten vor Nachtheil zu schützen, ist in der Einleitung ganz deutlich gesagt. In dieser Verordnung, die auch von mehreren Herrn Rednern angezogen wurde, heißt es nun, "zugleich hätte das Amt sein Augenmerk dahin zu wenden, daß von den Extra-Ausgaben zur festen Begründung eines Steuerfondes alle Jahre etwas erübrigt werde, weil eine wohlbestellte Steuerkassa die einzige Quelle ist, woraus der Kontribuent im Nothfalle Unterstützung und Aushilfe erhalten kann." Nun das ist eigentlich die einzige Bestimmung, welche über den Ursprung einen festen Anhaltspunkt bietet und insofern kann man wohl der Majorität in ihrem Antrage recht geben, wenn sie an dieser Bestimmung, mit der auch die Praxis übereinstimmt, wie ich später darthun werde, festhält. Es ist aus dieser vorgelesenen Bestimmung ersichtlich, daß schon in dem Jahre 1807 eine Art Mahnung ausgesprochen worden ist, in dieser Weise vorzugehen, um etwas für den Fall der Noch zu erübrigen. Das ist ein Beweis dafür, daß schon im Jahre 1807 Mehrauftheilungen nicht stattgefunden haben. Ich war bemüht, die Rechnungen, die sich bei der Staatsbuchhaltung befinden, so weit es meine Zeit erlaubte, einzusehen; sie gehen nicht weiter zurück, als bis zum Jahre 1790, sind großentheils unvollständig. Ich habe ein vollständiges Exemplar eingesehen, das mit dem Jahre 1806 beginnt, und daraus die Ueberzeugung gewonnen, daß vom


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Jahre 1806 bis in die neuere Zeit gar keine Mehrauftheilungen stattgefunden haben. Dies letztere mußte daher jedenfalls nur in früherer Zeit eingetreten fein. Wenn man nun die Besitz- und Erwerbsverhältnisse berücksichtigt, wie sie sich damals in den Ortschaften gestalteten, wird man zugestehen, daß je weiter man zurückgeht, desto mehr der Kreis der Kontribuenten auf den Realbesitz beschränkt ist. Was das sogenannte fictitium anbelangt, so ist die Beiziehung desselben zweifelhaft, allein ich bemerke nur, daß eben die Wesenheit des Fiktitiums darin besteht daß die betreffenden Gewerbsleute oder Mühlbesitzer immer nur einen und denselben fixen Betrag zu entrichten hatten. Jedenfalls ist es daher sehr zweifelhaft, ob man von diesen auch einen Mehrbetrag eingehoben habe (výbornì, Bravo.) Diese Extraauslagen, die in der zuletzt angezogenen Verordnung vom Jahre 1807 angeordnet sind, sind solche, die den ehemaligen Unterthanen der Dominien zu Gute kamen. Wenn man auf die Feuerlöschrequisiten hinweist und meint, daß diese Anschaffung offenbar im Interesse des Ortes sei, so bitte ich zu bedenken, daß es ein regelmäßiger Zweck der Fonde ja eben die Unterstützung der Unterthanen bei Beschädigungen durch Elementarereignisse war und es daher sehr nahe liege, diese Werkzeuge anzuschaffen, um die Unterthanen vor Schaden möglichst wahren zu können. Ich muß hier beifügen, daß das, was von der Minorität in ihrem Berichte bezüglich dieser Auslagen angeführt worden ist, nicht richtig sei. Sie sagt nämlich, wenn es sich um diese Auslagen gehandelt habe, sei immer nur der Ortsrichter und die Ortsvertretung berufen worden. Im Gegentheile, die Behörde hat immer darauf gesehen, daß nie der Orts-richter, oder die Gemeindevertretung als solche, sondern stets die eigentlichen Theilnehmer durch Bevollmächtigte bei dem Amte erschienen, um ihre Zustimmung zu den Auslagen, die nothwendig waren, zu geben (výbornì, Bravo.)

Es entsteht die Frage: Ja, wer können diese Theilnehmer sein? Nun, meine Herren, darüber geben uns die Akten in so fern Aufschluß, als ja solche Auslagen sehr häufig vorgekommen sind, daher auch solche Verrechnungen eintraten. Aus diesen Akten wird sich zeigen, daß unter den Theilhabern diejenigen zu verstehen sind, die zu diesen Extraauslagen beitrugen, allein die Ortsvertretung oder die Gemeindevertretung hat man nie darunter verstanden. (Bravo.)

Es ist bei der Frage nicht allein der rechtssondern auch der volkswirthschaftliche Standpunkt von hoher Bedeutung und ich werde mit wenigen Worten darzuthun suchen, daß das volkswirthschaftliche Interesse eben von der Art der Beantwortung der Rechtsfrage in hohem Grade abhängig ist, und dasselbe dadurch sehr empfindlich berührt werden könnte.

Wenn man vom Rechtsstandpunkte einen Vergleich machen will mit einem Stiftungsverhältnisse, dann glaube ich, ist man kaum auf dem rechten Wege, und man muß in dieser Frage nicht allein den privatrechtlichen Charakter hervorkehren, sondem auch auf die politischen Bestimmungen und Verordnungen Rücksicht nehmen und bedenken, daß diese Fonde nicht durch freies Uebereinkommen, sondern in Folge gesetzlicher Bestimmungen, also zwangsweise zu Stande kommen, und daß alle Argumente, welche vom Standpunkte des Privatrechtes geltend gemacht wurden, nicht entscheidend sein dürften. Es ist, um die Sache einfach zu bezeichnen, zu dem Zwecke, um die Rustikalkontribuenten im kontributionsfähigen Stande zu erhalten, unter mehreren anderen Maßregeln auch diese Maßregel ergriffen worden, und zwar im Wege der Verordnung. Wenn die Gesetzgebung erkennt, daß diese Maßregel unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr die geeignete sei, dann würde ich vom Rechtsstandpunkte keinen Anstand nehmen, daß man denjenigen, welche bisher sowohl nach den Bestimmungen vom Jahre 1807, als nach der geltenden Praxis als Theilnehmer betrachtet wurden, jenen Einfluß einräumt, den sie bis jetzt gehabt und unangefochten ausgeübt haben und der ihnen, wie ich glaube, nach der Natur der Sache gebührt. (Bravo.)

Die Minorität sagt: Der Fond ist Rechtssubjekt, sagt aber gleichzeitig, das mit der Aufhebung des Verbandes der Dominien die Ortschaften als diejenigen zu bezeichnen seien, welche naturgemäß die Antheile dieser Fonde zu übernehmen hätten. Es soll dieses keine Vertheilung sein; ich könnte aber auch nicht begreifen, wie man darin keine Vertheilung erblicken könnte. Der jetzige Fond einer bestimmten Domäne, welcher als Rechtssubjekt bezeichnet wird, so z. B. der Fond der Domäne zu Pardubitz, der hört doch auf zu existiren. Und wenn nun in mehr als hundert Ortschaften, welche zu Pardubitz gehören, neue Fonde geschaffen werden, die selbstständig bleiben und in keinem Zusammenhange miteinander stehen, dann begreife ich nicht, wie man leugnen kann, daß eine Vertheilung stattfinde, und ich würde im Gegentheil besorgen, daß diese sogenannten Rechtssubjekte unter dieser Zergliederungsmanipulation zu Grunde gehen. (Bravo)

Ich bitte zu bedenken, daß unter den namhafteren Fonden, daß sind nämlich eben die, welche eine volkswirthschaftliche Bedeutung haben, die Domäne Pardubitz obenan steht. Sie hat einen Fond von 100.000 sl. Nun haben aber zur Domäne Pardubitz 154 Ortschaften gehört. Diese 100.000 sl. werden in 154 Theile zerlegt. Ich frage, ob ein Objekt von nationalökonomischer Bedeutung, dann noch erübrigt. Die Minorität will eine imperative Theilung vornehmen und nimmt als Grundlage die direkte Steuer, wie sie das Jahr 1848 in einzelnen Ortschaften dargestellt hat, an. Nun die Majorität hat wohl auch den Grundsatz angenommen, daß, wenn die absolute Mehrheit der Fondstheilhaber es beschließt, eine solche Vertheilung an die Ortschaften stattfinden könne, wäre jedoch wohl nur dann, wo die Verwaltung bei ausgedehnten Dominien solche Schwierigkeiten bieten würde, daß nichts anderes


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übrig bliebe, als zu diesem Schritte zu greifen. Und hier hat die Majorität wenigstens einen Beschluß der Theilhaber gefordert. Wenn diese sich auf die Grundlage der direkten Steuern einigen, dann würde sich weniger dagegen einwenden lassen; dies aber imperativisch einzuführen, würde die Interessen der Gemeinde verletzen und hierdurch auch den Rechtsanschauungen der Gemeinde sehr und empfindlich nahe treten. (Bravo, výbornì.)

Ich bitte z, B. einen praktischen Fall zu nehmen, und ich glaube, er wird kaum vereinzelt sein. Es gibt Ortschaften, sehr kleine Ortschaften, die aus sehr wenigen Ansiedelungen bestehen, in denen aber in der letzten Zeit ein größeres industrielles Etablissement errichtet wurde, welche ja größtentheils erst in der neuern Zeit entstanden sind. Dieses industrielle Etablissement zahlt eine sehr bedeutende direkte Steuer. Nun schreiten wir zur Vertheilung des Fondsvermögens, so wird gerade auf diese allerkleinsten Gemeinden die größte Tangente entfallen (Výbornì); warum? weil sich im Jahre 1847 und 1848 dort ein bedeutendes industrielles Etablissement niedergelassen hat. Das, glaube ich, ist kaum, mit der Gerechtigkeit vereinbar — ich wiederhole es — daß es den mir wohlbekannten Rechtsanschauungen der Gemeinden nicht entsprechen würde.

Das sind die Gründe, welche mich veranlaßt haben, mein Bedenken in Kürze geltend zu machen und nur anzuführen, daß, wenn die Minorität den gegen sie bereits wiederholt gemachten Einwendungen entgegen zu stellen glaubt, daß es ihr auch nicht darum zu thun sei, ein Ortsvermögen zu bilden, ich doch erwähnen muß, daß es ausdrücklich im Berichte heißt, daß die Ortsvertretungen, für welche bereits die gesetzliche Vorsorge getroffen ist, diejenigen seien, welche naturgemäß zur Verwaltung dieser Fondantheile berufen seien. Nun, meine Herren, diese Ortsvertretungen treten nach der Gemeindeordnung nur dann ein, wenn die einzelnen, zu einer politischen Gemeinde gehörigen Orte ein eigenes Vermögen haben; wenn also die Ortsvertretungen naturgemäß berufen sein sollen, dann muß es Ortsvermögen werden; ist es aber nicht Ortsvermögen, dann sind sie naturgemäß nicht berufen.

Allerdings am weitesten ist der L. A. gegangen, und es hat dies bereits der Herr Berichterstatter der Majorität hervorgehoben, und es ist auch schwer aus dem Berichte des Landesausschußes zu erkennen, wie er sich zu diesem Antrage bestimmt finden konnte, denn es wird einerseits ausdrücklich anerkannt, daß die Unterthanen der ehemaligen Domänen nicht allein als Theilhaber, sondern wie der L. A. sich ausdrückt, als Eigenthümer zu betrachten seien; und im weitern Absätze wird gesagt, daß sich daraus der Charakter dieser Fonde als ein Gemeindevermögen ergebe. Nun, meine Herren, diese Schlußfolgerung könnte ich am allerwenigsten zugeben.

Ich glaube daher, daß die Momente, die ich in Kürze beleuchtet habe, wohl dafür sprechen, daß die Majorität sich sowohl, was die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, als auch, was die bisherige Rechtspraxis anbelangt, am meistenden wahren Verhältnissen nähert.

Das Rechte hier vollkommen scharf und richtig zu treffen, ist, weil der Ursprung in Dunkel gehüllt ist, allerdings sehr schwierig, und hier kann es sich nur darum handeln, sich dem Rechte anzunähern und das glaube ich, ist von der Majorität im Allgemeinen geschehen.

Nur muß ich noch Eines bemerken, was aber bei der Spezialdebatte besser angebracht sein wird, daß es nämlich angezeigt wäre, im Antrage der Majorität dort. wo es heißt, daß die absolute Mehrheit der Fondinteressen entscheiden könnte, ob das Vermögen nach Ortschaften getheilt werden könne, daß hier für die Giltigkeit solcher Beschlüsse eine gewisse Frist gesetzt werde; denn, nachdem über die Anzahl der Theilnehmer keine volle Gewißheit vorhanden ist, muß doch ein Zeitraum festgesetzt sein, binnen welchem es denjenigen, die der Beschlußfassung nicht beigezogen waren, ermöglicht werde, ihr Recht geltend zu machen, damit nicht sonst ein Beschluß zu Stande komme, der hinterher als eigentlich nicht mit absoluter Majorität der Berechtigten gefaßt erschiene, und nur unnöthige Rechtsstreitigkeiten hervorrufen würde.

(Lebhaftes Bravo).

Dr. Trojan: já, žádám, aby se hlasovalo jmenovitì; dùležitost a chulostivost vìci žádá, aby se vìdelo, kdo má co zodpovídati. Já navrhuji, aby se hlasovalo jmenovitì o návrhu, který tedy pøijde napøed k hlasování.

Námìstek maršálkùv Dr. Bìlský: My pøijdeme k tomu.

Meine Herren! Am Schluße der Generaldebatte findet nach der Geschäftsordnung eine Abstimmung nur dann statt, wenn der Antrag auf Vertagung des Verhandlungsgegenstandes oder auf Uibergang zur Tagesordnung gestellt ist.

Solche Anträge sind nicht gestellt worden. Es entfällt also in dieser Beziehung die Abstimmung, und wir könnten in die Spezialdebatte eingehen.

(Stimme: Da muß ich bitten).

Nun was dann die formelle Behandlung der Spezialdebatte anbelangt, so ist in der gestrigen Sitzung ein Antrag gestellt worden und zwar vom Herrn Abgeordneten Anton Mayer, dieser Antrag lautet:

"Das hohe Haus wolle beschließen, der Antrag des Landesausschußes ist zur Grundlage der Spezialdebatte zu nehmen.

Slavný snìm raèiž uzavøiti, aby se vzal návrh zemského výboru za základ debaty speciální."

Dieser Antrag wurde gestern zur Unterstützungsfrage gestellt, und wurde gestern gehörig unterstützt, er behandelt die formelle Geschäftsbehandlung und ich glaube, daß es der Geschäftsordnung durchaus


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nicht widerspricht, daß ein solcher Antrag nach den §§. 45 und 48 auch am Schluße der Generaldebatte gestellt werden kann. Ich würde mir daher erlauben, diesen Antrag vorher zur Abstimmung zu bringen.

Wird er abgelehnt, dann treten wir in die Specialdebatte über das Minoritätsvotum ein.

Wird er angenommen, so treten wir in die Spezialdebatte über den Antrag des Landesausschusses ein.

