Ètvrtek 16. dubna 1863

Stenografischer Bericht

über die

XLVIII. Sitzung der zweiten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861,

am 16. April 1863.

Vorsitz: Oberstlandmarschall Albert Graf von Nostitz.

Gegenwärtig: Die beschlußfähige Anzahl von Abgeordneten.

Am Regierungstische: Der k. l. Statthalterei-Vicepräsident, Ernst Freihr. von Kellersperg, dann die k. k. Statthaltereiräthe Wilhelm Ritter von Bach und Joh. Neubauer.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 30 Min.

Stenografická zpráva

XLVIII. sezení druhého roèního zasedání snìmu èeského od roku 1861, dne 16.

dubna 1863.

Pøedseda: Nejvyšší zem. maršálek Al-bert hrabì Nostic.

Pøítomní: Poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: Námìstek c. k. místodržícího, Arnošt svob. p. z Kellerspergù a c. k. místodr-žitelští radové: Vilém rytíø z Bachù a Jan Neubauer.

Poèátek sezení o 10. hod. 30 min.

Oberstlandmarschall: Die Geschäftsprotocolle der 42. Sitzung vom 9. April find geschäftsordnungsmäßig zur Einsicht in der Landtagskanzlei aufgelegen. Ich stelle die Umfrage, ob Niemand etwas gegen sie zu bemerken hat.

(Niemand meldet sich.)

Wenn Niemand etwas zu bemerken hat, so erkläre ich diese Protocolle für agnoscirt. — Litho-garaphirt ist heute vertheilt worden der Antrag des Abg. Karl Roth und Genossen wegen Herstellung einer Eisenbahn von Pardubitz gegen Iglau zur. weiteren Verbindung mit Wien.

Actuar Kuchynka liest den Einlauf.

Einlauf

am 15. März 1863.

Nr. 1105.

Abg. Tonner überreicht das Gesuch der Gemeinde Netonic, Bez. Strakonic, wegen von der Herrschaft Stìkna widerrechtlich entzogener Gemeinde.

È. 1106.

Poslanec Dr. Škarda podává žádost obce Branišovské (okr.. Novokdýnský) za vymožení všeobecného výkupu desátku k faøe.

Nr. 1108.

Antrag des Abg. Dr. Karl Roth betreffend die Herstellung einer von Pardubitz über Chrudim nach Iglau führenden Eisenbahn.

Nr. 1109.

Protocoll über die 6. Sitzung des Peti-tions-Ausschußes vom 13. April 1863.

È. 1110.

Poslanec Josef Slavík podává žádost obce Heømanické a Horky okr. Litomyšlského, pak obce Tisova — v okr. Vysoko-Mýtském — o vyvazeni desátku.

È. 1111.

Posl. Matìj Havelka podává petici obce Vrèovické v okr. Piseckém za povolení k za-placení útrat za ošetøováni chudých v Pisecké

Došlé spisy.

dne 15. bøezna 1863.

È. 1105.

1 Poslanec Tonner podává žádost obce Ne-tonické v okr. Strakonickém ohlednì odejmu-tých jí pozemkù obecních panstvím Stìkenským.

Nr. 1106.

Abg. Dr. Škarda überreicht das Gesuch der Gemeinde Brandschau, Bez. Neugebein, um Erwir-kung der Ablösung des Zehents für die Pfarre.

È. 1108.

Návrh posl. Dra. Karla Rotha o zøízení železné drány z Pardubic pøes Chrudim do Jihlavy.

È. 1109.

Protokol o 6. sezení petièního výboru ode dne 13. dubna 1863.

Nr. 1110.

Abg. Slawik überreicht das Gesuch der Ge-meinde Heømanic und Horek im Bez. Leitomischl, dann der Geminde Tissau, Bez. Hohenmanth, um Zehentsablösung.

Nr. 1111.

Abg. Math. Hawelka überreicht eine Petition der Gem. Wrèowic (Bez. Pisek) um Bewilligung zur Bezahlung, der Verpflegkosten für arme Kranke

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nemocnici za èas od r. 1851 až do r. 1857 v èástce 1924 zl. 24 kr. r. è. ze zemského fondu.

Nr. 1112.

Abg. Dr. Wiese überreicht das Gesuch der Ge-meinde Swìtlá und Jawornik im Bez. Böhm.-Aicha um eine Subvention zum Ausbaue des Böhm.-Aicha-Münchengrätzer Straßenzuges.

G. 1113.

Poslanec J. Kratochvil podává petici mìst Sobìslavy, Veselé , Kardašové Øeèice, Mladé Vožice a Milèína za revisi øádu volebního.

È. 1114.

Posl. J. Kratochvil podává žádost obce Záluží, okr. Sobìslavský, za odlouèeni od místní obce Rudislavy.

Nr. 1115.

Abg. Karl Ritter von Limbeck überreicht eine Petition der Gem. Frohnau, Bez. Falkenau, um Ablösung für aufgehobene Welderechte, dann Fischerelausübung.

È. 1116.

Posl. W. Tomek podává žádost mìstské rady v Blatné, aby pøi nastávající organisací okresù stalo se mìsto Blatná sídlem okresní obce.

È. 1117.

Posl. V. Tomek podává žádost pøedsta-venstva obce Skalièanské, aby tato obec uznána

byla za obec samostatnou.

im Piseker Krankenhause für die Zelt vom Jahre 1851-1857 im Betrage von 1924 fl. 24 kr. ö. W. aus dem Landesfonde.

È. 1112.

Posl. Dr. Wiese podává žádost obce Svì-telské a Javornické, v okr. Èesko-Dubském, o subvenci k dostavìni silnice z èeského Dubu do Mnichova Hradištì.

Nr. 1113.

Abg. J. Kratochwile überreicht eine Petition der Städte Sobìslaw, Wesely, Kardaš-Øeèic, Jung-Wožic und Milèin um Revision der Wahlordnung.

Nr. 1114.

Abg. J. Kratochwile überreicht das Gesuch der Gemeinde Zález im Bez. Sobìslau wegen Austhei-lung aus der Örtsgemeinde Rudislaw.

È. 1115.

Posl. Karel rytíø z Limbeckù podává pe-tici obce Vranovské - v okr. Falknovském o vykoupení za zrušení práva k paseni a k rybáøství.

Nr. 1116.

Abg. W. Tomek überreicht das Gesuch des Stadtrathes in Blatna, damit bei der künftigen Or-ganisirung der Bezirke die Bezirksgemeinde ihren Sitz in der Stadt Blatna einnehme.

Nr. 1117.

Abg. W. Tomek überreicht das Gesuch der Ge-meindevertretung von Skalèan, damit diese Gemeinde für selbstständig anerkannt werbe.

Berichterstatter Taschek: Wir sind gestern bei den Erfordernissen der Prager Zwangsarbeitsanstalt stehe gelieben. Da die Administration und Verwaltung noch von Seite der h. Regierung besorgt wird,so hat die Commission an den gestellten Posten nichts zu bemerken gefunden, und erlaubt sich demnach die Annahme zu beantragen.

Prager Zwangsarbeitsanstalt.

1. Besoldungen und Löhnungen

7.815 fl.

2. Diurnen

255 —

3. Entschädigung für Emolumente

2.719 -

4. Kirchenerfordernisse

70 —

5. Stiftungen und Beiträge

344 —

6. Unterrichts- und Amtserfordernisse

105-

7. Remunerationen und Aushilfen

643-

8.Sicherheitserfordernisse

21 -

9. Regiekosten

18.597-

10. Gewöhnliche Baulichkeiten

1.050 —

11. Steuern und Gaben

415 —

12. Pensionen für Diener

184 -

12. Verschiedene Auslagen

20 —

Zusammen

32. 138 fl.

Sekr. Schmidt ète èesky:

VII. Pražská káznice.

1. Služné a mzdy

7815 zl.

2. Diurny

255 —

3. Náhrada za pøípadky

2619 —

4. Potøeby kostelní

70 —

5. Nadace a pøíspìvky

344 —

6. Uèební a úøední potøeby

105 —

7. Odmìny a pomoci

643 —

8. Potøeby pro bezpeènost

21 —

9. Výdaje na režii

18597 r-

10. Obyèejné stavby

1050 —

11. Danì a dávky

415 —

12. Výslužné sluhùm

184 —

13. Rozlièné výlohy

20 —

Uhrnkem

32138 zl.

Oberstlandmarschall: Angenommen.

Das Gesammterforderniß dieser sieben Fonde beträgt in Rücksicht auf den Umstand, daß für Straßen 70.000 fl. mehr bewilligt wurden, dagegen beim Zwangsarbeitshause 200 fl entfallen sind, und beim Irrenfonde für das 1/2 Jahr von der beantragtes Zulage per 700 fl. 350 fl. entfallen,


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Hatt der vom Landesausschuße beantragten Summe um mehr 1,845.202 fl. 9 kr.

Sekr. Schmidt: Suma všech potøeb pro tìch sedmero fondù èiní 1 ,845.202 zI. 9 kr.

Berichterstatter Taschek liest:

Bedeckung.

I. Domestikalfond.

Art. XllI.

Von dem pag. 13 unrichtig als unverzinslich sub. hyp. der Prager Mühlen NE. 1222—2 angeführten Capitale per 500 fl. E. M. oder 525 fl. ö. W. sind die nach Abrechnung der Einkommen-steuer mit 24 fl. 41 kr. entfallenden Zinsen einzu-beziehen, und wird sonach die 1. Rubrik "ActivInteressen" pag. 2 mit 55.090 fl. 41 kr. sichergestellt, dem Landesausschuße aber aufgetragen, die von diesem Capitale rückständigen Zinsen ungesäumt einbringlich zu machen.

Sekr. Schmidt ète:

Uhražení. I. Fond domestikální.

Èlánek XIII.

Z kapitálu 500 zl. stø. èili 525 zl. r. è., na stránce 13 v rozpoètu omylem uvedeného, jakožto na pražském mlýnu è. 1222—II. ne-zùroèného buïtež po odraženi 24 zl. 41 kr. co danì z pøíjmu v rozpoèet vtaženy úroky vy-padající, a navržená na stránce druhé rubriky "Aktivní úroky" upravuje se sumou 55090 zl. 41 kr. —

Zemskému výboru se tedy ukládá, aby bez prodleni dobyl nezapravených posud úrokù z tohoto kapitálu. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die mit dem Antrag einverstanden sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).

Berichterstatter Hofrath Taschek liest: 2. Ertrag der Realitäten und nutzbarer Rechte 24.846 fl.

Schmidt ète:

2. Užitek z nemovitosti a práv požiteèných 24846 zl

Oberstlandmarschall: Angenommen.

Hofrath Taschek liest:

II. Bubenèer Fond.

1. Activ-Interessen 11 fl.

2. Ertrag der Realitäten und nutzbarer

Rechte

5170 fl.

3. Beiträge zur Steuerzahlung

984 fl.

4. Verschiedene unbestimmte Rechte

11 fl.

Zusammen

6176 fl.

Sekr. Schmidt ète:

IL Bubeneèský fond.

1. Úroky aktivní 11 zl.

2. Užitek z nemovitosti a práv po-

žiteèných

5170 zl.

3. Pøíspìvky k daním

984 zl.

4. Rozlièné neurèité pøíjmy

11 zl.

Úhrnem

6176 zl

Oberstlandmarschall: Angenommen.

Taschek liest:

Art. XIV. §. 1.

Wird der Landesausschuß ermächtigt, zur Lei-stung der pag. 83 mit 67.578 fl. 83 kr. prälimi-nirten Abschlagszahlungen auf die Kaufschillinge für die erkauften Realitäten den erforderlichen Betrag ans den disponiblen Stammcapitalien des Landesfondes zu verwenden, und die Einbeziehung des Kaufwerthes der erworbenen Realitäten in den Vermögensausweis des Landesfonses zur Kenntniß genommen.

Sekr. Schmidt ète:

Èlánek XIV.

§. 1.

Zemský výbor se zmocòuje, aby o upla-cení srážek, preliminovaných na str. 83 v sumì 67.578 zl. 83 kr. za nakoupené nemovitostí, užil potøebné sumy ze základních kapitálù fondu zemského, k volnému užíváni pohotovì jsoucích.

Pøi tom béøe se u vìdomost vtažené kupné ceny zakoupených nemovitosti do výkazu jmìní fondu zemského.

Berichterstatter Taschek: Es hat nämlich nach dem der Commission nachträglich zugewiesenen Be-richte vom 27. November 1862 der Landesausschuß dem h. Landtage den Stand der Angelegenheit des Baues eines neuen Gebärhauses bargelegt, und um die nachträgliche Genehmigung eines zu diesem Be-hufe erfolgten Ankaufs mehrer Realitäten gebeten.

Die Nothwendigkeit des Baues eines neuen Gebärhauses wurde bereits von Seiten der Staats-Verwaltung zu einer Zeit, wo die Verwaltung des Gebärhausfondes auch unter derselben stand, mit einem beiläufigen Kostenaufwande von 380.000 fl. anerkannt, der diesfalls entworfene Bauplan aber nicht entsprechend befunden.

Mittlerweile hat sich die Sachlage wesentlich verändert, indem die Verwaltung des Fondes an die Landesvertretung übergegangen ist, sohin auch deren Einfluß, da die Kosten aus Landesmitteln zu decken find, maßgebend und entscheidend ist, und die von der k. k. Statthalterei insbesondere in der Zu-chrift vom 30. September 1862, Z. 11965, ange-trebte Einflußnahme sich, wie von dem Landesausschuß ganz richtig bemerkt wird, nur mehr auf die Wahrung der sanitätspolizeilichen Rücksichten beschränkt.

In dieser Richtung hat der Landesausschuß in den Voranschlag 10.000 fl. zu den mittlerweiligen Einleitungen und Vorkehrungen eingestellt, auf deren Bewilligung auch eingerathen wird.

Zur Ausführung dieses Baues hat der Landesausschuß mehre, in der unmittelbaren Nähe des alten Gebärhauses gelegenen Gartengründe sammt darauf befindlichen Gebäuden, und zwar:

1. Die Herz'schen N. C. 441 und 460—2 im Ausmaße von 5928 4/10 Q.-Kl. um 95000 fl. z

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2. die Helfert'schen Nr. E. 437 und 438—2 im Ausmaße von 5 Joch 35 Quad.-Klastern um 80.000 fl. ;

3. die Hanke'schen, vormals Birnbaum'schen, Nr. C. 1287—2 im Ausmaße von 5636 Q.-Klstr. um 35.000 fl. angekauft, weil die Verkäufer ihre Einwilligung an bestimmte Termine, und zwar die ersten zwei bis 1. October, der letzte bis 1. December 1862 gebunden hatten, und eine weitere Erstreckung dieser Frist durchaus nicht zugestehen wollten.

Bei dieser Sachlage, wo es unmöglich war, die Zustimmung des h. Landtages früher einzuholen , die Erwerbung dieser Gründe aber im Interesse dieser Anstalten, zum Theil auch des allgemeinen Krankenhauses, welches gleichfalls in die Verwaltung der Landesvertretung übergehen wird, unvermeidlich war, erübrigt ungeachtet des großen Aufwandes, nichts Anderes, als diese Ankäufe nachträglich zu genehmigen.

Der Antrag wird am Schluß des Berichtes von Seite der Commission gebracht werden: hier handelt es sich darum, den Theil des Kaufschillings der im Lauft des heurigen Jahres zu zahlen kommt, aus dem Stammfonde, und nicht aus der jährlichen Umlage zu decken. Der Landesausschuß ist in dieser Beziehung mit gutem Grund darauf eingegangen und hat den Antrag gestellt, diesen Betrag von 67.578 st. 83 kr. aus dem Stammvermögen des Landesfondes zu zahlen, weil es sich nur um eine Umwandlung des baaren Geldes in Realitäten handelt.

In Berücksichtigung dieses Umstandes hat die Commission zu dem Antrage, der im §. 1 Art. 14 enthalten ist, sich bestimmt gefunden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für diesen Antrag sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Hofrath Taschek liest:

§.2.

Wird dem Landesausschuße aufgetragen, dem Verkäufer der Herz'schen Realität, falls derselbe die erste Kaufschillingsrate per 22.000 fl. vor dem 1. November 1863 erheben sollte, die hievon von dem Tage der Erhebung bis zum letzten October 1863 zu berechnenden Zinsen in Abzug zu bringen.

Sekr. Schmidt ète:

§.2.

Zemskému výboru se ukládá, aby pro-dajci nemovitosti Herzovské, kdyby první kupní èástku 22.000 zl. pøed 1. listopadem 1863 vyzdvihl, odraženy byly úroky, z èástky této ode dne vyzdvižení až do konce øíjna 1863 vypadající. —

Dieser Antrag stützt sich darauf, daß vermöge des Kaufcontractes dem Verkäufer die Benützung der Realität bis zur Zahlung des Kaufschillings vorbehalten wurde. Wenn die Zahlung dieser Raten vor dem Termin erfolgt, bis zu welchem sie geschehen soll, so ist es die natürliche Folge, daß, da er nicht die Verzinsung des Kaufschillings und den Nutzertrag der Realitäten zugleich beziehen kann, die Zinsen, die dieser Zeit entsprechend sind, in Abzug gebracht werden.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).

Berichterstatter Hofrath Taschek liest:

III. Landesfond.

1 Beitrag des, Grundentlastungsfondes zu Ver-

waltungsauslagen

29.218 fl.

2. Ertrag des Landesfondes, Verordnungsblattes

250 —

3. Activ-Interessen

81.800 —

4. Ertrag der Realitäten

6.042 —

5. Ersähe von Sanitätsauslagen

6.956 —

6. Vorspanns-Vergütung

386 —

7. Rechnungs- und andere Ersätze

1.200 —

8. Verschiedene Einnahmen

20 —

Zusammen

125.872 fl.

Sekr. Schmidt ète:

III. Zemský fond.

1. Pøíspìvek fondu vyvazovacího

k výlohám správním 29218 zl.

2. Stržné za vydávaná naøízeni

zemská

250 zl.

3. Úroky aktivní

81800 zl.

4. Užitek z realit

6042 zl.

5. Nahražené náklady zdravotní

6959 zl.

6. Výbytky z pøípøežného

386 zl.

7. Úèetní a jiné náhrady

1200 zl.

8. Rozlièné pøíjmy

20 zl.

Úhrnem

125872 zl.

Oberstlandmarschall: Angenommen.

Berichterstatter Taschek liest:

§. 3.

"Der Landesausschuß wird angewiesen, die pag. 20 erwähnten Verhandlungen über drei Wassermauten mit thunlichster Beschleunigung ihrer Beendigung zuzuführen."

Durch diese Verhandlung soll namentlich die Betheiligung des Ertrages dieser Wassermauten bei den Herstellungen geregelt werden. Da es wünschenswerth erscheint, daß dasselbe so bald als möglich eine definitive Entscheidung erlange, so hat sich die Commission bestimmt gefunden, den Antrag zu stellen.

Sekr. Schmidt ète:

§. 3.

Zemskému výboru se ukládá, aby vyjed-návání v záležitosti mýt vodních na str. 20. pøipomenuté co nejrychleji ukonèil.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die mit diesem Antrage einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Taschek liest:


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IV. Landes-Gebär-Institutsfond.

1. Activ-Interessen

818 fl.

2. Beiträge

2002 —

3. Verpflegs- und Heilkosten

4140 —

4. Verschiedene Einnahmen

5 —

Zusammen

6965 fl.

Sekr. Schmidt ète :

IV. Fond zemský porodnice.

1. Úroky aktivní

818 zl.

2. Pøíspìvky

2002 —

3. Náhrada za ošetøovací a léèebné

náklady

4140 —

4. Rozlièné pøíjmy

5 —

Úhrnem

6965 zl.

Der Ertrag ist nur berechnet, wie ihn der Landesausschuß ohne Rücksicht auf die Erhöhung Vorgeschlagen hat.

Oberstlandmarschall: Angenommen.

Berichterstatter Taschek liest:

IV. Gebärfond.

Art. XV.

Die Verpflegs - Gebühren in der sogenannten zahlenden oder geheimen Abtheilung des Gebärhau-ses werden vom 1. Mai 1863 an, und zwar in der 1. Classe auf 2 Gulden, in der 2. Classe auf 1 Gulden und in der 3. Classe auf 65 kr. ö. W. erhöht und der Landesausschuß angewiesen, für den Fall, als hiedurch der an der Anstalt gemachte Aufwand noch nicht entsprechend gedeckt sein sollte, die geeigneten Anträge in dem nächsten Voranschlage zustellen, den Mehrertrag aber in der Jahresrechnung auszuweisen.

Sekr. Schmidt ète:

IV. Fond porodnice.

Èlánek XV.

Plat na opatøování v tak zvaném platícím nebo tajném oddìleni porodnice zvýšuje se od 1. kvìtna 1863, a to v první tøídì na 2 zl., v 2. tøídì na 1 zl. a v 3. tøídì na 65 kr. r. è., a zemskému výboru se ukládá, aby v tom pøípadu, kdyby tím náklad ústavu tomuto potøebný nemìl býti ještì náležitì uhražen, pøíhodné návrhy v nejblíže pøíštím rozpoètu uèinil, to však, oè by byl výnos vìtší, aby v úè-tech roèních prokázal.

Freiherr von KelIersperg: Ich glaube nicht, daß die Regierung dem entgegen sein wird, wenn die Verpflegsgebühren im Gebärhaus, im Findelhaus und im Irrenhaus (aber hier wird nur vom Gebärhaus gesprochen) erhöht werden. Das, was ich hier zu vertreten habe, ist nur, baß eine solche Erhöhung nicht anders als im Einvernehmen mit der Regierung stattfinden möge, weil ich schon wiederholt im hohen Hause zu erwähnen Anlaß hatte, daß die Uibergabe aller dieser 3 Anstalten an die Landesvertretung ausdrücklich an die Bedingung geknüpft worden ist, daß die bezüglichen Directiven eingehalten werden. Die Directiven enthalten aber die Bestimmung, daß die Verpflegsgebühr ohne Zustimmung der Regierung nicht geändert werden dürfe, und hat diese Verfügung darin ihren Grund, weil es sich bezüglich der Rückvergütung der Verpflegsgebühren nicht allein um die Angehörigen des Königreiches Böhmen handelt, sondern auch um die Angehörigen anderer Länder und sogar des Auslandes, und es sich auch um die Betheiligung anderer Fonde, als um die des Königreiches Böhmen handeln kann und auch wirklich handelt. In dieser Beziehung würde ich also um das eine bitten, daß der h. Landtag beschließe: diese Erhöhung kann geschehen nach vorläufigem Einvernehmen mit der Re-gierung. Ein Princip aber, glaube ich, wird bei der Regierung sicher auf Widerstand stoßen, und das ist das Princip, welches mir aus den Artikeln XV und XVII im Zusammenhange mit den früheren Deductionen hervorzugehen scheint, daß man nämlich die Verpflegsgebühren so weit erhöhen will, wie weit es der Aufwand der Anstalt verlangt; darin, glaube ich, würde die Regierung wohl nicht mit dem Landtage gehen können, denn das werden die Herren selbst zugeben, wenn ich z. B. die Ver-pflegsgebühr statt mit 1 fl. mit 3 fl. stellen würde, so würde das im Jahre statt 1000 fl. 3000 fl. ausmachen, und da würbe Niemand einfallen, eine öffentliche Anstalt in Anspruch zu nehmen, sondern es würde Jeder vorziehen, eine Privatanstalt zu suchen; das ist nun, was die Gebärenden anbelangt, in vieler Beziehung sehr gefährlich, da find polizeiliche und sanitätliche Rücksichten, welche einem solchen Vorgehen entgegentreten würden, so weit also, glaube ich, wird die Regierung wohl nicht gehen könnnen; gewiß aber wirb sie bereit sein, alles Billige mit zuzugestehen, was dem Landesfonde eine Erleichterung in seinen Lasten gewährt. Meine Bitte geht also dahin, in diesem Paragraphe den Passus aufzunehmen, daß diese Verpflegsgebührerhöhung in vorläufigen Einvernehmen mit der Regierung geschehen kann.

Die zweite Frage über das Princip dürfte im nächsten Landtage zur Sprache kommen, weil der Ausschuß beauftragt ist, dem nächsten Landtage dießfalls einen Antrag zu stellen. Ich habe vorläufig das erwähnt, damit die Ansicht der Regierung jetzt schon eine klare ist.

Dr. Tedesco: Als Subbericht-Erstatter der Budgetkommission liegt mir ob, die beantragte Erhöhung der Verpflegsgebühr zu rechtfertigen. Ich kann mich aber hiebei auf die von Sr. Excellenz dem Statthalterei - Vicepräsidenten gemachten Anstände und Anträge nicht einlassen, weil dieselben eben in der Commission nicht zur Sprache gekommen sind. und der Budget-Commission auch das übergebene Protocoll gar nicht vorgelegen ist. Meine Aufgabe wird es also sein, bloß barzuthun, daß im Wesentlichen und Ganzen eine Erhöhung der Verpflegsgebühr im Gebär - Institute — denn von diesem handelt es sich zunächst, und dieses habe ich zu vertreten — angezeigt und räthlich ist. Ich


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werde dann auch bezüglich der Ziffern dieser Er-höhung sprechen müssen.

Schon bei einer früheren Gelegenheit wurde es ausgesprochen, daß der Grundsatz zu gelten hat, daß die zahlende oder die sogenannte geheime Abtheilung füglich sich selbst erhalten könne und füglich sich selbst erhalten solle. Wenn eine Reorganisation des Findelhauses irgendwie angestrebt wird, so muß diese eben damit beginnen und damit vorbereitet werden, baß die Verpflegstaxen im Gebärhause, sowie die Findelaufnahmstaxe entsprechend erhöht werden. — Allerdings darf dieß nicht auf einmal in sehr hohem Maßstabe geschehen; die Erhöhung muß nach und nach stattfinden, und ich glaube, die Budget - Commission hat hiefür das richtige Maß gefunden. Die bisherige Verpflegs-gebühr war für die 1. Classe mit 1 fl. 5 kr. festgesetzt, während die Verpflegsgebühr im allgemeinen Krankenhause 1 fl. 20 kr. beträgt; nun ist offenbar gar kein Grund vorhanden, warum im Gebärhause irgend eine Person weniger zohlen solle, als sie im allgemeinen Krankenhause zahlt. Im Gegentheil, jene Person soll mehr zahlen, denn diejenige, die die Hilfe des Gebärhauses in der ersten Classe in Anspruch nimmt, ist gewöhnlich in der Lage, etwas mehr zahlen zu können; es ist bei ihr nicht bloßes Unglück, sondern auch Schuld, und jede Schuld soll gesühnt werden.

Nehmen wir endlich die Zahl der Personen an, welche die erste Classe des Gebärhauses das Jahr hindurch in Anspruch nehmen, so finden wir, baß es nur 4 Personen sind; ich glaube, daß diesen 4 Personen nicht so hart geschieht, wenn man sie die erhöhte Taxe per 2 fl. per Tag zahlen läßt. Die 2. Classe beträgt allerdings des Jahres 29 Personen und hat 63 kr. per Tag gezahlt, während diese Classe im allgemeinen Krankenhause 85 kr. zahlt; auch hier schien es der Budget- Commission, daß die Erhöhung auf 1 fl. eine entsprechende sei, und zwar entsprechend der mittlerwelle eingetretenen Erhöhung der Preise aller Lebensbedürfnisse, sowie der Erhöhung der Bedürfnisse der Anstalt, die während der Reihe von Jahren, seit die gegenwärtige Tale festgestellt wurde, eingetreten ist, und dem Umstande, daß auch alle Gehalte der betreffenden Anstalt haben erhöht werden müssen.

Bedenklicher schien die Sache bei der 3. Classe, der geheimen Abtheilung, und das ist eben die zahlreichste; sie besteht des Jahres durchschnittlich aus 42s Personen; hier glaubte die Budget-Commission, daß sie die verhältnißmäßig geringste Steigerung beantragen solle, daß sie sich nicht viel mehr zahlen lassen dürfe, als im allgemeinen Krankenhause die Verpflegsgebühr beträgt. Die Verpflegsgebühr des allgemeinen Krankenhauses beträgt 58 Kreuzer per Tag, und die Budget-Commission hat 65 Kreuzer vorgeschlagen, demnach nur um 7 Kreuzer per Tag mehr. Erwägt man, daß der Aufenthalt einer Hilfe in Anspruch nehmenden Person im Gebärhause in der Regel nur ein kurzer und vorübergehender ist,

daß er im Durchschnitte 14 Tage beträgt, so wird man finden, daß diese Erhöhung leine sehr große und leine wesentliche ist, und daß der Umstand hiebei auch zu berücksichtigen ist, daß nicht die, die Hilfe der Anstalt in Anspruch nehmende Person allein es ist, die diesen Betrag zahlt, sondern daß dabei auch der Mann in Anspruch genommen wird, der verpflichtet ist, seinerseits zur Sühne des Begangenen beizutragen. Aus allen diesen Gründen halte ich die Erhöhung der Verpflegskosten im Namen der Budget-Commission für vollkommen gerechtfertigt.

