Pondìlí 18. dubna 1864

Stenographischer Bericht

über die

XX. Sitzung der dritten Jahres - Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am

18. April 1864.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvet-treter, Dr. W. Bìlský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Richard Graf Belcredi, k. k. Ober-staatsanwalt Hofrath Gustav Ludwig und der k. k. Statthaltereirath Johann Neubauer.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 40 Min.

Stenografická správa

XX. sezení tøetího roèního zasedání snìmu èeského od roku 1861, dne 18. dubna 1864.

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabì Rothkirch-Panthen.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bìlský a poslanci v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: C. kr. námìstek místodržícího Richard hrabì Belcredi, c. k. vyšší státní nad-vladní dvorní rada Gustav Ludvik a c. k. rada místodržitelství Jan Neubauer.

Poèátek sezení o 10. hod. 40 min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig; ich eröffne die Sitzung.

Die Geschäftsprotokolle der 16., 17., 18. Sitzung vom 12., 13., 14. April sind durch die vorgeschrie-bene Zeit in der Landtagskanzlei aufgelegen. Wünscht Jemand eine Erinnerung zu diesen Protokollen zu machen?

Da dieß nicht der Fall ist, so erkläre ich die Protokolle für agnoscirt.

Die Kommission für den Landesausschußbe-richt, betreffend die Durchführung der Gleichberech-tigung der Sprachen in der Schule hat sich konsti-tuirt und hat zum Obmann Se. Excellenz den Grafen Albert Nostitz, zum Obmann-Stellvertreter den Herrn Rector magnificus Dr. Löwe, zu Schriftführern die Herren Abgeordneten Dr. Grohmann und Prof. Zelený gewählt. Das Kommissionslokale ist der Sitzungssaal des Landessausschußes.

In die Kommission für Urlaubsangelegenheiten sind gewählt worden durch die Kurie des Großgrund-besitzes: Se. Excellenz Graf Leo Thun und Erlaucht Graf Schönborn. Für das dritte Kommissionsmitglied ist keine absolute Stimmenmehrheit zu Stande gekommen. Ich muß daher die Kurie des Großgrundbesitzes ersuchen, nach der Sitzung sich wieder zu versammeln und die Wahl des dritten Kommissions-mitgliedes vorzunehmen.

Durch die Kurie der Städte und Industrial-orte wurden in diese Kommission gewählt: die Herren Abgeordneten Dr. Stickl, Dr. Hanisch, Herr Huscher.

Durch die Kurie der Landgemeinden wurden ge-wählt : die Herren Abgeordneten Dr. Škarda, Prof-Zeithammer und Sladkowský.

Se. Eminenz der Kardinal-Fürsterzbischof ladet den h. Landtag ein zu dem Hochamte, welches zur Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät des Kaisers Ferdinand in der Metropolitankirche zu Skt. Veit morgen um 9 Uhr Vormittags abgehalten werden wird. Für den Landes-ausschuß sowol, als wie für die Mitglieder des zeit-weilig tagenden Landtages ist das Sankt-Annachor zur Versammlung bestimmt. Dieses Chor saht etwas über 30 Personen, und ich glaube, es dürfte daher zweckmäßig sein, wenn der Landtag sich bei dieser kirchlichen Feierlichkeit durch eine Deputation ver-treten liehe, und ich würde mir erlauben, die Kurien einzuladen, nach Schluß der heutigen Sitzung sich zu versammeln, und aus jeder Kurie 10 Mitglieder zu wählen, die den Landtag bei dieser Feierlichkeit zu vertreten hätten. Wünscht Jemand in dieser Beziehung eine Erinnerung zu machen? Ich glaube, es dürfte von Seite der Kurien nicht eine förmliche Wahl vorgenommen werden, sondern es wären nur diejenigen Mitglieder zu bezeichnen, die sich zu der Feierlichkeit melden, weil sonst leicht eine Ueberfül-lung des Chores stattfinden würde. Da Niemand dagegen eine Erinnerung macht, so nehme ich an, daß der Landtag diesem meinem Antrage zustimmt. Der Herr Abgeordnete Baron Aehrenthal bittet um einen vierwöchentlichen Urlaub. Ich bitte das Ge-such vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Gesundheitsrücksichten nöthigen mich, mich einer längeren Kur bei Herrn Prof. Gräfe in Berlin zu unterziehen. Ich stelle daher die Bitte, mir zu diesem Zwecke einen vierwöchentlichcn Urlaub erwirken zu wollen.

Freiherr von Aehrenthal.

Oberstlandmarschall: Ertheilt das hohe Haus diesen Urlaub?

lDie Majorität stimmt zu).

Er ist ertheilt.

Dem Herrn Abgeordneten Conrath habe ich in dringenden Angelegenheiten einen 8tägigen Urlaub ertheilt.

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XX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Dem Herrn Abgeordneten Sr. Exc. Grafen Hartig einen 5tägigen,

Herrn Dr. Porák einen 8tägigen.

Ebenso dem Herrn Dr. Hieronymus Roth in dringenden Angelegenheiten einen 6tägigen Urlaub.

Ich bitte dies zur Kenntniß nehmen zu wollen.

Von den im Einlaufe verzeichneten Eingaben wurde Z. 175, L.-A.-Bericht, betreffend die Pensio-nirung des Primärarztes an der Findelanstalt, Dr. Böhm, dann die Rechtfertigung der Bauauslagen für das böhmische Interims-Theater an die Budget-kommission geleitet.

Ich bitte dies zur Kenntniß zu nehmen. Ich ersuche die eingelaufenen Petitionen vorzulesen,

Statthalterei-Leiter Graf Belcredi: Ich bitte ums Wort.

Vèera mì došla telegrafická zpráva, že Jeho Velièenství obecní a volební øád - schváliti ráèil.

Ich habe gestern die telegraphische Nachricht erhalten, daß Se. Majestät die Gemeinde-Ordnung und die Gemeinde-Wahlordnung allergnädigst zu ge-nehmigen geruhten. (Bravo! Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte die eingelaufenen Petitionen zu verlesen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec dr. Kordina podává žádost zastupitelstva mìsta Èeské Skalice, o pùjèku 5000 zl. proti desitiletému splácení ku zaplacení novì vystaveného obecního domu.

Abgeordneter Dr. Kordina: Gesuch der Ver-tretung der Stadtgemeinde Skalic um einen in 10 Jahren rückzahlbaren Vorschuß von 5000 fl. behufs Kostenbestreitung für den Bau eines neuen Gemeindehauses.

Oberstland marschall: An die Petitionskommission.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec A. V. Šembera: žádost mìstské rady Hlinské, o povo-lení platu každoroèních úrokù z kont. fondu mìsta Hlinska, k fondu k provedení stavby nové školy.

Abgeordneter A. W. Sembera: Gesuch des Stadtrathes von Hlinsko um Bewilligung, die jähr-lichen Zinsen des Hlinskoer Kontributionsfondes zum neuen Schulbaufonde verwenden zu dürfen.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec dr. Fr. L. Rieger: žádost Josefa Fürsta, mlynáøe v Støelhosticích, aby øeka Votava do správy zem-ské vzata a vydržována byla.

Abgeordneter Dr. Fr. L. Rieger: Gesuch des Joseph Fürst, Müllers zu Støalohestic, damit der Wattawa-Fluß in Verwaltung und Erhaltung des Landes übernommen werde.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtags-Sekretär Schmidt liest: Abgeord. Dr. Kralert: Petition des Franz Nowotný, Besitzers der Mahlmühle Nr. C. 55 bei Neusattel, um Berücksichtigung und Erledigung seines Antrages zur Regulirung des Flusses Nežarka bei seiner Mühle Nr. C. 55 zu Neusattel.

Poslanec dr. Kralert: žádost Fr. Novot-ného, majitele mlýna è. p. 55 u Novosedel, aby vzat byl zøetel na jeho návrh, týkající se upra-vení øeky Nežárky u jeho mlýna.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtags-Sekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Görner: Protest der Gemeinde Puchers gemein-schaftlich mit der Glasfabrikendirektion zu Silberberg, hinsichtlich des von einigen Gemeinden Niederöster-reichs dem niederösterreichischen Landtage überreichten Projektes zur Erbauung einer österr. Landesstraße von Waitra über Sct, Martin nach Sandl und Linz.

Poslanec dr. Görner: protest obce Puchéø-ské spoleènì s øeditelstvím továrny na sklo ve Støíbrných Hutích strany návrhu, uèinìného snì-mu dolnorakouskému nìkolika obcemi Dolních Rakous o vystavìní zemské silnice v Rakousích z Waitry na Sv. Martin do Sandlu a do Lince.

Oberstlandmarschall: An die PetitionsKommission.

Landtags-Sekretär Schmidt: liest: Abgeord. Johann Hermann Adam: Petition der Stadtge-meinde Haida, um Bewilligung zur Einhebung eines Bieraufschlages von I Nkrz. für jede in Haida zum Verbrauche gelangende Maaß Bier für die Dauer von 6 Jahren.

Posl. Jan Heøman Adam: žádost mìsta Hajdy za povolení k vybírání pivní pøirážky 1 kr. z každého tam vyèepovaného mázu piva, na èas 6ti rokù.

Oberstlandmarschall: An den Landes-ausschuß.

Landtags-Sekretär Schmidt liest: Abg. Prof. Dr. Seidl: Petition der Leinen- und Baumwoll-waaren-Industriellen des Bez. Hohenelbe, um Inter-vention bei der h. Regierung gegen die Einführung des proponirten Zoll-Tariffentwurfes.

Posl. dr. Seidl: žádost prùmyslníkù zboží pøezného a bavlnìného v okr. Vrchlabském za pøímluvu u sl. vlády proti uvedení navržené celní sazby.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec dr. Kralert: žádost podílníkù kont. obilní sýpky v Èerv. Øeèici, ohledné ponechání samosprávy té-hož fondu, totiž zaøízení hospodáøské záložny výhradnì pro býv. podílníky této sýpky.

Abg. Dr. Kralert: Gesuch der Theilhaber des Kont.-Getreide-Schüttbodens in Noth-Øeèic um Belassung desselben in ihrer Selbstverwaltung resp. um Errichtung, einer landwirthschaftl. Vorschußkassa ausschließlich sin die ehemaligen Theilhaber dieses. Schüttbodens.


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XX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Posl. J. Wen-zig: žádost 14 obcí okr. Nechanicko-Králohra-deckého stran kont. obilního a penìžného fondu býv. panství Sadovského.

Abg. I. Wenzig: Gesuch von 14 Gemeinden der Bez. Nechanic und Königgrätz betreffs des Kont. Getreide- und Geldfondes der ehemaligen Herrschaft Sadova.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec dr. Purkynì: žádost spolku èeských lekaøùv o zave-dení zvláštních èeských stolic na lekaøské fa-kultì university Pražské.

Abg. Dr. Purkynì: Gesuch des Vereines böhmischer Aerzte um Einführung besonderer böh-mischer Lehrstühle an der medizinischen Fakultät der Prager Universität.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Posl. Kratochvíle : žádost Jana Kohouta s ostatními domkáøi z Turovce, aby jim èást obecních pozemkù koupí byla pøenechána.

Abg. I. Kratochwile: Gesuch der Häusler von Turowec, damit ihnen ein Theil der Gemeinde-grundstücke käuflich überlassen werde.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Poslanec J. Kratochvíle: žádost Jos. Kluzáka, domkáøe z Bez-dìèína se svými soudruhy stranu uspoøádání po-mìrù užívání obecního jmìní v Bezdìèínì.

Abgeordneter I. Kratochwile: Gesuch des I. Kluzák, Häuslers in Bezdìèín, sammt Genossen, be-treffs Regelung der Nutzniehungsverhältnisse des dortigen Gemeindevermögens.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abg. Abt Joh. Rotter überreicht Petition des Bürgermeisters, der Gemeinderäthe, 3 Ausschußmänner der Stadt Braunau um Aufstellung einer Pflastermauth in Braunau.

Posl. opat Jan Rotter: Žádost purkmistra, obecní rady a výboru mìsta Broumova o - zøízení mýta z dlažby v Broumovì.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Ich habe nachstehende Einladungen zu Kommissionen dem h. Landtage mitzutheilen:

Die Mitglieder der Kommission für Strassenkonkurrenz werden für Morgen 19. April 6 Uhr Abends eingeladen; die Mitglieder der Grundzer-theilungskommission werden für Morgen 10 Uhr Vormittags zu einer Sitzung eingeladen; die Kom-missson für Vorschußkassen wird auf heute 61/2 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.

Die Kommission für Grundbuchsordnung wird Dienstag 19., Vormittags um 11 Uhr zu einer Sitzung eingeladen. Die Budgetkommission wird heute Abends 5 Uhr und Morgen Abends 5 Uhr zu Sitzungen eingeladen. Der Gegenstand der heu-tigen Sitzung wird der Irrenfond, der morgigen der Gebär- und Findelfond sein.

Für Morgen wird eine Sitzung der Eisenbahn-kommission. 11 Uhr Vormittags im Lokale der Statt-halterei anberaumt. Die Mitglieder der Urlaubs-Kommission ersuche ich nach dem Schluße der heu-tigen Sitzung sich zu konstituiren, und zwar im Bureau des Herrn Dr. Brauner.

Wir übergehen zur Tagesordnung. Der erste Punkt der Tagesordnung ist die Entgegennahme des Berichtes der Immunitätskommission. Ich ersuche den Berichterstatter das Wort zu ergreifen.

Ich habe noch dem h. Landtage zur Kenntniß zu bringen, daß als Vertreter der Regierung der Oberstaatsanwalt Hofrath Ludwig anwesend ist.

Oberlandesgerichtspräsident Wenisch (liest:)

Bericht der Majorität der Immunitätskommission über Eingabe des Abg. Johann Skreyšovský wegen behaupteter Verletzung des Immunitätsgesetzes von Seite der Gerichtsbehörde.

Der Abg. Johann Skreyšovský wurde wegen des in der Nr. 240 vom 21. August 1863 der periodischen Zeitschrift "Politik", unter der Rubrik "Tageschronik" erschienenen Referats über das am 30. August 1863 auf der Schützeninsel zu Ehren des aus der Strafe getretenen Journalisten Julius Grégr veranstalteten Festessens im Grunde des §. 305 des St. G. B. wegen des Vergehens gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung durch Anpreisung einer im Gesetze verbotenen Handlung, vom k. k. Landes- als Strafgericht zu Prag in Untersuchung auf freien Fuß gezogen und in Anklagestand versetzt.

Mit Urtheil des genannten Gerichtes vom 5. Jänner 1864 Z. 2555 wurde derselbe von der Anklage wegen des Vergehens des §. 305 des St. G. B., nach §, 257 der St. P. O. wegen Unzu-länglichkeit der Beweismittel freigesprochen und nach §. 342 der St. P. O. von den Kosten des Straf-verfahrens losgezählt, dagegen der Uebertretung der Vernachlässigung pflichtmäßiger Obsorge und Aufmerksamkeit nach §. 32 des Preßgesetzes vom 17. Dezember 1862 schuldig erkannt, und zu einer Geld-strafe von 50 fl., so wie zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens verurtheilt, zugleich von der für die Zeitschrift "Politik" erlegten Kaution von 60 fl. zu Handen des Prager Armenfondes als verfallen erklärt; ferner zu Folge des §. 36 des Preßgesetzes die weitere Verbreitung des am 31. August 1863 erschienenen Blattes Nr. 240 der Zeitschrift "Politik" verboten, und zu Folge des §. 89 des Preßgesetzes angeordnet, daß das in dieser Strafsache ergangene Erkenntniß nach eingetretener Rechtskraft in der nächst erscheinenden Nummer der "Politik" auf Kosten des Verurtheilten veröffentlicht werde.

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XX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Uiber die sowohl von Seite des Verurtheilten, als auch von Seite der k. k. Staatsanwaltschaft gegen dieses Urtheil ergriffenen Berufung hat das k. k. Oberlandesgericht zu Prag mit Urtheil vom 15. Februar 1864 Z. 2407 erkannt, Johann Skreyšovský sei des im §. 305 des St. G. bezeichneten Verge-hens gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung nach §. 5 des St. G- mitschuldig, und Hierwegen nach eben diesem Gesetze mit Rücksicht auf den Milde-rungsumstand des §. 264 ad d. St. G. zur Strafe des strengen Arrestes in der Dauer von 1 Monate verurtheilt, zugleich sei nach §. 35 des Preßgesetzes vom 17. Dezember 1862 von der für die periodi-sche Zeitschrift "Politik" erlegten Kaution ein Be-trag von 60 st. zu Handen des Prager Armenfon-des verfallen erklärt; in den übrigen Punkten aber wurde das erstrichterliche Urtheil bestätigt. Uiber die von Johann Skreyšovský gegen dieses oberrichterliche Urtheil ergriffene ordentliche Berufung hat der oberste Gerichtshof mit Urtheil vom 23. März 1864 Z. 3110 das erstrichterliche Urtheil im Punkte der Schuld und Strafe bestätigt, bezüglich des Kau-tionsverfalles aber beide untergerichtlichen Urtheile abzuändern und zu erkennen befunden, daß von der für die periodische Zeitschrift "Politik" erlegten Kaution nur der Betrag von 60 fl. zum Prager Ar-menfonde als verfallen erklärt werde.

Ergänzungsweise muß angeführt werden, daß auch Franz Bozdìch mit in die Untersuchung gezo-gen und auch bezüglich seiner ein Kautionsverfall von 60 fl. ausgesprochen wurde.

Mit Schreiben vom 8. April d. I. Z. 6816 sehte das k. k. Landes - als Strafgericht Se. Exc. den Herrn Oberstlandmarschall von diesem herab-gelangten oberstrichterlichen Urtheile in Kenntniß und ersuchte im Grunde des Gesetzes vom 3. Okto-ber 1862 N. 98 den Landtag um die Zustimmung zur weiteren gerichtlichen Verfolgung des genannten Abgeordneten. Mit Note vom 8. April 1864, also gleichzeitig mit der eben erwähnten Zuschrift des Landesgerichtes eröffnete die hiesige k. k. Staatsan-waltschaft dem Herrn Oberstlandmarschall, daß sie der Ansicht sei, daß die Exequirung eines rechts-kräftigen Urtheils unter den Begriff der in §. 2 des Gesetzes vom 3. Oktober 1861 N. 98 erwähnten Verhaftung oder gerichtlichen Verfolgung nicht sub-sumirt werden könne, indem die Verhaftung oder gerichtliche Verfolgung eine Untersuchung voraussetzt, welche entweder schon anhängig ist oder aber erst anhängig werden soll, die Exequirung eines rechtskräftigen Urtheils aber nicht mehr zur gericht-lichen Verfolgung gehört; daß sie deshalb wegen unrichtiger Auslegung des Gesetzes vom 3. Oktober 1861 von Seite des Landes- als Strafgerichts die Berufung an das k. k. Oberlandesgericht ergriffen habe und deßhalb ersuche, den Beschluß des ersteren, die Zustimmung des Landtags zur weiteren gericht-lichen Verfolgung des Herrn Skrejšovský einzuho-ben, als noch nicht rechtskräftig zu betrachten.

In der That langte mit Note vom 12. April 1864 Z. 8908 vom hiesigen k. k. Oberlandesge-richte die Mittheilung ein, daß der Beschluß des k. k. Landes- als Strafgerichtes zu Prag ddo. 2. April 1864 Z. 6810 , in soweit damit die bloße Mittheilung des oberstrichterlichen Urtheils ddo. 23. März d. I. 3. 2113 in der Strafsache wider den Landtagsabgeordneten Johann Skrejšovksý überschrit-ten erscheint und die Zustimmung des Landtages zur weitern gerichtlichen Verfolgung des Johann Skrejšovský hinsichtlich der Amtshandlung aus dem genannten Urtheile angesucht worden fei. Eine gleiche Mittheilung erfolgte auch von Se,te des k. k. Landes- als Strafgerichtes mit dem Schreiben vom 13. April l. I. Z. 7661 mit dem Beisatze, daß die Zustellung der Verständigung von dem oberstrichter-lichen Urtheile an den genannten Abgeordneten und die Vollstreckung desselben unter einem verfügt werde.

Am 16. April d. I. machte Joh. Skrejšovský die Anzeige an Se. Exc. den Herrn Oberstlandmarschall, daß am vorhergehenden Tage ein Ge-richtsdiener in seiner Wohnung erschien und ihm das erwähnte oberstrichterliche Urtheil zustellen wollte, daß er jedoch die Annahme desselben verweigerte, weil er der Ansicht sei, daß zur Zustellung des Urtheils im Grunde des Gesetzes vom 3. Oktober 1861 N. 89 §. 2 die Zustimmung des Landtages erforderlich wäre, weßhalb durch die Umgehung derselben eine Ver-letzung der verfassungsmäßigen Rechte dieses Landtages eingetreten sei, weshalb derselbe die Bitte stellt, der Hr. Oberstlandmarschall wolle diese Gesetzesverletzung zur Kenntniß des Landtages bringen und derselbe das Recht der Unzulässigkeit einer gerichtlichen Ver-folgung eines Mitgliedes wahren und dem Gesetze über die Immunität seiner Mitglieder Geltung verschaffen.

Der Hr. Oberstlandmarschall hat diesem Ge-suche in der letzten Sitzung willfahrt und der hohe Landtag hat diesen Gegenstand zur Vorberathung an die bestehende Immunitätskommission mit dem Bemerken verwiesen, daß derselbe als dringend be-handelt, der Bericht wo möglich in der nächsten Sitzung erstattet, von der Drucklegung aber zur Abkürzung der Sache Umgang genommen werden wolle.

Die genannte Kommission hat sich ungesäumt der ihr gewordenen Aufgabe unterzogen und ich habe die Ehre, das Ergebniß der gepflogenen Be-rathung mit Folgendem dem h. Landtage zur Schluß-fassung zu unterlegen.

Das Substrat der Berathung bildet die Eingabe des Hm. Srejšovsky an Se. Excellenz den Hrn. Oberstlandmarschall, in welcher er behauptet, daß durch die von Seite des k. k. Landes- als Strafgerichtes zu Prag unternommene Zustellung des wider ihn ergangenen oberstrichterlichen Urtheiles ohne Zustimmung des h. Landtages das Immuni-tätsgesetz vom 3. Oktober 1861, §. 2, verletzt worden sei, woran er eben die Bitte knüpft, daß der h. Landtag sich veranlaßt finden möge, sowol das


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XX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Recht des Landtages selbst, als auch seiner Mitglieder zu wahren und der Immunität der letzteren Geltung zu verschaffen.

Um sich über den vorliegenden Gegenstand schlüssig zu machen, kommt nun vor Allem zu un-tersuchen, ob in der vom Prager Strafgericht ver-fügten Zustellung des oberstgerichtlichen Urtheiles mit Umgehung des h. Landtags eine Verletzung des Gesetzes vom 3. Oktober 1861, §. 2, enthalten fei oder nicht. Dieser §. verordnet:

"Kein Mitglied des Reichsrathes und der Landtage darf während der Dauer der Session, die Ergreifung auf frischer That ausgenommen, ohne Zu-stimmung des Hauses verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden.

Selbst in dem Falle der Ergreifung auf frischer That hat das Gericht dem Präsidenten des Hauses sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es das Haus verlangt, so muß der Verhaft aufgehoben oder die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben weiden. Das-selbe Recht hat das Haus in Betreff einer Verhaf-tung oder Untersuchung, welche über ein Mitglied außerhalb der Sitzungsperiode verhängt worden ist."

Da von einer Verhaftung im vorliegenden Falle keine Rede sein kann, so wird lediglich zu untersuchen sein, ob die Zustellung eines richterlichen Urtheiles auch unter den Begriff einer gerichtlichen Verfolgung und dann ob erstere bereits in den Rahmen einer bereits geschlossenen Untersuchung falle oder nicht.

Sieht man auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch, so wird unter gerichtlicher Verfolgung die Einleitung einer Untersuchung wegen einer strafbaren Handlung verstanden, eine Ansicht, die sich auch in der Geschäftssprache eingebürgert hat. Dieser Begriff wurde auch dem Immunitätsgesetz, wenn auch selbstverständlich diese Begriffsbestimmung selbst in den Text des Gesetzes nicht aufgenommen wurde, zu Grunde gelegt. Man braucht die stenographischen Berichte über die Debatte über dieses Gesetz im Abgeordnetenhaufe nur sorgfältig zu prüfen, und man wird die Behauptung ganz zweifellos dort ausgesprochen finden, daß der Beschluß auf Einleitung der Untersuchung wider den Beschuldigten mit der gerichtlichen Verfolgung des letzteren identisch sei.

