Pondělí 23. března 1863

Stenografická zpráva

XXXVII. sezení druhého ročního zasedání sněmu Českého od roku 1861, dne 23. března 1863.

Stenografischer Bericht

über die

XXXVII. Sitzung der zweiten Jahressession des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 23. März 1863.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Albert hrabě z Nostic.

Přítomní: Poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: Náměstek místodržícího, Arnošt svobodný pán z Kellerspergů, pak c. k. místodržitelští radové Vilém rytíř z Bachů a Jan Neubauer.

Počátek sezení o 9. hod. 45 minut.

Vorsitz: Der Oberstlandmarschall Albert Graf von Nostitz.

Gegenwärtig: Die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Vicepräsident Ernst Freiherr v. Kellersperg, dann die k. k. Statthaltereiräthe Wilhelm Ritter von Bach und Johann Neubauer.

Beginn der Sitzung um 9 Uhr 45 Min.

Oberstlandmarschall: Ich bitte meine Herren, das Haus ist zwar noch nicht beschlußfähig, aber mit den Formalien können wir doch beginnen, nachdem es sich nicht um Beschlüße Handelt. Das Geschäftsprotokoll der 33. Sitzung vom 18. März ist geschäftsordnungmäßig durch 3 Tage in der Landtagskanzlei zur Einsicht aufgelegen. Ich stelle daher die Umfrage, ob Niemand gegen das Protokoll eine Bemerkung zu machen hat? (Es meldet sich Niemand.) Wenn Niemand eine Bemerkung zu machen hat, so erkläre ich dasselbe für agnoscirt. Abgeordneter Herr Abt zu Tepl P. Hainl hat Stiftsangelegenheiten Halber um einen 8tägigen Urlaub angesucht, den ich ihm auch ertheilt habe. Abgeordneter Wenzel Freiherr von Zeßner hat wegen eines Todesfalles in der Familie um 8tägigen Urlaub angesucht, den ich ihm ertheilt habe. Krank gemeldet sind Graf Dessours und Weihbischof Krejči. Die Wahl in das Haus der Abgeordneten des Reichsrathes hat nach den Mir von den Correctoren vorgelegten Wahlprotocollen folgendes Resultat ergeben: Aus der Gruppe des Großgrundbesitzes wurden bei Abgabe von 158 Stimmzetteln gewhält: Ritter Korb von Weidenheim mit 125 Stimmen, Graf Desours Walderode mit 120, Freih. Becher mit 121, Abt Hiron. Zeidler mit 121 und Graf von Rummerskirch mit 114 Stimmen. — Aus der Grupe der Stadtwahlbezirke sind gewählt worden bei Abgabe von 157 Stimmzetteln : Dr. Johann Žák mit 120, und Landesgerichtsrath Wokoun mit 123 Stimmen. —

Ich werde die Wahlprotocolle sammt den Abstimmungslisten und Wahlzetteln gehörigen Orts einbeglelten und den Gewählten ihre Certificate einhändigen. Zum Ersatzmann des 2. Landesausschußbeisitzers aus der Curie des Großgrundbesitzes ist gewählt für Ritter von Bohusch bei Abgabe von 54 Stimmzetteln Heimich Ritter von Kopetz mit 46 Stimmen.

Das k. l. Statthalterei-Präsidium hat mir die Abschrift der Antwort des k. k. Kriegsministeriums auf jenes Schreiben mitgetheilt, welches Seine Exc. der Herr Vice-Präsident der Statthalterei, in der Angelegenheit der vom Hohen Landtage bevorworteten der Regierung vorgelegten Angelegenheit wegen Erleichterung einer Militär-Monturs-Lieferung an die hohe Militär-Behörde richtete. Ich bringe dem Hause den Inhalt des bezüglichen Schreibens des Kriegsministeriums zur Kenntniß.

Landtags-Secretär Schmidt liest:

C. k. ministerium války.

Oddělení 13, č. 1043.

V přičíně návrhu českého sněmu, který mně Vaše Excellenci ctěným přípisem dne 30. m. m. č. 5804 oznámila, aby totiž státní vláda při dodávání zvláště sukna, obuvi a plátna vojsku, ustanovením menšího mnošství těchto potřeb vzala zřetel na živnostníky, i těmto aby se tak usnadnilo účastenství v tomto dodávání — kladu sobě za čest, poukázati k mé odpovědi, dané. v sezení říšské rady ve sněmovně

Vom k. k. Kriegsministerium.

Abtheilung 13, Nr. 1043.

Hinsichtlich des von Euer Excellenz mit der geschätzten Note vom 30. v. M. Nr. 5804 mitgetheilten Antrages des böhmischen Landtages, es möchte von Seite der Staatsregierung bei den Militär-Lieferungen hauptsächlich von Tüchern, Fußbekleidungen und Leinwanden, durch Bestimmung einer geringeren Uebernahms-Quantität auf die Gewerbetreibenden Rücksicht genommen, und ihnen dadurch die Betheiligung hieran ermöglicht werden, De-

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poslanců dne 16. července 1861 za příčinou ínterpellace, která v třetí otázce c) o témže předmětu pojednává a důvody uvádí, které se snížení nejnižší podané sumy příčí.

Že jest ostatně ponecháno živnostníkům na vůli zřizovati společenstva nebo vůbec společnosti k obecným podnikům, jako na příklad k dodávání látek vojsku, při čemž se jeden každý živnostník, dle míry sil své živnosti, s to jest zúčastniti: totiž nemůže se nejnižší podaná suma bez toho sama sebou ne příliš značná, pokládati za vyloučení z konkurrence menších sil živnostnických, jakož i také v punktu 7. vypsání dodávek se týkajícího, učiněno jest opatřeni, jak se má v případech takových chovati společnost pro dodávání toto zřízená.

Ve Vídni, 17. února 1863.

Degenfeld v. r.

Jeho Excellenci

panu Arnoštovi svob. p. z Kellerspergů, c. k. skutečnému tajnému radovi, místopředsedovi a sprácovi místodržitelství v Čechách atd. atd.

ehre ich mich, auf meine in der Reichsrathsitzung des Abgeordnetenhauses vom 16. Juli 1861 anlässig einer Interpellation ertheilte Antwort zu beziehen, welche in der 3. Frage c) denselben GegenŤ stand enthält, und die Gründe ausführt, welche einer Herabsetzung des Offert-Minimums entgegenstehen. —

Da es übrigens den Gewerbetreibenden frei steht, und häufig auch benützt wird, Genossenschaften oder überhaupt Gesellschaften zu gemeinschaftlichen Unternehmungen, wie z. B. zu Militärlieferungen, woran sich jeder nach dem Maße seiner Betriebskräfte zu betheiligen im Stande ist, zu bilden, so kann die Höhe des an und für sich nicht beträchtlichen Anbot-Minimums nicht füglich als eine Ausschließung kleinerer Betriebskräfte von der Concurrenz betrachtet werden, wie denn auch im Punkte 7 der Lieferungsausschreibung vorgesehen ward, auf welche Weise in solchen Fällen von der Unternehmungs-Gesellschaft vorzugehen ist.

Wien, am 17. Februar 1863.

Degenfeld m. p.

An Seine

des Herrn k. k. wirkl. geheimen Rathes, Vicepräsidenten und Leiters der Statthalterei für Böhmen etc. etc. Ernst Freih. v. Kellersperg, Excellenz.

Oberstlandmarschall: Ich habe noch dem hohen Hause die Mittheilung zu machen, daß nach einem mir zugekommenen Schreiben Sr. Exc. des Grafen Eugen Cernin derselbe sein Mandat als Abgeordneter des Landtages niedergelegt hat. Das Schreiben lautet:

Hochgeborner Graf!

Zeitverhältnisse und Gesundheitsrücksichten sind Ursache, daß ich genöthigt bin, mein Mandat als Abgeordneter des böhmischen Landtages in die Hände unseres hochverehrten Landmarschalls und des hohen Präsidiums zurückzulegen. Ich verbleibe Euer Excellenz usw.

In Folge dessen habe ich unter Mittheilung dieser Mandatsniederlegung bereits an das hohe Statthalterei-Präsidium das Ersuchen wegen Ausschreibung einer Landtagsabgeordneten- Wahl aus der ersten Wahlgruppe, nämlich aus dem mit dem Fidei-Commiß-Bande behafteten Großgrundbesitze das Ersuchen gerichtet.

Im Drucke sind vertheilt worden: Der Landesausschußbericht bezüglich der Stadtgemeinde Neuhaus wegen Bewilligung einer Bierkreuzer-Umlage; Bericht der Commission über den Antrag des Abgeordneten Dr. Anton Maier um Errichtung einer Landesgewerbschule; Bericht der Commission über das Gesetz über die Bezirksvertretungen, Ich bitte den Einlauf zu lesen.

Landtagsactuar Dr. Seidl liest den Einlauf.

Landtagssecretär Schmidt liest die Interpellation des Stadtverordneten-Collegiums von Brüx, eingegeben von Dr. Theumer.

Einlauf

vom 21. März 1863.

Nr. 837.

Bericht des Ausschußes für den Antrag des Abg. Dr. Anton Majer auf Errichtung einer Landesgewerbeschule.

Nr. 839.

Abg. Schulrath Maresch überreicht das Ansuchen der Stadtgemeinde Wegstädtl gemeinschaftlich mit den Gemeinden des Bezirkes Wegstädtl, damit bei der künftigen Organisirung der Bezirksvertre-

Došlé spisy

dne 21. března 1863.

Č. 837.

Zpráva výboru pro návrh posl. Dr. Ant. Majera na zřízení zemské školy průmyslové.

Č. 839.

Poslanec školní rada Mareš podává žádosti městského zástupitelstva Štětského a obcí okr. Štětského by při budoucím zřízení okresních obcí, okresní úřad své sídlo měl v Štčtí.


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tung in Wegstädtl der Sitz der Bezirks - Behörde wäre.

Abg. Brosche ruft: Deutlich, man hört ja kein Wort.

Č 840.

Poslanec P. Daneš podává žádost učitelstva školních okresů Křivoklátského, Rakovnického, Berounského, Černokosteleckého a Semilského, za rozmnožení ústavu ku vzdělání učitelstva a za upravení dotací a pensí učitelských.

Č. 841.

Posl. V. Kratochvil podává žádost zastupitelstva obce Vrntické v okresu Mělnickém by průhon od bývalé vrchnosti panství Mělnického obcí odejmutý zase vrácen byl obcí Vrntické.

Nr. 842.

Abg. Dr. Volkelt überreicht ein Gesuch der Stadtgemeinde Friedland um Bewilligung zur Einhebung einer Bierkreuzer-Umlage.

Nr. 843.

Abg. Prof. Herbst überreicht eine Petition der Advocaturs - Candidaten von 41 Bezirken um Vermehrung der Advocatenstellen in Böhmen.

Č. 844.

Poslanec prof. Zeithammer podává žádost občanů obce Neustadt a Kraštovic okr. Manetín, by se od ních plat za výkup roboty a desátku, pak za 10 let zadržalé činže na mlýnech a domkách na panském pozemku stojících v přiměřených lhůtách přijímal.

Č. 845.

Poslanec V. Tomek podává žádost obce Chlumské (okr. Blatenský) v níž žádá:

1. o uznání obce Chlumské za místní obec,

2. o vyloučení lesa z katastrální obce Paštiky a přivtělení jeho do vlastni obce Chlum.

Č. 846,

Poslanec Sadil podává žádost zástupitelstva města Německého Brodu, by na toto. město, co velkostatkáře, při revísi volebního řádu ohled vzat byl, by mu zvláštní práva volební, jako jiným velkostatkářům uděleno bylo.

Č. 847.

Poslanec Jan Purkyně podává žádost občanů obce Dřinova, Lisovic, Kralovic a Drchková (okr. Slánský) o vykoupení z desátku ke škole Dřinovské.

Nr. 840.

Abg. P. Daneš überreicht die Eingabe der Lehrer der Schulbezirke von Pürglitz, Rakonic, Neuť Strašic, Beraun, Schwarzkostelec und Semil um Vermehrung der Anstalten zur Heranbildung der Lehrer und um Regelung der Dotationen und Pensionen für Lehrer.

Nr. 841.

Abg. W. Kratochwil überreicht das Ansuchen der Gemeindevertretung von Wrntic (Bez. Melnik) wegen Zurückstellung eines von der ehem. Obrigkeit der Herrschaft Melnik der Gemeinde Wrntic abgenommenen Viehtriebes.

Č. 842.

Poslanec Dr. Volkelt podává žádost městské obce Eriedlandské za povolení k vybíráni pivní přirážky.

Č. 843.

Poslanec prof. Herbst podává petici advokátních kandidátů z 41 okresů o rozmnožení advokátů v Čechách.

Nr. 844.

Abg. Prof. Zeithammer überreicht das Ansuchen der Gemeinde-Insassen von Neustadtl und Kraštowic (Bez. Manetin), damit die RobotŤ und Zehentsablösung, dann der für 10 Jahre rückständige Zins in angemesseneren Raten gezahlt werden dürfe.

Nr. 845.

Abg. W. Tomek überreicht das Ansuchen der Gemeinde Chlum (Bez. Blattna):

1. um Erklärung der Gemeinde Chlum als Ortsgemeinde;

2. um Ausscheidung eines Waldes aus der Katastralgemeinde Paštík und um Einverleibung desselben zur Gemeinde Chlum.

Nr. 846.

Abg. Sadil überreicht ein Ansuchen der Stadtgemeinde Deutschbrod, damit dieser Stadt das Wahlrecht im Großgrundbesitze ertheilt werde.

Nr. 847.

Abg. Joh. Purkyně überreicht ein Gesuch der Gemeindeinsassen von Dřinow, Lisowic, Kralowic und Drchkow (Bez. Schlan) um Zehents-Ablösung zur Dřinower Schule.

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Č. 848.

Poslanec Jan Kratochvíle podává žádost obce Debrnické v okresu Soběslavském za vyloučení ze svazku s místní obcí Nedvědické.

Č. 849.

Poslanec V. Tomek podává žádost obce Bubovičské s 13 jinými obcí okresu Berounského, za vyvazení desátku.

Nr. 850.

Abg. Ringhoffer überreicht ein Gesuch der Gemeinden Sweraz und Haslowic um Einwirkung der Ablösung der unveränderlichen, nicht aus dem Zehentsrechte herrührenden Natural-Giebigkeiten an den Pfarrei und Lehrer in Sweraz und den Lehrer in Ottan. (Bez. Krumau).

Nr. 851.

Abg. Ringhoffer überreicht eine Petition der Gemeinden Attes, Schömmern (Bez. Krumau) und Hora, Nirschlern und Pořičen im Bezirke Kaplic um Ablösung der unveränderlichen Natural-Giebigkeiten an den Pfarrer und Lehrer in Ottan (Bez. Krumau).

Nr. 852.

Abg. Rinqhoffer überreicht eine Petition der Gemeinde Kodetschlag im Bezirke Kaplic, dann Wicles, Kropsdorf und Pramles im Bez. Hohenfurt um Ablösung des Naturalzehents an den Pfarrer und Lehrer in Rosenberg und Oberhalb (Bez. Hohenfurt).

Nr. 853.

Abg. Ringhoffer überreicht eine Petition der Ortschaft Machowic, Gemeinde Pohlen, im Bezirke Krumau um Naturalzehents-Ablösung an die Prälatur in Krumau.

Nr. 854.

Abg. Ringhoffer überreicht eine Petition der Gemeinden Haag und Ziering um Naturalzehents-Ablösung zur Pfarre und Schule Rosenthal.

Nr. 855.

Abg. Ringhoffer überreicht eine Petition der Gemeinde Schwarzbach (Bez. Oberplan) um Naturalzehentablösung zur Schule in Schwarzbach.

Č. 856.

Posl. Dr. Klaudy podává žádost 19 obci okresu Sobotského a celého okresu Turnovského, by okresní silnice, jenž se má stavěti ze Sobotky přes Mladějov a Hrdonovice do Ujezda v brzském čase vystavěna byla.

Č. 857.

Poslanec Dr. Klaudy podává žádost obce Novopacké společně s Karlem Záhorským, továrníkem, za povolení ponechání kousku ladem ležícího pozemku od č. p. 11 pr. 10 čtv. sáhů na poslednějšího.

Nr. 848.

Abg. Joh. Kratochwile überreicht ein Gesuch der Gemeinde von Debrnik .(Bez. Soběslau) um Ausscheidung aus der Gemeinde Nedwědic.

Nr. 849.

Abg. W. Tomek überreicht ein Gesuch der Gemeinde Budowic mit 13 anderen Gemeinden des Bezirkes Beraun um Zehents-Ablösung.

Č. 850.

Poslanec Ringhofer podává žádost obce Sveraz a Haslovic o vymožení výkupu naturálních dávek, kteréž nepocházejí z desátku faráři a učitelovi ve Sveraze a učitelovi v Ottově (okr. Krumlovského).

Č. 851.

Posl. Ringhofer podává petici obce Attes, Schömern (okr. Krumlovský) pak Hora, Nirschlery a Poříče (okr. Kaplického) za vybavení naturálních dávek faráři a učitelovi v Ottavě (okr. Krumlovského.)

Č. 852.

Posl. Ringhofer podává žádost obce Kodetschlag (okr. Kaplického) pak Wieles, Kropsdorf a Pramles (okr. Výše-Brodský) za vybavení naturálního desátku faráři a učitelovi v Rožmberku a Horním Dvoříšti (okres Výše-Brodský.)

Č. 863;

Posl. Ringhofer podává žádost obce Machovické (okr. Krumlovského) za vybavení naturálního desátku k prelatuře Krumlovské.

Č. 854.

Posl. Ringhofer podává žádost obce Haag a Ziering za vybavení naturálního desátku k faře a škole Rožmitálské.

Č. 855.

Poslanec Ringhofer podává, žádost obce Schvarzbach (okr. Planský) za vybavení naturálního desátku ke škole v Schwarzbachu.

Nr. 856.

Abg. Dr. Klaudy überreicht die Eingabe von 19 Gemeinden des Bezirkes Sobotka und des ganzen Turnauer Bezirkes, womit der projectirte Bau der Bezirksstraße von Sobotka über Mladějow und Hrdonowic nach Aujezd baldigst vollendet werde.

Nr. 857.

Abg. Dr. Klaudy überreicht die Eingabe der Gemeinde Neupaka gemeinschaftlich mit dem Fabrikanten Karl Záhorský um Uiberlassung eines Theiles von dem Grundstücke N. P. 11 per 10 qudr.- Klafter an den Letzteren.


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Nr. 858.

Landesausschuß-Bericht, betreffend die Eillgabe der ehem. stand. Secretärswitwe Therese Knauer um Gewährung von Gnadengaben für ihre drei Töchter.

Am 22. März.

Nr. 859.

Bericht der Budget-Commission über den Voranschlag für das Jahr 1863.

Č. 860.

Posl. Václ. Kratochvíl podává žádost výboru, jíž z příčiny zařízení hospodářské školy pro okres Velvarsko-Raudnický prosí za půjčku 15.000 zl.

Nr. 838.

Interpellation des Dr. Emil Themner mit 20 Genossen an Se. Excellenz den Statthalterei-Vice-Präsidenten wegen ärztlicher Behandlung der im Brůxer Krankenhause unterbrachten Kranken.

Č. 858.

Zpráva zemsk. výboru týkající se žádosti Terezie Knauer, vdovy po stavovském sekretáři, za udělení podpory pro její 3 dcery.

dne 22. března 1863.

Č. 859.

Zpráva budgetní komisí o rozpočtu zemském na správní rok 1863.

Nr. 860.

Abg. W. Kratochwil überreicht die Eingabe des Gemeinde - Ausschußes um Bewilligung eines Darlehens von 15.000 sl. zum Behufe der Errichtung von landwirthschaftlichen Schulen für den Welwar-Raudnitzer Bezirk.

Č. 838.

Interpelace Dr. Emila Theuraera na J. Ex. místopředsedu náměst. týkající se léčení nemocných v Mostské nemocnici se nacházejících.

Interpelace

k Jeho Exc. panu místopředsedovi c k. místodržitelství svob. panu z Kellerspergů.

Sbor městských starších v Mostu zvolil v roce 1856 za ordinujícího lékaře v nově zřízené nemocnici dra. lékařství a chirurgie Františka Siegla, který dává přednost spůsobu líčení homeopatickému a ustanovil taktéž homeopata co náměstka jeho.

Dle dopisu c. k. okresního úřadu v Mostě, ode dne 28. listopadu 1856 č. 11080, vzal žatecký c. k. krajský úřad dle výnosu ode dne 22. listop. 1856 č. 9692 ku vědomosti volbu lékaře nemocnici Mostecké, zároveň však nařídil, aby se léčení nemocných v této nemocnici jen dle zásad aleopatického spůsobu konalo.

Rekursy z toho vzaté zůstaly bez žádoucího výsledku, neb c. k. místodržitelství výnosem -od 24. května 1857, č. 23204 a vys. c. k. ministerstvo záležitostí vnitřních výnosem ode dne 27. listop. 1857, č. 26388 potvrdily výnos krajského úřadu Žateckého.

Nejen že tato rozhodnutí nejsou nižádným zákonem odůvodněna, ale stojí právě na odpor nejvyššímu rozhodnutí od 6. února 1837 a dekretu dvorní kancelářř od 10. února 1837 č. 3458, čímž byl zákaz homeopatického léčení úplně zrušen.

Tato rozhodnutí však nedají se ani srovnati s tím, co se skutečně zachovává v jiných

Interpellation

an Se. Excellenz den Herrn Vice-Präsidenten der k. k. Statthalterei Freiherrn v. Kellersperg.

Das Stadtverordneten-Collegium in Brüx hat im Jahre 1856 zum ordinirenden Arzte des daselbst neu errichteten Krankenhauses den dem Homäopathischen Heilverfahren huldigenden Med. und Chir. Dr. Franz Siegl gewählt, und demselben auch einen Homäopathen als Stellvertreter beigegeben.

Laut der Zuschrift des k. k. Bezirksamtes Brüx vom 28. November 1856, Zahl 11,080, hat das Saazer k. k. Kreisamt vermöge Erlasses vom 22. Nov. 1856, Zahl 9692 die Wahl des oben genannten Arztes zum behandelnden Arzte im neuen Krankenhause zu Brüx zur Kenntniß genommen, jedoch unter Einem angeordnet, daß die ärztliche Behandlung der in diesem Krankenhause untergebrachten Kranken nur nach den Grundsätzen der alläopathischen Heilmethode statt zu finden habe.

Die dagegen ergriffenen Rekurse blieben wirkungslos, und es wurde durch die darüber erflossenen Entscheidungen der hohen k. k. Statthalterei vom 24. Mai 1857 Zahl 23.204, und des hohen k. t. Ministeriums des Innern vom 27. Novemb. 1857, Zahl 26388, der oben angeführte Erlaß des k. k. Kreisamtes Saaz bestätigt.

Diese Entscheidungen sind nicht nur durch kein bestehendes Gesetz begründet, sondern stehen sogar in geradem Widersprüche mit der a. h. Entschließung vom 6. Februar 1837, Zahl 3458, wodurch das frühere Verbot der Ausübung der Homäopathischen Heilmethode vollständig und ausnahmslos aufgehoben wurde.

Sie stehen im Widersprüche mit der tu anderen Kronländern Oestereichs bestehenden Uebung.


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korunních zemích Rakouských, neb n. př. v předměstích Vídeňských, v Leopoldově a v Guínpendorfu, pak v Linci, v Kroměříži a jinde nachází se mnoho již roků homeopatické ústavy léčebné s povolením úřadů.

Jsou na odpor důstojnosti vědy, již nelze dráhu již kráčiti má, naznačiti ordonancemi, jsou na odpor samosprávě obce, zákonem vyslovené, jejižto zástupitelstvo volbou dvou homeopatických lékařů osvědčilo důvěru svou k těmto lékařům jakož i projevilo vůli, že se má léčení nemocných dle téhož návodu díti.

Konečně jsou na. odpor vlastnímu účelu svému, neb buď si o prospěšnosti homeopatického léčení jakkoliv souzeno, (interpelant nedovoluje si o tom žádného rozsudku, a není znalcem v lečebnictví) to se předce nedá upříti že nemocnému prospívati nemůže, když lékař jest nucen užívati návodu léčebného, kterýž on — ze stanoviska svého — za nepravý uznává, a se v jeho užívání nevycvičil.

Z těchto příčin dovoluje sebě podepsaný tázati se Jeho Exc, pana vládního komisaře, zdali je vysoká vláda volná, nařízení c. k. žateckého krajského úřadu, vydané za vlády absolutní, zrušiti, a lékařům v Mostecké nemocnici povoliti, aby, šetře zákonů stávajících, svobodně směli voliti způsob v léčení.

V Praze, dne 20. března 1863.

da doch z. B. in den Vorstädten Wiens, in des Leopoldstadt und in Gumpendorf, dann in Linz, in Kremsier, in Güns und anderwärts homäopathische Heilanstalten mit behördlicher Bewilligung seit Jahren bestehen.

Sie stehen im Widerspruche mit der Würde der Wissenschaft, welche sich nicht durch Ordonnanzen ihren Weg vorzeichnen läßt.

Sie stehen im Widersprüche mit der gesetzlich ausgesprochenen Autonomie der Gemeinde, deren Vertretung in legaler Weise durch die Wahl zweier Homäopathischen Aerzte ihr Vertrauen zu diesen Aerzten und zur Homäopathischen Heilmethode, so wie den Willen kundgegeben hat, daß die Behandlung der Kranken nach dieser Methode zu geschehen habe.

Sie stehen endlich mit ihrem eigenen Zwecke selbst im Widersprüche. Denn man mag über die Zweckmäßigkeit der Homäopathischen Heilmethode wie immer denken, — (Interpellant, der in der Arzneikunde ein Laie ist, maßt sich Hierüber kein Urtheil an) — so viel wird man doch zugestehen müssen, daß es keineswegs zum Heile der Kranken dienen kann, wenn der behandelnde Arzt einer Heilmethode zu folgen gezwungen ist, welche er — von seinem Standpunkte aus — für eine nicht richtige erkennt, und in deren Anwendung er nicht geübt ist.

Aus diesen Gründen erlaubt sich der Gefertigte an Se. Excellenz den hohen Regierungs-Commissär die geziemende Anfrage zu stellen:

Ob die hohe Regierung geneigt sei, die im Eingänge angeführte, unter dem vorigen absoluten Regime erlassene Verfügung des k. k. Saazer Kreisamtes zu beheben, und den behandelnden Aerzten am Brüxer Krankenhause die freie Auswahl der Heilmethode innerhalb der Grenzen der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu gestatten.

Prag, den 20. März. 1863.

Dr. Emil Theumer m. p.

Interpellant.

Römheld.

Neumann.

Gust. Tetzner.

Wolfrum

Fr. Rerradt.

Ad. Eyssert.

Aug. Conrath.

Schindler.

D. Jelinek.

Ed. Strache.

J. U. Dr. Hier. Roth.

Joh. Her. Adam.

Stamm.

A. Rößler.

F. I. Herrmann.

A. Streeruvic.

I. M. Pfeifer.

Hielle.

Huscher.

J. U. D. Pankraz.

Freiherr v. Kellersperg: Ich werde die Ehre haben, diese Interpellation dem hohen Landtage in einer der nächsten Sitzungen zu beantworten.

Oberstlandmarschall: Wir werden nun zur Tagesordnung übergehen. Ich bitte den Herrn Referenten der Gemeinde-Commission sich herbegeben zu wollen.

Berichterstatter Dr. Taschek begibt sich auf die Referentenbühne.

Landtagssecretär Schmidt liest:

III. Hauptstück.

Von der Gemeindevertretung.

§. 13. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeindeausschuß und einen Gemeindevorstand vertreten.

Kapitola III.

O zastupitelství obecním.

§. 13. Zastupitelem obce v záležitostech obecních jest výbor a představenstvo.


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Berichterstatter Dr. Taschek: Dieser §. stimmt mit jenem der Regierungsvorlage ganz überein und ich habe in der Beziehung Nichts zu bemerken.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so bitte ich diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzubeben (Majorität).

Landtagssecretär Schmidt liest:

Zahl der Ausschußmitglieder.

§. 14. Der Gemeindeausschuß besteht in Gemeinden mit weniger als 100 wahlberechtigten Gemeindegliedern aus 9 oder 8 Mitgliedern, je nachdem 3 oder 2 Wahlkörper gebildet werden, in Gemeinden mit 100 — 200 Gemeinde -Mlgliedern

aus

12

mit 201— 400

18

mit 401— 600

24

mit 601—1000

30

und über 1000

36

Mitgliedern.

In jeder Gemeinde haben zur Vertretung verhinderter oder abgängiger Ausschuß-Mitglieder Ersatzmänner zu bestehen, deren Zahl die Hälfte der Zahl der Ausschußmitglieder zu betragen hat.