Dr. Trojan: Ich habe eben dafür die namentliche Abstimmung verlangt. (Große Unruhe.)

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Se. Excellenz der Herr Graf Clam-Martinitz hat das Wort.

Graf Clam-Martinitz: Nur zur Fragestellung. Der Herr Vorsitzende hat vorhin und nach meiner Ansicht auch vollkommen richtig ausgesprochen, daß am Schlüsse der Generaldebatte nur die in der Geschäftsordnung bezeichneten Anträge zur Abstimmung gelangen können. Nachdem dies der Fall ist, kann kein Zweifel obwalten, daß wir in diesem Augenblicke in der Spezialdebatte stehen. Ich glaube nach dem gesammten Usus des Hauses und nach der Geschäftsordnung kann dies nur auf Grund der Vorlage stattfinden, welche von der Kommission ausgegangen ist, die die Grundlage der Berathung bildet. Alle übrigen Anträge sind als Amendements zu betrachten. Der Landesausschußantrag hat nur den Vorrang gegenüber den übrigen Amendements, daß der Berichterstatter nach der Geschäftsordnung das Wort hat. Dieß ist die einzige Begünstigung, welche dem Landesausschußantrag gegeben ist. Deshalb kann ihm auch weiter nichts zustehen. Es ist im Uebrigen als nichts anderes denn als ein Amendement zu betrachten, und was die Reihenfolge betrifft, so glaube ich, daß sich der Landesausschußantrag weiter von der Majorität entfernt als die Minorität. Ich glaube also, daß zuerst der Landesausschußantrag., wenn kein Amendement gestellt wird, dann der Minoritätsantrag, und zuletzt der Majoritätsantrag in die Debatte gezogen werden; ich glaube dazu noch beifügen zu sollen, daß es einen Zwischenraum zwischen der General- und Spezialdebatte nicht geben kann, daß nach der von dem Herrn Vorsitzenden selbst ausgesprochenen Ansicht der faktische Uebergang zur Spezialdebatte geschehen ist, daß wir demnach auf Grundlage des Majoritätsantrages die Spezialdebatte fortführen müssen. Das ist meine Anficht. Wenn sie vom h. Präsidium nicht getheilt würde, so bitte ich das Haus zu befragen.

Professor Brinz: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Herr Professor Brinz:

Professor Brinz: Nachdem der Antrag darauf, daß der Antrag des Landesausschusses zur Grundlage der Debatte gelegt werden sollte, wie bereits erwähnt wurde, in der letzten Sitzung zur Unterstützung gebracht worden ist und auch unterstützt wurde, ist hierüber, daß diesem Antrage für den Fall der Annahme zu folgen sei, auch bereits res acta und ist es nicht gut, daß es noch vorkomme, daß Dinge, wenn sie vom h. Hause anerkannt worden sind, hinterher wieder resolvirt und aufgehoben werden.

Zweitens spricht dafür, daß ganz in der Richtung, wie es von Seite des Herrn Präsidenten beantragt wurde, vorgegangen werden könne, auch bereits ein Präcedenzfall. Ich bitte zurück zu denken auf die Verhandlung betreffend das Gesetz über den landwirthschaftlichen Unterricht. Wenn ich mich recht erinnere, ist ein Antrag Sr, Excellenz des vormaligen Herrn Oberstlandmarschalls zur Grundlage der Verhandlung angenommen worden, ganz genau so wie heute beantragt wurde, und meines Erachtens auch ein ähnlicher bei Berathung des Gemeindegesetzes.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter Seine Excellenz Graf Clam-Martinitz.

Abg. Graf Clam-Martinitz: Ich muß bemerken, daß die Unterstützungsfrage nicht etwas zur res acta und judicata machen kann, und weiter was das bezogene Beispiel betrifft, so war es damals ein vollkommen ausgefertigtes Amendement, welches dem Kommissionsantrage in der Spezialdebatte gegenüber gestellt wurde.

Abg, Professor Brinz: Darf ich ums Wort: bitten.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Excellenz Graf Leo Thun hat das Wort.

Abg. Graf Leo Thun: Ich will nicht darüber sprechen, ob es zulässig sei über den gestellten Antrag, bezüglich der Frage, was als Grundlage der Spezialdebatte zu dienen hat, vor derselben abzustimmen ; allein ich möchte über die Sache selbst mir erlauben auf einen Umstand aufmerksam zu machen, Die Frage, was bei der Durchführung der Spezialdebatte zur Grundlage zu dienen hat, kann nicht anders entschieden werden, als durch den meritorischen Beschluß des Landtages über den Inhalt des §. 1.

Jedenfalls werden bei §. 1. die 3 Anträge zur Verhandlung kommen. Der eine wird als Grundlage dienen, die anderen als Amendements erscheinen. Erst wenn das Haus über §. 1 abgesprochen hat, wird daraus hervorgehen und entschieden werden, welche Grundgedanken verworfen sind, und daraus wird sich das Resultat ergeben, was bei der ferneren Spezialdebatte als Grundlage zu dienen hat. — Ich glaube also diejenigen, welche den Antrag des Herrn Abgeordneten Mayer unterstützt haben, werden, wenn auch dieser Antrag zum Beschluße erhoben würde, nichts anderes erzielen, als das eine Resultat, daß bei §. 1 statt des Majoritätsantrages der Antrag des Landesausschußes als Grundlage, folglich die anderen Anträge als Amendements betrachtet würden, folglich der Antrag der Majorität als Amendement in der Fragestellung dem Antrage des Landesausschußes vorgehen würde. Ich glaube nicht, daß das das Resultat ist, welches die Herrn haben erreichen wollen und ich glaube darauf aufmerksam machen zu müssen, daß demnach der Antrag


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von keiner praktischen Bedeutung ist. Bei §. 1 wird es ohnehin frei stehen, Anträge über Reihung der Fragen behufs der Abstimmung zu stellen und das h. Haus wird dann entscheiden. Jeder jetzt gefaßte Beschluß, was als Grundlage der Spezialdebatte zu dienen habe, ist ein völlig unförmiger und resultatloser.

Oberstlandmarschallstellvertreter: Herr Professor Brinz.

Abgeordneter Professor Brinz: Wenn bemerkt wird, daß etwas, was blos zur Unterstützung gekommen ist, nicht als res acta betrachtet werden könne; so erlaube ich mir dem entgegen zu bemerken, daß dadurch der Antrag zur Unterstützung gebracht wurde, und zwar ohne Einwendung zur Unterstützung gelangte, hierin auch bereits die Anerkennung liegt, daß der Alitrag statthaft sei; ist er nicht statthaft, so muß meines Trachtens in dem Momente, wo er zur Unterstützung gebracht wird, die betreffende Einwendung erhoben werden. Ob es dann ferner beliebt, einen Antrag wie den vorliegenden ein Amendement zu nennen oder nicht, darauf kommt es nicht an. Die Frage ist blos, ob der Antrag statthaft sei und ob etwas Aehnliches bereits vorgekommen sei; daß dieses der Fall ist, muß ich gestehen.

In jenem Intervalle zwischen Generaldebatte und Spezialdebatte, wie hier, ist von Seite des früheren Herrn Oberstlandmarschalls sein, die ganze Gesetzesvorlage umfaßender Antrag und respektive surrogirende, ersehende Antrag eingebracht worden. Ob es praktisch sei oder nicht, einen solchen Antrag zu stellen, das glaube ich, kommt ganz auf die Natur der beiden verschiedenen Anträge an; es kann unendlich praktischer sein, in der Weise vorzugehen, wie heute vorgegangen wird und insofern dadurch möglicherweise einem großen Theil der Debatte vorgebeugt werden, die außerdem nutzlos stattfände.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Der Antrag des Herrn Dr. Mayer ist gestern gestellt und unterstützt worden. Ich sehe in der Geschäftsordnung durchaus kein Hinderniß, ihn zur Abstimmung zu bringen. Das Haus hat immer das Recht, über die formelle Geschäftsbehandlung in jedem Momente der General- oder Spezialdebatte Beschluß zu fassen. Ich werde ihn also zur Abstimmung bringen, und wenn darüber abgestimmt sein wird, so ist auch die Frage beantwortet, welche Se. Exc. Graf Clam-Martinitz gestellt hat.

Ich werde den Antrag noch einmal vorlesen.

"Der h. Landtag wolle beschließen, der Antrag des Landesausschußes ist zur Grundlage bei der Spezialdebatte zu nehmen."

"Slavný snìm raèiž uzavøíti, aby se uznal návrh zemského výboru za základ debaty speciální."

Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, aufzustehen.

Prosím pány, kteøí jsou pro ten návrh, aby vstali.

Es ist die Minorität. (Rufe: Gegenprobe). Ich bitte diejenigen Herren, welche gegen den Antrag sind, aufzustehen. (Geschieht). Der Antrag ist verworfen.

Meine Herren, die Specialdebatte über den Gesetzvorlag der Majorität ist eröffnet.

Dr. Škarda: §. 1. Penìžnì fondy kontribuèenské bývalých jednotlivých panství a mìst, jež odevzdány byly cís. král. úøadùm bernièným k opatrování, dle naøízení c. k. zemské komise pro zøízení politických uøadù správních v korunní zemi Èeské ode dne 15. listopadu 1849 zrušují se co takové, a každý z nich má se vydati k samosprávì veškerým úèastníkùm vespolek, jejichž spoleèným vlastnictvím byl.

Dr. Škarda liest: §. 1. "Die nach der Verordnung der k. k. Landeskommission für die Organisation der politischen Verwaltungsbehörden im Kronlande Böhmen vom 15. November 1849 in die Verwahrung der k. k. Steuerämter übergebenen Steuerfonde der bestandenen Einzelndominien und Städte werden als solche aufgehoben, und es ist jeder derselben der Gesammtheit der Theilnehmer, deren gemeinschaftliches Eigenthum er bildete, zur Selbstverwaltung zu übergeben."

Již právì poukázáno bylo k tomu, která jest v tomto §. obsažena principielní otázka. Mluvilo se tolik pro a proti, že nebude zapotøebí, abych ještì z novu uvádìl dùvody, za kterými komise se pøidala k ustanovení tomu.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Wünscht Jemand über §. 1 das Wort? Herr Pollach.

Pollach: Ich glaube, daß es sich hier nach dem Beschluße der Majorität, wenigstens, wie er hier kund gegeben worden ist, darum handelt, daß diese Fonde auch fernerhin bei ihren ursprünglichen, auch bisher thatsächlich noch gewahrten Zwecken fort erhalten werden.

Es könnte daher nicht passend sein, wenigstens nach meinem Dafürhalten, daß im §. 1 gleich vor dem diese Fonde als aufgehoben hingestellt werden, denn dieser Ausdruck würde gerade dem ursprünglichen Zwecke, zu welchem diese Fonde auch fernerhin erhalten werden sollen, widersprechen.

Ich erlaube mir daher die Stylisirung des ersten Paragraphen derart zu stellen: "Die nach der Verordnung der k. k. Landeskommission für die Organisation der politischen Verwaltungsbehörden im Kronlande Böhmen vom 15. November 1849 in die Verwahrung der k. k. Steuerämter übergebenen Steuergeldfonde der bestandenen Einzelndominien und Städte, sind ohne Aenderung ihres ursprünglichen Zweckes der Gesammtheit der Theilnehmer, deren gemeinschaftliches Eigenthum sie bildeten, zur Selbstverwaltung zu übergeben."

Denn es soll gewiß nicht der Zweck dieser Fonde geändert, sondern forterhalten und nur die Verwaltung, die Person der Verwaltung geändert werden.


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Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Ich ersuche, mir den Antrag schriftlich zu übergeben.

Nám. marš. místopø. Dr. Bìlský: Pan Dr. Roth má slovo.

Dr. K. Roth: Každý zákon, máli platným býti, musí také v praktickém životì vykonatelným se státi. Já ale se obávám, že zákon vìtšinou komise nám navržený a zejména èl. 1. v praktickém životì ani by se vykonati nedál. Nebo dle èl. 1. zákona vìtšinou komise nám navrženého mají penìžné fondy kontribuèenské pøipadnouti k samosprávì veškerým úèastníkùm vespolek, jejichž spoleèným vlastnictvím byly, a sice bez rozdílu na bývalé jednotlivé panství a mìsta. Máli tento zákon v život vstoupiti, budou se musiti pøedevším vyšetøiti úèastníci, a tu myslím že bude takových obtíží, kterých nebudeme moci ani pøekonati. Jedná se o penìžné fondy kontribuèenské dvou zvláštních tøíd obyvatelstva, totiž vesnických obèanù a mìst, jak zde v návrhu stojí: jednotlivých panství a mìst.

Co se týká vesnic, aneb kontr. fondù bývalých panství, tu se ovšem velmi snadnì vyšetøiti dají úèastníci, nebo z èeho povstaly kontribuèenské fondy na vesnicích? Z pøíplatkù k daním, které se platily; tam ale platili jen rustikalisté, tak zvaní kontribuenti danì; emfiteuti, dominikalité a vrchnost nepøispívali k tomu nièím; držitelé gruntù jsou tedy tam úèastníky fondù. Grunt zùstal nerozdílný a pøišel skoro beze zmìny v tìchže mezích s jednoho držitele na druhého. Tam tedy není obtíže, abychom vyhledali, kteøí jsou úèastníci fondù.

Jinák ale jest to v mìstách. V mìstách povstaly tyto penìžné fondy z pøíplatkù trojího druhu daní: neb máme tu danì gruntovní, domovní a výdìlkovou, ku které se tyto pøirážky dìlaly. Vezmeme-li každou z tìchto daní zvláštì pro sebe v úvahu, shledáme, že nebudeme moci øíci s urèitostí, kdo jest úèastníkem tìch fondù? anižbychom neporušili právo. Co se týèe gruntovní danì v mìstách, jsou pozemky dìlitelné v nejmenší èástky a tedy podrobeny všemožným zmìnám, tak že skuteènì není možno vyšetøiti, kdo vlastnì pøed 20ti neb 30ti lety byl držitelem tìchto pozemkù.

