Čtvrtek 7. dubna 1864

Stenografischer Berichr

über die

XIV. Sitzung der dritten Jahres - Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am

7. April 1864.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter, Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statt-halterei-Leiter Richard Graf Belcredi und der k. k. Statthaltereirath Karl Ritter von Bach.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 30 Min.

Stenografická zpráva

XIV. sezeni třetího ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 7. dubna 1864.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: C. kr. náměstek místodržícího Richard hrabě Belcredi a c. k. rada místodržitelství Karel rytíř z Bachu.

Počátek sezení o 10. hod. 30 min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig. Ich eröffne die Sitzung. Das Geschäftsprotoll der 12. Sitzung von 2. April ist durch die vorgeschriebene Zeit in der Landtagskanzlei aufgelegen. Wünscht Jemand in Bezug auf dieses Protokoll eine Erinnerung zu machen? Wenn das nicht der Fall ist, so erkläre ich das Protokoll für agnoscirt. Der Herr Abgeordnete Johann Liebig ersucht um einen vielwöchentlichen Urlaub. Ich bitte das Gesuch vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Durch äußerst wichtige Geschäftsverhältnisse, verhindert, den Sitzungen des hohen Hauses beizuwohnen, bitte ich um hochgeneigte Gewährung eines vierwöchentlichen Urlaubs und Absentirung vom hohen Landtag. Johann Liebig. (Stimmen: Wer? der Name?)

Oberstlandmarschall: Liebig. Ich bitte diejenigen Herren, welche für diese Urlaubsertheilung sind, die Hand aufzuheben. (Unruhe. Rufe: "Nein, nein') Ich bitte darüber abzustimmen. (Es erhebt Niemand die Hand.) Es ist abgewiesen. (Heiterkeit, Bravo.) Der Herr Abgeordnete Klawik ersucht um einen 14tägigen Urlaub. Ich bitte das Gesuch vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): In Folge der Aufforderung mit verehrter Zuschrift vom 3. laufenden Monats, säume ich nicht, bei dem Umstande, als die drohende Lebensgefahr meiner seit 6 Wochen schwer erkrankten Frau nach dem Ausspruch der Aerzte wohl jetzt in Kürze behoben werden dürfte, als auch die sehr wichtigen und dringenden Gemeindeangelegenheiten wohl meine persönliche Präsenz und Intervention ununterbrochen und unabweislich erheischen, um auch in wenigen Tagen geschlichtet zu werden, das ergebenste Ansuchen zu stellen, Euere Excellenz geruhe in Würdigung dieser Umstände, mir beim hohen Landtage einen Urlaub von längstens 14 Tagen hochgeneigtest erwirken zu wollen. Mit der Versicherung meiner tiefsten Verehrung und Hochachtung habe ich die Ehre zu zeichnen Excellenz unterthänigster Franz Klawik, Bürgermeister und Landtagsabgeordneter.

Statthaltereirath Grüner: Ich bitte Euere Excellenz um das Wort. Da mir bekannt ist, daß diese Verhältnisse vollkommen auf Wahrheit beruhen und die Frau des Bürgermeisters Klawik wirklich lebensgefährlich erkrankt ist, erlaube ich mir die Willfahrung des Gesuches zu unterstützen.

Oberstlandmarschall: Ertheilt das hohe Haus diesen Urlaub? (Die Mehrheit erhebt sich.) Ist angenommen. Ich habe dem Abgeordneten Läm-mel über sein Einschreiten einen achttägigen Urlaub ertheilt, da er krankheitshalber verhindert ist, auszugehen. Die Herren Abgeordneten von Stark und von Wanka entschuldigen ihr Ausbleiben aus der heutigen Sitzung durch Krankheit. Der Herr Bürgermeister Dr. Bělsky ist durch dringende Amtsgeschäfte heute abgehalten, der Sitzung beizuwohnen. Der Herr Abgeordnete Volkelt bittet, wegen Familienrücksichten ihm auf einige Tage einen Urlaub zu gewähren. Ich habe nicht Anstand genommen, ihm diesen Urlaub zu gewähren, und ich bitte das hohe Haus, dieses zur Kenntniß zu nehmen.

Von den an den Landtag eingebrachten Eingaben, wurde der Landesausschußbericht mit der Vorlage des Landesbudgets pr. 1865, der Voranschlag des Grundentlastungsfondes pr. 1865, ferner der Bericht, womit ein Gesuch des Statthaltereidiurnisten Benesch um Verleihung einer Remuneration aus dem Grundentlastungsfonde für Besorgung der Expeditgeschäfte in Grundentlastungsangelegenheiten für 1863 vorgelegt wurde, an die Budgetkommission geleitet.

Ich bitte die eigelaufenen Petitionen zu verlesen.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Jan Krouský podává žádost zastupitelstva města

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Mšena, za povolení k přirážce jednoho krejcaru r. č. z každého mázu piva v obvodu města Mšena zpotřebovaného.

Abgeordneter Joh. Krousky: Gesuch der Stadtvertretuna Mscheno um Bewilligung zur EinHebung eines Bierkreuzers von jeder daselbst verbrauchten Maß Bier.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuh.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Dr. Kralert podává žádost účastníků kont. obilní sýpky Božejovské o ponechání jedné třetiny této sýpky v naturálním užívání.

Ageordneter Dr, Kralert: Gesuch der Theilhaber des Kontributions-Getreide-Schüttbodens zu Božejow um Belassung eines Dritttheils des dortigen Kontributionsgetreides zur Naturalbenützung.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec P. Daneš podává žádost podílníků kont. obilní sýpky v Ročově, aby jim sýpka a něco obilí k novému základu obilnímu ponecháno bylo.

Abgeordneter P. Daneš: Gesuch der Theil-Haber des Kontributions-Getreide-Schüttbodens von Rotschow, damit ihnen der Schüttboden und etwas Getreide zur Bildung eines neuen Getreidefondes belassen werde.

Oberstlandmarschall: Auch an die Kommission für Vorschußkassen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Abgeordneter Joseph Slawik überreicht eine Petition der Eigenthümer des Getreideschüttbodens zu Swojanow, um fernere Belassunq dieses Getreideschüttbodens.

Poslanec Jos. Slavík: Žádost vlastníkův obilní sýpky v Svojanově o další ponechání této obilní sýpky.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschüßkassen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Abgeordneter Franz Suida überreicht Petition mehrerer Gemeinden des Policer Bezirkes um Subvention zum Ausbau einiger nothwendiger Straßenzüge.

Poslanec Frant. Suida: Žádost několika obcí okresu Polického o podporu k dostavění některých potřebných silnic.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuh.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Abgeordneter Graf Clam-Martinih überreicht Petition der Stadtgemeinde Duppau, um Beschlußfassung, daß sich die dermaligen Amtsbezirke auch unter 10000 Seelen als Bezirksgemeinden konstituiren können.

Poslanec hrabě Clam-Martinic: Žádost městské obce Doupovské, aby se také nynější úřední okresy, mající méně než 10000 duší, zříditi mohly co obce okresní.

Oberstlandmarschall: Erledigt sich durch den in der letzten Sitzung dießfals gefaßten Beschluß des hohen Landtags.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Wenisch überreicht Petition des Jos. Rößler, Besitzers der Mahlmühle Nr. 35 in Dekau, Bezirk Jech-nitz, betreffend die Zahlung eines Mühlzinses an die Herrschaft Kolleschowitz.

Poslanec Dr. Wenisch: Žádost Josefa Rösslera, držitele mlýna č. p. 35 v Děkově, okr. Jesenického, v příčině placení činže z mlýna panství Kolešovickému.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Dr. Tomíček podává žádost zastupitelstva obce Dolní Cerekve o povolení k rozdělení a odprodání 130 jiter lesů na 54 tamních gruntovníkft.

Abgeordneter Dr. Tomicek: Gesuch der Gemeindevertretung von Unter - Cerekwe um Bewilligung zur Veitheilung und zum Abverkaufe von 130 Joch Waldgrund an 54 dortige Grundbesitzer.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt: Poslanec Dr. Purkyně podává žádost účastníků kont. sýpek býv. panství Vranského, aby jim tyto sýpky ponechány a v jejich samosprávu odevzdány byly.

Abgeordneter Dr. Purkyne: Gesuch der Theilhaber der Kontributionsschüttböden der ehemaligen Herrschaft Wranna, damit ihnen diese Schüttböden belassen und in Selbstverwaltung übergeben werden.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschuhkassen.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Dr. Kodym podává žádost výboru kontr. obilních sýpek ve Vikáni stranu zřízení hospodářských záložen z kontr. fondu.

Abgeordneter Dr. Kodym: Gesuch des Aus-schusses für Kontributions-Getreide-Scbüttböden zu Wykau betreffs der Errichtung landwirthschaftlicher Vorschußkassen aus den Kontributionsfonden.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Dr. Kodym podává žádost zast. obce Tismic, okr. Českobrodského, o povolení k odprodání 40 čtv. sáhů od obecního pastvištéte k vystavění domku.

Abgeordneter Dr. Kodým: Gesuch der Ver-tretung der Gemeinde Tismic, Bez. Böhm.-Brod, um Bewilligung zum Abverkaufe einer Huthweiden-parzelle pr. 40 Klafter, Behufs Erbauung eines Häuschens.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuh.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Dr. Kodym podává žádost výboru kontr. obilní sýpky býv. panství Škvoreckého stran zřízení záložen z kont. fondů.

Abgeordneter Dr. Kodym: Gesuch des Ausschusses des Kontributions-GetreideťZchüttbodens der ehemaligen Herrschaft Škworec wegen Errichtung von Vorschußkassen.


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XIV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XlV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

Oberstlandmarschall: An in Kommissionfür Vorschußkassen

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Stamm überreicht Petition der Gemeindevor-stehung von Pomeisl einverständlich mit der Kontributionsfondsvertretung um Bewilligung zur Verwendung des Erlöses für verkauftes schadhaftes Kon-tributionsgetreide pr. 800 fl. 52 kr. KM. als Subvention zum Bezirksstraßenbau auf Pomeisler Territorium.

Posl. Dr. Stamm podává žádost představenstva obce Nepomyšlské ve srozumění se zastupitelstvem fondu kont. za povolení, aby smělo sumy 800 zl. 52 kr. stříbra, stržené za prodané kazovité obilí kontribučenské, užiti co podpory ku stavbě okr. silnice na území Nepomyšlském.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Posl. Karel Faber podává žádost domkářů obcí Dražic a Vránova o zařízení, aby čásť obecních pozemků mohli koupiti.

Abgeordneter Karl Faber: Petition der Häusler der Gemeinden Dražic und Wranow um Be-willigung zum Ankaufe von Gemeindegütern.

Oberstlandmaischall: An die Petitionskommission.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Worowka überreicht Bittgesuch despensionirten Landesausschuß-Sekretärs Georg von Hippmann um Fortbezug des ihm eingestellten Theuerungsbeitrags oder um Verleihung einer Pensionszulaae.

Posl. Dr. Worovka podává žádost vysloužilého sekretáře výboru zemského, Jiřího SI. Hipp-manna, aby mu byl dále povolen přídavek dra-hotní, jenž mu byl zastaven, aneb by se mu u-dělila přirážka k výslužnému.

Oberstlandmarschall: An die Bubget-Kommission.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Posl. V. V. Tomek podává stížnost obce Zboninské, okr. Mirovického, stranu škody jí zvěří činěné, a stranu zkracování práva jejího ku pronajmutí honu.

Abgeordneter W. W. Tomek überreicht Beschwerde der Gemeinde Zbonin, Bez. Mirowitz betreffend die vom Wilde angerichteten Schäden und die Verkürzung des Iagdverpachtungsrechtes.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Vertheilt wurde der Bericht der Budgetkommission über den Voranschlag des Grundentlastungsfonds fürs Jahr 1864, der Landesausschußbericht über die noch erforderlichen Zuschüsse zur Durchführung der in der zweiten Landtagssession als Nothstandbauten erklärten und der aus den Geldern des Landesfondes unterstützten Straßenanlagen, der Landesausschußbericht betreffend den Bubencer Park, der Landesausschußbericht betreffend den Antrag des Herrn Abgeordneten Wenzel Kratochwil auf Regelung des Jagdwesens in Böhmen.

Ich habe dem h. Hause nachstehende Einladun-gen zu den Kommissionen mitzutheilen:

Die Kommission zur Berathung der Grundbuchsordnung wird für morgen 10 Uhr Vormittags zu einer Sitzung eingeladen.

Die Herren Mitglieder des Eisenbahnkomites weiden für morgen 10 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.

Die Kommission für das Schulpatronat wird für morgen 5 Uhr Nachmittags zu einer Sitzung eingeladen.

Die Mitglieder der Kommission zur Vorbe-rathung eines Gesetzentwurfes, betreffs der Grundzertheilung, weiden zu einer Sitzung auf morgen 10 Uhr Vormittags eingeladen.

Die Mitglieder der Budgetkommission werden behufs der Zutheilung von Referaten eingeladen, sich nach der heutigen Sitzung zu versammeln.

Wir übergehen nun zur Tagesordnung.

Der Abg. Dr. Pankraz hat mir eben vor Beginn der Sitzung nachstehenden Antrag übergeben:

Der in der Landtagssitzung vom 5. April 1864 vorgenommenen Abstimmung über die einzelnen Theile möge heute die namentliche Abstimmung über das Ganze des zu §. 2 des Gesetzes über Bezirksvertretung gestellten Kommissionsantrages folgen. Ich glaube diesem Antrage keine Folge geben zu können (Bravo! výborně!) und zwar nach der Bestimmung der Geschäftsordnung. Denn §. 46 spricht offenbar von der Abstimmung über ganze Gesetzvorlagen, und nicht über einzelne Absähe. Nach §. 66 hat jeder Abgeordnete das Recht zu ver-langen, daß über Amendements oder über Anträge auch abgesondert in verschiedenen Abtheilungen abgestimmt werde. Allein aus dem folgt noch nicht, daß über einzelne Absähe die Abstimmung im Ganzen erfolgen müsse. Diesem Antrage des Herrn Abg. Pankraz, als widerstreitend mit den Bestimmungen der Geschäftsordnung, kann somit keine Folge gegeben werden. Ueberdieß würde er auch die Folge haben, daß. wenn er angenommen würde und wenn bei der Abstimmung im Ganzen über die bereits beschlossenen Theile dieses Absatzes diese verworfen würden, kein Beschluß des Landtages über Bezirks-vertretungen vorhanden wäre, während doch der Antrag der Kommission im Prinzipe angenommen ist.

Dr. Pankraz: Ist es mir nicht erlaubt das Wort zu nehmen? (Rufe: Nein, nein!) Darf ich um das Wort zur Begründung meines Antrages bitten?

Oberstlandmarschall: Ich kann den Antrag als geschäftsordnungswidrig nicht zur Verhandlung bringen,

Dr. Pantraz: So behalte ich mir das Recht des Protestes vor (Heiterkeit).

Dr. Taschek: §.11. Die neue Regierungs-vorlage geht auch hier auf den §. 10 zurück. Die Stylisirung ist jedoch nicht richtig, weil selbst dann, wenn die Gebiete der Bezirksvertretungen nach der

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Regierungsvorlage angenommen worden wären, z. B. jenes für Friedland, doch nur aus einem politischen Bezirk bestehen würde.

Die Stylisirung, des Landtagsbeschlusses stimmt dagegen mit dem Beschlusse bei §. 2 vollkommen überein, daher auch einstimmig beschlossen wurde, auf das Verbleiben bei dem Landtagsbeschlusse anzurathen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn das nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung, spreiten. Ich bitte den §. 11 wie er in der vorjährigen Session beschlossen wurde, vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

§. 11.

Vertheilung der Vertreter für Landgemeinden.

Im Falle das Gebiet der Bezirksvertretung mehrere politische Bezirke umfaßt, ist die auf die Gruppe der Landgemeinden entfallende Zahl von Vertretern unter die politischen Bezirke, aus welchen das Gebiet für die Bezirksvertretung besteht, nach Verhältniß jener Summen an direkten Steuern zu vertheilen, welche jeder dieser Bezirke nach Abzug der auf die übrigen in demselben vorhandenen Gruppen entfallenden direkten Steuern entrichtet.

Bei dieser Vertheilung hat jeder der politischen Bezirke wenigstens Einen Vertreter zu erhalten.

§. 11. Jak se rozdělují zastupitelé obcí venkovských.

Obsahuje-li v sobě okršlek zastupitelstva okresního několik okresů politických, rozdělen bud počet zastupitelů vycházející na skupení obcí mezi politické okresy, kteréž v sobě obsahuje okršlek zastupitelstva okresního, dle poměru sum daně přímé, které každý z těchto okresů zapravuje po srážce daně přímé, ježto vychází na ostatní skupení okresu.

Při tomto rozdělení má každý okres politicky alespoň jednoho zastupitele míti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche den: Antrag beistimmen, die Hand zu erheben (Geschieht).

Er ist angenommen.

Dr. Taschek liest:

§. 48.

Die Abänderung besteht hier in der Aufnahme des §. 4 sub b unter die aus der Gemeindewahlordnung bezogenen Bestimmungen. Da hier ganz derselbe Fall wie bei §. 26 der Gemeindeordnung eintritt, so kann auch aus den dort angeführten "Gründen gegen diese Abänderung keine Einwendung erhoben werden.

Die Kommission erlaubt sich in Folge ihres einstimmig gefaßten Beschlusses die Annahme dieses Paragraphes nach der neuen Regierungsvorlage dem hohen Landtag zu empfehlen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Da dieses nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte §. 48 der Regierungsvorlage vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

§. 48.

Ausscheidung.

Jedes Mitglied der Bezirksvertretung hat auszuscheiden, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen hätte. Verfällt ein Mitglied der Bezirksvertretung in eine Untersuchung wegen einer in den §§. 3, 4 (sud d) und 12 der Gemeindewahlordnung genannten strafbaren Handlung, oder wird über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet, oder das Vergleichsverfahren eingeleitet, so kann dasselbe, so lange das Strafverfahren oder die Konkurs- oder Vergleichsverhandlung dauert, sein Amt nicht ausüben.

Der Austritt aus der Bezirksvertretung hat das Austreten aus dem Bezirksausschuhe zur Folge.

§. 48.

Kdy má některý úd zastupitelstva vystoupiti.

Každý úd zastupitelstva okresního má vystoupiti, když vzejde nebo přijde na jevo nějaká případnost, pro kterou by původně nebyl mohl volen býti nebo by byl z volitelnosti vyloučen.

Přijde-li některý úd zastupitelstva okresního pro nějaký čin trestuhodný, jmenovaný v §§. 3., 4. (sub. b) a 12. řádu volení v obcích ve vyšetřování, prohlásí-li se na jeho jmění konkurs, nebo zavede-li se na ně narovnání, nemůže, pokud trvá řízení trestní neb konkursní aneb narovnání, úřadu svého vykonávati. Vystoupí-li kdo ze zastupitelstva okresního, má to za účinek, že přestane býti údem okresního výboru.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die,emgen Herren, welche für den Antrag stimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.)

Ist angenommen.

Hofrath Taschek liest:

§ 66.

Die neue Regierungsvorlage kehrt hier zu der in der ersten §. 65 enthaltenen Bestimmung, daß die Bezirksvertretung nur einmal im Jahre zu einer ordentlichen Versammlung zusammen zu kommen habe, zurück.

Diese Bestimmung mag zunächst in der Voraussehung eines größeren Gebietes für Bezirksver-tretungen ihren Grund haben, weil alsdann die Versammlung mit einem mehreren Zeitverluste und sonstigen Schwierigkeiten für die einzelnen Mitglieder verbunden wäre.

Diese Besorgnisse entfallen jedoch bei kleineren Gebieten, und da eine mehrmalige Versammlung sicherlich zu einer mehreren Belebung des Gemeindelebens führt, nach der Gemeindeordnung auch Re-kurse an die Bezirksvertretungen zulässig sind, eine Vermehrung von außerordentlichen Sitzungen nich wünschenswerth, ja sogar selbst bedenklich ist, so hq


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die Kommission einstimmig beschlossen, dem hohen Hause bezüglich dieses §. das Beharren bei dem früheren Landtagsbeschlusse anzuempfehlen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Ich bitte um das Wort.

Die Regierungsvorlage ist von der Ansicht ausgegangen, daß es umsomehr genüge eine einmalige Zusammentretung der Bezirksvertretung festzusehen, als im betreffenden §. dem Vorstande derselben ausdrücklich das Recht vorbehalten ist, in dringenden und wichtigen Fällen außerordentliche Sitzungen anzuberaumen: es ist daher für jene Fälle vorgesehen, wo der Geschäftsgang es wirklich nothwendig macht, daß die Bezirksvertreter sich in dem betreffenden Sitze des Bezirkes vereinigen. Die Kommission geht von der andern Ansicht aus und meint, es sei nothwendig schon im Gesetze zu bestimmen, daß die Versammlung 4 mal des Jahres stattfinde, es müßte dies also eintreten, ohne Rücksicht, ob die Geschäftsverhältnisse es wirklich erfordern oder nicht. Dagegen läßt sich wohl das Bedenken geltend machen, daß damit unnöthige Zeit und Kostenverlust verbunden erscheint und die Theilnahme bald eine Abschwächung erleiden könnte. Es wird im Kommissionsberichte erwähnt, daß es höchst bedenklich sei diese außerordentlichen Sitzungen zu vermehren. Die Absicht des Gesetzes ist doch keine andere, als solche Sitzungen dann vorzunehmen, wenn sie wirklich nothwendig sind. Geschieht dies, übt der Vorstand in dieser Beziehung seine Pflicht, so ist nicht wohl abzusehen, warum 2 außerordentliche Sitzungen bedenklicher sein sollen, als eine. Wenn aber die Absicht des Gesetzes verkannt wird, und außerordentliche Sitzungen ohne einen im Gesetze begründeten Anlaß stattfinden, dann, glaube ich, mag schon Eine außerordentliche Sitzung bedenklich erscheinen, und dann wäre es konsequenter gewesen, überhaupt nur sich auf im Gesetze bestimmte Fälle des Zu-sammentretens zu beschränken, und dem Vorstände kein Recht zur Einberufung außerordentlicher Sitzungen einzuräumen. Wenn man aber von dieser doch etwas allzuweit gehenden Besorgniß sich nicht leiten läßt und dem Vorstande das Recht wirklich gibt, dann war die Regierung der Ansicht, daß die regelmäßige einmalige Zusammentretung genügen dürfte.

Hofrath Taschek: In dem §. 83, der bereits von dem hohen Hause angenommenen Gemeindeordnung weiden Beschwerden gegen einen auf Grundlage der §§. 76, 78 und 82 gefaßten Beschluß des Gemeindeausschusses der Bezirksver-tretung zugewiesen. Wenn wir nun die §§. 76 und 82 genauer betrachten, so sehen wir, daß das Zuschläge und Auflagen für Gemeinden sind, die bezüglich ihrer Auftheilung als nicht entsprechend und unverhältnißmäßig angefochten weiden können von den Gemeindemitgliedern. Solche Fälle dürften sich nach der Anschauung der Kommission wohl öfter ergeben und da schien es derselben nicht zweckmäßig, wenn die Sitzung, möglicher Weise für dieselbe zur Erledigung nur einmal im Jahre stattfindet. Wegen jedes einzelnen solchen Rekursfalles aber eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen, schien der Kommission auch nicht entsprechend, da dieses von der Ergreifung solcher Rechtsmittel zurückhält, und sol-^ches überhaupt schon mißliebig sein würde. In dieser Richtung und von dieser Ansicht ausgehend, daß der öftere Zusammentritt zur Belebung des Gemeindelebens beitragen dürfte, hat die Kommission geglaubt, eine 4malige Zusammentretung zu empfehlen, zumal bei den kleinern Bezirken der Gemeinde hiedurch keine Kosten erwachsen dürften und in dieser Richtung ist der Beschluß der Kommission einstimmig gefaßt worden.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und werde zur Abstimmung schreiten. Ich werde zunächst den Kommissionsantrag zur Abstimmung bringen. Sollte derselbe fallen, so kommt die Regierungsvorlage zur Abstimmung. Ich bitte auch den Kommissionsantrag vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Die Bezirksvertretung tritt über Einberufung ihres Vorstehers alle Vierteljahre einmal zu einer ordentlichen Versammlung zusammen. In wichtigen und dringenden Fällen oder über Verlangen des Statthalters hat der Vorsteher eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Jede Versammlung, der eine solche Einberufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungiltig.

Sněm sekr. Schmidt čte: § 66. Jak se zastupitelstvo okresní svolává.

Zastupitelstvo okresní sejde se ku svolání, učiněném od přepstaveného každého čtvrt léta, v řádné shromaždění. V připadnostech důležitých a pilných, nebo k požádání mistodržitele svolá představený shromaždění mimořádné.

