Støeda 9. bøezna 1864

Stenografická zpráva

V. sezení tøetího roèního zasedání snìmu èeského od roku 1861, dne 9. bøezna 1864.

Stenographischer Bericht

über die

V. Sitzung der dritten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 9. März 1864.

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský Karel hrabì Rothkirch-Panthen.

Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. V. Bìlský a poslanci v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: C. kr. námìstek místodržícího Richard hrabì Belcredi a c. k. rada místodržitelství rytíø z Bachu..

Poèátek sezení o 11. hod. 20 min.;

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Karl Graf Rothkirch-Panthen.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter, Dr. W. Belský und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Leiter Richard Graf Belcredi und der k. k. Statthaltereirath Ritter von Bach.

Beginn der Sitzung 11 Uhr 20 Min.

Oberstlandmarschall: Nachdem die zur Beschlußfassung erforderliche Anzahl vorhanden ist, so erkläre ich die Sitzung für eröffnet.

Das Geschäftsprotokoll der dritten Sitzung, vom 5. März war durch die vorgeschriebene Zeit in der Landtagskanzlei zur Einsicht der Herren Mitglieder aufgelegt. Wünscht Jemand dagegen etwas zu bemerken? Wenn keine Bemerkung erhoben wird, erkläre ich das Protokoll als agnoscirt. und richtig.

Die Kommission für Schulpatronat und Konkurrenz hat sich konstituirt, und zum Obmann Se Excellenz Grafen Erwein Nostitz, zum Stellvertreter den Grafen Morzin, zu Schriftführern?. Matoušowský und Dr. Ernst Mayer gewählt. Das Kommissionslokale für diese Kommission ist das Bureau des Herrn Dr. Schmeykal.

Die Kommission für das Kirchenpatronat hat sich gleichfalls konstituirt und zum Obmann Seine Durchlaucht Emil Fürsten Fürstenberg, zum Schriftführer Herrn Johann Ritter von Limbeck gewählt. Das Kommissionslokale ist das Bureau des Herrn Dr. Pinkas.

Die Kommission zur Durchführung der Grundentlastung hat sich konstituirt und zum Obmann erwählt Se. Eminenz den Herrn Kardinal Fürst-Erzbischof, als dessen Stellvertreter den Herrn Dr. von Eisenstein und als Schriftführer den Herrn Dr. Tomièek. Als Lokale ist das Bureau des Archivars bestimmt.

Das Resultat der gestern vorgenommenen Kommissionswahlen ist Folgendes:

In die Kommission für Vorschußkassen und Steuergeldfonde wurden gewählt:

Durch die Kurie des Großgrundbesitzes: Herr Abgeordneter Graf Èernin Ottokar, Franz Freiherr von Weidenheim, Se. Excellenz Graf Clam-Martinitz, Herr Ritter von Kopetz, Herr Franz Becher; durch die Kurie der Städte und Industrialorte die Herren Abgeordneten: Laufberger, Wolfrum, Steffens, von Waidele, Seifert; durch die Kurie der Gemeinden die Herren: Sladkowský, Dr. Trojan, Dr. Skarda, P. Matoušowský, Rit. v. Maiersbach.

In die Kommission wegen Uebernahme des Landesarchivs wurden gewählt: durch die Kurie des Großgrundbesitzes die Herren Abgeordneten: Seine Excellenz Graf Wolkenstein, Ritter Kallina von Jacthenstein, Ritter Wenzel von Eisenstein., Durch die Kurie der Städte die Herren Abgeordneten: Dr. Volkelt, Dr. Grohmann, Ritter von Wenisch.

Durch die Kurie der Landgemeinden die Herren Abgeordneten: Dr. Palacký, Tomek, Dr. Gabriel.

In die Kommission für die Regierungsvorlage wegen Aufhebung des politischen Chekonsenses wurden gewählt: aus der Kurie des Großgrundbesitzes die Herren Abgeordneten: Se. Excellenz Graf Leo Thun, Freiherr von Mladota, Herr Schlecht; durch die Kurie der Stadtgemeinden: Ritter v. Streruwitz, Dr. Pankratz, Grüner; durch die Kurie der Landgemeinden: Dr. Hawelka, Dr. Belský, Herr Kratochwile.

Die Abtheilungen haben sich heute vor der Sitzung konstituirt.

In der ersten Abtheilung wurde gewählt als Obmann: Se. Excellenz Graf Albert Nostitz, Fürst Cmil Fürstenberg als Stellvertreter u. Abgeordneter Sandtner und Prof. Johann Lambl als Schriftführer.

In der zweiten Abtheilung wurde gewählt als Obmann Se. Exc. Graf Leo Thun, als Stellvertreter Se. Excellenz Graf Hartig, als Schriftführer die Herren Abgeordneten David Kuh und Josef Benoni. In der dritten Abtheilung als Obmann Se. Eminenz der Herr Kardinal-Erzbischof, als Obmann-Stellvertreter Herr Max Beiger, als Schriftführer die Herren Abgeordneten: JUC. Kratochwile und JUD. Jakob Skarda. Die vierte Ab-

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V. sezení 3. roèního zasedání 1864.

V. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

theilung hat sich konstituirt und zum Obmann Se. Excellenz den Grafen Rothkirch, zum Obmann-Stellvertreter Freiherrn v. Voith, zum Schriftführer den Herrn Abgeordneten Doktor Haßmann gewählt.

Die 5. Abtheilung hat gewählt als Obmann den Herrn Abgeordneten Bischof von Budweis Valerian Iirsik, zum Obmannstellvertreter Se. Excellenz den Grafen Clam-Martinitz, zum Schriftführer den Herrn Abgeordneten Wenzel Seidel. Die 6. Abtheilung hat als Obmann gewählt Se. Excellenz den Grafen Belcredi, als Stellvertreter Se. Excellenz den Grafen Wolkenstein. als Schriftführer die Herren Abgeordneten P. Platzer und Peter Steffens.

Die siebente Abtheilung als Obmann, Seine Excellenz den Grafen Erwein Nostitz, als Stellvertreter den Herrn Prälaten Hainl, als Schriftführer die Herren Abgeordneten Schmatz und Dwoøak.

Die achte Abtheilung als Obmann den Herm Grafen Franz Thun, Stellvertreter Wenzel Ritter von Eisenstein, als Schriftführer die Herren Doktoren Jeøabek und Seidl. Die neunte Abtheilung hat gewählt als Obmann Se. Excellenz den Grafen Leopold Thun, als Obmann-Stellvertreter Herrn Hofrath Taschek, als Schriftführer den Herrn Dr. Anton Mayer.

Der Herr Abgeordnete Dr. Schlechta hat sich wegen dringender Berufsgeschäfte entschuldigt und ich habe demselben einen achttägigen Urlaub bewilligt, welches ich hiemit zur Kenntniß des hohen Landtages bringe. Unmittelbar vor der heutigen Sitzung sind mir von Seite des hohen Statthalterei-Präsidiums die Gemeinde-Ordnung, die Gemeindewahlordnung und der Gesetzentwurf über die Bezirksvertretung übergeben worden; es sind dieses natürlich sehr voluminöse Operate und die Drucklegung dieser Gesetzentwürfe wird und muß jedenfalls längere Zeit in Anspruch nehmen. Um nun die verfassungsmäßige Behandlung dieses Gegenstandes, welche von Seiten des hohen Hauses gewünscht wird, nicht zu verzögern, beabsichtige ich die Bildung der Kommission für die Berathung dieser Gesetzentwürfe auf die nächste Tagesordnung zu setzen (Bravo, Bravo) und um sowohl das hohe Haus, als auch die Kommissionsmitglieder in den Stand zu sehen, in eine Beurtheilung schon vorläufig eingehen zu können, werde ich blos vorläufig wenigstens jene Gesetzartikel, welche von Seiten der hohen Regierung geändert worden sind, auszugsweise in Druck legen lassen, und unter die Mitglieder vertheilen und mir vorbehalten, die spätere Drucklegung des ganzen Gesetzes zu realisiren. Es dürfte dieses sogleich ausführbar sein und die Berathung nicht hindern, weil das Gemeindegesetz, das Gesetz über die Bezirksvertretung, wie es aus der dritten Lesung des hohen Hauses hervorgegangen ist, ohnedies sich im vorjährigen stenographischen Berichte befindet. Nach den Mittheilungen der Regierung sind alle übrigen Bestimmungen unverändert gebliebend, außer den speziell bezeichneten Paragraphen. Ich glaube das hohe Haus wird mit diesem Vorgange einverstanden sein. Ich habe ferner die Mittheilung zu machen, daß ich von den, den Herren Abgeordneten mitgetheilten Einläufen seit Eröffnung der Session einige Gegenstände sofort der Budget-Kommission zur Vorberathung und Antragstellung mitgetheilt habe.

Es ist dieß

1. der Landesausschußbericht über die Petition zur Unterstützung des Vereins zur Pflege kranker Studirender in Wien,

2. L. A.-Bericht wegen Activirung und Uibernahme der in die Verwaltung der Landesvertretung übergegangenen Fonde und Anstalten,

3. L. A.-Bericht wegen der Pensionirung des Zimmerportiers Gebauer,

4. L. A.-Bericht über die Herstellung von 5 Wasserbassins und eines Druckwerkes im Irrenhause,

5. L. A.-Bericht über die Anstellung eines zweiten Landes-Ingenieurs,

6. Rechnungsabschlüße des Freiwilligenfondes und Fondes zur Unterstützung invalid Gewordener,

7. L. A.-Bericht betreffend die Verleihung eines Betrages pr. 100 sl. an den Verein zur Unterstüzzung armer Studirender an der philosophischen Fakultät in Wien.

An die Schulkommission habe ich aus diesem Einlaufe mitgetheilt: Den L. A.-Bericht über die Eingabe der Lehrer und Seelsorger des Jungbunzlauer Vikariats um baldige Regelung des Schulpatronatsverhältnisses.

Ich bitte nun die Petitionen vorzulesen.

Snìm. sekretáø Schmidt ète: Poslanec p. Dr. Karel Roth podává petici obce Chrudimské o subvencí pro hospodáøskou školu v Chrudimi.

Landtagsseketär Schmidt liest: Abgeordneter Herr Dr. Karl Roth überreicht eine Petition der Gemeinde Chrudim, betreffend eine Subvention für die landwirthschaftliche Schule in Chrudim.

Oberstlandmarschall: Diese Petition wird der Kommission zugewiesen werden, welche seinerzeit über den landwirthschaftlichen Unterricht aufgestellt werden wird.

Snìm. sekretáø Schmidt ète: Poslanec P. Alois Matoušovský podává žádost obce Stìpanovické za vylouèení ze svazku s obcí Toèníckou, by se samostatnou obcí státi mohla.

Landtagssekretär Schmidt liest: P. Alois Matoušowsky überreicht eine Petition der Gemeinde Štìpanowic, betreffend die Ausscheidung aus dem Verbande mit der Gemeinde Toènik, um selbstständig werden zu können.

Oberstlandmarschall: Wird an die Kommission geleitet.

Snìm. sekretáø Schmidt ète: Poslanec pan Adolf rytíø z Maiersbachu podává žádost podílníkù kont. sýpky býv. panství Ouøinovského, aby pøi ustanovení o zøízení záložen z kontr. sýpek §. 9. zákona od 9. èervence 1863 šetøeno bylo.

Landtagssekretär Schmidt: Abgeordneter Hr.


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V. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Adolf Ritter von Maiersbach überreicht eine Petition der Theilhaber des Kontributionsschüttbodens auf der gewesenen Herrschaft Ouøinowes, betreffend die Berücksichtigung des §. 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1863 bei Bestimmung der Errichtung von Vorschußkassen aus bestehenden Kontributionsschüttböden.

Oberstlandmarschall: Wird an die Kommission für Vorschußkassen geleitet.

Snìm. sekretáø Schmidt ète: Poslanec pan rytíø z Maiersbachu podává žádost podílníkù kont. sýpky býv. panství Prùhonického, aby pøi ustanovení o zøízení záložen z kontr. sýpek §. 9 zákona od 9. Èervence 1863 šetøeno bylo.

Oberstlandmarschall: Wird gleichfalls an die Kommission geleitet.

Snìm. sekretáø Schmidt ète: Poslanec pan J. Kratochvíle podává dodatkem k žádosti obce Mlado-Vožické za povoleni pivního krejcaru protokol stran dotyèného obecního usnešení.

Landtagsdekretär Schmidt: Abgeordneter Hr. Joh. Kratochwile überreicht nachträglich zur Petition der Gemeinde Jungwožic um Bewilligung zur Bierkreuzereinhebung, das dießfällige Gemeinde-Beschluß-Protokoll.

Oberstlandmarschall: Wird an den Landesausschuß geleitet, bei dem der Gegenstand sich bereits in Verhandlung befindet.

Snìm. sekretáø Schmidt ète: Poslanec pan J. Kratochvíle podává žádost chalupníkù obce Vìtrovské, aby z obce Radimovické buïto docela s pøimìøením obecních gruntù vylouèeni aneb s obèany této obce v rovnoprávnost uvedeni byli.

Abgeordneter Herr Joh. Kratochwile überreicht das Gesuch der Chaluppner der Gemeinde Wìtrow um gänzliche Ausscheidung aus der Gemeinde Radimowitz durch Zutheilung von Gemeindegrundstücken oder aber um Gleichstellung mit den Insassen der letzterwähnten Gemeinde.

Oberstlandmarschall: Wird an die Petitions-Kommission gewiesen.

Es ist mir gestern eine Interpellation überreicht worden von dem Herrn Abg. Dr. Grohmann und Genossen, betreffend die Frage des Nothstandes im Erz- und Riesengebirge. Ich bitte, diese Interpellation vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest die Interpellation :

Interpellation an Se. Excellenz den Herrn Oberstlandmarschall im Königreiche Böhmen!

In der sechsten Sitzung der ersten Session des böhmischen Landtages, am 12. April 1861 hat der Herr Abgeordnete Fr. Leidl einen Antrag auf Ermittlung der für die bleibende Behebung des Nothstandes im Erz- und Riesengebirge erforderlichen Maßregeln eingebracht. Der Antrag wurde dem Hohen Landesausschusse zur Vorberathung und Berichterstattung übergeben.

Wie der Herr Landesausschußbeisitzer, Graf Franz Thun in der sechsten Sitzung der zweiten Session des böhmischen Landtages,' am 22. Januar 1863 erklärte, hat sich der hohe Landesausschuß in Folge dieses Antrages an das Comite zur Beförderung des Gewerbfleißes im Erz- und Riesengebirge mit der Bitte gewendet, ihm ein ganz genaues, wo möglich nach Zeit und Reihenfolge gegliedertes und auch den mutßmaßlichen Kostenaufwand enthaltendes Projekt vorzulegen. Das Erz- und Riesengebirgscomité hat sich denn auch dieser Mühe bereitwillig unterzogen und so viel bekannt, ist das Operat desselben auch bereits vollendet. Die Wichtigkeit und Dringlichkeit des Gegenstandes veranlaßt die unterzeichneten Abgeordneten an Se. Excellenz den Herrn Oberstlandmarschall und Vorstand des Landesausschusses die Anfrage zu stellen:

1. Entspricht das Operat des Erz- und Riesengebirgs-Comites den Erwartungen des Hohen Landesausschusses?

2. Wird der hohe Landesausschuß in der Lage sein, noch in dieser Session mit Anträgen auf bleibende Behebung des Nothstandes im Erz- und Riesengebirge vor das Haus zu treten?

Prag am 8. März 1864.

Dr. J. Virgil Grohmann. Dr. Schrott. Steffens. Rosenauer. Leidl. Grüner Dr. Taschek. Laufberger. Huscher. Dr. Theumer. Brinz. Dr. Herbst. Dr. Einst Mayer. A. Sträruwitz. I. Palme. Schmatz. Kreuziger. Pankraz. Lill. Hardtmuth. Tedesco. Sandner.

Seifert. Ed. Redlhammer. D. Kuh. Stöhr.

A. Rösler.

Oberstlandmarschall. Ich bin in der Lage, diese Interpellation sogleich zu beantworten. Dem Wunsche des Herrn Abg. Seidl gemäß (Rufe: Leidl), des Abgeordneten Leidl, ich bitte um Vergebung, war nach Schluß der Landtagssession des Jahres 1861 das Central-Comite zur Beförderung der Erwerbsthätigkeit im Erz- und Riesengebirge, um Durchsicht jener Eingaben und um Feststellung der zur bleibenden Behebung des Nothstandes im Erz- und Riesengebirge geeigneten Vorschläge ersucht worden. Wie bereits in der letzten Landtagssession von Seite des Herrn Referenten, Grafen Franz Thun erwähnt wurde, hat das Erz- und Riesengebirgs-Comité diesem Ersuchen unter dem 7. Mai 1862 durch Uebersendung einer die Verhältnisse des Erz- und Riesengebirges betreffenden Brochure entsprochen. In diesem zugleich umfangreichen Druckwerke hat der Landesausschuß zwar ein höchst schätzbares Historisches und statistisches Material, aus welchem sich mit vieler Arbeit vielleicht koncrete Anträge entwickeln ließen, hat sich jedoch verpflichtet gefühlt, diese Angelegenheit, um in derselben nicht etwa durch irrige Auffassung allgemeiner Daten irre zu gehen, dem Comite mit der Bitte zurückzustellen, dem Landesausschusse ganz bestimmte, nach Zeit, Art und dem erforderlichen Geldbetrage präcisirte mit Angabe von Wegen, ob sie nämlich durch die Land- oder Stadtgemeinden, oder durch freie. Association

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V. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

durchzuführen seien, versehenen Anträge zu stellen. Diese Zuschrift ist an das Central-Comité unter dem 8. Juli 1862 abgegangen und wurde am 2. Juli 1863, am 12. November 1863 und 12. Februar 1864 beim Centralcomité von Seite des Landesausschußes betrieben.

