Pátek 27. března 1863

Stenografischer Bericht

über die

XL. Sitzung der zweiten Jahres- Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 27. März 1863.

Stenografická zpráva

o

XL. sezeni druhého ročního zasedáni sněmu českého od roku 1861, dne 27. března 1863.

Vorsitz: der Oberstlandmarschall Albert Graf von Nostitz.

Gegenwärtig: die beschlußfähige Anzahl von Abgeordneten.

Am Regierungstische: der k. k. Statthalterei-Vicepräsident, Ernst Freiherr, v. Kellersperg, dann die l. l. Statthaltereiräthe: Wilhelm Ritter v. Bach und Johann Neubauer.

Beginn der Sitzung: 9 Uhr 30 Minuten.

Předsedá: Nejvyšší maršálek zemský Albert hrabě Nostic.

Přítomní: poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: Náměstek c. k. místodržícího Arnošt svobodný pán z Kellerspergů, pak c. k. místodržitelští radové: Vilém rytíř z Bachů a Jan Neubauer.

Počátek sezení o 9 hod. 30 min.

Oberstlandmarschall: Die Geschäftsprotokolle der 36. Sitzung von 21. März sind 3 Tage in der Landtagskanzlei zur Einsicht aufgelegen. Ich stelle die Umfrage, ob Jemand zu diesen Protokollen eine Bemerkung zu machen hat. (Niemand meldet sich.) Da Niemand eine Bemerkung zu machen hat, so erkläre ich diese Protokolle für agnoscirt. — Im Verlaufe der heutigen Sitzung wird zur Vertheilung an die Herren Abgeordneten gelangen: Der Bericht der Straßenkonkurrenzkommission in Betreff der zu bauenden Straßen in den Gebirgsbezirken und der Bericht der Kommission über die Konkurrenz zu den Kirchenparamenten u. s. w.

Landtagsaktuar Dr. Seidl liest den Einlauf vom 25. und 26. März.

Došlé spisy

dne 25. března 1863.

Nr. 921.

Abg. v. Zeileisen überreicht die Eingabe der Stadtgemeinde Schönthal und der Gemeinde Dölnitz um Schulzehents-Ablösung.

Nr. 922.

Abg. Dr. Lambl überreicht die Petition des Leit meritzer landwirthschaftlichen Kreisvereines um Erlassung gesetzlicher Bestimmungen für die Regelung der Thierzucht und Bewilligung von Geldbeiträgen zu diesem Zwecke.

26. března.

Nr. 923.

Abg. Leop. Thomas überreicht die Eingabe der Stadtgemeinde Schönbach wegen Bewilligung zur Einhebung eines Bierkreuzers.

Nr. 924.

Bericht der Kommission für die Vorberathung des Gesetzes, betreffend die Erhaltung der katholischen Kirchen und Pfründen.

Č. 925.

Posl. Vács. Pour podává žádost obcí Lipoltice, Urbanice, Poběžovice, Tupesy a Pelechov o vyvazení z dávek ke škole Lipoltické.

Einlauf

vom 25. März 1863.

Č. 921.

Poslanec z Zeileisenů podává žádost města Schönthalu a obce Odolenovické za vyvazení školního desátku.

Č. 922.

Posl. dr. Lambl podává petici hospodářského spolku v Litoměřicích, jíž prosí, aby se vydaly zákony chov dobytka povzbuzující, a aby se k tomu cíli povolovaly příspěvky peněžité.

26. März.

Č. 923.

Posl. Leop. Thomas podává žádosť města Schönbachu za povolení k vybíráni pivní při-rážky.

Č. 924.

Zpráva komise p předběžné poradě týkající se vydržování katolických kostelů a prebend.

Nr. 925.

Abg. Wenzel Pour überreicht das Gesuch der Gemeinden Lipoltic, Urbanic, Poběžowic, Tupes und Pelechow um Ablösung der Giebigkeiten zur Schule in Lipoltic.

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Č. 926.

Posl. JUD. Karel Roth podává žádost městské rady Chrudimské za povolení k upotřebení kontribučenského peněžního fondu k vystavení školy Chrudimské.

Č. 927.

Posl. dr. Král podává žádost představenstva a občanů obcí Chlumecké, Ounaětické a Kočenického Oujezda v okr. Blovickém o vyvazení desátku ku faře a škole Setecké.

Č. 928.

Posl. K. Rojek podává žádost zastupitelstva městyse Kostelce, okresu Náchodského, by toto místo prohlášeno bylo za město,

Č. 929.

Posl. Vácsl. Kratochvyl podává žádosť obcí Předonín a Hněvice, by každá z těchto obcí uznána byla za samostatnou.

Č. 930.

Posl. Vácsl. Kratochvyl podává žádosť obce Zamachské, by spojení této obce s obcí Cha-roušek přestalo, a každá uznána byla za samostatnou.

Č. 931.

Posl. dr. Král podává žádost představenstva obce Rajovské (okres Blovický) o vyvazení na-turalních dávek ke škole Přádelské.

Č. 932.

Posl. dr. Král podává žádost představenstva a občanů obcí Přešínské a Čížkovské (okres Blovický) za upravení a vyvazení naturálních dávek k faře a škole Čížkovské.

Č. 933.

Posl. dr. Trojan podává žádost obyvatelů bývalého panství Slabeckého v okr. Rakovnickém za upravení poměrů sýpky kontribučenské a peněžitého fondu kontribučenského.

Č. 935.

Posl. Vácsl. Zelený podává žádost městské rady Přibislavské, aby při zařizování okresních obcí v městě Přibislavi samostatná obec okresní zařízena byla.

Č. 936.

Posl. Vácsl. Zelený podává žádost města Přibislavi a zastupitelů obcí okr. Přibislavského za opravení řádu volebního do sněmu českého.

Č. 937.

Posl. Štěpán Pollach podává žádost obce Voznické v okr. Jilovském za povolení k odprodeji obecního pozemku.

Nr. 926.

Abg. JUDr. Karl Roch überreicht die Eingabe des Stadtrathes von Chrudim um die Bewilligung, den Kontrib. - Geldfond zum Aufbau der Chrudimer Schule zu verwenden.

Nr. 927.

Abg. Dr. Král überreicht das Gesuch der Vor-steher und Insassen der Gemeinden Chlum, Ounětic und Kocenicer Oujezd (Bez. Blowic) um Ablösung des Zehents zur Pfarre und Schule in Setsch.

Nr. 928.

Abg. K. Rojek überreicht das Gesuch der Ver-treter des Ortes Kostelec im Bezirke Náchod, damit dieser, Ort zu einer Stadt erhoben werde.

Nr. 929.

Abg. W. Kratochwyl überreicht das Gesuch der Gemeinden Předonín und Hněwic, damit jede von den zwei Gemeinden als selbstständig anerkannt werde.

Nr. 930.

Abg. Wenzel Kratochwyl überrreicht die Eingabe der Gemeinde Zamach um die Behebung des Verbandes mit der Gemeinde Charoušek und deren Erklärung als selbstständige Gemeinden.

Nr. 931.

Abg. Dr. Král überreicht das Gesuch der Ge-meindevorsteher von Rajow (Bez. Blowic) um Ablösung der Naturalgiebigkeiten zur Schule in Přádel.

Nr. 932.

Abg. Dr. Král überreicht das Gesuch der Gemeinde-Vorsteher und Insassen von Přešin und Čižkow (Bez. Blowic) um die Entscheidung betreffs der Ablösung der Naturalgiebigkeiten zur Pfarre in Čižkow.

Nr. 933.

Abg. Dr. Trojan überreicht das Gesuch der Insassen der ehemaligen Herrschaft Slabec im Rako-nicer Bezirke um Regelung der Angelegenheiten der Kontrib.-Schüttböder und der Kontrib.-Geldfonde.

Nr. 935.

Abg. Wenzel Zelený überreicht das Gesuch des Gemeinderathes von Přibislau, damit bei der Errichtung der Bezirksgemeinden die Stadt Přibislau als selbstständige Bezirksgemeinde bestimmt werde.

Nr. 936.

Abg. Wenzel Zelený überreicht das Gesuch der Stadt Přibislau und der Gemeindevorsteher des Příbislauer Bez. um Revision der Landtagswahlordnung.

Nr. 937.

Abg. Stef. Pollach überreicht das Gesuch der Gemeinde Woznitz (Bez. Eule) um die Bewilligung zu Gemeindegrundabverkäufen.


Č. 938.

Posl. K. Rojek podává žádost občanů katastrální obce Zábrodské (okr. Náchodský) za vyloučení této obce z oboru správy místní obce Kostelecké a za udělení samostatné správy.

Č. 939.

Posl. Čeněk Mastný podává žádost obce Sobotské s Vockem a 13. jinými obcemi, jíž

prosí, aby se zastavila stavba tamější silnice horské.

Č. 940.

Posl. J. Wenzig podává žádosť představenstva obce Novokrálové-Hradecké, kterouž prosí, aby se hleděla srovnati rozepře mezi obyvatel-stvem Novo-Králové-Hradeckým a měšťanstvem Hradeckým.

Č. 941.

Posl. Rudolf Skuherský podává žádosť obce Vorlecké okresu Chrudimského za vvvazení peněžitých dávek k záduší sv.-Jirské kasy.

Č. 942.

Posl. dr. Šandera podává žádosť zastupitelstva obce Chlomekské společně s několika občany za schválení veřejného prodeje obecních pozemků.

Č. 943.

Posl. Hynek Zátka podává žádosť zastupitelstva obce Bohonické (okr. Vltavotýnský)

1. za oddělení obce Bohonické od obce Zvěřkovické a Hněvkovické a za povolení, by sobě co samostatná katast. obec své zastupitelstvo voliti směla.

2. za vyvazení desátku a rozličných dávek k děkanství a ku škole Vltavotýnské.

3. za zrušení ministeriálního nařízení, daného dne 15. pros. 1852, týkající se práva pronajmutí obecné honby.

Č. 944.

Posl. Jak. Jindra podává žádosť městské rady Litomyšlské, by tato obec za účelem zařízení spořitelny v Litomyšli tomuto ústavu složiti směla vlastní úpis národní půjčky z r. 1854 o 22102 zl. 50 kr. co rukojmě za vklady a úroky.

Č. 945.

Posl. dr. Čupr podává žádosť zastupitelstva obce Brdče okr. Vysoko-Mýtského, by tato obec svazku s místní obcí Vanic sprostěna a co samostatná místní obec zřízena byla.

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Nr. 938.

Abg. K. Rojek überreicht das Gesuch der Insassen der Katastralgemeinde Zábrody im Nächoder Bezirke um Ausscheidung aus dem Verbande mit der Gemeinde Kostelec und die Bewilligung zu ihrer stelbstständigen Verwaltung.

Nr. 939.

Abg. Vinzenz Mastný überreicht das Gesuch der Gemeinde Sobotka mit 13 anderen Gemeinden, um Einstellung des Baues der Gebirgsstraße.

Nr. 940.

Abg. J. Wenzig überreicht das Gesuch der Gemeindevorsteher von Neuköniggrätz um Schlichtung des Streites zwischen den Insassen von Neuköniggrätz und den Königgrätzer Bürgern.

Nr. 941.

Abg. Rudolf Skuherský überreicht des Gesuch der Gemeinde Worel (Bez. Chrudim) um Bewilligung zum Auskauf von den Geldabgaben zum Religionsfonde St. Georg.

Nr. 942.

Abg. Dr. Schandera überreicht das Gesuch der Gemeindevertretung von Chlomek um die Genehmigung des öffentlichen Verkaufes von Gemeindegrundstücken.

Nr. 943.

Abg. Ignaz Zatka überreicht das Gesuch der Gemeindevorsteher von Bohonic (Bez. Moldautein)

1. um die Abtrennung der Gemeinde Bohonic von den Gemeinden Hněwkowic und Zwerkowic und um die Bewilligung zur selbstständigen Wahl eigener Gemeindevertreter;

2. um Ablösung des Zehentes und verschiedener Giebigkeiten zur Dechantei und Schule in Moldau-thein;

3. um Aufhebung des Ministerialerlasses vom 15. Dez. 1852 betreffend die Verpachtung der Gemeindejagdbarkeit.

Nr. 944.

Abg. Jak. Jindra überreicht das Gesuch des Stadtrathes von Leitomischl, damit diese Gemeinde berechtigt werde, zu der in Leitomischl zu errichtenden Sparkasse eine Schuldverschreibung des National-Anlehens vom J. 1854 pr. 22102 fl. 50 kr. zur Haftung für die Erläge und Interessen zu erlegen.

Nr. 945.

Abg. Dr. Čupr überreicht das Gesuch der Gemeindevorsteher von Brč, Bez. Hohenmauth, damit diese Gemeinde aus dem Verbande mit der Gemeinde Wanic ausgeschieden und als eine selbstständige Örtsgemeinde errichtet werde.

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Č. 946.

Posl. dr. Čupr podává žádost zastupitelstva obcí Peralecké, Kutřínské, Miretínské, Otradovské a Hlubocké v okr. Skučském za povolení k vykoupení se od duchovního desátku a že-lezných krav k záduší.

Nr. 947.

L. A. Belicht über die Eingabe der Gemeinden Skworetic wegen Gemeinde-Grundabverkaufes.

Č. 948.

Posl. Krouský podává žádost zastupitelstva 6 obcí okresu Mladoboleslavského za vybavení desátku.

Č. 949.

Posl. dr. Svátek podává žádost občanů 6 obcí okresu Vodňanského, jíž prosí, aby se vydal zákon, jímž by se dovolilo neobmezené dělení pozemků.

Nr. 950.

Abg. Friedrich Steffan überreicht das Gesuch der Hohenelber Gemeindevertretung um einen unverzinslichen vom J. 1864 in 10 gleichen Jahresraten rückzahlbaren Vorschuß von 8000 fl. zum Ausbau des Schulgebäudes.

Nr. 946.

Abg. Dr. Čupr überreicht das Gesuch der Gemeinde Peralec, Kutřín, Miřetin, Otradow, Hluboká (Bez. Skuč) um Ablösung des Pfarrzehents und der sogen, eisernen Kuh.

Č. 947.

Zpráva zem. výboru o žádosti obce Skvořetic týkající se odprodeje obecních pozemků.

Nr. 948.

Abg. Krouský überreicht das Gesuch der Vorsteher von 6 Gemeinden des Jungbunzlauer Bezirkes um Zehentsablösung.

Nr. 949.

Abg. Dr. Swátek überreicht das Gesuch der Insassen von 6 Gemeinden des Bezirkes Wodňan um die Erlassung eines Gesetzes, in welchem die freie Theilbarkeit der Grundstücke ausgesprochen werde.

Č. 950.

Posl. Steffan podává žádost zastupitelstva obce Vrchlabské, jíž prosí, aby se jí půjčilo bez úroků 8000 zl. k vystavení školy, kterýžto záložek by se měl splacovati v 10ti stejných ročních lhůtách počínajíc od r. 1864.

Oberstlandmarschall: Wir werden zur Tagesordnung übergehen. Ich bitte den Herrn Berichterstatter.

Berichterstatter Dr. Taschek begiebt sich auf die Rednerbühne.

Aktuar Ansorge liest:

Zweiter Abschnitt.

Von der Vorbereitung der Wahl-Verzeichnisse der Wahlberechtigten.

§. 13.

Zum Behufe der Wahl des Gemeindeausschus-ses ist vom Gemeindevorsteher ein Verzeichniß aller wahlberechtigten Gemeindemitglieder anzufertigen.

Darin sind zu oberst die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder, dann die nach §. 1 sub 2 und 3 wahlberechtigten, zu einer direkten Steuer vorgeschriebenen Gemeindemitglieder nach der Höhe der auf jeden entfallenden, in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahresschuldigkeit an direkten Steuern in absteigender Ordnung gereiht anzusetzen, und neben den Namen die bezüglichen Steuerbeträge ersichtlich zu machen, endlich jene von den nach §. 1 sub, 2 wahlberechtigten Gemeindeangehörigen, welche zu keiner direkten Steuer vorgeschrieben sind, anzureihen.

Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Steuerschuldigkeit vor, so ist der an Jahren Aeltere dem Jüngeren vorzusetzen. Am Schlusse des Verzeichnisses ist die Summe der Steuer-Jahresschuldigkeiten aller Wahlberechtigten zu ziehen.

Sekretář Schmidt čte:

Čásť druhá.

O přípravách k volbě. Jak se má zdělati se-znamenání voličů.

§. 13.

Ku potřebě při volení výboru obecního má představený obce zdělati seznamenání všech údů. obce, kteří mají právo voliti.

V seznamenání tomto buďte položeni napřed měšťané a občané čestní, pak údové obce, kteří dle §. 1. sub 2. a 3. mají právo voliti a nějakou přímou daň platí, v pořádku sestupujícím podle velikosti roční povinnosti daní pří-mých, která na každého vychází a jest předepsána a vedle jména jednohokaždého poznamenáno budiž, mnoho-li platí, konečně připojeni buďtež z příslušníků obce, kteří dle §. 1. sub. 2. mají právo voličské, ti, kdož žádné přímé daně neplatí.

Platili-li by dva nebo více údů obce stejnou daň, položen bud ten, kdo jest v letech starší, před tím, kdo jest mladší. Ku konci seznamenání položena buď suma daně roční, kterouž jsou všickni voličové dohromady povinni platiti.


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Taschek: Der §. stimmt mit der Regierungsvorlage im Wesentlichen überein; nur sind einbezogen worden die Ehrenmitglieder in Konsequenz des früher gefaßten Beschlusses und die Ordnung des Verzeichnisses ist in der Art anders gestellt worden, als zuerst die Steuerpflichtigen und dann die Personen, die ohne Rücksicht auf eine direkte Steuer zu Wahlen berechtigt sein sollen, in das Verzeichniß aufgenommen sind.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Aktuar Ansorge liest:

Bildung der Wahlkörper.

§. 14.

Auf Grundlage dieses Verzeichnisses ist zur Bildung der Wahlkörper zu schreiten. In der Regel sind drei Wahlkörper zu bilden. (§. 16.)

Zu diesem Behufe ist die im obigen Verzeichnisse ausgewiesene Gesammtsteuersumme in 3 gleiche Theile zu theilen.

Die Wahlberechtigten, welche nach den fortlaufenden Zahlen des gedachten Verzeichnisses das erste Drittel der Gesammtsteuersumme entrichten, gehören in den ersten, jene, welche das zweite Drittel dieser Summe entrichten, in den zweiten, alle übrigen Wahlberechtigten in den dritten Wahlkörper.

Läßt sich bei der Bildung der Wahlkörper die Gesammlsteuersumme nicht nach Erforderniß theilen, ohne daß die Steuerschuldigkeit eines einzelnen Wahlberechtigten getrennt werden muß, so ist letzterer demjenigen Wahlkörper beizuzählen, in welchen seine Steuerschuldigkeit dem größeren Theile nach gezogen werden müßte.

Sekretář Schmidt čte:

Jak se zřizují sborové voličští.

§. 14.

Podle tohoto seznamenání zřizováni buďte sborové voličští.

Krom zvláštních případností buďte sestaveni sborové voličští tři. (§. 16.)

Za tou příčinou rozdělena budiž suma veškeré dané, v seznamenání výše dotčeném položená, na tři rovné díly.

Ti, kteří mají právo voliti a platí dle čísel pořád jdoucích řečeného seznamenání první třetinu veškeré dané, náležejí do prvního sboru voličského, ti, kteří platí druhou třetinu této sumy náležejí do druhého sboru, a ostatní náležejí do třetího sboru.

Nemohla-li by se při sestavování sborů vo-ličských suma veškeré daně dle potřeby rozděliti a musela-li by se povinnost daně některého nastávajícího voliče rozděliti na dvé, počten buď volič takový k tomu sboru voličskému, k němuž by se daň jeho dle větší části vztáhnouti musila.

Taschek: Die Kommission ist von der Ansicht ausgegangen, daß eine Wahl nur dann von Bedeutung sei, wenn ein gewisser Spielraum der-selben eingeräumt ist. In dieser Beziehung hat sie sich an jene Bestimmungen der Regierungsvorlage im §. 15 gehalten, daß die Zahl der zu Wählenden höchstens nur die Hälfte der Wähler bilden dürfe, um der Wahl eine Bedeutung zu geben. Es schien weiter der Kommission nicht gerathen, die Bestimmung der Zahl der Wähler einer Entscheidung anheimzustellen, der in einzelnen Fällen Unzukömmlichkeiten und selbst auch Willkürlichkeiten vorgeworfen werden könnten.

Die Kommission war darauf bedacht, ein Mittel zu finden, welches allen diesen Anstanden begegnen und doch die Grundsätze der Regierungsvorlage, daß die Zahl der zu Wählenden nur die Hälfte der Wähler bilden dürfe, festhalten sollte. In dieser Beziehung ist die Kommission von der Ansicht ausgegangen, daß die erste Wahlgruppe in der Art zu bilden sei, daß die Zahl der Höchstbesteuerten noch einmal so viel als der Wahlmänner bilden müsse, die gewählt werden können. Reicht die Zahl der Wahlmänner der Gemeinde zu, so würde dann zur Bildung eines 2. Wahlkörpers nach denselben Grundsätzen geschritten, und wenn auch hier noch die Zahl ausreicht, würde noch ein 3. Wahlkörper angenommen und sofort in der Regel der Grundsatz ausgesprochen, daß 3 Wahlkörper zu bilden seien. Durch die Aufnahme dieser Bestimmung hielt die Kommission dafür, daß jeder Willkür in Beziehung auf die Wahlkörper Schranken gesetzt werde, weil alsdann die Frage einfach von der Steuergröße und der Zahl der Wahlberechtigten selbst abhängt. In Konsequenz der Durchführung dieser Grundsätze mußte dann in §. 13 und 14 die Bestimmung der Regierungsvorlage abgeändert werden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme des Kommissionsantrages sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtags-Aktuar Ansorge liest deutsch u. Landtags-Sekretär Schmidt böhmisch. Einreihung in dieselben.

§15.

Die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder gehören in den ersten Wahlkörper, andere Wahlberechtigte, die zu keiner direkten Steuer vorgeschrieben sind, in den dritten Wahlkörper.

Do kterého sboru náležejí čestní měšťané a ti, kdož daně přímé neplatí.

§. 15.

Měšťané a občané čestní náležejí do prvního sboru voličského; jiní, kdož mají právo voliti, neplatíce žádných přímých daní, náležejí do třetího sboru.

Berichterstatter Taschek: Bei der Bestimmung über die Einreihung in die einzelnen Wahlkörper hat sich die Kommission in Wesenheit bezüglich der Zahlung der Steuern den von der Regierung anerkannten Grundsatz gegenwärtig gehalten, daß die Höhe der Steuern das verläßlichste Merkmal sei, nach welchem die Wahlberechtigung berücksichtet werden soll. Weiter ist auch dieselbe von der Ansicht ausgegangen in ihrer Stimmenmehrheit, daß es keinen Vorzug gewähre, in der einen oder der


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andern Klasse zu wählen, sondern es genüge, wenn nach einem Schlüssel, der keiner Willkür unterliegt, die Einreihung in eine der 3 Wählerklassen erfolge. Zu dieser Bestimmung hat sich dieselbe wesentlich durch mehrere Beispiele, die eine Inkonsequenz der früheren Wahlordnung ergeben hat, bewegen lassen, in welcher Richtung bloß das eine von mir ange-führt werden soll. In einem nahe gelegenen Orte, nämlich Smichow, soll bei der letzen Wahl sich gezeigt haben, daß die Klasse der Höchst-Besteuerten aus 5 Personen bestünde, dagegen derjenigen, die ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung eingerecht wurden, 31 waren, wodurch das Wahlrecht der Höchstbesteuerten ganz illusorisch und aufgehoben wurde. Diesem Uebelstande suchte die Mehrheit der Kommission durch die Bestimmung vorzubeugen, daß die Einreihung nach der Steuer in den ersten und zweiten Wahlkörper stattfinden soll, diejenigen aber, die zu keiner direkten Steuer vorgeschrieben sind, in den 3. Wahlkörper gehören werden; bloß bezüglich der Ehrenbürger und Ehrenmitglieder wurde von Seite der Kommission eine Ausnahme gemacht, weil die Stimmenmehrheit dafür hielt, daß bezüglich dieser Personen die Gemeinde durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenmitgliedschaft bereits ihre Wichtigkeit und ihre Vorzüge lücksichtlich der Gemeinde anerkannt und daher dieselben den Höchstbesteuerten gleichgehalten wissen wolle.