Každé shromážděni, které by se stalo, nebyvše takto svoláno, jest proti zákonu a usnesení v něm učiněná isou neplatná.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, aufzustehen (Geschieht). Ist angenommen.

Hofrath Taschek liest: §. 68. Die Abänderung besteht in der Ausscheidung des Satzes "Beschwerden gegen die Ausschließung der Oeffentlichkeit sind an den Landesausschuß zu richten, der hierüber im Einverständnisse mit der Statthaltern entscheidet

Da dieser Satz, wie es die Verhandlung des Vorjahres ausweiset, nur in Folge eines bei der dritten Lesung nicht berichtigten Druckfehlers aufgenommen wurde, so wird gegen die beantragte Aenderung keine Einwendung erhoben und die Kommission erlaubt sich infolge ihres einstimmigen Beschlusses den §. 68, sowie er in der Regierungsvor-lage lautet, dem hohen Landtag zur Annahme zu empfehlen.


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XIV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XlV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Da dieß der Fall ist, so bitte ich den §. 68 vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

§.68.

Oeffentlichkeit der Sitzungen.

Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Oeffentlichkeit über Antrag des Vorstehers oder von 5 Mitgliedern der Bezirksvertretung beschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Bezirksrechnungen oder das Bezirkspräliminar verhandelt weiden. Sollten die Zuhörer die Berathung der Bezirksvertretung stören oder ihre Freiheit beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, sie nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung entfernen zu lassen.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 68.

Sezení zastupitestva okresního jsou veřejná.

Sezení zastupitelstva okresního buďtež veřejná, však výjimkou může se k návrhu představeného nebo pěti údů zastupitelstva okresního, zastupitelstvo o to usnésti, aby seděni nebylo veřejné, což jedině tehda se státi nemůže, když se v seděni jednati má o počtech okresních, nebo prelimináři okresním.

Pakli by posluchačové vytrhovali zastupitelstvo v poradě, nebo volnost rokování rušili, má předsedicí právo a povinnost, když byl dříve posluchače bez účinku napomenul, je odstraniti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte darüber abzustimmen durch Aufhebung der Hände (Geschieht). Ist angenommen.

Hofrath Dr. Taschek:

§. 69.

Die Aenderung besteht hier im Wesentlichen darin, daß statt des im Landtagsbeschlusse geforderten Einverständnisses nur ein Einvernehmen, somit weniger gefordert wird. Wenn nun auch die gegenwärtige Regierungsvorlage weniger als der Land-tagsbeschluh zugestehet, so ist dieses doch mehr als die erste Regierungsvorlage, da nach derselben §. 68 gar keine Beschwerde gestattet war, wie dieses aus H. 68 der ersten Regierungsvorlage ersichtlich wird. Aus Utilitätsgründen hat d,e Kommission beschlossen, die Annahme des §. 69 in der von der Regierung neu vorgelegten Textirung anzuempfehlen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Da dieses nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte §. 69 der Regierungsvorlage vorzulesen,

Landtagssekretär Schmidt (liest):

§. 69.

Reihenfolge der Gegenstände.

Der Vorsteher der Bezirksvertretung bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände. Angelegenheiten, welche außerhalb des Geschäftskleises der Bezirksvertretung liegen, hat derselbe von der Berathung auszuschließen.

Ueber Beschwerden gegen eine solche Ausschließung entscheidet die Statthalterei, welche sich vorerst mit dem Landesausschusse in das Einvernehmen zu setzen hat.

Sněm. sekr. Schrnidt čte: §. 69. V kterém pořádku se o věcech jednati má.

Představenému zastupitelstva okresního náleží ustanovovati, v kterém pořádku se o věcech rokovati má.

Záležitosti, ježto nenáležejí k působnosti zastupitelstva okresního, má představený z porady vyloučiti. Vedla-li by se stížnost na takové vyloučení, rozhodne místodržitelství, smluvivši se prvé o to s výborem zemským.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage beistimmen, die Hände aufzuheben. (Geschieht). Ist angenommen.

Abgeord. Hofrath Dr. Taschek: §.78. Die Wänderung wurde durch Auslassung des in der 3. Alinea enthaltenen Satzes:

"Der Bezirksausschuß ist verpflichtet, jede ihm zugekommene Anzeige über die von einem Gemeindevorsteher verfügte Sistirung eines im selbstständigen Wirkungskreise gefaßten Gemeindebeschlusses sogleich zur Kenntniß der politischen Bezirksbehörde zu bringen — " herbeigeführt.

Da die Nothwendigkeit über die Beibehaltung oder Ausscheidung dieses Satzes von dem Beschluß über §. 56 der Gemeindeordnung abhängt, konnte die Kommission dem h. Hause keinen bestimmten Antrag stellen, weil für den Fall, daß §. 56 der Gemeindeordnung nach der Regierungsvorlage angenommen werden sollte, dieser Beisatz als entbehrlich entfallen könnte; für den Fall, als solcher nach Beschluß des Vorjahres angenommen worden wäre, die Beibehaltung desselben nothwendig geworden wäre. Da nun das h. Haus mit Stimmenmehrheit beschlossen hat, §. 56 der Gemeindeordnung nach der Regierungsvorlage anzunehmen, mithin die Aufnahme dieses Satzes sich als überflüssig darstellt, glaube ich im Namen der Kommission vollständig berechtigt zu sein, dem h. Hause die Annahme der Regierungsvorlage, das ist die Ausscheidung dieses Satzes aus dem Paragraph anzuempfehlen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Da dieses nicht der Fall ist. schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte §. 78 der Regierungsvorlage zu lesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

§. 78.

Aufsichtsiecht der Staatsverwaltung.

Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Bezirksvertretung und den Bezirksausschuß dahin, daß dieselben ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehen. Dieses Aussichtsrecht übt die Statthalterei durch die am Sitze der Bezirksvertretung befindliche politische Bezirksbehörde.


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Dieselbe kann zu diesem Ende die Mittheilung der Beschlüsse und die nothwendigen Aufklärungen verlangen. Auch haben der Vorsteher dieser Behörde oder dessen Abgeordneter das Recht, den Sitzungen der Bezirksvertretung beizuwohnen und jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort zu ergreifen; an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder der Be-zirksvertretunq sind.

§. 78. Pokud náleží správě státní dohledati k zastupitelstvu a k výboru okresnímu.

Správě státní náleží konati právo dohlédací k výboru okresnímu k tomu konci, aby z mezí působnosti své nevykročovali a ničeho proti zákonům nečinili. Toto právo dohlédací vykonávati bude místodržitelství prostředkem politického úřadu okresního, který jest v tom místě kde jest zastupitelstvo okresní.

Úřad okresní může za tou příčinou žádati, aby mu zastupitelstvo a výbor okresní propůjčili usnesení učiněných a dali k ním náležitá vysvětlení. Také má představený úřadu tohoto nebo ten, koho úřad vyšle, právo, přítomen býti při sezeních zastupitelstva okresního a každé chvíle, však nevytrhuje řečníka, v nich mluviti; hlasovati ale mohou jen tehda, když jsou údy zastupitelstva.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hände aufzuheben (geschieht). Ist angenommen.

Abgeordneter Hofrath Dr.Taschek: Der §. 79. Die Aenderung entstand durch die Ausscheidung des Satzes "insofern es sich nicht um solche Beschlüsse handelt, gegen welche nach §. 77 die Berufung an den Landtag zu richten ist" aus der ersten Alinea. Da der §. 77 nicht beanständet wurde, somit Geltung hat, diese Ausnahme in dem ganz analogen Falle des §. 103 der Gemeindeordnung selbst aufgenommen wurde, ja sogar in dem Gesetze vom 5. März 1862 Art. XVI und XXV ausdrücklich enthalten ist, so wurde mit 8 gegen 7 Stimmen beschlossen, diese Anführung der Ausnahme beizube-halten, und durch Berufung auf die beiden Gesehartikeln zu ergänzen.

Die minderen Stimmen, darunter der Berichterstatter, waren dagegen der Ansicht, die Regierungsvorlage zur Annahme zu empfehlen, da der §. 77 nicht beanständet wurde, somit eine ausdrückliche Bestimmung hier minder wesentlich erscheint, weil der Paragraph jedenfalls in Geltung ist und es bei einer bloßen Textirung der Kommission minder entsprechend schien, der Regierung gegenüber auf ihrer Anschauung zu beharrien. Es ist daher mit Stimmenmehrheit von 8 gegen 7 Stimmen beschlossen worden, die erste Alinea des §. 79 dahin zu textiren, die Statthaltern entscheidet, insofern es sich um solche Beschlüsse handelt, gegen welche nach §. 77 die Berufung an den Landtag zu richten ist (Artikel 16 und 25 des Gesetzes vom 5. März 1862) über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksvertretung oder des Bezirksausschusses, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Da dies nicht der Fall ist, werde ich. . .

Professor Herbst: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Prf. Herbst.

Professor Herbst: Ich hätte mir nicht die Freiheit genommen das Wort zu ergreifen, aber mir schien es wünschenswerth, daß nicht sofort zur Abstimmung über diesen Gegenstand geschritten werde, nur das ist der Grund, warum ich mich zum Wort gemeldet habe.

Es ist immerhin ein wichtiger Gegenstand, wenn in der Kommission selbst eine Meinungsverschiedenheit in der Weise stattfindet, daß sich nur 8 gegen 7 Stimmen für das Beharren bei dem vorjährigen Beschluß respektive für eine theilweise Aenderung desselben erklärt haben. Ich möchte den Fall, um welchen es sich handelt, was seine Tragweite anbelangt, gleichstellen mit jenem, welcher bei §. 56 der Gemeindeordnung zur Sprache kam. Die Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und dem Landtage ist durch eine unläugbare Schwierigkeit, welche die Bestimmungen der Artikel 16 und 18 des Gesetzes vom 5. März 1862 machen, mit herť beigeführt worden, nämlich dadurch, daß diese Pa-ragraphe in der That schwer mitsammen in Einklang zu bringen sind. Artikel 16 des Gesetzes vom 5. März 1862 sagt nämlich, daß die Staatsverwal-tung, insofern es sich nicht um Beschlüsse des Ge-meindeausschusses handelt, gegen welchen nach Artikel 18 die höheren Gemeindevertretungen entscheiden, über Beschwerden gegen Verfügungen über Beschlüsse des Gemeindevorstandes zu entscheiden habe, durch welche bestehende Gesetz verletzt oder fehlerhaft angewendet werden. Artikel 18 aber weist den Bezirksvertretungen die Entscheidung über Berufung gegen Beschlüsse des Gemeindeausschusses in allen der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten zu. Es ist offenbar eine Schwierigkeit die beiden Artikeln mitsammen in Einklang zu bringen, eine Schwierigkeit, die unläugbar ist und jene Meinungsdifferenz hervorgerufen hat. Der Antrag nun der Majorität der Kommission sucht diese Schwierigkeit dadurch zu beseitigen, daß er in §. 77 auf den Fall des §. 79 verweist, in §. 79 aber wieder zurückweist auf den §. 77. Mir scheint wirklich, daß dadurch die Schwierigkeit nicht gehoben wird, daß sie vielmehr nur denjenigen aufzulösen gegeben wild, welche das Gesetz anwenden sollen, denn der eine Paragraph sagt: Die Bezirksvertretungen haben zu entscheiden, in sofern nicht die Staatsbehörde zu entscheiden hat, im anderen Paragraphen aber heißt es: Die Staatsbehörde hat zu entscheiden, insoferne nicht die Bezirksvertretungen zu entscheiden haben. Daß eine solche Textirung nicht vorzüglich sei, daß damit auch die unleugbar vorhandenen Schwierigkeiten nicht behoben werden, schien den Mitglie-


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dern, welche sich in der Kommission in der Minorität befanden, unzweifelhaft.

Es ist gewiß, daß man sich an das Gesetz vom 5. März 1862 zu halten hat; ob man das dadurch thut, daß man eine solche wechselseitige Beziehung eintreten läßt, oder man dadurch nicht noch größere Willkührlichkeiten einführt, das ist eine andere Frage, daher wurde von den Mitgliedern der Kom-missionsmmorität, zu welcher auch ich gehöre, geltend gemacht, wenn eine solche Schwierigkeit der Vereinigung zweier entgegengesetzter Principien vorhanden ist, daß sie durch solche wechselseitige Verweisungen, die Schwierigkeit, die man dadurch nicht löst, sondern sie Andern zu lösen überläßt, nicht behoben werde. Es wird vor allem daraus ankommen ob in den Behörden der rechte Geist sein wird, der echte konstitutionelle Geist, der sich keine Uebergriffe in die Sphäre, welche der autonomen Behörde überlassen ist, erlaubt; wenn der Geist nicht vorhanden ist, wird eine solche wechselseitige Verweisung auch nicht helfen, darum, weil sie wenig zu einer Abhilfe geeignet ist, und weil von der Negierung, wie ich glaube, nicht mit Unrecht, sich damit einverstanden erklärt wurde, haben die Mitglieder der Kommissions-Minorität sich dafür erklärt, daß dem hohen Hause empfohlen wird, der Regierungsvorlage beizutreten.

Vielleicht könnte aber ein Mittelweg, gegen den von Seite des Regierungsvertreters, wie ich hoffe, nichts eingewendet werden wird, dadurch herbeigeführt werden, daß man der ersten Alinea des §. 79. der Regierungsvorlage in pareutesi das Citat beifügen würde "Artikel 16 und 25 des Gesetzes vom 5. März 1862"; denn ich glaube, dagegen läßt sich nichts einwenden.

Man sagt damit nur, daß das der Grund ist, warum der Statthaltern die Entscheidung in diesem Falle zustehe; damit wird nichts anderes? gesagt, als daß dieses Entscheidungsrecht der Staatsgewalt auf Grund und im Sinne der Artikel 16 und 25 des Gesetzes vom 5. März 1862 zustehe mehr aber sagt im wesentlichen der Antrag der Kommissionsmajorität auch nicht und darum glaube ich, ist es etwas vermittelndes und ich würde dem hohen Hause empfehlen, daß in dieser Weise die Regierungsvorlage angenommen würde, daß nämlich der ersten Alinea des §. 79 ausdrücklich das Citat des Artikel 16 und 25 des Gesetzes vom 5. März 1862 beigefügt werde, diesen Antrag würde ich mir zu stellen erlauben.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir ihn schriftlich zu geben.

Statthaltereileiter: Ich bitte um das Wort. Die Differenz, welche sich bei diesem §. zeigt, ist nur formeller Natur, da im Wesentlichen eigentlich leine stattfindet. Die Regierung ist jedoch der Ansicht, daß selbst diese formelle Differenz von einiger Bedeutung ist, da, wenn die gegenwärtige Stylisirung, wie auch von Seite der Kommission in Antrag gebracht wird, beibehalten wird, eine Unklarheit entstehen müßte, die nicht nur auf die Wirksamkeit der Behörde, sondern auch auf die der autonomen Organe durch mögliche Konflikte lähmend einwirken wurde, ja daß selbst bei genauem Festhalten an dem Wortlaute, die Wirksamkeit eines oder des andern Theiles illusorisch würde.

Es wird nämlich die Kompetenzgrenze dadurch bezeichnet, daß sich im §. 77 auf §. 79, und im §. 79 wieder auf §. 77 berufen wird, was um so mehr zu Unklarheiten führen muß, als der §. 77 ganz allgemein lautet; denn es heißt hier bloß: "über Beschwerden entscheidet die Landesvertretung," ohne irgend eine nähere Angabe, welchen Gegenstand denn diese Beschwerden berühren sollen. Bei §. 77 war es daher wegen seiner Allgemeinheit nothwendig, auf irgend eine Grenze hinzuweisen; denn eine unbeschränkte Kompetenz wäre eine Unmöglichkeit. Diese Begrenzung ist dadurch geschehen, daß es im §. 77 lautet: "insofern nicht der Fall des §. 79 eintritt," soweit glaube ich, ist daher die Sache vollkommen geordnet. §. 79 nun lautet ganz bestimmt und nicht allgemein, wie der früher bezogene §. 77. Er sagt ausdrücklich, daß die Behörden nur das stecht haben, über Beschwerden wegen Gesetzesver-letzungen oder fehlerhafte Anwendung der Gesetze zu entscheiden. Der Inhalt des §. 79 setzt bereits der Kompetenz der Behörden eine Grenze. Wenn man nun zu dieser Grenze noch eine zweite hinzufügt, was durch die Hinweifung auf §. 77 geschieht; wenn man beachtet, daß dieser §. 77 ganz allgemein lautet, und sich dort wieder auf den §. 79 bezogen wird: dann wird schwer zu leugnen sein, daß daraus Unklarheiten resultiren, die bei der praktischen Durchführung dieser Bestimmungen zu ernstlichen Konflikten führen können. Wenn man sich auf die Bestimmungen des Reichsgesetzes beruft, und damit den Vorgang rechtfertigt: so glaube ich, daß dieß noch immer kein entscheidender Grund ist. Die Be-stimmungen des Reichsgesetzes haben meines Erach-tens, ganz denselben formellen Vorgang eingehalten, wie er von Seite der Regierung beantragt wird. Der Unterschied ist nur der, daß in dem Reichsge-setze zuerst vom Wirkungskreise der Behörden gesprochen wird im Artikel XVI, und im nachfolgenden Artikel XVIII von der Wirksamkeit der autonomen Organe. Im Landesgesetzentwurfe ist es aber umgekehrt. Es wird zuerst von der Wirksamkeit der autonomen Organe und ihrer Kompetenz, und später im §. 79 von der Wirksamkeit und Berechtigung der Behörden gesprochen. Daher ist im Reichsgesetz im Artikel XVI eine Beziehung auf den Artikel XVIII, und im Landesgesetz im §. 77 eine Beziehung auf den §. 79. Was ferner den Grund anbelangt, daß ja auch im Gemeindegesetz, nämlich im §. 103 auf den §. 99 sich berufen wird; so ist dieser Grund allein auch nicht entscheidend. Ich bitte wohl zu beachten, daß im §. 99 keine Beziehung auf §. 103 vorkömmt; aber diese doppelten Beziehungen, die beantragt werden, sind es eben, die eine Unklarheit hervorrufen müssen. Was den Antrag des Herrn Proffessors Herbst anbelangt, so


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würde ich von meinem Standpunkte allerdings nicht die mindeste Einwendung dagegen erheben können. Es ist dieß bloß eine Hinweisung auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die allerdings hier auch ihre wahre und richtige Beziehung haben.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift.....

Graf Clam-Martinic. Die Bemerkung Sr. Exe. des Statthaltereileiters hat sich bezogen auf die Schwierigkeiten, welche in der Sache selbst liegen, und er hat auf dieselben ganz richtig hingedeutet. Die Schwierigkeit liegt eben in dem Punkte, in welchem unsere Macht ihre bestimmten Grenzen hat, und so auch unsere Beschlüsse, nämlich in dem vorhandenen Reichsgesetze.

Die Schwierigkeit liegt in der Textirung des Art. 1s und beziehungsweise 18, wie mein Vorredner Prof. Herbst bereits hervorgehoben hat. Se. Exc. hat dargestellt, daß durch die Einbeziehung und die Verweisung auf §. 77 die Möglichkeit von Kollisionen näher gelegt wird. Ich möchte mir erlauben, darauf zu erwidern, daß auch durch die Richt-einbeziehung die Möglichkeit einer Kollision sehr nahe gelegt wird, und möchte dieses durch ein Beispiel erläutern.

Wir brauchen nur irgend einen §. aus dem Wirkungskreise der Bezirksvertretung zu nehmen; z. B. es heißt, daß die Bezirksvertretung eine Umlage bis 10% bewilligen kann ohne eine höhere Genehmigung; nun würde sie z. B. in einem Falle 12%, umzulegen beschließen, das wäre eine Verletzung des Gesetzes. Nun steht aber jedem Mit-gliede des Bezirkes, jedem Steuertragenden das Recht zu, dagegen zu rekuriren und zwar an jene höhere Vertretung, die Landesvertretung, welche eigentlich die Genehmigung dazu hätte ertheilen müssen. Nun aber, wenn wir den § 79, ohne Beziehung auf § 77 stehen lassen, wie es in der Regierungsvorlage der Fall ist, so würde dieser Fall in die Kompetenz der Statthaltern gehören, dann wäre es eine Berufung wegen Verletzung eines Gesetzes, und wir hätten nun die Möglichkeit, daß sich eine sich beschwert erach-tende Partei an die Landesvertretung nach dem einen §. die andere an die Statthaltern nach dem andern §. wendet und es könnte sein, daß bei nicht versammeltem Landtage die Statthalteri den Rekurs entscheidet, und vielleicht in einem andern Sinne, als der Landtag ihn entscheiden würde: und es ist so-nach dadurch die Möglichkeit der Kollision nicht beseitigt, sondern wie ich mir schon zu bemerken erlaubt, vielleicht näher gelegt. Ich wiederhole es, die Schwierigkeit liegt eben in der Fassung des Gesetzes vom b. März 1862 selbst; das können wir eben nicht ändern; es bleibt uns daher nach meiner Uiberzeu-gung nichts übrig, als festzuhalten an der Fassung, wie sie im Gesetze ist, wie dieß der Ausschuß auch beantragt hat. Wir können nicht sagen: die Regierung selbst geht von diesem Gesetze ab, also können wir auch ihrem Beispiele folgen, denn das Gesetz ist etwas feststehendes, über welches auch die Regierung einseitig nicht hinausgehen kann. Ich habe auf die Incomptatibilität dieser beiden Artikel bereits im vorigen Jahre Hingewiesen, Ich habe beantragt, daß unserer Seits der Antrag gestellt werde, auf Grundlage des Artikels 19 der Landesordnung, daß dieser Artikel XVI abgeändert werden sollte; der hohe Landtag hat aber diesem Antrag seine Zustimmung nicht gegeben. Die Nothwendigkeit wird aber doch seiner Zeit gewiß eintreten, diese Verschiedenheit zu beheben. So lange sie nun aber besteht, muß ich darauf zurückkommen, sind wir in die enge Grenze gebunden, den Wortlaut strenge anzunehmen, wie es in beiden Artikeln steht, deßwegen muß ich, wie ich es auch in der Kommission gethan habe, dafür stimmen, daß wir die Regierungsvorlage in dieser Beziehung ablehnen, und jene Aenderung eintreten lassen, welche der Ausschuß in seiner Majorität beantragt.

Oberstlandmarsch all: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Statthaltereileiter Graf Belcredi: Darf ich auch noch einmal um das Wort bitten? Ich erlaube mir zu bemerken: 1. In Bezug auf jenen Fall, den Se. Exc. Graf Clam-Martinic angeführt hat, glaube ich, wenn die Bezirksvertretung einen Beschluß faßt, welcher die Auftheilung zum Gegentande hat, der die Grenze ihrer Berechtigung über-chreitet; so hat sie mit diesem Beschluße noch kei-neswegs eine Gesetzwidrigkeit begangen, nur bedarf dieser Beschluß zu seiner vollen Giltigkeit und Exekutionsfähigkeit der Genehmigung des höhern Organes; allein der Beschluß muß ja jedenfalls vorliegen, sonst kann das höhere Organ gar keine Ingelenz darauf üben.

Der Unterschied ist nur der, daß ein solcher Beschluß zu seiner vollständigen Giltigkeit und Voll-ziehbarkeit der höhern Genehmigung bedarf. Es kommt daher ein solcher Beschluß vor und er würde sogar zur Vollziehung gebracht und dieser bildet den Gegenstand der Beschwerde, dann meine Herren, ist allerdings das Gesetz durch die Vollziehung verletzt und geht die Beschwerde an die Behörde, so ist die Sanirung leicht dadurch gefunden, daß die Behörde nach der Sistirung die ganze Verhandlung an das höhere Organe leitet, welches die Genehmigung ertheilt oder verweigert. In diesem Falle kann die Schwierigkeit nicht überaus groß sein.

Uebrigens weise ich darauf hin, daß der Artikel 16 des Reichsgesetzes vom 5. März 1862 mehrere Bestimmungen enthalt und namentlich diese Eine mit Berufung auf den Artikel 18, doch keine unbedingte Anwendung auf die Bezirksvertretung in der Art finden kann, als besonders zu beachten ist, daß es sich hier um eine Beschwerde gegen die Verfü-gung des Gemeindevorstandes handelt. Nur von diesen handelt der 2. Absah des Art. 16 des Reichs-gesetzes, also zu behaupten, daß diese Bestimmung vollständig auch auf die Bezirksvertretung passe, deß-halb weil Art. 25 auf Art. 16 hinweist, das glaube ich nicht gerechtfertigt, weil der letzt angeführte Art. 16

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noch andere Bestimmungen enthält und die wesentlichsten derselben das Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung bilden, welche ebenso gut bei der Aktion der Bezirksvertretungen wie bei jener der Gemeinde ihre Geltung haben.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Zedtwitz: Ich bitte ums Wort. Wie im Gemeindegesetz bereits entschieden worden ist, muß ich gestehen, will es mir allerdings wünschenswerth erscheinen dem Organ der Regierung einen möglichst großen Einfluß zu gewähren.