Das Centralcomite hat nun seinen Bericht am 20. Februar 1864 erstattet. Demselben liegt das Resultat von der eingeleiteten Enquete sammt 8 Bogen tabellarischer Zusammenstellungen bei. Dies ist eine überaus ausführliche und umfassende Arbeit, deren genaue Durchsicht und Erwägung jedenfalls längere Zeit erfordert. In dem Drange bei der Eröffnung des Landtages und den demselben unmittelbar vorangehenden Tagen, bei dem geschwächten Gesundheitszustände war der Referent bisher schlechterdings nicht in der Lage, die am 24. Februar eingelaufenen Eingaben eindringlich zu würdigen. Erst nach dieser Arbeit wird er selbst seine Meinung darüber sich zu bilden im Stande sein, ob dieses Operat nach allen Seiten hin den Erwartungen und Wünschen des Ausschusses entsprechen oder etwa noch weitere Anfragen und Verhandlungen dem Comite gegenüber nothwendig sein werden. Daß aber der Ausschuß im Stande sein wird, noch in dieser Session die Berathung über dieses überaus umfassende Operat zu beschließen, und mit seinem eigenen Antrag vor den hohen Landtag zu treten, dürfte zweifelhaft sein, um so mehr, als die von dem Comite zu erstattenden Anträge nach dem Alltrage des Abgeordneten Leidl erst auch noch von dem Ausschusse in den Gegenden, die sie betreffen, durch zu bestellende Lokalcomites zu prüfen und zu begutachten find, und sich nicht entscheiden läßt, ob die von dem Comite eingeleitete Enquete eine solche Prüfung in allen Fällen umgehen kann.

Wir schreiten nun zur Tagesordnung. Den ersten Gegenstand derselben bildet die Wahl des Petitionsausschusses. Wünscht Jemand in dieser Richtung einen Antrag zu stellen?

Steffens: Ich würde mir den Antrag erlauben, daß der Petitionsausschuß nicht wie im verwichenen Jahre aus Abtheilungen, sondern aus dem Landtage selbst durch die Kurien gewählt werde und daß er ans 9 Mitgliedern zu bestehen habe. Ich beantrage dies, damit es nicht den Anschein habe, als wenn wir dem Petitionswesen ein minderes Gewicht beilegen wollten, als es wirklich hat. Ich glaube, daß die Volksvertretung Oesterreichs nicht hinter dem erhabenen Beispiele zurückbleiben soll, welches unser Monarch gibt, der auch dem Geringsten seiner Staatsangehörigen auf eine wirklich nicht genug zu rühmende Weise es erleichtert hat, seine Bitten und Beschwerden an den Thron zu bringen. Deshalb, meine Herren, glaube ich, sollen wir zeigen, daß auch wir die Wichtigkeit des Petitionswesens anerkennen und nicht dadurch, daß die Wahlen in den Abtheilungen vorgenommen werden, die gewöhnlich minder wichtigen Dingen zugewendet sind, dem Petitionswesen irgend eine mindere Beachtung oder Hintansetzung widerfahren lassen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Steffens beantragt, daß der Petitionsausschuß aus 9 Mitgliedern — ich glaube die Zahl 9 ist richtig . . .

Steffens: Ich habe 9 Mitglieder beantragt.

Oberstlandmarschall: Der Petitionsausschuß soll aus 9 Mitgliedern bestehen und von den Kurien aus dem ganzen Hause gewählt werden.

Nám. marš. Dr. Bìlský: Pan posl. Steffens ponavrhuje, aby petièní výbor sestával z devíti údùv, tak že by každá kurie volila 3 údy z celého snìmu.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Er ist unterstützt. Wünscht Jemand über den Antrag zu sprechen? Da dies nicht der Fall ist, werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag stimmen, die Hand zu erheben. Er ist angenommen.

Der zweite Gegenstand ist der Landesausschußbericht, betreffend die Behandlung des Landesbudgets für das Jahr 1865. Ich ersuche Herrn Referenten Pinkas.

Dr. Pinkas liest:

Hoher Landtag:

Indem der Landesausschuß die an denselben am 14. Februar l. I. gelangte Zuschrift des k. k. Statthaltereipräsidiums ddo. 8. Februar 1864 Z. 190 Lud. sig. ./. zur Kentnißnahme unterbreitet, in welcher die Einberufung einer zweiten Landtagssession im Verlaufe des Jahres 1864 als problematisch bezeichnet, und auf die Rathsamkeit hingewiesen wird, das Landesbudget für das Jahr 1865 in dermaliger Landtagssession der verfassungsmäßigen Behandlung zuzuführen, wird hohem Landtage berichtet, daß das Landesbudget für das Jahr 1865 zwar unverweilt in Angriff genommen worden sei, um dasselbe im Verlaufe gegenwärtiger Session vorzulegen, daß jedoch desselben Drucklegung, welche mehrere Wochen in Anspruch nehmen würde, kaum ausführbar erscheine, sohin beantragt werden müsse, hoher Landtag geruhe zu beschließen, es sei in die Behandlung des Landesbudgets für 1865 in der Art einzugehen daß dasselbe ohne Drucklegung durch den Landesausschuß der Budgetkommission im Manuskripte zur Behandlung und Antragstellung zu unterbreiten sei.

Gleichzeitig wird hohem Landtage zur Kenntniß gebracht, daß der Landesausschuß es für seine Pflicht gehalten habe, das k. k. Statthalterei-Präsidium in Erwiderung der Note vom 8. Februar 1864 in besonderer hier sig. 2/2 zuliegender Zuschrift in der Richtung um desselben Mitwirkung anzugehen, damit angesichts der Bedürfnisse des Landes die Einberufung einer zweiten verfassungsgemäßen


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V. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Landtagssession im Jahre 1864 bei der h. k. k. Regierung bevorwortet werde. Vom Landesausschusse des Königreiches Böhmen

Sekretáø Schmidt ète èesky: Navrhuje se, aby slavný snìm ráèil uzavøiti, aby se o budžetu zemském na r. 1865 jednalo v ten spùsob, aby jej výbor zemský tisknout nedával, nýbrž jen co rukopis budžetní komisi na vyøízení a na vypracování návrhù pøedložil.

Zároveò se slavnému snìmu dává vìdìti, že mìl zemský výbor za svou povinnost, požádati c. k. praesidium místodržitelské, odpovídaje zvláštním pøípisem tuto pod 2/2 pøiloženým, na pøípis místodržitelský, 8. února 1864 vydaný, za spolupùsobení tím smìrem, aby se u slavné c. k. vlády pøimluvilo, aby, pøihlížejíc k potøebám zemským, svolán byl roku 1864 snìm spùsobem ústavním ke druhému zasedání.

Dr. Pinkas: Zur weiteren Rechtfertigung dieses Antrages habe ich das hohe Haus in Kenntniß zu setzen, daß die Drucklegung des bereits vorliegenden Budgets, obwol dasselbe eine weit verkürztere Verfassung als im vorigen Jahre hat, dennoch 10 Wochen in der Druckerei in Anspruch genommen hat, daß also, falls die Drucklegung für das Jahr 1865 stattfinden würde, es nicht möglich sein würde, daß dieses Budget in gründliche Behandlung während des Verlaufes der gegenwärtigen Session genommen wird. Uibrigens habe ich die Ehre mitzutheilen, daß das Budget vorliegt und demnach vom Landesausschusse adjustiri und in kürzester Zeit der Budgetkommission vorgelegt werden könnte.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte über diesen Gegenstand. Wünscht Jemand das Wort? Dr. Schrott.

Prof. Schrott: Wenn ich den Antrag des Landesausschußes recht auffasse, so geht meine Meinung dahin, daß der H. Landtag jetzt augenblicklich beschließen solle, es werde das. Budget für 1865 nicht in Dauck gelegt, sondern der Budget-Kommission im Manuskripte zugewiesen. Ich möchte mir dagegen den Antrag erlauben, daß dieser Bericht, den der Landesausschuß hier vorlegt, vorerst der Budget-Kommission zur Berathung zugewiesen werde und zwar aus dem Grunde: Die eigentlich für das Jahr 1864 bestimmte Landtagssession ist problematisch geworden, wie wir aus dem Berichte des Landesausschusses erfahren. Da ist es denn allerdings vom Standpunkte der Regierung rathsam und von Seite des Landesausschusses vorsichtig gewesen, dafür zu sorgen, daß der Landtag in der gegenwärtigen Landtagssession die Möglichkeit bekomme, nicht blos den Voranschlag für das Jahr 1864, sondern zugleich jenen für das Jahr 1865 festzustellen. Es scheint mir nicht zu zweifeln, daß der H. Landtag auch beschließen werde, es soll unter diesen Umständen das Budget für 1865 ebenfalls in der gegenwärtigen Session in Verhandlung genommen werden; denn eine Landtagssession, die einmal problematisch geworden ist, Hat, so kommt mir vor, einige Aehnlichkeit mit jenen Bildern, die zurückweichen, wenn man ihnen näher tritt. Wenn nun wirklich der Voranschlag für 1865 in der gegenwärtigen Session in Verhandlung genommen werden soll, so sprechen dann außer den vom Landesausschuße angeführten äußern Hindernissen der Drucklegung wohl auch Gründe der Sparsamkeit dafür, daß das 1865er Budget nicht im Drucke, sondern nur im Manuskripte vorgelegt werde. Allein es bleibt zu erwägen, ob nicht doch vielleicht eine Anzahl Positionen des Voranschlages für 1865 von jenen für 1864 in der Art abweichen, daß es wünschenswerth wird, wenigstens diese Differenzen und ihre kurze Begründung den Mitgliedern des Landtags in besonderem Abdrucke oder lithographirt mitzutheilen, damit der Landtag nicht erst durch den Bericht der Budget-Kommission davon Kenntniß erlange.

Dieser letztere Vorgang scheint mir nämlich sehr dahin zu neigen, den Schwerpunkt der Verhandlungen aus dem Landtage in die Kommissionen zu drängen, und ich theile vollkommen die in einer vorigen Sitzung von meinem verehrten Freunde Prof. Prinz ausgesprochene Meinung, daß solches im Interesse des Landtags nicht liegt.

Es bleibt ferner zu erwägen, ob der H. Landtag nicht etwa unter Hinweisung auf bestimmte Bedürfnisse des Landes sich bei der hohen k. k. Regierung im geeigneten Wege dahin verwenden möge, daß der so ziemlich deutlich in Aussicht gestellte Wegfall der eigentlichen 64iger Session, wo möglich Hintangehalten werde. Aus diesem Grunde erlaube ich mir den Antrag zu stellen: das hohe Haus wolle beschließen, diesen vorgelegten Bericht des Landesausschusses vorerst der Budget-Kommission zur Vorberathung zuzuweisen.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst die Unterstützungsfrage stellen. Der Herr Professor Schrott trägt an, daß der Bericht des Landesausschusses der Budget-Kommission zur vorläufigen Berathung zugewiesen werde.

Námìstek maršálkùv: Poslanec pan professor Schrott ponavrhuje, aby pøedléžící zpráva zemského výboru stran rozpoètu na rok 1865 byla pøedložena pøedbìžním poradám budgetní komisi.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn das nicht der Fall ist, so ist die Debatte geschlossen und ich schreite zur Abstimmung. Es kommt zuerst der Antrag des Herrn Professor Schrott zur Abstimmung, und ich glaube nicht, daß es noch einmal nothwendig sein wird, ihn zu wiederholen. (Rufe.: nein). Ich bitte die Herren, welche damit einverstanden, die Hand zu erheben. Er ist angenommen. Der weitere Gegenstand ist der Antrag des Herrn Professor Herbst und Genossen betreffend die Einhebung von Zuschlägen für die Erwerb- und Einkommensteuer der Aktiengesellschaften, welche an verschie-.


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V. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

denen Plätzen Unternehmungen ausüben. Ich bitte den Antrag zu verlesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest:)

Antrag

des Abgeordneten Dr. Herbst und Genossen.

Der hohe Landtag wolle beschließen:

Es sei aus Grund des §. 19 Z 1 lit. a und b der Landesordnung bei der kaiserlichen Regierung der Antrag auf baldige Erlassung eines Gesetzes, betreffend die Vorschreibung und Einhebung der Erwerb- und Einkommensteuer sammt den Zuschlägen zu denselben bei Aktiengesellschaften, deren Unternehmungen an verschiedenen Plätzen ausgeübt werden, zu stellen.

Mit der Vorberathung dieses Antrages werde ein von den Kurien zu wählender Ausschuß von neun Mitgliedern beauftragt.

Sekretáø Schmidt ète: Slavný snìm raèiž uzavøíti. Na základì §. 19 è. 1 lit. a & b zøízení zemského budiž uèinìn k císaøské vládì návrh, aby v brzce vydala zákon, týkající se ukládání a vybírání danì z výdìlku a danì z pøíjmù, jakož i pøirážek k daním tìmto pøi spoleènostech akcijních, které provozují své závody na rozlièných místech.

Pøedbìžná porada o tomto návrhu ukládá se výboru devíti èlenù, kteøí se mají zvoliti z jednotlivých kurií.

Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Herrn Professor das Wort zur Begründung seines Antrages.

Professor Herbst: Der Antrag, welchen ich mir vor das Hohe Haus zu bringen erlaubt habe, und welcher eine überaus zahlreiche Unterstützung gefunden hat, betrifft eine Frage, welche für unser Land von ganz besonderem Interesse ist, wobei sich jedoch dieses Land in der glücklichen Lage befindet, dem gleichen Interesse bei allen Ländern der österreichischen Monarchie zu begegnen. Es handelt sich nämlich dabei um die Abstellung einer Ungerechtigkeit, welche weniger in der bestehenden Gesetzgebung, als in einer, wie ich überzeugt bin, sogar in diesen Gesetzen nicht begründeten Praxis ihre Ursache hat, und welche nur dadurch sich erklären läßt, daß die Gesetze, welche in Frage stehen, einer Zeit angehören, in welcher ganz andere Verhältnisse bestanden, wobei sich an diese Gesetze jene Konsequenzen nicht knüpften, die gegenwärtig mit denselben verbunden sind. Die Fundamentalsrage nämlich, um die es sich dabei Handelt, ist die, wo bestimmte Steuern entrichtet werden sollen. An sich freilich, wäre das praktisch gleichgiltig, und man könnte es lediglich als Sache der Besteuerungsemanzipation betrachten. So war es auch wirklich zur Zeit, wo das Einkommensteuergesetz zum erstenmal in der österreichischen Legislation auftrat. Damals gab es nämlich noch keine Landesfondzuschläge und Grundentlastungszuschläge und auch die Aufbringung der Bedürfnisse der Gemeinde durch Zuschläge zu den direkten Steuern, welche in den Gemeinden eingehoben werden, fand damals nur in beschränkter Weise statt. Gegenwärtig verhält es sich anders, und da gesetzlich und praktisch der Grundsatz fest steht, daß dort, wo die Steuer eingehoben wird, auch die Landes- und Grundentlastungszuschläge und Gemeindezuschläge eingehoben werden, knüpft sich an die Frage, wo Aktiengesellschaften, deren Unternehmungen in mehreren Ländern, oder zwar blos in einem Lande betrieben werden; die aber ihren Verwaltungsrath außerhalb dieses Landes haben, wo solche Aktiengesellschaften ihre Einkommen- und Erwerbsteuern zu zahlen haben? an diese Frage knüpft sich die praktische Folgerung, daß sie dort auch die Landes- und Grundentlastungs- und auch die Kommunalbeiträge zu entrichten haben. Da es nun häufig der Fall ist, daß Unternehmungen, insbesondere Eisenbahnunternehmungen, welche in einem Lande betrieben werden, den Sitz des Verwaltungsrathes außerhalb desselben Haben, so ergibt sich die praktische Folgerung durch eine Interpretation des Gesetzes, auf welche ich gleich zu sprechen kommen werde, daß aus solchem Lande die Zuschläge zu den Kommunalbedürfnissen einer ganz andern Stadt gezahlt werden müssen, während diejenigen Kommunen, wo diese Unternehmungen zu Lasten vertheilt werden, ohne in der Lage zu sein, sie zur Bedeckung dieser Lasten heranzuziehen. Daher ist die Frage so praktisch wichtig geworden, nachdem dort, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat, oder eigentlich wo die Leitung der Gesellschaft bestehet, nach dem bisher bestehenden Gesetze die Einkommen- und Erwerbsteuer zu zahlen ist. Was unter Leitung der Gesellschaft, unter dem Ort, wo sie ihren Sitz hat, zu verstehen sei? Es ist diese Frage in der Volksvertretung sowol in diesem hohen Landtage, als auch in anderen Landtagen, als auch im Abgeordnetenhause des Reichsrathes wiederholt zur Sprache gekommen. Namentlich wurde in einer schon in der ersten Session des Reichsrathes eingebrachten Interpellation an das hohe Finanzministerium die Frage gerichtet, was denn eigentlich unter Direktion zu verstehen sei, ob die technische Leitung, oder die administrative Leitung oder der Verwaltungsrath, und zwar war diese Interpellation durch den Vorgang veranlaßt, daß die Einkommen- und Erwerbsteuer von der Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn, welche früher in Reichenberg bezahlt wurde, in Folge eines Ministerialerlasses in Wien bezahlt werden sollte, und dadurch sowohl dem Lande, als auch der Kommune Reichenberg diese früher bezogenen Zuschläge entgingen. Hierauf wurde von Seiten des Finanzministeriums erwidert, es könne unter Geschäftsleitung der Unternehmung nur der Verwaltungsrath verstanden werden, und da der Verwaltungsrath jener Bahn seinen Sitz in Wien habe, so müsse dort die Einkommensteuer sammt den Landes- und Kommunalzuschlägen gezahlt werden. Ich bin vollkommen überzeugt, daß diese Gesetzesauslegung eine unrichtige ist, und ich kann mich zum Beweise dessen auf nichts besseres, als auf die allgemeine Praxis berufen. Es bestehen in Oesterreich Hunderte von


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V. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

Aktiengesellschaften, freilich darunter Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht im Kurszettel notirt werden, ich sage Hunderte von Aktiengesellschaften, welche den Sitz ihres Verwaltungsrathes anderswo haben, als dort, wo ihre Unternehmungen betrieben werden. Dahin gehören namentlich zahlreiche Spinnereien, Zuckerfabriken und Bergwerksunternehmungen. Keine einzige von diesen Aktienunternehmungen zahlt ihre Einkommen- und Erwerbsteuer dort, wo der Verwaltungsrath seinen Sitz hat, außer wenn der Sitz der Unternehmung eben mit dem Sitze des Verwaltungsrathes zusammenfällt, sondern sie zahlen ihre Einkommensteuer dort, wo die Unternehmung betrieben wird. Es kann also das unmöglich im Gesetze begründet sein, weil sonst nicht in Hunderten von Fällen das Gesetz unbeanstandet so geübt würde, daß dort wo die Unternehmungen ausgeübt werden, auch die Steuem gezahlt werden. Allein bei gewissen Unternehmungen, bei Unternehmungen, die gerade große Einkommen- und Erwerbsteuern zahlen und wo daher auch die Zuschläge bedeutende Beträge ausmachen, dahin gehören verschiedene Kreditanstalten; — bei diesen wird dem Gesetz eine andere Auslegung gegeben, und es sind derselben verhältnißmäßig wenige; durchaus solche, welche ihren Sitz in Wien haben. Denn es war selbst bei Eisenbahnunternehmungen, nämlich bei jenen, welche nicht ihren Sitz in Wien haben, die Praxis nicht so, daß dort, wo der Verwaltungsrath seinen Sitz hat, die Einkommen- und Erwerbsteuer bezahlt werden. Wir haben ein naheliegendes Beispiel an der Buschtìhrader Eisenbahn. Diese hat ihren Verwaltungsrath in Prag, und die Einkommensteuer wird doch nicht in Prag gezahlt, sondern in Kralup und Dìwic und es werden die Kommunalbeiträge für beide Gemeinden, und nicht für die Kommune von Prag gezahlt.

