Středa 20. dubna 1864

Stenografická zpráva

XXI. sezení třetího ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 20. dubna 1864.

Stenographischer Bericht

über die

XXI. Sitzung der dritten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 20. April 1864.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: C. kr. náměstek místodržícího Richard hrabě Belcredi, a c. k. rada místodržitelství Jan Neubauer.

Počátek sezení o 10. hod. 40 min.

Vorsitzender: Oberstlandmarsch all Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter, Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Richard Graf Belcredi, und der k. k. Statthaltereirath Johann Neubauer.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 40 Min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig.

Ich erkläre die Sitzung für eröffnet. Das Geschäftsprotokoll der 15. und 19. Sitzung vom 9. und 16. April sind nun die vorgeschriebene Zeit hiedurch in der Landtagskanzlei aufgelegen. Ich stelle die Umfrage, ob zu diesen Protokollen eine Erinnerung gemacht wird? Wenn dieß nicht der Fall ist, so erkläre ich die Protokolle für agnoszirt.

In die Kommission für Urlaubsangelegenheiten ist durch die Kurie der Großgrundbesitzer noch das dritte fehlende Mitglied in der Person des Herrn M. Dr. Jaksch gewählt worden. Es hat sich die Kommission konstituirt und hat zu ihrem Obmanne Se. Exc. Graf Leo Thun, zum Obmannstellvertreter Dr. Jaksch und zum Schriftführer Herrn Zeithammer gewählt.

Das Sitzungslokale der Kommission ist das Bureau des Herrn Dr. Brauner. — Der Freiherr Riese-Stallburg hat aus Anlaß des in seiner Familie vorgekommenen Trauelfalles einen Urlaub bis zum 24. und Miesl von Zeileisen um einen 6tägigen Urlaub in Geschäftsangelegenheiten gebeten. Ich habe diese Urlaube bewilligt und ich bitte das hohe Haus davon Kenntniß zu nehmen.

Abgeord. Skrejšovský hat nachfolgende Mittheilung ddo. 18. April an mich gerichtet: Nach dem Inhalte des heutigen Landtagsbeschlusses halte ich mich der Pflicht entbunden den Wahlbezirk Königinhof-Jaroměř weiter zu vertreten und nehme nur die Freiheit, das Mandat für diesen Bezirk in die Hände Sr. Excellenz niederzulegen.

Ich habe die Mittheilung davon Sr. Excellenz dem Herrn Statthaltereileiter gemacht und bitte das hohe Haus davon Kenntniß zu nehmen.

Posl. Macháček: Prosím za slovo; pan posl. Skrejšovský byl údem dvou komisí, prosil

bych pro důležitost věci Vaší Excellenci, kdyby se volby ještě dnes předsevzaly.

Nejvyšší maršálek: Pro kterou komisí?

Posl. Macháček: Pro komisí budgetní a pro dělitelnost pozemků.

Oberstlandmarschall: Nachdem der mir gemachten Mittheilung zufolge der Abg. Skrejšovský ein Mitglied der Budgetkommission und der Kommission für Grundzertheilung war, so werde ich die Kurie der Landgemeinden, aus der er gewählt worden ist, ersuchen nach der Sitzung zur Wahl eines Mitgliedes für diese genannten beiden Kommissionen zu schreiten.

Vertheilt wurde der Bericht der Petitionskommission über die Petition der Spiritus-Brenner um Schuh gegen die, den Verfall der Spiritusbrennern nach sich ziehende Beordnung des k. k. Finanzministeriums vom 16. Februar 1864; dann der Kom-missionsbericht betreffend die Gesetzvorlage über das Schulpatronat, der Bericht der Kommission bezüglich der Aufhebung des politischen Ehekonsenses und der Antrag des Herrn Prof. Herbst und Genossen auf Abänderung des Absatzes Lit. a des §. 18 der Landtagswahlordnung. Ich stelle an den Herrn Antraglleller die Anfrage, ob er in Bezug auf den Tag, an welchem dieser Antrag auf die Tagesordnung zu setzen wäre, etwas zu bemerken hätte.

Prof. Herbst: Da die Begründung meines Antrages nur sehr wenig Zeit in Anspruch nimmt, so ersuche ich Euere Exc. ihn dann einmal auf die Tagesordnung zu fetzen, wenn die Gegenstände, die sich bereits auf der Tagesordnung befinden, erschöpft sind.

Oberstlandmarschall: Ich werde nach Zulässigkeit ihn in einer der nächsten Sitzungen auf die Tagesordnung setzen.

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XXI. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Ich ersuche die eingelangten Petitionen vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Klier überreicht eine Petition der Stadtgemeinde Böhm.-Kamnitz wegen Verbindung der Ziktau-Reichenberger Eisenbahn mit der Prag-Dresdner Eisenbahn von Warnsdorf über Böhm.-Kamnitz und Bensen nach Tetschen.

Posl. dr. Klier podává žádost městské obce České Kamenice o spojení Žitavsko-Liberecké dráhy s dráhou Drážďansko-Pražskou vystavěním železnice z Warnsdorfu přes českou Kamenici a Benešov do Děčína.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Eisenbahn.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Laufberger überreicht eine Petition der Gemeinde-Vertreter von Rochlitz, um ein weiteres Darlehen zur Vollendung des dieser Gemeinde obliegenden Nothstandsstraßenbaues.

Posl. Laufberger podává žádost obecního zastupitelstva Rokytnického o dálší půjčku, na dostavění silnice, jež se v té obci na zjednání výdělku chudině podnikla.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Franz Leidl überreicht eine Petition der Handschuh-Erzeuger Alois Chyba und Johann Grimm aus Abertham um Auflassung der Verzinsung der ihnen aus dem Landesfonde gewährten Vorschüsse für 5 Jahre.

Posl. Frant. Leid1 podává žádost rukavičkářů Aloisia Chyby a Jana Grimma z Aberthamu, okr. Blatenského, aby jim prominuto bylo na pět let úročení záloh z íondu zemského poskytnutých.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Poslanec Ant. Maresch, podává žádost zástupců a účastníků kont. obilních fondů okresu Kolinského, stranu upravení peněžných záložen.

Abgeordneter Anton Maresch überreicht eine Petition der Vertreter der Theilhaber der Kotributionsgetreidefonde im Bezirke Kolin betreffend die Errichtung von Geldvorschußkassen.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Wir übergehen zur Tagesordnung.

Der erste Gegenstand ist der Bericht der Kommission für Steuergeldfonde.

Ich bitte den Herrn Berichterstatter.

Zpravodatel komise Dr. Škarda:

Slavný sněme!

Jest tomu právě rok, kdež jsem z tohotéž místa dával zprávu o zákonu, jenž se týkal kontribučenských sýpek obilních. Zákonu tomu připojeno též bylo ustanoveni o peněžních fondech kontríbučenských; ustanovení totiž, že fondy ty mají býti dány obcím do samosprávy a sice obcím, jakéž byly před rokem 1849. Avšak slavný sněm usnesl se tenkráte k návrhu Jeho Excell. Clama-Martinice, že, zvláštním zákonemzemským ustanoviti se má, jak nakládati sluší s těmito fondy, a uložil, zároveň slavnému výboru zemskému, by v příštím zasedání sněmu předložil návrh takového zákona. Slavný zemský výbor dostál také úplně úloze této a předložil nejen návrh zákona, nýbrž i obšírnou zprávu, kterouž ospravedlněny takřka zásady zákonem tím vyslovené.

Návrh tento přikázán byl komisi, kleréž zprávodatelem býti čest mám. Komise tato však neschválila ustanovení, jež byla podána, jak od komise loňské, tak též od slavného výboru zemského, komise totiž neviděla za radno, aby se fondy tyto rozdělily mezi obce. Nejprvé vzala zření k tomu, že na mnohých stranách jeví se přání, aby se nenutily jednotlivé fondy k rozdělení, aby se ponechalo účastníkům fondů, by se rozhodli, zdaliž chtějí se o ně děliti, čili nic.

To ale jest. věcí jistou, že na mnohých těch fondech váznou závazky rozmanité, závazky to, o kterých všeobecně a vesměs určiti nelze, zdaž i závazky, ty děliti se mohou. Je-li tomu ale tak, mohou-li býti na těch fondech závazky, jichž děliti nelze, pak musela míti komise ovšem pochybnost, zdali jest radno, aby na nuceném dělení fondů se usnesla, neboť nemohli-li by se závazky na nich váznoucí děliti, zajisté rozdělení to nemohlo by se státi ani s fondy samými, třeba zákon nařizuje, že se děliti mají, a sice podlé jednoduchého pravidla "ad impossibilia nemo tenetur."

Avšak byly i jiné příčiny, z kterých zavrhla komise náhled sl. výboru zemského. Sl. výbor zemský praví totiž v §. 2 návrhu svého: ,fondy tyto, co společné vlastnictví kontribuentů někdejších jednotlivých panství a míst, buďtež vydány do samosprávy obcí, jichž se dotýče, i rozděleny, jak to bylo před rokem 1849., avšak bes ujmy závazkům posud na nich váznoucím." Slavný výbor zemský tedy uznává, že fendy ty jsou společné jmění kontribuentů. Podlé toho by každý byl minii, že následek toho bude: jsou-li ty fondy společné jmění kontribuentů, mají odevzdány býti kontribuentům do samosprávy a nikoli obcim. Rozdíl v tom jest velmi veliký. K obcím nepatří pouze bývalý kontribuent, patří k nim i bývalá vrchnost, patří k nim i velkostatkáři, dominikalisté, továrníci a mnohé jiné třídy obyvatelstva. Ovšem by se mohlo říci, ty třídy jsou vyloučeny, neboť stoji, že se mají odevzdati osadám, jaké byly před rokem 1849. Zde ale nastane pochybnost, jaké byly obce před rokem tím? Víme to posavad aneb máme těch obcí? Právě zde ten pojem se vykládá rozličně. Mnozí praví: před rokem 1849. patřili k obcím jenom kontribuenti, —jiní řeknou: nikoliv, vedlé


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XXI. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

kontribuentů patřili tam také emfiteuti a domkáři — jiní ale praví: ano, ale vedlé nich i dominikalísté. — Dle toho jest vidět, že pojem ten každý jinak yykládá, a že ho tedy nelze užíti v zákonu nijakém. Ostatně ukázal sl. výbor zemský sám, jak těm obcím rozuměl, když praví v §. 5.: "vydané fondy a podíly fondů buďtež co jmění místní zachovány v nedílnosti a buďtež spravovány podlé ustanovení řádu obecního." Zdá se tedy, že sl. výbor zemský mínil, aby ty fondy byly prohlášeny za jmění místní. Jak mile ale prohlášeny jsou za jmění místní, tu praví §. 112. obecního řádu: "že z nich těžiti musejí všichni účastníci místa toho, poněvadž z jmění místního nejprvé zapravovati sluší výlohy takové, jež na místo to vypadají, že by tedy nekořistili z fondů těch pouze kontribuenti, dominikalisté a emphiteutové a jini, nýbrž i bývalé vrchnosti. Já měl čest v tištěné zprávě poukázati, jak velice by se tím uškodilo právu bývalých kontribuentů, že by se tím dekretoval bývalým vrchnostem dar, jenž činí nejméně 1,000.000 zlatých. A však povážili se, že pak vedle bývalých vrchností i jiné třídy budou míti účastenství ve fondech těch, které zajisté nikdy se nesúčastnili, jakož jsou továrníci, dominikalisté, úředníci a jiní, tuď se snadno říci může, že dvě pětiny těch fondů by se odebraly těm, kdož byly jejich praví zakládatelé, kdož byli a jsou ještě v jejich držení. Za tou příčinou nemohla také komise se odhodlati, aby totéž ustanovení přijala do zákona, který ji byl přikázan k poradě. Kromě toho jsou ještě jiné námitky proti návrhu, jaký podal slav. výbor zemský. On praví totiž v §. 4. "Podíly fondů, jakých se podle měřítka rozdělení jejich dostane takovým osadám, které před rokem 1849 k rozličným panstvím náležely— osady podílné — jejich kontribuenti tedy také při rozličných fondech kontribučenských se súčastnili, mají se v jeden fond spojiti"; on tedy nařizuje, že v podílné osadě z rozličných dílů má se udělat fond jediný. Známo ale ze zkušenosti, že mnoho takových osad, v nichž jsou podíly, jež náležely k dvěma, třem někdy i více rozličným panstvím; jakož i známo jest, že na jednom panství kontribučenský fond jest velmi bohatý, kdežto na druhém je docela nepatrný. Dejme tomu, (a případy takové nejsou řídké) dejme tomu, že do osad nynějších patří osady podílné, které mají účastenství ve fondu bohatém, a na druhé straně osady podílné, které mají účastenství ve fondu nepatrném: jak můžeme naříditi, že tyto dva rozdílné podíly mají se spojiti v jeden?

Může se snadno státi, že by na jednoho podílníka z bohatého fondu připadlo 100 i více zlatých, kdežto na podílníka z nepatrného fondu snad ani pět zlatých. Jak můžeme říci, že všickni ti účastníci, kteří mají jednotlivě po stu, že se mají budoucně považovati za stejné s těmi, kdož mají jen po pěti zlatých. Zdá se mi, že bychom se tím dopustili velikého bezpráví, a že by se bezprávím tím jednomu jmění bralo a jiným bez příčiny přidalo.

Konečně jednu ještě námitku mám proti návrhu, jakýž podal slavný výbor zemský, totiž on praví v §. 6.: " Jest-li ve fondu kontribučenském opatrováno jmění, z prestací valečních pocházející, mají i na dále až do té doby, kdy nároky na ně cestou promlčení pominou, jmění to opatrovati cís. král. úřadové berniční, časem svým pak výborové okresní."

Zde zdá se mi, že se nevzalo zření k zákonu, který od několika let platí. Bylo totiž dle nejvyššího rozhodnutí od 20. března roku 1857, nařízením ministerií práv, financí, a záležitostí vnitřních daného dne 10. září 1858 ustanoveno, jak nakládati sluší s tak nazvanými prestacemi válečními, totiž že úřadové, jichž se to dotýče, mají ediktem předvolati všechny, kdož by se domnívali míti soukromého práva k fondům těm, že předvoláni býti mají na lhůty krátké, a pakli by žádný v lhůtě té se nepřihlásil neb svého práva neproukázal, že se fondy ty mají rozděliti mezi berničné obce. Mám za to, že ani nám nelze změnovati zákon, který vydán byl před lety z nejvyššího rozhodnutí.

Namítalo se ještě proti návrhu většiny komise, že prý jest příliš obšírný, že prý tvoří novou organisaci, že by bylo lépe, aby se jednoduše rozhodlo, jak naložiti se má s těmi fondy.

Já také uznávám, že jednoduchost, stručnost a krátkost jsou velmi chvalitebné vlastnosti zákona, ale mám zároveň za to, že vlastnosti ty mají postavené meze, že mají postavené meze, ježto slují právo. —

Kdekoliv by jednoduchost a stručnost zákona byla na ujmu práva, pak nelze přihlížeti jenom k vlastnostem těm.

Nejprvé musí se vyhověti právu, a jen pokud se právu vyhoví, může se hleděti k jednoduchosti a stručnosti zákona, nikoliv ale naopak.

Ostatní důvody, které přiměli komisí, jejíž zprávodatelem býti čest mám, vyložil jsem již v tištěné zprávě, a nebude snad zapotřebí, abych ještě je zde opakoval, předpokládaje, že zajisté každý z těch pánů, kterým na tom záleží, již zprávu bedlivě prošel. Zbývá mně tudiž jen ještě odporučiti k bedlivému uvážení návrh majority.

Přitom také podotýkám, že jsou některé chyby tiskové ve zprávě té, kteréž dílem smysl ruší, a sice hned v druhé řádce; stojí tam "dva návrhy zákonu úřadě přikázany" kdežto má býti "k úřadě"; pak v druhém odstavci v třetí řádce místo "k němuž se komise," kdežto má býti "k niž." V třetím odstavci v šesté řádce stojí "ana," kdežto má býti "ona"; v

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čtvrtém odstavci stojí "na opak mnohých věcech", kdežto má býti " v mnohých věcech." Na stránce čtvrté v třetím odstavci místo "u některých panstvích přílišné velikosti rozsáhlých" má býti "u některých panství přílišně rozsáhlých." Na páté stránce, řádek pátý, má býti místo "závody" "závady." Na sedmé stránce v čtvrtém odstavci, řádek šestý, stojí "pouze jen prospívaly" a má býti "pouze těm prospívaly." Na deváté stránce v posledním odstavci stojí "dovoluje so komise," kdežto má býti "si"; taktéž v návrhu zákona v §. 12. má býti "byla aspoň přítomna polovice" místo "aspoš."

In gleicher Welse sind im deutschen Texte mehrere Druckfehler, Abgesehen von der unrichtigen Interpunktion, welche wohl jeder selbst berichtigen wird, muß ich doch auf diejenigen Fehler aufmerk° sam machen, welche den Sinn stören; u. zw. auf S. 6 in der 3. Alinea, heißt es: "Diese Theilnehmung war aber nur ein persönliches Recht," soll aber heißen "war aber nie ein persönliches Recht," dann in derselben Alinea, Zeile 6, heißt es "aus der Meinung der Fonde" soll aber heißen "aus der Widmung."

Seite 7, 2. Alinea, Zeile 3 heißt es: "die nach §" soll heißen "denn nach §". Dann Seite 8 heißt es: "es flößen nämlich denselben zu gewisse a) Strafbeträge (das "gewisse" gehört nach dem a), es stoßen denselben zu: a) gewisse." . . . Endlich auf Seite 9, letzte Zeile in der 1. Alinea, heißt es "Anwendung" soll aber heißen "Anordnung.

Ebenso im Gesetzentwurfe gleich im §. 1, soll es heißen: "zur Selbstverwaltung zu übergeben." Im §. 3 steht: "von welche"; soll heißen: "von welchen." Im §. 4: "insofern sich dieselben mit absoluter Stimmenmehrheit derselben dafür ent-scheiden." hier ist das Wort "derselben" auszulassen."

Ich übergehe nun zu dem Gesetzentwurfe, welchen eine Minorität von 5 Mitgliedern dem hohen Landtag zur Annahme empfiehlt. Diese Minorität hebt insbesondere 4 Gründe hervor, aus welchen sie mit der Majorität nicht übereinstimmt.

Es sei mir erlaubt, diese Gründe einer näheren Würdigung zu unterziehen.

Vor allem sagt die Minorität, daß die Majorität die Steuergeldfonde als solche aufhebt, während die Minorität in ihrem bisherigen Bestande sie erhalten will. Daraus, daß die Minorität sich auf das Systemalpatent vom 26. Juli 1748 bezieht, daraus daß sie sagt, der ursprüngliche Zweck der Steuerfonde wäre Unterstützung und Erleichterung der Steuerpflichtigen gewesen und wenn die Auslagen aus diesen Fonden zu anderen Zwecken verwendet wurden, dies nur Abweichungen und Verirrungen, Mißverständnisse und Mißgebräuche waren, scheint hervorzuleuchten, es huldige die Minorität der Ansicht, daß diese Fonde einen gesetzlich ausgesprochenen Zweck haben. Wer nun das Wesen dieser Fonde kennt, muß bekennen, daß es nicht in der Art sei.

Wir haben eigentlich sehr wenige gesetzliche Vorschriften, welche die Fonde betreffen; streng genom-men, sprechen von Steuergeldfonden im Allgemeinen nur 2 gesetzliche Vorschriften, und zwar das Systemalpatent vom 26. Juli 1748 und die Instruktion für die Kontributionsämter vom 27. September 1807. Was bestimmen nun diese gesetzlichen Verordnungen? Ich werde dieselben wörtlich anführen. In dem Systemalpatente und zwar sub tertio, 8. Abschnitt heißt es: "Mehreres zu repartiren soll universaliter auch nicht verboten sein, weil an eine vorsichtige Obrigkeit, welche in bessern Ichren, wo der Unterthan es thun kann, etwas mehr kollektirt, sofort dem Unterthan eine cassam macht, woraus derselbe dann bei üblen Jahren und in Unglücksfällen in kontribuendis überhoben werden kann." Und in der Instruktion für Kontributionsämter heißt es §. 9: "Zugleich hätte das Amt besonders sein Augenmerk dahin zu wenden, daß von Extraausgaben zur festen Gründung des Steuerfondes alle Jahre etwas erübrigt wird, weil eine wohlgestellte Steuerkassa die einzige Grube ist, woraus der Kontribuent in Nothfällen eine Unterstützung und Aushilfe erhalten kann."

Meiner Ansicht nach sind diese Bestimmungen ganz klar. Die eine sagt, es wird nicht verboten Mehrbeträge von den Extra-Auslagen zu erheben, und die 2. Bestimmung sagt, es ist sogar räthlich, dies zu thun, keine von ihnen bestimmt, daß Mehrbeträge von Extraauslagen erhoben werden sollen. Wie mag es also geschehen sein. daß diese Mehrbeträge doch erhoben wurden?

Das war ganz einfach. Die ehemalige Obrigkeit in ihrer löblichen Absicht dem Unterthan für Mißjahre und für Nothfälle eine Kasse einzusammeln, aus welcher er unterstützt werden könnte, hat in fruchtbaren Jahren etwas mehr von ihm erho-ben, als sie eigenthümlich zu erheben das Recht hatte.

Ich sage, es war in der sehr löblichen Absicht, um in Nothfällen ihm damit auszuhelfen. Davon kam die h. Regierung in Kenntniß und sagte: Ich verbiete es nicht, ich habe nichts dagegen, und dieß sind die Bestimmungen des Systemalpatentes. Weiterhin hat es sich gezeigt, daß es ersprießlich ist, wenn solche Fonde angesammelt werden, und dann hat die Regierung gesagt: Es ist rathsam, macht es nur und es wird den Unterthanen zu Statten kommen. So erkläre ich mir die gesetzlichen Vorschriften. Weitere Verordnungen haben wir nicht.

Es erhellt nun schon aus dem Gesagten, daß diese Fonde durch keine gesetzliche Verfügung begründet, auch nicht durch dieselben geregelt wurden, daß sie nur durch Uebung entstanden sind, es erhellt weiter daraus, daß sie bis auf die neueste Zeit nur nach usuellem Rechte verwaltet und verwendet wurden.

Wir müssen daher jedenfalls untersuchen, was war denn Uebung bei diesen Fonden?

Die Minorität sagt: Die Uebung war, die noth-


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bedürftigen Steuerpflichtigen zu unterstützen. Dieser Sah in seiner Allgemeinheit ist keineswegs richtig. Es wurde zwar im Systemalpatente darauf hingewiesen, daß sie in Kontribuendis den Unterthan unterstützen sollen, aber im Verlaufe der Zeiten wurde darauf wenig Rücksicht genommen; dieser Zweck wurde nicht aufrecht erhalten, sondern wo es sich um eine gemeinschaftliche Auslage der ehemaligen Kontribuenten handelte, wurden dieselben gefragt, ob sie damit einverstanden find, daß aus dem Steuergeldfonde ein Theil dazu verwendet werde, und waren sie damit einverstanden, so wurde die Auslage aus diesem Fonde gezahlt. Es wurden Beiträge geleistet zu Straßenbauten, Brückenbauten, zu verschiedenen Entlohnungen usw. so, daß die Verwendung eine sehr mannigfaltige war, welche aber immer Eines gemeinschaftlich hatten, daß sie nämlich zu gemeinschaftlichen Zwecken der Kontribuenten dienen sollten. Allerdings beruft sich die Minorität auf ein Gutachten der k. k. Staatsbuchhaltung und sagt, aus diesem Gutachten wäre zu entnehmen, daß sie nicht blos zu Gunsten der Kontribuenten im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern zu Gunsten der Allgemeinheit verwendet wurden.

Ich weiß zwar nicht, welches Gewicht man der Ansicht der k. k. Staatsbuchhaltung in dieser Rücksicht beimessen soll, glaube aber dennoch einen viel wichtigeren Gewährsmann für meine Ausicht zu haben, und das ist die h. Regierung selbst. Dieselbe bat nämlich in der vorjährigen Session dem hohen Landtage eine Vorlage lücksichtlich der Regelung der Kontributions- Getreide- und Steuergeldfonde unterbreitet, und in dieser heißt es, daß die Theilhaber der Fonde einen Ausschuß zu wählen haben, welcher das Vermögen dieser Fonde zu verwalten und über deren anderweitige Verwendung. Vereini-gung mit anderen gleichartigen Fonden oder Umgestaltung derselben Beschlüsse zu fassen hätte."

Wäre es nun richtig, wie die Minorität sagt, daß die Fonde nur immer zu allgemeinen Zwecken, zu Zwecken für die ganze Gemeinde, zu Zwecken verwendet wurden, welche der ursprünglichen Gründung entsprachen, nämlich zur Unterstützung von Nothdürftigen, wäre es richtig, daß das Vermögen der Steuergeldfonde, wie sie sagen, nicht einer bestimmten Klasse, sondern dem Zwecke selbst gehören, wie hätte die Regierung diese Vorlage dem Landtage machen, wie hätte sie von Theilhabern sprechen, wie sagen können, daß den Theilhabern diese Fonde zu übergeben seien?

Ich habe hierin bereits den zweiten Punkt berührt, welchen die Minorität der Majorität entgegenstellt, indem sie sagt, es sei ein Fondsvermögen, eine Stiftung. Ja m. H. ich muß gestehen, ich kann mir eine Stiftung ohne Stifter nicht vorstellen, ich muß also fragen: wer hat diese Stiftung errichtet? Da könnte man eigentlich nur 3 Faktoren in Betracht ziehen, entweder es ist die Regierung oder es sind die ehemaligen Obrigkeiten oder die ehemaligen Kontribuenten. Von der Regierung habe ich bereits gezeigt, daß sie eigentlich gar keinen Einfluß auf die Einrichtung der Fonde nahm. Sie hat gesagt: Ick verbiete sie nicht, und weiterhin nach etlichen 60 Jahren hat sie gesagt: "es ist sogar löblich sie zu bilden" sonst gar nichts. In dieser Bestimmung kann ich doch nicht die Errichtung einer Stiftung finden.

