Pondělí 13. dubna 1863
Stenografická zpráva
o
XLV. sezení druhého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 13. dubna 1863.
Stenografischer Gericht
Über die
XLV. Sitzung der zweiten Jahres - Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 13. April 1863.
Předseda: Nejvyšší zem. maršálek Albert hrabě Nostic.
Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. v. práv Vaňka a poslancové v počtu k platnému uzavírání dostatečném.
Od vlády: Náměstek mistodržícího svob. p. Arnošt z Kellerspergů pak c. k. místodržitelští radové Arnošt Weber a Jan Neubauer.
Počátek sezení o 10. hod. 30 min.
Vorsitz: Oberstlandmarschall Albert Graf von Nostitz.
Gegenwärtig: Der Oberstlandmarschall-Stellvertreter JUDr. Wanka, dann die beschlußfähige Anzahl von Abgeordneten.
Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Vicepräsident, Ernst Freihr. von Kellersperg, dann die k. k. Statthaltereiräthe Ernst Weber und Joh. Neubauer.
Beginn der Sitzung 10 Uhr 30 Min.
Oberstlandmarschall: Das Protocoll der 41. Sitzung vom 8. April ist während der geschäftsordnungsmäßigen Frist, durch 3 Tage Hindurch in der Landtagskanzlei zur Einsicht aufgelegen; ich stelle daher die Umfrage, ob irgend welche Bemerkung gegen die Richtigkeit des Protocolls gemacht wird. (Es meldet sich Niemand.) Wenn keine Bemerkung gemacht wird, so erkläre ich dieses Protocoll für agnoszirt. — Der Abg. Cisterzienserabt von Offeg Athanas Bernard hat ersucht, auf Grund unaufschiebbarer Berufsgeschäfte um eine Beurlaubung auf die Dauer dieser Session, nachdem dieser Urlaub sich nur mehr auf 8 Tage erstreckt, so habe ich ihn ertheilt; dasselbe gilt von Herrn Abg. Gustav Trenkler, welcher das Ansuchen bis zum Schluße dieser Session beurlaubt zu werden gestellt hat, da ihn Todes- und Krankheitsfälle in seiner Familie verhindern, in Prag zu verweilen; dann auch bezüglich des Abg. Liebig, welcher ebenfalls um einen Urlaub bis zum Ende dieser Session bringender Geschäfte wegen angesucht hat, welchen beiden letzteren ich diesen 8tägigen Urlaub bewilligt habe.
Ich bitte den Einlauf zu lesen.
(Landtagsactuar Dr. Seidl liest den Einlauf.)
Einlauf
von 11. April 1863.
Nr. 1065.
Bericht der Commission für Regelung der Contributionsfonde mit dem betreffenden Gesetzentwurfe.
Č. 1066.
Poslanec Ur. Král podává žádost představenstva obce Kotousova, okr. Blovického, za vyvazení naturálních dávek k faře a škole Blovické.
Č. 1067.
Posl. V. Tomek podává žádost obcí Velké Poříče, Zbečníka, Hronova a Slavíkova okr. Náchodského pak 3 obcí okr. Poličského za vykoupení desátku k děkanství Náchodskému.
Nr. 1068.
Abg. Dr. Stamm überreicht die Eingabe der Gemeinde Ferbka (Bez. Postelberg), wegen ordnungswiedrigen Vorgänge bei Verpachtung der Gemeindejagdbarkeit von Seite der k. k. politischen Behörde.
Došlé spisy
dne 11. dubna 1863.
Č. 1055.
Komise, zřízená k poradě předloh o upravení kontribučenských fondů, podává zprávu svou o návrhu zákona, v příčině této upraveného.
Nr. 1066.
Abg. Dr. Král überreicht das Gesuch der Gemeindevertretung der Gemeinde Kotousow (Bez. Blowic) um Naturalzehentsablösung zur Pfarre und Schule in Blowic.
Nr. 1067.
Abg. W. Tomek überreicht das Gesuch der Gemeinden Groß-Pořič, Zbečnik, Hronow und Slawilow (Bez. Náchod) mit drei anderen Gemeinden (des Bezirkes Polička) um Zehentsablösung zur Náchoder Dechantei.
Č. 1068.
Posl. Dr. Stamm podává stížnost, obce Vrbky okresu Postoloprtského proti cís. kr. politickému úřadu o neprávném jednání při pronajímání licitačním obecní honby.
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Č. 1069.
Posl. V. Kratochvil podává žádost obcí Hořína a Brozánek, v okresu Mělnickém, by ještě stávající dávky tak zvané železné krávy vyváženy byly.
Č. 1070.
Posl. V. Kratochvil podává žádost 13 obcí okresu Mělnického za dostavení silnice Mladoboleslavské a Mělnicko-Slánské i za prohlášení jich za silnice zemské; dále za zaplacení pozemků k silnici té odebraných a za odepsání daní z nich.
Č. 1071.
Posl. Krouský podává žádost 27 obcí okresu Mnicho-Hradištského, aby v poradu vzat byl nový zákon honební.
Č. 1072.
Posl. K. Sladkovský podává žádost kapelníků civilních sborů hudebních v Praze, aby vojenské hudební kapely v jednotlivých odborech na veřejných místech nesměly provozovati hudbu soukromou.
Č. 1073.
Posl. Dr. Sladkovský podává žádost obce Humen v okr. Slánském za odloučení obce Humenské od obce Pcherské.
Č. 1074.
Posl. Dr. Podlipský podává žádost obci Bob-nické, Chlebské, Budiměřické, Netřebické, Rašovické a Vestecké za povolení k zařízení záložny z kontribučenských sýpek býv. panství Poděbradského těmto obcím připadajícího.
Č. 1075.
Poslanec V. Kratochvil podává žádost obce
Chramostecké v okresu Mělnickém, aby od obce
Lužecké oddělena a co samostatná místní obec uznána byla.
Č. 1076.
Obec Zlosejnská v okr. Velvarském podává žádost v příčině oddělení od obce Dřínovské.
Č. 1077.
Evangelický sbor Opatovský v okr. Humpoleckém prosí o podporu k dostavení chrámu.
Č. 1078.
Posl. Josef Slavík podává žádost obce Bystrcké, aby jí navráceno bylo 9 jiter 197 čtv. s. obecních pozemků, v bezprávném držení učitele se nacházejících.
Nr. 1069.
Abgd. W. Kratochwil überreicht das Gesuch der Gemeinde Hořin und Brozánek (Bez. Melnik), um. Ablösung der sogenannten eisernen Kuh und anderen Naturalabgaben.
Nr. 1070.
Abgd. W. Kratochwil überreicht das Gesuch 13 Gemeinden des Melniker Bezirkes um Aufbau der Jungbunzlauer und Melnik-Schlaner Straße, um Ernennung derselben zu Landesstraßen, ferner um Entschädigung der zu dieser Straßenstrecke abgenommenen Gründe.
Nr. 1071.
Abgd. Krouský überreicht das Gesuch 27 Gemeinden des Münchengrätzer Bezirkes um Regelung des Jagdgesetzes.
Nr. 1072.
Abgd. Dr. Sladkowský überreicht das Gesuch der Inhaber mehrerer Civilmusik-Capellen Prags um Abhilft, damit die k. k. Militärmusik-Capellen in einzelnen Partien an öffentlichen Orten zu spielen abgestellt werde.
Nr. 1073.
Abgd, Dr. Sladkowský überreicht das Gesuch der Gemeinde Humen (Bez, Schlan), um Ausscheiddung dieser Gemeinde aus Verbande mit der Gemeinde Pcher.
Nr. 1074.
Abgd. Dr. Podlipský überreicht das Gesuch der Gemeinde Bobnic, Chleb, Bubiměřic, Netřebic, Rášowic und Vestec (Bez. Nimburg) um Errichtung von Vorschußcassen aus den Contributions-Schüttböden der ehemaligen Herrschaft Poděbrab.
Nr. 1075.
Abgd. W. Kratochwil überreicht das Gesuch der Gemeinde Chramost (Bez. Melnik), um Ausscheidung aus dem Gemeindeverbande mit der Gemeinde Lužec und Erklärung derselben als selbstständige Gemeinde.
Nr. 1076.
Gemeinde Zlosejn (Bez. Welwar) überreicht das Gesuch um Ausscheidung mit der Gemeinde Dřinow.
Nr. 1077.
Der evangelische Ausschuß von Opatowic (Bez. Humpolec) bittet um Unterstützung zum Kirchenbau.
Nr. 1078.
Abgd. Dr. Slawik überreicht das Gesuch der Gemeinde Waltersdorf um Erwirkung, damit derselben 9 Joch 197 Q.-Kl. Gemeindegrundstücke, welche in der unrechtmäßigen Nutznießung des Schullehrers stehen, eingestellt werden.
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12. April.
Nr. 1079.
Bericht des Landesausschußes über die Eingabe der Stadtgemeinde Pilsen wegen Genehmigung des Abverkaufes einer Gemeindegrundparcelle.
13. April.
Nr. 1080.
Bericht der Commission für Nothstraßen bezüglich der Eingabe der Gemeinde Lindenau um Bewilligung einer Subvention pr. 6,000 sl. und eines unverzinslichen Vorschußes pr. 8.000 sl. zum Baue zweier Straßenstrecken.
Nr. 1081.
Bericht der Commission für Nothstraßenbauten über die Eingabe der Gemeinde Groß-Mergenthal um Bewilligung eines unverzinslichen Vorschußes pr. 4.000 sl. zum Bau der Straße von Groß-Mergenthal bis Hermsdorf.
12. dubna.
Č. 1079.
Zpráva zemského výboru na dopis městské obce Plzeňské za povolení k odprodeji obecních pozemků.
13. dubna.
Č. 1080.
Zpráva komise pro silnice, týkající se žádosti obce Lindavy za povolení subvence 6000 zlatých a bezúroční zálohy 8000 zlatých ku stavbě dvou silnic.
Č. 1081.
Zpráva komise pro silnice týkajíc se žádosti obce Velkomergenthalské za povolení bezúroční zálohy 4000 zl. ku stavbě silnice od Velko-Mergenthalu do Heřmanic.
Oberstlandmarschall: Wir werden nun zur Tagesordnung schreiten; ich bitte den Herrn Berichterstatter Grüner.
Berichterstatter Grüner (von der Tribune): liest den Bericht über Großmergelthal deutsch, Actuar Dr. Seidl böhmisch.
Slavný sněme!
Na žádost obce Velkého Mergenthalu v okresu Cvikovském, aby slavný sněm povolil bez úroků zálohu 4000 zl. r. č. ze zemského fondu k vystavení silnice od Velkého Mergenthalu až k pomezí obce Heřmanické nemohla komise, která měla návrhy činiti o stavbách silnic v nuzných okresích, žádného ohledu vzíti, poněvadž toliko jednoduchá žádost obce Velkého Mergenthalu před rukama byla, tedy dostatečný základ scházel, na němž by se byl návrh učiniti mohl, hlavně však i proto, jelikož na jisto udáno nebylo, jak daleko předběžné práce ohledně stavby této silnice již pokročily a zda-li by se bez překážky v nejbližší době k stavbě přikročiti mohlo. V sezení slavného sněmu odbývaném 8. dubna b. r. vyjádřil se však poslanec pan dr. Schmeykal, že nyní v stavu jest, podati důkazů, které by pochybnosti komise odstranily, a pročež vzala komise k vyzvání sněmu žádost obce Velkého Mergenthalu znovu v poradu, přibravši k ní poslance pana dra Schmeykala. Výsledek porady a uvážení této záležitosti dovoluje sobě komise slavnému sněmu následovně v známost uvésti. Pan poslanec dr. Schmeykal dokázal komisí hodnověrným spůsobem, že netoliko návrh stavební ohledně jmenované silnice již úředně vypracován a skoumán jest, nýbrž že i kroky se učinily, aby se potřebné práce pronajmuly, a že tedy nestává v skutku žádné překážky, při nastalém lepším počasí se stavbou silnice ihned započíti. Na tomto základě vzala komise v úvahu, jsou-li požadavky obce Velkého Mergenthalu oprávněny a přiměřeny;
Hoher Landtag!
Das an den hohen Langtag gerichtete Ansuchen der Gemeinde Großmergenthal im Amtsbezirke Zwickau um die Bewilligung eines unverzinslichen Vorschußes von 4000 sl. öst. W. aus dem Landesfonde zum Baue der Straße von Großmergenthal bis an die Grenze der Gemeinde Hermsdorf mußte von der Commission zur Beantragung von Straßenbauten in den Nothstandsbezirken unberücksichtigt gelassen werden, weil derselben eben nichts anderes als eine einfache Eingabe der Gemeinde Großmergenthal, sonach kein genügendes Substrat für eine Antragstellung vorlag, namentlich aber auch, weil nicht sicher gestellt war, wie weit die Voreinleitungen zu diesem Straßenbau bereits gediehen sind und ob mit demselben demnach auch anstandlos in nächster Zeit werde begonnen werden können.
Da jedoch der Herr Landtagsabgeordnete Dr. Schmeykal in der Sitzung des hohen Landtages am 8. April d. I. erklärte, nunmehr im Besitze von Nachweisungen zu sein, welche die Bedenken der Commission zu beseitigen im Stande sein dürften, wurde von der Commission über Weisung des hohen Hauses das vorerwähnte Ansuchen der Gemeinde Großmergenthal unter Zuziehung des Herrn Landtagsabgeordneten Dr. Schmeykal neuerlich in Berathung gezogen, und die Commission erlaubt sich um das Ergebniß derselben und seiner Erwägungen dem h. Landtage mit Nachstehendem ergebenst zur Kenntniß zu bringen.
Herr Landtagsabgeordneter Dr. Schmeykal wies der Commission in vollkommen glaubwürdiger Weist nach, daß nicht nur bereits das Bauelaborat
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že se navrženou silnicí, která má dosahati k hotové již silnici od Heřmanice do Jablonného, docílí v obchodním ohledu předůležité spojení tkalcovského místa Velkého Mergenthalu a severních Čech s průmyslným městem Jablonným a se železnici u Liberce; že se stavbou této silnice četným tkalcům Cvikovského a Jablonského okresu, kteří za příčinou zastaveného bavlnářství jsou bez práce, podá toužebně žádaná příležitost k zaměstnání a k výživě; a že obec Velký Mergenthal, která by výlohy na stavbu sama nésti měla, při vší obětavosti v nynější době s to není, potřebných peněz sobě zaopatřiti, jelikož obyvatelstvo větším dílem tkalcovstvím se živí a mimo to náklad na novou školu, před krátkým časem vystavenou, značných přirážek obecních vyžaduje — uznává komise, že se v tomto případě veškeré podmínky shodují, pod kterými dle dosavadní zásady návrhy činila; aby se k provedení staveb silničných v okresích, jež trpí zastaveným bavlnářstvím, udílely podpory z fondu zemského, a dovoluje sobě tudíž ponavrhnouti:
Slavný sněm račiž uzavříti:
Obci Velkému Mergenthalu budiž k stavbě silnice z Velkého Mergenthalu až k pomezí obce Heřmanické ze zemského fondu s tou výmínkou udělena bez úroků záloha 4000 zl. k. m., která se v šesti ročních lhůtách, začínajíc koncem prosince 1864, splatili má, aby se ihned při nastalém příznivějším ročním počasí stavba započala.
V Praze, 11. dubna 1863.
Komise pro návrhy o stavbách silnic za příčinou nouze.
Dr. Frant. L. Rieger,
náměstek předsedy.
Grüner m. p.
zpravodaj.
für die fragliche Straße ämtlich verfaßt und geprüft, sondern daß auch die Einleitungen zur Verpachtung den bezüglichen Arbeiten bereits getroffen seien, und daß sonach der Inangriffnahme dieses Straßenbaues mit Beginn der besseren Jahreszeit in der That kein Hinderniß in dem Wege siehe.
Hierauf gestützt konnte nunmehr die Commission in die nähere Erwägung der Berechtigung und der Billigkeit der von der Gemeinde Großmergenthal gestellten Ansprache eingehen und da dieselbe ergeben hat:
Daß durch die Herstellung der projectirten Straße zum Anschluße an die bereits fertige Straße von Hermsdorf nach Gabel eine in comercieller Hinsicht höchst wichtige Verbindung des Weberortes Großmergenthal und des nördlichen Böhmens mit dem Industrieorte Gabel und mit der Eisenbahn bei Reichenberg geschaffen wird;
daß mit diesem Straßenbaue den zahlreichen, durch die anhaltende Stockung in der Baumwollindustrie beschäftigungslos geworbenen Lohnwebern des Zwickauer und Gabler Amtsbezirkes die sehnlichst erwünschte Gelegenheit zu einer nährenden Beschäftigung geboten werde; und
daß die Gemeinde Großmergenthal, der allein die Gesammtkosten dieses Straßenbaues zur Last fallen, selbe ungeachtet der größten Opferwilligkeit gegenwärtig zu erschwingen nicht in der Lage sei, nachdem deren Bevölkerung größtentheils von der Lohnweberei sich nährt und selbe anläßlich des erst vor Kurzem unternommenen neuen Schulbaues eine sehr bedeutende Gemeindeumlage zu tragen hat; —
erkennt die Commission, daß im vorliegenden Falle alle jene Bedingungen zu treffen, an welche sie bisher grundsätzlich ihre Anträge auf die Ausführung von Straßenbauten in den von der Baumwollkrisis betroffenen Bezirken und auf die Unterstützung derselben aus Landesmitteln geknüpft hat, und erlaubt sich sofort zu erlauben:
Der hohe Landtag wolle beschließen, die Gemeinde Großmergenthal werde zum Baue der Straße von Großmergenthal bis an die Heimsdorfer Gemeindegrenze ein unverzinslichen Vorschuß von 400 sl. öst. W. aus dem Landesfonde, rückzahlbar in sechs mit Ende Dezember 1864 beginnenden Jahresraten gegen dem, daß dieser Bau sogleich bei Beginn der diesjährigen günstigeren Jahreszeit in Angriff genommen werde — gewährt.
Prag am 11. April 1863.
Die Commission für Beantragung von Nothstands-Straßenbauten.
Dr. F. Rieger,
Obmannsstellvettreter.
Grüner,
Berichterstatter.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen über diesen Antrag? Wenn Niemand das Wort ergreift, so weide ich den Antrag der Commission zur Abstimmung bringen und ich bitte diejenigen Herren, welche für den Antrag der Commission sind, die Hand aufzuheben.
(Angenommen.)
Der Antrag der Commission ist angenommen.
Berichterstatter Grüner liest Bericht der Commission über das Ansuchen der Gemeinde Lindenau. Landtagsactuar Dr. Seidl böhmisch.
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Slavný sněme! Rokováním sněmovním strany provedení staveb silničních kvůli zaměstnání nuzných tkalců v horách Krušných a Krkonošských upozorněna, žádá nyní také obec Lindavská v okresu Hajdském k účelu stavby silnice z Lindavy do Brniště, pak silnice do Pirkštejnu za podporu 6000 zl. a za bezuročnou, v 10 ročních částkách splatnou zálohu 8000 zl. rak čísla z fondu zemského.
Nížepsaná komise, jížto tato k slavnému sněmu vznešená žádost k vyslovení zdání dne 8. t. m. byla přikázána, ucházela se. bez odkladu prostředkem Jeho Excelencí nejvyššího pana maršálka zemského u sl. místodržitelství, aby jí spisy vyjednávací, návrhu stavby této silnice se týkající, byly propůjčeny, jakož i aby bylo komisi oznámeno, má-li býti obec Lindavská a její nejbližší okolí považována za stíženu nouzí, za příčinou nedostatku bavlny nastalou a tudíž za pomoci potřebnou; pak také, pokud jest provedení navržených silnic v prospěchu všeobecného zájmu a pokud k tomu dospěly přípravy.
Na základě odpovědí sl. místodržitelství ze dne 10. t. m. č. 20.913, jakož i po náležitém proskoumání spisů, tímtéž zemským úřadem k nahlédnutí propůjčených, jest komise s to, podati slavnému sněmu zprávu jak následuje:
Co se týče stavby silnice z Lindavy do Pirkštejnu, nemá místodržitelství a komise žádných spisů, a zemské vládě také není ničeho známo o nějakém v té věci vyjednávání.
Zdá se tedy, že přípravy v příčině stavby této silnice nedospěly posud ke konci; a ježto přijato za pravidlo, že se ku stavbám silnic, které k vůli zaměstnání nuzných tkalců mají býti provedeny a z prostředků zemských podporovány, přikročiti musí hned, jak mile příznivý k tomu čas nastane, — není komise s to, učiniti sl. sněmu a věci této návrh, přání obce přiměřený.
Druhá obcí Lindavskou navrhovaná silnice z Lindavy do Brniště jest mezerou silnice Wartenbersko-Cvikovské, jejíž vystavení jest ovšem nevyhnutelně potřebným, poněvadž účelem této komunikace je spojení rovin kraje Jičínského a Boleslavského s hornatými krajinami severního kraje Litoměřického.
Než i se stavbou této silnice nelze hned započíti, poněvadž se v této příčině nemohlo posud docíliti sjednocení mezi obcí Brništskou v okresu Jablonském, a mezi obcí Lindavskou v okresu Hajdském, jichž se týče; prvější obec totiž sobě přeje, aby se zůstalo při staré vozové
Hoher Landtag!
Durch die Landtags-Verhandlungen über die Ausführung von Straßenbauten zur Beschäftigung der arbeitslosen Weber im Erz- und Riesellgebirge aufmerksam gemacht, bittet nun auch die Gemeinde Lindenau im Amtsbezirke Hayda um die Bewilligung einer Subvention von 6000 sl. und eines in 10 Jahresraten rückzahlbaren unverzinslichen Vorschußes von 8000 sl. öst. W. aus dem Landesfonde zum Zwecke des Baues einer Straße von Lindenau nach Brims und einer zweiten Straße von Lindenau nach Bürgstein.
Die ergebenst gefertigte Commission der dieses an den hohen Landtag gerichtete Einschreiten am 8. d. M. zur Begutachtung zukam, hat sich unaufgehalten im Wege Sr. Excellenz des Herrn Oberstlandmarschalles an die hohe Statthalterei um die Mittheilung der auf diese beiden Straßenbauprojecte Bezug nehmenden Verhandlungsacten, sowie um die Auskunft verwendet, ob die Gemeinde Lindenau und deren nächste Umgebung als durch die Baumwollennoth mitbetroffen und sonach hilfsbedürftig angesehen werden können, und in wie weit die beantragten Straßenherstellungen im allgemeinen Interesse gelegen und zur Ausführung vorbereitet seien.
Die hierauf unter 10. d. M. Z. 20913 erfolgte Rückantwort der hohen Statthalterei, sowie die genaue Durchsicht des Seitens derselben mitgetheilten Acten setzen die Commission in die Lage, dem hohen Landtage sofort Nachstehendes ergebenst berichten zu können.
Ueber den Ban einer Straße von Lindenan nach Bürgstein liegen der Statthalterei und der Commission keine Acten vor und es ist auch dem ersteren von einer dießfälligen Verhandlung nichts bekannt. Dieses Straßenproject scheint daher aus dem Stadium der ersten Vorberathung noch nicht herausgetreten zu sein und die Commission vermag deshalb bei dem ausgestellten GrundsatzŤ, daß die zur Beschäftigung der arbeitslosen Weber auszuführenden um aus Landesmitteln zu subventionirenden Straßenbauten sogleich bei Eintritt der Künftigeren Bauzeit in Angriff genommen werden müssen — dem hohen Landtage keine den Wünschen der Gemeinde Lindenau entsprechenden Anträge zu stellen.
Die zweite von der Gemeinde Lindenau projectirte Straße, nämlich jene von Lindenau nach Brims, ist ein Intervall der Wartenberg-Zwickauei Straße, dessen Ausbau allerdings dringend nothwendig ist, da diese Communication den Zweck hat, das Flachland des Jičiner und Bunzlauer Kreises mit den Gebirgsgegenden des nördlichen Leitmeritzer Kreises zu verbinden.
Auch bezüglich dieser Straße ist jedoch die Möglichkeit der sogleicher Inangriffnahme des Baues nickt gesichert, nachdem über die Trace eine Einigung zwischen den betheiligten Gemeinden Brims im Gabler und Lindenau im Haydaer Bezirke nicht erzielt werden konnte, da erstere die Beibehaltung des
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cestě s rozpočteným na upravení její nákladem 8908 zl. 31 kr. pro obec Brnišťskou a 12.235 zl. pře obec Lindavskou. Obec Lindavská však sobě přeje zvolení nové cesty s rozpočteným nákladem 17.036 zl. 16 kr. pro obec Brnišťskou a 8229 zlat. 82. krejc. pro obec Lindavskou.
C. k. místodržitelství v tomto sporu rozhodujíc, vyslovilo se dne 28. února t. r. č. 10.198 za podržení staré cesty, z čehož ale obec Lindavská i ostatni obce okresu Hajdského vzaly rekurs, který se dle vyjádření c. kr. místodržitelství dříve ještě vys. c. kr. ministerstvu státnímu předložiti musí k rozhodnutí.
Schází—li tudíž v záležitosti této podstatná ona výmínka, na kterou při povolování podpor ku stavbám silničním kladla posud vždycky sl. sněmovna váhu, tož se nevidí pohnutu, žádost obce Lindanské slavnému sněmu ku svolení doporučiti, a to z té další příčiny, poněvadž obyvatelstvo této obce a vůkolí není výhradně poukázáno ku provozování tkalcovství, živíť se velké, množství tamních obyvatelů polním hospodářstvím anebo nalezá výživu svou v jiných oborech průmyslu, jako na př. hlazením skla; avšak ani práce tkalcovská nemohla tam posud tak jako na jiných místech klesnouti a se zastaviti, anaž obec Lindavská ve své ku sl. sněmu dne 5. t. m. podané žádosti sama uvádí, že téhož dne v Lindavě, kde je tkajcovských stavů napočet v celku asi 400, byly zaměstnány prací 300 stavy.
Komise dovoluje si tedy z příčin těchto učiniti návrh:
Slavný sněm račiž uzavříti: Žádosti obce Lindavské za povolení subvence 6000 zl, a za propůjčení bezúročné zálohy 8000 zl. ku stavbě silnic z Lindavy do Brniště a z Lindavy do Pirkštejnu nemůže býti pro nynějšek vyhověno.
V Praze 11. dubna 1863.
Komise v příčině navrhování staveb silničních v krajinách nouzi stižených.
JUDr. Fr. L. Rieger v. r.,
náměstek předsedy.
Grüner v. r.
zpravodatel.
alten Fahrweges mit dem veranschlagten Kostenaufwande für Brims von 8908 sl.31 kr. und für Lindenau von 12235 kr. letztere die Wahl eines neuen Weges mit dem veranschlagten Kostenaufwande für Brims von 17036 st. 16 kr. und für Lindenan von 8229 sl. 82 kr. wünscht, die hohe Statthalterei zwar unterm 28. Feber d. I. Z. 10198 im Entscheidungswege für die Beibehaltung des alten Weges sich ausgesprochen hat, nunmehr aber eine, Vorstellung. beziehungsweise ein Recurs der Gemeinde Lindenau und der übrigen Gemeinden des Bezirkes Hayda gegen diese Statthaltereientscheidung und diese Eingabe nach der Erklärung der Statthalterei vorliegt, erst nach dem Staatsministerium zur Entscheidung unterbreitet werden muß.
Fehlt unter diesen Umständen schon eine wesentliche Bedingung, auf deren Einhaltung das hohe Haus bisher bei Unterstützungsbewilligungen für Straßenbauten stets Gewicht gelegt hat, so glaubt die Commission auch aus dem weiteren Grunde das Ansuchen der Gemeinde Liebenau dem hohen Landtage zur Willfahrung nicht empfehlen zu können, weil die Bevölkerung von Lindenau und Umgebung nicht ausschließend auf den Betrieb der Weberei angewiesen ist, eine zahlreiche Classe derselben von dem Ertrage ihren Landwirthschaften oder; von dem Betriebe anderer Industriezweige wie z. B. der Glasscheiferei sich nähren und auch die Lohnweberei daselbst noch nicht so wie an anderen Orten in Stockung und Verfall gerathen sein kann, nachdem die Gemeinde Lindenau in ihrer Eingabe an den hohen Landtag von 5. b. M. selbst anführt, daß, an diesem Tage von beiläufig 400 Weberstühlen in Lindenau noch 302 Stühle im, Gange gewesen, sind.
Die Commission erlaubt sich aus diesen Gründen zu beantragen: Der hohe Landtag wolle beschließen, dem Ansuchen der Gemeinde Lindenau um die Bewilligung einer Subvention von. 6000 sl. und eines unverzinslichen Vorschußes von 8000 sl. zum Baue der Straßen von Lindenau nach Brims und von Lindenan, nach Bürgstein könne derweilen keine, willfahrende Folge gegeben werden.
Prag am 11. April 1863.
Die Commission für die Beantragung von Nothstand-Straßenbauten.
Dr. Rieger m. p.,
Obmann-Stellvertreter.
Grüner m.p.,
Berichterstatter.
Prof. Jelinek: Es handelt sich in dem Berichte der Commission um 2. Straßen; um eine von Lindenau nach Bürgstein, von welcher der Bericht der Commission erwähnt, daß diese Straße sich noch im 1. Stadium besingt, und daß folglich dem Ansuchen auf Subvention der betreffenden Straßenunternehmung nicht folge zu leisten sei. —
Die 2. Straße ist jene von Lindenau über Brims. Dieses 2. Straßenproject ist bereits weiter gediehen, wie auch die Commission anerkennt. Die Gründe, welche die Commission gegen die Bewilligung der angesuchten Subwention vorgebracht hat, sind zweierlei Natur. Der erste der Gründe ist, daß noch ein Recurs bei dem hohen Staatsministerium eingebracht worden ist. Ein 2. Grund ist jener, daß die Arbeiter-Bevölkerung in jener Gegend nicht so hart betroffen worden ist durch die Baumwollkrisis, indem hier nicht blos Leinweber existiren, sondern die Bevölke-
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rung sich auch vom Ackerbau ernährt. — Was den ersten Grund anbelangt, so muß ich ihn natürlich gelten lassen; mir ist bekannt,, daß in dieser Angelegenheit, welche übrigens durch viele Jahre bei den Behörden in Verhandlung ist, ein Recurs an das Staatsministerium eingebracht worden ist, eine Sache, die übrigens von dem größeren Theile der dortigen Bevölkerung lebhaft bedauert wird, weil eine Straße, die ein wahres Bedürfniß für die ganze Gegend ist, dadurch auf längere Zeit hinausgeschoben wird.
Den zweiten Grund jedoch, den die Commission angefühlt hat, kann ich nicht recht gelten lassen. Allerdings ernährt sich die dortige Bevölkerung nicht blos von der Weberei. Allein, meine Herren, die Baumwollkrisis beschränkt ihre Wirkungen nicht blos auf jene Bezirke, wo die Weberei ihren directen Sitz hat. Alle Industrielle, die hier im Landtage sitzen, werden bestätigen, baß in Folge dieser Baumwollkrisis eine allgemeine Geschäftsstockung eingetreten ist, und in diesen Bezirken ist die Geschäftsstockung gleichfalls vorhanden. Es sind Hunderte von Arbeitern brodlos geworden, die mit großer Anstrengung und mit großen Opfern von den Fabrikanten bis jetzt erhalten werden.
Wenn nun die arbeitende Bevölkerung der dortigen Gegend eine Unterstützung verdient, so wäre dieß in noch höherem Grade in den benachbarten Bezirken der Fall. — Meine Herren, wenn in Lindenau eine Straße gebaut wirb, so werden nicht bloß die Einwohner von Lindenau die Straße bauen, sondern aus der ganzen Umgebung wird die Gebirgsbevölkerung theilnehmen, und es werden zu den Straßenarbeiten alle jene herbeikommen, welche im Zwickauer und Gabler Bezirke durch die Geschäftsstockung brodlos geworden sind. Sie werden auf diese Art Unterstützung erhalten. — Nebst dem handelt es sich aber nicht darum, ob diese Straße eine sogenannte Nothstraße ist, d. h. die gebaut wird, damit Geld unter die Leute komme, damit sie unterstützt werden. — Es handelt sich darum, eine Straße zu bauen, die wirklich ein Bedürfniß der ganzen dortigen Gegend ist.
Die Commission hat es selbst anerkannt, daß diese Straße bestimmt ist, die industrielle Gebirgsgegend, die nicht im Stande ist, in hinlänglicher Weise ihre Lebensmittel selbst zu produciren, mit dem stachen Lande zu verbinden, aus welchem sie sich billiger verproviantiren kann.
Diese Verproviantirung der industriellen Gebirgsgegend aus dem Flachlande ist außerordentlich erschwert dadurch, daß ein kleines Intervallum unausgebaut ist. Die Umwege und Steigungen, welche jetzt bei der Verfrachtung von Lebensmitteln vorkommen, sind schuld, daß die arme Gebirgsbevölkerung ihre Lebensmittel bedeutend höher bezahlen muß. Meine Herren, ich sehe ein, baß in dem gegenwärtigen Momente, wo der Recurs, der dem hohen Staatsministerium vorliegt, noch nicht entschieden ist: wir auch noch nicht in der Lage sind, eine Subvention votiren zu können; aber nachdem ich gegründete Hoffnungen habe, daß das. hohe Staatsministerium diesen Recurs in der nächsten Zukunft erledigen wird, und somit dieser einzige Grund, den ich als giltig anerkennen muß, nicht mehr bestehen wird, so möchte ich mir folgenden Antrag erlauben: Der hohe Landtag wolle den Landesausschuß ermächtigen, die Frage, ob die Straße von Lindenau über Brims zu subventioniren sei und in welchem Betrage, in nochmalige Erwägung zu ziehen. —
Adam: Die Commission gibt in ihrem Berichte an, daß die Straße von Bürgstetn nach Lindenau im ersten Stadium sei.
Ich muß dem widersprechen; schon bei der Bezirkshauptmannschaft von Böhmisch-Leipa wurde diese Straße in Unterhandlung gezogen.
ES sind verschiedenen Unterhandlungen vorgekommen, selbst das Kreisamt zu Leitmeritz hat intervenirt. Der Straßenzug besteht also schon in einer Länge, von 12 Meilen, es haben sich bezüglich der Trace verschiedenen Schwierigkeiten dargestellt und dieß ist auch die Ursache, warum dieser Straßenzug noch nicht in Ausführung gekommen ist. Gegenwärtig haben sich die Gemeinden mit Rücksicht auf den Straßenzug von Lindenau nach Brims geeinigt, und es ist dieser Straßenzug unmittelbar in Verbindung mit jenem. Ich würde mich daher dem Antrage meines Herrn Vorredners anschließen, damit eben dieser Straßenzug, der vorläufig in Verhandlung ist, im Rückstände bleibe, bis die Angelegenheit ausgetragen ist, und daß der Recurs mit möglichster Beschleunigung erledigt werde.
Dr. Rieger: Meine Herren! die Commission hat sich für diesen Antrag aus 2 Gründen entschieden; vorerst, weil überhaupt die ganze Frage noch nicht spruchreif ist, weil nach dem Berichte,— und die Commission kann nur nach dem Berichte der hohen Statthalterei urtheilen, — Quod non est in actis, non est in mondo, weil nach dem Berichte die Statthalterei selbst gesonnen ist, diese Frage zur Entscheidung der höheren Stellen zu bringen, sobald sie hier erledigt sein wird, und gerade zu diesem Zwecke, um sogleiche Zurückstellung der Acte zu bitten. Daraus geht hervor, daß die Sache erst von hier aus zum Ministerium einbegleitet werden muß, so baß eine geraume Zeit darüber hinweggehen wird, ehe das hohe Ministerium darüber entscheidet, ehe die Sache zurückkommt; und wenn eben der neue Zug gewählt wirb, welcher in Vorschlag ist, so folgt daraus, baß für diesen Vorschlag auch neue Pläne entworfen werben müssen; darüber werden wieder einige Wochen hinweggehen — und gestehen wir uns, meine Herren, daß wir leider nur zu spät an die Bewilligung dieser Straßen gegangen sind. Hätten wir die Entscheidung darüber vor einem Monate treffen können, so wäre indessen die Zeit benützt worden, um die nöthigen Vorarbeiten zu machen und gerade in diesem Augenblicke, wo die Noth am dringensten ist, würden
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die Straßen.schon gebaut werden. So aber, nie die Sachen stehen, wird sich die Verhandlung noch einige Wochen verziehen. weil die Entscheidung noch nicht herabgelangt oder gar nickt ausgearbeitet ist, und wir kommen mit dem Bau in einer Zelt hinein, wo die Unterstützung nicht mehr so dringend nothwendig sein wird, wo die Leute schon auf dem Felde ihre Beschäftigung finden, und wo schon die Erdäpfel nach und nach reif werden. Die ärgste Noth ist gerade beim unmittelbaren Beginn des Frühjahres, und wenn die Straßen jetzt nicht gebaut werben, so erfüllt der Bau nicht den Zweck, nämlich den Arbeitslosen Beschäftigung zu geben. Und aus diesen Gründen hat die Commission mehrere ähnliche Straßenprojecte, die vielleicht in der Gegend statuirt waren, wo die Noth eine dringendere ist. als im Bezirke von Lindenau, zurückgewiesen. — Aber ein zweiter Grund war der, daß wenn im Bezirke oder vielmehr in Haida Noth ist, so kann man das auch leider von 100 anderen Bezirken sagen. Wir haben aber nicht die Aufgabe gehabt, überall Unterstützungen zu votiren, wo Noth herrscht. Da Hütten wir sehr viel zu thun gehabt. Wir haben nur dort eine solche votiren sollen, wo die Noth in Folge der Baumwollkrisis entstanden ist, und das ist in dem Bezirke Haida nicht der Fall. Ich gebe zu, daß es auch in dem Bezirke Haida Baumwollweber gibt; wenn nachdem Berichte der Statthalterei circa 100 Arbeiter brodlos geworben sind, so kann daraus keine irgendwie berechtigte Forderung an den Landtag gefolgert werben, 15000 sl. auf Subvention auszugeben.