Es, ist also jene angebliche Gesehinterpretation nicht durch die Praxis bestätigt, wenigstens nicht bei der unendlich überwiegenden Zahl der Aktienunternehmungen, sondern sie besteht in der Praxis nur bei Eisenbahnunternehmungen, Dampfschifffahrts- und Kreditanstalten. Aber auch bei diesen nicht durchaus, sondern nur dann, wenn sie den Sitz ihres Verwaltungsrathes in Wien haben. Denn wenn der Sitz des Verwaltungsrathes wo anders sich befindet, dann gilt diese Praxis auch bezüglich der Eisenbahnunternehmungen nicht.

Nun kann offenbar diese Auslegung, die in wenigen Fällen gemacht wird, gegenüber jener, die in sehr zahlreichen anderen Fallen stattfindet, während die erste nicht einmal bei allen gleichartigen Kategorien von Unternehmungen festgehalten wird, nicht im Gesetz begründet sein und es würde allerdings die Erwartung gerechtfertigt sein, daß die Regierung auf administrativem Wege der bestehenden Ungleichförmigkeit und Ungerechtigkeit abzuhelfen suchen würde, eine Erwartung, die um so begründeter war, als sie von Seiten der Ministerien wiederholt in Aussicht gestellt wurde. Eine Realisirung hat sie freilich bisher noch nicht gefunden. Ich kann also behaupten und glaube es durch statistische Daten in ausreichender Weise erhärten zu können, daß diese Auslegung nicht im Gesetze begründet ist. Wenn sie es aber auch wäre, so würde das Bedürfniß ein dringendes sein, das betreffende Gesetz zu ändern, denn es ist offenbar ein ungerechtes Gesetz oder mindestens die eine Auslegung desselben ist eine ungerechte. Die Verbindlichkeit, Beiträge zu Kommunalzwecken, Beiträge zu Landeszwecken zu leisten, kann sich offenbar auf nichts anderes als darauf gründen, daß man an den Vortheilen des Kommunalverbandes — und das Land ist in dieser Beziehung nur eine große Kommune — theilnimmt und daß man der Gemeinde oder dem Lande Lasten verursacht. Wie aber kann jemand behaupten, daß z. B. die böhmische Westbahn der Kommune Wien irgend welche Auslagen verursacht oder irgendwie an den Vortheilen der Kommune Wien theilnimmt, daß sie dagegen der Kommune Smichow keine Lasten verursacht und an den Vortheilen, welchen der Kommunalverband daselbst herbeiführt, nicht theilnimmt. Es ist dieses so unnatürlich, so gegen die Natur der Verhältnisse, daß sich ein Rechtsgrund hierfür, warum eine blos hier in diesem Lande bestehende Unternehmung zu den Kommunallasten einer Gemeinde, zu der sie in gar keiner Beziehung steht, beitragen soll, nicht anführen läßt. Wie man einen Rechtsgrund dafür angeben will, daß diese Eisenbahn von dem hier erworbenen und hier bezogenen Einkommen nicht zum Grundentlastungsfonde des Königreichs Böhmen Beiträge zu leisten habe, wohl aber zu dem Grundentlastungsfonde des Erzherzogthums Niederösterreich, dafür ist mir auch eine Antwort niemals ertheilt worden und kann auch nicht gegeben werden. (Bravo!)

Wohl aber wurde folgendes Raisonnement entgegengesetzt. Die Gemeinde Smichow hat Anspruch auf diese Beiträge, aber auch andere Gemeinden, die längs der böhmischen Westbahn gelegen sind, haben Anspruch auf Zuschläge; es ist zweifelhaft, in welchem Verhältniß die Ansprüche vertheilt werden sollen und darum soll es beim bestehenden Zustand bleiben. (Heiterkeit. Hört!)

Darauf habe ich mir an einem anderen Orte die bescheidene Bemerkung zu machen erlaubt: Wenn es auch zweifelhaft ist, ob, die Gemeinde Smichow und Pilsen und welche andere Gemeinden noch Anspruch haben, so folgt daraus höchstens in Bezug auf die Gemeinde-Zuschläge etwas, nie aber daraus, weil es fraglich ist, welche von diesen Gemeinden und in welchem Verhältnisse,sie das Recht haben sollen, das dort erworbene Einkommen zu besteuern. Wie aber daraus die Folge sein soll, daß der böhmische Landesfond und Grundentlastungsfond keinen Beitrag zu fordern berechtigt sind und wie daraus folgen soll, daß die Fonde anderer Länder diese Beiträge in Anspruch zu nehmen berechtigt sind, ließe sich abermals nicht begreifen. Und zuletzt, wenn es fraglich ist, ob die Gemeinde Pilsen, Smichow und welche andere längs der Westbahn


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liegenden Gemeinden Anspruch haben, so sind dies jedenfalls Gemeinden, die im Königreiche Böhmen liegen. Wenn es aber zweifelhaft ist, welche von diesen verschiedenen im Königreiche Böhmen liegenden Gemeinden Anspruch haben, wie daraus zu schließen sein soll, daß keine etwas bekommen (Heiterkeit) und andere Gemeinden, von welchen es über allen Zweifel erhaben ist, daß sie nicht den mindesten Anspruch haben, ist wieder eine Logik, die man nur an das Tageslicht zu bringen braucht, um sie sofort widerlegt zu haben. (Bravo; výbornì.)

Ich bin überzeugt, daß dieses Gesetz oder vielmehr diese in einzelnen Fällen und nur in einzelnen Fällen gehandhabte Auslegung dieses Gesetzes eine absolute Ungerechtigkeit ist, ja, daß es kaum eine andere Ungerechtigkeit gibt, welche so allgemein gefühlt wird als diese, weil sich auch nicht einmal ein Schein eines erworbenen Rechtes dafür anführen läßt und ebenso wenig Scheingründe für jene Begünstigung, die dort zugewendet wird, wo ein Anspruch nicht besteht. In einzelnen Fällen aber tritt das ganze Eigenthümliche dieser Gesetzesanwendung klar hervor.

Denken wir uns Fälle wie solche — die nicht ein Produkt der Fantasie, sondern in Wirklichkeit und zwar oft genug vorgekommen sind — Fälle wie solche: Es bestehe eine Unternehmung in einem Lande, lange viele Jahre in einem Lande sind wird von einem Verwaltungsrathe geleitet, der dort seinen Sitz hat. Sie zahlt ihre Steuern in diesem Lande und zahlt natürlich auch Zuschläge für den Landesfond, Grundentlastungsfond und für die Kommune. Nun wird dieses ausgedehnte Unternehmen verkauft an eine andere Unternehmung, die sich außerhalb des Landes befindet und außerhalb des Landes ihren Verwaltungsrath hat, und nun zahlt auf einmal diese Unternehmung, die ganz dieselbe bleibt wie früher und in welcher nicht die mindeste Veränderung vor sich gegangen ist, keine Zuschlage mehr zum Landes- zum Grundentlastungsfond und zur Gemeinde. Wie wird dieses Jemand begreifen können? Entweder muß man glauben, daß früher kein Recht auf Zahlung bestanden hat, und es wären alle Kommunalbeiträge ungerecht, oder es könne dadurch, daß in der Person des Besitzers, nicht aber in dem Objekte eine Veränderung vor sich gegangen ist, eine Aenderung in der Steuerpflicht begründet werden. Dann würde man dahin kommen müssen, daß, wenn ein Ausländer eine Unternehmung erworben hätte, die Steuerpflicht ganz erloschen ist, weil sie nur dort erfüllt werden könnte, wo dieser seinen Wohnsitz, respektive Aktienunternehmungen, wo ihr Verwaltungsrath seinen Sitz hat.

Solche und ähnliche Fälle werden aber in weiteren Kreisen eine immer größere Unzufriedenheit herbeizuführen geeignet sein, und ich halte es für eine dringende Verpflichtung, daß jeder, was an ihm ist, dazu beitrage, daß diesem so allgemein in allen Ländern fühlbaren Bedürfnisse und zwar sobald als möglich abgeholfen werde.

Die Vertreter des Landes haben auch wirklich in dieser Richtung, wie ich meine, ihre Schuldigkeit gethan, und es ist bereits, wie ich früher angeführt habe, in der ersten Session und zwar von den Abgeordneten aus Böhmen im Reichsrathe, ohne Unterschied der Nationalität, in der Sitzung vom 13. März 1862 eine Interpellation an das Finanzministerium gelichtet worden, wobei an dasselbe die Frage gestellt wurde, ob das Finanzministerium den Grundsatz anerkenne, daß die Erwerb- und Einkommensteuer von Actienunternehmungen in jenen Ländern und Gemeinden zu erheben sei, wo sie betrieben werden, und wo ihre technische und administrative Leitung ihren Sitz hat, und es wurde die Frage gestellt, ob es gesonnen sei, den Grundsatz, insbesondere bei der Reichenberg - Pardubitzer Bahn in Anwendung zu bringen, wo die Verfügung getroffen war, daß fürderhin nicht die Steuer in Reichenberg sondern in Wien zu zahlen sei. Von Seite des Finanzministeriums wurde jene Auslegung als Antwort gegeben, von der ich früher die Ehre hatte zu sprechen, die aber nicht allgemein angewendet wird. Es wurde aber gesagt, daß man allerdings anerkenne, es sei nicht recht, daß aber dem abgeholfen werden könne, bei der Regelung des Gemeinde-Konkurrenzwesens. Das wurde als die Absicht des Staatsministeriums mitgetheilt, und eröffnet, daß in dieser Richtung Verhandlungen bereits getroffen seien. Es geht hieraus zweierlei hervor. Einmal, daß von Seite des Finanz- wie des Staatsministeriums das Begründete der Einwendungen gegen die Art der Einhebung der Steuerzuschläge anerkannt wurde, andererseits, daß das Ministerium in Aussicht gestellt hat, daß bei der verfassungsmäßigen Regelung des Konkurrenzwesens Abhilfe getroffen werden wird, und daß auch in der That aus Anlaß der Berathung des Gemeindegesetzes hierzu Einleitungen getroffen seien. Wir kennen Alle das Gemeindegesetz und das Konkurrenzgesetz, aber Spuren von Abhilfe in dieser Richtung haben wir darin nicht gefunden und es müßte daher jene Antwort als um so unbegreiflicher angesehen werden, weil sie am 9. Dezember des Jahres 63 gegeben wurde, und damals offenbar der Entwurf für die Gemeindeordnung bereits vollendet gewesen sein mußte. Der Weg, der von Seite des Ministeriums angedeutet wurde, war somit ein hoffnungsloser, und ist es geblieben.

Auch in der zweiten Session des böhmischen Landtages wurde bekanntlich vom H. Abgeordneten Ringhofer eine von vielen Mitgliedern unterzeichnete Interpellation an den damaligen Leiter der Statthalterei eingebracht, zu welcher die Vorgänge in Bezug auf die Gemeinde Smichow Anlaß gegeben hatten. Damals wurde von dem Finanzministerium die Beantwortung der Interpellation geliefert, diese Antwort mit Beifall aufgenommen. — Leider hat sich später gezeigt, daß der Beifall ein voreiliger war, — es wurde dem Interpellanten erwidert, daß von Seite des Finanzministeriums die Sistirung der Ein-


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Hebung der Einkommensteuer für die böhmische Westbahn in Wien und auch in Smichow angeordnet worden sei. Zufällig waren nämlich die Finanzlandesbehörden in Böhmen einer anderen Ansicht, als die in Wien, es wurde daher die Einhebung sistirt und soviel bekannt ist, bis jetzt an keinem der beiden Orte die Steuer bezahlt.

Allein die durch die Sistirung begründete Hoffnung, daß im administrativen Wege werde Abhilfe getroffen werden — nur wenn dieß beabsichtigt war konnte die Sistirung eine Bedeutung haben — ist leider wieder ohne Erfolg geblieben, indem der Gemeinde Smichow in der endlichen Erledigung bedeutet wurde, es sei von Seiten des Staatsministeriums eröffnet worden, daß. so lange keine Aenderung in den bestehenden Gesetzen stattfinde, es bei der bisherigen Gepflogenheit verbleiben müsse, daß nämlich dort die Steuer gezahlt werde, wo der Verwaltungsrath seinen Sitz hat, und dort auch die Zuschläge eingehoben werden. Es wurde somit abermals die Hoffnung benommen, daß auf administrativem Wege Abhilfe werde getroffen werden.

Aber immer entschiedener traten die Klagen auf und zwar nicht bloß aus Böhmen, nein aus allen Theilen der Monarchie, auch aus Niederösterreich selbst bezüglich derjenigen Gemeinden, welche außerhalb der Linien Wien's liegen, und ich glaube nicht zu irren, daß dem Ministerium schon Hunderte von Gesuchen von Gemeinden aus den verschiedensten Theilen des Reiches um Abhilfe zugekommen sind. In der That hat das hohe Ministerium auch neuerlich das Bedürfniß der Abhilfe wieder als dringend in einer offiziellen Erklärung bezeichnet, es wurde nämlich von demselben als Regierungsvorlage vor das Haus der Abgeordneten gebracht der Entwurf eines Steuerreformgesetzes und zwar insbesondere der Entwurf eines Reformgesetzes für Erwerb- und Rentensteuer, welche Erwerbsteuer die Bedeutung der jetzigen Erwerb- und Einkommensteuer hat. In diesem Entwurfe ist in einem Paragraphe, wenn ich nicht irre, im §. 58 ausdrücklich der Grundsatz aufgenommen, daß wenn eine Unternehmung, insbesondere Aktienunternehmung, an verschiedenen Plätzen ausgeübt wird, die Steuer an den verschiedenen Plätzen einzuheben, daher zwischen dieselben zu vertheilen ist, damit dann auch an den verschiedenen Plätzen verhältnißmäßig die Zuschläge zu Land- und Gemeindebeiträgen eingehoben werden. Das ist der richtige, vernünftige, gerechte Grundsatz und diesen Grundsatz hat wirklich das Ministerium im §. 58 aufgenommen, in dem Motivenberichte ausdrücklich auseinandergesetzt, zu welchen gerechten Beschwerden die bisherige Uebung Anlaß gab und beigefügt, daß den Beschwerden mittlerweile im administrativen Wege werde abgeholfen werden. Es wurde also abermals Abhilfe im administrativen Wege offiziell zugesagt; leider aber ist dazu, wie es scheint, jetzt noch weniger Aussicht vorhanden als früher. Denn Mittlerweile ereignete sich folgendes: Eine große Zahl der Mitglieder des Abgeordnetenhauses hielt es für ihre Pflicht, nunmehr von der Initiative des Reichsrathes Gebrauch zu machen. Da die vielen und verschiedenen Vertröstungen auf das Konkurrenzgesetz, auf Steuerreform, auf Abhilfe im administrativen Wege, ohne Erfolg geblieben waren, daher in dem Abgeordnetenhause der Antrag eingebracht auf die Abfassung eines Gesetzes, welches diese Sache definitiv zu regeln hätte. Dieser Antrag erfreute sich einer sehr großen Unterstützung im Abgeordnetenhause, und ich muß es auch bekennen, des bereitwilligsten Entgegenkommens von Seite des Ministeriums. Es wurden dem niedergesetzten Ausschusse zahlreiche treffliche Materialien von Seite des Ministeriums zur Verfügung gestellt und nicht als Privatarbeit einzelner Ausschußmitglieder, sondern als eine aus diesen von dem Ministerium zur Verfügung gestellten Materialien hervorgegangene Arbeit, wurde da ein Gesetzentwurf dem Hause der Abgeordneten vorgelegt, nachdem an den Ausschußberathungen ein Minister und zwei Ministerialvertreter theilgenommen und diese sich in Allem mit den Arbeiten des Ausschusses, die keine selbständige, sondern auf Grund der Materialien des Minister; ums gemachte waren, einverstanden erklärt hatten — nachdem ferner von Seiten des Ausschusses alle diejenigen Aenderungen, die von Seite der Regierung als wünschenswerth bezeichnet wurden, vorgenommen worden waren, und man daher glauben muhte, daß diese Arbeit, die eigentlich gar nicht als Arbeit des Ausschusses erscheinen konnte, sich unzweifelhaft der kräftigsten Unterstützung der Regierung erfreuen müßte und daher die gegründeteste Aussicht hatte, zum Gesetz erhoben zu werden.

