Pátek 1. dubna 1864

Stenografická zpráva

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XI. sezení tøetího roèního zasedání snìmu èeského od roku 1861, dne 1. dubna 1864.

Stenographischer Bericht

über die

XI. Sitzung der dritten Jahres - Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 1. April 1864.

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabì Rothkirch-Panthen.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bìlský a poslanci v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: C kr. námìstek místodržícího Richard hrabì Belcredi a c. k. rada místodržitelství Karel rytíø z Bachu.

Poèátek sezení o 10. hod. 30 min.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter, Dr. W. Bìlský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Richard Graf Belcredi und der k. k. Statthaltereirath, Karl Ritter von Bach.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 30 Min.

Oberstlandmarschall: Die zur Beschlußfassung erforderliche Anzahl Mitglieder ist vorhanden; ich veröffne die Sitzung.

In die Kommission zur Vorberathung einer israelitischen Kultusordnung sind gewäht worden: Durch die Kurie des Großgrundbesitzes die Herren Abgeordneten: Ritter von Kopetz, Ritter von Eisenstein August, JUD. Wanka; durch die Kurie der Städte und Industrialorte die Herren Abgeordneten Dr. Brinz, Dr. Tedesco und Dr. Theumer; durch Die Kurie der Landgemeinden die Herren Abgeordneten: Dr. Jeøábek, Dr. Schovanek und Herr Furch.

Unter den Einlaufen befindet sich unter Zahl 117 eine Eingabe des Landesausschuhes, womit die provisorische Instruktion für den Landesausschuß abermals vorgelegt wurde, in Folge des Beschlusses in der vorjährigen Session, diese Instruktion neuerlich zur Vorlage zu bringen. Ich habe geglaubt der Zustimmung der hohen Versammlung versichert zu sein, indem ich diese Eingabe der Kommission für Regelung des Beamtenstatus zugewiesen habe. Ich bitte den hohen Landtag, dies zur Kenntniß zu nehmen.

Der Herr Landtagsabgeordnete Se. Erlaucht Graf Harrach, in Nizza abwesend, hat um achttägige Verlängerung seines Urlaubs angesucht. Ich bitte das hohe Haus darüber abzustimmen, ob diesem Gesuche Folge gegeben wird. (geschieht.) Ist angenommen.

Freiherr von Kellersperg sucht gleichfalls um eine Verlängerung seines Urlaubs an. Ich bitte es vorzulesen.

Landtags-Sekretär Schmidt: Meine Dienstobliegenheiten gestatten mir nicht in der nächsten Zeit mich auf länger von Trieft zu entfernen; ich bin daher verhindert an den Verhandlungen des böhmischen Landtags theilzunehmen. Ich bitte daher Er. Excellenz hievon den hohen Landtag in Kennt-niß zu sehen und demselben mein Ansuchen vortragen zu wollen, bis zum Beginn der 2. Hälfte des Monats April meine Abwesenheit zu entschuldigen und mir bis dahin gütigst Urlaub zu ertheilen.

Oberstlandmarschall. Es ist eine Urlaubsverlängerung bis zum ersten Tage der zweiten Hälfte des Monats April. Ich bitte die Herren, welche dem Ansuchen beistimmen, die Hand zu erheben, (geschieht. Rufe: Es ist die Minorität.) Ich bitte, diejenigen Herren, welche den Urlaub bis zur zweiten Hälfte verlängern, wollen aufstehen, (geschieht.) Er ist abgelehnt. (Einzelne Rufe: Bravo.)

Der Herr Abgeordnete Slawík hat gleichfalls ein Urlaubsgesuch in einer Anzeige an den Landtag eingebracht.

Landtagssekretär Schmidt: Hohes Landtagspräsidium! Der Gefertigte beehrt sich mit der Anzeige, daß er durch einen Todesfall in seiner Familie und durch die schwere Krankheit eines zweiten Familiengliedes noch immer abgehalten wird, im hohen Landtag zu erscheinen. Ich bitte meine bisherige Abwesenheit zu entschuldigen und die weitere Andauer zur geneigten Kenntniß zu nehmen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete stellt kein eigentliches Urlaubsgesuch ; ich glaube ihm vielleicht über diese Eingabe die Erledigung geben zu sollen, daß er einen bestimmten Termin für seinen Urlaub begehren möchte, weil die Familien-verhältnisse allerdings Rücksicht verdienen dürften. Ist das hohe Haus damit einverstanden? (Rufe: ja!)

Oberstlandmarschall: Ich habe dem hohen Landtage noch eine Mittheilung zu machen; es ist von 2 Privatklägern gegen 2 Herrn Abgeoro-nete geklagt worden wegen Vergehen gegen die Sicherheit der Ehre. Die betreffenden Strafgerichte

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XI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

haben diesen Fall angezeigt und um Zustimmung des Landtags zur gerichtlichen Verfolgung gebeten. Ich würde mir den Antrag erlauben, es möge eine Kommission von 9 Mitgliedern gewählt werden und zwar durch die Kurien, und es wären aus jeder Kurie 3 Mitglieder in die Kommission zu wählen, welcher ich diese Eingaben mittheilen werde zu dem Behufe, damit die Kommission einen Antrag bezüglich der Behandlung des Gegenstandes an das hohe Haus erstatte. Ich bitte über diesen Präsidial-Antrag abzustimmen. Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, wollen die Hände erheben. (Geschieht.) Ist angenommen. Ich bitte die Petitionen zu verlesen.

Snìm. sekret. Schmidt ète: Posl. Jos. Benoni podává žádost baráèníkù obce Chomu-tické, okr. Novo-Bydžovský, ohlednì zlepšení a rozmnožení obecního jmìní.

Abgeordneter Jos. Benoni: Gesuch der Chomuticer Häusler, Bezirk Neubidschow, betreffend die Verbesserung und Vermehrung des Gemeindeuermögens.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-Kommission.

Ldtsekretär Schmidt liest: Abgeordneter Dr. Theumer überreicht Petition der Gemeinden Trie-bischel, Zieberle und Gaischwitz mit Ziebititz um Ablösung ihrer Giebigkeiten an die Pfarre zu Sonnenberg.

Posl. Dr. Theumer: Žádost obcí Tribischlu, Ziberle a Geyšvic se Sobìticemi o vy-vazení jejich dávek k faøe Suníperské.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Grundentlastung.

Snìm. sekret. Schmidt ète: Posl. Vácsl. Zelený podává žádost domkáøa obce Mleèické, v záležitosti správy obecního jmìní.

Abgeordneter Wenzel Zelený: Gesuch der Häusler der Gemeinde Mletschic in Angelegenheit der Verwaltung des Gemeindevermögens.

Oberstlandmarschall: An die Petitionskommission.

Snìm. sekret. Schmidt ète: Posl. Dr. Trojan podava petici královskych rytiøskych manùv Karlotýnskych o zrušeni vazby manské a usnadnìni výkupu ze všelikych obmezeni a poplatkùv.

Abgeordneter Dr. Trojan: Petition mehrerer königlichen Karlsteiner Ritterlehengutsbesitzer um Aufbebung des Lehensverbandes und Erleichterung der Ablösung der dießfälligen Eigenthumsbeschränkungen und Lasten.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-Kommission.

Snìm. sekret. Schmidt ète: Posl. Jos. Macháèek podává žádost obce Bìlok, okr. Smíchovský, o vylouèení z obce Støedokluk.

Abgeordneter Josef Macháèek: Gesuch der Gemeinde Bìloky, Bezirk Smichow, um Ausscheidung aus der Gemeinde Støedokluky.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-Kommission.

Snìm. sekret. Schmidt ète: Posl. Jos. Macháèek podává žádost obce Lidické, okr. Ounoštský, o vylouèení z obce Makotøas.

Abgeordneter Jos. Macháèek: Gesuch der Ge-meinde Lidic Bezirk Unhošt um Ausscheidung aus der Gemeinde Makotøas.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-Kommission.

Snìm. sekret. Schmidt ète: Posl. Jos. Wenzig podává žádost obcí Praskaèky, Urbanic, Sedlic a Krasnic, stranu rozdìlení obilní sýpky.

Abgeordneter Jos. Wenzig: Gesuch der Gemeinden Praskaèka, Urbanic, Sedlec und Krasnic betreffs der Vertheilung des Erlöses für den Getreideschüttboden.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Snìm. sekret Schmidt ète: Posl. Jos. Macháèek podává žádost vlastníkù kontr. sýpek býv. panství Tachlovického, o zøízení samostatných záložen.

Abgeordneter Josef Macháèek: Gesuch der Theilhaber der Kontributions-Getreide-Schüttböden der ehemaligen Herrschaft Tachlowic um Errichtung selbstständiger Vorschußkassen.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Snìm. sekret. Schmidt ète: Poslanec Jos. Zikmund podává žádost mìsta Èáslavi a obcí okresu Èáslavského, o zaražení stavby nové silnice na útraty okresní.

Abgeordneter Josef Zikmund: Gesuch der Stadt Caslau und sämmtlicher Gemeinden gleichnamigen Bezirkes um Einstellung des Baues einer neuen Straße auf Kosten des Bezirkes.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-Kommission.

Snìm. sekret. Schmidt ète: Poslanec Jos. Zikmund podává žádost zastupitelstva kont. obilních sýpek na býv. panství Žlebském stranu zøízení záložen.

Abgeordneter Josef Zikmund: Gesuch der Vertretung der Kontributionsgetreide-Schüttböden der ehemaligen Herrschaft ŽIeb um Errichtung von Vorschußkassen.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Snìm. sekret. Schmidt ète: Poslanec Jan Valerián Jirsík, biskup Budìjovický, podává žádost øeditelstva jednoty Svatovítské v Praze za udìlení podpory z dùchodù zemských.

Abgeordneter Jos. Val. Jirsik, Bischof zu Budweis überreicht Petition des Direktoriums des prager Dombauvereines um eine Unterstützung dieses Vereines aus Landesmitteln.

Oberstlandmarschall: An die Budgetkommission.

Snìm. sekret. Schmidt ète: Poslanec Dr.


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XI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Èupr podává žádost obci Záleše, Vraèovic, Tisové, Hrušové, Javorníka a Buèiny v okresu Vysokomýtském, o propuštìní ze spojení sýpek okresu Litomyšlského a o vydání penìžitého jejích podílu k samosprávì.

Abgeordneter Dr. Èupr: Gesuch der Gemein-den Zalesch, Wraèowic, Tissau, Hruschan, Jawornik und Buèina, Bezirk Hohenmauth um Ausscheidung aus dem Schüttbödenverbaude im Bezirke Leitomischl und um Ausfolgung ihres Geldantheiles zur Selbstverwaltung.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Ldtsekretär Schmidt (liest): Abgeordneter Karl Ritter von Neupauer überreicht Petition mehrerer Brennereibesitzer, um Schutz gegen die, den Verfall der Spiritusindustrie nach sich ziehenden Verordnung des hohen k. k. Finanzministeriums vom 16. Feber 1864 und um Sistirung dieser Verordnung.

Poslanec Karol rytíø Neupauer: žádost nìkolika majitelù vinopalen za ochranu proti naøízení sl. c. k. ministeria financí, vydaného dne 16. února 1864 na ujmu vinopalnictví, i za pùsobení o to, aby naøízení to bylo zrušeno.

Oberstlandmarschall: An die Petitions-Kommission.

Snìm. sekret. Schmidt ète: Poslanec dr. Hamerník podává žádost mìšanù Pelhøimovských stranu vydání zákona o placení mýta.

Abgeordneter Dr. Hamernik: Gesuch der Pil-gramer Stadtbürger um ein Mautgesetz.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für das Strassenbau-Koncurrenzgesetz.

Snìm. sekret Schmidt ète: Poslanec L. Sadil podává žádost obecní rady mìsta Polné o povolení 19% pøirážky na pøímé danì, pak zálohy 219 zl. 48 kr. z mìstského dùchodu Po-lenského k upravení nevyhnutelného vydání místní obce Polenské

Abgeordneter L. Sadil: Gesuch des Gemeinderathes der Stadt Polna um Bewilligung eines 19% Zuschlages zu den direkten Steuern, dann um Bewilligung zur Ertheilung eines Vorschußes pr. 219 sl. 48 kr. aus den Polnaer Stadtrenten zum Behufe der Berichtigung nothwendiger Auslagen der Ortsgemeinde Polna.

Oberstlandmarschall: An den Landesausschuß.

Snìm. sekret. Schmidt ète: Poslanec P. Daneš podává žádost úèastníkù kont. sýpek z otce Høivic v okr. Lounském stranu zøízení záložen.

Abgeordneter k. Daneš: Gesuch der Høiwitzer Kontributionsgetreide-Fondes-Theilhaber, Bez. Laun wegen Errichtung der Vorschußkassen.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Snìm. sekret. Schmidt ète: Poslanec K. Sladkovský podává žádost úèastníkù kontribuèenských sýpek Horomìøické a Støedoklukské, stranu zaøízení hospodáøských záložen.

Abgeordneter K. Sladkowsky: Gesuch der Horomìøicer und Støedokluker Kontributionsgetreidefonds-Theilnehmer, wegen Errichtung von land wirthschaftlichen Vorschußkassen.

Oberstlandmarschall: An die Kommission für Vorschußkassen.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche die in die Kommission zur Vorberathung der israelitischen Kultusordnung gewählten Mitglieder sich nach Schluß der heutigen Sitzung zu konstituiren. Als Lokale weise ich der Kommission das Bureau des Archivars zu.

Ferner ersuche ich die Kurien gleichfalls nach Schluß der Sitzung die beantragte Wahl von 3 Mitgliedern in die Kommission, aus 9 Mitgliedern bestehend, vorzunehmen.

Die Mitglieder der Petitionskommission werden eingeladen, nach der heutigen Sitzung sich zu einer kurzen Besprechung im Kommissionslokale zu versammeln.

Die Kommission zur Vorberathung des Gesetzentwurfes über den Kontributionsfond werden auf Morgen, Samstag um 1/2 7 Uhr Abends zu einer Sitzung eingeladen.

Die Kommission für die Kirchenbau-Konkurrenz wird zu einer Sitzung für heute Abends um 6 1/2 Uhr eingeladen.

Wir übergehen zur Tagesordnung.

Ich werde die Angelobung des neu eingetretenen Mitgliedes, des Herrn Grafen Franz Taaffe vornehmen.

Landtagssekretär Schmidt: Sie werden als Landtagsabgeordneter in die Hand des Herrn Oberstlandmarschalls an Eides Statt geloben, Sr. Majestät dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Graf Franz Taaffe: Ich gelobe.

Oberstlandmarschall: Wir über gehen nun zur Tagesordnung. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter für das Gemeindegesetz.

Hofrath Taschek: In der sechsten Sitzung am 11. März 1864 wurde der Kommission die neue Regierungsvorlage des Gesetzes über die Gemeindeordnung, Gemeindewahlordnung und Bezirksvertretung zur Berichterstattung zugewiesen.

Wenn es auch nach dem Geiste unserer Landesordnung keinem Zweifel unterliegt, daß eine theilweise a. h. Sanktiomrung eines von dem Landtage beschlossenen Gesetzentwurfes nicht Platz greifen könne, somit die neue Regierungsvorlage ihrem ganzen Inhalte nach einer abermaligen Beschlußfassung unterzogen werden müsse, so erschien es doch der Kommission angezeigt, jene §§. und Bestimmungen der neuen Regierungsvorlage, welche mit den im Vorjahre von dem hohen Landtage gefaßten Beschlüssen wörtlich übereinstimmen, dem hohen Landtage mit Verwahrung des am Schlusse angeführten Minoritätsvotums einfach zur Annahme zu empfehlen, zu-

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mal die Verhältnisse sich im Wesentlichen nicht geändert haben, somit auch keine Gründe vorliegen, um auf eine Abänderung der über die im Vorjahre so erschöpfend gepflogenen Verhandlung und Berathung gefaßten Beschlüsse anzutragen.

Die Kommission hat in der Mehrheit sich die Grundsätze gegenwärtig gehalten, daß bei jenen Beanstandungen der k. k. Regierung, die ihr minder wesentlich und gewichtig erschienen, dem hohen Landtage die Annahme derselben aus dem Grunde zu empfehlen sei, weil die baldige und schleunige Einührung einer sonst entsprechenden Gemeindeordnung ebenfalls Wünschenswerther erschien, als durch Beharren auf minderwichtigen Bestimmungen das Zustandekommen eines so wichtigen Gesetzes zu erschweren oder wenigstens in die Länge hinaus zu schieben. Vor Allem aber muß ich mir erlauben zu bemerken, daß in den gedruckten Verzeichnissen derjenigen Paragraphe, welche von Seite der Regierung beanständet worden sind, §. 7 nicht ausgenommen wurde, der doch in der neuen Regierungsvorlage anders textirt ist, als er im vorigen Jahre vom hohen Landtage beschlossen wurde.

Die Kommission, da ihr nur dieser Auszug zukam, hatte keinen Anlaß, in ihrem Berichte dießfalls eine Erwähnung zu machen. Er lautet nämlich nach der neuen Regierungsvorlage dahin, Heimatsrecht §. 7: "die Heimatsverhältnisse sind durch das Gesetz vom 3. Dezember 1863, Zahl 105 R.-G.Bl. bestimmt." Der Beschluß im Vorjahre hat dahin gelautet: "Die Heimatsverhältnisse werden durch ein besonderes Reichsgesetz bestimmt; bis zur Erlassung eines solchen Gesetzes verbleiben die gegenwärtig bestehenden Heimatsvorschriften aufrecht. Ueber Ansuchen um Verleihung des Heimatsrechtes entscheidet die Gemeinde."

Da diese Differenz der Kommission nicht bekannt war, glaube ich nur in meinem Namen sprechen zu dürfen, nicht in jenem der Kommission und meine Ansicht dahin zu äußern, daß durch die Citation des Gesetzes, das dermal bereits rechtsbeständig und rechtswirksam erlassen worden ist, wo im Vorjahre bloß die Verwahrung in Bezug auf ein künstig zu erlassendes Gesetz ausgesprochen war, keine wesentliche Veränderung eintritt, und ich werde mir erlauben, unter die Zahl der Paragraphe, die nach der Regierungsvorlage anzunehmen sind, den §. 7 aufzunehmen, dagegen solchen aus jenen, den als wörtlich übereinstimmenden, auszunehmen.

Oberstlandmarsch all: Der Herr Berichterstatter der Minorität.

Graf Clam-Martinic: Von derselben Stelle habe ich in der vorigen Session desselben h. Hauses, m derselben Angelegenheit, im Namen derselben Minorität das Wort zu führen die Ehre gehabt; es ist darum selbstverständlich, wie es auch im Berichte erwähnt ist und ich betone es hier, daß ich in dieser Frage auf demselben prinzipiellen Standpunkte meiner Ueberzeugung nach mich befinde, wie im vorigen Jahre. Dabei fühle ich mich gehoben durch die Ueberzeugung, daß in Bezug auf diesen Standpunkt, jene Uebereinstimmung auf dieser Seite des h. Hauses unbedingt obwaltet, welche bei der Abstimmung im vorigen Jahre in diesem Punkte sich manifestirt hat. Wenn wir nichtsdestoweniger den Antrag, den wir im vorigen Jahre gestellt haben, heute nicht wiederholen, so geschieht dieses zunächst aus der Ueberzeugung, daß das h. Haus, welches diesen Antrag, nachdem er im vorigen Jahre gestellt und damals mit der Regierungsvorlage in Uebereinstimmung gewesen, abgelehnt hat, heute, wo das Bestreben zu Tage tritt, durch möglichste Vereinbarung mit den Wünschen der Regierung, dieses Gemeindegesetz so bald als möglich zu Stande zu bringen, sich kaum entschließen dürfte, einen diesmal in der Regierungsvorlage nicht vorkommenden Antrag neu aufzunehmen. Es geschieht weiter auch darum, weil wir die Hoffnung nicht aufgeben, daß die Macht der thatsächlichen Verhältnisse, die Macht der Bedürfnisse und Ansprüche des Lebens und der gesunde Geist der Bevölkerung, daß diese Faktoren zusammen wirken werden, um auch bei einer nicht im vollen Maße unsern Wünschen und Ansprüchen entsprechenden Textirung des Gesetzes, bei Bestimmungen, welche in vielen Beziehungen mit den Ansprüchen des thatsächlichen Lebens nicht übereinstimmend sind, doch durch die Praxis Verhältnisse herauszubilden, welche einer gesunden Entwicklung fähig sind, vorausgesetzt, daß in dem Gesetze wenigstens solche Bestimmungen enthalten sind, welche, wenn auch eine Ausscheidung aus der Gemeinde nicht plaßgreift, uns wenigstens in der Stellung in der Gemeinde eine sichere Grundlage und genug Spielraum übrig lassen, damit auf dieser Grundlage und innerhalb dieses Spielraumes sich jene Beziehungen, welche den thatsächlichen Verhältnissen des Lebens entsprechen, entwickeln können.