Die ehemaligen Obrigkeiten haben allerdings Mehrbeträge erhalten, aber diese Mehrbeträge waren fremdes Vermögen und konnte die ehemalige Obrigkeit ans fremdem Vermögen eine Stiftung gründen? Ich glaube diese Frage verneinen zu müssen. Oder haben endlich die Kontribuenten sie errichtet? Ja, die Kontribuenten haben mehr gezahlt, weil sie zahlen mußten, aber sie haben jedenfalls nicht den Willen gehabt, daß sie dieses Vermögen dem Zwecke widmen, daß sie für ewige Zeiten das Vermögen dem Zwecke widmen, und daß es ihm gewidmet bleiben solle. Uebrigens widerstreitet dem auch die gesetzliche Vorschrift, die ich bereits angefühlt habe. Es heißt nämlich im Systemalpatente "sofort dem Unterthan eine Kassam zu machen, woraus derselbe in üblen Jahren unterstützt werden solle". Es wird also von Einem Unterthanen gesprochen, nämlich derjenige, der die Mehrbeträge gezahlt hat, soll wieder unterstützt werden. Eben so heißt es in der Instruktion, "woraus der Kontribuent in Nothfällen Unterstützung erhalten kann." Man sieht daraus, daß es sich immer um eine bestimmte Person handelte. Wer war also diese Person?

Wir sehen aus der Erfahrung, daß diese Mehrbeträge nur die Kontribuenten zahlen mußten, daß immer auch nur die Kontribuenten für Theilhaber an diesen Fonden angesehen wurden und wenn es sich um einen Beschluß hinsichtlich dieses Fondes handelte, daß immer nur die Kontribuenten gefragt wurden.

Allerdings könnte man einwenden: Ja, es haben auch die Fiktizienten an manchen Orten bezahlt, es haben auch Emphiteuten gezahlt. Dies ist zum Theile richtig; Ausnahmen gab es zum Theil, aber eben diese Ausnahmen hat auch die Kommission berücksichtigt und jedem das Recht gelassen, wenn er einen andern Maßstab erweisen kann als den, welchen die Kommission angenommen hat; dieselbe bestimmt, daß dann auch ihm diese Fonde gehören sollen.

Die Minorität beruft sich weiterhin darauf, daß die Theilhaber selbst eigentlich niemals einvernommen wurden, sondern nur der Ortsrichter. Diese Angabe muß ich vorerst bestreiten. Es mag sein, daß nicht in allen Fällen die einzelnen Theilhaber selbst einvernommen wurden, aber jedenfalls in den meisten Fällen und wurden auch in anderen Fällen nur die Ortsrichter einvernommen, so kommt es nur darauf an, wen der Ortsrichter vertreten hat. Wir müssen dabei nicht außer Acht lassen, daß von einer Gemeinde im jetzigen Sinne des Wortes vor dem Jahre 1849 in unserem Lande keine Spur war. Wir müssen darauf Rücksicht nehmen, daß der


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Ortsrichter niemals die ganze Ortschaft vertreten habe, nämlich in dem Sinne, wie die Ortschaft jetzt besteht. Es läßt sich hier gar keine allgemeine Regel aufstellen. In manchen Orten hat der Ortsrichter nur die Kontribuenten vertreten, in anderen Orten alle Einwohner mit Ausnahme der Obrigkeit und der Dominikalisten.

Es ist daraus zu ersehen, daß dieses einzige Wort "Ortsrichter" gegen die Majorität nichts erweisen kann. Daß aber die Ortsrichter nicht alle Klassen der Ortseinwohner vertreten haben, erhellt aus dem Dekrete vom 28. Februar 1753, wo eben angeordnet wurde, daß Häuslern die Gesetze beim Amte publizirt werden sollen, weil sie durch den Ortsrich-ter nicht vertreten werden. Daraus ist zu ersehen, daß Ortsrichter und Vertreter der Gemeinde nicht für Synonyma angenommen werden können.

Zuletzt beruft sich die Minorität auf den offenkundigen Wunsch der an dieser Frage tief betheiligten Landbevölkerung. Ich weiß wirklich nicht, auf welchem Wege die Minorität zur Kenntniß dieses Wunsches gelangt ist. Ich kenne auch in Etwas die Wünsche der Landbevölkerung und glaube mit einigem Recht sagen zu dürfen, daß ich die Wünsche der Landbevölkerung zu beurtheilen weiß, einestheils, weil ich aus der Landbevölkerung selbst abstamme, anderntheils, weil ich bisjetzt m vielen Beziehungen zu derselben stehe. Ich kann aber durchaus nicht sagen, daß die Landbevölkerung eine Vertheilung dieser Fonde nach Gemeinden wünschen sollte, um so weniger aber, daß sie wünschen sollte, diese Fonde für ein Vermögen eines bestimmten Zweckes zu erklären. Oder hat die Minorität vielleicht den Wunsch der Landbevölkerung aus den Petitionen ersehen, welche dem hohen Landtag vorgelegt wurden. Von den Steuergeldfonden handeln nur 2 derjenigen Petitionen, welche unserer Kommission zugewiesen wurden und von diesen verlangt die eine, man solle die Steuergeldfonde mit den Kontributionsgetreidefonden vereinigen, und die andere weift darauf hin, daß nur die Theilnehmer das Recht haben, diese Fonde zu verwalten, daß diese Fonde demnach nur ihnen zur Selbstverwaltung übergeben werden sollen.

Etwas anderes wird in keiner Petition erwähnt

Ich glaube in diesem nachgewiesen zu haben, daß der Entwurf der Minorität nicht blos dem Wesen der Steuergeldfonde zur Gänze widerspricht, sondern auch dem Interesse der zahlreichsten Klasse unserer Landbevölkerung nahe tritt. Ich muß daher dringend dem hohen Landtage den Antrag der Majorität empfehlen, um so mehr, da nur nach den Bestimmungen, über welche sich die Majorität der Kommission vereinbart hat, dem Rechte derjenigen entsprochen wird, welche sich noch immer im Besitze der Steuergeldfonde befinden.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter der Minorität.

v. Waidele: Meine Herren! Ich glaube zur beschleunigteren Orientirung in dieser ganz eigenthümlichen Angelegenheit nicht besser beitragen zu können, als wenn ich auf die Schwierigkeiten hinweise, welche bereits diese Angelegenheit sowohl dem hohen Hause, als auch den verschiedenartigen Kommissionen, die sich mit denselben beschäftigt haben, bereitet hat.

Der Herr Berichterstatter der Majorität, auf dessen Gründe ich bei Entwicklung der Schwierigkeiten zurückzukommen Gelegenheit haben werde, hat bereits hervorgehoben, daß die Regierung im vorigen Jahre schon die Sache in Anregung gebracht hat mittelst einer Gesetzesvorlage, welche sie zur Regelung der Kontributionsgetreidefonde einbrachte. In dieser Vorlage ist am Schluße gesagt:

"Die Bestimmungen der vorstehenden §§. 2, 3 und 4 haben auch auf die Kontributions- (die Steuergeld-) Fonde Anwendung."

Bereits damals hat sich also die vom hohen Hause niedergesetzte Kommission von fünfzehn Mitgliedern mit dieser Angelegenheit deßhalb auch beschäftigt. Sie hat in ihrem Entwurfe drei Paragraphe darüber aufgenommen, nämlich die Schluß-Paragraphe 10, 11, 12. In diesen hat die damalige Kommission, abgehend von der Absicht der Regierungsvorlage, welche eine Uibergabe an die Fondstheilhaber und eine Regelung dieser Angelegenheit durch einen zu wählenden Fondsausschuß beantragt hat, darauf angetragen:

"Die Steuergeldfonde sind, unbeschadet der auf ihnen allenfalls haftenden Verbindlichkeiten, den betreffenden Einzugemeinden, wie sie vor dem Jahre 1849 bestanden, unverweilt zur Selbstverwaltung zu übergeben."

Es hatten sich damals auch Stimmen gegen dieses Prinzip, sowie über manche anderen Anträge dieser Kommission im Ausschuhe ergeben.

Diese Kommission war beinahe mit der heuer über diese Angelegenheit niedergesetzten berathenden Kommission identisch. Nur 4 Mitglieder waren verschieden, 11 Mitglieder waren ganz dieselben wie heuer. Die Majorität der damaligen Kommission, welche beinahe mit der Majorität der jetzigen Kommission zusammenfällt, hat damals folgendes Prin-zip aufgestellt:

"Die von dem Kontributionsgetreidefonde aufgestellten Grundsätze können auf die Steuergeldsonde nicht ganz angewendet werden. Schon der Ursprung dieser letzteren deutet darauf hin. Sie sind nämlich aus der Mehrbesteuerung der ehe-maligen Unterthanen, jedenfalls aus den Einzahlungen aller unterthänigen Steuerpflichtigen zu verschiedenen Zeiten entstanden; während bei den Getreidefonden gewiß ist, daß sie aus den ehemaligen Rustikalwirthschaften gegründet wurden. Während es bekannt ist, wer und in welchem Maßstabe zu deren Gründung beigetragen hat, läßt sich bei den Steuergeldfonden ein solcher Maßstab nicht eruiren. Es läßt sich kaum eruiren, welche Steuerpflichtigen dazu beigetragen


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haben, oder wie viel von den Einzelnen geleistet worden ist. Nur so viel steht fest." sagte die damalige Kommission, "daß solche Mehrzahlungen nicht blos von den kontribuenten Wirthschaften, sondern auch von den andern damals unterthänigen Steuerpflichtigen, wie z. B. von Gewerbsleuten herrühren."

"In Anbetracht dessen," so folgerte die Kommission, "daß es unbillig wäre, diese Fonde den kontributenten Wirthschaften zuzuweisen und von denselben gerade den armen Theil der Bevölkerung. die Häusler, Handwerker usw. auszuschließen, welche, obwohl diese eben so, wenn auch in geringerem Beiträge gezahlt haben. Es hielt also die Kommission für das Angemessenste, diese Fonde den einzelnen participirenden Gemeinden, wie sie vor dem Jahre 1849 bestanden, jedoch mit der Beschränkung zuzuweisen, daß auf sie die Bestimmungen der Gemeindeordnung ihre Anwendung finden. In dieser Art dürfte keinerlei Interesse zu nahe getreten sein."

Dieser Antrag hat in dem h. Hause in der vorjährigen Session eine lebhafte Einsprache erlebt. Es wurde damals wiederholt hervorgehoben, daß die Natur dieser Steuergeldfonde eine ganz verschiedene ist von der Natur der Kontributionsfonde, und daß deshalb in die Regierungsvorlage bezüglich dieses Punktes nicht eingegangen werden könne. Die Regierungsvorlage hatte nemlich die Steuergeldfonde, wie schon erwähnt, mit den Körnerkontributionsfonden, d. h. mit den Getreidefonden und den Getreidegeldfonden auf gleiche Linie gesetzt. Die damalige Debatte hatte das eigenthümliche Resultat, daß Vertreter der Ansicht der heutigen Majorität, und zwar ihre lebhaftesten Vertreter damals auf das allerlebhafteste eingetreten sind für die Ansicht, daß die Steuerfonde nur und nur der Gemeinde zugewiesen werden sollen.

Bei der Eigenthümlichkeit des Falles, daß die Berathung über Steuergeldfond? und die Berathung über die Steuerkontributionsfonde am vorletzten Tage der Session stattfand, wo eine große Unruhe und ein entschiedenes Andringen auf Beschleunigung sich im ganzen Hause geltend machte, drang der sehr bezweisliche Einwand durch: Die Sache sei noch nicht spruchreif, bei so verschiedenen Ansichten sei die Sache daher einem besondern Landesgesetze zuzuweisen.

So wurde, was die Steuergeldfonde betrifft, beschlossen, und es hatte der Landesausschuß die Aufgabe, auf Grundlage dieses Beschlusses eine neue Vorlage über die Steuergeldfonde auszuarbeiten.

Wir haben sie auch in der heurigen Session entgegengenommen. Sie ist datirt vom 19. Dezember 1863 und enthält voraus eine in's Detail gehende Begründung des Ursprungs der Entwicklung und Vermehrung dieser Fonde, des Umfangs derselben, und am Schluße den Gesetzentwurf, dessen Kern kurzgefaßt dahin geht, daß die Steuergeldfonde aufgehoben und ihr Vermögen den Ortschaften übergeben werden sollen.

Zwei Grundsätze sind es, welche diese Vorlage in ihrem eigentlichen Wesen charakterisiren: a) Die Fonde sind Eigenthum der betreffenden Einzelngegemeinden (§. 2) und b) sie sind den einzelnen Gemeinden zur Selbstverwaltung zu übergeben und von ihnen "als Ortsvermögen" zu erhalten. (§. 5).

Dagegen erhob sich nun in der Kommission, die heuer niedergesetzt worden ist, eine ganze Fluth von Bedenken. Es wurden 4 Sitzungen mit der Debattirung des Hauptprinzipes, wessen Eigenthum diese Fonde, sind zugebracht; was heute beschlossen war, wurde morgen anders beschloßen; Stimmen, die sich heute für diese Seite ausgesprochen hatten, haben bei der nächsten Sitzung sich für die andere Seite ausgesprochen. Endlich kam eine Vereinbarung, der Mehrheit über das Prinzip zu Stande, das sich wieder eigentlich mit 2 Sätzen bezeichnen läßt, den einen wird die hohe Versammlung in §. 1 finden, den andern in §. 3.

§. 1. spricht aus: "Steuergeldfonde sind als solche aufzuheben und es ist jeder derselben der Gesammtheit der Theilnehmer, deren gemeinschaftliches Eigenthum er bildet, zur Selbstverwaltung zu übergeben."

Im §. 3. wird auseinandergesetzt, wer diese Theilhaber sind, welche das gemeinschaftliche Eigenthum haben. Nachdem nämlich im §. 1. die Theilhaber ausdrücklich bezeichnet sind als Theilnehmer des gemeinschaftlichen Eigenthums dieser Fonde, wird im §. 3. gesagt, "Theilnehmer sind die jeweiligen Besitzer von Steuerobjekten, von welchen vor dem Steuerjahre 1849 an die Steuerkassa, um deren Geldfonde es sich handelt, zu Extraauslagen beigetragen war, insofern nicht bei einem oder den andern Fonden noch ein anderes Theilnahmerecht dargethan wird."

Meine Herren! Diese Prinzipien sind, beinahe möchte ich sagen, aus der Debatte über den Landesausschußantrag herausgewachsen, und zwar deswegen, weil gleich im 2. Paragraphe des Landes ausschußantrages diese Fonde als gemeinschaftliches Eigenthum der Kontribuenten, der bestandenen Domininen und Städte bezeichnet waren, ohne daß vorher ein zutreffender Beweis über dieses Eigenthum geliefert worden wäre.

Die Majorität des Ausschusses hat ferner argumentirt: Ja, wie kann man denn die Fonde, wenn ein gemeinschaftliches Eigenthum da ist, dieses vom Landtage austheilen? Da muß man doch die Privatrechte beachten. Es gehen ja die Privatrechte der gemeinschaftlichen Eigenthümer oder der Mittheilnehmer einer Sache, dahin, daß man sie erst fragen muß, ob sie austheilen wollen, sie müssen sich erst dahin äußern, daß sie vertheilt haben wollen.

Das ist allerdings einer der Hauptgrundsätze


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der gesetzlichen Anordnungen über das Eigenthum, das ist ganz richtig.

Diese Folgerung hat nun dazu geführt, daß man sich weiter fragen mußte: Ja, wer sind denn die Theilhaber?

Ich kann sie versichern meine Herren, bei der Beantwortung dieser Frage ging das Hin- und Herwogen der Ansichten erst recht an. Im ersten Augenblick wußte Jeder, daß es Theilhaber gegeben habe, wie sie aber zu definiren, zu fassen, zu pak-ken sind, wie man sie auch wirklich findet, das war Niemandem bekannt. Darüber haben sich die verschiedensten Ansichten ergeben, und es sind Begriffe hin- und herausgestellt worden, bis endlich jener Begriff, der in §. 8. aufgestellt ist, als Majoritätsbeschluß zu Stande kam, jener nämlich, daß man als Theilhaber diejenigen anzusehen habe, welche je-weilige Besitzer von Steuerobjekten sind, die zu Exatrauslagen beigesteuert haben.

Es ist eine schwere Sache sich gleich klar zu machen, was diese Extraauslagen sind und wie sie entstanden; es greift das in die Steuerverfassung des frühern Jahrhunderts hinein, ich werde schon noch Gelegenheit haben, darauf weitläufiger zurück-zukommen und zu erklären, was das für Auslagen sind. Für jeden Dritten aber ist es gewiß befremdend, daß man eine so ganz absonderliche Bestimmung dieses Begriffes Theilnehmer am Steuerfonde suchen und finden mußte.

Die Minorität war diesen Bestrebungen der Majorität gegenüber einfach der Ansicht, daß Eigenthums antheilhaber an dem Steuerfonde sich nicht ausmitteln lassen. Ich bitte wohl die Betonung in dem Worte: "Eigenthumstheilhaber" zu bemerken. Daß nämlich Theilhaber an den Steuergeldfonden und Theilnehmer an demselben im allgemeinen Sinne bestanden haben, und daß man sie kennen mußte, ist nicht zu bezweifeln. Es wäre eine ganz irrige Ansicht von der Anschauung der Minorität, als wenn die Minorität geglaubt hätte, daß diese Fonde gar keine Theilhaber im weiteren Sinne gehabt haben.

Aber, meine Herren, ich mache aufmerksam, der Sinn des Wortes "Theilnehmer" oder "Theilhaber" kann ein ganz verschiedener sein. Man kann auch Theilnehmer an einer Unterhaltung sein. Man kann z. B. Theilnehmer an einer Seereise sein und doch wird kein Mensch von einem Theilnehmer an einer Seereise sagen, er sei Theilhaber an dem Eigenthum des Schiffes, auf dem er die Reise macht. Es ist der Begriff "Theilnehmer" oder "Theilhaber" oft ja in den meisten Fällen ein genereller.

Ganz etwas anderes ist es aber, wenn man aus dem Begriffe "Theilnehmer" folgern will, daß der Theilnehmer "Miteigenthümer" ist, und daß er bloß in Folge seiner Theilnahme "Eigenthumsrecht" habe. In solchem Falle muß man zuerst fragen, ist denn auch das charakteristische Merkmal des Eigenthumstheilhabers vorhanden? Also Eigenthumstheilhaber im rechtlichen Sinne hat die Minorität bei den Steuergeldfonden nicht finden können, und ich werde sogleich erklären, warum nicht die Minorität, sie war nämlich der Meinung, der Steuergeldfond wurde gebildet und kam zu Stande, nicht um persönlichen Eigenthümern, sondern um einem fortdauernden Zwecke zu dienen.

Meine Herren, vom Worte Fond kann man sich leicht einen Begriff machen, wenn man weiß, daß unter Fond nach unbestrittenem Sprachgebrauche nichts anderes verstanden wird, als ein Vermögen, dessen Einkünfte bleibend zu einem bestimmten Zwecke zu verwenden sind. Von diesem Zwecke haben die Fonde gewöhnlich ihren Namen. Diesem Zwecke gehört jenes Vermögen, welches nach gemeinem Sprachgebrauche auch Fond genannt wird, während man dann richtiger vom Fondsvermögen sprechen sollte und dieses gehört dem Fondszwecke.

Man muß also unterscheiden zwischen dem Fondsvermögen und dem Fondszwecke. Meine Herren! keinem Advokaten und keinem Richter kann es unbekannt sein, daß in den Grundbüchern auf den Namen der verschiedensten Fonde Eigenthum angeschrieben ist. Wem ist es unbekannt, daß der Normalschulfond Kapitalien hat und sie als solche besitzt, daß er als Fond geklagt wird, daß er als solcher auftreten muß, daß er als moralische Person agirt, daß gegen ihn als moralische Person agitirt wird? Ebenso ist es beim Religions- und Armenfonde. Also, meine Herren! die moralische Person, ein Zweck, zu dem gesammelt wurde, ist der eigentliche Eigenthümer eines solchen Fondsvermögens, und es dürfte im Verlaufe der Debatte klar werden, welche Erleichterung eine solche Auffassung vom wahren Eigenthümer eines Fondsvermögens uns zur Bewältigung dieser Angelegenheit verschafft. Viele Schwierigkeiten fallen in dieser Auffassung mit einem Schlage.

Ich erlaube mir bei dem Steuergeldfonde sogleich den Beweis zu führen aus dem Ursprunge, aus der Entwicklung, aus der Vermehrung des Fondes, aus seiner Verwendung und seiner Verwaltung, daß das Vermögen des Steuergeldfondes Eigenthum des Fondszweckes ist.

Was den Ursprung betrifft, hat der Herr Berichterstatter der Majorität geradezu in Abrede gestellt, daß eine bestimmte Fondswidmung bestehe und dieselbe gesetzlich unzweifelhaft sei.

Nun, meine Herren! darüber muß ich mein Erstaunen ausdrücken, denn auf dem ersten Blatte des Berichtes der Majorität des Ausschusses finden Sie die entschiedenste Behauptung, es habe der Landesausschuß in seinem Berichte ganz richtig angegeben, daß dieser Fond zunächst der Unterstützung sämmtlicher Kontribuenten der einzelnen Dominien und Städte gewidmet war. Und was ist diese Widmung des Fondes anders, als der Zweck? Es ist im ganzen Verlaufe der Debatte des vorigen und heurigen Jahres gar nie gezweifelt worden, daß nur Dieses und nichts


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Anderes der Zweck dieses Vermögens und seiner Verwendung war.

Auch die Gesetzgebung und alle, die Regierung, Behörden, die darüber aufgefordert worden sind, Gutachten zu erstatten, haben immer diesen Zweck an die Spitze gestellt.

Der Hr. Berichterstatter der Majorität hat so argumentirt: "Wie kann man diesen Fondszweck als gesetzlich festgestellt, annehmen, nachdem ja im Systemalpatente vom 26. Juli 1748 nur erlaubt wurde, zu diesem Zwecke zu sammeln?"

Meine Herren, der Umstand der bloßen Gestattung ändert ja an der wirklichen Widmung nichts, wenn diese Erlaubniß thatsächlich benutzt worden ist. Und dies um so weniger, wenn bewiesen werden kann, daß das. was gesammelt wurde, zu keinem andern Zwecke dienen sollte, dienen durfte, und zwar nach dem Gesetze, wäre es schon erwiesen. Aber es ist auch nicht einmal richtig, daß blos eine beiläufige Gestattung hingestellt war; die Regierung ist vielmehr gleich darauf weiter gegangen und hat bei jeder Gelegenheit diesen Fondszweck gefördert. Sie hat in der Instruktion vom Jahre 1807 sich ganz klar darüber ausgesprochen. Uebrigens kann schon das, was die Regierung im Systemalpatente gesagt hat, im vollen Zusammenhange aufgefaßt, leinen Zweifel übrig lassen. Die Stelle, die auch der Berichterstatter der Majorität vorgelesen hat, lautet nämlich: "Mehreres zu repartiren, sollte universaliter auch nicht verboten sein, indem eine vorsichtige Obrigkeit, welche in besseren Jahren, wo der Unterthan es thun kann, etwas Mehreres kollektirt, dem Unterthan sofort eine Kassa macht, woraus derselbe bei Übeln Jahren oder in Unglücksfällen in contribuendis überhoben werden könne."

Dabei bitte ich aber, noch ein anderes Moment zu berücksichtigen. Neben dieser Erlaubniß steht ja in dem Systemalpatente vom 6. Sept. 1748, daß gar nichts Anderes und Mehreres, als zu diesen erlaubten Zwecken repartirt und eingehoben werden kann. Sobald also neben der Steuer noch etwas vorhanden war, diente es nur zu diesem Zwecke. ES wurde in der Instruktion von 1807, auf welche sich auch der Berichterstatter berufen hat, eine Reihe von Paragraphen dieser Angelegenheit gewidmet, und da wurde nicht allein eine ganz besondere Quelle dieser Fonde angedeutet, ich möchte sagen eine neue Quelle dieser Fonde, nämlich die Extraauslagen, sondern es wurde in einer Reihe von Paragraphen darüber aufgenommen, was nicht erhoben weiden soll, was zu repartiren verboten ist, als Nebenauslage; dann wurde auf dasjenige übergegangen, was erlaubt ist. Allerdings wurde dies damals nicht erschöpft, weil im Zeitverlaufe andere Bedürfnisse ausgetaucht sind. Ich bitte nur die Worte zu hören, welche die Instruktion gebraucht: "Zugleich hätte das Amt das besondere Augenmerk "dahin zu wenden, daß von den Extraausgaben zur "festern Begründung des Steuerfondes, "alle Jahre etwas erübrigt werde von den Extraausgaben, weil eine wohlbestellte Steuerkasse die "einzige Quelle ist, woraus der Kontribuent im Nothfalle Unterstützung und Aushilfe erhalten kann." Nun, m. H., auf andere Paragraphen übergehend, werden im §. 10 acht Gattungen verbotener Extraausgaben genannt; im §.11 wird herausgehoben, daß es gestattet ist, die Rekrutirungskosten als solche zu verrechnen und aufzunehmen; im §.12 die Auslagen für den Unterricht der Hebammen, und zwar nur zur Hälfte; §. 13 den Gehalt für den Ortschirurgen, die Steuerkalesche, wenn eine nothwendig wird zur Steuerabfuhr, wenn die alte schlecht wird, soll sie aus den Extraausgaben bestritten werden; das sei eine erlaubte Extraausgabe. Die älteren gesetzlich gestatteten Extraausgaben sind in anderen Vorschriften genau spezifizirt und haben sich durch die Bedürfnisse der Zeiten eher ausgedehnt als vermindert.