Ist diese Zahl der Ersatzmänner durch die Zahl der Wahlkörper nicht theilbar, so muß dieselbe auf die nächste hiedurch theilbare Zahl erhöht werden.

Kolik má býti údů výborových.

§. 14,

Výbor obecni skládá se v obcích, které mají méně nežli 100 údů, majících právo voličské, z 9 neb z 8 údu podle toho, zřídili se tři sbory voličské, nebo dva; v obcích, které mají 100 až 200 údu, majících právo voličské,

skládá se

z 12 údu

201—400

z 18 "

401—600

z 24 "

601—1000

z 30 "

více než 1000

z 36 "

K zastoupení údů výborových, kteří pro nějakou překážku nemohou přijíti, nebo jejichž místa nejsou obsazena, zřízeni buďtež náhradníkové, jichž nemá býti více, nežli polovice údů výborových.

Nedá-li se počet náhradníků počtem sboru voličských děliti, zvýšen buď na počet nejbližší počtem sborů voličských dělitelným.

Berichterstatter Dr. Taschek: Der Entwurf der Commission unterscheidet sich von der Regierungsvorlage in diesem §. nur dadurch, daß er bezüglich der Zahl der Wahlmänner mehr aufgenommen Hat, weil ihm geschienen hat, daß durch die Bestimmung der Regierungsvorlage von 300—600 und von 600-1000 nur 2 Classen gewährt werden, es aber entsprechender sei, die Zahl der Wahlberechtigten zu berücksichtigen und da also drei Wahlclassen zu machen und sofort dann die Zahl über 1000 gegen die Regierungsvorlage um sechs zu erhöhen.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand...

Dr. Rieger: Ich bitte...

Ich vermisse hier in diesem §, eine Bestimmung für den Fall, daß sich in einer Ortsgemeinde mehrere Ortschaften vereinigt befinden. Nun könnte es vorkommen, daß eine große Gemeinde, die das Centrum der Ortsgemeinde bildet, alle Mitglieder des Ausschußes nur aus ihrer Mitte wählt, und ratz dann die übrigen kleinen Ortschaften im Ausschuße unvertreten sein würden.

Ich glaube, daß das eine große Ungerechtigkeit wäre, und daß, sobald einmal der Vorfall vorkommt, daß mehrere Ortschaften in einer Ortsgemeinde vereinigt sind, die Ausschüße der Ortsgemeinde im Verhältnisse zu den jeder einzelnen Ortschaft zuständigen Wahlberechtigten vertheilt werden. Ich werbe mir erlauben, ich habe es noch nicht gethan, einen Antrag in dieser Richtung zu formuliren, und ich bitte das h. Haus, sich darüber anszusprechen.

Abgeordneter Laufberger: Ich wollte eben denselben Antrag stellen, welchen Herr Dr. Rieger gestellt hat, und finde dieß, wenn man wünscht,daß Ortschaften, besonders, insofern sie keine eigene Gemeindevertretung haben, vereinigt weiden sollen, für unabweisbar, sonst bewegt sich die Ortschaft in der eigenen, zur Verwaltung des Vermögens bestimmten Repräsentanz zur Ortsgemeinde, ich möchte sagen, mit Centrifugalkraft, und wird sich immer abtrennen von der Ortsgemeinde.

Ich finde aber auch Anhaltspunkte im Gemeindegesetze selbst. Im §. 82 steht die Judicatur über die Frage, ob eine Auslage eine Ortsgemeinde oder eine Ortschaft treffen solle, in der Hand des Gemeindeausschußes.

Wenn nun der Gemeindeausschuß eine Ausť läge der Ortschacht aufbürdet als ihre Last, und sie ist nicht im Ausschuße vertreten, so kann sie nicht einmal ihre Einwendungen vorbringen. Ferner beruht ja unser ganzes System, selbst des h. Hauses hier, auf der Interessenvertretung, und die Interessen der einzelnen Ortschaften sind wirklich oft sehr, verschieden. Daher ist es angezeigt, dafür zu sorgen, daß überall ein gleichmäßiger Vorgang in der Gemeinde sich entwickelt. Wir müssen doch alle wünschen, daß die Ortschaften sich vereinigen, um die Höheren Zwecke der Gemeinde zu erstreben, um die Gemeindelasten zu vermindern, welche die Verwaltung erfordert und. selbst aus Finanzrücksichten des Staates, weil eine großen Ortsgemeinde auch einen erhöhten übertragenen Wirkungskreis übernehmen kann. Das alles ist aber nur dann möglich, wenŤ sich möglichst viele Gemeinden vereinigen; aber man muß ihnen auf eine andere Weise auch die Vertretung im Ausschuß sichern, damit sie nicht durch die anderen Gemeinden majorisirt werden. Ich selbst habe in meiner amtlichen Stellung erfahren, daß vor zwei Jahren, wo die Wahlen vorgenommen wurden, manche Ortschaften leer ausgegangen sind; sie wurden majorisirt und mußten ihre Interessen in die Hände der Ausschüsse


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einer anderen Gemeinde übergeben. Ich schließe mich daher vollkommem dem Antrage des Herr Dr. Rieger an, bis ich ihn werbe gehört haben Ich möchte meinen Antrag dem §. 108 entsprechend stellen.

Ich weiß recht gut, daß man hiebei das ganze Institut der Wahlkörper etwas ändern müsse, daher glaube ich es so auffassen zu können, daß der nach §. 108 gewählte Vorsteher einer zu der Orts-gemeinde vereinigten Ortschaft, die denn wohl Wahlmitglied des Ortsgemeindeausschußes ist, so fern nicht bei der Wahl bereits ein Ausschußmann aus dieser Ortschaft gewählt wurde, die Zahl der in den Ausschuß eingetretenen Ortsvorsteher in die fest bestimmte Zahl der Ausschüsse eingerechnet wird.

Graf Clam-Martinic: Ich habe sowohl bei der Generaldebatte als bei §. 1 einen Standpunkt kenntlich gemacht, daß ich für die Rechte der einzelnen Ortschaften und ihrer Vertretung in der Gemeinde besorgt bin und für dieselbe eintrete. Das hohe Haus hat meine Anträge bei §. 1 verworfen. Nun kommen diese Schwierigkeiten zu Tage. Es ist unläugbar, daß da große Mißstände obwalten, eben darum, daß in der Gemeindevertretung die Ortschaft gar nicht, oder nicht hinreichend vertreten ist. Bei dem System der unmittelbaren Wahl aus den Wahlbezirken in die Gemeindevertretung wird aber, so scheint mir, sowohl der Antrag des Herrn Dr. Rieger als auch der meines unmittelbaren Hrn. Vorredners in der Ausführung auf Schwierigkeiten stoßen und im Erfolge kaum Wesentliches erreichen. Es ist nicht wohl möglich, bei einer unmittelbaren Wahl eine Beschränkung des Wahlrechtes des Einzelnen eintreten zu lassen, rücksichtlich der Zahl der Personen, aus denen zu wählen ist. ES ist nicht möglich, wenn namentlich der Antrag des Ausschußes auf geheime Stimmenabgabe durchgehen sollte, zu verhindern, daß von der Mehrzahl der Wähler zufällig keine Rücksicht auf die einzelne Ortschaft genommen wird. Was soll geschehen, wenn bei Abgabe der Stimmzettel und bei der Stimmzählung sich herausstellt, daß Niemand gewählt ist aus der Ortschaft? dann müßte man sagen, es solle zu einer neuen Wahl geschritten werden. Wie nun, wenn bei der zweiten Wahl dasselbe Resultat erzielt wird? wenn die Ortschaft, in welcher gewählt wird, überwiegend an Kopfzahl ist, und die anderen Ortschaften überstimmt? das, ist eine Konsequenz, die unvermeidlich eintritt, sobald das einzig richtige Prinzip nicht angenommen wird: daß die Ortschaft ihre Vertretung wählt und diesŤ die Vertretung der Gemeinde. Die Frag? ist von großer Wichtigkeit. Das Auskunftsmittel des Herrn Vorredners von der entgegengesetzten Seite des hoben Hauses, ist ebenfalls ganz ungenügend in dem Falle, wenn nur dieser eine Vorsteher Mitglied des Ausschußes wird, das ist jedenfalls nicht dem Prinzip entsprechend, daß die Ortschaft nach Verhältniß der Steuerzahl oder nach Verhältniß ihrer Bedeutung, ihres Antheiles an den Gemeindelasten vertreten sei. Das ist keine hinreichende Vertretung Es haben sich mir wohl noch andere technische Schwierigkeiten in Bezug auf den Antrag des Hrn. Vorredners ergeben: jedenfalls aber glaube ich, daß die Sache einer reiflichen Erwägung bedarf in dem Falle, als das hohe Haus nicht bereits einen unabänderlichen Entschluß gefaßt zu haben glaubt, für die Ortschaften keine gesonderte Vertretung oder doch nur wo sie ein besonderes Vermögen haben zu gewähren und dieser Vertretung nicht das Recht zuzugestehen, in die Gemeindevertretung zu wählen, darum müßte ich beantragen, daß die beiden jetzt vernommenen Anträge dem Gemeinde-Gesetzausschuß zu einer kurzen Berathung wieder zurückverwiesen werden.

Dr Trojan: Já jsem chtěl osvědčiti, že neušla tato otázka pozornosti komise. Já sám jsem činil návrh, aby se pojistilo každému místu v společné obci spojenému nějaké zastoupení, ale když se jednalo o provedeni, ukázalo se, že nám překáží hlavně to rozdělení voličů na třídy a že by nebylo jiné pomoci, leč v každém tom místě udělati zvláštní volební třídy; pak by se muselo indirektně voliti do výboru obce politické. Zdálo se majoritě, že je toho méně zapotřebi, když jsme uzavřeli tehdá, že každé místo v spojené obci má míti zastoupení, ano i správu svou vlastní pro jmění; — v politických záležitostech, totiž ve veřejných záležitostech budou míťi všechna místa zájmy stejné a tak se spíše vyrovnají. To chtěl jsem svému ospravedlnění doložiti a musím jen potvrditi, co pan hrabě Clam-Martinic pověděl, vyjma jedno, že by nám zase překáželo naše uzavření o §. 1. a 5.

Pánové! to by nebyla žádná překážka. Nevím, proč by jsme nemohli to, co chtěla minorita navrhovati, uzavřití, když se indirektně nechalo voliti aneb opatření činiti ohledně míst. Tedy se může dobře uzavříti podle menšiny jak podle většiny, to není dokonce žádná překážka.

Herbst: Ich muß auch gegen die gestellten Anträge erklären und zugleich bestätigen, daß dieselben Anträge auch bereits in der Commission vorgebracht und damals als unannehmbar befunden wurden. Es bestimmt mich zur Ablehnung der Anträge zunächst der Umstand, daß sie auf eine selbstständige Vertretung einzelner Ortschaften hinausführen müssen und dabei mit dem bei §. 1 gefaßten Beschluße in Widerspruch stehen.

Mir scheint es wohl nicht zulässig, daß man bei allen folgenden §§. wieder auf ein Prinzip zurückkommt, gegen welches sich das hohe Haus bereits mit eminenter Majorität erklär hat, dieser Grund wäre für mich allein schon hinreichend; die Sache leidet aber auch an innerer Unhaltbarkeit. Es ist schon anerkannt worden, daß die Verpflichtung, gerade aus den bestimmten Classen zu wählen, mit dem System der Wahlkörper unverträglich ist, denn


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welcher Wahlkörper sollte verpflichtet werden, aus dieser bestimmten Ortschaft Vertreter zu wählen; weil das unausführbar ist, wenn man nicht das System der Wahlkörper über den Haufen werfen will, so hat eben der Antragsteller gemeldet, man solle den Ortschaften Virilstimmen einräumen.

Da meine Herren ! weiß ich nicht wohin man kommen wird, wenn wir allen Interessenten Virilstimmen in der Gemeinde einräumen, denn mitgleichen Rechte könnten dann auch andere Interessen, sobald sie im Ausschuße nicht vertreten sind, Virilstimmen verlangen. Das Interesse verschiedener Ortschaften ist kein so verschiedenes, wie z. B. das Interesse der Bauern gegenüber jenem der Häusler, oder das Interesse der Gewerbetreibenden und der Grundbesitzer; nun kann es sehr wohl sein, daß in einem einzelnen Gemeindeausschuße kein einziger Häusler, oder umgekehrt lein einziger Bauer wäre.

Sollen dann die Bauern oder die Häusler Virilstimmen bekommen? ebenso könnte es vorkommen, daß kein einziger Gewerbtreibende darin wäre, und doch deren ziemlich viele im Orte leben, sollen dann diese Virilstimmen bekommen?

Die Ortschaften als solche hatten sich mit Recht verletzt gefunden, weil sie in Bezug auf ihre Vermögensverwaltung an den Ausschuß der Gemeinde gewiesen waren, und weil ihnen eben deßhalb eine selbstständige Vermögensverwaltung genommen war.

Nun beantragt die Commission im VIII. Hauptstück für die abgesonderte Vermögensverwaltung der Ortschaften dadurch Sorge zu tragen, daß spezielle Vertretungskörper für diese abgesonderte Verwaltung geschaffen werden.

Welches besondere Interesse soll nun also für die Ortschaften renn noch vorhanden sein, welches sie berechtigte zu verlangen: unbedingt müssen aus ihr Vertreter hervorgehen? Sie erschiene bann als abgesonderter und selbstständiger Theil der Ortsgemeinde; für die Vermögensverwaltung hat sie ja ohnehin ihre Organe.

Die locale Absonderung aber kann ferner nicht bloß bei Ortschaften, sondern auch innerhalb der Ortschaften stattfinden. Das Interesse des Theiles der Ortschaft, der diesseits des Baches liegt, kann von dem Interesse des Theiles, der jenseits des Baches liegt, ganz verschieden sein.

Das Interesse einer Vorstadt kann ein anderes sein, als das Interesse derer, die am Ring-Platze wohnen. Welches lebhafte Interesse können Jene haben, daß der Ringplatz beleuchtet und gepflastert werde, wahrend die Vorstadt, welche in der alten Dunkelheit und im Staube bleibt, Nichts davon hat. Also müßte jede Gasse, jede Vorstadt, jeder Platz Virilstimmen verlangen und bekommen. Mir scheint, das geht denn doch zu weit. Wir haben im Antrage das gethan, was nothwendig ist Wo ein besonderes Vermögen ist, ist für eine besondere Verwaltung desselben gesorgt, aber weiter können wir nicht gehen, können nicht kleine Ortschaften, die mit größeren Gemeinden vereinigt sind, für mehr berechtigt erklären, als dic großen. Gemeinden selbst.

Das wäre aber hier offenbar der Fall; denn die Wahlberechtigten in der Ortschaft über ihr Wahlrecht ans, wie jedes andere Mitglied und außerdem hätten sie noch einen zu wählen, der, ohne daß ihn die Anderen gewählt haben, in die Gemeinde hineinkommt; sie wären also die Mehrberechtigten, d. h. je kleiner man ist und je weniger Steuer mau zahlt, desto mehr Recht hat man. — Das scheint doch mit der Natur der Sache im Widersprüche und in der Praxis unausführbar zu sein.

Mir sind Fülle bekannt, wo mit einer bedeutenden Stadt eine nicht kleine Zahl, wenn ich nicht irre 7 Ortschaften zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind, zu ihrem Vortheile, denn sie verursachen der Stadt nud Kosten und es ist nicht möglich, daß sie für sich eine Ortsgemeinde bilden; diese zahlen nicht den 20. und 30. Theil von dem was die Stadt selbst zahlt, und sie hätten in dem Ausschuß 7 und vielleicht noch mehr Virilstimmen, was eine unverhältnißmäßige Zahl ist und welches das Princip der Gemeindevertretung nach der Steuerkraft ad absurdum führt. Ich glaube daher, daß weder Grund vorhanden ist, in dieser Beziehung von dem Antrage der Regierung abzugehen, indem eben die selbstständige Vermögensverwaltung gesichert ist, noch daß es praktisch möglich märe, weil es zu Absurditäten und Inconsequenzen führen würde, da es selbst principiell nicht haltbar ist, und weil es unmöglich ist, überall Virilstimmen zu gewähren, wo eine abgesonderte Interessenvertretung vorkommt; weil wenn man da anfangen würde, man endlich sehr weit kommen müßte. Ich empfehle daher, daß es bei dem Veschluße der Commission bleibe, am allerwenigsten aber dieser Antrag dem Ausschuße zurückgewiesen werde, da denn dadurch überhaupt das Gemeindegesetz in Frage gestellt. würde. und uns würde sich wieder nur darum handeln, den Begriff der Ortsgemeinde, wie wir ihn im §. 1 gegeben habeť, entweder zu behalten oder aufzuheben. —

Dr. Trojan: Dovolují si jenom upozorniti na jednu okolnost.

Graf Leo Thun: Ich habe auch das Wort.

Oberstlandmarschall. Ich kann das ganze Haus nicht übersehen. Dr. Rieger hat sich auch gemeldet. Bitte Herr Trojan.

Trojan: Jen krátce upozorním na tu okolnost; až přejdem k zastupitelstvu okresnímu, nebude možno, každé vesnici, každé obci dáti jednoho zástupce a musíme důvěřovat již na zástupce okresního, že bude pečovat o zájmy celého okresu. Pánové! zde také není každá, obec zastoupena, je z mnohých okresů jeden zastupitel, ale i tento stejnou horlivostí a poctivostí zastupuje zájmy celého okresu. Pánové! nebojím se toho, jak v komisi jsem se podro-

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bil, ačkoliv jsem měl stejný úmysl, vzhledem na to, že by to bylo obtížné k provedení zákona. Nedělejme mnoho návrhů, abychom raději šli ku předu, návrhy komise jsou dobře uváženy (Bravo!)

Dr. Rieger: Ich glaube, meine Herren, diejenigen, die alle die Verhältnisse der Gemeinde, und insbesondere die Verhältnisse unserer Ortsgemeinden, namentlich der größern, aus dem praktischen Leben und nicht bloß aus der Theorie kennen, werden mit mir überzeugt sein, daß diese Bestimmung allerdings bedeutende Gefahren und Unzukömmlichkeiten die et, ES ist allerdings sehr wohl möglich, daß z. B. eine Marktgemeinde, eine überwiegende große Dorfgemeinde, das Centrum und den Hauptsitz einer Ortsgemeinde bildet. Diese überwiegende, viele Wahlberechtigten zählende Gemeinde wird bei jeder Wahl den Ausschlag geben, und da man bei jeder Wahl zunächst nach jenen gereift, die man am besten kennt, oder denen man am meisten traut, so wird es vorkommen können, daß die kleinen Gemeinden in die Hauptgemeinde gar keinen Vertreter bekommen.

Nun kann es allerdings sein, daß z. B. die Ortsgemeinde andere Interessen hat, als die Hauptgemeinde; daß in den Ortsgemeinden die wichtigste, die welche das entscheidende Votum abgibt, andere Interessen hat, als die anderen Gemeinden und zwar gerade in Bezug auf Pflasterung und auf den Bau von Gemeinde-Straßen ; sie hat, wenn sie den ganzen Ausschuß aus ihrer Mitte wählt, dann die Sache in der Hand, — sie kann alle Beschlüße so machen, daß sie ihr genehm sind, und die andere, müssen darauf mitzahlen, nur aus dem Grunde, weil sie im Ausschuße keinen Vertreter haben, der sie vertheidigt hätte. — Das ist, meine Herren, ein Umstand, und ich habe vergessen bei einer früheren Gelegenheit sie daran zu erinnern, daß es in Böhmen Ortsgemeinden gibt, und ich selbst kenne solche, die über 30 Ortschaften zählen.

Es kann nun vorkommen, daß eine solche Ortschaft vom Amtssitz der Ortsgemeinde 2 Stunden entfernt ist. Trifft es sich nun, daß in dieser Ortschaft kein Ausschußmitglied existirt, so wird Niemand da sein, der im Orte selbst die unmittelbare polizeiliche Aufsicht führt. Meine Herren! Sie wissen wie es in Praxis ist. Der Ortsvorstand einer Ortsgemeinde von 30 Ortschaften kann unmöglich in allen diesen gleichzeitig zugegen sein und die Polizei führen. Er überträgt das gewöhnlich an den Ältesten, an den Konšel oder Ausschußmann der betreffenden Ortschaft, daß er die Kleinigkeiten besorge, daß er, wenn ein Gensdarm in den Ort kommt, und es eine Untersuchung gilt, ihn begleite, einen Steg herstellen lasse, u. s. w. Nun wenn in einer solchen Ortschaft gar kein solches Organ ist, so ist diese Ortschaft ganz ohne Leitung, ganz ohne polizeiliche Aufsicht. Es bleibt nichts anderes übrig, als daß die Ortsgemeinde einen Beamten hinstellt oder Jemanden, der nicht zum Ausschuße gehört, beauftragt, im Orte die Polizei za handhaben, als Polizeiinspector der Polizei zu fungiren. Meine Herren, von den Virilstimmen ist nicht die Rede gewesen; es hat keiner von uns Virilstimmen beantragt; und ich besorge, daß sie vielleicht aus Besorgniß, daß Jemand Virilstimmen bekömmt, diesen Antrag, der gewiß ganz gut und practisch ist, verwerfen. Von Virilstimmen war hier keine Rede und es handelt sich am wenigsten darum, dem Großgrundbesitze irgend einen Vortheil zuzuschanzen oder zuzupaschen; es handelt sich um das Interesse der einzelnen einer Ortsgemeinde zugetheilten Ortschaften. Meine Herren, daß die Aufgabe richtig ist, hat die Commission zugestanden, indem sie den Gegenstand in Verhandlung genommmen hat; sie hat aber keine geeignete Form gefunden, diesem Uibelstande abzuhelfen; aber ich glaube, man solle nicht verzweifeln, man wird die Form finden; ich glaube nicht, daß ich sie gefunden habe, aber ich erlaube mir folgenden Antrag zu stellen: "Wo mehrere Ortschaften zu einer Ortsgemeinde vereinigt sind, sind die Ausschußmitglieder, soweit möglich, auf die einzelnen Ortschaften im Verhältnisse zur Zahl der jeder Ortschaft angehörigen Zahl von Wahlberechtigten zu vertheilen. — Wiefern dieses Verhältniß nicht durch Einvernehmen in der Ortsgemeinde selbst festgesetzt werden kann, hat die Bezirksvertretung hierüber zu entscheiden."—Also ich hoffe, meine Herren, daß die Ortschaften sich den Modus, wie sie diese Stimmen untereinander vertheilen, finden werden; finden sie ihn aber nicht, und können sie darüber nicht einig werden, so wird das nächste Organ, das über ihnen steht, die Bezirksvertretung für jeden einzelnen praktischen Fall den Schlüssel finden. Ich gehöre, meine Herren, am wenigsten zu denjenigen, die den Bezirken, die am wenigsten Steuer zahlen und die am kleinsten sind, die meisten Stimmen beimessen. Das habe ich bei einer anderen Gelegenheit bemerkt. Aber, meine Herren, wir sehen auch in unserer Verfassung eine Bestimmung dahin gehend, daß die Abgeordneten für den Reichsrath aus gewissen Gruppen zu wählen sind. Man kann also allerdings die Wahl der Ortsgemeinde vorbehalten, aber doch sagen: Die Gesammtheit muß aus dieser Gruppe einen oder zwei wählen, — je nachdem — und es wird sich das Verhältniß in jedem einzelnen Falle gewiß finden lassen, nach Maßgabe der Verhältnisse. Ich glaube also, daß dieser Vorschlag vielleicht die Sache praktisch erledigt. Aber wenn ein Zweifel ist, so würde ich der Ansicht Seiner Excellenz des Grafen Clan, beitreten, daß die Sache nochmals an die Commission gewiesen werde, damit sie eine practische Form, den Schlüssel finde, diesem Uibelstande abzuhelfen.

Oberstlandmarschall: Graf Thun! —

Graf Leo Thun: Ich habe nur die Nothwendigkeit einer ähnlichen Vorkehrung durch ein Beispiel aus meinem Wahlbezirke, durch das Beispiel der kleinen Dörfer, die in eine Katastralgemeinde mit Bodenbach vereinigt sind, illustriern


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wollen, verzichte aber nach dem Gesagten auf das Wort.--

Prof. Herbst: Ich will nur aufmerksam machen, daß, wenn man das Gesetz nicht bloß bis wieder gelesen hat, sondern auch den §. 54, diejenigen Schwierigkeiten, die bei Herr Dr. Rieger hervorgehoben hat, von selbst entfallen, was zum Beweise dient, daß die Commission, in der, wie ich schon hervorgehoben habe — Männer waren, die mehr practische Kenntnisse von dem Gemeindewesen, haben, als viele von jenen, die beständig das Wort Praxis im Munde führen, daß die Commission sich vollständig dessen bewußt war, was sie dem h. Hause in ihrem Berichte vorschlug. — Dort heißi es im §. 54 (liest: Bestellung von Delegirten §. 54.

"In so weit es zur leichteren Versetzung der ortspolizeilichen und anderer örtlichen Geschäfte erforderlich ist, kann der Ausschuß für einzelne Theile der Gemeinde dort wohnende wählbare GemeindeŤ Mitglieder zur Unterstützung des Gemeindevorstehers bei Besorgung der gedachten Geschäfte bestellen." —

Wenn man diesen Paragraph gelesen hätte, so wäre es ganz unmöglich zu behaupten, daß aus dem Grunde, weil sonst für die Besorgung der ortspolizeilichen Geschäfte in der Ortschaft kein Organ vorhanden wäre, die Nothwendigkeit einträte jenen, wie mir scheint, — so überaus complizirten, ja unmöglichen Mechanismus vorzuschlagen. Ich kann nur auf das zurückgehen, was der Herr Dr. Rieger vorschlagen würde über die Art und Weise, wie das auszuführen wäre. Es ist unausführbar wenn man drei Wahlkörper hat; denn es müßten auf jede Ortschafft 3 zu Wählende und wenn 2 Wahlkörper sind, 2 zu Wählende entfallen. Wenn aber auf eine Ortschaft nur 1 zu Wählender entfällt und 3 Wahlkörper sind, und jeder der 3. Theil der Ausschüße zu wählen hat, so würbe es sich fragen, welcher von den 3 Wahlkörpern ist also verpflichtet, den Ausschuß aus der Ortschaft zu wählen, respective welcher ist verpflichtet, sich eine Einschränkung seines Wahlrechtes gefallen zu lassen, weil er verpflichtet ist, nur aus einer bestimmten Kathegorie von Personen zu wählen, welche Verpflichtung den in den beiden anderen Wahlkörpern Wählenden nicht auferlegt ist. — Es ist a!so las ganz unausführbar, wenn man nicht nach dem Antrag des Abgeordneten Laufberger eben sagen will, wenn aus einer Ortschaft niemand gewählt ist, hat der Orts-Vorsteher selbst einzutreten. Da kommen wir aber einfach auf dasjenige zurück, daß der Gemeindeausschuß nicht ein Ausschuß ist, welcher gewählt ist aus den wählbaren Gemeindemitgliedern, sondern ein Ausschuß, welcher gebildet ist durch das Zusammenkommen der Gemeindevorsteher der Ortschaften, das heißt, daß wir dann dasjenige annehmen, was bei §. 1 abgelehnt wurde, und dann glaube ich, hätten wir es lieber bei §. 1 annehmen sollen und nicht jetzt auf eine bereits adgethane Sache zurückkommen, und das indirect Beseitigte wieder annehmen sollen. — Also wenn nicht der Ortsvorsteher als solcher darin zu sitzen hat, so ist die Sache ganz unpraktikabel und unannehmbar und es ist auch, da die beiden angeführten Hauptgründe nicht verschlagen, kein Bedürfniß vorhanden. Für die Besorgung der Ortspolizei sorgt §, 54 und dafür, daß einzelne Ortschaften in der selbstständigen Verwaltung ihres Vermögens nicht beirrt werden, dafür sorgt das 8. Hauptstück. Eine weitere Sorge erscheint als schlechthin überflüßig. (Rufe: Schluß.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Graf Clam: Ick muß auf die Bemerkungen des Herrn Prof. Herbst einiges erwidern. — Die Verweisung aus den §. 54 hat eigentlich durchaus keinen inneren Zusammenhang mit dieser Frage. Der Antrag geht dahin, den Ortschaften eine Vertretung zu geben im Ausschuße und der Hr. Professor hat gesagt, sie haben ja dort einen Besteller, einen Beamten der, Gemeinde, der wahrscheinlich auch noch auf Kosten der Ortschaft bestellt wird. Das steht in gar keinem innern Zusammenhange; das ist für die Versehung der polizeilichen Geschäfte vielleicht genügend; aber, ich bitte zu erwägeŤ, ob es selbst in der Richtung für die Ortschaft gleichgültig sein wird, ob man ihr selbst es anvertraut, oder ob ein Vertrauens-Mann bestellt wirk, der gar nicht der Mann des Vertrauens ist. Ich muß nun zu demjenigen, was früher erwähnt worden ist, noch Einiges rücksichtlich der Nothwendigkeit der Sache hervorheben. Mir ist aus Erfahrung mehr als ein Beispiel bekannt, wo z. B. eine Gemeinde, die abseits von einer Straße in einem Walde, oder z. B. durch einen Wald von der Straße getrennt liegt, und daß zu derselben eine kleine Ortschaft gehört, die an der Straße liegt, wo es allerlei Einquartirungs-, Vorspanns- und Schubgeschäfte vorzunehmen gibt und es gibt oft gar kein Individuum in dieser Gemeinde, welches diese Geschäfte versieht, aber das ist noch der geringere Theil der Frage, der wichtigere ist nicht mit dem §. 54 zusammenhängend, sondern liegt im Bedürfnisse der Ortschaft, in den Gemeindeausschußvertretern. Professor Herbst weist auf das 8. Hauptstück hin und sagt, daß den Ortschaften Vertretungen gegeben sind rücksichtlich des Vermögens; damit habe sie genug, damit aber hat sie fast gar nichts; da über dieses Vermögen in der letzten Änalysis doch die Gemeinde entscheidet, da sie bestimmt, was auS diesem Vermögen zu bestreilen ist. — In allen Gemeindeangelegenheiten und namentlich in allen Angelegenheiten, welche Umlagen erfordern, wird die Gemeinde-Vertretung entscheiden, und da ist vielleicht die Ortschaft, wie gesagt, oft gar nicht vertreten; es wird über das Eigenthum der Ortschaft indirekt abgesprochen durch die Vertretung der Gemeinde. Darum scheint es mir sehr wichtig, diese Frage in Erwägung zu ziehen und wenn man sagt, daß es große Schwierigkeiten bereitet, so meine ich, daß Schwierigkeiten in der Ausführung uns nicht überhebt der Pflicht über

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diese Schwierigkeiten nachzudenken und sie zu beheben. Es handelt sich ja nicht darum im Sturmschritte das Gemeindegesetz durchzuführen. Bravo rechts und im Centrum), sondern es praktisch und gut, für das Land nützlich zu machen. Darum ist es zweckmäßig, über diese Frage heute zu sprechen und wenn ein non liquet vorliegt, sie an den Gemeindeausschuß zurück zu weisen. Was gegen die Virilstimmen der Gemeindevorsteher eingewendet worden ist, so will ich dem nicht entgegen treten. Es ist auch nicht der Sinn des Antrags des Dr. Rieger. Auf einen Punkt muß ich aber aufmerksam machen, insofern er dem entgegengestellt wurde, diese Frage neuerlich in Berathung zu nehmen. Man sagt, das ist eine abgethane Sache. Dazu haben vielleicht einige Worte beigetragen, die ich in einem andern Sinn früher erwähnt habe. Das ist keine abgethane Sache. Wir haben beim §. 1 allerdings beschlossen, beim Begriff der Gemeinde, wie die Constituirung der Gemeinde sein soll; aber wir haben noch nicht eine Wahlordnung beschlossen; wir haben noch nicht beschlossen, wie diese Vertretung gewählt werden soll, das ist noch immer eine offene Frage. In der Beziehung und aus dieser Rücksicht glaube ich, daß wir in thesi schon heute über das Prinzip des Dr. Rieger abstimmen können und dann dem Gemeindeausschuß auftragen, einen Modus zu finden. Uiber den Modus der Ausführung ist es vielleicht schwer, ohne Vorlage zu berathen; dann scheint mir die Verweisung an den Landesausschuß gerechtfertigt.

