Čtvrtek 26. března 1863

Stenografická zpráva

XXXIX. sezení druhého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 26. března 1863.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Albert hrabě Nostic.

Přítomní: Poslanci v počtu k platnému uzavíráni dostatečném.

Od vlády: Náměstek místodržícího, Arnošt svobodný pán z Kellerspergů, pak c. k. místodržitelští radové Vilém rytíř z Bachů a Jan Neubauer.

Počátek sezení o 9. hod. 30 minut.

Stenografischer Bericht

über die

XXXIX. Sitzung der zweiten Jahressession des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 26. März 1863.

Vorsitz: Der Oberstlandmarschall Albert Graf von Nostitz.

Gegenwärtig: Die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Vicepräsident Ernst Freiherr v. Kelleisperg, dann die k. k. Statthaltereiräthe Wilhelm Ritter von Bach und Johann Neubauer.

Beginn der Sitzung um 9 Uhr 30 Min,

Oberstlandmarschall: Die Geschäftsprotokolle der 34. und 35. Sitzung vom 19. und 22. März sind drei Tage in der Landtagskanzlei ge-schäftsordnungsmäßig zur Einsicht aufgelegen. Ich stelle daher die Umfrage, ob Niemand eine Bemerkung zu diesen Protokollen zu machen hat? (Es meldet sich Niemand.) Wenn Niemand eine Bemerkung zu machen hat, so erkläre ich die Protokolle für agnoscirt. — Abgeordneter Schreiter hat wegen einer unaufschiebbaren Geschäftsreise um einen 7 tägigen Urlaub angesucht, den ich ihm auch ertheilt habe. Abg. Ritter Kopetz ist krank gemeldet. In Druck sind heute vertheilt worden:

Der Landesausschußbericht mit dem Entwurfe einer Instruction für den Landesausschuß; Bericht der Budgetkommission bezüglich eines an den Seiden-und Sammtfabrikanten Lauwenstein bewilligten Vorschußes von 25.090 sl.; Bericht der Budgetcommission über den Voranschlag für das Jahr 1863; im Verlaufe der Sitzung wirb noch zur Vertheilung, gelangen der Berich der Commission über das Schulpatronatsgesetz. Ich bitte die Einläuft zu lesen.

(Aktuar Dr. Seidl liest die Einläufe.)

(Sekretär Schmidt liest die Interpellation des Abg. Dr. Škarda.)

Einlauf

vom 23. März. 1863.

Nr. 882.

Landtagsmitglied Universitäts - Rector Doctor Löschner überreicht den von Brunnen- und Badeärzten verfaßten Entwurf eines Statuts für Cur-Orte.

Nr. 883.

Abg. P. Alois Matoušowský überreicht die Petition der Stadtgemeind-Repräsentanz von Neuern um Pfarrzehents-Ablösung.

Č. 884.

Poslanec V. Pour podává žádost obce Stojícké okresu Přeloučského za vyváženi na-turálních dávek k faře a škole ve Svinčanech a ke škole v Stojicích.

Č. 885.

Poslanec Dr. Jan Purkyně podává petici představenstva obce Slatiny, Poplzí, Ejvany (okr. Libochovic) za osvobozeni určité částky

Došlé spisy

dne 23. března 1863.

Č. 882.

Poslanec Dr. Löschner podává návrh lékařů lázeňských na statut pro místa lázeňská.

Č. 883.

Poslanec P. Matoušovský podává žádost městské, obce Nýrské za vyvazení farního desátku;

Nr. 884.

Abg. W. Pour überreicht Gesuch der Gemeinde Stojic (Bez. Přelouc) um Naturalzehentsablösung zur Pfarre und Schule in Ewinčan und Schule in Stojic.

Nr. 885.

Abg. Dr. Johann Purkyně überreicht Petition der Gemeindevorstände von Slatina, Popels, Civan (Bez. Libochowic) um Befreiung von der Zahlung

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1691 zl. 25 kr. uložené ji za nevykonanou práci s výnosem c. kr. okresního soudu Libochovického.

Č. 886.

Poslanec P. Daneš podává žádost gruntovníků obce Vršovic v okr. Lounském za vyvážení desátku ku faře Oboře.

Č. 887.

Poslanec P. Daneš podává žádost gruntovníků] obce Čenčic v okresu Lounském za vyvážení desátku k faře Voborské.

Č. 888.

Poslanec Dr. Svatek podává žádost obce Vrcovic, Vonikova, Držova a Dobové (okr. Piseckého) za vymožení náhrady za škodu, kterou utrpěli ve francouzských válkách tím, že půjčili peníze stavům zemským.

Č. 889.

Poslanec Dr. Svatek podává žádost obci Vrcovic, Vonikova, Držova, Vlastce a Dobové v okr. Piseckém o vybaveni z koledy odvádění ku škole Záhóřské a Dobovské.

Č. 890.

Poslanec Dr. Svatek podává žádost obce Vlastce okr. Píseckého o povolení, aby se z desátku a letníku k faře Záhóřské pak z po-snopu ku škole Záhóřské vykoupiti směla.

Č. 891.

Poslanec Dr. Svatek podává žádost obce Vrcovic, Vonikova a Držova okr. Píseckého " za povoleni, aby si směly vystavěti školu v obci Záhon u kostela.

Č. 892.

Poslanec Dr. Svatek podává žádost obce Vrcovic, Vonikova a Držova okresu Piseckého za povoleni, aby si s právem honebním v obcích svých sami hospodařiti směly.

Č. 893.

Poslanec Dr. Svatek podává žádost obce Vrcovic, Vonikova, Držova, Vlastce, okr. Píseckého za povoleni k vykoupeni se z povinnosti odváděti dříví ku škole Záhóřské.

Nr. 894.

Abg. JUC. Skrejšowský überreicht Beschwerde der Besitzer von Schank und Einkehrhäusern, dann Schankberechtigten und Bürgern der Stadt Pardubic gegen den Erlaß des böhm. Landes-AusschußeS Zahl 1691, mittelst welchem dem Stadtrache zu Pardubic der Bezug eineŤ Kreuzers von jeder Maß Bier bewilligt wurde.

von 1691 st. 25 kr. für zu verrichtende Arbeit mittelst Entscheidung des k. t. Bezirksamtes in Libochowic.

Nr. 886.

Abg. P. Daneš überreicht Gesuch der Grund-besitzer der Gemeinde Wršowic (Bez. Laun) um Naturalzehents-Ablösung zur Pfarre Wobora,

Nr. 887.

Abg. P. Daneš überreicht Gesuch der Grundbesitzer der Gemeinde Čenčic Bez. Laun um Naturalzehentsablösung zur Pfarre Wobora.

Nr. 888.

Abg. Dr. Swatek übereicht Gesuch der Gemeinde Wrcowic, Wonikow, Drzow und Dobow, Bez. Pisek um Erwirkung der Entschädigung für die im französischen Kriege erlittenen Schäden durch Darleihung von Gelbern und die Landes-Stänbe.

Nr. 889.

Abg. Dr. Swatek überreicht Gesuch der Ge-meinden Wrcowic Wonikow, Držow, Wlastec und Dobow, Bez. Piset um Ablösung von Naturalgiebigkeiten zur Schule Záhoř.

Nr. 890.

Abg. Dr. Swatek überreicht Gesuch der Gemeinde Wlastec, Bez. Pisek um Naturalzehents-Ablösung zur Pfarre Záhoř.

Nr. 891.

Abg. Dr. Swatek überreicht Gesuch der Gemeinde Wrcowic, Wonikow und Držow, Bez. Pisek, um Bewilligung zum Aufbau einer Schule bei der Kirche in Záhoř.

Nr. 892.

Abg. Dr. Swatek überreicht Gesuch der Gemeinde Wrcowic, Wonikow und Držow, Bez. Pisek um Bewilligung zur selbstständigen Bewegung und Führung in der Beziehung auf das Jagbrecht.

Nr. 893.

Abg. Dr. Swatek überreicht Gesuch der Gemeinde Wrcowic, Wonikow, Držow und Wlastec, Bez. Pisek um Ablösung der Abfuhr von Holz zur Schule Záhoř.

Č. 894.

Poslanec J. U. C. Skrejšovský podává stížnost držitelů hospod a měšťanů města Pardubic proti zemskému výboru, kteréž výnosem pod čis. 1691 městké radě Pardubické k vybíráni jednoho krejcaru z každého mázu piva povolení dal.


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Č. 895.

Poslanec I)r. Rieger podává žádost sboru starších obecních kr. horního města Příbramy o povolení, by toto mčsto mohlo voliti na sněm svého poslance a dále aby uděleno bylo obci Příbramské co držiteli statku Trhový Dušník právo voličské mezi velkostatkáři.

Kr. 896.

Landesausschußbericht zur Vorlage einer Ge-schäfts-Instruction für denselben.

Č. 898.

Poslanec Wenzig podává žádost městské obce Třebochovické, aby se tři přes Dědinu vedoucí mosty buď za okresní prohlásily a neb by městu mýto z těch samých vybírati se povolilo.

Č. 899. .

Poslanec Wenzig podává žádost městké obce Třebechovské a okolních obci za zřízení samostatného úřadu (magistrátu) v Třebecho-vicích.

Č. 900.

Poslanec Wenzig podává žádost 52 obci okresu Královohradeckého, by budoucně v tomtéž okresu jak v cís. král. ták i v privátních lesích při kácení a prodeji dříví osadníci přednost před cizími měli.

24. března.

Č. 901.

Poslanec Wenzig podává žádost 32 obcí okresu Královéhradeckého, aby se dle návrhu Dr. Palackýho řád volební spravedlivě opravil.

Č. 902.

Posl. Dr. J. Purkyně podává žádost rolníků a držitelů kontribučného obilního peněžitého fondu obci Kolečské a Třebusicské v okresu Slánském, by z peněz z prodaného obilí stržených a u berničného úřadu Slanského uložených, povolena byla částka pr. 1006 zl. 90 kr. r. č. na vystavení školy v obcí Kolečské.

Č. 903.

Poslanec Dr. J. Purkyně podává žádost obce Sazené v okresu Velvarském, kterouž prosí, aby z příspěvků, které v čase od roku 1837 až do roku 1847 splaceny byly ku stavbám silničným, a které nyní u c. kr. okresního úřada v Slaném uloženy jsou, se vydala částka 551 zl. 49 kr. konv. m. co příspěvek na outraty sběhlé z vystaveného kameného mostu z Sazené.

Č. 904.

Poslanec J. Purkyně podává žádost grun-

Nr. 895.

Abg. Dr. Rieger überreicht Gesuch des Stadtverordneten-Eollegiums der königl. Bergstadt Při-bram um Bewilligung, damit diese Stadt einen Abgeordneten wählen dürfe und ferner damit derselben das Recht zur Wahl aus dem Großgrundbesitze eingeräumt werde.

Č. 896.

Zpráva zemského výboru o instrukci pro

Nr. 898.

Abg. Wenzig überreicht Gesuch der Stadtgemeinde Hohendruck, damit die 3 über Dědina laufenden Brücken für Bezirksdrücken erklärt, oder daß der Stadt die Bewilligung zur EinHebung der Maut von denselben ertheilt werde.

Nr. 899.

Abg. Wenzig überreicht Gesuch der Stadtgemeinde Hohendruck Bez. Königgrätz um Bewilligung zur Creirung eines selbstständigen Amtes (Magistrats).

Nr. 900.

Abg. Wenzig überreicht Gesuch von 52 Gemeinden des Bez. Königgrätz um Ertheilunq des Vorrechtes für die Gemeinbeinsassen, für die Zukunft bei Gelegenheit der Holzfällung und Holzverkaufes in den Privat- und l. k. Waldungen.

24. März.

Nr. 901.

Abg. Wenzig überreicht Gefuch von 32 Gemeinden des Bez. Königgrätz um'gerechte Abänderung der Wahlordnung nach dem Antrage Dr. Palacký's.

Nr. 902.

Abg. Dr. I. Purkyně überreicht Gesuch der Grundbesitzer und Besitzer des Contr.-Getreide und Geldfondes der Gemeinde Koleč und Třebusic Bez. Schlan um Erwirkung zur Auszahlung des zum Schulbaue bewilligten und beim k.k. Steueramte zu Schlan erliegenden Betrages von 1006 fl. 90 kr. öfterr. Währung.

Nr. 903.

Abg. Dr. Joh. Purkyně überreicht Gesuch der Gemeinde Sazená im Bezirk Welwarn um Erwirkung zur Auszahlung des Betrages von 551 fl. 49 kr. E. M., welcher in den Jahren 1837 bis 1847 zum Straßenbau ausgegeben, und jetzt beim k. k. Bezirksamte in Schlan deponirt sind, — zum Zwecke des Aufbaues einer steinernen Brücke in Sazená.

Nr. 904.

Aba Dr. Purkyně überreicht Gesuch der Grund-


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tovníků obce Sazené v okresu Velvarském za přiměřená opatření, aby se vybavily tak zvané železné krávy.

Č. 905.

Poslanec Dr. Jan Purkyně podává žádost občanů Sazené okr. Velvarského za opatření, aby se vybavily povinnosti posnopné.

Č. 906.

Poslanec J. U. Dr. Milner podává žádost veškerých gruntovníků obce Véletovské okr. Kolínského, aby se z příčiny častých povodní u nich zachovaly kontribučenské fondy peněžní a obilní.

Nr. 907.

Abg. P. Daneš überreicht das Gesuch der Gemeinde Lenešic im Launer Bezirke um Subvention aus Landesmitteln von 3199 fl. 51 kr, zur Bestreitung einer Strasseubanconcurrenz und eventuell um unverzinsliches Darlehen dieses Betrages gegen 10 turnige Annuitäten.

Nr. 908.

Abg. Dr. Lambl überreicht die Petition des

Leitmeritzer lanbwirthschaftlichen Kreisvereins um

Subvention aus Landesmitteln für die Zwecke der Filialvereine und ihrer Sectionen.

Č. 909.

Poslanec Dr. Brauner podává žádost obcí Letínské, Libakovické a Lřícké v okresu Pře-sticko-Blovickém za dodatečné vyvážení desátku farního a školního.

Nr. 910.

Abg. Welbele überreicht Gesuch der Luditzer Stadtgemeinbe und Beantragung der vollständigen Durchführung der Entlastung des Grund und Bodens im Sinne des Gesetzes vom 7. Sept. 1848.

Č. 911.

Poslanec P. Řezáč podává žádost zastupitelstva města Mladé Boleslavy za vřadění tohoto města do počtu měst jednoho poslance na sněm český samostatně volících a za propůjčení práva této obci s velkostatkáři poslance voliti.

Nr. 912.

Abg. Laufberger übereicht Petition des Te-plitzer Thierschuhvereines um Erlassung eines Thierschutzgesetzes.

Nr. 913.

Abg. Dr. Schöder überreicht Gesuch der Vertretungen der Gemeinden Širtsch, Bořin, Širtscher-Grund, Großblatzen, Houška und Neusorge, Dubuš und Kleinblatzen Bez. Douba um Ablösung des Pfarr und Schulzehents.

besitzer der Gemeinde Sazená Bez. Welwarn und Ablösung von der Zahlungspflicht der sogenannten "eisernen Kuh."

Nr. 905.

Abg. Dr. Purkyně überreicht Gesuch der Insassen von Sazená Bez. Welwarn um Naluralze-hentsablösung.

Nr. 906.

Abg. JUDr. Milner überreicht Gesuch sämmt-licher Grundbesitzer von Weletau Bezirk Kolin um Belassung ihrer Contrib.-Getreibe und Gelbfonde aus Ursachen öfterer Ueberschwemmungen.

Č. 907. :

Poslanec P. Daneš podává žádost obce Lenešic v okresu Lounském za podporu ze zemského fondu 3199 zl. 51 kr. k stavení silnice aneb o bezouroční půjčku v stejné částce splatitelné ve lhůtách v čase 10 roků,

Č. 908.

Poslanec Dr. Lambl podává peticí hospodářského spolku kraje Litoměřického za subvenci z fondů zemských k účelů spolků filiálních tohoto kraje.

Nr. 909.

Abg. Dr. Brauner überreicht Gesuch der Ge-meinde Letlin, Liboken, Chlebnic, Drouschkom und Lzic, Bez. Přestic-Blowitzer um Ablösung des Na-turalzehents zur Pfarre und Schule.

Č. 910.

Poslanec Weidele podává žádost měst-ské obce Ludícké, v níž prosí, aby se navrhlo úplné provedení vyvazení pozemků a půd dle zákona od 7. září 1848.

Nr. 911.

Abg. P. Řezáč überreicht Gesuch der Stadtgemeinderepräfentanz Jungbunzlau um Einreihung dieser Stadt in die Zahl dersenigen Städte, welche für sich einen Landtagsabgeordneten haben und um Verleihung des Rechtes bei der Wahl des Groß-grundbesitzes.

Č. 912.

Poslanec Laufberger podává petici spolku pro ochranu zvířat, za vydání zákona k ochránění veškerých zvířat.

Č. 913.

Poslanec Schöder podává žádost zastupitelstva obcí Zděřec, Bořín, Sirtschengrund, Grossblatzen, Houška, Neusorge, Dubuš a Malý -Blatzen okr. Dubský o vyvazení desátku.


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Č. 914.

Poslanec Vincenc Mastný podává žádost držitelů rustikálních pozemků v městě Nové Pace za povolení, vyzdvihovati stavovských úroků, pak aby kontríbučenské sejpky k zrušeni přišly.

Č. 915.

Poslanec Zikmund podává žádost zastupitelstva města Choťěboře o srovnáni §. 12. volebního rádu zemského s §. 10. téhož volebního řádu v ten smysl, aby i město Chotěboř co obec voliti mohla poslance do třidy velkostatkářů.

Nr. 916.

Landesausschußbericht über die Eingabe der Gemeinde Permesgrün um Genehmigung eines Vergleiches mit Wenzel Wagner pcto. einer Gemeindegrundparzelle.

Nr. 917.

Landesausschußbericht zur Eingabe der Ge-meinde Kaltenbach-Limpach wegen Bewilligung zum Auverkanfe einiger Gemeinbegrundparzellen.

Č. 919.

Poslanec P. Jakub Jindra podává obranu šenkýřstva města Vysokého Mýta proti návrhu tamější městské rady pivniho a lihovního krejcaru.

25. března.

Č. 920.

Poslanec Václav Zelený podává žádost obce Kojetínské za vybavení desátku.

Č. 918.

Interpelace poslance Dr. Škardy s 35ti soudruhy k Jeho Excel. p. náměstka místodržitele v království Českém týkající se výnosu c. k. finančního zemského ředitelství dne 17. března 1863 pod č. 914 vydaného, nímž zakazuje c. k. berničním úřadům, aby stranám povolovali nahlídnouti do zápisků, kněh, katastrálních spisů, jakož i zakazuje, že se jim nesmi opisy neb výtahy z těchto akt bez vyššího dovolení vydávati.

Nr. 914.

Abg. Mastný überreicht Gesuch der Rusticalgrundbesitzer in Neu-Paka um Bewilligung zur Erhebung der ständischen Interessen, und um Abstellung der Contributions-Schüttböden.

Nr. 915.

Abg. Zikmund überreicht Gesuch der Stadtvertretung von Chotěboř um Regelung des §. 12. des Wahlgesetzes mit §. 10. desselben Gesetzes in der Richtung, damit die Stadt Chotěboř das Recht zur Wahl bei dem Großgrundbesitze erhalte.

Č. 916.

Zpráva zemského výboru v žádosti obce Permesgrün o povolení k vyrovnání s Vacl. Wagnerem pcto. jednoho obecního pozemka.

Č. 917.

Zemský výbor podává zprávu o žádosti obce Kaltenbach-Limpach za povolení k odprodeji obecních pozemků.

Nr. 919.

Abg. P. Jakob Jindra überreicht Gesuch der Schankgenosseuschaft der Stadt Hohenmauth gegen den Antrag des dortigen Stadtrathes auf Einnahme eines Bierkreuzers.

25. März.

Nr. 920.

Abg. Wzl. Zelený überreicht Gesuch der Gemeinde Kojetin um Ablösung des Pfarrzehents.

Nr. 918.

Interpellation des Abg. Dr. Škarda mit 35 Genossen au Se. Excellenz den Statthalterei-Vicepräsidenten betreffend die von der k. k. Finanzlanbes-Direction erlassene Verordnung vom 17. März 1863 Z. 914 au die k. k. Steuerämter, womit den Parteien die Einsicht in die Bücher und Katastralacten, sowie die Erfolgung von Auszügen untersagt wird.

Interpelace.

poslance J. U. Dr. Jak. škardy k Jeho Excellencí panu Arnoštu svob. panu z Kellerspergů, náměstku místodržitele v království Českém.

Vynesením předsednictví c. k. finančního zemského ředitelství od 17. března 1863 čís. 914 zakázalo se c. k. berničným úřadům pod nejpřísnějšim trestem, stranám povoliti, aby nahlédly do zápisek, kněh, katastrálních spisů

Interpellation

des Abgeordneten J. U. Dr. Jakob Škarda an Se. Excellenz den Freiherrn von KellerSperg, Vice-Präsidenten der k. k. Statthalterei im Königreiche Böhmen.

Mit dem Präsidialerlasse der k. k. Finanzlandesdirection ddto. 17. März 1863, Z. 914, wurde den k. l. Steuerämtern bei schärfster Strafandrohung untersagt, Parteien Einsicht zu gestatten in die Katastral-Normerkungen, Verzeichnisse, Bücher


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a j. jakož i dávati jim z těchto výtahy, přepisy a podob. Spolu nařízeno bylo, že strana, jež takových výtahů neb přepisů sobě přeje, neb do oněch seznamů třebas jen nahlédnouti chce, žádati toho musí u c. k. finančního zemského ředitelství neb jeho předsednictví, a jen když k tomu svolí, že může c. k. bern. úřad vyhověti přáním strany.

Vynešení to vykládá se tak přísně, že vůbec se nepovoluje nahlédnouti do spisů katastrálních, zápisek daní a j.

Uváží-li se ale, že úřední výtahy z nového katastru stranám vydány a v kněhách pozemních zanešeny ještě nejsou; uváží-li se, že ani čísla jednotlivých pozemků z měření Josefínského u mnohých živností do pozemních kněh posud vloženo nebylo, že tedy při každém prodeji nějaké usedlosti, zvláště ale při odprodání jednotlivých pozemků v Josefin-ských katastrálních vrších a parcelních protokolech vyhledávati se musí číslo a výměra pozemků, založi-li kupujícímu, aby věděl čeho kupuje; uváží-li se dále, že by mnoho neděl, ano i měsíců ušlo, než by vymohlo se povolení ve vynešení uvedeném nařízené, tuť opomenouc i jiných neshod z toho vynešení vzešlých, každý nahlídne, že vynešením tímto náramné překážky se kladou všelikým prodejům věci nemovitých a úvěr venkovských usedlostí, dosti již stížený, že tím ještě více klesne; tuť každý nahlídne, že bez všech podstatných příčin kladou se obecenstvu překážky ve vykonávání a bájeni jeho práv.

A protož dovoluji si Jeho Excellenci se ptáti :

1) Zdaž vysoká vláda zemská o tom vynešení ví a je schvaluje ?

2) Zdaž nehodlá učiniti opatření, aby zrušeno bylo vynešení uvedené, jež úvěru věcnímu a mnohým zájmům obecenstva venkovského tak příliš jest na úkor.

V Praze, dne 24. března 1863.

u. dgl., oder den Parteien hieraus Auszüge und Abschriften u. dgl. zu gewähren. Zugleich wurde verordnet, baß, wenn eine Partei derlei Auszüge ober Abschriften wünsche, ober in die erwähnten Verzeichnisse auch nur Einsicht nehmen wolle, sie diesfaus bei der t. k. Finanzlandesdirection oder bei deren Präsidium das Ansuchen zu stellen habe, und nur in dem Falle, wo diese Behörde hiezu Bewilligung ertheilen sollte, das k. k. Steueramt dem Ansuchen der Partei gewährende Folge geben dürfe.

Dieser Erlaß wird so streng gehandhabt, baß die Einsicht der Katastralbehelfe, Steuervorschrei, bungen u. dgl. überhaupt nicht gestattet wird.

Wenn nun erwogen wird, daß die ex offo-Auszüge aus dem neuen Kataster an die Parteien auch nicht hinausgegeben und in die Grundbücher noch nicht eingetragen sind, wird weiter berücksich tigt, daß auch nicht einmal die topographischen Nummern der einzelnen Grundstücke nach dem Josephinischen Kataster bei vielen Grundwirthschaften in die, Grundbücher eingetragen sind, und daß daher bei jeder Veräußerung einer Ansässigkeit, namentlich aber bei Veräußerungen einzelner Parzellen, sofern dem Käufer daran liegt, zu wissen, was er eigentlich kauft, in den Josephinischen Fassionsbögen und Parcellen-Protocollen die topographische Bezeichnung und das Ausmaß der Grundstücke nachgesehen werden muß; wird endlich erwogen, baß viele Wochen, ja Monate verstießen können, ehe die in obigem Erlasse vorgeschriebene Bewilligung erwirkt sein würde, so ist wohl - abgesehen auch von anderen aus obiger Bestimmung hervorgehenden Unzukömmlichkeiten - für Jedermann klar, daß durch eine solche Verordnung den Veräußerungen unbeweglichen Gutes außerordentliche Fesseln angelegt, und daß in Folge dessen der ohnehin schon gedrückte landwirthschaftliche Credit noch mehr sinken müßte, und es ist evident, daß ohne hinreichende Begründung dem Publikum in Ausübung und Verfolgung seiner Rechte Schwierigkeiten bereitet werden.

Aus diesen Gründen erlaube ich mir an Se. Excellenz die Frage zu stellen:

1. Ob die hohe Regierung von diesem Erlasse Kenntniß habe und ob sie denselben billige?

2. Ob die hohe Regierung gesonnen sei, geeignete Vorkehrung zu treffen, damit der obangeführte, den Credit und vielfache Interessen der landwirthschaftlichen Bevölkerung gefährdende Erlaß behoben würde?

Prag. am 24. März 1863.

Zelený.

J. U. Dr. Škarda v. r

Krouský.

Josef Zikmund.

A. O. Zeithammer.

Dr. Grünwald.

J. K. Rojek.

Dr. Wiese.

Jos. Macháček.

Pollach.

Platzer.

Josef Benoni.

Čeněk Mastný.

Jakub Jindra.

Dr. Milner.

Dr. Trojan.

Dr. Rieger.

Berger.

Dr. Podlipský.

Josef Slavik.

Dvořák.

Mayersbach.

K. Sladkovský.

Karel Ptačovský.

Dr. V. Svatek.

V. Pour.

V. Seidl.

Hynek Zátka.

Jan Krejčí.

Dr. Šandera.V.

Matoušovský.

Skrejšovský,

Dr. Ed. Grégr.

F. J. Řezáč.

V. Kratochvil.

Dr. K. Tomíček.

Em. Tonner.

Dr. Schovánek.


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KellerSperg: Ich werde die Ehre haben, diese Interpellation in einer der nächsten Sitzungen zu beantworten.

In der 14. Sitzung des h. Landtages wurde an mich eine Interpellation vom Abg. Dr. Karl Roth und Genoffen gerichtet; ich werde die Ehre haben, diese Interpellation heute zu beantworten.

Ich bitte sie zu lesen.

Rada Neupauer začne čísti interpelace.

Dr. Rieger: Ich glaube, es ist nicht nothwendig, die Interpellation selbst vorzulesen, sie ist bereits gelesen worden.

Oberstlandmarschall: Wünscht das Haus, daß die ganze Interpellation gelesen werbe, ober daß nicht das Ganze, sondern nur der Schluß, nur die eigentlich gestellten Fragen vorgelesen werden? (Ja, ja!) Also ist das Hans damit einverstanden.

Slatthaltereirath Neupauer liest den Schluß der Interpellation böhmisch.

Statthaltereirath Wilh. Ritter von Bach liest den Schluß der Interpellation deutsch.

(Vide stenographischer Bericht der XIV. Sizzung pag. 381.)

Freiherr von Kellersperg lieft die Beantwortung der Interpellation deutsch,

Statthaltereirath Neupauer lieft dasselbe böhmisch.

Freiherr Kellersperg: Ich habe die Ehre diese Interpellation folgend zu beantworten:

ad 1. Bei der Umwandlung der Ehrudimer Unterrealschule zu einer dreiklassigen Unterrealschule hat sich die Nothwendigkeit ergeben, eine Lehrerstelle für die Naturwissenschaften (Naturgeschichte, Physik und Chemie) zu besehen.

Der Chrudimer Stadtrath hat nun in einer Eingabe vom 20. Mai 1858 Z. 701 an das bischöfliche Consistorium unter Vorlage zweier Competenzgesuche nämlich eines gewissen Ninzenz Děbek und das hier in Nebenstehenden Lehramtskandidaten Heinrich Rauvolf das abgeforderte Gutachten dahin erstattet, daß die angesuchte Lehreistelle dem Competenten Heinrich Rauvolf, vorläufig jedoch nur in provisorischer Eigenschaft und mit dem provisorischen Gehaltsbezuge jährlicher 400 ft. zu verleihen wäre.

Ueber diese am 27. Juni 1858 bei dem Königgrätzer bischöslichen Consistorium sub Nr. 5154 präsentirte Eingabe ist, wie ich nicht ohne Befremden aus einem mir dermal zugekommenen Berichte des genannten bischöflichen Consistoriums ersehen habe, damals deswegen keine Erledigung von Seiten des Consistoriums erfolgt, well dieser Gegenstand unter den Amtsschriften bes am 15. August 1858 mithin 18 Tage nach dem Einlagen der Eingabe plötzlich verstorbenen Diözesanschulen-Oberaufsehers Anton Stränsky verlegt war. und erst in Folge eines Statthalterei.Erlasses vom 10. März 1862 Z. 10333 wieder angeregt und aufgefunden wurde. Dieser Statthalterei-Erlaß ist aber durch bas beim chrudimer k. k. Vezirksamte unterm 9. Jänner 1862 unmittelbar eingebrachte, und hierorts am 20. Feber 1862 eingelangte Gesuch des chrudimer Stadtrathes hervorgerufen, worin um die Bestätigung der in der Stadtrathsitzung vom 13. August 1861 stattgefun-denen Ernennung des Heinrich Rauvolf, welcher feit dem Schuljahre 1858 fortan an der chrudimer Unter-realschule in Verwendung stand, zum wirklichen definitiven Lehrer der Naturwissenschaften an der chrudimer Realschule Seitens der Regierung gebeten wurde.

Die Regierung hat dieses Gesuch sogleich in weitere Verhandlung genommen; die Erfahrungen jedoch, welche über die gesammte schulämtliche Haltung des Competenten Rauvolf von Seite seiner Schulvorgesetzten in der Zwischenzeit gemacht worden sind — haben so gewichtige Momente zu Tage gefördert, daß sich das bischöfliche Consistorium keineswegs bestimmt finden konnte, die definitive Anstellung des Heinrich Ranvolf in Chrudlm zu beantragen. —

Nach Würdigung dieser Momente wurde daher das bischöfliche Consistorium mit Statthaltereierlaß vom 8. Mai 1862 Z. 19711 aufgefordert, dem chrudimer Stadtlache jene Gründe bekannt zu geben, aus denen es unzulässig erscheint, auf die definitive Anstellung des Heinrich Rauvolf an der dortigen Unterrealschule einzugehen.