Da ich aber jenes Gesetz durchaus nicht für zweckmäßig erachte, so will ich meinestheils wenigstens möglichst wenig zum Zustandekommen desselben beitragen, enthalte mich deßhalb auch über dieses mit dem Gemeindegesetz in innigem Zusammenhang stehende Gesetz der Abstimmung.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn das nicht der Fall ist, erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Dr. Taschek: Als Berichterstatter der Majo-rität muß ich mit Rücksicht auf meine persönliche Ansicht den Beschluß der Kommission vertheidigen, und in dieser Beziehung glaube ich vor allem bestätigen zu müssen, was bereits Prof. Herbst und auch Se. Excellenz angedeutet haben, daß die Artikel 16 und 18 des Grundgesetzes, beziehungsweise des Gesetzes vom 5. März 1862 sehr schwer mit einander zu vereinigen sind und alle Versuche der beiden Häuser des Reichsrathes eine Vereinigung zwischen beiden Artikeln zu Stande zu bringen, um jeden Widerspruch zu vermeiden, nach meinem Dafürhalten gescheitert sind; so wird die Sache sich nur durch eine entsprechende Auslegung in der Praxis in Einklang bringen lassen. Es hat aber bereits Se. Excellenz Herr Graf Clam-Martinic dahin gewiesen, daß der §. 79 der ersten Alinea, sowie er von den 8 Stimmen der Kommission beantragt wird, den Wortlaut der §§. XVI. und XVIII. des Gesetzes vom 5. März für sich habe, denn es wird Art. 25 die Anwendung der im Art. 16 aufgestellten Grundsätze auf die Bezirks- und Kreisvertretungen ausdrücklich für unstatthaft erklärt. In dieser Beziehung hielt die Kommission dafür, daß, da der §. 77 von der Regierung nicht beanständet worden ist, folglich in Geltung bleibe, es den Anschauungen der Regierung nicht widerstreben könne, wenn diese Citation der beiden Stellen, wie sie von den 8 Stimmen beschlossen wurde, aufgenommen werde.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst den Antrag des Abg. Herbst zur Unterstützungsfrage bringen. Ich bitte ihn vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Zur ersten Alinea des §. 79 der Regierungsverlage sei beizufügen Artikel 16 und 25 des Gesetzes vom 5. März 1862.

K prvnímu odstavci §. 79ho vládní předlohy má se přidati: čl. XVI. a XXV. zákona daného dne 5ho března r. 1862.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt.

Ich werde zur Abstimmung schreiten, und zwar erst über das Amendement des Herrn Prof. Herbst, dann über den Kommissionsantrag und dann über die Regierungsvorlage.

Dr. Trojan: Nach dem letzten vorgestrigen Präcedenzfalle kann es keinem Zweifel unterliegen, daß zunächst der Kommissionsantrag in seiner Totalität zur Abstimmung gelangen muß; jener Antrag der nur auf die Regierungsvorlage sich bezieht, kann erst dann zur Abstimmung gelangen, wenn der Kommifsionsantrag abgelehnt sein wird. Dann erst wird sich's um die Regierungsvorlage handeln und sohin auch um alle jene Amendements, welche sich daran knüpfen. Sonst kommen wir möglicherweise in Kollisionen und Widersprüche.

Oberstlandmarschall: Ich glaube dieser Ansicht nicht beistimmen zu können; Herr Prof. Herbst hat ein bestimmtes Amendement gestellt; nur der Kürze wegen habe ich den Zusatz beigeseht: das zur Regierungsvorlage zu treten hätte.

Dr. Grünwald: Der Kommissionsantrag weicht von der Regierungsvorlage mehr ab, als der Antrag des Prof. Herbst. Jene Anträge, welche von der Vorlage mehr abweichen, sind zuerst zur Abstimmung zu bringen, daher auch der Antrag der Kommission.

Graf Clam- Martinitz: Ich möchte mir nur die Bemerkung erlauben, daß der Antrag des Prof. Herbst, wie er selbst geschrieben vorliegt, ein Zusatzantrag zur Regierungsvorlage, folglich die Annahme der Regierungsvorlage vorausseht. Es wäre kein Text da, an welchem sich der Antrag anfügen könnte, wenn nicht schon die Regierungsvorlage im Gegensatz zur Kommissionsansicht angenommen ist. Ich glaube, es muß die Ablehnung des Kommissionsantrages der Abstimmung über die Regierungsvorlage vorangegangen sein, um über diese beiden Anträge abstimmen zu können.

Oberstlandmarschall: Ich kaun diese Ansicht nicht theilen; ich werde das hohe Haus darüber befragen; und zwar deßhalb kann ich diese Ansicht nicht theilen, weil der Antrag des Herrn Abgeordneten überhaupt die Vorlage des eigentlichen ersten Kommissionsberichtes ist, und zu diesem Berichte der Kommission das Amendement gestellt wird; es würde nichts ändern, wenn der Kontext des Amendements des Dr. Herbst vorgetragen würde; würde er verworfen, dann käme der Kommissiousantrag, und würde dieser verworfen —

Dr. Görner: (Fällt in's Wort). Ich bitte um's Wort. Ich glaube wirklich, die Ansicht, die ausgesprochen worden ist, daß das Amendement des Dr. Herbst erst nach der Regierungsvorlage zur Abstimmung zu bringen ist, richtig ist, aus dem Grunde, weil wenn, wollen wir den Fall sehen, der Antrag des Prof. Herbst angenommen wird, und sodann der Kommissionsantrag angenommen wird, so haben wir


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dann zweimal das Citat dieser Artikel XVI und XXV des Gesetzes vom Jahre 1862, was dann keinen Sinn hätte.

Steffens: Ich bitte um's Wort.

Oberstland maischall: Dr. Trojan hat das Wort.

Dr. Trojan: Ich bitte es uns möglich zu machen, meine Herren, daß wir für den Zusatzantrag des Prof. Herbst stimmen können; wenn wir, welche der Regierungsvorlage nicht geneigt sind, durch Ablehnung des Konimissionsantrages in die Lage kommen, doch über die Regierungsvorlage abzustimmen. Sie machen uns dies nicht möglich, wenn sie uns zwingen, vor allen, über das Amendement abzustimmen; denn da stimmen diejenigen, welche für den Kommissionsantrag stimmen wollen, jetzt gegen iene Abänderung. Aber wird unser Kommissions-Antrag abgelehnt sein, dann werden wir wahrscheinlich für diesen Zusatz zur Regierungsvorlage stimmen. Sonst bringen Sie uns leicht in Kollisionen bei der Abstimmung selbst, wie in den Resultaten derselben, so daß wir bei einem anderen als dem von mir empfohlenen Vorgange nicht frei handeln können.

Steffens: Was Herr Dr. Trojan sagt, ist praktisch, aber nicht ganz richtig.

Das Substrat unserer Verhandlung ist der Ausschußantrag, und zu diesem Ausschußantrag hat Prof. Herbst das Ämendemeut gestellt. (Rufe: nein, nein). Ich bitte recht sehr, nach meiner Ansicht hat Prof. Herbst zum Ausschußantrag das Amendement gestellt. Unruhe; Rufe: nein).

Professor Herbst: Excellenz darf auch ich um das Wort bitten?

Ich halte es, wie der Herr Vorredner gesagt hat, in der Sache für wünschenswerth, daß abgestimmt wird, wie Heu Dr. Trojan sagte und auch Se. Excellenz der Herr Graf Clam-Martinitz. Aber gerade bei der Fassung, die ich meinem Antrage damals vielleicht unwillkürlich gegeben habe, halte ich dies auch nach der Geschäftsordnung für ganz möglich. Ich war so frei, Sr. Excellenz meinen Antrag so stylisirt zu übergeben, er sei der 1. Alinea der Regierungsvorlage beizusetzen. Wenn ich dies gethan habe, so habe ich vielleicht gefehlt. Uber ich habe meinen Antrag als Zusatzantrag zur 1. Alinea der Regierungsvorlage bezeichnet, und da scheint mir nun wirtlich zweckmäßiger zu sein, wenn in der Weise abgestimmt wird, wie Herr Dr. Trojan und Graf Clam-Martinitz gesagt haben.

Oberstlandmarschall: Ich werde mich der Ansicht des Antragsstellers Prof. Herbst konformiren und zuerst den Kommissionsantrag zur Abstimmung bringen. Ich bitte den Kommissionsantrag zu verlesen. Es handelt sich blos um die 1. Alinea des §. 79. Beide letzten Alinea sind bereits in der letzten Sitzung en bloc angenommen worden.

Landtagsekretär Schmidt liest: Die Statthalterei entscheidet, insofern es sich nicht um solche Beschlüsse handelt, gegen welche nach §. 77 die Berufung an den Landtag zu richten ist (Artikel XVI. und XXV. des Gesetzes vom 5. März 1862) über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksvertretung, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden.

Místodržitelství rozhoduje - pokud není činiti o usnešení, na ktoré dle §. 77. jde odvolání k snemu zemskému, (Článek XVI.a XXV. zákona daného 5. brezna r. 1862) o stížnostech na taková usnešení zastupitelstva nebo výboru okresního, jimižto by se zákony dané rušili anebo jich chybně uživalo.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage beistimmen, die Hand aufzuheben (Geschieht). Er ist in der Minorität, er ist gefallen. Jetzt werde ich die Regierungsvorlage zur Abstimmung bringen. Ich bitte. . . (Stimmen: Jetzt kommt der Herbst'sche Antrag). Dann der Zusahantrag des Herrn Pros. Herbst zur Regierungsvorlage.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

§. 79.

Entscheidungen der Statthalterei.

Die Statthalterei entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksvertretung oder des Bezirksausschusses, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden.

Místodržitelství rozhoduje - pokud není činiti o usnesení, na které dle §. 77. jde odvolání k sněmu zemskému, (Článek XVI. a XXV. zákona daného 5. března r. 1862) o stížnostech na taková usnešení zastupitelstva nebo výboru okresního, jimižto by se zákony dané rušily anebo jich chybně užívalo.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hand aufzuheben (Geschieht). Ist angenommen. Nun kommt der Zusatzantrag des Herrn Prof. Herbst: per parenthesim. . .

Landtagsekretär Schmidt (liest): Die Berufung auf Art. XVI und XXV des Gesetzes vom 5. März 1862 zu setzen.

Oberstlandmarschall; Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage beistimmen, die Hand aufzuheben (Geschieht). Er ist angenommen. Dr. Taschek (liest):

§. 81.

Die Aenderung besteht in der Weglassung der Worte — gleichzeitig mit der Verfügung der Auflösung— am Schlüsse der dritten Alinea. Da es immerhin möglich wäre, daß eine Auflösung sich so dringlich herausstellen könnte, daß ein vorausgehendes Einvernehmen eine zu arohe Verzögerung herbeiführen würde, so hat die Kommission in Erwägung der bereits mehrmals berührten Utilitätsgründe einstimmig beschlossen auf die Annahme der Regierungsvorlage einzurathen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn das nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage beistimmen, die Hand aufzuheben (Geschieht). Er ist in der Minorität, er ist gefallen. Jetzt werde ich die Regierungsvorlage zur Abstimmnng bringen. Ich bitte. . . (Stimmen: Jetzt kommt der Herbst'sche Antrag). Dann der Zusahantrag des Herrn Pros. Herbst zur Regierungsvorlage.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

§- 79. Entscheidungen der Statthalterei.

Die Statthalterei entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksvertretung oder des Bezirksausschusses, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden.

Místodržitelství rozhoduje o stížnostech na usnesení zastupitelstva nebo výboru okresního, jimižto by se zákony dané rušily anebo by se jich chybně užívalo.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hand aufzuheben (Geschieht). Ist angenommen. Nun kommt der Zusatzantrag des Herrn Prof. Herbst: per parenthsim. . .

Landtagsekretär Schmidt (liest): Die Berufung auf Art. XVI und XXV des Gesetzes vom 5. März 1862 zu sehen.

Sněm. sekr. Schmidt, aby se přijal první odstavec (čte): Odvolání na článek XVI. a XXV. zákona, daného 5. března 1862.Oberstlandmarschall; Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage beistimmen, die Hand aufzuheben (Geschieht). Er ist angenommen.

Dr. Taschek (liest):

§. 81.

Die Aenderung besteht in der Weglassung der Worte — gleichzeitig mit der Verfügung der Auflösung— am Schlusse der dritten Alinea.

Da es immerhin möglich wäre, daß eine Auflösung sich so dringlich herausstellen könnte, daß ein vorausgehendes Einvernehmen eine zu arohe Verzögerung herbeiführen würde, so hat die Kommission in Erwägung der bereits mehrmals berührten Utili-tätsgründe einstimmig beschlossen auf die Annahme der Regierungsvorlage einzurathen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn das nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten.


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Ich bitte den §. 81 der Regierungsvorlage vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

§. 81.

Vertagung oder Auflösung der Bezirksvertretung.

Die Bezirksvertretung kann durch die Statt-halterei vertagt oder aufgelöst werden.

Der Rekurs an das Staatsministerium, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, bleibt der Bezirksver-tretung vorbehalten.

Längstens binnen 6 Wochen nach der Auflösung muß eine neue Wahl ausgeschrieben werden. Zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Einsetzung der neuen Bezirksvertretung hat die Statthaltern im Einverständnisse mit dem Landesausschusse die erforderlichen Maßregeln zu treffen.

§. 81. Místodržitelství může zastupitelstvo okresní odročiti nebo rozpustiti.

Místodržitelství může zastupitelstvo okresní odročiti nebo rozpustiti. Z takového rozhodnutí může zastupitelstvo okresní odvolání k státnímu ministerium vzíti, kteréž odvolání ale nemá účinku odkládacího.

Nejdéle v 6 nedělích po rozpuštění zastupitelstva budiž rozepsáno nové volení. Místodržitelství pak, smluvivši se s výborem zemským, učiniž opatření náležitá, aby práce až do zřízení nového zastupitelstva okresního prozatím se spravovaly.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrag beistimmen, die Hand aufzuheben (Geschieht). Ist angenommen.

Dr. Taschek: Nun gelangen wir zum Ein-führungsgesetze: Gesetz wirksam für's Königreich Böhmen betreffend die Bezirksvertretung. Hier erlaube ich mir zu bemerken, daß in dem der Kommission gedruckt mitgetheilten Verzeichnisse der getroffenen Abänderungen der Eingang zum Gesetz nicht aufgenommen war. Nachdem nun das Gesetz vorliegt habe ich nun daraus entnommen, daß blos in den Worten ein Aenderung, in der Sache aber keine vorliegt. Der Beschluß des vorigen Jahres lautet dahin, "Mit Zustimmung des Landtags meines Königreiches Böhmens finde ich auf Grundlage des Gesetzes vom 5. März 1862 Z. 18 des Reichsge-setzblattes zu verordnen wie folgt"; und gegenwärtig lautet die Regierungsvorlage folgendermaßen: Mit Zustimmung des Landtags meines Königreichs Böhmen finde ich auf Grundlage des Gesetzes vom 5. März 1862 Z. 18 des Reichsgesetzblattes die angeschlossenen Bestimmungen über die Bezirksver-tretung zu erlassen und anzuordnen wie folgt: Ich bin zwar im Stande im Namen der Kommission dem hohen Haus einen Antrag zu stellen. Nachdem aber nach meinem Dafürhalten dieser Eingang ganz dasselbe sagt, wie der im vorigen Jahre gefaßte Beschluß, so glaube ich nicht fehl zu gehen, wenn ich, da die folgenden Artikel wörtlich übereinstimmen, mir erlaube, dem hohen Hause zu empfehlen das Gesetz, die Einführungs-Verordnung, wie es in der Regierungsvorlage vorliegt und in den Artikeln I. II. III. als mit dem Beschlusse vom 11. April 1863 wörtlich übereinstimmend, anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Niemand mehr das Wort zu ergreifen? Wenn das nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten. Die Kommission trägt an, das Einführungsgesetz, wie es in der Regierungsvorlage enthalten ist, anzunehmen. Ich bitte dieselbe vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Gesetz wirksam für das Königreich Böhmen betreffend die Bezirksvertretung. Mit Zustimmung des Landtages meines Königreiches Böhmen finde ich auf Grundlage des Gesetzes vom 5. März 1862 Z. 18 Reichsgesetzblatt die ange-geschlossenen Bestimmungen über die Bezirksvertre-tung zu erlassen und zu verordnen wie folgt:

Artikel I.

Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt, sobald die neuen Gemeindevertretungen auf Grund des Gesetzes vom gewählt sind.

Artikel II.

Die Stadt Reichenberg, welche einen eigenen politischen Bezirk bildet, bleibt, insolange die Organisirung der politischen Behörden im verfassungsmäßigen Wege nicht erfolgt, vom Bezirksverbande wie bisher ausgenommen.

Artikel III.

Mein Staatsminister ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.

Zákon daný dne pro království

České, ježto se týče zastupitelstva okresního.

S přivolením sněmu Mého království Českého vidí se Mně dle zákona, daného dne 5. března 1862, čís. 18 zákonníka říšského, vydati přiložená ustanovení o zastupitelstvu okresním a naříditi takto:

Článek I.

Tento zákon vejde v platnost, jak míle nová zastupitelstva obecní dle zákona, daného dne . budou zvolena.

Článek II.

Město Liberec, kteréž činí zvláštní okres politický, vyňato bude, pokud nebudou úřadové polilíčtí spusobem ústavním zorganisovány, jako posaváde ze svazku okresního.

Článek III.

Mému ministrovi státnímu uloženo jest, aby tento zákon uvedl ve skutek

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hände aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen.

Hofrath Dr. Taschek: In Berücksichtigung der Dringlichkeit dieses Gegenstandes erlaube ick mir bei dem h. Landtage den Antrag zu stellen, mit der dritten Lesung des Gesetzes über die Bezirksvertre-tungen und dem Gesetze über die Einführung derselben heute vorzugehen.


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XIV. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XlV. sezení 3. ročního zasedání 1864.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hände aufzuheben. (Majorität.) Ist angenommen.

Hofrath Dr. Taschek: Behufs der dritten Lesung erlaube ich mir zu bemerken, daß im Falle des über Antrag Dr. Riegel's gefaßten Beschlusses, statt der Bezeichnung des Vorstandes der Bezirksvertretung "Bezirksvorsteher" den Ausdruck "Obmann und starosta" zu wählen, die diesfälligen Aenderungen im §. 41, 42, 43, 45. 46. 47, 61. 66, 67, 68, 69 und 77 eintreten werden, daß ferner der Antrag der Kommission mit alleiniger Ausnahme des Zusatzes über das Amendement des Professor Herbst bei §. 79 die Annahme der Regierungsvorlage mit Bezeichnung der Artikel XVI und XXV zum Beschlusse erhoben worden sei, und daß der h. Landtag gestatten möge, in die dritte Lesung ohne ausdrückliche Ablesung der gefaßten Beschlüsse einzugehen, und sich über die Annahme oder Richtannahme auszusprechen.

Oberstlandmarschall: Wenn gegen dielen Antrag des Abgeordneten Dr. Taschek keine Einwendung erhoben wird, daß nämlich ohne Vorlesung der einzelnen Paragraphen über die dritte Lesung abgestimmt werde, so werde ich zur Abstimmung schreiten.

Dr. Karel Roth: Prosím o slovo. Navrhuju, aby se hlasovalo zejména, a pokládám to proto za potřebné, poněvadž se vyslovilo- tolik obav, že by vláda si nepřála okresních zastupitelstev. Myslim tedy, abychom morálním tlakem působili k tomu, aby okresní zastupitelstva a sankce jejich do života přišla; tedy jsem podal návrh, aby se hlasovalo zejména.

Oberstlandmarschall: Abgeordneter Noth trägt an auf namentliche Abstimmung bei der dritten Lesung. Wir könnten darauf nur dann eingehen, wenn der Antrag wenigstens von 50 Abgeordneten unterstützt wird, und ich bitte die Herren, welche dem Antrage beistimmen, sich zu erheben. (Es erheben sich weniger als 50 Mitglieder).

Er ist nicht unterstützt von 50 Mitgliedern.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dieses Gesetz im Ganzen annehmen, sich von den Sitzen zu erheben. (Große Majorität). Ist angenommen.

Wir übergehen zum zweiten Punkt der Tagesordnung. Der Gegenstand ist der Bericht des Landesausschusses über die Regelung des landwirthschaftlichen Unterrichtes in Böhmen. Ich ersuche den Bericht zu erstatten.

Ritterv. Peche: Ich dürfte mir. hoher Landtag bei dem Umstande, daß sich die Gesetzvorlage sammt dem Berichte des Landesausfchusses, der eben zur Verhandlung kommen soll, schon seit längerer Zeit in den Händen der verehrten Mitglieder befindet, die Bitte erlauben, ob es nicht etwa gefallen möchte, mir eine Andeutung darüber zu geben, daß ich die Vorlesung des Berichtes und des Gesetzentwurfes unterlassen dürfte; ich glaube, es würde wegen Zeit-ersparniß der Förderung des Gegenstandes zuträglich sein. (Rufe: ja.)

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter trägt darauf an, daß von der Vorlesung des Berichtes Umgang genommen werde, nachdem der Bericht bereits hinreichende Zeit in den Händen der Abgeordneten sich befindet. (Rufe: ja, Tonner: ne.) Ich eröffne also die Generaldebatte über die-sen Gegenstand, für die Generaldebatte haben sich gemeldet: für den Antrag die Abgeordneten Dr. Čupr, Zeithammer, Se. Excellenz Graf Albert Nostitz und Herr von Hasner, gegen den Antrag S. Excellenz Graf Leo Thun. Ich ertheile daher Sr. Excellenz dem Grafen Leo Thun das Wort.

Abgeordneter Kuh: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, diesen Gegenstand, der nicht blos von der Unterrichtsseite, sondern auch nach der finanziellen Seite von Bedeutung ist, einer Kommission von 9 Mitgliedern, die aus dem ganzen Hause von den Kurien zu wählen wären, zu übergeben.

Dr. Čupr: Ich bitte um das Wort zum Antrag des Herrn Abgeordneten Kuh.

Meine Herren! Ich bin der Ansicht, wir sollen jedenfalls in die Berathung des Gegenstandes schon heute uns einlassen, (Bravo), und zwar aus mehreren Gründen. Einmal sind bereits so viele Kommissionen mit so vielen umfassenden Arbeiten kreirt worden, daß kaum anzunehmen ist, daß die bezügliche Vorlage noch in dieser heurigen Session aus die Tagesordnung kommen könnte, und dies ist um so weniger zu vermuthen bei einer zu wählenden Kommission, die zu den bereits seit Wochen tagenden Kommissionen hinzukreirt werden soll. Was würde die Folge sein? Die Folge würde sein, daß der Antrag, wie er vorliegt, mit den übrigen nicht erledigten gerade so, wie in der ersten und zweiten Session geschah, abermals an den Landesausschuß zurückgeleget würde. Der Landesausschuß kann aber daran nicht oder gar nichts ändern, weil sich die ganze Vorlage als das Elaborat einer Fachkommission herausstellt. Er wird damit gewiß nichts gewinnen. Aber gesetzt, auch der Antrag hätte Hoffnung, auf die Tagesordnung noch in dieser Session zu kommen, und die Komission wäre mit der Arbeit fertig, was hätte da die Kommission eigentlich zu thun? Sie kann nichts anders thun, als das, was der Landesansschuß bereits gethan hat, nämlich bei der ganz und gar fachlichen Natur des Gegenstandes abermals eine Expertenkommission zusam-menberufen, und ich glaube kaum, daß da eine bessere Fachkommission zusammengesetzt werden könnte, als jene, die der Landesausschuh zusammenberufen hat. Man braucht nur die Namen zu lesen, um anzuerkennen, daß es ganz vorzügliche, ja vielleicht die ersten Kräfte des Landes in diesem Fache waren. Die Kommission würde also kaum zu einer neuen Ansicht kommen. Hier glaube ich, meine Herren, daß wir dadurch in einen circulus vitiosus gelangen würden, an dem der Organismus des Landtags theilweise schon zu kränkeln scheint. Wir würden wieder das haben, nur daß der Antrag auf ein Jahr


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oder auf noch längere Zeit hinausgeschoben wäre. Ich habe noch einen Grund, der mich bestimmt die Vorlage anzuempfehlen, es ist der, weil nach meiner Ueberzeugung die Vorlage in der That gut ist, so daß sie jeden, der sich mit Unterricht, und insbesondere mit landwirthschaftlichen Unterricht je beschäftigt oder darüber nachgedacht hat, in der That befriedigen kann, und so möchte ich die Herren sehr ersuchen, auf die Vorlage einzugehen und nicht dem Grundsatz zu huldigen muItiplica re entia, sine necessitate.