Da sagt nämlich schon im Jahre 1752 das Hofdekret vom 17. Oktober: "Zu den Extraausgaben gehört vor Allem die Besoldung." Wenn man die Steuergesehe der damaligen Zeit einsieht, weiß man bald, daß dies von dem Salarium des Kontributionsrechnungsführers gemeint ist. Sie war im Anfang mit 15 Kreuzern von jedem Kontribuenten bestimmt und ist später auf 30 Kreuzer erhöht worden. Hierzu kommen im Hofdekret vom 17. Oktober 1752 die Zehrgelder, wenn der Rechnungsführer reisen muhte, ferner Kanzleinothdürfte, Liefelgelder, Botenlohn, Lohn für den Feldscheerer.

Es gibt aber auch noch ein Hofdekret vom 14. Dezember 1789, welches mit klaren Worten Dasjenige widerlegt, was der Hr. Berichterstatter der Majorität gesagt hat, daß es gar keine Gemeinden im Sinne unserer Zeit vor dem I. 1848 gegeben habe. Ich bitte nämlich zu berücksichtigen, was dieses Hofdekret von 1789 über die nothwendigen sogenannten Gemeindeauslagen ziemlich umständlich normirt. Wir haben hier auf einmal im I. 1789 eine Gemeinde, und sie hat Auslagen, worunter die Unkosten für Botenlohn, den Feldscheerer u. s. w. Das sind aber gerade die Extraausgaben, von welchen wir soeben gehört haben. Das bezogene Hofdekret lautet nämlich in seinem Zusammenhange so:

"Die nothwendigen sogenannten Gemeindeauslagen, worunter die Unkosten für Boten, Feldscheerer u. dgl. gehören, müssen entweder aus dem bereits vorhandenen Kontributionskassenvermögen, und "nur dann mit Beiziehung der Obrigkeit, wenn dieselbe oder wer immer außer den Unterthanen in "dem Gemeindeumfange einige Gründe hat. welche "den landesfürstlichen Steuern unterliegen, oder wenn "dieses nicht zureicht, oder gar keins vorhanden ist, "aus einer auf alle Gemeindeglieder nach dem "Steuergulden — zu geschehen habende Gemeindeanlage — bezahlt werden,"

In dem Wortlaute dieser Verordnung findet die hohe Versammlung auch klare Belege darüber, daß man im Umfang der alten Dominien nicht ge-

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rade blos Unterthan zu sein brauchte, um Kontribuent zu sein und von der Gesetzgebung selbst so genannt zu weiden. In dieser Verordnung liegt ein klarer Beleg dafür, was übrigens auch Niemand bezweifeln sollte. Kontribuent war, wer kontribuirte, wer steuerfähige Objekte hatte, kontribuirte. Wer aber kontribuirte, hieß nach dem damaligen gesetzlichen Sprachgebrauche ein ordinärer Kontribuent, im Gegensatze zu dem Extraordinarium, welches das Dominium zu leisten hatte.

Also, m. H., was den Ursprung der Steuergeldfonde betrifft, so kann darüber kein Zweifel sein, daß, was sich als Ueberschuß über die Steuergelder selbst vorfand, nur zu diesem gesetzlich gebilligten Unterstützungszwecke gesammelt worden sein dürfte und zu keinem andern.

Was die Verwaltung, die Verwendung und die weitere Entwickelung betrifft, hat der Landesausschuß aus einem sehr umfassenden Bericht der Landesbuchhaltung einen Auszug in seiner Vorlage gemacht, die das Nähere beleuchtet.

Infolge dieser Darstellung ist man nicht stehen geblieben bei der Mehrüberzahlung der Steuern, sondern im Laufe der Zeit traten noch neue Quellen der Steuergeldfonde hinzu. Dazu gehörten Strafgelder und andere Einsähe, welche das Dominium aus Anlaß der Steuereinhebung leisten muhte. Es ist eine allbekannte Sache, daß das Dominium bei Uebergriffen in dieser Beziehung mit dem Vierfachen des Uebergriffes belegt wurde. Das Einfache davon wurde zur Ergänzung des Steuerbetrages, der in der Kasse fehlte, oder defraudirt wurde, und drei Theile von dieser vierfachen Strafe wurden, wie es damals heißt, "zu Guten", oder in anderen Verordnungen "zu Gunsten" der Kontribuenten zur Steuerkasse bei den Ständen angelegt und die Obligation in der Steuerkassa hingerlegt.

Weitere Extrazuflüsse waren Legate, Geschenke, Nutzungen verschiedener Art. Zu den Steuergeldfonden haben sowohl Unterthanen, als auch Herrschaften Legate gemacht. Ein verehrtes Mitglied dieses Hauses bezeuget, daß auf der Herrschaft Krumau ein Legat von einer Fürstin Schwarzenberg gemacht wurde, welches durch Verzinsung und weitere Verzinsung zu einer den Ursprung weit überwiegenden Höhe angewachsen ist. Ich glaube aus___

Abgeordneter Steffens: Aus 1350 fl. wurden 39.000 fl.

Abgeordneter Waidele: Aus einem einzigen solchen Zufluße sind also viele Tausende geworden.

Fernere eigenthümliche Zuflüsse bildeten so manche Aerarialvergütungen für Lieferungen, für Transportfuhren, für Kriegsschäden, die wegen Wechsel der Eigenthumsverhältnisse und wegen der eigenthümlichen Schwierigkeiten bei Hinausgabe dieser Obligationen sehr häufig ihren eigentlichen Eigenthümer nicht mehr fanden. Oft mußte man nicht mehr, wem man sie übergeben sollte; oder wegen mangelhafter Ausstellung konnte man nicht errathen, für wen sie ausgestellt werden wollte.

Noch jetzt bildet ein,Theil dieser Obligationen ein bedeutendes Kontingent der im Ausschußberichte erwähnten eventuellen Ersatzansprüche.

Ebenso ging es mit den Interessen von solchen dem Steuergeldfonde heimgefallenen Kapitalien, die mit zu den Steuerkassen geschlagen worden waren, und endlich mit den Vergütungen für die zu Straßenbau eingezogenen Grundparzellen in ähnlicher Art. Wenn man nicht wußte, wem man. diese Vergütung geben sollte, wurde sie der Steuerkassa zugewendet.

Alle diese Extrazuflüsse haben das Fondsvermögen ansehnlich vermehrt und ich bitte, darauf Rücksicht zu nehmen, daß ein sehr bedeutender Theil dieses Vermögens gar nicht von den Steuereinzahlungen, von den Extrageldern der Kontribuenten herrührt, daß es einen ganz andern außer solchen Mehreinzahlungen liegenden Ursprung habe.

Mit welchem Recht, m. H. würde der hohe Landtag heute ein solches Vermögen, welches amplifizirt ist mit solchen Zuflüssen, einfach den jeweiligen, rücksichtlich jetzigen Besitzern der Steuerobjekte geben?

Es wurde dem Fonde, dem Fondzwecke gewidmet, aber nicht einer bestimmten Kontribuentenklasse, nicht einem bestimmten Individuum, weder einem Verstorbenen noch einem Lebenden; wohl aber hat jeder Steuerpflichtige, der in Noth oder aus Anlaß der Steuerentrichtung in unverschuldete Verlegenheit geräth, einen Anspruch darauf, daß die Verwendung ihm zu Gute kommt Das ist auch eine Theilnahme; ja m. H., aber keine Eigenthumstheilnahme. Werden Sie Jemand, der an einer Stiftung Theil nimmt, so daß er Stiftungsbeiträge genießt, werden Sie einen solchen Stiftungstheilnehmer gleich einen Eigenthumstheilnehmer an der Stiftung heißen? Gewiß nicht. Keiner von den. Herren, die ihr Urtheil in dieser Sache bereit halten, dürfte also zugeben, daß eine Zuwendung eines zu einer bestimmten Widmung gesammelten Fondes zu einem ganz anderen Zweck einer gesetzgebenden Körperschaft entsprechen würde.

Erlauben Sie mir, noch auf Einiges hinsichtlich der Verwaltung aufmerksam zu machen. Da ist vor Allem die Verwendung zu berücksichtigen, und es ist bereits im Berichte der Majorität des Ausschusses geltend gemacht worden, daß jene Verwendungsarten, welche die Buchhaltung aufführt, nämlich nicht blos einfache Subvenirung in Kontribuendis den Fonden ganz eine andere Natur gegeben haben.

Wir wollen dies etwas näher untersuchen.

Erstens finden wir da genannt Unterstützung durch Elementarschäden verunglückter Kontribuenten.

Ja, meine Herren, ein durch Elementarschäden verunglückter Kontribuent ist ein solcher, der gewiß unverschuldet in die Schwierigkeit gerathen ist, seine Steuern aufzubringen. Wenn ein solcher unterstützt


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wird, so wird der Steuerfondsbeitrag gewiß nur dem Zwecke gemäß verwendet.

Dann hat die Staatsbuchhaltung aus den Rechnungen von alten Zeiten her, die bet ihr und nur bei ihr liegen, ermittelt, daß besondere Verwendungen nachgewiesen wurden:

b) für Medikamentenauslagen für einzelne Erkrankte ,

c) für Besoldung der Kommunalärzte und Todtenbeschauer,

d) für Unterrichtskosten der Hebammen,

e) für Invaliden-Unterstützungsbeiträge,

f) Anschaffung von Feuerlöschrequisiten,

g) Löhne für Kommunalstraßeneinräumer.

h) Auszahlungen für Lieferungen, fur Transporte u. s. w.

Aber was sagt die Staatsbuchhaltung weiter bei der Ermittlung dieser im eisten Augenblicke fremdartig erscheinenden Verwendungen?

Bei der k. k. Staatsbuchhaltung liegen nämlich nicht nur die Rechnungen, sondern auch zu Folge der Instruktion die dokumentirten Rechtfertigungen solcher Extra-Ausgaben.

Zufolge dieser dokumentirten Rechnungen konstatirt nun die k. k. Staatsbuchhaltung folgenden Hergang:

"Diese Ausgaben, welche ihrem Titel nach "scheinbar den Gemeindekassen zur Zahlung oblagen, theils im Repartitionswege von den Kontribuenten selbst zu leisten gewesen wären, wurden dem ursprünglichen, die Unterstützung der "Kontribuenten beabsichtigenden Zwecken gemäß "mit Bewilligung der landesfürstlichen Behörden "und über Zustimmung sämmtlicher Kontribuenten "nur dann aus den Steuerkassen gezahlt, "wenn "die Unzulänglichkeit der Gemeindekassen oder die Unvermögenheit der "Kontribuenten erwiesen vorlag."

Ja, m. H., wenn die Gemeinde unvermögend war, wenn der Unterthan unvermögend war, wenn ganze Klassen von Unterthanen unvermögend waren, die Steuer voll zu berichtigen, so ist es natürlich, daß die nothwendigen Auslagen auch auf diesem Wege bestritten und dadurch eben die Steuerpflichtigen unterstützt werden mußten. Das war also ebenfalls eine Erleichterung des unvermögenden Kontribuenten. Also diese Verwendung widerspricht der Natur des Steuerfonds gar nicht.

Was nun die eigentliche Verwaltung betrifft, die war bis 1849 in den Händen des Dominiums gewesen und ganz natürlich in den Händen des Dominiums in erster Linie. Wir werden aber schon noch zu einer zweiten Kategorie von Verwaltungsorganen kommen. Der ganze Ursprung dieser Steufonde datirt von jener Zeit, wo das Dominium das steuereinhebende Organ war. Das Dominium haftete für die Einbringung, wenn es nicht zur rechten Zeit die Exekution verlangte. Das Dominium mußte also auch die Nebenauslagen subrepartiren, wie das ganz natürlich war. Es mußte also das Dominium auch diese Ausgaben durch seinen Steuereinnehmer verrechnen lassen. Es war also sehr begreiflich, daß das Dominium mit der Steuerkasse auch die Verwaltung des Steuerfondes hatte. Das Dominium hatte hiebei indirekten Vortheil, daß es nicht gezwungen war den zur Steuerzahlung augenblicklich unvermögenden Unterthan zu drücken, wenn das nicht absolut nochwendig war. War nämlich der Unterthan unvermögend, und es war ein Steuerfond da, so hat das Dominium aus dem Steuergeldfonde das Mangelnde in die kreisämtliche Kassa abgeführt. Es konnte dieses thun, es war durch ausdrückliche Normalien dazu ermächtigt, eine Art Vorschuß zu leisten. Durch den Steuergeldfond kam die Obrig-keit in die eigenthümliche Lage, dem Unterthanen nachzuhelfen und es war natürlich, daß es bei solcher regelmäßigen Verwendung des Steuergeldfondes zu seinem Zwecke die ganze Sache in seinen Händen hatte. GZ kamen aber doch Fälle vor, wo die Verwaltung etwas weiter gehen mußte, nämlich über den gewöhnlichen Kreis der Geschäfte hinaus. Da war es immer Gebrauch, daß die Ortsrichter einvernommen wurden.

M. H.! Wie sollte es auch anders sein? Wer wäre da gewesen, um diese Steuergeldfondstheilhaber, wenn man sie so im allgemeinen Sinne nennen soll, zu fragen und eine Einheit der Beantwortung zu bekommen, als die natürlichen Repräsentanten derselben.

Dasjenige, was der H. Berichterstatter der Majorität gesagt hat, widerlegt das gar nicht. Es ist unläugbar, daß der Ortsrichter immer und immer die weit überwiegende Mehrzahl der Kontribuenten vertreten hat. Daß man die Mehrzahl der Kontribuenten hier als zureichend ansah, das ist natürlich. Denn wenn man sie selbst alle beisammen gehabt hätte, hätte ohnehin nur die Mehrzahl entscheiden können, jeder Einzelne hätte doch nicht ein Veto einlegen können. Es genügte, wenn der Ortsrichter sie einvernahm und ihre Ansicht ausdrückte.

Nach dieser Beleuchtung des Sachverhaltes frägt sich also, m. H., waren die zum Genusse der Fondseinkünfte jeweilig Berechtigtenwahre Eigenthumstheilhaber im Sinne unseres bestehenden Rechtes? Hiermit kommen wir auf den Kernpunkt der Frage.

Waren die Steuerpflichtigen, welche im Falle, wenn sie in Noth kamen, die Steuerkasse in An-spruch nehmen können, Fondstheilnehmer in dem Sinne, daß sie Antheil am Eigenthum des Fondes hatten? Das ist die Frage, und was gibt uns da-rüber ein sicheres Kriterium, was Eigenthum und was Theilnahme am Eigenthum ist?

Was ist Eigenthum? Eigenthum ist die Befugniß mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache ausschließlich und nach Belieben zu schalten. Und wo ist Miteigenthum vorhanden? Dann wenn eine Sache mehreren Eigenthümern gehört. Für diesen Fall sagt unser bürgerliches Recht:

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"Jeder Miteigenthümer ist vollständiger Eithümer seines Antheils, insofern er das Recht "seiner Mitgenossen nicht verletzt. Er kann denselben, oder die Nutzungen davon willkürlich und "unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst "veräußern."

Nun, m, H., haben Sie je von einem dieser Steuergeldfondstheilnehmer gehört, daß er seinen Autheil verpfänden, oder verbuchen, oder überhaupt veräußern durfte? Gewiß nicht!

Es fehlt also das eigentliche Kriterium des Miteigenthumsrechtes (Bravo! Rufe: ganz Recht). Wir können sie nur Theilnehmer nennen, weil sie nach Maßgabe gewisser Umstände an zweckentsprechenden Vortheilen Theil haben konnten, aber Eigenthums - Theilnehmer waren sie deßhalb nie.

Meine Herren! Es kommt aber noch etwas Anderes hinzu; der Miteigenthümer kann, wenn es nicht zur Unzeit geschieht, die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Unser bürgerliches Recht, wie das römische Recht scheint das Miteigenthum, als die Quelle von Zwistigkeiten und Hader zu kennen, ist daher demselben auf die Dauer nicht hold. Das bürgerliche Recht sagt mit sehr entschiedenenen Ausdrücken: "Eine Verbindlichkeit zu einer immerwährenden Gemeinschaft kann nicht bestehen." Nun meine Herren, wenn wir hier den Fondstheilnehmer als einen Eigenthumstheilnehmer, als Miteigenthümer annehmen müßten, so hätten wir mit demselben Augenblicke auch die Zertrümmerung dieser Fonde in Aussicht; oder wir müßten, um dem zu entgehen, erst das bürgerliche Recht umgestalten (im Centrum Oho.) Jeder Miteigenthümer an einer gemeinschaftlichen Sache kann die Ausscheidung begehren, wenn er selbst verpflichtet werden wollte, das Miteigenthum, das er von Andern bekommt, auf seine Erben übertragen; so erklärt unser bürgerliches Gesetzbuch, das binde die Erben nicht und fügt die Stelle hinzu. von der ich bereits Erwähnung gethan habe.

Dieß sind gewaltige Konsequenzen.

Wenn die Majorität des Ausschußes Anstoß genommen hat zu sagen: Ja, wenn wir gemeinschaftliches Eigenthum der Gemeinde annehmen, so können wir imperativ nicht theilen; wir müssen sich erst fragen; da hat die Majorität vollkommen Recht. Allein es gibt, wie wir gesehen, noch weitere Konsequenzen des Miteigenthums, welche die Sache noch in eine ganz andere Phase bringen würden.

Gin Fall ist noch zu berühren aus der Gebahrung mit diesem Fonde, nämlich, daß das Dominium an dem Wohlthätigkeitszwecke der Steuergeldfonde praktisch, wie es scheint, nicht theilgenommen hat.

Es hatte nämlich die Steuerkassaverwaltung natürlicher Weise nicht auch ad proprium condomi, sondern für die Kontribuenten. Ich glaube nicht, daß je ein Dominium sich zur Theilnahme am Steuergeldfonde mit dem Kontribuirenden, mit dem nothdürftigen Unterthan auf gleiche Stufe gestellt habe.

Das ist gewiß allgemeine Annahme und diese hat die Minorität in der Kommission bewogen, in ihrem Antrage den Passus im §. 1 ihres Entwurfes einfließen zu lassen, welcher vielfachen Anstoß erregt haben soll, nämlich die Worte: "Mit Ausschluß der früheren Gutsherrschaft (des Großgrundbesitzes.)"

Auch heute muß ich diesen Standpunkt als in der Praxis gegründet vertreten, allein ich bin bei dem Studium der alten Steuergesetze auf einen Umstand gekommen, der mich nöthigt, offen und ehrlich von diesem Ausschluße des Großgrundbesitzes zurückzutreten.

Ich habe den Umstand näher ins Auge gefaßt, daß das Dominium allerdings in Fälle kommen konnte, nicht nur zu dem Fonde beizutragen, sondern kraft eines Gesetzes wenigstens das Rechzu haben, auch an der Wohlthat dieses Fondes theilt zunehmen. Wenn das Dominium dieß nicht gethan hat, so ist dieß völlig gleichgiltig.

Das Recht selbst muß bei der gesetzlichen Regelung der Fonde entscheiden. Hiebei genügt, wenn das Dominium selbst nur in manchen Fallen das Recht hatte. Hatte es dieses Recht, so kann es ihm nicht allgemein abgesprochen werden, deßwegen werde ich beantragen, daß, wenn es zur Debatte kommt, dieser Passus aufgelassen werde. Auch die Mitglieder der Minorität, welche mit mir gingen, sind mit mir in dieser Beziehung einverstanden.

Ich muß mir nun erlauben, das angedeutete Gesetz seinem vollständigen Inhalte nach vorzulesen, denn es ist dieß nöthig. Es ist das Systemalpatent vom 6. September 1748, welches in dem Kapitel 2. §. 1 sagt:

"Jede Obrigkeit, die Kontributionsgründe besitzt, soll als ein ordinärer Kontribuent angesehen, und nicht nur zu dem Quanto ordinario, sondern auch zu allen andern Oneribus, als zum Vorspann, zur Bequartirung beigezogen werden, hingegen auch an allen jenen Bonifikationen Theil haben, welche dem ordinären Kontribuenten zufließen" In Folge dieses Gesetzes kann ich bei jenem Ausschluße des Großgrundbesitzes nicht mehr beharren. Es ist auch nicht nothwendig, denn die Lokalverhältnisse, wie sie sich nun in Praxis und im Leben darstellen, werden schon von der Ortschaftsverwaltung, welche nach dem Antrage der Minorität beschlossen werden soll, gewahrt bleiben. Diese wissen am Besten, ob bei ihrer Ortschaft die Obrigkeit solche Gründe gehabt hat oder nicht, die mit kontribuirt haben, und die auch hätten an den Vortheilen mittheilnehmen können.

Meine Herren! die Unterschiede von dem Antrage des Landesausschußes und dem Antrage der Minorität sind bald definirt. Der Landesausschuß sagt im §. 1:

Die Steuerfonde werden aufgehoben.


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XXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Mit diesem Antrage kann sich die Minorität nicht vereinigen, ich werde sogleich sagen warum. Der zweite Unterschied ist, daß die Minorität den Satz nicht mehr haltbar glaubt, welchen der Landesausschuß im §. 2 aufgestellt hat, daß diese Fonde gemeinschaftliches Eigenthum der kontribuirenden Ortschaften sind.

Der Grund, warum die Minorität weder für die Aufhebung der Fonde im Antrage des Landesausschußes noch für die Aufhebung der Fonde, wie sie die Majorität ebenfalls im §. 1 ausspricht, ist ein einfacher.

Meine Herren! wenn der wahre Eigenthümer da ist, wenn er am Leben ist, so kann man ihm keine Succession machen. Wenn ich die Fonde aufhebe, was erkläre ich? Das Fondsvermögen hebe ich nicht auf, das wende ich Jemanden anderem zu; aber eben damit, mit der Zuwendung zu fremdem Zweck und Eigenthum habe ich den lebenden Fondseigenthümer getödtet. Das konnte die Minorität bei ihrer Ansicht nicht beantragen, sie konnte sich nicht auf den Standpunkt stellen, daß die gesetzgebende Gewalt die Stiftung oder Widmung zu gemeinnützigen Zwecken der Fonde willkührlich vertheile oder willkührlich anderen Zwecken zuführen kann. Niemanden anderem, meine Herren, sind solche Widmungen Verstorbener anvertraut als eben der Staatsgewalt, nur dem Gesetze. Die müssen fest die Hand darauf halten, daß sie nicht entfremdet werden. Entfremdet werden sie aber, wenn ihnen ein anderer Zweck unterschoben wird.

Die Majorität des jetzigen Ausschusses genirt sich gar nicht, über diesen Fondszweck hinauszugehen, ihn für nicht existent zu halten.

Sie sagt nämlich: die Nutzungen sind "zu gemeinschaftlichen Zwecken der Fondstheilnehmer zu verwenden." Ja, meine Herren, diese Fondstheilnehmer haben wir bereits im §. 3 des Majoritätsentwurfes definirt. Wenn nun diese zusammenkommen und sagen würden (ich sehe nur den Fall eines außerordentlichen Ereignisses, ich will es nicht als bevorstehend anführen, und ich. glaube selbst, sie werden es in der Regel zu nützlichen Zwecken verwenden, aber es liegt in ihrem Rechte, das ehemalige Fondsvermögen zu gemeinschaftlichen Zwecken zu verwenden): "Wir wollen mit den Nutzungen dieses Vermögens uns gemeinschaftlich unterhalten." Niemand wird sagen können, daß das nicht dem Entwurfe der Majorität auch entspricht, und doch dürfte es Jedem bedenklich werden, daß Fonde, die von Steuerkreuzern der armen Unterthanen gesammelt worden sind, daß die dann einem solchen Zwecke preisgegeben werden.

Es ist aber wohl auch natürlich, daß die Majorität darauf eingehen muhte, weil sie es als gemeinschaftliches Eigenthum angesehen hat. Nur hätte sie noch viel weiter gehen müssen, wenn sie die Konsequenzen alle gezogen hätte.

Die Konsequenzen sind die, daß wir hier im Landtage nicht ein Wort zu reden hätten, wenn die jeweiligen Eigenthümer der Steuerobjekte wahre Miteigenthümer dieser Fonde sind. Dann, meine Herren, haben wir als Landtagsversammlung gar kein Recht, (Brinz: ganz richtig) ihnen eine Organisation zu geben, ihnen vorzuschreiben, was für einen Ausschuß von so und so Vielen sie wählen müssen; es müsse ferner so und so gebahrt werden. Alles dieß wäre ein Eingriff in Privatrechte, und dieß folgt einfach daraus, wenn man einmal ein Eigenthumsrecht annimmt. Wie erwähnt, ist jeder Miteigenthümer des Fondes dann im Stande, das Zusammenbleiben nach den Dominien, Gemeinden oder Ortschaften ganz zu zersprengen.

Allen diesen Schwierigkeiten entgeht man dadurch, daß man bei der Wahrheit der Sache bleibt. Die Wahrheit der Sache ist aber die, daß diese Fonde gesammelt wurden zu einem bestimmten gemeinnützigen Zwecke.

Dieser gemeinnützige Zweck ist heut zu Tage noch immer möglich, er besteht noch immer als solcher. Ihm als Eigenthümer kann also seine Sache nicht entzogen werden und dann bleiben die Fonde schon so weit zusammen, als sie bleiben können.

Meine Herren, die Zertheilung nach Ortschaften oder Gemeinden greift, nicht das Wesen der Fonde an? Was ist das Wesen der Fonde? Das Wesen des Fondes ist der Zweck, das ist seine Seele, sein Leben, das macht ihn zum Eigenthümer. Wenn ich diesen angreife, so habe ich den Fond zerstört. Wenn ich mir das Fondsvermögen nach den einzelnen Ortschaften zertheile, was nach einem gerechten Maßstabe allerdings möglich ist, dann habe ich den Fondszweck nicht zerstört.

Den Zweck aber vor Allem heilig zu halten, das empfehle ich Ihnen, meine Herren, im Namen der Minorität.