Damit stimmt auch die Tendenz des Immu-nitätsgesetzes vollkommen überein. Durch dasselbe soll namentlich bewirkt werden, daß durch tendenziöse Untersuchungen mißliebige Abgeordnete an ihrem Erscheinen an den Sitzungen der Vertretungs-körper nicht gehindert werden. Da schon mit der Einleitung der Untersuchungen im Grunde der LWO. §. 18 die rechtlichen Folgen für die Ab-geordneten ex lege eintreten, so sollte durch das Immunitätsgesetz eine Schutzwehr gegen das Be-ginnen der Untersuchung selbst gewahrt werden. Behaupten wollen, daß auch noch die Zustellung eines, und zwar in letzter Instanz erflossenen Urtheils ein AN der gerichtlichen Verfolgung und des-halb an die Zustimmung der Vertretungskörper ge-bunden sei, hieße den Befugnißkreis der Legislative auf Kosten der Exekutive erweitern.

Hiezu ist man um so weniger berechtigt, als das Gesetz vom 3. Oktober 1863 ein Ausnahms-gesetz ist und sonach eine strenge Auslegung erheischt.

Wann eine Untersuchung als geschlossen zu betrachten sei, darüber haben sich die §§. 186 und 191 der Strafprozeßordnung wortdeutlich ausge-sprochen.

In ersterem §. heißt es: "Eine Untersuchung ist abzuschließen, wenn die Erhebungen zeigen, daß der Thatbestand einer strafbaren Handlung nicht vorhanden ist, oder wenn alle Verdachtsgründe ge-gen den Beschuldigten behoben sind, oder wenn sich von weitern Erbebungen eine bessere Aufklärung weder in Bezug auf den Thatbestand, noch in An-sehung des Thäters erwarten läßt."

Im letztern §. heißt es: "Sobald die Unter-suchung abgeschlossen ist, hat der Untersuchungs-richter die Akten dem Gerichtshofe vorzulegen."

Alle über dieses Stadium hinausgehenden Ak-ten fallen nicht mehr unter den Begriff einer noch anhängigen Untersuchung, sondern unter den Begriff der Strafverhandlung im Allgemeinen.

Diese Ansicht erscheint um so mehr berechtigt, als im ganzen Immunitätsgesetz mit keiner Sylbe der Einholung der Zustimmung der Vertretungskörper zu einem der Exekutive anheimfallenden Akte erwähnt wird. Will man jedoch diesen Begriff für zu enge gezogen finden, will man auch übersehen, daß jede Urtheilsschöpfung schon eine geschlossene Untersuchung voraussetzt, und das Urtheil blos die Erledigung einer geschlossenen Untersuchung bildet, so wird man doch bei einem in letzter Instanz gefällten Urtheile zugestehen müssen, daß mit der Fällung desselben bereits der Gegenstand seinen end-giltigen Abschluß gefunden habe und alle noch nachfolgenden Schritte schon in das Bereich der Exekutive fallen, wie dieses wol aus dem 14. Hauptstück der Strafprozeßordnung bis zur vollen Ueberzeugung erhellt.

Fällt nun erwiesenermaßen die gerichtliche Zustellung eines inappellabeln Urtheils außer den Rahmen einer gerichtlichen Verfolgung, oder noch anhängigen Untersuchung, so kann im vorliegenden Falle des Abgeordneten Skrejšovský auch von einer Verletzung, des Immunitätsgesetzes keine Rede sein.

Will man aber von allen diesen Erörterungen absehen, so steht doch wol außer allem Zweifel, daß die Strafsache des genannten Abgeordneten mit der selbst eingestandenen gerichtlichen Zustellung des oberstgerichtlichen Urtheils seinen endgiltigen völligen Abschluß gefunden hat und mit dieser faktischen Zu-stellung auch alle rechtlichen Folgen eines rechts-kräftigen Urtheils ipso jure eingetreten sind, Fol-gen, deren Beseitigung eben so wenig in der Möglichkeit begründet sind, so wenig der Landtag eine geschehene Zustellung ungeschehen machen kann.


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XX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Ob diese Zustellung gesetzförmlich geschehen ist, liegt beim Mangel der Akten außer der Beurthei-lung des Landtags, so viel aber steht fest, daß selbst nach dem Expose des Abgeordneten Skejšovský eine Verletzung einer mit der Richtigkeitsfolge verpönten Förmlichkeit nach den Vorschriften der StPO. bei der faktischen Zustellung des fraglichen Urtheils nicht vorliegt.

Auch kann der Umstand an dein Sachverhalte nichts ändern, daß der Verultheilte das zugestellte Urtheil anzunehmen sich weigerte, denn in straf-gerichtlichen Angelegenheiten liegt es nicht in dem Belieben der betreffenden Individuen, sich der durch das Gesetz verhängten nachtheiligen Folgen zu ent-schlagen und den Ausspruch des Gesetzes zu vereiteln. Eine gegentheilige Ansicht würde geradezu in den meisten Fällen zur völligen Lähmung der Strafgewalt führen, ja die Handhabung derselben geradezu unmöglich machen. Die Nichtigkeit dieser Behauptung wird durch Alinea 2 des §. 25 der Strafprozeßordnung über allen Zweifel erhoben.

Ohne allem Zweifel hat auf den vorliegenden Fall das vorletzte Alinea des Immunitätsgesetzes buchstäbliche Anwendung, des Inhalts nämlich, der Landtag hat das Recht, in Betreff der Verhaftung oder Untersuchung über ein Mitglied außerhalb der Sitzungsperiode zu verlangen, daß die Verhaftung aufgehoben, oder die gerichtliche Verfolgung für die ganze Sitzungsdauer aufgeschoben werde.

Es frägt sich nun: hat der Landtag oder der genannte Abgeordnete verlangt, daß seine Verfolgung während der Dauer der gegenwärtigen Sitzungsperiode aufgeschoben werde? Keines von beiden ist geschehen, ja der Landtag, da für den vorliegenden Fall eine gerichtliche Anzeige von Seiten des Straf-gerichtes über die anhängige Untersuchung nicht vor-geschrieben ist, war von dieser Untersuchung als sol-cher nicht einmal in Kenntniß.

Ist eine Verschiebung der strafgerichtlichen Prozedur aber von keiner Seite verlangt worden, so war sowohl der oberste Gerichtshof im Falle, sein Urtheil ungeachtet der tagenden Sitzung des Landtages zu fällen, als auch das Landes- als Straf-gericht berechtigt, mit allem Fug und Recht dieses Urtheil an den Verurtheilten zuzustellen, ja es lag dieses sogar in der strengen Verpflichtung des letzteren. Johann Skreyšovský scheint sich auch der Richtigkeit dieser Ansicht nicht zu verschließen, denn nirgends erhebt er Bedenken gegen die gesetzliche Zulässigkeit des gefällten oberstgerichtlichen Urtheils, seine Bedenken sind nur gegen die Zulässigkeit der Zustellung desselben gerichtet.

Es ist aber nicht abzusehen, wienach der wich-tigere Akt. nämlich die Schöpfung des Urtheils, gesetzlich zulässig sein soll, nicht aber der minder wichtige Akt, nämlich die gerichtliche Zustellung die-ses Urtheils an den Verurtheilten, da die letztere nur eine nothwendige Konsequenz des erstem und durch die von Herrn Skrejšovsky ergriffenene Berufung an den obersten Gerichtshof selbst provocirt erscheint.

Der Landtag ist aber auch nicht mehr in dem Falle, eine Ingerenz auf die vorliegende Strafsache berechtigterweise nehmen zu können, wie aus Fol-gendem hevorgehen dürfte:

Der §. 18 des L. W. O. sagt wörtlich fol-gendes :

"Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind ausgeschlossen:

a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Ueber-tretung schuldig erkannt, oder wegen eines Verbrechens und Vergehens, oder einer aus Gewiensucht befangenen Uebertretung blos aus Unzulänglichkeit der Beweismittel von der Anklage freigesprochen worden sind.

b) Personen, die wegen einer der unter a be-zeichneten Handlung in Untersuchung gezogen worden sind, in solange diese Untersuchung dauert."

Nach §. 6 der L. O. und §. 17 des Reichsgesetzes über die Rteichsvertretung erlischt das Mandat ipso jure, wenn die zur Wählbarkeit erforderliche Eignung eines Abgeordneten verloren geht.

Mag man nun von der Ansicht ausgehen, daß die Zustellung des oberstgerichtlichen Urtheils an H. Skreyšowsky bereits vollzogen ist, oder mag man die Ansicht theilen, daß die Untersuchung gegen H. Skreyšovsky noch anhängig sei: in beiden Fällen treten bereits die gesetzlichen Folgen des §.18 der L. W. O. und §. 6 der L. O. ein; der Verurtheilte hat bereits die Wählbarkeit zum Landtag verloren, oder dieselbe ist wenigstens suspensirt, und jener Fall demnach thatsächlich bereits eingetreten, den man durch Berufung des Immunitätögesetzes zu beseitigen beabsichtigt, und dessen Beseitigung außer dem Möglichkeitsbereiche des Landtages liegt. Man mag übrigens über die Lossprechung ad instantia denken, wie immer, und man mag auch zugeben, daß eine gewisse Härte in der Sanktion des §.18 der L. W. O. gelegen ist, allein es handelt sich dermalen nicht de lege ferenda, sondern de Iege lata, und der Landtag als legislativer Faktor ist am allerwenigsten berufen, bestehende Verfassungsnormen zu ignoriren.

Noch muß einer etwaigen Folgerung aus dem Umstande für eine gegentheilige Ansicht entgegengetreten werden, als ob das k. k. Landes- als Straf-gericht Hierselbst die Nothwendigkeit der Zustimmung des Landtages zur gerichtlichen Zustellung des oberst-gerichtlichen Urtheils anerkannt hätte; denn einer-seits steht dieser Auffassung eine zweite, geradezu widersprechende des hiesigen Oberstlandesgericht entge-gen, anderseits ist der h. Landtag selbst nicht im Falle, sich durch Entscheidungen der Behörden im Umfange seiner Rechte und Befugnisse beirren zu lassen.

Da somit eine Verletzung des Immunitätsge-setzes vom 30. Oktober 1861 §. 2 durch die vom


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Prager Landes- als Strafgerichte an H. Skreyšovsky veranlaßte Zustellung des wider ihn ergangenen oberstgerichtlichen Urtheils nicht erkannt werden kann und dem h. Landtage eine Ingelenz auf diese Strafsache nicht mehr zusteht, so hat die Majorität des Ausschusses mit 4 gegen 3 beschlossen, den Antrag zu stellen, der h. Landtag wolle beschließen, es sei über die Eingabe des H. Johann Skreyšovsky vom 16. April 1864 Zahl 35/Ldtg. zur Tagesordnung überzugehen.

Dr. Wenisch, Berichterstatter.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche den Berichterstatter der Minorität, das Wort zu ergreifen.

Sladkovský: Hoher Landtag! Eine Minorität von 3 Stimmen hat sich dem hier eben vorgebrachten Antrage über die vom Abgeordneten Skrejšowský geschehene Anzeige, sowie auch den Gründen, auf welche sich dieser Antrag der Majorität sticht, nicht anschließen können und ich, der Berichterstatter der Minorität, habe die Ehre jene Gründe aus ein-ander zu setzen, welche eben die Minorität der Kom-mission in ihren Ansichten und dem von ihr zu stellenden Antrag geleitet hat.

Der Antrag der Majorität beginnt seine Be-gründung vorzüglich damit, daß er nachzuweisen sucht, daß unter dem Begriffe gerichtliche Verfolgung unmöglich mehr die Zustellung des bereits geschöpften Urtheils verstanden werden könne. Dieses folge nicht nur aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch aus dem gerichtlichen Sprachgebrauche, ja es sei aus den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses über das Immunitätsgesetz klar und deutlich ersichtlich. Was nun den gewöhnlichen Sprachgebrauch anbelangt, so glaube ich wahrlich nicht zu irren, wenn ich behaupte, daß es wohl im gewöhn-lichen Leben jedem gleich klingen wird. ob er vor einem gefaßten Beschlusse auf Einleitung einer Un-tersuchung oder nach einem solchen Beschlusse vom Gerichte vorgeladen wird; er wird es immer eine gerichtliche Verfolgung nennen und wird es so nen-nen bis zum Augenblicke, wo er entweder vom Gerichte freigesprochen, oder über ihn der Spruch des Gesetzes nicht nur verhängt und verkündigt, sondern auch wirklich vollzogen wird.

Was den gerichtlichen Sprachgebrauch anbelangt, so scheint auch hier das Gesetz wirklich dem Begriffe der gerichtlichen Verfolgung den Begriff zu unterlegen, daß die gerichtliche Verfolgung die Reihe aller jener Schritte ist, die das Gericht unternimmt, um irgend ein Strafgesetz zur Geltung zu bringen. Ich glaube in dieser Beziehung sogleich auf §. 2 der Strafprozeßordnung vom Jahre 1853 hinweisen zu können, wo es heißt: "die strafgerichtliche Verfolgung findet von Amtswegen statt, mit Ausnahme jener Fälle, in welchen das Gesetz sie insbesondere vom Verlangen des Betheiligten abhängig macht." Die strafgerichtliche Verfolgung wird hier gleich im Anfange des Gesetzes angefühlt quasi als ein allgemeiner Begriff, unter den dann alle folgenden speziellen Begriffe: die Thatbestandserhebung, die Spezialuntersuchung, das Versetzen in den Anklagezustand inbegriffen sind. Das zeigen auch mehrere andere Paragraphe, wo auch von gerichtlicher Verfolgung die Rede ist, obzwar es schon in jenen Theilen des gerichtlichen Verfahrens ist, wo entweder von Auflassung des Verfahrens gesprochen wird, oder schon von der Schöpfung des Urtheils; auch dort kommt noch der Ausdruck gerichtliche Verfolgung vor. Aber immer weist es darauf hin, daß es ein allgemeiner Begriff ist und nicht nur ein Beschluß des Gerichtes gegen Jemanden eine Untersuchung zu verhängen; denn wenn dieses letztere der Fall wäre, so könnte unmöglich von einer gerichtlichen Verfolgung in den Paragraphen gesprochen werden, wo es sich nicht mehr um einen Beschluß zur Einleitung der Untersuchung, sondern wo es sich schon um Schöpfung des Urtheils oder um die Ablassung von der Unter-suchung handelt z. B. gleich im §. 189 heißt es: "von der Einleitung und Fortsetzung des Untersuchungsverfahrens, wegen der von Amtswegen zu verfolgenden Vergehen." Man sieht, daß das Gesetz den Begriff der gerichtlichen Verfolgung kontinuell festhält in allen Stadien des Gerichtsprozesses durch das gesammte Gerichtsverfahren hindurch. Nachdem das Gerichtsverfahren nicht früher beendet ist, bevor das Urtheil in Vollzug gesetzt ist, so glaube ich auch in dieser Beziehung annehmen zu können, daß nach dem Gesetze wohl geschlossen werden könnte, der gerichtliche Sprachgebrauch sei dafür, daß die gerichtliche Verfolgung alle Schritte in sich begreift, welche das Gericht zur Geltendmachung eines Gesetzes unternimmt.

Wenn auch diese Interpretation durchaus nicht jenes Gewicht haben kann, um dem hohen Landtage in seiner Ansicht maßgebend zu sein, so glaube ich mich zur Bestätigung dessen darauf berufen zu dür-fen, daß, wie der hohe Landtag bereits zur Kennt-nis; genommen hat, dieser Ansicht selbst das Landes-gericht, also die erste richterliche Instanz war.

Ich glaube meine Herren! wenn ein Kollegium von in der Ausübung des Strafgesetzes ergrauten und eben im strafrichterlichen Fache so anerkannten Männern, wie jene, aus denen das Landesgericht in Prag besteht; wenn diese selbst der Ansicht sind, daß unter einer gerichtlichen Verfolgung alle gerichtlichen Schritte zu verstehen sind bis zur Publicirung und Zustellung des Urtheils; so glaube ich, muß es nicht so klar sein, ja es muß äußerst zweifelhaft sein, ob der Begriff der gerichtlichen Verfolgung so zu be-schränken ist, wie er dem Berichte der Majorität gemäß beschränkt werden soll.

Endlich wurde zur Begründung dieser Beschrän-kung hingewiesen auf die Verhandlungen im Abgeordnetenhause. Es ist wahr, es ist im Fluße der Rede hie und da die Erläuterung des Begriffes der gerichtlichen Verfolgung dahin gegeben oder vielmehr es sind die Worte: "kann nicht gerichtlich verfolgt werden," dahin erläutert worden, daß unter einer gerichtlichen Verfolgung der Beschluß zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu ver-


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stehen ist. Daß aber diese Erläuterung nicht all-gemein maßgebend war, dafür spricht der Umstand, daß Hofrath Dr. Taschek selbst zum Immunitäts-gesetze, und zwar zum §. 2 damals einen Antrag gestellt hat, in welchem es heißt:

"Kein Mitglied des Reichsrathes oder eines Landtages darf, ausgenommen die Fälle der Betre-tung auf frischer That und die Fälle ausgenommen, wo es sich um die wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens oder einer Uibertretung aus Gewinn-sucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit beschlossene Untersuchung oder den Vollzug eines dieß-fälligen Straferkenntnisses handelt, ohne Zustimmung des Hauses wegen strafbaren Handlun-gen verhaftet werden."

Hier ist ausdrücklich der Beweis dafür, daß wirklich während der Verhandlungen des Abgeord-netenhauses sehr wohl daran gedacht wurde, daß unter einer gerichtlichen Verfolgung auch die Zustel-lung des Straferkenntnisses und der Vollzug eines gefällten Straferkenntnisses inbegriffen ist, und es wurde sogar der Antrag auf ausdrückliche Einbe-ziehung dieses Passus in den Gesetzentwurf gestellt, obwohl derselbe nicht angenommen wurde.

Allein hieraus läßt sich doch nichts folgern, indem eben die Erläuterung des Begriffes, wie sie der Majoritätsbericht gibt, nur da angeführt wurde, wo es sich im ersten Passus des Gesetzes um die 1. Alinea handelt, nämlich: "Kein Mitglied des Reichsrathes oder der Landtage darf während der Dauer der Session wegen einer strafbaren Hand-lung, den Fall der Ergreifung auf frischer That ausgenommen, ohne Zustimmung des h. Hauses verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden." Hier wurde einigemal im Abgeordnetenhause die Defini-tion der gerichtlichen Verfolgung eben so gegeben, wie von dem Berichte der Majorität; allein wenn er auch hier in dieser Weise gedeutet werden könnte, so ist eben deswegen der letzte Passus, die 4. Ali-nea des §. 2 dekretirt worden, in welchem es heißt: "Dasselbe Recht hat das h. Haus in Betreff einer Verhaftung oder Untersuchung, welche über ein Mit-glied desselben außerhalb der Sitzungsperiode ver-fügt worden ist." Nun, m. H., wenn auch bezüg-lich eines solchen Mitgliedes, das außerhalb der Sitzungsperiode verhaftet oder in Untersuchung ge-zogen worden ist, wenn auch bezüglich eines solchen Mitgliedes das hohe Haus das Recht hat, zu ver-langen, daß es seiner Haft entlassen, oder daß die Untersuchung aufgeschoben werde, und hier nicht das Stadium beschränkt ist, in welchem die außer oder in Haft geführte Untersuchung sich befinden muß; so, glaube ich, ist eben durch diesen letzten Passus endlich festgestellt, daß das ganze Stadium der Untersuchung bis zur Urtheilsfällung und Zustellung des Urtheils, noch immer in diejenige Grenze einzube-ziehen ist, wo das h. Haus das Recht hat, zu ver-langen, daß gegen denjenigen, gegen den vor der Session des Hauses eine Untersuchung eingeleitet, oder der vor der Session in Haft gezogen wurde, diese Haft aufgehoben und die Untersuchung verschoben werde. — Eben weil diese letzte Alinea des §. 2 ohnedem in das Gesetz aufgenommen ist, eben deswegen wurde es vielleicht nicht beliebt, ausdrück-lich noch in die 1. Alinea nach dem Antrage des Hofrathes Taschek aufzunehmen, daß in das Vereich der gerichtlichen Verfolgung auch die Vollstreckung des Urtheils einzubeziehen ist. In dieser Beziehung glaube ich also, daß weder nach dem gewöhnlichen, noch nach dem gesetzlichen Sprachgebrauche, noch nach der Absicht des Gesetzgebers, insoweit sie aus der Debatte des Abgeordnetenhauses des Reichsra-thes hervorleuchtet, sich der Begriff der gerichtlichen Verfolgung, in so enge Grenzen ziehen läßt, wie er eben von dem Berichte der Majorität eingeengt werden will.

Es ist auch wirklich, glaube ich selbst, der Ma-jorität bewußt gewesen, daß diese Einengung des Begriffes der gerichtlichen Verfolgung nicht ganz natürlich sei, u. man ist dann eben weiter gegangen und sagt in dem Majoritätsberichte, wenn auch die gerichtliche Verfolgung wirklich vielleicht eine weitere Ausdehnung haben könnte, so kann es doch nicht die gerichtliche Untersuchung haben; allein ich glaube, die gerichtliche Untersuchung ist ebenfalls sowie die gerichtliche Verfolgung, das Untersuchungsverfahren im weitesten Sinne, ist ebenfalls auf das ganze Verfahren ohne Ausnahme bis auf die Vollstreckung des Urtheils zu beziehen, und in dieser Beziehung dem Begriffe der gerichtlichen Verfolgung vollkom-men gleich zu stellen. Man kann mir nicht sagen, daß dadurch in die Exekutive eingegriffen werde; denn das Immunitätsgesetz ist freilich im Ganzen quasi ein Eingriff in die Exekutive; denn es ist eine Exekutive, sobald das Gericht die Untersuchung einleitet; diese Einleitung wird sistirt durch das Immunitätsgesetz bezüglich der Abgeordneten des Reichs-rathes und der Landtage. Hier läßt sich dann natürlich in diesem Sinne immer behaupten, daß die Exekutive eingeschränkt wird durch die Richtzustel-lung des Urtheils, weil überhaupt durch das Im-munitätsgesetz die Exekutive eingeschränkt ist.

Um nun in der Argumentation weiter zu gehen, sagt der Majoritätsbericht, die Zustellung sei also keine Untersuchung mehr, daher nicht mehr die Zustimmung des Vertretungskörpers zur Zustellung des Urtheils nothwendig. In dieser Beziehung erlaube ich mir nur auf Eines hinzuweisen. Nach der früher vorgelesenen 4. Alinea des §. 2 des Immunitäts-gesetzes hat das h. Haus das Recht, selbst ein vor der Session bereits verhaftetes oder in Unter-suchung gezogenes Mitglied des h. Hauses von den Gerichten zurückzufordern, beziehungsweise also die Einstellung des ganzen Verfahrens zu verlangen. Angenommen, es würde ein solcher Fall eintreten, daß wirklich irgend ein Mitglied vor der Sitzungs-periode gerichtlich eingezogen werden u. im Verhafte untersucht würde: das h. Haus tritt dann zusammen und hat sonach klar und deutlich nach dem Wort-laut des Immunitätsgesetzes das Recht, die Aufhe-


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bung der Haft für die Dauer der Sitzungsperiode zu verlangen. Wenn man nun so interpretiren wollte, daß die Zustellung des Urtheils nicht diejenige Grenze sei, wo die Untersuchungshaft aufhört und die Strafhaft anfängt, so frage ich, wo ist die Grenze zu suchen zwischen Untersuchungshaft und Strafhaft? Denn offenbar ist unter Haft im Immunitätsgesetze die Untersuchungshaft zu verstehen; es muß also eine Grenze bestehen. Und will man nicht die Grenze gelten lassen, wo das Urtheil kund gemacht oder rechtsförmlich zugestellt worden ist, wo also nach eingetretener Strafe sich die Untersuchungs-haft in die Strafhaft verwandelt, will man diese Grenze nicht gelten lassen, so weiß ich nicht, wo man die Grenze dieser Haft vor der Kundmachung des Urtheils finden wird, wo das hohe Haus noch das Recht hätte, die Aufhebung der Haft zu ver-langen und wo dieses Recht des h. Hauses aufhören würde.

Indem sich also diese Schwierigkeit darstellt, zeigt sich klar, daß nach dem gewöhnlichen und klaren Begriffe bezüglich der gerichtlichen Verfol-gung vorzugehen ist, wo man in keine Schwierig-keiten kommt. Geht man nämlich diesem Begriffe nach, so geht die Untersuchungshaft bis zum Augenblicke des verkündigten oder zugestellten Urtheils. Von da fängt der Augenblick an, wo von einer gerichtlichen Verfolgung nicht mehr die Rede sein kann, sondern wo das Urtheil schon in Rechtskraft getreten ist.

