Úterý 24. března 1863

Stenografischer Bericht

über die

XXXVIII. Sitzung der zweiten Jahressession des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 24. März 1863.

Vorsitz: Der Oberstlandmarschall Albert Graf von Nostitz.

Gegenwärtig: Die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Vicepräsident Ernst Freiherr v. Kellersperg, dann die k. k. Statthaltereiräthe Wilhelm Ritter von Bach und Johann Neubauer.

Beginn der Sitzung um 9 Uhr 45 Min.

Stenografická zpráva

XXXVIII sezení druhého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 24. března 1863.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Albert hrabě z Nostic.

Přítomní: Poslanci v počtu k platnému uzavíráni dostatečném.

Od vlády: Náměstek místodržícího, Arnošt svobodný pán z Kellerspergů, pak c. k. místodržitelští radové Vilém rytíř z Bachů a Jan Neubauer.

Počátek sezení o 9. hod. 45 minut.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren sich niederzusehen, damit man genau zählen kann, ob wir beschlußfähig sind

In Druck wird heute im Verlauf der Sitzung vertheilt werden : Commissionsbericht für das Srassenbauconcurenzgesetz, Bericht des Landesausschußes über ein Ansuchen der Stadt Böhm. Leipa wegen EinHebung von Bierkreuzerzuschlägen.

Ich bitte den Einlauf zu lesen.

Actuar Dr. Seidl liest den Einlauf.

Einlauf

vom 23. März 1863.

Nr. 861.

Bericht der Gemeindegesetz-Commission für die Bezirksvertretung.

Nr. 862.

Abg. Dr. Trojan übelreicht die Eingabe des Stadtrathes von Neuknin um Herstellung der Verbindungsstraße von der Chollines-Uiberfuhr bis zur Kapelle bei Mnischek.

Č. 863.

Poslanec Dr. Trojan podává žádost před-stavenstva obce Staroknínské (okr. Dobříšský) o vyvazení desátku ku faře a škole Staro-knínské pak železných krav k záduši tamtéž.

Č. 864.

Poslanec Dr. Trojan podává žádost představenstva obce Staroknínské (okr. Dobříšský) o zrušení kontribučenské obilni sýpky a kon-tribučenských peněžních fondů.

Č. 865.

Poslanec Dr. Gabriel podává žádost za-stupitelstva a veškerých občanů obce Tedra-žické o vymožení u vysoké vlády, aby byl Silvestr Matějček propuštěn ze služby vojenské.

Došlé spisy dne 23. března 1863.

Č. 861.

Komise pro zákon obecni podává zprávu o zákonu, jesto se týče zastupitelstva okresního.

Č. 862.

Poslanec Dr. Trojan podává žádost měst-ské rady Nového Knína o zřízení spojovací silnice od přívozu Kolyňského ke kapli Mni-šecké.

Nr. 863.

Abg. Dr. Trojan überreicht das Gesuch der Gemeindevorsteher von Allknin (Bez. Dobřiš) um Ablösung des Zehents zu: Pfarre und Schule in Altknin, dann der sogenannten eisernen Kuh zur dortigen Kirche.

Nr. 864.

Abg. Dr. Trojan überreicht das Gesuch der Gemeindevertretung von Altknin (Bez. Dobřiš) um Aufhebung der Contributions-Getreide-Schüttböden und der Contributions-Geldfonde.

Nr. 865.

Abg. Dr. Gabriel überreicht das Gesuch der Gemeindevertretung und sämmtlicher Insassen von Tedražic um Erwirkung bei der h. Regierung, damit Silvester Matějček aus dem Militärdienste entlassen werde.

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Nr. 866.

Abg. Dr. Škarda überreicht die Eingabe der Gemeinden Neuprennet im Taufer und Maxberg im Neugedeiner Bezirk um Zehentablösung.

Nr. 867.

Commissionsbericht, betreffend die Gesetzvorlage über Schulpatronate und Kostenbestleitung für die Localitäten der Volksschulen.

Nr. 868.

Bericht der Commission für Nothstraßen im Gebirge.

Nr. 869.

Abg. Dr. Krása überreicht die Eingabe der Direction der sächsisch-böhmischen Dampfschifffahrts-Gesellschaft zu Dresden wegen Regulirung des Moldauflußes zwischen Prag und Melnik.

Č. 870.

Poslanec Krouský podává žádost obce Mšenské za stavbu silnice od Nebužele do Duby.

Č. 871.

Poslanec Krouský podává žádost městské obee Mšenské, by sídlo okresní obce v městě Mšeně ustanoveno bylo.

Nr. 872.

Landesausschuß erstattet Bericht über die Ein-gabe der Stadtgemeinde Kamenitz um Bewilligung zur EinHebung eines Bierkreuzerzuschlages.

Nr. 873.

Landesausschuß-Bericht über die Eingabe der Gemeinde Franzensbad wegen Fortbezug eines Bierkreuzerzuschlages.

Nr. 874.

Landesausschuß-Bericht über die Eingabe der Gemeinde Neusattel wegen Abverkauf eines Gemeindegrundstückes.

Nr. 875.

Landesausschuß-Bericht über die Eingabe der Gemeinde Křimic wegen Abverkauf einer Gemeinde-Grundparcelle.

Nr. 876.

Bericht der Commission zur Berathung der Re-gierungsvorlage, betreffend die Anlegung neuer Grundbücher und den Entwurf einer Grundbuchsordnung.

Nr. 877.

Landesausschuß-Bericht über die Eingabe der Gemeinde Libež (Bez. Wlašim) um Bewilligung zum Abverkaufe der Gemeinbewaldungen.

Č. 866.

Poslanec Dr. Škarda podává žádost obce Nové Prennetské (okr. Domažlický) a Max-bergu (okr. Novogdinský) o vyvazení desátku.

Č. 867.

Zpráva komisí týkající se předlohy zá-kona o školním patronátu a zapravení výloh za místnosti školní.

Č. 868.

Zpráva komisí pro silnice v horách.

Č. 869.

Poslanec Dr. Krása podává žádost ředitelstva saskočeské společnosti parních lodí v Drážďanech za upravení Vltavy mezi Prahou a Mělníkem.

Nr. 870.

Abg. Krouský überreicht das Gesuch der Gemeinde Mšeno wegen Baues einer Straße von Nebužel nach Eichwald.

Nr. 871.

Abg. Krouský überreicht das Gesuch der Stadtgemeinde Mšeno, damit der Sitz der Bezirksgemeinde in der Stadt Mšeno bestimmt werde.

Č. 872.

Zemský výbor podává zprávu o žádosti městské obce Kamenické o povolení k vybí-rání přirážky pivního krejcaru.

Č. 873.

Zpráva zemského výboru o žádosti obce Františkových lázní o dálši vybírání přirážky pivního krejcaru.

Č. 874.

Zpráva zemského výboru o žádosti obce Neusattl za odprodej obecního pozemků.

Č. 875.

Zpráva zemského výboru o žádosti obce Křimické týkající se odprodeje obecnícho pozemku.

Č. 876.

Zpráva komisí pro poradu vládní předlohy týkající se zakládání nových pozemních kněh a návrh řádu pro knihy gruntovní.

Č. 877.

Zpráva zemského výboru o žádosti obce Libežské (okr. Vlašimský) o povolení prodeje obecních lesů.


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Nr. 878.

Landesausschuß-Bericht mit Eingabe der Ge-meinde Langstrobnitz (Bez. Gratzen) wegen Gemeindegrundabverkaufes.

Nr. 879.

Abg. Franz Altgraf Salm überreicht die Eingabe der Prager Dampf- und Segelschifffahrts-Gesellschaft wegen Regulirung des Moldauflußes in der nächsten Nähe Prags und Herstellung eines Landungsplatzes in Karolinenthal.

Č. 880.

Poslanec školní rada Wenzig podává žádost Vaclava Pilnáčka, učitele v Novém Hradci:

1. o dopomužení k jemu odebrané parcely pozemní,

2. o dopomužení k jiné parcely.

Nr. 881.

Nachtragsbericht der Budgetcommission in Be-treff der dem Josef Lauwenstein zur Errichtung einer Seidensammtfabrik in Schmiedeberg vom Landes-Ausschuß bewilligten Subvention per 25.000 fl.

Č. 878.

Zpráva zemského výboru o žádosti obce Dlouhé Strobnice (okr. Novo-Hradecký) o prodeji obecního pozemku.

Č. 879.

Poslanec Starohrabě František Salm podává žádost ředitelstva pražské společností parních a plachetních lodí o upravení Vltavy v nejbližším okolí pražském a zařízení přístavu v Karlině.

Nr. 880.

Abg. Schulrath Wenzig überreicht das Gesuch des Wenzel Pilnáček, Schullehrers in Neu-Königgrätz:

1. um die Erwirkung der Rückstellung eines ihm abgenommenen Grundstückes;

2. damit ihm zu einer anderen Parcelle gleichfalls verholfen werde.

Č. 881.

Dodatečná zpráva budgetní komisí týkající se subvence 25.000 zl. Josefovi Lauwenstenovi na zřízeni továrny na hedvábný aksamit v Šmidebergu od zem. výboru povolené.

Oberstlandmarschall: Bitte den Herrn Referenten.

Berichterstatter Taschek: Mit Beschluß des hohen Hauses wurden der Commission 2 Anträge zur Berichterstattung zugefertigt, es sind die Anträge des Herrn Bezirkshauptmannes Laufberger, "der nach §. 108 gewählte Vorsteher einer mit zu einer Ortsgemeinde vereinigten Ortschaft ist dann ohne Wahl Mitglied des Ortsausschußes, in sofern nicht bei der Wahl bereits ein Ausschußmann aus dieser Ortschaft gewühlt wurde. Die Zahl der in den Ausschuß eingetretenem Ortsvorsteher wird in die festgesetzte Zahl den Gemeindeausschuße eingerechnet."

Der zweite Antrag vom Herrn Dr. Rieger lautet dahin: "wo mehrere Ortschaften zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind, sind die Ausschüsse beider so weit möglich auf die einzelnen Ortschaften im Verhältnisse zu der Zahl der jeder einzelnen Ortschaft angehörigen Wahlberechtigten zu vertheilen ; wofern dieses Verhältniß nicht durch Einvernähme der Ortsgemeinde selbst festgestellt werden kann, hat die Bezirksvertretung hierüber zu entscheiden."

Nach der Anficht der Commission gehen beide Anträge von einer entgegengesetzten Ansicht aus; der erste, nämlich des Herrn Laufberger strebt an zu urzeilen, daß aus jeder einzelnen Ortschaft in dem Gemeindeausschuße wirklich ein Vertreter fitze, d. h. ein Mitglied, ein wahlberechtigtes Mitglied dieser Ortschaft in den Ausschuß komme. Der Antrag des Herrn Dr. Rieger geht aber dagegen dahin, daß jede Ortschaft einen Ausschußmann wenigstens in den Ausschuß schicke, und das ohne Rücksicht, ob dieses Mitglied gerade aus derselben Ortschaft ist oder nicht, es genügt demselben schon dann, wenn er nur durch die Ortschaft selbst gewählt worden ist. Was nun die practische Durchführung dieser beiden Antrüge mit Bezug auf die im Reichsgesetze von 5. März 1862 ausgesprochenen Grundsätze anlangt, so ist die Commission zu der Ueberzeugung gekommen, daß beide nicht wohl durchführbar sind, und zwar bezüglich deß ersten wird nun auf folgende Schwierigkeiten gewiesen; wenn nämlich die Wahl vorüber ist, so kann sich erst entscheiden, ob eine jede einzelne Ortschaft ist der That berücksichtig wurde, daß ein Mitglied derselben im .Ausschuße sitze. Am zweckmäßigsten wird sich immer ein concretes Beispiel ausweisen. Man nehme also an, es sei eine große Gemeinde und 4 kleine Gemeinden, zusammen 5 Gemeinden, die nur .460 wahlberechtigte Mitglieder zählen, also 9 Ausschüsse wählen sollen. Es wird die Wahl vollzogen, und es fällt die Wahl auf 9 Mitglieder aus der großen Gemeinde.

Was wäre nun die Folge? Es müssen nun 4 Mitglieder für die einzelnen Ortschaften eintreten, da kommt die Frage herein, wer soll von den 9 gewählten Mitgliedern ausscheiden? Ausscheiden müßten 4, nachdem hier ausdrücklich in dem Antrag gesagt ist, daß die Zahl der in den Ausschuß eingetretenen Ortsvorsteher in die festgesetzte Zahl der Gemeindeausschüsse eingerechnet wird. Nicht genug aber an dem, denn wie hier 4 austreten

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müssen — aus welcher Wahlgruppe 3, aus welcher einer, aber aus welcher Wählergruppe wird dann der 4. austreten?

Wie ist es möglich, die im Reichsgesehe zur unverbrüchlichen Grundlage gemachte Sicherung der Interessen der höher Besteuerten wahrzunehmen; dieser Antrag erschien daher der Commission gänzlich unausführbar, und sie konnte sich nicht entschließen auf die Annahme desselben einzugehen.

Zur Durchführung des 2. Antrages wurde von der Minderheit von 3 Stimmen der Antrag dahin gestellt, wenn mehrere Ortschaften zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind, so ist die auf jeden Wahlkörper entfallende Zahl von Ausschußmännern auf die einzelnen Ortschaften nach Maßgabe der Steuersumme zu vertheilen, und die Bruchtheile sind auf die nächst höher Zahlenden zu ergänzen. Dieser Antrag wurde gleichfalls von der Commission abgelehnt, eben aus denselben Motiven und noch mehr, weil dadurch die in dem Artikel XI. des Reichsgesetzes v. 5. März zur Pflicht gemachte Rücksichtsnahme auf die Sicherung der Interessen der höher Besteuerten geradezu vereitele wird, und zwar in doppelter Richtung, nämlich um bei dem vorigen Beispiele zu bleiben: es sind 5 Ortschaften, die 5 Ortschaften zahlen zusammen 3600 fl. Steuer, es entfällt demnach auf eine Wählergruppe 1200 fl. Nehmen wir nun an, in der großen Ortschaft zahlen die Wähler der ersten Gruppe 800 fl., in der 2. 200 fl., in der 3. 100 fl., in der 5. 50 fl.

Nach dem Gesetze hätte die erste Gruppe aus 3 zu bestehen, weil nur 100 Wahlberechtigte sind. Nach diesem Entwurfe wurden aber erst, nachdem auf 400 der ersten Wählergruppe ein Ausschußmitglied füllt, zwei zu wählen sein.

Nach dem Grundsatze der Ergänzung stellt jede 2., 3., 4., 5. Ortschaft einen Wähler, um zu ergänzen.

Da würden wir anstatt 3, 6 bekommen, folglich durch alle 3 Wahlkörper 18 statt der vorgeschriebenen Zahl von 9. Aber auch das Wahlverhältniß würde sich hier gegenüber den höchst Besteuerten anders stellen, denn die Gruppe der höchst Besteuerten hätte 3 folglich 1/3, hier würden aber die 12 noch einmal so groß sein, und es würden 6 gegen 12 stehen, statt 3 gegen 9.

Es ist also auch in der Richtung die Wah. rung der Interessen nicht thunlich. ES wurde noch ein weiterer Antrag gestellt, der dahin ging, "ist eine Ortschaft, welche einen Ortsausschuß hat, (§. 107), im Gemeindeausschuße nicht vertreten, so steht dem Ortsvorsteher das Recht zu, in den Gemeindeausschuß einzutreten; derselbe wird in die festgesetzte Zahl der Ausschußmänner nicht eingerechnet." Diese Bestimmung wäre nichts anderes als eine Virilstimme, und zwar eine Virilstimme ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung. Es würde da im Gegensatze zum Grundsatze der Sicherung der Interessen der Höchstbesteuerten gerade der mindest Besteuerte, die Ortschaft, die den geringsten Antheil an Steuer trägt, abgesehen, daß sie einmal schon ihr Wahlrecht ausübt, noch eine Virilstimme haben. Wenn wir die Folgen annehmen, so könnten wir solche leicht dahin sicher stellen. Es dürfte z. B. in den früheren Orten der Fall eintreten, daß 5 Ortschaften sind. Die Wählerzahl in der einen überwiege die Hälfte, in den 4 würbe sie zu gleichen Theilen vertheilt sein; wenn sich nun 4 Ortschaften einverstehen würden, und würden durch Stimmenzahl in einer Gruppe nur aus einem Orte alle die auf sie Entfallenden wählen, so würden sie nicht nur diese Stimmen haben, sondern auch für andere Orte würde das Wahlrecht eintreten. Dadurch würde das Verhältniß, welches in der Wahlordnung eintreten soll, vollständig verschwinden. Die Commission ist von der Ansicht ausgegangen, daß bei den Wahlen der Gemeindemitglieder, des Gemeindeausschußes unmittelbare Wahlen in dem Gesetze vorgeschrieben sind, und solche nur durch Zusammenzählung aus der ganzen Gemeinde nach den einzelnen Wahlkörpern ermittelt, und so als der Ausdruck der wahren Majorität hingestellt werden können, Sie hat aber das Gewicht, welches auf den Umstand gelegt wird, daß die einzelnen Ortschaften nicht vertreten sein könnten, obschon die Erfahrung lehrt, daß diese in den meisten Fällen von den meisten Ortschaften wirklich in billige Berücksichtigung genommen werden, in Erwägung ziehend, sich zu einem Antrage entschlossen, um eben diesen Eventualitäten zu begegnen. Ist eine Ortschaft, welche einen Ortsausschuß hat, (§. 107), in dem Gemeindeausschuße durch kein Mitglied vertreten, so steht es ihrem Ortsvorsteher frei, in den Ausschußsitzungen mit berathender Stimme zu erscheinen. Hiedurch wird das durch die Wahlordnung vorgeschriebene Gleichgewicht durchaus nicht verletzt, und es der Ortschaft möglich gemacht, durch Organe ihrer Wahl ihre Interessen geltend zu machen, zur Anschauung zu bringen, und die mögliche Berücksichtigung anzusprechen.

Dieser Antrag ist insofern mit einzelnen Bestimmungen der Gemeindeordnung vereinbarlich, insbesondere mit §. 41, in welchem dem Ausschuße das Recht eingeräumt wird, Vertrauensmänner beizufügen. Hier wird der Gemeindevorsteher der Vertrauensmann sein, nur daß er nicht vom Ausschuße eigeladen wird, sondern kraft des ihm zustehenden Rechtes bei der Berathung erscheinen kann. Wird aber dadurch irgend einem Uebelstande vorgebeugt, daß demselben keine entscheidende, sondern nur eine berathende Stimme eingeräumt ist? Wollte das hohe Haus diesem Antrage beipflichten, so behält sich die Commission vor, bei einer entsprechenden Stelle ihn bei der 3. Lesung einzuschalten, indem solches bei §. 14., der in Suspenso geblieben ist, nicht mehr aufgenommen werden tonnte, sondern erst später viel passender an irgend einer anderen Stelle einzuschalten wäre.

Oberstlandmarschall: Mir ist auch von Herrn Rothkirch ein Antrag übergeben worden und


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zwar derjenige, von dem Berichterstatter bereits in feiner Begründung gesprochen hat; ich bitte ihn vorzulesen.

Secretär Schmidt liest: Das hohe Haus wolle beschließen folgende Bestimmung an geeigneter Stelle der Gemeindeordnung einzureihen: "Ist eine Ortschaft, welche einen Ortsausschuß hat (§. 107) in dem Gemeindeausschuße nicht vertreten, so steht dem Ortsvorsteher das Recht zu, in den Gemeindeausschuß zu treten. Derselbe wird in die festgesetzte Zahl der Ausschußmänner nicht eingerechnet."

Sl. sněm račiž uzavříti, aby následující ustanovení na patřičném místě se vřadilo do obecního řádu: Když osada, která má výbor osadní, není zastoupena ve výboru obecném, přísluší představenému oné osady právo, do výboru obecního vstoupiti; tento se nevčítá do určeného počtu.

Graf Rothkirch: Der Antrag, der eben vorgelesen wurde, unterscheidet sich vom Antrage der Majorität des Ausschußes und empfiehlt sich wesentlich darin, daß hier dem Gemeindevorsteher einer solchen Ortschaft das Recht eingeräumt wird, als wirkliches Mitglied in den Gemeinde-Ausschuß einzutreten, während die Majorität des Ausschußes demselben bloß eine berathende Stimme zugestehen will. Es ist meinem Antrage der Vorwurf gemacht worden, es sei dieses eigentlich nichts anderes als daß hiedurch der betreffenden Ortschaft eine Virilstimme zugestanden würde und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Steuerzahlung. ES muß aber erwogen werden, daß solche Ortschaftsausschüsse bloß jene Ortschaften haben, welche ein eigenes Gemeinde-Vermögen besitzen, welches bann diesen Ortschaftsausschüssen und dem Vorsteher zur eigenen selbstständigen Verwaltung unter den Cautelen der Gemeindeordnung überlassen wird.

ES sind daher solche Ortschaften in der Regel nicht unbedeutend; im Gegentheil es ist anzunehmen, daß die große Mehrzahl derselben auch wirklich eine höhere Steuer entrichtet. Auf jeden Fall Hat diese Ortschaft das Interesse, ihre speziellen Lokalverhältnisse wenigstens durch eine Stimme im Gemeindeausschuß zur Geltung zu bringen. Allerdings ist eine Stimme nicht entscheidend und es könnte scheinen, daß es so ziemlich gleichgiltig wäre, ob diese Stimme eine entscheidende, eine mitstimmende oder bloß eine berathende sei. Allein wer die Verhältnisse auf dem Lande, wer die besonderen Verhältnisse der Landgemeinden kennt — und um diese handelt es sich ja, eben in diesen werden solche Fälle eintreten — ein solcher wird zugestehen müssen, 5aß so manche Bestimmung unserer Gemeindeordnung, die außerordentlich in's Detail gehen und mit Formalitäten verbunden sind in der praktischen Ausführung den Landgemeinden nicht so geläufig sein wird, und baß sie sich in der praktischen Ausführung durch ihren richtigen und gesunden Verstand, nicht nach diesen formellen Bestimmungen werden leiten lassen.

Es wird ihnen der Unterschied zwischen der berathenden und zwischen der beschließenden Stimme glaube ich nicht recht geläufig werden und ich halte es für praktischer und zweckmäßiger, die Gemeinde-Vorsteher dieser Ortschaften in den Gemeindeausschuß eintreten zu lassen, dort seine Ansicht geltend zu machen und ihnen eine Stimme zu geben. Das wird auf den Erfolg und den Ausschlag dieser Beschlüsse durchaus keinen nachtheiligen Einfluß üben. Und, wie gesagt, es wird der Ansicht und der Meinung der Landgemeinden entsprechender sein, als eine blos berathende Stimme, in welcher Beziehung sie diesen strengen und scharfen Unterschied nicht ganz fest halten, deshalb emfpehle ich diesen Antrag dem hohen Hause.

Křivánek: Der Antrag geht dahin, daß wenn eine Ortschaft im Gemeindeausschuße nicht vertreten ist, der Ortsvorsteher den Sitzungen beiwohnen kann. Ich frage aber, wer ist der Ortsvorsteher in einer solchen Ortschaft, wenn er nicht einmal im Gemeindeausschuße ist? Das ist doch kein Ortsvorsteher!

Dr. Taschek: Ich erlaube mir nur darauf aufmerksam zu machen, daß im 8. Hauptstücke §. 107 bezeichnet ist, welche Person in einer solchen Ortschaft Ortsvorsteher ist. Es wird jede Ort-schaft, die ihr eigenes Vermögen hat, eine eigene Vertretung zu wählen haben, die nicht Gemeindevertreter, sondern vermögensverwaltendes Organ ist.

Graf Clam-Martinic: Bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Bitte.

Graf Clam-Martinic: Nach dem Berichte des Herrn Berichterstatters der Majorität und nach dem was gestern in diesem hohen Hause verhandelt worden ist, steht meiner Ansicht nach die Frage so: daß der Wunsch sich kund gegeben hat, daß es als wünschenswerth und nothwendig anerkannt worden ist, wenn auch ein formaler Beschluß in dieser Beziehung noch nicht vorliegt, daß für die Vertretung der einzelnen Ortschaften in der Gesammtvertretung der Gemeinde irgend eine Fürsorge getroffen werde.

Wie nun der Hr. Berichterstatter erwähnt hat und wie es auch aus den Anträgen hervorgeht, kann in dieser Richtung ein doppelter Weg eingeschlagen werden. Entweder man sorgt dafür, man strebt dahin, daß ein Mitglied aus dieser Gemeinde im Ausschuß sitze, oder man sorgt dafür und strebt dahin, daß jede Ortschaft einen Mann ihres Vertrauens ober einige Männer ihres Vertrauens in die Vertretung wählen könne. Mir scheint das zweite das viel wichtigere für die Gemeinde. Wenn eine fremde Majorität entscheidet, wer aus dieser Ortschaft in der Vertretung sitzen soll, so ist das für die Ortschaft nicht jene Garantie, als wenn sie selbst den Mann ihres Vertrauens hinschickt. Darum scheint mir dieser zweite Weg jedenfalls der vor-züglichere. Es ist von der Majorität ein Antrag gestellt worden, es möge in gewissen Fällen, in


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jenen Fällen nämlich, wenn die Ortschaft nicht schon durch das Resultat der Wahl vertreten ist, der Ortsvorsteher mit consultativer Stimme dem Ausschuße beigegeben werden. Was den Unterschied zwischen consultativer und decisiver Stimme betrifft, so schließe ich mich nicht ganz der Ansicht Sr. Excellenz des Grafen Rothkirch an, daß er den Gemeinden, daß er der Landbevölkerung nicht geläufig sein wird, daß er wie bei uns am Lande die Gemeindesthungen in der Regel abgehalten werden wirklich von sehr geringer Bedeutung ist. Es frügt sich nun, ob diese Bestimmung überhaupt genügend und ob sie für alle Fälle die entsprechende ist. Es ist eigentlich nur dafür vorgesorgt worden, daß das eine Mitglied im schlimmsten Falle für eine Ortschaft in die Gemeindevertretung eintritt. Aber auch das ist nicht für alle Fälle anwendbar, son-dern nur für jene Fälle, wo ein Ortsvorsteher besteht. Das ist aber nach dem Vlll. Hauptstück nur dort, wo ein besonderes Vermögen besteht. Nun gibt es sehr viele concret bestehende, ganz getrennte Ortschaften, welche am Ende gar keine eigene Vermögensverwaltung, welche nach dem Vlll. Hauptstücke keinen Ortsvorsteher und keinen Ortsaus-schuß haben, aber eben so, wie die anderen das Bedürfniß, in der Gemeindevertretung ihre Vertrauensmänner zu haben, besitzen, weil ihre Bedürfnisse andere sind, und weil es ihnen nicht gleich, giltig ist, daß die Beschlüsse rücksichtlich der ver-schiedenen Anstalten und Bedürfnisse der Gemeinde bloß vom Standpunkte der Hauptortschaft, und nicht speziell auch mit Rücksicht auf ihre eigenen Verhältnisse gefaßt werden. Darum glaube ich, es solle für Verhältnisse vorgesorgt werden, wo mehrere Ortschaften zu einer Gemeinde vereinigt sind. Diese Rücksicht sind wir ihnen darum schuldig, weil sie nicht durch freien Willen, sondern durch das Gesetz vereinigt wurden.

Darum können wir nicht sagen: das ist unbedeutend! warum sind sie in eine Gemeinde vereinigt? das ist ihre Sache, sich zu verständigen. Sie sind eben durch das Gesetz vereinigt, es ist ihnen nicht erlaubt worden, sich selbstständig zu bestimmen — folglich muß man ihnen diesen Anspruch wahren.

Man hat vielfach gesagt, es gibt große Schwierigkeiten. — Ich sehe wohl einige Schwierigkeiten ein, aber sie sind nicht unüberwindbar. — Es gibt Analogien in anderen Fällen, welche uns den Ausweg weisen. Wir haben bei größeren Städten, welche aus Stadtvierteln bestehen, die Einrichtung, daß die Zahl der Gemeindevertreter nach den Wahlkörpern auf die einzelnen Stadtvierteln vertheilt wird. Ebenso läßt es sich durchführen bei den zu einer Gemeinde verewigten Ortschaften. Man vertheile die Gesammtzahl zunächst auf die Wahlkörper, wie sie sich nach der Gesammtbevölkerung ergeben, — innerhalb eines jeden Wahlkörpers vertheile man die entfallende Zahl auf die äußerlichen Abgränzungen der Ortschaften. — Man bilde mit einem Worte aus dem betreffenden Theile des Wahlkörpers in einer Ortschaft einen Wahlbezirk und. es wird sich die ganze Schwieligfeit lösen. Man wendet dagegen ein, namentlich hat es der Hr. Berichterstatter hervorgehoben, es würde die Rücksicht auf die Höherbesteuerten nicht gewahrt. — Das muß ich entschieden bestreiten. Es wirb dasselbe Verhältniß eintreten zwischen den einzelnen Wahlkörpern, wie wenn sie räumlich abgetheilt wären. Es muß das Verhältniß der Stimmen dasselbe bleiben und das geschieht namentlich durch die Bestimmung, baß die Bruchtheile auf die nächst höhere Zahl zu ergänzen sind — und daß mindestens ein Vertreter auf einen jeden Wahlkörper kommen muß. — Dadurch muß sich wieder das Verhältniß gleichstellen. Ich habe das dahin formulirt: — Wenn mehrere Ortschaften zu einer Gemeinde vereinigt sind, so ist, insofern ein Einverständniß nicht erzielt wird, die auf jeden Wahlkörper entfallende Zahl von Ausschuß-Mitglieder auf die ein-zelnen Ortschaften nach Maßgabe der Steuersumme zu vertheilen; die Bruchtheile sind auf die nächst höhere Zahl zu ergänzen.