Es ist eine bekannte Thalsache, daß der Bezirk von Haida ein industriöser ist; aber die Industrie ist vorzugsweise eine Glasindustrie, von der man nicht sagen kann, daß sie in dem gegenwärtigen Augenblick mehr gedrückt wäre als sonst. —
Wenn das hohe Haus also diesen Grundsatz festhalten will, so kann es consequent diese Subvention nicht bewilligen; sonst müßten wir alle Subventionen reassumiren, die aus gleichen Gründen zurückgewiesen worden sind —
Was den anderen Straßenzug betrifft, von Lindenau nach Bürgstein, so ist darüber nach dem Berichte der Statthalterei gar keine Vorlage vorhanden. — Es ist der Gegenstand noch nicht einmal anhängig gemacht. Es ist also absolut unmöglich ein Object zu unterstützen, das nicht einmal vorliegt. —
Auf diesen zwei Gründen basirt die Commission ihren Antrag und ich glaube, der hohe Landtag dürfte es zweckmäßig finden, ihrem Antrage beizutreten. Meine Herren! Wir müssen immer auch das Interesse des ganzen Landes und der anderen Steuerzahlenden im Auge behalten.
Meine Herren! Bedenken Sie, daß die Subvention, die wir für Arme auf der einen Seite votiren, auf der anderen Seite vielleicht auch von Armen zu zahlen ist. — (Bravo in Centrum.)
Dr. Schmeykal: Ich möchte nur der Besorgniß des Hrn. Dr. Rieger entgegentreten, daß sich die Sache zu lange hinausschieben könnte, und daß eben deshalb vielleicht der Moment verstrichen ist, wo die Unterstützung mit Wirkung erfolgt werden könnte. Dr. Rieger hat bemerkt, daß wenn die Entscheidung des Ministeriums erstieg erst die Ausfertigung des Planes und die Zusammenstellung des Kostenüberschlages zu machen sein wird. Das scheint mir deshalb nicht richtig zu sein, weil, so viel mir bekannt ist, Plan und Kostenüberschlag für beide Straßen bereits vorliegen, und das Ministerium bei der Entscheidung, welche wirklich nicht lange ausbleiben kann, wenn die Sache betrieben wird, nur zwischen beiden Plänen zu wählen haben wird. Uebrigens ist der Antrag der von Seite des Herrn Professor Jelinek gemacht wurde, dahin gerichtet, deß der Landesausschuß beauftragt werbe, nach erfolgter Erledigung des Rekurses sich darüber auszusprechen, ob die Subvention gleich zu ertheilen sei oder nicht. Ist es wirklich so, daß es schon zu spät ist, ist die Zeit vorüber, wo die Noth geherrscht hat, da kann der Landesausschuß sich dafür anssprechen, baß die Subvenirung nicht mehr an der Zeit sei. Ich glaube, daß dießfalls der Antrag des Herrn Professors Jelinek am Platze sei, und ich möchte darauf hinweisen, daß, wenn der Herr Dr. Rieger bemerkt, es sei in dem Bezirk Haida nickt die Weberei, sondern die Glasindustrie vorherrschender, nur theilweise Recht hat. — Lindenau liegt an der Grenze des Haidaer Bezirkes und liegt der Glasindustrie sehr ferne. Dort ist nur rein die Weberei vorherrschend ; übrigens ist der Bezirk ein solcher, welcher noch niemals auf eine Unterstützung in irgend welcher Weise Anspruch gemacht hat, und ich würde mir erlauben, den Antrag des Herrn Professor Jelinek auf das wärmste zu unterstützen. —
Freih. von Kellersperg: Ich muß nur zur thatsächlichen Berichtigung anführen, daß wenn ich nicht irre, wirklich ein Operat über beide Tracen beim hohen Landesausschuße oder bei der Commission erliegen muß, denn die Statthalterei war bereits im Besitze der Operate für den alten und neuen Weg, als sie in zweiter Instanz entschieden bat, daher die Operate jedenfalls vorhanden sein müssen. Die Einwendung, daß noch die Entscheidung des hohen Ministeriums über die vorliegenden Recurse bevorsteht, dürfte, glaube ich, den hohen Landtag nicht sehr beirren, denn es war ein ganz gleicher Fall, bei der Straße Kaaden-Presnitz vorhanden, wo auch noch die Entscheidung des Ministeriums aussteht, und wo ich die Versicherung gegeben habe, daß dieselbe in kürzester Frist erwirkt werben wird. Eine gleiche Versicherung würde ich im Falle als der hohe Landtag sich für den einen oder den anderen Antrag in Betreff der Brims-Lindenauer Straße aussprechen sollte, geben und alles aufwenden, um von dem hohen Ministerium die Entscheidung recht schleunig zu erlangen.
Dr. Görner: Ich glaube den Antrag der Commission aufrecht erhalten zu müssen Auch wenn
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das hohe Ministerium den vorliegenden Rekurs der Gemeinde Lindenau wird entschieden haben, dürften noch weiter Verhandlungen bezüglich der Realisirung dieses Baues nothwendig sein. Ich entnehme dieses besonders aus dem Zusatze des Einbegleitungsberichtes des Haidner Bezirksvorstehers, der dahin lautet: Es wird daher der unvergreifliche Antrag gestellt, eine hohe Statthalterei geruhe von der hohen Entscheidung de dato 28. Februar abzugehen und eine neuerliche Localerhebung unter Beiziehung sämmtlicher Interessenten anzuordnen, und aus Grundage derselben sodann eine neue Entscheidung zu fallen. Ich glaube ganz gewiß, daß die Sache noch nicht spruchreif sein dürfte und beharre daher aus dem Antrage der Commission. —
Oberstlandmarschall: Ich bitte um den Antrag des Prof. Jelinek. — Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, werde ich zur Abstimmung schreiten, ich werde vorerst den Antrag des Prof. Jelinek als einen abändernden und vertagenden zur Abstimmung bringen; —ich bitte den Antrag vorzulesen.
Landtagssecretär Schmidt (liest): Der hohe Landtag wolle beschließen: "Der Landesausschuß wird ermächtigt, die Frage, ob die Straße von Lindenau nach Brims und in welchem Betrage dieselbe zu subventioniren sei, in Erwägung zu ziehen, und darüber selbständig zu entscheiden."
Slavný sněm račiž uzavříti: "Výboru zemskému ponechává se právo, aby uvážil otázku, zdaliž a pokud uděliti se má subvence na stavbu silnice od Lindavy do Brniště a aby o tom samostatně rozhodl."
Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Unterstützt.) Nun werte ich ihn zur Abstimmung bringen und bitte die Herren, die für den Antrag sind, aufzustehen. (Minorität) Ich bitte nun die Herren, über den Antrag der Commission abzustimmen und die Herren, die für den Antrag der Commission sind, die Hand aufzuheben.
(Angenommen.)
Berichterstatter Laufberger: In der Sitzung vom 8. d. M. hat der H. Landtag einen Beschluß gefaßt über die im Commissionsberichte vom 18. März Rubr. "Riesengebirge" sub.2-5 und 7 angeführten Straßenstrecken noch nicht abzusprechen, weil Herr Dr. Klaudy einen Antrag gestellt hat, dieselbe gleichzeitig mit einer anderen, Straße in Zusammenhaltung zu beurtheilen, welche auf eine Petition der Gemeinde Eisenstadtl und mehrerer umliegenden Gemeinden basirt ist, und welche dahin geht, es möge der hohe Landtag eine Straße von Eisenstadtl gegen Lomnitz insbesondere aus Landesmitteln unterstützen. — Der Beschluß des hohen Landtages ging dahin, die Commission möge in Berathung ziehen, ob nicht dagegen eine andere der vorbezeichneten Strecken in Wegfall zu kommen hätte; es hat sonach die Commission die Sache neuerdings berathen, und ich erlaube mir vor allem die Berichtabsätze vom 18. März in Vortrag zu bringen und weiter zu berichten, was die Commission in Zusammenhaltung aller 4 Elemente vorzutragen hatte. (Liest die Absätze 2, 5 und 7 des Straßenberichtes deutsch und Landtagssecretär Schmidt böhmisch.
II. Die Straßenverbindung zwischen Lomnitz und dem Bahnhof bei Kostialow (Liebstadtl).
Es bestehen diesfalls zwei Variante:
a) Der eine, da die Straße von Lomnitz bis Liebstadt beendet ist, von Liebstadt bis zum Bahnhof, etwa 800 Klafter lang im Uiberschlagsbetrage von 8000 sl. oder
b) der zweite durch eine Abzweigung von der bezeichneten Straße direct zum Bahnhof zur Herstellung einer Straßenstrecke von 1267 Klafter im Preist von 12460 sl. 70 kr.
Da die Concurrenz die Mittel zur Herstellung dieses Fragments deckt, so bittet sie, welcher der beiden Varianten immer gebaut werden möge, wegen der Baumwollkrise nur um einen unverzinslichen Vorschuß von 4000 sl. in 10 gleichen Jahresraten bis 1873 rückzahlbar, welcher Bitte zu willfahren das Comite mit dem Anhange dem H. Landtag empfiehlt, daß der Concurrenz, resp. dem Bezirk Lomnitz die Wahl des Varianten überlassen bleibe.
V. Die Lomnitz-Pakaer Straße hat diese beiden Städte des Vorgebirges zu verbinden. Die Strecke ist 6705 Klafter lang und mit 85.188 sl. überschlagen. Diese Straße zieht sich durch eine Gegend, deren Bevölkerung nebst Feldbau zumeist mit Baumwollweberei sich beschäftigt und daher hart vom Nothstande getroffen wird.
In Rücksicht bei Baumwollkrise und des Umstandes, daß der übrige Theil der Kosten im Wege der einheimischen Concurrenz aufgebracht wird, wird auf eine Subvention von 12.000 sl. und einen zinsenfreien Vorschuß von 10.000 sl. binnen 10 Jahren a 1000 sl., d.i. bis 1874 rückzahlbar, aus dem Landesfonde beantragt; von der Subvention und dem Vorschuße wäre heuer die Hälfte und die andere Hälfte im Jahre 1864 flüssig zu machen.
VII. Die Straße von Starkenbach zum Bahnhof Kostialow (Liebstadtl). Dieselbe ist bis in das Mřična ausgebaut, und die unausgebaute Strecke beträgt 3180 Klftr. bis an die Grenze des Lomnitzer Bezirkes; von dort beträgt die Entfernung bis zum Bahnhof noch etwa 500 Klafter. Die unausgebaute Strecke im Starkenbacher Bezirke ist mit 33.910 sl. 80 kr. veranschlagt. Der Fond wird vom Bezirke aufgebracht, jedoch ein Vorschußbetrag von 15.000 sl. gegen Rückzahlung binnen 10 Jahren angesucht. Diese Straße ist, für die Verbindung des Hochgebirges mit der Eisenbahn, und auch der Gegend von Lomnitz mit jenen von Hohenelbe und Starkenbach von Wichtiglis, wird aber erst dann eine viel höhere Wichtigkeit erlangen, bis einestheils die Iserstraße,anderseits die Eisenbahn von Turnau nach Vrog hergestellt sein wird. Es wird sonach auf die Bewilligug des Vor-
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schußes von 15.000 sl. angetragen, welcher in den Jahren 1863, 1864 und 1865 flüssig zu machen und ist 10 Jahren, von 1866 angefangen, zurückzuzahlen wäre.
II. Silnice mezi Lomnici a nádražím u Košťalova (Libštatu).
Silnice tato jest navržena dvojím rozdílným směrem:
a) Od Libštatu až k nádraží, poněvadž silnice od Lomnice až do Libštatu již vystavena jest. Tento kus silnice by byl asi 8000 dlouhý a náklad je v předchozím návrhu rozpočten na 8000 zl. anebo
b) odbočením od řečené silnice k západu zrovna k nádraží. Tu by se musel stavěti kus silnice 1267° dlouhý, jenž by vyžadoval nákladu 12.460 zl. 70 kr.
Náklad na tento kus silnice zapraví sice okres, ale za příčinou nouze, krerá tam nedostatkem bavlny povstala, prosí, aby jej slavný sněm, ať se staví silnice kterýmkoli z dotčených směrů, jen založil sumou 4000 zl. bez úroků, kteroužto zálohu by okres v 10 stejných ročních lhůtách až do roku 1873 splácel. Komise navrhuje slavnému sněmu, aby prosbě této vyhověl, s tím doložením, aby se ponechalo konkurentům, totiž okresu Lomnického na vůli, stavěti silnici tuto kterýmkoli z řečených směrů.
V. Silnice z Lomnice do Paky má spojovati tato dvě města v předhoří.
Tento kus silnice je 6.705 sáhů dlouhý a náklad je na 85.188 zl. rozpočten.
Silnice tato jde krajinou, kde obyvatelstvo se mimo orbu nejvíce bavlnářským tkalcovstvím zabývá a tedy nyní trpkou nouzi snáší.
Za tou příčinou, že bavlnářství teď zaraženo a že se ostatní část nákladů domácí konkurencí sežene, navrhuje se z fondu zemského subvence 12.000 zl. a záloha 10.000 zl. bez úroků, tato na splacenou v 10 letech po 1000 zl. do r. 1874. Letos by se měla polovice této subvence a zálohy, druhá polovice pak roku 1864 vyplatiti.
VII. Silnice z Jilemnice k nádraží Košťálovskému (Libštatskému).
Silnice tato je až do Mříčna vystavena a nevystavený kus dělá 3180° až k hranicím okresu Lomnického, odkudž je až na nádraží ještě asi 500°.
Nevystavený kus v okresu Jilemnickém je rozpočten na 33.910 zl. 80 kr., kterýžto náclad okres sežene, avšak žádá se, aby byl založen sumou 15.000 zlatých na splacenou v 10 letech.
Silnice tato je důležitá pro spojení krajin vysokohorshých se železnicí, jakož také pro spojení krajiny Lomnické s Vrchlabskou a Jilemnickou, ale nabude pak teprvé mnohem větší důležitosti, až se vystaví s jedné strany silnice pojizerská, s druhé strany železnice od Turnova do Prahy.
Navrhuje se tedy, povoliti zálohu 15.000 zl., kteráž se má vyplatiti v r. 1863, 1864 a 1865, a splatiti v 10 letech r. 1866 začínajíc.
Zu diesen 3 Straßenprojecten kommt nun diejenige Straßenstrecke, gegen welche eben die Petition von Eisenstadtl nach Lomnic eingebracht worden ist. Die Petition geht dahin, um eine Unterstützung zu bewilligen, dagegen aber wird darauf hingewiesen, daß vielleicht die Straße von Lomnic nach Neupaka wieder in Wegfall komme, oder doch aufzuschieben wäre. Die Straße von Eisenstadtl nach Lomnic beträgt 25000° und ist überschlagen mit 27.000 sl. Dieses Straßenproject oder Straßen fragment von Eisenstadtl nach Lomnic muß mit den beiden von Lomnic gegen den Bahnhof, und vom Bahnhof. Kostalow gegen Starkenbach in Verbindung gebracht wird, und es stellt sich da heraus, daß alle 3 Straßen eigentlich Theile eines großen Straßenzuges sind, welcher Jičin als den Hauptgetreidemarklplatz der Gegend mit. Bezug von Lomnic, Starkenbach, Rochlitz und Semil in Verbindung bringt.
Es wird aber dieser Straßenzüg um so wichtiger, wenn man ins Auge faßt, daß es eben im Werke ist, direct eine Straße von Kolin über Königsstadtl nach Jičin zu bauen; und wenn erwogen wird, daß im Norden von Starkenbach der Ausbau der hochwichtigen Iserstraße vom hohen Landtage beschlossen wurde, welche sich weiter nach Schlesien fortsetzen muß. —
Dieser Straßenzug in gerader Linie von 12 bis 13 Meilen Länge findet in Jičín sein Centrum, in Jičín, wohin aus der Umgegend, bis von Kolin und Umgebung das Getreide und die Hülsenfrüchte zumeist zu Markte gebracht werden, um da vom Riesengebirge abgeholt zu werden. Jičín ist der Hauptstapelplatz für den ganzen Getreidehandel im nordöstlichen Theile Böhmens. Wie bedeutend diese Getreidemärkte sind, kaun der Umstand darthun, daß nickt selten 5, 6 und mehr als 6 Tausend Metzen Getreide jeden Montag zu Markte gebracht werden. Das ganze Gebirge verproviantirt sich meist von Jičín und Trautenau aus bis Semil und Eisenbrod. Es erscheint also diese Strassenstrecke, welche nun neu beantragt ist von Eisenstadll nach Lomnitz als ein nothwendiges Fragment zu dieser Straßenverbindung von Süden nach Norden, weil es ebenso, wie die anderen beiden Strassenfragmente dem Gebirge und einer dicht bevölken Webergegend angehört, und die Bezirke Lomnic und Starkenbach, in welche diese Straßen einfallen, sind es ja, welche, weil von der Webernoth betroffen, soeben durch die hohe Regierung direct unterstützt werden.
Wenn sich die Commission bereits in ihrem ersten in der Sitzung vom 8. d. M. zum Vortrage gebrachten Berichte bewogen gefunden hat, ihren Antrag auf Unterstützung der Bauconcurrenzen be-
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Hufs der Ausführung jener zwei Straßenfragmente im Süden und Norden des Bahnhofs Kostialow zu stellen, um so mehr sieht sie sich hiezu gedrängt, wenn sie den ganzen Straßenzug ins Auge faßt, wodurch nicht nur um so schärfer die Wichtigkeit hervortritt, sondern sich auch eben deßhalb die Rücksicht geltend macht, daß diese Straßenfragmente keine bloße locale Wichtigkeit haben, auch nicht bloß auf die localen Mittel der ohnehin armen Weberbezirke Lomnitz und Starkenbach gewiesen sein können.
Der Iičíner Bezirk zählt zwar unter die wohlhabenden, aber in dessen Gebiet fällt nur ein kleiner Theil der Straßenstrecke von Eisenstadtl gegen Lomnic und diesen Theil hat nicht der Bezirk, sondern haben eben nur Gemeinden auszubauen, welche schon dem Gebirge mit Weberbevölkerung angehören und ebenfalls gegenwältig von der Webernoth gedrückt werden. Die sub. 5 des am 8ten vorgetragenen Berichtes angeführte Straßenstrecke von Lomnic gegen Paka hat die Verbindung von Lomnic aufwärts zum Zwecke und besteht für andere Interessen, als jener Zug vom Süden nach Norden, durch welchen der Ausbau gegen Paka durchaus nicht entbehrlich wirb, und muß der Ausbau dieses Straßenzuges gegen Neupaka um somehr festgehalten werden, als es sich eben um eine directe Straßenverbindung von Hořic gegen Neupaka handelt, welche eben nur in der Straße von Lomnic bis Paka ihre Fortsetzung findet. —
Deßhalb muß ich die Commission dem Bestreben jener Gemeinden, welche für die Straßenverbindung vom Süd nach Nord — Eisenstadtl-Lomnic. petiren, dagegen aber jene von West nach Ost, Lomnic-Poka anfechten, entschieden entgegentreten, indem die nebeneinander laufenden und nicht divergirenden Interessen nicht geopfert werden können, umsoweniger als sie nicht collidiren und einander nicht einmal abschwächen, sondern beide befriedigt werden wollen und können.
Es erlaubt sich sonach die Commission ihren Antrag im Berichte vom 18. März l. I. im wesentlichen festzuhalten und betreffend alle vier Objecte folgendermaßen zu stellen, der hohe Landtag wolle beschließen:
1. Eich von den beiden Varianten zwischen Lomnitz-Kostialower Bahnhof a und b des Berichtes vom 18. März l. J. lediglich für den directen sub b auszusprechen und zu dessen Herstellung einen unverzinslichen Vorschuß von 4000 sl. in 10 Jahresraten rückzahlbar zu bewilligen.
2. Auf die Straßenstrecke von Eisenstadll bis Lomnitz eine Subvention von 5.000 sl, und einen unverzinslichen in 5 Jahren rückzahlbaren Vorschuß von eben 5000 sl. zu genehmigen, welche Beträge der Lomnitzer Bezirksconcurrenz mit einem entsprechenden Antheile der Gemeinde Eisenstadtl und den zum Bau verpflichteten Gemeinden des Jičiner Bezirks, jedoch nur insofern sie Weberdörfer sind, unter der weiteren Bedingung zuzufallen Hütten, daß den weiteren Rest des Aufwandes die Bauconcurrenz wirklich bestreitet.
3. Auf das Straßenfragment vom Kostialover Bahnhof bis Mřična einen unverzinslichen Vorschuß von 15.000 sl. innerhalb der Jahre 1863, 1864, und 1865 zahlbar anzuweisen, welcher Vorschuß innerhalb 10 Jahren zurückzuzahlen wäre.
4. Zum Bau der Straße von Lomnitz nach Paka eine Subvention von 12.000 sl. und unverzinslichen Vorschuß von 10.000sl. zahlbar beide Beträge zur Hälfte 1663 und zur Hälfte 1864 und der Letztere rückzahlbar in 10 Jahren zuzugestehen.
Prag, 11. April 1863. Laufberger.
Sněmovní aktuar Dr. Seidl čte:
Slavný sněm račiž uzavříti:
1. že se má z oněch dvou silničních tratí eventuálně navržených mezi Lomnici a Košťálovským nádražím ve zprávě od 18. března b. r. vyznačených sub lit. a et b. vystavěti toliko silnice ve směru sub lit. b naznačeném, ku kterému cíli se povoluje bezúroční záloha 4000 zl. v 10 ročních lhůtách splatná.
2. na stavbu silnice ze železnice do Lomnice povoluje se subvence 5.000 zl., mimo to ještě bezúroční záloha 5.000 zl. zplatitelných v 5 ročních lhůtách, a tyto příspěvky udělují se konkurentům okresu Lomnického, a mají v něm poměrně podílu míti obce Železnice a obce okresu Jičínského, pokud k stavbě této silnice povinny jsou — jsouli osady tkalcovské, s tou výminkou, když stavební konkurence vybývající náklad staveni skutečně zapraví.
3. Na stavbu silnice od košťálovského nádraží až do Mřična uděluje se bezúroční záloha 15.000 zl. která se vyplatí v rocích 1863, 1864 a 1865 a zplatiti se má v 10 ročních lhůtách.
4. Na stavbu silnice z Lomnice do Paky uděluje se subvence 12.000 zl. a bezúroční záloha 10.000 zl. zplatitelná v 10 ročních lhůtách, z nížto oba příspěvky se platí jedna polovice v roku 1863, druhá pak v roku 1864.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?
Dr. Klaudy: Já uznávám s vděčností, že slavná komise (hlasy: nahlas) toho sněmu uznala potřebnost návrhu toho, jak byl učiněn a že právě při tom se dala vésti zásadou, aby podpora celkem učiněná také celku přispěla aspoň co možná. — Nicméně však myslím, že při tom ještě je zapotřebí, aby se odstranilo obávání to, aby jakýmsi poměrem lokálním nebyl stížen okres celý, a aby silnice ta, která se navrhuje vystavěti od obce města Lomnice a Košťálová, se nestala břemenem ohledně vydržování této silnice po celý okres. Uznávám ovsem, že slavný sněm neni s ro rozhodnouti, má-li se státi silnice tato budoucně jaksi silnici okresní, leč byjí chtěl pak uznávati za zemskou. Snad bude možné i zapotřebí, aby
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budoucně, až tato silnice od Kolína v celém svém tahu až do Krkonošských hor vystavena bude, že se bude považovati snad jaksi za zemskou; nicméně však v okresu panuje obávání, že by tato silnice musela se vydržovati na útraty okresu. Toto obávání je zapotřebí odstraniti, a proto vysloviti, že když se městům Lomnici a Košťálovu k vystavení této silnice, kterou chtěli na svůj náklad stavěti, dává podpora aneb půjčka, tím není vysloveno, ani že by se měla tato silnice považovati za okresní, ani že by okresem musela býti vydržována. Myslím, že okres oprávněn jest, žádat, aby se to nestalo za příčinou tou, že se silnice tím stala nutnou, že nádraží nebylo vystavěno zrovna v městě tom, kde vlastně vystavěno býti mělo. Mělo býti vystavěno v Liebstatě a proto stavěl celý okres silnici z Lomnice do Liebstatu; nádraží však se stavělo v Košťálově a ta společnost železniční zavázala se pak jaksi nejasným způsobem k tomu, že celou tu silnici vystaví sama.
Když ale stavět se počíti mělo, a nádraží v Košťálově povoleno bylo, tu odpověděla společnost železniční, že ona tomu tak nerozuměla, že se nezavázala na svůj náklad stavět silnici a vys. místodržitelství, jakož i ministerstvo uznalo, že ovšem jest tak, jak společnost udává, a že jest jen povinna tak dalece přispívat k stavbě, jak toho povinnosti konkurence vyžadují, aby tedy celý okres na ní přispívati nemusel, k tomu se chce okres vyhnout. A tehdy bych jen navrhl, ahy slavný sněm ráčil vyslovit, že se povolením podpory nerozhoduje, že, když tato silnice bude vystavena, musí se také vydržovat prostředky okresu celého.
Mastný: Aus dem Vortrage des Herrn Vorredners ist ersichtlich, daß er bei dem Umstande, als er gegen das Straßenfragment, welches Lomnic befürwortet, spricht, sich für das andere Fragment entscheidet, und dasselbe zu befürworten gedenkt. Herr Dr. Klaudy hat sich in der Sitzung vom 8. April dahin ausgesprochen, daß die Straße von Eisenstadt nach Lomnic hochwichtig sei für die Approvisionirung des Gebirges und für die landwirthschaftlichen Interessen des Flachlandes, weil es das getreidebrauchende Gebirge in die nächste Verbindung bringt mit dem getreideerzeugenden Lande, das ist ganz richtig. Ich kann das als Kenner sowohl des Verkehrs als des Gebirges vollkommen bestätigen.
Wenn der Herr Dr. Klaudy von Lomnitz nach Eisenstadtel die directeste Verbindung anstrebt, so sehe ich eine Inconfequenz darin, daß er zum Bahnhofe von Koštálow nicht den nächsten Weg gelten lassen will; was soll das bedeuten? Hört die Consequenz in Lomnitz auf? Wenn der Herr Dr. Klaudy überhaupt die kürzeste Verbindung zwischen dem Lande und dem Gebirge anstrebt, so muß er doch auch consequent die Fortsetzung dieser kürzesten Strecke bevorworten und als recht erkennen.
Ich erlaube mir über das zweite Project Lomnitz-Koštálow zu sprechen. Das von Lomnitz bevorwortete Project enthält 1627° bis zum sogenannten Wegweiser 1267°, im Ganzen also 2894°.
Die Straße von Lomnitz nach Liebstadtl enthält 2678°, der Weg durch Liebstadtl zwei Hundert Klafter, und die Straße, welche von den Liebstädtern bevorwortet wird 700°. Im Ganzen 3578°. ES ist ihr, wenn die Straße über Liebstadl die Verkehrsstraße werden sollte, ein Plus von 694°, gegen den Weg, welchen die Lomnitzer im Verein mit den Koštálowern bevorworten.
Die Liebstädter Straße geht in einem fortwährenden Fall ins Thal herab, es wird sowohl um den Bahnhof zu erreichen wie um vom Bahn-Hof nach Lomnic zu führen, eine ungünstige Steigung für beide Seiten vorbereitet. Es ist ferner diese Straße, weil sie im Flußthal geht, Ueberschwemmungen unterworfen. ES muß endlich die Post, wie sie von Lomnitz zum Bahnhof führen wird, bei der Verbindung mit Pardubitz um eine Viertel Stunde früher auszufahren Haben, um die weitere Strecke zurückzulegen. Soll sie die Verbindung mit Reichenberg erreichen, so muß die Post um eine halbe Stunde früher fahren, weil sie die Uebersetzung der Bahn, welche auf zwei Seiten stattfindet, früher erreichen muß, ehe der Zug eintrifft, und dann wieder diese Straßenstrecke durchfahren. Diese Straßenlänge ist die von Liebstadt bevorwortete. Die Straße der Lomnitzer berührt die Bahn nicht, sie führt unmittelbar zum Bahnhof, ohne die Schienen zu erreichen; die der Liebstädter berührt die Bahn zweimal. Was das für eine Beschwerde ist für eine Bahnverbindung, wenn erst noch eine größere Menge von Zügen passiren wird, das liegt wohl auf der Hand. Es liegt ferner an der Straße im Wolečkaer Thal der Bahnkörper auf der einen Seite, auf der anderen Seite der Fluß. Wenn nun jemand während dem Passiren des Zuges fährt, liegt die Gefahr nahe, daß durch das Brausen der Locomotive die Pferde scheu werden und der nahe Fluß Ursache eines Unglückes wird. Ich mache darauf aufmerksam, daß der Verkehr von Lomnic 90 pCt. des ganzen Verkehrs mit dem Bahnhofe von Koštálow beträgt, daŤ her dieser überwiegend große Verkehr gezwungen würde, über Liebstadt eine Halbe Stunde weiter zu fahren, wenn die von Liebstadt angestrebte Straße gebaut würde. Die Lomnitzer wären dann genöthigt, 2—3 Kreuzer per Centner Fracht von ihren Waaren mehr zu zahlen, als bei der andern Verbindung. Ob man nun eine Stadt, die auf den Betrieb der Gewerbe und die Industrie einzig und allein angewiesen ist, auf ewige Zeiten dazu verurtheilen kan, 2—3 Kreuzer per Centner mehr zu zahlen in einer Zeit, wo die Concurrenz nach Kreuzern und Klafterlängen rechnet, das ist denn auch zu erwägen. Wenn die Straße über Liebstadt ge-
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baut und der Verkehr gezwungen wird, diese Straße zu benutzen, so wird diese Benützung nur eine kurze Zeit geschehen, well, wenn einmal eine Straße von Lomnitz nach Paka fertig wird, die Verbindung mit dem Pakaer Bahnhof die rationellere ist. Die Pakaer Straße wird in einem so günstigen Niveau, wie man im Gebirge selten findet, durchaus ohne alle Steigung durchführt und der Fuhrmann kann mit derselben Bespannung das Doppelte dessen laden, was er auf der Liebstädter Straße zur Achse nehmen kann.
Der Unterschied der Entfernung beträgt zwischen dem Bahnhof Koštalow über Liebstadt und zwischen dem Bahnhofe von Paka bloß 1800 Klafter. — Lomnitz hat mit seinen Straßen Unglück. Bis zum Jahre 1835 hat es keine Straße gehabt, und im Jahre 1835 wurde eine Straße gebaut von Jičín nach Lomnitz mit einer Steigung von 10—14" pr. Klafter, wie bereits von Dr. Rieger erwähnt worden ist. Diese Straße ist gebaut worden, um die herrschaftlichen Wälder zu schonen und dem Besitzer recht wenig Waldgrund zu rauben; einige Jahre darauf wurde eine Straße von Lomnitz nach Semil gebaut und mit Vermeidung der Ortschaften über Berge geführt, über einen Berg vor Semil, welcher 6 — 7" Steigung hat, aus der Ursache, um die Walter zugängig zu machen.
Wir haben zwei volkswirthschaftliche Monstra in Lomnitz, soll durch die Straße über Liebstadt noch ein drittes Monstrum geschaffen werden? dazu glaube ich, kann man uns nicht anhalten. Ich bitte zu bedenken, baß Lomnitz einzig und allein auf die Industrie angewiesen ist, und keine Wasserkräfte hat, daß Kohlen in der Ferne liegen, daß der Stadt sehr daran gelegen ist, jeden Kreuzer Spesen zu ersparen, der überhaupt erspart werden kann.
Daß Lomnitz diesen Zweck wohl zu würdigen weiß, hat es dadurch bewiesen, daß sich die Stadt entschlossen hat, ohne die Concurrenz des Bezirkes in Anspruch zu nehmen, die Koštálower Straße bis zum Bahnhof mit der Gemeinde Koštálow zu bauen und den Bau zu unternehmen. Lomnitz hat in der jetzigen Krisis noch keine Unterstützung empfangen, es hat auch keine angesprochen.
Wir haben mit eigener Anstrengung die Krisis durchgemacht, wir sind aber auch mit unsern Mitteln zu Ende und der Erschöpfung unserer Kräfte nahe. Wir hätten wohl den Anspruch rechtfertigen können, vom h. Landtage ein Geschenk von 4000 sl. anzusprechen, wir haben es aber unterlassen mit Hinblick darauf, baß der Lomnitzer Bezirk auch noch andere Bitten hat, welche die Vermittlung des Landtags für Straßenzüge in Anspruch nehmen.
Ich werbe die geehrte Versammlung nicht lange mit meinem Vortrage in Anspruch nehmen, ich habe bloß die Bitte zu stellen, daß der Antrag der Commission ohne Zusatz angenommen wird.
(Rufe: Schluß.)
Oberstlandmarschall: Dr. Klaudy hat das Wort (Rufe: Schluß).
Ich bitte die Herren, die für den Schluß sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).
Dr. Rieger: Ich bitte, ich möchte auch noch einige Worte sprechen.
Klaudy: Chtěl sem se ohraditi proti tomu, jako by to byla inkonsekvence (volá se: na hlas).
Konsekvence přestává tam, kde přestává silnice, ,ale zdá se mi, že zapotřebí je, abychom při tom ohled brali, že ne dosti na tom, aby se silnice vystavěla, nýbrž i na to, že náklad, který je s vystavením spojen, pro okres zůstane dosti velký vydržováním silnice, a že právě okres, který má silnici vydržovat, v té věci také slyšán býti musí; slyšán ale chce býti pro to, poněvadž silnice z Liebstatu je vystavena, a nejedná se v tom ohledu o nic jiného, než dostaviti z Liebstatu silnice do nádraží, kdežto se zde jedná o vystavení nové silnice. Když ale chtějí tyto dvě obce na svůj náklad silnici vystavět, nemůžeme se proti tomu vysloviti, poněvadž je to jejich náklad; ale můžeme se proti tomu vyjádřiti, aby tím vystavením silnice už napřed nebylo uvedeno na konci břímě takové, aby okres musel snad silnici vydržovati snad dvojnásobným nákladem; a proto sem myslel, že se musím ohradit proti tomu, aby se ne zdálo, že silnice je povolena sněmem, a že musí okres ji vystavěti a tedy aby sl. sněm uznal, že podporu dává městu Liebstátu, Železnému Brodu a Košťalovu, však bez ohledu na to, jako by tím chtěl vysloviti, že tato silnice je určena co silnice okresní, naopak že ta. města musejí sami si vydržovati neb se s okresem shodnouti.
Dr. Rieger: Ich bitte, ich habe mich vor dem Rufe auf Schluß der Debatte zum Worte gemeldet.
Oberstlandmarschall: Herr Doctor haben sich zum Worte gemeldet, nachdem schon der Schluß der Debatte angenommen worden war. — Der Herr Berichterstatter wird ohnehin den Standpunkt der Commission rechtfertigen.
Berichterstatter Laufberger: Als der Commission die beiden Straßen von Lomnitz bis zum Koštalower Bahnhofe und von Starkenbach ebenfalls bis zum Bahnhof von Norden nach Süden zur Beurtheilung vorgelegt waren, hat sie sich auch nur auf den localen Standpunkt gestellt. Es handelte sich um eine Verbindung von Lomnitz zum Bahnhof, und von Starkenbach zum Bahnhof. Deßwegen hat sie, weil sie den localen Standpunct angenommen hatte, es der Concurrenz freizustellen geglaubt, welche der beiden Varianten zur Verbindung von Lomnitz mit dem Bahnhofe zu wählen wäre. Wenn nun dieses Straßen - Fragment von Eisenstadtl nach Lomnitz zu Stande kommt, und der Hauptstraßenzug ins Auge gefaßt wird, also
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von einem viel höheren, entscheidenderen Standpunkte, so glaubte die Commission nur consequent vorzugehen, wenn sie sich in eine Bestimmung der Varianten zwischen Lomnitz und dem Bahnhöfe eingelassen hat hinsichtlich der angesprochenen Unterstützung, und hat demnach für jene sich ausgesprochen welche die kürzere ist, und also direct die Verbindung mil dem Bahnhofe herstellt. Was die Unterhaltung betrifft, so glaube ich wiederholt anführen zu müssen, daß das nicht Sache des h. Landtags ist, auszusprechen, wer eine Straße zu unterhalten hat, oder ich glaube nicht einmal so weit zu gehen, um auszusprechen, daß hiemit kein Präjudiz begründet werden soll; die Unterhaltung einer fertigen Straße ist etwas ganz abgesondertes, und der h. Landtag geht bezüglich des Vorschußes ohnehin von dem Standpunkte aus, daß die Straße unterhalten werden wird, sonst würde sie weder von der Gemeinde angesucht noch von, den Behörden unterstützt worden sein. Es ist dem h. Landtage gleichgiltig, ob es eine Gemeinde oder ein Bezirk oder das ganze Land unterstützt, insofern es sich nur um den Neubau der Straße handelt; ich glaube mich also gegen den Antrag des Dr. Klaudy äussprechen zu sollen und darüber, daß mit dem bewilligten Vorschuße nicht zugleich über die Erhaltungsverpflichtung sich ausgesprochen werde, gänzlich hinwegzugehen und sich dagegen zu erklären; ich glaube, es möge das h. Haus lediglich den Antrag annehmen, wie ihn die Commission gestellt hat, daß sich für die Variante sub B. dahin ausgesprochen werde, daß der Bauconcurrenz, welch gegenwärtig zwischen der Gemeinde Lomnitz und Koštálow besteht, ein Vorschuß von 4000 sl. in 10 Jahresraten rückzahlbar zu bewilligen sei, und daß die Frage der Unterhaltung hier gar nicht berührt werde.
ES bleibt ganz dem Bezirke oder der Gemeinde überlassen, über die Frage der Unterhaltung eine Spezialverhanblung mit oder ohne Behörde einzuleiten. Der Ausschuß glaubt, daß der Landtag hierüber gänzlich hinweg gehen könne.
Dr. Klaudy: Wenn die Commission von dieser Ansicht ausgeht, dann nehme ich meinen Antrag zurück. Es handelt sich hier um nichts anderes, als daß der h. Landtag nicht ein Präjudiz schaffe.