Ist aber die Frage, die von Dr. Rieger angeregt worden ist, noch nicht genügend gelöst, dann bitte ich Sie, verweisen Sie die Angelegenheit an den Ausschuß zurück. Ich empfehle Ihnen meine Herren über die allerdings auf sehr vielen begründeten Motiven beruhende Frage nicht sofort zur Tagesordnung über zu gehen, und empfehle Ihnen eine reifliche Uiberlegung. (Výborně, Bravo.)

Oberstlandmarschall: Der Schluß der Debatte ist beschlossen, und ich bitte den Herrn Berichterstatter.

BerichterstatterTaschek: Die Schwierigkeiten, welche der Ausführung dieses Gedankens entgegen standen, sind bereits so hinlänglich erörtert worden, daß in der Beziehung ich nicht mehr glaube, etwas beifügen zu sollen; die Zwecke, welche durch diese Maßregel erreicht werben wollen, sind nach meinem Dafürhalten von Seite der Commission durch ihren Antrag, soweit es immerhin möglich war, bereits erreicht worden.

Die Besorgung der Geschäfte ist durch den §. 54 garantirt, die Verwaltung des Vermögens ist durch das VIII. Hauptstück gesichert, es erübrigt mir noch bei dem Falle, den Herr Dr. Rieger bezeichnet hat, daß eine Ortschaft, die gewissermaßen die Hauptgemeinde bildet, durch die Constituirung des Ausschußes in die Lage kommen sollte, nur für ihre eigenen Interessen zu sorgen, und die kleineren Ortschaften zu vernachlässigen, hinzuweisen, daß auch diesem Bedenken durch den Ausschußantrag vollständig begegnet ist. Ich verweise in der Beziehung auf §. 78. Dieser sagt: "In soweit nicht anderweitige Einrichtungen rechtsverbindlich bestehen, sind Auslagen, welche blos das Interesse einzelner Classen der Gemeindemitglieder oder einzelner Abtheilungen des Gemeindegebietes ober endlich einzelner Besitzer betreffen, wie z. B. die Kosteť zur Unterhaltung der Feldwege, Abzugsgräben u. dgl. von den Betheiligten zu tragen."

Es kann also nun und nimmermehr der Fall eintreten, daß die Hauptgemeinde, um ihre Pflasterung in ihrem Orte zu bestreiten, die entlegenen Gemeinden dazu zwingen und verhalten könnte. Uiberhaupt scheint mir bei dieser Ansicht dem Princip und Wesen insofern entgegengetreten zu werden, als man mehr Gewicht legt auf das Reale, als auf die Person. Das Vermögen, das Reale, ist berücksichtigt durch die eigene Vermögensverwaltung, die Gemeinde ist selbst von Sr. Exc. dem Herrn Grafen Clam-Martinic als die Vereinigung von Personen hingestellt worden. Es handelt sich also bei der Besorgung der Gemeindeangelegenheiten, insoweit die Vermögensverwaltung ausgeschieden ist, mehr um Personen als um Sachen. Durch diese Berücksichtigung einzelner Ortschaften würde es möglich werden, daß dann Ungleichheiten eintreten könnten, die an einem anderen Orte von Dr. Rieger angeregt worden sind. Da könnte der Fall eintreten, daß in der Gemeinde, wo einzelne Besitzer 25—50 sl. Steuer zahlen, dadurch eben die einzelnen Ortschaften, wo die Steuerzahlung viel geringer ist, so benachtheiligt würden, daß sie für sich ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung in der Anzahl der Vertretung ein größeres Gewicht Hütten, als die große Gemeinde selbst. Sind sie also von der Vermögensverwaltung ausgeschieden, so ist für die Besorgung der Geschäfte in den einzelnen Ortschaften durch die im §. 54 gestattete Bestellung eines Bevollmächtigten vorgesorgt; und so ist das Interesse der Gemeinde gemeinschaftlich für alle Mitglieder in derselben, und die in dieser Gemeinde befindlichen Personen haben nach Verhältniß der Stufen, der Steuerzahlung oder nach der persönlichen Stellung gleiches Wahlrecht. Dieses Wahlrecht würde aber durch die Constituirung der einzelnen Ortschaften als abgesonderte Wahlkörper wesentlich beeinträchtigt werden und würde in vorhinein von der Voraussetzung ausgehen, daß die Mitglieder der größeren Gemeinde ungerecht gegen die kleineren vorgehen würden. In dieser Beziehung erlaube ich mir daher den Antrag der Commission zur Annahme zu empfehlen.

Oberstlandmarschall: Ich werde nun zur Abstimmung schreiten. Es liegen mehre Anträge vor. Der am weitesten lautende, weil er ein Vertagungsantrag über diesen Paragraph ist, und ihn zurückweisen will an die Commission, ist der Antrag des Grafen Clam-Martinic, Er lautet:

Secretär Schmidt liest:

Der hohe Landtag wolle beschließen: Der An-


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trag der Abgeordneten Rieger und Laufberger werde der Commission des Gemeindegesetzes zur Vorberathung auf 24 Stunden zugewiesen.

S1avný sněme račiž uzavříti: návrhy posl. Dra. Riegra a Laufbergera ať se odkážou výboru pro obecní zákon ku poradě na 24 hodin.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt? bitte diejenigen Herren, die ihn unterstützen, die Hand aufzuheben. Er ist unterstützt.

Nachdem er der am weitesten gehende Antrag ist, so werde ich ihn zur Abstimmung bringen. Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag stimmen, dies durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Zählt 101, Majorität.)

Graf Rotkirch: Ich erlaube mir die Mitglieder des Gemeindeausschußes zu einer Sitzung um 7 Uhr einzuladen.

Secretär Schmidt liest §. 15:

Gemeinde-Vorstand.

§.15.

Der Gemeinbevorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher und aus mindestens zwei Gemeinderäthen.

Wo es die Geschäfte und Verhältnisse nothŤ wendig machen, kann der Ausschuß die Zahl der Gemeinderäthe entsprechend erhöhen. Es darf jedoch diese Zahl den dritten Theil der Ausschußmitglieder nicht überschreiten.

Die Mitglieder des Gemeindevorstandes gehören auch dem Ausschuße an, und es ist, deren Anzahl in jener der Ausschußmitglieder begriffen.

O představenstva obce.

§. 15.

Představenstvo obce skládá se z představeného a alespoň ze dvou starších čili radních obecních.

Kde toho práce a okolnosti vyhledávají, může výbor počet starších obecních přiměřené rozmnožiti. Nemůže však býti starších obecních více nežli třetina údů výborových. Výborové představenstva obecního jsou též údové výboru a jsou obsaženi v počtu údů výborových.

Taschek: Dieser Paragraph stimmt mit jenem der Regierungsvorlage überein, die Commission hat daran nichts ändern zu sollen geglaubt.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraph sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Secretär Schmidt liest § 16:

Ausschuß und Ersatzmänner.

§. 16.

Die Ausschuß- und Ersatzmänner werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde gewählt. Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit, dann über das Wahlverfahren enthält die Gemeindewahlordnung.

O údech výboru a jejich náhradnicích.

§. 16.

Udové výboru a náhradníci volí se od těch, kteři mají právo v obci voliti.

Širší ustanovení, kdo má právo voliti, a kdo může volen býti, též jak se má při volení předsejíti, obsažena jsou v řádu volebním.

Taschek: Dieser Paragraph stimmt ebenfalls mit der Regierungsvorlage überein, wir haben keine Aenderung für nöthig erachtet,

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für diesen Paragraph sind, die Hand aufzuheben.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Birilstimmen.

§. 17.

Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied, welches von den gesammten in der Gemeinde vorgeschriebenen direkten Steuern wenigstens ein Sechstheil entrichtet, hat insolange dieses der Fall ist, und insoferne ihm ein Ausschließungsgrund nach §. 12 der Gemeindewahlordnung nicht entgegensteht, das Recht, auch ohne Wahl Mitglied des Gemeindeausschußes zu sein.

Diese Mitglieder werden in die im §. 14 festgesetzte Zahl der Ausschußmitglieder nicht eingerechnet; ihre Zahl darf jedoch nicht den dritten Theil der Mitglieder des ordentlichen Gemeindeausschußes übersteigen. Militärpersonen in der activen Dienstleistung und Frauenspersonen, die von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, müssen, andere zum Eintritte in den Ausschuß berechtigte Personen können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Wer nach §. 4 und 10 der Gemeinde wahlordnung bloß wegen Abgangs des freien Vermögensverwaltungsrechtes von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, verliert dieses Recht zum Eintritte in den Ausschuß nicht, muß es aber durch seinen ordentlichen Vertreter oder dessen Bevollmächtigten ausüben lassen.

Der Uibernehmer einer solchen Vertretung im Ausschuße muß österreichischer Staatsbürger und eigenberechtigt sein, und es darf ihm keiner der in den §§. 3, 10 und 11 der Gemeindewahlordnung angegebenen Ausnahms- und Ausschließungsgründe entgegenstehen. Auch darf er nur einen vertreten.

Gehört ein solcher Bevollmächtigter schon für seine Person der Gemeindevertretung an, so wird bei Abstimmungen seine Stimme doppelt gezählt. Mitglieder des Gemeinbevorstandes können jedoch eine solche Bevollmächtigung nicht übernehmen.

Kdo má hlas virilní.

§. 17.

Každý úd obce, který má právo voličské a platí alespoň šestou část veškeré přímé daně v obci předepsané, má právo, pokuď platí řečenou část daně a pokud mu nevadí žádná z příčin vylučovacích, jmenovaných v §. 12. ř. volebního, býti údem výboru obecního, nebyv ani zvolen.

Údové tyto nekladou se v počet údů výborových, vyměřeny v §. 14.; počet jejich však nemůže býtí větší, nežli třetina údů řádného


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výboru obecního. Osoby vojenské, službu vojenskou skutečně konající, a osoby ženské, které tohoto práva užiti chtějí, jsou povinny dáti se zastupovati plnomocníky, jiné osoby, které mají právo do výboru choditi, mohou se dáti plnomocníkem zastupovati.

Je-li kdo dle §. 4. a 10. ř. v. vyloučen z práva, volenu býti, jedině za tou příčinou, že nemůže volné nakládati s jměním svým, nepozbývá tím práva, choditi do výboru, má však právo to vykonávati řádným zástupcem neb jeho plnomocníkem.

Zastupování takové ve výboru může převzíti jen státní občan rakouský a muž sobě právný a takový, jemuž nevadí žádná z příčin, jmenovaných v §§. 3, 10 a 11 ř. v. v obcích, pro kterouž by nemohl voliti a volen býti, aneb pro kterou by byl z práva voličského a z volitelnosti vyloučen. On také může zastupovati jen jednoho úda výboru.

Jest-li plnomocník takový již sám o sobě údem zastupitelstva obecního, počítejž se při hlasování jeho hlas dvojnásobně. Údové představenstva obecního nemohou však plnomocenství takového převzíti.

Taschek: Bezüglich der Aenderung in diesem Paragraphe muß ich vor allem andern zuerst darauf hinwiesen, daß der Artikel 10 des Gesetzes vom 5. März 1862 sagt: "Unerläßliche Eigenschaften zur Wählbarkeit sind: das zurückgelegte 24. Lebensjahr und der Vollgenuß der bürgerlichen Rechte." - Am Schluße heißt es: "die in diesem Antrag enthaltenen Bedingungen beziehen sich auf die ohne Wahl in den Ausschuß eintretenden Gemeindemitglieder."

Um nun der Textirung nach der Ansicht der Commission ihre Unbestimmtheit zu nehmen, nach welcher man glauben könnte, daß auch Frauenspersonen, wenn sie Besitzer solcher Realitäten sind, die wenigstens 1/6 der Steuer entrichten, ohne Wahl in den Ausschuß durch den Bevollmächtigten eintreten können, ist die Commission übereingekommen, den in der Regierungsvorlage gebrauchten Ausdruck "wählbar" in "Wählbarkeit" umzuwandeln, und die dadurch zu erzielende Beschränkung des Vollgenußes der bürgerlichen Rechte und das zurückgelegte 24. Jahr, in der dritten Alinea, in dem Absätze einzubeziehen: "wer nach §. 4 und 10 der Gemeinde-Wahlordnung bloß wegen Abgang des freien Vermögensverwaltungsrechtes, d. h. sowohl wegen Nichtvollgenußes der bürgerlichen Rechte als auch wegen des nicht zurückgelegten 24. Jahres von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, verliert dieses Recht zum Eintritt in den Ausschuß nicht, muß es aber doch durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben lassen," weil eben der Artikel 10 des Gesetzes von dem unmittelbaren Eintreten, nicht aber davon, seine Rechte durch bevollmächtigte Vertreter auszuüben, spricht. - Nachdem jedoch nach der Gemeindewahlordnung den Frauen die unmittelbare Betheiligung bei den Wahlen nicht gestattet ist. sondern solchen nur die Ausübung durch Bevollmächtigte eingeräumt worden ist, so muß auch consequent hier die Bestimmung aufgenommen werden, daß Frauenspersonen nur mittelst Bevollmächtigter von diesem Rechte Gebrauch machen können.

Es wurde ferner in der 2. Alinea "ihre Zahl darf jedoch das 1/3 der Mitglieder des Gemeindeausschußes nicht übersteigen" aufgenommen: obschon es kaum vorauszusehen ist, daß in einer Gemeinde der Fall eintreten könnte, nachdem bei geringste Ausschuß aus 9 Personen besteht, also mehr als 3 vorhanden sein dürften, welche mehr als ein Sechstel der Steuer entrichten, so wurde doch zum Uiberfluß gegen alle möglichen Fälle diese Bestimmung hier einbezogen. In der 4. Alinea wurde der Grundsatz der Regierungsvorlage gemäß angenommen; aber in dem 5. Alinea von der Ansicht der Regierung, daß ein bereits gewählter Ausschußmann nicht bevollmächtigt werden dürfe, abgegangen und zwar aus dem Grunde, weil die Majorität des Ausschußes des Erachtens war, es sei besser in einem Gemeindeausschuße, wenn der Virilstimmberechtigte sein Vertrauen einem gewählten Ausschuße schenkt, lieber den das Stimmrecht ausüben zu lassen, als etwa durch einen bevollmächtigten Abgeordneten fremde Elemente in den Gemeindeausschuß aufzunehmen. Um den Bevollmächtigten nicht in die Lage zu sehen, wenn er bereits Ausschußmitglied ist, die Stimme gegen seine Uiberzeugung etwa bei einzelnen Angelegenheiten abgeben zu sollen, was denn doch eine große Inconsequenz wäre, so wurde die Bestimmung aufgenommen, daß, wenn ein Ausschußmann bevollmächtigt ist von einem Virilstimmberechtigten, er seine Stimme doppelt gibt, er also immer nur so stimmen könne, wie er seiner Uiberzeugung nach stimmt. Doch wirb diese Beschränkung auf die Mitglieder des Gemeindevorstandes beibehalten, nachdem es bedenklich erschien, da die Zahl der Gemeinderäthe bedeutend geringer ist, als des Gemeindeausschußes, einem solchen, der in dem Gemeindevorstande ist, eine größere Stimmenzahl, als den übrigen Mitgliedern des Vorstandes einzuräumen, der dadurch ein Uibergewicht erhalten könnte. Demnach wurde die Bestimmung aufgenommen daß Mitglieder des Gemeindevorstandes d. i. der Gemeinte vorstand und die Gemeinderäthe, eine solche Bevollmächtigung nicht übernehmen dürfen. —

Oberstlandmarschall: Herr Miesl von Zeileisen hat sich einschreiben lassen.

Miesl v. Zeileisen: Ich kenne eine nicht kleine Anzahl von Gemeinden in verschiedenen Theilen des Landes, und ich wüßte wirklich nicht eine zu nennen, wo der in der 2. Alinea des vorliegenden Paragaphs vorgedachte Fall eintreten würde.

Ich wüßte nämlich nicht eine einzige Gemeinde, bei der die Zahl der Virilstimmberechtigten den 3. Theil der Mitglieder tes Gemeindeausschußes erreichen ober übersteigen würde. Nach diesen Erfahrungen könnte ich mich mit voller Gewissensruhe


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für die Auslassung dieses Satzes aussprechen, wie sie auch von der Minorität angetragen ist, zumal es auch kein Unglück ist, wenn unter Tausend und aber Tausend Gemeinden des Landes dieser Fall einmal eintreten würde.

Wenn sich gleichwohl die Majorität doch für die Beibehaltung des Absatzes aussprechen sollte, so scheint mir die Bestimmung, wie sie hier gedruckt ist, nicht vollständig zu sein; denn dann weiß man nichts, was mit jenen Virilstimmberechtigten geschehen solle, die das Drittel der Mitglieder des ordentlichen Gemeindeausschußes überschreiten. Es ist nicht gesagt worden, welcher von den Virilstimmberechtigten wegbleiben, ob sie unter einander wählen oder ob nur die höchst Besteuerten ohne Wahl in den Ausschuß eintreten sollen.

Ich glaube, daß man diese Entscheidung sehr einfach machen könnte, zumal höchst selten solche Fälle vorkommen werden, — wenn man nämlich sagen würde, daß in einem solchen Falle überhaupt die höchst Besteuerten einzutreten haben. Ich würde mir darum erlauben, in dieser Richtung den Antrag zu stellen: Es sei für den Fall, daß der Antrag der Minorität auf die Weglassung der Beschränkung auf ein Drittel der Gesammtzahl der Ausschußmitglieder bei der Beschlußfassung über §. 17 der Gemeindeordnung nicht angenommen werden sollte; in der zweiten Alinea dieses §. statt des Satzes: "Ihre Zahl darf jedoch den dritten Theil der Mitglieder des ordentlichen Gemeindeausschußes nicht "übersteigen, den Satz einzuschalten: — "Sollte "ihre Zahl den Theil der Mitglieder des ordentli"chen Gemeindeausschußes übersteigen, so dürfen von "ihnen nur so viele der Höchstbesteuerten ohne Wahl "in den Gemeindeansschuß eintreten, als der dritte "Theil des Gemeindeausschußes Mitglieder zählt." —

Ich glaube die Sache ist so offen und klar, daß man keine weitere Begründung beifügen müsse.

Oberstlandmarschall: Ich bitte vor allem; Sie nehmen das Minoritätsvotum auf, und für den Fall, daß der Satz nicht weggelassen wirb, stellen Sie diesen Antrag.

Bürgermeister Pstroß: Ich muß mir vor allem erlauben hervorzuheben, welche Motive die Minorität hier geleitet haben, diese 2 Minoritätsanträge zu stellen. Es war vor allen jenes, daß die Weglassung der Beschränkung auf den dritten Theil der Gesammtzahl erzielt werden möge. Es hat ganz richtig der Herr Vorredner den Umstand hervorgehoben, was wir auch namhaft machten, nämlich wenn es beibehalten würde, daß jeder eine Virilstimme haben soll, der den sechsten Theil entrichtet, so kann immerhin der Fall eintreten, daß in der Gemeinde 5 Virilstimmen Berechtigte sind, und daß der letzte 1/6 Theil entfällt auf die Gemeinde. — Nun entsteht die Frage, welcher von den Virilstimmen-Berechtigte soll seiner Virilstimme verlustig werden, und das, was der Herr Vorredner beantragt hat, würbe wohl zum Theile Abhilfe leisten; aber ich glaube, es wäre das etwas Unbilliges; das Recht der Virilstimmen muß auf etwas sicheres basirt sein, — und es muß dasselbe allen gleich zukommen. Die Minorität war also der Meinung, es möge der Sechstheil auf 1/4 Theil erhöht werden, dagegen aber die Beschränkung, der Gesammtzahl auf 1/3 der Gesammtzahl des Ausschußes zur Gänze weggelassen werden. — Aber ich gestehe offen, ich fürchte, dieser Antrag wird nicht die Genehmigung des hohen Hauses finden, und ich würde mir erlauben, den Antrag folgenderweise zu stellen: es möge statt 1/6 Theil in der ersten Aliena gesagt werden 1/5 Theil, und dagegen möge dann in der 2, Aliena die ganze Beschränkung, ihre Zahl darf jedoch reu dritten Theil der Mitglieder bis ordentlichen Gemeindeausschußes nicht übersteigen, zur Ganze gestrichen werden Es steht dann unter seiner Bedingung zu fürchten, daß die Virilstimmberechtigten in der Mehrheit sein werden, selbst wenn ich die geringste Vertretung mit 9 Ausschußmitgliedern annehme.

Wenn 9 Ausschußmitglieder wären, und ich nehme 1/5 Theil an, so ist es vollkommen möglich, daß in einer solchen Gemeinde 4 Virilstimmberechtigte sind, und der Ausschuß von 9 Personen wird dann aus dem letzen 1/5 Theil gewählt, es werden viere neunen gegenüber stehen; die 9 haben unter allen Bedingungen bei 5 Köpfen die Majorität gesichert.—

Ich glaube also, diesen Autrag dem hohen Hause empfehlen zu können, weil der Beibehaltung des Sechstheils jedenfalls, und wenn es vielleicht nur in einem Falle vorkommen könnte, was der Herr Abgeordnete v. Zeileisen hervorgehoben hat, daß in der Gemeinde ein oder der andere Virilstimmberechtigte seines Wahlrechtes verlustig erklärt werden müßte. Ich erlaube mir, diesen Antrag hier vorzulegen.

Oberstlandmarschall: Herr Wolfrum hat sich früher zum Worte gemeldet. —

Wolfrum: Ich erlaube mir, den Antrag des Herrn Bürgermeisters zu unterstützen, und dieses umsomehr, als, wenn ich nicht irre, der nämliche Antrag zum Beschluß erhoben worden ist. So sehr ich die Höchstbesteuerten in der Gemeinde gegen die Uebervortheilung von Seiten anderer Mitglieder der Gemeinde schützen, und ihnen Garantien geben möchte, sehe ich doch anderen Theils die Virilstimme für ein solch' großes Vorrecht an, daß ich im Interesse der Selbstständigkeit einer Gemeinde, im Interesse der absolut nothwendigen Autonomie, dieses Recht nur dann zugestehen möchte, wenn es absolut nicht zu vermeiden ist. — Dieses würde aber nach meiner Ansicht nicht stattfinden, wenn es beim Sechstheil eintreten würde; denn meine Herren, die große Mehrzahl der Gemeinden in Böhmen zahlt an Gesammt-Steuer 1000 bis zu 1500 sl. und wenn auch der Gesammtdurchschnitt einer Gemeinde 2000 Gulden wäre, so ist die Steuerzahlung von 166—333 Güllen schon diejenige Summe, die eine Virilstimme hervorbringt. —


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Nun meine Herren, es ist da leicht möglich, daß in einem Ausschuß von 9 Ausschußmitgliedern 2, 3, auch 4 Virilstimmen sind, und ich muß gestehen, der Wirkungskreis der Gemeindevorsteher würde in diesem Falle sehr bedeutend erschwert sein. Betrachten Sie aber noch den §. 87, der Virilstimmen schon bei einer Ueberschreitung von 5 pCt. Gemeindeumlagen das Recht gibt, eine höhere Genehmigung zu verlangen. Dann meine Heren! muß ich gestehen, daß, wenn der Saß eines 6 Theils beihalten würde, ich dann die Selbstständigkeit der Gemeinden in irgend etwas gefährdet erachten würde. Ich erlaube mir daher, den Antrag des Bürgermeisters Pstroß nochmals zur Erwägung dem hohen Hause zu empfehlen.

Oberstlandmarschall: Bitte Hr. Dr. Klier

Klier: Mir scheint hier ein aritmethischer Irrthum zu sein, es heißt, daß der dritte Theil der Mitglieder des ordentlichen Ausschußeö nicht über stiegen werden soll, und insofern scheint mir der Antrag des Herrn Miesl v. Zeileisen unrichtig. Wenn ich z. B. 18 Gemeindeausschusmitglieder nehme, so beträgt ein Drittel 6 — wenn nun 6 Mitglieder jeder 1/6 zahlt, so wäre ja die ganze Steuer erschöpft. Es wären also keine Steuerzahlenden mehr; das in bei 24 in einem noch erhöhterem Grade der Fall. Bei 24 ist ein Drittel 8, es ist unmöglich, daß 8 Steuerzahlende in der Gemeinde sind, wovon jeder 1/6 zahlt, und so ist es bei höheren Summen der Fall. Nur bei dem Fall, wo 12 Ausschuße gewählt werden, nur da wäre es möglich, (Rufe bei 8 und 9) bei 8 n,.d 9 auch, bei höheren Zahlen ist es mathematisch unmöglich, ich glaube daher darauf aufmerksam machen zu sollen.

Miesl v. Zeileisen: Entgegen der Behauptung des Dr. Klier, möchte ich doch auch ein kleines Zahlenverhältniß aufführen. Nehmen wir an, die Gemeinde zahlt 3000 sl. Steuer, und es ist z. B. Großgrundbesitz darin, und er zahlt 500 sl., ferner sind darin 3 Fabrikanten, und die zahlen jeder 500 sl., so sind 2/3 oder 4/6 der Steuer erschöpft, so sind hier 4 Virilstimmberechtigte, und 1/3 Ausschußmitglieder beträgt 2 resp. 3. Da weiß ich nicht warum. . . .