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz Herr Graf Franz Thun hat das Wort.

Graf Franz Thun: Ich glaube den Antrag nicht so zu verstehen, daß die Absicht dahin geht, daß die auf die 3 zahlenden Abtheilungen der Gebäranstalt Gelangenden nach und nach den ganzen Zuschuß zu decken haben, den der Landesfond für die auf die niederen Abtheilungen Gelangten und unentgeltlich Verpflegten zu zahlen genöthigt ist. (Tedesco : Nein, nein!) Ich würde mir aber doch erlauben, einen Gegenantrag in Vorschlag zu bringen. Mir scheint die Ermittlung der Ziffer nicht ganz richtig. Wenn man von dem Grundsatze ausgeht, daß das nicht die Absicht der Budget-Commission ist, so scheint mir der richtige Maßstab darin zu liegen, wenn die Zahlung der höheren Abtheilungen auf denjenigen Betrag erhöht wird, welcher sich nach dem Durchschnitte der vergangenen 3 Jahre als wirklicher Bedarf der einzelnen Classen ergibt. Nach der Darstellung, welche ich von der Buchhaltung über den Betrag dieses Bedarfs brevi manu erhalten habe, geht die von der Budget- Commission beantragte Erhöhung über diesen Maßstab hinaus. Ich möchte mir also den Antrag erlauben, daß der Landesausschuß beauftragt wird, u. z. allerdings, wenn dieß gesetzlich ist, im Einvernehmen mit den höheren Behörden, für alle, vom 1. Mai l. J. angefangen, in das Gebärhaus Gelangende in den 3 oberen Abtheilungen jene Gebührserhöhung eintreten zu lassen, die sich nach dem Durchschnitte der letzten 3 Jahre als wirklicher Aufwand ergibt. Ich bitte übrigens die Herren von der Ausgiebigkeit der Gebührserhöhung, d. h. von dem wirklichen Profit, der dadurch erzielt wird, sich leine große Meinung zu bilden.

Nach dem nämlichen Ausweise, der mir von der Buchhaltung brevi manu gegeben worden ist, zeigt sich, baß selbst die höhere Taxirung nach dem von der Budget-Commission beantragten Erhöhungs-Maßstabe nur einen Mehrertrag geben würde:

die erste Classe mit

118 fl. 10 kr.

die zweite

307 " 47 "

jährlich, in der 3. Classe

49 " 68 1/2 "

im Ganzen also bloß nur

495 fl. 25 1/2 kr.

Allerdings wird dazu noch ein kleiner Betrag kommen, denn die Buchhaltung macht die Bemerkung: die als "vorläufig zahlend" angenommene Klinikabtheilung kann hier nicht in Anschlag ge-


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bracht werden, well die Gebühren von den allerwenigsten eingebracht, bei den überwiegend meisten derselben vielmehr nach nachträglicher Vorlage des Armuthzeugnisses gänzlich abgeschrieben werden müssen. Es wird sich also um eine nur sehr kleine Sublevirung des Landesfondes handeln, welcher bekanntlich bis jetzt 110 bis 120.000 fl. zu zahlen hat, beiläufig um 5-600 fl.

Tedesco: Ich muß nur zur factischen Be-richtigung beifügen, daß der Landesfond nicht zum Gebärinstitut die vom Herrn Grafen Thun erwähnten 120.000 fl. Zuschuß zu leisten hat, sondern zum Findelinstitute; bei dem G bärfonde beträgt der Zuschuß nur gegen 20.000 fl.; bei dem F ndelfonds-Budget ist deßhalb aber auch eine Erhöhung der Findlingsausnahmstaxen beantragt, die später vorkömmt.

Laufberger: Was rorerst die Anregung Sr. Excellenz des Herrn Regierungscommissärs betrifft, baß diese Gebühren im Einvernehmen mit der Regierung festgestellt werden sollten, so glaube ich mich dem Antrage anschließen und ihn zum meinigen machen zu müssen, und ihn dadurch zu begründen, well diese Gebühren die Natur von Taren annehmen. Es sind das im Grunde nichts als Entschädigungen für Kosten, welche für die Anstalt auflaufen. Nachdem sie aber für alle Parteien des ganzen Landes festgestellt werden und mit einem Pauschalbetrage, so nehmen sie die Natur von Taren an, umsomehr, als sie nicht im gerichtlichen, sondern im politischen Wege eingetrieben werden. Bis jetzt wurden alle derlei Taxen in solchen öffentlichen Anstalten von ber Regierung festgestellt, sogar die Badetaxen in Curorten, wenn sie auch nur Privaten angehörten. (Widerspruch) Ja wohl, meine Herren! in Teplitz wurden die Badetaxen von der Statthalterei bestätigt; es wurde nicht den Parteien überlassen oder den Badepartien, von Jemandem eine höhere und von einem Anderen eine andere Taxe einzuheben. Die Bestimmung der Taxe wurde berathe von ber Curcommission und von der Statthalterei festgestellt.

Was die Erhöhung dieser Gebührentaxen be-trifft, so glaube ich, daß in allen 3 Absätzen, Gebär-, Findel- und Irrenanstalt festgestellt werden soll, daß die Erhöhung nur auf die neu Eintretenden sich bezieht, was aus der Stylisirung der Commission nicht zu entnehmen ist. Besonders dürfte dieß bei dem Irrenfonde nochwendig werden, weil die Familie oder aber die Gemeinde, welche ihre Angehörige gegen Entgelt in die Irrenanstalt abgegeben haben, schon ihre ganze Einrichtung darnach getroffen habe und die Quellen feststellten. aus welchen die Gebühren entrichtet werden; es würden viele in den Fall kommen, daß sie die Ihrigen herausnehmen oder in eine niedrigere Classe Versetzen müßten wenn diese Erhöhung der Gebühren auch diejenigen treffen solle, welche bereits in der Anstalt enthalten sind. Uibrigenz wird ohnehin ein Revers ausgestellt, es liegt also ein Vertrag zu Grunde, endlich sind wohl die Lebensmittel im Preise etwas zurückgegangen, worin auch ein Grund liegen dürfte, daß man die Gebühren erhöht. Es m,g daher bei diesen Gebühren die Erhöhung, sich nur auf die neu Eintretenden beziehen.

Dr. Rieger: Já, pánové, nechci mluviti o vìci samé; ale chci se jenom ohraditi proti tomu spùsobu, jakým p. poslanec Laufberger chce rozumìti autonomii snìmu zemského. On totiž má za to, že cokoli je taxa, náleží vládì, a že tudíž snìm zemský nesmí ustanoviti ani taxu vzhledem porodnice.

Co je vlastnì taxa? Taxa je latinské slovo, které znamená jistou urèitou cenu aneb jistý urèitý plat, jistý vycenìný plat, "taxatio".

Pánové! taxu mùže udìlati Kdokoli, i privátní èlovìk; a když sobì øezník na svùj krám povìsí taxu a øekne: já prodávám libru hovìzího a libru telecího masa za tolik a tolik, je to také taxa; ale že by ji muselo právì ministerium povoliti aneb øíšská rada, tomu nerozumím.

Tedy myslím, že když zemský snìm má auto-nomii svou vzhledem porodnice, když porodnice jest ústav zemský ze zemského fondu placený, následuje z toho, že zemský snìm mùže porodnici i do konce znièiti, kdy se mu líbilo a dùkaz toho, že jsme právì pøed krátkým èasem velmi dùkladnì o té vìci pojednali, má-li se zrušiti dùm a ústav nalezencù. — Když tedy zemský snìm mùže zrušiti porodnici, mohl by koneènì, kdyby to chtìl tak, velikomyslnì každou ženu pøijmouti do porodnice zdarma; tedy zrušiti celou taxu, ale on také mùže ji zvýšiti, a že by to nesmìl udìlati bez svolení vlády, to je patrný blud, ponìvadž on tu dává lidu jisté dobrodiní, a kdo toho dobrodiní a v tìch podmínkách užívati nechce, jaké snìm položí, ne-musí toho užívati, a mùže se jinam obrátiti. Ale že by se snìmu mohlo od kohokoli jiného pøedpisovati, kolik smí žádati, to naprosto popírám. (Výbornì.)

v. Waidele: Ich will mich nicht einlassen in eine V rtheidigung des vom Abg. Laufberger gebrauchten Wortes, der "Taxe". Allein das muß man doch zugestehen, daß diese Gebühr eine ganz eigenthümliche Natur hat, sobald die Regierung ihre Hand zur Eintreibung gibt. Wenn das vom Landlage bestimmte Ausmaß bloß die Natur einer privatrechtlichen Leistung hätte, bann müßte man consequent die Eintreibung auch dem Gerichtswege übe, lassen. Wenn aber die Regierung diese Gebühr so behandelt und behandeln soll, wie eine öffentliche Gebühr, so dürfte sie wohl auch bei ihrer Feststellung eine Stimme haben. Aus diesem Grunde empfoh e ich daher, und zwar gerade im lnteresse des Landesfondes die Annahme des Antrages des Herrn Abg. Laufberger.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag des Hrn. Abgeordneten Laufberger vortragen


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lassen. Ich muß offen gestehen; ich habe einen formulirten nicht vernommen; er wird mir jetzt gegeben werden und ich werde ihn dann dem Haufe mittheilen.

Freiherr v. Kellersperg: Ich bitte um's Wort. Ich will nur hiezu erwähnen, baß außer dem, was der Hr. Vorredner sagte, es factisch ist, daß die Anstalten unter diesen Bedingungen übernommen worden find. Dem h. Landtage steht es jedenfalls frei, in principieller Richtung vielleicht zu sagen: wir wollen die ober die Bedingung nicht haben, oder wir übernehmen das Gebärhaus nicht, wenn uns die oder die Bedingungen gestellt werden. Aber wie die Sachen heute stehen, hat der Landesausschuß auf Grund dieser Bedingungen die Anstalten übernommen und aus diesem Grunde glaube ich behaupten zu können, daß durch dieses Verlangen, welches am Uibergabsoperate vorkommt, gewiß dem Landtage nicht zu nahe getreten wird.

Dr. Rieger: Der h. Landtag hat die Anstalten in dem Zustande übernommen, in welchem sie sich befinden; es gehört ihm aber auch die Legislative über die Anstalten, die vom Lande erhalten werden, und es versteht sich von selbst, daß er nicht für alle Ewigkeit gebunden fein kann, sie in demselben Zustande zu erhalten, in welchem er sie übernommen hat; denn das liegt in der Natur der Sache, daß der menschliche Geist fortschreitet, so daß es sich zeigen wird, daß die Anstalten ganz anders eingerichtet, oder daß sie vielleicht ganz aufgehoben werden müssen, weil man es nicht für zweckmäßig halten wird, sie zu erhalten. Hier aber handelt es sich um die Art und Weise der Verpflegung. Wenn die Kosten der Verpflegung theuerer werden, so hat wohl, glaube ich, das Land das Recht, die Gebühren zu erhöhen, respective die Pensionen, die es von einzelnen Personen, die von diesem Institute Gebrauch machen, erhebt, zu erhöhen.

Denn das wäre doch ganz widersinnig zu glau-ben , daß der Landtag gehalten wird, dieselben Preise, wie sie heute bestehen, noch nach hundert Jahren festzuhalten. Von dem Umstande, den ein Herr Abgeordneter vor mir angefühlt hat, daß die Regierung dem Landtage gewissermassen Hilfe bei der Eintreibung der Förderungen leistet, von dem Umstande aus zu argumentiren, daß der Landtag bei Feststellung dieser Taren auch von der Zustimmung der Regierung abhängig ist, das, meine Herren, ist ganz unrichtig. Ich glaube, die Regierung habe auch in allgemein staatlicher Hinsicht ein In-teresse dabei, daß darlei Anstalten bestehen, und daß die Pflichten der Humanität im Lande geübt werden, und es ist also ihre Pflicht, wenn sie aus dem Staatssäckel nichts dazu beiträgt, wenigstens bei Eintreibung der Forderungen zu helfen. Daraus folgt, aber noch nicht, daß sie auch das Recht habe, über diese Fonds zu disponiren; das hat einzig und allein der Landtag. — Uibrigens haben wir hinreichende Beispiele, daß selbst Privaten eingewisses Privilegium der Eintreibung gegeben wird; ich er, innere nur an die Nationalbank. — Daraus kann man also, wie gesagt, ein Mitbestimmungsrecht der Regierung nicht folgern.

Brinz: Bitte um's Wort.

Regierungscommissar Kellersperg: Ich bei mit den Ansichten, die vom h. Vorredner vorgebracht sind, vollkommen einverstanden. Wenn in Wege die Legislative das, was jetzt besteht, geän-dert wird, so ist lein Anstand vorhanden, daß der Landtag die Verpflegsgebühren jedes Jahr ändern aber es muß vor allem und jedem geändert we e den, was jetzt besteht. Wenn der h. Landtag einet Entwurf einbringt und Se. Maj. die Sanction zr demselben ertheilt, dann ist gar kein Anstand vorhanden. Auch gegen das 2. Princip, daß der Landtag über das Geld des Landes verfügt, habe ich nicht das Mindeste einzuwenden, und die Regierung anerkennt das Princip vollkommen, sie hat auch nie über den Landesfond verfugt, seit derselbe in der Verwaltung der Landesvertretung sich befindet.

Brinz: Zur Natur der Sache, von der Herr Dr. Rieger gesprochen hat, erlaube ich mir beizufügen , daß nach meiner Ansicht diese Anstalt doch wohl nicht ganz als von der Regierung losgelöst bettachtet werden könne. Ich kann mir nicht vorstellen, daß sie jemals bis zu dem Grade ein Lan-desinstitut werden könnte, daß die Regierung mit ihr gar nichts zu thun hätte; denn bann müßten wir unter andern auch einen eigenen Medicinalrath haben, eine Medicinalbehörde, die für alle diese 3 Anstalten nothwendig ist. Das Irrenhaus ist unter andern keine bloße Sanitätsanstalt, sondern es ist auch eine Detentionsanstalt, und ich weiß nicht, ob von diesem Gesichtspunkte nicht auch der Regierung ein Einfluß auf diese Anstalt zu jeder Zeit gewahrt bleiben muß. — Wenn es wahr ist, daß diese Anstalt von der Regierung niemals als völlig losgelöst betrachtet werden könne, dann, glaube ich, gehört zu der Oberaufsicht, oder wie sie es immer nennen wollen, doch immerhin in Einfluß auf die Bestimmung der Aufnahmsgebühren. In Bezug auf das letztere erlaube ich mir im Allgemeinen anzuführen,. daß der Bericht überall auf die Huma-nität hin arbeitet; aber auf der andern Seite, wie schon bemerkt worden ist, glaubt man gleich mit dem ersten Anlaufe alles dem Landesfonde durch Erhöhung der Gebühren vergüten zu können oder vergütten zu sollen, was bisher noch vom Landes-fonde geleistet worden ist.

Das, glaube ich, wird wohl mit dem Interesse der Humanität schwer zu vereinbaren sein, daß man einerseits die Anstalten ganz durch sich selber erhalten lassen, andererseits aber doch die Humanität befördert haben will.

Dr. Görner: Ich glaube, die Frage, welche-hier eigentlich zu entscheiden ist, ist die, ob eine Erhöhung die Verpflegsgebühr in den Humanitätsanstalten nur im gesetzlichen Wege durch die beiden Faktoren der Gesetzgebung, nämlich durch den Land-tag und die hohe Regierung geschehen kann, oder


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ob es eine innere Angelegenheit der Verwaltung ist, ob durch die Verpflegstaxen, die Verpflegsge-bühr, dasjenige, was die Anstalten denen leisten, welche in denselben verpflegt werden, von den Zahlungspflichtigen wieder hereinzubringen möglich ist.

Ich muß mich der zweiten Ansicht anschließen, und glaube, wir haben eine Präcedenz darin, als bei der Findelverpflegungsangelegenheit die Erhöhung der Gebühr vorkam. Es wurde von Seite der hohen Statthalterei der Landesausschuß angesucht, auf seine Verantwortlichkeit gegen nachträg-liche Genehmigung des Landtages die Verpflegsgebühr zu erhöhen. ES wurde damals nicht ein Landesgesetz beantragt von Seite der Statthalterei, weil meiner Ansicht nach Seine Majestät das pro-visorische Landesgesetz Hütte erlassen müssen, während der Landesausschuß die Erhöhung vornahm, und nachträglich der h. Landtag die Genehmigung dazu zu geben hatte; es wurde aber nicht vorausgesetzt, laß Se. Majestät ausdrücklich die Genehmigung dazu geben soll. Ich glaube, es Handelle sich darum, daß ein ganz gleicher Fall auch in den übrigen Anstalten eingehalten werde.

Abg. Laufberger: Ich muß nur auf eine Bemerkung des Hrn. Dr. Rieger, welcher die fest-gesetzten Preise eines Fleischhauers mit dem Namen Taxe belegt, entgegnen. Es läßt sich durchaus nicht vergleichen; der Fleischhauer muß den Preis seines Fleisches im rechtlichen Wege eintreiben, während die Verpflegsgebühr dieser Anstalt im politischen Wege eingetrieben wird, und darin suche ich das Kriterium, daß, wenn die Exekutive zur Eintreibung in Anspruch genommen wird, sie auch auf die Feststellung dieser Gebühr einen Einfluß genommen haben muß.

Prof. Herbst: Ich will mich in die Frage, ob die Zustimmung der Regierung nothwendig ist, weiter nicht einlassen; ich glaube die Abhängigkeit der Landesanstalt ist verfassungsmäßig nur so weit begründet, als die Oberaufsicht der Regierung über alle ähnlichen Anstalten zusteht. Diese letzte wird aber von Niemanden angefochten weiden und kann auch bezüglich der Irrenanstalt aus dem Wesen derselben nichts weiter abgeleitet werden; denn es bestehen auch Privatanstalten und das Oberaufsichtsrecht der Regierung besteht bezüglich dieser Anstalten und diese sind auch Detentions-Anstalten.

Die Ausübung des Aufsichtsrechtes der Regierung ist unbedingt nothwendig, damit nicht Fälle vorkommen, wie sie in andern Ländern vorgekommen sind, daß vollkommen gesunde Menschen in die Irren-Anstalt gebracht werben. Aber daraus folgt noch nicht, daß die Gesetze der Privatanstalt von der Regierung bestimmt werden; obschon die Aufsicht der Regierung schlechterdings stattfindet. Aus dem Oberaufsichtsrecht kann also meines Erachtens nach diese Folgerung nicht abgeleitet werden.

Eine andere Frage ist, ob aus der Art und Weise, wie die Uibergabe vollzogen worden ist, diese Ableitung stattfindet; und wenn das Uibergabs-Protokoll sagt, daß das Land verpflichtet sei, in derselben Weise ohne wesentliche Aenderungen die Administration fortzusetzen, so scheint mir, daß daraus die Nothwendigkeit sich ins Einverständniß mit der Regierung zu setzen folgt. Dieses letztere, glaube ich, könnte angenommen werden ohne die Frage präjuditiell zu entscheiden, wenn man nichts anderes sagt, als: Der Landesausschuß werde angewiesen, sich darüber mit der Regierung ins Ein-vernehmen z setzen. So haben wir die Frage: ob und welches Recht der Regierung bezüglich der Landesanstalten zusteht, nicht entschieden, sondern wir haben der Regierung die Möglichkeit, ihre Ansichten auch geltend zu machen, gewahrt, wozu sie aus den Uibergabs-Protokollen und nicht aus der Stellung der Landesanstalt als solcher, ein Recht ableitet. — Ich glaube also in so fern mich für den gestellten Antrag erklären zu können, als ich ihn als prinzipiell nicht für präjudicirend betrachten kann, da er nur im Zusammenhange mit den Uiber-gabs-Protokollen steht. — Es ist aber auch noch eine andere Frage angeregt worden, ob denn der Humanität, welche bezüglich dieser Anstalten maß-gebend fein soll, das Recht, die Gebühren zu Erhöhen, widerspreche. — Da möchte ich auf etwas anderes aufmerksam machen, was übersehen wor-den ist. Es fällt Niemandem ein, und ist dem Budget-Ausschuße am wenigsten eingefallen, durch eine solche Erhöhung zu bewirken, daß die Kosten der Anstalt sich selbst decken. — Ich will nur darauf aufmerksam machen, daß der Landesgebärfond eine Ausgabe hat von 33,489 fl., worunter an Regie — und das sind die eigentlichen Verpflegskosten — 27.998 fl. — und daß die gesammte Ein-nahme 6900 st. betrage, worunter an Verpflegs-und Heilkosten nicht mehr als 4100 fl. vorkommen; daß also das, was von den Verpflegten gezahlt wird, nicht einmal den 8ten Theil von dem ausmacht, was das Land wirtlich dazu verwendet. — Ganz ähnlich verhält es sich bei dem Landesfindelfond, wo die Gesammtauslagen 145.000 fl., die Gesammteinnahmen 25.000 fl. betragen, und unter diesen 25.000 fl. die Verpflegs-, Heil- und Leichenkosten-Ersätze nicht mehr ausmachen als 5337 fl., also fast nur den 30sten Theil desjenigen, was das Land ausgibt. Das Nämliche findet sich bei dem Landesirreninstitutsfonde; die Auslagen sind 216.000 fl., worunter die Regiekosten 180,000 fl. Die Gesammt-Einnahmen des Fondes machen nicht mehr aus als 47.000 fl., und zwar die Verpflegs-, Heil- und Leichenkosten-Ersätze 40.000 fl.; also wieder nicht einmal den 5ten Theil desjenigen, was das Land dazu hergibt.

Nun fordert die Humanität allerdings, daß es dem Mittellosen möglich werde, die Landesanstalt zu benutzen gegen eine geringe, oder ohne alle Vergütung,

Allein die beantragte Erhöhung bezieht sich nicht auf Mittellose, sondern auf jene, welche eine größere Bequemlichkeit beanspruchen; wie es insbesondere in der ersten Klasse der Gebäranstalt der

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Fall ist, welche ein Zimmer beanspruchen, in wel-ches Niemand Zutritt hat. Daß nun wenigstens bei jenen, welche diese Anstalt so benützen, und vermögend sind, dasjenige zu zahlen, was für sie verausgabt wird, der Betrag an Regiekosten in den allgemeinen Verwaltungskosten der Anstalt ausfällt, das scheint mir doch in der That durch die Rücksicht auf die Steuerpflicht schlechterdings geboten; denn, daß das Land den einzelnen Wohlhabenden, die in den Anstalten Verpflegung suchen, noch etwas darauf zahlen soll, das scheint mir denn doch nicht durch die Humanität geboten. Die Humanität fordert, daß die Anstalt möglichst für den Armen zugänglich gemacht wird, und das wird sie in viel höherem Grade, wenn die Wohlhabenderen, welche die Anstalt benützen, auch etwas zahlen für die Auslagen, welche sie verursachen. Mir scheint daher, daß die Anträge der Budgetcommission wohl erwogen seien, und daher auch ohne Weiteres sollten angenommen werden. Es wird freilich ein sehr kleiner Theil von Patienten durch diese Erhöhung betroffen werden; aber wenigstens glaube ich, ist es gerecht, daß diejenigen, welche zahlen können, und welche der Anstalt eine Auslage verursachen, diese, wenn auch nicht vollständig, so doch in etwas mindern.

Oberstlandmarschall. Bevor wir weiter gehen, wirb es den Herren wohl genehm sein, die vorliegenden Antrüge zu hören, well einer von ihnen, gar nicht zur Verlesung kam, (Rufe links: Schluß, Schluß!) Ich werde die Antrüge, und zwar in der Reihenfolge, wie ich glaube, daß sie später nach Schluß der Debatte zur Abstimmung kommen werden, dem hohen Hause mittheilen. -

Der sich vom Antrage der Commission am wei-testen entfernende Antrag, der zuerst zur Abstimmung kommen soll, ist der vom Grafen Franz Thun gestellte, und der lautet folgendermaßen:

Landtagssecretär Schmidt liest: Der hohe Landtag wolle beschließen: der Landesausschuß wird beauftragt, die Verpflegsgebühren in den zahlenden Abtheilungen des Gebärhauses für neu Eintretende vom 1. Mai l. I. angefangen nach dem Durchschnitte der vorangegangenen 3 Jahre auf den Be-trag des wirklichen Bedarfes zu erhöhen.

Slavný snìm raèiž uzavøíti: zemskému výboru se ukládá, potravní plat v platících oddìleních porodnice pro novì vstupující od 1. kvìtna b. r., poèínaje dle prùmìru pøedešlých 3 rokù na èás skuteèné potøeby zvýšiti.

Oberstlandmarschall: Näher an dem Antrage der Commission und eine theilweise Abänderung desselben beabsichtigt der Antrag, der mir vom Herrn Regierungscommissär vorgelegt worden ist. — Sitte ihn zu lesen.

Landtagssecretär Schmidt (liest): Bei Artikel 15 des Commissionsantrages seien nach dem Worte "werden" einzuschalten: "Nach vorläufigem Einvernehmen mit der Regierung."

V èlánku 15. návrhu komise má se po slovech "zvýší se" postaviti "v srozumìní s vládou." —

Oberstlandmarschall: Nun ist vom Abgeordneten Laufberger eventuell, wenn dieser Antrag nicht angenommen werden sollte, ein Zusatzantrag zum Commissionsantrage gestellt, der sich aber im Allgemeinen auch auf die nachfolgenden beiden Absätze bezieht. —

Secretär Schmidt liest: Die Erhöhung der Verpflegstaxen in der Gebär- Findel- und Irrenanstalt hat nach vorläufiger Einvernehmung mit der Regierung stattzufinden.

Sekr. Schmidt ète:

Platy za opatøováni v zemské porodnici, v blázinci, jakož i za opatøování nalezencù mají se zvýšiti po srozumnìní s vládou.

(Rufe: Schluß der Debatte.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, die für den Schluß der Debatte sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)

Kellersperg: Ich will nur dem, was der Abg. Dr. Görner erwähnt hat, daß in Präcendenz bereits vorliege, nach welchem die Verpflegsgebühren erhöht worden sein sollen, ohne daß ein Gesetz darüber erflossen sei, erwähnen, daß dieses im Ein-vernehmen mit der Regierung geschehen ist. Ich verlange, nichts weiter, als das Einvernehmen mit der Regierung. Ich habe nur dem Herrn Abg. Rieger gegenüber erwähnt, daß ich auch nichts dagegen habe, wenn das h. Haus beschließt, daß die Sache im Wege eines Landesgesetzes geschieht; oder ich verlange dieses nicht. Ich kann mich daher nicht bewogen fühlen, von meiner Ansicht abzugehen, nachdem, wie gesagt, mein Begehren darauf fußt, was zwischen dem Landesausschuße in Vertretung des Landtags und der Regierung pactirt worden ist. — Wenn der h. Landtag seiner Zeit bei der definitiven systemmäßigen Lösung der Frage eine andere Ansicht zur Sprache bringt, so wird sie verfassungsmäßig behandelt werden. Insofern bin ich vollständig einverstanden mit dem, was der Herr Prof. Herbst gesagt hat, daß durch diesen Beisatz die principielle Lösung dieser Frage durchaus nicht geschieht sondern nur einstweilen auf Grundlage des Pactes resp. nach vorläufigem Einvernehmen, mit der Regierung.

Ich glaube nicht, daß die Regierung der Erhöhung entgegen ist, aber so daß der Wortlaut im Artikel 15 es verlangt, so muß man mir verzeihen, daß der Ausdruck "als demnach der Aufwand für die Anstalt noch nicht entsprechend gedeckt" mich zu der Ansicht verleiten konnte, es handle sich um die Bedeckung aller Auslagen und dieses Bedenken habe ich nicht getheilt. Der Herr Vorredner hat einen eigenen Antrag eingebracht, um zu verlangen, daß nur nach einem dreijährigen Durchschnitt diese Kosten gedeckt werben, das, glaube ich, ist sehr gerecht, aber ich war durch den Ausdruck beunruhigt und ich glaubte es soll der ganze Aufwand gedeckt werden.