Ich kann nur mit dem schließen, wenn die hohe Versammlung nicht der Ansicht der Majorität, nicht der Ansicht der Minorität sein sollte, sondern einfach der Ansicht, das Fondsvermögen als Gemeindevermögen oder Ortschaftsvermögen zu erklären, so kann ich mich zwar dem von Hause aus nicht anschließen, aber doch kann ich vergleichsweise weit eher dem beistimmen, als dem Antrag der Majorität.

Für die Ansicht des Landesausschusses ist doch im Ursprunge ein Anhaltspunkt zu finden, nämlich der, welchen Herr Dr. Škarda als Berichterstatter herausgehoben hat; es hätten durch 60 Jahre diese Fonde bereits bestanden und dann erst habe die Instruktion von 1807 eine neue Quelle, wenigstens eine allgemeine generalisirende eröffnet, nämlich die MehrRepartition an Extraauslagen zur Vermehrung des Fondes.

Was sind aber Extraauslagen? Sie sind ihrer Natur nach Gemeinde-Auslagen.

Also wenigstens dieser Theil des Fondes, der durch 40 Jahre jetzt gesammelt worden ist, rührt aus dem Gemeindeverbande her; da kann man doch sagen, dieser Theil hat wenigstens einen Zusammen-


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hang mit der Gemeinde, aber der früher gebildete Fond, der schon begründet war, zu dessen fester Begründung neue Quellen eröffnet oder ausgebeutet worden sind, stehet in keiner Beziehung zum Gemeindevermögen.

Wenn ich mich also einer andern Meinung anschließen müßte, so wäre es vergleichsweise die des Landesausschusses.

Aber vor Allem muß ich offen bekennen, daß ich als Jurist nach meiner Ueberzeugung das Eigenthum dieser Fonde nur den Fonds-Zwecken zusprechen kann. Eine Verwendung zu anderen Zwecken kann ick nur als einen Rechtsbruch betrachten. Es wäre dies eine Rechtsverletzung gegenüber von dem ursprünglichen Zwecke, zu dem gesammelt worden ist. Das ist doch etwas sehr Gewichtiges.

Wer zu gemeinnützigen Zwecken etwas gibt, meine Herren, gibt es nie, um noch dessen Eigenthümer zu bleiben, er gibt es auf immer ans seiner Tasche hinaus. Demungeachtet hat er aber doch ein Recht aus diesem Akte behalten, nemlich dieses Recht, daß die Staatsverwaltung ihm garantire und darüber wache, das dieser Zweck nicht gebrochen wird, solange er erreichbar ist. Also in dieser Rücksicht würde ich es nur als einen Gewaltakt beklagen können, wenn eine gesetzgebende Versammlung die Fondszwecke mißachten würde, sie einfach verschwinden liehe, obwohl sie noch erreichbar sind.

Dabei komme ich darauf, daß man gesagt hat, diese Verwendung ist heute nicht mehr möglich. Das kann ich nicht begreifen, es wird immer Steuerpflichtige geben, die sich in einer Nochlage befinden wegen der Entrichtung der Steuern, und da wer-den immer Mittel gegeben sein, Abhilfe ans einem solchen Fonde zu verschaffen; sie werden, wie wir gesehen haben in der alten Verfassung, ein sehr schöner Behelf sein für das steuereintreibende Organ, die Verhältnisse berücksichtigen zu können, und den steuerzahlenden Unterthan steuerpflichtig zu erhalten. Dieser Zweck besteht also noch immer, somit lebt der Eigenthümer, und man kann ihm keinen Successor geben. (Bravo).

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte über den Bericht. Vorgemerkt sind für den Kommissionsantrag die Abgeordneten Zeithammel, Staněk und Exc. Graf Clam-Martinic, gegen den Antrag die Hrn. Abgeordneten Maier, Wolfrum und Rößler. Ich ertheile dem Hrn. Abg. Maier das Wort.

Professor Majer Antonín: Fondy kontribučenské jsou předmětem důležitým, v poměrech právních ale ne tak jasným.

Oberstlandmarsch all: Ich bitte etwas lauter zu sprechen und ersuche die Herren um etwas Ruhe.

Professor Majer: Fondy kontribučenské jsou předmětem pro zem velmi důležitým; v poměru právním ale myslím že nejsou tak jasným. Nejlepším důkazem toho jsou tři rozličné návrhy, které se nám právě představují. Menšina klade za účel těchto fondů podporu a ulehčení a sice kontribuentů. Musím se vyznati, že pojmy podpora a ulehčení zdají se býti pojmy neurčitými; nebo o podpoře a ulehčení mluví se jen tam, kde jest nedostatek tak, že kde jest těžko, dle doslovního znění zákona sice všem kontribuentům, hlavně ale chudším pomahati by se mělo. Majetní gruntovníci domáhali by se nějakého podílu pro svou podporu a ulehčení nejtíže a přec by měli na něj práva nejvíce. Jiná vada, která se mi zdá býti v návrhu menšiny je ta, že účel fondů je jaksi příliš obmezený a jaksi negativní. Nepochopuji, jak by mohli majetníci gruntů žádati podpory v dobu příznivou, a myslím, že by se pak fondům těm obmezila činnost jen na doby nepříznivé, těžké. Já dle svého náhledu mám ovšem za to, že by neměly fondy působiti teprv tenkráte, až je zle, nýbrž že by měly působiti i když je dobře, a sice vždy možně, tak aby nebylo zle. Tato neurčitost pojmů a obmezenost účelů viděla se mi býti dostatečným důvodem, abych se nepřihlásil k návrhu menšiny. Návrh většiny činí účastníky fondů držitele oněch před-mětů daně, z nichž před berním rokem 1849 přispívati se mělo k zvláštním výlohám do oné kasy atd.

Poněvadž ale, jak zpráva zní, do nich všickni poplatníci bez rozdílu přispívali, měl jsem za to, že to jest grunt, chalupa, dům, a že to jest i řemeslo, kterému se tento nárok přiřkne. Avšak byl jsem v náhledu tom zklamán. V jedné zprávě se na str. 7. čte a vyslovuje zřejmě obava, že by pak také řemeslníci z těchto fondů kořistiti mohli. Jsem ovšem náhledů těch, že není žádné právní příčiny, proč by se řemeslnictvo vylučovalo, upozorňuji ale jen na jednu okolnost, totiž na tu, že jak známo ve vsích jeden syn dědil grunt, druhý, třetí a čtvrtý musel z gruntu pryč, přicházívali na řemeslo. Když ale opustil grant a musil na řemeslo, pánové, nevzdal se ještě dědičného práva na hotové peníze, které byl otec nebo děd jeho v těchto fondech ukládal. Myslím, že byl již tím zkrácen, že musel z gruntu, a že okolnost ta nemůže býti důvodem, aby byl zkrácen ještě jedenkráte. Tvrdí se, že to právo jest při gruntu, poněvádž původních majetníků tu již nebývá, avšak táži se, kdyby se dokázalo, že v nějakém domě je řemeslo, že řemeslo to již 50 let v tomto domě se provozuje a třeba že se to děje těmitéž nástroji, jako před 50ti lety, zda-li bychom i pak mohli řemeslo vyloučiti ? Uvádí se ještě ta obava, že by pak to jmění aneb vůbec ten nárok přiřkl se cizým. Uvedu jen tu okolnost na důvod, že by tomu tak nebylo, že jak známo, z měst řemesl-ních se nestěhuje do vesnic, na opak ale ano. Jiná okolnost, která mne k tomu vede, že i ře-meslník na tyto fondy právo má, jest takže se tyto fondy množily pokutami a odkazy.


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Mám sice dobré mínění o řemeslnicích venkovských, ale přece mně nijak nenapadne, že by nikdy byli pokut neplatili a doufám, že nikdo nebude tvrditi, že pokuta chudších řemeslníků se má obráceti ve prospěch bohatších gruntovníků a platí-li to o pokutách, platí to tím více o odkazích.

Já myslím, že z odkazů se nevylučují nikdy občané chudší, a že se nemohou z nich proto vyloučiti ani dominikalisté ani emphiteuti. V takových okolnostech nevidím příčiny, proč by se měla v obci činiti opět nová obec; nevidím také příčiny, proč právě tyto fondy měly by se obráceti k účelům jiným, než ku kterým doposud, jak zpráva ukazuje, obráceny bývaly. Ani to nemůže vadit, že by snad k tomu přirostly i jiné podobné vyšší účely, jestli by jimi chtěli někde na př. zvelebit školu, jakož za tou příčinou nám již petice podány jsou, nebo že by snad některé obce vzpomněly si na zlepšení platů učitelů, anebo že by vzpomněly i na ony vzdělavatele národa, kteří po 12 letých studiích mají ještě menšího platu než učitele ; myslím naše ubohé kaplany. Nemohu v těchto okolnostech vzdát se obavy, žeby tenkráte, když by právo za fondy se přiřklo jen jednotlivcům, byly spíše pramenem svárů než blaha v našich obcích.

Tolik je jisto, že mnoho dobrých věcí by se pak neuskutečnilo, a že mnohý šlechetný záměr by se překazil — a pánové, právu přece by se zúplna zadost neučinilo. Máli tedy aneb musí-li se již z práva na majetek někdo něco popustiti, myslím, nežádejme to od občanů chudších! To je příčina, proč míním hlasovati s návrhem zemského výboru.

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Zeithammer!

Poslanec prof. Zeithammer: Panové, jenom několik slov, ku kterým mne přiměl jeden argument, který uvedl pro návrh menšiny zprávodaj této menšiny. Mně zajisté je jasno, jak tyto fondy povstaly, a odvolávám se k tomu, že za starších dob pozemní daně neplatili než rustikalisté, a v nejřidších případech dominikalisté nebo familianti tak zvaní či emphiteuti; řemeslník pak, kovář, kolář, krejčí atd. platil výdělní daň na jeden list. Avšak hlavním původem byly přeplatky, které povstaly z pozemních daní. Ale právě to vyžaduje, aby fondy nebyly považovány za majetek obecní, tedy i těch, kteří lastně nikdy k tomu nepřispívali. Máme nějaké příklady na Kosmanosích, na Kladné atd. kde rozmnožily se cizí elementy, tak že je nikterak v starý rámec vtěsnat nemůžeme. Ale jak jsem pravil, hlavně první argument, který pan Waidele uvedl, přiměl mě k tomu, abych se chopil slova; to je argument ten, že se tázal: Meine Herren! haben Sie jemals gesehen, daß die Theilhaber ihre Untheile vererbt haben?

Pánové, právě takový důkaz já zde náhodou v rukou mám; mam zapis Josefa Krouského na kontribučenskou selskou živnost obce Katusické pod číslem 18. Tu stojí za páté: "postupuje otec řečený synovi svému všechny ke kase kontribučenské statku Wrutického nynějšího statku Kruského, mající peněžité pohledávajičnosti v stavovských obligacích, a jinších podobného obsahu za dědičné vlastnictví. Proti tomu nastupující syn zavazuje se" atd.

Pak máme zápiš Štěpána Matouše z téhož statku, a tu stojí: "Za páté: Na proti čemu zase jeho odstupující hospodář nastupujícímu synu všechny v kase kontribučenské mající peněžité pohledávajičnosti pod jménem "Lieferung" nebo interes postupuje a tímto zvláštním článkem v kontraktu za vlastnost upisuje a odevzdává." A pánové tyto zápisky jsou vtěleny do gruntovních kněh. Tedy myslím, že to zřejmě odporuje tomu, co president pan Waidele uvedl.

K tomu hlavně jsem chtěl poukázati.

Oberstlandmarschall: Abg. Wolfrum.

Wolfrum: Nach dem ausgezeichneten Vortrage des Berichterstatters der Minorität habe ich wenig mehr beizufügen und ich hätte beinahe aufs Wort verzichtet, wenn nicht der Herr Berichterstatter am Schluße seines Berichts darauf hingewiesen hätte, daß auch noch vom politischen Standpunkt triftige Gründe dafür sprechen, das Minoritätsvotum zu empfehlen. Ich will mich nun bemühen, einige dieser politischen Gründe hervorzuheben, die mit zwingender Nothwendigkeit uns aus die Prinzipien zurückführen, welche der Landesausschuß angenommen hat und welche die Minorität in ihrer Reinheit anzuwenden sich bemüht. Ebenso wie der Landesausschuß in seinem gediegenen und ausgezeichneten Berichte geht auch der Majoritätsbericht von der Annahme aus, daß in der Praxis bei Anlegung und der Verwaltung dieser Steuerfonde es ausnahmsweise und nur in seltenen Fällen geschieht, daß Emphiteuten, Gewerbsleute u. s. f. — so ist nämlich der Ausdruck, wie auf Seite 3 des Majoritätsberichtes zu lesen ist, — also Gewerbsleute u. s. f. zu den Extraauslagen beizutragen haben, und ebenso gesteht die Majorität zu auf S. 8, ebenso wie der Landesausschuß, daß in die Steuergeldfonde auch andere Einnahmsquellen einstießen, und der Herr Berichterstatter der Minorität hat dieselben ganz gründlich dargestellt. Auch der Majoritätsbericht führt dieselben speziell auf.

Ich möchte mir nun die Bemerkung erlauben, daß hinsichtlich des Ausdruckes, daß ausnahmsweise Gewerbsleute beigetragen haben, dieses bei den Städten nicht der Fall war, sondern vielmehr die Regel bildete, und daß unter diese Städte auch die königliche Hauptstadt Prag zu rechnen ist. Die Majorität gibt endlich auch S. 7 des Berichtes zu, daß aus diesen Fonden Auslagen gemacht wurden, und der Herr Präsident Waidele hat diese Auslagen ebenfalls näher ins Auge gefaßt und spezificirt, daß man doch nicht annehmen kann, daß diese Auslagen


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bloß für einen gewissen Theil der Bevölkerung Geltung haben, sondern daß diese Auslagen gewiß immer fürs Gemeinsame berechnet waren. Denn Niemand wird behaupten, daß Feuerlöschrequisiten, Hebammenunterricht und Kommunalärzte blos für Rustikalisten sei, und dennoch kommt der Majoritätsbericht zu dem Schluße, daß diese Momente entscheidend seien, daß diese Steuergeldfonde nur gewissen Klassen von Theilhabern zu Gute kommen, die im Majoritätsentwurfe §. 3 desselben näher definirt sind. Der Landesausschuß aber, der kommt zu einem, nach meinem Grachten richtigeren, ja ganz allein richtigen Schluße, daß alle diese Momente dem Steuergeldfonde den Charakter eines Gemeindevermögens aufgedrückt hätten, und in der That, m. H., welches Kriterium könnte für ein öffentliches oder Gemeindewesen entscheidender sein, als daß dasselbe aus den seit Jahrhunderten in ihn geflossenen Steuerbeiträgen oder sonstigen Beiträgen entstanden ist. Gewiß kann man nicht sagen, und ich kann nicht begreifen, daß nun plötzlich diejenigen blos Theilhaber sein sollen, die gerade Besitzer von Steuerobjekten vor dem Jahre 1849 gewesen seien.

Würde dieser Grundsatz zum Gesetze erhoben, so würde nach meiner Ansicht der auflebende Gemeinsinn unserer Bevölkerung tief verletzt. Es würde entgegen den Anschauungen der neuen Zeit ein mittelalterlicher Kastengeist heraufbeschworen werden, der sich wie ein Keil in die Ortschaften hineindrängt und die Unterthanen von 1848 von den Staatsbürgern der neuen Zeit trennt. (Bravo, sehr gut!)

Aber, m. H., ein Gesetz muß auch für alle Fälle passen, und mir will es nicht einleuchten, daß dieser Grundsatz des §. 3, wie er im Majoritätsvotum definirt ist, auf Städte überhaupt eine Anwendung finden könnte. Ich appelire an die Herren Bürgermeister in. diesem h. Hause. Ihnen wird es bekannt sein wie mir, der ich die Ehre habe Vertreter einer Stadt zu sein, die einen solchen Steuergeldfond besitzt, die ihn seit einiger Zeit selbst verwaltet und denselben als Gemeindeeigenthum ansieht; ich appelire an die Herren Bürgermeister in diesem h. Hause, ob ihnen nicht eine gleiche Erfahrung zur Seite steht. Wenn aber dieser §. 3 der Majorität angenommen würde, so müßte man in jeder Stadt, in jeder Gemeinde eine förmliche Umfrage halten, wer von den Gewerbsleuten oder Hausbesitzern, wenn er ein Haus auf einem emphiteutischen Grunde bat, vor dem Jahre 1849 zu existiren das Glück hatte. Wenn er im Jänner 1849 in die Gemeinde gekommen ist, so ist er ausgeschlossen, wenn er zu Weihnachten des Jahres 1848 sich dort niederließ, wird er aufgenommen in den Kreis dieser Erwähl-ten, wenn er auch nie einen Kreuzer zu diesem Fonde gezahlt hat. Der Grund, daß er im Jahre 1848 da war, der entscheidet. Hat man dann diese Achtundvierziger herausgefunden, dann soll erst ein eigener Ausschuß bestellt werden, um die Erträgnisse dieses Fondes zu verwalten, die in den meisten Städten keine 100 oder 200 übersteigen wird, und in den gewöhnlichen Ortschaften ganz sicher diese Summe nicht erreichen.

Die Majorität ist sehr rigoros, wenn es gilt, die Theilhaber herauszusuchen, aber weit entfernt davon, wenn sie diesen Theilhabern etwas zuweisen kann.

Denn auf Seite 9 des Majoritätsberichtes, da werden ohne Weiteres 800.000 fl., der 10. Theil sämmtlicher Steuerfonde im Lande und der 5. Theil der eigentlichen Steuerfonde, ,da werden diese 800.000 fl., deren Ursprung, mit den eigenen Worten der Majorität, nicht sicher gestellt werden kann, nach Ablauf der Verjährungsfrist sofort den Achtzehnhundertachtundvierzigern zugewiesen, und zwar weil auch diese Einnahmen meistentheils von den ehemaligen Kontribuenten herrührten. Nun, m. H., sagt der Majoritätsbericht auf S. 5, daß der Ausdruck Kontribuent ganz gleichbedeutend ist mit steuerpflichtigen Unterthanen, das sagt der Majoritätsbericht selbst. Nun finde ich den Grundsatz, daß, wenn der Fond von ehemaligen Kontribuenten herrührt, die jetzigen Kontribuenten Anspruch auf die Verwaltung haben, doch viel einleuchtender, und allen konstitutionellen Einrichtungen viel entsprechender, den Grundsätzen der Gerechtigkeit viel angemessener und auch in seiner Ausführung weit leichter. Nimmt man diesen Grundsatz an, dann kommt man unwillkürlich ans die Ortschaften, wie der Landesausschuß und die Mitglieder der Minorität gekommen sind. Für die Ortschaften bietet wieder das jetzt glücklicherweise sanktionirte Gemeindegesetz alle Bestimmungen, um dieses Vermögen gut zu verwalten und aus diesem Grunde, m. H., würde ich beantragen, daß auf den Vorschlag der Minorität ein-gegangen werde und derselbe zur Grundlage der weitern Verhandlungen genommen werden möge. (Sehr gut, Bravo!)

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Staněk.

Prof. Staněk: Dovoluji-li si několika slovy o těchto věcech promluviti, stává se to hlavně za tou příčinou, poněvadž vidím, že ve věci samé nepanuje a nevládne jasnost, které bych si sám žádal a která by věci samé nejspíše velmi dobře pomohla. Zastávatel minoritního votum totiž hlavně ve třech věcích pochybuje dle mého náhledu, a sice v tom, poněvadž mu není jasno, co jest obec před r. 1848., co jest to tak nazvané extraordinarium, a konečně, co jest to kontribuent. Já nejsem toho náhledu pánové, že snad před r. 1848. ta obec, jak byla, nebyla obcí ve smyslu jakémsi ideálním, — připouštím to — nebyla však obec, co se týče placení daní, ta berniční obec. Pánovné to byli toho času jen pouze rustikalisté, a sice nazvaní kontribuenti. Že tomu tak bylo pánové, to se dokazuje z mnohých zvyků, které před r. 1848. v obci samé panovaly. Když pánové, před r. 1848. sešla se venkovská obec na poradu, nepřišli tam dominikalisté, nýbrž přišli tam, pá-


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nové, pouze majitelé a držitelé rustikálních živností, aneb domků a chalup. V tom nevidím docela žádného tak zvaného duchu kastovního, jak se jednomu z pánů řečníků ze stanoviska liberálního ráčilo nazvati, nýbrž bylo to docela přirozenou věcí, jest to přirozený interes, stejní účastníci, stejnou půdu.

Tím samým ale se vysvětlí, co bylo extraordinarium; já se velice divím, že pan zpravodaj menšiny takové extraordinarium jaksi taksi mísil s těmi neobyčejnými poplatky. Pánové, tomu ale není tak. Daně byly řádně rozepsány, ordinarium a extraordinarium; to ordinarium patřilo všude pouze rastikalistům, ti to sami sebou spravovali. Co se druhé protivné části týče, to patřilo dominikalistům, ale že by to bylo kdy, Pánové jinak náleželo k těmto příplatkům, nežli pro rustikalisty, toho není důka-zu v minulosti, nýbrž i dnes ještě jsou dominia, kde z těchto přebytků kontribučenských fondů platí se celá čvrtina daní, která vypadá, a sice abych se jednoho dominium skutečně zmínil, jest to Wolšanské poblíže Prahy.

Z toho vysvítá, k čemu vlastně, ty kontribučenské peníze slouží. Vedle toho vydávalo se pro lékaře a na všelijaké jiné ale mimořádné výdaje. Pan zprávodaj menšiny však chtěl do-kázat právě z patentu od. 6. září r. 1743 něco naprosto jiného, než co se mu povedlo. Zní ře-

čený patent z počátku takto: Quartum totale pro Militär—cameralibus soll wie solches zwischen Obrigkeit und Unterthanen repartirt wird, von Jahr zu Jahr richtig anrepartirt werden, das aus dem Obrigkeitssäkel zu entrichtende muß von dem, was das Ordinarium der Kontribuenten zu prästiren hat, auf das Genauerste abgesondert bleiben. Jene Obrigkeiten, die Kontributionsgründe besitzen (das sind also Rustikalgründe) sollen als ordinarium contribuendum angesehen und nicht zu dem quanto ordinario, sollen zu allen oneribus als Vorspann. Bequartirung beigezogen werden, hingegen modificationen theilhaftig werden, welche dem ordinarium der contribuenten zufließen: Zu jenem, was der Obrigkeit obliegt, sollen die ordinirten Kuntribuenten, keineswegs aber zu dem Beitrag gezogen werden.

Z toho je vidět docela jasně, jak daleko bývalým vrchnostem přísluší právo a majetek těch kontribučenských fondů, totiž tak daleko, pánové, pokud mají tak zvané rustikální grunty. Jak všem pánům známo bude, pozdějším nařízením bylo zakázáno, aby se rustikální dominia domestikálním nepřipojovali a nepřikupovaly, což tím nejspíše svého obmezení nalezlo.

Co se týče konečné těch pánů, kteří myslí, že by pouhý zákaz, aby se více nerepartirovalo, že ten zákaz k tomu přispíval, aby povstaly fondy, to nemohu pochopiti. Neboť kdyby se nic více nerepartirovalo, než co je zapotřebí, tak nevím, jak by nyní několik milionův zlatých měli; kde by je vzali? Že se proti tomu, pánové, hájí města, kde se původ tento skutečně, já připouštím, nedá tak jasně nalézti, to pochybuji, ale právě proto také v majoritním votum je proto postaráno, kde se nařizuje, aby tomu, kdož právo své nějakým způsobem by dovésti mohl, aby dovedl; to jest jemu svobodno.

To samé jest svobodno těm, o kterých mluvil pan řečník pro návrh zemského výboru, pan doktor Majer. Že bychom ale my těm, když tyto věci dáme právě tam, odkud pošly, že bychom také tím jakési právo rušili, to pánové není pochopitelné; naopak by jsme právo rušili, kdyby jsme je dali takovým obcím, jak je moderní náhled utvořil. Takových však, pánové po tu dobu co do vlastnictví, berničních poměrů nebylo. Když to sloužilo dříve veřejným účelům, může to sloužiti opět. Že pánové, ti podílnici na tom mají většího podílu než otstatní, v tom já nevidím docela žádnou překážku. Kdo za to může, když jeho přičiněním se stalo jmění, kdo může říci, že když je to 80 let, aby se jiní dělili stejnou měrou?

Já myslím, že by to naopak velmi veliká křivda byla, kdybychom viděli ho odloučeného.

To je úplné ze stanoviska, co jest mého, a co tvého.

Pokuty, o kterých bylo řečeno, že by neměly připadat, pánové, to jest věc která skutečně propadla, a já myslím, že žádný z pánů tomu, který má pokutu platit, nebude, dávat podílnost na takové pokutě, sice by to nebyl trest, kdyby to místo mělo.

Konečně musím se ohraditi proti tomu, co se tady pravilo, že by tím obce naše byly jak si ve svém pokroku a vyvinutí zdrženy.

Já nevidím v tom docela žádné obmezení, naopak takové jasné poměry jmění slouží spíše k tomu, aby obce povstaly, než kdyby si mezi sebou mohly ukazovat, že ty neb ony, majíce podíl a právo, předce o ně přišly. Mně nic nevadí to; co projevil pan poslanec Wolfrum, že ten, který před rokem 1848 prvního ledna nepřišel do podílnosti, že ten druhého ledna nemá právo.

Majoritní votum povídá, že má právo ten, který je v držení takových předmětů; jestli byl první nebo poslední, to jest stejné. Ale proto nic nevadí, že by dobrodině dostati mohl; já jsem ze zápisů, které byly přečtěné, viděl, že to dobročinění žádné není, že to přechází z jednoho na druhého, a tudíž to nemůže vadit, když 1. neb 2. ledna, neb posledního prosince aneb přes noc nabyl práva, poněvadž vstupuje v držení objektu a tedy ve všecka práva a užitky, které spojené byly s tím objektem.

