Sobota 2. dubna 1864

Stenographischer Bericht

über die

XII. Sitzung der dritten Jahres - Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 2. April 1864.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter, Dr. W. Bělský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Richard Graf Belcredi und der k. k. Statthaltereirath, Karl Ritter von Bach.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 35 Min.

Stenografická zpráva

XII. sezení třetího ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 2. dubna 1864.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabě Rothkirch-Panthen.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bělský a poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: C. kr. náměstek místodržícího Richard hrabě Belcredi a c. k. rada místodržitelství Karel rytíř z Bachu.

Počátek sezení o 10. hod. 35 min.

Oberstlandmarschall: Die Versammlung ist beschlußfähig. Ich eröffne die Sitzung. Die Kommission zur Vorberathung einer israelitischen Kultusordnung hat sich konstituirt und zu ihrem Obmann den Herrn Abgeordneten JUDr. von Wanka, zum Obmannstellvertreter Professor Brinz, zu Schriftführern die Herren Abgeordneten Dr. Schowanek und Dr. Theumer gewählt; das Kommissionslokale ist, wie früher erwähnt, das Bureau des Archivars.

In die Kommission über die an das Landtags-Präsidium gelangten strafgerichtlichen Requisitionen wurden gewählt aus der Kurie des Großgrundbesitzes die Herren Abgeordneten Graf Taaffe, Ritter Kalina von Jäthenstein und Joseph Graf Nostitz, durch die Kurie der Städte und Industrialorte die Herren Abgeordneten Ritter von Wenisch, Dr. Hieronymus Roth und Dr. Haßmann, aus der Kurie der Landgemeinden die Herren Abgeordneten Dr. Frič, Sladkowský und Dr. Schwestka. Als Lokale für die Kommission bestimme ich den Sitzungssaal des Landesausschusses. Ich ersuche die gewählten Herren Mitgäeder der Konimission sich nach der Landtagssitzung zu konstituiren. Wie ich bereits in einer der frühern Sitzungen zu erwähnen die Ehre hatte, ist die Wahl eines Stellvertreters für einen Landesausschußbeisitzer nothwendig nach der Man datniederlegung des Herrn Dr. Römheld.

Ich mache die Kurie der Städte und Industrialorte, welche diese Wahl aus ihrer Kurie vorzunehmen haben, darauf aufmerksam, daß ich diese Wahl in einer der nächsten Sitzungen auf die Tagesordnung setzen werde, um der Kurie Gelegenheit zu geben, sich über die Wahl vorläufig besprechen zu können. Ich bitte die eingelangten Petitionen zu verlesen.

Der Herr Abgeordnete Dr. Wenzel Milner entschuldigt sein Ausbleiben durch Krankheit Ich bitte das Gesuch vorzulesen.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Na začátku zasedání tohoto kojil jsem se nadějí, že budu v brzku s to, podíl bráti na prácích sněmovních. Jelikož ale, jak přiložené lékařské vysvědčení potvrzuje, pro delší ještě dobu, než se úplně uzdravím a sesílim, nemohu se súčastniti na shromáždění, to oznamují a žádám Vaši Excelencí abyste o tom vědomost vzíti a si. sněmu v známost uvésti ráčil.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den hohen Landtag, diese Anzeige zur Kenntniß zu nehmen.

Graf Wallis ist erkrankt und hat sein Ausbleiben durch diesen Umstand entschuldigt. Ich bitte dieß zur Kenntniß zu nehmen.

Ich bitte die eingelaufenen Petitionen zu lesen.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Jan Krouský podává žádost hospodářského odboru Nymburského, o vymožení povolení k pěstování tabáku v obvodu království Českého.

Abgeordneter Johann Krouský ein Gesuch des landwirthschaftlichen Filialvereins von Nimburg, um Erwirkung der Bewilligung zum Tabakbau im Königreiche Böhmen.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Jan Krousky podává žádost hospodářského odboru Nymburského, o ustanovení doplňku k čelednímu řádu, aby k čelednímu řádu, aby k vystupování ze služby i k nastupování jí u chasy ustanoven byl den 31. prosince a u obecních pastýřů den 31. března.

Abaeordn. Johann Krouský überreicht ein Gesuch des Nimburger landwirthschaftlichen Filialvereins, um Ergänzung der Dienstboten-Ordnung dahin, daß der Termin zum Dienstaustritte und Antritte für das Gesinde auf den 31. Dezember und für die Gemeindehirten auf den 31. März bestimmt werde.

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XII. Sitzung der 3. Jahres Session 1884.

XII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

Oberstlandmarschall: Es ist ein Antrag des Herrn Abgeordneten Leeder, der diesen Gegenstand betrifft, heute vertheilt worden, mit dem Antrage hierüber eine Kommission festzusetzen. Ich werde daher die Zuweisung dieser Petition, die in einiger Beziehung zu diesem Antrage steht, einstweilen zurückhalten und behalte mir vor, falls der hohe Landtag über jenen Antrag eine Kommission bestellen sollte, diese Petition an die zu wählende Kommission zu überweisen.

Langtagssekretär Schmidt: Abgeordneter Dr. Anton Schoeder überreicht eine Petition des Ausschusses des Kontributionsgetreidegeldfondes des ehem. Dom. Liboch bezüglich der Art der Errichtung von Vorschußkassen.

Poslanec Dr. Antonín Schoder: žádost výboru podílníků obilního peněžního fondu kontribučenského na někdejším panství Liběchov-ském strany zřízení záložen.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Dr. Bělský podává žádost městské rady Pražské jménem zastupitelstva obecního o vymožení zemského zákona, jímž by se povolilo obci Pražské učiniti výpůjčku 1 milionu zlatých.

Abgeordneter Dr. Bělský überreicht eine Petition des Prager Stadtrathes im Namen der Gemeindevertretung um Erwirkung eines Landesgesetzes zur Aufnahme eines Gemeindeanlehens im Betrage von 1 Million fl.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Sněm. sekretář Schmidt čte: Poslanec Dr. Bělský podává žádost zastupitelstva obce Pražské, aby se mýto z dlažby v Praze vybírané zavedlo také na zboží, po železnici nebo po vodě sem dovážené, resp. aby se navržené u-pravení vybírání mýta schválilo zvláštním zákonem zemským.

Abgeordneter Dr. Bělský überreicht eine Petition der Prager Gemeinevertretung, um Ausdehnung der für Prag bestehenden Pflastermauth auf die mittelst der Eisenbahn oder zu Wasser anlangenden Güter, beziehungsweise um Genehmigung der beantragten Regulirung der Pflastermautheinhebung im Wege der Landesgesetzgebung.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Abalbert Eyssert überreicht eine Petition der Gemeinde Rumburg und Umgebung um Einbeziehung in das projektirte Eisenbahnnetz durch eine Bahn von Löbau-Zittau, Rumburg, Warnsdorf und Leipa nach Prag.

Poslanec Vojtěch Eyssert podává žádost obce Rumburské a okolí o vtažení do sítě železničně prostředkem vystavění železnice z Löbavy na Žitavu, Rumburk, Warasdorf a Lípu do Prahy.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Eisenbahnen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Stöhr überreicht eine Petition der Gemeinden und Industriellen des Schlaggenwald - Schönfeld-Petschauer Bezirkes um Berücksichtigung dieses Bezirkes bei Verhandlung über die neu projektirte Eisenbahnlinie und um Ausmittlung eines leicht zuqänglichen Stationsplatzes.

Poslanec Dr. Stöhr podává žádost obcí a průmyslníků Slavkovsko - Schönfeldsko - Bečovského okresu, aby vzat byl na tento okres zřetel při rokování o nově navržené železné dráze a o vyšetření snadno přístupného stanoviště.

Oberstlandmarschall: An die Kommisston für Eisenbahnen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Abgeordneter Exc. Alb. Gf. Nostitz überreicht eine Petition des Vereins zur Beförderung der Tonkunst in Böhmen um Bewilligung einer erhöhten Jahresunterstützung vom Jahre 1865 an.

Poslanec Exc. Albert Nostic podává žádost společnosti na zvelebování hudby v Čechách, aby jí byla povolena zvýšená podpora výroční počínajíc rokem 1865.

Oberstlandmarschall: An die Budgetkommission.

Vertheilt wurde heute der gestern eingebrachte Antrag des Herrn Abg. Leeder mit 36 Genossen auf Umwandlung der provisorischen Dienstbotenordnung für das Königreich Böhmen in ein definitives Lan-desgesetz. Ich ersuche den Herrn Abgeordneten, sich auszusprechen, wann er wünscht, daß dieser Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werde

Mg. Leeder: Ich überlasse die Bestimmung Ew. Excellenz.

Oberstlandmarschall: Ich werde ihn auf eine der nächsten Tagesordnungen sehen.

Ferner wird noch im Laufe der heutigen Sitzung vertheilt werden der Bericht der Kommission für die Vorberathung des Antrages des Abg. Herbst und Genossen, betreffend die Vorschreibung und Ginhebung der Erwerb- und Einkommensteuer von Ak-tiengesellschaften, deren Unternehmungen an verschiedenen Plätzen ausgeübt werden.

Die Mitglieder der Budgetkommission werden eingeladen, heute um 6 Uhr Abends sich zu versammeln. Gegenstand ist das Grundentlastungs-Budget.

Die Mitglieder der Kommission für Eisenbahnen werden eingeladen, nach Schluß der heutiger Sitzung sich zu einer Besprechung zu versammeln und zwar in dem Zimmer zwischen dem Stenografenbureau und dem Lesezimmer. Die Mitglieder der Kommission für das Schulpatronat werden Montag am 4. d. M. um 5 Uhr Nachmittags zu eine, Sitzung eingeladen.

Die Kommission für Straßenbaukonkurrenz hält morgen, um 10 Uhr früh eine Sitzung, wozu die Mitglieder eingeladen werden.


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XII. Sitzung der 3. Jahres Session 1864.

XII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

Wir übergehen zur Tagesordnung.

Ich bitte den Herrn Referenten das Wort zu ergreifen.

Hofrath Taschek: Da gestern gegen den Antrag der Kommission, diejenigen Paragraphe der Regierungsvorlage, welche mit den im Vorjahre vom hohen Landtage gefaßten Beschlüssen wörtlich übereinstimmen, anzunehmen, keine Einwendung erhoben wurde, werde ich mir erlauben, den ersten Antrag in dem Berichte auf Annahme dieser §§. abzulesen, und zugleich zu bitten, der hohe Landtag möge dahin eingehen, daß er, nachdem die wörtliche Ueber-einstimmung derselben sowohl von Seite des Landesausschusses durch die Drucklegung und durch die Kommission konstatirt worden ist, gestatten möge, blos die Zahl der betreffenden Paragraphe ohne deren Inhalt selbst abzulesen und zur Annahme zu empfehlen. In Folge dessen stellt die Kommission den Antrag, den Paragraph I, die Paragraphe 3— 6, 8—16, 18—25, 27—55, 57—80, 82—92, 94 —99, 101, 102, 104-116 nach der Regierungsvorlage als mit dem in der 44. Sitzung der zweiten Jahressession vom 11. April 1863 in der dritten Lesung gefaßten Beschlusse wörtlich übereinstimmend anzunehmen.

Sněmovní sekretář Schmidt čte: Komise činí návrh, slavný sněm račiž předně, pokud se týče řádu obecního království českého, přijmout článek 1., 3. až do 16......

Nejvyšší maršálek zemský: Ne, článek 3. až do 6. a 8. až do 16.

Sněmovní sekretář Schmidt: čl. 8. až do 16., 18. až do 25., 27. až do 55., 57. až do 80., 82. až do 92., 94. až do 99., 101. 102. 104. až do 116., dle předlohy vládní, jež se shoduje doslovně s usnesením učiněným v 44. sezení druhého zasedání ročního dne 11. dubna 1863 při třetím čtení.

Oberstlandmarschall: Es ist kein Redner zu diesem Antrage vorgemerkt. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn dies nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte jene Herren, die dem eben verlesenen Antrage beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Ist angenommen.

Hofrath Taschek: In der Gemeindeordnung §. 2.

Bei diesem §. ist der in der eisten Regierungsvorlage enthaltene, durch den Beschluß des hohen Landtags ausgeschiedene Satz — "wenn die Stattbaltelei aus öffentlichen Rücksichten dagegen keine Einwendung erhebt" — wieder aufgenommen, dagegen der von dem hohen Landtage beschlossene Schlußsatz "Eine solche Vereinigung ist der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen," weggelassen worden.

Nach der im Vorjahre gepflogenen Verhandlung ist die Ausscheidung dieses Satzes blos deswegen erfolgt, weil dem Landtage öffentliche Rücksichten, welche eine solche Vereinigung unzulässig machen sollten, nicht möglich erschienen, da dort, wo eine solche Möglichkeit vorausgesetzt werden konnte, der Statthaltern, wie dieses aus §. 4 ersichtlich wird, die entsprechende Einwirkung vorbehalten worden ist. Wenn nun Seitens der Regierung die Möglichkeit solcher öffentlichen Rücksichten wiederholt behauptet wird, so ist nach dem einstimmigen Beschlusse der Kommission kein genügender Grund vorhanden, um durch das Beharren auf entgegengesetzter Ansicht das Zustandekommen einer sonst entsprechenden Gemeindeordnung zu gefährden.

In diesem Falle wird aber der ausgeschiedene Schlußsatz ganz entbehrlich, daher gegen dessen Ausť lassung, keine Einwendung erhoben werden kann.

Die Kommission erlaubt sich daher einstimmig den Antrag zu stellen: §. 2 der Gemeindeordnung nach der Textirung der Regierungsvorlage dahin lautend: "Zwei oder mehrere Ortsgemeinden desselben politischen Bezirkes können sich, wenn die Statthaltern aus öffentlichen Rücksichten dagegen keine Einwendung erhebt, auf Grundlage eines nach §. 85 gefaßten Gemeindebeschlusfes mit Bewilligung der Bezirksvertretung nach vorausgegangenem Uebereinkommen über den Besitz und Genuß ihres Eigenthums, ihrer Anstalten und Fonde in eine Ortsgemeinde vereinigen, so daß sie als eigene Ortsgemeinden zu bestehen aufhören" anzunehmen.

Sněmovní sekretář Schmidt: Komise činí návrh, aby §. 2. se tak schválil, jak stojí ve vládní předloz (ečte) dvě nebo více obcí téhož politického okresu mohou, když místodržitelství z příčin veřejných žádné námitky proti tomu nemá, po obecním usnešení dle §. 85 učiněném s přivolením okresního zástupitelstva, v jednu obec místní se spojiti a přestanou býti obcí místní o sobě, potřebí však, aby se obce takové prvé umluvily o to, jak se zachovati chtějí v příčině držení a požívání své majetnosti a svých ústavů i fondů.

Oberstlandmarschall: Es ist kein Redner vorgemerkt. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn dieses nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte diejenigen Herren, die den Paragraph in der vorgelesenen Fassung annehmen, die Hände zu erheben. (Majorität). Ist angenommen.

Dr. Taschek: Wie ich bereits gestern zu bemerken die Ehre hatte, ist in dem Verzeichnisse der abgeänderten Paragraphe der §. 7 nicht enthalten gewesen. Dieser lautet nach dem Beschlusse, der im Vorjahre gefaßt wurde:

" Die Heimatsverhältnisse werden durch ein besonderes Reichsgesetz bestimmt (Art. II. des Gesetzes vom 5. März 1862). Bis zur Erlassung eines solchen Gesetzes verbleiben die gegenwärtig, bestehenden Heimatsvorschriften aufrecht. Ueber Ansuchen um Verleihung des Heimatrechtes entscheidet die Gemeinde. (Art. III. Gesetz vom 5. März 1862.)

In der Regierungsvorlage lautet dieser §. 7 dahin:

"Die Heimatsverhältnisse sind durch das Ge-

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XII. Sitzung der 3. Jahres Session 1864.

XII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

seh vom 3. Dezember 1863 Zahl 105 des Reichsgesetzblattes bestimmt."

Nachdem in dem Beschlusse des Vorjahres das Erscheinen des betreffenden Gesetzes verwahrt worden ist, und bereits ein solches in Rechtskraft ist, glaube ich im Namen der Kommission die Annahme des §. 7 dem hohen Landtage nach der gegenwärtigen Regierungsvorlage mit der Textirung: "Die Heimatsverhältnisse sind durch das Gesetz vom 3. Dezember 1863 Zahl u. s. w. bestimmt" empfehlen zu können.

Sněm. sekretář Schmidt: § 7. o právech domácích má zníti: Práva domovská ustanovena jsou zákonem, daným dne 3. prosince r. 1863 č. 105 z. ř.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn dieses nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte die Herren, die für Annahme d,eses Paragraphen sind, die Hände zu erheben. (Majorität). Ist angenommen.

Taschek: §. 17. Bei diesem Paragraphe bestehen 2 Differenzen.

Die erste bezieht sich auf die dritte Alinea und besteht darin, daß die in dem Landtagsbeschlusse aufgenommene Bezugnahme auf die Paragraphe 4 und 10 der Gemeindewahlordnung in der neuen Regierungsvorlage ausgelassen ist. Die erste Regierungsvorlage hat in dem diesbezüglichen §. 16 durch die Berufung auf die §§. 9 und 11 der Gemeindewahlordnung ausgesprochen, daß der Virilstimmberechtigte das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben müsse, um persönlich in den Ausschuß eintreten zu können.

Dieser Anschauung ist auch der hohe Landtag beigetreten, und hat die bezüglichen §§. der Gemeindewahlordnung jedoch in Folge der beschlossenen anderweitigen Aneinanderreihung mit den Zahlen 4 und 10 bezogen.

In der Textirung der neuen Regierungsvorlage ist aber die ganz neue Bestimmung enthalten, daß der Virilstimmberichtigte, auch vor zurückgelegtem 24. Lebensjahre, sobald er nur zur freien Vermögensverwaltung (z. B. Großjahrigkeitserklärung mit Nachsicht des Alters) berechtigt ist, persönlich in den Ausschuß eintreten dürfe.

Da in einem solchen Falle dem Virilstimmberechtigten die Bestellung eines Bevollmächtigten zur Ausübung dieses Rechtes auch nach der früheren Textirung zustehen würde, und anzunehmen ist, daß derselbe nun einen solchen Bevollmächtigten bestellen würde, der das ihm übertragene Recht im Sinne seines Mandanten ausüben wird, so fand die Kommission in Folge ihres einstimmigen Beschlusses um so weniger etwas dagegen zu erinnern, als solche Fälle ohnehin nur selten eintreten weiden. Der zweite Differenzpunkt bei diesem §. bezieht sich auf die vierte Alinea und besteht darin, in der neuen Regierungsvorlage die §§. 3, 11 und 12 der Gemeindewahlordnung, in dem Landtagsbeschlusse dagegen die §§. 3, 10 und 11 bezogen werden. Die Berufung dieser §§. hat wegen der hierin angegebenen Ausnahms - und Ausschließungsgründe stattgefunden. Da nun der §. 10 blos von der Wählbarkeit, dagegen erst der §. 12 von den Ausschließungsgründen handelt, so ist es offenbar, daß die Berufung des §. 10 in dem vorgelegten Landtagsbeschlusse durch einen bloßen Schreib- oder Druckfehler herbeigeführt worden und nunmehr die richtige Zahl 12 aufzunehmen sein werde.

Die Kommission erlaubt sich daher, den §. 17 der Gemeindeordnung nach der gegenwärtigen Regierungsvorlage zur Annahme zu empfehlen.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Kdo má hlas virilní. §. 17. Každý občan, který má právo voličské a platí alespoň šestou čásť veškeré přímé daně v obci předepsané, má právo, pokud platí řečenou část daně a pokud mu nevadí žádná z příčin vylučovacích, jmenovaných v §. 12. řádu volebního, býti údem výboru obecního, nebyv ani zvolen. Údové tito nekladou se v počet údů výborových, ustanovený v §. 14.

Osoby vojenské, službu skutečnou konající, a osoby ženské, které toho práva užíti chtějí, jsou povinny, dáti se zastupovati plnomocníky; jiné osoby, které mají právo do výboru choditi, mohou se dáti plnomocníkem zastupovati.

Nemůže-li kdo volen býti jedině za tou příčinou, že nemůže volně nakládati s jměním svým, nepozbývá práva tím choditi do výboru; má však právo to vykonávati svým řádným zástupcem nebo jeho plnomocníkem.