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Berichterstatter Taschek: Es erübrigt mir als Berichterstatter zwei Punkte wesentlich hervorzuheben. Was den principiellen Punkt anbelangt, so ist die Commission von der Ansicht ausgegangen, daß demjenigen, der eine Anstalt verwaltet, und die Kosten derselben trägt, wohl auch das Recht zukomme, die Entscheidung über denjenigen, der die Anstalt benützt, auszusprechen. Die Commission sah sich aber in der Lage, diese Frage hier aus Anlaß des Budgets zur Entscheidung zu bringen, weil bei der Uibernähme des Fondes kein Uibereinkommen zwischen dem Landesausschuße und der hohen Regierung zu Stande gekommen ist, und die Frage, inwiefern dieses Uibereinkommen für alle künftige Zeiten oder unter welchen Modalitäten maßgebend sein soll, erst bei der Erledigung des diesfälligen Berichtes des Landesausschußes wird zur Entscheidung gebracht werden. Es hat sich daher auch nach dem Erachten der Commission blos um eine prov. Verfügung gehandelt und in dieser Richtung glaube ich, von meinem Standpunkte aus gegen die Ansicht und den Antrag Sr. Exc. des Herrn RegierunsScommissä s nichts einwenden zu können, selbstverständlich, daß die definitive Regelung des Gegenstandes seiner Zeit erst zur Erledigung gebracht werden wird, was Se. Exc. auch ausdrücklich anerkannt und ausgesprochen hat. In dieser Richtung einen besonderen Vorbehalt zu stellen, glaube ich, dürfte nicht nothwendig sein. — Was nun die Sache selbst anlangt, so ist die Commission durchaus nicht der Ansicht, daß die zah-lenden Classen auch den Aufwand, der für die Richtzahlenden gemacht werden muß, zu decken hätten; kann würde die Benützung der Anstalt für die Zahlungsfähigen durchaus unmöglich werden. Die Commission hat sich nicht einmal Vorgestellt, daß der ganze Aufwand, der im allgemeinen z. B. für die Gebäude, für das Dienstpersonale u. s. w. auf den Kopf entfallen würde, von den Zahlungsfähigen getragen werden soll, sondern nur ein entsprechender Theil desselben und in dieser Richtung, glaube ich, gegen den Antrag des Herrn Grafen Thun sprechen zu müssen. Dieser Antrag würde nach meinem Dafürhalten die Zahlungspflichtigen höher belasten, als es von Seite der Commission geschehen ist. Die Commission hat durch ihre sachverständigen Mitglieder genau das Verhältniß erhoben und gefunden, daß durch die beantragten Beträge ein billiges Verhältniß für diese Zeit bis eine definitive Entscheidung gefällt werden wird, hergestellt werden dürfte.

In der Richtung kann ich daher mich nur dafür aussprechen, baß dem Antrag des Grafen Thun keine Folge gegeben werde. Was nun weiter den eventuellen Antrag des Abg. Laufberger anlangt, glaube ich mich gegen denselben umsomehr aussprechen zu müssen, als dadurch bereits der Entscheidung des Princips vorgegriffen und heute gewissermaßen schon die Entscheidung selbst gefällt werden würde, die doch nach dem Antrag der Commission erst seiner Zelt zu fällen sein wird. — Es ist auch ein Antrag gestellt worden, erst für die neu Eintretenden. Run in dieser Beziehung hat die Commission keine Vorsorge treffen zu müssen geglaubt, denn wo einmal eine Aufnahme erfolgt ist, wie bei der Gebäranstalt, ist ja das gewissermaßen ein Vertrag, den der Aufnehmende mit der Anstalt geschlossen hat.

Auf einen Vertrag kann aber ein spätere Bestimmung durchaus nicht einwirken, wenn sich nicht beide contrahirende Theile dazu herbeilassen. Eine Bestimmung in dieser Richtung ist nicht nothwendig. Ick glaube daher im Namen der Commission den Antrag empfehlen zu dürfen, für meinen Theil aber glaube ich. mich dahin auszusprechen, daß ich gegen die Annahme der vom Regierungsvertreter beantragten Worte "im vorläufigen Einvernehmen mit der Regierung" insoweit nichts einzuwenden habe, als die ausdrückliche Anerkennung vorliegt, daß hiedurch der künftigen Entscheidung des Principes selbst nicht im mindesten vorgegriffen werde, und daß solche nur als eine Folge des mit dem Landes-ausschuße stattgefundenen Uibereinkommens bis zu jener Entscheidung einzutreten habe.

Auf das Präcedens, was Hr. Dr. Görner angeregt hat, hat die Commission durchaus leine Rücksicht genommen; es scheint der Vorgang ein anderer zu sein. hier handelt es sich um die Gebühren, die die Anstalt von den Parteien verlangt, in jenem Falle hat es sich um die Gebühren gehandelt, welche die Anstalt zahlt, und die Zahlung von Seite des Landesfondes genehmigt der Landtag im Einver-ständnisse mit dem Landesausschuße als demjenigen, der die Verwaltung pflegt, vollständig.

Oberstlandmarschall: Herr Graf Thun verlangt das Wort zu factischen Berichtigung in Betreff der Ziffe

Graf Franz Thun: Die Antrüge der Commission gehen auf Erhöhung der Gebühren und zwar in der

1. Classe auf

2 fl. in der

2. Classe auf

1 fl. in der

3. Classe auf

- fl. 65 kr.

Der Durchschnittauswand in den einzelnen Clas-sen ist in der 1. Classe 1 fl. 25 kr. während den Erhöhungsantrag aus 2 fl. geht, in der 2, Classe, wo die Erhöhung auf 1 fl. geht, beträgt er 75 1/2 kr. in der 3. Classe, wo der Erhöhungsantrag auf 65 kr. geht, beträgt er 62 2/3 kr. er ist also überall geringer.

Oberstlandmarschall: Ich werde nun zur Abstimmung schreiten.

Baron v. Kellersperg: Bitte um's Wort. Ich habe nur die Besorgniß bei dem Antrage des Grafen Thun, daß darin die Stelle nicht aufgenommen ist "nach vorläufigem Einvernehmen mit der Regierung." Ich fürchte also, daß wenn der Antrag angenommen wird, dadurch das verlangte vorläu-fige Einvernehmen mit der Regierung beseitigt wird.

Wenn Herr Graf Thun erklärte, daß er bereit ist, diesen Passus aufzunehmen, so würde das vielleicht mir und den anderen Herren die Votirung erleichtern.

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Graf Franz Thun: Ich habe den Passus nicht aufgenommen, weil ich ihn als selbstverständlich geglaubt habe. Ich glaube, daß, wie immer der Landtag beschließt, ein Einvernehmen mit der Regierung nothwendig ist. Will der Landtag den Passus aufnehmen, sa habe ich nichts dagegen. —

Oberstlandmarschall: Soll ich also den Antrag zur Abstimmung bringen, mit Einbeziehung dieser Worte? Es hängt das vom Herrn Antragsteller ab.

Graf Fr. Thun: Ich halte es nicht für nöthig.

Dr. Rieger: Ich glaube, wenn der Landtag etwas Fixes bestimmt, dann ist eine Einvernehmung mit der Regierung nicht nöthig, bann hat es der Landtag gesagt, und der Landtag steht über der Regierung. (Oho links.)

Offenbar steht der Landtag über der Statthalterei, das glaube ich liegt auf der Hand.

Freiherr von Kellersperg: Da müßte ich mich dagegen verwahren und betonen, daß die Statthalterei nicht unter dem Landtag steht, sondern neben dem Landtage. —

Oberstlandmarschall: Wie gesagt, ich muß die Anträge so zur Abstimmung bringen, wie sie den Antragsteller stellt. Ich glaube, es ist das einfachste, wenn der Herr Regierungsvertreter erklärt, daß er seinen Antrag als Amendement zu dem Antrage des Grafen Thun stellt, und ich be-trachte es dann als ein Amendement zu den beiden Anträgen, welche vorliegen. —

Freih. von Kellersperg: So stelle ich also meinen Antrag als Amendement zu dem Antrage des Grafen Thun.

Oberstlandmarschall: Darüber ist kein Anstand. Es ist ein Amendement, das sich auf alle späteren Antrüge bezieht. Wird es verworfen, so wird jeder Antrag so angenommen, wie er ist, sei es der der Commission, oder der des Grafen Thun. Wirb es angenommen, so ist jeder Antrag mit diesem Amendement angenommen. —

Also werde ich das Amendement zur Unterstützung und Abstimmung bringen.

Landtagssecretär Schmidt liest: Es wird in dem Antrage eingefügt "nach vorläufiger Einvernähme mit der Regierung."

Aby se v návrhu pøidala slova "po vyslyšení vlády."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. Er ist unterstützt. (Rufe: wir haben nicht verstanden.)

Oberstlandmarschall: Daß bei dem später zur Abstimmung kommen den Antrage eingefügt werde. —

Landtagssecrtär Schmidt liest: Nach vorläufiger Einvernahme der Regierung. (Dasselbe böhmisch.)

Oberstlandmarschall: Es sind zwei Anträge, einer geht auf die Feststellung bestimmter Beträge, der andere Antrag geht auf die Feststellung nach dem Durchschnite der letzten 3 Jahre und hier liegt das Amendement vor, zu diesen beiden Anträ-gen, welchen immer das Haus annehmen möge, jedenfalls die Worte des Amendementes einzufügen. Ich bitte diejenigen Herren, die dieses Amendement unterstützen, die Hand.....

Se. Excellenz Freiherr von Kellersperg: Die Unterstützungsfrage ist nicht nöthig, weil es ein Regierungs-Amendement ist. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Her-ren, die für das Amendement stimmen, aufzustehen. (Zählt) es sind über 100 (Majorität.)

Nun bitte ich den Antrag des Grafen Thun zur Abstimmung zu bringen.

Landtagssecretär Schmidt liest: Der hohe Landtag wolle beschließen, der Landesausschuß werde beauftragt, die Verpflegsgebühren in den zahlenden Abtheilungen des Gebärhauses für die Neueintretenden vom 1. Mai l. I. angefangen, nach dem Durchschnitte der 3 vorhergegangenen Jahre auf den Bettag des wirklichen Bedarfes zu erhöhen.

Slavný snìm raèiž uzavøíti: zemskému výboru ukládá se, aby platy za ošetøováni v zemské porodnici a sice v oddìleních, která platù vùbec sproštìna nejsou, pro ty jenž tam budoucnì budou ošetøované, byly zvýšeny od 1. Máje bìžícího roku podle pomìrù minulých 3 let, nepøekroèujíc sumu skuteèné potøeby na jednotlivých oddìlení.

Oberstlandmarschall: Bitte die Her-ren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand auf-zuheben, (Er ist unterstützt.) Ich werde daher abstimmen lassen, und bitte diejenigen Herren, die für den Antrag sind, die Hand aufzuheben. (Minderheit) er ist verworfen. Ich bitte jetzt über den Commissionsantrag abzustimmen, und diejenigen Herren, die für den Commissionsantrag sind, die Hand auf-zuheben. (Angenommen.) Also ist der Commissi-onsantrag sammt dem Amendement des Herrn Regierungs-Commissärs angenommen.

Berichterstatter Taschek liest:

V. Landes-Findel-Fond.

1. Activ-Interessen

8697

2. Beiträge

643

3. Aufnahmstaxen für Findlinge

9369

4. Taren für abgegebene Ammen

882

5. Verpflegs-, Heil- und Leichen-Kosten-

Vergütung

5337

6. Verschiedene Einnahmen

94

Zusammen

25022

Landtagssecretär Schmidt:

V. Fond nalezencù.

1. Úroky aktivní

8697

2. Pøíspìvky

643

3. Pøijímací taxy za nalezence

9369

4. Taxy za propušené kojné

882

5. Náhrada ošetøovacích, léèebných

a pohøebních útrat

5337

6. Rozlièné pøíjmy

94

úhrnem

25022


1711

Oberstlandmarschall: (Angenommen)

H. Taschek: Art. X

V. Findelfond.

In der 11 Ausgabsrubrik pag. 40 Steuern und Gaben werden die beiden Einkommensteuerbe-träge auf 601 fl. 8 kr., und sonach die ganze Rubrik auf 709 fl. 84 kr. erhöht.

Sekretáø Schmidt:

Èlánek X.

V. Fond pro nalezence.

V 11. rubrice vydajové, uvedené na strán-ce 40. pod záhlavním "danì a dávky" zvýšují se obì položky danì z pøíjmù na 601 zl. 8 kr. a tudíž celá rubrika na 709 zl. 84 kr.

H. Taschek: Ich erlaube mir in Consequenz des gefaßten Beschlußes das von der Regierung gestellte Amendement gleich aufzunehmen, selbstverständlich des Vorbehaltes der vorläufigen Einvernahme mit der Regierung bis zur definitiven Entscheidung bei Erledigung des Berichtes über die Uebergabe des Fondes. Die Aufnahmstaxen wer-den nach vorläufigem Einvernehmen mit der Regierung vom 1. Mai l. J. in der 2. Classe auf 126 fl., in der 3. Classe auf 63 fl,, und in der 4. Classe auf 31 fl. 50 kr. erhöht. Die Taren für ausgezahlte Ammen oder Ammenabgabstaxen werden hievon nicht berührt und bleiben in der bisherigen Höhe von 12 fl. 60 kr. In der Rechnung für das Verw.-Jahr ist der Erfolg, nach den beiden Halbjahren gesondert, auszuweisen.

Zemský sekr. Schmidt: Pøijímající taxy za nalezence zvýší se po vyslyšení vlády od 1. kvìtna b. r. v druhé tøídì na 126 zl., v tøetí tøídì na 63 zl. a ve tøídì ètvrté na 31 zlatých 50 krejcarù rakouského èísla. Taxy za vyplacené kojné, jakož i taxy za propuštìné kojné zùstanou tím netknuty a pozùstanou v posavádní výšce 12 zl. 60 kr.

V úètech na správní rok prokázán budiž pak resultát pro daždé pùlletí zvláštì.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Her-ren, welche für diesen Antrag sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).

Berichterstatter Taschek lieft: Landes-Irren-Institutsfond.

Activinteressen

709 fl.

Ertrag der Realitäten

1.670 fl.

Verpflegs-, Heil- und Leichenkostenver-

gütung

40.000 fl.

Verschiedene Einnahmen ordentliche

150 fl.

" " außerordentliche

5.246 fl.

Zusammen

47.775 fl.

Landtagssecretär Schmidt:

Fond zemského blázince.

Úroky aktivní

709 zl.

Užitek z realit

1670 zl.

Nahražené ošetøovací, léèebné a

pohøební útraty

40.000 zl.

Rozlièné pøíjmy øádné

150 zl.

" " mimoøádné

5246 zl.

úhrnkem

47.775 zl.

Oberstlandmarschall: Angenommen.

Berichterstatter Dr. Taschek: In Consequenz der bei den vorhergehenden Artikeln gefaßten Beschlüße werden im Art. XVII. die Verpflegsgebühren vom 1. Mai 1863 für die 1. Classe auf 2 fl., für die 2. Classe auf 1 fl., und für die 3. Classe auf 50 kr. erhöht, und der Landesausschuß beauftragt, für den Fall als auch durch diese Erhöhung die wirklichen Auslagen in jeder einzelnen Classe noch nicht gedeckt sein sollten, in der nächsten Session die weiteren Anträge, wie auch über die Durchführung des Grundsatzes, daß bei mittellosen Irren die Gemeinde für die Verpflegs - Kosten zu haften habe, zustellen, den Erfolg der verfügten Erhöhung aber in der Jahres - Rechnung insbesondere auszuweisen.

Zemský sekretáø Schmidt ète: Fond blázince. Èl. XVII. Plat za opatøováni zvyší se po vyslyšení vlády od 1. kvìtna 1863 v první tøídì na 2 zlatý v druhé tøídì na 1 zl. a v tøídì tøetí na 50 kr., a zemskému výboru se ukládá, aby pro ten pøípad, kdyby ani tímto zvýšením skuteèné výlohy v jedné každé tøídì nebyly ještì uhraženy, uèinil v nejblíže pøíštím zasedání další návrhy; zároveò ale aby uèinil také návrhy strany provedeni té zásady, že co se týèe nemohovitých poma-tencù, má ruèiti za náklad opatøovací obec, koneènì ale se výboru zemskému ukládá, aby toto naøízené zvýšení v úètech roèních zvláštì prokázal.

Freiherr v. Kellersperg: Ueber das Einver-nehmen mit der Regierung habe ich hier nichts weiter zu erwähnen, weil der Herr Berichterstatter selbst die Stelle auch hier bereits aufgenommen und meinen Antrag zu dem Seinigen gemacht hat.

Es erübrigt mir nur bei diesem Artikel meine Bedenken auszusprechen über den Wortlaut: "wie auch über die Durchführung des Grundsatzes, daß bei mittellosen Irren die Gemeinde für die Ver-pflegskosten zu haften habe."

Mit diesen Worten scheint der hohe Landtag bereits das Prinzip aussprechen zu wollen, daß für die Zukunft bei den mittellosen Irren die Gemeinde für die Verpflegskosten derselben zu haften hat. — Dieses Prinzip würde nun in Collision gerathen mit einer allerhöchsten Entschließung, nach welcher es ausdrücklich angeordnet ist, daß die Gemeinden zur Haftung der Verpflegskosten für arme Irre nie verhalten werden, dürfen, weil die Regierung von dem Grundsatze ausgegangen ist, daß es sich hier nicht so sehr um die Heilung, sondern in erster Linie um die Detenirung dieser für das Gemein-wohl gefährlichen Menschen handelt. Die allerhöchste Entschließung ist vom Jahre 1824 und wurde bis auf den heutigen Tag vollkommen exequirt, well sie weder abgeändert noch aufgehoben wurde. Sie lautet:

"Seine k. k. Majestät geruhten mit allerhöch-ster Entschließung vom 28. Juni l. I. der k. k.


1712

Höfkanzlei zu bedeuten, daß die Gemeinden der deutschen Staaten, so wie es im lombardisch-venezianischen Königreiche bereits stattfindet, von der Entrichtung der Verpflegsgebühren für arme, wahnsinnige Gemeindemitglieder, welche in den öffentlichen Irrenanstalten untergebracht werden, von nun an gänzlich zu entheben und diese Enthebung auch für die Zünfte und Innungen rücksichtlich der armen Zunfts- und Innungsgenossen, welche wahnsinnig werden, zu gelten habe,"

Ich glaube daher, daß, wenn in diesem Absatze wie es mir scheint, bereits vom Landtage dem Landesausschuße gegenüber das Princip ausgesprochen wird, baß künftighin für die mittellosen Irren die Gemeinden zu zahlen haben, es in diesem Falle angezeigt wäre, diesen Beisatz auszulassen, und es würbe dann der Artikel 17 bloß dahin lauten, und "der Landesausschuß beauftragt in der nächsten Session die weiteren Anträge zu stellen, den erfolg der verfügten Erhöhung aber in der Jahres-rechnung insbesondere auszuweisen."

In der Beziehung wird, wenn das h. Haus der Ansicht ist, daß die Gemeinden für arme Irre zahlen sollen, der h. Landtag in der nächsten Session in der Lage sein, die Sachen gründlich zu erörtern.

Es wird sich aber dann um ein Landesgesetz handeln, weil kaiserl. Verordnungen nur im Wege eines Landesgesetzes aufgehoben werden können.

Dr. Tedesco: Ich sehe mich genöthigt hier eine factische Aufklärung zu geben. Im Schooße der Budgetcommission wurde ein derartiger Beschluß, wie er hier steht, nicht gefaßt. Ich glaube es hat sich hier in der Textirung ein Fehler eingeschlichen. Im Schooße der Budgetcommission wurde der Beschluß wörtlich so gefaßt: "Der Landesausschuß wird beauftragt in Erwägung zu ziehen, ob rücksichtlich der Mittellosen nicht die Gemeinde in Anspruch zu nehmen wäre." Wie nun dieser Irrthum hineingekommen ist, ob durch den Herrn Subberichterstatter selbst, oder durch die Textirung des Herrn Berichterstatters, das vermag ich nicht zu sagen.

Ich werde mir erlauben eine derartige ver-besserte Stylisirung als meinen Antrag einzugeben.

Laufberger: Ich erlaube mir ehe noch über den Irrenfond Art. 17 abgestimmt ist, erlaube ich mir den Antrag zu stellen: "Der Landesaus-schuß möge im Einvernehmen mit der Regierung die Frage in Erörterung ziehen und die nöthigen Erhebungen hiezu einleiten: ob die Landesirrenanstalt in Prag für das Bedürfniß des Landes ausreiche und ob sich nicht vielmehr die Nothwendigkeit herausstelle, zur Unterbringung der vielen Irren des Landes die Errichtung einer zweiten Irrenanstalt anzustreben; — und wenn der Landesausschuß zu der Ueberzeugung dieser Nothwendigkeit gelangt, in der künftigen Session dem hohen Hause geeignete Anträge zu stellen."

Ich glaube, diesen meinen Antrag dadurch zu motiviren, daß wir gestern durch Herrn Dr. Görner gehört haben, daß im Lande mehr als 3000 Irre sich befinden, von denen doch viele....

Dr. Görner (zu Laufberger gewendet): O nein, das habe ich nicht gesagt ....

Oberstlandmarschall: Bitte, Herr Abgeordneter, das waren Zwänglinge, nicht Irre.

Laufberger (fortfahrend): Nun ja; es ist aber wahr. Ich kann bestätigen, daß wenn wir es zu thun gehabt haben mit der Einlieferung von Irren, daß die Verhandlungen sich sehr lange verzogen, und leider das Resultat hatten, daß dieselben zurückgewiesen wurden, "weil in der Irrenanstalt zu Prag kein Raum ist, sie zu unterbringen."

Dieß gilt besonders von solchen Irren, welche als nicht heilbar und nicht gemeinschädlich anerkannt werden. Aber auch solche Irre, welche nicht heilbar und nicht gemeinschädlich sind, sind für die Gemeinde eine große Last, und insbesondere, wenn die Gemeinde dahin zu streben hat aus polizeili-chen Rücksichten, daß sie durch die Irren, wenn sie auch nicht gemeinschädlich sind, nicht selbst zu Scha-den kommt. — Auch diese müssen gepflegt und genau überwacht weiden. Solche Pflege und Ueberwachung in einer Gemeinde kommt aber sehr hoch, während sie in der Anstalt billiger ist. Die Ge-meinden würden die doppelten Kosten übernehmen, wenn sie sich der Ueberwachung wirklich entschlagen könnten. — Es hat noch andere Uebelstände den Verzögerung solcher Verhandlungen, ehe die Krankengeschichte verfaßt worden, ehe die Beständigung des Irrsinnes erfolgt und die Aufnahme zugesichert ist, kann der wirklich heilbare Irre nun unheilbar geworden sein, wett nicht die nothwendige ärztliche Hilfe vorhanden war, wobei ich insbesondere her-verheben muß, daß viele solche Irre lediglich einem einfachen Arzte am Lande überlassen sind, der selber solche Kranke zu behandeln hat, wo dagegen in der Irrenanstalt die ärztliche Pflege von solchen Aerzten gespendet wird, welche gewandt und derlei Zustände zu beurtheilen in der Lage sind. Endlich dürfte auch darin ein Motiv liegen zum Anstreben einer zweiten Irrenanstalt, als die Irrenanstalt in Prag in der That zu groß ist und es wünschenswerth sein kann eine Anstalt nicht so groß anwach-sen zu lassen, daß darin nicht die gehörige Aufsicht und intensive Anwendung ärztlicher Pflege möglich ist. Ich glaube der Landesausschuß dürfte zu dem Resultate kommen, daß in der That es wünschenswerth erscheint, eine zweite Irrenanstalt in Böhmen, anzustreben; wozu gewiß die Gemeinden im Lande gerne außer, dem Beitrag des Landes willfährig die Hand bieten werden.

Görner: Ich muß die Angaben des Herrn Vorredners insoweit bestätigen, als die statistischen Ausweise bezüglich der Geisteskranken im Lande eine noch höhere Zahl ausweisen als 3000, daß aber in der hiesigen Irrenanstalt, welche ursprünglich bloß für 3—400 erbaut war, gegenwärtig schon weit mehr als 700 enthalten sind; man hat schon förm-


1713

liche Spekulationen machen müssen, um Räumlich-keiten zu gewinnen, und dem Andringen der Bezirksämter und Gemeinden Genüge zu leisten und es kommen noch, wie auch Se. Excellenz als Vorsitzender des Landesausschußes bestätigen wird, sehr viele Beschwerden vor, daß sich eben von Seite der Irrenhausdirection bei der Aufnahme Anstünde ergeben, well Mangel an Räumlichkeiten ist. Es sind schon im ehemaligen Kloster bei St. Katharina alle Gänge zu Abtheilungen umgebaut und belegt worden. — Daß eine solche Einrichtung nur die höchste Noth gebieten kann und von einer solchen Einrichtung nur in der höchsten Noth Gebrauch gemacht werden kann, werden mir die Herren, namentlich die Herren Mediciner, gewiß bestätigen; indem da gewöhnlich Unzweckmäßigkeiten stattfinden. Allein man hat in der Noth dazu gegriffen, um wenigstens dem Andrange von Seiten der Behörden Rechnung tragen zu können. Der Antrag des Herrn Vorredners ist auch aus dem Grunde zweckmäßig, weil es zweckmäßig sein dürfte, die Heilanstalt von der Detentionsanstalt zu trennen. Hiedurch kommt Kielleicht in die ganze Leistung ein Princip, .welches die Leitung eben selbst besser machen dürfte. Uebri-gens habe ich darüber selbst zu wenig Urtheil und muß es eben der Enquetcommission überlassen. Es wäre hiebei lediglich nach meiner Ansicht der An-trag des Herrn Abgeordneten Laufberger dahin zu dichten, baß der Antrag hier nicht als selbstständirer Antrag gestellt würde, sondern, dem Landesausschuße empfohlen werden möchte, bei der ohnehin bereits von dem hohen Hause beschlossenen EnquetCommission diese Frage in specielle Erwägung zu ziehen.

Oberstlandmarschall: Sind der Herr Abgeordnete Laufberger damit einverstanden, daß der Antrag in der Richtung gestellt werde, daß die ohnehin bereits aus Anlaß des Budgets beschlossene Enquetcommission — —

Abgeordneter Laufberger: ihr übelwiesen werden möchte---------

Oberstlandmarschall: und von derselben in Erörterung gezogen werbe im Einvernehmen mit der Regierung.

Abgeordneter Laufberger: Im Einvernehmen mit der Regierung. Ich bin ganz einverstanden. (Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? (Rufe: Schluß.) Bitte die Herren, welche für den Schluß sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Taschek: Es liegen dem Commissionsantrage gegenüber zwei Anträge vor, der erste von Sr. Exc. dem Herrn Regierungs-Commissär auf die Ausscheidung der Satzes, wie die weiteren Antrüge über die Durchführung des Grundsatzes, daß bei mittellosen Irren die Gemeinde für die Verpflegskosten zu haften hat, zu stellen wäre und dann jener des Dr. Tedesco, der diesen Grundsatz auf eine deutliche und zweifelsreie Weise textirt wissen will. Ich kann wohl im Na-men der Commission versichern, daß dieselbe einen Ausspruch über diesen Grundsatz nicht herbeizuführen gesonnen war und nur über die allenfällige Prüfung dieser Behauptung den Antrag zu stellen und seiner Zeit die Entscheidung desselben herbeizuführen beabsichtigte. Ich kann daher gegen die Bemerkung, beziehungsweise berichtigende Textirung des Dr. Tedesco keinen Einwand erheben und glaube hiedurch würde sich der Antrag Sr. Excellenz des Herrn Regierungscommissärs, im Falle jener angenommen wird, von selbst beheben. Was den An-trag des Abgeordneten Laufberger anbelangt, so ist durch die bereits gestern erfolgte Annahme des Ar-tikels 11, daß die Enquetecommission über die Re-organisirung der Anstalt überhaupt Bericht zu erstatten hat, entsprechende Fürsorge getroffen worden; und wenn nun gewünscht wird, daß eine Frage, die implicite bereits in diesem Antrag enthalten ist, auch ausführlich der Commission zur Beantwortung zugewiesen werden solle, seiner Zeit hierüber geeignete Anträge zu stellen, ich gleichfalls von meinem Standpunkte keine Einwendung dagegen zu erheben in der Lage bin.

Oberstlandmarschall: Also der Berichterstatter conformirt sich mit dem Veränderungsantrage des Dr. Tedesco.

Berichterstatter Taschek: Und auch mit "dem Antrage des Herrn v. Laufberger.

Oberstlandmarschall: Also werde ich den Abänderungantrag des Dr. Tedesco, mit dem sich der Berichterstatter conformirt, vortragen lassen.