Aber gerade das haben wir im vorliegenden Gesetze nicht gefunden, und eben daraus haben wir uns verpflichtet erachtet, jene Bestimmungen in Antrag zu bringen, welche wir wenigstens als die engste Grenze betrachten, innerhalb deren wir uns diese Entwicklung als möglich denken. Wir haben uns dahin entschlossen diese Bestimmungen in einem eigenen Hauptstück zusammenzufassen, zunächst aus dem Grunde, damit dadurch die Debatte abgekürzt und die Möglichkeit geboten wird, dem Antrag der Majorität beizustimmen, die unveränderten und von der Regierung nicht beanständeten §. §. einfach anzunehmen: weiter aus dem Grunde, weil es für die Uebersichtlichkeit, für die Oekonomie des Gesetzes zweckmäßiger ist, homogene Bestimmungen in ein Hauptstück zusammenzufassen; endlich und wesentlich aus dem Grunde, weil wir diese Bestimmung in ein Hauptstück zusammengefaßt gefunden haben in einem Gesetze, welches nach erfolgter einstimmiger Votirung durch den Landtag durch hinzugetretene Sanktionirung Seiner k. k. apostolischen Majestät Giltigkeit erlangt hat in einem eng mit uns verbundenen Lande, in welchem die thatsächlichen Verhältnisse,

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sowie die gesetzlichen Nornen in dieser Beziehung dieselben waren und daher auch ebenso wenig in den thatsächlichen Verhältnissen wie in den gesetzlichen Normen ein Grund gefunden werden kann künftig eine Abweichung in dieser Beziehung zu statuiren. Vielmehr ist der Wunsch nahe gelegt und muß berechtigt erscheinen, daß auch hier künstighin eine Uebereinstimmung in der Gesetzgebung eintreten möge. Dies ist die formelle Seite der Frage, dies waren die äußern Gründe, die ich geltend machen wollte. Wenn ich nun auf das Wesen übergehe, so kann ich nicht umhin darauf zurückzukommen, was bereits voriges Jahr ausgesprochen worden ist, nämlich, daß ungeachtet der positiven Anordnungen des Gemeindegesetzes vom Jahre 1849 die unbedingte Einbeziehung des Großgrundbesitzes in die Gemeinde faktisch nicht eingetreten ist, daß eben hier die faktischen Verhältnisse und die Macht derselben dahin geführt hat, parallel mit dem Gesetze und ich möchte sagen in vieler Beziehung gegen das Gesetz eine Praxis einzuführen, die die Schärfen gemindert, die Härten beseitigt hat und die sich den thatsächlichen Verhältnissen anschließt. Es hat diese Praxis sogar durch bestimmte Verordnungen gewissermaßen gesetzliche Geltung erlangt. Ich kann wiederholt hinweisen, daß z. B. in Bezug auf das Meldungs- und Gesindewesen durch bestimmte Verordnungen die Gutsbesitzer neben die Gemeindeorgane gestellt wurden und daß darüber keine An-stände zu Tage gekommen find, daß ferner die Flur-und Forsipolizei, wie es in der Natur der Dinge und in den Verhältnissen liegt, eben nur von den zunächst Interessirten ausgeführt wurde, und daß auch hier die Ausscheidung aus der Gemeinde faktisch eingetreten war. Dasselbe gilt von der Steuer-Einhebung. Diese hat bisher ebenso in gesonderter Weise stattgefunden. Ich glaube nicht, daß es zum Nachtheil der Gemeinde war; jedenfalls war es eine wesentliche Erleichterung des großen Steuerträgers und bei den jetzigen Verhältnissen dürfte diese Erleichterung wohl gegönnt werden können, jedenfalls aber war es eine wesentliche Erleichterung der steuereinhebenden Behörde. Ferner ist eine solche korrelate Stellung eingetreten bei allen Konkurrenzen, diesem mächtigen Motor in der administrativen Thätigkeit. Hier hat sich die Behörde genöthigt gefunden, die Großgrundbesitzer als den Gemeinden koordinirt zu betrachten, in allen ihren Zuschriften, Aufforderungen, Verhandlungen und die Nothwendigkeit sich neben der gesetzlichen Terminologie zu bewegen, hat zu einer etwas gezwungenen Terminologie geführt, so daß man in allen amtlichen Currenden neben "Gemeinden". Domänen - Inhabungen findet, welche Bezeichnung aus einem unglücklich gewählten Fremdwort und einem noch unglücklicheren Barbarismus der eigenen Sprache besteht, und ein Fingerzeig ist, daß es sich eben um ein unrichtig dargestelltes Verhältniß handelt. Es kann darum keinem Zweifel unterliegen, daß wenn nun durch dies Gesetz die unbedingte Einbeziehung des Großgrundbesitzes in die Gemeinde ausgesprochen würde und wenn diese Einbeziehung auch wirklich vollzogen und zur Thatsache werden würde, die künstige Stellung des Großgrundbesitzes im Wesentlichen ungünstiger, in vielen Beziehungen bedrohter als die bisherige wäre; ich habe die beiden Bedingungen vorausgesetzt, daß wenn dieß in diesem Gesetze ausgesprochen, und wenn es zur Thatsache würde. In dieser letzten Beziehung bin ich überzeugt, daß da die Macht des Lebens sich hier entgegen stellen würde, den geschriebenen Paragraphen des Gesetzes. Aber das ist eine mißliche Folge, und es würde eintreten, daß das Gesetz nicht zur vollen Geltung gelangt, und daß wieder neben dem Gesetze und gegen dasselbe sich eine Praxis ausbilden würde, und ein solcher Zustand ist nicht zuträg-sich für das allgemeine Rechtsbewußtsein. Deßwegen haben wir es für zweckmäßiger erachtet, lieber die gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen auch mit den thatsächlichen Verhältnissen. Das Leben läßt sich eben in seiner Vielgestaltung nicht in geometrische Figuren eintheilen, und die Probleme organischer Gesetzgebung nicht durch algebraische Gleichungen lösen; es müssen vielmehr die positiven Verhältnißzahlen des Lebens in Betracht gezogen werden. Wir haben daher, ich wiederhole es, in dieser Bestimmung uns dies zu beantragen erlaubt, was für die gedeihliche Entwicklung der Verhältnisse der Großgrundbesitzer und der Gemeinden nothwendig ist. Diese Bestimmungen sind in 9 Paragraphen zusammengefaßt. Diese sind so einfach, daß eine eingehende Motivirung kaum nothwendig ist, ich will nur bervocheben, daß das Wesen dieser Bestimmungen in zwei Punkten zusammenzufassen ist, nämlich im §. 93 und 98. Was §. 93 betrifft, so zeigt die Definition, daß es sich hier nicht um politische, sondern um wesentlich wirthschaftliche Gegenstände handelt, um Gegenstände des Hanshaltes. Auch der Wirkungskreis der Gemeinde enthält manche Angelegenheiten, welche eigentlich nur Gegenstände des Haushalts und nicht politische Aufgaben, ja streng genommen nicht einmal Gemeindeangelegen-heit sind, aber wegen der nothwendigen Schema-tisirung der Begriffe in dem Gesetze in die Klasse der Gemeindeangelegenheiten eingereiht sind. Nun haben wir hier 2 faktisch und von jeher getrennt neben einander bestehende Haushalte; der Haushalt des Großgrundbesitzes ist getrennt vom Haushalte der Ortschaften und der Gemeinde, und es ist in leiner Beziehung eine solche Verschmelzung nothwendig. Gerade diese Punkte, welche im §. 93 erwähnt sind, betreffen solche Hausbalte und wirth-schaftliche Angelegenheiten, in welchen zumeist eben die Interessen beider Theile auseinandergehen, wo namentlich für die Besitzer des Gutsgebietes die Zeitheilung in so viele Gemeinden ein wesentlicher Nachtheil, und wie es zur Erleichterung der Führung des eigenen Haushalts nothwendig ist, wenigstens eine Einheit des Besitzes in dieser Beziehung festzuhalten. Es sind dies Dinge, bei welchen nach Ortsgebrauch das Leben und Weben in der Ge-


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XI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

meinde" eben nicht eintritt, weil die Grundlage: desselben, die gemeinsamen Interessen nicht vor Handen sind. Ich bitte auf die Angelegenheit der Baupolizei Rücksicht zu nehmen. Es kann gar keinem Zweifel unterliegen, daß auf dem stachen Lande im Allgemeinen die Feuerpolizei und die Baupolizei in geordneterem Zustande sich befindet auf den Großgrundbesitze, als in den Landgemeinden. Ei sind die Mittel zur Ausübung der Feuerpolizei auch in größerem Maße vorhanden beim Großgrundbesitzer. Und da hat nun die gegenseitige Hilfsleistung meist im freiwilligen Wege stattgefunden. Die übler Folgen einer solchen gezwungenen Einbeziehung aber sind die, daß das frühere freiwillige Leistungsmaß auf das unbedingt nöthige zurückgeführt, und daß das, was sonst im Wege der freien Vereinbarung erzielt wurde, im Wege des Zwanges oft nicht erzielt werden wird und zu Kollisionen führt.

Dasselbe ist bei der Herstellung der Wege und Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Hier kann man wirklich sagen, nicht im figürlichen, sondern im wörtlichen Sinne "es gehen die Wege sehr oft auseinander." Es sind eben durch unsere Agrarverhältnisse auch die Gebiete, die Fluren meist so getrennt, daß das Interesse an den einzelnen Wegen ein nach beiden Richtungen auseinander gehendes ist. Alle diese Dinge sind, ich wiederhole es, wirthschaftlicher Natur, Gegenstand des Haushaltes. Ihre Sonderung von den Angelegenheiten der Gemeinde kann auch in die Entwicklung des wirklichen Gemeindelebens durchaus nicht beirrend eingreifen, kann vielmehr dasselbe nur fördern, weil eben der Anlaß zu unnöthigen Reibungen und Kollisionen dadurch beseitigt wird.

Dies ist die Wesenheit des §. 93.

§. 98 enthält die Bestimmung, daß auf die Möglichkeit hingewiesen wird, gewisse Gegenstände des Wirkungskreises der Gemeinde an die Großgrundbesitzer zu überweisen. Nun diese Angelegenheit ist eigentlich durchaus nicht im Widersprüche mit den übrigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes, ja sie folgt sogar aus §. 54 als Möglichkeit. Im §. 54 ist diese Möglichkeit vorgesehn. Man mag einwenden, wenn es schon im §. 54 enthalten ist, warum soll es hier erwähnt werden? Ich glaube, daß wenn man so streng sondern würde, was selbstverständlich ist, sehr viele Bestimmungen des Gesetzes entfallen könnten, und das Gesetz sich auf sehr wenige §§. reduziren liehe. Aber weil es sich um ein Gesetz handelt, welches die vielfachsten Beziehungen im Gemeindeolganismus regeln soll, weil es sich um ein Gesetz handelt, welches für weite Kreise bestimmt ist, so ist die möglichste Verständlichkeit und Uebersichtlichkeit nothwendig und gerade in Punkten, welche, wie dieser so oft auch schon in diesem Hause zu Debatten Anlaß gegeben haben, würde ich es jedenfalls für nothwendig halten, diesen Punkt, diese Möglichkeit durch eine ausdrückliche Bestimmung in diesem Hauptstück zu sanktioniren. Dies sind die zwei wesentlichsten Bestimmungen, die übrigen betreffen mehr das Detail, und aus diesen will ich nur hervorheben, daß diese Bestimmungen nicht nur vom Großgrundbesitzer, d. h. von dem land- und lehentäflichen Besitze, sondern von jedem Besitze gelten sollen, welcher eine geschlossene Area von 200 Joch nachweist. In Bezug auf die Textirung haben wir uns unbedingt an den Wortlaut des mährischen Gesetzes gehalten. Dasselbe wurde dort reiflich erwogen, und wie bereits erwähnt, einstimmig angenommen und von Sr. Majestät sanktionirt. Es ist darin die Gewähr, daß es mit reiflicher Erwägung und Abwägung der thatsächlichen Verhältnisse der Art abgefaßt worden ist, daß wesentliche Bedenken demselben wol nicht entgegenstehen können, und ich wiederhole es, es ist daher wohl ein berechtigter Anspruch des Großgrundbesitzes, daß ihm dasjenige nicht versagt werde hier in Böhmen, was die gesetzgebende Gewalt in Mähren ihm zuzuweisen für nöthig und angemessen fand.

Meine Herren, die Einstimmigkeit, mit welcher diese Interessen-Gruppe diese ihre in die engsten Grenzen eingeschränkten Ansprüche und Wünsche unterstützt, diese Einstimmigkeit, mit welcher sie bei denselben besteht, dürfte ein Beweis sein, daß es sich hier um wirkliche, lebendige, thatsächliche hervorragende Interressen handelt, und wenn das Prinzip der Interessenvertretung, auf deren Basis wir stehen, sich entwickeln soll, so kann es nur auf dem Wege sein, daß eine Verständigung, eine Versöhnung in den nothwendigen, wirklich vorhandenen, gerechten Interessen und Ansprüchen eintrete, und daß eben dieser Verständigung möglichst Bahn gebrochen werde durch ein Gesetz, welches alle solche Ansprüche möglichst befriedigt und für alle Raum und Licht und Luft zur Wohnung gibt und für alle gleich gerecht ist. Das kann nun von diesem Entwurfe gesagt werden, und so bitte ich denn ihn wohlwollend zu prüfen und darüber zu entscheiden, (Bravo). Ich würde mir noch die Bitte erlauben, einige Druckfehler berichtigen zu dürfen. Es ist in dem Entwurf bei §. 93 im deutschen Texte "Leichtigkeit des Verkehrs" statt "Wichtigkeit" zu sehen. Ferner im böhmischen Texte, 2. Absatz, in den letzten 2 Zeilen ist die Uebersetzung nicht richtig.

Weil es in dem deutschen Texte heißt: Hiernach die Zahlen der weiter folgenden Hauptstücke und §§. abzuändern, sollte es im böhmischen Texte heißen:

Dle této zmìnìny buïtež, jak náleží èísla, dalších hlav a paragrafùv.

Es sollen nicht §. und Kapitel abgeändert werden, sondern nur die Zahlen derselben; und dann erlaube ich mir die weitere Bitte, wenn es zulässig erscheinen dürfte, die Abstimmung über den Minoritäts-Antrag als einen gewissermaßen präjudiziellen vorangehn zu lassen der übrigen Abstimmung, wie es im vorigen Jahre der Fall war, aus dem formalen Grunde, weil der 1. Absah des Majoritäts-Antrages die unveränderte Annahme der andern nicht beanständeten §§. in sich schließt, die aber


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XI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

über §. 93 hinausgehen und der Minoritätsantrag sich nicht wohl einfügen ließe, somit dürfte zur Abkürzung der Verhandlung und leichteren Abstimmungsanordnung es entsprechend sein, wenn der Berichterstatter der Majorität nichts dagegen einzuwenden findet, diesen Antrag als einen präjudiciellen vor den übrigen zur Abstimmung zu bringen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube keinen Anstand nehmen zu sollen und dem Wunsche des Herrn Berichterstatters folgen zu dürfen. Ich eröffne die Generaldebatte.

Herr Dr. Brauner ist vorgemerkt.

Dr. Brauner: (Während der Rede des Herrn Dr. Brauner verlassen die meisten Abgeordneten ihre Sitze und gruppiren sich um den Redner) Hoher Landtag! Indem ich in dieser wichtigen Angelegenheit das Wort ergreife, bitte ich mir gütigst zu gestatten eine kurze persönliche Andeutung, mit der ich natürlich nicht lange den hohen Landtag aufhalten will. (Rufe: Still! Still!) Diese rein persönliche vorauszuschickende Bemerkung besteht in Nachfolgendem:

Ich war im vorigen Jahre mit dem ehrenvollen Auftrage betraut, in der Kommission über die Gememdeordnung mitzuberathen; ich war aber nicht so glücklich in den Debatten im hohen Hause für jenes Prinzip einzustehen, welches ich mit der Majorität der vorjährigen und ebenso auch der diehjährigen Kommisston zu vertreten die Ehre habe. Es ist dies eine schmerzliche Rückerinnerung, weil sie zugleich die Erinnerung an ein schweres Leiden ist, welches mich betraf. Es ist aber doch auch eine angenehme Seite dabei, nämlich die, daß es mich veranlaßt, gegen ein verehrtes Mitglied dieses hohen Hauses meinen Dank öffentlich dafür auszusprechen, daß dieses Mitglied, obwol es einer andern politischen Seite angehört als ich, so gerecht gegen mich war, meiner Thätigkeit in der Kommission hier lobend und ehrenhaft zu erwähnen (Bravo) das ist die persönliche Rücksicht, ich übergehe nun zu dem Objektiven. —

Eine weitere Rücksicht, welche mich nicht angenehm berührt, und in diesen hohen Hause eben auch Anklang finden dürfte, ist die, daß ich hier in der Lage bin, noch einmal über das Gemeindegesetz mit zu sprechen; denn daran knüpft sich das Bedauern, daß wir ein ganzes Jahr hindurch die Früchte unserer parlamentarischen Bemühungen und ich kann sagen auch schwerer Kämpfe entbehren muhten, indem wir noch immer kein Gemeindegesetz haben (Bravo.) —

In der gegenwärtigen Vorlage des Minontätsvotums, tritt das Gutsgebiet mit seiner Anforderung auf eine Sonderstellung abermal an uns heran, zwar in einer bescheideneren Form als in der vorjährigen Session; aber ich kann es nicht unterdrücken es auszusprechen — in einer eben so großen, wo nicht in einer größeren Tragweite mit seinen Konsequenzen, als es das erstemal, nämlich im vorigen Jahre der Fall war.

Diese große Tragweite, auf welche ich bei der Detailbesprechung des Minoritätsvotums zurückkommen werde, kennzeichne im Vorhinein im Allgemeinen damit, daß alle diejenigen ausnahmsweisen, oder vorsichtsweisen Bestimmungen, welche in das Gemeindegesetz aus der Rücksicht aufgenommen wurden, daß das Gutsgebiet nicht eine Sonderstellung einnehmen werde, gegenwärtig beibehalten werden sollen und dabei das Gutsgebiet dennoch eine Sonderstellung anspricht.

Indem ich gegen diese Ansprüche des Gutsgebietes in die Schranken trete, läge wohl die Einwendung nahe: "Dir ist leicht reden, du bist ja nicht Großgrundbesitzer." Nun, mit einer solchen Einwendung kann man allerdings ad adsurdum, wenn man sie auf irgend welchen Gegenstand der parlamentarischen Thätigkeit der Landesvertretung anwenden wollte. Man mühte zu einer solchen Sonderung der Interessen übergehen, daß man sagen könnte: "Ja, du bist nicht von diesem Fache, daher bist du nicht kompetent darüber zu sprechen." Doch auch ohne daß ich das Glück habe, unter die Klasse der Großgrundbesitzer in Böhmen zu gehören, kann ich doch sagen, daß ich aus vielseitiger Erfahrung, aus aufmerksamer Beobachtung des Lebens, aus vielseitigem Nachdenken darüber, und auch aus mehrjährigem unmittelbarem Eingreifen in die Interessen des Großgrundbesitzes einige Kenntnisse davon habe, welche mich berechtigen, auch ohne dieser Klasse anzugehören, meine Meinung darüber auszusprechen, ohne den allerdings nur mir selbst gemachten Ein-wurf zu fürchten.

Die allgemeinen Rücksichten, welche in dem Minoritätsberichte dargelegt werden, fangen mit der Betrachtung an, daß das Gewicht der thatsächlichen Verhältnisse es mit sich gebracht habe, daß ungeachtet der positiven Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom Jahre 1849 eine volle und unbedingte Einbeziehung des Großgrundbesitzes in die Gemeinde nicht eingetreten ist, vielmehr in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine Praxis sich herangebildet habe, welche den imperativen Wirkungskreis der Gemeinde und der eigenberechtigten Sphäre des Großgrundbesitzes in naturgemäßer Weise auseinander hält, ja, daß die Praxis in mehrfacher Beziehung durch positive Anordnungen feste Geltung erhalten habe. — Es ist bereits wiederholt in den früheren Sessionen des h. Landtages ausgesprochen worden, wie sehr das Gemeindegesetz vom Jahre 1849 durch spätere Verordnungen, durch eine retrograde Praxis in die Brüche ging, und daß nur wenige Trümmer davon übrig geblieben sind, auf denen die pompöse Aufschrift "die freie Gemeinde ist die Grundlage des freien Staates" gewissermaßen als Satyre erschien. (Sehr gut!) Das sind die Folgen von uns, von jeder Seite her, unverschuldeter Verhältnisse, von Verhältnissen, welche aus jenem Dezennium herübergekommen sind, welches ich das Dezennium des modernen Absolutismus, oder vielleicht besser, als das Dezennium der politischen Hungerjahre von Neu-Oesterreich kennzeichnen möchte.


