Čtvrtek 9. dubna 1863

Stenografischer Bericht

über die

XLII. Sitzung der zweiten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 9. April 1863.

Stenografická zpráva

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XLII. sezení druhého ročního zasedáni sněmu českého od roku 1861, dne 9. dubna 1863.

Vorsitz: Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. W. Wanka, später der Oberstlandmarschall Albert Graf Nostitz-Rhinek.

Gegenwärtig: die beschlußfähige Anzahl von Abgeordneten.

Am Regierungslische: Der k. k. Statthalterei-Vicepräsident, Ernst Freihr. von Kellersperg, dann die t. k. Statthalter räthe Johann Neubauer und Wilhelm Ritter von Bach.

Beginn der Sitzung 10 Uhr 30 Min.

Předseda: náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. Vaňka a později nejvyšší zemský, maršálek.

Přítomní: poslancové v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: náměstek mistodržícího svob. pán Arnošt z Kellerspergů a c. kr. místodržitelští radové Jan Neubauer a Vil. rytíř z Bachu.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Se. Eicellenz der Herr Oberstlandmarschall wird erst spätr erscheinen; ich habe daher die Ehre das Präsidium zu übernehmen.

Se. Durchlaucht der Herr Fürst Ferdwand Lobkowic, hat wegen dringenden Familienangelegenheiten um einen Urlaub von 8 Tagen angesucht, der ihm auch ertheilt wurde. - Ferner ist Seiner Erlaucht dem Herrn Grafen Harrach und dem Ritter von Neupauer ein 8tätiger Urlaub ertheilt worden. Ich bitte den Einlauf zu lesen.

Landtagsactuar Kuchynka lieft den Einlauf.

Došlé spisy,

dne 4. dubna 1863.

Č. 1025.

Posl. Dr. Klaudy podává petici městské obce Jičína a více jiných obcí za dostaveni silnice z Jičína přes železnici na Lomnici, Liebstat až k nádraží Košťálovskému a Jilemnici.

8. dubna 1863.

Č. 1026.

Posl. Sadil podává žádost veškerých dom-kářů obce Volesany v okr. Německobroďském o poměrně bezplatné ponechání obecních pozemků dle katastrální výměry. .

Nr. 1027.

Abg. Dr. Gabriel überreicht eine Beschwerde der Gemeindeansschüße der Stadt Bergreichenstein Johann Bayerl, Anton Gerhart und Wzl. Ottenschlager gegen die in die Competenz des Landtages eingreifende Ministerial-Verfügung rücksichtlich der Gemeindewaldungen.

Nr. 1028.

Abg. Dr. Theumer überreicht ein Gesuch der Gemeinde Wernsdorf und mehrerer Gemeinden des Kaadner und Preßnitzer Bezirkes um eine Subvention von 6000 fl. zum Straßenbau.

Počátek sezení o 10. hod. 30 min.

Einlauf

vom 4. April 1863.

Nr. 1025.

Abg. Dr. Klaudy überreicht eine Petition der Stadtgemeinde Jičin und mehrerer anderen Gemeinden um Ausbauung der Straße von Jičín über Eisenstadtl nach Lomnitz, Liebstadt und bis zur Et-senbahnstrecke von Koštálow und Jilemnic.

8. April 1863.

Nr. 1026.

Abg. Sadil überreicht ein Gesuch sämmtlicher Gemeindeinsassen der Gemeinde Wolešna (Bezirk Deutschbrod) um unentgeltliche Ueberlassung von , Gemeindegrundstücken an dieselben.

Č. 1027.

Posl. Dr. Gabriel podává stíznost obecního výboru města Kašparské hory Jana Bayerla, Ant. Gerharta a Vácslava Ottenschlaeera proti nařízení ministeria, v kterémž se jedná proti kompetenci zemsk. sněmu stranu obecních lesů.

Č. 1028.

Posl. Dr. Theumer podává žádost obce Wernsdorfské s více jinými obcemi kadaňského a přestického okresu o subvenci per 6000 zl. k stavbě na silnici.

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Nr. 1029.

Abg. Dr. Theumer überreicht die Eingabe der Gemeinde Tschachwitz um Genehmigung des licit. Verkaufes von Gemeindegrundstücken aus Anlaß des Natinal-Anlehens zu Handen der Gemeindecassa zu Tschachowitz und Erwirkung der Uebertragung des Eigenthumsrechtes der verkauften Grundstücke an die Betreffenden.

Č. 1030.

Posl. Dr. Grünwald podává petici města Třeboně, aby tato obec, která 1051 zl. 681/, kr. r. 6. přímé daně platí, měla práva s velkostatkáři voliti.

Nr. 1031.

Abg. Dr. Brauner überreicht ein Gesuch der Gemeindevertretung der Gemeinde Amplatz um Einleitung der Verhandlung, damit die Pfarr- und Schuldecimation der Gemeinde Amplatz abgelöst werbe.

Nr. 1032.

Abg. Freiherr von Volth überreicht eine Eingabe der Gemeindevertretung von Kohoutow (Bez. Chotěboř) um Bewilligung einer 15% Gemeinde, umlage zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse.

Č. 1033.

Posl. svob. pán z Voithů podává žádost občanů a chalupníků v obci Vepřikov v okr. Chotěbořském stran odprodeje obecních pozemků.

Nr. 1034.

Abg. Seifert überreicht die Eingabe der Gemeinden Lihn und Roth-Aujezd (Bez. Staab) um Verwendung bet der hohen Staatsbehörde wegen Behebung der stabilen Militäreinquartirung und Verlegung derselben in die ärarische leerstehende , Kaserne in Staab.

Nr. 1036.

Äbg. Dr. Schmeykal überreicht eine Petition der Gemeine Lindenau um Bewilligung einer Sub-vention pr. 6000 st. und eines Vorschußes pr. 8000 fl. zum Straßenbau.

Č. 1040.

Posl. Slavík podává žádost obce Choto-vice s více jinými obcemi okr. Litomyšlského za vyvazeni desátku.

Č. 1041.

Posl. Slavik podává žádost domkářů z obce Starého-Kamena za přepuštěni pozemků obecních ve vlastnictví domkářů.

Č. 1029.

Posl. Dr. Theumer podává žádost obce Čachovice, aby se povolil dražební prodaj obecr nich pozemků k účelu národní půjčky k rukoum obecní kasy Čachovické, a aby se vymohlo majetní právo pozemků oněm, "kteří jich zakoupili.

Nr. 1030.

Abg. Dr. Grünwald überreicht eine Petition der Stadt Wittlngau, damit diese Stadtgemeinde, welche 1051 fl. 68 1/2, kr. Oest. Währ. Einkommensteuer zahlt, das Recht zur Wahl unter dem Großgrundbesitze erhalte.

Č. 1031.

Posl. Dr. Brauner podává žádost obecního zastupitelstva obce Oplot okr. Přestický o zavedení jednání, aby farní a školní decimace obce Oplotské vyvazena byla.

Č. 1032.

Posl. svob. pán z Voithů podává žádost zastupitelstva obce Kohoutova okr. Chotěboř-ského o povolení 15% obecní přirážky k zapravení obecních potřeb.

Nr. 1033.

Abg. Freiherr von Voith überreicht ein Gesuch der Gemeinde-Insassen von Wepřikow im Bezirke Chotěboř um Bewilligung zum Gemeindegrundabverkaufe.

Č. 1034.

Posl. Seifert podává žádost obci Lihn a červeného Oujezda okr. Stodský o vymoženi, by vojsko v tamnější erární kasárna ubytováno bylo.

Č. 1036.

Posl. Dr. Schmeykal podává petici obce Lindavy (okresu Haida) o povolení subvence 6000 zl. a zálohy 8000 zl. k stavbé silnice.

Nr. 1040.

Abg. Slavik überreicht ein Gesuch der Gemeinde Chotowic mit mehreren andern Gemeinden des Leitomischler Bez. um Zehent-Ablösung.

Nr. 1041.

Abg. Slavik überreicht ein Gesuch der Häusler der Gemeinde Alt-Kämen um Uiberlassung der Ge-meindegrundstücke in die Nutznießung der Gemeinde-Häusler.


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Č. 1042.

Posl. Br. Voith podává žádost domkárů z obce Uhelno Příbramské okresu Chotěbořského na rozdělení obecních pozemků a jich přivtě-lení usedlostem domkářským.

Nr. 1042.

Abg. Frh. von Voith überreicht das Gesuch der Häusler von Kohl-Přibram (Bez. Chotiboi) um Zertheilung der Gemeindegrundstücke und Ueberlassung derselben in die Nutznießung der Gemeinde-Häusler.

Wir gehen nun zur Tagesordnung über. An der Tagesordnung ist der Gesetzentwurf über die Bezirksvertretung. Ich bitte den Herrn Berichterstatter Dr. Gabriel, sich hierher zu bemühen.

Dr. Gabriel: (Begibt sich auf die Referentenbühne.)

Slavný sněme!

"Základ svobodného státu jest svobodná obec". Tato slova stála na začátku zákona obecního od 17. března 1849.

Obecní tento zákon pojednal v 1. kapitole o místní obci, v 2. kapitole o okresní obci, v 3. kapitole pak o obci krajské.

Bylo tehdáž patrno, že zákonodárství nahlíželo potřebu a důležitost toho, aby nejen obec jednotlivá tady stála, nýbrž aby zase celé okresy v spojení zájmy svoje a potřeby vyřizovati mohli. — Tak podobně to bylo též s obcemi krajskými.

Bohužel ani okresní obec, ani krajské obce v život nikdá u nás nevstoupily. Síře o tom mluviti, proč v život nevstoupily, myslím že nyní zrovna není na místě. Žeby ale život jinak pospolitý v obci se byl vyvinul, kdyby se to bylo stalo, to nikdo nezapře. Kapitola o okresních obcích obnášela toliko 17 paragrafu. Tam bylo naznačeno, že vůbec zájmy, které se týčou okresů, se mají vyřizovati výborem, který se měl zvoliti přímo z obecních zastupitelů okresu.

Nejenom silnice, ale vyšší školní ústavy, hospodářské, průmyslné a obchodní záležitosti, spořitelny, ústavy pojišťovací, vše to bylo obor pro činnost okresních obcí.

Zemský poslanec pan Dr, Brauner nahlížeje v roku 1861 v tomto slavném shromáždění potřebu, aby v život vstoupily okresní obce, učinil zde návrh, aby ještě na základě obecního zákona od roku 1849 okresní obce vstoupily v život. Chvalně se zde musím zmíniti, že výbor zemský jakož i také sl. místodržitelství s vřelou láskou se ujaly návrhu tohoto, že velmi mnoho se o té věci zařídilo, což ale v život přece nevstoupilo, Přípravy tyto ovšem sloužiti budou, až jednou v život vstoupí zastupitelstvo okresní, co dobrý material k dalšímu vyvinuti. Hlavni příčina, proč zemský poslanec Dr. Brauner tehdá návrh učinil, aby okresní zastupitelstvo v život vstoupilo, byla ta, že přirážky okresní ve všelijakých poměrech v jednotlivých okresích stály, tak že v některých jenom 6, v některých až 18% se platilo přirážky na okresní vydání. Slavná říšská rada, nznávajíc potřebnost zastupitelstva takového, vydala zákonem stvrzeným Jeho Velič, císařem pánem, nejmilostivějším králem naším 5. března zákon o obcích a obecním zastupitelstvu. Čl. 17. až do článku 21. obsahuje v krátkostí, jak obecní zastupitelstvo vypadati má a ponechává sl. sněmům, aby se podle toho pak vypracoval zákon a ku stvrzení J. Velič, podal.

Nenechá se upříti, že obor činnosti zastupitelstva okresního jest důležitý, že je potřebný, ale že jest také zároveň prospěšný; nebo okresní zastupitelstvo je prostředním orgánem mezi obci a mezi zemským sněmem, ono spoji takřka politické okresy se zemským výborem a vztahem se zemským sněmem, okresní zastupitelstvo předse vezme velmi mnoho prací, které nyní musí předsevzíti výbor zemský, a jak jsme to viděli zde, kolikrát se musilo odprodaných 40 čtv. sáhů z pozemků obecních zemským výborem stvrditi, tím ubyde valně agenda zemského výboru. Ale velmi důležité bude to, že bude okresní zastupitestvo, totiž výbor okresní, takřka velikým strážcem autonomie obcí jednotlivých; že bude též hájit obecní jmění, což při nejlepší vůli výbor zemský při návalu velikém ani vykonávati v stavu nebyl. Nejdůležitější ale věc, která okresním zastupitelstvem blahodárně působiti může, jest potřeba národního hospodářství, které v okresích větším i menším statkářům prospěšné býti může. Já poukazují hlavně na to, že posud ještě nemáme žádné hospodářské právo. Zástupitelstvo okresní může pripravovati půdu, aby jsme dostali také mnoho velmi potřebných zákonů. Veleslavná vláda předložila dne 14. ledna mimo zákon obecní též zákon, jenžto se týče zastupitelstva okresního. Komise, když byla ukončila porady své o zákonu obecním, přistoupila pak k poradě zákonu tohoto, který obnášel 82 paragrafů, z nichžto v komisi 48 paragrafů se beze změny, ostatních 34 §§. více méně bez proměny se přijaly. Při tom se ale šetřilo vždy říšského zákona od 5. března 1862.

Jelikož jsem uvedl důležitost okresního stupitelstva, tedy odporučuju ji slavnému sněmu, aby v poradu vzal zákon, jak komise ho navrhuje, a jej stvrditi ráčil. —

Hoher Langdtag! "Die Grundfeste des freien

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Staates ist die freie Gemeinde." Das ist der Grund-satz des Gemeindegesetzes vom 17. März 1849. Die-ses Gemeidegesetz zerfiel in 3 Hauptstücke.

Das erste Hauptstück handelt von der Ortsgemeinde, das zweite von der Bezirksgemeinde, das dritte von der Kreisgemeinde. Aus dem ist sichtbar, daß die Legislation schon damals die Nothwendigkeit einer Bezirksgemeinde, die Nothwendigkeit einer Kreisgemeinde, neben der Ortsgemeinde einsah, und auch gesetzlich fixirte.

Nach dem II. Hauptstücke sollte die Bezirksgemeinde, nach dem damaligen Gesetze alle gemeinsamen Interessen eines Bezirkes, nämlich Straßen, größere Schulanstalten, landwirthschaftliche, gewerbliche und Handelsangelegenheiten, Sparkassen, Versicherungsassecuranzanstalten zum Gegenstande haben.

Die Eintheilung der Bezirksgemeinde sollte mit der untersten politischen Einthetlung zusammenfallen, und zwar mit der Bezirkhauptmannschaft. —

Der Bezirksausschuß sollte aus den Ausschüssen sämmtlicher in den Bezirk gehörigen Ortsgemeinden gewählt werden.

Leiber, das Gemeindegesetz von 1849 trat ins Leben, behandelte aber Nur die Ortsgemeinde. Von der Bezirtsgemeinde und Kreisgemeinde hatten wir nie eine Spur in unserem Vaterlande. —

Nachdem im Jahre 1860 das politische Leben im ganzen Kaiserstaate und namentlich auch in Böhmen durch den Willen Sr. Majestät unseres Kaisers und allergnäbigsten Königs wieder ein regeres wurde, nachdem im Jahre 1861 der hohe Landtag zum ersten male zusammentrat, hatte Dr. Brauner in einer Sitzung, wenn ich nicht irre in der achten, den Antrag gestellt, es möge nach dem Gemeindegesetze vom Jahre 1849 auch die Bezirksgemeinde ins Leben treten. Dieser Antrag wurde dem Landesausschuße zugewiesen, und jedenfalls verdient der Landesausschuß sowie auch die hohe Statt-halterei volle Anerkennung, daß sie sich dieser so nützlichen und für das Land wohlthätigen Institution mit regem Eifer annahm. In der Reichsvertretung hat man eingesehen, daß eine Bezirksvertretung nothwendig sei, und hat in dem Gesetze vom 5. März 1862 in 5 Artikeln, nämlich im Artikel 17 bis incl. 21 die Hauptumrisse gegeben, nach welchen die einzelnen Landtage die Gesetze über die Bezirksvertretung berathen und beschließen sollen. Der Wirkungskreis der Bezirksvertretung ist nicht nur nützlich, er ist nothwendig. Durch die Bezirksvertretung wird ein Mittelorgan gebildet, welches die Gemeinde mit dem Landtage politisch verbindet. Es wirb ein Organ gebildet für die öffentliche Meinung; es wird dadurch die ungeheuere Agenda des Landesausschußes vermindert, namentlich was die Abverkäufe von Gemeindegründen anbelangt. Wir sahen es genau hier im hohen Landtage, wie wir 2 bis 3 Sitzungen damit zubrachten, damit den Einzelnen Bewilligungen ertheilt werden, wo es sich öfters um 40, auch nur um 30 Quad.-Klafter abverkaufter Gemeindegründe handelte.

Die Bezirksvertretungen werben zweitens ein treuer Wächter der Autonomie der einzelnen Gemeinden fein und wie ich glaube auch ein treuer Wächter des Gemeindevermögens. Ein weiteres Feld der Bezirksvertretung wird die Volkswirthschaft sein, die Basts des Landes, und ich glaube, eben durch die Bezirksvertretung werden wir ein Gesetz erlangen, welches für den Großgrundbesitz, so wie für den kleinen Grundbesitz sehr wichtig ist, und das ist ein Landwirthschaftsrecht. Aus diesen angeführten Gründen, glaube ich, daß hier im hohen Landtage nicht Einer sein wird, der die Nothwendigkeit der Bezirksvertretung nicht einsehen würde. Nachdem der h. Reichsrath in dem sanctiniorten Gesetze vom 5. März 1862 den Umfang des Wirkungkreises der Bezirksvertretungen normirt, hatte die h. Statthalterei in der Sitzung am 14. Jäner l. I. dem hohen Hause das Gesetz über die Bezirksvertretungen übergeben, welches sodann der Gemeindecommission übergeben und in 6 Sitzungen beendet wurde. — Ich stelle nun im Namen der Commission den Antrag: Der hohe Landtrag wolle den Entwurf der Commission nach genauer Prüfung genehmigen und denselben als Gesetz annehmen.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter Dr. Wanka: Nachdem der Herr Berichterstatter seinen Bericht beendet hat, so erkläre ich die Generaldebatte für eröffnet. — Wünscht Jemand das Wort? — Wenn Niemand das Wort nimmt, so gehen wir zur Spezialdebatte über.

Bitte Herr Referent.

Dr. Gabriel čte I. kapitolu. §. 1.

Zákon o zastupitelství okresním království

Českého

Kapitola první.

O zřízení a uspořádání zastupitelstva okresního.

§. 1.

O zastupitelstvu okresním vůbec.

V království Českém mají býti zastupitelstva okresní.

Jak velké budou okresy zastupitelství, ustanoví se zákonem zemským a okresy tyto budou se moci zase jen zákonem zemským změniti.

Ich bitte, im §. 1. in der 2. Alinea ist ein Druckfehler; statt: der, den.

Schmidt liest den §. 1 deutsch.

Gesetz über die Bezirksverttetung für das Königreich Böhmen.

Erstes Hauptstück.

Von der Bestellung und Einrichtung der Bezirksvertretung.

§. 1.

Von der Bezirksvertretung überhaupt. Im Königreiche Böhmen haben Bezirksvertretungen zu bestehen.

Den Umfang der Vertretungsbezirke bestimmt das Landesgesetz und es kann derselbe nur durch ein Landesgesetz greändert werden.


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Oberstlandmarfchall-Stellertreter Dr. Wanka: Gegen diesen Paragraph hat sich Herr Dr. Stamm zum Wort gemeldet.

Dr. Stamm: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen daß §. 1. folgendermassen zu lauten haben: Im Königreiche Böhmen haben Bezirksvertretungen zu bestehen; bis die Organisirung der politischen Behörden im verfassungsmäßigen Wege erfolgt, sind die im §. 7 der Landtagswahlordnung aufgeführten Wahlbezirke die Gebiete für die Wirksamkeit der Bezirksvertretung.

Ich greife mit diesem Antrage auf die Regierungsvorlage zurück, und dazu bestimmen mich vor-züglich folgende Gründe. — Der erste Grund besteht in dem Bestreben, eine kräftige Bezirksvertretung zu schaffen, welche ihre Aufgabe zu erfüllen im Stande ist; diese Aufgabe halte ich nicht damit beschränkt, daß sie bloß eine Berufungsbehörde für die Ortsgemeinde sei. Ich muß darum diesen Wirkungskreis, den sie damit erlangt hat, noch viel eingeschränkter wissen, als wie nach der Gemeindeordnung nach der ersten Lesung beschlossen worden ist.

