Pátek 10. dubna 1863
Stenografická zpráva
o
XLIII. sezení druhého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne .10. dubna 1863.
Stenografischer Bericht
über die
XLIII. Sitzung der zweiten Jahressession des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 10. April 1863.
Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Al-bert hrabě Nostic.
Přítomní: Poslancové v počtu k platnému uzavírání dostatečném.
Od vlády: Náměstek místodržícího, Arnošt svobodný pán z Kellerspergů, pak c. k. místodržitelští radové Vilém rytíř z Bachů a Jan Neubauer.
Počátek sezení o 10. hod. 30 minut.
Vorsitz: Der Oberstlandmarschall Albert Graf von Nostitz.
Gegenwärtig: Die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.
Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Vicepräsident Ernst Freiherr v. Kellersperg, dann die k. l. Statthaltereiräthe Wilhelm Ritter von Bach und Johann Neubauer.
Beginn der Sitzung um 10 Uhr 30 Min.
Oberstlandmarschall: Freiherr von Bethmann hat sich entschuldigt, daß er durch fortgesetztes Unwohlsein gehindert fei, den Landtagssitzungen beizuwohnen. Herr Esop. Abgeordneter für Hořic und Neupaka, hat auf Grund dringender und unaufschiebbaren Berufsgeschäfte um einen 8tägigen Urlaub angesucht, welchen ich ihm auch ertheilt habe. Abgeordneter Rudolf Fürth ist durch ein Fußleiden verhindert, in Prag zu erscheinen und ersucht um einen Urlaub von höchstens 8 Tagen, die ich ihm ertheilt habe. Abgeordneter Liebig hat in Folge dringender Geschäfte von mir einen Urlaub bis nächsten Montag erhalten. — Ich bitte den Einlauf zu lesen.
Landtagssecretär Schmidt liest den Einlauf:
Došlé spisy
dne 8. dubna 1863.
Č. 1043.
Posl. Krouský podává žádost zastupitelstva obce farní osady Bakovské o vyvazení neb zrušení naturálních dávek ku faře Bakovské.
Č. 1044.
Posl. Macháček podává žádost domkářů obce Vořech okr. Smíchovského o povolení, by tamnějším domkářům třetí díl obecních pozemků a neužitných půd proti zákupu do vlastnosti připsán byl.
Č. 1046.
Posl. Dr. Podlipský podává žádost zastupitelstva obcí Netřebic a Rašovic (okr. Nimburský) za vyprostředkování budoucího vydržování mostů na veřejné cestě u Rašovic ležících a pro všeobecnost sloužících.
Am 9. April.
Nr. 1046.
Abg. Wokoun überreicht die Petition der Stadtgemeinde Dobruška mit mehren anderen Gemeinden des Opočner Bezirkes wegen Zuweisung einer Gerichts- und Administrativ-Behörde bei der künftigen Organisirung der Behörden.
Einlauf
vom 8. April 1863.
Nr. 1043.
Abg. Krouský überreicht Gesuch der Vertretung der Gemeinde Bakow um Zehentsablösung zur Pfarre in Bakow.
Nr. 1044.
Abg. Macháček überreicht Gesuch der Häusler der Gemeinde Wořech, Bez. Smichow, um Bewilligung zur Theilung der Gemeindegrundstücke und Uiberlassung derselben gegen Ankauf an die Ge-meindehäusler.
Nr. 1045.
Abg. Dr. Podlipský überreicht das Gesuch der Gemeindevertretung von Netřebic und Rašowic (Bez. Nimburg) um Ermittlung der zukünftigen Erhaltung der Brücken auf öffentlichen Straßen bei Rašowic.
9. dubna.
Č. 1046.
Posl. Vokoun podává petici městské obce Dobrušky s více jinými obcemi Opočenského okresu aby město Dobruška při nastávajícím zřízení c. k. úřadů ustanoveno bylo co sídlo c. k. soudního a taktéž úřadu politického.
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Nr. 1047.
Abg. Dr. Škarda überreicht Petition der Gemeinden Flaich, Willersdorf, Langewiese mit mehren anderen Gemeinden um einen Vorschuß per 6000 fl. zum Straßenbau.
Č. 1048.
Posl. Dr. Čupr podává žádost obce Brandýsa nad Orlicí za revisi katastru.
Č. 1047.
Posl. Dr. Škarda podává petici obcí Fláje, Willersdorfu a Louka s vícero jinými obcemi Duchcovského okresu o subvenci 6000 zl. r. 6. k stavbě silnice.
Nr. 1048.
Abg. Dr. Čupr überreicht das Gesuch der Gemeinde Brandeis an der Adler um Revision des Katasters.
Oberstlandmarschall: Wir werden zur Tagesordnung übergehen; ich bitte den Herrn Berichterstatter heraufzukommen.
Berichterstatter Dr. Gabriel (von der Referentenbühne) liest §. 8. böhmisch, Landtagssecretär Schmidt deutsch:
§. 8.
Z kolika údů skládá se zastupitelstvo okresní. Zastupitelstvo okresní skládá se v okresích, v kterých není domácího obyvatelstva výše 20,000 duší, z 18ti údů, v okresích výše 20,000 až do 30,000 duší ze 24, od více než 30,000 až do 40,000 duší z 30, a v okresích, kde jest výše 40,000 duší ze 36 údů.
§. 8.
Zahl der Mitglieder der Bezirksvertretung.
Die Bezirksvertretung besteht in Bezirken, de-ren einheimische Bevölkerung 20.000 nicht über-steigt, aus 18, in Bezirken von mehr als 20.000 bis einschließlich 30.000 Seelen aus 24, von mehr als 30.000 bis einschließlich 40.000 Seelen aus 30, von mehr als 40.000 Seelen aus 36 Mitgliedern.
Zprávodaj Dr. Gabriel: Souhlasí tento
článek úplně s vládni před ohou, jenom že důsledně na §. 2. jest i 181 údů možno, kde ve vládní předloze by bylo minimum 24 a maximum 36 v takových komisích se uznalo za dobré.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so werden wir zur Abstimmung schreiten und ich bitte diejenigen Herren, die für diesen Paragraph sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Zpravodaj Dr. Gabriel čte §. 9.
Sectetär Schmiedt liest §. 9.
§. 9.
Jak se údové dle skupeni rozdělí.
Veškerý počet údů zastupitelstva okres-ního rozdělen buď mezi skupení dle poměru veškeré sumy daní přímých v okresu k sumě daní, kterou platí jedno každé skupení, při čemž šetřiti jest těchto ustanovení:
1. Při statcích, zapsaných do desk zemských a. manských, počítány buďte netoliko daně reální na nich uložených, ale také daň z výdělků a příjmů, ze živností průmyslových, ježto se na těch statcích provozuji.
2. Jest-li že by částka čili kvota daně kterou platí O3oby, jenž náležejí ke skupen platitelů největší daně z průmyslu a obchodu, ani dvě třetiny té sumy daně nedosáhla, která vychází když se dělí veškerá suma přímé daně v okresu počtem údů zastupitelstva okresního, tedy nebudiž toto skupení zastupováno, a daň, kterou to skupení platí, připočtena buď ke skupení měst a městysů nebo ke skupeni obcí venkovských dle toho, kde se dotčený průmysl hornictví neb obchod provozuje.
A však
3. skupeni měst a městysů, v okresu mějvždy zástupce svého, třeba by neplatilo tolik daně, kolik pod číslem 2. vyměřeno.
4. Ve skupení měst a městysů, též ve sku-peni obci venkovských jest kvotou daně to, co po srážce daně povinné v oboím dvojím, skupení zbývá.
5. Počet zastupitelů na první a druhé sku-pení vypadající nemůže býti nikdy větši než-li 4. díl, jest-li by ale jednoho neb druhého skupení zcela nebylo, toliko jen třetí díl všech, údů zastupitelstva okresního.
§.9.
Vertheilung der Mitglieder nach Gruppen.
Die Gesammtzahl der Mitglieder der Bezirksvertretung ist unter vorhandenen Gruppen nach Verhältniß des Gesammtbetrages der directen Steuern im Bezirke zu der Steuersumme der einzelnen Grup-pen zu vertheilen, wobei nachstehendes zu beachten ist:
1. Bei dem land- und lehentäslichen Grundbesitze sind nicht nur die auf demselben lastenden Realsteuern, sondern auch die Erwerb- und Einkommensteuer von den auf denselben betriebenen Industrlalunternehmungen in Anschlag zu bringen.
2. Wenn die Steuerquote der zur Gruppe der Höchstbesteuerten der Industrie und des Handels gehörigen Personen nicht zwei Drittel jener Steuerziffer erreicht, welche sich aus der Theilung der Gesammtsumme der directen Steuern im Bezirke durch die Zahl der Mitglieder, der Bezirksvertretung ergibt, so hat die Vertretung dieser Gruppe zu entfallen, und es sind die von derselben zu entrichtenden Steuern je nach dem Standorte der Industrie-, Bergwerks- ober Handelsunternehmung bei der Gruppe der Städte und Märkte, oder bei jener der Landgemeinden zu veranschlagen.
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Dagegen hat
3. die im Bezirke vorhandene Gruppe der Städte und Märkte, wenn auch die Steuerquote derselben das sub 2 bezeichnete Maß nicht erreicht, jedenfalls einen Vertreter zu erhalten.
4. In der Gruppe der Städte und Märkte, sowie in jenen der Landgemeinden hat jener Betrag als Steuerquote zu gelten, der nach Abrechnung der Steuerschuldigkeiten in den beiden andern Gruppen erübrigt.
5. Die auf jede der zwei ersten Interessengruppen entfallende Zahl von Vertretern kann niemals größer sein als der vierte Theil, wenn aber eine oder die andere Interessengruppe gar nicht vorhanden wäre, als der dritte Thei aller Mitglieder der Bezirksvertretung.
Dr. Gabriel: Článek tento souhlasí úplně s vládní předlohou, jen že jest předně ještě co dodatek 5. odstavec k tomuto článku, aby se předešlo možným nepřípadnostem.
Oberstlandmarschall: Herr Šembera hat sich zum Worte gemeldet.
Prof. Sembera: Do tohoto článku se vklouzlo několik chyb stylistických a tiskových. Dovoluji si na to pozornost slavného sněmu obrátiti, v druhém odstavci na místo "při statcích, zapsaných do desk zemských a manských, počítány buďte netoliko daně reálni na nich uložených, ale také daň z výdělků a přijmů ze živností průmyslových, ježto se na těch statcích provozují, zde jsou nesrozumitelnosti, má to zněti takto:
Co se týče statků zapsaných v deskách zemských a manských, počítány buďtež netoliko daň reální, která se z nich platí, ale také naň z výběrků a příjmů, která se platí ze živdosti průmyslových, ježto se provozuji na těchto statcích.
V odstavci 4. jsou dvě chyby tisku, v 1. řádku v skupení měst a městysů, též v skupeni obcí venkovských jest prostou daní to, a nyní to má znít: Co zbude po srážce daní v 1. a 2. skupeni zapravovaných. Zde jest chyba v překladu.
článek 5. má znít: V 1. a 2. skupení nemůže nikdy býti zastupitelů více, než jedna čtvrtina údů zastupitelstva okresního; pakliby ale toho neb onoho skupení v okresu nebylo, tedy nemůže býti více než třetina všech údů,
Dovoluji si tyto opravy odevzdati redakci.
Zprávodaj Gabriel: Já se musím diviti, že pan prof. proti tomu nyní vystupuje. Já jsem již dříve jemu podal zákon tento k nahlédnutí a on jej uznal za dobrý. —
Šembera: Já jsem to jen zde v krátkosti mezi sessí prohlédnul a to jen tak sem tam; k revisí celého však bylo by více času zapotřeby. Ostatně jsou též zde chyby v tisku.
Gabriel: Já to tedy ponechávám redakci a při třetím čtění se to úplně opraví.
Prof. Herbst: Ich will nur einen kurzen Zusatzantrag stellen, der wahrscheinlich bei der Schlußredaction aus Versehen weggeblieben ist. Mir scheint, daß in der Commission beschlossen worden ist, daß im Absatze 1. statt "Industrialunternehmungen" es heißen soll: "Industrial- und Bergwerks-Unternehmungen."
Es ist das auch im Einklange mit dem, was bereits im §. 7. angenommen wurde, daß zur Gruppe der höchst besteuerten der Industrie-, Bergwerks- oder Handelsunternehmungen, daher alle Inhaber einer im Bezirke betriebenen Industrial- oder Handelsunternehmung aber auch Bergwerksunternehmungen in Betracht kommen; und es steht auch im Einklange mit dem §. 13, wo bei der Frage, ob die einzelnen Großgrundbesitzer wahlberechtigt sind, es auch heißt: Wahlberechtigt sind auch die dem österreichischen Staatsverbande angehöligen Besitzer solcher im Bezirke gelegenen Land- oder landtäslichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an directen Steuern mit Ausnahme des Kriegszuschlages wenigstens 100 fl. beträgt. In dieser Jahresschuldigkeit sind auch die directen Steuern ohne Kriegszuschlag von den auf den Gütern betriebenen Industrial- und Bergwerksunternehmungen einzurechnen." — Wenn diese nur bei der Frage der Wahlberechtigung des einzelnen Großgrundbesitzes einzurechnen sind, so müssen sie auch bei der Frage der Vertheilung der Mitglieder nach den Gruppen mit eingerechnet werden. Ich glaube daß dieses nur im Sinne der Commission ist, und daß es auch so beschlossen wurde.
Gabriel: Já jsem úplně srozuměn s tím a při redakci se to potom opraví.
Oberstlandmarschall: Ich bitte jetzt nur diesen Absatz zu corrigiren und noch einmal vorzulesen. Denn ich muß den Paragraph in der Fassung zur Abstimmung bringen, wie er in der Commission beschlossen worden ist. Ich muß also die Fassung, möge sie bleiben oder geändert werden, noch einmal vorlesen lassen. Ich bitte demnach den Paragraph noch einmal in beiden Texten, wie er jetzt in Betreff der Stylisirung geändert wurde, vorzulesen.
Gabriel čte:
§. 9.
Jak se údové dle skupení rozdělí. Veškerý počet zastupitelstva okresního rozdělen buď mezi skupení dle poměru veškeré sumy daní přímých v okresu k sumě daní, kterou platí jedno každé skupení, přičemž šetřiti jest těchto ustanovení.
Landtagssecretär Schmidt: Vertheilung der Mitglieder nach Gruppen. — Die Gesammtzahl der Mitglieder der Bezirksvertretung ist unter die vorhandenen Gruppen nach Verhältniß des Gesammtbetrages der directen Steuern im Bezirke zu der Steuersumme der einzelnen Gruppen zu vertheilen, wobei Nachstehendes zu beachten ist.
Gabriel: .První odstavec bude zníti takto: 104a*
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Co se týče statků zapsaných do desk zemských neb manských, počítána buď netoliko daň reální, která se z nich platí, ale také daň z výdělku a příjmu, která se platí ze živnosti průmyslových neb hornických, ježto se na nich provozují.
Oberstlandmarschall: Ich bitte es jetzt deutsch vorzulesen.
Landtagssecretär Schmidt: Bei dem land- und lehentäslichen Grundbesitze sind nicht nur die auf demselben lastenden Realsteuern, sondern auch die Erwerb- und Einkommensteuer von den auf denselben betriebenen Industrial- und Bergwerksunternehmungen in Anschlag zu bringen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche mit dieser Fassung einverstanden sind, die Hand aufzuheben. — (Wird an-genommen.) Nun in den Uebrigen ist im deutschen Texte keine Anderung vorgenommen, sondern es ist nur die Stylisirung im böhmischen Texte verbessert. Ich bitte also diese vorzulesen.
Gabriel: Odstavec druhý a třetí zůstanou beze změny, čtvrtý ale má znít: Ve skupení měst a městysů, též ve skupení obcí venkovských jest kvotou daně to, co zbude po srážce daně v 1. a 2. skupeni zapravených.
Oberstlandmarschall: Der deutsche Text bleibt wie er vorgeschlagen wurde, und ich bitte Diejenigen, welche mit diesem und mit dem stylistisch geänderten böhmischen Texte einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Wird angenommen.)
Dr. Gabriel: Za 5. V prvním a druhém skupení nemůže nikdy býti zastupitelů více než jedna čtvrtina údů zastupitelstva okresního ; pakli by ale toho neb onoho skupení v okresu nebylo, tedy nemůže být více než třetina všech údů.
Oberstlandmarschall: Der deutsche Text bleibt und ich bitte jene Herren, die mit dieser und mit dem stylistisch geänderten böhmischen Texte einverstanden sind, die Hand aufzuheben.
(Wird angenommen.)
Zprávodaj Dr. Gabriel čte §. 10 česky.
§. 10.
Jak se rozdělují zastupitelé měst a městysů.
Počet zastupitelů vycházející na skupeni měst a městysů, náleží-li v okresu k tomu skupení několik obcí, rozdělen buď mezi ně dle poměrů daně, vždy ale tak, aby každá obec měla alespoň jednoho zástupce.
Je-li počet těchto obcí větší než-li počet zastupitelů na toto skupení vypadajících, mají dostati obce nejméně daně platící společného zastupitele.
In deutschen Text werde ich bitten, in der vor-letzten Zeile nach dem Worte "Vertreter" einzuschalten "so."
Secr. Schmidt liest § 10 deutsch.
§. 10.
Vertheilung der Vertreter für Städte und Märkte.
Die auf die Gruppe der Städte und Märkte entfallende Zahl der Vertreter ist, wenn im Bezirke zu dieser Gruppe mehrere Gemeinden gehören, unter dieselben nach Verhältniß ihrer Steuerzahlungen, stets jedoch in der Art zu vertheilen, daß soweit es möglich ist, jede Gemeinde wenigstens einen Ver-treter erhält.
Ist die Zahl dieser Gemeinden größer als die Zahl der auf diese Gruppe entfallenden Vertreter, haben die mindest besteuerten Gemeinden einen gemeinschaftlichen Vertreter zu erhalten.
Dr. Gabriel: Der erste Absatz ist ganz conform mit der Regierungsvorlage. Der zweite ist neu.
Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für die Annahme dieses eben vorgetragenen §. sind, die Hand aufzuheben.
(Anngenommen.)
Dr. Gabriel čte §. 11 česky, Schmidt německy.
§. 11.
Jak se rozdělují zastupitelé obcí venkovských.
Obsahuje-li v sobě okršlek zastupitelstva okresního několik okresů politických, rozdělen buď počet zastupitelů vycházející na skupeni obcí mezi politické okresy, kteréž v sobě obsahuje okršlek zastupitelstva okresního, dle poměra sum daně přímé, které každý z těchto okresů zapravuje po srážce daně přímé, ježto vychází na ostatní skupení okresu.
Pří tomto rozdělení má každý okres politický alespoň jednoho zastupitele míti.
§. 11.
Vertheilung der Vertreter für Landgemeinden.
Im Falle das Gebiet der Bezirksvertretung mehrere politische Bezirke umfaßt, ist die auf die Gruppe der Landgemeinden entfallende Zahl von Vertretern unter die politischen Bezirke, aus welchen das Gebiet für die Bezirksvertretung besteht, nach Verhältniß jener Summen an directen Steuern zu vertheilen, welche jede dieser Bezirke nach Abzug der auf die übrigen in demselben vorhandenen Gruppen entfallenden directen Steuern entrichtet.
Bei dieser Vertheilung hat jeder der politischen Bezirke wenigstens einen Vertreter zu erhalten.
Zpravodatel Dr. Gabriel: §. tento souhlasí větším dílem s vládní předlohou, toliko jenom odvoláním se na §. 2. je změněn.
Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für die Annahme dieses eben vorgetragenen §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Dr. Gabriel čte §. 12 česky, Schmidt německy.
§. 12.
Jak se rozděluje počet zastupitelů pro každou dobu volební.
Dle toho, co v §§. 9—11 ustanoveno, má místodržitelství, smluvivší se s výborem zemským, pro každou dobu volební napřed určiti, kolik zastupitelů na každý okres vypadá. Neshodne-li se místodržitelství s výborem zemským, rozhodne státní ministerium.
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§. 12.
Vertheilung der Zahl der Vertreter für jede
Wahlperiode.
Auf Grund der Bestimmungen der §§. 9—11 hat die Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschuße für jede Wahlperiode im Voraus die Veitheilung der auf jeden Bezirk entfallenden Zahl der Vertreter vorzunehmen.
Wo ein solches Einverständniß nicht erzielt wird, entscheidet das Staatsministerium.
Zpravodatel Dr. Gabriel: Souhlasí v celku též s vládni předlohou, jen že se na ten pád, kdyby se místodržitelství neshodlo s zemským výborem, ustanovilo, že tedy jde rekurs na státni ministerstvo.
Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Dr. Gabriel čte §. 13 česky, Schmidt německy.
§. 13.
Kdo má právo voliti ve skupeni velkých
statkářů.
Právo, voliti ve skupeni velkých statkářů, mají držtelé do svazku státu Rakouského náležející, do desk zemských nebo manských zapsaných statků v okresu ležících, které platí ročně alespoň 100 zl. daní přímých, vyjímajíc přirážku válečnou.