Mně se zdá, že to odporuje úplně, spravedlnosti a tomu, co můžeme udělati. Jest-li někteří pánové na politické stránky věci ukazují, tož na to pole nechci se s nimi pustiti; myslím ale, že

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by to bylo nepolitické, kdyby se podle toho samého měřítka podílnické jmění, co je v Čechách na venku obyčejem, udělalo idealním obecním jměním, jak se mi zdá, že to bylo vykládáno.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Rößler.

Abg. Rößler: Ich hatte die Absicht gegen das Majoritätsvotum zu sprechen. (Rufe: lauter.) Ich habe aber gefunden, daß sich gerade mein letzter Herr Vorredner, Herr Wolfrum, in dem Sinne, wie ich vor hatte, angesprochen hat.

Oberstlandmarschall: Ich bitte etwas lauter.

Abg. Rößler. Ich würde mir deshalb blos erlauben, bezüglich der Vertheilung der Steuerfonde einige Worte zu sprechen. Ich behaupte nämlich: Eine Vertheilung dieser Kontributionsgelder wie sie hier eben besprochen werden, ist geradezu nicht möglich; um sich davon zu überzeugen, ist allerdings nothwendig, daß man auf die Entstehung der Fonde zurückkommt. Wer hat sie geschaffen, wer hat sie gebildet? Wenn ich in der Hinsicht mich ausspreche, so betrifft dies vorzugsweise die Städte. Es ist, möchte ich geradezu sagen, eine Ironie, wenn man die Absscht haben wollte, diese Fonde zu vertheilen, und an jemand anderen als dermalen beabsichtigt wird, übergehen lassen zu wollen. Nämlich es sind diese Fonde durch Ueberschüsse entstanden, durch die Einzahlung von Mehrbeiträgen als die anrepartirten eigentlichen Steuern es erheischten. Wer hat diese Ueberschüsse gezahlt. Das sind nur die Kontribuenten, wird von mancher Seite die Meinung ausgesprochen. Es ist aber dem nicht so. Es sind auch solche Leistungen geschehen von Seite der sogenannten Fiktizienten. Wer sind diese gewesen und wo sind sie seither hingekommen? Sie wären wohl allenthalben bei Landgemeinden zu eruiren, nicht aber in Städten, besonders nicht in größeren Städten. Ich möchte, also gern wissen, auf welche Weise so eine Vertheilung statt finden sollte. Sollte es auf Grundlage einer Verlassenschaftsabhandlung geschehen, wenn die Fiktizienten überhaupt nicht mehr existiren, wenn sie seit undenklichen Zeiten gestorben sind. Soll auf Grundlage von deren Reklamationen geschehen, wenn dieselben in irgend eine andere Gegend übersiedelt, wenn sie überhaupt verschollen sind. Es ist meine Herrn in der That sehr schwierig einen Modus auszumitteln, wie die besagte Veitheilung stattfinden könnte. In der Richtung, also bezüglich der Vertheilung, muß ich gestehen, daß ich mit der Ansicht, wie sie das Majoritätsvotum ausspricht, nicht einverstanden bin, daß ich vielmehr empfehlen würde, es sei die Ausdrucksweise des Minoritätsvotums vorzunehmen.

Oberstlandmarschall: Se. Excell. Graf Clam-Martinitz.

Graf Clam-Martinitz: Der Herr Berichterstatter der Minorität hat die verschiedenen Phasen angeführt, welche dieser Gesetzentwurf in der vongen und dieser Session durch zu machen hatte und die verschiedenen Schwierigkeiten hervorgehoben, unter welchen der Antrag der Commission das Licht des Tages erblickt hat. Wenn er hingewiesen hat auf die Schwierigkeit, welche die Feststellung dieses Grundsatzes in der Kommission selbst geboten hat, wenn er darauf hingewiesen hat, wie viel Sitzungen in der Kommission zugebracht worden sind, um sich über das Princip zu einigen, so glaube ich, dürfte das der Gründlichkeit keinen Eintrag thun, mit welcher dieser Gegenstand berathen worden ist. In dieser Gründlichkeit und in der auf dieser gründlichen Berathung beruhenden bedeutenden Majorität der Kommission, kann eine Garantie gefunden werden, daß das, was uns vorliegt, doch nur ein Produkt der reiflichen Prüfung des gesammten Gegenstandes ist. Es ist allerdings eine Angelegenheit zu schlichten, welche verschiedene Schwierigkeiten in sich selbst darbietet; es handelt sich um ein Vermächtniß aus einem Organismus, der nicht mehr bestehet, aus einein Organismus, der zerstört worden ist, der Organismus der Grundherrlichkeit, des Unterthanenverbandes hat nicht in der Unterthanen-schaft und in der Jurisdiktion seinen Abschluß gesunden, sondern in diesem Organismus wurden, im Laufe der Zeit derlei Einrichtungen und Institutionen eingeführt. Nachdem nun der Rahmen des Organismus gefallen war, sind diese Institutionen in einer Art erschüttert worden, daß es nothwendig ist, denselben wieder einen festen Platz und einen Organismus zu geben. Das aber führt uns zurück auf die Erwägung, was denn eigentlich die nächste Veranlassung zur Nothwendigkeit dieser Gesetze ist, und in dieser Erwägung der Veranlassung dürften wir auch einige Andeutungen über die Begrenzung der Aufgabe der Gesetze finden.

Die Veranlassung der Gesetze ist, daß im Königreiche Böhmen, wie aus dem Berichte bekannt ist, es eine ziemlich bedeutende Summe betragende Fonde gibt, welche seit 1849 ihrer wesentlichen Bestimmung entzogen, in den meisten Fällen unfruchtbar sind, und für welche vorgesorgt werden soll. Nach meiner Ansicht ist es klar, daß die Aufgabe des vorliegenden Gesetzes wesentlich darin begrenzt ist, daß man diese Fonde wieder fruchtbar mache, in der Weise, daß man ein Organ findet, dem sie zu übergeben sind auf Grundlage des Eigenthums-Rechtes oder auf Grundlage des Rechtes zur Selbstverwaltung. Wollen wir uns mit dieser Beziehung ein wenig rückversetzen zum Augenblicke, wo diese Fonde an die Steuerämter übergeben worden sind, und erwägen wir, was damals geschehen wäre, wenn man sich mit derselben Aufgabe beschäftigt hätte, mit der wir uns heute beschäftigen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, damals hätte man die Fonde in derselben Weise einem Ausschuße der Kontribuenten in ihrer Gänze und Gemeinschaft übergeben, wie man auch die Kontributions-Schüttböden an einen solchen Ausschuß der Kontribuenten gegeben hat, da durch 5 Jahre diese Fonde unbe-


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nutzt in der öffentlichen Verwaltung verblieben sind und nicht in der Hand derjenigen, welchen sie nach dem Principe der Selbstverwaltung zu übergeben gewesen waren. Das scheint mir an der Natur der Fonde, an dem Eigenthumsrechte und an dem Theilnahmeverhältnisse durchaus nichts geändert zu haben, was damals Rechtens war, ist es auch heute. Es sind diese Fonde nicht herrenlos geworden; und wenn sie der Landesausschuß der Gemeinde oder Ortschaft zuspricht, so erkennt er gewissermaßen der Gemeinde ein Heimfallrecht für die Gegenstände zu, rücksichtlich welcher sich ein Eigenthum nicht ausdrücklich nachweisen läßt.

Ich möchte den Bemerkungen, die heute gefallen sind, gegenüber bemerken, daß es sich in dem Landesausschußantrage ausdrücklich nicht blos um ein Verwaltungsrecht der Gemeinde handelt, sondern daß es als Örtsvermögen erklärt wird, daß also ein Ausspruch über das Eigenthumsrecht im Antrage liegt. Nun wenn es sich darum handelt ein Organ zu gründen, oder vielmehr dahin zu gelangen, ein solches Organ zu bilden, welchem auf Grundlage des Principes der Selbstverwaltung diese Fonde übergeben werden sollen, so führt das nothwendig dazu, den Begriff "Theilnahme" oder "Eigenthum" festzustellen und die Nothwendigkeit darzuthun. Es hat sich in jedem der beiden Anträge ja in allen drei Fällen zur Geltung gebracht. Es ist vielfach hervorgehoben worden, daß es eine sehr schwierige Sache sei, und zu unendlich weitläufigen Konsequenzen führe. An sich scheint mir eine Schwierigkeit sich etwas zu erheben, namentlich wo es sich um Eigenthum handelt; das ist eben kein Grund dazu, diesen Versuch nicht zu machen und damit dem Eigenthum nahe zu treten.

Aber zugegeben, es wäre in diesem Augenblicke schwierig, so glaube ich, daß Eines feststeht, daß die Gemeinde der Eigenthümer nicht war, und gerade ihr, die der Eigenthümer nicht war, soll es zugesprochen werden? Die Gemeinde, wie sie heut zu Tage besteht, könnte nicht als Eigenthümer des Fondes betrachtet werden. Die Gemeinde hat seit dem Jahre 1848 bis zum heutigen Tage sich wesentlich geändert durch das Gemeindegesetz und den faktischen Verlauf der Dinge. Es haben sich sowohl räumlich als in Bezug auf die Personen, welche Träger der Gemeinde sind, wesentliche Aenderungen seit der Zeit zugetragen. Es würde da durch der Kreis der Interessenten und Theilnehmer nach 2 Richtungen bin wesentlich erweitert und es sind beide Richtungen heute schon angedeutet worden. Es würde dadurch, daß man die Gemeinde im Ganzen als Rechtsnachfolger, als Verwalter und zugleich als Besitzer dieses Fondes betrachtet, alle seit dem Jahre 1848 entstandenen Fabriksunternehmungen, Industrialunternehmungen überhaupt, Berg-werksunternehmungen und alle seit der Zeit hinzugekommenen nicht durch den Realbesitz mit der Vergangenheit verknüpften Persönlichkeiten mit in die Theilnehmerschaft einbezogen werden und es würde in zweiter Richtung der Großgrundbesitzer, welcher an diesem Fonde keinen Antheil genommen hat als solcher, nämlich als Besitzer landtaslicher Güter, es würde auch dieser nun in den Fond hineinbezogen werden.

Nun, meine Herren! was das bedeutet, welche wesentliche Beeinträchtigung, in Bezug auf das Eigenthum oder die Nutzungen (was auf dasselbe hinauskommt), welche wesentliche Beeinträchtigung gegenüber den ursprünglichen Theilnehmern, gegenüber denjenigen, welche zu denselben beigetragen haben, dies nach sich zieht, ist in dem Berichte mit Zahlen ausgedrückt, und, meine Herren! eben in meiner Stellung als Vertreter des Großgrundbesitzes muß ich ausdrücklich bekennen, daß wir kein Recht auf diese Fonde haben, kein Recht, zu participiren an diesem Fonde, d. h. so lange, als das Recht der ursprünglichen Theilnehmer aufrecht erhalten wird. Im Augenblicke, wo man durch einen Machtspruch dies der Gemeinde überträgt, von diesem Augenblicke müßte ich es als eine wirklich ganz unzulässige und eine gehässige Ausschließung bezeichnen, wenn man, sobald man es der Gemeinde zuspricht, den Großgrundbesitz ausschließen würde. (Bravo!)

Dieß sind die Argumente, welche ich dem Mi-noritätsantrage entgegenhalten muhte. Es hat allerdings der Herr Berichterstatter in diesem wesentlichsten Punkte heute zurückzutreten erklärt. Ich weih in diesem Augenblicke nicht, in welcher Weise das Minoritätsvotum nur gegenübersteht, und die Unterschiede von dem Landesausschußberichte zerfließen so ziemlich in nichts.

Daß meine Auffassung in Bezug auf die Theilnehmerschaft daß die Auffassung, welche im Majoritätsantrage und im §. 3. des Gesetzentwurfes ausgesprochen ist, richtig ist, beweisen gerade die Argumente, welche der Herr Minoritätsberichterstatter heute vorgetragen hat. Er hat betont, daß es nicht richtig sei, von Extraauslagen zu sprechen. Es sei, sagt er, kein Zweifel, daß es die Kontribuenten im Ganzen waren, und daß es eben diejenigen waren, welche das Ordinarium bezahlt haben. Das ist es ja, meine Herren! worüber die Majorität sich in ihrem Berichte aussprach. Dem Ordinarium gegenüber bestand das Extra-Ordinarium. Es ist aber noch dazu zu berücksichtigen, daß außer diesem Unterschied auch noch im Ordinarium der Unterschied zwischen dem eigentlichen Ordinarium und dem Fiktitium war. Nun aber kommt der Umstand zu berücksichtigen, daß bei diesen Fictitienten, welchem bestimmten Beiträgen ihre Steuern abzuführen hatten, eben weil dieß bestimmte Beträge waren, Extraauslagen fast niemals vorgekommen sind, noch vorkommen konnten.

Der Herr Berichterstatter hat die Sache immer so dargestellt, als ob aus den Extra-Auslagen selbst die Steuergeldfonde ihren Zufluß genommen hätten, als ob gewissermaßen die Extra-Auslagen dazu bestimmt gewesen wären.

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In den Extra-Auslagen waren sie nicht ent-halten, sondern in den zu großen Vorschreibungen, in den Beträgen, welche in den Vorschreibungen über den Bedarf der Extra-Auslagen hinausgegangen sind. Das ist nur bei den Kontribuenten im engeren Sinne vorgekommen, da die Schuldigkeit bei ihnen nicht wiederkehrend gleich war, während sie bei den Fictitienten gleich waren und folglich von einem Jahre zum andern mit demselben Betrage übertragen wurden. Es kann daher, und ich glaube, daß wer die Steuerverhältnisse der früheren Zeit kennt, mir beistimmen wird, kein Zweifel sein, daß es eine verschwindende Minderheit von Fällen sei, wo die Fiktitienten beigetragen haben.

Aber selbst für diese verschwindende Minderheit ist auch vorgesorgt im Majoritätsantrag, denn §. 3 läßt den Weg offen, sein Recht zu verlangen, für jeden, der seinen Antheil nachzuweisen in der Lage ist. Aber der Unterschied vom Ordinarium und Extra-Ordinarium ist sehr wichtig in einer anderen Richtung, nämlich in dem Verhältnisse zu den Emphiteuten und Dominikalisten, und ich könnte Beispiele von Gemeinden anführen, wo nachweisbar nur eine geringe Anzahl von Rustikalisten, 4 und 5, gegenüber einer großen Zahl von Dominikalisten und Emphiteuten waren, die nie Theilhaber am Fonde waren, und nun sollten diese alle in der Gemeinde Antheil haben an dem Fonde zum großen Nachtheile derjenigen, welche wesentlich daran betheiligt waren.

ES ist, insofern es sich um die Frage des Begriffes der Theilnehmerschaft oder des Eigenthums handelt, von dem H. Redner der Minorität mit großer Schärfe entwickelt worden, es könne sich hier nicht um ein Eigenthumsverhältniß handeln, es sei der Zweck Eigenthümer.

Ich bin nicht genug Fachmann, um dieser Deduktion in der Weise zu folgen, daß ich die Frage erörtern würde, ob wirklich ein Zweck als Eigenthümer betrachtet werden könne. Mir ist diese Definition immerhin neu.

Wenn der H. Berichterstatter als Begründung dafür, daß der Zweck Eigenthümer sein kann, darauf hingewiesen hat, daß auch der Normalschulfond Besitzer von Obligationen oder Gütern selbst ist, so beweist das wie mir scheint, nicht seine Thesis, das beweist nur, daß ein Fond Eigenthümer von etwas sein kann, aber nicht, daß im Fonde der Zweck angeblich eine moralische Person, und als solche Eigenthümer sein kann. Uebrigens handelt es sich hier offenbar nicht um ein individuelles Eigenthumsrecht, sondern um das gemeinschaftliche Recht der Theilnahme an den Nutzungen. Es sind alle eben nur Nutzungs-Theilnehmer und namentlich sind sie Theilnehmer in Bezug auf die Selbstverwaltung dieser Fonde.

Sie haben alle zusammen das Recht, daß sie und kein Anderer, diese Fonde verwalten. Darauf glaube ich, kommt es hinaus. Es ist ferner darauf hingewiesen worden, um diese Ansicht zu entkräften, es seien auch in diese Fonde andere Zuflüsse als die ursprünglichen Mehr-Auftheilungen von Extra-Auslagen geflossen;.z. B. Legate. Das ändert an dem Wesen des Eigenthums nichts, wenn Jemand ein Legat diesem Fonde vermacht. Wer das Legat macht, ist gleichgiltig, aber nicht, wem und zu welchem Zwecke es gemacht wird

Wenn das Legat eine eigene Widmung hat, so versteht es sich, daß darnach vorgegangen werden muß, aber wenn es dem Fonde vermacht ist, so muß man sagen: Accessiorum sequitur Principale.

Ferner ist darauf hingewiesen worden, auch die Obrigkeiten lassen sich nicht ausschließen; und es wurde zu verstehen gegeben, hier sei der Kernpunkt der Frage, das wäre das schwere Geschütz. Es ist in dem Systemal-Patente zu lesen, daß jede Obrigkeit, die Kontributions-Gründe besitzt, auch an den Wohlthaten theilzunehmen habe.

Aber eben, wenn sie Kontributions-Gründe besitzt, so sind dieß nicht Dominikal-Gründe, es sind eben jene Fälle, wo die Grundobrigkeit nicht als solche auftritt, sondern wo sie Rustikal- und nicht Domestikal-Besitz inne hat.

Das beweist also gar nichts für jene Anficht. Im Gegentheil ist es ein Beweis für unsere Ansicht, denn es schließt ausdrücklich alles andere aus von den Nutzungen dieser Fonde, was nicht an der ordinären Kontribution Theil genommen hat.

Es ist schließlich in dieser Beziehung auch noch hingewiesen worden, namentlich von den letzten Rednern auf die Verhältnisse der Städte. Es ist gesagt worden, bei den Städten würde das zu großen Uibelständen führen und es sei jenes Verhältniß auch nicht nachzuweisen. Meine Herren! Zuerst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, daß nach meiner Uiberzeugung der Gesetzentwurf, wie er von uns proponirt wurde, in den Fällen, wo die Fonde schon in der Verwaltung der Gemeinde sind, auf die Städte keine Anwendung findet. Dann heißt es ja in unserem §. 1: "In den Fonden, welche übergeben worden sind an die Steuerämter." Es kann sich also nicht um jene Fonde handeln, welche schon in der Verwaltung der Städte sind.

Man muß unterscheiden zwischen städtischen Fonden, welche die Städte als Dominien verwaltet haben, und jenen, welche sie als Städte, als Gemeinden verwaltet haben. Bei den ersteren ist dasselbe Verhältniß wie bei den andern, wo sie sie aber als Städte, als Gemeinden verwalten, versteht es sich von selbst, daß dieses ganze Gesetz keine Anwendung finden kann, weil der ganze Unterschied zwischen ordinärer und extraordinärer Steuer wegfällt, und der Begriff der Gemeinde mit der Gemeinschaft der Theilnehmer nothwendig zusammenfällt. Für die Städte ist also das Gesetz in dieser Fassung durchaus nicht anwendbar und es würde nichts entgegenstehen, dies durch eine ausdrückliche Bestimmung auszusprechen.

Noch einen Umstand muß ich in Bezug auf die Frage des Rechtes der Theilnehmer und in Bezug auf den Umstand anführen, daß ich geltend gemacht habe, es sei der Maßstab vom J. 1849


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für die Theilhaberschaft festzuhalten und die geschehenen Veränderungen im Umfange und in den Persönlichkeiten seien nicht mehr maßgebend. Man könnte mir da einwenden, ja die Gemeinde erneuert sich auch in ihren Gliedern; was sich in der Ge-meinde an Personen, Besitzern und Mitbesitzern befindet, nimmt an dem Gemeindevermögen Theil, ob es ursprünglich da gewesen ist oder nicht. Das ist eine Analogie, die nicht zutrifft. Denn bei der Gemeinde ist jedes Gemeindemitglied in beständiger Verpflichtung und Berechtigung zur Gemeinde, und die jährliche Zuschlagleistung ist immer wieder eine neue Begründung oder Vermehrung des Gemeindevermögens, während es sich hier darum handelt, daß in der ganzen Periode des Stillstandes, wo keine Beiträge geleistet worden sind, durchaus kein Akt vorhanden ist, welcher einen Zuwachs an Recht oder den Anspruch begründen könnte, und sämmtliche Glieder dieser Gemeinde, auch als Theilnehmer an den ursprünglich für die Kontribuenten gegründeten Fond erklären zu lassen.

Der L. A. selbst hat in seinem Berichte die Nothwendigkeit der Unterscheidung zwischen der Zeit der Aufhebung und Uibergabe und der jetzigen anerkannt. Er hat es aber im Ganzen unklar und, wie mir scheint, in einer ganz sich selbst widersprechenden Weise ausgedrückt. Er hat in §. 2 gesagt, es seien die Fonde den einzelnen Gemeinden und Ortschaften, wie sie vor dem I. 1849 bestanden, zur Selbstverwaltung zu übergeben. Was soll das heißen, "die einzelnen Gemeinden und Ortschaften, wie sie vor dem I. .1849 bestanden? Soll das heißen räumlich? oder soll das heißen den Gemein-den, wie sie bestanden nach dem Inbegriff ihrer Mitglieder? Wenn man das letztere annimmt, so ist es damit auch schon nothwendig den Begriff der Theilnahme zu definiren. Wenn man aber sagt "räumlich", dann ist am Ende nichts damit gesagt, es ist dann auch kein Grund gerade auf diese räumliche Verschiedenheit einzugehen. Dann können wir die Fonde ebenso gut nach dem räumlichen Umfange der jetzigen Gemeinden vertheilen, die Prozente bleiben sich gleich: Größere Gemeinden würden eben größere Procente aus dem Gesammtfonde erhalten. Es ist aber auch im §. 3 anerkannt, daß der Maßstab der Vertheilung die ordinäre Steuer vom J. 1848 ist. Wenn das der Maßstab der Vertheilung ist, so muß es, doch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechte der Theilnehmerschaft stehen. Ich sehe also nur einen Widerspruch darin, wenn man von diesen Prämissen aus den saltus lyricus unmittelbar auf die Gemeinde macht.

Von diesem Standpunkte sind übrigens die Gemeinden und die Ortschaften dasselbe. Wenn wir aber von der Gemeinde sprechen und dabei die Steuergemeinde ins Auge fassen, dann ist es noch die Frage, ob nicht die Gesammtheit des damals die Steuer abführenden Dominiums als Steuergemeinde zu betrachten war, in welchem das Extraordinarium nicht enthalten war. Aber die Ortschaft als solche war unbedingt und unter keinen Umständen als Eigenthümerin zu betrachten.

Die 2. Rücksicht, welche maßgebend sein muß, nach dem, was ich bereits im Beginne gesagt habe, ist, daß, wenn wir ein Organ gefunden haben für die Selbstverwaltung dieser Fonde, die Fonde in ihrem Bestände und ihrer Widmung zu erhalten und den Organen zu übergeben sind. In beiden Beziehungen scheint mir der Landesausschußantrag diesen Prinzipien nicht gerecht zu werden. Er scheint mir sowol in den Bestand als in die Widmung dieser Fonde einzugreifen — in den Bestand, indem er ihn imperativ zwischen den Ortschaften theilt; in die Widmung, indem er ihn als Ortsvermögen erklärt, welches nicht sofort nach dem Zwecke zu verwalten ist. sondern als Ortsvermögen unbedingt, also ohne Rücksicht und Ausnahme für die Ortszwecke verwendet werden kann, und zwar von Organen, die möglicherweise mit dem Fonde selber und mit der Widmung in keinem unmittelbaren Verbande stehen.

Ich möchte nun nur noch auf einige Motive übergehen, welche gegenüber dem Landesausschußberichte und dem Majoritätsberichte, die Minorität noch in der Motivirung geltend macht. Diese Motivirung des Minoritätsberichtes hat, ich muß es gestehen, einen eigenthümlichen Eindruck auf mich gemacht, und es bedarf wirklich der vollkommensten Orientirung durch die Kommissionsverhandlungen, um aus dieser, ich möchte sagen, das verschleierte Bild enthüllen zu können. Es sind Grundsätze aufgestellt und aus denselben gerade das Gegentheil gefolgert worden. Es gibt dieser Bericht sich den Anschein, als wollte er dem Eigenthumsrechte die meiste Geltung verschaffen, als wollte er die Fonde erhalten und überhaupt am wenigsten Zwang anthun. Nach meiner Ueberzeugung geschieht aber in jedem dieser drei Punkte das Gegentheil. Es sagt der erste Punkt, daß die Majorität die Steuerfonde als solche aufgehoben haben wolle; dagegen wurden sie durch die Minorität blos zergliedert. Es ist im Minoritätsgutachten darauf Werth gelegt, daß sie nicht zertheilt, sondern zergliedert werden. Ja nur mit Worten darüber laßt sich vortrefflich streiten. Welcher Unterschied aber zwischen der Theilung der Fonde und einer Zergliederung derselben besteht, bei welchen man diese Fonde getrennt nach den Trägern der Berechtigung und den Organen der Verwaltung und dem Maßstabe der Verwendung in getrennte Einheiten zertheilt: was da für ein Unterschied ist zwischen Zergliederung und Zertheilung ist mir nicht faßlich, und ich glaube, es ist gewißdas Wort Zergliederung nur luptemis tixet ad captandam benevolentiam gebraucht. Niemand aber kann leugnen, daß die Fonde damit wirklich getheilt werden.

Ob nun aber eine Theilung es mehr möglich macht, den Bestand zu sichern, als wenn man es zunächst der Gesammtheit überläßt, wenn man die Verwaltung auf die Gesammtheit überträgt und es


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ihr überlaßt, ob sie sich in demselben Maße zertheilen wolle oder nicht, das überlasse ich Ihrer Beurtheilung.

In dem 2. Punkte sagt der Minoritätsbericht, daß die Majorität des Ausschusses erst eine neue Klasse von Eigenthümern schafft. Nun, m. H., da kann ich mich auf unsere ganze Deduktion berufen, daß wir nicht neue Eigenthümer schaffen wollen, sondern daß wir die bestehenden aufsuchen. Man schasst neue Eigenthümer eben, wenn man das Verwaltungsrecht, wenn man das Eigenthumsrecht auf die Gemeinden überträgt.