Ich bitte zu berücksichtigen, daß ich sage: insofern ein Einverständniß nicht erzielt wird, zunächst sollen sie sich durch das Einverständniß, den freien Willen leiten lassen; man soll sie nicht durch ein Reglement einzwängen in eine Form. Sind die Verhältnisse der Art, daß eine Gemeinde keinen großen Werth darauf legt, sind die Verhältnisse homogene Nratur, wird auch schon mehr auf die besondere Wahl der Vertretung verzichtet werden ; sind die Verhältnisse der Art, daß es angemessener erscheint, gemeinschaftlich zu wählen, so ist es abermals an ihrem Einverständniß gelegen, es ist in ihre Hand gelegt, gemeinschaftlich zu wählen. Sind aber die Verhältnisse so, daß es den Leuten wünschenswerth erscheint, für jede Ortschaft besondere Vertreter in der Gemeinde zu haben, dann haben wir eine für alle Fälle ausreichende Norm.

Es ist allerdings denkbar, daß in irgend einem Falle die Theilung der Wahlkörper und der Ortschaften irgend wie in den Ziffern Bruchtheile ergebe, deren Berücksichtigung und Nichtberücksichti-gung vielleicht im einzelnen Falle nicht ganz consequent sein wird, das ist aber bei allen Bestimmungen der Fall, welche auf einer Zifferchablone beruhen. Das, meine Herren, wird ebenso bei der Theilung Her Wahlkörper überhaupt eintreten, als bei der Theilung der Wahlkörper nach Ortschaften, ja sogar noch weniger in dem letzten Falle, da wenigstens eine natürliche Einheit vorhanden ist, die Ortschaft ist eine natürliche, der Wahlkörper ist über eine unnatürliche Einheit. Denn sie beruht auf der Dreitheilung, oder Zweitheilung der Steuer und da sind die größten Ungleichherren denkbar. Ich wiederhole es, es ist durchaus unrichtig :zu sagen, daß die Höherbesteuerten irgend wie benachtheiligt sein könnten, da das Verhältniß der Theilung zu den Steuerstimmen sich vollkomen gleich bleibt. Es heißt nämlich: auf die Ortschaften nach Maßgabe der Steuersummen zu theilen.


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Ich erlaube mir noch nach ad formalia zu bemerken, daß dieser §. eigentlich nicht Hieher gehört, sondern in die Wahlordnung. Nachdem aber die Frage hier angeregt worden ist, so formulire ich meinen Antrag dahin, das hohe Haus wolle beschließen: 1.) zum §. 14 sei als Schlußalinea beizufügen: rücksichtlich der Vertheilung der Ausschuß-Mitglieder auf einzelne zu einer Ortsgemeinde vereinigte Ortschaften sind die Bestimmungen der Wahlordnung maßgebend, 2.) es sei in der Wahlordnung am passenden Orte folgende Bestimmung aufzunehmen: wenn mehrere Ortschaften zu einer Ortsgemeinde Vereinigt sind, so ist, in sofern dießfalls ein Einverständniß nicht erzielt wird, die auf jeden Wahlkörper entfallende Zahl von Ausschuß - Mitglieder auf die einzelnen Ortschaften nach Maßgabe der Steuersummen zu vertheilen, die Bruchtheile sind auf die nächst höhere Zahl zu ergänzen.

Dr. Trojan: Žádám o slovo!

Abgeordneter Stamm: Die Wahl der Vertreter der Gemeinde ist nach den Interessengruppen als Grundsatz ausgesprochen und zwar nach Maßgabe (Rufe: Laut!) der Wahlkörper, welche die Form dafür bilden sollen. Das hohe Haus hat da-von eine Ausnahme gemacht, indem es die Virilstimmen für die Höchstbesteuerten einführt. Es ist dadurch nebst der Interessen-Vertretung eigentlich eine Classenvertretung geschaffen worden. Dadurch aber, wie er jetzt vorliegt, weicht der Antrag in anderer Weise wieder von der Interessenvertretung ab, indem er eine geographische Vertretung verlangt, nämlich die nach Ortschaften. Der Grund für das erste war, weil das Gesetz eigentlich keine Wahl läßt, sondern die Gemeinden eben in dieser Form gruppirt. Dieser Grund ist wieder geltend gemacht worden, die Gemeinde sei es, welche die einzelnen Ortschaften zu einer Gemeinde zusammen vereinigt und daher müsse man diesen nach dem Gesetz vereinigten doch auch ihre Vertretung lassen in der Form von Virilstimmen. Nun, ich glaube, wenn wir in dieser Art fortfahren, so werden wir noch eine ganze Menge von Gründen entdecken, wo wir eigentlich auch Virilstimmen anzuwenden hätten.

Es ist der Fall nämlich 1/6 Steuern, daß 5 Virilstimmen in der Gemeinde sind. Es ist der Fall möglich bei dem Bestehen einer Gemeinde aus mehreren Ortschaften, baß 5, 6, 7 Virilstimmen dazukommen; wie wenn wir auf der einen Seite so abziehen, so möchte ich wissen, was von unserem Prinzip der Interessenvertretung und der Vertretung nach Wahlkörpern übrig bleibt. (Rufe: Sehr gut.) Ich glaube wir müssen Einhalt thun, sonst werden wir aus der Ausnahme eine Regel machen, und die Regel wird eine traurige Ausnahme bleiben. Ich schließe mich daher dem ursprünglichen Ausschußantrage an.

Laufberger: Ich habe mit Befriedigung den Vortrag der Commission vernommen, weil ich darin die Anerkennung finde, daß man den speciellen Interessen einzelner Ortschaften gerecht werden müsse. Es handelt sich also nur mehr um die Frage, die Mittel zu finden, auf welche Weise man die Vertretung in den Ortschaften sichert, wenn nicht durch die freie Wahl ein Ausschuß für eine Ortschaft gewählt ist.

Se. Excellenz Hr. Graf Rothkirch hat beinahe meinen Antrag adoptirt, nur mit der Bestimmung, daß die nicht gewählten oder noch nicht vertretenen Ortschaften durch den Ortsvorsteher vertreten sein sollen, jedoch baß dieser Vorsteher mit Virilstimme über die Zahl der gewählten Mitglieder einzutreten habe. Der Fall wird sehr selten vorkommen, und ich schließe mich diesem Antrage vollkommen an, und modificire den meinigen darnach.

Ich glaube überlassen wir die Sache der Praxis. Wenn dieser Antrag Sr. Exc. angenommen wirb und die Wahl darnach vorgenommen wirb, so werden so wenige der Fälle sein, wo es sich ergibt, daß in der That das Bedürfniß einer gesetzlichen Verfügung erst hervortreten wird, bis die Erfahrung es für nothwendig erklären würde. Es dürfte seiner Zeit geschehen, ich will es heute noch nicht bean-tragen. Das Mittel wirb darin liegen, baß man bei solchen Ortsgemeinden, die ans mehreren Ortschaften bestehen, deren Vorsteher bereits mit Virilstimmen über die Zahl der Ausschüsse eintreten, baß man im §. 14 für solche Ortschaften, die Anzahl der Wahlberechtigten höher greift, für je einen Ausschuß mehr als im §. 14 beantragt ist.

Bis uns ein solcher Fall durch die Erfahrung vorkommt ist immer Zeit den Wahlmodus dießfalls zu ändern. Die Gemeindeordnung unterliegt ja einer fortwährenden Aenderung, daher glaube ich, müssen wir nicht so ängstlich sein; und was dann insbesondere die Einwendung des Dr. Stamm gegen die Virilstimmen betrifft, so muß ich bemerken, daß die Ortsvorsteher, wenn man ihnen Virilstimmen gibt, doch nicht mit solchen Virilstimmen gleich geachtet werden müssen, welche kraft ihres Rechtes diese haben. Diese Ortsvorsteher gehen ja aus der Wahl der Ortschaften hervor, sind. also Männer des größten Vertrauens, sonst wären sie nicht gewählt worden. Sie sind in den Ortschaftsausschuß gewählt worden und aus diesem zu Vorstehern; daher sind sie schon Männer der Wahl. Ich glaube daher mich dem Antrage anschließen zu müssen und modificire meinen Antrag darnach.

Graf Leo Thun: Ich kann mich der Ansicht des Herrn Berichterstatters nicht anschließen, und zwar zunächst aus dem Grunde, weil mir die Einräumung einer bloß berathenden Stimme den Bedürfnissen nicht zu entsprechen scheint. Es ist vom Herrn Vorredner hervorgehoben worden, daß der Unterschied zwischen einer berathenden und einer beschließenden Stimme in der Praxis nicht ein bedeutender sei, und es wurde darauf hingewiesen, daß dem Volte der Unterschied nicht geläufig sei; aber der Unterschied ist in der Praxis doch immer-hin ein bedeutender, und wird dem Volke geläufig werben, wo in der Gemeinde-Vertretung Beschlüsse gefaßt werden, welche den Interessen der Ortschaft,


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von deren Vertretung wir heute handeln, nicht ent-sprechen. Wenn gegen diese Beschlüsse der mit blos berathender Stimme berechtigte Gemeindevorsteher Einsprache thun würdŤ, ihm aber geantwortet würde, daß er keine Stimme habe, und daher seine Einsprache erfolglos ist, so wird die Bevölkerung wohl erkennen, was der Unterschied ist zwischen einer berathenden und einer beschließenden Stimme, und den Interessen, deren wir einen Schutz gewähren wollen, wird damit lein Schuh gewährt sein. Das andere Bedenken, welches ich gegen den Vorschlag des Hrn. Berichterstatters habe, ist dasjenige, welches schon Graf Clam - Martinic hervorgehoben hat, daß jener Vorschlag sich nur auf jene Ortschaften beziehen würde, welche ein eigenes Vermögen besitzen. Dieser Unterscheidungsgrund scheint mir nicht richtig und triftig zu sein; es ist bereits gestern vom Herrn Grafen Clam-Martinic ein specielles Beispiel angeführt worden— und solcher Beispiele gibt es mehrere, — von einer Katastralgemeinde, deren Hauptort abseits von der Straße liegt, während zu ihr ein kleinerer Ort gehört, der an der Straße liegt; in diesem Orte werden die Fälle, welche eine unmittelbare Einwirkung der Gemeindeautorität erfordern, viel häufiger vorkommen, als in dem Hauptorte, und die Art, wie diese Vorkommnisse geregelt werden, wird für die Insassen der kleineren Ortschaft bedeutend sein.

Wenn nun solche Ortschaften kein eigenes Vermögen besitzen, so liegt darin kein Grund, ihnen in der gemeinsamen Gemeinde gar keine Art von Vertretung zu gewähren; aus diesen beiden Gründen kann ich mich mit dem Antrage des Hrn. Be-richterstatters nicht einverstanden erklären, und muß für den Antrag des Grafen Clam - Martinic stimmen. Dagegen sind nun allerlei Einwendungen erhoben worden. Der Vortrag des Herrn Dr. Stamm bestärkt mich in der schmerzlichen Ueberzeugung, wie schwierig es ist, hier über den Gegenstand uns zu verständigen, weil von ganz verschiedenen Standpunkten ausgegangen wird. Immer wird von einer Seite von rein theoretischem Standpunkte ausgegangen; man hat eine gewisse Art von Vertretung vor Augen, sieht sie als ein Axiom an, und was sich damit nicht vereinigen läßt, dem wird leine Berücksichtigung zugestanden. Von anderer Seite hingegen, d. i. von der unfrigen, ist man von den reellen Verhältnissen ausgegangen. Es ist einmal Thatsache, daß in Böhmen es eine große Zahl von Ortschaften gibt, welche sich dadurch verletzt fühlen, baß sie in der Gemeindevertretung gar keinen Einfluß haben.

Meine Herren! ich glaube, Sie können Gesetze machen wie Sie wollen, wenn dieser Uebelstand nicht behoben wird, so wird das Mißvergnügen der Bevölkerung sich immer stellend machen.

Ich glaube es ist in der Natur der Sache gegründet, und ein deßhalb berechtigtes Verlangen, weil es auf der ganzen Geschichte des Landes beruht. Es ist eingewendet worden, wir sollen noch eine Vertretung nach geographischen Abtheilungen machen, und wenn wir in dieser Weisfortfahren wollten, so sei nicht abzusehen, wie weit wir kommen würden. Wenn wir willkührliche geographische Abgrünzungen einführen wollten, so wäre die Einwendung gerechtfertigt. Aber wir wollen nur der durch die willkührliche geographische Eintheilung, wie sie im Jahre 1849 eingeführt wurde, eine Abhilfe verschaffen, welche aus der Geschichte des Landes und den thatsächlichen Verhältnissen desselben hervorgeht, und in den Bedürfnissen des Landes begründet sind, und das ist ein Zweck, den wir nicht aus den Augen lassen können.

Uebrigens ist vom Herrn Grafen Clam-Martinic darauf hingedeutet worden, daß ein solcher Vorgang in unserer jetzt bestehenden Einrichtung nicht ohne Beispiel ist, es ist darauf hingedeutet worden, daß allerdings in sehr großen Gemeinden, da wo solche historisch begründete Abtheilungen bestehen, darauf Rücksicht genommen worden ist.

Die Stadt Prag stellt uns ein solches Beispiel vor Augen und ich glaube nicht, daß der Hr. Abgeordnete Dr. Stamm der Meinung sein kann, wegen des Axioms, das ihm vorschwebt in Beziehung auf die Stadt Prag, über diese von jeher bestandene Unterscheidung hinausgehen zu wollen.

F. Jindra: Ne jenom za slušné a spravedlivé, ale za nevyhnutelně potřebné to uznávám pánové, aby každá obec pozůstávala z větších osad a míst, ale aby předce se vzal ohled na to, aby každá osada byla zastoupena v obci; jak již lid sám venkovský slušnost, spravedlivost a potřebu toho uznává, aby, kdykoliv se ději volby do výboru, by se vždy na to ohled bral, aby ze sebe menší dědiny jistí důvěrníci do výboru obecního vzati byli. — Ano já vím, pánové, přiklad jeden, ana byla osada větší, tehdy měla i radního, to si vybrala jednoho z osady, aby byl radním, nebo kdyby mělo k tomu přijíti, aby osada nebyla zastoupena, povstalo by velké rozhořčeni.

Zajistě každá sebe menší obec je na svou autonomii hrdá a pokládala by se, kdyby neměla svého zástupce ve výboru, za zahozenou a té větší obci za poddanou. Z toho by mohly povstáti sváry a roztržky všeliké. Takéž tedy byl bych proto, aby v tom ohledu se něcoučinilo, a myslím, aby se to lidu samému přenechalo v jakém počtu každá z těch osad má voliti do výboru. Osady zajisté mají tolik spravedlivosti a zkušenosti, že, když se vytkne, aby se vzalo při volbě na to ohled na místa přivtělená, aby byli zvoleni místní zástupcové. Myslím to, že nemusíme udati počet, jak mnoho. To si sama obec rozhodne, jak. mnoho si má zvoliti, jednoho, dva neb více. Na každý pád byl bych pro to, aby se návrh. Jeho Excelence pana hraběte Martinice přijal.

Dr. Trojan: My jsme se, pánové, obírali s touto otázkou po několik hodín. Račte


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dovolit, abych pověděl ještě některé úvahy, které nás vedli a o kterých se nezmínil ještě referent. Především povstala pochybnost, jakým místům čili osadám má příslušeti právo zvláštního nějakého zastoupeni; a zvlášť krajané ze severních Cech ukázali na to, že jsou v Čechách místa co zvláštní osady nazvaná a kontribovaná, ježto mají sotva několik čísel, v krajích, kde jsou opuštěné hory, a byla otázka, majíli také ti míti zvláštních zástupců v obci, ačkoliv nemívali v spojených obci zvláštního výboru a zvláštního starostu. Tu myslím pánové, že jsme nalezli jakési měřítko v tom, že každé jen poněkud znamenitější místo má obecní nějaké jmění a kdyby nic nemělo, má předce náves, rokle, neb pastviny, trávu atd. a pak bude míti svůj výbor dle §; 107 a jeden z pánů řečníků dnes již pověděl, že jsou místa, která nemají svého jmění, pražádného jmění a nemají také míti žádný výbor a my, myslím, že máme takových samot, které opravdu nemůžeme ani za osady pravé bráti v smyslu zákonním, že mimo to nemohou býti než kolonie u některých dvorů, kolonie z domkářů sestávající a ty také nemívali zvláštních zástupců, byly vždy přiděleny nějaké obci a v tom ohledu se tedy nic nedělo.

Jestli se ukázalo od Jeho Excelencí p. hr. Clam-Martinice na to, že jsou obce nuceny ; tedy v spojeni, tu odpovídám, že právě proto, že jsme přijali §. 1. a zamítli návrh menšiny, není takových nuceně spojených mnoho, poněvadž jsme brali buď jednotlivá místa o sobě, neb že jsou spojena tím, kde se dobrovolně spojili.

Výminky jsou řídké. Kdybychom byly přijali návrh menšiny, který se chtěl nutit do větších obcí, musili bychom k tomu brát ohled; ale teď myslím, že není příčiny míti místa, obce jako protivníky, zvláště když jim samostatnou správu jich jmění pojistíme zákonem. Jsou předce mnohé jich zájmy společné, zájmy více stejné, zájmy veřejné, a tu nebyloby dobře, kdybychom obmezovali snad volitelnosti, nobrž každému místu budiž volno z celé obce, ze všech těch míst vyvolit svých důvěrníků, a náležili některé z nich více, některé méně tehdy dle toho poměru.

Pokud se jedná o dobré usnešení, o dorozumění, to, pánové, nebudiž obtěžováno, to nebudiž oktrojováno, vnucováno, ne ale také zamezováno; kde ale dobrého usnešení není, tam musí býti zvláštní zákon pro obce, pro nynější ty odbory, tam musí býti jasné ustanovení pro každého , pro obce i pro úřad. — Když jsme podali takový návrh, návrh, jako p. hrabě Clam ho podal, rozebírati, přišli jsme na to, že by opravdu byly obce velmi v nesnázích, jak to mají v jednotlivých případech provésti.: Nejen takové jsou případy, na jaké již upozornil náš referent p. dvorní rada Taschek, jsou ale i nápadnější nestejnější poměry, tak že by bylo zapotřebí 2—3 oudy vý-borů mezi 4 nebo 5 osad rozděliti. Ta nevím věru jak by jsme to vyšli s tím rozdělením ? Zvláště s roztříděním na volební odbory. Tu předložili jsme si otázku, jak když má vícero jednoho zástupce volit, jak se mají o něj rozděliti ? Nemají míti žádného podílu na společné volbě, tady dle našeho návrhu ve všeobecném ustanovení zákona obecního, mají všechny voličové ve všech společných obcích roztříditi se na tři odbory. Všichni sousedé nejvíce daní platící mají volit dohromady, jeli jich více než sto, 9 údů, tedy každá třída po třech. Každá, i v tom nejmenším místě má právo voliti tři v I. tři v II. a taktéž v III. třídě tři, anebo podobně. Máme pánové, tím jednotlivým místům tuto možnost společně s ostatními sousedy vedlejších míst voliti tolik a v každé třídě voliti do celého výboru. Máme jim tu možnost odepříti? Bude to výhoda pro to místo?

Máme snad raději opustiti tuto třídu nám, zákonem říšským již předepsanou a říci, jedno místo voli do hromady, všichni daně platící mají voliti jen jednou. Povážímeli že sobě stojí na odpor více jednotlivých tříd v obci, než stejné třídy v rozličných místech, že stojí domkáři proti sousedům více, a soused proti domkáři, nežli soused s vedlejšími sousedy, a dáme-li jim jen právo, aby volili všichni občané společně jen jednoho zástupce ? bude to lépe? snad zde bude přehlasováno 4—6 až 8 sousedů daně platících a jediní domkáři budou míti rozhodnou váhu.

Jest-li ale, pánové, chcete dáti voliti, dle zásady navržené naskrze a pak jim dáti zvláštní ještě hlas, protože tam nebyl zvolen, zase pro to, že jsou slabí a malou daň platí mají míti najednou víc hlasů, než ti, kteří tam mnohem více daně platí. A co pomůže konečně jediný hlas ? Ten nerozhodne mezi 9. Tu zdálo se, že je nejpřiměřenější ten zřetel, aby tam byl aspoň někdo bez přerušení ostatních zásad

právních a systému celého zákona, aby tam byl aspoň někdo, který zná potřeby a poměry toho místa, a že postačí upozorniti na takové potřeby.

Co zástupcové svolaní se všichn budou považovati a cítiti co zástupci každéhi jedno-tlivého místa a všech zájmů dohromady, aby skutečně spravedlivo bylo potřebám a zájmům toho místa, jen když budou upozorněni a pro to konečně si nechali říci, pánové, že přestoupili k tomu náhledu, aby, jestli v takové případnosti, když by se nestalo žádné dorozumění ani vyslovení, ani skutečně nebyl ve výboru nikdo volen, ukáže se po ukončení volby, tak aby tam vstoupil bez další volby již mocí zákona, na základě toho zákona sta-

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rosta pro jednotlivá místa zvolený a sice všeobecné již ustanovený pro právo jmění, aby vstoupil do obecního zástupitelstva a tam v každé případnosti; kdyby to za dobré uznal, aby upozornil na poměry a potřeby svého místa. Tim zdálo se, že bude vyhověno všem zájmům a že nebude křivděno nižádné straně, ani obcí více daní platící.(Rufe: Schluß der Debatte.)

Oberstlandmarschall - Ich bitte die Herren, welche für den Schluß der Debatte sind aufzustehen oder die Hand aufzuheben. Es sind vorgemerkt die Redner Dr. Rieger und Herr Graf Clam-Martinitz hat angemeldet, daß er noch einen Zusatzantrag zu seinem Antrage stellen wird. Ich bitte den Zusatzantrag gleich zu stellen, und dann werde ich Dr. Rieger noch das Wort ertheilen.

Dr. Rieger: Těšilo mně, pánové, ze výbor náš v principu tu věc uznal a že potřebu nějakého opatření v tom ohledu tím spů-sobem provedl, jak navrhuje. Nezdá se mi, že by tím bylo vyhověno docela potřebám skutečným ani docela právu, ale přece je to aspoň něco. Já myslím, že v skutečnosti, když tam je ta osada representována svým představeným a byť by jen s poradním hlasem, v praktickém životě to vyjde na jedno, poněvadž náš obecní lid nebude tak zle hleděti na formalitu při jednání, jak se to jednalo k. př. na zemském sněmu, kde máme jednací řád.

Přednosta dá hlasovati a budou konečně všichni hlasovati, kteří jsou přítomni, ať jest jich hlas poradní aneb skutečný. Ale v principu předce se mi zdá, že to neni dostatečné, aniž mohu uznati, že by to bylo dostatečné to co pan hrabě Rotkirch navrhuje a hlavně z té příčiny, poněvadž dělá rozdíl mezi obcemi, které mají jmění a mezi obcemi, které nemají jmění. Pánové! V tom právě já vidím nebezpečnou zásadu; vy tedy by jste řekli, v obecním výboru místní obce musí býti zastoupeny všechny osady, které mají jmění, ale ty, které jsou chudy, nepotřebují tam býti zastoupeny. Tato ale jest nespravedlivá zásada. Co se týče jmění jednotlivé osady, toho opatření nepotřebujeme, poněvadž obecní zákon na jiném místě praví, že každá taková osada spravuje své vlastní jmění výborem vzhledem k interessu, každá obec jednotlivá, aby se na ni neuvalovala břemena, které nejsou v jejich interessech proto má býti v osadě zastoupení takové; tedy kdyby se k. př. v obecní radě ustanovilo stavěti některou silnici, pánové, budou na tuto silnici všechny osady přispívati, které v ni jsou, a sice netoliko kteří mají jmění, nýbrž i takové, kteří takového obecního jmění nemají, všichni stejně podle daně své?

Pánové, ty osady, které mají jmění obecni takové křivé usnešení snadněji ponesou, ale které nemají jmění, ty tím budou více stížený, poněvadž všechno co platí, musí platiti ze své kapse, kdežto osada, která má jmění své, tím nijak stížena není.

To myslím, je docela nespravedlivé, a jestliže se vůbec uzná, že některá osada má míti zastoupení v místní obci, myslím že se může díti takové zastoupení všem osadám stejně, to jest, že se musí zastoupení místní obce rozděliti mezi všechny osady tak jak jsou, aby se nemohlo státi, aby jediná obec rozhodla o všem, na ostatní uvalovala břemena, která nejsou v žádném jejich prospěchu.

Pravilo se nám, jmenovitě můj p. kolega Trojan, že to neplatí o takové osadě, která nemá obecního jmění, a která je obyčejně malá, a že jsou v severních Čechách takové osady.

Divím se, že pan kolega Trojan, který přece tak mnoho žil mezi lidem, nezná z praktického života jiných příkladů.

Pánové, připomínám, že zvláště v Čechách se vyskytují takové příklady, kde některá vrchnost rozdělila velký dvůr na tak řečené "Familie". — V takové osadě je 20, 30 áž 50 chalup dosti bídných, to jsou dosti velké osady, ale nemají pražádného jmění, poněvadž vrchnost jím přiměřila 30—40 měr, ale obecního jmění jim nedala.

Pánové! proto by takové velké osady ne-měly míti toho samého práva, jak malé osady, kde je 5 sedláků, a kde mají velké jmění?

Znám jeden příklad v jedné obci, v které sám mám take grunty. Tam je pánové, 41/2 sedláků, totiž 4 celoláníci a 1 pulláník. Tito mají dohromady značné obecní jmění, asi 200 jiter lesů a pastvisťat. To jest tedy patrně bohatá obec, ačko-liv jest v ní toliko 5 sedláku. Ti by musili miti dle návrhu tohoto právo voliti si zastupitele.

Ale jiné osady, kde je více familiantů, neměli by míti toto právo?

To by bylo nespravedlivé. Podobný přiklad máme též tam, kde vrchnosti mívaly lesy a lidem je daly k vymítění. Tím způsobem povstaly zvláště v hornatých krajinách sem tam velmi rozsáhlé osady na 100 i 200 domů četné, ale lidu vesměs chudého. Pánové, humor lidu našeho takové osady pokřtil jmeny, jaké jsou: Nouzov, Nemajov. Ale takové osady mají 100 a více obyvatelů. Prosím tedy proč by takové osady neměly práva míti, být zvláště zastoupeny v obci. Když obecní zastupitelstvo uzavře nějaké obecní poplatky právě takovému. Nuzovu a Nemajovu to bude mnohem obtížnější poplatky platiti než těm 5 sedlákům; tak myslím, že to právo musí se dát všem obcím. Mluvilo se o tom, že je to obmezování podle geografie. Pánové, což to není obmezování geografické, když se udělají geografické obce neb obce katastrální, to je právě obmezováni geografické (Bravo) to oddělováni inžinýry, kdyby to bylo udělováno podle historie, tož by to bylo jináče; já pánové ve svém rodišti


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jsem měl majetnost a totiž s 20 korci, přišel inžinýr a rozdělil mi to do 3 obcí; (smích) to je pánové geografické rozdělení a řekli že katastrální obce jak jsou mají zastupitelstvo dohromady, tož si nesmíte na to stěžovat — Myslím ostatně — to geografické oddělení — vždyt to máme ve voleb, řádu také; my máme každé jednotlivé místo pro sebe v geografickém okresu, a každý okres volební je okres geografický, a proto říci, že se to příčí zastoupení interessů a principu je nepravdivo. Ostatně pánové, již jsem při jiné příležitosti ukázal k tomu, že se slova zástupce interesů nadužívá a každou chvíli obrací podle potřeb, právě tu,, kde jsou v rozličných osadách rozličné interesy právě proto se má dát zastupitelstvo kde obec přidělena byla, ale právě poněvadž mají roz-ličné interesy, musím podle interesů dát zastou pení; pak budeme mit Interessenvertretung.

Tak v tom ohledu musím se vyznat, že se mi líbí nejlépe návrh p. Klama Martinice, který aspoň praví, že se zde takové opatření vysloviti má, ale že ta věc se má provésti v detailu ve volebním řádě. Jenom se mi zdá, že by při tom se mělo hleděti netoliko na daně ale i na počet voličů, kteří jsou v každém oboru. Myslím, pánové! když některé osadě, kdyby v jednom sboru se nalézali 8—12—15 voličů se musilo dát to právo, poněvadž právo je právě také průměr té spravedlivosti, která se všem činí: §. 14 dí totiž takto:

Der Gemeindeausschuß besteht in Gemeinden mit weniger als 100 wahlberechtigten Gemeindemitgliedern aus 9 oder 8 Mitgliedern, je nachdem 3 oder 2 Wahlkörper gebildet werden, in Gemeinden mit 100—200 wahlberechtigten Gemeindegliedern aus 12.