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XI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

(Heiterkeit) Daß Verordnungen bei einer so trümmerhaften und lückenhaften Anwendung des ursprünglich wohlgemeinten und entwicklungsfähigen Gemeindegesetzes vom Jahre 1849 nöthig wurden, ist eine Thatsache; ob aber diese Thatsache im gegenwärtigen Augenblicke, wo wir diese Periode der Hungerjahre (ich wiederhole es noch einmal) hinter uns haben, eine Anerkennung und eine solche Berechtigung verdienen, daß man auf ihnen einen weiteren verfassungsmäßigen Neu-Bau beginnen sollte, das überlasse ich der unbefangenen Beurtheilung jedes Mitgliedes dieses verehrten Hauses.

Das Minoritätsvotum hebt weiter hervor, daß in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle sich diese Praxis herausgestellt habe; es gibt also doch zu, daß nicht in allen Fällen die Interessen des großen Grundbesitzes eine solche Praxis eingeführt oder sie benützt haben. Ich kenne selbst mehrere Objekte des Großgrundbesitzes, wo derselbe seit dem Jahre 1849 in der Gemeinde und in mehreren Gemeinden sich ganz wohl und ganz behaglich befindet und weder an seinen materiellen Vortheilen, noch an seinem Ansehen und das schon am allerwenigsten verloren hat.

Es wird weiter gesagt, daß diese dekretative oder usuelle Sonderstellung die eigenberechtigte Spähre des Großgrundbesitzes vor jener der Gemeinde in naturgemäßer Weise auseinander hält! Meine Ansicht darüber ist die, daß ich das Auseinanderhalten der Interessen des Großgrundbesitzes von jenen der politischen Gemeinden nicht für ein naturgemäßes anzusehen im Stande bin. (Sehr gut; sehr gut.)

Ich maße mir keineswegs ein großes Gewicht meiner subjektiven Meinung an; ich spreche aber hier richt als Privatperson, ich spreche hier, nachdem ich mich überzeugt habe, daß kein Redner sich gegen das Minoritätsvotum bis jetzt hat einschreiben lassen, im Namen der Majorität; also es ist nicht allein meine Ansicht, die ich vertrete, sondern es ist die Ansicht der Majorität der von dem hohen Hause für das Gemeindegesetz gewählten Berathungskommission.

Es heißt weiter im Minoritätsbericht: "Es kann daher kein Zweifel unterliegen, daß wenn nun durch das zu erlassende Gemeindegesetz die ausnahmslose Einbeziehung des großen Grundbesitzes in die Gemeinde ausgesprochen und durchgeführt werden sollte, die Stellung desselben gegenüber dem bisherigen Stande der Dinge wesentlich ungünstig sich gestalten würde." Dieser Ansicht liegt die hier häufig schon geäußerte Meinung zu Grunde, daß die Zutheilung des Großgrundbesitzes in die Gemeinde eigentlich nichts anderes ist, als ein Akt der Willkühr aus der Zeit der Katastralvermessung aus den 18-vierziger Jahren. Dies nun erlaube ich mir zu be-zweifeln. Der Katastralvermessung aus den dreißiger und vierziger Jahren lag zu oberst eine Eintheilung der Gemeinden zu Grunde, auf Grundlage deren dann erst die Detailvermessung durch die Ka-tastralingenicure erfolgte.

Der vorausgegangenen Gemeindemarkung lag nun keineswegs eine so willkührliche Annahme technischer Beamten, sondern es lag hier ein Akt zu Grunde, bei welchem auch eine Betheiligung des Großgrundbesitzes, und damals in vorwiegender Weise, weil er zugleich politische Obrigkeit war, stattgefunden hat oder wenigstens stattfinden konnte. Wer irgendwie ein Elaborat einer Katastralgemeinde aus den Katastralakten erhoben oder eingesehen hat, wie namentlich die Herren Großgrundbesitzer und Advokaten in diesem Hause häufig in der Lage sind, sich solche Behelfe zu verschaffen, der weiß, daß eine Grenzbeschreibung der Gemeinde stets vorausgegangen ist, bei welcher sowohl die Gemeinden, als auch die betreffenden politischen Obrigkeiten zumeist intervenirt haben.

Das meine Herren als Beleg dafür, daß die Gemeindemarkung nach dem Kataster eben nicht eine willkürliche und eben auch nicht eine rein geometrische Arbeit gewesen ist. Aber ich will auch noch zurückgehen auf die ältere Katastral-Gesetzgebung. Wie bekannt war der Josephinische Kataster basirt auf einem etwas ähnlichem Elaborate, wie jene des neuen Kataster; man hat Katastral-, Lager- und Fassions-Bücher über alle Grundstücke aufgenommen, anstatt der Mappirung, welche gegenwärtig dem Kataster zum Grunde liegt. Diese Arbeit wurde eben auch unter dem Einfluße sowohl der Gemeinde, als auch der politischen Obrigkeit vorgenommen und basirt vor allem auf einer Gemeinde-Grenzbeschreibung, in welcher der Großgrundbesitz keineswegs als etwas Gesondertes ausgeschieden, sondern seinem ganzen Rauminhalte nach mit allen seinen Parzellen aufgenommen ist. Bis zum heutigen Tage hat dieser Kataster einen großen Werth und er wird auch von Seite des Landesausschusses für Böhmen immer noch in Evidenz gehalten. Er wird es auch so lange, bis wir in der glücklichen Lage sein werden, aus unserem neuen Steuer-Kataster zugleich einen Besitz-Kataster zu schaffen. Es ist also keine vollberechtigte, keine richtige Ansicht, daß der große Gutsbesitz seit jeher bis zur neuen Katastral-Vermessung aus dem Verbande der Gemeinde ausgeschieden war, er stand vielmehr nach dem alten Kataster, so wie er in dem neuen steht, mit allen seinen Bestandtheilen in der Gemeindemarkung. Ich berufe mich eben auch wieder auf den sehr häufigen Gebrauch des Josephinischen Katasters mit seinen Auszügen aus den Lager- und Fassions-Büchern, auf einen häufigen Gebrauch, der bis auf den heutigen Tag sowohl von den Gemeinden und von den ehemaligen Obrigkeiten für Rechtsbehelfe davon gemacht wird. Die Herren Advokaten aus unserer Versammlung werden mir das Zeugniß geben, daß derlei Auszüge oft wesentliche Behelfe in Rechtsstritten sind, wo es sich um Grundbesitz handelt; also ein weiterer Beleg, daß das Gutsgebiet schon seit der ersten Entwicklung, seit dem Tagesanbruch des neuen Gemeindelebens in die Gemeindemarkung gehört und es daher nicht richtig ist zu sagen, die neue


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Gemeinde ist ein Inbegriff bloß von Personen; denn sowohl die alte Gemeinde war es, also auch die neue Gemeinde ist ein Inbegriff von Personen und Sachen; so ist es, so war es und so wird es fürderhin auch sein; also kein ausnahmsweises Einbeziehen des großen Grundbesitzes in die Gemeinde wird ausgesprochen und soll durchgeführt weiden und mithin wird durch eine solche Maßregel, weil sie meines Erachtens nicht existirt, dem Großgrundbesitz keine wesentlich ungünstigere Stellung bereitet.

Was weiter der von mir eben besprochene Absatz des Minoritätsvotums enthält, daß ein Uebergang angebahnt werden soll im Interesse des unbeirrten Bestandes des Großgrundbesitzes neben der Gemeinde (ich für meinen Theil sage "in der Gemeinde.") Das meine Herren! ist in der votirten Gemeindeordnung vom vorigen Jahre, und wie sie wieder vorliegt, vollständig berücksichtigt.

Um diesen Uebergang zu mildern, finden sich ja wesentliche Bestimmungen in der Gemeindeordnung vor. Es ist der §. 17 über die Virilstimmen; es ist der §. 92, welcher für alle wichtige Angelegenheiten, die größere Auslagen erheischen, auf eine besondere Konkurrenz hinweist, also die Verpflichtung zur Zahlung nicht aus dem Gemeinde-Verbande derivirt.

Es sind weiter die §§. 78 und 82, welche Auslagen aus dem gemeinsamen Gemeindevermögen ausscheiden, die nicht der gesammten Gemeinde, sondern einzelnen Klassen oder einzelnen Gliedern der Gemeinde zu Guten kommen. Es ist ferner §. 87, welcher bei den Umlagen nach dem Steuergulden die Bewilligung der höheren Gemeinde und aus Rücksicht für den Großgrundbesitz sogar bei den 5 Procent der Grundsteuer übersteigenden Gemeindeumlagen die Bewilligung der höheren Gemeinde erheischt. Diese Cautelen, verbunden mit der Virilstimme und zwar mit einer decisiven Virilstimme sind berechtigt auf den Anspruch, daß den Interessen des Großgrundbesitzes bezüglich des Ueberganges zu einem Gemeindeverbande volle Rücksicht getragen werde. Bevor ich auf die weiteren allgemeinen Bestimmungen des Minoritätsvotums übergehe, muß ich hinüberspringen auf die einzelnen Paragraphe des Gesetzes, welche das Minoritätsvotum als ein Gesetz vorschlägt.

Der §. 93 sagt, daß "ein Großgrundbesitz derjenige sei, welcher durch Straßen und Wege zusam-uenhängt und wenigstens ein Areale von 200 Joch umfaßt." Der Zusammenhang durch Straßen und Wege erinnert mich an das Sprichwort, "alle Wege führen nach Rom' Es ist Schade, daß nicht auch Wasserstraßen (noch zu einer prägnanteren Bezeichnung) angeführt worden sind, und ich glaube, sie könnte praktisch sein, indem häusig größere Gutsgebiete, an beiden Ufern von Flühen liegend, nur durch eine Fähre verbunden sind. Was soll aber mit einem Besitzstände geschehen, welcher allenfalls nur 198 oder 199 Joch hat und dabei auch dem Schicksale unterworfen ist, daß er in mehrere Gemeinden fällt? Solcher Besitzstände, die nahezu an 200 Joch, aber nicht vollständig 200 Joch haben, haben wir in Böhmen eine erhebliche Anzahl und wir dürften ihrer bei der weiteren Entwicklung der agrarischen Verhältnisse jedenfalls noch mehr bekommen; denn ich glaube, die agrarische Gesetzgebung werde nicht bloß auf eine Zerstückelung hinarbeiten, sondern auch die Arrondirung und eine zweckmäßige Vergrößerung der Grundbesitzstände zur Folge haben.

Es soll nun einem Grundbesitzer, dessen Realbesitz zusammenhängend durch Wege und Straßen wenigstens 200 Joch Area hat, die Besorgung jenes Theiles des Wirkungskreises übertragen werden, welcher zur ungehinderten Verwaltung des Besitzes und jener Einrichtungen, deren Kosten er allein zu tragen hat, nothwendig ist. Diese Einrichtungen werden m den Punkten 1, 2 u. 3 des §. 93 benannt. Bei dieser Benennung hat sich mir die Frage aufgedrängt: Ist das eine bloß enumerative oder aber eine taxative Bezeichnung? Es scheint beinahe, weil sie in drei Absätzen mit 3 Zahlen ausgedrückt ist, daß es eine taxative sein solle, denn sonst würde es wohl heißen: "wie z. B. Weg- Flurenpolizei und drgl."Der allgemeine Ausdruck "jene Einrichtungen, deren Kosten sie allein zu tragen haben" scheint wieder auf das Gegentheil hinzuweisen. Ich lasse also die Frage unentschieden, ob dieses oder jenes gemeint ist, weil eine nähere Andeutung in dem Minoritätsvotum selbst darüber nicht enthalten ist. Ich übergehe nun auf diese einzelnen Angelegenheiten, die da in drei Absätzen enthalten sind: 1. Die Sorge für Erhaltung der auf diesem Besitze gelegenen Wege, die Sorge für die Leichtigkeit des Verkehrs auf demselben und die Flurenpolizei. Wir haben zweierlei Wege: die öffentlichen; diese find hier auch ausgenommen, und die Privatwege. Unter die Privatwege rechnet man die Gemeindewege und die Privatwege im strengsten Sinne des Wortes. Zwischen diesen 2 Arten von Wegen macht unser Landvolk überall eine sehr klare Unterscheidung und bezeichnet sie mit dem Begriffe: Ein reiner Privatweg ist derjenige, dessen Eigenthümer berechtigt ist, sich denselben mit einem Schranken zu verstellen und nur selbst zu befahren, oder andere fahren zu lassen, wie es ihm beliebt; andere Wege, die eben auch häusig durch das Gebiet eines Großgrundbesitzes wie auch durch das Gebiet des kleinen Grundbesitzes in der Gemeinde gehen, nennt unsere Landbevölkerung Ge-meindewege und sie haben in der Gemeinde das Kriterium der Oeffentlichkeit.

Daß nun solche Wege erhalten werden, und daß dieses mit vereinten Kräften geschehe und von der Gemeinde unmittelbar beaufsichtigt und geleitet werde, das, meine Herren, ist ein wesentliches Interesse, es ist oft eine Lebensfrage für unsere Landgemeinden. Ich will keineswegs die Befürchtung aussprechen, daß der Großgrundbesitz, wenn es ihm gelänge eine Sonderstellung nach dem Minoritäts-votum zu erlangen, einen eigennützigen Gebrauch

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davon machen, und auf jene Wege entweder Nichts oder nur gezwungen etwas verwenden werde, aber meine Herren! wenn man Möglichkeiten zu supponiren berechtigt ist, so ist man berechtigt und ich möchte sagen sogar verpflichtet auf Ausnahmsfälle fürzudenken, welche wenn sie auch selten sind, doch in ihren Wirkungen äußerst prägnant und für die Landesbevölkerungen lästig merden können. Es gibt Besitzer von großen Gutsgebieten, welche, ab gesehen von ihren übrigen guten Eigenschaften, auf Wege nicht gern etwas verwenden, die nicht ihre Privatwege sind. Exempla sunt odiosa; und jeder kennt gewiß derlei Fälle, ich will daher keine mit Namen nennen. Diese Rücksicht wäre nun eine solche, welche es nicht nur nicht erwünscht, sondern auch nicht nothwendig macht, dem Gutsgebiete eine Sonderstellung neben der Gemeinde einzuräumen, sondern welche vielmehr es rechtfertigt, ihm keine Sonderstellung einzuräumen, sondern auch das größere Realgebiet in dem Gemeindeverbande zu behalten wo es eben liegt.

Was die Leichtigkeit des Verkehrs auf solchen Wegen betrifft, so ist das eine Frage, welche mit der Erhaltung der Wege zusammenhängt. Denn ich kann mir keine andere Maßregel zur Erleichterung des Verkehrs an Vicinal-Landwegen denken als ihre gute Erhaltung.

Was die Flurenpolizei betrifft, so frage ich: Wird der Großgrundbesitzer bei seinen ausgedehnten Waldungen den Förster und die Heger, wird auch ein ausgedehnter und entlegener Bauern-Grundbesitzer oder ein bürgerlicher ungeachtet der Gemeindeflurpolizei besondere Hüter entbehren könnnen, ob nun die Ausscheidung ans der Gemeinde oder das Verbleiben in der Gemeinde ausgesprochen wird? Ich sage: nein! Es wird eben auch für den Grundbesitzer, ob er in der Gemeinde oder nach dem Minoritätsvotum neben derselben verbleibt, noch Jahrelang hinaus die Nothwendigkeit eintreten seine Waldungen, seine offenen Obstgärten, seinen Weingarten, seinen Hopfengarten, sein Kraut- und Erdäpfelfeld durch gewisse Zeiten, trotz der allgemeinen Feldaufsicht durch besondere Wächter schützen zu müssen und, meine Herrn! erst eine sehr gedeihliche Entwickelung des öffentlichen Lebens, erst ein bedeutender politischer und moralischer Fortschritt in unseren Verfassungsverhältnissen wird wohl auch un ser Land Böhmen in die glückliche Lage bringen, daß der Satz respectirt werden wird:, "Heilig sei das Eigenthum", auch ohne besondere, wenigstens ohne doppelte Feld- und Waldaufsicht. Damit also wäre auch nicht gerechtfertigt die angesprochene Son derstellung des Großgrundbesitzes neben der Gemeinde.

Der 2. Punkt spricht von der Besorgung der Bau- und Feuerpolizei mit Ausnahme der Baubewilligung. Baupolizei und Baubewilligung fällt wohl in den wesentlichen Theilen zusammen; denn wir leben in Böhmen nicht mehr in so barbarischen Zeiten, daß es häufig nöthig wäre, für die Behörden, feien es nun Gemeinde-Organe, seien es höhere Gemeinden, seien es landesfürstliche Administrativbehörden, wegen Verfalls eines Gebäudes Einfluß zu nehmen, weil es durch seine Schadhaftigkeit gefährlich geworden ist. Die Handhabung dessen aber, daß bei ertheilter Baubewilligung wirklich nach den Bauvorschriften und respective nach der Baubewilligung vorgegangen wurde, das vermag ich nicht zu erkennen, daß es ein besonderes Interesse nur eines Großgrundbesitzers wäre; auch der klei nere Grundbesitz, dieser umsomehr, weil er an die anderen Häuser gewöhnlich näher angrenzt, ist bei der Sache interessirt, ohne deshalb für sich irgend ein Privilegium in Anspruch nehmen zu dürfen.

Der 3. Punkt enthält die Anberaumung und Vornahme freiwilliger Feilbietungen der eigenen Produkte und Gegenstände des wirthschaftlichen Betriebes. Zurücksehend auf die Erfahrungen, die ich im Landleben gemacht habe und mitunter noch mache, kann ich mich nicht der Befürchtung hingeben, daß durch die Einbeziehung respective durch das Verbleiben des größeren Grundbesitzes in der Gemeinde ihm diese Wohlthat irgend verkümmert werden mühte. Wenn der große Grund besitzer derlei freiwillige Feilbietungen auch nicht selbst oder durch seinen Verwalter vornimmt, so wird er sie doch jeden Augenblick vornehmen lassen können, dort wo es ihm gefällig ist durch einen Abgeordneten der Gemeinde mit Intervention seines besonderen Bevollmächtigten, oder seines Wirth schafters.

Ich bin überzeugt meine Herren, daß jenes Verhältniß zwischen dem Großgrundbesitzer und dem Bauernstande, welchem selbst die Herren der Minorität bei der vorjährigen allgemeinen Debatte das Zeugniß nicht versagt haben, daß es in Böhmen ein höchst befriedigendes ist, und daß es nicht gestört war innerhalb des Decenniums, das ich das der politischen Hungerjahre nannte, daß dieses Verhältniß sich bessert. Ich bin daher überzeugt, daß wenn ein Großgrundbesitzer an die Gemeindevertretung schreibt oder ihr sagen läßt, "ich will im Hofe an diesem Tage eine Lizitation auf Brackvieh ec. halten", daß die Gemeinde vorerst mit der größten Bereitwilligkeit den Wünschen entsprechen werde, umsomehr als er nicht nur durch das Gesetz, sondern selbst durch die Gemeindeinsassen und durch die übri gen Mitglieder des Gemeindevorstands es zu thun genöthigt werden wird, wenn es ihm ja einfiele irgend welche Schwierigkeiten zu machen.