Leider dauerte auch diese Freude nicht lange (Heiterkeit). Vielmehr, nachdem dem Entwürfe im Ausschusse die kräftigste Unterstützung zu Theil wurde, muß ich bekennen, daß von Seite des Ministeriums bei den Verhandlungen im Hause ihm gegenüber die größte Unparteilichkeit angenommen wurde, daß es sich kühl biß auf's Herz diesem Antrage gegenüber zeigte, und daß, was nicht als Kind des Ausschusses betrachtet werden konnte, auf wahrhaft stiefmütterliche Weise vom Ministerium behandelt wurde. Nichts desto weniger wurde der Antrag des Ausschusses mit einer imposanten Majorität, mit einer Majorität von 5/6 der Anwesenden, bei der namentlichen Abstimmung von mehr als 5/6 angenommen. Der Antrag gelangte an das hohe Herrenhaus leider zu einer Zeit, wo die Session schon so weit vorgeschritten war, daß an das endgiltige Zustandekommen in dieser Session wol kaum mehr gedacht wer den konnte. Allein die Antragsteller hatten die Genugthuung, daß von Seiten jener hohen Korporation gleichfalls das Begründende des Antrages anerkannt und von Seite der betreffenden Kommission dem hohen Herrenhause empfohlen wurde: Es wolle beschließen, es sei unter vorläufiger Ablehnung des vorliegenden Gesetzentwurfes die hohe Regierung einzuladen, nach Einholung der zur vollständigen Darlegung der Sache erforderlichen Nachweisungen,

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in der nächsten Session des Reichsrathes ein Gesetz über dieselbe Frage einbringen zu wollen. Dieser Antrag wurde auch im gedachten hohen Hause angenommen. Es liegt somit ein übereinstimmender Beschluß beider Theile des Reichsrathes über die Nothwendigkeit eines solchen Gesetzes vor, von denen der eine Faktor ein solches Gesetz bereits ausgearbeitet und mit imposanter Majorität angenommen, der andere die Regierung aufgefordert hat, in der nächsten Session des Reichsrathes ein solches Gesetz vorzulegen. Unter solchen Umständen könnte man glauben, die Zeit mit Beruhigung abzuwarten, wo das Gesetz in der nächsten Session eingebracht wird. Es ist die Nothwendigkeit desselben von Seiten des Ministeriums oft anerkannt worden. Beide Häuser des Reichsrathes haben sich dafür ausgesprochen, man könnte also glauben, in der nächsten Session werde es eingebracht werden.

Allein mir scheint, es ist doch dringend nothwendig, daß die Länder, um deren Interesse es sich dabei handelt, zeigen und aussprechen, daß die Abgeordneten, welche im Reichsrathe diesfalls ihre Stimme erhoben haben, wirklich im Namen und im Sinne ihrer Kommittenten gesprochen haben. Es ist das um so nothwendiger, weil jener Aufforderung, welche vom hohen Herrenhause ausgesprochen wurde, gegenüber der Herr Finanzminister in derselben Sitzung Folgendes bemerkt hat: Die Regierung, welche noch auf dem von ihr eingenommenen Standpunkte und auf dem erwähnten Prinzipe der Steuervertheilung stehe, nämlich auf dem Prinzipe, welches in dem Reformgesehe enthalten ist, ist aber mit dem Antrage der verstärkten Finanzkommission dahin einverstanden, daß es zweckmäßiger sein dürfte, in dieser Angelegenheit der Regierung die Initiative zu überlassen; und die Regierung ist der Ansicht, daß es zweckmäßiger ist, mit der Durchführung der neuen Erwerbssteuer auch das hier in Frage stehende Prinzip zur gleichzeitigen Durchführung zu bringen, und diesem Zeitpunkte nicht jetzt schon bei dem bestehenden alten Steuersystem vorzugreifen. Der Herr Finanzminister hat also den Beschluß des hohen Herrenhauses dahin aufgefaßt, obschon derselbe ausdrücklich sagt, in der nächsten Session möge der Entwurf vorgelegt werden, er werde damit warten, bis das Reformprojekt durchgeführt wird. Ich habe den sehnlichsten Wunsch, daß das Reformprojekt bald durchgeführt werde, ich fürchte aber, es wird in dieser Landtagsperiode nicht geschehen, und wer weiß, ob es in der folgenden Reichsraths - und Landtagsperiode durchgeführt werden wird, daß also das bis dorthin Verschieben so viel heißt, als die Sache ad graecus calendes verschieben.

Darum ist es dringend wünschenswerth, daß auch dieses hohe Haus im Namen des Landes, welches es vertritt, seine Stimme erhebe und sein Recht geltend mache. Ob dies, wenn es geschieht, fruchtlos bleiben wird, steht in Gottes Hand, aber unsere Verpflichtung ist es, laut und offen auszusprechen, was das Recht des Landes erfordert, und ich hoffe, wir würden nicht umsonst unsere Stimme erheben, namentlich wenn wir es im Verein mit den übrigen Ländern der österreichischen Monarchie, die gleiche Rechte und Interessen in dieser Frage mit uns haben, thun würden, denn wir bitten nicht um eine Gnade, oder um eine billige Berücksichtigung, oder wie sonst die üblichen bureaukratischen Ausdrücke lauten mögen, wir bitten nur und verlangen im Namen des Volkes, daß uns unser Recht werde, und das wird uns doch wohl werden.

(Bravo; výbornì.)

Oberstlandmarschall: Der Antragsteller trägt an, daß der Antrag einer Kommission von 9 Mitgliedern überwiesen werde, in welche Kommission jede Kurie 3 Mitglieder zu wählen hat.

Nejvyšší maršálek: Pøedbìžní porada o tomto návrhu ukládá, se výboru 9 èlenù, kteøí se mají voliti z jednotlivých kurií.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand über diesen formellen Antrag zu sprechen wünscht, so werde ich darüber abstimmen lassen. Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen.

Der vierte Gegenstand der Tagesordnung ist der Landesausschußbericht, betreffend die Aufbewahrung und Sperre der Reichskleinodien. Ich bitte den Herrn Referenten.

Ritter von Bohusch: Ich erlaube mir vor Allem eine Bemerkung zu widerlegen, die gestern im hohen Hause aus Anlaß des gestrigen Berichtes über das Landesarchiv und über die Vereinigung des Skt. Wenzelsarchivs mit dem Landesarchiv, gefallen ist. Es ist bemerkt worden, daß über diesen Gegenstand zwei abgesonderte Berichte des Landesausschusses vorliegen, die in ihren Anträgen einander widersprechen. Ich glaube diese Bemerkung widerlegen zu können, da beide Berichte, sowohl der gestern vorgetragene über die Organisirung des böhmischen Landesarchivs und über die Vorschläge zu seiner Erweiterung, als der heute vorliegende in Beziehung auf die Reichskleinodien und die Sperre und Aufbewahrung derselben mit einander gar nichts gemein haben. Sie behandeln ganz abgesonderte Gegenstände. In diesem Berichte, wo von Reichskleinodien gesprochen wird, wird zwar des Wenzels-archivs erwähnt, aber nur deswegen erwähnt, um den ganzen Gang der Verhandlung, die Uebernahme zur Zeit der Konstituirung der neuen Landesvertretung darzustellen, aber sie haben gar nichts mit einander gemein, sie behandeln abgesonderte Gegenstände , denn dieses Archivs wo die Reichskleinodien aufbewahrt werden, enthält keinen Schatz und steht in keiner Verbindung mit dem Wenzelsarchiv und mit jenem Archive, welches gestern zur Behandlung dem hohen Hause empfohlen wurde.

Ritter von Bohusch: (liest den Bericht).


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Landtagsbericht,

betreffend die Aufbewahrung und Sperre der Reichskleinodien und des St. Wenzels-Urkunden-Archivs des Königreiches Böhmen.

Hoher Landtag!

Zum Behufe der provisorischen Feststellung rücksichtlich der Uebernahme und Konstatirung der Reichskleinodien des Königreiches Böhmen, und der Mitperle zu den betreffenden Verwahrungslokalitäten, ferner rücksichtlich der Aufbewahrung und der Mitsperre des St. Wenzels-Urkunden-Archivs ist am 9. Mai 1861 unter dem Vorsitze Sr. Excellenz des Herrn Oberstlandmarschalls Albert Grafen Nostitz eine gemischte Kommission, bestehend von Seite der hohen Statthalterei aus den HH. Statthaltereiräthen Ritter von Bach und Johann Neubauer, von Seite des Landesausschusses aus den HH. Landesausschußbeisitzern Wenzel Bohusch Ritter von Ottoschütz und Josef Karl Ritter von Peche zusammengetreten.

Die Kommission einigte sich einhellig in der Ansicht, daß eine definitive Regelung der Sperre für die Reichskleinodien der Verwahrung und Kontrollsperre des St. Wenzels-Urkunden-Archivs einer künftigen Vereinbarung zwischen Sr. Majestät dem Kaiser und Könige und zwischen dem Landtage vorbehalten werden solle, und dießbezüglich nur provisorische Maßregeln eintreten könnten.

Rücksichtlich der provisorischen Verwahrung der sieben zu dem Archive der Reichskleinodien vorhandenen Schlüssel, von denen herkömmlich

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in den Händen des Oberstburggrafen,

1

" " " " Prager Fürsterzbischofs, 1 " Verwahrung des Prager Domkapitels zu St. Veit,

1

" den Händen des Oberstlandschreibers,

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" den Händen der beiden Kronhüter des Herrn- und Ritterstandes,

1

" den Händen des Prager Bürgermeisters

verwahrt wurde, beantragte die Kommission, daß der in den Händen des ehemaligen Oberstburggrafen befindlich gewesene Schlüssel an den gegenwärtigen Landeschef und Repräsentanten Sr. Majestät des Kaisers, den Herrn Statthalter, ordnungsgemäß zu übergehen habe, daß ferner der vakant gewordene Schlüssel des Oberftlandschieibers dem Herrn Oberst-landmarschall, beziehungsweise dem Landesausschußpräsidenten, und der ebenfalls freie Schlüssel des Kronhüters des Herrenstandes dem Gremium des Landesausschusses in der Weise zu übergeben sei, daß der Landesausschußpräsident für jeden Fall der Funktionirung einen Landesausschußbeisitzer zu ernennen hat; daß endlich die übrigen 4 Schlüssel in der bisher herkömmlichen Verwahrung und zw. des Prager Herrn Fürsterzbischofes, des Prager Domkapitels zu St. Veit, des Kronhüters des Ritterstandes Herrn Ritter von Bergenthal und des Prager Bürgermeisters verbleiben.

In Bezug der provisorischen Kontrollsperre des Kron- oder St. Wenzels-Urkunden-Archivs einigte sich die Kommission konform in dem Antrage, daß von den fünf zu diesem Archive befindlichen Schlüsseln viere in der bisher herkömmlichen Weise, und zwar

1

in den Händen des Herrn Landeschefs,

1

" " " " Fürsterzbischofs von Prag,

1

" Verwahrung des Domkapitels zu St. Veit,

1

" in den Händen des Bürgermeisters von Prag

verbleiben, der fünfte nach dem Oberstlandschreiber freie Schlüssel aber dem Herrn Oberstlandmarschall, beziehungsweise dem Landesausschußpräsidenten und der ebenfalls vom Oberstlandschreiber in Verwahrung gehalten gewesene Schlüssel zum eigentlichen Aktenschranke des Archivs dem Gremium des Landesausschusses unter derselben Modalität, wie sie rücksichtlich des einen Schlüssels für die a. h. Kroninsignien beantragt wurde, übergeben werde.

Diesen Ansichten und Anträgen der Kommission hat sich der Landesausschuß zufolge Sitzungsbeschlusses vom 11. Mai 1861 Z. 3333 einstimmig angeschlossen, hievon Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter die Mittheilung gemacht, und mit der Einholung dessen Zustimmung zu dieser provisorischen Einleitung zugleich das Ersuchen gestellt, es möchte der im Statthaltereipräsidium erliegende Schlüssel des ehemaligen Kronhüters des Herrenstandes zu den Reichskleinodien dem Landesausschusse zur Verwahrung übergeben und von Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter ein Tag bestimmt und bekannt gegeben werden, an welchem die Konstatirung der Retchskleinodien so wie die Uebernahme des Kronarchivs statt zu finden hätte.

In dem Schreiben ddo. 2b. Mai und 30. Mai 1861 Z. 1258 erklärte Se. Excellenz der Herr Statthalter seine volle Zustimmung zu der prov. Maßregel in Betreff der Kontrollsperre zu den Reichskleinodien und zu dem Kron - oder St. Wenzels-Urkunden-Archive, lieh ferner den Schlüssel des ehemaligen Kronhüters des Herrenstandes zu den Reichskleinodien an den Landesausschuß übergeben und bestimmte für die Zusammentretung behufs der Konstatirung der Reichskleinodien dann der Uebernahme des Kronarchivs den 5. Juni 1861.

An diesem Tage fand auch zufolge Kommissionsprotokolls NE. 4061 zuerst die Besichtigung und Konstatirung der Reichskleinodien statt, bei welcher

Se. Excellenz der k. k. Statthalter Graf Forgách, der Herr Weihbischof Krejèí in Vertretung Sr. Eminenz des Kardinal-Fürsterzbischofs von Prag, der Landesausschußbeisitzer Herr Wenzel Ritter von Bohusch in Vertretung Sr. Excellenz des Herrn Oberstlandmarschalls, der Domkustos Herr Franz Dittrich, in Vertretung des Prager Domkapitels zu St. Veit, Herr Wenzel Ritter von Bergenthal als Kronhüter des Ritterstandes, der Landesausschußbeisitzer Herr Dr. Franz Schmeykal, in Vertretung des Landesausschusses — zur Funktionirung abgeordnet, und der Prager Bürgermeister Herr Franz Pstross — intervenirten, und sich von dem gehörigen un-

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gefährdeten Bestande der Reichskleinodien, wie auch von dem vollkommen beruhigenden, weder einer Feuersgefahr noch einem möglichen Einbruch ausgesetzten gewölbten und verwahrten Lokale in der St. Wenzelskapelle der Domkirche die Ueberzeugung verschafften.

In gleicher Weise wurde auch die Besichtigung und Konstatirung des im königl. Schlosse verwahrten Kron- oder St. Wenzelskronarchivs vorgenommen, bei welcher als Schlüsselbewahrer Se. Excellenz der k. k. Statthalter, Herr Weihbischof Krejèí für Se. Eminenz den Herrn Fürsterzbischof; Herr Landesausschußbeisitzer Ritter von Bohusch für Se. Excellenz den Herrn Oberstlandmarschall; Domkustos Herr Franz Dittrich noe des Domkapitels zu St. Veit und der Bürgermeister von Prag Herr Franz Pstross intervenirten, und wozu auch der Registratursdirektor Herr Peter Erben als Archivar beigezogen wurde. —

Nach Maßgabe des bezüglichen Kommissionsprotokolls NE. 4062 wurde von der Kommission weder gegen die seitherige Verwahrungsart noch gegen den Zustand des Archivs And der darin verwahrten Dokumente ein Bedenken erhoben.

Nach sowohl bei den Reichskleinodien als auch beim St. Wenzels-Urkundenarchiv wieder angelegter Sperre wurden von den Herren Schlüsselbewahrern wieder die Schlüssel übernommen, beziehungsweise der vom Herrn Landesausschußbeisitzer Dr. Franz Schmeykal noe des Landesausschusses ad functionem gebrauchte Schlüssel der Landeskassa zur weiteren Verwahrung übergeben.

Indem der Landesausschuß über diese provisorisch getroffenen Maßregeln hiemit den Bericht erstattet, erlaubt er sich zugleich dem hohen Landtage den Antrag auf definitive Regelung dieser Angelegenheit im Wege eines mit Sr. Majestät dem Kaiser und Könige zu vereinbarenden Landesgesetzes zu erstatten.

A. Belangend die Aufbewahrungsart der Reichskleinodien.

In Bezug auf das hiefür bestimmte Lokal in der St. Wenzelskapelle der Prager Domkirche dürfte keine Aenderung eintreten, da dieses Lokal in Beziehung auf Anstand und Sicherheit die vollsten Garantien bietet.

Nur in Betreff der Sperre, beziehungsweise der Schlüsselverwahrung, hätte eine Regelung einzutreten.

Unter der vorigen ständischen Verfassung lag dieses Amt beinahe ausschließlich in den Händen der Regierung, indem der jeweilige Oberstburggraf, Oberstlandschreiber und die beiden Kronhüter von Sr. Majestät ernannt wurden, der Fürsterzbischof, das Prager Domkapitel und der Prager Bürgermeister dieses Amt nur als Adhärens ihrer anderweitigen mit der Landesverfassung in keinem Nexus stehenden Würden bekleideten.

Nach Maßgabe der gegenwärtigen Verfassungs-verhältnisse des Landes ist es an der Zeit, die Verwahrung der Reichskleinodien des Königreiches Böhmen in die Hände der autonomen Landesrepräsentanz zu legen und dieses Mandat zwischen Sr. Majestät dem Kaiser und Könige, zwischen dem hohen Landtage, zwischen der Kirche und zwischen der Hauptstadt des Landes als Krönungsstadt des Königreiches zu theilen.

Wie bereits in dem Berichte vorerwähnt worden, bestellen zu dem Kronarchive als Aufbewahrungsorte der Reichskleinodien sieben Schlüssel. Von diesen werden nach den dargestellten interimistischen Einleitungen gegenwärtig

zwei von Abgeordneten der Regierung,

zwei von Abgeordneten des hohen Landtages,

zwei von Dienern der Kirche,

einer von dem Repräsentanten der k. Hauptstadt Prag provisorisch in Verwahrung gehalten.

Die höchsten Repräsentanten dieser vier Gewalten sind der jeweilige k. k. Herr Statthalter, der jeweilige Herr Oberstlandmarschall, der jeweilige Prager Fürsterzbischof und der jeweilige Prager Bürgermeister.

An Seite des Herrn Statthalters dürfte ein von Sr. Majestät zu ernennender Kronhüter (u. z. der gegenwärtig noch fungirende Ritter von Bergenthal), an Seite des Herrn Oberstlandmarschalls ein vom hohen Landtage für die Zeit der Landtagsperiode zu ernennender Kronhüter, und an Seite des Herrn Fürsterzbischofs ein Abgeordneter des Prager Domkapitels als Wächters der Domkirche, mit diesem Amte auch in Hinkunft betraut werden.

In dieser Modalität dürfte nach Maßgabe der Verfassungsverhältnisse allen Rücksichten Rechnung getragen sein, und der Landesausschuß glaubt sonach dem hohen Landtage die für die Zukunft mit Sr. Majestät zu vereinbarende und durch Aufnahme von Zusatzartikeln zur Landesordnung festzustellende Aufbewahrungsart der Reichskleinodien in der Art empfehlen und bevorworten zu sollen, daß von den lieben Schlüsseln

einer

in den Händen des k. k. Herrn Statthalters,

einer

von dem von Sr. Majestät zu ernennenden Kronhüter (dem gegenwärtig noch fungirenden Herrn Wenzel Berger Ritter von Bergenthal),

einer

von dem jeweiligen Herrn Oberstlandmarschall,

einer

von dem, vom hohen Landtage für die Zeit der Landtagsperiode zu ernennenden Kronhüter,

einer

von dem jeweiligen Herrn Fürsterzbischof,

einer

von dem Abgeordneten des Prager Domkapitels als Wächter der Domkirche, und

einer

von dem jeweiligen Bürgermeister der Hauptstadt Prag

in Verwahrung gehalten werde.