Landtagssecretär Schmidt (liest):

"Der hohe Landtag wolle beschließen im Alt. XVII hat es zu heißen: Der Landesausschuß wird beauftragt, für den Fall als durch diese Erhöhung die wirtlichen Auslagen in jeder einzelnen Classe noch nicht gedeckt sein sollten, in der nächsten Ses-sion sowohl hiefür wie auch darüber die weiteren Anträge zu stellen, ob rücksichtlich der mittellosen Irren nicht die betreffenden Gemeinden in Anspruch zu nehmen seien."

"Slavný snìm raèiž uzavøíti, v èl. XVII. má býti uvedeno:

Výboru zemskému se naøizuje, aby pro ten pád, kdyby i tímto zvýšením v jednotlivých tøídách výlohy ještì uhraženy nebyly, též dále o tom návrhy podal, jestli by, co se týèe chudých pomatencù, nemìla obec na opatøování nakládat.

Kellersperg: Ich habe keinen speciellen An-trag überreicht, und conformire mich vollkommen mit dem Antrage des Dr. Tedesco.

Oberstlandmarschall: Nachdem also der Commissionsberichterstatter den Antrag zu dem seinigen gemacht hat, so werde ich den Commissionsantrag mit dieser Stylisirung vortragen lassen, und zur Abstimmung bringen.

Ich bitte den ganzen §. mit dieser Abänderung zu lesen.


1714

Landtagssecretär Schmidt liest:

"Die Verpflegsgebühren weiden nach vorläu-figer Einvernehmung mit der Regierung vom 1. Mai 1863

für die 1. Classe auf 2 fl.,

für die 2. Classe auf 1 fl. und

für die 3. Classe auf 65 kr erhöht, und der Landesausschuß beauftragt für den Fall, als durch diese Erhöhung die wirklichen Auslagen in jeder einzelnen Classe noch nicht gedeckt sein sollten, in der nächsten Session sowohl hiefür, wie auch darüber die weiteren Anträge zu stellen, ob rücksichtlich der mittellosen Irren nicht die betreffenden Gemeinden in Anspruch zu nehmen seien und den Erfolg der verfügten Erhöhung aber in der Jahresrechnung insbesondere auszuweisen."

"Plat za opatøováni zvýši se po slyšeni vlády od 1. kvìtna v první tøídì na 2 zl., v druhé tøídì na 1 zl. a v tøetí tøídì na 65 kr. a že výboru zemskému se naøizuje, aby pro ten pád, kdyby i tímto zvýšením v jednotlivých tøídách výlohy ještì uhraženy nebyly, též dále o tom návrhy podal, jestli by, co se týèe pomatencù chudých, nemìla obec na opatøování nakládat a výsledek uzavøeného zvýšeni v rozpoètu roèním zvláštì vykázal.

Oberstlandmarschall: Es ist mir noch ein Zusahantrag vom Herrn Laufberger übergeben worden, welcher sich auf alle 3 jetzt eben vorgetragenen Absätze bezieht, der also noch als ein eigener Abschlußartikel aufzunehmen wäre, und folgendermaßen lautet:

Landtagssecretär Schmidt liest: Die Erhöhung der Verpflegsgebühr in der Gebär-, Findel und Irrenanstalt hat nur jene Parteien zu treffen, welche vom 1. Mai l. J. in eine der Anstalten aufgenommen werben.

Platy za ošetøování v ústavì porodním, nalezencù a v blázinci zvýšují se jen pro ty, jež od 1 kvìtna b. r. v jeden z tìch ústavù pøijati budou.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Ich bitte jene Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Wird nicht hinreichend unterstützt.) Ich bitte jene Herren die für den vorhin vorgelesenen Commissionsantrag mit der betreffenden Abänderung sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Also ist der Commissionsantrag mit bet Abänderung angenommen.

Nun ist ein fernerer Zusatzantrag, der zur Abstimmung gebracht werden muß, nämlich der Antrag des Abg. Laufberger wegen der noch weiter dem Landesausschuße zu gebenden Weisungen, was er noch in die Enquetecommission, die bereits beschlossen ist, aufzunehmen bat.

Secretär Schmidt liest: Der Landesausschuß möge im Einvernehmen mit der Regierung aus Anlaß der sub. Art. 11 VI. angeordneten Enquetecommission die Frage in Erwägung ziehen, und die nothwendigen Erhebungen hiezu einleiten, ob die Landesirrenanstalt in Prag für die Bedürfnisse des Landes ausreiche, oder ob sich vielleicht nicht dir Nothwendigkeit herausstellt, zur Unterbringung der vielen Irren des Landes die Errichtung einer zweiten Irrenanstalt anzutragen; und wenn der Landesausschuß zur Uiberzeugung dieser Nothwendigkeit gelangt, in der künftigen Session des h. Hauses geeignete Anträge zu stellen.

Slavný snìm raèiž uzavøíti: Zemský výbor nech v srozumìní s vládou, když podle èlánku 6. a 11. vyslyšeni budou znalci, uváži, zdali zemský blázinec v Praze postaèí, aby vyhovìl potøebám zemským, anebo zdali by nebylo zapotøebí, by se ještì druhý, blázinec zøídil, v nìmž by se ošetøovali na duchu choøí, kdyby pak zemský výbor o tom se pøesvìdèil že toho potøeba jest, nech slavnému snìmu podá pøimìøené návrhy v zasedáni nejblíže pøíštím.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Er ist unterstützt.) Jetzt bitte ich über den Antrag abzustimmen, und Diejenigen, die für diesen Antrag find, aufzustehen. (Zählt) 84. Ich weiß nicht, wie viel Mitglieder da sind, ich bitte also die Gegenprobe vorzunehmen und die Herren, die gegen den Antrag sind, aufzustehen, (zählt) 81. Beinahe gleich.

Ich kann nicht die Majorität proclamiren, bei einem Unterschiede von nur 2 oder 3 oder 4 Stimmen, dafür kann ich nicht haften. Ich bitte die namentliche Abstimmung vorzunehmen. Ich kann nicht für die Stimmen haften, es ist außerordentlich schwierig das Haus zu zahlen, wenn die Köpfe hinter einander sind, wenn nicht ein Unterschied von 10, 12 oder 20 Stimmen ist.

Pstroß: Ich glaube Excellenz können mit voller Beruhigung den Antrag als angenommen betrachten, weil viele, die nicht dafür gestimmt haben, aus dem Grunde das thaten, weil sie es als selbstverständlich betrachteten. —

Oberstlandmarschall: Darauf kann ich nicht eingehen; das hätten die Herren gleich damals überlegen sollen.

Laufberger: Ich bitte Excellenz namentlich abstimmen zu lassen, denn es muß doch ein Ende nehmen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte ich kann die Majorität nicht sicher aussprechen und es muß zur namentlichen Abstimmung geschritten werden.

Görner: Ich bitte noch einmal abstimmen zu lassen, vielleicht wird doch noch durch Aufstehen eine ersichtliche Majorität erzielt.

Oberstlandmarschall: Ich muß mich genau nach der Geschäftsordnung halten und kann nicht solche Versuche machen. Die Geschäftsordnung sagt: wenn die Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben zweifelhaft ist, so muß zur namentli-chen Abstimmung getreten werden.


1715

Graf Thun: Ich erlaube mir zur Kürzung der Zeit, zu bitten, die Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben zu wiederholen, das zweitemal dürfte das Resultat kaum zweifelhaft bleiben.

Oberstlandmarschall (läutet): Es wird namentlich abgestimmt, denn sonst könnte wohl endlich für jeden Antrag eine entschiedene Majorität erzielt werden, wenn man die Herren durch eine paarmalige Abstimmung ermüden würde. (Bravo, sehr gut).

(Namentliche Abstimmung).

Herr Fürst-Erzbischof zu Prag

" Bischof zu Budweis

ja

" Bischof zu Königgrätz

" Bischof zu Leitmeritz

" Rector Magnificus

ja

" Adam Hermann

ja

" Aehrenthal Johann, Freiherr

nein

" Althan Michael Carl, Graf

" Auersperg Carl Fürst

nein

" Auersperg Vincenz, Fürst

" Bachofen v. Echt Clemens

ja

" Becher Franz

nein

" Benoni Josef

nein

" Berger Maximilian

nein

" Bethmann Alexander, Freiherr

" Bohusch v. Ottoschütz Wenzel, Ritter v.

ja

" Brauner Franz

" Brinz Alois

ja

" Brosche Carl ........—

" Cistercienser-Abt von Osseg P. Bernhard

Athanas

" Clam-Martinitz Heinrich, Graf

nein

" Claudi Eduard

ja

" Èupr Franz

" Èernin Jaromir, Graf

ja

" Èernin Ottokar, Graf

ja

" Conrath August

" Danìk Vincenz

" Daneš Franz

nein

" Desfours-Walderode Franz, Graf

nein

" Doubek Eduard

ja

" Dotzauer Richard

ja

" Dwoøák Sim.

nein

" Ehrlich Ludwig

ja

" Eisenstein August, Ritter von

" Eisenstein Wenzel, Ritter von

nein

" Esop Josef

nein

, Eyssert Adalbert

ja

" Faber Carl

nein

" Fleischer Alexander

ja

" Friè Josef

ja

" Fürstenberg Emil, Fürst

" Fürstenberg Maximilian, Fürst

" Fürth J. W

ja

" Fürstel Rudolf

" Gabriel Josef

nein

" Görner Anton

ja

" Gréger Eduard

ja

" Grüner Ignaz

ja

Herr Grünwald Wendelin

nein

" Gschier Anton

ja

" Haas Eusebius

ja

" Hamernik Josef

nein

" Hanisch Julius

ja

" Hardtmuth Carl

ja

" Harrach Franz, Graf

" Hartig Edmund, Graf

" Hafner Leopold, Ritter von Artha

ja

" Haßmann Theodor

" Hauschild Ignaz

nein

" Hawelka Mathias

nein

" Herbst Eduard

ja

" Herrmann Franz

" Hille Wolfgang

ja

" Hoffmann Gustav

ja

" Hubatka Carl

" Huscher Georg

ja

" Jellinek Carl

ja

" Jndra Jakob

ja

" Jaksch Anton

ja

" Kellersperg Ernst, Freiherr

ja

" Klaudi Leopold

nein

" Klawik Franz

" Klier Franz

ja

" Kodym Franz Ladislaus

nein

" Kopetz Heinrich, Ritter von

ja

" Korb von Weidenheim Franz, Freiherr

" Korb von Weidenheim Carl, Ritter

ja

" Král Josef

nein

" Kralert Franz

" Krása Alois

" Kratochwile Joh

ja

" Kratochwyl Wenzel

" Krejèi Peter Franz, Weihbischof

" Krejèi Johann

nein

" Kreuzherrn-Ordens-General Jakob Beer

ja

" Køiwanek Eduard

nein

" Krouský Johann

nein

" Kuh David

ja

" Kulda Ben. Mat

nein

" Lämmel Leopold, Ritter von

nein

" Lambl Joh. B.

" Laufberger Franz

ja

" Ledebour Adolf, Graf

nein

" Leeder Friedrich

ja

" Leidl Franz

ja

" Liebig Johann

" Lill v. Lilienbach Alois

ja

" Limbek Johann, Ritter von

ja

" Limbek Carl, Ritter von

ja

" Lobkowitz Ferdinand, Fürst

" Lumbe Josef

ja

" Machaèek Josef

nein

" Maiersbach Adolf, Ritter von

ja

" Mallowetz Ernst, Freiherr

nein

" Maresch Anton

ja

" Maresch Johann

ja

" Mastný Vincenz

nein

" Matouschowsky Alois

nein

124a


1716

Herr Mayer Anton

nein

" Mayer Ernst

ja

" Miesl v. Zeileisen

ja

" Mercandin Franz, Graf

" Milner Wenzel

nein

, Mladota von Solopisk Franz, Freiherr

" Morzin Rudolf, Graf

" Neradt Franz

ja

" Neumann Wenzel

ja

, Neupauer Carl, Ritter von

" Nostitz Albert, Graf

" Nostitz Erwein, Graf

nein

" Nostitz Josef, Graf

nein

" Obst Gustav

" Palacký Franz

nein

" Palme Josef

" Pankratz Franz

ja

" Peche Josef Carl, Ritter von

ja

" Pfeifer Josef

ja

" Pilz Theodor

ja

" Pinkas Ad. Maria

ja

" Platzer Wilhelm

" Podlipský Josef

nein

" Plener Ignaz, Edler von

" Pollach Stefan

nein

" Porak Anton

-

" Pour Wenzel

nein

" Prachenský Josef

nein

" Prämonstratenser-Abt zuTepl Hainl Marian

nein

" Pstroß Franz

ja

" Purkynì Johann

nein

" Ptaèowský Karl

nein

" Øezáè Franz

nein

" Rieger Franz Ladislaw

nein

" Riese-Stallburg Friedrich, Freiherr

" Ringhoffer Franz

ja

" Römheld Ernst

ja

" Rösler Anton

ja

" Rojek Johann

nein

" Rosenauer Wenzel

" Rummerskirch Karl, Graf

nein

" Roth Karl

nein

" Rothkirch-Panthen Karl, Graf

ja

" Redelhammer Eduard

ja

" Roth Hieronymus

ja

" Sadil Libor

nein

" Salm-Reifferscheid Franz, Altgraf

nein

" Sandtner Johann

ja

" Schandera Vincenz

nein

" Schary Joh. Mich.

ja

" Schicha Josef

nein

" Schindler Johann

" Schlechta Anton

nein

" Schlöcht Johann

nein

" Schmeykal Franz

ja

" Schmerling Anton Ritter v.

" Schmidt Franz

ja

" Schönborn Erwein, Graf

" Schowanek Anton

nein

" Schreiler Anton

ja

, Herr Schöder Anton

ja

" Schrott Josef

ja

" Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst

ja

" Schwarzenfeld Ludwig, Ritter

" Seidel Wenzel

nein

" Seifert Wenzel

ja

" Seitel Franz

nein

" Skuherský Rudolf

" Skarda Jakob

nein

" Sladkowský Karl

nein

" Slawik Josef

nein

" Stamm Ferdinand

ja

" Stanìk Johann B

nein

" Stangler Josef

nein

" Stangler Franz

ja

" Stark Johann Ant., Edler v.

ja

" Steffan Friedrich

ja

" Steffens Peter

ja

" Sternberg Jaroslav, Graf

nein

" Stickl Sigmund

ja

" Stöhr Anton

ja

" Strache Eduard

ja

" Stradal Franz

ja

" Suida Franz

ja

" Swatek Laurenz

nein

" Swoboda Johann

nein

" Šembera Alois

nein

" Skrejšowsky Johann

nein

" Sträruwitz Adolf, Ritter von

ja

" Taschek Franz

ja

" Tedesco Ludwig

ja

" Tetzner Gustav

ja

" Thomas Leopold

" Thun-Hohenstein Franz, Graf, Sohn

nein

" Thun-Hohenstein Leo, Graf

nein

" Thun-Hohenstein Leopold Graf

nein

" Thun Hohenstein Theodor, Graf

ja

" Thun Hohenstein Oswald, Graf

nein

" Thurn-Taxis Hugo, Fürst

, Tomek Wenzel

nein

" Tomièek Karl

nein

" Tonner Emanuel

nein

" Trenkler Anton, Gustav

" Trojan Prawoslaw

nein

" Theumer Emil

ja

" Uher Franz

" Voith Ferdinand, Freiherr

ja

" Volkelt Johann

ja

" Waclawik Alois

nein

" Waldstein Ernst, Graf

ja

" Wallis Friedrich, Olivier, Graf

nein

" Waòka Wenzel

" Weidele Ernst von Willingen

ja

" Wenisch Johann Ritter von

ja

" Wenzig Josef

ja

" Wiese Ignaz

nein

" Wojáèek Anton

nein

" Wokoun Franz

ja

" Wolfrum Karl

ja

" Wolkenstein Karl, Graf

nein


1717

Herr Worowka Wenzel

ja

" Wratislaw Josef, Graf

ja

" Wucherer Peter, Freiherr

ja

.. Zapp Karl Vl.

ja

" Zatka Ignaz

nein

" Zeleny Wenzel

nein

" Zessner Vincenz

nein

" Zettwitz Kurt, Graf

nein

" Zikmund Josef

nein

" Žák Johann

nein

" Zeidler Hieronym

ja

" Zeithammer Ottokar

nein

Während der namentlichen Abstimmung bemerkt der Oberstlandmarschall:

Ich bitte die Herren, die schon abgestimmt haben, gleich die Zeit benützen und in die Restau-ration zu gehen; ich werde gleich darnach die Sizzung unterbrechen, damit wir nicht viel Zeit verlieren. (Nach der Abstimmung.)

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Ab-geordneten Laufberger ist mit 102 Ja, gegen 86 Nein angenommen worden. Ich unterbreche die Sitzung auf 20 Minuten und bitte die Herrn bann pünktlich zu erscheinen.

(Nach der Unterbrechung).

Dr. Taschek:

Prager Zwangsarbeitsanstalt.

1. Activ-Interessen

4063 fl.

2. Ertrag der Realitäten

500 "

3. Ertrag der Fabrik und Arbeitsanstalt

3000 "

4. Beiträge

4058 "

5. Verpflegskosten

2688 "

6. Vermächtnisse und Geschenke

5 "

7. Verschiedene Einnahmen

40 "

Zusammen

14354 fl.

Zemský aktuar Ansorge ète:

Fond pražské káznice.

1. Uroky aktivní

4063 zl.

2. Užitek z realit

500 zl.

3. Výtìžek továrny a pracovny

3000 zl.

4. Pøíspìvky

4058 zl.

5. Ošetøovací náklady

2688 zl.

6. Odkazy a dary

5 zl.

7. Rozlièné pøíjmy

40 zl.

Úhrnkem

14354 zl.

Oberstlandmarschall: Angenommen.

Berichterstatter Taschek: Nun gelangen wir an die Artikel 1—5, welche die Resultate der einzelnen Ansätze enthalten. Wie ich mir bereits im Eingang der Sitzung zu bemerken erlaubt habe, so ist das Erforderniß der Landesvertretung durch die drei Posten geändert worden, und es betrügt dermal der Artikel: 1. die Erfordernisse der Landes-vertretung des Königreiches Böhmen wird für das Verwaltungsjahr 1863 mit 1,845.202 fl. 9 kr. festgesetzt, wovon die in dem nachfolgenden Voranschlage angefühlten Betrüge auf die einzelnen Fonde und deren Rubriken entfallen.

Zemský aktuar Seidl ète: Potøeba zemského zastupitelstva království Èeského ustanovena jest na správní rok 1963 s 1,845.202 zl. 9 kr., ž které potøeby èástky, v pøiloženém zde rozpoètu uvedené, pøipadají na jednotlivé fondy a rubriky.

Graf Clam-Martinic: Ich werde mir eine Bemerkung erlauben. Ich glaube, bevor wir zum ersten Male einen solchen Entwurf zum Beschluß erheben müssen, wir auch auf die Worte Gewicht legen. — Mir scheint der Ausdruck, "Erforderniß der Landesvertretung" unglücklich gewählt zu sein. Es ist dieß kein Erforderniß der Landesvertretung eben so wenig wie das Reichsbudget das Erforderniß der Reichsvertretung ist Ich glaube daher, daß es besser wäre zu sagen, "das Erforderniß des Landesfondes, des Königreiches Böhmen" oder "Landeserforderniß des Königreiches Böhmen."

Berichterstatter Taschek: Ich muß anerkennen, daß der Ausdruck "Landeserforderniß des Kö-nigreiches Böhmen" der entsprechende wäre und wurde mir erlauben diesem Antrage beizupflichten und so hätte dann der Artikel 1. zu lauten: das Landeserforderniß des Königreiches Böhmen, wird für das Verwaltungsjahr 1863 mit 1,845 202 fl. 9 kr. festgetzt, wovon die in dem nachfolgenden Voranschlage angefühlten Beträge auf die einzelnen Fonde und deren Rubriken entfallen.

Sekretáø zemského snìmu Schmidt ète: Potøeba zemská království Èeského ustanovena jest na správní rok 1863 s 1,845.202 zl. 9. kr. z které potøeby èástky, o pøiloženém zde rozpoètu uvedené, pøíipadaji na jednotlivé fondy a rubriky.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche für diesen Antrag find, die Hand auf-zuheben. (Angenommen.)

Taschek (liest) Art. 2.: "durch die in diesem Vorschlage bei den Rubriken der einzelnen Fonde aufgeführten Erträgnisse ist ein Betrag von 495571 fl. 41 kr. bedeckt.

Sekr. Schmidt: Výnosy, v tomto roz-poètu pøi rubrikách jednotlivých fondù uvedenými, uhražena jest suma 495.571 zl. 41 kr.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren welche mit diesem Antrag einverstanden sind die, Hand aufzuheben. (Angenommen)

Berichterstatter Dr. Taschek:

Nachdem Voranschlage, wie ihn die Commission vorgelegt hat ohne Rücksicht auf die Aenderung, hätte, vorausgesetzt den Zuschlag von 8 1/2 pCt., ein Uiberschuß von 106511 fl. und 97 kr. sich ergeben. Durch die eingetretene Aenderung in den Erfordernissen hat sich aber dieser Uiberschuß verringert, und derselbe beträgt nunmehr blos 26699 fl. 36 kr. Bei dieser Sachlage wirb der Antrag der Commission eines Zuschlages von 8 1/2 pCt. um so nothwendiger, als von diesen Uiberschüßen noch zu decken sein wird: die Bewilligung für die Gewerbeschule mit 2000 fl., wovon die erste Rate mit

124a*


1718

1000 fl. im Oktober fällig sein wird und dann die 2000 Thaler für die Holärsche Kupferstichsammlung.

Es wird also der 3. Artikel mit Rücksicht auf die Deckung des Abganges, deren Ziffern sich aber geändert haben, folgender Weise lauten:

Zur Deckung des Abganges von 349630 st. 68 kr. wird ein Betrag von 67758 fl. 83 kr. aus den disponiblen Capitalien und die Umlage eines Zuschlages von 8 und einem halben Kreuzer von jedem Gulden der directen Steuern ohne außerordentlichen Zuschlag in dem angenommenen Ertrage Von 1,314.487 fl. bewilligt, beziehungsweise die eventuell bereits mit Erlaß der k. k. Stalthalteret vom 25. Oktober 1862, Z. 56962, veranlaßte Ausschreibung eines Zuschlages von sieben Kreuzern Nachträglich genehmigt.

Zemský sekretáø Schmidt.ète:

K uhražení schodku 349630 zl. 68 kr. povoluje se sama 67.758 zl. 83 kr. z kapitálù ku potøebì pohotovì jsoucích, pak rozvržené pøirážky pùldeváta krejcaru z každého zlatého pøímých daní bez pøirážky mimoøádné, z èehož se nabude výnosu 1,314.487 zl. Zároveò se potomnì schvaluje vypsáni pøirážky sedmi krejcarù, naøízením c. k. místodržitelství dne 25 øíjna 1862 è. 56962 uèinìné.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die mit diesem Antrage übereinstimmen, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Taschek: Art. IV.

In Folge der in der Sitzung vom 6. März beschlossenen Ausdehnung des Voranschlages für das Verwaltungsjahr 1863 auf die Monate November und Dezember 1863 wird als ein weiteres Erforderniß noch ein Betrag von 29648 fl, 1 kr. festgesetzt und zur Deckung des Abganges, welcher sich nach Abschlag des für diese Zeit mit 82595 fl. 23 kr. angenommenen Erträgnisses ergibt, die Ausdehnung des in Art. III verfügten Steuerzuschlags von 8 1/2 kr. auf die Monate November und Dezember 1863 in dem berechneten Ertrage von 219.081 fl, bewilligt.

Zemský sekretáø Schmidt ète èlánek IV.

Následkem toho, že v sezeni dne 5. bøezna uzavøeno bylo rozšíøiti rozpoèet na správní rok 1863 také na mìsíce listopád a prosinec 1863, ustanovuje se co dálší potøeba ještì suma 296.142 zl. 1 kr., a k uhražení schodku, který po odražení výnosu na tento Èas s 82.595 pl. 23 kr. rozpoètìného vyjde na jevo, povoluje se rozšíøení pøirážky 8 1/2 kr. k pøímým daním také na mìsíce listopad a prosinec 1863, èímž se nabude výtìžku 219.081 zl.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die mit dem Artikel einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Taschek: Art. V.

Der nachfolgende Voranschlag wird in den, den einzelnen Fonden und Rubriken zu Grunde liegenden Ziffersätzen in dem Verhältnisse wie 2 zu 12 auch auf die Monate November und Dezember des Solarjahres 1863 ausgedehnt, und unter folgenden Beschränkungen genehmigt.

Zemský sekretáø Schmidt ète èlánek V: Rozpoèet tuto pøiložený rozšiøuje se co do položek èíslových, jednotlivým fondùm a rubrikám za základ sloužících v pomìru jako 2: 12 také na mìsíce listopad a prosinec roku od narození Krista 1863 a schvaluje se s obme-zenimi následujícími.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die mit dem Antrage einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Taschek: Durch die eben gefaßten Beschlüße ist der erste Antrag der Commission, der dorthin ging, ein hoher Landtag wolle erstens die Erledigung des Voranschlages für das Verwaltungsjahr 1863 für die Monate November und Dezember 1863 nach dem vorgelegten Entwurfe beschließeen, bereits erledigt.

Oberstlandmarschall: Das ist pag. 16; es kommt nun der zweite Antrag —

Dr. Taschek: Es kommt nun der zweite Antrag:

Der h. Landtag wolle den Landesausschuß auffordern, in Hinkunft den Voranschlag stets mit Beginn der Session und zwar gleich vollständig mit thunlichster Vermeidung aller Nachträge und wo möglich in einer einfacheren Form vorzulegen. —

Zu diesem letzteren Antrage fand sich der Ausschuß veranlaßt, weil nach seinem Dafürhalten durch eine einfachere Form der Vollständigkeit kein Abbruch gethan und dadurch die Druckkosten, die doch bedeutend werden, vermieden werden könnten.

Schmidt ète: Slavný snìm raèiž uzavøíti, vyzvati výbor zemský, aby na budoucnost pøedložil rozpoèet vždy na zaèátku zasedáni, a sice hned úplnì, varujíc se co možná všech dodatkù, a pokud možná spùsobem jednodušším.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die-jenigen Herren, die mit diesem Antrage eiverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Dr. Taschek: (liest.)

Der h. Landtag wolle:

3. Den Ankauf der Herz'schen Gartengründe Nr. 441 und 460—II. im Ausmaße von 5928 4/10, Q.-Klst. sammt Gebäuden um 95000 fl., der Helfert'schen Gartengründe N. C. 437 und 438—II. im Ausmaße von 5 Joch 35 Q.-Klst. um 80000 fl. und der Hanke'schen, vormals Birnbaum'schen Nr. Cons. 1287—II. im Ausmaße von 5636 Q-Klst. um 35000 fl. mit dem nachträglich genehmigen, daß nunmehr wegen rechtsförmiger Ausfertigung der Kaufcontracte und Vorschreibung des Landesfondes in den öffentlichen Büchern das Erforderliche einzuleiten sei.

Slavný snìm raèiž:

3. Dodatnì povoliti koupi Herzovských zahradních pozemkù è. p. 441 a 460 II. pod 5929 4/10 ètv. sáhù i se stavením za 95000 zl. — Helfertovských zahradních pozemkù 6. p. 436 a 438 II. pod 5 jiter 35 ètverc. sáhù za


1719

80.000 zl. a Hanke-ovskýcb døíve Brinbaumských zahradních pozemkù è. p. 1287 II. pod 5636 ètvr. sáhù za 35000 zl. s tím doložením, že se mají teï potøebná opatøeni uèiniti, aby se tr-hové smlouvy spùsobem právním vyhotovily a fond zemský ve veøejných knihách za vlastníka zapsal.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, die Hand aufzuheben, (Angenommen,)

Dr. Taschek liest deutsch, Sekretär Schmidt böhmisch:

Der h. Landtag wolle den Landesausschuß anweisen:

4. Den Bauplan für das neuherzustellende Gebärhaus dem Landtage in der nächsten Session zur definitiven Genehmigung vorzulegen.

Slavný snìm raèiž výboru zemskému naøíditi:

4. aby pøedložil snìmu v pøíštím zasedání ku koneènému stvrzení stavební plán, dle nìhož se má nová porodnice stavìti.

Graf Franz Thun: Ich erlaube mir als Referent in der betreffenden Angelegenheit nur die Auskunft zu geben, daß der Bau eines neuen Gebärhauses nur in Folge der Austragung der zwischen dem Landesausschuße und der hohen Statthalterei ganz unerläßlichen Verhandlungen zu Stande kommen kann, daß es also von diesen Verhandlungen natürlich abhängen wird, ob wir im Stande kein werden, bis zur nächsten Session den Plan dem h. Landtage vorzulegen.