Berichterstatter Taschek: Ich erlaube mir noch den Herren zu bemerken, daß die Virilstimmen nur in die Zahl der Mitglieder eingerechnet werden, daß es also nicht angeht zu sagen, wenn 9 sind, so sind 6 Wahl- und 3 Virilstimmen. — Nach dem Ausschußantrage, wo 9 durch die Wahl und 3 Virilstimmen sind. -

F. Carl Auersperg: Wenn der Antrag des Bürgermeister Pstroß angenommen würde, so wäre gerade das Gegentheil von dem bezweckt, was man erreichen will. Man will den betreffenden höhere Steuer Zahlenden sichern, daß sie nicht aus dem Ausschuße wegbleiben, und sagt, bei der Annahme des 6tels würben nicht Alle hineinkommen können; greift lieber auf den höhern Quotienten und schließt daher, während bei der Bestimmung des vorliegenden Gesetzes allenfalls Ein oder der andere derjenigen, die 1/6 der ganzen Steuer zahlen ausbleiben könnte, alle den sechsten Theil der Steuer Zahlenden sicher aus.

Ich muß mir erlauben, weiters noch einige Worte zu sprechen gegen sie Behauptung eines geehrten Herrn Vorredners, daß die Virilstimmen ein Vorrecht seien. Wie bekannt, ist der leitende Gedanke unserer Landesvertretung die Interessenvertretung, und zwar nach den 3 Interessengruppen, welche dem hohen Hause bekannt sind. Es ist hier im Hause vielfach anerkannt worden, daß diese Interessenvertretung durch alle Körperschaften, welche irgend eine Vertretung des öffentlichen Lebens im Lande übernehmen, durchgeführt werden soll; die Interessenvertretung ist auch für die Bezirksvertretung vorgeschlagen. Ich glaube daher, sie muß auch in den untersten Gemeinden stattfinden. Wenn dieß der Fall ist, so ist es ganz natürlich, daß beide Gruppen, nämlich die Gruppe des Kleingrundbesitzes, und die des Großgrundbesitzes in der unteren Gemeinde vertreten sein sollen, und da ich mir nicht denken kann und will, daß mit der Zertheilung der Grundstücke des Großgrundbesitzes in verschiedene Gemeinden die Meinung verbunden ist, dadurch die Eigenschaft des Großgrundbesitzes zu alteriren, so muß der Character des Großgrundbesitzes um so mehr aufrecht erhalten werden, als auf demselben die unmittelbare, passive und active Wahlfähigkeit für den Landtag und die unmittelbare für die Reichsvertretung fußt. Wenn demnach dem Großgrundbesitzer in der unteren Gemeinde eine Vertretung eben so gewährt wird, wie in der höheren, so ist dieß nicht ein Vorrecht, sondern nur ein in unserer Verfassung begründetes Recht, und in dieser Richtung bitte ich den Gegenstand aufzufassen, und empfehle die Annahme des bezüglichen §. dem h. Landtage.

Dr. Herbst. Excellenz ick bitte um's Wort. Ich war unter jenen 6 Mitgliedern, welche für die Weglassung der Beschränkung auf 1/3 gestimmt haben, und bin der Meinung, daß diese Beschränkung in der That überflüßig sei.

Sie war von der Besorgniß dictirt, daß die Virilstimmeberechtigten die Majorität erlangen könnten. Dieß ist aber nicht möglich, weil, wie der Herr Berichterstatter erklärt hat, diese Mitglieder in die im §. 14 festgesetzte Zahl der Ausschußmitglieder nicht eingrechnet werden. Wenn also selbst der Fall eintreten sollte, daß 5 Virilstimmberechtigte in einer Gemeinde vorhanden wären, so würden, wenn die Gemeinde 8 Ausschußmitglieder hätte, diesen 8 jene 5 gegenüberstehen, und sie wären noch immer in der Minorität. Ich glaube aber, daß dieser Fall ein ganz undenkbarer ist, er setzt einmal voraus, daß 5 Personen in der Gemeinde sind, von denen jede 1/6 der Steuer zahlt, und überdieß seht er voraus eine Gemeinde, die nicht mehr als 100 Wahlberechtigte hat; denn wenn mehr als 100 Wahlberechtigte wären, so müßten'


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12 Miiglieder im Ausschuße sein und bei 12 würden 5 gegen 12 stehen. Wie soll das sein, daß 5 solche Personen in der Gemeinde wären, die jede 1/6 der gesammten Steuer der Gemeinde zahlen; das wird wahrscheinlich so gemeint se!n.

Es werden mehrere Großgrundbesitzer und mehrere Fabrikanten in der Gemeinde sein, da müßte man sich aber denken, daß alle gleich viel zahlen, denn würde einer 1/4 zahlen, so wäre es nicht möglich, daß auch noch 4 wären, die 4/6 zahlen, denn sonst würde ja für die Gemeinde gar nichts übrig bleiben; denn 1/4 und 4/6 sind fast schon die ganze Steuer, und es dürfte keiner mehr geben als der andere, weil es sonst mit dem arithmetischen Srempel nicht stimmt. Wie soll man sich nun weiter denken, daß 4 so große Fabriken in einer Gemeinde beisammen sind, die so klein ist, daß sie nicht 100 Wahlberechtigte hat. Die Fabrik seht doch Arbeiter voraus, diese müssen irgend wo wohnen. Von je dem Haus, und wenn das auch noch so arm ist, muß eine Hausclassensteuer gezahlt werden; also wenn 4 Fabriken da sind, so werden sie doch ein ziemlich bedeutendes Arbeitspersonale haben, und es würde eine bedeutende Zahl von Hausmiethern vorhanden sein, daher muß sie mehr als 100 Wahlberechtigte haben, und wenn sie mehr hat, so ist der Ausschuß nicht aus 8—9 Mitgliedern, sondern aus 12 oder mehreren zusammengesetzt. Es wird daher kaum einem Mitgliede in diesem hohen Hause, so ausgedehnt auch seine Erfahrung im Gemeindewesen sein mag, gelingen können, Fälle anzuführen, daß in Böhmen eine Gemeinde aus weniger als 100 Wahlberechtigten besteht, und daß es doch 5 Personen in derselben gibt, von denen jede mehr als 1/6 der Steuer zahlt. Die Mitglieder der Minorität von 6 Stimmen gingen aber von der Ansicht aus, daß das Gemeindegesetz doch nur für wirklich vorkommende Fülle da sei, nicht aber für Fälle, die zwar als ein arithmetisches Exempel erdacht werten können, die aber in Praxi nicht vorkommen. Weil wir aber solcher Fälle nicht gedenken konnten, so waren wir der Ansicht, daß die Beschränkung ganz wegbleiben solle. Ueberdieß spricht noch der Rechtsgrund, den der Herr Bürgermeister Pstroß richtig und scharfsinnig entwickelt hat, dafür; wenn man die Berechtigung desjenigen, der den bestimmten relativen Steuersatz zahlt, anerkennt, daß er als solcher im Gemeindeausschuß vertreten sei, so kann ihm das Recht dadurch nicht benommen werden, daß auch noch andere da sind, welche einen solchen directen Steuersatz zahlen; wäre dieses denkbar, so wäre es ganz richtig, diese Beschränkung ganz wegzulassen, weil sie sonst jedenfalls den Virilstimmberechtigten ihr Recht wegnähme. Ich kann mich daher nur mit dem ersten Antrage des Herrn von Zeileisen einverstanden erklären.

Trojan: Ich bitte ums Wort.

Bürgermeister Pstroß: Ich habe auch um's Wort gebeten.

Trojan: Ich bekenne mich in dieser Frage zur Majorität des Ausschuß S, und fühle mich verpflichtet, seine Erwägung bei der Beschlußfassung kund zu geben und auf den Umstand aufmerksam zu machen, der es außer Zweifel stellt, daß beider Zulassung von 5 Virilstimmen der Ausschuß gegen die Majorität der Virilstimmberechtigten für alle Fälle gesichert wäre, — Zur Beschlußfassung im Gemeindeausschuß ist die Anwesenheit der bloßen Majorität der Ausschußmitglieder nothwendig. Bei 9 also, das ist in Gemeinden, wo nicht über 100 Wahlberechtigte sind, genügt die Anwesenheit von 5 gewählten Ausschußmitgliedern. Bei 8 Mitgliedern in gewissen Fällen wären gar 4 hinreichend. Und da, wenn sich die Virilstimmberechtigten einfinden, könnte es geschehen, daß in wichtigen Fragen ihre Stimmen maßgebend wären, und zwar um so mehr, wenn sie nur einen einzigen von den 5, wo nur die bloße Majorität im Ausschuße zur Beschlußfassung nothwendig wäre, noch gewinnen, so haben sie das Dominium der Beschlußfassung. — Das war der Beweggrund, warum wir darauf angetragen haben, auf der der absoluten Zahl der Ausschußmitglieder die Anzahl der Virilstimmberechtigten zu beschränken, und zwar um so mehr, weil die Virilstimmberechtigten, welche auch gleichmäßige Interessen haben, ihre Interessen hinreichend gewahrt hätten, wenn sie nur das 1/3, wenn sie nur einige Stimmen haben.

Oberstlandmarschall: Herr Bürgermeister Pstroß.

Bürgermeister Pstroß: Ich muß. mir erlauben, kurz zu bemerken: Ich kann die Ansicht des Herrn Prof. Herbst nicht theilen, daß solche Fülle unmöglich sind. Die Frage ist auch in der Commission lebhaft besprochen worden, und meine Herren, die Minorität hätte einen solchen Antrag durchaus nicht gestellt, wenn schon in der Commission nicht die Möglichkeit anerkannt worden wäre, daß doch wirklich solche Fälle vorkommen, wo 5 Personen, jede 1 Sechstheil zahlen kann und ras letzte Sechstheil die Gemeindemitglieder. Wir glauben also durchaus nicht den Antrag gestellt zu haben auf Etwas, was in einem Gesetze aus dem Grunde aufzunehmen nicht nothwendig wäre, weil gar nicht die Möglichkeit vorhanden ist, daß sich so ein Fall ereignet. Es ist auch hervorgehoben worden, daß die Virilstimmen nicht in die Zahl der Ausschüße eingerechnet werden; das hat seine Richtigkeit, allein, meine Herren, ich glaube, Virilstimmen zählen bei den Berathungen des Ausschußes ebenso gut wie die Stimme eines jeden anderen Ausschußmitgliedes. Nun, was Se. Durchlaucht Fürst Karl Auersperg hervorgehoben hat, daß mein Artrag eigentlich eine Beschränkung enthält; meine Herren, die Ansicht kann ich nicht theilen, nachdem ich da, wo nur die Möglichkeit geboten ist, 3 Virilstimmen zugestehen, durch meinen Antrag die Möglichkeit auf 4 geboten habe; denn die ganze Sache ist ein Rechnungsexempel; es paßt auf das, was Se. Excellenz Graf Clam

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vorgebracht hat, nicht; wir müssen uns die niedrigste Vertretung zur Basis nehmen und das ist 9, beziehungsweise 8, wie der Abgeordnete Herr Dr. Trojan richtig hervorgehoben hat. Hier müssen wir uns wieder die Frage aufwerfen: Wann ist ein Ausschuß beschlußfähig? Das ist bei der halben Stimmenanzahl, also bei 9 ist es 4 und bei 8 auch 4. Nun, wenn ich da das Recht einräume, daß bei 9 oder 8 Mitgliedern auch 4 Virilstimmen mit eintreten können, so glaube ich, das Virilstimmrecht eher erweitert als beschränkt zu haben. Ich habe nur so viel bemerken wollen. Rufe: Schluß! Schluß!

Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, welche für Schluß der Debatte sind, bitte ich die Hand aufzuheben. (Majorität.) Also Schluß der Debatte. Se. Excellenz!

Dr. Pankrac: Ich habe mich noch vor Schluß der Debatte gemeldet.

Oberstlandmarschall: Wollen Euer Excellenz gleich sprechen?

Freiherr Kellersperg: Ich würde bitten!

Oberstlandmarschall (zu Dr. Pankrac): Ich bitte zu warten.

Statthaltereivicepräsident Freiherr v. Kellersperg: Ich habe von Seiten der Regierung nur den Anstand hervorzuheben, den aber der Herr Berichterstatter schon selbst erwähnt hat,— daß es mir nämlich scheint, als ob die Stylisirung des §.17 im Commissionsantrage mit dem Artikel X des Gesetzes vom 5. März 1862 nicht im Einklänge steht, weil dort die Wählbarkeit erwähnt und definirt ist, — und es im Schlußabsatze heißt, daß die in diesem Artikel enthaltenen Bedingungen sich auch auf die etwa ohne Wahl in den Ausschuß eintretenden Gemeindeglieder beziehen; das wäre also die Forderung des zurückgelegten 24. Lebensjahres und des Vollgenußes der bürgerlichen Rechte. Ich muß jenen Anstand hier betonen, obwohl ich selbst einsehe, daß es denn doch hart wäre, den Minderjährigen das Recht der Vertretung in dem Ausschuße zu benehmen, die es eigentlich mehr bedürfen, als die Volljährigen. Ich beschränke mich darauf, diesen Zweifel im Namen der Regierung zur Sprache zu bringen. Was aber die Vertretung desjenigen anbelangt, der von der directen Steuer wenigstens den sechsten Theil entrichtet, so glaube ich besonders betonen zu müssen, daß es die Ansicht der Regierung ist, dieser sechste Theil sei den bestehenden Verhältnissen angemessen und es möge von Seite des h. Landtages eine Aenderung daran nicht vorgenommen werden.

Dr. Pankrac. Ich erlaube mir nur im Kurzen aufmerksam zu machen, daß wir hier eigentlich nach dem Gange der Debatte beständig besorgen, daß die Vielsteuerzahlenden am Ende das eine oder andermal diejenigen überstimmen würden, die nicht zahlen. — Ich glaube das wäre lein sehr großes Unglück. Ich finde aber auch, daß man sogar dafür Vorsicht treffen will, damit diejenigen, die nicht zahlen und zu Hause bleiben, nicht überstimmt werden. — Jura vigilantibus sunt scripta. — Wir haben genug gethan, wenn wir dafür sorgen, daß diejenigen nicht überstimmt werden, die zur Berathung kommen; ich bin daher der Meinung, daß wir es dabei lassen sollten. 1/6 der Steuer begründet die Virilstimmen und daß man die Beschränkung, daß diese Virilstimmen den Gesammtausschuß nicht überstimmen würden, ganz weglasse, weil es mir lieber ist, wenn die Virilstimmen überstimmen sollten, als daß sie immer überstimmt werden. — (Bravo! Sehr gut!)

Dr. Taschek. Als Berichterstatter bin ich verbunden ohne Rücksicht auf meine persönliche Meinung den Antrag der Majorität zu vertheidigen, und ich erlaube mir in dieser Beziehung anzuführen, daß die Majorität von der Ansicht ausging, daß der Ausschuß das Gesammtintereffe zunächst, dagegen die Virilstimmen ihre eigenen zu vertreten haben, und daß ein Drittel gewählt worden ist, analoger Weise den Grundsätzen der Landesvertretung, wo auch drei Interessengruppen bestehen. Uibrigens will ich nur eine Bemerkung des Herrn Bürgermeisters Pstroß widerlegen; es kann nie der Fall sein, daß ein Ausschuß mit 4 ober 5 Mitgliedern beschlußfähig wäre, renn es müssen nach 8. 14 die Virilstimmen eingerechnet werden, wenn also 4 Virilstimmen bei 8 Mitgliedern oder 9 sind, so ist die Zahl der Mitglieder 13 oder 14, es muß also die halbe Anzahl der Mitglieder erscheinen, um den Ausschuß beschlußfähig zu machen, niemals also 4 oder 5 Mitglieder, sondern jedenfalls 7 müssen da sein.

Was endlich die Anregung Exc. des Hrn. Regierungscommissärs anbelangt, so hat sich die Commission auch dasselbe gegenwärtig gehalten, aber durch die Berufung auf §. 10, wo gesagt wird, daß Frauen in diesem Falle berechtigt sind, ihre Rechte durch einen ordentlichen Vertreter ober durch Bevollmächtigte auszuüben, ist den Bestimmungen des Artikels 10 des Gesetzes vom 5. März 1862 Rechnung getragen worden.

Freiherr von Kellersperg: Bitte noch ums Wort. Ich will nur Eines erwähnen, was mir früher entfiel, daß ich nämlich, was den Antrag der Minorität anbelangt, auf Weglassung der Beschränkung auf den dritten Theil der Gesammtzahl der Ausschußmitglieder ebenfalls der Ansicht bin daß diese Beschränkung weggelassen werde. In diesem Sinne lautet auch im §.16 die Regierungsvorlage. Ich brauche mich hiebei nur darauf zu berufen, was insbesondere Herr Prof. Herbst vorgetragen hat, daß eine Majorisirung durch die Virilstimmberechtigten nicht geschehen kann, indem die betreffenden, Virilstimmberechtigten in den Ausschuß nicht eingerechnet werden. Ich glaube daher auch im Sinne der Regierung das h. Haus bitten zu sollen, jene Beschränkung, welche im Commissionsantrage vorkommt, "ihre Zahl darf jedoch den dritten Theil des ordentlichen Gemeinde-Aus-


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schusses nicht übersteigen" weglassen, daher den Antrag des Deputirten Zeileisen gütigst annehmen zu wollen.

Bürgermeister Pstroß: Euer Exellenz darf ich bitten, vor der Abstimmung ... ich will nur auf das, was jetzt der Herr Berichterstatter....

Oberstlandmarschall: Wenn es eine persönliche Bemerkung ist — Sie haben schon zweimal gesprochen.

Bürgermeister Pstroß: Ich will nickt über meinen Antrag sprechen, aber es ändert das die Sachlage, wenn das seine Richtigkeit hat, wie Herr Berichterstatter hervorgehoben hat, daß es im §. 34 so verstanden werdeť solle, "der Ausschuß ist dann beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, daß dann in die Zahl des Ausschußes die Virilstimmen einzurechnen sind", wenn das seine Richtigkeit hat — es muß das aber hier auch genau normirt werden — dann würde mein Antrag natürlich überflüssig sein; es schien mir aber, daß die Anzahl der Virilstimmberechtigten in den Ausschuß nicht einzurechnen sei, nach dem vorhergehenden Paragraph, durch den die Beschlußfähigkeit des Ausschußes immer nur auf die Hälfte der eigentlichen AuSschüße festgesetzt ist; wenn aber diese Andeutung des Herrn Berichterstatters so richtig ist, bann sehe ich mich auch veranlaßt, meinen Antrag zurückzuziehen, und dem des Herrn Abgeordneten Pankraz beizutreten, denn dann ist mein Antrag auch ganz überflüssig.

Berichterstatter Taschek: Die Commission ist ganz von dieser Ansicht ausgegangen. Hier beim §. 17, wo von der Zahl die Rede ist, handelt es sich blos von derjenigen Zahl, welche gewählt werden soll, nämlich nach der Zahl der Wahlberechtigten. Im §. 43, wo aber von der Beschlußfähigkeit gesprochen wird, handelt es sich von der Zahl aller Mitglieder des Ausschußes, ohne Rücksicht, ob sie durch Wahl oder Virilstimmen hervorgegangen sind.

Sollte der Herr Bürgermeister in dieser Beziehung Bedenken tragen, dürfte es ganz seine Sache sein, beim §. 43 diesfalls einen Beisatz zu machen, und das, was der Commission ganz klar und deutlich erschien, noch deutlicher zu machen.

Pstroß: In Folge diesen Erklärung und weil ich vermuthe, daß sie so aufgefaßt werben wird, ziehe ich meinen Antrag zurück und schließe mich dem des Dr. Pankraz an, es möge bei einem "6. Theil" verbleiben, dagegen die Bestimmung, daß die Zahl nur auf 1/3 beschränkt werben darf, zurückgezogen und ganz gestrichen werden.

Oberstlandmarschall: Auf diese Art besteht zur Alinea I des §. 17 kein Abänderungsantrag und ich werbe das 1. Alinea zur Abstimmung bringen, wie es von der Commission beantragt ist. Ich bitte jene Herren, die für das 1. Alinea des §. 17 sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Zum 2. Alinea liegt ein Abänderungsantrag vor, auszulassen die Beschränkung auf den 3. Theil, und zwar die Worte: "ihre Zahl darf jedoch 1/3, der Mitglieder nicht übersteigen."

Nachdem das ein Amendement ist, so muß ich die Unterstützungsfrage stellen, und ich frage die Herren, ob es unterstützt wird (wird unterstützt).

Ich bitte die Herren, die für die Annahme sind, aufzustehen (angenommen).

Jetzt werde ich die übrigen Theile des Paragraphs zur Abstimmung bringen, und bitte die Herren, die für die übrigen Alineas, 3, 4, 5 sind, die Hand aufzuheben (angenommen).

Landtags-Secretär Schmidt liest §. 18:

§. 18.

Wird ein nach dem vorstehenden Paragrah zum Eintritte in den Gemeindeausschuß berechtigtes Gemeindemitglied auch durch die Wahl in den Ausschuß berufen, so hat dasselbe zu erklären, ob es diese Wahl annehmen oder von seinem gesetzlichen Rechte Gebrauch machen wolle. Zwei Stimmen im Ausschuße können ihm deshalb nicht zukommen.

§. 18.

Byl-li by úd odce, který dle předešlého §. má právo, choditi do výboru obecního, také do výboru zvolen, nechť se prohlásí, zda-li chce zvolení toto přijmouti aneb užiti práva zákonem mu propůjčeného. Dvou hlasů ve výboru z té příčiny míti nemůže

Berichterstatter Taschek: Dieser Paragraph stimmt mit der Regierungsvorlage vollständig überein, bis auf eine einfache Textirung, die der Commission angemessen erschien, um jeden Zweifel zu vermeiden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte daher die Herren, die für die Annahme des Paragraphen sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagssecretär Schmidt liest:

Wahl des Gemeindevorstehers.

§. 19.

Der Gemeindeausschuß wählt aus seiner Mitte den Gemeindevorsteher und die Gemeinderäthe. Die Gemeindewahlordnung enthält hierüber die näheren Bestimmungen.

O volení obecního představenstva.

§. 19.

Výboru obecnímu přísluší voliti ze sebe představeného obce čili starostu a starší obecni. Řád volební v obcích obsahuje v sobě širší ustanovení v příčině toho.

Berichterstatter Dr. Taschek: Die beiden ersten Alineas stimmen mit der Regierungsvorlage überein; die 3. und 4. Alinea wurden weggelassen, weil das eine in den §. 52, als dahin gehörig, aufgenommen, das andere aber als in die Wahlordnung gehörig, dort einbezogen worden ist.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen)

Landtags-Actuar Ansorge liest:

88a*


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Verpflichtung zur Anname der Wahl.

§. 20.

Jedes wählbare und ordnungsmäßig gewühlte Gemeindemitglied ist verpflichtet die Wahl zum Ausschuß- oder Ersatzmanne und zum Mitgliede des Gemeindevorstandes anzunehmen.

Das Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur:

1) Geistliche aller Confessionen und öffentliche Lehrer;

2) Hof-, Staats- und öffentliche Fonds-Beamte und Diener, so lange sie in wirklicher Dienstleistung stehen;

3) Militärpersonen, welche nicht in activer Dienstleistung stehen;

4) Personen, die über 60 Jahre alt sind;

5) diejenigen, welche eine Stelle im Gemeinde-Verstände durch eine volle Wahlperiode bekleidet haben, für die nächste Wahlperiode;

6) diejenigen, die an einem der Ausübung der Amtspflichten hinderlichen Körpergebrechen, oder einer anhaltenden, bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden;

7) Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung häufig oder durch lange Zeit in jedem Jahre aus der Gemeinde abwesend sind;

8) diejenigen, welche nach §. 17 zum Eintritte in den Gemeindeausschuß ohne Wahl berechtigt sind.

Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund ungeachtet wiederholter Aufforderung die Wahl anzunehmen, oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, verliert für die laufende und die nächstfolgende Wahlperiode die Wahlberechtigung. Auch kann die Gemeindevertretung denselben in eine Geldbuße bis zu 100 sl. verfällen.

Kdo jest povinnen úřad zvolením naň vložený přijmouti.

§. 20.

Každý volitelný a řádně zvolený úd obce, když byl zvolen za úda výboru, nebo za náhradníka a nebo za úda představenstva obecního, povinnen jest, úřad tento na sebe vzíti.

Toliko osoby níž jmenované nejsou povinny, úřad tento přijímati:

1) Duchovní kterého koli vyznání a učitelé veřejní;

2) úředníci a služebníci dvorští, státní a zemští, též úředníci a služebníci fondů veřejných, pokud skutečnou službu konají;

3) osoby vojenské, které nejsou ve službě skutečné;

4) osoby, ježto mají výše 60 let;

5) ti, kdož některé místo v představenstvu obecním již po celou dobu volební spravovali, nejsou povinni přijímati takového místa pro volební dobu nejprve příští;

6) nejsou povinni, úřadu takového přijímati ti, kdož mají vadu nějakou na těle, která by jim překážela, povinnosti úřední konati, aneb kteří bývají nějakým trvalým a těžkým neduhem ztíženi;

7) ti, již pro své řádné zaměstnání nebývají často aneb po dlouhý čas v roce v obci přítomni;

8) ti, kdož mají dle §. 17 právo, choditi do výboru obecního, nebyvše v něj zvoleni.

Kdo by, nemaje takové příčiny k omluvě, a byv k tomu po druhé vyzván, úřadu, k němuž zvolen byl, nepřijal, aneb úřadu přijatého dále spravovati nechtěl, pozbude pro tuto dobu volební a pro dobu volební nejprvé příšti, práva voličského.

Obecní zastupitelstvo může mu též uložiti pokutu peněžitou až do 100 zl.

Dr. Taschek: Die Aenderungen in diesem Paragraphe beziehen sich:

1) Auf den Absatz 2. Es wurde nämlich der Zusah gemacht Hof-, Staats-und öffentliche Fonds-Beamte, so lange sie in wirklicher Dienstleistung stehen, welchen in dieser Beziehung ein Recht eingeräumt werden kann, die Wahl abzulehnen; für die Fälle aber, daß sie aus der Dienstleistung ausgetreten oder pensionirt sein sollten, wenn sie dazu fähig sind jenen Obliegenheiten, die jedem Gemeindeglied zukommen müssen; für diese Fälle einer Berücksichtigung ist aber bereits im 4ten und 6ten Absatze, nämlich Alter von 60 Jahren und ein körperliches Gebrechen genügend vorgesorgt. Es ist noch eine Abänderung aufgenommen worden am Schluße des letzten Alinea, und zwar: die Commission ist von der Ansicht ausgegangen, daß die Gemeinde allerdings das Recht hat von jedem Gewählten, wenn ihm nicht ein gründlicher Ablehnungs-Grund zusteht, die Uebernahme der Wahl des ihm angetragenen Amtes zu fordern und daß in dieser Beziehung neue Geldbuße auferlegt werden soll. Aber dieses hat der Commission zu gering geschienen und sie hat deßwegen noch die weitere Bestimmung aufgenommen, daß ein solcher für die jetzige und nächste Wahlperiode das Wahlrecht verlieren soll, weil er dadurch, da er ein so wichtiges Amt ablehnt, das Vertrauen der Gemeinde verlieren soll. Um jedoch diese strenge Strafe mit Beruhigung verhängen zu können, wurde ein Absatz aufgenommen, daß eine wiederholte Aufforderung vorangehen müsse, ehe dies ausgesprochen werden kann. Der Schlußsatz, daß die Strafe in die Gemeindecassa einzustießen habe, wurde ausgelassen, well ähnliche Strafen an mehreren Orten vorkommen, und am Schluße des Entwurfes in einem eigenen Paragraphe aufgenommen sind.

Dr. Grünwald: Já bych si přál, aby výhrůžka trestu 100 zl. byla vynechána.

Je dosti na tom, když takový nezúčastní se na obecních záležitostí, že nechce zastupovati obec, dosti na tom, když ztratí právo volební; ale když se mu ukládá trest, mohlo by se státi, že by k vůli oněm penězům přijal volbu a myslím, že to není štestí, když takový člověk skrze peníze převzal zastupitelstvo obecni.


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Když je ale takový, že by zaplatil 100 zl., takový člověk by zasloužil dříve odměnu peněžitou, od takového člověka, který platí trest raději, nežli by zastupoval obec, ten by byl nehodným zastupitelstva, prosím tedy, aby sl. sněm tento trest 100 zl. vynechal.

Pstroß: Ich muß den Antrag meines Hrn. Vorredners umsomehr unterstützen, als ich seine Ansicht auch in der Commission getheilt habe. Ich glaube, daß es heutigen Tages Jedermann als Ehrensache betrachtet, als Vertreter in der Gemeinde gewählt zu werden; ich möchte daher darauf aufmerksam machen, man wird wahrscheinlich die Einwendung machen, am Lande muß man die Leute dazu zwingen; meine Herren, ich glaube das nicht! (Oho! —) Nach dem neuen Gemeindegesetze, wo die Autonomie der Gemeinde erweitert wird, glaube ich, wirb es auch bedeutendere Anziehungskraft haben in den Ausschuß einzutreten, als bisher es der Fall war. Uebrigens ist eine Bestimmung unter §. 7 aufgenommen, welche in dem früheren Gemeindegesetz nicht enthalten ist, nämlich daß diejenigen Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung doch eine lange Zeit oder häusig in jedem Jahre ans der Gemeinde abwesend sind, die Wahl ablehnen können. Meine Herren, ich halte die erste Bestimmung für eine hinreichende Strafe, wenn Jemand für die laufende und nächstfolgende Wahlperiode seiner Wahlberechtigung verlustig wird, sobald er ohne gesetzlichen Anhaltspunkt die Wahl nicht angenommen hat.