Ich glaube sogar auch einen formellen Grund anführen zu können, nämlich daß wir, wie der Antrag vorliegt, gar nicht berechtigt sind — §. 39 der Geschäftsordnung, — denselben zu verschieben auf eine künftige erste Lesung. Der Antrag hat das Stadium der ersten Lesung überstanden und in Folge dessen wurde er dem Landesausschusse zur Berichterstattung übergeben.

Der Landesausschuß legt nun den Bericht auf den Tisch des Hauses, und da glaube ich, daß der §. 40 bereits Platz gegriffen und wirksam zu werden begonnen hat. Auch ist der Grund, den der Herr Abgeordnete Kuh angegeben hat, durchaus nicht vorhanden. In der Vorlage handelt es sich nicht um die Errichtung neuer landwirthschaftlicher Anstalten, sondern um ein Regulativ, um Grundsätze, nach welchen künftig landwirthschaftliche Lehranstalten eingerichtet weiden sollen, wenn sie jemals auf das Recht öffentliche Anstalten zu sein Anspruch machen wollen. Ich empfehle Ihnen also nochmals das Eingehen auf diese Vorlage.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Zeithammer.

Prof. Zeithammer: Meine Herren! Ich verkenne keineswegs, daß die Vorlage, wie sie uns übergeben wurde, allerdings, namentlich rücksichtlich der Textirung viel zu wünschen übrig läßt; präcise Form, das erste, welches bei jedem Gesetze nothwendig ist, fehlt, nichtsdestoweniger möchte ich mich dem Antrage des Herrn Abgeordneten Čupr anschließen, und zwar nicht nur aus denjenigen Gründen, welche er angegeben hat, sondern auch aus einem andern Grunde. Es hat hier in einer der letzten Sitzungen der Herr Abgeordnete Herbst darauf hingewiesen, daß etwas in der Luft schwebe, namentlich die Besorgniß, daß ein Gesetzvorschlag die allerhöchste Sanktion nicht erlange. Ich glaube heute schwebt etwas anderes in der Luft, nämlich das Damoklesschwert über der Existenz der heurigen Session. Ich habe das eben nicht aus der sichersten Quelle, wie man zu sagen pflegt, aber es schwebt etwas in der Luft, daß die heurige Landtagssession wie die vorjährige nicht zu lauge dauern wird, und in Rücksicht auf die Wichtigkeit des Gegenstandes, namentlich für die Landbevölkerung, mochte ich beantragen, daß, um mich dem Antrage des Abgeordneten Čupr anzuschließen, die Gesetzes-vorlage in Vollberathung genommen werde.

Poslanec JUC.. Sladkovský: Já prosím za slovo.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Sladkowský hat das Wort.

Sladkovský: Já se přidávám k návrhu obou předcházejících pánů, a chci k uvedeným důvodům ještě jeden důvod přidati, a sice ten, že tím, když sl. sněm se pustil v plnou poradu o tom návrhu obsažených zákonů a následujících základních pravidel, že se tím skutečně pustil v poradu takových zásad, které žádá komise, jež ze středu sněmu zvolená kterých jinak ustanoviti lze nebude, kdežto z druhé strany tim pražádná praecedence se neutvoří pro nějaké nastávající výlohy, poněvadž hlavní věc, o kterou se jedná, není obsažena v tom zákonu a v těch základních pravidlech, nybrž hlavní věc obsažena jest v těch třech návrzích, kterými končí zpráva zemského výboru, kdežto se navrhuje :

1. aby zemský výbor byl splnomocněn pro příští zasedání sněmu předložiti návrh na utvoření vysokých škol hospodářských,

2. na podporování středních škol.

To jsou hlavní věcí; na těch záleží nám hlavně; a myslím, že když by se skutečně šmá-hem přijal zákon a pravidla, že tím pražádnou praecedenci neutvoříme, a můžeme se s dobrým svědomím pustit v plnou poradu zákonu a pravidel. Tak hlavní věcí bude, jestli na základě těch zákonů a pravidel sněm bude chtit utvořiti školu dle těch stanov, a je ještě jednou slavnému sněmu předložit. Tak tedy to budou nejhlavnější věci, a tenkrát sl. sněm bude mít příčinu, aby odevzdal to komisi; ale tyto theoretické zásady odevzdati komisi, k tomu nevidím příčiny žádné, a proto se výslovně přidávám k návrhu předcházejících dvou pánů.

Oberstlandmarschall: Excellenz Graf Albert Nostiz haben das Wort.

Se. Excellenz Graf Albert Nostitz: Der vorliegende Gegenstand, auf den wir einzugehen haben, nämlich: "die Förderung des landwirthschaft-lichen Unterrichts", ist auf alle Fälle ein für die Landwirthschaft tief eingehender, und ich glaube, daß der Landtag sich um so mehr verpflichtet fühlen sollte, auf diese Frage rasch und mit aller Energie einzugehen, und dieselbe der schleunigsten Erledigung zuzuführen, da wir uns alle gestehen müssen, daß schon seit einer langen Reihe von Jahren für die Landwirthschaft und für Bodenkultur hier in Böhmen, und überhaupt in ganz Oesterreich weniger gethan wurde, als in irgend einem andern Lande. (Bravo! výborně!) Wenn wir nun den Bestand, die Zahl unsrer landwirthschaftlichen Lehranstalten betrachten; wenn wir betrachten, welche Unterstützung ihnen durch die Regierung und durch die Landes-gesetzgebung zu Theil wird; wenn wir auf der andern Seite betrachten den ganzen Bestand unsrer eigentlichen Agrargesetzgebung, d. h. derjenigen Gesetzgebung, welche den Zweck hat, die landwirthschaftlichen Produktionen zu erleichtern, rationelle Be-


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wirthschaftung in jeder Richtung zu befördern: so müssen wir, glaube ich, alle endlich zu dem Bekenntniß kommen, daß in allen diesen Richtungen so wenig als nichts bei uns geschehen ist. Seit einer langen Reihe von Jahren sind von allen Seiten diese Uebelstände in Anregung gebracht worden; und es sind eine ganze Reihe von Vorschlägen, von solchen Gesehen, die zum Theil landwirthschaftlichen Unterricht und landwirthschaftliche Intelligenz zu befördern im Stande sind, andererseitis die Produktion und rationelle Bewirthschaftung von Grund und Boden zu befördern bestimmt sind, von verschiedenen Vereinen, insbesondere von der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft gemacht worden. Ich selbst hatte in vielen Fällen die Ehre, als Mitglied zu den Kommissionen bei der Statthaltern beigezogen zu sein, wo über derlei Gesetze berathen worden ist. Sie sind durchberathen, redigirt worden und von der Statthaltern wann befürwortet nach Wien gegan-gangen, aber "Roß und Reiter sah man niemals wieder." (Bravo!) Sie gelangten nicht wieder zurück. Wenn wir auf der andern Seite betrachten, daß in demselben Zeitraume die Lasten und Abgaben von Grund und Boden in permanenter Weise gesteigert worden sind, daß dasselbe mit den Abgaben und Steuern von denjenigen industriellen Zweigen geschah, welche mit der Landwirthschaft in unmittelbarer Verbindung stehen, und welche in vielen Gegenden, man kann sagen, eine wesentliche Bedingung einer rationellen Landwirthschaft bilden, so muß man endlich zu dem Geständnis; gelangen, daß wir gegenwärtig auf einem Wendepunkte angelangt sind, wo entweder auf der einen Seite diese Last vermindert werden muß, oder, wofern die Bedürfnisse des Staates dieses nicht möglich machen, auf der andern Seite im Wege der Gesetzgebung durch Förderung der landwirthschaftlichen Intelligenz und durch eine zweckmäßige Agrargesetzgebung der Landwirthschaft Gelegenheit gegeben werden müsse, ihren Wirkungskreis zu erweitern, mehr zu produziren, und so den schwierigen Kampf, den sie gegenwärtig, wir können wirklich sagen um ihre Existenz zu kämpfen hat, glücklich durchzuführen.

Es wird aber beim besten Willen des Landtags doch noch geraume Zeit dauern, bis wir so weit gekommen sein werden, daß die Landwirthschaft in Böhmen sich jener Fürsorge der Gesetzgebung wird zu erfreuen haben, wie sie in allen benachbarten Landkulturstaaten seit Jahren schon besteht; bis dahin wird noch ein ziemlich langer Zeitraum ver-ehen. Etwas aber können wir doch thun, wenn wir schon jetzt in die rasche Berathung der Gesetzesvorlage eingehen. Wir können der Landwirtschaft die Intelligenz, die Macht der Intelligenz verschafen, die es ihr endlich möglich macht, auch bei den schwierigsten Verhältnissen den Kampf siegreich zu bestehen. Ich kann nicht unterlassen, in dieser Rück-icht auf das hinzuweisen, was schon in anderen Landtagen geschehen ist, z. B. im niederösterreichischen Landtage. Es ist dies ein Land, welches nicht nur ärmer als Böhmen ist, sondern wo auch im Ganzen die Landwirthschaft diese hervorragende Rolle, nicht diesen bedeutenden Theil des allgemeinen Nationalvermögens bildet, wie hier in Böhmen. Der Landtag von Niederösterreich hat bereits in seiner Session vom Jahre 1863 über einen einfachen Antrag seines Landesausschusses, ohne lange Kommissionen niederzusetzen, ohne lange in sonstige prinzipielle Berathungen einzugehen, beschlossen, und zwar in der Sitzung vom 25. Februar 1863, die von Herrn Ludwig von Villa-Secca gegründete Ackerbauschule zu Grossau als Landesanstalt zu erklären und zu übernehmen, dem Landesausschusse zur Verwaltung zu unterstellen, 32 ganze und 8 halbe Freiplatze aus Landesmitteln zu kreiren, den Lehrern der Anstalt den Charakter von Landesbeamten zu verleihen und sofort 10600 Gulden als Dotation der Schule in das Landesbudget einzustellen. Nun, wenn das andere Landtage thun, wenn das der Landtag von Niederösterreich gethan hat, so glaube ich, können wir doch in dieser Richtung, das als sehr gutes Beispiel, das uns gegeben wurde, betrachten, und ich glaube darin einen Grund zu finden, mich den bereits gestellten Autragen anzuschließen, die dahin gehen, auf die Vollberathung der Vorlage allsogleich einzugehen und sie nicht einer Kommission zuzuweisen. Was kann auch die Zuweisung an eine Kommission nützen; sie könnte wesentlich keine außerordentlich verschiedenen Resultate geben. Was die Form der Vorlage anbelangt, so muß ich offen gestehen, daß ich in vielen Punkten mit derselben nicht einverstanden bin. Ich glaube, es sind dieses Fehler, die bei der Berathung im Hause auch verbessert werden können und die es nicht nothwendig machen, die Sache einer Kommission zuzuweisen und sie dadurch, wenn wir offen sprechen wollen, für den heurigen Landtag als nicht mehr zur Erledigung zu bringen, zu erklären. (Bravo). Denn übergeben wir die Sache an eine Kominission, dann sprechen wir es aus, daß wir in der heurigen Session über dieses Interesse der Landwirthschaft zur Tagesordnung übergehen. (Bravo! Bravo!)

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Lambl!

Lambl: Ich kann, meine Herren, nach der warmen Fürsprache, die Se. Grc. Graf Nostitz so eben gehalten hat, für sofortige Inangriffnahme des Gegenstands kein Wort mehr hinzufügen. Aber ich glaube ein Wort sagen zu müssen zur Beruhigung jener Herren, namentlich von jener Seite des h. Hauses, von welcher aus der Skrupel ausgesprochen wurde, daß es sich um einen wichtigen Gegenstand handelt, nicht allein in Beziehung auf die Gesetzgebung, sondern auch in finanzieller Beziehung. Diese Beruhigung, welche ich mir die Freiheit nehme auszusprechen, besteht einfach darin, daß von den Fachmännern, welche in dieser Sache zu Rathe gezogen wurden, und welche so ziemlich die Grundsätze ausgearbeitet haben, die heute in der Gesetzvorlage vorkommen, daß von diesen Männern Bier in diesem Hause sitzen; wenn daher in irgend einem Punkte


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sich Jemand für den Gegenstand näher interessirt, und es ihm belieben würde Aufschlüsse zu bekommen, so ist er in der Lage, dieselben sogleich zu erhalten, ohne erst in die Nothwendigkeit versetzt zu sein, eine Kommission noch einmal zu befragen.

Ich unterstütze daher den Antrag Sr. Excellenz des Grafen A. Nostitz oder vielmehr den mehrseitig gestellten Antrag zur sofortigen Inangriffnahme der Verhandlung.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand über die Vorfrage, die in dem Antrag des Abgeordneten Kuh liegt, das Wort ergreift, werde ich zur Abstimmung schreiten.

Baron Riese: Ich bitte um's Wort. Ich bedauere, daß viele dieser Vorlagen deß Landes-Ausschusses, wie in andern Jahren, uns nicht bewogen haben, in die engere Berathung einzugehen. Das Elaborat über die Schulen ist geeignet sofort in Berathung genommen zu werden. Das Einzige, was zu wünschen wäre, ist die Dreigliederung, daß Ackerbau-, Mittel- und Hochschulen getrennt werden. (Unruhe, Rufe: zur Sache!)

Oberstland marschall. Ich bitte nur, über die Vorfrage zu sprechen, und nicht in das Meri-tum einzugehen.

Baron Riese: Ick würde den h. Landtag sehr bitten, sogleich in die Vollberathung dieser triftigen Frage einzugehen (Unruhe).

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so werde ich über die Vor-frage zur Abstimmung schreiten.

Der Abgeordnete Kuh trägt an, daß der Bericht des Landtags-Ausschusses einer Kommission zur Vorberathung zugewiesen werde.

Pan posl. Kuh navrhuje, aby se dodala zpráva zemského výboru komisi.

Kuh: Ich ziehe meinen Antrag zurück (Heiterkeit).

Oberstlandmarschall: Wir übergehen nun zur Generaldebatte. Gegen den Antrag hat zuerst Se. Excellenz Graf Thun das Wort.

Graf Leo Thun: Die Geschäftsordnung schreibt vor, daß jeder Redner, der sich im Vorhinein zum Worte meldet, zu erklären habe, ob er für oder gegen den Antrag, der gestellt worden ist, zu sprechen beabsichtige. Meine Absicht geht dahin, gewisse Bedenken gegen einen Theil der Anträge des Landesausschusses vorzutragen und zwar habe ich mich deßhalb in vorhinein zum Worte gemeldet, weil es mir wünschenswerth erschien, daß diese Bedenken bei der weiteren Debatte sofort in Berücksichtigung gezogen werden können. Allein der hohe Landtag würde sehr irrig daran sein, wenn er des Umstandes wegen, daß ich mich gegen den Antrag habe einschreiben lassen, der Meinung wäre, ich sei ein Gegner der Bestrebungen, die sich durch die Anträge des Landesausschusses manifestiren. Im Gegentheile; es liegt mir nicht weniger als irgend einem andern Mitglied des hohen Hauses am Herzen, die sehr wichtige Angelegenheit, die uns heute zur Berathung vorliegt, nach Möglichkeit zu för-dem; ich bin auch mit den praktischen Anträgen des Landesausschusses in ihrer Wesenheit einverstanden und habe keinen andern Wunsch, als ihre Durchführung möglichst zu fördern. Meine Bedenken find mehr formeller Art, in Beziehung auf den ersten Antrag, und ich werde dem h. Landtage diese weine Bedenken in der Absicht vortragen, weil ich glaube, daß durch deren Berücksichtigung die Bestrebungen, welche dem Landesausschusse vorschweben, nicht gehemmt sondern gefördert werden.

Von den Gedanken, welche in dem Berichte des Landesausschusses und in seinen Anträgen Ausdruck gefunden haben, ist es namentlich einer, mit dem ich mich wohl einverstanden erklären kann, nämlich, daß es sich in Absicht der Förderung des landwirthschaftlichen Unterrichtes "zunächst um die legislative Normirung des Organismus der Fachschulen" und "um die Autorisirung derselben als öffentliche Lehranstalten" handle.

Ich erkenne im vollen Maße, daß, wenn man überhaupt von Förderung von Schulen sprechen will, man vor Allem im Klaren sein müsse über das System, nach welchem diese Förderung stattfinden soll, und ich erkenne ebenso mit vollster Dankbarkeit an, daß der Landesausschuß uns ein ausführliches und sehr gründlich durchgearbeitetes Ela-borat über diesen Gegenstand vorgelegt hat. Allein daß die Regelung und Aufstellung des Systems ein Akt der Gesetzgebung sein müsse, dies ist es, was meiner Ansicht nicht entspricht. Wir sind allerdings gewohnt, in Beziehung auf alle übrigen Zweige des Unterrichts, eine solche Regelung auch in Beziehung auf die didaktische Richtung, im Wege der Gesetzgebung vor sich gehen zu sehen.

Allein das ist die Folge des Umstandes, daß bei uns seit langer Zeit fast alle Zweige des Unterrichtes zum Gegenstande der Leitung der Regierung geworden sind, und daraus die Nothwendigkeit hervorgegangen ist, auch in dieser Beziehung eine ge-setzliche Regelung eintreten zu lassen. Das ist aber meines Erachtens nicht der natürliche und nicht der wünschenswerthe Zustand; und in Ländern, in denen wirkliche Freiheit herrscht, sehen wir, daß auf dem Gebiete des Unterrichtes nicht dieser Weg eingeschlagen ist, sondern daß diejenige Verständigung über Schul-Systeme, welche allerdings ein Bedürfniß ist, damit eine gewisse Uebereinstimmung in den verschiedenen Schulen bestehe, und ein Nebertritt von der einen in die andere stattfinden könne, auch ohne ein Gesetz durch eine gemeinsame aus der Erfahrung hervorgegangene Ueberzeugung erzielt wird; und das scheint nur in der That das Natürliche und Richtige. In Beziehung aus landwirthschaftlichen Unterricht ist auch bei uns bisher dieser Weg eingeschlagen worden. Wir haben bisher kein Gesetz zur Regelung der didaktischen Verhältnisse der Fachschulen unter einander, und dem ungeachtet sind eine Reibe von landwirthschaftlichen Schulen schon entstanden, welche schon seit Jahren eine segensreiche


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Wirksamkeit geäußert. Warum soll es fernerhin nicht auch sein können? Ich glaube, auch die Erfahrung hat gezeigt, daß die Regelung, insbesondere die Gliederung der Schulen im gesetzlichen Wege nicht nothwendig ist. Der Bericht des Laudesausschusses hebt selbst hervor, daß Erfahrung und durch dieselbe anerkannten Bedürfnisse, dieselbe Gliederung, die er in einem Paragraphe des Gesetzes formulirt hat, praktisch zur Ausführung gebracht hat; und in der That, daß man in den landwirthschaftlichen Schulen eine Unterscheidung mache zwischen jenen, die bestimmt find für Schüler, welche die Landwirthschaft mit ihrer eigenen Händearbeit betreiben wollen und welche in Bezug auf den landwirthschaftlichen Unterricht keine andere Vorbildung mit sich bringen, als diejenige, welche ihnen die Volksschulen gewähren; und,m Gegensatze dazu zwischen anderen Schulen, welche bestimmt sind für diejenigen, die, sei es als Besitzer, sei es als Pächter oder als Beamte einen leitenden geistigen Einfluß auf die Landwirthschaft ausüben wollen, und welche für den Unterricht, den sie in landwirthschaftlicher Beziehung genießen sollen, eine höhere Vorbildung, als sie die Volksschulen gewähren kann, bereits erlangt haben, das liegt so nahe und ist so natürlich, daß ich keinen Zweifel habe, diese Unterscheidung werde sich erhalten, auch ohne daß sie gesetzlich festgesetzt werde. Umsomehr dann, wenn die höhern Fachschulen, welche in dieser Richtung schon entstanden sind, oder noch gewünscht werden, durch die Thätigkeit des hohen Landtages auch wirklich gefördert werden; und wenn solche Schulen diejenige Sicherung ihres Bestandes erhalten, welche ihnen bisher vielleicht noch mangelt.

Geschieht das, so scheint mir liegt es auf der Hand, daß von einem eigentlichen Bedürfnisse, diese Gliederung gesetzlich festzustellen, nicht wohl die Rede sein könne.

Die Artikel des Gesetzentwurfes, welcher uns vorliegt, enthalten nebst dieser Gliederung noch §§., welche sich auf das beziehen, was "Offentlichkeitserklärung" genannt wird. Mit dieser Oeffentlichkeit der Schulen hat es bei uns ein eigenthümliches Be-wandtniß. Nach der natürlichen Bedeutung. des Wortes heißt eine öffentliche Schule doch diejenige, zu welcher der Zutritt allgemein gestattet ist. Schulen, in welche jeder der gewissen allgemeinen Bedingun-gen, die von der Schulleitung bezüglich der Aufnahme aufgestellt werden, entspricht, freien Zutritt hat, sind öffentliche Schulen im Gegensatz zu Privatschulen in dem Sinne, daß in dieselben derjenige, der den Unterricht ertheilt oder ertheilen Iäßt, nur aufnimmt, wen aufzunehmen ihm beliebt und daß Niemand das Recht hat, die Aufnahme zu fordern, oder wegen Verweigerung derselben sich zu beschweren. Das glaube ich, ist der eigentliche natürliche und im allgemeinen Sprachgebrauche begründete Begriff von öffentlichen Schulen.

Bei uns hat sich allerdings, namentlich im letzten Dezennium und zwar durch ein Gesetz, welches meine Namensunterschrift trägt, ein anderer Begriff von Oeffentlichkeit herausgestellt, es ist nämlich in dem Organisationsplane für die Gymnasien und Realschulen die Bezeichnung so aufgefaßt worden, daß öffentliche Schulen diejenigen heißen, welche berechtigt sind, staatsgiltige Zeugnisse auszustellen.

Ich habe schon oft bedauert, daß dafür in jenem Gesetze dieser Ausdruck gewählt worden ist. Er scheint mir logisch nicht gerechtfertigt und hat in der Praxis mancherlei Schwierigkeiten hervorgerufen. In diesem Sinne kann aber das Wort auf die landwirthschaftlichen Schulen nicht wohl angewendet werden. Von staatsgiltigen Zeugnissen land-wirthschaftlicher Schulen ist bisher keine Rede und mir scheint es nicht wünschenswerth daß davon jemals eine Rede sei. Ich glaube es ist das natürliche Verhältniß, daß das Zeugniß jeder Schule soviel gelte, als der Ruf und die Anerkennung, welche die Schule sich zu erwerben vermag. (Bravo!) Und ich glaube nicht, daß in Beziehung auf land-wirthschaftliche Schulen es nöthig ist, dem Publikum einen andern Maßstab für die Bedeutung der Schulzeugnisse beizubringen, oder daß mit einer solchen Intervention im Interesse der Bedeutung der Schulzeugnisse dabei irgend etwas gewonnen würde. In Artikel 4 des vorgelegten Gesetzes kommt allerdings noch ein anderer Ausdruck vor, von dessen Bedeutung auch im Berichte die Rede ist, nämlich der einer Landesanstalt und es mag immerhin sein, daß manche landwirthschaftliche Schule besondern Werth darauf legt, den Namen einer Landesanstalt zu erwerben, allein auch eine Landesanstalt kann meines Erachtens mit Grund nur eine Anstalt genannt werden, welche entweder mit Mitteln des Landes errichtet, oder wenigstens mit Mitteln des Landes insoweit unterstützt wird, daß ihre Existenz theilweise auf dieser Mitwirkung des Landes beruht. Daß aber im Sinn des §. 4 oder 5 des vorgelegten Gesetzentwurfes alle landwirthschaftlichen Schulen Landesanstalten genannt werden sollten, welche den Einrichtungen entsprechen, welche in den §§. des Gesetzentwurfes und den denselben beigefügten Grundsätzen vorgezeichnet werden sollen, das schiene mir eine unbegründete Anwendung des Wor-tes und ich bin nicht der Meinung, daß es rathsam wäre, dazu die Hand zu bieten und auf Grundlage dieses Ausdruckes sodann eine allgemeine Oberaufsicht des Landtages über solche Schulen herzustellen.