Bevor noch diese Amtshandlung von Seite des bischöflichen Consistoriums durchgeführt war, fand sich die l. t. Statthalterei durch den Inhalt eines von Rauvolf veröffentlichten Zeitungsartikels, welcher mit den im, §. 246 der pol. O. R. enthaltenen Pflichten eines Lehrers collidirte, — zu der Weisung veranlaßt, den Heinrich Rauvolf auch oiesfalls zur Rechtfertigung zu ziehen.

In Folge dessen wurde Rauvolf am 11. August 1862 zur königgrätzer Schulenoberaufsicht vorgeladen, demselben protokolarisch sämmtliche ihn gravirende Punkte vorgehalten und da die Aeußerungen Rauwolfs die angeregten Bedenken gegen seine Velassung an der Ehrudimer Lehranstalt nicht blos nicht entkräfteten, sondern in einzelnen Punkten sogar verstärkten, hat die k. k. Statthalterei es als ein Gebot der pflichtmäßigen Oberaufsicht über alle hierländigen öffentlichen Schulanstalten erkannt, das königgrätzer Consistorium unterm 10. Sept, 1862 Zahl 45069 in Erledigung des Verhandlungsaktes aufzufordern, den Heinrich Rauvolf, weil mit keinem schulbehördlichen Dekrete wirklich angestellt, nur als Supplent der Lehrerstelle der Naturwissenschaften an der Ehrudimer Unterrealschule betrachtet und behandelt werben konnte, seiner bisherigen Dienstleistung bei dieser Echulanstalt sogleich entheben zu lassen.

Diese Entscheidung der l. k. Statthalterei wurde auch über den dagegen vom chrudimer Stadtrathe eingebrachten Ministerialrekurs gemäß hohen Ministerialerlasses vom 13. Jänner 1863 Zahl 13445 als vollkommen gerechtfertigt erkannt und hohen Orts bestätigt.

Aus dem eben Angeführten wolle der hohe Land-


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tag entnehmen, daß der, der Regierung gemachte Vorwurf, daß die Präsentationsanträge des chru-dimer Gemeinderathes der gesetzlichen Erledigung nicht zugeführt wurden, und gänzlich ungearbeitet blieben in Bezug auf den Antrag vom Jahre 1862 durchaus nicht begründet erscheine, und wenn ich auch bezüglich des Antrages vom Jahre 1862 mit Bedauern zugeben muß, baß die Diözesanschulbehörde sich in dieser Beziehung einen nicht gerechtfertigten Verstoß zu Schulden kommen ließ, — so erlaube ich mir die hohe Aufmerksamkeit wenigstens darauf zu leiten, daß der damalige Antrag des Gemeinde-rathes insofern berücksichtigt erschien, als von Seite der Diözesanschulbehörde gegen die Verwendung des Heinrich Rauvolf an der chrudimer Unterrealschule ursprünglich keine ausdrückliche Gegenwelfung erflossen ist, die beantragte provisorische Verwendung daher stillschweigend gebilligt wurde.

In Bezug auf den beanständeten Vorgang bei der Enthebung des Heinrich Rauvolf muß ich aber hier insbesondere betonen, daß die Regierung nach den bisher ansrecht bestehenden Vorschriften über die Anstellung des Lehrpersonals an öffentlichen Haupt- und Unterrealschulen, und in diese Kategorie gehört auch die chrudimer Unterrealschule, kein Lehr-individuum als wirklich angestellt bedachten kann, solange sich das betreffende Lehrindividuum nicht für den betreffenden Lehramisposten mit einem Anstellungs oder Bestätigungsdekrete der zu dessen Ausfertigung nach Verschiedenheit der Schuldienste und Schulanstalten berufenen Behörde auszuweisen vermag, und daß überdieß alle Lehrindivibuen durch 3 Jahre ihrer Anstellung nicht als stabil anzusehen sind, sonden sich gefallen lassen müssen, wenn sie in der Ausübung ihres Amtes und in ihrem übrigen Benehmen den in sie gesetzten Erwartungen oder überhaupt nicht entsprechen sollten, ohne weiters vom Amte entfernt zu werden.

Insofern nun selbst bereits wirklich angestellte Lehrer innerhalb dieses Probetrienniums bei Vorhandensein gegründeter Betenken gegen ihre weitere Velassung im Lehramte ohne weiters b. i. ohne Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens entfernt werben können, dürfte es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß Lehrindividuen, welche noch nicht als wirklich Angestellte, sondern bloße Supplenten zu betrachten sind, — umsoweniger den Anspruch auf die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens beanspruchen, sondern gleichfalls ohne einem solchen ohneweiters entfernt werden können.

Was den Punkt

2. der Interpellation anbelangt, nach welchen Grundsätzen die Regierung, Behufs Aufrechthaltung und Wahrung der Präsentationsrechte der Gemeinden bei Ernennung von Lehrern an ihren, auf eigene Kosten erhaltenen Realschulen vorgeht, so halte ich mich einer Beantwortung dieser Frage, bei der allgemeinen Tenirung der Frage, fůr enthohen; nehme aber leinen Anstand, hier zu constatiren, daß das Hohe k. k. Staatsministerium, wie den Herrn Interpellanten nicht unbekannt sein dürfte, speziell rücksichtlich der Rauwolf'lchen Angelegenheit dem chrudimer Stadtrath bekannt geben ließ —man sei gerechten und billigen Wünschen der Gemeinden zu entsprechen jederzeit bereit, diese Bereitwilligkeit könne jedoch nicht soweit gehen, daß durch dieselben das wahre Interesse des öffentlichen Unterrichts offenbar gefährdet werde.

In Bezug auf die Fragepunkte

3 und 4, welche zunächst nur die Person des Heinrich Rauvolf berühren, muß ich mir die Bemerkung erlauben, baß ich eine Veröffentlichung jener Daten, welche nicht, wie die Interpellation betont— eine Dienstentsetzung, sondern blos eine Enthebung des Rauvolf von seiner Verwendung im Lehramte an der chrudimer Unterrealschule im Gefolge hatten,— nicht blos aus dienstlichen Rücksichten, sondern zunächst auch aus persönlichen Rücksichten für den hiebei betheiligten Rauvolf nicht für angezeigt halte.

Ueberdies ist Rauvolf durch die mit ihm verführte protokollarische Einvernahme ohnehin in Kenntť niß aller Einzelnheiten, und ihm bereits sogeartet schon die Gelegenheit geboten worden, von dem Mittel einer Rechtfertigung angemessenen Gebrauch zu machen.

Odpověď k interpellací dra. Karla Rotha a společníků týkajíc se propuštění z úřadů Jindřicha Rauwolfa, učitele přírodních věd na nižší reální škole Chrudimské.

Ad 1) Když nižší reální škola v Chrudimi změněna byla v nižší školu reálni o třech třídách, ukázala se potřeba, aby se osadilo místo učitelské přírodních věd (přírodopisu, silospytu a lučby.)

Městská rada Chrudímská v podání učiněném k biskupské konsistoři, dne 20. května 1858 č. 701, předložíc dvě žádosti kompetenční — totiž jakéhosi Čeňka. Dědka a řečeného kandidáta učitelství Jindřicha Rauwolfa — vydala dobré zdání, .aby místo učitelské, za které žádali ucházeči, bylo propůjčeno Jindřichu Ranwolfovi a to jenom prozatím a se zatímním služným ročních 400 zl.

Biskupská konsistoř Královéhradecká podání to, ježto jí dne 27. června 1858 pod čís. 5154 došlo, tenkráte — jak jsem ze zprávy její nyní mně zaslané s podivením shledal — proto nevyřídila, že spisy věci se týkající byly založeny mezi spisy úředními biskupského vrchního dozorce nad školami Antonína Stránskýho, který dne 15. srpna 1858, 18 dni potom, když zpráva konsistoře došla, náhle zemřel.

Teprvé vynešení vydané od místodržitelství dne 10. března 1862 č. 10333 tou záležitostí opět hnulo, následkem čehož spisy byly nalezeny.

Příčinou, toho vynešeni místodržitelskéhobylo právě podání, jež Chrudímská městská rada dne 9. ledna 1862 přímo k c. k. okres-


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nímu úřadu v Chrudimi učinila, a ježto místodržitelství dne 20. února 1862 došlo.

V tomto podání žádala městská rada, aby jmenováni, které v svém sezení dne 13. srpna 1861 předsevzala, a kterým Jindřicha Rau-wolfa" učivšího po celý čas od roku školního 1858 na nižší škole reální v Chrudimi na místo skutečného učitele konečně ustanovila, došlo potvrzeni vládního.

Vláda počala bez průtahu v té žádosti říditi ; z toho ale, co představení školní o celém chováni učitelském uchazeče Rauwolfa'} shledali, vyšly na jevo tak důležité okolnosti že biskupská konsistoř nemohla se nijak na tom ustanoviti, aby navrhla konečné ustanovení Jindř. Rauwolta v Chrudími.

Místodržitelství uznavši váhu těch okolností, vyzvalo biskupskou konsistoř vynešením daným dne 8. května 1862 číslo 19711, aby Chrudímské radě městské na vědomí dala, z jakých příčin není lze, Jindřicha Rauwolfa, na tamní nižší školu reální konečně dosaditi.

Ještě než biskupská konsistoř úřední řízeni své dokonala, vidělo c. k. místodržitelství proto, že Rauwolf v novinách uveřejnil článek, jenž jest v odporu s povinnostmi učitele v §. 246 pol. zřiz. šk. obsaženými, naříditi, aby se Jind. Rauwolf v té příčině očistil.

Následkem toho byl Rauwolf dne 11. srpna 1862 obeslán k vrchnímu dozorství nad školami v Králové Hradci, kde se mu protokolem předložily veškeré výtky, ježto se mu činily.

Jelikož to, co Rauwolf seznává, námitky proti ponecháni jeho na Chrudimském učilišti činěné nevyvracelo, ano spíše v té neb v oné věci potvrzovalo, — uznalo c. k. místodržitelství z povinnosti vrchní dohlídky ku všem veřejným školním ústavům zemským, že se u vyřízení této záležitosti má k bisk. konsistoři Králové - Hradecké učiniti vyzvání — jež se také vydalo dne 10. září 1862 čís. 45069, — aby konsistoř opatřila, by Jindř. Rauwolf, který nebyv skutečně jmenován dekretem od školního úřadu vydaným, nemohl se pokládati než za supplenta místa učitelského přírodních věd na Chrudimské nižší škole reálni, byl ze své posavádní služby v této škole bez odkladu propuštěn!

Rozhodnutí od c. k. místodržitelství vydané uznalo vys. ministerium státu vynešením daným dne 13. ledna 1863 č. 13445 k rekursu, který městská rada Chrudimská proti tomu podala, za úplně právné a potvrdilo je.

Z toho račiž slavný sněm shledati, že výtka, jež se vládě učinila, jakoby podací návrhy Chrudimské radě městské po zákonu byla nevyřizovala, a vůbec o nich ani nepracovala, není nikterak důvodná, pokud se týče návrhu z roku 1862.

A ačkoliv, co se týče návrhu z r. 1858, žele, že toho nemohu nedopouštěti, že biskupský úřad Školní jest vinen v té příčině neomluvenou chybou; přece dovolují sobě pozornost sl. sněmu alespoň obrátiti k tomu, že se k tehdejšímu návrhu obecni rady mělo zření poněkud tím, že biskupský úřad školní, nevydav začátečně žádného nařízení proti tomu, aby Jindř. Rauwolf na Chrudimské nižší škole reální učil, takto mlčky schválil, aby se prozatím , jak se navrhovalo, da! za učitele potřebovati.

Co se ale týče námitek proti tomu, kterak se předsešlo, aby Jindř. Rauwolf byl propuštěn, jest mně zde se zvláštním důrazem podotknouti, že vláda podle nařízení posaváde platných o tom, kterak se učitelé na veřejných hlavních a nižších školách reálních — a také Chrudimská nižší reální škola jest veřejná — ustanovují , žádného učitele nemůže míti za skutečně ustanoveného, pokud není s to, aby se pro místo učitelské, jehož se týče, prokázal dekretem jmenovacím neb potvrzovacím úřadu, na který náleží vydávati takové dekrety podle rozdílu školní služby a školních míst.

Dále podotýkám, že mimo to všichni učitelové byvše ustanoveni, nemohou se po 3 léta pokládati za stále ustanoveny, nýbrž vždycky mohou očekávati, že ač nevyhovili vykonajíce úřad svůj a v ostatním svém chování tomu, co se o nich předpokládalo, aneb nevyhoví-li na dobro, že budou bez okolků od úřada vzdáleni.

Když učitelové skutečně ustanovení v těch třech letech zkušebních, ač jsou-li důvodné námitky proti tomu, aby byli dále učitely ponecháni, bez dalších okolků t. j. bez řádného řízení disciplinárního, mohou býti propuštěni, tu přec nemůže býti pochybno, že učitelé, kteří se nepokládají ještě za skutečně ustanovené, nýbrž toliko za supplenty, tím méně mohou žádati, aby se řádné řízení disciplinární proti nim zavedlo, ale že takové učitele rovněž lze bez řízení a bez okolků propustiti

Co se týče článku

2) Interpellací, jakými zásadami se vláda k zachování a šetření presentačního práva obcí k realním školám, na obecný náklad vydržovaných, při dosazování učitelů řídí? mám v obecním obsahu otázky dostatečnou omluvu, když k ní neodpovím, neváhám ale na jisto postaviti, že vys. c. k. státní ministerium — jak pánům interpellantům snad nebude nezuá-ma, — právě v příčině záležitosti Rauwolfovy Chrudimské městské radě dalo v známost uvésti, že se pokaždé spravedlivým a slušným žádostem obcí ochotně dostučiní, že ale ochotnost nemůže býti taková, aby se ji pravé prospěchy veřejného vyučováni v patrné nebezpečenství uvedly.

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Co se týče otázek

.......3. a-4. ježto se dotýkají předkem a nejprve Jindř. Rauwolfa samého, — dovoluji sobě připomenouti, že nemám za příhodné, abych uveřejnil okolnosti, pro které Rauwolf byl propuštěn ze služby učitelské na Chrudímské nižší reální škole, nebot nebyl, jak interpellací praví sesazen s úřadu, — činím tak nejenom z příčin služby, ale i z osobních příčin, týkajících se Rauwolfa samého.

Také Rauwolf, který byl vyslýchán protokolem, beztoho ví o všech podrobnostech, čímž mu tedy byla již příležitost dána, aby opravních prostředků k omluvení svému náležitě užil.

Freiherr von Kellersperg: In der Sitzung vom 9. dieses Monats ist im h. Hanse ein Antrag zur Sprache gekommen, welcher die Ausdehnung der den beiden Vorstädten Karolinenthal und Smichow bezüglich der Demolirungsreverse zugestandene Begünstigung auf den ganzen Festungsravon von Prag betrifft. Ich halte mich für verpflichtet, dem hohen Hause eine diesfalls an mich gelangte Verfügung den hohen Ministerien mitzutheilen. Es hat nämlich das l. t. Kriegsministerium mit der Note vom 11. dieses Monates, Zahl 604, der l. k. Stattalterei eröffnet, daß die der k. k. Statthalterei mit Erlaß vom 4. September v. I., Zahl 18485, bekannt gegebene Verfügung wegen Ausfertigung der Demolirungsreverse der Gemeinden der Vorstädte Smichow und Karolinenthal auf sämmtliche Gemeinden des Stadt- und Festungsravons von Prag ausgedehnt werbe. (Bravo im Centrum.) Wenn die Vertretungen der betreffenden Gemeinden in solidum die rechtliche Verbindlichkeit zur genauesten Beobachtung der Bauvorschriften innerhalb des Rayons, wie es die besagten Gemeindevertretungen von Karolinenthal und Smichow gethan haben, übernehmen, so unterliegt die Durchführung der fraglichen erleichterten Ausfertigung der Reverse nach Analogie der Eingangs bezeichneten Verfügung des k. k. Kriegsministeriums keinem Anstand. Ich habe mich für verpflichtet gehalten, diese Mittheilung dem hohen Hause zu machen. (Bravo.)

Oberftlandmarschall: Wir übergehen nun zur Tagesordnung. Ich bitte den Herrn Berichterstatter sich herauf zu begeben.

Berichterstatter Dr.Taschek: (begibt sich auf die Referentenbühne.)

Landesact. Ansorge (liest.)

Nothwendigkeit eines Gemeinde und Landtags-Beschlusses.

§. 85.

Für neue Erwerbungen und Unternehmungen welche zunächst die Vermehrung der Gemeinde-Einkünfte zum Zwecke haben, sowie zur Tilgung und Verzinsung eines Behufs solcher Erwerbungen ober Unternehmungen aufzunehmenden Darlehens kann der Ansschuß Steuerzuschläge und überhaupt Gemeindenmlagen nur dann beschließen, wenn wenig, stens zwei Drittheile der Wahlberechtigten, welche zugleich mindestens drei Blertheile der gesammten in der Gemeinde vorgeschriebenen directen Steuern entrichten, sich dafür erklären.

Die Abstimmung geschieht mit Ja und Nein.

Bezüglich der Vertretung der Wahlberechtigten gelten die für die Ausübung des Wahlrechtes durch Stellvertreter in der Gemeindewahlordnung enthaltenen Vorschriften.

Zu einem solchen Beschluße ist die Genehmigung durch einen Landtagsbefchluß nothwendig.

Sekr. sn. S c h m id t čte :

Kdy jest třeba usnešení celé obce a schválení sněmovního.

§•86.

K tomu konci, aby se něco nového zakoupilo nebo podniklo, čímž by se předkem příjmy obce rozmnožily, též ku splácení zápůjčky, může jen tehdáž výbor ukládati přirážky k přímým daním á rozvrhovati vůbec příspěvky na obec, když k tomu přivolí alespoň dvě třetiny těch, kteří mají právo voliti, a kteří zároveň platí alespoň tři čtvrtiny veškerých daní přímých, v obci předepsaných.

Hlasování činí se slovem "ano" a "ne". Co se dotýče zastupování těch, kteří mají právo voliti, platnost mají nařízení, daná v řádu volebním v příčině vykonávání práva voličského skrze náměstky.

K usnešení takovému potřebí, aby došlo schválení usnešením sněmu.

Dr. Taschek: Die Regierungsvorlage wurde in diesem § nur wesentlich in Einem Momente geändert; nämlich es ist in der Regierungsvorlage vorgeschrieben, daß '/. der Wahlberechtigten ihre Stimmen abgeben müssen; dieß schien dem Ausschuß mit Rücksicht auf die Schwierigkeiten eines solchen Gemeindedeschlußes zu viel verlangt, und man wollte die Möglichkeit, einen solchen zu Stande zu bringen erleichtern, und hat sich auf die Nothwendigkeit von ', Wahlberechtigten beschränkt. Um auf der andern Seite aber eine Mehrgaranzie die Entsprechendheit eines solchen Beschlußes zu geben, wurde die Bedingung aufgenommen, daß ein solcher Beschluß zu seiner Rechtwlrksamkeit die Zustimmung des hohen Lenbtages nothwendig hat. — Dadurch glaubt die Commission jeder Gefährdung eines Interesses zu begegnen. —

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Berichterstatter Schmidt lieft deutsch und böhmisch.

Beschränkung bei der Verzehrungssteuer.

§. 86.

Durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer darf blos der Verbrauch im G meinde-Gebiete und nicht die Production und der Handelsverkehr getroffen


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werten. (Art. XVI. des Gesetzes vom 5. März 4862.)

Pokud se může uložiti přirážka k dani z potravy.

§.86.

Přirážka k dani z potravy vztahuje se jediné k tomu, čeho se v okršleku obce zpotřebuje, a nevztahuje se ani k produkci ani k obchodu, (Čl. XVI. zákona, daného dne 5. března 1862.)

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die für die Annahme dieses 8. find, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Actnur Ansorge liest deutsch, Secr, Schmidt böhmisch.

§. 87.

Zuschlüge, welche 10 Procent der directen Steuern, oder 15 Procent der Verzehrungssteuer übersteigen, bedürfen der Bewilligung der Bezirksvertretung.

Auf Verlangen eines dem Gemeindeausschuße nach §. 17 angehörigen Mitgliedes muß die Bewilligung selbst bei Zuschlägen, welche 5 Procent der directen Steuern übersteigen, eingeholt werden.

Es muß jedoch dieses Verlangen sogleich bei der bezüglichen Aubschußsitzung gestellt, ober längstens 8 Tage nach derselben beim Gemeindevorsteher angebracht werten. Die EinHebung des Zuschlages bis einschließig 5 Procent wird jedoch hiedurch nicht beirrt.

Zuschläge, welche 20 Procent der directen Steuern oder 30 pCt. der Verzehrungssteuer überschreiten, können nur Kraft eines Landesgesetzes stattsinden.

(Alt. XV. des Ges. v. 5. März 1862.)

§. 87.

K přirážkám, ježtq by činily více desíti procent daní přímých, neb 15 proc. daně z potravy, potřebí povolení zastupitelstva okresního.

Žádal-li by za to některý úd výboru,jenž jest údem jeho dle §. 17, potřebí jest tohoto povoleni i k přirážkám, ježto činí více než 5 proc. daní přímých.

Má však takový úd výboru žádost svou pronésti hned v tom sezení, v kterém se o věci rokuje, nebo ji na nejdéle osm dní potom podati představenému obce.

To však nevadí, aby se vybírala přirážka až do pěti procent, paté procento počítajíc.

Přirážky, ježto převyšují 20 procent daní přímých nebo 30 procent daně z potravy, zavésti se mohou toliko mocí zákona zemského. (Čl.. XV. zákona, daného dne 5. března 1862.)

Dr. Taschek: In dem 3. Alinea dieses §. wurde von Seite der Commission ein Satz beigefügt, nämlich "die Einhtung eines Zuschlags bis einschließlich 5 pCt. wird jedoch hiedurch nicht beirrt," — weil derselben die Möglichkeit vorgeschwebt hat, daß die Erledigung des Voranschlages in welchem die Zuschläge, wie sie für das laufende Verwaltungsjahr bemessen werden sollen, aufgeschoben werden müßte, eine Verzögerung von Seite der Bezirksvertretung erfahren könnte, und es doch der Commission nicht gerathen schien, aus diesem Grunde die Gemeinde in ihrer Verwaltung zu beirren ; es wurde daher die Bestimmung aufgenommen, daß eine solche Anmeldung bezüglich der Zuschläge inclusive 5 pCt. durchaus nicht den Effect einer Suspendirung hat, und zwar um so weniger, als die Commission in gerechter Würdigung der Autonomie der Gemeinde im §. 59 den Grundsatz aufgestelll hat, daß Beschlüße über die Höhe der Steuerumlage, sobald sie nur innerhalb der gesetzlichen Schranken, die der Gemeinde gezogen sind, ausfallen, von keinem Gemeindemitgliede bestritten werden können, sondern nur bezüglich der Art der Umlegung eine Berufung zuläßig wäre. In dem letzten Alinea wurde die Ziffer berichtigt, denn in dieser Beziehung war in der Regierungsvorlage, wie es der Commission schien, ein doppelter Druckfehler; die Commission war nämlich der Ansicht, daß die Bewilligung der Landesgesetzgebung erst dann einzutreten hätte, wenn das doppelte vessen, was die Bezirksvertretung bewilligen kann, gefordert wird.

Nun heißt es in der Regierungsvorlage: "Dieselben Summen von 10% bei directen, von 30% bei Verzehrungssteuern überschreiten." Im böhmischeu ist dagegen bei directen Steuern 35%. Die Commission hat daher den Grundsatz festgehalten, daß sich aus der Summe von 30 zu ergeben scheint, daß die Bewilligung durch ein Landesgesetz erst dann nothwendig sei, wenn das Doppelte dessen, was die Bezirksvertretung bewilligen kann, gefordert wird, und hat sich daher dahin geneigt, daß die Nothwendigkeit erst bei 20% der directen und 30% der Verzehrungssteuer eintrete, zu einer solchen ein Landesgeitz einholen zu müssen. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herreu, die für die Annahme dieses §. sind, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Actuar An sorge liest:

Dienste für Gemeindeerfordernisse.

§. 88.

Durch Beschluß des Gemeind ausschußes können für Gemeindeerfordernisse Dienste (Hand- und Zugdienste) gefordert werden.

Diese Dienste sind gleichzeitig von ihm abzuschätzen; die Vertheilung geschieht mit Beachtung der Vorschliften der §. 80 —85 nach dem Maßstabe der directen Steuern.

Die Dienste können durch taugliche Stellvertreter geleistet oder nach der Abschätzung an die Gemeintecassa bezahlt werden.

Wenn der nach der Abschätzung sich ergebende Werth der Dienste entweder für sich allein, oder im Vereine mit den gleichzeitig beschlossenen Zuschlägen zu den directen Steuern jenes Procent dieser Steuern übersteigt, welches der Ausschuß

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ohne höhere Genehmigung bewilligen kann, so, ha-ben die Vorschriften des §. 87 zur Anwendung zu kommen.

Sekr. Schmidt čte:

O službách k potřebám obecním.

§. 88.

Usnešením výboru obecního může se žádati, aby se k potřebám obecním konaly služby (ruční a tažní.)

Služby tyto buďte zároveň od výboru vyceněny, a buďte rozděleny dle též míry, jako daně přímé, šetříc toho, co nařízeno v §§. 80—85.

Služby mohou se spůsobilými zástupiteli konati, aneb, byvše vyceněny, do obecní kasy zaplatiti.

Jest-li že by to, zač služby podle vyceněny stojí, buď samo o sobě neb společně s přirážkami k daním přímým, o něž se zároveň vynešení stalo, činilo více nežli procenta, která výbor bez vyššího schváleni povoliti může, šetřeno buď toho, co nařízeno v §. 87.

Hosrath Taschek: Der §. stimmt mit der Regierungsvorlage bis auf eine in dem 2. Alinea der Deutlichkeit wegen vorgenommene und bedentoise Tertirungsveränderung, vollständig überein.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diese-nigen Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hände aufzuheben (Majorität.)

Actuar Ansorge liest:

Neue Austagen und Abgaben.

§. 89.

Zur Einführung neuer Auslagen und Abgaben, weihe in die Kategorie der Zuschläge zu den directen Steuern oder der Verzehrungssteuer nicht gehören, so wie zur Erhöhung schon bestehenden Auflagen und Abgaben dieser Art, ist ein Landes-qesetz erforderlich (Art. XV. des Ges. vom 5. März 1862).

Sekr. S c h m i d t čte:

K zavedení nových platů a dávek potřebí zemského zákona.

§. 89.

Aby se mohly zavésti nové platy a dávky jiného způsobu, nežli jsou přirážky k daním přímým nebo k dani z potravy, nebo aby se mohly zvýšiti platy a dávky již zavedené, k tomu potřebí zákona zemského. (Čl. XV. zákona, daného dne 5. března 1862.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte dieseni-gen Herren, die für die Annahme dleses §. sind, es durch Aufheben der Hände erkennen zu geben.

(Majorität.)

Actuar Ansorge liest:

Kundmachung der Beschlüße über Gemeindeumlagen.

§. 90.

Beschlüße des Ausschußes über Gemeindeumlagen jeder Art müssen öffentlich kundgemacht werden.

Ist zu einem solchen Beschluße eine frühere Genehmigung erforderlich, so steht den Gemeindemitgliedern frei, binnen acht Tagen Erinnerungen hiezu einzubringen, welche so wie die etwa nach §. 72 gemachten Bemerkung bei der Einhebung der höheren Genehmigung vorzulegen sind.

Sekr. S c h m i d t čte :

Usnešení o příspěvcích obecních buďtež vyhlášena.

§. 90.

Každé usnešení výboru obecního o příspěvcích jakéhokoli spůsobu na obec rozvržených budiž veřejně vyhlášeno.

Jest-li k usnešení takovému vyššího schvá-lení potřebí, může každý úd obce do 8 dnů připomenutí svá k němu podati, kterážto připomenutí, jakož i to, co byl snad kdo dle §. 72. připomenul, buďtež zároveň se žádosti za vyšší schválení na místo náležité předložena.

Taschek: Das 2. Alinea der Regierungsvorlage in diesem §. wurde, da es von Beschwerden handelt, zu §. 99, wo von Beschwerden gegen Beschlüße des Gemeindensschußes gesprochen wird, einbezogen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diesenigen Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hände aufzuheben (Majorität).

Actuar Ansorge liest deutsch, Secretär Schmidt böhmisch.

Elnhebung der Zuschläge.

§. 91.

Steuerzuschläge sind durch dieselben Organe und Mittel, wie die Steuern selbst einzuheben.

Andere Geldleistungen, welche nach dem Gesetze oder nach einem giltigen Gemeinde - Beschluße für Gemeindezwecke stattzufinden haben, werden vom Gemeindevorsteher durch seine Organe eingehoben und im Weigerungsfalle durch die Mobilarerecution, wie sie für Steuerrückstände besteht, eingetrieben. Verweigert der Verpflichtete die Leistung von Diensten, so ist der nach der Abschätzung (§. 88) hiefür entfallende Betrag wie andere Gelbleistungen einzubringen.

Kdo má vybírati přirážky.

§. 91.

Přirážky k daním vybírány buďte týmiž orgány a prostředky, jako daně samy.

Jiné dávky peněžité, ježto dle zákona, nebo dle platného usnešení, obecního pro potřeby obecní odváděti se mají, vybírej představený obce svými orgány a nechtěl-li by kdo platiti, vymáhej jich prostředkem exekuce věcí nemovitých, jako se vymáhají daně nezaplacené. Nechtěl-li by kdo služeb konati, budiž cena jejich vyhledaná (8. 88.) na něm týmž spůsobem vymáhána, jak se vymáhají jiné platy peněžité.

Taschek: Im §. 88 wurde der Grandsatz aufgestellt und vom hohen Hause bereits angenommen, daß Dienstleistungen gleich bei der Ausschrei-


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bunq von Seire des AusschußeS in Geld berichtigt werden können. Nun schiene es dem Ausschuß vielleicht angemessen, für den Fall, daß ein oder das andere Mitglied die Leistungen verweigern sollte, nichl erst eine solche durch einen Dritten verrichten und die Kosten erheben zu lassen, weil bezüglich dieser Kosten leicht Beirrungen entstehen könnten, sondern gleich den Grundsatz anzunehmen, wie ein Gemeindeglied diese zu leisten hat, der ursvrünglich bei der Bemessung ausgesprochenen Werth gleich von demselben einzuheben.

Dr. Rieger: Ich wollte nur die Bemerkung machen, daß zu diesem §. der böhmische Tert nicht richtig ist; im teutschen Terte heißt es: Mobllar-erecution, im böhmischen ist das Gegentheil, es muß das "ne" wegfallen.

Berichterstatter Taschek: Es ist ein Druckfehler, es hat feine vollste Richtigkeit.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben (Majorität).'

Landtagsactuar Ansorge liest:

Concurrenzen.

§. 92.

Die Concurrenz in Kirchen- und Schulangelegenheiten, dann zu Straßen- und Wasserbaulichkeiten, so wie im Armenwesen ist Gegenstand besonderer Gesetze.