Zastupování takové ve výboru může převzíti jen ten, kdo jest občan rakouský a soběprávný a jemuž nevadí žádná z příčin, jmenovaných v §§. 3., 11. a 12. řádu volení v obcích pro kterouž by nemohl voliti a volen býti, aneb pro kterouž by byl z práva voličského a z vo-litelnosti vyloučen. On také může zastupovati jen jednoho úda výboru.

Jest-li plnomocník takový již sám o sobě údem zastupitelstva obecního, počítán bud při hlasováni jeho hlas dvojnásobně. Údové představenstva obecního nemohou však plnoinocenství takového převzíti.

Virilstimme. §.17.

Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied, welches von den gesammten in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuern wenigstens ein Sechstheil entrichtet, hat, insolange dies der Fall ist und insofern ihm ein Ausschließungsgrund nach §. 12 der Gemeindewahlordnung nicht entgegensteht, das Recht, auch ohne Wahl Mitglied des Gemeindeausschusses zu sein. Diese Mitglieder werden in die, im §. 14 festgesetzte Zahl der Ausschußmitglieder nicht eingerechnet. — Militärpersonen in der aktiven Dienstleistung und Frauenspersonen, die von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, müssen — andere zum Eintritte in den Ausschuß berechtigte Personen können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Wer blos wegen Abgangs des freien Vermö

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XII. Sitzung bet 3. Jahres-Session 1864.

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gensverwaltungsrechtes nicht wahlbar ist, verliert dieses Recht zum Eintritte in den Ausschuß nicht, muß es aber durch seinen ordentlichen Vertreter oder dessen Bevollmächtigten ausüben lassen.

Der Uebernehmer einer solchen Vertretung im Ausschusse muß österreichischer Staatsbürger und eigenberechtigt sein, und es darf ihm keiner der,in nen §3. 3, 11 und 12 der Gemeindewahlordnung angegebenen Ausnahms- und Ausschließungsgründe entgegenstehen. Auch darf er nur Einen vertreten. Gehört ein solcher Bevollmächtigter schon für seine Person der Gemeindevertretung an, so wird bei Ab-, stimmungen seine Stimme doppelt gezählt. Mitglieder des Gemeindevorstandes können jedoch eine solche Bevollmächtigung nicht übernehmen.

Oberstlandmarschall: Es ist kein Redner vorgemerkt, wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn das nicht der Fall ist, so schreite ich zur Abstimmung. Ich bitte jene Herren, die diesen Paragraph annehmen, die Hand zu erheben (geschieht). Er ist angenommen.

Taschek (liest). §. 26. Bei diesem Paragraph haben zwei Abänderungen stattgefunden. In der ersten Alinea, in welcher im deutschen Texte ein Druckfehler in der 4. Zeile "erfolgter" richtig "erfolgten" vorkommt, — der berührte Druckfehler ist in der Vorlage bereits berichtigt — wurde die Berufung auf die Paragraphe 10 und 12 der Gemeindewahlordnung weggelassen. In der ersten Regierungsvorlage war diese Berufung mit den entsprechenden Zahlen des von der k. k. Regierung vorgelegten Ent11 wurfes der Gemeindewahlordnung Paragraph 9 und wohl enthalten. Da jedoch die Anordnung dieses Paragraphes auch ohne diese Berufung vollkom-men verständlich ist, so hat die Kommisston gegen diese Weglassung nichts zu erinnern.

Die zweite Abänderung hat in der zweiten Alinea durch Aufnahme des "Paragraph 4 sub b." unter die Bezugsbestimmungen aus der Gemeindewahlordnung stattgefunden.

Es ist immerhin möglich, daß noch vor Entscheidung der wegen des im Paragraph 186 Strfg. 1. Thl. bezeichneten Vergehens eingeleiteten Untersuchung die bezügliche Krida- und Ausgleichsverhandlung beendet werden kann, und jedenfalls bedenklich, einem Ausschußmitgliede vor Entscheidung der dießfälligen Untersuchung die Ausübung seines Amtes zu lassen.

Die Kommission kann daher auch gegen diese Abänderung keine Einwendung erheben, und erlaubt sich §. 26 nach der Regierungsvorlage zur Annahme zu empfehlen.

Schmidt liest: Verlust des Amtes.

§. 26.

Gin Mitglied des Vorstandes, ein Ausschußoder Ersatzmann wird seines Amtes verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird. welcher dessen Wählbarkeit gehindert oder dessen nach § 17 erfolgten Eintritt in den Ausschuh unzulässig gemacht hätte.

Verfällt ein Mitglied des Vorstandes, ein Ausschuß- oder Ersatzmann in eine Untersuchung wegen einer in den §§. 3, 4 sud b. und 12 der Gemeindewahlordnung genannten strafbaren Handlung oder wird über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet, so kann dasselbe, solange das Strasverfahren oder die Konkurs- oder Ausgleichsverhandlung dauert, sein Amt nicht ausüben.

Kdy údové zastupitelstva pozbývají úřadu.

§. 26.

Od představenstva, úd výboru nebo náhradník pozbude úřadu svého, když při něm vzejde nebo na jevo přijde případnost nějaká, pro kterou by nebyl mohl původně zvolen býti, anebo pro kterou by nebyl mohl dle §. 1 do výboru vstoupiti.

Přijde-li úd představenstva, úd výboru nebo náhradník ve vyšetřování pro nějaký čin trestuhodný, jmenovaný v §§. 3., 4. pod b. a 12. řádu volebního, anebo prohlásíli se na jeho jmění konkurs aneb zavede-li se na ně narovnání, nemůže úřadu svého vykonávati dotud, pokud trvá řízení trestní neb konkursní aneb narovnání.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn das nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte diejenigen Herren, welche der Annahme des Paragraphen zustimmen, die Hände zu erheben. (Geschieht). Er ist angenommen.

Dr. Taschek liest:

§. 56.

In der dritten Alinea sind die am Schlusse derselben befindlichen Worte "in allen nicht vom Staate an die Gemeinde übertragenen Angelegenheiten von dem Bezirksausschüsse, sonst aber" in Uebereinstimmung der ersten Regierungsvorlage ausgeschieden.

Sieben Stimmen wollten bei dem Landtagsbeschlusse beharren, weil durch die Weglassung dieser Bestimmung ein arger Eingriff in die Autonomie der Gemeinde erfolge, indem es auf diese Weise bei einem Einverständnisse des Gemeindevorstehers mit dem Vorsteher der politischen Behörde möglich wäre, jeden Beschluß in Angelegenheiten des selbst-ständigen Wirkungskreises der Gemeinden der Entscheidung der politischen Behörden zu unterwerfen und so die Beschlußfassung höherer Ordnung ganz zu beseitigen. Das oberste Aufsichtsrecht des Staates werde hierdurch nicht im mindesten beirrt. Nach §. 102 kaun die politische Bezirksbehörde die Mittheilung der Beschlüsse des Gemeindeausschusses und die nothwendigen Aufklärungen verlangen, und ist, wenn der Gemeindeausschuß Beschlüsse gefaßt hat, durch welche der Wirkungskreis der Gemeinde überschritten, oder gegen die bestehenden Gesetze vorgegangen wird, berechtigt und verpflichtet, die Vollziehung solcher Beschlüsse zu untersagen.

Nach §. 78 des Gesetzes über die Bezirksvertretung nach Beschluß des h. Landtags ist der Bezirksausschuß verpflichtet, jede ihm zugekommene An-


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zeige über die von einem Gemeindevorsteher verfügte Sistirung eines im selbstständigen Wirkungskreise gefaßten Gemeindebeschlusses sogleich zur Kenntniß der! politischen, Bezirksbehörde zu bringen, und nach §. 79 desselben Gesetzes ist die politische Bezirksbehörde berechtigt Beschlusse des Bezirksausschusses, wodurch sein Wirkungskreis überschritten oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen wird, zu sistiren.

Das Aufsichtsrecht des Staates ist durch diese Bestimmung im vollsten Umfange gewahrt und es kann nicht unbemerkt gelassen werden, daß das Gesetz und insbesondere der Art. XVI desselben in Betreff des Geschäftsganges bei Sistirungen von Ausschußbeschlüssen durch den Gemeindevorsteher gar keine Bestimmung enthält.

Gegen diesen Antrag, sprachen sich jedoch die übrigen anwesenden 7 Mitglieder der Kommission aus, weshalb derselbe im Sinne des §. 62 der Geschäftsordnung als abgelehnt anzusehen ist.

Von diesen 7 Stimmen sprach sich die eine für die Modifizirung der Regierungsvorlage, die übrigen 6 dagegen für die unbedingte Annahme derselben aus. Diese 6 Stimmen führten zur Begründung ihrer Meinung im wesentlichen an: durch den §. 102 wird der politische Bezirksvorsteher ermächtigt die Mittheilung eines jeden Beschlusses zu verlangen, und solchen zu sistiren. Dieser Paragraph ist von der Regierung nickt beanständet. Es kann daher auf diesem Wege der politische Bezirksvorsteher alles das erreichen, was ihm durch die neue Regierungsvorlage §. 56 eingeräumt werden soll. Ist dies aber der Fall, so ist kein genügender Grund vorhanden, die Ablehnung der Regierungsvorlage hier auszusprechen, weil durch dieselbe leicht das Zustandekommen der Gemeindeordnung gefährdet werden könnte und zwar, wie gezeigt, ohne hierdurch eine mehrere Bürgschaft für die Autonomie der Gemeindeordnung zu erlangen. Bei der Abstimmung über den Antrag auf unbedingte Annahme der Regierungsvorlage, waren die erst erwähnten 7 Stimmen und die eine Stimme, welche sich für eine Modifizirung ausgesprochen, dagegen, wornach solcher mit 8 gegen 6 Stimmen abgelehnt wurde. Es kam somit kein Majoritätsbeschluß zu Stande und die Kommission hält sich für verpflichtet, dieses dem h. Landtage anzuzeigen, um selbst einen Beschluß hierüber zu fassen. Es hat von den Minoritäten der Kommission, nämlich sowohl von jener mit 7 als mit 6 Stimmen keine von der Befugniß Gebrauch gemacht, einen Berichterstatter zur Geltendmachung ihres Minoritätsvotums zu wählen. Da der Berichterstatter der Majorität nur einen zu Stande gekommenen Beschluß der Majorität zu vertreten verpflichtet und berechtigt ist; so halte ich mich auch nicht berechtigt, von dem Rechte des Berichterstatters, von jenem nämlich, wann immer und am Schluß der Debatte das Wort zu ergreifen, in Bezug auf diesen Paragraphen Gebrauch zumachen, und erlaube mir auf den §. 49 der Geschäftsordnung hinzuweisen, nach welchem in einem solchen Falle der Antragsteller das Recht hat, das letzte Wort zur Rechtfertigung seines Antrages gewissermaßen als Berichterstatter zu ergreifen.

Oberstlandmarschall: Nachdem die Kommission in dieser Beziehung gar keinen Antrag stellt, so ist §. 56 der Regierungsvorlage eigentlich der Gegenstand der Schußfassung des h. Landtages. Ueber diesen Paragraphen haben sich folgende Herren als Redner einschreiben lassen. Gegen den §. 56 der Regierungsvorlage die Herren Abgeordneten: Dr. Zeithammer, Dr. Trojan, Herr Sadil — für die Regierungsvorlage die Herren Abgeordneten Professor Herbst und Dr. Grohmann. Ich ertheile dem Herrn Abgeordneten Zeithammer das Wort.

Prof. Zeithammer: Slavný sněme! Článkem 56. obřízení povstal spor mezi tímto zastupitelstvem a cís. vládou. Obsah tohoto článku má takový význam, že je potřeba, aby sl. sněm význam tento a konsekvence tohoto sporu bedlivě v uvážení vzal. Pánové! včera ponejprv v tomto zasedání přikročil sl. sněm k práci skutečně zákonodární a to v záležitosti nad jiné důležité. Já myslím, že u leckterého z tohoto vys. shromáždění stalo se to s pocitem poněkud trapným, neb jestliže něco s to bylo, aby nevoli a nedůvěru u obyvatelstva tohoto království vzbudilo, tož to byl osud, s kterým se potkalo vyřízení právě tohoto zákona o obecním řízení a o okresních zastupitelstvech.

Mařil bych slov a času, kdybych chtěl opakovati, co tisíckrát již projeve 10 bylo, s jakou toužebností lid očekával piú"ě rozřešení tohoto zákona a očekává doposud. Zajisté příčiny nevzdal slavný sněm, že ta věc doposud ladem leží, a že cis. vláda neuznala za dobré, aby urychlila nějakým způsobem chod v této záležitosti krom toho v konstitučním řízení pozdržený, aby radila, by Jeho Veličenstvo král svolení své jí odepřel.

Pánové! jestliže kdy jsem sobě pral, aby po boku Jeho Veličenstva stál, kdoby snah, tužeb, přání a potřeb toho království uměl vřelejším a upřímnějším způsobem, nežli nynější! ministerium státní ujmouti se, když jsem sobě někdy přál, aby po boku Jeho Veličenstva stál kancléř český, (výborně, v centrum), přál jsem to sobě právě při vyřízení tohoto důležitého zákona. Nyní, jak věci stojí, musíme pohlédnouti na to, jak lid náš k namáhání sněmu poněkud důvěry ztratil, jakož i v konstitučnost Rakouskou. Než mohlo by se říci, že věc ta sem nenáleží. Pánové! musím se vyznat, že dojem, který na mne učinila zpráva komise, byl velmi trapný. Vláda nám vrátila osnovu zákona a žádá za změnu velké řady článků. Komise praví skoro při každém z těchto článků: ano, my uznáváme že samozpráva a samostatnost obcí a obecní řízení takovým ustanovením, jakého si vláda přeje, utrpí; nicméně však z důvodů užitečnosti ra-


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díme, aby slavný sněm přijal vládní předlohu, a aby se konečné sporu tomu konec učinil.

Pánové! to jest úkaz velmi smutný; vím velmi dobře, že konstituční život se zakládá na smlouvání, na paktirování, a však každé takové konstituční smlování má ve své povolnosti jakýchsi mezí. A právě při §. 56. zdá se ini, jakobychom nemohli svoliti k tomu, čeho naše vláda právě v tom na nás žádá. Nechci se pustit daleko do meritorního těchto článku, nebo musil bych jich jenom opakovat. Všecky důmyslné a ostrovtipné důvody, které v té záležitosti od mnoha řečníků této sněmovny louského zasedání podány byly, bych'musel toliko opakovati. Vzal jsem z toho jen to, že takovým ustanovením samospráva a samostatnost obcí nad míru by utrpěla. Komise sama, která letos měla podat svoje zdání, vyjádřila se v tento smysl "poněvadž by vynecháním tohoto ustanovení hluboko se sáhlo do samosprávy obce, ano by takovým spůsobem snadno bylo, při srozumění představeného obce s představeným politického úřadu, podrobiti každé uspešení v záležitostech samostatné působnosti obecní pod rozhodnutí politických úřadů a tím odstraniti zcela usnesení obcí vyššího řádu."

Já myslím, že důvod je skutečné tak platný, že ze strany vysokého sněmu zde paktirování a shovívavost dojde skutečně konce, neboť tím dokořán otevřena by byla dráha odvislosti představených obce od politických úřadů, a na druhé strauě otevřena dráha k demoralisací, pravím to jedním slovem. Nechci býti stranným a nechci poukázati i k drahé straně. Mohlo by se mi namítati, právě na totéž stanovisko může se postaviti i císařská vláda, může říci, já bez těch prostředků vládnouti nemohu, a také jsem došla v tom ohledu konce. A však pánové, proti této námitce uvádím, co právě komise uvedla za podstatné důvody, že článkem 102., nejvyššího dozorství, přímé dozorství okresních úřadů beztoho je nad míru pojištěné. Máme kromě toho říšský zákon, který v tom ohledu víc než dosti učinil. Nepřidejme k starým poutům ještě nové pouta.

Bude se mi namítati z druhé strany, že bychom neměli tak příkře státi na svém, jelikož vláda by konečně odepříti mohla svolení k tomu zákonu, a tím by mohla býti uvedenu veškerá záležitos': opět v pochybnost, a vyřízení bysme se nedočkali.

Pánové, to je pravda; a cítím, že jsme mezi dvěma ohněma; na jedné straně stojí lid, který očekává s toužebností vyřízení zákona, a na druhé straně stojí vláda, která snad nám svolení odepře.

A však myslím, že jest tu zapotřebí, postaviti se na vyšší stanovisko a pomníti, že by z toho mohl povstati nebezpečný praejudikát pro budoucnost Když je povolnost z jedné strany příslušná, z druhé strany neústupnost zmáhati se bude. Toho já se obávám, a jelikož princip, který v tomto paragrafu se zastává, jest skutečně důležitý a týká se důležité strany samosprávy a samostatnosti obce, pročež jsem na tom stanovisku, abychom v tomto ohledu nepopustili. Ale já se ani neobávám, že by snad sl. vys. ministerium státní neradilo, aby Jeho Veličenství také k tomu znění, kdyby slavný sněm lonské ustanovení přijal, že by neradilo, by Jeho Veličenství schválení své udělil; neboř já v tom ohledu připomínám, co onen muž, který stojí právě v čele onoho ministerstva, co právé ten pověděl v okružní listině, vydané 23. prosince 1860, kde se pravilo o obcích a jejich samostatnosti :

"O obcích a jich samostatném žití, jež nastoupit mají, nepotřebuji se šiřeji zmiňovati. Dokázaliť v celku, že se samy spravovati dovedou a že správy téže hodny jsou. Oboje, šťastná mysl i náhled, budou se dne ode dne za stálého cvičení k plnějšímu životu rozvíjeti."

Pánové, myslím, že jest potřeba jenom to zase v paměť uvésti, a zajisté nebudou v tom ohledu se klásti překážky, poněvadž právě tento §. podal by příčiny, že by samostatnost, ku které se státní ministerstvo odvolává, se podkopala.

Já v tom ohledu hlasuji úplně pro ono ustanovení, na kterém se usnesl sl. sněm loňského roku. Nečiním zvláštní návrh, jelikož jsem nebyl v komisi, a pravilo se mi, že jeden úd komisi v tom samém směru návrh učiniti chce. (bravo, vvborně)

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Herbst.

Prof. Herbst: Als eines der Mitglieder der Kommission, welche für die Annahme der Regierungsvorlage gestimmt hat, halte ich mich für verpflichtet, die Gründe, welche mich hiezu bestimmt haben, dem hohen Haufe und zwar um so mehr auseinander zu fetzen, weil ich im Vorjahre in der Richtung des §. 56, wie er in dem Entwurfe des hohen Landtags enthalten ist, sprach, und weil ich meine Meinung über die Richtigkeit dieses Paragraphen, sowie er aus den Berathungen des Landtags hervorging, noch bis zum heutigen Tage nicht geändert habe, aber nichtsdestoweniger aus Gründen, die ich auseinander fetzen werde, es den Umständen angemessen und den Interessen des Landes entsprechend halte, auf diesen Bestimmungen nicht zu beharren. Ich halte noch immer dafür, daß der §. 56, wie er aus den Berathungen des Landtages hervorging, vor der entsprechenden Gesetzesstelle nach der Regierungsvorlage nach allen Richtungen hin den Vorzug verdiene, daß, das Interesse des Staates durch die Bestimmungen, wie sie der Landtag annahm, vollständig gewahrt ist, und daß dadurch durchaus keine Berechtigung der Exekutive verletzt sei. Ferner halte ich dafür, daß das Interesse der Gemeindeantonomie mehr, als nach der Regierungsvorlage, durch den Beschluß des Landtages gewahrt sei, und ich bin endlich der


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Ansicht, daß keinerlei Widerspruch zwischen dem von dem Landtage angenommenen Grundsatze und den Bestimmungen des Artikels XVI des Gesetzes vom 5. März 1862 obwalte. Dies sind die Gründe, welche an und für sich den Beschluß des Landtags als den richtigen erscheinen lassen.

Es handelt sich dabei um den Fall, wenn der Vorsteher der Gemeinde dafür hält, daß ein von der Gemeinde gefaßter Beschluß den bestehenden Gesetzen widerspricht oder den Wirkungskreis der Gemeinde überschreitet. In einem solchen Falle wird ihm sowohl in der Regierungsvorlage als im Landtagsbeschlusse die Pflicht auferlegt, den Beschluß der Gemeinde zu sistiren. Was aber weiter geschehen soll, darin finden wir die beiden Vorschläge nicht völlig übereinstimmend. Sie stimmen überein, wenn es sich um einen Gegenstand des übertragenen Wirkungskreises handelt; dann soll sich der Gemeindevorsteher an die politische Bezirksbehörde mit der Frage wenden, ob der Beschluß, wie der Gemeinde-ausschuß ihn gefaßt hat, vollzogen weiden kann oder nicht. Handelt es sich um einen Gegenstand des selbstständigen Wirkungskreises; so ging der Landtag von der Ansicht aus, daß das ganze System des Gemeindegesetzes fordere, was eben auch dem Systeme des Gesetzes vom 5. März 1862 entspricht, daß er sich zunächst an den Bezirksausschuh wende, als die ebenfalls aus der Wahl der Gemeindevertretungen hervorgegangene Instanz.