Meine Herren, wenn Sie bei dem Beschlusse verbleiben, so mag es immerhin Leute geben, die selbst auch lieber auf, das Wahlrecht verzichten würden, die aber nicht Verzicht leisten auf die Annahme, well sie 100 sl, zahlen müssen. Was werden das aber für Vertreter in der Gemeinde bilden? Sie werden höchst wahrscheinlich, wie ich es aus eigener Erfahrung weiß, an den Berathungen des Ausschußes nicht Theil nehmen; sie werden eingeladen — und sie werden Ausflüchte finden — um nicht erscheinen zu müssen, wenn auch die Bestimmungen aufgenommen sind, daß jedes Ausschuß Mitglied verpflichtet ist, sein Nichterscheinen immer zu rechtfertigen, widrigenfalls ihm eine Strafe aufgelegt wird. Ich muß also gestehen, ich wünsche sehr, daß es von der Strafandrohung pr. 100 sl. sein Abkommen finden dürfte. Ich erlaube mir noch aufmerksam zu machen, daß hier noch ein Minoritätsvotum angemeldet ist, bezüglich des Zwanges zur Annahme der Vorsteherstelle. Ich werde die Ehre haben dieses Minoritätsvotum am passenden Orte später zu vertheidigen, well ich glaube es müsse früher das Haus die Bestimmungen angenommen haben, welche Verpflichtungen dem Gemeindevorsteher obliegen, um dann ein Urtheil füllen zu können, ob auch Jeder gezwungen werden kann, die Vorsteherstelle anzunehmen. — Ich empfehle daher, den Antrag des Dr. Grünwald an nehmen zu wollen, und behalte mir vor in Beziehung des letzteren Punktes am passenden Orte das Wort zu ergreifen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Trojan: Většinu v té záležitosti vedla jiná úvaha. Ona měla za to, že každý úd v obci je povinen k všeobecnému dobru přispívati dle svých sil a schopností. Takovou schopnost má ten, který se zvolí za zástupce, a v tom ohledu není se co obávati zlé vůle, a že byl docela neschopným. Jestli je ale schopným, má se přičiniti pro dobré obce a není zde předpokládána ani zlá vůle ani neschopnost, nýbrž jen pohodlí a ostýchavost. Tu nemá to býti trest, nobrž jakási náhrada za to, jestli se nechce přičinit silou svou duševní nebo tělesní, tak má aspoň silou peněžitou a hmotnou přispívat ku dobru obce. Proto má také ta náhrada vkládána býti do kasy obecní jak p. referent dobře podotknul. To byla úvaha většiny, a proto nejmenuje to trest, nýbrž pokutu nebo náhradu.

Dr. Taschek: Ich glaube im Namen der Majorität gegen den Antrag des Dr. Grünwald mich aussprechen zu wüssen.

Es hätte dieser Antrag wohl Einiges für sich, wenn es bei der Bestimmung der Regierungsvorlage geblieben wäre wo die Verhängung dieser Strafen der politischen Bezirksbehörde eingeräumt worden ist; aber ich bitte, meine Herren, nicht zu übersehen, nach dem Antrage der Commission wird die Gemeindevertretung' berechtigt, die Geldbußen zu verhängen; sie ist nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt; nun ist die Gemeindevertretung gewiß das geeignetste Organ, um beurtheilen zu können, ob indem einen oder anderen Fällen die Ablehnung, ungeachtet keine gesetzliche Ursache vorhanden ist, mit Grund geschehen sei aber nicht, und wenn die Gemeindevertretung der Ansicht ist, daß die Ablehnung ohne Grund geschehen sei, so ist sie zur Aufrechthaltung der Ordnung berechtiget, und die Verpflichtung eines jeden Mitgliedes, das Seinige beizutragen, nach meinem Dafürhalten vollständig in der Ordnung, und ebenso auch, daß derselben das Recht eingeräumt werde, ein solches widerspenstiges Mitglied durch eine solche, Geldbuße zur Erkennung seiner Pflicht zurückzuführen. —

Oberstlandmarschall: Zu dem §. 20 ist nun ein Abänderungsantrag von Dr. Grünwald gestellt worden, welchen ich jetzt zur Unterstützungsfrage bringen werde.

Secretär Schmidt liest:

" Slavný sněm račiž uzavříti, aby závěrka čl. 20., která jedná o uložení pokuty, pakli odpírá se přijetí volby byla vynechána."

Der hohe Landtag wolle beschlißen, es sei der Schlußsatz des §. 20, welcher von der zu verhängenden Geldbuße für die Verweigerung der Wahlannahme handelt, zu streichen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die


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Hand aufzuheben, (zählt.) Er ist unterstützt. Nachdem er aber ein negativer Antrag ist, so kann ich ihn nur in der Form zur Abstimmung bringen, daß ich das letzte Alinea werbe zur Abstimmung bringen bis zur "Wahlberechtigung" und dann den Schlußsatz; oder wir werden es so machen: Wir werden den ganzen §. ohne die letzten zwei Zeilen zur Abstimmung bringen (Rufe: ja, ja) und dann werden wir über die letzten zwei Zeilen abstimmen.

Bitte somit diejenigen Herren, welche für Annahme des ganzen Paragraphes mit Ausschluß der letzten zwei Zeilen sind, die Hand aufzuheben. (Durch Majorität angenommen) Bitte diejenigeť Herren, welche für die Annahme der letzten zwei Zeilen sind, aufzustehen. (Zählt.) ES sind 87 Stimmen; die Majorität.

Landtags-Secretär Schmidt liest:

Wahldauer.

§. 21.

Die Ausschuß- und Ersatzmänner, sowie die Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre gewählt. Sie verbleiben auch nach Verlauf dieser Zeit bis zur Bestellung der neuen Gemeindevertretung im Amte.

Die Austretenden können, wenn ihnen kein gesetzliches Hinderniß im Wege steht, wieder gewählt werden.

Na jaký čas se volí.

§. 21.

Udové výboru a náhradníci, též údové představenstva volí se na tři léta, a zůstanou i po tomto čase v úřadě dotud, dokud se nezřídí nové zastupitelstvo obecní.

Ti, kteři vystoupí, mohou znovu voleni býti, nevadí-li jim překážka nějaká zákonem stanovená.

Berichterstatter D. Taschek: Der Paragraph stimmt mit den Regierungsvorlage vollständig in überein.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für Annahme dieses §. sind.....

Ritter von Eisenstein: Die Ueberschrift möchte ich anders; statt "Wahldauer," d. i. die Dauer des Wahlactes; im Böhmische,, ist es besser: "na jaký čas se volí;" aber "Wahldauer" ist die Dauer des Actes selbst. —

Oberstlandmarschall: Bitte, welchen Antrag stellen, Herr Doctor?

Ritter von Eisenstein: Entweder "Functionsdauer" oder "Functionsperiode."

Oberstlandmarschall: Haben Herr Berichterstatter etwas zu erwähnen?

Berichterstatter Dr. Taschek: Was bloße Formtextirungen anlangt, die selbstverständlich sind, glaube ich bei der kurzen Zeit, die uns ohnehin so arg bemessen ist, nichts bemerken zu sollen, sondern dem hohen Hause die Entscheidung zu überlassen.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag auf Abänderung des deutschen Textes — der Böhmische bleibt unverändert — statt "Wahlbauer" "Functionsdauer" zu setzen, zur Unterstützung und Abstimmung bringen.

Bitte diejenigen Herren, die ihn unterstützen die Hand zu erheben. (Wird unterstützt) und jetzt bitte ich diejenigen Herren, die für dessen Annahme sind, die Hand aufzuheben. (Wirb angenommen.)

Landtags-Secretär Ansorge liest: Ergänzungswahlen.

§. 22.

Wird die Stelle des Gemeindevorstehers oder eines Gemeinderaths im Laufe der 3 Jahre erledigt, so hat der Ausschuß binnen längstens vierzehn Tagen eine neue Wahl für die noch übrige Zeit vorzunehmen. Wird die Stelle eines Ausschußmannes erledigt, so hat der Gemeindevorsteher jeden Ersatzmann in den Ausschuß zu berufen, welcher in dem Wahlkörper, in welchem der abgängige Ausschußmann gewählt worden war, mehrere Stimmen erhalten hat.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Sollte jedoch der Abgang von Ausschußmännern der Art fein, daß die Zahl der von einem Wahlkörper gewählten Ausschußmänner selbst durch die Einberufung der Ersatzmänner nicht ergänzt werden kann, so hat der bezügliche Wahlkörper auf Grundlage der letzten Wählerliste eine Ergänzungswahl für die noch übrige Dauer der Wahlperiode unverzüglich vorzunehmen.

O volbách vyplňovacích.

§. 22.

Upráznili se v těch třech letech místo představeného obce, nebo některého staršího obecního, má výbor nejdéle ve 14 dnech na zbývající ještě čas novou volbu předsevzíti.

Jestli prázdné místo úda výboru, má představený obce povolati do výboru onoho náhradníka, vterý ve sboru voličském, v němž scházející úd výboru byl zvolen, obdržel nejvíce hlasů.

Jsou-li hlasové počtem sobě rovni, rozhoduje los. Scházelo-li by ale tolik údů výborových, že by se počet údů, od jistého sboru voličského zvolených ani povoláním náhradníků doplniti nemohl, má týž sbor voličský podle posledního seznamu voličů neprodleně zavésti volbu doplňující na zbývající ještě část doby volební.

Kratochvile: Měl bych za to, že by se v tom paragrafu v 4. odstavci měla vynechati slova "posledního seznamu voličův." V paragrafu tomto jest totiž ustanoveno, že, kdyby scházelo tolik údů výborových, žeby se počet údů, od jistého sboru voličského zvolených ani povoláním náhradníků doplniti nemohl, má týž sbor voličský "podle pos1edního seznamů voličů neprodleně zavésti volbu doplňující."

Vím, že jest ustanoveni toto vzato z předlohy vládí, vím též, že cosi podobného obsa-


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ženo jest v řádu volebním zemském, ale to vše ještě není dost, abych nemohl prohlásiti takové ustanovení za řadné. Může se totiž lehce státi, žeby se při vykonávání takové volby doplňovací jednalo proti zřejmému ustanovení paragrafu tohoto. Dejme tomu, že, když by v některé obci venkovské byla volba obecní vykonána, že v kratkém čase na to, asi za čtvrt leta většina osadníku buďto se vyprodá a se vystěhuje, jakož se v posledním čase dosti ča3to stávalo, anebo že by následkem nějaké epidemie vymřela a že musí nastati volba nová, doplňovací. Kdo má volit v takovém sboru? Ti neboštíci a ti vystěhoválci nemohou voliti, mají-li ale voliti nástupcové jejich, tu by se musela ustanoviti nová volební listina, to by ale bylo proti tomu zákonu. Když tedy takového ustanovení nebude, že se má voliti podle posledního seznamu voličů, nemůžeme nijak chybiti, neboť buďto bude zapotřebí volební listiny, a pak to nevadí proti zákonu, aneb nebude ji zapotřebí, a pak můžem vzíti starou listinu za základ. Činím tedy návrh, aby slavný sněm uzavřel, že se mají nechati slova v §. 22. v odstavci 4: "podle posledního seznamu voličův."

Graf Clam-Martinic: Die Frage ist auch im Gemeindeausschuße erwogen worden und es Hat der Gemeindeausschuß nicht ohne Grund für die Worte "auf Grundlage der letzten Wählerliste" sich entschieden.

Man muß berücksichtigen, daß die Wahlperiode eine 3jährige ist, und daß zur Ausübung des Wahl rechtes eine zweijährige Steuerzahlung nothwendig ist; folqlich kann der Unterschied in dieser dreijährigen Wahlperiode nicht ein so großer sein. In Bezug auf die Berechtigung zur Theilnahme an der Wahl ferner wäre zu berücksichtigen, daß eben die Anfertigung neuer Wählerlisten nothwendig, auch neue Reklamationsfristen und alle die Umständlichkeiten nach sich zieht, welche bei einer neuen Wahl unvermeidlich sind.

Die Ergänzung das Ausschußes aber, wenn er unter die beschlußfähige Zahl hinabgesunken ist, ist aber für die Gemeinde das dringendste Bedürfniß.

Wenn wir a!so die Schwierigkeilen vermehren, so müßte, wenn der Fall eintritt, daß der Ausschuß beschlußunfähig wird, er es bleiben, bis auf Grundlage einer neuen Wählerliste neue Wahlen vorgenommen werden. Das scheint mir aber ein großes Uebel für die Gemeinde zu sein, daß eine so große Aenderung binnen 3 Jahren entstehen könnte, daß wirklich die Verhältnisse der drei Wahlkörper untereinander, die Vertheilung der Steuern sich wesentlich ändern würde.

Wenn der Herr Abgeordnete Kratochwile erwähnt hat, daß die Wahlperiode 12 Jahre und länger gedauert hat, so bemerke ich, daß das eben gegen das Gesetz war. Das Gesetz kann aber nicht eine Vorkehrung treffen für einen Zustand, der gegen das Gesetz verstößt; dann werden Sie gar keinen Paragraph finden, den auf einen solcheť gegen das Gesetz verstoßenden Zustand irgend eine Anwendung findet. Ich glaube daher wirklich im Interesse Her Gemeinden für den Fall, daß der Ausschußbeschlnß unfähig wird, die letzten Wählerlisten anzuwenden, damit rasch zur Ergänzung des Ausschußes geschritten werden könne. Ich empfehle daher den Antrag des Ausschußes.

Berichterstatter Taschek: Die Commission hat sich, wie bereits Seine Excellenz Herr Graf Clam-Martinic erwähnt hat, nicht bestimmt gefunden, dießfalls in die Aenderung einzugehen aus den bereits augeführten Ursachen, zu welchen ich noch die Bemerkung Hinzufüge, daß die Zahl der Ersatzmänner mehr als die Hälfte der Ausschußmänner betragen muß; daß, wenn in dem kurzen Zeitraume von 3 Jahren, nachdem die Hälfte der Ausschußmitglieder bereits beschlußfähig ist, also gerade die ganze Zahl des Ausschußes abhanden, kommen müßte, damit der Fall unausweichlich nothwendig sei und wenn er dann eingetreten ist, so dringend wäre, daß den Gemeindevorstehern die Vornahme neuer Wählerlisten nur hinderlich wäre und ihnen Mühe verursachen würde, die im gegebenen Falle durch die Benützung der alten Wähler - Listen für eine so große Dauer nicht aufgehoben würde.

Oberstlandmarschall: Das Amendement ist wieder ein ablehnendes, ich kann es daher in der Form zur Abstimmung bringen, ob die Mehrheit der Versammlung für die Beibehaltung des Beisatzes ist, und wenn die Mehrheit nicht für die Beibehaltung des Beisatzes ist, wird er weggelassen. Ich werde daher vor allem die Frage bejahend stellen, ob die Mehrheit für die Beibehaltung ist.

Landtagssekretär Schmidt liest:

"S1avný sněm račiž uzavříti, že se mají ponechati v článku 22. odstávci 4 slova: Podle posledního seznamu voličů."

Es sollen im §. 22, Alinea 4, die Worte beibehalten werden : "Auf Grundlage der letzten Wählerlisten."

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Beibehaltung sind, die Hand auszuheben (Majorität). Ich bitte jetzt über den übrigen §. abzustimmen, und die Herren, die für den übrigen §. sind, die Hand aufzuheben (Majorität).

Landtagssekretär Schmidt liest:

8. 23. Die Bestimmungen des §. 22 über die Berufung eines Ersatzmannes gelten auch für den Fall einer blos zeltweisen Verhinderung eines Ausschußmannes.

§. 23.

Co v §. 22. v příčině povolání náhradníka ustanoveno, má také platnost, když by. některý úd výboru pro nějakou překážku toliko na čas nemohl úřadu svého konati.

Berichterstatter Taschek: Dieser §. stimmt mit der Regierungsvorlage ganz überein.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).


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Landtagssecretär Schmidt liest.

Angelobung.

§. 24. Der Gemeindevorsteher und die Gemeinderäthe haben bei dem Antritte ihres Amtes Sr. k. k. apostolischen Majestät Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in die Hände des Vorstehers der Bezirksbehörde oder eines Abgeordnelen desselben in Gegenwart des Gemeindeausschußes an Eidestattt zu geloben.

Co mají slíbiti představení obce a starší obecní.

§. 24.

Představený obce a starší obecní jsou povinni, když se uvazuji v úřad svůj, slíbiti u přítomnosti výboru obecního v ruce správce úřadu okresního, nebo některého úřadníka od tohoto úřadu vyslaného, na místě přísahy, že chtějí Jeho cís. král. apoštolskému Veličenství věrni a Jeho poslušni býti, zákony zachovávati a povinnosti své svědomitě plniti.

Berichterstatter Taschek: Der Commission schien es in diesem §. statt dem Worte "dem Kaiser" entsprechender zu sein den Ausdruck "Se. k. k. apostolische Majestät" aufzunehmen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).

L. Secr. Schmidt liest §. 25.

Entlohnung.

§. 25.

Das Amt eines Ausschuß- und Ersatzmannes ist unentgeldlich. Die Gemeindevertretung setzt fest, ob, und welche Vergütung der Gemeindevorsteher während seiner Functionsdauer aus Gemeindemitteln zu erhalten hat.

Jedenfalls gebührt ihm und allen Gemeindevertretern der Ersatz für die mit der Geschäftsführung verbundenen Auslagen.

O odměnách.

§. 25.

Udové výboru a náhradníci jsou povinni, vykonávati úřad svůj z darma. Zdali představený obce za času jeho úřadování z obecních důchodů má dostati nějakou náhradu a jakou, ustanoví obecní zástupitelstvo.

Vždy však náleží jemu a každému zastupiteli obecnímu náhrada za výlohy, kteréž měli z příčiny prácí a iednáních obecních.

Berichterstatter Taschek: In diesem §. wurde in der zweiten Alinea statt dem, in der Regierungsvorlage gewählten Ausdruck "Gemeinbebeschluß setzt fest" aufgenommen, "die Gemeindevertretung setzt fest" und zwar wesentlich aus dem Grunde, weil diejenigen Mitglieder der Commission, welche durch ihre Stellung practisch im Gemeindeleben beschäftigt waren, die Bemerkung gemacht hatten, daß, wenn die Gemeinde die Entlohnung festsetzen sollte, also jedes wählbare Gemeindemitglied, — dieß bezüglich der Wahl und allfälliger Resultate zu unangenehmen Collisionen führen könnte; es daher angemessener erscheint, die nicht Vertretenen auch über diese Entlohnung sich aussprechen zu lassen, eben aus dem Grunde der Billigkeit, weil alle Auslagen vergütet werden können, und das vorletzte Wort "baar" ausgelassen, und der Ersatz auf alle mit der Geschäftsführung verbundenen Auslagen ausgedehnt.

Fürstl: (Spricht sehr unverständlich).

Ich bin der Ansicht, daß (Rufe: lauter) das Amt des Gemeindevorstehers und der Gemeinderäthe ganz ohne Entlohnung sein sollen, denn sonst würde sich gerade ein Grund zu neuen Umlagen bilden, die zu vermeiden sind.

Ich schlage daher vor:

Das Amt des Gemeindevorstehers und der Gemeinderäthe ist unentgeltlich, doch gebührt allen Ersatz für die mit der Geschäftsführung verbundenen Auslagen.

Baron Wucherer: Ich bitte auch ums Wort, dieser §, läßt es unentschieden, ob man gemeint hat, daß auch die Gemeinnderäthe eine Entlohnung bekommen könnten. Das 1. Alinea lautet: "Das Amt eines Ausschußes und Ersatzmannes ist unentgeltlich."

Der 2. Passus sagt: "daß die Gemeindevertretung dem Gemeindevorsteher eine Vergütung zugestehen könne."

Nun frage ich. kann die Gemeindevertretung auch den Gemeinderäthen eine Vergütung zugestestehen? das läßt dieser §. unentschieden. In der Regierungsvorlage heißt es, daß auch die Gemeinderäthe eine Vergütung erhalten können, und ich wäre der Meinung, daß dieses 2. Aliena so zu stylisiren wäre:

"Die Gemeindevertretung setzt fest, ob und welche Vergütung der Gemeindevorsteher und die Gemeinderathe während ihrer Functionsdauer aus Gemeindemitteln zu erhalten haben."

Dr. Pankraz: Ich bin ganz der Ansicht des Herrn Abg. Fürstl, und es scheint mir darin ein großer Widerspruch zu sein, wenn wir mit einer Geldstrafe von 100 sl. zwingen sollen, daß er 1000 sl. als Besoldung annimmt. Allerdings aber wäre ich für den Fall, als der Antrag des Abg, Fürstl nicht durchgehen sollte, der besonderen Meinung, daß diesem 2. Alinea der Anhang zukommen soll: "Doch darf während dieser Zeitdauer keine Gemeinde-Umlage stattfinden;" denn es ist zu befürchten, daß gerade weil das Sechstel viele zahlen, in der Gemeinde darauf ausgegangen werŤ den könnte, auf Kosten der Zahlenden Besoldungen zu Stande zu bringen. Wenn dem Gemeindevorsteher alle Baar-Auslagen, alle Auslagen keiner Mühewaltung ersetzt werden, so sehe ich auch durchaus nicht ein, warum sich Jemand weigern sollte, eine einzige Wahlperiode hindurch das Amt eines Vorstehers zu versehen.

Die Grundlage eines freien Staates ist eine freie Gemeinde und nach Montesquieu braucht


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der freie Staat auch Tugenden. (Sehr gut) Ick sehe auch voraus, daß unsere freie autonome Gemeinde sich aus den tugendhaftesten Absichten entschlossen wird, das Amt eines Vorstehers durch 3 Jahre unentgeltlich zu versehen und sich begnügen, daß sie nur die Auslagen, den Aufwand, welchen sie dazu macht, ersetzt bekomme.

Sollte dieß jedoch nicht vom hohen Hause beschlossen werden, da fordere ich wenigstens, daß man dazu keine Steuer auf die anderen auflege, indem die Gemeinden Mittel haben, für den Fall, wenn einer oder der andere nicht gesonnen wäre, das Amt anzunehmen, einen solchen zu wählen, der es thut ohne bezahlt zu werden, und wir haben Mitglieder genug, welche nur der Ehre willen ein solches Amt annehmen weiden (Bravo).

Laufberger: Ich muß mich der Ansicht des Abgeordneten Fürstl entgegenstellen. Ich glaube mich für die Entlohnung aussprechen zu müssen, weil, wenn keine Entlohnung gezahlt wäre, in den Gemeindevorstand nur die Vermögendsten Leute aufgenommen werden müßten, und das würde eben ein Uebelstand sein, daß ein minder Bemittelter deßhalb nicht gewählt würde, weil er die Auslagen zu tragen hat.

Wenn ich aber die Dorfschaften ins Auge fasse, so würbe sich, wie ich fürchte, eine Uebung ausbilden, die verwerflich ist. Es wurde die Gemeindevorsteherstelle reihenweise müssen übernommen werden, und wir würden erleben, daß, wenn das Gemeindeamt unentgeltlich wäre, von 3 zu 3 Jahren immer andere und so durch die ganze Reihe von der Gemeinde gewählt würden, und das wäre denn doch ein gar großer Uebelstand.

(Rufe: Schluß, Schluß)

Fürstl: Ich wollte nur bemerken, daß das eine Uebung ist, die bisher immer Statt gefunden hat. (Oho) Die Gemeindevorsteher waren nicht gezahlt, und ich sehe daher nicht ein, warum sie jetzt gezahlt werden sollten. (Oho)

(Unruhe. Oberstlandmarschall läutet)

Oberstlandmarschall: Der Schluß der Debatte ist noch nicht angenommen. Der Her Graf hat noch das Wort, Aber ich muß zuerst über den Schluß der Debatte abstimmen. Bitte jene Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Graf Clam-Martinic: ES ist die vom Herrn Fürstl vorgebrachte Meinung durch mehrfache Laute in diesem h. Hause bestlitten worden, als ob die Gemeindevorsteher bisher besoldet gewesen wären; unbesoldet waren sie nach dem Gesetze; Remunerationen haben sie bekommen, Ersah für die Auslagen; aber unbesoldet waren sie nach dem Gesetze; es ist das in dem Gesetze von 1849 ausgesprochen, das ist kein Zweifel, es konnten Remunerationen gegeben werden, aber eine Besoldung hat nicht stattgefunden.

Das ist übrigens eine Frage von geringer Bedeutung. In der principiellen Frage habe ich mich der Ansicht auch in dem Gemeindeausschuße angeschlossen, daß Ehrenämter mit dem Wesen neiner Gemeinde autonomen Gemeinde eng verknüpft find und deshalb war ich principiell für unbesoldete Gemeindevorsteher.

Nur stante concluso habe ich mich dafür ausgesprochen, daß man wohl eine Vergütung aber keine Besoldung gebe.

Es können allerdings manche Uibelstände daraus entstehen, die in der That groß wären und namentlich wenn dies auf Kosten der Umlage, der Besteuerung der Gemeinde geschehen müßte. Ich schließe mich daher dem Antrage des Dr. Pankraz an und bitte zu erwägen, daß es ohnehin am Schluße des Absatzes heißt: daß der Ersatz der damit verbundenen Auslagen nicht blos der baren Auslagen, folglich aller ihm etwa erwachsenen Unkosten geleistet werde.

Wenn ihm Umkosten erwachsen z. B. dadurch, daß in seiner Bewirthschaftung Jemanden bestellen muß, so muß ihm auch diese Auslage erseht werden. Gegen die Anficht des Baron Wucherei muß ich mich ebenfalls aussprechen, daß wir noch die Gemeinderäthe besolden sollten, das wäre viel zu weit gehend und es ist nicht richtig, daß das zweite Alinea dem ersten widerspräche. Denn der Gemeinderath ist auch Ausschuß und Ersatzmann, er muß daher auch unbesoldet sein, wenn nicht eine Ausnahme ausgesprochen wird. Ich muß mich daher entschieden gegen den Antrag des Abgeordneten Baron Wucherer aussprechen.

Berichterstatter Taschek: Ich kann im Namen der Commission weder dem einen oder dem anderen Antrage beipflichten, sondern muß dem h. Hause die Annahme des Entwurfes, wie er vorliegt, empfehlen. (Bravo) Es läßt sich nicht leugnen, daß das Amt eines Gemeindevorstehers nicht bloß auf Vermögensrücksichten und Vermögensverhältnissen, sondern namentlich auf Fähigkeit, Kenntnissen und guten Willen basirt sein muß von Seite der Wählenden.

Ebenso wenig läßt es sich in Abrede stellen, daß die Obliegenheiten eines Gemeinde-Vorstehers, wenn er gewissenhaft ist, das, was doch alle erwarten und wollen, eine namhafte Zeit in Anspruch nehmen, daher es auch billig ist, ihm eine Entlohnung — ich betone diese Worte—angedeihen lassen; nicht von dem Gehalte, sondern von einer Entlohnung ist hier die Rede und selbst diese Entlohnung setzt nicht eine 3. Person, sondern die Gemeindevetretung selbst fest.

Sie wird daher auch die Verhältnisse zu erwägen wissen, ob ihr an der Wahl des Vorstandes gelegen sei, dem sie die Auslagen, die Kosten ersehen soll und einen Mann im Amte erhalten will oder oder nicht. Ich glaube also auch in dieser Richtung kann kein Anstand bestehen. Was aber die Gemeinderäthe anbelangt, so ist die Commission von der Ansicht ausgegangen, das die Obliegenheiten derselben bei weitem nicht so drückend und lastend sind, daß die-

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selben, wenn ihnen die Auslagen vergütet werben, ohne allen Entgeld, während der kurzen Dauer von 3 Jahren verwenden werden können, zumal den Gemeinderäthen das Recht zusteht, bei der nächsten Wahl und bei etwaiger Wiederwahl dieselbe abzulehnen. Ich glaube also den Commissionsantrag dem hohen Hause so, wie er vorliegt, anempfehlen zu können.

Oberstlandmarschall: Ich kann nicht anders als den §. 25 absatzweise zur Abstimmung bringen. Ich werde also das "erste Alinea zur Abstimmung bringen und bitte es nochmals vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest:

Das Amt eines Ausschußes und Ersatzmannes ist unentgeltlich.

Udové výboru a náhradnívi vykonávají úřad svůj zdarma.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche dafür sind, die Hand aufzuheben.