Es wird nun von der Majorität allerdings auch weiter erwidert, es sei abgesehen davon, ob man den Begriff der Untersuchung weiter oder en-ger nimmt, doch jedenfalls gewiß, daß durch die Urtheilszustellung nicht nur die Untersuchung, son-dern auch der gesammte Strafproceß seinen Abschluß findet. Ob diese Zustellung gesetzesförmlich sei, ist gleichgiltig. Die Rechtsfolge tritt mit dem Moment der Zustellung thatsächlich ein, und der Landtag hat dann keine Ingerenz mehr. Nun, meine Herren, es ist wohl wahr, daß die Zustellung des Urtheils im vorliegenden Falle versucht worden ist, allein daß sie vollzogen worden wäre, glaube ich, wird wohl Niemand behaupten, und das wird auch nicht im Majoritätsberichte behauptet. Denn wenn es hätte vollzogen werden sollen, so hätte derjenige, welchem das Urtheil zugestellt werden sollte, es an-nehmen und die Annahme durch seine Unterschrift bekräftigen müssen. Das ist aber, wie bekannt, nicht geschehen, und somit die Zustellung des Urtheils nicht vollzogen worden.

Freilich wenn man darauf sagt, ob die Zustel-lung rechtsförmlich geschehen sei, sei gleichgiltig, wird man wohl mit dieser Argumentation alles Recht wegargumentiren können. Denn wenn es gleichgiltig ist, ob dieser oder jene gerichtliche Schritt rechtsförmlich geschehe und wenn, falls er nicht rechtsförmlich geschehen ist, man demjenigen, gegen den er gerichtet ist, das Recht sich über ihn zu beschweren und ihn nicht anzuerkennen, dadurch wegargumentirt, daß man sagt, es ist gleichgiltig, ob das Gericht rechtsförmlich gehandelt oder nicht, dann, ich wiederhole es noch einmal, dann kann allenfalls in diesem Sinne gesagt werden, daß die Zustellung geschehen ist. Aber was man noch weiter alles aus diese Weise wird als rechtsgiltig herausdeduciren können, ist eine andere Frage; und ich glaube, daß es ein sehr gefährliches Prinzip wäre, wenn das Haus anerkennen wollte, daß die Zustellung des Urtheils, obschon es nicht angenommen wurde, doch vollzogen und rechtsgiltig sein soll.

Weiter sagt der Bericht der Majorität, wenn auch das Urtheil nicht angenommen worden ist, das ändert nichts an der Sache, denn es steht nicht im Belieben des Einzelnen sich den Folgen des Urtheils zu entziehen, und den Vollzug des Gesetzes zu ver-eiteln. Ja, da stimme ich vollkommen überein, es steht nicht im Belieben des Einzelnen, sich dem Gesetze zu entziehen, und den Vollzug des Gesetzes zu vereiteln, aber wie wenn der Einzelne gegen irgend einen Schritt des Gerichtes oder gegen irgend einen Schritt zum Vollzug des Gesetzes ein anderes Gesetz aufzuweisen hat, welches den gegen ihn unternommenen Schritt als Unrecht erscheinen läßt? Nun da frage ich, ob man sagen kann, daß der Einzelne, um den es sich handelt, durch Willkühr das Gesetz vereiteln wollte?

Wenn Skreyšowsky sich nicht berufen könnte auf das Immunitätsgesetz, und wenn er nicht das Recht hätte, sich darauf zu berufen, und er hätte das Urtheil nicht angenommen und unterschrieben; dann unterliegt es keinen Zweifel, dann würde sich wohl sagen lassen, daß er nicht das Recht hat nach seinem Belieben den Vollzug des Gesetzes zu ver-eiteln und hinauszuschieben, hier steht ihm aber das Immunitätsrecht zu, und wenn er es nicht geltend machen dürfte, so mühte es ein eitles Recht gewe-sen sein, und ich glaube, das Immunitätsrecht ist kein eitles. Wenn so argumentirt werden könnte, dann würde das Immunitätsgesetz keine Wirkung haben. Denn wenn es irgend einem Gerichte be-lieben würde, irgend einen Schritt gegen mich zu thun, der gegen das Immunitätsgesetz verstößt und ich würde mich auf dasselbe berufen, so würde man mir immer entgegen halten können, man solle sich den Gesetzen nicht widersetzen, das sei ein Verbre-chen. Also in dieser Beziehung läßt sich die Be-gründung des Antrages der Majorität nicht recht-fertigen und es ist jedenfalls zu sehen, daß so sehr ich auch der Majoritätsbericht bestrebt seine Ansicht stichhältig zu verfechten und zu begründen, er doch immer weiter und weiter schreiten muß, um die Stichhältigkeit seiner Ausführungen einigermaßen wahrscheinlich zu machen, und so wird denn, wahr-scheinlich im Bewußtsein dessen, daß alle früher an-geführten Gründe noch immer nicht einen vollen Beweis liefern werden, so wird weiter der Beweis geführt gegen Alinea 3 des Immunitätsgesetzes, wo es heißt, daß der Landtag das Recht hat, auch be-

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züglich einer vor der Sitzungsperiode geschehenen Ver-haftung oder Untersuchung gegen einen Abgeordne-ten die Aufhebung oder Aufschiebung zu verlangen.

Hier frägt nun der Majoritätsbericht: Ist eine solche Aufhebung der Untersuchung vom Landtage oder vom Abg. Skreyšowsky verlangt worden? Kei-neswegs. Ja, meine Herren, das ist wahr, sie ist nicht verlangt worden, hat sie aber vom h. Hause verlangt werden können? hat der Landtag etwas da-von gewußt, daß der Abg. Skreyšowsky in Untersu-chung gezogen ist? und ist der Landtag durch ein Gesetz verpflichtet, zu wissen, welche von seinen Mit-gliedern in Untersuchung gezogen wurden außerhalb der Periode seiner Sitzungen. Ich glaube dazu ist der Landtag nicht verflichtet; es wäre unter der Würde des Landtages, wenn man ihm eine solche Verpflichtung zumuthen würde. Denn bezüglich eines jeden Beamten, wenn er in Untersuchung gezogen wird, ist darüber Bericht an seinen Vorgesetzten zu erstatten, was sogar bei jedem Finanzwachmanne, dann auch bei Geistlichen eher geschehen muß, und nur bei diesem hohen Hause hätte das nicht zu gel-ten, daß wenn ein Gericht gegen ein Mitglied des Hauses vorzugehen für nöthig erachtet, eine Anzeige an das Hans zu gelangen habe, damit das Haus dem Immunitätsgesetz gemäß vorgehen kann? Ich glaube meine Herren, daß wenn wir selbst nicht die Würde des h. Hauses vergeben wollen, wir wirklich nicht anders antworten können, als wie von mir in dieser Beziehung früher schon behauptet wurde.

Nun frägt man aber weiter, hat der Abg. Skrejšovský eine Verschiebung der Untersuchung verlangt? Auch der Abg. Skrejšovský hat sie nicht verlangt, denn die Verschiebung konnte er deßwegen nicht einmal verlangen — wenn er auch verpflichtet gewesen wäre sie zu verlangen und das h. Haus darum anzugehen — so konnte dies schon deswegen nicht ge-schehen, weil gerade am letzten Tage vor Eröffnung der Sitzung die Frist ablief, wo er gegen das zweit-richterliche Urtheil die Berufung an die höchste In-stanz einbringen mußte, falls ihm die Frist nicht verstreichen sollte. Das mußte er also thun, damit hat er seinem Rechte — wenn wirklich davon die Rede sein sollte, daß dem Rechte auf das Immunitäts-gesetz vergeben werden kann — nichts vergeben. Das muhte geschehen. Wenn nun die dritte Instanz auf die Schöpfung des Urtheils einging, so kann man es wieder nicht dem Abgeordneten Skrejšovský und Niemandem, der in seiner Lage gewesen wäre, zur Last legen, daß er nicht gegen die Schöpfung des Urtheils z. B. sogleich Beschwerden geführt hat, er hat ja von der Schöpfung des Urtheils gar nichts gewußt; er hat im Gegentheil annehmen müssen, daß den Gerichten selbst das Immunitätsgesetz wohl bekannt sei, daß ihnen auch bekannt sei, daß er Abgeordneter ist, daß das Gericht daher selbst wissen werde, wie es in solchen Verhältnissen vorzugehen habe und daß es mit der Schöpfung des Urtheils sistiren werde (Rufe: Nichtig).

Wenn das aber auch nicht geschehen ist, so liegt endlich an der Schöpfung des Urtheils nichts und es würde diesfalls im h. Hause durchaus zu keiner Verhandlung gekommen sein, wenn der oberste Gerichtshof das Urtheil geschöpft und wenn er dasselbe nicht zugestellt hätte. Der Abg, Skrejšovsky ist erst durch die Zustellung des Urtheils in Kennt-niß gesetzt worden, daß überhaupt ein Urtheil ge-schöpft sei, früher konnte er nichts wissen.

Sobald ihm aber das Urtheil zugestellt werden sollte und er gewußt hat, daß ein Urtheil gegen ihn geschöpft worden sei, hat er sogleich die Anzeige an das h. Haus erstattet und hiemit seinem Rechte, auf das Immunitätsgesetz sich zu berufen, ein Prä-judiz nicht gethan, wenn dies auch überhaupt mög-lich wäre, was ich widerspreche. Denn wenn z. B. ein Abg. in 10 Fällen während der Sitzung sich Einladungen des Gerichtes hätte gefallen lassen, so folgt daraus noch nicht, daß er im 11. oder 12. Falle es sich auch gefallen lassen muß, denn das Immunitätsgesetz wird durch öftere Vernachlässigung desselben durchaus nicht außer Kraft gesetzt.

Ich glaube also und betone es noch einmal, wenn überhaupt bezüglich der Alinea 3 irgend eine Bemerkung zu machen ist, so ist es die, daß das Gericht, so bald es eine Untersuchung einleitet, eine Anzeige an das h. Haus zu machen hat und das hohe Haus auf Grundlage dieser Anzeige hat dann das Recht zu verlangen, daß die Untersuchung sistirt werde. Das ist der Ausdruck des Immunitätsgesetzes, das Haus hat das Necht zu "verlangen".

Schon auch mit diesem Ausdrucke, mit diesem Begriffe "verlangen" ist nicht vereinbart, daß das h. Haus gehalten wäre, selbst irgend ein Ersuchen zu stellen.

Zum Schlusse endlich, um der ganzen Argumentation ein größeres Gewicht zu verleihen, wird §. 18 der Landtags-Wahlord. und §. 6 der L.-O. in die Beweisführung mit eingeflochten, wo ich aufrich-tig gestehen muß, daß ich eigentlich nicht recht ein-sehe, was diese §§. mit der Angelegenheit zu thun haben, um die es sich hier handelt.

§. 18. Wahlordnung stellt fest, daß das Necht der Wählbarkeit derjenige nicht hat, welcher 1. wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verurtheilt oder bloß wegen Unzulänglichkeit der Beweismittel freigesprochen worden ist, und 2) wer wegen eines solchen Verbrechens oder Vergehens in Untersuchung gezogen worden ist.

Nun, argumentirt man weiter, sagt §. 6 der Landesordnung: "Wenn ein Abgeordneter während der Landtagsperiode die Eignung zur Wählbarkeit verliert, so ist eine neue Wahl auszuschreiben." Daraus folge also, daß der Abgeordnete Skrejšovsky, nachdem er in eine Untersuchung gezogen war, er schon vor Beginn der Session eigentlich nicht das Recht hatte in das Haus einzutreten, weil er näm-lich schon bei Beginn der Session die Eignung zur Wählbarkeit verloren hatte.


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§. 6 der Landesordnung aber sagt ausdrücklich: man muß die Eignung zur Wählbarkeit verlieren, also nicht nur auf eine gewisse Zeit verloren haben. Wenn mar sie aber auf einige Tage oder Wochen verloren und später wieder gewonnen hat, so war das kein Verlust, sondern eine zeitweilige Suspension der Wählbarkeit. Eine bloße Suspen-sion der Wählbarkeit aber benimmt nicht das Man-dat und nimmt nicht das Recht auf das Mandat, sondern nur der definitive Verlust der Wählbarkeit, wie im §. 18 der Landesordnung, nämlich sub litt. a angeführt ist. Wer abgeurtheilt ist oder aus Man-gel an Beweisen aus der Untersuchung entlassen wird bezüglich jeder strafbaren Handlung, die dort ange-führt wird, hat das Recht der Wählbarkeit verloren und im Augenblick, in dem er es verloren hat, hat er auch das Mandat verloren, aber nicht der-jenige, der nur zeitweilig das Recht zur Wählbar-keit verloren hat und der vielleicht, bevor noch die nächste Session eintritt, dieselbe schon wieder haben wird.

Es ist in dieser Beziehung meine Interpretation richtig und zwar aus zwei Gründen.

1. Es ist dieselbe Interpretation gerade auch bei Gelegenheit, wo im Abgeordnetenhause über das Immunitätsgesetz verhandelt wurde, angeführt und auch als richtig anerkannt worden; wenigstens wurde durchaus nicht widersprochen, obwol Grund dazu gewesen wäre ihr zu widersprechen.

2. Gibt es auch viele praktische Fälle, die wirklich dafür sprechen, daß dieses Gesetz von der hohen Regierung selbst so interpretirt wird. Wenn das nicht der Fall wäre, so hätte ja die Regierung, da die Untersuchung gegen den Abgeordneten Skrejšovsky schon vor Beginn der Session eingeleitet war, in dem Augenblicke, wo ihr die Anzeige hiervon zukam, schon eine Neuwahl ausschreiben können. Aber es wäre möglich gewesen, daß schon am 2. Tage von der Untersuchung abgelassen worden wäre und Skrejšovsky hätte noch vor Beginn der Session die Wählbarkeit wieder erlangt. Da kann man sehen in welchen Widerspruch man so gelangt, und ich glaube sonach, daß die Interpretation des §. 18 L.-W.-O. und §. 6. L.-O., auf welche sich der Majoritäts-bericht stützt, nicht einmal von der Regierung aner-kannt und adoptirt wird.

Es ist hier noch ein Umstand anzuführen, ohne mich hierüber des weitem auszulassen. Wenn näm-lich die Argumentation der Kommissionsmajorität richtig wäre, so müßte noch gegen mehrere Mitglieder dieses Hauses schon auf Grundlage jener §§. der L.-O. und L.-W.O. vor Beginn der Session eingeschritten worden sein, was nicht geschehen ist. Insofern diese Argumentation also, die sich auf den §. 18 der Landeswohlordnung und §. 6 der Lan-desordnung bezieht, dem Majoritätsvotum ein grö-ßeres Gewicht geben soll, so glaube ich, daß es nicht der Fall ist, denn 1. hätte sehr gut diese Ar-gumentation und die Einbeziehung dieser §§. unterbleiben können und 2. ist der daraus gezogene Schluß überdies gar nicht stichhältig.

Nebst diesen werden von der Majorität noch mehrere als Nebengründe zu betrachtende Gründe angeführt.

Es heißt: Das Immunitätsgesetz ist eine Ausnahme vom Strafgesetze, es muß daher strenge interpretirt werden.

Nun meine Herren, darüber ist in den Verhandlungen über das Immunitätsgesetz im Abgeordnetenhause auch sehr viel verhandelt worden, und ich glaube, es wird Niemand daran zweifeln, daß das Immunitätsgesetz nicht eine Ausnahme vom Strafgesetze ist, sondern, daß es eine Norm des Strafge-setzes sein muß, daß es ein Verfassungsgesetz ist. Denn wo es keine Verfassung gibt, weift man nir-gends etwas von einer Immunität; das Immuni-tätsgesetz taucht nur dorten auf, wo es eine Verfassung gibt, und wo diese aufhört, hören alle Immu-nitätsgesetze auf. Das Immunitätsgesetz ist ein inte-grirender Bestandtheil der Verfassung, und daher kann es nicht dem Strafgesetze unterordnet sein, sondern es muß das Strafgesetz nach dieser Norm eingerichtet sein, es ist nicht als Ausnahme vom Straf-gesetze, sondern als höher stehend zu betrachten, und daher durchaus nicht die Regel anzuwenden, daß Ausnahmen strikte zu interpretiren sind.

Endlich wird im Majoritätsberichte angeführt, daß die Entscheidung der ersten Instanz nicht maßgebend sein könne, indem dieser Entscheidung wieder die Entscheidung der zweiten Instanz entgegen-stehe und es sich hier überhaupt um eine eigene An-sicht handelt.

Ich glaube nun den Sinn des Majoritätsbe-richtes richtig aufzufassen, wenn ich ihn dahin er-kläre, daß es sich hier um eine eigene Ansicht, das heißt, um die Anficht des hohen Hauses bandle, und nicht um die Ansicht der ersten, auch nicht um die der zweiten Instanz. Dieser Ansicht des Majoritätsberichtes stimme ich mit vollem Herzen bei. Es haben wirklich über das Immunitätsgesetz weder die erste Instanz noch die Staatsanwaltschaft, noch auch die zweite Instanz zu entscheiden.

Das Immunitätsgesetz ist nur von denje-nigen Körpern, die es geschaffen haben, und von den Körpern, für die es geschaffen ist, zu erklären; diese Körper sind der Reichsrath und die Landtage. In dieser Beziehung stimme ich also vollkommen mit der Ansicht des Majoritätsberichtes überein. Wie aber aus dieser Ansicht gefolgert werden kann, daß man da, wo Zweifel darüber entstanden sind, wie diese Gesetze zu erklären seien; hier in diesem hohen Hause zur Tagesordnung übergehen soll, das ist mir nicht recht erklärlich. Wenn ich Jemanden sage, über diesen und jenen Fall hast nur du deine An-sicht zu äußern, nun ist dieser Fall da, also schweige, o ist diese Argumentation wahrlich keine gewöhn-liche. (Rufe: Sehr gut, Bravo!)

Diese Argumentation ist so ähnlich der in dem Majoritätsberichte vorkommenden, daß man keinen

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Unterschied dazwischen finden kann. Der Majoritätsantrag sagt: die Ansicht des ersten Gerichtes ist nicht maßgebend. Gut! Die Ansicht des ersten Ge-richtes ist nicht maßgebend, ich sage auch noch, die Ansicht des zweiten Gerichtes ist auch nicht maßgebend, und auch die Ansicht der dritten Instanz ist nicht maßgebend, sondern einzig und allein die An-sicht des hohen Hauses.

Es sind nun Zweifel entstanden, und so wich-tige Zweifel, daß sogar die Ansichten der verschiede-nen Gerichte untereinander auseinander gehen. Wer hat zu entscheiden? Wenn man nun sagt, unsere Ansicht hat zu entscheiden, so glaube ich, dürfen wir nicht zur Tagesordnung übergehen und nichts sa-gen, sondern da sind wir berufen zu sagen, was unsere Ansicht ist, und wie das Immunitätsgesetz in seiner zweifelhaften Stelle aufzufassen und zu erklären ist.

In Berücksichtigung dessen also, daß es sich hier wirklich um eine sehr wesentliche Bestimmung des Immunitätsgesetzes handelt;

in Berücksichtigung dessen, daß über die Er-klärung des Immunitätsgesetzes selbst bei den Gerich-

ten verschiedene Ansichten sich entwickeln und geltend gemacht haben, so daß die erste Instanz nach mei-ner Ansicht richtig das Immunitätsgesetz interpretirte, während die zweite Instanz der Ansicht der ersten Instanz entgegentrat. Nachdem solche Zweifel auf-tauchen, und nachdem kein anderes Forum zur Be-hebung der Zweifel berufen ist, als das h. Haus; so erlaubt sich die Minorität den Antrag zu stellen, der hohe Landtag wolle beschließen, die Zustellung eines strafrechtlichen Urtheils an einen Landtagsab-geordneten während der Landtagssession ohnehie-zu erfolgte Bewilligung des Landtags ist eine Ver-letzung des §. 2 des Immunitätsgesetzes vom 3. Oktbr. 1861 und es sei die h. Regierung durch das Landtagspräsidium zu ersuchen, darüber an das k. k. Oberlandesgericht in Prag zur Darnachachtung im Falle des Landtagsabgeordneten Joh. Skrejšowsky, so wie für alle ferneren Fälle die geeignete Mitthei-lung veranlassen zu wollen. (Bravo im Centrum und auf der Rechten.)

Oberstlandmaischall: Herr Regierungsvertreter.

Oberstaatsanwalt Hofrath Ludwig: Meine Aufgabe ist es, den Standpunkt zu bezeich-nen und festzuhalten, welchen die zweite Instanz bei der Entscheidung dieser Frage angenommen hat.

Es ist eine selbstverständliche Sache, daß der h. Landtag nur für das Palladium und für das Recht eintreten wird, allein eine ebenso ausgemachte Sache ist es, daß das Immunitätsgesetz, mag es als Verfassungs- oder Justizgesetz aufgefaßt werden, doch bestimmte Grenzen seiner Begünstigungen hat, und über diese Grenzen hinaus hat nun das Gericht einzuschreiten und es ist gehalten und verpflichtet, dem Gesetze nachzukommen. Es handelt sich da um keinen Eingriff mehr in das Recht des h. Landtags, sondern nur um die Erfüllung der Pflicht und Schuldigkeit, und ich glaube, es ist sehr erklärlich, daß das Oberlandesgericht dann au einer Ansicht festhält und festhalten muß, die sich auf das Gesetz und feine Ueberzeugung gewiß gründet, weil auf jeden Fall eine vernachlässigte Pflicht schwerer ins Gewicht fällt, als eine vermeintliche Verletzung eines Rechtes. (Oho.)

Die Hauptsache bei dieser Erwägung bleibt nur immer das Immunitätsgesetz. So sehr auch der Be-richterstatter der Minorität sich aus dieses Immuni-tätsgesetz bezicht, so glaube ich doch auch zur Begründung meiner Ansicht das Immunitätsgesetz vor Augen zu halten. In diesem heißt es nämlich: "Kein Mitglied des Reichsrathes oder der Landtage darf während der Sitzungen wegen einer strafbaren Handlung, der Fall der Ergreifung auf frischer That ausgenommen, ohne Zustimmung des Landtages oder Reichsrathes verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden."

Der Schwerpunkt der ganzen Debatte und der ganzen Beurtheilung liegt auf den Worten "gericht-liche Verfolgung" und bei der Bestimmung der Grenzen muß man, wenn sie das Gesetz nicht präcisirt, die Umstände festhalten, auf die Auslegungs-regeln zurückgehen, die überhaupt für die Auslegung und Interpretation eines Gesetzes festgestellt sind.

Diese Auslegungsregeln finden in der grama-tischen und logischen Interpretation ihren Platz. Die garamatische Intergretation wurde von beiden Seiten festgehalten, nämlich die eigenthümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange. Von beiden Theilen, sowohl vom Herrn Berichterstatter der Majorität, als der Minorität wurde auf den Sprach-gebrauch hingewiesen.