Freiherr von Kellersperg: Ich erkenne die Gründe gar nicht, die der Hr. Berichterstatter soeben angeführt hat, und glaube, daß in einzelnen Fällen wirklich dem Rechte der Wähler in der ersten Wählerklasse durch die Verfügung des §. 14 der Regierungsvorlage ein Eintrag geschehen könne. Die Regierungsvorlage sagt: "Die Ehrenbürger und die nach §. 1 sub 2 wahlberechtigten Gemeindeangehörigen gehören in den ersten Wahlkörper." Die im §. 1 ad 2 genannten Gemeindeangehörigen sind die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen, Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte, Offiziere und Militärparteien, — dienende sowohl, als pensionirte Militärparteien ohne Offizierstitel, — Doktoren, — Vorsteher und Oberlehrer der in der Gemeinde befindlichen Volksschulen, — Direktoren, Professoren und Lehrer.

Allein, meine Herren! mit dem Antrag der Kommission, glaube ich, hat man denn doch das Kind mit am Bade ausgeschüttet. Es kommen nun die Seelsorger, Militärs, Doktoren, Beamte, Professoren, Lehrer beinahe durchgehends in den 3. Wahlkörper. Denn wenn ich auch neuerlich Gelegenheit hatte zu erwähnen, daß es hart ist, diese Herrn in der Gemeinde auch zur Gemeinde zu belasten, so sind denn doch die Bezüge derselben in der Regel nicht so bedeutend und die Steuer, namentlich die in der Gemeinde vorgeschriebene Steuer ist oft und meist sehr unbedeutend. Es wird also wahrscheinlich der Fall eintreten, daß diese Herrn in die 3. Wahlklasse kommen. Ob es nun geziemend ist, den Seelsorger, den Militär, den Doktor, den Beamten, den Professor, den Lehrer in die 3. Wahlklasse zu setzen, das will ich dahin gestellt sein lassen; nach meiner Ansicht halte ich es für nicht geziemend.

Es ist aber auch andererseits einzig und allein die Steuer, nach meiner Ansicht, denn doch nicht das alleinige Prinzip, der alleinige Maßstab, nach dem man gilt. Wenn sie den Maßstab der Steuer als alleinige Cynosur annehmen wollten, dann müßten sie, um gerecht zu sein, dem Großgrundbesitz ein ganz anderes Wahlrecht einräumen, als ihm im gegenwärtigen Gemeindegesetze eingeräumt ist, wenigstens nach dem Entwurfe, der hier vorliegt.

Es ist daher die Steuer nicht das alleinige Criterium.

Daß die betreffenden Personen die Intelligenz der Gemeinde in vielen Fällen einzig und allein ausmachen, ist gewiß. In manchen Fällen werden sie dieselbe bedeutentd verstärken. Und alle diese Personen sollen im 3. Wahlkörper wählen, wo bei der verhältnißmäßigen Ueberzahl der in denselben eingereihten Personen ihr Wahlrecht soviel als Null ist? Ich mache sie ferner darauf aufmerksam, daß nach unserer Wahlordnung für den Landtag der dritte Wahlkörper gar nicht zur Wahl in den Landtag wahlberechtigt ist. Diese Herrn verlieren also auch ihr Wahlrecht zum Landtage. Ich rede gewiß nicht pro domo mea, denn es handelt sich hier nicht nur um Beamte, sondern um ganze große Kategorien.

Die Regierung macht aus dieser Frage durchaus keine Prinzipienfrage; aber die Herren aufmerksam zu machen, warum die Regierung die bei dem §. 1 sub 2 Wahlberechtigten in den ersten Wahlkörper hinsetzt, das halte ich für meine Pflicht.

Wenn diesen in dem §. 1 sub 2 angeführten Wahlberechtigten nicht eine spezielle Berechtigung in einem Wahlkörper zukommt, so frage ich, warum hat man sie speziell im §. 1 angeführt, wenn sie blos nach der Steuer gelten? Da braucht man den §. 1 sub 2 gar nicht; er würde höchstens diejenigen betreffen, welche in der Gemeinde gar nicht Steuer zahlen, und das sind alle untersten Beamten und alle derlei Angestellten. An denen wird weder dem Landtage, noch der Regierung etwas liegen; sie könnten ebenso gut ausbleiben. Also ich muß aufrichtig sagen, wenn der hohe Landtag jene Beamte, Seelsorger, Militärs, Professoren, Doktoren, Lehrer, besonders nennt, so glaube ich, ist die Konsequenz die, daß ihnen auch eine gewisse Stellung, abgesehen von ihrer Steuerzahlung, eingeräumt werden solle.

Oberstlandmarschall: Herr Professor Herbst.

Herbst: Ich muß auch bekennen, daß ich mich mit dem Antrage, welchen die Majorität in §. 15 vorgelegt, nicht einverstanden erklären kann; es wurde im Ausschusse einstimmig anerkannt, daß in Betreff der Bestimmung des Gemeindegesetzes von 1849, mit welcher auch die Regierungsvorlage übereinstimmt, es unhaltbar sei und daß es zu erheblichen Inkonvenienzen führt, wenn Personen, denen das Wahlrecht gemäß des Gesetzes, ohne Rücksicht auf Steuerzahlung zusteht, die Ausübung des Wahlrech-


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tes ohne weiters im ersten Wahlkörper eingeräumt wird. Die Fälle, die der Heer Berichterstatter angezogen hat, sind nicht vereinzelt, namentlich nicht in jenen Städten, wo größere Behörden. Kreisgerichte ihren Sitz haben; da wird durch diese Bestimmung das Wahlrecht der Höchstbesteuerten ganz illusorisch, indem ihre Stimme gar nichts zählt im ersten Wahlkörper, weil eine unendlich größere Zahl von Personen, die ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung das Wahlrecht haben, ihnen gegenüber steht. So gewiß das anzuerkennen ist, und das der Antrag der Kommission war, daß diese Bestimmung nicht aufgenommen werden kann, so scheint doch die Majorität der Kommission in ein anderes Extrem verfallen zu sein, indem sie, wie ich schon auseinandergesetzt habe, bei weitem den größten Theil derjenigen Personen, welche gegenwärtig im ersten Wahlkörper das Wahlrecht haben, in den dritten Wahlkörper verwiesen hat. Nun scheint mir das nicht konsequent. Es ist allerdings richtig, wenn auch diese Personen nur im dritten Wahlkörper ihr Wahlrecht auszuüben haben, so würde die Aufnahme derselben im §. 1 doch gerechtfertigt sein; weil sie eben, wenn sie keine Steuer zahlen, das Wahlrecht haben, und dieses Recht bleibt, wenn sie auch im dritten Wahlkörper eingereiht sind, ihnen doch, wie es schon oben auch angedeutet wurde. Durch den §. 1 ist es anerkannt worden, daß bei diesen Personen die Steuerzahlung nicht der einzige Grund der Wahlberechtigung sei; worin er aber liegt, werde ich nicht mehr auseinandersetzen, es ist ein Beschluß des Hauses, daß die Steuerzahlung nicht das einzige Moment ist. Ist aber die Steuer-zahlung nicht das einzige Moment der Wahlberechtigung, so scheint es die Konsequenz zu fordern, daß nicht blos bei der Frage, ob diese das Wahlrecht haben, sondern auch, wie sie das Wahlrecht auszuüben haben, die Steuerzahlung nicht das einzige Moment sein darf. und daß sie nicht in jenen Wahlkörper einzureihen seien, in welchem sie eingereiht wurden, wenn sie auch nicht zu den im §. 1 genannten Personen gehören würden. Es scheint mir eine Inkonsequenz darin zu liegen, daß das Prinzip der Wahlberechtigung lediglich nach der Steuerzahlung gebildet wird, das wurde schon in der Majorität selbst nicht für das leitende Prinzip anerkannt, indem man auch den Ehrenbürgern das Wahlrecht im eisten Wahlkörper eingeräumt hat, wenn sie auch in der Gemeinde gar keine Steuer zahlen. Daraus scheint mir zu folgen, daß man viel konsequenter vorgehen würde, wenn man eine Vertheilung dieser Personen in die einzelnen Wahlkörper vornehmen würde, als wenn man sie schlechterdings einem Wahlkörper zuweist, dem sie nach der Steuerzahlung zu-gehören; es scheint mir dies durch billige Rücksicht der Verhältnisse gefordert zu werden, denn es macht wirklich keinen guten Eindruck, wenn Ortsseelsorger, welche im ersten Wahlkörper das Wahlrecht auszuüben hatten, auf einmal in den dritten Wahlkörper versetzt würden, und dadurch vielleicht das Wahlrecht zum Landtage verlieren, während die Erfahrung zeigt, daß bei Wahlen der Landgemeinden so oft die Ortsseelsorger gewählt wurden, und sehr häusig ist der Obmann des Wahlkomité's ein Ortsseelsorger gewesen.

Das ist ein Beweis, daß das Volt an diesen Personen hängt und daß es nicht gut aufgenommen würde, wenn ihnen eine Stelle zugewiesen würde in den verschiedenen Wahlkörpern, die dem Volte nicht als angemessen erscheinen dürfte. In einer gewissen Beziehung gilt das auch bezüglich der hohen Kategorie der Beamten; es würde auch sonderbar auffallen, wenn ein Bezirksvorsteher, dem das Wahlrecht im ersten Wahlkörper zugestanden hat, im dritten Wahlkörper das Recht auszuüben hätte. Darum glaube ich den Antrag befürworten zu sollen, welchen die Minorität im §. 15 angeführt hat, nur mit einem Zusatze; und zwar würde ich mir erlauben, den Antrag zu stellen: Die Stelle des §. 15 habe folgender Maßen zu lauten: Die Ortsseelsorger, die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder, dann jene Hof-, Staats-Landes- und öffentl. Fonds-Beamten, Offiziere und Militärparteien mit Offizierscharakter, welche in der 8. oder einer höheren Diätentlasse stehen, gehören in den ersten Wahlkörper; alle übrigen in den §. 1 unter 2 gehörigen Personen sind, wenn sie eine direkte Steuer entrichten, in den zweiten, sonst aber in den dritten Wahlkörper einzureihen. Der Antrag geht wesentlich dahin, daß eine Vertheilung der genannten Personen in alle drei Wahlkörper stattzufinden habe, welche schon an sich als passender erscheinen würde, und zwar in der Weise, daß in den ersten Wahlkörper die Ortsseelsorger eingereiht würden, aus den schon früher auseinander gesetzten Gründen; dann mit dem Majoritätsantrag die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder und jene Kategorien von Beamten, welche auf dem Lande und außer der Hauptstadt ohnehin nicht zahlreich sind, und die doch vermöge ihrer Stellung einen Anspruch auf eine gewisse Berücksichtigung haben dürften; es sind das die in der 8. oder höheren Diätenklasse stehen, und dahin gehören der Bezirksvorsteher und die im Range ihm nächst höheren Beamten. Es sind also damit ausgeschlossen alle übrigen Manipulationsbeamten und alle subalternen Konceptsbeamten. Die Zahl dieser Beamten, welche dadurch in den ersten Wahlkörper kommen, würde eine unverhältnißmäßig kleine sein, so daß hier von einer Beeinträchtigung des Wahlrechtes der Besteuerten nicht im Entferntesten die Rede sein könnte. — In den zweiten Wahlkörper würden alle jene Personen einzureihen sein, denen nach §. 1, Zahl 2, das Wahlrecht ohne Rücksicht auf Steuerzahlung zusteht, und die nicht zu den erstgenannten gehören, insoferne sie wirtlich eine Steuer entrichten. Das scheint mir konsequent; sie erhalten das Wahlrecht im dritten Wahlkörper, wenn sie auch keine Steuer zahlen; daher erscheint es richtig, jenen das Wahlrecht wenigsten in dem zweiten Wahlkörper einzuräumen, wenn sie eine direkte Steuer entrichten. — Die übrigen im §. 1, Zahl 2 genannten Personen, die keine Steuer zahlen und nicht zu den Ortsseelsorgern gehören, die würden dann dem zweiten Wahlkörper verbleiben und das würde die bei weitem


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zahlreichste Klasse der Beamten sein. — Ich glaube, daß dieser Antrag allen Rücksichten Rechnung tragen dürfte, und glaube ihn dem hohen Haufe mit gutem Gewissen anempfehlen zu können.

Graf Rothkirch: Ich erlaube mir noch die Gründe anzuführen, welche die Majorität des Ausschusses bestimmt hat, diesen Antrag zu stellen. Ich bemerke nur, daß sie anerkannt hat, daß zwischen den verschiedenen Wahlkörpern eigentlich in Bezug auf den Rang kein Unterschied ist; daß es ebensowenig ein Vorzug ist, dem ersten Wahlkörper anzugehören, als dem zweiten oder dritten, und daß deswegen Niemand mit einer Ievis notae macula behaftet sei. Wenn, wie bereits angeführt worden, die unter §. 1, 2. angeführten Personen auch dadurch einer gewissen Berücksichtigung würdig erscheinen, weil in ihnen Intelligenz, Kenntnisse und Erfahrungen vereinigt sind, so schien es gerade der Kommission zweckmäßig und wünschenswerth, daß solche Elemente dem dritten Wahlkörper einverleibt würden, wo eine vielleicht größere Menge von Wählern, gerade dieser Eigenschaft, in manchen Fällen weniger vertreten ist, und daß es daher gerade im Interesse der Gemeinden und im öffentlichen Interesse ist, daß solche Elemente gerade in diesem Wahlkörper ihre Wirksamkeit und ihren Einfluß geltend machen. Ferner ist erwähnt worden, es sei eine gewisse Inkonsequenz darin, wenn man die genannten Personen blos mit Rücksicht auf ihre Steuerzahlung und wenn sie keine Steuer zahlen, dem dritten Wahlkörper, sonst aber nach Maßgabe der Steuerzahlung in den betreffenden Wahlkörper einverleibe oder einreihe — eine Inkonsequenz deshalb, weil man nicht nöthig gehabt hat, im §. 1 die weiteren Personen anzuführen und dadurch, baß sie angeführt worden sind, darauf hingedeutet worden ist, daß man einen Unterschied ihrer Vertheilung in die verschiedenen Wahlkörper gemacht hat. Dieser Vorwurf der Inkonsequenz trifft aber auch den Antrag der Minorität; denn dadurch ist ein Theil von Personen ausgeschieden, der übrige Theil aber nicht. Ich glaube aber, er kann zurückgewiesen werden, weil es durchaus keine bestimmte Forderung dieses §. ist, sondern nur die, daß selbst, wenn diese Personen gar keine Steuer entrichten, sie doch zu den Wahlberechtigten gehören. Ebenso könnte die Rücksicht auf die Wahlen für den Landtag wohl keinen Einfluß darauf üben, wo es sich um die Zweckmäßigkeit für die Gemeinde handelt; übrigens aber gerade Personen, welche, wenn auch im dritten Wahlkörper sich befinden, wenn sie das Vertrauen der Gemeinde im hohen Grade besitzen, immerhin noch als Wahlmänner erscheinen, daher auch immerhin als Wahlmänner gewählt werden können und keineswegs ausgeschlossen sind. Aus diesen Gründen empfehle ich den Antrag der Majorität der Annahme des hohen Hauses.

Oberstlandmarschall: Dr. Rieger.

Dr. Rieger: Ich muß mich mit aller Entschiedenheit für den Antrag der Kommission aussprechen. Es ist das seit einer langen Reihe von Jahren eine wesentliche Beschwerde in allen unseren Gemeinden, daß namentlich im ersten Wahlkörper die Beamten überall den Ausschlag geben und daß gerade die wohlhabendsten, industriellsten, thätigsten, intelligentesten Bürger aller Orten gerade durch die in ihre Klasse eingereihten Beamten vom Wahlrechte förmlich ausgeschlossen sind. Der Minoritätsantrag sucht dieser Sache an etwas abzuhelfen; aber er hilft ihr nicht ganz ab, sondern nur in sehr geringem Maße; denn in allen bedeutenden Städten, wo vielleicht die Zahl derjenigen Bürger, welche in der ersten Klasse wählen, eine nur geringe ist und wo es eine große Beamtenzahl gibt, wird diese Beamtenzahl doch den Ausschlag geben. Namentlich ist dieß der Fall dort, wo es ein Landesgericht und mehrere solche Instanzen gibt, namentlich in allen Kreisstädten. — Meine Herren, das hängt Alles nicht von der Vertheilung der Steuern ab. Meine Herren! Ich finde darin einen Angriff auf das ganze System unserer Wahlordnung, welches in unserer Gemeindeordnung festgehalten ist. Die Wahlordnung theilt die ganze Bevölkerung nach drei Klassen, in die höchst Besteuerten, mittel Besteuerten und geringer Besteuerten. Wenn sie nach einem anderen Element, oder nach andern Rücksichten wählen wollen, so haben sie dieses ganze System gestürzt. Sagen sie: "Wir wählen nach der Intelligenz," dann müssen Sie die Intelligenz überall vertreten lassen, Sie müssen der Intelligenz eine spezielle Vertretung geben und, meine Herren, es ist nicht immer der Fall, daß die Beamten die intelligentesten Leute in der Gemeinde sind (Ruf: Ja wohl!); es gibt auch andere Privatgelehrte, Doktoren der verschiedenen Fakultäten, Schriftsteller, welchen diese Begünstigungen nach ihrer Anschauung nicht zukommen sollen, und die gewiß nicht weniger gebildet und intelligent sind, als die Beamten. Ich sehe also darin den Sturz und Bruch unseres ganzen Systems. Ich sehe darin aber auch ein Privilegium, welches um so weniger anerkannt werden soll, als dadurch andere Klassen im Wesentlichen in Nachtheil gebracht werden und wie bereits gesagt wurde, als gerade die wohlhabendste Klasse der Bevölkerung vom Wahlrecht faktisch ausgeschlossen wird. — Dahin gehören in allen Orten die Großindustriellen, alle bedeutenden Industriellen, Kaufleute, die einen bedeutenden Betrieb haben, Großgrundbesitzer und überhaupt die Höchstbesteuerten, die werden überall verdrängt werden durch die Beamten. Ich weiß nicht, meine Herren! ob das für uns als wünschenswerth erscheinen kann; die Folge wird sein, daß die Beamten in der ersten Klasse ihren Kandidaten durchsetzen und sie dann im Gemeinderathe ein entscheidendes Votum haben. Dann müssen sie noch Eins in Erwägung ziehen, daß nämlich unsere Bevölkerung noch lange nicht reif genug ist, um für ihre Ueberzeugung überall mit Entschiedenheit einzustehen. Wenn ein Beamte vom Bezirks- und Kreisamte im Gemeinderathe sitzt, und er hat irgend etwas beantragt, so werden die anderen Pfahl- und Spießbürger (Oho! links) sich nicht getrauen, ihm gegenüber zu treten. Ist ein Industrieller, ein wohlhabender Mann darin, der sich in der Welt


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genug umgesehen und dem der Hr. Bezirksamtmann nicht mehr imponirt, der wird sich getrauen, seine eigene Meinung zu haben. Aber gerade diese Klasse Wird vielleicht ausgeschlossen sein, wenn sie von der Meinung der Kommission abgehen. — Was nun die Geistlichen betrifft, so finden sie sich zwar im Minoritätsvotum nicht angeführt, denn, meine Herren! in der Regel sind die Geistlichen mit Rustikalbesitz dotirt, von dem sie eine bedeutende Steuer zahlen müssen, und sie werden in den meisten Fällen in der zweiten oder gar in der ersten Klasse eingereiht werden, oder wo das zufällig nicht der Fall ist, und wo es nur Religionsfondspfründen sind, die schlecht dotirt sind, nun dann mögen sie auch in der dritten Klasse stimmen. Das Wesen der Sache ist, daß eben die Vertheilung in die verschiedenen Wahlkörper nicht nach der Ehre geschehen ist, sondern nach der Leistung zu der Gemeinde, und, meine Herren, das ist immer und überall das wesentliche und durchschlagende Moment, die Gemeinde verhandelt in der Regel nicht besondere politische Fragen, zu denen eine besondere Intelligenz nothwendig ist, sie verhandelt Gegenstände, deren zweiter Theil bei jeder Frage die Tasche ist. Wenn der Vordersatz beschlossen ist, so wird der Nachsatz immer der sein: wie viel zahlen wir darauf? Nun, meine Herren, diejenigen, die nichts zahlen, die haben es sehr leicht, den Vordersatz zu dotiren; da wird man, ich weiß nicht was für Meliorationen, großartige Institute in einer Gemeinde schaffen wollen, das ist nun sehr schön,— man setzt sich ins Renommé eines aufgeklärten und humanen Mannes, aber die Andern, die da zahlen müssen, die werden sich hinterm Ohr kratzen. Ich glaube, daß diejenigen, die beim Zahlen betheiligt sind, auch zunächst beim Rathen betheiligt sein sollen und den Ausschlag geben sollen. Meine Herren, gleiche Rechte, gleiche Lasten! und verhälltnißmäßige Rechte, verhältnißmäßige Lasten! Das ist der Grundsatz, an dem wir in der Beziehung halten sollen. Was nun weiter die Beamten betrifft, so habe ich noch das zu erwähnen, daß sie in der Regel, so zu sagen, nur passagere Mitglieder der Gemeinde bilden, die heute da, morgen in Siebenbürgen —heute da, morgen vielleicht irgend wo anders sind. Was hat der Beamte für ein besonderes Interesse an dem Gedeihen der Gemeinde, was hat er für ein Interesse die Gemeinde für alle Zukunftfest zu stellen, mit Institutionen zu dotiren, die einen bleibenden Werth haben? Er kann höchstens, wie gesagt, nach den Momenten der Eitelkeit sich entscheiden, was im Augenblicke glänzt und ihn ins Renommé setzt, irgend etwas Schönes gethan zu haben; das wird ihn bestimmen etwas zu thun, aber eine andere Rücksitzt in der Regel nicht. Nun, ich glaube also, daß wir solchen Elementen, die, wie gesagt, nicht mit der Gemeinde leben und leiden oder wenigstens nicht für eine lange Zeit, keinen entscheidenden Einfluß gestatten sollen. — Es hat Se. Exzellenz der Herr Regierungskommissär insbesondere auch auf die Landtagswahlberechtigung hingewiesen. Meine Herren! Erstens: die Landtagswahlberechtigung ist eine ganz andere Frage; es handelt sich hier nicht zunächst um politische, sondern lediglich um materielle Fragen. Ich von meinem Standpunkte sehe die Gemeinde immer an als eine Akziengesellschaft; diejenigen, die viele Akzien haben und viel beigetragen haben, haben mehr Stimmen, und die weniger Akzien haben, haben weniger Stimmen; aber diejenigen Beamten, die also mit beitragen werden zu den Lasten der Gemeinde, sollen auch verhältnißmäßig mitstimmen; bei denen dieß nicht der Fall ist, die sollen auch kein solches Recht in Anspruch nehmen; wenn sie es aber thun und man es ihnen durch eine Art Privilegium verleiht, so wird die Folge sein, daß man ihnen in der Gemeinde den Vorwurf machen kann mit Recht: du hast keinen Antheil an der Gemeinde, du zahlst nichts, — was hast du überhaupt darein zu reden in unserer Gemeinde? du haft da keinen Antheil, du bist ein Fremdling in der Gemeinde, — und mit Recht wird er diesen Vorwurf machen. — Was aber die Landtagswahlberechtigung betrifft, wenn wir von diesem materiellen Standpunkte, der in der Gemeinde entscheidend ist, absehen, würden mich gerade die Gründe, welche Se. Exzellenz angeführt hat, bestimmen, nicht darauf Rücksicht zu nehmen. Meine Herren, ist denn das der Zweck, daß man dem Beamten ein Vorrecht in der Verfassung gebe, damit die Regierung einen um so entschiedeneren Druck auf die öffentliche Meinung ausüben könne? Meine Herren, das ist eine gefährliche Sache. Will die Regierung wissen, was die Beamten wissen und was die Beamten wollen, nun so hat sie den Stimmungsbericht und andere Maßregeln; die werden ihr das Alles mittheilen und sehr bereitwillig mittheilen; sie will aber wissen, was die Bevölkerung will und wünscht und in der Beziehung soll sie die Bevölkerung sich frei aussprechen lassen, ohne Druck der Beamten. — Ich wäre also durchaus nicht dafür, das Beamtenelement irgendwo gerade in Bezug auf die Wahlordnung zu begünstigen und gerade der Umstand müßte mich dafür bestimmen, für den Antrag der Kommission zu stimmen. — Meine Herren, in dieser Beziehung werden vielleicht unter uns verschiedene Ansichten obwalten; die Einen werden von der Ansicht ausgehen: wir haben eine Regierung, die uns ganz konvenirt und liberal ist, und wir wollen sie stützen; und da wir Beamte haben im Sinne der Regierung, müssen wir sie auch stützen und müssen das Beamtenelement begünstigen. Aber, meine Herren! die Sache steht nicht so fest. Vielleicht wird in diesem Augenblicke in Wien die Frage verhandelt, ob Schmerling, ob Forgách (Unruhe, Sensation links) und abgesehen davon, meine Herren, in einem Monat, in zwei Monaten können Sie ein Ministerium bekommen, was ihnen gar nicht konvenirt, und die Beamten, die heute für das Ministerium Schmerling stimmen und in seiner Richtung arbeiten und wirken, die werden für ein Ministerium, ich weiß nicht welches, gerade so stimmen, wie das heute der Fall ist, und werden eine Wirksamkeit entwickeln, die ihnen allen sehr unangenehm sein wird. Also, meine Herren! thun Sie es auf diese Gefahr hin; sich einzulassen

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würde ich Niemandem rathen. Lassen Sie die Bevölkerung, wie sie ist, eigenthümlich und naturwüchsig; lassen Sie die Bevölkerung ihre eigene politische Ueberzeugung auch in den Landtagswahlen aussprechen, unbeirrt durch die Beamten, und das ist das Rechte und Sie werden ein heilsames Werk gethan haben. (Výborně! Bravo!)