Allein ich glaube, wenn sie nicht kräftig ist, so wird sie eben nicht viel mehr als eine solche Berufungsbehörde für die untern Behörden sein. Ich glaube aber, zu den Angelegenheiten der Bezirksvertretung gehört der Haushalt des ganzen Bezirkes, es gehort hiezu die Gesundheitspflege, also tie Errichtung von Bezirksspitälern und anderen Anstalten ; es gehört hiezu die Armenversorgung in allen den Fällen, wo die Gemeinde nicht ausreicht. Es gehören hiezu die Wohlthäligkeitsanstalten und endlich die Landescultur. Mit diesen kurzen Worten ist aber wohl ein größerer Wirkungskreis angedeutet; und man muß wünschen, daß er vollständig ausgeführt wird. Dazu gehören: einmal die Gründung von Schulanstalten d. h. die Entwickelung der geistigen Cultur, die Mittelschulen, die Gründung von Gymnasien, Realschulen, Gewerbeschulen, in manchen Bezirken die Gründung von Bergbauschulen, von Industrialschulen und Alles was eben den Wirkungskreis und die Kraft der Ortsgemeinde überschreitet; hiezu gehört das Com-municationswesen, welches nur dann gedeihen kann, wenn es einen größeren Bezirk betrifft, der zusammen wirkt in der weiteren Verbesserung des Communicationswesens! hiezu gehören die Geld- und Creditinstitute, diejenigen, welche bestimmt sind für den kleinen Grundbesitz und den kleineren Gewerdsmann, für den die Hypothekenbank im Allgemeinen nicht zugänglich sein wird. — Wie sollen, wenn wir uns nur mit diesen Andeutungen begnügen, diese Bezirke von 10.000 Seelen, — ober nehmen wir sie nach der Lage, wie sie jetzt sind, von 12 bis 16 oder 20.000 Seelen, - zureichen, wenn wir den Bezirk nicht weiter spannen, als eben über 6, 7 oder 8 Gemeinden? Bezirke, welche eine directe Steuer von 16.000 fl. zahlen wie z. B, der Bezirk Tannwald; von 21.000 fl., wie z. B. der Bezirk Eisenbrod, — wenn diese eine einzige größere Lehranstalt gründen, wenn sie ein einziges Armen-Versorgungshaus gründen wollen, ein Spital — so ist hiezu das Doppelte, ja Dreifache einer Jahresbesteuerung als Umlage nothwendig. — Sie können einfach nicht bestehen. Wir decretiren mit solchen kleinen Bezirken einfache Berufungsbehörden, in welchen sich ein neuer Bureaukratismus bilden wird, wo dann Zwei da sind, welche die sogenannte Oberaufsicht führen, und mit dem eigentlichen Wirkungskreise, mit dem Haushalte des Bezirkes, wird es ganz gewiß nicht gut bestellt sein. Das ist der eine Grund.

Es kommt aber noch ein zweiter, und ich glaube nicht weniger wichtiger Grund dazu, welcher mich bestimmt, für eine größere Ausdehnung der Bezirksvertretung einzustehen; und das ist das Bestreben der Verwohlseilerung der politischen Verwaltung. Dieses Streben, dieses Ziel ist ein Allgemeines. Man hat immer darauf hingewiesen, daß hierin wohl der größte Theil unserer Ersparniß, was die innere Verwaltung betrifft, liegen wird. und ich glaube mit Recht. Wenn wir zurückblicken in unsere Finanzgeschichte der letzten Zeit, so sehen wir, daß die größten Reductionen im Militäretat vorgenommen worden sind. Sehen wir von anderem Etate ab, so finden wir z. B. daß das Cultusministerium wohl nicht dazu geeignet sein wird, große Beschränkungen und Ersparungen eintreten zu lassen. Ich glaube im Gegentheil, hier muß mehr dafür geschehen, als bisher geschehen ist. Sehen wir auf die Gerichtsverwaltung, so muß ich wieder sagen, wenn sie bequem, wenn sie ausgiebig sein soll, dann dürfen wir da nicht sparen und dürfen da namentlich die Bezirksgerichte nicht zu groß bilden.

Was nun die Finanzverwaltung betrifft, so ist sehr viel darin geschehen und ich glaube nicht, daß man da sehr viel weiter wirb gehen können. Worauf aber immer hingewiesen worden ist, das ist die politische Verwaltung. Nun auf diese hat eigentlich das gesammte Land die größten Hoffnungen gestellt. Wie jetzt die Sachen liegen, so haben wir durch die neugewonnenen Institutionen gerade nicht zur Verwohlseilerung und zur Entlastung beigetragen. Zu den allgemeinen Steuern wird eine Landesumlage kommen, wird eine Bezirksumlage kommen und kommt eine Gemeindeumlage. —

Das kann doch ganz gewiß nur mit der Aussicht geschehen, daß man das Aequivalent davon findet in der Erleichterung der Steuern, also wieder in der Verwohlsetlerung der politischen Verwaltung. — Dieß, glaube ich, ist das eigentlich Compliment unserer Organisation; denn eben in demselben Maßstabe, als die Gemeinde-, Kreis- und die Landesumlage wächst— und das sind nicht bloß Geldumlagen, sondern auch persönliche Leistungen, — in demselben Maße müssen wir die politische Verwaltung entlasten. Ich glaube, das geschiehl am einfachsten und zuerst durch die Entlastung der Arbeit, und dieß wieder dadurch, daß wir die unteren Bezirke größer machen. Das ist ein


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ganz ähnlicher Fall mit den Bezirksvertretungen zusammen; denn wie der Reichsvertretung das Ministerium gegenüber steht, wie dem Landtage die Statthalterei, so wird der Bezirksvertretung die untere politische Verwaltung gegenüberstehen, und so werden sie sich gegenseitig ergänzen. Schaffen wir nun so kleine Bezirksvertretungen oder noch kleinere, wie sie in dem Antrage sind, so decretiren wir damit eben so viele Bezirksämter. Wir vermehren sie oder vermindern sie wenigstens nicht. —

Wenn wir sie aber in der Arbeit entlasten, ohne sie zu vermindern, da befürchte ich, machen sie sich Arbeiten, und ich meine, daß sie sehr entlastet sind, indem ja der größte Theil des Wirkungskreises den Gemeinden übertragen ist und da sie daher im ganzen großen Umfange der politischen Verwaltung wenig mehr zu sagen haben werden, da ihnen das Steuerwesen zum Theil genommen ist, da ihnen die Anmeldungen einfacher Gewerbsbefugnisse entzogen wird, da überall die Mitwirkung gesichert ist von den Gemeinden, so bleibt ihnen factisch wenig mehr übrig, als die Volkszählungsangelegenheiten, das Rekrutirungswesen, die Vorspann und die Einquartierung und — die Oberaufsicht. Nun glaube ich die Oberaufsicht, auf die eben wird man sich, wenn die anderen Geschäfte klein sind, wohl sehr und mit Eifer werfen, und das wird ganz gewiß auch unserer Autonomie weder in der Bezirksvertretung noch in den unteren Gemeinden Vortheil bringen. Bei den Budgetberathungen und ich möchte sagen, bei so vielen Angelegenheiten in Wien, wenn eben von einer durchgreifenden Organisation als dem einzigen durchgreifenden Mittel für die Verbesserung unserer Finanzverhältnisse die Rede war, hat man immer gesagt, es müsse erst die Gemeindeordnung festgestellt sein, es müssen namentlich erst die Bezirksvertretungen bestimmt sein, weil davon die politische Verwaltung und Organisation abhängt. Wir möchten, eigentlich gesagt, wir getrauen uns nicht an dem jetzigen Bestande zu rütteln, mag das von der Organisation der politischen Behörde ausgehen, so wird dann die wahre Reform hin und her geschoben, ich glaube zu sehr großem Nachtheil des Landes, welches die Belastung mit Steuern immer noch zu tragen hat, und die noch hie und da vermehrt sind durch neue Steuern in Form von Umlagen. Wir müssen die Initiative ergreifen und namentlich der Regierung zuvor- und entgegen kommen; wir müssen es, um nicht auf uns den Vorwurf zu lenken, daß die Regierung ja eben dadurch, daß sie größere Bezirksvertretungen will, daß sie dadurch die ehemalige Bezirkshauptmannschaft oder was sonst für Kreise sich herausbilden will, daß sie dadurch wohlfeiler werden will; — daß wir das gleichsam ablehnen, um dieß, was wir jetzt haben, dadurch zu erhalten. Ich glaube, diese Gründe mögen hinreichen, daß man sich ganz gewiß für einen größeren Umfang der Bezirksgemeinden mit guter Ueberzeugung aussprechen kann und ich erlaube mir daher ten Antragdem h. Hause zur Annahme zu empfehlen.

Graf Leo Thun: Der 2. Absatz §. 1, wie ihn die Commission uns vorschlägt, enthält die Bestimmung, daß einerseits die Bezirke definitiv geregelt werden sollen, und enthält die Bestimmung in dem Sinne, daß diese definitive Regelung durch ein Landesgesetz geschehen soll. Ich sollte kaum denken, daß in Beziehung auf diesen Antrag der hohe Landtag einverstanden wäre mit der Commission. Der Antrag, den Dr. Stamm eben entwickelt hat, beziehe sich nicht darauf, sondern indem er die Tendenz der Regierungsvorlage aufnimmt, spricht er von dem, was vorläufig, also provisorisch, gelten soll, und steht insofern nicht dem §. 1. des Commissionsantrages, sondern dem §. 2 des Commisfionsantrages gegenüber. Ohne mich vorläufig wenigstens in eine Debatte über diese Frage einzulassen, erlaube ich mir den Antrag, daß der §. 2 vorläufig gelesen und dadurch die Debatte über §. 1 und §. 2 gleich begonnen werde.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter Waňka: Ich muß jedenfalls über den Antrag Sr. Ercellenz abstimmen lassen. Es handelt sich, ob jetzt der §. 2 vorgelesen werde, um ihn in Verhandlung zu bringen. Diejenigen Herren, die für den Antrag sind, daß auch der §. 2 jetzt gelesen und mit in die Debatte einbezogen werde, wollen die Hand aufheben. (Angenommen.)

Dr. Gabriel čte §. 2 česky.

Landtagssekretär Schmidt liest §. 2 deutsch.

§. 2.

Jaký jest okršlek zastupitelstva okresního.

Pokud nebudou úřadové političtí spůsobem ústavním zřízeni, budou nynější politické okresy zároveň také okršlkem zastupitelství okresního.

Neměl-li by některý politický okres 10.000 obyvatelů, má se z příčiny zastupitelstva okresního s jiným sousedním okresem spojiti.

Výrok o tom jakož i rozhodnuti, s kterým okresem se okres takový spojiti má, náleží po vyslechnutí obecních představených toho okresu, který se spojiti má, c. k. místodržitelství po umluvení s výborem zemským.

Usnesou-li se dvě neb více zastupitelství okresních, aby se spojily v jedno zastupitelstvo okresní, vyřknouti se to může, stane-li se to během prvního roku po jich sestaveni, místodržitelstvím po umluveni s výborem zemským, později však může se to učiniti toliko zákonem zemským.

§. 2.

Das Gebiet der Bezirksvertretung.

Bis die Organisirung der politischen Behörden im verfassungsmäßigen Wege erfolgt, sind die dermaligen politischen Bezirke auch die Gebiete für die Vertretungsbezirke.

Erreicht ein politischer Bezirk nicht die Bevölkerungszahl von 10.000 Seelen, so ist derselbe behufs den Bezirksvertretung mit einem benachbarten Bezirke zu vereinigen.


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Der Ausspruch hierüber, sowie die Entscheidung, mit welchem Bezirke derselbe zu vereinigen ist, steht nach Einvernehmung der Gemeindevorsteher des einzuverleibenden Bezirkes der Statthalterei einverständlich mit dem Landesausschuße zu.

Wenn zwei oder mehrere Bezirksvertretungen ihre Vereinigung zu einer Bezirksverttetung beschließen, so kann, insofern dieß im Laufe des ersten Jahres nach ihrer Constituirung erfolgt, diese Vereinigung durch die Stalthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschuße, weiterhin aber nur durch ein Landesgesetz ausgesprochen werden.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. Waňka: Dr. Rieger hat sich zum Worte gemeldet.

Dr. Rieger: Já jsem si vyžádal slova právě toliko k jinému logickému uspořádáni těch dvou paragrafů, o nichž se právě jedná. Článek 2. toho zákona praví, jaký jest okršlek zastupitelstva okresního "das Gebtiet der Bezirks-Vertretung", ale o tom právě, jaký je okršlek zastupitelstva okresního jedná též 2. odstavec §. 1. zdá se mi tedy, že by bylo logickejší, aby se v §. 1. zůstavilo toliko pravidlo; "v království Českém mají býti zastupitelstva okresní" — a aby se 2. odstavec přeložil do 2. článku co 1. odstavec, poněvadž právě v §. 2. se jedná vůbec o obsahu těch okresů. Já bych si dovolil navrhnouti v ten spůsob: zákonodárství zemské ustanovuje, jak veliká mají býti okresní zastupitelstva; pokud se to nestane, činí nynější okresy politické okršlek zastupitelství.

Ich trage an, den 2. Absatz des §. 1 in den §. 2 als 1. Absah zu übertragen, well eben der §. 2 von dem Gebiete handelt und auch der 2. Absah denselben Inhalt hat. Ich würde mir dann erlauben, eine andere Štylisirung vorzuschlagen, "Der Umfang der Vertretungsbezirke wird durch die Landesgestetzgebung festgestellt. Insolange dies nicht geschieht, bilden die dermaligen politischen Bezirke auch die Gebiete für die Vertretungsbezirke."

Já myslím, že je to takto kratčeji vysloveno a že právě zákonodárství zemské nemá činiti odvislou svou činnost a své vlastní ustanovení od zařízených úřadů politických. Úřady politické zřizuje vláda, kdežto okresy zařizuje zákonodárství zemské.

Kdyby tedy zákonodárství zemské činilo rozdělení okresů odvislým od ustanoveni úřadův, tedy by mohlo býti v tom zdrženo, kdyby vláda totiž váhala úřady politické a okresní spořádati, a tedy by zákonodárství zemské nemohlo k tomu přistoupit.

Myslím tedy, že ,to bude lépe, když to řekneme v tom spůsobu, že zákonodárství zemské ustanovuje, jak velké mají býti, a pokud se to nestane, že nynější politické okresy za to platí. Co se týče návrhu p. Stamma, nemohu k němu přistoupiti, ačkoli uznávám v plné míře velkou váhu důvodů, které proto uvedl. Ale pánové! při jiné příležitosti vedl sem si stížnost na nepřiměřené rozdělení nynějších volebních okresů; vím že volební okresy některé jsou nad míra veliké, obsahující až 5 okresů politických nynějších, a jiné že jsou malé, tak že celý volební okres obsahuje jen 15,000 duší; tedy by se tomu, co p. poslanec Stamm žádal, aby bylo okresní zastupitelstvo větší, nevyhovělo, poněvadž jsou malé, podobně je k. p. Friedlanský okres volebním okresem, a je to jeden jediný. Kdyby se mělo přání p. poslance Stamma vyhověti, aby byly okresy větší, muselo by se přísně organicky okresy rozděliti znova, a nevázat se na to, co už jednou je, nebo co bylo ustanoveno náhodou před několika lety. Pánové, všichni upamatujeme se na to, jak se tenkráte vedlo, když se okresy zřizovaly; přišla komise do rozličných okresů, a ptala se jich, zda-li chtějí míti okresní úřady, nebo okresní hejtmanství.

Všecka místa se o to hlásila, a učinila té komisí podání, a konečně, které místo učinilo největší podání, které postavilo veliký dům pro okresní úřad, pro separace a arresty, tomu se dal okresní úřad, okresní hejtmanství. Myslím, že to nebylo rationální a moudré rozděleni okresů; že se mělo hledět na statistické rozděleni lidu, kam interesy každé krajiny, ku kterému místu obyvatelstvo vážou, k tomu hledět, kterak jsou rozděleni, aby obyvatelstvo nebylo obtěžováno v přecházení do okresního místa, jak se to často při rozvodněni děje, pak vůbec na celé složení geografické, že kolikrát leží okresní místo za velkou horou, tak že lidé pak přecházeti musí celé horstvo, mají-li se dostat do okresníhu místa. Tenkráte ale komise to tak učinila, poněvadž z toho nabyla užitek pro erár, kdežto obec obět přinášela. Ale máme-li nyní něco organisovat, tedy musíme organisovat ty věci tak, aby v tom bylo lidu blaze, aby nebyl lid obtěžován velkými a obtěžnými cestami. — Kdybychom vzali okresy, jak je navrhuje pan poslanec Stamm, byly oj některé veliké, a jiné zas příliš malé, a právě, poněvadž je ta nesrovnalost tak veliká, myslim, že je lépe, abychom příjmuli prozatím to, co komise navrhuje, ale abychom budoucně organisovali okresní zastupitelstva na základě rationálnějšiho rozdělení spravedlivějšího.

Ale to, myslím, že může být předmět budoucího sněmu a prozatím jsem pro to, abychom se spokojili s tím, co je navrženo; okresy jak jsou, to je skutek, to je praktičnější, to nejsou nesrovnalosti tak veliké; k tomu ještě bude vláda hleděti, aby měla tam úředníky, kde je okresní zastupitelstvo; nyní tam má úředníka okresního, myslím, že vláda sama nahlíží, že je okresních zastupitelstev příliš mnoho a že se mají redukovati na třetinu neb čtvrtinu, tak aspoň slyším ve vládních kruzích že si toho přejí, — i já si toho přeju; ale


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myslím, že se má stát zároveň, aby vláda zřídila své okresní úřady, a abychom i my zřídili okresní zastupitelstvo stejného času, a že se to snad za budoucího zasedáni sněmu státi může. Prozatím ale jsem pro to, co komise navrhuje. -Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Herr Prof. Herbst.

Prof. Herbst: Ich muß mich als Commissionsmitglied für den Antrag, den die Commission gestellt hat, erklären.

Was zunächst den Antrag betrifft, den Dr. Rieger gestellt hat, so ist dieser ein rein formaler, und ich muß ihm die logische Berechtigung zuerkennen; es ist gewiß richtig, daß dasjenige, was im 2. Alinea des ersten Paragraphes erklärt wird, eigentlich in den zweiten Paragraph gehört. — Daß im zweiten Paragraph von dem Gebiete der Bezirksvertretung, rücksichtlich vom Umfange der Vertretungsbezirke gehandelt wird, das ist richtig, und es ist nur eine Verbesserung, wenn die 2. Alinea des ersten Paragraphs in den zweiten Paragraph hingesetzt wird. Aber bezüglich des §. 2 muß ich Folgendes bemerken: Es lautet der 1. Sah im §. 2: "Bis die Organisirung der politischen Behörden im verfassungsmäßigen Wege erfolgt, sind die dermaligen politischen Bezirke auch die Gebiete für die Vertretungsbezirke." Die Commission legte auf die Beibehaltung dieser Worte ein besonderes Gewicht, weil darin, da sie wörtlich der Regierungsvorlage entnommen sind, die Anerkennung liegt, daß die Organisirung der politischen Behörden nicht im administrativen, sondern nur im legislativen Wege erfolgen könne. Dieses in der Regierungsvorlage selbst enthaltene Zugeständniß glaubte die Commission nicht einfach durch die Weglassung der betreffenden Worte aufgeben zu können, und insofern dürfte sich auch Dr. Rieger bestimmt finden, das Amendement zu der Weise zu modificiren, daß diese Worte darin Platz finden.

Wichtiger ist die Frage über die Bildung der Bezirksvertretungen. Der Ausschuß hat sich dafür ausgesprochen, daß bis die Organisirung der politischen Behörden erfolgt, der dermalige politische Bezirk auch der Bezirk der Bezirksvertretung sei.

Ich kann versichern, daß diese Frage die Commission am allermeisten beschäftigt hat, und daß nur nach sehr weitgehenden und sorgfältigen Erwägungen, und nachdem man sich von der Unmöglichkeit, irgend einen anderen Ausweg zu finden, überzeugt hat, man mit großer Majorität sich zu dem angeführten Beschluße einigte. — Es war die Uiberzeugung eine allgemeine, daß gerade in Gemeindesachen an das Bestehende angeknüpft weiden müsse, daß man sich davor hüten muß, etwas willkürlich construiren zu wollen. — Dieser Sah ist gewiß einleuchtend, und hat auch bereits die volle Anerkennung des hohen Hauses in entsprechender Weise gefunden.

Der §. 1 der Gemeindeordnung knüpft ja auch an die bestehenden Ortsgemeinden an, und so viel Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der Zusammen, setzung mancher Ortsgemeinden erhoben wurden, so haben doch alle Erörterungen endlich zu dem Resultate geführt, daß es am besten sei und nichts anderes übrig bleibe, als an dasjenige anzuknüpfen, was bereits besteht, und die weitere Ausbildung der Fortentwicklung der Institution selbst, der Selbstbestimmung der dabei Betheiligten zu überlassen. Dieser Grundsatz findet volle Anerkennung in dem 1. §. der Gemeindeordnung, und die Commission suchte demselben auch in dem gegenwärtigen Paragraph Geltung zu verschaffen. Die jetzigen Bezirke sind etwas einmal Bestehendes. Ja, es ist Thatsache, daß in Bezug auf die Bildung derselben wenige Klagen vorgekommen sind; die Bezirke der politischen Organisation vom Jahre 1850 hingegen haben nur wenige Jahre bestanden, seit dem Jahre 1854 bestehen sie nicht mehr, und es tonnte sich eine wahre Gefellschaftlichkett der Interessen der zu diesen Bezirken Vereinigten gar nicht ausbilden, u. z. um so weniger, weil nicht in Abrede gestellt werden kann, daß manche Bezirke nichts weniger als glücklich construirt waren.