Ich glaube aber auch, daß nach dem Sprach-gebrauch eine Verfolgung nichts anderes ist, als die Anwendung von Mitteln zur Erreichung eines Zweckes, daß daher, wenn der Zweck wirklich vorliegt und erreicht ist, die Mittel ihre Bedeutsamkeit verlieren. Der Sprachgebrauch läßt zu, daß ein flüchtiger Verbrecher, ein unbekannter Verbrecher verfolgt werde; der Sprachgebrauch läßt zu, daß alle Umstände, alle Beweise verfolgt werden, welche dazu dienen, um einen Verbrecher zu überweisen; ja der Sprachge-brauch Iäßt zu, daß eine Verfolgung selbst dann einträte, wenn der Staatsanwalt eine ungünstige Entscheidung gegen sich hat, und noch die Berufung an einen weitern Richter ergreift. In allem Diesem kann man nach dem Sprachgebrauch eine Verfol-gung sehen, nach dem rechtskräftigen Urtheil ist dies unbedingt nicht mehr möglich; denn das Urtheil ist die Fassung, die Normirung aller durch die Unter-suchung gewonnenen Umstände, und die Unterstellung unter das Gesetz; bei einem solchen Falle kann von Verfolgung keine Rede mehr sein, weil man eben hat, was man verfolgen wollte. Es ist daher mit der Erreichung des Zweckes das Mittel von selbst entfallen. Ich glaube, aber auch die logische Inter-pretation, die Interpretation aus dem Zwecke, aus dr Ursache selbst spricht ganz für die Auffassung des Oberlandesgerichtes. Die logische Interpreta-


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tion, welche eben auf die Debatten im Reichsrathe zurückführt, weil man eben annehmen muß, baß die Verhältnisse da gewürdigt wurden, daß da der Zweck des Immunitätsgesetzes in's Auge gefaßt wurde. Es ist eine weitläufige und große Literatur in allen Verfassungsstaaten über das Immunitätsgesetz überhaupt; allein maßgebend, glaube ich, sind da eben nur die Debatten im österreichischen Reichsrath, und da wurde als Grundsatz festgestellt, daß eben die ge-richtliche Verfolgung ganz analog sei mit einer straf-gerichtlichen Untersuchung. Ein sehr verehrtes Mit-glied dieses hohen Hauses, ausgezeichnet als Denke-und Redner, hat eben die Einschiebung dieser Ge-setzesstelle verlangt; er war es, der den Ausspruch gethan hat, durch daß Immunitätsgesetz solle die Justiz nicht beschränkt werden, sondern es soll nur verhütet werden, das sie zu Zwecken nicht miß-braucht werde, die sich nicht rechtfertigen ließen, er hat damals geltend gemacht, daß eben bei dem Immunitätsgesetze das Recht des hohen Hauses, nach welchem es sogar Verhafte und Verfolgungen auf-heben kann, nicht vom Willen des hohen Hauses abhängen könne, sondern daß das Haus immer zu prüfen habe, ob auch ein Grund zur Untersuchung vorhanden fei. Hier ist das Wort gebraucht worden, hier ist der Standpunkt präcisirt worden, daß die Untersuchung gerichtliche Verfolgung sei. Er hat den weiteren Antrag eingebracht, der auch zum Beschlusse nachher erwachsen ist, er hat namentlich das Immunitätsgesetz nicht auf civilgerichtliche Fragen, nicht auf einen Schuldenverhaft ausgedehnt wissen wollen; er bat hier den schlagenden Grund geltend gemacht, weil hier eine tendentiöse Verfolgung nicht denkbar ist, weil bereits ein Gericht gesprochen hat, indem nur eine Schuldenverfolgung auf Grundlage eines rechtskräftigen civilen Urtheiles stattfinden kann. Dieser Umstand ist von großer Wesenheit, denn sollte man einem strafgerichtlichen Urtheile nicht eine solche Instanz zuerkennen wie einem ci-vilgerichtlichen? Das Gesetz stellt keinen Begriff ge-nau gefaßt über den Umfang, über das Wesen einer gerichtlichen Verfolgung und es ist ganz richtig, was der Herr Berichterstatter der Minorität bemerkt hat, es ist ganz verwiesen worden auf §. 2 des Strafgesetzbuches: die strafgerichtliche Verfolgung fin-det von Amtswegen statt, mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo ein Privatberechtigter einschreitet. Diese Stelle ist ganz allgemein gehalten, es scheint jedoch übersehen worden zu sein, daß §. 2 dem §. 1 folgt. Im §. 1 heißt es: Niemand kann wegen eines Ver-brechens, Vergehens als wegen einer nur im allge-meinen Strafgesetz bezeichneten Uebertretung verfolgt werden, außer nach dem Strafverfahren in Gemäß-heit der Strafproreßordnung und infolge eines vom zuständigen Nichter gefällten Urtheils. Der §. 2 enthält also 2 Momente und wie §. 2 spricht, so ist nicht bestimmt, daß sich dieses auf den ganzen Umfang erstrecke, sondern es ist, wie es in der Natur der Sache liegt, anzunehmen, daß er nur auf den 1. Absatz deß §. 1 bezogen werden könne, und es ist hier eben die strafgerichtliche Verfolgung auf jene Grenzen angewiesen, die ihr der Sprachgebrauch überhaupt anwies.

Es hat ferner seine Richtigkeit, daß die straf-gerichtliche Verfolgung dann genau fixirt ist, wo sie nicht von Amtswegen einzutreten hat, sondern über Einschreitung eines Privatbetheiligten. Es sind die Stadien genau gekennzeichnet, wie weit die strafge-richtliche Verfolgung geht, und ich stimme mit dem Berichterstatter der Minorität überein, daß es viel-leicht über den sogenannten strengen engeren Unter-suchungszug hinausgeht. Es hat ganz seine volle Nichtigkeit, daß sogar nach §. 249 der Privatberechtigte berechtigt ist, bei Schluß der Verhandlungen von dem Verfahren abzulassen, indem er von seiner Verfolgung zurücktritt. Dieses Gesetz ist von höch-ster Wichtigkeit, denn es bestimmt das Maß, wie weit der Privatbetheiligte gehen kann. Nicht tst dies ausgedrückt in der Strafproceßordnung, aber im Strafverfahren ist die materielle Bestimmung ent-halten, das Strafgesetz macht eben die Wirksamkeit einer gerichtlichen Verfolgung nur von dem Ein-schreiten des Privatbetbeiligten abhängig und im §. 530 sagt das Gesetz, daß der Privatbetheiligte von einer strafgerichtlichen Verfolgung nach geschöpf-tem Urtheil erster Instanz abgehen könne, keineswegs aber räumt er ihm das Recht ein, wenn das Urtheil erster Instanz bereits wirklich zugestellt ist. Diese Grenzlinie ist die Kundmachung des Urtheils erster Instanz. Wir haben hier einen Gesetztermi-nus und dieser muß über alles hinausgehen. Ge-rade aus dem, was der Berichterstatter aus dem Immunitätsgesehe herzuleiten sucht, und namentlich aus der letzten Alinea leite ich das Entgegengesetzte her, denn in dem §. heißt es, dasselbe Recht hat das Haus in Betreff der Verhaftung oder Unter-suchung, welche über ein Mitglied des Hauses außer-halb der Sitzungsperiode verhängt wird. Hier habe ich dieselben Umstände namhaft zu machen, und gel-tend zu machen, welche in dem Gesetze die offenbare Grundlage und der Leitstern dieses Gesetzes gewesen sind. Die geschehene Verhaftung wird hier ebenso festgehalten, wie in dem ersten Absatz; jedoch wird die gerichtliche Verfolgung hier deutlicher präcisirt und bestimmter ausgesprochen, und wird ausdrücklich als Untersuchung bezeichnet. Daß aber die Untersuchung nichts anderes sein kann nach dem bestehen-den Gesetze, als das Stadium bis zum rechtskräfti-gen Urtheil, glaube ich, ist außer Zweifel und ich glaube nicht Gewalt angethan zu haben, wie ich ihr doch in der gegentheiligen Argumentation begegnet habe. Den Verhandlungen des Reichsrathes sind verschiedene Ansichten zu Grunde gelegt, allein diese waren nicht maßgebend. Es wurde ein verehrter Namen genannt, der wirklich einen Zweifel in der Textirung aufgeworfen hat, aber eben er hat gerade die Ansicht ausgesprochen, daß es in der Natur der Sache liege, daß in Verbindung mit der Wahlord-nung selbst die Immunität nickt über das Stadium hinausgehen kann, wo das Gericht bereits rechts-


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kräftig gesprochen hatte und war daher der Mei-nung, dem Gesetze eine bestimmtere Deutung zu geben. Diese Privatansicht ist damals nicht zum Beschlusse erwachsen und kann daher nicht maßgebend sein, welchem das Oberlandesgericht nun gestützt auf diese Verhältnisse, seinem Rechte, seinen Verpflich-tungen, wie es nach Eid und Gewissen handeln muß, nachgekommen ist, so glaube ich, befindet es sich auf dem Standpunkte des vollen Rechtes und ich glaube, es kann und darf auch eine Justizbehörde diesen Standpunkt eben so lange nicht verlassen, als dieser Anspruch unangefochten dasteht. Eine Beurtheilung muß dem Oberlandesgerichte zustehen, weil, wie ich zu erwähnen die Ehre hatte, es sich nicht um das Immunitätsgesetz selbst, sondern nur um die Grenzen, welche über dasselbe hinausreichen, handelt und in dieser Beziehung glaube ich nun nach meiner vollen Ueberzeugung dargethan zu haben, daß sich das Oberlandesgericht aus dem Standpunkte des Rechtes befindet und ich glaube nicht weiter auf die Beurtheilung eingehen zu sollen, was für Kon-sequenzen das hat, weil das nicht Gegenstand mei-ner Aufgabe ist.

Oberstlandmarsch all: Ich werde die Un-stützungsfrage für den Minoritätsantrag stellen.

Ich bitte denselben noch einmal vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt: Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Zustellung eines strafrechtli-lichen Urtheils an einen Landtagsabgeordneten während der Landtagssession ohne hierzu erflossene Genehmigung des Landtages, ist eine Verleßung des §. 2 des Immunitätsgesetzes vom 3. Oktober 1861 und ist die hohe Regierung durch das hohe Land-tagspräsidium zu ersuchen, hierüber dem hohen Ober-landesgerichte in Prag zur Darnachachtung, nicht nur im Falle des Abgeordneten Skrejšovsky, sondern für alle ferneren Fälle die geeignete Mittheilung ver-anlassen zu wollen.

Slavný snìm raèiž uzavøíti: Dodání rozsudku v záležitosti trestní vynešeného nad poslancem zemským, staneli se za zasedání snìmu, aniž by bylo vymoženo svolení snìmu, pøíèí se §. 2. zákona o nedotknutelnosti od 3. øíjna r. 1861. budiž tedy slavná vláda slavným praesidium snìmu požádána, aby v tom nálezu pøi-mìøené sdìlení uèinila slavnému cís. král. vrch-nímu zemskému soudu v Praze, aby podle toho se zachoval ne jen v pøíèinì Skrejèovského se týkající, nýbrž i v takových pádech budoucích.

Graf Franz Thun: Ich bitte ums Wort.

Dr. Rieger: Ich erlaube mir zu bemerken, eine Unterstützungsfrage ist nicht nothwendig.

Graf Franz Thun: Ich habe eben dasselbe bemerken wollen.

Dr. Rieger: Es ist ein Minoritätsvotum, welches einer Unterstützungsfrage nicht bedarf.

Oberstlandmarschall: Ich bitte um Ver-gebung. Es ist in der Geschäftsordnung darüber nichts ausgedrückt; lediglich ein Kommissionsantrag bedarf keiner Unterstützung, sowie die L.-A.-Anträge.

Dr. Rieger: Aber die Kommissionsanträge bedürfen ja nie einer Unterstützung, wenn auch die Kommission in eine Majorität und eine Minorität zerfällt; sonst mühte auch der Majoritäts-Antrag zur Unterstützungsfrage kommen.

Graf Franz Thun: Ich erlaube mir auf §. 37 der Geschäftsordnung aufmerksam zu machen, wo rücksichtlich der Unterstützung nur von selbstständigen Anträgen die Rede ist.

Oberstlandmarschall: Ich kann mit Rücksicht auf die G. O. meine Ansicht nicht ändern.

Es ist darin nichts ausgedrückt, daß Minori-tätsanträge der Unterstützung nicht bedürfen. Es ist nur deutlich festgesetzt, welche Anträge und Be-lichte eine solche nicht bedürfen und dieß sind Lan-desausschuß-Berichte und Berichte der Kommissionen, und als Kommissionsbericht kann ich nur den Bericht der Majorität betrachten; das andere sind Abänderungsanträge zu diesem.

Es ist in der letzten Session, so viel ich mich erinnere, auch nach diesen Prinzipien vorgegangen worden. (Rufe: O nein!)

Dr. Rieger: Ich bitte darüber die Debatte zu eröffnen, ob ein Minoritätsvotum der Unter-stützung bedarf, weil es sich handelt um eine Aus-legung der Geschäftsordnung.

Oberstlandmarschall: Es betrifft aller-dings eine formale Frage und ich bin gerne bereit darauf einzugehen, da es auch eine Richtschnur für künftige Fälle abgeben wird.

Prof. Dr. Herbst: Darf ich um das Wort bitten?

Ich muß mich der Ansicht der Herren anschließen, die meinen, daß das Minoritätsvotum keine Unterstützung bedarf; und zwar abgesehen von den Worten der Geschäftsordnung, scheint mir der Geist entschieden dafür zu sprechen.

Wenn nämlich ein Minoritätsvotum der Unterstützungsfrage bedürfte, so würde es seine Selbstständigkeit, die Bedeutung verlieren, es würde das-selbe auf einer gleichen Lienie stehen, wie wenn ein ein einzelnes Mitglied, das sich in der Minorität befindet, einen Antrag als Antrag eines einzelnen Mitgliedes vorbrachte.

Das könnte er auch thun, und sobald die Unterstützungsfrage gestellt und die Unterstützung geleistet worden ist. müßte er auch in Verhandlung genom-men werden. Wenn das Minoritätsvotum einer Kommission verschieden ist von den Anträgen eines einzelnen Mitgliedes und das glaube ich, muß es sein, so dürste das darin liegen, daß das Mino-ritätsvotum der Unterstützungsfrage ebensowenig als das Majoritätsvotum bedarf.

Dr. Görner: Ich glaube, es liegt in dem bisherigen Verfahren des h. Hauses vollständig die Genehmigung der Ansicht, die diese Herren ausge-sprochen haben. Nach §. 37 heißt es im einzelnen Falle, nämlich, wenn das Votum nicht von 20 Mitgliedern unterstützt wird, ist die Frage zu stellen-


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ob der Antrag Unterstützung findet und dessen Drucklegung zu veranlassen.

Wenn das Minoritätsvotum eine Unterstüz-zungsfrage nöthig hätte, so könnte es nicht gedruckt werden, bevor es nicht diese Unterstützung hätte. Nun wird aber das Minoritätsvotum aus der Kom-mission jeder Art mit dem der Majorität gedruckt. Die Unterstützungsfrage scheint daher nicht noth-wendig zu sein. (Rufe: Nichtig!)

Dr. Rieger: Ich berufe mich auf's Herkom-men des h. Hauses. In dem h. Hause ist noch niemals der Fall vorgekommen, daß ein Minoritäts-votum einer Kommission zur Unterstützung gebracht worden wäre.

Oberstlandmarschall: Mein Gedächtniß kann mich täuschen, ich glaube mich aber zu erinnern, daß in der vorjährigen Session der Fall vorgekom-men ist. Was Herr Dr. Görner bezüglich der Drucklegung sagte, scheint eben meine Ansicht zu unterstützen, weil das eben eine bloße Begünstigung des Minoritätsvotums ist, daß es früher in Druck gelegt wird.

Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so erkläre ich diese Debatte für geschlossen. Ich werde die Frage an das h. Haus richten, ob überhaupt betreffs des Antrages der Minorität die Unterstüz-zungsfrage gestellt werden könne. Diejenigen Herren, welche dafür sind, daß die Unterstützungsfrage ge-stellt werden solle, bitte ich aufzustehen. (Niemand erhebt sich.) Das h. Haus hat sich für das Gegen-theil ausgesprochen. Es sind für die Debatte eingeschrieben :

Gegen den Antrag der Majorität:

Die Herren: Zeithammer, Herbst, Brosche.

Für den Majoritätsantrag:

Die Herren Abgeordneten: Graf Taaffe und Brinz.

Dr. Brinz: Ich bitte um Entschuldigung. Ich bin für den Minoritätsantrag und gegen den Ma-joritätsantrag (Bravo im Centrum).

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Brinz sind gegen den Majoritätsantrag. Ich er-theile dem Herrn Abg. Zeithammer das Wort.

Prof. Zeithammer: Meine Herren! Es scheint, daß die Debatte über diese Angelegenheit eine größere Ausdehnung erlangt, als im Anfange vermuthet wurde, aber ich glaube, daß das ganz gewiß von keinem Mitgliede dieses h. Hauses be-dauert weiden wird, da es sich hier um die Ent-scheidung über eine prinzipielle, für ein freiheitliches verfassungsmäßiges Leben äußerst wichtige Frage han-delt. Meine Herren! Als im September v. I. das Landesgericht in Lemberg sich an das Präsidium des Abgeordnetenhauses und des Herrenhauses in Wien wandte um die Erlaubniß zur Inhaftirung des Reichsrathsabgeordneten Rogawski in's Werk sehen zu können; damals richtete dieser Abgeordnete an seine Kollegen im Abgeordnetenhause unter Anderem nachstehende Worte: "Meine Angelegenheit ist gegenwärtig Sache der Würde des h. Hauses selbst. Ich übergebe sie in den Schutz des h. Hauses, als des berechtigten Wächters des konstitutionellen Rechtes und der Freiheit in Oesterreich. Ihr, verehrte Mit-glieder dieses Hauses, die Ihr zur Gesetzgebung für die Monarchie berufen seid, Ihr werdet in meiner Angelegenheit die ersten Nichter sein, denn Euer Beschluß wird das erste Urtheil über mich bilden. Ihr habt also als die ersten das Urtheil über denjenigen zu fällen, der mit demselben Mandat wie Ihr, auf denselben Abgeordnetensitzen im Anfange Platz mit Euch eingenommen hat." Und etwas weiter sagt er: "Prüfet alles mit Be-dacht, ohne Rücksicht auf meine Person; habet Rücksicht auf die Würde des Gesetzes, auf der die Achtung und das Glück und die Zukunft der ganzen Monarchie bericht.

In der letzten Sitzung wendete sich unser Kollege Abg. Skrejšovský mit einer Anzeige und Beschwerde an das hohe Haus, in welcher er nicht wie damals der Abg. Rogawski darum bat, man möge auf seine Vertheidigung und auf die Würde des Gesetzes Rücksicht nehmen, sondern er wendete sich abgesehen von seiner Persönlichfeit an das h. Haus nur mit der Bitte, auf das Prinzip, auf die Würde eines Landtagsabgeordneten, auf eines der wichtig-sten konstitutionellen Rechte dieses Vertretungskörpers zu achten.

M. H. Es wäre nicht am Platze, wollte man hier in einen Vergleich rücksichtlich der Objekte, die da und dort vorliegen, eingehen. Das was beiden Fällen gemeinsam ist, das glaube ich ist die Ver-letzung, oder wie Sie es nun wollen, die falsche Auslegung des Immunitätsgesetzes.

M. H., mit doppelt schmerzlichem Gefühle ergreife ich hier das Wort, bewegt durch den Gedan-ken an den außerordentlich matten Flügelschlag der verfassungsmäßigen Freiheit in Oesterreich, bewegt durch den Gedanken an die Stellung, in welche die Gerichte durch die immer mehr überhand nehmende politische Opposition gedrängt weiden durch den Gedanken an das Schicksal, das meinem hochgeehr-ten persönlichen Freunde Skrejšovský bevorsteht, näm-lich: dessen politischen Tod.

M. H. Mit sichtlichem Befremden habe ich der Auseinandersetzung und Motivirung und die Be-schlußfassung der Majorität der Kommission angehört. Aber ich glaube, daß dieselbe in ihrem Verlaufe eine ohnmächtige ist, und daß wir dem Beschlusse der Majorität der Kommission keine Folge leisten können. Ich glaube daß die ganze Angelegenheit und der Standpunkt, auf den die Kommission sich hat stellen sollen, hierbei in Gänze verkürzt wurde. Die Majorität der Kommission zog in den Kreis der Berathung und Behandlung den Gesammt-verlauf der Untersuchung, die Frage, ob der Abg. Skrejšovský mit der Eröffnung dieser Session das Recht gebabt, seinen Platz hier in diesem h. Hause einzunehmen, und spricht weiter von der Ingerenz dieses h. Landtages, und sie hat durch dieses aller-


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dings ein Resultat geliefert, dem wir in der letzten Lime nicht beistimmen können.

Um was handelt es sich denn? Welches ist denn eigentlich der Kernpunkt und der Gegenstand der heutigen Debatte und Verhandlung überhaupt?

Ich glaube der eigentliche Gegenstand ist die Anzeige und die Beschwerde, welche diesem h. Hause durch den Abg. Skrejšovský vorgelegt wurde, und da stellt sich die Frage so, als ob das Gericht be-rechtigt ist, ohne Zustimmung dieses hohen Hauses dem Abg. Skrejšovský das Urtheil zustellen zu las-sen oder nicht. Das ist der Kernpunkt der Frage, um den sich das Ganze dreht. Nun glaubte die Majorität der Kommission, die Ingerenz und Kompetenz des Landtages in dieser Beziehung bereits a priori absprechen zu müssen, indem sie erklärte, daß es sich hier um eine Exequirung handelt, um Schritte der Exekutive, in welche einzugreifen der Landtag nicht berechtigt sei.

Meine Herren! Ich appellire hier an die Ken-ner des Rechts, ob irgend ein Urtheil schließlich Rechtskraft in letzter Linie erlangt hat, bevor nicht alle Stadien durchgemacht wurden, die vom Gesetze gefordert werden, und das kann ich mir unmöglich denken, daß vor der gesetzmäßigen ordentlichen Kundmachung die ganze Verhandlung nicht als eine ab-geschlossene betrachtet werden könne.

Ich berufe mich rücksichtlich der Rechtswirkun-gen hier auf den §.17 des Strafgesetzes, in wel-chem ausdrücklich gesagt ist, daß die Rechtswirkun-gen damals zu beginnen haben, wenn das Urtheil kundgemacht, ordnungsmäßig kundgemacht wurde. Unter dieser Kundmachung kann ich mir aber un-möglich das denken, was bei dem Abg. Skrejšovský eingetreten ist; sie wurde nur versucht, aber sie ge-lang nicht.

Daß sich der letzte Schritt nicht auf das Ur-theil selbst beziehe, sondern auf diese Kundmachung, daß, glaube ich, aus diesem §. 17 hervorgeleitet zu haben, und ich berufe mich hiebei auf das Urtheil desjenigen Mannes, dessen Autorität heute schon von dem Vertreter der Regierung in Anspruch genom-men wurde, indem er erklärte, daß nicht die Fäl-lung des Urtheils hier als Kundmachung anzusehen ist, sondern daß der Zeitpunkt der ordentlichen Kundmachung, also hier der Zustellung als letztes Stadium anzusehen sei.

Er motivirte das auch damit, daß er erklärte, es könne ja eben bei einer oberstgerichtlichen Ent-scheidung die Urtheilsfällung um geraume Zeit vor der Kundmachung selbst erfolgen. Ich stütze mich weiter auf §. 3 der Strafproceßordnung, welche den Titel der strafgerichtlichen Verfolgung aus dem §. 2 in sich hinüberzieht und dort ist nicht allein vielleicht blos von der Anhängigmachung einer Untersuchung die Rede, oder von einem bestimmten Stadium, sondern es wird dort auch von gerichtlichen Entschei-dungen gebrochen. Wetters berufe ich mich in dieser Rücksicht auch auf eine Ansicht, welche hier schon ausgesprochen wurde, nämlich daß eine gerichtliche Instanz, das k. k. Landesgericht in Prag ja eben an den Oberstlandmarschall, resp. den hohen Landtag sich gewendet hat, um die weitem Schritte, die man als Exekutive hier von der Majorität bezeichnet hat, in das Werk sehen zu können und erst der persönlichen Intervention des Staatsanwalts m. H. bedurfte es, daß hierin der natürliche Gang der Angelegenheit retardirt wurde. M. H., nach allem diesem glaube ich, handelt es sich thatsächlich um eine prinzipielle Angelegenheit der Verletzung des Immunitätsgesetzes. Es ist alles, was das Gesetz fordert, nicht bis in die letzte Linie durchgeführt worden, folglich kann auch nicht davon die Rede sein, daß man nicht von einer gerichtlichen Verfol-gung mehr sprechen könnte.

Die Frage, die an das h. Haus gestellt wurde, ist also in Folge dessen, was der Abgeordnete Skreyšovsky in seiner Anzeige und Beschwerde ver-langt: Willigt das h. Haus darein, daß das Ge-richt dem Abgeordneten Skreyšovsky das Urtheil zustelle und damit sein Urtheil rechtskräftig mache?

M. H., damals, wenn das h. Haus sich für diese Meinung ausspricht, wenn es dies aussagt, ist es gewiß, daß der §. 18, jene Geisel, welche die Landeswahlordnung der Regierung gegenüber der Opposition in die Hände gedrückt hat, daß dieser §. 18 in seiner drakonischen Schärfe und Bestim-mung seinen vollen Verlauf nehme; dann ist der Abgeordnete thatsächlich politisch todt geworden. Solange aber dieses nicht geschehen ist, glaube ich, ist das, was von Seite der Majorität verlangt wurde, nicht statthaft. Ich werde die anderen Gründe, welche sich auf diese Auslegung der gerichtlichen Ver-folgung beziehen, nicht weiter berühren, da es von meinem verehrten Freunde Sladkovsky bereits er-schöpfend dargelegt wurde, und dieser wird sich die Gelegenheit nicht entgehen lassen, ein Weiteres auf die Bemerkungen, welche vom Regierungstische fielen, zu repliziren. Ich will mich auch nicht weiter einlassen, betreffs der Verordnung, welche aus der Lan-desordnung und Landeswahlordnung selbst heraus deduzirt wurde; auch bin ich der Ansicht, daß man eigentlich nicht begreift, wie diese Argumentation gerade für diesen speziellen Fall hereingezogen wurde. Mir scheint sie wirklich wie bei den Haaren herein-gezogen, um vielleicht nur zu sagen, daß der Abge-ordnete Skreyšowsky und mit ihm 5 andere Mit-glieder dieses h. Hauses nicht mehr das Recht ha-ben, in diesem h. Hause zu sitzen.