Posl. Matoušovský: Když jsem se on-dyno slova ujal, abych ve prospěch duchovenstva mluvil, totiž aby duchovenstvo nebylo také podřízeno trestní moci obce, bylo to proto, že by tím mohla utrpěti veřejná vážnost kněží. Zdálo se, jako bych pro svůj stav nějaké výsady žádal. Ale pánové, abych dokázal, že mi tu nejde o žádné výsady duchovenstva, pravím dnes, my kněží v tom článku nechceme co do volitelnosti žádných výsad, my bychom tím lid náš urazili. Ona zásada: "stejné právo, stejná břemena" tak se do našeho lidu zašila a vkořenila, že kdybychom výsady hledali, že bychom odvrátili lid náš od nás. Mám za to, kdo z nás má důvěru u lidu, tomu náš lid pomůže k volitelnosti tím, vždyť má to v moci, ho učiniti čestným občanem, proto pro náš stav nehledáme žádné výsady, nechť si obec volí koho chce. (Výborně.)

Stamm: Um die Debatte abzukürzen, trete ich mein Wort an den Antragsteller Herrn Professor Herbst ab.

Herbst: Es ist etwas schwer, den Begründungen, welche Dr. Rieger entwickelt hat, zu folgen, denn sie haben sich auf jedes mögliche Gebiet erstreckt. Von der einfachen Frage der Gemeinde sind hochpolitische Ansichten entwickelt worden, wie die, daß der Staat und die Gemeinde Aktiengesellschaften sind. — Ich muß bekennen, mir ist Staat und Gemeinde etwas ganz anderes, und ich muß bei dem historischen Standpunkte des Dr. Rieger betonen, daß ich es wunderbar finde, wie er die Gemeinde, die nach ihm ihre Vollendung schon vor Jahrhunderten und zu Zeiten der Leibeigenschaft gefunden hatte, selbst als eine Aktiengesellschaft bezeichnet, die doch der modernsten Zeit angehört; ebenso sonderbar finde ich es, wie mit dieser Frage, "ob Schmerling ob Forgach" zusammenhängen soll. Mir scheint, das ist doch etwas ganz gleichgiltiges für diese Frage der hohen Politik, und auf dem Felde des 1., 2. oder 3. Wahlkörpers wird wahrscheinlich jene Frage nicht entschieden werden; ebenso wie ich glaube, daß diese Namen der Minister mit der Einreihung in die Wahlkörper nicht das mindeste gemein haben.

Ich will auch davon nichts weiter sagen, daß Herr Dr. Rieger die Beamten, die, wie man auch immer über sie denkt, denn doch eine so zahlreiche und in ihrer Totalität nicht so ganz verwerfliche Klasse von Menschen sind, so vornehm abgefertigt hat, daß sie immer Fremdlinge in der Gemeinde sind, wo sie nur aus Eitelkeit bei Gemeindebeschlüssen mitwirfen, und nur das, was äußerlich in die Augen fällt, für die Gemeinde votiren werden. Ich weiß nicht, was Herr Dr. Rieger damit meint, wenn er die Beamten Fremdlinge nennt. Meint er, man müsse in der Gemeinde geboren sein, um in derselben wirken zu können, dann, ich bedaure es, wird die Prager Gemeinde den Herrn Dr. Rieger entbehren müssen. Meint er aber, daß Fremdling in der Gemeinde der sei, der für die Gemeinde kein Herz hat, dann muß ich entschieden dagegen protestiren; man kann Beamte und doch ein ehrlicher Mann sein. Will Herr Dr. Rieger damit gesagt haben, daß die Beamten kein Herz für die Gemeinde haben, so muß ich mich entschieden dagegen verwahren. . .

Dr. Rieger (einfallend): Ich auch.

Professor Herbst: Ganz richtig! Ebenso muß ich den unbesonnenen Vorwurf des Dr. Rieger gegen eine ganze Klasse von Männern zurückweisen. (Unruhe, oho! — )

Oberstlandmarschall (unterbrechend): Ich bitte sich nicht in Persönlichkeiten auszulassen.

Professor Herbst.- Ich bitte, ich muß zur Entschuldigung bemerken, daß die Beamten hier nicht als einzelne Personen, sondern als Tausende von Menschen in diesem Lande in Betracht kommen, und ein Wort zu ihrem Schutze am Platze und keine Persönlichkeit sei.

Also auf solche Argumente ist schwer zu antworten. Das sind keine Gründe, die mit der Sache im Zusammenhange stehen; sie mußten aber erwähnt werden, weil sie denn doch auch zurückgewiesen werden mußten. Es ist ferner das Argument geltend gemacht worden: das sei ein Angriff auf das System der Wahlordnung, das sei ein Privilegium und man wolle keine Privilegien. Nun ich muß es sehr sonderbar finden, warum diese Ansichten nicht schon bei §. 1 aufgestellt wurden; denn im §. 1 würde es in dem System beruhen, da im §. 1 schon Privilegien zugestanden werden. Wenn das System darin besteht, daß nur der wahlberechtigt ist, der Steuer zahlt, und wenn es ein Privilegium ist, daß Jeder wahlberechtigt ist, der keine Steuer zahlt, da begreife ich durchaus nicht, wie diejenigen Herren für den §. 1 haben stimmen können, welche jenen Personen ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung das Wahlrecht in der Gemeinde eingeräumt haben; wenigstens eine bedeutende Konsequenz, welche als für uns allein maßgebend hingestellt werden kann, finde ich darin nicht; wer für den §. 1 gestimmt hat, kann keinen Eingriff darin finden, diesen §. anzunehmen. Es ist eigenthümlich, wenn man Argumente geltend macht, die, wenn man einige §§. vorwärs oder rückwärts geht, vollkommen alle Bedeutung verlieren. So hat Herr Dr. Rieger als Argument geltend gemacht, daß die Bevölkerung nicht reif genug sei, um, wenn ein Beamte in dem Gemeindeausschusse sitzt, selbstständig zu sein, und hat gemeint, dem Spießbürger werde im Gemeindeausschusse das Herz zu stark schlagen, als daß er seine Meinung geltend machen würde. Wenn aber Herr Dr. Rieger den §. 11 im Auge behalten hätte, so würde er das nicht gesagt haben; denn da ist für den Spießbürger bereits gesorgt, indem es dort heißt im 1. Absatz: "Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: 1. Die Beamten der


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vorgesetzten politischen Behörden und der im Orte befindlichen Polizeibehörden" . . . Wie man also als Argument anführen kann, daß leicht alle vorgesetzten politischen Beamten in einem Gemeindeausschusse sitzen können, nachdem man früher für den §. 11 votirt hat, wodurch diese eben genannten Personen von dem Wahlrechte in der Gemeinde ausgeschlossen werden, das gehört auch zu den vielen Unbegreiflichkeiten und Argumentationen, wie sie vorgetragen worden sind. Ich muß endlich auch ganz entschieden in Abrede stellen, wenn Dr. Rieger behauptet, daß durch das Minoritätsvotum der Ueberstimmung der Höchstbesteuerten im 1. Wahlkörper nur in beschrankter Weise abgeholfen wird, weil nament-lich doch sehr viele Beamte in jene Kategorie fallen, welche in den ersten Wahlkörper einzutreten berechtigt wären; das ist, wenn man etwas von den Beamtenverhältnissen kennt, ganz unrichtig; denn ich kenne z. B. eine Stadt, in welcher ein ähnliches Mißverhältniß eintritt, wo höchstens fünf Höchstbesteuerte und ungefähr dreißig Beamten sind. Aber es ist hier kein Kreisgericht, sondern nur ein Bezirksgericht, ein Steueramt und Zollamt; meiner Ansicht nach würde von allen diesen Beamten ein einziger in den ersten Wahlkörper fallen, nämlich der Bezirksvorsteher, weil er allein in der 8. Diätenklasse steht. Wenn von 30 Beamten 29 wegfallen, und wenn in den ersten Wahlkörper, nebst den fünf Höchstbesteuerten, der Ortsseelsorger und dieser Beamte gehören, da weiß ich nicht, wie man noch sagen kann, daß durch das Minoritätsvotum nur in geringem Maße jenen Beschwerden abgeholfen werde, wenn von 30, 29 wegfallen. Das vermag ich wirklich nicht zu fassen. Dasselbe würde aber auch dort sein, wo die Beamtenzahl größer ist und wo ein Kreisgericht seinen Sitz hat. — Bei einem Kreisgerichte ist, wie bekannt, ein Kreisgerichts-präses und eine beschränkte Zahl von Kreisgerichtsräthen, von denen in der Regel 6 oder 8 sind. Das sind keine kleinen Kreisgerichte. Und dazu kommt noch die Finanzdirektion mit einem Rathe, dazu die politische Kreisbehörde mit dem Kreisvorsteher und Bezirksvorsteher. Da ist die gesammte Zahl dieser Beamten jetzt in einem solchen Orte 80—100 und mehr Beamten, die nun alle wegfallen und die daher nach dem Minoritätsvotum eine ganz andere Gestaltung des ersten Wahlkörpers bekommen, als dieß bis jetzt der Fall war. Ich muß die Behauptung, daß das Minoritätsvotum nur in beschränktem Maße abhelfe, ganz entschieden zurückweisen. Ich kann endlich auch die wettern Inkonsequenzen nicht übergehen, die darin liegen, daß das Minoritätsvotum die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder ohne weiters in den ersten Wahlkörper als Wahlberechtigte erklärt; ich kann mir das nicht anders denken und erklären, als daß man doch bei der Frage: in welchen Wahlkörper sind diese Personen einzureihen? die Ehrenfrage als maßgebend angesehen hat. Hätte man das nicht gethan und diese Gründe bezüglich der Ehrenbürger nicht gelten lassen, so würde ich etwas weniger verletzendes für den Ortsseelsorger finden, da er häufig, wenn er nicht Angehöriger der Gemeinde wäre, zum Ehrenbürger der Gemeinde ernannt würde. Wenn er aber der Gemeinde angehört, so kann er nicht mehr Ehrenbürger werden, denn er ist schon Angehöriger; aber dann soll er in die dritte Klasse kommen? Das scheint mir ein Widerspruch zu sein. Eine andere Frage: Ist es auch zweckmäßig, daß Ehrenbürger in die erste Klaffe kommen? Da will ich nur darauf hinweisen, daß gerade in dieser Bestimmung möglicher Weise die Höchstbesteuerten sehr empfindlich getroffen werden könnten; denn es könnte durch Beschluß der Mitglieder des 2. und 3. Wahlkörpers maßlos vielen das Ehrenbürgerrecht ertheilt, und dann ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung das Wahlrecht und zwar im ersten Wahlkörper eingeräumt werden, und so könnte, und zwar permanent, die Zahl der Höchstbesteuerten gerade durch die Mitglieder der beiden andern Wahlkörper auf's entschiedenste majorisirt werden. Ich will, nachdem schon das Prinzip angenommen wurde, gegen dasselbe durchaus nicht an-kämpfen; nur glaube ich nicht, daß man von eiserner Konsequenz spreche, wenn man selbst eine solche Ausnahme bei §. 1 bezüglich der Ehrenbürger und Ehrenmitglieder macht und ein viel größeres Loch im System dadurch gemacht hat, daß man im §. 1 sehr vielen Personen ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung das Wahlrecht einräumt. Mir scheint, daß der Antrag der Minorität nicht an Mangel der Konsequenz leide und daß es den Mängeln, welche dem Gesetze vom Jahre 1849 mit vollem Recht ausgestellt wurden, vollkommen abhelfe. (Bravo links!)

Graf Clam-Martinitz: Ich werde der Debatte nicht auf jenes Feld der hohen Politik folgen, auf welches dieselbe zeitweilig hinüber gespielt worden ist. Ich werde zweitens auch nicht folgen auf das Gebiet der Frage, auf welches sie gebracht worden ist, daß es sich hier um die Ehre unseres Beamtenstandes handelt. Niemand, meine Herren, hat es unternehmen wollen und jeder von uns hier würde einen Angriff auf die Ehre unseres Beamtenstandes im Ganzen gewiß zurückweisen. Ich glaube, ein solcher liegt jedem von uns fern. (Bravo.) Drittens werde ich mich auch enthalten zu folgen dem Tone der Erwiederung, den wir unmittelbar vorher gehört haben und der mir unserer Aufgabe bei Lösung der vorliegenden Frage meinem Gefühle nach nicht zu entsprechen scheint. (Bravo.) Ich werde mich an die Sache selbst, an die Gründe, die dafür und dagegen sprechen, halten. Die Frage ist, welches von den beiden Systemen, welcher von den beiden Anträgen ist konsequenter, welcher der beiden Anträge entspricht besser dem Interesse der Gemeinde? Der Herr Vorredner hat gesagt, das Minoritätsvotum sei konsequent, das Majoritätsvotum inkonsequent, und ich erlaube mir das Gegentheil zu sagen. Der Vorredner sagt, es ist eine doppelte Inkonsequenz im Majoritätsvotum. Einmal schon darin, daß man die Ehrenbürger in den ersten Wahlkörper hineinzieht. Meine Herren! da ist ein ungeheurer Unterschied zwischen der Stellung der Ehrenbürger und jener der Beamten, Militärparteien u. s. w. Der Ehrenbürger ist von der Gemeinde selbst ernannt; die

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Gemeinde weiß, indem sie ihn zum Ehrenbürger ernannt, daß sie ihm das Wahlrecht im ersten Wahlkörper gibt. Sie muß doch ihren Grund haben, warum sie ihn zum Ehrenbürger ernannt und warum sie ihm folglich das Wahlrecht im ersten Wahlkörper gibt. Nun, meine Herren, das ist ein freier Alt der Gemeinde, ein Akt der Ausübung ihres autonomen Willens und darin brauchen wir sie nicht zu beschränken, darin brauchen wir sie nicht zu bevormunden. Daraus aber zu folgern, daß der Beamte, der in eine Gemeinde übersetzt ist, zu folgern, daß der Pensionist, der sich in der Gemeinde aufhält, ohne daß ihn die Gemeinde darum ersucht, ihn dazu aufgefordert hat, zu folgern, daß eine Militärpartei, welche nur zeitweilig in der Gemeinde wohnt, deswegen das Wahlrecht haben solle, das Alles daraus zu folgern, würde ich eben als Inkonsequenz ansehen. Es ist weiter gesagt worden: Es ist etwas verletzendes darin, wenn wir die Ehrenbürger in die erste Wahlklasse geben, und die Beamten nicht in die erste Klasse. Dies scheint mir aber eine ganz unrichtige Auffassung des Standpunktes, eine unrichtige Auffassung des Eintheilungsgrundes der Wahlkörper zu sein; es ist nicht ein Ehrenvorzug, in den einen oder anderen Wahlkörper zu gehören, sondern es ist eben der Wahlkörper eine Interessengruppe, welche sich von der anderen scheidet; da scheint es mir doch richtig, daß es hier so wie bei den Interessengruppen in den übrigen öffentlichen Vertretungskörpern durchaus kein Unterschied des Ansehens oder der Autorität gewährt, der einen oder der andern Wahlgruppe oder Interessengruppe anzugehören. So ist es auch lein Vorzug in dem einen oder dem andern Wahlkörper der Gemeinde zu erscheinen.

Die 2. Inkonsequenz, die man nachweisen wollte, soll darin liegen, daß man überhaupt im §. 1 diesen Personen das Wahlrecht zugestanden hat. Das beruht aber darin, daß man allerdings anerkennt, daß es außer der Steuerzahlung andere Interessen gibt, die mit der Gemeinde verknüpft sind, nämlich moralische; und daß die Gemeinde ein Interesse daran hat, daß solche Kräfte sich an ihren Angelegenheiten betheiligen. Es ist also leine Inkonsequenz darin, daß man ihnen das Wahlrecht gibt, es wäre aber eine Inkonsequenz, daraus, daß man ihnen ohne Rücksicht auf ihre Steuerzahlung das Wahlrecht gegeben hat, weiter folgern zu wollen, daß sie darum in dem ersten Wahlkörpern ihr Wahlrecht ausüben. Die Frage, ob im ersten oder im zweiten oder im dritten zu wählen sei, ist eine reine Frage des In-teresses in der Gemeinde und zur Gemeinde. Der erste Wahlkörper ist der Wahlkörper der Höchstbesteuerten und, meine Herren! dazu kann ich die Elemente, um die es sich handelt, nicht rechnen.

Es ist wiederholt hervorgehoben worden, daß das in dieser Richtung bevorzugte Wahlrecht in dem ersten Wahlkörper eben den überwiegenden Leistungen entspricht. Dieses würde gefährdet durch die Einreihung von Elementen, deren Interesse in und zur Gemeinde ein anderes, deren Standpunkt in der Gemeinde ein anderer ist, dadurch wird eben der erste Wahlkörper von seinem Standpunkte verrückt, wenn wir andere Elemente in denselben hineinnehmen.

Dagegen muß ich offen gestehen, daß ich eben eine Inkonsequenz im Minoritätsvotum finde, darum, weil es den Eintheilungsgrund der Wahlkörper ganz fallen läßt und Elemente in den ersten Wahlkörper hinein bringt, welche nicht hinein gehören; dann auch darum, weil der Eintheilungsgrund desselben ein ganz willkürlicher ist.

Meine Herren, was ist denn die achte Diätenklasse für die Gemeinde? Ob man in der achten oder neunten Diätenklasse ist, hat man darum mehr oder weniger Interesse an der Gemeinde? Um Gottes willen, versetzen wir nicht auch das Diätenschema in das Gemeindegesetz hinein; diesen, ich möchte sagen ledernen Eintheilungsgrund der Diätentlassen sollen wir nicht zum Maßstab der Ausübung eines politischen Rechts in der Gemeinde und zur Ge-meinde machen. Das scheint mir weder ein Grund der Konsequenz, noch ein logischer Grund, noch ein rechtlicher Grund zu sein.

Das wesentliche, ich wiederhole es, in der ganzen Frage ist das Verhältniß zur Gemeinde, das Interesse zur Gemeinde, das bleibende Interesse der Gemeinde, die Elemente aber, um die es sich hier handelt, sind im Verhältniß zur Gemeinde, ich möchte sagen, mehr vager Natur, sie sind flottirende Elemente, sie sind nicht bleibend gebunden an das Interesse der Gemeinde, und der so oft geltend gemachte Grundsatz "leben und weben in der Gemeinde" läßt sich gewiß nicht auf solche Personen anwenden, die nicht bleibend, nicht mit der Gegenwart und Zukunft der Gemeinde verknüpft sind.

Ich will nur noch auf einen Punkt übergehen. Es ist von den Seelsorgern gesprochen worden; die sind die einzigen Personen unter denen, welche dieser §. erwähnt, bei welchen ich eine Ausnahme begründet finden würde, in der Richtung, daß man sagt, der Seelsorger ist in einem bleibenden Verhältniß zur Gemeinde und soll in gewisser Beziehung ihr moralisches Haupt sein. Das würde, glaube ich, durchaus keine Inkonsequenz oder wenigstens eine leicht verzeihliche Inkonsequenz sein, ihnen das Recht der Wahl im ersten Wahlkörper zu geben. Aber wir haben gehört von einem Vertreter dieses Standes, daß derselbe vollkommen anerkennt, daß es hier sich nicht um einen Ehrenvorzug handelt, daß es sich hier um Re-gelung des Verhältnisses Handelt, in welchem die Interessenten an der Gemeinde dieses Wahlrecht ausüben sollen. Darum, meine Herren, empfehle ich Ihnen den Majoritätsantrag, welcher nach meiner Ansicht den Bedürfnissen, den Verhältnissen, den Interessen der Gemeinde am besten entspricht. (Bravo! Rufe: Schluß der Debatte!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand auf-zuheben. (Angenommen.) Nun sind noch eingeschrieben Dr. Görner und Dr. Riegel. Ich ersuche also diese beiden Herren, sich auf einen Generalredner zu einigen.


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Dr. Görner: Ich habe nichts weiter als mein Amendement zu begründen, welches ich eingebracht und überstehen habe, es handelt sich darum, ich stimme für das Minoritätsvotum.