(Wird angenommen.)

Nun der Abänderungsantrag für das zweite Alinea vom Abgeordneten Fürstel, welcher sich jedenfalls am weitesten entfernt vom Commissionsantrage. Ich werde ihn zunächst zur Unterstützung und dann zur Abstimmung bringen.

Landtagssecretär Schmidt.- Der §. 25 hätte zu lauten, oder das 2. Alinea zu diesem Paragraphe hätte zu lauten: doch gebührt allen Ersatzmännern . .. .

Stimmen: Nein, nein.

Oberstlandmarschall: Dann bitte ich um Verzeihung, ich habe mich geirrt. Dieser Al>-änderungsantrag bezieht sich auf das erste und zweite Alinea.

Wir werden daher die Abstimmung noch Einmal wiederholen müssen. (Fürstel: der ganze §. ist geändert.)

Also der §. 25 hätte zu lauten:

Landtagssecretär Schmidt:

"Das Amt eines Gemeindevorstehers, der Gemeinderäthe, Ausschüße und Ersatzmänner ist unentgeltlich; doch gebührt allen der Ersatz für die mit der Geschäftsführung verbundenen Auslagen.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird unterstützt.)

Welche für die Annahme desselben sind, bitte ich aufstehen.

(Minorität.)

Es ist also gefallen. Nun komme ich zum Antrage des Dr. Pankraz, muß aber der Ordnung wegen noch Einmal über das erste Alinea abstimmen lassen, weil ich die frühere Abstimmung zurückgenommen habe. Ich bitte also nochmals die Herren, welche für das erste Alinea des Commissionsantrages sind, die Hand aufzuheben.

(Wird angenommen.)

Nun kommt das Amendement des Dr. Pankraz zum 2. Alinea.

Landtagssekretär Schmidt liest.

Zum 2. Alinea des §. 25 sei anzuhängen:

doch darf während dieser Zeitdauer keine Gemeindeumlage stattfinden. (Heiterkeit links.)

K odst. 2 čl. 25 má se přidati: Nesmí se aIe po tento čas uloźiti žádná obecní přirážka.

Oberstlandmarschall: Es bezieht sich das auf die Funktionsbauer (Gesteigerte Heiterkeit.) Ich habe den Herren gesagt es ist ein Zusatz.....

De. Pankraz: Zu dem Alinea, welches vorangegangen ist (Heiterkeit.)

Oberstlandmarchall: Nun, wenn die Herren wünschen, es im Zusammenhange zu hören, so bitte ich die 2. Alinea in Einem vorzulesen.

(Secretär Schmidt liest: Die Gemeindevertretung sehte fest, ob und welche Vergütung der Gemeindevorsteher während seiner Functionsdauer aus Gemeindemitteln zu erhalten hat, doch darf während dieser Zeitdauer keine Gemeindeumlage stattfinden.) (Große Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: Ich kann den Antrag nur wie er formulirt ist, zur Abstimmung bringen. Ich muß das Amendement zur Abstimmung bringen; bitte die Herren, welche diese Amendirung unterstützen, die Hand aufzuheben. (Niemand hebt die Hand auf.) Wird nicht unterstützt. Jetzt bringe ich das 2. und 3. Alinea des Paragraphes wie sie vom Ausschuße angetragen sind, zur Abstimmung.

Freiherr von Wuchereer hat noch ein Amendement zum 2. Alinea gemacht, nemlich beizusetzen zu: Gemeinderäthe....

Secretar Schmidt: (liest): Der h. Landtag wolle beschließen: in dem 2. Alinea des §. 25 hätte es zu heißen: "Die Gemeindevertretung seht fest, ob und welche Vergütung der Gemeindevorstand und die Gemeinderäthe während ihrer Functionsdauer aus Gemeindemitteln zu erhalten haben."

Zda-li představenému obce a obecním starším za času djejich úřadování se má z obecních důchodů dostati nejaká náhrada a jaká, ustanoví obecní zastupitelstvo.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Zählt.) Achtzehn; er ist nicht hinreichend unterstützt. — Also werde ich die zwei letzten Alineas zur Abstimmung bringen, nachdem das Amendement gefallen ist. Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieser beiden letzten Alineas sind, bitte ich die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Landtagsactuar Ansorge verliest §. 26 deutsch.

Verlust des Amtes.

§. 26.

Ein Mitglied des Vorstandes, ein Ausschuß-oder Ersatzmann wird seines Amtes verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher dessen Wählbarkeit gehindet oder dessen nach §. 17 erfolgten Eintritt in den Ausschuß nach den Bestimmungen der §§. 10 und 12 der Gemeindewahlordnung unzulässig gemacht hätte.


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Verfällt ein Mitglied des Vorstandes, ein Ausschuß- oder Ersatzmann in eine Untersuchung wegen einer in den §§. 3 und 12 der Gemeinde-Wahlordnung genannten strafbaren Handlung, oder wird über dessen Vermögen der Concurs eröffnet, oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet, so kann derselbe, so lange das Strafverfahren oder die Concurs- oder Ausgleichsverhandlung dauert, sein Amt nicht ausüben.

Secretär Schmidt liest daselbe böhmisch.

Kdy údové zástupitelstva pozbývají úřadu.

§. 26.

Úd představenstva, úd výboru nebo náhradník pozbude úřadu svého, když při něm vzejde, neb na jevo přijde případnost nějaká, po kterou by nebyl mohl původně zvolen býti, anebo pro kterou by podlé §§. 10 a 12 řádu volebního nebyl mohl dle §.17 do výboru vstoupiti.

Přijde-li úd představenstva, úd výboru a nebo náhradník ve vyšetřování pro nějaký čin trestuhodný v §§. 3 a 12 řádu volebního, a nebo prohlási-li se na jmění konkurs, a nebo zavede-li se na ně narovnávání, nemůže úřadu svého vykonávati dotud, pokud trvá řízení trestní neb konkursní a nebo narovnávání.

Berichterstatter Dr. Taschek: Der Paragraph stimmt ganz mit der Vorlage überein, nur daß in der 3 Zeile das Wort "ursprünglich welcher" nämlich "ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert" als nicht nothwendig auegeschieden wurde.

Oberstlandmarschall: Ich bitte' diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Ich werde jetzt die Sitzung auf 40 Minuten unterbrechen, bitte aber die Herren sich dann wieder bald einzufinden.

(Nach der Unterbrechung.)

Oberstlandmarschall: Ich werde die Herren bitten, ihre Plätze einzunehmen, damit ich zählen kann. (Zählt 123.)

Secret. Schmidt liest: §. 27 (deutsch dann böhmisch.)

Von dem Umfange des Wirkungskreises.

§. 27.

Der Wirkungskreis der Gemeinde ist ein doppelter:

a) ein selbständiger, und

d) ein übertragener. (Art IV. des Gesetzes vom 5. März 1862.)

Kolikerá jest působnost obce místní.

§. 27.

Působnost obce jest dvojí:

a) samostatná, a

b) přenesená (čl IV. zákona, daného dne 5. března 1862.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Aktuar Ansorge čte §. 28 německy —

Sekretář Schmidt česky.

Selbstständiger.

§. 28.

Der selbstständige, d. i. derjenige Wirkungskreis in welchem die Gemeinde mit Beobachtung der bestehenden Reichs- und Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann, umfaßt überhaupt Alles, was das Intelesse der Gemeinde zunächst berührt, innerhalb ihren Gränzen durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann. In diesem Sinne gehören Hieher insbesondere:

1. Die freie Verwaltung ihres Vermögens und ihrer auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten.

Besitzt eine oder die andere von mehreren, zu einer Ortsgemeinde vereinigten Ortschaften abgesondertes -Vermögen, so steht die selbstständige Verwaltung und Gebahrung mit demselben einer jeden einzelnen zu;

2. die Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigenthums;

3. die Sorge für die Erhaltung der Gemeinde-Straßen, Wege, Plätze. Brücken, sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Gewässern und die Flurenpolizei;

4. die Lebensmittelpolizei und die Ueberwachung des Marktverkehres, insbesondere die Aufsicht auf Maß und Gewicht;

5. die Gesundheitspolizei;

6. die Gesinde- und Arbeiterpolizei, und die. Handhabung der Dienstbotenordnung;

7. die Sittlichkeitspolizei;

8. das Armenwesen und die Sorge für die Gemeindewohlthätigkeitsanstalten;

9. die Bau- und Feuerpolizei, die Handhabung der Bauordnung und Ertheilung der polizeilichen Baubewilligung;

10. die durch das Gesetz zu regelnde Einflußnahme auf die von der Gemeinde erhaltenen Mittelschulen, dann auf die Volksschulen, die Sorge für die Errichtung, Erhaltung und Dotirung der Letzteren mit Rücksicht auf die noch bestehenden Schulpatronate;

11. der Verglelchsversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner;

12. die Vornahme freiwilliger Feilbietungen beweglicher Sachen.

Aus höheren Staatrsücksichten können bestimmte Geschäfte der Ortspolizei in einzelnen Gemeinden besonderen landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen werden. (Art. V. des Gesetzes vom 5. März 1862.)

Která jest samostatná působnost obce.

§. 28.

Působnost samostatná, t. j. působnost, v kteréž obec, šetříc zákonů říšských a zemských sama se může volně na všem ustanovovati, a dle toho nařizovati, a opatřeni činiti, obsahuje

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v sobě vůbec vše to, co se předkem a nejprvé prospěchu obce dotýče a v mezech jejích vlastními silami opatřeno a provedeno býti může.

Za touto působností přísluší v obci zvláště:

1) Spravovati dle vůle jmění své a záležitosti své ke svazku obecnímu se vztahující.

Bylo-li několik osad spojeno v jednu obec místní a má-li ta neb ona své zvláštní jmění, přísluší každé z nich spravovati je a nakládati s ním samostatně;

2. přihlížeti k bezpečnosti osoby a jmění;

3. péči míti o zachování obecních silnic, cest, míst a mostů, též o bezpečné a snadné jezdění po silnicích a vodách, jakož jí přísluší také konati policii pojní;

4) přísluší jí vykonávati policii k věcem potravním se vztahující a přihlížeti k prodeji na trhu, zvláště pak dohlížeti k míře a váze;

5) vykonávati policii v příčině zdraví;

6) konati policii, čeledi a dělníků se týkající, a držeti ruku nad řádem čeledním;

7) konati policii mravnosti;

8) pečovati o chudé a o obecní ústavy dobročinné;

9) konati policii v příčině staveb a v příčině ohně, držeti ruku nad řádem stavěcím a udělovati policejní povoleni k stavbám;

10) míti účastenství, jak zákonem se ustanoví, ve správě škol středních, jež obec vydržuje, též škol obecních, a péči míti o zřizování, v dobrém způsobu chováni a nadání škol obecních, hledíc k patronatům školním posud v platnosti zachovaným ;

11) přísluší obci, činiti narovnání mezi stranami spor vedoucími skrze důvěrníky z obce volené;

12) odbývati dobrovolné licitace věcí movitých.

Z vyšších příčin státních mohou se jisté práce místní policii příslušející v té neb oné obci způsobem zákona přikázati ke zvláštním orgánům císařským (či. v. zákona, daného dne 5. března 1862.)

Hofrath Taschek: Dieser Paragraph stimmt mit der Regierungsvorlage beziehungsweise dem Gesetze vom 9. März 1862 bis auf Zusatz zum Artikel 1 überein, nämlich der die Erwähnung macht, daß die Ortschaften einer Ortsgemeinde ihre selbstständige Vermögenverwaltung ungeachtet der Vereinigung behalten.

Purkmistr Pštros: Odbor činnosti, který jest zde v tom článku vytknut pro obec, jest velkolepý; ale musím se pánové přiznati, že pohřešuji něco, co se obecního ustanovení velmi dotýče. — Prvně zde stojí — spravovat dle vůle jmění své a záležitosti své k svazku obecnímu se vztahující. Záležitosti k svazku obecnímu se vztahující — to obsahuje všechno, co se v skutku k tomu svazku vztahuje — předce pohřešuji zde právo uděliti povolení ksňatku. —

Pánové! Myslím, obec že se skutečně nemá považovati za co jiného než za rodinu širší, jest tedy také zapotřebí, aby vždycky otec rodiny, co jest představenstvo obce, mělo vliv na záležitosti obecní, která se jich nejvíce týče a to jest dle mého mínění také povolení ke sňatku. Myslím, když se to obci přenechá na

základě zákona........že docela v tom

pádu nemůže býti žádná vada. Kdyby se konečně o tom ustanovilo, že jestli by také povoleni odepřeno býti mělo, žeby odvolání se mohlo díti k politickému okresu a ne k okresnímu zástupitelstvu.

Dovolím si tedy činiti návrh, aby zde ještě podáno byl co článek 2. právo uděliti povolení k sňatku.

Bürgermeister Pstroß: Ich stelle den Antrag, daß noch ad 2 hier aufgenommen werde, nachdem ohnehin der Gemeinde die Verwaltung aller auf das Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten überlassen wird, auch jenes Recht, welches für die Gemeinde von höchstem Interesse ist, die Ertheilung der Ehebewilligung aufgenommen werde, natürlich unter den dießfalls bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und würde weiter keinen Anstand erheben, wenn dann weiterhin, wo von dem Rekurs-Instanzenzuge die Rede ist, sich die Erledigung des Recurses an die politische Behörde statt an die Bezirksvertretung zu richten hätte. Ich stelle daher den Antrag, es möchte ad 2 aufgenommen werden: Ertheilung der Ehebewilligung. Ich erlaube mir in Kürze zur Motivirung folgendes hinzuzufügen: So viel bekannt ist, bestehen bezüglich der Ertheilung der Ehebewilligungen in verschiedenen Landern auch mitunter abweichende Anordnungen.

Es sollte dieses wahrscheinlich im Reichsgesetze nicht aufgenommen weiden, weil man da vielleicht das in jedem Falle den Gemeinden nicht überlassen kann. Aber soviel mir die Verhältnisse bei uns bekannt sind, dürfte eigentlich gar kein Anstand obwalten, daß auch dieses, nachdem allen Anforderungen Genüge geleistet worden ist und überhaupt alle gesetzlichen Bestimmungen gewahrt sind, der Gemeinde zugesprochen werde.

Oberstlandmarschall: Herr Fürstel hat mir auch einen Antrag übergeben.

Abgd. Fürstel: Ich schließe mich an, da der Antrag des Hrn. Bürgermeisters so ziemlich gleich ist.

Oberstlandmarschall: Also sie schließen sich dem Antrage des Hrn. Bürgermeisters Pstroß an?

Abgd. Stamm: Die Vertretung der hohen Regierung dürfte vielleicht Veranlassung nehmen, über die Ehebewilligungsfrage sich besonders auszusprechen und die bestehenden Verhältnisse aufzuklären. Soviel mir bekannt ist, hat die Ehebewilligung eine zweifache Bedeutung. Sie ist eine po-


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litische, ja ich möchte sagen, eine militärische, denn es giebt eine Bewilligung zur Ehe aus Rekrutirungsrücksicht. Diese ist allgemein, sie kann aber natürlich hier sich nicht auf die Bewilligung, die von den Gemeinden auszugehen hat, beziehen. Es bestand ferner eine Ehebewilligung, die eigentlich wurzelte in dem Leibeigenschaftsverhältniße. Mit Aufhebung der Leibeigenschaft ist diese Ehebewilligung erloschen, sie hat sich aber in manchen Ländern in Uebung erhalten, ohne daß sie gesetzlich war. Sie besteht, wie ich mich wirklich erinnere, da darüber Aufklärungen von Seite der Regierung gegeben worden sind, nicht in allen Ländern gleich, sie besteht eigentlich auch nicht in Böhmen, sie ist nur eigentlich als Uebung noch beibehalten worden. Aus diesen Gründen glaube ich möge in diesem §. darübel gar nichts aufgenommen werden, um tiefe Frage nicht zu präjudiciren, und daher werde ich gegen den Beisatz stimmen.

Bürgermeister Pstroß: Ich erlaube mir nur zu bemerken, ich habe vergessen, ich habe es hinzugefügt in meinem Antrage "politische Bewilligung," das Wort politisch vergaß ich früher aufzunehmen.

Berichterstatter Taschek: In dem Ausschuße ist diese Frage nicht zur Besprechung gekommen, weil sich der Ausschuß den Wortlaut des Gesetzes vom 5ten März gegenwärtig gehalten hat; ich kann daher nur von meinem persönlichen Standpunkte, nicht aber im Namen der Commission sprechen.

Da der Herr Antragsteller den Zusah "politisch" aufgenommen hat, sind die Bedenken gegen anderweitige Ehebewilligung, wie sie kirchlich und gerichtlich entstehen könnten, beseitigt und ich hätte von meinem persönlichen Standpunkte aus, da ich die Wichtigkeit der Folgen einer solchen Bewilligung der Gemeinde gegenüber in ihrem vollen Umfang einsehe, sofern die Regierung hiebei nichts einzuwenden hat, gleichfalls nichts gegen die Aufnahme dieser Bestimmung in dem gegenwärtigen §. mit Vorbehalt des Recursrechtes an die politischen Behörden gegen abgeschlagene Ehebewilligungen an betreffender Stelle, wo von dem Recursrechte überhaupt die Rebe sein wird, einzuwenden und erlaube mir zu erklären, daß ich, vorausgesetzt, daß von Seite der hohen Regierung leine Einwendung erhoben wird, für meine Person für dieses Amendement stimmen werde.

Baron Kellersperg: Da der §. 28 des Commissionsantrages eigentlich nur der Artikel V. des Gesetzes vom 5. März 1852 ist, in diesem Artikel der selbstständige Wirkungskreis auf die erwähnten Punkte beschränkt wird, und unter diesen Puncten das Recht der Ehebewilligung den Gemeinden in ihrem selbstständigen Wirkungskreise nicht vorbehalten ist, so kann ich von Seite der Regierung nicht dafür stimmen, daß dieser §. in dieser Beziehung geändert werde. Ich bitte daher/daß der Antrag des Abg. Stamm, resp. der §. 28 wie er vom Ausschuße vorgeschlagen ist, angenommen werde.

Berichterstatter Taschek: Ich möchte mir die Bemerkung erlauben, daß insofern die Andeutung Eurer Exc. mit dem Wortlaute des Art. V. nicht ganz übereinstimmt, als der Artikel V. nicht taxativ sagt, sondern nur sonst "in diesem Sinne gehören hieher insbesondere:" daß ich der Ansicht bin, daß die Aufzählung aller nach dem Artikel in den selbstständigen Wirkungskreis gehörigen Gegenstände durch die 12 Punkte nicht vollständig erschöpft sein Wenn Eure Exc. leine andere Einwendung gegen die Aufnahme erhebt, diese derselben nicht entgegen stehen dürften.

Regierungscommissär Kellersperg: Ich muß bei meinem früheren Antrage beharren. Ich habe zwar eine specielle Weisung hierüber nicht erhalten, es ist aber bei einem früheren Anlasse die Frage der Ertheilung der Ehebewilligung von der Gemeinde zur Sprache gekommen, und die Regierung hat sich dahin entschieden, unter die im §..27 des von ihn vorgelegten Gesetzentwurfes aufgezählten Punkte das Recht der Ehebewilligung nicht auszusprechen. Ich glaube daher nicht, daß die Regierung sich einverstanden erklären werbe, dieß Recht der Gemeinde in ihren selbstständigen Wirkungskreis zu übertragen.

Dr. Herbst: Gegen die Ansicht des Herrn Berichterstatters, daß um des Wortes "insbesondere" willen man im §. 28 alles beliebige aufnehmen könne, müßte ich mich doch erklären, denn daraus, daß hier nur demonstrativ aufgestellt worden ist. was zum selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehört, folgt noch nicht, daß auch Angelegenheiten zum selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde gehören, welche unter die aufgestellte allgemeine Definition nicht passen.

Nun scheint mir, gehört Ertheilung der Eheconsense an sich nicht in denjenigen Wirkungskreis, welchen der §. 28 ausspricht, denn die Verweigerung des Eheconsenses ist ein empfindlicher Eingriff in das natürliche Recht Einzelner, welchen Eingriff sich die Gemeinden in der Regel aus egoistischen Beweggründen erlauben. Wenn man selbst das anerkennt, daß die Berufung an die Staats-Behörde bestehen müsse, so hat man eben damit anerkannt, daß es zum natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde nicht gehört; denn in Bezug auf dasjenige, was zum selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde gehört, das findet naturgemäß die Berufung nicht an die Staatsgewalt, sondern an die höhern autonome Organe statt, wie das bezüglich aller übrigen im §. angefühlten Angelegenheiten der Fall ist.

Wie kann man nun sagen, daß das in den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehört. Kann denn die Gemeinde über das Individuum beliebig verfügen. Deßhalb, weil der Gemeinde möglicherweise daraus eine Gefahr hervorgehen kann, soll das Individuum in seinem Rechte der Selbstbestimmung beschränkt sein? Soll also die Gemeinde das Recht erhalten zu bestimmen, was der Einzelne mit seinem Vermögen thun soll deßhalb, weil er möglicher Weise auf leichtsinnige Welse dasselbe verschwenden und möglicher Weise der Armenver-


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sorgung anheimfallen könnte? Ich glaube die Grundbedingung des freien Staates ist, daß man dem Individuum das Recht der Selbstbestimmung über läßt, daß aber, so wenig als die Staatsgewalt das Individuum widerrechtlich in seiner Freiheit beschränken darf, noch weniger der Gemeinde das Recht hiezu überlassen werden kann.

Ich kann daher der Anficht, daß das zum natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde gehört, durchaus nicht beistimmen und machte nur noch. darauf aufmerksam, daß das Institut des politischen Eheconsenses, welches bei uns auch gesetzlich nicht besteht, in allen freien Ländern der Welt vollkommen unbekannt ist und daß es nicht zur freien Gemeinde gehört, ein Institut zu schaffen, von dem England Frankreich und Amerika gar keine Ahnung haben und das ist, daß die Gemeinde zur Ausübung des Rechtes sich zu verehelichen, ihre Bewilligung geben muß.

Ich meine daher mich da wir an den Wort laut des Artikels des Reichsgesetzes gebunden find, mich dafür erklären zu müssen, daß nichts aufgenommen wird, was in diesem Artikel nicht steht.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? (Niemand meldet sich.) Also werde ich die Debatte als geschlossen betrachten. Ist die Versammlung damit einverstanden, daß ich die Debatte für geschloffen betrachte? (Schluß wird angenommen). — Wünscht der Herr Berichterstatter noch zu sprechen?

Taschek: Ich glaube nur bemerken zu müssen, wenn es seine Richtigkeit hätte, daß ein politischer Consens nicht nothwendig wäre, so wäre ich dafür, daß es nicht der Gemeinde übertragen werde; aber nach den Bestimmungen, nach welchen um einen solchen angehalten werden kann, glaube ich, daß das Recht in erster Instanz von der Gemeinde ausgehe und die persönliche Freiheit durch das Berufungsrecht auf die Bezirksbehörde, die sich in loco befindet, genügend gewahrt wird. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Also ich werde das Amendement zur Unterstützung und dann zur Abstimmung bringen.

Pstroß: Bitte, es ist ein Zusatzantrag da und wenn es vielleicht erlaubt wäre . . .

Oberstlandmarschall: Ich werde aber zuerst das Amendement zur Abstimmung bringen und wird dieses angenommen, so wird der übrige Inhalt des §. auch angenommen und dann ist das Amendement mit einbezogen. —

Es ist jedenfalls eine Abänderung des §. Bitte es zu lesen.

Secretär Schmidt: Ertheilung der politischen Ehebewilligung.

Udělení politického povoleni k sňatku. Absatz 2.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die dieses Amendement unterstützen, die Hand aufzuhalten. (Es geschieht.)

Es ist unterstützt.

Ich werde es zur Abstimmung bringen.

Bitte die Herren, die dafür sind, aufzustehen. 72. Es ist Majorität, nachdem nicht viel über 100 hier sind, —

(Rufe: Gegenprobe.)

Ich bitte die Herren, die gegen das Amendement sein, aufzustehen, 85.

Es sind einige Herren auch jetzt wieder aufgestanden, denn es können nicht so viele hier sein.

Es ist also das Amendement abgelehnt. —

Ich bitte nun über den ganzen §. abzustimmen und die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Secretär Schmidt: liest §. 29. deutsch und böhmisch.

Uebertragener.

§. 29.

Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde d. i. die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, bestimmen die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Landesgesetze (Art. VI. des Ges. v. 5. März 1862.)

Která jest přenešená, pů8sobnost obcí.

Přenešená působnost obcí t. j. povinnost obcí, přičinovati se spolu k účelům správy veřejné, vvměřuje se zákony obecnými a v mezech zákonů obecný zákony zemskými.

(Čl. VI. zákona, daného dne 5. března 1862).

Taschek: Diese §. stimmt mit der Regierungsvorlage und Artikel des Gesetzes vollständig überein.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so bitte ich die Herren die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Secretär Schmidt: liest §. 30.

Zweiter Abschnitt.

Von dem Wirkungskreise des Gemeindeausschußes.

§. 30.

Der Gemeindeausschuß ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das beschließende und überwachende Organ. (Art. XII. des Gesetzes vom 9. März 1862.)

Eine vollziehende Gewalt kommt ihm nicht zu.

Část II.

O působnosti výboru obecního.

§. 30.

Výbor obecní jest v záležitostech obecních orgánem usnešení činícím a přihlížejícím.

(Čl. XII. zákona, daného dne 5. března 1862.)

Taschek: Hier ist ein Druckfehler, es kommt nämlich im böhm. Texte nicht vor: eine vollziehende Gewalt kommt ihm nicht zu, moc výkonná mu nepřísluší.

Secretär Schmidt liest §. 30 noch einmal böhmisch mit dem Zusatze moc výkonna mu ne přísluší.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren,


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welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Taschek: In der Ueberschrift des §. 31 ist ein Druckfehler im deutschen Text eingetreten. Es soll heißen: dem Ausschuß vorbehaltene Angelegenhellen.

Landtags-Aktuar Ansorge: ließt den §. 31 deutsch, und

Landtags-Secretär Schmidt böhmisch.

Dem Ausschuße vorbehaltene Angelegenheiten.

§. 31.

In Absicht auf den Haushalt der Gemeinde unterliegen der Berathung und Schlußfassung des Ausschußes:

1. Jede Verfügung über das Stammvermögen und Stammgut der Gemeinde;

2. Die Bestimmung über die Art der Benützung desselben;

3. Der Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, sowie die Vorsorge für die Bedeckung des Abganges;

4. Die Erledigung der Jahresrechnung;

5. überhaupt alle Angelegenheiten, welche nicht zur gewöhnlichen Vermögensverwaltung gehören. Endlich steht ihm zu

6. Die Ueberwachung der Gebahrung mit dem Gemeindevermögen entweder unmittelbar oder durch Commission.

Které záležitosti přikázány jsou k výboru,

§. 31.

Co se týče hospodaření obecního, má výbor v poradu bráti a usnešení činiti o těchto věcech :

1. když se má nějaké opatřeni učiniti v příčině kmenového jmění a statku obecního ;

2. kdy se má ustanoviti, jak se jmění a statku takového má užívati;

3. má v poradu bráti rozpočet příjmů a vydání i to, jakby se schodek, čili deficit zahradil;

4. má vyřizovati počty výroční;

5. Vůbec má v poradu bráti všechny záležitostí, ješto nenáležejí k obyčejné správě jmění; konečně mu přísluší,

6. aby přihlížel buď sám nebo prostředkem komisi, jak se nakládá s obecnim i měním.

Berichterstatter Dr. Taschek: Der sechste Absatz ist eingezogen worden, weil er gleichfalls zum Wirkungskreis des Ausschußes gehört und denselben ergänzt und sich aus der Regierungsvorlage, so wie aus dem Entwurfe und aus den Bestimmungen des §. 41 ergibt. —

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Wird angenommen)

Landtags-Aktuar Ansorge liest den §. 32 deutsch.

Landtags-Secretär Schmidt böhmisch.

Bestellung des Dienstpersonals. §. 32.

Der Ausschuß hat dem Gemeindevorstande zur Besorgung der ihm im selbstständigen und im übertragenen Wirkungskreise obliegenden Geschäfte das dem Bedarfe entsprechende Personale beizugeben. Erkennt der Ausschuß zu diesem Behufe die Bestellung eigener Beamten und Diener für nothwendig, so beschließt er über die Zahl und Bezüge derselben, über die Art der Ernennung und Beeidigung und über ihre Ruhe- und Versorgungsgenüße.

Komu přísluší ustanovovati úředníky a služebníky.

§. 32.

Výbor má představenstvu obecnímu přidati jistý počet osob s potřebou se srovnávající, které by konali práce, jež představenstvu dle samostatné i dle přenesené působnosti konati náleží.