M. H., auch ich schließe mich der Ansicht an, daß nur bei einem ordentlichen Verluste der Wahlbefähigung dies Platz greifen kann. Daß aber in den strafgerichtlichen Bestimmungen überall nur von einem solchen beständigen Verluste die Rede ist, dazu haben wir den Beweis im Strafgesetze selbst, welches im §. 242 von einem solchen beständigen Verluste spricht, nicht blos Suspensionen. Dies meine Gründe. Auf Anderes werde ich mich nicht einlassen. Nur wenige Worte will ick noch hinzu-fügen. M. H.! Hier entscheiden wir, wie gesagt,


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nicht über eine einzelne Persönlichkeit. Derjenige, den es angeht, verlangt es auch nicht einmal; sondern es handelt sich hier um ein wichtiges Prinzip. Es handelt sich darum, daß wir die Fahne der Immunität hoch halten. Damals, wenn wir diese Fahne sinken kassen, dann steigt auf der zweiten Seite eine zweite Fahne auf, dies ist aber die Fahne der poli-tischen Rache. Das ist ein zweischneidiges Schwert, das wir bei einer solchen Behandlung des Immunitätsgesetzes der Regierung in die Hand drücken, ich sage ein zweischneidiges ist es, denn davon gilt der Satz: Heute mir, morgen dir (Bravo).

Oberstlandmaischall: Herr Graf Taaffe.

Graf Taaffe: Das durch das Immunitäts-gesetz vom 3. Oktober 186l, welches die rechtliche Basis zur Beurtheilung des den Herrn Skreyšovsky betreffenden Falles bildet, dem Landtage eingeräumte Recht, in gewissen Fällen durch sein Veto in den Laus der Justiz hemmend einzuwirken, statuirt eine von den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen aus-nahmsweise Bestimmung. Die allgemeine gesetzliche Regel, daß Ausnahmen strenge auszulegen sind, muß daher auch in diesem so hochwichtigen ausnahme-weisen Zugeständnisse um so mehr zu seiner Gel-tung kommen, als jede Ausschreitung in ihrer Trag-weite konsequente Bahnen brechen würde, welche dem Zwecke des berufenen Gesetzes mehr als fern liegen würden.

Die doktrinelle Auslegung des hier maßgebenden §. 3 des Immunitätsgesetzes in gramatikalischer Richtung gibt keinem Zweifel Raum, daß das hierin dem Landtage eingeräumte Recht sich blos auf die Sistirung der mit dem Untersuchungsverfahren ver-bundenen gerichtlichen Verfolgung, welches durch die Anordnung der Strafverhandlung ihren Abschluß findet, erstrecken soll. Allein da unter dem Begriff des Verfahrens im Allgemeinen auch das Beweisverfahren subsumirt zu werden pflegt, mit diesem aber die Urtheilschöpfung in unmittelbarem Zusammenhange steht, aber auch gefällte noch nicht rechts-kräftige Urtheile bei einer weiteren Berufung, ferner gerichtliche Verhandlungen, lücksichtlich gerichtliche Verfolgungen zulassen können, so dürfte bei einer logischen Interpretation sich das Resultat ergeben, daß das dem Landtage eingeräumte Sistirungsbe-fugniß auch rücksichtlich jener strafgerichtlichen Alte wirksam sei, welche eine zum Strafverfahren noch zählende weitere Amtshandlung nicht ausschließen. Aus diesem folgt, daß bei rechtskräftigen, das ist, solchen Erkenntnissen, gegen welche nach dem Gesetze ein Rechtsmittel nicht mehr gestattet ist, der Land-tag eine Einflußnahme nicht mehr zu nehmen hat, denn dieselben sprechen mit Ausnahme eines weitem Verfahrens unwiderruflich die Verurtheilung des Be-schuldigten aus, was zur Folge hat, daß der Strafvollzug eintritt, welcher mit der gerichtlichen Verfolgung nichts mehr gemein hat.

In Anwendung des Gesagten auf den vorliegen-den Fall kann es nach meinem Dafürhalten nicht dem mindesten Zweifel unterliegen, daß das Strafgericht nur durch eine irrige Auffassung des Immunitätsgesetzes und durch ein Richtverständniß der hier einer weiteren Berufung nicht mehr unterliegenden Strafurtheilen zustehenden Amtshandlung sich bestimmt finden konnte, die Zustellung des den Herrn Skreyšovsky unwider-ruflich verurtheilenden Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes von der Zustimmung des hohen Hauses abhängig zu machen, ebenso wie es nicht zweifelhaft erscheint, daß der Landtag in diesem Falle eine Ingerenz nicht mehr zu nehmen hat; ferner scheint auch dies keinem Zweifel zu unterliegen, daß der Beschluß des Oberlandesgerichtes, nach welchem die Zustimmung unmittelbar zu erfolgen hat, den im Immunitätsgesetze ausgesprochenen Prinzipien der Unverletz-lichkeit nicht zu nahe tritt und es in keiner Weise antastet, und zwar aus dem Grunde, weil die Verurtheilung eine vor sich gegangene, unwiderruflich zweifellos von Herrn Skrejšovský selbst zugestandene Thatsa-che ist, welche nach Bestimmung der Wahlordnung ipso facto den Verlust des Mandates nach sich zieht und somit jetzt nicht mehr der Schutz eines Abgeordneten hier in Frage steht. Auch erlaube ich mir die hohe Aufmerksamkeit des h. Hauses dahin zu lenken, wie eine dem Majoritätsvotum entgegenstehende Auffassung dem Geiste des Immunitätsge-setzes nicht entsprechen würde. Wenn auch in der Gegenwärtighaltung des Zweckes der Belassung eines noch nicht entgiltig abgeurtheilten Abgeordneten in seinem Mandatsverhältnisse, in der Erwägung, daß eine Rehabilitirung durch eine Schuldloserklärung noch im Bereiche der Möglichkeit sei, seine Recht-fertigung zu finden vermag, so kann eine solche Rücksicht, wo es sich um einen bereits endgiltig abgeurtheilten Abgeordneten handelt, nicht eintreten. Die Belassung eines solchen Abgeordneten würde den in der Wahlordnung ausgesprochenen Prinzipien, daß ein durch Verurtheilung Gravitier nicht mehr jenen ehrenwerthen Männern beigesellt werden dürfte, welchen das Wohl des Landes vertrauensvoll in die Hände gelegt wurde. Gewiß wird auch keinesfalls ein dem Majöritätsantrag entgegenstehender Beschluß der Aufrechterhaltung jener Ehren-haftigkeit der Landesvertretung gebührende Rechnung tragen, welchen makellos zu bewahren eine unab-wendbare Pflicht des h. Hauses bildet. Nur eine Versammlung, welche aus durchwegs dem Tadel entrückten Elementen zusammengesetzt ist, kann jene Achtung gebietende Stellung bewahren, welche einzig und allein geeignet ist, das Vertrauen zu erwirken, zum Heil des Landes dem Landtag jene moralische Kraft und jenen moralischen Einfluß zu sichern, des-sen Tragweite nur erfreulich sein kann. Meine Herren! die Verfassung hat wegen ihrer kurzen Dauer noch nicht in allen Schichte der Bevölkerung feste Wurzel fassen können. Wollen Sie dieselbe in ihrer wichtigen Entwicklungsperiode des so nothwendigen Vertrauen berauben, ihr hiedurch beinahe die Möglichkeit benehmen, daß dieselbe zu einem kräftigen Baume erstarkend erblühe. (Sehr gut.)

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Herbst.

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Dr. Herbst: Ich werde die Frage, um die es sich handelt, in dem Geiste und in der Art und Weise zu erörtern mich bemühen, wie es von den Vertretern des Majoritäts- und Minoritätsvotum geschehen ist, nämlich ausschließlich vom juristischen Standpunkte. Mir scheint die Einmengung von politischen Rücksichten welcher Art immer und ebenso die Betonung eines Parteistandpunktes, wie immer geartet er sein mag, bei dieser Sache durchaus nicht am Platz. (Bravo!)

Es handelt sich einerseits um die Prärogative des Hauses, und für diese Prärogative einzustehen ist jedes Mitglied in diesem h. Hause ohne Rücksicht auf Parteistellung verpflichtet. (Bravo). Ja, ich finde, daß eine Verfassung erst dann sich wahr-haft eingelebt hat, wenn in dieser Hinsicht der kor-porative Geist alle Mitglieder der Versammlung, welche das Land zu vertreten berufen ist, gleich-mäßig ergriffen hat, wenn, wo es sich um verletzte Rechte des Hauses handelt, gar keine Meinungsver-schiedenheit besteht, sondern eine wie der andere für dieses Recht einsteht. (Bravo). Das sollten wir von England, auf welches hier nur so häufig hingewiesen wird, lernen. Wo ein Privilegiumsbrauch des Hauses in Frage ist, sind die traditionellen Parteien dieser Häuser nicht mehr vorhanden. Aber eben deßhalb handelt es sich darum, ruhig und nüchtern zu prüfen: wo ist das Recht in dem gegebenen Falle. Es ist eine reine Rechtsfrage, um deren Erörterung es sich handelt, und zwar, wie nicht zu verkennen, eine unendlich schwierige Rechtsfrage, und es muß daher wechselseitig das Vertrauen den Mitgliedern geschenkt werden, daß sie bei dem, was sie in dieser Frage sagen, das Recht, und nur das Recht im Auge haben.

Es ist, wie ein früherer Vorredner mit Recht hervorgehoben hat, der Kernpunkt der Frage. Ja die einzige Frage, mit der wir uns zu beschäftigen haben, ist die, welche der Abgeordnete Herr Zeithammer, sowie der Berichterstatter des Minoritätsvotums geäußert haben.

Ist die Zustellung eines Urtheiles an die Zu-stimmung des hohen Hauses gebunden, so daß hin-terher jede ohne diese Zustimmung erfolgte Zustel-lung eine Verletzung des Immunitätsgesetzes ent-halte? Das ist die reine und nackte Frage. Wir dürfen dabei nicht den Gesichtspunkt hineinmengen, da wir ja eine Rechtsfrage als solche zu erörtern haben, welche Folgen kann das für die Mitglieder nach sich ziehen? Hievon muß bei dieser Frage ganz abgesehen werden. Wir müssen ferner bei der vorliegenden Entscheidung auch von der Frage ganz absehen, was hat zu geschehen von Seite des Hauses, was kann von Seiten desselben geschehen, nachdem in der einen oder der andern Richtung seine Ent-scheidung gefallen ist. Wir müssen die Rechtsfrage rein nehmen, wie sie ist, und so würde ich mir er-lauben die Frage zu erörtern, inwiefern die Zustel-lung des Urtheiles an ein Mitglied dieses Landtages dieser vorläufigen Zustimmung erfordert.

Vor Allem muß ich nach meiner Kenntniß vom Immunitätsgesetze etwas, wie ich glaube, Entscheidendes hervorheben und einen Unterschied beto-nen, der wie mir scheint, noch nicht so hervorgehoben worden ist, wie er verdient, obwohl er ganz klar ist. §. 2 des Immunitätsgesetzes unterscheidet zwei von einander wesentlich verschiedene Fälle: die Vor-nahme einer Verhaftung oder gerichtlichen Verfol-gung, welche erst während der Dauer der Session beginnt, einerseits, und die Fortsetzung einer schon vor Beginn der Session begonnenen Verhaftung und Untersuchung andererseits. Vom ersten Falle han-deln die 3 ersten Alineas, vom andern Hauptfalle handelt das letzte Alinea des §. 2 und zwar wird hezüglich des ersten Falles gesagt: die Verhaftung und Verfolgung während der Dauer der Session ist an die vorlausige Zustimmung des Landtages gebunden, um immer blos von diesem zu sprechen. Nur ein Fall, nämlich der Fall der Ergreifung auf frischer That, wird davon ausgenommen. Für die-sen Fall hat der Landtag 2 Rechte, das Recht, daß die Anzeige an denselben geschehen muß, wie Alinea 2 sagt, und daß er das Verlangen stellen kann, daß für die Dauer der Session das Verfahren aufge-schoben werde.

Alle diese Bestimmungen setzen voraus die Verfolgung während der Dauer der Session.

Bezüglich der zweiten Bestimmung, nämlich der Bestimmung, wenn schon vor der Dauer der Session die Verhaftung und Untersuchung begonnen hat, spricht das Gesetz nicht ohne Grund von Un-tersuchung im Gegensatze davon, daß es im 1. Fall von rechtlicher Verhaftung spricht. Nach dem Sprach-gebrauch scheint mir, abgesehen von einzelnen §§. des Strafprozesses, — die mir aus Gründen, die ich aus einander setzen werde, schlechterdings nicht maßgebend sind — sprachgebräuchlich ist nicht zu läugnen, daß Verfolgung sich auf die Einleitung der Untersuchung bezieht, und daß eben im letzten Absatze von der Untersuchung gesprochen wird, weil die Einleitung der Session vorangegangen, und die Untersuchung schon vor derselben stattgefunden hat. Für diesen letzteren Fall räumt §. 2 das Recht ein zu verlangen, wie es in der 4. Alinea heißt, daß der Verhaft aufgehoben oder die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben werde, ein Recht, welches Recht somit dem Landtage bezüglich einer vor Beginn der Session angeordneten und bereits eingeleiteten Verhaftung und Untersuchung zusteht.

Dieses Recht steht dem Landtage zu, ohne daß eine Beschränkung beigefügt würde. Daher so lange als noch nicht die Untersuchung in diesem Sinne beendigt ist, und daher auch nach meiner Ueberzeu-gung so lange bis das keinem weitern Rechtszuge unterliegende Urtheil kundgemacht worden ist; so lange kann der Landtag verlangen, daß die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode verschoben wird.

Ich meine nämlich, daß unter Untersuchung nichts anderes verstanden werden könne, als die Zeit


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bis dahin, wo ein definitives rechtskräftiges Erkenntniß ergangen ist, und es bietet das Strafgesetz und der Sprachgebrauch und noch mehr, es bieten dafür die Verfassungsgesetze, die doch hier maßgebend sein müssen, die entschiedensten Anhaltspunkte,

Man wird doch zugeben müssen, daß so lange Jemand sich in Untersuchungshast befindet, er sich auch in Untersuchung befindet; denn wenn die Untersuchung zu Ende ist, muß auch die Untersuchungshaft zu Ende sein. Nun dauert aber, wenn Jemand sich in Untersuchungshaft befindet, diese auch während des Instanzenzuges fort und geht erst in dem Momente in Strafhaft über, wo das keinem weitern Rechtszuge unterliegende Urtheil, das Strafurtheil nämlich, kundgemacht wurde, und so lange die Untersuchungshaft dauert, so lange ist er in Untersuchung. Aber noch mehr, wenn z. B. das Kund-machungspatent zum St.-G. davon sprach, daß das neue müdere St. G. noch auf anhängige Untersuchungen Anwendung zu finden hat, so wird meines Erachtens vom Standpunkte des Rechtes und Gesetzes Niemand zweifeln, daß auch die höhe-ren Instanzen das neue mildere Strafgesetz in Anwendung zu bringen haben, weil das alte Gesetz das härtere war, weil es vom Gesetzgeber aufge-hoben wurde und als ungerecht und unanwendbar anerkannt wurde. Und doch sagt das Kundmachungs-patent zum St. G.: "Auf anhängige Untersuchungen findet das mildere St. G. Anwendung." Ein Beweis, daß die Untersuchung so lange anhängig bleibt, bis sie durch rechtskräftiges Erkenntniß beendigt worden ist.

Aber wenn wir auch davon absehen wollen, so scheint mir, daß sich die Worte des Immuni-tätsgesetzes, so wie die Verfassung, wo von der Untersuchung gesprochen wird, nicht gerade auf die §. §. des jeweilig geltenden Strafgesetzbuches beziehen könne, denn dann würde auf einmal die Verfassung geändert, wenn ein §. der St. P. O. geändert wird, und hoffentlich werden bald alle §. §. der Str. Pr. O. dieses Schicksal erleiden. Zum Beweise, daß das aber der Fall ist, erlaube ich mir nur einen Beleg anzuführen, der schlagend sein dürfte, seit der Zeit, als das Immunitätsgesetz, die St. P. O. und die Verfassung erschienen, ist das Preßgesetz und das Gesetz über das Verfahren in Preßsachen erschienen. Das Gesetz über das Verfahren in Preßsachen hat das System der direkten Ladung in Wirklichkeit aufgenommen; während dieselbe nach dem frühern Gesetz nur dem Namen nach bei uns bestand. Es kann auf ein bloßes Ansuchen des Staatsanwaltes das Verfahren wegen des Vergehens eingeleitet werden, ohne daß ein Einlei-tungs- oder ein Anklagebeschluß von Seite des Gerichtes stattfindet. Es werden aber selbst diejenigen Herren Juristen, welche sagen, daß man den Begriff der Untersuchung auch für Verfassungsfragen und auch für das Immunitätsgesetz aus der Strafprozeßordnung entnehmen muß, kaum behaupten wollen, hier gibt es gar keine Untersuchung, es findet gar keine Einleitung der Untersuchung hier statt. Im Sinne des Strafprozesses ist dieses richtig, weil das Untersuchungsverfahren hier nicht eintritt, indem die direkte Ladung stattfindet, im Sinne des Immunitätsgesetzes muß man aber doch sagen, daß hier eine Untersuchung vorhanden ist, deren Sistirung verlangt werden kann. Das beweist, daß man den Begriff der Untersuchung nach dem Sprachgebrauch, wie er überhaupt bei Verfassungsfragen aufgefaßt wird, nicht aber aus den Paragraphen der gangba-Strafprozeßordnung entnehmen muß. Aber selbst in den Verfassungsbestimmungen findet sich klar, daß die Untersuchung so lange fortzudauern hat, bis ein Endurtheil erflossen ist. In dieser Richtung erlaube ich mir auf §. 18 der Landtagswahlordnung hinzu-weisen, denn was die andere Richtung betrifft, in welcher dieser §. citirt wurde, bezüglich deren muß ich bemerken, theile ich die Argumentation nicht, ich bin derselben Ansicht, welcher der Herr Vertre-ter der Minorität ist und schließe mich demselben an.

Aber §. 18 der Landtagswahlordnung erklärt folgendes, daß diejenigen Personen, welche wegen einer der unter a) bezeichneten strafbaren Handlungen in Untersuchung gezogen wurden, so lange nicht wählbar sind, als die Untersuchung dauert.

Nun bitte ich sich einfach den Fall zu denken, und nach der widerholt hier geltend gemachten In-terpretation zu entscheiden: Jemand findet sich wegen eines Verbrechens in Untersuchung und es ergeht ein Urtheil erster Instanz, wodurch er veruwtheilt wird.

Nach der Auffassung, daß die Untersuchung zu Ende ist, sobald das Urtheil ergangen ist, befindet er sich nicht mehr in der Untersuchung, es ist der Ausschließungsgrund von der Wählbarkeit nicht mehr vorhanden, weil er nur so lange fortdauert, so lange die Untersuchung dauert, wie §. 18 sagt. Nach §. 18 a ist er auch nicht ausgeschlossen, wenn er blos in erster Instanz schuldig erkannt wird; die Schuldigerklärung in erster Instanz benimmt ihm die Wählbarkeit nicht, denn es erklärt §. 17 des Strafgesetzes, mit der Natur der Sache überein-stimmend, daß die Strafzeit und jede Wirkung des Strafurtheils erst mit dem Zeitpunkte beginnt, wo das keinem weiteren Rechtszuge unterliegende Straf-urtheil kundgemacht ist.

Nach §. 18 a wäre er also nicht ausgeschlossen, weil er nicht eines Verbrechens schuldig erkannt ist, denn das Schuldigerkennen durch das Strafurtheil erster Instanz hat noch keine Rechtswirkung. Wegen dem, daß er in Untersuchung ist, ist er auch nicht ausgeschlossen; denn nach der gedachten Interpretation geht die Untersuchung erst zu Ende, so-bald das Urtheil ergangen ist. (Bravo.) Das be-weist, glaube ich, so schlagend als etwas, daß der Begriff der Untersuchung dahin genommen werden muß: so lange Jemand in Untersuchungshaft ange-halten wird, so lange ihm die Untersuchung den provisorischen Verlust der Ehrenrechte nach sich zieht, so lange dauert die Untersuchung, und so lange

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die Untersuchung wirklich dauert, so lange ist der Landtag berechtigt zu verlangen, daß der weitere Verlauf der Untersuchung aufgeschoben werde für die ganze Dauer der Session.

Ich bin daher vor Allem der Ansicht, daß jede Untersuchung, welche über ein Mitglied des Landtags außerhalb der Sitzungsperiode verhängt worden ist, auf Verlangen des Landtags für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben weiden muß, und daß ihm dieses Recht ohne alle Beschränkung so lange zusteht, als die Untersuchung fortdauert, also bis zur Kundmachung des keinem weiteren Rechtszuge unterliegenden Urtheils, weil die ganze Frage eben aus der letzten Alinea zu beantworten ist, und in gedachter Beziehung vollkommene Erle-digung erhält.

Allein wenn ich diese Ansicht aufstelle und dem Landtage ein Recht vindizire, so muß ich eben so gut dem Gerichte sein Recht vindiziren, welches Recht mit dem des Landtages nichts weniger als unverträglich ist. Das Gesetz trägt nämlich dem Ge-richte solchen Falles nicht auf, die vorläufige Zu-stimmung zur Fortsetzung der Untersuchung einzu-holen, weil dieses eben nur für den Fall, als die Untersuchung während der Dauer der Session begonnen werden soll, in der ersten Alinea ausgespro-chen ist. Die vorläufige Zustimmung einzuholen ist das Gericht nicht verpflichtet, sondern umgekehrt, die Sistirung hat der h. Landtag das Recht zu verlangen, ja nicht einmal die Anzeige von der bereits stattgefundenen Untersuchung zu machen, ist das Gericht verpflichtet, und ich weiche in dieser Beziehung ab von der Ansicht, welche früher ent-wickelt wurde, denen ich de lege ferenda allerdings volle Berechtigung zugestehen würde, obschon ich die Argumentation des Vertreters der Minorität, und Analogie mit Beamten, Geistlichen und ähnlichen Personen, bezüglich welcher die Anzeige zu machen ist, hier für nicht ganz richtig, ja sogar für gefähr-lich halte.

Zu welchem Behufe wird von der bezüglich eines Verbrechens eingeleiteten Untersuchung eines Beamten der vorgesetzten Behörde die Anzeige ge-macht? Zu dem Behufe, damit er provisorisch sei-nes Amtes enthoben werde, und dasselbe tritt bei allen andern ähnlichen Personen ein.

Es ist das also eher eine gewöhnliche Folgerung, die daraus abgeleitet weiden könnte, wenn man sagt, es ist die Anzeige zu machen nach der Analo-gie mit den Beamten und Geistlichen, ob nicht jener provisorische Verlust der Wählbarkeit gefolgert werden könnte, welcher von der andern Seite geltend gemacht worden ist. Aber wie dem auch sein mag, dieß sind doch nur Gründe de Iege ferenda, man mag das Immunitätsgesetz dahin abändern, daß eine solche Anzeige zur Pflicht gemacht wird. Es mag auch sein, daß das Gericht gewiß nicht feine Pflicht verletzt, wenn es dem Landtage die Mittheilung macht, aber daß dieß nicht vorgeschrieben ist, geht aus dem §. 2 hervor, welcher ausdrücklich für den Fall auf Ergreifung auf frischer That, wo es dem Gerichte gestattet ist, mit der Verhaftung vorzugehen, sagt "selbst in diesem Falle" hat das Gericht die Anzeige zu machen. Es ist also diese Pflicht die Anzeige zu machen nicht als selbstverständlich, sondern als eine besondere Verpflichtung des Gerichtes erklärt worden, welche also auf den letzten Fall nicht ausgedehnt werden kann. Ich bin also der Ansicht im Verfolg dessen, was ich früher aufgeführt habe, daß der Landtag während der ganzen Dauer der Session und bis das rechtskräftige Endurtheil kundgemacht, die Sistirung verlangen kann, daß anderseits ebenso das Gericht mit der Fortsetzung der anhängigen Untersuchung so lange vorgehen kann, bis nicht von Seiten des Landtages an dasselbe das Begehren der Sistirung gestellt ist, weil die vorläu-fige Zustimmung desselben zur Fortsetzung der Untersuchung einzuholen, vom Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Ist das aber der Fall, so kann in keinem Akte des gerichtlichen Verfahrens, welchen das Gericht vornimmt, so lange nicht vom Landtag das Verlangen nach Sistirung gestellt worden ist, eine Verletzung der Immunität gefunden weiden, wäh-rend umgekehrt in jedem Akt der Untersuchung in jenem weitern Sinne, den ich zu entwickeln die Ehre hatte, wie er immer lauten mag, sobald er nach dem gestellten und dem Gericht zugegangenen Verlangen nach Sistirung vorgenommen wurde, allerdings eine Verletzung des Immunitätsgesetzes vorliegt.