Oberstlandmarschall: Dann haben beide Herren Redner das Wort, und zwar einer für und einer gegen den Kommissionsantrag.

Dr. Görner: Ich stimme für das Minoritätsvolum, und zwar gerade die Gründe, welche Herr Graf Clam-Martinitz angeführt hat, würden mich umsomehr dafür bestimmen. — Er sagt: es wird eigentlich durch das Minoritätsvotum der Standpunkt der einzelnen Gruppen, der einzelnen Wahlkörper verrückt; gesteht aber andererseits zu, daß nicht blos die Steuern, sondern auch andere Interessen in der Gemeinde bei der Eintheilung in Wahlkörper zur Sprache kommen. Nun scheint mir aber am konsequentesten, wenn man diese anderen Interessen, welche eben durch das Minoritätsvotum gewahrt werden sollen, in allen drei Wahlkörpern vertheilt, was eben durch das Minoritätsvotum geschehen soll. Ich wünschte nur beim Minoritätsvotum beizufügen, daß hinter den Worten: "wenn sie eine direkte Steuer entrichten", beigesetzt werde: "in soferne sie vermöge dieser Steuer nicht in den ersten Wahlkörper gehören." Es scheint mir von dem Herrn, der das Minoritätsvotum stellte, dieses wohl im Auge behalten worden zu sein; allein es greift doch eine verschiedene Auslegung Platz, als ob alle jene, welche im §. l unter 2 genannt, die mit direkten Steuern vorgeschrieben sind, in die 2. Klasse gehören sollten, wenn sie nicht in der 8., sondern erst 9. Diätentlasse sind. In die übrigen Gründe will ich nicht eingehen, weil sie bereits von anderer Seite gründlich erörtert worden sind.

Dr. Rieger: Vor allem muß ich mit aller Entschiedenheit die Anklage zurückweisen, die Herr Professor Herbst aus Ermanglung besserer Gründe gegen mich vorgebracht hat, die Anklage, ich hätte in unbesonnener Weise — so lauten seine Worte — die Ehre eines ganzen, zahlreichen Standes angegriffen. Meine Herren! gerade in dieser Anklage finde ich selbst eine Ehrenbeleidigung für mich und muß darauf bestehen, daß der Professor Herbst diesen ungerechten Vorwurf zurücknimmt. Das ist keine Unbesonnenheit, und ich habe überhaupt die Ehre des Beamtenstandes nicht angegriffen. Man zeige mir im Protokoll die betreffende Stelle, ich bitte das Protokoll vorzulesen, und wenn da eine Anklage gegen den Beamtenstand und seine Ehre vorkommt, bin ich bereit dem Herrn Professor abzubitten. Ich habe im Gegentheil gesagt, daß die Gruppirung der Wahlkörper der Gemeinde nicht nach der Ehre geschehe, wobei also die Steuer gar nichts zu schaffen hätte, sondern nach der Zahlung, nach dem Geldwerthe verschiedener Kategorien gebildet sind, und ich habe gesagt, der Beamte soll dort eingereiht werden, daß man berücksichtige, wohin sie zahlen, wohin sie nach der Zahlung gehören. Das, was die Kom mission beantragt hat, und was im 1. §. angenommen wurde, habe ich nicht zu verantworten. Ich bin nicht Mitglied der Kommission. Der Herr Professor ist wahrscheinlich Mitglied der Kommission und hat für den §. gestimmt. Ich für meinen Theil, mir ist es ganz gleichgiltig, wenn sie im 1. §. die Sache anders gestellt hätte. Wenn sie der Konsequenz halber die Ehrenbürger in die 3. Klasse nehmen will, ist mir das ganz recht. Es wird konsequent sein, obschon ich da einen ungeheuren Unterschied finde, ob sie den Ehrenbürgern das Recht geben, in der ersten Klasse zu sein, oder den Beamten.

Es hat schon Se. Exzellenz darauf hingewiesen, daß der Ehrenbürger gewissermaßen Vertrauensmann der ganzen Gemeinde ist, während der Beamte durch fremde Macht hingestellt worden. Das ist ein wesentlicher Umstand bei der Frage.

Die Ehrenbürger sind auch nicht so zahlreich, um in der ersten Klasse einen Ausschlag zu geben. Es gibt sehr viele, und weitaus die meisten Gemeinden im Lande, die entweder gar keinen, oder höchstens 1 oder 2 Ehrenbürger haben, und die werden wahrhaft nicht in der Gemeinde sitzen, um ihre Vota zu dirigiren oder zu verändern; wenn man übrigens in die erste Klasse die Beamten ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung gesetzt hat, so hat man wahrscheinlich das im Auge gehabt, daß sie das geringe Maß von Steuerzahlung durch ihre sonstigen Bemühungen für die Gemeinde gewissermaßen ersetzen, und das mag man gelten lassen; ich hätte von meinem Standpunkte nichts dagegen, aber sie müssen bedenken, daß die Beamten selbst, die in der dritten Klasse sind, in der Regel auch Gemeindezuschläge zahlen, auch wenn sie sonst gar keine Steuer zahlen, nämlich den Bierkreuzer und Zinsgroschen überall, wo diese vorkommen, also sie sind im Interesse der Gemeinde wenigstens nicht ganz unbesteuert, sie sind immerhin besteuert, also könnte man sie aus der Rücksicht immerhin schon in die dritte Klasse stellen, damit wird das Prinzip im ganzen nicht umgestürzt. Uebrigens habe ich nicht zu verantworten, was die Kommission festgesetzt hat. Man hat mir den Vorwurf gemacht, ich hätte die Beamten Fremdlinge genannt, Fremdlinge in der Gemeinde. Meine Herren, sie sind es, weil sie nicht bestimmt sind, ihr ganzes Leben in der Gemeinde zu verbringen; sie sind ex nutu amoribilis.

Wir haben die enorme Beamtenevolution in der letzten Zeit erlebt, wo ein Beamte aus Böhmen nach Mähren, Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien und von dort wieder nach Böhmen zurückgekommen ist.

Glauben Sie, meine Herren, daß das stabile Elemente der Gemeinde sind? Herr Professor Herbst hat mir den Vorwurf gemacht, ich wäre auch in Prag ein Fremdling, aber meine Herren, ich lebe und leibe mit der Prager Gemeinde, abgesehen davon, daß mir die Prager Gemeinde schon vor 13 Jahren die Ehre erwiesen hat, mich zu ihrem Ehrenbürger zu ernennen, so bin ich mit meiner Familie hier in Prag ansäßig, und mit meinem Vermögen bei der Stadt interessirt, und wenn große Steuern bemessen werden, werde ich sie auch im Verhältnisse


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mitzutragen haben; das ist bei den Beamten nicht der Fall.

Meine Herren! Die Eintheilung, die Professor Herbst vorgeschlagen, nach Diätenklassen, nach Borten und Sternen, die ist dem gemeinen Verstande unzugänglich, und kann von der Regierung alle Tage umgekehrt und umgedreht werden. Die Regierung kann heute sagen, daß die Beamten, welche jetzt nur 300 st. Gehalt bekommen, daß die in die 8. Klasse versetzt werden, und damit ist das System über den Haufen geworfen.

Meine Herren! In Rußland ist die Einrichtung der sogenannten Cin's, d. i. das ganze, ich möchte sagen, das ganze officielle Menschengeschlecht, welches von der Regierung als solches anerkannt wird, wird eingetheilt in 12 Cin's (Rufe 14), oder 14, also nach dem Grade haben sie ihre Borten, ihre Sternchen und Auszeichnungen. Aber, meine Herren, ich glaube, daß bei uns eine solche Rangirung des Menschengeschlechtes nach Cin's wohl nicht beliebt wird, und ich muß mich wundern, bei Herrn Professor Herbst eine solche Vorliebe für slavisch-russische Institutionen zu finden. Also eine solche Vertheilung paßt nicht für unsere Verhältnisse und Anschauungen, und ich glaube, meine Herren, Sie bleiben am besten bei dem Prinzip, daß derjenige, der zahlt, in dem Verhältnisse auch Einfluß nehmen soll auf die Gemeinde.

Meine Herren! Ich habe von einer Akziengesellschaft gesprochen; ich habe das nur als Bild benützt, um das Verhältniß darzustellen. Dem Herrn Professor Herbst hat es beliebt, das als einen Grund hinzustellen, um die Sache zu verdrehen, wie er es mit meinen ersten Worten gethan hat; und ich sage, ich bestehe darauf, daß Professor Herbst den Vorwurf der unbesonnenen Anklage der Ehre des Beamtenstandes zurücknehme.

Professor Herbst: Ich bitte um das Wort zu einer persönlichen Bemerkung. — Ich habe vielleicht eine andere Ansicht von dem, was man einer Klasse von Staatsbürgern schuldig ist und habe gemeint, daß der öffentliche Ausspruch: wenn in zwei Monaten ein anderes Ministerium sein wird, so werden die Beamten, welche das Volk gewählt hat, ganz anders stimmen, wie das jeweilige Ministerium wählt, — ich habe ferner geglaubt, baß die Worte: daß Beamte in den Gemeinden als Fremdlinge gelten, und endlich habe ich gedacht, daß die Worte "die Beamten werden sich bei der Gemeindevertretung durch die Eitelkeit bestimmen lassen," ich habe gedacht, daß es nicht für diese Klasse schmeichelhaft sein könne, und daß, wenn man diese Worte sagt, man dem Beamtenstande Verletzungen sagt; nachdem aber Dr. Rieger glaubt, daß er nichts Verletzendes gesagt hat, so muß ich das annehmen und muß an-nehmen, daß die letzte Bemerkung, welche mir Vorliebe für slavisch-russische Institutionen vorsagt, in der Absicht geschehen sei, um mir ein Kompliment zu machen. Ich fasse es daher in dieser Richtung auf, bitte aber in Zukunft die Beamten nicht mit solchen Komplimenten überhäufen zu wollen.

Dr. Rieger: Haben Sie das Wort "unbesonnen" zurückgenommen?

Professor Herbst: Ich glaube darüber meine Meinung gesagt zu haben; ich glaube, es wird nicht nöthig sein, das öffentlich zu sagen. Herr Doktor hatten nicht die Absicht den Beamtenstand zu verletzen, daher habe ich mit diesen Worten eben die Erklärung abgegeben; ich bedauere, das Sie diese Worte gebraucht haben.

Dr. Rieger: Sie müssen bedauern, daß Sie diese Worte gewählt haben.

Professor Herbst: Eine andere Erklärung ist nicht am Platze.

Kellersperg: Wie bereits ein früherer Red-ner gesagt hat, sehe auch ich ein, daß einige Bedenken gegen das bisherige System begründet seien, gegen das nämlich, daß alle Beamten, Geistliche, Professoren, Doktoren und Militärs in Einer Wahlklasse zusammen zu stimmen berufen seien, daß namentlich die erste Wählerklasse sehr zahlreich ist, und daß daher Fälle eingetreten sind, wo den Betreffenden wirklich in ihrem Wahlrechte Eintrag geschehen ist. Ich will jedoch auf diese Angelegenheit nicht weiter zurückkommen, sondern nur auf die Bemerkungen der Herren Vorredner Einiges erwiedern. Ein Herr Vorredner aus dem Großgrundbesitze hat bemerkt, als ob meine Behauptung nicht richtig sei, daß nach dem gegenwärtigen Kommissionsantrage den Beamten beinahe durchgehends das Wahlrecht zum Landtage benommen werde.

Er hat nämlich gemeinť, der Wahlberechtigte sei noch nicht wählbar; wenn die auch hier nicht wahlberechtigt sind, so werden sie doch wählbar sein. Die Norm sagt aber, daß, wer nicht wahlberechtigt ist, nicht gewählt werden kann. Wer nicht in der Gemeinde wahlberechtigt ist, ist auch nicht wählbar für den Landtag. Nachdem die dritte Wählerklasse bei der Wahl zum Landtag absolut ausgeschlossen ist, nach dem gegenwärtigen Antrag aber alle diese der Intelligenz angehörigen Personen in den dritten Wahlkörper fallen, so ist mit diesem Beschluß ausgespro-chen, daß alle diese Männer der Intelligenz im König-reich Böhmen ein Wahlrecht zum Landtage nicht besitzen; dieselben sind für politisch unmündig erklärt. Diese Konsequenz läßt sich nicht wegläugnen. Ein zweiter Abgeordneter mir gegenüber erwähnte, in der Gemeinde könne nur die Leistung als Cinosur gelten für das Recht, was man von der Gemeinde beansprucht. Wer nicht Steuer zahlt, der leistet nichts, daher haben diese Kategorien der Intelligenz auf eine Vertretung keinen Anspruch. Es ist aber noch nicht lange her, ich glaube es sind erst einige Tage, daß derselbe Herr Abgeordnete, als es sich um einen Antrag handelte für Geistliche und Lehrer, ungemein hervorgehoben hat, was diese Betreffenden, wenn sie auch nicht Steuer zahlen, für die Gemeinde leisten, und das sei auch ein Moment, das zur Geltung kommen müsse. Ich war mit dieser Deduktion ganz einverstanden, aber überrascht hat es mich heute zu hören, daß die Leistung des Geistlichen, des Doktor, des Professors, der Beamten so wenig Haltung haben,


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wahrend sie doch vor einigen Tagen so viel gegolten zu haben scheint. (Brinz: Ja das ist sehr richtig!) Ich wollte auch darauf antworten, was jener Herr weiter erwähnte, nämlich der Bezirksvorsteher oder der Bezirksabgeordnete übe einen ungeheuren Einfluß auf den Ausschuß. Ich brauche aber darauf nicht zu anworten, da schon ein anderer Herr Vorredner erwähnte, daß diese Einwendung von selbst fällt, weil ja ein §. angenommen wurde, worin ausdrücklich festgesetzt ist, baß die Beamten der vorgesetzten politischen und Polizei-Behörden von der Wählbarkeit ganz ausgenommen sind. Ich habe diesem §. nicht opponirt, und habe gegen denselben auch nichts zu sagen, obwohl es mich denn doch — ich kann es nicht verhehlen — etwas frappirte, daß in diesem §. im 1. Punkte der Statthalter und im 3. Punkte der Bartholomäi- Armenhauspfründler in gleichen Rang gestellt werden, (Heiterkeit) wodurch denn doch die Gleichheit zu weit getrieben erscheint. (Heiterkeit.) Es wurde ferner gesagt, man habe in den Kreisorten schon jetzt gesehen, die Erfahrung habe es gezeigt, wie sehr der Gemeindeausschuß durch die neugewählten Beamten in eine ganz unhaltbare Position gekommen sei. Ich habe da doch vieles erfahren, wenigstens alles, was in diesen Ausschüssen Wichtiges vorkommt, erfahre ich. Und da kann ich jener Behauptung nicht beitreten. Wenn ich mir die Stadträthe und Vertretungen der Kreisorte Chrudim, Čáslau, Jung-Bunzlau, Pisek vor Augen halte, wüßte ich wirtlich nicht, in wiefern dort ein solcher Einfluß des Beamtenelementes übergegriffen hat. Ein anderer Herr Deputirter hat vieles angeführt, was gegen das Minoritätsvotum sprechen soll. Mir scheint aber, Alles, was dieser Herr anführt, spreche höchstens dagegen, daß man diese Kategorien der Intelligenz nicht in die erste Wählerklasse zusammenwerfe, aber die Gründe scheinen mir nicht stichhältig zu sein gegen den Antrag der Minorität, wo überdieß die Einreihung der Beamten in mehrere Wahlkörper bereits angebahnt ist. Das einzige, was gegen den Minoritätsantrag vorgebracht wurde, scheint wohl dieß zu sein, man möge nicht das lederne Zeug der Diätentlassen zum Anhaltspunkte einer Eintheilung nehmen. Meine Herren! Wenn Sie einen andern Eintheilungsmodus finden, so bin ich dessen recht froh; warum aber nicht dieß lederne Zeug einen Entwicklungsmodus bieten sollte, dieses lederne Zeug, was schon seit 40 Jahren immer gleich besteht, das weiß ich nicht. Am Ende wird der Zweck erreicht, die Beamten kommen nicht in einen Wahlkörper und es wird ihnen doch das politische Recht, das Rechť, was jedem Staatsbürger gewährt werden muß, das Recht bei Wahlen mitzuwirken, gewährt. Ich für meinen Theil werde daher für den Antrag der Minorität stimmen. Ich erlaube mir zum Schluß nur noch eine kurze Erwiederung auf das, was der verehrte Hr. Vorredner mir gegenüber über die Beamten und über ihre Stellung sprach. Ich bin Beamte und rechne es mir zur Ehre ein Beamte zu sein. (Bravo links.)

Ob ich hier im Lande ein Fremdling bin, das mögen andere beurtheilen, und Jedem steht sein Urtheil frei. Das Eine weiß ich aber, daß, wenn ich aus diesem Lande fort sein werde, ich das ruhige Bewußtsein in mir tragen will und werde, in die-sem Lande nicht als Fremdling gelebt, sondern für dasselbe so gefühlt zu haben, als ob ich demselben seit jeher angehört hätte, (lautes Bravo links) und ich glaube, jeder pflichtgetreue Beamte wird von dieser Ansicht ausgehen. (Widerspruch im Centrum.) Und von diesem Standpunkte muß ich daher die Zumuthung, daß der Beamte in dem Kreise, wo er wirkt, ein Fremdling sei, zurückweisen. Daß, wenn heute ein anderes Ministerium kommt, die Beamten in dem Sinne wirken werden, wie es das neue Ministerium will, ist eine Frage, die nach der Verschiedenheit der Stellungen beurtheilt werden muß. Derjenige Beamte, der in den unteren Kreisen wirkt, wird so wie so der Pflicht entsprechen und in dem Sinne wirken müssen, wie es ihm von oben befohlen wird. (Hei-terkeit, Bravo in Centrum.) Er kommt nicht in die Lage, hohe Politik zu treiben. Seine Pflicht als Beamten ist, das auszuführen, was ihm die Regierung befiehlt. (Gesteigerte Unruhe im Centrum.) Die Position der Politik tritt bei jenen Beamten ein, die in einer maßgebenden, leitenden Stellung wirken. Und da wird, meine Herren ! erst die Erfahrung zeugen, ob — wenn heute das Ministerium Schmerling fällt und das Ministerium Forgách kommt, jene Herren auf ihren Posten beharren werden, wenn das neue Ministerium in prinzipiellen Fragen etwas anderes verlangt als das gegenwärtige. — (Bravo links.) Daß man von Vornherein dießfalls dem ganzen Stande einen Vorwurf mache, muß ich auch zurückweisen, und ich glaube, es ist besser damit zu warten, bis man die Erfahrung hat, einzelne Vorwürfe zu machen. Bevor ich meine Rede schließe, erwähne ich nur noch das eine, baß der h. Landtag bei dieser Abstimmung in Erwägung ziehe, ob er gewillt ist, einer so großen Zahl von braven, tüchtigen und intelligenten Männern, wie sie der gegenwärtige Antrag von dem Rechte der Wahl zum Landtage ausschließt, dieses Wahlrecht zu benehmen, ob er also gewillt ist, dem Antrage beizustimmen. Ich für meine Person bin dabei nicht betheiligt und die höheren Staatsbeamten sind es auch nicht, denn nach dem Statut für Prag ist dießfalls ohnedieß eine andere Vorsorge getroffen, aber die Bestimmung trifft alle Beamten des flachen Landes. —

Rieger (zum Oberstlandmarschall): Excellenz! Ich habe vorhin gebeten, daß der Herr Prof. Herbst ein Wort: "unbesonnene Chrenkränkung des ganzen Beamtenstandes" zurücknehme; — ich bitte. Excellenz, zu entscheiden, ob der Herr Prof. Herbst dazu verpflichtet ist, wenn nicht, so behalte ich mir vor, auf seine Art und Weise der Behandlung mit gehöriger Revanche zurückzukommen. —

Oberstlandmarschall: Ich muß offen gestehen, daß ich mich nach der Geschäftsordnung zu einer solchen Entscheidung einer Differenz zwischen zwei Hrn. Abgeordneten nicht für befugt halte. Ich kann nur auf meine frühere Aeußerung hinweisen.


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daß ich, als Herr Professor Herbst das Wort "unbesonnen" ausgesprochen hat, sofort erinnert habe: "Ich bitte sich nicht in Persönlichkeiten auszulassen." Das ist das Einzige, was ich augenblicklich habe thun können. Weiteren Einfluß auf die Angelegenheit kann ich hier als Präsident des Hauses nicht nehmen, und muß den Herren überlassen, die Sache unter einander abzuthun.

Prof. Herbst. Wenn Euer Excellenz der Ansicht waren und sind, daß dieses Wort, welches ich nicht in der Weise "unbesonnene Chrenkränkung" sondern "unbesonnene Anklage" gebraucht habe, die Würde des Hauses verletzt hat und einen Ordnungsruf verdient, so ist durch die dießfällige Erklärung Eurer Excellenz das Wort als beseitigt anzusehen, und ich kann nur wiederholen, was ich früher sagte: Herr Dr. Rieger hat die verletzende Absicht in Abrede gestellt, hat aber Thatsachen angeführt, von denen, wie jeder Unbefangene zugeben wird, nicht bestritten werden kann, daß sie objektiv verletzend sind. Wenn nun das Wort "unbesonnen" als mit der Würde des Hauses unvereinbar betrachtet wird, so wird Dr. Rieger doch zugeben, daß seine Worte solcher Art waren, die er bei ruhiger Ueberlegung nicht gesagt haben würde.

Dr. Rieger: Das gebe ich nicht zu. — Ich stelle mich damit zufrieden, daß Excellenz den Herrn Prof. Herbst wirklich zur Ordnung gerufen hat. (Rufe links: Schluß.)

Dr. Trojan (dazwischen rufend): Die Erklärung kann beiden Seiten genügen.

Oberstlandmarschall: Das habe ich gethan, ich weiß nicht, ob es vernommen worden ist. (Rufe der Zustimmung.) Weiteres zu thun, bin ich nicht in der Lage.

Berichterstatter Taschek: Als Berichterstatter der Majorität bin ich verpflichtet, den Antrag derselben ohne alle Rücksicht auf persönliche Anschauung zu vertheidigen. — In dieser Beziehung ist bereits von den Hrn. Rednern, die für den Kommissionsantrag eingestanden sind, hervorgehoben worden, daß es derselben wesentlich um einen Gleichheitsmaßstab im Prinzipe zu thun war, welches bei der Einreihung in den Wahlkörper durchaus zur Anwendung kommen könnte, ohne sonstige Bedenken in der einen oder anderen Richtung zu erregen. In dieser Beziehung wurde die Steuerschuldigkeit als das Einfachste und Entsprechendste anerkannt. Es ist bei der Kommission auf den Einfluß, den dieses Prinzip allenfalls auf das Wahlrecht und die Wahlberechtigung bei Landtagswahlen nehmen könnte, leine Rücksicht genommen worden, weil die Majorität des Dafürhaltens war, daß es sich zunächst um die Bestimmung für die Gemeindeordnung handelt, und so lange dieselben der Mehrheit entsprechend schienen, sie auch ohne alle Rücksicht auf sonstige Folgen aufzunehmen seien. In dieser Beziehung glaube ich daher nicht mehr anführen zu sollen, als was bereits von den Hrn. Rednern selbst angeführt worden; was ich der Zeit wegen nicht mehr wiederholen will.