Oberstlandmarschall: Nachdem Doctor Klaudy seinen Zusatzantrag zurückgezogen hat, so erübrigen nur die Anträge der Commission, und ich werde sie absatzweise nochmals vorlesen lassen und über jeden einzelnen Absatz die Abstimmung einleiten.
Laufberger: Der hohe Landtag wolle beschließen, sich von den beiden Varianten zwischen Lomnitz und dem Koštalower Bahnhof sub a et b des Berichtes vom 18. März l. I. lediglich für die Strecke sub b auszusprechen und zu dessen Herstellung einen unverzinslichen Vorschuß von 4000 sl. in 10 Jahresraten rückzahlbar zu bewilligen.
Sněm. aktuar Seidl: Slavný sněm račiž uzavříti: že se má z oněch 2 silničních trati eventuelně navržených mezi Lomnici a Košťálovským nádražím ve zprávě od 18. března běžícího r. vyznačených literou a—b vystavěti toliko silnice směrem naznačeným v liteře b. ku kterému cíli se povoluje bezúroční záloha 4000 zl. v 10 ročních lhůtách splatná.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag der Commission sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).
Laufberger lieft: 2. Für die Straßenstrecke von Eisenstadl nach Lomnitz eine Subvention von 5000 sl., und einen unverzinslichen in 5 Jahresraten rückzahlbaren Vorschuß von 5000 sl. zu genehmigen, welcher Betrag der Lomnitzer Concurrenz mit dem entsprechenden Antheile von Eisenstadtl und den zum Bau verpflichteten Gemeinden des Jitschiner Bezirkes, jedoch nur, insofern sie Weberdörfer sind, unter den weitern Bedingungen zuzuführen wäre, daß sie den weitein Rest der Bauconcurrenz wirklich bestreiten.
Sněm. aktuar Seidl: 2. na stavbu silnice ze Železnice do Lomnice povoluje se subvence 5000 zlatých; mimo to ještě bezúroční záloha 5000 zl. splatitelna v pětiročních lhůtách ; tyto příspěvky udělují se konkurentnímu okresu Lomnickému, a mají na něm poměřené podílu obce Železnice a pak obce Jičínského okr., pokud k stavbě této silnice povinni jsou, jsouli osady tkalcovské, s tou výminkou, když ku stavení konkurence vybývajíci náklad skutečně zapraví.
Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für den Antrag der Commission stimmen, die Hand aufzuheben (Angenommen).
Berichterstatter Laufberger liest Punkt 3: Auf das Straßenfragment vom Koštalower Bahnhofe beinahe bis Mřičná oder vielmehr von der Grenze des Starkenbacher Bezirkes bis in jenes Dorf einen unverzinslichen Vorschuß von 15.000 sl. zahlbar in den Jahren 1863, 1864 und 1865 anzuweisen, welcher Vorschuß innerhalb 10 Jahresraten zur Rückzahlung käme.
Landtagsactuar Seidl liest: 3. Na stavbu silnice od Košťálovského nádraží až do Mříčné uděluje se bezúroční záloha 15.000 zl., která se vyplatí v rocích 1863, 1864 a 1865 a splatiti se má v 10 ročních lhůtách.
Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für diesen Antrag sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).
Berichterstatter Laufberger liest: 4. Zum Baue der Straße von Lomnitz nach Paka eine Subvention von 12.000 sl. und einen unverzinslichen Vorschuß von 10 000 sl. zahlbar beide Beträge zur Hälfte im Jahre 1863, und zur andern Hälfte im I. 1864 und der letztere rückzahlbar in 10 Jahresraten, zuzugestehen.
Landtagsactuar Dr. Seidl liest: 4. Na stavbu silnice z Lomnice do Paky uděluje se subvence 12.000 zl. a bezúroční záloha 10.000 zl.
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splatitelná v 10 ročních lhůtách, z nížto oba příspěvky se vyplatí jedna polovice v roku 1863. druhá pak v roku 1864.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für diesen Antrag stimmen, die Hand aufzuheben.
Berichterstatter Laufberger: Die hohe Statthalterei hat unterm 9, April d. J. ein Einschreiten des Jičiner Kreisamtes vorgelegt, um Erfolgung eines Vorschußes aus dem Landesfonde zur Berichtigung der Kosten des Riesengebirg-Straßenbaues. Die Semiler Bauconcurrenzpflichtigen sind an Herstellungskosten für die bereits vollendete Riesengebirgsstraße einen Betrag von 16,715 sl. 35 kr. schuldig, welcher gegenwärtig bei der herrschenden Noth der Pflichtigen nicht hereinzubringen ist, dessen Berichtigung von den Baupächtern als dringend angesprochen wird, indem dieselben bereits längere Zeit auf diese Berichtigung warten.
Die hohe k. k. Statthalterei theilt den dießfälligen Bericht des Jičiner Kreisvorstehers mit Acten mit, und ersucht dringend um einen Vorschuß aus dem Landesfonde, um die Baupächter zu befriedigen, um nicht in dem gegenwärtigen für die Concurrenzpflichtigen so drückenden Momente zu Zwangsmaßregeln schreiten zu müssen. Nach dem kreisämtlichen Berichte vom 30. März 1863 Zahl 113? resultirt der verwiesene Restbetrag pr. 16,715 sl. 35 kr. aus der, von einem Comite der Zahlungspflichtigen revidirten Rechnung und die BeHorden bestätigen, daß gegenwärtig diese Ausstände nicht eintreibbar sind. Da nun dieser Semiler Bauconcurrenzbezirk zur Gänze in den Rayon einfällt, wo die Bevölkerung vor Allem an die Weberei gewiesen ist, und diese Gegend an sich im Riesengebirge unter die ärmsten zählt, wird von der Commission die vom Kreisvorsteher beantragte vorschußweise Berichtigung des ausstehenden Betrages in runder Summe von 16,000 sl., jedoch zahlbar in den zwei Jahren 1863 u. 1864 mit dem Anhange angetragen, daß vom I. 1865 an, dieser Vorschuß wenn nicht früher, innerhalb acht Jahren mit je 2000 sl. unverzinslich rückerstattt werde,
Landtagssecretär Schmidt: Komise navrhuje, aby se ve spůsobu zálohy summa ještě vybyvající 16,000 zl. zapravila. Záloha tato má se vyplatiti ve dvou letech (1863 a 1864) nazpět platiti ve 8 ročnich bezuročních Ihůtách po 2000 zl.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? (Niemand meldet sich) Ich werde also den Antrag der Commission zur Abstimmung bringen, und bitte jene Herren, die für denselben sind, die Hand aufzuheben (Wird angenommen). —
Nun kommen wir zu den Schlußanträgen des eigentlichen Commissionsberichtes.
Berichterstatter Laufberger liest.
Landtagssecretär Schmidt liest dasselbe böhmisch. -
Indem die Commission diesen Bericht Einem hohen Landtage zur hohen Schlußfassung vorlegt, glaubt sie besonders hervorheben zu müssen:
a) daß bei mehreren Straßenobjecten die technischen Operate nicht vollständig der Commission vorlagen, daher es nothwendig werden dürfte, den Landesausschuß anzuweisen, vor gänzlicher Flüssigmachung des bewilligten Betrags auf die Vorlage des Operats anzudringen, und im Falle, als die einzuleitende licitatorische Verpachtung ein solches Ergebniß darstellen wollte, daß der bewilligte Betrag nicht zur Gänze nothwendig wird, der abfallende Betrag dem Landesfonde reservirt bleibe;
b) daß bei dem Umstände, als auf Vorschüße selbst da beantragt wurde, wo die förmliche nach dem Gemeindegesetze nothwendige Beschlußfassung der betreffenden Bauconcurcenz über die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht vorgelegen war, der Landesausschuß angewiesen wurde, diese Verhandlung dort, wo nothwendig, nachtragen zu lassen;
c) wird beantragt, an die h. Statthalterei den Antrag zu stellen, daß die betreffenden technischen Operate über die mit Subvention oder Vorschüßen unterstützten Straßenbauten — in sofern sie nicht schon vorgelegen waren — , dem Landesausschuß zur Genehmigung mitgetheilt, von demselben die Verpachtungs-Abschlüße mitbestätigt, wie auch demselben die Mitbeaufsichtigung des Baues und Intervenirung bei der Collaudirung gesichert und endlich die Baurechnung an denselben zur Genehmhaltung geleitet werde.
Předkládajíc tuto zprávu slavnému sněmu k usnešení, má komise za to, že musí zvláště podotknouti:
a) Že neměla při několika návrzích, silničních staveb se týkajících, po ruce úplných operátů, pročež by bylo potřebí, zemskému výboru naříditi, aby dříve, než dá vyplatiti úplně sumu povolenou sobě předložiti dal operát, a měl-li by zavedený licitační pronájem takový výsledek, že by povolené sumy nezúplna potřebí bylo, aby se zachoval přebytek zemskému fondu.
b) Poněvadž se navrhly zálohy i tam, kde řádné a dle zákona obecního nevyhnutelné usnešení stavební konkurence, jíž se týče, v závazku k splacení scházelo, má se výboru zemskému uložiti, aby tam, kde toho třeba, dostatečné jednání o tom zařídil.
c) Navrhuje se, učiniti slavnému místodržitelství návrh, aby byly technické operáty o silnicích, na něž se příspěvek poskytl — pokud nebyly již po ruce — sděleny výboru zemskému, aby smlouvy o nájmu jim zároveň stvrzeny byly, jakož aby se mu spoludozorství na stavbu a účastenství v
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schválení stavby pojistilo i aby stavební účty jemu k stvrzení podány byly.
Steffens: Bitte ums Wort. Eine vierte Resolution möchte ich mir erlauben zu beantragen, welche dahin geht, daß der Einfluß der Regierung Er. Apost. Majestät durch den hohen Landtag in Anspruch genommen wird.
Aehnliche Verhältnisse, wie sie in dem Erzund Riesengebirge durch die letzte Bauwollkrisis herbeigeführt worden sind, bestehen, auch in einigen Districten des südlichen Böhmens, und vorzugsweise in den Bezirken Neubistritz und Gratzen.
Auch dort hat sich in der letzten Zeit die ländliche Bevölkerung, nachdem in Oesterreich die Eisenbahnbauten eingestellt worden sind, sehr häufig der Weberei zugewendet.
Diese Leute, welche sich mitunter noch mit der Landwirthschaft beschäftigen, indem sie zumeist, und das besonders in dem Bezirke Gratzen, auch im Besitz von kleinen Landparzellen sind, oder solche gepachtet haben, diese Leute haben sich nun in der letzten Zeit mit der Weberei sehr gut ernährt und sich sehr behaglich weitergebracht; jetzt ist aber auch dort die Arbeit eingestellt worden und die Leute sind daran, keine Beschäftigung zu haben.
Wenn sie, wie sie es früher gethan haben, nach Oesterreich wandern wollten, um dort Arbeit zu suchen, so würde ihnen das wenig helfen, weil es dort ohnehin eine Masse von Arbeitern gibt, welche keine Beschäftigung finden. Es ließe sich aber ein Ausweg finden, der den Leuten genügende Beschäftigung gäbe und noch dazu auszuführen wäre, ohne den Säckel des Landes in Anspruch zu nehmen. Die Concessionirung der Eisenbahnen von Bubweis nach Stockerau befindet sich in dem letzten Stadium der Verhandlung. Die Concession zum Bau derselben soll demnächst ertheilt werden. Es wäre also leicht möglich, daß durch den h. Landtag die Regierung aufgefordert werde, baß das Handelsministerium es den Concessions-Werbern zur Pflicht macht oder wenigstens ihnen den Wunsch energisch ausspreche, es möge der Bau in jenen Strecken begonnen werden, welche den Bezirken, wo die nothleidenden Weber leben, am nächsten liegen und das ist an der böhmisch-österreichischen Grenze. Die Weber des südlichen Böhmens, die sich früher schon mit ähnlichen Arbeiten beschäftigten, sind nicht wie die Bevölkerung des Erz- und Riesengebirges zu einer solchen Arbeit nicht brauchbar; im Gegentheil sie sind dazu tüchtig und es wird jeder Eisenbahnbauunternehmer sie brauchen können und gern beschäftigen. Es könnte hiernach, wenn es dem h. Landtage beliebt, einen Wunsch der Regierung gegenüber auszusprechen, wie er von mir eben angedeutet wurde, dieser Wunsch jedenfalls von praktischen Folgen begleitet sein und in dieser Voraussicht, erlaube ich mir den Antrag zu stellen:
"Als vierte Resolution möge hier aufgenom-."men werden: die k. k. Regierung sei zu ersuchen, "daß sie ihren ganzen Einfluß dahin geltend mache, "daß der Bau der Eisenbahn von Stockerau nach "Budweis, deren Concession sich eben im letzten "Stadium der Verhandlung befindet, demnächst und "zwar zuerst in jenen Gegenden beginnen wirb, "welche den nothleidenden Bezirken des südlichen "Böhmen am nächsten gelegen sind."
Abg. k. Platzer: Ich unterstützŤ den Antrag des Herrn Vorredners und stimme ganz mit ihm überein, daß es für die südlichen Gegenden unseres Vaterlandes sehr wünschenswerth wäre, wenn der Bau einer Eisenbahn zwischen Stockerau und Budweis so bald als möglich, wenigstens noch in diesem Sommer, und zwar au der Gränze zwischen Oesterreich und Böhmen in Angriff genommen würde, weil dadurch den erwerblosen Leuten in diesen Gegenden Gelegenheit geboten wäre, sich an dem Bau zu betheiligen und ihnen eine neue Erwerbsquelle eröffnet würbe. Allein ich fürchte, daß dieser Wunsch eben nur ein frommer Wunsch bleiben dürfte. Ich wenigstens bin, was die öffentlichen Bauten, als Eisenbahnen, Straßen, Kirchen und Schulen, mit alleiniger Ausnahme der Kasernen anbelangt, ein potenzirter ungläubiger Thomas (Heiterkeit) und solange ich mit meinen eigenen Augen nicht sehe, daß der Bau wirklich schon in Angriff genommen wird, glaube ich an alle Concessionen, Tracirungen, Pläne, Commissionen u. s. w. gar Nichts (Heiterkeit. Gedämpfter Widerspruch links).
Ich glaube daher, daß die Inangriffnahme dieses Baues, so wünschenswerth er auch ist, in diesem Sommer nicht mehr zu Stande kommen wird, und doch ist es billig und gerecht, daß der h. Landtag., wenn er schon einmal angefangen hat, für dle Erwerbslosen und Nothleidenden zu sorgen und ihnen Unterstützungen aus dem Landesfonde hat angedeihen lassen, daß er auch auf diese Farmer in unfruchtbaren Gegenden in Zukunft sein Augenmerk richte, denn ich muß mir erlauben, dem h, Hause die Bemerkung zu machen, daß ich die Ehre habe, der Vertreter eines Bezirkes zu sein, der zur Hälfte ein Theil des ehemaligen Taborer Kreises ist, eines Kreises, der im ganzen Böhmerlande wegen des Reichthums seiner vielen Steine, wegen der Unfruchtbarkeit seines Bodens (Heiterkeit links. Bravo im Centrum) wegen der Armuth seiner Bewohner, wegen seinen im Winter thurmhohen Schneewehen, eine traurige Berühmtheit erlangt hat.
Die Bewohner dieser unfruchtbaren Gegenden besonders an der mährischen Gränze — bis Neubistritz, Adamsfreiheit, Altstadt, Tremles, Schamers, Königseck.............
ernähren sich meist von der Weberei, theils von der Leinweberei, theils von der Baumwollweberei. Die Leinweberei hat in dieser Gegend in den letzten Jahren ganz aufgehört, well eben das Aerar aus höhern national-ökonomischen für den schlichten Bauernverstand freilich unbegreiflichen Rücksichten aufgehört hat, für das Militär Leinwand einzulaufen und statt dieser Baumwollenstoffe gebrauchte
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Dadurch waren die Leinweber vor einigen Jahren gezwungen, sich auf die Baumwollweberei zu werfen und ihre Zahl ist in den letzten Jahren auf das Doppelte und Dreifache gestiegen. In Folge der Baumwollkrisis haben aber alle diese. Leute keinen Erwerb und ich versichere Sie, meine Herren, gerade an der mährisch-österreichischen Gränze, wenn die Baumwollenkrisis noch länger andauern sollte, wird die Noth und das Elend nicht geringer sein, als im Erz- und Riesengebirge, und wenn bisher das Weheklagen über die Noth aus diesen Gegenden nicht bis zu unserem Ohre gelangt ist, so muß ich, der ich unmittelbar in der Nähe derselben lebe, diesen Leuten das Zeugniß geben, daß sie sehr bescheiden und sparsam sind und in den Tagen, wo sie Verdienst hatten, auf böse Tage gedacht und einen Sparpfennig auf die Seite gelegt haben. Dieser ist aber jetzt durch 1 1/2 Jahr verzehrt und wenn, wie ich schon bemerkte, die Baumwollenkrisis noch länger andauert, so wird dort gewiß eine große Noth ausbrechen. Ich stelle daher in dieser Beziehung keinen besonderen Antrag, wohl aber an das h. Haus und die h. Regierung die Bitte, wenn jemals das h. Haus in die traurige Lage kommen sollte, wieder ein Comite zur Unterstützung der Erwerblosen und Nothleidenden zu bilden, daß es auch dem Comite den Auftrag gebe, Rücksicht zu nehmen auf diese armen Gegenden und mit einer entsprechenden Quote auch diese aus dem Landesfonde zu bedenken (Bravo).
Baron Riese - Stallburg: Die Gegenden des südlichen Böhmens, die Ausmündung des Böhmerwaldes bei Neubystritz sind wirklich in einer traurigen Lage gewesen; hingegen ist die Bevölkerung wirklich eine fleißige und sie wurde durch den Bau der Straße, die damals von Tábor gegen Wien geführt worden ist, eigentlich belebt; die Industrie hat angefangen sich dort zu verbreiten und die Gegend hat eine Art von Wohlstand erreicht. Nun daß aber den Anforderungen der Zeit nicht mehr Genüge geschehen ist, indem keine Eisenbahn in diese Gegend gekommen ist, fängt die Gegend an in Verfall zu kommen, die Gegend hat kein Brennmaterial als Holz, und das Holz reicht im Táborer Kreise nicht mehr hin, um allen Anforderungen zu genügen. Es wäre sehr notwendig, daß eben eine Eisenbahn in der Richtung zwischen Prag und Tábor in Verbindung mit Wien zu Stande kommen würde, um der Gegend von Nützen zu sein. Ich unterstütze daher lebhaft den Antrag meines Collegen Steffens, besonders auch in der Beziehung, daß eine Bahn von Wien direct über Tábor nach Prag geführt werde.
Oberstlandmarschall: Der Antrag des Herrn Steffens ist ein Zusatzantrag, der den Beschlüßen des h. Landtages aus dem Anlasse der vorgelegten Berichte über die Straßenbaue zur Unterstützung der Nothleidenden als ein Schlußantrag beigefügt wird. Herr Berichterstatter hat das Wort. —
Laufberger: So sehr ich, abgesehen von meiner Stellung als Berichterstatter, beistimmen möchte dem Antrag des Herrn Steffens und so sehr ich auch überzeugt bin von den Verhältnissen des südlichen Böhmens, welche so dringend eine Abhilfe, namentlich durch die Beförderung des Communicationsmittels einer Eisenbahn fordern, wie Baron Riese bemerkt, so sehr ich von Grund meines Herzens beistimmen möchte, darf ich als Berichterstatter es denn doch nicht thun, und muß mich vielmehr gegen diesen Antrag erklären, weil die Commission nur die begrenzte Aufgabe hatte, die ihr zugestellten Straßenprojecte zu beurtheilen und dem h. Hause in Vortrag zu bringen. Es war die Aufgabe der Commission keine andere, als diese; nicht aber die Nothverhältnisse überhaupt zu erforschen und sie zu erheben, oder Vorschläge bei Mittel zur Abhilfe derselben zu bringen. Ich glaube also, es wäre viel besser, diesen hochwichtigen, dringenden Antrag als einen speziell gestellten dem h. Hause vorzulegen, als ihn hier, als den 4. Absatz zum Antrage der Nothstraßen-Commission beizufügen. —
Oberstlandmarschall: Es ist mir, als der Antrag gestellt wurde, in dem Momente der Zweifel aufgestiegen, ob er nicht als selbstständig zu betrachten wäre und daher mit den gegenwärtigen, dem Landtage vorliegenden Gegenständen in keiner engeren Verbindung steht. Aber ich muß offen gestehen, ich kann andererseits nicht läugnen, daß eine solche Verbindung zwischen diesem Antrage und dem Gegenstande, der uns jetzt beschäftigt, vorhanden ist; daß es mir daher nicht scheint, daß er geradezu heute von der Berathung und Beschlußfassung ausgeschlossen werden muß. Der Gegenstand der heutigen Berathung ist die Abhilfe der Noth in den Gegenden, wo sie durch die gegenwärtige Baumwollkrisis herbeigeführt worden, und zwar im Wege der Arbeitsschaffung. Ob diese Arbeitsschaffung durch den Bau einer Eisenbahn, ober einer Straße erfolgt, ob dem h. Hause die herrschende Noth in einer Gegend schon vor dem ursprünglichen Beginn der Verhandlung bekannt war, oder ob sie dem Hause erst während der Verhandlung bekannt wird, alle diese Umstände glaube ich, sind hier nicht entscheidende Gründe und ich glaube von meinem Standpunkte gar nichts dagegen einwenden zu können, daß dieser Antrag als ein Mitantrag, den das Haus aus Anlaß der herrschenden Noth zur Beschäftigung der Nothleidenden faßt, mit dem gegenwärtig vorliegenden Gegenstand in Verbindung gebracht wird, und daß er daher auch heute zur Abstimmung und Beschlußfassung ganz geeignet erscheint (Bravo). Ich werbe daher die Unterstützungsfrage stellen, und wenn der Antrag gehörige Unterstützung findet, ihn zur Abstimmung bringen. Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? (Es meldet sich Niemand.) Wenn nicht, so werde ich die Unterstützungsfrage stellen. Wünscht das Haus noch einmal den Antrag zu hören? (Rufe: Nein!). Ich bitte also die Herren, die den vom Herrn Steffens gestellten Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Majorität) Er ist so unterstützt,
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daß seine Annahme keinem Zweifel unterliegt, aber um allen Formalitäten ,u genügen, werde ich ihn noch einmal vorlesen lassen.
Landtagssecretär Schmidt liest den Antrag Steffens' deutsch und böhmisch.
Oberstlandmarschall. Bitte die Herren, die für die Annahme sind, die Hand aufzuheben, (einstimmig angenommen).
Ich werde die Debatte eröffnen über die früher verlesenen Schlußanträge der Commission sub a, b, c.
Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich.—)Wenn Niemand das Wort ergreift, werde ich zur Abstimmung schreiten und bitte die Herren, die für die Annahme der vorgelesenen sub a, b,c im Berichte aufgeführten Schlußantrage der Commission sind, die Hand aufzuheben (angenommen.)
Nun glaube ich noch einen Antrag zur Abstimmung vor allen bringen zu müssen, nebst 2 Zusatzanträgen, der mir aber von Wesenheit scheint, von der Commission nicht eigentlich in Form eines definitiven Antrages, sondern in Form einer Anlicht ausgesprochen wurde, nämlich die Frage, ans welchem Fonde und aus welcher Quelle die jetzt von dem h. Landtage beschlossenen Subventionen zu bestreiten sein werden. —
Die Commission hat diesfalls im Eingänge des Berichtes, ich glaube Absah 4, ihre Ansicht ausgesprochen, ich bitte diesen Absatz vorzulesen.
ES handelt sich nämlich um die Summe; sie müßte erst zusammengestellt werden, und wird wohl zwischen 170—180,000 sl, betragen. Ich glaube doch diese Summe ist aufzunehmen.
Berichterstatter Laufberger liest Absatz 4 deutsch und Landtagssecretär Schmidt böhmisch.
4. Um durch die zu bewilligen beantragte Auslage für das Jahr 1863 mit einem Betrage von 160.200, welche ein Procent der directen Steuern des Königreichs um nur weniges übersteigt, nicht eine für die Steuerpflichtigen empfindliche Steuerumlage nöthig zu machen, erlaubt sich die Commission darauf hinzuweisen, daß unter den Landessondscapitalien sich aus den Jahren 1853 bis 1862 auf Ban von Landesstraßen ein präliminirter, hierauf eingezahlter, aber nicht verwendeter Betrag von 230.000 sl. befindet, sonach eine besondere Steuerumlage zur Bedeckung des Aufwandes dieser "Nothstandstraßen" nicht stattzufinden brauche, und durch Verwendung dieser ersparten Fonds dieselben wohl am zweckmäßigsten ihrer ursprünglich beabsichtigten Bestimmung zugeführt und nur die vom verwendeten Capitale dem Landesfonde entgehenden Interessen umzulegen wären.
4. Aby se za příčinou výloh k povoleni navržených, činícich za rok 1863 —160.200zl., kterážto sama jedno procento přímých daní v království jen o něco málo převyšuje, nemusila státí přirážka k daním citelná pro poplatníky, dovoluje si komise poukázati k tomu, že se nalezá mezi kapitály zemského fondu suma 230.000 zl. za let 1853 až do 1862 na stavby zemských silnic rozpočtěná, k tomu konci sice -splacená, avšak nevynaložená, že tudíž zvláštní přirážka k daním na nahražení výloh těchto "silnic nouzí dožádaných" rozvržená býti nemusí, že uspořené fondy tyto, upotřebí-li se jich, vynaloženy budou nejpřiměřeněji na to, k čemu prvotně určeny byly, a že by se měly rozvrhnouti jen úroky, kterých zemský fond z vynaloženého kapitálu pozbude.
Oberstlandmarschall. Es sind das eigentlich 2 Anträge 1) daß die Summe bestritten werde aus den Ersparnissen, die gegenwärtig sich unter den im Landesfonde erliegenden Capitalien befinden und der 2. Antrag ist, daß die dadurch dem Stammfonde entgehenden Interessen im nächsten Präliminare eingebracht werden durch eine Landesumlage, um die laufenden Einkommen des Landesfondes nicht zu beeinträchtigen. Ich glaube, wenn das Haus meiner Ansicht beitritt, diese 2 Absätze abgesondert zur Abstimmung bringen zu sollen: 1) Ist das Haus einverstanden, daß die Bestreitung der Subventionen und Vorschüsse aus der durch diese Ersparnisse von nichtgebauten Straßen entstandenen Capitelsbarschaft ausbezahlt werden und 2) ob das Haus dem Landesausschuße die Weisung gibt, die dadurch entgehenden Interessen an der laufenden Einnahme in dem Maße, als sie dem Landesfonde entgehen, in dem künftigen Präliminar in Ersatz und Aufrechnung zu bringen.
Abg. Wolfrum. Der Landesfond hat im dießjährigen Budget eine Summe von 70.000 sl. mehr im Präliminar enthalten für Straßenbauten. Die Commission war nicht in der Lage auf die 70.000 sl. anzutragen, weil kein Object vorlag, und hat diese 70.000 sl. zwar nicht gestrichen, jedoch sie reservirt für diese Nothstandstraßen; Ťs wird mittelst anderer Ersparnisse, die im Landesfonde gemacht worden sind, circa eine Summe von 100.000 sl. übrig bleiben, und ich glaube nicht, daß die ganzen 170.000 sl. oder 180.000 sl. aus dem Landesfonde werden entnommen werden müssen, sondern bloß der Rest, der noch zu zahlen kommt in diesem Jahre auf die bewilligten Straßen. — Ich werde mir daher den Antrag erlauben, daß nicht die ganze Summe für die jetzt bewilligten Straßen aus dem Landesfonde genommen wird, sondern nur diejenige, die übrig bleibt von dem, vom Budget ersparten Gelde,
Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren. —
Dr. Rieger: Ich muß mich gegen den Antrag des Abg. Wolfrum aussprechen.
Ich bitte meine Herren, wollen wir erwägen, wie sind die Ersparnisse zu Stande gekommen, um die es sich hier handelt? Sie sind zu Stande gekommen dadurch, daß das, was für einzelne Straßen im ganzen Lande, in ganz verschiedenen Bezirken präliminirt war, nicht wirklich zum Ausbau verwendet worden ist; dadurch sind die Ersparnisse entstanden; jetzt handelt es sich darum, diese Er-
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sparnisse, die man auch in anderen Bezirken des Landes abgespart oder abgeknausert hat, jetzt für die einzelnen anderen Bezirke zu verwenden. Immerhin würden dadurch schon diese einzelnen Bezirke wesentlich begünstigt gegen alle anderen, welche zu diesem Fonde beigetragen haben. Abgeordneter Wolfrum verlangt aber noch mehr; er will, daß das Land auf die Straßen im ganzen Lande gar nichts ausgebe, sondern daß die ganzen Summen, die hier präliminirt werden sollen für den Straßenbau, Brückenbau und die Flußregulirung, für diejenigen Bezirke verwendet werden sollen, die gar nichts beigesteuert haben, und daß die anderen Bezirke des Landes gar nichts bekommen. Dadurch würben die Bezirke doppelt verkürzt, erstens, weil das, was von dem Ihrigen in Ersparung gebracht worden ist, nur für einzelne Bezirke verwendet würde, und zweitens dadurch, daß sie auch im heurigen Jahre wieder auf den Straßenbau beisteuern müssen, und nichts davon bekommen würden, und, meine Herren, wir können deshalb, weil wir Nothstandsstraßen zu bauen Haben, nicht die Straßen und Flußregulirung, überhaupt alle diese Interessen liegen lassen.
Ich möchte mich daher dagegen aussprechen und glaube, es ist im allgemeinen Interesse des Landes, im Interesse allen Verkehrs und im Interesse aller Bezirke, zu wünschen, daß die Position, welche vom Landesausschuß für den Straßenbau in sehr geringem Ausmaße beantragt und angenommen wurde, und wie die Commission beantragt, das Ganze, was für den Nothstraßenbau verwendet werden soll, aus den Ersparnissen der frühern Jahre verwendet werde.
Dr. Görner: Ich werde mich gegen den Antrag des Abgeordneten Wolfrum aussprechen, aus dem Grunde, weil man sich hier einmal über etwas ausspricht, worüber wir den Bericht gar nicht gehört haben.
Es Handelt sich hier darum, ob im Budget 400.000 sl. oder 70.000 sl. für den Zweck der Landescommunication aufgenommen werden sollen oder nicht. Die Budgetcommission beantragt, in dem Berichte, diese Beträge nicht aufzunehmen aus Gründen, die heute noch zur Sprache kommen sollen. — Die Sache wird erst bei der Budgetberathung in Erwägung gezogen werden, die Commission wird die Gründe anführen, und es wird der Landesausschuß und der Regierungs-Commissär in der Lage sein, dagegen seine Gründe einzubringen. Es werden diese 70.000.sl. in das Budget aufgenommen werden, und wozu die Verwendung geschehen soll, wozu sie wenigstens präliminirt sind, darüber heute schon abzusprechen, heißt meiner Ansicht nach über ein Princip abzusprechen, welches nicht gehörig begründet, und nicht gehörig überlegt ist. Es scheint mir aber auch ganz, gleichgiltig zu sein. Wenn der hohe Landtag bei der Budgetberathung die 70.000 sl. auf die im Jahre 1863 zu leistenden Arbeiten in Straßenangelegenheiten oder Flußregulirungen nicht bewilligt, so ist es noch immer an der Zeit, sie in sofern zu bewilligen, daß sie dennoch umgelegt und dann wieder in den Landesfond eingezahlt werden; bann bleibt die Summe ganz gleich, und es scheint mir das dem Antrage des Herrn Abgeordneten Wolfrum in einer Richtung doch gerecht geworden zu sein. Wenn der hohe Landtag beschließt, daß gegenwärtig aus den bereits im Landesfond befindlichen Geldern der Betrag für die Nothstandstraßen ganz zu bewilligen ist, — dann wird der Antrag hinreichend motivirt lauten: die 70.000 sl. sind zu streichen für die im Jahre 1863 zu leistenden Straßenarbeiten und so kann man es bewilligen als Ersah für das, was die Nothstandstraßen aus dem Landesfonde genommen haben. —
Wolfrum: Dasjenige, was der geehrte Hr. Vorredner gesagt hat, kommt auf das nämliche heraus, was ich durch meinen Antrag erzwecken wollte. Ich Hütte nur zu erwidern auf die Behauptung des Herrn Dr. Rieger, als Hütten wir die Flußregulirung gestrichen, das ist nicht der Fall. Wir haben bloß diejenigen Summen nicht zur Bewilligung vorzulegen geglaubt, die eben überhaupt durch gar lein Project begründet sind. Wo aber jetzt im Monate April noch kein Project für solche vorliegt, da glaube ich nicht, daß diese Summe nothwendig sein wird. Es wirb dem Lande einerlei sein, ob wir jetzt schon sagen, daß dasjenige, was im Präliminar für die Straßen bestimmt war, zum Theil aus jenen Ersparnissen genommen wird, und das Fehlende aus dem Landesfonde, aber ob wir sagen, es wird alles aus dem Landesfonde genommen, und dasjenige, was präliminirt ist, soll zu etwas verwendet werden, wozu wir heute noch gar nicht kommen, weil überhaupt keine Projecte da sind, wenigstens nicht in dem Präliminar. —
Oberstlandmarschall: Ich bitte nur den Antrag zu formuliren, damit ich weiß, in welcher Form ich ihn zur Abstimmung zu bringen habe. —
Dr. Rieger: Der Herr Abgeordnete Wolfrum befindet sich in einem wesentlichen Irrthum, indem er glaubt, daß über alle diese Strecken leine Elaborate, vorliegen. Es sind sehr viele Straßen zur Unterstützung aus dem Landesfonde von der hohen Regierung beantragt worden, welche Anträge bis die kleinsten Details ausgearbeitet vorliegen. Der Landesausschuß hat es für seine Pflicht Gehalten, die Entscheidung darüber dem hohen Landtage vorzubehalten, weil eben die Unterstützung dieser Straßen sehr bedeutende Summen in Anspruch nimmt, und er auf eigene Verantwortung es nicht thun wollte. Aber dieses Hinderniß, welches Herr Abgeordneter "Wolfrum voraussetzt, daß es unter den subventionirten solche Straßen gibt, worüber Elaborate nicht vorliegen, existirt nicht und ich berufe mich auf die Vorlage der Regierung, die darüber die beste Auskunft geben könnte. —
Oberstlandmarschall: Ich muß nur bitten, daß wir unsere Berathung so beschränken,
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daß wir uns nicht in die Berathung des Punktes des Budget, ob etwas auf Straßen votirt werden soll, verlieren, sondern uns strenge daran halten, zu beschließen,aus welchen Fonden sollen die jetzt beschlossenen Subventionen gedeckt werden. Der Landtag kann sagen: aus den vorhandenen Fonden oder es müssen currente Mittel beim Budget bestimmt werden. Wenn der hohe Landtag nun beschließt, nicht aus den vorhandenen Mitteln, so muß bei der Budgetsberathung dafür gesorgt werden, daß es im Wege der currenten Mittel gedeckt werde. Es ist sehr schwierig, eine Abstimmung hierüber einzuleiten, weil von Seiten des Comite kein eigentlicher definitiver Antrag gestellt worden ist. Ich glaube, die Abstimmung wäre am einfachsten so einzuleiten, daß der Landtag beschließe, es seien diese votirten Subventionen aus den in Ersparniß gebrachten Landesfondscapitalien zu decken, oder durch die currenten Einnahmen, insoferne sie im Jahre 1863 zur Ausgabe kommen.
Dann würde diese Frage im Allgemeinen beschlossen, und bei Vorlage des Budgets müßte berathen werden, wie diese Deckung zu effectuiren ist. Ich glaube in dieser allgemeinen Fassung die Frage zur Abstimmung zu bringen. Der hohe Landtag beschließt die Deckung dieser Ausgabe aus den Landesfondscapitalien, — und wenn das verworfen wird, so beschließt er sie aus den currenten Einnahmen; und es wird im Präliminar dafür gesorgt werden, daß diese Einnahmen auch vorhanden sind.
Wünscht noch Jemand das Wort?
Freih. von Kellersperg: Ich kann nur dem beistimmen, was von den Abgeordneten Herrn Dr. Rieger und Herrn Dr. Görner für die Ansicht vorgebracht wurde, daß wir jetzt in die Debatte über die gestrichene Summe von 70.000 sl. im Präliminar für Straßenbauten nicht eingehen können. Nur als vorläufige Notiz erlaube ich mir zu bemerken, daß der Grund jedenfalls nicht giltig ist, als ob keine Operate vorhanden wären. Sie sind vorhanden. Sehr wesenlich scheinen mir aber die Gründe für den ersten Antrag, den Se. Excellenz vorgebracht hat, nämlich daß die Kosten für diese Bauten aus den Ersparnissen gedeckt werden sollen, weil es vollkommen möglich ist, baß wenn man die ganze Straßenbaudotation für derlei Nothstraßen verwenden würde, bloß die Gemeinden an den Grenzen des Königreichs einen Vortheil von den Straßenbauten hätten, während alle Gemeinden im Innern des Königreiches an diesem Vortheile nicht participiren könnten. Um so mehr findŤ ich diese Bemerkung richtig, als ich dem hohen Hause mittheilen muß, daß bereits im Jahre 1862 eigentlich auf Landesstraßen gar nichts vorausgabt worden ist, aus dem Grunde, weil der Landesausschuß es nicht wagte, ohne Wissen des hohen Landtags etwas zu bewilligen; denn die vorausgabte Summe von 37.000 sl. ist nur die Tilgung der rückständigen Zahlungen für 1861. Wir kommen also in die weitere Lage, baß das ganze Land mit Ausnahme der Grenze, das Land, welches auch schon im Jahre 1862 keine Straßenbaudotation bekommen hat, wieder keine bekommen wird und aus diesem Grunde glaube ich, ist der Antrag, wie Seine Excellenz der Herr Oberstlandmarschall ihn formulirt, und wie ihn auch theilweise die Commission angedeutet hat, nämlich daß dieser Betrag, welchen der hohe Landtag für die Nothstraßen bewilligt, aus den Ersparnissen der Vorjahre zu vorausgaben ist, gerechtfertigt.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? (Niemand meldet sich.)