Insofern diese Gesetze für einzelne Fälle keine Bestimmungen enthalten, haben die Grundsätze dieser Gemeindeordnung in Anwendung zu kommen.

Die für gewisse Erfordernisse bestehenden, auf specielle Rechtstitel sich gründenden Concurrenzen verbleiben aufrecht.

Sekretář S c h m i d t čte :

O přispíváni na stavby a na chudé nařizuje se ve zvláštních zákonech.

§. 92.

Kdo povinen jest, přispívati na stavby kostelní, na stavení silnic, na stavby vodní, i na zaopatřování chudých ustanoví se zvláštními zákony.

Nebylo-li by v zákonech těchto o některých případnostech ničeho ustanoveno, buďtež takové případnosti vyřizovány dle základních pravidel tohoto řádu obecního.

Povinnost, přispívati na jisté potřeby, zákládající se na zvláštních titulech právních, zůstává v platnosti.

Berichterstatter Taschek: Das Wesen der Baulichkeit wurde hier ausdrücklich aufgenommen, weil ein solches in der Regierungsvorlage im §. 71 angeführt war, dort aber ausgeschieden wurde und hier, wo von den übrigen Concurrenzen gesprochen wird, die Aufnahme dieser Bestimmung sich als entsprechend darstellt. Ebenso wurde das Armenwesen hier ausdrücklich erwähnt, weil ein eigenes Gesetz in dieser Richtung bestehen und gewärtigt werden muß, daher es der Commission zweckmäßig und entsprechend erschien, dieses Gesetz hier ausdrücklich vorzubehalten.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Diesenigen, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben (Majorität).

Landtags-Actuar Ansorge liest:

Sechstes Hauptstück.

Von der Vereinigung der Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung, ober zu gemeinschaftlichen Anstalten.

Freiwillige Vereinigung.

§. 93.

Den einzelnen Gemeinden desselben politischen Bezirkes bleibt freigestellt, sich sowohl in Betreff des selbftständigen (§. 28.) als auch des übertragenen Wirkungskreises (§. 29.) oder einzelner Zweige desselben zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zu vereinigen (Art. VII. des Ges, v. 5. März 1862.)

Die über die Art und Weise der gemeinschaftlichen .Geschäftsführung getroffene Vereinbarung bedarf in Ansehung des übertragenen Wirkungskreises der Genehmigung der Statlhalterei und ist bezüglich des selbststänbigen Wirkungskreises sowohl der Bezirksvertretung, als auch der volltischen Bezirksb hörde anzuzeigen.

Sekretář Schmidt čte:

Kapitola šestá.

O spojení obcí pro společné spravování svých záležitostí nebo pro společné ústavy.

Které obce mohou se o své vůli spojiti.

§. 93.

Každá obec téhož okresu politického má toho vůli, spojiti se jak v příčině působnosti samostatné (§. 28.) tak i působnosti přenešené (8. 29.), aneb. některých částí jejich s obcí jinou, aby, měly společnou správu svých záležitostí. (Čl. VII. zákona, daného dne 5. března 1862.)

Úmluva, kterou obce takové učiní o to, jak se mají záležitosti jejich společně spravovati, předložena buď, pokud se týče přenesené působnosti, místodržitelství, aby ji schválilo; pokud však se týče působnosti samostatné, budiž oznámeno jak se zastupitelstvu tak i politickému úřadu okresnímu.

Berichterstatter Taschek: Dieser §. ist eine Consequenz der im §. 2 über die freiwillige Vereinigung der Gemeinden aufgestellten und vom hohen Hause bereits angenommenen Bestimmung; es ist nur noch einbezogen die Berechtigung, auch sich in Bezug auf einzelne Zweige des Geschäftskreises der Gemeinde zu vereinigen, weil die Commission nicht absehen konnte, daß dadurch möglicher Weift zu Irrungen Anlaß gegeben weiden könnte, im Gegentheil, selbst auch, wenn die vollständige Vereinigung nicht zu Stande kommt, es wünschenswerth ist, daß solche so weit als möglich unterstützt werden. In dieser Richtung wurde aber die Genehmigung der Bezirtsvertretung nicht mehr ausdrück-


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lich erwähnt, weil sie bereits durch §. vorgezeich-net ist. Dagegen wurde die Verpflichtung jeder Änderung bezüglich des übertragenen, Wirkungskreises, welche die Zustimmung der Statthaltereibedarf.'als aus der Natur des übertragenen Wirkungskreises von selbst fließend ausdrücklich aufgenommen, und zugleich die Verpflichtung eine Anzeige sowohl an die politische Bezirksbehörder als auch an die Be-zirksvertretung vorgeschrieben, weil diesen beiden Organen in Bezug auf die Aufsicht, immer die Kenntniß von Allem, was innerhalb ihres Bezirkes in der Richtung stattfindet, zu Theil werden muß. —

Freih. Kellesperg: Ich muß bei diesem §. das hohe Haus auf das Alinea 2 aufmerksam machen, wie es in der Regierungsvorlage ist. denn es ist dort kürzer und besserstlisirtals das 2 Alinea des §. 93 der Lommiffionsvorlage. — Es heißt nämlich dort im 2. Absätze: "Die über die Art und Weise der gemeinschaftlichen Geschäftsführung getroffene Vereinbarung ist der Statthalterei zur Ellheilung der Genehmigung im Einverständnisse mit der Bezirksvertretung vorzulegen."

Die Regierung legt auf den Beisatz im Commissionsantrage, daß die Statthalterei nur in Ansehung des übertragenen Wirkungskreises die Ver-einbarung zu genehmigen haben, keinen Werth. Wird der Statthalterei die Gutheißung vorbehalten, so ist es ihr wirklich einerlei, ob sie in dem einen oder anderen Sinne gut heißt; — sie hat nur ein Intresse in Ansehung des übertragenen Wirkungskreises gut zu heißen. Allein ich glaube denn doch nicht, daß, weil im §. 2 steht, es sei die Bewilligung der Bezirksvertretung nothwendig, es hier gut wäre, dieß auszulassen. Im Z. 2 handelt es sich nach meiner Ansicht um Vereinigung ganzer Gemeinden; hier ist die Rede nur von gemeinschaft-licher Geschäftesühung das ist — glaubeich — mit der Vereinigung ganzer Gemeinden nicht dasselbe.

Ich würde glauben, es sei immerhin vorsichtig, auch hier zu erwähnen, daß eine solche Vereinigung nur mit der Bewilligung der Bezirksvertretung geschehen könne, weil die Bezirksvertretung doch in mancher Beziehung gerade bei solchen Vereinigun-gen Veranlassung finden kann, mehrere Gemeinden gutwillig zu einander zu bringen, damit sie um so besser ihrer Aufgabe entsprechen, während, wenn das Einverständniß der Bezirksvertretung nicht verlangt wild, es vielleicht möglich ist, daß man der Gemeinde eigentlich das Selbstbestimmungsrecht mehr wahrt, weil sie an die Vezirksvertretung nicht zu gehen brauch!.

Aber nachdem man schon im §. 2 einmal festgesetzt hat, die Bezirksvertretung müsse beistimmen, so glaube ich, daß es gut wäre, es auch hier festzustellen, — und in dieser Beziehung, und nicht wegen des Beisatzes, daß die Statthalterei nur in Ansehung des übertragenen Wirkungskreises die Vereinbarung gut heißen könne, glaube ich, daß der Tert der Regierungsvorlage ein besserer ist. Ich empfehle ihn wenigstens der Aufmerksamkeit des hohen Hauses; — einen besonderen Werth legt die Regierung darauf nicht. —

Berichterstatter Taschek: In meiner Stel-lung als Berichterstatter ist es mir zwar nicht gestattet, ein Amendement zu stellen; aber ich glaube doch erklären zu können, daß, nachdem die Com-mission auch von der Anficht ausgegangen ift, daß durch den §. 2 für die vorbehaltene Zustimmung, der Bezirksvertretung auch hier vorgesorgt sei — vielleicht es in der Meinung des hohen Hauses liegen könnte, im 1. Alinea §. 93 von dem Worte "Vereinigung" die Worte "mit Zustimmung der Bezirksvertretnng (§. 2. dieses Gesetzes)" einzuschalten, wo es wohl durchaus zwar keinem Zweifel unterliegen würde, daß eben auch in diesem Fall zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung die Einwilligung der Bezirksvertretung nothwendig sei.

Oberstlandmarschall: Ich muß nur fragen, in welcher Form ich es zur Abstimmung, bringen soll.

Graf Clam-Martinitz: Wenn es sich nur um die formellen Hindernisse handelt, so nehme ich den Antrag auf, welchen der Herr Berichterstatter jetzt formulirt hat.

Berichterstatter Hofr. Taschek: Es würde also das 1. Alinea des §. 93 lauten:

Den einzelnen Gemeinden desselben politischen Bezirkes bleibt freigestellt, sich sowohl in Betreff desselbständigen (§. 28) als auch des übertragenen Wirkungskreises (§. 29) oder einzelner Zweige desselben zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung mit Genehmigung der Bezirksvertretung zu vereinigen.

Ritter v. Eisenstein: Ich möchte doch bei diesem Paragraphe bemerken, daß ich mit dem Zusatz nicht einverstanden bin, weil der §. 2 von der Vereinigung von Gemeinden handelt, der §. 93 aber nur von der gemeinschaftlichen Geschäftsführung. Man kann sich auf den §. 2, der von etwas Anderem handelt, nicht wohl berufen. Es wäre auch vielleicht die Geschäftsführung erschwert; denn bei §. 2 ist ein Zusatz, daß ein solcher Beschluß von Wahlberechtigten geschehen müsse, u. z. mit Berufung auf den §. 87, dieß würbe die Geschäftsführung ungemein erschweren. Zur Geschäftsführung, die gemeinschaftlich ist, ist nur der Beschluß des Ausschusses nothwendig, sie wird also damit erleichtert, und es ist dieß auch vielleicht manchmal wünschenswerth, um die Kosten zu ersparen. Da wird gehandelt von einer formellen Vereinigung, wo eine Gemeinde selbstständig ist, und es würde also eine solche Berufung auf den 8. 2 nur die Sache erschweren. Ich wäre also dafür, es wegzulassen, und wenn es angenommen werden solle, es im 2ten Alinea zu sehen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte also, es ist ein Amendement gestellt.

Graf Clam-Martinitz: Ich möchte mir nur mit Rücksicht auf mein Adoptivkind eine Bemerkung hinzuzufügen erlauben; daß ich allerdings mit der Einschaltung der Worte "mit Genehmigung,


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der Bezirksvertretung" einverstanden bin, aber nicht mit der Berufung auf den §. 2 aus dem Grund, welchen schon namentlich Herr Ritter Eisenstein her-vorgehoben hat, daß durch diesen Paragraph noch mehrere Formalitäten zu einer solchen Vereinigung gefordert werden. Ich möchte also beantragen, sich über die Art und Weise der gemeinschaftlichen Geschäftsführung mit Genehmigung der Bezirksvertretung zu vereinigen und zwar ohne die Parenthese (§.2.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dieses Amendement unterstüz-zen, die Hand aufzuheben. (ES ist unterstützt.) Wir werden es daher zur Abstimmung bringen.

Prof. Herbst: Ich bitte noch einige Worte.

Wenn dieses Amendement angenommen werben würde, müßte im 2. Absah etwas weggelassen werden, nämlich baß die Vereinbarung der Bezirksť Vertretung anzuzeigen sei; denn, wenť im 1. Absatz die Genehmigung der Bezirksvertretung gefor-dert wirb, wird es scheinbar ein Widerspruch sein im 2ten Alinea zu sagen: Des selbstständigen Wirkungskreises sowohl der Bezirksvertretung als auch.. .

Ich möchte dem hohen Hause dieses Amendement zu stellen mir erlauben; ich glaube, wenn das hohe Haus diesen 1. Absatz, wie er von der Regierung vorgeschlagen wird, annehmen wird, so wird die stylistische Aenderung im 2. Absatze ohnehin sich beheben. Vielleicht wird es gut sein, daß ich ein Amendement stelle, es ist ja doch erlaubt, ein Amendement einzubringen, denn der Schluß der Debatte ist noch nicht beantragt und zwar: daß man die Regierungsvorlage annehme, nämlich baß man sage: "Die durch die Geschäftsführung getroffene Vereinbarung ist der Statthalterei zur Ertheilung der Ge-"nehnigung im Einveiständnisse mit der Bezirksvertretung vorzulegen;" will man annehmen: "in Ansehung des übertragenen Wirkungskreises der Statthalterei zur Ertheilung der Genebmigung vorzulegen so ist das auch gut; aber ick glaube es versteht sich schon von selbst. Ich sehe daher den §. viel kürzer, wie ihn die Regierungsvorlage vorschlägt, als wie er hier steht. Ich stelle daher das Amendement, baß Alinea 2 §. 93 so zu lauten habe, wie ihn die Regterungsvorlage enthält. Daß es aber auch unbenommen bleibt, wenn man die Stelle hinzufügt, die so sehr betont wird: daß dir Statthalterei nur in Ansehung des übertragenen Wirkungskreises die Geneh-migung ausspreche, die Regierung würde dagegen gar nichts haben.

Graf Clam-Martinitz: Ich bitte um's Wort; diesem Antrage könnte ich nicht beistimmen, weil er im directem Widerspruche steht mit dem, was nach §. 2 schon gefaßter Beschluß ist.

Wenn wir bei §.2 beschlossen haben, daß eine Vereinigung zweier Gemeinden, also die Aufhebung ihrer gesonderten Existenz, nicht an die Bewilligung Her Statthalterei gebunden ist, so taun das Minus, nämlich die Vereinigung zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung vielleicht nur in einzelnen Theilen des Wirkungskreises, auch nicht an die Statthalterei gebunden sein. Es würde durch die Aufnahme des 2. Almea ein Widerspruch entstehen. Aber in der zweiten vorhin formulirten Weise, wenn man nämlich hineinsetzen würde: "rückstchtlich des übertragenen Wirkungskreises," würde dieselbe Lücke entstehen, welche hier entstanden ist, da nämlich für den selbstständigen Wirkungskreis keine Vorsorge getroffen wird.— Die Bemerkung des Herrn Prof. Herbst war ganz richtig; würde sich jedoch nur darauf beziehen, daß dann mit Alinea 2 eine Aenderung vorzunehmen sei, welche dadurch zu bewerkstelligen wäre, daß es heißt: "Diese Vereinbarung ist jedenfalls der politischen Behörde anzuzeigen;" die Anzeige an die Bezirksvertretung entfällt, weil es ohne dem schon dieser angezeigt wird. — Ich erlaube mir daher noch einmal den Antrag zu unterstützen, daß nach dem Worte "Geschäftsführung" im 1. Alinea die Worte "mit Bewilligung der Bezirtsvertretung" eingeschaltet und im 2len Alinea nach dem Worte "der Statthaltern" zu setzen wäre "diese Vereinbarung ist der politischen Vezirksbehörde anzuzeigen."

Oberstlandmarschall: Ich kann die Ab, stimmung nicht anders als nach zwei Alineas vornehmen. — Wird das erste Alinea angenommen, wie es hier ist, so wird bei der Abstimmung des zweiten Alinea noch ein Antrag zur Abstimmung kommen, welcher empsiehlt, daß dieses Alinea nach der Fassung der Regierungsvorlage zu lauten habe. Ich muß aber doch üder das Amendement des Hrn. Grafen Clam Martinic abstimmen lassen. Es war hinreichend unterstützt. Ich bitte nun diejenigen Herren, die für die Aufnahme der Worte "Mit Zustimmung der Bezirksvertretung" ohne Beziehung bes §. 2 sind, aufzustehen. (Majorität.) Ich bitte also jetzt das Ganze vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest:

Freiwillige Vereinigung.

§. 93.

Den einzelnen Gemeinden desselben politischen Bezirkes bleibt freigestellt, sich sowohl in Betreff des selbstständigen als auch des übertragenen Wirkungskreises oder einzelner Zweige desselben zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung mit Genehmigung der Bezirksvertretung zu vereinigen.

Které obce mohou se o své vůli spojiti.

§. 93.

Každá obec téhož okresu politického má toho vůli, spojiti se jak v příčině působnosti samostatné, ták i působnosti přenešené, aneb některých části jejich s obcí jinou, aby měly společnou správu svých záležitostí, avšak toliko s povolením okresního zastupitelstva.

Kellersperg: Nachdem bereits in Betreff der Bewilligung der Bezirksvertretung abgestimmt wurde, so kann das zweite Alinea der Regierungsvorlage nicht zur Abstimmung kommen. Ich bemerke, daß in dem einen und dem andern Falle die Genehmigung der Statthalterei ohnedieß vorbehalten ist, also die Regierung weiter kein specielles Interesse hat.


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Oberstlandmarschall: Nun werde ich, Nachdem das Amendement des Herrn Regierungs-Commissärs von ihm züruckgezogen wurde, weil es natürlich nickt übereinstimmen würde. . . .

Rieger (unterbrechend). Navrhuji, aby se v druhém odstavci vynechalo rpokud se to tyče působnosti samostatné, budiž oznámena jak zastupitelstvu tak i politickému úřadu okresnímu." To první musí odpadnout, a zde navr-huji, aby se řeklo "v obojím případě musí se oznámiti politickému úřadu okresnímu."

Diese Vereinigung ist in beiden Fällen, nämlich in dem, was die Vereinbarung in Betreff des übertragenen als des natürlichen Wirkungskreises anbelangt, der Bezirksvertretung anzuzeigen.

Oberstlandmarschall- Also ist jetzt zum zweiten Alinea ein neues Amendement gestellt worden. Bitte es zu formuliren.

Dr. Rieger: Ich trage an, das dieser Absatz als besonderer Absatz aufgenommen werde, weil er sich eben auf den ersten und zweiten Absatz bezieht. —

Oberstlandmarschall: Also ich bitte.

Dr. Taschek: Ich erlaube mir nur als Berichterstatter zu bemerken, daß nachdem ausdrücklich gesagt worden ist, daß eine Vereinigung bezüglich des übertragenen Wirkungskreises nur mit Genehmigung ver Statthaltern erfolgen könne, der Commission dann eine besondere Verständigung der politischen Behörde nicht mehr nothwendig erschien! weil diese ohnedieß davon in Kenntniß gelangt, da die Erledigung der Statthalterei nur im Wege der politischen Bezirksbehörde unstuirt wird und herablangt; es schien daher der Commission nicht nothwendig, davon eine besondere Anzeige an die poli-tische Bezirksbehörde zu machen.

Dr. Rieger: Ich dachte nur, baß die Anzeige in jedem Falle an das politische Amt gemacht werden müsse und daß dieses die Pflicht hat, es der Statthaltern anzuzeigen. Ich glaube Jemand muß die Anzeige machen; das natürlichste ist, daß sobald sich die Gemeinde vereinigt habe, sei es in welcher Beziehung immer, daß sie davon die Anzeige mache an das Nächstliegende Bezirksamt. Soweit es sich um den natürlichen Wirkungskreis handelt, ist nur die Bestätigung der Bezirksvertretung nothwendig; insofern es sich um den übertragenen Wirkungskreis handelt, die Bestätigung der Statthal-terei. —

Oberstlandmarschall: Es find die Amendements des Grafen Clam und Dr. Rieger. Bitte zuerst das Amendement des Dr. Rieger vor-zulesen, wie es im Zusammenhange mit dem Paragraph lauten wird.

Secr. Schmiedt liest: Die über die Art und Weise der gemeinschaftlichen Geschäftsführung getroffene Vereinigung bedarf nur in Ansehung des übertragenen Wirkungskreises der Genehmigung der Statthalterei.

Dr. Rieger ruft: Punkt.

Schmidt liest weiter: In beiden Fällen ist die Anzeigt an oie politische Bezirksbehörde zu machen.

Omluva, kterou obce takové učiní o to, jak se mají záležitosti jejich společné spravovati, předložena budiž, pokud se týče přenešenépftsobnost i místodržitelství, aby ji schválilo. — v obou případech oznámeno to budiž politickému okresnímu úřadu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wird dieses Amendement unterstützt? So bitte ich diejenigen Herren, die es unterstützen, die Hand aufzuheben. Es ist unterstützt. Bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme.....

Wollen vielleicht die Herren....

Graf Clam-Martinic: Bitte nur früher das andere zu verlesen.

Landtags-Secretär Schmidt liest:

Die über die Art und Weise der gemeinschaftticken Geschäftsführung getroffene Vereinigung bedarf in Ansehung des übertragenen Wirkungskreises der Genehmigung der Statthalterei, und ist, wenn sie lediglich den selbstständigen Wirkungskreis betrifft, der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen.

Oberstlandmarschall: Das wäre das Amendement des Grafen Clam.

Sekr. sn. S c h m i d t (čte):

Úmluva, kterou obce takové učiní o to, jak se mají záležitosti jejich společně spravo-vati, předložena buď, pokud se týče přenešené působnosti, místodržitelství, i oznámena budiž, pakli týče se jen samostatné působnosti, politickému okresnímu úřadu.

Oberstlandmarschall: Bitte diejeinigen Herren, welche dieses Amendement unterstützen, die Hand zu erheben. (Wird unterstützt.) Ich muß dasjenige Amendement, welches sich weiter vom ursprünglichen Antrage entfernt, zuerst zur Abstimmung bringen, und das ist meiner Ansicht nach das des Dr. Rieger; das entfernt sich, wie der Herr Berichterstatter selbst bemerkt hat, von der ursprünglichen Tertirung am allermeisten; ich bitte also diejenigen Herren, welche für das Amendement des Dr. Rieger sind, aufzustehen (zählt), 57; ich glaube, das ist auf jeden Fall die Minorität, nachdem wir immer über 130 hier sind.

Bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme des Amendements sind, aufzustehen: Es ist angenommen.

Nun bitte ich diejenigen Herren, welche für die Annahme des zweiten Absatzes sind, die Hand aufzuheben.

(Majorität.) Es ist angenommen.

Actuar Ansorge liest:

Nothwendige Vereinigung.

§. 84.

Gemeinden, welche die Mittel zur Erfüllung der ihnen aus dem übertragenen Wirkungskreise (§. 29) erwachsenden Verpflichtungen nicht besitzen, sind für so lange, als dies der Fall ist, zu diesem


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Behufe mit anderen Gemeinden desselben politischen Bezirkes zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung im Wege eines Landesgesetzes zu verenigen. (Art. VII des Ges. v. 5. März 1862.)

Kommt übn die Vertheilung der bezüglichen Kosten ein Uibereinkommen zwischen den einzelnen Gemeinden nicht zu Stande, so hat die Bezirksvertretung hierüber zu entscheiden.

Sekretář Schmidt čte:

Které obce mají se spojiti.

§. 94.

Neměla-li by obec některá prostředků k plněni povinností z působnosti přenešené (§. 29.; vzcházejících, budiž spůsobem zákona zemského s jinými obcemi téhož okresu politického spojena, aby sními měla společnou správu záležitostí svých dotud, pokud nenabude prostředků potřebných (Čl. VII. zákona daného dne 5. března 1862.)

Pak-li by se obce takové neshodly, jak útraty za správu tu mají se rozděliti, rozhodne v příčině toho zastupitelstvo okresní.

Taschek: Dieser Paragph "unterscheidet sich von jenem der Regierungvorlage, die dahin ging, daß die Art und Weise der Geschäftsführung durch ein Landesgesetz bestimmt werde, im Paragraph ausgelassen wurde, weil es der Commission geschienen hat, daß, nachdem die Vereinigung behufs der Geschäftsführung ein Landesgesetz entscheiden muß, und daß es daher nicht nöthig sei, diese Bestimmung zu wiederholen. — Dagegen wurde in der letzten Alinea die Bewilligung des Bezirksausschußes durch die Bewilligung der Bezirksvertretung erseht, weil es der Commission geschienen hat, daß in so wichtigen Angelegenheiten der Entscheidung durch die Bezirksvertretung wohl mehr Gewicht beizulegen ist, als jener eines bloßen Ausschußes, und daher durch diese ersetzt werden soll.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphen sind, die Hände aufzuheben. (Majorität).

Actuar Ansorge liest:

Gemeinschaftliche Anstalten.

§. 95.

Wenn Gemeinden für einzelne Zwecke ihres Wirkungskreises zu gemeinsamen Anstalten vereinigt find, oder wenn sich in Hinkunft Gemeinden zu verlei gemeinsamen Anstalten vereinigen, so bleibt es den Betheiligten überlassen, die Organe für die Verwaltung solcher Anstalten zu bestellen und deren Wirkungskreis zu regeln.

Können sich die Gemeinden über diesfällige Verkügungen nicht einigen, so trifft der Bezirksausschuß die entsprechende Bestimmung.

Sekretář Schmidt Čte: Komu přísluší zřizovati orgány ústavu společných.

§. 95.

Jest-li několik obcí za příčinou některých potřeb působnosti své ke společným ústavům spojeno aneb spojilo-li by se budoucně několik obcí k takovým ústavům společným, zůstavuje se jim, aby si zřídily orgány ku správě ústavů takových a aby vyměřily co k působnosti orgánů těch náležeti má.

Nemohou-li se obce shodnouti o opatřeni toho se týkající, učiní výbor okresní příhodné opatření.

Hofrath Taschek: Im ersten Alinea dieses Paragraphen wurde das Wort als Zusah aufgenommen — "um deren Wirkungskreis zu regeln" — weil es der Commission geschienen hat, die ver-einigten Gemeinden darauf aufmerksam zu machen, daß auch, um Zwiespalt zu vermeiden, eine Vereinigung angezeigt sei. — Ist dieses der Fall so schien es der Commission nicht mehr nothwendig, daß in ber dritten Alinea aufgenommen werbe "die Vorschriften dieses Gesetzes über Gemeinde-Anstalten gelten auch für gemeinschaftliche Anstalten", weil sich bas von selbst versteht, daß die diesfälligen Bestimmungen auch auf diese Anstalten zu gelten haben.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphen sind, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Landtagsactuar Ansorge liest deutsch und Sekretär Schmidt böhmisch:

Siebentes Hauptstück.

Von der Aufsicht über die Gemeinden.

8. 96.

Die Bezirksvertretung überwacht die ungeschmälerte Erhaltung des Stammvermögens und Stammgutes der Gemeinden und ihrer Anstalten. (Art. XVIII des Ges. v. 5. März 1862.)

Kapitola sedmá.

O dohledu k obcím.

§. 96.

Zastupitelstvu okresnímu náleží přihlížeti k tomu, aby kmenové jmění a statek, obcím a jejich ústavům náležející, zachovaly se neztenčeně. (Čl. XVIII. zák. daného dne 5. března 1862.)

Taschek: In diesem Paragraph hat sich die Commission entschlossen, die 2. Alinea der Regierungsvorlage ganz auszulassen und zwar aus Besorgniß, daß der Bezirks-Ausschuß durch eine ausdrückliche Aufzählung dieser Modalitäten, der Art der Ausübung der Aufsicht veranlaßt werden könnte zu Schritten, die große Kosten nach sich ziehen könnten, und die nach dem Dafürhalten der Commission durchaus nicht wünschenswerth erscheinen. Sollte in einem oder dem anderen Falle eine besondere Verfügung nothwendig werben, so liegt bas bereits nach dem Dafürhalten der Commission in dem eingeräumten Rechte, in der der Bezirksvertretung zur Verpflichtung gemachten ungeschmälerten Erhaltung des Stammvermögens der Gemeinde.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphen sind, die Häute aufzuheben. (Angenommen.)

94a


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Landtagsactuar Ansorge liest:

Benehmigung der Bezirksvertretung.

§. 97.

Die Angelegenheiten, in welchen die Beschlüße des Gemeindeansschußes her Genehmigung der Bezirksvertretung unterzogen werden: müssen, sind außer den an anderen Orten dieses Gesetzes (§§. 24, 84, 87, 88) bezeichneten:

1. Die Verdußerung, Verpfändung oder bleihende Belastung einer zum Stammvermögen oder "Stammgute der Gemeinde oder Anstalten gehörigen Sache;

2. die Vertheilung der Jahresüberschüße unter die Gemeindemitglieder (§ 67);

3. die Aufnahme eines Darlehens oder die Uibernahme einer Haftung mit Ausnahme des Falles, wo einerseits die Rückzahlung des Darlehens oder Erfüllung der Haftung ausschließend aus dem ordentlichen Einkommen der Gemeinde und bezüglich der Gemeindeanstalten zugesichert wird, und andererseits der Betrag bes Darlehens oder der Haftung mit Einrechnung der bereits bestehenden Schulden die Jahreseinkünfte von dem Vermögen der Gemeinde-Änstalten nicht übersteigt (Art. XVIII des Ges. v. 5. März 1862);

4. Verpachtungen über 12 Jahre oder außer dem Wege der öffentlichen Feilbietung.

Sekr. Schmidt čte:

Ke kterým usnešením výboru potřeby schválení okresního zastupitelstva.

§.97.

Záležitostí, v kterých se má usnešení výboru obecního zastupitelstva okresnímu ku schválení předložití, jsou kromě těch, ježto byly jinde v tomto zákoně uvedeny (§§., 2, 4, 84, 87, 88,) tyto :

1. Když se má věc nějaká, náležející ke kmenovému jmění neb statku obce nebo některého statku ústavu obecního, na jiného při-vézti, zastaviti neb stálým břemenem stížiti.

2. Když se má to, co z příjmů ročních přebude, mezi údy obce rozděliti. (§. 67.)

3. Když se má vypůjčiti nějaká suma peněz, aneb když se má převzíti nějaký závazek, vyjímajíc případnost, když se přípoví, že se vypůjčená suma splatí aneb závazek převzatý splní jedině z řádných příjmů obce neb ústavů obecních, a když suma vypůjčená neb závazek převzatý s připočtěním dluhů, které obec již má, nepřevyšuje ročních příjmů z jmění obce neb z jmění ústavů obecních. (Ol. XVIII. zák. daného 5. března 1862.)

4. Když se má věc nějaká, obcí neb ústavům obecním náležející, pronajmouti na více než 12 let, aneb když se má pronajmouti bez veřejné licitace.

Berichterstatter Taschek: Im zweiten Absatze hat sich ein Druckfehler eingeschlichen, es soll nümtich heißen statt des Citates "§. 67" "§. 69" der 3. Absatz wurde von Seiten der Commission umgeändert, um einer möglichen Beirrung und Gli-mtnirung der im 1.Absatze ausgesprochenen Verpflichtung zu begegnen, nämlich in der Richtung, daß die Gemeinde ohne diese Bestimmung, ohne eine Einholung sonst, Darlehen aufnehmen, aufdießfülige Klagen submittiren, und so im Wege des Processes den Confens vermeiden, und dem Gläubiger das Pfanbrecht einräumen könnte. — Der 4. Absatz wurde aufgenomen, weil nach einer Äußerung der Mitglieder der Commission die zunächst unmittelbare Erfahrung im Gemeinbeleben haben, bestätigten, baß bezüglich solcher Verpachtungen viele Unzukömmlichkeiten in der Gemeinde stattfinden und Besorgnisse, Vorwürfe gegen den Gemeldeausschuß durch Begünstigungen bei einzelnen Füllen laut werden. In dieser Beziehung nun, nachdem auch die Verpachtung über 12 Jahre wirklich bereits einer Veräußerung auf eine lange Reihe von Jahren gleichkommt, hat es geschienen, nothwendig zu sein, solche Verpachtungen ausdrücklich der Genehmigung der Bezirksvertretung vorzubehalten und ebenso die Abweichung von der Regel, daß eine Verpachtung außer dem Wege der öffentlichen Fellbietung stattfinden soll; —weil eben die öffentliche Feilbietung das beste Mittel ist, um die Behauptungen von Begünstigungen oder Evnnivenzen von Seite des Gemeindeausschußes zu begegnen.