Ich begreife, daß wenn das Land die Geldmitteln bietet zur Erhaltung einer Schule, auch sein Organ, der Landesausschuß, eine gewisse Aufsicht über diese Schule führe, daß aber dem Landesausschusse eine Oberaufsicht über alle landwirthschaftlichen Schulen aufgetragen werde, welche einer gewissen vom Landtage empfohlenen Einrichtung entsprechen, das, gestehe ich, scheint mir in gar keiner Weise begründet. Es scheint mir auch nicht wünschens-werth durch eine solche Maßregel die Aufgabe des Landesausschusses zu vermehren. Es wäre das eine Aufgabe, die seiner Natur meiner Ansicht nach gar nicht entspricht, und wenn schon eine landwirth-

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schaftliche Schule selbst etwa den Wunsch hat, sich einer sachverständigen Leitung zu unterziehen, so käme es mir natürlich vor, daß in der Weise, wie es bisher geschehen ist, sie Oberaufsichtsorgane in Anspruch nehme, die ihrer Natur nach als sachverständige Organe betrachtet werden müssen, wie es z. B. hinsichtlich der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft bisher geschehen ist, als daß erst dem Landesausschusse übertragen werde sachverständige Organe aufzustellen, welche eine solche Oberaufsicht führen sollen. Es liegt somit meiner Meinung nach weder ein Bedürfniß vor, das, was uns in dem Gesetzentwurfe in den Grundsätzen gegeben ist, zum Gegenstand eines legislativen Aktes zu machen, noch auch würde es mir zweckmäßig scheinen. Wenn wir auf den Inhalt der Vorlagen eingehen, so muß man wohl erkennen, daß sie nur weniges enthalten, was den Charakter eines Gesetzes an sich trägt. Der Charakter eines Gesetzes ist ein obligatorischer Inhalt. Gin Gesetz soll Rechte und Pflichten begründen. Die Bestimmungen aber, welche in dem Gesetzentwurf und in den Grundsätzen vorliegen, sind zum geringsten Theile solcher Natur. Ein großer Theil ist nur theoretisch, die Aufstellung der Ansichten, die man als zweckmäßig erkennt für die Ertheilung des Unterrichtes und die Einrichtung von Schulen und an und für sich betrachtet, halte ich es eben nicht für wünschenswerth, daß der Entwickelung solcher Ansichten ein gesetzlicher Stempel aufgedrückt, und dadurch gewisser Maßen gesetzliche Schranken gelegt werden. Wie ich schon erwähnt hahe, halte ich das in Beziehung auf den Unterricht im allgemeinen nicht für zweckmäßig und um so weniger in Beziehung auf den landwirthschaftlichen Unterricht. Wenn gegenwärtig zwei verschiedene Gebiete des Unterrichtes vorliegen und bezüglich des einen eine gesetzliche Regelung stattfindet, bezüglich des anderen nicht, so wäre es vielmehr mein Wunsch, daß allmälig das Beispiel des nicht gesetzlich geregelten Unterrichtes von einem Gebiete auch auf den anderen sich hinüber erstrecke, als daß umgekehrt die gesetzliche Regelung, an die wir gewöhnt sind, bezüglich eines Gebietes, auch in Bezug auf alle andere, hinsichtlich deren sie nicht besteht, eingeführt werde. Ein anderer Theil der in den Vorlagen enthaltenen Bestimmungen ist in auffallender Weise so selbstverständlich, daß eben dadurch er mir nicht geeignet scheint, in ein Gesetz aufgenommen zu werden. Ich will nur hinweisen auf die Bestimmungen z. B. daß die Zahl der aufzunehmenden Zöglinge sich richte nach dem Verhältnisse und nach den Raumlichkeiten der Wirthschaft, daß die Zöglinge bestimmte Gebühren an die Justitutskassa abzuführen haben, Bestimmungen, die in einer Instruktion für angemessen erachtet werden mögen, die aber nicht wohl für den Gegenstand eines Gesetzes passen.

Es scheint mir aber auch. daß der Landesausschuß selbst nicht die Absicht hatte, dem was er in der Form einer Gesetzesvorlage vorgelegt hat, einen ausschließlich bindenden Charakter zu geben. Ich finde im Belichte selbst Andeutungen, welche dahin gehen, daß es nicht in der Absicht des Landesausschusses liegt, durch die vorgeschlagenen Bestimmungen einen nöthigenden Einfluß auf die Entstehung der landwirthschaftlichen Schulen zu üben, daß den landwirthschaftlichen Schulen vielmehr eine freie Bewegung gestattet werden solle, und in der That sind auch nebst den gelesenen an sich sehr unwesentlichen Bestimmungen eine Reihe von anderen Bestimmungen in der Vorlage zu finden, von denen der Landesausschuß selbst gewiß nicht die Absicht hatte, daß sie zur ausschließlichen Geltung kommen. So z. B. die Bestimmungen, daß Zöglinge eine Vergütung für die Arbeiten, welche sie auf dem Wirthschaftshofe verrichten, gewährt werden sollte. Ich habe durchaus keine Einwendung dagegen, wenn aber eine Schule entstehen und derjenige, der sie gründet es nicht für angemessen finden würde, den Zöglingen ihre Arbeit zu bezahlen, sondern wenn er diese als einen Theil der Bezahlung, die er in Anspruch nimmt von den Zöglingen, welchen er den Unterricht er-theilen läßt, betrachten wollte; so würde der Landesausschuh gewiß keine Neigung haben ein solches Verhältniß verbieten zu wollen. Auch solche Bestimmungen scheinen in einer Gesetzesvorlage nicht angemessen zu sein.

Endlich habe ich gegen die Form, daß das was uns vorgelegt wird, als Gesetzentwurf behandelt werde, noch die Einwendung, daß ich besorge, es könnten daraus für die Förderung des Zweckes selbst Schwierigkeiten entstehen. Ist es ein Gesetzentwurf, über den wir verhandeln, so tritt die leidige Frage der Kompetenz uns wieder vor die Augen. So sehr ich der Meinung bin, daß es wünschenswerth wäre, und in dem Diplome vom 20. Oktober 1860 begründet ist, daß die Legislation über solche Gegenstände, welche sich nur auf die Interessen des Königreichs Böhmen beziehen und für andere Länder von keiner Bedeutung sind, unbedingt dem Landtage zustehen sollte; so bin ich doch der Erste, der anerkennt, daß wenn es sich nicht de lege ferenda, sondern de lege lata, handelt, dieses eben nicht der Fall ist, und wenn auch in der sogenannten Landes-ordnung vom 26. Feber eine Bestimmung enthalten ist, welche dahin geht, daß Anordnungen in Schul-angelegenheiten innerhalb der Grenzen der allgemeinen Gesetze dem Landtage zustehen; so scheint mir sehr fraglich, ob im Sinn dieser Worte die Vorlage gerechtfertigt sein würde. Ich kenne bisher noch keine allgemeine Gesetze über den landwirthschaftlichen Unterricht, und es wäre daher schwer zu bestimmen, welche Anordnungen des Landtages innerhalb der Grenzen der gegebenen Gesetze stehen würden, so daß ich offen gestehe, es scheint mir nicht unwahrscheinlich, daß der verehrte Herr Statthalterei-leiter, wenn es sich um die Kompetenzfrage bezüg-lich der Vorlage des Landesausschusses handeln würde, keine andere Antwort geben würde, als welche wir unlängst in Beziehung auf einen andern Gegenstand gehört haben.


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Wenn es aber auch nicht der Fall sein sollte so hätte doch immer die Behandlung des Gegen standes als Gesetzvorlage die Folge, daß unsere Beschlüsse nur nach der erlangten allerhöchsten Sanktion in Wirksamkeit treten können und es schein! mir wieder zweifelhaft, ob dann die Negierung bei Beurtheilung der Vorlage sich ausschließlich auf den Standpunkt stellen würde, ob in derselben nichts enthalten ist, was etwa staatsgefährlicher Natur wäre. Es liegt die Möglichkeit mindestens sehr nahe, daß die Regierung sich berufen fühlen würde, auch über die meritorische Zweckmäßigkeit der gefaßten Be-schlüsse ihre Meinung zu haben und darnach die Frage der Sanktionirung zu behandeln. Wir haben schon Beispiele gehabt, daß Vorlagen, welche von dem Landtage nach reiflicher Berathung und Schlußfassung vorgelegt worden sind; und wenn sie auch nicht das Schicksal gehabt haben, welches Se. Exc. Graf Nostitz mit den Worten bezeichnete: "und Roß und Reiter sah man niemals wieder;,, so ist doch der Fall eingetreten, daß das Roß den Weg nicht eben schnell zurückgelegt hat, auf welchem der Reiter zurückkehren sollte. So ist also auch von dem Standpunkte der Opportunität aus kein Grund vorhanden, warum dasjenige, was in den Vorlagen , des Landesausschusses enthalten ist, in die Form eines Gesetzentwurfes gekleidet und dadurch vielleicht herbeigeführt werden sollte, daß die weiteren praktischen Anträge, welche zum Theil den Inhalt des Gesetzentwurfes und die Grundsätze als Vorbedingungen voraussehen, aufgehalten werden.

Wie ich mir anfangs erlaubt habe zu bemerken, erkenne ich die Nothwendigkeit an, daß der Landtag sich über das System des landwirthschaft-lichen Unterrichts klar werde, bevor er zu Beschlüssen über die Förderung dieses Unterrichts gelangt. Allein ich bin nur nicht der Meinung, daß diese Klärung der Ansichten über das System eben nur durch die Berathung eines Gesetzentwurfes geschehen könne. In dem zweiten Antrage des Landesausschusses werden dem Landtage Subventionen für landwirthschaft-liche Schulen zweiter Stufe vorgeschlagen. In einem weitern Antrage wird von der Errichtung einer landwirthschaftlichen Hochschule gesprochen. Das sind Beschlüsse, zu denen wir unzweifelhaft vollkommen berechtigt sind. Wer nun Subventionen bewilligt, wie sie der Antrag des Landesausschusses beantragt, dem steht ebenso unzweifelhaft das Recht zu, die Bedingungen festzustellen, unter welchen diese Subventionen ertheilt werden. Ich sehe keine Schwierigkeit, daß der Landtag aus Anlaß der beabsichtigten Subventionen. Alles das, was ia dem vorgelegten Gesetzentwürfe und in den angehängten Grundsätzen ihm als zweckmäßig erscheint, in die Form kleide, daß dadurch die Verbindungen bezeichnet werden, unter welchen der Landtag gewissen Schulen Subventionen zu ertheilen beabsichtigt.

Damit glaube ich würde auch Alles erreicht, was wünschenswerth ist, um eine Klärung der öffentlichen Meinung über eine zweckmäßige Einrichtung der landwirthschaftlichen Schulen durch die Berathung im Landtage zu fördern. Zugleich würde Alles erreicht, was für den Landtag nothwendig ist, um zu weiteren praktischen Beschlüssen über die Förderung dieses Unterrichts zu gelangen.

Meine Absicht geht also dahin, wenn ich, nicht in der Fortsetzung der Debatte eines Bessern belehrt werde, darauf anzutragen, daß der erste Antrag des Landesausschusses an denselben zurückgewiesen werde, mit dem Auftrage diejenigen Bestimmungen die im Gesetzentwurfe und den Grundsätzen enthalten und die von praktischer Bedeutung sind, in die Form umzugestalten, daß sie entweder als eine Instruktion für den Landesausschuß in Beziehung auf sein Benehmen bei der Subventionirung von Fachschulen erscheinen oder nur als ein Landtagsbeschluß, welcher bekannt würde und dadurch Anhaltspunkte gäbe für die Frage, unter welchen Bedingungen Subventionen von Seite des Landtages zu erwarten sind. Die Form der Vorlagen in solcher Weise umzugestalten, das wird, wie ich glaube, eine Arbeit sein, die nur wenig Zeit in An-pruch nehmen würde und der Landesausschuh würde in der Lage sein, in kürzester Frist eine in dieser Weise umgeänderte neue Vorlage vor den Landtag zu bringen.

Ich glaube, daß auch, wenn der Landtag diesen Gedanken heute zum Beschlusse erheben würde, nicht einmal ein Hinderniß vorhanden wäre, sofort in die Berathung der weiteren Anträge des Landesaus-schusses über die praktische Förderung dieser Schulen einzugehen. Ich glaube also, daß durch eine solche Zurückweisung des Gesetzentwurfes der Sache selbst eine wesentliche Verzögerung nicht zugezogen würde, und daß wir nicht zu besorgen hätten dadurch die Nachtheile hervorzuheben, welche Se. Excellenz Graf Nostitz für den Fall einer Verweisung der ganzen Anträge in neue kommissionelle Berathung mit Recht befürchtet. (Výborě).

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren.

Graf Leo Thun: Ich behalte mir Excellen-meinen Antrag noch vor, weil ich mich in der wei-tern Debatte zu belehren wünsche, ob der Gedanke, den ich ausgesprochen habe, überhaupt Anklang findet.

Oberstlandmarschall: Dr. Čupr.

Poslanec Dr. Čupr: Mám za to, sl. sněme, že tato předloha, pošlá z lůna zemského výboru týkající se zařízení hospodářských škol v Čechách, jest dobrá a že může upokojiti každého, kdokoliv se zanáší vyučováním vůbec a zvláště vyučováním hospodářským aneb o něm přemýšlel a proto vítám předlohu tuto co pravý pokrok veškerého školství našeho — co pokrok ku zdaru škol předmětových, v nichž jak doufám, záleží především lepší budoucnost vlasti naší. Školy hospodářské mají býti zřídla a jako průchody blahobytu národního, který spoléhá přede vším v orbě; ale vítám tuto předlohu zároveň i co

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velmi zajímavý úkaz samostatného, neodvislého a důstojného vzdělávání školního, kteréž by nikdy nemělo výhradně býti záležitostí státu, jako řečník přede mnou pravil. Zákony mají, co se týče školství, pouze povzbuzovat, vésti, ale nikdy se míchati do toho, co chce vlastní silou vzniknouti. A tuším, že předloha tato těmto požadavkům úplně zadost činí, a nemohu pochopiti, proč řečník přede mnou, Jeho Excellenci hrabě Thun, v tom ohledu byl proti předloze-Předloha tato hlavní váhu klade na to, že mají budoucně býti hospodářské ústavy, původně ústavy soukromé, od jednotlivců, aneb od soukromých společenstev zařízené a vedené, a když by zadost učinily požadavkům, které jsou vytknuty v nynějším zákoně a v přidané instrukci, že se mohou prohlásiti za veřejné. Jest-li že p. hrabě Thun myslí, že to nemá významu, že ústavy hospodářské mohou býti zemskými ústavy anebo ústavy veřejnými, tož nemohu pochopiti, že nenahlížím, že v tom mravní síla spoléhá, že se tím důvěra k ústavu budí, a že tak ústav zkvétá, a tím obecnému dobru lépe slouží.

To se stává, když ústav některý se osvědčuje, že zařízení jeho je takové, jak se zákonem požaduje, kdežto soukromý ústav takových výhod nemá a proto tak prospívati nemůže, poněvadž předpokládati nelže, aby se sám každý přesvědčil. Tedy myslím, v tom záleží váha a síla veřejného ústavu. Co dále pan hrabě Thun byl podotknul, že se podrobnosti a jednotlivosti zde nalézají, které do zákona nenáležejí, tož musím podotknouti, že řečník pokládá za zákon to, co jest pouhý příspěvek zákona, totiž přidaná pravidla základní. Pravidla tato jsou pouhá instrukcí toť jest pouhá rukověť, jež se má zemskému výborů dáti, podlé čehož se má zemský výbor říditi. Co p. hr. Thun zákonu vytýkal, to v zákoně nestojí, to se nalézá právě v oné instrukci. Co dále pan hrabě Thun podotknul, totiž co do kompetence sněmu, že by nebyl povolán ani oprávněn, o takových zákonech uzavírat, tož myslím, že se zde jedná pouze o věc, týkající se orby (Landeskultur). A ta náleží úplně v obor působení zemského sněmu.

Co se týče subvence, o níž též pan hrabě Thun se zmínil, aby se v jednotlivých případech udělovala, tu myslím, že se musí dříve vyslovit, jaký ten ústav býti má, který o subvencí žádati by mohl.

To by nebyla pravá cesta, aby, kdo o subvenci žádá, potom teprv, když ji obdržel, podle pravidel jistých pokračoval On musí své dobré zavedení už dříve dokázati. Dále co se týče celého návrhu, který hrabě Thun učinil, tu myslím, že jest to věc nepodstatná. On praví, aby se dala instrukce zemskému výboru, dle které se co se týče škol hospodářských říditi má. Tato instrukcí jest právě zde, v druhé částce předlohy.

Co se mne týče, mohu ovšem ledacos namítati proti této předloze, a myslím, že mnohé podrobnosti se mohou zlepšiti a zdokonaliti. Ale to jsou věci, o kterých se právě rokovati a rozhodovati může. Pánové, jest to n. p. moje úplné a mnohou zkušeností ztvrzené přesvědčení, že tak nazvané nižší rolnické školy v tom rozsahu a obratu, jak se v předloženém návrhu ponavrhuje, spíše se hodí k odchování budoucích šafářů, nádvorníků a poklasnýcb, nikoliv však samostatných rolníků a živnostníků, kteří mají budoucně statky své spravovati, co svobodní občané. O šafáře, oráče a t. p. ať se starají ti, jenž jich potřebují. Nastávající hospodářský živnostník, jak myslím, má se přede vším vzdělati ve škole národní. Dále má býti přicvičován ve škole opakovači a pak-li žádá vzdělání dalšího, má ho dojíti ve škole nižší rolnické, která ale má býti ve spojení s nižší reálkou. V tom však, když se nižší rolnické školy spojují s vyššími hospodářskými ústavy, jako se to tu a tam posud děje, spatřuju pravou nemotornost pedagogickou, poněvadž v takovémto nepřirozeném spojení nemůže se vyhověti ani straně jedné ani druhé, an v tak nestejném předchozím vzdělání strana jedna druhou klesá a i sociálně se kazí. Proto také myslím, že ono roztřídění ústavů hospodářských, totiž v nižší rolnické školy, ve vyšší hospodářské ústavy a akademii hospodářskou, není žádný organismus souvislý, že je to jen pouhé skupení mechanické, poněvadž z jednoho ústavu nemůže se přecházeti na druhý. Tento přechod bude jenom tenkrát možný, když nižší hospodářské školy starajíce se o vzdělání celého stavu rolnického budou v spojení a rovni s nižšími reálními školami. Potom bude lze přecházeti z nižších škol hospodářských na vyšší, jakož i z nižší reálky na vyšší hospodářský ústav a z vyššího gymnasia aneb z vyšší reálky na akademii hospodářskou možná bude přecházeti. Podle tohoto organismu nenajdeme však cesty, pak-li se v nižších rolnických školách více aneb výhradně o vzdělání budoucích šafářů místo o vzdělání celého stavu rolnického starati budeme. V tom však když se nižší rolnické školy spojují s vyššími hospodářskými ústavy, jako se to tu, a tam posud děje, spatřuji pravou nemotornost pedagogickou, poněvadž v takovémto nepřirozeném spojení nemůže se vyhověti ani straně jedné, ani druhé, an v tak nestejném předchozím vzdělání strana jedna druhou klesá a i sociálně se kazí.

A proto mám za to, že nižší rolnická škola s realkou na rovni státi má, co se týče vyučování s nižší realkou. Vyšší hospodářské ústavy a hospodářsko-průmyslové školy by měly na rovni státi s vyššími gymnasiema a s vyšší realkou a budoucí akademie na rovni s technikou aneb universitou. Avšak co se týče této akademie hospodářské, mám též zvláštní náhledek a pochybnost a jak ráčíte vědět, v předešlém zase-


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dání učinil jsem sám návrh, aby se vlastní fakulta na technice pro hospodářství zařídila, se stací skoumací blíže Prahy. Tenkráte se návrh můj ani nepodporoval, proto dále o věci se nechci slovy šířiti. Též bych proto byl, aby se hospodářství vyučovalo nejen ve školách národních leč i v přípravných školách a v semeništích učitelských, poněvadž nejsou-li učitelové v předmětech hospodářských vzdělání, nemohou též žáky vzdělávati.

Než to vše pomíjím, aneb zmíním se o tom v debatě speciální.

Hlavní věc, která k osnově této mne víže, jest ta, že její povšechný směr jest dobrý, že se pohybuje v těch směrech, kterých si přáti jen můžeme. Co se toho týče, kladu zvláštní váhu na §. 11., který nařizuje, aby ve vykonávání úřadu učitelského na vyšších hospodářských učilištích učitelé, tím více ovšem ředitelové ústavů se vykázali takovými schopnostmi a vědomostmi, jakými se vykázati musí učitelé na vyšších gymnasiích neb vyšších realkách. Důsledně pak v té předloze státi by mělo, že i učitelé na nižších školách hospodářských měli by se též vykázati schopnostmi takovými, jakými se učitelé na nižších reálních školách neb na nižších gymnasiích vykazují. Pravím, že na tuto okolnost kladu zvláštní váhu, poněvadž jsem přesvědčen, že jen tak možno jest zachovati důstojnost, jakož i praktický i vědecký význam těchto škol, a uvarovati je zároveň všelikého diletantismu, který často o věcech, obyčejného života se týkajících, povrchně mluví, třeba by neměl hlubšího vzdělání vědeckého. Jest-li jednotlivci jsou skutečně tak důkladně vzděláni, jak se o nich vůbec smýšlí, nuže nechť podstoupí zkoušku státní, a bude jim to velmi snadné, jsou-li skutečně tak výteční, učiní to zajisté už proto, aby se cesta zabraňovala těm, kteří nejsou k tomu povoláni.

Dále kladu váhu na to, co pan hrabě Thun též podotknul, že se zařizování a vyvinování ústavů takových zanechati má společnostem, jednotlivcům aneb obcím; avšak že se ústavy ty prohlásí od sněmu za veřejné, když by požadavkům v této předloze vytknutým zadost učinili. Až posud byly všecky hopsodářské ústavy v Čechách soukromé ústavy Nyní však otevře se jim cesta, na které mohou se státi ústavy veřejnými aneb zemskými. Pánové! v tomto zavedeni myslím, že leží jádro celé osnovy, v tom jest pohnutka, která ústavy ty k tomu povede, aby se zvelebovaly a zmáhaly, kdežto by v jiném případu, kdyby si jich země a sněm nevšímaly, důležitost svou tratily. Ještě jiná přednost této předlohy záleží v tom, že se tu jedná o veškeré školy hospodářské. V této veškerosti, která, se malou opravou může státi, jak jsem svrchu podotkl, souvislým organismem, myslím, že záleží velká důležitost, poněvadž se takto otázka hospodářského vyučování v Čechách úplně rozlušťuje. Jest-li že se návrh ten, jak pravím, opraví, přijme a konečně potvrdí, budeme moci říci, že jest hospodářské vyučování v Čechách na dlouhá léta pojištěno a zorganisováno, a pánové, což zvláštního povšimnutí zasluhuje, bez velikých výloh a nákladů. Nepotřebuji se dále zmiňovati, že i to k výhodě a přednosti osnovy této náleží, že na obě tuzemské národnosti klade se stejná váha, a přál bych si toliko, aby i ostatní předmětní školy, jako školy lesnické, obchodní, průmyslové a jiné takových regulativních základů brzy nabyly. A tak se stanoviště těchto škol předmětních a přihlížeje k tomu, že skutečně jest orba hlavním zřídlem a jako pilířem vší zámožnosti a mohutnosti národní co nejvřeleji odporučuji tuto předlohu k dalšímu uvážení slavného sněmu.

Oberstlandmarschall: Herr Abg. Ritter v. Hasner hat das Wort.