Es müßte also die Wiedereinfühlung dieser Bezirke als etwas ganz Neues angesehen werden, und dieses ganz Neue müßte doch nur zum Behufe eines Provisoriums eingeführt werden. Denn es erklärt die Regierungsvorlage selbst, und mit ihr übereinstimmend auch alles das, was der Herr Abgeordnete Dr. Stamm beantragte, daß diese Vertretungsbezirke nur so lange bestehen sollen, bis die Organisirung der politischen Behörden erfolgt ist. Man würde also zum Behufe eines Provisoriums etwas auf eine kurze, vorübergehende Zeit einführen. was thatsächlich gar nicht besteht, und wenn man schon ein Provisorium haben will, so verlasse man das naturgemäße nicht, und knüpfe daran an, was thatsächlich besteht. Ich glaube, wenn etwas Provisorisches gelten soll, so hat man keine Wahl, man muß dasjenige bestehen lassen, was ist, und nicht zum Behufe eines Provisoriums etwes ganz Nenes construiren; um so weniger, wenn au das Bestehende sich schon thatsächliche Interessen daran geknüpft haben, während dasjenige, was man an dessen Stelle setzen will, etwas ist, was ganz willkührlich construirt wurde. Und das war wirklich bei der Bildung der bezirkshauptmannschaflichen Bezirke der Fall. — Das war die eine Erwägung, welche die Commission bestimmt hat. Eine weitere Erwägung war die, daß, wenn es sich um die Einführung einer neuen Institution, die so tief in das Volksleben einzugreifen bestimmt ist, handelt, man alles vermeiden muß, was geeignet ist, diese Institution von vornherein unpopulär zu machen, und ich hege die innigste Ueberzeugung, und habe es auch bestätigt gefunden, daß nichts geeigneter wäre, das Institut von vornhinein zu discreditiren, und in unserem Volke nur als eine neue Last und als keinen Vortheil bringend erschei-


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nen zu lassen, als wenn man wieder zum Institute der Bezirke nach der politischen Organisazion v. I. 1850 zurückgreifen würde. All, die dem Volke näher stehen, werden bestätigen, daß man kleine Bezirke als etwas Vortheilhaftes, als etwas Naturgemäßes und Wünschenswerthes betrachtet; daß man aber ganz und gar nicht wünsche, daß große Bezirke ins Leben treten. — Das ist aber auch ganz natürlich. In den kleinen Bezirken haben sich eben schon gemeinsame Interessen herausgebildet, und es würde gar mancher Bezirk in die Lage kommen, diese Interessen verkümmert zu sehen zum Vortheil eines anderen Bezirkes, mit dem er vereinigt wird. Denken wir uns den gewiß ganz nahe liegenden und nichts weniger als ideirten Fall, daß 2 Bezirke nebeneiander bestehen, und daß einer derselben vortreffliche Straßen hat, weil schon vor dem Jahre 1848 in diesem Bezirke für das Commissionswesen sehr viel gethan worden ist, baß aber der unmittelbare angrenzende Bezirk in dieser Beziehung sehr vernachläßigt wurde. Solche Fälle gibt es, wie ich aus meiner eigenen Erfahrung bestätigen kann. Was wird der eine Bezirk dazu sagen, wenn man ihn zu den Umlagen des anderen Bezirkes herbeizieht, und den elfteren Bezirk, der sehr schlechte oder sehr wenige oder gar keine Straßen hat, möglich machte, nur auf Kosten des incorporirten Be-zirkes neue Straßen zu bauen? Ich glaube nicht, daß die Gemeinden eines solchen Bezirks neue große Vortheile finden, sondern vielmehr, baß diese Institution in dem gedachten Bezirke von vornhinein als eine sehr unwillkommene Gabe wird betrachtet werden, während der Bezirk vollkommen bereit ist, die Bezirksvertretung als eine sehr wünschenswerthe Institution zu bezeichnen, wenn nur seinen Interessen nicht zu nahe getreten wird. Das ist gewiß etwas, was bei unterer Gesetzgebung als wünschenswerth erscheinen muß, und gerade bei der 100m Landtage ausgehenden Gesetzgebung, — daß dasjenige, was hier von ihm geschaffen wird, gerne angenommen werde, und daß nicht ein Schatten auf die Gesetzgebung, die vom Landtage ausgeht, von vornherein geworfen werbe. Aber auch abgesehen von diesen Gründen sprechen noch andere an sich gegen die Bildung großer Bezirke, und ich glaube, diese sind so wichtig, daß sie gar nicht übersehen werden können. Wenn die Bezirksvertretungen gedeihlich wirken sollen, so muß eine allgemeine Betheiligung aller Insassen, die in diesem Bezirke wahlberechtigt und wahlfähig sind, möglich sein. Wenn das nicht möglich ist, wenn der Bezirk so groß ist, daß nur solche gewühlt werden können, die entweder in dem Sitze der Bezirksvertretung wohnen, oder deren Vermögensverhältnisse ihnen das häufige Kommen in die Bezirksvertretung möglich machen, bann werden nothwendig die Wahlen zu die Bezirksvertretung zu Prärogative Einzelner; die Anderen sind factisch davon ausgeschloßen, weil es ihnen eben nicht möglich ist, sich, wenn auch in die Bezirksvertretung, so das gewiß nicht in den

Bezirksausschuß wühlen zu lassen. Das kann wahr, hastig nicht als Vorthil angesehen werden, denn das ist gerade der Vortheil der Bezirksvertretung inbesonbere des Bezirksausschußes, daß das höhere Organ in communalen Angelegenheiten ein solche ist, welches mit den Verhältnissen der betheiligten Communen vertraut ist. Damit es aber damit vertraut ist, müssen diejenigen, welche im Beztrksausschuße sind, den Communen näher stehen, respective aus allen Theilen des Bezirkes in den Ausschuß gewählt werden können, und das ist bei einer größeren Vezirksvertretung nicht möglich. Ja noch mehr, das Institut einer Gemeindebürokratie ist eine nothwendige Folge von zu großen Bezirken; denn die Selbstbetheiligung an Arbeiten der Bezirksvertretung und des BezirksausschußeS wird in dem Maße schwieriger und unmöglicher, je größer der Bezirk ist. Schaffen Sie zu große Bezirke, so wird die nothwendige Folge davon sein, daß neben dem kaiserlichen Bezirksamte noch ein autonomes Bezirksamt für den Bezirkgeschaffen wird, aber nicht, daß die Selbstbeheilung der Communaten stattfindet. — Das ist der Vorzug der Communalverwaltung, daß der einzelne selbst an der Verwaltung Theil nimmt, wenn er daß nicht thut, wenn nur besoldete, wenn auch von der Gemeinde gewählte Beamten die Geschäfte besorgen, dann ist aller Vortheil verschwunden; denn wer den Beamten ernennt, darauf kommt zuletzt wenig an. Das ist ein weiterer und ich glaube entscheidender Grund gegen die zu großen Bezirksvertretungen.

Es wird freilich eingewendet, daß kleine Bezirksvertretungen nicht lebensfähig seien und der Herr Vorredner hat insbesonders in zwei Richtungen hervorgehoben, warum zu kleinen Bezirksvertretungen als etwas untaugliches erscheinen.

Ich glaube aber, man muß der Behauptung der Lebensfähigkeit etwas näher zu Leibe rücken, es ist das ein Wort, welches zu häufig gebraucht wird, wobei man aber ganz verschiedenes denkt.

Ich frage, was ist zur Lebensfähigkeil der Bezirksvertretungen nothwendig? Offenbar sind ihrer Agende 3facher Art.

Es handelt sich theils um eine überwachende und übergeordnete Thätigkeit über die einzelnen Gemeinden, es bandelt sich auch um die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der einzelnen Bezirke, das sind die verschiedenen wesentlichen Seiten, welche die gesammte Thätigkeit der Bezirksvertretung zu erschöpfen bestimmt sind.

Was nun das erste betrifft, so müßte ich entschieden widersprechen, daß ein größerer Bezirk lebensfähiger fei als ein kleinerer, denn umgekehrt, gerade ein kleinerer wird es sein, weil es da möglich ist, daß diejenigen, welche die untere Gemeinden überwachen und welche die Berufunginstanz für die Entscheidungen des Gemeinde-Ausschußes und des Vorstehers bilden, daß die die Verhältnisse genauer kennen, daß sie vertrauter sind mit demjenigen, was bei der Entscheidung maßgebend ist, daß sie beurtheilen können, was

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den betreffenden. Gemeinden zum Vortheile gereichen kann ober nicht. Wenn der Bezirksvertretung übertragen wlrd die Zustimmung zum Abverkaufe von Gemelndegrundstücken zu extheilen, so werden, wenn der Bezirk ein sehr großer ist, die Einzelnen die Grundstücke unmöglich kennen; dann ist es gleich viel, ob man die Bewilligung dem Landtage überträgt oder der Bezirksvertretung, beide werden nur auf Grund von Acten entscheiden können.

Wenn aber der Bezirk kleiner ist, dann wird die Entscheidung ganz anders, dann gründet sie sich auf die unmittelbare Anschanung der gegebenen Lebensverhältnisse und das ist der Voltheil der Uibertragung dieser Geschäfte an die Bezirksvertretungen.

Dieser Vortheil tritt weit entschiedener hervor, wenn der Bezirk kleiner ist. Aber auch die Entscheidungen der Bezirksvertretungen werden mit ganz anderem Vertrauen empfangen werden, wenn der Bezirk kleiner ist; dann kann man sagen, es sind Männer der Wahl des Bezirkes; es sind die Insassen selbst, welche entscheiden. Das aber ist nicht so, wenn sie weit wohnen, wo man sie deshalb gewählt hat, well kein anderer, der weiter von dem Bezirksbesitze wohnte, geneigt war, diese Last zu übernehmen. Das ist dem Einzelnen gleichgültig, ob der oder der entscheidet, der Mann seines Vertrauens ist es doch nicht gewesen, den er gewählt nat, und wie erst wenn jener nicht deshalb allein der Mann seines Vertrauens ist, weil er ihn nicht kennt, sondern auch weil er besoldeter Beamte ist, den der Vorsteher der Bezirksvertretung ernannt hat? Würde er da glauben eine größere Beruhigung zu. finden, daß ein solcher gearbeitet hat, als wenn ein kaiserlicher Beamte gearbeitet hätte? Ganz gewiß nicht. Nach dieser Richtung müßte ich entschieden bestreiten, daß eine größere Lebensfähigkeit den größeren Bezirken inne wohnt; nein, sie wohnt den kleineren Bezirken inne.

Die andere Richtung sind die gemeinschaftlichen Anstalten. Da scheint mau mir doch eine übertriebene Vorstellung zu haben. Es ist hervorgehoben und insbesondere aufmerksam gemacht worden auf die Schulen, insbesondere auf Gymnasien und Realschulen. Man glaubt, daß ein größerer Bezirk leichter auf seine Kosten ein Gymnasium errichten wird. Derariges wird wohl nicht leicht vorkommen, bisher ist es ganz anders gewesen, namentlich bezüglich der Realschulen, in Bezug auf deren Errichtung unser Land so Großes geleistet hat. — Die einzelnen Gemeinden haben Realschulen errichtet und die Insassen des Bezirkes würben es sehr sonderbar finden, wenn man ihen zumuthen würde, sie sollen, wenn sie vielleicht 5—6 Meilen vön der betreffenden Stadt wohnen, zu Erhaltung der betreffenden Realschule etwas beitragen, sie würden finden, die Sladtbürger haben die materiellen Vortheile der Errichtung einer solchen Schule, deßwegen sollen sie auch die Kosten tragen. In größeren Bezirken werden die Insassen ebensowenig geneigt sein, zu entfernteren Schulen etwas beizutragen, weil ja der Vortheil der Errichtung ihnen nicht zu Statten kommt, sie werden ebenso gut ihre Kinder ins Gymnasium und in die Realschule in einen anderen Bezirke schicken können, denn darin, daß sie mitzahlen müssen zu der Schule, haben sie noch keine Befriedigung und deßhalb werden sie ihre Kinder nicht lieber dort hinschicken. Es werden also solche Anstalten in verhältnißmäßig sehr geringem Grabe durch die Gesammtheit der Bewohner des Bezirks zu Stande kommen und weit naturgemäßer ist, die Errichtung durch Communen und Unterstützung durch das Land und Reich, aber nicht die Aufbringung solcher Anstalten durch die Bezirke. Aehnlich verhält es sich bezüglich anderen Anstalten, selbst der Crebitanstalten. Die werden doch schwerlich sich errichten lassen aus Mitteln des Bezirkes und wenn sie sich errichten lassen, wenn das wirkliche Interesse für solche gemeinschaftliche Anstalten vorhanden ist, so wird der Bezirk schon zu diesem Behufe eine gemeinschaftliche Anstalt errichten; aber das wäre ganz gegen die Menschliche Natur, zu erwarten, daß diejenigen, welche man durch Zwang vereinigt, nun geneigter sein werden, gemeinschaftlich eine Anstalt zu errichten, als wenn man es ihnen überläßt, solche selbst zu begründen. Haben sie die feste Uiberzeugung, daß die Errichtung einer solchen Anstalt in ihrem Interesse liegt, so werden sie sich zu solchen Anstalten verbinden, und für diesen Fall ist im Gesetze schon vorgesehen: haben sie aber nicht die Uiberzeugung, daß das Interesse ein gemeinschaftliches ist, so wird der Umstand, daß man sie zusammen gekoppelt hat zu einer Bezirksvertretung, sie nicht veranlassen, derlei Anstalten zu beschließen und rückstchtlich wenn die Majorität dieß beschließt, so werden die in der Minorität befindlichen nicht eine Wohlthat, sondern einen Fluch in diesen Instituten der Bezirksvertretung finden, der ihnen nur neue Lasten aufgebürdet hat ohne entscheidende Vortheile zu bringen und die sie der Gefahr ausgesetzt sind, durch den größeren Bezirk, zu dem sie hinzugefügt worden sind, absorbirt zu werden.

Das ist die eine Rücksicht in Bezug auf die Lebensfähigkeit, und ich kann nicht zugeben, daß der Vorzug der Lebensfähigkeit dein größeren Bezirkte und am allerwenigsten denjenigen gebührt, die nach dem Vorbilde vom J.1850 reconstruirt würden.

Es ist als ein weiteres Argument die Verein-fachung der politischen Verwaltung angeführt worden. Es ist dieß gewiß ein anstrebenswerthes Ziel, allein es frägt sich sehr, ob durch die Bildung größerer politischen Bezirke nach Analogie der bestandenen Kleisämter oder der Bezirkshauptmannschaften gerade eine Verwohlfeilerung und Vereinfachung des Geschäftsganges erzielt werben würde; es ist sehr die Frage, da nicht die Näherrückung der Organe der politischen Verwaltung an die Bezirke vielmehr zur Vereinfachung des Geschäftsganges und zur Verminderung der Schriftlichkeit beitragen würde. Daß die Organisirung vom I. 1850 das absolut Beste gewesen sei, das möchte sich nicht so


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einfach behaupten lassen; aber selbst die Behauptung ist nicht richtig und auch mit der Regierungsvorlage nicht im Einklange, daß überall dort, wo eine selbststündige Vertretung ist, auch ihr gegenüber stehen müsse ein politisches landesfürstliches Amt.

Ich mache darauf aufmerksam, daß nach dem Gesetze über die Bezirksvertretung auch wie es von der Regierung vorgelegt wurde, die Städte, welche eigene Gemeindestatute haben, von der Unterordnung unter die Bezirksämter ausgenommen sind, daß sie dem Landesausschuße in Communalangelegenheiten unterstehen, und in Bezug auf den überť tragenen Wirkungskreis der Statthalttrei, und daß sie nur in Bezug auf die übrigen Angelegenheiten des Bezirkes, und auf die gemeinschaftlichen Anstalten im Bezirksverdande begriffen sind.

In communaler Beziehung bildet daher jede solche Stadt, welche ein eigenes Statut hat, und es wird deren sehr viele geben, einen eigenen Bezirk, doch steht dieser eigene Bezirk nicht einem eigenen Bezirksamt gegenüber, sondern untersteht unmittelbar der Statthalterei. Man kann also nicht schlechthin diese Nothwendigkeit behaupten.

Indessen das mag dahin gestellt bleiben. Es handelt sich nicht um etwas, was für ewige Zeiten gelten soll, sondern um etwas, was so lange gelten soll, bis die Organisirung der politischen Behörden im verfassungsmäßigen Wege erfolgt, und insofern um ein Provisorium; und weil um ein Provisorium, so möge man nicht ein neues Provisorium schaffen, sondern unmittelbar an das Bestehende anknüpfen. Das waren die Gründe, welche die Commission zur Stellung ihres Antrages bestimmten, allen andern Rücksichten glaubte sie dadurch Rechnung zu tragen, daß die Vereinbarung dort, wo sie von den Vertretungsbezirken gewünscht wird, geschehen kann und diese selbst find ja die besten Richter darüber, was den wahren Interessen des Bezirkes entspricht; das ist eben durch §. 2, wie er von der Commission vorgeschlagen wurde, dadurch in der That geschehen, und sie meint wirklich allen Bedürfnissen vollständig Rechnung getragen zu haben.

Statthalterei-Vicepräsident Freiherr von Kellersperg: Ich habe von Seite der Regierung die Regierungsvorlage zu vertheidigen, und brauche in dieser Beziehung nur wenige Worte zu sagen, da Dasjenige, was für die Regierungsvorlage spricht, von einem der Herren Vorredner, dem Hrn. Abgeordneten Stamm, sehr gründlich auseinandergesetzt und dem h. Hause vorgeführt worden ist. Die Regierung beantragt im §, daß, bis die Organisirung der politischen Behörden erfolgt, die Bezirksvertretung nach jenen Räumen organisirt werden soll, welche im J. 1849—1850 den Umfang der Bezirkshauptmannschaften bildeten. Die Regierung war umsomehr zu diesem Antrage verpflichtet, als sie Willens ist, in baldigster Zeit eine, Vereinfachung des administrativen Organismus eintreten zu lassen, und daher zu befürchten steht, baß wenn gegenwärtig in dem Königreiche Böhmen 200 Bezirksvertretungen nach dem Antrage der Commission gebildet werden, diese 200 Bezirksvertretungen schon nach kurzer Zelt wieder aufzuhören und ist diejenige Anzahl von Bezirksvertretungen sich umzugestalten Hütten, welche dem künstigen Raume der politischen Behörden erster Instanz entspricht. Die Gründe, warnm die Regierung den §. 1 so stilisirt hat, wie in der Regierungsvorlage vorkommt sind also diejenigen, die der Abgeordnete Stamm erwähnt; erstens Gründe der Opportunität bezüglich der Leistung-Fähigkeit dieser Körperschaft, und zweitens Gründe einer billigen politischen Administration.

Den sehr geistreichen Anführungen des Herrn Vorredners gegenüber muß ich doch in Zweifel ziehen, ob die Gemeinde - Uberwachung von Seite einer Bezirksvertretung, welche die Grenze einer früheren Bezirkshauptmannschaft nicht überschreitet, wirklich schwierig sei. Ich muß auch in Zweifel ziehen, ob es für die Bezirke, wie es die jetzigen Bezirke sind, künstig möglich sein werde, öffentliche Anstalten ins Leben zu rufen.

Es handelt sich nicht blos um Schulanstalten, sondern auch um andere öffentliche Anstalten aller Art. Der Rayon der alten Bezirkshauptmannschaften ist nicht so bedeutend; er geht, wie ich glaube, manchmal bis auf 5 oder 6 Quadrat-Meilen herab, Und wird in den günstigsten Gegenden kaum höher als auf 20 Quad. Messen steigen.

Daß den früheren Bezirkshauptmantschaften abgesprochen werden könnte, sie feien zweckmäßig gewesen, möchte ich denn doch nicht glauben. Ich will nicht sagen, das dieß die absolut beste Organisation war; aber damit find wir bereits im Reinen, baß sie relativ besser war, als jene Organisirung, Welche aus sie gefolgt ist! daß sie billiger war; möchte ich auch behaupten Es ist zwar bei der Organisirung vom Jahre 1855 ungeheuer gespart worden, und besonders, was namentlich die Herren, die in Gerichtsfachen arbeiten, trauriger Weise werden erfahren haben, — in der Schreibkraftdisponirung auf eine solche Art, die wirklich dem Dienste abträglich war.

Und dennoch scheint mir, daß die neue Organisirung theurer war als die vergangene. Der Herr Vorredner hat auch erwähnt, daß er nicht glaubt, es sei nothwendig das politische Organ in jenem Orte zu wissen, wo die Bezirksvertretung, wo der Bezirksausschuß tagt.

Auf diesen Umstand legt die Regierung viel Gewicht; denn die Wechselwirkung ist eine vielfällige, und wenn diese Wechselwirkung nicht eine mündliche und eine schnelle ist; so wird es wirklich zu bedauern seih daß am Ende das Schreiben noch mehr um sich greift, als bisher.