Ich erlaube mir ferner zu bemerken, daß die Vorlage der Baupläne doch nicht ganz angezeigt wäre. Ich kann mir nicht denken, baß eine so große Versammlung den Bauplan discutiren könnte.

Taschek: Die Commission hat in der Beziehung dafür gehalten, daß, nachdem es sich um eine so beutende Auslage handelt, es im Interesse des Landes nicht anders angehe, als daß der hohe Landtag selbst die Bausumme bestimmen muß. Die Bausumme kann aber nicht festgestellt werden, wenn der Bauplan nicht festgestellt ist und um in der Richtung allfälligen Bedenken zu begegnen, dürfte vielleicht ein deutlicheres Wort gewühlt werden. Ich bin zwar als Berichterstatter nicht in der Lage, einen Antreg stellen zu dürfen. Aber wenn gesagt werben sollte, "das Bauproject", so dürfte allenfälligen Bedenken begegnet werben. —

Was nun den Zeitpunkt anlangt, so ist nun selbstverständlich, daß, so lange die vorauszugehen habenden Verhandlungen nicht definitiv erledigt sind, auch die Vorlage nicht erfolgen kann; in diesem Fall der Landesausschuß dann dem Landtage die Anzeige erstatten wird, aus welchen Gründen die Vorlage noch nicht definitiv möglich wäre. —

Oberstlandmarschall: Also der Herr Berichterstatter beantragt, baß statt Bauplan — Bau-project? Es handelt sich darum, ob unter dem Ausdrucke: Plan verstanden ist eine Prüfung des Bauplanes nach Fasaden und dieser Richtung oder ob das Bauerforderniß gemeint ist, zu dessen Nachweisung der Bauplan beigelegt sein muß. — Das ist, glaube ich, das ganze Mißverständniß, daß der Herr Graf Thun geglaubt hat, es soll nur der Bauplan vorgelegt werden; die Commission hat aber geglaubt, daß das Bauproject vorgelegt werden soll.

Graf Franz Thun. Ich comformire mich ganz mit dem Ausdrucke: Bauproject.

Taschek: Ich nehme also den vom Herrn Grafen Thun gestellten Antrag im Namen der Commission dahin auf: der Landesausschuß sei anzuweisen, das Bauproject für die neu herzustellende Gebäranstalt dem Landtage in der nächsten Session zur definitiven Genehmigung vorzulegen,

Graf Franz Thun: Natürlich ist die Angriff-nahme des Baues bis dahin ausgeschlossen, auch wenn der Landtag wieder Erwarten sehr lange vertagt würde.

Secretär Schmidt liest: 4. aby pøedložil zemský výbor ke koneènému ustanovení stavební návrh, dle kterého se má nová porodnice zaøíditi.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Nun ist noch ein Antrag des Herrn Abgeordneten Schrott, der als 5. Punkt beizufügen wäre. —

Schrott: Der Aufwand, welcher vom hohen Hause im Voranschlage des Landesfondes auf die Rubrik der Verwaltungsauslagen mit ihren 15 Unterrubriken im Gesammtbetrage von 186 239 st. genehmigt worden ist, wurde im Verwalungs-Jahre

1862 als eine Last des Domestikalfondes betrachtet und als solche verrechnet. Dadurch daß gegenwärtig das hohe Haus diesen Aufwand im Landesfond-voranschlage genehmigt und eingestellt hat, hat das hohe Haus zugleich einen sehr bedeutenden Wechsel im System des Landesaushaltes mit genehmigt, nämlich es wird dadurch der Domestikalfond fortan von 1863 angefangen von der gesammten Last der allgemeinen Verwaltungkosten befreit, dagegen der Landesfond damit belastet. Das neue System muß sich naturgemäß geradeso wie es im Voranschlag genehmigt ist, auch in der Rechnung des Jahres 1863 seiner Zeit wieder abspiegeln, Rechnung und Voranschlag müssen nämlich vollkommen mit ein-ander conform sein, wenn die Rechnung überhaupt einer Prüfung unterworfen werden soll. — Wäre der Voranschlag für das Jahr 1863, sowie es sein sollte, und wie es uns in der Zukunft wohl möglich gemacht werden wirb, festgestellt, ehe das Ver-waltungsjahr beginnt, so würbe dieser Systemwechsel auch in den Rechnungsbüchern ohne alle Schwie-rigkeit durchgeführt werden. Nicht so aber ist es gegenwärtig, denn auch noch bis heute, also nicht bloß am Anfange des Verwaltungsjahres, sondern durch die ganzen bis jetzt bereits verflossenen 6 Monate, sind alle hier bezogenen Lasten noch fortan


1720

aus dem Domestikalfonde gezahlt und in den Domestikalfondsbüchern verrechnet worden. Die Folge davon ist, daß am Schluße des Jahres, wenn von Seite des Landesausschußes, oder vielmehr von Seile der ihm untergeordneten Buchhaltung zur Rechnungslage geschritten wird, diese sämmtlichen Auslagen, die vermöge unseren gefaßten Beschlußes auf den Landesfond übergehen, in den Büchern des Domestikalfondes sich befinden, daher auch aus demseben ausgeschieden und in die Rechnung des Landesfondes werden übertragen werben müssen. — Das macht nun jedenfalls eine ziemlich bedeutende Arbeit; das ist aber nun einmal nicht zu ändern. Allein die Arbeit wird um so größer, je länger dieses Verhältniß fortdauert, d. h. je länger wir fortan aus dem Domestikalfonde zahlen lassen. Bis jetzt war es nicht anders möglich; der Landesausschuß konnte nicht anders seine Anweisungen stellen, die Kasse konnte nicht anders zahlen, die Buchhaltung nicht anders verrechnen, als im vorigen Systeme lag, weil das neue System von dem h. Landtage noch nicht gebilligt war. Gegenwärtig ist lein Hinderniß mehr, an die Aenderung zu gehen, und es wäre der möglichst frühe Zeitpunkt zu bestimmen, wo die Sache zum Ausgleich gebracht werde und das ist möglich bereits mit dem 1. Mai. Aus dem Grunde erlaube ich mir den Antrag zu empfehlen: "das h. Haus wolle beschließen: der Landesausschuß hat die Landeskasse unter Zustellung des genehmigten Voranschlages zu beauftragen, alle nach dem Systeme des Voranschlags periodisch wiederkehrenden Gebühren, welche bisher im Domestikalfonde verrechnet worden sind, nach dem Vor-anschlag für das Jahr 1863 aber auf den Landes-fond übergehen, vom 1. Mai 1863 angefangen im Landesfonde zu verrechnen; und ebenso habe derselbe die Buchhaltung anzuweisen, die Verbuchung der Gebahrung vom 1. Mai 1863 angefangen dem Systeme des Voranschlages gemäß einzurichten; sofort aber bezüglich der Ausgleichung der vom 1.Mai 1862 bis Ende April 1863 im Domestikalfond verrechneten, nunmehr jedoch den Landesfond betreffenden Gebahrungen die rechnungsmäßigen Anträge zu erstatten."

Ich muß bemerken zu Aufklärung über das, warum hier nur von systemmäßigen periodischen Gebühren die Rebe ist: ein allgemeiner Auftrag bezüglich der nicht periodischen, sondern gewöhnlichen veränderlichen Ausgaben ist nicht erforderlich, weil eine jede so veränderliche Ausgabe auf spezieller Anweisung beruht. Da wird der Landesausschuß vom 1. Mai angefangen, jede solche neue Anweisung ohnehin gleich auf den Landesfond lauten lassen; bezüglich der periodischen Gebühren ist es aber anders. Die periodischen Gebühren beruhen größten-theils auf Anweisungen aus den früheren Jahren.

Hier ist nothwendig, daß ein allgemeiner Auf-trag gegeben wird, damit die Cassa einen Anhalts-punkt gewinnt; selbst auf die Anweisungen von älterem Datum, nunmehr die Ausgabe dem jetzt genehmigten Präliminar gemäß einzurichten, und sie aus dem Landesfonde zu verrechnen. —

Dr. Pinkas. Ich halte mich hier verpfiichtet, den Antrag des Herrn Prof. Schrott auf's entschiedenste zu unterstützen, umsomehr als die Cassa ohnehin bereits den Auftrag erhalten hat, die Bücher in dieser Weise zu verlegen ; ich würde mich in dieser Beziehung dahin aus-sprechen, die Gebahrung in dieser Weise einzurichten.

Berichterstatter Taschek. Die Commission hat bei Erledigung der Jahresrechnungen für 1862 den Antrag des Herrn Referenten als vollständig richtig anerkannt, und einstimmig demselben beigestimmt; ich glaube daher im Namen der Commission den Antrag des Prof. Schrott dem h. Hause zur Annahme empfehlen zu sollen. —

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreife werde ich den Antrag zur Unterstützung und Abstimmung bringen.

Landtagsactuar Seidl liest: "Der h. Landtag wolle beschließen, es hat der Landesausschuß die Landeskasse unter Zustellung des genehmigten Voranschlages zu beauftragen, daß alle systemmäßig periodisch wiederkehrenden Gebühren, welche bisher im Domesticalfonde verrechnet worden sind, nach dem Voranschlage für 1863 auf den Landesfond übernommen und, vom 1. Mai 1863 angefangen im Landesfond zu verrechnen sein werden; und ebenso hat derselbe die Landesbuchhaltung anzuweisen, die Verbuchung der Gebahrungen vom 1. Mai 1863 angefangen dem System des Voranschlages gemäß einzurichten; sofort aber bezüglich der Ausgleichung über die vom 1. November 1862 bis Ende April 1863 im Domesticalfonde verrechneten, nunmehr den Landesfond treffenden Gebahrungen die rechnungs-mäßigen Anträge zu erstatten." —

Slavný snìm raèiž uzavøití, zemskému výboru se ukládá, by zemské kase pøi doruèení pøijatého rozpoètu naøídil, aby všechny ustavièné a pravidelné se opakující platy, jenž až posud v domestikálním fondu súètovány byly, po rozpoètu na rok 1863 na fond zemský se pøijaly, by 1 kvìtnem 1863 poèínaje v zemském fondu súètovány byly; též aby úètárnì zemské naøídil, aby zúètováni nákladu 1. kvìtnem poèínaje podle sistému rozpoèetního poèítala, zároveò ale též návrhy uèinila jak hy se nakládaly, jenž od 1. novembra 1862 až ku konci apríla 1863 domestikálnímu fondu pøipoèteny byly, nyní ale na zemský fond spadají do vypoèítání vyrovnati daly.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Wird unterstützt.)

Jetzt bitte ich auch über den Antrag auch durch Händeaufheben abzustimmen. (Angenommen)

Es ist noch ein Zusahantrag vom Herrn Prof. Brinz angekündigt worden.

Prof. Brinz: Mit ist erst heute die Notiz zur Kenntniß gekommen, daß die Bibliothek des verstorberen Bibliothekars Šafaøik zum Verlaufe


1721

ausstehe. Nach den Forschungen, die dieser Mann niedergelegt, nach dem Namen und seiner Bedeutung möchte man schließen, daß in dieser Bibliothek des Werthvollen sehr viel enthalten sein dürfte, des Werthvollen für die Geschichte und die Sprache dieses Landes. Was man so aus bloßen Conjecturen diviniren kann, wird bestätigt durch die Nachrichten von verschiedenen Seiten, daß diese Bibliothek in der That von großem Werthe sei, und namentlich im Vergleiche mit der Hollarischen Samm-lung dürfte sie von ungleich größerem Belange für die Interessen unseres Landes sein; indessen, wie gesagt, ich bin nur beiläufig und erst heute informirt, wage um deßwillen keinen Antrag zu stellen, wenigstens für diesen Augenblick noch nicht, sondern möchte nur für solche Mitglieder des hohen Landtages, die gewiß vollkommen in der Lage sind, darauf zu antworten, die Frage angeregt haben, ob es nicht in der That vielleicht wünschenswerth sein möchte, etwa den Landesausschuß in dieser Richtung mit weiterer Informirung zu betrauen, ob nicht vielleicht in dieser Richtung zuzugreifen und etwas zu thun sein möchte. (Bravo! Výbornì!)

Oberstlandmarschall: Der Herr Professor haben leinen Antrag gestellt, sondern ....

Dr. Palacký: Als langjähriger Freund des verstorbenen Šafaøik bin ich vielleicht mehr als irgend Jemand in diesem hohen Hause im Stande, über seinen literarischen Nachlaß einen Aufschluß zu geben.

Ich bin leider über diesen Gegenstand ganz unvorbereit, und weiß nicht, wie viel und wie weit ich mich in diese Sache einlassen könnte. Allerdings hat der Verstorbene einen Schatz zu Stande gebracht, der eine Menge, ich möchte sagen, Unica enthält, außerdem, daß er vorzüglich im Fache der Philologie und Geschichte seltene und werthvolle Sachen enthält.

Es ist auf jeden Fall sehr zu wünschen, daß dieser Schah dem Vaterlande nicht entzogen werbe. Ich habe allerdings einige Hoffnung, daß dieser Schatz dem Vaterlande erhalten werden dürfte — doch ich weiß nicht, ob i es verrathen darf — durch den Wunsch des Herrn Generalgroßmeisters Beer (Bravo! Výbornì!), diesen Schah für sein Stift zu acquiriren (Bravo! Výbornì!); wenn das der Fall wäre, so wäre mein Wunsch vollkommen erfüllt; sollte es aber nicht der Fall sein, so kann ich mich nur dem Wunsche des Herrn Pro-fessors Brinz innigst anschließen, daß irgend etwas geschehen möchte, daß dieser Schatz dem Vaterlande nicht entzogen — daß er ihm erhalten werde.

Vielleicht wäre es möglich, daß, wenn die hohe Versammlung einstimmt, der Landesausschuß beauftragt würde, dießfalls selbst einige Verfügungen zu treffen. Weiter wage ich es nicht, einen Antrag zu stellen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, ich kann im Namen des Landesausschußes erklären, daß er mit großem Vergnügen bereit sein wird, solche Einleitungen zu treffen, und da vorzunehmen, was in dieser Richtung sich als nothwendig darstellen würde, — Wenn es mir erlaubt wäre, ein Anerbieten des Landesausschußes auszusprechen und das Haus dasselbe annimmt (Rufe: Ja, ja, ja!), ober vielleicht wird einer der Herren einen Antrag einbringen, weil ich von diesem Sitze aus keinen Antrag stellen kann.

Graf Leo Thun: Ich würde mir erlauben, den Antrag zu stellen, das hohe Haus wolle die Resolution fassen, daß es höchst wünschenswerth sei, daß dieser Schatz dem Lande bewahrt werde, und den Landesausschuß beauftragen, diejenigen Einleitungen zu treffen, welche geeignet sein dürften, zu verhüten, daß vor der nächsten Session des Landtages die Bibliothek des Prof. Šafaøik dem, Lande entzogen würbe.

Pstroß: Wenn ich ums Wort bitten darf, so würde ich mir erlauben, hiezu den Antrag zu stellen: der Landesausschuß werde ermächtigt, falls der Kauf, wie ihn der Herr Vorredner Dr. Palacký in Aussicht gestellt hat, nicht zu Stande komme, zur Erhaltung der Bibliothek den Ankauf derselben zu pflegen, und das diesfalls nöthige Geld ohne weiters verausgaben zu dürfen, ohne erst eine nächste Session abzuwarten.

v. Lämel: Ich würde mir erlauben, den An-trag des Herrn Bürgermeister Pstroß um so mehr zu unterstützen, weil ich die Lage der würdigen Familie kenne, die nach dem seligen Professor Šafaøik hinterblieb, und weil ich weiß, daß es für dieselbe von wesentlichem Nutzen ist, wenn der Antrag des Herrn Abgeordneten Pstroß angenommen und realisirt wird, weil schleunige Hilfe immer besser ist, als spätere. Es könnte also ver Ankauf nach Ansicht des Landesausschußes beschlossen und vor der nächsten Session bereits in Ausführung gebracht werden. Ich erlaube mir, dieß als Amendement zum Antrage des Herrn Abgeordneten Pstroß beizufügen,

Brinz: Ich erlaube mir, den Antrag dahin zu formuliren, "den Landesausschuß anzuweisen, die nöthige Fürsorge dahin zu treffen, daß die Šafaøik'sche Bibliothek dem Lande nicht entzogen werde." Es ist, glaube ich, in dieser Stylisirung zunächst dem edlen Anerbieten des Generalgroßmeisters nicht Abbruch gethan, und bann die weitere Eventualität in weitester Weise gewahrt. (Bravo!)

Graf Leo Thun: Der Antrag des Herrn Professor Brinz fällt in der Wesenheit mit meinem zusammen, und nachdem er der Anreger dieser Angelegenheit war, so scheint es mir angemessen, ihm die Ehre zu überlassen. Ich ziehe daher meinen Antrag zurück. (Bravo! Výbornì!)

Oberstlandmarschall (läutet): Bitte den Antrag vorzulesen.

Secretär Schmidt liest:

Der hohe Landtag wolle den Landesausschuß anweisen, die nöthige Fürsorge zu treffen, daß die Šafaøik'sche Bibliothek dem Lande nicht entzogen werde.


1722

Slavný snìme raèiž zemskému výboru naøidití, aby se o to postaral, by Šafaøikova bibliothéka vlasti odcizena nebyla.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Allseitig unterstützt.)

Bitte jene Herren, die für diesen Antrag sind, die Hand aufzuheben. (Einstimmig angenommen.)

Pstroß: Ich erlaube mir die Anfrage an Eure Excellenz. ob der Landesausschuß des Erachtens ist, daß er durch Annahme dieses Antrags ermächtigt fei, auch schon die nöthigen Geldmittel zu verwenden. Wenn das der Fall ist, so entfällt mein Antrag.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, daß wenn der Landesausschuß die Fürsorge treffen soll, so muß ihm erlaubt sein, dasjenige zu thun, worin die Fürsorge besteht, und es kann die Fürsorge in nichts anderem bestehen, als daß er dasjenige thut; wird er dasjenige nicht thun können, so wird er sich dem Landtage gegenüber rechtfertigen müssen.

Bitte, wir schreiten nun zur Bauordnung.

Zpravodatel purkmistr Pštross:

Ku správì od komise podané netøeba než nìkolik slov doložiti. — Pánové, dokud stává v království Èeském dvou øádù stavebních a sice prvního, který je vydán roku 1815 pro hlavní mìsto Prahu a druhého, který je vydán roku 1845 pro mìsta, vesnice a tak nazvanou plochou zem král. Èeského, myslím, že není tøeba dále rozkládati a dokázati, že je velkou vadou, že pro jednu a tutéž vìc v jedné zemi stává dvou zákonù. Návrh, který nyní k poradì pøijít má, je docela k tomu ustanoven, aby tato vada byla budoucnì odstranìna.

Máme budoucnì míti jen jeden zákon o stavbách a sice je roztøídìn na 7 èástek.

Šest tìch èástek obsahuje taková pravidla, která se mohou nazvat všeobecnými, to jest, která mají platnost pro všechny stavby v celé zemi jeden, totiž obsahuje výminky, které se mohou - pøi stavbách, na venkovì obzvláštì, pøipustit. Jest toho, pánové, tím více zapotøebí, ponìvadž jak jest známo Vám, jakmile nový obecní øád do života vstoupí, od toho Èasu bude povinností pøedstaveného, dbáti o to, aby naøízení zákonu stavebního prùchodu došla. —

Jest to tedy vítaná vìc, že nyní všechny pøedlohy týkající se staveb, budou jedním zákonem spraveny. To jsem si dovolil jen skrátka podotknouti a budu míti èest, kdež toho bude tøeba, dùležitìjší vìci vysvìtliti.

Ich erlaube mir, zum Berichte der Commission ein paar Worte hinzuzufügen. — Bis heutigen Tags bestehen für das Königreich Böhmen zwei Bauordnungen, und zwar die eine aus dem Jahre 1815 für die Hauptstadt Prag, welche, wie selbstverständlich ist, durch viele nachträgliche Verordnungen wieder erläutert wurde, und dann eine neue Bauordnung für die Städte und Ortschaften des Flachlandes, die aus dem Jahre 1845 datirt. — In beiden diesen Bauordnungen sind zum Theile, wie der Bericht erwähnt, noch Anordnungen ge-troffen, die heutigen Tags nicht mehr zeitgemäß sind, und bann ist das immerhin ein großer Uibelstand gewesen, daß für ein und dasselbe Fach in dem Lande zweierlei Gesetze bestehen.

Das ist nun das Hauptziel der neuen Vorlage, nämlich ein Baugesetz zu erlassen, welches für das ganze Land Giltigkeit hat, und zu dem Behufe ist dasselbe in VII Abschnitte getheilt, von denen sechs, so zu sagen, allgemein giltige Anordnungen treffen für Bauten der Hauptstadt, wie für die am Lande ober wo immer stattfindenden, während einer, näm-lich der 4. Abschnitt Bestimmungen enthält für Bauten außerhalb der Hauptstadt Prag, beziehungsweise einige Ausnahmen anführt, welche für Bauten am Lande bestimmt sind.

Es ist das um so wichtiger, daß jetzt das neueübersichtliche Gesetz für Bauten geschaffen wird, weil, wie bekannt, nach dem Inslebentreten der neuen Gemeindeordnung die Handhabung der Baupolizei in den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde fällt, und die Gemeindevorsteher diejenigen sein werden, welche die Banconcessionen ertheilen werden.

Run ist hier in diesem Gesetze alles übersichtlich aneinander gereiht, so daß künftighin Niemand nöthig hat, anderweitige Anordnungen einzusehen; alles ist klar und faßlich, soweit es natürlich überhaupt die Menschenkraft zu erzielen vermag, zusammengestellt.

Oberstlandmarschall: Es ist mir in Betreff der Behandlung dieses Gegenstandes ein von 143 Mitgliedern des Landtages bereits unterschriebener Antrag vorgelegt worden, diese Vorlage möge en bloc ohne weitere Debatte angenommen werden; ich werde diesen Antrag vorlesen lassen.

Landtagsactuar Seidl liest: In Erwägung, baß bei der Beurtheilung der Bauordnung zunächst technische Rücksichten maßgebend sind, welche in einer aus 15 Fachmännern zusammengestellten Commission sehr wohl zur Geltung gebracht werben konnten; in Erwägung, daß die von der h. Regierung, vorgelegte Bauordnung allen berechtigten Anforderungen entspricht, wie dieß auch im Berichte der Commission anerkannt und auch dadurch bestätigt, wird, daß die von der letzteren beantragten Aenderungen minder wichtig und mehr stylistischer Natur sind; in endlicher Erwägung, daß es gerathen erscheint, die wenige uns noch zu Gebote stehende Zeit zur Erledigung der in unseren Händen be-findlichen wichtigen Vorlagen zu gewinnen, stellen die Gefertigten den Antrag: ein h. Haus wolle beschließen, der von der Commission begutachtete Entwurf sei ohne weitere Debatte im Ganzen anzunehmen. Peter Steffens und 143 Genossen.

V uvážení, že pøi posuzování øádu sta-vebního jsou pøedevším zøetely technické, které v komisí z 15 znalcù složené velmi dobøe pøi-


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vedeny býti mohly k platnosti, v uváženi, že øád stavební samou vládou pøedloženy všem oprávnìným požadavkùm vyhovuje, jak to také ve zprávì komise uznáno a také tím stvrzeno, že zmìny v komisí navržené jsou ménì dùležité a více jen povahy stilistické; v uvážení koneènì, že je rádno, aby za krátkého snìmováni ještì zbývajícího èasu se užilo k vyøízení pøedloh v rukou našich se nacházejících, èiní nižepsaní návrh, sl. snìm raèiž uzavøíti návrh øádu stavebního, o nìmž komise zprávu podala, pøijme se bez další debaty. Peter Steffens se 143 soudruhy.

Oberstlandmarschall: Nachdem hier bereits Anträge über Abänderungen einzelner Paragraphe der Bauordnung vorliegen und ich natürlich glaube, daß es im Sinne der Geschäftsordnung und auch der Freiheit des Wortes für jedes ein-zelne Landtagsmitglied liegt, daß solche Anträge dem Hause bekannt gegeben werden, kann ich diesen Antrag nicht in der Form zur Abstimmung bringen, daß dadurch bereits das ganze Gesetz als erledigt angenommen angesehen wirb. Aber eine wesentliche Abkürzung des Verfahrens würde ich mir dem Hause erlauben vorzuschlagen, nämlich die, daß nur die Nummern der Paragraphe nacheinander vorgetragen werden, und alle jene Paragraphe, bei denen nicht irgend ein Mitglied das Wort zu ergreifen beabsichtigt, ohne weitere Abstimmung nur dadurch, daß die Nummer des Paragraphs vorge-tragen und Niemand sich zum Wort gemeldet hat, erledigt werden. Wenn bann bei einzelnen Paragraphen, wo Abänderungsanträge vorliegen, diese Abänderungsanträge erledigt sind, dann werde ich den Antrag zum Schluß anbringen. Nun wird die ganze Bauordnung en bloc behandelt; alle nicht Vorgelesenen Paragraphe werden vom Hause angenommen.

Steffens: Ich erkläre mich im Interesse der Freiheit der Debatte mit diesem Vorschlage Sr. Exc. des Herrn Oberstlandmaischalls einverstanden.

Oberstland marschall: Also ich bitte nur die Paragraphe nacheinander vorzulesen, und wenn einer der Herren Mitglieder bei einem Paragraph das Wort ergreifen will, so möge er sich melden, und über den Paragraph wird dann discutirt, und die Paragraphe, bei denen sich Niemand zum Wort meldet, werden als angenommen betrachtet.

Berichterstatter Pstroß (liest):

Zákon pro království Èeské, jimžto se uvádí nový øád stavební.

Gesetz, wirksam für das Königreich Böhmen, womit eine neue Bauordnung eingeführt wird. §. 1.

Oberstlandmarschall: Angenommen. §. 2.

Graf Zedtwitz: Ich glaube, baß in dieser Beziehung der Paragraph leicht zu, der Meinung führen könnte, daß es im Sinne des Gesetzes gemeint ist, daß auch bei Eröffnung der Thüren in den Landhäusern und Schlössern, wenn man z B. Thüren in den Gärten brechen will, oder Fenster auf den Hofraum eröffnet, u. s. w., erst eine behördliche Bewilligung nothwendig sei. Ich glaube, daß das vielleicht von der Commission selbst nicht so verstanden worden sei, und ich würbe mir den Antrag erlauben, im 2. Alinea bloß zu sagen: insbesondere gehört Hieher die Errichtung neuer Rauchschlöte; dann in dem vorhergehenden Alinea, wo es heißt: "wodurch die äußere Façade eine Umstaltung oder der allgemeine Baustand überhaupt eine Veränderung erleiden kann." Da sollte es heißen: wenn an der Außenseite der Straße Veränderungen vorgenommen werden; dadurch würde auch vielen Mißverständnissen namentlich bei den ländlichen Gebäuden vorgebeugt werden.

Berichterstatter Pstroß: Ich kann mich mit diesem Antrage einverstanden erklären; denn, wie ganz richtig hervorgehoben wurde, liegt in der vorhergehenden Bestimmung, daß jeder Bau, wodurch die äußere Façade eine Umstaltung erleiden kann, schon mit darin, was hier bezweckt werden wollte, daß eine Eröffnung neuer Fenster und Thüren, worunter die äußere Façade verstanden werben wollte, nicht ohne Consens vorgenommen werden darf, und es scheint in der That mitunter namentlich auf dem Lande so aufgefaßt zu werden, daß überhaupt die Eröffnung eines Fensters und jeden Außenwand darunter gemeint sein könnte. Ich kann mich also unbedingt diesem Antrage als Berichterstatter anschließen.

(Rufe Schluß.)

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, bitte ich den Antrag vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest:

"Im §. 2 habe die 2. Alinea blos zu lauten: insbesondere gehört Hieher die Errichtung neuer Rauchschlöte.

"V §. 2. nechat zní 2. odst.: taková zmìna ale zvláštì je, když se zøizují nové komíny.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben (ist unterstützt).

Bitte die Herren, die dafür stimmen, die Hand aufzuheben (angenommen).

Berichterstatter Pstroß: §§. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 (ohne alle Debatte) angenommen.

Pøi § 11 dovolují si podotknouti, že tam má státi v i. øádce místo "vytopeno" "zaplaveno." —

§8. 11, - 12. - 13, - 14, - 15, - 16, — 17, — 18, — 19, (werden ohne Debatte angenommen.)