L. Belangend die Aufbewahrung des St. Wenzels-Urkunden-Kronarchivs, wird weiter Folgendes berichtet.

Der Aufbewahrungsort ist ein feuersicheres, an-


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ständiges Lokal im, königlichen Schlosse und rücksichtlich der Aufbewahrung der zu diesem Archive gehörigen Schlüsseln ist, wie schon ermähnt, provisorisch der herkömmliche Usus mit der einzigen Modalität beibehalten worden, daß der ehedem vom Oberstlandschreiber verwahrte Schlüssel Sr. Excellenz dem Herrn Oberstlandmarschall übergeben wurde, wodurch jener leitende Grundsatz in Anwendung gebracht ist, welcher rücksichtlich der Aufbewahrung der Reichs-kleinodien aufgestellt worden ist. Diese provisorische Verfügung dürfte vorläufig genügen, und bis auf weitere Bestimmungen einzuhalten sein, da Erörterungen über die Frage eingeleitet sind, ob nicht das St. Wenzels-Kronurkunden-Archiv mit dem Landesarchiv in Verbindung zu bringen und mit demselben in Verwahrung zu nehmen wäre.

Das im t. Schlosse aufbewahrte St. Wenzelsarchiv ist nur mehr vom historischen Werthe, und dürfte wissenschaftlichen Zwecken zugänglicher gemacht werden, als es bei seinem gegenwärtigen Verschlusse der Natur der Sache nach bis jetzt möglich war.

Von mehr staatsrechtlichem Interesse ist jedoch das bei der Landtafel aufbewahrte Archiv in Verbindung mit dem daselbst befindlichen sogenannten kleinen ständ. Archiv, welches in den sogenannten Pergamenten- oder Privilegienbüchern Abschriften von sämmtlichen wichtigen, im St. Wenzelsarchiv aufbewahrten orig. Urkunden in sich schließt, so daß eigentlich die Benützung dieser Pergamentbücher jener des St. Wenzelsarchivs gleich kömmt.

Wegen Uebergabe des bei der Landtafel aufbewahrten Landesarchivs und sogenannten kleinen ständ. Archivs sind bereits die nöthigen Schritte eingeleitet worden, und der Archivar Gindely ist beauftragt, über die Frage, ob das St. Wenzels-Kronurkunden-Archiv mit dem Landesarchiv in Verbindung zu bringen und in welcher geeignetesten Weise aufzubewahren wäre, den gutachtlichen Bericht zu erstatten; sobald die Uebergabe des bei der Landtafel aufbewahrten Archivs in Verbindung mit dem sogenannten kleinen ständ. Archiv in das Stadium der Realisirung gelangt sein, und der Bericht des Archivars Gindely erstattet sein wird, wird der Landesausschuß sofort die Ehre haben, dem hohen Landtage die Anträge auf Feststellung der Aufbewahrungsart der erwähnten Archive zu erstatten. Vom Landesausschusse des Königreiches Böhmen.

Prag am 4. Jänner 1864.

Der Oberstlandmarschall:

Rothkirch m. p.

Bohusch m. p.

Bezüglich des zweiten Absatzes des Wenzelsarchivs glaube ich mich nur auf den Bericht berufen zu sollen, der gestern dem hohen Hause vorgetragen und worüber schon Beschluß gefaßt worden ist. Der vorliegende Bericht handelt blos über die Art und Weise, wo künftighin die Reichskleinodien bewahrt und in Verschluß gehalten werden sollen. Der Landesausschuß erlaubt sich daher den Antrag: der hohe Landtag möge

1) in Bezug auf Bewahrung der Reichskleinodien die Zusahartikel zur Landesordnung für das Königreich Böhmen nach Beilage./. 1 annehmen, Seiner apostolischen Majestät dem Kaiser und König zur allerhöchsten Sanktion unterbreiten.

2) die bisherigen provisorischen Vorkehrungen wegen Aufbewahrung, dann Sperre der Reichskleinodien, sowie des St. Wenzels-Kronurkunden-Archivs genehmigend zur Kenntniß nehmen.

Zusatzartikel zur Landesordnung für das Königreich Böhmen, betreffend die Aufbewahrung der Reichskleinodien des Königreiches Böhmen.

I.

Die Reichskleinodien des Königreiches Böhmen, als: Krone, Szepter, Reichsapfel, Krönungsmantel und Stola werden in Prag, der Hauptstadt des Königreiches, und zwar in der Domkirche zu St. Veit in dem daselbst über der St. Wenzelskapelle befindlichen Kronarchive aufbewahrt.

II.

Das Mandat der Aufbewahrung und Sperre dieser Reichskleinodien theilt sich zwischen Sr. Majestät dem Kaiser und Könige, zwischen dem hohen Landtage, zwischen der Kirche und zwischen der Hauptstadt des Landes als Krönungsstadt des Königreiches, und wird bleibend geübt von den obersten Repräsentanten dieser Gewalten im Lande, u. zwar:

a) von dem jeweiligen k. k. Statthalter im Königreiche Böhmen,

b) von dem jewelligen Oberstlandmarschall,

c) von dem jeweiligen Prager Fürsterzbischof, und

d) von dem jeweiligen Prager Bürgermeister.

Nebstbei wird ein Kronhüter von Sr. Majestät dem Kaiser und Könige an Seite des k. k. Statthalters, ferner ein Kronhüter vom hohen Landtage auf die Dauer einer Landtagsperiode an Seite des Oberstlandmarschalls ernannt, endlich an Seite des Fürsterzbischofes ein Abgeordneter des Prager Domkapitels als Wächter der Domkirche mit diesem Amte betraut.

III.

Demgemäß wird von den vorhandenen sieben Schlüsseln zu den Reichskleinodien

ein

Schlüssel vom jeweiligen k. t. Statthalter im Königreiche Böhmen;

ein

Schlüssel von dem, von Sr. Majestät dem Kaiser und Könige zu ernennenden Kronhüter;

ein

Schlüssel von dem jeweiligen Oberstlandmarschall;

ein

Schlüssel von dem, vom Landtage für die Zeit einer Landtagsperiode zu ernennenden Kronhüter;

ein

Schlüssel von dem jeweiligen Fürsterzbischof zu Prag;

ein

Schlüssel von dem Abgeordneten des Prager Domkapitels als Wächter der Domkirche;

ein

Schlüssel von dem jeweiligen Bürgermeister der Hauptstadt Prag in Verwahrung gehalten.


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V. sezení 3. roèního zasedání 1864.

V. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

IV.

Das Amt dieser sieben Schlüsselverwahrer des Kronarchivs begreift in sich die Pflicht:

a) von Zeit zu Zeit über die vom Oberstlandmarschall erfolgte Einladung den Zustand der Reichskleinodien, die Zweckmäßigkeit und Sicherheit des Aufbewahrungslokales zu konstatiren und in diesen beiden Richtungen die zweckgeeigneten Vorsorgen zu treffen;

d) die Reichskleinodien zum Akte der Krönung über Anordnung Sr. Majestät und Verfügung des Landtages zu erfolgen und nach vollzogenen Krönungsfeierlichkeiten wieder in Aufbewahrung und Verschluß zu nehmen.

Zemský výbor dovoluje si uèiniti návrh:

Slavný snìm raèiž

1) v pøíèinì uschovaní øíšských klenotù pøijmouti èlánky pøidané k zøízení zemskému království èeského, jak v pøíloze % jsou sepsány, a raèiž je pøedložiti Jeho Apoštolskému Velièenstvu císaøi a králi k nejvyššímu schválení;

2) raèiž posavádní zatímné opatøení, týkající se uschování a závìry klenotù øíšských jakož i Svatováclavského archivu korunních listin u vìdomost vzíti a schváliti.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte über den Antrag des Landesausschusses.

Abgeordneter Dr. Herbst: Ich bitte ums Wort. -- Ich würde den Antrag stellen, daß der Gegenstand an diejenige Kommission gewiesen werde, welche gestern zur Berathung der Archivsangelegenheiten niedergesetzt wurde. Bezüglich des einen Theiles, welcher sich auf das St. Wenzelskronarchiv beziehet, scheint mir der Antrag in sich selbst eine Rechtfertigung zu tragen und wenn ich nicht irre. hat mein verehrter Vorredner gestern auf den Zusammenhang des Berichtes, über welchen gestern beschlossen wurde, mit dem gegenwärtigen aufmerksam gemacht.

Nicht so ganz nahe ist der Zusammenhang bezüglich der Reichskleinodien, obschon man da auch einen Zusammenhang behaupten möchte. — Da spricht wieder ein anderer Grund dafür, daß der Gegenstand, der sich ohnehin nicht leicht trennen läßt, auch an den betreffenden Ausschuß verwiesen werde. Es handelt sich nämlich um Zusätze zur Landesordnung, also um einen relativ wichtigen Gegenstand, zu dessen Annahme die 2/3 Majorität nothwendig sein wird. Solche Zusätze müssen in stilistischer Beziehung sorgfältig geprüft werden und ich für meine Person fürchte Niemandem nahe zu treten, wenn ich erkläre, daß namentlich der 2. Artikel einer eingehenden stilistischen Korrektur bedürftig erscheinen dürfte. Bei der Wichtigkeit der Sache daher, bei dem Zusammenhang der Materie und dem Umstande, als ohnehin eine Kommission für das Archivwesen niedergesetzt ist, erlaube ich mir den Antrag zu stellen, daß der ganze Bericht diesem Ausschuß gleichfalls überwiesen werde.

Oberstlandmarschall: Ich werde die Unterstützungsfrage über diesen Antrag stellen. Der Abgeordnete Herr Dr. Herbst trägt an, daß der Bericht dem bereits gestern für die Archivfrage eingesetzten Ausschusse zugewiesen werde.

Nám. marš. Dr. Bìlský: Pan professor Herbst ponavrhuje, aby tato pøedložená zpráva zemského výboru byla k proskoumání odevzdána oné komisí, která byla vèera volena stran zemského archivu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Wird hinreichend unterstützt.) Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Ritter v. Bohusch: Ich habe mir erlaubt im Vorhinein darauf hinzuweisen, daß zwischen dem gestern vorgetragenen Gegenstände und dem heute vorgetragenen Gegenstände gar kein nexus besteht, der behauptet worden ist, weil es sich hier durchaus nicht um das gestern besprochene St. Wenzelsarchiv, sondern lediglich um den Aufbewahrungsort handelt, in welchem die Reichsinsignien sind. Wenn aber, wie Dr. Herbst selbst bemerkt, in der stylistischen Aenderung des Zusatzartikels ein Bedenken obwaltet, so glaube mich ich dem Antrage wegen Zuweisung des Gegenstandes an die Kommission vollkommen anschließen zu können.

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Dr. Herbst ist soeben dem hohen Hause bekannt gegeben worden Ich glaube, eine Wiederholung desselben ist bei seiner Einfachheit nicht nothwendig und ich stelle daher die Aufforderung an das hohe Haus, daß diejenigen Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, es durch Handaufheben zu erkennen geben. (Wird einstimmig angenommen.) Er ist angenommen. Der fünfte Gegenstand ist der Bericht des Landesausschusses in Betreff der Auslegung einiger Artikel der Wahlordnung.

Dr. Schmeykal: In der vorjährigen Session des hohen Landtages erstattete der Landesausschuß Bericht über den Wahlausweis der Herren Abgeordneten Ritter v. Kopetz, Ritter v. Limbeck und des Herrn Dr. Karl Jelinek. Der Antrag des Landesausschusses ging nicht allein darauf hm, diese Wahlen als giltig anzuerkennen, sondern es verband der Landesausschuß mit diesem Antrag auf Anerkennung der Wahlen auch noch weitere Anträge, welche zum Zwecke hatten, gewisse Zweifel über die Auslegung der Wahlordnung durch grundsätzliche Beschlüsse des hohen Landtages zu klären und zu lösen. Der hohe Landtag erkannte nun zwar diese Wahlen als giltig an, ging jedoch in eine meritorische Berathung und Beschlußfassung über die weiteren Bestandtheile der Landesausschußberichte nicht ein, sondern ertheilte dem Landesausschusse den Auftrag, diese principiellen Theile der erstatteten Wahlberichte zu trennen, in Druck zu legen und der Geschäftsordnung gemäß zu vertheilen. Der Landesausschuß glaubte sich mit diesem Auftrag allein und mit dessen Erfüllung nicht begnügen zu sollen, sondern unterzog im Interesse der Einheit und Einfachheit der Form diese Ange-


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V. Sitzung der 3. Jahres-Session 1864.

legenheit einer neuerlichen Ueberprüfung, deren Resultat in dem gegenwärtigen, gedruckten Berichte vorliegt und es ist in diesem Umstande der Wiederaufnahme der Verhandlung dieses Gegenstandes auch der Rechtfertigungsgrund dafür zu suchen, und zu finden, daß nicht noch in der letzten Session dieser Bericht vorgelegt wurde. Was nun die einzelnen Zweifelfragen, deren Lösung von Seite des Landesausschußes angestrebt wird, betrifft, so befindet sich unter denselben zunächst die Frage, ob im Falle des §.11 der Landtagswahlordnung der, von den übrigen Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten Landes- oder lehentäflichen Gutes zur Ausübung des Wahlrechtes gewählte Mitbesitzer und im Falle des §.12 der nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufene Vertreter der Korporation oder Gesellschaft im Sinne des §.16 auch noch die Vollmacht eines Wahlberechtigten derselben Wählerklasse übernehmen könne. Der Landesausschuß entschied sich für die Ansicht, daß das Verbot des §. 16 auf die eben genannten Persönlichkeiten eine Ausdehnung nicht erleiden könne und zwar deßhalb nicht, weil diese Vertreter des Mitbesitzes, dann des korporativen und gesellschaftlichen Besitzes kaum als eigentlich Bevollmächtigte, als Bevollmächtigte im strengen Sinne des Wortes angesehen werden können, sondern nur als Persönlichkeiten, welche den für dieses betreffende Objekt des Großgrundbesitzes unmittelbar Wahlberechtigten vorstellen, also eine Eigenschaft an sich tragen, welche nach §.16 der Wahlordnung die Anwendung des Verbotes, zwei Vollmachten zur Ausübung des Wahlrechtes in der Wählerklasse des Großgrundbesitzes anzunehmen, wohl ausschließen dürfte. Die zweite Zweifelfrage war die, ob bei einer, in einer Landgemeinde sich während der Landtagsperiode ergebenden Neuwahl, auch die Wahlmänner wieder neu zu wählen sind, oder nicht. Der Landesausschuß entschied sich für die Bejahung dieser Frage und zwar deßhalb, weil die Landtagswahlordnung selbst zwischen Neuwahlen und allgemeinen Wahlen gar keinen principiellen Unterschied aufstellt, der Unterschied sich lediglich auf die Art und Zeit der Kundmachung beschränkt; weil der Landesausschuß ferner von der Ansicht ausging, daß der Wahlakt der Wahlmänner und der Wahlalt der Abgeordneten als untrennbares Ganzes aufgefaßt werden muß, weil er sich ferner an die Anficht anschloß, daß das Wahlrecht der Urwähler so wenig als möglich zu beschränken sei, und weil er endlich daran festhalten zu müssen glaubte, daß nach den Grundsätzen des gleichen Rechtes bei Ersatz- und Neu-Wahlen zwischen den Landgemeinden, Industrial-Orten und Städten ein Unterschied nicht aufzustellen sei. Insbesondere entscheidend schien aber dem Landesausschusse der Umstand, daß nach den Bestimmungen der Wahlordnung den Wählern Legitimations-Karten ausgefertigt werden. Diese Karten enthalten Zeit und Ort der Wahl, müssen bei den Wahlen abgegeben werden, werden dem Wahlakte als integrirender Bestandtheil des ganzen Ausweises beigeschlossen und zurückbehalten, daher aus diesem Umstände wohl zu schließen ist, daß die Legitimations-Karten blos für konkrete Fälle gelten, und mit dem Wahlakte des Abgeordneten der Landgemeinden erlöschen. Die dritte zweifelhafte Frage berührt die Art und Weife der Ausübung des Stimmrechtes der Frauen. Der Landesausschuß entschied sich dafür, daß den Frauen die Ausübung des Wahlrechtes für den Landtag allerdings nicht abgesprochen werden kann, daß ihnen das Wahlrecht gebühre, daß sie es aber nur ausüben können in der Form, welche das Gemeinde-Gesetz für die Ausübung eines gleichen Rechtes in der Gemeinde feststellt, und zwar deshalb, weil nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung die Grundlage des, Wahlrechtes für den Landtag eben das Wahlrecht in der Gemeinde ist, und von dieser Grundlage auch im Umfange der Landtagswahlordnung nicht abgewichen werden kann. Was die Form anlangtenen in welcher diese zweifelhaft. Fragen durch Beschluß des hohen Hauses zu lösen wären, hatte der Landesausschuß zu wählen zwischen der Form eines Zusatzartikels zu der Landtags-Wahlordnung oder der Form eines die vorgenommene Auslegung konsentirenden Beschlusses des hohen Landtages. Der Landesausschuß glaubte von der ersten Form absehen und sich für die letztere entscheiden zu sollen und zwar deßwegen, weil es sich in der That nicht um die Erlassung eines völlig neuen Gesetzes, sondern gewissermaßen um die Richtigstellung und Auslegung eines Gesetzes zu handeln scheint, und weil von Seiten der hohen Regierung und der Praxis sich dieser Anschauung angeschlossen wurde. Aus diesen Gründen glaube ich dem hohen Landtage im Namen des Landesausschusses empfehlen zu dürfen, die Annahme des Antrags:

Der hohe Landtag wolle.