Kdybychom ale také za to vzali, že sumy veškerých pozemkù se mají považovat za takový objekt, jenž právo má k tìm fondùm, zbývají ještì dvì kategorie, totiž kategorie, z kterých se platily domovní danì, totiž z domù, a pak výdìlkové. Co se týèe domovních daní, musíme pøednì za to vzít, že všecky domy v mìstech se nepostavily na jednou; vystavilo se mnoho domù na pø. v roce 1840 a 1845. Držitelé takových novì vystavených domù pøispívali k. pø. jen 2 léta do fondu a mají nabýti stejného práva s tìmi, kteøí pøispívali skoro po 100 let. Domovní danì, a výška domovních daní øídí se také podlé rozlièných okolností. Jest-li je byt prázdný, neplatím za nìj daní; a podobných odchýlek, je více. Zde schází jakási norma pevná. Ale hlavnì pøijdeme k nerovnosti pøi daních výdìlkových. Nejvìtší èást obyvatelstva v mìstech se živí prùmyslem, obchodem atd, Všichni prùmyslníci pøispívali také k tomu fondu. Ale kdo je sto øíci: to je následník tìch prùmyslníkù. Patrno, že se v takové støídavosti nejedenkrát v jedné generaci, nýbrž i 10— 20krát se vymnìnili prùmyslníci. Zde jest dokonce nemožno vyšetøiti kteøí jsou úèastníci a prvních pøispívatelù následovníci. Pøijde se tedy k tomu, že se nemùže jinak øíci, než že úèastníci mohou býti ti, kteøí vùbec platí danì v obcích; zde by se pøišlo ale opìt na nerovnost, a tedy je nejlépe, když se budeme držeti, jak se to skuteèné v mìstech chovalo. V mìstech od pradávna obce pokládaly za to, že tyto fondy jsou vlastnì èásti obecního jmìní; alespoò v mìstech se podle toho tak øídilo. Vidíme to z toho, že n. p. ústavy policejní ne-lí výhradnì, aspoò z velké èásti z výnosu tìch fondù se zapravovaly. Také máme dùkaz na mnohých mìstech, zejména na Praze, že skuteènì mìsta, i obce mìstské tyto fondy a jich substanci upotøebily k úèelùm výhradnì obecným, a že úøady také tento usus uznaly. Dùkaz toho je okolnost, že dávaly v pøípadech pozoru hodných úøadové povolení, aby se upotøebilo tìchto fondù k takovým výhradnì obecným úèelùm. Myslím že v mìstech také jednotlivci se nepovažovaly, aby užívali fondù tìchto k nìèemu jinému neb pro sebe; aspoò nikde, jak mi známo, takových nárokù neèinili. Z tìchto všech dùvodù myslím, aby se pøedešlo nerovnosti, že by rádno bylo, abychom ustanovili, že v mìstech mají kontribuèenské penìžné fondy pøipadnouti do samosprávy obcí, jichž se týkají, a sice z té pøíèiny, ponìvadž se tam úèastníci vyšetøiti nedají.

Proto jsem si dovolil, uèinit opravující návrh k èlánku prvnímu, aby znìl následovnì: Penìžné fondy bývalých jednotlivých panství, jež odevzdány byly c. k. úøadùm bernièným dle naøízení c. k. komise zemské zøízení politických úøadù správních v království Èeském ode dne 15. listopadu 1849 zrušují se co takové, a každý z nich se má vydati k samosprávì veškerým úèastníkùm vespolek jejichž spoleèným vlastnictvím byl. Penìžné fondy kontribuèenské mìst však buïtež k samosprávì obcí, jichž se týkají.

Mein Antrag geht dahin: §. 1 würde unverändert bleiben; nur würde in der 5. Zeile das Wort "Städte" entfallen und zu §. 1 der Zusatz gemacht werden: "die Steuergeldfonde der Städte sollen jedoch der bezüglichen Gemeinde zur Selbstverwaltung übergeben werden." Es bleiben also die Steuergeldfonde in den Dörfern den einzelnen Theilhabern überlassen, in den Städten sollen sie aber der Gemeinde zur Selbstverwaltung zufallen,

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XXII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Herr v. Waidele hat das Wort.

v. Waidele: Ich werde mir auch erlauben, zu diesem §. ein Amendement zu stellen. Ehe ich aber in dasselbe eingehe, kann ich mir einige Worte über die weitere Behandlung dieser Sache nicht ersparen. Dazu muß ich wohl auf dasjenige zurückkommen, was Se. Exc. H. Graf Belcredi hier eröffnet hat als seine Ansicht von der Sache, wie ich glaube. Se. Exc. Graf Belcredi hat uns gesagt, daß der Antrag des L. A. und der Minorität des heuer gewählten Ausschusses, ganz vorzüglich auf dem Systemalpatente vom 26. Juli 1748 basirt sei. Das sollte offenbar, so wie die ganze Rede, der Majorität zu Gute kommen. Da muß ich mir aber doch erlauben zu bemerken, daß die Majorität sich beruft auf dasjenige was der L. A. erörtert hatte, daß auch der Berichterstatter der Majorität dieselben Gesetzes-Stellen und Beziehungen zur Unterstützung der Majorität angeführt hat, welche in dem L. A.-Berichte vorkommen. Es ist also dieses Streiflicht auf die Behandlung der Sache zu Ungunsten des Landesausschusses und der Minorität, meines Erachtens, nicht ganz gerecht.

Wir haben erst so spät aus dem Vortrage Sr. Exc. des H. Grafen Beleredi entnommen, daß dieses Systemalpatent vom 26. Juli 1748 eigentlich nur für Mähren erlassen sei.

Da möchte ich mir denn doch die Frage an den H. Leiter der Statthalterei erlauben: Wo ist also der wahre gesetzliche Ursprung dieser Fonde eigentlich zu suchen? Wir haben nur erfahren: "in dem Systemalpatente vom 26. Juli 1748 nicht"; es wurde uns aber auch gleich gesagt: die Fonde haben aber doch schon bestanden in diesen Jahren!

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Ich bitte den Herrn Abgeordneten, wir sind bei §. 1 der Spezialdebatte.

v. Waidele: §. 1. führt auf den Zweck der Fonde, das ist doch gewiß der Fall, und wenn man den Zweck der Fonde beleuchten will, so muß man auf ihren gesetzlichen Ursprung zurückgehen. Sonach möchte ich mir doch erlauben zu fragen, ob ich da nicht ganz bei der Sache bin? (Rufe: Nein! Ja! Ja wohl!) Ich bitte darüber das Haus zu befragen, wenn ein Zweifel sein sollte. Ich kann es nicht anders ansehen, als daß die gesetzliche Widmung der Fonde gerade hier in die Debatte und zwar zu §. 1. gehört.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Ich bitte weiter zu sprechen.

v. Waidele: Es ist weiter gesagt worden, daß man die Anwendung der gewöhnlichen Natur der Fonde auf diese Steuergeldfonde nicht machen könne; denn sie seien ja zwangsweise zu Stande gekommen, da bitte ich mir eben zu zeigen, wann und wie sie zwangsweise zu Stande gekommen sind? insbesondere durch welches Gesetz? Die Kenntniß der Anordnung, die als Gesetz und zum Anlasse diente, ist unentbehrlich.

Es ist auch herausgehoben worden, daß verschiedene alte Verordnungen von dem Bestände derselben sprechen, das ist ganz richtig, und kann nicht in Abrede gestellt worden.

Schon das Hofdekret vom 29. Mai 1786 bezeichnet die Fondswidmung. Dort heißt es: "Die Kontributionsfondkapitalien sollen vermöge höchster Erinnerung lediglich für Krieg-, Mißjahre, dann verschiedene unvorhergesehene Mißfalle aufgespart werden. Das k. k. Kreisamt hat daher nicht zu gestatten, daß derlei Kapitalien ohne dringende Noth angegriffen werden"; daraus sieht man, daß sie zur Unterstützung in Nothfällen bestanden schon in dieser Zeit.

Auch weit früher ist zu sehen, daß sie bestanden haben, nämlich in derselben Verordnung von 1752, welche ein eigenthümliches Schlaglicht auf die Ansicht der Minorität hat werfen sollen. Es ist nämlich jene, in welcher von dem fictitium personaIe gesprochen wird, von dem aber hier weiter nicht die Rede sein soll. Darin ist aber auch schon von der Evidenz der Interessen der Kontributionsfond-Kapitalien die Rede. Solche hatten somit gewiß einen gesetzlichen Ursprung.

Es ist dann auf die Nachtwächter übergegangen worden. Ich kann aber nicht einsehen, was die Nachtwächter auf die Ansicht der Minorität für Schlaglichter werfen sollen, auch nicht welches Licht die Scharfrichter u. s. w. Die Minorität hat nämlich nie behauptet, daß Gemeindeumlagen hier maßgebend sind, und jene Rubriken betreffen doch nur Gemeindeumlagen ganz unzweifelhaft. Es kommen auch in alten Verordnungen, die ich selbst bezogen habe, schon Gemeindeumlagen vor.

Allein das Wichtigste in diesem Hofdekrete vom 14. Oktober 1752 bleibt die Obsorge, ob die Interessen von den Kontributions kassenkapitalien in die Einnahme jener Kassen verrechnet wurden. Nicht nur müssen damals schon solche Kapitalien bestanden haben, sondern es beweiset die Regierungs-Obsorge auch ihre gesetzliche Zustandebringung, diese muß sich nachweisen lassen.

Sollte aber eine gesetzliche Widmung des Fondes nicht vorausgegangen sein, dann meine Herren, ist auch eine zwangsweise Zusammenbringung der Fondskapitalien nicht nachweisbar, dann entfällt jenes Argument, daß man hier nicht von Fonden, die freiwillig zusammengebracht worden sind, reden dürfe. Dann ist wenigstens, so lange bis man nicht ein Jahr finden kann, wo die zwangsweise Einbringung angenommen werden kann, bis zu solcher Zeit ist die ursprüngliche Gründung freiwillig gewesen, dann ist sie um so mehr dem Privatrechte angehörig.

Ich bin weit entfernt in Abrede zu Istellen daß Stiftungen und alle Fonde, die zu gemeinnützigen Zwecken gewidmet worden sind, der Aufsicht der politischen Behörde untergeordnet sind Das ist auch unzweifelhaft ausgesprochen worden. Gerade die politische Behörde hat aber ganz Vorzugs-


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weise die Verpflichtung, für die Aufrechthaltung dieser Fondszwecke, so lange sie zulässig, erlaubt und erreichbar sind. zu sorgen.

Ich muß mir hier noch erlauben, auf einen eigenthümlichen Umstand zurückzugehen. Wir haben im vorigen Jahre eine Vorlage der hohen Regierung erhalten über diese Angelegenheit. Diese Reg.-Vorlage hat ganz andere Grundsätze als die Majorität aufgestellt. Es wurde schon damals von verschiedenen Seiten des Hauses, deren Tendenz als sehr liberal anerkannt, wegen Eröffnung weitester Autonomie.

Zurückgenommen ist meines Erachtens diese Regierungsvorlage nicht, soweit sie handelt nämlich von den Steuergeldfonden. Ich bin nun nicht gewiß, ob denn die Ansicht der Regierung sich so geändert haben sollte, daß heute das ausgearbeitete Elaborat des Majoritätsausschusses an die Stelle jener Regierungsvorlage getreten ist. Nach dem, was vom Regierungstische ausgesprochen worden ist, muß man glauben, es ist bereits die Zustimmung der hohen Regierung zu dem Majoritätsbeschlusse eingeholt worden. Um uns aber die Sache ganz klar zu machen, muß ich mir erlauben, die unvorgreifliche Anfrage an seine Excellenz den Herrn Statthaltereileiter zu richten, ob heute die Ausarbeitung des Majoritätstheiles der Kommission, im Allgemeinen wenigstens, die Genehmigung der hohen Regierung schon erhalten habe (Bravo). Das nur gelegentlich, wenn es ...

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Diese Frage ...

Von Waidele: Ich erlaube mir mm auf das Amendement überzugehen, das ich stellen werde, was beinahe identisch ist mit dem, welches die Minorität angetragen hat. und was in seiner Wesenheit mit dem zusammenfällt, was von mehreren Seiten hier betont ist, sich sogar in anderen Anträgen wenigstens zum Theile abspiegelt. Sein Sinn geht dahin, daß die Fonde nicht so ohne weiteres geköpft werden sollen, nicht so kurzweg um ihren Zweck gebracht, sondern, daß diese, wenn es nicht anders sein könnte, doch eher als das Gesammt-Vermögen allein beibehalten werde.

Denn nach dem Antrage der Majorität scheint es nur darum zu thun zu sein, das Vermögen der Fonde im Namen des bisherigen Dominiums beisammen zu halten. Das scheint der leitende Grundsatz zu sein, dagegen soll der Fondszweck verschwinden. Es wird dies auch gerade herausgesagt: "Der Steuergeldfond wird aufgehoben.

Doch darüber möchte ich mir wohl noch erlauben, eine Anfrage zu richten, ob denn der Fondszweck, wie er durch 120 Jahre gehandhabt worden ist, im Ganzen und Großen getreu, ob dann der heute unzulässig geworden ist (Bravo), ob die hohe Regierung vielleicht erkannt hat, daß es ein verbotener Zweck ist, ob er etwa ein unzulässiger oder gar ein unerreichbarer geworden ist, ob bereits anerkannt ist, daß es keine Steuerpflichtigen mehr gibt, die Unterstützung und Erleichterung in contribuendis brauchen? Wenn dies der Fall sein sollte, bin ich ganz dafür, daß die Fonde auf gerechte Weise aufgelöst werden sollen; allein so lange das nicht der Fall ist, kann ich mich mit der einfachen Aufhebung von gesetzlich gebilligten Fonden, welche gerade die politischen Behörden aufrecht zu erhalten verpflichtet sind, nicht einverstanden erklären.

Ich erlaube mir daher das Amendement zu stellen:

"Die Steuergeldfonde werden, nach Ortschaften zergliedert, ihrer ursprünglichen Widmung zugeführt; sie bleiben fortan der Unterstützung und Erleichterung der Steuerpflichtigen gewidmet."

Ueber das Innere dieses Amendements will ich mich eines Weitern nicht verbreiten, nachdem ich bereits zweimal zu dem hohen Hause für diese Sache zu sprechen die Ehre hatte.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Ich bitte den Antrag mir schriftlich zu übergeben.

K. k. Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort.

Vor allem muß ich bemerken, daß, wenn der Herr Abgeordnete bindende Erklärungen der Regierung fordert, er so gütig sein möge, mir zu überladen, sie dann abzugeben, wenn ich dazu ermächtigt werde und mich hierzu für berufen glaube (Einzelnes Bravo). Ich habe diese bindend? Erklärung nicht abgegeben und werde sie auch nicht abgeben, indem es der Regierung vollkommen freisteht, wenn die Debatte im hohen Hause abgeschlossen ist und der Akt zu ihrer Würdigung vorliegt, auch Sr. k. k. apostolischen Majestät die für geeignet erkannten allerunterthänigsten Anträge zu stellen (Bravo, výbornì).

Ich habe nichts weiter gethan, als den gesetzlichen Stand der Dinge und die bisher beobachtete Praxis zu bezeichnen und meine Ansicht dahin auszusprechen, daß der Antrag der Majorität den Rechtsverhältnissen am allernächsten kommt. Wenn dies dem Herrn Präsidenten Waidele nicht beliebte, so bedauere ich es. Ich bin aber nickt in der Lage, ein weiteres hinzuzufügen. Der Herr Präsident Waidele bedauert sehr, daß ich mich über den Ursprung dieser Fonde nicht klar ausgesprochen habe, über die gesetzlichen Bestimmungen, die diesen Ursprung berühren. Es scheint dieses Bedauern darin seinen Grund zu haben, weil ich auf die falsche Citirung des Patentes vom 26. Juli 1748 hinwies. Ich hielt es aber für meine Pflicht, das hohe Haus ins Klare zu setzen.