Eine einzige Bemerkung, die mir gewissermaßen persönlich erscheint, will ich doch nicht unterdrücken und die ist jene: es wurde gesagt, daß die Beamten in Rücksicht auf ihre Stellung nicht unabhängig seien. Ich glaube, daß das h. Haus wird Gelegenheit gehabt haben zu sehen, daß die Beamten sich vollständig unabhängig erhalten haben, in allen Richtungen, wo es das Beste der von ihnen und ihrer Stellung im Hause übernommenen Pflichten geboten hat. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Ich werde nun zur Abstimmung schreiten, und zwar den abändernden Antrag, der vom Professor Herbst gestellt worden ist, zurrst zur Unterstützungsfrage und dann, nachdem von einem Mitglied, Dr. Stamm, verlangt worden ist, zur namentlichen Abstimmung bringen. Ich bitte den Antrag des Professor Herbst vorzulesen.

Graf Franz Thun: Darf ich mir eine formelle. Bitte erlauben, nämlich: den Antrag des Professor Herbst getheilt zur Abstimmung zu bringen?

Oberstlandmarsch all: Es wirb die Unterstützungsfrage gestellt und es wird dann, wenn ein Antrag gestellt werden sollte, den Hauptantrag zu theilen, dieser getheilt werden, insoferne dies thunlich sein wird.

Landtagssekretär Schmidt liest: Die Ortsseelsorger, Ehrenbürger und Ehrenmitglieder, dann jene Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fonds-Be-amte, Offiziere und Militärparteien mit Offiziers-charakter, welche in der 8. oder einer höheren Diätenklasse stehen, gehören in den ersten Wahlkörper, alle übrigen im §. 1 unter 2 genannten Personen sind, wenn sie direkte Steuern entrichten, in den 2., sonst aber in den 3. Wahlkörper einzureihen.

"Duchovní správce, měšťané, občané čestní, pak úředníci dvorští, státní, zemští a úředníci íondu veřejného, důstojníci a strany vojenské, jelikož mají charakter důstojnický, jsouce v 8. třídé postaveni, náležejí do 1. sboru voličského; ostatní osoby v §. 1. sub 2. jmenované, buďtež, když nějakou přímou daň platí, položeny do 2., jinak ale do 3. sboru voličského."

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Hinreichend unterstützt.)

Graf Franz Thun: Ich möchte mir nun erlauben, den Theilungsantrag in der Art zu beantragen, wie der Antrag von Dr. Herbst selbst getheilt worden ist. In dem gedruckten Antrag kommt "Seelsorger" nicht vor. Ich würde also beantragen, daß der gedruckte Antrag der Minorität zuerst zur Abstimmung gebracht wird und dann der Antrag, welchen Dr. Herbst mündlich gestellt hat, übet die Seelsorger.

Dr. Herbst: Dagegen müßte ich mich wohl verwahren. Mein Antrag ist ein Ganzes. Ich habe nicht den Antrag als Minoritäts-Berichterstatter zu vertheidigen gehabt, sondern einen selbstständigen Antrag gestellt. Mein Antrag ist der, der eben vorgelesen wurde.

Oberstlandmarschall: Wenn der Antragsteller gegen die Theilung protestirt, kann ich sie nicht vornehmen; ich werde den Antrag im Ganzen


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zur namentlichen Abstimmung bringen und bitte die Herren, die für den Antrag sind, mit "Ja", und die gegen den Antrag sind, mit "Nein" zu stimmen.

(Es wird die namentliche Abstimmung vorgenommen.)

Herr Fürst-Erzbischof zu Prag nein

" Bischof zu Budweis nein

" Bischof zu Königgrätz -

" Bischof zu Leitmeritz —

" Rector Magnificus der Prager Universität —

" Adam Herrmann ja

" Aehrenthal Johann, Freiherr ja

" Althau Michael Karl, Graf ja

" Auersperg Karl, Fürst ja

" Auersperg Vincenz, Fürst ja

" Bachofen von Echt Clemens ja

" Becher Franz ja

" Benoni Josef nein

" Berger Maxmilian nein

" Bethmann Alexander, Freiherr ja

" Bohusch v. Ottoschütz Wenzel, Ritter v —

" Brauner Franz —

" Brinz Alois ja

" Brosche Karl ja

" Cistercienser-Abt von Ossegg P. Bern-hard Athanas —

" Clam-Martinitz Heinrich, Graf nein

" Claudi Eduard ja

" Čupr Franz nein

" Černin Jaromir, Graf ja

" Černin Eugen, Graf —

" Černin Ottokar, Graf ja

" Conrath August ja

" Daněk Vinc —

" Daneš Franz nein

" Desfours-Walderode Franz, Graf ja

" Doubek Eduard ja

" Dotzauer Richard ja

" Dwořak Sim nein

" Ehrlich Ludwig ja

" Eisenstein August, Ritter v ja

" Eisenstein Wenzel, Ritter v ja

" Esop Josef nein

" Eyßert Adalbert ja

" Faber Karl nein

" Fleischer Alexander ja

" Frič Josef —

" Fürstenberg Emil, Fürst —

" Fürstenberg Maxm., Fürst ja

" Fürth I. W ja

., Fürstl Rudolf ja

" Gabriel Josef nein

" Görner Anton ja

" Grégr Eduard nein

" Grüner Ignaz ja

" Grünwald Wendelin nein

" Gschier Anton —

" Haas Eusebius —

" Hamernik Josef nein

" Hanisch Julius ja

" Hardtmuth Karl ja

" Harrach Franz, Graf —

Herr Hartig Edmund, Graf ja

" Hasner Leopold, Ritter von Artha ja

" Haßmann Theodor —

" Hauschild Ignaz ja

" Hawelka Mathias nein

" Herbst Eduard ja

" Hermann Franz ja

" Hille Wolfgang —

" Hoffmann Gustav ja

" Hubatka Karl —

" Huscher Georg ja

" Jelinek Karl ja

" Jindra Jakob nein

" Jaksch Anton ja

" Kellersperg, Br ja

" Klaudi Leopold —

" Klawik Franz nein

" Klier Franz , ja

" Kodým Franz Ladislaus nein

" Kopetz Heinrich, Ritter von -

" Korb v. Weidenheim, Franz Freiherr ja

" Korb v. Weidenheim, Karl Ritter ja

" Král Josef nein

" Kralert Franz nein

" Krása Alois ja

" Kratochwile Johann nein

" Kratochwyl Wenzel nein

" Krejči Peter Franz nein

" Krejčí Johann nein

" Kreuzherrn-Ord.-General Jak. Beer ja

" Křiwanek Eduard ja

" Krouský Johann nein

" Kuh David ja

" Kulda Ben. Math nein

., Lämmel Leopold, Ritter von nein

" Lambl Johann B. ja

" Laufberger Franz ja

" Ledebour Adolf, Graf ja

" Leeder Friedlich ja

" Leidl Franz ja

" Liebig Johann —

" Lill v. Lilienbach Alois ja

" Limbek Johann, Ritter von ja

" Limbek Karl, Ritter von ja

" Lobkowitz Ferdinand, Fürst —

" Lumbe Josef ja

" Macháček Josef nein

" Maiersbach Adolf, Ritter v nein

" Mallowetz Ernst, Freiherr nein

" Maresch Anton ja

" Maresch Johann ja

" Mastný Vincenz nein

" Matouschowský Alois nein

" Mayer Anton nein

" Mayer Ernst ja

" Miesl Johann von Zeileisen ja

" Mercandin Franz, Graf —

" Milner Wenzel nein

" Mladota von Solopisk, Franz Freiherr ja

" Morzin Rudolf. Graf —

" Neradt Franz ja

97a


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Herr Neumann Wenzel ja

" Neupauer Karl, Ritter von nein

" Nostitz Albert, Graf -

" Nostitz Erwein, Graf —

" Nostitz Josef, Graf ja

., Obst Gustav ja

" Palacký Franz nein

" Palme Josef ja

" Pankratz Franz —

., Peche Josef Karl, Ritter von ja

" Pfeifer Josef ja

" Pilz Theodor ja

" Pinkas Adolf Maria ja

" Platzer Wilhelm nein

" Podlipský Josef nein

" Plener Ignaz, Edler von —

" Pollach Stefan nein

" Porak Anton ja

" Pour Wenzel nein

" Prachenský Josef —

" Prämonstratenser-Abt zu Tepl, P. Hainl

Marian —

" Pstroß Franz nein

" Purkyně Johann —

" Ptačowský Karl nein

" Režáč Franz P nein

" Rieger Franz Ladislaus nein

" Riese-Stallburg Friedrich, Freiherr —

.. Ringhoffer Franz —

" Römheld Ernst ja

" Rösler Anton ja

, Rojek Johann nein

" Rosenauer Wenze ja

" Rummerskirch Karl, Graf ja

" Roth Karl nein

" Rotkirch-Panthen Karl, Graf nein

" Redlhammer Eduard ja

" Roth Hieronymus —

" Sadil Libor nein

" Salm-Reifferscheid Franz, Altgraf ja

" Sandtner Johann ja

" Schandera Vincenz nein

" Schary Johann Michael -

" Schicha Josef nein

" Schindler Johann ja

" Schlechta Anton, nein

" Schlöcht Johann ja

" Schmeykal Franz ja

" Schmerling Anton, Ritter von —

" Schmidt Franz........... ja

, Schönborn Erwein, Graf nein

" Schowanek Anton nein

" Schreiter Anton —

" Schöder Anton ja

" Schrott Josef ja

" Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst ja

" Schwarzenfeld Ludwig, Ritter ja

" Seidl Wenzel nein

" Seifert Wenzel ja

" Seitl Franz ja

" Skuherský Rudolf —

Herr Skarda Jakob nein

., Sladkowský Karl nein

" Slawik Josef nein

" Stamm Ferdinand ja

" Staněk Johann V nein

" Stangler Josef ja

" Stangler Franz ja

" Stark Johann Anton, Edler von ja

" Steffan Friedrich ja

" Steffens Peter ja

" Sternberg Jaroslaw, Graf ja

" Stickl Sigmund ja

" Stöhr Anton ja

" Strache Eduard ja

" Stradal Franz ja

" Suida Franz ja

" Swatek Laurenz nein

" Swoboda Johann —

" Šembera Alois nein

, Skrejšovský Johann nein

" Sträruwih Adolf, Ritter von ja

" Taschek Franz ja

, Tedesco Ludwig ja

" Tetzner Gustav ja

" Thomas Leopold —

" Thun-Hohenstein Franz, Graf Sohn nein

" Thun-Hohenstein Leo, Graf nein

" Thun-Hohenstein Leopold, Graf ja

" Thun-Hohenstein Theodor, Graf ja

" Thun-Hohenstein Oswald, Graf ja

" Thurn-Taxis Hugo, Fürst nein

" Tomek Wenzel nein

" Tomiček Karl —

" Tonner Emanuel nein

" Trenkler Anton Gustav ja

" Trojan Prawoslaw nein

" Theumer Emil ja

" Uher Franz —

" Voith Ferdinand, Freiherr ja

" Volkelt Johann ja

" Waclawik Alois nein

" Waldstein Ernst, Graf ja

" Wallis Friedrich Olivier, Graf ja

" Wanka Wenzel —

" Weidele Ernst von Willingen ja

" Wenisch Johann, Ritter ja

" Wenzig Josef nein

" Wiese Ignaz nein

" Wojaček Anton nein

" Wokoun Franz ja

" Wolfrum, Karl ja

" Woltenstein Karl, Graf —

" Worowka Wenzel —

" Wratislaw Josef, Graf ja

" Wucherer Peter, Freiherr ja

" Zap Karl Vl nein

" Zátka Ignaz nein

,. Zelený Wenzel nein

" Zeßner Vincenz, Freiherr —

" Zettwitz Karl, Graf —

" Zigmund Josef nein


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Herr Žák Johann

nein

" Zeidler Hieronymus

ja

" Zeithammer Ottokar

nein

Oberstlandmarschall (nach der Abstimmung): Der Antrag, über den abgestimmt worden, des Herrn Professor Herbst ist mit 119 ja gegen 77 nein angenommen.

Ich werde jetzt das Amendement des Dr. Görner zu diesem Antrage zur Unterstützung und Abstimmung bringen. Das Amendement lautet: Landtagssekretär Schmidt liest: "Im Antrage des Dr. Herbst soll nach dem Worte "Entrichtung" beigefügt werden: "wenn sie nicht vermöge dieser Steuer selbst in die erste Klasse gehören."

"K. návrhu p. prof. Herbsta má se po slovech "daň platí" vřaditi "pakli by dle této daně nepatřili do této třídy."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dieses Amendement unterstützen, die Hand aufzuheben. (Ist unterstützt.)

Ich bitte jene Herren, die für die Aufnahme dieses Amendements in den angenommenen Antrag sind, aufzustehen. (Angenommen)

Se. Excellenz der Herr Regierungskommissär wünscht zur Beantwortung der Interpellation des Herrn Bürgermeister Pštros, das Wort zu ergreifen.

Kellersperg: Ich habe die Ehre dem h. Hause mitzutheilen, daß mit Allerhöchster Enschließung vom vorgestrigen Tage ausnahmsweise bewilligt wurde, daß der Landtag des Königreiches Böhmen erst mit dem 18. April (Bravo) dieses Jahres geschlossen werde. Dies ist zugleich die Beantwortung der Interpellation, welche vor einigen Tagen vom Herrn Bürgermeister Pštros an mich gestellt worden ist. (Bravo! Bravo!)

S. Em. Erzbischof von Prag: Ich bitte um's Wort. Ich glaube, daß der Landtag der h. Regierung zum innigsten Dank verpflichtet ist, sowie denjenigen, welche diese Maßregel von dem Ministerium erwirkt haben, nämlich Sr. Excellenz dem Oberstlandmarschall, wie Sr. Excellenz dem Herrn Vicepräsidenten. (Bravo!)

Oberstlandmarschall (läutet): Ich bitte, wir werden in der Tagesordnung weiter gehen.

Landtagsaktuar Ansorge liest deutsch:

Ergänzung der Wahlkörper. Bildungen von blos zwei oder eines Wahlkörpers.

§.16.

Wenn der erste Wahlkörper nicht aus wenigstens zweimal so viel Wahlberechtigten besteht, als derselbe Ausschuß- und Ersatzmänner zu wählen hat, so ist dieser Wahlkörper aus den im Verzeichnisse (§. 13) nächstfolgenden Besteuerten bis auf diese Zahl zu ergänzen.

Die Steuerquote aller nach dieser Ergänzung den ersten Wahlkörper bildenden Steuerpflichtigen wird von der ganzen Steuersumme abgezogen, und der Rest in zwei gleiche Theile getheilt. Jene Wahlberechtigten, welche die erste Hälfte dieses Restes entrichten, bilden den zweiten, die übrigen mit den zu keiner direkten Steuer Vorgeschriebenen, den dritten Wahlkörper. Hiebei findet auch die Schlußbestimmung des §. 14 ihre Anwendung.

Wenn in Folge dieses Verfahrens der zweite Wahlkörper nicht aus wenigstens zweimal so viel Wahlberechtigten besteht, als derselbe Ausschuß- und Ersatzmänner zu wählen hat, so ist auch bei ihm in oberwähnter Art die Ergänzung aus den nächstfolgenden Besteuerten vorzunehmen.

Würden in diesem Falle für den dritten Wahlkörper nicht wenigstens zweimal so viel Wahlberechtigte erübrigen, als derselbe Ausschuß- und Ersatzmänner zu wählen hat, so sind nur zwei Wahlkörper zu bilden, und es gehören die Wahlberechtigten, welche nach den fortlaufenden Zahlen des im §. 13 erwähnten Verzeichnisses die Hälfte der Gesammtsteuersumme entrichten, in den ersten, alle übrigen in den zweiten Wahlkörper.

Sollte bei diesem Verfahren der gleiche Fall auch schon rücksichtlich des zweiten Wahlkörpers eintreten, so ist die Wahl von sämmtlichen Wahlberechtigten in Einem Wahlkörper vorzunehmen.

Landtagssekretär Schmidt liest böhmisch:

Kdy se mají sbory voličské doplňovati a se mají zřizovati toliko dva sbory nebo jen jeden.

§. 16.

Nebyloli-by v prvním sboru voličském alespoň dvakrát tolik voličů, kolik údů výborových a náhradníků tento sbor má voliti, tedy budiž sbor z údů daň platících, kteří jdou v seznamenání (v §. 13. dotčeném) nejblíže po sobě, až na ten počet doplněn.

Čásť daně, kterou po tomto doplnění platí všichni voličové, do prvního sboru náležející, odrazí se od veškeré daně a co zbude, rozdělí se na dva díly. Ti, kdož platí první polovici zbytku tohoto, činí druhý sbor voličský a ostatní Činí s těmi, kteří žádné přímé daně neplatí, sbor třetí. Při tom má platnosť také to, co ustanoveno na konci §: 14.

Nebylo-li by po tomto rozdělení ve druhém sboru voličském alespoň dvakráte tolik voličů, kolik údů výborových a náhradníků tento sbor má voliti, tedy budiž sbor také spůsobem výše dotčeným doplněn z údů daň platících, kteří jdou nejblíže po sobě. —

Nezbylo-li by v případnosti této na třetí sbor voličský alespoň dvakráte tolik voličů, kolik údů výborových a náhradníků sbor tento má voliti, tedy buďte toliko dva sborové voličští složeni a voličové, kteří platí dle čísel v seznamenání v §. 13. dotčeném pořád jdoucích polovici veškeré daně, do prvního, všickni ostatní do druhého sboru.

Stalo-li se totéž při druhém sboru voličském, mají všickni voličové v jednom sboru voliti.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

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1336

Berichterstatter Dr. Taschek: Bei diesem §. 17 ist ein Druckfehler eingeschlichen, es soll nämlich statt §. 13, §. 14 heißen.

(Aktuar Ansorge lieft deutsch, Sekretär Schmidt böhmisch.)

Vertheilung der Ausschuß- und Ersatzmänner.

§. 17.

Die nach §. 13 der Gemeindeordnung entfal-lende Anzahl von Ausschuß- und Ersatzmännern wird auf die einzelnen Wahlkörper in gleichen Theilen vertheilt.

Jak se rozděluje počet údů výborových a náhradníků.

§. 17.

Počet údů výborových a náhradníků, dle §. 13. řádu obecního vycházející, rozdělí se na každý sbor voličský rovným dílem.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

(Aktuar Ansorge liest deutsch, Sekretär Schmidt böhmisch.)

Verfassung der Wählerlisten.

§. 18.

Der Gemeindevorsteher hat für jeden Wahlkörper abgesonderte Wählerlisten zu verfassen.

Diese Wählerlisten sind mindestens vier Wochen vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht in der Gemeinde aufzulegen und es ist dies durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde mit Festsetzung einer Präklusivfrist von 8 Tagen zur Anbringung von Einwendungen dagegen kund zu machen.

Eine Kommission, welche aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden und aus vier vom Ausschusse gewählten Mitgliedern der Gemeindevertretung besteht, entscheidet über die rechtzeitig angebrachten Einwendungen binnen längstens drei Tagen und nimmt die zulässig erkannte Berichtigung sogleich vor.

Wird die begehrte Berichtigung verweigert, so steht die Berufung an die politische Bezirksbehörde offen. Die Berufung muß binnen längstens drei Tagen nach der Verständigung von der abschlägigen Entscheidung bei der Kommission angebracht und von dieser der politischen Bezirksbehörde ungesäumt vorgelegt werden. Gegen das Erkenntniß der politischen Bezirksbehörde ist der Rekurs an die Statthalterei zulässig.

Acht Tage vor der Wahl dürfen, den Fall einer Rekurserledigung ausgenommen, in den Wählerlisten keine Veränderungen mehr stattfinden.

Jak se zdělávají seznamy voličské.

§. 18.

Představený obce zdělá pro každý sbor voličský o sobě seznamy voličské.

Tyto seznamy voličské vyloží se nejméně čtyry neděle před volbou v obci, aby každý v ně mohl nahlédnouti a vyhlásí se to návěštím veřejně v obci přibitým, vyměřic lhůtu preklusívní na osm dní, v které se mají námitky proti seznamům řečeným učiniti.

Učiní-li se námitky v pravý čas, rozhodne v příčině jich komise, skládající se z představeného obce jako předsedícího a ze čtyř údův zastupitelstva obecního od výboru zvolených, nejdéle ve třech dnech a učiní ihned opravu, ježto se shledá za příhodnou.

Neučiní-li komise opravy žádané, může ten, kdo za ni žádal, odvolati se k politickému úřadu okresnímu, kteréžto odvolání má nejdéle ve třech dnech, když byl vědomosti došel, že se žádosti jeho místa nedostalo, komisi podati; tato pak má je neprodleně politickému úřadu okresnímu předložiti. Z nálezu politického úřadu okresního lze se odvolati k místodržitelství.

Osm dní před volbou není dovoleno již žádné změny v seznamech voličských činiti, ač bylo-li odvolání místa dáno.

Berichterstatter Dr. Taschek: In diesen §. wurde bloß am Schlusse eine Aenderung aufgenommen, daß gegen das Erkenntniß der politischen Bezirks-behörde ein Rekurs an die Statthalterei zulässig sei, und zwar aus doppeltem Grunde: einmal um Einem, dem ein Wahlrecht abgesprochen worden ist, die Anerkennung desselben für zukünftige Fälle möglich zu machen, und zweitens, wenn Fälle eintreten, daß der Rekurs noch zeitlich genug eingebracht wird, die Möglichkeit zu sichern, noch an der Wahl selbst, um die es sich handelt, theilnehmen zu können.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

(Aktuar Ansorge liest deutsch, Sekretär Schmidt böhmisch.)

Kundmachung der Vornahme der Wahl.

§. 19.

Die Vornahme der Wahl ist wenigstens acht Tage vor deren Beginne von dem Gemeindevorsteher durch öffentlichen Anschlag mit der Angabe bekannt zu machen, an welchen Orten, an welchen Tagen und zu welchen Stunden sich die einzelnen Wahl-körper zu versammeln und welche Zahl Gemeinde-Vertreter sie zu wählen haben. Gleichzeitig ist hievon an die politische Bezirksbehörde die Anzeige zu machen.

Kdy a jak se má volení oznámiti.

§. 19.

Nejméně osm dní dříve, nežli se volba počne, má to představený obce návěštím veřejně vyvěšeným oznámiti, připomena, ve kterých místech, ve které dni a kterou hodinu se jeden každý sbor voličský má sejíti a kolik zástupců obecních má voliti. Zároveň pak má to představený obce oznámiti politickému úřadu okresnímu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)


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Taschek: §. 19 der Regierungsvorlage wurde nicht aufgenommen, weil es sich von selbst versteht, daß die politische Bezirksbehörde darüber zu wachen habe, daß alle Vorbereitungen zur Wahl schon rechtzeitig getroffen werden, daß im Laufe der Wahlperiode die neue Gemeinde-Vertretung wirksam beginnen könne.

(Aktuar Ansorge liest deutsch, Sekretär Schmidt böhmisch.)

Dritter Abschnitt. Von der Vornahme der Wahl. Wahlkommission.

§. 20.

Die Wahlhandlung wird durch eine Wahlkommission geleitet. Dieselbe besteht aus dem Gemeindevorsteher oder einem Gemeinderache als Vorsitzenden und aus vier vom Gemeindevorsteher als Vertrauensmänner zugezogenen wählbaren Gemeindemitgliedern.

Die politische Bezirks-Behörde kann zur Wahl-Handlung einen Abgeordneten mit der Bestimmung absenden, die Befolgung des Gesetzes und die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung wahrzunehmen.

Čásť třetí. O volení. Jak jest složena komise volební.

§. 20.