Vidělo-li by se výboru zapotřebí, aby se k tomu konci zřídili zvláštní úředníci a služebníci, přísluší mu ustanoviti, kolik jich má býti a jaké příjmy mají míti, jakým spůsobem se mají jmenovati i pod přísahu bráti a jakých platu na odpočinutí a jakého jiného zaopatření mají požívati.

Hofrath Taschek: Die Regierungsvorlage erwähnt des Rechtes des Gemeindeausschußes,seine Beamten und Diener in Bedienstung zu nehmen, nicht, da es aber der Commission entsprechender erschienen ist, dem Ausschuße, wenn er solche in seinem Interesse und zur Sicherung der Dienstleistung nothwendig finden sollte, dieß einzuräumen, so wurde das facultative Recht, die angestellten Beamten und Diener zu beeidigen, ausdrücklich einbezogen, durch das Wort Beeidigung.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagssecretär Schmidt liest: §. 33. Anwendung auf Anstalten der Gemeinde

Die Bestimmungen der §§. 31 und 32 gelten auch für die Anstalten der Gemeinde, insoweit durch Stiftung oder Vertrag nicht etwas anderes vorgeschrieben ist.

Totéž vztahuje se k ústavům obecním,

§. 33.

Co ustanoveno v §§. 31 a 32 vztahuje se také k ústavům obecním, neníli fundacemi neb smluvami nic jiného nařízeno.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen).

Landtagsactuar Ansorge liest §. 34 deutsch.

Landtagssekretär Schmidt böhmisch.

Vorbehaltene weitere Beschlüße.

§. 34.

Zur Wirksamkeit der Ausschußes gehört ferner:

1. Die Wahl des Vorstandes;

2. die Verleihung des Heimats-, und Bürgerrechtes, so wie der Ernennung von Ehrenbürgern und Ehrenmitgliedern;

3. die Ausübung eines der Gemeinde zustehenden


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Patronats- oder Präsentationsrechtes oder des Verleihungsrechtes von Stiftungen;

4. die Vestellung eines Vertreters der Gemeinde in Rechtsangelegenheiten;

5. die Schlußfassung über Aenderungen in den Grenzen der Gemeinde; endlich hat derselbe alljährig aus den Gemeindemitgliedern die Vertrauungsmänner zum Vergleichsversuche zwischen streitenden Parteien zu wählen.

Co jest mimo to zůstaveno výboru k usnešení.

§. 34.

K působnosti výboru mimo to náleží:

1. voliti představeného;

2. propůjčovati práva domovského i práva měšťanského, jakož i jmenovati čestné měšťany a čestné občany;

3. užívati práva patronátního neb presentačního obci příslušícího a neb práva propůjčovati fundací;

4. ustanovovati zástupce obce v právních záležitostech;

5. činiti usnešení o změnách v mezech obecních; konečně má výbor z údů obecních každý rok zvoliti důvěrníky, kteříž by se přičinili o narovnání mezi stranami spor vedoucí.

Hofrath Taschek: Es ist insofern ein Druckfehler eingetreten, als der Schluß "endlich hat derselbe u. s. f. als 6ter Absatz hätte aufgenommen werden sollen. Derselbe wurde hier einbezogen, weil dieses Recht nach §. 16 ausdrücklich in der Regierungsvorlage erwähnt worden ist, und es zur Vollständigkeit der dem Ausschuße vorbehaltenen Beschluße beiträgt, wenn vorzüglich Hier aufgeführt worden ist. Im zweiten Absatz wird der Ehrenmitglieder in Consequenz des §. 9. erwähnt, wo von den Rechten der Ehrenmitbürger und Ehrenmitglieder Erwähnung geschieht. Der Absatz 4 und 5 wurde wegen größerer Wichtigkeit dem Ausschuße vorbehalten, weil es bedenklich ist, solche dem Gemeindevorstande allein zu überlassen.

Oberstlandmarschall: Also würde der Paragraph statt aus 5 aus 6 Punkten bestehen.

Ich bitte jene Herren, welche für die Annahme des Paragraphes sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

Landtagsactuar Ansorge liest §. 35 deutsch,

Landtagsactuar Dr. Seidl böhmisch.

Androhung von Strafen.

§ 35.

Insoweit die Handhabung der Ortspolizei nicht landesfürstlichen Organen im Wege des Gesetzes zugewiesen ist, kann der Ausschuß innerhalb der bestehenden Gesetze ortspolizeiliche, für den Umfang der Gemeinde giltige Vorschriften erlassen und dagegen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften eine Geldbuße bis zum Betrage von 10 sl, und im Falle der Uneinbringlichkeit derselben Haft bis zu 48 Stunden androhen.

Pokud může výbor ukládati pokuty a jaké.

§. 35.

Pokud vykonávání policie místní není zákonem přikázáno k orgánům císařským, může výbor v mezech zákonů nařízeni místní policie se týkající, v obci platná vydávati a tomu, kdo jich nešetřil, uložiti pokutu až do 10 zl., aneb nebyl-li by s to, aby pokutu zaplatil, trest vězení až na 48 hodin.

Dr. Taschek: Der Schluß des Paragraphes in bei Regierungsvorlage wurde, da er eine ganz abgesonderte Sache behandelt, als ein neuer Paragraph sub §. 36 aufgenommen. Was den übrigen Theil des Paragraphes anbelangt so ist der Zusatz gemacht worden: "Im Falle der Uneinbringlichkeit." Derselbe ist in Conformität mit unseren Strafgesetzen, weil unsere Strafgesetze, wo eine Gelbstrafe verhängt wird, nur im Falle der Uneinbringlichkeit derselben, beziehungsweise, wenn sie gegen zahlungsunfähige Personen verhängt erscheint, die Gestaltung der Arreststrafe aussprechen. Es könnte zwar den Anschein haben, daß durch die Regierungsvorlage die Gemeinde auch ohne Rücksicht auf eine Geldstrafe das Recht erlangen sollte, Arreststrafen zu verhängen. Dies schien nun dem Ausschuße insoferne bedenklich, als es mehr durch die Strafgesetze überhaupt, als durch ortspolizeiliche Vorschriften, die der Ausschuß erläßt, angedroht weiden sollte. In dieser Richtung hat derselbe eventuell, nur den Fall der Uneinbringlichfeit verhängter Geldstrafen, dem Ausschuße das Recht einräumen wollen, auch eine Arreststrafe von 48 Stunden gegen Zahlungsunfähige anzudrohen.

Fürstl: Dieser Ausdruck "androhen" will mir nicht recht einleuchten, denn wenn wir die Strafe blos androhen, so wird sich Niemand etwas daraus machen. Es sollte ein anderer Ausdruck gewählt werden.

Dr. Trojan: Dem Ausschuß steht die Legislative, aber nicht die Executive zu, wie wir es im §. 30 dieses Hanptstückes angenommen haben, im letzten Ansätze, wo es heißt: Eine vollziehende Gewalt steht ihm nicht zu.

Steffens: Ich würde mir eine Anfrage erlauben. Im böhmischen Texte heißt es: "Strafe auferlegen", uložiti pokutu, und im Deutschen "androhen." Ick glaube, daß da ein Unterschied besteht zwischen Androhen und dem wirklichen Auferlegen einer Strafe, also in dem einen oder anderen Falle müßte es geändert werden. (Bravo im Centrum.)

Berichterstatter Dr.Taschek: Im §.35 handelt es sich von dem Rechte des Ausschußes, Vorschriften unter Androhung von Strafen sind zu geben; der Vollzug dieser Androhung kommt erst im §. 64 vor. Hier erscheint der Ausschuß gewissermaßen in diesem Wirkungskreise als gesetzgebende Gewalt; es war daher nicht nothwendig, bereits vom Vollzuge der Strafen zu sprechen, davon ist


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erst an der Stelle zu sprechen, wo von der Uibung der Strafgewalt §. 62, 63 und 64 die Rede ist.

In dieser Beziehung ist allerdings im böhmischen Texte ein Versehen unterlaufen, was dem Sinne, wie er im deutschen Texte ausgedrückt werden soll, nicht entspricht; denn ich muß auch sagen, es ist nicht blos "Androhung" in der Vorschrift; im §. 35 soll der Ausschuß das Recht haben, ein Verbot unter Androhung einer Strafe zu erlassen; wenn erst die Uibertretung dieses Verbotes erfolgt, dann erst erfolgt die Verhängung der Arreststrafe. Ich glaube, daß hier nur von Androhung von Strafen die Rede sein kann.

Prof. A. Sembera: Die böhmische Sprache kennt den Ausdruck "Androhen" nicht, im Böhmischen muß es heißen entweder "bemessen" oder "auferlegen", "vyměřit" oder "uložit." So erscheint es in allen Gesetzbüchern. (Trojan: Pohrozit.) "Vyhrožovat" sagt man im Böhmischen nicht.

Oberstlandmarschall: Ja, ich weiß nicht, das müssen die Herren......

Dr. Grünvald: "Ustanovit" !

Dr. Rieger: "Ustanavit" heißt "festsetzen", denkrichtig ist "vyhrožovati trestem."

Dr. Pankrac: "Nařízení ustanovit pod pokutou." (Smích.)

Oberstlandmarschall: Ja, wie gesagt, das ist sehr schwierig für das Haus, einen solchen Antrag zur Abstimmung zu bringen und mit Mehrheit zu beschließen —

Dr. Rieger: Ich stelle den formellen Antrag, daß es im böbmischen Texte heiße: "pohrozit trestem" (Steffens: Dobře, ganz gut!), weil es denk- und sprachrichtig ist; es mag nicht gebräuchlich sein..., aber "vyměřit" heißt schon "bestimmen."

Oberstlandmarschall: Der Herr Präs. Waidele hat sich früher gemeldet.

Präs. Waidele: Ich werde mir erlauben zu sprechen, bis diese Frage wegen dieser Uibersetzungs-Differenz ausgetragen ist.

Abg. Hawelka: Ich möchte beantragen, über diesen Streit, wie es im Böhmischen übertragen sein soll, hinauszugehen. ES ist allerdings eine Frage, ob diese oder jene Phrase die richtige ist; ich erkläre im Voraus, daß der Ausdruck ,,uložiti" falsch ist. Ich mache aufmerksam. auf die §§. 63, 64, wo es zweimal hintereinander im Gegensatze sieht; es heißt, der Gemeindevorstand hat das Recht, eine Strafe anzudrohen und in einem dringenden Falle hat derselbe das Recht, sie sofort zu verhängen. Nun hat der böhmische Text sich zweimal des Ausdruckes "uložiti" bedient; es ist wahr, daß das Wort "uložiti" angewendet werden kann, aber in einer anderen Fügung. Ich glaube, daß wir das durch einen Beschluß des h. Hauses nicht zu bestimmen brauchen (Dr. Rieger ruft: Nein!), und daß wir das überlassen können einer speziellen Feststellung der Uibersetzung. Für den Fall aber, daß dieses nicht angenommen wird, unterstütze ich den Antrag des Dr. Rieger, welcher sprachrichtig ist, zumal durchaus nicht einzusehen ist, warum dieser Ausdruck "pohrozit trestem'' nicht gebraucht werten sollte.

Oberstlandmarschall: Dr. Rieger hat beantragt —

Šekr. Schmidt: pohroziti pokutou atd.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, daß das so im böhm. Texte gesetzt wird, aufzustehen.

(Angenommen.)

Biskup Jirzik: Hlava musí býti také změnena.

Akt. Seidl čte: Nápis: Jak může odbor uložiti pokuty.

Oberstlandmarschall: Der Titel muß so geändert werden, wie der Paragraph ist. Das ist bereits beschlossen durch die Aenderung des Paragraphen.

Waidele: In diesem Paragragh kömmt auch der Beisatz vor, "und im Falle der Uneinbringlichkeit haftet er bis zu 48 Stunden"; nun ist für denselben Fall in demjenigen Paragraph, wo von der Ausübung der Strafgewalt die Rede ist, im §. 62 der Ausdruck gebraucht worden, "ober im Falle der Zahlungsunfähigkeit Arretstrafe." — Ich halte dafür, daß es nicht zweckmäßig ist in einem Gesetze, wenn für einen und denselben Fall verschiedene Worte gewählt werden, weil es möglicherweise verschiedenen Auslegungen unterworfen sein könnte. Ich würde daher darauf antragen, daß im 35 dieselben Worte gewählt werden, welche im 62 gebraucht sind, und welche mir auch die richtigeren zu sein scheinen, nämlich, "im Falle der Zahlungsunfähigkeit." Es wird das dann auch nach sich ziehen, daß im §. 63 ebenfalls eine Aenderung vorgenommen wird, wo wieder von einem solchen Falle das Wort gebraucht wird "im Falle der Uneinbringlichkeit", es wird am besten sein, wenn dasjenige Wort, was im §. 62 über Ausübung der Strafgewalt gesagt ist, in alle Paragraphe gleichmäßig angewendet ist. Ich erlaube mir daher zu. beantragen, statt des Wortes "Uneinbringlichkeit" zu setzen "Zahlungsunfähigkeit."

Šembera: Also muß es auch im Böhmischen gesetzt werden.

Taschek. Ich habe von meinem Standpunkte aus, da der Ausdruck Zahlungsunfähigkeit in den späteren Paragraphen gebraucht worden ist und dadurch möglichen Zweifeln begegnet werden kann, durchaus nichts einzuwenden, daß statt "Uneinbringlichkeit" Zahlungsunfähigkeit gesetzt werde.

Oberstlandmarschall: Im böhmischen Text ist es bereits ausgedrückt "wenn er nicht zahlungsfähig ist." Also handelt es sich nur um eine Aenderung im deutschen Text. Das Amendement lautet, statt der Worte "im Fall der Uneinbringlichkeit" zu sehen die Worte "im Falle der Zahlungsunfähigkeit." Ich bitte Diejenigen, die das Amendement unterstützen, die Hand aufzuheben. (Majo-

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rität) und die dafür find, daß es angenommen wird, bitte ich, die Hand zu erheben. (Majorität.) Ich bitte jetzt diejenigen Herren, die für die Annahme des ganzen §. sind mit dem Amendement die Hände aufzubeben. (Majorität.)

Landtags-Aktuar Ansorge (liest):

Bewilligung der Geldmittel.

§. 36.

Der Ausschuß ist verpflichtet für die Anstalten und Einrichtungen, die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlich sind, die nöthigen Geldmittel zu bewilligen, und er ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich

Výbor má povolovati peníze k potřebám policejním.

§. 36.

Výbor jest povinnen, povoliti k ústavům, a zřízením, jichž k vykonávání místní policie potřebi, peněz náležitých a práv jest ze všelikého opominutí, které by se mu v té příčině klásti mohlo.

Berichterstatter Taschek: Dieser §. ist mit der Regierungsvorlage in vollständiger Uebereinstimmung, nur daß er als eigener §, einbezogen wurde, weil er mit der Androhung von Strafen, mit dem §. 25. in keinem direkten Zusammenhange steht.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzubeben. (Angenommen.)

Landtagsaktuar Ansorge liest §.36 deutsch, Landtagssekretär Schmidt böhmisch.

Haftung der Gemeinde.

§. 36.

Wird die Ortspolizei durch die Gemeinde ausgeübt, so ist die Gemeinde in Fällen, wodurch Vernachlässigungen in den ihr diesfalls obliegenden Verpflichtungen (§. 36) Jemand zu Schaden kommt, diesem ersatzpflichtig. Insbesondere ist diese für den innerhalb ihrer Grenzen durch eine mit Zusammenrottung verübte öffentliche Gewaltthätigkeit entstandenen Schaden dem Beschädigten Ersatz zu leisten verbunden, wenn ein Thäter nicht zu Stande gebracht wird, und der Gemeinde eine Vernachlässigung in Betreff der Verhinderung dieser Gewaltthätigkeit zur Last fällt. Das Erkenntniß über die Verpflichtung zum Ersatze ist von der politischen Behörde nach vorläufiger Einvernahme des Bezirksausschußes zu fällen. Wird über das Maß der Entschädigung kein Einverständniß erzielt, so ist selbe im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Z kterých škod práva jest obec.

§. 37.

Vykonává-li obec policii místní, má nahraditi veškerou škodu, která by komu vzešla z opominutí povinností, jež ukládá obci konání policie místní (§. 36). Zvláště pak povinna jest dáti náhradu, když někomu v okrsku obce učiněna byla škoda veřejným násilím při srocení spáchaným, a nebyl postižen pachatel a když na obec vina padá, že opomi nula učiniti, čím by se bylo zamezilo násilí.

Zdali obec povinna jest, dáti náhradu, rozhodne úřad politický po vyslyšení zastupitelstva okresního. Nestane-li se sjednocení o to, mnoho-li náhrady se má dáti, budiž jí průchod zjednán pořadem práva.

Dr. Stradal: Ich glaube nur hier auf das Wörtchen "und" aufmerksam machen zu müssen. Es scheint mir, daß dann doch für Jemand, der wegen einer öffentlichen Gewaltthätigkeit in der Gemeinde einen Entschädigungsanspruch hat, nothwendig, daß er überhaupt dann das Recht auf den Ersatz hat, wenn die Gemeinde an und für sich nichts veranlaßt hat in Betreff der Verhinderung dieser Gewaltthätigkeit. Hier gehört noch dazu nach der Textirung des §. daß auch der Thäter nicht zu Stande gebracht wird, der nichts hat, wenn die Gemeinde ihre Pflicht vernachlässigt hat; ich glaube, das war auch wohl kaum gemeint, so daß beide Bedingungen vorhanden fein müssen, daß der Thäter zu Stande gebracht wird und die Gemeinde ihre Pflicht bei Verhinderung der Gewaltthätigkeit vernachlässigt hat. Ich glaube das Wörtchen "oder" wäre einzuschalten, daher statt "und" "oder" zu sagen.

Berichterstatter Taschek: Die Bestimmungen dieses Paragraphes sind in der Regierungsvorlage nicht enthalten, sie wurden aus dem 36. Absätze gefolgert, wo der Ausschuß für Unterlassung bezüglich der Handhabung der Polizei und Nichtbeischaffung der Geldmittel für verantwortlich erklärt wird. Es schien der Commission die Aufnahme dieser Bestimmung im Interesse der allgemeinen Sicherheit nothwendig, wenn die beiden Fälle wirklich eintreten, wo dann die Ersatzpflicht von Seiten der Gemeinde, der ein Verschulden zur Last fällt, nicht wohl in Abrede gestellt werden kann. In dieser Beziehung ist aber der Ausschuß zu der Ueberzeugung gekommen, daß die Erkenntniß über die Verpflichtung zum Ersatze, weil die Frage öffentlicher Natur ist, von der politischen Behörde und nur das Maß der Entschädigung, wenn einmal die Verpflichtung anerkannt worden ist und kein Einverständniß erzielt werden sollte, im ordentlichen Rechtswege vor dem Civilrichter geltend zu machen ist. Was die Einwendung gegen die copulative Stellung der Bedingungen anlangt, so ist die Commission der Ansicht gewesen, daß beide Bedingungen eintreten müssen dann, wenn eine öffentliche Gewaltthätigkeit stattgefunden hat und der Thäter in der Regel zu Stande gebracht wird, in der Regel dann das Verschulden der Gemeinde nicht der Art ist, daß sie den Beschädigten eine Entschädigung zu leisten verbunden fein soll, sondern es dem Beschädigten überlassen bleiben muß, an dem zu Stande gebrachten Thäler feinen Regreß zu suchen und wenn ein solcher mittellos fein sollte, es als Unglück angesehen werden muß, für welches im gesetz-


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lichen Wege eine Abhilfe im Vorhinein nicht getroffen werden könne.

Waidele: Ich glaube, dem Bedenken des Dr. Stradal könnte damit die Spitze abgebrochen werden, daß man vor das Wort "Thäter" das Wort "zahlungsfähiger" einschalte; so daß es dann lautet: "wenn ein zahlungsfähiger Thäter nicht zu Stande gebracht wird." Allein gegen den Antrag des Dr. Stradal, es möge das Wort "und" verändert werden in "oder," gegen diese Abänderung müßte ich mich entschieden erklären, weil ich es wirklich unrecht fände, wenn die Gemeinde in irgend einem Falle zur Ersatzleistung verbunden sein sollte, in welchem ihr eine Vernachlässigung nicht nachgewiesen werben kann. Es muß also die Copula "und" hier beibehalten werden, wenn man der Gemeinde nicht zu nahe treten soll. Ich trage daher nur an, daß vor dem Worte "Thäter" das Wort "zahlungsfähig" eingeschaltet werde.

Dr. Stradal: Ich bitte Exc. ich will nur eine kurze Bemerkung machen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Hr. Doctor.

Dr. Stradal: Es entspricht dem juridischen Begriffe und dem Gesetze, daß Jedermann, welcher eine ihm obliegende Pflicht vernachlässigt, dann daraus Jemand einen Schaden ersetzen muß; ich begreife darum nicht, warum diese gesetzliche Pflicht eingeschränkt werden soll. Hat die Gemeinde ihre Pflicht vernachlässigt, so glaube ich, entspricht es dem a. b. G. B. daß sie auch den Schaden ersehe.

Oberstlandmarschall: Sie stellen also den Antrag ...

Stradal: Ich beantrage daher, es möge in der9. Zeile dasWörtchen"und"in "oder" verwandelt werden.

Dr. Hanisch: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Es hat sich schon früher Herr Bürgermeister Pstroß gemeldet.

Pstroß: Ich erlaube mir aufmerksam zu machen, dieser Absatz war früher, soveil mir bekannt ist, in der Regierungsvorlage nicht, und die Commission hat sich veranlaßt gefunden, zur allseitigen Beruhigung diesen Zusatz so aufzunehmen, wie er bereits im §. 86 der Gemeindeordnung v. 1849 enthalten ist; ich müßte mich gegen beide Amendements, die gestellt worden sind, aussprechen, gegen jenes des Dr. Stradal wie des Herrn Präsidenten Waidele; denn meine Herren nach dem zweiten Antrage wirb verlangt, "wenn ein zahlungsfähiger Thäter zu Stabe gebracht worden ist."

Die Erfahrung lehrt, auf was bezieht sich das? vielleicht auf gewisse Beschädigungen, die gewöhnlich nur in einer Böswilligkeit liegen, und die werden in der Regel von Leuten vollbracht, die gewiß nicht zahlungsfähig sind.

Ich glaube meine Herren die Bestimmung, wie sie hier ist, ist vollkommen; wenn ein Thäter wirklich zu Stande gebracht worden ist, so ist daraus ersichtlich, daß schon die Gemeinde gewiß jene Vorsichtsmaßregeln im Orte getroffen hat, die überhaupt zu treffen waren. War sie nicht unterrichtet, daß vielleicht eine derartige Böswilligkeit irgendwo verübt werden soll, konnte sie auch nicht in der Lage sein, größere Vorbereitungen zu treffen, und kann auch leicht den Beweis führen, daß ihr eine Vernachlässigung in Betreff der Verhinderung dieser Gewaltthätigkeit nicht zur Last falle.

Ich glaube daher jedenfalls dem hohen Hause den Antrag, wie er von der Commission gestellt iß, empfehlen zu dürfen, weil jeder andere zu weit gehen würde, und der Gemeinde etwas aufgebürdet weiden wollte, was factisch ihr nicht aufgebürdet werden kann.

Dr. Hanisch: Fußend auf dem von Herrn Dr. Stradal ausgesprochenen Grundsätze des allg. bürgerl. Gesetzbuches beantrage ich, was dem Ganzen entsprechen dürfte, den ersten Theil des Passus, "wenn ein Thäter nicht zu Stande gebracht wird, und der Gemeinde eine Vernachlässigung in Betreff der Verhinderung dieser Gewaltthätigkeit zur Last fällt auszulassen; er würde dann lauten: "wenn der Gemeinde eine Vernachlässigung in Betreff der Verhinderung dieser Gewaltthätigkeit zur Last fällt." Die Worte: "ein Thäter nicht zu Stande gebracht wird, und" sollen daher ausgelassen werden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren.

Graf Clam-Martinic: Ich möchte mir erlauben gegen das gestellte Amendement mich zu erklären und bitte die ratio legis zu berücksichtigen. Das Wesen dieses §. ist gerichtet auf diejenigen Fälle, wo die Gemeinde nicht nur verabsäumt, den polizeilichen Anforderungen gerecht zu werden, sondern sich auch vielleicht eine gewisse Connivenz bei Acten der öffentlichen Gewaltthätigkeit, ein durch das Fingerschauen sich zu Schulden kommen ließ. In diesen Füllen ist der Gemeinde die Haftung aufzulegen.

Es sind hauptsächlich Fälle von Zusammenrottungen, von öffentlichen Gewaltthätigkeiten; nun wenn wir diese berücksichtigen, so ist da der Umstand, ob der Thäter zu Stande gebracht wirb oder nicht von großer Bedeutung. Haben die Organe ihre Schuldigkeit gethan, so ist es wahrscheinlich, daß bei Thäter zu Stande gebracht wirb, und es liegt darin ein Moment zur Beurtheilung der Frage, ob die Gemeinde ihre Schuldigkeit gethan hat. — Wenn wir nun die Consequenzen erwägen, welche aus der Annahme des Dr. Stradal'schen Amendements entstehen, so kämen Fälle heraus, daß die Gemeinde immer zur Haftung verhalten würde, ob sie nun ihre Schuldigkeit gethan hat oder nicht, also auch in Fällen, wo der Thäter zu Stande gebracht, aber kein Verschulden vorliegt, hätte sie zu zahlen. Es ist aber dieß nach meiner Ansicht nicht richtig, die Ursache der Haftung liegt in der Handhabung der Ortspolizel, in der Versehung der betreffenden Maßregeln. Ob der Maleficant Geld hat oder nicht, dafür kann die Gemeinde nicht; sie kann also auch nicht deßwegen haften, bloß weil der Maleficant kein Geld hat. Mir scheint es daher mit

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der Ursache nicht übereinzustimmen, und ich bin so, wohl gegen den Antrag des Dr. Stradal, als auch jenen des Herrn Waidele.

Dr. Herbst: Ich muß mich der Ansicht des Hrn. Bürgermeisters Pstroß und des Grafen Clam-Martinic einverstanden erklären, nämlich das Amendement des Dr. Stradal ist nicht im Einklange mit den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, sondern es steht im Widerspruche mit demselben, denn nach dem bürgerlichen Gesetzbuche haftet man nur für den Schaden, bezüglich dessen man im Verschulden ist.

Nun will aber das Amendement des Dr. Stradal die Ersatzpflicht der Gemeinde auch ohne ein Verschulden von ihrer Seite eintreten lassen, da es heißt: Sie würde zum Ersah verpflichtet sein, wenn entweder lein Thäter zu Stande gebracht wird, oder wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt. Ich kann mich damit nicht einverstanden erklären; wenn kein Thäter zu Stande gebracht wird, ihr aber kein Verschulden zur Last fällt, müßte sie haften, und das ist mit dem bürgerlichen Gesetzbuche im Widerspruch. — Ebenso erkläre ich mich gegen das Amendement des Dr. Weidele; ich erlaube mir nebst der ratio legis, auf die sich von Seiner Exc Grafen Clam bezogen wurde, auch noch auf die occasio legis zurückzukommen, diese Bestimmung ist eine, die eigentlich herüber genommen ist aus der französischen Gesetzgebung; und die sich dort, wo französisches Recht gegolten hat, gegenüber böswilligen Beschuldigungen vortrefflich bewährt hat. Man hat da, wo Raub in der Gemeinde Statt gefunden hat, die Gemeinde für haftungspflichtig erklärt, sobald kein Thäter ergriffen werden kann, und das war geeignet, selche Verletzungen des Eigenthums hintanzuhalten, weil eben, wie Hr. Graf Clam hervorgehoben hat, eine Haftung der Gemeinde vorhanden ist, oder besorgt würde. Denken wir uns das Uebertragen auf die boshaften Beschädigungen von Pflanzungen, Waldungen u. dgl., so w!>d die Gemeinde, um nicht zum Schadenersätze verpflichtet werden zu können, den Thäter suchen müssen. Hat sie das gethan, so ist nicht zu besorgen, daß so eine Beschädigung weiter vorkommen wird; es wäre nur dann möglich, wenn die Gemeinde mit dem Thäter einverstanden ist. Wenn man aber seiner habhaft wird, so fällt der Grund der Ersatzpflicht vollkommen weg. Dann kommt es nicht darauf an, ob der Thäter zahlungsfähig ist oder nicht, und dazu genügen die Bestimmungen des §. 37 vollkommen und ich kann mich daher nur gegen beide Amendements erklären (Rufe: Schluß).

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, aufzustehen, (Wild angenommen).