Im gegebenen Falle nun wird nicht behauptet, daß die Gerichte einen Akt und namentlich den Akt der Zustellung nach einem solchen Verlangen und daher mit Verletzung des Immunitätsgesetzes vorge-nommen haben, daher ergibt sich für mich die Folgerung, daß eine Verletzung des Immunitätsgesetzes im gegebenen Falle nicht vorhanden ist und daraus das Resultat, daß über die Anzeige des Herrn Abgeord. Skrejšowsky, welcher allein das Substrat der gegen-wärtigen Verhandlung bildet, allerdings zur Tages-ordnung überzugehen sei.

Ich fühle aber gleich dem Abg. Sladkowsky, daß man sich bei einer so wichtigen Frage nicht da-mit begnügen könne zu sagen, man wolle eben Nichts sagen, sondern, daß zu diesem Behufe der Landtag sich aussprechen müsse. Es gibt aber ein parlamen-tarisches Mittel, das zu thun und dieß ist die motivirte Tagesordnung, welche dort überall angezeigt ist, wo nicht ein Beschluß gefaßt wird, welcher nach außen hin Wirkung haben soll, sondern bloß das Innere betrifft, wo die Motive eigentlich als Reso-lution des Hauses zu betrachten sind.

Ich erlaube mir hervorzuheben, es sei eben nur die Frage, welche Herr Abg. Skrejšowsky angezeigt hat und auf welche sich das Minoritätsvotum beschränkt, die zur Entscheidung vorliegt: "Sind die Gerichte mit Verletzung des Immunitätsgesetzes vorgegangen?"

Eine weitere Frage, eine speziell die Untersuchung der Angelegenheit des Abgeordneten Skrej-šowsky in anderer Beziehung berührende, Frage liegt


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uns nicht vor, und wir haben daher in dieser Beziehung keinen Anlaß zu entscheiden.

Ich werde mir daher erlauben, abweichend sowohl von der Ansicht der Majorität, welche den einfachen Uebergang zur Tagesordnung vorschlug und diesen Antrag mit Motiven begründete, denen bei-zustimmen ich ganz und gar nicht in der Lage wäre, als auch abweichend von dem Antrage der Minorität, welche meines Erachtens die hier nicht maßgebenden Bestimmungen der 3 ersten Alineas des §. 2 des Immunitätsgesetzes zur Grundlage nahm und dadurch nothwendig Erörterungen herbei-geführt hat über den Begriff der gerichtlichen Ver-folgung, welcher hier nicht maßgebend ist, wo viel-mehr der Begriff der Untersuchung der maßgebende ist, abweichend von beiden, erlaube ich mir den Antrag aus motivirte Tagesordnung und zwar in Konsequenz dessen, was ich dargestellt habe, in folgender Weise zu entwickeln.

Das hohe Haus beschließe:

In Erwägung, daß nach den Bestimmungen des Immunitätsgesetzes vom 3. Oktober 1861 Reichs-Gesetzblatt Nr. 98, jede Untersuchung, welche über ein Mitglied des Landtages außerhalb der Sitzungs-periode verhängt worden ist, auf Verlangen des Landtages für die ganze Sitzungsperiode aufgescho-ben werden müsse und daß dieß Recht, so lange die Untersuchung noch fortdauert, dem Landtage ohne all Beschränkung, somit bis zur Kundmachung des keinem weiteren Rechtszuge unterstehenden Enderkenntnisses zusteht, in Erwägung aber, daß das Gericht, so lange vom Landtage kein solches Ver-langen gestellt wird, berechtigt ist, die außerhalb der Sitzungsperiode begonnene Untersuchung fortzusetzen und nicht vorgeschrieben ist, daß hierzu die Zustimmung des Landtages eingeholt, oder die Anzeige in Betreff der früher begonnenen Untersuchung an den Landtag erstattet werden muß; in ferneren Erwägung, daß in Betreff der wider den Abg. Skrejšowsky anhängi-gen Untersuchung vom Landtage das Verlangen, die-selbe zu sistiren, nicht gestellt wurde, die Gerichte hiermit dieselben fortzusetzen und zu beendigen be-rechtigt waren.

In Erwägung endlich, daß hiernach die Fäl-lung des Urtheils in der gedachten Untersuchung in letzter Instanz eine Verletzung des §. 2 des Ge-setzes vom 3. Oktober 1861 nicht in sich beschließt, geht der Landtag über die Anzeige des Herrn Skrej-šovsky zur Tagesordnung über.

Ich möchte, nachdem ich vom rein juristischen Standpunkte aus, welcher allein maßgebend ist, diesen Antrag nach meinen Kräften begründet zu haben glaube, noch eine Bemerkung hin-zufügen, es möge das hohe Haus bei der Entschei-dung über diese Frage sich rein auf den Rechts-standpunkt stellen. Es möge, damit einer Einwendung, welche man dem Institute der Schwurgerichte, so oft es in der Ausdehnung auf die nicht gemei-nen Verbrechen und Vergehen verlangt wird entgegen stellt, entgangen werden, daß man Parteiinteressen in die richterlichen Funktionen hineinlegt, und daß das hohe Haus in der That hier eine richter-liche Funktion übe, läßt sich nicht in Abrede stel-len. Die erste Aufgabe für den Richter ist das Gesetz, und nur dieses in Anwendung zu bringen; und nicht zu den mindesten Schwierigkeiten der gewissenhaften Ausführung des richterlichen Amtes gehört es, daß er allerdings absehen muß von den Folgen, welche sein Ausspruch nach sich zieht. Er muß dies thun nach den Worten eines großen Rechtsgelehrten: Die Härte des Gesetzes hat nicht der Richter zu verantworten, sondern der Gesetzgeber. Der Richter muß das Gesetz anwenden, wenn er auch seine Härte beklagen muß.

Wenn wir aber hier ein richterliches Officium auszuüben in, der Lage sind, so sind wir besser daran als der Richter. Denn der Richter kann die Härte des Gesetzes nur beklagen; aber er kann nichts thun, um auf Abänderung der Härte des Gesetzes hinzuwirken.

Wir sind in einer bessern Lage; uns steht das Recht der Initiative zu, um dieses Gesetz, von dem ich gern sagen mag. es ist zu hart, abzuändern und ich erlaube mir anzukündigen, daß ich im Vereine mit vielen Mitgliedern dieses hohen Hauses dem Herrn Oberstlandmarschall einen selbstständigen Antrag auf Abänderung des §. 18 lit. a der Landtagswahlord-nung zu überreichen die Ehre habe (Bravo).

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Brosche!

Brosche: Nachdem mit so beredten Worten und mit so viel Intelligenz von mehreren Vorrednern gegen den Majoritätsbericht gesprochen wurde, bleibt mir wohl wenig zu sagen übrig. Aber ich stelle mich auf einen anderen Standpunkt. Das hohe Hans ist heute das erstemal in der Lage von einem so wichtigen Gesetze Gebrauch machen zu kön-nen und da habe ich mir mit wenig Worten zu be-merken erlauben wollen, daß ich den Antrag stellen möchte, das hohe Haus möge beschließen, daß die Zustellung des Urtheils an den Abg. Skrejšovsky während der Dauer dieser Session nicht erfolge (Unruhe. Präsident läutet).

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Brinz!

Prof. Brinz: Ueber die erste der beiden Fragen, die hier in Betracht kommen, in wieweit nämlich die gerichtliche Verfolgung sich erstrecke, werde ich mich nur ganz kurz fassen; denn nach dem, was vor mir von meinem verehrten Freunde und Kolle-gen Herrn Prof. Herbst, sowie von Herrn Dr. Slad-kovský geäußert wurde, bleibt Weniges zu sagen übrig.

Ich erlaube mir nur auf eine, auf den eisten Anblick sehr einleuchtende Bemerkung des hohen Regierungsvertreters zurückzukommen, der da sehr hübsch auseinander hielt, was Mittel, was Zweck sei und bedeute. Der Zweck ist nach seiner Ansicht das gerichtliche Erkenntniß, und das Mittel ist die Unter-suchung. Daß man zwischen Mittel und Zweck


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unterscheidet, ist gewiß ganz richtig. Aber ob es auch richtig sei zu sagen, Zweck der strafgerichtlichen Verfolgung sei das Erkenntniß, darüber m. H. ist doch wohl ein Zweifel erlaubt. Man kann gewiß mit demselben, ja mit noch mehr Recht sagen, Zweck der strafgerichtlichen Verfolgung ist. natürlich im Ver-urtheilungsfalle, die Bestrafung des Verbrechers oder Delinquenten. Legen Sie hierher den Zweck, dann erweitert sich das Stadium der gerichtlichen Verfolgung über das Erkenntniß hinaus. Woran mir aber hauptsächlich liegt, das ist in Betreff der Frage, ob eine Anzeige von einer gerichtlichen Untersuchung an den hohen Landtag zu geschehen habe, auch in dem Falle, wo eine Untersuchung oder Verfolgung außerhalb der Sitzungsperiode stattfindet, meine be-sondere Erwägung oder wenn Sie wollen, meinen speciellen Zweifel mitzutheilen.

Ganz getreu dem Grundsatze, daß hier eine Frage vorliegt, in welcher man sich lediglich an das Gesetz zu halten hat, bin ich dem Buchstaben des Gesetzes nachgegangen. Der sagt, wie Sie heute öfter erfahren haben, im 4. Alinea: "Dasselbe Recht hat das Haus in Betreff einer solchen Verhaftung oder Untersuchung, welche über ein Mitglied des-selben außerhalb der Sitzungsperiode verhängt worden ist."

Offenbar kommt nun nicht wenig darauf an, zu bestimmen, was denn dasselbe Recht sei, von welchem diese 4. Alinea spricht; und wenn ich recht sehe, so ist es hier nicht blos eine Beziehung, son-dern es sind zweierlei Beziehungen möglich. Sie können allerdings, wie sämmtliche Redner, die bisher für den Majoritätsantrag gesprochen haben, Sie können dieses Wort "dasselbe Recht" allerdings beziehen auf das unmittelbar vorhergehende Alinea, wonach, im Falle die Untersuchung außerhalb der Sitzungsperiode anhängig wird, der Landtag allerdings nur das Recht hat, zu verlangen, daß die Verhaftung aufgehoben und die Untersuchung sistirt werde, aber kein Recht auf Anzeige.

Aber, m. H., das Wort kann einen andern Sinn haben. Es kann bedeuten: das Recht nach Maßgabe der 3 vorangegangenen Alineas für den Fall der Verhaftung und Untersuchung während der Session findet (natürlich mutatis mutandis) statt für den Fall, daß die Verhaftung außerhalb der Sitzungsperiode vorkommt. Es verstand sich von selbst, daß das Recht oder die Zustimmung, und was außerdem in den 3 vorausgehenden Alineas ausgesprochen wird, nach der Eigenthümlichkeit des Falles modifizirt wird. Abgesehen von diesen Mo-difikationen gelten aber die gleiche Behandlung, gelten die gleichen Grundsätze für die Fälle, welche außerhalb der Sitzungsperiode, und für diejenigen, welche innerhalb der Sitzungsperiode stattfinden. Was ist nun ausgesprochen für den Fall innerhalb der Sitzungsperiode.

Meine Herren! nicht blos das, was buchstäb-lich in den 3 Alineas ausgesprochen ist, sondern was auch stillschweigend aber nothwendig in ihnen

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enthalten ist; stillschweigend und nothwendig ist ent-halten das Recht des Landtages auf Anzeige sowol im Falle der Verhaftung als Anhängigmachung der Untersuchung, denn wenn der Landtag zustimmen soll, muß ihm angezeigt weiden. Nach dieser Aus-legungsweise, die meines Erachtens keine gesuchte und erkünstelte ist, würde wenigstens die 2. der Fragen, die hier in Betracht kommen, im Sinne des Hrn. Berichterstatters der Minorität zu entschei-den sein, und wenn es zwar richtig ist, daß man der andern Auslegung zu folgen auch Recht hätte, so glaube ich doch, daß im Falle des Zweifels hier dasjenige vorgezogen werden muß, was dasjenige Recht des Landtages sichert, um dessen Sicherung es sich in der gegenwärtigen Frage handelt. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Rieger.

Dr. Rieger: Meine Herren! Ich will mit kurzen Worten das Amendement begründen, das ich zu stellen mir erlaubt habe. Ich lasse mich nicht ein in die Frage, ob die Zustellung des Urtheils mit zur gerichtlichen Verfolgung gehört nach dem Sprachgebrauch und dem geschlichen Begriff. Was den Sprachgebrauch betrifft, so werden Sie mir zugestehen, daß z. B. irgend ein Verurtheilter nicht der Meinung sein wird, daß die gerichtliche Ver-folgung gegen ihn aufgehört hat, sobald das Urtheil gesprochen ist, das er in der Regel sehr gern sehen würde, wenn man es bei der Sprechung des Ur-theils bewenden lassen und ihn nicht weiter verfolgen würde, denn dann würde er straflos ausgehen. Der Sprachgebrauch ist offenbar der, daß die Verfolgung auch über das Sprechen des Urtheils hin-ausgeht, nämlich bis zu der Zustellung und Exeku-tion des Urtheils, Das ist der gewöhnliche Sinn.

Was den geschlichen Sinn betrifft, so haben bereits kompetente Autoritäten sich sehr gründlich ausgesprochen. Es hat das Gericht der 1. Instanz die Meinung ausgesprochen durch seinen Beschluß, daß die Verfolgung bis zur Zustellung hinausreicht, und es hat in unserem Hause ein Mann, dessen ju-ristischer Scharfsinn allgemein anerkannt ist und der in diesem speziellen Falle besonders eine Autorität ist, weil er ja Professor dieses Faches an unserer Universität ist, gleichfalls sich dahin ausgesprochen, nur ist nicht widerlegt worden und wird nicht wi-derlegt werden, daß die Zustellung des Urtheils mit zur gerichtlichen Verfolgung und Untersuchung ge-hört. Nun hat aber im vorliegenden Falle — das wird zugegeben — die Zustellung des Urtheils nicht stattgefunden.

Es ist eine solche blos versucht werden. Nachdem der Abgeordnete Skrejšowský das Urtheil nicht angenommen hat resp. die Schrift, die das Urtheil enthalten sollte, nicht angenommen hat, und davon nicht Kenntniß genommen hat, ist sie zurück genommen worden. Eine Zustellung hat nicht stattgefunden, und die Sache ist für den Landtag res integra. Nun, glaube ich, ist der hohe Landtag vollkommen in der Lage, noch das Immunitätsgesetz in Anwendung zu bringen, nemlich den Passus, welcher dem Landtage


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das Recht gibt, die Sistirung der Untersuchung zu verlangen. Meine Herren, es wird vielleicht mir ein-gewendet werden, daß eine solche Sistirung vom Abgeordneten Skrejšowský nicht verlangt worden ist, und das ist es, was der Berichterstatter der Majorität behauptet hat. Aber, meine Herren, ist dieses nothwendig? Ich glaube, es ist dieses nicht noth-wendig, im Gegentheil, das Gesetz selbst sagt aus-drücklich, daß eine Sistirung durch das Haus selbst verlangt werden muß, und, meine Herren, wenn das Haus selbst etwas verlangen muß, muß Jemand im Hause einen Antrag stellen, und ich bin, meine Herren, heute in der Lage den Antrag zu stellen, daß die Zustellung des Urtheils sistirt werde.

Meine Herren! Ich glaube, das hohe Haus hat neben den juristischen Gründen und neben den Gründen des Immunitätsgesetzes sich noch allgemeine Gründe zur Richtschnur zu nehmen, ein öffentliches Interesse, und diese Seite der Frage ist, glaube ich, in der heutigen Debatte noch nicht in Erwägung gezogen worden.

Meine Herren! Abgeordneter Skrejšowský ist in das Haus eingetreten als Vertreter eines Landwahlbezirkes ; er hat hier seine Angelobung geleistet, seinen Bezir nach den Gesehen und nach seinem Gewissen zu vertreten; er kann sich dieser Pflicht nicht ent-schlagen und sich von ihr nicht entbinden, und wir selbst können ihn von dieser nicht entbinden, in so lange er sein Mandat behalt und nicht darauf Verzicht leistet. Das hat er nicht gethan, folglich ist er verpflichtet im Hause zu erscheinen, und wenn er nicht erschine, so müßten wir anordnen, resp. das Präsidium, daß er erscheine.

Meine Herren! Wir können also im öffentlichen Interesse, damit ein Bezirk des Landes nicht unvertreten bleibe, verlangen, daß der Herr Abge-ordnete Skrejšovský im Hause erscheine, und es ist nicht nothwendig, daß er darum bittet, sondern jeder von uns ist daran interessirt, daß nicht ein ganzer Bezirk unvertreten bleibe, und deßhalb hohe ich mich verpflichtet den Antrag zu stellen.

Meine Herren! die Frage stellt sich übrigens so: Worum handelt es sich hier? Handelt es sich hier um die Zustellung eines Urtheils, welches ein freisprechendes ist, welches erkennt, daß gegen den Abgeordneten Skrejšowský die Beweise nicht vor-gefunden werden konnten, um ihn abgeurtheilelen und dieses Urtheil, welches sagt, daß er nicht hätte abgeurtheilt werden sollen, dieses Urtheil soll ihm zugestellt werden? Aber durch einen bedauerlichen Umstand unserer Verfassung, der hoffentlich im Laufe unserer Session Abhilfe finden wird, ist in die Ver-fassung die Bestimmung aufgenommen, daß auch dann ein Abgeordneter seines Mandats verlustig wird, wenn er nicht abgeurtheilt wird, wenn er aus Mangel an Beweisen entlassen wird. Und dieses ist der vorliegende Fall. Abgeordneter Skrejšowský würde sein Mandat verlieren, weil er nicht abgeurtheilt worden ist. Nun, meine Herren, es ist auf einer Seite der Verlust des Mandates, die Ausschließung eines Abgeordneten, weil er nicht hat verurtheilt werden können, auf der andern Seite das Interesse des Landes, daß kein Bezirk unvertreten bliebe. Es ist, möchte ich sagen, eine Kollision der Pflichten für den Abgeordneten Skrejšowský selbst dann vorhanden, wenn wirklich alles andere in Ordnung wäre. Auf einer Seite hätte er zu entsprechen seiner Pflicht, dem Gesetze genug zu thun und der Justiz, auf der andern der Pflicht, sein Mandat zu vollführen. Welche Pflicht ist wichtiger? Ich glaube, das Interesse der Justiz ist nicht berührt, wenn dies freisprechende Urtheil dem Abgeordneten Skrejšowský um zwei oder drei Wochen später zugestellt wird, aber das Inter-esse des Landes ist dadurch jedenfalls berührt, wenn ein Abgeordneter seinen Bezirk unvertreten lassen muß, und aus diesem Grunde spreche ich mich dafür aus, daß der h. Landtag auf Grundlage der Motivirung, welche der Abgeordnete Prof. Herbst vorgebracht hat im eisten Absah seines Antrags nämlich: "daß die Verfolgung bis zur Zustellung des Urtheils reiche, und auf Grundlage der Erwägung, daß die Justiz keineswegs darunter leide, wenn die Zustellung an den Abgeordneten Skrejšovský noch durch eine kurze Zeit sistirt wird, daß aber darunter allerdings das Land leide, wenn die Zustellung stattfindet und ein Bezirk ohne Vertreter bleibt, den Beschluß fasse, auf Grundlage des Immunitätsgesetzes an die Regierung die Bitte zu stellen, mit der Zustellung des Urtheils zu sistiren.

Oberst land marsch all: Es ist kein Redner mehr vorgemerkt. Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn es nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Ich werde nun die Amendements zur Unterstützungsfrage vorlesen lassen. Ich bitte den Antrag des Herrn Dr. Herbst vorzu-lesen. — Der Antrag des Herrn Dr. Herbst wird eben noch ins Böhmische überseht. Ich werde den Antrag des Herrn Dr. Rieger verlesen lassen.

Landtagssekretär Schmidt (liest). Zusatzan-trag zu §. 1 des Antrags des Abgeordneten Herbst In Erwägung, daß das Interesse der Justiz eine Verschiebung der Urtheilszustellung im Falle des Abgeordneten Skrejšovský nicht leide, daß hingegen durch die Zustellung des Urtheils ein Bezirk des Landes für den Rest der dießjährigen Session seiner Vertretung beraubt wird, beschließe der h. Landtag, auf Grundlage des Immunitätsgesetzes die Regie-rung zu ersuchen, daß die Zustellung des Urtheils, als eine Fortsetzung der gerichtlichen Verfolgung, bis zum Schluße der heurigen Session sistirt werde.

Návrh k §. 1. návrhu pana poslance Herbsta: V uvážení, že prospìch spravedlnosti odroèením rozsudku v pøípadnosti pana poslance Skrejšovského se týkající netrpí, že opaènì do-ruèením rozsudku jeden okres zemì na èas le-tošního zasedání by pozbyl svého zástupce: usná-ší se slavný snìm na základì zákonu o nedotknutelnosti požádati slavnou vládu, aby dodání rozsudku co pokraèování soudního stíhání až do konce letošního zasedání zastaveno bylo.


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Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Ich bitte darüber abzustimmen. (Ge-schieht). Er ist hinreichend unterstützt.

Der Antrag des Abgeordneten Brosche.

Abg. Brosche: Ich bitte Excellenz es ist nicht nothwendig, daß er verlesen werde, er fällt mit dem des Dr. Rieger zusammen, nur mit dem Unterschiede, daß zugleich die Motivirung hineingenommen ist, welche vom Abgeordneten Herbst gestellt wurde.

Ich konformire mich also mit demselben.

Oberstlandmarschall: Er wird zurückgezogen und konformirt mit dem Antrag des Dr.

Der Antrag des Abgeordneten Herbst lautet:

Landtagssekretär Schmidt liest: In Erwägung, daß nach den Bestimmungen des Immunitätsgesetzes vom 3. Oktober 1861 Reichsgesehblatt 98 jede Untersuchung, welche über ein Mitglied des Landtages außerhalb der Sitzungsperiode verhängt worden ist, auf Verlangen des Landtages für die ganze Sitzungsperiode aufgeschoben werden muß und daß dieses Recht, so lange die Untersuchung noch fortdauert, dem Landtag ohne alle Beschränkung, somit bis zur Kundmachung des keinem weiteren Rechtszuge unterliegenden Enderkenntnisses zusteht;

in Erwägung aber, daß das Gericht, solange vom Landtage ein solches Verlangen nicht gestellt wird, berechtigt ist, die außerhalb der Sitzungspe-riode begonnene Untersuchung fortzusetzen und nicht vorgeschrieben ist, daß hiezu die Zustimmung des Landtages eingeholt oder eine Anzeige in Betreff der schon vorher begonnenen Untersuchung an den Landtag erstattet werden müsse;

in fernerer Erwägung, daß in Betreff der über den Abg. Skrejšovský anhägigen Untersuchung vom Landtage das Verlangen, dieselbe zu sistiren, nicht gestellt wurde, die Gerichte hiemit dieselbe fortzusetzen und zu beendigen berechtigt waren;

in Erwägung endlich, daß hiernach die Fällung sei wie die Zustellung des in gedachter Untersuchung in letzter Instanz gefällten Urtheiles eine Verletzung des Immunitätsgesetzes vom 3. Oktober 1861 R. G. B. Nr. 78 nicht in sich schließt;

geht der hohe Landtag über die Anzeige des Abg. Skrejšovský zur Tagesordnug über.

Snìm. aktuáø dr. Seidl ète: Uvážeje, že podle ustanovení zákona o nedotknutelnosti ode dne 3. øíjna 1861, øíšského zákonníka èíslo 98, každé vyšetøování, jež se proti èlenu snìmu mimo dobu zasedání zavedlo, k žádosti snìmu odroèiti se má po celou dobu zasedání, a že toto právo snìmu pøísluší beze všeho obmezování, pokud vyšetøování trvá, tedy až k prohlá-šení koneèného rozsudku, z nìhož se dale od-volati nelze; —

uvážeje však taktéž, že soudu, pokud ne-byl snìmem jinak požádán, pøísluší ovšem právo, že smí pokraèovati ve vyšetøování, mimo dobu zasedání zavedeném a že není naøízeno, aby sám k tomu požádál schválení snìmu, aneb

k snìmu návìští uèinil o vyšetøování døive již zavedeném;

pohlížeje dále k tomu, že snìm v pøíèinì trestního vyšetøování proti poslanci Skrejšov-skému zavedeného nepovznesl žádost takovou, aby totiž vyšetøování se zastavilo, a že tudy soudy právo mìly, když v tomto vyšetøování pokraèovali a je ukonèili; —

pohlížeje koneènì k tomu, že podle toho všeho vynešení rozsudku, jež se v nadzmínìné trestní záležitosti stalo nejvyšší instanci soudní, nepøíèí se §. 2. zákona ode dne 3. øíjna 1861, øíšský zákoník è. 98:

pøechází snìm pøes ohlášení poslancem Skrejšovským uèinìné k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt.