Also, nachdem ich den Absatz 4 in der Form, wie er vorliegt, nicht zur Abstimmung bringen kann, weil es nicht ein förmlicher Beschluß ist, so habe ich mir erlaubt, den Beschluß in der oberwähnten Weise zu formuliren, und ich frage das hohe Haus, ob ich in der Art die Abstimmung einleiten kann, daß vor allem der abändernde Antrag des Abgeordneten Herrn Wolfrum zur Abstimmung gebracht werde, und dann als Antrag der Commission, wie er sich aus dem Absah 4 von selbst entwickelt, nur daß die Form präciser ist: der Landtag beschließt, die bewilligten Subventionen und Vorschüsse sind aus den, in den Landesfondscapitalien befindlichen Summen zu gewähren; und würde dieser Antrag auch verworfen werden, dann würde sich von selbst verstehen, daß diese Ausgaben aus den currenten Einnahmen zu bestreiten sind, und da müßte, glaube ich, die Budgetcommission umsomehr aufgefordert werden, auf diese Bedürfnisse bei Stellung ihrer Anträge Rücksicht zu nehmen. —
Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich den Antrag zur Abstimmung bringen. Der Antrag des Abgeordneten Herrn Wolfrum lautet:
Wolfrum: Da kann ich meinen Antrag zurückziehen, wenn Se. Excellenz ausspricht, baß die Budgetscommission darauf Rücksicht zu nehmen hat.
Oberstlandmarschall: Bitte! Ihr Antrag geht nicht darauf hin; er sagt, es sei dies aus dem Stammcapital zu bestleiten. Bitte ihn zu lesen.
Wolfrum: Ich ziehe ihn zurück. (Heiterkeit.)
Oberstlandmarschall: Ah! Sie ziehen ihn zurück.
Schrott: Excellenz haben noch den zweiten Passus zur Begutachtung bringen wollen; darf ich über diesen Passus sprechen? —
Oberstlandmarschall: Daß nur die dem Landesfonde entgehenden Interessen wieder zu ersetzen wären bei Berücksichtigung der currenten Bedürfnisse. Ich bitte über diesen zweiten Passus das Wort zu ergreifen. —
Prof. Schrott: Wenn ich mich recht erinnere, hatte es in der 2ten Stelle geheißen: der Landesausschuß solle beauftragt werden, für den Entgang der entfallenden Interessen beim Voranschlag für das nächste Jahr auf eine Umlage zur Deckung dieser entfallenden Interessen besonders Rücksicht zu nehmen. Ich glaube, das ist uncorrect;
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denn für den Entgang von Interessen kaun in einem Voranschlag von Separatpositionen zur Einrechnung in die Landesumlage gar nicht gesprochen werden. Die Landesumlage bei einem Voranschlage berechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe sämmtlicher Aufwandsposten einerseits und sämmtlicher Einnahmsposten andererseits. Die Aufwandsposten werden den Entgang an Interessen nicht in sich begreifen können, denn das sind keine Ausgaben; aber die Einnahmsposten werden um so viel geringer ausfallen, als Interessen entgehen. Durch diesen Entgang ist bereits die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben, also hier der Abganq größer geworden und für diesen wird gesorgt durch die Landesumlagen. Da bedarf es keines besonderen Auftrages an den Landesausschuß, noch separat dafür zu sorgen. Das ergibt sich von selbst, darum glaube ich, daß der zweite Absatz weggelassen werden kann.
Berichterstatter Laufberger: Von dem Standpunkte der Commission glaube ich erwähneť zu müssen, baß die Commission glaubt, ihre Amtshandlung damit geschlossen zu haben, wenn sie die Projecte geprüft und zur Bedeckung des Gesammtaufwandes den Fond für diese 230.000 sl. gefunden hat. — Um dann diesen Fond flüssig zu machen zur Bedeckung der wirklichen Auslagen auf diese Straßenprojecte, darauf glaubte die Commission nicht näher einzugehen und vielmehr es als die Aufgabe des Landesausschußes und der Budgetcommission zu betrachten. Deßhalb hat die Commission kein Gewicht darauf gelegt, daß die Interessen von jenen Capitalsantheilen des Landesfondes, um welche sich derselbe verringert, wieder eingebracht werden; darum glaubte die Commission nur im Allgemeinen andeuten zu sollen, daß der Fond wirklich vorhanden ist zur Bedeckung aller dieser votirten Beträge und das Weitere der Budgetcommission und dem Landesausschuße zu überlassen.
Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung über diese beiden Anträge schreiten. Ich bitte den von mir auf Grund des Commissionsberichtes formulirten Antrag zu lesen.
Secretär Schmidt (liest): Der hohe Landtag wolle beschließen, die bewilligten Subventionen und Vorschüße sind aus den unter den Landesfonds-Capitalien befindlichen Ersparnissen an Straßenbaugeldern zu bestreiten.
Slavný sněm račiž uzavřití, povolení subvencí a záloh, ať se zapraví z uspořených peněz na silnice, které se ze zemských kapitálů v zemském fondu nalezají.
Oberstlandmarschall: Unterstützungs-Frage brauche ich keine zu stellen, denn ich betrachte ihn als Antrag der Commission; ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, die Hände aufzuheben.
(Angenommen.)
Nun handelt es sich um den 2ten Antrag, ob die dem Landesfonde entgehenden Interressen auf die Steuersumme vertheilt werden sollen.
Dr. Rieger: Ich glaube, daß die Ansicht des Herrn Prof. Schrott ganz richtig ist, und daß die Frage in der Budgetverhandlung zur Sprache kommen wird.
Oberstlandmarschall: Wenn der Herr Berichterstatter ihn zurückzieht . . .
Berichterstatter Laufberger: Ich habe ihn nicht gestellt.
Oberstlandmarschall: Und wenn ihn Niemand anderer aufnimmt, so kommt er nicht zur Abstimmung. Ich werde noch zur Abstimmung über die zwei Zusatzanträge schreiten, die mir übergeben worden sind. Es ist ein Zusatzantrag gestellt worden vom Herrn Abgd. Grüner, daß die Subvention zum Ausbau der vorbenannten Straßen nur unter der Bedingung geboten wird, daß diese Bauten unverweilt und zwar schon bei Beginn Vergünstigen Witterung in Angriff genommen werden. —
Landtagssecr. Schmidt (liest): Das hohe Haus wolle beschließen, eine Subvention zum Ausbaue der vorbenannten Straßen wird unter der Bedingung bewilligt,daß diese Bauten unverweilt und zwar schon bei Beginn der günstigen Witterung in Angriff genommen werden.
Slavný sněm račiž uzavříti, subvence na stavbu uvedených silnic povolují se pod tou výminkou, by se těmito stavbami bez odkladu a sice hned jak příznivé počasí nastane, započalo.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand darüber das Wort zu ergreifen? (Niemand meldet sich.) Also werde ich zur Abstimmung schreiten. Bitte die Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Unterstützt.)
Nun bitte ich die Herren, die für die Annahme dieses Antrages sind, die Hand aufzuheben (Angenommen.) ES ist noch ein Antrag gestellt worden von Dr. Rieger, ich bitte ihn vorzutragen.
Landtagssecretär Schmidt (liest): Der hohe. Landtag wolle beschließen : "Alle Straßen, für welche durch gegenwärtigen Beschluß eine Subvention oder ein Vorschuß aus Landesmitteln bewilligt wird, erhalten dieselben nur unter der Bedingung 1., daß sie sämmtlich in der Weise construirt werden, daß sie a) einŤ Steingrundlage von 14—16 Fuß (Rufe Zoll), b) eine Dammbreite von 18—21 Zoll (Ruft Fuß), c) eine Steigung von höchstens 4—4 1/2, Zoll pr. Currentklafter erhalten.
Landtagssecretär Schmidt (liest noch einmal): Daß sie a) eine Steingrundlage von 14—16 Zoll, b) eine Dammbreite von 18—21 Fuß, c) eine Steigung von Höchstens 4—4 1/2 Zoll pr. Currentklafter erhalten; 2., daß bei allen Accordprotocollen die Clausel aufgenommen werde, daß der Bauunternehmer sich allen für die öffentlichen Strassenbauten bestehenden Bedingungen unterwerft und namentlich allen bei nachträglicher Prüfung durch die competenten Organe etwa nothwendig befundenen Bauabänderungen nach der hiefür adoptirten
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Bausumme im Verh§ltnisse des etwa eingegangenen Nachlasses ohne Widerrede ausführe."
Slavný sněm račiž uzavříti, veškeré podpory neb zálohy, které se nynějším usnešením ze zemského fondu ku stavbám silnic povolují, udělují se toliko s tou výminkou, aby se silnice vesměs tak stavěly, že musejí míti:
a) aby za základ kameny štěp 14" až 16" měly;
b) násep 18—21 šíře;
c) Výstup na nejvýš 4—4 1/2" na kurentní sáh obnášel.
2) Aby se do všech akordních protokolů přijala výminka, že podnikatel stavby se podrobuje všem výminkám, které o stavbě veřejných silnic vůbec platí, jmenovitě že chce bez odporu vyvésti změny staveb, jichž potřebu příslušnými orgány při potomním skoušení uznají, a sice dle ceny ustanovené v poměru ku srážkám, k nimž se byl uvolil.
Dr. Rieger: Ich habe diesen Antrag im Einverständnisse mit den meisten Mitgliedern der Commission gestellt; ich glaube, ich brauche zu seiner Begründung nicht viel beizufügen. Die meisten der vorgetragenen Straßenstrecken sind solche, daß sie wirklich für den Landesverkehr im Allgemeinen eine Bedeutung Haben, und wenn das Haus sich dafür entscheiden sollte, das Princip der Landesstrassen, wie das bereits in Mähren, Niederösterreich, Steiermark und anderweitig angenommen ist, für Böhmen gleichfalls anzuwenden, so dürfte es sich dafür gleichzeitig entscheiden, daß alle Landesstraßen eine gewisse gleiche Steigung und Construction haben, um den Bedürfnissen des Verkehrs zu entsprechen. —
Sollte dies später eintreten, und die Straßen, die aus Landesmitteln erbaut werden sollen, hätten nicht die Construction, so würde vielleicht in zwei oder drei Jahren das Bedürfniß eintreten, alle diese Straßen zu reconstruiren, weil dann dieses Princip festgehalten werden müßte. Das würde dem Lande große Auslagen verursachen; ich bin also der Ansicht, nachdem die Commission dahin gewirkt Hat, daß sie nur solche Straßenstrecken zur Unterstützung beantragt hat, die gleichzeitig im allgemeinen Interesse nothwendig sind, also solche Straßen, die muthmaßlich fast sämmtlich Landesstraßen werden dürften, wenn überhaupt der Landtag das Princip der Landesstraßen adoptirt; so glaube ich, daß ich nur im Sinne und im Interesse des Landes handle, wenn ich diesen Antrag. stelle. Uebrigens meine Herren, liegt es auf der Hand. Eine Straße, die nicht das Hinreichend breite Steinpflaster hat, hat keine Dauer; sie wird in kurzer Zeit verfahren, und es ist das Geld unnütz hinausgeworfen. Hat eine Straße eine zu große Steigung, wie es auf manchen Straßen mitunter auch vorkommt 12--16'' dann dient sie dem .Verkehr auch nicht und wird noch mehr ruinirt, ,weil man dann, um das Herabfahren der Wägen, zu verhindern, sich mit dem Hemmschuh behelfen muß, und so durch das Einsperren der Räder die Straße ruinirt, und überhaupt in es, wie schon bei einer anderen Gelegenheit gesagt wurde, schon vom Standpunkte der Humanität zu wünschen, daß man solche Straßen zu bauen überhaupt gar nicht erlaube.
Wenn sich der Verkehr auf der Straße ordentlich und zweckmäßig bewegen soll und die Frachter größere Frachten laden sollen, ohne bei jeder geringeren Gelegenheit Vorspann nehmen zu müssen, und die Fracht wesentlich zu vertheuern, so darf die Straße keine Steigung über 4 oder 4 1/2 Zoll pr. Klafter haben. Ich gebe wohl zu, daß es vielleicht, nachdem diese Straßen meistens im Gebirge anzulegen sind, Strecken geben wird, wo eine Steigung von nur 4 Zoll per Klafter schwierig zu erreichen sein dürfte und ich würde, weil mir diese Bemerkung von einem Herrn Vorredner gemacht wurde, nichts dagegen haben das in meinen Spezialantrag aufzunehmen, daß, wo solche Fälle vorkommen, die Statthalterei im Einverständniß mit dem Landesausschuße ermächtigt wird, unter besonderen Umständen eines schwierigen Terrains davon abzugehen; aber daß das als Regel jedenfalls festgehalten werden soll. (Bravo.)
Rosenauer: Die Pflasterung soll 8—14 Zoll betragen, weil Umstände eintreten können, wo die 14 Zoll ....
Dr. Rieger: Es war ja die Breite des Pflasters von 14 Schuh beantragt; das Steinlager soll 14 Schuh breit sein. —
Oberstlandmarschall: Es ist das bloß ein Mißverständniß, eine Irrung; nicht die Höhe, die Breite der Banquetts soll 14 Schuh betragen.
Dr. Rieger: Es war richtig so geschrieben. es ist nur mißverstanden worden, nur das Wort: Breite, ist auszulassen worden; eine Steingrundlage von 14—16 Schuh Breite und Steingrundlage sammt Banquette soll nicht mehr als 18—21' betragen.
Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter wünscht das Wort,
Berichterstatter Laufberger: Ich glaube, die Dimensionen des Pflasters und die Stärke desselben und die Breite der Banquette betreffend, dürfte es genügen,sich zu berufen auf bestehende Vorschriften und nur im Falle der Ausnahme, möge der Fall von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschuße in Betracht genommen werden. Wir haben Vorschriften; wir dürften keine speziellen Aufträge zu ertheilen haben. Ich habe die Ueberzeugung, daß alle diese Straßen, welche heute votirt sind, zweckmäßig werden ausgeführt werden. Es .geschieht unter der Controlle nicht bloß der Behörde,sondern auch der Bezirksconcurrenz.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?
Dr. Rieger: Ich glaube, daß ausreichende Bestimmungen in dieser Beziehung nicht vorhanden sind, und die vorhandenen beziehen sich auf Reichsstrasen. Nun wir brauchen für Landesstraßen und Be-
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zirksstraßen keineswegs eine solche Breite und eine solche Stärke des Pflasters, wie bei den Reichsstraßen angenommen wird. Wir müssen also immerhin eine Norm feststellen, und ich glaube, wenn der hohe Landtag diese Summe für die Straßen bewilligt hat, daß er auch eine gewisse Norm in dieser Beziehung zu geben berechtigt ist.
Grüner: Ich muß mich doch auch gegen diesen Antrag aussprechen. Ich glaube, dieser Antrag ist ein sehr weitgehender; wir dürfen nicht vergessen, daß sämmtliche Straßen, ober wenigstens fast sämmtliche Straßen, die wir heute bewilligt haben, in dem Gebirge gebaut werden sollen. Im Gebirge lädt sich die Straße ohne bedeutende Steigung größtentheils nur sehr schwer ausführen und wir würden, also ich glaube, in eben demselben Augenblicke, in welchem wir eine Bewilligung und Begünstigung für das Gebirge aussprechen, wieder diese Begünstigung zurücknehmen.
Wir könnten mit gar keiner Bestimmtheit sagen, welche Straßen haben wir beantragt und welche nicht, weil wir nicht wissen, ob sie ohne bedeutende Steigung ausführbar sein werden. Ich glaube man dürfe an diese Anträge keine Bedingungen knüpfen, wodurch sie unausführbar wären.
Pankraz: Ich glaube, daß wir heute zu wenig Techniker sind und wenig technische Beiräthe haben, als daß wir ein Princip und ein System der Straßen bestimmen könnten. — Ich glaube, baß es sich heute auch um die Unterstützung mancher bereits bestehenden Straße handelt, und deren Reconstruirung. Das sind Verhältnisse, die müssen an Ort und Stelle oder nach einem wirklichen Plane beurtheilt werden. Ich glaube, baß es am besten wäre, die Ausführung den technischen Behörden zu überlassen und bloß bei der Unterstützung zu verbleiben und daher muß ich mich gegen den Antrag des Hrn. Rieger erklären.
Berichterstatter Laufberger: Ich glaube noch einen anderen Grund gegen diesen Antrag darin zu finden, daß wir den Commissionsantrag angenommen haben, es möchten die betreffenden technischen Operate über die mit Subvention und Vorschüßen unterstützten Straßenbauten, insofern sie nicht schon vorgelegt waren, dem Landesausschuße zur Genehmigung mitgetheilt werden. Es wird also der Landesausschuß in der Lage sein, Fall für Fall jedes Project insbesondere zu beurtheilen, und dann wird es an der Zeit sein, wo die gehörigen Bestimmungen nicht vorhanden sind, das Nöthige im Einvernehmen mit der hohen Statthalterei zu verfügen. Ich glaube also, daß von diesen Anträgen gänzlich abgesehen werden muß.
Freiherr v. Kellersperg: Von Seiten der Regierung habe ich gegen diesen Antrag nichts einzuwenden, weil er eigentlich den bestehenden Vorschriften entspricht, welche die Breite der Straße, die Höhe der Schotterung u. s. w. normiren. Aber ich glaube, daß der Antrag nicht nothwendig ist, aus dem Grunde, weil ja ohnedieß der Landesausschuß sein maßgebendes Urtheil über jedes Operat der Statthalterei abgeben wird, und die Statthalterei sich bei der Dringlichkeit der Sache m!t dem Landesausschuße gewiß in keine Discussion einlassen wirb, und weil uns allen daran gelegen ist, daß, nachdem schon die Straßen bewilligt sind, dieselbeť auch schnell ausgeführt werden. Ich befürchte aber, daß, wenn der Antrag des Abgeordneten Dr. Rieger angenommen würde, schon aus dem Grunde, daß z. N. bei Preßnitz-Kaaden die Steigung gar nicht geringer ausfallen kann, als an manchen Orten mit 6", daß derselbe Fall vielleicht auch bei anderen Straßen vorkommt und auch die Steigungen mit 5—6" beantragt sind, Steigungen, mit welchen für die dortige Gegend eine ganz angemessene Straße hergestellt werden kann. Die Besorgniß, die ich also gegen diesen Antrag habe, ist nur jene, daß ich fürchte es könnte dann die Bedingung des h. Landtages nicht eingehalten werden, daß mit den Straßen sogleich begonnen werde; denn wenn einzelne Operate umgearbeitet werden müssen, so ist es nicht möglich, vor einigen Wochen sie fertig zu bringen, vielleicht dürfte es erst im Juni geschehen. Hiezukommt, daß durch den Antrag der Commission, wie er vorgetragen wurde, dem Landesausschuße und hiermit auch dem h. Landtage selbst die größtmöglichste Garantie gegeben ist, daß die Straßen zweckmäßig durchgeführt werden; denn es wird keine Straße anders durchgeführt werden, als der Landesausschuß sie genehmigt.
Gr. Leo Thun: Wenn auch dem Landesausschuße die Genehmigung der Operate vorbehalten ist, so scheint mir doch zweckmäßig, daß aus der Mitte des Landesausschußes der Antrag hervorgegangen ist, baß der Landesausschuß eine gewisse Norm vom Landtage erhalte, nach welcher er sich bet dieser Genehmigung zu richten haben wirb. Nur scheint es mir nothwendig, dafür Vorsorge zu treffen, daß wo die Localverhältnisse die strenge Einhaltung dieser Regel unmöglich machen, der Landesausschuß davon absehen könne. Ich wäre also mit dem Antrage des Herrn Dr. Rieger einverstanden, wenn er in den Eingang desselben eine solche Beschränkung aufnähme; etwa die: wenn nicht locale Verhältnisse besondere Schwierigkeiten bieten und zwar so, daß dieser Beisatz sich auf sämmtliche Modalitäten der Baufühlung bezieht.
Dr. Rieger. Das ist geschehen; ich habe darauf Rücksicht genommen.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort wünscht------
Rufe: Schluß! Schluß!
Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche für Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Majorität). Ich werbe nun den Antrag des Dr. Rieger zur Unterstützungsfrage bringen, und bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Er ist unterstützt). Bitte ihn jetzt nochmals
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zu lesen vor der Abstimmung, weil eine Aenderung eingetreten ist. —
Landtags-Secretär Schmidt (liest): Alle Straßen, für welche durch gegenwärtigen Beschluß eine Subvention oder ein Vorschuß aus Landesmitteln bewilligt wurde, erhalten dieselben unter der Bedingung, daß sie sämmtlich in der Welse construirt werden, daß sie a) eine Steingrundlage von 14— 16 Fuß Breite, b)eine Dammbreite von 18—21 Fuß, c) eine Steigung von höchstens 4—4 1/4" per Kurentklafter erhalten, den Fall besonderer unüberwindlicher Terrain-Verhältnisse ausgenommen, welche Ausnahme von der h. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschuße bewilligt werden müssen.
2) Daß bei allen im Accordprotokolle die Klausel aufgenommen werde, daß die Bauunternehmer sich allen für öffentliche Straßenbauten bestehenden Bedingungen unterziehen, und namentlich alle bet einer nachträglichen Prüfung durch die ompetenten Organe etwa nothwendig befundenen Abänderungen, nach der dafür adjustirten Bausumme im Verhältniß des etwa eingegangenen Nachlasses ohne Widerrede auszuführen. —
Slavný sněm račiž uzavříti: veškeré podpory nebo zálohy, které se nynějším usnešením na silnice povolily, uděluji se pod tou výminkou:
1) Aby se silnice vesměs tak stavěly, že musí míti za základ kamený štěp v šířce 14— 16 střevíců;
2) násep 18—21 stř.;
3) výstup nanejvýš 4—4 1/2¨stř. na 1 kur. sáh, výjma nepřemožitelné překážky polohy, v kterém případě výminky od místodržitelství v srozumění se zemským výborem povoleny býti musí;
4) aby se do všech akkordních protokolů přijala výminka, že podnikatel staveb se podvoluje všem výminkám, které ohledně staveb silnic veřejných vůbec stávají a jmenovitě, že chce veškeré změny stavby, jichžto potřebu by příslušní orgánové při potomném zkoušení uznali vykonati dle ceny ustanovené v poměru k srážkám, k nimžto se byl uvolil.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses §. sind, aufzustechen. — (Majorität.) Der Antrag ist angenommen.
Nun sind wir mit dem Gegenstände über den Nothstand fertig. Ich werde die Sitzung auf 20 Minuten unterbrechen. (Rufe: Gegenprobe.)
Dann muß ich noch einmal abstimmen lassen. (Rufe: das Resultat ist proclamirt!)
Meine Herren! Ich habe ausgesprochen, daß es offenbare Majorität ist.
Ich lasse die Gegenprobe jedesmal vornehmen, wo ein Zweifel ist.
(Nach der Unterbrechung.)
Oberstlandmarschall: Bitte den Hrn. Berichterstatter.
Berichterstatter Wenzel Ritter v. Eisenstein (liest den Bericht deutsch und Landtagssecretär Schmidt böhmisch.)
Zpráva
komise zřízené k uvážení předlohy vládní, kteráž se týká zřízení nových a opravení již stávajicích veřejných kněh, pak návrhu o řádu pozemných kněh.
Slavný, sněme!
Jakož se dalo předvídati, nebylo lze jmenované komisi, aby zadost učinila s důkladností věci přiměřenou úloze své, totiž by podala zevrubné zdání o návrhu zákona, jenž se týká založení nových a opravení již stávajících pozemných kněh pak návrhu řádu kněh pozemných.
Povolána jsouc volbou, kteráž se konala dne 11. března 1863, a jejížto výsledek v sezení sněmu ode dne 13. března 1863 oznámen byl, nemohla se komise dříve než 14. března 1863 ustaviti, a porady své dříve než 16. března 1863 započíti. Návrh zákona samého sestává z 35 článků, jenž mají znamenité důležitosti; řád pozemných kněh i g dodatkem záleží z 182 článků dosti rozsáhlých, kteréž obsahem svým v některých věcech se podstatně líší od dosavádní zvyklosti; a jelikož by ku proskoumání, ježto by se
Bericht
der Commission zur Begutachtung der Regierungsvorlage betreffend die Anlegung neuer und Verbesserung bereits vorhandener öffentlicher Bücher, dann den Entwurf einer Grundbuchsordnung.
Hoher Landtag!
Wie bekannt ist, war die ernannte Commission nicht in der Lage, mit einer dem Gegenstände entsprechenden Gründlichkeit ihrer Aufgabe, nämlich der Erstattung eines umständlichen Gutachtens über den Gesetzentwurf betreffend die Anlegung neuer und Verbesserung bereits vorhandener Grundbücher, dann über den Entwurf einer Grundbuchsordnung gerecht zu werden.
Durch eine am 11, März 1863 vorgenommene Wahl, deren Resultat in der Landtagssession vom 13. März 1863 bekannt gemacht wurde, — berufen, konnte sich die Commission erst am 14. März 1863 constituiren, und am 16. März 1863 ihre Berathungen eröffnen. Der Gesetzentwurf selbst besteht aus 35 §. von ungemeiner Tragweite, die Grundbuchsordnung sammt Anhang aus 182 Paragraphen von bedeutendem Umfange, welche ihrem Inhalte nach von der bisherigen Uibung in manchen Punkten wesentlich abweichen; und dazu einer auf Ge-
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honositi chtělo zralostí úvahy, zajisté zapotřebí bylo hloubání několika týdnů ze strany všech jednotlivých členů komise, tudíž se dá mysliti, že Členové tito, od ustavení svého každého dne v sezeních sněmovníh zaměstnáni, s to nebyli, by mohli svému obtížnému úkolu tolik času a činnosti věnovati, kolik by zapotřebí bylo ku poradám vnikajícím.
V takových okolnostech nebylo komisi možné, aby vypracovala zdání věc jen poněkud vyčerpající a povrchního musela se vzdalovati, poněvadž by se nesrovnávalo s vážností předmětu a jelikož by vadilo důstojnosti sněmu. Kdyby však, aby jen vůbec svou činnost projevila, i něčeho byla vypracovala, tedy by přece slavnému sněmu za příčinou krátkého jemu určeného trvání žádného času nebylo zbývalo, aby se mohl do uvažování a vyřizování toho pouštěti, i byla by se tedy i nedostatečná práce minula v tom ohledu se svým účelem.
Ježto tedy komise se domnívá, že odůvodnila, proč do podrobná nerozřešila svou úlohu, nemůže přece nezmíniti se, že:
1. království české ve svých deskách zemských vzor dobře zřízené knihy pozemné má posud v rakouském mocnářství i snad také jinde nepředstíhnutý a že zřízení té knihy z velké části opětované se nachází v návrhu o pozemných knihách podaném vládní předlohou, pročež není pražádného důvodu, aby se v tomto ústavu zemském v jeho podstatě a objemu čeho měnilo; nýbrž musili by držitelové statkův a nemovitostí v deskách zemských vložených považovati to za počínání jich úvěru pozemnému a jich prospěchu velmi na ujmu jsoucí, kdyby desky zemské ve své podstatě neb ve svém objemu změniti se měly. Tento objem desk zemských záleží v tom, že jsou veřejnou knihou celé království České zahrnující, výhradně o všech nemovitestech nyni v ní vložených v hlavním městě v Praze vedenou a Pražskému soudu co dvoru soudnímu první stolice pro civilní záležitosti stávajícímu příslušnou, i bylo by to naprosto proti prospěchu držitelů deskových pozemností, kdyby se chtěl docíliti řád pozemných kněh podstatu neb objem českých desk zemských zjinačující. Nedává sice předloha vládní k obavě takové žádné příčiny, ježto naopak v článku 30. návrhu o pozemných knihách se mluví o veřejných knihách, ježto zahrnují celou zem, což patrně jen na desky zemské co na jediný ústav knih pozemných zahrnující všecky (deskové) pozemností království Českého vztahovati se může; takéť jest tento výklad slovy (deskové listiny) v tom místě návrhu přicházejícími úplně nad pochybnost uveden.
reiftheit des Urtheils Anspruch machenden Prüfung ein wochenlanges Studium seitens jedes einzelnen Commissionsmitgliedes unbezweifelt nöthig wäre, so ist es begreiflich, daß die seit der Zeit ihrer Constituirung jeden Tag in Landtagssessionen beschäftigten Commissionsglieder durchaus außer Stande waren, ihrer beschwerlichen Mission jene Zeit und Thätigkeit zu widmen, welche zu dem Zwecke einer eingehenden Berathung unerläßlich ist.
Ein nur annähernd erschöpfendes Elaborat zu liefern, war der Commission unter solchen Verhältnissen unmöglich, und ein oberflächliches mußte sie als dem Ernste des Gegenstandes unzusagend und. die Würde des Landtags verletzend zurückweisen. Hätte sie aber auch, um nur irgend eine Thätigkeit zu manifestiren, ein Operat bewerkstelligt, so hätte doch der hohe Landtag in Folge der ihm zugemessenen kurzen Dauer durchaus keine Zeit erübrigt, um in dessen Würdigung und Erledigung einzugehen, und es hätte also selbst das ungenügende Operat seines Zweckes auch in dieser Beziehung verfehlt.
Indem sonach die Commission die Unterlassung einer eingehenden Lösung ihrer Aufgabe gerechtfertigt zu haben glaubt, kann sie nicht unerwähnt lassen, daß
1. das Königreich Böhmen in seiner Landtafel ein bisher in der österreichischen Monarchie und vielleicht auch anderwärts nicht überttoffenes Muster eines gut eingerichteten Grundbuches besitzt, dessen Einrichtung sich zum gťten Theile in dem als Regierungsvorlage vorgelegten Grundbuchsentwurfe wiederholt befindet und daß deßhalb durchaus kein Grund vorliegt, an diesem Landesinstitute in dessen Wesenheit und Umfange eine Aenderung vorzunehmen, vielmehr müßten die Besitzer der der Landtafel eingetragenen Güter und Realitäten es für einen ihrem Realcredit und ihrem Interesse sehr abträglichen Vorgang ansehen, wenn die Landtafel in ihrem Wesen und ihrem Umfange eine Aenderung erfahren sollte. Dieser Umfang der Landtafel aber besteht darin, daß dieselbe ein das ganze Königreich Böhmen umfassendes, ausschließend für alle beimal darin eingetragenen Realitäten in der Hauptstadt Prag geführtes und dem Prager Landesgerichte als dem für Civilangelegenheiten bestehenden Gerichtshofe erster Instanz als Realgerichte unterliegendes öffentliches Buch ist, und es lieft ganz gegen das Interesse der Besitzer landtäflicher Realitäten, wenn eine die Wesenheit oder den Umfang der böhmischen Landtafel alterirende Grundbuchsordnung für die landtäflicher Realitäten angestrebt werden wollte. Zwar, gibt die Regierungsvorlage zu einer solchen Besorgniß keinen Anlaß, indem im Gegentheile im §. 30 des übergebenen Grundbuchsentwurfes von öffentlichen Büchern, welche das ganze Kronland umfassen, die Rede ist, was offenbar nur auf die Landtafel als das einzige alle (landtäflichen) Realien des Kronlandes Böhmen umfassende Grundbuchsinstitut anwendbar ist; auch wird diese Auslegung durch die an dieser Stelle des Entwurfes vorkommende Be114b
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Přece však myslí komise, že musí k odstranění všeho obáváni zde obzvlášť vytknouti další trvání desk zemských v jich celosti a to tím více, jelikož dle zemského a volebního řádu pro velkostatkáře část sněmu činící desková vlastnost majetku hlavní rozeznávající známku jich práva tvoří, pročež také jako deskový velký pozemný majetek dle ústavy jediný volební okres v království českém tvoří — důslednost a příslušící právo velkostatkářů toho žádá, aby deskové držebnosti v jediných, v hlavním městě chovaných deskách zemských spojené zůstaly. Tím se ovšem neodmítá, že by takové doplňování a opravování návrhu o pozemných knihách, kteréhož by se při deskách zemských upotřebiti dalo, také v nich po předcházejícím proskoumáni spůsobem příhodným k platnosti přijíti mohlo, k čemuž by se však dobré zdání slavného sněmu vyhraditi musilo.
2. Co se tkne pozemných knih, ježto se vedou o jiných pozemnostech v království Českém, tedy se předesýlá připomenutí, že v tomto království všude bez výjimky a při všech okresních úřadech pozemné knihy již zavedeny jsou a že se spravují přísežných knihovních tak, že nemůže býti žádné řeči o nějakém prvním zavedení pozemných knih. Takéť to náleží toliko k výjimkám a to nikoli při celých držebnostech, nýbrž pri jednotlivých pozemcích (dílcích), že by v nějaké pozemné knize vloženy nebyly, a kde toho je, tam jsou v každém soudním okresu takové pozemné knihy, v nichž pozemek posud v nich pominutý na žádost účastníků beze vší překážky vložen býti může. Že tyto pozemné knihy spravovány nejsou s to spolehlivostí a zevrubností, jako desky zemské a že tedy zapotřebí mají, aby se změnily i aby v zřízení svém se přiblížily k osvědčenému spůsobu zemských desk, jakož aby leckdes opraveny byly, nechce se tuto nikoli upírati. Než, jakož již bylo naznačeno, nelze jest učiniti v krátké lhůtě, kteráž se dopřála, bezpečného výroku, zdali všecky novoty ve vládní předloze navržené upotřebeny býti mohou při pozemných knihách v Čechách již stávajících, zdali jsou přiměřeny zvláštním poměrům zemským, zda-li jsou ku prospěchu země žádoucí a zda-li by snad některé z nich působením svým (§. 19 řádu zem.) blahu země nebezpečné nebyly. Tolik zdá se býti jisté, že ona opatření a pravidla obsažená v návrhu o pozemných knihách a v zákona uvozovacím, ježto předpokládajíce nedostatek všech pozemných knih zřízení nových knih pozemných se týkající, pro tuto zem z úplna se nehodí, a že by, kdyby přes všecko v užíván vešla, na úvěr pozemný škodlivě působila, jakož ne méně jisto jest, že nový rád pozemných knih
zeichnung (landtäfliche Urkunden) vollends außer Zweifel gestellt.
Gleichwohl glaubt die Commission zur Behebung aller Besorgnisse hier insbesondere den Fortbestand der böhmischen Landtafel in ihrer Totalität hervorheben zu sollen, und zwar umsomehr, als zufolge der Landes- und Landtagswahlordnung für den, einen Factor des Landtags bildenden großen Grundbesitz die landtäsliche Eigenschaft des Besitzes das Hauptkriterium seines Anspruches bildet, daher auch so wie der landtäfliche Groß-Grundbesitz verfassungsmäßig einen einzigen Wahlbezirk im Königreiche Böhmen bildet, die Konsequenz und das Anspruchsrecht des großen Grundbesitzes dafür spricht, daß die landtäslichen Besitzungen in einer einzigen in der Hauptstadt geführten Landtafel vereint erscheinen. hiedurch wird allerdings nicht ausgeschlossen, daß solche Ergänzungen und Verbesserungen des Grundbuchsentwurfes, welche auf die Landtafel anwendbar sind, auch in derselben nach vorgehender Prüfung in entsprechender Form zur Geltung kommen können, worüber jedoch das Gutachten des hohen Landtages vorzubehalten wäre.
2. Die über die anderen Liegenschaften im Königliche Böhmen bestehenden Grundbücher betreffend, so wird die Bemerkung vorausgeschickt, daß in diesem Königreiche überall ohne Ausnahme und bei allen Bezirksämtern Grundbücher bereits eingeführt sind und von beeideten Grundbuchsführern geführt werden, so daß von irgend einer ersten Einführung von Grundbüchern keine Rede sein kann. ES wird auch nur zu den Ausnahmen und dieß auch nie bei ganzen Liegenschaften, sondern nur bei einzelnen Grundstücken (Parzellen) gehören, daß dieselben einem Grundbuche nicht einverleibt sein sollten, und wo dies eintritt, bestehen in jedem Gerichtssprengel solche Grundbücher, in welche das bisher darin etwa Übergangene Grundstück über Begehren der Betheiligten ohne allen Anstand eingetragen werden kann. Daß diese Grundbücher nicht mit jener Verläßlichkeit und Genauigkeit geführt sind, wie die Landtafel, und daß sie daher einer Aenderung so wie in ihrer Einrichtung einer Annäherung an die bewährte Form der Landtafel und mancher Verbesserungen bedürftig sind, soll hier gar nicht in Abrede gestellt werden. Nur ist es, wie bereits angedeutet wurde, unthunlich, in der vergönnten kurzen Frist einen sichern Ausspruch zu thun, ob eben alle in der Regierungsvorlage beantragten Neuerungen auf die bereits bestehenden Grundbücher Böhmens anwendbar, ob sie den besonderen Landesverhältnissen angemessen, ob sie im Interesse des Landes erwünscht, und nicht vielleicht mehrere derselben in ihrer Rückwirkung auf das Wohl des Landes (§. 19 der L. O.) gefährdend seien. So viel scheint fest zu stehen, daß jene in dem Grundbuchsentwurfe und dem Einführungsgesetze enthaltenen Verfügungen und Maßnahmen, welche, weil den Abgang aller Grundbücher voraussetzend, die Errichtung neuer Grundbücher betreffen, für dieses Land zur Gänze entfallen, und
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pro Čechy sice velmi žádoucí jest, nikoliv však tak nutný, aby bez uvážení zvláštních poměrů a potřeb zavedení nových knih pozemných ihned nezbytným bylo, jakož toto býti může v zemích, kteréž žádných pozemných knih nemají, a v nichž pozemný úvěr v tomto ohledu docela v neblahém stavu se nacházeti může.
Čechy mají všude pravidelně knih pozemnýcb, kteréž se spravuji od knihovních zvláště zřízených s dohledem úřadů dle stávajících před pisů zákonných, jichž zjinačení jen na ten případ a sice pak jakožto nutnost navrhováno býti může, když by se v tom jevil rozhodný pokrok. Až do toho času stačí nynější stav a může udržen býti. A z toho ohledu a jelikož množení pokroku ku blahu země k nejpřednějším úlohám slavného sněmu náleží, račiž slavný sněm zkoušení vládní předlohy a opravy, ježto se podle ní učiniti mají, ve zřízení a vedení veřejných knih v příštím zasedání na potaz vzíti, zárovoň však zavedení řádu knih pozemných zákonodárstvím říšským, aniž by země o tom slyšena byla, předejíti.