Dadurch ist aber das Interesse des Staates ganz und gar nicht gefährdet, weil ja einerseits nach §. 102 des Entwurfes der Gemeindeordnung, der politischen Bezirtsbehörde das volle Recht auch von dem Landtag zugestanden worden ist, jeden Beschluß des Gemeindeausschusses zu sistiren und es liegt um so weniger eine Gefährdung darin, weil nach §. 79 des Gesetzentwurfes über die Bezirksvertretungen, auch die politischen Bezirksbehörden abermals das Recht haben, den vom Bezirksausschuß gefaßten Beschluß selbst zu sistiren, so daß, wenn die Beschlüsse des Bezirksausschusses, nach Ansicht der Bezirksbehörde selbst dem Gesetze nicht entsprechen würden, eben die Vollzugsetzung des Beschlusses verhindert werden kann. Wenn es nun in der Macht der Staatsbehörde gelegen ist, jeden von dem Gemeindeausschuh gefaßten Beschluß, mag ihn nun der Gemeindevorsteher sistirt haben oder nicht, zu sistiren; wenn sie dasselbe auch rücksichtlich des Bezirksausschusses thun kann, so ist ein Eingriff in irgend ein Recht, welches dem Staate zusteht, in irgend ein berechtigtes Interesse, welches die Exekutive haben könnte, durchaus nicht im Vorschlage des Landtages enthalten, und es kann ganz und gar nicht behauptet weiden, daß die Gefährdung eines Interesses des Staates dabei eintreten könnte.

Wohl aber schien und scheint es mir noch heute, daß der Vorschlag des Landtages dem Interesse der Gemeinden mehr entspreche; er gewährt nämlich nicht einen solchen Schutz, daß auch nur der Ausspruch des Bezirksausschusses als koordinirt jenem der politischen Bezirksbesörde erschiene; denn der Ausspruch des Bezirksausschusses kann selbst durch die politische Bezirksvehörde wieder siftirt werden; aber ein, wenn auch nur schwacher Schutz wird der Autonomie der Gemeinde für diejenigen Fälle gewährt, wo — und dieß ist nicht undenkbar, — ein Einverständniß zwischen dem Gemeindevorsteher und dem Vorsteher der politischen Bezirksbehörde stattfindet, wo der Gemeindevorsteher einen Beschluß des Gemeindeaus-schusses sistirt, weil er sich im Vorhinein der Zustimmung des Bezirksvorstehers versichert hat, oder wo sogar diese Sistirung auf Inspiration des Bezirksvorstehers geschehen ist. Für solche Fälle ist durch den Antrag des Landtages wenigstens das bewirkt, daß die Sache nicht zwischen diesen zwei Personen, zwischen vier Augen abgethan weiden kann, sondern daß Jemand in der Mitte steht, der, ohne verhindern zu können die Sistirung des Beschlusses durch den Bezirksvorsteher, doch wenigstens mit dem Gewicht seiner moralischen Autorität einzustehen in der Lage ist. Dieses ist das Einzige, dieses Dazwischentreten einer moralischen Autorität, was der Landtag den Gemeinden wahren wollte, und dieses kann nicht so gefährlich sein, daß deshalb die Bestimmung des Landtages ein inneres Gebrechen an sich trüge.

Ich bin endlich der Ansicht, daß ein Widerspruch mit der Bestimmung des Artikels XVI des Gemeindegesetzes vom 5. März 1862 nach unseren im vorigen Jahre gefaßten Beschlüssen durchaus nicht vorliegt. Dieser Artikel räumt der Staatsverwaltung ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde ein, welches sie dahin auszuüben hat, daß die Gemeinden ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehen. Als ein Ausfluß dieses Aufsichtsrechtes erscheinen die Bestimmungen, die in der Gemeindeordnung vorkommen, wie die, daß der Bezirksvorsteher sich jeden Beschluß des Gemeindeť ausschusses vorlegen zu lassen berechtigt ist, daß er jeden Beschluß desselben sistiren könne. Das scheint eine nothwendige Folge jenes Aufsichtsrechtes zu sein und diese nothwendigen Konsequenzen hat der Entwurf in vollständigem und unbeschränktem Maße den Organen der Staatsgewalt zugestanden.

Dagegen scheint mir das Aufsichtsrecht des Staates mit dem §. 56 in keinem oder nur in einem sehr entfernten Zusammenhange zu stehn, denn das Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung hat sie offenbar durch ihre Organe auszuüben; daß aber der Gemeindevorsteher im selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde — denn nur der ist hier in Frage — als Organ der Staatsgewalt anzusehen sei, scheint mir doch nicht richtig zu sein. Auch wäre wahrhaftig die Staatsgewalt übel daran, wenn sie nur durch dieses Siftirungsrecht des Gemeindevorstehers und erst im Wege desselben ihr Aufsichtsrecht auszuüben im Stande wäre. Ich werde gleich später darauf zurückkommen, daß wohl solche Fälle wirklicher Sistirung von Beschlüssen des Gemeindeausschusses durch die Gemeindevorsteher zu den seltensten


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Erscheinungen gehört haben, daß Personen, die mit dem Gemeindeleben viel zu thun hatten, sich auf ähnliche Fälle nicht zu erinnern wußten. Es mögen sehr viele gesetzwidrige Beschlüsse gefaßt worden sein, aber sehr wenige von ihnen sind durch die Gemeindevorsteher sistirt worden. Ich möchte fast behaupten, in vielen Fällen solcher gesetzwidrigen Beschlüsse wird der Gemeindevorsteher der allererste gewesen sein, der sie herbei geführt hat (Heiterkeit) und der allerletzte, um die von ihm selbst herbeigeführten gesetzwidrigen Beschlüsse zu sistiren.

Wenn also das Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung wesentliche Gefahr laufen würde, sobald der Bürgermeister gesetzwidrige Beschlüsse nicht sistirt, würde das Aufsichtsrecht des Staates auf sehr schwachen Füßen stehen.

Es ist daher der Beschluß den betheiligten Interessen gemäß und nicht im Widerspruch mit dem Gemeindegesetz. Darüber muß ich sagen, habe ich nicht den mindesten Zweifel; allein es ist nach mancherlei Erscheinungen klar, daß einmal die kaiserlichen Behörden, deren Beruf es ist, Sr. Majestät die Sanktion oder Richtsanktion des Gesetzes zu emvfeh-len, von der Ansicht ausgehen, daß diese Bestimmungen, wie sie von uns beschlossen wurden, unverträglich sind mit dem Aufsichtsrechte des Staates und der Exekutive desselben gefährlich oder etwas ähnliches sein, und ich glaube nicht verbergen zu können, es liegt in der Luft die Besorgniß, daß an dem Beharren auf dem im vorigen Jahre gefaßten Beschlusse die Existenz des Gesetzes hänge und dadurch zweifelhaft gemacht wird. Nun muß ich aufrichtig bekennen, ich gehöre nicht zu denjenigen, welche meinen, es zieme einer gesetzgebenden Versammlung durch Besorgnisse sich in ihren Beschlüssen leiten zu lassen.

Ich meine aber auch, daß man nicht, wo große Fragen auf dem Spiele stehn, dann in solchen Fällen durch Opportunitätsgründe sich leiten zu lassen habe; Principien aufzugeben aus Zweckmäßigkeitsgründen scheint mir niemals erlaubt. Aber eine andere Frage ist, handelt es sich bei den Bestimmungen, wie sie von dem Landtage im vorigen Jahre beschlossen wurden und deren größere Zweckmäßigkeit ich immer anerkennen werde, handelt es sich dabei wirklich um so große und wichtige Prinzipien, daß ein so bedenkliches Ereigniß, wie das Richtzustanbekommen des Gesetzes, aus diesem Grunde herbeigeführt werden darf?

Es ist bei Angelegenheiten, die so sehr im Interesse des Volkes gelegen sind, wohl zu erwägen, was diesen Interessen entspricht. Es darf wol darauf hingewiesen werden, daß das Gemeindegesetz und die Gemeindeordnung etwas ist, worauf die Bevölkerung des Landes mit Sehnsucht wartet und wobei man es sich wohl überlegen muß, ob man Recht thut, dazu beizutragen, daß dieses Gesetz nicht zu Stande komme, und zwar nicht blos, well die Bevölkerung mit Sehnsucht darauf wartet, sondern auch noch aus einem anderen Grunde, weil das Gesetz, wie es aus unseren Berathungen hervorgegangen ist, wirklich ein gutes Gesetz ist, weil zu wünschen ist, daß dieses Gesetz wirklich ins Leben trete, weil, und das darf ich wohl als Mitglied der Kommission sagen, wir keineswegs unbedingt demjenigen, was die Regierung uns vorlegte, beigestimmt haben, weil fast kein Paragraph des Gesetzes und der Wahlordnung unverändert aus den Berathungen der Kommission und des Hauses hervorgegangen ist und weil — das zu sagen erfordert die Gerechtigkeit — den bei weitem meisten und mitunter tiefgreifenden Aenderungen, welche dieser Landtag an der ursprünglichen Regierungsvorlage vorgenommen hat, die Regierung wirklich ihre Zustimmung bereits gegeben hat, weil die Differenzen in der That nur wenige sind und in diesem Punkte, wie ich gleich zu zeigen die Ehre haben werde, wahrhaftig von keiner erheblichen praktischen Bedeutung sind. Wenn dies der Fall ist, danu muß man es sich doch wol überlegen, ob man die Hände bieten soll dazu, daß dieses an sich gute und treffliche Gesetz nicht ins Leben trete, daß die Sehnsucht nach dem Insleben-treten desselben getäuscht werde, daß auch feiner die Ausbildung unserer Landesgesetzgebung, welche in so vielen Beziehungen mit dem Gemeindegesetz zusammenhängt, in eine ungewisse Ferne hinausgeschoben werde. Denn das können wir uns nicht verbergen, daß eine ganze Reihe von Gesetzen, deren Berathung in Angriff genommen wurde, ohne das Inslebentreten des neuen Gemeindegesetzes nicht mit Erfolg werden ins Leben treten können.

Ich bin wirklich der Ansicht, daß die Differenz eine geringe ist. Ich würde es begreifen, daß man auf dem gefaßten Beschluß schlechthin beharren will, wenn nach unserer Gemeindeordnung der politischen Behörde bei Beschlüssen, welche von dem Gemeinde-ausschusse im selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde gefaßt wurden, gar kein Sistirungsrecht zustande und wenn erst durch die Regierungsvorlage ein solches Sistirungsrecht zugestanden werden sollte. Das wäre eine große und wichtige Differenz, wenn man der Gemeinde hier in ihrem selbstständigen Wirkungskreise ihre volle Selbstständigkeit gegeben und sie nur untergeordnet hätte gleichfalls einem autonomen Organe, wenn man das Sistirungsrecht der Staatsbehörde bei Beschlüssen, die im selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde liegen, nicht zugestanden hätte. Das haben aber unsere Beschlüsse nicht gethan. Man hat im §. 102 schlechthin das Sistirungsrecht der politischen Bezirksbehörde auf einen in Angelegenheit des selbstständigen Wirkungskreises gefaßten Beschluß zugestanden, man hat dasselbe der politischen Bezirksbehörde im §. 79 des Gesetzes über Bezirksvertretungen auch bei Beschlüssen des Bezirksausschusses und der Bezirksvertretung zugestanden.

Also nicht das Prinzip, ob sistirt werden kann oder nicht, ist die Differenz, sondern nur die Frage, ob ein paar Tage früher oder später sistirt werden kann; eine Frage, die an Gewicht verliert, weil die politische Bezirksbehörde nicht zu warten verpflichtet

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ist, bis der Bezirksausschuß sich ausspricht, sondern weil sie sofort, bevor dieser sich ausgesprochen hat, motu proprio zu sistiren berechtigt ist.

Ist das nun eine so wichtige prinzipielle Differenz, für welche sie ausgegeben wird, daß deshalb das Schicksal des Geseßes gefährdet werden soll?

Aber nicht blos dies, sondern auch praktisch ist der ganze Gegenstand von gar keiner Bedeutung. Ich möchte die Herren Bürgermeister in dieser hohen Versammlung und die zahlreichen Mitglieder von Gemeindevertretungen fragen, wie viele Sistirungen von Beschlüssen der Gemeindeausschüsse durch die Gemeindevorsteher im Laufe der letzten 14 Jahre vorgekommen sind. Denn das Gemeindegesetz vom Jahre 1849 enthält über diese Frage genau dieselben Bestimmungen, wie sie die jetzige Regierungsvorlage enthält und doch dürften außerordentlich wenig Sistirungsfälle vorgekommen sein. obschon die Verhältnisse ganz andere waren als sie in Zukunft sein werden. In Zukunft wird alle 3 Jahre regelmäßig die Wahl des Gemeindeausschusses und des Gemeindevorstehers vorgenommen werden; die früheren Gemeindevorsteher waren beinahe auf Lebenszeit ernannte Gemeindevorsteher. Daß nun ein Gemeindevorsteher, der sich fast als lebenslänglicher Herr der Gemeinde zu betrachten befugt ist, daß ein solcher mehr und mehr der Gemeinde entfremdet wird, ist ganz natürlich, und einer, der der Gemeinde entfremdet ist, wird weit eher Beschlüsse der Gemeinde zu sistiren geneigt sein, als derjenige, der in der Gemeinde ist und sich ihr nicht entfremden kann. Das kann aber ein Bürgermeister nicht, der nach 3 Jahren entweder wieder gewählt wird, oder aus seinem Bürgermeisteramte ausscheiden muß. Das liegt in der menschlichen Natur, daß eine so schroffe Differenz zwischen dem Gemeindevorsteher und dem Gemeindeausschusse bei einer wirklichen Periodizität der Wahlen, bei einem wirklich freien, öffentlichen Gemeindeleben nicht leicht vorkommen kann. Haben sich daher jene Besorgnisse als unbegründet erwiesen und sich während der langen traurigen Stagnation des Gemeindelebens nicht bewährt, so ist nicht zu besorgen, daß sie in Zukunft eine wesentliche praktische Bedeutung erlangen werden. Ja noch mehr, gewiß wird die Erfahrung es bestätigt haben, daß ein energischer Bürgermeister (und nur energische Bürgermeister setzen sich in Opposition mit den Beschlüssen des Gemeindeausschusses; der Richtener-gische ist froh, wenn er Ruhe hat, und Ruhe hat er mehr, wenn er die Beschlüsse des Gemeindeaus-schusses ausführt, und es darauf ankommen läßt, daß sie der Bezirksvorsteher sistire, als wenn er selbst die Initiative ergreift); aber energische Bürgermeister waren gewiß diejenigen, die oft zum Besten der Gemeinde mitunter ungesetzliche Beschlüsse ausgeführt haben; sistirt haben sie sie nicht

Wenn also die Sache nicht nur als Anordnung von geringer Differenz ist, betrachtet man die Regierungsvorlage einerseits und den Ausschußantrag oder den vorjährigen Beschluß andererseits, wenn ferner die Fälle, um die es sich handelt (man kann die Hand auf das Herz legen und es sagen), beinahe nie vorkommen; so liegt schon darin ein Grund, zu sagen, bei dem Nachgeben in dieser Beziehung vergibt sich der Landtag nichts. Es ist mehr, möchte ich sagen, eine theoretische Konsequenz, die uns den §. 56 diktirt hat, er ist richtiger, aber wenn die Regierungsvorlage angenommen wird, so ist es im Großen und Wesentlichen auch nichts Anderes.

Aber bedenken wir endlich die Folge, welche eintreten wird, wenn es wahr ist, daß man, und ich würde es tief bedauern, aus dem Grunde, weil man einen Eingriff in die Exekutive oder was immer darin sieht, für den Fall des Beharrens auf diesem §. Sr. Majestät die Richtsanktionirung anempfehlen wollte, was würde die Folge sein? Es würde das Gemeindegesetz vom Jahre 1849 bleiben, welches wenigstens so lange, bis nicht eine neue Gemeindeordnung zu Stande gekommen ist, gesetzlich wirksam bleibt.

Das Gemeindegesetz vom Jahre 1849 enthält im §. 110 wörtlich diejenigen Bestimmungen, welche die gegenwärtige Regierungsvorlage im §. 56 enthält, und nun frage ich, was heißt denn für diesen Fall das Beharren auf unserem Antrage? Es heißt, die Vortheile der Autonomie, der freieren Bewegung der Gemeinde, der Fortbildung unserer Landesgesetzgebung, welche mit dem Inslebentreten der neuen Gemeindeordnung verbunden sind, aufgeben, um einen Satz herbeizuführen, der das Gegentheil erst recht herbeiführen würde, denn es bliebe bei dem Gegentheil, wie es in der jetzigen Gemeindeordnung vom Jahre 1849 enthalten ist.

Diese Erwägungen, daß es sich hier wirklich nicht um wahre praktische Vortheile des Landes, nicht um erhebliche Bestimmungen für und im Interesse der Autonomie der Gemeinde, sondern nur um Festhalten an einem theoretischen Satz handelt, daß dadurch das Gemeindegesetz möglicher Weise gefährdet wird. Diese Rücksichten verdienen wohl reiflich erwogen zu werden. Ich wenigstens fühle mich zu der Erklärung verpflichtet, daß ich nach sorgfältiger und reiflicher Ueberlegung aller Rücksichten, die dabei in Betracht kommen, ohne dabei Jemandem nahe treten zu wollen, den gleich sorgfältige Erwägungen und gleich sorgfältige Rücksichtsnahme vielleicht zu einem andern Resultate geführt haben, Niemandem zu Liebe, Niemandem zu Leide mich verpflichtet fühle, im Interesse des Landes, das für mich bei der Abstimmung allein maßgebend sein kann, beim §. 56 für die Regierungsvorlage zu stimmen. (Bravo. bravo.) —

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Trojan.

Dr. Trojan: Jak, pánové, jste seznali z referátu našim p. referentem komise předneseného, bylo vlastně 8 hlasů, tedy rozhodná většina proti žádosti vlády, jen že jeden z těch 8mi té většiny chtěl trochu jinou změnu nežli ostatních sedm. Mne těší, pánové, že zde sedící zástupce koruny slyšel, jakým spůsobem


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s to byl nejobratnější řečník z té strany, který nyní při vládě stojí, zastávati její návrh a její žádost podporovati. Pánové! slyšeli jste, že tento obratný řečník, přívrženec vlády v tomto punktu, výslovně se ohražoval proti tomu, jakoby uznával spravedlnost a podstatnost námitek vlády. Slyšeli jsme, jak ktomu ukazoval, žeby zákon ten nebyl snad potvrzen, kdybychom neustoupili od usnešení našeho. Pakli ale ukazoval dále p. řečník, že to, co vláda na nás v paragrafu tom požaduje, že totiž v paragrafu 110. dosavadního obecního řádu ustanvveno jest; k tomu odpovídám: Co vláda nám oktrojovala, v tom jednala dle své vůle, za to nejsme odpovědni my, zástupcové lidu; máme-li ale my k tomu přistoupiti, tutéž zázadu schváliti, a přijmouti do našeho nového ústavního zákona proti našemu přesvědčení? O to tu jde nyní.

(Výborně v centrum).

Dále mluvil pan řečník přede mnou, že bylo zlých pádů, totiž nadužívání příliš málo, kdo ale ručí za to, že jich nebude více, když vláda dle tohoto paragrafu námi bude k tomu přímo vybízena, autorisována; pak stane se to častěji. Pan řečník pochybil proti úplnosti a pravému smyslu toho článku, když tak mluvil, jako by se zde jednalo jen o sistování. Právě v tom se ale nerozchází návrh náš s vládou; my také dáváme jí i přednostovi obecnímu právo sistování. Jedná se jenom o to, kam se tento má obrátit o poučení. A v tom punktu hlásím se já mezi počet těch sedmi, kteří radí a Vás prosí, abyste setrvali na předešlém svém ustanovení vzhledem tohoto paragrafu. Devět článků vytknula vláda, na kterých bére pozastavení. My jsme — mám to vědomí nejen co úd komise, ale i co úd celého sněmu — my jsme v loni zajisté pilně uvážili všechny okolnosti, poměry a potřeby našeho lidu, jež tuším lépe známe než vláda sama; a přece jest devět článků, na kterých pohoršení vzala vláda. My pak co komise Vaše, radíme, aby se v osmi článcích povolilo vládě; jen při tom jednom §. 56. radíme Vám, abyste setrvali na loňském uzavření.