Die Regierung legt auf den Umstand viel Gewicht, daß jeder Vertretungsbezirk mindestens Einen stanzen politischen Bezirk umfassen solle. Wenn die Vertretungskörper größer find als die politischen Bezirke, so wirb die Sache von weniger Bedeutung

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sein. Gesetzt z. B. die Bezirke Komotan und Sebastianberg verbinden sich zusammen, so kann es am Ende für die Regierung einerlei sein, ob nur in Homotau ein Bezirksorgan sich befindet. Allein wenn in einem politischen Bezirke sich mehre Vertretungskörper und Vertretungskörper außerhalb des Stand-ortes der Regierungsbehörde befänden, das würde wohl in vielen Beziehung von unendlichem Schaben sein. —

Bezüglich der Behauptung, als ob die Regierung selbst zugebe, es sei nicht möglich diesen Grundsatz durchzuführen, indem sie bei den Städten erlaubt, daß dieselben auch unabhängig von der Regierungsbehörde mit dem Landesausschuße in Berührung treten können, — habe ich nur zu erwähnen, daß in der Regierungsvorlage dieß bloß bezüglich der Gemeindeangelegenkeiten der Städte zugegeben ist. In die eigentlichen Gemeindeangelegenhetten hat sich die Staatsbehörde gar nicht zu mischen. Es ist aber im §. 2 der Regierungsvorlage ausdrücklich gesagt, daß auch diese Städte bezüglich des ihnen vom Staate übertragenen Wirkungskreises unter die Statthalterei gehören, und in allen andern zu dem Wirkungskreise der Bezirksvertretung gehörigen Angelegenheiten im Bezirksverbande begriffen sind.

Diese Bedenken sind daher durch den Tert der Regierungsvorlage gänzlich behoben und ich kann daher das hohe Haus nur bitten, jenen Antrag annehmen zu wollen, den der Herr Abg. Dr. Stamm vorbrachte. Ich stelle hiezu nur noch eine Bitte; bei Gelegenheit dieses oder eines anderen §. auch den Grundsatz anssprechen zu wollen, daß jeder Vertretungsbezirk mindestens Einen politischen Bezirk umfaßen soll.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Herr Bürgermeister Pstroß.

Pstroß: Der Abg. Herr Professor Herbst hat darauf hingewiesen, daß die Bestimmung über den Umfang der Vertretungsbezirke eine solche gewesen ist, die in der Commission der umfassendsten Erörterung unterzogen worden ist.

Herr Prof. Herbst hat diese Thatsache dadurch bestätigt, daß er in einer ausführlichen und gediegenen Art und Weise alle Meinungen dem hohen Hause zur Kenntniß gebracht hat, welche die Commission bei ihrer Schlußfassung geleitet haben, bet Beschlußfassung des Antrages nämlich, wie er dem hohen Hause vorliegt. Mir erübrigt nur noch auf einen Umstand hinzuweisen, nämlich auf jenen, daß der Mann, der bereits im vorigen Jahre die Errichtung der Bezirksvertretungen nach den bestehenden Bezirken dem hohen Hause befürwortet hat, der Mann, der auch bei Berathung der Gemeindeordnung als Autorität in Gemeindesachen wiederholt hier angeführt worden ist, baß Dr. Brauner namentlich derjenige gewesen ist, der auch dafür in der Commission eingestanden ist, daß die Bezirksvertretungen unmittelbar nach den jetzt bestehenden politischen Bezirken errichtet werben sollen. Ich halte mich für verpflichtet, diesen Umstand dem hohen Hause zur Kenntniß zu bringen. Ich würde mir nur noch erlauben, auf Eines aufmerksam zu machen, was zum größten Theile auch schon Herr Professor Herbst Herrn Dr. Stamm gegenüber entkräftet hat; nämlich, daß gerade doch die Einfühtung von kleinen Bezirken eine Verwohlfeilerung im ganzen Geschäftsgange erzielt werden kann. Herr Dr. Stamm hat ja selbst darauf hingewiesen, daß durch das neue Gemeindegesetz viele Sachen, die früher nur der politischen Behörde zur Austragung überlassen waren, jetzt unmittelbar in den natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde übertragen worden sind. Es muß also durch diesen einzigen Umstand jedenfalls eine Entlastung des Staatshaushaltes stattfinden, und es steht auch nicht zu befürchten, daß durch die Errichtung kleinerer Bezirksvertretungen vielen Bezirken größere Lasten aufgebürdet würden. Denn, meine Herren, im §. 47 ist ja ausdrücklich gesägt, daß das Amt eines Mitgliedes der Bezirksvertretung unentgeltlich sei, und nur allenfalls eine Vergütung zu leisten ist für die damit verbundenen baaren Auslagen. Werden nun große Bezirke errichtet, wo, wie sich die Herren erinnern, nach den Bestimmungen der G.-O. der Bezirksvertreter sich an Ort und Stelle verfügen müssen um sich durch persönliche Anschauung zu überzeugen, ob dem Ansuchen der Gemeinde folge gegeben werben kann, so würden dadurch vielleicht Kosten auflaufen, welche jedenfalls vermindert werden, wenn die Bezirke so errichtet werden, daß man immer annehmen kann, die Vertreter der Bezirke seien auch mit den Verhältnissen des Bezirkes genau bekannt; was offenbar nicht der Fall sein wird, wenn —wie seine Excellenz der Herr landesfürstliche Kommissär die Güte hatte, uns bekannt zu geben — es derzeit auch Bezirke gibt, die einen Umfang bis 20 Quad.-Klftr. Meilen haben. Allein ich glaube auf einem Umstand müssen wir doch auch ein besonderes Gewicht legen. Ich glaube, es ist Niemand unter uns, meine Herren, der nicht sehnlichst wünscht, daß das Verfassungsleben in unserem Staate immer mehr und mehr gedeihe. Sind wir von diesem Wunsche beseelt, so müssen wir auch zu allem beitragen, was zur Erreichung dieses Zweckes beiträgt.

Wollen wir die Entwicklung der Verfassung anstreben, meine Herren, dann müssen wir auch, wo möglich vielen Leuten die Gelegenheit bieten, sich im Verfassungs-Leben einzuweihen; ich glaube, die Bezirksvertretung wird dann — so zu sagen — eine Vorschule bilden, um tüchtige parlamentarische Kräfte für die Landes- und Reichsvertretungen heranzubilden ; je mehr Bezirksvertretungen wir errichten, destomehr Leuten haben wir die Gelegenheit geboten, sich im öffentlichen Leben eine kleine Vorschule zu verschaffen, das waren auch mit die vorzüglichster Beweggründe, die die Commission geleitet haben, für die Errichtung kleiner Bezirksvertretungen einzustehen.

Dr. Rieger: Der Herr Abgeordnete Herbst


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hat einen besonderen Werth darauf gelegt, daß im 2. § dieses Gesetzes die Worte vorkommen: "bis zur Organisirung der politischen Behörden im verfassungsmäßigem Wege." Es handelt sich also darum, daß dieses ausgesprochen wird, daß die Organisirung der Behörden nur im verfassungsmäßigem Wege vor sich gehen, nicht blos im Administrationswege, nicht blos durch eine einfache Organisationsvorschrift des Ministeriums. —

Das ist ganz richtig; aber ich glaube auch, daß das nicht bezweifelt werden könne und solle, well es ja die Regierung selbst in ihrer Vorlage gesagt hat, und weil es sich nach meiner Ansicht von selbst versteht. Ich bin weit entfernt gegen das Princip aufzutreten, daß die Organisation im verfassungsmäßigen Wege erfolgt: aber, meine Herren, seien wir offen! Wie denken wir uns die Sache? Wir haben 2 Dinge zu machen. Wir haben die politischen Behörden zu organisiren auf einem neuen Fuß und wir haben die Bezirksvertretungen zu organisiren, respective das Gebiet für die Bezirksvertretung zu bestimmen. Nun frage ich, meine Herren, ist unter Ihnen Jemand, der einen Zweifel hat, daß die Bezirksvertretung in ihr Gebiet nur durch die Landesgesetzgebung festgestellt wird? — Ich glaube, daß es sich von selbst versteht, daß zu dieser Bestimmung gar Niemand anderer Competent fein kann, als die Landesvertretung, um zu bestimmen, wie groß und weit die Bezirksvertretung sein sollen und welche Abgrenzung sie haben, nicht bloß, well es von selbst in der Natur der Sache liegt, weil das in seinen Rechtskreis hineintrit und vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit gewiß Niemand anderer als der Landtag besser beurtheilen kann, wie es am zweck mäßigsten ist, die Bezirksvertretung zu organisirten, ob groß oder klein, und in welcher Abgrenzung, das dürfte also feststehen. Nun ist aber eine andere Frage. Wer hat die Behörde zu organisiren? Der Herr Abgeordnete Herbst meint, es soll das im verfassungsmäßigen Wege geschehen. Nun aber, wir haben von Seite des Herrn Statthalterei-Vicepräsidenten gehört, daß die Bezirksvertretungen sich nach den Behörden richten sollen, ihnen gewisser Maßen nachgehen sollen. Sehen wir nun den Fall, daß die Behörden durch die Reichsgesetzgebung organisirt würden, so würde das eventuell zur Folge haben, daß factisch auch die Retchsgesetzgebung die Bezirke in Böhmen organisiren würde. Ich bin der Ansicht, daß auch nach dem bloßen Verhältniße des Landes die innere Organisation desselben und die Behörden durch die Landesgesetzgebung festgestellt werden sollen. Ich weiß nicht, ob diese Ansicht im hohen Hause von allen Selten getheilt wird; ich wünschte darüber im Klarem zu sein; wenn aber das der Fall ist, wäre es viel einfacher zu sagen, bis die Organisirung der politischen Behörden im Wege der Landesgesetzgebung erfolgte. Mit diesem Beisatze bin ich vollkommen einverstanden; dann würden, — und ich glaube, es ist das ganz in der Ordnung — ebenso wohl den Bezirk als auch die Behörden, welche ihnen analog sein sollen, durch die Landesgesetzgebung festgestellt; mit diesem Beisätze bin ich also vollkommen einverstanden. — Wenn aber das nicht der Fall sein sollte, so würde ich darin die Gefahr erblicken, daß, wie gesagt, der Landtag um sein Selbstbestimmungsrecht in dieser Beziehung gebracht wurde; daß es factisch dieß Ministerium ober die Reichsgesetzgebung wäre, welche die Behörden organisiren wollte, und wir müßten dann mit den Bezirksvertretungen nachgehen, und das wünschte ich vermieden zu sehen. —

Nun, was den andern Gegenstand, der vorliegt, nämlich die Frage, ob die Bezirke groß oder klein sein sollen, betrifft, so glaube ich sie gar nicht in die Debatte ziehen zu sollen. Es handelt sich im gegenwärtigen Augenblicken und kann sich auch nicht um etwas anderes Handeln, als um eine provisorische Verfügung. Wir Alle sind der Ansicht, das wir lein gehöriges Substrat haben, worauf wir eine definitive Organisation der Bezirksvertretungen einrichten können. Wir sind so ziemlich Alle der Anlicht, daß die Bezirke nicht vollkommen entsprechen, daß die Wahlbezirke nicht vollkommen entsprechen; daß auch die Gerichtsbezirke nicht entsprechen, ober die Untersuchungssprengel nicht entsprechen. Wir haben kein Substrat, keine Bezirke, auf welche wir stabil für alle Zukunft unsere Bezirksverlretungen basiren können. Ich glaube also, daß wir jedenfalls die Frage vertagen müssen bis zum nächsten Landtag und da wird Gelegenheit sein, darüber zu sprechen, ob es zweckmäßiger sei, größere oder kleinere Bezirke zu bilden. Daß die Lebensfähigkeit nicht gerade von der Größe abhängt, damit bin ich ganz einverstanden, denn wir sehen das im praktischen Leben; es existiren kleine Menschen ebenso gut wie die großen, mitunter noch besser; also die Lebensfähigkeit liegt nicht allein in der Größe.

Aber, meine Herren, auch im praktischen Leben braucht man zu gewissen Functionen eine gewisse Größe oder gewisse Kräfte; die kleinen Leute können trotz ihrer Gesundheit doch nicht zum Militär abgestellt werden, wenn sie nicht das Maß haben, und so glaube ich auch, daß die Bezirke, wenn sie nicht eine gewisse Größe haben, auch nicht ihren Wirkungskreis und alle ihre Pflichten ausüben können, welche man ihnen zumuthet; und daß dies der Fall ist, hat auch gewiß die Commission eingesehen, denn sie hat gesagt, daß die Bezirke, welche nicht wenigstens 10.000 Seelen haben, sich mit einem andern vereinigen. Sie hat also das Militärmaß von 10.000 festgestellt, also nach dem Maße festzustellen befunden. Es wäre die Frage, ob 15.000, 20.000 oder 30.000. Nun ich bin aber, wie gesagt dafür, daß man sich daran hält, was gegenwärtig vorhanden ist, u. z. noch aus einem andern Grunde; nämlich ich glaube, daß die gegenwärtigen Bezirke wirklich bereits eine Art Rechtspersonen sind,'Rechtspersonen deshalb, weil sie ein eigenes Vermögen haben. Dieses Vermögen, meine Herren, ist dadurch entstanden, daß die Bezirksvorstände in ganz unberechtigter Weise


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den Bezirken zu viel aufgelastet hoben; sie haben mehr Bezirksauslagen repartirt als wirklich ausgegeben wurde, und so ist in Böhmen die Anomalie vorgekommen, daß wir daselbst Bezirke haben, die ein Vermögen von 50.000 fl, besitzen. Meine Herren, also sie sind Rechtspersonen, haben ein Vermögen, und dies müßte erst unter sie vertheilt werden, wenn sie sich mit einem andern Bezirke verewigen sollten, baß aber in diese Operation jetzt sogleich eingegangen werben soll, bevor wir etwas Definitives organisiren, das wäre nach meiner Ansicht vollkommen unzweckmäßig.

Aber ich glaube, wir halten das gegenwärtig anstecht, so lange wir nichts. Definitives organisiren. Die Gründe, welche Se. Excellenz angeführt hat, haben mich nicht überzeugt; er hat gesagt, daß die Regierung das Bedürfniß einsehe, die Zahl der Bezirke zu reduciren. Ich trete ihr in dieser Anschauung vollkommen bei, und glaube, sie thut damit etwas sehr Zweckmäßiges. Aber es wird sich dies auch nicht im Handumdrehen machen lassen, und ich glaube die Regierung wird zu dieser Organistrung gewisse Vorarbeiten machen müssen; denn es handelt sich nicht darum, wie man in der Bachischen Periode eine Organisation gemacht hat; so etwas ging in vier Tagen. Wenn man etwas Ordentliches und Bleibendes machen will, so möge man daran mit Vorsicht gehen, und möge die gehörigen statistischen Daten sich verschaffen, und dazu wird die Regierung eine gewisse Zeit brauchen. Ich glaube also, daß die gegenwärtigen Bezirke, welche bis dahin ohne wesentlichen Schaden für das Land fortbestanden, noch fernerhin, fortbestehen können. Indeß, wenn die Regierung früher daran gehen sollte, und früher daran zu gehen in der Lage, wäre, vorausgesetzt nämlich, daß sie es auf verfassungsmäßigem Wege thut, so würde das auch noch lein Hinderniß sein, daß die Bezirkövertretungen bestehen.

Gesetzt, die Regierung organisirt neuerdings die Bezirkshauptmannschaften, so können innerhalb einer Bezirkshauptmannschaft immer noch drei Bezirksvertretungen bestehen, das hat kein Hinderniß und sie können später, bis der nächste Landtag zusammentritt, immer noch congruent und analog gemacht werden oder in einer anderen Weise.

Ich glaube aber, das Wesen der Sache ist, daß die Regierung in der Organisirung ihrer Behörden nicht ohne Einvernehmen mit den Landesvertretungen und Organen vorgehe, und die Regierung das nicht übereile, sondern mit gehöriger Zuhilfenahme aller statistischen Behelfe und Rücksichten auf geographische und Bevölkerungsverhältnisse dabei vorgehe.

Graf Clam-Martinic: Ich habe in der Commission nicht mit der Majorität in diesem Paragraph gestimmt, dagegen habe ich mich umso entschiedener gegen den Antrag, welchen Herr Dr. Stamm vorgebracht hat, und welcher derjenige der Regierungsvorlage ist, erklärt. Wenn ich nun die Wahl habe, zwischen beiden Antrügen, so muß ich mich unbedingt auf die Seite des Antrages der Commission stellen. Mehr als das: ich will nicht eigensinnig bei meiner Ansicht beharren, ich füge mich den gewichtigen Gründen, welche für den Antrag, der Majorität heute von verschiedenen Seiten vorgebracht worden find. Ich erlaube mir nur auf Eins aufmerksam zu machen. Es ist davon gesprochen worden, ob große Bezirke lebensfähiger sind, als kleine? Mir scheint, von der Größe der Bezirke hängt die Frage der Lebensfähigkeit nicht ab, es können große und kleinere, unzweckmäßig organisirt, nicht lebensfähig sein; es hängt die Lebensfähigkeit wesentlich davon ab, daß auf die Interesse der-Betreffenden Rücksicht genommen werde, auf ihren Wunsch und ihren Willen; daß die Bezirke möglichst nach Wunsch und Willen der Beiheiligten organisirt werden, und daß durch ihre Mitwirkung die Abgränzung erfolgt. Diese Gründe sind es, die mich bestimmen, in diesem Augenblicke für die Beibehaltung der jetzigen BezirkŤ zu sprechen, weil jede andere Abgrünzung eine größere Summe von imperativen Einfluß in sich begreifen würde; es müßten Bezirke zusammengelegt werden im größeren Maßstabe, ohne daß wir die Vertretung Organe hätten, welche berechtigt wären, im Namen der Bezirke zu sprechen. Eben darum sehe ich in dieser provisorischen Organisation den Weg, um bei künftiger Organisirung Organe der Bezirke zu haben, welche berufen sind, ihre Stimme im Namen der Bezirke geltend zu macheu. Das schetnt mir, ein wesentlicher Vortheil zu. sein. Es ist vielfach hingewiesen worden auf die Organisirung der Behörden.

Es sind allerdings auch bei der Feststellung, der Organisation der Behörden von den Commissionen vielfach die Gemeiden befragt worden, ob die Bezirke so oder so abgegrenzt werden sollen. Dennoch aber glaube ich behaupten zu können, daß in vielen Bezirken gegen den Willen der Gemeinden, gegen ihren Wunsch und sehr oft gegen die Zweckmäßigkeit und gegen ihre Interessen die Begrenzung, vorgenommen worden ist, weil ganz andere Rücksichten maßgebend waren. Wenn wir nun die Bezirksvertretung vorläufig auf Grundlage der jetzigen Organisation bilden, so, werden wir bei der neuen Abgrenzung der politischen Bezirkt Organe haben, welche ihre gewichtigen Stimmen im Namen der Bezirke erheben können.

Die Abgrenzung der künftigen politischen Bezirke ist allerdings eine sehr wichtige Frage, und es ist von den früheren Rednern auf Bedenken hingewiesen worden, welche darin liegen, daß vielleicht die Abgrenzung der politischen Bezirke durch die Reichsgesetzgebung ohne Mitwirkung des Landtages erfolgen könnte, und das namentlich, wenn der Grundsatz aufgestellt wird, daß die beiden Eintheilungen mit einander zusammenfallen, d. h. identisch sein müssen; wodurch das Recht der Landesgesetzgebung leicht ein illusorisches werden könnte. Ich glaube, daß auch hier ein Mittel vorhanden.


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ist, die beiden maßgebenden Gesichispunkte zu vereinigen. Es scheint mir in der That möglich, daß die Grundzüge der Organisation der Behörden von der Reichsgesetzgebung festgestellt werden, daß aber die Organisirung der politischen Behörden selbst, beziehungsweise die Abgrenzung der politische Bezirke im Wege der Landesgesetzgebung erfolge.

ES läßt sich dieß formuliren, wenn man in diesem Paragraphe ungefähr so sagen würde: "Bis die Organisirung der politischen Behörden im verfassungsmäßigen Wege, beziehungsweise die Abgrenzung der politischen Bezirke im Wege der Landesgesetzgebung erfolgt."

Das würde allerdings die Theilnahme der verschiedenen berechtigten verfassungsmäßigen Faktoren an der Gesetzgebung wahren, beziehungsweise dem Reichsrathe, soweit sie als Reichsgesetzgebung ausgefaßt werden sollte, und jedenfalls dem Landtage bei der Abgrenzung der politischen Bezirke; und es würde eine doppelte Sicherheit geboten sein dafür, daß die Abgrenzung nicht im Wege administrativer Ordonnanz erfolgen sönne.

Ich würde mir also erlauben, diese Abänderung in der Stylisirung zu beantragen; und erlaube mir nur noch darauf aufmerksam zu machen, daß es mir nicht unbedingt nothwendig erscheint, daß die Bezirke jedes Mal identisch seien. Ich glaube, das Wichtigste ist, daß die Grenzen zusammenfallen; wohl aber kann es sein, daß ein Vertretungsbezirk mehrere politische Bezirke ober ein politischer Bezirk mehrere Vertretungsbezirke umfasse. Das erste ist in der Regierungsvorlage anerkanut; denn es würde nach der jetzigen Organisation ein Vertretungsbezirk mehrer politische Bezirke umfassen. Warum aber nicht das Orgentheil möglich sein sollte, ist nicht abzusehen.