Ich habe ausdrücklich bemerkt, daß über den Ursprung dieser Fonde eine Dunkelheit schwebe.

Der Herr Abg. Waidele scheint aber meine Rede nicht mit voller Aufmerksamkeit verfolgt zu haben.

Ich habe ferner ausdrücklich erwähnt, daß die Verordnung vom I. 1827 die Vergütungsgelder für zum Straßenbau abgetretene Gründe den Steuergeldfonden zuweist. Darin liegt aber doch


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kein freiwilliger Akt. Ich habe auf die Verordnung vom I. 1807 hingewiesen und ausdrücklich bemerkt, daß diese Verordnung eigentlich die einzige sei. welche über den Ursprung dieser Fonde einen gesetzlichen Anhaltspunkt bietet. Diese Verordnung vom I. 1807 sagt:

"Man solle alle Jahre von den Extra-Auslagen etwas erübrigen, um für Nothfälle den Kontribuenten eine Aushilfe zuzuwenden." Daraus bemerkte ich weiter, ist ersichtlich, daß von Seite der Behörde auf die Gründung dieser Fonde angedrungen worden ist, daß demnach von einem freiwilligen Zustandekommen wohl keine Rede sein dürfte.

Wenn der Herr Abg. endlich auch noch bedauert, daß ich namentlich den Nachtwächter angeführt habe, und glaubt, daß dies außer aller Beziehung sei, so muß ich nur bemerken, wie ich dies auch schon früher angedeutet habe, daß eben der Nachtwächter zu den Argumenten des Hrn. Abg. Waidele in sehr naher Beziehung steht, (Heiterkeit) insofern nämlich der Herr Abg. Waidele bemerkt hat, daß diese Fondsantheile, welche den einzelnen Ortschaften zugewiesen werden sollen, zwar nicht Ortsvermögen fein oder werden, daß sie jedoch in Interesse aller Ortsbewohner verwendet werden sollen; dies entspreche ihrem Charakter. Nun glaube ich, daß der Nachtwächter doch ein solches Organ ist, dessen Funktion im Interesse aller Ortsbewohner liegt.

Wenn nun das Gesetz ausdrücklich sagt, daß die Auslagen für den Nachtwächter nicht aus den Kontributions- sondern aus den Gemeindekassen zu bestreiten sind, so ist glaube ich, dieses Streiflicht schlagend genug und geeignet, gegen Hrn. Abg. Waidele zu sprechen.

(Bravo! Výbornì!)

Endlich wünscht der Herr Abg. Waidele auch noch Auskunft darüber, ob die Regierung geneigt sei, den bisherigen Zweck der Steuergeldfonde gänzlich zu beheben.

Hierüber sehe ich mich durchaus nicht veranlaßt und ermächtigt, eine Erklärung in dem vom Herrn Abg. gewünschten Sinne abzugeben. Die Regierung kann nur wünschen, daß dieses volkswirthschaftlich bedeutende Element als solches erhalten und zum wahren Besten seiner Theilhaber verwendet werde.

(Bravo!)

Um es aber zu erhalten, dazu gehört vor Allem, daß sie nicht, wie der gebrauchte Ausdruck lautet, zergliedert werden. Aus diesen Gründen habe ich mich veranlaßt gesehen, gegen die beabsichtigte Zergliederung zu sprechen.

Wenn ferner der Herr Abg. auch noch auf die Regierungsvorlage hinweist, dann bedauere ich, darauf aufmerksam machen zu müssen, daß diese Regierungsvorlage im vorigen Jahre nicht angenommen, sondern ans der Mitte des Hauses ein eigener Entwurf hervorging und angenommen worden ist, und auch die a. h. Sanktion erhalten hat, daß demnach gegenwärtig eine Regierungsvorlage über diesen Gegenstand gar nicht vorhanden ist.

(Výbornì.)

Abgeordneter Waidele: Ich habe nur noch. . .

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Ich bitte, es sind noch mehrere Redner zuvor eingeschrieben.

Bevor ich den übrigen Herren das Wort ertheile, erlaube ich mir, die Anträge vorzulesen, welche als Amendements zu §. 1 gestellt worden sind, u. z, zum Behufe der Unterstützungsfrage.

Der Herr Abgeordnete Pollach stellt folgenden Antrag: Das hohe Haus wolle beschließen, der § 1. soll lauten:

Die nach Verordnung der k. k. Landeskommission für die Organisation der politischen Verwaltungsbehörden im Königreiche Böhmen vom 15. November 1849 in die Verwahrung der k. k. Steuerämter übergebenen Steuergeldfonde der bestandenen Einzelndominien und Städte sind ohne Aenderung ihres ursprünglichen Zweckes der Gesammtheit der Theilnehmer, deren gemeinschaftliches Eigenthum sie bildeten, zur Selbstverwaltung zu übergeben.

Slavný snìm raèiž uzavøíti: Èlánek první má zníti takto.

Penìžné fondy kontribuèenské bývalých jednotlivých panství a mìst, jež odevzdány byly c. k. úøadùm bernièným k opatrování dle naøízení c. k. zemské komise pro zøízení politických úøadù správních v korunní zemi Èeské ode dne 15. listopadu 1849 buïtež bez ujmy svému pùvodnímu úèeli k samosprávì vydány veškerým úèastníkùm vespolek, jejichž spoleèným vlastnictvím byly.

Abgeordneter Pollach: Ich bitte nur eine kleine Bemerkung. Nach dem, was der Abg. Noch gesagt Hat, bitte ich das Wort Städte wegzulassen, weil ich mich in dieser Beziehung mit ihm konformire.

Dr. Brauner: Ich bitte um das Wort. Ich erlaube mir den Antrag, den der Abgeordnete Pollach ausgelassen hat, als meinen Antrag aufzunehmen und zwar weil der Grund, den der Herr Abgeordnete Dr. Noth ausgesprochen hat, sich eben so gut auf Landgemeinden als auf Städte bezieht, denn Fiktitienten waren auch in Dörfern (Bravo.)

Oberstlandmarschallstellvertreter: Bleiben Sie Herr Abg. Pollach nach dieser Bemerkung des Herrn Abgeordneten Dr. Brauner bei Ihrem ursprünglichen Antrage?

Abg. Pollach: Nein. Ich konformire mich mit dem Antrage des Herrn Dr. Roth. Ich bitte das Wort "Städte" wegzulassen.

OberstlandmarschalI-Stellvertreter: Ich werde nun den Antrag des Herrn Abgeordneten Pollach mit Weglassung des Wortes "Städte" zur Unterstützungsfrage bringen. Ich bitte jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hände zu er-


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heben (Geschieht.) Ist unterstützt. Der 2. Antrag ist der Antrag des Dr. Roth, er lautet:

Navrhuji, aby §. 1. následovnì zmìnìn byl: "Penìžné fondy kontribuèenské bývalých jednotlivých panství, jež odevzdány byly c k. úøadùm bernièným k opatrování dle naøízení c. k. zemské komise pro zøízení politických úøadù správních v korunní zemi Èeské ode dne 15. listopadu 1849, zrušují se co takové, a každý z nich má se vydati k samosprávì veškerým úèastníkùm vespolek, jejichž spoleèným vlastnictvím byly; penìžné fondy kontribuèenské mést vydány však buïtež k samosprávì obcím, jichž se týkají."

Der §. soll nachfolgend stylisirt werden:

Die nach der Verordnung der t. k. Landeskommission für die Organisation der politischen Verwaltungsbehörden im Königreiche Böhmen vom 15. November 1849 in die Verwahrung der k. k. Steuerämter übergebenen Steuergeldfonde der bestandenen Einzelndominien werden als solche aufgehoben und es ist jeder derselben der Gesammtheit der Theilnehmer, deren gemeinschaftliches Eigenthum sie bildeten, zur Selbstverwaltung zu übergeben. Die Steuergeldfonde der Städte sollen jedoch den bezüglichen Gemeinden zur Selbstverwaltung zufallen. Ich bitte jene Herren, welche den Antrag unterstützen die Hand aufzuheben (Geschieht.) Ist unterstützt.

Pan dr. Brauner shoduje se s návrhem pana Pollacha, ale s tím poznamenáním, že slovo: "mìsta" nemá býti vylouèeno z návrhu pana Pollacha.

Hr, Abgeordneter Brauner stellten also Ihrerseits einen besonderen Antrag?

Dr. Brauner: Es möge das Wort "Städte" bleiben.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Sie beantragen, es solle beim Wortlaute des § 1. verbleiben. Das ist ja eben die Vorlage.

Dr. Brauner: Ich beantrage, es möchte im §. 1. der Ausdruck "Städte" (Rufe: nachdem Ammendement Pollachs) bleiben, so wie es im Ammendement des Abgeordneten Pollach steht.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Abgeordneter Dr. Brauner schließt sich dem Ammendement des Herrn Abgeordneten Pollach an, jedoch mit der Aenderung, daß das Wort "Städte", darin zu verbleiben habe.

Ich bitte die Herren, die den Antrag des Hrn. Dr Brauner unterstützen, die Hand zu erheben (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Der Herr Abgeordnete Zeithammer hat das Wort. Herr v. Waidele haben sich zum Worte gemeldet?

v. werdele: Ja, aber nur zu einer Bemerkung.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Herr Professor Zeithammer hat früher das Wort, weil er sich früher zum Wort gemeldet hat. Nach dem hat sich Se. Excellenz Graf Leo Thun zum Worte gemeldet. Der Herr Professor Zeithammer ist abwesend, ich bitte also Excellenz das Wort zu nehmen.

Graf Leo Thun: Mit Beziehung auf die gestellten Amendements erlaubeich mir zu bemerken, das, ich mit der Ansicht des Abgeordneten Pollach übereinstimme, daß aus dem § 1 die Worte weggelassen werden "diese Fonde sollen aufgehoben werden." Mir scheint, diese Worte sind in den Antrag des Majoritätsgutachtens nur deshalb Hineingekommen, weil sie sich im ursprünglichen Antrage des L. A. befanden, und wahrscheinlich die Kommission welche in vielen Beziehungen Aenderungen in dem Antrage des L. A. geinacht hat, glaubte durch Beibehaltung dieser Worte eine Artigkeit dem Landesausschuße zu erweisen; denn mit dem eigentlichen Antrage der Majorität scheinen mir diese Worte nicht in Einklang zu stehen. Die Majorität will die Fonde nicht aufheben, sondern bewahren. Mit dieser Artigkeit ist es der Kommission gegangen nach dem bekannten Sprichworte "Undank ist der Welt Lohn," denn es scheint, daß man aus derselben nicht viel Früchte gezogen hat. Im Uebrigen hätte ich allerdings gewünscht, daß; nicht an Stelle dieser Worte die Worte gesetzt wurden, welche der Abgeordnete Pollach beantragt Hat, nämlich die Aufrechterhaltung der ursprünglichen Zwecke — weshalb nicht, daraus werde ich später zurückkommen. Ich werde indessen in dieser Hinsicht kein eigenes Amendement stellen, um nicht die Verwicklungen zu vermehren und behalte ich mir vor, mit dem Antragsteller Rücksprache zu pflegen, vielleicht werden wir uns verständigen können. Herr Abgeordnete Waidele hat den Minoritätsantrag zu § 1 als Amendement wieder vorgebracht. Die Minorität der Kommission geht von der Grundanschauung aus, das; es sich um einen Fond handelt und zwar um einen Fond, der die Unterstützung und Erleichterung der Steuerpflichtigen im Allgemeinen zum Zwecke hat, daß es sich um Fonde handelt, ist eine allgemein anerkannte Sache. Es wird ja in der Aufschrift des Gesetzentwurfes, und in dem § 5 desselben fort und fort von Steuergeldfonden gesprochen. Was aber die Ansicht anbelangt, daß es sich dabei um die Unterstützung der Steuerpflichtigen im allgemeinen, folglich der Steuerpflichtigen in Beziehung auf die verschiedensten Arten der Besteuerung handelt, mich ich bemerken, das ist nicht eine Frage der Ansicht, sondern eine Frage der Thatsache, Ob die bisherigen Steuergeldfonde gegründet wurden, und gedient haben als Fonde zur Unterstützung der Rustikal-Steuerpflichtigen, derjenigen, welche die Steuer bezahlen, welche nach dem früheren Steuersysteme das ordinarium rusticale genannt worden ist; oder ob ihr Zweck war die Unterstützung der Steuerpflichtigen im allgemeinen das ist, sage ich eine Frage der Thatsache und, über diese sollte in dem h. Landtag volle Klarheit bestehen, ehe er es unternimmt, aus Grundlage der Anschauung, die er sich gebildet hat, eine bestimmte Verfügung zu treffen.

Ich hatte allerdings geglaubt, nach den sehr


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klaren Auseinandersetzungen, die wir den Mittheilungen Sr. Excellenz des Grafen Belcredi verdanken, sollte darüber kaum mehr ein Zweifel in dem hohen Hause bestehen können, und deßhalb habe ich, nachdem ich seine Rede gehört habe, auf die Absicht, über den Gegenstand selbst sprechen zu wollen, geradezu verzichten wollen. Allein die zahlreiche Unterstützung, welche in der Vorfrage der Antrag des Landesausschußes gefunden hat, sowie die fortgesetzte Polemik gegen jene Erklärungen beweisen doch, daß die Sache noch nicht zur vollen Klarheit im Hause gediehen sei und insofern scheint es mir erlaubt und nicht unnöthig zu sein, noch mit einigen Worten auf den Gegenstand zurückzukommen.

Ich möchte mir erlauben, dabei auf die Thatsachen aufmerksam zu machen, welche bereits in der Generaldebatte von verschiedenen Rednern hervorgehoben worden sind. Der Herr Abgeordnete Zeithammer hat uns zwei Grundverschreibungen vorgelesen aus den Jahren 1805 und 1808, in welchen zwei Insassen der Gemeinde Chatousic auf dem Gute Wrutic in verbücherten Grundverschreibungen die Erklärung abgeben, daß der abtretende Vater dem übernehmenden Sohne auch alle seine Ansprüche an die Kontributionskassa des Gutes verschreibe und überlasse. Diese bücherlichen Urkunden können nun allerdings nicht beweisen, daß diese Kontributionsnummern wirklich solche Forderungen an den Kontributionsfond hatten; denn nach einer sehr bekannten Rechtsregel können Kontrakte nur Beweise herstellen zwischen denjenigen, die den Kontrakt geschlossen haben.

Die Urkunden beweisen also trotz dem, daß sie in den Büchern eingetragen sind, rechtlich nichts mehr, als daß, wenn solche Ansprüche bestehen, sie von dem abtretenden Vater auf den übernehmenden Sohn übergegangen sind. Allein die Thatsache beweisen sie doch unzweifelhaft, daß auf jenem Gute die Ansicht, daß die Ansprüche auf den Kontributionsfond Ansprüche der grundansässigen Wirthe seien und von einem Grundwirth aus den anderen übergegangen sind, die herrschende Ansicht war und nicht nur die Ansicht der Bevölkerung, sondern auch die der Behörden.