Po předeslání toho musí komise zřízená — kteréž jinak velice ochotna jest, v práci ji přikázané, pakli čas stačí, pokračovati — žádati, aby se uznalo za ospravedlněno, že nevykonala úkol jí uložený, jenž pro krátkost lhůty, kteráž se dopřála, dovésti se nedal, s čím komise tento návrh spojuje:
Slavný sněm račiž uzavříti:
1. že se vládě vyřizujíc předběžně podanou předlohu vládní projevuje, že předloha tato sice zvlášť ustanovené komisi k uvážení odevzdána byla, že však tato komise v krátké době, které se jí při tom dopřálo, s to nebyla, aby mohla učiniti o rozsáhlé vládní předloze zprávu důležitosti předmětu přiměřenou, do věci vnikající a ji vyčerpající, o čemž komise důvodné a sněmem za ospravedlňujicí uznané oznámení podala. Ostatně by se sněmu, kdyby byla komíse zdání ve věci samé před skončením zasedání předložila, skutečně času bylo nedostávalo, aby toto zdání i s předlohou vládní v slušnou poradu vzal;
2. že se vládě sděluje, že desky zemské v království Českém stran statkův deskových stávající se těší tak zasloužené dobré pověsti ve svém zřízení, ve své podstatě a ve svém objemu, že se vylučuje každá žádost, by se změnila tato pro celé králov-
falls sie gleichwohl angewendet würden, auf den Realcredit nachtheilig einwirken könnten, so wie es nicht minder fest steht, daß eine neue Grundbuchsordnung für Böhmen zwar sehr wünschenswerth aber nicht so dringend ist, daß, ohne die besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse zu constatiren, die sogleiche Einführung neuer Grundbücher unerläßlich wäre, wie dies in Kronländern der Fall sein mag, welche gar kein Grundbuchsinstitut besitzen, und bei welchen der Realcredit in diesem Anbetracht ganz und gar im Argen liegen mag.
Böhmen hat überall ordnungsmäßig Grundbücher, welche von eigens bestellten Grundbuchsť führern unter Aufsicht der Grundbuchsbehörden nach bestehenden gesetzlichen Vorschriften geführt werden, deren Alterirung nur für den Fall, aber für diesen Fall auch als Gebot beantragt werden kann, wenn sich darin ein entschiedener Fortschritt manifestirt. Bis dahin mag der bisherige Bestand genügen und beibehalten werden. Und in diesem Anbetracht und da die Förderung des Fortschrittes zum Wohle des Landes zu den wesentlichen Aufgaben des hohen Landtags gehört, möge Hochselber die Prüfung der Regierungsvorlage und die hiernach zu treffenden Verbesserungen in der Einrichtung und Führung öffentlicher Bücher für die nächste Session in Obsorge nehmen; gleichzeitig aber die Einführung einer Grundbuchsordnung durch die Reichsgesetzgebung, ohne das Land gehört zu haben, hintanhalten.
Dies vorausgesendet, muß die bestellte Commission — welche übrigens sehr bereit ist, die ihr zugewiesene Arbeit, falls die Zeit zureicht, fortzusetzen — ersuchen, es wolle die Nichtvollendung der ihr gewordenen, jedoch wegen der Kürze der vergönnt gewesenen Frist unausführbaren Mission für gerechtfertigt gehalten werden, womit die Commission den Antrag vereinigt:
der hohe Landtag beschließe:
1. der Regierung in vorläufiger Erledigung der vorgelegten Regierungsvorlage zu eröffnen, daß zwar die letztere einer eigens bestellten Commission zur Begutachtung übergeben wurde, daß jedoch liest Commission in der ihr hierzu vergönnt gewesenen kurzen Frist nicht in der Lage gewesen sei, einen der Wichtigkeit des Gegenstandes entsprächenden, erschöpfenden und eingehenden Bericht über die umfassende Regierungsvorlage zu erstatten, worüber die Commission die motivirte und von dem Landtage für gerechtfertigt erkannte Anzeige gemacht habe Uibrigens würde selbst, wenn das meritorische Gutachten der Commission vor dem Schluße des Landtags vorgelegt worden wäre, dem Landtage die Physische Zeit gemangelt haben, dies Gutachten nebst der Regierungsvorlage in würdige Berathung zu ziehen ,
2. der hohen Regierung zu eröffnen, daß die in dem Königreiche Böhmen bezüglich der landtäflichen Güter bestehende Landtafel sich eines so wohl begründeten Rufes in ihrer Einrichtung, in ihrer Wesenheit und in ihrem Umfange erfreue, daß jeder Wunsch nach einer Aenderung dieses für das ganze
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ství platící pozemná kniha a to tím více, an držitelům statkův do hlavních knih této veřejné knihy vložených právo v řádu zemském udělené, aby se účastniti mohli v sněmu zemském, právě jen zemskými deskami zabezpečeno jest, pročež království české musí sobě přáti, aby zemské desky, jak jsou, ve své podstatě a ve svém objemu udrženy byly, a musí se proti každé změně této povahy desk novým řádem knih pozemných osvědčiti, při čem však přece doplnění a opravení toho ústavu, kteréž by se z vládní předlohy vzíti dalo, budoucím poradám, v čase takovým opatřením příhodnějším zůstavuje;
3. že vládě dále sděluje, že v království Českém také pro ostatní nedeskové pozemnosti pozemně knihy při jednotlivých sborových a okresních soudech se nacházejí, ježto se vedou od zkoušených a přísežních knihovních s dohledem úřadů pozemných, kteréžto knihy sice ve svém zřízení ovšem změn, doplňků a oprav rozličného spůsobu vyžadují, ježto však v nynějším zasedání sněmu do porady bráti lze nebylo — že ale hledíc k tomu, že ovšem pozemné knihy po celém království českém pozůstávají, které výkony úvěru pozemnému potřebné bez neshodností zastávají, pilné, okamžité potřeby k zavedení nových aneb k přetvoření stávajících pozemných kněh nestává, že tedy upravení těchto veřejných kněh dobře zůstaveno býti může příštímu zasedání sněmovnímu, které při menším návalu jiných důležitých předmětů poradních tomuto předůležitému návrhu svou nerušenou pozornost bude moci věnovati;
4. že posléze projevuje vládě, že sněm tyto vládní předlohy v budoucím svém zasedání v zralé uvážení vezme, na ten čas však že musí žádati, aby se posečkalo s předložením návrhů v radě říšské.
Pak-li by však přece zapotřebí bylo, aby se návrhy z ohledu na požadavky jiných korunních zemí říšské radě předložily, tedy že se vláda žádá, aby nepřiřkla dotyčným usnešením také pro Čechy platnost, nýbrž aby této zemi na každý případ příležitost pojistila, by se o příhodnosti nového spůsobu, jenž se při vedení pozemných knih zavésti má, s ohledem na zvláštní poměry zemské vysloviti mohla, pak-li by se vůbec prospěšněji nevidělo, přikázati tento předmět, pokud se Čech týká, dle §. 18. III. řádu zemského zvláštním nařízením zastupitelství království Českého vyhrazujíc nejvyššího potvrzení.
Königreich giltigen Grundbuches umsomehr ausgeschlossen werde, als den Besitzern der in die Hauptbücher dieses öffentlichen Buches eingetragenen Güter das in der Landesordnung gesicherte Recht der Theilnahme an dem böhmischen Landtage eben nur durch den Bestand der Landtafel gewährleistet wird, weshalb das Königreich Böhmen bei dem Bestände der Landtafel in deren Wesenheit und Umfange erhalten zu werden wünschen, und sich gegen jede Aenderung dieses Characters durch eine neue Grundbuchsordnung verwahren muß, gleichwohl aber die aus der Regierungsvorlage entnehmbaren Ergänzungen und Verbesserungen dieses Instituts den Berathungen einer künftigen, für derlei Maßnahmen geeigneteren Zeit vorbehält;
3. der Regierung ferner zu eröffnen, daß im Königreiche Böhmen auch für die übrigen nicht landtäslichen Realitäten Grundbücher bei den einzelnen Collegial- und Bezirksgerichten bestehen, welche durch geprüfte und beeidete Grundbuchsführer unter der Aufsicht von Grundbuchsbehörden geführt werden, welche zwar in ihrer Einrichtung allerdings Aenderungen, Ergänzungen und Verbesserungen verschiedener Art wünschen lassen, die jedoch in der gegenwärtigen Landtagssession der Berathung zu unterziehen, unthunlich war, — daß aber bei dem Umstande, als gleichwohl Grundbücher in dem ganzen Umfange des Königreichs Böhmen bestehen, welche die für den Realcredit erforderlichen grundbücherlichen Functionen ohne Unzukömmlichkeiten versehen, ein bringendes, augenblickliches Bedürfniß zur Einführung neuer oder Umstaltung der bestehenden Grundbücher nicht vorwalte, daß daher eine Organisirung dieser öffentlichen Bücher füglich der nächsten Landtagssession vorbehalten werden könne, welche diesem Hochwichtigen Gegenstande bei geringerem Andränge anderer wichtigen Berathungsobjecte ihre ungetheilte Aufmerksamkeit werde widmen können:
4. endlich der Regierung zu eröffnen, daß der Landtag diese Regierungsvorlagen bei der künftigen Landtagssession einer reiflichen Berathung unterziehen werde, für jetzt aber ersuchen müsse, mit Vorlage derselben an den Reichsrath innezuhalten.
Sollte aber gleichwohl die sogleiche Vorlage an den Reichsrath wegen der Bedürfnisse anderer Kronländer nothwendig sein, so werde die Regierung ersucht, den diesfälligen Schlußfassungen nicht auch die Geltung für Böhmen zu ertheilen, sondern diesem Lande jedenfalls die Gelegenheit zu wahren, sich vorher über die Eignung von neu einzuführenden Formen der Grundbuchsführung mit Rücksicht auf die besonderen Landesverhältnisse auszusprechen, insoferne es nicht zweckmäßiger befunden werden sollte, diesen Gegenstand, soweit er Böhmen betrifft, nach §. 18—III. der Landesordnung durch eine besondere Verfügung der Landesvertretung des Königreichs Böhmen mit Vorbehalt der a. H. Sanction zuzuweisen.
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Oberstlandmarschall: Die Debatte ist eröffnet. Wenn Niemand das Wort ergreifen will, bitte ich.... —
Dr. Pankraz: Durch die Regierungsvorlage ist dem h. Hause die Grundbuchsordnung in der Rücksicht zugekommen, sich zu äußern, ob und welche Anstünde dagegen nach den eigenthümlichen Landesverhältnissen erhoben werden können; in anderer Rücksicht uns in Thätigkeit einzulassen, glaube ich, wären wir nicht competent. Wir haben daher lediglich zu fragen, ob und welche Anstände nach den eigenthümlichen Landesverhältnissen gegen diesen Gesetzentwurf vorhanden sind. Wir haben in unserem Laube die Landtafel, ein Institut, über dessen Vorzüglichkeit alle Mitglieder dieses h. Hauses gewiß einig sind und es wird niemandem einfallen, an die Zetrümmerung dieses Institutes die Hand anlegen zu wollen. Ich bin daher in dieser Beziehung mit dem Antrage der Commission vollkommen einverstanden und muß ihn aus allen Kräften unterstützen, daß gegen alle Aenderung des Wesens der böhm. Landtafel auf das feierlichste Verwahrung eingelegt werde. (Bravo! im Centrum und rechts) Das Wesen der böhm. Landtafel besteht nach meiner Ansicht darin, daß dieselbe zunächst für das ganze Land, für alle landtäflichen Güter des ganzen Landes als Eine besteht. Dieses Wesen muß aufrecht erhalten werden eben deshalb, weil es mii unserer Landesverfassung wesentlich zusammenhängt. Es besteht auch die Wesenheit der Landtafel darin, daß sie ein Hauptbuch führt, und daß ferner dingliche Rechte in der Landtafel nur nach dem Umfange des Bescheides, durch welchen sie verliehen werden, erworben werden und baß sie erworben werden durch die Eintragung in das Hauptbuch selbst. Diesen Character hat die Commission des h. Hauses, zwar nicht hervorgehoben, und ich glaube immerhin, daß die Commission gegen jede Aenderung auch dieses Wesens sich auf das feierlichste verwahren würde. Denn eben darin besteht die Vorzüglichkeit dieses unseren Institutes, weil man, sobald man das Hauptbuch in die Hand nimmt, eine kurze Uebersicht des Standes in der Art vollkommen bekommt, daß da kein Irrthum möglich ist und weil ferner zwischen dem Richter und dem vollziehenden Beamten der Landtafel nie ein Zweifel obwalten kann, was in das Hauptbuch eingetragen werden soll.
Diese zwei Eigenschaften bilden also das Wesen und den Vorzug der Landtafel in juridischer Beziehung. Ich glaube daß eben diese Eigenschaften so allgemein bekannt sind, daß darüber erst keine besondere Prüfung, kein wochenlanges Studium nothwendig ist. —
Nachdem nun die Commission des hohen Hauses sich in dem Berichte deutlich darüber ausgesprochen hat, daß die Landtafel ein bisher in der österreichischen Monarchie vielleicht auch anderwärts nicht übertroffenes Muster eines gut eingerichteten Grundbuchs ist, dessen Einrichtung zum Theil in dem als Regierungsvorlage vorgelegten Grundbuchsordnungsentwurf wiederholt befindet, und daß deßfalls kein Grund vorliegt in diesem Landesinstitut, in dessen Wesenheit und Umfang eine Aenderung vorzunehmen, vielmehr dagegen protestirt werden müßte, und daß dieser Umfang der Lantafel ebendann besteht, daß sie für das ganze Land, für alle eingetragenen Realitäteninder Hauptstadt Prag geführt wird und ein dem Prager Landesgericht als dem für Civilangelegenheiten bestehenden Gerichtshof erster Instanz als Realgericht unterliegendes öffentliches Auch ist; — baß es daher gegen das Interesse der landtäflichen Besitzer wäre, wenn eine die Wesenheit oder den Umfang der böhmischen Landtafel alterirende Grundbuchsordnung für die landtäflichen Realitäten eingeführt werden wollte; — so erhellt aus diesen Anführungen des Commissionsberichtes, daß die Commission die vorgelegte Grundbuchsordnung jedenfalls in der Rücksicht schon geprüft hat, daß sie sich zu entschließen mit gutem Grunde die Veranlassung gefunden hat, es möge die Landtafel aufrecht erhalten bleiben; es sagt aber ferner die Commission in betreff der Landtafel, es liege in dem Entwurfe der Grundbuchsordnung gar kein Anlaß zur Besorgniß vor, daß die Regierung etwa beabsichtigen würde, den Character der Landtafel in dieser Beziehung zu ändern, beziehungsweise das Wesen derselben aufzuheben, indem im Gegentheile K. 30 des Entwurfes von den öffentlichen Büchern, welche das ganze Kronland umfassen, die Rebe sei; also hat die Commission auch näher den Grundbuchsgesetzentwurf durchgegangen, um in dieser Beziehung zu der Ueberzeugung zu gelangen, daß die Absicht der Aufrechterhaltung der Landtafel mit der Absicht der Regierung zur Erlassung eines neuen Grundbuchsgesetzes wohl vereinbar sei. — In weiterer Consequenz hat die Commission jedoch anerkannt, daß in der neuen Grundbuchsordnung, wie sie vorgeschlagen wird, gewisse Bestimmungen enthalten seien, welche sich nicht als Aenderungen der Landtafel, sondern als eine Ergänzung und Verbesserung mancher Bestimmungen annehmen und ansehen lassen; so heißt es in dem Berichte:
"Hiedurch wird allerdings nicht ausgeschlossen, daß solche Ergänzungen des Grundbuchsentwurfes wohl auf die Landtafel anwendbar sind, und auch in derselben angenommen werden können. Näher hat dieß die Commission in dem Antrage 2 — dahin ausgesprochen, weil sie zum Schluße des 2. Punktes des Antrages sagt, daß sie gleichwol aber die aus der Regierungsvorlage annehmbaren Ergänzungen und Vorbereitungen dieses Institutes sich zur seinerzeitigen Annahme vorbehält, also hal die Commission auch die Uiberzeugung, wie gesagt, gewonnen, daß gewisse Bestimmungen des Gesetzentwurfes über die Grundbücher sich als Verbesserung und Ergänzung der Landtafel recht gut brauchen lassen. Ich würde daher in Betreff der Landtafel propouiren, daß man den 2. Absatz des Antrages der Commission, nämlich bis zu den Worten der vorletzten Zeile "dieses Institutes," ohne jede
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Aenderung annehme, beziehungsweise ungeändert lasse, dann sollten die übrigen oder die Schlußworte des Absatzes 2 ausgelassen werden, und statt ihrer wäre zu sehen: "soweit sie das Wesen der Landtafel nicht alteriren, nicht beanständen". Der Antrag würde also dahin lauten, daß man gegen jede Aufhebung, Theilung, Aenderung der Landtafel auf das feierlichste Protest einlegt, daß man jedoch jene Verbesserungen und Ergänzungen, welche in dem Regierungsentwurfe enthalten sind bezüglich der Landtafel, nur insoweit sie das Wesen derselben nicht alteriren, nicht beanstände. Dadurch würden wir uns jedenfalls die Vortheile zueignen, daß das, worüber wir im Landtafel-Patent leine Bestimmungen haben, aus dem Grundbuchsgesetze entlehnt und angewendet werden kann.
Solche Bestimmungen sind allerdings einige im Entwurfe des Grundbuchegesetzes, z. B. die Bestimmung, daß auf dem Besitzblatte des Hauptbuches nicht bloß die summarische Rubrik der Herrschaft oder des Gutes vorkommt, sondern daß auch die einzelnen Bestandtheile des Körpers auf geführt werden sollen. Das ist eine Bestimmung, die sehr zweckmäßig ist, welche den Character der Landtafel durchaus nicht beanständet. —
Es ist ferner eine ähnliche neue, ergänzende Bestimmung in dem Grundbesitzpatente, bezüglich der Behandlung der Simultanhypothek. Beim Lesen des Grundbuchspatentes muß es jedem Juristen auffallen, daß diese Bestimmungen sehr gut und sehr nothwendig sind; denn wenn eine Passivpost auf mehreren Hypotheken haftet, und nur auf eine übertragen wird, so kommt unmittelbar eine Consusion zum Vorscheine, die sich in der Praxis fürchterlich gezeigt hat. Gegen diese ist in dem neuen Grundbuchs - Patente die ergänzende Bestimmung enthalten, die sehr gut ist. Es wäre daher einerseits die Landtafel in ihrem Wesen, in ih,em Bestände in der Hauptstadt Prag ungetheilt aufrecht zu erhalten, andererseits aber die Gebrechen, welche aus Mangel an Bestimmungen als wahre Lücken in der Landtafel sich zeigen, zu ergänzen aus dem neuen Grundbuchspatente. Was dagegen die übrigen öffentlichen Bücher in Böhmen anbelangt, so haben wir deren mehrere Gattungen; wir haben Stadtbücher, wir haben ortsgerichtliche Grundbücher, wir haben Bergtücher bei Berggerichten und Substitutionen, wir haben emphiteutische Bücher gehabt und bei verschiedenen Jurisdictionen in der Hauptstadt Prag eben ähnliche Bücher. Alle diese Bücher beruhen auf ganz anderer Grundlage, als das Wesen der Landtafel; sie beruhen auf dem Grundsatze, daß das dingliche Recht durch Eintragung in das Grundbuch erworben wird, sie haben gar keine Hauptbücher; man muß immer die ganze Urkunde lesen, wenn man etwas erfahren will; ein Auszug, wie er in den Hauptbüchern als kurzgefaßt bündiges Recht in der Landtafel vorkommt, existirt bei den meisten Grundbüchern gar nicht.
Es hat zwar ein geehrtes Mitglied dieses Hauses von Hauptbüchern gesprochen, welche auf dem Lande existiren. Die Hauptbücher bei den Ortsgerichten, welche auf dem Lande existiren, rühren von den ehemaligen Staatsherrschaften oder Fondsgütern her, welche später veräußert und einige auch noch in den Händen des Staates geblieben sind, und diese haben allerdings Grundbücher, Urkundenbücher und Hauptbücher; sie unterscheiden sich von der Landtafel jedoch dadurch, daß die Landtafel keine Grundbücher enthält, sondern, wie gesagt Urkundenbücher und Hauptbücher, und baß die ringlichen Rechte bei der Landtafel nur im Hauptbuche constituirt werden, während bei jenen Ortsgerichten der Staatsfondsgüter das Hauptbuch gar kein öffentliches Buch war, es ist ohne Glauben ein Register, es ist ein Concept von Extracten, ein Manuale, Nachschlagregister, es ist aber gar kein öffentliches Buch, denn es hat keinen Glauben; bei Ortsgerichten wird ein dingliches Recht nur durch Eintragung in ein Grundbuch erworben.
Wenn man nun heute auf diese Hauptbücher bei den Ortsgemeinden zurückgreifen würde, so fiele man offenbar in den Fehler, daß man etwas unvollständiges, etwas unrichtiges in den Extract nehmen könnte. Man muß, wenn man ein solches Hauptbuch beim Ortsgericht mit Verläßlichkeit an-wťnden will, immer zurückgehen auf das Grundbuch und immer vom jüngsten, letzten Extract bis auf Adam zurückgehen, soweit die Grundbücher reichen. Das ist ein unendlicher Uebelstand. Ein zweiter Uebelstand bei den Grundbüchern ist der, daß im Jahre 1851, wenn ich nicht irre, verordnet wurde, alles dasjenige, was in einer Besitzurkunde enthalten ist, bildet eine Belastung der Realität.— Wenn also in einem Contracte, in einer Verlassenschaftsurkunde, die den Besitz übertragen hat, gesagt wurde, ich bin schuldig dem Marcus ohne Familien-Name, ich bin schuldig der Katharina, ich bin schuldig dem Dorfjuden, und solches mehr — also hat man eine Last bekommen; und gar nicht gewußt, warum und wie, das ist alles auf den neuen Besitzer als Last übergangen. Das hat, meine Herren, eine solche Confusion in den Grundbüchern angerichtet, daß in der That so ein Extract fürchterlich aussieht, wo der Grundbuchsführer fleißig ist, und alle diese Besitz-Titel durchgeht. Man findet in den Zeitungen häusig Proclamirungen solcher Posten, welche aus solchen Contracten und Einantwortungsurkunden herrühren. Nun, diese Verordnung, baß alles, was im Contract enthalten ist, die Realität belastet, ist ein Widerspruch mit unserem bürgerlichen Gesetzbuche. Dort wirb gefordert, daß das Pfandrecht auf einem Titel beruhe, und diese Verordnung hat ohne alle Rechtstitel das Pfandrecht zuerkannt. — Nachdem das bürgerliche Gesetzbuch in Wirksamkeit getreten ist, blieb in Praxi diese Verordnung aufrecht bestehen, und obwohl das bürgerliche Gesetzbuch etwas anderes verordnet, hat man sich immer darnach benommen.
Endlich kam, wenn ich nicht irre, im Jahre
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1851 eine Grundbuchsordnung, welche sagt, dasjenige ist mir eine Last, was im Bescheide ausgedrückt ist, sie hat also die Grundbücher der Landtafel gleichstellen wollen. Diese Verordnung fingen einige Grundbuchsfühler an zu exequiren, und so geschah es, daß alte Posten übergangen wurden, weil sie nicht im Bescheide waren. ES hat nicht lange gedauert, so erschien eine Verordnung von dem k. k. böhm. Oberlandesgerichte, welche Verordnung sagt, es sollen alle solche in einem Contracte enthaltenen Lasten wieder aufgenommen und der Richter habe im Bescheide, wenn um eine Einverleibung angesucht wird. die ganze Litanei von Lasten aufzunehmen, auch wenn die Partei darum gar nicht ansucht. So wird nun ober weniger verschieben practicirt. Mir ist es in meiner Praxis vorgekommen, daß einer der besten Grnndbuchsführer, die ich kennen gelernt habe, mir einen Extract ausgestellt, worin er mir solche Posten aufnahm, um deren Einverleibung früher nicht angesucht wurde. Als ich ihn darüber fragte, warum? zeigte er mir diese hoch apellatorische Verordnung. Das war in Pilsen. Ich habe aber zu derselben Zeit beim Bezirksgerichte Jechnic in meiner eigenen Sache die Pränotation auf einen Kaufschilling angesucht, um die Depurationspflicht sicher zu stellen, welche mein Vormann mir schuldig war; dort wurde ich in allen Instanzen abgewiesen, well der Kaufschillingsrest auf der Realität nicht sichergestellt ist. Diesen Erlaß habe ich dem Grundbuchsführer gezeigt; dieser nahm sich eine Abschrift davon und meinte der Verordnung nach muß ich diesen Posten auslassen, aber zu meiner Deckung erbitte ich mir eine Abschrift davon.
Nun es wird unzweifelhaft sein, daß durch diese sich widersprechende Verordnung einerseits, — andererseits durch die Beschaffenheit der Bücher, durch die Schwierigkeit immer, wenn man wissen will, wie die Realität belastet ist, alle Besitztitel soweit zu verfolgen und zurückzugehen, soweit überhaupt die Grundbücher existiren, daß dadurch ein Geschäft begründet wird, welches nicht verläßlich ist, man kann daher den Grundbücherführer nicht beschuldigen, daß er einen falschen Extract ausstellt, wenn er ihn unrichtig ausstellt. In dieser Beziehung habe ich das zu bemerken, was in der vorigen Sitzung hervorgehoben wurde, daß man deßhalb dem Beamten durchaus nicht nahe trete, wenn man die Ansicht aufstellt, daß es nicht leicht möglich ist, verläßlich zu arbeiten; weil eben der Uebelstand vorhanden ist, baß die Einrichtung der Bücher an sich eine besonder Verläßlichkeit nicht zulasse.
Allerdings sind nun in der Hauptstadt Prag die Stadtbücher unter allen den Büchern, wie sie in dieser Gattung bestehen, die besten, sie sind mit einem sehr großen Fleiße geführt; aber jeder Geschäftsmann, jeder Advokat von Prag weiß, daß, wenn er eine Post selbst nachsehen wollte, er den ganzen Tag in den Büchern bleiben muß; in einem halben Tag wird er nicht fertig. Ziemlich gut werben noch die Bücher gefühlt in den königlichen Städten; weniger gut waren sie bei den Ortsgerichten; nicht gut in der Regel bei jenen Gerichten, wo der Justiziär nicht im Orte wohnte, sondern, wie man sich ausdrückte, ,,ex currendo" die Gerichtsbarkeit geführt hat; er hat den Bescheid in seinem Wohnsitze gemacht, nachdem ihm der Kanzleischreiber gewöhnlich auf das Einverleibungsgesuch geschrieben hat, "unterliegt keinem Anstand;" darauf hat er geschrieben: "Die Einverleibung wird bewilligt," ohne zu sagen, wozu, und der Grundbuchsführer hat es wieder eingetragen. Noch schlechter als bei der Amtshandlung der ex currendo - Justiziäre waren die Bücher geführt in Städten, welche wohl einen Grundbuchsführer hatten, aber keine Grundbuchsbehörde, wo die Grundbuchsbehörde ebenfalls ein benachbarter Justiziär war, aber die städtischen Grundbuchsführer so gewiß als eine halbe Behörde betrachtet wurden, zu denen sich der Justiziär nicht einmal ex currendo bemühte, und diese Bücher sind die allerunverläßlichsten; nicht weniger ungut sind die Grundbücher, welche die ehemaligen Berggerichtssubstitutionen geführt haben.
Bei den Ortsgerichten und Berggerichtssubstitutionen hat besonders der Umstand zur Unverläßlichkeit viel beigetragen, baß manchmal die Patrimonialgerichtsbarkeit wegen Mangel der Standeseigenschaft des Herrschaftsbesthers nicht ausgeübt werden durfte, oder sonst aus andern Gründen mitunter zeitweilig einer anderen Behörde übertragen wurde.
So ist mir aus meiner Erfahrung bekannt, baß die Bergbücher einer Berggerichtssubstitution, nachdem sie ans Berggericht übergeben worden sind, durch eine Zeit dort gefühlt worden sind und daß, als wieder ein Mitglied des Herrenstandes das Gut in Besitz bekam, und die Bergsubstitutionsbücher dem Gute zur Fortführung übertragen und die bisherigen in glaubwürdigen Abschriften zurückgekommen sind, es sich herausstellte, baß der Elisabethinerinen-Convent in Prag mit Bewilligung des Landesguberniums und nach Ausweisung der fiscalämtlichen Begutachtung ein Capital von 10,000 sl. in der Meinung cessionsweise übernahm, daß es auf einem ganzen Bergwerke sichergestellt sei, während es eigentlich nur auf einigen Kuren angelegt war. Das hat sich ereignet bei meiner eigenen Berggerichtssubstitution, ich habe das entdeckt, und bekam den Auftrag, im Commissionswege die Originalbücher bei dem Berggerichte Přibram einzusehen, den Extract zu verfassen und ihn dem Berggerichte zur Unterschrift und Prüfung vorzulegen. Alles das führe ich nur an, um zu beweisen, daß es eine dringende Nothwendigkeit ist, die Grundbücher in Böhmen mit Ausnahme der Landtafel zu ändern; daß der jetzige Bestand nicht bloß Unbequemlichkeiten hat, sondern daß er, ich möchte sagen eine Calamität ist. Nun. die Commission anerkennt die Vorzüge der Landtafel, auch ich anerkenne sie; der Grundbuchsgesetzentwurf gibt der Commission
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gar keinen Anlaß zu der Besorgniß, daß die Landtafel durch dasselbe alterirt werden wird.
Auch mir nicht; aber eben weil die Landtafel dem landtäflichen Besitz solche Wohlthaten gewährt, möchte ich auch für die städtischen und die bäuerlichen und die Bergbesitzer die Theilnahme an diesen Wohlthaten mir ausbitten und darum wünsche ich, daß der von der Regierung vorgelegte Gesetzentwurf im Interesse und in Rücksicht der städtischen und der ortsgerichtlichen Grund-Bücher und der Bergbücher und aller öffentlichen Bücher überhaupt, mit Ausnahme der landtäflichen, gar keinem Anstand unterzogen werde.
Nach diesem Entwürfe würben auch die übrigen Grundbücher die Vortheile mit sich bringen, welche die Landtafel heute bereits hat, und ich würde daher in dieser Beziehung den 3ten Punkt des Antrages der Commission, welcher dahin lautet: der Regierung ferner zu eröffnen, daß dem Königreiche Böhmen u. s. w. dahin ändern: der Regierung zu eröffnen, das im Königreiche Böhmen zwar auch für die übrigen nicht landtäflichen Realitäten Grundbücher bei den einzelnen Collegial- und Bezirksgerichten bestehen, welche durch geprüfte und beeidete Grundbuchsführer unter Aufsicht von Grundbuchsbehörden geführt werben, welche jedoch in ihrer Einrichtung allerdings Aenderungen, Ergänzungen und Verbesserungen verschiedener Art wünschen lassen, für welche daher die im Wesen nach dem Muster des landtäflichen Patentes in Böhmen entworfene Grundbuchsordnung nach den eigenthümlichen Landesverhältnissen zu beanständen kein Anlaß ist. —
Die übrigen Punkte des Antrages der Commission würde ich auszulassen ersuchen, und zwar aus dem Grunde, weil ich, wie gesagt, einmal die Thätigkeit der Commission des Landtages nicht auf die Verfassung eines neuen Entwurfes beziehen will, sondern weil ich glaube, daß wir nur berufen sind, uns auszusprechen, ob und welche Anstände gegen den Entwurf vorliegen, und andererseits deßhalb, weil ich überzeugt bin, baß die Commission den Entwurf gelesen hat, weil sie gefunden hat, daß er der Landtafel nicht entgegen steht und keine Besorgniß dagegen findet und weil ich überhaupt glaube, daß das Hinausschieben dieser Angelegenheit gar keinen Zweck hat. Denn diejenigen Herren, die einen Entwurf einer Grundbuchsordnung vorzulegen vorbereitet sind, können sie im Reichsrathe vorlegen; sie werben bort auch angenommen werden; aber bei uns ist der Ort, glaube ich, zur Vorlage und Verfassung eines neuen Gesetzes wenigstens in Folge des Berufes, den uns die Regierung dermal gegeben hat, nicht vorhanden, und mach der Beschaffenheit der Grundbuchsordnung auch nicht nothwendig. Ich komme nun darauf zu zeigen, wie der Entwurf sich mit der Landtafel vergleichen läßt. Er ist in so fern der Landtafel nicht gleich, weil er natürlich nicht für das ganze Land eine einzige Behörde oder ein einziges Buch einführt, das kann bei anderen Realitäten nicht sein, aber in so fern ist er nach dem Wesen der Landtafel eingerichtet, weil er ein, Hauptbuch einführt und weil er auch die Bestimmung enthält, daß nur dasjenige als Last oder als Recht im Buche vorzumerken oder einzutragen ist, was wirklich in dem Bescheide enthalten ist. Diese zwei Gründe werben unendlich viel Unheil und Gefahr beseitigen, welche jetzt vorhanden sind bei dem gegenwärtigen Bestände und den gegenwärtigen Einrichtungen der Grundbücher.
Ich bin also dafür, wie gesagt, die Landtafel aufrecht zu erhalten, die Bestimmungen aus dem vorgelegten Patent, welche sich als Ergänzung oder Verbesserung empfehlen, anzunehmen und für die Grundbücher die Grundbuchsordnung als acceptabel zu halten. Weil wir jedoch aufgefordert wurden, uns darüber auszusprechen, ob Anstünde vorhanden sind, stelle ich die Anträge in der Form, daß wir bei der Landtafel Anstände erheben gegen die Aenderung; keinen Anstand gegen die Ausfüllung der Lücken, und baß wir bei den Grundbüchern gar keinen Anstand erheben. (Bravo links.)
Karl Ritter von Limbeck: So viel es den
1. Punkt des Berichtes anbetrifft, so glaube ich, daß er, so wie es auch der Herr Vorredner gethan hat, bei der gegenwärtigen Berathung übergangen werden kann. Der Herr Vorredner hat in einer ebenso sachgemäßen als umständlichen Weise die Aeußerung gegeben, welche die h. Regierung von dem h. Landtage abverlangt hat; ich glaube, daß nur darin eine Differenz zu finden ist, was den
2. Punkt anbetrifft, nämlich die Erhaltung der Landtafel. — Der Herr Vorredner hat sich dafür ausgesprochen, daß es bei dem Wunsche bleibe, welcher ausgesprochen wurde, nämlich sich gegen jede Aenderung der Landtafel zu verwahren.
Schon in der vorigen Sitzung hatte ich die Ehre zu erwähnen, daß, soviel ich Einsicht genommen habe von dem vorliegenden Gesetz-Entwurfe, darin auf eine Aenderung der Landtafel im Wesen nicht gebacht werbe; die Stellen sind von mir bereits angeführt worden; es ist §. 30 ad c der Grundbuchsordnung und §. 15 des Entwurfes des Gesetzes zur Verbesserung der bereits vorhandenen und Anlegung neuer Grundbücher.
Ich glaube, daß es sich jedenfalls sonderbar ausnehme
1. daß man der h. Regierung eröffne, daß in Böhmen eine Landtafel besteht und
2. baß man gegen eine Aenderung dieses Institutes sich verwahre, während doch das Gesetz, wesentliche Aenderung ergibt. Eine Aenderung würde wohl nach vorliegendem Gesetze eintreten, und zwar
a) bezüglich des Lastenstandes in der Manipulation, und lücksichtlich der Behandlung gewisser juridischen Fragen. Alle diese Fragen gehören aber nur in die allgemeine Privatrechts - Gesetzgebung. Eine weitere Aenderung würde eintreten, wie be-
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reits auch der Herr Vorredner angedeutet hat, rücksichtlich des Besitzblattes; ich glaube nun, die Absicht des Entwurfes sei höchst anerkennenswerth gewesen, nämlich daß künftighin in der Landtafel auch das Gutsbestandblatt eingefügt wirb.
Es ist schon häufig die Erfahrung gemacht worden, wie höchst schwierig es ist, bei einem Grundstücke nachzuweisen, daß es Zugehör eines landtäflichen Besitzes sei.
Es wird dabei die traurige Erfahrung gemacht worden sein, daß die Kosten eines solchen Processes verloren gegangen seien, und so hoch waren, daß sie den Werth des Grundstückes meist überstiegen haben. Eine Eigenthümlichkeit unseres Landes ist jedoch die Größe und Ausdehnung der landtäflichen Besitzungen. Diese würde meiner Ansicht nach nicht zweckmäßig erscheinen lassen, daß der Landtafel ein eigenes Gutsbestandblatt mit der Aufzählung aller einzelnen katastralen Bestandtheile der Realität eingefügt werde; wie z. B. die Herrschaft Krumau, Postelberg, Gratzen und andere. ES sind von den 1597 Herrschaften, welche eine Einlage in der Landtafel haben, viele, wo man die Zahl der Parcellen nach Hunderten, und viele, wo man sie nach Tausenden zählen kann. Das würde dem Hauptbuche eine wahrhaft schauerliche Ausdehnung geben; Darleiher oder Uibernehmer von Posten interessirt aber gar nicht die specielle Darstellung der Gutsbestandtheile. Diese will nur allenfalls der Kauflustige kennen lernen.
Also diese Eigenthümlichkeit der Besitzungen würbe es zulässig machen, daß diese Gutsbestandblätter in eigene Bücher zusammengebunden werben oder im gegenwärtigen Besitzblatte ober allenfalls auch auf ein eigenes Blatt nur die Summarien der Kataster-Parcellen nach ihren Classen erscheinen sollten, wo dann auch Platz genug für die Manipulation der Zu- und Abschreibung ist.