Es könnte sich hier höchstens um eine Rücksicht handeln, die ich nur als Vermuthung ausspreche und die hier nicht zur Sprache gebracht worden ist, nämlich um das Armenperzent von einer derlei freiwilligen Licitation. Was nun das betrifft, so glaube ich, daß das bisherige gesetzliche Armenprozent bei freiwilligen Feilbietungen, in sofern es besteht, den klei neren Besitzer ebenso ja noch empfindlicher trifft, der auch hausig in der Lage ist von dem Mittel einer freiwilligen licitatorischen Veräußerung seiner


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Produkte Gebrauch zu machen. Ich glaube also auch aus dieser Rücksicht werden sich die Herren, welche den Großgrundbesitz und damit das Minoritätsvotum vertreten, ganz gewiß nicht bestimmt gefunden haben in dem Absatz 3 eine Lebensfrage der Sonderstellung des Großgrundbesitzes in der Gemeinde auszusprechen. Der §. 94 geht schon etwas weiter als der §. 93 in seinen drei angeführten Punkten. Er sagt: im allgemeinen der Besitzer solcher Güter oder solcher Realitäten kann die Besorgung dieser Ange legenheiten, wenn er die erforderliche im §. 95 an geführte Eignung hat, selbst übernehmen; sonst aber hat er die Besorgung unter eigener Haftung an dritte hierzu befähigte Personen, als seinem Bevollmächtigten zu übertragen. Nun rücksichtlich dieser dritten Person, besonders auf die Fähigkeiten, die der §. 93 vorschreibt, hinzuweisen, dürfte mit bloßer Rücksicht auf die Angelegenheiten unter 1, 2 und 3, die im vorhergehenden §. enthalten sind, nicht so streng nothwendig sein, dazu reicht jeder einfache Wirthschafter hin. Es ist also, in so ferne es sich um die 3 be sprochenen Angelegenheiten handelt, eine Sonderstellung des großen Grundbesitzes gar nicht nothwendig. Nach §. 95 eben auch nicht, denn dieser §. sagt: Wer die in dem §. 93 angeführten Angelegenheiten und Geschäfte selbst besorgen will, so wie der Be vollmächtigte muß österreichischer Staatsbürger sein, das ist eben auch nicht so streng nothwendig, denn auch ein Fremder, der kein österreichischer Staatsbürger ist, wie es dermal Guts- und Herrschafts verwalter in Böhmen gibt, kann dies Geschäft ohne Weiteres besorgen. Die Interpretation kömmt aber weiter, §. 91 sagt schon: ,,daß der Bevollmächtigte, der diese Angelegenheiten auf Gutsgebieten zu be sorgen hat, wie ein Gemeindevorsteher an Eides statt seine Verpflichtungen anzugeloben hat. Nun, meine Herren, hier ist doch offenbar jene Stel lung hervorleuchtend, welche nicht nach dem Mino ritätsvotum von 1864, sondern nach dem Minori tätsvotum ab anno 1863 angestrebt worden ist, und mit großer Majorität, ich glaube mit 127 gegen 77 Stimmen nicht zugelassen worden ist. In weiterer Reihenfolge der Ansprüche schließt sich §. 97 an, wo es heißt, daß bei einer solchen Sonderstellung größerer Gutsgebiete oder größerer Realitäten in der Gemeinde bei Uibernahme bleibender Leistungen oder Verpflichtungen die Erklärung des Bevollmächtigten nicht hinreicht, da doch ein Gemeindevorsteher daste hen soll, sondern daß die Erklärung resp. Einwilli gung des Besitzers selbst nothwendig ist.

Meine Herren! Abgesehen davon, daß die Mehr zahl der Großgrundbesitzer hievon keinen eigennüz zigen Gebrauch machen, sind doch die Fälle sehr zu befürchten, wo an diesem Vorbehalte so manches Unternehmen im Interesse der Gemeinde mittelbar selbst im Interesse des Groß-Grundbesitzes, in der Ge meinde scheitern werde. Wenn es nothwendig ist, erst einem Gutsbesitzer, der allenfalls im Auslande wohnt darüber zu schreiben oder sich mit seiner Domänen Verwaltung zu verständigen, die von unseren Landes-Verhältnissen nichts weih und sich um dieselben nur insofern bekümmert, damit die Renteneinnahmen in die Hauptkassa eingehen (Bravo), so ist wohl zu befürchten, daß von einer solchen Verwaltung die Bestimmung dieses §. sehr zum Nachtheile mancher guten gemeinnützigen Unternehmung oder Einrich tung ausgebeutet wird. Ich kenne prägnante Bei spiele davon, aber ich habe bereits gesagt exempla sunt odiosa. Die Herren werden aber auch in der Lage sein solche Exempel zu kennen (Bravo) und daran zu denken. Im weiterem Verfolge sagt §. 98: In Folge eines Uibereinkommens zwischen dem Be sitzer und der Gemeindevertretung kann durch Be schluß des Gemeindeausschußes diesem Besitzer oder dessen Bevollmächtigten außer den ihm nach §. 93 zustehenden Angelegenheiten und Geschäften zur leich teren Versehung der ortspolizeilichen oder anderen örtlichen Geschäfte rüäsichtlich des erwähnten Be sitzes die Besorgung einiger der gedachten Geschäfte auf die Dauer der Wahlperiode überlassen werden. Meine Herren! Es tritt hier wohl schon eine Sonderstellung durch einen eigenen bevollmächtigten Verwalter und zugleich Handhaber einer öffentlichen Amtsgewalt nicht nur im Gutsgebiete, sondern auch in benachbarten Gemeinden ein. Und meine Herren! Diese Rücksicht ist es vorzüglich, welche die Majorität im vorigen Jahre geleitet hat, auf eine Son derstellung des Gutsgebietes nicht einzugehen.

Ich will mich nicht in die Gründe dafür und dagegen einlassen, sie sind bei dem allgemeinen Interesse der Sache noch in zu guter Erinnerung jener Herren, die sich überhaupt warm um das Gemein degesetz interessiren. Ich will dabei nur so viel sa gen, daß die Macht der Thatsachen eine gewaltige ist und daß die Macht der Thatsachen, wir haben es häufig in unserem Verfassungsleben seit dem Jahre 1849 wahrgenommen und erfahren, zugleich Präju dikate für das öffentliche Recht im Verfassungsleben zu schaffen geeignet ist; und derlei Präjudicaten dür fen wie doch nicht die Gasse öffnen, sondern wir müssen ihnen entgegentreten.

Ich übergehe nun auf den §. 100, der eigent lich den Kulminationspunkt der angestrebten Son derstellung enthält, dadurch, daß der Besitzer nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes die übertra genen Geschäfte der Bezirksvertretung und der politischen Behörde gegenüber verantworten muß, wie jeder Gemeindevorsteher, und daß dem Besitzer die Haftung obliegt. Meine Herren! Hier haben wir den Patrimonialbezirksamtmann in seiner Vollen dung fertig (Heiterkeit). Ich übergehe nun auf die weiteren Rücksichten, welche der Bericht der Minorität entwickelt. Eine der ausgiebigsten ist wohl die Berufung auf ein gleiches Verhältniß in Mähren, das eben durch einen allerhöchst sanktionirten Beschluß des mährischen Landtages zur vollendeten Thatsache geworden ist. Es hat mich gefreut, in dem Minoritätsvotum die Hinweisung auf die Analogie der Verhältnisse zwischen den Schwester ländern Böhmen und Mähren, welche eine mehr als

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tausendjährige Geschichte geschaffen und begründet hat, wahrzunehmen; nur hätte ich gewünscht, daß es in anderer Richtung geschehen wäre. Meine Herren, die ses Argument, so plausibel es klingt, dürfte aber für die entgegengesetzte Ansicht noch besser klingen. Wir sind in unserem verfassungsmäßigen Gemeindeleben noch in den Anfängen; wir sind in der Lage, un sere Beschlüsse oft als Versuch anzusehen. Ein Gesetz, welches für so ein Stück regen öffentlichen Lebens, wie es das Gemeindeleben berechnet ist, macht man nicht für eine lange Zeit hinaus, sondern muß es sich vor behalten, die aus der Praxis als nothwendig und wünschenswerth sich darstellenden Verbesserungen daran demnächst wieder zur Aufgabe parlamentarischer Thätigkeit der Landesvertretung zu machen. — Er lauben Sie mir nun meine Herren! eine Analogie zu ziehen zwischen einem landwirthschaftlichen Ver suche und einem des politischen Lebens; es ist da rin eine große Analogie. Gin kluger Landwirth, wenn er einen Versuch machen will mit dem Anbau neuer ihm nützlich erscheinenden und für die Zukunft viel versprechender Gewächse, wählt dazu am liebsten ein Feld, welches ganz gleichartige Verhältnisse hat und versucht da das eine und das andere. Nun wartet er ab, was unter den gleichartigen Verhältnissen besser gedeihen wird. Zeigt ihm dann die Erfahrung, daß sich nicht beide, sondern eines nur gut machte, so wird er das eine behalten das andere aufgeben. (Heiterkeit). Diese Analogie dürfte gerechtfertigt sein, zwischen zwei so gleichartigen Landern mit derselben Bevölkerung, wie Böhmen und Mähren. In Mäh ren hat man dem Groß-Grundbesitze eine Sonderstellung eingeräumt, in Böhmen soll sie vor der Hand nicht eingeräumt werden! Man wird nun sehen, was sich besser machen werde (Heiterkeit) und ich bin über zeugt, wenn das mährische, so wird die Landesver tretung von Böhmen, mag sie welche immer sein, das Gute aus Mähren nach Böhmen übertragen und dasselbe kann man von der Landesvertretung Mäh rens im umgekehrten Falle erwarten (Bravo). Die ses Argument spricht also mehr für meine, als für die gegentheilige Ansicht. Uebrigens, meine Her ren! muß ich noch auf einige Bestimmungen un serer Gemeindeordnung hinweisen, welche eine Diffe renz zwischen der böhmischen und der mährischen insofern begründet haben, als in Mähren schon im vornehmem die Stimmung der Majorität dafür war, dem Gutsgebiete, zwar nicht eine eben solche wie die ursprünglich bei uns angestrebte, so doch eine etwas modificirte Sonderstellung zu geben. Aus diesem Grunde sind nicht jene Kautelen in dem mährischen Gemeindegesehe enthalten, auf welche ich im vornehmem speziell hingewiesen habe, so z. B. ist die Virilstimme des Großgrundbesitzes als des höchst besteuerten, in Mähren keine decisive sondern nur eine berathende. Es thut mir leid, das mäh rische allerhöchst bestätigte Gemeindegesetz nicht bei der Hand gehabt zu haben, um aus demselbem diese Bestimmungen noch eines weitern citiren zu können.

Es wird weiter in dem Berichte der Minorität auf den übrigen Inhalt unseres Geimeindegesetz entwurfes, als in allen wesentlichen Bestimmungen mit dem mährischen im Einklange stehend, sich be rufen. Das von mir eben Gesagte, meine Herren, modificirt diese Behauptung., wenn es auch nur eine die Virilstimme allein beträfe.

Ferner heißt es in dem Berichte der Minori tät, daß es sich um Angelegenheiten von lediglich materieller und wirthschaftlicher Bedeutung handelt, bei welchen die beiderseitigen Bedürfnisse der Inter essen am häufigsten eine Auseinanderhaltung er fordern.

Materielle Interessen, das sind allenfalls dieje nigen, welche §. 93 sub. 1, 2 und 3 anführt, aber die nicht materiellen, von denen hier keine Rede ist, das sind die Konsequenzen aus den weitern Para grapfen 94—100.

Es wird weiter hingewiesen auf Paragraph 54 des Gemeindegesetzes, durch welchen die Bestellung der Delegirten gerechtfertigt werden will, als durch eine Bestimmung, die bereits vom hohen Hause acceptirt ist. Paragraph 54 lautet: "Insoweit es zur leichteren Besorgung der ortspolizeilichen und anderer ämtlichen Geschäfte (also nicht blos mate rieller und wirthschaftlicher) erforderlich ist, kann der Gemeinde - Ausschuß für einzelne Theile der Gemeinde dort wohnende wählbare Gemeindemitglieder zur Unterstützung des Gemeindevorstehers bei Besorgung gedachter Geschäfte bestellen." Meine Herren! zur Unterstützung des Gemeindevorstehers durch den Gemeindeausschuß bestellt, ist doch etwas ganz anderes, als "bestellt zur Unterstützung des son dergestellten Gutsbesitzers neben der Gemeinde." Es heißt weiter im Parapraph 54. G.-O. "Die Be stellung erfolgt über Vorschlag des Gemein devorstehers auf die Dauer der Wahlperiode, und die Bestellten haben sich bei Besorgung der Geschäfte nach Weisungen des Gemeinde vorstehers zu benehmen." Das, meine Herren! sind doch wesentlich andere Ausdrücke, als die An führungen in dem Minoritätsberichte! — Nun, meine Herren! vergeben Sie mir, daß ich vielleicht mehr als ich dachte und als ich mir vornahm Ihre Zeit in Anspruch nahm. Ich schließe mit den Worten, daß es mir ferne ist, dem Großgrundbesitze eine ihm unbehagliche oder gar ihm nachtheilige Stellung im Gemeindeverbande bereiten zu wollen. Ich achte zu hoch diese Macht im Lande und ehre viele In haber des Großgrundbesitzes, als daß ich mich einer solchen Sünde jemals schuldig machen könnte; wohl bestimmt mich aber die Rücksicht für die anderen Glieder der Gemeinde, den Wunsch und die Er wartung auszusprechen, daß ein Zusammenleben des großen Grundbesitzes in den Gemeinden mit Person und Sache, wie es der rechte Begriff der Gemeinde erfordert, nicht zum beiderseitigen Nachtheil, selbst nicht zu einer beiderseitigen langer andauernden Un bequemlichkeit Anlaß geben werde, und ich spreche den Wunsch aus, daß das hohe Haus, übereinstim mend im Wesentlichen mit mir, meinen Antrag


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unterstützen möge zur Vermeidung fernerer Debatten über die einzelnen Bestimmungen das Minoritätsvotum, hierüber zur Tagesordnung überzugehen. (Bravo. Bravo).

Oberstlandmarschall (läutet). Es ist kein Redner für die Generaldebatte vorgemerkt; wünscht noch Jemand das Wort in der Generaldebatte zu ergreifen.

Graf Leo Thun: Ich bitte um's Wort. Es ist für junge parlamentarische Versammlungen außer ordentlich lehrreich, abgesehen von dem meritorischen Werthe, welche eine Versammlung über einen gewissen Gegenstand hat, sich auch belehren zu lassen, über die Geschicklichkeit in der Führung parlamen tarischer Kämpfe und in dieser Beziehung wird gewiß dem hohen Hause die Rede, welche wir eben vernommen haben, sehr erwünscht gewesen sein. Es ist in der That ein lehrreiches Beispiel, wie man geschickt vorzugehen hat, um seinen Gegner aus dem Felde zu schlagen (Heiterkeit). Zu diesem Zwecke muß man wirken sowohl auf den Verstand, als auch die Stimmung und Beides ist in sehr geschickter Weise geschehen. Die ganze Frage, die vorliegt, ist eine derjenigen, welche seit Jahren die politische Stimmung sehr in Anspruch genommen hat und, meines Erachtens eben nicht zum Heile der Sache, ist es geschehen, daß man diese Frage vornehmlich von dem Standpunkte der politischen Stimmung aus entschieden hat. Es konnte also nicht fehlen und war gewiß zu einer geschickten Kampfmethode vor allem nothwendig, auch heute diese Stimmung in gehöriger Weise zu benützen. Gewisse Schlagwörter, die immer sehr wirksam sind "Sonderstellung, sogar Patrimonial-Bezirksamtmann," gewisse Andeutungen, welche, wenn auch nicht ausgesprochen, so doch recht wohl verständlich als Verdächtigungen angesehen werden müssen (Anhaltendes Murren und Oho) gegen dasjenige, was heute beantragt wird, als Verdächtigungen in dem Sinne, daß es sich nicht etwa lediglich um das handle, was in den vorgeschlagenen Paragraphen gegeben ist, sondern daß man recht wohl entnehmen könne, daß man etwas Weiteres anstrebe, als was deutlich ausgesprochen ist. Auch solche Einwirkungen konnten nicht fehlen. Nächstbei ist mit großer Sachkenntniß von den faktischen Verhältnissen gesprochen worden, und ist versucht worden, nachzuweisen, daß dasjenige, was namentlich in den 3 Punkten des §. 93 aus drücklich gefordert wird, eben nicht nothwendig, son dern überflüssig sei. Was diese eingehenden und meritorischen Betrachtungen anbelangt, so werde ich mich darauf nicht einlassen; ich betrachte das viel mehr als Sache des Berichterstatters, der mit dem Gegenstande inniger und genauer vertraut ist, als ich, in dieser Beziehung, insoweit er es für ange messen erachtet, die vorgebrachten Argumente zu widerlegen.

Ich möchte mir jedoch erlauben, auf einige allgemeinere Punkte aufmerksam zu machen. Eines der wesentlichen Argumente, das bei allen Diskussionen über den voliegenden Gegenstand in Betracht gezogen worden ist, war, wie auch der Herr Vor redner hervorgehoben hat, das, daß die Grundlage der gegenwärtigen Gemeinde der Kataster sei, wel cher eine willkührliche Einbeziehung räumlicher Gebiete bewirkt. Der Herr Vorredner ist diesem Argument entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, daß diese Katastral-Eintheilung schon seit langen Jahren besteht und die Gemeinde-Gemarkung begründet hat und zwar unter Mitwirkung der Großgrundbesitzer als damaligen Obrigkeiten. Ich werde letzteres nicht in Abrede stellen, obwohl der Vorgang der Katastral-Kommission mir nicht näher bekannt ist, weder die Vorgänge der neueren Zeit, noch die aus der Zeit des Josephinischen Katasters. Es mag immerhin sein und ist sehr wahrscheinlich, daß da mals auch die Obrigkeiten einen gewissen Einfluß auf die Ausführung dieser Operation geübt haben. Allein, das ändert an dem Verhältnisse nichts, daß damals, als man die Katastral-Gemeinde verzeichnet hat, als es sich um die Frage handelte, wie die Grenzen gezogen weiden sollten, Niemand daran gedacht hat, daß diese Operation die Grundlage einer politischen Institution sein solle und deshalb glaube ich, kann man mit vollem Rechte sagen, selbst wenn es sich nicht nachweisen ließe, daß diese Grenzen nach Wunsch und eigener Mitwirkung der damaligen Großgrundbesitzer gezogen worden sind; daß, wenn im Jahre 1843, ohne daß irgend Jemand über den Gegenstand befragt worden ist, die Katastralvermessung zur Grundlage der politischen Gemeinde gemacht worden ist, dieß eine willkührliche Aenderung des Territoriums der Gemeinden gewesen ist. In diesem Sinne steht der Satz und wird durch die vorgebrachten Argumente in keiner Weise widerlegt und entkräftet.

Eine Sonderstellung wird angeblich angestrebt auch gegenwärtig durch den Minoritäts-Antrag. Aller dings, und ich betrachte es lediglich als eine Einwirkung auf die politische Stimmung, wenn man mit diesem Argumente glaubt, der Sache entgegen treten zu können. Von unserer Seite, wenigstens insbesondere von der meinigen, ist immer das, was in dieser Beziehung angestrebt worden ist, in keiner andern Weise vertheidigt worden, als mit dem Argument, daß bei der Gründung der politischen Institution, um die es sich handelte, auf die faktischen Verhältnisse Rücksicht genommen weiden solle und daß, weil die faktischen Verhältnisse der Großgrund besitzer besondere sind, darauf Rücksicht genommen werden müsse. Ich leugne daher nicht die Sonder stellung, erlaube mir aber zu behaupten und glaube, daß es sich nicht in Abrede stellen läßt, daß die Sonderstellung eben eine faktische sei. Wer will etwa in Abrede stellen, daß in einer Gemeinde, in der die übrigen Realitäten nach Jochen in der Zahl von 10, 30, 40—100, vielleicht 160 bemessen sind, die Stellung des Großgrundbesitzes, der nach Hun derten und taufenden von Jochen bemessen wird, eine Sonderstellung ist? Das läßt sich nicht in Ab


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rede stellen und wer deshalb, weil dieser Sonder stellung, diesem faktischen Verhältnisse in den betreffenden Einrichtungen Rücksicht getragen werden soll, damit glaubt, der Sache entgegentreten zu können, der bewegt sich eben nur auf dem Boden, der von der unsrigen principiell verschiedenen Anschauung über die Frage: ob es recht und zweckmäßig ist, in politischen Einrichtungen auf faktische Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, oder ob man auf faktische Verhältnisse nicht Rücksicht nehmen solle, sondern lediglich auf allgemeine Axiome.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob die drei Punkte, welche im §. 93 angeführt sind, als taxativ oder nur beispielsweise angeführt gelten sollen. Ich muß gestehen, ich hätte nicht geglaubt, daß dar über ein Zweifel sein könne. Mir wenigstens kommt es vor, im §. 93 sind sie offenbar taxativ aufgestellt, und wenn ein Zweifel über die Auslegung stattfin den kann, so wird man doch berücksichtigen müssen, daß die Auslegung nicht in den Händen derjenigen liegen wird, welche heute in dem hohen Hause den Antrag stellten, auf das Minoritätsgutachten einzugehen. Nicht der Großgrundbesitzer allein wird in der Lage sein, über das, was aus diesem Paragra phe hervorgeht, abzusprechen, sondern das wird ja eben Sache der Beurtheilung der Gemeinde und der Behörden sein, wenn er daraus Folgen ziehen will, welche nicht im Gesetze liegen. Es ist aber darauf hingewiesen worden, es müsse doch wol damit ein Weiteres gemeint sein, weil in einem späteren Paragraphe von Bevollmächtigten die Rede ist, welche zu diesen Angelegenheiten allein nicht nothwendig sein würden, und weil sogar in einem späteren Paragraphe von einer Angelobung der Bevollmächtigten in der Weise, wie der Gemeindevor steher sie leistet, die Rede ist.