Es ist eine sehr bekannte Sache, daß zu jene Zeiten derlei Urkunden bei den obrigkeitlichen Wirthschaftsämtern ausgefertigt wurden, sowie daß die obrigkeitlichen Wirthschaftsämter die Grundbücher geführt haben, und Niemand wird glauben, daß es möglich gewesen wäre, eine solche Urkunde auszufertigen und auch einzutragen, wenn nicht bei dem Wirthschaftsamte dieß die unzweifelhafte Ansicht war, daß wirklich die Berechtigung der Theilnahme an dem Funde ein accessorium der Wirthschaft sei. Soviel thatsächlich glaube ich, ist aus den angeführten Beispielen mit Verläßlichkeit zu entnehmen. Es ist ein zweites Beispiel angeführt worden, nämlich dieses, daß auf der Herrschaft Bøežan heute noch ein Viertheil der Steuer aus der Kontributionskasse gezahlt wird für die Kontribuenten, nicht ein Viertheil der ganzen Steuer, die auf dem Dominium ausgeschrieben ist, sondern ein Viertheil der Steuer, welche man aber früher das ordinarium rusticale genannt hat.

Auch das scheint mir, beweist unzweifelhaft, daß die Anschauung auf diesen Dominien die war, daß auf die Theilnahme an dem Kontributionsfonde eine Berechtigung nur die hatten, welche das Rustikalordinarium zu zahlen hatten. Ich habe nun nicht nur aus diesen angeführten Beispielen, sondern auch aus andern, was mir bekannt ist, keinen Zweifel, daß das allgemeine Verhältniß aus dem Lande gewesen ist. Es sind soeben vom Herrn Dr. Brauner wieder die Fictitianten angeführt worden, allein mir scheint, was diese betrifft, hat die Bemerkung des Herrn Statthaltereileiters Grafen Belcredi wohl das Verhältniß klar dargestellt. Die Fictitianten waren Gewerbsleute, aber Gewerbsleute, welche zugleich Grundbesitzer waren, es hat sich da nicht darum gehandelt, Theilnehmer erscheinen zu lassen an Kontributionsfonden, die nicht Grundbesitzer sind, sondern es hat sich nur um die Frage gehandelt, gewisse Gewerbsleute, welche zugleich Grundbesitzer sind, deßhalb in höherem Grade in Anspruch zu nehmen, weil nach dem damaligen Steuersysteme auch ihr Gewerbebetrieb mit einer bleibenden Steuer behaftet war. Das Beispiel der Fiktitianten ist daher meines Erachtens jedenfalls ein solches, daß es die Frage, ob auch andere Klassen von Steuerpflichtigen als die Rustikalgrundbesitzer bei den Kontributions-fonden betheiligt sind, in keiner Weise berührt.

Fußend auf dem Gedanken, daß die Kontributionsfonde den gleichsam stiftungsmäßigen Zweck haben, die Steuerpflichtigen aller Art zu unterstüzzen, geht der Minoritätsantrag weiter und will dieses Verhältniß dadurch auch für die Zukunft sichern, daß er "die ursprüngliche Widmung" derselben als aufrecht zu erhalten erklärt. In dieser Beziehung möchte ich mir vor allem erlauben zu bemerken: was ist da gemeint mit der ursprünglichen Widmung? es ist hingedeutet worden auf eine gewisse ältere Vorschrift; ich weih nicht, ob es diejenige ist, von welcher der Statthaltereileiter erklärt hat, daß sie keine gesetzliche Geltung in Böhmen habe, oder eine spätere, die eine gesetzliche Geltung hat — deren Sinn ich nur dahin verstehen kann (ich meine nämlich die Verordnung, welche auch im Berichte citirt wird) daß der ursprüngliche Gedanke der war, dieselben Steuerpflichtigen sollen unterstützt werden, welche durch eine Umlage zu den Extraauslagen und zur Entstehung des Fondes beigetragen haben.

Ist es nun diese ursprüngliche Widmung, welche nun aufrecht erhalten werden will? oder meint man mit dem Ausdruck, die ursprüngliche Widmung solle aufrecht erhalten werden, auch die übrigen Zwecke zu bezeichnen, zu denen die Kontributionsfonde gebraucht worden sind; diese andern Zwecke sind nun, wie bekannt, nicht gesetzlich festgestellt; gesetzlich hat mau nichts mehr als die Erlaubniß, daß solche Zwecke aus den Kontributionssonden gefördert wer-


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den, ob sie allgemein auf den verschiedenen Dominien gleichmäßig verfolgt worden sind, darüber liegt nichts vor. Die Meinung derjenigen, welche die ursprüngliche Widmung aufrecht erholten wollen, kann doch wohl nicht die sein, grade überall diese Zwecke, oder gerade nur diese aufrecht erhalten und etwa verhindern zu wollen, daß andere Zwecke im Interesse der Kontribuenten mit den Steuerfonden erreicht werden. Wir scheint daher der Ausdruck: "ursprüngliche Widmung" die Klarheit dessen, was bezweckt werden soll. nicht zu fördern, sondern eher zu beeinträchtigen; aus diesem Grunde werde ich mir erlauben, mit dem Herrn Pollach auch darüber eine Verständigung zu versuchen, ob es nicht rathsamer wäre, diesen Ausdruck zu vermeiden. Ich glaube, die Widmung wird am besten dadurch aufrecht erhalten, daß man die Fonde aufrecht erhalte und künftighin die Verwaltung derselben den Händen derjenigen überträgt, im deren Interesse der Fond gegründet worden ist. Sie werden bann darüber wachen, daß wirklich solche Zwecke erreicht werden. Es ist wiederholt in der Debatte hervorgehoben worden, der ursprüngliche Zweck, die Kontribuenten in Unglücksfällen zu unterstützen zur Bestreitung der Steuern, sei ziemlich außer Gebrauch gekommen. Daß das nicht allgemein gilt, beweist wohl das Beispiel von der Herrschaft Bøežan. Wenn es auf einer Herrschaft fortwährend Gebrauch ist, daß sogar ohne daß ein Unglücksfall nachgewiesen ist, ein gewisser Theil der Steuern aus dem Kontributionsfonde bezahlt wird, so mag es wohl sein, daß auf manchen anderen Dominien die Steuerfonde wenigstens dann in Anspruch genommen werden, wenn einzelne Kontribuenten in Verlegenheit gerathen sind, sei es, daß für sie die Steuer nur vorschußweise, oder etwa auch definitiv bestritten. Jedenfalls scheint es aber auch, das ist nur ein Zweck, der zulässig war, von dem aber nicht behauptet werden kann, er sei in irgend einer faßlichen Weise geschlich festgestellt und bezüglich dessen auch der Ausdruck, es sei "die ursprüngliche Widmung aufrecht zu erhalten" nichte Anderes wäre, als ein leeres Wort. Bekanntlich sind aber aus dem Kontributionsfonde noch ganz andere Zwecke gefördert worden, die schon wiederholt zur Sprache gekommen sind: die Bezahlung des Unterrichts für Hebammen, Gehalte für Armenärzte und dergleichen. Was nun diese Zwecke anbelangt, so scheint es mir, daß bei den Veränderungen, die nun in unsern Verhältnissen vorgegangen sind, sich nicht behaupten läßt, daß sie gegenwärtig ausschließlich oder zunächst den Rustikal-Kontribuenten zu Gute kommen. Sie sind entstanden zu einer Zeit, wo auf dem Lande die Rustikal-Kontribuenten so ziemlich die ganze Bevölkerung dargestellt haben. Es hat sich das Verhältniß seitdem in vielen Gegenden bedeutend geändert, wo eine bedeutende Industrie entstand. In den Industrieunternehmungen sind auch Arbeiter, die meistens der armen Volksklasse angehören, da ist der Armenarzt im Interesse der gesammten armen Bevölkerung da und nicht blos im Interesse der landwirthschaftlichen Bevölkerung. Den jetzigen Verhältnissen dürfte es daher angemessener sein und ich bezweifle nicht, daß, es allmählig dazu kommen wird, daß man solche Auslagen lieber im Wege der Bezirksvertretung wird bestreiten lassen, als im Wege der Kontributionsfonde. Wir dürfen nicht vergessen, daß man in früherer Zeit keine andere Möglichkeit einer gemeinsamen Bestreitung von Auslagen gehabt hat, als diese Fonde. Auch das hat sich geändert und wird sich noch mehr ändern, wenn wir einmal Bezirksvertretungen haben werden, und ich glaube deshalb auch nicht, daß es begründet märe, eine Vorschrift erlassen zu wollen, welche die Aufrechterhaltung solcher Leistungen aus dem Kontributionsfonde gesetzlich ausspräche. Wohl aber scheint im hohen Grade wünschenswerth, daß der Bestand solcher Zwecke und Einrichtungen auf diesem Wege so lange gesichert bleibe, so lange er nicht auf anderem Wege erreicht werden kann. Das aber ist eines der wesentlichsten Argumente, welches gegen die Zergliederung der Fonde spricht. Wenn die Fonde beisammen bleiben, wird es keine Schwierigkeit haben und die Theilhaber, welche künftig auf die Verwaltung Einfluß haben werden, werden damit einverstanden sein und darüber wachen, daß diese Art von Auslagen auch fernerhin so lange bestritten wird, bis sie auf eine andere zweckmäßigere Weise bestritten werden kann. Wenn aber solche Fonde zergliedert werden, und aus dem einen Fonde, wie z. B. in dem von dem Herrn Statthaltereileiter angeführten Beispiele der Herrschaft Pardubic, Hunderte von Fonden werden, dann wird die Verständigung über die Aufrechthaltung und Bestreitung solcher Auslagen gewiß nicht gefördert, sondern im hohen Grade gestört werden.

Darin also, scheint mir, liegt ein sehr praktischer Grund, warum die Majorität Werth darauf legt, daß jedenfalls nicht imperativ diese Fonde zergliedert werden, sondern daß sie in der gegenwärtigen Gesammtheit aufrecht erhalten werden, solange bis die Berechtigten selbst die Zergliederung für wünschenswerth halten. Der Herr Abgeordnete v. Waidele hat darin nichts weiter gesehen, als ein Bestreben der Majorität zum leitenden Grundsatze zu machen, daß die alten Dominien zusammengehalten werden, jenes "Nebelbild", von welchem der Landesausschuß-Referent gesprochen hat. — Mir scheint, so gar nebelhaft ist das Ding denn doch nicht. Was die Grenzen der ehemaligen Dominien sind, welche Gemeinden dazu gehört haben, das ist so ziemlich bekannt, und ich glaube den Nebel, welcher dem Herrn Referenten vor Augen geschwebt hat, werden andere Augen wohl auch noch zu durchdringen im Stande sein. (Heiterkeit!)

Mir kommt vielmehr vor, der Majorität der Kommission ist nicht der Zweck der Zusammenhaltung des Dominiums, sondern der praktische Zweck der Aufrechthaltung, der Gemeinsamkeit der Fonde vor Augen geschwebt. Der Minorität aber, wenn sie auf die Zergliederung dringt, scheint hauptsächlich

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der leitende Gedanke vorgeschwebt zu haben, die alten Grenzen des Dominiums nur ja aus dem Gedächtnisse der Bevölkerung zu streichen; das jedenfalls ist aber ein Streben, das eine gesetzliche Grundlage nicht hat. Die Unterthänigkeit ist aufgehoben worden, das Band zwischen den ehemaligen Obrigkeiten und den Unterthanen ist verschwunden; insofern aber in praktischen Dinge, welche die Interessen der ehemaligen Unterthanen berühren, zwischen ihnen ein gewisses Band noch vorhanden ist, kenne ich keine Verordnung, keinen ausgesprochenen Grundsatz, welcher ein Zerreißen dieser Einheit zur nothwendigen Folge hätte.

Die Minorität hat am meisten geeifert gegen die Majorität deshalb, weil sie gemeinthat, die Majorität wolle neue Eigenthümer der Fonde schaffen. Ich gestehe offen, daß mir auch scheint, daß von einem eigentlichen Eigenthum schwer zu reden ist, wenigstens ist es nicht nothwendig davon zu reden. Es genügt vollkommen, daß von den berechtigten Theilnehmern die Rede sei. Die Eigenthumsfrage, insofern sie eine angefochtene und vom theoretischen Standpunkte bestrittene ist, kann man ganz bei Seite lassen. Wir sind ja nicht dazu da, theoretische Begriffe aufzustellen. Von diesem Standpunkte wäre es wünschenswerth im §. 1 den Ausdruck "Eigenthum" zu vermeiden und nur von berechtigten Teilnehmern zu sprechen. Ich will in dieser Beziehung, um die Sache nicht zu verzögern, ebenfalls kein eigenes Amendement stellen, sondern bei der Verständigung, die ich anstreben werde mit dem Herrn Abgeordneten Pollach dürfte sich vielleicht in dieser Beziehung ein Auskunftsmittel finden lassen. In der Sache selbst aber möchte ich mir erlauben zu bemerken, was schon Herr Graf Clam-Martini in seinem gestrigen Vortrage angeführt hat, daß die Majorität nirgends von einem für die Zukunft festzustellenden Eigenthum spricht, selbst der Ausdruck, welcher im §. 1 gebraucht ist, spricht nur von der Gesammtheit der Theilnehmer, deren gemeinschaftliches Eigenthum die Fonde gebildet haben, er spricht also die Ansicht aus, daß bisher ein Eigenthumsrecht wohl bestand, schafft aber keines für die Zukunft; um so mehr ist es aber entbehrlich, diesen auf die Vergangenheit bezüglichen Ausdruck hier aufzunehmen.

Alle drei Anträge beziehen sich im Wesentlichen nur darauf, neue Organe für die Verwaltung dieser Fonde zu schaffen. Das ist nun allerdings wirklich eine Nothwendigkeit, und es ist der Anlaß gewesen, welcher den Landtag gezwungen hat, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Diese Fonde sind bis zum Jahre 1848 in der Verwaltung der obrigkeitlichen Aemter gestanden; die Verordnung, welche sie den Steuerämtern übergeben hat, hat sie ihnen nur als Depositum zugewiesen. Um sie wieder fruchtbar, um sie lebend zu machen, muß eine neue Verwaltung dafür geschaffen werden.