Abgeordneter Laufberger: Ich möchte mir erlauben, einen 5. Beisatz und zwar die Bewilligung der Bezirksvertretung, wenn eine Gemeinde aus ihren Waldungen einen größeren Ertrag herausschlagen will, als das System der Waldcultur es erlaubt. Der Zustand unserer Waldcultur dürfte vollkommen rechtfertigen, diese Bewilligung der Bezirksvertretung zuzuweisen.

Abgeordneter Stamm: Ich glaube, der Zusatz sei deswegen nicht gerechtfertigt, weil wir dadurch dem Landtage bas Recht geben würden, sich über das Forstgesetz hinwegzusetzen; das Forstgesetz enthält die nöthigen Bestimmungen und in feiner Durchführung wird es eben diesem angedeuteten Uibelstande begegnen.

Freiherr von Kellesperg: Ich würde von Seite der Regierung aus dem Grunde, daß dadurch dem Forstgesetze vorgegriffen wirb, wie der Herr Abgeordnete Stamm bemerkt, einem Amendement im Sinne des Abgeordneten Laufberger mich nicht widersetzen. Das Forstgesetz hat seine Wirksamkeit fort und fort. Die Frage die hier zur Sprache käme, wäre eine rein wirthschaftliche der Gemeinde, und das Forstgestz wird ja eben dadurch schon in Wirk-samkeit gesetzt, baß es bestimmt: so und so soll es geschlagen werden. Es ist freilich richtig, daß eigentlich, wenn ein Wirthschaftsplan einmal fixirt ist, es sehr schwer ist, eine Bewilligung zu geben über diesen Wirthschaftsplan hinaus mehr zu schlagen, als geschlagen werden soll. Aber am Ende, glaube ich, ist es besser, eine solche Frage einer höheren Vertretung uoťzubehalten, als sie dem Gemeinbeausschuße allein anheim zu geben. Wie gesagt, von


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Seite der Regierung, würde einem Amendement im Sintte des Antrags des Herrn Laufberger nicht entgegen gestelen.

Dr. Trojan:, Bitte ums Wort. Ich erlaube wir das hohe Haus aufmerksam zu machen, daß burch den Antrag eigentlich nicht dem Land-tage das Recht eingeräumt wird, sich über ein. bestehendes Gesetz hinweg zu setzen. Das ist nicht bedenklich, aber mit dem Antrage wäre. gesagt, die Bezirksvertretung könne sich über bie bestehenden, Forstgesetze hinwegsetzen und das lst bedenklich. Der Landtag wird hoffentlich eines Tages sich darüber machen, das Gesetz zu revidiren, daß, fteht aber dem Landtage zu, nicht aber der Bezirksvertretung.

Berichterstatter Taschek: Die Commission war in dieser Beziehung des Erachkens, daß eine solche Ermächtigung, für die Bezirksvertretung wohl nicht anzunehmen sei, aus dem Grunde, weil, wenn einmal die Waldungen systemisirt sind die Systemisirung nach den bestehenden Vorschriften unverbruchlich gehandhabt werden soll, und hat sich vorgestellt daß, wenn, was immerhin möglich ist eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Vorschrift; also gewissermaßen ein Dispens stattfinden soll und dürfte, solche nur im Wege des Landtages mit Zustimmung der Regierung eintreten könnte; — daß es aber bedenklich, erschiene, der Bezirksvertretung die Beistimmung zu solchen Ausnahmen von bestehenden Vorschriften zu geben, und es vielmehr ihre Pflicht sein wird auf die unverbrüchliche Einhaltung der bestehenden Systemisirungen zu wachen, und unter keinem Vorwande ohne höhere Bewilligung, Abweichungen von diesem System, sowohl im Interesse der Gemeinste, als auch im Interesse des Landes, wie es bei dem Schutze der Wälder besteht, zu gestatten.

Oberstlandmalschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, werde ich zur Abstimmung schreiten. Bitte das Amendement des Abg. Laufberger zu lesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Zu §.97 soll als Punkt 5 aufgenommen werden:

"Die Bewilligung aus den Gemeindewäldern einen größeren Hoizertrag zu entnehmen als die Systemisirung des Waldes gestattet."

K §. 97. má se ještě co odstavec 5. přidati :

"Přivolení, by se z obecních lesů více dřiví poráželo, než by se mělo dle správy lesní dovoliti."

Kellersperg: Ich muß doch noch dem hohen Hause vorfühen, daß, nach dem Forstgesetze. leine Systemisirung der Gemeindewälder besteht. Insofern würde also dieses Amendement wohl die Tragweite haben, daß hieburch eigentlich die Gemeinden verpflichtet würden, ihre Gemeindewälder zu systemisiren.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dieses Amendement unterstutzen die Hand aufzuheben.

(Ist hinreichend unterstützt.)

Ich bitte diejenigen Herren die für die Annahme des eben vorgetragenen Amendements sind aufzustehen, (Zählt 90.) Es ist die Majorität, das Amendement ist angenommen.

Ich bitte jetzt bis Herren, die für die Annahme des Paragraphes selbst sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen)

Es wird allso dieser Zusatz als 5. Absatz dem Paragraphe beigesügt.

Landtagsactuar Ansorge liest:

Gutachten derselben.

§. 98.

Gemeindebeschlüsse zu deren Giltigkeit die Genehmigung des Landtages erforderlich ist, sind an die Bezirksvertretung leiten und von dieser mit ihrem Gutachten weiter vorzulegen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

O kterých usnešeních obecních má zastupitelstvo okresní dobré zdání sněmu podávati.

Každé usnešení obecní, k němuž, aby platnosti nabylo, potřebí schválení sněmu, posláno budiž zastupitelstvu okresnímu, kteréž je i s dobrým zdáním svým předloží sněmu.

Berichterstätter Dr: Taschek: Es wurde dieser Paragraph aufgenommen, um die Gemeinde, da in bem Entwurfe selbst keine Bestimmung in dieser - Beziehung war, zur Wahrnehmung bes geschäftchen Weges in ähnlichen Fällen anzuhalten, und zwar: daßdieselbe unmittelbar beim Landtage anzusprechen habe; um nicht eine Vervielfältigung des Geschäftes herbeizuführen. Das Gutachten der Bezirksvertretung wurbe vorbehalten, weit vorausgesetzt wird, baß die Bezirksvertretung der Gemeinde näher ist und die Sachlage aus eigener Uiberzeugung und Anschauung am befteu kennen dürfte, und ihr Gutachten daher besonders gewichtig sein dürfte.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind aufzustehen (Majorität.)

Landtagsactuar Ansorge liest:

Berufung an ben Bezirksausschuß.

§. 99,

Mit Ausnahme des, der Entscheidung der Bezirksvertretung vorbehaltenen Beschwerden hat über Berufungen gegen. Beschlüsse des Gemeindeausschußes in allen der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten der Bezirksausschuß zu entscheiden. (Art. XVIll des Gesetzes vom 5. März 1862.)

Gegen Steuerzuschläge ist eine Berufung nur insoferne zulässig, als eine Uiberschreitung der gensetzlich bestimmten, Höhe innerhalb derselben eine unrichtige Repartitions stattgefunden hat.

Die Berufung ist binnen der vom Tage der Kundmachung des Beschlußes ober der Verständigung hievon laufenden 14 tägigen Fallsrift beim Gemeinden vorsteher zur weiteren Vorlegung einzubringen

Landtagssekretär Schmidt liest:

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Z usnešení výboru obecního odvolávati se lze

k výboru okresnímu.

8. 99.

Výboru okresnímu náleží rozhodovati, když se někdo odvolá z usnešení výboru obecního u věcech, ježto nejsou státem na obec přene-seny (Čl. XVIII. zák. daného dne 5. března 1862) vyjmuty jsou z toho stížnosti, o nichž rozhodovati ponecháno jedině zastupitelstvu okresnímu.

Z přirážek k daním nemá odvolání místa, leč by byly vyšší než přirážky zákonem ustanovené, aneb by byly sice dle zákona vymě-řeny, ale nesprávně rozděleny.

Odvoláni takové podáno buď ve 14 denní lhůtě nepřestupné, jdoucí ode dne vyhlášeného usnešení neb oznámeni představenému obce, aby je dále předložil.

Berichterst atter Dr. Taschek: In der letzten Alinea ist ein Druckfehler; es soll nämlich "Vorlegung" statt "Verlegung" heißen. Die 2. Alinea wurde einbezogen, indem die Commission von der Ansicht ausging, daß zur Wahrung der Autonomie der Gemeinde keinem Gemeindemitgliede das Recht eingeräumt werden könne, gegen einen Steuerzuschlag, der sich innerhalb der gesetzlichen Höhe hält, bezüglich dessen also die Gemeinde berechtigt ist, solchen ohne höhere Genehmigung umzulegen, eine Beschwerde einzubringen, well dadurch die Gemeinde in dem wesentlichen Punkte und Wirkungskreise angegriffen und gelähmt werden könnte. Da es aber immerhin möglich ist, daß bei Umlagen die Gemeinde sich Unzukömmlichkeiten zu Schulden kommen läßt und es in diesem Falle hart wäre, dem, der zum Nachtheile gekommen ist, jegliche Abhilfe abzuschneiden, so wurde das Rekursrecht nur auf diesen Fall, wo eine Uiberschreitung der gesetzlich bestimmten Höhe oder innerhalb derselben eine unrichtige Repartition stattgefunden hat, vorbehalten.

Obesftlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand, aufzuheben. (Angenommen.)

Kellersperg: Ich wollte nur erwähnen, laß es mir doch scheint, daß es Fälle geben kann, wo eine Berufung gegen Steuerzuschläge auch in anderen Fällen als den hier erwähnten wünschenswerth erscheint. Es heißt hier gegen Steuerzuschläge ist eine Berufung nur insofern zulässig, als eine Uiberschreitung der gesetzlich bestimmten Höhe ober innerhalb derselben eine unrichtige Repartition stattgefunden hat.

Dieser Absah ist in der Regierungsvorlage gar nicht aufgenommen; die Regierung tritt ihm auch nicht entgegen. Aber als Steuerpflichtiger würde ich mich nicht beruhigt fühlen, baß ich nur in diesen 2 Fällen gegen eine Steuerumlage rekuriren kann.

Es heißt freilich: gegen Steuerzuschläge also wenn es die ganze Gemeinde betrifft, wenn es das gewöhnliche Gemeinde-Präliminar betrifft. — ES können aber auch Falle vorkommen, wo

zu einzelnen Konkurrenzen Steuerzuschläge umgelegt werden. Da kann schon die Konkurrenz selbst ungerecht stattfinden, und es wird vielleicht die Repartition, die Bemessung ganz richtig sein, es werden die Grundansätze nicht überschritten und dennoch kann ich Ursache haben zu rekuriren. Ich mache daher, nicht etwa vom Standpunkte der Regierung, sondern nach meiner Privatanschauung den hohen Landtag darauf aufmerksam, ob es nothwendig ist, diese Beschränkung des Recursrechtes hineinzulegen.

In der Praris kommen Rekurse gegen gesetzliche Steuerzufchläge gar nicht vor, ich wüßte mich wenigstens nicht zu erinnern, daß mir solche irgend je vorgekommen wären. Es ist immer ein eigener Anstand, wenn derlei Rekurse vorkommen.

Berichterstatter Taschek: Den von Seiner Excellenz dem Hrn. Regierungscommissär berührten Fall hat die Commission geglaubt, durch das Wort "unrichtige Repartition" ausgebrückt zu haben, well es, wenn das betreffende Gemeindemitglied gar nlcht durch die Umlage Hütte getroffen werden sollen, es geschienen hätte, daß das ebenfalls so ein Fall ist, der übrigens nur dann eintreten dürfte, wenn in Bezug auf die vorhergegangenen Paragraphe, wo von bestimmten Classen die Rede ist, welche belegt werden sollen, Jemand, der nicht in diese Classe gehört, belegt worden ist.

Freiherr v. Kellersperg: Ich stelle keinen Antrag.

Dr. Herbst: Darf ich ums Wort bitten? In der Regierungsvorlage war eine Bestimmung enthalten im g. 81 in Betreff der Gemeinde-Umlage und bort heißt es in Betreff der Gemeinde-Umlage : "Wer sich durch derlei Beschlüße beschwert erachtet, hat seine Erinnerungen dagegen binnen der vom Tage der Kundmachung laufenden 14tägigen Fallsrift beim Gemeindevorsteher anzubringen."

Der Ausschuß hat aber gemeint, das müsse wegbleiben, weil da ein offenbarer Widerspruch mit einer andern Bestimmung läge, nämlich der §. 78, resp. im Commissionsantrag der §. 87, sagt: auf Verlangen eines Virilberechtigten muß die Bewilligung selbst bei Zuschlägen, welche 5 pCt der directen Steuer nicht übersteigen, bei der Bezirksvertretung eingeholt werden, aber dieses Verlangen muß entweder gleich bei der Ausschußsitzung oder längstens 8 Tagenach derselben beim Gemeindevorsteher eingebracht werden.. — Dieser Paragraph faßt es als ein Privilegium das mit der Virilstimme bedachten auf, daß er verlangen könne, die Einhebung eines Zuschlages, wenn er auch nur 5 pEt. betrage, bedürfe der Genehmigung der Bezirksvertretung und gibt ihm dazu eine 8täglge Frist. — Das schien ein Widerspruch zu sein, da im §. 81 nicht bloß dem Virilstimmberechtigten sondern einem jeden Mitgliede der Gemeinde, und nicht bloß, wenn der Zuschlag 5 pCt. sondern wenn er auch 10 pCt. übersteigt und nicht bloß in 8tägiger, sondern sogar in 14 tägiger Fallfrist bas Recht zum Rekurs ringe-


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räumt wird; ein Recht, was jedem anderen in viel ausgedehnterem Maßstabe zusteht. Dieß schien ein Widerspruch zu fein. Es schien aber auch anderseits nicht thunlich, wenn man jedem Einzelnen das Recht einräumt, wenn er eine Umlage, welche nicht 10 pCt. übersteigt, zu zahlen hat, daß er die Beschlüsse der Gemeinde anfechten könne. — Da würde wirklich die Gemeinde-Autonomie zu Grabe getragen werden, wenn sie nicht einmal das durch den Ausschuß beschließen könnte. Das waren die Gtünde, welche dem Ausschuße als unzulässig erscheinen ließen, daß man ein Rekursrecht gegen die Umlage einräume, sofern diese 10 pCt. der direkten Steuer, nicht übersteigt und sofern der Betreffende nicht zu den Virilstimmberechtigten gehört. Aber innerhalb der Umlage von 10 pEt. suchte man dadurch abzuhelfen, daß man sagte: "gegen eine unrichtige Re-partition" also, daß Jemand durch eine höhere Umlage, als es zulässig ist, getroffen wird oder der gar nicht getroffen werden sollte, sich dann dagegen zu beschweren in der Lage wäre. Was die anderen Concurrenzen betrifft, so werden die diesfälligen Verordnungen in den betreffenden Gesehen selbst und nicht im Gemeindegesetze zu suchen sein. Das waren wenigstens die Erwägungen, welche die Commission bei Stellung ihres Antrags leiteten.

Freih. von Kellersperg: Ich muß dem Herrn Vorredner bemerken, daß der Fall, wo der Großgrundbesitzer eine Vorlage der Repartition verlangt, ein ganz anderer ist, als der Fall, wo Jemand dagegen recurirt, daß er falsch besteuert worden ist. Die Einwendung, baß da gleichsam die Regierung in Widerspruch gerathe, könnte ich nicht gelten lassen. Aber der Heu Berichterstatter selbst hat mir zugegeben, daß jener Fall, den ich im Auge habe, nämlich, baß Jemand unrichtig einbezogen wurde, nach seiner Ansicht schon enthalten sei in dem Ausdrucke: "unrichtige Revartition." Das glaube ich nicht. Der Herr Vorredner hat erwähnt, daß, wenn es sich um die Repartition in Gemeindeangelegenheiten handelt, die Concurenzgesetze entscheiden. Es handelt sich aber nicht immer bloß um die Repartition in der ganzen Gemeinde, sondern nach dem Gemeinbegesetze kann es sich auch um die Repartition in einzelnen Fractionen der Gemeinde, in einzelnen Ortschaften, in einzelnen Summen von Ortschaften handeln, und da wird es darauf ankommen, ob die Einbeziehung vecht gemacht, ob der Kreis gut gezogen worden ist, und in diesen Fällen kann es eintreten, daß der einzelne das Recurs recht nicht hat, obwohl er ungerecht besteuert worden ist.

Wie gesagt, ich lege kein besonderes Gewicht darauf, sondern erwähne es nur, weil es mir richtig scheint. Ich stelle aber diesfalls keinen Antrag.

Oberstlandmarschall: Bitte will noch Jemand das Wort ergreifen? oder erklärt die Versammlung die Debatte für geschlossen?

(Rufe: Schluß, Schluß).

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen).

Oberstlandmarschall: Nachdem kein Amendement vorliegt, so werde ich gleich zur Abstimmung über den §. schreiten. Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. — (Majorität.)

Actuar Ansorge liest deutsch,

Secretär Schmidt böhmisch:

Disziplinargewalt über den Gemeindevorstand.

§. 100.

Der Bezirksausschuß ist berechtigt, dem Gemeindevorsteher über Beschwerde wegen Verletzung seiner Pflichten in den Geschäften des selbstständigen Wirkungskreises Ordnungs bußen bis 20 st. anzudrohen, und im Falle der Nichtbeachtung der diesfalls erlassenen Anordnung, dieselben gegen ihn zu verhängen.

Die Bezirksvertretung ist berechtigt, dem Gemeindevorsteher in Fällen wiederholter Richtbeachtung solcher Anordnungen, bei grober Verletzung oder fortdauern der Vernachlässigung seiner Pflichten in Geschäften des selbstständigen Wirkungskreises, vom Amte zeitlich zu entheben, und gleichzeitig den Gemeindeansschuß aufzufordern, sich durch Vornahme einer neuen Wahl über dessen ferneres Verbleiben im Amte auszusprechen.

Dasselbe kann der Bezirksausschuß über Antrag des Gemeindevorstehers gegenüber den Gemeinderäthen verfügen.

Von den nach Maßgabe dieses §. getroffenen Verfügungen, hat der Bezirksausschuß der politischen Bezirksbehörde sogleich die Anzeige zu machen.

Kdo koná moc disciplinární nad představenstvem obecním.

§. 100.

Výbor okresní může představenému obce za příčinou stížnosti, že porušil povinnosti své v záležitostech samostatné působnosti, pokutou pořádeční až do 20 zl. pohroziti, a nešetřil-li by nařízení v té příčině daného, takovou pokutu skutečně uložiti.

Pakli by představený obecní, nařízeni těchto nešetře, dopustil se hrubého porušeni povinnosti svých v záležitostech samostatné působnosti aneb by povinnosti ty trvale zanedbával, může jej zastupitelstvo okresní na čas s úřadu sesaditi a zároveň obecní výbor vyzvati, aby, předsevzav novou volbu, vyřknul, má-li představený i na dál zůstati v úřadě.

Totéž může k návrhu představeného obce výbor okresní v příčině obecních starších učiniti.

Kdykoli výbor okresní dle tohoto §. nějaké opatření učiní, má to bezprodleně politickému úřadu okresnímu oznámiti.

Dr. Rieger: Prosím, já navrhují, aby se v českém textu toto místo opravilo, kde stojí: Výbor okresní může představenému obce za


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příčinoustížnosti, že porušil povinnosti své, v záležitostech samostatné působnosti pokutou pořádeční až do 20. zl. pohrozití

My nepokutujeme pořádek, nýbrž nepořádek, a tak bychom lépe řekli: pokutou pro nepořádek.

Prof. A.,Šembera: Já si dovolím toliko připomenout, že terminus pokuta pořádečni" jest ve všech zákonech, od vydání termino-ogie r. 1849 počínajíc a že ho nemůžeme každé chvíle měniti.

Dr. Rieger: Ale je to veliký nesmysl; my pokutujeme nepořádek, ale ne pořádek. Prof. Sembera: Ale v německém jest

také "Ordnungsstrafe" a nikolív "Unordnungsstrafe."

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, einen Antrag zu stellen.

Dr. Rieger: Ich hatte den Antrag gestellt daß es heiße: "pokuta pro nepořádek."

Sembera: Ich bin der Ansicht; daß darüber nicht abgestimmt werden könne, und daß es der Redaction überlassen werden solle, mit Zuziehung von Sprachkennern den entsprechenden Ausdruck zu wählen. Es ist derselbe Fall, wie bei §. 35; ich habe damals keine besonderen Ginwendungen machen wollen, bin aber mit dem Beschluße nicht einverstanden. Dort heißt es von dem Rechte der Gemeindeausschüße "Strafen anzudrohen"; das ist im böhmischen so viel, als "Strafen bemessen, bestimmen, pokutu vyměřiti, ustanoviti, nicht aber "tresty hroziti"; der Lehrer kann wohl mit der Ruthe drohen, učitel může hroziti metlou, zlosyn, může hroziti vypálením vesnice, ale o zákonodárci říkati, že. by hrozil tresty, vidělo by semi neslušné, zákonodárce tresty vyměřuje, ustanovuje ; to jest slušný název, a tak se ho také užívá v jazyku, německém, zákoně trestním, vydaném r. 1804 a v zákonníku trestním vyd. roku 1852, kde nikde neužívá se slova "Strafandrohung" nýbrž vždy "Strakbemessung, Strassanction".

Dr. Rieger: Ich glaube der böhmische Tert ist gerade so gut Gegenstand des Landtagsbeschlußes, wie der deutsche.

(Steffens — ganz richtig.)

Das hohe Haus hat selbst zu bestimmen, ob etwas geändert werden soll, oder nicht. Ich bin überzeugt, daß alle, die der böhmischen Sprache mächtig sind, übereinstimmen — že se pokutuje nepořádek, ale ne pořádek. Ten se nikdy nepokutuje, ten se chválí.

Sembera: Wie ich bemerkt habe im Deutschen heißt es auch Ordnungsstrase und nicht Unordnungsstrase.

Dr. Rieger: Im Deutschen gibt es auch "Bediente," welche "bedienen" das ist der übliche Sprachgebrauch, den sollen wir nicht nachahmen, sondern beim Richtigen und Logischen bleiben. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für die von Dr. Rieger des antragte Berichtigung der Stylisirung sind die Hände aufzuheben. (Majorität.).

Ich bitte jene Herren, die für die Annahme, des §. sind, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Ansorge liest:

Bestellung eines Vertreters für die Gemeinde

§. 101

Ist eine Angelegenheit privatrechtlicher Natur. zwischen der Gemeinde und einer ganzen Classe von Gemeindemitgliedern oder einzelnen derselben streitig, so hat im Falle einer Befangenheit des Gemeindeausschußes der Bezirksausschuß zunächst einen gutlichen Ausgleich, zu versuchen, und wenn dieser nichte zu Stande kommt, einen Vertreter für die Gemeinde zur, Austragung der Sache auf dem Rechtswege zu bestellen.

Sekretář Schmidt čte:

V kterých případnostech se má zříditi zástupce obce.

§. 101.

Vzejde-li rozepře o nějaké právo soukromé mezi nějakou třídou údů obecních, nebo mezi některými údy obecními, a jestli výbor obecní v té věci podjatý., přičiniž se výber, okresní předkem a nejprve, o přátelské na-rovnání a. nestane-li sé narovnání tohoto, zřídiž obci zástupce, aby rozepři pořadem práva provedl.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses §..stimmen, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)

Actuar Ansorge liest:

Aufsichts und Sistirungsrecht der Staatsverwaltung, dem Gemeindeausschuße gegenüber.

§. 102.

Die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über. die Gemeinden dahin, daß dieselben ihren Wirkungskreis nicht überschreiten, und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehen. (Art. XVI des Ges. von. 5. März 1862.)

Dieses Aufsichtsrecht wird zunächst von der politischen Bezirksbehörde geübt.

Dieselbe kann zu diesem Ende die Mittheilung der Beschlüsse des GemeindeauSschußes und die nothwendigen Aufklärungen verlangen, und ist, wenn der Gemeindeausschuß Beschlüsse gefaßt hat, welche den Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten, berechtigt und verpflichtet, die Vollziehung solcher Beschlüsse zu untersagen, wogegen der Rekurs: an die Slatthalterei offen steht.

Sekretář S c h m i d t čte :

Jaké, právo dohlédací má správa státní k obecnímu výboru a kdy může usnešení jeho zastaviti.

§- 102.

Správě státní přísluší, vykonávati právo dohlédací k obcím k tomu konci, aby z mezí působnosti své nevystupovaly a nečinily ničeho,


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co by bylo proti zákonům, (Čl. XVI. zák. dan. dne 5. března 1862).

Toto právo dohlédací konati bude předkem politický úřad okrasní.

Tento úřad může za tou příčinou žádati, aby mu výbor obecni usnešení svých propůjčil a čeho potřebí vysvětlil, a kdyby výbor obecní v usnešení svém z mezi působnosti své byl vystoupil, má právo i povinnost, zakázati, aby se takového usnešení nevykonávalo, a kteréhož zákazu však může výbor k místodržitelství rekurs vzíti.

Taschek: Es hat dem Ausschuße entsprechend geschienen, §. 92 und 93 der Regierungsvorlage in Einen zusammenzusassen; dagegen den letzten Satz der Regierungsvorlage des §. 92, welcher dahin geht. (liest.)

"Auch haben der Vorsteher der politischen Behörde oder dessen Abgeordneten das Recht, den Sitzungen des GemeindeausschußeS beizuwohnen, und jederzeit das Wort zu ergreifen; an der Abstimmung nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder des AusschußeS sind," auszuscheiden, einestheils darum, weil die Autonomie der Gemeinde dadurch gefährdet erscheinen könnte, wenn jederzeit und immer in ihren Sitzungen Abgeordnete der politischen Behörde das Wort zu ergreifen berechtigt wären, andererseits aber im Gesetze vom 5. März 1882, das der Regierung vorbehaltene Aufsichtsrecht genügend durch die Bestimmung des §. 93, der im §. 102 die Schlußalinea bildet, gewahrt erscheint; indem daselbst über den Gemeindebeschluß Mittheilung gemacht, und jeder Beschluß, sobald er die Befugnisse des Gemeinbeausschußes nach der Ansicht der politischen Behörde überschreitet, sistirt und so im Wege der Statthalterei die Ordnung hergestellt werden kann. —

Freiherr von Kellersperg: Ich bitte ums Wort. Ueber das Aufsichtsrecht der Regierung, welches sich auf den Aitikel XVI des Gesetzes vom 5. März vorigen Jahres beruft, habe ich Gelegenheit gehabt, beim §. 56 dem Hause meimer Ausicht mit-zutheilen. Ich werde vielleicht Anlaß haben, noch-mals auf dieselbe zurückzukommen. Beim §. 102 handelt es sich um das Aufsichtsrecht der Regierung und neuerlich muß ich behaupten, baß §. 102 der Commissionsvorlage mit dem Artikel XVI des genannten Gesetzes im Widerspruch steht. Der Artikel XVI sagt: "Die Staatsverwaltung übt bas Aufsichtsrecht über die Gemeinden dahin, daß dieselben ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen bestehende Gesetze vorgehen." Der Staatsverwaltung liegt ebenso daran, zu verhüten, baß der Wirkungskreis nicht überschritten wird; aber der Staatsgewalt liegt, ich möchte sagen umsomehr daran, darüber zu machen, daß das Gesetz geachtet werde. Ich stelle daher im Namen der Regierung zum §. 102 folgenden Zusatzantrag, folgendes Amendement, ich muß sagen Amendement, weil es eine Einfügung in den §. ist. Im 3. Alinea des §. 102 der Commissionsvorlage wäre zwischen die Worte "überschreitet" und "berechtigt" der Beisatz einzuschalten: "oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen." Der letzte Absatz dieses §. würde also folgender Maßen lauten: "Dieselbe kann zu diesem Ende die Mittheilung der Beschlüße des Gemeinde-Ausschußes und die nothwendigen Aufklärungen verlangen, und ist, wenn der Gemeindeausschuß Beschlüße gefaßt hat, welche den Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, berechtigt und verpflichtet, die Vollziehung solcher Beschlüße zu untersagen, wogegen der Rekurs an die Statthalterei offen steht."

Ich bin in der Lage auch hier, wie im §. 56 das h. Haus darauf an merksam zu machen, daß die Regierung ihre Mission nicht außer Acht lassen kann, dafür zu sorgen, baß die Gesetze geachtet werden. Ich stelle daher an den h. Landtag die dringende Bitte, diesen meinen Zusahantrag annehmen zu wollen.

Professor Herbst: Ich habe beim §. 56 für die Ansrechthaltung des Commissions Antrages gestimmt, weil ich die Ansicht hatte und auch heute habe, daß der §. 56, wie er von der Commission beantragt wurde, mit dem Artikel 16 des Reichsgtsetzes nicht im Widerspruche steht, und auch der Regierung keinerlei Schwierigkeiten zu bereiten im Stande ist. Denn der §. 56 handelt eben meines Erachtens noch nicht vom Aufsichtsrechte der Staatsverwaltung, weil das Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung, wie der §. 102 sagt, zunächst von der politischen Bezirksbehörde ausgeübt wird. Jener §. handelt nur von dem Sistirungsrechte des Gemeindevorstehers; der Gemeindevorsteher ist aber nicht das Aufsichtsorgan des Staates. Weil der §. 56 daher nicht vom Aufsichtsrechte des Staates handelt, kann meines Erachtens zwischen demselben und dem Artikel 16 des Gesetzes vom 5. März 1862 ein Widerspruch nicht bestehen; eben so wenig kann ich auch glauben, daß jener 8. die Regierung in dem ihr wirklich zustehenden Rechte irgendwie zu beschränken vermöge.

Das wurde vom Herrn Berichterstatter wiederholt hervorgehoben und besonders gezeigt, daß nach §. 102 das Sistirungsrecht der Regierung gegen alle Beschlüsse des Gemeindeausschußes und ebenso nach dem vorgelegten Entwurfe der Bezirksvertretung gegen Beschlüsse des Bezirksausschußes und der Bezirksvertretung selbst zustehe. Wenn daher wirklich vom Bezirksausschuß, auf Grund der Vorlage, welche der Gemeindevorsteher nach §. 56 an ihn macht, etwas beschließen würde, was den Wikungskreis desselben überschreitet oder gegen die bestehenden Gesetze läuft, würde dem Sistirungsrecht der Regierung dieser Beschlüsse des Bezirksausschußes gegenüber nichts entgegenstehen. Das waren die Gründe, die mich bei 8 56 zu dem bestimmten.