V tuto daň roční počítá se také daň přímá bez přirážky válečné ze živností průmyslových neb hornických na statcích provozovaných.
§. 13.
Wahlrecht des großen Grundbesitzes.
Wahlberechtigt in der Gruppe des großen Grundbesitzes sind die dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer solcher im Bezirke gelegenen land- oder lehentäslichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an directen Steuern mit Ausnahme des Kriegszuschlages wenigsten 100 fl. beträgt.
In dieser Jahresschuldigkeit sind auch die directen Steuern ohne Kriegszuschlag von den auf den Gütern betriebenen Industrial- und Bergwerksunternehmungen einzurechnen.
Dr. Gabriel: §. tento souhlasí úplně s §. 12. vládní předlohy.
Miesel von Zeileisen. Ich bitte um's Wort. §. 13 und die nachfolgenden §§. lassen dem Zweifel Raum, ob Stadtgemeinden, welche einen land- oder lehentäslichen Besitz haben, in der Gruppe des Großgrundbesitzes wahlberechtigt sind. Ich für meinen Theil würde mich für die Ansicht aussprechen, daß Stadtgemeinden, welche einen landtäslichen Besitz haben, wahlberechtigt erscheinen in der Gruppe des Großgrundbesitzes, und baß die städtischen Interessen noch eine weitere Vertretung nach §. 17 zu finden hätten. Wenn man aber dieser Ansicht beitritt, bann scheint es mir angezeigt, daß man das doch in irgend einer Weise ausspreche, und da glaube ich, daß es angezeigt wäre bei §. 14, wo von der Ausübung des Wahlrechtes gesprochen wird, eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen, und vielleicht zu sagen, nach der letzten Alinea des §. 17. Das Wahlrecht der Stadtgemeinden wird durch den Bürgermeister ausgeübt. Ich würde mir dann erlauben, diesen Antrag zu formulieren, falls das hohe Haus sich dafür ausspricht, daß die Stadtgemeinden als Besitzer eines land- oder lehentäslichen Gutes wahlberechtigt sind. Die Frage scheint mir nicht müssig, weil in der Landtagswahlordnung die Städte und Industrialorte kein Wahlrecht haben in der Gruppe des Großgrundbesitzes, wenn sie auch als Besitzer eines land- oder lehentäslichen Gutes vorkommen.
Sembera : Paragraf tento zase v tisku utrpěl nějaké změny a stal se tím nesrozumitelným, a já tehdy navrhují, aby se řeklo: V skupeni velkých statkářů mají právo voliti držitelé velkých statků v deskách zemských neb manských zanesených, kteří náleží k svazku státu Rakouského a platí z nich alespoň 100 zl. přímých daní, vyjímajíc přirážku válečnou.
Dr. Gabriel: Jsem úplně srozuměn s návrhem p. prof. Šembery a nyní bude tento §. takto zníti: Ve skupení velkostatkářů, mají právo voliti držitelé do svazku státu Rakouského náležející do desk zemských nebo manských zapsaných statků v okresu ležících, které platí ročně alespoň 100 zl. dani přímých, vyjímajíce přirážku válečnou.
Graf Leo Thun: Es ist in einem früheren §. die Frage ausgesprochen worden, ob die Wahlberechtigung der Großgrundbesitzer nicht durch jenes Maß der Steuerzahlung beschränkt werben soll, welches ihnen das Wahlrecht in den Landtag einräumt, nämlich auf 250 st. Bei jenem §. hat das hohe Haus diesen Antrag abgelehnt, allein wie ich glaube, bewog dazu wenigstens viele Glieder der damals von Hrn. Professor Herbst hervorgebrachte Grund, daß die eigentliche Qualification in der Natur des Gutes liege, in dessen land- oder lehenstäslichen Eigenschaft und baß die Frage der Steuerzahlung nur eine Frage der Beschränkung des Wahlrechtes ist. Ich glaube, daß dieses Argument richtig war, und daß der Ort, an welchem die Frage eigentlich entschieden werden soll, der vorliegende 8. ist, in welchen die Vorlage die Steuersumme bestimmt, welche als Maßstab der Be-rechtigung angesehen werden soll. Ich erlaube mir also den Antrag zu stellen, daß die Ziffer von 100 fl. auf 250 fl. erhöht werde. Ich theile vollkommen die Ansicht des Herrn Professor Herbst, daß eigentlich die Qualification durch die Natur des Besitzes als land- oder lehenstäslichen bestimmt werben soll, allein ich glaube, wie man es in der Landesordnung bezüglich des Wahlausschußes zum Landtage nicht unpassend gefunden hat, auch ein gewisses Ausmaß des Besitzes zu bestimmen, und anzuerkennen, daß ein aus früheren Verhältnissen herrührender Umstand, nämlich der, daß das be-
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zügliche Gut in die Land, oder Lehenstafel eingetragen ist, — allein nicht eintscheiden solle, wenn es seinem Ausmaße nach so gering ist, daß eine solche Berechtigung den Besitzern anderer viel bedeutender Realitäten gegenüber als eine zu große Ungleichheit erscheine, daß es in einem solchen Falle auch hier begründet sei, einen etwas größeren Maßstab anzusetzen, und zwar den, der in der Landesordnung bereits eine verfassungsmäßige Grundlage hat. Aus diesem Grunde erlaube ich mir den Antrag zu stellen, daß die Ziffer von 100 auf 250 fl, erhöht werde.
Dr. Trojan : Kdyby se jednalo o rozšíření práva voličského, byl bych rád při tom. Pánové, kdyby se jednalo o zvýšeni sumy ze 100 na 250 zl. všech okresů daně platících gruntovníků, asi ve smyslu, jak to v návrhu pana prof. Schrotta bylo, byl bych proto, jak jsem i v komisi byl proto. Jestli se ale již obmezuje právo voličské, na ujmu svobody širších kruhu voličů, když se ukazuje na nešťastný zákon říšský, kde v §. 19 se předpisuje, že to mají býti jen držitele manských a panských statků v zemských nebo manských deskách zapsaných, pak nenahlížím, že se najednou má státi ještě větší obmezení na největší statky, aby ten kruh voličů byl více obmezen, má rozhodnouti daň, ať se béře bez rozdílu na jakost statku. Jestli se ale též béře ohled jenom na statky, pokud by vlastně nebyly žádné statky. Každý majitel statku, který se nachází v zemských deskách, měl by právo též sáhati na 100 zl. Myslím, to obmezuje dosti, chceme ještě vyšší, bude ten kruh voličů ještě menší, a pak bude takřka jen samé osobni právo. Já tedy v prospěch voličského kruhu, v prospěch svobody jsem proti zvýšení takového censusu a Žádám, aby se přijal návrh komise.
Graf Franz Thun: Ich erlaube mir einige Worte auf die Rede des Herrn Vorredners zu erwiedern. Mir scheint in der Aufnahme der Bestimmung, daß von den Großgrundbesitzern jene zu wählen haben, die einen Betrag von wenigstens 250 Gulden Steuern zahlen, keine Beschränkung des Wahlrechtes der übrigen zu liegen; denn die übrigen würben das Wahlrecht eben unter den Landgemeinden ausüben, also in anderen Wahlkörpern. Das scheint mir in jeder Beziehung zweckmäßig; es würde einmal der Uebelstand beseitigt, daß denn doch so viele Besitzer nicht landtästliche Grundbesitzer sind, und viel größere Steuern zahlen unter den Landgemeinden. Es würde zugleich naturgemäß die Verbindung der verschiedenen Ständen so weit sie sich in der Steuerzahlungen einander nähern, erleichtert werden, gerade dadurch, daß die einer anderen politischen Classe angehöligen, welche den mindesten Steuerbetrag zahlen, mit den übrigen wühlen, welche beiläufig denselben Steuerbetrag zahlen, das scheint mir ein offenbarer Vortheil, der zum freundschaftlichen Zusammenwirken: nur noch mehr führt. —
P. Matoušovský: Tak často slýcháváme zde odvolávání se na ústavu, budiž tedy důsledno, na ni se odvolati i mně. — Ustava uznává velkostatkáře s právem volení od 250 zl., nuže, podržme tu důslednost; buď volitelné jeho právo rozšířeno na daň 250 zl., tak nejlépe se srovnáme s ústavou.
Fürst Auersperg: Ich bedauere, daß der Versuch gemacht wird, etwas, was der h. Landtag bereits bei §. 5 abgeschlagen hat, in §. 13 wieder hinein zu schmuggeln. (Bravo links) und bedauere es um so mehr, nachdem der darauf bezügliche Antrag aus derjenigen Truppe hervorgegangen ist, welche durch den Beschluß, den der h. Landtag gestern gefaßt hat, geschützt werden soll. Es ist bereits im §. 7 ausgesprochen, daß die Gruppe des Großgrundbesitzes diejenigen bilden, welche land- und lehentäslichen Grundbesitz haben. Es ist ferner ausgesprochen, daß diejenigen, welche Industrie- und Handelsunternehmungen haben und 100 fl. bezahlen, in die 2. Gruppe hinein gehören. Wenn nun heute angenommen werden wollte, daß die Großgrundbesitzer nur erst bei einer Zahlung von 250 fl. Steuer in die Gruppe hineingezogen werden können, würden sie offenbar schlechter behandelt, wie die Besitzer der Industrial- und Handelsunternehmungen. Ich kann nicht glauben, baß derjenige der zu dem im Bezirke wohnhaften also eigentlich bleibenden Elemente eines Bezirkes gehört, im langjährigen Besitze von Grund und Boden, ein gefährliches oder ein untaugliches Element in der Bezirksvertretung sein würde. Ich muß mich umso mehr um diejenigen Besitzer des land-und lehenfähigen Grundbesitzes annehmen, welche in ausfallende Categorie kämen, weil, wenn der Antrag angenommen würde, sie von der Bezirksvertretung ganz ausgeschlossen würden, denn sie können den Landgemeinden nicht zugerechnet werden, sie haben land- und lehentäslichen Besitz, gehören nach §. 7 in die betreffende Gruppe des Großgrundbesitzes, dürfen aber in diesen auch nicht als wahlberechtigt anerkannt werden, weil sie nicht 250 fl. Steuer zahlen; aus diesem Grunde halte ich fest an §.13, wie ihn die Commission beantragt. (Bravolinks.)
Dr. Trojan. Nachdem was Se. Durchlaucht Fürst Auersperg eben vorgetragen, erübrigt mir nur weniges zu sagen, indem ich anknüpfe an die Bemerkung eines früheren Herrn Vorredners, daß es eine offenbare Beschränkung des Wahlrechtes ist, in der Gruppe um die es sich handelt, nämlich in der Gruppe des Großgrundbesitzes, den Census höher zu schrauben. Wir haben ohnehin Bezirke, — auch gestern wurde es erwähnt, — wo ein einziger Großgrundbesitzer vorkommt, und dem würden nach unserer Gesetzvorlage bis 6 Stimmen zufallen.
Es ist das etwas eigenthümliches, aber wir
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sind im Ausschuße darauf eingegangen, um zu zeigen, baß wir die wahre Wahrung der Interessen des Großgrundbesitzes insbesondere mit Rücksicht darauf gelten lassen wollen, daß wir die Ausscheidung aus der Gemeinde nach §. 1 des Gemeindegesetzes ablehnen; damit wird der große Grundbesitz durchaus nicht beeinträchtigt; aber wenn in einigen Bezirken 5, 6, 7 Großgrundbesitzer vorkommen, und sie haben ebenso viel Stimmen, so wollen wir wenigstens darum dort, wo noch einige mehrere kleinere Grundbesitzer, d. h. Besitzer der land- und lehentäslichen Güter vorkommen, eine Wahl ermöglichen, es wird ohnehin nicht häusig vorkommen, aber vorkommen wird es doch, also ist da ein erweiterter Kreis der Wähler für die Vertretung an den Bezirken, wenn man den Census herabsetzt. — Darum glaube ich, ist es auffallend, ja außer allen Zweifel, daß durch die Erhöhung des Census für das Wahlrecht ein engerer Kreis gezogen, also eine Beschränkung des activen Wahlrechtes eingeführt würde, und ich spreche nochmals für den Antrag der Commission und gegen den Antrag des Grafen Leo Thun.
Graf Clam-Martinic: Ich muß zunächst die Bemerkung zurückweisen, als ob durch den eben gestellten Antrag eine Cinschmuggelung eines abgelehnten Antrags versucht wurde. Eine Einschmuggelung setzt einen heimlichen Vorgang voraus. Ich glaube, einen Antrag im vollen Hause zu stellen, ist kein heimlicher, sondern ein Act öffentlichen Lebens (Bravo im Centrum) und von einer Einschmuggelung kann hier durchaus keine Rebe sein.
Das hohe Haus selbst ist Richter darüber und wäre Mannes genug einen solchen Versuch zurückzuweisen (Výborně, Bravo im Centrum, Pst links.)
Ich muß nun auf den Standpunkt der Frage zurückkommen. Es hat in der gestrigen Sitzung Herr Prof. Herbst ganz richtig bezeichnet, daß allerdings der Antrag rücksichtlich der 250 fl. beim §. 7 nicht am Platze sei, sondern in den §. 13 gehöre. Er ist aber damals durch einen auf ganz anderen Absichten beruhenden Antrag in die De-batte hineingezogen worden und wurde abgelehnt. Es war aber eben nur ein Nebenantrag der nach meiner Auffassung deshalb abgelehnt wurde, well er in jenen Paragraph nicht hineingehölte, ich habe auch damals den 2. Theil des Antrags zurückgegezogen.
Ich muß nun darauf zurückkommen, daß ich, wie ich schon gestern gesagt, in Consequenz und Uibereinstimmung mit den übrigen Bestimmungen der Staatsgrundgesetze, welche die Landtags-Wahlfähigkeit normiren, hier die Beibehaltung desselben Census für zweckmäßig halte.
Wenn man hier diesen Census beantragt und denselben für zweckmäßig hält, so handelt es sich nicht im geringsten darum zu sehen, ob man mit dieser Grenze taugliche oder untaugliche, gefährliche oder ungefährliche Elemente ausschließt; der Steuer-Census kann diesen Zweck nicht haben, und es kann auch gar nicht die Rede davon sein, daß man Denjenigen, welcher nur 100 ober 150 st. Steuerzahlt, für ein gefährliches ober ein minder taugliches Element ansieht; darum handelt es sich um die zweckmäßige Fassung einer Interessengruppe, welche auf der Basis homogener Interesse steht. Hier ist zu berücksichtigen, daß das Wahlrecht des Großgrundbesitzes, wie es gestern anerkannt wurde, wesentlich auf socialen Interessen und auf historischen Ansprüchen beruht. Das Bezeichnende liegt eigentlich darin, daß der Großgrundbesitz früher Jurisdictionsberechtigt war. .
Nun aber gibt es sehr viele oder wenigstens doch nicht wenige klein mehr zufällig land- und lehentäsliche, sogenannte Dominicalhöfe, welche nie eine Jurisdiction gehabt haben, und welche der materiellen und socialen Stellung noch nicht in die homogenen Interessengruppen hineingehören, das aber ist wesentlich zu berücksichtigen, und darum ist es zweckmäßig, daß wir die Definitionen, welche unsere Staatsgrundsätze angenommen haben, beibehalten.
Noch mehr; es ist gestern und auch schon heute von mehreren Seiten hervorgehoben werden, daß es viele Rusticalbesitzungen gibt, die an 109 oder 150 st. Steuer zahlen; daß also ein Mißverhältnis in manchen Bezirken anscheinend hervortreten wird. Nun das wird in den meisten Fällen dadurch beseitigt, wenn wir die Steuer auf diese Ziffer erhöhen.
Es wird dann sehr wenige Fälle geben, wo solche Ausnahmen eintreten, baß ein höhere Steuer zahlender Rusticalbesitzer nicht die unmittelbare Wahlberechtigung hätte.
Das aber muß ich ganz und gar bekämpfen, als ob Diejenigen, die 100 oder 150 fl. zahlen, durch die Annahme des Amendements von der Wahlberechtigung ausgeschlossen würden. Sie sind Gemeindemitglieder, sie wählen den Gemeindeausschuß, sie sind somit in jener Stellung wie jedes andere Gemeindeglied, welches nicht zum Großgrundbesitze als Wähler gehört. Das ist also nach meiner Uiberzeugung eine ganz irrige Ansicht die vorhin ausgesprochen wurde.
Es handelt sich nicht um die Ausschließung vom Wahlrechte, sondern um die genaue Begränzung der Gruppe, und das ist durch das Staatsgrundgesetz dahin geordnet, daß ein Grundbesitz mit einer Steuerzahlung von 250 fl. als derjenige an-genommen wird, welcher das Wahlrecht in der Gruppe der Großgrundbesitzer gewährt. Ich bin also dafür, das dieser Census auch hier beibehalten werde und unterstütze den Antrag des Grafen Leo Thun.
Graf Leo Thun: Nachdem der Hr. Vorredner das geeignete schon bemerkt hat, so habe ich nur weniges beizufügen, insofern der Antrag von mir gestellt worden ist.
Der Antrag der gestern abgelehnt worden ist, ist nicht von mir, sondern vom Hrn. Grafen Clam-
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Martinic gestellt worden. Ich war schon damals der Ansicht, daß die Bemerkung des Hrn. Prof. Herbst richtig sei, und daß dieser Antrag richtiger zu §. 13 gehöre. — Dadurch, daß mein Freund ihn zu diesem Paragraphe gestellt hat, glaube ich nicht des Rechtes beraubt zu sein, ihn dort zu stellen, wo er mir richtig erscheint. — Wenn von einer Gruppe gesprochen worden ist, aus welcher der Antrag hervorgegangen ist, so muß ich mir zu bemerken erlauben, daß ich nicht weiß, wie es andere Mitglieder dieses Hauses halten, ob sie Gruppen angehören, welche gegenseitig so verbunden sind, daß ein Antrag, den einer stellt, für alle gilt. (Výborně im Centrum.)
Ich habe im Landtage immer meine eigene Uiberzeugung vertheidigt und ich werde sie immer vertheidigen, ich denke, der h. Landtag wird mir nicht einen Vorwurf deßhalb machen, daß ich einen Antrag nach meiner eigener Uiberzeugung stelle und auch ein ähnlicher Antrag von einem anderen gestellt und nicht angenommen worden ist, so kann ich dadurch nicht des Rechtes beraubt sein meinen Antrag so zu stellen, wie es mir beliebt. (Výborně im Centrum, Fürst Carl Auersperg: "Výborně" allgemeine Heiterkeit): Daß durch den Antrag ein Theil der Großgrundbesitzer gänzlich von dem Wahlrechte ausgeschlossen sein sollte, darüber hat Hr. Graf Clam-Martinic die geeigneten Bemerkungen gemacht und ich erlaube mir nur den Umstand hervorzuheben, daß auch das vorliegende Gesetz eine gewisse Grenze stellt, nämlich die Steuerzahlung von 100 fl. Wenn also jene Einwendung begründet wäre, so würde sie nicht nur gegen meinen Antrag, sondern auch gegen die Vorlage gelten. Es besteht in dieser Beziehung nicht ein wesentlicher Unterschied in dem Maße in Beziehung auf die Ziffer, und deßhalb glaube ich, daß jener Vorwurf gegen meinen Antrag nicht geltend gemacht werden kann.
Handelt es sich aber um eine Ziffer so möchte ich mir erlauben, zu fragen, aus welchem Grunde wir die Ziffer von 100 fl. annehmen sollen? für diese spricht doch gar kein Grund. Wenn wir schon eine Ziffer annehmen, so scheint es mir gerechtfertigt, diejenige anzunehmen, welche in ten Staatsgrundgesetzen bereits festgestellt worden ist.
Graf Hartig: Es ist der fragliche Gegenstand unter den Mitgliedern der Commission eben-falls besprochen worden und man hat gefunden, daß zu dieser Bestimmung, daß man nur mit einer Steuerleistung von 250 fl. wahlberechtigt sei, kein rechter Grund vorhanden sei; diese Beschränkung des Großgrundbesitzes durch eine Steuer von 250 fl. ist vollkommen begründet, wenn es sich um die Ausübung höherer politischen Rechte handelt. (Eine Stimme links: "Bravo," Heiterkeit.)
Von demjenigen, der für den Landtag gewählt wird, der dadurch auch das Recht für die ganze Monarchie gewählt zu werden, erlangt, kann man einen größeren Besitz, eine größere Leistung verlangen. Hier aber handelt es sich um kein politisches Recht.
Die Bezirksgemeinden sollen kein politisches Körper sein, sie sollen sich nur mit der Ausübung der Gebahrung des Vermögens der Gemeinden beschäftigen, kurz mit denjenigen inneren materiellen Einrichtungen, die zum Wohle des Bezirkes dienen, und da scheint es, daß derjenige, der eine geringere Steuer zahlt, doch gewiß dieselben Interessen habe, wie derjenge der eine höhere Steuer entrichtet.
Der kleine Grundbesitzer der 100 fl. zahlt, ist gerade so betheiligt bei der Auflagen, Lasten des Bezirkes und der Gemeinde, wie derjenige, der 250 fl. zählt.