I. der von dem Landesausschuß angenommenen Auslegung der Wahlordnung in folgenden Punkten die Zustimmung und zwar dahin ertheilen:

1. daß der im Falle des §. 11 der W. O. von mehren Mitbesitzern eines Land- oder lehentäflichen Gutes zur Wahl ermächtigte Mitbesitzer sowie der im Falle des §. 12 zur Ausübung des Wahlrechtes nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufene Vertreter einer Korporation oder Gesellschaft gleich allen andern in der Wählerklasse des Großgrundbesitzes Wahlberechtigten im Sinne des §. 16 W. O. auch noch die Vollmacht eines andern Wahlberechtigten dieser Wählerklasse zu dessen Vertretung bei der Wahl zu übernehmen, berechtigt sei;

2. daß auch bei jeder Ersatzwahl für Landbezirke während der Landtagsperiode die Neuwahl der Wahlmänner nach den Bestimmungen der W. O. vorzunehmen sei;

3. daß Frauen das ihnen nach §§. 13 u. 15 W. O. in Verbindung mit dem Gemeindegesetze zustehende Wahlrecht zum Landtage für Städte und Industrial-Orte, dann Landgemeinden, jedoch nur in Gemäßheit der für die Ausübung ihres Wahl-


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rechtes in der Gemeinde geltenden Bestimmungen und zwar Ehegattinen durch ihre Ehegatten, Witwen, geschiedene und unverehelichte Frauen durch Bevollmächtigte ausüben können.

II. gestatten, daß der Landesausschuß mit der h. Regierung das erforderliche Einvernehmen pflege, um dieser genehmigten Auslegung der Wahlordnung zur Erzielung einheitlicher Praxis allgemeine Befolgung zu sichern.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte: ich bitte den Antrag böhmisch zu lesen.

Sekretáø Schmidt ète:

Slavný snìm raèiž:

I. výklad øádu volení podaný zemským výborem v punktech následujicích schvalití, totiž:

1. že má ten spoludržitel statku, do desk zemských neb manských vloženého, právo volièské s sebou pøinášejícího, jejž nìkolik spoludržitelù téhož statku podlé §. 11 ø. v. k volení zmocní, jakož i ten, jenž jest dle §. 12. ø. v. ustanoven, aby dle zákona nebo dle pravidel spoleèenských zastupoval nìjakou korporaci nebo spoleènost, — rovnìž tak jako všichni ostatní volièové v tøídì velkostatkáøù ve smyslu §. 16 ø. v. právo, pøevzíti také ještì plnomocenství od nìkterého jiného volièe z této tøídy velkostatkáøù, aby za nìj pøi volení hlasoval;

2. že také pokaždé za pøíèinou zvláštního volení nového poslance obcí venkovských po celý èas doby snìmovní podlé ustanovení ø. v. voliti se mají pokaždé také noví volitelé;

3. že mohou osoby ženské pøislušící jim dle §§. 13 a 15 ø. v. jakož i dle zákona obecního právo voliti do snìmu poslance mìst a míst prùmyslových, pak obcí venkovských vykonávati, avšak jenem podlé ustavení platných v pøíèinì vykonávání pøislušicího jim práva voliti zastupitelstvo obecní, a to manželky prostøedkem svých manželù, vdovy, manželky rozvedené a neprovdané osoby ženské prostøedkem plnomocníkù.

II. Slavný snìm raèiž svoliti, aby se zem. výbor se slavnou vládou dorozumìl, by tento schválený výklad øádù volení do snìmu za pøíèinou zavedení jisté stejné praxe nabyl všeobecné platnosti.

Statthalter Graf Belcredi: Ich will mir erlauben zu der Bemerkung, welche im Landesausschußbericht vorliegt, daß die Auslegung von der Regierung vollkommen getheilt werde, Einiges zur Erläuterung beizufügen, obwol der Berichterstatter dieß dahin näher präcisirt hat, daß die Praxis, welche er beantragt, dafür spreche. Es ist nur bezüglich des 1. Punktes, welcher von der Wahl durch die Vollmachtsträger spricht, überhaupt eine Anfrage von Seite des Landesausschußes an die Statthalterei gestellt worden, mit dem Ersuchen, sich darüber aus zusprechen, ob von Seite der Regierung die Ansicht des Landesausschusses getheilt werde, daß dieser Paragraph in der Weise auszulegen sei, wie er Hier im Ausschuhberichte angeführt erscheint. Hierüber liegt auch eine Erklärung des Hohen Staatsministeriums vor, wonach dasselbe die Auslegung des Landesausschusses für richtig anerkannt und bemerkt, daß es nichts dagegen zu erinnern finde, wenn m dieser vom Ausschuß angedeuteten Richtung ein Deklaratorium erwirkt werden wolle. Was nun die 2 andern Punkte anbelangt, so muß ich bemerken, daß bezüglich der Neuwahl der Wahlmänner diese Frage zuerst im Jahre 1862 und zwar durch eine aus dem Bezirk Smichov an die Statthalterei gelangte Anfrage angeregt und von Seite des damaligen Herrn Leiters der Statthalterei dahin beantwortet wurde, es seien auch jederzeit die Wahlmänner neu zu wählen. Das Staatsministerium hat die Statthalterei gleichfalls im Jahre 1862 aufgefordert, aber ohne daß von der Statthalterei selbst hierüber eine Anzeige erstattet worden wäre, sich auszusprechen, welcher Vorgang in dieser Beziehung hier in Böhmen von Seite der Behörden bei Vornahme von Wahlen beobachtet worden sei. Hierüber ist Bericht erstattet worden und zwar dahin, daß die Statthalterei diesen Paragraph dahin auslege, daß jederzeit auch Wahlmänner neu gewählt werden sollen. Nach diesem Grundsatz wird sich von Seite der Statthalterei auch noch bisher fortbenommen. Was endlich den 3. Punkt anbelangt, so wurde derselbe bereits im Jahre 1861 durch eine Anfrage, die von Karlsbad hier anlangte, zur Sprache gebracht und von dem damaligen Statthalter Grafen Forgách dahin beantwortet, daß in Betreff des Wahlrechtes der Frauen §. 30 der Gemeinde-Ordnung vom Jahre 1849 maßgebend sei, und zwar ist sich auch seit dieser Zeit selbst von der Statthalterei so benommen worden, ohne daß jedoch auch in dieser Beziehung eine Vorlage an das Staatsministerium gelangt wäre.

Oberstlandmarschall: Der Herr Dr. Pankraz hat das Wort.

Dr. Pankraz: Der Bericht des Landesausschußes enthält zunächst drei Gesehauslegungen und dann in merito den Antrag, es solle diese Auslegung von Seite des hohen Landtages als richtig anerkannt und zur allgemeinen Einführung einer Praxis, welche sich darnach regulirt, daß das gehörige Einvernehmen mit der h. Regierungsbehörde eingeleitet werde, beziehungsweise der löbliche Landesausschuß des H. Landtages solle zu dieser Verhandlung ermächtigt werden. Was die Erklärung dieser Gesetzesstellen anbelangt; so glaube ich, daß dagegen, es könne ein Großgrundbesitzer, welcher die Vollmacht von seinen Mitbesitzern Hat, auch noch eine 2. Vollmacht übernehmen; darüber glaube ich läßt sich nicht rechten und dagegen keine Einwendung erheben, weil die Landesordnung, überhaupt die Landeswahlordnung den Gegenstand wie mir scheint, so aufgefaßt Hat, daß nur 2 selbständige ganze Großgrundbesitzer durch eine und dieselbe Person vertreten werden können. In diesem Falle stimme ich mit der Ansicht des Landesausschusses, was die Erklärung anbelangt, allerdings überein. Was den zweiten Punkt anbelangt, daß bei


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Neuwahlen auch die Wahlmänner stets gewählt werden müssen, so glaube ich doch in diesem Punkte, es liege offenbar im Begriffe einer Neuwahl, daß sie eben eine ganze Neuwahl sein müsse, sonst würde die Neuwahl, wenn man die Wahlmänner nicht wählen würde, eine halbe Wahl sein. Die Neuwahl erfordert einen ganzen Begriff, sie muß also alles in sich schließen, was zur Wahl von A bis Z gehört. Also auch in dieser Ansicht stimme ich mit dem h. Landesausschusse überein. Was jedoch die Erklärung des 3. Falles anbelangt, nämlich dahin gehend, daß Frauen, welche wahlberechtigt in Städten sind, um direkt zu wählen, oder Frauen, welche in Landbezirken wahlberechtigt sind, um Wahlmänner zu wählen, daß diese Frauen nur in Vollmacht wählen können, so bin ich einer entgegengesetzten Ansicht und glaube, daß sich das aus dem klaren Inhalte der Landtagswahlordnung ergibt, so sehr ich auch bedauern muß, daß ich in dieser Beziehung im Widerspruche mit der Ansicht der frühern Leitung der Statthalterei stehe. Aber ich glaube, dieser Widerspruch wird uns in der Sache aber wenig schaden, weil Se. Exc. der Herr Statthalter eben erklärt hat, daß dies nur die Entscheidung oder Ansicht in Prag sei, und weil überhaupt ein Landesverfassungsgesetz durch eine aufgestellte Ansicht der h. Statthalterei unmöglich alterirt werden kann. Wenn wir nun die Landtagswahlordnung ansehen und mit dem Berichte des Landesausschusses vergleichen, so finden wir, daß §. 10 von dem Wahlrechte der Großgrundbesitzer, §. 13 vom Wahlrechte der städtischen Wähler und der Wähler in Industrialorten, §. 15 vom Wahlrechte der Wahlberechtigten in Landgemeinden spricht. Alle diese 3 §§. wie sie nach einander folgen. zuerst über die Großgrundbesitzer, dann über die städtischen Wahlberechtigten, dann über die Wahlberechtigten in Landgemeinden, haben nicht den geringsten Ausspruch gethan über die Form, in welcher das Wahlrecht auszuüben ist. Nun kommt aber §. 16 der Landtagswahlordnung und dieser enthält nur eine einzige Verfügung über die Art, wie das Wahlrecht ausgeübt werden soll. Diese Verfügung bezieht sich also unzweifelhaft sowohl auf die Großgrundbesitzer als aus die Wahlberechtigten der Städte und Industrialorte als auch auf die Wahlberechtigten der Landbezirke und diese Verfügung des §. 16 lautet eben dahin, jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur in einem Wahlbezirke und in der Regel nur persönlich ausüben.

Ich glaube, diese Worte sind so klar, daß man darüber eigentlich keinen Zweifel hatte entstehen lassen sollen. Unter dem Worte "jeder Wähler" kann man doch nicht bloß einige Wähler verstehen; nicht bloß Männer, sondern euch Frauen müssen darunter enthalten sein, weil ich meine, Wähler ist jeder, der wahlberechtigt ist. Und es heißt weiter "nur persönlich." Auf das Wörtchen "nur" muß gehörig Gewicht gelegt werden. Also jener Wähler kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben. Nun kommt aber im Nachsatze eine Ausnahme und die Ausnahme sagt: Ausnahmsweise können Wahlberechtigte aus der Klasse des Großgrundbesitzes ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben; also für die Großgrundbesitzer ist allerdings eine Ausnahme von dieser allgemeinen unbedingten Regel, daß das Wahlrecht nur persönlich ausgeübt werden könne, vorhanden. Ich glaube, daß die Ausnahme eben nicht weiter ausgelegt werden kann, als es geht. Allein der hohe Landesausschuß hat diesen Sah selbst angeführt und meint, der Großgrundbesitzer, welchem die ausnahmsweise Bewilligung zugekommen ist, daß er auch durch Bevollmächtigte wählen kann, ist jetzt in einer solchen Lage, daß die Frauen, welche als Großgrundbesitzerinnen erscheinen, sowol persönlich, als auch durch Bevollmächtigte wählen können. Dieses persönliche Befugniß gründet sich offenbar auf den Satz: " jeder Wähler..." und gewiß hat sie der Landesausschuß aus diesem 1. Sahe des §.16 abgeleitet, wo jeder Wähler immer persönlich zu wählen berechtigt erklärt wird. Die Befugniß aber, daß Frauen als Großgrundbesitzerinnen durch Bevollmächtigte wählen können, gründet der Landesausschuß auf die Ausnahme, welche zu Gunsten des Großgrundbesitzes gegeben wurde. Nun, wenn in dem 1. Sahe des §. 16 "jeder Wähler kann nur persönlich wählen" ein Recht für die Großgrundbesitzerinnen vorkommt, wirklich persönlich zu wählen, so sehe ich wirklich nicht ein, warum dieser allgemeine Sah, welcher nicht blos den Großgrundbesitzern, sondern auch den städtischen Wahlberechtigten und Wahlberechtigten aus den Landgemeinden gegeben wurde, bei diesen zwei letzten Kategorien einen anderen Sinn haben sollte, als bei den Großgrundbesitzerinnen, soweit es sich nämlich darum handelt, daß der Sah als Ausnahme vorhanden ist. Nun für Frauen aus den städtischen Wahlbezirken und Frauen aus den Landbezirken besteht allerdings diese Ausnahme nicht und darum behaupte ich, daß Frauen in Städten und Frauen in den Landbezirken nur persönlich wählen können. Es läßt sich auch vernünftiger Weise aus der Sache selbst kein Grund ableiten, warum Frauen in den Städten und auf dem Lande verhalten werden sollten, durch Bevollmächtigte zu wählen, während man den Frauen der Großgrundbesitzer erlaubt, auch persönlich zu erscheinen und warum man es Frauen aus den Stadtwahlbezirken und Landwahlbezirken verbieten sollte. Nach meiner Ansicht ist der Grund, warum beim Großgrundbesitze eine Vollmacht erlaubt wird, in der Sache begründet; der Großgrundbesitz ist im ganzen Lande zerstreut. Der wahlberechtigte Großgrundbesitzer muß, ich möchte sagen, fast durchgehends seinen Wohnort verlassen, um zur Wahl zu gehen. Diese Beschwerden will man den Frauen und den Großgrundbesitzern überhaupt ersparen und es ist recht und angemessen, daß man ihnen erlaubt, mit Vollmachten diese Wahlen vorzunehmen. Warum soll aber in Städten, wo der größere Theil der Wahlberechtigten, oder fast alle am Wahlorte wohnen, den Leuten mit der Wahl unnützer Vollmachten Aus-

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lagen zu machen, wenn sie persönlich kommen wollen, und warum soll man von einem Stückchen Papier den Verlust des Verfassungsrechtes abhängig machen. Das hat gewiß das Verfassungsgesetz nickt beabsichtigt. Nun in der Landesordnung und in der Landtagswahlordnung ist auch wirklich kein Anhaltepunkt dazu; aber der Landesausschuß will und geht zurück auf die Gemeindemahlordnung. Abgegesehen davon, daß die Gemeindewahlordnung in gewissen Fällen auch für den Großgrundbesitzer gilt, so glaube ich wohl unterscheiden zu müssen, daß eben die Berufung auf die Gemeindewahlordnung in der Landtagswahlordnung nur da vorkommt, wo es sich um die Frage handelt, wer das Wahlrecht hat, nämlich im §. 13 und 15 und auch noch in andern Stellen, wo es sich darum handelt, welche Befugnisse dem Landtage in Bezug auf die Gemeinde zukommen. Nur in diesen 3 Fällen meines Wissens beruft sich die Landtagswahlordnung und Landesordnung auf die Gemeindeordnung. Gewiß ist also, daß die Gemeindeordnung bei der Redaktion der Landesordnung und der Landtagswahlordnung vorgelegen sind. und man hat gewußt, in welchen Fällen man sich darauf berufen muß und berufen will. Wenn §. 15 sich auf die Gemeindeordnung beruft und die allgemeine Disposition des §. 16, welche für alle Wähler gelten soll, unmittelbar nach §.16 steht und sich auf die Gemeindeordnung nicht beruft, sondern eine selbstständige allgemeine Norm über die Art der Ausübung des Wahlrechtes feststellt, dann glaube ich ganz gewiß, daß es sehr unrichtig vorgehen heißt, wenn man den §. 16 durch die Wahlordnung, welche für die Gemeinde gilt, nicht blos erklären, sondern umstürzen wollte, denn wenn man sagt, Frauen können nur durch Vollmacht wählen, so stürzt man den ersten Absatz des §. 16 ganz um, welcher gerade das Gegentheil im Allgemeinen verordnet. In der weiteren Natur der Sache liegt aber auch, daß es ein ganz gewiß an und für sich lässiger Vorgang ist, ein Landesverfassungsgesetz, diesen wichtigen Akt erklären zu wollen durch eine Verfügung in der Gemeindeordnung. Die Berufung aus das Wahlrecht berechtigt uns allerdings durchaus nicht dazu, und ich glaube nicht, daß, wenn der Landesausschuß sich den Unterschied zwischen Recht und Form der Ausübung recht vorgehalten hätte, nicht zu diesem Entschlüsse gekommen wäre. Ich bin also in diesem Punkte mit mir vollkommen sicher, daß Frauen nur persönlich wählen sollen.

Wenn aber der Landesausschuß meint, daß die Praxis für seine Ansicht ist, so bemerke ich, daß selbst in dem Falle, woher, von welchem Anlaß genommen wurde zu dieser ganzen Erwähnung des Gegenstandes, sechs Frauen persönlich und nur Eine in Vollmacht gewählt hat, und daß gerade diese Eine, welche durch Vollmacht gewählt hat, den Anstand, soviel mir erinnerlich ist, damals angeregt hat oder anzuregen Veranlassung gab; die Praxis bei mir war ganz entgegengesetzt; ich bin das Landtagskind von mehreren Frauen (anhaltende große Heiterkeit); bei uns wurde nämlich der Vorgang festgehalten, daß Frauen nur persönlich stimmen können, und ich habe die Ehre gehabt in der Wahlkommission mit zu sein; es ist von keiner Seite dagegen Widerspruch erhoben worden; das war also die Praxis in Pilsen. Vor einigen Tagen habe ich gehört, daß in einem ähnlichen Falle der Abgeordnete von Prachatitz sich befindet; es wird also durch die Praxis nicht bestätigt. Im weiteren Verfolge des Berichtes des hohen Landesausschusses komme ich dazu, daß der hohe Landesausschuß ein eigenes Gesetz zur Erklärung der Landtagswahlordnung nicht für nothwendig hält, auch ich halte es nicht für nothwendig; ich glaube, daß man es der reiflichen Erwägung jedes Herrn Landtagsabgeordneten überlassen kann, in zukünftigen Fällen dieses Gesetz nach seinem Verständniß anzuwenden. Wenn aber der hohe Landesausschuß weiter die Erklärung, die legale Erklärung in gesetzlichem verfassungsmäßigem Wege für überflüssig hält und wenn er darauf sogleich übergeht, er wolle nur eine allgemeine Praxis einführen, so muß ich gestehen, daß mir diese Folgerung einige Sprünge und Unangemessenheiten zu enthalten scheint. Unter Praxis denke ich mir die Entscheidung praktischer Fälle. Heute haben wir einen Kommentar der Landeswahlordnung vor, uns, welchen der Landesausschuß verfaßt hat und uns zur Genehmigung vorlegt; aber dieses ist keine Praxis. Wenn der hohe Landtag 1, 2, 10, 100 Fälle auf eine und dieselbe Weise, wie sie praktisch vorliegen, auf gleiche Art entscheidet, dann bildet sich die Praxis in diesem Falle aus; aber wenn ich, nachdem im vorigen Jahre gewisse Wahlangelegenheiten behandelt wurden, heute ein Gesetz hernehme, und auf solche Art erkläre, wie es mir eben erklärt werden zu müssen scheint, so ist dieses keine Praxis, sondern der Landesausschuß hat eben uns eine Erklärung gegeben, die von ihm herrührt. Was den weitern Vorgang, wie diese Erklärung zur allgemeinen Beachtung gelangen soll, anbelangt, bin ich auch damit nicht einverstanden, daß der Landesausschuß von uns begehrt, daß wir I. seine Erklärung als richtig anerkennen; 2. ihm die Vollmacht geben, im Einvernehmen mit der hohen Regierungsbehörde die allgemeine Uebung, die allgemeine Befolgung — wie die Schlußworte des Antrages lauten: "Die allgemeine Einfühlung dieser Ansicht" durchzuführen.