Jest to právě onen článek, pánové, o kterém sněm v loni musel hlasovati dvakrát: jednou řádně, a mimořádně ještě jednou na konci rokování, již po uzavření celého návrhu obecního zákonu.

(Nepokoj, předseda zvoní.)

Tehdejší zástupce koruny zjednal nám dosti příležitosti, abychom byli seznali náhled vlády i všecky okolnosti pilně uvážili, a jakož v loňském zasedání sl. sněm uznal věc za dosti důležitou, odolati všemu nátlaku vlády a setrvati pevně na přesvědčení svém v tomto §. loňského sezení položeném; doufám, že taktéž učiní letos. Nám byly ty poměry jasné, jak pověděl řečník přede mnou, řečník, který při návrhu vlády stojí ; ale zdá se, že vládě nebyly jasné, když tam nalezla, čeho tam není, totiž příčiny k obavám, pro které tu žádá opětné změny.

Pročež dovoluji sobě, o věci samé v její podstatě promluviti. Oč pak tu jde? V okresích budou dle zákonu totiž dle návrhu vlády i dle loňského našeho usnešení budou nad místními obcemi orgány dvojího druhu; jeden orgán lidu, míním okresní zastupitelstvo od občanů okresu svobodně zvolené se stálým výborem v okresním místě; druhý orgán nad obcemi místními budou úřady správní či politické vládou obsazované. Každý druh má míti svou působnost a sice nejen dle našeho návrhu, nobrž také dle návrhu vlády, ano i dle zákona říšskou radou spolu s vládou ustanoveného. Okresní zastupitelstvo má dohlížeti a v druhé instanci rozhodovati o záležitostech obecních působnosti přirozené či samostatné, jak to návrh vlády nazývá. Okresní politické úřady ale mají dohlížeti a rozhodovati též, jako v druhé instanci nad obcemi místními v záležitostech působnosti od státu na obec přenesené. Tu zdá se nám zcela přirozené, že v pochybnosti mají se přednostové obecní o poučení neb rozhodnutí ucházeti tam u toho druhu orgánu, jehož se věc týká. Vezmeme nějaký příklad. Meze působnosti obcí místních jsou v zákonu naznačené, například ohledně jmění, že nemá žádná místní obec a tedy také nikoli zastupitelstvo její ztenčovati základního jmění neb podstatně změniti ho hez povolení vyššího — nyní sněmu samého, dle nového zákonu bude postačovati přivolení zatupitelstva okresního. Avšak může se státi, že by obecní zastupitelstvo, totiž širší výbor, někdy uznal nutnou potřebu ve prospěch obce, něco z toho základního jmění vzíti dříve, než povolení k tomu dojde, maje za to, že to potom dosadí. To jest také záležitost, která se dotýká ustanovení tohoto §. 56. Tu má obecní přednosta právo zastaviti usnesení výboru, a jest-li choulostiv a bázliv i v nutných potřebách vzíti něco na svou zodpovědnost, kam se má obrátit o poučení neb rozhodnutí? V tom samém místě máme okresní zastupitelstvo z lidu a máme tam politický úřad.

Míníte, pánové, že se tu jedná o působnost přenesenou a že chceme, aby sáhalo okresní zastupitelstvo do oboru přeneseného, když odkazujeme přednostu k okresnímu výboru? Nikoliv. Vláda tu ale žádá, aby bez rozdílu všecko, tedy také v této případnosti, jakou já jsem právě na příkad uvedl, ježto zajisté náleží do oboru přirozené samostatné působnosti obce, abychom to převrátili do působnosti politických úřadův. — A to se mi zdá, že je nejen nedůsledné, nespravedlivé ale i velmi nebezpečné pro samostatnost obce; nežádá bezpečnost státu, abychom cos takového ustanovili neb jen podporovali.

My jsme, pánové, povolili vládě ve velmi mnoho případnostech, zdá se mi na ujmu samo-

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statnosti obce; my jsme tak učinili dle předpisu říšského zákona, dle něhož museli jsme přikázat či dopustit mnohý cizí vliv na ujmu samostatnosti obce — politickým úřadům, jímž se dovoluje zjednati sobě dohlídku ve všem jednání obce a vmíchati se do každé její činnosti, kdykoli třebas jen dle náhledu politického úřadu se zdá, že by snad se jednalo neb že se něco děje proti zákonu, nebo že by vykročila obec z působnosti, zákonem jí vykázané; právo to vlády dle či. XVI. říš. zák položili jsme do §. 102 našeho zákonu. Ale jak již pan řečník přede mnou dobře pravil: toho nežádá ani onen říšský zákon, ani bezpečnost státu, abychom my naše vlastní důvěrníky zavazovali k tomu, že by ve své osobní pochybnosti měli běhat k politickým úřadům nebo písemně žádat o poučení, kde se to týká jenom samostatné, přirozené působnosti obce. Ve zprávě komise upozorňuji na důvody oněch pánův, kteří tu stojí proti nám; odkazujíce na §. 102 praví tam, že vláda tou cestou totiž dle §. 102. a jmenovitě její zástupce politický představený okresu může všeho toho dosáhnouti, co v §. 56. má býti poručeno dle žádosti její. Ale pak nemohu pochopiti, jak bychom mohli se domnívati, že by vláda zbytečně dělala nám odpor, a že by jen pro takový, pro ní tedy nedůležitý, rozchod náhledův chtěla odepříti nám potvrzení zákonu, když pevně na něm setrváme! Právě z onoho důvodu jest tento požadavek vlády na patrnou ujmu principu zbytečný, pro ní nedůležitý, nikoliv ale pro nás. Nevím tedy, jak pánové menšiny, (oněch šest) k tomu přišli, tvrditi zrovna opak, vyzývati nás tu k povolnosti, když tam konečně praví, že nenahlížejí, proč by předloha vládní měla se zamítnouti, ježto prý by to mohlo býti na ujmu celého zákona, kdyby snad proto nebyl zákon ten potvrzen.

Pánové! já tu smýšlím lépe o vládě samé a o její moudrosti než abych sdílel obavu pronesenou, že by dělala zbytečné obtíže ohledně potvrzení zákonu toho; ale kdyby je dělala, pak padne vina na ní a ne na nás (výborně, bravo).

Nám pánové není opatření to lhostejné; neboť, když obecní přednosta bude při každém náhledu a nedorozumění, v každé pochybnosti říditi svou působnost dle politického úřadu, či, jak to v německém původním textu předlohy vládní významně stojí "einholen" —jako by si měl o rozhodnutí k úřadu docházeti, — jak jsem pravil, když pánové poukážete přednosty obce k tomu, pak bude těch pochybností vždy více, a svoboda, samostatnost obce bude tatam. Politický úředník, dle rozličnosti povahy aspoň mnohý bude hleděti vždy více vlivu si získati na smýšlení a činění přednostův, čímž mnohá roztrčka v zastupitelstvu se stane, jak jsme již teď pozorovali a v čem se musím na odpor stavěti předešlému panu řečníku, že by nebylo již velmi často takovýmto vlivem politických úřadů se stalo rozdvojení mezí přednostou a obecním výborem. My dle našeho návrhu poukazujem v takové případnosti, kde obecní přednosta se vidí pohnuta sistovati, zaraziti nějaké usnešení v záležitostech přirozené působnosti obce, my poukazujeme v §. 56. obecního přednostu, aby se obrátil o poučení k okresnímu zastupitelstvu. Tam bude ve výboru vícero osob, ty se tam budou radit opět, tam se bude rozbírat kollegiálně, ne jako u politického úřadu jednoduchou osobou. A když tam nebude pochybnosti u věci v pří-rodnosti dotčené, pak se to vysvětlí, že jen to byla právě jen osobní pochybnost nebo nedos-pělost v osobě přednosty, a není proto zapotřebí, aby se politický úřad při každé příležitosti hned míchal do obecního řízení. Najde-li ale také okresní předseda příčin k pochybnostem, aneb neshodne-li se o tom s ostatním výborem okresním, pak má taková pochybnost více váhy, pak nastane ustanovení §. 72. a ten sem náleží, nikoliv §. 78. zdá se mi zde chybně uvedený ve správě komisí naší, (řečník čte obsah článku uvedeného, pak pokračuje dále): Pak jest tedy na výboru okresním již výše stojícím, aby se dorozuměl s vládou, a tu není se již tak mnoho obávati osobního se stýkání a nebezpečného vlivu zvláště ano pak nad výborem neb zastupitelstvem okresním, rozhuduje po našem zákonu král. náměstnictví v dorozumění se zemským výborem.

To je patrný rozdíl. Říšský zákon položil nám zajisté meze dosti úzké, obzvláště, že přikázal vykládání zákona v pochybnostech úřadům správním. Nevím zda-li jest něco podobného v nějakém opravdu svobodném ústavním státu, aby v rozepři o pravém smyslu zákona mezi některým ústavním a vládním organem rozhodoval úřad správní instrukcemi každého představeného svého řízený a tedy od jenotlivé osobnosti odvislý; v Anglicku zejména přísluší rozhodování takové soudcům neodvislým. Avšak naše vláda chce tu, abychom šli ještě dále, než řížšký zákon velí.

Pánové zdali vesměs máme příčiny, abychom neobmezenou důvěrou ještě zvětšovali, rozšířili právo politických, správních úřadů, abychom je za stráže svobody, za vůdce přednostův stavěli bez rozdílu záležitosti obecní také pro samostatnou působnost obce? Ozývaly se hlasy naopak zde i v radě říšské, že nejednají ještě všickni úřadníci vládní vždy ve smyslu pravé svobody samostatnosti obce a svobodného ústavního státu. Pánové jak jsem již podotknul, my povolovali jsme a museli jsme dle říšského zákona povolovati někdy i proti našemu přesvědčení, ano i proti důslednosti zásady dříve naznačené také dle onoho říšského zákona od 5. března 1862.; avšak dle samých paragrafů 16. a 18., onoho zákona má vláda jen právo sama zjednati


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sobě dohlídku, nikoli donášeče dělati neb žádati z orgánův našich. My jsme požadavkům oněm zákonním učinili úplně zadost články 102. obecního zákonu, pak 72. 78. a 79. při zastupitelstvu okresním; ještě dále jíti nám nelze, aspoň nejednalo by se přílišnou takovou povol-ností ve smyslu svobodného státu.

Heslo to, které stojí v čele dosavadního prozatímního zákona obecního, jestli to měřítkem a podmínkou svobodného státu, nevim jak to bude vyhlížeti s naší svobodou; jisto jest ale, že jsme povolili tolik již vládě na ujmu samostatností obcí, že jsme si netroufali v čele nynějšího nového zákona totéž heslo postaviti: "Svobodná obec jest základem svobodného státu."

Náš život ústavní jest mladý, opět mladý, a já myslím, že není prospěšno, abychom v časté pokušení uvedli úředníky i občany; pročež navrhuji a žádám, abychom aspoň tak dalece hájili samostatnost obcí, jak možno, a tu nejlépe učiníme, když setrváme na našem lonském usnesení v plném obsahu jeho. (Dobře v centrum).

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete trägt an, daß die Bestimmung des §. 56, wie sie in der letzten Session beschlossen wurde, zum Beschlusse erhoben werde. Ich werde zu diesem Behufe die Unterstützungsfrage stellen und den §. 56 aus der Vorlage des Landtages vom vorigen Jahre vorlesen lassen.

Landtagssekretär Schmidt: §. 56.

Der Gemeindevorsteher bereitet die dem Ausschusse vorbehaltenen Gegenstände zur Berathung in demselben vor.

Er hat die vom Ausschusse gesetzmäßig gefaß-ten Beschlüsse in Vollzug zu sehen, falls aber die Beschlüsse an eine höhere Genehmigung gebunden sind, vorher diese Genehmigung einzuholen.

Glaubt jedoch der Gemeindevorsteher, daß ein gefaßter Beschluß den Wirkungskreis des Ausschusses überschreite, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, so ist er verpflichtet, mit dem Vollzuge eines solchen Beschlusses inne zu halten, und die Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann oder nicht in allen vom Staate an die Gemeinde übertragenen Angelegenheiten von dem Bezirksausschüsse, sonst aber von der politischen Bezirks-bebörde einzuholen.

Sněm. sekretář Schmidt čte:

Představenému přísluší usnesení vykonávati, a kdy může usneseni zastávati.

§. 56.

Představený obce má připravovati věci, které vezme výbor na poradu.

On má vykonávati usnesení od výboru dle zákona učiněná a jestli k nim prvé vyššího schválení potřebí, má za schválení toto požádati.

Pakli by ale představený obce měl za to, že výbor v usnesení učiněném z mezí působnosti své vystoupil, nebo že usnesení zákonům odporuje, povinnen jest usnesení takového prozatím nevykonávati a ve všech záležitostech, které nejsou od státu na obce přenesené, výboru okresního, v ostatních však záležitostech politických úřadu okresního žádati za rozhodnutí, máli usnešení vykonati čili nic.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Ich bitte die Herren die Hand aufzuheben. — Er ist unterstützt. — Herr Dr. Groh-mann hat das Wort.

Dr. Grohmann: Meine Herren! wenn ich auch für die Regierungsvorlage stimmen werde, so habe ich keineswegs die Absicht, den 3. 56 zu vertheidigen. (Heiterkeit.) Ich kann aber diejenige praktische Bedeutung nicht erkennen, welche von der anderen Seite darin gefunden wird. Bei diesem Paragraph kommt es wesentlich darauf an, daß der Bürgermeister ein Mann sei, der das Herz auf dem rechten Flecke hat, welcher eifersüchtig ist auf die Autonomie seiner Gemeinde, und dann wird, glaube ich, der Bezirksvorsteher selten in die Lage kommen, den §. 56 zum Nachtheile des natürlichen Wirkungskreises anzuwenden. Man muß, glaube ich, auch den praktischen Verhältnissen seine Rechnung tragen. Ich muß mir die Frage stellen, ob es denn wirklich gerechtfertigt sei, aus bloßer Konsequenz auf dem Beschlusse der vorjährigen Session zu beharren! Seit 3 Jahren sind nun schon die Verhandlungen über das Gemeindegesetz in der Schwebe.

Das allgemeine Rechtsgesetz muß schon verschiedene mal von einem Haus des Reichsrathes in das andere wandern und die Spuren dieses Wanderlebens sind an demselben heute noch sichtbar. Seit dem 2. März 1862 ist nun schon das allgemeine Reichsgesetz sanktionirt worden, allein noch immer harren unsere Gemeinden auf die Organisation, auf ihre Befreiung. Werden sie nicht endlich ungeduldig werden? Das Kuratelsystem, welches die Mi-nisterialverordnung. aus den 50ger Jahren geschaffen hat, lastet wie ein drückender Alp auf unseren Gemeinden und hemmt jede freie Bewegung derselben und verhindert die Entwicklung des konstitutionellen Lebens in unserem Lande. Da glaube ich doch, das Land wird es uns kaum Dank wissen, wenn wir jetzt das Zustandekommen des Gemeindegesetzes verhindern. Der Landtag selbst ist in seinen Arbeiten durch den Mangel eines Gemeindegesetzes und ebenso durch die Unsicherheit der Verhältnisse überall gehindert. Die Regelung des Volksschulwesens kann nicht vorgenommen werden, das Armenwesen ist liegen geblieben, ebenso können die Schulpatronate nicht zur Sprache kommen, so lange das Gemeindegesetz nicht fertig ist.

Unter solchen Umständen kann ich es mit meiner Ueberzeugung nicht vereinbaren, wenn ich dazu beitragen sollte, das Zustanbekommen eines so nothwendigen Gesetzes zu verhindern. Und dann, meine Herren, in dieser Session wissen wir, daß wir ein freisinniges, allgemein befriedigendes Gesetz zu Stande


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bringen werden; wir wissen aber nicht, unter wel-. chen Verhältnissen wir in der nächsten Session berathen werden, ob es möglich sein wird, ein noch besseres Gesetz zu Stande zu bringen, deshalb glaube ich ganz im Sinne meiner Wähler zu handeln, wenn ich für die Regierungsvorlage stimmen werde.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Sadil.

Abgeordneter Sadil: Ich muß mich bei diesem §. dafür aussprechen, daß er vollkommen in der Fassung bleibe, in der er im vorigen Jahre von dem Landtage angenommen worden ist, denn ich begreife nicht, warum sich die Gemeinden in dem ihrer autonomen Behandlung zugewiesenen Wirkungskreise irgend einen Eingriff von Seite der Organe der exekutiven Gewalt gefallen lassen sollen. In diesem unabhängigen Wirkungskreise können sie nur eben so unabhängigen Stellen und Körperschaften unterstehen, und das sind die Bezirks- oder Kreisgemeinden, oder wie man sonst diese Mittelglieder heißen will, und in höchster Instanz der Landtag.

Alles, was wir bisher von der Verfassung haben, ist bekanntlich ein Embryo, der sich erst zu einer wirklichen, freiheitlichen Konstitution entwickeln soll. Wie steht es aber bisher mit dieser Entwicklung? Sehr traurig, wie, bekannt. Wir haben keine Preß-freiheit, kein freies Vereinsrecht, keinen unabhängigen Richtelstand, keine Geschwornengerichte, überhaupt keine den veränderten Verhältnissen entsprechende Gerichtsorganisation und wir stehen noch immer unter einem Strafgesetz, welches in der verderblichsten Periode Oesterreichs, in der Periode des rücksichtslosesten Absolutismus und der unausstehlichsten polizeilichen Willkürherrschaft erlassen wurde.

Lassen wir nun noch mäkeln an dem, was den Gemeinden durch das Gesetz zugestanden wurde, namentlich durch §. 28 desselben, so sind wir im schön, sten Zuge der gedeihlichsten retrograden Bewegung.

Die Besorgniß derjenigen, die da glauben, daß wenn das Gemeindegesetz nicht unverändert angenommen werde, so werde seine Sanktion verweigert, kann nicht maßgebend sein, sonst kämen wir bald dahin, jede Regierungsvorlage annehmen zu müssen, geradeso wie sie uns geboten wird. Die Regierung hat das Recht, die Sanktion zu verweigern, aber dann trägt sie allein die Verantwortlichkeit dafür und es ist besser, wenn wir es darauf ankommen lassen, als wenn wir durch unsere Zustimmung alles decken, was die Regierung vorzulegen für gut befindet, auch wenn es gegen unsere Ueberzeugung wäre. Bei der bekannten allmützer Zusammenkunft unseeligen Angedenkens hat Zeitungsnachrichten zufolge, die nirgends dementirt worden sind, Kaiser Nikolaus unserm damaligen Ministerpräsidenten gesagt: "Lassen sie die konstitutionelle Spielerei. Oesterreich muß absolut regiert werden, wenn es sich erhalten will." Diese Worte fanden geneigtes Gehör. Gin Decennium der traurigsten Art, ein Decennium, in welchem sich die Staatsschuld um 1700 Millionen vermehrte, in welchem es an den äußersten Rand des Abgrundes gerieth, wo sich die Nachbarn bereits rüsteten, um bei dem erwarteten Schiffbruch den internationalen Strand recht auszuüben, endlich verlor es eine seiner schönsten Provinzen. Durch alle diese ungeheuern Opfer, durch Enttäuschungen und demüthigende Erfahrungen ist dann die Regierung zur Ansicht gelangt, daß der von ihr eingeschlagene Weg zum absoluten Ruin führen mußte und daß der Ausspruch des russischen Autokraten verkehrt sei und Oesterreich konstitutionell legiert werden müsse, wenn es sich erhalten will. In konstitutionellen Staaten kann die Regierung nicht allzu lange den Wünschen des Volkes, mit dem sie die gesetzgebende Gewalt theilt, widerstehen. Demnach glaube ich, daß wir nicht eine abermalige Verweigerung der Sanktion zu fürchten haben werden und schließe mich dem Antrag des Herrn Dr. Trojan an.

Oberstlandmarschall: Der Herr Professor Brinz hat das Wort.