Z toho vysvítá, .že v průměru přijde na 1 výbora 8 až 22 voličů, totiž 8, ,11, 15,17 a 22. Mohlo by se tedy ustanoviti to podlé volebního řádu; myslím, až na svém místě, aby se řeklo, že z každého volebního sboru takové osady má se vyvoliti jeden do obecní rady, pakliže v tom sboru jest 15 voličů; ale to by mělo své místo ve volebním řádu; na tento čas se spokojím s návrhem pana hr. Klama-Martinice.

Freiherr v. Kellersperg: Ich habe nicht geglaubt in dieser Sache das Wort ergreifen zu müssen. Da jedoch so viele ausgezeichnete Herren über diese Sache sprachen, und in der Regierungsvorlage davon gar nicht Erwähnung geschieht, so glaube ich mich dennoch verpflichtet, dem h. Hause die Ansicht der Regierung vorzulegen. Die Regierung glaubte, daß sie genug gethan habe, wenn sie in dem Gemeindegesetz statuirte, wie die betreffen den in einer Ortsgemeinde vereinigten Gemeinden vertreten werden sollen. In eine noch weitere Unterabtheilung als die Ortsgemeinde einzugehen. liegt nicht in der Absicht der Regierung, ,und ich glaube mit Recht. — Die Gemeinde ist das unterste öffentliche Organ im Staate. — Un-ter der Gemeinde gibt es keine öffentliche Organe. — Die Ortschaft existirt für den Staat, was das öffentliche Interesse betrifft, eigentlich nicht, der Staat betrachtet dieselbe als Privat. — Ob nun eine Ortschaft, oder ein Confortium, oder ein Verein, oder eine Summe von Häuslern, oder eine Summe von Bauern in der Gemeinde existire, ist allerdings wichtig für die Betreffenden, wichtig für die Gemeinde selbst; — aber von Seiten des Staates ist darüber eigentlich nichts zu statuiren. Ich glaube daher die Regierung habe dem Prinzip der Autonomie auch dießfalls volles Recht widerfahren lassen. Sie hat auch dem Privatrechte volles Recht widerfahren lassen wollen dadurch, daß sie damit einverstanden ist, was in der Vorlage der Commission im §. 12 statuirt wird, nämlich: "die partei"rechtlichen Verhältnisse überhaupt und insbesondere "die Eigenthums- und Nutzungsrechte einzelner Ort"schaften, ganzer Classen oder einzelner Glieder der "Gemeinde bleiben unverändert." Die Regierung glaubt eben daher, daß das ganze 8. Hauptstück, welches die Commission behufs der Vertretung der Ortschaften vorschlägt, ganz überflüssig ist. Die Regierung wird bei der Debatte auf diese ihre Behauptung zurückkommen. Der h. Landtag kann daher denken, daß mir sowohl die Ansicht Sr. Exc. des Grafen Clam, als auch der gestern gestellte Antrag des Deputirten Rieger nicht begründet schien.

Ich kann versichern, daß auch die Befürchtungen, die da vorgebracht wurden, zu groß sind. ln der Praxis verhält sich die Sache anders. Bei der Wahl des Gemeindeausschußes wissen, wie es heute viele erfahrene Männer gesagt haben, diejenigen, die da zu wählen haben, sehr gut, baß sie aus einzelnen Sectionen der Gemeinde selbst auch ein oder zwei Ausschüße herauswählen müssen, damit diese einzelnen Sectionen in dem Gemeindeausschuße vertreten sind. Wer das Gesetz vom Jahre 1849 ausgeführt hat, wird wissen, daß es sich nur in sehr seltenen Fällen ereignet hat, baß derlei sogenannte Ortschaften, Sectionen der Gemeinde, in der Gemeinde selbst nicht Vertreten waren. Es sind derlei Fälle nur da vorgekommen, wo Mißhelligkeiten, Feindschaften waren; aber derlei Mißhelligkeiten, derlei Feindschaften sind ja nicht die Regel, sie sind Gott sei Dank eine sehr seltene Ausnahme. Wenn aber schon wirklich diese Ortschaften von 5er Gesetzgebung berücksichtigt werden sol-len, so glaube ich, hat die Commission das Aeußerste gethan, was sie thun konnte. Die Ortschaft hat nach dem Commissionsantrag eine ganz eigene selbstgewählte Vertretung für alle jene Angelegen, heiten, die ihr eigenthümlich sind. Für die öffentlichen Angelegenheiten, welche ohnedieß meist gemeinsam, sind, und nur in den äußerst seltenen Fällen einen Oťt mehr treffen, als den anderen, ist durch allgemeine Vertretung in der Gemeinde gesorgt. Meine Herren! Ich habe wiederholt große Beschwerden gehört gegen das Prinzip der Reichsrathswahlord-

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nung, kraft dessen man die Wähler beschränke, daß sie nicht überhaupt diejenigen, die es verdienen, die ihr Vertrauen haben, die Capacitäten sind, wählen dürfen, sondern daß sie an gewisse Kreise gebunden sind, ans denen sie dieselben wählen müssen. Das ist mir wiederholt mit Bitterkeit vorgeworfen und der Regierung vorgehalten worden. Dieses Pinzip, was bei Wahlen in den Reichsrath sehr nothwendig ist, will jetzt aber in die unterste Gemeinde herunter geworfen werden. Jetzt soll das Wahlrecht beschränkt werden auf gewisse Kreise, wo viel-leicht gar keine Capacitäten vorkommen, aus welchem Kreise aber gewählt werden müßte, weil es am Ende dieser Kreis ist, der eine Stimme abzu-geben hat. Ich glaube das ist nicht consequent. Nachdem also für das öffentliche Interesse gesorgt ist, nachdem das Privatinteresse nach dem Antrage der Commission auch vertreten ist, nachdem die Commission noch weiter gegangen ist, als die Regierung, welche es nur als Privatsache angesehen wissen wollte, nachdem überdieß, um dem Wunsche, welcher von einer Seite dieses hohen Hauses ausgesprochen wurde, zu genügen, heute vom Hrn. Berichterstatter ein Mittel vorgetragen wurde, wodurch es auch den Ortschaften möglich sein wird, in jenen Fällen, die ich nicht ganz zugeben kann, wenn sie dann doch vorkommen, ihre Privatstellung im Ausschuße geltend zu machen, dadurch geltend zu machen, daß ihr gewählter Vorsteher das Recht hat, mit einem votum informativum im Ausschuße zu erscheinen, s, wüßte ich wirklich nicht, wie man, wenn man nicht die Prinzipien des Gemeindegesetzes, die Prinzipien der Wahl umstoßen wollte, noch mehr zugestehen könnte. Obwohl ich also von Seilen der Regierung weder das VIII. Hauptstück des Commissions-Entwurfes, noch auch den heutigen Antrag der Commission für nothwendig halte, so glaube ich doch, daß die Regierung keinen Anstand haben werde, dem Commisionsantrage beizutreten, wenn er in der Art angenommen wirb, wie ihn der Herr Berichterstatter heute dem hohen Hause formulirt hat.

Oberstlandmarschall: Die Erwägung und der Zusahantrag, den Se. Exc. der Herr Graf Clam zu seinem Antrag noch gestellt hat, lautet nachstehend, daß am Schluße seines Antrags noch gesagt wird, das Verhältniß der auf die einzelnen Wahlkörper entfallenden Ausschußmitglieder darf dadurch nicht geändert werben. Ich werde dann vor der Unterstützungsfrage den ganzen Antrag mit diesem Zusatzantrag vortragen lassen.

Hofrath Taschek: Vor allem glaube ich bemerken zu müssen, daß die Commission ihren ursprünglichen Antrag noch immer für den richtigsten und den Grundsätzen einer geregelten Gemeindeordnung am entsprechendsten hält und nur aus dem Umstande, daß das hohe Haus mit einer so bedeutenden Zahl die beiden Antrüge der Commission zur Berichterstattung zugewiesen in ihren Antrag eingegangen ist, um ihrerseits das Möglichste ohne das System selbst zu gefährden vorschlagen zu können, den Wünschen entgegen zu kommen. Ich taun die Ansicht nicht theilen, baß es so viele Ortschaften geben wird, (Sensation) die gar kein Vermögen haben sollten. Ich zweifle etwa, wenn es auch noch so wenig ist, z. B. auch der Dorfplatz ist (Dr. Rieger: Nicht einmal) ein Gemeindevermö-gen und wenn die Gemeinde hören wird, daß auch das Geringste eine Vertretung haben wird, so werden die Wenigsten einstehen von diesem Rechte Gebrauch zu machen und sich eine Vertretung zu wählen. Ist Hieß der Fall, so ist der Vorwurf, daß die Commission nur auf vermögliche Gemeinden Rücksicht genommen hat, widerlegt, und es wird jede Ortschaft einen Vertrauensmann mit Informationsstimme in die Versammlung abschicken.

Was den Antrag Sr. Excellenz des Herrn Grafen Clam anbelangt, so würde selbst mit Rücksicht auf den nachträglichen Beisatz das Zahlenverhältniß wesentlich geändert. Denn, wenn wir, um es mit einem Beispiele ersichtlich zu machen und wieder auf die Gemeinde zurückzukommen, die aus 5 Ortschaften bestehen sollte, wo vom ersten Wahlkörper die ganze Steuersumme von der größten Ort-schaft geleistet wird, also drei Ausschußmitglieder auf dieselbe entfallen, in der 2. Klasse, wo die Steuersumme bann getheilt ist, von jeder Ortschaft Einer gewühlt würde, das würden bereits 6; und eben so in der 3. Summe, es würde dann das Verhältniß der ersten Wählergruppe stehen zu den übrigen wie 3 zu 12. Daß dadurch das Verhältniß im Interesse der Höstbesteuerten geändert worden ist, ist nicht zu bezweifeln. Das Auskunftsmittel, es dürfte dieses Verhältniß geändert werden, wird auf der anderen Seite die nothwendige Folge herbeiführen, daß die Zahl der Ausschußmitglieder ungeachtet der Zahl der Wahlberechten in jeder Gemeinde eine andere sei. In dem einen Fall werden wenigstens 15 Mitglieder sein, während wenn nur eine Gemeinde wäre, mit derselben Zahl oder einer etwas größeren nur 9 Mitglieder wären. Das war jedenfalls eine Ungleichheit. Uibrigens kann ich nicht umhin, darauf hinzuweisen, daß der Antrag Sr. Excellenz des Hrn. Grafen Clam-Martinic zwar nicht an den vom Hrn. Regierungsvertreter gerügten Gebrechen leide, aber doch im Grunde genommen mit dem Antrage, der im §. 34 des Minoritätsvotums gestellt worden ist, welcher bereits vom h. Hanie abgelehnt worden ist, in Wesenheit wieder zusammen füllt und dann heißt es: "Die Zahl der Vertreter ist auf die zu den Gemeinden gehörigen Ortschaften und Gutskörper nach Verhältniß der Bevölkerung und Steuerzahlung zu vertheilen und auf jede Ortschaft und Gutskörper soll mindestens ein Vertreter entfallen". Sollte man dieses Verhältniß nicht durchführen, so würden im Zahlverhältniß Absonderlichkeiten vorkommen, daß es jedenfalls bedenklich erscheinen dürfte, daß z. B. bei einer Gemeinde eine kleine Ortschaft, wie wir sie zugestandener Maßen haben mit 5—6 Wäh-lern, sei. Wenn diese den Vertreter abordnen dürfte und die Hauptortschaft 500 Wähler hätte, und auch


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das Verhältniß der Steuerzahlung so hoch stehen müßte, um sie ins Gleichgewicht herzustellen, dieselbe eben so viele Mitglieder wählen, als diese gewählt Hat, dadurch würde ein ungeheuerer Ausschuß zusammenkommen. Der Zweck der Gemeindevertretung ist zunächst bei der Gemeinde der, welcher aus der directen Betheiligung aller Wahlberechtigten aus der ganzen Gemeinde hervorgehen soll. Dieses würde durch die von Sr. Excellenz dem Grafen Clam-Martinic vorgeschlagene Weise nicht mehr geschehen, es würden nicht alle Wahlberechtigten an der ganzen Vertretung, sondern nur einzelne Ab-theilungen in den einzelnen Wahlen sich betheiligen. Die Hinweisung auf die Hauptstadt Prag kann in dieser Beziehung nichts ändern, bei einer so ungeheueren Anzahl von Wahlberechtigten und der so großen Zahl von Ausschußmitgliedern ist es nicht zu leugnen, daß das Verhälniß sich kleinen Gemeinden gegenüber wesentlich anders Herausstellt.

Was noch endlich den Antrag Sr. Excellenz des Grafen Rothkirch anlangt mit den Virilstimmen, erlaube ich mir zu bemerken, daß insofern in demselben eine Consequenz wäre, wenn das Recht einer solchen auch wie es bei Gutsgebieten geschehen ist, auf gewisse Steuerzahlungen gebunden würde; so lange aber dieses nicht der Fall ist, würbe das Verhältniß jedenfalls ungleich sein. Das Auskunftsmittel der Commission scheint daher den Verhältnissen zu entsprechen und ich glaube in dieser Beziehung den Antrag dem h. Hause zur Annahme empfehlen zu sollen.

Oberstlandmarschall: Nachdem der Antrag des Herrn Grafen Clam-Martinic derjenige ist, der sich von den Anträgen der Commission am weitesten entfernt und unterscheidet, werde ich ihn zuerst zur Unterstützungsfrage und zur Abstimmung bringen.

Bitte ihn noch einmal vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest: Das hohe Haus wolle beschließen, zum §. 14 sei als Schluß-alinea beizufügen:

1. Rücksichtlich der Veitheilung der Ausschußmitglieder auf die einzelnen zu einer Ortsgemeinde vereinigten Ortschaften sind die Bestimmungen der Wahlordnung maßgebend.

2. Es sei in die Wahlordnung am passenden Orte folgende Bestimmung aufzunehmen: "Wenn mehrere Ortschaften zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind, ist, insofern dießfalls ein Einverständniß nicht erzielt wird, die auf jeden Wahlkörper entfallende Zahl von Ausschußmitgliedern auf die einzelnen Ortschaften nach Maßgabe der Steuersumme zu vertheilen. Bruchtheile sind auf die nächste höhere Zahl zu ergänzen. Das Verhältniß der auf die einzelnen Wahlkörper entfallenden Ausschußmitglieder darf dadurch nicht geändert werden."

Slavný sněm račiž uzavřití:

1) K §. 14 budiž ku konci přidáno, jak se má výbor rozděliti na jednotlivé osady z nichž se skládá místní obec, budiž ustanoveno v řádu volebním;

2) ve volebním řádu budiž na vhodné místo vřaděno ustanovení toto : Skládáli se obec místní z více osad, má se počet výboru, jenž připadá na každý sbor volební, rozděliti na jednotlivé osady podle daní — Zlomky doplněny buďtež počtem nejblíže vyším. Poměr údů výboru vypadající na jednotlivé osady, nemá tím býti změněn.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben; — wird unterstützt. Ich werde zur Abstimmung schreiten.

Clam-Martinic: Ich bitte die Abstimmung nach den 2 Abtheilungen vornehmen zu lassen.

Schmidt liest die Abtheilung 1.

Sladkowský: Ich bitte Exc. das kann nicht geschieden werden, denn, wenn die erste angenommen würde, und die zweite verworfen, so wäre dadurch der h. Landtag wirklich gezwungen, Aenderungen in der Wahlordnung vorzunehmen.

Ich glaube daher, daß beide so zusammenhängen, daß sie auch vereint zur Abstimmung gebracht werden müssen. (Rufe: sehr gut.)

Oberstlandmarschall: Ich habe auch geglaubt, daß das nicht möglich ist, baß wir in diesem Paragraphe beschließen können, einen Zusatz zu machen, wenn wir nachträglich diesen Zusatz verwerfen und ich ....

Clam-Martinic: Ich lege kein Gewicht darauf, indessen ich hielt es für logischer, daß über jeden Punkt einzeln abgestimmt werde. Wenn aber das Haus wünscht, so bitte ich über das Ganze auf einmal abzustimmen.

Oberstlandmarschall: Ja,ich glaube auch; ich bitte also über das Ganze abzustimmen.

Kellersperg: Ich bitte noch einmal um das Wort, zu einer persönlichen Bemerkung. Der Herr Berichterstatter hat in seiner Rebe erwähnt, daß meine Gründe bezüglich der Behauptung, daß bet dem Antrage des Herrn Grafen Clam das System der Wahlordnung verletzt sei, nicht haltbar seien. Uiber mein Befragen, wie dies gemeint sei, hat sich der Herr Berichterstatter darauf berufen, daß, weil während meiner Rede der Beisatz des Hrn. Grafen Clam übergeben worden ist, mein Ausspruch unrichtig geworden wäre.

Es ist richtig, daß der Antrag des Grafen Clam durch den späteren Beisatz dem Princip gegen-über in etwas gemäßigt worden ist, aber ungeachtet der jetzigen Stylisirung, muß ich dennoch im Namen der Regierung behaupten, daß derselbe den Principien ber Wahlordnung und dem Gemeindegesetz direct widerspreche. (Oho.)

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag des Hrn. Grafen Clam-Martinic in seiner Totalität zur Abstimmung bringen und bitte jene Herren, die dafür sind, dieß durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Zähl 75.)


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Ich bitte die Gegenprobe. (Zählt.) Es ist die Majorität.

Es ist also der Antrag verworfen.

Nun werde ich den Antrag Sr. Excellenz des Grafen Rothkirch zur Abstimmung bringen; zuerst werbe ich die Unterstützungsfrage stellen.

Ich bitte ihn noch einmal vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest denselben deutsch, Actuar Dr. Seidl böhmisch.

Der h. Landtag wolle beschließen, folgende Bestimmung an geeigneter Stelle der Gemeindeordnung einzureihen:

"Ist eine Ortschaft, welche einen Ortsaus-"fchuß hat (§. 108) im Gemeindeausschuße nicht "vertreten, so steht ihrem Ortsvorsteher das Recht "zu in den Gemeindeansschuß zu treten. Derselbe "wird in die festgesetzte Zahl der Äusschußmänner "nicht eingerechnet."

Slavný sněme račiž uzavřití, aby v řád obecní vřaděno bylo na patřičném místě ustanoveni následující:

Kdyby osada, v které zřízen jest zvláštní výbor místní (§. 108), zastoupena nebyla ve výboru obecním, přísluší představenému oné osady, vstoupiti do výboru obecního. Tentýž nemá však vpočten býti do ustanoveného počtu údů výboru obecniho."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. Er ist unterstützt. Ich werde ihn zur Abstimmung bringen und bitte diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, aufzustehen. (Zählt) 80. Ich bitte, die Gegenprobe. ES ist die unbedingte Majorität, (zählt) 96. Der Antrag ist verworfen. Nun werde ich den Antrag der Commission zur Abstimmung bringen.

(Sekretär Schmidt liest den Antrag der Commission deutsch, Actuar Dr. Seidl böhmisch:)

"Ist eine Ortschaft, welche einen Ausschuß hat "(§. 108) im Gemeideausschuße durch kein Mitglied vertteten, so steht es ihrem Ortsvorsteher frei, in den "Ausschußsitzungen mit berathender Stimme zu erscheinen."

"Neníli osada, v které podlé §. 108, zři-zen jest výbor místní, nižádným oudem zastoupena ve výboru obecním, zůstaveno jest jejímu představenému místnimu, aby se zúčastnil v poradách výborových, ač jemu jen přísluší hlas poradní."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejeni-gen Herren, welche für den Antrag der Commission find, aufzustehen. (Angenommen.)

Was den Platz betrifft, wo dieser Paragraph zu formuliren und einzufügen sei, stelle ich den Annag, dies dem Comité zu überlassen, diesen Paragraph an die betreffende Stelle einzufügen. Ich bitte, insofern das Haus damit einverstanden ist, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Nun kommen wir zu dem §. 14 der. in suspenso geblieben ist, weil eben diese Berathung angeordnet war und er nachher zur Abstimmung gebracht werden soll. Ich bitte die Herren, welche für die Annahme des Paragraphes sind, wie er von der Commission vorgeschlagen ist, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Nun gehen wir weiter, wo wir gestern geblieben sind. zu §. 56.

(Aktuar Ansorge liest deutsch, Sekretär Schmidt böhmisch den §. 56.)

Vollziehung und Sistirung der Beschlüsse.

§. 56.

Der Gemeindevorsteher bereitet die dem Ausschuße vorbehaltenen Gegenstände zur Berathung in demselben vor.

Er hat die vom Ausschuße gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse in Vollzug zu sehen, falls aber die Beschlüße an eine höhere Genehmigung gebunden sind, vorher diese Genehmigung einzuholen.

Glaubt jedoch der Gemeindevorsteher, daß ein gefaßter Beschluß den Wirkungskreis des Ausschußes überschreitet, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßt, so ist er verpflichtet mit dem Vollzuge eines solchen Beschlußes inne zu halten und die Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann oder nicht, in allen nicht vom Staate an die Gemeinde übertragenen Angelegenheiten von dem Bezirksausschuße, sonst aber von der politischen Bezirksbehörde einzuholen.

Představenému přísluší usnešení vykonávati, a kdy je může zastaviti.

§. 56.

Představený obce má připravovati věci,, které má výbor na poradu bráti.

On má vykonávati usnešení od výboru dle zákona učiněná, a jest—li k nim prvé vyššího schválení potřebí, za schválení toto požádati.

Pakli by ale představený obce měl za to, že výbor v usnešení učiněném z mezi působnosti své vystoupil, nebo že usnešení zákonům odporuje, povinnen jest, usnešení takového prozatím nevykonávati a ve všech záležitostech, které nejsou od státu na obec přenešeny, výboru okresního, v ostatních však záležitostech politického úřadu okresního požádati za rozhodnutí, má-li usnešení vykonati čili nic.

Statthalterei-Vicepräsident Freih. v. Kellersperg: Der §. 56 ist nach der Anficht der Regierung einer der wichtigsten Paragraghe des Gemeindegesetzes, insofern, weil sich dieselbe mit jenem Wortlaute nicht einverstanden erklären kann, welcher von der Commission dem h. Hause vorgeschlagen wird. Die Differenz bezieht sich auf das Alinea 3. In der Regierungsvorlage heißt es: "Glaubt jedoch der Gemeindevorsteher, daß ein gefaßter Beschluß den Wirkungskreis des Ausschu-"ßes überschreite, ober gegen die bestehenden Gesetze "verstößt, so ist er verpflichtet, mit der Vollziehung "eines solchen Beschlußes inne zu halten und die


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Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen "werden kann ober nicht, von der politischen Bezirks-"hehörde einzuholen."

" In der Vorlage der Commission heißt es dagegen: "und die Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann oder nicht, in allen "nicht vom Staate an die Gemeinde über-"tragenen Angelegenheiten von dem "Bezirksausschuße, sonst aber von der politischen Bezirksbehörde einzuholen.

Es liegt daher die Differenz mit der Regierungsvorlage darin, daß nach dem Commissionsantrage in den der Gemeinde vom Staate übertragenen Angelegenheiten die Sistirung vom Bezirks-ausschuße aus zu gehen hätte. Meine Herren, ich werde in dieser Angelegenheit nicht viel sagen. Es ist hier der Artikel XVI des Gesetzes vom 5. März vorigen Jahres maßgebend.

Das ist ein gegebenes Gesetz, welches Geltung hat, und ich glaube es wird nicht schwer sein, das Hohe Haus zu bestimmen, dieses Gesetz einfach auf den vorliegenden Fall anzuwenden. —

Das Gesetz, der Art. XVI. sagt: "die Staats-"Verwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Ge-"meinden dahin, baß dieselben ihren Wirkungskreis "nicht überschreiten und nicht gegen die bestehenden "Gesetze vorgehen". Diesem Aufsichtsrechte ist der §. 55 der Regierungsvorlage ganz einfach correlat.

Wenn einmal der Gemeindevorsteher selbst fin-det, daß ein gefaßter Beschluß den Wirkungskreis des Ausschußes überschreitet, (wie es im Art. XVI ausdrücklich heißt) oder baß er gegen bestehende Gesetze verstoße; wenn das einmal der Gemeinde-Vorsteher findet, so ist gewiß die Vermuthung vorhanden, daß einer dieser beiden Fälle eingetreten sei.

In diesem Falle bleibt nichts anderes zu thun übrig, als den Beschluß zu sistiren und die Entscheidung der Bezirksbehörde barübe einzuholen, wie es der Art. XVI ausdrücklich vorschreibt. Es ist über die Stylisirung des Art. XVI über den vermeintlichen Widerspruch mit dem Art. XVIII des Gesetzes vom 5. März vorigen Jahres so viel Gediegenes in den beiden Häusern des Reichsrathes zu Wien gesprochen worden, und jene Herrn, welche sich mit dem öffentlichen Leben abgeben, haben dieser Angelegenheit gewiß ihre Aufmerksamkeit der Art zugewendet, daß ich nicht nöthig habe, viele Worte darüber zu verlieren.

Die Regierung besteht auf dem gegebenen Gesetz. Es handelt sich hier nicht de Iege ferenda es handelt sich de lege lata. Dieses Gesetz ist in diesem Paragraphe zur Anwendung zu bringen. Das ist mein Antrag, das ist meine Bitte. Was die Form anbelangt, so habe ich zwar schon einmal erwähnt, daß nach meiner Ansicht, welche wie ich glaube die richtige ist, die Regierungsvorlage eigentlich das Fundament, den Hauptantrag bilde, und daß der Commissionsbericht und alle anderen Antrüge sich nur auf diese Vorlage basiren können. Das begründet eben den Unterschied bezüglich der Debatte bei einem Gesetze, welches nicht Regierungsvorlage ist, und bei einem Gesetze welches Regierungsvorlage ist.

Ich habe damals erwähnt, daß ich mich in gewöhnlichen Fällen damit begnüge, wenn der §. der Regierungsvorlage zuletzt zur Abstimmung komme, wenn alle übrigen Amendements gefallen sind. Der §. 56 der Commission ist aber von so prinzipieller und vitaler Wichtigkeit, daß ich mir erlaube, das hohe Haus zu bitten, über den Antrag der Regierung früher abzustimmen, als dieß über den Antrag der Commission geschieht. Und zu diesem Ende beantrage ich folgendes Amendement: "In dem §. 56 des Commissionsberichtes in dem Alinea 3 ist die Stelle: "in allen nicht vom Staate an die Gemeinde über-"tragenen Angelegenheiten von dem Bezirksausschuße, sonst aber—auszulassen." Nach meinem Amendement wird daher das 3. Alinea lauten: "Glaubt jedoch der Gemeindevorsteher, baß ein gefaßter Beschluß den Wirkungskreis des Ausschußes überschreite oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, so ist er verpflichtet mit der Vollzugsetzung eines solchen Beschlußes inne zu halten und die Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann, oder nicht, von der politischen Bezirks-Behörde einzuholen."

Berichterstatter Taschek: Vor allem glaube ich darauf bemerken zu müssen, daß in 3ter Alinea 2 Druckfehler sich vorfinden. Es ist in der 4ten Zeile die anzeigende Art, statt der verbindenden gesetzt und es soll heißen "ausschreite, verstoße" statt ausschreitet und verstoßt. Es liegt mir ferner ob, die Commission von dem schweren Vorwurfe, daß sie die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. März 1862 durch diesen §., beziehungsweise durch den aufgenommenen Zusatz außer Acht gelassen hat, zu rechtfertigen.

Ich hoffe die Rechtfertigung wird mir gelingen. In den Grundsätzen vom 5. März 1862 ist nirgends eine Bestimmung deutlich enthalten, wem das Sistirungs recht zusteht. Es ist nun eine Folge des natürlichen Rechtes, baß diejenige Behörde, welche im Berufungswege den Bescheid, der sistirt werden soll, abzuändern hat, zunächst zur Sistirung dieses Beschlußes berufen sei. Von diesem Grundsatze, der in unserer Gesetzgebung so ziemlich als richtig angesehen wird, ausgehend, erlaube ich mir das hohe Haus auf den Wortlaut des Artikels 18 3.) sub c. aufmerksam zu machen. In diesem heißt es, die Entscheidung über Berufung gegen Beschlüße des Gemeindeausschußes in allen der Gemeinde nicht vom Staate übertragenen Angelegenheiten ist der Bezirksvertretung zuzuweisen.

Es ist also nach dieser Bestimmung, Bechlüßen des Gemeindeausschußes gegenüber, in der Regel die Bezirksvertretung durch ihren Ausschuß diejenige Behörde, die in zweiter Instanz darüber entscheidet. ES war daher nur eine Folgerung aus diesem Grundsatze, daß dieser Behörde das Recht angeräumt worden ist, die Sistirung in allen nicht vom Staate


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ausgeschriebenen Angelegenheiten dem Bezirksaus-schuße zuzuweisen und zu übertragen.

ES kam auch der Commission zu berücksichigen, in welche Lage die Gemeindevertretung gebracht wird, wenn es dem Vorsteher zustände, jeden Beschluß des Gemeindeausschußes der Wirksamkeit der selbst gewählten Behörde zu entziehen, wenn er sich an die politische Behörde verwenden und dieselbe um Sistirung dieses Beschlußes ersuchte. Es wäre damit die Autonomie der Gemeinde in ihren urwüchsigen Angelegenheiten ganz aufgehoben. Eine Gefahr dem Staate gegenüber hat die Commission in ihrem Antrage durchaus nicht finden können, und das zwar ans doppelten Gründen:

1. Ist ja im Gesetze über Bezirksvertretungen die politische Behörde berechtigt, jeden Beschluß des Bezirksausschußes zu sistiren.