Die Debatte ist geschlossen.

Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter der Minorität das Wort.

Sladkovský:Ich habe nur noch einige wenige Bemerkungen zu machen. Ich will vor Allem andern dar-auf hinweisen, was gegen das von mir Vorgebrachte von Seite des Hrn. Regierungskommissärs eingewendet worden ist. Der Herr Regierungskommissär hat vor Allem andern, um meine Argumentation, welche sich auf §. 2 der Strafprozeßordnung basirt, zu ent-kräften, darauf hingewiesen, daß ich den §. 1 über-sehen hätte Ich glaube, daß sehr viel entscheidender und maßgebender der §. 3 ist, welcher meine Ansicht bestätigt, daß wirklich nach dem gesetzlichen Sprachgebrauche die strafgerichtliche Verfolgung alle Erhebungen und Entscheidungen des Gerichtes durch die ganze Dauer der Untersuchung in sich schließt; dann die Randglosse zu §. 2 sagt: die strafgerichtliche Verfolgung hat in der Regel von Amtswegen statt, und als integrirende Fortsetzung dieser Randglosse ist die Randglosse zu §. 3: "und sich auch nämlich nach strafgerichtlicher Verfolgung auf die zur Vertheidigung des Beschuldigten dienende Umstände zu erstrecken", also ist offenbar wieder von einer strafgerichtlichen Verfolgung die Rede und nun heißt es im §. 3: die im Strafverfahren bestehenden Gerichtsbehörden haben bei allen Nachforschungen mit gleicher Sorgfalt die sowohl zum Uiberführen als zur Vertheidigung des Beschuldigten dienenden Umstände zu berücksichtigen. Dieß ist nun offenbar deutlich, daß hier von der ganzen Dauer der Untersuchung, von dem ganzen Untersuchungsverfahren die Rede ist, weil immer und überall das erhoben werden soll. was zum Vortheile des Beschuldigten dient.

Ich glaube in dieser Beziehung das früher von mir Ausgestellte festhalten zu können. Dann habe ich auch noch die weitere Bemerkung zu machen, daß noch in anderer Beziehung meine Ansicht durch den Herrn Regierungskommissär bestätigt worden ist. Der Herr Regierungskommissär hat nämlich mehr-mals erinnert und immer festgehalten, daß die ge-


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richtliche Verfolgung bis zum rechtskräftigen Urtheile gehe; nun dagegen ist wirklich keine Einwendung zu machen, aber das Urtheil ist erst rechtskräftig durch Zustellung und Kundmachung.

Also in diesem Falle waltet eigentlich zwischen den von mir früher aufgestellten Ansichten und der Ansicht des Regierungskomissärs kein Unterschied u. ist von Niemandem in Abrede gestellt worden, daß in die gerichtliche Verfolgung das ganze Stadium d es Unterrtichungsverfahrens bis aus die Kundma-chung des Urtheils gehöre, wie vom Abgeordneten Herbst bestätigt worden ist.

Es ist nun auch von anderer Seite darauf hingewiesen worden, daß hier in der gegenwärtigen Entscheidung über den vorliegenden Gegenstand, der hohe Landtag hauptsächlich seiner Würde eingedenk sein soll, die immer nur dadurch gewahrt werden kann, wenn sämmtliche seiner Mitglieder sich der Mackellosigkeit rühmen können. Nun, meine Herren! diese Bemerkung, glaube ich, wäre besser ungeäußert geblieben, denn sie entspricht einerseits nicht der Würde des Hauses und anderseits nicht der Würde derjenigen Persönlichkeit, um die es sich hier han-delt; der Würde des Hauses nicht, weil ich über-zeugt bin, und ich es wirklich für eine Vermessen-heit halten würde, daran zu zweifeln, daß das Haus in dem einzelnen Falle, wo es zu entscheiden hat, ob es für eines seiner Mitglieder, das zur Unter-suchung gezogen worden ist, das Immunitätsgesetz in Anspruch nehmen will oder nicht, jedenfalls selbst in einem solchen Falle darauf bedacht sein wird, seine Ehre und Würde zu wahren, und da das Haus das Recht hat, von dem Immunitätsrechte Gebrauch zu machen und die Aufhebung der Haft oder die Verschiebung der Untersuchung zu verlan-gen, glaube ich daraus folgern zu sollen, daß wohl niemals der Würde des Hauses Abbruch geschehen könnte. Daß das Haus auch niemals von diesem seinem Rechte in einem solchen Falle Gebrauch ma-chen würde, wo es sich um ein Verbrechen handelt oder um ein Vergehen, welches unter die gemeinen zu rechnen ist, das wird niemals stattfinden. Da aber, wo es sich darum handelt, wenn durch irgend ein Wort, sei es durch Wort, sei es durch Schrift welches nicht immer so genau erwogen werden kann, und welches noch so genau erwogen von Andern anders gedeutet weiden kann, wenn man wegen eines solchen Wortes oder einer Schrift in Untersuchung gezogen wird, und vielleicht der Strafe anheimfällt, m einem solchen Falle, glaube ich, kann man nie-mals davon sprechen, daß das Haus etwas von seiner Würde vergeben könne, wenn es sich solcher Mitglieder annimmt und wenn es solchen Mitglie-dern die Wohlthat des Immunitätsgesetzes mit all seiner Macht angedeihen läßt. Ich glaube, wenn es irgendwo der Fall ist, so ist es gewiß hier der Fall, wo der Fall in Anwendung kommt, daß das Haus das Immunitätsgesetz für irgend ein solches Mitglied in Anspruch nehmen soll, so ist es gewiß bei dem Abgeordneten, um den es sich handelt, denn es ist eben hier selbst eine Sache, die gar nicht erwiesen ist, und die, wenn sie erwiesen wäre, so un-bedeutend wäre, daß selbst das Erwiesene ihm nicht zum Nachtheil gereichen könnte und seiner Ehre nicht als Mackel angerechnet werden könnte, um so weniger, da es nicht erwiesen ist, da es ihm nicht zur Last gelegt werden kann. Um so mehr ist es Pflicht des hohen Hauses, wie von einer andern Seite bemerkt worden ist, das Mitglied, um das es sich handelt, dem Hause zu erhalten, und dem Be-zirke, den das Mitglied vertritt, zugleich die Vertretung zu wahren. Es ist auch gesprochen worden von dem Verluste des Mandats ipso facto; ich habe schon früher darauf hingewiesen, nachdem aber die Sache noch einmal in Anregung gebracht wurde, so will ich zu dem Bemerkten hinzufügen, daß ein Verlust des Mandats ipso facto unmöglich ist, und zwar nach Zusatzartikel 2, welcher die allerhöchste Sanktion erhalten hat und wo jedesmal darüber, ob Jemand sein Mandat verlieren solle, und namentlich darüber, ob er wahlfähig ist, oder ob Jemand aus dem h. Hause ausscheiden solle, wo jedesmal darüber früher das h. Haus selbst zu entscheiden hat, und es kann ein Mandat ipso facto niemals verloren gehen. Wenn auch der Wortlaut dieses oder jenes Paragraphes für sich allein genommen, diese Deutung zuläßt, so ist diese Deutung im Zu-sammenhange mit den übrigen §§., namentlich aber mit dem Zusahartikel 2, und somit ein Verlust des Mandates ipso facto nicht mehr möglich. Ich weise nur noch kurz darauf hin, daß in der Verhandlung des Abgeordnetenhauses über das Immunitätsgesetz, es ausdrücklich vom Berichterstatter der Majorität damals erklärt wurde, daß dem §. 2 des Immuni-tätsgesetzes das in jeder Verfassung anerkannte Prin-zip zu Grunde lieget, es solle kein Mitglied eines Vertretungskörpers ohne Einwilligung der Versamm-lung seinem Berufe entzogen werden. Dieses Recht zu wahren, glaube ich, wie auch schon früher be-merkt worden ist, ist unser Aller Pflicht, ohne Rück-sicht, zu welcher Seite wir uns rechnen, ohne Rücksicht darauf, zu welcher Seite jener zählt, um den es sich handelt. Ich fordere das h. Haus im Namen eben dieses Prinzipes, das eines der maßgebendsten im Verkassungsleben ist, und ohne welches ein Ver-fassungsleben gar nicht denkbar ist, weil ohne dieses Prinzip eben ein freier Ausdruck der Meinung nicht möglich wäre; ich fordere das h. Haus nun im Namen dieses Prinzipes auf, zu dem Autrage der Minorität beizutreten und dem gemäß zu erklären, daß wirklich jeder Schritt, der gegen einen Abgeord-neten während der Sitzungperiode unternommen wird, ohne Genehmigung des h. Hauses, daß jeder solche Schritt wirklich eine Verletzung der Immu-nität, und eine Verletzung des Immunitätsgesetzes ist. Es ist freilich dagegen früher eingewendet und hervorgehoben worden, daß das Gericht nicht ver-pflichtet ist, eine Anzeige zu machen, allein, meine Herren, wenn das Gesetz so gedeutet wird, ist das Immunitätsgesetz illusorisch, da auch dem einzelnen

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Vertreter, dem einzelnen Abgeordneten nirgend diese Pflicht aufgelegt ist. Von wem sollte die Anzeige an das h. Haus, daß ein Mitglied in Untersuchung gezogen worden ist, gemacht werden, nachdem das Gericht diese Verpflichtung nicht hat, und der Ver-treter selbst auch sich wirklich nicht verpflichtet fin-det, nachdem es ihm selbst nicht einmal einfallen konnte, daß er diese Verpflichtung hat. So wäre das Immunitätsgesetz wirklich bis zum gegenwärti-gen Augenblicke, wenn es in dieser Weife gedeutet würde, quasi außer Wirksamkeit gesetzt. Ich glaube schon aus diesen Rücksichten, noch mehr aber mit Rücksicht darauf, daß nach der Interpretation des Hrn. Prof. Brinze auch wirklich nach dem gegenwärtigen Wortlaute des Gesetzes eine Deutung und zwar eine ungezwungene Deutung sich ergibt, daß das Gericht jedesmal Anzeige davon zu machen habe, wenn es ein Mitglied des h. Hauses in Un-tersuchung zieht.

Nach Allem diesen glaube ich wirklich, daß Sie sich dieser Ansicht anschließen können, und auf Grund dessen auch getrost den Antrag der Minorität annehmen können.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter !

Oberlandesgerichts-Präsident von Wenisch: Uiber die Frage, um die es sich handelt, hat im h. Hause eine so weitläufige Debatte bereits von allen Seiten stattgefunden, daß ich die Geduld des h. Hauses nicht länger durch weitläufige Erörterungen und Wiederholungen in Anspruch nehmen will, sondern mich nur auf einige kurze Gegenbemerkungen beschränken zu sollen erachte.

Vor allem erlaube ich mir zwei thatsächliche Berichtigungen vorzubringen, welche ich dem Herrn Berichterstatter der Minorität entgegen zu setzen mich veranlaßt finde. Es ist die Behauptung aufgestellt worden, als hätte die Majorität in ihrem Berichte die Behauptung vorgebracht, daß die Rechtsförmlich-keit einer Zustellung gleichgiltig sei, und daß in dieser Beziehung der h. Landtag darauf keine Ingerenz nehme.

Ich bin als Jurist von der Wichtigkeit dieser formellen Frage zu sehr überzeugt, als daß ich sie ganz unerörtert an mir vorübergehen lassen sollte. Von Seiten der Majorität ist nicht behauptet wor-den, daß es gleichgiltig sei, ob die Zustellung rechts-förmlich vorgebracht wurde oder nicht. Die Behauptung, die aufgestellt worden ist, war die, daß der h. Landtag bei Abgang der Akten nicht in der Lage ist, die Legalität dieser Zustellung in formeller Beziehung prüfen zu können, daß aber durchaus nichts vorliegt, was in formeller Beziehung auf irgend ein Gebrechen hindeuten würde.

Eine zweite Bemerkung, die gemacht worden ist, war die, daß wenn die erste Behörde die Nothwendigkeit der Zustimmung zur gerichtlichen Zustel-lung anerkannt, und wenn die zweite Behörde die entgegengesetzte Ansicht ausgesprochen hat, durchaus nicht gefolgert weiden kann, ,daß über das Gesuch des Abgeordneten Skreyšowsky zur Tagesordnung überzugehen wäre. In dieser Richtung muß ich be-merken, daß die hier gezogenen Folgerungen von Seiten der Majorität und des Berichterstatters durchaus nicht beließt worden sind. Es wurde sich blos darauf beschränkt, daß hier von Seiten der Gerichts-behörde zwei entgegengesetzte Behauptungen sich gegenüber stehen; die eine, daß zu dieser gerichtlichen Zustellung die Genehmigung des Landtages einzu-holen, die andere aber, daß hiezu die Genehmigung des Landtages nicht einzuholen sei, und daß auf diese Ansicht der Gerichtsbehörde durchaus und in keiner Richtung Gewicht gelegt werden könnte, und das um so weniger, als der Landtag selbst in der Lage ist, über den Inhalt und die Tragweite der bestehenden Gesetze, insofern sie auf seine Rechte und Befugnisse Einfluß nehmen, ein kompetentes Urtheil fällen zu können.

Nebergehend auf die Frage selbst bemerke ich, wie mein verehrter Freund, Dr. Herbst ausgeführt hat, und wie es auch im Majoritätsgutachten umständlicher auseinandergesetzt wurde, daß es sich um eine rein juristische Frage handelt, und von diesem Gesichtspunkte aus hat die Majorität des Ausschus-ses mit echter Unbefangenheit und Objektivität die aufgestellte Frage, ob zur Zustellung des oberstge-richtlichen Urtheils die Zustimmung des h. Hauses erforderlich war oder nicht, auch behandelt. In dieser Richtung glaubt die Majorität des Ausschusses sich auf den Wortlaut der bestehenden Immunitätsgesetze selbst berufen zu können. Wie bereits von verehr-ten Rednern bemerkt worden ist, umfaßt das Im-munitätsgesetz zwei Perioden. Die erste Periode nämlich, wenn eine Untersuchung oder eine gerichtliche Verfolgung eintritt, während der Landtag oder Reichsrath beisammen ist, und die andere Periode, wenn die gerichtliche Verfolgung oder Verhaftung stattfindet außerhalb der Sitzungsperiode der Landtage oder des Reichsrathes. Nicht der erste Fall, sondern der letzte Fall ist hier in Frage, der Fall nämlich, daß die Untersuchung anhängig gemacht worden ist, bevor die Landtage getagt haben, und daß es nun zur Entscheidung kommt, ob die Zu-stellung des oberst-gerichtlichen Urtheils ohne die Ge-nehmigung des Landtages rechtsgiltig erfolgen könne, oder nicht. In dieser Richtung sagt die letzte Alinea des Immunitätsgesetzes ganz genau und deutlich, daß das Recht, die Verfolgung für die ganze Sitzungsperiode aufzuschieben, dem Landtage nur insofern zu-steht, als dießfalls ein Verlangen von Seiten des Landtages gestellt wurde. Gin Verlangen, die strafgerichtliche Prozedur aufzuschieben, ist aber bekannt-lich weder von dem h. Landtag selbst, noch von dem be-treffenden Abgeordneten Skreyšovsky selbst geschehen. Wenn dieses Moment nicht eingetreten ist, so sind alle gerichtlichen Schritte, welche bis jetzt ge-schehen sind, ohne Zustimmung des h. Landtages einzuleiten gewesen, und es folgt daraus, daß sowol die Schöpfung des Urtheils, als auch die Zustellung des Urtheils an den Verurtheilten von Seiten der


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Gerichtsbehörden ordnungsmäßig und im Gesetze wohl begründet geschehen konnte, und auch geschehen ist. — Es frägt sich, ob die Zustellung als voll-zogen betrachtet werden tonnte, weil von mehreren Seiten betont worden ist, daß die Zustellung blos ver-sucht und nicht vollzogen worden ist. Die Majorität des Ausschusses erkennt, wie vom H. Abg. Skreyšovsky in seiner Eingabe an den Landtag selbst betont und zugestanden wurde, daß die Zustellung bereits als eine vollzogene Thatsache zu betrachten sei, und daß es auf den Umstand, ob das oberstgerichtliche Urtheil, das zugestellt wurde, angenommen worden ist oder nicht, im vorliegenden Falle, sowie in Strafsachen im Allgemeinen nicht ankomme. Es kann in dem Belieben des Abgeurtheilten nicht liegen, die Annah-me desselben zu verweigern oder dasselbe zurückzu-stellen. Ist die Zustellung gesetzlich zulässig geschehen, so müssen auch mit dem Momente der Zustellung alle gerichtliche Folgen derselben schon vorhanden sein. Es wurde dagegen vorgebracht, daß weder der Abgeordnete Skreyšovsky, noch auch der Landtag in der Lage war das Verlangen zu stellen, die gericht-lichen Schritte, der strafgerichtlichen Prozedur, auf-zuschieben. Ich kann diese Ansicht durchaus nicht theilen. Der Abgeordnete Skreyšovsky war im Besitze des ersten und zweiten richterlichen Urtheils, er hat die Berufung ergriffen; er mußte daher in Kenntniß davon sein, daß über seine Berufung auch eine oberstgerichtliche Entscheidung erfolgen werde und wirklich erfolgt ist.

Er hat es in seinem Interesse nicht gefunden, die Anzeige zu machen und den h. Landtag um Ingerenz zu bitten, und es folgt nothwendigerweise daraus, daß es nicht in seinem Willen gelegen war, eine Aufschiebung der gerichtlichen Schritte eintreten zu lassen.

Allein auch der h, Landtag war nicht in der Lage, die Sistirung der gerichtlichen Schritte einzuleiten, eben deshalb , weil von Seite des Abgeordneten Skrejšovsky das Ansuchen an den Landtag nicht gestellt wurde, daß es nämlich in seinem Wunsche liege, die Verschiebung der gerichtlichen Prozedur eintreten zu lassen. Hieraus folgt aber unmittelbar, daß der Landtag ein Verlangen um Aufhebung der strafgerichtlichen Prozedur nicht gestellt hatte, auch nicht stellen konnte, weil Skrejšovsky es nicht verlangte, und der Landtag von der anhängenden Strafsache keine Kenntniß hatte.

Die Behauptung aber, als ob die Gerichte die Verpflichtung gehabt hätten, eine Anzeige von dieser Untersuchung dem Landtage zu machen, dieser Behauptung muß ich entschieden widersprechen. Denn nur für den Fall der Ergreifung auf frischer That ist eine solche Anzeige vorgeschrieben. Weder im Immunitätsgesetze, noch in einem andern Gesetze wird den Strafgerichten eine solche Anzeige zur Pflicht gemacht. Die Gerichte waren daher zu dieser Anzeige weder verpflichtet, noch kann aus dieser Richtanzeige ein dem Minoritätsgutachten günstiger Schluß gefolgert werden.

Durch diese Bemerkungen glaube ich bis zur Ueberzeugung dargethan zu haben, daß alle gerichtlichen Schritte, weil kein Verlangen der Sisti-rung der strafgerichtlichen Prozedur bis zum gegenwärtigen Augenblicke vorlag, als im Gesetz und Recht begründet geschehen sind, und daß deshalb, weil dies geschehen ist, dies nicht als Verletzung des Immunitätsgesetzes behandelt werden kann.

Was die bezüglichen Amendements anbelangt, so erlaube ich mir auf das Amendement des Dr. Rieger überzugehen. Dasselbe geht dahin, daß der h. Landtag die Sistirung der gerichtlichen Schritte gegen Abgeordneten Skrejšovsky verlangen und daß die diesfälligen Einleitungen getroffen werden möch-ten. Ich erlaube mir gegen diesen Antrag selbst Folgendes zu bemerken: Die Majorität hegt, wie bereits mehrmals erwähnt wurde, die Ansicht, daß die Zustellung gesetzlich geschah und vollzogen sei, und daß mit derselben alle gerichtlichen Folgerungen eingetreten seien, daß somit der Landtag nicht mehr in der Lage ist, auf den Straffall eine Ingerenz auszuüben. Aus diesem Grunde, glaube ich, daß das Amendement nicht zulässig ist. Allein sollte auch diese Ansicht nicht getheilt werden, so ist über diesen Antrag selbst keine kommissionelle Berathung gepflogen worden. Er ist ein für sich mit dem heutigen Antrage in gar keinem Zusammenhange stehender Antrag; er mühte daher wieder an eine Kommission zur Berathung überwiesen und dann von dieser dem h. Hause darüber Bericht erstattet werden. (Oho.)

Was der Antrag des Dr. Herbst anbelangt, so stimmt er im Wesentlichen, nämlich im Uebergange zur Tagesordnung, mit dem Antrage der Majorität der Kommission überein. Er differenzirt nur in der Begründung, indem er eine motivirte Tagesord-nung anträgt, wählend der Majoritätsbeschluß auf einfache Tagesordnung abzielt.

Da man bei einem größern Kollegium oder Versammlung aus verschiedenen Gründen zu dem nämlichen Resultate gelangen kann, das Endziel bei beiden Anträgen das nämliche ist, so glaube ich im Sinne der Majorität des Ausschusses zu sprechen, wenn ich im Falle der Ablehnung des Majoritäts-gutachtens auf die Annahme des Herbst'schen An-trages antrage. Der h. Landtag wolle nun sein Verdikt sprechen, welche von beiden Ansichten, jene der Majorität oder Minorität des Ausschusses die richtige ist.

Prof. Zeithammer: Vaše Excellenci, já prosím za slovo. Já myslím, že principielní dùležitost toho pádu jest vìcí tak dokázanou, že zajisté mluvím ze srdce všech, navrhují-li, aby se hlasovalo dle jmen.

Kardinal Fürst Erzbischof: Ich erlaube mir die Bitte zu stellen, daß von der namentlichen Ab-stimmung erst dann Gebrauch gemacht werde, wenn das Resultat der Abstimmung zweifelhaft ist.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst die Reihenfolge der Anträge . . .

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Prof. Zeithammer: Ich bitte um das Wort: Ich hatte nicht vor Augen, daß so viele Anträge vorliegen. Ich beschränke die namentliche Abstim-mung auf den Antrag, den Herr Dr. Nieger gestellt hat.

Oberstlandmarschall: In Bezug auf die Reihenfolge der Anträge glaube ich, daß der Antrag der Minorität sich am weitesten von dem Antrage entfernt, auch namentlich in prinzipieller Beziehung. Demzunächst stellt sich der Antrag des H. Abg. Nieger, und dann würde der Antrag auf motivirte Tagesordnung des H, Prof. Herbst kommen. Eigentlich sollte, nachdem der Hauptantrag selbst ein Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung ist, man den Antrag des Pros. Herbst auf Uebergang zur motivirten Tagesordnung nicht vorausschicken, was geschäftsordnungsmäßig der Fall sein müßte, weil er ein vertagender Antrag ist. Nachdem aber der Hauptantrag selbst ein Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung ist, muß ich den Antrag des H. Prof. Herbst zuletzt zur Abstimmung bringen, dann käme der Antrag der Majorität.

Prof. Herbst: Ich bitte Exzellenz, ich stimme in letzter Beziehung der Ansicht von Gu. Exe. bei, daß der von mir gestellte Antrag erst nach dem Antrage der Minorität, den der Abg Sladkovský gestellt hat, zur Abstimmung komme. Dagegen kann ich mich mit der Auffassung nicht einverstanden erklären, daß der von Dr. Rieger gestellte Antrag zwischen beiden zur Abstimmung gelange. Die Motive, welche Dr. Nieger gestellt hat. setzen eigent-lich die Annahme des von mir gestellten Antrages voraus, denn er hat die Motive, welche in dem ersten Absatze meines Antrages enthalten sind, eben zu den seinigen gemacht und aus diesen den weiteren Antrag abgeleitet. Nun daraus ergibt sich, daß die beiden Anträge einander nicht ausschließen. Der meinige geht dahin, daß über die Anzeige des H. Abg. Skrejšovský und rücksichtlich über das darin enthaltene Petit, daß die Vornahme der Zustellung des Urtheils als eine Verletzung des Immunitätsgesetzes erklärt werden solle, zur Tagesordnung über-' gegangen werde. Der Antrag des H. Abg. Rieger geht dahin, es solle die Sistirung des weitern Ver-fahrens und daher auch der Urtheilszustellung ver-langt werden. Dies seht voraus, daß man eben nicht den Akt der Zustellung, der versucht oder durch-geführt wurde, als rechtswidrig betrachte, denn sonst würde man einfach zu erklären haben, die Zustellung sei rechtswidrig und habe daher zu unterbleiben.