Brinz: Meine Herren! Wenn hier von einer Ueberschreitung des Wirkungskreises die Rede ist und wenn man auch nach der Kompetenz, die in diesem Falle Platz greifen soll, frägt, so kommt es nach meinem unmaßgeblichen Ermessen nicht bloß darauf an, und vielleicht kommt es gar nicht darauf an, in welchem Wirkungskreise Jemand gehandelt hat, und aus welchem Wirkungskreise Jemand herausgegriffen hat, sondern es kommt darauf an, in welchen Kreis Jemand hineingegriffen hat. Ich bitte Sie, meine Herren, diese Dupplicität des Wirkungskreises bei der. Beurtheilung der vorliegenden Frage ja nicht aus dem Auge zu lassen. Es ist mit nichten konsequent oder innerlich wahr, daß um des willen, weil die Gemeinde innerhalb des natürlichen Wirkungskreises oder aus Anlaß eines Gegenstandes des natürlichen Wirkungskreises, über ihre Sphäre hinausgeht, nun sofort auch die Bezirksvertretung kompetent sei. In der Regel wird es sogar in den bei weitem meisten Fällen der Fall sein, daß, wenn eine Ueberschreitung des natürlichen Wirkungskreises stattfindet, sie stattfindet hinaus in die Sphäre der politischen Kompetenz, der Kompetenz der Gerichte, der Justiz oder des Privatrechtes.

Und wenn ich nun überhaupt darin ein Recht sehe, daß die Susvendirung, die wir beschließen wollen, nichts anderes ist, als ein Veto, das entweder von der Bezirksvertretung oder der politischen Behörde ausgehen soll, so rechtfertigt es sich auch nach dieser Anschauung, daß derjenige zu suspendiren und ein Veto einzulegen berechtigt sei, in dessen Sphäre hinübergegriffen wird. Also ich sage in 10 Fällen unter 11 wird nicht in die Sphäre der Bezirksvertretung, sondern in eine rein staatliche oder privatrechtliche Sphäre hinübergegriffen und es ist inkonsequent zu sagen, daß in Fällen, wo aus Anlaß des Gegenstandes eines natürlichen Wirkungskreises die Rechts-sphäre überschritten wird, sofort auch die Bezirksver-tretung kompetent sei. Ich bin der Ansicht, daß die Regierungsvorlage von einer gewissen Mangelhaftig-


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keit behaftet sei, aber unendlich größer ist die Mangelhaftigkeit des Beschlusses des vorigen Landtages und ich würde meine Ansicht dagegen damals geltend gemacht haben, wenn ich nicht eben damals durch Krankheit von der Sitzung abgehalten worden wäre. Ich sage, es klebt der Regierungsvorlage gewiß eine Mangelhaftigkeit an und es sollte statuirt werden in denjenigen Fällen, in welchen die Gemeinde in die Sphäre der Bezirksvertretung eingreift, da muß vielleicht neben der Anzeige an die politische Behörde zugleich die Bezirksvertretung no-tificirt werden und die Entscheidung von dieser eingeholt werden. Aber zu sagen, daß in allen Fällen das gelten soll, wo aus Anlaß des natürlichen Wirkungskreises von der Gemeinde gehandelt und exce-dirt wird, das ist nach meinem Ermessen unrichtig. Den Vorzug, den die Regierungsvorlage vor dem Landtagsbeschlusse des Vorjahres hat, erblicke ich auch darin, daß das Ueberschreiten der gesetzverfassungsmäßigen Wirkungskreise etwas ist, was nach meinem Erachten vielmehr an den Staat gehört, als an die Kompetenzen, die ihrer Natur nach immer vielmehr administrativer Natur sind als etwas anderes. Ich will mit dieser meiner Bemerkung nur bezweckt haben, daß diejenigen, welche für den Beschluß des vorjährigen Landtages stimmen, ja nicht etwa glau-ben, daß dieserseits lediglich aus Opportunitätsgrün-ben gestimmt wird, oder daß sie für etwas innerliches stimmen, das meine Herren ist meines Ermessens durchaus nicht der Fall (Bravo).

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter.

Hofrath Taschek: Nicht als Berichterstatter, sondern als Mitglied des Ausschusses, will ich von dem Rechte Gebrauch machen, das Wort zu ergreifen. Die Ansicht meines ,verehrten Vorredners kann ich nicht theilen, weil es sich hier nicht um die Entscheidung in der Sache selbst oder um die Frage der Sistirung handelt, sondern ob alle Rechtsmit-tel gegen die Entscheidung der Sache selbst, das Recht der Sistirung seitens der Regierung und Bechwerden seitens der Betheiligten offen und frei blieben. Aber die Gründe, die mein geehrter Freund auf der linken Seite des Hauses, Professor Herbst vorgebracht hat und die Zweckmäßigkeit der von ihm geäußerten Ansicht sind nach meinem Dafürhalten so überzeugend, daß sie mich bestimmen, für den gegenwärtigen Fall unter den obwaltenden Verhält-nisten von meiner in der Kommission geäußerten Abstimmung abzugehen und mich seiner Ansicht anzuschließen. In derselben Besorgniß jedoch werde ich mir erlauben, selbst für den Fall, wenn sein Antrag nicht angenommen werden sollte, neuerlich einen Antrag zu stellen, nämlich jenen : Es soll eventuell für diesen Fall, als der Antrag des Professor Herbst nicht angenommen weiden sollte, in dem §. 56. der Regierungsvorlage folgender Nachsatz angenommen werden:

Nach dem Worte "Bezirksbehörde", welche sich in den Fällen des selbstständigen Wirkungskreises mit dem Bezirksausschusse ins Einvernehmen zu setzen hat. Der Beschluß des hohen Landtags, §. 72. der Bezirksvertretung geht dahin, daß in den Fällen der Frage der Sistirung im selbstständigen Wirkungskreise; (denn der Bezirksausschuß hat keinen übertragenen Wirkungskreis) die Entscheidung der vorgesetzten Behörde, der Statthalterei, im Wege des Einvernehmens mit dem Landesausschusse zusteht. Mit dieser Ansicht hat sich der hohe Landtag selbst zufrieden gestellt und sie zum Beschlusse erhoben und sie ist von der Regierung nicht beanständet worden. Wenn nun in Konsequenz dieses Grundsatzes in 2ter Instanz derselbe Weg in erster Instanz festgehalten wird, daß in Fällen, wo die politische Behörde zu entscheiden hat, ob der Sistirung stattgegeben werden solle, solche sich vorläufig mit dem Bezirksausschusse ins Einvernehmen zu setzen habe, so dürfte den Anschauungen und Bedenken auf beiden Seiten dadurch Genüge geschehen sein. Ich erlaube mir daher, aber, wie gesagt nur eventuell für den Fall, wenn der Antrag Herbst's nicht angenommen werden sollte, gedachten Antrag zur Annahme anzuempfehlen.

Oberstlandmarschall: Ich werde die Unterstützungsfrage stellen, ich bitte den Antrag noch einmal vorzulesen.

Landtags-Sekretär Schmidt liest: Der h. Landtag wolle beschließen, dem §. 56. nachfolgende Be-timmungen beizusetzen: nach "Bezirksbehörde": "welche sich in den Fällen des selbstständigen Wirkungskreises mit dem Bezirksausschuße ins Einvernehmen zu setzen hat."

Sněm sekretář Schmidt čte: Slavný sněm račiž se usnésti na tom, aby v paragrafu 56tém nasledující ustanovení se připojilo : "který se má v záležitostech samostatné působnosti umluviti s výborem okresním."

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstütz (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. — Dr.Klaudy.

Dr. Klaudy: Pánové! Nebyl bych žádal za slovo v této záležitosti, an skutečně dle svého náhledu mám za to, že tento zákon, jak před námi leží, není takový, jak si ho přejeme my, jak si ho přeje lid náš, že z toho zákona nebude nic jiného nežli jakýsi stín autonomie obecní, a proto přiznávám se, že nekladl jsem velkou váhu na změny, které vláda navrhuje; avšak zdá se mi přece dle výsledku dnešní debaty, abych se zmínil o tom, co jeden řečník přede mnou o té věci pravil, jako kdyby byla otázka, o které se nyní jedná, otázka principielní. Jak se mi zdá, má věc ta dvojí stranu; jedna strana je ta materiální, pokud se týče věci samé, a tu se mi zdá, že všichni páni řečníkové shodují se o tom, že právo je na straně naší, kromě jednoho pana řečníka, kterému odvětil již pan zpravodaj. Jestliže ale, jak všichni páni řečníkové dokázali, má pravdu sněm, a jest-li je to nepřirozené, aby se sáhalo — bych


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tak řekl — i do kruhu rodinného obce, pak nevím v skutku, jak bychom mohli hlasovati pro návrh vládní. Zvláště pak poslanec prof. Herbst velmi důkladné dokázal, že nemůže pochopiti, kterak vláda klade nějakou váhu na ustanovení toho, poněvadž právo dohlídky jest chráněno dosti a snad více než zapotřebí jest. Zavrhneme-li tedy návrh vládní, není to útok na právo vlády a na právo dohlídky, a tu bych skoro myslel, kdybychom všichni seznali, že nejlepší jest to zavrhnouti návrh vlády, podlé věci samé, a že se nemůže dáti odstrašiti tím, že by snad nebylo příležitosti přiměřené, žeby to nebylo opportunitní. "Skoumejte vše, a nejlepší podržte," praví sv. písmo, a zdá se, že skutečné jako ve všech větách sv. písma veliká jest pravda, i tu veliká jest pravda. Jest-li pan řečník přede mnou skutečně uzná, že jest nejlepší setrvati při nejlepším, setrvejme a nedejme se svésti. Pánové, ta věc mi skutečné přichází, když člověk má dáti povždy vésti se opportunitou, abych se zrovna vyslovil, nedůstojná. Člověk má pro své přesvědčení vše obětovati, ale aby se dal pouhou utilitou, pouhou opportunitou svésti, aby zapíral své přesvědčení, pánové, s tím se nebudu nikdy shodovati. (Bravo, výborně!) Ale řeklo se nám: "máte dobře, stůjte na přesvěd čení vašem, pakli se týká principů; ale zde není žádný princip." Pánové, zdá se mi, že jest tu velmi důležitý princip naznačen, neboť obecní zřízení naše dělí účinkování ve dvojí odbor; jeden odbor ten bych nazval rodinným této obce, to je odbor přirozený; druhý odbor jest takový, o kterém — skutečné nevím, jak bych to vyslovil moderním slovem, — zase přenesený odbor, a jest to právě odbor ten, v kterém začíná býti obec orgánem v státu samém působícím. V tom ohledu ovšem musí tady také býti moci státní popřáno, nejen dohlížeti ale i účinkovati V odboru ale přirozeném nebo rodinném, pánové, jest obec samostatná, jako každá rodina. V rodinném poměru nebylo by přiměřené, kdyby vláda dle zvyku starého do všeho se míchat chtěla. Princip, na kterém se zakládá spor, jest v otázce obsažen, jak se mně zdá, měli býti obecní představený podřízeným úřadu i v tom odboru přirozeném anebo máli býti podřízen občanům, a těm, kteří jsou od občanů vyvoleni, do druhé instance. Pánové, když my představeného obecního podřídíme okresnímu úřadu i v těchto záležitostech přirozeného odboru, tu mně skutečně tane na mysli, že chceme udělati z představeného rychtáře, který dostal právo uložovat, a jeli kůže přetažena, ujal se práva, co s tímto jest spojeno. Pánové, zajisté si žádný rolník nepřeje, aby se vrátily časy, kde rychtář a konšelové rozkazovali, co si. úřad nařídil. Pánové, zdá se mi, že žádná obec sobě nepřeje, aby se slavná komorní správa do všeho píchala, co je jmění vlastní obce, a aby přikazovala, co s penězmi se má státi. To, pánové, se zdá, že nebudou ani města naše si přáti ani obce venkovské a to jest podřízení ve všem pod politický úřad.

Pánové, mám ale za to, že je ještě jiný princip tu, a jest to princip ten, má-li zůstati skutečně mezi oborem individuality, ať jest to osoba nebo jednota nebo obec, jistá meze, v které může činit, co se jí líbí, pokud neruší práva jiných. Tato meze právě jest to, která se naznačí tím, že představený v takovém přirozeném oboru není vázán na rozkaz okresního, nýbrž že spíše hledí na rozkaz okresní obce, to jest občanů, kteří jsou za dohlídku pro obec a pro nakládání s obecním jměním. Jestliže pan poslanec Brinz se obává, že představení mohou sáhat i také do oboru privátního práva, aneb okresního práva, tu, pánové, se mi zdá, že p. professor Brinz na to zapomněl, že nemáme přece jen jediný zákon obecního řízení, a že ten obecní představený jako každý člověk státu jest podřízen zákonu vůbec platícímu, a že jest-li bude sáhati do mezí práva privátního, to zanecháme každému jednotlivci, ten se bude hlásit o své právo; a jest-li by se pustil do vykonávání trestního práva, tu, pánové, by překročil meze. A to by mně p. poslanec Brinz dosvědčil, že by věděl představený, co by se mu státi mohlo, že by propadl trestnímu právu.

Zdá se mi, že není na místě ukazovati, že by se to a ono mohlo státi. Ale, pánové, vezměme ohled na poměry, které se velmi často přihodí; představený, ať by byl přednostou města nebo venkovské obce, jest právě tak člověkem, jako druzí, a v stýkáni se neustálém ve své činností s panem okresním jest to pánové, velmi nebezpečné lákadlo, aby se stal představený snadné jaksi nástrojem pana okresního. Pánové, já nechci ukázati na naší minulost, ale to já vím, a každý to zná, všecky zákony najednou nemůžeme předělati, a kdyby pan okresní neměl jiného práva, než toho jednoho, aby sliboval, že synáčka osvobodí při odvodu, to jest lákadlo nad míru lákavé, a pro obec velmi nebezpečné. Pro jiného představeného jsou jiná lákadla, jako ctižádost a slibování. Pánové, můžeme my chtíti, aby zůstalo tajemstvím, co so bude v příštím zasedání některé obce pojednávati? To my ze stanoviska našeho si ne smíme přáti.

Okresní tedy bude věděti, co v zasedání obecním se má pojednati a když bude mu na tom záležeti a když bude věděti, že ten zákaz a to zakázané usnesení může in camera carita-tis mezi čtyrma očima s panem představeným vykonati, tu bude mu snadno říci: o tom budete jednat; jest-li by se to ale v tom smyslu rozhodlo,. učiňte to a to a já to schválím. Okresní ale bude se míti na pozoru, aby takovou věc učinil, když, jak p. prof. Herbst velmi


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dobře podotknul, bude věděti, že přednosta a obec v přirozeném odboru svém má ještě jiné morální podpory, a to jest okresní obec.

Pánové! pro všecky tyto příčiny zdá se mi, že si. sněm nemůže jinak než hlasovati pro to, aby se příjmul návrh, jak lonského roku bylo uzavřeno, ale jelikož pánové, myslím, že ministerstvo naše opět Jeho Veličenství raditi bude, aby neráčil schváliti toto usnesení — pak pánové to se přiznávám upřímně — já zajisté nejsem přívrženec nynějšího ministerstva — to bych považoval za velikou urážku, poněvadž se to zdá jako by se ministerstvo nelíčilo jinak než jako svévolné dětsko, které z pouhého ju-stamentu se staví na odpor, ačkoliv každý rozumný člověk a celá sněmovna se ozývá jen jedním hlasem, že je to dobré, jedině dobré a jinak že nemohou býti ani poměry ani právo rovné, nežli jak sněmovna lonského roku uzavřela, proto budu hlasovat dle lonského usnešení.

(Rufe: Schluß, Schluß.)

Oberstlandmarschall: Es ist der Schluß der Debatte beantragt.

Ich bitte diejenigen, die für den Schluß der Debatte sind, die Hände zu erheben. (Majorität.)

Dr. Pankratz ist noch vorgemerkt.

Dr. Pankrtaz: Ich habe schon im vorigen Jahre für die Regierungsvorlage gestimmt und den Vortragen, die ich heuer vernommen habe, habe ich keinen Grund entnommen, der meine Ueberzeugung ändern sollte. Ich glaube, daß nach §. 102 den politischen Behörden das Aussichtsrecht über die Gemeinde dahin zusteht, daß sie ihren Wirkungskreis nicht überschreiten, nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehen und dieß ist ein Ausfluß eines Reichsgesetzes, über dieses können wir uns nicht heraussetzen.

Ich glaube nur allerdings, daß bei jedem Beschluß, er mag in diesem oder jenem Wirkungskreise gefaßt sein, eine solche Ueberschreitung möglich ist, und daß die Aufsicht daher auch bei jedem Beschluße nothwendig erscheint.

Ich fragte mich selbst wie es zweckmäßiger ist, diese Aufsicht zu provociren. Soll man vielleicht wünschen, daß die politische Behörde durch einen Kommissär jeder Sitzung beiwohne, oder soll man es den Organen der Gemeinde, dem Bürgermeister überlassen, wenn er selbst glaubt, daß die Gemeindebehörde, der Gemeindeausschuß das Gesetz überschreite, seinen Wirkungskreis überschreite, gegen das bestehende Gesetz verstoßen habe, soll man es in diesen Fällen dem Bürgermeister überlassen, daß er die aufsichstührende Behörde darauf aufmerksam mache? GZ ist dies nicht gleichgiltig, wenn die politische Behörde erfährt, daß der Gemeindeausschuh den Wirkungskreis überschreite oder gegen das bestehende Gesetz verstoßen habe. Es ist jedenfalls gut, daß die Behörde dies bei Zeiten erfahre. Es wird dadurch viel Unheil verhütet, es kann manchmal wirklich ein großer Nachtheil der verantwortlichen Gemeinde zugezogen werden, wenn solche Beschlüsse nicht zeitlich sistirt werden.

Ich bin also in dieser Beziehung, was den Rechtspunkt anbelangt vollkommen überzeugt, daß die Proposition der Regierung richtig ist und so habe ich von diesem Gesichtspunkte aus auch im vorigen Jahre gestimmt.

Ich halte nicht dafür, daß es eine Rechthaberei von Seite der Regierung sei, ich halte vielmehr dafür, daß es eine Rechthaberei von jener Seite des Landtages wäre, welche gegen den Re-gierungsantrag stimmen wird (oho!) denn es ist vielseitig gezeigt worden und am ausführlichsten insbesondere von Prof. Herbst, daß die Sache eigentlich für das Recht der Gemeinde gar keine praktischen Folgen hat, weil es sich nicht um ein Prinzip, sondern nur darum handelt, ob die politische Be-hörde ein paar Tage oder ein paar Stunden früher in die Kenntniß des Beschlusses kommt, ob sie durch eigene Nachricht oder durch die Bezirksvertretung, oder ob sie auf der andern Seite durch den Bürgermeister in Kenntniß kommt. Um nun zu zeigen, daß hier eigentlich ein Streit um gar nichts geführt wird (Oho!) ich möchte sagen de laxa caprica mögen die Worte des §. 56 genügen. §. 56 sagt, "glaubt jedoch der Gemeindevorsteher, daß der gefaßte Beschluß den Wirkungskreis überschreitet oder gegen das bestehende Gesetz verstößt, so ist er verpflichtet" nun die Sache, wena man gegen diesen Satz anstößt, scheint mir wirklich eine humoristische Seite zu haben, ich möchte denjenigen Herren, die in diesem Absatze so etwas schreckliches für die Freiheit der Gemeinde sehen, den Rath ertheilen, sie sollen lauter Bürgermeister wählen, die nicht glauben (Heiterkeit). Ich glaube daher, daß man immerhin mit gutem Gewissen, ohne ein Feind der Freiheit zu sein, für die Regierungsvorlage stimmen kann. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Nachdem die Kommission keinen Antrag gestellt hat und sich eigentlich in zwei gleiche Theile gespalten hat, so muß ich die beiden Antragsteller Dr. Trojan und Prof. Herbst als jene betrachten, denen das Schlußwort zukömmt. Ich werde dem Herrn Dr. Trojan zuerst das Wort ertheilen.

Dr. Trojan: Ich bitte es dem Herrn Prof. Herbst zu überlassen.

Dr. Herbst: Ich habe dem, was ich früher aus einander sehte, nur wenig beizufügen. Ich möchte nur nicht, daß meine Begründung identifizirt würde mit den Gründen, welche für dieselbe Meinung von anderer Seite vorgebracht worden sind; es kann allerdings sein, daß man aus verschiedenen Gründen für die Sache stimmt; aber jene Gründe, welche vorgebracht worden sind, sind nicht die meinigen.