Anders ist es aber meines Erachtens bei dei


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gegenwärtigen §. und bezüglich desjenigen, was der Hr. Regierungscommissär hier vorgetragen hat

Das 1. Alinea des §. 12 gibt einfach den Art. 16 des Gesetzes vom 5. März 1862 wieder und sagt: Die Staatsverwaltung übt das Auf-sichtsrecht über die Gemeinden dahin, daß dieselben ihren Wirkungskreis nicht überschreiten, und nicht gegen bestehende Gesetze vorgehen; es wird allseitig anerkannt, baß die nothwendige Folge des Aufsichtsrechtes auch das Recht der Sistirung von Beschlüssen ist, welche eben dasjenige verletzen, in welcher Richtung das Aufsichtsrecht geübt wird.

Wenn nun anerkannt wird, und dem Art. 16 des Reichsgesetzes gegenüber anerkannt werden muß, daß das Aufsichtsrecht der Staatsverwaltung ge-genüber der Gemeinde sich b'os auf Einhaltung des Wirkungskreises, sondern auch auf die Richtverletzung bestehender Gesetze bezieht,. — der Wortlaut des Art. 16 sagt dieß deutlich — so muß ich allerdings zugeben, daß das Sistirungsrecht der Regierung, und resp. der dazu berufenen Organe ebenfalls auf diese beiden Momente sich erstrecken, und wenn nicht der Art. 16 verletzt werden soll, das Recht solche Beschlüsse zu sistiren, eingeräumt werden muß, falls der Gemeindeausschuß Beschlüsse gefaßt hat, welche den Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen.

Ich muß gestehen, wenn der Beisatz nicht angenommen wird, daß allerdings das der Fall sein wird, was der Hr, Regierungscommissär auseinander gesetzt hat, nämlich eine Nichtbeachtung des bei §. 102 an die Spitze gesetzten Art. 16, und ich kann mich daher nur mit dem gestellten Antrage einverstanden erklären, obschon ich andererseits die Anficht aufrecht halte, daß bei dem §. 56 das Verhältniß meines Erachtens eben ein ganz anderes sei, und ein Widerspruch mit dem Gesetze nicht vorhanden ist.

Berichterstatter Hofrath Taschek: Von Seite der Commission ist kein Beschluß gefaßt worden, und es kam ihr nicht der Gedanke bei, ein nach dem Gesetze vom 5. März der Regierung zustehendes Recht zu schmälern oder zu verletzen. In dieser Beziehung hat die Commission die bestehenden Gesetze vorne wörtlich aufgeführt, und ist dann bei der Tertirung des 3. Alineas von der Ansicht ausgegangen, daß unter die Beschlüße, welche den Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten, Alles subsummirt werden kann, was der Regierung nicht entspricht, weil, sobald einmal ein Beschluß sistirt wird, nothwendiger Weise nur die höhere Behörde mehr darüber entscheiden wird. Es würde also dem Gemeindeausschuße in einem solchen Falle gar nichts nützen, zu erklären, die Sistirung sei nicht vorhanden. Nachdem aber, wie das Amendement von Sr. Erc. dem Herrn Regierungsvertreter gestellt wurde, es klar am Tage liegt, daß die einzelnen Ausdrücke selbst verschiedenartig ausgelegt werden, so dürfte es nach meinem Dafürhalten wohl am gerathensten sein, wenn dieselben Worte, deren sich das Gesetz bedient, wieder hier aufgenommen werden würden; denn eine Auslegung durch Annahme eines anderen Wortes, wenn sie etwas anderes enthät ober enthalten sollte, als im Gesetze vom 5 März, 1862 enthalten ist, würde eine Abänderung eines Reichsgesetzes sein, was von Seite eines Landesgesetzes niemals stattfinden könnte. Ich glaube daher für meinen Theil, am einfachsten würde sich die Sache darnach einrichten, wenn man die Stylisirung dieses Alineas ganz conformirt mit jenem des Gesetzes, nämlich daß statt der Worte "welcher den Wirkungskreis der Gemeinde überschreitet" gesetzt wird .-"wenn der Gemeinde Ausschuß Beschlüße gefaßt hat durch welche sein Wirkungskreis überschritten oder gegen die bestehenden Gesetze vorgegangen wird" das wäre gerade der Wortlaut der Regierungsvorlage, und da könnte Niemand sich beschweren, daß durch eine andere Stellung oder durch einen anderen Wortlaut möglicher Weise ein anderer Sinn hineingelegt würde, als in dem Reichsgesetze selbst enthalten ist.

In meiner Stellung als Berichterstatter bin ich nicht ermächtigt, in dieser Richtung ein Amen-dement zu stellen, und muß mich mit der Erklärung begnügen, daß, wenn ein Antrag in dieser Beziehung gestellt würde, ich auf ihn für meine Person submittiren würde, da dann dasselbe, was das Gesetz sagt, hier deutlich wiederholt werden würde.

Graf Clam-Martinic: Ich bitte ums Won. In sofern der Ausspruch positiv vorliegt wie er von dem Regierungscommissar uns vorgehalten worden ist, daß durch Auslassung dieser Worte dem Gesetze vom 5. März nicht Genüge gethan ist nach der Auffassung der Regierung, so kann allerdings de lege Iata die Einführung dieser Worte nicht bestritten werden, obwohl ich diese Ansicht auch de lege lata nicht theile. Ich glaube, daß das Aufsichtsrecht der Regierung, welches in dem Art. 16 in zwei Richtungen hingestellt wird, nämlich daß die Gemeinde ihren Wirkungskreis nicht überschreite, und zweitens nicht gegen die bestehenden Gestze vorgehe, hier nur in der Durchführung in zwei Theile getheilt ist. Einmal in dem 2. Alinea §. 102 handelt es sich um die Uiberschreitung. des Wirkungskreises und dann im §. 103 von der unrichtigen oder fehlerhaften Anwendung des Gesetzes; darin liegt eben die Vorsorge, welche in dem Gesetze getroffen ist rücksichtlich der Verletzung der bestehenden Gesetze.

Wie gesagt aber, wenn die Auffassung Geltung hat, daß wir verpflichtet sind, den Wortlaut des Gesetzes vom 5. März zu citiren, dann ist unsere Arbeit in diesem Fall eine einfache Registrirung, und ich behalte mir vor, meine Anficht bei der Ab-stimmung über den §. 103 in jenem Sinne geltend zu machen, welcher von einer Minorität von 5 Stimmen festgehalten worden ist; nämlich, daß de lege ferenda auf Abänderung dieses Artikels anzutragen sei, dort behalte ich mir vor, meine Ansicht auszusprechen.


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Graf Hartig: Ich stelle den Antrag, daß die Tertirung, so wie der Herr Berichterstatter vor-geschlagen hat, aufgenommen wird.

Kelleisperg: Ich conformire mich diesem Antrage, weil es eigentlich dasselbe ist, und ziehe meinen Antrag zurück.

(Rufe: Schluß.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wir werden über den Schluß der Debatte abstimmen. Diejenigen Herren, die für den Schluß der Debatte sind, bitte ich, die Hand aufzuheben, (Angenommen.)

Graf Leo Thun: Ich kann mein Erstaunen nicht verhehlen, daß in Bezug auf diese Frage zwischen den gesetzgebenden Mitgliedern der Commission erst jetzt in der Vollberathung eine Verschiedenheit der Meinungen in ihrem Antrage auftaucht, und stelle daher den Antrag, daß der Paragraph der Commission zur nochmaligen Berathung überwiesen werde.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren und mir ihn dann zu übergeben. (Es geschieht.)

Oberstlandmarschall: Ich werde nun den vertagenden Antrag des Herrn Grafen Thun zur Unterstützungsfrage und zur Abstimmung bringen. Ich bitte die Herren sich auf die Plätze zu begeben.

Landtagssekretär Schmidt (liest den Antrag des Grafen Thun): Der hohe Landtag wolle beschließen, die Commission bezüglich der Gemeindeordnung werbe angewiesen den §. 102 in nochmalige Berathung zu nehmen und binnen 24 Stunden dem hohen Landtag neuerlich Bericht zu erstatten.

Slavný sněme račiž uzavřití, komise pro obecný řád poukazuje se k tomu, aby §. 102 opět v poradu vzala a během 24 hodin slav. sněmu znovu o tom zprávu podala. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (14 erheben sich). Wird nicht unterstützt. Ich bitte nun den Antrag, den Herr Gf. Haltig aufgenommen und dem sich der Herr Regierungscommissär angeschlossen hat, zum Vortrag zu bringen, und ihn dann im Zusammenhange mit dem §. des Commissionsantrages zu lesen.

Landtagsekretär Schmidt liest: In dem §. 102 3tes Alinea ist einzufügen nach den Worten "Wenn der Gemeindeausschuß den Beschluß gefaßt hat, durch welchen der Wirkungskreis der Gemeinde überschritten oder gegen das bestehende Gesetz vorgegangen wird, und bann weiter ist er berechtigt und verpflichtet die Vollziehung solcher Beschlüsse zu untersagen, wogegen der Rekurs an die Statthalterei offen steht."

V §. 102 v 3. odstavci má se vřadit "kdyby výbor obecni v usnešení svém z mezí povinnosti své byl vystoupil anebo odporoval stávajícím zákonům má právo i povinnost zakázati atd. jak to dále v §. tom stojí.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben (wirb unterstützt). Ich bitte durch Handaufheben abzustimmen, über die Aufnahme dieses Amendements. (Wird angenommen). Nun bitte ich jene Herren, die für die Annahme dieses §. mit dem Amendement sind, die Hand aufzuheben. (Wird angenommen).

Landtagsaktuar Ansorge liest deutsch und Landtagssekretär Schmidt böhmisch:

Dem Gemeindevorstanbe gegenüber.

§. 103.

Die politische Bezirksbehörde hat auch, insofern es sich nicht um solche Beschlüsse des Gemeindeausschußes handelt, gegen welche die Berufung nach §. 96 an die Bezirksvertretung oder den Bezirksausschuß zu richten ist, über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes zu entscheiden, durch welche bestehende Gesetze verletzt ober fehlerhaft angewendet werben (Art XVI. des Gesetzes vom 5. März 1862.) insofern nicht durch die im §. 40 eingeräumte Beschwerde an den Gemeindeausschuß Abhilfe erzielt werden kann.

In den vom Staate der Gemeinde übetragenen Angelegenheiten geht die Berufung jedenfalls an die politische Bezirksbehörde (Art. XVIII d. G. v. 5. März 1862).

V příčině kterých stížností na představenstvo obecni přísluší rozhodovati okresnímu úřadu politickému.

§. 103.

Nešlo-li by o nějaké usnešení výboru obecního, z něhož odvolání jest dle §. 96. k zastupitelstvu, neb k výboru okresnímu, rozhodovati v příčině stížnosti podaných proti nějakému opatření neb nařízení představenstva obecního, kterýmž zákon byl porušen neb chybně vyložen. (Ol. XVI. zákona, daného dne 5. března 1862), pokud by se snadněji nemohlo pomoci stížností k výboru obecnímu, kteráž se dopouští dle §. 40.

U věcech státem na obec přenesených jde odvolání v každé případnosti k politickému úřadu okresnímu. (Čl. XVIII. zák. daného dne 5. března 1862.)

Berichterstatter Taschek: Die Beschwerden anlangend, ist die Commission bezüglich der in der Regierungsvorlage enthaltenen Bestimmung zu der Ueberzeugung gelangt, daß sich dieselbe nicht ganz wohl vereinbaren läßt. — Der §. 38 der Regierungsvorlage sagt: Der Ausschuß entscheidet über die Beschwerden gegen Verfügungen des GemeindeVorstandes in den Angelegenheiten des selbststünbigen Wirkungskreises der Gemeinde, und der §. 94 der Regierungsvorlage sagt: Die politische Bezirksbehörde hat auch, insoferne es sich nicht um solche Beschlüsse des Gemeindeausschußes handelt, gegen welche die Berufung nach §. 89 an den Bezirks-Ausschuß zu richten ist, über Beschwerden gegen

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Verfügungen des Gemeindevorstandes zu entscheiden, durch welche bestehende Gesetz verletzt oder fehlerhaft angenommen weiden.

Nach diesen beiden Paragraphen läßt es sich nicht verkennen, baß im selbstständigen Wirkungskreise gegen eine Entscheidung des Gemeindevor-standes zwei Instanzen bestehen, nämlich der Ge-meindeausschuß und die politische Bezirksbehörde. Zu welchen Beirrungen dieß führen könnte, dürfte ein Beispiel erläutern. Es ertheilt ein Gemeindevorsteher Jemandem die Bewilligung, einen Vor-sprung oder ein Wetterdach auf 6—8 zu bauen. Der Hauseinenthümer sagt: das ist mir zu klein, ich will es größer haben. Der Gegentheil aber sagt: Ich will gar keins, denn es benimmt mir Luft und Licht. Hierüber erfolgt nun ein Beschluß des Gemeindevorstandes und der eine Theil wendet sich in Folge dessen an die politische Behörde nach K. 94, der andere an den Gemeindeausschuß nach K. 38. Nun sollen über diesen Fall zwei verschiedene Instanzen entscheiden.

Eine Minorität von 3 Stimmen war der Meinung, dieses ganze Alinea fallen zu lassen und sich damit zu begnügen, daß nach §. 16 die Entscheidung in solchen Fällen der politischen Behörde zustehe. Nun ist aber im Grundgesetze vom 5. März 1862 nirgends ausgesprochen, in welcher Instanz diese Entscheidung gefällt werden könne, ob in der zweiten oder ersten, oder endlich in der dritten oder in der ersten. Nach dem in dem §, 102 vorbehaltenen Sistirungsrechte waren diese 3 Stimmen der Ansicht, daß in einem solchen Falle die politische Behörde den Beschluß sistiren könne, und baß die Entscheidung von Seite der Statthalterei erfolgt und dadurch einem Conflicte vorgebeugt wird. Die Majorität des Ausschußes war aber der Ansicht, daß durch eine solche Auslegung möglicherweise die Grundsätze des Gesetzes vom 5. März 1862 verletzt erachtet werden könnten, und daß alsdann an dem zu Standekommen des Gemeindegesetzes in der nächsten Vertretung gezweifelt werden dürfte; auch in dieser Beziehung hat sich die Stimmenmehrheit entschlossen, die Bestimmung so aufzuneh men, wie sie im Wortlaute des Art. 16 enthalten ist, und nur am Schluße den Beisatz zu machen: "in sofern nicht durch die im §. 40 des Entwurfes von Seite der Commission eingeräumte Beschwerde an den Gemeindeausschuß eine Abhilfe erzielt werden kann;" um dadurch dem Beschwerdeführer gewissermaßen den Fingerzeig zu geben, daß derselbe sich auch in solchen Fällen an den Gemeinde-Ausschuß wenden kann, um Abhilfe zu erlangen. Das weitere Erachten der Minorität von 5,Stimmen glaube ich als Berichterstatter nicht mehr erörtern zu sollen, da bereits Se. Excellenz Graf Clam, welcher auch unter diesen 5 Stimmen gewesen war, erklärt hat, daß er in dieser Beziehung seine Ansichten dem hohen Hause voltragen wird.

Freiherr v. Kellersperg: Bltte um'S Wort.

Der § 103, wie ihn der Kommissionsentwurf hier bringt, enthält durch den am Schluß beigefügten Beisatz zum Art. XVI des Gesetzes vom 5ten März 1362, nämlich durch den Beisatz: "insofern nicht durch die im §. 40 eingeräumte Beschwerde an den Gemeinbeausschuß eine Abhilfe erzielt werden kann," — eine Beschränkung des der Regierung laut dieses Art. XVI zustehenden Rechtes, in den Fällen, wo das Gesetz verletzt oder fehlerhaft angewendet worden ist, über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes zu entscheiden. Der Art. XVI sagt ganz allgemein, daß in jenen Fallen, aber auch nur in jenen Fällen, wo bestehende Gesetze verletzt sind, wo sich die Partei wegen Verletzung dieser Gesetze beklagt, die Berufung an die Bezirksbehörde gehen müsse. Ich muß daher dieser Beschränkung schon aus dem Grunde ent-gegentreten, weil es sich nicht mehr "de lege kerenda," sondern um ein bereits durch die Reichsgesetzgebung normirtes, somit auch nur durch diese abzuändern mögliches Recht der Regierung handelt.

Ich bitte daher, und werde den Antrag stellen, in dem ersten Alinea des §. 103 der Satz: "insofern u. s. w. bis . . werden kann," auszulassen, und beantrage, daß die erste Alinea laute: "die politische Bezirksbehörde etc, bis angewendet werbe." (Art. XVI des Gesetzes vom 5. Mär, 1862.)

Oberstlandmarschall: Wünscht Niemand mehr das Wort zu ergreisen?

Graf Clam-Martinic: Ich habe geglaubt, am besten zu thun, wenn ich die Motivirung der Ansichten der Minorität erst nach vorgenommener Abstimmung über diesen §. 103 verschiebe, nachdem ich geglaubt habe, daß er in dieser Fassung keinen Widerspruch erfahren würde, und daß es sich dann erst um Beurtheilung der Frage handeln werde, ob auf eine Abänderung des gegebenen Gesetzes angetragen werden solle. Nachdem aber auch eine Einwendung selbst gegen die Fassung erhoben worden ist, wie sie vom Gemeindeausschuße beantragt worden ist, so glaube ich es hier unter Einem thun zu müssen, daß ich sowohl die dießfalls gemachten Bemerkungen widerlege als auch meinen Antrag motivire.

Der Beisatz, welchen wir hier beschlossen haben, und ich erinnere mich nicht, daß in dieser Beziehung bezüglich dieses Zusatzes ein Minoritäts-Antrag angemeldet worden ist, ist meiner Ueberzeugung nach vollkommen conform mit dem, was bereits bei §. 40 beschlossen worden ist. Ihn wegzulassen, hieße vollkommen alteriren die Hauptgrundlagen des Gemeindegesetzes, verrücken die Stellung des Gemeindevorstehers, des Gemeindeausschußes, des Bezirksausschußes und der Regierungsbehörde. Es würbe nothwendiger Weise Competenzconflicte, es würbe widerstredende Entscheidungen zur Folge haben.

Ich muß hier zuückgreifen auf die eigentliche principielle Bedeutung der Frage. Es handelt sich um das Äufsichtsrecht der Regierung. Ich erkenne das Anfsichtsrecht der Regierung im vollsten Maße an und betone, daß ich es anerkennen und vertheidigen


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werde, ob ich auf den Bänken der allergetrensten Opposition ober auf den entgegengesetzten Bänken fitzen möge. Ich erkenne es an als eine unerläßliche Bedingung der Ordnung; aber man muß den Begriff richtig auffassen dessen, was zum nothwendigen Aufsichtsrecht des Staates gehört. Das Aufsichtsrecht des Staates gegenüber der Gemeinde scheint sich nur daraus zu beschränken, daß einerseits die Regierung der Wächter der negativen Grenze des Gesetzes sei, daß sie darüber wacht, daß die Gemeinde nicht über ihren Wirkungskreis hinausgreift, in die Sphäre des Staates, in die Regierungsaction. Hier muß sie unbedingt einzuschreiten in der Lage sein und die Mittel haben, etwaigen Widerstand zu brechen.

Innerhalb der Sphäre der eigenen Autonomie, innerhalb der Anordnung der bestehenden Gesetze, da scheint mir, gilt der Grundsatz, wo kein Kläger, da ist auch kein Richter, und da findet ferner der Grundsatz Anwendung: daß jeder Gegenstand seinem ordentlichen Richter nicht entzogen werben soll. Hier das Aufsichtsrecht umwandeln in ein Entscheidungsrecht, heißt die Sphären vollkommen verrücken.

Die Regie, ung soll allerdings das Sistirungsrecht haben, aber ein Entscheidungsrecht würde nach meiner Auffassung den Standpunkt vollkommen verrücken. Ich kann nicht die Mission der Regierung anerkennen, überall auch unaufgefordert und gegen den bestehenden Rechszug, ich möchte sagen, die Vorsehung zu spielen und Alles und überall besser machen zu wollen, was von den betreffenden Organen innerhalb ihrer Sphäre ausgeführt wurde.

Ich bitte auf einige spezielle Fälle in Anwendung dieses Paragraphes Rücksicht zu nehmen. Es handelt sich z. B. um Steuerumlagen; hier sind die Conpetenzkreise in dem Gemeindegesetz vollkommen ausgedrückt, es ist bestimmt, bis zu welchem Procent der Gemeindeausschuß und bis zu welchem Procent der Bezirksausschuß umsegen kann.

Nun wenn z. B. der Gemeindeausschuß einmal statt 10% 11% umlegt, niemand in der Gemeinde sich beschwert, so ist doch das Gesetz verletzt, und nun ist das Sistirungsrecht beziehungsweise Entscheidungsrecht der Regierung da, während eigentlich nach dem Gesetze und selbst nach den Grundzügen des Gesetzes vom 5. März erst bei 20% das Zustimmungsiecht der Regierung beginnt. Das ist gleich eine Verrückung der Wirkungskreise. Ebenso ist z. B. ein Paragraph des Gemeindegesetzes, welcher sagt. daß gewisse Auslagen auf gewisse Ortstheile, auf gewisse Kreise unter die Bevölkerung speziell vertheilt werden können. Nun z. B. trifft es sich, daß der Gemeindeausschuß beschließt: diese oder jene Pflasterung wirb diesen ober jenen, nicht aber anderen Ortschaften aufgetheilt. Nehmen wir nun den Fall, es beschwert sich niemand, es ist aber vielleicht ein Fall, der nach der Regierungsaussassung eine fehlerhafte Anwendung des Gesetzes, ein Verstoß gegen das Gesetz ist. Nach dem §. 102 wild nun die Sistirung beschlossen und eingeleitet, nun geht der Recurs an die Statthalterei, nicht bloß der Recurs gegen die Sistirung, sondern schließlich auch gegen die Sache selbst.

Das sind die Widersprüche, in die wir hineinkommen; darin aber liegt nach meiner Ansicht eine große Gefahr für die Regierung selbst, indem sie damit immer moralisch die Verantwortung über, nimmt, für das was geschieht. Denn dann ist man berechtigt zu fragen, warum ist das oder jenes sistirt, oder auch warum ist es nicht sistirt worden? Es sind Interessen verletzt worden, es ist das Gesetz fehlerhaft angewendet worden; warum wurde nicht sistirt? Ich muß auch auf den Ausdruck "fehlerhaftes Anwenden oder Verletzen" aufmersam machen.

Wann kann eigentlich im Wege des Recurses eine Entscheidung aufgehoben werden? Nach meiner Auffassung doch gerade nur dann, wenn das Gesetz überhaupt verletzt oder irrig angewendet worden ist. Ist es nicht verletzt, ist es richtig angewendet norden, was soll die obere Behörde baun auszusetzen haben? Somit ist in allen Fällen die Entscheidung der Regierungsbehörden substituirt an die Stelle der Entscheidung des aufgenommenen Organes.

Denken sie sich den Fall, meine Herren, ein Gemeindemitglied hat im Sinne eines Gemeindegesetzes gegen einen Beschluß des Ausschußes recurirt an den Bezirksausschuß; gleichzeitig beschwert sich ein Anderer gegen diese Verfügung an die Bezirksbehörde oder es beschwert sich niemand an die Be-zirksbehörde, aber von ihrem Standpunkte findet sie, daß das Gesetz verletzt ist. Nun wird vielleicht in demselben Augenblicke die Bezirksbehörde den Beschluß sistiren, während der Bezirksausschuß ihn confirmirt. Das ist offenbar ein Conflict der Gewalten. Man muß weiter berücksichtigen, baß da der Recurs gegen den Beschluß des Bezirksausschußes im natürlichen Wirkungskreise an den Lanbesausschuß geht, da kann sich derselbe Fall ereignen, daß dann wie der Landesausschuß oder der Landtag selbst eine Verfügung bestätigt, welche die Statthalterei aufhebt; denn es kann sich darum handeln, daß ein Lanbtagsbeschluß eintreten muß. Nun scheint es mir sehr wichtig, nicht durch übermäßige Ausdehnung des einen Kreises einen Conflikt möglich zu machen, gewissermaßen heraufzubeschwören.

Ich bitte noch ferner darauf aufmerksam zu sein, daß irgend eine Gefahr für die staatlichen Interessen, für die Interessen der Regierung, für die Bedingungen der Regierungsgewalt, die, wie gesagt, gewahrt sein müssen, in jeder Beziehung durch eine andere Tertirung des Paragraphes in dem Sinne, wie ich sie vorschlage, durchaus nicht zu besorgen ist. Denn, bas Sistirungsrecht wahrt der Regierung unbedingt dort einzuschreiten, wo eine Gefährdung eintritt. So bald eine Verletzung, Uiberschreitnng des Wirkungskreises eintritt, ist es nicht mehr der natürliche Wirkungskreis, um den es sich handelt, es ist außerhalb des natürlichen Wirkungskreises. Dann kann man nicht mehr die Berufung

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ausschließen. Wenn wir das unbedingte Sistirungs-recht der Regierung einräumen und nebstbei ihr das Recht geben, die Auflösung jedes Gemeindeausschußes, welches auch bestehen muß, so ist jenen Bedingungen vollkommen Genüge geleistet, welche die Regierung von ihrem Standpunkte ansprechen kann, nämlich:

1. wie ich früher gesagt habe, die Grenze der Wirkungskreise zu überwachen, und

2. die Mittel den Widerstand zu brechen; das Letztere geschieht eben durch die Auflösung des Gemeindeausschußes.

Aber bestreiten muß ich, daß es Aufgabe der Regierung, daß es die ganz besondere Aufgabe der politischen Behörden sei, in Allem und Jedem, auch selbst, ohne gefragt, ohne angerufen zu werden, immer nach eigener Auffassung den Gesehen auch in Privatangelegenheiten Geltung zu verschaffen. Hier muß wie gesagt nach meiner Ansicht an dem Grund-satze festgehalten werben,daß wo kein Kläger auch kein Richter ist, und baß jeder Gegenstand an seinen ordentlichen Richter gewiesen werde, und der ordentliche Richter ist in Angelegenheiten des natürlichen Wirkungskreises der Gemeindeausschuß, und über diesen der Bezirksausschuß.

Nun wie gesagt, diese Bemerkung bezieht sich nur auf die Frage der Iex ferenda; in Bezug auf die lex lata habe ich mich nur darauf beschränken wollen zu vertheidigen, daß diese 2 Zeilen am Schluße der ersten Alinea beigefügt weiden. Sobald der §. 40 einmal beschlossen worden ist, (und er ist beschlossen worden) nach welchem man sich gegen Verfügungen des Gemeindevorstehers an den Gemeindeausschuß zu wenden habe, so liegt im Falle einer solchen Beschwerde bereits der Beschluß des Gemeindeausschußes vor; aber selbst im Sinne des Artikels 16 und 18 des Reichsgesetzes muß gegen die Beschlüsse des Gemeindeausschußes im natürlichen Wirkungskreise der Recurs an den Be-zirksausschuß eintreten, es heißt ja im §. 16 des Reichsgesetzes vom 5. März 1862 "insofern es sich nicht um solche Angelegenheiten handelt." Es ist also offenbar im Sinne des Artikels 16 vollkommen richtig, baß diese 2 Zeilen aufgenommen werden, De lege ferenda beantrage ich, daß, nachdem es gar keinem Zweifel unterliegt, sowie auch der Herr Berichterstatter bemerkt hat, daß zwischen dem Art, 16 und 18 ein unlösbarer Widerspruch besteht, und nachdem die Bedingung des 2. Alinea des Art. 16 mit den gesunden Principien einer innerhalb gesetzlicher Schranken sich bewegenden Autonomie nicht vereinbar ist, der hohe Landtag beschließen wolle den Antrag zu stellen, der Artikel 16 des Gesetzes vom 5. März 1862 möge dahin abgeändert werden, daß das 2. Alinea folgender Maßen zu laufen habe:

"Die Staatsverwaltung hat das Recht, Beschlüße des Gemeindeausschußes oder Verfügungen des Gemeindevorstehers, durch welche der gesetzliche Wirkungskreis überschritten ober gegen bestehende Gesetze verstoßen wird, zu sistiren und der Entscheidung der gesetzlich berufenen Organe zuzuführen."

Das scheint mir dasjenige zu sein, was den von mir früher vorgebrachten Bemerkungen entspricht. Ich erlaube mir nur darauf hinzuweisen, daß ich diesen Antrag deswegen in der Form stelle, weil ich durch meinen directen Antrag auf sofortige Abänderung nicht das Zustandekommen des Gemeindegesetzes nicht aufhalten, oder das Scheitern desselben nicht herbeiführen will, dieses Aufhalten aber nicht zu besorgen ist bei einem ganz abgesondert gestellten Antrage auf Aenderung dieses Artikels. — Würde diesem Antrage seiner Zeit im verfassungsmäßigen Wege Genüge geschehen, bann würde uns in der nächsten Session die Möglichkeit gegeben sein, diese geänderte Bestimmung des Reichsgesetzes auch den Bestimmungen unseres speciellen Gemeindegesetzes anzupassen. Darum empfehle ich diesen Antrag im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung der Autonomie, und in der Absicht, daß Conflicte zwischen den autonomen und den Regierungsorganen möglichst ferngehalten werden, und daß für jedes derselben ein bestimmter Wirkungskreis möglichst scharf abgegrenzt und auseinander gehalten wird.

Professor Herbst: Meine Herren! Es sind in Bezug auf diesen §. zwei Gegenstände zur Sprache gekommen; der eine ist von dem Herrn Regierungsvertreter angeregt worden, welcher wesentlich dahin geht, daß die zwei letzten Zeilen des 1. Absatzes weggelassen werden. Mir scheint diese Sache von untergeordneter Wichtigkeit zu sein, obschon ich nach meiner Ansicht bekennen muß, baß mir diese Zeilen als nothwendige Folge des §. 40 erscheinen; denn, wenn §. 40, welcher von der Regierung vorgeschlagen ist, sägt, daß gegen Verfügungen des Gemeindevorstehers im selbstständigen Wirkungskreise man sich zu beschweren hat beim Gemeinde-Ausschuße, so scheint es mir ganz natürlich, und mit diesem §. sonst nicht zu vereinigen, daß, wenn man sich beschwert findet, man einen Weg einschlage, den das Gesetz selbst vorzeichnet, und daß man dann, wenn dadurch keine Abhielfe erzielt wird, sich nach dem Gesetze vom 5. März 1862 eben an die politischen Behörden wendet. Ich glaube also, daß schon die Consequenz dieß zu fordern scheint; aber mir scheint die Sache von geringerer Wichtigkeit.

Dagegen ist andererseits die Frage, über den Widerspruch zwischen Artikel 16 und 18 des Gesetzes, und die weiteren Fragen ob um Abänderung dieses Gesetzes im verfassungsmäßigen Wege einzuschreiten sei, unläugbar von größerer Tragweite. Ich will es dahin gestellt sein lassen, ob ein sol-cher Widerspruch zwischen beiden Artikeln besteht; anerkannt ist es, baß dieses Gesetz als ein bindendes besteht und es ist daher die Frage über diesen Widerspruch bei der Frage der Modification der Gemeindeordnung zunächst eine müssige. Aber gesetzt, es wäre in demselben ein Widerspruch, und gesetzt, es wäre für die, die einen solchen Wider-


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spruch darin,finden, Veranlassung darauf hinzuwei-sen, wäre dann in dieser Frage der Weg einzuschlagen, welcher von dem Vorredner beantragt wurde? Ich glaube, diese Frage mit "Nein" beantworten zu müssen, und werde mir erlauben, die Gründe auseinander zu sehen, welche die Majorität der Commission dazu bestimmten. — Einmal ist es klar, daß das Zustandekommen eines Gesetzes nicht solle aufgehalten werben; das ist der Wunsch Aller, denen eine gedeihliche Wirksamkeit des Landtages am Herzen liegt, und wir werden Alles vermeiden müssen, was das Zustandekommen des Gemeindegesetzes auf längere Zeit hinausschiebt.