Nun, meine Herren, ich bin nicht ein Mitglied der Kommission gewesen, ich bin also über die näheren Verhandlungen, die über den Gegenstand in der Kommission gepflogen wurden, nicht genau un terrichtet, allein so viel ist mir klar, die Vertreter des Minoritätsgutachtens haben gewünscht, in die sem Jahre wo möglich ein Kompromiß über die Frage zu Stande zu bringen, welche im vorigen Jahre eine Verständigung über das Gemeindegesetz in diesem hohen Hause nicht möglich gemacht hat. Sie haben geglaubt, das dadurch zu erleichtern, daß sie auf dasjenige greifen, was im mährischen Land tage beschlossen und von Sr. Majestät sanktionirt worden ist. Sie haben sich deshalb streng an den Wortlaut dessen gehalten, die Rechtfertigung des Wortlautes kann ihnen also wohl nicht zugemuthet werden, und es mag sein, daß man mit noch geschickteren Worten den Einwendungen und Verdächtigungen, die etwa gegen die Absicht, die in den §§. liegt, angeführt werden, hätte vorbeugen können. Allein darin liegt doch wahrlich kein Grund, die Aufrichtigkeit des Antrages, wie er hier gestellt wird, in irgend einer Weise in Zweifel zu ziehen. Ich glaube, was wir anstreben, haben wir im vorigen Jahre deutlich ausgesprochen, und wenn wir im heurigen Jahre aussprechen, daß wir darauf verzich ten, den im vorigen gestellten Antrag wieder auf zunehmen und einen andern Antrag zu stellen, so hoffe ich, es werde Niemand in diesem hohen Hause sein, welcher der Meinung zugeneigt wäre, als ob es uns nicht aufrichtig darum zu thun sei, uns auf das zu beschränken, was heuer vorgeschlagen wird. Wozu also braucht man einen Bevollmächtigten, und einen Bevollmächtigten, der eine Angelobung leisten soll? Nur wenn der Antrag beschränkt wäre auf den §. 93 und auf die folgenden §§., so möchte vielleicht gewissermaßen diese Frage berechtigt sein, obwol immerhin zugegeben werden muß, daß selbst, wenn es sich nur um die Angelegenheiten der Flurenpolizei, der Baupolizei und ähnliches handelt, es eben nicht zu einem Verdachte Anlaß gibt, wenn man sich bereit erklärt, daß der Bevollmächtigte, der dafür aufgestellt wird, auch eine Angelobung leiste; allein im §. 98 ist allerdings die Möglichkeit auf gestellt auf eine Uebernahme auch weiterer Geschäfte, und mit Beziehung auf diese wird man wol die Feststellung einer Angelobung nicht als eine durch aus überflüssige Maßregel bezeichnen.

Der Hr. Vorredner hat auch am §. 97 An stoß genommen, der bestimmt, daß trotz der Auf stellung eines Bevollmächtigten der Besitzer dann, wenn es sich um die Uebernahme bleibender Lasten handelt, selbst gefragt werden solle. Er hat darauf hingedeutet, durch einen solchen Vorbehalt würde vielleicht manches Gute gehindert, und hat angedeu tet, daß er Exempel citiren könnte, deren Citirung er aus bewußten Gründen unterlasse.

Ich gestehe, daß mir dieser Theil seines Vortrages am allerwenigsten begreiflich ist. Daß Jemand, der freiwillig Verpflichtungen übernehmen soll von bleibender Dauer, sich vorbehält, darüber gefragt zu werden, das ist wol eine natürliche und selbstverständliche Sache. Wie ich wenigstens die Sache auffasse, handelt es sich um Verpflichtungen solcher Natur, die nicht gesetzlich aufgelegt werden können. Denn was Jemandem gesetzlich aufgelegt wird, dafür verlangt man nicht seine Zustimmung. Daß aber, wenn es solche Verpflichtungen sind. die Jemand freiwillig übernehmen soll, man ihn frage, daß ihm das Recht, befragt zu werden, gewahrt wird, wenn er für die Geschäfte, auf die sich die Leistungen beziehen, im Allgemeinen einen Bevoll mächtigten aufgestellt hat, wird Niemand Wunder nehmen, und ist jedenfalls etwas, was auch dann bleiben würde, wenn diese §§. alle miteinander weg fielen, wenn kein besonderer Bevollmächtigter auf gestellt würde.

Wird kein besonderer Bevollmächtigter oder Geschäftsführer des Großgrundbesitzes aufgestellt, so bleibt es dabei, daß, wenn der Großgrundbesitzer besondere Verpflichtungen übernehmen soll, man ihn befragen muß. Die Einwendung, die dagegen er hoben wird, daß, nachdem in diesem Gesetze ein Bevollmächtigter aufgestellt wird, man den Vorbe


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halt macht, daß der Bevollmächtigte nicht bleibende Lasten für den Besitzer übernehmen könne; diese Einwendung kann gewiß gegen den gestellten Antrag in keiner Weise geltend gemacht weiden. In dem §. 98 soll die eigentliche Sonderstellung recht evident hervortreten. §. 98 sagt, daß nebst dem in dem §. 93 bezeichneten Gegenstand noch andere im Wege des Uebereinkommens zwischen dem Großgrundbesitzer und der Gemeinde ihm übertragen wer den können. Allerdings sagt ein gewisser §. des Gemeindegesetzes, daß eine solche Uebertragung über haupt stattfinden kann. Es ist meines Wissens von der andern Seite gegen den §. 98 schon eingeworfen worden, daß eben, weil §. 54, wenn ich nicht irre, des Gemeindegesetzes, als allgemeine Regel das aufstellt, es völlig unnütz sei, es nochmals im §. 98 zu wiederholen. Heute haben wir eine andere Argumentation gehört. §. 54 enthält wohl im Allgemeinen die Möglichkeit; aber daß der Großgrund besitzer insbesondere auch bezeichnet werden solle, als ein solcher, an welchen eine solche Uebertragung geschehen könne, das sei eben nicht zulässig.

Allerdings hat es der Herr Redner nicht unterlassen, darauf hinzudeuten, daß nach seiner Auffassung int §. 98 etwas anderes liege als im §. 54. Das ist wieder eine specielle Frage, deren Beantwortung ich. wenn es der Herr Berichterstatter für nothwendig hält, ihm überlassen werde, weil ich, der ich niemals in einer der Kommissionen über das Gemeindegesetz gewesen bin, nicht so genau mit dem Inhalte der §§. vertraut bin, um es überneh men zu wollen, mit Rücksicht auf den Text der §§., die Vertheidigung hier zu führen, wenn auch meine Ansicht und Ueberzeugung hierin feststeht und von keiner der dagegen erhobenen Einwendungen in irgend einer Weise berührt wird.

Der Kulminationspunkt der Sonderstellung soll im §. 100 liegen, indem dieser §. erklärt, daß der Bevollmächtigte sowohl dem Gemeindevorsteher als dem Bezirksvorsteher verantwortlich sein soll. Da haben wir den Patrimonial - Bezirksbeamten! Nun, meine Herren, das ist eben ein sehr wirksames Wort. Ich möchte mir aber doch erlauben, zu bemerken, ein Bezirksamtmann, dem gegenüber ein Gesetz aus drücklich festsetzt, daß er von jeder Strafgewalt aus geschlossen sei, ist mir noch nicht vorgekommen, und ich glaube in der That, daß, wenn man sich nicht mit dem Schlagworte begnügt, sondern die Stel lung, die dem Bevollmächtigten durch diese §§. ge geben ist, mit der Stellung des Bezirksbeamten ver gleicht, so dürfte sich herausstellen, daß dieser Ver gleich die Eigenschaft hat, welche bekanntlich alle Vergleiche haben, nämlich, daß er hinkt.

Der Herr Vorredner hat versichert, daß es nicht in seiner Absicht liege, eine unbehagliche Stellung oder einen Nachtheil des Großgrundbesitzes herbeizuführen. Ich glaube seiner Versicherung vollkommen, und habe keinen Zweifel, daß er sie aufrichtig meint; ich habe keinen Zweifel darüber, daß er der Ueberzeugung ist, daß, wenn auch von der Minorität des hohen Landtags dieser §. nicht angenommen werden sollte, die Stellung des Großgrundbesitzes in Böhmen nicht unbehaglich sein und keinen Nachtheil erleiden würde. Die Gruppe der Großgrundbesitzer ist, nach der Abstimmung zu schließen die im vorigen Jahre stattgefunden hat, und nach der Meinung, die mir gegenüber von vielen Gliedern geäußert wurde, eine andere. Es wird Sache des Landtages sein, zu beurtheilen, welche Ansicht die triftigere sein wird, ob die Derjenigen, um deren Interessen selbst es sich handelt, wenn sie meinen, die Stellung werde eine unbehagliche sein, oder die des Hrn. Vorredners, wenn er sagt, sie werde nicht unbehaglich sein. Er hat uns empfohlen, gerade deshalb, weil im mährischen Landtag der hier gestellte Antrag angenommen wurde, möge er hier nicht angenommen werden, damit wir den Versuch machen, welche der beiden Arten des Vorganges besser entsprechen werde. Es ist das, was man so nennt, ein Experimentum in corpore vivo. Ich meine, wenn Jemand an einem Fuße leidend ist, so könn ten auch die Aerzte streiten, ob es besser sei, die Wunde zu heilen oder den Fuß zu amputiren, und wenn etwa zwei Patienten neben einander sind, so könnte man sagen, man möge den einen heilen und den andern amputiren, damit die Erfahrung heraus stelle, welcher Vorgang zweckmäßiger sei. (Bravo, allseitige große Heiterkeit.)

Meine Herren! für die Schlußfassung in der vorliegenden Angelegenheit sind, wie ich schon erwähnt habe, zwei Momente von entschiedener Wir kung: Der Verstand und die Stimmung. Was den Verstand anbelangt, so maße ich mir nicht an, zu erwarten, daß irgend ein Wort, das ich über diesen Gegenstand noch vorbringen könnte, eine Aenderung in den Ueberzeugungen der hohen Versammlung zu bewirken vermöchte. Es handelt sich um eine Frage, die jahrelang in Verhandlung steht, und auch gegenwärtig außerhalb dieses hohen Hauses in verschiedenen Gruppen seiner Glieder ohne Zweifel reiflich besprochen wurde. Ich muß annehmen, daß insofern dabei der Verstand berührt wird, diese Operation bereits geschehen sei, und daß die Ansicht jedes Gliedes dieser hohen Versammlung darüber, ob das, was vorgeschlagen wird, bedenklich sei oder nicht, feststeht. Für die Aufklärung solcher Fragen sind auch solche Vorberathungen, die außerhalb des hohen Hauses und außerhalb jeder parlamentarischen Versammlung als Vorbereitung für die Berathung in derselben gepflogen werden, von hohem Werthe. Allein so nothwendig sie sind, so enthalten sie in gewissen Beziehungen doch eine Gefahr, die Jeder, dem es um eine gedeihliche Entwickelung der parlamentarischen Verhandlung zu thun ist, vor Augen haben muß. Zu den Vorberathungen außer dem Hause können nur Parteigenossen sich vereinigen, und in denselben sieht man daher ab, und dies liegt in der Natur der Sache, von den Stimmungen derjenigen, welche nicht zu der Parteigenossenschaft gehören. Man bewegt sich innerhalb des Kreises


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einer gewissen gemeinsamen Stimmung, und nur innerhalb dieses Kreises wird berathschlagt; darin aber liegt die Gefahr, daß man dann in der zur Schlußfassung allein berechtigten Versammlung über sehe, sei es die Art der Stimmung derjenigen, die anderer Ansicht sind, sei es die Bedeutung einer solchen, und doch ist auch das für größere Versammlungen eben von großer Bedeutung. Wir haben zu verhandeln über ein Gesetz, welches die Grundlage einer Entwickelung der Verhältnisse in sehr vielfachen Beziehungen in unserem Lande sein soll.

Es liegt uns die durch mehrjährige Erfahrung konstatirte Thatsache vor, daß über d,e Frage des Großgrundbesitzes in dieser Angelegenheit die Stimmungen zwischen uns verschieden sind, daß diejenigen, deren Interessen dabei unmittelbar betheiligt sind, von dem, was erforderlich sei, ihre Interessen zu wahren, ohne die Interessen anderer zu beschädigen, eine andere Meinung haben, als andere Mitglieder des h. Hauses. Meines Erachtens ist es eine der wichtigsten Aufgaben von Versammlungen, wie die unsrige ist, daß in solchen wichtigen Fragen ein versöhnlicher Geist die ganze Versammlung durchwehe, und daß jeder nicht nur auf seine Ansicht, sondern insofern dasjenige, was von anderer Seite verlangt wird, nicht von Nachtheilen begleitet ist, auch auf die Stimmungen der andern Rücksicht nehme. Nur auf solche Weise können Fragen, welche wirklich ihre große Bedeutung, haben in einer für das Ganze wohlthätigen, den Frieden im Lande und die friedliche Entwicklung der Verhältnisse fördernden Weise erledigt werden. Diejenigen Mitglieder des h. Hauses, welche die Ueberzeugung haben, daß die §§., die hier beantragt sind, schädlich seien, daß sie die Intressen derjenigen, welche nicht zur Klasse der Groß grundbesitzer gehören, benachtheiligen, haben Recht, und nie werde ich es ihnen verdenken, wenn sie nach dieser Ueberzeugung handelnd, sich dagegen aussprechen, allein wer dieser Ueberzeugung nicht ist, wer zugibt, daß nichts Nachtheiliges in diesen §§. enthalten ist, wenn er auch der Meinung sein sollte, sie seien nicht von besonderem Werthe, wenn er auch für unnöthig hält, sie anzunehmen, von dem glaube ich die Hoffnung aussprechen zu dürfen, daß er darauf Rücksicht nehmen wird, daß diejenigen, welche davon besonders berührt werden, doch der Meinung sind, daß es von Werth seie, mindestens so viel zu gewähren, als sie hier verlangen (Bravo).

Prof. Brinz: Ich bitte ums Wort. Es scheint mir verzeihlich zu sein, wenn man in einer Frage, welche die Gemeinde betrifft, sich von einer politischen Stimmung leiten läßt, denn ich weiß nichts, was mehr von poli tischer Natur wäre, als der Staat und sein Grundbestandtheil, die Gemeinde, und ich kenne darum auch nichts, wohin die politische Stimmung so sehr gehört, als gerade dahin. Was den Verstand anlangt, den man der politischen Stimmung soeben entgegengesetzt hat, so vermag ich mich allerdings nicht, wie einer meiner Herren Vorredner, auf praktische Erfahrung zu berufen, aber es sei mir gestattet, nur einen ganz kurzen Blick auf unwiderleglich konstatirte politische Vorgänge, auf historische Vorgänge und Präzedentien zurichten. Die unwiderlegliche Geschichte lehrt uns, daß mit dem Augenblicke der Exemptionen und Immunitäten, der kirchlichen und politischen Exemptionen und Immunitäten aus den Gemeinden heraus auch der Anfang gegeben war, einerseits der Unterdrückung der bürgerlichen und gemeinen Freiheit und andererseits der Lähmung der Staatskraft, der wahren, bürgerlichen Staatskraft (lebhaftes Bravo).

Ich bin weit entfernt davon, zu glauben daß in dem Minoritätsantrage irgend etwas derartiges angestrebt werde, und wenn ich den Muth hätte zu sagen, daß vielleicht einer oder der andere dieser Anhänger irgend etwas derartiges anstrebt, so würde niemand um deßwillen berechtigt sein, hierin das Bestreben einer Verdächtigung zu erblicken.

Meine Herren! damit wäre eine Möglichkeit ausgesprochen, deren Erwähnung meines Erachtens gar keinen Vorwurf verdient. Ich bin aber weiterhin auch gar nicht des Glaubens, daß es in unseren Tagen und in unserer Zeit überhaupt möglich wäre, daß mit der Annahme des Minoritätsantrages etwas derartiges involvirt und angebahnt würde. Ich glaube es ist in der That die Zeit dieser Vorgänge, dieses Prozesses vorüber, aber daß sie vorüber ist, meine Herren! das zu konstatiren, ist gar keine bessere Gelegenheit, keine bessere Zeit, als dieser Augenblick, in dem wir alles verwerfen, was auch nur eine bloße Perspektive in dieser Richtung eröffnet (Bravo). Man wird vielleicht entgegnen, es handelt sich bei diesem Minoritätsantrage um keine Exemption, um kein Privilegium, um keine Immunität. Es will nicht sosehr der Großgrundbesitz oder überhaupt der Grundbesitz aus der Gemeinde, aus der Ortszge meinde heraus, als er will neben ihr koordinirt sein, neben ihr in dieser Zweiheit erst die eigentliche Gemeinde bilden. Die eigentliche Gemeinde ist die Bezirksgemeinde, und das was Ihr bisher als eigent liche Gemeinde denkt, ist sie nicht, und wegen der faktischen Verschiedenheiten, die sich nun einmal nicht verbinden, nicht versöhnen lassen. Auch ich glaube eine solche Gedankenweise meine Herren! wäre so unrichtig, als nur irgend etwas und um deßwillen, weil wir das unterste Element des Staates, die Gemeinde, in etwas hinein verlegten, das wir noch nicht kennen, weil wir abhängen von derjenigen Gemeinde, die die Natur der Dinge bis jetzt gezeugt hat. Von der loszulassen sind wir zur Stunde noch nicht berechtigt, so lange wir nicht die Erfahrung gemacht haben, welche das Dasein und den Fortbe stand dieser Gemeinde als unmöglich erscheinen lassen. —

Es würde aber diese Gemeinde, die Ortsge meinde, würde nicht mehr Gemeinde seien, meine Herren! wenn dem Minoritätsantrage Folge gegeben würde; denn die wirkliche wahre Gemeinde ist nur diejenige, in der alle Staatsbürger begriffen sind. Eine andere als diese wollen wir nicht zulassen. (Bravo.)


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Oberstlandmarschall: Herr Dr. Braune, hat das Wort.

Dr. Brauner: Was Se. Excellenz der Herr Graf Leo Thun mir gegenüber ausgesprochen haben nämlich eine Anerkennung der Geschicklichkeit in der Führung parlamentarischer Kämpfe, erkenne ich dankend an, ohne mir eben eine solche sonderliche Geschicklichkeit zuzuschreiben. Meine Herren! Dasje nige, was an dieses Kompliment unmittelbar geknüpft worden ist, das muß ich Sr. Excellenz ge genüber entschieden zurückweisen, nämlich die Beschuldigung, daß ich eine politische Stimmung ausgenutzt, habe um eine ganze Partei dieses Hauses irgendwie in ihren Interessen zu beeinträchtigen. Das meine Herren, ist ein Vorwurf, den ich nicht verdient habe, den ich eben deshalb zurückweise, hin weisend darauf, daß ich seit dem Jahre 1848, seit ich bei dem politischen Leben betheiligt bin, niemals coquettirt habe mit einer Stimmung, um sie auszunutzen, sondern immer nur meiner redlichen Ueberzeugung nachgegangen bin. Meine Herren! Bei meinem schon damals angenommenem Wahlspruche: "Wer des Vaterlandes Dank will einten, suche nie des Augenblickes Gunst!" dabei, meine Herren, bleibe ich. Ich erlaube mir noch auf zwei Punkte zurück zukommen, die nicht eine persönliche Beschuldigung, sondern die objektive Widerlegung betreffen.

Meine Herren, ich habe ja gesagt, ich achte jede Meinung, und nehme gern eine andere Meinung an, und maße mir auch nicht an, durch meine Meinung eine Voreingenommenheit in der Majorität des Hauses zu beeinflußen. Ich habe auf den Kataster, sowohl auf den alten, als auf den neuen, nicht als einen Beweis, sondern auf einen Beleg für meine Meinung hingewiesen, daß der Großgrund besitz bis auf die neueste Zeit in der Gemeinde voll ständig summirt war. Ist meine Meinung eine irrige, so sei sie es; eben so muß ich, meine Herren, gegen das Gleichniß der Heilung eines Fußlei dens etwas bemerken, daß dieses Gleichniß sehr gehinkt hat (Heiterkeit), denn, meine Herrn, wäre es möglich, einen Versuch durch eine Amputation zu machen und nach der Amputation wieder die Restitution der Heilung des ganzen Fußes zu versuchen, dann wäre die Sache anders. So aber ist diese Kleinigkeit übersehen worden und die Restitution nicht möglich (Heiterkeit). Meine Herren, was den Standpunkt der Partei betrifft, so bekenne ich es offen und ehrlich, daß ich einer Partei angehöre, die das ganze Land kennt, aber, meine Herren, ob ich deßhalb meine Partei beeinflußt habe, oder ob mich meine Partei beeinflußt hat, darüber ist mein Gewissen ruhig, und übrigens, meine Herren, wem daran gelegen ist, fragen Sie die Herren von jen seits, mit welchen meine Ansicht übereinstimmt, ob ich ihrer Partei angehöre oder nicht (Heiterkeit).