Prof. Hasner. Ich bemerke zunächst bezüglich dessen, was Se. Excellenz Graf Thun bemerkt hat, daß ich mich ebenfalls nur wegen der Bestimmung der Geschäftsordnung als Redner gegen den Antrag habe eintragen lassen, da es selbstverständlich ist, daß ich nicht gegen den Zweck derselben bin. Es wäre ganz überstüssig die Bedeutung der Landwirthschaft in Beziehung, auf das Königreich Böhmen und die Nothwendigkeit eines weitergehenden landwirthschaftlichen Unterrichtes noch einmal auszusprechen. Es wird wohl ohnedies jedem der Herren zugemuthet werden können, daß er von der Wichtigkeit desselben überzeugt ist. Es ist mir daher grade deshalb Bedürfniß gegen gewisse Bestimmungen des Etwurfes zu sprechen, weil ich wünsche, daß diejenigen, welche ich für praktisch ansehe, wirklich erreicht und in kürzester Zeit zum Ziele geführt werden. Ich könnte aber auch in der Spezialde-batte deshalb nicht sprechen, weil am Ende die Gegenstände in zu wesentlichem Zusammenhange stehen, als daß bei jedem einzelnen Punkte zu genera-lisiren nicht nothwendig würde. Ich bemerke weiter, daß ich mich den von Sr. Excellenz Grafen Leo Thun vorgebrachten Bemerkungen in formeller Beziehung vollständig anschließe und ich möchte nur in Beziehung auf den Moment, welcher mein geehrter Herr Vorredner Čupr als Einwendung gegen Se. Excellenz vorgebracht hat, mir die Bemerkung erlauben, wenn ich ihn anders richtig verstanden haben, daß er mir nach der Fassung der Vorlage des L. A. im Irrthum zu sein scheint, indem er die Bestimmungen, welche im §. I. beginnen, gleichsam als Instruktion und nicht als Theil des Gesetzes ansieht. Der L. A. war offenbar anderer Ansicht, indem in den generellen Anträgen, wie es sub 2 heißt: Den Landesausschuß zu beauftragen und zu ermächtigen: a) den Entwurf eines Statutes für die nach Art. III. und §.16 des vorliegenden Gesetzentwurfes u. s. w. der §. 16 offenbar in den Bestimmungen enthalteť ist, welche Se. Excellenz Graf Thun als etwas zu sehr ins Detail Gehendes und für die


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gesetzliche Form Ungeeignetes bezeichnet hat, Jedenfalls würde daher in dieser Beziehung unter allen Umständen eine Abänderung nothwendig sein. Was meine Einwendung gegen den Gesetz-Entwurf angeht, so bemerke ich folgendes. Der Entwurf ist von Männern der Praxis ausgegangen, welche die Bedürfnisse des landwirthschaftlichen Unterrichtes vollkommen kennen und begreifen. Gleichwohl möchte ich mir die Bemerkung erlauben, daß er mir grade an einem zu weiten Doktrinalismus zu leiden scheint. Es kommt mir vor, daß er das Ziel, welches wir uns in Beziehung auf den landwirthschaftlichen Unterricht stecken können, einigermaßen für den Moment und vielleicht auch für die Zukunft überschossen hat. Ich halte dafür, daß der Zweck, welchen sich der Ausschuß gestellt hat, vollständig praktisch ist, soweit es sich um die Errichtung und Subventio-nirung, beziehungsweise Vervollständigung der bestehenden Ackerbauschulen und die als eine zweite Kategorie aufgestellten landwirthschaftlich - technischen Lehranstalten bandelt. Dieses einerseits. Anderseits scheint mir dagegen, daß die gesetzlich nothwendig zu ziehenden Grenzen, die sich auf die Volksschulen, und den landwirthschaftlichen Unterricht an denselben beziehen, im Antrage überschritten werden. Was den ersteren Punkt anlangt, das bestätigt meine Behauptung, daß die Sache mir etwas zu doktrinär gefaßt zu sein scheint. Hier auf dem Gebiete der Fachschule, wird das System analog durchgeführt, welches System dem Unterrichte überhaupt sonst zu Grunde liegt. Es sind hier auf dem Gebiete der Fachschule, Volksschule, Primär- oder Mittelschule, Hochschule geschaffen worden, dem entspringt auf keinem anderen Gebiete des praktischen Unterrichtes eine Analogie. Man hat überall Volksschulen, als die generelle Grundlage, dann Mittelschulen und allenfalls Hochschulen; auf dem Gebiete des technischen Unterrichtes allgemeine Volksschulen, Realschulen, denn die unselbstständige Unterrealschule gehört auch zur Volksschule, und polytechnische Anstalten.

Wir haben auf der anderen Seite Volksschulen, Gymnasien und Universitäten, haben aber auf keinem andern Gebiete neben einander eine 3glied-rige Systemisirung. Mir scheinen auch die in der ersten Kategorie angeführten Schulen mehr als bloße Volksschulen zu sein, und in die zweite Kategorie die Hochschulen zu gehören. Hier ist mir nicht klar was die Hochschulen sollten, nach dem, was hier als Zweck der zweiten Kategorie angeführt worden ist. Als Zweck ist angegeben worden, durch alle wissenschaftlichen praktischen Mittel, diejenigen, welche zur Administration größerer Güter berufen sind, zu unterweisen. Damit scheint mir das Letzte gegeben zu sein, was den Unterrichts-Anstalten zum praktischen Zwecke gegeben weiden kann. Was darüber hinaus gegeben werden soll, das scheint mir, möchte lediglich die Wissenschaft um ihrer selbstwillen sein. Zu diesem Zwecke scheint es auf diesem Gebiete schwer möglich, ein selbstständiges Institut zu schaffen.

Wir haben auch auf dem Gesammt-Gebiete des Unterrichtes nur in der philosophischen Fakultät eine Institution, die die Wissenschaft lediglich um ihrer selbst willen als Wissenschaft pflegt auf dem Gebiete der Hochschulen, hier in dem engeren Rahmen des Ackerbaues, kann keine Rede sein von den übrigen Zweigen, die man im weitein Sinne der Landwirthschaft zuzählt, wie z. B. von der Forstwissenschaft, vom Bergbau; also, lediglich auf dem Gebiete des Ackerbaues Hochschulen zu schaffen, scheint mir nicht praktisch: es würde dieß außerordentliche Geldmittel in Anspruch nehmen und es würde sich ein sehr kleiner Kreis von Solchen vereinigen, die davon Gebrauch machen würden. Mir scheint es praktisch zu sein, daß man z. B. in der Hauptstadt des Landes noch ein Institut zweiter Klasse gründe, (ich glaube, diese Frage kann man allenfalls stellen) dieses Institut würde durch die Verbindung mit dem polytechnischen Institute oder mit der Universität durch alle die Mittel der Wissenschaft, welche die Hauptstadt bietet, ohnebin höher stehen, als die auf dem Lande errichtet sind und in einer Beziehung zur Universität und zum Polytechnikum stehen, wie die landwirthschaftlichen Akade-mien zu Poppelsdorf, Hohenheim, zu Bonn oder zu Tübingen. Dies schiene mir etwas ganz praktisches zu sein; aber ihrem Wesen nach wären sie nur Institute zweiter Kategorie, sie wären aber doch keine in ihrem Prinzip anders gestellte Institution, als diese beiden; sie würden faktisch in Verbindung mit der Hauptstadt und Universität und dem polytechnischen Institut gewinnen. Das scheint in der Natur der Sache zu liegen; allein, wenn Sie davon absehen (vielleicht irre ich mich in dieser Beziehung und werde vielleicht darin auch widerlegt) so scheint es mir doch absolut unmöglich zu sem, daß wir heute den Beschluß fassen, eine solche Akademie zu gründen.

Es sollte allerdings eine Vorlage gemacht werden von Seite des Landesausschusses, in Beziehung auf die Organisation, es sollte ein Statut entworfen werden.

Wer mir scheint der Weg nothwendig der umgekehrte zu sein. Wenn man sagt, man wolle eine zweite Universität in Böhmen gründen, so weiß ich, was das ist, wenn man aber sagt, man wolle eine landwirthschaftliche Akademie gründen, eine dritte Hochschule, so weiß ich nicht, was das ist, das ist ein nebelhaftes Gebilde.

Meiner Ansicht nach muß ich früher wissen, was der Landesausschuh sich darunter denkt, welche Aufgabe er sich stellt, wie sie sich wesentlich unterschei-det von anderen Instituten, denn das Wort "Wissenschaft" reicht hier nicht aus, weil auch bei den Instituten zweiter Kategorie von Wissenschaft die Rede ist, von wissenschaftlicher Ausbildung prakti-scher Großarundwirthe. Insofern ist es nicht mög° lich, jetzt schon Beschluß zu fassen.

Ich muß vor Allem etwas greifbares, etwas vollständig klar vorliegendes haben, um mich zu ei-


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nem Beschlusse zu bestimmen. Dieß, was die Hochschule anbelangt, so ist ein zweiter Antrag gestellt worden, daß ebenfalls ins Gesetz aufgenommen werde eine Bestimmung, daß auf der Volksschule landwirth-schaftlicher Unterricht getrieben werde.

Eine solche Entschließung schon jetzt zu fassen, ohne uns ins Meritorifche derselben einzulassen, scheint mir ganz unzweckmäßig. Die Frage, was das Wesen der Volksschule, die Grenzen ihrer Aufgabe nach Maßgabe der ihr gezogenen Grenzen und zu Gebote stehenden Mittel sei, das scheint mir ist eine Frage des Unterrichtswesens überhaupt und es kann aus dem Systeme desselben nicht herausgerissen werden. In die Erörterung einer solchen Frage bei Gelegenheit der Frage um Errichtung von Spezialschulen einzugehen, schiene mir sehr gefährlich.

Ich zweifle, daß eine solche Frage wenigstens bei der Plenarberathung, ohne daß speciell in Bezug auf dieselbe Vorstudien und Vorberathungen angestellt würden, reiflich genug entschieden werden könnte. Schon aus diesem ganz formellen Grunde würde ich mich gegen eine Beschlußfassung in dieser Beziehung aussprechen. Ich wüßte mir auch in der That nicht zu sagen, wie ich diese Aufgabe genau determiniren, wie ich sie gegenüber der Ackerbauschule erster Instanz zu unterscheiden vermöchte.

Unter allen Umständen scheint mir in formeller Beziehung das Bedenken obzuwalten, daß sich ein logischer Widerspruch ergeben würde, daß man entweder eine Aufforderung an die Regierung ergehen lassen müßte oder diese ins Gesetz selbst aufnehmen müßte. Eines oder das Ändere von Beiden gewiß. Kommt sie ins Gesetz, und wird dieses von der Regierung sanktionirt, so ist die Aufforderung überflüssig, denn es ist eine natürliche Pflicht der Regierung ihr zu entsprechen; kommt sie nicht hinein, dann ist es eine Sache der Aufforderung allein.

Ich habe diese Bedenken, wie gesagt, nur in Beziehung auf die beiden Endpunkte des Antrages zu stellen für nothwendig gehalten; allen Anträgen, welche die beiden mittleren Instanzen, die Ackerbau-schulen und landwirthschaftlichen Anstalten angehen, werde ich gern zustimmen, werde mich aber, da sie doch speziell zur Abstimmung kommen werden, gegen diejenigen Bestimmungen, welche die Hochschule und die Volksschule betreffen, zu stimmen genöthigt sehen. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Herr Abg. Zeit-Hammer.

Zeithammer: Das mag wohl ein Irrthum sein. Ich habe mich einschreiben lassen für die Frage der Vorberathung.

Oberstlandmarschall: S. Excellenz der H. Mg. Graf Nostitz.

Graf Albert Nostih: Ich bin im Wesentlichen mit den Vorrednern Herrn Graf Thun und Ritter von Hasner einverstanden. Auch mir scheint, nachdem ich das Gesetz jetzt ganz, wie es vorliegt, durchgegangen habe, zweckmäßig zu sein, die Form des Gesetzes bei dem, was zur Berathung zu kommen hat, zu unterlassen und eine andere Form, die einfache Form zu wählen, daß das, was berathen und beschlossen wird, Beschlüsse des Landtages sind, in der Richtung gefaßt, um sich selbst und seinem Ausschuße die Grenze der Bedingungen aufzustellen, unter welchen und mittelst welcher die Förderung des landwirthschaftlichen Unterrichtes im Lande aus dem Landesfonde zu unterstützen sei.

Nur gegen den Schluß, den Hr. Graf Leo Thun gezogen hat, muß ich mich aussprechen. Ich glaube, selbst wenn diese Meinung die der Majorität des h. Hauses sein sollte, daß wir nicht in der vom L. A. gewählten Form eines Landesgesetzes, sondern die Form einer Instruktion des Landtages wählen, daß selbst in diesem Falle die Zurückweisung der Gesetzesvorlage an den L. A. zur Umarbeitung nicht nothwendig wäre.

Wie man den ganzen Gesetzesvorschlag als eigentlichen Gesetzesvorschlag betrachten kann, muß ich gestehen, begreife ich nicht, ebenso wie man zugleich die Grundsätze, die für die Errichtung der landwirtschaftlichen Schulen gegeben werden in irgend einer Form dem Gesetze mit einbeziehen könnte. Das ist Hache der Erfahrung und der Wissenschaft, die sich von Jahr zu Jahr ändert, und doch unmöglich in die Form eines Gesetzes gegossen werden kann. Ich sehe daher von dem Anhange, der die Grundsätze über die Errichtung landwirthschaftlicher Fachschulen enthält, ab, denn ich muß offen gestehen, daß man, wie diese Gesetze beim Landesausschusse unter meinem Vorsitze berathen wurden, von der Ueberzeugung ausgegangen ist, daß blos die 4 ersten Artikeln Gesetzesform haben sollen und der Anhang, der die Grundsätze enthält, nichts anderes sei als die In-struktion für den Landesansschuß, der darauf zu achten hat, wenn es sich um die Subventionirung oder Unterstützung der Schule aus dem Landesfonde handelt. Nur der Gesetzentwurf selbst enthält 4 §§. Ich glaube wenn, wie ich bereits bemerkt habe, die Versammlung der Ansicht ist, die Form des Gesetzentwurfes zu verlassen und 2. die Form einer Sche-matisirung der landwirthschaftlichen Fachschulen durch den Landtag im vorhinein zu verlassen, welche in dem §. 1. enthalten ist. sie auch deßwegen nicht eingehen wird in die Bestimmungen über die Volksschule, weil, soviel bekannt ist, es bereits eine bestehende gesetzliche Bestimmung ist, daß in den Volksschulen landwirthschaftlicher Unterricht ertheilt werden soll. Daß diese gesetzliche Bestimmung bis jetzt nicht befolgt worden ist, mag in anderen Gründen seine Ursache haben und wird durch die bloße Aufnahme dieses §. nicht geändert.

Wenn der Landtag die beiden ersten Paragraphen wegläßt und in den beiden nächsten §§. die nothwendige Stylisirungsabänderung macht, glaube ich ist die Umgestaltung in der Form, wie sie die Herren Vorredner gewünscht haben, geschehen und auf ganz einfache Weise geschehen, ohne den Gegenstand wieder an den Landesausschuß zurückweisen zu müssen, welcher bis zu einer Sitzung darüber


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warten und seinen Bericht erst wieder in Druck legen und vorlegen müßte. Was die Grundsätze betrifft, die angegriffen wurden, namentlich die Grundsätze über die Art und Weise, wie derlei Fachschulen eingerichtet werden sollen, so sind das solche, die, wie praktische Erfahrungen, die man bei den gegenwärtig bestehenden Schulen gemacht hat, vollkommen bewährt haben, sind es Grundsätze, die was die Eintheilung der landwiithschaftlichen Schulen betrifft, nach langen Erwägungen in verschiedenen landwirthschaftlichen Versammlungen und in verschiedenen landwirthschaftlichen Werken so ziemlich wenigstens in Böhmen die Majorität derjenigen, die kompetent sind, in dieser Hinsicht abzusprechen, befriedigt haben.

Es sind diese Grundsätze solche, die nach meiner Ansicht blos gegen die einzelnen Bestimmungen etwas einwenden lassen und die vom Landtage rein nur als Regulative und nicht als Landesgesetz beschlossen werden sollen; als Regulative zur Beurtheilung derjenigen Schulen, für welche das Land etwas thun will. Es sind diese Grundsätze Bestimmungen, die, wie ich glaube, der Landtag unbedingt, ohne sich darüber in eine Spezialdebatte einzulassen, annehmen könnte, in derselben Weise, wie er es auch mit der Technik im Lehrplane gethan hat. Denn auch hier sind, wie man es bei diesem Berichte des Landesausschusses gethan hat, Fachmänner zusammengetreten und es sind dies lauter Namen, denen man einerseits weder Kenntniß, andererseits noch Willen noch Erfahrung wird absprechen können.

Ich glaube, daß der Landtag nicht fehlen wird, wenn er in dieser Richtung auf die Ansicht dieser Männer submittirt und ich würde daher, wenn es zur Specialdebatte kommt, dem was ich jetzt ausgesprochen habe, gemäß, die Anträge mir erlauben 1. auf Aenderung des Titels der Vorlage, daß sie nicht als Gesetz, sondern bloß als Bestimmungen, die der Landtag beschlossen hat, gelten und 2. auf diejenigen Abänderungen in den 4 Paragraphen, die dann dem zu Folge logisch hieraus folgen; und ich wiederhole, daß ich nur deswegen gesprochen habe, um, wenn es mir gelungen ist, die Versammlung darüber aufzuklären, daß es nicht nothwendig ist den Gegenstand an den Landesausschuß zurückzuweisen, daß die betreffenden Anordnungen ohne langwierige Debatte, ohne Zeitverlust im Hause in Vollberathung genommen werden können.

Oberstland maisch all: Dr. Grohmann.

Dr. Grohmann: Ich kann mich im wesentlichen nur der Ansicht anschließen, welche Se. Excellenz Graf Leo Thun in dieser Frage entwickelt hat. Ich glaube, daß die 5 Artikel, welche dem Organisationsplane vorangeschickt sind, für unsere Zwecke nicht nothwendig sind.

Wenn wir den Organisationsplan billigen, so ist der 1. Artikel vollkommen überflüssig, denn dieser ist nichts anderes als ein bloßes Inhaltsverzeichniß zu dem vorliegenden Organisationsentwurfe. Alles, was in demselben enthalten ist, kömmt im Organisationsplane auch vor, und die Ausführung noch dazu. Außerdem ist dieser Artikel blos ein Theorem, denn es kann Niemand zur Befolgung des Artikels angehalten werden, es hat daher keine praktische Bedeutung. Der Artikel 2 hat allerdings einen imperativen Inhalt, nämlich den, daß die Volksschule nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse für die entsprechende Vorbildung in der Landwirthschaft Sorge zu tragen habe.

Allein dieser Artikel bringt erstens nichts Neues und zweitens ist er wenigstens für die nächste Zukunft unausführbar.

Er bringt erstens nichts Neues, denn was er enthält, ist schon durch eine Ministerialverordnung vom 23. März 1854 verordnet worden. Nach jener Verordnung soll zwar die Landwirthschaftskunde kein abgesonderter Gegenstand der Volksschule sein, allein sie soll doch gelegenheitlich betrieben werden. In Gegenden, wo der Obstbau gedeiht, können die Schüler im letzten Jahre ihrer Schulpflichtigkeit wöchentlich in einer schicklich dazu gewählten Stunde im Pflanzen, Veredeln und Pflegen der Obstbäumeunterrichtet und möglicher Weise auch in einigen einschlägigen Verrichtungen geübt werden. Bei jeder Landschule soll ein Garten hergestellt werden, wo der Fleiß des Lehrers Gelegenheit findet, landwirth-Ichaftliche Verrichtungen praktisch zu zeigen und die Schüler zu solchen mit Erfolg aufzumuntern. Wo dergleichen Gärten hergerichtet werden, steht es weder dem Lehrer noch der Gemeinde zu sie wieder aufzulassen. Das ist also beläufig dasselbe, was in unserem Gesetzentwurf angestrebt wird. Allein diese Ministerialverordnung ist nur in den seltensten Fällen zur Ausführung gekommen. Wir haben noch keine Volksschullehrer, die eine gründliche landwirth-schaftliche Bildung erhalten haben. Es ist diese Frage im Schulkomite vielfach erörtent worden, es müssen erst Lehrerseminare in Böhmen gegründet werden, welche den Kandidaten eine gründliche Landwirthschaftskunde geben. Und so lange diese Seminare nicht vorhanden sind und die Kandidaten in diesem Fache nicht unterrichtet werden, so lange nützt auch keine Verordnung, mag sie eine Ministerialverordnung sein oder ein Landesgesetz, etwas, und kann auch nicht zur Ausführung gebracht werden.

Wir können also vorläufig nichts weiter thun, als was der Landesausschuh in seiner eigenen Vor-lage bereits beantragt hat. Er schlägt vor, behufs Anregung und Förderung der landwirthschaftlichen Kenntnisse in den Volksschulen und der auf dieselben beschränkten Kreise eine Preisausschreibung für ein, diesem Zweck entsprechendes landwirthschaftliches Volksbuch, in beiden Landessprachen abgesondert, zu veranlassen und zu diesem Behufe ein Erforderniß von 2000 st. in das nächstjährige Landesbudget ein-zustellen; diesem Antrage stimme ich freudig zu. Er macht aber Artikel 2 der heutigen Vorlage überflüssig; wenn wir diesen Antrag annehmen, so haŤ


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ben wir alles gethan, was sich in dem gegenwärtigen Augenblicke für den landwirthschaftlichen Unterricht in den Volksschulen wird thun lassen können.

Ich komme nun zum Artikel 3. Artikel 3 beantragt, zuerst die Errichtung und Erhaltung von Ackerbauschulen der Thätigkeit der Interessentenkreise anheimzustellen.

Allem in diesem Artikel 3 wird wiederum nichts gesagt, was den Inhalt des Gesetzes bilden könnte. Wir können nicht sagen die Interessentenkreise z. B. die landwirtschaftlichen Vereine müssen solche Ackebauschulen gründen; wir können nur sagen, es sei wünschenswerth, wenn solche von den Interessentenkreisen gegründet werden, und ein Wunsch kann nicht Gegenstand eines Gesetzes sein.

Was nun die Errichtung einer eigenen Landeshochschule anbelangt, so ist meines Erachtens die Sache selbst von der Regierung als Staatssache erklärt worden, ich glaube, es ist auf eine Interpellation im Herrenhause geantwortet worden, daß die Staatsverwaltung selbst die Absicht habe, in Böhmen oder Mähren eine landwirthschaftliche Hochschule zu begründen. Nun, wenn sich dies wirklich so verhält, dann weiß ich wahrhaftig nicht, warum das Land die Sache selbst in die Hand nehmen sollte, warum es selbst eine eigene Hochschule gründen sollte; ich weiß nicht, warum Böhmen zu den andern Lehranstalten, die in andern Ländern gegründet werden sollen, beitragen, und sich eine eigene Lehranstalt ebenfalls noch erhalten soll, so daß Böhmen doppelt zu zahlen hätte. Aus diesen Gründen werde ich in der Specialdebatte eine Abänderung des vorliegenden Antrages des Landesausschusses in Vorschlag bringen.

Die übrigen zwei Artikel hat bereits Se. Excellenz Graf Thun ausführlich besprochen. Was in denselben innerhalb der Kompetenz des Landtages liegt, gehört meines Erachtens in einen Vertrag und nicht in ein Landesgesetz.

Denn, wenn wir wirklich die Absicht haben, 2 landwirthschaftliche Lehranstalten im Lande zu subventioniren, dann glaube ich, haben wir auch das Recht, wenn wir sagen, wir subventioniren sie nur unter der Bedingung, wenn sie sich nach dem Or-ganisationsplan des Landesausschusses richten, und nur unter der Bedingung, wenn sie gestatten, daß dem Landesausschusse die Oberaufsicht über diese Anstalten zusteht. Ich kann mich aus allen diesen Gründen nur dem Antrage des Herrn Grafen Thun anschließen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Lambl hat das Wort.