Ja, ich möchte sagen, der kleinere ist sogar noch mehr betheiligt, denn es ist ja für ihm empfindlicher, wenn die Auslagen größer sind, weil die Gebahrung im Bezirke nicht gehörig geregelt ist.
Man hat daher geglaubt, baß man diese Elemente, die gewiß sehr nützlich und entsprechend vertreten sind, nicht durch Fixirung einer höheren Steuer ausschließen solle. Daher haben wir, obwohl die Rede davon war, 250fl. Steuer nicht auf-genommen, sondern uns an die Regierungsvorlage mit 100 fl. gehalten.
Dr. Rieger: Se. Exc. Graf Hartig glaubt, es handelt sich durchaus nicht um politische Rechte, sondern größermaßen nur um den Beitrag, den man zu den Bezirksauslagen leistet. Wenn aber das richtig ist, so wundert es mich, daß Herr Graf Hartig, seiner liberalen Anschauung folgend, nicht gestern für den Antrag des Prof. Schrott gestimmt hat. Denn dieser Antrag war consequent. Da hat nämlich Herr Prof. Schrott verlangt, der Besitzer eines Gutes ohne Unterschied, ob das Gut landtäslich oder lehentäslich ober von was immer für einer Qualität sei, das Recht haben solle, in dem besondern Wahlkörper des Großgrundbesitzes zu wählen, sobald es überhaupt 100 fl. Steuer zahlt. Das ist consequent, und diese Ansicht vertritt heute Herr Graf Hartig. — Nun ich glaube die Sache ist einfach. Wir haben den Begriff des Großgrundbesitzes, wie er uns verfassungsmäßig festgestellt worden ist. Entweder nehmen wir an: Großgrudbesitz ist, was in der Landtafel innen liegt, oder lehentäslicher Besitz ist ohne Unterschied, ob groß oder klein. —
Folglich, meine Herrn, müssen wir jedes solche Gut als Großgrundbesitz erklären, ohne Unterschied, welche Steuer es zahlt.
ES gibt nicht wenig landtäsliche Güter in Böhmen, die nicht mehr als 100 Strich Ausmaß haben. — Wir haben unmittelbar an den Mauern unserer Hauptstadt Prag einen Weingarten, der dem Dr. Mayer gehört tie Folimanka, welche landtäslicher Besitz ist, und 12 Metzen Aussaat hat.
Meine Herren, ich weiß nickt, wie viel dieser Weingallen Steuer zahlt; er dürfte 50 bis 80 Gulden Steuer zahlen; ich frage, warum soll gerade diese Linie mit 100 fl. festgestellt werden? man kann sie mit gleichem Rechte auf 30 oder 50 fl. feststellen. Kurz, sobald das Princip entscheidet, ob etwas in die Land- oder Lehentafel eingetragen ist, dann muß man alle Güter ohne Beschränkung hineingeben, oder aber die verfassungs-
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mäßig festgestellte Bestimmung beibehalten, daß nur jene Güter, welche 250 fl. Steuer zahlen, Hieher gehören. Ich möchte mir erlauben, das hohe Haus noch auf einen anderen Umstand aufmerksam zu machen.
Diejenigen Herren, welche den Entwurf zu unserer Verfassung gemacht haben, haben eine sehr wesentliche und zahlreiche Classe unserer Bevölkerung übersehen, die auch ein historisches Recht haben, eine Art Verfassungsrecht, das ist das zahlreiche Element der Freisassen oder sogenannten "Königsbauern." Meine Herren, diese Freisassen haben von jeher eine exceptionelle Stellung gehabt; sie waren nicht der Gemeinde incorporirt, in der zufällig ihre Entien sich befanden. Ihre Gilten hatten besondere Bücher und Einlagen in der Landtafel; zwar jetzt werden diese Bücher bei den Bezirksämtern geführt, ursprünglich wurden sie aber in der Landtafel geführt. — Es ist nun nicht zu begreifen, warum diese freisäßlichen Güter, die mitunter eine sehr bedeutende Steuer zahlen, auch über 200 fl., ganz übergangen wurden. Ich glaube, hier wird es sich darum handeln, blos wesentlich den Umstand im Auge zu behalten, wie viel diese Güter Steuer zahlen und wie viel sie beitragen. Wäre es nicht billig, dieses historische Element der Freisassen, welches durch unsere Verfassung wenigstens nicht aufgehoben wurde, in sofern zu beachten, daß man den Freisassen dasselbe Rechte gebe, daß sie in den Körper des Großgrundbesitzes aufgenommen werden, sobald sie eine Steuer von 250 Gulden zahlen, oder welche der hohe Landtag beschließt?
Ich würde mir also erlauben, diesen Zusatzantrag zu stellen: Wahlberechtigt in der Gruppe des Großgrundebsitzes sind die im Bezirke liegenden land- und lehentäslichen und freisäßlichen Güter. Ich glaube, daß das vollkommen gerecht und richtig ist weil diese von jeher eine besondere Gemeinde für sich bildeten, also eine exceptionelle Stellung gehabt haben, und es daher billig ist, daß man sie auch hier berücksichtige.
Prof. Herbst: Mir scheint, daß der §. 7 des Gesetzes bereits angenommen ist. Ich glaube darüber wohl an das hohe Haus appelliren zu können. Nun sagt der §. 7: "Zur Gruppe des Großgrundbesitzes gehört der im Bezirke liegende land- und lehenstäsliche Grundbesitz." Wie man jetzt bei der Frage, welche von den zum Großgrundbesitze Gehörigen wahlberechtigt sind, noch Jemanden hineinnehmen kann, der keinen land- und lehenstäslichen Grundbesitz hat, das — muß ich bekennen — verstehe ich nicht. Denn sonst könnte man hier auch noch allenfalls hereinziehen: Zum Großgrundbesitz gehört auch der Rustikalbesitz. Ich muß bekennen, wie dieser Antrag noch jetzt gestellt werden konnte, ist mir in der That nicht verständlich.
Eben so wenig kann ich weiter begreifen, wie man sagen kann, es wäre liberal gewesen, für den gestern gestellten Antrag zu stimmen, und jetzt wieder dafür zu stimmen, daß der Census von 100 fl., der in der Regierungsvorlage festgesetzt wurde, auf 250 st. erhöht werden soll. Im Allgemeinen nimmt man an, daß die Festsetzung eines Census gerade nichts Liberales ist, und daß der nicht liberal ist, der für die Feststellung eines Census ist, und desto weniger liberal, je höher man den Census fest, stellt. Ich glaube, das ist gerade nicht liberal, wenn man weniger liberal ist, als die Regierungsvorlage selbst; 250 fl. aber ist bedeutend mehr als 100 fl., und ein bedeutend höherer Census, als der, den die Regierungsvorlage festgestellt hat, und im Zweifel bin ich lieber mit der Regierung liberal, als mit den Liberalen illiberal. (Bravo links.)
Dr. Rieger: Ich bitte, wenn ich diesen Antrag hier gestellt habe, so glaube ich dafür ein Recht zu haben in dem Umstande, daß die Freisassenbücher immer einen Theil der königl. böhmischen Landtafel gebildet haben, also in dieser Beziehung. (Rufe: Nein, nein!)
Hofrath Taschek: Sie waren beim Fiscalamte, und sind erst im Jahre 1804 oder 1805 zum Landrechte übertragen worden, alsdann sind sie als Grundbücher dort geführt worden. Es war ein eigener Actuar, und ich habe die Ehre gehabt, im Jahre 1839 Freisassenamtsactuar zu sein und habe die Bücher geführt. (Sehr gut!)
Dr. Rieger: Das ist aber erst in neuester Zeit, eben bei Lebzeiten des Herrn Hofrath Taschek gewesen, aber ursprünglich und historisch war dem nicht so. Ich berufe mich da auf den Herrn Palacký, der vielleicht in der Sache competent sein wirb. Ich glaube, daß ich gegen das Historische in dieser Beziehung nicht verstoßen habe, wenn ich diesen Antrag gestellt habe. — Uebrigens der Grund, daß 100 Gulden mehr ist, ist für mich gar kein entscheidender; man muß eine ratio legis haben, und ich habe die ratio Iegis, wenn ich sage, ich lasse die Bestimmung gelten auf 250 Gulden, weil die Verfassung die Gruppe des Großgrundbesitzes an eine Steuer von 250 Gulden knüpft.
Wenn mau gegen diese Beschränkung ist, dann bin ich gegen jede Beschränkung, und wenn ich sage, daß jedes Gut, welches in der Land- und Lehentafel ist, wenn es auch nur über 8 fl. Steuer zahlt, Hieher gehöre, dann bin ich doch offenbar viel liberaler als Professor Herbst. (Heiterkeit.)
Steffens: Ich beantrage den Schluß der Debatte.
Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)
Also ist der Schluß der Debatte beschlossen.
Zpravodaj Gabriel: V §. 7. bylo již rozhodnuto, že ke skupení velkostatkářů náleží držitelové statků do desk zemských a manských zapsaných, které leží v okresu. Tím bylo také rozhodnuto, že se nemůže nyní něco
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odvolati, něco nového přidati; při té příležitosti, když se hlasovalo o §. 7., navrženo bylo také, že se má zvýšiti daň na 250 zl.; to ale se odmrštilo, já tedy navrhuju. aby slav. sněm přijmouti ráčil ten §. jak je od komise navržen.
Dr. Rieger: Ich behalte mir vor, den Antrag stylisirt vorzulegen.
Oberstlandmarschall: Also es liegen 2 Abänderungsanträge zu §13 vor, und zwar einer, der dahin geht, jede Cynosirung und jede Beschränkung auf eine Steuersumme ganz wegzulassen, der also sich am weitesten von dem ursprünglichen Antrage entfernt; — und ein zweiter Abänderungsantrag, der dahin geht, statt 100 fl. 250 fl. zu setzen.
Ich werde daher den Antrag des Dr. Rieger, welcher dahin geht, die Beschränkung auf eine Steuersumme ganz wegzulassen, als den von dem Commissionsantrage am weitest entfernten, zuerst zur Unterstützung und Abstimmung bringen.
Ich bitte ihn zu lesen.
Landtagssecretär Schmiedt liest:
"Wahlberechtigt in der Gruppe des großen Grundbesitzes sind die dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Besitzer der im Bezirke gelegenen land- und lehentäslichen Güter."
"Právo voliti ve skupeni velkostatkářů mají držitelé do svazku státu rakouského náležící do desk zemských a manských zapsaných statků."
Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben (ist unterstützt); also ich werde bitten, die Herren, die für die Annahme desselben sind, aufzustehen (53 stehen auf); es ist die Minorität.
Nun werde ich den 2. Abänderungsantrag zur Abstimmung bringen; ich bitte ihn vorzulesen.
Landtagssecretär Schmiedt liest:
"Der hohe Landtag wolle beschließen, im §. 13 sei statt 100 fl. zu setzen 350 fl."
"Slavný sněm račiž uzavříti v §. 13. budiž místo částky 100 zI. položena částka 250 zI."
Ich bitte die Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Wird unterstützt.)
Ich werde ihn daher zur Abstimmung bringen, und bitte die Herren, die für den Antrag sind, aufzustehen. (Minorität.)
Oberstlandmarschall: Also werde ich den Antrag in der ursprünglichen Fassung der Commission zur Abstimmung bringen, und bitte die Herren, die für den Antrag, wie ihn die Commission gestellt hat, sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
§. 14 liest Berichterstatter Gabriel böhmisch. Schmiedt deutsch.
"Slavný sněm ráčiž uzavříti v §. 13. budiž místo částky 100 zl. položena částka 250 zl."
Ich bitte die Herren, die den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Wird unterstützt.)
Ich werde ihn daher zur Abstimmung bringen, und bitte die Herren, die für den Antrag sind, aufzustehen. (Minorität.)
Oberstlandmarschall: Also werde ich den Antrag in der ursprünglichen Fassung der Commission zur Abstimmung bringen, und bitte die Herren, die für den Antrag, wie ihn die Commission gestellt hat, sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
§. 14
liest Berichterstatter Gabriel böhmisch, Schmiedt deutsch.
Kdo má vykonávati právo voličské, když jest více držitelů. Jest-li statek, který má právo voliti, v držení několika osob, může z nich voliti jenom ten, koho tyto osoby k tomu zmocni.
Byl-li by někdo v držení dvou nebo více statků, do desk zemských neb manských vložených a v okresu ležících, z nichž dohromady se platí daň v §. 13 jmenovaná, má též právo voliti.
§. 14.
Ausübung des Wahlrechtes bei Mitbesitzern.
Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahlberechtigenden Gutes kaun nur derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.
Der Besitz zweier ober mehrerer im Bezirke gelegenen land- oder lehentäslichen Güter, von welchen zusammen der im §. 13 bezeichnete Steuerbetrag entrichtet wird, berechtigt ebenfalls zur Wahl.
Oberstlandmarschall: In Bezug auf diesen Paragraphen ist mir folgender Antrag des Herrn Abgeordneten von Zeileisen übergeben worden.
Ich bitte ihn vorzulesen.
Landtagssecretär Schmiedt: Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei nach der ersten Alinea des §. 14 der Satz einzuschalten: Stadtgemeinden, welche einen zur Wahl berechtigenden land- oder lehentäsllichen Besitz haben, üben ihr Wahlrecht durch den Bürgermeister aus.
Slavný sněm račiž uzavříti: má se při prvním odstavci §. 14. vřaditi věta: města, která mají statky v deskách zemských neb manských zapsané a k volbě oprávněné, vykonávají právo volicí starostou obce.
Dr. Gabriel: Já myslím, že tento přídavek by byl úplně zbytečný. Rád zemský výslovně povídal, že města, obce, co držitelé statků zemských nesměji voliti; když zde něco o tom nestojí, rozumí se samo sebou, že místa, která mají statky zemské, mohou voliti, když jinak jsou k tomu příčiny a důvody. —
Dr. Rieger: Myslím, že pan zpravodaj je v té věci docela na omylu. Řád zemský praví, že velkostatkáři, kteří platí 100 zlatých nesmějí voliti, že musí platit 250 zl. chtějí-li volit.
Tedy tam platí toto pravidlo; ale zde se jedná o něco jiného; kdyby byl sl. sněm přijal zásadu, že který velkostatkář má právo voliti do sněmu, také má právo voliti do okresního zastupitelstva, pak by to bylo v pořádku; poněvadž ale slavný sněm již nyní tuto zásadu zrušil, nebo jinak vyložil a uznal, že každý velkostatkář má právo voliti, jak mile jen 100 zl. platí, že tedy také v okresu okolnost ta, má-li kdo právo voliti do sněmu, nerozhoduje, tedy myslím, že jest to docela dle práva a zákona, když se to navrhuje. Kdyby byl býval prvé můj návrh přijat, tedy bych byl musil podle konsequence býti protiva tomu návrhu, aby se města mající statky počítaly do skupení velkostatkářů, ale nyní stante concluso, myslím, že by slavný sněm učinil velikou in-
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konsequenci, kdyby zde chtěl města, statky mající a přes 100 zl. platící vyloučiti. Pan Herbst včera vykládal, že pojem "velkostatkář" jest jasný, že velkostatkářem jest každý, jehož statek jest v desky zemské a manské zapsán, ale co se týče volebního práva do sněmu, to že jest obmezeno paragrafem ústavy. Tento paragraf ústavy ale obsahuje dvoje ob-mezeni, 1. obmezení je, že smí voliti jen ten, kdo platí 250 zl., a 2. obmezení je, že městské obce, byť by i platili ze statku svých zemských 250 zl. předce nesmějí do sněmu voliti; — poněvadž jsme ale již jednou na toto obmezení hleděli, uzavřeli, ano i mínění vyslovili, že kdo toliko je zapsán do desk zemských neb manských, jen je velkostatkářem, tedy musí konsequentně, nechceli slavný sněm do bludu a nedůslednosti zaběhnouti, obcím městským to právo velkostatkářské přiznat.
Dr. Gabriel: V řádu zemském stojí slova, že města, třeba by také přes 250 zlat. platila, nemají voliti do sněmu. — Máme v některých okresích města, k. př. Rokycany, která platí přes 1000 zl., a ty se hlásili, aby také byly v řádu voličů a aby mohly volit co velkostatkáři. —
Tož myslím, že když tu obmezováni nebude, že tím je jasné, že není potřebí něco takového sem dát. Jinak ale podle zásady : superflua non nocent, nejsem nic proti tomu, když se to sem přidá.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich den Abänderungs-Antrag zur Unterstützung und Abstimmung bringen.
Landtagssecretär Schmidt liest: Stadtgemeinden, welche einen zur Wahl berechtigenden land- oder lehentäslichen Besitz haben, üben das Wahlrecht durch den Bürgermeister aus.
Města, která mají statky v desky zemské neb manské zanešené, vykonávají právo voličské starostou obce.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die den eben vorgelesenen Abänderungs-antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.
Er ist so zahlreich unterstützt, baß er schon angenommen ist, aber ich bitte doch die Hand aufzuheben.(Angenommen).
Run bitte ich über den übrigen Inhalt des Paragraphes abzustimmen, wie er von der Commission beantragt ist. und diejenigen Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
AlsŤ wird das nach dem 1. Alinea unterstützt.
Dr. Gabriel čte §. 15.
§. 15.
Kdo má právo voliti v druhém skupeni.
Ve skupeni těch, kteří platí největší daň z obchodu a průmyslu, mají právo voliti náležející k svazku státu Rakouského majitelé živností průmyslových, hornických nebo obchodních, v okresu provozovaných, kteří z takových živností a z nemovitostí k nim příslušejících zapravují alespoň 100 zlatých daní přímých bez přirážky.
Prosím, aby se opravil takto nápis, by to souhlasilo s §. 2:
"Kdo má právo voliti v skupení těch, jenž platí největší daně z obchodu a průmyslů," a
v německém: "Warhlrecht der Höchstbesteuerten im Handel und Industrie."
Secretär Schmidt liest §. 15:
§. 15.
Wahlberechtigung der zweiten Gruppe.
Wahlberechtigt in der Gruppe der Höchstbesteuerten des Handels und der Industrie sind jene dem österreichischen Staatsverbande angehörigen Inhaber einer im Bezirke betriebenen Industrie-, Bergwerks- oder Handelsunternehmung, welche von dieser Unternehmung und von den dazu gewidmeten Realitäten an directen Steuern ohne Kriegszuschlag wenigstens 100 fl. entrichten.
Dr. Gabriel: Souhlasí tento §. úplně 8 vládni předlohou.
Macháček: Myslím, že v českém textu má státi bez přirážky válečné, tam stojí jen bez přirážky.
Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für die Aufnahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Gabriel: čte §. 16.
Schmidt liest §. 16:
§. 16.
Voličové ve skupeni velkých statkářů mohou právo své konati skrze plnomocníky. Kdo může býti zastupitelem okresním, nebyv volen.
Ti kteří mají ve skupení velkých statkářů právo voliti, mohou právo hlasovací vykonávati plnomocníkem.
Totéž mohou činiti ti, kteří mají právo voliti ve skupení platitelů největší daně z obchodu a průmyslu, když nejsou v okresu pří-tomní, také má u vykonávání práva voličského v obojím tomto skupení platnost to, co ustanoveno v §. 5. lit. 1. a v §§. 6 a 7 řádu voleb v obcích.
Co se týče vykonáváni práva voličského skrze plnomocníky nebo zástupce, spravovati se jest tím, co nařízeno v § 9. řádu volebního v obcích.
Je-li ve skupení velkých statkářů neb největší daň platících z obchodu neb průmyslu počet k volbě oprávněných osob právě tak velký nebo-li dokonce menší nežli počet na skupeni vycházejících zástupců okresních, má každý z nich právo míti účastenství v zastupitelstvu okresním; ani nebyv zvolen; v této případnosti má se předsevzíti volba, toliko co se týče ostatních údů na skupeni vycházejících.
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§. 16.
Ausübung des Wahlrechtes durch Bevollmächtigte. Theilnahme an der Bezirksvertretung ohne Wahl.
Die Wahlberechtigten in der Gruppe des großen Grundbesitzes können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.
Dasselbe gilt von den Wahlberechtigten in der Gruppe der Höchstbesteuerten des Handels und der Industrie, wenn sie vom Bezirke abwesend sind.
Auch kommen bei der Ausübung das Wahlrechtes in diesen beiden Gruppen die Bestimmungen des §. 5 sub 1, dann der §. 6 und 7 der Gemeindewahlordnung in Anwendung.
Bezüglich der Ausübung des Wahlrechtes durch Bevollmächtigte ober Vertreter gilt der §. 9 der Gemeindewahlordnung.
Wenn in der Gruppe des großen Grundbesitzes oder der Höchstbesteuerten des Handels und der Industrie die Zahl der wahlberechtigten Personen eben so groß oder geringer ist, als die Zahl der auf die Gruppe entfallenden Bezirksvertreter, so ist jeder von ihnen berechtigt, ohne Wahl an der Bezirksvertretung Theil zu nehmen; in letzterem Falle ist eine Wahl nur bezüglich der noch übrigen auf die Gruppe entfallenden Mitglieder vorzunehmen.