Ich bin nicht der Ueberzeugung, daß es sich im §. 56 um eine dritte Sphäre neben dem selbst-ständigen und übertragenen Wirkungskreis, der nämlich ein ganz anderer wäre, handelt. Ich glaube darauf aufmerksam machen zu sollen, wenn der

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Bürgermeister glaubt, daß der Wirkungskreis überschritten ist, so ist er deswegen noch nicht überschritten oder gegen ein bestehendes Gesetz verstoßen, eben deshalb ist die Ansicht, daß es sich hier um eine 3. Kategorie von Fällen handelt, nickt richtig.

Da Bürgermeister so gut wie Bezirksvorsteher irren können (Heiterkeit), so ist eine 3. Kategorie von Fällen deshalb noch nicht vorhanden, weil ein Bürgermeister geglaubt hat, daß die Gemeinde ihren Wirkungskreis überschritten hat.

Ferner wurde eine Behauptung aus §. 56 abgeleitet, die meines Erachtens nicht richtig ist. Es wird dem §. 56 zugemuthet, daß er das Suspen-dirungsrecht in die Hände der Bezirksvertretung lege und es der Bezirksbehörde, also dem Organe der exekutiven Gewalt, entziehe.

Das ist eben nicht richtig, denn §. 56 gibt auch nach dem Landtagsbeschlusse dem Bezirksausschusse durchaus kein wahres und endgiltiges Entscheidungsrecht über die Sistirung, sondern weist den Bürgermeister nur an, bei dem Bezirksausschusse anzufragen. Da aber die Bezirksbehörde verlangen kann, daß der Bezirksausschuß sie von jedem solchen Beschlusse in Kennwiß setze, so ist die Frage über die Sistirung nach dem §. 79 des Gesetzes über die Bezirksvertretung und §. 102 der Gemeindeordnung auch nach dem Landtagsbeschluß ausschließlich in die Hände der Exekutive gelegt.

Deshalb beharre ich bei der Ansicht, die ich früher zu entwickeln die Ehre hatte und sehe den Landtagsbeschluß als einen vollkommen berechtigten an.

Aber ich muß auch dabei beharren, daß die Differenz zwischen dem Landtagsbeschlusse und der Regierungsvorlage eine minimale ist; denn wer den §. 102 angenommen, hat, und diesen hat der Landtag angenommen und dadurch den Bezirksbehörden das Recht eingeräumt, jeden Beschluß des Gemeindeausschusses zu sistiren, der kann nicht im Falle des §. 56 eine größere Differenz finden, wenn nach demselben nur verlangt wird, daß der Bezirksausschuß sich früher äußere, obgleich die endgiltige Entscheidung über die Sistirung doch wieder nach §. 102 und §. 79 in die Hand der Regierungsbehörde gelegt ist. Darum kann der Landtag, ohne sich etwas zu vergeben, im wahren Interesse des Landes, welches das Zustandekommen eines Gemeindegesetzes dringendst verlangt, ohne Weiters und ohne sagen zu müssen, seine vorjährigen Beschlüsse seien nicht richtig, das thun, was unter den gegebenen Umständen, wie ich dafür halte, am zweckmäßigsten erscheint, nämlich der Regierungsvorlage sich akko-modiren und es wird dadurch der Freiheit und Autonomie kein Schaden zugefügt werden. Würde dies darin liegen, so würde ein noch viel größerer Schade aus §. 102, für den sich ja der Landtag ausgesprochen hat, entstehen. Wer A sagt, kann eben auch B. sagen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Trojan.

Dr. Trojan: Die Art. wie die sämmtlichen Herren Redner, die für den Antrag der Regierung prechen, diesen unterstützen, scheint mir beredter gegen denselben zu sprechen, als wir, die wir gegen denselben eingeschrieben waren.

Wenn die Regierung erfährt, mit welchen Gründen man im ganzen Hause wie in der Kommission dafür nur aufzutreten vermochte, so glaube ich wird sie wegen des einzigen Paragraphen das Gemeindegesetz dem Lande nicht länger vorenthalten. In dieser Beziehung muß ich mir erlauben, die Regierung selbst in Schuh zu nehmen gegen das offenbare Mißtrauen, daß sie überflüssiger Weise das ganze Gesetz nicht bestätigen oder zur Bestätigung, zur Sanktionirung vorschlagen sollte. Ich bitte nur die Gründe der Herren Redner, welche meinen, daß die Regierung gar nicht dieses Mittels bedürfe, daß sie ja den §. 102 und in demselben Alles hat, was sowohl das Reichsgesetz, als auch der Staatszweck und die öffentlichen Rücksichten erheischen, ich bitte in dieser Richtung auch den Kommissionsbericht zu würdigen, .... ja dann meine Herren! weih ich nicht, wie die Herren zu der Folgerung kommen: "darum sollen wir nachgeben, als hätten wir zu fürchten; sonst würde die Regierung nicht die Sanktionirung des Gesetzes beantragen, wenn wir auf eine überflüssige Bestimmung nicht eingehen." Nur zwei der Herren Redner erkannten nicht ausdrücklich an, daß unsere vorjährige Beschlußfassung die richtigere und konsequentere sei; aber mir scheint, daß die Herren das Ziel überschoßen, als sie in Frage stellten den Wirkungskreis und namentlich Dr. Brinz in Frage stellte, ob denn die Ueberschreitung des Wirkungskreises gerade doch in den Bereich des Bezirksausschusses fallen muß. Er sagte: jede Ueberschreitung eines Wirkungskreises sei zugleich eine Ausschreitung in einen andern. Ja, meine Herren! wir kennen, wie schon richtig hervorgehoben wurde, nur 2 Wirkungskreise, den natürlichen, selbstständigen der Gemeinde, und einen übertragenen. Darum heißt es in unserer vorjährigen Beschlußfassung und in dem Antrage, den ich aufzunehmen die Ehre hatte, bestimmt und deutlich: "glaubt der Gemeindevorsteher, daß ein gefaßter Beschluß den Wirkungskreis des Gemeindeausschusses überschreite," (nicht der Gemeinde im Allgemeinen) "oder gegen ein bestehendes Gesetz verstoße, so ist er verpflichtet, mit dem Vollzuge eines solchen Beschlusses inne zu halten," (das geben wir also auch zu, er soll sistiren können) "und die Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann, oder nicht, in allen nicht vom Staate an die Gemeinde übertragenen Angelegenheiten vom Bezirks-Ausschusse, sonst aber von der politischen Bezirksbehörde einzuholen"; also wir verweisen im natürlichen Wirkungstreis den Gemeindevorsteher, er solle seine Belehrung beim Bezirksausschuß suchen. Beim übertragenen Wirkungskreise verweisen wer ihn an die politische Bezirksbehörde. Hier also ist gar kein Zweifel, um welchen Wirkungskreis es sich handelt; jedem gebührt sein besonderer Weg, der im ganzen Gesetze seiner Natur entsprechend angezeigt ist. Meine


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Herren! Nehmen wir an, wie ich vorhin anzudeuten mir erlaubte, es handelt sich darum, zu wichtigen dringenden Bedürfnissen der Gemeinde momentan das Stammvermögen anzugreifen, um irgend eine Gefahr von der Gemeinde abzuwenden; der Ausschuß ist wenigstens einer solchen Ansicht. Der Gemeindevorsteher, vielleicht zu ängstlich, wird glauben, das Stammvermögen soll die Gemeinde ohne Bewilligung, jetzt des Landtages, künftig eventuell auch mit Bewilligung der Bezirksvertretung, nicht angreifen, der Gemeindevorsteher wird glauben, ich bin verantwortlich, kann also nicht zugeben, daß etwas vom Stammvermögen angegriffen werde, wenn auch sonst die Gemeinde oder ein bedeutender Theil derselben zu Grunde geht oder wenigstens größern Nachtheil erleidet. Was will da die Regierung? Hier betrifft es gewiß die Ueberschreitung des Wirkungskreises des Ausschusses, aber offenbar betrifft es nur den natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde und darum verweisen wir den zweifelnden oder zaghaften Gemeindevorsteher an die Bezirksvertretung um nähere Weisung oder höhere Entscheidung. Was wir verlangen, das ist doch natürlich; wir haben 2 Organe höherer Kategorie in Gemeindeangelegenheiten, hier für den natürlichen Wirkungskreis die Bezirks-vertretung in demselben Orte neben der politischen Behörde; wir verweisen ihn also an den Bezirks-ausschuß. Die Regierung ist nicht damit zufrieden und Sie, meine Herren, die es befürworten, wollen auch zugeben, in allen Fällen ohne Unterschied, auch hier in diesem Falle, soll der Gemeindevorsteher Belehrung bei dem politischen Beamten suchen. Wie kommt Der dazu? Versteht er es besser? Ist er der Vertreter der Gemeinde im natürlichen Wirkungskreise ? Die Interessen der Regierung sind gewahrt im §. 102 und bei der Bezirksvertretung im §. 72, 78 und 79, aber verweisen Sie uns, meine Herren, nicht dahin, wenn Sie wollen, daß wir abgehen von unserem frühern Beschlusse, wir verweisen dahin vielmehr die Regierung und Jene, welche ihre Anträge befürworten, weil es darnach klar ist, daß die Regierung damit hinreichend gedeckt sei. Dadurch ist namentlich den Grenzen, welche durch das Reichsgesetz gezogen sind, genügt; sie sind eingehalten. Aber da will die Regierung viel weiter gehen; statt daß nur das Recht der Regierung gewahrt werden soll, überall nachsehen zu können, alle Thätigkeit der Gemeinde zu überwachen, ja nach ihrem Belieben selbst darüber zu entscheiden, ob die Gesetze ohne Unterschied irgend wo fehlerhaft angewendet werden, was ich sonst nicht leicht in einem konstitutionellen Staate zu finden glaube, daß nämlich die Verwaltungsbehörden über solche Fragen der Gefetzesauslegung entscheiden; in England entscheiden wenigstens darüber meines Wissens unabhängige Gerichte — ich sage nun statt sich mit jenem ohnehin schon übergroßen Vorrecht der Regierung zur Einmischung. Beeinflussung und Bevormundung der Gemeinde zu begnügen, will man hier noch weiter gehend unsere Vertrauensmänner zu ihren Zuträgern machen. Ich frage da: will — kann man uns dazu rathen, weil wir schon viel aufgeben, deshalb noch mehr in Allem nachzugeben.

Wenn der Regierung gewährt ist, ihrerseits alle Anstalten zu treffen, daß sie das Aussichtsrecht übe, daß sie die Gemeinde stets in Allem überwache, jede Ueberschreitung hintanhalten könne, folgt daraus, daß unsere Gemeindevorsteher, wenn sie nur glauben, wenn in ihnen nur ein individueller persönlicher Zweifel entsteht, daß der Gemeindeausschuh vielmehr seinen Wirkungskreis überschritten habe, jedoch nur innerhalb des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde, sollen wir selbst die Gemeindevorsteher in allen Fällen um Belehrung und Entscheidung unbedingt an die politische Behörde weisen und zu Anzeigern dahin verbinden, das ist inkonsequent und unzweckmäßig, dadurch wird die Selbstständigkeit der Gemeinde wahrlich nicht gewahrt. Ich habe schon erklärt, daß gerade durch diese Bestimmung des Reichsgesetzes, daß die Auslegung des Gemeindsgesetzes in allen Fällen an die Verwaltungsbehörde ge-wiesen ist, daß in Folge dessen viele Bestimmungen in die Gemeindeordnung aufgenommen wurden, welche die Selbstständigkeit der Gemeinde sehr alterirten.

Ich habe in meiner ersten Rede schon erklärt, daß wir in der Kommission uns darum nicht getrauten, wie wir daran dachten, dasselbe Motto, das bisher am Eingange der Gemeindeordnung vom Jahre 1849 steht, "die freie Gemeinde ist die Grundlage des freien Staates", daß sage ich, wir Anstand nahmen, dasselbe Motto an die Spitze unseres jetzt. gen Gesetzes, eben wegen jener Einmischung der Behörden in den natürlichen Wirkungskreis, zu stellen-Meine Herren! Bewahren Sie wenigstens die Selbst-ständigkeit, insofern, als uns die Möglichkeit durch das Reichsgesetz geboten ist, aber weitere Beschränkungen geben Sie nicht zu. Ich wenigstens, kann nicht dazu rathen, und werde meine Stimme dazu nie hergeben. Ich stimme also für den vorjährigen Beschluß und bitte auch den h. Landtag denselben aufrecht erhalten zu wollen.

Oberstlandmarschall: Seine Excellenz der Herr Statthalterei-Vicepräsident Graf Belcredi haben das Wort.

Graf Belcredi: Es ist der kaiferlichen Regierung heute der Vorwurf gemacht worden, daß sie ohne jeden Grund blos aus Eigensinn an der ursprünglichen Fassung des §. 56 festhalte. Als Antwort auf diesen Borwurf weise ich blos auf die heutige Debatte hin, denn aus dieser hat sich herausgestellt, daß dieser §. 56 in der Form. wie er in der vorjährigen Session vom hohen Hause angenommen wurde, so verschiedenartigen Auslegungen ausgesetzt ist, daß ich kaum glauben kann, daß diese wichtige Bestimmung des Gesetzes, in dieser für jeden Fall unklaren Form ins Leben eingeührt, von Vortheil sein könnte. Ich werde mir übrigens vorbehalten, später auf diese gesetzliche Bestimmung zurückzukommen und zuerst die Bedenken im Allgemeinen einer Erörterung unterziehen,

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welche gegen die jetzige Regierungsvorlage vorgebracht sind. Der Kommissionsbericht sagt, daß zunächst aus dem Grunde ein der Regierungsvorlage günstiger Beschluß im Schoße der Kommission nicht zu Stande kommen konnte, weil er dagegen einwandte, es sei ein Einverständniß zwischen Bezirksvorsteher und Bürgermeister sehr nahe liegend, daß dadurch die eigene autonome Thätigkeit der Gemeinde zu sehr gefährdet werden könnte, also das Mißtrauen, welches gestern erst ein sehr verehrter Herr Redner als den ungeeigneten Standpunkt in der Gesetzgebung bezeichnet hat, wäre hier der Ausgangspunkt und die Grundlage, auf welche dann weitere Schlüsse und Anträge gebaut wurden. Ich will dieses dahin gestellt sein lassen, aber ich frage, ob denn, wenn man überhaupt von Besorgnissen ausgeht, man von diesen sich in seinen Argumenten gegen das Gesetz wird leiten lassen, ob man dann auch andere Besorgnisse ausschließen kann, daß wenn man das größere Gewicht in die Aktion der Gemeinde auch bezüglich der Wahrung des Gesetzes legt, ob dann nicht auch die Vesorgniß obwalte, daß die gesetzliche Grenze in entgegengesetzter Richtung einmal von Seiten der Ge-meinde überschritten werde, daß dann Gesetzesverletzungen leicht zur Gewohnheit werden, und kleinere Anfange in engeren Kreisen leicht zu schweren und ernsteren Folgen in weiteren Gebieten führen könnten (Sehr gut). Man müßte jedenfalls die beiderseitige Gefahr abwägen, bevor man sich zu einer Schlußfolgerung berechtigt hält. Besorgt man überhaupt aber, daß die Behörden über die gesetzlichen Grenzen hinaus schreiten, dann meine Herren, ist es ja doch eine Sisyphusarbeit, wieder neue Grenzen in dem Gesetze festzusetzen, bei welchen gleich dieselbe Besorgniß mit demselben Gewichte geltend gemacht werden kann. (Sehr gut). Wenn mau die Gefahren gar so grell malt, welche durch die Uebergriffe der Behörden herbeigeführt werden sollen, dann meine Herren, erlaube ich mir doch zu fragen, ob denn der gegenwärtige Stand der Dinge ein gar so arger ist, so daß er diese Besorgniß rechtfertiget (Eine Stimme: Ja wohl).

Erlauben Sie mir, darauf hinzuweisen, daß §. 110 des Gemeindegesetzes vom Jahre 1849, wie bereits heute gesagt wurde, nicht allein dieselben Bestimmungen, sondern noch weiter reichende enthält. Nach §. 110 des Gemeindegesetzes vom 17. März 1849 ist nicht allein dann, wenn der Gemeindevorsteher glaubt, daß das Gesetz verletzt wird, die Verhandlung an die landesfürstlichen Behörden zu leiten, sondern auch dann, wenn die Gemeindevorsteher vermeinen, daß die Gemeinde durch den Beschluß des Ausschusses Schaden leiden könnte. Sie werden mir doch zugeben, daß dies den Befugnissen der Behörde eine Ausdehnung giebt, wie sie im Vergleiche zum §. 56, wie er von der Staatsregierung vorgeschlagen wird, eine weit gewichtigere ist. Nun erlauben Sie mir doch die Frage, wie es denn gegenwärtig gehalten wird? Wirklich haben die Gemeinden doch auch jetzt eine Selbstständigkeit in der Verwaltung ihres Vermögens. Ich frage nun, ob denn gar so viele Klagen vorkommen, daß von Seite der Behörden die Gemeinden in der freien Gebahrung und Verwendung ihrer Vermögensmittel gestört werden. Amtlich sind stets nur Klagen bekannt, welche darauf hinauslaufen, daß von Seite der Vertretung unredliches Gebahren vorgebracht wird, und daß nicht selten ein formelles Einschreiten der Behörden provocirt werden soll. Allein die Akten weisen nach, daß immer nur dann, wenn eben eine Klage auf Unredlichkeit im Gebahren lautet, überhaupt eine Erhebung und eine Einschreitung der Behörden erfolgt. Ebenso wird bei den Umlagen, die ja gegenwärtig auch innerhalb bestimmter, gesetzlicher Grenzen der Gemeinde überlassen sind, immer nur das Gesetz als Dasjenige betrachtet, was die Schritte der Behörden leitet.

Die Akten, meine Herren, glaube ich, geben genauen Aufschluß hierüber. Was nun den gegenwärtigen Standpunkt der Gesetzgebung betrifft, so wird der Behörde kein weiterer Einfluß eingeräumt, als der, das Gesetz dadurch zu wahren, daß man hier die Gelegenheit gibt, eine Verletzung des Gesetzes rechtzeitig zu verhindern. Der Einfluß ist hierin ein rein negativer; auf die Beschlüsse der Gemeinde hat sie keinen weitern Einfluß, als daß sie negativ auftritt und sagt: "Hier hast du das Gesetz verletzt, der Beschluß darf nicht vollzogen werden." Auf den Gegenstand des Beschlusses steht ihr kein weiterer Einfluß zu. Wenn man nun berücksichtigt, welche Agende der Gemeinde im §. 28 im Einklang mit dem Artikel 5 des Reichsgesetzes vom 5. März 1862 zugewiesen ist, welcher durchaus nicht blos Gegenstände des Haushaltes umfaßt, sondern welcher Gegenstände anführt, die das Staats-Interesse nicht allein nahe, sondern unmittelbar berühren, dann glaube ich meine Herren, wird man das Verlangen wohl für ein gerechtfertigtes ansehen, daß man der Regierung alle Mittel bietet, welche zum wirksamen Schutz der Gesetze nothwendig sind. Wenn ich nun auf die positiven Gesetzesbestimmungen zurückgehe, nämlich auf das Reichsgesetz vom 5. März 1862, welches hier eben der Behörde die Grundlage bietet, so sagt der Artikel 16, daß die Regierung das Aufsichtsrecht hat, nämlich das Recht darüber zu wachen, daß die Gemeinde ihren Wirkungskreis nicht überschreite und gegen die bestehenden Gesetze handle. Damit ist nichts weiteres gesagt, als daß die Staatsverwaltung, so wie überhaupt, so auch der Gemeinde gegenüber die Pflicht hat für die Wahrung der Autorität der Gesetze zu sorgen, und daß durch die Gemeindeautonomie von diesem allgemeinen Grundsatze keine Ausnahme festgesetzt wird. Es heißt, den Wirkungskreis nicht überschreiten, das heißt diejenigen Grenzen, welche im Gemeindegesehe sowohl gegenüber der höheren Vertretung als auch der Staatsverwaltung für die Gemeindeaktion festgesetzt sind, als auch den Wirkungskreis der Gemeinden nicht zu überschreiten, wenn es sich um die Behandlung einzelner Fragen


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handelt, deren Gegenstand allerdings in den Bereich ihres selbstständigen Wirkungskreises gehören.