Es wurde ferner ein Widerspruch darin gesucht, daß das Vermögen zu gemeinsamen Zwecken der Fondstheilnehmer verwendet weiden solle, nach der Minorität aber zur Unterstützung der Steuerpflichtigen. Nun m. H. ich weiß nicht, ob die Unter-stützung der Steuerpflichtigen nicht auch ein gemeinsamer Zweck der Theilhaber ist, und umgekehrt, ob die Forderung eines gemeinsamen Zweckes der Theilhaber nicht auch eine Unterstützung derselben ist. Wenn irgend ein gemeinsamer Zweck, beziehungsweise Auslagen, welche ein gemeinsamer Zweck erfordert und welche sonst durch Steuerumlagen hereingebracht wurden, nun zunächst aus den Interessen dieses Fondes bestritten würden, so ist das eben eine Subventionirung der Steuerpflichtigen. Daß übrigens die direkte Unterstützung der Steuerträger nicht die einzige Verwendung des Fondes gewesen ist, kann der Bericht der Minorität selbst nicht in Abrede stellen. Darüber liegen Nachweisungen vor uns. Ja die direkte Unterstützung der Steuerträger ist seit Jahren und seit Jahrzehnten außer Gebrauch und Anwendung gekommen.

Wenn endlich der Minoritätsbericht wesentlich darauf hinweist, daß nun eine besondere Klassenorganisation hineingebracht werden solle und wenn man uns zugerufen hat, wir sollen nicht einen Kastengeist schaffen, da muß ich denn doch bemerken, daß so allgemeine Phrasen in einer so konkreten Frage nicht am Platze sind. Es handelt sich um Eigen-thumsverhältnisse, um Nutzungsverhältnisse und bei solchen ist am Ende der Kastengeist insofern auch am Platze, als es sich eben um das Eigenthum gewisser Klassen handelt. Daß diese Klassen wirklich ihr Eigenthum so auffassen, das geht aus allen den Petitionen, die wir erhalten haben und aus dem hervor, was Jeder von uns aus der Kenntniß des Landes mit sich bringen konnte. Die Leute wissen wohl, das Volk weih sehr wohl, daß es hier ein bestimmtes Theilhaberverhältniß gibt. Wenn wir dieß Theilhaberverhältniß aufheben wollen, bloß um bezweckt zu haben, daß keine Klassen gebildet werden, dann m. H. glaube ich, kann man in der That von einem Rechtsbruche sprechen, den man uns gegenüber nur mit Unrecht einwenden kann.

Man hat endlich vielfach den Ton darauf gelegt, daß das Gesetz ein zu weitläufiges ist, es müsse ein einfacheres Gesetz sein; der L. A.-Antrag und das Minoritätsvotum sei viel einfacher. Meine Herren, es ist wahr, daß weniger Paragrafe in diesen Gesetzentwürfen sind, aber am Ende ist Einfachheit nicht die oberste Regel der Gesetzgebung, sie ist es nur insofern, als sie sich mit dem Zwecke vereinen läßt. Nun hat sich gezeigt aus den vielfachen Verhandlungen, welche der Gegenstand bis jetzt erfahren hat, daß er eben nicht so einfach ist und es ist der Gegenstand auch nicht von so geringer Bedeutung, daß man ihm am Ende die geringe Zahl von §§ nicht gönnen könnte, wie sie der Majoritätsantrag enthält.

Uebrigens reduziren sich viele §5. auf das Identische dessen, was in den andern Entwürfen auch enthalten ist, und sie weichen nur darin ab, und das wird uns eben zum Vorwurfe gemacht, daß eigene Organe geschaffen werden für die Uebelgabe, wenn die Uebergabe an die Gemeinschaft erfolgt. Diese §§, dieses Gerüste von §§. wird, wie man sagt, in den wenigsten Fällen in Anwendung kommen. Meine Herren, es ist allerdings möglich, daß in vielen Fällen die Gemeinschaft nicht erhalten, daß eine Theilung beschlossen werden wird. Es ist aber deswegen doch auch möglich, daß diese Gemeinschaft sich erhalten will und es scheint mir zweckmäßiger, für beide Fälle vorzusorgen, als nur für den einen und zu sagen: damit wir einige §§. ersparen, befehlen wir auch gleich das Vermögen zu theilen. Das meine Herren kann nicht blos vom Standpunkte der Einfachheit oder Richteinfachheit des Gesetzes beurtheilt werden, da muß man die Gründe in der Sache selbst suchen. Man hat endlich gesagt, es weiden viele Ausschüsse entstehen; Ausschüsse der Gemeinden in den Gemeinden, Ausschüsse der Bezirke in den Bezirken. Nun: ich bekenne mich nicht der Ansicht, daß man Alles in genau abgezirkelte Kreise abtheilen und innerhalb dieser Kreise jede Verschiedenheit ausschließen soll. Meine Herren, man kann auch in der Gemeinde centralisiren, man kann auch im Bezirke centralisiren: es ist immer dasselbe Prinzip der Centralisation, wenn man nur gewisse Centren aussteht, und dann an diese Alles anschließt. Die Gemeinde selbst ist nicht der Inbegriff alles öffentlichen Lebens in der Gemeinde. Es kann in der Gemeinde noch verschiedene berechtigte Kreise geben, und dafür haben wir auch die Erfahrung. Meine Herren, es sind die Zünfte aufgehoben worden, und man hat deswegen doch nicht das Eigenthum der Zünfte zum Gemeindeeigenthum erklärt. Es sind die brauberechtigten Bürger in den Städten, und es kann uns nicht einfallen, die Gemeinde als Besitzerin der Brauberechtigung zu erklären. Es hat jeder dieser einzelnen Intressentenkreise auch seine Vertretung, er hat das Recht aus Vertretung, er hat das Recht zu fordern, daß wir nicht unserer Bequemlichkeit wegen, um einige §§. weniger zu haben, oder weil es leichier geht und schöner klingt, über ihr Eigenthum und über ihre Ansprüche einen Strich ziehen.

Deßwegen meine Herren, glaube ich, daß ich mit Recht sagen kann: Das Prinzip, auf welchem der Bericht der Majorität ruht, entspricht am mei-


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sten dem Prinzipe der Gerechtigkeit. Es schlicht niemanden aus, zwingt niemanden und gibt jedermann die Freiheit; es entspricht dem Prinzipe der Selbstverwaltung in seiner vollsten Entwickelung; es überläßt die Verwendung dem Nutzungstheilnehmer im Sinne der ursprünglichen Widmung zum gemeinsamen Besten. Damit werden Sie meine Herren ein gerechtes Werk gethan haben, und darum empfehle ich den Antrag der Majorität. (Bravo wýborně).

Oberstlandmarschall: Der Hr. Abgeordnete Dr. Grünwald.

Dr. Grünwald. Ich habe mich gegen den Antrag der Majorität einschreiben lassen, und will denselben in zwei Rücksichten bekämpfen. Einmal in seinem Ausspruche über das Eigenthum, und das zweitemal wegen seines Vorschlages über die Ver-waltung dieses gemeinschaftlichen Eigenthums.

In der ersten Beziehung kann ich die Ansicht nicht gelten lassen, daß die Majorität die richtigen Eigenthümer dieser Fonde ausgefunden hat. Die Majorität betrachtet die Besitzer der gegenwärtigen Steuerobjekte als Eigenthümer der Steuerfonde, weil dieselben von den Kontribuenten zusammengelegt worden sind. Diese Einlagen geschahen aber nicht in der Art und Weise, wie es gegenwärtig bei den Einlagen in die Sparkassen geschieht, daß der Einleger der Eigenthümer der Einlage bleibt. Jene Einlagen geschahen vielleicht damals im Wege des Zwanges, nicht freiwillig und nicht für den Einleger als soschen, sondern zu einem bestimmten Zwecke Bei der erfolgten Einlage zu einem bestimmten Zwecke lag die Verzichtleistung auf das Eigenthum dieser Einlage. (Rufe links: Sehr richtig, Bravo). Was war aber der Zweck dieser Fonde. Der Zweck war die Unterstützung der Kontribuenten. Hatte aber diese Unterstützung die Bedeutung, daß die Vorschüsse den Kontribuenten geschenkt wurden? Der Kontribuent mußte diese Vorschüsse zurück erstatten, dieselben kamen wieder in die allgemeine Kassa. Diese Fonde waren nichts anderes, als Unterstützungskassen, und als solche haben wir sie übernommen.

Zu sagen, daß der Eigenthümer der gegenwärtigen Steuerobjekte Mitbesitzer dieser Vorschußkassen sei, das würde soviel heißen als behaupten, daß ein unbewegliches Gut eine Person ist, (Rufe: Sehr gut!) denn nur dieses unbewegliche Gut als moralische Person gedacht, könnte Miteigenthümer des Steuerfondes sem. Will man behaupten, daß der Antheil, der in der Kassa liegt, eine Zugehör dieses Steuerobjektes sei, dann verstoßt man gegen den Begriff unseres Rechtes.

Er läßt sich nicht als eine Zugehör betrachten und würde er sich als eine Zugehör betrachten lassen, so würde man mit ihm verfügen können, wie mit der Hauptsache. Dieß Verfügungsrecht hatte der Theilnehmer in früherer Zeit nicht, und daß er es in der gegenwärtigen Zeit hätte, dazu fehlt es an jeder Berechtigung.

Ich muß mich zu der Ansicht bekennen, daß diese Fonde als moralische Personen, als Rechtsobjeke aufzufassen sind, (Rufe: Richtig) und die Persönlichkeit besteht im Zwecke dieser Fonde. Hier gelange ich aber zu einem Punkte, wo ich mit der Minorität nicht übereinstimmen kann. Die Minorität betrachtet als Hauptzweck der Steuerfonde die Unterstützung der Kontribuenten.

Aber die Unterstützung der Kontribuenten ist hier nichts anderes, als ein Darlehensgeschäft, und Darlehensgeschäfte waren noch nie eine moralische Person, und lassen sich nicht als Zweck eines Fondes denken.

Diese Geschäfte waren nun eine Verwendung des vorhandenen Vermögens, andere Zwecke aber sind ausgetaucht, und in dieser Richtung ist das Vermögen wirklich ein Mittel zu diesen Zwecken verwendet worden. Wir haben gehört, daß ein Theil dieses Vermögens zur Unterhaltung der Hebammen behufs ihrer Ausbildung verwendet wurde.

Diese Verwendung geschah in einer solchen Weise, daß die Rückzahlung der zu dem Ende gemachten Auslage nicht mehr stattgefundet hat. Aus diesen Fonden wurden weiters Feuerlöschrequisiten angeschafft. Diese sind nun offenbar Ortseigenthum und bleiben Ortseigenthum und können zu Gunsten des Steuerfondes weder verkauft noch eingelöst werden. Es haben die Steuerfonde eine Tendenz, eine Entwicklung angenommen, welche das Schwergewicht, den Schwerpunkt in die Gemeindezwecke, in die Ortszwecke genommen hat.

In dieser Richtung muß ich daher mich zur Ansicht des Landesausschußes bekennen, welcher diese Fonde ihrem ursprünglichen Zweck, ihrer Widmung erhalten und sie nur den Ortsgemeinden in die Selbstverwaltung übergeben will. Ich glaube aber nicht, daß man im Antrage des Landesauschußes einen Passus findet, daß diese Fonde für ein Ortsvermögen erklärt werden.

Im Antrage des Landesausschußes heißt es immer: sie werden als Ortsvermögen verwaltet und wenn der Landesausschuß bestimmt hat, daß sie als Ortsvermögen verwaltet werden, hat er in Harmonie gehandelt mit dem erst unlängst bestätigten, Gesetze über die Gemeindeordnung, denn im §. 110 der Gemeindeordnung finden wir die Bestimmung: daß, wenn besondere Anstalten in einem Orte und für denselben bestehen, die Ortsgemeiode die Verwaltung derselben zu übernehmen habe.

Der Majoritätsantrag schafft aber eine Verwaltung, die zum Vermögen, welches einmal in die Verwaltung übergehen wird, ganz und gar unverhältnißmäßig ist.

Wir lesen, daß die ganzen Fonde im ganzen Lande nicht die Summe von 8,000.000 erreichen, daß von diesem Vermögen nicht einmal 3,000.000 wirkliches Vermögen der Steuerfonde sind. Nun haben wir gewiß 10.000 Ortsgemeinden in Böhmen und würde dann das Vermögen verhältnißmäßig vertheilt werden, so würde auf eine Gemeinde der


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Betrag von 700 Gulden ausfallen. Zur Verwaltung dieses Vermögens von 700 Gulden will, man einen größern Ausschuß, dann einen engeren Ausschuß haben und dann kommt der Kassabeamte, der entlohnt werden soll, ferner die Kontrolore. Ich weiß nicht, was mit den 35 Gulden, auf welche das reine Einkommen von 700 Gulden sich herausstellen wird, zuerst zu bestreiten wäre, ob das Lokale, welches gemiethet werden muß zur Versammlung der Ausschüsse, ob die Remuneration für die Kassabeamten und was dann für die anderen Zwecke übrig bleiben wird, welche mit diesem Fonde erreicht werden sollen.

Ich bin daher der Ansicht, daß der hohe Landtag nichts darüber zu verfügen hätte, wenn die Ansicht der Majorität des Ausschußes richtig wahr wäre, daß die gegenwärtigen Besitzer der Steuerobjekte Eigenthümer dieser Fonde sind; denn dann wäre es nur ein Privatbesitz und der hohe Landtag würde sich in die Funktionen eines Richters einmischen, wenn er bestimmen wollte, wer diesen Privatbesitz übernehmen, wer ihn verwalten soll. Ich bin der Ansicht, daß es ganz richtig ist, die Steuerfonde für ihren Zweck zu erhalten, aber nicht zu erklären, daß sie gemeinschaftliches Eigenthum der Besitzer der gegenwärtigen Steuerobjekte sind. Wir haben ja gehört, daß in diesen Fonden sich auch Strafbeträge befinden. Sollen diese nur dem Besitzer der gegenwärtigen Steuerobjekte zu Gute kommen? Wir haben gehört, haß sich darin Entschädigungen für Kriegsprästationen befinden. Sollte das Heimfallsrecht auf dieselben nur denjenigen zu Statten kommen, welche diese ehemaligen Steuerobjekte heute inne haben, oder haben werden, wenn dieses Heimfallsrecht eintritt? Ich glaube, wir thun kein Unrecht, wenn wir diese Fonde nach der Vorschrift der Gemeindeordnung der Ortsvertretung in die Verwaltung übergeben, wenn wir zustimmen, daß die Ortsgemeinde dieses Vermögen zunächst zum Besten der Zwecke verwende, zu deren Erreichung die Steuerfonde angelegt worden sind. und daß, wenn etwas übrig bleibt, dieses zum Besten des Ortes verwendet werde, so wie es bis jetzt geschehen ist.

Ich glaube, wir thun kein Unrecht den ehemaligen Stiftern dieser Fonde, denn diese haben sich ein Eigenthumsrecht ihrer Einlagen nicht vorbehalten, wir haben nie gehört, daß sich der Besitzer einer Stiftung auch einen Antheil an den Steuergeldfonden vorbehalten, ihn an seine Erben übertragen, oder an seine Nachfolger im Besitze abgetreten hätte; und sollte vielleicht auch Jemand mit diesem Eigenthume oder mit den Einkünften aus diesem Eigenthume im Orte betheilt werden, der zur Stiftung des Fondes nichts beigetragen hat. so geschieht, wie ich glaube, den Besitzern der Steuerobjekte dadurch kein Unrecht, abgesehen davon, daß der gegenwärtige Besitzer des Steuerobjektes zu dem Antheile an dem Steuerfonde kommen würde, ohne zu wissen, wie, und auf Grund welcher Berechtigung.

Wenn wir erwägen, daß nach dem Berichte des Landesausschusses das Drittel, welches zur Entlastung der Robot vom Lande zu zahlen ist, noch 16 Millionen beträgt, daß an diesen 16 Millionen Jedermann zu tragen hat; dann entsteht die Frage, warum wir auch nicht an den Nutzungen der 3 Millionen theilnehmen, die einmal von den Steuerverpflichteten eingelegt worden sind? Ich stelle daher den Antrag, daß den Verhandlungen, und zwar den speziellen Verhandlungen über die Steuerfonde der Antrag des Landesausschusses zur Grundlage gelegt werde. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Hr. Sladkovsky.

Abg. Sladkovsky: Meine Herren! Es ist der Majorität der Kommission für Getreidegeldfonde gleichsam zum Vorwurf gemacht worden, daß sie sich in der Berathung des Gesetzes wankelmüthig gezeigt, habe. Der Hr. Berichterstatter der Mino-rität der Kommission, indem er darauf hinwies, daß die Majorität der gegenwärtigen Kommission beinahe dieselbe ist, wie die Majorität der Kommission, welche in der vorigen Session über die gleichen Fonde schon einen Antrag gestellt hatte, hat eben darauf hingewiesen, daß der Antrag derselben Kommission und derselben Majorität im vorigen Jahre ein ganz anderer war, als der Antrag, welchen die-selbe Majorität heuer stellt, wie wenig Konsequenz sich also darin zeigt, nicht gerade Konsequenz, sondern wie sich darin zeigt, daß eigentlich das Prinzip, nach dem entschieden worden ist, nicht so ganz ein festes war, und selbst den Mitgliedern der Majorität nicht vollkommen klar geworden ist. Nun, m. H., ich will in dieser Beziehung, nachdem ich selbst auch zu dieser Majorität gehöre, welche ihre Ansicht vom vorigen Jahre geändert hat, einfach die Gründe angeben, die mich dazu bestimmt haben, meine Ansicht zu ändern. Ich war im vorigen Jahre wirklich der Ansicht, daß die Steuergeldfonde den Ortschaften zugewiesen werden sollen, und ich war der Ansicht auch noch bei Beginn der Berathungen der Kommission, die heuer über Steuergeldfonde berathen und nun den Antrag dem Land-tage vorgelegt hat.

Ich war nämlich so lange dieser festen Ansicht, als ich auch dem Gemeindegesetze, welches der hohe Landtag schon im vorigen Jahre ausgearbeitet hatte und welches heuer schon die Sanktion erhalten hat, als ich diesem Gemeindegesehe bezüglich der Verwaltung des Gemeindevermögens und namentlich des Ortsvermögens eine Interpretation unterlegte, die ich meiner Ansicht nach für ganz sicher und unzweifelhaft hielt, nämlich die, daß das Ortsvermögen nicht Gemeindevermögen ist, und daß, wenn man irgend etwas dem Ortsvermögen zuwendet, man es nicht zugleich allen zuwendet, welche zur Gemeinde gehören. Dieser Ansicht war ich noch beim Beginne der Session, aber bei dem Beginne der Berathungen der Kommission, die eben jetzt den


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Antrag stellt, haben sich von gewichtiger Seite gegen meine Ansicht Bedenken erhoben und ist dagegen behauptet worden, dem ist nicht so, sondern so, daß, sobald dem Ortsvermögen etwas zugewiesen wird, wenn nicht unmittelbar, so doch mittelbar alle Mitglieder der Gemeinde aus dem zugewiesenen Vermögen Vortheil ziehen. Nachdem sich diese Ansicht geltend gemacht hat und ich gesehen habe, daß jene Ansicht nicht richtig sei, mußten in mir folgende Bedenken erwachen: Es ist gewiß, daß zu den Steuergeldfonden nur eine Klasse von Staatsbürgern beigetragen hat und diese Klasse von Staatsbürgern läßt sich wirklich aufzählen, wenn auch nicht ganz genau, so doch annäherungsweise, es kann ge-nau angegeben werden, wer nicht beigetragen hat zu den Steuergeldfonden. Nun glaube ich, ist es billig und recht, daß Demjenigen, welcher zu den Steuergeldfonden niemals etwas beigetragen hat, daß dem auch kein Theilnahmsrecht an denselben zugewiesen wird; will ich aber das Theilnahmsrecht nur auf die beschränken, welche wirklich zur Gründung des Fondes etwas beigetragen haben, so darf ich es nicht mit dem Fonde vermengen, an welchem auch eine große Anzahl von Personen mit Theil nimmt, direkt oder indirekt, die zum Steuergeld-fonde, das ich zum Gemeindevermögen machen soll, nie etwas beigetragen haben, und dieses Unrecht, welches ich hier begehen würde, indem ich die Steuergeldfonde zum Gemeindevermögen schlage, also zum Nutzen einer großen Anzahl von Personen verwenden werde, die niemals dazu beigetragen haben, ist nicht so unbedeutend.

Es ist darauf hingewiesen worden, daß es ziffermäßig nachgewiesen sei, was für ein Antheil des gesammten Betrages der Steuergeldfonde der Klasse der Staatsbürger zum Nutzgenuß mit überwiesen würde, durch Ueberweisung in das Gemeindevermögen, die zu den Steuergeldfonden niemals beigetragen haben. Das muhte natürlich in mir gewaltige Bedenken anregen, nachdem von vielen Seiten, und von Seiten, wo ich wirklich Glauben schenken mußte, nachdem, wie gesagt, von vielen solchen Seiten behauptet worden ist, wenn wir sie zum Gemeinde-Vermögen machen, d. h. zum Ortsvermögen, so wird nach dem Gemeindegesetze aus dem Ortsvermögen alles früher bestritten, so lange ein Ortsvermögen da ist, erst in so lange das Ortsvermögen nicht ausreicht, erfolgt die Repartirung auf die Mitglieder. Es ist hiermit klar und offen, daß dann der Großgrundbesitz, die Fabriken, sehr viele Elemente, die vor dem Jahre 1848, wo die Steuergeldfonde sich bildeten, niemals in der Gemeinde waren, auch mit einbezogen würden.

Andererseits war es mir auch wieder klar, daß doch die Aufzählung der Theilnehmer, so wie es die Majorität in dem Entwurfe thut, daß die Aufzählung der Theilhaber hier nicht vollkommen und erschöpfend ist daß es noch einzelne Elemente gebe, welche vielleicht, wenn auch in geringerem Maße, zur Gründung der Fonde beigetragen haben, allein, meine Herren, dagegen aber entsteht die Frage, wo und auf welcher Seite begehen wir ein größeres und wo ein kleineres Unrecht?

Allein, meine Herren! dagegen eben entsteht dann die Frage, wo, auf welcher Seite begehe ich ein größeres oder kleineres Unrecht? Wenn ich einen Viertheil des ganzen Vermögens dem Nutzgenuße irgend Jemanden überliefere, der nie Etwas zu diesem Vermögen beigetragen hat, oder wenn ich nur eine unbedeutende Quote des Vermögens Jemandem zuwende, obwohl dieser die Quote nicht beigesteuert hat und Jemanden ausschließt, der diese unbedeutende nicht zu ermittelnde Quote beigetragen hat? Dazu ist noch zu bemerken, es ist ganz richtig, wie der Herr Vorredner vor mir bemerkt hat, es ist ganz richtig, wenn man strict juridisch vorgehen wollte, müßte man auf die persönlichen Rechtsnachfolger zurückgehen, und da würde man auch auf dieenigen zurückkommen, welche die persönlichen Rechtsnachfolger der Gewerbsleute in den ehemaligen Ortschaften sind, und diesen würde dann ein Antheil der Steuerfonde zustehen müssen. Allein, wie groß dieser Antheil ist, liegt auch außer allem Zweifel und ganz klar, daß dieser Antheil so unbedeutend ist, daß im Verhältniß zum großen Antheil, den man durch die Zuweisung an das Gemeindevermögen wieder einer Klasse zuwendet, die nie zu dem Vermögen beigesteuert hat. die kleine Quote verschwindet und daher nicht in Anschlag zu bringen ist. Wenn es möglich wäre, die persönlichen Rechtsnachfolger zu eruiren, so wäre dies das Gerechteste; wenn es aber nicht möglich ist, und wenn im Falle einer Unmöglichkeit der ganze Fond und das ganze Vermögen dieses Fondes. so wie es vom Jahre 1848 her der Fall ist, fruchtlos und ohne Jemanden zu nutzen todt liegen bleiben soll, weil man streng juridisch den persönlichen Eigenthümer nicht nachweisen kann, meine Herren! ist es da nicht besser, wenn man den Rechtsnachfolger, der dem Realbesitze nach Rechtsnachfolger ist, eruirt und ihm das Vermögen übergibt, damit es irgend Jemandem Nutzen trägt, und daß der Realbesitz auch mit entscheidend sein kann. In Bezug auf das Recht, das hat der hohe Landtag schon in der vorigen Session dadurch bewiesen, daß er bei Regelung, der Getreidesschüttbodenfonde ebenfalls auf den Realbesitz Rücksicht genommen hat und den Realbesitzer zum Rechtsnachfolger machte.

Denn endlich ist das Vermögen aus diesem Besitze hervorgegangen, und wenn man es nicht mehr jener Person, die nach strengem Recht einen Antheil ausbezahlt bekommen soll, zuweisen kann, so wende man es wenigstens der Quelle zu, wende es dem Besitzer desjenigen Besitzes zu, aus dem es hervorgegangen ist. Uiberhaupt, wenn man in dieser Beziehung der Gerechtigkeit irgend wie entsprechen kann, glaube ich, ist es nur in dieser Weise möglich; will man aber in dieser Weise wenigstens dem Rechte entsprechen, so bleibt nichts übrig, als was der Majoritätsantrag ist, daß man es den Besitzern

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der Steuerobjekte zuwendet. Die Besitzer der Steuerobjekte sind die Besitzer von Ansässigkeiten, Besitzer von Häusern, Besitzer von radicirten Gewerben; u. außerdem hat noch der Majoritätsbericht die Vor-sorge getroffen, daß, falls sich irgendwo andere Ansprüche zur Theilnahme darthun liehen, also nicht einmal streng juridisch "erweisen", sondern nur durch langjährigen Gebrauch als giltig darthun lassen, daß auch hierauf Rücksicht zu nehmen ist. Ich glaube, daß in dieser Beziehung hier, was das Recht anbelangt, soweit ihm genügt werden kann, dem Rechte Genüge geleistet worden ist.