Volbu říditi má komise, skládající se z představeného obecního nebo z některého obecního staršího co předsedícího a ze čtyř volitelných údů obce, které představený obce za důvěrníky přivezme.

Politický úřad okresní může k volení vyslati ze sebe úřadníka některého k tomu konci, aby přihlížel, by zákona se šetřilo a pokoj a pořádek se zachovával.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die für diesen §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

(Aktuar Ansorge liest deutsch, Sekretär Schmidt böhmisch.)

Reihenfolge der Wahlkörper. §. 21.

Die Wahl wird nach den Walkörpern abgesondert vorgenommen.

Zuerst wählt der dritte, hierauf der zweite, zuletzt der erste Wahlkörper.

Vor der Wahl des zweiten Wahlkörpers ist das Wahlergebniß des dritten, und vor jener des ersten auch das Wahlergebniß des zweiten Wahlkörpers mit der Erinnerung bekannt zu geben, daß die Gewählten nicht weiter zu wählen sind.

Jeder Wahlberechtigte kann aus allen wählbaren Gemeindemitgliedern ohne Unterschied des Wahlkörpers wählen.

V jakém pořádku volí sborové voličští.

§. 21.

Volbu vykoná jeden každý sbor voličský zvlášť o sobě.

Nejprvé voliti bude sbor třetí, pak druhý a naposledy první.

Prvé než volí druhý sbor voličů, oznámí se, jak vypadla volba ve sboru třetím, a nežli volí sbor první, oznámí se, jak vypadla volba ve sboru třetím a i druhém, vždy připomenouc, aby se dále nevolili ti, kdož jsou již zvoleni.

Každý, kdo má právo voliti, může voliti ze všech volitelných údů obce, nehledě, ku kterému sboru voličskému náležejí.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die für diesen §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

(Aktuar Ansorge liest deutsch, Sekretär Schmidt böhmisch.)

Oeffentlichkeit des Wahlaktes. Vorerinnerung an die Wähler.

§. 22.

Der Wahlakt ist öffentlich. Vor dem Beginne der Abstimmung hat der Vorsitzende der Wahlkommission den versammelten Wählern den Inhalt der §§. 10—12 dieser Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten so abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das Gemeindewohl am zuträglichsten halten.

Voleni jest veřejné, a co se má voličům připomenouti.

§. 22.

Volba konána buď veřejně. Prvé než se počne hlasovati, uvede předsedíci komise voličům shromážděným na mysl §§. 10—12. tohoto řádu volebního o tom, jaké vlastnosti má míti ten, kdo má volen býti, vysvětlí jim, jak se má hlasovati a jak se mají hlasy počítati a vyzve je, aby hlasovali dle svého přesvědčení bez všelikých zištných ohledů vedlejších, a tak, jak se jim vedle jejich nejlepšího vědomí a svědomí obecnému dobrému vidí býti nejprospěšnější.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsaktuar Ansorge liest:

Abstimmung mittelst Stimmzettel. §23.

Die Abstimmung geschieht durch Stimmzettel, auf welchen jene Personen, welche nach dem Wunsche der Abstimmenden Ausschußmänner und welche Ersatzmänner werden sollen, jedoch nur in solcher Zahl zu verzeichnen sind, als der Wahlkörper, dem der Abstimmende angehört, Ausschuß- und Ersatzmänner zu wählen hat.

Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die überzähligen, auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen.


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Landtagssekretär Schmidt liest:

Hlasování koná se lístky hlasovacími. §.23.

Hlasování se koná lístky hlasovacími, na kteréž hlasovatel napíše jména osob, které dle vůle jeho mají býti údy výborovými, a kteří náhradníky, avšak jich má napsati jenom tolik, kolik údů výborových nebo náhradníků má voliti sbor voličský, k němuž hlasující náleží.

Napsal-li by jich více, nebude se k jmenům na lístku hlasovacím posléz napsaným, která jsou přes počet, míti žádného zřetele.

Taschek: Die Regierungsvorlage hat in den Bestimmungen über die Art und Weise, der Wahl des Vorstandes aus den Ausschußmitgliedern selbst, der Wahl mittelst Stimmzettel den Vorzug gegeben; es schien der Kommission konsequent, die in dieser Richtung vorgezeichnete Maßnahme, auch auf die Wahl des Gemeindeausschusses selbst ausdehnne zu sollen, da dieselben Gründe, die dort dafür das Wort sprechen, auch hier dafür gelten, und diese Maßnahme jedenfalls die Selbstbestimmung der Wähler möglichst sichelt, und ordnungswidrigen Einfluß fern hält.

Graf Clam-Martinitz: Meine Herren! Sie haben mir bei einem früheren Anlaß bei der Bera-thung des Gemeindegesetzes Ihre Zustimmung zu erkennen gegeben, als ich für die Oeffentlichkeit der Abstimmung im Gemeindeausschuß das Wort erhob. Ich hoffe, meine Herren, Sie werden es auch diesesmal nicht daran fehlen lassen, nachdem ich in Konsequenz damit gerade hier, in diesem wichtigen Punkte, bei der Wahl des Gemeindeausschusses, ebenfalls für die Oeffentlichkeit der Abstimmung das Wort führe. Die Majorität der Kommission hat im Widerspruch mit der Regierungsvorlage, im Widerspruch mit den bestehenden Gesetzen, im Widerspruch mit der bisher gepflogenen Uebung und im Widerspruche mit den bestehenden Staatsgrundgesetzen, rücksichtlich der übrigen Wahlen zu den Vertretungskörpern, die geheime Stimmenabgabe mittelst Wahlzettel angenommen, während die Minorität bei der öffentlichen, bei der mündlichen Wahl verharrt. Ich spreche für die Oeffentlichkeit der Wahl, weil ich darin zunächst eine größere Garantie für die Gemeinde sehe. Ich werde nicht alle Gründe für und gegen wiederholen und näher ausführen. Es ist dies eine Frage, in welcher sich die Parteien im öffentlichen Leben, und zwar nicht blos hier, sondern auch in andern Ländern bekämpfen, welche sie auf ihre Fahnen geschrieben haben. Ich glaube, die meisten Gründe für und gegen als bekannt voraussetzen zu können. Speziell für die Gemeinde halte ich aber die Oeffentlichkeit der Wahl für eine Garantie. Wenn der Gewählte verpflichtet ist, seine Meinung öffentlich auszusprechen, so hat er auch das Recht von seinem Wähler zu verlangen, daß dieser seine Bürgerpflicht öffentlich erfülle, daß er zeige, wie er wählt; und darin liegt auch, warum er so wählt. Er soll nicht dem Einflusse von Kotterien im Geheimen folgen, es sollen nicht am Ende die Rücksichten der Kameraderie entscheiden. Es soll nicht das Resultat der Abstimmung, wie es bei der geheimen Stimmenabgabe nur zu häufig geschieht, ein solches werden können, daß am Ende die Wählerschaft selbst erstaunt ist über das Wahlergebniß.

Ich war höchlichst erstaunt über die Bemerkung des Herrn Berichterstatters, daß durch Abgabe von Stimmzetteln eine ordnungswidrige Wahl hintangehalten werden solle. Das, meine Herren, ist ein Argument, welches ich für die Stimmzettelwahl noch nie habe anführen hören; dagegen ist es mir bekannt, baß gerade gegen die Stimmzettelwahl im Interesse der Aufrechthaltung der Ordnung gesprochen wurde. Nun kann es bei der Bevölkerung Fälle geben, wo hie und da der Wähler des Schreibens nicht recht kundig ist. (Oho!) Ja wohl! Ich sage, daß das möglicher Weise hier oder dort, bei der einen oder andern Wahl wohl vorkommen kann; — und da sollen nicht Unordnungen vorkommen können? Unordnungen, nicht gerade hervorgerufen werden durch die Stimmzettelwahl?!

Das ist eine Sache, die sich nicht bezweifeln, die sich nicht wegstreiten läßt. Mißbräuche können bei jeder Art der Wahl vorkommen, bei der öffentlichen wie bei der geheimen; daß aber die Stimmzettelwahl solche Unordnungen ausschließe, das habe ich noch nie vernommen.

Größeres Gewicht lege ich aber vielleicht noch auf die zweite Rücksicht, nämlich auf die Ausbildung, für das öffentliche Leben und die Stählung der Charaktere für dasselbe. Man sagt, viele wenigstens sagen: man sei nicht reif. Das bestreite ich einerseits, und zweitens werden wir nie reif werden, wenn wir uns nur immer in Baumwolle hüllen, wenn wir nicht den Muth haben, unsere Ueberzeugung öffentlich, und gerade bei solchen öffentlichen Akten zur Schau zu tragen. Es ist ein altes Sprichwort: "Man kann nur schwimmen lernen im Wasser", man muß in die Oeffentlichkeit eintreten, um sie kennen zu lernen, um für sie sich heranzubilden. Es ist übrigens eine Illusion, daß derjenige, der nicht den Muth hat, öffentlich seine Stimme nach seiner Ueberzeugung abzugeben, sondern vielleicht einem Drucke folgt, daß der bei der geheimen Stimmenabgabe eben nur seiner Ueberzeugung folge; meine Herren, er wird einem anderen Drucke folgen, einem Drucke, dem er öffentlich zu folgen sich scheuen würde, dem er aber im geheimen folgen kann. Und es heißt nur die Aktion des Druckes und Gegendruckes vom Felde der Oeffentlichkeit auf das Feld der Geheimthuerei versetzen; es werden dieselben Momente, dieselben Faktoren hier thätig sein, nur daß sie im Geheimen wirken. Meine Herren, im öffentlichen Leben ist ein gewisses Abwägen der Kräfte der verschiedenen Parteien eine unvermeidlich nothwendige Sache; sie ist auch am Ende gut, wenn sie eben öffentlich mit offenen und redlichen Waffen geführt wird. Sobald Sie, meine Herren, aber die Agitation in geheime Werkstätten verlegen, dann wirkt, dieselbe verderblich.

Uebrigens bestreite ich es auch, daß man sagt: wir sind noch nicht reif; hierin liegt ein gewisses


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Mißtrauen gegen die Wähler, gegen unsere Landbevölkerung. Sie hat nach dem Gesetze, vom Jahre 1849 einmal und zweimal öffentlich gewählt; sie hat bei verschiedenen Gelegenheiten öffentlich gewählt; sie hat gezeigt, daß sie öffentlich wählen könne; und sie wird dies auch in Zukunft thun können. Es ist vom Herrn Berichterstatter ferner erwähnt worden, dieselben Gründe, welche uns bestimmen, bei Wahlen, welche der Ausschuß vorzunehmen hat, beider Wahl des Gemeindevorstandes die Stimmzettelwahl anzunehmen, dieselben sprechen auch hier. Meine Herren, zwischen diesen beiden Akten ist ein ungeheurer Unterschied. So gut wir hier im Landtage die Wahlen in den Kurien vornehmen mit Stimmzetteln, so gut lassen wir sie auch dort im Ausschuß mit Zetteln vornehmen. Wo eine geringe Zahl von Leuten aus sich selbst herauswählen muß, wo einer dem andern eine Exklusion gibt, dadurch, daß er dem andern seine Stimme abgibt, da ist eine Wahl eigentlich eine Art von Ernennung; das ist etwas ganz anderes, als dort, wo eine große Zahl von Wahlberechtigten auch außerhalb des engeren Kreises, der um sie gezogen ist, zu wählen hat.

Das kann ich also nicht zugeben, daß hier dieselben Gründe sprechen würden; wenn das der Fall wäre, so müßten Sie, meine Herren, den Stab brechen über die öffentliche Wahl überhaupt. Ich aber erblicke in der Oeffentlichkeit der Wahlakte eine große Garantie für das öffentliche Leben, und ich werde immer einstehen für eine öffentliche Wahl.

Ich sage, wenn Einer nicht den Muth hat, seiner Ueberzeugung gemäß, öffentlich seine Stimme abzugeben, dann lege ich auf seine Stimme, wenn er sie auch auf einen Zettel schreibt, kein Gewicht.

Ich beantrage daher, wieder zurückzukehren zum Prinzipe der Oeffentlichkeit, und stelle den Antrag:

Der h. Landtag wolle beschließen:

1. Der Absatz habe zu lauten: "Die Abstimmung geschieht mündlich." Wenn das vom h. Hause angenommen wird, werden die §§. 23 und 27 im Sinne der Regierungsvorlage wieder abgeändert werden müssen; diese §§. sind aber vom Ausschusse nicht vorberathen im Sinne einer mündlichen Abstimmung, sondern sind vom Ausschusse nach dem Grundsatze der Stimmzettelabgabe vorgeschlagen. Da-lum wäre es vielleicht zweckmäßig, diese §§. wieder an die Kommission zurückzuweisen. Ich würde daher zweitens den Antrag stellen, die §§. 23 und 27 seien zur neuerlichen Vorberathung an die Kommission zurückzuweisen, und darüben binnen 24 Stunden Be richt zu erstatten. Das ist übrigens die unausweichliche Folge des ersten Beschlusses, und es obwaltet kein Anstand, daß der h. Landtag sogleich in die Plenarberathung der angezogenen §§. eingehe. Mir scheint es aber zweckmäßig, daß eine Vorberathung stattfinde, und bitte daher um eine gesonderte und getrennte Abstimmung; nämlich zuerst über das Prinzip der öffentlichen Wahl, "die Abstimmung geschieht mündlich", und dann darüber, was in Folge dessen mit den §§. 23 und 27 zu geschehen.

In dieser Beziehung befürworte ich die Verweisung an die Kommission. Was aber auch in dieser zweiten Beziehung beschlossen werden mag, so bitte ich Sie, meine Herren, und lege es Ihnen dringend an's Herz, bleiben Sie fest beim Prinzip der öffentlichen Wahl.

Regierungskommissär Kellersperg: Die Regierungsvorlage ist, wie der h. Landtag bereits weiß, ebenfalls für mündliche Abstimmung. Ich werde, glaube ich, einer weiteren Anführung der Gründe, welche die Regierung für ihre Ansicht stimmte, dadurch enthoben, daß eben einer der Führer der Sr. Majestät treuergebensten Opposition für dasselbe Prinzip in die Schranken getreten ist. Ich habe nichts weiter zu bemerken, sondern einfach auf den §. der Regierungsvorlage hinzuweisen.

Dr. Trojan: Jsou věci, které mají povrch velmi lesklou stránku, pro kterou se nechá hezky a dobře mluvit. Jinak to ale vypadá, když se podíváme do vnitřku. Pánové! Také já bych dovedl důvody, které jsme právě slyšeli pro veřejnost, ještě rozmnožiti a poukázati, ku př. na to, že veřejnost má panovati ve všech záležitostech veřejných; já bych mohl doložiti ještě, že pravda se nemá ukrývati nebo vyhýbati světlu, že se nemá čeho bati atd. Ale, pánové! My děláme zákon pro lidi, jak jsou a ne teprv jak mají býti a jak bohužel vesměs nikdy, nikdy nebudou. Pánové, já cítím v sobě také trochu statečnosti a dokázal jsem, tuším, že dovedu veřejně osvědčit a zastávati svoje mínění; neníť ale — zdá se mi, system nervů u všech stejný. Dnes slyšeli jsme od některých řečníkův, že není ještě lid náš dosti dospělý ve veřejném životě, a jak by to mohl také býti, když jsme teprv při začátku. Avšak povaha lidská není a nebude nikdy veskrz stejná, všem nebude vždycky lze stejně odolati všelikému vlivu zevnějšímu, vezměme okolnosti, jak jsou! Pánové! Račte povážiti poměry venkovské obce: jak mnoho obyvatelů jest pospolu tak spojených, sobě zavázaných, že jeden závisí od druhého; jež veliký usedlík, průmyslník aneb obchodník dává mnoho vydělati řemeslníkům, všelikým dělníkům, ti jsou závislí od něho. Těm bude už těžko, proti přání oněch, třeba dosti důrazně projevenému, zvláště jim do očí jednati jinak, nežli chtějí podporovatelé, věřitelové aneb odbíratelové jejich; pakli ale volí předce patrně jinak, jaké tu bývají z toho nevole a hněvy. Nám zde, nejedná se jen o to, pánové, že máme hleděti pojistiti svobodu, aby každý mohl dle svého nejlepšího vědomí a svědomí jednati ve volbě samé; myslím, že máme se též starati, aby také ti, kteří skutečně mají tolik poctivosti a odhodlanosti, že odolali všemu cizému tlaku, aby nebyli proto potom souženi nebo pronásledováni, vůbec, aby neměli tím trpěti pražádné ujmy v poměrech osobních a soukromých, pro-tože jednali poctivě v záležitostech veřejných. Není nic tak choulostivého, jak osobní poměry, jako volby osobní. Ale, není dosti na občanech


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a poměrech více obyčejných. Pánové! Račte uvážiti poměry ještě jiné. Račte pomysliti na učitele, jak často závisí od přednostenstva obce; jak tak též od patrona, dále od svého předsta-veného kněze, faráře a t. d., když od představeného projeví se v záležitostech veřejných nějaké přání, jest to více méně rozkazem. Račte povážiti, mají-li podřízení všichni tolik statečnosti, aby odolali tomu všemu, a kdo má tolik síly, má-li býti za to všelijak soužen. Račte vzíti učitele vyšších učilišť. Když takle školní rada přijde — snad zrovna mezi volbami — aby projevil přání, jak se mají podřízeni jeho při tom zachovati! Pánové! můžeme očekávati, že všichni učitelové nebo profesorové v případnosti takové protiví se panu radovi a chcete žádati neb jen připustit, aby se všichni proto vysadili nepříjemnostem a nehodám, jaké z toho vzrostly skutečně těm, kdo takových přání čili rozkazův neuposlechnou.

Ale, pánové! ještě dále: Dnes jednali jsme o tom, že státní veřejní úřadníci mají míti také hlasy v obci, a zástupce vlády, první to zástupce její osvědčil zde veřejně, že úřadníci musejí jednati dle rozkazu svých představených. Pánové! V jakém postavení budou ti ubozí, rce-li jim jich přednosta: "já mám rozkaz vyšší, aneb já si sám to přeji, ti a ti jsou kandidáti, naši příznivci, pro ty máme hlasovat!" Pánové! mnoho-li pak asi bude těch statečných, aby tomu odolali? a jsou-li někteří, zdali pak nezasluhují, aby byli šetřeni? Má-li se veřejně hlasovati, dejme raději hned každému předsedovi napřed tolik hlasů, kolik má podřízených úřadníkův, kteří mají voliti, aby tím zbytečně nezmařili času.

Pánové, vložme si ruce na svá prsa a odpovězme sami sobě, není třeba veřejného vyznání: jak je nám zde, kteří jsme malá hrstka vyvoleních z celého království, když k nám mluví zástupce vlády tak snažně, ano když nás prosí, jako na př. učinil J. Exc. opětně o §. 56. — račte sobě přiznati, jak těžko mnohému trochu více, jinému méně krušno jest odolati ta-kovým žádostem a prosbám třebas i osobním. Pánové, račte si ještě dále pomyslit, jak těžko teprv, ano mnohem nesnadněji by to bylo, kdyby každý jednotlivec měl k tomu stolku tamhle jíti a před královským panem vládním komisařem Jemu přímo do očí musil říci: ne, já tomu nepřivoluji, čeho si tak snažně žádáte, já činím neb volím jinak! Pánové! já dobře nevidím, mohl jsem se mýliti, když jsem pohřešoval při mnohém takovém hlasování leckterého poslance, který se mnou v komisi hlasoval, že zde nevstal ani nezůstal seděti zároveň se mnou, ale dobře jsem slyšel, že pan maršálek při sčítání hlasův byl někdy jaksi v nesnázi ano pozastavil se — "er zählt die Häupter seiner Lieben, er zählt wieder und sieh' — es fehlte manches theuere Haupt". Při zkoušce druhé neshodoval se mu počet, seznalť totiž z hlasování obojího (pro i proti, že to nebyl úplný počet všech nás přítomných, zdálo se, že někoho pohřešoval a pak se usmál. Zpomněl si, že nechtěl někdo hlasovati proti přání vlády, ale také nechtěl hlasovati proti svému přesvědčení, nechci se domýšleti, že by zde v tomto vznešeném zákonodárním sboru jednal někdo k vůli jinému; avšak pánové, nechtějte tolik statečnosti hledati ve všech obcích po celém království Českém u sta tisícův voličů, jako v našem hloučku několika vyvolených z celého království, tím méně lze předpokládati takové odvahy u všech úřadníkův. Ještě slušno, uvážíme-li poměry vesnické, že jsou tam panští úřadníci a služebníci, že tam velkostatkáři mají krom toho mnoho vlivu a moci na samé sousedy, tím více na občany chudší; kdo z nich nebyl by pánům po vůli, toho by všeli-jak soužili, nedostal by ani povolení do lesa na stelivo neb na dříví, ani za peníze cihly z panské cihelny a tomu pod. Když to všecko dobře uvážíme, pánové, na které straně jest více bezpečnosti, více svobodného jednání, více samostatnosti, zajisté tam, kde každý může bez obávání a bez strachu jednat dle svého nejlepšího vědomí a svědomí, a kde se všecky prostředky zevnějšího tlaku nejspíše seslabují neb docela odstraňují!

Praví-li se nám, že máme veřejný život pěstovat a sílit, pevné povahy chovat, na to odpovídám: ano, my jsme vyloučili tajné hlasování při obecním jednání, při rozhodování, máme a dáváme tedy dosti příležitosti, by se naši občané naučili také o nepříjemných věcech v nesnadných záležitostech raditi se a rozhodovati veřejně, a tak se budou otužovati; dobře — až budeme otuženi a budeme-li skutečně vidět, až budeme přesvědčeni, že jsou všichni náležitě otuženi, u veřejném životě vycvičeni, pak teprv budeme snad také pro veřejné hlasování při volbách, ale prozatím račte to přijmouti, jak to navrhuje majorita komise.

Teď prozatím pomněte ještě: jaký tlak se činil při volbách do sněmu, jak jste si nařikali na některé vládní orgány! a račte říci, jest-li by se tak bylo stalo a mohlo státi, kdyby bylo tajné hlasování bývalo (výborně), a račte povážiti, když nás to tam mrzí, proč to máme zde zaváděti? Já, pánové, tedy míním, že veřejnost v jednání, ale tajnost při volbách má platiti. Tak jsme to navrhli z komise a v předešlých zde slavným sněmem již přijatých článcích tohoto zákona také hlavní uzavření tajné hlasování zavedli pro všecky volby samého výboru, ohledně obecního přednostenstva i úřadnictva, čestných sousedův a t. d., taktéž konají se zde ve sněmu dle našeho řádu všecky volby výborův tajně, jedině lístky, myslím, že jest důsledno, abychom to dle všeobecné snahy zavedli naskrze i při volbách obecních, a tak bude nejlépe postaráno o samostatnost a svobodu obce.


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(Rufe: Schluß, Schluß!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzubeben. (Angenommen.)

Posl. Havelka: Já jsem měl čest býti údem výboru pro obecní zákon a po prvním čtení, skutečně vyznávám, hlasoval jsem pro tajné hlasování, jako vůbec bývá při prvních čteních, že člověk ještě není dosti obezřelý, před 1. čtením není věc dosti protříbena, protřesena, protřepána, není dosti dospělá a uvážena, dokud neni ukončeno první čtení. Ale vyvyznávám se, že jsem vešel ve věc a tu jsem shledal, že se vrátit musíme k veřejnému hlasování. Pánové, když se podle theorie zkouší, která volba jest lepší, tajná nebo veřejná, myslím, že bude moudrých a učených lidí, kteří na mnoho čísel dají námitek proti jednomu i proti druhému spůsobu a důvody pro jedno a důvody pro druhé budou toliké, že posledně jedna vážka s druhou na rovni stoji a když se dívá do zkušenosti, též rovnováha se tu nalézá. Myslím ale, že přec z tak jen pouhých čísel důvodů se nedá uzavírati, nýbrž se se musí na nadváhu následků, které z jedné neb druhé volby vycházejí, zřetel míti.