Also ich meine, daß der Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Nieger sich anschließe an den meinigen, d. h. insofern, als beide sich nicht ausschließen.

In der Sache bin ich allerdings der Ansicht, wie der Herr Berichterstatter angeführt hat, daß dieser Antrag ein selbstständiger ist, über welchen von Seite der Kommission noch kein Gutachten abgege ben wurde. Ich sage das blos als an eine Ansicht, ohne daran einen Antrag zu knüpfen.

Dr. Rieger: Ich glaube, daß der Gegenstand heute eben an der Tagesordnung ist und die Frage so nach allen Seiten hin erörtert worden ist, daß wohl eine neuere Begutachtung ganz überfließig wäre; indessen, indem ich mich der Begründung des Herrn Abgeordneten Herbst angeschlossen habe, würde ich auch von meinem Standpunkte nichts dagegen haben, wenn mein Antrag als Zusatz zu seinem Antrage zur Abstimmung gebracht würde, daß nämlich über die Anzeige des Herrn Abgeordneten Skrejšovský zur Tagesordnung übergegangen werde; jedoch in Erwägung der weiteren Gründe, die ich in meinem Amendement angeführt habe, daß der h. Landtag beschließe, daß die Zustellung des Ur-theils systirt werde.

Oberstlandmarschall: Sie betrachten also Ihren Antrag als Zusatzantrag zu dem des Herrn Professor Herbst.

Dr. Rieger: Ich bin derselben Meinung, wie der Herr Abgeordnete Professor Herbst, daß die beiden allerdings neden einander bestehen können.

Oberstland marschall: Ich werde also den Antrag der Minorität zur Abstimmung bringen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Der h. Landtag wolle beschließen, die Zustellung eines strafrecht-lichen Urtheils an einen Landtagsabgeordneten wäh-rend der Landtagssession, ohne hiezu erflossene Bewilligung des Landtags, ist eine Verletzung des §. 2 des Immunitätsgesetzes vom 3. Oktober 1861 und ist die hohe Regierung durch das hohe Landtags-präsidium zu ersuchen, hierüber an das k. k. Ober-landesgericht in Prag zur Darnachachtung bei dem Falle des Herrn Abgeordneten Skrejšovský, sowie für alle ferneren Falle die geneigte Mittheilung ver-anlassen zu wollen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Slavný snìm raèiž uzavøíti: Dodání rozsudku v záležitosti trestní vynešeného nad poslancem zemským, stane-li se za zasedání snìmu, aniž by bylo vymoženo svolení snìmu, pøíèí se §. 2. zákona o nedotknutelnosti od 3. øíjna 1861.

Budiž tedy slavná vládá slavným praesidi-um snìmu požádána, aby v tom nálezu pøimìøe-né dìlení uèinila slavnému cis. kral. vrchnímu zemskému soudu v Praze, aby podle toho se zachoval nejen v pøíèinì Skrejšovského se týkající, nýbrž i v takových pádech budoucích.

Oberstland maisch all: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Der Antrag ist in Minorität.

Es kommt jetzt der Antrag des Herrn Abge-ordneten Herbst zur Abstimmung.

Landtagssekretär Schmidt liest: In Erwä-gung, daß nach den Bestimmungen des Immuni-tätsgesetzes vom 3. Oktober 1861 Reichsgesehblatt Nr. 98 jede Untersuchung, welche über Mitglieder


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des Landtags außerhalb der Sitzungsperiode verhängt worden ist, auf Verlangen des Landtages für die ganze Sitzungsperiode ausgeschoben werden muß und daß dieses siecht, solange die Untersuchung noch fortdauert, dem Landtage ohne alle Beschränkung, somit bis zur Kundmachung des, keinem weiteren Rechtszuge unterliegenden Enderkenntnisses zusteht.

in Erwägimg aber, daß das Gericht, solange vom Landtage kein solches Verlangen gestellt ist, berechtigt ist die außerhalb der Sitzungsperiode begonnene Untersuchung fortzusetzen, und nicht vorge-schrieben ist, daß dazu die Zustimmung des Landta-ges eingeholt, oder eine Anzeige der vorhin begon-nenen Untersuchung an den Landtag gestattet werden muß;

in fernerer Erwägung, daß in Betreff der wider den Abg. Skrejšowsky anhängigen Untersuchung vom Landtage das Verlangen, die Untersu-chung zu sistiren, nicht gestellt wurde, das Gericht somit dieselbe fortzusetzen und zu beendigen berechtigt ist;

in Erwägung endlich, daß die Fällung und Zustellung des in der gedachten Untersuchung in letz-ter Instanz erkannten Urtheiles eine Verletzung des Gesetzes vom 3. Oktober l861 R. G. Bl. Nr. 98 nicht in sich schließt:

geht der Landtag über die Anzeige des Herrn Abgeordneten Skrejšowsky zur Tagesordnung über.

Snìm. aktuáø dr. Seidl ète: V uvážení, že podle ustanovení zákona a nedotknutelnosti ode dne 3. øíjna 1861, øíšského zákonníka èíslo 98., každé vyšetøování, jež se proti èlenu snìmu mimo dobu zasedán! zavedlo, k žádosti snìmu se odroèiti má po celou dobu zasedání, a že toto právo snìmu pøísluší beze všeho obmezování, pokud vyšetøování trvá, tedy až k prohlášení koneèného rozsudku, z nìhož se dále od-volati nelze —. V uvážení však taktéž, že soudu, pokud nebyl snìmem jinák požádán, pøísluší ovšem právo, se smí pokraèovati ve vyšetøování mimo dobu zasedání zavedeném, a že není naøízeno, aby soud k tomu požádal schválení snì-mu, aneb k snìmu návìští uèinil o vyšetøování døíve již zavedeném, —

pohlížeje dále k tomu, že snìm v pøíèinì trestního vyšetøování proti poslanci Skrejšov-skému zavedeného nepovznesl žádost takovou, aby totiž vyšetøování se zastavilo, a že tudy soudy právo mìly, když v tomto vyšetøování pokraèovaly a je ukonèily; —

pohlížeje koneènì k tomu, že podle toho všeho vynešení rozsudku, jež se v nadzmínìné trestní záležitosti stalo, nevyšší instancí soudní, nepøíèí se §. 2. zákona ode dne 3. øíjna 1861 øíšského zákonníka èís. 98:

pøechází snìm pøese ohlášení poslancem Skrejšovským uèinìné k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage des Herrn Abgeordneten Herbst beistimmen, aufzustehen. (Geschieht.) Es ist die Majorität.

Nun kommen wir zum Zusahantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Rieger.

Hofrath Taschek: Ich möchte Eure Excellenz noch um das Wort bitten.

In dem eben angenommenen Beschlusse, für den ich mitgestimmt habe, wird als 4. Grund gesagt "durch Zustellung des Urtheils." Der Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Rieger geht dahin, "die Zustellung zu unterlassen." Ich glaube für jene, welche an der Abstimmung theil genommen haben, muß es von wesentlichem Interesse sein, zu wissen, ob die Zustellung wirtlich geschehen ist, oder, ob sie noch vorgenommen werden muß, weil, wenn sie bereits geschehen wäre, der Beschluß nach den oben angenommenen Motiven nicht angenomen und in Beziehung auf dieselben nicht dafür gestimmt werden könnte.

Dr. Rieger: Ich stelle noch den Zusatzantrag zu dem Antrage des Abgeordneten Herbst, der soeben angenommen wurde, "durch die versuchte, daß das Wort "versuchte" eingeschaltet werde, weil bekanntlich die Zustellung wirklich nicht stattgefunden hat, sondern nur versucht worden ist. (Rufe: Das wissen wir nicht.) — (Rufe: die beabsichtigte) — ja, die beabsichtigte.)

Professor Herbst: Ich bitte Excellenz, das war eben mit ein Motiv, wegen welches ich die Sache nicht für spruchreif gehalten habe, weil in thatsächlicher Beziehung die Aufklärung eben nicht vorliegt, was geschehen ist.

Oberstaatsanwalt Hofrath Ludwig: Ich erlaube mir die faktische Aufklärung zu geben, daß, so viel ich in Kenntniß bin, der Gerichtsvollzieher das Urtheil an den Herrn Abgeordneten Skrejšow-sky übergeben hat, (Rufe: nein!) an den Herrn Ab-geordneten Skrejšowský zu übergeben beauftragt war, und daß Skrejšowský damals die Zustellungsan-nahme verweigerte, allein, ob und welche Folge das Gericht daraus resultirt hat, darüber ist mir nichts bekannt. Ich glaube aber, daß das Gericht den Vorwurf um so weniger anerkennen wird, als Skrej-šowsky zugesteht, daß ihm der Inhalt des Urtheils bekannt war.

Ich glaube übrigens auch, daß ein oberstrichter-liches Urtheil zu seiner Rechtskraft nicht einmal der Zustellung bedarf, (Rufe: Oho!) denn es wird an und für sich rechtskräftig, weil keine Berufung da-gegen zulässig ist; eben in dem liegt ja die Rechts-kraft eines Urtheils, daß keine Berufung dagegen zulässig ist.

Es ist eine andere Frage um die Exequirbarkeit. Wenn es sich blos um die Einziehung handeln würde, so kann diese in einem actus continuus geschehen.

Bei einem in dritter Instanz Abgeurtheilten ist das Gericht berechtigt, den Beschuldigten und Abgeurtheilten vorzuladen, und dann in einem ac-


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tus continuus sogleich die Zustellung oder bezie-hungsweise Kundmachung, welches die Regel ist, mit der Vollziehung des Urtheils in Verbindung zu bringen. Etwas anderes ist es wohl, wo an das Urtheil noch eine Leistung geknüpft ist. Hier ist nicht die Frage nach der Rechtskraft, sondern die Frage nach der Vollziehbarkeil. Die Vollziehbarkeit natürlich ist auf die Kundmachung gegründet, weil nämlich die Leistungsfrist nur von dem Tage beginnen kann, wo derjenige, der zu leisten ver-pflichtet ist, Kenntniß von dieser Verpflichtung bekommen hat.

Von diesem Zeitpunkte an kann diese Frist erst gerechnet werden. Allein es kann durchaus nicht zu-gestanden werden, daß dem Beschuldigten das Recht zustehe, die Zustellung eines ihm übrigens bekannten Urtheils zu verweigern und aus dieser Verweigerung an und für sich Rechtsfolgen abzuleiten.

Uibrigens über diesen Gegenstand hat das Ge-richt, wie mir scheint, nicht gesprochen. Wie es in dieser Beziehung sprechen wird, ist mir nicht be-kannt, und ich kann hierüber keine Auskunft geben, aber es liegt der bindende Auftrag an das Gericht erster Instanz vor, daß die Zustellung zu veranlassen sei, so daß daher eine bloße Weigerung der An-nahme dieser Zustellung nicht einer nicht geschehenen Zustellung gleich gehalten werden kann.

Dr. Grünwald: Ich bitte, ums Wort.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, die Debatte ist bereits geschlossen.

Dr. Grünwald: Aber sie ist wieder eröffnet.

Dr. Rieger: Ich glaube, der Herr Oberstaatsanwalt hat sie wieder eingeleitet.

Oberstlandmarschall: Der Herr Regierungsvertreter hat das Recht jederzeit das Wort zu ergreifen.

Dr. Trojan: Zwischen der Abstimmung aber doch nicht.

Oberstlandmarsch all: Ich bitte über das Formelle der Abstimmung ohne weiters; über die Sache selbst, über das Meritum nicht.

Dr. Rieger: Ich glaube Excellenz, nachdem die Abstimmung im Gange ist, hat der Regierungsvertreter nicht mehr das Wort, um über das Meritum der Sache zu sprechen. Wenn das im vorliegenden Falle geschehen ist, wenn er das Wort genommen hat und in das Meritum der Sache eingegangen ist, so muß es auch den Mitgliedern des Hauses freistehen, ihn zu widerlegen, sonst wäre das traurig. (Bravo, výbornì.)

Oberstlandmarschall: Der Herr Regierungsvertreter hat eine thatsächliche Bemerkung gemacht, die kann ihm nicht verwehrt werden.

Uiber die formelle Frage haben auch andere Herren das Wort ergriffen.

Dr. Grünwald: Es ist auch eine thatsächliche Bemerkung, die ich zu machen habe. Der Herr Oberstaatsanwalt hat darüber seine Verwunderung ausgesprochen, daß Skrejšovský den Inhalt des Urtheils kannte.

Skrejšovský hatte einen Mitangeklagten. Dem Mitangeklagten wurde das Urtheil zugestellt, daher war Skrejšovský in der Lage, den Inhalt des Ur-theils kennen zu lernen.

Am Umschlage des ihm zuzustellenden Urtheils fand er dieselbe Nummer, welche der Mitangeklagte hatte; daher war er in der Kenntniß, um welchen Gegenstand es sich handelt, was ihm zugestellt wer-den sollte. Unrichtig ist die Behauptung des Herrn Oberstaatsanwaltes, daß die Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Urtheils der Zustellung gleich zu halten sei. Wir kennen wenigstens eine andere Praxis und diese wird seit 80 Jahren geübt; wenn das Urtheil und überhaupt die zuzustellenden Akte nicht angenommen werden, so wird es angenagelt, und das ist nicht geschehen. Es ist un-richtig, wenn der Oberstaatsanwalt behauptet, daß bei Ankündigung des Urtheils 3. Instanz die Strafe sogleich in Vollzug gesetzt werden könne. Wir ha-ben in der Strafprozeßordnung die Vorschrift, daß selbst bei Freiheitsstrafen, wenn auch das Urtheil in Rechtskraft ergangen ist, die Aufschiebung der Strafe angesucht werden kann. Aus diesen einzelnen Punkten läßt sich auf die Unrichtigkeit der Behauptungen des Herrn Oberstaatsanwaltes schlichen. (výbornì).

Oberstlandmarschall:Ich werde über den Antrag des Herrn Dr. Rieger zur Abstimmung schreiten.

Oberstaatsanwalt Hofrath Ludwig: Excellenz! ich bitte um das Wort. Die Aufschie-bung der Strafe ist offenbar ein Ausnahmsfall; es kann die Aufschiebuna, der Strafe, die eigentlich nur in seltenen Fällen gestattet ist, gewiß bestehen, das ist keine Frage, allein das hindert nicht den Voll-zug der Strafe selbst; hat er im Ausnahmsfalle um Aufschub der Strafe gebeten, so tritt aber diese Ausnahmsbestimmung ein. Es gilt hier der Grundsatz exceptio firmat regulam in casibus non ex-ceptis. Es ist auch die Gnadenbewerbung zulässig, auch die kann Einfluß nehmen in Beziehung auf die Strafe. Dasselbe sagt §. 320 der Strafpro-zeßordnung ausdrücklich dadurch, daß diese nach der Verhaftung gegeben werden kann und selbst ein Aufschub der Strafe noch möglich ist, wenn der Ver-haftete dieses Ansuchen stellt. Es ist in keinem Falle eine nothwendige Folge, daß deswegen, weil der Aufschub der Strafe zulässig ist, das Urtheil nicht gleich vollzogen werden könne. Es kommt immer auf die verschiedenen Fälle an und auf die Beurtheilung in den verschiedenen Fällen.

Dr. Hanisch: Excellenz, darf ich um das Wort bitten? (Unruhe).

Oberstlandmarschall: Zur formellen Behandlung?

Dr. Hanisch: Allerdings. Der Umstand, daß der Herr Dr. Rieger in den Antrag während der Abstimmung schon ein Wort eingeschaltet, beziehungs-weise, an die Stelle eines Wortes ein anderes ge-


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XX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

seht hat, dürfte vielleicht Veranlassung geben, die Debatte über diesen Antrag aufzunehmen. Wer frü-her vielleicht für diesen Antrag gestimmt hätte, wird jetzt vielleicht nicht dafür stimmen, und es ist möglich, daß, der nicht für den Antrag gestimmt hätte, jetzt dafür stimmen wird. Ich möchte mir daher die Frage erlauben, ob Excellenz nicht die Güte hätten, über diesen Antrag die Debatte einzuleiten, und ich würde mir diesfalls dann das Wort erbitten.

Ober st land marschall: Das ist eigent-lich ein Antrag, die Debatte wieder aufzunehmen, nachdem sie bereits geschlossen ist. Die Aenderung, die Herr Dr. Nieger beantragt, besteht, wie er mir selbst mitgetheilt hat, darin, daß er das Wort jedoch beifügt.

Dr. Rieger: Das ist eigentlich der Antrag des Dr. Taschek.

Dr. Herbst: Excellenz! ich möchte mir ein Wort erlauben und zwar in der Frage, ob während der Abstimmung und nachdem deiselbe bereits begonnen hat ein neuer, den früher gestellten Antrag vollständig umstaltender Antrag gestellt werden könne, ob derselbe zur Abstimmung gelangen könne, ohne daß darüber eine Debatte zugelassen wird und ob demjenigen, der den bereits angenommenen Haupt-antrag gestellt hat, auch gestattet ist, sich über das Verhalten des neuen Antrages zum Hauptantrage auszusprechen.

Das muß ich bekennen, scheint kaum ein ge-schäftsordnungsmäßiger Vorgang zu sein, und wenn Dr. Rieger dagegen sich verwahrt hat, daß der Regierungsvertreter während der Abstimmung gespro-chen hat, so glaube ich, ist es noch auffallender, wenn während der Abstimmung neue Anträge zu den bereits angenommenen Anträgen, welche diesel-ben ändern, gestellt werden.

Dr. Rieger: Ich verzichte auf den Antrag. Es war der Antrag des Dr. Taschek, dem ich mich konformirt habe. (Heiterkeit).

Dr. Taschek: Ich habe keinen Antrag gestellt. (Heiterkeit).

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag des Dr. Rieger in seiner ursprünglichen Form vorlesen lassen.

Landtagssekretär Schmidt liest: In Erwägung, daß das Interesse der Justiz eine Verschie-bung der Urtheilszustellung im Falle des Abgeordneten Skrejšovsky nicht leiden wird, daß hingegen durch die Zustellung eines Urtheils ein Bezirk des Landes für den Rest der diesjährigen Session seiner Vertretung beraubt wird:

beschließt der hohe Landtag auf Grund des Immunitätsgesetzes die Regierung zu ersuchen, daß die Zustellung des Urtheils als Fortsetzung der gerichtlichen Verfolgung bis zum Schluß der heurigen Session sistirt wird.

V uvážení, že prospìch spravedlnosti od-roèením rozsudku pøípadnosti pana poslance Skrejšovského se týkající netrpí, že opáènì doruèením rozsudku jeden okres zemì na èas letošního zasedání by pozbyl svého zástupce:

usnáší se slavný snìm na základì zákonu o nedotknutelnosti požádati slavnou vládu, aby dodání rozsudku co pokraèování soudního stíhání až do konce letošního zasedání zastaveno bylo.

Oberstlandmarschall: Es ist ein Antrag gestellt auf namentliche Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme des Antrages sind aufzustehen. (Geschieht).

Er ist nicht durch 50 Mitglieder unterstützt.

(Rufe: O ja! Oberstlandmalschall zählt noch einmal).

Es sind nachträglich mehrere Herren aufgestanden, und dadurch ist die Zahl von 50 überschritten,

(Rufe: Nein!).

Ich werde nun zur namentlichen Abstimmung schreiten.

Wünschen die Herren, daß der Antrag noch einmal vorgelesen werde?

Rufe: Nein!

Also bitte ich diejenigen Herren, die für den Antrag des Herrn Dr. Rieger sind, mit "Ja", die dagegen sind. mit "Nein" zu stimmen.

Pro ten návrh Dr. Riegra hlasujtež "ano" | a proti nìmu "ne".

Mit "Ja" stimmten die Herren:

Bischof zu Budweis,

Bìlský,

Bürgermeister,

Benoni,

Berger,

Bethmann,

Freiherr,

Brauner,

Brinz,

Brosche,

Èupr,

Daneš,

Dvoøák,

Wenzel,

Ritter von Eisenstein Faber,

Fingerhut,

Friè. Gabriel,

Grégr,

Grohmann,

Grünwald,

Hamerník,

Hawelka,

Hille.

Jeøabek,

Jindra,

Kodým,

Kordina,

Král,

Kralert,

Kratochwíle,


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XX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Krejèí Peter Franz,

Krejèí Johann,

Krouský,

Kuh,

Lambl,

Machaèek,

Maiersbach, Ritter von,

Matouschowsky,

Mayer Anton,

Palacký,

Pinkas,

Platzer.

Podlipský,

Pollach,

Prachenský,

Ptaèowský,

Purkynì,

Rieger,

Roth, Karl,

Øezaè,

Sadil,

Seidl Wenzel,

Seitl

Sladkowský,

Slawik,

Škarda,

Stanìk,

Stöhr,

Stradal,

Sträruwitz, Ritter v.,

Swatek,

Swoboda,

Schary,

Šembera,

Schicha,

Šlechta,

Schmatz,

Schmeykal,

Schrott,

Schwestka, Dr.,

Taschek.

Tedesco,

Theumer,

Tomek,

Tomièek,

Tonner,

Trojan,

Wenzig,

Wiese,

Zap,

Zatka,

Zeithammer.

Zelený,

Mit "Nein" stimmten die Herren:

Fürsterzbischof zu Prag,

Rector Magnificus,

Adam,

Auersperg, Fürst Karl

Becher,

Beer, Kreuzherrnordens-General

Belcredi, Graf

Bohusch v. Ottoschütz, Ritter

Clam-Martinitz, Graf

Dufours-Walderode, Graf.

Daubek,

Dotzauer,

August, Ritter von Eisenstein

Eyssert,

Fleischer,

Fürstl,

Görner;

Grüner,

Gschier,

Haas,

Abt Hainl,

Hanisch,

Hardmuth,

Hauschild,

Herbst,

Herrmann,

Huscher.

Jaksch,

Jelínek,

Kalina v. Jäthenstein,

Klier,

Ritter v. Kopetz,

Krása,

Laufberger,

Graf Ledebour,

Leeder,

Leidl,

Lill v. Lilienbach,

Johann Ritter von Limbek,

Karl Ritter v. Limbek,

Fürst Lobkowitz,

Lumbe,

Mallowetz, Freiherr von,

Maresch Anton,

Maresch Johann,

Mayer Ernst,

Miesel von Zeileisen.

Franz Freiherr Mladota von Solopisk,

Graf Morzin.

Graf Nostitz Albert,

Graf Nostitz Erwin,

Graf Nostitz Joseph,

Pankratz,

Ritter von Peche,

Redlhammer,

Rößler,

Rosenauer,

Rotter Abt.

Altgraf Salm-Reifferscheid,

Sandtner,

Seidl Emanuel,

Seifert Wenzel,

Steffens,


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XX. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XX. sezení 3. roèního zasedání 1864.

Suida,

Schindler,

Schlöcht,

Schöder,

Schönborn, Graf,

Fürst Adolph Schwarzenberg,

Graf Taaffe,

Graf Thun-Hohenstein Franz,

Graf Thun-Hohenstein Leo

Graf Thun Hohenstein, Theodor,

Fürst Thurn Taxis.

Trenkler,

Freiherr Voith,

v. Waidele.

Ritter v. Wenisch,

Wokaun,

Wolfrum,

Worowka,

Graf Wratislav,

Freiherr Wucherer,

Freiherr Zeidler,

Freiherr Zeßner,

Graf Zettwitz,

Oberstlandmarschall: Mit "Ja" ha-ben gestimmt 83, mit "Nein" 86. Der Antrag ist verworfen.

Für die Kommission zur Regelung der Sprachenfrage im Unterrichte wird morgen um 11 Uhr Vormittag eine Sitzung anberaumt. Da diese Sitzung kolidirt mit der angekündigten Kommissions-sitzung über Grundzertheilung, so wird die Sitzung über Grundzeitheilung abgesagt. Die Eisenbahn-kommission hält ihre Sitzung morgen 11 Uhr.

Nächste Sitzung Mittwoch 10 Uhr.

Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen und eventuell Landesausschutzbericht über den Antrag des Abg. Kratochville wegen Regelung des Jagdwesens und der Antrag des Abg. Grégr wegen Errichtung eines Thierarzneiinstituts. Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

Schluß der Sitzung um 2 Uhr 55 Minuten.

Ritter Kalina,

Verifikator.

J. M. Schary,

Verifikator.

Josef Benoni,

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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