Wenn nun also selbe des Dafürhaltens ist, daß der Beschluß des Gemeindeausschußes vom Bezirks-ausschuße nicht hätte gebilligt werden sollen, so kann sie in diesem Wege die Ausführung desselben ver-eiteln und die Entscheidung der vorgesetzten höheren politischen Behörde herbeiführen, indem gegen die Sistirung nur der Rekurs an die Statthalterei offen steht. Aber noch weiter, ein noch kräftigeres und sichereres Mittel liegt im §. 102. Es handelt sich nämlich hier um einen Beschluß des Gemeindeausschußes. Das 3. Alinea des §. 102 sagt, die polit. Behörde kann zu diesem Ende die Mittheilung der Beschlüsse des Gemeindeausschußes und die nothwendigen Aufklärungen verlangen, und ist, wenn der Gemeindeausschuß Beschlüsse gefaßt hat, welche den Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten, berechtigt und verpflichtet, die Vollziehung solcher Beschlüsse zu untersagen, wogegen der Rekurs an die Statthalterei offen steht.

Es ist bereits vom Ausschuß dasjenige aufgenommen worden, was die hohe Regierung anstrebt. Der Ausschuß wollte nur die Stellung vermeiden, daß der Vorsteher gewissermaßen als Kläger gegen den Gemeindeausschuß auftritt und daß er da Hilfe sucht, wo er seiner natürlicheť Bestimmung nach die Hilfe nicht zu suchen hat, sondern von der selbst-gewählten Vertretung.

Ich glaube daher, daß durch den Antrag der Commission den Bedenken der Regierung ganz vorgebeugt ist, daß aber die Autonomie der Gemeinde soweit es möglich war, auch in dieser Stellung ohne Nachtheil und Schaden der Regierung aufrecht erhalten worden ist. Ich glaube also nicht, daß die Commission durch ihren Antrag sich eine Ueberschreitung, eine Verletzung der in dem Gesetze vom 5. März 1862 aufgestellten Grundsätze schuldig gemacht hat. (Bravo von allen Seilen).

Miesel v. Zeileisen: Trotz der Erklärung des Herrn Berichterstatters, kann ich doch das Bedenken nicht unterdrücken, daß der §. 102 mit dem §. 56 nicht in Uebereinstimmung ist; im §. 102 ist nämlich ausdrücklich gesagt, daß die Bezirksbehörde Verpflichtet und berechtigt ist, die Vollziehung von Beschlüssen der Gemeinde zu untersagen; während im §. 5s ausdrücklich gesagt ist, daß die Sistirung von Beschlüssen, welche den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde betreffen, vom Bezirksausschuße zu geschehen hat. Wenn also nach §. 56 der Bezirksausschuß als dasjenige Organ hingestellt wird, welches die Beschlüsse, die den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde betreffen, untersagt, dann weiß ich nicht, was geschehen soll, wenn die Bezirksbehörde nicht in Uebereinstimmung ist mit der Ansicht des Bezirksausschußes. Der Bezirksausschuß sagt, der Beschluß der Gemeinde ist durchführbar, die Bezirksbehörde aber, der Beschluß ist zu sistiren. Wer hat da Recht? wer hat die letzte Verfügung, zu treffen?

Taschek: Ueber eine solche Beschwerde ent-scheidet die Statthalterei.

Miesel v. Zeileisen: Aber ich bitte, es ist leine Beschwerde da. sondern der Gemeinde-vorsteher zeigt dem Bezirksausschuß an, daß der Beschluß sistirt werden soll, der Bezirksausschuß faßt die Entscheidung, der Beschluß ist nicht zu si-stiren, mittlerweile erfährt es die Bezirksbehörde (Dr. Görner: dann kommt die Statthalterei und findet, er ist nicht zu sistiren.)

Abg. Wolfrum: Ich hatte die Ehre Mitglied der Commission zu sein und war ebenfalls der Ansicht, daß die Bestimmung, die hier von der Mehrheit der Commission aufgenommen worden, mit dem Wortlaute des Gesetzes vom 5. März 1862 nicht vereinbar sei, ich wurde jedoch überstimmt, behielt mir aber ein Votum vor und erlaube mir in ganz kurzen Worten dem hohen Hause meine Ansicht mitzutheilen. Der Herr Berichterstatter beruft sich auf den §.18 lit. c, wonach dieses begründet werden soll, daß in einem solchen Falle die Beru-fung an den Bezirksausschuß gehen kann.

Lit. c. heißt: die Entscheidung über die Berufung gegen Beschlüße des Gemeindeausschußes in allen der Gemeinde vom Staate übertragenen Angelegenheiten geht an den Bezirksausschuß oder die Bezirksvertretung.

Nun bin ich aber der Ansicht, daß hierdurch-aus nicht von einem selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde in den betreffenden Angelegenheiten die Rede ist, denn der §. handelt von dem Falle, wenn der Wirkungskreis des Ausschußes überschritten wird, oder das bestehende Gesetz verletzt, (Ganz recht) oder dagegen verstoßen wird. Das kann ich unmöglich zu dem selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde rechnen, darüber meine Herren, soll hier der Bezirksausschuß competent sein! Ich bin der Uiberzeugung, daß keine Regierung der Welt sich dieses Recht kann nehmen lassen, denn wenn der selbst-ständige Wirkungskreis darin läge ein Gesetz auszulegen, zu entscheiden, ob der Wirkungskreis überschritten wäre; da wird die Regierung negirt, es wäre die Freiheit der Staatsbürger gefährdet. (Bravo! Oho!)

Was der Herr Vorredner gesprochen hat,


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wenn der Bezirksausschuß findet, der Wirkungskreis ist nicht überschritten, oder das Gesetz ist nicht verletzt und die politische Behörde findet aber das Gegentheil, wer hat das Recht, hat der Vorredner gefragt. Die Frage ist gar nicht im Zweifel. Wer das Recht behalten wird, derjenige der die Macht hat, seine (Heiterkeit) Ansicht zur Geltung zu bringen, und sie wird sofort einen Competenzconflict heraufbeschworen haben, und die Regierung nicht umhin können, ihrer Ansicht Geltung verschaffen zu müssen; sie hat die Pflicht als Regierung dieses zu thun, und dann ist die Competenz des Bezirksausschußes einfach auf die Seite geschoben. (Heiterkeit!) Der größte Grund für mich ist aber der, daß die Frage, ob ein Gesetz verletzt oder ein Wir-kungskreis überschritten ist, nach der Natur der Sache in der Competenz der Regierung liegt, und daß wir als Staatsbürger dieses mit voller Beruhigung thun können, denn wenn ich auch die Autonomie der Gemeinde achte, so kann ich mich doch der Ansicht nicht verschließen, baß diese Autonomie von gewöhnlichen Bürgern ausgeübt und die vielleicht die Logik der Gesetze nicht so im Kopfe haben, bedenklich ist, daher also die Regierung jedenfalls competent sein muß.

Eine constitutionelle Regierung meine Herren! ist auch etwas ganz anderes, als eine absolute Regierung (Ja! Ja!) Eine constitutionelle Regierung bietet dem Volke Garantien, und wenn nun das noch dazu kommt, daß der selbstständige Wirkungskreis durchaus sich nicht auf die Auslegung der Gesetze erstrecken kann, da muß ich zu der Ueberzeugung kommen, daß die Vorlage der Regierung richtig sei, und ich erlaube mir, dafür zu stimmen.

Dr. Trojan: Meine Herren! Wenn Sie die Ansicht des Herrn Vorredners theilen, bitte ich nur, den Unterschied zwischen dem selbstständigen und übertragenen Wirkungskreise aus dem ganzen Gesetze zu streichen. Ist aber der selbstständige Wirkungskreis Wahrheit, soll es sein, dann bitte ich, dem Gemeindevorsteher nicht zuzumuthen, ja aufzutragen, daß er in allen Zweifeln zum Bezirksvorsteher wie zum heiligen Geist laufe, und da die Belehrung erhalte. Er muß wie Jeder einzelne von uns auch die Gesetze verstehen, und auszulegen wissen und in schwierigen Fragen, namentlich aber selbst in dem übertragenen, im natürlichen Wirkungskreis würde er wirklich nicht die politischen Behörden zu Interpreten, zu unzweifelhaften Interpreten der Gesetze wählen, denn den politischen Be-hörden, der Regierung ist der Einfluß wirklich gewahrt, ich glaube fürchten zu müssen, zu sehr. Der Reichsrath hat uns mit einem Gesetz bescheert, meine Herren! es ist der §. 16, an dem, wie wir anlangten, alle, ob Centraliften, ob Föderalisten, stehen blieben und sich gestanden, es ist nicht vereinbar mit dem ganzen System des selbstständigen Wirkungskreises, aber wir haben ihn, um die Sanction nicht aufzuhalten, getreulich hingenommen, und dadurch glaube ich ist genug gethan.

Daß wir aber in jeder Bestimmung diesen Einfluß noch weiter verpflanzet, noch weiter gestellt, noch erweitert Hütten, das schien uns wahrlich nicht angezeigt. Nehmen Sie einen selbstständigen Wirkungskreis an, so bitte ich ihn durchzuführen, dann unterstellen wir den Gemeindevorstand, die Gemeindevertreter unter den Bezirksvorstand und die Bezirksvertretung. Diese sind ja gewählt, es sind Vertrauensmänner, es ist die Elite aller Interessen und Stände des ganzen Bezirkes, und die verdienen wohl auch Vertrauen, daß sie die Ordnung und das Gute haben, wollen, daß sie das Gesetz verstehen und beobachten wollen.

Gehen sie von dem Grundsatze aus, daß der jüngste Beamte mehr Verstand, mehr Einsicht, mehr redlichen Willen und Liebe für die Ordnung und das Gesetz habe, bann bitte ich die ganze Bezirks-vertretung auch aufzuheben, denn so ist gar kein Nutzen davon (Výborně).

Brinz: Ich meine Herren, halte es für ganz verfehlt, daß man in dieser Frage von der Unter-scheidung des natürlichen und selbstständigen Wir-kungskreises ausgehet, und ich muß auf das zurück, kommen, womit Wolfrum, begonnen hat. Wenn es sich um Fälle handelt, in denen der Wirkungskreis der Gemeinde überschritten wird, so ist ein Fall fraglich, wonach etwas geschehen ist, was eben weder im natürlichen noch dem übertragenen Wir-kungskreis angehört, und wenn man ihn nach den 2 Kategorien des natürlichen und des übertragenen Wirkungskreises zweierlei Competenzen statuiren wollte, so müßte mau folgerichtig auch eine dritte statuiren, die Fälle im Auge halten, wo weder eine Function des natürlichen noch des selbstständi-gen Wirkungskreises vorliegt, sofort aber glaube ich, ist auch in dieser Frage vor allem der Buchstabe des Gesetzes entscheidend, und es kann nichts sicherer sein, als der §. 56 und Art. 16 geradezu einen und denselben Gegenstand betreffen, nämlich, daß der Wirkungskreis der Gemeinde überschritten ist, oder daß es fraglich ist, ob er überschritten wird.

Die Fraglichkeit zu entscheiden, statuirt der Artikel 16 als Sache der Staatsverwaltung. Es wird als Sache des Aufsichtsrechtes qualificirt, und ganz unzweifelhaft der Staatsverwaltung anheim gestellt. Ich glaube nun nicht, daß zweierlei Facto-ren neben und miteinander dieses Aufsichtsrecht aus-üben können. Was der Herr Berichterstatter aus dem Artikel 18 bezüglich der Berufung deduzirt, das gehört eigentlich nicht hierher. Denn was be-züglich der Berufung, das gilt nicht bezüglich des Oberaufsichtsrechtes.

Ein großer Unterschied liegt schon darin, daß da nur über Verletzung irgend einer Partei eingeschritten wird, während das Oberaufsichtsrecht ex officio und ohne Einlangen von Interessenten geübt wird.

Ich kann wirklich nicht begreifen, wie nach dem 1. Alinea des Artikel 16 die Frage zweifelhaft sein kann.

(Rufe: Schluß!)

Oberstlandmarschall: Es ist der Schluß

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der Debatte beantragt worden, ich muß also zuerst über den Schluß der Debatte abstimmen lassen. Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, aufzustehen (Angenommen).

J. U. C. Sladkowský: Ich würde mir ein Gewissen daraus machen, auch nur durch wenige überflüßige Worte die kurze Zeit, die uns zugemessen ist, zu vergeuden; ich würde mir aber ein noch größeres Gewissen daraus machen, vielleicht die Realisirung des so allgemein gewünschten Gemeindewesens und Gemeindegesetzes dadurch zu vereiteln, daß ich jetzt meine Meinung gegen die Ansicht des Regierungs-Commissärs ausspreche, wenn ich nicht vollkommen überzeugt wäre und nicht glaubte, daß es in dem Buchstaben des Gesetzes liege, daß dadurch das Aufsichtsrecht des Staates in keiner Weise benachtheiligt sein könne. Das sind ja zwei verschiedene Bestimmungen; es ist eine Bestimmung, welche hier für den Gemeindevorsteher gegeben ist, wie er sich für seine Person verhalten soll oder sich schützen soll durch die Entscheidung der Bezirksbehörde; und das Recht des Staates ist dadurch gar nicht beeinflußt, denn der Gesichtspunkt, welcher dem Herrn Vorredner nicht klar zu sein scheint, ist mir durchaus klar. Wenn einmal, mag es die Gemeinde ober die Bezirksvertretung entschieden haben, wenn einmal die Bezirksbehörde einsieht, ober es für gut erachtet, daß ein gefaßter Beschluß sistirt werden soll, so hat sie das Recht, ihn, noch immer zu sistiren, ob es ein Beschluß der Gemeinde, oder ein Beschluß der Bezirksvertretung ist; und wenn man mich frägt, wer soll sich beschweren? so glaube ich, derjenige, der sich dadurch beschwert fühlt, und ich glaube in dieser Beziehung ist eine höhere Instanz nothwendig, d. i. die Statthalterei, an die sich allenfalls im schlimmsten Falle die Bezirksbehörde zu wenden hat, damit der von dem Bezirksausschuße angefochtene Ausspruch von der höheren Behörde bestätigt werde. Ich glaube also, daß es nicht nöthig ist, daß das kein Mensch nachweisen kann, daß das Aufsichtsrecht im geringsten Falle eine Benachtheiligung ist.

Oberstlandmarschall: ES ist der Schluß der Debatte ausgesprochen.

Graf Clam-Martinic: Ich hatte zwar noch das Wort, aber ich verzichte darauf.

Kellersperg: Ich erlaube mir auf die letzte Bemerkung nur zu erwähnen, daß ich glaube, in dem §. 56 Alinea 3 sei es klar ausgesprochen, Wienach in den, den Gemeinden vom Staate nicht übertragenen Gegenständen, die Bezirksbehörde nach diesem 8. kein Sistirungsrecht erhalte. Nach dem Artikel XVI Alinea 1 des Gesetzes vom 5. März 1862, hingegen hat die Staatsverwaltung das Aufsichtsrecht und als erstes Corrolar dessen das Sistirungsrecht, dieses Recht hat sie nicht allein in den Gegenständen des natürlichen selbstständigen. sondern auch des übertragenen Wirkungskreises. Darin besteht die Differenz. Wenn der Artikel XVI unterscheiden würde, so würde ich nicht anstehen zu sagen, § 56 correspondirt mit dem Artikel XVI, Nachdem also das Aufsichtsrecht, Sistirungsrecht der Staatsverwaltung auch in den Fällen zusteht, wenn der Gemeinde Vorsteher selbst sagt:

"Der Wirkungskreis ist überschritten, oder das Gesetz ist verletzt," so kann es doch keinen andern deutlicheren Fall geben, wo die Staatsverwaltung das Aufsichtsrecht üben muß, als den, wenn der Gemeindevorsteher selbst anzeigt, das ist gegen das Gesetz, das gegen den Wirkungskreis geschehen. — Ich muß aufrichtig sagen, ich habe lange nachgedacht, wie die Herren im Stande waren, diesen Schlußabsatz des §. 56 mit dem Artikel XVI in Einklang zu bringen. Aber ebenso wie dem Deputirten Brinz ist es mir nicht gelungen eine Vereinbarung herauszubringen.

Trojan: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Die Debatte ist geschlossen.

Trojan: Das wußte ich nicht.

Freiherr von Kellersperg: Es ist erwähnt worden, es sei nirgends bestimmt, wer sistiren solle. Das ist eine Einwendung, die sich, glaube ich, wohl sehr widerlegen läßt. Das Aufsichtsrecht des Staates kann ja doch nur dadurch geübt werden, daß der Staat, wenn er in Kenntniß kommt, daß da oder dort der gesetzliche Wirkungskreis überschritten, daß da oder dort etwas ungesetzliches im Zuge ist, sagt: Halt, das darf nicht geschehen. — Wie man sich ein Aufsichtsrecht ohne Sistirungs-recht denken kann, weiß ich nicht zu vereinbaren.— Es ist ferner gesagt worden, im Artikel XVIII sub c stehe ja ohnedieß, daß Berufungen an die Bezirksvertretungen gehen, daher sei auch in diesem Falle das Sistirungsrecht Sache der Bezirksvertretung. Meine Herren, Entscheidungen der Rekurse sind eine ganz separate Sache. Sonderbar ist mir, daß gerade die Commission in dem von ihr gestern vorgelegten Statute über die Bezirksvertretungen im §. 72 das Prinzip, so wie ich es anerkannt, verlangt, es der Bezirksvertretung gegenüber anerkannt hat, und dennoch geht auch noch die Beschwerde an den Landtag. Also wüßte ich nicht, wenn die Commission dort die Sache für entsprechend, für zusammenstimmend mit dem Artikel XVI erachtet hat, wie es zu erklären, gegenüber dem bei weitem weniger wichtigem aber desto häusigerem Falle, wenn in einer Gemeinde ein derlei Fall sich ereignet. Der Hr. Berichterstatter sagte, der §. 102 hätte das schon aufgenommen, was ich wünsche, weil es dort heißt, dieses Aufsichtsrecht wird von der Bezirksbehörde geübt; dieselbe kann zu diesem Ende die Mittheilung der Beschlüsse des Gemeindeausschußes und die nothwendigen Aufklärungen verlangen, und ist, wenn der Gemeindeausschuß Beschlüsse gefaßt hat, welche den Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten, berechtigt und verpflichtet, die Vollziehung solcher Beschlüsse zu untersagen, wogegen der Recurs an die Sthalterei offen steht.

Erst später werde ich noch in der Lage sein


1247

dem hohen Hause vorzuführen, daß auch der §. 102 mit dem Artikel XVI nicht übereinstimmt. Aber andererseits frage ich, wie denn, wenn die Bezirks-behörde, wie die Regierungsbehörde, nicht zur Kenntniß der Beschlüsse kommt? Ist denn, wenn der Gemeindevorsteher, der Kraft seines Eides sein Amt zu verwalten hat, wie er es am besten glaubt, wie er es für recht hält, erkennt, dieses Gesetz ist über schritten, wenn er erkennt der Wirkungskreis ist über-schritten, ist dann nicht der Hauptfall vorhanden, wo die Staatsgewalt eingreifen muß; wenn als Kardinalpunkt des Staatsaufsichtsrechtes folgende Bestimmung an der Spitze steht: die Staatsverwaltung übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinden, daß dieselben ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und nicht gegen die bestehenden Gesetze vorgehen. Es ist auch erwähnt worden, der Artikel XVI sei getreulich in dem §. 56 der Commissionsvorlage hinübergenommen worden. Ja, meine Herren, wenn er hinübelgenommen wäre, so würde ich ja lein Wort zu verlieren haben. Ich bitte nur, daß er getreulich hinübergenommen wird; aber er ist hinübergenommen mit einem Beisatze, der die Hälfte des Artikels ungiltig macht und das werden Sie mir doch nicht zumuthen, baß ich dazu die Zustimmung von Seite der Regierung gebe. Aber wie gesagt, es handelt sich ja nicht äs lege ferrenda, sondern de lege lata, und ich glaube, in dieser Beziehung braucht man nicht viel Worte zu sagen, daß das Gesetz wie es gegeben ist, in die Gemeindeordnung auch aufzunehmen sei. Meine Herren! Es ist dieses Recht, was die Regierung sich vorbehält, von mehren Seiten angefochten, es ist dieses Recht aber auch von mehreren Seiten mit sehr wichtigen Worten als ein der Regierung wirklich zustehendes Recht hingestellt worden. Es ist gesagt worden, das Auf-sichtsrecht der Regierung ist ein anderes im verfas-sungsmäßigen, ein anderes im absoluten Staate; und das, glaube ich, ist eine sehr wichtige Bemerkung. Daß der Gemeinde ein große Autonomie eingeränmt ist, das wird in der Welt, glaube ich, Niemand leugnen können. Der selbstständige Wirkungskreis ist auf eine Art erweitert, auf eine Alt erhöht worden, wie es kaum gedacht weiden konnte, daß er erhöht werden würde. Wenn Sie einen Vergleich dieses Gesetzes mit dem Gesetze vom Jahre 1849, das denn doch in seiner Freisinnigkeit nie oder sehr selten angegriffen worden ist, anstellen, so werben Sie finden, baß die Autonomie der Gemeinde dermal bedeutend weiter gezogen ist, daß dießfalls dem Einfluße der Gemeinden so wichtige Dinge in die Hand gegeben worden sind, daß sie über den kleinen Wirkungskreis, den sie haben, sich gewiß nicht beschweren können, daß sie vielleicht nur sehr oft in Verlegenheit kommen werden - wie sie diesem großen Wirkungskreise gerecht werden sollen. Bedenken Sie alle Punkte des selbstständigen Wirkungskreises —die Regierung ist dem Lande gewiß mit Vertrauen entgegengekommen. Ich glaube die Regierung kann auch das Recht geltend machen, daß das Land ihr mit Vertrauen entgegenkommt. ES werben Uibelstände, Beschwerden vorkommen viele und viele, das gebe ich zu; aber es besteht ein Forum, ein öffentliches Forum, vor welchem die Beschwerden stets werden zur Sprache kommen können. Ich glaube, die Herren werden, wenn sie in ihrem Inneren auch nicht der Ansicht wären, daß die Regierung dieses Recht hat, wie es bereits Gesetz ist, werden nicht fehlen, wenn Sie beistimmen, es auszunehmen, eben aus dem Grunde, weil, wenn irgendwo Uibelstände Vorkommen sollten, es dem Landtage frei stehen wird, diese offen und frei zur Sprache zu bringen. Seien Sie überzeugt, die Regierung hat es bewiesen, daß sie bei vorgebrachten Uibelständen berechtigten Wünschen auch zu entsprechen weiß. Ich stelle daher an das hohe Haus die dringende Bitte, das Amendement, was ich vorgebracht, gütig an-nehmen zu wollen. Ich stelle diese dringende Bitte aus dem Grunde, weil ein Gesetz vorhanden ist, weil dieses Gesetz nicht verletzt werden darf und weil ich glaube, daß der hohe Landtag der letzte ist, der sich über ein Gesetz, das da besteht, hinaussehen wollte; ick müßte sonst, wenn die Mehrheit des h. Hauses dem Antrage der Commission beistimmen sollte, wieder bitten, das Gemeindegesetz lieber einstweilen ruhen zu lassen, und den Antrag zu stellen, daß der Artikel XVI des Gesetzes vom 5. März vorigen Jahres abgeändert werden möge. So lange er nicht abgeändert ist, muß er im §. 56 der Commissionsvorlage aufgenommen werden.

Dr. Taschek: Ich glaube nicht darauf hinweisen zu sollen, daß von dem Aufsichts- und Sistirungsrecht der Staatsverwaltung dem Gemeinde-Ausschuße gegenüber nicht im §. 56, sondern im §. 152 die Rede ist, hier handelt es sich um die Gemeindevorsteher, wie das bei sämmtlichen Behörden, die an eine Collegial-Berathung gebunden sind, der Fall ist, geht die Gesetzgebung von dem Grund ans, daß es möglich sei, daß das Collegium einer anderen Ansicht sei, als der Vorsteher und will in diesem Falle, um sicher zu gehen, dem Vorsteher das Recht einräumen, einstweilen den Beschluß des Collegiums zu sistiren und ihn anweisen, er soll sich bei einer höheren Behörde Belehrung über seine Ansicht einholen. Das Sistirungsrecht und die Ober-aufsicht des Staates wird daher in diesem Para-graphe gar nicht berührt und in Anspruch genom-men; darüber ist im §. 102 die entsprechende Bestimmung enthalten. Nur hat es der Commission geschienen, wenn die Frage aufgeworfen wird: bei welcher Behörde soll sich der Vorsteher über die Ansicht in einem gegebenen Falle Belehrung einholen? daß es nichts natürlicheres gebe, als, wenn zweierlei Wirkungskreis besteht, der Vorsteher bei der Behörde zweiter Instanz in Bezug auf den gegebenen Wirkungskreis sich die Belehrung einholen muß; die zweite Instanz in dem Falle gegen den Beschluß des Ausschußes in Gemeindeangelegenheiten ist nach dem Wortlaute des §. 108 die Bezirks-vertretung, beziehungsweise der Bezirksausschuß in

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dem übertragenen Wirkungskreise. Aber nach den Gesetzen über die politischen Behörden und in Conformität dieser in den Grundsätzen selbst ausgesprochenen Ansicht hat die Commission die Bestimmung aufgenommen, der Vorsteher hat sich nach Verschiedenheit der Fälle bei einer oder der anderen sich Rath zu erholen und die Belehrung, was er zu thun hat. Findet er aus was immer für einem Grunde, durch die Verwaltung desselben, einen Anlaß zu sistiren, so ist ihm das vollständige Recht im §. 102 gewahrt, und er kann dasselbe ausüben. Es ist der Commission nur die mißliche Stellung vorgeschwebt, wenn der Gemeindevorsteher in eigenen Angelegenheiten an eine andere Behörde zur Belehrung gewiesen wird, als die durch das Gesetz selbst zur Entscheidung in zweiter Instanz berufen ist.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir die Frage, ob der Herr Abgeordnete Wolfrum, da er die Form des Regierungsantrags vertheidigt hat, dießfalls einen Antrag vorlegt; ich werde ihn aufnehmen.

Ich habe nun gefragt, ob Sie einen Antrag stellen auf die Annahme des Paragraphes in der Form, wie er von der Regierung vorgeschlagen ist, weil Sie ihn so vertheidigt haben und nicht am Schluße gesagt haben, ob Sie einen Antrag stellen.

Abgd. Wolfrum: Ich erlaube mir, hier statt Alinea 3 den Wortlaut der Regierungsvorlage zu setzen.

Oberstlandmarschall: Dann bitte ich Ihren Antrag mir schriftlich herzugeben. Also meine Herren, ich werbe zur Abstimmung schreiten; und zwar in der Form, nachdem das zweite und erste Alinea des §. 56 nicht beanständet, und kein Aenderungsantrag eingebracht ist, früher über die ersten 2 Alinea des Paragraphs, und dann kommen wir zum 3ten Alinea, wo von Seite der Regierung, also auch von Seite des Herrn Wolfrum der Aenderungsantrag gestellt ist, statt des 3. Alinea die Fassung nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf aufzunehmen. Ich werbe also jetzt über das 1. und 2. Alinea abstimmen lassen und bitte die Herren, die für die Annahme dieser Alinea sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen) Nun kommen wir zum 3. Alinea und da werde ich den abändernden Antrag des Herrn Wolfrum, den Wortlaut der Regierungsvorlage als 3. Alinea einzufügen, zuerst zur Abstimmung bringen, weil das eine Abänderung des Commissionsantrages ist. Ich bitte ihn vorzulesen.

Landtagssectetär Schmidt (liest): "Glaubt jedoch der Gemeindevorsteher, daß der gefaßte Beschluß den Wirkungskreis des Ausschußes überschreite, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoße, vo ist er verpflichtet, mit der Vollzugsetzung eines solchen Beschlusses inne zu halten, und die Entscheidung der Frage, ob der Beschluß vollzogen werden kann, oder nicht, von der politischen Bezirks-Behörde einzuholen."

"Pakli by ale představený obce měl za to, že výbor v usnešeních svých z mezi působnosti své vystoupil, nebo že usnešení zákonu odporuje, povinnen jest, usnešení takové nevykonati a politický úřad okresní za rozhodnutí požádati, máli usnešeni vykonáno býti čili nic.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, es ist ganz geschäftsordnungsmäßig, wenn ich die Unterstützungsfrage nicht stelle, weil es sich hier handelt um den ursprünglichen Wortlaut der Regierungsvorlage und es ausdrücklich in der GeschäftsOrdnung steht, daß bei Regierungsvorlagen, die zur Abstimmung gebracht werden, die Unterstützungsfrage nicht stattfindet. Ich werde gleich zur Abstimmung schreiten und bitte die Herren, die für die Annahme dieses eben jetzt vorgelesenen Wortlautes sind, die Hand aufzuheben. Ich glaube, es wird die unbedingte Majorität sein. (Rufe: Gegenprobe.) Ich bitte die Herren, die gegen dies Amendement find, aufzustehen. (Zählt. Rufe: Namentliche Absimmung.)