Dr. Gabrie1: První, druhý, třetí až i čtvrtý odstavec souhlasí s předlohou vládní; toliko pátý odstavec je nový a nechá se odůvodnit tím, že komise vzala zřetel na možné pády, které při volbě býti mohou. —
Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Gabriel čte §. 17.
Schmidt liest §. 17.
§. 17.
Kdo má právo voliti ve skupení měst a městysů.
Právo, voliti ve skupení měst a městysů, mají údové zastupitelstva obecních míst k tomuto skupení náležejících.
§. 17.
Wahlrecht der Städte und Märkte.
Wahlberechtigt in der Gruppe der Städte und Märkte sind die Mitglieder der Gemeindevertretungen der zu dieser Gruppe gehörigen Orte.
Gabriel: Souhlasí úplně s vládní předlohou.
Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herreu, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Gabriel čte §. 18.
Schmidt liest §.18:
§. 18.
Komu přísluší voliti ve skupení obcích venkovských.
Ve skupení obcí venkovských mají právo voliti představení obecní, a kromě toho z každé obce jeden vyslaný, jejž výbor ze svého prostředků zvolí.
Má-li obec alespoň 500 obyvatelů domácích, má výbor vždy na 500 obyvatelů jednoho vyslaného ze sebe voliti.
§. 18. Wahlrecht der Landgemeinden.
Wahlberechtigt in der Gruppe der Landgemeinden sind die Gemeindevorsteher, dann von jeder Gemeinde wenigstens ein Abgeordneter, welchen der Ausschuß aus seiner Mitte wählt.
Hat die Gemeinde eine einheimische Bevölkerung von mehr als 500 Seeleu, so ist vom Ausschuße für je 500 Seelen ein Abgeordneter aus seiner Mitte zu wählen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Gabriel čte §. 19: Kdy je právo volební obmezeno. Prosím zde citované místo v prvním odstavci "§. 5." opraviž se v §. 6.
Im deutschen Text bitte ich in dem ersten Absatz den citirten §. 5 in 6 zu verwandeln, dann im 3. Absatz statt §: 12 den §. 18 zu setzen. Čte dále §. 19.
Měl—li by někdo právo, voliti ve dvou nebo více skupeních, může užiti práva svého toliko v tom skupení, které jest v §. 5. položeno před jinými.
By-li by někdo údem zastupitelstva obecního v několika obcích, náležejících ke skupení měst a městysů, a bydlel-li by řádně v některé z obcí těchto, tedy může voliti jen v obci této, jinak ale v té obci, v kteréž platí nejvíce daně.
Byl-li by kdo zvolen dle §. 18. za vyslaného od několika obcích venkovských, jichž zastupitelství údem jest, a bydlí li stále v některé z obcí těchto, tedy může přijmouti mandát jen pro obec tuto, jinak ale pro onu obec venkovskou, v níž platí daň největší.
Schmidt liest §. 19:
§. 19.
Beschränkung des Wahlrechtes.
Wer in zwei ober mehreren Gruppen wahlberechtigt ist, kann das Wahlrecht nur in jener Gruppe ausüben, welche im §. 5 vor den andern gereiht ist.
Wer in mehreren zur Gruppe der Städte und Märkte gehörigen Gemeinden Mitglied der Gemeindevertretung ist, kann, wenn er in einer dieser Gemeinden seinen ordentlichen Wohnsitz hat, nur in dieser, sonst aber nur in jener Gemeinde, in welcher er am höchsten besteuert ist, das Wahlrecht ausüben.
Wird Jemand von mehreren Landgemeinden, deren Vertretungen er als Mitglied angehört, nach §. 12 als Abgeordneter gewählt, so kann er, wenn er in einer dieser Landgemeinden seinen ordentlichen Wohnsitz hat, nur für diese, sonst aber nur für jene Landgemeinde, in welcher er am höchsten besteuert ist, das Mandat annehmen.
1447
Gabriel: Souhlasí úplně s návrhem vládním.
Oberstlandmarschall : Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Gabriel čte §. 20.
Schmidt liest §. 20 :
§. 20.
Kdo může volen býti do zastupitelstva okresního.
Volen do zastupitelstva okresního může býti každý, kdo:
a) jest občan rakouský,
b) kdo dokonal 24. rok věku svého,
c) kdo jest v plném požívání práv občanských, a má právo, voliti ve skupení velkých statkářů nebo ve skupení platitelů největší daně z průmyslu a obchodu, anebo může volen býti do výboru některé obce v okresu.
§. 20.
Wählbarkeit.
Wählbar in die Bezirksvertretung ist jeder, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger ist,
b) das 24. Jahr zurückgelegt hat,
c) im Vollgenuße der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in der Gruppe des großen Grundbesitzes oder in jener der Höchstbesteuerten der Industrie und des Handels wahlberechtigt ist, oder in den Ausschuß einer Gemeinde des Bezirkes gewählt werden kann.
Gabriel: Text je tentýž jako v §. 19. vládní předlohy.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Gabriel čte §. 21.
Schmidt liest §. 21:
§. 21.
Kdo může z volitelství vyloučen bytí.
Z týchž příčin, pro které jest někdo z práva voličského nebo z volitelnosti do zastupitelstva obecního vyloučen nebo pro které nemůže voliti a volen býti, vyloučen jest také z práva voličského a z volitelnosti do zastupitelstva okresního a nemůže ani do něho voliti ani volen býti.
Důstojníci ve skutečné službě a ti, kdož ve vojště ustanoveni jsou s titulem důstojnickým, mají sice právo voliti, když náležejí ke skupení velkých statkářů, nemohou však voleni býti, a mohou své právo hlasovací toliko plnomocníkem vykonávati.
§. 21.
Ausschluß von der Wählbarkeit. Dieselben Gründe, welche von dem Wahlrechte und von der Wählbarkeit zur Gemeindevertretung ausschließen oder ausnehmen, schließen oder nehmen auch von dem Wahlrechte und von der Wählbarkeit zur Bezirksvertretung aus.
Dienende Offiziere und Militärparteien mit Offizierstitel, welche zur Gruppe des großen Grundbesitzes gehören, sind zwar wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar und können ihr Stimmrecht nur durch einen Bevollmächtigten ausüben.
Miesl von Zeileisen: Der §. 21 in der Fassung, wie er vorliegt, beruft sich ganz ausnahmslos auf die Gemeindewahlordnung. Nun heißt es aber in der Gemeindewahlordnung §. 11 ab 1. "Die Beamten der politischen und Polizeibehörden sind von der Wählbarkeit ausgenommen," und ich bin ganz mit den Gründen einverstanden, die man für diese Ausnahme von der Wählbarkeit geltend macht. Dieselben Gründe scheinen mir jedoch nicht anwendbar bei der Bezirks Vertretung und die Commission selbst hat in ihrem Entwurfe im §. 78 die Möglichkeit vorgesehen, daß der Abgeordnete der politischen Behörde zugleich Mitglied der Versammlung, sei; denn es heißt im §. 78: "An den Abstimmungen nehmen der Vorsteher oder dessen Abgeordnete nur dann Theil, wenn sie zugleich Mitglieder der Bezirksvertretung sind." Wenn schon der Passus des §. 78 mit §. 21 des vorliegenden Gesetzes nicht im vollen Einklange steht, so glaube ich, wäre es angezeigt, daß man diese Beschränkung der Wählbarkeit der politischen Beamten bei der Gemeindevertretung, hier bei den Bezirksvertretungen aufhebt; zumal es den constitutionellen Prinzipien vollkommen entspricht, daß der Regierungscommissär, so wie im Landtage oder im Reichsrathe, auch bei den Bezirksvertretungen, gewähltes und stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung sei. Ich finde darin keine Besorgniß. Ich glaube, es ist eine Beruhigung für die Beamten, wenn man ihr Wahlrecht wenigstens bei der Bezirksvertretung ohne Grund nicht weiter beschränkt. Ich möchte mir daher den Antrag zu stellen erlauben: "Der hohe Landtag wolle beschließen, das erste Alinea des §. 21 habe zu lauten: Die Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zur Gemeindevertretung gelten auch hinsichtlich des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zur Bezirksvertretung. Beamten der politischen und Polizeibehörden, welche von der Wählbarkeit zur Gemeindevertretung nach §. 11 ab 1 der Gemeindewahlordnung ausgenommen erscheinen, sind jedoch zur Bezirsvertretung wählbar." Ich glaube, dieser Antrag harmonirt nur mit dem Antrage der Commission und es scheint im § 21 nur eine Auslassung zu sein; denn im §. 78 ist das, was ich beantrage, wirklich gesagt, und ist daher mein An-trag keine Neuerung.
Oberstlandmarschall: (läutet) Ich werde den Antrag des Herrn v. Zeileisen vorlesen lassen.
Schmidt liest: Der hohe Landtag wolle beschließen, die erste Alinea des §. 21 habe zu lauten: Die Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zur Gemeindevertretung gelten auch hinsichtlich des Wahlrechtes und der Wählbarkeit.
1448
zur Bezirksvertretung. Beamten der politischen und Polizeibehörden, welche von der Wählbarkeit dieser Gemeindevertretung nach §. 11 ad 1 der Gemeindewahlordnung ausgenommen erscheinen, sind jedoch zur Bezirksvertretung wählbar.
Slavný sněme račíž uzavříti: první alinea ať zni: ustanovení o volíci právo a volitelnost do zastupitelstva obecního platí též stranu práva voliti a volenu býti do zastupitelstva okresního. Političtí a policejní úředníci, kteří od volitelnosti tohoto zastupitelstva obecního vyjmuti jsou dle §. 11. ad 1 mohou býti voleni do zastupitelstva okresního.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort.
Zpravodatel Dr. Gabriel:
V §. 78. se vzal již na to zřetel, kdyby úředník státní měl také nějaký zemský statek a mezi velkostatkáře patřil, že béře podílu na tom. — Tedy myslím, že by to v tomto §. bylo úplně zbytečné, a prosím, aby se přijal jen 8. 21. jak jej komise v návrhu podala.—
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wart ergreift, so werde ich zur Abstimmung schreiten.
Dr. Trojan: Die Commission und auch schon der h. Landtag hatten wohl gute Gründe, die politischen und Polizeibeamten des Bezirkes oder im Orte auszuschließen von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretungen.
Ich brauche diese Gründe wohl nicht noch einmal auseinanderzusetzen, sie sind zu klar. Es ist insbesondere klar und offenbar die Möglichkeit der Beeinflußung und Beirrung der Freiheit der Debatte, wenn Männer in der Nähe, ja in der Mitte des Ausschußes sitzen, welche alle Augenblicke schon mit den Mienen andeuten können: Dieß würde ich in meiner amtlichen Stellung anders machen, und jeder weiß, wenn man es ihm nicht jetzt zu Gefallen thut, so wird er durch seinen Einfluß entweder imperativ oder wenigstens durch Sistirungen und andere Mittel es bewirken.
Dieselben Rücksichten sind wohl auch hier bei der Bezirksvertretung, welche ein Conglomerat aller Gemeinden des Bezirkes bildet.
Meine Herren! Wenn wir dort es für zweckdienlich, ja für nothwendig erachteten, die Ausnahme ausdrücklich zu constatiren, wäre es gewiß sonderbar, ja inconsequent und unzweckmäßig, hier das Gegentheil vorzunehmen, nämlich von der Ausnahme eine Ausnahme zu machen. Wir sagen: Wählbar find in den Bezirksaussschuß und die Bezirksvertretung diejenigen, welche wählbar sind in der Gemeinde und der Gemeindevertretung, und wir sagen da: "Von Ausnahmen nehmen wir andere aus," und das hoffe ich, werden, Sie, meine Herren nicht genehmigen.
Ich bitte diesen Antrag zu verwerfen, und nur dem Commissionsantrage beizustimmen.
P. Matoušovský: Kdybych.....
Rufe: Schluß! Schluß!
Oberstlandmarschall: Wird der Schluß der Debatte angenommen? (Majorität).
P. Matoušovský: Kdybych i souhlasit s návrhem p. z Zeileisenů, ač s ním nesou-hlasím, vidím předce jistou anomálii a sice tu co p. Miesl z Zeileisenu uvedl toliko politické-ouředníky a vyjmul soudní.
Myslím, že měl přijmouti do svého návrhu též soudní ouředniky, poněvadž právě soudní ouředníci více sympathií u lidu měli než-li političtí.
Oberstlandmarschall: Nachdem der Schluß der Debatte ausgesprochen ist, werde ich zur Abstimmung schreiten.
Ich bitte diejenigen Herren, die den von Hrn. v. Zeileisen gestellten Artrag unterstützen, die Hand aufzuheben.
Er ist nicht genügend unterstützt.
Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme des § in der Stylisirung der Commission sind, die Hand auf zuheben (.Majorität).
Dr. Gabriel čte §. 22. česky. Sekretář-Schmidt německy.
§. 22.
V kolika sborech a kde voli první a druhé skupení.
Ti, jenž mají právo voliti ve skupení velkých statkářů, volí v jednom sboru voličském Volba koná se v tom místě, kde jest zastupitelstvo okresní.
Totéž platí o těch, jenž mají právo voliti ve skupeni největších platitelů daně z průmyslu a obchodu.
§. 22.
Wahlkörper und Wahlort für die erste und zweite Gruppe.
Die Wahlberechtigten in der Gruppe des großen Grundbesitzes wählen in einem Wahlkörper. Der Wahlort ist der Sitz der Bezirksvertretung.
Dieselben Bestimmungen gelten für die Wahlberechtigten in der Gruppe der Höchstbesteuerten der Industrie und des Handels.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses §. sind die Hände aufzuheben (Angenommen).
Dr. Gabriel čte §. 23. česky. Sekretář Schmidt německy.
§. 23.
V kolika sborech a kde volí se zastupitelé měst a městysů.
Mají-li dle §. 10 dvě nebo více obcí voliti společně jednoho zastupitele, činí ůdové zastupitelství těchto obcí dohromady jeden sbor voličský.
V případnosti této pojmenuje a oznámí místodržitel místo, kde se má voliti.
V obcích, které o sobě mají právo voliti zástupce, koná se volba v sídle představenstva, obecního.
1449
§. 23.
Wahlkörper und Wahlort der Städte und Märkte.
Haben nach §, 10 zwei oder mehrere Gemeinden zusammen einen Vertreter zu wählen, so bilden die Mitglieder der Vertretungen dieser Gemeinden zusammen einen Wahlkörper.
Die Bezeichnung und Bekanntgebung des Wahlortes in diesem Falle geschieht durch die Statthalterei.
In Gemeinden, welche für sich Vertreter zu wählen haben, ist die Wahl am Sitze der Gemeindevertretung vorzunehmen.
Prof. Šembera: V tom §. jest chyba tisku. Na místě představenstvo má býti zástupitelstvo.
Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).
Dr. Gabriel čte §. 24. česky, Sekretář Schmidt německy.
§. 24.
V kolika sborech a kde volí obce venkovské.
Okresové, v nichž se mají voliti zastupitelové obcí venkovských, jsou okresové političtí a každý okres voliti má tolik zastupitelů, kolik jich naň dle §. 11. připadne.
Ti, jenž mají v každém okresu právo voliti, jeden sbor volicí. Sídlo okresních úřadů, jsou místa k vykonání volby.
§. 24.
Wahlkörper und Wahlort der Landgemeinden.
Für die Wahl der Vertreter der Landgemeinden bilden die politischen Bezirke die Wahlbezirke, und jeder Wahlbezirk wählt die nach §.11 auf ihn entfallende Zahl Vertreter.
Die Wahlberechtigten in jedem Wahlbezirke bilden einen Wahlkörper. Die Amtssitze der politischen Behörden sind die Wahlorte.
Dr. Gabriel: Tady prosím, jest vyne-cháno slovo "činím" mezi "voliti" a "jeden."
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hand aufzuheben (Angenommen)
Es ist mir ein Antrag übergeben worden, rücksichtlich der formalen Behandlung der weiteren §§. dieses Hauptstückes von dem Herrn Abg. Görner.
Ich werde ihn vorlesen lassen, und bann wird ihn der Herr Abgeordnete begründen.
Secretär Schmidt: Der hohe Landtag wolle die §§. 25—49 en bloc annehmen.
Slavný sněm ráčiž§§. 24—49 v celku en bloc přijmouti.
Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt? Er ist unterstützt.
Dr. Görner: Meine Herren! Die Zweckmäßigkeit dieses Antrages glaube ich am besten dadurch zu rechtfertigen, daß eben dem hohen Landtage nur noch eine ganz kurze Zeit zugemessen ist, daß aber noch eine Menge von besonders wichtigen Arbeiten vorliegt, deren Erledigung dem Lande und jedem Einzelnen in diesem hohen Hause wichtig genug erscheinen dürfte. Was die Paragraphe selbst anbelangt, welche zur en bloc Annahme empfohlen werden, so handeln sie hauptsächlich von der formellen Wahlvornahme, es ist die Aufforderung, die Ausschreibung, Richtigstellung der Wählerlisten, von der Legitimation der Wahlvornahme selbst.
Die Grundsätze, welche darin niedergelegt sind, sind bereits meistens vom hohen Hause anerkannt worden in der Wahlordnung der Gemeindeordnung, ebenso sind sie größtentheils in die Wahlordnung zum hohen Landtage selbst niedergelegt.
Die Regierungsvorlage wurde in dieser Beziehung so ziemlich eingehalten bis auf einige wenige nicht sehr wesentliche Umstände, und ich glaube, daß in dieser Beziehung auch die hohe Regierung durch ihren Commissär nichts einzuwenden haben wird. —
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Antrages sind, die Hände zu erheben (Angenommen).
Es handelt sich noch darum, ob das Haus will, daß die Paragraphe vorgelesen werden.
Dr. Görner: Ich würde glauben, daß auch von der Vorlesung könnte Umgang genommen werden, weil die Vorlage schon längere Zeit in den Händen der Herren Abgeordneten ist, und, wie bereits wähnt, sich an dir Regierungsvorlage anschließt, welche schön bei Beginn der Session vertheilt worden ist, und daher Gelegenheit geboten wurde, daß sie gelesen werden konnte.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, daß durch Abstimmung sämmtliche Paragraphe bis §. 49 angenommen werden, aufzustehen (Angenommen).
Ich werde jetzt die Sitzung auf 10 Minuten unterbrechen, und dann werden wir fortfahren. — Höchstens 15 Minuten kann ich den Herren gönnen (Laute Heiterkeit).
(Nach der Unterbrechung)
Landtagssecretär Schmidt liest II. Capitel §. 50 deutsch und böhmisch:
Kapitola druhá. O působnosti zastupitelstva a výboru okresního.
§. 50.
O působnosti zastup, okresního vůbec. K působnosti zastupitelstva okresního náležejí všeliké záležitosti vnitřní, ježto se dotýkají společného prospěchu okresu a jeho příslušníků.
Zastupitelstvo okresní jest v těchto věcech orgánem poradným a usnešení činícím. Moci vykonavací nemá.
Zweites Hauptstück.
Von dem Wirkungskreise der Bezirksvertretung und des Bezirksauschußes.
§. 50.
Vom Wirkungskreise der Bezirksvertretung überhaupt.
In den Wirkungskreis der Bezirksvertretung
gehören alle inneren, die gemeinsamen Interessen des
1450
Bezirkes und seiner Angehörigen betreffenden Ange-legenheiten.
Die Bezirksvertretung ist in diesen Angelegen-heiten das berathende und beschließende Organ. Eine vollziehende Gewalt kömmt ihr nicht zu.
Dr. Gabriel: Tento §. souhlasí úplně s §. 69. vládní předlohy.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).
Landtagssecretär Schmidt liest §. 51 deutsch und böhmisch:
§. 51.
O působnosti okresního zastupitelstva zvláště.
K záležitostem zastupitelstva okresního náleží zvláště domácí hospodářství okresní.
Toto hospodářství obsahuje v sobě společné jmění a společné potřeby okresu a ústavů okresních. Ústavy okresní jsou společná zří-zení a opatření, ježto se dle zákona nebo dle usnešení v mezech zákona učiněného od za-stupitelstva okresního z důchodů okresních zapravuje.
Taková zřízení jsou zvláště z okresních důchodů nadané ústavy pro zeměvzdělání, hle-dění zdraví, opatřování chudých a jiné účely dobročinné.
§. 51.
Vom Wirkungskreise der Bezirksvertretung insbe-sondere.
Zu den Angelegenheiten der Bezirksvertretung gehört insbesondere der Haushalt des Bezirkes.
Derselbe umfaßt das gemeinsame Vermögen und die gemeinsamen Bedürfnisse des Bezirkes und seiner Anstalten. Als Bezirksanstalten sind alle jene ge-meinsamen Einrichtungen und Vorkehrungen anzu-sehen, welche traft des Gesetzes oder in Folge eines von der Bezirksvertretung innerhalb der bestehenden Gesetze gefaßten Beschlußes aus Mitteln des Be-zirkes bestritten werden.
Dahin gehören insbesondere die aus Bezirksmitteln dotirten Anstalten für Landescultur, Gesundheitspflege, Armenversorgung und für andere Wohlthätigkeitszwecke.
Dr. Gabriel: Tu platí totéž, jako o předešlém §.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand auf zuheben. (Angenommen.)