Pravilo se, že je národ, lid náš nedospělý. Připouštím to. Ale z toho se mi zdá, nedá se odvozovati, že veřejná volba pro něj se nehodí, nýbrž tajná.

Myslím, že veřejné je potřebí, abychom dospěli k veřejnému životu, abychom se stali dospělejšími. Ono se říká, že až budou lidé dospělí, pak teprv bude veřejné hlasování na místě; ale nikdy ještě jsme neslyšeli, že se někdo naučil plovat, kdo nebyl před tím ve vodě. Když tedy lid máme vychovat k tomu, tož mu dejme veřejnost. Není-li ještě tak dospělý, aby snad veřejným hlasováním zařídil volby ku svému prospěchu: ano tu ze škody nabude lepšího otužení, neboť škodou dospěje člověk k lepšímu rozumu.

Pánové! také myslím zase na druhé straně, že je zajisté následek z toho velmi zlý, když by se na nedospělý národ a rozličnému vlivu podléhající lid uvalovalo tajné hlasování, neboť to právě nevychovává pro veřejný život charakterů, nýbrž kazí je a podporuje nemravnost, proto že mnohý mluví do očí to, a potajmu činí něco jiného. Ve veřejném životě, v politickém životě ná-roda abychom vychovávali ramenáře, to by snad mělo velmi zlý následek. (Výborně.) Pánové, my děláme zákon obecní pro obce městské i pro obce vesnické. — Já mám za to, Že přece každý uzná, že život jiný je v městech a život jiný ve vesnici. Tu bych snad si dal líbit, ve větších městech aby bylo tajné hlasováni, ale ve vesnici zdá se mi to býti nepraktické. — Pravilo se, že veřejné hlasování projeví samostatnost myslí proti jistému vlivu. Ten tlak a ten vliv má býti dvojí. Dílem pochází z veřejné moci aneb z důstojenství, tedy jak se říká od úřadníků a jiný vliv se zakládá na majetku a na odvislosti od něho. — Co se týče úředního vlivu, nevím, jak má kdo o něm zkušenosti, myslím ale, že jsme volební sbory nyní docela jinak roztřídili, než jak dosud byly. Síla úřad-nická, sjednocená síla úřadnická je tímto roztříděním zlomena, vždyť jsou úřadníci rozděleni ve 3 volíci sbory, nemůže se tedy úřadnictvo usnesti na jednom kandidátu a volbu jen svými hlasy provesti, an jeho spojená síla jest do tří sborů rozdrobena. — To tedy odpadne. — Co se pak týče tlaku, který se činí se strany majetníků na ty, kteří od majetníků závisejí, nu pánové to se mi zdá, že se vlastně nejedná při volbách do obce o to, aby se samostatně volilo, já myslím, že nejvyšší cíl je, aby se moudře volilo, aby se tím dobře posloužilo obci, a obci se poslouží tím, když sociální poměry svorně vedle sebe se vyrovnají, bez boje, bez svaru. Já myslím, kdo v sociálním životě závisí od jiných, proč by měl při vykonávání veřejných práv nevšímati si všech ostatních poměrů a počítat osoby jen dle hlavy, jako: 1, 2, 3, — já volím 2. — Myslím, to že je přáti si i do so-ciálního života, i do vykonávání práv veřejných, aby se usmířilo vše to, co vedle sebe ve veřejném politickém o sociálním životě stojí a žije. Tyto jsou důvody mé, kterých vyložil jsem proto, abych ospravedlnil, proč pro veřejné hlasování hlasovati budu.

Dr. Taschek: Bei allen gesetzlichen Bestimmungen erfordert es die Vorsicht und Zweckmäßigkeit, daß man die Menschen so nehme, wie sie wirklich sind und nicht gesetzliche Bestimmungen erlasse, für den Fall, wie die Menschen sein sollen. — Daß die Sicherheit des Wahlresultates mit geheimen Stimmzetteln in der allgemeinen Meinung und in der Wirklichkeit mehr der inneren Ueberzeugung der Wählenden, mehr ihrem Willen entspricht, als jenes der Oeffentlichkeit, — das, glaube ich, ist eine Sache, die sich nicht bestreiten läßt, indem jeder, der einen Stimmzettel abgibt, denselben Namen, den er öffentlich nennen will, auch aufschreiben kann. Es gibt aber Verhältnisse, die auch von den Herren Vorrednern betont worden sind, wo es manchem wahrlich schwer fällt, den Namen, den er aufgeschrieben hätte, öffentlich zu nennen. Ist aber dieß der Fall, so verdient die Stimmergebung mittelst Stimmzettel den Vorzug, und gehen wir auf unsere Gemeindeordnung, so sehen wir, daß in allen wichtigen Fällen dieser Vorgang vorgeschrieben ist. Nun repräsentirt aber der Ausschuß die Elite der Gemeinde und wenn man dieser Elite gegenüber, um sich ihres wirklichen Willens zu versichern, die Abgabe von Stimmen mittelst Stimmzettel nothwendig findet, so glaube ich, muß konsequenter Weise dieß auch bei der Neuwahl angewendet werden. Ich will in dieser Beziehung auf einen Fall hinweisen, den das hohe Haus bereits angenommen hat; das ist der Fall bei den Ehrenbürgern. Es wurde ohne allen Einwand die Wahl

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mittelst Stimmzettel angenommen, um die wirkliche und richtige Willensmeinung des Ausschusses zu konstatiren. Es ist bei der Wahl des Vorstandes dasselbe. Was Se. Excellenz Herr Graf Clam be-züglich der Beschlüsse des Gemeindeausschusses und ihrer Oeffentlichkeit angeführt hat, gilt ja eben nicht für Wahlen, für Ernennung und Besetzungen, da ist ja geheime Stimmgebung mittelst Stimmzettel vorgeschrieben, und bloß in anderen Angelegenheiten die öffentliche, aus dem Grunde, weil die Abstimmenden in dieser Beziehung haftend und verantwortlich sind. Ich glaube nicht mehr viel in einer Sache sprechen zu sollen, die bereits jeder Einzelne reif erwogen hat. Ich will nur auf unsere eigene Geschäftsordnung hinweisen: in dieser sind alle Wahlen an die Stimmzettelabgabe gebunden, und sogenannte Akklamationswahlen ganz beseitigt.

Oberstlandmarschall: Ich werde das vom Grafen Clam eingebrachte Amendement zur Unterstützungsfrage bringen und werde es daher vorlesen lassen. Es besteht aus zwei Absäßen. Die Unterstützungsfrage werbe ich im Allgemeinen stellen, bei der Abstimmung werde ich aber jeden der beiden Absätze trennen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Der hohe Landtag wolle beschließen:

a) Dir §. 23 habe zu lauten: "die Abstimmung geschieht mündlich."

b) Die §§. 23 und 27 der Regierungsvorlage werden zur neuerlichen Vorberathung an die Kommission zurückgewiesen, welche darüber bis zur nächsten Sitzung zu berichten hat.

SI. sněm račiž uzavříti:

a) §. 23. nechť zní: "Hlasuje se ústně."

b) §§. 22. a 27. vládní předlohy nechť odevzdají se k vůli nové poradě komisi, kteráž o tom až do nejblíže příštího sezení zprávy podati má.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Zählt.)

Er ist unterstützt. Ich werde jetzt die beiden Absätze abgesondert zur Abstimmung bringen, und zwar:

Landtagssekretär Schmidt (liest): Antrag des Grafen Clam, welcher dahin acht, "der §. 23 habe zu lauten: die Abstimmung geschieht mündlich."

V §. 23. ať zní takto: "hlasování děje se ústně."

Dvořák: Já prosím, aby se hlasovalo ze jména.

(Rufe: Nein, nein.)

Oberstlandmarschall: Ich muß die namentliche Abstimmung eintreten lassen, sobald ein Mitglied dieß verlangt, da sie in der Landesordnung, die mir hierin zunächst als Richtschnur zu dienen hat, ohnehin als Regel vorgeschrieben ist.

Dvořák: Jelikož mnoho pánů se proti tomu vyslovilo, beru svůj návrh nazpět.

Oberstlandmarschall: Der Antragsteller hat den Antrag auf mündliche Abstimmung zurückgenommen. Ich bitte jene Herren, die für den Antrag des Grafen Clam sind, dieses durch Aufstehen zu erkennen zu geben. Es ist jedenfalls die Minorität — dann entfällt der zweite Absatz von selbst. Ich bringe jetzt den Absatz, wie ihn die Kommission vorschlägt, zur Abstimmung, und bitte die Herren, ihre Zustimmung durch Aufstehen zu erkennen geben. (Majorität.)

Dr. Taschek: Die Abänderungen in den nächsten Paragrafen sind nur eine Folge der Wahl mittelst Abgabe von Stimmzetteln gegen die mündliche Abstimmung.

Landtagsaktuar An sorge liest deutsch, Landtagssekretär Schmidt böhmisch:

Vornahme der Abstimmung.

§. 24.

Die Abstimmung beginnt in den einzelnen Wahlkörpern damit, daß die Mitglieder der Wahlkommission, welche in dem bezüglichen Wahlkörper wahlberechtigt sind, ihre Stimmzettel abgeben. Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlkommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Stimmgebung aufgerufen.

Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmzettel abzugeben und sich deshalb bei der Wahlkommission zu melden.

Jak se jde před se při hlasování.

§. 24.

Hlasování počne se v jednomkaždém sboru voličském tím, že odevzdají hlasovací lístky svoje údové komise volební, kteří mají právo, v tom sboru voliti. Potom vyvolává jeden úd komise voliče v tom pořádku, v kterém jsou jména jejich v seznamu voličů zapsána, aby podávali hlasovací lístky.

Volič, který by přišel do shromáždění, kdež bylo jméno jeho již vyvoláno, může teprv hlasovací lístek odevzdati, když jest celý seznam voličů přečten, a má se tedy za tou příčinou u komise hlásití.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragrafes sind, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Landtagsaktuar Ansorge liest deutsch, Landtagssekretär Schmidt böhmisch: Abgabe der Stimmzettel persönlich. — Ausnahmen hievon.

§. 25.

Jeder zur Stimmgebung aufgerufene Wähler hat seinen Stimmzettel in die dazu aufgestellte Urne persönlich abzugeben.

Ein Dritter darf zur Abstimmung im Namen eines Wahlberechtigten blos in den Fällen der §§. 5—9 zugelassen werden.

Lístky hlasovací odevzdávají se vůbec osobně a toliko výjimkou plnomocníkem.

§. 25.

Každý volič byv k hlasování vyvolán, má hlasovací lístek svůj sám odevzdati do nádoby k tomu připravené.


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Někdo jiný může ke hlasování jménem voličovým připuštěn býti toliko v případnostech, jmenovaných v §§. 5—9.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für Annahme dieses Paragrafes sind, die Hand zu erheben. (Angenommen.)

Landtagssekretär Schmidt liest deutsch und böhmisch:

Anmerkung in der Wählerliste.

§. 26.

Die Abgabe des Stimmzettels ist in der Wählerliste neben dem Namen des Wählers zu bemerken; die Stimmzettel selbst sind bis zur Stimmzählung in der Urne aufzubehalten.

Lístky hlasovací zaznamenávají se v seznamu voličů.

§. 26.

Ze byl lístek hlasovací odevzdán, zaznamená se v seznamu voličském vedle jména voličova; hlasovací lístky pak zůstanou v nádobě, až se hlasy počítají.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme sind, die Hände zu erheben. (Majorität.)

Landtagsaktuar Ansorge liest deutsch, Landtagssekretär Schmidt böhmisch:

Zweite Verlesung der Wählerliste. — Schluß der

Abstimmung. — Stimmzählung.

§. 27.

Sobald alle bei der ersten Verlesung der Wählerliste anwesenden Wähler eines Wahlkörpers ihre Stimmen abgegeben haben, ist die Wählerliste behufs der Stimmgebung der etwa später sich meldenden Wähler (§. 24) zum zweitenmale zu verlesen, worauf von dem Vorsitzenden der Wahlkommission die Stimmgebung für geschloffen zu erklären ist.

Die Wahlkommission hat sofort die Zahl der Stimmzettel mit jener der Abstimmenden zu vergleichen, hierauf die Stimmzählung Vorzunehmen, wobei eine Stimm- und Gegenliste zu führen und von sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen ist.

Po druhém přečteni seznamů voličských skonči

se hlasováni a počítají se hlasy.

§. 27.

Když všichni voličové, kteří při prvním čtení seznamu voličského z jednohokaždého sboru přítomni byli, dali hlasy své, přečte se seznam voličský podruhé za tou příčinou, aby mohli hlasovati voličové, kteří by se byli po-zději přihlásili (§. 24.), načež prohlásí předse-dicí komise hlasování za skončené.

Komise ihned porovná počet lístků hlasovacích s počtem těch, kdož hlasovali, pak spočítá hlasy, kteréž zapíše do seznamu hlasovacího a seznamu protějšího, a všickni údové komise se v obou těchto seznamech podepíši.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragrafes sind, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Landtagsaktuar Ansorge liest deutsch, Landtagssekretär Schmidt böhmisch:

Ausmittlung des Ergebnisses.

§. 28.

In jedem Wahlkörper sind diejenigen, welche unter den als Ausschußmänner Genannten die meisten Stimmen haben, als gewählte Ausschußmänner, und jene, welche unter den als Ersatzmänner Genannten die meisten Stimmen haben, als gewählte Ersatzmänner anzusehen.

Haben mehrere Personen, als zur Vollzähligkeit der auf den Wahlkörper entfallenden Ausschuß- oder Ersatzmänner erforderlich sind, die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

Kdo se pokládá za zvoleného.

§. 28.

V každém sboru voličském pokládají se ti, kteří mezi těmi, již byli jmenováni údy vyborovými, mají nejvíce hlasů mezi těmi, jenž byli jmenováni náhradníky, pokládají se za zvolené náhradníky.

Obdrželo-li stejně mnoho hlasů více osob, nežli potřebí, aby počet údů výborových nebo náhradníků na sbor voličský vycházející byl úplný, tedy rozhodne mezi nimi los.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragrafes sind, die Hände zu erheben. (Majorität.)

Ich werde jetzt die Sitzung unterbrechen und ersuche die Herren, sich pünktlich vor 2 Uhr wieder einzufinden.

(Nach der Unterbrechung.)

Landtagsaktuar Ansorge liest deutsch §. 29: Einrückung bei erfolglosen Wahlen,

§. 29.

Ist die Wahl auf Jemanden gefallen, der nicht wählbar ist, oder einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund geltend macht, so hat derjenige als Ausschuß- oder beziehungsweise Ersatzmann einzutreten, welcher in dem betreffenden Wahlkörper nach den Ausschußmännern oder beziehungsweise nach den Ersatzmännern die meisten Stimmen erhalten hat.

Dasselbe hat unbeschadet der nach §. 20 der Gemeindeordnung zu verhängenden Geldbuße dann zu geschehen, wenn der gewühlte ohne einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen verweigert.

Sekretář Schmidt čte:

Kdo nastoupí, když se zvolí osoba nezpůsobilá.

§. 29.

Byl-li někdo zvolen, kdo nemůže volen býti, anebo přivede-li zvolený nějakou omluvu dle zákona platnou, nastoupí za úda výborového nebo potahmo za náhradníka ten, kdo v témž sboru voličském po údech výborových nebo potahmo po náhradnících obdržel nejvíce hlasů.

Totéž stane se také tehdy, když zvolený, nemaje omluvy zákonem dovolené, úřad naň vznešený přijmouti se zpěčuje, a kromě toho uloží se mu dle §. 20. řádu obecního pokuta peněžitá.

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Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragrafes sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Landtagsaktuar Ansorge liest:

Bei der Wahl eines Ersatzmannes zum Ausschußmanne, §. 30.

Ist Jemand von einem Wahlkörper bereits als Ausschußmann gewählt, so weiden die ihm etwa von dem später wählenden Wahlkörper zufallenden Stimmen nicht gezählt.

Wird dagegen ein als Ersatzmann bereits Gewählter von einem später wählenden Wahlkörper zum Ausschußmanne gewählt, so hat an seine Stelle als Ersatzmann derjenige einzutreten, der nach ihm in dem bezüglichen Wahlkörper die meisten Stimmen erhalten hat.

Sekretář Schmidt čte:

Kdo nastoupí, když by zvolen byl náhradník za úda výboru.

§. 30.

Byl-li kdo již v jednom sboru voličském za úda výborového zvolen, tedy neplatí hlasy, které hy mu snad dal sbor, jenž později volí.

Pakli by ale ten, kdo byl již zvolen za náhradníka, od sboru, který volí později, zvolen byl za óda výborového, nastoupí na jeho místě za náhradníka ten, kdo po něm v tom kterém sboru obdržel nejvíce hlasů.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragrafes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsatkuar Ansorge liest:

Schluß des Wahlaktes. — Verkündigung des Ergebnisses. — Außerkraftsetzung ungesetzlicher Wahlen. §. 31.

Ist die Wahl in allen Wahlkörpern vollendet, so wird das über die Wahlordnung geführte Protokoll geschloffen und von den Gliedern der Wahlkommission unterfertigt.

Der Gemeindevorsteher hat dasselbe nebst den Stimmzetteln und allen Wahlakten in Aufbewahrung zu nehmen.

Derselbe verkündet das Gesammtergebniß der in allen Wahlkörpern stattgefundenen Wahl und bringt dasselbe zur Kenntniß der politischen Bezirksbehörde.

Letztere hat Wahlen, welche auf Personen gefallen sind, die von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen sind, unter Offenlassung des Rekurses an die Statthaltern, als ungesetzlich außer Kraft zu setzen.

Sekretář Schmidt čte:

Po skončené volbě ohlásí představený, jak vypadla, a byl-li kdo zvolen proti zákonu, zruší se volba taková.

§.31.

Když jest volba ve všech sborech voličských skončena, zavře se protokol o ní sepsaný, a údové komise volební podepíší se v něm.

Představený obce vezme pak tento protokol i s lístky hlasovacími a veškerými spisy k volbě se vztahujícími ve schování.

Představený vyhlásí, jak volba ve všech sborech vypadla a uvede to v známost politickému úřadu okresnímu.

Byl-li by někdo zvolen, kdo jest nevolitelný nebo jest z volebnosti vyloučen, zruší úřad politický volbu takovou proti zákonu předsevzatou, proti čemuž může zvolený podati rekurs k místodržitelství.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für Annahme dieses Paragrafes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsaktuar Ansorge liest:

Einwendungen gegen das Wahlverfahren. 8. 32.

Einwendungen gegen das Wahlverfahren sind binnen der Präklusivfrist von 8 Tagen nach beendigtem Wahlakte bei dem Gemeindevorsteher einzubringen, welcher dieselben binnen 3 Tagen durch die politische Bezirksbehörde der Statthaltern zur endgiltigen Entscheidung vorzulegen hat.

Werden binnen der obigen Frist keine Einwendungen eingebracht, oder werden die eingebrachten als unstatthaft zurückgewiesen, so ist zur Wahl des Gemeindevorstandes zu schreiten.

Sekretář Schmidt čte: Kdy a kde se podávají námitky proti volbě. §. 32.

Námitky proti tomu, jak se při volení předsešlo, podány buďte v osmidenní lhůtě preklusivnípo skončené volbě představenému obce, kterýž je ve třech dnech prostředkem politického úřadu okresního předloží místodržitelství, aby o nich skončenou platností rozhodlo.

Neučinil-li v dotčené lhůtě nikdo žádných námitek, anebo byly-li námitky činěné shledány za nepodstatné, přistoupí se k volbě představenstva obecního.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragrafes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsaktuar Ansorge liest:

Zweites Hauptstück.

Von der Wahl des Gemeindevorstandes. Berufung zur Wahl.

§. 33.

Ueber Berufung des bisherigen Gemeindevorstehers haben sich sämmtliche Mitglieder des neugewählten Ausschusses am festgesetzten Tage und zur festgesetzten Stunde zur Wahl des Gemeindevorstandes zu versammeln.

Jene Ausschußmitglieder, die entweder gar nicht erscheinen oder vor Beendigung der Wahl sich ent-fernen, ohne ihr Ausbleiben ober ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, verfallen in eine Geldbuße, welche der Ausschuß bis 20 st. bemessen kann.

Sekretář Schmidt čte:


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Hlava druhá.

O voleni představenstva obecního. K volení

představenstva mají se všichni údové výboru

sejíti.

§. 33.

K svolání, učiněnému od posavadního představeného obce, sejdou se všichni údové výboru nově voleného v ustanovený k tomu den a v ustanovenou hodinu, aby volili představenstvo obecní.

Nepřišel-li by některý úd výboru aneb odešel-li by dříve, než jest po volbě, neomluviv se dostatečnými důvody, proč nepřišel nebo dříve odešel, upadne v pokutu peněžitou, kterou může výbor až na 20 zl. vyměřiti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragrafes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsaktuar Ansorge liest:

Verständigung der politischen Bezirksbehörde.

§. 34.

Der Vorsteher der politischen Bezirksbehörde ist berechtigt, dem Wahlakte entweder selbst, oder durch einen Abgeordneten zur Wahrnehmung der Gesetzlichkeit des Vorganges anzuwohnen.

Zu diesem Ende muß derselbe rechtzeitig in Kenntniß gesetzt werden, an welchem Tage und zu welcher Stunde die Wahl stattfindet.

Sekretář Schmidt čte:

O volbě této má se dáti politickému úřadu okres-nímu věděti.

§. 34.

Představený politického úřadu okresního má právo, přijíti k volení buď sám anebo skrze osobu, vyslanou k tomu konci, by přihlížel, aby se při volbě dle zákona předešlo.

Za tou příčinou má se mu dáti v pravý čas věděti, kterého dne a kterou hodinu se bude voliti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragrafes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagssekretär Schmidt liest:

Leitung der Wahl.

§. 35.

Die Wahl wirb durch das an Jahren älteste Mitglied des neu zusammengesetzten Ausschusses unter Zuziehung zweier von ihm gewählten Mitglieder der Versammlung geleitet.

Sekretář Schmidt čte:

Komu přísluší volbu říditi, nově sestaveného výboru,

který jest dle let nejstarší, přivezma k sobě dva údy výborové, jež sám zvolí.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragrafes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen)

Landtagsaktuar Ansorge liest:

Wählbarkeit und Ausnahmen hievon.

§. 36.

Wählbar zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes sind nur. die Ausschußmitglieder. Ausgenommen hievon sind:

1. Personen, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben;

2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte und Diener in der aktiven Dienstleistung;

3. Geistliche aller Konsessionen und öffentliche Lehrer.

Auch können Verwandte und Verschwägerte im ersten und zweiten Grade nicht zugleich Mitglieder des Gemeindevorstandes sein.

Sekretář Schmidt čte:

Edo může za úda představenstva volen býti a kdo nemůže.

§. 36.

Za údy představenstva obecního mohou zvoleni býti toliko údové výboru. Volení však býti nemohou :

1. Ti, kdož v obci nebydlí;

2. úřadníci a služebníci dvorští, státní a zemští, též úřadníci a služebníci fondů veřejných, kteří jsou ve službě skutečné;

3. duchovní, kteréhokoli vyznání a veřejní učitelové.