Ich glaube nun, was den 1. Punkt betrifft, daß, wie ich schon erwähnte, die Aenderung in der Manipulation in die allgemeine Privatgesetzgebung gehört, daß diesen 1. Punkt dahin abzuändern: der hohe Landtag beschließe:
1. Daß die Aufnahme der Bestandtheile der Landtafel eine zweckmäßige Verbesserung sei, 2. daß jedoch nicht zweckmäßig sei, im Hauptbuche der Landtafel ein eigenes Bestandblatt beizufügen, sondern 3. daß es zweckmäßig sei, die Gutsbestandtheile in eigene Bücher zu legen und im Grundbuche blos das Summarium der zugehörigen Grundparcellen nach den Classen auf dem jetzt bestehenden Besitzť blatte ober auf eigene Blätter einzutragen.
Sowie bereits der Herr Vorredner gesagt hat, glaube ich mich anschließen zu müssen, nämlich bei Schilderung der jetzigen Grundbuchsverhältnisse, baß die Prager Realitäten ins Auge gefaßt werben müssen ; nun bei dieser hat der Herr Vorredner an die Stadtbücher gedacht; es ist aber das Verhältniß seit dem Jahre 1851 eingetreten, daß es der Energie des Landesgerichtes zu danken ist, daß bereits in Folge der kaiserlichen Verordnung vom 16. März 1851 die angeordneten Extracte über alle nicht landtäflichen Realitäten in Prag und Wyšehrad fertig vorliegen; diese Extracte erfüllen alle Anforderungen, welche das gegenwärtige Gesetz an das Hauptbuch stellt, mit der einzigen Ausnahme, daß sie eben wieder kein eigentliches Gutsbestandblatt haben. Was die Häuser betrifft, so kann darüber hinweggegangen werben; durch die Bezeichnung der Häuser ergibt sich auch der Gutsbestand, und ob zum Hause ein Garten oder Hof gehört, da erscheint er ohnehin in der Einlage selbst, und bei der Einlage selbst ist auch für die Zu- und Abschreibung genügender Raum gegeben; und bet der nachbarlichen Grenze ist ohnehin gar kein Zweifel über den Bestand der Realität.
Eine weitere Eigenthümlichkeit sind in Prag die sogenannten Theilhäusel, wo nämlich eine körperliche Theilung des Eigenthums eingetreten ist; diese sind nach dem Ministerialerlasse vom 26. Dec. 1856 bereits dem Absterben zugeführt, sie sind bereits aufgegeben; bei jeder Erwerbung des Hauses durch einen Besitzer erlischt auch diese Theilbarkeit. Also auch bei diesen Häusern sind Erhebungen über den Gutsbestand oder Bestandblatt nicht nothwendig.
Zu bemerken ist mir, daß sämmtliche Extracte, so vorzüglich sie sind, doch zu keiner höheren Basis dienen können, indem sie nicht proclamirt worden sind.
Was die Frage der nicht landtäflichen Realitäten in Prag und Wyšehrad betrifft, so trage ich an: der hohe Landtag wolle beschließen, es sei bezüglich der nicht landtäflichen Güter zu Prag und Wyšehrad zweckmäßig, erstens: daß die über diese Realitäten bestehenden Extracte nicht auch noch ein eigenes Gutsbestandblatt erhalten, sondern ohne weitere Erhebung des Zugehörs der Einlage — zur Begründung eines Hauptbuches angenommen, und zweitens, der Proclamirung unterzogen werden.
Nun erübrigen noch die nicht landtäflichen Realitäten außerhalb Prags, und da hat der Herr Vorredner den Zustand der Grundbücher bereits in einer so ausführlichen und ausgiebigen Weise geschildert, daß ich mich wohl jeder weiteren Erörterung enthalten kann. Ich glaube nur noch bemerken zu sollen, daß die Extracte, welche in Folge der kaiserlichen Verordnung vom Jahre 1851 verfaßt werden sollen, zu einem nicht sehr bedeutenden Theil fertig vorliegen, gleichwohl aber als Hauptbuch fortgeführt werden, ungeachtet sie nicht proclamirt worden sind.
Der Herr Vorredner hat bereits eines Uibelstandes erwähnt, der sich auch bei den Grundbüchern ergibt, nämlich der der Ungewißheit, baß man nie sicher ist, ob Alles in einem Extracte aufgenommen ist, wenn man nicht das ganze Grundbuch Blatt für Blatt durchgegangen hat. Eine andere Unsicherheit ist noch zu bemerken, daß bei landtäflichen Realitäten außerhalb Prags die Sicherstellung der
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Grundbestandteile einer Realität durch die Grundbücher umsomehr abgeht, als bei den jetzt geänderten Catastral - Verhältnissen die Sicherstellung der Identität der in den Grundbüchern bezeichneten Gutsbestandteile mit der Bezeichnung des neuen Catasters nicht leicht ist. Es stimmen die Nummern des Josefinischen Catasters nicht immer mit den jetzigen Parcellen-Nummern ganz überein.
Die Sicherstellung dessen, was nach der Bezeichnung des Josefinischen Catasters Zugehör einer Realität ist, und dessen, was nach dem neuen Cataster einer Realität zugehört hat, das kann, so wie es das vorliegende Gesetz höchst zweckmäßig anordnet, nur durch eine Localcommission geschehen. Es ist auch nicht zu verkennen, daß durch eine Localcommission viele veraltete Posten, selbst vielleicht auch manche Grenzstreitigkeit in der kürzesten Weise wird beigelegt werden können.
Nun in dieser Beziehung glaube ich folgenden Wunsch dem hohen Hause anzuempfehlen: Es beschließe der hohe Landtag erstens, die Errichtung von neuen Grundbüchern mit einem Hauptbuch sei in Böhmen nothwendig, und zweitens zweckmäßig, daß das Hauptbuch die Gutsbestandtheile auf einem eigenen Gutsbestandblatte ausweise.
Nun wäre noch ein Wunsch beizufügen, welcher oftmals gehört worden ist, nämlich, daß in Anbetracht der allgemeinen Vorliebe am Lande für die in rechtlicher Beziehung nicht zu beanständende Ingrossirung von Urkunden der hohe Landtag beschließen möge, es sei in Böhmen wünschenswerth, daß sowohl bei der Landtafel als auch bei den Grundbüchern von der Einrichtung der Urkunden-Sammlung abgegangen (Bravo rechts) und die Ingrossirung der Urkunden und Gesuche, insbesondere Bücher allenfalls unter einer durch Stempel einzugebenden Vergütung angeführt wird.
Zu erwähnen ist noch, baß der Grundbuchs ordnung der Entwurf eines Gesetzes vorangeht über die Anlegung neuer Grundbücher und über die Verbesserung der bereits vorhandenen. Ich glaube, was diesen Entwurf betrifft, so kann sich der Landtag dafür aussprechen, daß derselbe in keiner Weise für Böhmen Anwendung findet; denn ich glaube, in Böhmen besteht schon die Landtafel, bestehen schon die Grundbücher, und soweit die Grundbücher bestehen, so kann weder von der Anlegung neuer Grundbücher, noch von der Verbesserung der bereits vorhandenen im Gesetze eine Rebe sein, denn wie es die einzelnen Bestimmungen dieses vorliegenden Gesetzentwurfes ausweisen, so würbe damit nicht blos die Form der Grundbücher geändert werden, — und um dieses soll es sich eigentlich handeln — sondern es würde die Folge die sein, baß mit den Grundbüchern alle durch die Grundbücher gegenwärtig bestehenden Rechte in Frage gestellt würden, welcher Vorgang bei der Proclamirung im Wesentlichen und im Allgemeinen der wäre, daß ein jeder, der das Recht zu proclamiren hat, sich melden soll, während doch umgekehrt, wenn schon Grundbücher bestehen, die Errichtung von Hauptbüchern nur in der Weise geschehen kann, daß Extracte verfaßt werden aus den schon bestehenden Grundbüchern, und diese werden bann zur Proclamirung gebracht, so daß sich derjenige melden solle, der im Extracte nicht vorkommt; so wie diese Grundsätze betreffs der Landtafel durch die Hofdecrete vom Jahre 1811 und 1814 für Errichtung landtäslicher Hauptbücher vorbezeichnet worden sind. Diese beiden Hofdecrete enthalten das Verfahren so deutlich, und es ist dieses so zweckentsprechend, daß mit Annahme der Grundsätze, welche in diesen Hofdecreten ausgesprochen sind, mit nur wenigen, durch die Sache selbst sich ergebenden Abänderungen, die das Verfahren gegeben, vorliegt.
Ich glaube also, daß bezüglich der Proclamirungsangelegenheit nur noch beizufügen wäre, es sei zweckmäßig, daß die Proclamirung sich nur dahin zu erstrecken habe, daß derjenige, welcher auf eine zur Einlage bestimmte Realität ein dringliches Recht zu haben vermeint, welches in dem zur Eintragung bestimmten Buche nicht aufgenommen ist, derselbe binnen der im Edicte bestimmten Zeit und bei dem im Edicte bestimmten Gerichte anzumelden habe. Welches Gericht das ist, zu dessen Kenntniß die Urkunde gebracht werden solle, ob auf die unzweckmäßige Weise, nämlich einmal durch die Landeszeitung oder dreimal durch die Landeszeitung, das ist Sache der Ausführung und nicht Sache der bereits durch den Herrn Vorredner hervorgehobenen Aufgabe, welche der hohe Landtag zu erfüllen hat, nämlich sich zu äußern, in wie fern die eigenthümlichen Verhältnisse des Landes einzelnen Bestimmungen des Gesetzes entgegenstehen. So wie es der gegenwärtige Stand der Sache erlaubt hatte, glaube ich, daß mit diesem Antrage im Allgemeinen der Sache entsprochen wird. (Bravo.)
Gras Leo Thun: In dem Vorspiele der heutigen Debatte, welchem wir vorgestern beigewohnt haben und welches das Resultat einer kleinen Palastrevolution im Innern der Commission gewesen zu sein scheint (Heiterkeit), ist der Antrag dahin gestellt worden, daß der Gegenstand der Commission zu weiterer gründlicher Erörterung zurückgewiesen werbe, nachdem die Commission in ihrem Berichte erklärt hat, daß sie nicht die nöthige Zeit gehabt habe, um die Aufgabe, welche ihr in der Mittheilung der Regierungsvorlage gestellt worden ist, vollständig zu erledigen, das ist, dem Landtage volle Aufklärung darüber zu geben, in welchen Punkten etwa die Regierungsvorlage mit Beziehung auf die Landesverhältnisse Anständen unterliegt. Der hohe Landtag hat die Rückweisung des Gegenstandes an die Commission nicht zu beschließen befunden. Der Herr Dr. Pankraz ist uns nur heute entgegengekommen mit einem Vortrag, in welchen er noch weiter geht. Er scheint auch eine neuerliche Berathung der Commission nicht für nothwendig zu halten; ihm ist der Gegenstand, so wie er jetzt vorliegt, ungeachtet des von der Com-
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Mission selbst für unvollständig erklärten Berichtes bereits so klar, daß er gar keinen Anstand nimmt, in die definitive Lösung einzugehen, und zwar in die definitive Lösung in der Art, daß er gewisse Bestimmungen der Regierungsvorlage in Beziehung auf die Landtafel ohne weiters für annehmbar erklärt, in Beziehung auf die Grundbücher aber geradezu gar leinen Anstand findet, daß diese Vorlage auch für Böhmen zum Gesetze erhoben werde, daß wir also gleichsam en bloc die Regierungsvorlage annehmen für die grundbücherlichen Verhältnisse Böhmens.
Ich gestehe, daß ich über die Kühnheit dieses Antrages etwas erstaunt war; der nachfolgende Redner scheint schon diese Ansicht nicht mehr vollkommen zu theilen, er hat mehre Punkte angedeutet, in denen er doch dem weittragenden Antrag des Herrn Dr. Pankraz nicht beizustimmen scheint, und ich gestehe, daß ich mich ihm in dieser Beziehung vollkommen anschließe. Meines Erachtens sieht die Sache so: Die Regierung richtet an uns die Aufforderung, eine Aeußerung zu erstatten, ob und welche Anstände mit Rücksicht auf die eigenthümlichen Verhältnisse des Landes einzelnen Bestimmungen des Gesetzes entgegen stehen. Das kann keinem Zweifel unterliegen, daß, um diese Frage gründlich zu beantworten, die Vorlage einer gründlichen Prüfung nothwendig unterzogen werden müßte, und zwar einer Prüfung vor Allem im Schoße einer kleineren Commission, wahrscheinlich aber auch dann im Hause selbst.
Darüber scheint mir nun wohl lein Zweifel zulässig, daß bei dem beschränkten Zeitraume, welcher dieser Session noch zugemessen ist, eine solche Prüfung im h. Hause eine bare Unmöglichkeit ist; ja ich möchte sagen, ich glaube selbst, daß die Regierung das heute dem Landtage kaum zumuthen würde. Mir scheint es höchst wahrscheinlich, daß jener Antrag, jene Aufforderung an den Landtag in einer Zeit entworfen werden sein mag, wo denjenigen, die sie entwarfen, selbst nicht vorschwebte, sie werde an den Landtag erst dann gelangen, wenn ihm für die Dauer feiner Session schon ein kurzer Termin gesetzt fein wird. Wir wissen, wie es mit ähnlichen Angelegenheiten häufig geht. Zwischen dem Zeitpunkte, wo ein Beschluß aufs Papier gesetzt wird, und zwischen dem Zeitpunkte, wo er zur vollen Reife kommt und den Betreffenden mitgetheilt wird, vergeht oft eine längere Zeit, und ich vermuthe, daß auch in tiefem Falle ein bedeutender Zeitraum zwischen beiden Momenten liegt. Daß Jemand ernstlich dem Landtage zumuthen sollte, diesen für das ganze Land so wichtigen Gegenstand jetzt noch in voller Umständlichkeit und Ausfürlichkeit, wie die Aufforderung lautet, zu erledigen, das muß ich gestehen, ist mir kaum glaublich. Es müßte denn sein, daß man sich selbst nicht klar macht, welche Menge von Fragen in dieser Vorlage enthalten sind, oder daß man meint, es handle sich mehr um die Form, als um die Wesenheit des Gegenstandes (Bravo! Sehr gut!), mehr darum, in irgend einer Weise eine Aeußerung des Landtages zu erlangen, als darum, den Gegenstand wirklich gründlich zu prüfen. (Bravo.) Um solche Frage gründlich zu prüfen, genügt nicht nur eine Discussion, sondern die Discussion kann nur dann von wahrem Werthe sein, wenn vorher eine Reihe von Gliedern des Hauses in ruhiger Sammlung des Geistes und in ihrer Studirstube den Gegenstand genau durchgegan-gen haben (Bravo, sehr gut), so baß die Discussion wirklich das Resultat einer geistigen Arbeit ist, die mit Ruhe und nicht unter dem Drange eines ewig drohenden Schlußes der Debatte stattfand.
In dieser Lage sind wir, meine Herren, nicht.
Ich glaube, seit dem Tage, an welchem bestimmt worden ist, wann der Landtag zu schließen sei, hat es sich bei jeder Discussion in diesem Hause gezeigt — und das ist in gewißem Maße gerechtfertigt — daß der Landtag vor Allem eine schnelle Beendigung der Debatte, erheischt, und unter diesem Eindruck ist, glaube ich, Niemand von uns in der Lage gewesen, dieses vorliegende Operat so zu prüfen, wie es nothwendig wäre, wenn wir mit Sicherheit und vollständig darauf eingehen sollten. Indessen, wenn man auch nicht alle Anstände, welche die Regierungsvorlage mit Beziehung auf die besonderen Verhältnisse Böhmens bieten dürfte, zu überschauen in der Lage ist, so scheint mir doch schon das, was mein Vorredner Herr v. Limbeck gesprochen hat, darauf hinzudeuten, daß gewisse Anstände bestehen.
Wenigstens ich bin in meiner eigenen Uiberzeugung darüber nicht im Zweifel. Ich möchte dabei auf den Umstand aufmerksam machen, daß in der Regierungsvorlage überhaupt zwei verschiedene Categorien von Bestimmungen zu unterscheiden sind, und ich möchte das um so mehr betonen, weil ich in dem Antrage, den ich mir am Schluße zu stellen erlauben werbe, auf diesen Unterschied zurückkommen werde; die Regierungsvorlage enthält zum Theile meritorische Bestimmungen über gewiße Fragen, welche sich überall, wo Grundbücher bestehen, notwendigerweise entwickeln ohne Unterschied, wie eben die Form dieser Grundbücher ist, wie die Frage über Simultanhypoteken, über die Zulässigkeit und Ausdehnung von Pränotationen und ähnliche Fragen, welche nicht die Form der Grundbücher, sondern welche die Lösung gewisser sehr interessanter und zuweilen schwieriger juridischer Problemen betreffen, die sich aus dem Bestande von Grundbüchern entwickeln.
Diese Fragen stehen mit den Landesverhältnissen nicht in einem sehr nahen Zusammenhange.
Die 2. Categorie der Frageist die, welche unmittelbar die Form der Grundbücher berühren und da wird Niemand im Zweifel sein, baß diese Form der Grundbücher mit dem Zustande des Realbesitzes des Landes, daher mit den Landesverhältnissen in sehr nahen Zusammenhange steht, und daß es deßhalb eine große, meines Erachtens unbesiegbare Schwierigkeit ist, eine und dieselbe Einrichtung zu treffen für eine Reihe von Ländern, deren Verhältnisse sehr verschieden fein. So ist das System von Grundbüchern
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das bei uns in Böhmen besteht und das allerdings auch in der Vorlage festgehalten wurde, daß nemlich die Grundbücher das Reale gleichsam als das Object betrachten, nach welchem die Bücher gergelt sind, offenbar nur da möglich, wo eine gewisse Realität des Besitzes stattfindet; wo hingegen der Grundbesitz sehr zersplittert und mobil ist, wild sich die Einführung solcher Grundbücher immer als eine Unmöglichkeit herausstellen, und jenes andere System von Hypothekenbüchern, welches in Italien angenommen ist, als eine unabweisliche Nothwendigkeit darstellen. Diese Erwägung führt dahin, daß meines Erachtens überhaupt die Frage, wie die Grundbücher beschaffen sein sollen, kaum durch ein gemeinsames Gesetz für sämmtliche im engeren Reichsrathe vertretenen Länder wird gelöst werden können. Allerdings ist, wie bemerkt, in der Vorlage das bei uns in Böhmen geltende Prinzip festgehalten, und in dieser Beziehung wurden im Allgemeinen die Verhältnisse Böhmens der Annahme keine Schwierigkeit bieten, wobei es jedoch dahin gestellt bleibt, ob nicht in Beziehung auf gewisse Realitäten in Böhmen auch die Frage als eine zweifelhafte könne betrachtet werden. Allein der Modus, in welchem die Regierungsvorlage die Aenderungen vornehmen will, welche in derselben enthalten sind, scheint mir ein solcher zu sein, baß die Landesverhältnisse Böhmens uns reichlichen Grund bieten, eine Verwahrung dagegen einzulegen, wie es auch von der Commission geschehen ist. Die Regierungsvorlage geht nämlich von dem Gedanken aus, sowohl wo neue Grundbücher angelegt werden sollen, als auch wo Verbesserungen und Veränderungen schon vorhandener Grundbücher stattfinden sollen, eine förmliche Liquidation des Grundvermögens und der sämmtlichen Ansprüche, welche sich auf dingliche Rechte, die sich auf die Objecte der Grundbücher beziehen, stattfinden zu lassen; eine Liquidation, welche sogar ohne Rücksicht auf die bereits bestehenden Grundbücher stattfinden soll und den Parteien die Pflicht auferlegt, in einem gewissen Momente alle Ansprüche, sie mögen bisher in den Büchern enthalten sein oder nicht, anzumelden unter der Sanction sehr empfindlicher Rechtsnachtheile.
Dieser Vorgang scheint mir mit Rücksicht auf die Landesverhältnisse Böhmens nicht zweckmäßig; abgesehen davon, daß er ein sehr kostspieliger ist. Die Regierungsvorlage selbst beutet auf die Kosten hin, welche von dem Staate vorgeschossen und von dem Lande ersetzt werden sollen. Schon diese Kosten würden bei dem Vorgange nicht unbedeutend sein, aber damit würden die Kosten bei weitem nicht erschöpft sein. Noch viel empfindlichere Kosten würden den Parteien selbst verursacht werden. Wenn man an den Großgrundbesitz denkt, so mag darüber noch allenfalls hinaus gegangen werden können. Der Großgrundbesitzer hat Beamten, er hat größtentheils Anwälte, denen er auftragen kann, daß sie das Material zur Hand schaffen, um seinen Anspruch nachzuweisen und ihn den grundbücherlichen Gerichten zum Behufe der Anmeldung vorzulegen. Aber bedenken wir, welchen Einfluß dieser Vorgang auf die Verhältnisse der kleinen Grundbesitzer haben müßte. Der Bauer ist nicht in der Lage, selbst sich hineinzufinden; er würde sich rechtskundiger Personen bedienen müssen. Sämmtliche bäuerliche Grundbesitzer eines Gerichtsbezirkes würden gleichzeitig die Hilfe solcher Personen in Anspruch nehmen müssen, eine Hilfe, die der Bauer selbst zu kontroliren nicht im Stande ist. Die ganze Sicherheit seines Besitzes würde also davon abhängen, mit welcher Gewissenhaftigkeit diese rechtskundigen Personen vorgehen, und welche Kosten daraus für die bäuerliche Bevölkerung entstehen würden, brauche ich wohl nicht erst näher auszuführen. (Bravo.) Dieser Vorgang ist meines Erachtens eine Nachahmung desjenigen Vorganges, welcher bei der Einführung der Grundbücher in Ungarn beobachtet wurde. Wo gar keine Grundbücher bestanden, wo sie ganz neu angelegt werden sollen und zwar, wie dies in unserer Zeit gebräuchlich ist, dies mit einem Schlage geschehen soll, da bleibt wohl nichts übrig, als ein solcher Vorgang; daß aber dieser Vorgang stattfinde in einem Lande, das seit Jahrhunderten ziemlich entsprechende Grundbücher hat,das, glaube ich, ist etwas ganz Neues in der Geschichte der Entwicklung juristischer Einrichtungen; mir ist wenigstens gar kein solches Beispiel bekannt und ich glaube, er wäre für Böhmen wirklich eine Calamität mehr, als der von Herrn Dr. Pankratz dafür erklärte dermalige Zustand unserer Grundbücher. Durch diesen Vorgang würden für die gegenwärtige Generation alle die Vortheile, welche ihr daraus erwachsen sind, daß unsere Voreltern seit einer langen Reihe von Jahren eben das Institut der Grundbücher mit größerer Sorgfalt, gepflegt haben, als es in irgend einem Nachbarlande der Fall war — diese Vortheile würben für sie an einem Tage vernichtet sein. Nicht die Sicherheit des Besitzes, wie sie die gegenwärtig bestehenden Grundbücher begründen, würden ihren Rechten Schuh gewähren, sondern der Bestand dieser Rechte würde abhängen von der Art, wie die von ihnen beauftragten rechtskundigen Individuen zum Behufe der Anlegung der Grundbücher vorgehen. (Bravo.) Das, meine Herren, glaube ich ist eine Calamität, vor welcher Böhmen zu bewahren eine ernste Pflicht des Landtages ist, und deßhalb bin ich mit der Ansicht, welche in dieser Beziehung die Commission dem hohen Hause vorlegt, ganz einverstanden. Ich bin aber dabei weit entfernt, in Abrede stellen zu wollen, daß unsere Grundbücher wirklich einer Verbesserung fähig und bedürftig sind Auch die Commission hat dies nicht in Abrede gestellt. Ich bin auch der Meinung, daß, wenn es ohne übermäßigen Kosten ausführbar ist, die Grundbücher mit dem Cataster in Einklang zu bringen, dieß ein wesentlicher Vortheil sei. Daß aber, so wünschenswerth es sei, dieser Vorgang in allen Fällen nicht
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so leicht ist, hat bereits der Herr Vorredner, Herr Landesgerichtsrath Limbeck hervorgehoben, Und ich kann nicht umhin zu erstaunen, daß man vom andern Seiten übersehen hat, daß die Anforderung, in der Landtafel alle Parcellen-Nummern auf dem Besitzblatte ersichtlich zu machen, eine schwer zu erfüllende sei. Allein wenn man auch anerkennt, daß unsere Grundbücher gewisse Verbesserungen nothwendig haben, und daß so manches in der Regierungsvorlage enthaltene mit Nutzen für die böhmischen Grundbücher in Anwendung gebracht werden dürfte, so ist doch die Frage noch lange nicht gelöst, ob wir uns dahin aussprechen können, daß der Anwendung der Regierungsvorlage auf die Verhältnisse Böhmens kein Anstand entgegensteht und zu diesem Ausspruche winde ich mich nicht entschließen können, indem ich vielmehr, wie bereits erwähnt, der vollen Uiberzeugung bin, daß uns gewisse und zwar sehr wichtige Anstände schon heute vollkommen klar vor Augen liegen.
Ich spreche mich daher im Ganzen für den Antrag der Commission aus und würde mir nur in Bezug auf den 4. Absatz ein Amendement zu stellen erlauben.
Ich nehme hier nämlich an zwei Stellen Anstoß. Die erste Stelle ist in der ersten Alinea des 4. Antrages und zwar wo es heißt, der hohe Landtag würde die Regierung ersuchen, mit der Vorlage des Regierungsentwurfes an den Reichsrath inne zu halten. Wir müssen bei diesem Ausspruch nicht nur die Verhältnisse Böhmens vor Augen behalten, sondern auch die Verhältnisse anderer Länder, welche von dem Zwecke dieser Vorlage berührt werden. — Es ist bekannt, daß einigen Ländern, welche im engeren Reichsrathe vertreten sind, die Wohlthat von Grundbüchern noch wirklich mangelt, es ist bekannt, baß namentlich aus Dalmatien, und wenn ich nicht irre, aus Istrien wiederholt Petitionen an die Regierung gelangt sind, doch endlich mit der Einführung von Grundbüchern in diesen Ländern vorzugehen, und daß dieses ein Bedürfniß ist, welches tief gefühlt wird, wird niemand von uns in Erstaunen zu setzen.
Die Regierung kann nun nach den Bestimmungen der Februarpatente diesen Wunsch nicht ohne eine legislative Mitwirkung des Reichsrathes entsprechen und ich würde Anstand nehmen, baß von Seiten des böhm. Landtages ein Antrag gestellt werde, welcher zu der Wirkung führen müßte und welcher die Absicht in sich tragen würbe, diesen Ländern die Erreichung ihres sehnlichen Wunsches, die Einführung von Grundbüchern wenigstens vor der Hand unmöglich zu machen und die Gewährung dieses Vortheils wenigstens auf längere Zeit hinauszuschieben. Der zweite Umstand, weßhalb ich gegen den 4. Antrag der Commission Bedenken trage, ist der, daß er im Allgemeinen das Verlangen stellt, falls die Regierungsvorlage schon in diesem Jahre zur Verhandlung im Reichsrathe kommen sollte, so mögen die Schlußfaßungen nicht auch Geltung für Böhmen erhalten. Ich halte ein solches Verlangen in dieser Allgemeinheit nicht für gerechtfertiget.
Ich bin nämlich der Ansicht, daß, wenn die Regierung, gedrängt durch das Bedürfniß der Länder, welche keine Grundbücher haben, sich veranlaßt finden sollte, schon nächstens dem Reichsrath eine Vorlage, wahrscheinlich die uns vorliegende, zur Verhandlung zu übergeben, es ihr ganz unmöglich wäre, sich nicht bei dieser Gelegenheit auch über materielle Rechts-Fragen auszusprechen, welche aus Anlaß der Grundbuchsordnung gelöst werden mussen.
Für diejenigen Länder in welchen Grundbüchern neu eingeführt werden solleť, müssen Vorschriften über Simultann-Hypotheken, Pränotazionen, und andere ähnliche mit der Form der Grundbücher nicht unmittelbar zusammenhängende Fragen gleichzeitig erlassen werden, und sehr wahrscheinlich wird die Regierung nicht geneigt sein, bei diesem Anlaße solche Verordnungen nur für diese Länder zu erlassen, sondern sie wird die Regelung dieser Fragen des materiellen Rechtes über die Gesammtheit der Länder, welche im engeren Reichsrathe vertreten sind, ausdehnen wollen, und dieß um so mehr, als gegen die bestehenden Vorschriften bezüglich der Pränotation u. s. w. seit längerer Zeit Einwendungen erhoben worden sind, und man wahrscheinlich den Anlaß der reichsräthlichen Berathung wird bemühen wollen, um diese Angelegenheit neu zu regeln.
Es ist nun dem hohen Landtage bekannt, daß ich nicht zu denjenigen gehöre, welche eine große Neigung und Vorliebe für eine weitreichende allgemeine Gesetzgebung haben (Heiterkeit links) und ich würde keinen Anstand nehmen, wenn die Regierung geneigt wäre, auch solche Fragen länderweise zu behandeln. Allein ich muß doch sagen, eine wirkliche Gefahr sehe ich darin nicht, daß die Gesetze, welche über solche materielle Fragen aus Anlaß der Einführung von Grundbüchern in jenen Ländern, welche noch keine Grundbücher besitzen, erlassen werden sollten, auch für Böhmen Geltung hätten. Die Gefahr, welche mir hier vorzuschweben scheint, und von der ich glaube, daß es sehr wünschenswerth ist, daß der hohe Landtag ihr ernstlich abzuhelfen suche, ist die, daß über den Zustand der Grundbücher in Böhmen im Wege der allgemeinen Gesetzgebung verfügt werbe, und daß zumal darüber verfügt werde, ohne daß der Landtag in der Lage ist, gründlich und umfaßend die Bestimmungen zu prüfen, welche sich auf eine Verbesserung der Grundbücher beziehen sollen. Mit Rücksicht auf diese beiden Bedenken bezüglich des 4. Absatzes würde ich mir erlauben folgenden Antrag zu stellen:
Der hohe Landtag wolle beschließen, statt des 4. Absatzes der Commission zu fetzen: "4.) Endlich der Regierung zu eröffnen, baß der Landtag diese Regierungsvorlage in der nächsten Session einer reiflichen Vorberathung zu unterziehen beabsichtigt und hoffe daß, ihm hiezu die nöthige Frist werde gegönnt werden. Sollte gleichwohl das Bedürfn
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anderer Länder bezüglich der Aenderung und Anlegung neuer Grundbücher oder das Bedürfniß gesetzlicher Vorschriften über die aus dem Bestand solcher Bücher, welcher Form sie auch sein mögen, sich entwickelte Rechtsfragen dazu drängen, schon vor der nächsten Session die legislative Thätigkeit des Reichsrathes in Anspruch nehmen, so möge für das Königreich Böhmen der dermalige Zustand der Grundbücher unberührt bleiben, und dem böhmischen Landtage vermöge des §. 18—3 der Landesordnung gestattet und vorbehalten werden, die wünschenswerthen Verbesserungen derselben gründlich zu erwägen, über diese ohne Beeinträchtigung der gemeinsamen Gesetzgebung über materielle Rechts, fragen ein Landesgesetz zu entwerfen und zur aller, höchsten Sanction seiner k. k. apost. Majestät vor, zulegen. (Rufe: Schluß der Sitzung.)
Dr. Herbst: Ich werde mich nicht, wie die Herren Vorredner, auf die materielle Seite der Frage einlassen, sondern mich darauf beschränken, diejenige Form der Erledigung zu entwickeln und vorzuschlagen, die mir der Sachlage angemessen erscheint. Von zwei Thatsachen, scheint mir, muß dabei ausgegangen und kann bei dem Beschluße nicht Umgang genommen werden. Die eine Thatsache ist, daß die Institution der öffentlichen Bücher, wie auch der Herr Vorredner anerkannt hat, Object der Justiz und daher der Reichsgesetzgebung sei; und das wird ganz besonders klar, wenn man die Grundbuchsordnung, wie sie vorgelegt wurde, auch nur einigermaßen aufmerksam durchblättert. Nicht nur die zwei Punkte, welche der Herr Vorredner hervorgehoben hat, die Simultanhypotheke und die Pränotation sind es, sondern der ganze Inhalt der Grundbuchsordnung ist es, welcher zeigt, daß sie wesentlich anderes enthält, als eine theilweise Ergänzung wohl auch Abänderung der Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches und der Bestimmungen über das civilgerichtliche Verfahren. So wenig als darüber ein Zweifel wird erhoben werden können, daß das bürgerliche Gesetzbuch, wenn es hent erscheinen würde, nur durch die Reichsgesetzgebung zu Stande kommen könnte, eben so kann rücksichtlich dieser Bestimmungen kein Zweifel sein, weil dieselbe eben nur Ergänzungen, Abänderungen und Erweiterungen des bürgerlichen Gesetzbuches und der processualischen Vorschriften sind. Ich glaube in tiefer Beziehung mich darauf beschränken zu können, daß ich auf das Inhaltsverzeichniß verweise, welches der Grundbuchsordnung vorgebruckt ist. Sie zerfällt in 6 Hauptstücke, das 2. 3. 4. 5. und 6, enthält gar nichts anderes, als reine Justizvorschriften in der angegebenen Beziehung. Das 1. Hauptstück, welches verhältnißmüßig das kürzeste ist, indem es nicht einmal der 10te Theil der Grundbuchsordnung ausmacht, handelt von der Bestimmung und Einrichtung der Grundbücher im Allgemeinen; enthält somit die allgemeinen Grundlagen, welche wieder regelmäßig dem bürgerlichen Gesetztuche entnommen und mehr theoretischer als practischer Natur sind. Es steht also eine Thatsache fest und wir waren erfreut, sie von dem h. Vorredner hervorgehoben zu finden, daß die Grundbuchsordnung in die Domäne der Reichsgesetzgebung fällt.
Nicht minder steht eine andere sehr bemerkenswerthe Thatsache fest, daß es dem Landtage nicht gegönt war, in den 2 Monaten, während welcher die Grundbuchsvorlage dem Hause vorlag, dieselbe zum Gegenstände eines eingehenden Gutachtens machen zu können. Ich bedauere das um so mehr, weil dadurch wie eben aus der Rede des Herrn Vorredners hervorging, der Landtag des Königreiches Böhmen außer Stande gesetzt worden sein dürste, sein Gutachten in Bezug auf die Grundť buchsordnung auszusprechen und weil es somit höchst wahrscheinlich ist, daß Diejenigen, welche dieses Land im Reichsrathe zu vertreten berufen sein werden, dort die Interessen dieses Landes zu vertreten haben werden, weil es dem Landtage nicht gegönnt war, dasselbe thun zu können. Wenn aber nun das feststeht, daß die Sache ein Gegenstand der Reichsgesetzgebung ist, andererseits aber der Landtag nicht in die Lage versetzt war, das von ihm abgeheischte und in dem eigenen Interesse des Landtages, wie des Landes gelegene Gutachten abzugeben, glaube ich, muß die Eröffnung, welche an die Regierung gemacht wird, von dieser Thatsache Erwähnung wachen. Es muß daher meines Erachtens der Regierung gesagt werden, daß der Landtag nicht mehr in der Lage sei, das von ihm abgeforderte Gutachten mit jener Gründlichkeit, wie es die Bedeutung des Gegenstandes verlangt, abzugeben; wird aber das gesagt, bann scheint mir unmöglich, weiter ein materielles Gutachten abzugeben. Man kann, wenn man das selbst sagt, daß man nicht in der Lage war, das Gutachten abzugeben, meines Erachtens nicht weiter eingehen in die Antrage; man kann nicht weiter sagen: man findet, daß kein Anstand ist; eben so wenig kaun man aber sagen, daß ein Anstand vorhanden sei.
Es sehr ich daher für meine Person vollkommen der Ansicht des Dr. Pankraz beitrete und unbedingt dieser Ansicht beipflichte, muß ich doch andererseits bekennen, ein Commissionsantrag, welcher die Grundlage der Berathung zu bilden gehabt Hütte, ist uns leider nicht vorgelegt worden; wir sind daher leider nicht in der Lage, der wohl begründeten Anficht des Dr. Pankraz unsere Zustimmung geben zu können. Das wäre sonst in der That ein reines Compromittiren auf die Ansichten einzelner Mitglieder eine reine Form, wenn ein solches Gutachten, abgegeben würde, nicht als Gutachten der einzelnen Mitglieder, sondern als das Gutachten des Landtages selbst.
Nur bezüglich einer Frage, glaube ich, ist so wenig eine Meinungsverschiedenheit unter allen Mitgliedern dieses Hauses, das der Landtag unbedingt, und auch ohne daß ihm ein Gutachten vorlag, seine Meinung auszusprechen in der Lage ist. Das ist
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der Fortbestand der Landtafel in ihrem gegenwärtigen Umfang. Daß der ungeschmälerte Fortbestand derselben wirklich durch die Landesverhältnisse eine Nothwendigkeit sei und zwar nicht bloß aus Zweckmäßigkeitsgründen geboten, aber auch die find meines Erachtens ganz entschieden, und allgemein anerkannt, so daß es überflüssig ist, sie auseinanderzusetzen, sondern auch mit Rücksicht auf die verfassungsmäßige Stellung des landtäflichen Besitzes eine unabweisbare Nothwendikeit ist; um diese Erklärung der Regierung zu eröffnen, dazu brauchen wir wahrhaftig keines Commlssionsberichtes; dieß ist daher meines Erachtens das h. Haus ohne weiteres der Regierung mitzutheilen in der Lage. Freilich glaube ich nicht, in der Form, wie die Commission es mittheilt; denn wie auch ein geehrter Herr Vorredner darauf hingewiesen, — so viel gute Meinung müssen wir von der Regierung haben, daß wir voraussetzen dürfen, sie wisse, daß in Böhmen eine Landtafel besteht; also ihr zu eröffnen, daß in Böhmen eine Landtafel besteht, das scheint mir denn doch nicht der Natur der Sache zu entsprechen, um so weniger, wenn allgemein anerkannt wird, daß die Einrichtung der böhmischen Landtafel die Norm für die Art und Welse der Führung, die Grundlage aller Tabular-Einrichtungen in den übrigen Ländern des österreichischen Kaiserstaates bildete, und weiter um so weniger, weil sie eigentlich in der Grundbuchsordnung selbst ihre Wiedergabe gefunden hat. Da kann man der Regierung doch nicht sagen: es besteht in Böhmen eine Landtafel; — so wenig als es zu sagen nothwendig wäre, daß Grundbücher bestehen; sondern man wirb sich meines Erachtens darauf zu beschränken haben, zu sagen, baß mit Rücksicht auf die Landesvelhältnisse des Königreiches Böhmen es unabweisliches Bedürfniß sei, daß die Landtafel in ihrem Bestande ungeschmälert fortdauere.