Oberstlandmarschall: Se. Durchlaucht Fürst Auersperg.

Fürst Auersperg: Der Herr Vorredner, welcher den Minoritätsantrag bekämpft und den Uebergang zur Tagesordnung angetragen hat, hat damit begonnen zu sagen, daß er den Interessen des Großgrundbesitzes nahe gestanden ist und darum seine Erfahrungen dem Hause mittheilt. Ich stehe den Interessen des Großgrundbesitzes noch näher und nehme daher auch das geneigte Gehör in Anspruch, um einige Einwendungen zu machen gegen die An fechtungen, die der Herr Vorredner dem Minoritätsvotum hat angedeihen lassen. Er sagt vor Allem: Es sei eine Sonderstellung, die beabsichtigt würde, ich kann in einem Gesetze eine Sonderstellung nur, dann finden, wenn es eine politische Sonderstellung ist. Die Sonderstellung, ich bediene mich des Ausdruckes, der gerade beliebt wird, die in Anspruch genommen wird, ist, wenn ich sie richtig bezeichnen soll, nur eine ökonomische Sonderstellung, sie hat durchaus keine politische Berechtigung, es ist jener socialen Sonderstellung Rechnung getragen, die der Großgrundbesitzer jeder Zeit haben wird, das Gesetz mag sein, wie es wolle, denn ich bin überzeugt und ich glaube, daß es nicht sobald dazu kommen wird, es müßte denn die Nivellirung nur allgemein epi demisch werden, daß die politischen Behörden, welche dermal an die Gutsverwaltungen adressiren: An den Grafen N. N., Gemeindemitglied, zu finden in der Gemeinde X. X. adressiren wurden. Daß aus einer socialen Sonderstellung eine politische nicht werden soll, dafür sorgt das Gesetz, und ich glaube, in dem Minoritätsvotum liegt Bürgschaft genug, daß durch aus keine politische Sonderstellung angestrebt wird und daß auch keine daraus entstehen kann, dafür wäre der Landtag das Korrektiv; und ich bin über zeugt, daß die Landesvertretung Böhmens im Jahre 1864 nicht zum letzten Male versammelt ist.

Es ist weiter eingewendet worden, es seien schon bereits Rücksichten im Gemeindegesetze genom men worden für die Großgrundbesitzer und der Herr Vorredner meint wahrscheinlich, daß diese genügen. Wenn ich dem Herrn Vorredner auch sehr viel Erfahrung in dem Interesse des Großgrund besitzes zugestehe, glaube ich doch, daß derjenige immer in der Lage ist, besser zu sagen, ob es ihm genüge, der sich eben im Besitze befindet und ich glaube also, daß die Meinung des Minoritätsvotums ein giltigere ist, weil sie von jenem kommt, welcher sich im wirklichen Verkehr mit den Gemeinden, in ihrem Besitz befindet.

Es ist eingewendet worden, es werde eine Ungleichheit herbeigeführt in der Behandlung der Groß grundbesitzer, wenn nur derjenige in dem Gesetze bedacht wird, welcher 200 Joch eigenthümlichen Besitz hätte. Man sagte: Was geschieht mit jenen, welche 199 Metzen besitzen? Diese bleiben wie na türlich aus. Aber das ist die einfache Folge eines jeden Census. Es ist nicht möglich über gewisse Thatsachen hinüber zu gehen. Wir haben z. B. für die Giltigkeit der Wahl einer Persönlichkeit im Landtage 30 Jahre vorgeschrieben.

Derjenige nun, dem eben 8 Tage fehlen, ist nicht wählbar, es ist dies auch eine Ungleichheit,

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aber eine Ungleichheit, die nicht zu umgehen ist, wenn man gewisse Bedingungen an Thatsachen knüpft und knüpfen muß. Es ist weiter gemeint worden, es werde die Gemeinde sehr benachtheiligt, wenn den Großgrundbesitzern die Erhaltung ihre, eigenen Wege überlassen würde, weil eigentlich doch die meisten Gemeindewege öffentliche Wege sind, Da muß ich aus meiner eigenen Erfahrung sprechen und muß bekennen, daß die Wege, die nicht Bezirksoder ärarische Straßen sind, daß sie als solche betrachtet werden, deren Erhaltung jedem Anrainer überlassen bleiben. Die Gemeinde sagt gewöhnlich, Gott erhalte die Wege.

Wenn die Großgrundbesitzer dies nicht selbst thun, in ihrem eigenen Interesse, so würden die Wege nicht aussehen, wie sie dermalen im Stande sind. (Unruhe.) Der Herr Vorredner hat hervor gehoben, und hat uns Großgrundbesitzer darauf vertröstet und uns versichert, daß wir auch nicht das Bedürfniß bekommen würden, Flurwächrer anzustellen. In einiger Zeit werde das verfassungsmäßige Leben so wirken, daß er überzeugt sei, wir werden keine eigene Wächter brauchen.

Nun aber eben für diese Uibergangsperiode möchte ich, ehe sie in Erfüllung gegangen ist, die Möglichkeit haben, mein Eigenthum sichern zu können. Es handelt sich in der ganzen Frage ohnedies um gar nichts als um die freie Bewegung in seinem eigenen Vermögen und seinem Eigenthum.

Was bezüglich der Feilbietung gesagt worden ist, das ist ohnedies ein so geringfügiger Gegenstand, daß ich glaube darüber hinweggehen zu können. Ich glaube nicht, daß die Verfassung bedroht ist, wenn der Großgrundbesitzer selbst seine Schafe scheren und verkaufen kann.

Ich komme nun zum größten Stein des Anstoßes, nämlich zum Geschäftsführer. Das soll dieses gefährliche Objekt sein, welches das Verhältniß des Großgrundbesitzes in der Gemeinde, denn innerhalb dieser soll er ja auch nach dem Minoritätsvotum bleiben, so alterirt, daß entweder die Gemeinde beeinträchtigt wird oder daß, wie man beliebt hat zu sagen, ein Patrimonialbeamte daraus entsteht. Die Furcht vor den Patrimonialbeamten überlasse ich einem jedem Andern.

Ich habe sie nicht, weil ich überzeugt bin, daß es eben nur eines von den Schreckbildern ist, die, wie Se. Excellenz Graf Thun ganz richtig hervor gehoben hat, nur auf die Stimmung hinwirken soll, oder um es deutlich zu sagen, verstimmen soll. Aber es wurde in einem Athem gesagt, der Geschäftsführer würde dadurch, daß er einen Eid schwört und eine autoritative Stellung bekömmt, der Gemeinde gefährlich werden können und weil der betreffende Geschäftsführer nicht Leistungen ein gehen könne für den Herrn der Gemeinde gegenüber, ohne seinen Herrn, so würde er ein störendes Glied sein, also um den Herrn zu vertreten, darf er keine Autorität haben, aber um für seinen Herrn etwas zu vergeben, schenken, dazu wäre seine Autorität genehm.

Es ist weiter gesagt worden, das gefährliche Moment wäre, daß man die Möglichkeit gedacht und im Gesetze ausgesprochen hat, daß gewisse ortspolizeiliche Amtshandlungen dem Geschäftsführer übergeben werden können. Nun glaube ich, daß die Gemeinden so vernünftig sind und keine höhere Vernunft brauchen, um zu wissen, was ihnen gedeiht und glaube, daß, wenn die Gemeinden das thun, wenn sie dergleichen Amtshandlungen übertragen werden, so weiden sie dies nur insolange thun, als das be treffende Amt von den fraglichen Personen zu ihrem Nutzen gehandhabt wird.

Es ist gesagt worden, es sind der Präjudikate genug geschaffen. Oeffnen wir den Präjudikaten keine Gasse, nun das ist auch nicht unsere Absicht; es hat der Großgrundbesitz bisher als das höchste Präjudikat das angesehen, immer dabei zu sein, wo es sich um das Wohl des Landes handelt (Bravo) und wenn er wüßte, daß das fragliche Gesetz gegen das Wohl des Landes wäre, so hätte er es zuversichtlich nicht begehrt (Bravo) er wünscht eben nichts anderes als die freie Bewegung in seinem Eigenthum ohne politischer Berechtigung und meine Herren! da uns die Hoffnung hingestellt worden ist, daß wir einst dasselbe erlangen könnten, was der mährische Landtag für den Grundbesitz gethan hat, so bitte ich Sie, geben Sie dasjenige dem Großgrund besitze, was der mährische Landtag aus Rücksichten für denselben gegeben hat; ich glaube der böhmische Grundbesitz kann dem böhmischen Landtage ebenso werth sein, als der mährische Großgrundbesitz es dem mährischen Landtage ist (Bravo).

J. U. C. Sladkovský: Prosím o slovo. Dovolím si...

Oberstlandmarschall: Ich werde erst über den Schluß der Debatte abstimmen lassen. Jene Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, bitte ich die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist nicht angenommen.

J. U. C. Sladkovský. Dovolím-li si, pánové, pronésti jenom nìkolik slov v záležitosti tak dùležité, jaká jest ona, o které právì se jedná, dìje se to jen z pøíèiny, abych krátkými slovy objasnil jeden z dùvodù, který se skoro ze strany všech pánù øeèníkù, kteøí hájily návrh menšiny, uvedl ve prospìch jejích návrhu. Pravilo se nám totiž opìtnì a opìtnì, že pøi návrhu menšiny se nejedná nikoliv o žádné politické právo, že návrh menšiny nemá žádný politický smìr, že se jedná o domácnost, že se jedná o hospodáøství.

Tu se však táži pøede všim, jakým spùsobem vlastnì se má hospodáøství velkých statkù, jakým spùsobem má domácnost velkých statkù získati návrhem menšiny aneb jakým spùsobem by mohly hospodáøství a domácnost býti zkráceny, kdyby návrh menšiny nebyl pøijat, a kdyby stran toho se stalo usnešení slavného snìmu,


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jak se stalo lonského roku, a bylo stvrzeno toto usnešení. Co se týèe dozorství polního, nepochybuji a myslím, že žádný z onìch pánùv, kteøí velké statky zastupují, nebudou o tom pochybo vati, že jim nebude nic v tom vadit, i když návrh menšiny nebude pøijat, že jim nebude nic na závad, aby si mohli domácnost a polnost dát støežit takovým spùsobem, jak si sami pøeji. Tak také bude to ve všech ostatních vìcech. Co se na pøíklad týèe hasièství, myslím, že tím, když se návrh menšiny nepøijme, že tím nenastane vìtší nìjaké nebezpeèenství, a že nebude zámek velkostatkáøe ohnìm spíše spustošen a vyhuben, nežli kdyby se minoritní votum pøijalo. Zdá se mi, co se týèe této záležitosti, že to bude v skutku mnohem výhodnìjší pro velko statkáøe, když zùstanou v obci a budou se moci spolehati na pomoc všech obèanù, a obèané na opak budou se moci spolehnouti na pomoc velkostatkáøù, když neštìstí pøekvapí kteréhokoli z nich.

Avšak, to všecko jsou vedlejší vìci. všecko bylo dùkladnì a tak dùkladnì od jednoho z ctìných pánù øeèníkù vyloženo, že netøeba o tom slov šíøiti. Táži se ale dále, když se jedná jedinì o domácnost a když se jedná jen o hospodáøství, jakým spùsobem dá se s tím srovnati, že ten, který tu domácnost bude obstarávati, jak se obstarává nyní, proè má budoucnì býti obmezen pøísahou v obstarávání hospodáøství, proè má hospodáø na velkém statku, který nyní bez pøísahy docela dle vùle své hospodaøí, proè má pán velkého statku, který hospodáøství nyní dle své vùle vede, skládati pøísahu okresnímu úøadu, že budoucnì bude hospodaøiti docela dle vùle, já nevím koho, snad dle vùle úøadu. K èemu má býti pøísaha, když se minoritní votum jen hospodáøství týká? Tak tedy, pánové, se právì ukázalo, že kdybychom minoritní votum pøijali, že tím právo velkých statkáøù by se zmenšilo. Budoucnì nemohl by velkostatkáø hospodaøit dle vùle své, nýbrž musel by hospodaøit tak, jak na to složil pøísahu okresnímu úøadu, a takové obmezení velkostatkáøù, myslím, že nikdo z nás by nemohl zodpovídati a proto doufám, že to slavný snìm neudìlá, a právo velkých statkáøù tím spùsobem neskrátí. To bylo ono krátké podotknutí, jež jsem chtìl uèinit co do vìci.

Pojednám-li pak o celé té otázce krátkými slovy v jiném spùsobu, totiž ve spùsobu formálním, nestane se to v úmyslu, že bych snad litoval, že se rozpøedlo již delší rokování o této záležitosti v dnešním zasedání snìmu, jež zajisté k objasnìní celé vìci pøispìlo. Na vzdor tomu myslím, že návrh vìtšiny komise vlastnì èelil k tomu, aby se o pøedloze její rokovalo tím spùsobem, jak zpráva je sestavena, totiž aby se rokovalo jen o onìch paragrafech obecního øádu, k nímž od vlády navrhována byla zmìna. Myslím, že kdyby se bylo hned z poèátku pøi tom návrhu setrvalo, hned by se bylo projevilo mínìní slavného snìmu, chce-li se pustiti do rozebírání celého obecního øádu, èi dle návrhu vìtšiny rokovati hned pouze o paragrafech, pøi kterých navržena je zmìna. Myslím, že co do formálnosti skuteènì taková zmìna v obecním øádu, jaká by se státi mìla k návrhu menšiny, není ani vìcí možnou, že bychom pøijetím toho návrhu celý obecní øád postavili na dlouhou dobu v pochybnost. Kdyby se návrh menšiny pøijal, musely by se státi tak mnohé zmìny v celém obecním øádu, že, jak mile by slavný snìm pøijal návrh menšiny, nezbývalo by mu nic jiného, než aby zvolil hned také novou komisi a odevzdal ji celý obecní øád k novému pøehlídnutí a pøepracování, a pak by se muselo v slavném snìmu opìt o celém obecním øádu ještì jednou rokovati. Nevím, zda-li máme pøí èiny, abychom obecní øád ještì jednou takovým spùsobem uvedli v pochybnost na celý rok a na déle, kdežto na nìj již celá vlast a veškeré obecenstvo tak toužebnì èeká. Je bez toho, jak ve dalším rokování se ukáže, dosti nemilé, že ve všem a úplnì celá snìmovna asi nebude moci se shodnouti se zmìnami, kterých vláda si pøeje a že tak bez toho celý obecní øád snad opìtnì uveden bude v pochybnost. Abychom ale k tomu ještì celý svùj elaborát z minulého roku ještì jednou pøepracovali, k tomu nemáme žádné pøíèiny, neb byly to zajisté dobré dùvody, za kterými slavný snìm se rozhodl o obecním øádu v zasedání minulého roku. Ty samé dùvody platí i podnes. Pomìry se nezjinaèily a nevím vìru, jakby se shodlo s dùstojností slavného snìmu, aby on od usnešení svého vlastního, které s dobrým vìdomím a za dùlešitými dùvody uèinil v tváøi celé zemi, aby od usnešení tohoto ustoupil, nemaje k tomu žádných pøíèin, než jakých by byl mìl k tomu, aby v minulém sezení toto usnešení nebyl ani uèinil. Za tou pøíèinou jsem pøesvìdèen, že slavný snìm na svém usnešení minulého roku setrvá.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Stanìk.

Graf Albert Nostic: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Stanìk hat das Wort.

Prof. Stanìk: Když v prvním zasedání øíšské rady na denním poøádku stál zákon obecní, vytknul jsem sobì postavení a sice tím zpùsobem, že jsem se o snìmy v této záležitosti opíral.

Z toho stanoviska posavad nemìl jsem pøíèiny sejíti. Následkem toho jest zákon uvtoøen v rámci, který tenkráte v øíšské radì složen byl, a následkem toho jest veliký obmezený celek. Než stante concluso podávám se tomu, co vìtšina slavného snìmu uzavøela, a chápám se proto slova, ponìvsdž nechci, aby pøesvìdèení

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moje, které jsem lonského roku vysloviti nemohl, ještì déle ukládal sobì za ....

Pánové! slyšeli jsme velmi krásné principy, a pøiznávám se, že bych sobì pøál, aby svìt dle takových principií složen a veden byl. Ale skuteènost odchyluje se èasto velice od takových principií, a myslím, že není poslední úlohou politiky, aby se neøídila pouze podlé principii, nýbrž podlé toho, jak skuteènost jest. Základem toho celého sporu dnešního, pánové, jest vylouèení aneb nevylouèení, tak se to nazvalo. A za to, že se uzavøelo nevylouèení, za to mínila vìtšina dáti velkostatkáøùm právo virilního hlasu. Pánové! já jako zástupce venkov ských obcí své pøesvìdèení zde jevím v tom zpùsobu, že bych byl radìji o mnohem více dal, jen pod tou výminkou, aby virilní hlas v obci velkostatkáøùm se nedal, a sice proto, po nìvadž velkostatkáøi tím nezískají, ale obce skuteènì tím tratí. Ty pomìry, jak v zemi jsou, brzy se zjeví a bude se vìdìt, že nestejné toto srovnání nebude k užitku ani obci ani velkostatkáøùm. Než vìtšina uzavøela tak a tu není žádné porady více.

Že bychom skuteènì, pánové, my malí gruntovníci mìli jakékoliv patrimoniuin, to zde veøejnì popírám; my víme, èím jsme se stali, ale také rozumíme, že interes náš èím dále, tím více velkým hospodáøstvím se spojuje a že spor tìchto jest škoda jednoho i druhého Já nemyslím, že takový zákon vylouèení, jakž se o tom obyèejnì povídá, jest možný, ale také ne ostýchám se øíci a opakovati, že, aèkoliv ne snadné jest moje postavení, ponìvadž právì tyto slova rozhodují a ne skuteèná praktická mysl, Že nedržím za to, že nevylouèení velkostatkáøù bude trvanlivé za jedno, a že vedle toho se utvoøí praxi, která by více obci škodila, než když vylouèeni se skuteènì dekretovalo a vyøknulo.

Oberstlandmarschall: Dr. Rieger hat das Wort.

Poslanec Dr. Rieger: Já jenom, Pánové, nìkolik slov chci pronésti k odùvodnìní svého loòského v té vìci osobního hlasování. Je vám snad mnohým známo, jakým spùsobem se já na vìc tu dívám, i vloni již jsem se vyslovil pro nevylouèení velkých statkù, ale spùsob byl ponìkud rozdílný od toho spùsobu, jakým jiní pánové se na to dívají. Já mìl za to, že by se mìly zøíditi obce vìtší, as tak jako cirkevní obec, v které by mohlo býti spojeno nìkolik míst, a kde tedy intelligence z nìkolik míst do jedné obce by se dala spojiti, do jednoho výboru, aby celý velký okres èinnosti, která tímto zákonem obci odevzdána jest, se skuteènì celou mocí, celým právem, a celou schopnosti provésti mohl, a nestala se obec otrokem bureaukratie, jako byla posud. Tento mùj náhled nebyl pøi jat slavným snìmem. Toho posud velice lituji, a posud trvám na pøesvìdèení, že by takový spùsob obcím naší zemì byl prospìšnìjší, a mnohem spasitelnìjší k vývinu samostatného obecního života, k vyvinutí opravdové samo správy našeho národa. A však soudil jsem tehdáž také, že v takové velké obci velkostatkáøi mnohem lepší postavení zaujímali, ponìvadž by zde hlasovali a sedìli v obecní radì se samými in telligentnìjšími zástupci nìkolika míst, že by nebylo strachovati se utiskování od èlovìka su rového, jakož je nyní v docela malé místní obci potkat mùže.