Graf Clam hat begehrt, man soll die Gemeindeordnung zu Stande bringen, soll aber um eine Abänderung einschreiten, und soll, wenn diese bewilligt ist, die Gemeindeordnungändern. Mir scheint das nur schwer möglich, aber gefetzt, es sei dem so, so würbe dadurch allerdings das verspätete Zustandekommen der Gemeindeordnung verzögert werden, was ein Hauptmotiv für die Majorität der Commission war. Es wird also nur die Frage der Zweckmäßigkeit sein; wäre es zweckmäßig, wenn der Landtag des Königreichs Böhmen das Verlangen aussprechen würde nach Abänderung der beiden Artikel? — immer vorausgesetzt, daß das Bedürfniß vorhanden sei, und ein Widerspruch zwischen jenen §§. bestehe. Da muß ich bekennen: Nein.

Ich muß dies nach meiner innersten Ueberzeugung sagen, weil dieses Verlangen nach einer nicht unbegründeten Voraussetzung, gar keinen Erfolg haben könnte: denn der Artikel 19 der Landesordnung, welcher den Landtag beruft zu berathen, und Anträge zu stellen über kundgemachte Gesetze, bezüglich ihrer besonderen Rückwirkung auf das Wohl des Landes, setzt offenbar voraus, daß entweder besondere Landesverhältnisse bestehen, welche das Kundmachen eines Gesetzes als unzweckmäßig erscheinen lassen, ober daß die Erfahrung in einem Lande bereits die Unzweckmäßigkeit des Gesetzes hat erkennen lassen.

Nun sind aber die Gründe, welche Herr Graf Clam anführt, durchaus nicht solche Gründe, welche in den Eigenthümlichkeiten Böhmens wurzeln; sie gründen sich eben so wenig auf eine bezüglich des Gesetzes gemachte Erfahrung; sondern es sind ganz allgemeine und dazu rein theoretische Gründe. Diejenige Versammlung, durch deren Mitwirkung eigentlich diese beiden §. §., so wie sie jetzt vorliegen, entstanden sind, würde aber offenbar nicht auf solche rein allgemeine und theoretische Gründe eingehen können; denn die waren ja auch schon bei der Verfassung des Gesetzes bekannt. Es würde das nicht ein Zurückgehen von dem gefaßten Beschluß wegen der Eigenthümlichkeit der Verhältnisse des Königreiches Böhmen, oder auf Grund der gemachten Erfahrung sein, sondern es würde geschehen, weil man durch die hier geltend gemachten Gründe die Ueberzeugung gewonnen hat, man habe gefehlt. — Nun scheint mir, baß sich ein gesetzgebender Körper nicht leicht aus rein theoretischen Gründen, wie sie hier geltend gemacht werden, je zu einem solchen Bekenntnisse herbeilassen wird, and es ist um so weniger Aussicht dazu vorhanden, wenn man ein anderes praktisches Moment berücksichtigt. Dieselben §. §. 16 und 18 der Landtagswahlordnung liegen nicht nur unserem Landtag allein, sondern auch allen übrigen 16 oder 17 Landtagen unserer Monarchie vor, und alle hatten auf Grundlage dieser eine Gemeindeordnung für die betreffenden Länder zu berathen, und keinem einzigen ist es eingefallen, daß man eine Gemeindeordnung nicht zu Stande bringen könne, wenn nicht diese beiden Artikel geändert werden. — Mir scheint, daß die betreffenden Häuser ober jenes Haus des Reichsrathes, welches der Ansicht ist, die Artikel 16 und 18 sind richtig, nicht ohne Grund sich darauf berufen konnten: Kein einziger anderer Landtag hat sie so schlecht gefunden. Besondere Verhältnisse in Böhmen, warum diese Artikel gerade bort so schlecht befunden worden waren, liegen nicht vor, und Erfahrungen hinsichtlich derselben sind nicht gemacht worden. Wenn nun die betreffenden Häuser oder das Haus des Reichsrathes einerseits wieder dieselben theoretischen Gründe geltend macht, die es schon ursprünglich geltend gemacht hat, und andererseits Gründe dafür anführen kann, daß eine Aenderung kein Bedürfniß sei, so muß ich bekennen, baß meiner Ansicht nach, ein solcher Antrag schwerlich irgend welche Aussicht auf Erfolg habe.

Ist dies aber der Fall, so liegt es offenbar nicht im Interesse des böhmischen Landtages, einen solchen Antrag zu stellen, da jede Zurückweisung vom Landtage gestellter Anträge jedenfalls ein Uebel ist. —

Aber auch aus einem andern Grunde. Lasse man nun das Gesetz ins Leben treten, warte man ab, welche Früchte es bringen wird, und wenn man dann auf Grund der gemachten Erfahrungen einen solchen Antrag stellt, so wirb er eine ganz andere Bedeutung haben, als jetzt, wenn er bloß aus rein theoretischen Gründen gestellt wird. Wegen der Zurückweisung und wegen des Präjudices, welches sich für einen, möglicher Weise vielleicht der nächsten Session zu stellenden Antrag herausstellen würde, scheint mir die Rücksicht der Oppertunität gegen den Antrag zu sprechen. —

Das waren die Gründe, welche die Majorität der Commission leiteten, und welche um so entscheidender sind, weil Graf Clam selbst meint, das Gesetz könnte mittlerweile ins Leben treten, und erst im nächsten Jahre, wenn dieß genehmigt würde, geändert werden. Das ist factisch dasselbe und sicher sein Grund vorhanden, mit einem solchen Antrage, der keine ander, Aussicht als die auf Zurückweisung hat, vor den Reichsrath zu treten —

(Rufe: Schluß, Schluß).

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die für den Schluß der Debatte sind, auszustehen, (zählt) bitte noch einmal diejenigen Herren, die für


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Schluß der Debatte sind aufzustehen. (Es ist die Majorität).

Graf Clam Martinic: Die Rufe nach Schluß der Debatte, als auch die Eile, mit der wir die Gemeindeordnung zu Stande bringen müssen, sind mir eine dringende Mahnnung mich sehr kurz zu fassen, und meine Herren, ich werde nicht viel Zeit in Anspruch nehmen. (Bravo links.) Die Frage ist nicht bloß hier, sondern auch bei anderer Gelegenheit vielfach besprochen worden. Herr Prof. Herbst hat sich gar nicht in das Meritum der Frage eingelassen, was ich auch ganz begreiflich finde, sondern hat sich nur auf den Standpunkt der Zweckmäßigkeit gestellt, und von diesem Standpunkte aus meinen Antrag bekämpft. Nun muß ich gestehen, daß gerade von diesem Standpunkte aus nach meiner Anficht die vorgebrachten Gründe durchaus nicht stichhältig sind. Der Antrag soll des-wegen nicht zweckmäßig sein, weil er keinen Erfolg haben würbe.

Meine Herren! Ich kann die Begründung eines Antrags nicht nach dem beurtheilen, ob er angenommen werden wird oder nicht (sehr gut im Centrum). Der Erfolg liegt nicht in meiner Hand in meiner Hand liegt, daß ich meine Ueberzeugung ausspreche (výborně) und wenn der böhmische Landtag der einzige sein sollte, der sie ausspricht, so wird ihm das sicherlich nicht zur Unehre gereichen (výborně, Bravo). Wenn es auch jetzt keinen Erfolg hat, so ist es möglich, daß ein zweiter, dritter Versuch einen Erfolg haben wird und ich kann daher nicht zugeben, daß man meinen Antrag bekämpfe von dem Standpunkte, daß er keinen Erfolg haben wird.

Ferner muß ich bestreiten, daß ein solcher Antrag nur auf §. 19 basirt, und daß in dieser Beziehung ein solcher Antrag dermalen nicht gestellt werden könnte, weil wir keine Erfahrung lücksichtlich der Rückwirkung auf Lanbesverhältnisse haben. Ich bemerke, daß nach §. 18 sub II. zu unserem Wirkungskreis gehört: Die näheren Anordnungen inner den Grenzen der allgemeinen Gesetze in Betreff:

1) der Gemeindeangelegenheiten.

Darin scheint mir liegt allerdings der Beruf für uns, auch über die Grenzen, die uns gezogen sind, uns auszusprechen.

Wenn wir nach unserer Ueberzeugung finden, daß diese Grenzen nicht zweckmäßig gezogen sind, daß sie so gezogen sind, baß eine zweckmäßige Entwicklung verhindert wird, dann glaube ich, daß es wie ich bereits bei der Generaldebatte die Ehre hatte zu erwähnen, die Pflicht desjenigen ist, der nach seiner Ueberzeugung eine Bestimmung eben für zweckmäßig findet, eine Abänderung zu beantragen. Ja meine Herren, ich gehe noch weiter, wenn es eine Bestimmung beträfe, welche in die Constituirung der Gemeinde eingreift und wenn ich eine solche Bestimmung im Widerspruch mit meiner Ueberzeugung finden würde, ich würde da, selbst auf die Gefahr hin, daß das Gemeindegesetz nicht zu Stande kömmt,

nicht gegen meine Ueberzeugung für einen Paragraph mich aussprechen.

Hier handelt es sich aber um eine Bestimmung, welche nicht nothwendig in die Constituirung der Gemeinden eingreift, welche das Zustandekommen des Gemeindegesetzes und sogar das Zustandekommen der Organe der Gemeinden nicht beirrt. Es mögen die Gemeinden nur constituirt weiden. Der Fall dieses §. wird nicht gleich in den ersten Monaten eintreten;,und sollte er eintreten, so wird ein baldiges Abändern der Bestimmung nur zum Portheile gereichen.

Ich kann nur wiederholen, daß ich die Zweckmäßigkeitsgründe durchaus hier nicht maßgebend finden kann, und wiederhole bezüglich der Schlußbemerkung des Herrn Vorredners, daß es dem ins Lebentreten der Gemeindeordnung keineswegs hin-derlich sein kann, wenn wir diesen Antrag stellen. Mag er angenommen oder verworfen werden, so kann die Gemeindeordnung ins Leben treten. Wir können allenfalls im nächsten Jahr Gelegenheit finden, den gestellten Antrag durch praktische Erfahrung zu unterstützen.

Aber mir scheint, die inneren Gründe, welche für diesen Antrag sprechen, sind so gewichtig, daß wir auch ohne praktische Erfahrung genau sagen können dieser Artikel ist unrichtig, der widerspreche dem Begriffe der Autonomie, und deshalb glaube ich, daß wir uns noch heute darüber aussprechen sollen, daß ein solcher Antrag gemacht wurde im Sinne des uns zustehenden Competenzkreises. (Výborně!)

Freiherr v. Kellersperg: Ich beschränke auch daraus, den §. 103, wie er hier steht, zum Gegenstande meiner Besprechung zu machen.

Wie ich bereits erwähnt, geht meine Aufgabe auch nicht weiter, als die Regierungsvorlage zu vertheidigen. In dieser Hinsicht erlaube ich mir, in 2 Punkten dem geehrten Herrn Vorredner entgegen zu treten. Es wurde erwähnt und von Er. Excellenz zugegeben, daß der Staat das Anfsichtsrecht hat und haben müsse, daß dieses Aufsichtsrecht eine Sistirung in sich involvire, wo der Staat verpflichtet sei, die Handhabung der Gesetze zu schützen und zu beaufsichtigen, und daß, wo kein Kläger auch kein Richter sein kann. Hierauf muß ich nur erwidern:

In §. 103, über den wir jetzt debattiren, ist nur von dem Falle die Rede, wo ein Kläger ist; von dem Lall, wo kein Kläger ist, spricht dieser §. nicht. Es heißt: "über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes zu entscheiden, durch welche bestehende Gesetze verletzt ober fehlerhaft angewendet werden."

Wenn jemand einfach mit der Verfügung des Gemeindevorstehers nicht zufrieden ist, wird er sich an den Gemeindeausschuß wenden und der Gemeindeausschuß wird entscheiden, und die Sache ist entweder abgethan oder es geht der Rekurs an die autonomen Organe; ober er glaubt, es ist ein Gesetz dadurch verletzt und wendet sich selbst an den Be-zirksvorsteher. Dann ist der Fall des §. 103, wo der


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Vezirksvorsteher entscheidet. Ich muß daher wider-sprechen, daß die Regierung das Aufsichtsrecht soweit ausdehne, daß sie auch bort sistirt, auch dort entscheidet, wo kein Kläger es verlangt. Wenn sie das Sistirungsrecht ausübt, ohne daß ein Kläger es verlangt, so thut die Staats-Verwaltung nichts, als daß sei sistirt, sie entscheidet gar nichts, sie sagt, der Beschluß RR. ist gesetzwidrig, der Beschluß RR. darf nicht ausgeführt weiden. Hier hat ihr Einfluß ein Ende und ich glaube, das ist derselbe Fall, wie ihn der Herr Vorredner gewünscht hat. Wenn aber jemand sich beschwert, da ist es natürlich, daß eine Entscheidung stattfinde; das ist der Fall des §. 103. Ich muß daher vollkommen zugeben, daß auch in dieser 2. Beziehung das Aufsichtsrecht lein Entscheidungsrecht sei das Aufsichtsrecht ist kein Entscheidungsrecht, bloß aus dem Titel des Aufsichts-rechtes entscheidet die Regierung nicht, sondern entscheidet, wo jemand an sie sich wendet, einzig und allein aus dem Grunde wendet, weil das Gesetz verletzt ist. In diesem Falle einzig und allein kann der §. 40 nicht Anwendung finden, weil die betreffende Partei nicht an den, Gemeindeansschuß, sondern, wie sie glaubte wegen Gesetzverletzung an den Bezirksvorsteher sich wendete. Aus diesem Grunde muß ich es daher betonen, daß der Zusatz: "insofern u. s. w. bis offenbar werden kann," mit dem Artikel XVI des Gesetzes vom 5. März v. Jahres nicht im Einklang ist.

Berichterstatter Taschek: Was den Antrag Sr. Excellenz des Grafen Clam-Martinic anlangt, so will ich bezüglich der Form nur nach meinem " Dafürhalten auf Eins hinweisen.

Ich halte das Zustandekommen eines Gemeindegesetzes in unserem gegenwärtigen Verhältnissen für eine so wichtige Angelegenheit, baß ich jeden, wenn auch nur einen entfernteren Anlaß, der dasselbe zu bezweifeln oder in Frage zu stelleť Gelegenheit geben könnte, nicht berücksichtigen kann, da es nicht geleugnet werden könnte, daß man aus einem Antrage, wie er hier gestellt werden will, immerhin Anlaß nehmen könnte; mit, der Entscheidung nicht vorzugehen, sondern zu sagen: es muß erst abgewartet werden, wie diese Frage, die darauf Bezug nimmt, entschieden wird. Ich muß es nicht für oportun halten, den gegenwärtigen Antrag, wenn auch abgesondert, zu stellen.

Was aber den Zusatz zum ersten Alinea des Artikels 103 anlangte, ist wiederholt anerkannt worden, daß er nichts anderes enthält, als das, was die Regierungsvorlage im §. 38 selbst gebracht hat. —

Nachdem wir bei §. 102 den Wortlaut des Artikels 16 des Gesetzes vom 5. März 1862 Vollständig aufgenommen haben, nachdem die weitere Bestimmung des Artikels 16 auch im Artikel 103 aufgenommen ist, und wir dasjenige nur in diesem Zusätze angetragen haben, was die Regierung selbst angetragen hat, und dieses doch zur Beseitigung und Verringerung des gedachten Conslictes beitragen kann, glaube ich dem h. Haufe die Beibehaltung, beziehungsweise die Annahme des Commissionsantrages in dieser Beziehung empfehlen zu dürfen.

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten, und glaube die Abstimmung der Art durchzuführen, daß zuerst über den §. 103 u. z. das Alinea von Anfang bis wo eingeklammert ist, "bezüglich des Artikels 16 des Gesetzes vom 5. März" abgestimmt wird, und dann darüber, ob der Schlußsatz: insofern u. s. w. noch beigefügt werde oder nicht; und endlich über das letzte nicht beanständete Alinea, und erst wenn wir über diesen §. abgestimmt haben, werde ich den Antrag Sr. Excellenz des Grafen Clam-Martinic zur Unterftützungs und Abstimmungs-Frage bringen, weil er auf diesen §. keinen Ginstuß nimmt. Ich bitte vorläufig abzustimmen über den ersten Theil des §. Bitte ihn zu lesen.

Landtagssecretär Schmidt liest: Die politische Bezirksbehörde hat auch, insofern es sich nicht um solche Beschlüße des Gemeindeausschußes handelt, gegen welche die Berufung nach §. 96 an die Bezirksvertretung ober den Bezirksausschuß zu richten ist, über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeinde-Vorstandes zu entscheiden, durch welche bestehende Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden (Art. 16 des Ges. vom 5. März 1862).

Sekretář Schmidt čte:

"Nešlo-li by o nějaké usnešení výboru obecního, z něhož odvoláni jest dle §. 96 k zastupitelstvu neb k výboru okresnímu, přísluší také politickému úřadu okresnímu, roz-hodovati v příčině stížnosti podaných proti nějakému opatření neb nařízeni představenstva obecního, kterýmž zákon byl porušen nebochybně vyložen. (Čl. 16 zákona, daného dne 5. března 1862).

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Absatzes sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).

Nun bitte ich den Schlußsatz zu lesen.

Landtagssecretär Schmidt liest: "Insofern nicht durch die im §. 40 eingeräumte Beschwerde an den Gemeinde-Ausschuß Abhilfe erzielt werden kann."

"Pokud by se snadněji nemohlo pomoci stížností k výboru obecnímu, kteráž se dopouští dle §. 40.

Oberstlandmarschall.- Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Zusatzes sind, aufzustehen. (Zählt) 112, auf jeden Fall die Majorität.

Jetzt bitte ich die Herren, die für den nicht beanständeten Schluß des §. sind, die Hand auf-zuheben (Angenommen).

Ich werde jetzt die Sitzung auf 40 Minuten ... (Unruhe),


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Ich bitte um Verzeihung, es ist ja noch der Antrag des Grafen Clam da. Ich bitte den Antrag des Grafen Clam noch einmal vorzulesen.

Schmidt liest: Der h. Landtag wolle beschließen, den Antrag zu stellen, der Art. 16 des Gesetzes vom 5. März 1862 möge dahin abgeändert werden, daß das 2. Alinea folgender Maßen zu lauten habe:

"Die Staatsverwaltung hat das Recht, Beschlüsse des Gemeindeausschußes oder Verfügungen des Gemeindevorstehers, durch welche der gesetzliche Wirkungskreis überschritten, ober gegen bestehende Gesetze verstoßen wird, zu sistiren, und der Entscheidung der gesetzlich berufenen Organe zuzuführen."

"Slavný sněm račiž se usnésti, že se má navrhnout změna čl. 16 zákona od 5. března 1862 v ten smysl, že by měl druhý jeho odstavec takto znít: Zprávě státní přísluší právo uzavření obecního výboru neb ustanovení představeného obce, jimiž by zákonní obor činnosti se překročil, neb naproti stávajícím zákonům vůbec se jednalo, zastaviti a k rozhodnuti zákonem ustanoveným orgánům se odvolati.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben (Ist unterstützt).

Ich bitte die Herren, die für diesen Antrag stimmen, aufzustehen (Minorität). Er ist abgelehnt.

Ich werde die Sitzung unterbrechen und um 2 Uhr werden wir wieder fortsetzen (1 1/4 Uhr).

(Nach der Unterbrechung.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, sich auf ihre Plätze zu begeben, damit ich das Haus zählen kann, ob wir beschlußfähig sind. (Zählt, die beschlußfähige Anzahl ist vorhanden.)

(Actuar Ansorge liest deutsch, Actuar Dr. Seidl böhmisch.)

Abhilfe auf Kosten der Gemeinde.

§. 104.

Wenn der Gemeinde-Ausschuß es unterläßt oder verweigert, die der Gemeinde kraft besonderer Gesetze obliegenden Leistungen und Verpflichtungen zu erfüllen, so hat die politische Bezirksbehörde auf Kosten und Gefahr der Gemeinde die erforderliche Abhilfe zu treffen.

V kterých připadnostech se má zjednati pomoc na útraty obce.

§. 104.

Jestli že by výbor obecni opominul vybývati, co zvláštními zákony na obec vloženo, a plniti povinnosti, dle těchto zákonů na obce náležející, aneb by se to činiti zpěčoval, má politický úřad okresní nákladem a na škodu obce zjednati pomoc, již potřebí.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wenn Niemand Etwas zu bemerken hat, diejenigen Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).

(Actuar Ansorge liest deutsch, Secr. Schmidt böhmisch.)

Im übertragenen Wirkungskreise.

§. 105.

Die politische Bezirksbehörde ist berechtiget, Gemeinde - Vorsteher, welche ihre Pflichten in den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises verletzen, mit Ordnungsstrafen bis zu 20 zl. zu belegen. Sind diese Pflichtverletzungen so beschaffen, daß die Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem Gemeindevorsteher ohne Geführbung der öffentlichen Interessen nicht weiterhin überlassen werben kann, so hat der Gemeindeausschuß über Aufforderung der politischen Bezirksbehörde zur Besorgung dieser Geschäfte ein anderes geeignetes Organ zu bestellen. Die mit dieser Bestellung etwa verbundenen Kosten hat die Gemeinde zu tragen.

Gegen die Verfügungen der politischen Bezirksbehörde nach §. 104 und 105 steht die Berufung an die Statthalterei frei, welche jedoch keine aufschiebende Wirkung hat und binnen 14 Tagen bei der politischen Bezirksbehörde zu überreichen ist.

Jaké právo má politický úřad okresní v příčině přenesené působností.

§. 105.

Politický úřad okresní má právo, uložiti představeným obce, kteří by povinnosti své v záležitostech působnosti přenešené porušili, pokuty pořádečné až do 20 zl.

Bylo-li by porušení povinnosti takové, že by správa záležitosti působnosti přenešené představenému obce beze škody obecného dobrého svěřiti se dále nemohla, má výbor obecní k vyzváni politického úřadu okresního zříditi orgán, který by byl spůsobilý, záležitosti ty spravovati. Náklad, jehož zřízení takového organu vyhledává, povinna bude nésti obec.

Z opatření učiněného od politického úřadu okresního dle §§. 104 a 105 vzíti se může odvolání k místodržitelství, kteréž odvoláni však nemá odkládacího účinku a má podáno býti do 14 dnů politickému úřadu okresnímu.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas zu bemerken hat, so bitte ich die Herren, die für diesen Antrag sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

Statthalterei-Vicepräsident Freiherr von Kel-lersperg: Darf ich ums Wort bitten? Die Stylisirung ist hier anders, als im §. 96 der Regierungsvorlage. Die Regierungs-Vorlage lautet im §. 96 im 2. Absätze: "Sind diese Pflichtverletzungen so beschaffen, daß die Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem Gemeindevorsteher ohne Gefährdung des öffentlichen Interesse nicht weiterhin überlassen werden kann, und muß deßhalb zur Besorgung dieser Geschäfte ein anderes Organ bestellt werden, so hat die Gemeinde die mit dieser Bestellung verbundenen Kosten zu tragen.

Dieser §. geht von der Voraussetzung aus, daß die Regierung jedenfalls ein anderes Organ bestellen kann. Im §. 105, wie ihn die Commis-


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siou vorschlügt, heißt es jedoch: "so hat der Gemeindeausschuß (wenn derlei Pflicht-Verletzungen vorgefallen sind) über Aufforderung der politischen Bezirksbehörde zur Besorgung dieser Geschäfte ein anderes, geeignetes Organ zu bestellen." Nun bitte ich die hochverehrte Versammlung, sich den Fall zu denken, daß der Gemeindeausschuß kein solches Organ bestimmt.

Der Bezirksvorsteher verlangt es und der Gemeindeausschuß thut es entweder nicht, oder er thut derlei, als ob er es verfügen wollte, und es kommt ein solches Organ doch nicht zu Stande. Es würde also nach §. 105 des Commissions - Entwurfes der Regierung nicht einmal bezüglich der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ein Recht zustehen, nöthigenfalls ein anderes Organ statt des Gemeindevorstehers zur Besorgung zu bestellen, natürlich den Fall stets vorausgesetzt, es sei schon constatirt, daß die Pflichtverletzungen so beschaffen sind, daß die Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem Gemeindevorsteher ohne Gefährdung des öffentlichen Interesse nicht weiter überlassen werden kann.

Die Regierung wäre also in dieser Hinsicht ganz und gar dem guten Willen des Ausschußes selbst in solchen Fällen preisgegeben, wo vielleicht die Handlungsweise eines Gemeindevorstehers von den Ausschußmitgliedern gebilligt würde; daß ein solches Verhältniß namentlich bei Geschäften des übertragenen Wirkungskreises nicht zugegeben weiden kann, das, meine Herren, liegt wohl klar am Tage. Ich bin daher in dem Falle, den hohen Landtag zu bitten, zu diesem Paragraphe mir folgendes Amendement zu erlauben und dasselbe anzunehmen. Ich beantrage nämlich, §. 105 hätte im 2. Alinea folgendermaßen zu lauten: "Sind diese Pflichtverletzungen so beschaffen, daß die Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem Gemeindevorsteher ohne Gefährdung des öffentlichen Interesse nicht weiterhin überlassen werden kann, und trifft der Gemeindeausschuß über ergangene Aufforderung keine Abhilfe, so kann die politische Bezirksbehörde zur Besorgung dieser Geschäfte ein anderes Organ auf Kosten der Gemeinde bestellen."

Ich glaube diese Forderung der Regierung ist in der Natur der Sache gegründet.

Berichterstatter Taschek: Die Commission hat für diesen Fall Vorsehung im §. 106 zu finden geglaubt. Sie ist nämlich von der Anschauung ausgegangen, daß so bald ein Gemeindeausschuß einem, begründeten Verlangen der Regierung in dieser Beziehung nicht nachkommt, derselbe aufgelöst und eine neue Gemeindevertretung gewählt würde, welche dann diesem Verlangen entsprechen dürfte. Nachdem nun dieser Antrag, den so eben Se. Excellenz gestellt hat, noch eine, Zwischenphase ober eine Vermittlung ist, die Verpflichtung der Gemeinde bei einem solchen Falle die Kosten zu tragen aber bereits im §. 104 ausgesprochen worden ist, so kann ich ohne im Namen der Commission sprechen zu dürfen, für meine Person keine Einwendung erheben, weil es immerhin als ein gelinderes Mittel, als die gänzliche Auflösung der Gemeindevertretung, erscheint, welches nach dem Dafürhalten der Commission stattfinden müßte.

Ober st land marschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so werde ich zur Abstimmung schreiten.

Landtagssecretär Schmidt liest: Der §. 105 hätte im zweiten Alinea zu lauten:

Sind diese Pflichtverletzungen so beschaffen, daß die Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises dem Gemeindevorsteher ohne Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht weiter ihm überlassen werden kann, und trifft der Gemeinde-Ausschuß über ergangene Aufforderung keine Abhilfe, so kann die politische Bezirksbehörde zur Besorgung dieser Geschäfte ein anderes Organ auf Kosten der Gemeinde bestellen.

Článek 105 v druhém odstavci ať zní: Bylo-li by porušení povinnosti takové, že by správa záležitostí působnosti přenešená před-stavenému obce beze škody obecného dobrého svěřiti se dále nemohla a neodpomůželi tomu vyzvaný k tomu obecní výbor, může politický úřad okresní ke spravování záležitosti této na náklad obce jiný orgán zříditi.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für diesen Zusatzantrag sind, die Hand aufzuheben. (Wird angenommen.)

Jene Herren, welche mit dem Inhalte des §. 105 und dem Zusatzantrage einverstanden sind, bitte ich die Hand aufzuheben. (Wird angenommen.)

Landtagsactuar An sorge liest deutsch und Landtagssecretär Schmidt böbmisch:

Auflösung der Gemeindevertretung.

§. 106.

Die Gemeindevertretung kann durch die Statt, halterei aufgelöft werben. Der Recurs an das Staatsministerium jedoch, ohne aufschiebende Wirkung, bleibt der Gemeinde vorbehalten. Längstens binnen 6 Wochen nach der Auflösung muß eine neue Wahl ausgeschrieben werden. (Art. XVI. des Gesetzes vom 5. März 1862.)

Zur einstweilgen Besorgung der Geschäfte bis zur Einsetzung der neuen Gemeindevertretung hat die politische Bezirksbehörde im Einverständniße mit dem Bezirksausschuße die erforderlichen Maßregeln zu treffen.

Co se má státi, když se zastupitelstvo obecní rozpustilo.

§. 106.

Místodržitelství má moc, zastupitelstvo obecní rozpustiti. Obec může vzíti v případnosti takové rekurs ke státnímu ministerstvu, kterýž však nemá odkládajícího účinku. Nejdéle v 6 nedělích po rozpuštěni zastupitelstva obecního rozepsána budiž nová volba. (ČI. XVI. zákona daného 5. března 1862). Pro spravováni zále-

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žitostí do toho času, až bude nové zastupitelstvo obecní dosazeno, učiň politický úřad okresní opatření, jichž potřebí, smluviv se o to prvé se zastupitelstvím okresním.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für die Annahme bieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Wird angenommen.)

Landtagsactuar Ansorge liest deutsch; dasselbe liest Landtagssecretär Schmidt böhmisch:

Achtes Hauptstück.

Von der Vertretung einzelner Ortschaften, die ein abgesondertes Vermögen besitzen.

§: 107.

In Gemeinden, welche aus mehreren Orten bestehen, bleibt jedem einzelnen Orte (Ortschaft) die selbstständige Verwaltung seines Vermögens, insoweit nicht ein anderweitiges Uibereinkommen getroffen wurde, vorbehalten. Dasselbe gilt von Ortstheilen (Theildörfern), insofern sie ein eigenes Gemeindevermögen besitzen.

O zastupitelstvu osad, které mají zvláštní jmění.

§. 107.

Jest-li obec složena z několika míst, budiž každému takovému místu (osadě) ponecháno, aby si samo spravovalo své jmění, ač nebylo-li nic jiného ustanoveno zvláštní úmluvou. To platí také o částech míst (o vsích částečných), mají-li své zvláštní jmění obecní.

Berichterstatter Dr. Taschek: Die Gründe, welche für die Aufnahme dieses Hauptstückes geltend gemacht worden sind, sind bereits im Eingange der Verhandlung bei der Generaldebatte und bei der debatte über §. auseindergesetzt worden. Ich er-laube mir daher mich auf diese zu beziehen.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die mit dem Inhalte bieses Paragraphes einverstanden sind die Hand zu erheben. (Wird angenommen.)

Landtagsaktuar Ansorge lieft deutsch.

Landtagsfecretär Schmidt liest denselben Paragraph böhmisch.

Eigene Ortsvertretung.

§. 108

Zu diesem Behufe wird in einem jeden solchen Orte unter Anwendung der Vorschriften des 3. Hauptstückes der Gemeindeordnung, dann der Gemeindewahlordnung eine eigene Vertretung gebildet, ans welche die angerufene Vorschriften für volle Anwendung finden, insofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt ist.