Darauf Hütte sich das Gutachten zu beschränken, wenigstens das vorläufige, und nur noch eines wäre beizufügen. Der Herr Vorredner hat angeführt, man müsse bei den Vorschriften, welche die Grundbuchsordnung enthält, unterscheiden solche, welche sich auf die Form, und solche, welche sich auf das materielle Recht und die Art seiner Durchsetzung beziehen. Unter der Form scheint er bloß die Manipulation zu verstehen; denn die Art der Durchführung, das processualische Verfahren ist mehr als mit der Form gemeint wird. Dieser Ansicht muß ich mit Rücksicht auf das früher Gesagte entgegentreten. Die Grundbuchsordnung enthält nicht die Manipulationsvorschriften, wie die Aufzählung des Inhaltes es beweist; denn das sind keine Vorschriften, die sich auf die Manipulation beziehen; da wird behandelt im 2. Hauptstück die Bedingungen und Wirkungen der Intabulation, im 3. Hauptstück die Simultan-Hypotheken, im 4. und 5. Hauptstück die grundbücherlichen Anmerkungen u, s. w.
Das sind Vorschriften des materiellen und formellen Rechtes, das sind Justiz-Vorschriften; Vorschriften, für welche das bringende Bedürfniß vorhanden ist, daß sie in allen Theilen der Monarchie, welche eine gemeinschaftliche Justizgesetzgebung haben, gleich bleiben; und wenn daher der Herr Vorredner anerkennt, daß die Regierung sich nicht bestimmt finden könne, die Grundbuchsordnung zur verfaßungsmäßigen Behandlung in der nächsten Session im Reichsrathe vorzulegen, so glaube ich, kann man auch nicht dem 4. Absatz des Commissionsantrages beitreten; aber auch ebensowenig dem vom Grafen Thun gestellten Antrage beitreten. Vielmehr wird etwas ganz anderes zu sagen sein.
Mir scheint nämlich, man müsse unterscheiden zwischen der Grundbuchsordnung, welche ich als ein Justizgesetz betrachte, und dem Gesetze betreffend die Anlegung neuer Grundbücher und Verbesserung der bereits vorhandenen öffentlichen Bücher. Dieses letztere Gesetz hängt entschieden mit den Landesverhältnissen zusammen, und jedenfalls in unendlich mehr Beziehungen, wie die Grundbuchsordnung. Bezüglich dieses ist in den verschiedenen Königreichen und Ländern vollkommene Uebereinstimmung ganz und gar nicht nothwendig, ja sie könnte nach Umständen sogar nachtheilig sein. Bezüglich dieses Gesetzes scheint es nicht so dringend zu sein, daß es sofort ins Leben tritt; ich glaube daher in Ansehung dieses Gesetzes hätte das h. Haus auszusprechen, daß jedenfalls dem Landtage des Königreiches Böhmen Gelegenheit geboten werden möge, sich über dasselbe auszusprechen, und daß dieser Wunsch vollkommen gegründete Aussicht auf Realisirung habe, während bezüglich der GrundbuchsŤ ordnung auch schon vom Herrn Vorredner angeführt wurde, baß dieß kaum der Fall sei. Dazu kommt noch ein anderes Argument, das der Herr Redner selbst erwähnt hat; er erkennt selbst, auf Böhmen find Bestimmungen der Grundbuchsordnung anwendbar, bezweifelt aber, ob sie auch in anderen Ländern anwendbar sein werden? Nun, meine Herren, wir vertreten die Interessen Böhmens, und wir haben hier nicht die Interessen der ganzen Monarchie zu vertreten, sondern erst im Reichsrathe, wo wir auch die Interessen der anderen Länder geltend zu machen haben, da können wir es thun; und wenn die Bestimmungen der Grundbuchsordnung in Galizien nicht entsprechen, so geht es uns ja wahrhaftig nichts an, wenigstens an dieser Stelle, wie es sich bezüglich der anderen Länder und Königreiche verhält, hier ist ja nicht der Reichsrath; also scheint mir, daß der Unterschied nicht obwalte, ob man in die Form ober in die Materie der Sache eingehen soll, sondern der unverkennbare Unterschied zwischen Grundbuchsordnung und Gesetz; dieser Unterschied soll zu Grunde gelegt werben, es wäre auch der Politik entsprechender, weil vielmehr Gründe dafür sprechen, um diesem Wunsche Aussicht auf Erfolg zu geben.
Es tritt weiter auch ein, daß diejenigen Bedenken, welche Herr v. Limbeck geltend machte, sich gerade auf das Gesetz betreffend die Anlegung neuer
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Gesetzbücher bezogen, und dafür auch diese Autorität spricht, baß bezüglich die Anwendbarkeit dieses Gesetzes Anstände sich erheben können, über welches freilich sich auszusprechen gegenwärtig nicht Zeit und Ort ist, weil eben ein Commissionsgutachten nicht vorliegt und die Bemerkungen der einzelnen Mitglieder die Stelle eines Gutachtens zu vertreten nicht im Stande sind.
Ich würde mir daher erlauben, den Antrag zu stellen, es möge an Stelle des Commissionsantrages folgender gesetzt werden:
Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Regierung sei in Erledigung der die Grundbuchsordnung betreffenden Vorlage zu eröffnen, daß der Landtag nicht mehr in der Lage sei, ein der Bedeutung der Sache angemessenes Gutachten zu erstatten, 2. daß er sich noch vorläufig auf die Erklärung beschränken müsse, es sei die ungeschmälerte Aufrechthaltung der königl. böhmischen Landtafel nach dem dermaligen Umfange nicht blos aus Rücksicht der Zweckmäßigkeit ein unabweisliches Bedürfniß, sondern auch durch die verfassungsmäßige Stellung des landtäflichen Besitzes schlechterdings geboten, 3. baß endlich die Regierung ersucht werbe, insbesondere und jedenfalls das Gesetz, betreffend die Anlegung neuer Grundbücher und Verbesserung der bereits vorhandenen öffentlichen Bücher nicht früher zur verfassungsmäßigen Behandlung durch den Reichsrath zu bringen, als bis dem Landtag des Königreichs Böhmen Gelegenheit geboten wird, darüber sein Gutachten abzugeben.
(Rufe Schluß! Schluß der Debatte, Schluß der Sitzung).
Ab. Steffens: Ich beantrage den Schluß der Sitzung.
Oberstlandmarschall: Es ist Schluß der Sitzung angetragen. Ich bitte die Herren die für den Schluß der Sitzung find, die Hand aufzuheben (Minorität).
Oberstlandmarschall: Also der Schluß der Debatte ist nicht beantragt.
v. Weidele: Ich beantrage den Schluß der Debatte.
Oberstlandmarschall: Ich bitte also jene Herren, die für den Schluß der Debatte find, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Als Redner sind noch vorgemerkt, der Dr. Pankratz und Dr. Klaudy. Wollen sich vielleicht die zwei Herren verständigen, welcher von ihnen zu sprechen habe.
(Nach einer kurzen Unterbrechung).
Die beiden Herren haben sich nicht geeinigt, indem der eine für, der andere gegen den Commissionsantrag sprechen will, und ich muß daher beiden das Worte geben. Ich bitte also zuerst den Redner, welcher gegen den Antrag sprechen will, das Wort zu ergreifen.
Dr. Pankratz: Mein Antrag, welcher die Annahme zweier Puncte des Commissionsantrags Mit Aenderungen, und die Ablehnung der übrigen beabsichtigt, scheint mir auch immer der richtigere zu sein vor demjenigen, der sich der Commission mehr nähert und namentlich in dem Puncte, wo es sich um das Einführungsgesetz handelt, verlangt, daß mit diesem sistirt werde, und daß der böhmische Landtag vor der Einführung desselben in den Reichsrath darüber gehört werden möge. Die Grundbuchsordnung, wenn sie auch auf die übrigen Bücher Böhmens mit Ausnahme der Landtafel angewendet wird, wirb nie die Einführung neuer Bücher bezwecken, weil wir eigentliche Grundbücher schon haben;sie wird nur bezwecken die Zurückfühlung des Institutes der Grundbücher auf den Standpunct, auf welchem die Landtafel ist, d. h. die Einrichtung eines glaubwürdigen Hauptbuches und die Uebertragung aller Acte, die bereits in den Grundbüchern eingetragen sind, in das Hauptbuch.
Dieser Act der Einführung ist ein so genereler und so formeller, daß darin keine besondere Eigenthümlichkeit des Landes zum Vorscheine kommen kann. Dieser Act ist eigentlich nichts anderes, als die Zusammenstellung von Extracten in glaubť würdiger Form über alle einzelnen Besitzstände, und die Verbindung dieser Extracte in einem Buche, um in dem Falle, wo in Zukunft der Extract gesucht wird, ihn aus dem Hauptbuche, wo er fast fertig ist, zu nehmen, und um für die Zukunft die Fortführung zu ermöglichen. Dieser glaubwürdige Act wird also künftig aus dem Hauptbuche fast mir abgeschrieben und unterschrieben. Ich sehe wahrhaft nicht ein, warum gerade zu diesem Acte ein besonderer Vorbehalt der Zustimmung des Landtages nothwendig sein sollte. Wenn der geehrte Herr Vorredner, Prof. Herbst, mit mir darüber einverstanden war, daß die Grundbuchsordnung eines besonderen Vorbehaltes nicht bedürfe, warum sollte gerade die Verfassung eines Extractes über alle Realitäten in Form eines Hauptbuches der besonderen Erwägung des Landtages erst vorbehalten sein. Heutzutage verfaßt jeder Grundbuchsführer Extracte über einzelne Besitzstände in einzelnen Fällen kraft eigener amtlichen Machtvollkommenheit. Wenn man ihm nur den Auftrag gibt, er solle über Besitzstände Extracte verfassen und in ein gebundenes gesiegeltes Buch kleiden, damit diese glaubwürdigen Extracte für alle künftigen Fälle als Hauptbücher vorhanden sind, so sehe ich wahrlich nicht ein, wie sich diese 2 Acte von einander wesentlich unterscheiden und woraus eigentlich die Scrupel erwachsen sollten und ob dieß unseren Verhältnissen angemessen ist.
Ich muß mich also auch in diesem Puncte entschieden dagegen aussprechen, baß nur die 2 Commissionsanträge 2 und 3 mit den von mir beantragten Änderungen und als Antrag 1 und 2 angenommen und alles übrige abgelehnt werde. Se. Excellenz Herr Graf Leo Thun hat zwar einige Anstände, welche gegen den Gesetzentwurf der Grundbuchsordnung erhoben werden sollen angedeutet, erstens sei es schwer für eine Reihe von Ländem gemeinsame Bestimmungen zu machen.
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In diesem Punkte hat schon Herr Professor Herbst angedeutet, daß wir eigentlich nur berufen sind darüber uns auszusprechen, ob bei uns und welche Anstünde bestehen; über die Gemeinsamkeit werden sich alle aussprechen und wenn sich Anstände finden, so werden sie, ob mit Grund oder ohne Grund erhoben, untersucht werden; wir aber haben uns einfach darüber auszusprechen, ob die vorgelegte Grundbuchsordnung wegen unseren besonderen Landesverhältnissen, und welchen Anständen unterliege. Se. Excellenz meinte ferner, es sei unrecht, es würde dadurch eine en bloc Annahme des Gesetzentwurfes beantragt. Das liegt in meinem Antrage nicht, das liegt nicht darin. Zwischen einer en bloc: Annahme des Gesetzes und zwischen der Beantwortung der Frage, ob aus besonderen Landesverhältnissen gewisse Anstünde geltend gemacht werden, ist ein himmelweiter Unterschied. Es gibt eine Menge von Erhebungen, die allen Kronländern gemeinsam anpassend sind, ja es kann ein ganzes Gesetz von allen Länderverhältnissen unabhängig sein. Wir sind nur hier berufen auszusprechen, ob aus diesen Länderverhältnissen und welche Anstünde abgeleitet werden, und da ist eigentlich gar keiner gemacht worden, nämlich kein Anstand erhoben worden. Die Behauptung, daß der Grundbesitz zersplittert sei, hätte eigentlich als ein aus den Landesverhältnissen herrührender Anstand angesehen weiden können. Aber, meine Herren, der Besitz in Böhmen ist nicht zersplittert; in Böhmen haben wir größtentheils Ansässigkeiten bei Bauern, bei Empsiteuten; zersplittert ist höchstens der bürgerliche Besitz, der absolut theilbar ist, und das ist erst wieder in ganz kleinen Ortschaften, in größeren weniger. Das wird immerhin nicht hindern, daß die Extracte in die Hauptbücher verlegt werden. Es will auch der Anstand geltend gemacht werden, baß die Liquidation von Ansprüchen und Rechten stattfinden sollte.
Meine Herren! Ich sehe wahrhaftig nicht ein, wie anders es möglich wäre, die Grundbücher mit Hauptbüchern zu versehen, wenn man nicht die Leute fragen wollte, ob sie den Extract anerkennen. Kosten sollen dabei auslaufen. Ich sehe dies von Geschäftsstandpunkte nicht ein; die Frage wird höchstens dahin gehen, ob jemand etwas anderes verlangt, als in dem Extract steht. Der Extract den jemand von seinem Gute sich bestellt, muß jedesmal geprüft werden. Es ist also der Unterschied: entweder läßt man also die Bücher wie sie sind, und man wird die Extracte in allen erwähnten Füllen, immer so mit denselben Schwierigkeiten erhalten und prüfen können, wie jetzt, oder man macht Hauptbücher und beseitigt die Schwierigkeiten auf einmal und hat für die Zukunft eine bequeme Arbeit. Se. Excellenz hat die Behauptung aufgestellt, daß dieser Vorgang neu fei; so viel mir bekannt ist, ist dieser Vorgang bei der böhmischen Landtafel gerade auch beobachtet worden. — Als nämlich das Hauptbuch verlegt wurde, so wurde durch mehr als 50 Jahre hindurch nach einander immer der Activ- und Passivstand proclamirt, so oft die Arbeit des Hauptbuches bezüglich eines ober einiger Gutskörper fertig wurden, beziehungsweise der Extract fertig war. Es ist mir nicht bekannt, ob jetzt schon das ganze Hauptbuch vollendet ist. — Vor ein paar Jahren war die Arbeit noch nicht vollendet. Also gerade so, wie bei der Anlegung von Hauptbüchern bei der Landtafel vorgegangen wurde, und nicht neu, soll wesentlich auch bei Anlegung des Hauptbuches bei den Grundbüchern vorgegangen werden. Nun schließlich meint seine Excellenz, kein Freund einer Central-Gesetzgebung zu sein; aber er erwähnte denn doch, daß wir für Dalmatien sorgen sollen, das wäre denn doch etwas mehr als Partikulargesetzgebung, wenn wir in Böhmen sogar auf Dalmatien Rüchsicht nehmen sollten; ich glaube, daß wir ohne Rücksicht auf andere Provinzen im Interesse unserer Provinz unseren Anspruch abgeben sollen, nach dem von mir gestellten Anträgen. —
Dr. Klaudy: Ich habe nur von dem Zeitpunkte, den wir einnehmen, darauf hinzuweisen, baß der Ausspruch, den einer der Herren Vorredner gethan, als wäre es eine so ausgemachte Sache, daß die Gesetzgebung in Grundbuchsachen in. das Resort der Gesetzgebung der Reichsvertretung gehöre, mir nicht so ausgemacht erscheint.(Links: "Oho") Ich möchte meine Herren, auf den §.11 des Reichsrathstatutes, auf den §.18 der Landesordnung, nebstbei aber auf das Kundmachungspatent des Landtafelpatents vom Jahre 1794, und auch auf die Überschrift des Patents von dem Jahre 1851 und auf den ausdrücklichen Artikel V des Patents vom 9. August 1854 aufmerksam machen, nach welchem, wie mir scheint, noch im Jahre 1854 darüber gar kein Zweifel bestanden hat, daß die Vorschriften im Richteramt außer Streitsachen, so wie die Vorschriften bezüglich der Grundbücher, wie sie in den verschiedenen Ländern bestehen, ausdrücklich aufrecht erhalten werden. Also so ausgemacht erť scheint mir diese Frage doch nicht; besonders wenn ich noch nebenbei darauf Rücksicht nehmen möchte, daß es gerade das Landtafelpatent vom Jahre 1794 ist, welches seinem Ursprung nach aus dem Begehren der Böhmischen Stände, aus der darauf erfolgten Landtagsberathung und einer darauf erfolgten Erledigung Sr. Majestät als Königs von Böhmen erfolgt ist. — Ich will die Herren mit der Entstehung dieses Patentes nicht weiter unterhalten; es ist aber eine Thatsache, welche die Herren als Böhmen aus Interesse an der Geschichte unseres Vaterlandes gewiß alle kennen. (Rufe: Ja wohl). Wenn ich aber auf das übergehe, was eben der Herr Vorredner gesagt hat, scheint mir eben schon deshalb, weil nach allem dem nicht fest. steht, baß die Competenz der Reichsvertetung in dieser Angelegenheit außer Zweifel ist, daß wir eben wieder, wie Prof. Herbst gethan hat, auf die Natur des vor uns liegenden Gesetzes und auf dessen Inhalt eingehen müssen. Graf Leo Thun hat darauf hingewiesen, daß dieses Gesetz, zweierlei enthalte; theils die Bestimmungen des materiellen Rechtes und theils
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die Bestimmungen, die sich wirklich nur auf die Führung der Grundbücher beziehen. Prof. Herbst hat bloß den ersten Abschnitt als einen solchen bezeichnet, daß aber auch die Anhänge in jenem Gesetze nicht ein Gegenstand der matariellen Gesetzgebung, sondern solche Gegenstände sind, die rein die Führung der Bücher behandeln, ist wohl auch kein Zweifel; aber es führt mich noch andere Rücksicht darauf, nämlich der Schlußparagraph im Einführungsgesetze,wo ausdrücklich gesagt ist, daß die jetzigen Steuerbezirke der Maßstab sein sollen, nach welchem die Grundbücher eingerichtet und angelegt werden sollen. Ein solcher Maßstab war bei der Errichtung neuer Grundbücher in Ungarn wahrscheinlich sehr zweckentsprechend; bei uns ist das aber nicht der Fall, aus dem Grunde, den die Commission hervorgehoben hat, weil sie sagt, Böhmen hat überall ordnungsmäßig gefühlte Grundbücher. Und wenn man auch vielleicht auf Mängel in der Grundbuchsführung hinveisen kann, so möchte ich doch eben wieder nur sagen: das sind Mängel in der Manipulation, aber das sind keine Mängel in der bisher darüber bestehenden Gesetzgebung.
Wenn man darauf hinweist, daß nicht nach dem Erlaß vom Jahr 1675, sondern vom Jahre 1826 für Böhmen die Bestimmung getroffen worden ist, die der Herr Dr. Pankraz citirt hat, es sei alles dasjenige als in die Grundbücher eingetragen zu betrachten, was in der Urkunde enthalten ist, so scheint mir, daß das eben keine so schreckliche, oder vielleicht für den Credit gefährliche Bestimmung war. Es scheint mir vielmehr, daß das eine sehr weise Vorsicht war, daß man nicht zugegeben hat, deß die manipulirenden Grundbuchsführer die Indicatur in Grundbuchssachen ausüben; sondern baß man dieß wie die Gesetzgebung von 1851 es gethan hat, dem Richter vorbehielt und in jenen Füllen, wo der Richter nichts ausgesprochen hat, die Urkunde als maßgebend angesehen wird. Daher kommt es, daß in jenen kleinen Städten, wo man Syndicaturen gehabt, die Grundbücher am schlechtesten waren, weil das theilweise studirte Leute waren, und diese studirte Leute sich auch eine Art Urtheil zugetraut haben, und in ihrem Urtheil zu einer Eintragung geschritten sind, die gar nicht in ihrem Ressort gelegen, und ganz willkührlich waren. Übrigens drängt die Sache schon deshalb nicht, weil durch Patent von 1851, §. 10, 11, 12 die Anordnung getroffen ist, daß dort, wo das Grundbuch mangelhaft oder nicht entsprechend ist, nicht etwa die Concepte von Grundbuchsextracten, sondern solche Extracte auszufertigen seien, welche die Stelle der Hauptbücher vertreten, und als Amtsurkunden angesehen werden; und mit diesen Extracten, welche in Böhmen seit mehr als 11 Jahren im Anlage begriffen find, ist in der That dem Bedürfnisse entsprochen. — Aber wenn man heute wieder dort hinkommt, wo man nach diesem uns vorliegenden Gesetze hingehen will, dann hat Se. Excellenz Graf Leo Thun recht, daß den Bauern nichts übrig bleibe, als fleißig nachzusehen und die Edicte zu lesen; und weil er das nicht selbst thun kann, so wird der Advocat allerdings eine zureichende Beschäftigung dann finden, da in diesem Momente die Landleute angewiesen sind, ihm die Sache zu übergeben, und das wird, meine Herren, die Landleute wahrlich nicht überglücklich machen. (Heiterkeit, Bravo.)
Wenn man sagt, wir sollen nicht für andere Länder sorgen, so möchte ich glauben, daß die Herren den Antrag, den Se. Excellenz Graf Leo Thun stellt, so wie ich ihn aufgefaßt habe, nicht aufgefaßt zu haben scheinen, — denn es scheint, daß Graf Leo Thun von der Ansicht ausgeht, daß im 2. Theile des Antrages, so wie ich ihm gehört zu haben glaube, der Landesgesetzgebung nach §. 18 ein Vorbehalt gemacht werden soll, im Falle, wenn überhaupt aus Rücksicht anderer Länder es dringend wäre, daß jetzt schon bei der Reichsvertretung in die Berathung materieller Bestimmungen dieser Grundbuchsordnung eingegangen werde. —
Wenn also die anderen Länder es für sich im Anspruch nehmen, so will er dem Landtage des Königreiches Böhmen wenigstens das gewahrt haben, daß sich die Landesgesetzgebung vorbehält, was nicht Gegenstand der materiellen Gesetzgebung ist, und was nur nach den besondern Verhältnissen des Landes im Lande geordnet werden kann. Man sagt, das sei ganz einfach, wenn man sorgt, baß man das Besitzblatt ordne, mit dem Kataster in Uebereinstimmung bringe, indeß das ist nicht einfach, wenn gleich unwesentlich hat dazu die Rücksicht geführt, daß es ein, und wie mir scheint der wichtigste Vorzug den Landtafel war, baß sie, wie es im §.2 des Landtafel-Patentes ausdrücklich heißt, in immerwährender Uebereinstimmung mit dem Kataster dem damaligen ständischen Rectificatorium geführt werden mußte, so besteht selbst die Landtafel gerade in dieser Uibereinstimmung heute nicht mehr; sie kann es nicht und steht nicht schon wegen der geänderten Verhältnisse des Jahres 1848; und wenn einer der Herren Vorredner gesagt hat, es sei sehr schwielig zu beweisen, was landtäflicher Besitz sei oder nicht, so möchte ich sagen, baß das heute wegen der geänderten Rechtszustände schwierig ist, aber solange jene Rechtszustände vor 1848 und die im §. 2 L. G. angeordneten Uibereinstimmung der Landtafel mit Kataster bestand, nicht schwierig war, weil in Böhmen der gesetzliche Grundsatz gegolten hat, alles, was nicht auf den Namen eines bestimmten Unterthans oder einer Gemeinde vorgeschrieben war, war Dominikalgut und hat als solches zur Herrschaft gehört (Oho, links) das kaun heute nicht mehr sein. Es ist gesetzliche Bestimmung gewesen, die ich nicht weg leugnen kann, wenn auch das Jahr 1848 darüber hinweggegangen ist, es ist in Böhmen so gewesen, aber das Jahr 1848 hat einen Unterschied gemacht, nicht, nur darin, daß es den Unterschied zwischen den verschiedenen Arten des Grundbesitzes aufgehoben hat, sondern auch darin, daß befohlen
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worden ist, daß über die sogenannte uneingekauften Grundstücke Contracte ausgefertigt und einverleibt werden müssen, ohne baß zugleich die Abschreibung im ständischen Rectificatorium bewirkt wurde. Es ist deßhalb auch jetzt nicht, möglich zu sagen, man sei schon fertig, wenn man nur den Cataster anlegt, und das geht auch nicht bei uns. Sie wissen gut, meine Herren, die am Lande wohnen, wie viele diese Cataster zu Streitigkeiten bei der letzten Vermessung unter der Landesbevölkerung Anlaß gegeben hat, die theilweise auch darin ihren Grund hat, daß die Bevölkerung aus dem Bestehenden sich nicht leicht herausreißen läßt; wir aber hatten in Böhmen vor der Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches, und bis dahin was allerdings schon eine hübsch lange Zeit her ist, (Heiterkeit) gesetzlich sogenannte natürlische Dienstbarkeiten, welche unser bürgerliches Gesetzbuch nicht kennt; aber die Bevölkerung kennt sie, und weil ein solcher Zustand sich im Volke eingelebt hat, glaubt es, dieses Recht zu haben und in diesen gewissen natürlichen Dienstbarkeiten sind die größten Schwierigkeiten. Aber auch in der Richtigstellung des Catasters selbst liegen die Schwierigkeiten und diese müssen vorerst behoben sein ober will man die Catasterbögen in das Grundbuch eintragen um Processe zu bekommen, dadurch wird, meine Herren, der bäuerlichen Bevölkerung nicht gedient, (Bravo) und deshalb scheint mir, daß es nothwendig ist, die besonderen Verhältnisse, welche speciell in Böhmen wohnend sind und deren es unzählige gibt. zu berücksichtigen und daß man es aussprechen muß; daß wir auch nicht zulassen, daß man so ohne weiters die Grundbuchsordnung einführe ohne die weitere Frage vorher im Wege der Landesgesetzgebung zu lösen, die noch wirklich vorher gelöst werden müssen und deßhalb glaube ich mich nur für den Antrag der Commission mit dem Zusatzantrage Sr. Excellenz des Grafen Thun einverstanden erklären zu müssen.
Ritter v. Eisenstein: Ich kann mich in dieser Sache nur auf das Formelle einlassen. Die Statthaltereizuschrift weist uns die beiden Entwürfe als Regierungsvorlage zu; wir müssen sie also als Regierungsvorlage behandeln, das heißt, wir müssen in das Innere der Sache eingehen, die Prüfung und unsere Aeußerung auf das Ganze auf die beiden Regierungsvorlagen ausdehnen. Eine jede andere Ansicht hatte ich für zu beschrenkt, als baß man sie einem Landtage unterlegen sollte. Der Landť tag ist ja nicht ein Institutsverein, er ist nicht eine landwirthschaftliche Gesellschaft er ist nicht eine Handelskammer (výborně), der man sagt, da haft du die Sache, greife sie und sage ob sie den Verhältnissen entgegensteht ober nicht, aber in das Innere lasse dich nicht ein. (Bravo). Der Regierung muß selbst daran liegen, daß man in das Innere eingehe; sie will nicht eine Grundbuchsordnung, sie will eine zweckmäßige Grundbuchsordnung haben, folglich muß man auch in das Innere derselben eingehen, deßwegen, weil sie uns zugesendet worden ist, wird man doch nicht in verba magistri schwören. (Bravo.)
Das ist die eine Sache, die zweite aber ist, daß es nicht so dringend ist, und daß Böhmen in der Lage ist zu erklären, daß es in diese Grundbuchsordnung nicht eingehe.
Was hat denn das größte der im engerm Reichsrathe stehenden Kronländer, was hat Galizien? Galizien war gar nicht mehr in der Lage etwas zu thun, denn es ist ihm unterm 16. Feber der Erlaß des Justizministeriums zugekommen und vor dem 16. Februar hat der galizische Landtag nicht mehr getagt, er hat also auch keine Aeußerung erstattet. Und dennoch soll in das innere eingegangen werden.
Steiermark, Oesterreich ob der Enns, Bukovina haben alle erklärt, sie werden diese Vorlage erst in der nächsten Session in Berathung nehmen. Ja, warum soll nicht auch Böhmen dasselbe sagen? Ist es denn so bringend, daß es erlassen werben muß, und daß es gerade für Böhmen erlassen werden muß? Wenn die Grundbuchsordnung oder das Grundbuchsgesetz für ein Land erlassen wird, so heißt es: "Giltig für dieses Kronland' und nicht für jenes. Bis zu dem heutigen Tage hat jedes der Kronländer seine abgesonderte Grundbuchsordnung gehabt.
Alle andere Gesetze sind commun, nur dieses nicht. Und kann es nicht auch weiter auf ein Jahr sein? Soll deswegen ein Land das Recht verlieren zu sagen, ob ihm diese Grundbuchsordnung genehm sei, oder was es gegen dieselbe einzuwenden habe, weil es nicht im Stande war, in der ihm gegönten Frist in das Innere einzugehen? Unter der Grundbuchsordnung verstehe ich nicht bloß die Art und Weise über die Führung des Grundbuches ober deren Form, sondern auch die Pränotation, die Hypothek, die Simultanhypothek, Anmerkungen in den Grundbüchern. Alles das ist ein Grundbuchsgesetz. Die übrigen Bestimmungen würden nicht bestehen, wenn es keine Grundbücher gebe.
Es gibt keine Pränotation ohne Grundbuch, keine Simultanhypothek ohne Grundbücher, es gibt keine Anmerkungen ohne Grundbücher. Folglich alles dieses und nicht blos das Einzelne die Form der Führung der Bücher betreffende, gehört zur Beurtheilung von Seiten des Landes, und eben weil ich der Meinung bin, baß der Landtag eine andere Ansicht nicht annehmen kann, als daß er das Ganze der Regierungsvorlage prüfe, weil die Wichtigkeit des Gegenstandes es nothwendig macht. Eben deßwegen kann ich mich nur für die von der Commission beantragten Schlußpunkte aussprechen.
Die Herren haben gemeint, ich sage der Regierung, daß in dem Königreiche Böhmen bezüglich der landtäslichen Güter eine Landtafel sich befinde
Sie haben vergessen, daß die Commission sagt: der Regierung zu eröffnen: daß die in dem Königreiche Böhmen bezüglich der landtäflichen Güter bestehende Landtafel sich eines so wohl begründeten
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Rufes in ihrer Einrichtung, in ihrer Wesenheit und in ihrem Umfange erfreue, daß jeder Wunsch nach einer Aenderung ausgeschlossen werde. Ich sage ja nicht erst, daß wir eine Landtafel haben, sondern ich sage, daß diese von der Art sei, daß eine Umänderung derselben gar nicht wünschenswerth sei. (Bravo, výborne.)
Aber in das Innere des Grundbuches, in das Innere des Gesetzes einzugehen, darein versichere ich Sie, sollte sich der Landtag nicht beirren lassen. Es gibt darin so viele Punkte, die einer Änderung entgegenstreben, daß ich nicht begreife, wie man ohne weiters en bloc in die Annahme über die Grundbuchsordnung eingehen könne.
Sie hat sehr viel Gutes, sie hat aber auch sehr viel Sachen, die sich nicht vereinen lassen.
Ich will nicht sagen, das liege in den eigenthümlichen Verhältnissen Böhmens, sondern in den Verhältnissen eines jeden Grundbuches. Es muß darin sehr viel geändert werden, es kann ohne Animosität, es kann ganz einfach geschehen, aber Zeit muß dazu sein; es muß das Gesetz gründlich berathen weiden und was in dem Berichte gesagt wurde, daß wochenlange Studien den einzelnen Mitglieder der Commission um in das innere des Gesetzes einzubringen nothwendig sind.
Das ist, meine Herren, buchstäblich wahr. Soll eine gute Grundbuchsordnung erscheinen, ein gutes Grundbuchsgesetz, so muß es durch und durch studirt werden und dazu ist nothwendig, das glaube ich, daß im Anfange einer Session, die 3 Monate dauert, am ersten oder zweiten Tage schon die Commission ernannt werden und daß diese Commission zu keinem anderen Zwecke ernannt werde, als eben zu dem bezeichneten, wenn Sie, meine Herren, erwarten wollen, daß etwas gründliches zu Stande komme. Ich muß aufrichtig sagen, ich werde es bedauern, wenn eine andere Erledigung erfolgen sollte als diejenige, welche im Berichte enthalten ist. Ich versehe mich sowohl zum hohen Ministerium als zum hohen Reichsrathe, daß, wenn es ja dazu kommt, daß ein Gesetz dort erlassen werden solle, daß man des Beirathes der böhmischen Fachmänner schwerlich wird entrathen wollen, und daß man dort einwilligen werde, daß für Böhmen ein Grundbuchsgesetz, eine Grundbuchsordnung erst nachträglich geschaffen werden, nachdem Böhmen darüber gehört worden ist, und dieß umsomehr, als, wie ich erwähnt habe, so viele Kronländer auch nicht gehört worden sind und man sie wird doch hören müssen, ehe man ihnen ein Gesetz oktroyirt. (Bravo, výborně.)
Oberstlandmarschall: Ich werde nun zur Abstimmung schreiten. Es liegen Abänderungsanträge von Prof. Herbst, Dr. Pankratz und von Herrn Ritter v. Limbeck vor. Nachdem ich diejenigen Anträge, die am allgemeinsten lauten, zuerst zur Abstimmung bringen muß, so muß ich mit dem Antrage des Dr. Herbst beginnen, weil er am allgemeinsten lautet. Schon etwas mehr ins Detail geht der Antrag des Dr. Pankratz, den werde ich in der zweiten Reihe zur Abstimmung bringen; noch mehr ins Detail geht der Antrag des Dr. Limbeck, der also als der dritte an die Reihe zur Abstimmung kömmt. Der Antrag Seiner Exc. des Graf Leo Thun ist ein Zusahantrag zum Antrage der Commission, da er bloß für den 4. Absatz des Commissionsantrages eine Abänderung wünscht, er schließt sich also zuŤ nächst dem Commissionsantrage an und ich muß ihn also unmitielbar von dem Commissionsantrage zur Abstimmung bringen; in dieser Reihe, wie ich sie vorgetragen habe, werden die Anträge zur Abstimmung kommen.
Prof. Herbst: Se. Excellenz darf ich ums Wort bitten. Mir scheint, daß mein Antrag derjenige ist, der dem Commmissionsantrage am nächsten, jedenfalls weit näher steht, als der Antrag des Herrn Dr. Pankratz und des Herrn v. Limbeck und da derjenige Antrag, welcher sich weiter von demjenigen, entfernt der den eigentlichen Gegenstand für die Abstimmung bildet, früher zur Abstimmung kommt, so würde ich mir den Antrag erlauben, es möge zuerst über den vom Commissionsantrag am weitesten abstehenden Antrag, nämlich über den vom Dr. Pankratz, dann über den des Dr. Limbeck und bann über den der Commission abgestimmt werben.
Oberstlandmarschall: Nun ja. Dr. Herbst legt das Gewicht auf die Entfernung vom Hauptantrag, ich habe wieder das Gewicht auf das allť gemeine Lauten des Antrags gelegt. In dem betreffenden §. der Geschäftsordnung ist auf beide Punkte ein Gewicht gelegt. Ich habe gar nichts dagegen, wenn das Haus damit einverstanden ist, die Abstimmung in der Richtung, wie es Dr. Herbst beantragt, vorzunehmen, da sein Antrag sich dem der Commission mehr nähert als der des Dr. Pankratz und Dr. Limbeck; denn der von Dr. Limbeck ist derjenige, der von dem Hauptantrag am meisten sich entfernt.
Nachdem der Antrag der Commission allerdings sehr allgemein lautet, so werde ich also diese Abstimmungsweise befolgen, und werbe den Antrag des Herrn Dr. Limbeck zuerst zur Abstimmung bringen, welcher sich am meisten von jenem der Commission entfernt, weil er schon eine specielle Begutachtung einzelner Bestimmungen der Grundbuchsordnung enthält.
Der Antrag des Herrn Dr. Pankratz erwähnt einzelne Bestimmungen des Commissionsantrages wörtlich und steht ihm schon viel näher, als der des Herrn Dr. Limbeck.
Landtagssecretär Schmidt (liest den Antrag des Ritter von Limbeck):
Der hohe Landtag wolle beschließen:
a) daß die Aufnahme der Bestandtheile der landtäflichen Güter in die königl. böhmische Landtafel eine zweckmäßige Verbesserung derselben sei;
b) daß es jedoch nicht zweckmäßig sei, dem Hauptbuche der königl. böhmischen Landtafel ein alle Gutsbestandtheile ausweisendes Blatt beizufügen, sondern
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c) daß es zweckmäßig sei, die Gutsbestand-Blätter in eigene Bücher zu legen und im Hauptbuche blos das Summarium der jeder Einlage zugehörigen Catastralbestandtheile nach den Classen, und zwar entweder auf dem jetzt bestehenden Besitzblatte ober auf einem eigenen Blatte einzutragen.
Landtagsactuar Dr. Seidl liest den Antrag in böhmischen Texte:
Slavný sněm račiž uzavříti:
a) Ustanovení, Že se mají jednotlivé části statků deskových vyznamenati v deskách, uznává se za opravu výhodnou;
b) neuznává se však za příhodné, aby se připojil k hlavní knize zvláštní seznam o všech jednotlivých částích statků deskových; nýbrž
c) že se za příhodné uznává, aby se seznamy o jednotlivých částech statkův deskových vložily do zvláštních kněh, i aby se do hlavní knihy a sice buď na listu držebnosti buď na zvláštních listech zapsalo pouze sumarium všech katastrálních části, z nichž se skládá jednotlivá pozemnost, jenž vložena jest do desk.
Ritter von Limbeck: Ich bitte Eure Excellenz um absatzweise Abstimmung.
Oberstlandmarschall: Das Haus muß den ganzen Antrag erst hören, bevor ich die Unterstützungsfrage stelle.