Oberstlandmarschall: Ja das wird das Beste sein. — Ich bitte also, diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Antrags sind, mit ja, die dagegen sind, mit nein zu stimmen.

(ES wirb namentlich abgestimmt.)

Herr Fürst-Erzbischof zu Prag

" Bischof zu Budweis

ja

" Bischof zu Königgrätz

" Bischof zu Leitmeritz

" Rector Magnificus

" Adam Hermann

ja

" Aehrenthal Johann, Freiherr

ja

" Althan Michael Carl, Graf

ja

" Auersperg Carl Vincenz, Fürst

ja

" Auersperg Vincenz, Fürst

ja

" Bachofen v. Echt Clemens

" Becher Franz

ja

" Benoni Josef

nein

" Berger Maximilian

nein

" Bethmann Alexander, Freiherr

ja

" Bohusch v. Ottoschütz Wenzel, Ritter v.

" Brauner Franz

" Brinz Alois

ja

" Brosche Carl

ja

" Clstercienser-Abt von Osseg P. Bernhard

Athanas

" Clam-Martinitz Heinrich, Graf

nein

, Claudi Eduard

nein

" Čupr Franz

nein

" Černin Jaromir, Graf

" Černin Eugen, Graf

" Černin Ottokar, Graf

nein

" Conrath August

-

" Daněk Vincenz

-

" Daneš Franz

nein

" Desfours-Walderode Franz, Graf

" Doubek Eduard

ja

" Dotzauer Richard

nein

" Dwořák Sim

nein


1249

Herr Ehrlich Ludwig

ja

" Eisenstein August, Ritter von

nein

" Eisenstein Wenzel, Ritter von

nein

, Esop Josef

ja

, Eyssert Adalbert

" Faber Carl

" Fleischer Alelander

ja

" Frič Josef

-

" Fürstenberg Emil, Fürst

" Fürstenberg Maximilian, Fürst

ja

" Fürth I. W.

nein

" Fürstel Rudolf

ja

" Gabriel Josef

nein

" Görner Anton

nein

" Gréger Eduard

nein

" Grüner Ignaz

ja

" Grünwald Wendelin

nein

" Gschier Anton

" Haas Eusebius

" Hamernik Josef

nein

" Hanisch Julius

ja

" Hardtmuth Carl

ja

" Harrach Franz, Graf

" Hartig Edmund, Graf

ja

" Hafner Leopold, Ritter von Artha

ja

" Haßmann Theodor

" Hauschild Ignaz

" Hawelka Mathias

nein

" Herbst Eduard

nein

" Herrmann Franz

ja

" Hille Wolfgang

nein

" Hoffmann Gustav

ja

" Hubatka Carl

" Huscher Georg

ja

" Jellinek Carl

nein

" Jndra Jakob

nein

" Jaksch Anton

" Kellersperg Ernst, Freiherr

ja

" Klaudi Leopold

" Klawik Franz

nein

" Klier Franz

ja

" Kodym Franz

" Kopetz Heinrich, Ritter von

ja

" Korb von Weidenheim Franz, Freiherr

ja

" Korb von Weidenheim Carl, Ritter

" Král Josef

nein

" Kralert Franz

nein

, Krása Alois

nein

" Kratochwile Joh

" Kratochwyl Wenzel

nein

" Krejči Peter Franz, Weihbischof

" Krejči Johann

nein

" Kreuzherrn-Ordens-General Jakob Beer

ja

" Křiwanek Eduard

ja

" Krouský Johann

nein

" Kuh David

nein

" Kulda Ben. Mat

nein

" Lämmel Leopold, Ritter von

nein

" Lambl Joh. B.

nein

" Laufberger Franz

ja

Herr Ledebour Adolf. Graf

ja

" Leeder Friedrich

ja

" Leidl Franz

ja

" Liebig Johann

" Lill v. Lilienbach Alois

ja

" Limbek Johann, Ritter von

ja

" Limbek Carl, Ritter von

ja

, Lobkowitz Ferdinand, Fürst

nein

" Lumbe Josef

ja

, Machaček Josef

nein

" Maiersbach Adolf, Ritter von

nein

" Mallowetz Ernst, Freiherr

nein

" Maresch Anton

ja

" Maresch Johann

ja

" Mastný Vincenz

nein

" Matouschowsky Alois

nein

" Mayer Anton

nein

" Mayer Ernst

ja

" Mercandin Franz, Graf

" Miesl v. Zeileisen

ja

" Milner Wenzel

nein

" Mladota von Solopisk Franz, Freiherr

ja

" Morzin Rudolf, Graf

ja

" Neradt Franz

" Neumann Wenzel

nein

" Neupauer Carl, Ritter von

" Nostitz Albert, Graf

" Nostitz Erwein. Graf

" Nostitz Josef, Graf

nein

" Obst Gustav

nein

" Palacký, Franz

" Palme Josef

" Pankratz Franz

ja

" Peche Josef Carl, Ritter von

ja

" Pfeifer Josef

ja

" Pilz Theodor

ja

" Pinkas Ad. Maria

" Platzer Wilhelm

nein

" Plener Ignaz, Edler von

" Podlipský Josef

nein

" Pollach Stefan

nein

" Porak Anton

ja

" Pour Wenzel

nein

" Prachenský Josef

" Prämonstratenser-Abt zu Tepl Hainl Marian

" Pstroß Franz

nein

" Purkyně Johann

nein

" Ptačowský Karl

nein

" Redelhammer Eduard

ja

" Řezáč Franz

nein

" Rieger Franz Ladislaw

nein

" Riese-Stallburg Friedrich, Freiherr

" Ringhofer Franz

ja

" Römheld Ernst

nein

" Röster Anton

ja

" Rojek Johann

nein

" Rosenauer Wenzel

nein

" Roth Karl

" Roth Hieronymus

ja

" Rothkirch-Panthen Karl, Graf

ja


1250

Herr Rummerskirch Karl, Graf

ja

" Sadil Libor

nein

" Salm-Reifferscheid Franz, Altgraf

ja

" Sandtner Johann

ja

" Schandera Vincenz

nein

" Schary Joh. Mich.

ja

" Schicha Josef

nein

" Schindler Johann

nein

" Schlechta Anton

" Schlöcht Johann

ja

" Schmeykal Franz

nein

" Schmerling Anton Ritter v.

" Schmidt Franz

ja

" Schönborn Erwein, Graf

nein

" Schowanek Anton

nein

, Schreiter Anton

nein

" Schöder Anton

nein

" Schrott Josef

" Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst

ja

" Schwarzenfeld Ludwig, Ritter

nein

" Seidel Wenzel

nein

" Seifert Wenzel

ja

" Seitel Franz

ja

, Skarda Jakob

nein

, Skuherský Rudolf

" Sladkowský Karl

nein

" Slawik Josef

-

" Stamm Ferdinand

ja

" Staněk Johann B.

" Stangler Josef

ja

" Stangler Franz

nein

" Stark Johann Ant., Edler v.

ja

" Steffan Friedrich

nein

" Steffens Peter

nein

" Sternberg Jaroslav, Graf

ja

" Stickl Sigmund

nein

" Stöhr Anton

nein

" Strache Eduard

" Stradal Franz

nein

" Suida Franz

nein

" Swatek Laurenz

nein

" Swoboda Johann Franz

" Šembera Alois

" Skrejšowsky Johann

nein

" Strerowitz Adolf, Ritter von

ja

" Taschek Franz

nein

" Tedesco Ludwig

nein

" Tetzner Gustav

ja

" Thomas Leopold

ja.

" Thun-Hohenstein Franz, Graf, Sohn

" Thun-Hohenstein Leo, Graf

nein

" Thun-Hohenstein Leopold Graf

ja

" Thun-Hohenstein Theodor, Graf

" Thun-Hohenstein Oswald, Graf

ja

" Thurn-Taxis Hugo, Fürst

ja

" Tomek Wenzel

nein

" Tomiček Karl

nein

" Tonner Emanuel

nein

" Trenkler Anton, Gustav

ja

" Trojan Prawoslaw

nein

Herr Theumer Emil

ja

" Uher Franz

" Voith Ferdinand, Freiherr

ja

" Volkelt Johann

nein

" Waclawik Alois

" Waldstein Ernst, Graf

ja

" Wallis Friedrich, Olivier, Graf

ja

" Waňka Wenzel

" Weidele Ernst von Willingen

ja

" Wenisch Johann Ritter von

ja

" Wenzig Josef

ein

" Wiese Ignaz

nein

" Wojáček Anton

" Wokaun Franz

ja

" Wolfrum Karl

ja

" Wolkenstein Karl, Graf

nein

" Worowka Wenzel

" Wratislaw Josef, Graf

ja .

" Wucherer Peter, Freiherr

ja

" Zapp Karl Vl.

nein

" Zatka Ignaz

nein

" Zeleny Wenzel

nein

" Zessner Vincenz

" Zettwitz Kurt, Graf

" Zikmund Josef

nein

" Žák Johann

" Zeidler Hieronym., P., Präm. Abt von

Strahow

ja

" Zeithammer Ottokar

nein

Oberstland marschall (nach der Abstimmung) : Der Antrag ist mit 93 Nein gegen 86 Ja verworfen. (Bravo.) Ich werde nun den ursprünglichen Antrag der Commission in Betreff des Alinea 3 zur Abstimmung bringen, und bitte die Herren auf die Plätze sich zu begeben, damit ich sehen kann, wie die Abstimmung erfolgt. — Ich bitte die Herren, die für das 3. Alinea nach dem Wortlaute der Commission sind, aufzustehen. (Zählt) 87, ich habe den Herrn Berichterstatter nicht gezählt, es sind also 88. Ich bitte die Gegenprobe (zählt) 76, es ist also der Antrag nach der Commission mit 88 gegen 76 angenommen.

Jetzt, meine Herren, werde ich die Sitzung auf 40 Minuten unterbrechen und bann werden wir fortfahren.

(Nach der Unterbrechung.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, sich zu sehen, damit ich das Haus zählen kann, ob wir beschlußfähig find.

(Actuar Ansorge liest deutsch, Sekretär Schmidt böhmisch.)

Verwaltung des Vermögens.

§. 57.

Der Gemeindevorsteher führt innerhalb der Beschlüße des Ausschußes die Verwaltung des Gemeindevermögens, er führt die Aufsicht über die Benützung und Erhaltung des Gemeindegutes, verwaltet die Gemeindeanstalten und beaufsichtigt diejenigen, für welche eigene Verwaltungen bestehen; er leitet und überwacht die Ausführung aller Ge-


1251

deunternehmungen, verfügt in allen Gemeinde-Angelegenheiten, in sofern sie nicht zum Wirkungskreise des Ausschußes gehören, und besorgt das Armenwesen nach den bestehenden Einrichtungen.

O správě jmění.

S 57.

Představenému obce přísluší spravovati v mezech usnešení výboru jmění obecní, jemu přísluší dohlížeti, jak se statku obecního užívá a jak se statek ten zachovává, spravovati ústavy obecní a má dohlížeti k těm, pro které jsou zvláštní správy zřízeny; též mu přisluší říditi a přihlížeti k provedení všelikých podniknuti obecních, činiti opatření všeliká u vě cech obecních, ježto k působnosti výboru nenáležejí a péči míti o potřeby chudých dle opatření v příčině toho učiněných.

Berichterstatter Dr. Taschek: Der Paragraph der Regierungsvorlage wurde in zwei Theile getheilt, weil diejenigen Stellen, welche sich auf die Feilbietungen der, Sachen beziehen, nicht zur Vermögensverwaltung gehören. Uibrigens ist mit Ausnahme von unbedeutenden Textveränderungen die Regierungsvorlage beibehalten worden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Antrages der Commission sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

(Actuar Ansorge liest deutsch, Sekretär Schmidt böhmisch.)

Freiwillige Feilbietungen.

§. 58.

Der Gemeindevorsteher bewilligt die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen und sorgt für die genaue Beobachtung der in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften.

O dobrovolných licitacích.

§. 58.

Představenému obce náleží povolovati dobrovolné licitace věcí movitých a přihlížeti k tomu, aby se nařízení s strany toho vydané bedlivě zachovávala.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphen stimmen, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

(Landtagsactuar Ansorge liest deutsch, Secretär Schmidt böhmisch.)

Handhabung der Ortspolizei.§. 59.

Dem Gemeindevorsteher obliegt die Handhabung der Ortspolizei, insoferne nicht einzelne Geschäfte derselben landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen sind. (§. 28.)

Der Gemeindevorsteher hat sich hiebei nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu benehmen.

Er ist verpflichtet, die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlichen Maßregeln und Verfügungen rechtzeitig zu treffen und die hiezu nöthigen Geldmittel von dem Gemeinde - Ausschuße anzusprechen. Bei plötzlichen Unglücksfällen, wie z. B. Feu-ersbrünsten, Hochwässern u. dgl., ist der Gemeinde- Vorsteher berechtigt, die Leistung von Notharbeiten jeder Art, so weit solche zur Beseitigung der augenblicklichen. Gefahr nothwendig sind, zu verlangen, und jedes dazu taugliche Gemeindemitglied und selbst Fremde hiezu anzuhalten.

O konáni policie místní.

§. 59.

Představenému obce náleží držeti ruka nad policii místní, ač nejsou-li některé záležitosti k této policii se vztahující zákonem přikázány k orgánům císařským. (28.)

V čemž se představený obce zachovati má dle zákonů a nařízení o tom vydaných.

On jest povinnen, v pravý čas učiniti opatření k vykonání policie místní ne vyhnutelná a požádati výboru obecního za peníze, jichž k tomu konci potřeba.

Přihodilo-li by se nějaké náhlé neštěstí, jako na př. oheň, povodeň a p., může představený obce žádati, aby se neodkladné práce konaly, pokud jich k odvráceni okamžitého nebezpečenství nevyhnutelně potřebí, jakož má k pracem těm každého úda obce k nim schopného, ano i cizince přidržovati.

Berichterstatter Dr. Taschek: Der letzte Satz der Regierungsvorlage dieses Paragraphen wurde, da derselbe eine ganz eigene Gattung von Fällen, wo Verkehrungen nothwendig find, betrifft, als eigener Paragraph textirt; dagegen wurde im 3. Alinea eine Aenderung getroffen, weil die Sorge für die erforderlichen Geldmittel von Seite des Gemeindevorstehers nur darin bestehen kann, daß er den Gemeindeausschuß um die Bewilligung derselben anspricht.

Das letzte Alinea des Paragraphen, wie es der Commission vorgelegen ist, wurde angenommen, weil die Commission die Ansicht getheilt hat, daß es räthlich sei, allfälligen Zweifeln und möglichen Bedenken gegen die Autorität des Gemeindevorstehers in diesem Falle in Vornhinein zu begegnen, und den Collisionen, die durch die Eingriffe anderer Organe da eintreten könnten, dadurch vorzubeugen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphen sind, die Hand aufzuheben,

(Angenommen.)

(Ansorge liest deutsch, Schmidt böhmisch.)

Anzeige an die politische Behörde.

§. 60.

In allen Fällen, wo zum Schutze des öffentlichen Wohles, z. B. bei Epidemien, blos ortspolizeiliche Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen, ober wo zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Gemeindevorsteher unverzüglich die Anzeige an die politische Bezirksbehörde zu machen.


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Kdy má představený obce jisté nehody oznámiti úřado.

S. 60.

Jest-li že by však opatřeni, ježto obce v přičině policie místní dle působnosti své učiní k ochraně obecného dobrého nebyla dostatečná, na př. v čas nakažlivých nemocí, aneb jestli že by prostředky obce k odvráceni nebezpečenství nestačily, má to představený obce neprodleně politickému úřadu oznámiti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme des Paragraphen sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

(Ansorge liest teutsch, Schmidt böhmisch.)

Uibertragener Wirkungskreis.

§. 61.

Der Gemeindevorsteher besorgt die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde.

Er hat diese Geschäfte in der durch das Gesetz oder die Behörde vorgezeichneten Weise zu vollziehen.

Wird die Art der Ausführung ganz oder theilweise der Gemeinde überlassen, so ist er in dieser Beziehung an den Beschluß des Ausschußes gebunden.

In äußerst dringenden Fällen jedoch, wo der Beschluß des Ausschuß es ohne Schaben oder Gefahr vorläufig nicht eingeholt weiden kann, darf der Gemeindevorsteher nach eigenem Ermessen handeln, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Ausschußes sich erwirken.

Die Regierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises ganz oder theilweise durch ihre Organe und auf ihre Kosten versehen lassen.

O působnosti přenešené.

§. 61.

Představenému obecníma přísluší opravovati záležitosti přenešené působnosti obce, a má je vykonávati tak, jak zákonem vyměřeno, neb jak úřad nařídí.

Jestli zcela nebo z části obci zůstaveno, jak se věci tyto mají ve skutek uváděti, vázán jest v příčině toho usnešením výboru.

Byla-li by vlak věc velmi pilná a nemohlli by představený obce beze škody a nebezpečenství na usnesení výboru čekati, může dle svého zdáni činiti, jest ale povinnen neprodleně to výboru předložiti, aby potomně to schválil.

Vláda může dáti věci náležející k působnosti přenešené, zcela neb z části svými orgány a na své útraty spravovati.

Berichterstatter Dr. Taschek: Dieser Paragraph stimmt mit der Regierungsvorlage bis auf die letzte Zeile überein, wo die Worte: "auf ihre Kosten" einbezogen wurden; es schien der Commission selbstverständlich, daß, wenn die h. Regierung von dem Rechte, welches sie sich vorbehalten hat, den ihr übertragenen Wirkungskreis zurückzunehmen und sie durch ihre eigenen Organe erfüllen zu lassen, in diesem Falle auch von Seite der Regierung die Kosten getragen werden; aber um allen-fälligen Zweifeln und möglichen Beirrungen zu begegnen, hat die Commission es für nöthig erachtet, diese Bestimmung ausdrücklich ersichtlich zu machen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphen find, die Hand aufzuheben.

(Angenommen).

Actuar Ansorge liest deutsch, Secretär Schmidt böhmisch.

Ausübung der Strafgewalt.

§. 62.

In so weit die Gesetze und Vorschriften über die zum Wirkungskreise der Gemeinde (§. 28) gehörigen Zweige der Ortspolizei eine Strafsanction aussprechen, und in so weit die Uebertretungen dieser Gesetze und Vorschriften nicht durch das Strafgesetz verpönt sind, steht dem Gemeindevor-steher in Gemeinschaft mit zwei Gemeinderäthen das Strafrecht in derlei Uebertretungsfallen zu.

Andere Strafen, als Geldstrafen, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit Arreststrafen, dürfen nicht verhängt werden.

O konáni práva trestního.

§. 62.

Jest-li v zákonech a nařízeních, vydaných v příčině policie místní, k působnosti obce (§. 28.) náležejících, trest nějaký vyměřen a neníli na přestoupení těchto zákonů a nařízení zákonem trestním uložena nějaká pokuta, přisluší představenému obce společně se dvěma staršími obecními vykonávati v přestupcích takových právo trestní.

Jiných pokut nežli peněžitých a nebo nemohl-li by vinník platiti, jiné pokuty nežli vězení, není představenému obce dovoleno ukládati.

Hofr. Taschek: Der §. 62 stimmt mit jenem der Regierungsvorlage überein, nur daß das zweite Alinea, welches dahin geht, daß dieses Strafrecht im übertragenen Wirkungskreise ausgeübt wird, ausgelassen wurde, um Wiederholungen zu vermeiden, welche Bestimmung im §. 65 und zwar in directer Form aufgenommen wurde, dadurch, daß der Recurs gegen solche Straferkenntnisse an die politische Behörde zu richten, und dort zu erledigen sei. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtg. Actuar Ansorge liest: Anspruch auf Folgsamkeit und Recht zu Zwangsmitteln.

§. 63.

Jedermann in der Gemeinde ist dem Gemein-devorsteher in der Ausübung seines Amtes Achtung und Folgsamkeit schuldig.


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Ist zur Durchführung einer, in den Wirkungskreis des Gemeindevorstandes gehörigen Maßregel die Anwendung von Zwangsmitteln nothwendig, so hat der Gemeindevorsteher dabei nach den hie-für bestehenden besonderen Vorschriften vorzugehen.

Wenn die Vollziehung einer unaufschiedlichen, vorübergehenden ortspolizeilichen Maßregel es nothwendig macht, ist der Gemeindevorsteher ausnahmsweise auch berechtigt, eine Geldbuße bis zu 5 fl. oder im Falle der Uneinbringlichkeit Haft zu 24 Stunden anzudrohen.

Sekr. z. sněmu Schmidt: čte:

Představený obce může na každém poslušnosti žádati a užívati prostředků donucovacích.

§.63

Kdykoli koná představený obce úřad svůj, má mu každý v obci úctu prokázovati a jeho poposlouchati.

Bylo-li by potřebí, aby představený obce, opatření nějaké, k působnosti jeho náležící, provedl prostředky donucovacími, má se při tom chovati dle nařízení zvláště o tom vydaných.

Bylo-li by potřebí proto, aby nějaké pomíjející opatření neodkladné v příčině policie místní přišlo k vykonání, může představený obce výjimkou uložiti pokutu peněžitou až do 5 zl. nebo vězení až do 24 hodin, nemohl-li by vinník jinak platiti.

Hofrath Taschek: Das erste Alinea in diesem §. wurde aufgenommen, obwohl es nach dem Dafürhalten der Commission selbstverständlich ist, um die Autorität des Gemeindevorstehers, da derselbe zur Aufrechthaltung der Ordnung diese nothwendig hat, zu erhöhen.

Das zweite Alinea wurde deßwegen aufgenommen, um dem Gemeindevorsteher, falls ihm die Anwendung von Zwangsmitteln nothwendig erscheinen dürfte, einen Fingerzeig zu geben, in welcher Richtung er sie zu verhängen habe.

Was das dritte Alinea anbelangt, so wurde es insofern abgeändert, als es dem Ausschuße schien, daß die Androhung der Strafgewalt, die im §. 35 dem Gemeindeausschuße eingeräumt worden ist, in gewissen Fällen und zwar nur in Füllen der drin gendsten Nothwendigkeit, dem Ortsvorstande überlassen werden kann, und als solche sich nur als polizeiliche Maßregel herausstellen könnte. Aber da schien es dem Ausschuß gerathen, ihm nicht dasselbe Strafrecht beziehungsweise das Recht zur Androhung einer Strafe einzuräumen, und es wird daher der Antrag gestellt, nur auf 5 fl. und 24 Stunden Haft. — In Folge des bei §. 35 gefaßten Beschlußes wird es selbstverständlich sein, daß es hier statt "Uneinbriglichkeit" heißen soll "Zahlungsunfähigkeit." — Im böhmischen Texte ist abermals der Ausdruck "uložiti," der damals mit "vyhrožovati" vertauscht worden ist, und daher ebenfalls hier mit diesem Ausdrucke verwechselt werden muß. -

Fürth: Ich möchte mir erlauben, die Auslassung des ersten Alinea nämlich: "Jedermann in der Gemeinde ist dem Gemeindevorsteher in der Ausübung seines Amtes Achtung und Folgsamkeit schuldig" zu beantragen.—

Es scheint mir ganz überflüssig zu sein, und hat auch etwas Verletzendes an sich. (Oho) Ich kann es nicht zurücknehmen, ich beharre dabei und erkenne es als etwas Verletzendes an. Ich habe es noch in keinem Gesetze gefunden in der Richtung, wo man vorschreibt, daß man gegen den Vorstand einer Behörde Achtung und Folgsamkeit schuldig sei. (Oho)

Dieß ist ein natürliches Gefühl, das jedermann in seiner Brust trägt, (Unruhe) vor dem Vorsteher Achtung zu hegen. Hingegen muß ich sehr fürchten, daß eine falsche Auslegung dieses Gesetzes zu vielen Inconsequenzen Anlaß geben dürfte. Man hat ja heute hier gehört, daß die Autonomie von Bürgern geübt wird, welche die Logik der Gesetze nicht im Kopse haben. Ich glaube, dieser Ausspruch genügt vollkommen, daß man vorsichtig sein muß bei der Aufnahme solcher Bestimmungen. Ich kann noch weiter gehen, und kann versichern, daß in vielen Kreisen diese Bestimmung Sensazion gemacht hat. (Oho) Uebrigens finde ich auch, daß der Vorstand oder Vorsteher so viele Vorrechte hat, daß es wirklich wünschenswerth wäre, der Sache eine Grenze zu sehen, und das zu vermeiden, was einen Uebergriff nach sich ziehen könnte.

Ich erlaube mir aus diesem Grunde dem hoh. Hause zu empfehlen, baß dieses Alinea ausgelassen werde.

Ich erlaube mir zu bitten, da das kein Antrag sein kann, weil er negativ ist, bei diesem §. das erste Alinea für sich zur Abstimmung zu bringen,

Berichterstatter Dr. Taschek: Ich glaube auf diesen Antrag nur erwiedern zu sollen, daß die Commission ebenfalls der Ansicht war, daß es eine selbstverständliche Sache sei, baß man dem Vorstande Achtung und Folgsamkeit schuldig sei, aber eben um allenfälligen Uebergriffen zu begegnen, hat die Commission dieß dadurch, daß der Beisatz aufgenommen wurde, "in Ausübung seines Amtes," deutlicher zu machen gesucht.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich den §. zur Abstimmung bringen und zwar, nach dem vom ersten Redner ausgesprochenen Wunsche, zuerst das erste Alinea und bann die beiden anderen Alineas.

Bitte jene Herren, die für das erste Alinea sind, die Hand aufzuheben. — (Angenemmen). Und jetzt bitte ich über die beiden anderen Alineas ab-zustimmen. Wenn die Herren mit der Annahme derselben einverstanden sind, so bitte ich die Hand aufzuheben. — (Majorität).

So ist der ganze §. angenommen.

Äctuar Ansorge liest deutsch, tajemník Schmidt česky.

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§. 64.

Die in Fällen des §. 35 von dem Gemeindeausschuße oder nach 8. 63 von dem Gemeindevorsteher angedrohte Geldbuße oder Haft ist in der Regel in gleicher Weise, wie im §. 62 vorgeschrieben ist, zu verhängen. In dringlichen Fällen kaun eine Geldbuße auch von dem Gemeindevorsteher allein verhängt weiden.

§. 64.

Kdy má výbor obecní dle §. 35., aneb představený obce dle §. 63. peněžitou pokutu nebo vězeni uložiti, staň se to vůbec tím spůsobem, jak v §. 62. nařízeno jest. V případ-nostech pilných může představený obce sám o sobě peněžitou pokutu uložiti.

Dr. Taschek: Der §. wurde neu aufgenommen und zwar aus doppelter Rücksicht; erstens schien es der Commission gerathen, den Grundsatz auszusprechen, daß auch in solchen Fällen, wo die Strafsanction nicht durch ein Gesetz, sondern durch Beschluß des Ausschußes oder des Gemeindevorstehers angedeutet worden ist, die Verhängung der Strafe collegial, nämlich vom Gemeindevorsteher und 2 Räthen verhängt werden darf.

Es konnte sich aber die Commission nicht verhehlen, daß es Fälle gebe, die so dringlicher Natur sind, daß die Berufung der Gemeinderäthe die Autorität des Gesetzes und die Handhabung der Ordnung erschweren könnte. — Für diese Fälle wurde nun dem Gemeindevorsteher das Recht eingeräumt, die Strafe selbst auszusprechen; aber um keine unwiederbringliche Nachtheile zu begründen, sollte er nur auf eine Geldbuße beschränkt werden; also auch in dringlichen Fällen ist der Gemeindevorsteher nicht berechtigt, eine Haft für sich allein auszusprechen, sondern muß zu einem solchen Falle die Zustimmung der Gemeinderäthe erwirken. —

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche für die Aufnahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Landtags-Secräter Schmidt liest: deutsch und böhmisch.

Zug der Beschwerden.

§. 65.

Beschwerden gegen Erkenntnisse nach den §§. 60, 62 gehen an die politische Bezirkssbehörde.

Kde se podávají stížnosti.

§. 65.

Stížnosti na rozhodnutí učiněná dle §§. 60., 62, podávány buďtež k politickému úřadu okresnímu.

Berichterstatter Dr. Taschek: Hier ist ein Drückfehler eingetreten, es soll nämlich heißen: statt 60, 62, "62-64."

Der §. wurde, wie bereits angedeutet, aufgenommen, um es ersichtlich zu machen, daß das Strafgericht nur im übertragenen Wirkungskreise ausgeübt werden dürfe, und daß somit die Beschwerde an die politische Bezirksbehörde geleitet werden müsse.