Takové nerovnosti, jakéž mu nyní hrozí, by se vyhnulo a byl by ochránìn, kdyby se pøijali samostatné obce místní. A však slavný snìm rozhodl vìtšinou proti mému náhledu, a pokládám za povinnost každého konstituèního obèana podrobit se majoritì, a z té pøíèiny byl bych si pøál, aby celá záležitost nebyla pøišla opìt ještì jednou na potaz a na pøetøes pøed slavné shromáždìní. Já myslím, pánové, že ne bezpeèenství, které plyne z tohoto minoritního votum pro samostatnost obce, nebude ovšem tak velké, jak se nìkteøí domýšleli. Já bych mohl namítati to a ono proti dùvodùm, které byly pronešeny z jedné a druhé strany. A však nechci pustiti se do celé vìci, ponìvadž, jak pravím, pokládám ve své mysli vìc za rozhodnutou a ukonèenou od slavného snìmu, a pøál bych si, abychom nyní již požívali toho obecního øádu, a aby naše skušenost nauèila kde lepší cesty hledati. A však, jak se nyní minoritní votum nám pøedstavuje, je v celku sestavená kopie mo ravského zákona o té vìci (totiž kapitola), a však je v tom jeden podstatný rozdíl, a já bych se neostýchal hlasovati pro moravský zákon v totalitì. Ovšem opáènì mohlo by se ale pro toto votum minority, ponìvadž se zakládá na docela jiných, paragrafech pøedhazovati: v moravském zákonu není dáno velkostatkáøùm virílniho hlasu, my pak, ponìvadž jsme jim výluèní postavení nepopøáli, dali jsme jim za to virilního hlasu. Možná, že pro blaho se uèinilo na Moravì a pro samostatnost obce, ale tak jednou slavný snìm ustanovil. Nyní ale, ponìvadž virílní hlas a jiné kautely pro velkostatkáøe byly vloženy do našeho zákona, a kdyby se ještì nyní i to chtìlo pøi jmouti, co na Moravì bylo pøijato, byla by to jaká superfetace garantie pro velkostatkáøe, kterou já pokládám za zbyteènou.

Koneènì jest zde §. 98., který je též po chybný, ponìvadž si nemohu zapøíti, že velko statkáø mocí svého postavení a velkým vlivem, který v obci má, mohl by všude sobì takøka vytrucovat zvláštní postavení a tím by se ko neènì to docílilo, co slavný snìm zpøedu nechtìl; a co koneènì já nechtìl nijak: vylouèení velkostatkáøù v politickém postavení. A to jsou, pánové, pøíèiny, které mì nutí, abych nehla soval pro votum minority. Jak pravím, hlavní


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XI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

dùvod je v tom, ponìvadž celá basis, na které se má nyní postaviti, je jiná, než basis, na které bylo postaveno v snìmu moravském.

Oberstlandmarschall: S. Excellenz der Herr Graf Nostitz.

Steffens: Ich erlaube mir jetzt den Schluß der Debatte anzutragen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für Schluß der Debatte sind, auszustehen, (geschieht.) Ist angenommen.

Graf Albert Nostitz: Ich werde mir nur erlauben. . . .

Oberstlandmarschall (unterbrechend): Es hat noch Se. Excellenz der Herr Graf Nostitz und der Berichterstatter der Minorität und Majorität das Wort.

Graf Albert Nostitz: Ich werde mir nur noch wenige Worte erlauben aus dem Grunde, weil ich im vorigen Jahre bei dieser Verhandlung in meiner Stellung als Oberstlandmarschall meine Ansicht in diesem Hause auszusprechen in keiner Art in der Lage war. Ich habe aber mit dieser Ansicht über den Gegenstand nicht hinter dem Berge gehalten und es wird den Herren vielleicht erinnerlich sein, daß im vorigen Jahre eine Broschüre über die Gutsgebiete im Landtage vertheilt worden ist, die von mir verfaßt war. Ich bin auch gegenwärtig noch der Ansicht, daß eine siegreiche Entwicklung des Gemeindelebens bei uns in Böhmen nur durch die Ausscheidung der Gutsgebiete zu erzielen ist. Dennoch schließe ich mich dem Minoritätsvotum an und werde mich um so kürzer fassen, weil ich offen gestehen muß, daß sowohl derjenige, der für eine Sache spricht, nicht aufgemuntert wird, wenn er diese Sache nach der Lage der Dinge im Vorhinein als eine ziemlich verlorene betrachten muß und es eben so nicht interessant für die Zuhörer ist, Stimmen für bereits verlorene oder gleichsam zu drei Viertheilen durchgefallene Anträge anzuhören. Ich möchte nur vorzugsweise auf das hinweisen, was in dem gegenwärtigen Gemeindegesehe für die Stellung des Großgrundbesitzes gethan ist. Es ist von den Rednern für das Majortätsvotum ausgesprochen und ausdrücklich auf diebetreffenden §§. hingewiesen und betont worden, daß der Großgrundbesitz für jeden Fall vollkommen gesichert ist und einer wei tern Ausnahmsstellung, wie sie die Minorität bean tragt, durchaus nicht mehr bedarf.

Ich muß offen gestehen, daß ich in allen diesen Bestimmungen irgend eine Sicherung für den Groß grundbesitz nicht finden kann, im Gegentheile gerade in diesen Bestimmungen eine immerwährende Quelle zu Reibungen zwischen den Gemeinden und dem Großgrundbesitze erkenne. Diese Bestimmungen sind vorerst die Einräumung einer Virilstimme. Ich muß offen gestehen, daß ick überzeugt bin, daß das ein illusorischer Vorzug ist, der den Großgrundbe sitzern gegeben wird. Ist der Großgrundbesitzer mit der Gemeinde in gutem Einvernehmen, so wird er ohnehin in den Ausschuß gewählt werden. Ist er dies nicht, was nutzt ihm dann eine Virilstimme in einem Ausschusse, m dem er immerfort überstimmt wird. Höchstens, daß durch den immerwährenden Widerspruch er sich oder seinen Vertreter in der Ge meinde verhaßt macht. Ebenso ist eine zweite so genannte Begünstigung die Ausscheidung der Aus lagen. Ich habe den Wortlaut des Gemeindegesetzes nicht unmittelbar vor mir, im Allgemeinen ist da von die Rede, daß bei gewissen Auslagen, welche nur einzelne Gemeindeglieder betreffen, und nur im Interesse Einzelner, nicht der ganzen Gemeinde ge macht werden, derjenige, der von den hieraus resul tirenden Vortheilen keinen Gebrauch macht, zu sol chen Auslagen nicht beigezogen wird.

Nun auch hier gibt das unendlichen Auslegun gen Raum, ob jemand von irgend einem Vortheile getroffen wird oder nicht, ob ihm diese Auslagen zum direkten Nutzen gereichen oder nicht direkt, sondern nur indirekt und mittelbar.

Auch da wird der Grundbesitzer, wenn er eine solche Ausscheidung der Auslagen verlangt, immer im Streite mit der Gemeinde leben.

Endlich der dritte Punkt, daß bei Umlagen, welche 10% übersteigen, dem Großgrundbesitzer eine Be rufung an die Kreisvertreter oder an die höhern Organe gestattet ist. Auch das ist eine Stellung, die ihm eingeräumt ist, die zu nichts, als zu Rei bungen führen kann. Entweder er wird sich sol chen Umlagen, um seine Stellung in der Gemeinde nicht unangenehm zu machen, fügen, oder, wenn er sich nicht fügen will und wiederholt gegen Beschlüsse des Gemeindeausschusses Rekurse ergreift und diese Beschlüsse wiederholt in Frage stellt und ihre Durch führung aufhält, wird er bei der Gemeinde als Hemm schuh und als nicht angenehmes Mitglied betrachtet werden. Ich sehe also in allen diesen dem Groß grundbesitze zugestandenen sogenannten Begünstigungen keine reelle Erleichterung gegenüber den Gemeinden und begrüße darum das Minoritätsvotum als be sonders deswegen für den Grundbesitz sehr erleich ternd, weil eben in mehreren wesentlichen Punkten eine Anwendung dieser §§. dadurch unnöthig gemacht wird, und dies gerade in solchen Punkten, wo die Anwendung dieser Paragraphe zu den ärgsten Zer würfnissen zwischen dem Großgrundbesitz und der Gemeinde führen muß. Ich habe mir erlaubt in der Broschüre, von der ich gesprochen habe, einfach am Schlusse auf ein praktisches Beispiel hinzuweisen. Ich glaube, wenn man 2 Leute — die nun einmal weil die Sache so liegt und gegeben ist und nicht geändert werden kann, — in ihren Vermögensver hältnissen, in ihrer socialen Stellung, die in allen diesen Beziehungen getrennte Interessen haben und haben müssen, in ein Zimmer gibt, werden sie sich schwerlich besser vertragen, als wenn man ihnen in demselben Hause abgesonderte Lokalitäten anweist, wo sie als friedliche Nachbarn neben einander woh nen können. (Bravo).

Oberstlandmarschall: Die Debatte ist geschlossen, ich werde den Antrag des Herrn Dr.


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Brauner zur Unterstützungsfrage noch einmal vorlesen. Dr. Brauner trägt an: Der hohe Landtag beschließe, über den Antrag der Minorität zur Tagesordnung überzugehn.

Slavný snìm raèíž uzavøíti, aby se o návrhu menšiny pøešlo k dennímu poøádku.

Ich bitte jene Herren, die den Antrag unter stützen, die Hand aufzuheben. (Geschieht.) Er ist hin reichend unterstützt. Ich bitte den Herrn Berichter statter der Minorität.

Graf Clam-Martinitz: Sollte es auch wirklich wahr sein, wie der geehrte Vorredner angeführt hat, daß die Frage von vornhinein entschieden ist, so bedauere ich doch keineswegs und glaube, daß es keiner von uns bedauern sollte, daß wir der Debatte über diesen Gegenstand einige Stunden gewidmet haben. Denn es handelt sich jedenfalls um eine wichtige und in naheliegende Interessen tief eingreifende Frage und deßhalb soll die Entscheidung des hohen Landtags auch der Außenwelt gegenüber auf beiderseitige triftige Erwägung der Gründe gestützt erscheinen und keineswegs ein bloßes Ergebniß numerischer Stimmzählung sein. Trotz jenes Umstandes werde ich mir erlauben Ihre Zeit noch ein wenig in Anspruch zu nehmen, um auf jene Einwendungen, die von verschiedenen Seiten gegen das von mir vertheidigte Minoritätsvotum zu Felde gebracht worden sind. Ich befinde mich einiger Maßen in einer eigenthümlichen Lage, indem ich einen Inbegriff von Einwendungen mir gegenüber habe, von welchen der größte Theil eigentlich zur Spezialdebatte gehören würde, welche hier in der Generaldebatte anticipirt worden ist. Ich muß in meiner Entgegnung diese zwei Seiten der Debatte aus einander halten und zunächst auf die Gründe eingehen, die gewissermaßen in die Generaldebatte gehören, und die Allgemeinheit der Frage betreffen. Hier muß ich mir zu bemerken erlauben, daß unter den Gründen, die ich vernommen habe, einige sind, die wirklich auf das Princip und die Sache selbst Bezug haben, andere aber, die mit ihr nur in entferntem und nicht im inneren Zusammenhange stehen. Zunächst muß ich auf den formellen Anstand, den Hr. Abgeordneter Sladkowský hervorgehoben hat, und der auch von anderen Seiten angeklungen hat, eingehen. Dieser heißt: Es ist formell nicht möglich, diesen Antrag anzunehmen, es mühten alle §. geändert, und we entliche Aenderungen herbeigeführt werden. Daß ist eben faktisch nicht der Fall; wir können diese neuen §§. einschalten, ohne irgend etwas zu ändern, als die Zahlen der Hauptstücke und der §§. in ihrer weiteren Folge.

Meine Herren! das ist immerhin eine so geringe Aenderung, daß sie der Wichtigkeit der Sache gegenüber nicht eingewendet werden kann. Es ist von der andern Seite gesagt worden, es sei Pflicht, sich den Beschlüssen der Majorität zu unterordnen. Meine Herren! Es ist in diesem Falle noch kein Majoritätsbeschluß für die heutige Beschlußfassung vorhanden. Die dießmalige Beschlußfassung ist von der Majorität des vorigen Jahres unabhängig. Wir haben es mit einer ganz neuen Regierungsvorlage zu thun, es ist res integra in dieser Beziehung, die Beschlüsse des vorigen Jahres binden uns nicht. Selbst wenn ein Majoritätsbeschluß vorläge, so gibt es dock Fragen der Ueberzeugung, des Principes, wo man sich nicht stante concluso der entgegengesetzten Ueberzeugung anschlichen kann. Es ist auf die Nothwendigkeit hingewiesen worden, eine Aenderung vorzunehmen, weil gewisse Gegenstände und Fragen in den mährischen Gesetzen anders entschieden werden. Es ist gesagt worden, man hätte das Gesetz nicht zur Hand; ich habe es zur Hand, ich habe es gelesen, ich kann versichern, daß die Aenderungen bis auf die Ausnahme, die wiederholt hervorgehoben worden ist, nämlich die bezüglich der Virilstimme, unbedeutend sind.

Aber auch hier bei der Virilstimme ist die Abweichung nicht bedeutend, weil es allerdings fest steht, daß die Virilstimme in Mähren eine berathende ist, jedoch alle Attribute einer beschlußfassenden besitzt, in allen Fragen, welche sich auf die Gemeindeumlagen und auf den Gemeindehaushalt beziehen und insoweit vollen Einfluß hat. Auch in der mährischen Gemeindeordnung kann der Gutsbesitzer das nämliche Recht in Bezug auf die Umlagen ausüben; da ist ebenso die Wirkung der Virilstimme jene der Beschlußfähigkeit; er kann mit seinem Votum die Beschlüße sistiren bei jeder Umlage, welche 5pCt. übersteigt. Es ist daher dieser Unterschied ein nur in Worten und nicht in der Sache liegender, abge sehen von der vom Vorredner bezeichneten minderen Wichtigkeit der Frage der Virilstimme an und für sich. Ein weiterer aus der Sphäre der allgemeinen Erwägungen herbeigeführter und abgeleiteter Grund ist der, daß die Praxis, auf die wir uns beruften, der retrograden Praxis, der zehn Jahre angehöre, von welcher der Herr Vorredner mit Wohlgefallen die Worte "Hungerjahre" wiederholt angewendet hat.

Meine Herren, dies ist eine Verquickung politischer Rückblicke mit einer positiven Frage der Gesetzgebung, welche durchaus nicht im natürlichen Zusammenhang mit jenen steht und wo es nur darauf ankömmt, aus dem Worte "Hungerjahre" Kapital zu machen für die Frage, um welche es sich speciell handelt. Es ist ferner vom allgemeinen Standpunkte hingewiesen worden auf Exemtionen und Immunitäten. Es ist uns das Schreckbild derjenigen Folgen vorgehalten worden, welche die Exemtionen nach sich ziehen, obwohl in einem und demselben Athem der selbe Herr Redner gesagt hat, es sei nicht möglich, daß solche Folgen eintreten können. Warum in demselben Augenblick ein Gespenst heraufbeschwören, wo man. sagen muß: es ist ein Gespenst, es hat nicht Fleisch und Blut? Es ist nicht gleichgiltig, wenn immer auf diese Schreckbilder hingewiesen wird und dieselben wieder hineingezogen werden in die Arena, wo es sich um einen Kampf mit Argumenten handelt. Es ist gesagt worden: Exemtionen und Immunitäten. Ja meine Herren: es handelt sich um die


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XI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Frage, ob es sich eben um eine Ausscheidung, oder vielmehr um eine Einbeziehung handelt.

Wir stehen auf dem Standpunkte, wo noch keine vollkommene Einbeziehung stattgesunden hat und es handelt sich nicht um neue Exemtionen, nicht um neue Immunitäten, sondern um die Achtung be stehender Exemtionen, bestehender Immunitäten; und als solches sind sie bestehende Rechtsansprüche; das ist ein großer Unterschied, und ich lasse mich nicht beirren durch die Perspective, welche man in ferner Zukunft gestellt hat, weil sie durch die Thatsachen der Gegenwart außer den Bereich der Möglichkeit gestellt ist.

Es ist endlich noch weiterhin vom allgemeinen Standpunkte auf die Verhältnisse von Mähren und auf das Verhältniß der mährischen Gesetzgebung zur böhmischen hingewiesen worden; es ist gesagt wor den, das wäre wohl hübsch und hört sich gut an, man würde es in anderer Richtung auch gerne sehen; warum aber nicht in dieser Richtung? Wenn man ein Princip, eine Thesis aufstellt, so muß es in jeder Richtung gelten, und nicht nur für gewisse Konsequenzen. Was übrigens den vom Herrn Redner vorgeschlagenen Versuch betrifft, so ist darauf bereits replicirt worden. Der Herr Redner hat indessen gegen das Gleichniß und gegen die Berufung auf eine Amputation protestirt. Es kömmt nun noch auf den Beweis an, ob die angestrebte Einbeziehung des Groß-Grundbesitzes nicht zu einer Amputation der Interessengruppe führt.

Wenn aber dies Gleichnitz nicht beliebt, so will ich bei dem von dem Redner selbst gewählten, bei der Agrikultur bleiben, das Gemeindeleben ist aber eben eine zu ernste Frage, als daß es als agronomische Versuchsstation behandelt werden könnte.

Nun das sind so ziemlich die Gründe, welche vom allgemeinen Standpunkte eingeworfen wurden. Nur noch des Einen habe ich zu gedenken, daß man uns eingewendet hat, wir wollen den Schwerpunkt der Gemeinde aus der Ortsgemeinde in die Bezirksgemeinde legen. Meine Herren, das ist in dem ganzen Minoritätsvotum nicht in einem Worte zu finden und nicht durch eine fachliche Bestimmung zu begründen. Es ist in ihm keine Zweiheit begründet.

Der Gutsbesitzer, wenn ihm auch diese specielle und beschränkte Geschäftsführung übergeben wird, bleibt in der Gemeinde, welche die unterste organische Zusammenfassung ist und die Bezirksgemeinde ist immer schon eine Gemeinde höherer Ordnung. Ich gehe nun auf die speciellen Punkte ein, welche gewisser Massen in die Specialdebatte gehören, und sich unmittelbar an den Wortlaut der einzelnen Paragraphe anschließen. Zunächst muß ich auf die Behauptung des ersten Herrn Gegenredners zurückkommen, daß die Katastralvermessung keine so willkührliche, sondern gewissermaßen eine naturwüchsige sei. Er sagte, damals schon seien die Gutsbesitzer im Gemeindeverbande gewesen. Aber damit, daß er in der Landkarte, welche für den Kataster verfertigt wurde, einbezogen war, war er noch nicht im Gemeindeverband und es läßt sich nicht leugnen, daß bis zum Eintritt des Gemeindegesetzes vom Jahre 1849 die Gutsbesitzer nicht im Gemeindeverbande waren. Nun hat mein Herr Vorredner gesagt: weil also das schon eine Folge des Katasters war, so ist es nicht richtig, daß die Einbeziehung erst stattfinden soll. Meine Herrn, dieser Schluß ist nicht konkludent.

Ich habe es in dem Minoritätsvotum ausdrücklich angeführt: Es hat sich neben dem Gesetze eine Praxis erhalten. Gegenüber dieser Praxis wäre nun die ausnahmslose Einbeziehung eine neue Einbeziehung, das wird dadurch gar nicht reputirt, daß zur josefinischen Zeit und von der Zeit der Katastraloperation die Flächen in die Katastralgemeinde eingezeichnet wurden. Das hat auch nicht anders sein können, denn es könnte kein Stück Land, kein Feld ausgelassen werden. Das hat aber auf den Gemeindeverband keinen Einfluß.

Nun hat sich der Herr Vorredner zunächst zu Paragraph 93 gewendet. Er hat die Frage gestellt, ob die Aufzählung eine exemplifikative oder taxative sei. Meine Herren! ich würde auf diesen Punkt nicht eingehen, nachdem er schon beleuchtet worden ist, wenn es sich nicht darum handelte, zu zeigen, mit welchen Waffen man gegen unser Minoritätsvotum in diesem Falle kämpft. Es kann nach dem klaren Wortlaut und nach jeder möglichen Interpretation gar keinem Zweifel unterliegen, daß es eine taxative Aufzählung ist, denn wenn man die Regel vorausschickt und aufzählt mit "und zwar" eins, zwei und dann das drei mit dem Worte "und" verbindet, so gibt es keinen Juristen, der in seinem Inneren im geringsten im Zweifel sein kann, daß das eine vollkommen erschöpfende Aufzählung ist und keine Beispiele. Wenn man interpretirt, so muß man zunächst den Wortlaut des Paragraphen vor sich haben und ihn so nehmen wie er ist.