Dr. Lambl: Es sind von vielen Seiten Bedenken gegen die Gesetzvorlage vorgebracht worden, die mitunter so sehr specieller Natur sind, daß ich mir vorbehalten will, bei der Specialdebatte die Widerlegung jedes einzelnen vorzubringen. Jetzt erlaube ich mir einige Bemerken im Allgemeinen zu machen. Diese allgemeine Bemerken sind zum Theil formeller, zum Theil materieller Art. Was die formellen betrifft, so bin ich so frei, es dem Herrn Landesausschußbeisitzer, welcher für diesen Gegenstand Referent ist, vorzugsweise zu überlassen, zu vertheidigen, warum der Landesausschuh die ganze Vorlage in Form eines Gesetzes ausgearbeitet und vorgelegt hat. Ich wollte mir nur eine kurze Bemerkung darüber erlauben, nämlich insofern, als ich die Ehre hatte in dem betreffenden Fachkomité mitzusitzen und dessen Referent zu sein. In den Konuteberathungen und in der Enquetekommission, welche diesfalls zusammengestellt wurde, ist vor allem die Frage ventilirt worden, ob die Errichtung landwirtschaftlicher Lehranstalten, Ackerbauschulen und wie sie immer heißen mögen, Landessache sei, oder ob sie es nicht sei? Wenn sie Sache des Landes ist im Sinne der Verfassung des §., die Zahl ist mir nicht erinnerlich, wo es heißt "Landeskulturangelegenheiten sind dem Landtage vor-behalten," wenn, sage ich, die Errichtung landwirthschaftlicher Institute Landessache ist und dieselben subventionirt werden sollen aus Landesmitteln, so müssen sie gewisse Bedingungen erfüllen und diese Bedingungen müssen in Form eines Landesgesetzes statuirt werden. Diese Ansicht hat das Fachkomite bewogen, das Ganze in Form eines Gesetzes schon dem Landesausschusse vorzulegen und die Form ist zwar in Vielem abgeändert worden, ist aber im Wesentlichen der ursprünglichen Fassung treu geblieben. Was nun die Bedenken Sr. Excellenz des Grafen Leo Thun anbelangt, so muß ich mich namentlich gegen Eines wenden, nämlich, warum die Existenz der Anstalten den Privaten abgenommen und zur Sache des Landes gemacht werden soll. Ich glaube, daß diese Bestimmung in der Gesetzvorlage nicht gelegen ist, es ist im Gegentheil in der Gesetzvorlage ausdrücklich bemerkt, daß es einem jeden Privaten, jeder Kommue, jedem Verein vorbehalten bleibt, wenn anders die Mittel dazu vorhanden sind, ein solches Institut zu begründen. Es soll durchaus niemand gezwungen werden, sich nach diesem §. zu halten, wenn er solche Anstalten ins Leben rufen will; aber es müßte doch Vorsorge getroffen werden, unter welchen Bedingungen eine Subvetion zu zahlen ist. Wenn Ackerbauschulen, wie wir davon Beweise haben, wo Großgrundbesitzer, Kommunen oder auch Vereine sich bemüht haben, solche Schulen ins Leben zu rufen und wirklich ins Leben gerufen haben; wenn diese Gründer keine Subvention erlangt haben, hat sie Niemand behelligt, weder der Landesausschuh noch die hohe Regierung; wenn es sich aber darum handelt Subvention zu zahlen, so muß eine gewisse Garantie geboten sein, daß der Organismus des Institutes so ist, wie die Landesvertretung es wünscht und gleichsam wie sie verantworten kann, daß das Geld nicht Zwecken geopfert werde, welche dem Landeswohl nicht entsprechen. Se. Excellenz der' Herr Graf Leo Thun hat sich auch dagegen ausgesprochen, daß in der Vorlage ein so großes Gewicht. auf die Oeffentlichkeitserklärung der Anstalten gelegt worden ist; es gehört allerdings dieser Gegen-stand schon in die Spezialdebatte, da er einen spe-

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ziellen Punkt betrifft, d. h. Punkt 1 der Gesetzvorlage, aber ich erlaube mir gleich, im Vorhinein die Bemerkung zu machen, daß die Oeffentlichkeitser-klärung von Seite der Enqnetekommission aus mehrfachen Gründen für wichtig gehalten wurde. Den ersten Grund, habe ich bereits berührt, das ist der Grund, daß nur unter den gegebenen Verhältnissen eine Subvention bewilligt werden dürfe, wenn die Schule dem Gesetz entspricht, also öffentlich ist. Außerdem lag noch der Grund in einem anderen Umstande. Es besteht bekanntlich in unserem Kaiserstaate ein Heeresergänzungsgesetz, wo im §. ich glaube 20, eine gewisse Begünstigung betreffs der Militärpflicht den vorzüglichen Schülern einiger Lehranstalten zugesprochen wird, darunter sind nebst anderen Fachinstituten allerdings nicht alle landwirthschaft-lichen Lehranstalten des ganzen Kaiserreichs genannt, sondern nur eine einzige nachträglich aufgenommen worden, nämlich die landwirthschaftliche Lehranstalt in Ungarisch-Altenburg,, welche allein aus dem Reichs-säckel dotirt und erhalten wird. Ich weih nun nicht, da ich zu wenig Jurist dazu bin, um zu ermessen, wie lange das jetzt bestehende Gesetz noch in Kraft bestehen wird. Es ist einmal da. Die erwähnte Begünstigung wird vorzüglich den Schülern der Akademie zu Theil. Wenn nun der Akademie diese Rücksicht zu Theil wird, so geschieht dieß unter der Garantie, daß der als vorzüglicher Schüler Bezeichnete es auch wirklich ist. Es müssen die Lehrer Leute sein, welche die Regierung geprüft hat, um das Vertrauen zu haben, daß sie nicht unwürdige Schüler für vorzügliche ausgeben, um ihnen dadurch die Militärpflicht leichter zu machen. Wenn eine solche Vorsorge nicht stattfände, so würden bei unseren Ackerbau- und landwirthschaftlichen Schulen, denen die Oeffentlichskeitserklärung in diesem Sinne nicht erwirkt werden würde, die Gefahr entstehen, daß diese Schulen ein förmliches Asyl von militär-flüchtigen Leuten sein würden. Die Jünglinge würden überall hinströmen, wenn sie wüßten, daß die Begünstigung für alle Institute Geltung hat. Ich zweifle nicht, daß dann einzelne Privatunternehmer es der Mühe werth finden würden, solche Schüler aufzunehmen und ihnen die glänzendsten Zeugnisse auszustellen. Um nun diesem Uebelstande entgegen zu steuern, war es nothwendig, eine Vorsorge zu treffen, und das war die Oeffentlichkeitserklärung.

Ein zweiter Umstand, warum die Oeffentlich-keitserklärung als sehr wünschenswerth zu betrachten ist, war der, daß mitunter Fälle vorkommen, wo einzelne Wohlthäter, Gönner und Freunde der Land-wirthschaft einer solchen Anstalt entweder ein Legat machen oder auf eine bestimmte Zeit eine Subvention oder Stipendium gewähren. Diese Wohlthäter knüpfen aber daran ganz gewiß eine Bedingung und die heißt gewöhnlich, daß die Schule einen anerkannten Organismus, einen öffentlichen Charakter habe, und nicht ein Privatinstitut sei, welches heute von Einem begründet, von dem Andern abgeändert wird, wo dann die zugedachten Wohlthaten vielleicht unwürdigen Händen zufielen. Beweise von solchen Wohlthätern haben wir allerdings im Lande, und ich erlaube mir nur auf Ein Institut aufmerksam zu machen.

Die Ackerbauschule zu Libějic, an der von Seite Sr. Durchlaucht dem Fürsten Schwarzenberg, dem Fürsten Lobkowitz und anderer Herren Stipendien existiren, die einigen dort angenommenen Zöglingen zugetheilt werden. Ich bin vollkommen überzeugt, ohne auch diese Herren erst befragt zu haben, ob sie diese Stipendien brevi manu hingeben, daß sie dieß nur unter gewissen Bedingungen thun, nämlich unter der Voraussetzung, daß die Schule einen anerkannten Organismus hat, also, wie man sich ausdrückt, daß sie eine öffentliche Schule und nicht ein Privatinstitut ist.

Einen dritten Umstand, den ich auch noch erwähnen muß zu Gunsten der Oeffentlichkeitserklä-rung, finde ich in dem allgemeinen Vertrauen, welches solche Institute genießen. Es ist beinahe in jedem Lande so, daß die Institute, welche durch Protektion einer höhern Instanz, sei es die der Regierung, sei es die Landesvertretungen, entstehen und erhalten werden, an allgemeinem Vertrauen gewinnen. Wenn dieß dagegen nicht der Fall ist, wenn die Schulen von der Regierung oder Landesvertretung nicht subventionirt werden, wenn sich, wie das dann zu sein pflegt, Niemand kümmert, was man in dem Institute treibt, ob man nicht etwa die jungen Leute nur ausbeutet, ob man nicht für jede Kleinigkeit ihnen Aufrechnungen macht, ob man sie nicht aus-säckelt oder förmlich brandschatzt; dann genießt das Institut nicht den nöthigen Grad von allgemeinem Vertranen. Dieses zu heben ist die Oeffentlichkeits-erklärung berufen.

Ich glaube wirklich meine Herren, bei dem edlen Bestreben unserer Jugend und namentlich der Eltern unserer Jugend, die Söhne, welche für die Land-Wirthschaft bestimmt sind, mit der gehörigen Bildung auszurüsten, ist es eine Gewissenssache dafür zu sorgen, daß diejenigen Institute, welche diese Erziehung übernehmen, auch mit allen den nothwendigen Einrichtungen und Mitteln verschen seien, daß sie gleichsam Garantie bieten gegen das besprochene Mißtrauensvotum. Es ist sehr nothwendig, daß wir im Vorhinein diesen Schulen den Stempel von Instituten aufprägen, die unter Aufsicht und Garantie des Landes stehen, wo man erreichen kann, was man eben erreichen will, was man für die Zöglinge nützlich findet. Ueber die weiteren Bedenken, welche Se. Erc. Graf Leo Thun ausgesprochen hat, werde ich, wie gesagt, für die Spezialdebatte mir vorbehalten Einiges zu bemerken. Ich wende mich nun zu den Bemerkungen, welche der Herr Vorredner Čupr gemacht hat. Der Herr Vorredner hat zwar eigentlich in meinem Sinne gesprochen; er hat die Bedenken Sr. Exc. des Grafen Thun widerlegt; darin will ich ihm nichts zuvorthun. Allein in einer Beziehung findet er doch für gut, sich abspre-


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chend über die Vorlage zu äußern; das ist rücksichtlich des Punktes, wo er von den Schaffern und verschiedenen Hofbesorgern, und wie er sich ausgedrückt hat, sogar von den Oberdreschern (pokIas-ny) gesprochen hat.

Myslím, ze p. Dr. Čupr, když myslel, ze šafáři, poklasní, a podobní lidé že nepotřebují hospodářského vzdělání aneb, když potřebujou, že jim je máji zaopatřiti ti, kdo šafářů ptřebují, v tom, pánové také my se nacházíme in circulo vitioso, totiž, že chceme vlastně, aby zemské peníze, zemské zákony, zemské prostředky se vykonávaly na jednu třídu obyvatelstva, a nikoliv na druhou. Já zde nechci mluviti ve prospěch velkostatkářů, ti toho nemají za potřebí, ale jelikož nám zde uloženo jest, svědomitě mluviti, tázati se: kdo vlastně jsou ti šafáři, poklasní?

Což nejsou oni též synové na př. malostat-kářův, kteří nemajíce dosti jmění, aby statky sami sobě osvojili, přece vzdělání rolnického si vyhledávají? Pak-li p. Dr. Čupr dále udával, že pro šafáře a poklesne není třeba takových škol. Já nemyslím nic jiného, než že p. Dr. Čupr ve své horlivosti zajisté zapoměl si všimnouti toho podotknutí zákona tohoto v punktu třetím této předlohy, kde je vysloveno kterak zařizování a vydržování škol rolnických se zůstavuje oněm kruhům, jejíchž prospěch toho vyhledává, soukromníkům, obcím a okresům. Pakliže toho bude prospěch některého jednotlivce vyhledávat, školu pro pouhé šafáře zříditi, může býti p. Dr. Čupr přesvědčen, že bud! to učiní z vlastního pudu, nebo že jej zákon tento k tomu poukáže.

Ostatně nás učí zkušenost, že mladíci, kteří vyšli z rolnických škol, jakých posud máme — ovšem jich není mnoho, ale přece mnoha let působily, — že z těchto hochů se neudělali samí šafářové, poklasní a nádvorníci.

Naopak bych chtěl podati panu doktorovi statistický výkaz, který z ústavu Libverdského před několika léty k rukoum vysoké vlády právě v té záležitosti podán byl a dokázal mnoholi žáků k praktickému hospodářství na velkých i malých statcích se obrací. Dr. čupr bude z toho přesvědčen, že zde mluvím ve prospěch malostat-káíů, nikoli velkostatkářů. Dále také podotknul p. Dr. Čupr, že by míchání třech kategorií bylo velmi škodlivé, že tedy nemají býti školy rolnické vyšší spojeny s středními, že nemá býti všecko po hromadě. Také v tom ohledu dovoluji si, poněvadž jsem měl čest referentem enquetni komise býti, upozorniti na to, že vlastně zde ve zprávě, kterou podává zemský výbor, že nežádá a naopak ani neradí se takové míchání.

Praví se ve zprávě této výslovně, že roztřídění nestalo se nikterak v tom smyslu, jakoby jednotlivé uvedené tam odbory našich hospodářských škol měly sloužiti za průchodiště, skrze které by kdo se do vyšších ústavů odebrati chtějí, jíti museli anebo aspoň pravidelně jíti měli. atd. Co zde ve zprávě nenalézám, dovolím si ústně, jakožto bývalý referent komise, podotknouti, že totiž celá komise až na posledního muže radila, aby taková společná existence našich škol rolnických a středních prováděna nebyla; aby jednotlivé odbory se udržovaly samostatně.

(Nejvyšší maršálek pro nesrozumitelnost řečníka vyzývá, aby vzal ohled na stenografy).

Oberstlandmarschall: Ich bitte etwas lauter zu sprechen, damit es den Stenographen verständlich wäre.

Dr. Lambl: Ich erlaube mir mm gegen die Einwendungen des Herrn Abg. Ritter von Hasner einiges weniges zu erwähnen. Der Hr. Redner hat es auffallend gefunden, daß in der Vorlage die Dreigliederung ausgesprochen wird und hat einen Vergleich angestellt mit dem übrigen fachlichen Unterrichtswesen, z. B. mit Schulen fürs Bergwesen, Forstwesen und dergleichen, eine solche Trias, eine solche Dreigliederung bestehe da nicht, sie bestehe nur in allgemeinen Bildungsanstalten, namentlich in Real- und lateinischen Schulen, deren Korollarien die Universität und die Technik bildet. Darauf erlaube ich mir zu bemerken, daß diese Dreigliederung, wenn man sie vom theoretischen Standpunkt auffassen würde, allerdings nicht sogleich recht motivirt erscheint, eben mit Rücksicht auf die Gründe, welche Herr Ritter von Hasner angeführt hat. Allein diese Gesetzesvorlage ist aus der Erwägung der faktischen Bedürfnisse unseres Vaterlandes hervorgegangen. Die Männer, welche in dem Konnte beisammen saßen, haben das vorhandene Bedürfniß des Landes berücksichtigt und die Dreigliederung basirt unmittelbar darauf; sie basirt darauf, daß der landwirthschaftli-che Grundbesitz so ziemlich unter 3erlei Kategorien von Landwirthen vertheilt sich befindet. Zur untersten Kategorie zählen jene, welche gewiß ihren Besitz ganz rationell betreiben würden, wenn ihnen eine Bildung auf einer Ackerbauschule zu Theil würde. Die 2. Kategorie sind Eigenthümer oder Pächter, oder selbst blos Administratoren und Verwalter größerer Kmplere oder Maierhöfe. Die 3. Kategorie ist endlich in unserem Lande eigenthümlich klar ausgeprägt, wie nicht leicht in andern der anglänzenden selbst auch außerösterreichischen Ländern.

Weder in Sachsen, noch in Preußen, noch auch in Süddeutschland finden wir eine ähnliche Vertheilung des Grundbesitzes wie hier in Böhmen. Daher glaube ich dürfte der Vorwurf nicht ganz gerechtfertigt sein, wenn man ihn der Vorlage macht, und sich in dieser Beziehung an die Eintheilung anderer Fachlehranstalten halten will. Bei Forst- und Bergbauschulen mag dieß nicht der Fall sein, es kömmt vielleicht nicht vor, daß ein Bergbautreibender bloß Inhaber einiger Kuxe ist und daß es ferner größere und endlich ganz große Bergbau-Besitzer gibt. Ebenso ist es beim Forstwesen nicht der Fall; da gibt es ebenfalls Besitzthümer von größerem Umfange.

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Was die Hochschulen betrifft, so hat der Herr Redner, der unmittelbar vor mir seine Meinung kundgegeben bat, der Herr Abgeordnete Dr. Groh-mann die Bemerkung gemacht, daß die Hochschule jedenfalls im Lande sein solle und daß sie nicht zu einer Centralhochschule gemacht werde, die außerhalb der Grenzen des engern Vaterlandes sich befindet. Ich muß gestehen, daß wir da auf einem Punkte in Oesterreich stehen, wo über diesen Gegenstand, wie ich glaube, noch nicht ganz definitiv abgesprochen werden kann. Wir besitzen, wie ich schon bemerkte eine Akademie, eine Hochschule, die aus Reichsmitteln erhalten wird, das ist die Akademie zu Ungarisch-Altenburg. Nachdem nun die Landwirthschaft nach der Verfassung vom 26. Februar eine Landes-Angelegenheit ist, so entsteht die Frage, ob denn diese Anstalt wirklich zu Recht bestehe? Ich werde diese Frage nicht zu lösen trachten und glaube auch nicht, daß hier der Platz dazu wäre. Ich sehe aber den Fall, diese Akademie zu Ung--Altenburg läge uns eben am Herzen, wir würden für dieselbe Alle sehr eingenommen sein und wünschen, daß sie uns erhalten werde. Wer garantirt uns dafür, daß nicht eines Tages die Budget-Kommission des Reichsrathes, wenn die Anforderung gemacht wird im Reichssäckel zu sparen und nur das Allernöthigste auszugeben, es gut heißen wird, die Ung.-Altenbur-ger Akademie als Landesfache für irgend ein Land, vielleicht Ungarn, oder eines andern in der Nähe gelegenen zu erklären? Wenn wir nun von dieser Akademie jenen hohen Grad landwirthschaftlicher Bildung erwarten und ansprechen, wären wir dann nicht in unseren Erwartungen getäuscht? Diesel Fall ist möglich und ist denkbar, und es entstünde erst dann für uns die Aufgabe, eine Hochschule für unsere Bedürfnisse zu errichten.

Ich erlaube mir hier beizufügen, daß die Verhältnisse unseres Landes von der Art sind, daß wir wirklich die Hochschule erhalten können; nicht allein nach dem bedeutenden Publikum, das auf sie wartet, sondern auch nach der Ausdehnung unsers Landes selbst. Ich erlaube mir hier zu bemerken, daß ein kleines Nachbarland, Sachsen, Eine und ein zweites, Preußen, welches 17 Millionen Einwohner zählt, 4 große Akademien erhält, die nicht unter 60.000 Thaler jährliches Einkommen haben.

Meine Herren! ein solches Einkommen träumen wir gar nicht für unsere Akademie. Aber geseht, es käme dazu, wahrlich es wäre dies keine unver-hältnißmäßige Unterstützung, bei der großen Leistung, welche die Landwirthschaft in unserem Vaterlande aufzuweisen hat. Ich bitte jene Gesetzvorlage in die Hand zu nehmen, wo von Steuern die Rede ist, werden Sie die Grundsteuer, die auf Böhmen lastet, finden, davon der landwirthschaftliche Grundbesitz bei 81 Percent trägt; ich glaube es dürfte ein Steuerfaktor, der 81 Percent von der Gesammtleistung trägt, wohl werth sein, daß für seine gründliche Ausbildung eine größere Auslage riskirt würde. (Bravo.) Wenn indeß mein geehrter Vorredner Ritter von Hasner die Bemerkung gemacht hat, daß eine solche Hochschule sich eher anlehnen lasse an die Universität oder Technik, so muß ich als ehemaliger Referent der Euquete-kommission Etwas mir zu sagen erlauben, was der Landesausschußbericht nicht enthält. Die Kommission nämlich war genau derselben Ansicht, wie Herr Ritter von Hasner.

Auch da wurde die Anficht ausgesprochen, daß der Unterricht, der an dieser Hochschule zu bieten wäre, nirgends besser zu bieten wäre, als durch jene Kapacitäten, mit welchen sich die höchsten Institute des Landes ausweisen, das ist: die Universität und die Technik. Es war ferner noch die Rede von einem dritten Bestandtheile der Akademie, welchen weder die Universität, noch die Technik besitzt.

Dieß war gleichsam ein praktischer Theil und da wurde der Vorschlag von Seiten der Kommission gemacht, daß als praktisches Substrat dieser Hockschule, ein Objekt in der Nähe von Prag ausfindig gemacht werde, wo namentlich wissenschaftliche Versuche im Gebiete der Landwirthschaft vorgenomme-werden sollten, natürlich nur unter der Aegide jen ner wissenschaftlich gebildeten Männer, welche diese Institute von der Technik und der Universität zu entlehnen hätte.

Ich wende mich nun gegen die Bedenken, welche Herr Ritter von Haner betreffs der Volksschule erhoben hat.

Es ist richtig, daß diese Vorlage nicht berufen ist im Volksschulwesen Aenderungen zu machen, weil dieses hohe Haus nicht kompetent ist, diesen Gegenstand in Berathung zu ziehen. Allein es hat sich hier um etwas Anderes gehandelt; die Enquete-kommission hat die bestehenden Volksschulgesetze seit der Zeit von der Kaiserin Maria Theresia bis auf unsere Zeit, nicht allein in Berathung gezogen, sondern auch alle Paragraphe hervorgehoben, welche sich irgend wie in einer Beziehung zum landwirthschaft-lichen Unterrichte, sei es in Bezug auf die Lehrer, oder in Bezug auf die Jugend befinden. Es soll nun durch die heutige Vorlage durchaus nicht ein Mißtrauensvotum gegen die bestehenden Volksschul-gesetze ausgesprochen werden. Ich kann Herrn Ritter von Hasner die Versicherung geben, daß, da ich Referent der betreffenden Kommission gewesen bin, ich in das Studium der Volksschulgesetze sehr intensiv eingegangen bin und ich habe immer betont, daß sie zu den ausgezeichnetsten Gesetzen zählen, die es nur geben kann. Aber es fehlt die Ausführung; wir haben, wie schon Dr. Grohmann citirt hat, ein Gesetz, welches bestimmt, was alles von der Landwirthschaft zu lehren ist in den Volkschulen; auf welche Weise die Volksschullehrer zu präpariren sind, welche Einrichtungen, welche Lehrmittel dazu vorhanden sein sollen; aber was nutzt das Alles? Wir haben trotzdem noch immer nicht das erste, nicht das zweite und nicht das dritte erreicht. Ich glaube es wäre hier am Orte, darauf hinzuweisen, daß wir berufen sind, das zu thun, was das Gesetz


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vorschreibt. Wir find berufen es wenigstens zu erleichtern und dafür zu sorgen, daß zur Ausbildung der Lehrer alles vorhanden sei, wie die Gesetze dazu längst vorschreiben. Diesem Drange hat auch die Enquetekommission einigermaßen Ausdruck gegeben, indem sie an den Landesausschuß das Ersuchen und die Bitte gestellt hat, von dem hohen Hause möge eine Subvention von 2000 Gulden vorläufig zur Herausgabe eines solchen populären Werkes erwirkt werden, welches in der Lage wäre, einen Lehrer in solcher Weise zu bilden, wie es die Gesetze vorschreiben; denn ein solches besteht noch nicht. Wir haben zwar ein kleines Schullesebuch, worin kleine Aufsätze über Landwirthschaft, welche selbst ein junges Gemüth verdauen kann, aufgenommen sind, aber dies reicht nach dem Gutachten der Kommission nicht hin. Noch weniger oder eigentlich gar nicht besitzen wir ein Buch, welches geeignet wäre, denjenigen zu belehren, welcher Schullehrer werden soll und das ihn neben seinen übrigen Schulpflichten auch noch ir-gendwie landwirthschaftlich vorbereiten könnte.

Und doch ist dieser Gegenstand von ungeheuerer Wichtigkeit, wenn wir bedenken, daß selbst dann, wenn diese Vorlage das glänzendste Schicksal hätte, wenn sie das Resultat hätte, ein Netz von Ackerbauschulen und sehr schönen Mittelschulen und selbst eine Hochschule als Karollarien im Lande zu erzeugen, dennoch Tausende übrig bleiben würden, welche von diesem Unterrichte gar nichts haben, weil sie durch die materiellen Verhältnisse nicht in der Lage sind, einen solchen Unterricht zu frequentiren. Für diese Tausende aber ist hier vorgesehen worden. (Rufe: Schluß).

Ich glaube wirklich, daß ich gegenwärtig nicht nöthig habe, weiter darauf einzugehen (Bravo), und indem ich das h. Haus um Entschuldigung bitte, seine Geduld so sehr angestrengt zu haben, behalte ich mir vor, einzelne Bemerkungen bei der Spezial-debatte zu machen.

Oberstlandmarschall: Der Schluß der Debatte ist in Antrag gebracht worden. Ich bitte diejenigen Herren, welche für Schluß der Debatte sind, die Hand zu erheben (geschieht.) Ist angenommen.

Vorgemerkt sind noch die Herrn Dr. Nieger und Prof. Lumbe für den Antrag der Kommission, H. Schulrath Maresch gegen denselben. Wenn vielleicht beide Herren sich vereinigen wollen, wer daß Wort zu ergreifen hat, ich werde unterdessen dem H. Schulrath Maresch das Wort geben, weil er gegen den Antrag spricht.

Schulrath Maresch: Wenn wir auf die Vorgänge der Entwicklung unseres landwirthschaftli-chen Unterrichts in Böhmen hinsehen, so zeigen sich uns sehr erfreuliche Erfolg (Bravo!). Abgesehen von den Bemühungen der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft, zwei landwirtschaftliche Schulen zu gründen, in welchen die Löhne der Ackerbauer für ihren Beruf herangebildet weiden, haben auch bereits Private in dieser Richtung sich bemüht, und da und dort sind auf den Gütern einzelner Großgrundbesitzer landwirthschaftliche Schulen für die Arbeiterť bevölkerung und die Bauernsöhne zum Theil in der Entwickelung begriffen, zum Theil bereits thätig. Aber auch ein weiterer Schritt ist in dieser Richtung schon erfolgt, indem die Bevölkerung des Landes, die Landwirthe selbst, daran gingen, eine Schule zu schaffen, wie ihr Beruf sie erheischt.