Také nemohou ti, kdož jsou v prvním a druhém stupni příbuzní a sešvakřeni, býti zároveň údy představenstva obecního.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragrafes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsaktuar Ansorge liest: Anwesenheit von 3/4 der Ausschußmitglieder, absolute Majoritätswahl mit Stimmzetteln. §. 37.

Zur Giltigkeit der Wahl ist die Anwesenheit von wenigstens drei Viertheilen sämmtlicher Ausschußmitglieder und die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Die Wahl ist mittelst Stimmzettel vorzunehmen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

K platnosti volby, ježto se koná lístky hlasovacími, jest zapotřebí 3/4 údů výborových a nadpoloviční věčšiny hlasů.

§. 37.

Aby byla volba platná, potřebí, by nejméně tři čtvrtiny všech údů výborových byly přítomny a aby zvolený měl nadpoloviční věčšinu hlasů údů přítomných.

Volení koná se lístky hlasovacími.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragrafes stimmen, die Hand aufzuheben. (Angenommen.) Landtagsaktuar Ansorge liest: Zuerst des Gemeindevorstehers — engere Wahl.

§. 38.

Zuerst ist die Wahl des Gemeindevorstehers vorzunehmen. Kommt bei der Abstimmung zu dieser Wahl eine absolute Stimmenmehrheit nicht zu Stande,


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so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen, und falls auch bei dieser nicht die nöthige Stimmenmehrheit sich herausstellt, zu der engeren Wahl zu schreiten.

Bei der engeren Wahl haben die Wähler sich auf jene zwei Personen zu beschränken, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der dritten Abstimmung auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.

Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Landkagsaktuar Schmidt liest:

Nejprvé se volí představený obce a kdy se koná užší volba.

§. 38.

Nejprvé volen bud představený obce. Nebyloli by tu při hlasováni k této volbě nadpoloviční věčšiny hlasů, budiž hlasováno po druhé, a nedošel-liby ani při tomto hlasování nikdo náležité věčšiny hlasů, předsevzata buď volba užší.

Při volbě užší mají voliči voliti jen jednou z těch dvou osob, které při druhém hlasováni měly nejvíce hlasů.

Mělo-li by kolik osob stejně mnoho hlasů, rozhodne los, kdo se má do užší volby vzíti. Hlas, který by při třetím hlasování padl na osobu, která není v užší volbu vzata, pokládán buď za neplatný.

Byli-li by při užší volbě hlasové počtem sobě rovni, rozhodne los.

Šembera: V českém textu je chyba tisku, má se totiž pominout při slovech: "Při volbě užší mají voliči voliti jen jednou" slovo: "jednou".

(Landtagsaktuar Ansorge fängt an den §. 39 zu lesen. Rufe: Es ist nicht abgestimmt!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für den Inhalt dieses Paragrafes sind, dieß durch Händeaufheben zu erkennen zu geben. (Angenommen.)

(Landtagsaktuar Ansorge liest deutsch, Landtagssekretär Schmidt böhmisch:)

Der Gemeinderäthe einzeln.

§. 39.

Nach Beendigung der Wahl des Gemeindevorstehers ist zur Wahl der Gemeinderäthe zu schreiten. Die Wahl geschieht für jeden Gemeinderath einzeln, nach den im §. 38 enthaltenen Bestimmungen.

Po představeném volí se obecni starší, a to každý zvláště.

§. 39.

Když jest představený obce zvolen, voleni buďte starší obecní. Každý starší obecní volen bud zvláště o sobě dle toho, co nařízeno v 8. 38.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragrafes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Taschek: Im §. 40 ist bei dem Citat ein Druckfehler, es soll statt "§. 37" heißen "§. 36."

Landtagsaktuar Ansorge liest:

Ungiltige Wahlen. §. 40.

Wird in den Gemeindevorstand Jemand gewählt, der nach §. 36 von der Wahl ausgenommen ist, so ist die Wahl in Ansehung dieser Person ungiltig und eine neue Wahl vorzunehmen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Které volby jsou neplatny.

§.40.

Byl-li do představenstva obecního někdo zvolen, kdo dle §. 36. nemůže volen býti, jest zvoleni osoby takové neplatno a volí se znova.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

(Landtagsaktuar Ansorge liest deutsch, Landtagssekretär Schmidt böhmisch:) Wahlprotokoll. Mittheilung des Ergebnisses an die politische Behörde, §. 41.

Ueber die Vornahme der Wahl des Gemeinde-Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Leiter der Wahl und allen Ausschußmitgliedern zu unterfertigen und mit allen Wahlakten bei der Gemeinde zu hinterlegen ist.

Das Ergebniß der Wahl des Gemeindevorstandes ist der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen.

O volbě sepsán buď protokol a oznámeno buď úřadu politickému, jak vypadla.

§. 41.

O volbě představenstva obecního sepsán buď protokol, v němž se máji správce volby a všickni údové výboru podepsati; protokol tento buď pak i se všemi spisy k volbě se vztahujícími u obce uložen.

Jak volba představenstva obecního vypadla, oznámeno buď politickému úřadu okresnímu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)

(Landtagsaktuar Ansorge liest deutsch, Landtagssekretär Schmidt böhmisch:)

Ergänzungswahlen. §.42.

Die Vorschriften der §§. 33—41 kommen auch dann zur Anwendung, wenn im Laufe der Wahlperiode die Stelle eines Gemeinderathes ober des Vorstehers zu besetzen ist.

Im ersten Falle hat der Gemeindevorsteher und im zweiten Falle der Stellvertreter des Gemeinde-Vorstehers die Versammlung zur Wahl zu berufen und die Wahlhandlung zu leiten.

Kdy a jak se mají konati volby doplňovací.

§. 42.

Co nařízeno v §§. 33—41., tím spravovati se jest také tehdá, když se má během doby


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volební obsaditi místo některého staršího obec-ního anebo místo představeného.

V případnosti oné má představený obce výbor k volení svolati a volbu říditi, v případnosti této pak má to učiniti náměstek představeného obce.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Oberstlandmarschall: Wir sind nunmehr mit der Gemeindewahlordnung zu Ende, und werden zur Berathung über das Einführungsgesetz zur Gemeindeordnung übergehen.

Berichterstatter Taschek: Die Einführungsverordnung, beziehungsweise das Einführungsgesetz zur Wahlordnung stimmt nach dem Beschlusse der Kommission vollständig mit dem Entwurfe der Regierung überein, bis auf Artikel I, wo die Kommission die Citation des Artikel XXII des Gesetzes vom 5. März 1862 Nr. 18 beigerückt hat, um jeglichen Zweifel, ob, wenn in der Folge eine Gemeinde ein Statut erlangen sollte, diese Gemeindeordnung als-dann auf dieselbe nicht anwendbar sei, sondern das Statut nunmehr Geltung haben werde, zu beseitigen.

Am Schlusse des Berichtes sind dann noch die Petitionen aufgeführt, welche der Kommission zur Berücksichtigung bei Verfassung des Gesetzes zugewiesen worden sind.

Dieselbe hat bei den betreffenden §§., soweit es möglich war, hierauf Rücksicht genommen und hält daher dieselben durch die gefaßten Beschlüsse für erledigt.

Oberstlandmarschall: Ich bitte es vorzu-lesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Gesetz vom ....

wirksam für das Königreich Böhmen, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeindewahlordnung erlassen werden.

Mit Zustimmung des Landtages Meines König-. reiches Böhmen finde Ich auf Grundlage des Gesetzes vom 5. März 1862, Z. 18 R. G. Bl. die angeschlossene Gemeindeordnung und die dazu gehörige Gemeindewahlordnung zu erlassen und zu verordnen, wie folgt:

Artikel I.

Diese Gemeindeordnung und die dazu gehörige Gemeindewahlordnung gelten für alle Gemeinden Meines Königreiches Böhmen, welche ein eigenes Statut nicht besitzen. (XXII. Artikel des Gesetzes vom 5. März 1862, Nr. 18.)

Zákon daný ....

pro království české, jímžto se vydává řízeni obecni a řád voleni v obcích.

S přivolením sněmu Mého království českého vidí se mi vydati dle zákona, daného dne 5. března 1862 č.18. zákonníka říšského, přiložený řád obecní a řád volení v obcích k němu náležející, a naříditi takto:

Článek I.

Toto řízení obecní a řád volení v obcích k němu náležející má platnosti ve všech obcích Mého království českého, které nemají svého zvláštního statutu (81. XXII. zák. ode dne 5. března 1862 č. 18. zák. říšsk).

Šembera: Prosím tady je chyba tisku v čl. I. Na místě "toto řízení" má být "tento řád obecni," diese Gemeindeordnung. Dobře sice jest, zřízení zemské, Landesordnung, ale Gemeindeordnung vždy se nazývá "řád obecní", jak se to v celém zákonu uvádí.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme des vorgelegten Artikels sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Dr. Taschek: Die Bemerkung wird sich dann auch auf den Eingang beziehen müssen.

Šembera: Allerdings.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Artikel II.

Die Bestimmungen des ersten und zweiten Hauptstückes der Gemeindeordnung treten sofort in Kraft.

Článek II.

Co nařízeno v první a druhé hlavě řádu obecního, nabude ihned moci zákonní.

Šembera: Já si dovoluji opět nepatrné opravení. V celém zákoně nazývá se "Hauptstück" kapitola. Zde ale stojí v "hlavě." To by se ale nesrovnávalo s celým zákonem. Myslím tedy, aby se ustanovilo "v kapitole."

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die mit diesem §. einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Landtagssekretär Schmidt liest:

Artikel III.

Nach fünf und vierzig Tagen von der Kundmachung dieses Gesetzes an, ist auf Grundlage der Gemeindewahlordnung und unter Anwendung der Bestimmungen des dritten Hauptstückes der Gemeindeordnung die Bestellung neuer Gemeindevertretun-gen zu veranlassen.

Článek III.

Po čtyřidceti pěti dnech, od vyhlášení tohoto zákona počítajíc, učiněno buď, aby dle řádu volebního a dle toho, co ustanoveno v třetí hlavě řízení obecního, zřízena byla nová zastupitelstva obecní.

Šembera: Zde bude zase zapotřebí opraviti na místě "hlavě" "kapitole" a místo "zřízení" "řádu" postaviti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Landtagssekretär Schmidt liest:

Artikel IV.

Sobald in einer Gemeinde die neue Gemeindevertretung ordnungsmäßig bestellt ist, hat in den-


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selben die Gemeindeordnung zur vollen Anwendung zu kommen.

Článek IV.

Jak mile v některé obci řádně bude zřízeno nové zastupitelstvo obecní, nabude v ní řád obecni úplné platnosti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Landtagssekretär Schmidt liest:

Artikel V.

Bis zur Einsetzung der Bezirksvertretung hat der Landesausschuß die der Bezirksvertretung und dem Bezirksausschusse in der Gemeindeordnung vor-behaltenen Befugnisse zu üben.

Článek V.

Až do zřízeni zastupitelstva okresního vykonávati bude výbor zemsky práva, ježto dle řádu obecního přislušejí zastupitelstvu a výboru okresnímu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen

Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Landtagssekretär Schmidt liest:

Artikel VI.

Mein Staatsminister ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.

Článek VI.

Mému státnímu ministrovi uloženo jest, aby tento zákon ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für die Annahme dieses Artikels sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Oberstlandmarschall: Nach der Tagesordnung kommt jetzt das Gesetz für die Bezirksvertretung an die Reihe; bevor wir jedoch fortfahren, möchte ich den Herren mittheilen, daß ich der Ansicht bin, es wäre zweckmäßig, die Sitzungen in der Charwoche zu unterbrechen und ich würde demnach dem Hause den Vorschlag machen, die nächste Sitzung am 9. April, Donnerstag nach den Feiertagen zu halten.

Sladkovský:Ich bitte, Excellenz!

Oberstlandmarschall: Was mich hiezu bewegt, ist zunächst allerdings nur ein ökonomischer Grund. Da nämlich nach unserer Geschäftsordnung, wenn die Sitzungen über 10 Tage unterbrochen werden, die Diätenbezüge entfallen, so wird durch eine solche, während der Charwoche ohnehin kaum hintanzuhalnde Unterbrechung dem Landesfonde ein Ersparniß von 13—14.000 fl. zu Gute kommen. (Bravo.)

Ich bitte Herr Sladkovský.

J. U. C. Sladkovský: Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, daß wirklich der allgemeine Wunsch nicht nur in diesem h. Hause, sondern in der gesammten Bevölkerung des Königreiches sich darin

kundgegeben hat, daß die Dauer der gegenwärtigen Session des Landtages der dringenden Geschäfte wegen, die noch zu erledigen sind, verlängert werde. Nun ist es durch die Vermittlung Sr. Excellenz des Herrn Statthalters und durch die Gnade Sr. Majestät dahin gekommen, daß wirklich diese Session um einige Tage verlängert worden ist; wir haben aber nebst dem Gesetze über die Bezirksvertretung noch so viele Vorlagen, welche man dringend bezeichnen kann und welche von der Bevölkerung sehnlichst erwartet werden, wie z. B. das Gesetz über die Organisirung und Umwandlung der Getreideschüttböden, Gesetz über die Straßenbaukonkurrenz, und gewiß nach Einsicht noch vieler Anderer andere Gesetze, z. B. den Straßenbau zur Abhilfe des Nothstandes, Gesetz für die Bauordnung, das sind Gegenstände, welche mehr oder weniger so schnell als möglich erledigt werden sollen; ich weiß nicht, ob es einen guten Eindruck machen würde, wenn wir, nachdem uns eine Verlängerungsfrist von 8—10 Tagen gegönnt ist, wenn wir dies benützen sollten, um uns 14-tägige Ferien zu dekretiren. Ich glaube, daß in dieser Beziehung der finanzielle Gesichtspunkt nicht entscheidend sein kann. Denn wenn wir berücksichtigen, daß im Falle einer solchen Ferienfrist von 10 Tagen sehr viele von den Herren Mitgliedern dieses h. Hauses die Reise nach Hause unternehmen werden, und daß ihnen die Reisekosten vergütet werden, so weiß ich nicht, ob der Rest, der sich auf solche Weise herausstellt, ob der von solcher Bedeutung wäre, daß es die Höhe der Bedeutung und Dringlichkeit der noch zu erledigenden Geschäfte überwiegen könnte. Ich erlaube mir daher, in soweit als es uns zusteht, das Ersuchen an Se. Excellenz den Herrn Oberstlandmarschall zu stellen, daß er in dieser Beziehung den Wunsch des hohen Hauses zu befragen die Güte habe, und daß wir diesmal noch bis Dienstag die Sitzungen fortsetzen.

Trojan: Ich unterstütze diese Bitte.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, Herr Skreišovský hat sich früher gemeldet.

Skrejšovský: In der Hauptsache bin ich mit dem Antrag des Herrn Sladkovský wohl einverstanden, wenn er dahin geht, daß wir die uns von der Regierung bewilligte Verlängerung der Session nicht zu Ferien benützen. Auf der andern Seite ist aber auch zu erwägen, daß wir, wo es möglich ist, den Landesfond schonen sollen. Ich glaube, es wäre jedenfalls ein Mittelweg zu finden und da einmal durch unsere Geschäftsordnung bestimmt ist, daß die Diäten bei einer 10-tägigen Unterbrechung nicht gezahlt werden, so glaube ich, daß durch einen einstimmigen Beschluß des Hauses auch auf die Art abgeholfen werden könnte, daß wir im Falle einer 8-tägigen Unterbrechung gleichfalls. auf die Diäten verzichten. (Bravo.) Ich bin ganz damit einverstanden, wenn wir in der Charwoche keine Sitzungen halten und daß wir uns auch mit dem Verzicht auf die Diäten zufrieden stellen werden, so, als wenn wir 10 Tage keine Sitzungen gehalten hätten. Und ich meine, daß wir in der Beziehung nicht so viele


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Rücksicht auf die Diäten nehmen, als auf die Arbeiten, die noch in der kurzen Frist im hohen Hause zu bewerkstelligen sind. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Nun,meine Herren, wie gesagt, ich füge mich sehr gerne dem Wunsche des Hauses, muß aber bemerken, daß ich ausdrücklich auf diese Vertagung ein Gewicht gelegt habe, als ich um die Verlängerung der Dauer der gegenwärtigen Session ansuchte. da ich wirklich geglaubt habe. daß die Tage der Charwoche solche sind, wo eine öffentliche Versammlung nicht leicht tagen kann. Ich glaubte, morgen keine Sitzung abzuhalten, um nicht die Herren am Palmsonntage, der doch auch zur Charwoche gehört, reisen zu lassen.

Wenn es aber den Herren genehm ist, daß wir am 8. statt am 9. zusammenkommen, so haben wir der Geschäftsordnung Genüge geleistet und ich würde für diesen Fall die nächste Sitzung auf den 8. festsetzen; dann sind es gerade 11 Tage, und die Ge-schäftsordnung läßt einfach bei einer Vertagung über 10 Tage jene Ersparniß geltend werden . . .

Trojan: Excellenz!

Pštros: Excellenz!

Freiherr v. Kellersperg: Ich muß erwähnen, daß auch ich, als ich die sehr dringenden Wünsche Sr. Excellenz des Herrn Oberstlandmarschalls mit meinem Wunsche vereinigte nach einer Verlängerung der Session, deren Schluß für den 28. b. M. bestimmt war, wirklich von dem Gesichtspunkte ausgegangen bin, daß die Charwoche selbst und die nächsten Tage nach Ostern doch eigentlich zu großen Feiertagen gehören, und daher ausgenommen sein sollen von der geschäftlichen Wirksamkeit des Landtages. Diese Erwägung hat sowohl Se. Excellenz den Herrn Oberstlandmarschall als auch mich bestimmt, eine Mehrverlängerung bis zum 18. April zu erbitten, welche auch von Sr. Majestät allerhuldreichst gewährt wurde. In den Berichten, die diesfalls nach Wien gingen, wurde immer vorausgesetzt, daß in der Charwoche und in den nächsten Tagen nach Ostern keine Sitzungen stattfinden werden.

Oberstlandmarschall: Ich überlasse das Ganze dem Hause, wenn das Haus darauf dringt.

Dr. Schrott: Für den Fall, als in der ganzen nächsten Woche und die nächsten Tage nach Ostern leine Sitzung stattfindet, würde ich bitten, wenigstens morgen noch eine Sitzung zu halten, da vom Sonn. tag bis zum 9. gerade 11 Tage Zwischenraum sind, welche die Zahlung der Diäten ersparen, aber dem morgigen Tag kann noch eine Sitzung gewidmet werden.

Oberstlandmarschall: Ich werde hiege-gen keinen Anstand erheben.

Dr. Rieger: Meine Herren! Ich bin ganz der Ansicht, daß man Jeden die Feiertage zu Hause genießen lasse, so weit thunlich; aber daß wir die Ferien auch nicht um einen Tag über die Feiertage ausdehnen. Der Umstand, daß wir dadurch die Diäten ersparen, wenn wir eine Unterbrechung durch 11 Tage eintreten lassen, ist bereits durch den Abge-ordneten Skrejšovský widerlegt worden. Er hat uns das Mittel an die Hand gegeben, welches, ich möchte sagen, uns die Feiertage heiligen und den Landesfond schonen läßt. Es liegt in unserer Macht, dem Lande gewissermaßen zwei Tage zu schenken, und es so zu betrachten, als Hütte du Unterbrechung 12 Tage gedauert. Ich würde mich also der Ansicht des Herrn Abgeordneten Skrejšovský anschließen, daß die Sache so betrachteť werden soll, daß durch den Beschluß des Landtages erklärt wird. als hätte die Unterbrechung volle 10 Tage gedauert. Aber ich möchte mir den Beisatz erlauben, daß sämmtliche Herren, welche nicht in Prag domiziliren, ihre Reise-diäten berechnen können, als ob die Unterbrechung 10 Tage gedauert hätte; denn das ist in der Ordnung, weil, wenn sie ihre Familien besuchen, sie die Reise nach Hause machen müssen, was mit Auslagen verbunden ist. Wir aber, die wir sie im Kreise unserer Familien zubringen und dem Landtag unsere Zeit nicht zuwenden, wir müssen billig auch darauf verzichten, wenn auch die Sitzung nur 8 Tage unterbrochen wird.

Oberstlandmarschall: Ich halte es für gefährlich, wenn der Landtag einen solchen Beschluß als Ausnahme der Geschäftsordnung faßt. Es be-gründet dieß ein Präjudiz, daß in jedem ähnlichen Falle zu ähnlichen Beschlüssen verleitet.

Wir haben uns unsere Geschäftsordnung einmal gegeben, und müssen nicht bei jeder Veranlassung davon abgehen; da jede Versammlung sonst in ein sonderbares Licht gestellt sein würde, wenn sie nicht bei ähnlichen Fällen ähnliche Beschlüsse faßte. Lassen wir also die Geschäftsordnung gelten! Wenn aber die Herren wünschen, einen Tag länger Sitzungen zu halten, so werde ich die nächste Sitzung auf den 8. bestimmen, oder aber, wenn es den Herren angenehmer wäre, noch morgen eine Sitzung zu halten, so können wir dieselbe morgen abhalten.

Also ich bitte, meine Herren, mein Vorschlag wäre, morgen keine Sitzung zu halten, weil es mir paffend scheint, daß der morgige Tag für diejenigen, die nach Hause reisen wollen, zur Disposition stehe. Sind die Herren damit einverstanden, so würde ich sie auf den 8. d. M. zusammenberufen. Bis dahin sind 11 Tage und der Wortlaut der Geschäftsordnung ist erfüllt.

Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, daß ich heute die Sitzung schließe und die nächste auf den 8. ansage, die Hand aufzuheben. (Majorität.) Nun erlaube ich mir noch eine Bemerkung. Es ist darauf hingedeutet worden, daß wir durch die aller-höchste Bewilligung Sr. Majestät in die Lage gesetzt sind, unsere Arbeiten mit mehr Ruhe und mit vollkommener Ueberlegung und nicht gedrängt durch die kurze Zeit, schließen zu können. Ich glaube, daß wir für diese allerhöchste Bewilligung Sr. Majestät unsern Dank ausdrücken durch ein dreimaliges Hoch, zu welchem ich die Versammlung auffordere. (Die Versammlung bringt ein dreimaliges Hoch aus.)

Nun bitte ich die Tagesordnung entgegenzunehmen.

Nachdem der Herr Regierungskommissär sich einverstanden erklärt hat, daß die Berathung der Regierungsvorlage mit Rücksicht auf die dringende

*


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Nothwendigkeit über die Straßen in den Weberbezirken und im Erz- und Riesengebirge einen Beschluß zu fassen, unterbrochen werde, so wird als erster Gegenstand der Bericht über die Straße im Erz- und Riesengebirge auf die Tagesordnung gesetzt. Dann tritt die Tagesordnung ein, die bereits bekannt gemacht und noch nicht erledigt ist, nämlich: das Gesetz über die Bezirksvertretung, bann die dritte Lesung der bereits beschlossenen Gesetze. Auf heute Abends ist die Kontributionsfondskommission zu einer Sitzung eingeladen auf 7 Uhr, ebenso für morgen Vormittag um 10 Uhr die Kommission für die Grund-buchsordnung.

Schluß der Sitzung um 31/4 Uhr.

Karl Ritter v. Limbeck,

Verifikator.

JUD. Joh. Žák,

Verifikator.

JUD. Emil Theumer,

Verifikator.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.


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