Wichtig ist nur, daß die Grenzen zusammen fallen, daß nur ganze Bezirke sich gegenseitig um schließen.

Ich wiederhole nur noch, daß ich für den Majoritätsantrag stimmen werde wesentlich darum, weil er in diesem Augenblicke die geringste Summe von imperativem Einfluß auf die Bildung der Bezirksgemeinden bedingt, und 2. darum, weil er mir das einzige Mittel zu sein scheint, um schnell zur Verwirklichung der Bezirksvertretung zu kommen; auf das aber habe ich wiederholt, bei verschiedenen Anläßen — hier und an anderen Orten — das größte Gewicht gelegt.

Ich sehe in der Verwirklichung der Bezirks Vertretung einen der wichtigsten Schritte in der Entwickelung unseres autonomen Lebens, und deß wegen schließe ich mich jedem Antrage bei, welche die Verwirklichung dieses Zweckes möglichst beschleunigt und sichert, und darum stimme ich mit de Majorität.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Herr Dr. Stamm:

Dr. Stamm: Ich kann mich nicht herbeilassen, über das, was groß und klein, was lebensfähig und was nicht lebensfähig ist, mich in einen Streit einlassen zu wollen. Aus allen den Gründen und Einwendungen ist mir vorzüglich nur einer, aber auch nur einer als wichtig erschienen, und das ist die Einwendung des Prof. Herbst, daß mir der Selbstbestimmung der Gemeinde Gewalt anthun, wenn wir die jetzigen Wahlbezirke ober die ehemaligen Bezirkshauptmanschaften zu Grunde legen, oder, wie sich der geehrte Herr Vorredner ausgesprochen hat, daß wir gegen den Wunsch und gegen den Willen der Bevölkerung handeln. Und darauf erlaube ich mir die Bemerkung zu machen: die Bezirkshauptmannschaften, welche im Jahre 1850 eingeführt worden sind, find mit dem Willen und mit dem Wunsche des Volkes entstanden (Unruhe im Centrum), indem gemischte Commissionen die Gemeindevorstände befragt, und diese sich dafür entschieden haben. (Sensation und Unruhe im Centrum.) Die jetzt bestehenden Bezirke sind wirklich, wie sie bezeichnet sind, einfach factisch. Wenn daher das Bestehende gelten soll, wenn daher der Wunsch des Volkes gelten soll, so können wir mit ganz guter Beruhigung auf meinen Antrag eingehen. Wenn wir das Jetzige annehmen, dann haben wir nicht die geringste Garantie, ob wir mit dem Wunsche des Volkes gehen. (Gesteigerte Unruhe im Centrum.)

Graf Clam-Martinitz: Ich erlaube mir nur eine factische Berichtigung. Ich will dahin gestellt sein lassen, wie weit der Wille und Wunsch der Bevölkerung auch bei der ersten Organisation beachtet worden ist (Výborně), bitte aber zu bemerken, daß die jetzigen Bezirke die alten Gerichtsbezirke sind, die ein Theil der Organisation vom Jahre 1850 waren, und baß sonach in demselben Maße, in welchem bei jener der Wunsch und Wille der Bevölkerung nach der Ansicht des Herrn Abgeordneten Stamm berücksichtigt wurde, derselben auch in eben dem Maße bei der jetzigen, die er als die Bachische bezeichnet hat, berücksichtigt worden ist. Ich glaube, daß dießfalls kein Unterschied zwischen diesen beiden ist. Es liegt aber der Unterschied zwischen deiden Anträgen darin, baß die Zusammenkopplirung. der Bezirke durchaus ohne Mitwirkung der Bevölkerung geschehen mußte (Bravo! Výborně!), und das ist das Argument, welches ich angewendet habe.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so wird der Berichterstatter . . . (Rufe- Schluß!) Also Herr Berichterstatter!

Bertchterstatter Dr. Gabriel: Ve zprávě k zákonu tomuto se uváděly důvody, proč se §. 1. a 2. liší od předlohy vládní.

Důvody tyto jsou, že se tím spůsobem předně sestavení zástupitelstva okresního dle nynějších, skutečně stávajících politických okresu volicích více ulehčí, než by to bylo dle zásad vládní předlohy v §. 2., který na §. 7. řádu volebního do sněmu zemského poukazuje.


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Druhý důvod byl, že každý okres pro sebe bude moci nejlépe posouditi, jsou-li zájmy jeho podobny potřebám sousedního okresu a pakli tomu tak, budeli spojeni toto s druhým okresem potřebné nebo žádoucí. Třetí důvod byl, že takové dobrovolné sestaveni zastupitelstva okresního bude moci znamenité předběžné práce budoucího politického organisování ulehčiti a podporovati, máli se to státi spůsobem ústavním, poněvadž zároveň i svých potřeb šetřiti mohou. V těchto důvodech takořka leží to, co páni řečnící, Exc. hrabě Thun, pan Dr. Rieger, pan Dr. Herbst a pan Pštros a jeho Exc. hrabě Clam podali.

Indem ich auf den Bericht, und zwar auf die Gründe für die Annahme der abgeänderten Textirung des Eniwurfes hinweise, stelle ich den Antrag, der hohe Landtag wolle den §. 1 und 2, wie ihn die Commission vorgebracht hat, genehmigen und annehmen.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Es liegen 2 Antrüge vor. Der eine vom Herrn Dr. Stamm, der andere vom Herrn Dr. Rieger; und dann von Sr. Excellenz dem Herrn Grafen Clam ein Amendement für den 2. Absatz im 2. §. Ich werde die beiden Anträge zur Unterstützung und dann zur Abstimmung bringen.

Secr. Schmidt (liest): Antrag des Dr. Stamm.

Der hohe Landtag wolle beschließen, der §.1. soll lauten: "Von der Bestellung und Einrichtung der Bezirksvertretung. Im Königreiche Böhmen haben Bezirksvertretungen zu bestehen. Bis die Organisirung der politischen Behörden im verfassungsmäßigen Wege erfolgt, sind die im §. 7. der Landtagswahlordnung aufgeführten Wahlbezirken die Gebiete für die Wirksamkeit der Bezirksvertretungen."

Slavný sněme račiž uzavříti, §. 1. ať zni: O ustanovení a zřízeni zastupitelstva okresního.

§. 1. V království Českém zřízeny budou zastupitelstva okresní a pokud nebudou zorganisovány ouřady politické cestou ústavní, budou okresy volební v §. 7. uvedené okršlkem činnosti pro zastupitelstvo okresní.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Wird dieser Antrag unterstützt ?

Dr. Theumer: Was sollen wir thun? die Hand aufheben? —

Obelstlandmarschall-Stellvertreter: Ja, sollen Sie die Hand aufheben.

(Er ist unterstützt.)

Ich bitte, jetzt den Antrag des Herrn Dr. Rieger zu lesen.

Sekretář Schmidt čte:

Odstavec 2. článku 1. má se zůstaviti k §. 2. zákona obecního jednacimu o okrělkil činnosti zastupitelstva okresního.

Der zweite Absatz des §. 1. soll zum §. 2., welcher von dem Gebiete der Bezirksvertretung hantelt vorbehalten werben.

Oberstlandmarschall Stellvertreter: Wird dieser Antrag unterstützt?

Ich bitte diejenigen Heuen, welche ihn unterstützen, die Hand aufzuheben. (Er ist unterstützt.)

Sekretář Schmidt čte: Článek 2. má. zníti: zákon zemský ustanoví, jak veliké máji býti okresy zastupitelství, pokud se to nestane,, činí nynější politické okresy okršlek.

"Der Umfang der Vertretungsbezirke wird durch die Landesgesetzgebung festgestellt. In solange dieß nicht geschieht, bilden die dermaligen politischen Bezirke auch die Gebiete für die Vertretungsbezirke."

Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. Wanka: Jetzt ist noch ein Amendement; das werbe ich aber bann zur Abstimmung, bringen, wenn der 2. §. zur Abstimmung gelangt.

Graf Clam-Martinic: Wir stimmen ja über beide ab.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Ich glaube nicht.

Graf Clam-Martinic: Es ist ja beschlossen, daß wir über beide gemeinschaftlich abstimmen und folglich über ein Alinea nach dem anderen.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Dann muß ich den Antrag des Dr. Stamm in 2 Abtheilungen zur Abstimmung bringen und falls er nicht angenommen wird, der des Dr. Rieger und später das Amendement beim Alinea 1, §. 2. Bitte also den ersten Absatz des Stammischen Antrages zu lesen.

Landtagesecretär Schmidt liest §. 1.: Von der Bestellung und Einrichtung der Bezirksvertretung. Ich Königreiche Böhmen haben Bezirksvertretungen zu bestehen.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Diejenigen Herren, die für diesen Antrag —

Sladkowský: Ich bitte, es kann nicht soabgestimmmt werden; wir stimmen über die zwei Paragraphe als über ein Ganzes ab; das ist auch ein Ganzes; also wird dieses angenommen, dann sind der zwei Paragraphe verworfen und dann wird über den zweiten Paragraph abgestimmt; aber dieser erste Absatz ist nicht der Antrag des Abgeordneten Stamm, das ist der Antrag der Commission.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Es ist alles eins, er ist doch der entfernteste vom Antrage der Commission. Die Commission hat einen anderen Antrag gestellt und Dr. Stamm hat diesen Antrag gestellt, daher muß ich vermöge die Geschäftsordnung den am weitesten von der Commission abweichenden Antrag zur Abstimmung bringen.

Prof. Herbst: Ich bitte, es muß aber über den Antrag des Abgeordneten Stamm im Ganzen abgestimmt werden, denn der Satz: "Im Königreiche Böhmen haben Bezirksvertretungen zu bestehen," ist kein Amendement zum Commissionsantrage, sondern der Commissionsantrag selbst, (Heiterkeit.)


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Würde er angenommen, so wäre nicht der erste Theil des Stammschen Antrags, sondern der Commissionsantrag angenommen. (Ja wohl.)

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Also bitte ich, den ganzen Antrag zu lesen.

Landtagssecr. Schmidt (liest) § 1.: "Von der Bestellung und Einrichtung der Bezirksvertretung. Im Königreiche Böhmen haben Bezirksvertretungen zu bestehen. Bis die Organisirung der politischen Behörden im verfassungsmäßigen Wege erfolgt, sind die im §. 7 der Landtagswahlordnung aufgesführten Wahlbezirke die Gebiete für die Wirksamkeit der Bezirksvertretungen." —

§. 1. O ustanovení a zřízení zastupitelstva okresního.

V království českém zřízena budou zastupitelstva okresní. Pokud nebudou úřadové političtí způsobem ústavním zorganisování, budou okresy volicí v §. 7. řádu volebního do sněmu jmenovány okršlkem působnosti zastupitelstev okresních.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Bitte jene Herren, die für den Antrag stimmen, die Hand aufzuheben. (Es ist offenbar die Minorität.)

Jetzt kommt der Antrag des Herrn Dr. Rieger; hier muß absatzweise abgestimmt werden, weil Dr. Rieger seinen Antrag, resp. den §. 1, trennt, und den zweiten Absatz in den §. 2 nimmt, für welchen Se. Exc. Graf Clam seinen Antrag gestellt hat.

Landtagssecretär Schmidt (liest):

"Druhý odstavec článku prvního má se postaviti k §. 2. tohoto zákona jednacího v okresním zastupitelstvu."

"Der zweite Absatz des §. 1. soll zum §. 2., welcher vom Gebiete der Bezirksvertretung handelt, vorbehalten werden."

Ich bitte die Herren, die für den Antrag sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

(Rufe: Gegenprobe.)

Ich bitte jene Herren, die gegen den Antrag find, wollen sich erheben. (Zählt 54.)

Ich muß die Herren ersuchen noch einmal, diejenigen die für den Antrag sind, sich zu erheben, weil jetzt 54 gegen den Antrag gestimmt haben.

Dr. Rieger: Dann war ja für meinen Antrag die offenbare Majorität; denn wenn dieß nicht der Fall gewesen wäre, dann wären wir gar nicht beschlußfähig.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: (Zählt) über 100, der Antrag ist angenommen. Es kommt somit als erstes Alinea des §. 2., der von Herrn Dr. Rieger beantragte Zusatz, ich bitte ihn zu lesen.

Clam-Martinic: Es ist der Antrag des Dr. Rieger angenommen, daß der 2. Absatz des §. 1 als erster Absatz in den §. 2 aufgenommen werde. — Ueber das erste Alinea ist noch nicht abgestimmt.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Ich bitte um Vergebung, ich habe es übersehen, ich bitte über das erste Alinea abzustimmen, und die Herren, die für dieses Alinea sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Es kommt jetzt in den §. 2 der von Dr. Rieger gemachte Antrag.

Landtagssecretär Schmidt liest.

"Čl. 2. má zníti: zákonodárství zemské ustanovuje, jak velké má býti okresní zastupitelstvo ; pokud se to nestane, činí nynější politické okresy okršlek.

"Der Umfang der Vertretungsbezirke wird durch die Landesgesetzgebung festgestellt. Insolange dieß nicht geschieht, bilden die dermaligen politischen Bezirke auch das Gebiet für die Vertretungsbezirke."

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Se. Exzellenz Graf Clam-Martinic hat ein Amendement gestellt, daß nach den Worten "verfassungsmäßigem Wege" eingeschaltet wird "beziehungsweise die Abgränzung der politischen Bezirke im Wege der Landesgesetzgebung."

Dr. Rieger: Eventuell, wenn mein Antrag verworfen wird?

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Eventuell, wenn Ihr Antrag verworfen wird. — Ich bitte ihn nochmal zu lesen.

Landtagssecretär Schmidt (liest): "Nach den Worten: "verfassungsmäßigem Wege" sei einzuschalten: "beziehungsweise die Abgrenzung der politischen Bezirke im Wege der Landesgesetzgebung." Dieser Antrag ist eventuell gestellt, wenn der Antrag des Dr. Rieger fallen sollte."

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Wird dieses Amendement unterstützt? Ich bitte jene Herren, die dasselbe unterstützen, die Hand zu erheben. (Ist hinreichend unterstützt.)

Ich werde jetzt über den Antrag des Dr. Rieger abstimmen lassen. Ich bitte ihn nochmal zu lesen.

Landtagssecretär Schmidt liest denselben böhmisch (wie oben.)

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Bitte die Herren, die...

Stimmen: Deutsch.

Landtagssecretär Schmidt liest: "Der Umfang der Vertretungsbezirke wirb durch die Landesgesetzgebung festgestellt. In solange dieß nicht geschieht, bilden die dermaligen politischen Bezirke auch die Gebiete für die Vertretungsbezirke."

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag sind, aufzustehen (Zählt). Es sind 83 aufgestanden, bitte um die Gegenprobe. Diejenigen Herren, die gegen den Antrag sind, bitte ich sich zu erheben. Es sind 89, offenbar also ist der Antrag gefallen. Es wird jetzt über den §. 2 mit dem Amendement abgestimmt werden. Es soll nämlich heißen...

Graf Clam-Martinic: Ich erlaube mir eine Bemerkung hinsichtlich meines Amendements;

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es muß jetzt über das zweite Alinea des §. 1 als erstes Alinea des §. 2 abgestimmt werben; dann erst kommt das erste Alinea des 2. §. als zweites Alinea und dabei mein Amendement, und nun bitte ich, daß dieses zur Abstimmung gebracht werde mit meinem Amendement, und wenn es füllt, das Alinea nach dem Commissionsantrage.

Oberstlandmarschall-Stellv.: Ich bitte also, es soll im 2. Paragraph das zweite Alinea d,s §. 1 am Anfange eingeschaltet werben, nämlich "den Umfang der Vertretungsbezirke bestimmt das Landesgesetz und es kann derselbe nur durch ein Landesgesetz abgeändert werden."

Secretär Schmidt liest:

"Okršlek okresnich zaatupitelstev ustanovuje se zákonem zemským a okršlky tyto budou se moci zase jen zakonem zemakým změniti.''

Oberstlandmarschall-Stellv.: Ich bitte diejenigen Herren, die für das Alinea sind, und daß es als erstes Alinea in den §. eingesetzt werbe, wollen die Hand aufheben (Angenommen).

Ich bitte das erste Alinea des 2. §. jetzt zu lesen, mit dem Amendement des Hrn. Grf. Clam.

Landtagssecretär Schmidt liest: "Das Gebiet der Bezirksvertretung. Bis die Organisirung der politischen Behörden im verfassungsmäßigen Wege, beziehungsweise die Abgränzung der politischen Bezirke im Wege der Landesgesetzgebung erfolgt, sind die dermaligen politischen Bezirke auch die Gebiete für die Vertretunasbezirke."

Pokud nebudou politické úřady spůsobem ústavním potahmo zákonodárstvím zemským vyměřeny, jsou nynější politické okresy zároveň obvody zastupitelstev okresních.

Oberstlandmarschall-Stellv. Dr. Wanka: Ich bitte die Herren, die für den Antrag sind, aufzustehen (Zählt 79), Wünschen die Herren die Gegenprobe? (Stimmen: ja, ja) Diejenigen Herren, die dagegen sind, bitte ich, sich zu erheben. 98 (Majorität). Der Antrag ist gefallen.

Ich bitte über den ersten Absah des Antrages der Commission abzustimmen (Lieft). "Bis die Organisirung der politischen Behörden im verfassungsmäßigen Wege erfolgt, sind die dermaligen politischen Bezirke auch die Gebiete für die Vertretungs-Bezirke."

Pokud nebudou politické úřady zákonodárství zemským zřízeny, jsou nynějši politické okresy zároveň i okrílky zastupitelství okresního.

Ich bitte diejenigen Herren, die für diese Stylisirung stimmen, die Hand auftuheben.

(Angenommen.)

Jetzt bitte ich die andern Absätze zu lesen.

Landtagssecretär Schmidt liest:

Erreicht ein politischer Bezirk nicht die Bevölkerungszahl von 10.000 Seelen, so ist derselbe behust der Bezirksvertretung mit einem benachbarten Bezirke zu vereinigen.

Der Ausspruch hierüber, sowie die Entscheidung, mit welchem Bezirke derselbe zu vereinigen ist, steht nach Einvernehmung der Gemeindevorsteher des einzuverleibenden Bezirkes der Statthalterei einverständlich mit dem Landesausschuße zu.

Wenn zwei ober mehrere Bezirksvertretungen ihre Vereinigung zu Einer Bezirksvertretung beschließen, so kann, insofern dies im Laufe des ersten Jahres nach ihrer Constituirung erfolgt, diese Vereinigung durch die Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschuße, weiterhin aber nur durch ein Landesgesetz ausgesprochen werden.

Neměl-liby některý politický okres 10.000 obyvatelů, má se z příčiny zastupitelstva okresního s jiným sousedním okresem spojiti.

Výrok o tom jakož i rozhodnuti, s kterým okresem se okres takový spojiti má, náleží po vyslechnutí obecních představených toho okresu, který se spojiti má, c. k. místodržitelství po umluvení s výborem zemským.

Usnesou-li se dvě neb více zastupitelství okresních, aby se spojily v jedno zastupitelstvo okresní, vyřknouti se to může, stane-li se to během prvního roku po jich sestavení, místodržitelstvím po umluvení s výborem zemským, později však může se to učiniti toliko zákonem zemským.

Ich bitte diejenigen Herren, die für diesen §. sind, wie er eben vorgelesen wurde, die Hand aufzuheben (Angenommen).

Oberstlandmarschall-Stellv. : Ich werde die Sitzung unterbrechen; jetzt ist drei Viertel auf 1, also bis halb 2 Uhr.

(Nach der Unterbrechung übernimmt Se. Excellenz der Herr Oberstlandmarschall den Vorsitz.)

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die Plätze einzunehmen (Das Haus wird ausgezählt).

Gabriel: Především prosím v §. 3 opravit poslední slovo: místo "obecným" "okresným". (Liest hierauf §. 3 böhmisch, Landtagssecr. Schmidt denselben deutsch.)

§. 3.

K čemu se vztahuje moc a působnost zastupitelstva okresního.

Působnost zastupitelstva okresního vztahuje se ke všem obcím, ježto leží v okresu.

Obce, které mají statut zvláštní, postaveny budou šice ve svých záležitostech obecních přímo pod výborem zemským, potahmo pod sněmem, a v příčině působnosti státem na ně přenesené pod místodržitelstvím; ve všelikých jiných věcech však, k působnosti zastupitelstva okresního náležejících, jsou ve svazku obecním.

Toliko hlavni město Praha jest v každém spůsobu ze svazku okresního vyňato.

§. 3.

Umfang der Wirksamkeit der Bezirksvertretung. Die Wirksamkeit der Bezirksvertretung erstreckt sich auf alle Gemeinden des Bezirkes.

Diejenigen Gemeinden, welche ein eigenes


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Statut haben, stehen zwar in ihren Gemeindeangelegenheiten unmittelbar unter dem Landesausschuße beziehungsweise Landtage, und bezüglich des ihnen vom Staate übertragenen Wirkungskreises unter der Statthalterei, in allen andern, zum Wirkungskreise der Bezirksvertretung gehöligen Angelegenheiten find sie jedoch im Bezirksverbande begriffen.

Nur die Landeshauptstadt Prag ist in jeder Beziehung vom Bezirksverbande ausgenommen.