Ich glaube, wenn Etwas allgemein befolgt werden soll, so muß es auf eine allgemein verbindliche Art Zustandekommen. Eine gewisse Erklärung von Stellen der Landtagswahlordnung kann auf allgemein verbindliche Art nicht anders Zustandekommen, als wenn der Beschluß des hohen Landtags von Sr. Majestät dem Kaiser bestätigt werde: dann wird sie allgemein verbindlich: daß aber durch eine Vermittlung mit der landesfürstlichen Vollzugsbehörde eine bestimmte Erklärung einer Landtagswahlordnung nicht allgemein verbindlich werden kann, das versteht sich von selbst. Wenn wir aber dem Landesausschusse eine Vollmacht geben sollen, daß


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er eine solche Prozedur durchführt, so muffen wir selbst früher dazu berechtigt sein. Nemo dat, quod non habet. Wir haben das Recht nicht, ohne Zustimmung Sr. Majestät des Kaisers, ohne allerhöchste Sanktion, durch was immer für eine Vermittlung die Landtagswahlordnung zu erklären., Ergo können wir die Vollmacht nicht dem Landesausschusse geben. Es liegt noch etwas anderes in diesem so unscheinbaren Antrage. Er ist nicht so gleichgiltig und unschuldig, wie er aussieht (Heiterkeit). Wir würden dadurch eine namhafte Verfassungsverletzung begehen, wenn es gelingen sollte, das auf diese Weise beantragte Ziel zu erreichen. Einmal ist es eben nur eine Verfassungsverletzung, wenn wir statt im legalen Wege die Abänderung oder wie der Landesausschuß meint, nur die allgemeine verbindliche Erklärung der Landtagswahlordnung durchführen wollen. Wir müssen eben, wenn wir die Verfassung nicht verletzen wollen, so vorgehen, wie es die Verfassung vorschreibt, und zwar können wir dieß in den ersten Landtagssessionen mit wenigen Schwierigkeiten, in den weitem Sessionen mit etwas größeren Umständen ; aber immer nur mit allerhöchster Sanktion das erreichen, was wir zu ändem begehren zu müssen glauben. Wir verletzen aber, wenn wir auf den Antrag des Landesausschusses eingehen, meiner Ansicht nach, auch das Recht der landesfürstlichen Vollzugsbehörde, nämlich der k. k. Statthalterei; wir verletzen auch das Recht der Wahlkörper in den Städten und Landgemeinden. Uns steht eine Judicatur über einzelne Fehler der Walakte erst in dem Momente zu, wo die Wahl vollendet ist, wenn der k. k. Statthalter die Wahlzertifikate ausgestellt hat, und die Wahlakten dem Landtage übermittelt werden. Von hier angefangen beginnt unsere Jurisdiktion; so lange ein Wahlakt nicht so weit gekommen ist, haben wir nichts darein zu reden, denn hätten wir das, würden wir uns durch uns selbst ergänzen und das ist am Ende in einer Verfassung nicht immer das Beste und es ist in einem Falle, wo der Landtag aufgelöst wird, beinahe gar nicht praktisch, wenn es sich nicht bloß um die Ergänzung handelt. Die Wahlen werden von der Statthalterei ausgeschrieben, von den Wahlkommissionen in Gegenwart der Kommissäre vorgenommen und dann das ganze Elaborat dem Statthalter überschickt, welcher lediglich prüft, ob Niemand unter den Gewählten vorhanden ist, welchem der 8. 18 entgegenstehet, nämlich Kridatare, eines Verbrechens, Vergehens oder Uebertretung Angeschuldigte oder deßhalb in Untersuchung Stehende. Also die Statthalterei schreibt die Wahl aus und beginnt den Anfang und schließt das Ende, was in der Mitte liegt, das gehört den Wahlkommissionen. Nun haben wir ausdrücklich einen Paragraph in der Landtagsordnung und in der Landesordnung, welche beide besagen, daß die Wahlkommissionen autonom sind. §. 45 besagt, daß die Wahlkommission über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet, u. z. sogleich ohne Zulassung eines Rekurses. Wenn wir den Vorgang einleiten, wie ihn der Landesausschuß beantragt, so stören wir die Autonomie der Wahlkommissionen. Wir haben nämlich im Voraus bestimmt, daß die Wahlstimme einer Frau, welche persönlich erscheint, nicht giltig ist. Dazu sind wir nicht berechtigt, weil eben die Wahlkommission selbst über die Giltigkeit einzelner Wahlstimmen ohne Rekurs sogleich bei der Wahl sich ausspricht. Wir würden also auch die Landtagswahlordnung in dem Punkte verletzen, daß wir der Wahlkommission in ihrem verfassungsmäßigen Wirkungskreise störend und zerstörend eingreifen. Noch ein Umstand ist, der aus besonderer Rücksicht für unser eigenes Wohl uns zur Vorsicht führen und bindern sollte, auf den Antrag des hohen Landesausschusses einzugehen. Wir sind nämlich autonom in der Erkenntniß über die Giltigkeit einer vollzogenen Wahl. Dieses große wichtige Recht ist so beschaffen, daß es uns auch von Sr. Majestät nicht genommen werden kann. Wir können entscheiden ohne allen Rekurs, ohne alle Gegenmittel, es gibt kein anderes Mittel als den ganzen Landtag aufzulösen, wenn man mit demselben nicht zufrieden ist, oder ein Gesetz zu Stande zu bringen, welches diese bisherigen Befugnisse kassirt. Nun aber räth uns der hohe Landesausschuß an, wir sollen im voraus solche Momente, welche noch auf die Entscheidung über die Giltigkeit der Wahl Einfluß haben, mit der Regierungsbehörde theilen, wir wollen uns im Voraus durch die Vollmacht, die wir dem Landesausschuß geben, an die hohe Regierungsbehörde wenden, damit unsere zukünftige Entscheidung uns gleichsam vor den Füßen weggekehrt werde. Auch das halte ich nicht für gut; und endlich zum Schlüsse (Bravo, výbornì) ist der ganze Sinn dieses Antrags der: wir wollen zwar keine gesetzliche Erklärung der Landtagswahlordnung, aber wir wollen eine im Verordnungswege. Was früher die Verordnungen gegen das Gesetz gemacht haben, das will jetzt der hohe Landesausschuß mit den Behörden theilen, und auf die alte Art zurückkommen, nämlich das Gesetz soll nicht gemacht werden, sondern Verordnungen gemeinschaftlich vom Landesausschuß mit den Behörden sollen da aushelfen. Ich bin also für die unbedingte Verwerfung des Antrages des hohen Landesausschusses, weil derselbe bei der Deutlichkeit des Gesetzes überflüssig, unnöthig, aber bei seiner Beschaffenheit schädlich ist. (Bravo links.)

Graf Clam-Martinitz: In der Sache selbst, in dem mentalen Theile des Antrages wäre ich wohl mit dem Bericht des Landesausschusses im Ganzen einverstanden. Die Gründe, welche dafür sprechen, sind im Berichte selbst ausführlich auseinander gesetzt worden, und ich halte es nicht für nöthig etwas hinzuzufügen. Auch beim dritten Punkt, worauf mein Herr Vorredner eingegangen ist, würde ich mich auf Seite des Landesausschußberichtes stellen, will aber auf eine Widerlegung der vorgebrachten Argumente nicht eingehen und aus einem vielleicht verzeihlichen Egoismus überlasse ich dem Herrn Referenten die minder dankbare Aufgabe ge-

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gen den Verfechter der Emancipation des schönen! Geschlechtes eine Lanze einzulegen. (Heiterkeit). Die wunde Seite des Ausschußberichtes liegt meiner Ansicht nach in der Form. Auch in dieser Beziehung hat mein Herr Vorredner einige Punkte hervorgehoben. Dennoch möchte auch ich mir erlauben, — werde aber gewiß die Aufmerksamkeit des hohen Hauses nur kurz in Anspruch nehmen — in dieser Beziehung einige Punkte hervorzuheben. Mir scheint die Form, wie sie vom Landesausschuß beantragt wird, inkorrekt und im besten Falle wirkungslos. Der Herr Berichterstatter des Landesausschusses hat selbst angedeutet, es seien dem Landesausschusse zwei Wege vorgelegen, nämlich entweder einen Zusatz zur Landesordnung zu erwirken oder die Form, welche, wenn ich richtig aufgefaßt habe, die Zustimmung des Landtags konstatiren, aber nicht die Wirkung eines Deklaratoriums, eines Zusatzartikels zur Landesordnung haben sollte. Der Berichterstatter hat hervorgehoben, er habe den ersten Weg nicht gewählt, weil es sich eigentlich um keinen Zusatz, sondern nur um eine Erläuterung handle. Nun dieser Grund ist nicht konkludent. Wenn es auch kein Zusatz in dem Sinne wäre, daß eine neue Bestimmung hinzukomme, so wäre es immerhin ein Zusah insofern, als eben eine nothwendige Bestimmung hinzugefügt wird, welche bisher darin nicht enthalten war. Wenn diese Nothwendigkeit vorgelegen wäre, was ich aber nicht annehmen kann, schien mir der Weg eines Deklaratoriums der einzig richtige und einzig wirksame. Ein Deklaratorium setzt aber eben den Ausspruch des Gesetzgebers voraus, Gesetzgeber ist aber der Landtag nicht allein, sondern hierzu gehört noch die Sanktion Sr. Maj. des Kaisers. Wollten wir also eine gesetzliche Erklärung in diesen Punkten hervorrufen, müßten wir dieß in der Weise thun. daß wir einen Zusatzartikel zur Landesordnung und zur Landtagswahlordnung hervorrufen und dieselbe als Gesehartikel Sr. Maj. zur Sanktion unterbreiten.

Nun hat aber der Landesausschuß diesen Weg nicht gewählt, sondern uns im Verfolge eines motivirenden Berichts in zwei Punkten, wovon der erste wieder in drei zerfällt, einen Antrag zur Genehmigung vorgelegt, welcher, wie ich bereits gesagt habe, kein Declaratorum ist und keines sein kann. Was soll er also denn sein? Es wird oft schon das Wort gebraucht und es hat gewissermaßen das Bürgerrecht erhalten: ein legislatorischer Monolog: Dieses aber, m. H. wäre weniger als ein legislatorischer Monolog, es wäre höchstens ein parlamentarischer, der in seiner Wirkung ganz die Gränzen dieses hohen Hauses beschrankt, und auch dieses nur in Bezug auf die momentane Wirkung; denn er hätte gar keine Wirkung für die Zukunft. Es würde dieser Beschluß Niemanden rechtlich und gesetzlich binden — nicht einmal uns selbst, denn ich behaupte, daß ein solcher Beschluß den künftigen Beschlüssen desselben hohen Hauses in einzelnen Fällen, wo Wahlanfechtungen vorliegen und Wahlakten zu prüfen sind, — nicht vorgreifen könnte: darüber entscheidet der hohe Landtag mit jedesmaligem Beschluß. Er könnte daher nur insofern bindend sein, wenn er wirklich eine gesetzliche nur mit Gesetzeskraft ausgerüstete Interpretation wäre: es würde also den hohen Landtag nicht binden, denn auch diese sind nur an eine gesetzliche Interpretation gebunden. Man könnte mir einwenden: am Ende werde es wohl keine gesetzliche Interpretation sein und nicht in allen Fällen helfen. Im äußersten Falle werde es aber überflüssig und wirkungslos sein. Meine Herren! Ich glaube, wir sollten uns hüten die parlamentarische Thätigkeit des hohen Landtages in wirkungslosen und überflüssigen Beschlüssen zu formuliren. Ich muß aber weiter gestehen, daß wenn ich selbst über die Formfehler hinaus gegangen wäre, insofern es sich blos um einen überflüssigen Beschluß gehandelt hätte, ich dieses Bedenken dennoch betonen muß, weil die Formulirung und Stylisirung des Antrages derart ist, daß es mir wirklich nicht möglich wäre mit dieser Fassung mich zu vereinbaren. Ich möchte nicht einmal auf den ersten Punkt ein wesentliches Gewicht legen, obwohl ich hier schon eine "Zustimmung zur Auslegung der Wahlordnung", als einen Beschluß des Landtages nicht wohl annehmen möchte; der zweite Punkt aber ist es, welcher es mir schlechterdings nie möglich machen würde, diesem Antrage beizustimmen. Er heißt: der hohe Landtag solle gestatten, daß der Landesausschuß mit der hohen Regierung das erforderliche Einvernehmen pflege, um dieser genehmigten Auslegung der Wahlordnung zur Erzielung einer einheitlichen Praxis eine allgemeine Befolgung zu sichern. Die "genehmigte Auslegung der Wahlordnung!" das ist ja eben keine genehmigte Auslegung der Wahlordnung, sondern nur eine genehmigte Anficht, die nur so lange gilt, als sich dasselbe Stimmverhältniß für dieselbe ausspricht. Es ist aber auch nicht möglich dadurch eine "Einheit der Praxis zu erzielen", weil sie keinen andern bindet; und endlich ist das Wort "Befolgung" unbedingt unrichtig: es ist ja nichts, was auf Befolgung unbedingt Anspruch hat. Nun scheint es mir nicht gleichgiltig zu sein bei Beschlüssen eine Textirung zu wählen, welche zu Beirrungen, irrigen Auffassungen und irrigen Auslegungen Anlaß geben könnte. Ich muß übrigens auf den Umstand, den ich schon hervorgehoben habe. zurückkommen, daß die Nothwendigkeit des Declaratoriums überhaupt nicht vorzuliegen scheint. Die Aufklärungen, welche wir von Seiten des Vertreters der hohen Regierung heute erhalten haben, können auch in dieser Beziehung uns beruhigen. Ich wiederhole: Nach meiner Ansicht hatte ich ein solches Declaratorium nicht nothwendig gefunden, und überhaupt nicht nothwendig gefunden über diesen Bericht Beschluß zu fassen. Ich würde einfach beantragt haben zur Tagesordnung überzugehen. Nachdem aber der Bericht bereits vorliegt, und eine gewisse Ansicht in drei Punkten ausgestellt wurde, welche ich, wie ich gesagt habe, als richtig anerkenne, und die Ablehnung der-


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selben gewissermaßen so ausgelegt werden könnte, als würde die Mehrheit des hohen Hauses dieser Ansicht entgegentreten, was auch wieder zu Irrungen Anlaß geben könnte, so habe ich geglaubt, dem hohen Landtage eine andere Fassung dieses Beschlusses beantragen zu dürfen, welche jene Bedenken behebt, auf welche ich aufmerksam gemacht habe.

Es würde mein Antrag dahin lauten: das h. Haus wolle beschließen: "In Erwägung, daß einerseits die im vorliegenden Ausschußbelichte ad 1, 2 und 3 enthaltene Auslegung einiger Bestimmungen der Landeswahlordnung sich als in dem Wortlaute und Geiste der letzteren begründet erweist, andererseits eine vom Landtage allein ausgehende Auslegung keine gesetzlich bindende Kraft besitzen würde, nimmt der Landtag den Landesausschußbericht lediglich zur Kenntniß und beauftragt denselben,im Sinne ad 2 und 3 entwickelten Ansicht sich mit der h. k. k. Regierung in angemessenes Einvernehmen zu sehen." Ich muß bemerken, daß ich den Antrag formulirt habe, bevor ich die Aufklärung von Seite des Vertreters der k. k. Regierung vernommen hatte. Nach diesem scheint mir für den Augenblick jede Nothwendigkeit auch nur einer solchen Verfügung zu entfallen; für die Zukunft aber würde ein solches Einvernehmen dennoch keine Garantie bieten. Ich glaube daher, daß der zweite Theil meines Antrags einfach zu entfallen hätte und ich würde meinen Antrag darauf beschränken: Aus den angegebenen Erwägungen nimmt der Landtag den Landesausschußbericht einfach zur Kenntniß. Es ist auf diese Art konstatirt, daß dieses nicht darum geschieht, peil der Landtag der Ansicht des Ausschusses nicht beitritt, sondern weil er keine Veranlassung findet, einen Ausspruch zu, thun. ad 1. findet sich ohnedieß gar keine Ursache vor, mit der h. Regierung sich ins Einvernehmen zu setzen, weil der erste Punkt lediglich der Judikatur der Wahlkommission in erster Instanz und dem Landtage in zweiter Instanz zufällt. Die Regierung kann im Vorhinein bezüglich der Vollmachtträger keine Verfügung treffen. Rücksichtlich des zweiten Punktes hat sie erklärt, sie wolle die Verfügung m dieser Richtung treffen, daß eine Neuwahl der Wahlmänner erfolge, und im dritten Punkte ebenfalls ihre Zustimmung ertheilt. Ich wiederhole, daß ich jetzt die Nothwendigkeit einer Verweisung an die hohe Regierung nicht einsehe, und ich empfehle dem h. Hause den Antrag, welchen ich entwickelt habe, am, und glaube nur noch hinzufügen zu dürfen, doch die größte Sorgfalt bei Auswahl der Formen in welche Beschlüsse des h. Hauses gekleidet werden, nothwendig, indem aus einer unrichtig gewählten Form Irrungen, zugleich aber auch Präjudize für die Zukunft erwachsen, und diese zu vermeiden, ist der Zweck, der mir bei Stellung eines Antrages vorgeschwebt hat.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag schriftlich zu überreichen. Der Herr Berichtersatter hat sich um, das Wort gemeldet. Herr Dr. Schmeykal hat das Wort. — Ich werde die Herren vormerken, es sind noch mehrere Herren vorgemerkt.