Zur Begegnung von Mißverständnissen sind jedoch die Benennungen: Ortsvertretung, Ortsausschuß, Ortsrath und Ortsvorsteher zu gebrauchen.

V takových osadách zřídí se zvláštní zastupitelstvo.

§. 108.

K tomu konci buď v každém místě takovém dle nařízení, obsažených v 3. kapitole obecního řádu, pak v řádu volebním, zřízeno zvláštní zastupitelstvo, k němuž se úplně vzta-hují všechna nařízení právě připomenutá, pokud se výslovně neustanoví výminky nějaké.

Aby se však předešlo všeliké nedorozumění, užíváno budiž vždy slov: místní zastupitelstvo, místní výbor, místní rada a místní představený.

Oberstlandmarschall: Ich bitte biejenigen Herren, die für Annahme des Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Actuar Ansorge liest deutsch:

Bildung derselben.

§. 109.

Zur bildung der Ortsvertretung sind in solchen Orten und nur 2 Wahlkörper zu bilden und wahlberechtigt sind bloß diejenigen Gemeindemitglieder des Ortes,, welche österreichische Staatsbürger sind, und von ihrem innerhalb des Ortsgebietes gelegenen Realbesitze seit wenigstens einem Jahre oder von einem daselbst betriebenen Gewerbe, oder bezogenen Einkommen seit wenigstens 3 Jahren eine in diesem Orte ober doch in der Gemeinde vorgeschriebene dierecte Steuer entrichten.

Der Ausschuß hat in Orten mit weniger als 100 Wahlberechtigten aus 8, sonst aus 12 Mitgliedern zu bestehen.

Sollte der Ort nur 12 ober weniger Wahlberechtigte zählen, so bilden diese die Vertretung.

Ein Eintritt in den Ausschuß auf Grund des §. 16 der Gemeinde-Ordnung findet nicht Statt.

Taschek: Hier ist ein Druckfehler; es soll §. 17 heißen.

Landtagssecretär Schmidt liest dasselbe böhmisch.

Jak se zřizuje zastupitelstvo místní.

§. 109.

K tomu konci, aby se zřídilo místní zastupitelstvo sestaví se v místech takových jen dva sbory voličské, a právo voliti mají jediné ti obecní údovó toho místa, kteří jsou rakouští občané státní a kteří platí z nemovitosti své, ležíci v okršlku místa, nejméně od roku — aneb z podniknutí živnostenského, v místě provokovaného, aneb z příjmů svých; nejméně od tří let přímou daň, v tom místě, aneb alespoň v obci předepsanou.

Výbor skládati se má v místech, která mají alespoň 100 voličů, z § údů, jinak ze 12 údů.

Bylo-li by v. místě jen 12 aneb méně osob, majících právo voliti, jsou osoby tyto zastupitelstvem.

Státi se údem výboru dle §. 16. řádu obecního, nedopouští se.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die für die Annahme bieses § sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen)

Act. Ansorge liest deutsch, Secr. Schmidt böhmisch.


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Ortsanstalteu.

§.110.

Bestehen besondere Anstalten im Orte und für denselben, so hat die Ortsvertretung, insoweit nicht Stiftungen und Vertrage entgegenstehen, das Vermögen und die Geschäfte derselben nach §. 33. zu besorgen.

Kdo má spravovati ústavy místní.

§. 110.

Jsou-li v místě a pro místo některé ústavy zvláštní, veď správu jmění & záležitostí jejich . zastupitelstvo místní dle §. 33., ač nejsou-li tomu na odpor fundace a smlouvy nějaké.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Act. Ansorge liest deutsch, Secr. Schmidt böhmisch.

Vermögensverwaltung.

§ 111.

Die Ortsvertretung hat sich bei der ihr überlassenen Verwaltung des Ortsvermögens und der für den Ort bestehenden Anstalten an die Bestimmungen dieser Gemeindeordnung zu halten.

Jak se má vésti správa jmění.

§. 111.

Zastupitelstvo místní má se při spravování jmění místního a ústavů, pro místo zřízených, jež tomu svěřeno, říditi tím, co ustanoveno v tomto řádu obecním.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Act. Ansorge liest deutsch, Secr. Schmidt böhmisch.

Verwendung der Einkünfte.

§. 112.

Das reine Erträgniß des Ortsvermögens ist im Sinne des §. 76 vor Aliem zur Deckung der auf den Ort entfallenden Gemeindeauslagen zu verwenden.

K čemu se má užiti příjmů z jmění místního.

§. 112.

Čistý užitek z jmění místního buď obrácen předkem a nejprvé na zapravení obecních výloh, na místo vycházejících, jak to ustanovuje §. 76.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.

Act. Ansorge liest deutsch, Secr. Schmidt böhmisch.

Einholung der höheren Zustimmung.

§. 113.

Die zur Rechtswirksamkeit eines Beschlußes der Ortsvertretung erforderliche Zustimmung des Bezirks- oder Landesvertretung ist stets durch den Gemeindevorftand einzuholen.

Kdo má žádati, aby vyšší zastupitelstvo schválilo usnešení zastupitelstva místního.

§. 113.

Aby usnešení místního zastupitelstva moci právní nabylo, potřebí, aby bylo schváleno o-krešním neb zemským zastupitelstvem. Za schválení to má žádati představenstvo obecní.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hand auf zuheben.

Akt. Ansorge liest deutsch, Secr. Schmidt böhmisch.

Beschwerdenzug.

§. 114.

Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse des Ortsvorstehers und der Ortsvertretung gehen zunächst an den Gemeinbeausschuß und gegen die Entscheidung des Letzteren an die Bezirksvertretung.

Kam jdou stížnosti na usnešení místního zastupitelstva.

§. 114.

Stížnosti vedené na nějaké opatření a usnešení představeného a zastupitelstva místního podávány buďtež předkem výboru obecnímu a stížnosti na rozhodnuti výboru obecního zastu-pistelstvu okresnímu.

OberstIandmarschall: Bitte jene Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommmen.)

Act. Ansorge liest deutsch, Secr. Schmidt böhmisch.

Allgemeine Bestimmungen.

§, 115.

In allen Füllen, wo sich in dieser Gemeindeordnung auf besondere Gesetze beruf n wird, haben bis zu dem Zeitpunkte, wo derlei Gesetze im verfassunsssmäßiger.Wege zu Stande kommen, die der Zeit bestehenden gesetzlichen Vorschilften in Anwendung zu kommen.

Ustanovení obecné.

§. 115.

Kdekoliv se v tomto řádu obecním ukazuje ke zvláštním zákonům, užíváno budiž až do té doby, kdež zákony takové vydány budou pořadem ústavním, zákonů a nařízení posavádních.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die für die Annahme bes §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Sec. Schmidt liest deutsch und böhmisch. Einfluß der Gelbbußen in die Gemeindecassa.

§. 116.

Die nach dieser Gemeinbeordnung verhängten Geldbußen (Ordnungsstrafen) haben in die Gemeindecassa einzustießen..

Kam jdou pokuty peněžité.

§. 116.

Pokuty peněžité (pokuty pořádečné), které

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se dle tohoto řádu obecního uloží, jdou do kasy obecní.

Vácslav Pour: Mám za to, že by to nesloužilo k velké cti obcím, kdyby se chtěli obohacovati pokutami. Povinnost zaopatřovati chudé náleží obcím; proto bylo pravidlem, že pokuty, peněžité tresty, plynuly do obecní pokladnice. Já myslím, že ta povinnost, zaopatřovati chudé od roku k roku se zvětšuje.

Vidím se z té příčiny nucena učiniti návrh na změnu toho §. tento; §. ať zní: pokuty peněžité pořádečné, které se dle toho řádu uloží, jdou do chudé kasy obce neb osady v které pokutovaný bydlí.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, mir den Antrag zu geben.

Taschek: Ich kann im Namen der Commission dem eben gestellten Antrag nicht beipflichten, denn es scheint mir hier eine Verwechslung statt zu finden bezüglich der Geldstrafen, welche wirklich den Charakter einer Strafe haben; für Uebertretung eines Gesetzes gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes, welche bestimmen, daß solche in die Gemeindecassa sließen. Hier aber handelt es sich um Ordnungsstrafen, die nicht wegen der Uebertretung eines Gesetzes, sondern deswegen, weil sich das Gemeindemitglied dem Beschluße der Gemeinde nicht fügen will, in Bezug auf die Verpflichtungen, z. B. ein Ausschußamt zu übernehmen, Mitglied zu werden, in den Sitzungen zu erscheinen, verhängt werden. Um nun diese Strafen nicht mit den Strafgeldern in dem Sinnen eine gleiche Kategorie zu bringen, sah sich die Commission veranlaßt, sie einem anderen Institute, nämlich der Gemeindecassa zuzuführen, um wenigstens bezüglich derjenigen Mitglieder, welche ihre persönlichen Dienst verweigert haben, eine Leistung und Vergütung zum Besten der Gemeinde selbst herbeizuführen.

Pour: Ich habe nur geglaubt, damit nicht ein Mißbrauch gemacht würde, da die Gemeinde aus dieser Geldbuße Nutzen haben soll, und deshalb habe ich es den Armencassen lassen wollen.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, werde ich diesen Antrag zur Unterstützung bringen.

Secretär Schmidt liest:

Im §. 116 soll es heißen statt in bie Gemeindecasse, in die Armencasse der Gemeinde, ober Ortschaft, wo der Gestrafte seinen Wohnsitz hat.

V §. 116 má se říci — místo do kasy obecní, do kasy chudých oné osady, kde potrestaný bydlí.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

Er ist unterstützt.

Ich bitte Diejenigen, die für den eben vorgelesenen Antrag sind, aufzustehen. (Zählt Vierzig.) Es ist die Minorität. —

Ich bitte jene Herren, die für die Annahme dieses §. sind, in der Tertirung, wie die Commission ihn vorschlägt, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)

Kellersperg: Es ist somit die 2te Lesung des Gemeindegesetzes von hohen Landtage beendet. Der hohe Landtag hat in mehreren Begehren, welche die Regierung stellte, ihren Ansprüchen nachgeben, in mehreren Begehren ist diesen Ansprüchen nicht entsprochen worden. Daß die Regierung in der weiteren Behandlung des Gegenstandes von der Wichtigkeit der Sache selbst tief erfüllt sein wird, dessen mögen die hochverehrten Herren überzeugt sein. Daß die Regierung nirgends eigensinnig etwas festhalten wird, was sie ohne das allgemeine Interesse zu verletzen, nicht festzuhalten braucht, dessen bitte ich ebenfalls versichert zu sei. Einen Vorwurf glaube ich, werben sie der Regierung nicht machen können, daß das Gemeindegesetz. welches sie jetzt in den verschiedenen Landtagen des Kaiserstaates berathen läßt, an Freisinnigkeit hinter den Gemeindegesehen anderer Länder weit zurück stehe. Die Zukunft wird darüber sicher urtheilen.

Wenn ich alle Beschlüße des hohen Hauses, die während der Gemeindedebatte gemacht worden sind, durchgehe, so stoßen mir wohl manche Bedenken auf, ob es der Regierung, möglich sein wird, in allen jenen Aenderungen einzugehen, welche das hohe Haus an der Regierungsvorlage zu machen sich veranlaßt sah.

Am meisten beunruhigt mich jene Aenderung, welche der principiellen Erklärung entgegen, welche ich unlängst zu machen hatte, in §. 56 des Gemeindegesetzes von dem hohen Landtage, wenn auch nur in einer sehr kleinen Majorität, aber dann doch zum Beschluße erhoben worden ist.

Ich würbe gegen mein Gewissen handeln, wenn ich das Haus auf diesen Punkt nicht aufmerksam machen würde. Ich habe vorgehabt bei der 3ten Lesung auf diese Sache zurückzukommen, allein wenn ich nicht irre, räumt mir die Geschäftsordnung nicht mehr das Recht ein, bei der 3ten Lesung einen speciellen Paragraph nochmals zur Sprache zu bringen, sondern es wird sich darum handeln, ob das Gesetz im Ganzen angenommen wird oder nicht? Ich habe daher nur eine einzige Bitte an das hohe Haus zu stellen, bevor es den Schluß der 2ien Lesung ausspricht, nämlich zu erwägen, ob bezüg-lich des §. 56 wirklich die Differenz zwischen dem hohen Hause und der Regierung eine so bestimmte ist, daß man sich der Eventualität aussetzt, am Ende das Gemeindegesetz nicht zu Stande kommen sehe. (Oho! im Centrum.) Des Aufsichtsrechtes der Regierung ist freilich im andern Paragraph erwähnt und besprochen; insbesondere aber spricht dann doch jener Fall am deutlichsten, daß das Aufsichtsrecht anzuwenden sei, wenn der Mann des Vertrauens in der Gemeinde findet, baß ein Beschluß des Gemeindeausschußes gesetzwidrig, daß er competenzwidrig ausgefallen sei. Ich will nicht auf jene Deduction zurückgehen, die


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ich ohnedieß hier im Hause ausführlich behandelte, aber vas eine muß ich Sie bitten mir zu erlauben, ihnen zu sagen, daß, wenn die Regierung dieses offene Mittel in Kenntniß gesetzwidriger Beschlüsse zu gelangen nicht hat, die Regierunug gleichsam gedrängt wird, sich in Dinge zu mischen, in die sie sich wahrhaft nicht mischen soll. Ein ängstlicher Bezirksvorsteher, wenn er weiß, der Gemeindevorstand ist verpflichtet, ihm den competenzwidrigen Fall anzuzeigen, wird sich damit beruhigen, daß er auf diese Weise einen solchen Fall ja endlich ersahren muß; wenn aber dieß nicht der Fall, wenn diese Verpflichtung des Gemeindevorstehers nicht besteht, und nach dem Beschluße des hohen Hauses besteht sie für den selbstständigen, wahrlich ungeheuren Wirkungskreis nicht, so wird der Bezirksvorsteher trachten, alle Mittel und Wege aufzusuchen, um in Kenntniß von derlei Vorfällen zu gelangen. Wer steht dafür, ob er nicht dem Gemeindevorsteher von vorne herein aufträgt, ihm weiß Gott was für einen Ausweis, weiß Gott was für eine Anzeige zu machen. Und das wahrhaftig ist nicht die Absicht der Regierung. Die Regierung wünscht, daß in alles dasjenige sich von ihren Organen nicht gemischt werde, in welches sie sich nicht zu mischen brauchen, wohl aber daß dasjenige nicht geschieht, was gesetzwidrig ist.

Das ist die Pflicht der Regierung darauf zu achten und ich glaube, alle Belehrung dießfalls würde sich nicht auf das erstrecken können, dem Bezirksvorsteher einzuschärfen, er möge minder achtsam sein, ob das Gesetz verletzt wird oder nicht. Kurz, ich bin weit entfernt, dem hohen Haus vorgreifen zu wollen, ich weiß auch kein Mittel, um den §. 56 anders zu machen, als Sie ihn beschlossen haben, aber das Eine hielt ich auch verpflichtet, Ihnen zu sagen, daß die Regierung auf den §. 56 einen prinzipiellen Werth legt, nämlich auf jene Stilisirung. auf jene Fassung, wie sie von ihr dem hohen Hause vorgeschlagen war.

Oberstlandmarschall: Wir gehen nun zur Wahlordnung über.

Graf Hartig: Ich erlaube mir den Vorschlag, daß der §. 56 noch einmal an den Gemeindegesetzausschuß geleitet werde, daß er sich ausspreche, ob er seine Ansicht mit der Regierung vereinigen könne, und bis zum morgigen Tage dar-über Bericht erstatte.

Dr. Trojan: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Ich kann einen Antrag zu stellen nicht verbieten, bitte Herr Dr. Trojan zu sprechen.

Dr. Trojan: Der eben vorgetragenen Bitte des Herrn Regierungscommissärs erlaube ich mir als Mitglied der Gemeindegesetzcommission eine andere entgegen zu setzen, nämlich sich doch zu beruhigen, um zu diesem Behufe eine andere Erwägung freundlichst entgegenzunehmen. Wir haben heute gehört, wie der § 102 und 103 buchstäblich, wort-getreu der Sinn und Wortlaut, der ganze Inhalt des Art. 16 und 18 des Reichsgesetzes eingeschaltet wurde.

Im § 56 ist ja nur der Fall behandelt, wo im Organe der Gemeinde, selbst in der Persönlichkeit des Vertrauensmannes, des Gemeindeausschu-ßes diesem gegenüber ein Zweifel oder eigentlich ein Meinungszwiespalt entsteht, da ist der Anstand noch nicht objectiv sichergestellt, da ist es nicht ausgemacht, baß es wirklich eine fehlerhafte Auslegung oder eine Verletzung des Gesetzes ist. Ist es etwas unnatürliches, ist es unzweckmäßig, ist es nicht viel-mehr im Sinne und Geiste des ganzen Systems unseres Gesetzes gelegen, daß wir in einem solchen Falle, wenn unser Vertrauensmann zweifelt, ihn an-weisen, daß er innerhalb des natürlichen selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde seine Belehrung dort sucht, wo ihm die vorgesetzte competente Behörde für eben diesen Wirkungskreis allgemein zugewiesen ist, d. i, bei dem Bezirksausschuße oder der Bezirksvertretung? Objectiv ist ja die Aufsicht, die Controlle der politischen Behörden erst im §. 102 und 103 behandelt, und für die Regierung gewahrt, es ist ihr also nichts prärogirt, nichts benommen, ich glaube also, daß hierin kein Widerspruch mit einer gesetzlichen Bestimmung gelegen ist.

Ich glaube vielmehr, daß es in der Natur der Sache und des Gesetzes so gelegen ist, wie wir es aufgefaßt und hier schon beschlossen haben, daß also gar kein Grund vorhanden ist, einen Competenzstreit hervorzurufen. Ich kann darum auch versichern, baß in der Commission kein anderes Resultat erzielt wird, weil wir in beiden Richtungen alles wohl erwogen haben, daß es also überflüssig wäre, es an die Commission zurückzuweisen. Ich bitte, dabei zu beharren, und die zweite Lesung als vollendet zu betrachten, und nicht wieder zu §. 56 zurückzukehren, sondern lieber zur weiteren Berathung über die Wahlordnung zu schreiten.

Oberstlandmarschall: Ich muß gestehen, daß ich nicht weiß, in welcher Form ich in diesem Falle die Abstimmung vornehmen soll, weil ja nach der 2. Lesung wohl über die einzelnen Punkte des bereits abgestimmt. Theiles des Gesetzes nicht wie-der in Berathung eingegangen werden kann. Ich glaube nicht anders thun zu können, als zu fragen, ob das Haus zur Tagesordnung übergehen will. (Rufe: Ja.)

Bürgermeister Pstroß: Ich bitte ums Wort, Excellenz.

Prof. Hasner: Ich bitte ums Wort über die formelle Frage.

Oberstlandmarschall: Graf Clam-Martinic hat sich der erste zum Worte gemeldet.

Graf Clam-Martinic: Ich glaube, über die Sache kann jetzt eine Debatte durchaus nicht stattfinden; ich will nur die formelle Behandlung hervorheben, und da glaube ich, daß der einzige Anhaltspunkt der §. 44 der Geschäftsordnung ist, nämlich die provisorische Geschäftsordnung, die jetzt Gilligkeit hat, so weit sie nicht mit der Landesory-


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nung im Widerspruche steht. Hier heißt es nun Verworfene Nebenanträge dürfen nur dann wieder zur Berathung kommen, wenn sie vor dem Schluße der Verhandlung über den Hauptantrag schriftlich und von wenigstens 50 Mitgliedern unterzeichnet dem Oberstlandmarschall überreicht werben und ihre Wiederaufnahme nach von Einem der Antragstellerfolgten Begründung von dem Landtage ohne Debatte beschlossen wird.

Ich glaube, daß eben dieser Bestimmung zufolge der Antrag nicht zulässig ist, der die Wieder-Aufnahme eines verworfenen Paragraphen nach sich zieht. Ein Nebenantrag ist ein Amendement; wenn ein Amendement verworfen wird, so kann es wieder aufgenommen werden, so lange über den Hauptantrag nicht entschieden ist; wir haben aber über den ganzen Hauptantrag abgestimmt, es ist daher nicht möglich, über einen einzelnen Paragraph neuerlich zu debattiren. Ferner müßte iedenfalls der Antrag, bevor wir noch zum Schluß gekommen sind, mit 50 Unterschriften versehen sein, um der Abstimmung des h. Hauses unterzogen zu werden.

Bürgermeister Pstroß: Ich wollte mir erlauben, den h. Landtag darauf aufmerksam zu machen, daß die Frage der Differenz, wenn ich Se. Excell. den Statthaltereileiter jetzt richtig aufgefaßt habe, nicht eine so bedeutende ist; Se. Excellenz hat namentlich den größten Werth darauf gelegt, daß, wenn nach dem Commissionsantrage vorgegangen wird —

Oberstlandmarschall (einfallend): Ich muß bitten, daß wir nur auf die formelle Behandlung uns beschränken und nicht in das Meritorische der Debatte eingehen (Pstroß einfallend: Ja, Excellenz, das war mir nicht bekannt; da muß ich auf das Wort verzichten), sonst würden wir thatsächlich auf Dasjenige wieder kommen, über was wir jetzt schon gesprochen haben. Es soll jetzt nur gesprochen werden, ob es eine meritorische Debatte sein soll oder nicht, sonst greifen wir unserem Beschluße vor.

Prof. Hasner: Ich halte jedenfalls die formelle Frage für wichtig, denn die h. Regierung erklärt ziemlich unumwunden, baß an diesem Para-graph vielleicht das Zustandekommen des Gemeindegesetzes in nächster Zeit scheitern könnte, das ist eine Sache von der größten Bedeutung; wenn es möglich wäre, diesem Conflicte auszuweichen, so müssen wir es gewiß auf jede Weise zu erzielen trachten. Ich glaube, baß wir über den Gegenstand so lange sprechen können, und daß er nicht abgeschlossen ist, so lange der Gegenstand nicht in das Stadium der 3. Lesung übergetreten ist. In solange ist es noch nicht ein vollkommener Beschluß des Hauses, eine Reasumirung daher über den Paragraph noch immer möglich, wie dies auch wohl schon anderwärts vorgekommen ist. Ich würde daher den Antrag des Grafen Hartig unterstützen, oder eigentlich wäre es gar nicht nöthig, den Gegenstand einer Commission zuzuweisen. Wenn das Haus beschließen werde, in die Reasumirung des Paragraphes einzugehen, so könnte es wohl auch gleich jetzt geschehen.

Dr. Rieger: Ich glaube, Prof. Herbst hat heute mit unleugbaren Gründen bewiesen, baß die Ansicht des Regierungscommissärs nicht die richtige ist, und daß das Gesetz nicht im Widerspruch ist mit den erlassenen Reichsgesehen, Ich will also nicht weiter auf die Sache eingehen, ich sage nur das: Ich könnte mir es noch denken, baß Jemand zum Schluße einer Debatte noch irgend auf einen Gegenstand aufmerksam machen würde, der im wesentlichen wichtiger ist, und auf den vergessen worden ist; aber hier handelt es sich um etwas ganz anderes, es handelt sich darum, einen bereits giltig gefaßten Beschluß neuerdings in Frage zu stellen. Meine Herren, wenn das h. Haus darauf eingehen sollte, so werden wir denselben Fall bei jedem Gesetz sich wiederholen sehen; denn was der Regierungscommissär machen kann, das kann auch jedes andere Mitglied machen, und ich werde es mir ebenfalls vorbehalten, bei jedem geworfenen Gesetze dasselbe noch einmal wieder zur Sprache zu bringen. Wenn das hohe Haus sich auf diese Consequenz gefaßt machen will, so bitte ich, darauf einzugehen.

Oberstlandmarschall: Ich sehe doch, daß meine Ansicht die richtige ist, nämlich dem hohen Hause die Frage vorzulegen, ob es zur Tagesordnung übergehen will. Ich glaube, das ist das einzige Mittel, um eine Abstimmung möglich zu machen, ohne in's Meritorische einzugehen.

Freiherr v. Kellersperg: Ich muß mir das Wort erlauben, um eine Bemerkung über die Aeußerung des Deputirten Rieger zu machen. Die Bemerkung, die ich machte, war ich verpflichtet zu machen, und ich habe sie nach meinem Gewissen gern gethan. Einen Antrag habe ich nicht gestellt, einen Weg habe ich nicht angedeutet; also das, was ich gethan habe, kann niemand Andern zu Consequenzen führen. Als Vertreter der Regierung und im Namen derselben habe ich die Pflicht, das hohe Haus darauf aufmerksam zu machen, was der Regierung am Herzen liegt, und ich kann, so lange Ich in dieser Beziehung Regierungsvertreter bin, mit den übrigen Gliedern des hohen Hauses in keinen Vergleich gesetzt weiden (schwaches Oho). Ich stelle keinen Antrag, ich deute keinen Weg an.

Oberstlandmarschall: Ich stelle die Frage, ob das Haus über die gegenwärtige Debatte zur Tagesordnung übergehen will, und bitte jene Herren, die dafür sind, es durch Aufstehen zu erkennen zu geben (erheben sich 95). Ich bitte nun die Gegenprobe (erheben sich 62). Das Haus hat also beschlossen, zur Tagesordnung überzugehen, das ist, an die Berathung der Gemeinde-Wahlordnung.

Landtags-Actuar Ansorge liest.


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II.

Gemeinde -Wahlordnung für das Königreich Böhmen.

Erstes Hauptstück.

Von der Wahl des Gemeinde-Ausschußes.

Erster Abschnitt.

Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit.

Wahlberechtigung.

§. 1.

Wahlberechtigt sind:

1. Die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder.

2. Unter den Gemeindeangehörigen

a) die Bürger;

d) die in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen der christlichen Confessionen und die Rabbiner der jüdischen Glaubensgenossen;

c) Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamten;

d) Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden, oder mit Beibehaltung des Militär-charakters quittirt haben;

e) dienende sowohl als pensionirte Militärparteien ohne Offizierstitel, dann dienende und pensionirte Militärbeamten, insoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören;

f) Doctoren, welche ihren akademischen Grad an einer inländischen Universität erhalten haben;

g) bleibend angestellte Vorsteher, Lehrer und Unterlehrer der in der Gemeinde befindlichen Volksschulen und die an höheren Lehranstalten in der Gemeinde angestellten Directoren, Professoren und ordentlichen Lehrer.

3. Diejenigen Gemeindemitglieder, welche öfterreichische Staatsbürger sind, und von ihrem Realbesitze, Gewerbe oder Einkommen, und zwar von dem ersteren feit wenigstens einem, von dem Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens drei Jahren in der Gemeinde eine directe Steuer entrichten.

Sind sie zugleich auch gemeindeangehörig, so steht ihnen das Wahlrecht ohne Rücksicht auf die Dauer der Steuerzahlung zu.

Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindemitgliedern sind auch inländische Corporationen, Stiftungen, Actiengesellschaften und Anstalten beizu-zählen, wenn bei ihnen die Bedingung sub 3. eintritt.

Sekretář Schmidt čte:

Řád volení v obcích království Českého.;

Kapitola první.

O volení výboru obecního.

část první.

O právě voličském a o volitebnosti.

Kdo má právo voliti.

Právo voliti mají:

1. měšťané a občané čestní.

2. Z příslušníků obce:

a) měšťané;

b) duchovní všech vyznání křesťanských v duchovní správě toho místa stále zřízení a rabínové vyznavačů víry židovské;

c) úředníci dvorští, státní a zemští, též úředníci fondů veřejných;

d) důstojníci a. strany vojenské s titulem důstojnickým, kteříž jsou dáni na stálé odpočinutí, neb kteří kvitovali, zůstavivše si charakter vojenský;

e) strany vojenské, nemajíce titulu důstojnického, jak ve službě postavené, tak i na pensi dané, též i úředníci vojenští, ať konají službu nebo jsou na pensi dání, pokud osoby tyto nenáležejí k některému sboru vojska;

f) doktoři, kteří obdrželi grád akademický na některé zdejší universitě;

g) představení, učitelové a podučitelové, stále zřízení na školách obecných v obci se nacházejících a řiditelové, profesoři a řádní učitelové, zřířeni na vyšších učilištích v obci;

3. Údové obce, kteří jsou občané rakouští a platí ze svého statku nemovitého, z živnosti průmyslní nebo příjmů, a to ze statku nemovitého alespoň od roka a ze živnosti nebo z přijmu alespoň od tři roků v obci daň přímou.

Jsou-li zároveň též příslušníci obce, mail právo voliti, nehledíc, jak dlouho platí daň. K údům obce, kteří mají o sobě právo voličské, přičísti náleží také tuzemské korporace, fundace společnosti na akcie a ústavy, když při nich jest to, čehož se vyhledává pod číslem 3.

Berichterstatter Taschek: Vor Allem will ich die Gründe rechtfertigen, die die Commission bewogen haben, die Ordnung gegen die Regierungs, vorlage zu ändern. Es schien der Commission angezeigt, mit denjenigen Personen, die das Wahlrecht ohne Steuerzahlung haben, zu beginnen, und mit jenen, bei denen das Wahlrecht an eine Steuerzahlung gebunden ist, zu schließen, weil die Aenderungen in dieser Richtung beantragt wurden, sich entsprechender ausführen und anreihen lassen.

In dieser Richtung glaube ich zur lit. d begründen zu sollen, warum auch Unterlehrer aufgenommm worden sind.

Es gibt nämlich auch in Böhmen Volksschulen, wo die Lehrer bleibend angestellt sind, und die sich blos von dem, der einen höheren Gehalt an derselben Volksschulebezieht, nur durch diesen Ausdruck unterscheiden. Es schien der Commission nicht gerecht, daß ein solcher Mann, der eine ganz gleiche Eigenschaft hat, blos deßhalb, weil er den Namen Unterlehrer hat, ausgeschlossen werde. Um aber die bloßen Gehilfen als nicht betheiligt ansehen zu dürfen, ist der Ausdruck "bleibend" gewühlt worden. — Bezüglich der Gemeindemitglieder, rücksichtlich welcher eine Steuerzahlung als Grund ihres


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Wahlrechtes angenommen wurde, ist durch Beschluß der Mehrhheit der Commission eine dreijährige statt einjährige Frist aufgenommen, weil in Rücksicht aus die neuen Gewerbeverhältnisse die Fluctuation der Bevölkerung besonders in den Städten sehr groß ist, die eine so kleine Summe entrichten, und blos deßhalb entrichten, um an dem Wahlrechte sich betheiligen zu können. In dieser Rücksicht hat der Commission der Umstand, daß so eine Stener wenigstens durch 3 Jahre gezahlt werde, ein genügendes Auskunftsmittel geschienen. Doch wurde bei denjenigen, die Gemeindeangehörige sind, ohne alle Rücksicht auf die Dauer der Steuerzahlung das Wahlrecht angenommen, weil bei Gemeindeangehörigen diese Bedenken nicht eintreten, und es z. B. in vielen Fällen gewiß unbillig wäre, den Erben einer Realität, die bedeutend ist. bezüglich der Aus-übung des Wahlrechts erst auf eine Frist des Besitzes zu binden.