Dr. Schmeykal: Ich möchte mir erlauben, als Schlußsatz zu den Bestimmungen des §. 65. folgendes zu beantragen. — "Auch sind derselben solche Erkenntnisse von dem Gemeindevorsteher zur vorläufigen Prüfung und Bestätigung dann vor-zulegen, wenn dieselben Geistliche oder Seelsorger anerkannter Religionsbekenntnisse," Staats- oder Landesbeamten im activen Dienste, Mitglieder des Reichsrathes ober Landtages, ober die mit Virilstimmen im Gemeindeausschuße vertretener Personen betreffen." — Ich kann, und will bei der Stellung dieses Antrages es mir nicht verhehlen, daß demselben das immerhin wesentliche Bedenken entgegengestellt werden könnte, daß dieser Antrag für gewisse Cathegorein von Gemeinde-Mitgliedern eine Exemption schaffe, und hiedurch die Gleichheit der Gemeindeglider vor strafgerichtlichen Forum des Gemeindevorstehers störe. Allein es dürfte dieses Bedenken, nach meiner Ueberzeugung, doch nur scheinbar sein, und selbst wenn solches nicht der Fall wäre, und meine Ueberzeugung irrig wäre, so würbe doch die fragliche Exemption von so geringem Maße und formeller Art sein, daß dieselbe ohne eine Gewissensbelastung aus wichtigen practischen Rücksichten immerhin acceptirt werden könnte.

Ich will die Unterstützung meines Antrages, und den Schutz desselben gegen das von mir selbst angedeutete Bedenken zunächst an das principielle Moment knüpfen, daß die im §. 62 und 64 dem Gemeindevorsteher eingeräumte Strafgewalt keines-wegs dem selbstständigem, sondern vielmehr dem übertragenen Wirkungskreise angehöre. — Darüber glaube ich, dürfte ein Zweifel kaum entstehen. Es fließt dieses aus der Natur der Strafgewalt als solcher, ist im §. 57. der Regierungsvorlage wortgetreu enthalten, und auch vom Commissions - Entwurfe, wenn auch stillschweigend, jedoch unläugbar dadurch anerkannt, baß in dem uns vorliegenden §. 65. die Beschwerden gegen solche Straferkenntnisse an die politischen Bezirksbehörden zu richten sind, was offenbar nicht hätte verfügt werden können, wenn man von der Voraussetzung ausgegangen wäre, daß diese Erkenntnisse gefällt werden im Grunde des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde. — Eine unmittelbare Consequenz daraus ist es, daß mein Antrag, weil er den natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde in gar keiner Weise berührt, auch eine Beschränkung, die aus dem unantastbaren Princip der Selbstbestimmung der Gemeinde sich ergebenden Berechtigung des Gemeindevorstehers, und eine Störung der natürlichen Stellung der Gemein-demitglieder, als solcher dem Vorstande gegenüber nicht im Gefolge hat. Es handelt sich also hier nicht darum, ob dem Gemeindevorsteher ober Ťwem Theile der Mitglieder der Gemeinde irgend welches Recht aus dem selbstständigen Wirkungskreis genommmen oder beschränkt werden solle, sondern einzig und allein um die Frage, ob die Strafgewalt, welche die Gemeindevorsteher noch nicht hat, und welche er als solcher auch nicht nothwendiger Weise


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zu baten braucht, ob, sage ich, eine solche Strafgewalt mit mehr oder weniger Beschränkungen ihm übertragen werden solle. Diese Frage aber ist -wie jene des übertragenen Wirkungskreises überhaupt immer nur eine Frage der Zweckmäßigkeit und von diesem Standpuncte aufgefaßt, dürfte meinen Antrag eine günstige Vermuthung begleiten, weil nach meiner Anschauung wenigstens in dem übertragenen Wirkungskreise an, sich kein besonderer Segen für den selbstständigen Wirkungskreis erblüht und das allzuviel der Pflichten, Verantwortlichkeiten und Amtshandlungen des Gemeindevorstehers sicherlich vom Uebel ist. —

Diese Besorgniß dürfte nun insbesondere von der Strafgewalt gelten und ich möchte glauben, daß man gerade hier mit einer gewißer Aengstlichkeit und Vorsicht zu Werke gehen soll und zwar auch mit Rücksicht auf die uns bevorstehende Uibergangs-Periode unseres Gemeindelebens und dessen neue Gestaltung. Es läßt sich gewiß nicht verkennen und läugnen, daß die strafrichterliche Gewalt unter allen Umständen immer etwas Mißliches, etwas Undankbares, etwas Gehäßiges an sich trägt, und es wird gewiß der Gemeindevorsteher diese Schattenseile des strafrichteilichen Amtes um so tiefer empfinden, als er sein Amt in einem ihm eng gezogenen Kreise zu handhaben hat, in welchem sich die Interesse und Personen so unendlich nahe und oft berühren und in den mannigfachsten und engsten Verknüpfungen verkehren.

Befangenheiten des Strafrichters in den verschiedensten Formen auf der einen Seite, Verstimmungen, Mißhelligkeiten, Feindseligkeiten und Widerspenstigkeiten der Gemeindemitgliedern auf der anderen Seite sind Consequenzen, welche sehr leicht eintreten und mehr und weniger unvermeidlich sind, und es werden diese Consequenzen für das Gemeindeleben um so enpfindlicher und nachtheiliger dann sein, wenn von diesen am Ende in der Natur des Menschen begründeten Folgen Persönlichteilen ergriffen werden, welche im Kreise ihrer Gemeinden einen entscheidenden Einfluß haben und von welchen daher eben deshalb gewünscht werden muß, daß sie diesen Einfluß in Eintracht unter sich und in Eintracht mit dem Gemeindevorsteher zur Wohlfahrt der Gemeinde geltend machen. Damit aber dieses erfolge und damit diese gewichtigen Kräfte mit ihrem heilsamen Wirken für die Gemeinde gewonnen und erhalten, derselben nicht abspenstig, nicht abtrünig gemacht, in ihrem Wirken nicht gelähmt und abgeschwächt werden, eben deshalb, glaube ich, ist es Pflicht bei der Bestimmung über die Strafgewalt des Gemeindevorstehers dafür eine gewisse Sorgfalt zu tragen, daß der Gemeindevorsteher diesen Persönlichkeiten gegenüber nicht unnöthiger Weife in irgend welche gehässige Stellung, nicht unnöthiger Weise in irgend welche unangenehme und gehässige Collisionen und unmittelbare Conflicte mit solchen Persönlichkeiten gebracht werden möge. Zu diesem Zwecke glaubt ich in dem von mit gestellten Antrage die passendste Form gefunden zu haben, weil derselbe mit Vermeidung alles Uibergreifens bei der Bestimmung der Categorien dennoch immerhin die Strafgewalt des Gemeindevorstehers über diese Categorie aufrecht erhält, und denselben nur gegen die leidigen und mißlichen Consequenzen bei der Ausübung dieser Strafgewalt den genannten: Persönlichkeiten gegenüber dadurch sichergestellt, daß er die Prüfung und Bestätigung solcher Straferkenntnisse durch die politische Bezirksbehörde vorbehält, eine Behörde, welche ja ohnedies nach den Bestimmugen des §. 65 in Strafsachen als zweite Instanz gegenüber dem Gemeindevorsteher fungirt.

Im Interesse also einer glücklichen Uiberwindüng der Uibergangsperiode, und im Interesse einer gedeihlichen Entwickelung des Gemeindelebens auf der Grundlage der Eintracht und des Friedens Aller, erlaube ich mir, dem h. Landtage die Annahme des von mir gestellten Zusatzantrages zu empfehlen, und bemerke nur noch, daß wie ich schon im Beginne angedeutet habe; es sich hier nicht um die Verkümmerung des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde, sondern einzig und allem um das plus oder minus des übertragenen Wirkungskreises handelt. (Lebhaftes Bravo und Výborně.)

P. Matoušovský: Já jsem se slova uchopil jenom, abych především p. Dr. Schmeykaloví co údu sněmu a členu z. výboru diky vzdal za jeho slušný a šetrný návrh. (Výborně.)

Já jmenuji ten návrh slušný, jelikož se domnívám, že ohled a záměr jeho jest, brániti a šetřiti vážnost těch osob, které vážnosti potřebují, aby činnost jejich zmařena nebyla.

Pravil jsem, že návrh ten jest slušný; v návrhu je slušný ohled vzat na osoby duchovní a sice duchovní všech vyznáni.

Dovolte mi, pánové, abych bez námítky, že mluvím pro "domo mea", ze stanoviska kněze k tomu nějaké podpory přidal. Já myslím, vliv, působení kněze nejen na mravní, nýbrž i na veřejný život v obci vylíčiti.

Před r. 1848 spíláno nám kněžím,.že jsme zatemnělci, že sloužíme obskurantismu.

Jak spravedlivě se to dělo, ať usoudí ten, kdo prohlídl system vládní. Rok 1848 otevřel bránu občanské svobodě, my jsme také nezůstali pozadu a pochopili brzo úlohu, abychom vládě svobodomyslné připravovali. poddanstvo vzdělané; my jsme si pravili, že, jestli že má. vláda zůstati svobodomyslná, že potřebuje vzdělaných poddaných, nebo jen vzdělanější poddaní budou umět ústavní vládu oceniti, budou si vážiti svobody občanské, a přesvědčíse o tom, že lépe jest o jeden, zlatý dráž býti svobodným, než o několik zlatých laciněji zůstati otrokem. (Výborně.)

My jsme zde nezůstali státi, vláda nás vybídla, abychom ji lid připravovali, bysme mu vykládali, co jest ústava a ústavní svoboda, bez pochybí v obávání, že by náš lid nepro-

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buzený mohl by se dopustiti přechvatů a výtržnosti, kterými zpátečníci a úzkostlivci státu a společnosti vyhrožovali. Jak jsme úloze té dostáli, o tom svědči nejnovější dějepis v našem království Českém, kdežto při takovém převratu předce jsme se takových výtržností nedožili; my jsme si započali vychovávat hochy ve škole, a tak mnohý z nás, který po 20 let tento úřad co správce duchovní zastával se toho dočkal, že z toho hošíka se stal občan dospělý, který moudrou rukou vede správu veřejnou a je chloubou obce, my jsme k tomu zřizovali bibliotéky nejen školní, nýbrž i obecní; za to ale i náš lid nás důvěrou svou poctil, že snad v Čechách neni jedné obce, kdeby správce duchovní nebyl údem výboru obecního, nebo obecním radou, a sem tam chtěli mu přenésti úřad představeného. —

Dále ukážu, že důvěra taková ještě sahá dále, a že, má-li se v obci pojednávat záležitost nějaká vážná, že dříve obyčejně přichází představený k duchovnímu pastýři, kteréhokoliv vyznání, aby mu vysvětlil, a v této záležitosti aby dobře rozhodl. Pánové, kdo má takovou váhu v obecním životě, tomu jest potřebí vážnost zachovat; ale dejme tomu, že by duchovní byl těmto trestům podřízen, této trestní moci, vláda naše právo jeho vyj mula, a myslím, kdyby nás vyjmula i teď, že by tím obec praničeho neutrpěla, ale co se musí státi? Musí se státi, že obecní představený nemá tolik odvislosti, aby osobu svou pláštěm moci a práva přikrýval ve své nenávisti proti faráři nebo duchovnímu pastýři, a uvalil naň pokutu, která jej zlehčuje před obecenstvem a jeho činnost na dlouho maří. — Vidíte pánové, že nemluvím "pro domo mea", ale pro dobro obce. Chcete-li, abychom působili k všeobecnému dobrému a účinkovali k vyvinutí ústavního života, tedy šetřte v obci, v této první škole národa k dobrému, tedy šetřte jejich vážnost, dokud ji svévolně nezadáme! (Výborně !) Avšak pánové, o tom dost, je to chou-lostivá věc, když má duchovni mluvit o svých záležitostech.

Zmíním se ještě o učitelích. Učitel jest právě tak postaven, jako kněz, on jest vychovatelem lidu, ale jeho účinkování závisí na veřejné vážnosti; když ale rodičové dítek nemají vážnosti před učitelem, přechází tato nevážnost na dítě, a když mu učitel nějakým trestem pohrozí, může dítě říci: však on mu to tatíček nějakou pokutou zplatí; tu jest tedy veta po učitelích, to jest trpká práce . . . jak snadno by učitel mohl přijít do takové styčnosti, mnoho už jsme slyšeli o těch svízelích učitelských , a s tím jsme se spokojili, že budou učitelové dostávat plat z obecní pokladnice, a to na měsíc napřed; ale pánové, až učitel nebude mít, přijde upomínat; .tu pan představený otevře truhlu, nahlídne, a najde tam obli-gací národní půjčky a nějaké dlužní upsáni, a pak ani haléře více, odkuď vzít, když tam nic není, (veselost) a když se s tím učitel nespokojí, musí upomínat znovu, a kdo mnoho upomíná, ten bývá hned hrubými urážkami poctěn, to jinak není; a pak představený obce na učitele nějakou pokutu bude chtít uložit a hledět, kde by mu ji mohl vlepit (veselost). Měl bych ještě přejít k úřadníkům a důstojníkům, avšak pánové, tento obor je mi cizí, od toho jsem příliš vzdálen, a již pánové, sám navrhovatel tu věc z právnického stanoviska vysvětlil; jen řeknu to, že jak je potřeba knězi nebo duchovnímu jakéhokoliv vyznáni, jak je potřeba učiteli vážnosti, že i vážnosti neméně potřebí je úředníkovi a proto končím tou prosbou, aby sl, sněm ráčil přijmout k tomu dodatečný návrh aby ráčil šetřiti vážnost jmenovaných osob, ne proto, že já k tomu stavu náležím, ale proto, aby dobrá věc tím neutrpěla. (Bravo! Výborně!)

Pstroß: Ich habe mich früher zum Worte gemeldet. — Ich will nicht untersuchen, inwiesern der vom Abgeordneten Schmeykal gestellte Antrag dem Grundsatz widerspricht: "Gleiches Recht für alle vor dem Gesetze."

Ich muß gestehen, daß ich aus Oportunitätsgründen mich dem gestellten Antrag anschließe; allein ich halte mich auch verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß die Motivirung des Herrn Antragstellers unrichtig sein dürfte, nachdem er darauf hingewiesen hat, daß die Ausübung der Strafgewalt dem Ortsvorsteher ausschließlich im übertragenen Wirkungskreise zukomme. Meine Herren, ich glaube das Gegentheil; — mir ist im übertragenen Wirkungskreise gar nichts bekannt, wo der Vorsteher eine Strafgewalt auszuüben hätte. Nach §. 28 gehört die Handhabung der Polizei in dem natürlichen, selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde. Im §. 35 wird dem Ausschuß das Recht zugestanden, die Strafe bis zum Betrag von 10 fl. anzudrohen und weiteres wird dem Vorsteher das Recht eingeräumt, diese angedrohte Strafe auch in Vollzug zu sehen. — Also wie gesagt, die Androhung der Strafe besteht nach dem vorliegenden Grundsatze einzig und allein für jene Sachen, die einen Gegenstand der Ortspolizei ausmachen und die nach dem Gesetze in der selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehören, daß sich die hohe Regierung zum Schluß des §. 28 das Recht vorbehält, aus höheren Staatsrücksichten die Geschäfte der Ortspolizei in den einzelnen Gemeinden besonderen landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zuzuweisen, ändert nichts an der Hauptbestimmung, daß dieses ein Gegenstand des selbstständigen Wirkungskreises sei. Also wie gesagt, gegen den Antrag habe ich nichts; aber halte es für meine Pflicht darauf hinzuweisen, daß dieses Motiv wohl kein richtiges gewesen sein mag. —


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Dr. Hanisch: Ich bitte ums Wort, Exc. (Rufe: Schluß, Schluß.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Dr. Hanisch: Ich halte es nöthig, zur richtigen Beurtheilung des vorliegenden Antrages den Stand der jetzigen Gesetzgebung zu constatiren. Das Gemeindegesetz von, Jahre 1849 enthält in seinem §. 122 Folgendes: der Gemeindevorstand "hat das Recht Uibertretungen der in Gemäßheit "der §§. 119, 120, 121 getroffenen Maßregeln "und Verfügungen mit Geldbußen bis zum Betrage von 10 fl. zu ahnden." Und §. 124 sagt, daß die Umwandlung der Geldbuße im Falle der Zahlungsunfähigkeit zu entsprechender Arbeit bis zur Dauer einer Woche gestattet sei. Das war wohl unzweifelhaft eine sehr harte Bestimmung, welcher die Unwandlung in Arreststrafe selbstverständlich vorzuziehen ist. Allein es blieb nicht bei diesen Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Die allerhöchste Entschließung vom 14. April 1850, mittels deren die Instruction für die politischen Behörden genehmigt wurde, sanctionirte mit dem §. 67 folgende Directive:

"Wenn der Gemeindevorstand innerhalb des "gesetzlichen Ausmaßes (§. 122 des Gemeindegesetzes) Geldbußen für Uibertretungen jener Verfügungen und Maßregeln, die vom Gemeindevorsteher in Handhabung der Ortspolizei getroffen "werden, festsetzt, so ist ein solcher, die Strafsanction betreffender Beschluß, bevor zufolge dieser Be"stimmung gegen die einzelnen Uibertretungen die "Geldbuße verhängt wird, in der Regel dem "Bezirkshauptmanne zur Genehmigung vorzulegen. "Nur in jenen dringenden Fällen, wo zur unauf-"schieblicheu Durchführung einer ortspolizeilichen "Maßregel die Androhung einer Geldbuße ohne "allen Verzug nothwendig ist, kann von dieser Regel abgegangen und die angedrohte Strafe ohne "vorläufige Genehmigung der Bezirksbehörde verhängt werden; doch ist in solchen Fällen dem Bezirkshauptmanne, sobald es nur möglich ist, nachträgliche Anzeige zu machen."

Und also steht es mit der Strafgewalt des Ge-meindevorstandes und Gemeindevorstehers bis heute.

Ich gestehe nun die Oportunität des von mei-nem verehrten Freunde Dr. Schmeykal gestellten Antrags zu, glaube aber, daß wir den Gemeinde-Vorstehern und den Gemeindevorständen überhaupt einen wesentlichen Dienst erweisen, wenn wir ihnen die directe, unmittelbare Verhängung der Strafen ganz entziehen. Sie müssen unter dem Volke leben und üben daher in dieser Beziehung ihre Pflicht auch nicht immer derartig aus, als wenn sie die Erkenntnisse zur Genehmigung vorlegen müssen, und das würde nun in erhöhtem Grade der Fall sein, wenn Ausnahmen von ihrer Strafgewalt bestünden. Ich erachte daher, daß nach dem Princip der Gleichheit vor dem G:sehe nicht bloß die im Antrage meines verehrten Freundes Dr. Schmeykal genannten Personen ausgenommen würben, und selbst da wünschte ich überhaupt die Landtagsabgeordneten ganz ausgelassen, denn wir Landtagsabgeordneten wurzeln im Volke und dürfen für uns nie eine Ausnahme schaffen, sondern daß überhaupt alle Personen der directen Strafverhängung entzogen und alle Straferkenntnisse der politischen Bezirksbehörde zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt werden sollen. (Lautes Oho im Centrum.) Ich stelle deshalb, ohne mich in eine weitere Motivirung einzulassen, folgenden, dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung ganz analogen Antrag:

"Die nach den §§. 62—64 gefällten Erkenntnisse sind in der Regel der politischen Bezirksbehörde zur vorläufigen Prüfung und Bestätigung vorzulegen; nur in jenen dringenden Fällen, wo zur unaufschliedlichen Durchführung einer ortspolizeilichen Maßregel die Androhung einer Geldbuße ohne allen Verzug nothwendig ist, kann von dieser Regel abgegangen und die angedrohte Strafe ohne vorläufige Genehmigung der Bezirksbehörde vorhängt werden; doch ist in solchen Fällen der Bezirksbehörde, sobald es nur möglich ist, nachträgliche Anzeige zu machen, und davon Bestätigung abzuwar-ten. (Bravo im Centrum.) Beschwerden gegen bestätigte Erkenntnisse gehen an die politische LandesBehörde (Výborně! im Centrum.) Ich enthalte mich wie gesagt, angesichts der Opportunitätsfrage meinen Antrag näher zu motiviren (Sehr gut im Centrum) und bemerke nur, daß der Antrag meines Verehrten Freundes Dr. Schmeykal vollständig in meinem Antrage enhalten (Gelächter im Centrum), nur daß durch meinen Antrag die Ausnahme beseitigt und zur Regel gemacht ist (Bravo! Výborně! im Centrum und theilweise links.)

Freiherr v. Kellersperg: Ich habe nun die Ehre auf eine Bemerkung des Herrn Abgeord-neten Pstroß, als ob die Strafgewalt nicht als eine übertragene, sondern als eine der Gemeinde im natürlichen Wirkungskreis zukommende betrachtet werde, zu erwähnen, daß dem nicht so ist, wie der Herr Abgeordnete Pstroß meint.

Wie gerade jetzt der Herr Vorredner ganz richtig bemerkt hat, ist durch das Gemeindegesetz vom Jahre 1849 der Gemeinde, ich möchte sagen, gar kein Strafrecht übergeben worden oder ein nur sehr beschränktes in den gewissen Fällen der Durchführung der ortspolizeilichen Maßregeln, wo aber erst die Bestätigung der Bezirksbehörde nothwendig ist. Wie die Legislative bis heute steht, hat die Gemeinde eigentlich gar keine Strafgewalt übernommen, oder in sehr geringem Maaße. Erst durch dieses Gesetz, erst durch den §. 62 wird in der Gemeinde eine Strafgewalt ausgeübt, welche sie nach jener Verordnung zu üben hat, weil überhaupt für sie derselbe Verwaltungszweig besteht.

Die Sache ist jetzt von bedeutend größerer Wichtigkeit, weil der selbstständige Wirkungskreis


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so bedeutend geworden ist, und eine Unzahl von Normen und Verfügungen enthalten derartige viele Strafbestimmungen, nach welchen die Gemeinden vorgehen werden. Ich erwähne es nur um zu constatiren, daß die Strafgewalt stets staatlich ist, und im Staate sie Niemand — auch nicht die Gemeinde — üben kann, wenn sie nicht von der obersten Gewalt, von dem Monarchen, von dem Boden der Strafgewalt diese Gewalt übertragen ist, An diesem Princip muß die Regierung festhalten und wo die Gemeinden diese Strafgewalt üben, üben sie sie in dem ihnen von der Regierung übertragenen Wirkungskreise.

Hofrath Taschek: Es sind 2 Punkte zu beantworten. Der Antrag selbst und die aus Anlaß desselben angeregten Motive in der Richtung in der Frage, die der Herr Bürgermeister anerkannt hat, weil zuerst in's Auge fallend, ich glaube aber die Entscheidung derselben, da es sich um ein wesentliches Recht der Staatsgewalt handelt, kann nicht sowohl von Seite des Landtages erfolgen und da von Seite der Commission jeder mögliche Anstand durch die Bezeichnung, wo der Recurs ange- bracht werden soll, vorgebeugt ist, so glaube ich, auch hier, wo die Frage überhaupt nicht zur Entscheidung kommen kann, gar nicht darauf eingehen zu sollen. Was den Antrag selbst anbelangt, so ist derselbe bereits von den beiden Herren Rednern mir gegenüber so unterstützt worden, daß ich mit Berücksichtigung dessen, daß der Herr Antragsteller auf die Uebergangsperiode als Motiv für seinen Antrag hingewiesen hat, durchaus etwas einzuwen den nicht in der Lage bin, denn dem weiteren Antrage, der sich als Erweiterungsantrag des Dr. Hanisch herausstellt, glaube ich dagegen entgegen treten zu müssen und zwar aus dem einfachen Grunde, weil dadurch eine solche Geschäftsvermehrung entstehen würde, baß weder Gemeindevorsteher noch möglicherweise die politische Behörde ihren Obliegenheiten nachkommen könnte. Die principielle Frage anlangend, so werden die Herren sich überzeugt haben, daß die Recurse gegen Strafenkenntnisse durchaus in allen Punkten an die betreffenden politischen Behörden gewiesen sind.

Oberstlandmarschall: Die Anträge, die gestellt worden sind, sind eigentlich Zusatzanträge zum §. 65. Ich werde daher den §. 65 zur Abstimmung bringen und dann die Zusatzanträge, die zu diesem Paragraphe gestellt sind.

Dr. Hanisch: Mein Antrag ist kein Zusatzantrag, es ist ein Antrag, der an die Stelle des 8. 65 gesetzt werden soll.

Oberstlandmarschall: Es ist ein Abän-derungsantrag des §. 65; ich werde ihn gleich zur Unterstützung und dann zur Abstimmung bringen. Bitte den Antrag des Dr. Hanisch vorzulesen.

Landtagsact. Dr. Seidl liest: Die nach §§. 62 bis 64 gefällten Erkenntnisse sind in der Regel der politischen Bezirksbehörde zur vorläufigen Prüfung und Bestätigung vorzulegen, und in jenen dringenden Fällen, wo zur unaufschieblichen Durchführung einer ortspolizeilichen Maßregel die Androhung einer Geldbuße ohne allin Verzug nothwendig ist, kann von dieser Regel abgegangen und die angedrohte Strafe ohne vorläufige Genehmigung der Bezirksbehörde verhängt werden. Doch ist in solchen Fällen der Bezirksbehörde sobald es nur, möglich ist, nachträglich Anzeige zu machen und deren Bestätigung abzuwarten. Beschwerden gegen bestätigte Erkenntnisse gehen an die politische Landbehörde.

Dr. Hanisch navrhuje §. 62 má zníti: "Rozhodnutí podle §§. 60 a 62 vynesená mají se pravidelné politickým okresním úřadům podati k předběžnému proskoumání a potvrzení ; jen v takových případnostech, kde nutno jest bez odkladu provedení politických opatření, vyhrožení pokut bez všeho průtahu, smí se státi odchylka od toho pravidla a pokuta vyhrožená smí se uložiti bez všeho předběžného povolení okresních úřadů. Má se však v takové připadnosti okresnímu úřadu co nejrychleji o tom zpráva podati a stvrzení očekávati. Stížnosti na stvrzení rozhodnutí podají se politické správě zemské."

Hanisch: Ich bitte, Excellenz! . . .

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die diesen Abänderungsantrag, der ganz anders ist, als ihn die Commission vorschlägt, unterstützen, die Hand aufzuheben. (Nicht unterstützt; Heiterkeit.)

Ich werde nun nachdem der Abänderungs-Äntrag gefallen ist, den Antrag, wie er hier steht, zur Abstimmung bringen und dann zu dem Zusatzantrage übergehen. Ich bitte die Herren, die für den §. 65, wie ihn die Commission beantragt, find, die Hand aufzuheben. (Angenommen.) Nun werde ich den Zusätzantrag des Dr. Schmeykal zur Abstimmung bringen und zu diesem ist wieder ein Zusatzantrag des P. Matoušowský, auch noch die öffentlichen Lehrer einzufügen . . . vereinigen sich vielleicht beide Antragsteller? dann brauche ich beide Anträge nicht abgesondert einzubringen.

Dr. Schmeykal: Ich bin sehr gern bereit, den Antrag des Herrn Matoušowský aufzunehmen.

Oberstlandmarschall: Dann werde ich diesen Antrag mit diesem Beisatz zur Abstimmung bringen.

Landtagssecretär Schmidt liest: Der hohe Landtag wolle als Schlußsatz des §. 65 beschließen: "Auch sind derselben, solche Erlemunisse (§. 62 und 64) vom Gemeindevorsteher zur vorläufigen Prüfung und Bestätigung dann vorzulegen, wenn dieselben Geistliche oder Seelsorger anerkannter Religionsbekenntnisse öffentliche Lehrer, Staatsober Landesbeamte in activem Dienste, Mitgleder des Reichsrathes oder Landtages, oder die mit Virilstimmen im Gemeindeausschuße vertretene Personen betreffen."

Slavný sněm račiž následující dodatek k §. 65 uzavříti:

"Též mají se výměry takové (§. 62 a 64)


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tomuto představeným obce k předběžné zkoušce a ku potvrzeni tenkráte předložiti, když se týkají kněží, neb správců duchovních, uznaných vyznání náboženských, veřejných učitelů, státních neb zemských úřadníků v úřední činnosti, členů říšské rady neb sněmu, neb osob virilními hlasy v obecním výboru zastoupených."

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die diesen Zusatzartikel unterstützen, die Hand aufzuheben. (Wird unterstützt.)

Ich bitte die Herren, die dafür sind, daß er angenommen werbe, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

§. 66. Ansorge liest deutsch und Landtagssec. Schmidt böhmisch.

Verantwortlichkeit.

§. 66.

Der Gemeindevorsteher ist für seine Amtshandlungen der Gemeinde und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises auch der Regierung verantwortlich.

(Art. XIII. des Gesetzes von 5. März 1862.)

Die Gemeideräthe und die nach §, 54 bestellten Personen sind der Gemeinde gegenüber für die unterlassene oder nicht gehörige Vollziehung der ihnen übertragenen Geschäfte haftungs- und ersatzpflichtig.

Ersatzansprüche der Gemeinde aus der in diesem Paragraphe ausgesprochenen Verantwortlichkeit und Haftung sind im ordentlichen Rechtswege geltend zu wachen.

Komu odpovídá představený obce z úřadování svého.

§. 66.

Představený obce odpovídá ze svého jednání úředního obci, a pokud se týče působnosti přenešené, také vládě.

(Čl. XIII. zákona, daného dne 5. března 1862.)

Obecní starší a osoby zřízené dle §. 54, odpovídají obci a právy jsou z toho, kdyby opominuly vykonati práce na ně vložené, aneb kdyby prácí těchto náležitě nevykonaly.