Landtagssecretär, Schmidt liest: 2. Es sei bezüglich der nicht landtäflichen Realitäten in Prag und Wyšehrad zweckmäßig a) daß die über diese Realitäten bestehenden Extracte nicht auch noch ein eigenes Gutsbestandblatt erhalten, sondern ohne weitere Erhebung des Zugehörs der Einlage zur Begründung eines Hauptbuches angenommen und b) der Proclamirung unterzogen werde.
Aktuar Dr. Seidl česky:
2. Ohledně pozemků nedeskových v Praze a na Vyšehradě položených uznává se za výhodné :
a) aby se gruntovní výtahy o těchto pozemcích vyhotovené použily k založení hlavni knihy, aniž by se jim přidal zvláštní list držebnosti, anebo dříve vyšetřovalo, co k pozemnosti zvláštní vklad mající skutečně přináleží, za to však
b) aby o tom veřejně bylo učiněno prohlášení.
Landtagssecretär Schmidt liest: 3. a) Die Errichtung von neuen Grundbüchern mit einem Hauptbuche sei in Böhmen nothwendig und b) zweckmäßig, daß das Hauptbuch die Gutsbestandtheile auf einem eigenem Gutsbestandblatte ausweise.
Aktuar Seidl česky:
3) Nevyhnutelné je:
a) aby se v Čechách vzdělaly nové gruntovní knihy s hlavními knihami;
b) aby se v hlavních knihách ve zvlášťním seznamu vyznamenaly jednotlivé částě statku.
Landtagssecretär Schmidt liest: 4. In Anbetracht der allgeimeinen Vorliebe im Lande für die in rechtlicher Beziehung nicht zu beanständende Ingrossirung der Urkunden beschließe der H. Landtag, es sei zweckmäßig, daß in Böhmen sowohl bei der Landtafel als auch bei dem Grundbuche von der Einrichtung der Urkundensammlung abgegangen und die Ingrossirung der Urkunden und Gesuche in besondere Bücher allenfalls unter einer durch Stempel einzuhebenden Vergütung eingeführt werde.
Aktuar Seidl čte:
4) Hledě k tomu, že v Čechách oblíbeno jest, listiny právní dáti zapisovati do kněh samých, co nevadí nikterak zásadám a ohledům práva, uznává sněm za výhodné, aby v Čechách vůbec a sice i při deskách i při gruntovních knihách sešlo s vkládáni listin do sbírek listin a aby se na místě těch sbírek zavedlo ingrosování listin a žádostí do zvláštních kněh, začež by se co náhrada vybírati mohl poplatek kolkovní.
Landtagssecretär Schmidt liest: 5. Es sei zweckmäßig, daß die Proclamirung der zur Begründung des Hauptbuchs verfaßten Extracte sich nur dahin zu erstrecken habe. daß derjenige, welcher auf einer zur Einlage in das neue Grundbuch bestimmten Realität ein dringliches Recht zu haben vermeint, welches in dem zur Eintragung in das neue Grundbuch bestimmten Stande der Realität nicht aufgenommen ist, dasselbe binnen bei im Edicte bestimmten Zeit bei dem im Edicte bestimmten Gericht anzumelden habe.
Aktuar Seidl čte :
5) Že se za výhodno uznává, aby se výtahy, na jichžto základě se hlavní knihy zdělati mají, jen tím způsobem veřejně prohlašovaly, aby ten, jemuž by příslušelo, věcné právo k pozemku, má do nové gruntovní knihy vložen býti, aniž by však právo ono zaznamenáno bylo při pozemnosti, která do nové knihy pozemné vložena býti má, ohlásiti směl právo své při soudu v ediktu ustanoveném a ve lhůtě k tomu vyměřené.
Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben (ist unterstützt).
Jetzt werde ich die einzelnen Absätze zur Abstimmung bringen, bitte sie nach einander zu lesen.
Landtagssecretär Schmidt liest den 1. Absatz, Landtagsactuar Dr. Seidl böhmisch.
Ich bitte die Herren, die für den Antrag sind, die Hand aufzuheben. (Minorität.)
Limbeck: Ich ziehe meinen Antrag gänzlich zurück. (Bravo.)
Oberstlandmarschall: Jetzt kommen wir zu dem Antrage des Dr. Pankraz.
Landtagssecretär Schmidt (liest denselben):
"Der Absatz 2 des Commissionsantrages wird mit der Aenderung angenommen, daß statt der Worte "den Berathungen einer künftigen, für derlei
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Maßnahme geeigneten seien vorbehalten" die Worte gesetzt werden; "soweit sie das Wesen der Landtafel nicht alteriren, nicht beanständen.''
Absatz 3 hat zu lauten: "Der Regierung ferner zu eröffnen, daß im Königreiche Böhmen zwar auch für die übrigen nicht landtäflichen Realitäten Grundbücher bei den einzelnen Collegial- und Bezirksgerichten bestehen, welche durch geprüfte und, beeidete Grundbuchsführer unter Aufsicht der Grundbuchsbehörden, geführt werden, welche zwar in ihrer Einrichtung Aenderungen, Ergänzungen verschiedener Art, wünschen lassen, für welche daher die im Wesen, nach Umstand des Landtafelpatents entworfene Grundbuchsordnung nach den eigenthümlichen Landesverhältnissen zu beanstände kein Anlaß ist."
Absatz 2 soll als Absatz 1, Absatz 3 als Absatz 2 bezeichnet werden.
Odstavec 2. návrhu komise přijmiž se se směnou tou, by misto slov u kopce "budoucím poradám, v čase takovém opatřením příhodnějším zůstavuje", dodalo: "dokud neruší podstatnou povahu desk zemských za nevadné se uznává."
Odstavec 3. ať zní: že se vládě dále sděluje, že v království Českém sice také pro ostatní nedeskové pozemnosti pozemné knihy při jednotlivých sborových a okresních soudech se nacházejí, ježto se vedou od zkoušených a přísežných knihovních s dohledem úřadu pozemných, kteréžto knihy však ve svém zřízení ovšem změn, doplňků a oprav rozličného, způsobu vyžadují, tak že by se stanoviska zvláštních poměrů tohoto království ničeho nevadilo, aby se pro ně zavedl navržený řád pozemných kněh, opravený podle patentu o deskách zemských v Čechách.
Odstavec 2. má býti odstavcem 1., odstavec 3. má býti odstavcem druhým.
Oberstlandmarschall; Ich bitte jene Herren, die diesen Antrag untetstützen, die Hand aufzuheben. (Wird unterstützt.)
Ich werde daher zur Abstimmung schreiten, und bitte die Herren, die für diesen Antrag stimmen, aufzustehen. (Minorität.)
Secretär Schmidt liest:
"Der hohe Landtag wolle beschließen, der Regierung sei in Erledigung der die Grundbuchsordnung betreffenden Vorlagen zu eröffnen, daß der, Landtag nicht mehr in der Lage sei, ein der Bedeutung der Sache angemessenes Gutachten zu erstatten, daß er sich sonach vorläufig auf die Erklärung beschränken müsse, es sei die ungeschmälerte Aufrechterhaltung der lönigl. böhmischen Landtafel nach dem dermaligen Umfange nicht bloß aus Rückficht der Zweckmäßigkeit und des unabweislichen Bedürfnisses, sondern auch durch die verfassungsmäßige Stellung des landtäflichen Besitzes schlechterdjngs geboten, daß endlich die Regierung ersucht wird, insbesondere und jedenfalls Gesetze, betreffend Hie Anlegung neuer Giuntbücher und Verbesserung von bereits vorhandenen öffentlichen Büchern nicht früher zur verfassungsmäßigen Behandlung durch den Reichsrath zu bringen, als bis im Landtage des Königreiches Böhmen die Gelegenheit geboten würde, darüber sein Gutachten abzugeben.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben, (zählt) er ist unterstützt. Ich bitte die Herren, die für den Antrag sind, aufzustehen, (zählt) 80. Es sind ungefähr 150 Mitglieder im Haufe, ich bitte also die Gegenprobe vorzunehmen, und die Herren, die gegen diesen Antrag sind, aufzustehen, (zählt) 78,
(Ruft links und im Centrum: Namentliche Abstimmung.)
ES ist die Majorität, ich für meinen Theil bin überzeugt davon, aber wenn die Herren es verlangen (Unruhe); jedenfalls werde ich nicht dafür die Hand ins Feuer legen; das werden die Herren selbst einsehen, daß ich mich um einen oder zwei Herren geirrt haben kann.
Ich kann mich gegen die namentliche Abstimmung durchaus nicht weigern.
Ich bitte also die Herren, welche für den Antrag des Prof. Herbst sind, mit "Ja" zu stimmen, und die gegen den Antrag sind, mit "Nein."
(Landtagssecretär Schmidt beginnt mit dem Namensaufruf behufs namentlicher Abstimmung.)
StatthaIterei,Vicepräsident Freih. .Kellersperg: Ich bitte, ich habe im Momente, als ich fortging, eben erfahren, daß die namentliche Abstimmung eingeleitet wird. Ich bemerke nur, daß von Sr. Excellenz wiederholt die Majorität proclamirt worden, und daß seither mehrere Herren den Saal verlassen haben.
Oberstlandmarschall: Ich kann nicht dafür stehen, ob ich beim Zählen mich nicht geirrt habe, wenn es sich nur um 2 Stimmen handelt, und das Haus verlangt die namentliche Abstimmung.
Dr. Rieger: Es soll Niemand den Saal verlassen vor dem Schlüsse der Sitzung, sonst begibt er sich seines Rechtes.
Oberstlandmarschall: Ich bitte mich nicht zu unterbrechen, ich kann nicht dafür stehen, daß die Zählung so richtig ist. Wenn nun aber namentliche Abstimmung verlangt wird, so werden wir zu derselben schreiten.
Ich habe den Schluß der Sitzung nicht ausgesprochen.
Das ist nicht meine Schuld, wenn sich die Herren früher entfernt haben; ich kann, wo es sich um 2 Mitglieder nur handelt, für die Nichtigkeit der Zählung nicht einstehen.
Statthalterei-Vicepräsident Freiherr von Kellersperg: Ich constatire nur das eine, daß von Ew. Excellenz wiederholt die Majorität proclamirt worden ist, und daß, nachdem ich Ew. Excellenz gefragt habe, ob es dabei bleibe, Ew. Excellenz,
1613
bevor die namentliche Abstimmung bestimmt war, mir erklärten, es ist bestimmt die Majorität.
Oberstlandmarschall: Ich bitte um Verzeihung, dann habe ich die Anfrage nicht richtig Verstanden. (Rufe: Schluß der Sitzung! Rufe: Nein!) Es kommt zur namentlichen Abstimmung; ich muß darauf bestehen, wenn die Abstimmung zweifelhaft ist, namentlich abstimmen zu lassen. Ich kann nicht die Verantwortung auf mich nehmen, ob ich mich nicht um 2 Mitglieder verzählt habe. Es wirb also zur namentlichen Abstimmung geschritten.
Dr. Stradal: Ich beantrage den Schluß der Sitzung, um die Abstimmung auf morgen zu vertagen.
Graf Clam-Martinic: Ich glaube, es ist mit der namentlichen Abstimmung begonnen und es muß fortgesetzt werden. (Bravo!)
Oberstlandmarschall: Wenn schon begonnen ist, so können wir den namentlichen Aufruf nicht unterbrechen.
(Die begonnene namentliche Abstimmung wird fortgesetzt. Ritter von Lämmel erscheint, nachdem sein Name schon früher aufgerufen worden war und gibt seine Stimme ab. Rufe: Gilt nicht! Gilt nicht!
Herr Fürst-Erzbischof zu Prag |
nein |
" Bischof zu Budweis |
nein |
" Bischof zu Königgrätz |
— |
" Bischof zu Leitmeritz |
— |
" Leotor Magnificus |
ja |
" Adam Hermann |
ja |
" Aehrenthal Johann, Freiherr |
nein |
" Althan Michael Carl, Graf |
— |
" Auersperg Carl Vincenz, Fürst |
ja |
" Auersperg Vincenz, Fürst |
— |
" Bachofen v. Echt Clemens |
— |
" Becher Franz |
ja |
" Benoni Josef |
nein |
" Berger Maximilian |
nein |
" Bethmann Alexander, Freiherr |
— |
" Bohusch v. Ottoschütz Wenzel, Ritter v. |
— |
" Brauner Franz |
— |
" Brinz Alois |
— |
" Brosche Carl |
ja |
" Cistercienser-Abt von Osseg P. Bernhard Athanas |
— |
" Clam-Martinitz Heinrich, Graf |
nein |
" Claudi Eduard |
ja |
" Šupr Franz |
— |
" Cernin Jaromir, Graf |
nein |
" Cernin Ottokar, Graf |
nein |
" Conrath August |
— |
" Daněk Vincenz |
— |
" Daneš Franz |
nein |
" Dessours-Walderode Franz, Graf |
- |
" Doubek Eduard |
nein |
" Dotzauer Richard |
ja |
" Dwořák Sim |
nein |
Herr Ehrlich Ludwig |
— |
" Eisenstein August, Ritter von |
nein |
" Eisenstein Wenzel, Ritter von |
nein |
" Esop Josef |
— |
" Eyssert Adalbert |
ja |
" Faber, Carl |
nein |
" Fleischer Alexander |
ja |
" Frič Josef |
nein |
" Fürstenberg Emil, Fürst |
— |
" Fürstenberg Maximilian, Fürst |
— |
" Fürth I W |
ja |
" Fürstel Rudolf |
— |
" Gabriel Josef |
nein |
" Görner Anton |
ja |
" Gréger Eduard |
nein |
" Grüner Ignaz |
ja |
" Grünwald Wendelin |
— |
" Gschier Anton |
ja |
" Haas Eusebius |
ja |
" Hamernik Josef |
- |
" Hanisch Julius |
ja |
" Hardtmuth Carl |
ja |
" Harrach Franz, Graf |
— |
" Hartig Edmund, Graf |
— |
" Hasner Leopold, Ritter von Artha |
— |
" Haßmann Theodor |
— |
" Hauschild Ignaz |
— |
" Hawelka Mathias |
nein |
" Herbst Eduard |
ja |
" Herrmann Franz |
ja |
" Hille Wolfgang |
ja |
" Hoffmann Gustav |
ja |
" Hubatka Carl |
— |
" Huscher Georg |
ja |
" Jellinek Carl |
ja |
" Indra Jakob |
nein |
" Jaksch Anton |
— |
" Kellersperg Ernst, Freiherr |
ja |
" Klaudi Leopold |
nein |
" Klawik Franz |
— |
" Klier Franz |
ja |
" Kodym Franz |
nein |
" Kopetz Heinrich, Ritter von |
ja |
" Korb von Weidenheim Franz, Freiherr |
ja |
" Korb .von Weidenheim Carl, Ritter |
— |
" Kral Josef |
nein |
" Kralert Franz |
nein |
" Krása Alois |
— |
" Kratochwile Joh |
nein |
" Kratochwyl Wenzel |
nein |
" Krejči Peter Franz, Weihbischof |
— |
" Krejči Johann |
nein |
" Kreuzherrn-Ordens-General Jakob Beer |
ja |
" Křiwanek Eduard |
ja |
" Krouský Johann |
nein |
" Kuh David |
ja |
" Kulda Ben. Mat |
nein |
" Lämmel Leopold, Ritter von |
— |
" Lambl Joh. B. |
nein |
" Laufberger Franz |
ja '' |
1614
Herr Lebebour Adolf, Graf |
nein |
" Leeder Friedrich |
— |
" Leidl Franz |
ja |
" Liebig Johann |
— |
" Lill v. Lilienbach Alois |
ja |
" Limbek Johann, Ritter von |
— |
" Limbek Carl, Ritter von |
ja |
" Lobkowitz Ferdinand, Fürst |
— |
" Lumbe Josef |
ja |
" Machaček Josef |
nein |
" Maiersbach Adolf, Ritter von |
nein |
" Mallowetz Ernst, Freiherr |
nein |
" Maresch Anton |
— |
" Maresch Johann |
ja |
" Mastný Vincenz |
nein |
" Matouschowsky Alois |
nein |
" Mayer Anton |
nein |
" Mayer Ernst |
— |
" Miesl v. Zeileisen |
ja |
" Mercandin Franz, Graf |
— |
" Milner Wenzel |
nein |
" Mladota von Solopisk Franz, Freiherr |
ja |
" Morzin Rudolf, Graf |
— |
" Neradt Franz |
ja |
" Neumann Wenzel |
ja |
" Neupauer Carl, Ritter von |
— |
" Nostitz Albert, Graf |
— |
" Nostitz Erwein, Graf |
nein |
" Nostitz Josef, Graf |
nein |
" Obst Gustav |
— |
" Palacký Franz |
nein |
" Palme Josef |
ja |
" Pankratz Franz |
ja |
" Peche Josef Carl, Ritter von |
— |
" Pfeifer Josef |
ja |
" Pilz Theodor |
— |
" Pinkas Ab. Maria |
ja |
" Platzer Wilhelm |
nein |
" Podlipský Josef |
nein |
" Plener Ignaz, Edler von |
— |
" Pollach Stefan |
nein |
" Porať Anton |
nein |
" Pour Wenzel |
nein |
" Prachenský Josef |
nein |
" Prämonstratenser-Abt zu Tepl Hainl Marian |
ja |
" Pstroß Franz |
— |
" Purkyně Johann |
— |
" Ptačowský Karl |
nein |
" Rezáč Franz |
nein |
" Rieger Franz Ladislaw |
nein |
" Riese-Stallburg Friedrich, Freiherr |
— |
" Ringhoffer Franz |
ja |
" Römheld Ernst |
ja |
" Röster Anton |
ja |
" Rojek Johann |
nein |
" Rosenauer Wenzel |
ja |
" Rummerskirch Karl, Graf |
— |
" Roth Karl |
nein |
" Rothkirch-Panthen Karl, Graf |
nein |
" Redelhammer Eduard |
ja |
Herr Noth Hieronymus |
ja |
" Sadil Libor |
nein |
" Salm-Reisserscheiß Franz, Altgraf |
— |
" Sandtner Johann |
ja |
" Schandera Vincenz |
nein |
" Schary Joh. Mich |
ja |
" Schicha Josef |
nein |
" Schindler Johann |
— |
" Schlechta Anton |
nein |
" Schlöcht Johann |
ja |
" Schmeykal Franz |
ja |
" Schmerling Anton Ritter v. |
— |
" Schmidt Franz |
— |
" Schönborn Erwein, Graf |
nein |
" Schowanek Anton |
nein |
" Schreiter Anton |
— |
" Schöber Anton |
ja |
" Schrott Josef |
ja |
" Schwärzenberg. Johann Adolf, Fürst |
ja |
" Schwarzenfeld Ludwig, Ritter |
— |
" Seidel Wenzel |
nein |
" Seifert Wenzel |
ja |
" Seitel Franz |
nein |
" Skuherský Rudolf |
nein |
" Skarda Jakob |
nein |
" Sladkowský Karl |
— |
" Slawik Josef |
nein |
" Stamm Ferdinand |
ja |
" Staněk Johann B. |
nein |
" Stangler Josef |
ja |
" Stangier Franz |
ja |
" Stark Johann Ant., Edler v. |
ja |
" Steffan Friedrich |
— |
" Steffens Peter |
ja |
" Sternberg Jaroslav, Graf |
— |
" Stickl Sigmund |
ja |
" Stöhr Anton |
— |
" Strache Eduard |
ja |
" Stradal Franz |
ja |
" Suida Franz |
ja |
" Swatek Laurenz |
nein |
" Swoboda Johann |
ja |
" Šembera Alois |
nein |
" Skrejšowsky Johann |
nein |
" Sträruwitz Adolf, Ritter von |
ja |
" Taschek Franz |
nein |
" Tedesco Ludwig |
ja |
" Tetzner Gustav |
ja |
" Thomas Leopold |
— |
" Thun-Hohenstein Franz, Graf, Sohn |
— |
" Thun-Hohenstein Leo, Graf |
nein |
" Thun-Hohenstein Leopold Graf |
ja |
" Thun-Hohenstein Theodor, Graf |
nein |
" Thun-Hohenstein Oswald, Graf |
— |
" Thurn-Taxis Hugo, Fürst |
— |
" Tomek Wenzel |
nein |
" Tomiček Karl |
nein |
" Tonner Emanuel |
— |
" Trenkler Anton, Gustav |
— |
" Trojan Prawoslaw |
nein. |
1615
Herr Theumer Emil |
ja |
" Uher Franz |
— |
" Voith Ferdinand, Freiherr |
ja |
" Volkelt Johann |
ja |
" Waclawik Alois |
— |
" Waldstein Ernst, Graf |
ja |
" Wallis Friedrich, Olivier, Graf |
— |
" Waňka Wenzel |
ja |
" Weidele Ernst von Willingen |
ja |
" Wenisch Johann Ritter von |
ja |
" Wenzig Josef |
nein |
" Wiese Ignaz |
nein |
" Wojáček Anton |
nein |
" Wokaun Franz |
nein |
" Wolfrum Karl |
ja |
" Wolkenstein Karl, Graf |
nein |
" Worowka Wenzel |
ja |
" Wratislaw Josef, Graf |
ja |
" Wucherer Peter, Freiherr |
ja |
" Zapp Karl Vl |
nein |
" Zatka Ignaz |
nein |
" Zeleny Wenzel |
nein |
" Zessner Vincenz |
nein |
" Zetiwitz Kurt, Graf |
nein |
" Zikmund Josef |
nein |
" Žák Johann |
— |
" Zeidler Hieronym |
ja |
" Zeithammer Ottokar |
nein |
(Oberstlandmarschall: Bitte, die Stimme zu streichen, wer nicht beim Namensaufruf anwesend ist...,.)
Oberstlandmarschall: Nach der Abstimmungsliste haben 82 mit ,,Ja," 85 mit "Nein" gestimmt, der Antrag ist somit abgelehnt. Ich werde jetzt den Commissionsantrag zur Abstimmung bringen. (Rufe: Schluß der Sitzung!)
Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche, wenn die Abstimmung über den Commissionsantrag auf morgen verschoben werden sollte, dafür sind, daß jetzt die Sitzung geschlossen werde, die Hand aufzuheben (Minorität).
Wir werden nun zur Abstimmung des Commissionsantrages schreiten. Ich werde die Abstimmung absatzweise einleiten, weil zu dem vierten Punkte ein Zusatzantrag des Herrn Grafen Leo Thun gestellt worden ist.
Dr. Hanisch ruft: Namentliche Abstimmung!
Oberstlandmarschall: Also die namentliche Abstimmung über jeden einzelnen Absatz; also namentliche Abstimmung über Absatz 1. Ich bitte denselben vorzulesen (Unruhe).
Herbst: Ich bitte um 7 Uhr haben wir Budgetausschußsitzung, und so werden wir mit der namentlichen Abstimmung um 7 Uhr fertig werben und dann sollen wir von da wieder in die Sitzung gehen.
Oberstlandmarschall: Ja, die Herren haben aber die namentliche Abstimmung verlangt.
Herbst: Sie wurde verlangt und Seine Excellenz haben es bereits ausgesprochen.
Oberstlandmarschall: Wenn es verlangt wurde, so muß ich es ja aussprechen.
Edler v. Stark: Ich habe den Schluß der Sitzung verlangt.
Oberstlandmarschall: Ich kann nichts thun, als abstimmen lassen (Gegen links gewendet) Ja, wenn die Herren dafür, baß die Abstimmung nicht nach ihrem Willen ausfiel, ihren Groll an mir auslassen wollen. (Stürmisches Bravo und Výborne,)
Ich habe abstimmen lassen, als der Schluß der Sitzung begehrt wurde, und die Mehrheit hat dagegen gestimmt. Ich bitte also die namentliche Abstimmung über den ersten Absatz vornehmen zu wollen.
Dr. Klaudy: Ich stelle den Antrag, daß die namentliche Abstimmung über die drei ersten Punkte zugleich vorgenommen werden möge, weil zu diesen kein Amendement gemacht wurde.
Oberstlandmarschall: Ist das Haus damit einverstanden, daß über die 3 ersten Punkte, zu welchen kein Amendement gestellt wurde, zugleich abgestimmt werde? Ich bitte jene Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).(Landtagssecretär Schmidt verliest die Namen zur Abstimmung.)
Herr Fürst-Erzbischof zu Prag |
ja |
" Bischof zu Budweis |
ja |
" Bischof zu Königgrätz |
— |
" Bischof zu Leitmeritz |
— |
" Rector Magnif. der Prager Universität |
ja |
" Adam Herrmann |
nein |
" Aehrenthal Johann Freiherr |
ja |
" Althan Michael Karl, Graf |
- |
" Auersperg Karl, Fürst |
nein |
" Auersperg Vincenz, Fürst |
— |
" Bachofen von Echt Clemens |
— |
" Becher Franz |
nein |
" Benoni Josef |
ja |
" Berger Maxmilian |
ja |
" Bethmann Alexander, Freiherr |
— |
" Bohusch v. Ottoschütz Wenzel, Ritt. v. |
- |
" Brauner Franz |
— |
" Brinz Alois |
— |
" Brosche Karl |
nein |
" Cistercienser-Abt von Ossegg P. Bernhard Athanas |
— |
" Clam-Martinitz Heinrich, Graf |
ja |
" Claudi Eduard |
nein |
" Čupr Franz |
— |
" Černin Jaromir, Graf |
ja |
" Černin Eugen, Graf |
— |
" Černin Ottokar, Graf |
ja |
" Conrath August |
— |
" Daněk Vinc |
— |
" Daneš Franz |
ja |
" Dessours-Walderode Franz, Graf |
— |
" Doubek Eduard |
ja |
" Dotzauer Richard |
nein |
" Dwořak Sim |
ja |
116
1616
Herr
Ehrlich Ludwig |
— |
Eisenstein August, Ritter v. |
ja |
Eisenstein Wenzel, Ritter von |
ja |
Esop Josef |
— |
Eyßert Adalbert |
— |
Faber Karl |
ja |
Fleischer Alexander |
nein |
Frič Josef |
ja |
Fürstenberg Emil, Fürst |
— |
Fürstenberg Mann., Fürst |
— |
Fürth I. W |
nein |
Fürstel Rudolf |
— |
Gabriel Josef |
ja |
Görner Anton |
nein |
Grégr Eduard |
ja |
Grüner Ignaz |
nein |
Grünwald Wenbelln |
— |
Gschier Anton |
nein |
Haas Eusebius |
nein |
Hamernik Josef |
— |
Hanisch Julius |
nein |
Hardtmuth Karl |
nein |
Harrach Franz, Graf |
— |
Hartig Edmund, Graf |
— |
Hasner Leopold, Ritter von Artha |
— |
Haßmann Theodor |
— |
Hauschild Ignaz |
— |
Hawelka Mathias |
ja |
Herbst Eduard |
nein |
Hermann Franz |
nein |
Hille Wolfgang |
nein |
Hoffmann Gustav |
nein |
Hubatka Karl |
— |
Huscher Georg |
nein |
Jelinek Carl |
nein |
Jindra Jakob |
ja |
Jaksch Anton |
— |
Kellersperg, Nr |
— |
Klaudi Leopold |
ja |
Klawik Franz |
- |
Klier Franz |
nein |
Kodým Franz Ladislaus |
ja |
Kopetz Heinrich, Ritter von |
nein |
Korb v. Weidenheim Franz, Freiherr |
nein |
Korb von Weidenhelm Karl, Ritter |
— |
Kral Josef |
ja |
Kralert Franz |
ja |
Krása Alois |
— |
Kratochwile Johann |
ja |
Kratochwyl Wenzel |
ja |
Krejčí Peter Franz |
— |
Krejčí Johann |
ja |
Kreuzherrn-Ord.-General Jak. Beer |
nein |
Křiwanek Eduard |
— |
Krouský Johann |
— |
Kuh David |
nein |
Kulda Ben. Math |
ja |
Lümmel Leopold, Ritter von |
ja |
Lambl Johann B. |
ja |
Laufberger Franz |
nein |
Herr Ledebour Adolf, Graf |
ja |
Leeder Friedrich |
— |
Leidl Franz |
nein |
Liebig Johann |
— |
Lill v. Lilienbach Alois |
nein |
Limbek Johann. Ritter von |
— |
Limbel Karl, Ritter von |
nein |
Lobkowitz Ferdinand, Fürst |
— |
Lumbe Josef |
nein |
Machaček Josef |
ja |
Maiersbach Adolf, Ritter von |
ja |
Mallowetz Ernst, Freiherr |
ja |
Maresch Anton |
— |
Maresch Johann |
nein |
Mastný Vincenz |
ja |
Matouschowský Alois |
ja |
Mayer Anton |
ja |
Mayer Ernst |
— |
Miesl Johann von Zeileisen |
— |
Mercandin Franz Graf |
— |
Milner Wenzel |
ja |
Mladota von Solopisk, Franz Freiherr |
ja |
Morzín Rudolf, Graf |
— |
Neradt Franz |
nein |
Neumann Wenzel |
nein |
Neupauer Karl, Ritter von |
— |
Nostitz Albert, Graf |
— |
Nostitz Erwein, Graf |
ja |
Nostitz Josef, Graf |
ja |
Obst Gustav |
— |
Palacký Franz |
ja |
Palme Josef |
nein |
Pankratz Franz |
nein |
Peche Josef Karl, Ritter von |
— |
Pfeifer Josef |
nein |
Pilz Theodor |
— |
Pinkas Adolf Maria |
nein |
Platzer Wilhelm |
ja |
Podlipský Josef |
- ja |
Plener Ignaz, Edler von |
— |
Pollach Stefan |
ja |
Porak Anton |
ja |
Pour Wenzel |
ja |
Prachenský Josef |
ja |
Prämonstratenser-Abt zu Tepl, P. Hainl Marian |
nein |
Pstroß Franz |
— |
Purkyně Johann |
— |
Ptačowský Karl |
ja |
Rezáč Franz P. |
ja |
Rieger Franz Ladislaus |
ja |
Riese-Stallburg Friedrich, Freiherr |
— |
Ringhoffer Franz |
— |
Römheld Ernst |
nein |
Rösler Anton |
nein |
Rojek Johann |
ja |
Rosenauer Wenzel |
nein |
Rumerskirch Karl, Graf |
ja |
Roth Karl |
ja |
Rothtkirch-Panthen Karl, Graf |
ja |
1617
Herr Redlhammer Eduard |
nein |
" Roth Hieron |
nein |
" Sadil Libor |
ja |
" Salm-Reisserscheib Franz, Altgraf |
— |
" Sandtner Johann |
nein |
" Schandera Vincenz |
ja |
" Schary Johann Michael |
— |
" Schicha Josef |
ja |
" Schindler Johann |
— |
" Schlechta Anton |
ja |
" Schlöcht Johann |
nein |
" Schmeykal Franz |
nein |
" Schmerling Anton, Ritter von |
— |
" Schmidt Franz |
— |
" Schönborn Erwein, Graf |
ja |
" Schowanek Anton |
ja |
" Schreiter Anton |
— |
" Schöber Anton |
nein |
" Schrott Josef |
nein |
" Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst |
nein |
" Schwarzenfeld Ludwig, Ritter |
— |
" Seidl Wenzel |
ja |
" Seifert Wenzel |
nein |
" Seitl Franz |
ja |
" Skuherský Rudolf |
ja |
" Škarda Jakob |
ja |
" Sladkowský Karl |
— |
" Slawik Josef |
ja |
" Stamm Ferdinand |
nein |
" Staněk Johann B. |
ja |
" Stangler Josef |
ja |
" Stangler Franz |
nein |
" Stark Johann Anton, Edler von |
nein |
" Steffan Friedrich |
— |
" Steffens Peter |
nein |
" Sternberg Jaroslaw, Graf |
— |
" Stickl Sigmund |
nein |
" Stöhr Anton |
— |
" Strache Eduard |
nein |
" Stradal Franz |
nein |
" Suida Franz |
nein |
" Swatek Laurenz |
ja |
" Swoboda Johann |
ja |
" Sem bera Alois |
ja |
" Skrejšowský Johann |
ja |
" Straeruwitz Adolf, Ritter von |
nein |
" Taschek Franz |
ja |
" Tedesco Ludwig |
nein |
" Tetzner Gustav |
nein |
" Thomas Leopold |
— |
" Thun-Hohenstein Franz, Graf Sohn |
— |
" Thun-Hohenstein Leo, Graf |
ja |
" Thun-Hohenstein Leopold, Graf |
ja |
" Thun-Hohenstein Theodor, Graf |
ja |
" Thun-Hohenstein Oswald, Graf |
— |
" Thurn-Taxis Hugo, Fürst |
— |
" Tomek Wenzel |
ja |
" Tomiček Karl |
ja |
" Tonner Emanuel |
— |
" Trenkler Anton Gustav |
— |
Herr Trojan Prawoslaw |
ja |
" Theumer Emil |
nein |
" Uher Franz |
- |
" Voith Ferdinand, Freiherr |
ja |
" Volkelt Johann |
nein |
" Waclawik Alois |
— |
" Waldstein Ernst, Graf |
nein |
" Wallis Friedrich Olivier, Graf |
— |
" Wanka Wenzel |
nein |
" Weidele Ernst von Willingen |
nein |
" Wenisch Johann, Ritter |
nein |
" Wenzig Josef |
ja |
" Wiese Ignaz |
ja |
" Wojaček Anton |
ja |
" Wokoun Franz |
ja |
" Wolfrum Karl |
nein |
" Wolkenstein Karl, Graf |
ja |
" Worowka Wenzel |
nein |
" Wratislaw Josef, Graf |
nein |
" Wucherer Peter, Freiherr |
nein |
" Zapp Karl Bl. |
ja |
" Zátka Ignaz |
ja |
" Zelený Wenzel |
ja |
" Zeßner Vincenz, Freiherr |
ja |
" Zettwitz Karl, Graf |
ja |
" Zikmund Josef |
ja |
" Žák Johann |
— |
" Zeidler Hieron |
nein |
" Zeithammer Ottokar |
ja |
(Während der Abstimmung und bei Namensaufruf:)
Eyssert: Nein (nach einer Weile) Ja (Allgemeine Heiterkeit).
Rufe: Gilt nicht.
Oberstlandmarschall: Dann kann ich die Stimme gar nicht zählen.
Eyssert: Man versteht hier nicht den eigenen Namen.
Eine Stimme: Warum macht's so einen Lärm.
Abgeordneter W. Seidl: (Vom Scrutinium) Man hörte ein ganz deutliches "ja" und erst nach einer Welle "nein."
Oberstlandmarschall: Deßwegen ist ja auch die Heiterkeit entstanden. Bitte den Hrn. Eyssert ganz auszustreichen.
Krousky: (bei Namensaufruf) "Ja"dann"nein"
Rufe: Gilt also auch nicht.
Oberstlandmarschall: Muß also auch wegfallen. (Nach der Abstimmung).
Oberstlandmarschall: Die 3 Absätze des Commissionsantrags sind mit 92 ja gegen 72 nein angenommen. Nun werde ich betreffs des 4ten Punctes den Zusatzantrag Sr. Excellenz des Hrn. Graf Thun zur Abstimmung bringen, und bitte diesen Antrag nochmals vorzulesen.
Landtagssecretär Schmidt liest: Der hohe Landtag wolle beschließen, statt des 4. Absatzes der Commission zu sehen: 4. Endlich der Regierung zu eröffnen, daß der Landtag diese Regierungsvorlage
116*
1613
in der nächsten Session einer reiflichen Vorberathung zu unterziehen beabsichtigt und hoffe, daß ihm hiezu die nöthige Frist werde gegönnt werden.
Sollten gleichfalls die Bedürfnisse anderer Länder bezüglich Anlegung neuer Grundbücher oder das Bedürfniß der. Aenderung gesetzlicher Vorschriften über die aus dem Bestände solcher Bücher, welcher Form sie auch sein mögen, sich entwickelnden Rechtsfragen, dazu drängen, schon vor der nächsten Session des böhm. Landtages die legislative .Thätigkeit des Reichsrathes in Anspruch zu nehmen, so möge mindestens für das Königreich Böhmen der dermalige Zustand der Grundbücher unberührt bleiben, und dem böhm. Landtage vermöge des §. 18—III der Landesordnung gestattet und vorbehalten werden, die wünschenswerthe Verbesserung derselben gründlich zu erwägen, über diese ohne Beeinträchtigung der gemeinsamen Gesetzgebung über materielle Rechtsfragen ein Landesgesetz zu entwerfen und zur allerhöchsten Sanction Sr. k. k. .apostolischen Majestät vorzulegen.
Sekretář Schmidt čte:
Sl. sněm račiž uzavříti: Na miste 4. odstavce návrhu komise budiž postaveno:
4) "Konečně vládě vyjeviti, že sněm má v úmyslu, v nejprve příštím zasedání tyto vládní předlohy v důkladnou poradu vziti, doufaje, že se mu náležité lhůty k tomu popřeje. Kdyby však potřeby jiných zemí v příčině zakládání nových kněh gruntovních aneb potřeba změnění zákonních předpisů o právních otázkách, ježto vznikají ze stávání kněh takových, jaké formy by i byly, k tomu nutily, aby říšská rada ještě před zasedáním sněmu zemského nejprvé příštím v té věci zákonodárně jednala, tož aby alespoň gruntovní knihy v království Českém zůstaveny byly ve svém stavu, sněmu pak Českému aby dle §. 18—III. řádu zemského bylo ponecháno a vyhraženo, důkladně uvážiti, jakých oprav ve zřízení jich bylo by si přáti, tak aby o tom bez ujmy společného zákonodárství v matariálních otázkách právních,, spůsobil zákon zemský a jej Jeho c. kr. apoštolskému Veličenství k nejvyšší sankcí předložil."
Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. Er ist hinreichend unterstützt. Ich werde ihn daher zur Abstimmung bringen, und bitte diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, aufzustehen (zählt 87)
Das ist die Majorität. — Also ist der Antrag des Grafen Leo Thun angenommen und ist der Gegenstand erledigt.
Morgen um 10 Uhr Sitzung. — An der Tagesordnung Budget-Commissions-Voranschlag und dann auch der Bericht der Commission über die Bauordnung.
Schluß der Sitzung um 6 1/4 Uhr.
Peter Steffens,
als Verificator.
Joses Stangler,
als Verificator.
V. Seidl.
als Verificator.
Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.