Die Anträge unterscheiden sich nur dadurch, wie sie die Verwaltung eingerichtet haben wollen, wer diejenigen Personen sein sollen, welche künftig einen entscheidenden Einfluß auf die Verwendung der Fonde haben sollen. Damit aber, m. H., werden thatsächlich die bestehenden Rechtsverhältnisse in wirklich entscheidender Weise berührt; alle Vorwürfe, die von der Minorität der Majorität gemacht worden sind, daß sie die Eigenthumsverhältnisse anfasse, sind so völlig grundlos, als alle gestellten Anträge einen gewissen Einfluß auf die Berechtigung der Theilnehmern üben, denn davon, welchen Händen man diese Fonde übergibt, wird wesentlich abhängen, ob der Fond für diejenigen verwendet werden wird, welche wirklich berechtigt sind. Die Frage, ob der Entwurf ein Recht verletze, dreht sich darum, ob die Vorschläge, welche der eine oder der andere Antrag macht, in Beziehung auf die Zusammensetzung der künftigen Verwaltung eine Sicherheit der Rechte derjenigen, welche wirklich berechtigt sind, enthält, oder vielmehr diese Rechte gefährdet. Ich habe nun schon meine Meinung dahin ausgesprochen, daß auf dem Lande es wohl allgemeine Regel sei, daß die eigentlich Berechtigten die Rustikalisten sind. welche die ordinäre Rustikalsteuer zahlen. Ich will indessen nicht die Möglichkeit in Abrede stellen, daß auch auf dem Lande es einzelne Fälle geben möge, in welchen nachweislich andere Verhältnisse stattfinden. Jedenfalls wird nun aber die Minorität nicht in Abrede stellen können, daß es viele Dominien geben werde, wo das von mir bezeichnete Verhältniß zu Rechte bestehend ist. Fragen wir nun, was sind die praktischen Folgen der verschiedenen Anträge, wie sie gestellt worden sind, in dem einen und den, andern Falle, Die Minorität und in dieser Beziehung mit ihr übereinstimmend der Landesausschuß, hat angetragen, imperativ die Fonde zu zergliedern und den Ortschaften zur Verwaltung zu übergeben In dieser Beziehung muß ich nebenbei auf den Umstand aufmerksam machen, den z. B. schon Graf Beleredi hervorgehoben hat. Es scheint bei diesem Antrage der Wortlaut der Gemeindeordnung vergessen worden zu sein. Es ist schon gestern von Dr. Grünwald auf den §.110 hingewiesen worden. Der §.110 kommt aber in dein Abschnitte des Gemeindegesetzes vor, welcher überschrieben ist von der Vertretung einzelner Ortschaften, die ein abgesondertes Vermögen besitzen. Aus den Diskussionen, die im vorigen Jahre über das Gemeindegesetz gepflogen worden sind, wird sich die hohe Versammlung wohl erinnern, daß dieser Umstand ausdrücklich zur Sprache gekommen ist. Es kann sein, daß nach diesem Gesetze manche Ortschaft gar nicht in der Lage ist, eine Ortsvertretung zu schaffen; wenn sie nämlich kein Vermögen besitzt, so gibt ihr das neue, bereits sanktionirte Gesetz gar kein Recht, eine Ortsvertretung zu bilden. Troß dem treten der Landesausschuß und der Minoritätsantrag vor und sagten: die Fonde sollen zergliedert und den Ortschaften überwiesen werden. Es ist dabei offenbar vergessen worden, daß wir Ortschaften haben werden, welche kein Organ haben, um


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diese ihnen zugefallenen Parzellen des Fondes zu verwalten. Das nur nebenbei gesagt. Das wesentliche ist die Frage, wie wird sich nach den verschiedenen Anträgen in Beziehung auf den Einfluß auf die Fonde die Sache gestalten. In Ortschaften, die nicht reine Rustikaldorfgemeinden sind, in Ortschaften, in denen eine bedeutende Bevölkerung besteht, die nicht mit Grund und Boden ansässig ist, würde der Antrag der Minorität und des Landesausschußes dahin führen, daß diese Bevölkerung einen bedeutenden Einfluß auf die Fonde erhalten würde, und in Fällen, die bereits wiederholt hervorgehoben worden sind, wo bedeutende industrielle Unternehmungen im Orte bestehen, einen überwiegenden. Ist das auf Dominien der Fall, auf welchen unzweifelhaft bisher lediglich die Rustikallisten auf den Fond Anspruch gehabt haben, so liegt es auf der Hand, daß durch diese Einrichtung die Rechte der Rustikalisten wirklich beeinträchtigt würden, und wenn der Hr. Berichterstatter der Minorität sogar das Wort Kommunismus der Majorität vorgehalten hat, so möge er bedenken, daß, wenn fieser Fall eintritt, es andere Leute geben wird, die mit viel energischeren Ausdrücken eine solche Einrichtung kommunistisch nennen werden.

Der Antrag der Majorität hingegen wird auch dann kein Unrecht thun, wenn etwa auf einzelnen Dominien das Verhältniß so sein sollte, daß nicht nur Rustikalisten, sondern auch andere Bevölkerungsklassen Ansprache haben; denn die Majorität hat mit großer Vorsicht ausdrücklich hervorgehoben, daß wenn sie auch die Berechtigung der Rustikalisten als Regel betrachtet, doch der stachweis anderer Ansprüche nicht ausgeschlossen sein solle. Ich glaube also, es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Antrag der Majorität bestehende Rechte viel weniger gefährdet, als der Antrag der Minorität.

Die praktische Bedeutung des Majoritätsantrages ist die, daß er die Aufrechterhaltung dieser Fonde im Auge habe, in einer Weise, welche gleichwohl den berechtigten Theilnehmern die Möglichkeit bieten wird, solche Veränderungen mit der Verwendung der Fonde vorzunehmen, welche den wechselnden Verhältnissen der Zeit entsprechen, und das scheint nur ist das größte Lob, das man dem Antrage spenden kann. Ich werde daher für den Antrag der Majorität stimmen mit einigen Modifikationen des Paragrafen, welche sich beziehen sollen darauf, daß eine Aufhebung der Fonde nicht ausgesprochen werde und werde es mit Freuden begrüßen, wenn zu gleicher Zeit ein Amendement gestellt und vom hohen Hause angenommen wird, welches die Unterscheidung zwischen Stadt und Land, — denn gewiß zeigt sich eine solche als sehr zweckmäßig—deutlicher hervorgehoben wird.

Oberstlandmarschall- Stellvertreter: Es hat Abgeordneter Waidele seinen Antrag schriftlich übergeben. Der Antrag lautet: "Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Steuergeldfonde werden nach Ortschaften zergliedert, ihrer ursprünglichen Widmung zugefügt und bleiben fortan der Unterstützung und Erleichterung der Steuerpflichtigen gewidmet'"

Kontribuèenské fondy penìžné podle míst rozvržené se odevzdávají pùvodnímu urèení. Zùstanou i na pøíští dobu urèeny k podpoøe a ulehèení obèanù daném podrobených.

Da dieser Antrag nicht der Antrag der Minorität ist, sondern ein modificirter Antrag (im Antrage der Minorität ist nämlich am Schlusse gesagt: Mit Ausschluß der frühern Gutsherrschaft, des Großgrundbesitzes), so betrachte ich diesen Antrag als ein besonderes Amendement des Abgeordneten Waidele und nicht als den Antrag der Minorität. In dieser Beziehung will ich dieses Amendement zur Unterstützungsfrage bringen.

Ich bitte diejenigen Herren, welche das soeben vorgelesene Amendement des Abgeordneten Waidele unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Ist unterstützt. Von Waidele hat das Wort.

Von Waidele: Meine Herren! Wir sind bei einem Paragrafe angelangt, welcher die Aufrechterhaltung dieser Fonde oder die Auflassung derselben in ihrer Wesenheit betrifft. Darüber sind, wie sich eben aus der Debatte neuerdings gezeigt Hat, verschiedene Ansichten. Mehrere von den Herren scheinen zu glauben, man Halte die Fonde aufrecht, indem man nur das Vermögen beisammen hält; mit dem Vermögen, wenn es nur nicht abgetheilt wird, möge dann geschehen, was da wolle, man möge ihm die eine oder die andere Verwendung geben. Das kann ich nach meiner Ansicht von Fonden nicht als Aufrechterhaltung der Fonde, sondern nur für eine Zerstörung derselben Halten, daher mußte ich mich eben dagegen aussprechen.

Es ist in dieser Frage eben von Sr. Excellenz Graf Leo Thun das gewichtige Bedenken angeregt worden, ob es denn schon ganz klar ist, welchen Personen eigentlich dieses Vermögen gehöre. Denn, wenn man darüber nicht klar ist, dann könne man wohl nicht weiter in dieser Beziehung vorgehen. Diese Ansicht theile ich vollkommen.

Seine Excellenz hat auch ein paar praktische Momente beigebracht, welche nach seiner Ansicht darauf hinweisen sollen, daß es eher bloß diesen Rustikalkontribuenten als irgend Jemandem anderem gehören dürfte. Ja, da mache ich doch auf einige Umstände aufmerksam

1. das Argument, das aus den Urkunden des Abgeordneten Zeithammer Hergeholt ist, Habe ich schon entkräftet. Die beiden Urkunden sprechen nämlich nicht von eigentlichen Steuergeldfondsantheilen, sondern nur von Kriegsdarlehens- oder Lieferungsgeldern, von ständischen Obligationen, die für den Betreffenden in der Steuerkasse eingelegt gewesen sein sollen.

Meine Herren! Diese Sache gehört somit gar nicht hierher. Daraus kann kein Argument, weder eine faktische noch eine rechtliche Aufklärung für die Sache geholt werden.

2. In den Fonden selbst finden sich nach den


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gesetzlichen Bestimmungen Einnahms-Beträge, welche zeigen, daß die bloßen Rustikalisten, wie von Sr. Exc. dem Grafen Belcredi angenommen worden ist, keineswegs die einzigen waren, welche dazu beigetragen haben. Se. Exc. hat gesagt, es sei zwar dubiös, ob der Fiktiziant beigetragen habe.

Ich bitte aber die Hrn. Bürgermeister zu fragen, die Herren vom Lande zu fragen, ob Einzelnen nicht wohl bekannt ist, daß die Fiktitianten überbaupt und auch auf dem Lande insbesondere Beiträge gezahlt haben. Denn das Argument, welches daraus genommen worden ist, "die Fiktitianten hätten einen bestimmten Betrag zu leisten gehabt," steht nicht entgegen. Auch die unterthänigen Kontribuenten hatten Jahr für Jahr ein bestimmtes, anrepartirtes Quantum, und es konnten die Extra-Auslagen dessenungeachtet von ihnen erhoben werden. Es ist damit gar nicht im Entferntesten der Beweis gegeben, daß die Extra-Auslagen nicht auch von den Fiktitianten eingehoben werden konnten. Wenn es nicht bei allen Fonden geschehen ist, so entscheidet das nicht, es ist genug, wenn es bei einigen geschehen ist, denn man kann dann keinen durchgreifenden Grundsatz mehr daraus folgern.

3. Es ist aber auch aus den bereits vorgelesenen Verordnungen hervorgegangen, daß die Obrigkeiten, obwohl sie als Obrigkeiten im zeitweiligen Besitze von kontribuenten Gründen deren Nutznießer waren, ebenfalls von ihren Einkünften kontribuirten und ebenfalls auf diese Früchte das Superplus umgelegt worden ist bezüglich der Extra - Auslagen.

Nun sind etwa die Obrigkeiten bezüglich ihrer persönlichen Jahreseinkünfte nicht etwas Anderes, als die sogenannten ordinären Kontribuenten?

Ferner ist

4. aus den Verordnungen bereits vorgelesen worden, namentlich aus der vom 14. Oktober 1752, daß von den Gemeinde-Enzien pro rata quanti realis et temporalis die ausfallende Steuer zu zahlen ist und daß es die Billigkeit erheischt, daß auch auf sie Beiträge umgelegt werden.

Es hat also die Gemeinde auch als solche beigetragen, und die Gemeinden sind, wie ich wenigstens glaube, nicht als Rustikalisten anzusehen.

Endlich

5. ist noch ein Umstand zu erwähnen, daß nämlich in den verschiedensten Orten die verschiedensten, Uibungen über Extrazuflüsse obgewaltet haben. Man kann also mit einem solchen allgemeinen Grundsätze, wie ihn die Majorität in ihrem Antrage aufgenommen hat, nicht durchkommen.

Es widerspricht in sehr vielen Fällen der Lokalübung. Ich will nur ein einziges Beispiel anführen. In Komotau wurde ein Theil des sogenannten Zettelgeldes, (ich werde gleich sagen, was das ist), für den Steuerfond verwendet. Das Zettelgeld bildete eigentlich ein Einkommen für die Gemeinde, dessenungeachtet mußte ein bedeutender Betrag davon zum Steuergeldfonde abgeführt werden; vom Striche des auf den Markt gebrachten Getreides wurde 1 kr. CM. abgenommen, das gibt eine Revenue von 5—6000 sl. jährlich und davon mußte ein Drittel in die Steuerfondkassa abgegeben werden. Nun ich bitte zu bedenken, ob es mit dem Grundsatze seine Nichtigkeit hat, daß nur der in die Steuerfondkassa beigetragen hat, welcher von Rustikal-Ansässigkeiten zu den Extrafondauslagen kontribuirte? Ob es seine Nichtigkeit hat, daß nur der Rustikal - Kontribuent der wahre Fondseigenthümer ist?

In allen zuletzt angeführten Fällen hat offenbar Jemand beigetragen, der als kein Rustikal-Kontribuent anzusehen ist.

Wie kann man nun diesen Grundsatz für das ganze Land als Richtschnur ausstellen, ohne schneidend in die Verhältnisse einzugreifen?

Ich komme auf das Hofdekret von 1752 nur deswegen noch einmal zurück, weil Se. Exc, Graf Belcredi mir indirekt den Vorwurf gemacht hat, als hätte ich nur den Theil davon verlesen, der von dem Fikticium personale gilt, nicht aber einen anderen meiner Ansicht ungünstigen Theil. Dies ist ein Vorwurf, der mich natürlich empfindlich treffen mußte. Es ist aber in meiner Rede von gestern und von heute meines Erinnerns gar keine Stelle, welche ich in dem zu erkennen vermöchte, was Se. Excellenz von meiner Behauptung gesprochen hat. Ich habe wohl an einer Stelle gesagt, wenn ich in der Lage wäre, für etwas anderes als das Minoritätsvotum stimmen zu müssen; so würde ich noch eher aus einem auf die Gemeindeumlagen abgeleiteten Grunde für den Landesausschußantrag stimmen, als für den Majoritätsantrag, weil die seit 1807 gemachten Ersparnisse von Auslagen eine Fondsvermehrung bildeten, welche zu den Gemeinde-Auslagen in einem Bezüge standen, also nur in dieser Richtung könnten die Gemeindeauslagen bei mir in Betracht gezogen werden. Ich habe aber die Fondsgründungsbeiträge der ersten 60 Jahre als nicht identisch mit den Gemeindeumlagen erörtert und überhaupt die Zuwendung in das Ortsvermögen, die mir heute imputirt wird, nicht befürwortet, im Gegentheile mich lebhaft dagegen ausgesprochen.

In der vorigen Session ist eine Vorlage eingebracht worden, der Gang dieser Vorlage ist mir sehr wohl bekannt. Es ist bereits aus einem Theile derselben ein Gesetz erwachsen, aber gerade der Theil, der uns heute beschäftigt, der blieb noch aus, und blieb unerledigt zurück. Er bildet noch immer den Hauptmoment der heutigen Debatte und insofern konnte ich wohl auf diese Vorlage zurückkommen.