Měla-li by obec na osobách jmenovaných z odpovědnosti a závaznosti v tomto §. vyřknuté nějaké náhrady pohledávati, učiň to řádným pořadem práva.

Berichterstatter Taschek: Das zweite Alinea dieses Paragraphes wurde gegen die Regierungsvorlage geändert, jedoch nur textlich, indem es der Commission geschienen hat, es sei gerathener eine positive Fassung auszusprechen, während in der Regierungsvorlage die negative Fassung gewählt wurde. Das 3. Alinea wurde aber aufgenommen, um jedem Zweifel über die Art und Weise, wie diese Haftung geltend gemacht werden soll und könne, zu begegnen, und als Motiv der Grund erschien, daß es sich um eine reine Ersatzverpflichtung handle, solche also nur vor dem Civilrichter im ordentlichen Rechtswege ausgetragen wird.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme des Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

§. 67. Landtagsactuar Ansorge liest deutsch, Landtagssecretär böhmisch. Vom Gemeindehaushalte und von den Gemeindeumlagen.

Evidenzhaltung des Gemeinde-Eigenthums.

§. 67.

Das gesammte bewegliche und unbewegliche Eigenthum und sämmtliche Gerechtsame der Gemeinde und ihrer Anstalten, sind mittelst eines genauen Inventars in Uibersicht zu halten.

Jedem Gemeindemitgliede ist die Einsicht in dasselbe gestattet, dafür zu sorgen, daß das gesammte unbewegliche Vermögen der Gemeinde und der Gemeindeanstalten in die öffentlichen Bücher eingelegt werden.

O hospodaření obecním a o rozvrhováni platů a dávek na obce.

Jmění obecní budiž zapsáno do inventáře.

§. 67.

Veškeré jmění movité a nemovité i veškeré spravedlnosti obce a ústavů obecních zapsány buďte do zevrubného inventáře, do něhož každý ůd obce může nahlédnouti.

Obec jest povinna pečovati o to, aby veš-keré nemovité jmění obecní a ústavů obecních vloženo bylo do kněh veřejných.

Berichterstatter Taschek: Zur Aufnahme des letzten Alinea hat sich die Commission bestimmt gefunden, weil wie die Erfahrung zeigt, bei vielen Gemeinden das Gemeinde -Eigenthum bis jetzt den öffentlichen Büchern nicht inneliegt, und es gewiß wünschenswerth wäre, daß auch die Gemeinde in Bezug auf das Privateigenthum dieselben Vortheile genieße, die jeder Private von diesem Institute erlangt.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme- dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

§. 68. Landtagsactuar Ansorge liest deutsch, Landtagssecretär Schmidt böhmisch.

Erhaltung des Stammvermögens. §. 68.

Das Stammvermögen und Stammgut der Gemeinde und ihrer Anstalten ist ungeschmälert zu erhalten.

Zur Vertheilung des Stammvermögens oder des Stammgutes unter die Gemeindemitglieder ist ein Landtagsbeschluß nothwendig.

Jak se má kmenové jmění chovati.

§. 68.

Kmenové jmění a statek, jak obce tak i ústavů obecních chováni buďtež nestenčeny.

K rozdělení kmenového jmění neb statku, mezi údy obce potřebí jest usnešení sněmu.


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Berichterstatter Taschek: Dieser Paragraph unterscheidet sich von der Regierungsvorlage dadurch, baß in der Regierungsvorlage ein Landesgesetz erforderlich ist. Nun schien es der Commission, daß es sich in einem solchen Falle bloß um reine wirthschaftliche Angelegenheiten der Gemeinde handle, und in dieser Rücksicht ein Eintritt der legislativen Macht des Landes nicht nothwendig sei, sondern wie bei anderen Veräußerungen die Zustimmung des Landtages genügen könne, da selbst die Regierungsvorlage bei theilweisen Veräußerungen nicht die Zustimmung des Landtages erfordert, sondern solche von jener der Bezirksvertretung abhängig macht, und in dieser Beziehung schien es der Commission consequent nicht Bezirksvertretung, sondern die höchste Gemeinde im Lande als entscheidend eintreten zu lassen.

Bürgermeister Pstroß: Ich muß mir nur eine Bemerkung erlauben. Bei diesem Paragraphe habe ich in der Commission die Ansicht vertreten, daß es nun ein Gemeinde-Eigenthum gibt, welches auch nach dem Neunundvierziger Gesetze zerfällt im Gemeindevermögen oder Gemeindegut. Da mir nun selbst in Prag Fälle bekannt sind, daß sich der Begriff, was man unter Stammvermögen und Stammgut einer Gemeinde versteht, nicht definiren läßt. So habe ich den Wunsch geäußert, es möge statt "Stammvermögen" und "Stammgut", gesetzt werden "Gemeindevermögen" und "Gemeindegut". Ich stelle dießfalls keinen besonderen Antrag, aber weil ich die beste Uiberzeugung, daß diese Frage, was ein Stammvermögen und Stammgut sei, wohl hie und da Schwierigkeiten und Collisionen bieten wer-den, so wollte ich mich nur dagegen verwahren, daß ich damit übereingestimmt habe.

Statthalterei-Vicepräsident Freih. v. Kellersperg: Ich muß von Seite der Regierung dann doch auf den Ausdruck in der Regierungsvorlage selbst aufmerksam machen. Es ist nämlich zu einer Vertheilung des Stammvermögens und Stammgutes unter die Gemeindemitglieder, und Vertheilung also des Gesammt-Stammvermögens und Stammgutes nach der Regierungsvorlage ein Landesgesetz nothwendig. Nach der Vorlage der Commission genügt der Landtagsbeschluß. Ohne baß von Seite der Regierung entgegengetreten werden will, wenn der hohe Landtag bischließt, baß ein Landtagsbeschluß genügt, glaube ich doch darauf aufmerksam machen zu müssen, daß schon zur Einführung neuer Auf-lagen und Abgaben, welche in die Cathegorie der obigen Steuerzuschlage des Gesetzes vom März vorigen Jahres nicht gehören, so wie zur Erhöhung schon bestehender Umlagen ein Landesgesetz erforderlich ist. Wenn also für gewisse Auflagen Landesgesetze nothwendig sind, so würde es mir ganz in der Ordnung scheinen, daß, wenn das ganze Stammvermögen, das ganze Stammgut der Gemeinde aufhört zu sein, es doch auch räthlich wäre, dieß durch ein Landesgesetz herbeizuführen. Es ist also das entgegen zu stellen der Bemerkung des Berichterstatters, als ob es sich hier um administrative Sachen handelte.

Erstens ist denn doch das Verschwinden des Gemeindegutes nicht eine administrative Angelegenheit nach meiner Ansicht, und zweitens ist auch die Einfühlung neuer Auflagen viel mehr administrativ. Ich glaube daher, daß es nur darauf ankommt, welchen Grund der Wichtigkeit der hohe Landtag dieser Vertheilung des Stammgutes beilegt, um zu beschließen, ob entweder §. 68 der Commissionsvorlage oder der analoge §. der Regierungs-Vorlage angenommen wird: aber einen besonderen Werth legt die Regierung auf diese Sache nicht.

Taschek: Wie ich bereits die Ehre hatte zu bemerken, so ist die Commission von der Ansicht ausgegangen, nachdem im §. 88 der Regierungs-Vorlage die Veräußerung und Verpfändung, oder die bloße Belastung der zum Stammvermögen ge-hörigen Sachen der Genehmigung der Bezirksvertretung vorbehalten, es genügen dürfte, in der Richtung die Vertheilung des Stammvermögens unter die Gemeindemitglider ohne einen Landtagsbeschluß erfolgen zu lassen, nämlich nicht eine Stufe gänzlich zu überschreiten. Es ist doch noch ein Unterschied von Vertheilung, es bleibt das Vermögen der Gemeinde in den Händen der Gemeinde, wenn die Sachen vertheilt würden. Die Commission hat sich nicht verhehlt, daß Fälle eintreten können, wo Vertheilungen stattfinden, z. B. eines einzigen Stückes Hutweide, und daß in so einem Falle die legislative Gewalt in Anspruch genommen werden müßte, also der Landtag muß einen Beschluß fassen. Die Gesetzgebung Sr. Majestät, und die Sache schien am Ende doch nicht so wichtig, um alle diese wichtige Schritte für die Giltigkeit eines solchen Schrittes vorzuschreiben. Was die Bemerkung des Herrn Bürgermeisters anbelangt, so hat die Commission diese Bedenken auch gefühlt, und wäre gern dem Wunsche nachgekommen, eine vollständig zusammentreffende, und alle Zweifel behebende Definition des Stammgutes und des Stammvermögens zu geben. Ich muß offen gestehen, auch der Herr Bürgermeister, der aufgefordert worden ist, war nicht im Stande eine solche Definition, die gegen alle Zweifel stichhalten würde, zu schaffen, und etwas mangelhaftes an die Stelle zu setzen, dafür glaubte man nicht eingehen zu können, und so hat man die bisher gewohnten Ausdrücke beizubehalten für gut erachtet. —

Oberstlandmarschall: Ich werde zur Abstimmung schreiten. Ich bitte jene Herren, welche für den Untrag der Commission sind, die Hand aufzuheben.

Landtags-Secretär Ansorge: liest: §. 69.

Sekr. sněovní Schmidt to samé česky.

Benützung des Vermögens und Verwendung der Ertragsüberschüße.

§. 69.

Das gesammte ertragsfähige Vermögen der Gemeinde und ihrer Anstalten ist derart zu


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verwalten, daß nachhaltig die thunlich größte Rente daraus erzielt werde.

Die Jahresüberschüße sind zur Deckung der Erfordernisse im nächsten Jahre zu verwenden und in soferne sie hinzu nicht benöthigt werden, fruchtbringend anzulegen.

Eine Vertheilung der Jahresüberschüße unter die Gemeindemitglieder kann nur bei besonders rücksichtswürdigen Umstünden und jedenfalls nur unter der Bedingung stattfinden, daß sämmtliche Gemeinde-Erfordernisse ohne Gemeindeumlagen bestritten wurden, und baß dieselben voraussichtlich auch in Hinkunft ohne Gemeindeumlagen bestritten werden können.

Jak se má užívati jměni obecního a nač se má obrátiti to, co z jeho užitků přebude.

§. 69.

Veškeré jmění obce a ústavů obecních které užitek přinášeti může, spravováno bud tak, aby se z něho trvale co možná největšího důchodu nabylo.

Co v jednom roce přebude, obráceno buď na zahražení potřeb v roce příštím a nebylo-li by toho k tomu potřeba, budiž to pod úroky uloženo.

Mezi údy obce může se to, co ročně pře-bude, rozděliti jen v případnostech zvláště dů-ležitých a jedině pod tou výminkou, že všechny potřeby obecní bez rozvrženi dávek na obce jsou zapraveny a že také budoucně, jakož před-vídati lze, bez takového rozvržení budou se moci zapravovati.

Hofrath Taschek: Ich muß nur zuerst etwas berichtigen. Es ist in diesem §. durch einen Druckfehler in der 3. Alinea, die Citation des §. 97 ausgeblieben am Schluße. Dann würde in der 2. Alinea, die in der Regierungsvorlage erscheinenden Worte "zum Stammvermögen zu schlagen" ausgeschlossen, und zwar eben, wie ich bereits angedeutet habe, weil der Begriff des Stammvermögens gesetzlich sich nicht so leicht definiren läßt, und es der Commission immerhin möglich geschienen hat, daß eine Gemeinde zur Bestreitung einer auf mehre Jahre hinaus dauernden Auslage in einem Jahre Ersparnisse machen könnte, die sie im nächsten Jahre wieder verwenden will. Würde diese Vorschrift "zum Stammvermögen zu schlagen" aufrecht erhalten, so müßte sie das Capital des Stammvermögens behandeln, und die Bewilligung zu dieser Verwendung einholen, oder sich entschließen, sie unfruchtbringend liegen zu lassen, um dem Begriffe des Stamm-vermögens zu entgehen. Das waren die Gründe, welche die Commission zur Ausscheidung dieser Worte veranlaßten. —

Pour: Ich wohne schon viele Jahre in einer Dorfgemeinde, und habe somit in der Umgegend manche, mitunter auch traurige Erfahrungen gemacht, daß das Gemeindevermögen äußerst gesetzwidrig gewahrt wird. Es wird ordentlich, für eine Sünde gehalten, zu sparen, oder das Ersparte fruchtbringend anzulegen. Es wird nicht gespart, oder wenn gespart wird, so wird das Ersparte noch dazu unter und zumeist die reicheren Gemeindemitglieder vertheilt. Ich habe mich überzeugt, daß im §. 68 dafür gesorgt ist, damit das Stammvermögen möglichst ungestört erhalten werde, und daß jede Vertheilung an einen Landtagsbeschluß gebun-den ist. Hier aber, wo wirklich vorauszusehen ist, daß die Gemeindecassa zum Wohle der Gemeinde von Jahr zu Jahr immer mehr in Anspruch genommen wird, muß dafür gesorgt werden, daß sie gefüllt und nicht geleert werde, und daß hier nicht ein zu großer Spielraum, was die Vertheilung der Jahresüberschüße anbelangt, dem Gemeindeausschuße überlassen worden ist, und daß ich somit aus diesem Grunde nicht genug dem hohen Hause anempfehlen kann, die Einschaltung nach dem Worte "kann" "mit Zustimmung der Bezirksvertretung." Da würde die dritte Alinea lauten: "eine Vertheilung der Jahresüberschüße unter die Gemeindemitglieder kann nur mit Zustimmung der Bezirksvertretung bei besonderen rücksichtswürdigen Umständen u. s. w.

Oberstlandmarschall: Bitte nur den Antrag aufzuschreiben.

Professor Dr. Herbst: Ich bitte um's Wort Excellenz.

Ritter von Eisenstein: Im §. 97 2. ist von der Vertheilung der Jahresüberschüße unter die Gemeindemitglieder die Rede.

Dr. Herbst: Ich wollte eben nur bemerken, daß der §. 97 unter der Zahl 2 das Gewünschte enthält.

Oberstlandmarschall: Ja er enthält___

Ritter von Eisenstein: Das habt ich auch bemerkt, daß wie auch Herr Berichterstatter gesagt hat, §. 97 ad 2 zu citiren ist.

Berichterstatter Dr. Taschek: Ich habe mir erlaubt zu sagen, baß durch Druckfehler die Citation des §. 97 ad 2 unterlassen worden ist.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die für die Annahme des Commissionsantrages sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).

Actuar Ansorge liest §. 70 deutsch, Secretär Schmidt böhmisch.

Benützung des Gemeindegutes.

§. 70.

In Bezug auf das Recht und das Maß der Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist sich nach der bisherigen unangefochtenen Uebung zu benehmen mit der Beschränkung jedoch, daß, soferne nicht specielle Rechtstitel Ausnahmen begründen, kein zum Bezuge berechtigtes Gemeindemitglied aus dem Gemeindegute einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes nothwendig ist.

Insoweit eine solche Uebung nicht besteht, hat der Ausschuß mit Beachtung der erwähnten beschränkenden Vorschrift die, die Theilnahme an den

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Nutzungen des Gemeindegutes regelnden Bestimmungen zu treffen.

Hiebei kann diese Theilnahme von der Gutrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von der Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werben.

Diejenigen Nutzungen aus dem Gemeindegute, welche nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigen, sind in die Gemeindekassa abzuführen.

Jak se má užívati obecního statku.

§. 70.

Co se toho týče, zdali údové obce mají právo k účastenství v užitcích statku obecního, a kterou měrou práva tohoto užívati mohou, spravovati se jest obyčejem posavádním, jemuž nebylo odporováno, s tím však obmezením, aby žádný úd obce, jenž má právo k užitkům, nebral ze statku obecního většího užitku, nežli pro dům a pro statek zapotřebí má, leč že by zvláštní titul právní dopouštěl toho výminky.

Pokud by ale nebylo obyčeje takového, má výbor ustanovením zvláštním účastenství v užitcích statku obecního vyměřiti, Setře v tom obmezujícího nařízení výše položeného.

Při tom může se ustanoviti, že jen ten má míti účastenství v užitcích, kdo platí jistou roční dávku a na místě nebo vedle této dávky zapraví jisté vkupné.

Užitky ze statku obecního, které přebudou po zapravení všeho toho, co komu dle práva náleží, odvedenv buďte do kasy obecní.

Dr. Taschek: Der §. stimmt mit jenem der Regierungs - Vorlage überein. Die Majorität der Commission hat demnach auch bei demselben nichts zu bemerken.

Oberstlandmarschall: Bitte, wenn Niemand das Wort zu ergreifen wünscht, so bitte ich jene Herren, die für den Antrag der Commission sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).

Secretär Schmidt liest §. 71 deutsch und böhmisch.

Verwaltungsjahr.

§. 71.

Das Verwaltungsjahr der Gemeinde fällt mit jenem des Staates zusammen.

O roce správním.

§. 71.

Správní rok obecní srovnává se se správním rokem státním.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).

Landtagsactuar Ansorge liest deutsch, Secretär Schmidt böhmisch.

Jahres-Voranschlag.

§. 72.

Alljährlich sind die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde und ber Gemeindeanstalten

für das nachfolgende Verw. -Jahr vom Gemeindevorsteher zu verfassen, und vom Gemeinde - Ausschuße längstens einen Monat vor Eintritt dieses Jahres fest zu stellen. Längstens zwei Monate nach Beendigung des Verwaltungs - Jahres hat der Gemeindevorsteher die Rechnungen über die Empfänge und Ausgaben der Gemeinde und der Gemeindeanstalten dem Gemeindeausschuße zur Prüfung und Erledigung vorzulegen.

Die Voranschläge sowohl wie die Jahres-Rechnungen müssen wenigstens 14 Tage vor der Prüfung durch den Ausschuß zur Einsicht der Gemeindeglieder öffentlich beim Gemeindevorsteher aufgelegt werden (Art. XIV des Ges. v. 5 Mär, 1862). Der Zeitpunkt der Auslegung ist kund zu machen und es sind die von den Gemeindemitgliedern gemachten Bemerkungen bei der Prüfung in Erwägung zu nehmen

O výročním rozpočtu příjmů a vydání.

§. 72.

Představený obecní má každého roku zdělati rozpočty příjmů a vydání jak obce tak i ústavů obecních na správní rok nejprvé příští a výbor obecní má tyto rozpočty nejdéle měsíc před početím tohoto roku na jisto postaviti.

Nejdéle dva měsíce, když správní rok došel, má představený obce počty týkající se příjmů a vydání obce a ústavů obecních výboru obecnímu předložiti, aby je zkoušel a vyřídil.

Jak rozpočty předchozí tak i počty roční buďtež alespoň čtrnácte dní dříve, než je výbor bude zkoušeti, u představeného obecního veřejně vyloženy, aby každý úd obce v ně mohl nahlédnuti. Čl. XIV. zákona, daného dne 5. března 1862.)

Když se vyloží, budiž prohlášeno, a to, co ten neb onen úd obce v přičíně jejich připomenul, budiž při zkoušení jejich v uváženi vzato.

Berichterstatter Dr. Taschek: Der Paragraph, wie ihn die Commission beantragt, stimmt mit dem Entwurfe der Regierung bis auf den letzten Satz überein. In demselben ist nur die Texti-rung anders vorgenommen worden, indem mau statt "Erinnerung" "Bemerkung" gesetzt hat, was der Commission entsprechender geschienen ist, und daß man die Verpflichtung aufgenommen hat, den Zeitpunkt der Auflage bekannt zu machen, weil eben dieser Zeitpunkt und die Kundmachung selbst das Mittel ist, um den Gemeindemitgliedern die Ein-sichtsnahme in den Voranschlag möglich zu machen.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes sind, bitte ich die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

Landtagsactuar Ansorge liest §. 73 deutsch.

Sněmovní sekr. Schmidt čte §. 73. česky.


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Nachträgliche Auslagen.

§. 73.

Kommen im Laufe des Verwaltungs-Jahres Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollständig finden, gleichwohl aber unverschieblich sind, so hat der Gemeindevorsteher hierüber den Beschluß des Ausschußes einzuholen.

In Fällen äußerster Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Bewilligung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Gemeinde-Vorsteher die nothwendige Auslage destreiten, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Ausschußes erwirken.

Co se má činiti, když vzejdou později nějaké

§.73.

Vzešly-li by během roku správního výlohy nějaké, které v rubrice rozpočtu k nim se vztahujíci buď naprosto nejsou zahraženy nebo jsou zahraženy jen z části, a nemůželi se vydání takové odložit, předloží to představený obce výboru, by se o to usnesl.

Byla-li by věc velice pilná a nemohl-li by představený bez škody a bez nebezpečenství prvé za přivolení výboru žádati, může výlohy potřebné zapraviti, má to však neprodleně výboru předložiti, aby to potomně schválil.

Hofrath Taschek: Der §. stimmt mit der Regierungsvorlage bis auf Alinea 1. überein, die dahin ging: "bei der Vermögensgebarung ist sich genau an den festgestellten Voranschlag zu halten." Die Commission hat dieses Alinea ausgelassen, weil sie dasselbe selbstverständlich fand und ein ausdrückliches Verbot eher die Wirkung schwächen als kräf-tigen konnte.

Oberstlandmarschall: Ich bitte dienigen Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Sekr. Schmiedt liest:

Bestreitung der Ausgaben.

§. 74.

Alle Ausgaben für Gemeindezwecke sind zu-nächst ans den in die Gemeindekasse einstießenden Einkünften zu bestreiten.

Odkud se má vydání zapravovati.

§. 74.

Všeliká vydání ku potřebám obecním zapravována buďte předkem a nejprvé z příjmů docházejících do kasy obecni.

Oberlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dafür stimmen, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Sekr. Schmiedt liest:

Aus besonderem Vermögen.

§. 75.

Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind hiezu vorerst die Einkünfte dieses Vermögens zu verwenden.

Dieselben dürfen ihrer Widmung nicht entzogen werden.

Kdy se má vydání zapravovati ze zvláštního jmění.

§. 75.

Jestli k zapravení jistých výloh určeno jmění zvláštní, obráceny k tomu buďtež nejprvé příjmy z tohoto jměni, aniž dovoleno jest, příjmů těchto k ničemu jinému obráceti.

Hofrath Taschek: Stimmt mit der Regierungsvorlage überein.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Aktuar Ansorge liest deutsch, Sekretär Schmiedt böhmisch:

In vereinigten Gemeinden.

§. 76.

Wenn zwei ober mehrere Ortsgemeinden mit Vorbehalt ihres Eigenthums zu einer Ortsgemeinde vereinigt worden sind, so sind die Einkünfte des gesonderten Eigenthums nach dem bei der Vereinigung geschlossenen Uebereinkommen, in Ermangelung eines solchen, aber zur Bestreitung jenes Aufwandes zu verwenden, der auf die betreffende früher selbstständige Gemeinde entfällt. Ergibt sich für eine oder die andere ein Uebelschuß, bleibt dieser ein ausschließliches Eigenthum derselben.

Jak se zapravuje vydání ve spojených obcích.

§. 76.

Spojily-li se dvě neb více obcí místních s výhradou jmění svého v obec jednu, obráceny buďtež příjmy odděleného jmění dle úmluvy při spojeni učiněné, a nebylo-li by úmluvy takové, obráceny buďte na zapravení onoho nákladu, kterýž vychází na obec prvé samostatnou, již se dotýče. Přebudeli něco té neb oné obci, jest to výhradně její.

Taschek: Dieser §. stimmt mit der Regierungsvorlage bis auf den Schlußsatz überein, der wohl auch selbstverständlich ist, aber doch zur Beseitigung möglicher Anstände von der Commission aufgenommen wurde.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Aktuar Ansorge liest deutsch,

Sekretär Schmidt böhmisch:

Des Aufwandes für Gemeindegüter.

§. 77.

Die mit dem Besitze und der Benützung des Gemeindegutes verbundenen Auslagen an Steuern und sonstigen Abgaben, dann auf Aufsichts- und Culturskosten sind, in so weit die vom Gemeindegute in die Gemeindekasse einstießenden Nutzungen (§. 70) zur Deckung dieser Auslagen nicht hinreichen, von den Theilnehmern an den Nutzungen des Gemeindegutes nach dem Verhältnisse dieser Theil-nahme zu tragen.

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Kdo má vésti náklad na statek obecní.

§. 77.

Daně a jiné dávky s držením a s užíváním statku obecního spojené, též náklad na dohled k statku a na vzdělání jeho, nemohou-li zapraveny býti z užitků, ze statku obecního do kasy obecni docházejících (§. 70) zapravovány buďte od těch, již v užitcích statku obecního účastenství mají, dle míry tohoto účastenství.

Hofrath Taschek: Es ist nur eine Veränderung in der Textirung vorgenommen worden. Oberstlandmarschall: Ich bitte alle jene Herren, die für diesen Paragraph sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)

(Landtagsactuar Ansorge liest deutsch, Actuar Schmidt böhmisch).

Von Sonderauslagen.

§. 78.

In soweit nicht anderweitige Einrichtungen rechtsverbindlich bestehen, sind Auslagen, welche bloß das Interesse einzelner Classen der Gemeindemitglieder oder einzelne Abtheilungen des Gemeindegebietes oder endlich einzelne Besitzer betreffen, wie z. B. die Kosten zur Unterhaltung der Feldwege, Abzugsgräben und dgl., von den Betheiligten zu tragen.

Kdo má zapravovati výlohy zvláštní.

§. 78.

Výlohy, které se týkají jedině prospěchu té neb oné třídy údů obecních, nebo některých částí okršlku obecního, nebo konečně některých držitelů, na př. náklad na chování v dobrém spůsobu polních cest, příkopů nek svodnic atd., zaplavovány buďte od těch, kdo z toho mají užitek, ač nestává-li nějakého jiného zřízeni se závazkem právním.

Taschek: Die Commission hat die Richtigkeit des in der Regierungsvorlage aufgestellten Grundsatzes vollständig anerkannt; da sich aber dieselbe gegenwärtig gehalten hat, daß derselbe Fall, der bezüglich einzelner Grundbesitzer eintreten könnte, besonders wenn mehrere Ortschaften, die in einer Gemeinde vereinigt sind, auch bezüglich einer ganzen gewissen Classe von Gemeindemitgliedern oder selbst eines ganzen Theiles der Gemeinde statt finden kann, hat dieselbe erachtet, um darüber keinen Zweifel entstehen zu lassen, auch diese 2 Fälle hier auszudrücken. Die Bestimmung über Wassebauten und die Concurrenz der denselben hat die Commission bei §. 92, wo von den übrigen Con-currenzvorschrften gesprochen wirb, als dahin gehörig aufgenommen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen).

Landtagsactuar Ansorge liest deutsch und Landtagssecretär Schmidt böhmisch vor:

Gemeindeumlagen.

§. 79.

Zur Bestreitung der nach §. 74 nicht bedeckten Ausgaben zu Gemeindezwecken kann der Ausschuß die Einführung von Gemeindeumlagen beschließen. (Art. XV, des Gesetzes vom 5. März 1862). Die Arten dieser Umlagen sind:

1. Zuschläge zu den directen Steuern oder zur Verzehrungssteuer;

2. Dienste für Gemeindeerfordernisse;

3. Auflagen und Abgaben, welche in die Kategorie der Steuerzuschläge nicht gehören.

Na které výlohy mohou se příspěvky na obec rozvrhovati.

§. 79.

Na zapravení výloh k potřebám obecním, na něž příjmy v §. 74. jmenované nestačí, může výbor rozvrhnouti jisté příspěvky na obec. (Čl XV. zák. daného dne 5. břez. 1862.)

Takové příspěvky jsou:

1. přirážky k přímým daním, nebo k dani z potravy;

2. služby k potřebám obecním;

3. platy a dávky, ježto nenáležejí k přirážkám k dani.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Majorität).

Landtagsactuar Ansorge liest deutsch, Landtagssecretär Schmidt böhmisch vor:

Zuschläge, gleichmäßige Umlegung.

§. 80.

In der Regel sind Zuschläge zu den directen Steuern auf alle in der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern dieser Art ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtige Gemeindemitglied ist oder nicht, aufzutheilen, und insofern nicht gemäß §. 84 etwas anderes bestimmt wird, auf alle Gattungen dieser Steuer gleichmäßig umzulegen.

Jak se mají přirážky rozvrhovati.

§. 80.

Krom zvláštních případnosti buďtež přirážky k daním přímým rozděleny na všechny daně toho spůsobu v obci předepsané, nehledíc k tomu, zda-li ten, kdo jest povinnen platiti, jest údem obce čili nic, a rozvrženy buďte, pokud se dle §. 84. neustanoví jinak na všechny daně takové rovnou měrou.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Majorität).

Landtagsactuar Ansorge liest deutsch, und Landtagsstcretär Schmidt böhmisch vor:

Ausnahme.

§. 81.

Von Zuschlägen zu den directen Steuern und überhaupt von Gemeindeumlagen können nicht getroffen werden:

1. Dienstbezüge activer Militärpersonen;


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2. Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnadengenüße von Witwen und Waisen nach Hof-, Staats-, Landes- und öffentlichen Fondsbeamten und Dienern, dann nach Militarpersonen;

3. die Congrua der Seelsorger und öffentlicher Schullehrer;

4. das weder aus einem Realbesitze, noch aus einer Gewerbsunternehmung fließende Einkommen von Personen, welche in der Gemeinde Nicht wohnen; endlich

5. ein nicht in der Gemeinde zur Steuer vor geschriebenes Einkommen.