Ich glaube, vom Rechtsstandpunkte aus, wird wohl, wenn man diesen oder jenen Antrag nimmt, niemals behauptet werden können, daß in ihnen dem Rechte vollkommen Genüge geleistet wird. Nun wenn schon beide Anträge abgewogen werden, bin ich überzeugt, daß in dieser Beziehung das Recht im Majoritätsantrage mehr beachtet wird, als in jedem der beiden andern, vorausgesetzt, daß die Interpretation bezüglich des Gemeindevermögens, wie sie von vielen Seiten aufgestellt wurde, die richtige ist, des Ortsvermögens nämlich, daß das Ortsvermögen indirekt wenigstens allen Mitgliedern der Gemeinde zu Gute kommt. Es ist nun früher auch darauf hingewiesen worden, daß früher eigentlich gar kein Eigenthum bestand, daß Niemand ein Eigenthum hatte; das ist richtig, es war Niemand Eigenthümer und wenn man will, so war vielleicht ein gewisser Zweck Eigenthümer; aber m. H., wir haben schon einmal über das Schicksal von Fonden entschieden, die auch eigentlich Niemandes Eigenthum waren, die auch zusammengetragen worden sind zu bestimmten Zwecken, wo man auch hätte sagen können, daß diese Zwecke Eigenthümer seien u. keine Personen; und es darf dieses Vermögen keiner Person zugewiesen werden; das sind die Getreide-Schüttböden. Meine Herren! der h. Landtag hat eingesehen, daß es wirklich nicht die zweckmäßigste Verfügung wäre, daß es zweckmäßiger wäre, daß wenn der Zweck erreicht werden kann, man über diesen Zweck denjenigen entscheiden lassen soll, von dem man weih, daß er selbst am besten den Zweck bestimmen kann. Wir haben gesehen, wie dieser Zweck, der diesen Fonden vorgesteckt war, wie dieser Zweck erreicht wurde, während der Zeit, wo der Zweck Eigenthümer war. Ich hoffe, daß jetzt die Zeit eintreten werde, wo nicht der Zweck Eigenthümer bleiben wird, sondern wo man dem Eigenthümer sagen wird: "Nun steht es dir frei, den Zweck zu erreichen !"

Ich glaube, daß sich in dieser Zeit bewähren wird, daß es vielleicht besser ist, lebendige Personen als Eigenthum erscheinen zu lassen mit bestimmtem Zwecke und der Bestimmung, daß sie den Zweck verfolgen sollen, als den todten Zweck zum Eigenthümer zu machen. Denn, wenn man sagt, wie früher bemerkt wurde, daß wir hier die lebendigen Eigen-thümer todt schlagen wollten, indem wir eigentlich lebendige Eigenthümer schaffen, so scheint mir darin ein greller Widerspruch zu liegen; denn der Zweck, der namentlich diesem Fonde vorgesteckt ist, dieser Zweck ist längst todt und nicht lebensfähig, er liegt seit 14—18 Jahren schon in ewiger Ruhe und wird wahrscheinlich nie wieder aufleben, wenn wir nicht die Individuen herausheben, welche die Träger dieses Zweckes sind. Diese müssen diesem Zwecke neues Leben einhauchen; darum glaube ich, daß es nothwendig ist, die Eigenthümer und Theilhaber zu definiren. Wenn man darauf hinweift, daß in Städten namentlich das Majoritätsvotum sich nicht bewähren werde, weil in Städten eben sehr viele Gewerbsleute, die nicht Hausbesitzer sind, zu den Fonden beigetragen haben, so erlaube ich mir darauf hinzuweisen, was ich schon früher bemerkt habe, daß der Majoritätsantrag eine Vorsorge dafür gettoffen hat, daß wo andere Theilhaberrechte sich darthun lassen, daß da andere Theilhaber an diesen Fonden mitberufen werden könne. Da wo in Städten wirklich nachgewiesen werden kann, daß Gewerbsleute, welche Hausbesitzer waren, zu diesen Fonden seit Jahren beigetragen haben, daß sie zu ihrer Gründung beigetragen haben, da, glaube ich, werden die übrigen Theilnehmer durchaus keine Einsprache erheben, auch solche zur Entscheidung darüber einzuberufen. Und wenn das auch nicht der Fall wäre, so glaube ich, die Entscheidung muß der Majorität zustehen, und ich glaube, auch hier in Städten ist die Majorität Hausbesitzer; diese haben die Majorität nicht bloß den Personen, sondern auch dem Antheile nach. Wenn die Majorität sowohl nach Personen, als nach dem Antheil darüber entscheidet, so glaube ich, daß wenn auch einige Andere nicht zugelassen würden zu entscheiden, so glaube ich, daß hier das Unrecht doch nicht so grell sei, daß man deswegen zu was Anderem greifen mühte, wo es noch zweifelhaft ist, ob nicht das Unrecht noch greller würde. Es ist nun hingewiesen worden, daß wir durch das Majoritätsvotum eigene Kasten in den Gemeinden schaffen.

M. H.! Gegen diesen Vorwurf muß ich mich ausdrücklich und aufs Entschiedenste verwahren. Ich habe mir die Sache viel überlegt, und würde nie dem Majoritätsentwurfe beigestimmt haben, wenn an diesem Einwande und Vorwurf auch nur das Geringste gegründet wäre. Aber ich glaube, indem man die Vermögensverhältnisse regelt, m. H., so kann man nicht sagen, daß man Kasten gründet. Kasten werden gegründet durch bloß persönliche Vorzüge und Privilegien. Wenn sie nachforschen, wer das und das gegründet hat, wer zu dem odkl jenem Fond beigetragen, wenn wir sagen, nach dem du soviel beigetragen hast, hast du Antheil am Fonde, und weil der nicht beigetragen hat, hat er keinen Antheil. Vermögensunterschiede sind keine Kastenunterschiede. Ich bitte das nicht zu verwechseln und auf ihre Entscheidung Einfluß nehmen lassen zu wollen. M. H.! ich bin der gegentheiligen Ueberzeugung. Wenn die Befürchtung hier geäußert worden ist, daß der Majoritätsantrag, wenn er zum Gesetz erhaben werden sollte, indem man dadurch quasi


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Kasten in, den Gemeinden schafft, auch Uneinigkeit und Zwiftigkeit hervorrufen werde; so erlaube ich mir darauf hinzuweisen, daß ich vielmehr der Ansicht bin, daß wem, ein Viertel des nicht unbedeutenden Vermögens dem Nutzgenuß jedes Andern übergehen soll, als Desjenigen, der sich bewußt ist, daß er Nutznießer und nicht Herr des Vermögens sein soll, dadurch man eine viel größere Gefahr läuft in den Gemeinden Zwistigkeit und Uneinigkeit zu schaffen, als in entgegengesetzter Weise (výborně). Und daß sich wirklich die Besitzer von Ansässigkeiten und Steuerobjekten dessen bewußt sind, das, sie Eigenthümer, wirkliche Theilhaber und Theilnehmer an dem Steuerfonde sind, ist eine erwiesene Sache. — Wir haben, selbst heute Belege dafür kennen gelernt, daß Antheile vererbt worden find vom Vater auf den Sohn. Und so ist es in ganzen Gegenden regelmäßig fortgegangen, in der Weise, daß der Sohn den Antheil an den Getreideschüttböden übernahm und der Vater den Antheil an dem Steuerfonde. Das ist allerdings Bewußtsein und dieses Bewußtsein ist zu schonen (výborně). Das sind die Gründe, die mich bewogen haben, von der Ansicht, die ich voriges Jahr und im Anfange dieses Jahres vertheidigt habe, abzugehen, und ich glaube, mag das hohe Haus beschließen, wie ihm beliebt, ich habe mich dahin gerechtfertigt, daß es keine Wankelmüthigkeit und Inconsequenz von mir ist, sondern daß ich gewichtige Gründe genug habe, dieß zu thun.

Oberstlandmarschall: Dr, Trojan.

Dr. Trojan: Ich habe nicht gedacht, daß ich nothwendig haben werde, noch etwas für den Majoritätsertrag der Kommission zu sagen. Nach der glänzenden und erschöpfenden Rede des verehrten Kommissionsobmannes hätte ich nicht gedacht, daß sich noch eine Stimme gegen den Majoritätsantrag erheben wird (links Oho). Ich als Abgeodneter von Landgemeinden sehe mich vor allem zum Danke verpflichtet für die ebenso gewandte als edelmüthige Darstellung und warme Vertretung des kleinen Grundbesitzes und seiner diesfälligen Ansprüche von Seite eines Vertreters des Großgrundbesitzes (výborně). Als Mitglied der Kommissionsmajorität aber bitte ich vor Allem, daß es dem Majoritätsantrage der Kommission und denen, die dort für ihn stimmen, nicht zum Nachtheile angerechnet werden möge, wenn sich darunter auch Mitglieder vorfinden, die nach wiederholter Erwägung von ihrer vorjährigen Ansicht abgingen. Es ist ja ein Beleg mehr dafür, daß es gewichtige Gründe sein muhten, die sie bestimmt haben, von ihrer vorigen Meinung abzugehen, es ist dies ein Beweis, daß hier nicht vorgefaßte Meinung oder Eitelkeit leitete, sondern daß eben nur innere überzeugende Gründe sie zur Reformirung ihrer Ansichten und ihres Antrages vermochten. Ja, meine Herren, uns Allen in der Kommission lag es wohl daran, das Rechte zu finden und zu treffen. Wir fanden ein bedeutendes Vermögen im Lande, von welchem alle Theile, welche sich darüber heute aussprachen, von welchem auch alle Mitglieder der Kommission anerkannten, daß es kein herrenloses sei. Welcher Anhaltspunkt findet sich da vor für irgend einen Ausspruch der Regelung dieses Vermögens? Wir finden etwas in positiven Gesetzen eben nicht, so deutlich ausgesprochen; und was ist aus dem positiven Gesetze zu entnehmen? Es sei ein Vermögen zur Unterstützung der unterthänigen Kontribuenten.

Dies betrifft natürlich nur die ehemaligen sog. unterthänigen Steuerfonde, und ich sehe vorläufig von den städtischen Fonden, namentlich von Steuer-Fonden der freien Städte ab. Was die ehemaligen unterthänigen Steuer-Fonde betrifft, so unterliegt es keinem Zweifel, wenn man sich in's Jahr 1848 zurückversetzt, daß wir ein gewisses Konkretum, eine Gemeinschaft finden, welche im Besitze des diesfälligen Nutznießungsrechtes war, und welche wir schon nach privatrechtlichen Grundsätzen achten und erhalten müssen. Der bisherige Besitz ist zu schützen und dieß ist zugleich ein Grund mehr, den Gegenstand in der Weise zu erledigen, wie der Antrag der Majorität der Kommisson ist, der auf Grund und in Gemäßheit des wirklichen faktischen Zustandes zugleich die positiven mangelhaften Bestimmungen der Gesetzgebung vervollständigt und klarer feststellt. Es ist vom letzten Herrn Vorredner angedeutet worden, daß man sich das Konkretum, den Inhalt der Gemeinschaft, die Individuen der moralischen Gesammtperson leichter herausfindet, wenn man negativ, ausschließend zu Werke geht, und da ist gewiß: wenn wir im Vergleich zu den heutigen Ortschaften sind, deren Mitgliedern oder zu Gemeinden (was sich ziemlich ähnlich, nur dem Umfange nach verschieden, ist), wenn wir berücksichtigen, in der Gemeinde und Ortschaft find jetzt Klein- und Großindustrielle, Fabrikanten, sind Beamte, Seelsorger, Großgrundbesitzer, Dominikalisten u. s. w., nun frage: sind diese Theilnehmer des sonst unterthänigen Steuerfondes gewesen bis zum Schluß des Jahres 1848? Gewiß nicht. Und, meine Herren, wenn Sie den Fond den Ortschaften zuweisen, so werden sie Alle zu Theilnehmern. Ist es Recht? ist es nicht ein Rechtsbruch?

Wenn sie sagen, wie es im L.-A.-Berichte heißt: "das Fondsvermögen gehörte der Unterthanschaft," frage: sind es andere Individuen, als die Kontribuenten, welche gewisse Steuerobjekte besaßen? Wenn heute (wir müssen uns in's Jahr 1848 zurückdenken), wenn ein Kontribuent um seinen Besitz kam, wenn er ihn freiwillig verkaufte oder im Exekutionswege verlor, durfte er dann auch noch Unterstützung aus diesem Fonde verlangen oder erhalten? Gewiß nicht. Nur so lange er im Besitze eines gewissen Steuerobjektes war, eines Steuerobjektes, von welchem die Steuer in die unterthänige Steuerkasse gezahlt wurde, nur so lange wurde er als Fondstheilhaber angesehen, durfte er eine Unterstützung ansprechen, und dieselbe erhalten.

Darum ist es richtig, was unser Kommissionsbericht sagt, daß nie bloßen Personen, als solchen

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das Vermögen zustand, dasselbe nicht persönlich be-nutzt wurde, sondern mit Rücksicht ans gewisse Steuerobjekte. Der Herr Berichterstatter der Minorität sagt ausdrücklich, daß vom ersten Augenblick unserer langen Debatten in der Kommission an, Jedermann anerkannte, daß es stets Theilhaber gab. Aber wer waren sie? sagte er, sie zu bestimmen und zu begreifen? Das schien der Minorität unmöglich fest-zustellen.

Nun darauf hat unser H. Obmann S. Exc. Graf Clam-Martinitz wohl schon geantwortet. Ich bitte nur noch das zu erwägen, daß wenn es also Theilnehmer gebe, man sie daher auch greifen und bezeichnen könne und müsse, wenn man irgend einen Akt von ihnen ausgehen lassen will. Jede Personengemeinschaft besteht ja aus einzelnen Personen und es ist sonach offenbar auch möglich, sie bestimmt zu bezeichnen. Wenn man sich eben in jene frühere Zeit zurückdenkt, sicherlich hätte man genau vom Eisten bis zum Letzten feststellen können: wer ist Kontribuent, der in die unterthänige Steuergeld-fondkassa einzahlt und daraus auf irgend eine Unterstützung, sei es mittelbar oder unmittelbar Anspruch hat?

Wenn es damals möglich war, so muß es auch jetzt noch möglich sein. Der Berichterstatter der Minorität hat auch Vergleiche zur Beleuchtung des Gegenstandes und der Rechtsfrage vorgebracht und gesagt, daß die Theilnehmer einer Reise doch nicht Miteigenthümer des Schiffes seien, auf welchem sie reisen. Ganz richtig m. H. Aber wenn überhaupt Vergleiche häufig hinken, dann ist dies besonders hier der Fall. Das Gleichniß paßt gar nicht auf den vorliegenden Fall, denn die gedachten Reisenden sind nur Theilnehmer an der Reist, d. h. Mitreisende, sind aber nicht Theilhaber des Schiffes. Allein wir haben hier Theilhaber des Fondes und der Berichterstatter der Minorität hat es selbst zuerkannt, daß es keinem Zweifel unterliege, es habe Theilhaber des Fondes gegeben und sie seien noch immer vorhanden. Da ist es anders, dann hätte der H. Minor.-Referent folgerecht sagen müssen: "die Theilhaber des Schiffes, die Antheilhaber am Schiffe seien nicht Miteigenthümer" und das hat er sich doch nicht zu sagen getraut und wird sich auch hüten es zu behaupten. Es ist überhaupt ein Fehler, daß die Herren Gegner, darunter namentlich meine Standesgenossen, die Juristen, nur vom Standpunkte des Privatrechtes dieses Verhältniß beurtheilen, daß sie nur im Privatrechte namentlich im bürgerlichen Gesetzbuche nur einen Maßstab herumsuchen und finden wollen zur Beurtheilung eines gewissermaßen öffentlichen, durch politische Vorschriften geregelten und gebundenen Fondes. Indessen schon nach dem Privatrechte gibt es allerdings auch Rechte, welche mit einer Ansässigkeit verbunden sind. Es gibt auch Realbesitzrechte, die geschützt werden müssen und das ist hier der Fall. Auch nach dem Privatrechte gibt es beschränktes und unbeschränktes Eigenthum und wenn die Herren dann nur die Eigenschaften des unbeschränkten Eigenthums uns vorhalten und sagen: Können wir über die Fondsantheile verfügen, kann man sie vermachen, verkaufen abtreten? dann sage ich, kann man auch nach Privatrecht z. B. Fideikommisse willkürlich verpfänden und verkaufen. Es ist doch auch Privateigenthum, aber gemeinschaftliches Eigenthum nicht blos der gegenwartigen, sondern auch der zukünftigen Besitzer. Es gibt auch ein Nutzungseigenthum, und um das handelt es sich hier wesentlich. Diese Einwendung, die man aus dem Privatrecht herholt, ist zugleich gerichtet Hegen einen vorjährigen Beschluß, der bereits zu einem Gesetze erhoben ist, das ist das Gesetz über die Getreidefonde vom 9. Juli 1863. Meine Herren! Damals hat man uns aber auch, gerade wie heute, eingewendet: Kein Besitzer eines Steuergrundes, eines ehemaligen Kontributionsgrundes vermöge einen privatrechtlichen Titel nachzuweisen, daß er einen Antheil an dem Kontributionsfonde habe? Man frug: Wurde ein solches Vermögen vermacht? Wurde es ererbt, Sei es aus dem Gesetze oder aus der letztwilligen Anordnung? Wurde es verkauft? Wurde es sonst wie abgetreten? Doch alles das war eben nicht nöthig, es war ein, durch Politische Vorschriften gebundenes, an den Besitz geknüpftes Benutzungsrecht: diese Ansicht ist bereits nicht blos im Hause zur Geltung gekommen, sondern auch durch das Gesetz vom 9. Juli 1863 anerkannt. Der Herr Abgeordnete Grünwald sagt, die Einlagen in diesem Fonde seien von den Kontribuenten nicht freiwillig geschehen. Meine Herren, das ist ja nur ein Grund für unsere Ansicht. Wäre es eine Art von Einlagen wie in einer Sparkassa, wissen Sie meine Herren, wem jene dann gehörte? Den persönlichen Einlegern, oder ihren Erben. Das ist hier aber nicht der Fall, eben weil die Beiträge oder Ueberschüsse nicht freiwillig, sondern aufgelegt waren und zwar zum Vortheile der jeweiligen Kontribuenten, das heißt der jeweiligen Besitzer von Steuerobjekten. Eben darum muß man sie diesen zuerkennen. Der Herr Abgeordnete Dr. Grünwald sagt weiter, daß ein Gut an sich kein Recht haben könne, und doch faßt er gleichzeitig den Fond als moralische Person auf, der auch siechte zuerkennt, der Herr Sprecher stellt uns also ebenfalls eine Sache als Träger eines Rechtes dar. Ist das nicht ein Widerspruch? Warum könnten nicht auch Anfässigkeiten so was haben und sie haben es anerkanntermaßen. Wenn wir keine anderen Belege dafür hätten, so haben wir das Gesetz vom 9. Juli 1863 dafür. Man sprach vom Zubehör und namentlich der Abg. Dr. Grünwald sagt, er finde in unsern Gesetzen keine solche Art von Zubehör. Dabei hatte er offenbar nur das bürgerliche Gesetzbuch im Auge; da ist das Zubehör freilich behandelt aber nur das privatrechtliche. Wir haben es aber nicht mit einem rein privatrechtlichen Vermögen zu thun. Man sagt weiter, wenn das ein Privatbesitz ist, so haben wir darüber nicht zu entscheiden; dann greife


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es in die richterliche Funktion hinüber. Das ist, meine Herren, wieder nicht wahr. Wo kann ein Richter darüber entscheiden oder Grundsätze aufstellen, wem da im ganzen Lande ein Vermögen gehöre? An uns ist es, in die Gesetzgebung, in eine allenfalls bestehende Unbestimmtheit, oder in Dunkelheit des Gesetzes Klarheit zu bringen, dies im Sinne der faktischen Zustände zu thun und es dadurch eben erst dem Richter möglich zu machen, nach diesen Grundsätzen zwischen bestimmten namhaft gemachten Persönlichkeiten zu entscheiden, wem innerhalb dieser Grenzen ein bestimmter Antheil gehöre, wem ein solcher Antheil zuoder aberkannt werden solle, wir müssen es ihm da möglich machen. Nach den bisherigen Gesehen kann der Richter darüber kaum entscheiden.

Man sagt, es sind ja nur kleine Beträge, es wird ja nicht dafür stehen, einen eigenen Ausschuß und eine Verwaltung zu bestellen. Nun überlassen wir das den Theilnehmern, ob sie es der Mühe werth halten, hierfür etwas besonderes zu beschließen, wo nicht für den Fall, hat die Kommission durch die Majorität auch die Möglichkeit beantragt, es sich bequem machen zu können, nämlich wenn sie es für gut finden, können sie die Verwaltung ihres Fondantheiles auch dem Ortsausschuß überlassen; aber das soll von den Theilnehmern abhängen, wollen Sie meine Herrn es ihnen nicht aufoktroyiren. Der Herr Berichterstatter der Minorität sagte: es sei den ersten Gründern wehe gethan; nun meine Herren, möge man nicht noch weiterhin auch ihren Nachfolgern wehe thun; gestatten Sie, daß es wenigstens den Nachkommen möglichst zu Gute komme. Einer der Herren Abgeordneten, nämlich der Abgeordnete Mayer findet es bequemer und zweckmäßiger, solche gemeinschaftliche Fonde zum Gemeinde- oder Ortsvermögen zu machen, weil daraus dann gemeinschaftliche Zwecke leichter gefördert werden können. Meine Herren, wenn die Bequemlichkeit uns bestimmen würde und die Gemeinnützigkeit aus fremdem Säckel in solcher Weise gefördert werden sollte, dann verdienten wir den Vorwurf eines Rechtsbruches, der Rechtsverletzung; da meine ich, möge jeder erst gleichmäßig das Seine hinzuthun, um gemeinnützige Zwecke zu fördern, aber nicht aus fremdem Säckel oder mit Verkümmerung fremder, hergebrachter alter Rechte. Man wies wiederholt darauf hin, daß auch fremdartige Beiträge dem Fonde zugeflossen seien. In einer Richtung hat schon der Herr Abgeordnete Graf Clam-Martinitz darauf geantwortet. Ich erinnere insbesondere die Juristen dann nur auf den allge-meinen Grundsatz, daß was immer einem Fonde als solchen zufließt, es dessen Natur mit annehme; es wird dadurch ein Zugehör des Fondes ein Accessorium, also auch des Zweckes, und verliert seine Selbstständigkeit. Daß insbesondere Strafen keine Erwerbungstitel seien für Rechtsansprüche auf Fonde, welchen die Strafen einstießen, wurde von anderen Herren schon hervorgehoben. Was übrigens den Ausspruch über die Theilhaber und deren Rechte in merito betrifft, meine Herren, so glaube ich, wird es erst Gegenstand der Spezialdebatte bei §. 3 sein, wo das pro und contra ins rechte Licht zu stellen sein dürfte.

Erlauben Sie mir nur noch, daß ich die Gründe beider Anträge, die dem Majoritätsantrage entgegenstehen, insbesondere die Begründung des Antrages des Landesausschusses und ebenso der Minorität in den wesentlichsten Punkten zusammenhalte, um es Allen recht klar zu machen, mit welcher Konsequenz die dort gezogenen Schlüsse daraus fliehen.

Der Landesausschuß sagt in seiner Vorlage: "Aus den hier gelieferten Nachweisungen über Ursprung und Widmung der Steuerfonde ergibt sich:

1. Daß diese Fonde durch den steuerpflichtigen Unterthanen früherer Domänen mehr anrepartirte und von denselben eingezahlte Kontributionsbeträge gebildet, von den steuerpflichtigen Unterthanen zu sammengelegt und ausschließend ihrem Besten gewidmet, ein Eigenthum dieser ehemaligen Domänenunterthanschaften seien;

2. daß die nachmalige Zuweisung weiterer Zuschüsse diesen Steuerfonden an dieser grundsätzlichen und ursprünglichen Eigenthumszuständigkeit nichts geändert habe, weil jene Zuflüsse stets vom Standpunkte des Unterthansverhältnisses zugewiesen und dagegen den Fonden die Bestreitung eben nur solcher Lasten aufgelegt worden ist, welche ebenfalls in dem Verhältnisse der Unterthanen begründet, die Sublevirung dieser Unterthanenschaften zum Zwecke hatten, gegenwärtig aber diese Zuflüsse zumeist versiegt sind;

3. daß das in diesen Fonden repräsentirte Vermögen nach der Aufhebung des Unterthanenverbandes dennoch Eigenthum der ursprünglichen Theilnehmer und Gründer nämlich der einzelnen Domänen-Unterthanenschaften in ihrem gesammten Komplexe geblieben sei, weil eben alle steuerpflichtigen Unterthauen ohne Unterschied zur Gründung beigetragen haben, diese Fonde sohin ein Separatvermögen jener Unterthanschaften bilden, sofern diele Unterthanschaften dermal mit andern in den Gemeindeverband getreten sind, also immer separat zu erhalten feien." Nun kömmt der Landesausschuß wieder zu dem Schluße, "daß sich dermal, wo in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Unterthanschaften eines früheren Dominiums getrennt und in verschiedene Gemeindeverbände getreten ist, sohin die Bildung eines eigenen Verbandes hinsichtlich des Steuerfondvermögens, sowohl in der Ausführung als in der Handhabung äußerst schwierig und dem Interesse der Berechtigten keineswegs zusagend sein würde, die unerläßliche Nothwendigkeit sich ergebe, diese Fonde den einzelnen Ortschaften als deren speziales Vermögen zu übergeben.