Gabriel: Tento §. souhlasí úplně s §. 2. vládni předlohy, toliko jen se vynechalo, co je obsaženo o městě Liberci. Jak vědomo máme v Čechách toliko dvě města, která mají zvláštní statut obecní, hlavní město Praha, pak město Liberec. Poněvadž ale podle zákona obecního ponechává se větším městům zakročiti o statut, a pak by byla skutečně jakási nedůslednost. Tak se uvedlo ve zprávě o městu Liberci, že pro tenkrát, než vstoupí úplně dle zemského zákona zemské zastupitelstvo v život, že zůstává jak politický okres pro sebe, a že se pak může připojit k jinému. To samé se zase v či. 2. úvodního zákona uvádí.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so werde ich den §. 3 zur Abstimmung bringen. Bitte die Herren, die für die Annahme des §. in der vorgetragenen Fassung sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Gabriel liest §. 4 böhmisch, Secr. Schmidt denselben deutsch.

§.4.

Kdo vykonává práva zastupitelstva okresního. Práva, ježto činí působnost zastupitelstva okresního, vykonává zastupitelstvo buď samo nebo výborem okresním.

§. 4

Ausübung der Befugnisse der Bezirksvertretung.

Die den Wirkungskreis der Bezirksvertretung bildenden Befugnisse werden entweder durch diese selbst oder durch den Bezirksausschuß ausgeübt.

Gariel: Tento článek souhlasí úplě s vládní předlohou.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, die Herren, die für die Annahme sind, die Hand auf-zuheben. (Majorität.)

Gabriel liest §.5 böhmisch, Ldtgs.-Secretär Schmidt deutsch.

§.5.

Kde jest sídlo zastupitelstva okresního.

Až do času v §. 2. připomenutého bude místo, v kterém jest politický úřad okresní zároveň sídlem zastupitelstva okresního a jeho výboru.

Jsou-li okresy spojeny a stane-li se spojení mocí zákona, jest sídlem zastupitelstva okresního úřadni místo okresu lidnatějšího, jinak se to má ustanoviti společným umluvením.

§. 5.

Sitz der Bezirksvertretung.

Bis zu dem im §. 2 gedachten Zeitpunkte istder Amtsort des politischen Bezirkes zugleich der Sitz der Bezirksvertretung und des Ausschußes derselben.

Gabriel: §. tento je změněn ohledně na to, že se odchýlil §.1. od vládní předlohy a nyní je konformován s §. 1 a 2.

Grüner: Ich bitte ums Wort. Bei der Auswahl des Amtsortes für die Bezirks - Vertretung . kommt es nach meinem Dafürhalten jedenfalls dar, auf an, daß dieser Ort für beide oder mehre Bezirke, die vereinigt werden, gleich gut und bequem gelegen sei. Ich glaube, daß das nicht immer der Amtsort des volksreichen Bezirkes ist, sondern auch der Amtsort des zweiten Bezirkes sein kann, und ich würde mir erlauben, den Antrag zu stellen: bei vereinigten Bezirken, wenn die Vereinigung kraft des Gesetzes eintritt, ist der Amtsort von der Stalthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschuß, sonst durch die Vereinbarung zu bestimmen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren.

Herbst: Der Commission schien die Bestimmung, wie sie im §. 5 erscheint, aus folgendem Grunde gerechtfertigt: Kraft dieses Gesetzes findet eine Vereinigung nur dann statt, wenn ein politischer Bezirk nicht die Bevölkerungszahl von 10,000 Seelen erreicht. Dann soll derselbe behufs der Bezirksvertretung mit einem benachbarten Bezirke vereinigt werden.

Nun gibt es im Ganzen nur 8 solcher Bezirke, ich kann dieselben augenblicklich nicht aufzahlen, es sind darunter Bezirke von 4000 — 6000 Einwohner, wie Sebastianberg, Katharinaberg und andere Bezirke, bezüglich welcher thatsächlich gar kein Zweifel sein kann, daß nicht der Hauptort dieses sondern desjenigen, mit dem sie vereinigt find, derjenige sei, welcher als Sitz der Bezirksvertretung angesehen wird. So richtig die Bemerkung wäre, wenn es sich um viele und im vorhinein gar nicht zu übersehende Bezirke handeln würde, so wenig war die Commission in der Lage darauf einzugehen weil sie die Verhältnisse dieser ganz kleinen Bezirke, denen es, wie gesagt nur im Ganzen 8 gibt, im Auge behalten hat. Aus diesem Grunde muß ich der Meinug sein, daß die Commission richtig gethan hat, ihren Antrag, so wie geschehen, zu stellen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Niemand mehr das Wort?

Dr. Rieger: Já prosím o slovo.

Oberstlandmarschall: Bitte.

Dr. Rieger: Já myslím, že návrh posl. Grünera jest skutečně praktický v tom ohledu, poněvadž zůstavuje rozhodnutí v té věci dobrému usnešení obou okresů, o něž se jedná; ale, když by takové usnešení nemohlo se státi, pak myslím, že by rozhodnutí o tom zůstaviti se mělo slavné místodržitelství s usrozuměním zemského výboru. Souhlasím tedy s návrhem pana posl. Grünera toliko s tou změnou, aby to bylo položeno "usrozumění obou okresů" dříve. Daß im Falle keine Vereinigung über den Amts-

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ert Statt findet, die Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landesausschuße denselben zu bestimmen hat.

Dr. Trojan: Posl. Dr. Rieger neporozuměl návrhu pana posl. Grünera, ten nenavrhnul to co myslí Dr. Rieger. On praví, tam kde je nutno dle zákona spojení, tam má rozhodnouti místodržitelství s dorozuměním zemského výboru. Když se dobrovolné stane usrozumění, pak také usrozumění místodržitelstva s zemským výborem nutno není, a pánové, když to vydáme na místodržitelství, myslím, že obce nemají více vůle, led když my to zde hned v zemském sněmu uděláme. Jak p. Dr. Herbst dobře pověděl, podívali jsme se na ty okresy, kterým se to od nás ukládá z povinnosti a to myslím že je dobře. Ty menší nemají větlí obtíže nésti. Já tedy podporují návrh komise a myslím, že návrhem poslance pana Grünera nebude poslouženo samostatností okresního zastupitelstva.

Oberstlandmarschall: Ich werbe nur einen Augenblick warten, weil es scheint, daß die beiden Herren sich vereinigen über einen gemeinschaftlichen Antrag.

Dr. Trojan: Nein, es sind ganz verschiedene Anträge.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen.

Dr. Rieger: Bitte, ich will mir vorbehalten ein Amendement zu stellen zum Antrag des Herrn Grüner.

(Pause von 5 Minuten. Dr. Rieger formulirt kein Amendement.)

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag und das Amendement dazu vortragen lassen und dann werben wir abstimmen; zuerst den Antrag!

Landtagssecretär Schmidt (liest): Antrag des Abgeordneten Grüner:

Der h. Landtag wolle beschließen, die Alinea 2 des §. 3 habe zu lauten:

"Der vereinigten Bezirken (§. 2) wenn die Vereinigung kraft des Gesetzes eintritt, ist der Amtsort von der k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschuße, sonst durch Vereinbarung zu bestimmen."

Sl. sněm račiž uzavříti, že odstavec 2. §. 5. zníti má:

V spojených okresích, kde se spojení stane mocí zákonů, ustanovíš se sídlo zastupitelstva c. k. místodržitelstvem v usrozumění se zemským výborem; jinak obapolným usrozuměním.

Oberstlandmarschall: Jetzt bitte ich, das Amendement des Dr. Rieger vorzulesen, damit die Herren es in Einem hören.

Schmidt: "Bei vereinigten Bezirken, wenn die Vereinigung kraft des Gesetzes eintreten muß, ist der Amtsort der Bezirksvertretung, wofern sich die zu vereinigenden Bezirke hierüber nicht vereinbaren, von der Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschuße zu bestimmen "

Při spojených okresích, kde spojení státi se musí moci zákona, ustanoviž se sídlo okr. , zastupitelstva místodržítelsvím v usrozuměni se zemským výborem, pakli by spojenu býti mající okresy a tom usrozuměti se nemohy.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Dr. Pankrac: Ein großer Bezirk genügt sich selbst. Er kann kraft des Gesetzes nicht gezwungen werden, für sein Bestes sich mit einem anderen zu verewigen; er muß sich opfern dem kleineren Bezirke; der kleinere Bezirk wirb gezwungen, an den größeren sich anschließen. Ich glaube jedenfalls, daß der Antrag der Commission der zweckmäßigere ist, daß der größere Bezirk, welcher ohne den kleinen bestehen kann, dadurch den Amtsplatz nicht verliert, weil z fällig ein kleinerer Ort ihm angehängt wird.

Dr. Rieger: To není ale docela pravda. Pan posl. plzeňský považuje ty dva okresy za dvě osobnosti. Ty dvě osobnosti přestanou býti od té chvíle, jak mile se spojily; pak se již jedná o tom, co celému okresu a celému obecenstvu téhož okresu slouží k dobrému. V tom ohledu jest návrh pana poslance Grünera praktický, aby se zvolilo za místo okresní ono misto, které leží v centrum a které všem částkám spojeného okresu jest nejlépe přístupno. O tom tedy budou soudit všichni, oučastnici a členové celého okresu.

Tedy nechť oni o tom především rozhodnou. Jest-li by ale o tom shodnouti se nemohli, pak ať rozhodne nad tím vyšší soudce, a to jest zastupitelstvo zemské se svým zvoleným orgánem, výborem zemským a vláda; a tak ty dva orgány rozhodnou o tom, kde se shodnuti mezi nimi státi nemůže.

Kdyby ale vlastním usnešením a dobrou vůli ono místo, vyvolili, pak nevím, proč by vláda neb zemský výbor mely zakročiti a jim jiné místo vnucovati.

Necht nastoupí vyšší rozhodnutí jen tenkrát, když se shodnutí nestane.

Dr. Pankrac: Ich glaube, daß mich der Herr Abgeordnete Rieger mißverstanden hat; ich bin nicht der Ansicht, daß die Behörden entscheiden sollen, ohne Einverständniß der Partei. Ich bin der Ansicht, daß weder ein Einverständniß gesucht noch eine Entscheidung der Behörde provocirt wird, sondern daß es einfach dabei bleibt, der große Bezirk solle feiner. Sitz der Behörden nicht deßhalb verlieren, weil zufällig neben ihm ein kleinerer ist, denn eben weil der größere sich selbst genügt, soll er durch das Anhängen des kleineren nicht verlieren, es soll nicht die Möglichkeit vorhanden sein, baß gegen den Vortheil desselben entschieden werden könne.

Herbst: Ich glaube, es muß immer zwei-


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erlei im Auge behalten werden. Erstens, handelt es. sich nur um 8 Bezirke, ich kann sie jetzt, vollständig anführen, es sind die folgenden: Platten, Marschendorf, Duppan, Sebastiansberg, Lomnitz, Katharinaberg. Schatzlar und Postelberg.; nur diese 8 Bezirke sind es, welche weniger als 10 Tausend Einwohner haben, diese sollen kraft des Gesetzes vereinigt werden, sie liegen immer neben anderen Bezirken, welche bedeutend volkreicher sind, wobei also die Wahl gar nicht fraglich sein kann.

Daher ist das, was Dr. Pankrac gesagt hat vollkommen in der Natur der Sache gelegen und von der Commission bereits gewürdigt worden. Dem Antrage des Dr. Rieger steht noch ein anderes Bedenken gegenüber, nämlich er sagt, durch Vereinbarung zwischen den Bezirken soll bestimmt werben; dazu müßten die Bezirke als solche constituirt werden und Bezirksvertretungen bekommen.

Nun sagt aber der bereits angenommene §. 2 baß, wenn ein politischer Bezirk eine Bevölkerungsanzahl von 10000 Seelen nicht erreicht, er gar nicht als Bezirk constituirt wird und eine besondere Bezirksvertretung in ihm nicht einzuführen ist. Die Vereinbarung wäre da nicht möglich, weil gar kein Organ für dieselbe besteht, das steht durch die gefaßlen Beschlüße schon fest, daß die Bezirksvertretung dort nicht zu errichten ist, man müßte also die Bezirksvertretung ad hoc bloß constituiren, nämlich bloß behufs der Frage, wo der Sitz der Bezirksvertretung sein soll. Das wäre einerseits ganz überflüssig, anderseits mit dem bereits angenommenen Beschluße im Widerspruch.

Es wäre anders, wenn es sich um eine unbestimmt große Anzahl von Bezirken handeln würde, die vereinigt werden sollen; aber das ist nicht der Fall. Anders ist es, wenn zwei Bezirke vereinigt werden, weil sie dieses beschlossen haben; weil die Vereinigung stattgefunden hat, seht dieses voraus, daß sie schon als Bezirksvertretungen constituirt werden, dann werden diese Bezirksvertretungen sich rereinigen über die Frage, ob sie zu verbinden sind und auch in Bezug auf ihren Antssitz sich vereinigen. — Das ist keiner von den Füllen, wo die Vereinbarung kraft des Gesetzes eintritt; ein solcher kann nur bei den 8 Bezirken eintreten. Hier ist ganz unannehmbar, die Vereinbarung der Bezirke zu verlangen. Nur das Amendement des Abgeordneten Grüner wäre annehmbar, weil man jemanden nicht vernehmen kann, der nicht vorhanden ist; aber auch das Amendement des Abgeordneten Grüner ist ganz überflüssig, weil die Entscheidung der Statthalterei und des Landesausschußes wohl eine ganz unzweifelhafte sein wird.

Ich sehe also wirklich nicht ein, warum etwas anderes beschlossen werden sollte, als was die Commission beantragt hat. —

Oberstlandmarschall: Herr Graf Clam.

Graf Clam-Martinic: Ich verzichte auf's Wort.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, werde ich den Schluß der Debatte aussprechen. Ich erkläre die Debatte für geschloffen. —

Zpravodaj Dr. Gabriel: Odvolávaje se na to, co pan posl. prof. Herbst uvádi, činím návrh, aby se §. 5. v tom zněni přijal, jak právě je navržen. —

Oberstlandmarschall: Ich werde daher zur Abstimmung schreiten, und den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Rieger zuerst zur Unterstützungsfrage und zur Abstimmung bringen, weil er am allerweitesten vom Commissionsantrag sich entfernt. Der zweite Antrag wird der des Abgeordneten Grüner sein, und wenn diese beiden verworfen sind, kommt der Commissionsantrag. Ich bitte die Herren, die den Antrag des Dr. Rieger, unterstützen, die Hand aufzuheben. (Unterstützt.)

Ich bitte jetzt die. Herren, die für den Antrag des Dr. Rieger sind, aufzustehen. (Minorität).

Oberstlandmarschall: Jetzt bitte ich diejenigen Herren, die den Antrag des Abgeordneten Grüner unterstützen, die Hand aufzuheben. (Wird nicht unterstützt).

Ich bitte jetzt über den Commissionsantrag abzustimmen, und diejenigen Herren, die für die Fassung des §. 5 nach dem Commissionsantrage sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen).

§. 6. Berichterstatter Gabriel böhmisch. Schmidt deutsch.

§. 6.

Z kterých osob se skládá zastupitelstvo okresní vůbec.

Zastupitelstvo okresní skládá se ze zastupitelů skupení interesů, pokud taková skupení v okresu jsou, totiž:

a) ze zastupitelů velkých statkářů,

b) ze zastupitelů těch, kteří z průmyslu a obchodu největší daň platí,

c) ze zastupitelů ostatních příslušníků měst a městysů a

d) ze zastupitelů obci venkovských.

§ 6.

Zusammensetzung der Bezirksvertretung.

Die Bezirksvertretung ist aus Vertretern der Interessengruppen:

a) des großen Grundbesitzes,

b) der Höchstbesteuerten der Industrie und des Handels,

c) der übrigen Angehörigen der Städte und Märkte und

d) der Landgemeinden,

in soweit diese Gruppen im Bezirke vorhanden find, zusammengesetzt.

Berichterstatter Gabriel: §. tento souhlasí úplně s vládní předlohou, a je také v říšském zákoně od 5. března 1862 v čl. IX.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen).

Berichterstatter Gabriel: Především pro-


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sím v §. 7mém misto "(§. 5)" co citát uvedeného "(§. 6)" opravit. —

Bitte auch im deutschen Texte statt des Eitates (§. 5.), §. 6. zu lesen und das viermal nach einander.

Pak prosím vynechati v 3. řádce "hornictví" přidat v 5. řádce po "průmyslných" "hornických."

Im ersten Absatze in 3. Zeile, bitte ich die Worte "Bergwerks oder" zu streichen, und in 5. Zeile nach "Industrie" -Bergwerks" einzuschalten.

Pak 2. odstavec má zniti "v okresu ležící města a městy se."

Pak v čl. 3. řádu o volení do sněmu jmenována města, místa průmyslová činí skupení měst, a městýsů.

Ich bitte im zweiten Absatz v okresu ležící města a městýse (Volá se: začíná to tak?)

Druhý odstavec tak začíná.

(Volá se: čtěte to ještě jednou).

Pak "v čl. 3. řádu o volení do sněmu jmenována města a místa průmyslová činí skupení měst a městýsů, všechny jiné obce toho okresu činí skupeni okresů venkovských.

Im deutschen Text "die im Bezirke liegenden Städte und Märkte und die im §. 3. der Landtagswahlordnung angeführten Industrialorte," das übrige bleibt.

(Rufe: Noch einmal lesen).

Berichterstatter Gabriel liest es noch einmal böhmisch, Landtagssecretär Schmidt deutsch.

Ke skupení velkých statkářů (§. 6. lit. a) náležejí držitelově statků do desk zemských a manských zapsaných, které léži v okresu.

Ke skupeni těch, kteří platí z průmyslu nebo obchodu největší daň (§. 6. lit. b) náležejí majetníci živností průmyslových, hornických nebo obchodních v okresu provozovaných, kteří ze živnosti této a nemovitostí k ní náležejících zapravuji alespoň 100 zl. dani přímých bez přirážky válečné.

V okresu ležící města a městýse a v čl. 3. řádu o voleni do sněmu zemského jmenovaná místa průmyslová činí skupení měst a městýsů (§. 6. c.) všechny jiné obce toho, okresu činí skupení obcí venkovských (§. 6 d).

"Zur Gruppe des großen Grundbesitzes (§. h. sud a) gehört der im Bezirke liegende land- und lehentäsliche Grundbesitz. Zur Gruppe der Höchstbefteuerten der Industrie ober Handelsunternehmungen (§. 6. sub d.) gehören alle Inhaber einer im Bezirke betriebenen Industrie-, Bergwerks- oder Handelsunternehmung, welche von dieser Unternehmung, und von den dazu gewidmeten Realitäten an direkten Steuern ohne Kriegszuschlag wenigstens 100 fl. entrichten.

Die im Bezirke liegenden Städte und Märkte und die im §. 3. der Landtagswahlordnung aufgeführten Industrlalorte bilden die Gruppe der Städte und Märkte (§. 6. sub c). Alle übrigen Gemeinden des Bezirkes bilden die Gruppe der Landgemeinden (§. 6. sub 6). —

Zpravodaj Dr. Gabriel: Komisi se zdálo za potřebí, aby se zde zmínka učinila o hornictví a připojila mezi průmyslové také hornické a obchodní zájmy, a myslí, že tím způsobem také širšímu průmyslu zadost učiní. Co se týče pak 2. odstavce tak se to uvedlo v jakýsi pořádek, poněvadž jest zde dříve citát §. 3. řádu o volení do sněmu; aby to stálo v souvislosti, zjinačil se text v tom směru.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme des z. in der eben jetzt berichtigten und vorgetragenen Fassung find, die Hand zu erheben.

Prof. Schrott (einfallend.) Ich bitte Excellenz, ich bin ja bei diesem §. vorgemerkt. —

Oberstlandmarschall: Pardon, ich habe es übersehen, weil ich früher nicht da war.