Které příjmy jsou. od přirážek osvobozeny. §. 81.

Od přirážek k přímým daním a vůbec od příspěvků obecních osvobozeny jsou:

1. platy a jiné příjmy služební osob vojenských skutečnou službu konajících;

2 pense, provise, příspěvky na vychováni a požitky z milosti, propůjčené vdovám a sirotkům úředníků a služebníků dvorských, státních, zemských i veřejných fondů, pak osob vojenských;

3. kongrua správců duchovních a učitelů veřejných;

4. příjmy, kteréž nedocházejí ani ze statku nemovitých ani z podniknuti živnostenských osob takových, ježto v obci nebydlí; konečně

5. příjmy, z kterých v obci daně předpsáno není.

Biskup J i r s i k: Dovolují si, pánové, k 3. odstavci nějaký přídavek podati a sice toho směru, aby učitelé a duchovní správcové nebyli k příspěvkům k stavbám školním zavázáni, i tehdy, když by jich příjmy vynášely více, nežli zákonem vyměřenou kongruu. Ovšem mám za to, že se mi řekne: "to sem nenáleží do zákona, jenž se týká školního patronátu a vůbec stavby školní," než poněvadž tam žádné takové ohražení se nestalo, uznávám toho býti potřebou, abych zde se hned ohradil. V předloze vládní, jenž se týká školního patronátu a zapravování nákladu na školy, v článku 10. se vyměřuje, jak se maji zapraviti útraty na školy a tu jen stojí: "Výlohy, jež obec místní má zapraviti, vybírány buďtež dle toho, co se nařizuje v 5. částce zákona obecního krom zvláštních případnosti, tak jako jiné potřeby komunální." — Poněvadž tedy ani v tom zákoně žádná zmínka se o tom nečiní, že by duchovní správcové a učitelé měli býti osvobozeni od nákladu na školy, a poněvadž tento článek osvobozuje jenom duchovni pastýře a učitele od takového nákladu, pokud jen se řadí k jich kongrue, což by ale měli přes kongruu zákonitou, poukazuje se k tomu, aby připláceli na obecní příspěvky; pročež se dá z toho pokládati, že vůbec duchovni správcové a učitelé budou zavázáni z přebytku svého, což mají nad kongruu, příspěvky dávali nejenom na obecni vydání, nýbrž i také na školy. —

Co se dotýče obecních vydáni vůbec, proti tomu nic nenamítám; pokud jejich kongrua převyšuje zákonnitou míru, ať tedy na jistá neb některá obecni vydáni připlácejí. Co se ale týče škol, kdyby se to mělo i na ti vztahovati, proti tomu bych se musel ohraditi. Směr zákona nemůže býti jiný, než aby na školy platili ti, jimžto škola jest potřebou, jenž jsou přiškolení. Mezi přiškolené se ale nemůže počítati ani kněz ani učitel, ti ke škole stojí v docela jiném poměru, oni stojí ke škole v takovém poměru v jakovém stoji úředník k úřadu, jenž také nepřispívá ničim na úřednické budovy. Na to výše jak učitelové tak i správcové duchovni přinášejí škole bez oběti dost veliké; oni věnuji svůj čas a svou veškerou silu těla i ducha škole. Mimo to má správce duchovní i také útraty se školou. Připomínám zde na útraty, které mu působi školní konfe-rence, odměny pilným dítkám výroční zkoušky školní, podporováni chudých dítek, i konečně komise, které se činí ohledem na opravy školní, neb celé stavení její.

Potom pánové! račte povážiti, že za těchto drahých časů a poměrů není postavení důchovních tak skvělé, a stížnosti, které za tou příčinou se rozléhají, jsou dosti hlasité, že bychom jim neměli uši zavírati.

Čím více jim budete brát, tím méně budou míti, a kde nic není tam těžko bráti. —

Ptám se kterak dostojí povinostem svým, které od nich žádají záměry humanitní a dobročinnost?

V uvážení těchto důvodů již stávající staré zákonodárství jich od toho osvobozuje, dovolují si poukázati na ministeriální nařízení od 26. května 1857, kterýžto zákon výslovně praví:

"Da an der zeitlichen Benützung einer Pfarrpfründe die Amtsverrichtung der Seelsorger gebunden ist, der Seelsorger in ganz anderem Verhältnisse zur Schule steht als die Eingeschulten, indem er nebst Ertheilung des Religionsunterrichtes die unentgeltliche Leitung und Aufsicht zu besorgen hat, und bei Schulvisitationen alljährlich zu Geldauslagen veranlaßt wird, so ist es weder zum Nuzzen der Schule noch der Jugend, daß die Ortsfeelsorger zu den von der Gemeinde zu leistenden nach dem Steuergulden zu revartirenden Concurrenzbeiträgen den auf die Beneficialpfründen entfallenden Beitrag leisten." —

Prosím tedy, aby sl. sněm těch důvodů uvážil, co se týče škol, aby duchovenstvo, duchovní správce a učitelové vyjmul a osvobodil, činím návrh následujícího obsahu:

"Osvobozena budiž kongrua správců důchovních a učitelů veřejných i v tom případu, kdyby jejich příjmy kongruu přesahovaly od konkurence pro stavby školní."


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"Befreit soll werden von der Schulbauconcurrenz die Congrua der Seelsorger und öffentlicher Schullehrn, auch in dem Falle, wo ihre Einnahmen die Congrua überschreiten."

Dr. Rieger: Bitte ums Wort. Ich schließe mich in der Hauptsache der von Sr. bisch. Gnaden geäußerten Anschauung an. Ich glaube es ist nicht billig, daß der Geistliche in der Gemeinde in einem übermäßigen Maße für die Schule in Anspruch genommen wird, und das ist der Fall, wenn man bedenke, daß er ja für die Schule und Gemeinde noch in ganz anderer Weise concurrirt als alle andere Mitglieder. Der Pfarrer und Schullehrer concurrirt zunächst durch sŤine eigene Person durch seine Mühewaltung, und durch seine unausgesetzten Bemühungen für das Wohl der Gemeinte. Er concurrirt in dieser Beziehung zunächst dadurch, daß er den Wohlstand der Gemeinde mittelbar durch den Unterricht hebt; er concurrirt dadurch, daß er die Moralität in der Gemeinde hebt, also auch offenbar die Sicherheit hebt, also concurrirt er zu den polizeilichen Maßregeln., Das sind die Lasten, die ein anderes Mitglied der Gemeinde in dieser Weise nicht leistet.

Wenn wir nun bedenken, daß die Gehalte der Schullehrer, worüber schon vielfach Klage geführt worden ist, wirklich sehr gering sind, und daß eben sowohl die Schullehrer als auch die Geistlichen eine Art von Beamten der Gemeinde sind, die zunächst für die Gemeinde und ihr Wohl arbeiten, zum großen Theil auch von der Gemeinde selbst besoldet werden, so ist es sonderbar, daß die Gemeinde sie zuerst besoldet, und nachdem sie ihnen den Sold gegeben hat, ihn wieder zurücknehmen will. Nun ist weiter zu bemerken, daß — über die Schullehrer habe ich es schon erwähnt — daß auch die Gehalte der Geistlichen außerordentlich unzureichend sind.

Es ist bekannt, es gibt bei uns sehr splendide Pfründen, wo ein Pfarrer als ein wahrer Gutsbesitzer betrachtet werden kann; es gibt aber auch Pfründen, wo ein Geistlicher wirklich mit effectiver Roth zu kämpfen hat; ich kenne dergleichen Pfründen. Meine Herren, wenn wir nun sagen, die Congrua allein darf nicht belastet we den für die Gemeinde, so ist das offenbar wenig gesagt, denn meine Herren, man muß wissen, was die Congrua ist. Die Congrua beträgt für die alten Pfründen 300 fl. und für die neuen Pfründen, die nur mei-stens auf effectiven Gehalt, auf baares Geld angewiesen sind, 400 fl.

Meine Herren, wer die gegenwärtigen Verhältnisse der Theuerung erwägt, wer erwägt, daß ein Geistlicher außer dem, was am Ende jeder Mensch zum Leben braucht, auch noch andere Bedürfnisse hat, nämlich die Bedürfnisse eines gebildeten Menschen, wenn man erwägt, baß, wenn er in seinem Amte nicht zurückbleiben soll hinter anderen gebildeten Menschen, daß er sich Bücher anschaffen muß, und daß er Bücher auch für Fremde kaufen muß, so wird Jeder einsehen, daß ein Geistlicher mit 400 fl. nicht existiren kann.

Die Regierungsvorlage, die uns in Betreff des Patronates bei Kirchen vorgelegt worden ist, hat die Congrua auf 600 fl. bemessen, das ist das Minimum, was einem Geistlichen künftig gesichert werden soll.

Sie werden zugeben meine Herren, daß auch das nicht viel ist, daß ein Geistlicher mit 600 fl. gewiß nicht splendid leben kann, er wird höchst mühsam leben, aber es ist doch mehr als 300 fl. und ich würde also mir den Antrag erlauben, daß in diesem Passus, nachdem die Congrua, wie gesagt, verschieden ist, bei verschiedenen Gattungen von Pfarren, und nachdem die der Schullehrer noch viel geringer find, daß schon in diesem Gesetze eine größere Summe festgesetzt werde, und zwar, daß es heißt Absatz 3: "die Gehalte der Seelsorger bis zum Betrage von 600 fl. und die Gehalte der Schullehrer bis zum Betrag von 400 fl." Bei dieser geringen Summe kann man wohl den Betreffenden die Lasten erlassen, diejenigen, die mehr Gehalt haben, die zum Theil sehr reiche Pfründen haben, die mögen zur Steuer der Gemeinde beitragen; aber wo ein Pfarrer 600 fl., ein Schullehrer 400 fl. Gehalt hat, daß er noch an die Gemeinde Steuer zahlen soll, das scheint mir nicht billig zu sein, nachdem sowohl Geistliche als auch Schullehrer, wie ich bereits gesagt habe, wesentlich und am meisten für das Wohl der Gemeinde auch in polizeilicher Beziehung wirken, und in Beziehung auch auf die Hebung ihres Wohlstandes. Und meine Herren noch Eins ist zu bemerken: Der Geistliche wird fast überall für die Pflege der Armen in Anspruch genommen, theils durch persönliche Mitwirkung, theils weil er durch die Armen selbst zuerst in Anspruch genommen wirb. (Bravo) Wenn ein Armer in eine Gemeinde kommt, geht er immer zunächst zum Pfarrer. ("Sehr wahr" links).

Diese Rücksichten bestimmen mich den Antrag, zu stellen, daß das hohe Haus diese 2 Beträge jetzt schon festsetze, und das schon um so mehr, weil es unsicher ist, wann das Gesetz für die Congrua diese Erhöhung auf 600 fl, aussprechen wird, und bis dahin die betreffenden Personen wesentlich gedrückt werden. (Bravo).

Bsch. Jirsik: Ich bin sehr dankbar dem Hrn.. Dr. daß er ein Fürsprecher geworden ist, für eine höhere Congrua der Geistlichen. Aber selbst in diesem Falle muß ich ihm entgegentreten. Möge auch der Pfarrer mehr haben als die von Herrn Dr. beantragte Congrua; er leistet jedenfalls für die Schule mehr als vielleicht andere, die Beträge zum Bau einer Schule zu leisten haben; er widmet ihr die ganze Kraft seines Lebens und seiner Seele, seine phisische, intelectuelle und moralische Kraft. (Unruhe links). Er raubt sich die Zeit, und widmet sich mit Leib und Seele der Schule. Er ist ein Bediensteter der Schule, er steht zur Schule im Verhältnisse, wie der Beamte zum Amte, der doch auch nicht auf den Bau des Amtsgebäudes beige-


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tragen hat, und der soll noch überdieß einen Beitrag leisten, um die Schule in gutem Stande zu erhalten? Meine Herren, wollen Sie diese Gründe in Erwägung ziehen, und nach Ihrem Ermessen entscheiden.

Oberstlandmarschall: Ich muß nur Euer bischöflichen Gnaden darauf aufmerksam machen, baß ich nicht in der Lage sein werde, diesen Antrag zur Abstimmung zu bringen, weil er durch das Gemeindegesetz nicht entschieden werden kann, wohl aber durch das Gesetz über die Schul-Concurrenz.

Ich glaube, daß wir diese Entscheidung nicht in das Gemeindegesetz aufnehmen können, (Sehr gut, Bravo) weil wir dann denjenigen Beschlüßen vorgreifen würden, welche über das Schulbauconcurrenzgesetz erst zu fassen sind. (Sehr gut links). In diesem wirb erst festgesetzt werden können, wer zum Baue einer Schule beizutragen hat, und wer hievon ausgeschlossen ist.

Ich glaube, der Antrag des Herrn Dr. Rieger ist ein ganz anderer, weil er sich hier nur aus-drücklich auf Pfarrer und Schullehrer bezieht, die nicht 600 fl. haben, und welchen... —

Rieger (unterbrechend). Mein Antrag geht dahin: "Schullehrer und Pfarrer von den Beiträgen auf Schulbaulichkeiten zu entlasten, solange sie nicht 600 fl. oder 400 fl. beziehen." Die näheren Bestimmungen der Entlastung können im Concurenzgesetz ausgesprochen werden.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir Euere bischöfliche Gnaden zu ersuchen diesen Antrag zurückzunehmen, weil ich ihn nicht zur Abstimmung bringen kann.

Jirsik: Ich ziehe ihn zurück und habe keine andere Absicht gehabt als, weil die Regierungsvorlage betreffend das Schulpatronat die Geistlichen nicht ausschließt........

Stimmen (unterbrechend) Schluß.

Herbst: Ich wollte nur bemerken, daß für den Ausschuß wohl kein Grund war einen anderen An-trag zu stellen, als den er gestellt hat, nämlich daß von einer Ausnahme von Kirchen- u. Schulpatronatsconcurrenz hier keine Rebe sein kann. Das versteht sich von selbst, weil ja der betreffende §., — es ist dieß §. 93 — auf die bezüglichen Gesetze verweist.

Es könnte aber auch eine weiter gehende Ausnahme bezüglich der genannten Personen vom Ausschuße auch aus dem Grunde, weil sie wesentliche Bestimmungen für die Gemeinde hat, nicht befür-wortet werden, denn sonst hätte man noch viel weiter gehen müssen; offenbar hätte man den Bürgermeister, die Gemeinderäthe und die Gemeindeausschußmitglieder von der Verpflichtung zu Gemeindeumlagen etwas beizusteuern, entheben müssen; denn daß Jemand für die Zwecke der Gemeinde thätiger ist, als der Bürgermeister, das läßt sich doch nicht behaupten (o! o! im Centrum) dieser Grund könnte also keineswegs entscheidend sein. Entscheidend aber war der Grund bezüglich der Ausnahme, daß das Einkommen ein geringes ist. Nun da hat Herr Dr. Rieger einen abweichenden Antrag gestellt; ich habe, gar nichts gegen denselben, nur muß ich aufrichtig bekennen, daß mir dieser Antrag von keiner praktischen Bedeutung zu sein scheint. Dr. Rieger beantragt, die Lehrer sollen, wenn ihre Gehalte 4—600 nicht übersteigen von Zuschlägen auf Gemeindeumlagen frei sein. Damit ist gar nichts gesagt, denn das versteht sich von selbst, den ein Gehalt unter 4 oder 600 fl. zahlt ja keine Einkommensteuer, und wenn es sich hier um Zuschläge zur Einkommensteuer handelt, so ist er ja ohnehin von der Umlage frei.

Damit ist also gar nichts gesagt, wenn das Wort Gehalt gebraucht wird; man müßte sagen vom Einkommen und das ist etwas ganz anderes. Wenn nämlich das Einkommen aus dem Bezuge von den Grundstücken besteht, so füllt das nicht unter den Gehalt. Dieser Antrag, wenn er also nicht anders gestellt wird, würde ohne praktische Bedeutung bleiben und konnte daher in keiner Weise vom Ausschuße gestellt sein.

Bitte wohl zu erwägen, daß der Ausschuß weit genug gegangen ist; denn er hat an der Regierungsvorlage die wesentliche Aenderung vorgenommen, daß er die bestehenden Exceptionen der Gehalte der Beamten eben als Gemeindeumlagen nicht aufgenommen hat, sondern sie als den Gemeindeumlagen unterworfen erklärt hat, weil nur Ausnahmen gemacht wurden bezüglich der Wittwen- und Waisenpensionen.

Das fällt aber auch damit zusammen; denn, wenn der Gehalt nicht mehr als 600 fl. beträgt, so entfällt auch kein Zuschlag von demselben. Es wäre praktisch auch hier irrelevant, wenn man sagen würde: "Ausgenommen sind die Gehalte der Beamten von weniger als 600 fl." das wäre ganz gleichgiltig, das versteht sich von selbst; die sind ausgenommen ohne dem, weil sie keine Einkommensteuer zahlen. Hier also einzufügen: die Gehalte ber Pfarrer und Schullehrer unter 600 fl. resp. 400 si. sind von Gemeindezuschlägen befreit, wäre ebenso wirkungslos, wie wenn man die Begünstigung machen wollte, daß die Gehalte der Beamten unter 400— 600 fl. befreit sind. Gegen den Grundsatz selbst, wenn das Amendement entsprechend stylisirt würde, hätte ich gar Nichts einzuwenden.

Regierungscommissär Baron v. Kellersperg: Was die Bemerkung des Hm. Abgeortneten Herbst anbelangt, so erwähne ich nur, daß im ersten Absatze nicht blos vom Zuschlag, sondern überhaupt auch von Gemeindeumlagen die Rede ist.

Nicht nur allein, weil ich die Regierungsvorlage zu vertheidigen habe, sondern auch weil ich es sehr gerne thue, muß ich bedauern, daß die Sparsamkeit der Commission sehr weit gegangen und insbesondere dahingegangen ist, daß den Hof-, Staats-, Landes- und öffentlichen Fondsbeamten und Dienern, welche bisher und auch nach §. 74 der Regierungs-vorlage die Wohlthat der Nichteinbeziehung zu den Gemeindezuschlägen von ihren Dienst- oder Ruhe-


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gehalten genießen, diese Wohlthat wieder entzogen werden soll.

Bei der. allgemein sehr kargen Dotirung der Bedinsteten und namentlich darum, weil es nicht im Willen dieser Personen liegt, wo sie sich niederlassen wollen, wo sie ihr Domicil wählen wollen, scheint es mir hart ihnen zuzumutheu, daß sie zu den Gemeindelasten auch beitragen sollen. Ein solcher Funktionär ist blos Consument, in der Regel von jeder Erhöhung der Steuer und Abgabe indirect getroffen durch die im Orte eintretenden Preisaufschläge aller Lebensbedürfnisse. Daß die Lage der Beamten, wie sie jetzt ist, keine günstige ist, brauche ich dem hohen Hause wohl nicht zu erwähnen, daß sie günstiger werden möge — gebe Gott — aber die Sache dürfte doch wohl so bald sich nicht ändern.

Ich glaube also in diesem Punkte mich wirk-lich auch verpflichtet, so wie ich die Ansicht des Herrn Vorredners vollkommen theile und finde, daß man Seelsorger und Schullehrer in höherem Grade als es hier geschehen ist, schützen möge, so glaube ich es doch für meine Pflicht zu halten, den Antrag der Regierung dem hohen Hause zu empfehlen bezüglich der bisher eingeräumten Befreiung der Beamten von den Zuschlägen und Abgaben für die Gemeinde.

Dr. Trojan: Ich bitte ums Wort. (Rufe: Schluß.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejeninigen Herren, die den Schluß der Debatte wünschen, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Dr. Trojan: Wenn es sich um eine Aufbesserung der kargen Gehalte der Beamten gehandelt hätte, um die Aufbesserung aus Staats- und Landesmitteln, so wäre, wie mir die Stimmung der Commission bekannt ist, kein einziges Mitglied angestanden, für eine Aufbesserung zu stimmen. Aber es scheint mir unconseqnent, ungerecht, eine Aufbesserung aus Gemeindemitteln zu decretiren.

Wenn der Staat keinen Anstand nimmt, von seinen eigenen Beamten, die ihm dienen, eine Einkommensteuer durch Gehaltsabzug zu erheben, so scheint kein Anlaß vorhanden und es scheint uns unbegreiflich, unconsequent, daß der Staat decretiren wolle eine Ausnahme von der Besteuerung an die Gemeinde.

Es steht aber, meine Herren, noch jetzt in der Macht der Regierung, die Beamten auszunehmen, sie braucht nur die Besteuerung und Gehaltabzüge aufzuheben und sie sind frei von den Gemeindeumlagen. (Bravo!) Denn es ist der Grundsatz in diesem Paragraphe ausgesprochen, die Zuschläge sind auf Steuern; zahlen sie keine Steuer, so zahlen sie keine Gemeindezuschläge.

Uibrigens ist das auch gerecht, da die Beamten gleiche Rechte genießen mit allen anderen Gemeindeangehörigen ; sie stimmen mit und endlich benützen sie alle Anstalten der Gemeinde. So ist es auch gerecht, und die Beiträge für die Gemeinde sind viel geringer und unerheblicher, als der Gehaltabzug zu Gunsten des Staates, denn sie sind wenige Prozente auf die Steuer, wenige Kreuzen auf einen Steuergulden. Damit dürfte das Bedenken des Hrn. Regierungscommissärs gehoben und die Commission gerechtfertigt sein.

Berichterstatter Taschek: Was zur Recht, fertigung des Beschlußes der Commission, beziehungsweise ihres Antrages in Bezug auf den §. 2 Absah 2 und §. 5 dient, ist bereits vom Professor Herbst und Dr. Trojan angeführt worden. Ich glaube daher nichts mehr nöthig zu haben zu sagen ; was den Antrag des Hrn. Dr. Rieger anlangt, muß ich gestehen, daß ich mir den Fall allerdings denken könnte, wo er praktisch werden wird.

ES kann z. B. das Einkommen des Pfarrers 300 fl: direct sein und von seinen Realitäten, die er genießt, könnten andere 300 fl. entfallen, also da wäre es wirklich möglich, daß der Ausspruch insofern eintritt, als er vom Einkommen der Realität Grundsteuer entrichtet und daß der Zuschlag möglich wäre. Wenn daher das Amendement in der Richtung gestellt würde, da ich nicht im Namen, der Commission, sondern in meinem Namen sprechen kann, würde ich von meiner Seite auf dasselbe, als mit den Grundsätzen, welche der Commission bezüglich der Staatsbeamten vorgeschwebt haben, gleichgestellt, submittiren.

Dr. Rieger: Ich confirmire mich mit der Anschauung des Herrn Berichterstatters, daß gesetzt werde Einkommen statt Gehalt.

Freiherr v. Kellersperg: Ich habe nur auf eine Bemerkung des Herrn Abgeordneten Dr. Trojan zur Unterstützung meiner Darstellung anzuführen, daß ich recht gut wußte und weiß, daß der Staat seine Beamten besteuert. Meine Herren, wenn die Finanzlage des Staates nicht eine so drückende wäre, so hätte der Staat zu diesem Mittel wahrscheinlich nicht gegriffen.

Daß er dazu gegriffen hat, glaube ich, kann man ihm nicht verargen. Wenn das hohe Abgeordnetenhaus und das hohe Herrenhaus bei Gelegenheit der Finanzdebatte etwa einen Antrag stellen werden, die Einkommensteuer des Beamten zu be-heben, glaube ich, wird von der Regierung dann kaum entgegengetreten werden. Das zur Entschuldigung der Regierung, Ich glaube aber auch andererseits, daß die Sache der Besteuerung von Seite des Staates eine andere ist, als die Sache der Besteuerung von Seiten der Gemeinden. Der Staat besteuert seine Beamten überall gleich; die Gemein-dezuschläge sind ungeheuer verschieden. Es sind Gemeinden, wo beinahe keine Zuschlüge sind, und es gibt Gemeinden und gerade solche Gemeinden, wo viele Beamte wohnen, wo die Zuschlüge ungeheuer groß sind. Meine Herren! ich habe nicht mit der Hoffnung hier gesprechen, daß das hohe Haus die Regierungsvorlage annehmen werde. Nach der Vorlage der Commission habe ich diese Hoffnung verloren. Ich habe aber davon gesprochen 1. weil ich die Regierungsvorlage zu vertheidigen halte und


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2. weil ich es für meine Pflicht gehalten habe, dasjenige, was mir für die Beamten zu sprechen recht schien, hier offen und frei zu sagen. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Ich werde das Amendement, das in dieser Beziehung gestellt wurde, jetzt vortragen lassen.

Landtagssecretär Schmidt (liest) Absatz 3. soll lauten: Das Einkommen der Seelsorger bis zum Betrage von 600 fl. und das Einkommen der Schullehrer bis zum Betrage von 400 fl.

"Příjmy správců důchovních až po 600 zl. a učitelův až po 400 zl."

Oberstlandmarschall: Wird das Amendement unterstützt? Bitte die Hand aufzuheben. (Wird unterstützt.)

(Rufe: Veřejných učitelů, öffentlicher Schullehrer.)

Nachdem das Amendement unterstützt wird, werde ich es mit dem Zusatze "öffentliche Schullehrer" zur Abstimmung bringen; diejenigen Herren, die für dieses Amendement sind, bitte ich auf-zustehen. (Majorität.)

Bitte die Herren, die für die Annahme des Paragraphes nach seinem sonstigen Inhalte sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsactuar Ansorge liest deutsch, Landtags-Secretär Schmidt böhmisch:

§. 82.

Insoferne der §. 76 und 78 nicht zur Anwendung kommt, hat die Auftheilung der Zuschläge zu den directen Steuern im ganzen Umfange der Gemeinde nach einem gleichen Ausmaße zu geschehen.

Es können jedoch Ausgaben für Einrichtungen oder für Dienstverrichtungen, die nur einer Ortschaft zu Gute kommen, nur dieser Ortschaft aufgetheilt werden, insoferne nicht ein Uebereinkommen etwas anderes bestimmt.

Auch können Ausgaben für Einrichtungen oder für Dienstverrichtungen, welche bloß den Ortsbewohnern nützen können, nur auf jene directen Steuern aufgetheilt werden, welche von dem im Orte gelegenen Hausbesitze, von den daselbst betriebenen Gewerbsunternehmungen und von dem Einkommen der Ortsbewohner entrichtet werden.

§.82.

Nemají-li místa §. 76. a 78., rozvrženy buďte přirážky k daním přímým v celé obci dle rovné míry.

Výlohy však na taková zřízeni a na takové služby, z nichž vychází prospěch jen jedné osadě, rozděliti se mohou jen na tuto osadu, pokud se smluvou jinak neustanovilo.

Rovněž se mohou výlohy na takové zrízení a na takové služby, z nichž vychází prospěch jedině místním obyvatelům, rozděliti jen na ty daně přímé, které se zapravují z domů v místě samém ležících, ze živnosti v místě samém provozovaných a z příjmů obyvatelů místních.

Bitte die Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtags-Secretär Schmidt liest deutsch und böhmisch:

Recht der Beschwerde.

§. 83.

Ueber Beschwerden gegen einen auf Grundlage der §§. 76, 78 und 82 gefaßten Beschluß des Gemeindeausschußes entscheidet die Bezirksvertretung.

Komu přísluší rozhodovati o stížnostech.

§. 83.

O stížnostech, vedených na usnešení obecního výboru, učiněná dle §. 76., 78. a 82.,rozhoduje zástupitelstvo okresní.

Bitte die Herren, die für die Annahme des §. 83 sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtags-Secretär Schmidt liest deutsch und böhmisch :

Umlage nach verschiedenen Perzenten.

§. 84.

Außer dem Falle des §. 80 ist zu einem auf die einzelnen Gattungen der directen Steuern mit verschiedenen Perzenten umzulegenden Gemeindezuschlage die Zustimmung der Bezirksvertretung erforderlich.

Kdy jest k rozvržení přirážek potřeby přivo-lení okresního zastupitelstva.

§. 84.

Kromě případnosti, dotčené v §. 80. jest k tomu, aky se mohla nějaká přirážka obecní rozvrhnouti na jednotlivé druhy daní přímých dle rozličných procent, potřebí přivolení zastupitelstva okresního.

Berichterstatter Taschek: Es ist ein Druckfehler, der anbezogene Paragraph soll §, 82 heißen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für diesen Paragraph stimmen, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Ich werde jetzt die Sitzung schließen, wenn das Haus nichts dagegen hat; nur bitte ich früher einige Commissions-Einladungen zu vernehmen. Die Commission für den Contributionsfonds-Ausschuß hält morgen 10 Uhr Vormittags ihre Sitzung.

Der Obmann der Commission über den Sadil'schen Antrag ersucht die Herren Mitglieder heute gleich nach der Sitzung zu einer Besprechung zusammenzutreten. Die Mitglieder der Commission über den Antrag des Herrn David Kuh bezüglich der Cultusordnung werden für morgen 12 Uhr Mittags zur Sitzung eingeladen. Die nächste Sit-zung Uebermorgen 9 Uhr Vormittags.

Schluß der Sitzung 41/2 Uhr Nachmittags.

Rudolf Fürstl.

als Verificator.

Dr. Julius Hanisch.

als Verificator.

Dr. Šicha,

als Verificator.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.


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