Pøi §. 19. jest omylem tisku slovíèko vy-necháno, a sice v 5. øádce po slovì "stavitelský" má pøijití ještì "pokaždé", "jebesmal", v v èeském je to vynecháno.

§§. 20 — 21 — 22 - 23 — 24 — 25, (werden ohne Debatte angenommen).

Pøi §. 25. dovoluji si poukázat: zde se zase nìjaká chyba tisku vynachází a sice jen v 3. odstavci. Místo "zdí nebo staví", má býti

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"jími staví", potom to souhlasí úplnì s textem nìmeckým. —

§§. 26 — 27 — 28 — 29, 30 — 31 - 32 (werden ohne Debatte angenommen.)

Stamm: §. 74 sagt: Die soweit für die Bauführung außerhalb der Hauptstadt Prag in den voranstehenden Abschnitten der Bauordnung nicht schon ausdrückliche Bestimmungen enthalten sind, haben für derlei Bauführungen im Allgemeinen die Bestimmungen zu gelten. Da für diejenigen Häuser, die ausnahmsweise aus Holzmaterial gebaut werden können, über die Stiegen keine eigene Bestimmung besteht, so wurde die Bestimmung von §. 32, welche über den Bau der Stiege spricht, eine allgemeine sein. Nun heißt es hier im § 32: In jedem Gebäude muß man vom Dachboden und von allen Wohnungen aus mittelst ganz feuerfesten Stiegen, sowohl zum Hauseingange, beziehungsweise ins Freie als auch in den Keller gelangen können. Das würde nun jedenfalls im Widerspruch mit ganz hölzernen Häusern stehen, und ich erlaube mir, damit nicht die Baubewilligungsbe-hörde hier im Mißverständnisse zu weit gehen könnte, das Amendement zu stellen, daß es heiße: In jedem Gebäude das aus Stein oder Ziegel ge-baut ist, muß man zum Dachboden u. s. w.

Berichterstatter Pstroß: Ich würde mir an den Herrn Antragsteller die Bitte erlauben, vielleicht beim §. 77 die nöthigenfalls erforderliche Ausnahme aufnehmen zu wollen, es kann sich doch immer auf das Land beziehen, und wenn es die Nothwendigkeit erheischt, wird der Herr Antragsteller erst bei §. 77 auf der Abstimmung beharren.

Abgeordneter Stamm: Ich bin ganz damit einverstanden, nur als Ausnahme.

Oberstlandmarschall: Also bitte ich den Antrag mir sogleich zu übergeben, ich werde ihn gleich übersetzen lassen und in Vormerkung nehmen für den 8. 77.

(§. 33 und 34 werden angenommen.)

Graf Clam-Martinic: Ich bitte um's Wort. Ich möchte bei §. 34 mir die Bemerkung erlauben, daß hier eiserne Geländer gefordert werden, während im §. 32 Geländer von feuerfestem Materiale, und in §. 62 bei Balkonen eiserne ober steinerne Geländer gefordert werden. Mir scheint es nicht nothwendig, hier gerade eiserne Geländer zu for-dern; ich möchte mir daher den Antrag erlauben, in Conformirung mit den anderen Paragraphen statt "eiserne Geländer" "feuerfeste Geländer" zu setzen.

Oberstlandmarschall: Einen ähnlichen Antrag hat mir Graf Franz Thun übergeben.

Berichterstatter Pstroß: Ich habe gegen diesen Antrag durchaus nichts einzuwenden, denn es ist entsprechend, das Geländer muß feuerfest sein. Ich muß offen gestehen, weil dieser Ausdruck auch in anderen Vorlagen war, so wurde er von der Commission vielleicht übersehen. Ich kann densel-ben also vollkommen billigen.

Oberstlandmarschall: Der Paragraph würde, also lauten:

Berichterstatter Pstroß (liest): Es würde der Paragraph lauten: Wenn dieselben längs oder außerhalb der Gebäude angebracht werden, so müssen sie mit wenigstens 3 Schuh hohem, fernerfesten Geländer verwahrt werden.

"Mají býti opatøeny místo "železnými", "bezpeènými" zábradlemi."

Oberstlandmarschall: Nachdem der Herr Berichterstatter diesen Antrag zu dem seinigen gemacht hat, so werde ich ihn wie er geändert ist, zur Abstimmung bringen. Ich bitte die Herren, die dafür sind, daß statt: eisernes, "feuerfestes" Geländer gesetzt werde, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

(§. 35 bis incl. 41 werden ohne Debatte angenommen.)

(Ruf.) Ich habe die Bemerkung zu machen, daß hier ein Druckfehler ist gleich im ersten Worte: Schleifbar statt Schliffbar.

Pstroß: Es wird verschieden gebraucht; man sagt auch schleifbar, aber richtig ist der Ausdruck: Schliffbar.

Oberstlandmarschall: Also schliffbar.

(§. 42 bis incl. 46 werden ohne Debatte angenommen.)

Dr. Stamm: Es ist hier im 8. 47 der Ausdruck von einem "starken Getöse" gebraucht. Diese Bestimmung ist aus der Gewerbeordnung herüber genommen worden. Dort heißt es aber: "ein ungewöhnliches Geräusch." Nun muß ich wirklich sa-gen, wenn in einem und demselben Gesetze bald von einem "ungewöhnlichen Geräusch" bald vom "starken Getöse" die Rede ist, so führt das zu sehr verschiedenen Auslegungen und ich würde daher bitten, daß auch hier der Ausdruck "ungewöhnliches Geräusch" angenommen werde.

Pstroß: Es hat seine Richtigkeit. Die Ge-werbeordnung sagt: "ober welche der Gesundheit schädlich — durch üblen Geruch oder ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft belästigen"; und da sich dieser Paragraph auf die Gewerbeordnung bezieht, so kann ich nur diesem Antrage beipflichten, daß derselbe Wortlaut herüber genommen werde. Uibrigens ist es aufgenommen worden, wie es in der Regierungsvorlage stand, und es ist kein Wort daran geändert worden. ES hätte also statt "starkes Getöse" zu lauten: "ungewöhnliches Geräusch."

Myslím, že v èeském to slovo "silným hlomozem" mohlo býti ponecháno aneb snad "neobyèejný hlomoz."

Oberstlandmarschall: Wenn also die Ver-sammlung mit dieser Abänderung einverstanden ist, so bitte ich die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

§. 48 bis incl. 55 werden ohne Debatte angenommen.

Oberstlandmarschall: Zu §. 56 hat Herr Graf Thun einen Antrag gestellt.

Graf Franz Thun: Im 4. Alinea des


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§. 56 würde ich mir erlauben, daß statt des Wor-tes "und" "oder" gesetzt werde, und es hat daher zu lauten: "die Abfallsröhren sind möglichst dicht an dem Gebäude hinzuleiten oder in das Gemäuer in entsprechender Weise und wenigstens 8 Schuh über dem Straßenniveau einzulassen." Mir scheint nämlich die unbedingte Regel der Einlassung der Röhren in das Gebäude selbst in keiner Weise wünschenswerth. Ich glaube, das kann man dem Bauherrn selbst überlassen. Es ist bekannt, daß bei dem Herabfallen des Schnees und der Bruch-stücke des Deckmaterials die Röhren am leichtesten dort verstopft werden, wo ein Knie vorkommt.—

Uibrigens wird der Sprung der Röhre im Gebäude nicht leicht entdeckt, sondern erst dann, wenn sich die Feuchtigkeit ins Gebäude zieht, und offenbar Nachtheil für das Gebäude bringt. Es ist dieß sehr häufig zu sehen. Man geht sehr häufig an Gebäuden vorbei, welche nach einem 2 oder 3-tägigem Regen an dem unteren Theile ganz durchgenäßt sind; es wäre also besser, dieses der Freiheit des Bauherrn selbst zu überlassen, ob er die Röhre längst des Gebäudes herableiten, oder aber, wenn er ans Schönheitsdrücksichten es für besser hält. sie in die Mauer einlassen will.

Graf Clam-Martinic: Ich will nur darauf aufmerksam machen, daß das Alinea, wie es hier steht, nicht bleiben kann, indem es widersinnig ist und der deutsche Text mit dem böhmischen nicht übereinstimmt. —

Der Sinn des Paragraphes verlangt, daß die Abfallsröhren wenigstens 8' über dem Straßen-niveau in das Gemäuer einzulassen find. So aber, wie es hier steht, ist es sprachlich unrichtig.

Ich schließe mich übrigens dem Antrage des Grafen F. Thun an, nur bemerke ich, daß die Worte "wenigstens 8' über dem Straßenniveau" wegbleiben müssen.

Denn, wenn man die Disjunktion "entweder an der Mauer herabzuleiten oder in das Gemäuer einzulassen" annimmt, dann haben diese Worte kei-nen Sinn mehr. Der Sinn dieses Paragraphes ist eigentlich: es sollen die Dachrinnen an der Mauer herabgehen und 8 über dem Straßenniveau einge-lassen werden.

Nachdem der Antragsteller "oder" einsehen will, so muß das "wenigstens 8´ " wegbleiben. Darauf möchte ich den Antragsteller aufmerksam machen und dann bin ich vollkommen mit seinem Antrage einverstanden.

Graf Franz Thun: Ich conformire mich diesem Abänderungsantrage.

Pstroß: Ich muß mich gegen den Antrag des Herren Grafen F. Thun aussprechen; denn, wenn das nur alternativ gestellt werden soll, nämlich "die Abfallsröhren sind möglichst dicht an dem Gebäude hin abzuleiten oder in das Gemäuer einzulassen" so würde sich der große Uibelstand herausstellen, daß vorausgesetzt, wenn die Bemerkung des Hrn. Grafen Franz Thun richtig ist, was ich aber widersprechen werde, — es für Hauseigenthümer vortheilhaft sei, die ganze Röhre im Freien zu lassen, so hätten wir den Uibelstand, das überall im Hause längs des Trottoir die Röhren ausmünden würden, was zum Theile der Passage hinderlich wäre. Allein es ist auch zum Vortheile des Hausbesitzers, denn, denken Sie sich, meine Herren, diese Röhren werden ge-wöhnlich aus schwachem Materiale verfertigt; sie werden also vom Passanten vielleicht täglich beschädigt werden und es wird sich täglich den Uibel-stand herausstellen, den der Herr Graf Thun vermieden haben wollte.

Uibrigens, wie gesagt, ist es in einer Stadt gar nicht zulässig, daß diese Röhren überall bis an das Trottoir gehen würden. Gegen die Zufügung des Wortes "oder" müßte ich mich unbedingt aussprechen, aber wenn ich den Antrag Sr. Excellenz des Grafen Clam richtig verstanden habe, müßte ich mich dafür aussprechen, daß das erste "und" ausgelassen und die Sache zweckmäßig stylisirt werde.

Graf Clam-Martinic: Ich habe keinen Antrag gestellt, nachdem ich mich dem Antrage des Grafen Thun angeschlossen habe, aber eventuell, wenn derselbe abgelehnt würde, müßte ich den zweiten Antrag stellen : "die Abfallsröhren sind möglichst dicht am Gebäude abzuleiten und wenigstens 8' über dem Straßenniveau in das Straßengemäner einzulassen." (Rufe: ja wohl.)

Prof. Šembera: Já si dovolím pøipomnnout, že slovo "silnice" je zbyteèné a na nepravém místì; má to býti "na ulici" vložené a nikoliv "silnice" neb "ulice."

Zpravodatel Pštross: Dovolují si jen podotknout, že v èeském se muselo použíti "silnice" neb "ulice" ponìvadž pod "Straßenbauniveau" se porozumívá to "Straße" neb "Gaffe" oder wie man den Namen sonst geben will, während man im böhmischen unter "ulice" nur die Straße versteht. To byla pøíèina, proè se nechalo "ulice" a "silnice".

Dr. Rieger: Myslím, že "Straßenniveau" zde znamená "po zemi" ku pø. domy, které jsou na námìstí, to není ani "Straße" ani "Gaffe" jen když je to nad povrchem.

Zpravodatel Pštross: Ten náhled je docela pravý, ale právì když se øekne "Straßennivcau" so kann es auch die Straße und die Gaffe sein, Ich weiß sonst nicht was unter "Straßennbean" verstanden wird. Tak já bych si musel dovoliti na tom setrvati.

Graf Franz Thun: Daß die Dachrinnen 8' über dem Boden eingelassen werden, soll das auch für das Land gelten . . . ?

Berichterstatter Pstroß: Insofern am Lande Dachrinnen angebracht sind, in Städten und Märkten, jedenfalls —

Dr. Stamm: Bitte um's Wort!

Graf Erwein Nostic: (wegen herrschender Unruhe unverständlich) . . . sind ja alle Häuser

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in Städten; es beschränkt sich also offenbar nur auf die Städte.

Dr. Stamm: (unverständlich) . . . darauf aufmerksam, daß man das Dachrinnenwasser benützt z. B. namentlich von Schieferdächern, es ist eines der reinsten Wässer, z. B. zum Waschen. ... Ich glaube daher, daß man im Allgemeinen darauf Rücksicht nehmen muß, und ich mochte mich daher mit der Ansicht des Hrn. Grafen Thun vereinigen.

Berichterstatter Pstroß: Hier dieser Paragraph spricht ausdrücklich nur von Städten; es hat seine Richtigkeit und gilt selbst von Städten am Lande —

Dr. Pankraz: Wenn man die Schläuche in das Straßenniveau einlassen will — so müssen doch Kanäle bestehen, sonst bekömmt man Springbrunnen (Heiterkeit. Rufe: Sehr gut!) . . . es muß sich also verstehen, daß jene Anordnung nur bort gelten darf, wo man Kanäle hat. (Große Heiterkeit und Lachen links.)

Pstroß: Wenn der Herr Abgeordnete den Vordersatz zu lesen die Güte gehabt hätte, so glaube ich, würde diese Bemerkung entfallen. — Da wird gesagt: "An den Dachrinnen find Abfallsröhren derselben Art von entsprechender Dimension anzubringen, welche, wo möglich durch die Aborts-Schläuche, sonst aber überdeckt in die unterirdischen Kanäle oder in die Senkgrube zu leiten sind," also jene Röhren können nur dann dort angelegt werden, wo Kanüle vorhanden sind, oder müssen sonst auf eine andere Art abgeleitet werden. Das ist eben aus dem Vordersatze ersichtlich. (Rufe: Schluß der Debatte.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)

Graf Franz Thun: Ich habe noch einen zweiten Antrag stellen wollen, worauf wir wohl noch später zu sprechen kommen, daß das Alinea 6 weggelassen werde.

Oberstlandmarschall: Das ist ein Antrag, den ich nicht zur Abstimmung bringen kann, weil er auf Weglassung des Alinea lautet.

Graf Franz Thun: Ich trage eben an, daß alinienweise abgestimmt wird, weil ich für Weglassung des Alinea 6 bin. —

Meine Herren! Für den Aufschwung der Architectur ist nebst der Herrschaft der richtigen Principien sowohl im Unterricht und in der Ausübung der Architectur die möglichste Freiheit der Entfal-tung vor Allem wichtig und wünschenswerth.

Ich verkenne keineswegs, wie viel in dieser Beziehung in diesen Gesehen schon geschehen ist, und wie außerordentlich vortheilhaft es sich von den bisherigen Bestimmungen unterscheidet. Dem ungeachtet scheinen mir einige Bestimmungen noch zu bindend.

Ich erlaube mir besonders Alinea 6 dieses Paragraphes anzuführen. Er lautet:

"Da der Bestand der Zwischenrinmen mit wesentlichen Nachtheilen für die Gebäude verbunden ist, so hat die Baubehörde dahin zu wirken, baß durch eine zweckmäßige Stellung der neuen oder durch Umstaltung der alten Dachungen die in Anbringung solcher Zwischenrinnen entbehrlich werde."

Meine Herren! Die Zwischenrinnen sind dort nothwendig, wo der Dachgiebel statt nach der Breite nach der Tiefe des Hauses geht also eigentlich dort, wo der Dachgiebel gegen die Straße gerichtet ist. Die Anordnung solcher Giebeldächer ist nach den mir von sehr bedeutenden Architecten, —ich möchte sagen von den bedeutendsten Architecten der neueren Zeit wenigstens in Oesterreich — gegebenen Aufschlüßen in architectonischer Beziehung mitunter überaus wünschenswerth, ab gesehen von der maleri-schen Ansicht des Ganzen kann sie mitunter durch die möglichste Zweckmäßigkeit der Raumbenützung geboten sein. Die unglücklichen, einfachen, langweiligen, geraden Dachlinien, die jetzt — ich möchte fast sagen herkömmlich sind, waren größtentheils die Folge der früher bestandenen Bauvorschriften.

Dieselben Architecten haben mich versichert, daß in unserer Zeit, die in allen technischen Wissenschaften soweit fortgeschritten ist, die Schwierigkeiten, das Einsickern des Wassers aus den Zwischenrinnen zu verhindern, gewiß eine nicht unlösbare, ja nicht einmal eine so bedeutende ist; diese Schwierigkeit war schon im Mittelalter offenbar nicht so groß, weil im Mittelalter fast lauter Giebeldächer im Gebrauche waren. Es läßt sich nicht verkennen, baß eine Sicherheit für den Besitzer wünschenswerth ist, baß das Wasser durch die Zwischenrinnen nicht in das Gebäude einsickert. Wenn in dieser Beziehung aber auch einige Schwierigkeit bestehen sollte, so hat die Anordnung des Abfalles der Dächer nach der Straßen hin, doch eben auch ihre Nachtheile und Gefahren zur Folge. Ich erinnere nur an die Schneeabrutschungen.

Die Schneemasse, welche sich anhäuft, beson-ders wo die Dächer wie in unseren Tagen üblich, ziemlich stach sind, kann unmöglich durch die Dachrinne aufgenommen werden; es hat dieß die Folge, baß bei Abdachung der Dächer gegen die Straße das Abschaufeln des Schnees gegen die Straße im Winter fortwährend stattfindet und wo das versäumt wird, ganze Massen von Schnee heruntergleiten. So ist es im letzten Winter, den ich in Wien zugebracht habe, in einer der Hauptstraßen, wenn ich mich nicht irre auf dem Kohlmarkte einer Frau geschehen, baß sie von einer herunterrutschenden Schneemasse buchstäblich zu Boden geschlagen worden ist. Ich halte also dafür, daß es lediglich im eigenen Interesse ber Bauherren liegt, über die Richtung des Dachabfalles zu entscheiden, und jedem, welcher für das Schönheits-Princip der malerischen Gestaltung ein kleines Ofer bringt, und jeden möglichen Nachtheil der Zwischenlinnen dadurch, daß er auf die gute Instandhaltung derselben achtet, vermeiden will, frei bleibet, seinen Dachgiebel gegen die Straßenseite zu orientiren.


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Eine bindende Vorschrift die die Freiheit der architectonische Gestaltung im vorhinein unmöglich macht halle ich, für die neuen Bauten nicht einmal zweckmäßig, sie scheint mir entschieden gegen das auch für die Architetcur nöthige Princip möglichster Freiheit der Bewegung zu verstoßen. Ich muß aber noch etwas hervorheben. Es ist nicht nur von neuen Bauten die Rede, sondern es ist indem Gesetzentwurfe gesagt, daß durch die zweckmäßige Stellung der neuen oder die Umgestaltung der al-ten Dachungen solcher Zwischenlinnen entbehrlich werden. Diesen Satz, daß auch durch Umgestaltung der alten Dachungen die Zwischenlinnen entbehrlich werden sollen, halte ich wirklich für einen, den eigenthümlichen mittelalterlichen Character und malerischen Reiz unserer Stadt und sehr vieler ihrer Plätze wesentlich bedrohenden. Ich erlaube mir die Umstaltung des Hauses Nro. 603 vor der Teinkirche in Erinnerung zu bringen. Den Herren wird es bekannt sein, daß im Anfange der fünfziger Jahre Se. Majestät eine eigene Centralcommission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmäler gegründet hat, und eben diese Centralcommission hat ihr größtes Be-dauern über die Umstaltung des Daches des genannten Hanfes ausgesprochen, durch welche sämmtli-chen Giebel und Verschiedenheiten der Dachlinie demolirt wurde und die Dachlinie mit gleicher Linie ab-fallend gegen die Straße gerichtet worden ist. Ich frage Sie, meine Herren, alle, wenn Sie sich den Altstädter Ring so denken, daß die sämmtlichen Zwischenrinnen der Häuser, daher die sämmtlichen, die gegen den alten Ring hinausgehenden Dachgiebel beseitigt wären, und statt dieser Giebel überall dieselben langweiligen geraden Dachlinien gegen die Straße erscheinen, was würde das für einen Eindruck machen, wäre es denn nicht um den ganzen reizenden Charakter dieser Straße geschehen? Manch-mal liegt das architectonische Interessante und der malerische Eindruck einer großen Gruppe von Gebäuden und ganzer Plätze nicht darin, daß die ein-zelnen Gebäude selbst gerade Meisterwerke der Architectur und von großem architectonischen Werthe sind, sondern vielmehr allein in ihrer glücklichen Gruppirung und in der glücklichen Anordnung ihrer einzelnen Theile. Mit wahrer Pietät sollten wir jeden noch vorhandenen Giebel und Dachvorsprung schonen. Ich glaube, es wäre nichts verloren, wenn wir den ganzen Absah 6 streichen, und es dem Belieben des jedesmaligen Bauherrn überlassen, was er in dieser Beziehung thun will. Ich möchte doch nicht, daß das Landesgesetz geradezu eine Aneiferung enthalte, ein sehr wesentliches Moment des reizenden Gepräges unserer Stadt zu beseitigen, und den Behörden geradezu die Verpflichtung auflege, bei jedem neuen Bau auf diese Beseitigung zu dringen, sie amtlich anzuregen, daß das abgeändert werde.

Dr. Rieger: Ich schließe mich der Ansicht des Grafen Thun vollkommen an, und zwar auch noch aus einem andern Grunde, nämlich, daß ich in dieser Verfügung eine überflüssige Bevormundung des Bauherrn sehe. Der Punkt sagt ganz richtig, daß der Bestand der Zwischenrinne mit we-sentlichen Nachtheilen für das Gebäude verbunden ist. Das mag richtig sein; es ist nachtheilig für das Gebäude, aber es ist kein Nachtheil für die Oeffentlichkeit, und wenn sich Jemand den mit einer solchen Zwischenrinne verbundenen Nachtheil gefallen läßt, so ist es seine Sache, wenn er da-durch Schaden leiden will, und er wird seiner Zeit klug sein, diejenigen Vorrichtungen anzubringen, das Dach mit Blech oder sonst auf andere Weise zu belegen, damit nicht das Haus Schaden leide, und wenn er das nicht thut, so ist das sein Schaben.

Meine Herren, das kommt mir so vor, wir wissen, daß in den Canzleien es Uibung ist, daß die Herren in leinenen Handärmeln schreiben, wenn wir nun die Verfügung erlassen würden, daß in ganz Böhmen, Jedermann der schreibt, sich leinener Handärmeln bedient, so wäre das lächerlich. Das ist seine Sache, wer seinen Rock abnützen will (Heiterkeit), und ich glaube, baß wir nicht dieselbe Bestimmung den Bauherrn auflegen sollen.

Stamm: Wenn das wahr wäre, was der 6. Absatz hier sagt, so muß es mich Wunder nehmen, daß eben solche Gebäude viele Jahrhunderte gehalten haben, was wohl von den neuen Gebäuden noch nicht gesagt werden kann (Heiterkeit). Ich glaube, daß diese Behauptung nicht wahr ist, aber ich muß mich auch aus ästhetischen Gründen vollkommen dem Hrn. Vorredner anschließen, ich muß bestätigen, baß die Gefahr von solchen ungeheuern Flächen von Dächern für die vorübergehenden sehr groß ist. Ich habe noch einen 3. Grund beizufügen, der besteht in den neuen Eisendachconstructionen, die verlangen es vielseitig, daß hier auch gebrochene Dächer vorkommen. Nun mit diesem Gesetze, daß wir aufstellen, würden wir der technischen Entwickelung überhaupt schaden und den größten Nachtheil der jetzt eben sich freigestaltenden Architectur bringen (Rufe: Schluß.)

Steffens: Ich bin auch der Ansicht des Herrn Grafen Thun, nur muß ich der vom Hrn. Dr. Rieger ausgesprochenen Behauptung, vorzugsweise dem von ihm gestellten Gleichnisse, widerspre-chen. Wenn Jemand mit oder ohne Aermel schreibt, so ist er allein dabei betheiligt, wenn aber Jemand Zwischenrinnen anlegt, so kann möglicherweise auch der Nachbar einen Schaben erleiden, und in diesem Falle ist Vorsorge zu reffen.

Wird übrigens das 6. Alinea ausgelassen, so muß auch das 7. Alinea eine Umstylisirung erleiden, bann muß es heißen: "wo Zwischenrinnen nothwendig sind, dort sind sie vom Stein oder Metall anzubringen."

Oberstlandmarschall: Das wird sich dann von selbst ergeben, wenn ich über das 6te Alinea abstimmen lasse.

Berichterstatter Pstroß: Herr Graf Thun hat vor allem auf die Architecten hingewiesen; ich


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halte mich also ganz an die Architecten. Meine Herren, es ist Erfahrungssache, daß viele unserer Architecten gar manches schön finden, worüber ich mir kein Urtheil zutraue, ob es in der That schön ist; aber die Thatsache liegt vor, daß diese Schönheit nicht auch immer zweckmäßig und entsprechend sei. Es mag mitunter einen malerischen Anblick darbieten, wenn solche gebrochene Dächer bestehen, wen, wie Herr Graf darauf hingewiesen hat, etwas, was seit Jahrhunderten besteht, noch immer erhalten werden soll, ob es aber auch im Interesse der Stadt ist, das muß ich sehr bezweifeln. Ich muß von meinem Standpunkte aus auf Grundlage des speciellen Falles, den der Herr Graf im h. Hause berührt hat, mit aller Energie mich dagegen aussprechen, daß dieser Bestand beibehalten werden soll. Meine Herren, wenn aus bloßer Liebhaberei der Hausbesitzer in dem unbeschränkten Besitzrechte seines Eigenthums gehindert sein soll; das ist ein trauriger Zustand, wenn er nicht in der Lage sein soll, ein derartiges altes Gebäude, welches eine solche Dachconstruction besitzt, zu beseitigen, wie es eben in dem speciellen Falle wirklich geschah, weil gerade der Architekt oder sonst irgend Jemand anderweitig Gefallen daran findet. Meine Herren, unsere Pflicht und Schuldigkeit ist eben, die Freiheit des Bauherren so viel als möglich zu wahren, aber auch unsere Pflicht und Schuldigkeit ist es, alles, was ein Uibelstand ist, zu beseitigen. Meine Herren, wenn sämmtliche Herren Vorredner in dieser Beziehung, ich muß mich so aussprechen, etwas mehr Ersahrung befäßen, so würden sie gewiß die Sache nicht so angenommen haben, daß die Beseitigung der Zwischenrinnen nicht angestrebt werden soll. Ich kann Ihnen die Versicherung geben, daß gerade diese Zwi-schenrinnen so häufig zu Streitigkeiten Veranlassung geben, weil sie immerhin große Uibelstände sind. Gerade, was der Herr Graf Thun berührt hat, zur Winterzeit, wo der Schnee durch die Dächer hin einfällt, dort liegen bleibt und endlich immer die Mauerfeuchtigkeit hereinbringt Ich kann nur versichern, daß bei dem Entwurfe dieses Baugesetzes auch einer der tüchtigsten Architecten zugegen war, ich kann ihn nennen, es war Ullmann und auch viele andere Baunotabilitäten zugegen, daß diesen Ent wurf die ersten Baumeister Prags geprüft haben, und namentlich in diser Bestimmung sich sehr günstig ausgesprochen haben, von solchen Zwischenrinnen, daß sie, wo sie nicht absolut nothwendig sind, nicht gestattet werden sollen. Ich kann also dem h. Hause nur die Beibehaltung dieser Bestimmung auf das Wärmste anempfehlen.

Oberstlandmarschall: Ich werd also nun zur Abstimmung schreiten, und ich werde den Paragraph absatzweise zur Abstimmung bringen u. z. zuerst die Alinea 1, 2, 3, gegen welche leine Amendements gestellt sind. Ich bitte diejenigen Herren, welche die Alinea I, 2, 3, zu welchen kein Amendement gestellt ist, annehmen, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

Jetzt kommt das Alinea 4, zu welchem der Antrag des Grafen Thun gestellt ist.

Secretär Schmidt liest: In dem §. 56 im 4. Absatze ist zu setzen statt "und", "oder", dieses Alinea bat daher zu lauten: Die Abfallsröhren sind möglichst dicht an den Gebäuden herabzuleiten, oder in das Gemäuer in entsprechender Weise einzulassen.