Er hat sich nun gewendet gegen die drei wesentlichen Punkte, wie sie aufgeführt sind: zunächst die Herstellung der "Wege". Man hat gesagt, es gelte solche Wege, welche mit vereinter Kraft hergerichtet und erhalten werden sollen, und hat hinzugesetzt, es gibt Gutsbesitzer, die nicht gern aus Wege etwas verwenden, die für sie von keiner Wichtigkeit sind. Ich weiß nicht, ob überhaupt Jemand gerne etwas verwendet auf etwas, was für ihn nicht von Wichtigkeit ist. Ich bezweifle es. Es kommt aber auch der umgekehrte Fall sehr oft vor, daß die Gemeinde auch nicht gerne etwas verwendet auf Wege, die von keiner Wichtigkeit für sie sind, und daß dann die vereinten Kräfte darin bestehen, daß der Gutsbesitzer beitragen muß zu Wegen, die ihn nichts angehen, daß aber für die Wege, die ihn etwas angehen, nichts verwendet wird. Dies ist auch ein möglicher Fall, und weil dieser Fall möglich ist, und weil die agrarischen Verhältnisse es mit sich gebracht haben, daß die Besitzungen gewöhnlich in große Flächen von einander geschieden sind, folglich die Wege auch geschieden sind, so ist es natürlicher, daß man die gesonderten Interessen auch besonders zur Dar


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XI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

stellung bringt, und die Herstellung der einzelnen Objekte denjenigen überläßt, die zunächst davon betroffen sind.

Man hat weiter von der Flurenpolizei gesprochen und gesagt, es sei wichtig, daß die Gemeinde das besorge; es wird wohl noch Jahrelang dauern, daß das nothwendig ist.

Wann das bukolische Zeitalter eintreten werde, wo es nicht mehr nothwendig sein wird, weiß ich nicht; aber jedenfalls scheint mir, ist es bis zu dieser Zeit nothwendig und ist ein wichtiges Kriterium dessen, was durch §. 93 erzielt werden soll, daß die Beeidigung der eigens aufgestellten Wächter, Flurwächter sowohl als der Forstpolizei-Organe dem Großgrundbesitzer gestattet werde, und das ist ein Ausfluß der Bestimmungen, welche im §. 93 enthalten sind.

Endlich ist von nicht minderem Belang, daß bei der Bestellung der Flurpolizei durch die Gemeinde, doch die Nothwendigkeit der eigenen Handhabung der Flurpolizei nicht entfällt, folglich nur eine doppelte Last aufliegt.

Nun die Baupolizei und Feuerpolizei, wurde gesagt, kulminirt eigentlich nur in den Bau-Bewilligungen.

Meine Herren! Das ist nicht richtig, die Baupolizei und Feuerpolizei, welche, ich wiederhole es, im Allgemeinen eben auch beim Großgrundbesitz in guter Ordnung ist, konnte, wenn sie der Gemeindethätigkeit einverleibt würde, Anlaß zu sehr vielen Reibungen und Kollisionen geben. Uebrigens ist noch zu erwähnen, daß in vielen Fällen die Höfe und Gebäude des Großgrundbesitzers Einschichten sind (wegen Unruhe unverständlich) und dadurch ebenfalls ein Grund entfällt, warum die Gemeinde Einfluß darauf nehmen soll. Was endlich die freiwilligen Feilbietungen anbelangt, bezüglich dieser kann ich bestimmt versichern, und es braucht nicht in Zweifel gezogen zu werden, daß das Armenprozent der Gemeinde zu entziehen, uns nicht in den Sinn gefallen ist. Daß es aber eine so gleichgiltige Sache ist, ob es uns ausdrücklich zuerkannt wird, die Feilbietung auf eigene Autorität vorzunehmen oder unter Mitwirkung eines Delegirten der Gemeinde, das muß ich betonen. Bedenken Sie, daß wir oft in vielen, oft 20—30 Gemeinden unseren Besitz vertheilt haben, daß wir die Veräuße rungen der Produkte bei 20—30 Gemeindevorstehern anmelden müssen, wo jeder das Recht hat zu bestimmen, an welchem Tage sie vorgenommen werden soll, so werden Sie wohl auch zu dem Schluße gelangen, daß dieses keine so gleichgiltige Sache sei, und ob es ein für die Wirthschaft ersprießlicher Umstand sei, will ich der Beurtheilung der Herren getroft überlassen.

Es ist überhaupt eine Fiktion, daß das Sache der Gemeinde ist und sein muß, die Feilbietungen zu bewilligen oder nicht. Es ist dabei auch hingewiesen worden, daß nicht zu besorgen sei, daß von Seite der Gemeindevorsteher Chikanen u. s. w. eintreten möchten, und es sei da die größte Bereitwilligkeit zu erwarten.

Meine Herren! Ich war der erste hier in der Debatte des vorigen Jahres, anzuerkennen das Verdienst, welches der gute Geist der Bevölkerung bei der Handhabung des Gemeindegesetzes hat. Aber meine Herren, deßhalb muß man sie auch nicht immer wieder in Versuchung führen dadurch, daß man immer und immer, bei jeder Gelegenheit zeigt, man habe eigentlich recht so und so vorzugehen, bisher habe man es nicht gethan, man kann es aber thun. Es ist gesagt worden, dieses Verhältniß sei vielleicht getrübt, es werde sich besser herstellen. Meine Herren, es ist nicht getrübt, das Verhältniß des Großgrundbesitzes und der Gemeinde auf keinen Fall getrübt durch das chronische Uebel, von welchem mein Herr Vorredner in Hinweisung auf die Hungerjahre gesprochen hat; es ist vielleicht einmal gestört worden durch gewisse akute Paroxysmen, aber es ist keinesweges ein solches, daß man von Besorgniß in dieser Beziehung sprechen sollte. Aber deshalb ist es auch nicht gut immer wieder die Politik des Mißtrauens als Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zu empfehlen, und immer und immer wieder das Mißtrauen auszusprechen, es könnte ein Mißbrauch getrieben werden mit den Rechten, welche der Großgrundbesitz in engster Begrenzung und auf die natürlichen und die thatsächlichen Verhältnisse basirt, beansprucht. Ich kann nur wiederholen: man kann aus einer solchen Gesetzgebung, welche Mißtrauen säet, keine gute Ernte erwarten; und es kann, wie ich im Anfange meiner heutigen Besprechung gesagt habe, für die Entwicklung unseres, auf Interessenvertretung beruhenden öffentlichen Lebens gerade nur dann Heil erwartet werden, wenn die entgegengesetzten Interessen nicht durch die numerische Abstimmung niedergedrückt, sondern durch den Geist der Versöhnung vereinigt und zu gedeihlicher Entwicklung getragen werden (Bravo).

Hofrath Taschek: Die Gründe, welche den hohen Landtag vermochten, den Beschluß im Vorjahre zu fassen, sind in den vorjährigen Verhandlungen so erschöpfend dargelegt worden, daß ich glaube, nicht nöthig zu haben, noch ein Wort in dieser Richtung zu verlieren, zumal ein geehrter Redner mir gegenüber im Beginne der Verhandlung aus dem reichen Schah seiner Erfahrung und tiefen Kenntnisse, dem Erforderlichen entsprochen und es dem hohen Landtage auch vorgelegt hat. Es erübrigt daher noch, das einzige Motiv, welches als neu für das Minoritätsvotum geltend gemacht wird, zu besprechen, das ist nämlich der Beschluß des mährischen Landtages und die a. h. erfolgte Sanktionirung. Es ist immerhin von Gewicht, daß in einem so namhaften Lande wie das Markgrafthum Mähren ist, ein solcher Beschluß gefaßt und sanktionirt worden ist. Man kann sich darauf mit gutem Rechte berufen, aber mit demselben Recht auch auf die entgegengesetzten Beschlüsse. In allen übrigen


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XI. sezení 3. roèního zasedání 1864.

XI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Kronländern der Monarchie ist das wesentliche Verhältniß, welches hier maßgebend ist, dasselbe nämlich, daß die große Ausdehnung des Großgrundbesitzes, welcher entweder in mehrere Gemeinden fällt oder in eine Gemeinde, überwiegend groß gegen die übrigen Gemeindeglieder ist. Solche Besitzungen finden wir in Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Salzburg, besonders in Beziehung auf den Wald. Die k. k. Montan- und Staatsforste find von ungeheuerer Ausdehnung. Es hat die Regierung in keiner Provinz für nöthig befunden, in ihrem Interesse als Eigenthümer eine solche Ausscheidung in Antrag zu bringen, wo es ihr doch leicht gewesen wäre, als Regierung in ihrer Stellung diesfallsige Schritte zu thun. Es mag daher auch der Majorität gestattet sein, diese Entscheidungen und Beschlüsse für sich anzuhoffen und in's Gewicht fallen zu lassen.

Es ist von Sr. Excellenz dem so beredten Berichterstatter des Minoritätsvotums erklärt worden, daß nur die im §. 93 beanspruchten Rechte erzielt werden sollen. Die positiven Ergebnisse dieser Rechte, wie sie im §. 93 erzielt worden sind, können aus demselben nur dann, nach seinem Dafürhalten, abgeleitet werden, wenn dadurch dem Großgrundbesitze etwas anderes oder ein mehreres Recht als er bereits gegenwärtig inne habe, zu Theil werden sollte; das ist aber nach meinem Dafürhalten, in positiver Beziehung durchaus nicht der Fall; denn eine Polizei ohne Strafrecht und gesetzgebende Bestimmung auf eigenem Grund und Boden fällt mit dem Rechte des Eigenthümeis vollständig zusammen; was also hier der Besitzer auf Grundlage einer ihm zustehenden Polizei thut, kann er als Eigenthümer ohnedieß thun. Er kann einen Weg, der über seinen Grund und Boden führt, verbessern, wie er will, er hat das Recht dazu (Heiterkeit, Bravo!). Er hat dadurch, daß er auf seinem Grund und Boden Wege verbessert, noch nicht das Recht, die Gemeinde zu zwingen, auf andern öffentlichen Wegen, die er gleichfalls benutzt, Verbesserungen anzubringen. Er muß sich an die hohe Behörde wenden. Dieses Recht steht ihm auch jetzt nach dem Antrage der Majorität zu. Was dann die Feuerpolizei anbelangt, so ist der Schutz, den er seinem Eigenthum angedeihen zu lassen berechtigt ist, ja durch das Gesetz sichergestellt. Ich muß bedauern, daß in dieser Beziehung der Bestand eines rechtsverbindlichen Gesetzes in Abrede gestellt wird, denn nach dem Forstschutzgesetze, welches zugestanden worden ist und nach dem Feldschutzgesetze vom 30. Jänner 1860, Nr. 28 des Reichsgesetzblattes, welches weiter geht, als der Antrag der Minorität, wird Jedem, der eine Fläche von 100 Joch besitzt, das Recht eingeräumt, einen beeideten Feldwächter mit dem Rechte der öffentlichen Wache aufzustellen. Der Grundbesitzer, der nun die Flurpolizei ohne Strafrecht ausübt, wird nicht einmal ein solches Recht haben, weil seinen eigenen Aussagen nicht der volle Glaube beigemessen würde, der einem auf Grundlage der Vorschriften des Gesetzes vom Jahre 1860 aufgestellten Feldwächter bei unseren strafrechtlichen Verhandlungen gegeben werden muß. Dasselbe tritt bei der Feuerpolizei ein; wenn auch die ihm nicht zustehen sollte, so kann er auf Grundlage der auderweitigen Polizei auf seinem Grund und Boden Alles vornehmen, was er auf Grundlage einer solchen Polizei vornehmen könnte. Eine andere Frage ist aber, ob nicht mit diesen Be stimmungen beabsichtigt wird ein negativer Ginfluß, nämlich die Einflußnahme der sonstigen berechtigten Organe zu vereiteln und zu verhindern. Es ist dieß nicht ausdrücklich in Anspruch genommen worden, und ich kann also nicht glauben, daß es beabsichtigt worden sei, zumal nach §. 94, mit Berufung auf §. 54, der Bevollmächtigte unter die Weisung des Gemeindevorstehers gestellt wird, also selbst nach dieser Anschauung dem Gemeindevorsteher die negative Seite dieser Polizei, nämlich das Recht, sich zu überzeugen, ob nicht eine Ueberschreitung stattfinde, nach dieser eigenen Anschauung nicht verwehrt wird. Was endlich die Feilbietung anbelangt, muß ich offen gestehen, meine Herren, das; das Feilbietungspatent vom Jahre 1786, auf Grundlage dessen man sich stützt, auf die Feilbietung der Erzeugnisse des eigenen Grund und Bodens, nach meinem Wissen niemals angewendet wurde. Wir werden nie finden zur Zeit, wo es noch Dominien gegeben hat, daß ein Dominium, wenn es die Feilbietung seines Holzes, Schafviehes, oder anderer Erträgnisse vorgenommen hat, von seinem politischen Amte die Bewilligung eingeholt hat. (Gemurmel bei den Großgrundbesitzern, Links: O ja.) Es ist auch das Armenperzent nach meinem Wissen, bei solchen Feilbietungen niemals abgenommen worden. Es ist uns in der Kommission von dem Vertreter einer Stadtgemeinde ein Fall vorgelegt worden, wo in einem solchen Falle (beim Verkaufe von Holz) in zweiter und dritter Instanz die Bestimmung eines Armenprozents aufgehoben worden ist, weil eine solche nach dem Gesetze nicht platzgreift. In der Richtung glaube ich aber auch, daß in dem Falle einer freiwilligen Veräußerung im Wege der Feilbietung von eigenen Erträgnissen, gar keine öffentliche Amtshandlung vorliegt. Wenn dem Gutsbesitzer, der seine Erzeugnisse veräußert, der Käufer nicht zahlt, so muß er, um sein Recht geltend zu machen, den Civilweg betreten, mit dem Protokoll der Feilbietung und nöthigenfalls mit dem Zeugenbeweise auftreten. Wäre es eine öffentliche Feilbietung, wie sie das Gesetz vom Jahre 1786 meint, so könnte er mit der Bestätigung des Kommissärs, als einer exekutionsfähigen Urkunde, gleich um die Exekution einschreiten. Das ist nirgends geschehen. In der Richtung glaube ich daher, daß durch die Annahme des §. 93 den bestehenden Großgrundbesitzern nicht mehr Rechte eingeräumt werden, als sie dermalen besitzen. In dieser Beziehung würde ich nicht einmal für entsprechend halten, Bestimmungen, die schon im Gemeindegesetze enthalten sind, noch einmal aufzunehmen, weil man nothwendig daraus folgern müßte, daß solche Bestimmungen noch nicht bestehen. Endlich glaube ich auf einen Unterschied, der noch nicht aus

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XI. sezení 3. roèního zasedání 1864.

XI. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

drücklich bemerkt worden ist, hinzuweisen, nämlich bei den Bevollmächtigten. Es wird sich auf den §. 54 bezogen, nach dem nicht beanständeten Beschlusse, daß nur ein im Bezirke wohnhaftes Gemeindemitglied als Bevollmächtigter bestellt werde. Das ist ein wesentlicher Unterschied, hier kann auch ein Nichtgemeindeangehöriger, kann ein Fremder in der Gemeinde aufgestellt werden. Ich glaube auf diesen Punkt aufmerksam machen zu sollen, da er wesentlich in diese Rechte eingreifen würde. In Berücksichtigung dessen, glaube ich im Namen der Majorität den Antrag des Dr. Brauner zur Annahme anempfehlen zu sollen. (Bravo)

Oberstlandmarschall: Ich werde über den Antrag nunmehr zur Abstimmung schreiten.

Dr. Grohmann: Ich will ein Wort zur Abstimmung sprechen. Der Antrag des Dr. Brauner ist jedenfalls von principieller Wichtigkeit und in einem solchen Falle muß es den Herren Abgeordneten erwünscht sein, darüber namentlich ihre Stimmen abzugeben. Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, es möge über den Antrag des Herrn Abg. Brauner die namentliche Abstimmung erfolgen.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht in hinreichender Anzahl). Da mehr als 20 Mitglieder es verlangen, so wird na mentlich darüber abgestimmt.

Der Antrag geht dahin: der hohe Landtag beschließe über den Antrag der Minorität zur Tagesordnung überzugehen.

Nejvyšší maršálek zemský: Slavný snìm raèiž uzavøíti, aby se o návrhu menšiny pøešlo k dennímu poøádku.

Ich bitte jene Herren, welche für diesen Antrag sind, mit "ja," die dagegen sind, mit "nein" abzu stimmen.

Nejvyšší maršálek zemský: Prosím, pánové, kteøí jsou pro ten návrh, aby hlasovali s "ano", a kteøí jsou proti tomu návrhu, "ne".

Mit Ja stimmten: Adam, Bachofen u. Echt. Dr. Bìlský, Benoni, Brauner, Brinz, Brosche, Con rath, Èupr, Daneš, Dotzauer, Dvoøák, Esop, Eyßert, Faber, Fingerhut, Fleischer, Friè, Fürth, Gabriel, Görner, Grégr, Grohmann, Grüner, Grünwald, Gschier, Hamerník, Hardtmuth, Hasner, Haßman, Hauschild, Herbst, Herrman, Hille, Hoffmann, Huscher, Jelínek, Jeøábek, Jindra, Klaudy, Klier, Klimeš, Král, Kra lert, Krása, Kratochvill, Krejèí Joh., Kreuziger, Krouský, Kuh, Laufberger, Leeder, Leidl, Lill v. Lilienbach, Limbeck Karl v., Macháèek, Maiersbach, Maresch Anton, Maresch Joh., Matoušowský, Mayer Anton, Meyer Ernst, Neradt, Neumann, Palacký, Palme, Pankraz, Pfeiffer. Pinkas, Platzer, Pod lipský, Porak, Prachenský, Ptaèovský, Purkynì, Redl hammer, Rieger, Rößler, Rosenauer, Roth Hieron., Roth Karl, Øezáè, Sadil, Sandtner, Schowánek Seidl Emanuel, Seidl Wenzl, Seifert, Seitl, Slad kowský, Slavík, Škarda, Skreškowský, Stark. Stef fens, Stöhr, Stradal, Sträruwitz, Suida, Swatek, Schary, Schicha, Schmatz, Schmeykal, Schröder, Schrott, Schwestka, Taschek, Tedesco, Theumer, Tonner, Trenkler, Trojan, Volkelt, Wáclavík, Wai dele, Wenisch, Wenzig, Wiese, Wojáèek, Wolfrum, Worowka, Wucherer, Zatka, Zeithammer, Zelený, Žák. Mit Nein stimmten: Herr Fürsterzbischof zu Prag, Rector magnificus der Prager Universität, Aehrenthal, Graf Althan, Fürst Karl Auersperg, Becher, Beer, Belcredi, Berger, Graf Clam-Mar tinic, Graf Jaromír Èernín, Graf Ottokar Èernín, Graf Desfours-Walderode, Daubek, Ritter August v. Eisenstein, Ritter Wenzl v. Eisenstein, Fürst Emil Fürstenberg, Fürst Maxmilian Fürstenberg, Fürstl, Abt Hainl, Graf Hartig, Hawelka, Jaksch, Kalina, Ritter v. Kopetz, Korb v. Weidenheim Franz Frei herr. Korb v. Weidenheim Karl Ritter, Bischof Peter Krejèí, Køiwánek, Ritter v. Lämmel, Graf Ledebour, Fürst Lobkowitz, Lumbe, Freiher Malloweß, Mladota v. Solopisk, Morzin, Karl v. Neupauer, Graf Albert Nostitz, Graf Erwein Nostitz, Graf Josef Nostitz, Ritter v. Peche. Pollach, Freiherr v. Riefe-Stallburg, Abt Rotter, Stanìk, Stangler, Swoboda, Šembera, Schlöcht, Graf Schönborn, Fürst Adolf Schwarzen berg, Fürst Johann Schwarzenberg, Taaffe, Graf Franz Thun-Hohenstein, Graf Leo Thun-Hohenstein, Graf Leopold Thun-Hohenstein, Graf Theodor Thun Hohenstein, Fürst Thurn Taxis, Tomek, Tomíèek, Voith, Graf Waldstein, Graf Wallis, Wanka, Wokaun, Graf Wolkenstein, Graf Wratislaw, Zap, Zeidler, Zeßner.

Oberstlandmarschall: Für den Antrag haben gestimmt: 127, gegen den Antrag 70; er ist also angenommen. Die Zeit ist bereits vorgerückt und es finden nach Schluß der Sitzung ohnedies noch Wahlen statt; auch haben Abends Komissionen Berathungen zu Pflegen; ich werde daher zum Schluß der Sitzung schreiten. Nächste Sitzung morgen 10 Uhr.

Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

Schluß der Sitzung 2 Uhr 25 Minuten.

Ritter Kalina,

Verifikator.

J. M. Schary,

Verifikator.

Josef Benoni,

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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