Abg. Schrott: In dem ersten Satze des §. 7 ist zur Gruppe des Großgrundbesitzes nur gerechnet der land- und lehentäsliche Grundbesitz. Im §. 13, der hier im Gesetze über die Bezirksvertretung nachfolgt, ist weiter angegeben daß in dieser Gruppe wahlberechtigt sind diejenigen Eigenthümer eines land- und lehentäslichen Grundbesitzes, welche von diesem Grundbesitze wenigstens 100 fl. an directen Steuern zahlen mit Ausschluß das Kriegszuschlages. Diese beiden Bestimmungen zusammengefaßt ergeben, daß der Besitzer von nicht landtaselfähigen Grundbesitz, auch wenn derselbe mehr als 100 fl., etwa das Doppelte oder Dreifache an Steuer zahlt, doch noch aus der 1. Gruppe der Wähler ausgeschlossen ist. Nun es macht diese Ausschließung in der Stellung der Wahlberechtigung des einen oder anderen Grundbesitzers, je nachdem der Grundbesitz landtaselfähig ist ober nicht, einen sehr bedeutenden Unterschied. Wir haben nämlich 4 Wählergruppen für die Bezirksvertretung. Die 2 ersten Gruppen des Großgrundbesitzes und zweitens der Höchstbesteuerten der Industrie und des Hantels. Diese haben bei der Wahl der Bezirks-Vertretung eine sehr einflußreiche Stimme, sie wählen unmittelbar zur Bezirksvertretung. sie sind Selbst-Wähler ; ganz anders stellt sich das Verhältniß der Wahlberechtigung in den anderen Gruppen, in der Stadtgemeinde und der Landgemeinde heraus; in diesen beiden Gruppen ist der Wählende nicht mehr unmittelbarer, nicht mehr Selbst-Wähler, er ist in der Gruppe der Städte ungefähr so gestellt, wie ein Uhrwähler in jenen Wahlen, wo der Wahlmann erst gewühlt wird; nämlich in der Städtegruppe wählt jeder darin Eingereihte den städtischen Ausschuß; die städtischen Ausschußmänner wählen sofort zur Bezirksvertretung, sie sind gleichsam die Wahlmänner. Schlimmer steht die Sache für jenen, der in die Gruppe der Landgemeinden eingereiht ist; dort ist er nicht einmal mehr Urwähler, er ist, ich möchte sagen, Ururwähler, nämlich in der


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Landgemeinde wählt der Stimmberechtigte den Landgemeindenasschuß; aber die Landgemeindeausschußmänner wählen noch nicht unmittelbar in die Bezirksvertretung; die sämmtlichen Landgemeindeausschüsse des ganzen Bezirkes wählen erst eine Anzahl aus ihrer Mitte, und diese letzten sind erst die Wahlmänner für die Bezirksvertretung; da erscheinen denn doch die Wähler in der Landgemeinde gleichsam in der 4. Linie, der Bezirksvertretung gegenüber. Das Gewicht, das man nun seiner Stimmkraft oder Wahlberechtigung beilegen will, ist ein verschwindend kleines, ein homöopathisch verdünntes, ich möchte sagen auf Null reducirtes; und nun kann es vorkommen, daß nicht bloß in einem Bezirke, sondern in einer und derselben Gemeinde, 2 Grundbesitzer nebeneinander stehen; der eine hat einen landtäslichen Grundbesitz und zahlt, 100 fl. directe Steuern, neben dem besitzt der andere ein nicht landtaselfähiges Gut, er bezahlt sagen wir, das Doppelte oder das Dreifache an directen Steuern und doch steht der erste, der das Dittel trägt, in der begünstigtesten, ersten Wählergruppe, während der andere, welcher das Dreisache zahlt in der unbegünstigtesten, in der vierten Wählergruppe steht. Diese Zurücksetzung des Besitzers eines nicht landtaselfähigen Gutes findet sich aber nicht bloß gegenüber dem Besitzer eines landtafelfähigen Gutes, es findet sich dieselbe Zurücksetzung auch gegenüber dem Besteuerten aus der Gruppe der Industrie und des Handels. Auch die Besteuerten aus der Gruppe der Industrie und des Handels haben dasselbe Stimmrecht in der bevorzugten Gruppe und zwar in der 2, Gruppe, sobald er nur 100 fl. bezahlt, und sein Steuerobject ist kein landtafelfähiger Besitz. Mir scheint demnach diese Stellung des Besitzers eines nicht landtafelfähigen Gutes eine tief einschneidende Verletzung deS so oft betonten Grundsatzes: "Gleiches Recht für gleiche Lasten." Allerdings läßt sich die politische Berechtigung und die Lasten im Staate nicht in einer mathematisch genauen Proportion abwägen. Ich weiß recht wohl, daß man Rechte und Lasten weder nach einer Gewichtskala, noch nach der Elle zumessen kann.

Allein das ist doch möglich, daß man eine Ungleichheit der Art nicht erst hervorruft, daß wir nicht durch ein neues Gesetz einen Zustand erst sanctioniren, in welchem es herbeigeführt wird, daß möglicher Welse einzelne hochbesteuerte Personen auf ein Minimum des Wahlrechtes, bis unter Null möchte ich sagen, herabgedrückt werden, während andere, welche weniger zahlen, das volle Wahlrecht genießen. Ich halte diese unbedingte Ausschließung des nicht landtafelfähigen Grundbesitzes von ber ersten Wahlergruppe geradezu für ein Unrecht und zwar, weil ich gar keinen Grund für diese Ausschließung finden kann, wenigstens keinen haltbaren Grund mit Rücksicht auf die Bezirksvertretung. Es widerspricht diese Ausschließung nicht bloß dem natürlichen Rechte, es läßt sich diese Ausschließung auch nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen, aus jenen Bestimmungen, die bis jetzt noch als Gesetz gelten, rechtfertigen, namentlich auch nicht aus dem Gesetze vom 5. März 1862, welches die allgemeinen Grundsätze aufstellt, an welche sich die Landesgesetzgebung bei der Regelung des Gemeindewesens zu halten hat.

Dieses bezogene Reichsgesetz fordert nämlich Rücksichtsnahme auf die Sicherung der Interessen der höher Besteuerten durch die Wahlordnung in dem Gemeindewesen und in der Bezirksvertretung. Es fordert dieses Gesetz diese erwähnte Berücksichtigung an zwei Stellen; nämlich einmal im §. 11 bezüglich der Gemeindevertretung, bann im §. 19 bezüglich der Bezirksvertretung; der §. 11 sagt ausdrücklich: "das Landesgesetz regelt die Bildung der Gemeindevertretung durch die Wahlordnung mit gebührender Rücksichtsnahme auf die Sicherung der Interessen der höher Besteuerten."

Hier sehen wir ausdrücklich: von einem andern Maßstabe als der Höhe der Besteuerung ist durchaus keine Rede. — Es ist weiter die Sicherung der Interessen angeführt im Artikel 19 des Gesetzes. Dort sind die vier Gruppen der Wähler bestimmt.

Diese vier Gruppen sind es nun. in welchen die Berücksichtigung der höher Besteuerten stattfinden soll. Nun auch hier ist diese Gruppenscheidung nichts anderes, als gerade nur der Modus, in welchem ursprünglich der schon im 11. Artikel aufgestellte Grundsatz der Rücksichtsnahme der höheren Besteuerung zur Durchführung kommen soll, auf welche Weise er effectuirt werden soll, es ist die Gruppenscheidung geschehen, nur allein auf Grundlage der höheren Besteuerung, was man sogleich erkennt, wenn man die Gruppen einander entgegenhält, wie es der Natur der Sache nach richtig ist. In der zweiten Gruppe der Industrie und des Handels, da haben wir diese Gruppen gebildet dadurch, baß wir die hoch besteuerten Industriellen herausgehoben aus der Gesammtheit der Industrialbestenerten, und sie in eine Gruppe vereinigt haben, um ihre höheren Steuerinteressen gegenüber der großen Menge von denjenigen, die eine mindere Steuer entrichten, zu schützen.

Derselbe Unterscheidungsgrund ist bei dem Großgrundbesitz und den Landgemeinden; auch hier ist der Grund kein anderer als der, der höhereu Steuerlast, aus welcher man den Besitzer eines großen Grundes gegenüberstellt dem kleinen Grundbesitzer. Wenn wir daher dem ungeachtet in unserem gegenwärtigen Gesetzentwurfe noch aus der Gruppe des Großgrundbesitzes den nicht landtafelfähigen Grundbesitz ausscheiden wollten, so würden wir inconsequent handeln, erstens gegen den Wortlaut des Gesetzes, der eine solche Unterscheidung von landtafelfähigem und nicht landtafelfähigem Besitze nicht kennt, und zweitens würden wir handeln gegen den Geist des Gesetzes, der eben nur die


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Höhere Besteuerung zu seiner Grundlage genommen hat. Ich erlaube mir noch weiter anzuführen, baß wir auch in Consequenz mit dem, was wir bei Berathung der Gemeindeordnung bereits beschlossen haben, nicht füglich den nicht landtafelfähigen Grundbesitz ausscheiden können. Wir haben den Grundsatz, den höheren Steuersatz zu schützen, in der Gemeindewahlordnung vollkommen aufrecht gehalten. Wir finden dort die Wahlkörper eingetheilt nach der Steuersumme.

Die Einreihung geschieht in jedem Wahlkörper nur nach der Steuerquote dessen, der eingereiht wurde, ohne Rücksicht auf das Object, von welchem die Steuer entrichtet wird. Wenn wir uns in einer und derselben Gemeinde zwei Grundbesitzer denken, wowon der eine einen landtafelfähigen und der andere einen nicht landtafelfähigen Besitz hat, welche aber dieselbe Steuer bezahlen, so werden sie sicher nach dem bereits angenommenen Gesetze in dem Nämlichen Wahlkörper stehen; es ist kein Unterschied gemacht in Beziehung auf das Steuerobject. Noch deutlicher tritt das hervor beim Punkte 2, wo wir die höhere Besteuerung geschützt haben.

Wir haben einer gewissen Steuerquote, dem Sechstel der gesammten Steuer eine Virilstimme zuerkannt. Auch bei Zuerkennung dieser Virilstimme haben wir nicht darnach gefragt, von welchem Object dieses Sechstel bezahlt wird, wer das Sechstel bezahlt, ob er es bezahlt von einem Industrieunternehmen oder von landtäflichen oder nicht landtäflichen Großgrundbesitz, ihm kommt die Virilstimme zu, einem andern nicht.

Nun erlauben sie mir noch auf den Punkt zu kommen, welchen man vielleicht voraussichtlich dem entgegenstellen wird, daß man den nicht landtafelfähigen Großgrundbesitz hier einbeziehen soll.

Es wird das wohl der Umstand sein, daß in der Landtagswahlordnung das Recht im Großgrundbesitz mitzustimmen, durch die Verfassung an einen landtäslichen Grundbesitz gebunden ist.

Man wird dann vielleicht sagen, weil in der Landtagswahlordung der Großgrundbesitz nothwendig ein landtäflicher sein muß, so muß er es auch bei der Bezirksvertretung sein.

Wenn eine Beschränkung in einem bestimmten Falle gilt, so kann sie doch unmöglich darum auch in einem anderen verschiedenen Falle gelten müssen, das ist durchaus nicht concludent. Die Forderung wäre nur dann berechtigt, wenn für beide Fälle die nämlichen inneren Gründe wirksam wären. Das ist bei uns der Fall. Bei der Landtagswahlordnung, da mag es sein, daß zwar kein Grund des natürlichen Rechtes, wohl aber Gründe des historischen Rechtes für die Beschränkung auf den landtäslichen Grundbesitz sprechen.

Bei der Bezirksvertretung ist das durchaus nicht der Fall. Bei der Bezirksvertretung kann man unmöglich vom Grund des historischen Rechtes sprechen.

Die Bezirksvertretung selbst ist nichts historisch

Gegebenes; sie ist ein neues Gebilde, das wir erst schaffen wollen und die in der That in der Mehrheit der Kronländer gar nicht ins Leben gerufen wird.

Endlich könnte man in Ermangelung innerer Gründe sich damit begnügen, daß zwischen der Landes- und Bezirksvertretung eine Analogie besteht; aber auch da scheint mir, meine Herren, daß die Bezirksvertretung in gar keinem, inneren Zusammenhange mit der Landesvertretung steht; zwischen der Bezirksvertretung und der Gemeindevertretung wohl aber ein bedeutender, beide sind auf die Aufgaben derselben Wirksamkeit hingewiesen und das Gesetz vom 5. März 1862 selbst bezeichnet den inneren Zusammenhang zwischen den Gemeinden und der Bezirksvertretung,indem es unter der Aufschrift "Gesetz zur Regulirung des Gemeindewesens" ohne weiteres auch die Bestimmung über die Bezirksvertretung aufnimmt; ich glaube daher, baß die Ausschließung des nicht landtäslichen Grundbesitzes nicht im natürlichen Rechte, auch nicht im positiven Gesetze begründet ist; und ich bitte daher meinen Antrag der Erwägung zu unterziehen; er lautet: "Der hohe Landtag wolle beschließen, der §. 7 hat in der ersten Alinea zu lauten: zur Gruppe des Großgrundbesitzes gehört jeder, der in dem Bezirke einen Grundbesitz hat, von welchem er an directen Steuern ohne Kriegszuschlag wenigstens 100 Gulden entrichtet." Hiebei will ich bemerken, daß das Ausmaß der Steuern sich anschließt an das, was die Commission angenommen hat, ich würde aber nicht dagegen sein, wenn ein höheres Ausmaß genommen würde. —

Professor Herbst: Ich muß mich gegen den eben gestellten Antrag erklären und zwar deshalb, weil ich ihn mit dem Systeme unserer Verfassung und mit dem Gesetze vom 5. März 1862 unvereinbar halte und weil ich weiter der Meinung bin, baß auch innere Gründe gegen denselben sprechen.

Ich muß nämlich vor allem vorausschicken, daß unsere Verfassung bei allen Vertretungskörpern auf dem Systeme der Interessenvertretung beruht, und dieses ist ganz wesentlich verschieden von dem Vertretungssysteme, welches der Gemeindeordnung zu Grunde liegt, und welches das System der Wahlkörper ist. Das sind 2 von einander durchaus verschiedene Systeme, das System der Wahlkörper und das der Interessenvertretung; und es kann daher daraus, daß das Gesetz vom 5. März 1862 im 11. Artikel bezüglich der Bildung der Gemeindevertretung anordnet: das Landesgesetz regelt die Bildung der Gemeindevertretung durch die Wahlordnung mit gebührender Rücksichtsnahme auf die Sicherung der Interessen der Hochbesteuerten, auf die Bildung der Bezirksvertretung, die eben nicht auf dem Systeme der Wahlkörper, sondern auf dem der Interessenvertretung beruht, ganz und gar nichts gefolgert werden; §.19 des Gesetzes vom 5. März 1862 sagt vielmehr, daß die Bezirks-Gauoder Kreisvertretung aus den Vertretern folgender


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Interessengruppen zu bestehen habe und zählt nun diese 4 Interessengruppen auf und normirt für die Bildung der Bezirksvertretung das System der Interessenvertretung, welches aber von dem der Wahlkörper ganz und gar verschieden ist. darum steht der gestellte Antrag nicht im Einklang mit dem Gesetze vom 5. März 1862 und läßt sich bezüglich desselben aus dem §11 dieses Gesetzes vom 5. März 1862 nichts argumentiren. §. 19 sagt: Bezirksvertretungen Haben aus den Vertretern folgender Interessengruppen zu bestehen: a des Großgrundbesitzes. Der Begriff Großgrundbesitz ist nun einer, der bei uns positiv feststeht und es kann unter demselben in Böhmen nichts anderes als der land- und lehentäsliche Besitz verstanden werden. Das ergibt sich zur vollen Evidenz sowohl aus der Landesordnung als auch aus der Landtagswahlordnung.

Aus der Landesorbnung, weil der §. 3 derselben sagt: der Landtag besteht aus 241 Mitgliedern nämlich c aus 70 Abgeordneten des Großgrundbesitzes; er sagt nicht: aus 70 Abgeordneten des land- und lehentäslichen Besitzes, sondern des Großgrundbesitzes und doch sind die Vertreter des Großgrundbesitzes eben nur die Vertreter der Besitzer von land- und lehentäslichen Gütern. Ebenso sagt §. 1 der Landtagswahlordnung: "für die Wahl der Abgeordneten aus der Classe des Großgrundbesitzes bildet das ganze Königreich Böhmen einen Wahlbezirk."

Auch hier ist nicht gesagt, land- und lehentäslicher, sondern Großgrundbesitz. Nun fährt der §. 2 sort: "Die Wähler der Abgeordneten aus der Classe des Großgrundbesitzes theilen sich in 2 Wahlkörper, deren einen die wahlberechtigten Besitzer der mit dem Fideicommißbande behafteten land- oder lehentäslichen Güter, den andern alle übrigen wahlberechtigten großen Grundbesitzer zu bilden haben" Daraus ergibt sich denn doch zur Evidenz, daß die Landesordnung und die Landtagswahlordnüng unter dem Großgrundbesitz nur den land- und lehentäslichen Besitz verstehen, daß dieser Begriff positiv fest steht, und baß wenn der Artikel 19 des Gesetzes vom 5. März 1862, die Interessenvertretung feststellend, vorschrieb, daß eine Interessengruppe des Großgnurdbesitzes darin zu vertreten sei, darunter nur der land- und lehentäsliche Besitz verstanden werden könne, was mit dem, ganzen Systeme der Verfassung, wie sie jetzt besteht, in Einklang steht.

Das sind die positiven Gründe, welche gegen jenen Antrag sprechen. Es spricht aber auch ein aus der Natur der Sache entnommener Grund dagegen. Wenn einmal das System der Interessenvertretung angenommen ist, muß, so lange bestimmte Interessen nicht bloß quantitativ, sondern auch specifisch von einander geschieden find, auch für diese specifischen Interessen eine selbstständige Vertretung bestehen. Nun es läßt sich nicht läugnen, daß wie einmal die Verhältnisse liegen, zwischen landtäslichem Besitze einerseits und dem städtischen und Rusticalbesitz andererseits nicht blos ein quantitativer, auf die Größe des Besitzes sich beziehender, sondern auch ein specifischer Unterschied besteht, nicht blos weil das Buch, in welchem der eine oder der an-dere eingetragen ist, ein anderes ist, oder weil ganz andere Gesetze in Bezug auf die Erwerbung bestehen — sondern weil noch gewisse Berechtigungen und Verpflichtungen, ich erwähne z. B. das Propinations- und Patronatsrecht mit dem einen verbunden sind, dem andern abgehen, und welche daher eine Verschiedenheit der Interessen zwischen beiden begründen. Daß dies thatsächlich der Fall ist, ist allseits anerkannt. Besteht also eine Verschiedenheit der Interessen, so liegt eine verschiedene Vertretung in der Natur der Sache. — Aber selbst wenn man sagt, es ist blos ein Unterschied in der Quantität des Besitzes, so muß nicht übersehen werden, baß es dabei nicht auf einzelne Fälle ankommen kann; wenn man sich einem bäuerlichen Grundbesitz gegenüber einem nicht viel größeren landtäslichen Besitz denkt. Aber nehmen wir einen Fall, wie ein solcher der Gemeindecommission auch thätsächlich vorgeschwebt hat; in einem Bezirke in Böhmen besteht blos ein landtäslicher Körper, welcher nicht blos auf diesen, sondern auf mehrere andere Bezirke sich erstreckt. Da wird von dem landtäslichen Besitze im betreffenden Bezirke 32000 fl. Steuer gezahlt. Die gesammte Steuer, welche in diesem Bezirke von den übrigen Steuerpflichtigen gezahlt wird, beträgt 23,000 fl. also 9000 fl. wenige, als was der einzelne landtäsliche Besitzer blos von seine in Besitze tu dem einen Bezirke zahlt. Städte bestehen keine, nur ein Markt in diesem Bezirke; Industrie ist nicht vorhanden, welche eine solche Steuer zahlen würbe, daß für sie eine besondere Vertretung entfiele.

Nach dem System, welch es nun im Vorschlage der Commission angenommen ist, würden also auf den großen Grundbesitz 6 Vertreter, auf den 1 Markt einer, und auf die kleinen Besitzer 11 Vertreter entfallen,

Ich glaube, das wäre eigentlich genug, wenn die Steuerleistung berücksichtigt wird. Würde nun jener Antrag angenommen, und ich sehe, in diesem Bezirke wären 2 Bauern, von denen jeder 100 fl. Steuer zahlt, so würben sie in den Wahlkörper des Großgrundbesitzes kommen, und so wäre in der Gruppe des großen Grundbesitzes ein landtäslicher Besitzer, der 32.000 fl. Steuern zahlt, und 2 Bauern, von denen jeder 100 fl. zahlt. Und dieser eine Wahlkörper hätte 6 Abgeordnete zu wählen. Die 2 Bauern würden sich wahrscheinlich mitsammen verstehen, und würben 6 Abgeordnete des Großgrundbesitzes in die Beziksvertretung schicken; jener Großgrundbesitzer aber, der 32.000 fl. also ein Drittel mehr, als alle übrigen zahlt, hätte in der Bezirksvertretung das leere Nachsehen. Das ist eine Folgerung, welche sich aus dem Principe ergibt, das aufgestellt wurde; und wenn man ein Gesetz, welches für das Leben gilt, machen will,

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so muß man den thatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen. Daß aber ein Rustical-Besitzer vorkommt, welcher in einem Bezirke 32.000 fl. zahlt, während alle andern zusammen nur eine kleinere oder doch eine gleiche Summe zahlen, solche Verhältnisse bestehen gewiß nicht. Etwas ungerechtes kann in dieser Vertretung schon gar nicht gefunden werden. Es ist einmal schon eine Beschränkung aufgenommen worden, baß niemals mehr als den 4. Theil der Vertretung, wenn alle diese Interessen-Gruppen vorhanden sind, die Repräsentanten des Großgrundbesitzes ausmachen sollen, und wenn eine Interessengruppe, vielleicht jene der Höchstbesteuerten der Industrie und des Handels wegfallen sollte, nicht mehr als den dritten Theil. Aber sie müssen nicht nothwendig den 3. ober 4. Theil schicken, sondern jene Zahl von Vertretern, die verhältnißmäßig nach der von ihnen entrichteten Steuer entfällt, und darin liegt wahrhaftig keine Begünstigung ober Ungerechtigkeit; wenn er den 3. Theil der Steuer zahlt, warum soll er nicht auch den 3. oder 4. Theil der Vertreter schicken, wahrend selbst, wenn sie mehr als die Hälfte zahlen, sie doch nur den 4. ober 3. Theil schicken. Das ist das verhältnißmüßige Recht und "gleiches Recht für Alle" ist ein Grundsatz, der noch nie zum Schlechten geführt hat. Es ist das umsomehr zu wünschen, weil, wenn man für die Bezirksvertretung einsteht, man dabei den Gedanken hat, daß dadurch das Recht gewahrt werden soll für alle Interessenten in dem Bezirke gegen Verletzungen, die in den Gemeinden stattfinden könnten, weil man die Ueberzeugung hat, daß das Institut der Bezirksvertretung in unserem Lande auch ans einem andern Gesichtspunkte nothwendig erscheine, als bloß aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich aus dem höheren Standpunkte der Gerechtigkeit. Wenn das aber der Fall ist, so muß man den vorhandenen Interessen Rechnung tragen, man muß dafür sorgen, daß die Interessengruppen, die wirklich vorhanden sind, auch wirklich ihre Befriedigung finden; denn einem Institute, welches den großen Theil der Ansäßigen des Bezirkes mit Nichtbefriedigung erfüllt, kann kein gutes Prognostikon gestellt werden. Ich glaube daher, die Commission hat gut gethan, daß sie die Modificirung der Regierungsvorlage vorgeschlagen hat, und ich glaube, daß das hohe Haus den gestellten Antrag nicht billigen werde.