V odstavci 4. místo "a" má státi "nebo* tak že §. 56 bude zníti: Trouby odkapne buïtež co možná tìsnì k staveni pøidìlány, nebo pohodlným spùsobem do zdi vloženy.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Wird unterstützt.)

Bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Antrages sind, aufzustehen. Es ist also das Amendement zum Alienea 4 des Grafen Thun angenommen.

Pstroß: Nachdem das hohe Haus den An-trag angenommen hat, wenigstens für die Landeshauptstadt Prag, meine Herren, Sie vergeben mir, daß ich mir erlaube, das Amendement zu stellen, und muß sagen, in der Landeshauptstadt Prag müssen die Abfallsröhren wenigstens 8'über dem Strassenniveau in das Gemäuer eingelegt werden. Es ist aus polizeilichen Rücksichten auch nicht anders thunlich, da in den Häusern z. B. in engeren Strassen überall diese Röhren vorstehen würden, da müßte ich mir erlauben, dieses Amendement zu stellen. (Bravo.)

Ehrlich: Ich müßte mir aber diesen Antrag auch für alle jene Städte zu stellen erlauben, welche Kanäle haben; denn auch in allen diesen Städten würden sich diese Uibelstände herausstellen, die in Prag sind, und ich muß daher den Antrag des Herrn Vorredners vollkommen unterstützen.

Graf Clam-Martinic: Ich erlaube mir die Bemerkung, baß in allen Städten, in welchen sich Kanäle befinden, auch die Abfallsröhren in die Kanäle gehen müssen. Ich erlaube mir zu bemerken, daß dieß in dem 3. Alinea schon gesagt ist. Hier handelt es sich nicht darum, ob sie in die Ka-näle eingelassen werden oder nicht. (Unruhe im Hause.)

Ehrlich: Sie müssen wenigstens 8´ über der Erde in der Mauer eingemauert sein, daß das eintritt, was bei einer starken Passage, wie es in einer großen Stadt der Fall ist, nicht sehr zu wünschen ist.

Graf Clam-Matinic: Ich will bemerken, daß das dritte Alinea bezüglich der Kanüle bereits Verfügungen getroffen hat. Das 4. Alinea spricht nur, ob dieß innerhalb oder außerhalb der Mauer stattfinden soll. Es ist von der Majorität des Hauses bereits der Beschluß gefaßt worden und kann nicht wieder umgestoßen werden. Die Bemerkung des Herrn Bürgermeisters Pstroß bezieht sich ausdrücklich nur auf die Passage-Hindernisse, und ich kann dieß nicht einsehen. Jeder Auslagekasten eines Gewölbes wird mehr hervorragen, als die Rinnen. Aber jedenfalls kann dieß doch für die Hauptstadt


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Prag ausnahmsweise gelten. Für die übrigen Städte aber ist der Beschluß bereits gefaßt worden.

Oberstlandmarschall: Ich muß die Herren aufmerksam machen, daß es sich nicht um den Umstoß eines bereits gefaßten Beschloßes handelt. Ich glaube, daß ich dem Berichterstatter das Recht nicht nehmen kann, wenn er glaubt, daß es sich im In-teresse der Sache herausstellt, das Wort zu ergreifen. Es soll hier nur eine Ausnahme von diesem Beschluße geltend für Prag ober jene Städte, die ein Kanalisirungssystem besitzen, stattfinden.

Pstroß: Ich habe mir den Antrag in Folge des gefaßten Beschlußes folgen er Weise zu stellen erlaubt: In der Hauptstadt Prag müssen die Abflußröhren wenigstens 6 Fuß über dem Straßenniveau in das Gemäuer eingelassen werden.

V hlavním mìstì Praze musí trouby odkapné nejménì 8 støevícù nad povrchem zemì do zdi vloženy býti.

Oberstlandmarschall: Wollen vielleicht der Herr Bürgermeister einen Antrag stellen.

Ehrlich: Ich beantrage, daß zugleich in allen Städten des Landes dasselbe zu geschehen habe, wo ein Canalisirungssystem eingeführt ist.

Rufe: "Schluß".

Oberstlandmarschall: Wer für den Schluß der Debatte ist, bit,e die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Oberstlandmarschall: Es sind zwei Anträge da, einer, den Beisatz zu machen "für Prag" und ein zweiter vom Hm Bürgermeister aus Reichenberg, welcher dahin geht, den Beisatz zu machen "für alle Städte, in welchen Straßenkanäle bestehen."

Ich werde, nachdem es nicht möglich ist, über diese beiden Absätze zugleich abzustimmen, jeden dieser Absätze gesondert zur Abstimmung bringen, und zwar zuerst den weiteren, weil, wenn dieser angenommen wird, auch schon die Stadt Prag mit inbegriffen ist. Wenn wir nämlich annehmen, daß allen Städten, die Straßenkanäle besitzen, diese Aus-nahme zugestanden wird, dann ist sie auch Prag zugestanden.

Wird aber dieser Antrag verworfen, so kann dann dennoch die Ausnahme für Prag stattfinden, — Ich bitte also, den Antrag des Herrn Abgeordneten Ehrlich vorzulesen.

Landtagsactuar Dr. Seidl liest: "In allen Städten, in welchen sich Straßenkanäle befinden, sollen die Abfallsröhren 8 Fuß über dem Straßen-Niveau eingelassen werden."

"Ve všech mìstech, ve kterých se nachází prùtoky pod silnicemi a ulicemi, máji trouby odkapné 8 støevícù nad povrchem silnice vpuštìny býtí.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben (Wird unterstützt).

Und jene Herren, welche dafür sind, die Hand aufzuheben (Majorität).

Folglich entfällt der Antrag des Herrn Bürgermeisters Pstroß, weil nun auch Prag mit einbegriffen ist. Es wird nun der angenommene Antrag das 5. Alinea bilden, und das jetzige 5. Alinea wird jenem nachfolgen.

Ich bitte und jene Herren, welche mit dem s. Alinea einverstanden sind, welches beginnt ,,die Herstellung der noch fehlenden Dachrinnen ic." die Hand aufzuheben (Wird angenommen)

Nun kommt das s. Alinea, für dessen Wegfall Herr Graf Thun gesprochen hat, Es lautet: "Da der Bestand der Zwischenrinnen mit wesentlichen Nachtheilen für die Gebäude verbunden ist, so hat die Baubehörde dahin zu wirken, daß durch eine zweckmäßige Stellung der neuen, oder durch Umstaltung der alten Dachungen die Anbringung solcher Zwischenrinnen entbehrlich werde."

"Protože žlaby mezi staveními položené patrnou škodu tìmto pøináší, má stavební úøad zøení k tomu míti, aby se nové žlaby tak kladly, aneb staré støechy tak pøestavìly, by takových žlabù, mezi staveními jíž nebylo potøebí."

Berichterstatter Pstroß: Ich halte es doch für meine Pflicht darauf aufmerksam zu machen, daß aus dieser Fassung nicht hervorleuchtet, daß z. B. wo solche Dachungen jetzt bestehen, daß sie sogleich zu beseitigen sind; nur in dem Falle, als dieses Dach schlecht geworben ist und dem Bau unterzogen werden soll, soll darauf gedrungen werden, daß diese Zwischenrinne beseitigt wird.

Oberstlandmarschall: Bitte über diesen Antrag abzustimmen, und bitte jene Herren, die für das Alinea, wie es die Commission vorschlägt, sind, die Hand aufzuheben. Ich glaube, es ist die Majorität. Ich bitte aufzustehen, 88. Majorität. Jetzt bitte ich noch die Schlußalinea zur Abstimmung zu bringen, und bitte jene Herren, die für diese Schlußalinea sind...

Graf Franz Thun: Ich erlaube mir die An-frage, war die Abstimmung entscheidend?

Oberstlandmarschall: Ich bin überzeugt, daß es die Majorität ist, aber wenn die Herren die Gegenprobe wünschen. . .

Rufe: Gegenprobe; nein, nein.

Graf Franz Thun: Se. Excellenz erklärt, es war entscheidend, und ich bin damit vollkommen zufrieden gestellt. Ich hatte den Ausspruch über dieß Resultat der Abstimmung nur nicht gehört.

Ehrlich: Es ist bereits proclamirt.

Oberstlandmarschall: Ja, ich habe gesagt, es ist unbedingt die Majorität.

Ehrlich: Ich erlaube mir zu dem §. noch einen Zusatzantrag zu stellen. Ich vermisse nämlich eine Vorsichtsmaßregel, von welcher nothwendig ist, daß sie beobachtet werde, sowohl bei Erbauung neuer Häuser, als auch bei den Bauten, wenn dieselben umgeschaffen werben, nämlich die Anbringung von Schneefängen. Es ist eine wichtige Maßregel, wo ein bedeutender Schneefall ist,


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und wo man des Lebens nicht sicher ist, wenn eine Masse von Schnee herunterfällt. Man wird darauf sehen müssen, daß Schneefänge angebracht werden, und ich stelle daher den Antrag, "in jenen Städten, wo es die climatischen Verhältnisse und die Construction der Dächer bei den Häusern nothwendig erscheinen lassen, sind Schneefänge anzubringen."

Berichterstatter Pstroß: Ich würde mich gegen diesen gestellten Antrag aussprechen; denn nach dem es hier zu Beginn des § 56 heißt: "Alle neuen Häufer in Städten find gegen die Gasse zu mit metallenen ober sonst feuersicheren und wasser-dichten Dachrinnen von entsprechender Breite über oder unter dem Dachsaume zu versehen, damit die Dachtraufe, dann das Herabfallen des Schnees und der Bruchstücke des Deckmaterials vermieden werde —

"Nové domy v mìstech mají na stranì k ulici míti kovové, aneb jinak pøed ohnìm bez-peèné, a nepromokavé žlaby pøimìøené šíøky, jež mají býti nad spodním šetrem støechy neb pod nim pøidìlány, aby vody neodkapávalo, ani snìhu ani kouskù krytby nespadávalo " —

so glaube ich, daß zum Theil, wenigstens in den größeren Orten dem vorgebeugt ist, was der Herr Antragsteller beabsichtigt. Wenn man das allgemein auf das ganze Land ausdehnen wollte, dürfte dadurch vielleicht eine neue Beschränkung hervorgerufen werden, was nicht wohl in der Absicht des Gesetzgebers liegen mag; denn ich glaube, wir wollen so viele Erleichterungen, als möglich für Neubauten erzielen, nicht aber neue überflüßige Erschwerungen herbeiführen. Ich halte also, wie gesagt, diesen Antrag nicht für nothwendig.

Ehrlich: Die Schneefänge bestehen darin, daß am Dache eiserne Stangen und Stützen aufgestellt und festgemacht sind. Diese halten den Schnee zurück und bei Thauwetter kann das Schnee-wasser nach und nach abstießen. Alle diejenigen Herren, welche die nördlichen Gegenden bewohnen, werden die Erfahrung haben, baß es nothwendig ist.

Rufe: Schluß! Ja wohl! Ja wohl!

Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, die für den Schluß der Debatte sind, bitte ich die Hand aufzuheben (Angenommen).

Ich werde jetzt den Antrag vorlesen lassen.

Act. Seidl liest: In jenen Städten, wo es die climatischen Verhältnisse und die Construction der Dächer nothwendig erscheinen lassen, sind Schneefänge anzubringen.

"V místech, kde toho vyžaduje podnebí aneb zpùsob, v kterém staveny jsou støechy, mají se zøídit zachytaèe snìhu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesen Antrag unterstützen. die Hände aufzuheben.

Er ist unterstützt.

Ich bitte diejenigen Herren, welche für diesen Antrag stimmen, die Hände aufzuheben.

Er ist angenommen, weil 80 dafür gestimmt haben, und ich vorhin zu meiner Beruhigung 141 Herren gezählt habe.

Also ist jetzt der §. angenommen.

Pstroß: Èlánek 57. - §. 57.

Dr, Stamm: Wenn der §. 56 uns von oben schützen soll, so soll es der §. 57 von unten. Er betrifft das Trottoir und enthält 2 Absätze, der erste Absatz, welcher ein Trottoir in Prag zur Pflicht macht und der zweite Absatz, der eigentlich den erstern der Nachahmung als Muster feststellt. Ich bin damit vollkommen einverstanden. Ich will mich in eine Kritik des Mosaik-Trottoirs welches hier alternativ zur Pflicht gemacht ist, nicht einlassen und zwar deswegen, weil die Meinungen darüber zu verschieden sind. Die Ansichten gehen in zwei Theile auseinander; diejenigen, die sehr dicke Sohlen haben, finden das letztere sehr gut und diejenigen welche sehr dünne Sohlen und vor allem des zarte Geschlecht, finden es abscheulich. (Výbornì). Ich halte es für Prag für wirklich sehr gut, denn es hat die üblichen glatten Platten verdrängt. Ich sage die glatten Platten und darauf ist in §. 57 der Nachdruck zu legen. Städte, welche Steine zum Pflastern verwenden, die sich leicht abreiben, die bekommen ein ungewöhnlich glattes Pflaster und dann sind Fußgänger namentlich bei Regen-wetter ebenso wie im Winter bei Glatteis von unten eben so gefährdet, wie bei der Schneezeit von oben.

Ich erlaube mir daher das Amendement zu stellen, vor das Wort "Platten" eingesetzt werde, von "rauhen Platten". Unter rauhen Platten versteht man nicht nur natürlich rauhe, sondern auch gerauhte Platten. Daß das aber ein Bedürfniß ist, und ich muß darauf wirklich hindeuten, daß es zum Vorbild für das ganze Land gemacht wird das habe ich bewiesen.

Pstroß. Ich muß mich gegen die Aufnahme dieses Zusatzes aussprechen, denn, meine Herren, ich kenne kein Trottoir, welches neu vollkommen geglättet ist, ein Trottioirstein ist immer ein rauher Stein, der wohl mit der Zeit geglättet wird, und daß er, wie der Herr Antragsteller selbst gesagt hat, wieder rauh gemacht werden muß, ist eine Thatsache. Ich habe mich nicht darüber auszusprechen, ob das Mosaik- oder Plattentrottoir besser ist, ich glaube, das Mosaikpflaster findet allgemeinen Anklang, eben weil es immer mehr Sicherheit gewährt, was beim Plattentrottoir nicht der Fall ist, aber das kann ich versichern, daß ich noch kein Platten-trottoir gesehen habe, welches neu nicht vollkommen rauh gewesen wäre, denn das wird Niemand da-rauf verwenden, um sich solches anzuschaffen.

Dr. Rieger. Ich glaube wenigstens den Herrn Antragsteller dahin verstanden zu haben, daß es gewissermaßen auch eine Pflicht des Hausherrn wäre, das Pflaster von Platten in Zukunft jeder Zeit rauh zu erhalten; dann würde diese Rauh-machung des Pflasters die gegenwärtig von Seite-


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der Gemeinde vorgerichtet wird, entfallen, und ich glaube, da könnnte die Prager Stadtgemeinde dem Herrn Antragsteller nur dankbar sein. Aber meine Herren, ich finde, daß überhaupt in dieser Bauordnung zu viel ins Detail eingegangen und die Freiheit des Baues zu viel beschränkt wird. Hier heißt es: ich habe in Prag nur ein Recht ein Trottoir von Marmor-Platten zu machen oder von Mosaik Wenn ich mir vor das Haus ein Eisenpflaster machen will, so ist dies nach diesem § nicht mehr gestattet und das kann auch ganz zweckmäßig sein, ebenso, wenn ich mir z. B. statt der Platten Würfel, Granitwürfel hauen lasse und ich frage, ob es die Stadt nicht binnen Kurzem für das zweckmäßigste halten wird, und ich glaube, das wird sich in kurzer Zeit recht gut beischaffen lassen. Das ganze südliche Böhmen ist ein unausgesetztes Granitlager, überall längs der Moldau haben wir Granitbrüche, und wir können überall so schöne Würfel brechen, wie man sie in Wien hat, und mit sehr geringen Unkosten kaun man diese Würfel auf der Moldau nach Prag schaffen. Es wird vielleicht für mich das Bequemste und am wenigsten Kostspieligste sein, mir ein Pflaster von solchen Granitwürfeln zu machen, das ist aber nach diesen K ausgeschlossen. Darum möchte ich eine solche Stylisirung haben, die keine Verbesserung und Aenderung, sofern sie zweckmäßig ist, ausschließt.

Stamm. Ich habe Platten nur im Gegensatz zum Mosaiktrottoir genommen und daher habe ich die Würfel mit inbegriffen gehalten. Ich mache aber die allgemeine Bemerkung, daß in vielen Städten, in allen großen Städten, der Gebrauch von kalkhaltigen Steinen, die sich leicht abschleifen, verboten ist, und daß man daher nothwendig zu Granit, Syenit, Sandstein oder zu andern Steinen greifen muß, die entweder sehr lange rauh bleiben, oder die immer rauh bleiben. Wenn ich daher von rauhen Platten sprach, so hat mich der Herr Vorredner vollkommen verstanden. ES soll dann, wenn ausnahmsweise die Bewilligung gegeben wird, daß man auch leicht abschleifbares Kalkpflaster brauchen kann, die Rauhung Pflicht des Erbauers sein. Es wäre bann ein Verdienst des Landtags, wenn statt dieser leicht abschleift bare Kalksteine Granitsteine kommen. (Rufe: Schluß).

Oberstlandmarschall. Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen).

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Herrn Dr. Rieger seinen Antrag zu stylisiren.

Berichterstatter Pstroß: Ich muß nur gestehen, daß ich wirklich staune, daß die Fassung, wie sie hier ist, gewisse Bedenken erregt. Meine Herren, es steht hier nicht, wie Herr Dr. Rieger gesagt hat "eines Marmortrottoirs " es steht hier "eines Plattentrottoirs", ob sie nun Marmor, Granit ober wie alle diese Steinarten heißen mögen, hiezu verwenden, das wird niemand untersuchen, und die Erfahrung lehrt es, und ich bitte, sich das in Prag anzusehen, daß das aus den verschiedensten Steinen besteht. Allein, meine Herren, wenn Sie schon gar so besorgt sind, so muß ich Sie auf etwas aufmerksam machen, denn wie Herr Dr. Rieger sagt, daß z. B. wenn jemand Wohlgefallen findet an. Eisenplattentrottoir, das ihm durch die Bauordnung verboten wäre, da muß ich Sie aufmerksam machen, daß Sie dann auch sagen könnten, ein Betonpflatier daß eine neuere Erfindung ist, und wir wissen nicht, ob wir so manches zur Pflasterung verwenden werden; Sie müssen bann auch sagen Asphaltpflaster, und müßten Gott weiß in welchem technologischen Werken nachsehen, um in vornehinein alle dergleichen Namen in die Bauordnung hineinzubringen, und so aller Besorgniß enthoben zu sein daß dieses oder jenes beanständet werden könnte. Um aber dieser Besorgniß vorzubeugen, erlaube ich mir selbst einen Antrag zu stellen und zwar einfach: "Platten oder Mosaik" zu streichen und zu sagen: "Herstellung eines Trottoirs"; ich bin damit vollkommen einverstanden, wenn sich die Herren Antragsteller dem fügen.

Dr. Rieger: Ich glaube, man könnte die Bestimmung der Gemeindevertretung eintreten lassen; sie selbst soll bestimmen, von welchem Material das Trottoir sein soll.

Berichterstatter Pstroß: Ich erlaube mir den bestimmten Antrag zu stellen, es möge im §. 57 — 1. Absatz das "Platten oder Mosaik" gestrichen werden, und es möge heißen "eines Trottoirs", böhmisch: "aby dal udìlat chodník".

Was man unter Trottoir versteht, das glaube ich, ist so allgemein bekannt, daß ich das nicht zu erörtern brauche.

Oberstlandmarschall: Es ist Schluß der Debatte ausgesprochen worden, und nachdem der Herr Berichterstatter einen dieser Antrüge zu dem seinigen gemacht hat, so handelt es sich nur um den Antrag des Herrn Dr. Stamm, ich bitte ihn vorzulesen.

Landtagsactuar Seidl liest: In das 1. Al. des §. 57 ist statt "Platten" "rauhe Platten" zu setzen.

"V 1. odst. §. 57 mají se po slovech "kamené plochy" vložit slova "a drsnaté."

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die dieses Amendement unterstützen, die Hand aufzuheben. (Wird nicht unterstützt.)

Ich werde daher jetzt den Antrag, wie ihn der Herr Commissions-Berichterstatter selbst acceptirt, und stylisirt hat, zur Abstimmung bringen, nämlich den §. 57 mit Weglassung der Bezeichnung "Platten oder Mosaik."

Ich bitte jene Herren, die mit diesem so modificirten Antrage einverstanden sind, die Hand auf-zuheben. (Angenommen).

(Rufe: Schluß, Schluß der Sitzung, Pst, Nein.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, zu bedenken, daß wir nur noch 2 Sitzungen haben (Rufe: Ja wohl.)

Berichterstatter Pstroß: §. 58; — èl. 58.

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Prof. Šembera: Prosím, konec odstávky lit. c nesrovnává se v jazyku èeském s textem nìmeckým. V nìmeckém zní:

"Die nach der Ausdehnung und Structur des Baues erforderliche Mauerstärke ist in den Bauentwürfen in Antrag zu bringen, und bet dem ämtlichen Bauaugenscheine strenge zu prüfen.

V jazyku èeském zni:

V návrhu ku stavbì má se též naznaèiti, jak silných zdí rozsáhlost a složení stavby žádá, a návrh ten budiž od místní komise stavební pøísnì zkoušen.

V èeském textu jest øeèeno o místní komisí, v nìmeckém není; v nìmeckém stoji "Augenschein", a též si dovoluji pana zpravodaje optati, který text je pravý.

Zpravodatel Pštross: Myslím, že jsou oba pravé, ponìvadž komise místní je ta ko mise totéž v èeském a v nìmeckém textu, und unter Augenschein versteht man diejenige Commission, welche an Ort und Stelle gehalten wird; das kann nicht anders gedeutet weiden. Es mögen die Worte nicht ganz richtig sein, aber ich glaube, der Sinn ist in beiden Sprachen unverändert.

Prof. Šembera: Tomu ale já odpírám, dovoluji si, je-li nìmecký text pravý, v èes-kém navrhnout, aby to stálo takto: v návrhu stavebním má se také naznaèiti, jak silných zdí rozsáhlost a složení stavby, žádá a má se to pøi úøedním ohledáni bedlivì zkoušeti.

Berichterstatter Pstroß: Jsem srozumìn, ono je to to samé.

Oberstlandmarschall: Also, nachdem der Herr Berichterstatter mit dieser stylistischen Aenderung sich einverstanden erklärt hat, so wird sie vorgenommen werden. Wir gehen nun weiter.

(§§. 59, 60, 61 werden ohne Debatte angenommen.)

Oberstlandmarschall: Zu §. 62 sind mir mehrere Anträge vom Grafen Franz Thun übergeben worden. (Graf F. Thun ist nicht im Saale.) Ich bitte die Anträge vorzulesen, er wird sie dann begründen. (Graf F. Thun kommt in dessen in den Saal.)

Graf Franz Thun: Die Antrüge beruhen alle auf dem Principe, daß der Architectur die möglichste Freiheit der Entwickelung gewährt werde; ich nehme sie nun alle zurück, nachdem dieses Princip schon bei dem wichtigsten Punkte gefallen ist, nämlich das Princip der möglichsten Freiheit der Architectur als Kunst.

Oberstlandmarschall: Nachdem diese Anträge zurückgenommen sind, kann ich sie nicht zur Verlesung dringen.

Berichterstatter Pstroß: §. 63.

Graf Zedtwitz: Ich erlaube mir, eine unbedeutende, mehr stylistische Aenderung zu beantragen; es heißt hier nämlich: "die gegen die Gasse oder den Platz gekehrte Façade der Gebäude darf den Anforderungen des guten Geschmackes nicht zuwiderlaufen; jeder grelle Anstrich ist untersagt." In dieser Lage könnte es den Anschein haben, als ob bei allen Gebäuden, auch auf dem Lande, untersagt wäre, daß überhaupt alle Gebäude geweißt werben dürften.

Ich erlaube mir daher zu beantragen, daß dieser Absah so heiße: "die gegen die Gaffe oder auf den Platz gekehrte Façade der Gebäude darf den Anforderungen des guten Geschmackes nicht zuwiderlaufen und jeder grelle Anstrich derselben ist untersagt."

Rieger: Ich würde mich für die gänzliche Weglassung dieses 2 Absatzes aussprechen. Meine Herren, den Leuten vorzuschreiben, welche Farbe sie wühlen sollen zum Anstrich, das scheint mir doch zu weit gegangen zu sein. Ich finde bis ganz überflüssig und berufe mich auf den Herrn Bericht, erstatter selbst, der in seiner Eigenschaft als Prager Bürgermeister es erfahren haben wird, was ein greller und nicht greller Anstrich ist; selbst unter Sachverständigen haben sich Zweifel erhoben, was grell und nicht grell ist; ich bin dafür, baß dieser Passus weggelassen werde.

Bürgermeister Pstroß: Wenn auch Dr. Rieger darauf hingewiesen hat, ich kann es bestätigen, daß ich Differenzen gehabt habe bei der Beurtheilung der Frage, ob der Anstrich grell sei oder nicht, so muß ich doch gestehen, daß die Wahrheit den Sieg davon gelragen hat, und es sich herausgestellt hat, daß dieser Anstrich nicht grell war. — Allein, meine Herren, ich müßte Sie recht sehr ersuchen, diese Bestimmung aufrecht zu erhalten, denn wenn Sie die Streichung beantragen, so bitte ich Sie, die Consequenz zu bedenken, zum Beispiel Sie haben einen nicht wohlwollenden Nachbar in einer vielleicht engen Straße, und er wird, um Ihnen gerade einen bösen Streich zu spielen, sein Haus mit der grellen weißen Kalkfarbe anstreichen lassen. Ich habe die Ehre, meine Herren, Sie versichern zu können, machen Sie den Versuch, Sie werben dann nicht in der Lage sein, zum Fenster hinaus-zusehen, namentlich, wenn die Sonne scheint. — In der Stadt ist es immerhin nothwendig, daß der Kalktünchung auch eine Farbenmischung beigegeben werde, um die Grellheit etwas zu modificire.,, und ich würde Sie bitten, diese Bestimmung beizubehalten, füge mich aber vollkommen dem Antrage des Herrn Grafen Zedtwitz; denn es war dabei nichts anderes beabsichtigt, als daß die gegen die Straße gekehrte Façade grell anzustreichen untersagt werde. Dabei kann aber die Farbe im Innern des Hauses grell sein, wie sie will; renn das kann mir am Ende Niemand verbieten, wenn ich das Innere anstreichen lasse, wie ich will; aber, wie gesagt, aus vielen Rücksichten kann ich Ihnen empfehlen, daß Sie diesen Absah nicht zu streichen beschließen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Stamm hat das Wort.

Stamm: Ich verzichte auf dasselbe.

Fürst Adolf Schwarzenderg: Ich würde mir erlauben, die Frage zu stellen bezüglich der §. 63:


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"die gegen die Gaffe oder den Platz gekehrte Façate der Gebäude darf den Anforderungen des guten Geschmackes nicht zuwiderlaufen." Welche Autorität entscheidet hier, ob der Geschmack gut ist, oder nicht? Ja, das ist Geschmackssache, wo soll ich mich da anfragen? (Heiterkeit, Bravo!)

Berichterstatter Pstroß: Die Frage, die Se. Durchlaucht gestellt hat, habe ich — ich muß es offen gestehen — erwartet. Allein, meine Herren, ich kann darauf hinweisen, daß ich bezüglich dieses einen Paragraphen die umfassendsten Berathungen gepflogen, sowohl mit Architecten, Baumeistern, als auch Technikern. Es muß doch bezüglich der Façade in einer Bauordnung etwas enthalten sein. Ich weise z. B. auf die Brüsseler Bauordnung hin. Wenn sich die Herren die Mühe nehmen wollten, um in diese Bauordnung Einsicht zu nehmen, so werden sie finden, daß die Bestimmungen über die Façade enorm sind; wie hoch, wie breit ein Fenster, wie die Einfassung desselben, wie das Gesimse sein muß, Bestimmungen, die natürlich für uns so beschränkend wären, daß sie nicht anempfehlbar sind. Allein, meine Herren, diese Bestimmung bezüglich der Anforderungen des guten Geschmackes wurde aus dem Grunde angenommen, weil factisch nichts anderes vorliegt. - Es wurde zum Beispiel auch der Antrag gestellt, daß die Façade den Grundsätzen der Architectur nicht widerspreche. Ja, dann muß ich offen gestehen, wer soll das beurtheilen, ob eine Façade den Grundsätzen der Architectur entspricht oder nicht? Ich bitte nur zu bedenken, daß, wenn gar keine Bestimmung aufgenommen würde, es leicht möglich wäre, daß ein Bauherr ober Architekt auf seine Façade Dinge andringen läßt, die zuletzt, ich muß sagen, auch der Sittlichkeit widersprechen.