Meine Herren! Es ist in Zweifel gezogen worden, ob der Landesausschuß beantragt, es zum Orts-


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vermögen zu erklären oder nicht; hier haben Sie das buchstäblich, daß er der ersteren Ansicht war.

Aber ich bitte die logische Konsequenz zu würdigen, weil es schwer sei, einen Verband zu finden, muß man das Vermögen zum Ortsvermögen machen.

Die Minorität führt dagegen an: Die Auflösung des, auch die fraglichen Fonde zusammenhaltenden Verbandes hat die Erreichbarkeit des Fondszweckes, dem diese Vermögenschaft als Eigenthum angehört, in keiner Weise unmöglich gemacht.

Diese moralische Person, dieser Eigenthümer ist so weit nicht beseitigt, nicht um seine Existenz gebracht. In diesem, wie die Minderheit glaubt, wesentlichen Punkte in der Fondswidmung ist also durch die Auflösung des Dominikalverbandes keine Beirrung, noch weniger eine solche Störung vor sich gegangen, welche die Auflösung der Steuergeldfonde als solche, feiner den Uibergang ihres Vermögens auf wen immer im Erbschaftswege rechtfertigen würde. Sie leben und können fortleben mit uns in der Erreichbarkeit ihres Zweckes. Am allerwenigsten darf die gesetzgebende Gewalt sie für todt erklären. Und darnach sagt die Minorität im sonderbaren Kontraste zu diesen Behauptungen: "In Folge des eingetretenen Umschwunges der Verhältnisse erschienen die des Zusammenhaltes ledigen Steuergeldfonde bezüglich ihrer Verwaltung verwaist."

Darum, m. H.! will man dieses Waisenvermögen nicht den Waisen erhalten, man will nicht einmal die Mündigkeit abwarten, noch weniger die Theilhaber zu Mündigen, zu Großjährigen erklären und dann ihnen die Vermögensgebahrung überlassen; man gibt es den Gemeinden oder Ortschaften, in vielen Fällen, wo die Gemeinden mit den Ort-schaften zusammenfallen, ist es ohnehin dasselbe. M. H.! diese Logik bitte ich zu würdigen und zu sehen, wo mehr Logik ist: Wir finden eine Gemeinschaft des Eigenthums oder Nutzungseigenthums, überhaupt des beschränkten Vermögens, dessen Benutzung aber ausschließlich nur gewissen Klassen der ehemaligen unterthänigen Kontribuenten angehört. M. H., bedarf es da noch eines Vormundes? M. H.! unser Gesetzgeber, unser Landesfürst erklärte alle Völker für mündig; braucht da noch, frage ich, der mündige Theilhaber eines Kurators oder Vormundes? Oder bedürfen sie eines äußern Verbandes, ist es nicht genügend, daß man es ihnen anheimstellte, die Gemeinschaft zu konstatiren, zu erhalten und zu verwalten aus und durch sich selbst? Sie brauchen dazu einen andern Verband, um sich als Persönlichkeit zu konstatiren; hier ist die Gemeinschaft eines nutzbaren Eigenthums, eines Vermögens, wie sie sonst nach verschiedenen Richtungen vorkömmt. Wenn wir den Theilhabern die Möglichkeit der Selbstverwaltung gewähren, so haben wir keinen Rechtsbruch begangen, wir haben nur Recht gewahrt und geschützt; ,m entgegen gesetzten Falle aber, m. H.! nach dem Antrage des Landesausschussetz und nach dem Antrage der Minorität begehen wir einen Rechtsemgriff, eine Rechtsverletzung, und davor würde ich um allen Preis eine gesetzgebende Versammlung, besonders unsern böhmischen Landtag bewahren. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Es ist kein Redner mehr vorgemerkt. (Rufe: Schluß.) Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Da das nicht der Fall ist, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Es haben der Hr. Abg. Mayer und Wolfrum, mit dem sich der Hr. Dr. Grünwald vereinigt hat, Anträge gestellt, und zwar der Hr. Abg. Mayer den Antrag: "Der hohe Landtag beschließe, daß der Antrag des Landesausschußes zur Grundlage bei der Spezialdebatte zu nehmen sei."

Slavný sněm račiž uzavříti, aby se vzal návrh zemského výboru za základ debaty speciální.

Dr. Grünwald: Diesem Antrage trete ich bei. dem Antrage des Hrn. Abg. Mayer.

Oberstlandmarschall: Der Abg. Wolfrum hat den Antrag gestellt: "Der hohe Landtag beschließe, der von der Minderheit beantragte Gesetzentwurf, mit der von dem Hrn. Berichterstatter der Minorität beantragten Auslassung der Worte aus §. 1: "mit Ausschluß der frühern Gutsherrschaft (des Großgrundbesitzes)", sei zur Grundlage zu weitem Verhandlungen zu nehmen." Ich bitte ihn böhmisch vorzulesen.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Slavný sněm račiž uzavříti, že se má další poradě za základ položiti návrh zákona, jaký podala menšina komise, a však se změnou zpravodajem menšiny navrženou, vynechajíc totiž v §. 1. zákona poslední slova: "s vyloučením bývalých vrchnostenských statků, (velkostatkářů)."

Oberstlandmarschall: Nun, am Schluße der allgemeinen Debatte kann die Abstimmung eigentlich nur über die Anträge auf Uibergang zur Tagesordnung oder Vertagung stattfinden. Diese beiden Anträge und die Bedeutung derselben ist nun nicht ganz klar, in wiesern sie auf diese Debatte Ginfluh hätten; es würde eigentlich darauf ankommen, daß der Antrag der Majorität oder der Minorität, je nachdem der Eine oder der Andere angenommen würde, als Amendement zu betrachten wären und daher immer früher zur Abstimmung kommen, als besonders gestellte Antrage. Ich werde aber diese Entscheidung verschieben bis zum eigentlichen Schluß der Generaldebatte, bis sich die Redner darüber ausgesprochen haben werden. Vorläufig werde ich die Unterstützungsfrage stellen. Ich bitte diejenigen Herren, die den Antrag des Herrn Abgeordneter Mayer unterstützen, nämlich den Landesausschußantrag zur Grundlage der Spezialdebatte zu nehmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt.

Nun kommt der Antrag des Abg. Wolfrum, daß der Bericht der Minorität der Kommission als Grundlage zur Berathung zu nehmen sei. Ich bitte


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XXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

ie Herrn, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

Abg. Waidele: Ich bitte recht sehr, es ist in der letzten Sitzung constatirt worden, daß der An-trag der Minorität der Kommission der Unterstützung nicht bedarf, es ist hier ganz derselbe Fall.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, es ist ein anderer. Es ist die Frage, ob der Antrag der Minorität zur Grundlage der Verhandlung zu nehmen sei. Die Grundlage der Verhandlung ist nach der Geschäftsordnung der Bericht der Majorität, u. es ist der Antrag gestellt, daß der Bericht der Minorität zur Grundlage der Verhandlung genommen werde. Ich bitte die Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Er ist nicht hinreichend unterstützt.

Es hätten noch 3 Herren das Wort zu ergreifen, der Herr Berichterstatter der Minorität, der Referent des Landesausschußes in Vertretung des Antrages des Landesausschußes und der Herr Berichterstatter der Majorität. Die Zeit ist aber weit vorgerückt, ich werde daher mir erlauben, den Antrag zu stellen, daß die Herren Redner erst in der morgigen Sitzung das Wort ergreifen.

Die nächste Sitzung ist Morgen um 10 Uhr; die Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen. Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

Schluß der Sitzung 2 Uhr 40 Minuten.

Unter 1/1, 2/2 und 3/3 ist die Vorlage des Landesausschußes betreffend die Steuergeldfonde, dann der Entwurf der Majorität und derjenige der Minorität des über jene Vorlage niedergesetzten Ausschusses angeschlossen.

Dr. Joh. Ign. Rotter,

Verifikator.

Dr. August Kordina,

Verifikator.

Dr. Julius Hanisch,

Verifikator.


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XXI. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

11 Vorlage des Landesausschußes.

Zákon,

platný pro království České, jenžto se týče peněžných fondů kontribučenských.

S přivolením sněmu Mého království Českého vidí se Mně naříditi takto:

§. 1.

Peněžné fondy kontribučenské co takové ze zrušují.

§. 2.

Fondy tyto co společné vlastnictví kontribuentů někdejších jednotlivých panství a mést buďtež vydány do samosprávy jednotlivým ob-cím, — osadám — jichž se dotýče, jaké byly před rokem 1849, avšak bez ujmy závazkům, posud na nich váznoucím.

§. 3.

Při rozdělení mezi jednotlivé osady má býti měřítkem ona suma přímých daní, jakou kontribuenti osad těchto platili v berničném roku 1848 do té kasy kontribučenské, jejížto poněžný fond kontribučenský přijde k rozdělení.

§. 4.

Podíly fondů, jakých se podlé měřítka rozdělení toho dostane takovým osadám, které před rokem 1849 k rozličným panstvím náležely, — osady podílné — jejich kontribuenti tedy také při rozličných fondech kontribučenských se zúčastnili, mají se v jeden fond spojiti.

§. 5.

Vydané fondy a podíly fondů buďtež co jmění místní zachovány v nedílnosti a buďtež spravovány podlé ustanovení řádu obecního.

§, 6.

Jest-li ve fondu kontribučenském opatrováno jmění z prestací válečních pocházející, a jest-li chováno v evidencí co jmění eventuelně cizí, mají i nadále až do té doby, kdy nároky na ně cestou promlčení pominou, jmění to opatrovati a spravovati c. k. úřadové berniční, časem svým pak výborové okresní.

Úroky, buďtež rozděleny podlé §. 3.

§. 7.

Až všem nárokům těmto bude vyhověno nebo až všecky nároky tyto pominou, nabudou §§. 3, 4, 5 platnosti také v příčině jmění fondů těchto.

§. 8.

Provedení zákona tohoto uloženo jest místo-držitelství ve srozumění s výborem zemským.

Gesetz

wirksam für das Königreich Böhmen betreffend die Steuergeldfonde.

Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Steuergeldfonde werden als solche aufgehoben.

§. 2.

Die Fonde als gemeinschaftliches Eigenthum der Kontribuenten der bestandenen Einzelndominien und Städte sind unbeschadet der auf ihnen annoch haftenden Verbindlichkeiten den betreffenden Einzelngemeinden — Ortschaften, — wie sie vor dem Jahre 1849 bestanden, zur Selbstverwaltung zu übergeben.

§. 3.

Als Maßstab der Vertheilung unter die einzelnen Ortschaften hat jener Betrag der direkten Steuern zu gelten, welchen die Kontribuenten dieser Ortschaften im Steuerjahre 1848 an die Steuerkassa, deren Steuergeldfond zur Vertheilung gelangt, zu entrichten hatten.

§. 4.

Die nach diesem Vertheilungsmaaßstabe entfal-lenden Fondsantheile solcher Ortschaften, welche vor dem Jahre 1849 zu verschiedenen Dominien gehörten — Theildörfer — deren Kontribuenten daher auch bei verschiedenen Steuerfonden betheiligt waren, sind zu Einem Fonde zu vereinigen.

§. 5.

Die übergebenen Fonde und Fondsantheile sind als Ortsvermögen ungetheilt zu erhalten und nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zu verwalten.

§.6.

Befindet sich in dem Steuerfonde ein Vermögen, welches aus Kriegsprästationen herrührt, und als eventuell fremd in Evidenz gehalten wird, so ist es auch fortan bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem Ansprüche an dasselbe im Wege der Verjährung erloschen sein werden, von den k. k. Steuerämtern, seinerzeit jedoch von den Bezirksausschüssen zu verwahren und zu verwalten.

Die Zinsen sind nach §. 3 zu vertheilen.

§. 7.

Nach Befriedigung oder Erlöschung aller Ansprüche treten auch bezüglich dieses Fondsvermögens die §§. 3, 4, 5 in Wirksamkeit.

§. 8.

Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Statthaltern im Einvernehmen mit dem Landesausschusse aufgetragen.

2/2. Antrag des Majoritätsausschußes.

Zákon,

daný dne pro království České, jenžto se týče peněžných fondů kontribučenských.

S přivolením sněmu Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto:

§. 1.

Peněžné fondy kontribučenské bývalých jed-notlivých panství a mést, jež odevzdány byly c. k. úřadům berničným k opatrování dle nařízení c. k. zemské komise pro zřízení politických úřadů

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XXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

správních v korunní zemi České ode dne 15. listopadu 1849 zrušují se co takové a každý z nich má se vydati k samosprávě veškerým účast-níkům vespolek jejichž společným vlastnictvím byl.

§. 2.

Závazky na těch fondech váznoucí tímto zá-konem se nezrušují.

§. 3.

Účastníky jsou po každé držitelové oněch předmětů daně, z nichž před berním rokem 1849 přispívati se mělo k zvláštním výlohám do oné kasy, o jejiž peněžný fond se jedná, pokud při tom neb onom fondu se nevykáže ještě jiné právo k účastenství.

§. 4.

Fondy ty spravovati sluší jakožto společný celek. A však dáno jest na vůli veškerým účastníkům fondu v každé jednotlivé osadě vespolek, pokud se na tom usnesou absolutní většinou hlasů, aby se svým podílem ze společenství vystoupili. Vystoupení takové státi se může buď hned při odevzdávání těch fondů, anebo po každé, až se výbor jich bude ustavovati. Podíl takové osadě připadající dále dělen býti nesmí.

§. 5.

Při dělení mezi jednotlivé osady má býti měřítkem ona suma přímých daních, jakou všichni účastníci fondu oněch osad, jejichž peněžný fond kontribučenský děliti se má, v berním roku 1848 dohromady platiti měli do kasy berničné.

§. 6.

Co se týče správy odevzdaných fondů a odloučených dílů těch fondů, platiti mají §§. 67, 68, 69, 96, a 102 řádu obecního, užitky se ale vynaložiti smějí pouze k společným účelům účastníkův.

§. 7.

Pak-li při dělení fondu osadám podílným t. j. takovým, které v roce 1848 k rozličným panstvím náležely, připadnou zvláštní podíly, mohou tyto podíly spojeny býti pouze s přivolením účast-níků z obou stran, mají ale na každý spůsob společně spravovány býti.

§.8.

K zastupování účastníkův tvoří se širší výbor nejméně z pěti členů, do něhož zvolí veškeří účastníci fondu v jedné každé osadě aspoň jednoho člena.

§. 9.

Širší výbor tím spůsobem zvolený ať vyvolí ze sebe výbor užší nebo správní z pěti členů; kdež ale pouze pět členů Činí širší výbor jest tento zároveň výborem správním.

§. 10.

Každý z obou těch výboru (§§. 8 a 9) vyvolí se na tři leta a sluší na něj, aby ze sebe zvolil starostu, užší výbor také ještě pokladníka a kontrolora.

§. 11.

Členové výboru úřadují bezplatně. Pokladníkovi může širší výbor ustanoviti odměnu.

§. 12.

Usnešení a volby dějí se absalutní většinou hlasů a zapotřebí jest, aby přítomna byla aspoň polovice k hlasování oprávněných.

§. 13.

Širší výbor ustanovuje jak upotřebiti se má výročních užitků, dává užšímu výboru instrukci správní, dohlíží naň a přehlíží účty jež každoročně veřejně vyhlášeny buďtež v osadách, kterých se týkají.

§. 14.

Pak-li některá osada ze společenství vystoupí, anebo sama pro sebe panstvím bývala, činí všichni účastníci dohromady výbor širší. V případech takových mohou účastníci správu svého podílu ve fondu též na výbor místní přenesti; fond ten budiž ale spravován o sobě nikoliv s jměním místním.

§. 15.

Chová-li se v peněžném fondu kontribučen-ském nějaké jmění v přehledu jakožto jmění pro jistý případ cizí, ať i nadále až do té doby, kdy nároky na ně promlčením pominou, je opatrují a spravují c. k. úřadové bernični, svým časem ale výborové okresní.

Až všem nárokům těm se vyhoví, nebo až všechny ty nároky pominou, vydáno budiž i toto jmění účastníkům peněžných fondů kontribučenských vedlé ustanovení právě uvedených.

Jest li snad v peněžném fondu kontribučenském nějaký jmění, jež by pocházelo z válečných náhrad (bonifikace) platí o něm ustanovení ministerialního nařízení daného dne 10 záři 1858 č. 150 zak. ř.

§. 16.

Provedení zákona tohoto ukládá se místo-držitelství ve srozumění s výborem zemským.

Gesetz

vom ... wirksam für das Königreich Böhmen betreffend die Steuergeldfonde.

Mit Zustimmung des Landtages Meines König-reichs Böhmen finde ich zu verordnen wie folgt:

§. 1.

Die nach der Verordnung der k. k. Landeskommission für die Organisation der politischen Verwaltungsbehörden im Kronlande Böhmen vom 15. November 1849 in die Verwahrung der k. k. Steuerämter übergebenen Steuergeldfonde der bestandenen Einzelndominien und Städte weiden als solche aufgehoben und es ist jeder derselben der Gesammtheit der Theilnehmer, deren gemeinschaftliches Eigenthum er bildete, zur Selbstverwaltung übergeben.

§. 2.

Die auf diesen Fonden haftenden Verbindlich-keiten werden durch, dieses Gesetz nicht behoben.


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XXI. sezení 3. ročního zasedání 1864.

XXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

§. 3.

Theilnehmer sind die jeweiligen Besitzer von Steuerobjekten, von welchen vor dem Steuerjahre 1849 an die Steuerkassa, um deren Geldfond es sich handelt, zu Extraauslagen beizutragen war, insofern nicht bei einem oder dem anderen Fonde noch ein anderes Theilnahmsrecht dargethan wird.

§. 4.

Diese Fonde sind als gemeinschaftliches Ganzes zu verwalten. Es steht jedoch der Gesammtheit der Fondstheilnehmer jeder einzelnen Ortschaft frei, insofern sich dieselben mit absoluter Stimmenmehrheit derselben dafür entscheiden, mit ihrem Antheile aus der Gemeinschaft auszuscheiden. Diese Ausscheidung kann entweder gleich bei Uebergabe der Fonde oder bei jedesmaliger Konstituirung des Ausschusses erfolgen. Eine weitere Theilung des auf die Ortschaft entfallenden Antheiles darf nicht stattfinden.

§. 5.

Als Maßstab der Vertheilung unter die einzelnen Ortschaften hat der Betrag der direkten Steuern zu gelten, welcher die Gesammtheit der Fondstheilnehmer jener Ortschaften, deren Steuergeldfond zur Vertheilung gelangt, im Steuerjahre 1848 an die Steuerkassa zu entrichten hatte.

§. 6.

Hinsichtlich der Verwaltung der übergebenen Fonde, sowie der ausgeschiedenen Fondsantheile haben die §§. 67, 68, 69, 96 und 102 der Gemeindeordnung zu gelten; die Nutzungen sind nur zu gemeinschaftlichen Zwecken der Fondstheilnehmer zu verwenden.

§. 7.

Wenn bei Theilung des Fondes Theildörfer d. i. solche, welche im Jahre 1848 verschiedenen Dominien angehörten, besondere Antheile ihrer Fonde zugetheilt erhalten, so können diese Antheile nur mit Zustimmung der beiderseitigen Theilnehmer vereinigt werden, sind aber jedenfalls gemeinschaftlich zu verwalten.

§. 8.

Zur Vertretung der Theilnehmer wird ein wei-terer Ausschuß von mindestens 5 Mitgliedern gebildet, in welchen sämmtliche Fondstheilnehmer einer jeden Ortschaft wenigstens ein Mitglied wählen.

§. 9.

Der so gewählte weitere Ausschuß wählt aus seiner Mitte den engern oder Verwaltungsausschuh von 5 Mitgliedern, so bildet er zugleich den Verwaltungsausschuß.

§. 10.

Jeder der gewählten Ausschüsse (§§. 8 und 9) wird auf 3 Jahre gewählt und hat aus seiner Mitte den Obmann, der engere Ausschuß auch noch den Kassier und Kontrollor zu wählen.

§ 11.

Das Amt eines Ausschußmitgliedes ist unentgeltlich. Für den Kassier kann der weitere Aus-schuß eine Remuneration festsetzen.

§. 12.

Beschlußfassungen und Wahlen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit und ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.

§. 13.

Der weitere Ausschuß beschließt über die Verwendung der Jahresnutzungen, ertheilt dem engeren Ausschusse die Verwaltungsinstruktion, überwacht denselben, und pflegt die Revision der Rechnungen, welche alljährlich in den betheiligten Ortschaften allgemein zu veröffentlichen sind.

§. 14.

Wenn eine Ortschaft aus der Gemeinschaft auscheidet oder für sich allein das Dominium gebildet hat, so vertritt die Gesammtheit der Theilnehmer den weiteren Ausschuß. In solchen Fällen können die Theilnehmer die Verwaltung ihres Fondsantheils auch dem Ortsausschusse übertragen, doch ist dieser Fond vom Ortsvermögen abgesondert zu verwalten.

§. 15.

Befindet sich in dem Steuergeldfonde ein Vermögen, welches als eventuell fremd in Evidenz gehalten wird, so ist es auch fortan bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem Ansprüche an dasselbe im Wege der Verjährung erloschen sein werden, von den k. k. Steuerämtern, seinerzeit jedoch von den Bezirksausschüssen zu verwahren und zu verwalten. Nach Befriedigung oder Erlöschung aller Ansprüche ist auch dieses Vermögen nach den vorstehenden Grundsätzen den Theilnehmern der Steuergeldfonde zu übergeben.

Rücksichtlich des im Steuergeldfonde etwa befindlichen, aus Kriegsprästationen herrührenden Vermögens gelten die Bestimmungen der Min. Vdg. vom 10. September 1858 3t. G. B. Nro. 150.

§. 16.

Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse aufgetragen.

3/3 Návrh

menšiny ve výboru.

Zákon,

platný v království Českém a týkající se kontribučenských fondů peněžných.

S přivolením sněmu Mého království Českého vidí se Mně naříditi, jak následuje:

§. 1.

Kontribučenské fondy peněžní, podlé míst rozvrženy, odevzdávají se původnímu svému určení. Zůstanou i na přísti doby určeny ku pod-poře a ulehčení občanů dani podrobených s vyloučením bývalé vrchnosti statků (velkostatkářstva.)

§.2.

Jsou-li závazky, pokud jaké na kontribučenském fondu peněžním záležejí, pojištěny, roz-

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XXI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

dělí se ten fond jednotlivým místům, při čemž budiž měřítkem ona část přímých daní, kterou musela místa, v tomto fondu zahrnuta platiti v berničném roku 1848.

§. 3.

Uživše ustanovení řádu obecního, ze jména hlavy, v které se jedná o zastupitelství míst, přejmou jednotlivá místa vycházející na ně části kontribučenských fondů peněžních do své správy jakožto majetnost již nerozdílnou, a náleží s užitkem z ní vyplývajícím tak, jak to původní určení (§. 1.) připouští.

§. 4.

Části fondu ve smyslu §. 2. na taková místa vycházející, jež roku 1848 příslušela k rozličným statkům, a proto také rozdělnými vesnicemi se nazývala, buďtež ovšem spravovány společně a jak toho nařízení §. 3. žádá.

§. 5.

Nachází-li se ve fondu u berničného úřadu chovaném majetnost, která se na ten případ, že by cizá byla, zachovává v patrnosti, budiž tam i na dále chována a spravována až do té doby, v kterou následkem promlčení možná práva pominou.

Co se nařízením dne 10. září 1858 č. 150 říš. zák. vydaným o takových majetnostech ustanovuje, zůstává v neporušené platnosti.

Po zaplacení neb pominutí všech práv na takovouto majetnost fondu nabudou i o ní platnosti §§. 1—4.

§. 6.

Místodržitelstvu uloženo jest, aby ve srozumění s výborem zemským provedlo tento zákon.

Entwurf

der Minderheit des Ausschusses.

Gesetz

wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Steuerfonde.

Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Steuergeldfonde weiden nach Ortschaften zergliedert, ihrer ursprünglichen Widmung zugeführt. Sie bleiben fortan der Unterstützung und Erleichterung der Steuerpflichtigen mit Ausschluß der früheren Gutsherrschaft (des Großgrundbesitzes) gewidmet.

§. 2.

Sind die etwa noch auf einem Steuergeldfonde haftenden Verbindlichkeiten sichergestellt, so erfolgt dessen Zergliederung in die einzelnen Ortschaften nach dem Maßstabe jenes Betrages der direkten Steuern, welchen die in diesem Fonde begriffenen Ortschaften im Steuerjahre 1848 zu entrichten hatten.

§. 3.

Unter Anwendung der Bestimmungen der Gemeindeordnung, namentlich deß Hauptstückes über die Vertetung der Ortschaften, übernehmen die einzelnen Ortschaften die auf sie entfallenden Theile der Steuergeldfonde zur Verwaltung als ein nicht weiter theilbares Vermögen, dessen Nutzungen nur im Sinne der ursprünglichen Widmung (§. 1.) verwendet weiden sollen.

§.4.

Die nach dem Maßstabe des §. 2 entfallenden Fondsantheile solcher Ortschaften, welche in dem Jahre 1848 zu verschiedenen Domainen gehörten, daher auch Theildörfer genannt wurden, sind jedenfalls gemeinschaftlich und der Anordnung des §. 3. entsprechend zu verwalten.

§.5.

Befindet sich in dem bei dem Steueramte verwahrten Fonde ein Vermögen, welches als eventuell fremd in Evidenz gehalten wird, so ist es auch fortan bis zu dem, Zeitpunkte, mit welchem zufolge der Verjährung die eventuellen Rechte erloschen sein werden, dort auch weiterhin zu verwahren und zu verwalten.

Die Bestimmungen der Verordnung vom 10. September 1858 Z. 150. R. G. Bl. über solche Vermögenschaften bleiben unberührt.

Nach Befriedigung oder Erlöschung aller Ansprüche treten auch bezüglich eines ähnlichen Fondsvermögens die §§. 1—4 in Wirksamkeit.

§. 6.

Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Statthaltern im Einvernehmen mit dem Landesausschusse aufgetragen.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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