Landtagssecretär Schmidt liest §. 52 deutsch und böhmisch:
§. 52.
O kterých věcech má dávati zast. okr. dobré
zdáni.
Zastupitelstvo okresní jest povinno, podávati dobré zdání své o všelikých záležitostech, v příčině kterých bude od vlády nebo od zastupitelstva zemského na poradu vzato, a má právo ku prospěchu okresu činiti návrhy vládě a zastupitelstvu zemskému.
§. 52.
Erstattung von Gutachten.
Die Bezirksvertretung ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten, in welchen sie von der Regierung oder von der Landesvertretung zu Rathe gezogen wird, ihr Gutachten abzugeben; sie ist berechtigt, im Interesse des Bezirkes Anträge an die Regierung ober an die Landesvertretung zu stellen.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagssecretär Schmidt liest §. 53 deutsch und böhmisch:
§. 53. O hospodáření zast. okresního a rozpočtu
výročním.
Zastupitelstvu okresnímu přísluší raditi se a usnešení činiti ve všech záležitostech správy hospodářské okresu se týkající, pokud nenáležejí k obyčejnému spravování jmění.
Jemu náleží zkoušeti a na jisto postavovati předběžné rozpočty, jakož i zkoumati a vyřizovati účty podané o příjmech a vydání okresů a ústavů okresních.
Správní rok okresní jest tentýž co státní.
8. 53. Bezirkshaushalt. Jahres-Voranschlag.
Die Bezirksvertretung berathet und beschließt in allen Angelegenheiten des Bezirkshaushaltes, soferne solche nicht zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung gehören.
Ihr obliegt die Prüfung und Feststellung des Voranschlages, so wie die Prüfung und Erledigung der Jahresrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bezirkes und der Bezirlsanftalten. Das Verwaltungsjahr des Bezirkes fällt mit jenem des Staates zusammen.
Dr. Gabriel: Tento paragraf souhlasí jenom s malou změnou s vládní předlohou.
Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, die für die Annahme dieses §. sind, wollen die Hand aufheben. (Angenommen.)
Landtagssecretär Schmidt liest §. 54 deutsch und böhmisch:
§. 54. Jaké přirážky k daním mohou se vybírati.
Pro zapravení výloh, ježto nejsou zahraženy příjmy z majetnosti kmenové, může zastupitelstvo okresní rozvrhnouti a vybírati přirážky k daním přímým až do desíti procent.
K přirážkám výše desíti procent nebo k jiným příspěvkům potřebí zákona zemského.
§. 54.
Bezirksumlagen.
Zur Bestreitung der durch die Einkünfte aus dem Stammvermögen nicht bedeckten Ausgaben kann die Bezirksvertretung Zuschläge zu den direkten Steuern bis auf zehn Percente derselben umlegen, und einheben.
1451
Zuschläge über dieses Maß oder ändere Umlagen bedürfen eines Landesgesetzes.
Zpravodatel Dr. Gabriel: Tento §. souhlasí úplně s vládní předlohou.
Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für diesen §, sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagssecretär Schmidt liest §, 55 deutsch und böhmisch:
§. 55.
Jaké výpůjčky může zast. okresní činiti.
Zastupitelstvo okresní má právo ku potřebám okresu peníze vypůjčovati, nebo závazek na se bráti, když to, co si vypůjčí nebo zač se závazek vezme, počítajíc k tomu dluhy posavádní, nečiní více než pět procent z daní přímých v okresu předepsaných. Chtělo-li by zastupitelstvo okresní přes tuto míru něco učiniti, potřebí k tomu přivoleni sněmu.
K operacím kreditním potřebí zákona zemského.
§. 55.
Darlehen.
Die Bezirksvertretung ist berechtigt, im Interesse des Bezirkes Darlehen aufzunehmen ober Haftungen zu übernehmen, wenn die Summe des Darlehens oder der Haftung mit Einrechnung der schon bestehenden Schulden fünf Percente von den im Bezirke vorgeschriebenen directen Steuern nicht übersteigt. Ueber dieses Maß hinaus ist die Bezirksvertretung an die Genehmigung des Landesausschußes gebunden.
Zu Creditoperationen ist ein Landesgesetz erforderlich.
Oberstlandmarschall: Das stimmt nicht überein im deutschen und im böhmischen Texte. Im deutschen Texte ist "Landesausschuß" und im böhmischen ist "Landtag."
Zpravodatel Dr. Gabriel: Stalo se to omylem, poněvadž ve vládní předloze jest zemský zákon jmenován a tady se to ponechalo pak výboru zemskému. Jinak souhlasí s vládní předlohou.
Ritter von Lämmel: Zum Alinea 2 möchte ich beantragen, statt "Creditoperationen" zu setzen: zu den größeren Operationen. Jedes Darlehen ist eine Creditoperation.
Dr. G a b r i e 1: To chtělo se též také v komisi dáti, pojem s kreditní operací, pak ale aby se byl ten §. rozmnožil, a kdo též chce postoupiti něco takového, musí míti pojem o té věci; pak se to vynechalo. Nemám nic proti tomu, když dle návrhu pana Lämmla se praví, "větčích operaci kreditních".
Graf Clam-Martinic: Ich glaube dagegen darauf aufmerksam machen zu sollen, daß diese Terminologie bereits im Gemeindegesetze des Jahres 1849 angewendet worden ist, und daß der Unterschied zwischen Creditoperation und Darlehen sich immer und viel genauer festhalten läßt, als der Unterschied zwischen größeren und kleineren Operationen. Wenn es heißen soll, "größere Creditoperationen", da ist es ganz der Willkür anheimgegeben, zu beurtheilen, was ein größeres und was ein kleineres Darlehen ist; eine Bestimmung, welche im Zweifel sein kann, worin das Darlehen besteht; eine Creditoperation ist aber eine Benützung des Credits der Gemeinde in anderer Weise, als es ein einfaches hypothecirtes Darlehen ist. Eine Ausgabe von Losen, von Lotterie - Anlehen und irgend eine andere Art der Benützung des Credits, welche nicht jene des einfachen Darlehensvertrages ist. — Nachdem sich dieses durch 10, 15 Jahre als gesetzliche Terminologie eingebürgert hat, sollen wir dabei um so mehr verbleiben, als durch das Wort "größere" nur noch eine weniger genaue Definition erzweckt wird.
Ritter von Lämmel: Wenn man "größere" nicht belasten will, kann man sagen "zu anderen Creditoperationen." Bei Darlehen ist bestimmt worden, in welcher Beschränkung sie die Bezirksvertretung eingehen kann. Creditoperation ist nichts anderes, als ein Darlehen, aber weil hier gesagt ist "Creditoperation", so soll man entweder sagen "zu größeren" oder "zu anderen,"
Oberstlandmarschall: Ich bitte, den Antrag nur zu formuliren.
Graf Clam-Martinic. Ich glaube, es könnte dem Wunsche entsprochen werden, wenn man das Wort "zu anderen Operationen" annimmt. —
Dr. Rieger: Ich bin einverstanden in der Sache, daß man sagt: "zu anderen Creditoperationen ist ein Landesgesetz erforderlich, weil auch Darlehen eine Art Creditoperation sind."
Berichterstatter Dr. Gabriel: Ich conformire mich damit.
Oberstlandmarschall: Wenn sich der Berichterstatter damit conformirt, werde ich den §. in der Form zur Abstimmung bringen, daß am Schluße steht, "zu anderen Creditsoperationen als Darlehen." Ich bitte, die Herren, die mit dieser Formulirung einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagssecretär Schmidt liest §. 56. deutsch und böhmisch:
§. 56.
Zast. okr. má péči míti o zachováni majetnosti okresní.
Zastupitelstvu okresnímu přísluší péči míti o zachování majetnosti, okresu a ústavům okresním náležité, a přihlížeti k tomu, jak se s ní hospodáři. Usneslo-li by se zastupitelstvo okresní, že se má jmění kmenové na někoho přenésti, stálým břemenem stížiti nebo zastaviti, potřebí k tomu schváleni výboru zemského.
§. 56.
Erhaltung des Vermögens des Bezirkes.
Die Bezirksvertretung sorgt für die Erhaltung des Vermögens des Bezirkes und der Bezirksan-
105a
1452
stalten und überwacht die Gebahrung mit demselben. Beschlüsse, welche eine Veräußerung, bleibende Be-lastung oder Verpfändung des Stammvermögens mit sich bringen, bedürfen der Genehmigung des Landesausschußes.
Berichterstarter Gabriel: Souhlasí úplně s vládní předlohou.
Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für diesen §. stimmen, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagssecretär Schmidt liest §. 57 deutsch und böhmisch:
§.57.
Zast. okr. ustanovuje úředníky a služebníky. Zastupitelstvu okresnímu přísluší usnášeti se, kolik úřadníků a služebníků se má výboru přidati neb ku spravování toho neb onoho předmětu zříditi, jemu přísluší ustanovovati, jak se mají úřadníci a služebnicí zřizovati a jak se jest k nim v příčině discipliny zachovati, jaké platy na odpočinutí a jaké požitky opatřovati mají tito úřadníci a služebníci míti a jaká instrukce, co se týče hlavních základů, se jim má v příčině služby jejich vydati.
§. 57.
Bestellung des Dienstpersonals. Die Bezirksvertretung beschließt über die Zahl und die Bezüge der dem Ausschuße beizugebenden oder für einzelne Verwaltungsobjecte zu bestellenden Beamten und Diener, bestimmt die Art ihrer Ernennung und Disciplinarbehandlung, ihrer Ruhe-und Versorgungssgenüsse und die Grundzüge der für ihre Dienstleistung zu ertheilenden Instructionen.
Gabriel: Také souhlasí s vládní předlohou.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für diesen §. stimmen, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagssecretär Schmidt liest §. 58 deutsch und böhmisch:
§. 58.
Jakou působnost má zastupitelstvo okresu v záležitostech obecních.
Působnost zastupitelstva okresního v záležitostech obecních vyměřena jest v řádu obecním.
§. 58.
Wirksamkeit der Bezirksvertretung in Gemeindeangelegenheiten.
Die Wirksamkeit der Bezirksvertretung in Gemeindeangelegenheiten bestimmt die Gemeindeordnung.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen)
Landtagssecretär Schmidt liest §. 59 deutsch und böhmisch:
§.59.
V kterých věcech jest výbor okresní spravujícím a vykonávajícím orgánem. Výbor okresní jest v záležitostech okresnich orgánem spravujícím a vykonávajícím. Jemu náleží konati obyčejné práce týkající se spravování jmění okresního, a dohlížeti k ústa-vům okresním, též je říditi a spravovati. Jemu přísluší sestavení rozpočtu ročního a účtů výročních a vyložiti je veřejně alespoň 14 dní dříve, než-li je zastupitelstvo okresní zkoušeti bude, aby příslušnici okresní v ně mohli nahlédnouti.
čas vyložení má se veřejně oznámiti a má se pak na to, co příslušníci při zkoušeni rozpočtu a účtů ročních připomenou, v uvážení vzíti.
§. 59.
Der Bezirksausschuß als verwaltendes und vollziehendes Organ.
Der Bezirksausschuß ist in den Angelegenheiten des Bezirkes das verwaltende und vollziehende Organ. Er besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Bezirksvermögens und beaufsichtigt, leitet und verwaltet die Bezirksanstalten. Er verfaßt die Jahresvoranschläge und die Jahresrechnungen und legt dieselben wenigstens 14 Tage vor ihrer Prüfung durch die Bezirksvertretung zur Einsicht der Bezirks-angehörigen öffentlich auf.
Der Zeitpunkt der Auflegung ist kund zu machen, und es sind die von den Bezirksangehörigen vorgebrachten Erinnerungen bei der Prüfung der Jahresvoranschläge und der Jahresberechnungen in Erwägung zu nehmen.
Gabriel: In der vorletzten Zeile bitte ich in der Jahresberechnung das b e auszustreichen, es soll heißen: Jahresrechnung.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für diesen §. stimmen, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagssecretär Schmidt liest §. 60 deutsch und böhmisch:
§. 60.
Výbor okresní má konati přípravní práce k jednání.
Výbor okresní činí náležité přípravy a předběžné práce o tom, o čem má zastupitelstvo okresní jednati, a uvádí v skutek usnešení zastupitelstva, ježto jsou vykonatelná.
§. 60
Vorarbeiten desselben für die Verhandlung. Der Bezirksauschuß macht die nöthigen Vorbereitungen und Vorarbeiten für die Verhandlung der Bezirksvertretung, und bringt die Beschlüsse derselben zur Ausführung.
Gabriel: Souhlasí úplně s vládní předlohou.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für den §. stimmen, die Hand aufzuheben. (Angenommen).
Landtagssecretär Schmidt liest §. 61 deutsch und böhmisch:
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§. 61.
Výbor okresní zastupuje okres na venek a kdo se má podepisovati v listinách.
Výboru okresnímu náleží zastupovati okresní zastupitelstvo vně okresu a u všelikých záležitostech právních a býti prostředníkem v dopisování a jednání na zastupitelstvo náležejícím. Listiny, které se jmenem zastupitelstva okresního vydávají, podepsány buďte od představeného a od dvou údů výboru okresního.
§. 61.
Vertretung nach Außen. Ausfertigung von Urkunden.
Der Bezirksausschuß repräsentirt die Bezirksvertretung nach Außen und in allen Rechtsangelegenheiten, und vermittelt den Geschäftsverkehr derselben. Die im Namen der Bezirksvertretung auszustellenden Urkunden sind vom Vorsteher und zwei Mitgliedern des Bezirksausschußes zu fertigen.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für den §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen)
Landtagssecretär Schmtdt liest §. 62 deutsch und böhmisch:
§. 62.
Jakou moc disciplinární má výbor okresní.
Pod výborem okresním postaveni jsou úřadníci a služebnici jemu přidaní, nebo pro ten neb onen předmět správní zřízení, a jemu náleží vykonávati nad nimi moc disciplinární dle působnosti v příčině té mu propůjčené, (§.. 57.)
§. 62.
Disciplinargewalt.
Dem Beziriksausschuße sind die ihm beigegebenen, ober für einzelne Verwaltungsobjecte bestellten Beamten und Diener untergeordnet, und er übt über dieselben nach Maßgabe des ihm eingeräumten Befugnisses (§. 57) die Disciplinargewalt.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für den §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen)
Landtagssecretär Schmidt liest §. 63 deutsch und böhmisch:
§. 63. Komu odpovídá okresní výbor z úřadování
svého.
Výbor okresní jest práv zastupitelstvu okresnímu ze svého jednání úřadního a povinnen, činiti mu z něho počty.
§. 62. Verantwortlichkeit.
Der Bezirksausschuß ist für seine Amtshand-lungen der Bezirksvertretung verantwortlich und verpflichtet, derselben hierüber Rechenschaft zu geben.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagssecretär Schmidt liest §. 64 deutsch und böhmisch:
§. 64.
Výbor ma šetřiti instrukce mu dané.
Širší naučení o prácech, ježto výboru okresnímu konati náleží a o tom, jak se práce vykonávati mají, obsažena budou v instrukci, kterou vydá zastupitelstvo okresní.
§. 64.
Befolgung der Instruction der Bezirksvertretung.
Die näheren Weisungen über die dem Bezirks-Äusschuße zukommenden Geschäfte und über die Art ihrer Besorgung bleiben der von der Bezirksvertretung zu ertheilenden Instruction vorbehalten.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagssecretär Schmidt liest §. 65 deutsch und böhmisch:
§. 65.
Jaká jest působnost výboru okresního v zále-žitostech obecních.
Působnost výboru okr. v záležitostech obecních vyměřena jest v řádu obecním. Bylali by věc nějaká, ku kteréž dle řádu obecního potřebí schválení zastupitelstva okresního, tak pilná, že by se vyřízení její beze škody obce až do sejíti zastupitelstva okresního odložiti nemohla, tedy nastoupí výbor okresní také v právo zastupitelstva obecního, jemuž povinen jest časem svým z usnešeni svého odpovídati.
§. 65.
Wirkungskreis in Gemeindeangelegenheiten.
Den Wirkungskreis des Bezirksausschußes in Gemeindeangelegenheiten bestimmt die Gemeindeordnung. Ist eine nach der Gemeindeordnung der Genehmigung der Bezirksvertretung vorbehaltene Angelegenheit so dringender Natur, daß die Erledigung hierüber ohne Schaden der Gemeinde nicht bis zum Zusammentritte der Bezirksvertretung aufgeschoben werden kann, so tritt der Bezirksausschuß auch in die Befugnisse der Bezirksvertretung ein, der er seinerzeit Rechenschaft über den gefaßten Beschluß zu geben hat.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagsactuar Kuchynka liest §. 66 deutsch und böhmisch:
Kapitola třetí. O spravování záležitosti okresních.
§. 66.
Jak se zastupitelstvo okresu svolává. Zastupitelstvo okresní sejde se ku svolání, učiněnému od představeného každého čtvrt leta, v řádné shromáždění. V případnostech důležitých a pilných, nebo k požádání místodržitele svolá představený shromáždění mimořádné.
Každé shromáždění, které by se stalo, nebyvši takto svoláno, jest proti zákonu a usnešení v něm učiněná jsou neplatná.
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Drittes Hauptstück. Von der Geschäftsbehandlung.
§. 66.
Einberufung der Bezirksvertretung. Die Bezirksvertretung tritt über Einberufung ihres Vorstehers alle Vierteljahre einmal zu einer ordentlichen Versammlung zusammen. In wichtigen und dringenden Fällen oder über Verlangen des Statthalters hat der Vorsteher eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.
Jede Versammlung, der eine solche Einberufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich, und es sind die gefaßten Beschlüße ungiltig.
Berichterstatter Gabriel: §. tento se líší od §. vládní předlohy (§. 65) tím, že vládní předloha chtěla toliko svolání míti jednou do roka, komise činila návrh, aby to bylo nejméně 4krat do roka.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für den §. stimmen, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagsactuar Kuchynka liest §. 67deutsch und böhmisch:
§. 67.
Kdo předsedá v sezeních zastupitelstva okresního.
Zastupitelstvo okresní po řádném svoláni shromážděné má věci k působnosti jeho náležející vyjednávati a vyřizovati v seděních za předsedání představeného.
Seděni nařizovati, zahajovati a zavírati přísluší představenému zastupitelstva okresního.
§. 67.
Vorsitz in den Sitzungen der Bezirksvertretung.
Die über ordnungsmäßige Einberufung versammelte Bezirksvertretung hat die zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten in Sitzungen unter dem Vorsitze des Vorstehers zu verhandeln und zu erledigen.
Die Sitzungen werden vom Vorsteher der Bezirksvertretung angeordnet, eröffnet und geschlossen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte durch Handaufheben über diesen §. abzustimmen. (Einige erheben die Hand.) Ich bitte die Herren sämmtlich, die für den §. stimmen, die Hand zu erheben. — (Angenommen.)
Landtagsactuar Kuchynka liest §. 68 deutsch und böhmisch:
§. 68.
Sezení zastupitelstva okresníhe jsou veřejná. Seděni zastupitelstva okresního buďtež veřejná, však výjimkou může se k návrhu představeného nebo pěti údů zastupitelstva okresního zastupitelstvo o to usnésti, aby seděni nebylo veřejné, což jedině tehda stati se nemůže, když se v seděni jednati má o počtech okresních, nebo o prelimináři okresním. Pakli by posluchačové vytrhovali zastupitelstvo v poradě, nebo volnost rokování rušili, má předsedíci právo a povinnost, když byl dříve posluchače bez účinku napomenul, je odstraniti.
Stížnosti proti takovému vyloučení mohou se podati k výboru zemskému, který o nich rozhodne v srozumění s místodržitelstvím.
s. 68.
Oeffentlichkeit der Sitzungen.
Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Oeffentlichkeit über Antrag des Vorstehers oder von fünf Mitgliedern der Bezirksvertretung beschlossen werben, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Bezirksrechnungen oder das Bezirkspräliminare verhandelt werden. Sollten die Zuhörer die Berathung der Bezirksvertretung stören oder ihre Freiheit beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, sie nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung entfernen zu lassen.
Beschwerden gegen eine solche Ausschließung sind an den Landesausschuß zu richten, der hierüber im Einverständniß mit der Statthalterei entscheidet.
Berichterstatter Dr. Gabriel: §. tento se líší toliko jenom tím od vládní předlohy, že kdyby vyloučení se státi mělo a sezení by bylo tajné, že proti tomu se může vésti stížnost, co nepřichází ve vládní předloze.