Hier sagt man nun, handelt es sich um solche Fragen, dann ist es ein Eingriff in den natürlichen Wirkungskreis, dessen Handhabung steht allein den autonomen Organen zu. Ich glaube, meine Herren, das ist ein Irrthum. Artikel 5 des Reichsgesetzes vom 5. März 1862 spricht es ganz klar aus, daß auch innerhalb des selbstständigen Wirkungskreises der freien Selbstbestimmung den Gemeinden anzuordnen und zu verfügen, nur mit Beachtung der bestehenden Reichs- und Landesgesetze, gestattet ist. Auch hier ist demnach die gesetzliche Grenze genau bestimmt. Wenn nun die Gemeinde einen Beschluß faßt, der in seiner Ausführung mit einem bestehenden Gesetze kollidirt, so kann der Gegenstand der Verhandlung, welche zur Gesetzesverletzung führt, allerdings in den autonomen Wirkungskreis der Gemeinde fallen, allein die Verletzung des Gesetzes gehört weder in den selbstständigen, noch in den übertragenen Wirkungskreis, sondern einfach in einen allerdings bestehenden dritten Wirkungskreis, der zwar kein Wirkungskreis der Gemeinden ist, aber ein Wirkungskreis der Behörden (Bravo links). Ich will nun auf die verschiedenartigen Auslegungen des §. 56 zurückkommen. Der Herr Hofrath Taschek findet in diesem §. 56, wie er nämlich in der vorigen Session dieses Hauses angenommen wurde, nichts weiter als ein Sistirungsrecht des Bezirksausschusses. Der Herr Prof. Herbst sagt. daß nicht einmal ein Sistirungsrecht darin enthalten sei, auch dieß stehe den Behörden zu; es sei nur der Weg bezeichnet, auf welchem der Gemeindevorsteher in einem solchen Falle vorzugehen habe. Ich habe auch die Debatten, welche im vorigen Jahre über diesen Gegenstand gepflogen wurden, mit großer Aufmerksamkeit verfolgt und darin gefunden, daß da noch eine ganz andere Auslegung über den §. 56 statt hatte, und zwar eine Auslegung, die, wie es scheint, damals einen allgemeinen Anklang fand. Damals wurde gesagt, die Negierung habe gar kein Recht, als das der Sistirung, sie habe zu sistiren und dann die Entscheidung von den gesetzlich Berufenen, d. h. den höheren autonomen Organen einzuholen. Man hat noch beigefügt, damit ist der Negierung vollkommen genügt, denn sie hat nebst dieser Sistirung auch das Recht der Auflösung des Vertretungskörpers.

Also, meine Herren, diese drei Auslegungen liegen vor, und ich glaube, das allein ist ein sprechender Beweis für die Nothwendigkeit diesen §. 56 zu reformiren. Würde wirklich darin liegen, daß der Bezirksausschuß einfach das Recht hat zu sistiren und dann, wie allerdings §. 78 des Gesetzes über die Bezirksvertretung darauf hinweist, die Entscheidung der landesfürstlichen Behörden einzuholen, so müßte ich bemerken, daß vom Standpunkte der Regierung dann alle Bedenken auf keinen Fall behoben wären.

Was ist die Sistirung Anderes, als ein Mittel, um mit Erfolg entscheiden zu können? Wenn Sie dies Mittel in andere Hände legen, als in diejenigen, welche entscheiden, so wird die natürliche Folge sein, daß sich unzählige Fälle ergeben, wo diejenigen Organe, welche das Entscheidungsrecht haben, mit einer wirksamen Entscheidung zu spät kommen.

Würde nun die Auslegung richtig sein wie sie der Herr Professor Herbst geltend macht, dann allerdings wären die Bedenken geringer. Es bleibt aber immer noch übrig, daß man das, was man auf geradem Wege erreichen kann, auf Umwegen zu erreichen sucht, indem der Gemeindevorsteher nur im Wege des Bezirksausschusses seine Bedenken der lan-desfürstlichen Behörde vortragen könnte. Und dieser Umweg kann auch leicht dahin führen, daß der wichtige Zeitpunkt des wirksamen Einschreitens der Behörde versäumt wird. Ich halte mich aber an die 3. Auslegung, welche, wie ich wenigstens die Debatte in dem vorigen Jahre verstanden zu haben glaube, die verbreitetste war, nämlich die, daß die Behörde nur das Recht habe zu sistiren und dann die Verhandlung an die, wie es damals hieß gesetzlich berufenen höheren Vertretungsorgane zu leiten. Nun was wäre dieß Anderes, als ein Suspensiv-veto, welches man der Regierung gestattet. Nein meine Herren! eine Staatsgewalt, welche bei Gesetzverletzungen auf ein Suspensivveto beschränkt ist, hört auf eine Staatsgewalt zu sein. Die Gewalt ist dann bei Jenen, welche nicht blos suspendiren, sondern auch exequiren. Es wurde beigefügt, daß ja der Regierung auch das Auflösungsrecht zustehe und sie daher Mittel genug habe, um ihre Ansicht durchzuführen. Nun würde ich mir doch wohl erlauben zu fragen, welche Körper in einem solchen Falle aufgelöst werden können. Nach diesem §. 56 würde ja nicht die Bezirksvertretung, sondern der Bezirksausschuß beschließen. Nun kann man nicht den Bezirksausschuß, sondern nur die Bezirksvertretung auflösen, die eigentlich an diesem Vorgange ziemlich unschuldig wäre. soll man die Gemeindevertretung auflösen? diese wird ja gerade dadurch, daß der billigende Beschluß des Bezirksausschusses ihre Vorgänge rechtfertiget und bestätigt, jeder Verantwortung enthoben. Ich wüßte nicht gegen wen man mit diesem Auflösungsrechte vorgehen könnte. Wenn alle Bestimmungen, sowohl der Gemeindeordnung als der Bezirksvertretung, wie sie vom hohen Hause in der vorjährigen Session angenommen wurden, genau gewürdigt werden, so ergibt sich daraus, daß der Grundsatz, welcher im §. 56, nach der Regierungsvorlage nämlich, als richtig bestritten wird, nicht allein im §. 102 der Gemeindeordnung wieder seine Anerkennung findet, indem dort der Behörde das ausdrückliche Recht zugesprochen wird, die Vollziehung illegaler Beschlüße zu versagen, sondern eben so gut seine Anerkennung findet in den §§. 72 und 79 der Bezirksvertretung,, denn dort heißt es ausdrücklich, daß die landesfürstliche Behörde darüber zu entscheiden habe, ob ein Beschluß der Vertretung, insofern gegen ihn ein Bedenken der Illegalität obwaltet, ausgeführt werden könne oder nicht. Nun gel-


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ten aber noch Artikel 25 des Reichsgesetzes vom 5. März 1862 bezüglich der behördlichen Berechtigung ganz dieselben Grundsätze bei der Bezirksvertretung, wie bei der Gemeindevertretung. Was dort bindendes Gesetz ist, ist es daher auch hier. Ich halte es demnach für zulässig, daß bei der Gemeindevertretung allenfalls Gründe der Opportunität geltend gemacht werden können. Ich will aber noch auf einen weiteren §. hinweisen, auf §. 78 des Gesetzes über Bezirksvertretung heißt es in der Form, wie sie das hohe Haus in der vorigen Session selbst angenommen hat, daß in Fällen, wo der Gemeindevorsteher einen Beschluß des Ausschusses als bedenklich bezüglich seiner Legalität sistirt und diese Verhandlung an den Bezirksausschuß leitet, letzterer die Verpflichtung habe, sogleich die Anzeige hievon an die landesfürstliche Behörde zu erstatten.

Nun würde ich doch fragen, zu welchem Zwecke muß denn diese Mittheilung u. z. mit der Beschleunigung erfolgen? — Doch nicht zum Zwecke, daß die landesfürstliche Behörde ruhig zusieht, was andere Organe bezüglich dieses Faktums weiter veranlassen, oder nicht veranlassen. Der Zweck der Mittheilung kann kein anderer sein, als die Behörde in die Lage zu setzen ihre Pflichten ganz und möglichst rasch zu erfüllen und diese Pflichterfüllung bestehet darin, das Gesetz vor jeder Verletzung zu bewahren und die Vollziehung illegaler Beschlüsse rechtzeitig zu verhindern. Dieses meine Herren sind demnach die Gründe, welche ich geglaubt habe hier vortragen zu müssen und von welchen ich glaube, daß ihnen einiges Gewicht beiwohnt und daß man der Regie-rung durchaus nicht vorwerfen kann, daß sie bloß aus besonderen Gründen und wie mehrere Herren Abgeordneten bemerkten, eigentlich ganz grundlos aus Anhänglichkeit an die erste Form, welche bezüglich des §. 56 von ihr beliebt wurde, auch heuer an das h. Haus den Antrag bringe, den §. 56 nicht in der Form, wie sie im vorigen Jahre beschlossen wurde, sondern in der anzunehmen, daß wenn der Gemeindevorsteher glaubt, daß ein Gemeindebeschluß mit dem Gesetze kollidire, er denselben vorläufig nicht zu vollziehen hat, sondern die Anfrage, ob er vollziehbar sei oder nicht, bei dem Organe zu stellen hat, welches nach den Gesetzen und nach dem Reichsge-setze Nr. 62, berufen ist zu beurtheilen, ob ein Gesetz verletzt sei oder nicht. (Bravo, Bravo).

Oberstlandmarschall: Ich werde nunmehr zur Abstimmung schreiten, ich glaube zuerst den Antrag des Abgeordneten Dr. Trojan zur Abstimmung bringen zu sollen, sodann auf die Regierungsvorlage zurückzugehen und nachdem der Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Taschek bloß ein eventueller ist, denselben nur in dem Falle zur Abstimmung bringen, wenn auf die Regierungsvorlage nicht eingegangen werde.

Klaudy: Žádal bych ohledné hlasování za slovo. Včera již jednou se navrhlo pro důležitost věci hlasování jmenovité; dnešní otázka zdá se mi více důležitou a to zvláště proto, poněvadž jsme lonského roku při debatě dostali dva resultáty, a to má důležitého momentu do sebe. Protož navrhuji, aby se hlasovalo jmenovitě a sice jen o návrhu p. dokt. Trojana.

Oberstlandmarschall: Der Hr. Abgeordnete Klaudy trägt namentliche Abstimmung an. Wird der Antrag unterstützt? (Rufe: Ja. — Es erheben sich circa 50 Abgeordnete.) Er ist von mehr als 50 Mitgliedern unterstützt, folglich werde ich den Antrag des Abgeordneten Klaudy zur namentlichen Abstimmung bringen. Ich werde den Antrag noch einmal verlesen lassen.

Sekretär Schmidt (liest):

Der Gemeindevorsteher bereitet die dem Aus-schusse vorbehaltenen Gegenstände zur Berathung in demselben vor.

Er hat die vom Ausschusse gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse in Vollzug zu setzen; falls aber die Beschlüsse an eine höhere Genehmigung gebunden sind, vorher diese Genehmigung einzuholen.

Glaubt iedoch der Gemeindevorsteher, daß ein gefaßter Beschluß den Wirkungskreis des Ausschusses überschreite oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, so ist er verpflichtet, mit dem Vollzüge eines solchen Beschlusses inne zu halten, und die Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann oder nicht, in allen nicht vom Staate an die Gemeinde übertragenen Angelegenheiten von dem Bezirksausschuß, sonst aber von der politischen Bezirksbehörde einzuholen.

Sněm sekretář Schmidt čte: Představenému přísluší usnesení vykonávati, a kdy je může zastaviti.

§. 56.

Představený obce má připravovati věci, které vezme výbor na poradu.

On má vykonávati usnesení od výboru dle zákona učiněná, a jestli k ním prvé vyššího schválení potřebí, za schválení toto požádati.

Pakli by ale představený obce měl za to, že výbor v usnesení učiněném z mezí působnosti své vystoupil, nebo že usnesení zákonům odporuje, povinnen jest, usnesení takového prozatím nevykonávati, a ve všech záležitostech, které nejsou od státu na obce přeneseny, výboru okresního — v ostatních však zálešitostech politického úřadu okresního požádati za rozhodnuti, máli usnesení vvkonati čili nic.

Oberstlandmarschall: Ich bitte für den Antrag mit "ja", gegen den Antrag mit "nein" zu stimmen.

(Se. Eminenz der Fürst-Erzbischof stimmt anfangs mit ja, unterbricht aber später die Abstimmung mit folgenden Worten:)

Se. Eminenz der Fürst-Erzbischof: Ich bitte um Vergebung, ich habe den Antrag nicht genau verstanden.

Oberstlandmarschall: ES ist der Antrag des Dr. Trojan und die Fassung, wie sie im vor-, jährigen Landtag beschlossen wurde, vorgelesen worden


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Se. Eminenz der Fürst-Erzbischof: Ich muß also mein Votum rektifiziren und stimme also mit "nein."

Mit "ja" stimmen die Herren:

Benoni Joseph, Brauner Franz, Graf Clam-Martinih, Graf Gerinn Jaromir, Graf Cernin Ottokar, Danes, Dwořák, Ritter v. Eisenstein August, Ritter von Eisenstein Wenzel, Fabcr, Fingerhut, Frič, Gabriel, Greger, Grümvald, Jeřábek, Jindra, Klaudy, Klimesch, Kordina, Kral, Kralert. Kratoch-wile, Krejči Johann, Křiwanek, Krouský, Lambl. Fürst Lobkowitz, Machaček, Ritter von Maiersbach, Freiherr Mallowetz, Matouschowsky. Mayer Anton, Gras Nostitz Albert, Graf Nostitz Joseph, Palacky. Plaher, PodlipsÜ), Pollach, Ptacousty, Purkyně, Rieger, Roth Karl, Rezak. Sadil, Schowanek, Seidl Wenzel, Sladkowsky, Slawik, Skarda, Skrejšowky, Stanet, Swatet, Sembera, Oicha, Graf Schönborn, Fürst Schwarzenberg Aoolph, Schweftka, Graf Thun-Hohenstein Leo, Graf Thun-Hoheustein Theodor, Fürst Thum-Taris, Tomet, Tomiček, Tonner, Trojan, Waclawik, Wenzig, Wiese, Graf Wolkenstein, Zap, Zatka, Zeithammer, Zelený), Zehner Freihcrr, Zikmund, Zak.

Mit "nein" stimmen die Herren:

Fürst-Grzbischof, Rector Magnificus, Adam, Aehrenthal Freiherr, Graf Althan, Fürst Auersperg Karl, Becher, Beer, Dr. Bělsky. Belcredi, Berger, Ritter Bohusch von Ottoschütz, Brinz, Brosche, Conrath, Čupr, Danbek, Dotzauer, Gyssert, Fleischer, Fürst Fürstenberg Emil, Fürst Fürstenberz Maximilian, Fürstl, Fürth, Grohmanu, Grüner, Gschier, Hainl, Hamermk, yardtinuth, Hasner, Hahmann, Hauschild, Herbst, Hermann, Hille, Hoffmann, Huscher, Iakfch, Ielinek, Kalina, Klier, Ritter von Kopeh, Freiherr Korb von Weidenheim Franz, Ritter Korb von Weidenheim Karl, Kräsa, Krejci Peter Franz, Kreuziger, Kuh, Laufberger, Graf Ledebour, Leeder, Leidl, Lill von Lilienbach, Ritter von Limbeck, Lumbe, Maresch Anton, Ma-resch Johann, Mayer Ernst, Freiherr Mladota von Solopisk, Graf Morzin, Neradt, Neumann, Graf Nostih Ervin, Pankratz Ritter von Peche, Pfeiffer, Pinkas, Porak, Redlhammer, Freiherr Riese-Stallburg, Rößler, Rosenauer, Noth Hieronymus, Rotter, Sandtner, Seidl Emanuel, Seifert, Seitl, Edler von Stark, Steffens, Stöhr, Stradal, Sträruwih. Suida, Schary, Schindler, Schlucht, Schmatz, Schmeykal, Schöder, Schrott, Fürst Schwarzenberg Johann Adolph, Tasse, Tascheck, Tedesco, Theumer, Graf Thun-Hohenstein Franz Sohn, Graf Thun-Hohenstein Leopold, Trenkler, Freiherr Voith, Volkelt, Waidele, Graf Waldstein, Wanka, Ritter Wenisch, Wokaun, Wolfrum, Worowka, Graf Wratislaw, Freiherr Wucherer, Zeidler.

Oberstlandmarschall: Für den Antrag haben 76 gestimmt, gegen den Antrag 113. Er ist daher verworfen. Es hat noch Jemand das Wort.

Brosche: Aus denselben Beweggründen, welche geltend gemacht wurden, daß über den Antrag des Dr. Trojan mündlich abgestimmt werde, beantrage ich, daß auch über den Antrag des Herrn Professor Herbst namentlich abgestimmt werde. (Gemurmel.)

Oberstlandmarschall: Ich könnte diesen Antrag nur annehmen, wenn er von 50 Herren unterstützt wird, ich bitte diejenigen Herren, welche bereit sind, den Antrag zu unterstützen, aufzustehen. (Zählt.) Ich bitte, meine Herren, es kömmt der Antrag des Herrn Professor Herbst zur Abstimmung, welcher gleichlautend ist mit der Regierungsvorlage. Ich bitte, denselben noch einmal zu verlesen. (Eine Stimme: "Ist nicht nothwendig.") Sie ist heute noch nicht vorgelesen worden, ich bitte, sie vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Der Gemeindevorsteher bereitet die dem Ausschusse vorbehaltenen Gegenstände zur Berathung in demselben vor. Er hat die vom Ausschusse gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse in Vollzug zu setzen, falls aber die gefaßten Beschlüsse an eine höhere Genehmigung gebunden sind, vorher diese Genehmigung einzuholen.

Glaubt jedoch der Gemeindevorsteher, daß ein gefaßter Beschluß den Wirkungstreis des Ausschusses überschreite oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, so ist er verpflichtet, mit dem Vollzuge eines solchen Beschlusses inne zu halten und die Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden könne oder nicht, von der politischen Bezirksbehörde einzuholen.

§.56.

Představený obce má připravovati věci, které vezme výbor na poradu. On má vykonávati usnesení od výboru dle zákona učiněná, a. jest-li k nim prvé vyššího schválení potřebí, má za schválení toto požádati. Pakli by ale představený obce měl zato, že výbor v usnesení učiněném z mezi působnosti své vystoupil, nebo že usnesení zákonům odporuje, povinnen jest, usnesení takového prozatím nevykonávati a žádati, aby okresní úřad politický rozhodl, muželi se usnesení yykonati čili nic.

Oberstlandmarschall: Es kommt nun die Regierungsvorlage, nach Antrag des Herrn Professor Herbst zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, mit "Ja," die dagegen sind, mit "Nein" zu antworten.

Poslanec Dr. Klaudy: Zdá se mi, kdybych směl si dovolit poznámku, že návrh pana rady Taschka je amendement k návrhu Prof. Herbsta.

Oberstlandmarschall: Er ist nur even-tuel gestellt — pro ten návrh hlasujte, pánové, s "ano," proti tomu s "ne." —

Mit "Ja" stimmten:

Se. Eminenz der Herr Erzibischof zu Prag. Der Rektor Magnifikus der Prager Universität Dr. Löwe.

Herr Abam

"Aehrenthal,

"Graf Althan,


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XII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

Herr Fürst Karl Auersperg.

" Becher,

" Beer, Kreuzherrnordensgeneral,

" Bürgermeister Dr. Bělsky,

" Gras Belcredi,

" Ritter v. Bohusch,

" Brinz,

" Brosche,

" August Conrach,

" Doubel,

" Dotzauer,

" Gyßert,

" Fleischer,

" Emil Fürst Furstenberg

" Fürstl,

., Furch,

" Grohmann,

" Grüner,

., Gschier,

', Haml,

" Hardtmuth,

" Ritter von Hasner,

" Haßmann,

" Hauschild,

" Herbst,

" Herrmann,

" Hille,

" Hoffmcmn,

" Huscher,

" Jelinek,

" Kallina,

" Klier,

" Ritter von Kopetz,

" Freiherr Franz Korb v. Weidenheim,

" Karl Ritter Korb v. Weidenheim,

" Krasa,

" Krejci Peter Franz,

" Kreuzmger,

" Kuh,

" Laufberger,

" Graf Ledebour,

- Leeder, " Leidl,

" Lill u. Lilienbach,

" Ritter von Limbek Karl,

" Lumbe,

" Maresch Anton,

" Maresch Johann,

" Mayer Ernst,

" Freiherr Mladota von Solopisk,

" Gras Morzin,

" Vteradt,

" Neumann,

" Graf Erwein Nostitz,

" Pankratz,

" Ritter von Peche,

" Pfeiffer Joseph,

" Pinkas,

Herr Redlhammer.

" Freiherr v. Riese-Stallburg,

" Nößler,

" Rosenauer,

" Roth.