Man bat nemlich die Wahrnehmung gemacht, daß die landwirthschaftlichen Schulen, welche durch die patriotisch-ökonomische Gesellschaft gegründet, von 2 Großgrundbesitzern subventionirt und auch vom Staate unterstützt wurden, eine Zwitterstellung hatten, indem sie nicht blos die Söhne der Ackerbauer sondern auch zugleich zukünftige Beamten heranzubilden sich die Aufgabe stellten. Dieß erkannte man als einen minder zweckmäßigen Vorgang und die Söhne der Ackerbauer blieben mit jedem Jahre mehr aus und der Drang nach. Schaffung von den Anstalten, wie sie eben für die Söhne oder künftigen Besitzer kleiner Landwirthschaften nothwendig sind, tritt jetzt bei der Bevölkerung lebhaft hervor. Der Saazer landwirthschaftliche Kreisverein eröffnete bereits im heurigen Jahre eine derartige Schule, wie sie für Söhne kleiner Grundbesitzer unbedingt nothwendig ist, in Kaaden und entwarf einen Lehrplan, der so ziemlich demjenigen Plane gleich ist, welcher in der heutigen Vorlage des L. A. enthalten ist. Ebenso begannen auch andere Städte, wie z, B. Chrudim, unterstützt durch den Kreisverein, eine derartige Schule zu gründen und zeigt sich Agitation für derartige Anstalten in Böhmen bereits in recht erfreulicher Weise. Geht dieser Prozeß langsam und sicher vor sich, so weiden wir in wenigen Jahren derartige Anstalten in hinreichender Anzahl haben, denn es könnte jeder Kreisverein sehr leicht aus seinen Mitteln eine derartige Schule aushalten, ohne daß die einzelnen Mitglieder des Kreisvereines in Betreff der Beitragsleistung dabei überbürdet würden. Das ist meines Erachtens nach auch der ganz natürliche und richtige Weg, den landwirthschaftlichen Unterricht unter die Bevölkerung zu bringen und eine landwirthschaftliche Intelligenz verbunden mit landwirthschaftlichen Kenntnissen im Lande zu erzeugen. Der Landwirth selbst fühlt es, daß bei der Entwicklung des Ackerbaues und der Landwirthschaft überhaupt in den größeren Ländern der Monarchie, in Ungarn und Galizien er in der Produktion weit zurückbleiben mußte, wenn ihm nicht Intelligenz und Bildung hinzuträte und unterstützte. Wenn also hier in der Vorlage empfohlen wird die Gründung derartiger Anstalten, so ist meinem Erachten nach ganz genug geschehen. An der Spitze der landwirthschaft-lichen Kreisvereine stehen ja Männer von Intelligenz und Patriotismus und reichen Mitteln, die als Vorsteher gewiß das ihrige thun werden, wie es bereits im Saazer landwirthschaftlichen Kreisverein geschehen ist, daß Ackerbaukreisschulen in jedem einzelnen ehemaligen Kreisgebiet sich etabliren. — Was weiter anbelangt, daß höhere Schulen und zwar min-


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destens 4 in Böhmen gegründet werden, so läßt sich nicht verkennen, daß es wünschenswerth ist, die Zahl dieser Schulen zu vermehren. Allein wenn die bei-den vorhandenen, meinem Erachten nach gehörig or-ganisirt würden dadurch, daß man den niederen Unterricht von ihnen ausscheidete, namentlich die Heranbildung von Schaffern und Bauerusöhne und sie einzig zur Heranbildung von künftigen Beamten und künftigen Domänen-Besitzern bestehen lassen würde; wenn man sie derart unterstützen würde, daß die Lehrer durchgängig einer anständigen Bezahlung sich zu erfreuen hätten und in gehöriger Anzahl vorhanden wären, so wäre diese Anstalt gleich jener von Ungarisch-Altenburg, Hohenheim usw. von eben so großer Bedeutung fürs Land Böhmen, wie jene es für jene Länder sind, in welchen sie bestehen.

Eine eigentliche Hochschule oder Akademie hier an dem technischen Institut zu gründen, das halte ich wenigstens nach der Anschauung, die ich von der Sache habe, nicht für zweckmäßig. Eine landwirth-schaftliche Hochschule in der Hauptstadt an einem technischen Institut ohne das Substrat, welches der landwirthschaftlichen Schule nothwendig ist, nämlich den Boden, der bebaut werden soll, eine solche Schule scheint mir nicht praktisch genug zu sein. Ungleich besser wird es sein, wenn sie sich auf einer Domäne des Landes befindet und dort das große Gebiet der Beschäftigung vor sich hat; wo die einzelnen Individuen sich theoretische Kenntnisse anzueignen und praktisch sich zu versuchen die Gelegenheithaben. Zu diesem Zwecke, glaube ich, würden unsere beiden landwirthschaftlichen Schulen, wie sie jetzt in Liebwerd und Libejitz bestehen, nahezu ausreichen. Mir ist nicht bekannt, daß die k. k. Regierung jemals zugesichert gehabt hätte, die Gründung von landwirthschaftlichen Hochschuleen zu veranlassen. So viel mir erinnerlich ist, sprechen die betreffenden Erlässe nur von höheren landwirthschaftlichen Anstalten, die er-richtet werden sollen; die wir auch bereits in Libejitz und Libwerda- Tetschen besitzen. Meines Erachtens würden diese 2 Kategorien von Schulen des landwirthschaftlichen Unterrichtes, nämlich die Kreisvereinsschulen und die höheren zu Libejitz und Liebwerd vollkommen ausreichen für den gewünschten Zweck, den wir alle vor Augen haben, nämlich die Heranbildung der Söhne von Landwirthen mit einem Grundbesitze beschränkterer Art und für die Heran-bildung von Beamten und sonstigen Männern, die mit der Landwirthschaft sich befassen wollen, und denen eine Area von größerem Umfange als kleine Grundbesitze beschieden ist zu Gebote stehet. Wenn ich weiter hinsehe auf den Passus der Vorlage, wo von landwirthschaftlichemUnterrichte in den Volksschulen die Rede ist, muß ich doch sehr zweifeln, daß in der eigentlichen Volksschule etwas erklekliches in dieser Richtung geleistet werden kann. Der Herr Vorredner hat allerdings darauf hingedeutet, daß wir derartige gesetzliche Bestimmungen haben und daß sie nicht zur Erfüllung gebracht worden sind.

Ich erlaube mir jedoch einen Theil dieser Behauptung anzuzweifeln, denn es ist der landwirth-schaftliche Unterricht ganz dem freien Willen der einzelnen Lehrer überlassen gewesen und wir haben an vielen Orten Priester und Lehrer gehabt und haben sie noch, welche ihren Schülern einen zweckmäßigen Unterricht in einzelnen Theilen der Landwirtschaft ertheilt haben. Namentlich weise ich hin auf die Obstbaumzucht und Obstbaumveredelung, auf viele Obstbaumschulen, die wir in Böhmen besitzen, auf die Seidenzucht, auf den Unterricht, der von Lehrern und Priestern in denselben ertheilt worden ist. Ich weise auf die Erfolge dieses Unterrichtes hin, indem wir in Böhmen eine solche Anzahl von Obstbäumen haben, daß wir sie nach Millionen zählen, weise darauf hin, daß das bei uns gebaute Obst bereits so veredelt ist, daß es einen bedeutenden Ausfuhrartikel bildet, der Hunderttausende dem Lande einträgt. Wenn hier weiter noch der Wunsch ausgesprochen wurde nach Erlangung eines landwirth-schaftlichen Lesebuches, so muß ich sagen, daß bereits die vollste Vorsorge dafür getroffen worden ist, indem bereits seit mehr als zwei Jahren innerhalb der Abtheilung des Ministeriums für Unterricht Vorarbeiten getroffen worden sind, die sich zum Abschluß nähern. Bedeutende Fachmänner in der Landwirth-schaft sind betheiligt, einzelne Partien dieses Lesebuchs zu schaffen, und im Ministerium selbst laufen die einzelnen Abtheilungen zusammen, um der Redaktion unterzogen zu werden.

Damit soll nicht gesagt sein, daß nicht ein Preis für ein derartiges Buch auegesetzt weiden solle; denn je mehr Konkurrenz ist, desto leichter kann der Zweck erreicht werden, und je höher der Preis ist, der den Fachmännern gestellt wird, desto Mehrere werden sich finden, um etwas Tüchtiges zu Stande zu bringen.

Ich kann aber doch diese gegebene Veranlassung nicht vorübergehen lassen, hinzudeuten auf ein Mittel zur Verbreitung landwirthschaftlicher Kenntnisse. Erfreuliche Vorgänge zeigen sich nämlich zwar nicht in Oesterreich, sondern in den uns zunächst liegenden Ländern Deutschlands, wo nämlich die Lehrer in den Lehrerbildungsanstalten landwirtschaftlich gebildet werden, um den Schülern der Wiederholungsschulen, oder den in Abendschulen der Wochentage landwirthschaftlichen Unterricht zu geben; in den eigentlichen Volksschulen ist ein solcher Unterricht, wie bereits gesagt, weniger möglich, weil der Schüler alle Zeit, alle Kraft anwenden muß, um sich die Elementarbildung anzueignen, das heißt die Elemente des Wissens und der Bildung zu verschaffen. Würden aber unsere Lehrerbildungsanstalten sich recht bald einer Reorganisirung zu erfreuen haben, würde man die Erfahrungen, die man bis ißt beim Unterrichte gemacht hat und die Bedürfnisse berücksichtigen, wie man sie bis ißt kennen gelernt hat; dann allerdings würde der Unterricht in den sogenannten Wiederholungs- oder Sonntagsschulen auf dem Lande ein besserer werden können, und diese Schulen würden leichter den Zweck erreichen, den sie ereichen


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sollen; sie würden dann mehr Fortbildungsschulen sein, als Wiederholungsschulen; denn bis jetzt sind sie nur in seltenen Fällen Fortbildungsschulen gewesen, sondern waren mehr nur Wiederholungsschulen.

Der augedeutete Weg würde auch mit dem Ziele übereinstimmen, welches die Vorlage bezüglich land-wirtschaftlichen Unterrichtes in der Volksschule erreichen will.

Wenn ich auf diese Erwägungen einen Schluß basiren will, so kann ich nicht umhin, als mich für den Antrag, welchen Herr Graf Leo Thun gestellt hat, auszusprechen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Rieger.

Dr. Rieger: Pánové, já jsem svědomitý člověk a vím, že již půl třetí (veselost); nebudu vás dlouho zdržovati. Pánové, o tomto návrhu zákona poslouchal jsem debatty velmi pilně a musím se vyznati, že námitky proti němu dají se redukovati na několik málo punktů. Jedna z předních námitek je, že tento zákon je jaksi pří-iš theoretický, že jsou tam věci, které povahou svou do zákona nenáleží. Tu, pánové, je třeba, uvážiti to, že návrh zákona, kterýž se Vám zde předkládá, je rozdělen na dva, články, z nichž jedna je vlastně jen instrukce, která chce říci, jak musejí zřízeny býti hospodářské školy chtě-jí-li býti od země podporovány aneb uznány za veřejné. Co se vlastně ustanovuje, je obsaženo v pěti paragrafech. Ovšem vím, že i tu někteří páni pravili, že jeden paragraf je zbytečný, druhý že se rozumí sám sebou, třetí že je pochybný, a čtvrtý že není ani v kompetenci; ačkoliv titéž páni pravili, že v celku zákon je velmi dobrý, že zemský výbor podal velmi záslužnou práci, proto předce pověděli nám že všecky jednotlivé paragrafy za nic nestojí. , Já pak myslím, že to tak zlé není; povím zde několik slov o genesi zákona tohoto. Původně sezval výbor zemský všecky autority v hospodářských věcech, aspoň všecky nejznamenitější a nejslovutnější znalce k poradám, aby učinili první předlohu k takovému zákonu; i učinili výboru předlohu rozsáhlou, kterouž zde náhodou mám při ruce a kteráž obsahuje více než 40 paragrafů.

Zemský výbor, když tento od komise znalců opětně v poradu vzatý přijatý návrh přišel do jeho lůna, začal se v něm raditi, i učinil mu tytéž námitky, kteréž se proti němu ještě nyní činí, že totiž přiliš mnoho theoritických věci obsahuje, kteréž se do zákona nehodí; i vymýtil takové všemožně a redukoval zákon ten na 5 paragrafů, a na instrukcí obsaženou v 16ti paragrafech. Avšak i nyní zdá se Vám pánové, že v návrhu tom ještě jest příliš mnoho theorému obsaženo. Myslím, pujdeme-li s vylučováním theoritických vět ještě tak dále, že konečně nezůstane z celého zákona nic. Námitky, kteréž se proti němu činí, jsou ku př. ta, že se nedají školy již napřed rozděliti na 3 kategorie. Pánové! já myslím, že, jestli sněm chce vůbec nějakým rozhodným způsobem o věci té pojednati, chce-li školy hospodářské podporovati svými penězi aneb něco o hospodářském školství určitě ustanoviti, že musí míti nějaký pevný obraz před sebou, kterak mají býti školy tyto zřízeny; a při nákresu té věci řídil se zemský výbor míněním všech znalců, kteří se jednohlasně vyslovili, aby byly hospodářské školy rozděleny na tři kategorie. I zemského výboru nezůstaly námitky tajné, jež by se proti zřízení zvláště neodkladnému akademie daly činiti: a proto věc tu sám prodloužil, an myslil, že postačí vysloviti princip s vyvedením, že může posečkat, až by se prozatím prostřední hospodářské školy zřídily a osvědčily. Druhá námitka činí se proti vyslovenému zde ustanovení veřejnosti. Pánové! i tento paragraf byl přijat k výslovnému požádání všech autorit hospodářských. Všichni pánové, kteří byli v komisi, se usneli na tom, že jest zapotřebí, aby se takovým školám dala autori-sace veřejná. Pánové! nemyslete, že ta věc jest pro školu lhostejná. V praktickém životě, jsem-li hospodářem a potřebuju-li hospodářského úředníka, nebudu se ovšem vždy ptáti, do které školy chodil; jestli jsem ho pozoroval v skutečné činnosti a poznal že rozumí hospodářství, tak jak se říká " z gruntu", nebudu se rozpakovat a příjmu ho i bez školy. Když se mi ale takový z osobní známosti nenaskytne, když mi ku př. nezbývá, než třeba v novinách vypsati, že potřebuji úředníka a když se mi představí, musím se ovšem podívat na vysvědčení, jiných dokladu jeho schopnosti neznám, anebo když mi není jinak dobře rekomandován. Tu jest teda platnost vysvědčení praktická. Když jest někde taková škola, která je pod veřejnou autorisací postavena, a o které se ví, že má tak a tak zřízený kabinet, že má tolik a tolik profesorů a o které vím, že jest vůbec tak, na které se může člověk něčemu naučiti, tu se nebudu rozpakovat a příjmu odtud úřadníka. Tedy ta veřejná au-torisace není tak zbytečná; jinak by byla všecka vysvědčení v praktickém životě zbytečná.

Dále bylo zde jednáno o kompetenci sněmu v této věci; a snad právě na tom se zakládá návrh pana hrabete Lva Thuna, poněvadž zde vůbec proneseny veškeré pochybnosti o zákonodárné kompetenci sněmu učinil p. hrabě Thun návrh, abychom se této otázce vyhnuli a vůbec žádný zákon zde nedali a raději jen nějaký statut přijali. Já pak jsem již při jiné příležitosti pravil — nerad se vyhýbám, zde se jedná o nějaký princip a zde se jedná o princip, totiž o princip autonomie zemské.

Podle celé ústavy není pro mne ani té nejmenší pochybnosti, že sněm je kompetentní, jak v záležitostech zeměvzdělání tak i školství vůbec ; i podle patentu únorového je k tomu kompetentní v mezích zákona řížského. Pánové! já


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rozumím věci tak, že pokud není žádných mezí, takových sněm je úplné kompetentní, a může se volně pohybovati až vrazí na meze. Či snad vůbec nemáme užívati autonomie své pokud nemáme pro ni výslovných obmezení? Mně to připadá tak jakoby mi někdo řekl: zde tobě odevzdávám dům se všemi prostorami, a můžeš jej tak užívati, jak tobě libo, toliko do zavřených pokojů nesmíš vejíti. Pohybují se teda volně a užívám dům svobodně, a dokud na takový zavřený pokoj nepřijdu, jsem v plném právě svém a v celé svobodě. Jest-li že, pánové, bude jakési obmezení říšským zákonodárstvím svým časem bude vysloveno podle ústavy, tedy se jemu podrobíme, ale abysme si celé právo sami zapověděli, pokud nebude obmezeno, anebo abysme se sami obmezili, abychom pochybovali sami kompetenci své, to se mně do konce nezdá přiměřené. Pánové! neměliby jsme raději odevzdati tuto starost vládě samé? však ona již naši kompetenci patřičně obmezí (Veselost), pakli by jsme ji překročili. Já z té příčiny myslím, že jsme v úplném právu učiniti zde o věci nám předložené zákon a uspořádati celé školství hospodářské v Čechách zákonem, jak to za dobré uznáme ve prospěch země. Pánové! pravilo se nám cosi, jakoby sněm měl jen k tomu právo ustanoviti něco o školách, tam kde by chtěl dávati subvenci. Ale, pánové, to by byl sněm zemský pravým chudákem, kdyby neměl více práva než já sám. Kdybych, pánové, měl asi milion příjmů, jako snad nejeden privátník, měl bych tím samým možnost a bez pochybnosti právo podporovati subvencí svou třeba 20 hospodářských škol a říci: ty a ty výmínky kladu pro školy, kteréž chtějí dostati mojí subvenci, ony musejí těm a těm výmínkám se podrobiti. Tedy vidíte, pánové, že by se přijetím onoho mínění sněm vlastně přiznal, že nemá více práva, než má každý privátník.

Když hrabě František Thun na Děčíně zařídil hospodářskou školu v Liebverdě, když jí dal svou subvenci, mohl také učiniti výmínky, jakou chtěl školu tu míti. Myslím však, že sněm království českého má větší právo, než kterýkoli privátník, než hrabě František Thun. Máť on podlé ústavy právo zákonodárství v té véci, a proto myslím, že se věci té nemáme vyhýbati, a že můžeme, že máme udělati zákon o školství hospodářském. Co se týče toho rozdělení školsví na tři třídy, proti tomu jmenovitě nynější předseda vyučovací rady učinil námitky a pravil, že právě takové rozdělení nikde není, že obyčejně bývají školy vůbec rozděleny jen na dvě třídy. To já na prosto popírám, ač nechci v pochybnost uváděti autoritu nynějšího presidenta vyučovací rady; musím se však přiznati, a nechť se mi to nemá za zlé, že ve věci té pokládám za větší autoritu výbor sestavený z předních znalců hospodářství a hospodářského vzdělání v Čechách. Tento pronesl se podle praktických potřel) a viděl, že takových na tři kategorie rozdělených škol potřebujeme nejen theoretických v praktickém životě.

Dokládám dále, že máme industriální školy také ve třech třídách, že máme také řemeslnické školy (Handwerkerschulen), co nejnižší kategorii reální školy, jak se sem tam to nazývají měšťanské školy, co prostřední školy, a konečně polytechniky co vyšší školy; podobně máme na příklad hornické školy; (Bergmanns- und Steigerschulen), pak hornické školy, (Bergbauschulen) a konečně hornické akademie, (Bergakademie) adt.

Tedy vidíme, že i v praktickém životě a v jiných oborech školství to rozdělení na tři třídy .existuje; a kdyby neexistovalo, snad že ho je právě jen v hospodářství potřeba, snad že by zde bylo zvláště prospěšné, a poněvadž páni znalci podlé známých jim potřeb praktického života takový návrh učinili, myslím i já, že to bude v pravdé velmi prospěšno, tedy já hodlám se toho návrhu držeti. Bylo zde praveno, že tato škola by se mohla spojiti s naší technikou že není zvláštní akademie potřebí. I já jsem toho míněni, že by se ústavy ty mohly spojiti, není v tom žádné neodstraní tel né překážky.

Ovšem bylo namítáno, že při naší technice není hospodářský objekt, na kterém by se hospodářství provozovati mohlo. Já připomínám, že zde v nejbližším sousedství našeho hlavního města máme realitu Bubenečskou, na které by snad nebylo nemožno, zříditi takovou praktickou sekci hospodářské školy.

Někteří páni radili, aby. se věc zůstavila samočinnosti občanů, já pak myslím, že věci takové všeobecné důležitosti zemské nemáme zůstaviti docela privátní činnosti, nýbrž že aspoň o vysoké a prostřední školy se má země starati sama. Ještě jeden pán nám namítal to, že co se týče vyšších škol hospodářských, že si to vláda zůstavila sama a že bylo již veřejně vysloveno, že vláda chce zříditi kdesi takovou hospodářskou akademii na útraty státní. Ale, pánové, z toho nenásleduje, že bychom my nemohli totéž učiniti nákladem zemským pro sebe, jest-li že to za dobré a za potřebné uznáme.

Jedná se ostatně prozatím jen o to, aby se zemskému výboru uložilo připraviti pro takovou akademii pole, aby svého času zem. sněmu přiměřený plán a statut mohl předložiti. — Sněm bude pak moci ještě rozhodnouti, chce-li podle plánu toho zříditi takovou školu ihned — a chce-li ji zříditi samostatně, nebo chce-li ji spojiti s technickým ústavem.

Pánové, kdyby se stalo, žeby vláda do té chvíle sama zřídila takovou vysokou školu hospodářskou, pak by byla snad akademie naše zbytečná. Ale pánové věřte mně, já se toho


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nebojím; vy všickni znáte, že finanční poměry naše nejsou tak skvělé, a kromě toho máme na ten čas ještě důležitějších věcí na práci; my musíme do Šlesvika, abychom tam dali vládě spasitedlné naučení, a pak řekli: teď si podržte zemi svou zas a seďte hezky tiše a pokojné.

Pánové, kdo má tak důležité věci na starosti, ten nemůže na to mysliti, aby nám zřizoval hospodářské akademie. Myslím tedy, že budete čekati mnoho let, až vláda takový ústav zřídí.

Proto chcete-li vůbec takové ústavy míti, musíte si je zříditi sami. To jsou důvody, z nichž hlasuji pro návrh předložený. (Výborně).

Oberstlandmarschall: Die Generaldebatte ist geschlossen. Die Zeit ist schon sehr vorgerückt; ich werde dem Berichterstatter das Schlußwort für die nächste Sitzung vorbehalten.

Se. Ex. "Graf Albert Nostitz hat mir einen Antrag überreicht zur Spezialdebatte des vorliegenden Landes- Ausschuß - Antrages. Ich werde ihn lithographiren und vertheilen lassen, damit die Herren Abgeordneten bei der nächsten Sitzung davon Kenntniß haben.

Ich habe noch eine Einladung zu einer Sitzung kund zu machen und zwar für heute Abend 6 1/2 Uhr, der Kirchenkonkurrenz-Ausschuh.

Die Tagesordnung für die nächste Sitzung ist:

I. Fortsetzung der heutigen Tagesordnung;

II. Die Wahl eines Stellvertreters für einen Landesausschuß-Beisitzer.

III. Landesausschußbericht über Durchführung der Gleichberechtigung beider Landessprachen im Landes - Unterrichte.

IV. Bericht der Budget-Kommission über den Voranschlag des Grundentlastungsfondes für das Jahr 1864.

V. Landes-Ausschußbericht betreffend den Bu-benčer Park.

VI. 3 Landesausschußberichte,', welche das Erfor-derniß der Straßenvorschüsse betreffen und im innigen Zusammenhange stehen, und bezüglich deren es sich lediglich darum handeln wird, ob sie an die Budget-Kommission oder an die Straßen-Kommission zu verweisen sind.

Nächste Sitzung: Samstag 10 Uhr.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

Schluß der Sitzung: 2 Uhr, 40 Minuten.

Ritter Kalina,

Verifikator.

J. M. Schary,

Verifikator.

Josef Benoni,

Verifikator.

Berichtung.

Im stenographischen Bericht uber die 12. Sissung vom 2. April 1864 Seite 17, 2. Spalte, 24. Seite von oben soll es heissen statt de laxa caprica "de lana caprina.

Im stenographischen Bericht uber die 13. Sissung vom 5. April 1864 Seite 21, 2. Spalte, 21. Seite von oben soll es heissen statt fais ce que dois advieune que pourca "fais ce que advience que pourra."

Aus der Statthalterei Buchdruckerei in Prag.


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