Se. Exc. Graf Leo Thun hat mir die Absicht unterstellt, als wäre mir bei meinem Votum vorzüglich darum zu thun gewesen, die Grenzen des ehemaligen Dominikalgebietes zu verwischen. M. H. das ist mir wirklich nicht im Entferntesten eingegefallen. Ich träume gar nicht von der Möglichkeit


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der Wiederherstellung der Dominikaigewalt (Bravo). Ich kann diese Nebelbilder nur belächeln; daß aber solche Nebelbilder irgendwo noch herumschwimmen, darüber ist kein Zweifel. Wir haben sie bei verschiedenen Versuchen mit den Gutsgebieten in diesem und in manchem anderen Lande schon zum Vorscheine kommen sehen.

Ich muß auch noch auf ein Wort zurückkommen, das mir heute entfallen ist. Ich habe gegen Herrn Dr. Sladkovský und gegen eine seiner Argumentationen dieses Wort gebraucht. Ich bitte wohl zu bedenken, ich habe es nicht gegen den Antrag der Majorität vorgebracht. Also gegen den Grundsatz, welchen Herr Dr. Sladkovský in seiner Rede ausgesprochen. Es handelt sich hier um ein Eigenthum und auch bei der Regelung dieses Eigenthumsverhältnisses wird es kein Schade sein, wenn die Majorität darüber entscheidet, wohin das Eigenthum fallen solle; meine Herren, gegen diesen Grundsatz habe ich angeführt, dies würde zum Sozialismus führen. Ich hätte augenblicklich, als mir diese Bemerkung entfallen ist, auch dem Herrn Sladkovský die Satisfaktion erwiesen zu sagen, daß ich nicht beabsichtigte, ihm persönlichen Socialismus zuzumuthen; allein das "Oho", welches diesem Worte folgte, hat mich davon abgehalten, weil meine Erläuterung wie einer Einschüchterung entsprungen ausgesehen hätte, wenn ich sie dem Herrn Sladkovský damals gegeben hätte. Also in dieser Beziehung dürfte sich, nachdem ich mich später mit Herrn Sladkovský bereits völlig verständigt habe, Se. Excellenz der Herr Graf Leo Thun beruhigen.

Oberstlandmarschall -Stellvertreter: Der Herr Abgeordnete Sladkovský hat das Wort.

Abg. Dr. Sladkovsky: Ich habe nur einige Worte zu bemerken über diese Zusahanträge und die Amendements zu §. 1. Es ist zuerst der Antrag des Herrn Abgeordneten Pollach, der in 2 Theile zerfällt und erstens beantragt: Es sollen die Worte ausgelassen werden: "Die bestandenen einzelnen Dominien werden als solche aufgehoben." Dagegen muh ich mich ausdrücklich erklären: 1. aus dem Grunde, weil wirklich in der Kommission selbst schon diese Worte deshalb aufgenommen worden sind, um dadurch anzuzeigen, daß die Steuergeldfonde nicht mehr als Fonde der ehemaligen einzelnen Dominien zu bestehen haben, sondern als Fonde der Gesamtheit der Theilnehmer; 2. auch deßhalb, weil, wenn diese Worte beibehalten werden, wird der in der heutigen Sitzung vielfach geäußerten Befürchtung, als ob dem Majoritätsgesehentwurf vielleicht noch die Nebelbilder von den Dominien vorgeschwebt waren, daß wir dadurch eben dieser Befürchtung begegnen. Es wird dann im §. 1 ausdrücklich gesagt, daß diese Fonde als Fonde der bestandenen einzelnen Dominien aufgehoben werden und als solche hat man auch den Begriff aufheben müssen. Es sind nicht mehr die Fonde der alten bestandenen Dominien, sondern es sind die Fonde der Gesammtheit der Theilnehmer; daß diese Gesammtheit der Theilnehmer dann offenbar zusammenfällt mit den ehemaligen Dominien, das glaube ick, braucht zu weiteren Befürchtungen keinen Anlaß zu geben. Aber Fonde der Dominien sind sie nicht.

Was den 2. Theil des Antrags des Herrn Abgeordneten Pollach betrifft, nämlich daß in diesem §. die ursprüngliche Widmung der Steuergeldfonde auch mit aufgenommen werden soll, ist in dieser Beziehung schon ausführlich von einem geehrten H. Vorredner vor mir geäußert worden, daß das nicht thunlich wäre, weil dieser ursprüngliche Zweck äußerst nebelhaft ist und so vielfach sei, daß unter einem Ausdruck, überhaupt unter einer kurzen und bündigen Definition er sich nicht fassen läßt. Dabei will ich nur noch auf eins hinweisen, darauf nämlich, wenn wir die Verfügung, den ursprünglichen Zweck aufrecht zu erhalten, in das Gesetz aufnehmen, so würden wir den Theilhabern für die Zukunft eine ungeheure Last aufbürden, daß sie nämlich alle alten Gesetze bezüglich der Steuerfonde, alle diese Gesetze zu studiren haben, um darnach dann die Fonde zu verwalten. Ich glaube, das wird nicht der Zweck dieser h. Versammlung sein, es wäre auch überflüßig, weil man es den Theilnehmern überlassen kann, sich den Zweck, wenn er nur ein gemeinnütziger ist, zu wählen. Endlich glaube ich auch bezüglich des Zweckes, daß auch in einem andern §. des Gesetzes die Rede davon sein wird, daß also die Debatte darüber, wenn man überhaupt noch eine weitere Erörterung für nöthig hält und die Zusahanträge, daß man das alles bei dem späteren §. recht gut wird einbringen können.

Wenn ich mich also gegen den Antrag des Herrn Abgeordneten Pollach in beiden Theilen ausspreche, so will ich im Gegentheil den Antrag des Herrn Abgeordneten Roth unterstützen und zwar aus dem Grunde unterstützen, weil dann der Einwurf, welcher der Majorität gemacht worden ist, daß irgend eine Klasse oder ein geringer Theil von denjenigen Personen, welche zur Begründung der Steuergeldsonde beigetragen haben, nunmehr von der Theilnahme ausgeschlossen ist, weil, sage ich, durch den Antrag des Herrn Abg. Noth nunmehr dieser geringe Theil so zu sagen auf Null reduzirt wird. Denn wenn noch die Bestimmung dazukömmt, daß es in den Städten zu Gemeindevermögen gemacht wird, dann, meine Herren, glaube ich, wird man diejenigen Persönlichkeiten, welchen durch die Majorität Unrecht geschieht, d. h. diejenigen, welche in den Städten oder auf dem Lande Kreuzerweise dazu beigetragen haben, diese wird man mit der Laterne bei lichtem Tage suchen können.

Aus diesem Grunde unterstütze ich den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Roch und spreche mich noch einmal gegen den Antrag des Herrn Pollach in beiden Theilen aus.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Pan Pollach má slovo.


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Abgeord. Pollach: Als ich den Antrag — (Rufe: Schluß der Debatte.)

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Ich bitte, es ist Schluß der Debatte beantragt. Ich werde diesen Antrag zur Abstimmung bringen. Diejenigen Herren, welche für Schluß der Debatte sind, bitte ich die Hand aufzuheben. (Geschieht). Ist angenommen. Es haben also noch das Wort Herr Abgeordneter Pollach und Herr Krauský.

Abgord. Pollach: Als ich den Antrag stellte, es möchte zu §. 1 der Beisatz "ohne Aenderung des ursprünglichen Zweckes der Fonde" aufgehoben werden hatte ich dabei keine andere Absicht als nur zu bemerken, daß die Nutzungen dieser Fonde Niemand anderen, als den wirklich berechtigten Theilnehmern zugewendet werden u. z. wie es bisher geschehen ist. Ich wollte dadurch keineswegs verhindern, daß aus diesen Fonden verschiedene, nach dem Erachten der künftigen Verwaltung nützliche Anstalten unterstützt werden. Jedoch, daß aus diesen Fonden, doch jener entsprechende Nutzen, nur den Berechtigten Theilhabern zugewandt werde. Beispielsweise, wie in einer Gemeinde eine Anstalt ins Leben gerufen wird, zu der alle Mitglieder, nämlich der letzt bestehenden Gemeinde beitragen sollen; so soll es der Verwaltung, nämlich den Berechtigten des Kontributionsfondes freistehen, ihren Antheil, den sie zu dieser Anstalt leisten sollen, aus Nutzungen dieses Fondes zu nehmen und beizutragen. Niemand anderem aber soll so ein Nutzen davon zugewendet werden. Nun gestehe ich, es ist in §. 6 schon etwas ähnliches gesagt, denn darüber, daß nur die ehemaligen Kontribuenten die wirklichen und wahren Theil-nehmer des Fondes sind, kann, wenn man auf die seit vielleicht 90 Jahren bestehenden faktischen Verhältnisse zurückgeht, kein Zweifl obwalten. Ich will nur in kurzem bemerken, es ist die Subrepartition das Wesentliche, was hier den Beweis liefert; denn über die Dominikalsteuer wurde in Böhmen keine Subrepartition gemacht; es wurde, wie bekannt, dem Postulat-Landtage das Quantum der Steuer bekannt gegeben und es waren nur bestimmte gewisse Prozente auf die Rustikal-Grundstück-Steuer zu repartiren. Das übrige haben die Stande Böhmens als Extraordinarium übernommen. Es ist bekannt, daß in den Jahren 1846, 1847 im böhmischen Landtage darüber verhandelt wurde, daß damals schlechtere Jahre vorkamen, daß die Stände Böhmens einen bedeutenden Theil dieser Rustikalsteuern, weil sie eben höher waren, als die damalige Dominikal-Steuer, übernehmen sollten — ich glaube gegen 200.000 Gulden. Also die Subrepartition hat immer nur in sich begriffen die eigentliche Rustikalsteuer, also nur von jenen, die die Rustikalsteuer gezahlt haben, konnte ein höherer Betrag, als gerade für das Jahr nöthig war, gefordert werden.

Von den Gewerbsleuten konnte man nicht mehr fordern. Das war im Vornherein genau bestimmt, wie viel sie zahlen sollen, so wie jetzt bei der Gewerbssteuer bestimmt ist, ob sie 8 sl. 40 kr. oder 8 sl. 15 kr. oder 15 sl. 45 kr. zahlen sollen, das war bei der Grundsteuer der Fall und Se. Excellenz Graf Belcredi hat bemerkt, daß seit dem Jahre 1807 gar nichts mehr repartirt wurde, wovon ein Theil in der Steuerkassa hätte übrig bleiben können. Da wurden nur die Extraauslagen anrepartirt; diese Extraauslagen wurden aber in der Art anrepartirt, daß darüber Ausweise vorgelegt wurden, und es wurde nur soviel anrepartirt als gerade nöthig war. Etwas mehr anzurepartiren als nöthig war, war gar nicht erlaubt. Darüber, daß wirklich nur die eigentlichen Rustikalisten die berechtigten Eigenthümer sind, kann kein Zweifel entstehen und das ist meine Absicht zu sagen, daß die Nutzungen auch Niemandem Anderen zugewendet werden durften, als den eigentlichen Rustikalisten. Nachdem ich aber sehe, daß dagegen Einwendungen erhoben werden, und schon im § 6 etwas über die Nutzungen bestimmt ist, werde ich mich mit dem Antrage Sr. Excellenz Graf Thun konformiren, welcher die Aufhebung dieser Fonde anträgt. Nach meiner Meinung handelt es sich in dem § 1 nicht um die Aufhebung der Fonde, es handelt sich nur um die Aenderung des Subjektes der Verwaltung. Früher haben die Dominien die Fonde verwaltet, jetzt verwalten sie die k. k. Steuerämter, künftighin soll die Totalität der berechtigten Theilhaber sie verwalten. Nur das Subjekt der Verwaltung soll geändert werden, weiter gar nichts. Ich würde dem Antrage Sr. Excel, des Grafen Thun mich sohin konformiren. Er lautet: "die nach der Verordnung der k. k. Landeskommission für die Organisation der politischen Verwaltung im Königreiche Böhmen vom 15. November 1849 in die Verwaltung der k. k. Steuerämter übergangenen Steuergeldfonde der bestandenen einzelnen Dominen sind der Gesammtheit der nach den bisher bestandenen Einrichtungen berechtigten Theilhaber zur Selbstverwaltung zu übergeben." Ich komformire mich mit diesem Antrage.

Poslanec: Krouský: Chtìl jsem mluviti proti návrhu p. Pollacha; jelikož se aIe tento vzdal svého amendementu, vzdávám se já slova.

Námìstek maršálkùv: Debata jest skonèená, pan zprávodaj vìtšiny má slovo.

Ich bitte mir die Frage zu beantworten, hat Se. Excellenz den Zusatzantrag zu dem Pollach'schen ursprünglichen Antrag auch acceptirt, daß die Städte ausgeladen werden sollen? (Rufe: auch.)

Dr. Škarda: Ich habe nach dem, was die geehrten Herren Vorredner bereits angefühlt haben, nur noch weniges zu bemerken, vor allem gegen den Antrag des Herrn Abgeordneten von Waidele. Derselbe trägt nämlich an, "die Steuerfonde werden nach Ortschaften gegliedert und ihrer ursprünglichen Widmung zugewendet."

Die ursprüngliche Widmung suchte aber der Herr Präsident nur in dem Systemalpatente vom 26. Juli 1748. Nachdem es nun aufgeklärt ist, daß dieses Patent in Böhmen eigentlich nie gesetzliche Kraft hatte, derselbe aber aus anderen Quellen


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XXII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

eine ursprüngliche Widmung nachzuweisen nicht im Stande ist, so scheint mir, daß schon in diesem einzigen Umstände der Grund zu finden ist, warum das h. Haus seinem Antrag nicht zustimmen kann. Es wurde allerdings der Majorität vorgeworfen, daß sie ebenfalls auf das Systemalpatent vom 26. Juli 1748 sich berufen hat; allein von der Majorität geschah dies nur nebenbei und ich habe wiederholt das meiste Gewicht darauf gelegt, daß wir es mit einem Institute zu thun haben, welches seine Begründung in usuellem Rechte hat und auch nach diesem beurtheilt werden muß.

Wenn aber der Herr Abgeordnete von Waidele die Majorität beschuldigt, daß es ihr nur darum zu thun war, die Dominien zu erhalten, so weiß ich nicht, worauf er seine Zumuthung basiren kann. Wir haben doch ausdrücklich in §. 4 bestimmt, daß diese Fonde auch nach Ortschaften getheilt werden können. Sobald wir diesen Grundsatz angenommen haben, kann es uns nicht einzig und allein darum zu thun sein, die Dominien zu erhalten. Wir haben die Dominien deshalb zur Basis genommen, weil die Fonde bis jetzt noch für die ganzen Dominien bestehen, ebenso wie wir im vorigen Jahre beschlossen haben, daß die Kontributionsgetreideschüttböden für ganze Dominien aufrecht erhalten werden sollen.