Professor Schrott: Nach diesem §. und zwar dem 1. Alinea ist die Ausschließung der Oeffentlichkeit in 2 Füllen möglich, nämlich 1. über Verlangen des Vorstehers oder von 5 Mitgliedern und 2. im Falle, wo die Zuhörer die Freiheit der Berathung durch Ruhestörung beirren. In beiden Fällen ist die Beschwerde zugelassen, wie es im 2. Alinea heißt. Nun scheint mir doch, daß eine Beschwerdeführung gegen die Ausschließung der Oeffentlichkeit wegen Ruhestörung von Seite der Zuhörer nicht wohl zulässig sein dürfte. Es kommt das nirgends vor, daß gegen solche Gallerieräumungen der Recurs gestattet ist. Es scheint mir nicht passend, daß wegen derlei Beschwerden die Statthalterei und der Landesausschuß in Anspruch genommen und behelligt wird. Ich glaube, man sollte das Recht der Beschwerde auf den 1. Punkt der Ausschließung der Oeffentlichkeit beschränken, und auf den 2. nicht ausnehmen. Es könnte aber dem Ganzen ohne Aenderung des Textes abgeholfen werden, bloß durch andere Stellung der Worte, nämlich, wenn man den ersten Satz des ersten Alineas wegläßt und dann unmittelbar das 2. Alinea als 2. Satz des 1. Alineas nimmt "Beschwerden gegen eine solche Ausschließung, welche von 5 Mitgliedern verlangt wird, sind an den Landesausschuß zu richten, der hierüber im Einverständniß mit der Statthalterei entscheidet," und dann soll folgen als 2. Alinea der 2. Satz des 1. Alineas. "Sollten die Zuhörer u. s. w.
Berichterstatter Gabriel: Ich conformire mich ganz mit diesem Antrage.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diesen
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Antrag mit diesem versetzten Alinea noch einmal vorzulesen, wie er lauten würde.
Landtags-Actuar Kuchynka liest: §. 68.
"Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind öffentlich, doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Oeffentlichkeit über Antrag des Vorstehers oder von 5 Mitgliedern der Bezirksvertretung beschlossen worden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Bezirksrechnungen oder das Bezirkspräliminar verhandelt werden. Beschwerden gegen eine solche Ausschließung sind an den Landesausschuß zu richten, der hierüber im Einverständniß mit der Statthaltern entscheidet.
Sollten die Zuhörer die Berathung der Bezirksvertretung stören oder ihre Freiheit beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, sie nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung entfernen zu lassen.
Seděni zastupitelstva okresního buďtež veřejná, však výjimkou může se k návrhu představeného nebo pěti údů zastupitelstva okres-ního zastupitelstvo o to úsnésti, aby seděni nebylo veřejné, což jedině tehda státi se nemůže, když se v seděni jednati má o počtech okresních, nebo o preliminaři okresním. Stížnosti proti takovému vyloučení mohou se podati k výboru zemskému, který o nich rozhodne v srozumění s místodržitelstvím.
Pakli by posluchačové vytrhovali zastupitelstvo v poradě nebo volnost rokování rušili, má předsedící právo a povinnost, když byl dříve posluchače bez účinku napomenul, je odstraniti.
Dr. Rieger; Ich bin ganz einverstanden mit der Ansicht des Herrn Collegen Schrott; nur kommt mir vor, daß, wenn wir den Nachsatz so einschalten würden, wie er ihn vorschlägt, wir da gewissermaßen voraussetzen müssen, daß die Be-zirksvertretung sich erlauben wird, auch dann geheime Sitzungen anzuordnen, wenn es sich um Bezirksrechnungen und Bezirkspräliminare handelt. Das kann man aber nicht voraussetzen; es wäre also richtiger die Einschaltung, die er vorgeschlagen hat, vor dem Worte Nie eintreten zu lassen, und baun müßte es heißen: Jene Sitzungen, in welchen die Bezirksrechnungen und Bezirkspräliminare verhandelt werden, dürfen nie geheim gehalten werden. Ich würde mir erlauben, dies zu stylisiren ober vielleicht conformirt sich der Herr Antragsteller.
Professor Schrott: Wenn das Ziel erreicht wird, so ist mir an der Stylisirung gar nichts gelegen. —
Oberstlandmarschall: Es handelt sich darum, daß der §. stylisirt wird, ich werde ihn also noch einmal vorlesen lassen, wie er lauten wird. —
Landtags-Actuar Kuchynka liest: Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind öffentlich. Doch kann ausnahmsweise die Ausschließung der Oeffentlichkeit
über Antrag des Vorstehers oder von 5 Mitgliedern der Bezirksvertretung beschlossen werden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Bezirksrechnungen oder Bezirkspräliminare verhandelt werden. Beschwerden gegen die Ausschließung der Oeffentlichkeit sind an den Landesausschuß zu richten, der hierüber im Einverständniß mit der Statthalterei entscheidet.
Sedění zastupitelstva okresního buďtež veřejná, však výminkou může se k návrhu představeného nebo pěti ůdů okresního zastůpitelstva usnešeni státi, aby seděni nebylo veřejné, což jedině tehda státi se nemůže, když se v sezeních jednati má o počtech okresních nebo o prelimináři okresním.
Stížnosti proti takovému vyloučení mohou se podati k výboru zemskému, který o nich rozhodne v srozumění s místodržitelstvím.
Pakli by posluchačové, vytrhovali zastupitelstvo v poradě nebo volnost rokování rušili, má představený právo a povinnost, když byl dříve posluchače bez účinku napomenul, je odstraniti.
Oberstlandmarschall: Nachdem der Be-richterstatter sich mit der Raffung des Antrages conformirt, so werde ich ihn als Commissionsantrag zur Abstimmung bringen, und bitte die Herren, welche für die Fassung sind, wie sie eben vorgetragen wurde, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagsactuar Kuchynla liest §.69 deutsch und böhmisch:
§. 69.
V kterém pořádku se o věcech jednati má.
Představenému zastupitelstva okresního náleži ustanovovati, v kterém pořádku se o věcech jednati má.
Záležitosti, ježto nenáležejí k působnosti zastupitelstva okresního, buďte představeným z porady vyloučeny.
§. 69.
Reihenfolge, der Gegenstände.
Der Vorsteher der Bezirksvertretung bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände.
Angelegenheiten, welche außerhalb des Geschäftskreises der Bezirksvertretung liegen, hat derselbe von der Berathung auszuschließen.
Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagsactuar Kuchynka liest §. 70 deutsch und böhmisch:
§. 70.
Kdy může zastupitelstvo okresní platná usnešení činiti.
Aby zastupitelstvo okresní, mohlo činiti usnešení; potřebí; aby bylo. více než polovice ůdů přítomno, a aby usnešeni bylo platné, potřebí nadpoloviční většiny hlasů údů přítomných.
Předsedící hlasuje jen při volbách a ob-
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sažování míst, jinak mu náleží hlasovati, jen když jsou hlasy stejně rozděleny, v kteréž pří-padnosti hlasem svým rozhoduje.
§. 70.
Beschlußfähigkeit.
Zur Beschlußfähigkeit der Bezirksvertretung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder und zur Giltigkeit eines Beschlußes die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforder-lich. Der Vorsitzende stimmt bei Wahlen und Besetzungen, sonst nur bei gleich getheilten Stimmen, und gibt im letzten Falle mit seiner Stimme den Ausschlag.
Gabriel: Tento §. souhlasí s §. 79. vládní předlohy jenom toliko, že se zde staví: předsedici hlasuje jen při volbách a obsazení, míst jinak ale jenom když jsou hlasy stejně rozděleny.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für diesen Paragraph find, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagsactuar Kuchynka liest §. 71 deutsch und böhmisch:
§. 71.
Jak se hlasuje.
Hlasování stane se veřejně. Volení a obsazováni činí se s cedulkami hlasovacími.
§. 71.
Abstimmung.
Die Abstimmung ist öffentlich. Wahlen und Besetzungen sind durch Stimmzettel vorzunehmen.
Dr. Gabriel: Vládní předloha má: Hlasováni bývá ústní neb dle zdáni předsedicího může se hlasovat tím, že se vstává neb sedět zůstane a při volbách hlasuje se hlasovacími cedulkami.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen)
Landtagsactuar Kuchynka ließt §.72 deutsch und böhmisch:
§. 72. Kdy může předsedicí usnešení zastaviti.
Měl-li by předsedíci za to, že zastupitelstvo okresní v usnešení svém vystoupilo z mezí působnosti své, nebo že usnešení jest proti zá-konům, jest povinen, usnešení zastaviti a žádati prostředkem politického úřadu okresního místodržitelství za rozhodnutí, může-li se vykonati čili nic, jenž se o věci té smluví s výborem zemským.
§. 72.
Sistirung der Beschlüße. Wenn der Vorsitzende glaubt, daß ein Beschluß der Bezirksvertretung den Wirkungskreis derselben überschreite oder den bestehenden Gesetzen zuwiderlaufe, so ist er verpflichtet, den Beschluß zu sistiren und tie Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann oder nicht, 1m Wege der politischen Bezirksbehörde von der Statthalterei einzuholen, welche sich mit dem Landesausschuße
hierüber vorläufig in das Einvernehmen zu setzen hat.
Zpravodaj Dr. Gabriel: §. tento se líšt od §. 71. vládni předlohy. §. vládní předlohy zni takto: Má-li předsedicí za to, že zastupi-telstvo okresní vystoupilo z mezí působnosti své, nebo že usnešení je proti stávajícím zákonům, jest povinnen, usnešení zastaviti, a žádati skrze politický úřad místodržitelství za rozhodnutí, máli se vykonat, čili nic. Návrh komise tu věc dalo však v ten smysl, že se to musí státi s dorozuměním zemského výboru.
Oberstlandmarschall: Der deutsche Text ist von dem böhmischen verschieden, indem in jenem der Ausdruck "vorläufig" vorkommt, welcher im böhmischen Texte fehlt. Ich bitte, sich also aussprechen zu wollen, welches der authentische Text dieses Paragraphes ist
Dr. Gabriel: Ich würde beantragen, daß wir den Ausdruck "vorläufig" auslassen.
Oberstlandmarschall: Im böhmischen Texte ist er nicht.
Dr. Rieger: Ich beantrage, den Ausdruck "vorläufig" wegzulassen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche dafür stimmen, daß wie im böhmischen auch im deutschen das Wort "vorläufig" ausgelassen werde, die Hand aufzuheben. (Majorität.) Also bitte ich jetzt noch einmal über den ganzen. Paragraph abzustimmen und jene Herren, welche für die Annahme des ganzen Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Wird angenommen.)
Landtagsactuar Kuchynka liest den §. 73 deutsch und böhmisch:
§. 73.
O sezeních se má zdělávati protokol.
O jednání zastupitelstva okresního a o usnešeních, kteráž zastupitelstvo učiní, sepsán. buď protokol, v němž se předsedící a zapisovatel podepíší. V tento protokol může každý nahlédnouti.
8. 73.
Sitzungsprotocolle.
Uiber die Verhandlungen der Bezirksvertretung und über die von ihr gefaßten Beschlüße ist ein Protocoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dasselbe kann von Jedermann eingesehen werden.
Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagsactuar Knchynka liest den §. 74 deutsch und böhmisch:
§. 74.
Kdy může výbor okresní platná usnešení činiti. Výbor okresní má práce jemu přikázané vyjednávati a vyřizovati v poradách kolegiálnich. Aby výbor usnešení činiti mohl, potřebí, aby byli kromě představeného nebo jeho náměstka alespoň tři údové výboroví přítomni,.
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aby pak usnešeni bylo platné, potřebí nadpo-loviční většiny hlasů údů přítomných.
Také na usnešení výboru okresního vztahuje se §. 72.
§. 74.
Beschlußfähigkeit des Bezirksausschußes.
Der Bezirksausschuß hat die ihm überwiesenen Geschäfte in Collegialberathungen zu verhandeln und zu erledigen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorstehers oder seines Stellvertreters und von wenigstens drei Ausschußmitgliedern und zur Giltigkeit eines Beschlußes die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Auch auf die Beschlüße des Bezirksausschußes findet der §. 72 seine Anwendung.
Dr. Gabriel: Tento jakož i následující §. souhlasí s vládní předlohou.
Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Äctuar Kuchynka liest §. 75 deutsch und böhmisch:
§. 75.
V kterých věcech může výbor okresní vyhlášení vydávati.
Výbor okresní může jedině u věcech správ-ních naň vzložených vyhlášení vydávati.
§. 75.
Kundmachungen des Bezirksausschußes.
Der Bezirksausschuß darf nur in den ihm übertragenen Verwaltungsangelegenheiten Kundmachungen erlassen.
Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind. die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Actuar Kuchynka liest § 76 deutsch und böhmisch:
Kapitola čtvrtá. O dohledu k zastupitelstvu okresnímu.
§. 76.
Komu přísluší dohlížeti k zastupitelstvu
okresnímu.
Sněmu náleží, přihlížeti výborem svým k tomu, aby kmenové jmění okresu a ústavů okresních zachovalo se neztenčené.
Výbor zemský může k tomu konci na zastupitelstvu okresním vysvětlení a ospravedlnění žádati, a vyslati komise, aby to na místě vyšetřily.
Jemu přísluší, u vykonávání tohoto práva dohlídacího dle potřeby náležitou pomoc činiti.
Viertes Hauptstück.
Von der Aufsicht über die Bezirksvertretung.
§. 76.
Uiberwachung.
Der Landtag wacht mittels seines Ausschußes, daß das Stammvermögen des Bezirkes und der Bezirksanstalten ungeschmälert erhalten werde.
Der Landesausschuß kann zu diesem Ende Aufklärungen und Rechtfertigungen von der Bezirks-Vertretung verlangen, und durch Absendung von Commissionen Erhebungen an Ort und Stelle veranlassen.
Ihm kömmt es in Handhabung dieses Aufsichtsrechtes zu, erforderlichen Falls die entsprechende Abhilfe zu treffen.
Zpravodatel Dr. Gabriel: Tento §. zni doslovně s vládní předlohou.
Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die für die Annahme des Paragraphs sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Aktuar Kuchynka liest §. 77 deutsch und böhmisch.
§. 77.
Kdo rozhoduje, když se kdo odvolá z usnešení zastupitelstva a výboru okresního.
Sněmu přísluší rozhodovati, když se kdo odvolá z usnešeni zastupitelstva a výboru okresního. (§. 79.)
Nebyl-li by sněm shromážděn a nemohlo-li by se rozhodnuti v příčině odvolání odložiti, až sněm se sejde, rozhodne u věci té výbor zemský a podá časem svým sněmu zprávu o tom.
Odvolání buď ve čtrnáctidenní lhůtě peremtorní, která se počítá od toho dne, kdy bylo usnešeni vyhlášeno nebo někomu o něm věděti dáno, výboru okresnímu podáno, který je dále předloží.
§. 77.
Entscheidung über Berufungen,
Der Landtag entscheidet über Berufungen gegen Beschlüße der Bezirksvertretung und des Bezirksausschußes, (§. 79.)
Ist der Landtag nicht versammelt, und kann die Erledigung der Berufung nicht bis zum Zusammentritte des Landtages aufgeschoben werden, so fällt der Landesausschuß die Entscheidung in der Sache, worüber er seinerzeit dem Landtage Rechenschaft zu geben hat.
Die Berufung ist binnen der, vom Tage der Kundmachung des Beschlußes oder der Verständigung hievon laufenden vierzehntägigen Fallfrist bei dem Bezirksausschuße zur weiteren Vorlage einzubringen.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand etwas zu bemerken hat. ...
Freiherr v. Kellersperg: Excellenz ich bitte um's Wort. Der §. 77 der Commissionsvorlage unterscheidet sich von dem analogen §. 76 der Regierungsvorlage nur in sehr wenigen Worten.
Der analoge §. der Regierungsvorlage sagt im ersten Absatz: "der Landtag entscheidet über Berufungen gegen Beschlüße der Bezirksvertretung und des Bezirksausschußes, insofern nicht der Fall des §. 78 (resp.hier des §. 79) eintritt," nämlich der Fall, wo bei Beschwerden gegen Beschlüße der Bezirksvertretung ober des Bezirksausschußes, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden, das Entscheidungs-
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recht der Statthaltern zukommt. — Es ist freilich dabei eingeklammert §. 79. — Wenn ich aber den §. 79 damit in Vergleich ziehe, wo man sich auf §. 77 nicht in einer Einklammerung beruft, sondern die Ausnahme jener Fälle, welche nach §. 77 dem Landtage zufallen, ausdrücklich angeführt hat, so muß ich auf dem Wortlaute der Regierungsvorlage bestehen.
Es könnte, wie die Sache jetzt da steht, die Angelegenheit zu großem Zweifel führen.
Der §. 77 sagt ganz allgemein: "Der Landtag entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse der Bezirksvertretung und des Bezirksausschußes." Der Paragraph 79 sagt: "Die Statthalterei entscheidet, insoferne es sich nicht um solche Beschlüsse handelt, gegen welche nach §. 77 die Berufungen an den Landtag zu richten sind," sie entscheidet also in diesen anderen Angelegenheiten. Es könnte nun die Consequenz daraus gezogen werden, daß die Statthalterei eigentlich gar nie entscheidet, weil eben der §. 77 ganz allgemein lautet. Es ist also nothwendig hier beizufügen, wie die Regierungsvorlage es verlangt, "insoferne nicht der Fall des §. 79 eintritt." Es würde sonst das der Regierung durch das Gesetz vom 5. März vorigen Jahres zustehende Entscheidungsrecht offenbar eliminirt oder wenigstens in einem so hohen Grade in Zweifel gestellt, daß sich die Regierung darüber nicht beruhigen könnte. Mein Amendement geht also dahin, die erste Alinea habe zu lauten: "Der Landtag entscheidet über Berufungen gegen Beschlüsse der Bezirksvertretung wie des Bezirksausschußes, in so ferne nicht der Fall des §. 79 eintritt."
Berichterstatter Dr. Gabriel: Ich glaube, dasselbe ist geschehen dadurch, daß der §. 79 in §. 77 citirt wird, es ist nur eine Abkürzung und nichts anderes, und ich beantrage daher den Paragraph nach der Fassung der Commission anzunehmen.
Freiherr von Kellersperg: Ich kann mich aus dem Grunde nicht mit dieser Erklärung beruhigen, weil im §. 79 man sich nicht bloß auf die Einklammerung beschränkt, sondern ausdrücklich jene Fälle erwähnt hat. Ich sehe darum keinen Grund ein, warum nicht diese wenigen unschuldigen Worte, (Heiterkeit) welche nur zur Aufklärung dienen, nicht aufgenommen werben sollen, nämlich die Worte: "in so ferne nicht der Fall des §. 79 eintritt."
Graf Clam-Martinic: Ich bitte um's Wort.
Wir stehen hier bei derselben Frage, welche wir bereits im Gemeindegesetze behandelt haben. Es ist der Einfluß des vielbesprochenen Artikels 16 vom 5. März. Ich muß jedoch bestreiten, daß durch die Formulirung, welche die Commission beantragt hat, dieses im Artikel 16 der Regierung gewahrte Recht irgend beeinträchtigt oder in Zweifel gezogen wird.
Es ist demselben im §. 79 vollkommen analog mit demjenigen, was die Regierung selbst angetragen hat, Ausdruck gegeben. Nämlich auch in dem Gemeindegesetze und im Artikel 16 heißt es, baß die Regierung, insofern es sich nicht um solche Beschlüsse des Gemeindeausschußes handelt, gegen welche die Berufung au eine höhere Gemeindevertretung geht, über Beschwerden u. s. w. entscheidet.
Es ist ausdrücklich bemerkt, "in jenen Fällen, wo es sich nicht um solche Beschlüsse handelt;" dann heißt es im weiteren Artikel 25, die im Artikel 9, 10, 16 aufgestellten Grundsätze finden auch auf die Bezirks-, Gemeinde-oder Kreisvertretung Anwendung.
Es ist also vollkommen richtig, wenn wir diesen Artikel übersetzen in das Statut über die Bezirksvertretung dahin: Die Statthalterei entscheidet über solche Beschwerden in jenen Fällen, in welchen nicht die Berufung an den Landtag als die vorgesetzte Vertretung geht. Ich muß aber auch bestreiten, daß es richtig wäre, im §. 77 diese Ausnahme zu citiren. Es ist eigentlich der umgekehrte Weg, den die Commission einschlägt gegenüber der Regierungs-vorlage. Die Regierungsvorlage sagt: Der Landtag entscheidet, insofern nicht die Statthalterei zu entscheiden hat; wir aber sagen umgekehrt, die Statthaltern entscheidet nur, insofern der Landtag nicht zu entscheiden hat. Der §. 77 normirt die competenzmäßigen Entscheidungen, die Entscheidungen der Statthalterei sind aber Entscheidungen in Competenzübergriffen, die können unmöglich im §. 77 vorausgesetzt werden, der §. 77 kann nicht die Competenz für Competenzwidrigkeiten aufstellen. Der §. 77 sagt ganz einfach, der Landtag entscheidet über Berufung gegen Beschwerden der Bezirksvertretung und des Bezirksausschußes. Das ist in Conformität mit demjenigen, was im Gemeindegesetz bezüglich der Berufung im natürlichen Wirkungskreis gesagt ist; und es kann ja bei der Bezirksvertretung nur vom natürlichen Wirkungskreis die Rede sein.