" Sandtner,

" Seidl Gmanuel,

Ť Seifeit,

" Seitl,

" Edler v. Stark,

" Steffens,

.. Stöhr,

" Stradal,

" Sträruwih,

" Suida,

" Schatt), " Schindler,

" Schlöcht,

" Schmatz,

" Schmeykal,

" Schöder,

" Schrott,

" Fürst Schwcirzcnberg Johann Adolph,

" Graf Taaffe,

" Taschek,

" Tedesko,

" Theumer,

" Graf Thun Hohenstein Leopold,

" Trenkler,

"Freiherr v. Voith,

"Volkelt,

" Waidele,

" Graf Waldstein,

" Wanka,

" Ritter v. Wemsch,

" Wokaun,

" Wolfrum,

" Worowka,

" Graf Wratislaw.

" Freiherr v. Wucherer,

" Freiherr v. Zeidler.

Mit "Nein" stimmten: Benom, Berger, .Brauner, Graf Clam - Martinitz, Graf Jaromir Cernin, Graf Ottokar Kemin, Danel, Dwořák, Ritter August von Eisenstein, Ritter Wenzel von Eisenstein, Faber, Fingerhut, Frič, Gabriel, Greger, Grünwald, Hammernik, Jeřabek, Jindra, Klaudy, Klimesch, Kordina, Kral, Kralert, Kratochwile, Krejči Johann, Kriwanek, Krouský, Lambl, Fürst Lobkowitz, Machaček, Ritter von Maieisbach, Freiherr von Mallowetz, Matoušovský, Mayer Anton, Graf Albert Nostitz, Graf Joseph Nostitz. Palacký, Platzer, Podlipský, Pollach. Ptačovský, Rieger. Roch Karl, Rotter Rezai, Sadil, Schowanek, Seidl Wenzel, Sladkovski) Slawik, Skarda, Skrejšovský, Staněk, Swatek Sicha, Graf Schönborn, Fürst Adolf Schwarzenberg, Schwestka, Graf Leo Thun-Hohenftein, Fürsi Thurn-Taris, Tomek, Tomicek, Tonner, Trojan Waclawik, Wenzig, Wiese, Graf Wollenstem, Zap


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XII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

Zatka, Zeithammer, Zelený, Freiherr Zehner, Zik-mund, Zak.

Oberstlandmarschall: Der Antrag istangenommen mit 107 gegen 77 Stimmen. Damit entfällt der eventuelle vom Dr. Taschek gestellte.

Dr. Taschek liest:

§. 81.

Die bei diesem §. eingetretene Aenderung besteht darin, daß an die Stelle der Absähe l. und 2. des Landtagsbeschlusses wieder der in der ersten Regierungsvorlage §. 74 enthaltene erste Absatz:

1) Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener, Militärpersonen, dann deren Wittwen und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse entsprungener Pensionen, Provisionen, Erziehungsbei-träge und Gnadengenüsse

aufgenommen wurde.

Der Unterschied besteht demnach, darin, daß nach der Regierungsvorlage die Dienstbezüge der Hof-, Staats- Landes- und öffentlichen Fondsbeamten, ohne alle Rücksicht auf die Höhe derselben, von Gemeindezuschlägen zu den direkten Steuern (d. i. der Einkommensteuer) nicht getroffen werden können, wäh-rend dieses nach dem Landtagsbeschlusse bei jenen möglich sein soll, deren Dienstbezüge mehr als 600 st. betragen, somit der Einkommensteuer unterliegen.

Es läßt sich nicht verkennen, daß die Dienstbezüge der gedachten Beamten in der Regel mit den gegenwärtigen Preisen aller, selbst der nothwendigen Lebensbedürfnisse in keinem Verhältnisse stehen, ja in vielen Fällen nicht nur sehr bescheiden, sondern sogar für die Gegenwart offenbar unzulänglich sind. Eine Aufbesserung derselben ist daher wohl ganz in der Ordnung, doch sollte dieselbe nur auf Kosten des Staatsschatzes oder des betreffenden Fondes und nicht auf Kosten einzelner Gemeinden stattfinden. Fünf Stimmen sprachen sich daher für das Beharren bei dem Landtagsbeschlusse aus.

Nach Ablehnung dieses Antrages, sprachen sich sechs Stimmen dafür aus, die in der Regierungsvorlage angetragene Befreiung wenigstens auf solche Dienstbezüge, die jährlich 1000 fl. nicht erreichen, einzuschränken.

Dagegen wurde durch 9 Stimmen beschlossen, auf die Annahme der in der neuen Regierungsvorlage angetragene Abänderung einzurathen, weil derlei Beamten von anderweitigen ausgiebigeren Gemeindezuschlägen, wie z. B. bei der Verzehrungssteuer, dem Zinskreuzer u. s. w. denn doch getroffen werden, der Ertrag der Gemeindezuschläge bei der Einkommensteuer von Dienstbezügen für die Gemeinde in der Regel nicht von einem besonderen Belange ist, und dessen Entgang zum Theil durch die Vor-theile, welche der Gemeinde dadurch zugehen, daß sich die betreffenden Behörden im Orte befinden, wieder aufgewogen wird, und sonach nicht räthlich erscheine, ungeachtet der Richtigkeit des Princips der bloßen Konsequenz wegen das Zustandekommen eines sonst entsprechenden Gemeindegesetzes in Frage zu stellen, oder noch länger hinauszuschieben.

(Spricht): Demzufolge erlaubt sich die Majorität der Kommission den Antrag zu stellen, §. 81 nach der Regierungsvorlage anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Dr. Trojan hat das Wort begehrt.

Dr. Trojan. Musím se vyznati, že jsem byl nemálo překvapen, shledav že vláda na tento článek klade takové váhy, že opětně žádá na nás osvobození jejich úředníků, ano i úředníků dvorských, ať mají služné jakékoliv, žádá totiž osvobození jich od příplatku k obci. Lituji že nevolila cesty důslednější, kterou jsme jí vloni zřejmé naznačili, totiž aby především nežádala pro sebe a nebrala daň ze služného svých úředníků, pak že budou tím osvobozeni také hned ode všech obecních příplatků. Zdá se mi tedy jakoby vláda brala svým úředníkům dané pro sebe po zlatých a nahrazovala je z kapes cisích po krejcařích. Jsou to tu jen přirážky k daním, které má platit úředník; který má ku př. tisíc zlatých služného, ten platí z toho příjmu 20 zlatých, prvních 600 zl. jest osvobozeno od poplatku, z ostatních 400 bere vláda pět procent tedy pravidelné 20 zl.; kdyby teď obci měl platit přirážku na tuto daň ku př. zase pět procent, to by byl jeden zlatý. Tak se ubohému nahražuje z obecní kasy jeden zlatý. Avšak — jelikož vláda, totiž náš finanční ministr sám v říšské radě prohlásil, že finance rakouské nestačí k náležitému placení všech úředníků státních, nejsem více proti tomu, ačkoliv je to nedůsledné, abychom alespoň my, seč jsme, úředníky veřejné ušetřili, spůsobem tím poněkud podporovali, že připouštíme výminku žádanou, ačkoliv zde opět jasné jest sahní do samosprávy obecné, když tím rozkážeme, že občané musí úředníky propustiti ze všeho příplatku. Vláda sama staví zde podivně své úředníky a připravuje jim nemilé postavení v obci: jsou-li v zastupitelstvu, řekne se, když budou povolovat vydání, naléhat na opravy, a snad skutečné potřeby spojené s vydáním obce: "těm je snadno povolovat vydání a hlasovat pro příplatky, když samy ničím nepřispívají." Ale když na to vláda klade váhu, jest to jeden článek, jež nepovažuji za tak důležitý, abychom při něm setrvali; tu radím abychom ustoupili od svého a přijali vládní návrh, ačkoliv jest nedůsledný.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? (Rufe: Schluß, Schluß!) Wenn Niemand das Wort ergreift, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Herr Berichterstatter!

Dr. Taschek: Da die Gegenstimme selbst nicht auf Abänderung des von der Kommission gestellten Antrages sich ausgesprochen hat, habe ich nichts weiter beizufügen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den §. 81 vorzulesen.

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XII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

Sněm. sekr. Schmidt čte:

§. 81.

Od přirážek k přímým daním a vůbec od příspěvků obecních osvobozeny jsou:

1. platy a jiné služební příjmy úředníku a služebníků dvorských, státních, zemských i fondů veřejných, osob vojenských a jich vdov a sirotků, též pense, provise, příspěvky na vychování a požitky z milosti, ze svazku služebního vzniklé;

2. příjmy správců duchovních až do 600 zl. a příjmy učitelů veřejných až do 400 zlatých;

3. příímy, kteréž nedocházejí ani ze statků nemovitých ani z podniknutí živnostenských osob takových, ježto v obci nebydlí;

4. příjmy, z kterých v obci daně předepsáno není.

§.81.

Von Zuschlägen zu den direkten Steuern und überhaupt von Gemeindeumlagen können nicht getroffen werden:

1. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener, Militärversonen, dann deren Wittwen- und Waisen bezüglich ihrer Dienstbezüge und aus dem Dienstverhältnisse entsprungenen Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüsse.

2. Das Einkommen der Seelsorger bis zum Betrage von 600 fl. und jenes der öffentlichen Schullehrer bis zum Betrage von 400 fl.

3. Das weder aus einem Realbesitze, noch aus einer Gewerbsunternehmung fliehende Einkommen von Personen, welche in der Gemeinde nicht wohnen, endlich

4. ein nicht in der Gemeinde zur Steuer vorgeschriebenes Einkommen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die diesem Antrage beistimmen, die Hand zu erheben, (geschieht). Ist angenommen.

Dr. Taschek liest: §. 93. In der Regierungs-vorlage sind aus der eisten Alinea des Landtagsbe-schlusses die Worte: "mit Bewilligung der

und aus der zweiten Alinea die Worte: "bedarf in Ansehung des übertragenen Wirkungskreises der Genehmigung der Statthalterei und ist, wenn sie lediglich den selbststäudigen Wirkungskreis betrifft, der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen" — ausgeschieden und an die Stelle der letzteren folgende aufgenommen ,,ist der Statthaltern zur Er-theilung der Genehmigung im Einverständnisse mit der Bezirksvertretung vorzulegen."

Diese neu aufgenommene Bestimmung unterscheidet sich von der ersten Regierungsvorlage in soweit, als im §. 84 bloß von einer Vernehmung der Bezirksvertretung die Rede war, hier aber das Ein-verständniß derselben gefordert wird.

Es läßt sich nicht verkennen, daß durch diese Aenderung die Autonomie der Gemeinde beeinträchtigt werde.

Doch ist diese Beeinträchtigung nicht so wichtig, um das Zustandekommen einer sonst entsprechenden Gemeinde-Ordnung zu gefährden, oder doch auf eine längere Zeit hinauszuschieben, da das Ein-verständniß der Bezirksvertretung gewahrt ist.

Die Kommission hat daher einstimmig beschlossen die Annahme dieses §. nach der Regierungsvorlage zu empfehlen.

Oberstlandmarschall. Ich bitte den Paragraph vorzulesen.

Sekretär Schmidt liest: §. 93. Den einzelnen Gemeinden desselben politischen Bezirkes bleibt freigestellt, sich sowohl in Betreff des selbstständigen (§. 28) als auch des übertragenen Wirkungskreiseß (§. 29) oder einzelner Zweige desselben zu einer ge-meinschaftlichen Geschäftsführung zu vereinigen (Art. VII. des Gesetzes vom 5. März 1862). Die über die Art und Weise der gemeinschaftlichen Geschäftsführung getroffene Vereinbarung ist der Statthalterei zur Ertheilung der Genehmigung im Einverständnisse mit der Bezirksvertretung vorzulegen.

Sněm. sekret. Schmidt čte: Které obce mohou se o své vůli spojiti.

§.93.

Každá obec téhož okresu politického má toho vůli, spojiti se, jak co se týče působnosti samostatné (§. 28.), tak i působnosti přenesené (§. 29.), aneb některých částí jejich s obcí jinou, aby měli splečnou správu svých záležitostí. (ČI. VII zákona, daného dne 5. března 1862).

Úmluva, kterou obce takové učiní o to, jak se mají záležitosti jejich společně spravovati, předložena buď místodržitelství, aby ji schválilo, smluvivši se o to se zastupitelstvím okresním.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand noch das Wort zu ergreifen. Wenn es nicht der Fall ist, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte die Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hände aufzuheben. Ist angenommen.

Abgeordneter Dr. Taschek (liest):

§. 100.

Der hier beantragte Antrag greift ganz auf die erste Regierungsvorlage zurück und der §. lautet wörtlich wie der §. 90 der ersten Regierungsvorlage.

Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß der Landtagsbeschluß dem Begriffe und Wejen der autonomen Gemeinde mehr zusage, als die Regierungsvorlage.

In den Folgen, welche die angetragene Aenderung nach sich ziehen kann, erscheint die bereits anerkannte Zulassigkeit einer Einwirkung der Negierungsorgane auf den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde von minderer Bedeutung, weil bei der Durchführung dieser Bestimmung die vorläufige Einvernehmung des Gemeindeausschusses voraussichtlich eintreten und den Beschuldigten auch Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung gegeben werden wird, und auch dann, wenn der Gemeindeausschuß der nach dem Landtagsbeschlusse zu ergehenden Vornahme einer neuen Wahl nicht entsprechen sollte, nichts anderes


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XII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

erübrigen würde, als eine solche Gemeindevertretung nach §. 106 aufzulösen.

Der Einfluß der höheren Gemeinde ist durch das vorgeschriebene Einverständniß des Bezirksausschusses gewahrt, und die Substituirung des letzteren an die Stelle der Bezirksvertretung von minderer Bedeutung.

Es wurde demzufolge mit Hinblick auf die bereits wiederholt angedeuteten Militätsgründe mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen gegen drei beschlossen, auf die Annahme dieses §. nach der Regierungsvorlaae einzurathen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte vorzulesen.

Sněm. sekr. Schmidt čte: Výbor okresní může údům představenstva obecního, kteří by povinnosti své v záležitostech samostatné působnosti porušili, uložiti pokuty pořádkové až do 20 zl. Pakli by se dopustili hrubého porušení povinností svých aneb by jich trvale zanedbávali, může je místodržitelství, smluvivši se o to s výborem okresním, s úřadu sesaditi.

§. 100.

Der Bezirksausschuß kann Mitglieder des Gemeindevorstandes, welche ihre Pflichten in den Geschäften des selbstständigen Wirkungskreises verletzen, mit Ordnungsstrafen bis 20 st. belegen. Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung ihrer Pflichten können dieselben von der Statthaltern im Einverständnisse mit dem Bezirksausschusse ihres Amtes entsetzt werden.

Oberstländmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn das nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte die Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. Ist angenommen.

Abgeordneter Hofrath Taschek liest:

§. 103.

Die Aenderungen bei diesem §. treten bei der ersten Alinea ein und bestehen in Folgendem:

a) wird statt des §. 99 der §. 96 citirt.

d) weiden die Worte "die Bezirksvertretung oder" und

c) jene am Schlusse "insofern nicht durch die im §. 40 eingeräumte Beschwerde an den Gemeindeausschuh Abhilfe erzielt werden kann." ausgelassen.

Bei der Citirung des Paragraphes hat in dem Landtagsbeschlusse ein Schreib- oder Druckfehler stattgefunden. Die richtige Zahl ist 99, welche in der neuen Regierungsvorlage berufen wird.

Nach der ersten Regierungsvorlage §§. 89 und 94 waren gegen Beschlusse des Gemeindeausschusses Beschwerden nur an den Bezirksausschuß zulässig. Nach dem Landtagsbeschlusse §. 83, der von der k. k. Regierung beanständet und in die zweite Regierungsvorlage auch aufgenommen worden ist, sind Beschwerden in den dort bezeichneten Fällen an die Bezirksvertretung zulässig, von welchen grundsätzlich dasselbe wie von Beschwerden an den Bezirksausschuß gelten muß. Die Auslassung kann daher hier, wo sich die Regierungsvorlage selbst auf den §. 99, der die Beschwerden au die Bezirksvertretung ausdrücklich erwähnt, bezieht, nur auf einem Uebersehen beruhen weshalb, um die Aufzählung der Fälle vollständig zu machen, die fragliche Beziehung und zwar zur Beseitigung eines jeden Mißverständnisses mit Bezeichnung des bezüglichen §. 83 aufzunehmen wäre.

Der §. 40 endlich ist von der k. k. Regierung nicht beanständet, mitbin jedenfalls verbindlich und von Wirkung, ob solcher hier ausdrücklich angeführt wird oder nicht. Es wäre daher dem Wunsche der Regierung nachzukommen.

Die Kommission hat daher einstimmig beschlossen, auf die Annahme dieses Paragraphes in der in obigen Richtungen berichtigten Form einzurathen.

Sněm sekr. Schmidt čte: §. 103. Nešlo-li by o nějaké usnesení výboru obecního, z něhož odvolání jde dle §. 99 k výboru okresnímu, přísluší také politickému úřadu okresnímu, rozhodovati v příčině stížností, podaných proti nějakému opatření neb nařízení představenstva obecního, kterýmž zákon byl porušen nebo chybně vyložen, (čl. XVI. zákona, daného dne 5. března 1862.)

U věcech státem na obec přenesených jde odvolání v každé případnosti k politickému úřadu okresnímu. (Čl. XVIII. zákona, daného dne 5. března 1862.)

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, so werde ich über den eben vorgelesenen Antrag der Kommission zur Abstimmung schreiten. Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage der Kommission und der Fassung des §. 103, wie sie von der Kommission vorgeschlagen worden ist, beistimmen, die Hände aufzuheben. (Geschieht.) Ist angenommen.

Hofrath Taschek: Wir kommen nur zur Gemeindewahlordung. Dieselbe stimmt in der zweiten Regierungsvorlage mit dem Beschluße des Landtags wörtlich überein; daher einstimmig von Seite der Kommission dem h. Hause empfohlen wird, dieselbe anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand über diesen Antrag, die en bloc-Annahme der Wahlordnung etwas zu erinnern? Ich bitte darüber abzustimmen. (Geschieht.) Ist angenommen.

Hofrath Taschek: Das Gesetz über Einführung der Gemeindeordnung und Gemeindewahlordnung stimmt in der Regierungsvorlage mit dem Beschlusse des Landtages wörtlich überein. Es wird daher von der Kommission zur Annahme empfohlen.

Oberstlandmarschall: Wird in dieser Beziehung von irgend jemandem das Wort verlangt? Wenn es nicht der Fall ist, so bitte ich über diesen Gegenstand abzustimmen. (Geschieht.) Es ist angenommen.

Hofrath Taschek: Bei der Dringlichkeit des

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XII. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

XII. sezení 3. ročního zasedání 1864.

Gegenstandes erlaube ich mir den Antrag zu stellen: Ein h. Landtag wolle die eben angenommenen 3 Gesetze in 3. Lesung annehmen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte über diesen Dringlichkeitsantrag abzustimmen. Er ist von der Majorität angenommen. Ich stelle nun die Frage an das h. Haus. ob das h. Haus die eben verhandelten 3 Gesetzentwürfe, nämlich das Einführungs-gesetz, die Gemeindeordnung und die Gemeinde-Wahlordnung im Ganzen in dritter Lesung annehmen wolle?

Diejenigen Herren, welche einverstanden sind, wollen die Hand erheben. (Wird angenommen).

Ich glaube, die Zeit ist soweit vorgerückt, daß wir die Berathung über die Bezirksvertretung auf die nächste Sitzung vertagen.

Ich habe noch einige Einladungen zu Kommissionen vorzulesen.

Die Kommission zur Berathung der Grundbuchsordnung wird für Morgen, Sonntag den 3. April um 11 Uhr Vormittags zu einer Sitzung eingeladen. Se. Eminenz der Kardmal Fürsterz-bischof als Obmann der Kommission bezüglich Durchführung der Grundentlastung beabsichtigt Mittwoch den 6. April um 10 Uhr Vormittag eine Sitzung abzuhalten.

Al3 nächste Sitzung bestimme ich Dienstag d. 5. April, 10 Uhr. Auf der Tagesordnung wäre die Fortsetzung der heutigen Tagesordnung, nämlich das Gesetz über die Bezirksvertretung, und L. A.-Bericht über den landwirthschaftlichen Unterricht, dann der Kommissionsbericht über den Herdfrischen Antrag und der Antrag der Herren Abg. Leeder und Genossen, der heute auf den Tisch des h. Hauses aufgelegt wurde.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

Schluß der Sitzung: 2 Uhr 30 Minuten.

Joh. Rep. Rotter,

Verifikator.

Peter Steffens,

Verifikator.

Dr. August Kordina,

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckereich in Prag.


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