Es wurde ferner zum wiederholten Male darauf hingewiesen, daß auch Obrigkeiten Theilnehmer der Fonde waren. Ich hatte schon früher die Ehre zu bemerken, daß diese Ansicht nur auf einem Mißverständnisse der gesetzlichen Verfügung beruhen könne. Die Obrigkeiten waren nur insofern Theil-nehmer, als sie Rustikalgrundstücke besaßen; besahen sie keine Rustikalgrundstücke, so waren sie auch keine Theilnehmer, sie waren nicht als Obrigkeiten, sondern als Besitzer von Rustikalwirthschaften Theil-nehmer der Fonde, und können daher durchaus nicht in Betracht gezogen werden.

Wenn auf die Stadt Komotau hingewiesen wurde, in deren Steuergeldfond verschiedene Einnahmen stoßen, welche nicht von Mehlbeiträgen zu Extraauslagen herrührten, so wurde schon von mir darauf hingewiesen und insbesondere auch vom Abgeordneten Dr. Roth hervorgehoben, daß auf Städte dieser Grundsatz nicht durchgehends angewendet werden könne. Es wurde deshalb der §. 1. amendirt und ich habe keinen Grund, was mich betrifft, diesem Amendement entgegenzutreten. Etwas anderes ist es, was die Anträge Sr. Exc. des Grafen Leo Thun betrifft, mir scheint die Nothwendigkeit einer solchen Aenderung nicht ganz klar zu sein. Dadurch, daß die Kommission beantragt, daß die Steuergeldfonde als solche aufgehoben werden, wollte sie nicht bestimmen, daß der Zweck geändert werden soll und daß sie dieses nicht gewollt, darauf deutet §. 6 desselben Entwurfes hin. Es handelt sich einzig und allein darum, daß diese Fonde nicht mehr als Fonde der einzelnen Dominien betrachtet werden sollen, sondern als Fonde derjenigen die als Theil-nehmer derselben erkannt wurden. Ich habe zwar nicht die Ermächtigung von der Majorität, diesem oder jenem Abänderungsantrage beizustimmen, aber was meine Person betrifft, erkläre ich mich für den Antrag des Dr. Roth und gegen alle Andern.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Ich muß vorher den Antrag des Grafen Leo Thun zur Unterstützungsfrage bringen. Se. Exc. Graf Leo Thun beantragt an der Stelle des Pollachischen Antrages folgendes:

"Die nach der Verordnung der k. k. Landeskommission für die Organisation der politischen Verwaltungsbehörden im Kronlande Böhmen vom 15. November 1849 in die Verwahrung der k. k. Steuerämter übergebenen Steuergeldfonde der bestandenen Einzeldominien und Städte sind der Gesammtheit nach der bestandenen Einrichtung berechtigten Theilnehmer an jeden derselben zur Selbstverwaltung zu übergeben," mit dem Zusahantrag, den auch Herr Dr. Roth hat, welcher dahin lautet: "die Steuergeldfonde der Städte sollen jedoch den bezüglichen Gemeinden zur Selbstverwaltung zufallen.

Penìžné fondy kontribuèenské bývalých jednotlivých panství, jež odevzdány byly c. k. úøadùm bernièným k opatrování dle naøízení c. k. zemské komise pro zøízení politických úøadù správních v korunní zemi Èeské ode dne 15. listopadu 1819, vydány buïtež do samosprávy veškerým úèastníkùm, kteøí podle dosavádního zaøízení právo mìli k jednotlivým témto fondùm.

A pøídavek pana dr. Rotha zní v èeštinì takto:

"Penìžné fondy kontribuèenské mìst vydány však buïtež k samosprávì obcím, jichž se týkají.''

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Abänderungsantrag Sr. Exc. des Grafen Leo Thun unterstützen, die Hand aufzuheben (Geschieht). Der Antrag ist unterstützt.

Wir werden nun zur Abstimmung schreiten. Es liegen vor 4 Abänderungsanträge, und zwar ein Abänderungsantrag des Dr. Waidele, einer von Sr. Excellenz dem Grafen Leo Thun, einer von Dr. Brauner und einer von Dr. Noth.

Als Hauptantrag fungirt der Kommissionsantrag der Majorität.

Nach der Geschäftsordnung kommen vor dem Hauptantrage diejenigen Abänderungsanträge zur Abstimmung, welche den Hauptantrag am meisten abändern und sich von ihm am weitesten entfernen. Gin solcher ist der Antrag des Dr. Waidele, und ich beabsichtige daher, ihn zuerst zur Abstimmung zu bringen.

Hienach folgt der Antrag Sr. Excellenz des Grafen Leo Thun an Stelle des Pollachischen Antrags, ferner der ihm ähnliche des Dr. Brauner, dann der des Dr. Noth und dann endlich der Kommissionsantrag. Wenn gegen diesen Modus der Abstimmung nichts eingewendet wird, werde ich zur Abstimmung schreiten.

Prof. Herbst: Ich erlaube mir zu bemerken,


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XXII sezení 3. roèního zasedání 1864.

XXII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

der Antrag des Dr. Roth scheint mir ein Zusatzantrag zu sein.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Er ändert auch etwas im zweiten Absätze.

Dr. Karl Roth: Ich bitte, ich habe noch ein Wort ausgelassen, im Antrage der Majorität, fünfte Zeile, soll das Wort "und Städte" ausgelassen werden.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Dieser Antrag entfernt sich am allerwenigsten vom Antrage der Kommission. Der Antrag des Abgeordneten v. Waidele lautet:

"Der h. Landtag wolle beschließen, §. I, die Steuergeldfonde werden nach Ortschaften zergliedert, ihrer ursprünglichen Widmung zugeführt, sie bleiben fortan der Unterstützung und Erleichterung der Steuerpflichtigen gewidmet.

Kontribuèenské fondy penìžné, podle míst rozvržené, odevzdají se pùvodnímu svému urèení, a zùstanou i déle ku podpoøe a ulehèení obèanùm podrobené.

Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage beistimmen, auszustehen. — (Es erheben sich einige Abgeordnete.) — Ist in der Minorität; der Antrag ist also gefallen.

Es kommt nun der Antrag Sr. Excellenz des Grafen Leo Thun. Soll ich ihn noch einmal verlesen? (Geschieht keine Einwendung,)

Liest: Der Antrag Sr. Excellenz lautet:

Die nach der Verordnung der k. k. Landeskommission für die Organisation der politischen Verwaltungsbehörden im Königreich Böhmen vom 15. November 1849 in die Verwahrung der k. k. Steuerämter übergebenen Steuerfonde der bestehenden Einzelndomänen sind von der Gesammtheit der nach der bisher bestehenden Einrichtung berechtigten Theil-nehmer derselben zur Selbstverwaltung zu übergeben.

Die Steuerfonde der Städte sollen den bezüglichen Gemeinden zur Selbstverwaltung zufallen.

Penéžné fondy kontribuèenské bývalých jednotlivých panství, jež odevzdány byly c. k. úøadùm bernièným k opatrování dle naøízení c. k. zemské komise pro zøízení politických úøadù správních v království Èeském, vydány buïtež do samosprávy veškerým úèastníkùm, kteøí podle dosavádního zaøízení právo mìli k jednotlivým tìmto fondùm.

Penìžné fondy kontribuèenské mìst vydány však buïtež samosprávì obcím, již se týkají.

Graf Leo Thun: Dürfte ich mir das Wort erlauben? Ich bin ganz einverstanden, wenn die Sache in dieser Weise zur Abstimmung gebracht wird; nur die Bezeichnung ist nicht ganz richtig, daß es mein Amendement ist, es ist das Amendement des Dr. Noth Hineingezogen. Wenn aber Herr Dr. Roth einverstanden ist, so bin ich es vollkommen, nämlich, daß erklärt wird: Es ist das Amendement, welches zusammen vom Herrn Roth, Pollach und mir gestellt worden ist.

Dr. Karl Roth. Es ist nur ein Theil meines Amendements hier.

Oberstlandmarschall: Diesen zweiten Theil, den ich vorgelesen habe, Hat Hr. Pollach auch zu dem seinigen gemacht, und Se. Exc. Graf Thun hat den Pollach'schen Antrag zu dem seinigen gemacht mit der Aenderung im I. Absatz; ich habe ihn daher für einen integrirenden Bestandtheil des Pollach'schen Antrages ansehen müssen, um so mehr als Herr Pollach erklärt hat, daß dieser Zusatzantrag des Hrn. Dr. Noth ihm auch angehöre.

Dr. Klaudy: Žádám pana pøedsedu, aby se hlasovalo o tom návrhu podle odstavcù.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Herr Abg. Dr. Klaudy beantragt, es möge über diesen Antrag Sr. Exc. des Grafen Leo Thun absatzweise abgestimmt werden. Stimmen die Herren diesem Antrage bei? Ich bitte die Herren, welche ihm beistimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht).

Ich werde also über diesen Antrag nach Absätzen abstimmen lassen.

(Rufe: Minorität! Majorität!)

Graf Clam-Martinitz: Darüber bedarf man doch keines Beschlußes, ob nach Absätzen abgestimmt werden soll.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Wenn auch die Majorität nicht evident war, so habe ich den Antrag acceptirt, und werde als Präsident nach Absätzen über ihn abstimmen lassen.

Graf Leo Thun: Ich bitte um die geschäftsordnungsmäßige Pause von 10 Minuten über die Abstimmung. Es scheint mir in dieser Beziehung ein Mißverständniß vorzuwalten, und eine Unterbrechung wäre vielleicht gut.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Die Sitzung wird also auf zehn Minuten unterbrochen.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Es wird also die Abstimmung stattfinden, voreist über den eisten Absatz des Antrages, welchen ursprünglich der Herr Abg. Pollach gestellt und zu welchem Se. Exe. der Herr Graf Leo Thun eine Abänderung gemacht hat. Wird dieser Antrag angenommen, dieser erste Absatz nämlich, dann lasse ich über den zweiten Absatz dieses Antrages abstimmen, welcher zweite Absatz mit dem Zusatzantrage des Hrn. Abg. Noth identisch ist. Wird aber der Antrag Sr. Exc. des Hrn. Grafen Thun und des Herrn Abg. Pollach abgelehnt im ersten Absatz, so werde ich über den zweiten Absatz erst mit dem Antrage des Hrn. Abg. Roch abstimmen lassen. (Beifall),

Ich werde den ersten Absatz noch einmal vorlesen:

Die, nach der Verordnung der k. k. Landeskommission für die Organisation der politischen Verwaltungsbehörden im Königreiche Böhmen, vom 15. Nov. 1849 in die Verwahrung der k.k.Steuerämter gegebenen Steuergeldfonde der bestandenen einzelnen Dominien, sind der Gesammtheit der nach den bisher bestandenen Einrichtungen berechtigten


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XXII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XXII. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Theilnehmer, an jeden derselben zur Selbstverwaltung zu übergeben.

Penìžné fondy kontribuèenské bývalých jednotlivých panství a mìst, jež odevzdány byly c. k. úøadùm bernièným k opatrování dle naøízení c. k. zemské komise pro zøízení politických úøadù správních v království Èeském ode dne 15. listopadu 1849, vydány buïtež do samosprávy veškerým úèastníkùm, kteøí podle dosavádního záøízení právo mìli k jednotlivým fondùm.

Ich bitte also diejenigen Herren, welche für diesen ersten Absatz des Grafen Leo Thun-Pollachischen Antrages sind, aufzustehen. (Es erheben sich das Centrum und die Großgrundbesitzer.) Es ist die Minorität. Der Absatz ist verworfen. Ich werde daher den 2. Absatz erst mit dem Antrage des Herrn Abgeordneten Roth zur Abstimmung bringen. Der Antrag, über den nunmehr abgestimmt werden sollte, wäre der Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Brauner, weil aber dieser Antrag des Herrn Dr. Brauner sich auf den ursprünglichen Antrag des Herrn Abgeordneten Pollach basirt hat, und dieser Antrag des Herrn Abgeordneten Pollach wesentlich verändert worden ist durch das Amendement des Herrn Grafen Thun, zieht Herr Dr. Brauner seinen Antrag zurück. Es kommt nun der weitere Abänderungsantrag zur Abstimmung, der des Herrn Dr. Roth. Ich werde ihn vorlesen. Der Antrag lautet:

Aby èlánek 1. následovnì zmìnen byl:

Penìžné fondy kontribuèenské bývalých jednotlivých panství, jež odevzdány byly c. k. úøadùm bernièním k opatrování dle naøízení c. k. zemské komise pro zøízení politických úøadù správních v korunní zemi Èeské ode dne 15. listopadu 1849, zrušují se co takové, a každý z nich má se vydati k samosprávì veškerým úèastníkùm vespolek, jejichž spoleèným vlastnictvím byl.

Penìžnì fondy kontribuèenské mìst vydány však buïtež k samosprávì obcí, jichž se týkají.

Der §. 1 soll nachstehende stylisirt werden:

Die, nach Verordnung der k. k. Landeskommission für Organisation der politischen Verwaltungsbehörden im Königreiche Böhmen vom 15. Nov. 1849 in die Verwahrung der k. k. Steuerämter übergebenen Steuergeldfondc der bestandenen einzelnen Dominien, werden als solche aufgehoben, und ist jeder derselben der Gesammtheit der Theilhaber, deren gemeinschaftliches Eigenthum er bildet, zur Selbstverwaltung zu übergeben. Die Steuergeldfonde der Städte sollen jedoch den bezüglichen Gemeinden zur Selbstverwaltung zufallen.

Ich bitte die Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, sich zu erheben (Geschieht.) Dieser Antrag ist mit großer Majorität angenommen. Der Kommissionsantrag entfällt somit, indem bereits der Gegenstand erledigt ist. Bei vorgerückter Zeit werde ich die Sitzung schließen. Ich erlaube mir noch einige Mittheilungen zu machen: Die nächste Sitzung ist am Samstag den 23. um 10 Uhr Vormittags.

Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen, dann noch L. A.-Berichi über die Wahl des Landtagsabgeordneten für Karolinenthal. Ferner Kommissionsbericht über die Regierungsvorlage betreffs der Schulpatronate, Kommissionsbericht über die Regierungsvorlage in Betreff der politischen Ehekonsense.

Schließlich habe ich noch einige Einladungen zu Kommissionssitzungen zu machen. Die Komission für die Grundbuchsordnung wird eingeladen zu einer Sitzung Morgen am 22. April um 10 Uhr Vormittags. Die Kommission für Durchführung der Gleichberechtigung beider Landessprachen in der Schule wird zu einer Sitzung auf Heute Nachmittags um 5 1/2 Uhr eingeladen.

Die Kommission wegen Organisirung eines Landesarchivs wird zu einer Berathung für Sonntag am 24. d. M. um 10 Uhr Vormittags eingeladen.

Die Kommission in Betreff der Durchführung der Grundentlastung wird auf Freitag um 10 Uhr Vormittags zu einer Sitzung eingeladen.

Die Sitzung ist geschlossen.

Schluß der Sitzung 3 Uhr 10 Minuten.

Carl Ritter v. Neupauer,

Verifikator.

Peter Steffens,

Verifikator.

Alois Matoušovský,

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckei in Prag.


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