(Rufe: Schluß der Debatte.) Es ist der Schluß der Debatte verlangt worden, ich bitte die Herren, die dafür sind, sich von den Sitzen zu erheben. (Ist angenommen). Ist angenommen. Vorgemerkt sind die Herren Dr. Brinz, Dr. Pankraz. Sind die Herren beide für oder gegen den Antrag?

Abgeordneter Dr. Brinz: Ich hätte es wol im Interesse der Sache gehalten, wenn in Bezug auf §. 16, aus welchen Dr. Pankraz argumentirt hat, einiges zur Wiederholung beigebracht würde, wenn ich auch voraussehen kann, daß Dr. Schmeykal in dieser Beziehung alles Erforderliche thun wird. Aber da einmal eine Berufung auf die Verfassung und auf §. 16 der Wahlordnung stattfindet, hätte ich es im Interesse der Sache gewünscht, daß in dieser Richtung wenigstens ein aufklarendes u. z. wie es mir scheint, ein bestimmt aufklärendes Wort gesprochen werde. Ich halte die Auslegung des Dr. Pankraz für vollkommen falsch und würde m dieser Beziehung gerne ein Wort geredet haben.

Oberstlandmarschall: Es sind nur die beiden Herren vorgemerkt. (Zu Prof. Brinz gewendet:) Sie sprechen eigentlich für den Antrag des Landesausschusses und Dr. Pankraz gegen denselben. Es ist also eine Wahl nicht mehr nothwendig.

Prof. Brinz: Es ist ein großer Unterschied meine Herren, zwischen folgenden zwei Fragen: ob nämlich jemand persönlich als Wähler erscheinen darf, und aber nebstdem je nach seinem Belieben vermittelst einer Vollmacht. In diesem Falle handelt es sich um ein Privilegium der betreffenden Person, um ein privilegium gratuitum, wie es die Juristen nennen. Völlig verschieden von dieser Frage, ob irgend eine Person bei der Wahl und in einer Weise, nämlich nicht persönlich, sondern lediglich vermittelst Vollmacht erscheinen und sich betheiligen kann. Auch hier handelt es sich Juristen es nennen, um ein privilegium odiosum. Wenn sich Herr Dr. Pankraz auf §. 16 beruft, so muß er sich vor allem darüber klar sein, welche Frage durch diesen §. entschieden werden wollte, ob die Frage, daß Jemand persönlich und durch einen Vollmachtsträger wählen könne, oder die andere Frage, ob Jemand vielleicht nicht persönlich, sondem nur vermittelst eines Vollmachtträgers erscheinen könne. Wenn man nun den §. 16 mit einiger Aufmerksamkeit liest, so kann meines Erachtens kein Zweifel darüber sein, daß er bloß entscheiden wollte über die erste Frage, ob irgend wer im Lande jenes privilegium gratuitum habe, daß er nämlich sowohl, wenn es ihm beliebt in eigener Person, oder aber auch durch Vollmacht wählen könne. Der §. hat entschieden, daß das letztere in der Regel nicht der Fll sei, sondern nur ausnahmsweise den Großgrundbesitzern zustehe. Das, glaube ich, ist der unverkennbare Sinn des §. Weiter aber will ich über denselben mich nicht auslassen, ebensowenig auf andere Argumente, welche zur Unterstützung dieses §. dienen,


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da ich glaube, daß die Debatte ohnehin schon zu viel an Ausdehnung angenommen habe.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Pankraz hat das Wort.

Dr. Pankraz: Es scheint mir, daß mein geehrter Herr Vorredner mit mir einverstanden ist, (Heiterkeit). Ich habe durchaus nicht behauptet, daß die Frauen, welche in den Städten wahlberechtigt sind, oder in den Wahlbezirken, daß die ein Privilegium aus §. 16 ableiten. Ich habe nur für die Frauen behauptet, daß sie in dem ersten Sahe des Paragraphes der allgemeinen Regel unterstehen. (Heiterkeit): "Jeder Wähler kann nur persönlich wählen," (Heiterkeit) und das Privilegium ist nur im 2. Absätze des §., und zwar nur für die Großgrundbesitzer. Ich muß also so unbescheiden sein, zu behaupten, daß meine Auslegung die richtige ist. (Heiterkeit). Was insbesondere die Auslegung Sr. Exc. des Herrn Grafen Clam-Martinitz anbelangt, so erlaube ich mir die persönliche Bemerkung, daß ich für die Frauen, welche in Städten und Industriebezirken und Landbezirken wählen, keineswegs eine größere Emancipation verlangt habe, (Bravo), als die Frauen des Großgrundbesitzes haben; (Heiterkeit), sondern eine geringere. Die Frauen des Großgrundbesitzes können nämlich zu ihrer Wahl persönlich oder durch Bevollmächtigte kommen, die Frauen der Städte, nach meiner Ansicht, nur persönlich, das ist gerade etwas, was mir scheint, daß es vorausseht, sie seien noch nicht so emancipirt, man hält sie gewissermaßen durch die Landtagswahlordnung unter Aufsicht, damit sie in Gegenwart der Kommission stimmen, damit sie sich nicht verführen lassen. (Anhaltende Heiterkeit und Gelächter).

Daß die Verwerfung des Antrages des hohen Landesausschusses die einzig angezeigte ist, weil insbesondere der Antrag Sr. Excellenz dasselbe bezweckt, was der des Landesausschusses, nur ans einem Umwege ohne Mitwirkung der hohen Regierungsbehörde, er wolle die gewisse Anerkennung der Ansicht des hohen Landesausschusses durch den Landtag als Präjudiz aber ohne der Mitwirkung der hohen Regierungsbehörde, das ist also dasselbe Ziel auf anderem Umwege. (Bravo, Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag zur Unterstützungsfrage vorlegen lassen.

Landtagssekretär Schmidt: (liest) Das hohe Haus wolle beschließen, in Erwägung, daß einerseits die in den vorliegenden Landesausschußberichten ad 1, 2, 3 nach Auslegung einiger Bestimmungen der Landes-Wahlordnung sich als im Wortlaut und Geist derselben begründet erweisen, anderseits aber eine vom Landtag allein ausgehende Auslegung doch keine bindende gesetzliche Kraft besitzen würde, nimmt der Landtag diesen Ausschußbericht ohne dieselbe zur Kenntniß.

Uváživše, Že výklad nìkterých ustanovení obsažených v zprávì zemského výboru v prvním, drahém a tøetím odstávci shoduje se se znìním a duchem onoho øádu; uváživše ale též, že výklad zákona toliko ze snìmu vyšlého nemùže míti moc zavázací, béøe snìm zprávu zemského výboru u vìdomost.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Schmeykal: Der Herr Abgeordnete für Pilsen hat den vom Landesausschuß erstatteten Bericht zunächst in dem Punkte angegriffen, daß den Frauen die Ausübung des Wahlrechtes zum Landtage nur in jener Form gestattet sein soll, welche der Paragraph 30 des Gemeindegesetzes bei der Vornahme der Gemeindewahlen rücksichtlich derselben vorschreibt. Er verweist zur Unterstützung seiner Ansicht auf Paragraph 16 der Landtagswahlordnung, welcher verfügt: Jeder Wähler kann das Wahlrecht nur in einem Bezirke, in der Regel nur persönlich ausüben. An diese Bestimmung und den nächststehenden Absatz des §. 16, welcher eine Ausnahme für die wahlberechtigten Wählerklassen des Großgrundbesitzes statuirt, knüpft er nun die Folgerung, daß die Frauen ihr Stimmrecht bei den Wahlen zum Landtage nicht durch Bevollmächtigte, nicht in der Form des §. 30 des Gemeindegesetzes, sondern eben persönlich auszuüben haben.

Der Herr Abgeordnete für Pilsen legte zunächst die Betonung auf die Worte: "Jeder Wähler" und "nur persönlich", ich aber glaube die Betonung nur auf die Worte "in der Regel" legen zu sollen und schließe daraus weiter, daß auch Ausnahmen zugelassen sind. Eine solche Ausnahme nun setzt der §.16 allerdings selbst im zweiten Absätze fest, allein dadurch ist nicht ausgeschlossen, daß es nicht noch andere Ausnahmen daran gebe, und es ist insbesondere der Herr Abgeordnete für Pilsen den Beweis schuldig dafür geblieben, daß diese Ausnahme die einzige sei.

Ich glaube, daß eine weitere Ausnahme, rücksichtlich der wahlberechtigten Frauen allerdings eintrete, und eintreten müsse und zwar auch kraft Gesetzes, nämlich kraft des von der Landtagswahlordnung berufenen Gemeindegesetzes v. I. 1849. Wenn man das Wahlrecht, wie man eben nicht anders kann, auf die Grundlage des Gemeindegesetzes vom I. 1849 stellt, muß man sich auch die Form recipiren und sich gefallen lassen, welche das Gemeindegesetz vom I. 1849 im §. 30 für die Ausübung dieses Wahlrechtes festsetzt. Es handelt sich hier, wie ich glaube, nicht um ein Privat-Recht, sondern um die Ausübung eines öffentlichen Rechtes und deßhalb kann man nicht sagen, es setze der §. 30 des Gemeindegesetzes eine Beschränkung fest. Weil wir den Grundsatz des politisch gleichen Rechtes der Geschlechter kaum anerkennen werden, so stießt von selbst, daß der §. 30 des Gemeindegesetzes die Begünstigung statuire. Ist dieses wahr und ist es weiter wahr, daß die Begünstigung eine Ausnahme ist, so müssen wir bei der Herübernahme dieses


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§. 30 in die Landtagswahlordnung auch strenge an solcher Ausnahme halten und können eine Erweiterung derselben um so weniger zulassen, weil es sich hier um die Ausübung eines politischen Rechtes höherer Ordnung handelt und es kaum konsequent erscheint, gerade hier diese Ausnahme fallen, dagegen aber bestehen zu lassen bei der Ausübung eines öffentlichen Rechtes der niedern Ordnung.

Der Herr Abgeordnete von Pilsen hat allerdings erklärt, er könne sich der Ansicht nicht anschließen, daß man die Landtagswahlordnung, ein Verfassungsgesetz, interpretirt durch die Gemeinde-Ordnung.

Nun, meine Herren, es bleibt nichts Anderes übrig, als das zu thun, weil das Gesetz selbst, d. i. die Landtagswahlordnung sich auf das Gemeindegesetz beruft. Es ist das eine stehende Thatsache, der wir nicht weiter entgegen treten können und ich für meine Person bin der Ansicht und muß gestehen, daß ich am Ende ein Unglück nicht darin finde, wenn Gemeindegesetz und Gemeindeleben in jedem Staate im innigsten Zusammenhange mit dem Verfassungsgesetz und Verfassungsleben steht (Bravo). Es beruft sich der Herr Abgeordnete von Pilsen weiter darauf, daß nach der Auslegung des Landes-Ausschußes ein prägnanter Unterschied und eine Differenz gegenüber den Frauen der Großgrundbesitzer zu Tage tritt. Das ist allerdings wahr.

Aber Wunder nehmen darf uns auch dieses nicht. Es sind die Bestimmungen der Wahlordnung rücksichtlich des Wahlrechtes und rücksichtlich der Form der Ausübung des Wahlrechtes im Großgrundbesitze überhaupt singulärer Natur und so dürfte sich wohl auch dieser Unterschied, nämlich:, daß die Frauen des Großgrundbesitzes auch persönlich wählen können, durch die Stellung des Großgrundbesitzes, namentlich durch die Bestimmung des §. 16 und durch die Berufung aufs Gemeindegesetz und dessen §. 30 vollkommen erklären und vereinbaren lassen.

Ich will nicht weiter auf das Gebiet der Opportunitätsgründe schweifen; aber gestatten Sie mir, meine Herren, mich auf einen alten und ebenso guten Satz zu berufen: "Mulier taceat in ecclesia."

Lassen wir diesem Grundsatz auch hier einigen Wiederhall finden! Halten wir fest daran, daß die Frauen endlich in dem ihrer Natur eigensten Kreise am häuslichen Herde und in der Familie persönlich an der Wahlurne aber nur durch Bevollmächtigte wirken. Was das Bedenken anbelangt, welches von Seite des Herrn Dr. Pankraz und Sr. Excellenz des Herrn Grafen Clam-Martinitz gegen die Form erhoben wurde, welche der Landesausschuß für seine Antragstellung gewählt bat, verkenne ich gar nicht, daß allerdings diese Bedenken gewichtig sind, und kann versichern, daß dieselben auch im Landesausschuße nicht ohne Erwähnung. geblieben sind. Allein, ich denke, es sei doch zu weit gegangen, wenn man dem Landesausschuß eine Verfassungsverletzung oder Ueberlistung rücksichtlich, der Autonomie des hohen Landtages zur Last legt. Ich kann dem Hm. Abgeordneten für Pilsen die Versicherung geben, daß keines dieser Kapital-Verbrechen dem Landesausschuß in den Sinn gekommen ist; es war ihm einzig darum zu thun, die Lösung dieser Zweifelfragen von Seiten des hohen Landtages ausgesprochen zu hören. In der Form will ich am Ende zugestehen, können Unrichtigkeiten unterlaufen sein, allein, die Absicht ist, glaube ich, eine löbliche und da sie durch den Antrag Sr. Excellenz des Herrn Grafen Clam-Martinitz vollkommen erfüllt ist, indem nach dem Wortlaut dieses Antrages der hohe Landtag die Auslegung des Landesausschußes theilt, so nehme ich keinen Anstand im Namen des Landesausschutzes zu erklären, daß ich mich im Namen desselben dem Antrage Sr. Excellenz des Grafen Clam-Martinitz in der Gänze füge; es wird dieser Zweck der Richtigstellung der Ansichten dennoch dadurch erreicht, auch die praktischen Folgen werden nicht ausbleiben und es wird sich ohngeachtet der Gegenwehr des Herrn Dr. Pankraz doch eine einheitliche Praxis auf Grundlage dieses Beschlußes bilden und feststellen (Bravo).

Oberstlandmarschall: Zunächst kömmt der Antrag Sr. Excellenz des Grafen Clam-Marnitz zur Abstimmung; sollte dieser fallen, so mühte ich wohl wieder zurückkommen auf den Antrag des Landesausschutzes und denselben zur Abstimmung bringen, weil durch Annahme oder Verwerfung desselben die Bemerkungen des Dr. Pankraz ihre Erledigung finden, welcher keinen Antrag in dieser Beziehung gestellt hat, sondern einfach den Antrag stellt, daß der Antrag des Landesausschußes abgelehnt werde. Hat Jemand etwas gegen die Fragefeststellung zu bemerken? Wenn das nicht geschieht, so werde ich sofort den Antrag Sr. Excellenz Grafen Clam-Martinitz zur Abstimmung bringen.

Landtagssekretär Schmidt liest den Antrag:

In Erwägung einerseits, daß die im vorliegenden Landesausschuß berichte sub B. 1. 2. 3. enthaltenen Auslegungen der Bestimmungen der Landesordnung sich als im Wortlaut und Geiste derselben begründet erweisen, andererseits aber eine vom Landtage allein ausgehende Auslegung keine bindende gesetzliche Kraft besitzt, nimmt der Landtag diesen Landesausschußbericht lediglich zur Kenntniß.

Uváživ, že vyklad nìkterých ustanovení øádu volebního, které obsažené jsou ve zprávì výboru v odstávci 1., 2. a 3. shodují se se znìním a duchem onoho øádu; uváživ též, že výklad zákona nemùže míti moc zavazující, béøe sl. snìm pøedloženou zprávu toliko k vìdomosti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hand aufzuheben (Majorität). Er ist angenommen.

Hiemit ist die heutige Tagesordnung erschöpft und ich werde nun die Kurien ersuchen, sich wieder


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in die bekannten Lokalitäten zu begeben und daselbst die Wahl der Kommissionsmitglieder für den Petitionsausschuß, dann über den Antrag des Abgeordneten Herbst und Genossen gleichfalls drei Mitglieder.

Ferner wollen nach beendeten Wahlen der Kurien die heute bekannt gegebenen Kommissionen sich lonstituiren und die gewählten Obmänner mir diese Konstituirung gefälligst mittheilen. (Stimmen: Wo?)

Die Kommission für die Vorschußkassen und Steuergeldfonde konstituirt sich vorlaufig im Landesausschußsitzungssaale, die Kommission für Organisirung des Landesarchivs im Vorzimmer zum Lesezimmer des Landtages, die Kommission für Aufhebung des politischen Ehekonsenses im Bureau des Archivars.

Als nächsten Sitzungßtag bestimme ich Freitag 10 Uhr. Die Tagesordnung ist:

1. Wahl der Kommission zur Berathung der Gemeindeordnung, Gemeindewahlordnung und des Gesetzentwurfes über die Bezirksvertretungen;

2. Landesausschußbelicht über die definitive Regelung der Gehalte der Volksschullehrer durch ein Landesgesetz:

3. Landesausschußbericht betreffs Anstellung eines Materialrechnungsführers bei der Verwaltung des Gebär- und Findelhauses, endlich

4. Bericht des Landesausschußes über den Gesetzentwurf betreffend die Theilung des Grundbesitzes.

Hiemit erkläre ich die Sitzung für geschlossen.

Ich bitte aber noch einige Einladungen zur Kenntniß zu nehmen.

Die Kommission für die Schulpatronate wird für Donnerstag 10. März um 10 Uhr Vormittags eingeladen. Die Kommission für Kirchenkonkurrenz Morgen um 11 Uhr.

Schluß der Sitzung: 2 1/4. Uhr.

Ritter Kalina,

Verifikator.

J. M. Schary,

Verifikator.

Josef Benoni,

Verifikator.

Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.


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