Es würde nach meiner Ansicht ganz den Standpunkt verwirren, wenn dieser Zusatz angenommen würde. Wenn wir hier sagen: Der Landtag entscheidet über Berufungen gegen Beschlüße der Bezirksvertretung, insofern nicht der Fall des §. 79 eintritt, das heißt, insofern nicht die Statthalterei zu entscheiden hat, haben wir keine Definition gegeben, aber wir haben einen möglichen Conflict zwischen der Statthalterei und dem Landtage in das Gesetz selbst hinein genommen. Es kann dann sehr leicht und oft der Fall sein, daß gleichzeitig in dem entgegengesetzten Sinne von der Statthalteret und dem Landtage Entscheidungen angerufen werden; und ich glaube, das wäre nicht wünschenswerth und nicht vortheilhaft in keiner Beziehung weder vom Standpunkt der Regierung, noch für die Entwickelung des autonomen Lebens, wenn wir in dieser Angelegenheit selbst, so zu sagen ein Feld für eine zwieträchtige Action eröffnen, einen möglichen Conflict durch die Bestimmung dieses §. heraufbeschwören würden. Es scheint mir ganz gut und richtig zu sein, zu sagen: Das eigentlich competenzmäßige Berufungsorgan ist der Landtag, der entscheidet in
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Angelegenheiten, welche in den Wirkungskreis, in die Competenz der Bezirksvertretung gehören; überschreitet aber eine solche Bezirksvertretung ihre Competenz, dann tritt eben nicht eine weitere Instanz ein, sondern das brachium saeculare der Regierung tritt dazwischen, welche sagt: bis hieher und nicht weiter, hier ist eine Uiberschreitung des Wirkungskreises, das gehört in meine Sphäre.
Das ist eben vorgesehen durch den §. 79, da-durch wird den Artikeln 16, 18 und 25 des Gesetzes vom 5. März vollkommen Genüge geleistet, und jenem Bedenken entgegen gesteuert und abgeholfen, welches ich früher erwähnt habe. Ich bitte Sie daher, meine Herren, bei der Fassung, welche die Commission vorgeschlagen hat, zu beharren.
Abg. Porák: Ich bitte ums Wort. Ich glaube, daß dieser stricte Unterschied zwischen §§. 77 und 79 bereits durch den angenommenen §. 72 behoben sei. Im §, 72 heißt es, "wenn der Vorsitzende glaubt, daß ein Beschluß den Wirkungskreis überschreitet, so ist er verpflichtet, den Beschluß zu sistiren und die Entscheidung der Frage im Wege der politischen Behörde von der Statthalterei einzuholen, welche sich mit dem Landesausschuß hierüber ins Einvernehmen zu setzen hat." Also hier wird vorgezeichnet der Weg und auch angenommen, daß eine solche Entscheidung in dem Berufungswege durch die politischen Behörden an die Statthalterei im Einverständniß mit dem Landesausschuße einzuholen sind, also dieser Unterschied ist hier bereits durch den angenommenen Paragraph beseitigt.
Pankratz: Der §. 72 handelt von keiner Berufung, fondern nur von dem Falle, wo der Vorsitzende aus eigenem Antrieb die Sitzung sistirt. Der Paragraph bestimmt allerdings, wann der Vorsitzende die Ausführung zu sistiren verpflichtet ist, er bestimmt aber nicht, was Rechtens ist, wenn der Vorsitzende dieser Verpflichtung zu sistiren nicht ge-nügt. In einem solchen Falle kann nun allerdings Jemand sich beschweren und wenn sich Jemand beschwert, muß man wissen, wohin? Die Fälle nun, wann man sich zu beschweren hat bei der Statthalterei, sind genau normirt im §. 79. Es sind da zwei Fälle, welche aus dem Aufsichtsrecht des §, 78 fließen, nämlich Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die bestehenden Gesetze verletzt ober fehlerhaft angewendet werden. Wir wissen also, wann die Statthalterei competent ist, dagegen wissen wir nicht, wann der Landesausschuß oder der Landtag competent ist, weil es hier nur generell heißt, der Landtag entscheidet über Berufungen gegen die Beschlüsse der Bezirksvertretung und des Bezirksausschußes.
Die Competenz des Landtages ist also generell, und die Competenz der Statthalterei individualisirt auf zwei Fälle. Wenn ich daher deutlich sein will, so ist allerdings zweckmäßiger, bei der generellen Competenz faßlich und verständlich auf die Ausnahmsfälle hinzuweisen, daher in den §. 77 nach dem Vorschlage des Regierungscommissärs den Beisatz zu sehen, insofern nicht der Fall des §. 79 ein-
tritt, denn der Fall im §. 79 ist eine individualisirte aus zwei Fällen bestehende Ausnahme, und alles andere liegt im Genus des §. 77, daher deute man die Ausnahme im §. 77 an und es ist der Antrag des Herrn Regierungscommissärs in dieser Beziehung der zweckentsprechende. (Rufe: Schluß.)
Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Kellersperg: Gegenüber der Rede eines der Herren Vorredner scheint die Sache denn doch wichtiger, als ich sie mir im ersten Augenblicke dachte. Der Herr Berichterstatter hat einfach angeführt, es genüge die Einklammerung, des §. 79; das sei eben soviel, als ob man ausdrücklich citirte: "insofern der §. 79 eintritt." Das hat mich weniger beunruhigt. Aber die weitere Deduction, als ob gleichsam auf §. 79 gar nicht hingewiesen werden wollte, sondern als ob der Paragraph so nur neben-bei dort zu stehen hätte, beunruhigt mich um so mehr. Wenn das der Fall ist, müßte ich voraussetzen, daß man auf den §. 79 sehr wenig Werth legt, und dann kommt es darauf hinaus, was manche im §. 77 gelesen haben, daß darin ausgesprochen wird: der, Landtag entscheidet in allen Fällen der Berufung gegen Beschlüsse der Bezirksvertretung; wenn aber außer diesen "allen" Fällen noch ein Fall vorkommt, bann entscheidet die Statthaltern. (Heiterkeit.)
Ich könnte einen andern Sinn der Sache nicht beilegen, wenn man einen Werth darauf legt, ob mein Beisatz aufgenommen wird, oder ob nur das Citat dort steht. Das meine Herren kann ich nicht zugeben, das werden Sie begreifen. In diesem Falle wäre der Artikel XVI des Gesetzes vom 5. März 1862 verletzt, denn der gilt für die Gemeinden ebenso gut, wie für die Bezirke, und da steht ausdrück-lich, daß über Beschwerden gegen die Verfügungen der Gemeinden, durch welche ein Gesetz verletzt oder fehlerhaft angewendet wurde, die Statthalterei entscheidet. Dieser Punkt steht fest, und kann unmöglich angetastet werden, ohne das Gesetz als solches zu abrogiren. Ich muß also noch einmal dringend das hohe Haus bitten, den nach meiner Ansicht ganz unverfänglichen Beisatz anzunehmen, welcher übrigens nach der Auslegung eines Herrn Vorredners auch logisch ist, weil es sich im §. 77 um die Entscheidungsbehörde im Allgemeinen, im §. 79 aber um die Entscheidungsbehörde in zwei oder eigentlich nur in einem speciellen Falle handelt — es also ganz logisch ist, dort wo es sich um die Entscheidungsbehörden im Allgemeinen handelt ganz offen zu sagen: "In jenen Fällen, welche nicht im §. 79 anderen Behörden zugewiesen sind," oder eigentlich: der Landtag entscheidet überall, nur nicht in dem einen Falle, der im §. 79 vorkommt. Ich glaube, die Sache ist ganz unverfänglich und sehr klar.
Berichterstatter Dr. Gabriel: Was Se. Exc. bezüglich des Artikels 16 gesagt hat, vom Reichsgesetze vom 5. März 62, ist hier nicht. Der Artikel
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16 heißt: "Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreite und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehe; sie hat auch das Recht, insofern es sich nicht um Beschlüße des Gemeindeausschußes handelt, gegen welchen die Berufung nach Artikel 18 sub o an die höhere Gemeinde zu richten ist, über die Verfügungen des Gemeindevorstandes zu entscheiden, durch welche die bestehenden Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden." Der §. 74, wie er hier vorkommt, muß jedenfalls es normiren, weil der Landtag, respective der Landesausschuß das nächste Organ ist über der Bezirksvertretung. Im §. 72 kommt jedenfalls durch die Sistirung der Beschlüße die Regierung zur Kenntniß, ob man gesetzwidrig vorgegangen ist und dadurch ist ja dem Allen Genüge geleistet; ich glaube, es ist die Befürchtung der Regierung hier am unrechten Orte und ich stelle den Antrag: Der hohe Landtag wolle den §. 77 so annehmen, wie ihn die Commission beantragt hat.
Statthalterei-Vicepräsident Freih. v. Kellersperg: Ich muß mir nur noch einige Worte erlauben. Der Herr Berichterstatter ist mir, wenigstens nach meiner Ansicht, den Beweis schuldig geblieben, daß der Artikel XVI durch eine derlei Eliminirung des §. 79 im §. 77 nicht verletzt sei. Der Artikel XVI gilt so gut von der Gemeinde, wie von der Bezirksvertretung, weil der Art. XXV den Ar-tikel XVI auch für die Bezirksvertretungen als maßgebend hinstellt, und die Ausscheidung: insoferne es sich nicht um Beschlüße der Gemeinde handelt, welche an die höhere Gemeinde zu richten sind, kommt im 8. 79 vor, und wird dort auch zur Debatte kommen. Ich muß also namentlich jetzt, nachdem man einen so besondern Werth darauf legt, daß dieser Ausdruck im §. 77 nicht vorkommt, bestimmt darauf bestehen, daß der Beisatz, wie ich mir ihn vom h. Hause erbeten habe, auch angenommen werde.
Oberstlandmarschall: Ich werde also den von Sr. Exc. dem Freiherrn v. Kellersperg gestellten Abänderungsantrag jetzt vortragen lassen und zur Unterstützungs- und Abstimmungsfrage bringen.
Landtagssecretär Schmidt: Im 1. Alinea §. 77 sind nach dem Worte Bezirksausschußes beizufügen die Worte: "insofern nicht der Fall des §. 79 eintritt."
V prvním odstavci článku 77: po slovech okresního výboru, buďtež přidána slova: "až na případ v 8. 79 vytknutý."
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, welche diesen Abänderungsantrag unterstützen, die Hand aufzuheben. Wird unterstützt, und jene Herren, welche dafür sind, aufzustehen. (Majorität.) Bitte jetzt über den gesammten §. mit dieser Abänderung abzustimmen und jene Herren, welche mit dem Wortlaute des §. und dieser Abänderung einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Schmidt liest §, 78 deutsch und böhmisch:
§. 78.
Pokud náleží správě státní dohlédati k zastupitelstvu a k výboru okresnímu.
Správě státní náleží konati právo dohlídací k zastupitelstvu a k výboru okresnímu k tomu konci, aby z mezí působnosti své nevykročovali a ničeho proti zákonům nečinili. Toto právo dohlídací vykonávati bude místodržitelství prostředkem politického úřadu okresního, který jest v tom místě, kde jest zastupitelstvo okresní.
Úřad okresní může za tou příčinou žádati, aby mu zastupitelstvo a výbor okresní propůjčili usnešení učiněných a dali k nim ná-ležitá vysvětlení. Také má představený úřadu tohoto nebo ten, koho úřad vyšle, právo přítomen býti při seděni zastupitelstva okresního a v každé chvíli, však bez přerušení slov nějakého řečníka, v něm mluviti: hlasovati ale může jen tehda, když jest údem zastupitelstva.
§. 78.
Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung.
Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Bezirksvertretung und den Bezirksausschuß dabin, daß dieselben ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehen.
Dieses Aufsichtsrecht übt die Stathalterei durch die am Sitze der Bezirks Vertretung befindliche politiche Behörde.
Dieselbe kann zu diesem Ende die Mittheilung der Beschlüße und die nothwendigen Aufklärungen verlangen.
Auch haben der Vorsteher dieser Behörde oder dessen Abgeordneter das Recht den Sitzungen der Bezirksvertretung beizuwohnen und jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort zu ergreifen; an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitgleder der Bezirksvertretung sind.
Gabriel: §. tento souhlasí s vládní předlohou, vyjma jen to, že vládni komisař nesmí řečníka v řeči rušit.
Wolfrum: Bitte ums Wort. Das 3. Alinea dieses §. gründet sich auf den Artikel 16 des Gesetzes vom 5. März 1862. Das 1. Alinea dieses Artikels 16 lautet: die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin, daß dieselbe ihren Wirkungskreis nicht überschreitet und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgeht. Nach meiner Ansicht ist der Wortlaut dieses Artikels ganz klar und deutlich und im §. 25 dieses Gesetzes vom 5. März ist auch dieser Artikel mit dieser. Bestim-mung auf die Bezirksvertretung ausgedehnt. Das hohe Haus hat im §. 56 des Gemeindegesetzes bestimmt, daß der Gemeindevorsteher das Recht hat, einen Beschluß des Ausschußes zu sistiren, im Falle er glaubt, daß er seinen Wirkungskreis überschritten habe oder daß gegen die bestehenden Gesetze vorge-gangen wurde, und daß in diesem Falle die Berufung an die Bezirksbehörde, und wenn der selbst-
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ständige Wirkungskreis dadurch überschritten wird, diese Berufung an die Bezirksvertretung geht. Ich bin nun geneigt zu glauben, daß das der Staatsverwaltung gesetzmäßig zugesprochene Recht der, Aufsicht nicht gut ausgeübt werden könnte, wenn die Staatsverwaltung nicht in Kenntniß aller derjenigen Überschreitungen oder Gesehverletzungen sein würde, die überhaupt vorkommen und würde mir in dieser Beziehung erlauben, in den §. 78 zu dem 3. und 4. Alinea einen Zusatzantrag einzufügen.
Der würde lauten: "Der Bezirksausschuß ist verpflichtet, jede ihm zugekommene Anzeige über die von dem Gemeindevorsteher verfügte Sistirung eines im selbstständigen Wirkungskreise gefaßten Gemeindebeschlußes sogleich zur Kenntniß der politischen Bezirks-Behörde zu bringen." Ich bin sehr geneigt für meinen Antrag eine günstige Annahme vom hohen Hause zu erwarten, umsomehr als das hohe Haus im §. 72 einen ähnlichen Beschluß gefaßt hat. Der §. 72 bestimmt ebenfalls, wenn der Vorsitzende glaubt, baß ein Beschluß der Bezirksvertretung den Wirkungskreis derselben überschreite oder einem bestehenden Gesetze zuwider laufe, so ist er verpflichtet den Beschluß zu sistiren, und die Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann, im Wege der politischen Bezirksbehörde von der Statthalterei einzuholen, welche sich mit dem Landesausschuße hierüber ins Einvernehmen zu sehen hat. Ganz analog würde jetzt die Berufung bei Uiberschreitungen des Wirkungskreises oder Verletzungen der Gesetze an den Bezirksausschuß geleitet werden. Ich glaube, es ist nur eine Consequenz des gefaßten Beschlußes im §. 72, der nach meinem Antrage eingefügt wird, damit die Staatsbehörde dasjenige Recht ausüben kann, was ihr nach dem Gesetze zukömmt.
Graf Clam-Martinic: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß dieser Antrag noch eine erhöhte Potenz der Regierungsvorlage ist und noch weiter geht als die Regierungsvorlage selbst. Ich sehe nicht ein, warum die Ausnahme dieser Bestimmung nothwendig sein sollte. Die Berufungen über eine solche Sistirung gehen im natürlichen Wirkungskreise an den Bezirksausschuß und die Bezirksvertretung. Die Sitzungen der Bezirksvertretung sind öffentlich; der Vorsteher der Bezirksbehörde hat das Recht bei diesen Sitzungen zu interveniren. Die Staatsbehörde hat also alle Mittel, um davon in Kenntniß zu gelangen, und ich muß gestehen, es wäre ein trauriges Armuthszeugniß für die Regie-rung, wenn man voraussetzen wollte, sie müßte erst durch den Bezirksausschuß in Kenntniß davon gesetzt werden. Ich glaube, das ist Sache der Re-gierung und der Regierungsorgane sich zu infor-miren und die Sache der Regierungsorgane ist es, daß sie auf ihrem Wege zur Kenntniß der gefaßten Beschlüsse gelangen, nicht aber andere Organe dazu benützen, um sie zu instruiren, zu informiren. Nach dem Beschluße des h. Hauses, u. z. um so mehr, als derselbe erneuert gefaßt worden ist, steht fest, daß Rekurse im natürlichen Wirkungskreise an die Bezirksvertretung zu gehen haben, wir sollen es dabei bewenden lassen, um nicht den Bezirksausschuß zum Handlanger für die Bezirksbehörde zu machen. Das scheint mir durchaus nicht angezeigt und ich beantrage die Ablehnung dieses Amendements. (Výborně.)
Pstroß: Ich glaube, daß diese Sache denn doch nicht so ganz richtig aufgefaßt sein dürfte. Se. Excellenz der Herr Vorredner hat darauf hingewiesen, daß ja die Ausschußsitzungen öffentlich seien. Wer, meine Herren, hier handelt es sich nicht nur darum, daß die Staatsverwaltung das Aussichtsrecht über die Bezirksvertretung hat, sondern sie muß es auch über den Bezirksausschuß haben, dessen Sitzungen denn doch nicht öffentlich abgehalten werden. Uebrigens, meine Herren, ich glaube, in der Bestimmung, die doch jedenfalls aufgenommen werden muß, und die in der dritten Alinea lautet: "dieselbe — nämlich die Staatsverwaltung — kann zu diesem Ende die Mittheilung der Beschlüße und die nothwendigen Aufklärungen verlangen." Darin liegt ja das auch schon, was vom Abg. Herrn Wolfrum beantragt wurde. Ich glaube, der Antrag geht nur dahin, es solle gleich auch hier im Gesetze der bestimmte Fall aufgenommen werden, wo die Anzeige sogleich auch an die Regierung zu ergehen hat; also nach meiner Ueberzeugung liegt in diesem Antrage gar nichts Beschränkendes, und ich glaube, das hohe Haus kann ihn mit voller Beruhigung aufnehmen; denn die Regierung hat das Recht, vielleicht, sobald die Bezirksausschüße constituirt sind, zu verlangen — in solchen und solchen Fragen muß mir sogleich Bericht gegeben werden. Es ist das im Vorhinein eine Normirung eines Falles, weiter gar nichts. Ich spreche mich daher für den Antrag des Hern, Abg. Wolfrum aus.
Rufe: Schluß!
Oberstlandmarschall:Ich bitte diejenigen Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Regierungscommissär Baron Kellersperg: Ich glaube, wenn der Antrag des Herrn Abg. Wolfrum angenommen wird, so ist dießfalls einem Beschluße des Hauses in keiner Beziehung nahe getreten. Die Regierung hat die Pflicht der Aufsicht. Der Bezirksausschuß hat die Pflicht der Mittheilung der Beschlüße.
Ich sehe nicht ein, warum eine ungesetzliche Beschränkung dadurch eintreten müßte, wenn man erklärt, der Bezirksausschuß müsse auch derlei sistirte Gemeindebeschlüße zur Kenntniß der Bezirksvorsteher bringen.
Es ist freilich von mehreren Seiten aus Anlaß einer früheren Debatte gesagt worden: "Die Bezirksbehörden haben ja das Recht, von den Gemeinden die Geschäftsprotokolle abzuverlangen; sie können sich ja in dieser Beziehung immer in Kennt-
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niß dessen setzen, was in der Gemeinde vorgeht."
Ich glaube, wir alle müssen wünschen, daß die Gemeinden nicht sehr viel Geschäftsprotokolle führen. Eine solche Abforderung von Protokollen durch die Bezirksbehörden wäre eine entsetzliche Vermehrung des Schreibe-Dienstes bei den Gemeinden, den wir denn doch, wie ich glaube, fernhalten wollen.
Einer der Vorredner erwähnte, daß die Regierung sich da ein Armuthszeugniß ausstellt, wenn sie nicht in Kenntniß dessen gelangt, was in den Gemeinden vorgeht. Ich glaube, dieses Armuthszeugniß würde die Regierung nicht zu Schaden ge-reichen. (Bravo links.) Wie die Regierung es anstellen soll, um zwischen sich und die Bezirksvertretung und die Gemeinde noch andere Factoren hineinzubringen, damit sie sich in Kenntniß dessen setzt, was in der Gemeinde vorgeht, — das begreife ich nicht. (Links: Sehr gut, bravo!) Ich glaube daher, baß die Herren im Sinne, im Geiste einer freien Entwicklung des Staatslebens handeln, wenn sie in der Beziehung den Antrag, wie er vorliegt, annehmen.
Clam-Martinic: Ich muß mir eine thatsächliche Berichtigung erlauben, nachdem auf meine Anschauung hingewiesen wurde. Ich habe gesagt: nachdem in der Bezirksvertretung öffentlich verhandelt werden muß (Rufe links: Ausschuß), so möchte die Regierung sich ein Armuthszeugniß geben , wenn sie davon nicht Kenntniß, erlangen würde.
Kellersperg: Ich muß nur erwähnen, daß derlei Sachen nicht in der Bezirksvertretung, sondern im Bezirksausschuße vorkommen, und hier überhaupt nur vom Rechte des Bezirksausschußes die Rebe ist.
Wenn ich nicht irre, war die Rede davon, daß es sich um Beschlüße der Gemeinde handelt, und die Regierung davon nicht in Kenntniß kommen könnte, wenn sie ihr nicht angezeigt würden.
Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag des Herrn Abgeordneten Wolfrum vorlesen lassen.
(Secretär Schmiedt liest.)
Zwischen der jetzigen 4. und 5. Alinea des §. 78 eine neue Alinea eingeschaltet werde, des Inhalts:
Der Bezirksausschuß ist verpflichtet, jede ihm zugekommene Anzeige über die von dem Gemeindevorsteher verfügte Sistirung eines im selbstständigen Wirkungskreise gefaßten Beschlußes sogleich der politischen Behörde zur Kenntniß zu bringen.
Mezi 4. a 5.....
Oberstlandmarschall: Zwischen dem 3. und 4. Alinea muß es heißen.
Wolfrum: Zwischen 4. und 5.
Oberstlandmarschall: Es sind ja nicht 5 Alinea, sondern nur 4. (Heiterkeit.)
Wolfrum: Ja zwischen 3. und 4.
Sekretář Schmidt čte: Mezi 3. a 4. odstavec v §. 78. má co nový odstavec vřaděno býti: "okresní zastupitelstvo jest povinno po každém oznámení, že představený obce zastavil usnešení obecní ve věci, jež do přirozeného oboru působnosti obce přináleží okresnímu úřadu zprávu podati."
Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Wird unterstützt.) Ich werde ihn daher zur Abstimmung bringen als Abänderungsantrag, und bitte die Herren, die für diesen Antrag stimmen, aufzustehen. (Zählt 86.)
(Rufe: Gegenprobe!) Ich bitte die Herren, die gegen diesen Antrag sind, aufzustehen. (77 Abgeordnete erheben sich.) Also die Majorität ist für den Antrag gewesen, er ist also angenommen, und ich bitte jetzt über den ganzen Paragraphen abzustimmen, mit dem eben jetzt angenommenen Antrage. Ich bitte die Herren, die mit dem übrigen Wortlaute des §. 78 einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Landtagssecretär Schmidt liest §. 79 deutsch und böhmisch.
§. 79. Kdy rozhoduje místodržitelsví.
Místodržitelství rozhoduje — pokud není činiti o usnesení, na která dle §. 77 jde odvolání k sněmu zemskému, — o stížnostech na taková usnesení zastupitelstva nebo výboru okresního, jimižto by se zákony dané rušily anebo jich chybně užívalo.
Jest-li že by zastupitelstvo nebo výbor okresní učinili usnešení, kterým by vykročili z mezi působnosti své, má politický úřad okresní, který jest v tom místě, kde jest zastupitelstvo okresní, právo a povinnost, usnešení, které by se mu vidělo býti takové, zastaviti a požádati místodržitelství za rozhodnutí má-li se vykonati čili nic. Místodržitelství se má o té věci dorozuměti s výborem zemským. Z rozhodnuti místodržitelství lze so odvolati k státnímu ministerium.
§. 79. Entscheidungen der Statthalterei.
Die Statthalterei entscheidet, insofern es sich nicht um solche Beschlüße handelt, gegen welche nach §. 77 die Berufung an den Landtag zu richten ist, — über Beschwerden gegen Beschlüße der Bezirksvertretung oder des Bezirksausschußes, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden.
Wenn die Bezirksvertretung oder der Bezirksausschuß Beschlüsse faßt, wodurch ihr Wirkungskreis überschritten wird, so ist die am Sitze der Bezirksvertretung befindliche politische Bezirksbehörde berechtiget und verpflichtet, die Ausführung solcher Beschlüße zu sistiren und die Entscheidung über die Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann ober nicht, sofort von der Statthalterei einzu-
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holen, welche sich hierüber vorläufig mit dem Landesausschuße in das Einvernehmen zu sehen hat.
Gegen Entscheidungen der Statthaltern steht der Recurs an das Staatsministerium offen.
Graf Franz Thun: Nach dem im §. 70 gefaßten Beschluße lautet das erste Alinea des §. 77: "der Landtag entscheidet über Berufungen gegen die Beschlüße der Bezirksvertretung und des Bezirksausschußes, in sofern nicht der §. 79 eintritt. Das erste Alinea des §. 79 lautet wieder: "die Statthalterei entscheidet, in soferne es sich auch nicht um solche Beschlüße handelt, gegen welche nach §. 77 die Berufung an den Landtag zu richten ist. Mir scheint es consequent, daß wir jetzt diesen Zwischensatz weglassen; nachdem im §. 77 sich auch auf den §. 79 berufen wird, muß es concrete Fälle geben, welche die Statthalterei entscheidet. Ich stelle also den Antrag, das h. Haus wolle beschließen, im §. 79 hat der Zwischensatz: "insoferne — zu richten" wegzubleiben, und daher das erste Alinea zu lauten: "die Statthaltern entscheidet über Beschwerden gegen die Beschlüße der Bezirksvertretung oder des Bezirksausschußes, durch welche die bestehenden Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden.
Oberstlandmarschall: Dann ist hier auch wieder der Ausdruck im Deutschen "vorläufig" und im Böhmischen fehlt er wieder.
Dr. Rieger: Ich glaube, daß das in Consequenz mit dem früher gefaßten Beschlusse gestrichen werden sollte, aber für den Fall, als der Antrag des Grafen Thun angenommen werden sollte, müßte hier wenigstens das Citat, die Berufung auf den §. eingeschaltet werden, wie es oben geschehen ist.
Clam-Martinic: Ich beantrage die Beibehaltung des §. wie er jetzt ist. ES ist diese Bezeichnung nothwendig, es ist auch die Bezeichnung welche der Artikel 16 enthält, nämlich: "insofern nicht die Berufung an die höhere Vertretung geht," Es ist absolut nothwendig, diesen Beisatz hier beizubehalten.
(Rufe: Schluß.)
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren die für den Schluß sind, die Hand aufzuheben. — (Angenommen.)
Kellersperg: Der Schluß der Debatte kam mir unerwartet. In dem 2. Absatze des §. 79 ist von dem Falle die Rede, wenn die Bezirksvertretung oder der Bezirksausschuß Beschlüsse faßt, wodurch der Wirkungskreis überschritten wird, usw.
Es ist das der ganz analoge Fall mit §.102 der Gemeindeordnung. Dort hatte ich die Ehre dem hohen Hause vorzuführen, daß im Sinne des Art. XVI des Gemeindegesetzes nicht nur allein der Fall angeführt sein muß, wo es sich um die Ueberschreitung des Wirkungskreises handelt, sondern auch, wenn gegen die bestehenden Gesetze verstoßen wird. Ich bin daher in der Lage, zu diesem §. den Zusatzantrag vorzulegen : in dem Alinea 2 nach dem Worte "überschritten" einzuschalten, "oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen wird usw."
Dies entspricht dem Wortlaute des Art. XVI und ich glaube, daß dieser Zusatz auch bei dem h. Hause nicht Anstoß finden wird, da diese Abänderung im §. 102 der Gemeindeordnung vorgenommen wurde.
Berichterst. Gabriel: Ich beantrage den §. 79 so anzunehmen, wie er lautet. In dem 2. Absatze kann ich mit Berufung auf den §. 102 der Gemeindeordnung ganz analog es finden, wenn dieser Beisatz, den Se. Excellenz der Regierungs-Commissär gestellt hat, angenommen wird.
Kellersperg: Ich ziehe mein Amendement zurück, denn es wird dann ein Antrag des Berichterstatters sein.
Oberstlandmarschall: Ich werde also, nachdem zu diesem ersten Alinea noch ein Amendement vorliegt, dieses zuerst zur Abstimmung bringen und zwar vor Allem die Abänderung des ersten Alinea, wie sie Herr Graf Franz Thun beantragt hat. Ich bitte das vorzulesen.
Secr. Schmidt: Das erste Alinea des §. 79 habe zu lauten: Die Statthalterei entscheidet nur über Beschwerden gegen Beschlüße der Bezirksvertretung oder des Bezirks - Ausschußes, durch welche die bestehenden Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden.
Oberstlandmarschall: Und da ist noch der Zusatz vom Herrn Dr. Rieger, ob sich der Herr Antragsteller damit vereinigt, daß eingeklammert werde §. 79.
Graf Franz Thun: Ich halte das zwar nicht für nothwendig, aber habe keine Einwendung dagegen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte das auch böhmisch vorzulesen.
Landtagssecretär Schmidt: Odstavec první §. 79. má zníti: Místodržitelství rozhoduje o stížnostech na taková usnešení zastupitelstva nebo výboru okresního, jímžto by se zákony dané rušily anebo jich chybně užívalo.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Er ist unterstützt.)
Ich werde ihn daher zur ersten Alinea zur Abstimmung bringen, und bitte diejenigen Herren, welche dafür sind, aufzustehen. (66 Abgeordnete erheben sich) Es ist auf jeden Fall die Minorität, denn es waren bei der letzten Abstimmung etliche 70 gegen 80; oder verlangt jemand die Gegenprobe? (Rufe: Nein)
Also ist der Antrag abgelehnt. Ich werde daher über das erste Alinea, wie es die Commission beantragt, abstimmen lassen, und bitte diejenigen Herren, die für die Annahme des ersten Alinea in der Fassung, wie sie die Commission beantragt, stimmen, aufzustehen. (Angenommen.)
Bei dem 2. Alinea hat sich der Berichterstatter
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conformirt mit dem gestellten Zusatze des Herrn Regierungscommissärs. Ich bitte, es so vorzutragen, L. Secr. Schmidt: Wenn die Bezirksvertretung oder der Bezirks - Ausschuß Beschloße faßt, wodurch ihr Wirkungskreis überschritten, oder gegen die bestehenden Gesetze vorstoßen wird, so ist die am Sitze usw. wie das 2. Alinea heißt. —
Jestli, že by zastupitelstvo nebo výbor o-kresní učinili usnešení, kterým by vykročili z mezi působnosti své neb zákony dané rušili, má politický úřad atd. jak druhý odstavce zní.
(Rufe: Noch einmal deutsch vorzulesen; wir haben es nicht gehört.)
Landtagssecretär Schmidt liest dasselbe noch einmal deutsch.
Oberstlandmarschall: Also ich bitte, ich werde, nachdem der Herr Berichterstatter diesen Antrag zu dem seinigen gemacht hat, nicht die Unterstützungsfrage stellen, sondern ihn gleich zur Abstimmung bringen, und bitte diejenigen Herren, die für diese Fassung sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Also werde ich noch den ganzen §. zur Abstimmung bringen, und bitte diejenigen Herren, die für die Fassung des ganzen §. nach dem gefaßten Beschluße sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).
Secretär Schmidt liest §. 80 deutsch und böhmisch:
§. 80.
Když zast. okr. povinnosti svých nečiní, má
místodržitelství pomoc činiti. Pakli by zastupitelstvo okresní opomenulo neb nechtělo plniti vybívání a povinnosti na okres zvláštními zákony vložené, má místodržitelstvý nákladem a na škodu okresu náležitou pomoc učiniti.
§. 80.
Abhilfe durch die Statthalterei.
Wenn die Bezirksvertretung es unterläßt ober verweigert, die dem Bezirke kraft besonderer Gesetze obliegenden Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen, so hat die Statthalterei auf Kosten und Gefahr des Bezirkes die entsprechende Abhilfe zu treffen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses § sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).
Secretär Schmidt liest §. 81 deutsch und böhmisch:
§. 81.
Místodržitelstvi může zastupitelstvo okresní odročiti nebo rozpustiti.
Místodržitelství může zastupitelstvo okresní odročiti nebo rozpustiti.
Zastupitelstvo může z takového rozhodnutí vžiti odvolání k státnímu ministerium, kteréž ale nemá účinku odkládacího.
Nejdéle v 6 nedělích po rozpuštění zastupitelstva budiž rozepsáno nové volení. Místodržitelství pak, smluvivši se s výborem zemským, učiniž hned při rozpuštění opatření náležitá, aby práce prozatím až do zřízení nového zastupitelstva okresního příhodně se spravovaly.
§. 81.
Vertagung oder Auflösung der Bezirksvertretung.
Die Bezirksvertretung kann durch die Statthalterei vertagt oder aufgelöst werden.
Der Recurs an das Staatsministerium, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, bleibt der Bezirksvertretung vorbehalten.
Längstens binnen 6 Wochen nach der Auflösung muß eine neue Wahl ausgeschrieben werden. Zur einstweiligen Besorgung der Geschäfte bis zur Einsetzung der neuen Bezirksvertretung hat die Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschuße die erforderlichen Maßregeln, gleichzeitig mit der Verfügung der Auflösung zu treffen.
Berichterstatter Dr. Gabriel: Souhlasí úplně s vládní předlohou.
Dr. Klaudy: Mám pozastavení proti tomuto článku, an zde řečeno jest, že místodržitelství může zastupitelstvo okresní odročiti nebo rozpustiti, a ve závěrce tohoto článku jest ustanoveno, "místodržitelstvo však smluvivši se s výborem zemským, učiniž hned při rozpuštění opatření náležitá, aby práce prozatím až do zřízení nového zastupitelstva okresního příhodně se spravovaly."
Nyní ale přináleží také do tohoto zastupitelstva představený okresní a ten musí císařem pánem samým potvrzený býti. Ptám se teď jestli jest možno, aby místodržitelství zrušilo zástupitelstvo a spolu vliv a účinkování představeného okresního, který jest ustanoven zeměpánem, který tedy nemůže být zbaven toho úřadu místodržitelstvím. Jestli pan zpravodaj může mne zpravit o tom, jak výbor tomu rozumí.
Dr. Gabriel: Na každý pád se musí mezi tím, co by zastupitelství okresní bylo rozpuštěno, učiniti nějaká věc ve věci této; ta věc jde k slavnému místodržitelstvu a jestli by byla pochybnost v té věci, šlo by to k ministerstvu. To je věc úplně vládní, a proč bychom se míchali do věci, které se týkaji vlády.
Dr. Klaudy: Dovoluji, si učiniti návrh, aby se přidalo k tomuto článku, že výrok místodržitelstva, že zastupitelstvo okresní jest rozpuštěno, zůstane bez vlivu na účinkování a úřadování představenstva okresního.
Dr. Rieger: Já myslím, že je to věc velmi důležitá a zřejmá, a že by bylo žádoucí aby pan zástupce vlády se vyjádřil, zdali místodržitel může zrušiti úřad, který ustanovil zeměpán sám.
Kellersperg: Ich kann mich nur auf die Regierungsvorlage berufen, und die Regierungsvorlage stimmt überein mit dem, was der Ausschuß beantragt. Es ist nach meiner Ansicht kaum ein Zweifel, daß, wenn die Regierung zur Auflösung einer ganzen Bezirksvertretung schreitet, auch das
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Mandat des Vorstandes derselben in diesem Momente aufhört.
Dr. Herbst: Ich begreife nicht, wie hier ein Zweifel überhaupt entstehen kann. Der Artikel 16 des Reichsgesetzes sagt: "Die Gemeindevertretung kann durch die politische Behörde aufgelöst werden, der Recurs an das Staats-Ministerium bleibt, der Gemeinde vorbehalten. Längstens binnen sechs Wochen nach Auflösung derselben muß eine Neuwahl ausgeschrieben werden. Das sagt §. 81 ebenfalls. Nun heißt es im Artikel 25, der im Artilek 10 aufgestellte Grundsatz findet auch auf die Bezirksvertretung oder Kreisvertretung seine An-wendung; es enthält also §. 81 nichts anderes, als den Wortlaut der Bestimmung vom 5. März 1862 und ich sehe nicht ein, was sich dagegen einwenden läßt.
Dr. Rieger: Aber es ist ein wesentlicher Unterschied, da die Bezirkshauptmannschaft von Sr. Majestät selbst bestätigt wird, also die Sanction Sr. Majestät für sich hat; das hat der Gemeindevorstand nicht für sich. Es ist also begreiflich, daß eine Gemeindevertretung sammt dem Gemeindevorstand aufgelöst werden kann; aber derjenige, der sein Amt aus der höchsten Quelle hat, der kann nicht durch die Statthaltern abgesetzt werden. Ich glaube es wäre ein Act der Irreverenz gegen Se. Majestät (Oho links).
Professor Herbst: Ich glaube gegen den Monarchen beobachtet man die Reverenz dann am besten, wenn man sich genau an die von Sr. Majestät sanctionirten Gesetze hält, und das Gesetz spricht hier ganz klar (Auersperg: ganz richtig).
Freiherr v. Kellersperg: Ich wollte auch noch sagen, daß das Gesetz erst Kraft bekommt, wenn Se. Majestät es genehmigt hat, und daß daher auch in diesem Falle dem Willen Sr. Majestät nicht entgegen gehandelt wird, wenn der Paragraph in der beantragten Fassung angenommen wird. Dieser Gesetzentwurf war bereits Sr. Majestät unterbreitet, und ist mit dem Wissen Sr. Majestät dem h. Hause Vorgelegt. Uibrigens möge sich das Haus beruhigen. Die Statthalterei wird nie eine Verfügung treffen, welche dem Willen Sr. Majestät entgegen wäre. (Links Heiterkeit.)
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte jene Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Wir übergehen nun zum Einführungsgesetz.
Gabriel: In dem §. 28 in der zweiten Zeile des ersten Alinea ist das Wort "Bergwerk" zu streichen.
V druhé řádce §. 28 se vynechá "hornictví."
Oberstlandmarschall: Es heißt nämlich immer die Höchstbesteuerten der Industrie- und Handelsunternehmungen, und "Bergwerke" ist nie bei der Bezeichnung von Gruppen gebraucht. Es ist daher auch conform, wenn dieß Wort auch bei dieser Bezeichnung weggelassen wird.
Landtagsactuar Kuchynka verliest das Durchführungsgesetz Artikel 1. deutsch und böhmisch:
Gesetz
wirksam für das Königreich Böhmen betreffend die Bezirksvertretung.
Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich auf Grundlage des Gesetzes vom 5. März 1862, Z. 18 R. G. Bl., zu verordnen, wie folgt:
Artikel I.
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt, sobald die neuen Gemeindevertretungen auf Grund des Gesetzes vom gewählt sind.
Zákon,
pro království České, ježto se týče zastupitelstva okresního.
S přivolením sněmu Mého království Českého vidí se Mi dle zákona, daného dne 5. března 1862 Č. 18. zákonníka říšského, naříditi takto:
Článek I.
Tento zákon vejde v platnost, jak mile nová zastupitelstva obci dle zákona daného dne . . budou zvolena.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Kuchynka liest Artikel 2 deutsch und böhmisch:
Artikel II.
Die Stadt Reichenberg, welche einen eigenen politischen Bezirk bildet, bleibt, in so lange die Organisirung der politischen Behörden im verfassungsmäßigen Wege nicht erfolgt, vom Bezirksverbaude wie bisher ausgenommen.
Článek II.
Město Liberec, které činí zvláštní okres politický, jest pokud nebudou úřadové političtí spůsobem ústavním organisováni, ze svazku okresního vyňato.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme dieses Artikels sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)
Kuchynka liest Artikel 3 deutsch und böhmich :
Artikel III.
Mein Staatsminister ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.
Článek III.
Mému ministrovi státnímu uloženo jest, aby tento zákon uvedl ve skutek.
Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben (Angenommen.)
1466
Oberstlandmarschall: Nach der Tages-ordnung, die ich bekannt gemacht habe, sollte jetzt an die Reihe kommen die 3. Lesung des Gemeindegesetzes, der Gemeindewahlordnung und des beute in Detailberathung angenommenen Gesetzes. Die 3te Lesung des Statutes über die Technik, der Budgetcommissionsbericht über die sämmtlichen Voranschläge der Straßenbauconcurenz-Commission ist, wie mir angezeigt worden ist mit dem Nachtragsbericht noch nicht fertig, und, wenn ich werde die Anzeige erhalten haben, daß derselbe fertig ist, so werde ich an einem dieser Tage diesen Nachtragsbericht auf die Tagesordnung setzen. Vorläufig also bleibt es bei dieser Tagesordnung, nämlich die 3te Lesung des Gemeindegesetzes, der Gemeindewahlordnung und des Gesetzes über die Bezirksvertretungen, dritte Lesung des Statuts über die Technik, dann der Budgetscommisson übet die sämmtlichen Voranschläge und zugleich auch der Bericht der Budgetcommission wegen des vom Landesausschuße bewilligten Vorschußes an den Fabrikanten Lauvenstein. Commissions-Einladung auf morgen 9 Uhr Vormittag vor dem Beginne der Landtagssitzung zu einer Sitzung des Con-tributionsfondausschußes. In Betreff der dritten Lesungen würde ich, wenn das Haus damit einverstanden wäre, den Vorgang in der Art vorschlagen, baß nur von den verschiedenen Vorlagen jene Paragraphe gelesen werden, in welchen Änderungen stattgefunden haben. (Bravo.) Dadurch würbe der Vorgang sehr verkürzt und zugleich der Zweck der 3ten Lesung vollkommen erreicht sein. Nächste Sitzung morgen 10 Uhr.
Schluß der Sitzung um 3 Uhr 20 Minuten.
Josef Stangler,
Verifikator.
Dr. Ant. Šlechta.
Verifikator.
Zeileisen,
Verifikator.
Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.