(Rufe: O freilich, Polizei!)

Es ist freilich die Bestimmung eine weitgehende; denn ob die Façade den Anforderungen des guten Geschmackes entspricht ober nicht, kann Niemand anderer entscheiden, als die Baubehörde, die überhaupt die Prüfung der Pläne vorzunehmen hat. Allein jetzt wäre z. B. eine Bestimmung in der Bauordnung: "die äußere Façade muß einfach und doch gefällig sein." Ich bitte dann auch zu sagen, was gefällig und was einfach ist. Irgend eine Bestimmung muß aufgefunden weiden, aber ich habe noch einmal die Ehre, das h. Haus zu versichern, ich habe dießfalls unsere tüchtigsten technischen Kräfte zu Rathe gezogen, allein es ist uns nicht gelungen, irgend eine Bestimmung zu treffen, die, ich möchte sagen, keiner Deutung unterzogen weiden könnte, und sie selbst haben sich ausgesprochen, man möge das beibehalten.

(Rufe: Schluß, Schluß!)

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift....

(Rufe: Schluß!)

So werde ich zur Abstimmung schreiten, und zwar werde ich die beiden Absähe abgesondert zur Abstimmung bringen, weil der eine gänzlich weggelassen werden soll. Also ich bitte, meine Herren, ich muß die Abstimmung nach den Alineas ge-schehen lassen, weil das 2. Alinea zur Weglassung beantragt worden ist von einer Seite. Bitte diejenigen Herren, die mit dem ersten Alinea des Paragraphen einverstanden sind, die Hand aufzuheben

(Angenommen)

Nun hat sich der Herr Berichterstatter con-formirt mit dem Antrage des Grafen Zedtwitz, die beiden Alineas in Verbindung zu bringen, und der Paragraph würde jetzt lauten:

Pstroß: Nach dem Antrage des Grafen Zedtwitz: "und ist jeder grelle Anstrich untersagt." Er würde mit der 1. Alinea verbunden sein.

A zapovídá se taková prùèelí natírati barvami pøíliš svìtlými a køiklavými.

(Die §§, 64, 65, 66, 67, 68 werden ohne Debatte angenommen.)

Oberstlandmarschall: Ich würde vielleicht dem Hause einen Vorschlag machen. Wenn das Haus einverstanden wäre, so würde ich die Frage stellen, ob noch Jemand zu einem Paragraphe etwas zu erwähnen hat, und diejenigen Herren, welche sich vorbehalten, bei einem Paragraphe zu sprechen, könnten dieß vielleicht gleich thun.

Graf Clam-Martinitz: Ich habe mir gerade bei diesem Paragraphe erlauben wollen, und dann bei §. 77 das Wort zu ergreifen.

Bei diesem Paragraphe habe ich mir bei den, Punkte g) erlauben wellen die Bemerkung zu machen, daß es mir denn doch etwas weit greifend und über die Aufgabe einer Bauordnung zu gehen scheint, "daß auch bei den bestehenden Dorfgemeinden der Dorfplatz mit Schotter und Sand überzogen und planirt sein müsse." Das scheint mir denn doch eine Aufgabe, welche schwer auszuführen sein dürfte, und ich glaube, es könnten wohl die Worte: "... was nicht minder in den bestehenden Landgemeinden nach und nach zu geschehen hat," weggelassen werden.

Es steht allerdings nur, "nach und nach," aber ein thatendurftiger Gemeindevorsteher ober sonst Jemand, der seinen Einfluß in einer Gemeinde in diesem Sinne geltend macht, könnte vielleicht, darauf gestützt, der Gemeinde große Auslagen verursachen, welche sich bald wirklich in den Sand verlaufen würben.

Pstroß: Ich mache aufmerksam, daß diese Bestimmung gerade nicht so imperativ lautet; denn es heißt: "es ist vorzugsweise darauf zu sehen, daß..."; es enthält also gerade nicht etwas, was geschehen muß.

Graf Clam: Ja! wenn es nichts heißen soll, dann wäre es besser, es wegzulassen.

Pstroß: Es heißt hier: "was bei der Anlegung neuer Städte oder Ortschaften und nicht minder auch in den bestehenden Landgemeinden nach und nach zu geschehen hat." ES ist aber, wie gesagt, nichts Imperatives ausgesprochen. Ich muß

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übrigens bemerken, ich lege auf die Beibehaltung leinen Werth. Wenn die Herren, die mit den Landesverhältnissen besser vertraut sind, es als nicht durchführbar erklären, so habe ich nichts dagegen.

Oberstlandmarschall: Ich werde absatzweise abstimmen lassen, und da wirb sich zeigen, ob der Absah weggelassen werben soll.

Graf Clam: Nicht der ganze Absatz, sondern nur die Worte: "was nach und nach zu geschehen hat."

Oberstlandmarschall: Ich bitte, ich werde zuerst die Abstimmung....

Dr. Rieger: Ich finde hier in diesem Paragraphe, daß in die Bauordnung auch ein Punkt aufgenommen ist, der dahin lautet: "daß die Ortschaften ein nachhaltig zufließendes Wasser haben und auch durch Grabung von Brunnen mit dem nöthigen Wasser versehen sein sollen."

Ich kann dieses nicht vollkommen begreifen, wie das Wasser in die Bauordnung kommt; ich glaube, das ist weit mehr eine Sanitäts-, eine Reinlichkeits- und Polizeimaßregel, aber nicht eigentlich die Angelegenheit der Bauordnung.

Uibrigens ist es geradezu unmöglich in vielen Gemeinden, ich erinnere nur auf Gemeinden wie Mšeno und Umgebung, die haben gar kein fließendes Wasser.

Oberstlandmarschall: Es ist nur die Rede von neuen Ortschaften.

Dr. Rieger: Aber wenn in dieser Gegend eine neue Ortschaft angelegt wird, und es ist kein fließendes Wasser da.

Ich würde dafür sein, daß dieser Absatz hier zu streichen wäre, weil er nicht in die Bauordnung gehört. Die Gemeinde wird doch — wie sie dafür sorgt, baß sie Salz bekommt, weil das ein nothwendiges Bedürfniß ist, sehen, daß sie Wasser zum Trinken und Waschen hat; aber wie es ihr die Bauordnung aufzulegen hat, das begreife ich nicht.

Berichterstatter Pstroß: Ich bitte, meine Herren! nur ins Auge zu fassen, daß die Bauordnung Bestimmungen enthält, die zum Theile imperativer Natur, zum Theile nur einen Fingerzeig geben, wie man vorzugehen hat. Diese verschiedenen Bestimmungen sind laut §. 65 für die Anlage neuer Städte und Ortschaften bestimmt; nun, meine Herren, es kann keinem Zweifel unterliegen, daß, wenn eine neue Stadt oder ein neuer Ort angelegt wirb, es Pflicht ist, auch darauf zu sehen, daß, wo möglich, ein nachhaltig zufließendes Wasser und Brunnen vorhanden sind. Wenn das nicht der Fall ist, so thut man besser, wenn man die Bewilligung zur Anlegung einer solchen Ortschaft, die ohnehin der hohen Statthalterei unterzogen werben muß, nicht ertheilt, als die Leute Gefahr laufen zu lassen, sich irgendwo anzusiedeln, wo sie ein Hauptbedürfniß nicht in der Nähe haben. Ich würde also wirklich die Beibehaltung dieses sub in aufgenommenen Passus beantragen.

Oberstlandmarschall: Ich werde also zur Abstimmung schreiten, und bitte zuerst abzu-stimmen über den ganzen §. 69 bis inclusive f, — in so weit ist kein Abänderungsantrag gestellt — und bitte die Herren, die für diesen §. 69 bis inclusive zum Absatz f sind, die Hand aufzuheben. — Angenommen. — Nun kommt der Absatz g. Den muß ich in zwei Theilen zur Abstimmung bringen, weil der zweite Absatz des Alinea weggelassen werden soll.

Ich bitte — für die erste Hälfte: baß die Dorfplatze und Straßen planirt....

Bürgermeister Pstroß: Es müßte so heißen: daß die Dorfplätze und Straßen planirt und auch mit festem Schotter und Sand überzogen werden.

Oberstlandmarschall: Für diesen Absah sind rücksichtlich dieses Absatzes leine Abänderungs-Anträge gestellt. Bitte die Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben. Angenommen. Jetzt kommt der zweite Absatz, "was nicht minder auch in den betreffenden Gemeinden nach und nach zu geschehen hat." Hier ist ein Antrag auf die Weglassung dieses Absatzes gestellt. Ich bitte die Herren, die für die Beibehaltung dieses zweiten Absatzes sind, die Hand aufzuheben. Minorität Ich bitte die Herren, die gegen die Beibehaltung dieses Absatzes sind, die Hand aufzuheben. Majorität. Also ist dieser zweite Absatz weggelassen. Nun werde ich den Uiberrest des Absatzes zur Abstimmung bringen, "wird die Ortschaft in der Nähe eines fließenden Gewässers ... und bann bis ... weiter ist darauf zu sehen" bis zu diesem Absatz. Ich bitte die Her-ren, die für die Beibehaltung dieses Absatzes sind, von dem Worte "werden die Ortschaften in der Nähe eines fließenden Gewässers" bis zum Absatz i, exclusive des Absatzes i, die Hand aufzuheben. Angenommen. Nun werde ich den Absatz i zur Abstimmung bringen, rücksichtlich dessen auf Weglassung ein Antrag gestellt worden ist, und bitte die Herren, die für die Beibehaltung dieses Absatzes sind, die Hand aufzuheben. Majorität. Also der Absatz i bleibt stehen. Jetzt bitte ich über den Rest des §. abzustimmen, und bitte die Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben. Angenommen.

Also erlaube ich mir die Anfrage an die Herren, diejenigen §§. zu nennen, bei welchen sie noch Etwas zu bemerken haben; Herr Abg. Stamm.

Stamm: Ich werbe mich beim §.77 melden.

Graf Clam-Martinic: Ich gleichfalls.

Dr. Stradal: Ich bitte, mich zu §. 70 und §. 83 aufzuschreiben.

Oberstlandmarschall: Sonst meldet sich Niemand zum Worte? Also ich bitte, jetzt den §. 70.

Stradal: Beim §. 70 erlaube ich mir, vorerst an die Berichterstatter die Anfrage, welche be-hördliche Bestätigung eigentlich gemeint ist dort, wo es gleich im 1. Absatz heißt: "daß der Regulirungsplan nach vorläufig örtlicher Prüfung und be-hördlicher Bestätigung genau eingehalten werden


1735

soll." Es kommt in der Bauordnung hier mehre-male der Ausdruck "Baubehörde" vor, unter welcher ich eine Localbehörde verstehe. In diesem §. ist aber das Wort "örtliche Prüfung" gewissermaßen der behördlichen Bestätigung entgegengesetzt, das läßt immerhin dem Zweifel Raum, ob hier die politische Bezirksbehörde oder lediglich die Baubehörde gemeint ist. Würde ich Aufklärung bekom-men, welche Behörde gemeint ist, so würde ich danach meinen Antrag stellen können.

Pstroß: Nach den Bestimmungen des 6. Abschnittes, wo gesprochen wird von den zur Durch-führung der Bauordnung berufenen Behörden und deren -Amtswirksamkeit, und den Verhandlungen über die Gemeindeordnung dürfte es bekannt sein, baß die Handhabung der Bauordnung, folglich also aller darauf bezüglicher Acte der Gemeinde obliegt. Nur sind da noch mehre Fälle namhaft gemacht, in welchen die hohe Statthalterei zu entscheiden hat. Im §. 88 da ist z. B. die Bewilligung des Regulirungsplanes für die Badeorte, die Bewilligung zur Anlage neuer Stadttheile und die Prüfung und Gutheißung der Baupläne für die dem Ressort der politschen Verwaltung unterstehenden öffentlichen Bauten. In allen anderen Fällen hat die Baubehörde das durchzuführen, was nothwendig ist, also die Regulirungslinie zu ziehen, und die diesfällige Commission abzuhalten.

Dr. Stradal: Nun, ich lege, meine Herren, auf die Lagerpläne ein sehr großes Gewicht. Ich habe das aus eigener Erfahrung mehrmals wahrgenommen, was mangelhafte Lagerpläne oder das Nichtvorhandensein der Lagerpläne zu bedeuten haben für die Nachkommenschaft. Ich weiß einen Fall, den ein Abgeordneter hier im Hause persönlich bestätigen kann, nämlich Se. Excellenz Graf Rothkirch, daß vor mehren Jahren ein Haus in Teplitz 6 Wochen nach ertheilter Baubewilligung, als der Bau schon begonnen hatte, wieder abgeris-sen werben mußte, weil gegen den Lagerplan die Bewilligung ertheilt war.

Wir wissen, in anderen Gemeinden, wie viel reparirt werden mußte, um das Nichtvorhandensein eines Lagerplanes wieder gut zu machen. Darum, glaube ich, wäre immer einem Lagerplane eine besondere Wichtigkeit beizumessen, und eine behördliche Prüfung und Bestätigung durch die politische Bezirksbehörde wäre keineswegs zu verwerfen, sie beschränkt dadurch, meine Herren, keineswegs die Autonomie der Gemeinde, sondern beugt manchen Uibelständen vor. Ich will nur auf einige praktische Fälle aufmerksam machen. Der Ortsvorsteher der Gemeinde ist nicht gleich in Kenntniß, was oft im ganzen Bezirke vorgehen soll. Es wird z. B. eine Eisenbahn projectirt, so oft eine Eisenbahn in einer Gegend tracirt wird, ist die natürliche Folge, daß gerade auf der Baulinie sich eine Masse von Bauprojecten melden, um eine große Entschädigung für den Baugrund zu erwirken. Liegt der Behörde ein gehöriger Lagerplan vor, nämlich jener Behörde, welche bei der Ausführung des Eisenbahnbaues betheiligt ist, so hat es die Behörde in der Hand, daß sie den Lagerplan überwache und prüfe.

ES kann z. B. die Gemeinde einen Lagerplan entwerfen, welcher einem künftigen Eisenbahn- ober Straßenzuge geradezu zuwider ist. Darum würbe ich den Antrag stellen, daß bei §. 70 es heiße: "nach vorläufiger Prüfung und Bestätigung durch die politische Bezirksbehörde;" und daß dann im §. 71 noch am Schluße zugefügt werde, es habe ein Duplicat des Lagerplanes bei der politischen Be-zirksbehörde zu erliegen.

Ich empfehle Ihnen, meine Herren, diesen An trag als einen wirklich praktischen, weil ich die be-dauerlichen Folgen selbst für den eigenen Gelbsäckel der Gemeinde zu wohl kenne.

Bürgermeister Pstroß: Ich muß mir erlau-ben, auf Eins hinzuweisen; ich glaube, zunächst hat die betreffende Gemeinde das größte Interesse daran, daß für alle Bauten eine möglich zweckmäßige Regulirungslinie gezogen werde. Uebrigens der §. 70 handelt davon, auch wenn Städte, Märkte oder Dorfgemeinden ganz oder zum größten Theile durch Feuer-oder Wasserschäden u, s. w. zerstört werden. Da haben die in dem vorliegenden §. enthaltenen Bestimmungen Anwendung zu finden. Ich glaube, es könnte das Bedenken des Herrn Vorredners wohl auch dadurch beseitigt werden, wenn ich mir erlaube, darauf hinzuweisen, daß Jedem, der sich durch die Ziehung einer solchen Regulirungslinie beschränkt erachtet, der Recurs an die competente Oberbehörde zustehe, daß also Willkürlichkeiten immerhin vorgebeugt werde. Daß es aber nicht nothwendig sein dürfte, hier wieder neue Beschränkun-gen einzuführen, nachdem von Seite der hohen Regierung hier ein Weg der möglichst freien Bewegung der Gemeinde offen gelassen worden ist, ohne, ich wiederhole es, im Falle irgend ein Mißbrauch eintreten sollte, eine Berufung nicht auch möglich gemacht zu haben.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? (Rufe Schluß.) Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Seidl (liest): Zum 1.Absatz §. 70 soll hinzugefügt werden "nach vorläufiger örtlichen Prüfung und Bestätigung durch die politische Behörde."

K odst. 1. §. 70 má se pøidat: "po pøedbìžní zkoušce místní a po potvrzeni politickým úøadem.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag sind, aufzustehen. (Minorität.) Jetzt entfällt der 2. Antrag zu §. 71 von selbst. Also jetzt kommen wir zum §. 77.

Graf Clam: Wie bereits früher erwähnt, enthält dieser Paragraph eben die Ausnahmen in Beziehung auf jene Bestimmungen, welche bei Bauten in den Städten für nothwendig befunden worden und welche bei Bauten in Dorfschaften nicht


1738

nöthig sein. Hier erlaube ich mir denn in Beziehung zu §. 30 noch einen 3. Punkt hinzuzufügen.

§. 30 heißt : "Stallungen und Futterkammern müssen eine feuersichere Decke erhalten," ich glaube daß das für den Landwirth beschwerlich und kostspielig und auch nicht zweckmäßig wäre, wenn durchaus feuersichere Decken auch auf Schafstallungen und Biehstallungen, gefordert werden.

Es ist auch zweifelhaft, was eine feuersichere Decke bedeutet. Ist ein Lehmanstrich auf den Sturzböden auch eine feuersichere Decke, dann hätte es keinen Anstand ; aber das scheint mir nicht die richtige Interpretation zu sein, denn eine Decke, welche in der That feuersicher sein soll, muß es von oben und von unten fein, und in diesem Sinne wäre es. nur eine Wölbung sein. Ich stelle daher den An-trag, es sei hier hinzuzufügen: 3. Stallungen und Futterkammern auch ohne feuersicherer Hecke hergestellt werden.

Dr. Stamm: Nach dem guten Rache des Herrn Berichterstatters habe ich meinen Zusatzantrag, den ich zu §. 62 gestellt habe, unter der Bedingung aufschieben lassen, als er sich bei §. 77 vielleicht mit besserer Stylisirung unterbringen ließe. Die nähere Betrachtung aber zeigt, daß in diesem Paragraph die von mir beantragten. Bestimmungen sich nicht wohl einfügen lassen, §. 77 bezieht sich nämlich bloß auf Dorfschaften. Nun gibt es eine natürlich eine Menge Städte nach §. 56, welche auch von Holz oder anderem, nicht feuersicheren Materiale gebaut sind, wo doch die Bestimmung des §. 32 eintreten müßte. Ich erlaube mir daher, weil ich eben den §. 32 noch in der Beziehung für einen solchen halte, der einen Zusatzantrag erlaubt, daß der Zusatz noch bei § 32 und nicht im §. 77 eingeschaltet werde und zwar in folgender Weise, daß nach dem 3ten Worte in der ersten Linie "in jedem Gebäude" folgen möge: "Das aus Stein oder anderem festen Material gebaut ist". Dann steht es im vollem Einklange mit dem §. 77 und mit der ganzen Wohlthat die man climatischen Verhältnissen angedeihen läßt.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? (Niemand meldet sich.) Ich werde also die Debatte als geschlossen betrachten.

Berichterstatter Pstroß: Ich kann mich in Beziehung des erstgestellten Antrages Sr. Excellenz des Herrn Grafen ClamMartinitz als Berichterstatter vollkomen accomodiren, denn es wurde der Gegenstand auch in der Commission besprochen, und es hat gar keinen Anstand, wenn derselbe ausdrücklich ausgenommen, wird, wie wohl wir es damals nicht so aufgefaßt haben. In dieser Beziehung erkläre ich mich mit diesem Antrage einverstanden, daß bei den Dorfortschaften aufgenommen werde: "Stal-Iungen und Futterkammern können auch ohne feuersichere Decke hergestellt werden". Was den Antrag des Herrn Abgeordneten Stamm anbelangt, nämlich in den §. 32 aufzunehmen:, in jedem Gebäude, das nicht aus feuersicheren Material gebaut ist, muß die Stiege feuerfest gebaut sein," Dafür kann ich mich nicht so unbedingt ausprechen. Wenn im §. 78 die Bestimmung enthalten ist, daß in Gegenden, wo ein taugliches Baustein oder ein gutes Ziegelmaterial nicht vorhanden ist, oder wo ein solches Baumaterial bei der nothwendigen Zufuhr aus fer-nen Gegenden den Bewohnem zu hohen Preisen zu stehen käme. Endlich in Gegenden, wo die climatischen Verhältnisse oder die Art des Gewerbsbetriebes die Aufführung von hölzernen Gebäuden rechtfertigen, dürften mit Behördlicher Bewilligung die Wohne und Wirtschaftsgebäude aus Holz hergestellt werden.

Meine Herren, da, wo ein Gebäude aus Holz hergestellt werden kann, halte ich es für selbstverständlich, daß auch die Stiege nicht aus einem anderen Material sein muß.

Ich würde Sie aber doch sehr bitten, diese Bestimmung nicht allzu sehr auszudehnen; denn eine feuerfeste Stiege im Wohngebäude ist eine große Wohlthat. - Man denke sich nicht unter einer feuerfesten Stiege etwa eine eiserne; man be-trachtet auch Stiegen als solche, wo auch Erdreich oder eine andere Üntermaueung da ist, welche im-merhin als feuerfest angesehen werden kann.

Ick glaube also, durch die Bestimmung des §. 76 ist die Möglichkeit geboten, überall, wo das Material nicht vorhanden ist, alles aus Holz zu bauen und selbstverständlich auch die Stiegen. Ich muß offen gestehen, ich würde die Bedenken des Herrn Abgeordneten Stamm nicht theilen, daß dießfalls noch eine eigene Bestimmung getroffen werden, müßte, und zwar, wie beantragt ist, im §. 32 zu sagen: "jedes Gebäude, welches aus Stein oder Ziegeln gebaut ist."

Dr. Stamm: Nach dieser Erklärung des Herrn Berichterstatters, der gewiß der richtigste Interpret. des Gesetzes sein wird und auch ist, was wir hier eben beschließen wollen, ziehe ich meinen Antrag zurück. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Also werde ich zur Abstimmung schreien, und nachdem eine Abänderung des §, 77 nicht, beantragt ist, so werde ich nur den Zusatzantrag des Grafen Clam zur Unter-stützung und Abstimmung bringen.

Schmidt liest: Im §. 77 ist hinzuzufügen als 3ter Punkt: "Stallungen und Futterkammern können auch ohne feuersichere Decke hergestellt werden."

K §. 77 nech se pøidá co 3. odstavec: "Stáje, chlévy a komory na ,píci mohou též postaveny býti bez stropù proti ohni jistých,"

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Wird unterstützt.)

Pstroß: Ich erlaube mir nur eine stylistische Bemerkung. Es müßte, damit es dem Zusammenhange entspricht, dann das Wort "werden" umge-setzt werden in "und".

K §. 77 nech se pøidá co 3. odstavec: "Stáje, chlévy a komory na píci mohou též postaveny býti bez stropù proti ohni jistých,"

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Wird unterstützt.),

Pstroß: Ich erlaube mir nur eine stylistische Bemerkung. Es müßte, damit es dem Zusammenhange entspricht, dann das Wort "werden" umgesetzt werden in "und".


1737

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Her-ren, die für die Annahme des Antrages sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen)

Herr Dr. Stradal hat noch zu §. 83 das Wort begehrt.

Dr. Stradal: Ich wollte zwar zu §. 83 etwas bemerken, nachdem aber mein voriger Antrag nicht angenommen wurde, enthalte ich mich dessen.

(Rufe: Laut! Heiterkeit.)

Ich habe, meine Herren, zu §. 88 einen anderen Antrag zu stellen, das hohe Haus hat kurz vorher über meinen Antrag zu §. 70 entschieden (Rufe: Laut!), daß im Falle eine Stadt oder Dorfgemeinde ganz zerstört werden sollte, der Regulirungsplan nur nach örtlicher Prüfung und Bestätigung der örtlichen Baubehörde giltig sein soll. Im §. 88 aber heißt es wieder: "daß die Bewilligung zur Anlage neuer Stadttheile und Genehmigung der Lagerpläne der h. Statthalterei überlassen ist." Ich würde daher den Antrag stellen, in Consequenz des früheren Beschlußes, daß das Ganze wegzubleiben hätte, daß die Genehmigung der Regulirungsplane für Badeorte, die Bewilligung zur Anlegung neuer Stadttheile, neuer Ortschaften durchaus keiner wei-teren Bewilligung, als eben der Localbehörden bedarf. Man kann annehmen, daß die Stadtrepräsentanz die nöthige Intelligenz hat, zu wissen, was Noth thut. Wenn das h. Haus den Grundsatz in Consequenz festhält, so glaube ich, daß im §. 88 die weitere Bestätigung der Lagerpläne nicht mehr nothwendig sei; denn was für den Bauer recht ist, muß nicht zuletzt für die Städte gut sein. (Výbornì! Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich werde also den z. 80 zur Abstimmung bringen, nachdem mir ein Antrag auf seine Streichung gestellt ist.

Dr. Stradal: Blos das Wort "die Genehmigung der Lagerpläne" soll wegfallen.

Oberstlandmarschall: Also ich bitte abzustimmen.

Kellersperg: Darf ich um den Wortlaut des Antrages bitten, weil ich dann im Namen der Regierung vielleicht etwas zu bemerken hätte?

Oberstlandmarschall: Der Antrag geht dahin, die Worte in der 2. Alinea "die Genehmigung der Lagerpläne für dieselben" wegzulassen und es würde dann der Paragraph heißen:

"Zum Wirkungskreise der k. k. Statthalterei gehören die nachstehenden Angelegenheiten:

1. Die Genehmigung der Regulirungsplane für die Badeorte.

2. Die Bewilligung zur Anlage neuer Stadttheile, neuer Ortschaften.

3. Die Prüfung und Gutheißung der Baupläne für die den Ressort der politischen Verwaltung unterstehenden öffentlichen Bauten.

4. Recursentscheidungen gegen Verfügungen der politischen Bezirksbehörden und der der Statt-halterei unmittelbar unterstehenden Gemeindebehörden."

Pstroß: Ich mache den Herrn Antragsteller nur aufmerksam, das kann durchaus nicht gestrichen werden, denn wenn die h. Statthalterei die Bewilligung zur Anlage neuer Städte und Ortschaften geben soll, so kann sie es nur auf Grundlage der Lagerpläne thun, es ist anders unmöglich.

Oberstlandmarschall: Ich bitte abzustimmen über den Paragraph vom Anfang und die Absähe 1 und 2 bis Ortschaften vorzulesen.

Secretär Schmidt liest:

§. 88.

"Zum Wirkungskreise der k. t. Statthalterei gehören die nachstehenden Angelegenheiten:

1. Die Genehmigung der Regulirungspläne für die Badeorte;

2. die Bewilligung zur Anlage neuer Stadttheile, neuer Ortschaften."

§. 88.

"K pùsobnosti c. k. místodržitelství náleží:

1) schvalovati plány k upravení lázeòských míst;

2) povolovati, aby se zakládaly nové èastá mìsta nové osady."

Oberstlandmarschall: Bis zu diesem Punkte ist kein Abänderungsantrag gestellt, daher ich es als angenommen betrachte, ich bringe jetzt den Schluß des Alinea, dessen Weglassung beantragt ist, zur Abstimmung "die Genehmigung der Lagerpläne für dieselbe."

Schmidt: a schvalovati jich polohopisné plány.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenige Herren, die für die Beibehaltung sind, die Hände zu erheben. (Angenommen). Wenn Niemand mehr etwas zu bemerken hat, so find wir mit der ersten Lesung der Bauordnung zu Ende. Ich frage das Haus, ob es jetzt, nachdem wir jetzt so vorgegangen sind, die Bauordnung in allen ihren nicht vorgelesenen §§. annimmt; ich bitte die Herren, die dafür sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)

Pstroß: Es kömmt im böhmischen Text mehrmals

vor, "spùsobem pøed ohnìm jistým, místo toho má se øíci, tam aby byly pøed ohnìm bezpeèny a v èlánku 85 místo stavení "již zøízená", "která již stojí."

Oberstlandmarschall: Morgen Sitzung um 10 Uhr, Fortsetzung der heutigen Tagesordnung, die ich bekannt gemacht habe.

Schluß der Sitzung 5 1/4 Uhr Nachmittags.

Peter Steffens,

als Verificator.

JUDr. Emil Theumer,

als Verificator.

Dr. Kralett,

als Verificator.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.


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