Dr. Rieger: Já myslím, že pan navrhovatel odkryl návrhu naší komise velmi podstatný nedostatek. On ukázal tam, že se může stát, že mnozi nemohou připustiti se k hlasováni, nebo aspoň ne k přímému hlasováni, kteří platí mnohem více daní, než ten, který dle toho nynějšího návrhu iest oprávněn k hlasováni. Pan Herbst naopak dokázal ovšem platnými důvody, že by to, co pan poslanec Schrott navrhuje, též bylo nespravedlivé, poněvadž by se stala nespravedlnost, že by se v jednom okresu mohlo nalézti velkých statkářů vedle několika sedláka, kteří by platili něco víc než 100 zlatých daně, a že by tito sedláci ho mohli přehlasovati. Tedy obě strany a oba řečníkové máji v jisté míře pravdu, ale ta jsme se setkali se starým známým, kterého bych nazval "velmi neznámým", totiž se zastoupením zájmů, "Interessevertretung". Vidíme, že v nynější ústavě máme zastoupení zájmů, velkostatkářů, měst, obchodních komor a venkovských obcí. Tu jsme se setkali se čtvrtým zájmem, se zájmem industrialistů nebo fabrikantů a průmyslníků; to jest čtvrtý zájem. Tím se celá věc mění, avšak přistupují k tomu. Pan prof. Herbst odvolával se k tomu, že podle naši ústavy jest pojem velkostatkářů ustanoven, že naše ustanovení praví, kdo je velkostatkář ; tedy velkostatkářem je dle jeho mínění ten, jehož statek je položen do desk zemských neb manských.

A však pan posl. Herbst zapoměl na jiný §. naší ústavy, který toto ustanoveni doplňuje; Ne každý, kdo platí ze zemského, manského, neb lenního statku 100 zl. je ipso facto velkostatkářem ; on musí platit 250 zlatých daně. Tedy chceme-li se držet ústavního pojmu, musíme docela jinak tento §. stilisovat a musíme říci že zvláštní sbor jsou ti velkostatkáři, kteří platí 250 zl. přímých daní.

Pak je věc docela jiná; pak se ovšem také nespravedlnosti, jaké pan prof. Herbst uvedl, nemohou tak snadno stát. Kdybychom příjmuli za pravdu, že každý statek, jak mile je zanesen v deskách zemských, a jak mile platí 100 zl. daně, již ipso facto je velkostatkářským, pak by se mohla tatáž nespravedlnost státi, o které právě p. prof. Herbst mluvil. — Dejme tomu, že velkostatkář s těmi 32.000 zl. daní se nalézá v jistém okresu, a vedle něho jsou dva malí velkostatkáři, jichžto statky jsou v zemských deskách a kteří náhodou platí též 100 zl., — to jsou takové statky zemské, které se prodávají za 20 neb 30 tisíc zl. — Když se takové malé statky nalézají v tom samém okresu, tedy budou tyto stejných práv používati, jako ty velké, a tím samým spůsobem malé statkáři toho velkostatkáře při hlasováni vyloučéjí.

Pánové! Chceme-li se držeti ústavního pojmu, musíme se ho držeti s celosti, a s tím ustanovením, které obsaženo je v §. 10, to j. že ten je skutečně velkostatkář, který platí 250 zl. přímých daní a který má zemský neb manský statek.

Potom, pánové, se tážu, proč by nemělo platiti to samé pravidlo vzhledem průmyslníků? Pánové! Průmyslník, který neplatí více než 100 zl. dani, to není žádný velkoprůmyslník, není fabrikaňt, to je konečně řemeslník, který má několik tovaryšů a, jak říkáme, "eínfacheí Fabriksbefugniß"; ten snadno může platit 100 zl.


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To by nebylo důstojné, abychom průmyslníku, který ne více než 100 zl. platí, takové privilegium chtěli dáti. Necht také to, co platí o velkostatkářích, platíž též o induatrialistech, aby činili jen ti zvláštní sbor, kteří platí 250 zl. přímých daní.

Pánové, kdybychom to neustanovili, pak by to byla do nebe volající křivda. Já nerozumím tomu, aby sedlák, který platí 100 zl. daní, neměli míti to právo, a industrialista, který platí 100 zl. měl by je míti; tedy měřte, pánové všem stejnou měrou, a když se chcete držeti v jedné věci ústavních pojmů, a chcete řici, aby velkostatkář, který platí 250 zlatých daní, činil sbor zvláštní, činí tak zvanou "Interessengrupe des Großgrudbesitzes", pak musíte též říci, že fabrikanti, kteří jen 250 zl. platí, mají míti právo činiti též sbor pro sebe, a všichni ostatní nechť volí v městech neb mezi sedláky, Výborně ! výborně!)

Graf Clam-Martinic: Nachdem was die beiden Herren Vorredner gesprochen haben, kann ich mich ziemlich kurz fassen. Der Herr Abgeordnete, welcher den abändernden Antrag vorgebracht hat, hat feine Begründung wesentlich auf die Combination des §. 7. und 13. begründet und damit allerdings die Achillesferse der Commission entdeckt, wenn ich mich so ausdrücken darf, nämlich die geringere Steuersumme von 100 fl. gegenüber jener von 250 fl., welche nach der Landes- und Landtagswahlordnung als zum Begriffe des Wahlrechtes eines Großgrundbesitzers gehörend verlangt wird. Ich werde auf diesen Punkt noch später zurückkommen. Ich will nur bemerken, baß der Herr Abgeordnete auf Grund dieser herabgesetzten Steuersumme augeführt hat, baß verschiedene Gründe des natürlichen Rechtes, wie er sagt, gegen diese bevorzugte Stellung des Großgrundbesitzes zu sprechen scheinen, indem es auch Besitzer von nicht landtaselfähigen Gütern gibt, welche eine Steuer von mehr als 100 fl. zahlen, und die nicht das Wahlrecht hätten. Die Gründe des natürlichen Rechtes scheinen sich mir auf einfache Grundsätze der Arithmetik zu reduciren und nur ein bloßes Rechnenexempel zu sein; aber Herr Prof. Herbst hat gezeigt, daß man das Rechnenexempel auch umkehren kann, und baß man, wenn man sich nur auf Rechnenexempel beruft, eben mit den vier Rechnenspecies politische. Fragen nicht zu lösen vermag. Her Herr Redner selbst hat angefühlt, daß die Frage sich auf bloß arithmetische Weise nicht lösen läßt und hat selbst auf Gründe des historischen Rechtes hingewiesen. Er hat zugegeben, daß die Landeswahlordnung anerkennt, daß dem Großgrundbesitze, dem landtäslichen und lehentäslichen Grundbesitze ein gewisser specieller Character anklebt, und daß eben in diesem Character der Grund liegt, Welcher auch sein Wahlrecht motivirt und rechtfertigt, als einer speciellen Interessengruppe, als eines eigenen socialen Standes.

Der Antragsteller hat gesagt: Wir wollen neue Gebilde machen — wozu brauchen wir auf diese historische Berechtigung Rücksicht zu nehmen? Ja meine Herren, wenn wir auch neue Gebilde aufzuführen huben, so haben wir doch nicht aufzuräumen (Bravo), mit Allem was wir vorfinden; und ich glaube, daß ein Baumeister, der zweckmäßig und weise vorgeht, das brauchbare Material nicht als Schutt hinwegräumen wird, um dann auf einer "tabula rasa" das Gebäude aufzuführen. Wenn der Herr Vorredner rücksichtlich der Landgemeinden von einer homäopathischen Verdünnung der Wahlberechtigung gesprochen hat, dann möchte ich ihm doch zu erwägen geben, seinem Billigkeitsgefühle, zu erwägen anheim stellen, ob dieses Wahlrecht des land- und lehentäslichen Grundbesitzes nicht auch eine äußerst homäopathische Dilution seiner historischen Berechtigung ist.

Er hat anerkannt, baß es eben nicht bloß quantitative, sondern auch specifische Verschiedenheit im socialen Organismus gibt und darauf beruht auch meiner Ueberzeugung nach die Berechtigung des speciellen Wahlrechtes des Großgrundbesitzes, welche in dem Staatsgrundgesetze durchgeführt ist. Aber allerdings stimme ich mit dem unmittelbaren Herrn Vorredner darin überein, daß, wenn man auf die Grundlage des Staatsgrunbgesetzes diese Berechtigung stützt, daß man sie auch ganz und voll annehmen müsse, daß man darum das Wahlrecht auch auf die Steuerzahlung von 250 fl. binden müsse. Dann würden erst die Fälle scheinbarer Ungerechtigkeit, welcher der Herr Prof. Schrott erwähnte, viel seltener oder vielleicht nie eintreten und es wird auch den Grundsätzen des positiven Rechtes nicht entgegengetreten, daß man sich in allen Bestimmungen dem Staatsgrundgesetze anschließt.

Ich würde mir daher erlauben zu beantragen, daß im §. 7. folgende Abänderung vorgenommen werde: "Zur Gruppe des Großgrundbesitzes gehört jeder im Bezirke gelegene land- oder lehentäsliche Grundbesitz, welcher das Wahlrecht zum Landtage nach der Landtagswahlordnung gewährt" — dadurch ist die Uebereinstimmung gewahrt mit den Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes; — und dann, meine Herren! werden Sie jene Gründe nicht gelten lassen, welche der Herr Redner gegen ein solches Wahlrecht angeführt hat. Ich gebe dem Herrn Redner nur die Consequenzen zu erwägen, welche dann aus seinem Antrage hervorgehen werden.

Ich glaube, baß von Ungerechtigkeit weder nach natürlichem, noch nach positivem Rechte die Rebe sein kann. Allerdings meine ich, daß diese erhöhte Steuer auch von Industriellen und Fabrikanten zu gelten habe; doch ist hier nicht der Ort dazu. Darauf werden wir bei späteren Paragraphen zu sprechen kommen. Um aber über den Großgrundbesitz schon hier die entsprechende Bestimmung aufzunehmen, welche nach meiner Ansicht nothwendig ist, beantrage ich dieses Amendement: "jener im Bezirke befindliche land- ober lehentäsliche Grund-

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besitz, welcher das Wahlrecht zum Landtag nach der Landeswahlordnung. gewährt." (Rufe: Schluß!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hände zu erheben. (Majorität.)

Vorgemerkt ist noch Herr Professor Herbst und Herr Hanisch,

Hanisch: Nein, ick nicht.

Herbst: Nach dem, was bereits auseinandergesetzt wurde, kann ich mich auf sehr wenige Worte deschränken. Ich bin nämlich der Ansicht, daß die Frage, wie hoch die Steuerzahlung sein müsse, welche zur Wahl berechtigt, eigentlich später vorkömmt.

Ich will mich nur auf die Nachweisung beschränken, daß, wie ich früher gesagt habe, im Sinne der Landtagswahlordnung der Großgrundbesitz der land- und lehentäsliche Besitz ist, daß die Entrichtung der Steuer von 250 fl. nur eine Beschränkung der Wahlberechtigung begründet, aber die Eigenschaft des Großgrundbesitzes ganz und gar nicht alterirt.

Pas ergibt sich aus §§. 10 und 11 der Landtagswahlordnung: "Die Abgeordneten der Wühlerclasse des Großgrundbesitzes sind durch directe Wahl her großjährigen, dem österreichischen Staatsverbande ungehörigen Besitzer jener land- und lehentäslichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern, mit Ausnahme des Kriegszuschlages, wenigstens 250 Gulden betrügt, zu wählen." Auch Minderjährige haben das Wahlrecht nicht, ausländische Besitzer haben es nicht, und endlich derjenige nicht, von dessen Besitz nicht 250 Gulden gezahlt werden. Das sind die Beschränkungen der Wahlberechtigung des Großgrundbesitzes, aber sie officiren den Begriff des Großgrundbesitzes nicht.

Noch deutlicher geht das Hervor aus §.11: Der Besitz zweier ober mehrerer land- oder lehen-täslicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern (mit Ausnahme des Kriegs-zuschlags) zusammen genommen wenigstens 250 Gulden beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl. Wenn das Gut A kein Großgrundbesitz ist und das Gut B auch kein Großgrundbesitz ist, so ist der Beisitzer von A+B auch kein Großgrundbesitzer. Aus zwei. aus zehn Rustikalbesitzungen wird noch kein landtäslicher Besitz.

Wenn also derjenige, der 2 Besitzungen hat, von denen jeder er nicht 250 Gulden zahlt, deßhalb doch, in der Wahlclasse der Großgrundbesitzer wahlberechtigt ist, beweist das, baß seine 2 Güter an und für sich Großgrundbesitz sein müssen im Sinne des Gesetzes, sonst würden sie es auch zusammen nicht sein. Aus dem geht klar hervor, daß alle land- und lehentästlichen Güter zwar Großgrundbesitz sind, daß aber nicht jeder Besitzer eines land- und lehentäslichen Gutes wahlberechtigt ist, und zwar dann nicht, wenn er minderjährig ist, wenn er nicht Oesterreicher ist und wenn er weniger als 250 Gulden zahlt, oder wenn ein Grund eintritt, der ihn sonst von der Wahlberechtigung ausschließt. Aber der Großgrundbesitz im Sinne des postiiven Gesetzes ist unzweifelhaft der landtafliche Besitz, ohne Rücksicht auf die Höhe der Steuerzahlung.

Zpravodaj Dr. Gabriel: Ve sněmu zemském jsou velkostatkáři zastoupeni ohledem na velikost zemi, v okresu to zase vypadá jinak; ty zájmy jsou zde menši, ale předce průměrně také důležité pro okres i také zase pro jednotlivce, kteří jsou statkáři a držitelově statků zemských.

Odvolávaje se na to, co pan prof. Herbst právě nyní povídal, činím návrh, aby se zůstalo pří znění §. 7.

Oberstlandmarschall. Ich werde also jetzt zur Abstimmung schreiten, und nachdem Amendements zu verschiedenen Alineas eingebracht worden sind, werde ich den Paragraph auch nach Alineas zur Abstimmung bringen. Es sind nämlich Amendements zum 1. Alinea eingebracht. Zur Gruppe des Großgrundbesitzes gehört der in dem Bezirke liegende land- und lehentäsliche Grundbesitz. Dann sind auch Amendements zum 2. Alinea eingebracht, nämlich in Betreff der Höhe der Steuer, welche von Industrial- und Handelsunternehmungen gezahlt werben muß. Es fehl! nur noch der Antrag des Herrn Grafen Clam. Auf jeden Fall ist zum 1. Alinea der Antrag des Abg. Schrott, der sich vom Commissionsantrag am allerweitesten entfernt. Ich werbe ihn also zur Unterstützung und dann zur Abstimmung bringen.

Bitte also den Antrag des Prof. Schrott zur ersten Alinea vorzulesen.

Landtagssecretär Schmiedt liest:

"Der h. Landtag wolle beschließen, der §. 7 hat in seiner ersten Alinea zu lauten: Zur Gruppe des großen Grundbesitzes (§. 6 sub a) gehört jeder im Bezirke liegende Grundbesitz, von welchem an birecter Steuer ohne Kriegszuschlag wenigstens 100 fl. zu entrichten sind."

"Ke skupení velkých statkářů (§. 6. sub. a) náleží každý, v okresu ležící statek, z kterého se platí ročně alespoň 100 zl. přímé daně bez přirážky válečné." —

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die den Antrag des Dr. Schrott unterstützen, die Hand aufzuheben (wird unterstützt); ich werde ihn zur Abstimmung bringen, und bitte jene Herren, die für die Annahme des Antrages sind, die Hand aufzuheben. (Minorität.)

Die beiden Herren Antragsteller Dr. Rieger und Graf Clam-Martinic haben sich über eine und dieselbe Textirung ihrer Abänderungsanträge geeinigt, also ich bitte den ersten Absah, wie das erste Alinea des §. 7 zu lauten habe, vorzulesen.

Landtagssecretär Schmiedt liest:

"Zur Gruppe des Großgrundbesitzes gehört (§. 6 sub a) jeder in dem Bezirke liegende land-und lehentüstiche Grundbesitz, von welchem an bi-


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recter Steuer ohne Kriegszuschlag wenigstens 250 fl. entrichtet werden."

"Ke skupení velkých statkářů náleží držitel statku do desk zemských i manských zapsaného, který leží v okresu, a platí 250 zl. přímých dani bez válečné přirážky."

Ich bitte jene Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Wird unterstützt.)

Ich werde ihn nun als einen Abänderungsantrag vor dem ursprünglichen Antrage der Commission zur Abstimmung bringen, und bitte die Herren, die für diesen Antrag find, aufzustehen. (70 Abgeordnete erheben sich.)

Ich bitte jetzt die Gegenprobe, und die Herren, die gegen den Antrag sind, aufzustehen. (85 Abgeordnete erheben sich.) Der Antrag ist verworfen.

Oberstlandmarschall: Jetzt kommen wir zum ersten Alinea des Antrages, wie ihn die Commission beantragt, nachdem die Amendements verworfen sind. Ich bitte das 1. Alinea des Commissionsantrages vorzulesen.

Landtagssecretär Schmiedt liest: Zur Gruppe des großen Grundbesitzes (§. 6 sud a) gehört der im Bezirke liegende land- und lehentäsliche Grundbesitz.

Ke skupeni velkých statkářů (§. 6. lit a), náležejí držitelově statků do desk zemských a manských zapsaných, kteří leží v okresu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für den Antrag der Commission sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Nun stelle ich die Frage, ob die beiden Herren Antragsteller jetzt ihr Amendement aufrecht halten.

Dr. Rieger: Ich nehme meines zurück.

Graf Clam-Martinic: Ich auch.

Oberstlandmarschall: Also werde ich, da kein Abänderungsantrag vorliegt, das 2. Alinea in der Form, wie es von der Commission beantragt ist, zur Abstimmung bringen; und ich bitte....

Prof. Schrott: Darf ich bitten, Excellenz, ich glaube, es ist ein Schreibfehler gewesen; es ist gelesen worden, nach der Verbesserung soll es heißen: " zur Gruppe der Höchstbesteuerten der Industrie und der Hanbelsunternehmungen." Ich glaube, es ist das ein bloßer Schreibfehler; es sollte heißen: der Höchstbesteuerten der Industrie und des Handels." So ist die Gruppe bezeichnet im §. 6, und so soll sie in allen folgenden Paragraphen bezeichnet werden; also nicht Handelsunternehmüngen, sondern des Handels.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat schon diese Berichtigung vorgenommen.

Ich bitte also diejenigen Herren, die für den übrigen Inhalt des Paragraphen stimmen, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Ich werde die Sitzung für heute schließen, und die nächste Sitzung ist morgen 10 Uhr Vormittags.

Wir werden morgen die Sitzung fortsetzen, und werden eine Unterbrechung von nur einer 1/4 Stunde eintreten lassen, da die gegenwärtigen Unterbrechungen dadurch, daß sie sich zu sehr ausdehnen, einen großen Zeitverlust veranlassen; wir werben dagegen die Sitzung früher schließen.

Ich bitte, es sind einige Commissionseinladungen da. Die Budget-Commission wird heute 7 Uhr eine Sitzung haben, Gegenstand: Uibernahme der Fonde.

Die Commission zur Berathung der Contributions-Schüttböden, welche gestern sich nicht in gehöriger Zahl versammelt hat, wird heute Abends 7 Uhr zur Sitzung eingeladen.

Die Commission über den Sadil'schen Antrag,, betreffend das Vereinsgesetz, wird zur Sitzung gleich nach der heutigen Landtagssitzung eingeladen.

Also nächste Sitzung: Morgen 10 Uhr.

Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen.

Schluß der Sitzung um 3 3/4 Uhr Nachmittags.

Dr. Josef Lumbe,

als Verifikator.

Dr. Kralert,

als Verificator.

Dr. Emil Theumer,

als Verifikator.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne,


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