Das Schlußalinea dürfte in Consequenz des bei §. 6 der Gemeindeordnung gefaßten Beschlußes sein, wo auch unter den wahlberechtigten moralischen Personen die Gewerkschaften aufgezählt wurden; es muß hier auch heißen: Den wahlberech-tigten einzelnen Gemeindemitgliedern sind auch inländische Corporationen, Gewerkschaften, Stiftungen ,c. ic. beizuzählen.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift ....

Dr. Taksch: Ich bitte. Ich würde vorschlagen, daß auch die Patroni und Magistri der Chirurgie wahlberechtigt wären; denn ihre Stellung in der Gemeinde dürfte sie dazu berechtigen.

Oberstlandmarschall: Bitte nur den Antrag schriftlich aufzusetzen, denn ich kann ihn sonst nicht zur Abstimmung bringen (läutet). Bitte meine Herren.

Cardinal - Fürst - Erzbischof: In Kr. 2 lit. d ist erwähnt, daß alle in der Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen wahlberechtigt seien. Ich habe darüber Zweifel, ob nämlich darunter auch die Capläne verstanden sind. Sie find nach meiner Meinung bleibend angestellt; denn jeder hat ein schriftliches Decret, welches auf einen bestimmten Ort lautet, und er ist nicht berechtigt, diesen Ort zu verlassen, bevor er nicht ein neues Decret bekommt. Ich halte ihn also für bleibend angestellt.

(Rufe: Ja wohl!)

Einen Antrag kann ich nicht stellen, und nur werbe ich den Herrn Berichterstatter ersuchen....

Dr. Taschek: Es ist von Seite der Commission in dieser Beziehung kein Zweifel erhoben worden, weil die Commission sich diesfalls an dem Wortlaute der Regierungsvorlage gehalten hat, wo von bleibend angestellten Geistlichen christlicher Confessionen gesprochen wird, ohne Rücksicht darauf, ob er selbstleitender Beneficiat ist oder nur zur Unterstützung des Beneficiaten zu dienen hat, sobald er nur eine bleibende Stellung hat. Was den Antrag bezüglich

der magistri chirurgiae anbelangt, so ist die Commission in konsequenter Uebereinstimmung mit der Regierungsvorlage von der Ansicht ausgegangen, baß, wenn von der Steuerzahlung abstrahirt wird, nur ein besonderes Gewicht auf die Stellung und auf die geistige Bildung des Wahlberechtigten gelegt werben müsse und in der Beziehung schienen der Commission nicht genügende Gründe vorzulegen, um in dieser Richtung eine Ausnahme von der Regierungsvorlage zu machen.

Oberstlandmarschall: Ich werde, nachdem der Antrag des Abgeordneten Dr. Taksch ein Zusatzantrag ist, vorläufig, bis der Antrag formulirt ist, über den gesammten Paragraph abstimmen lassen, und dann den Zusahantrag zur Abstimmung bringen, ob auch diese Classe unter die Wahlberechtigten einbezogen werben solle. —Bitte diejenigen Herren, welche für den übrigen Inhalt des Paragraphes stimmen, die Hand aufzuheben. (Majorität.) Nun bitte ich den Zusatzantrag, wie er formulirt ist, zu verlesen.

Lanbtagssecretär Schmidt: Zu Al. s) solle auch beigefügt werden: "Patrone und Magistri der Chirurgie"; k odst, t), přidáno budiž: "patronové a magistři chirurgie."

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche diesen eben jetzt gestellten Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. Er ist unterstützt; ich werde ihn daher zur Abstimmung bringen, und bitte diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, der vom Abgeordneten Dr. Taksch gestellt worden ist, aufzustehen (zählt 92); es ist jedenfalls die Majorität.

Actuar Ansorge liest deutsch.

Secretär Schmidt böhmisch.

Ausnahmen bei Militärpersonen.

§. 2.

Dienende Offiziere und Militärparteien mit Officierstittel, insofern dieselben nicht zu dem in §. 16 der Gemeinde-Ordnung erwähnten Gemeindegliebern gehören, dann die zum Mannschaftsstande oder zu den Unterparteien gehörigen Militärpersonen, aus-schließlich der erst einberufenen Reservemänner, sind von der Wahlberechtigung ausgenommen.

Které osoby vojenské nemohou voliti a voleny býti.

§. 2.

Voliti a voleny býti nemohou důstojníci ve službě postaveni a strany vojenské s titulem důstojnickým, pokud nenáležejí k údům obce, jmenovaným v §. 16: řádu obecního též osoby vojenské k mužstvu nebo ke stranám nižším náležející, nepočítajíc k nim reservníky nesvolané.

Taschek: Hier ist ein Druckfehler; es soll statt §. 16, §. 17 stehen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragra-phes sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)


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Aktuar Ansorge liest deutsch,

Sekretär Schmidt böhmisch:

Ausschluß wegen strasbaren Handlungen,

§. 3.

Das Strafgesetz wird die Bestimmungen festsetzen, ob und auf wie lange mit dem; Straferkennt-nisse auch der Ausspruch über den Verlust das aktiven und passiven Wahlrechtes zu verbinden sei.

Bis dahin bleiben von dem Walrechte ausgeschlossen :

a) Personen, welche wegen eines Verbrechens schuldig erkannt;

b) Personen, welche eines Verbrechens wegen in Untersuchung gezogen wurden, so lange diese dauert;

c) Personen, welche der Uebertretung des Diebstahls, des Betruges, der Veruntretung oder, Theilnahme an einer dieser, Uibertretungen schuldig erkannt worden sind. (§§. 460, 461, 464 St. G. B. Art. IX des Gesetzes vom 5. März 1862.)

Pokud osoby, odsouzené pro činy trestní pozbývají práva volebního.

§.3.

Zákonem trestním bude ustanoveno, zdali v nálezu trestním má se také vyřknouti, že odsouzený pozbyl práva, voliti a volenu býti a na jak dlouho.

Až do té doby nemají práva voličského.

a) ti, kdož byli nalezeni vinni zločinem nějakým;

b) ti, kdož byli pro nějaký zločin, vzati ve vyšetřováni, pokud toto vyšetřování trvá;

c) ti, kdož byli nalezeni vinni přestupkem krádeže, podvodu, zpronevěřeni [nebo účastenstvím v některém z těchto přestupků (§§. 460, 461, 464, zákona trestního — (Čl. IX. zák., daného dne 5. března 1862.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für diesen Paragrah sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)

Aktuar Ansorge liest deutsch,

Sekretär Schmidt böhmisch:

Wegen rückständigen Gemeindegiebigkeiten, Conkurs

und Ausgleichsverfahren.

§. 4

Nom Wahlrechte sind ferner ausgeschlossen:

a) Jene. welche mit einer ihnen obliegenden Gemeindegiebigkeit seit mehr als einem Jahre im Rückstande sind;

b) Personen, über deren Vermögen der Conkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so lange die Crida ober Ausgleichsverhandlung dauert, und nach deren Beendigung, wenn der Verschuldete des im §. 486 St. G. B. bezeichneten Vergehens schuldig erkannt worden ist.

Kdo nemá práva voličského pro nezaplacené dávky obecní, pro řízení konkursní anebo vyrovnací.

§.4.

a) ti, kdož více než od roka. nezaplatí-li nějaké dávky obecní, kterou jsou povinní platiti;

b) ti, na. jichž jmění byl prohlášen konkurs; neko řízení vyrovnací, pokud křída, nebo narovnání trvá, a po skončeném konkursu nebo vyrovnání, když zadlužený byl nalezen vinen: přečinem, jmenovaným v §. 486. zákona trestniho.

Hofrath Taschek.: Dieser §. wurde hier neu aufgenommen, weil es bedenklich scheint, Mitglieder der Gemeinde, welche in ihren Verpflichtungen bezüglich der Gemeindegiebigkeiten im Rückstande sinb, ein Wahlrecht einzuräumen, da doch das Interesse derselben an dem Wohle der Gemeinde nicht so lebendig erscheint, als es nothwendig vorausgesetzt werden muß, um von einem so wichtigen Recht Gebrauch zu machen. Die zweite sub b erscheinende, Bestimmung wurde aus dem spätern §. 12 aufgenommen, um den Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen ersichtlich zu machen, welche zugleich vom Wahlrecht ausschließen sollen.

Laufberger: Ich möchte mir erlauben, zu diesem §. einen Zusatz zu beantragen, und zwar nach der Gemeindeordnung vom Jahre 1849 waren auch jene Personen ausgenommen, "welche über die aufgehabte Vermögensverwaltung der Gemeinde, oder einer Gemeindeanstalt mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstande sind" und ich glaube, das wäre auch nothendig, denn so manchmal und häusig ist wirklich erst die kommende Wahl das Mittel, baß: die Rechnung, gelegt wird. Ich könnte selbst nicht erfreuliche Begebenheiten vorbringen, welche diesen. Antrag unterstützen. Einen zweiten Antrag würde ich stellen, daß auch Bürger, welche in einer Armenversorgung, stehen, nicht, zum activen, Wahlrecht zugelassen werden, weil sie sich schon ihrer Rechte, als Bürger begeben, indem sie Almosen annehmen. Taschek: Die Gründe, aus welchen der Antragsteller seinen Antrag motivirt, haben bei der Commission auch eine Berücksichtigung gesunden,. nur sind dieselben nicht für soweit ausreichend angesehen worden, um diesen Personen das active Wahlrecht zu nehmen; im §. 11 ist die Bestimmung aufgenommen, daß diese Personen das passive Wahlrecht verlieren und damit glaubt die Commission diese Bedenken, die solchen Personen entgegenstehen, genug berücksichtigt zu haben.

Stamm: Ich mache darauf aufmerksam, daß das Gesetz; Ausnahmen hat und Ansschließungsgründe. Die Ausschließungsgründe, erscheinen mehr als eine Art Strafe und da möchte ich, was die Stellung armer Bürger betrifft, diese doch nicht unter die Ausgeschlossenen gestellt wissen, weil dadurch ich möchte sagen, eine Art Strafe ausgesprochen würde. — Daher bin ich nicht für die Aufnahme

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Abgeordneter Laufberger: In dieser Hin-sicht schließe ich mich dem Antrage des Dr. Stamm an, es als Alinea 2 zum §. 2 anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Der §. 2 ist bereits angenommen und beschlossen; da müßte ein Nebenantrag mit 50 Unterschriften eingereicht werden, um es jetzt wieder zur Debatte zu bringen. Auf diese Art kommen wir nicht weiter, wenn wir zurückgreifen wollen.

Laufberger: Ich will es zum §. 4; wir haben Anstalten, wo arme Bürger versorgt werden ; die müssen dann alle mitwählen, im §. 1 heißt es "Bürger," ohne Unterschied.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag vorzulesen.

Landtagsstcretär Schmidt liest: Zum §. 4 sollen noch folgende 2 Absähe beigegeben werden : c) Bürger, welche in der Armenversorgung stehen, d) jene Personen, welche über die aufgehabte Vermögensverwaltung der Gemeinde oder einer Gemein-deanstalt mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstand sind.

K paragrafu 4. mají se přidati ještě 2 odstavce a sice: c) měšťané, kteří požívají podpory co chudí, d) osoby, které nesložily účty, kterých jim bylo skládati ze správy obecní aneb ze správy obecních ústavů."

Oberstlandmarsctall: Ich bitte die Herren, welche diese Anträge unterstützen, die Hand aufzuheben. (Unterstützt.)

Laufberg er: Bitte Excellenz die Absätze abgesondert zur Abstimmung zu bringen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jetzt über den ersten Antrag abzustimmen, "Bürger, welche in Armenversorgung stehen."

Ich bitte diejenigen Herren, die für diesen Absatz sind, aufzustehen. (Majorität.)

Bitte jetzt über den zweiten Absah abzustimmen.

Landtags-Secretär Schmidt liest:

d) jene Personen, welche über die aufgehabte Vermögensverwaltung der Gemeinde oder einer Ge-meindeanstalt mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstande sind.

d) osoby, které nesložili účty, kterých správy obecnich ústavů.

Oberstlandmarchall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Absatzes sind, aufzustehen. (Majorität.)

Jetzt bitte ich über den §., wie er in der Commissionsvorlage lautet, abzustimmen,dlejenigen Herren, die für den übrigen §. sind, wollen die Hand aufheben. (Er ist angenommen.)

Landtagsactuar Ansorge liest §. 5 deutsch, Schmidt böhmisch.

Ausübung des Wahlrechtes; in Person, durch Bevollmächtigte.

§. 5.

Das Wahlrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. Hieven bestehen folgende Ausnahmen:

1. Nicht eigenberechtigte Personen üben durch ihre Vertreter, eigenberechtigte Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten das Wahlrecht aus.

2. Dienende Offiziere und Militärparteien mit Offizierstitel, welche zu den im §. 16 der Gemeindeordnung erwähnten Gemeindegliedern gehören, können ihr Wahlrecht nur durch Bevollmächtigte ausüben.

3. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- ober öffentlichen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahlrechtes einen Bevollmächtigten bestellen.

Ebenso können

4. die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen Realität oder einer in der Gemeinde betriebenen Gewerbsunternehmung, wenn sie in einer andern Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben, das Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.

Právo voličské má se vykonávati osobně, a kdy se může vykonávat skrze plnomocníky.

§. 5.

Právo voličské má vůbec každý sám vykonávati.

Z tohoto pravidla jsou tyto výjimky:

1. Za osoby, které nejsou soběprávné, pří-sluší právo voličské vykonávati jejich zástupcům, za soběprávné osoby ženské jejich plno-mocníkovi;

2. důstojnici ve službě postavení a strany vojenské s titulem důstojnickým, jenž náleží k údům obce v §. 16. řádu obecního jmenovaným, mohou právo voličské vykonávati jedině skrze plnomocníky;

3. ti, kdož za příčinou záležitosti obecních nebo veřejných nejsou v obci přítomni, mohou sobě k vykonávání práva voličského zříditi plnomocníka.

Rovněž mohou

4. držitelové nemovitosti nějakou v obci ležící nebo živností nějaké v obci provozované, kteří mají své řádné bydlení v obci jiné právo, voličské vykonávati skrze plnomocníka.

Berichterstatter Taschek: Es wurde im 1. Absah des §. 5 die in der Regierungsvorlage enthaltene Bestimmung "in ehelicher Gemeinschaft lebende Gattinen durch den Ehegatten" ausgeschieden, weil es der Commission unbillig erschien, in dieser Beziehung ihr freies Verfügungsrecht zu beschränken. In dem 4. Absatz wurde dagegen der Beisatz "ansässig sind" in "ordentlichen Wohnsitz" umgeändert, weil die Commission von der Ansicht ausgeht, baß nur derjenige, der in einer anderen Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat, durch Bevollmächtigte an der Wahl Theil nehmen könne, der aber, der in der Gemeinde ansässig ist, dort wirklich wohnt auch jedesmal selbst zu der Wahl erscheinen solle.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes stimmen, die Hand aufzuheben. (Angenommen)


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Lanbtagsactuar Ansorge liest deutsch,

Schmidt dasselbe böhmisch:

Seitens des Staates, der Lanbes- oder öffentlichen Fonde.

§.6.

Der Staat, das Land und die öffentlichen Fonde werden als Grund- oder Hausbesther oder Inhaber einer Gewerbsunternehmung bei Ausübung des Wahlrechtes durch die von dem bezüglichen Verwaltungsorgane bestellte Person vertreten.

Jak vykonávají právo voličské stát, země a fondy veřejné.

§. 6.

Za stát, za zemi a za fondy veřejné co držitele pozemků nebo domů aneb co majetníky živnosti nějaké vykonávati bude právo voličské ten, koho orgán správní k tomu zmocněný k zastupování takovému ustanovení.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Handaufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsactuar Ansorge liest deutsch,

Landtagssecretär Schmidt böhmisch:

Moralische Personen.

§. 7.

Moralische Personen üben das ihnen zustehende Wahlrecht durch diejenigen, welche sie nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Bestimmungen nach Außen zu vertreten berufen sind, oder durch einen Bevollmächtigten aus,

Jak je vykonávají osoby morální.

§. 7.

Osoby morální čili neumírající vykonávati budou právo voličské jim příslušící skrze osoby, ježto jsou dle zákona aneb dle ustanovení společenských k tomu ustanoveny, aby je vně spolku zastupovaly, nebo je budou vykonávati skrze plnomocníka.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsactuar Ansorge liest deutsch, Landtagssecretär Schmidt böhmisch: Mitbesitzer. §. 8.

Die Mitbesitzer einer steuerpflichtigen Realität haben nur Eine Stimme.

Sie haben Einen aus ihnen ober einen Dritten zur Ausübung des Wahlrechtes zu bevollmächtigen.

Sind sie in ehelicher Gemeinschaft lebende Eheleute, so übl der Ehemann das Wahlrecht aus.

Jak mají vykonávati právo voličské spoludržitelé.

§. 8.

Spoludržitelé nemovitosti nějaké, z které se daň platí, maji toliko hlas jeden.

Oni mají splnomocniti jednoho ze sebe aneb někoho jiného k vykonáváni práva volič-ského. Jsou-li manžele, ve společenství manželském žijící, spoludržitelé nemovitosti takové, přísluší muži vykonávati právo voličské.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die mit diesem Paragraphe einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsactuar Ansorge liest deutsch, Landtagssecretär Schmidt böhmisch:

Bedingungen der Bevollmächtigung.

§. 9.

Nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger, denen keiner der im §. 3 und 4 angeführten Ausschließungsgründe entgegensteht, können als Bevollmächtigte oder Vertreter das Wahlrecht eine anderen in dessen Namen, ausüben.

Der Bevollmächtigte darf nur einen Wahlberechtigten vertreten, und muß eine in gesetzlicher Form ausgestellte Vollmacht vorweisen.

Kdo muže býti plnomocníkem voličovým.

§. 9.

Toliko soběprávní rakouští občané mohou co plnomocnící nebo zástupcové vykonávati právo voličské jménem jiného, když proti nim není žádné příčiny v §. 3. a 4. přivedené, která by je z práva voličského vylučovala.

Plnomocník může toliko jednoho voliče zastupovati a povinnen jest, předložiti plnomocenství, řádné dle zákona vyhotovené.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die mit diesem Paragraphe einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsactuar Ansorge liest deutsch, LandŤ tagssecretär Schmidt böhmisch:

Wählbarkeit.

§. 10.

Wählbar als Ausschuß ober Ersatzmann sind nur diejenigen Gemeindemitglleber männlichen Geschlechtes, welche wahlberechtigt sind, das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, und im Vollgenuße der bügerlichen Rechte sich befinden. (Art. X des Gesetzes vom 5. März 1862.)

Kdo může volen býti.

§. 10.

Za úda výboru nebo za náhradníka mohou voleni býti jenom takoví údové obce mužského pohlaví, kteří mají právo voliti, kteří dokonali 24. roku věku svého, a jsou v plném požívání práv občanských. (Čl. X. zákona daného dne 5. března 1862.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für diesen Paragraph stimmen, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsactuar Ansorge liest deutsch, Landtagssecretär Schmidt böhmisch:

Ausnahmen hievon.

§. 11.

Ausgenommen von der Wählbarkeit sind:

1. Die Beamten der vorgesetzten politischen Behörden und der im Orte befindlichen Polizei-behörden ;

2 die Bediensteten der Gemeinde, so lange

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sie sich im wirklichen Dienste derselben befinden und nach Austritt aus demselben, so lange sie in Ansehung der ihnen obgelegenen Verrechnungen ober des zu leistenden Ersatzes mit der Richtigkeitspflege im Rückstande sind;

3. Personen, welche eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbanbe stehen, oder wie Taglöhner oder gewerhliche Gehilfen, einen selbstständigen Erwerb nicht haben.

Kdo volen býti nemůže.

§. 11.

Voleni býti nemohou:

1) Úředníci představených úřadů politických a v obci se nacházejících úřadů policejních;

2) osoby ve službě obecní postavené, pokud jsou ve skutečné službě obce, a když z ní byli vystoupilí, pokud neučinili pořádnosti v příčině účtů jim svěřených anebo v příčině náhrady, kterou dáti mají,;

3) osoby, které požírají opatření chudých, jsou v nějakém svazku čeledínském a nebo nemají výdělku samostatného, n. př. nádenníci nebo pomocníci živnostenští.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Rieger!

Dr. Rieger: Pánové, já bych rád učinil přídavný návrh k článku 2. §. 11. Zde se praví: "že osoby v službě obecni postaveny, nemají právo volenu býti." Osoby, v službě obecní postavené jsou rozličné, jsou totiž takoví, kteří jsou, co jmenujeme skutečnými úředníky obce, kteří jsou v skutečném úřadě obecním, to jest, abych tak řekl v bureau obec-ním, ale jsou také jiní, kteří obci toliko některé služby konají a za to plat dostávají, které ale v obecním životě nikdo za úředníky obce nepokládá. Takoví jsou n. př. lékaři, kteří dostávají od obce plat, kněží, kteří jsou z obecního důchodů placeni, takoví jsou konečně právní zástupci obce, takoví jsou učitelé na nižních a reálních školách ; ti všichni jsou placeni z fondu obecního, a proto přece nejsou skuteční služebníci obce, ale já nevím, jestliže komise měla úmysl tyto vyloučiti. Na každý spůsob je to ale pochybno.

Připomínám sl. sněmu, že tato záležitost zavdala podnět k hádkám v obecní radě Vídenské a v žurnálech vídenských, když se totiž jednalo o volbu chemika Klecinského do obecní rady. Do nedávna byl v službě obce, poněvadž byl ustanoven za profesora na realce, myslím v Gumpendorfě, která reálka je vydržována od obce vídenské, nyní byla otázka, jestli mohl být volen do obecní rady nebo ne ? A konečně rozhodnutím ministerstva stalo se, že nebyl přijat do obecní rady. Mám za to, že takoví mužové nemají se vylučovat z práva toho, být volenu do obecní rady, protože by k. p. lékaři, kteří dostávají 60 neb 80 nebo 100 zl. služného od obce, proto by neměli být voleni do obecni rady, že dostávají (60 nebo 100 zlatých z té příčiny, poněvadž obcí konají službu. Oni mají povinnost, pomocné chudé opatrovat zdarma a navštěvovat; povinnost sloužiti obcí; když se odbývá nějaká komise z poetických a zdravotních ohledů, býti. přítomni. — Aby se mu nemusilo platit za každou jednotlivou práci pro chudé nemocné., a, za každou jednotlivou komisi dostávají od obce, abych tak řekl, jakési paušále, t. j. pouhou, smlouvou, t j. "do, ut facias", právě v tom. samém poměru se nalézají řemeslníci, kteří od . obce také dostávají paušále, n. p. kdyby pokrývač převzal za nějaký, plat vykonání pokrýváni všech střech v celé obci, ale jeho poměr jest ten samý, jako lékaře, on vykonává: jistý; počet služby ve prospěch, obce; myslím,, že by bylo velmi málo žádoucno, kdyby se všichni tací mužové, mezi nimi jsou zvláště často největší kapacity, nejvzdělanější mužové,, mužové vyšší intelligence, jichž přítomnost bude v radě vždy užitečná, kdyby se vyloučili z práva toho jen pouze z příčiny, že nějaký plat od obce používají.

Poněvadž ale ta věc je pochybná podle slov §. tohoto, tedy bych si dovolil učiniti návrh, jen ku vyloučení všeliké pochybnosti za. přídavek k odstavci třetímu: Platy, které se dávají od obce kněžím, lékařům a učitelům jako právním zastupitelům nezbavují jich volitelnosti.

Der Gehalt, welchen die Geistlichen, Aerzte, Lehrer und Rechtsfreunde von der Gemeinde beziehen, macht sie der Wählbarkeit nicht verlustig.

Med. Dr. Löschner: Ich bitte um's Wort, Excellenz. Was die Aerzte speciell anbelangt, so, ist in dieser Beziehung die Uebung zeither eine solche gewesen, daß die Aerzte keine Besoldung von der. Gemeinde, sondern nur eine Bestallung beziehen. Sie können, daher umsoweniger in, die Reihe der streng genommen Bediensteten eingerechnet werden, indem sie auch von dem jeweiligen Contract der Gemeinde abhängen, welchen der Arzt eingeht, so daß ihn die Gemeinde nach einem Viertel oder halben Jahre wieder entlassen kann. So können die Aerzte als eigentlich Bedienstete nicht annesehen werden. Ich würde den Antrag des Dr. Rieger, aufs, kräftigste unterstützen; nur kann ich nicht in dieser Richtung unterscheiden, baß sie als Bedienstete angesehen werden, sondern als Bestallte, weil sie nicht Gehalte beziehen, sondern nur eine vorübergehende Bestallung.

Dr. Trojan: Podporuji návrh, Dr. Riegra a myslím, že skutečně každé obmezováni voli-tebnosti je obmezování svobody a schopnosti obecné; ale vím, že o lékařích to bylo pochybováno, a tudíž musím podporovati návrh Dr..; Riegra, odporuji však p. Dr. Löschnerovi a poukazuji jen na lonský spor v Chebu, týkající se Dra. Komma, kdež hlavně purkmistr., s.


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přivolením náměstnictví jej vyloučil proto, že byl lékařem městským.

Taschek: Die Commission hat das Bedenk-liche bei diesem Ausdruck "die Bediensteten der Gemeinde" gefühlt und war bemüht, den Sinn soviel als möglich treffend zu geben. — Sie war von der Ueberzeugung ausgegangen, baß als ein Bediensteter der Gemeinde in dem Sinne nur derjenige anzusehen sei, der auf eine Pension von Seiten der Gemeinde Anspruch hat. In eine Aufzählung der einzelnen Fälle hat sich die Commission wegen der Verschiedenheit bei den einzelnen Gemeinden nicht eingelassen. Was nun die Personen, die Herr Dr. Rieger genannt hat, die Aerzte, Rechtsanwalte u. s. w. mit Ausnahme der Lehrer betrifft, ist es der Commission durchaus nicht zweifelhaft erschienen, daß diese unter dieser Bezeichnung nicht gemeint seien. — Wie weit es aber mit dem Lehrer der Fall ist, das würde wohl in jenen Fällen zu Bedenken Anlaß geben, wo wirklich eine Pension mit diesem Amte verbunden ist. In der Richtung ist von Seiten der Commission kein ausdrücklicher Beschluß gefaßt worden, und ich könnte nur in meinem Namen sprechen, und da würbe ich aus den Rücksichten, die Herr Dr. Rieger angedeutet hat, für meine Person bezüglich der Lehrer, besonders bei Realschulen und bei höheren Anstalten, keine Einwendung daggeen erheben, weil durch den Paragraph, worin festgesetzt ist, daß jene Ausschußmitglieder in allen Fallen, wo es sich um ihre persönlichen Interessen handelt, von den Berathungen abtreten müssen, und an denselben nicht theilnehmen können, wo es sich um die Bezüge der Lehrer seitens des Gemeindeausschußes handelt, c. jedem Bedenken hinlänglich begegnet ist. — Allein wie gesagt, die Commission hat hierüber keinen Beschluß gefaßt und ich habe daher auch nur meine persönliche Ansicht ausgesprochen.

Oberstlandmarschall: Wenn also Niemand das Wort ergreift, so werde ich zur Abstimmung schreiten u. z. zunächst das Amendement des Dr. Rieger vortragen und dasselbe - dann zur Abstimmung gelangen lassen.

Landtagssecretär Schmidt liest:

"K §. 11. odstavci 2. volebního řádu. ať se přidá: platy, které se dávají od obce kněžím, lékařům, učitelům a právním zástupcům nezbavují jich volitelnosti."

Zusatzantrag zu §. 11 Absatz 2 der Wahlordnung: "Die Gehalte, welche die Geistlichen, die Aerzte, die Lehrer und Rechtsfreunde von der Gemeinde beziehen, machen sie der Wählbarkeit nicht verlustig."

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben; (ist unterstützt.) Ich werde bitten, jene Herren, die für die Annahme dieses Antrages sind, aufzustehen. (Majorität.) Ich bitte jetzt über den übrigen Paragraph abzustimmen, und bitte diejenigen Herren, welche mit demselben einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Wird angenommen.)

Landtagsactuar Ansorge (liest):

Ausschluß von der Wählbarkeit.

§. 12.

Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind:

a) Personen, welche eines aus Gewinnsucht ober gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Vergehens;

b) einer aus Gewinnsucht begangenen ober einer in den §§. 501, 504, 511, 512, 515 und 516 St. G. B. enthaltenen Uebertretung gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig erkannt worden sind;

c) Personen, welche wegen eines aus Gewinnsucht verübten Disciplinarvergehens ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes entsetzt worden sind. (Art. X des Ges. vom 5. März 1862.)

Sekr. z. sněmu Schmidt: čte:

Kdo jsou vyloučeni z práva, volenu hýti.

§. 12.

Vyloučeni z práva, volenu býti, jsou:

a) ti, kteří byli nalezeni vinni přečinem nějakým, ku zištnosti nebo proti veřejné mravopočestnosti spáchaným;

b) ti, kteří byli nalezeni vinni přestupkem nějakým, vykonaným ze zištnosti nebo přestupkem proti veřejné mravopočestnosti, jmenovaným v §§. 501, 504, 511, 512, 515 a 516 zákona trestního;

c) ti, kdož pro nějaký přečin disciplinární, ze zištnosti spáchaný, byli sesazeni s úřadu veřejného nebo se služby veřejné. (Čl. X. zákona, daného dne 5. března 1862.)

Bericherstatter Dr. Taschek: Die in der ersten Alinea des Paragraph der Regierungsvorlage Aufgeführten und nach §. 3 a, b, c Ge-nannten wurden hier ausgeschieden, weil sie das Wahlrecht verloren haben, somit nicht wahlberechtigt und nach §. 10 von der Wählbarkeit ausgeschieden sind und es daher nicht nothwendig war, sie noch einmal hier anzuführen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben.

(Wird angenommen.)

Rufe: Schluß! Schluß!

Oberstlandmarschall: Ich habe ohnehin die Absicht gehabt mit diesem Capitel die Sitzung zu schließen. ES ist mir noch eine Einladung zugekommen, die ich zur Kenntniß bringe: die Herren Mitglieder der Commission für die Eisenbahnen werden auf heute Abends 7 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.

Nächste Tagesordnung, wenn wir mit der Wahlordnung fertig sind, ist: das Einführungsgesetz zu der Gemeindeordnung und der Gesetzentwurf über die Bezirksvertretungen; hierauf 3te Lesung der Gemeindeordnung, Gemeindewahlordnung und

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Bezirksvertretung.; hierauf wird an die Tagesordnung kommen: Bericht der Stlaßenbauconcurrenz-Commission über die Straßenbauten ans Anlaß der Noth in den Weberbezirken. (Die Abgeordneten er-heben sich von ihren Sitzen.),

Dr. Trojan (ruft)! Dritte Lesung der Technik.

Graf Clam-Martinic: Auf die dritte

Lesung des Gesetzentwurfes der Technik will ich nur aufmerksam machen.

Oberstlandmarschall. Ich muß vor Allem die Regierungsvorlagen zur 3ten Lesung bringen, der Bericht der Straßenbancommission ist besonders wichtig. Also morgen um 9 Uhr.

Schluß um 4 Uhr 30 Minuten.

Konec ve 4 hodiny a 30 minut.

Peter Steffens,

Verifikator.

Carl Ritter v. Neupauer,

Verifikator.

S. Veidl,

Verifikator.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.


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