Waidele: Ich stimme vollkommen mit dem überein, was eben gesagt worden ist, daß nur dann, wenn der Gemeinde eine Vernachlässigung zur Last fällt, von einer Ersatzpflichtigkeit derselben die Rede sein kann. Allein, ich glaube, mein Antrag das Wort "zahlungsfähig" einzuschalten vor das Wort "Thäter," ist den Gemeinden nur günstig. Es ist eben auseinander gesetzt worden, daß wir hier mit einem Auskunftsmittel der äußersten Nothwendigkeit zu thun haben, und für diesen Fall ist eine Beschränkung ganz zweckmäßig. Wenn ein Thäler zu Stande gebracht worden und derselbe überdieß zahlungsfähig ist, so soll vor allem Er zahlen und das ist in der Natur der Sache gegründet. Warum soll hier das Gemeindegesetz mit dem ersten Satze des Paragraphes weiter gehen, als es die Nothwendigkeit verlangt? Es bleibt dann noch immer vorbehalten, falls irgend ein solcher besonderer Umstand herauskommen sollte, daß ein civilgesetzliches Urtheil noch weiter in Anspruch genommen werden kann oder soll, daß dann auch darauf eingegangen wird (Unruhe).

Allein es ist nicht nothwendig., in dem Falle, wenn der zu Stande gebsachte Thäter zahlungsfähig ist, auch noch der Gemeinde eine Ersatzleistung anzudrohen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte um Verzeihung, daß ich über der Schluß der Debatte habe früher abstimmen lassen; bevor noch darüber abgestimmt wurde, ist mir der Antrag des Herrn Dr. Pankraz überstehen worden. Ich werde also noch ersuchen, dem Antragsteller, nachdem er noch vor dem Schluß der Debatte seinen Antrag überstehen hat, einige Worte zur Begründung seines Antrages zu gestatten (Rufe: Ja, ja).

Pankrác: Ich trage darauf an, daß in der letzten Alinea des §. das Wort "zum Ersatze ist von der politischen Behörde nach vorläufiger Einvernahme des Bezirksausschußes zu fällen." — und das Wort "wird" ausgelassen, und statt aller dieser Worte das Wort "und" gesetzt werde. Ich will damit erreichen, daß sowohl die Frage, ob und wie viel entschädigt werden solle, vom Gerichte entschieden werde. Zu diesem Antrage bestimmt mich der Umstand: der Wirkungskreis der Gemeinte ist. ein doppelter; ein übertragener und ein selbstständiger. Der Wirkungskreis steht der Gemeinde als solcher, als einer selbstständigen, moralischen Person (Unruhe) zu.

Er wird daher eben, weil er als Ausfluß der Gemeindestellung betrachtet wird, nicht als Regierungsrecht angesehen, sondern als ein angeborenes Recht der Gemeinde. Ueber das angeborene Recht aber entscheidet der Richter. In früherer Zeit, so lange die Polizeigewalt durchaus bis auf die untersten Organe von Regierungsbeamten ausgeübt wurde, war es ganz natürlich, daß die politische vorgesetzte Behörde über die Frage, ob eiť Verschulden bei Ausübung des Polizeiamtes stattgefunden hat, entscheiden mußte, und daß über die Masse der Entschädigung der Richter entschieden hat. Dieser Grund fällt aber gegenwärtig weg. ES ist eine sehr wichtige Frage zu beurtheilen, ob die Gemeinde ein Verschulden trifft. Ueber die Art eines Verschuldens entscheidet das bürgerliche Gesetzbuch, und


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es ist ganz consequent, daß der Richter das bürgerliche Gesetzbuch anwendet. Es ist auch meines Wissens in anderen constitutionellen Staaten üblich, daß der Richter in beiden Fällen entscheidet, und ich glaube, daß wir dadurch einen Eingriff in ein Regierungsrecht uns erlauben, wenn wir sagen: Der Ritter entscheidet darüber, ob die Gemeinde bei Ausübung des ihr angeborenen Wirkungskreises ein Verschulden begangen hat, ob sie ersatzpflichtig ist.

Oberstlandmarschall: Jetzt ist der Schluß der Debatte. Jetzt bitte ich den Herrn Berichterstatter.

Berichterstatter Dr. Taschek: Was das Amendement des Hrn. Dr. Stradal anlangt, statt "und" "oder" zu setzen, so ist dieselbe sowohl durch das, was der Herr Bürgermeister als das, was Se. Excellenz Graf Clam und Prof Herbst gesagt haben, nach meinem Dafürhalten vollständig widerlegt, und ich glaube in dieser Richtung nichtsmehr anführen zu sollen. Den Antrag des Hrn. Präsid. Waidele anlangend, so muß ich mich gegen denselben aussprechen, denn, wenn der Gemeinde Nichts zur Last fällt, und sie Nichts verabsäumt, die Thäler zu Stande zu bringen, aber zufällig die Thäter mittellos sind und sie sollen den Ersatz büßen, so glaube ich, würde es zuweit gehen und die Gemeinde kann nicht verhalten werden, einen Ersatz zu leisten. Was den Antrag des Herrn Dr. Pankrac anlangt, stimmt er mit dem gegenwärtigen Stande unserer Gesetze nicht überein, denn ob die polizeiliche Gewalt von den Organen der Gemeinde oder von Regierungsorganen ausgeübt wird, ändert Nickis an der Sache; sie ist öffentlicher Natur und bezüglich solcher Geschäfte, die öffentlicher Natur sind, gelten die Grundsätze, die Reichsgrundgesetze sind, so daß nur die Folgen derselben erst im Civilwege geltend gemacht werden; so lange die grundgesetzliche Bestimmung unserer Staatsgrundgesetze nicht aufgehoben ist, glaube ich, können wir sie mittelst eines Landesgesetzes nicht in Anwendung bringen, und ich erlaube mir daher den Antrag der Commission zur Annahme zu empfehlen. (Bravo links)

Oberstlandmarschall: Es sind mir mehrere Amendements übergeben worden, und drei von diesen beziehen sich auf den 1. Absatz des §. 37 und das Amendement des Herrn Dr. Pankrac bezieht sich auf das 2. des SchIußalinea. Ich werde also die Amendements, die sich auf das l. Alinea beziehen, zur Unterstützung und Abstimmung bringen, und zwar das weitestgehende ist das von Dr. Hanisch, welches dahin geht, die Worte "wenn ein Thäter nicht zu Stande gebracht wird," gänzlich zu streichen und daher eine meist abgeänderte Textirung vorschlägt; ich bitte dieses Amendement zu lesen.

Landtagssecretär Schmidt (liest). Antrag des Abgeordneten Dr. Hanisch: Im §. 37 sind die Worte: "ein Thäler nicht zu Stande gebracht wird und" wegzulassen, so daß der Passus lautet: "wenn der Gemeinde eine Vernachlässigung in Betreff der Verhinderung dieser Gewallthätigkeit zur Last fällt.''

Landtagsactuar Dr. Seidl liest:

V §. 37. vynechati se mají slova: "nebyl postižen páchatel a,'' takže by věta zněla: " když na obec vina padá, že opominula učiniti, čím by se zamezilo násilí."

Oberstland marschall: Bitte! Wird dieser Abänderungsantrag des Schlußsatzes der 1. Alinea des §. 37 unterstützt? Bitte diejenigen Herren, welche ihn unterstützen, die Hand aufzuheben (zählt) 11 ; nicht unterstützt. Jetzt ist zur ersten Alinea noch der Antrag des Herrn Dr. Stradal, statt dem Worte: "und" in "wenn der Thäter nicht zu Stande gebracht wird und" "oder" zu setzen.

Schmidt. In der 9. Zeile des §. 37 ist statt "und" "oder" zu setzen.

Dr. Seidl: V řádek 7 §. 37 má se posadit místo " a když," "neb když."

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche dieses Amendement unterstützen, die Hand aufzuheben, (zählt) Heiterkeit. Auch nicht unterstützt. — Nun kommt noch das Amendement des Herrn von Waidele.

Schmidt: Im §. 37 in der 9. Zeile soll vor dem Worte "Thäter" "zahlungsfähiger" eingeschaltet werden.

V §. 37 ř. 7 před slovem "páchatel" vřaditi se má "jenž pokutu platiti muže."

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (zählt) 7; ist wieder nicht unterstützt (Heiterkeit). Es sind also alle Amendements gefallen, und ich werde daher das erste Alinea, wie es hier von der Commission beantragt wird, zur Abstimmung bringen, Bilte diejenigen Herren, welche für den ersten Absatz, wie ihn die Commission beantragt, sind, die Hand aufzuheben. (Majorität) Nun kommen wir zum zweiten Absatz; da ist der Antrag des Herrn Dr. Pankrác. —

Secretär Schmidt:

Antrag bis Dr. Pankrác:

Im 2. Absatz soll in der 1. Zeile von "zum Ersatz ist von der politischen Behörde nach vorläufiger Einvernahme des Bezirksausschußes gefällte" auszulassen. Ebenso ist das Wörtchen wird auszulassen, und dafür zu sehen und; das letzte Alinea würde dann lauten: Das Erkenntniß über die Verpflichtunq und über das Maß der Entschädigung, wenn kein Einverständniß erzielt wird, ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Oberstlandmarschall: So ist es. — Nicht wahr Herr Dr.? Ich bitte den ersten Absatz zu lesen, wie Sie ihn wünschen. —

Dr. Pankrác: Das Erkenntniß über die Verpflichtung und über das Maß der Entschädigung, wenn lein Einverständniß erzielt wird, ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Graf Clam-Martinic: Wenn kein Einverständniß erzielt ist. ....


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Oberstlandmarschall: Der Herr Dr. bat es jetzt formulirt.

Sekretář Schmidt čte: Zdali obec povinna jest, dáti náhradu, rozhodne úřad politický po vyslyšení zastupitelstva okresního. — Nestane-li se sjednocení o to, mnoho-li náhrady se má dáti, budiž ji průchod zjednán pořadem práva. Slova od "úřad politický... až nestaneli" mají se vynechati.

Dr. Pankrác: Das Erkenntniß sowohl Über die Pflicht als über das Maß der Entschädigung steht dem Gericht zu. —

Oberstlandmarschall: Jetzt ist der Antrag wieder anders formulirt. Ich bitte die Herren, die den Antrag unterstützen die Hände aufzuheben. . . .18 . . . Er ist nicht unterstützt.

Ich bitte jetzt wird über den Schlußsatz des § abgestimmt in der Fassung, wie ihn die Commission gestellt hat. —

Ich bitte die Herren durch Händeaufheben ihre Meinung kund zu geben. (Majorität)

Also ist der ganze §. angenommen.

Sekr. Schmidt liest deutsch und böhmisch den §. 38.

Armenversorgung.

§. 38.

Wenn zur Armenversorgung die Mittel der bestehenden Wohlthätigkeits- und Armenanstalten und Fonde nicht ausreichen. hat nach Maßgabeber bestehenden Gesetze der Ausschuß den erforderlichen Bedeckungsbetrag zu beschaffen, und kann die Art der Verwendung desselben bestimmen.

Pokud má výbor pečovati o zaopatřování chudých.

§. 38.

Nestačili k zaopatřováni chudých důchody ústavů dobročinných a ústavů pro chueě, ani fondy k tomu zřízené, má výbor dle zákonů o tom daných zjednati, čeho se nedostává, a nač se to má obrátiti.

Hofrath Taschek: Der erste Absatz der Regierungsvorlage wurde ausgelassen, weil er sich zum Theil von selbst versteht und man keine besondere Erwartungen erregen wollte. Er lautet dahin, der Ausschuß hat der Almenversorgung seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen, dagegen wurden einbezogen die Worte "nach Maßgabe der bestehenden Gesetze," weil die Commission von der Ansicht ausging, es wäre bei der Stylisirung der Regierungsvorlage möglich, daß der Betrag, der gefordert würde, so groß wäre, daß ihn die Gemeinde zu leisten nicht im Stande wäre, und diese Cynosur durch die Berufung auf ein bestandenes Gesetz normirt und gesichert wäre.

Fürstl: Ich finde in diesem §. (Ruft: laut, na hlas — ) die Armenversorgung der Gemeinde zugewiesen. Nun aber hat von jeher der Großgrundbesitz für die Armenversorgung Spitäler gegründet, welche sehr wenig Zuschuß von der Gemeinde erhalten. Wenn wir also für die Erhaltung der Armen in der, Gemeinde zuzahlen sollten, so müßten wir doppelt zahlen. Nach den bestehenden Uibungen geschehe uns dadurch nur Unrecht, demnach beantrage ich, daß zugesetzt werde, "doch werden die Gelder, welche vom Großgrundbesitz für bereits von ihm allein gestiftete und erhaltene Wolhlätigkeitsanstalten verwendet werden, bei der Repartirung in Abzug gebracht,"

Graf Clam-Martinic: Ich könnte mich nicht für diesen Antrag aussprechen. Es könnten doch diese Stiftungen und Leistungen, die auf besonderen Titeln heruhen, nicht in die jährliche Umlage einbezogen werden, und das beabsichtigt der Antrag des Herrn Abgeordneten Fürstl, wenn ich denselben recht verstanden habe.

Wir haben bewiesen in unserem Minoritätsvotum daß wir uns von der Verpflichtung zu der Armenversorgung nicht auszuschließen gesonnen sind, und ich bin überzeugt, daß der Großgrundbesitz allen moralischen und positiven Verpflichtungen in dieser Beziehung auch fernerhin nachkommen wird. Ich kann mich daher nicht diesem Antrage anschließen. (Lebhaftes Bravo)

Taschek: Bei den Worten, die Se. Excell. soeben gesprochen hat, und die den Beifall des h. Hauses nach sich gezogen haben, glaube ich bezüglich des Antrags noch das bemerken zu müssen, daß das seinerzeit in das Armengesetz gehöre, nicht aber Hier in der Gemeindeordnung enthalten sein dürfte, und daß der diesfälligen Bestimmung durch Aufnahme der Worte "nach Maßgabe der bestehenden Gesetze" vollkommen Rechnung getragen ist.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Abgeord. Fürstl: Ich ziehe meinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Also bleibt nur der ....

Ich bitte, wenn Niemand das Wort ergreift, werde ich zur Abstimmung schreiten, nachdem der Veränderungsantrag zurückgezogen wurde; ich werde den Antrag der Commission zur Abstimmung bringen, und bitte die Herren, die für den Wortlaut des §. 38, wie ihn die Commission vorschlägt, die Hand aufzuheben. (Majorität).

Landtagsaktuar An sorge liest §. 39 deutsch und Landtagssecretär Schmidt böhmisch :

Erstattung von Gutachten.

§. 39.

Der Ausschuß ist verpflichtet, die von der politischen Bezirksbehörde oder in Angelegenheit des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde von der Bezirksvertretung abgeforderten Gutachten abzugeben.

Která dobrá zdání má výbor podávati.

§. 39.

Výbor povinnen jest, vydávati od sebe dobrá zdání, jichž požádati politický úřad okresní, aneb šlo-li by o záležitostí k samo-


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statné působnosti obce náležející, jichž požádá zastupitelstvo okresní.

Abgeord. Pour: Ich glaube, der Grundsatz steht fest, daß bezüglich des übertragenen Wirkungskreises die Gemeinde der politischen Bezirksbehörde und bezüglich des selbstständigen Wirkungskreises der Bezirksvertretung untersteht, also daß die Worte "Angelegenheiten im selbstständigen Wirkungskreise der Gemeinde" überflüssig sind, und im §. auszulassen sind. Der Ausschuß ist verpflichtet, von den politischen Bezirksbehörden und der Bezirksvertretung (Rufe: Laut! Nahlas).

Oberstlandmarschall: Ich bitte, nur einen Antrag zu stellen, wenn er dann wirklich zur Abstimmung gebracht werben soll, ihn aufzuschreiben und mir ihn zu übergeben. Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? (Es meldet sich Niemand)

Berichterstatter Taschek: Die Commission hat geglaubt, den von der Regierung gebrachten Ausdruck beizubehalten, weil er jedenfalls zur Verdeutlichung des Falles dient, indem es möglicher Weise auch der Bezirksvertretung zukommen könnte, auch im Falle eines abgesondert übertragenen Wirkungskreises ihr Gutachten abzufordern, wenn es allgemein lauten würde. —

Oberstlandmarschall: Nun werde ich zur Abstimmung schreiten, vor allem das Amendement noch einmal vortragen lassen, das eben gestellt worden ist, und es zur Unterstützungsfrage bringen,

Landtagsaktuar Seidl: (liest) §. 39 soll lauten: Der Ausschuß ist verpflichtet, das von der politischen Bezirksbehörde oder der Bezirksvertretung abgeforderte Gutachten abzugeben.

§. 39. má zníti: Výbor povinnen jest vydávati dobré zdání, jehož požádá politický úřad okresní aneb zastupitelstvo okresní.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dieses Amendement unterstützen, die Hand aufzuheben. (Unterstützt).

Bitte die Herren, die für dieses Amendement stimmen, aufzustehen. (Minorität). Das Amendement ist abgelehnt.

Ich bitte die Herren, die für die Annahme des §. in der Fassung der Commission sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.).

§. 40 wird gelesen.

Erledigung von Beschwerden.

§. 40.

Der Ausschuß entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungskreises der Gemeinde.

Unter welcher Voraussetzung über derlei Beschwerden die politische Bezirksbehörde zu entscheiden hat, bestimmt der §. 103.

O kterých stížnostech rozhoduje výbor.

§. 40.

Výboru přísluší rozhodovati v příčině stížnosti na opatření, učiněná představenstvem obecním v záležitostech samostatné působnosti obce.

Pod kterými výminka o takových stížnostech rozhodovati má politický úřad okresní ustanovuje se v §. 103.

Berichterstatter Taschek: Der §. stimmt wesentlich mit der Regierungsvorlage überein, es ist bloß statt "Fall" das Wort "Voraussetzung" gewählt worden, um die beim dortigen §. beantragten Modalitäten zuverlässiger zu bezeichnen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben, (Angenommen).

§. 41 wird gelesen.

Ueberwachung der Geschäftsführung.

§. 41.

Der Ausschuß überwacht die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes und der Verwaltung der Gemeindeanstalten. Er ist berechtigt, hiezu, sowie zur Ueberwachung von Gemeindeunternehmungen und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen in Gemeindeangelegenheiten eigene Commissionen zu bestellen.

Zu solchen Commissionen kann er auch Vertrauensmänner außer seiner Mitte berufen. Der Ausschuß ist verpflichtet, öfter im Laufe des Jahres die Cassen untersuchen zu lassen.

Ke kterým věcem má výbor přihlížeti.

§. 41.

Výboru náleží přihlížeti ku prácem představenstva obecního a ku pracem správy ústavů obecních. On může zříditi zvláštní komise, jak k tomu přihlíženi, tak i k onomu, když obec něco podnikne, i také k tomu konci, aby dávaly dobrá zdáni a činili návrhy v záležitostech obecních.

K takovým komisím může také vzíti důvěrníky odjinud než ze svého středu.

Výbor jest povinnen dáti do roka několikrát kasv vyšetřovati.

Berichterstatter Taschek: Dieser §. stimmt mit der Regierungsvorlage überein, und die Commission hat dabei nichts zu erinnern.

Kratochvíle: Podlé tohoto §. přináleží výboru právo k pracím představenstva obecního a k pracím, správu ústavů obecních přihlížeti.

Právo toto vykonávati, je věci velmi obtížnou, neb výbor schází se v obecním domě jenom při schůzi veřejné, když totiž schůze je svolána od představeného.

Sezeni každé, kde by představený nepředsedal. je podlé zákona neplatné, ale u přítomnosti představenstva toto samo kontrolovati, když má představený právo poradu a denní pořádek v ni říditi, jest věci velmi těžkou.

Táží se tedy, jak má obecní výbor tuto povinnost vykonati?

Scházeti se tajně, je podlé zákona o spolčování se zapovězeno, scházeti se k tomu


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účeli v nějakém hostinci, je věcí skoro nedůstojno; myslím tedy, že by bylo záhodno v tomto §. podotknouti, že výboru přísluší právo, pokud to neruší úřadování představenstva, v obecním domě se scházeti k vůli poradě o tom, jak by se povinnost kontroly jeho nad představenstvem vykonávati měla podlé potřeby v jednotlivých pádů.

Činím tedy návrh, by se k §. tomuto po slovech: "ústavů obecních" přidala slova tato: "on se může k účelu tomu, pokuď to neruší úřadováni představenstva, v obecním domě shromážditi i zříditi zvláštní komise atd.", jak v 8. tomto dále obsaženo jest.

Berichterstatter Taschek: Ich halte dafür, aus diesen Antrag nicht eingehen zu sollen, und zwar aus folgenden Gründen. — Es ist nämlich im §. 42 der Grundsatz ausgesprochen, daß wenn 1/3 der Mitglieder des Auschußes eine Sitzung verlangt, die Sitzung abgehalten werden muß. Wollen also die Ausschuß-Mitglieder außer dem Laufe einer Sitzung die Verwaltung des Vorstandes prüfen, und finden sie es für nothwendig, nun ist dafür eine Vorsehung bereits getroffen. Weiter ist im §. 43 ausdrücklich die Bestimmung enthalten, daß wo die Gebahrung von Mitgliedern des Vorstandes oder des Ausschußes den Gegenstand der Berathung und Schlußfassung bildet, sie aufgefordert werden können, der Sitzung zur Ertheilung von Aufklärungen beizuwohnen. Durch diese beiden Bestimmungen ist sie Möglichkeit eine Berathung zu pflegen, und die Unbefangenheit der Berathung vollkommen gewahrt, ich halle es daher nicht für nöthig, hier oben die Bestimmungen aufzunehmen.

Posl. Kratochvíle: K tomu vidím se nucena, dodati nějaké vysvětlivky. Predstavenstvo pozůstává z purkmistra a radů. Sezení veřejné jest jen tenkráte platné, když mu předsedá purkmistr, neb v jeho zaneprázdnění 1. rada, neb v tohoto zaneprázdnění 2. rada, neb v zaneprázdněni toho 3. rada atd. V zákonu nestojí nikde psáno, že by směl obecni starší neb výbor předsedat, a každé takové sezení, kde by se to stalo, bylo by neplatné. Má-li ale výbor kontrolovat představenstvo, totiž purkmistra a radní, musí se někde scházet. V čl. 42. jest reč o řádném shromážděni, takovém totiž, kde představený neb rada predsedá. Myslím, má-li výbor moc kontrolovat představenstvo, že mu též príležitost daná býti musí, promluviti o tom důvěrně. "To však v řádném takovém sezení státi se nemůže, jelikož by pak se žádati muselo: "pane purkmistře, neb pane rado odejděte." Když by ale tito odešli, nemohli by pak výborové nemajíce představeného sami dále zasedati. Musí se tedy taková porada státi jinák, a může se státi toliko jen v obecní kanceláři, aby se mohla ona kontrolla na základě jejim konati.

Ruft: Schluß! Schluß!

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand zu erheben. (Angenommen).

Dr. Taschek: Ich muß bei meiner Bemerkung, daß ich diese Maßregel nicht für nöthig halte, verharren, weil sie eben nur den Fall voraussetzt, daß alle Gemeinderäthe und Vorstände befangen ,sind und für diesen Fall, wenn sie befangen sind, §. 45 Vorsorge trifft; da sie, sobald ihre Gebahrung den Gegenstand der Berathung und Beschlußfassung bildet, sie sich der Abstimmung zu enthalten haben; denn es wärde sonst möglich werden, daß der Ausschuß zu keiner Berathung kommen könnte; denn so gut dies von den Mitgliedern des Vorstandes behauptet werden könnte, könnten auch die anderen Ausschüsse dabei betheiligt erscheinen und es wäre die Berathung gänzlich unmöglich. Ich halte also dafür, daß durch diese im §. 42 und 45 aufgenommenen Vorsichtsmaßregeln dem Bedenken genügend Rechnung getragen ist.

Oberstlandmarschall: Ich bitte das Amendement vorzulesen.

Sekretář Schmidt čte:

Slavný sněme račiž uzavříti, aby se v §. 41. po slově "on" přidalo: může se k tomu cíli, pokud to neruší úřadováni představenstva v obecním domě ku poradě shromážditi

Der hohe Landtag wolle beschließen: es soll im §. 41 nach dem Worte "er" beigegeben werden, kann sich zu diesem Behufe, soweit es die Amts-Thätigkeit des Vorstandes nicht stört, im Gemeindehause zu einer Berathung versammeln.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dieses Amendement unterstützen, die Hand aufzuheben. (Ist nicht unterstützt.)

Aktuar Ansorge čte §. 42 německy a tajemník Schmidt česky.

Einberufung des Ausschußes.

§. 42.

Der Ausschuß ist nach Maßgabe des Bedürfnißes, wenigstens aber in jedem Vierteljahre einmal zusammen zu berufen.

Die Berufung zu einer Versammlung erfolgt durch den Gemeindevorsteher oder in Verhinderung desselben durch dessen Stellvertreter,

Jede Versammlung, der eine solche Berufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die dabei gefaßten Beschlüße ungiltig. Die Berufung hat unter gleichzeitiger Bekanntgebung der zur Verhandlung bestimmten Gegenstände, und, dringende Fälle ausgenommen, mindestens 3 Tage vor Abhaltung der Versammlung zu erfolgen.

Der Gemeindevorsteher muß den Ausschuß berufen, wenn es wenigstens von einem Drittheile feiner Mitglieder, oder von der politischen Bezirksbehörde, oder in einer den selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde betreffenden Angelegenheit von der Bezirksvertretung oder von dem Bezirksaus-


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Kdy se má výbor svolávati.

§. 42.

Výbor se má svolati dle toho, jak potřeba toho vyhledává, nejméně však jednou za 1/4 roku,

K takovému shromáždění svolá jej představený obce, aneb kdyby představený toho učiniti nemohl, jeho náměstek.

Shromáždéní, které by nebylo takto svoláno, jest proti zákonu a usnesení, jím učiněné, jsou neplatná.

Výbor má se svolati, případnosti pilné vyjímajíc, alespoň tři dni před shromážděním a mají se mu zároveň oznámiti věci, o kterých se bude rokovati.

Představený obce povinnen jest, výbor svolati, když toho žádá alespoň třetina údů, nebo politický úřad okresní, aneb šlo-li by o věc nějakou, týkající se samostatné působnosti obce, když toho žádá zastupitelstvo aneb výbor okresní.

Taschek: Die Abänderungen in diesem Paragraph mit Ausnahme der Textirung in der ersten Alinea beziehen sich darauf, daß die Berufung unter der gleichzeitigen Bekanntgebung der zur Vertretung bestimmten Gegenstands, bringende Fälle ausgenommen, 3 Tage vor Abhaltung der Versammlung geschehen soll, um den Ausschußmitgliedern es möglich zu machen bereits vorbereitet und mit dem Gegenstande vertraut zur Vorberathung zu kommen und so dieselbe einem besseren Resultate zuzuführen.

In dem letzten Alinea wurde dem Bezirksausschuße das Recht eingeräumt, eine Berufung des Ausschußes anzuordnen, weil die Bezirksvertretung seltener zusammentritt, dagegen es Fälle geben kann wo Beschlüße an den Bezirksausschuß einlaufen, selbst von einer Richtung wie vom Herrn Vorredner im vorigen Paragraphe erwähnt worden ist, und es dem Bezirksausschuße wünschenswehrt erscheinen könne, ohne die Zeit' zuzuwarten, eine Ausschußsitzung zusammen treten zu lassen.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen)

Ansorge liest §. 43 deutsch, Schmidt böhm. Beschlußfähigkeit.

§. 43

Der Ausschuß ist in der Regel beschlußfähig, wenn mehr als über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Wenn es sich um Beschlußfassungen handelt, zu welchen eine höhere Genehmigung erforderlich ist, dann bei Sitzungen, in welchen der Voranschlag festgestellt werden soll, ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen der Mitglieder nothwendig.

Kdy může výbor platná usnešení činiti.

§. 43.

Krom případnosti zvláštních může výbor platná usnešení činiti, když je více než polovice údů pospolu.

Běží-li však o usnešení, ku kterýmž potřeby vyššího stvrzení, i také tehdá, když se v sezení má rozpočet na jisto postaviti jest potřeby, aby byly dvě třetiny údů pospolu.

Taschek: Es wurde §. 41 der Regierungsvorlage der Wichtigkeit wegen in 2. Theile getheilt und der letzte Theil wird in einem eigenen Paragraf nämlich §. 44 aufgenommen. Hier wurde nur die Zahl für die gewöhnlichen Sitzungen, die für minder wichtige Gegenstände zusammen berufen werden, auf die Hälfte der Mitglieder herabgesetzt, um die Ausschußmitglieder nicht in die beschwerliche Lage zu bringen, erfolglose Sitzungen anordnen zu lassen; dagegen wurde für wichtige Gegenstände, wo die höhere Genehmigung nothwendig ist, oder für den Voranschlag die Zahl, welche in der Regierungs-Vorlage vorgeschrieben ist, zur Beschlußfassung beibehalten.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

Landtagsactuar Ansorge liest §. 44:

Kommt zu einer Ausschußsitzung die beschlußfähige Anzahl nicht zusammen, so hat der Gemeindevorsteher die Mitglieder zur Berathung über dieselben Gegenstände abermals und unter Androhung einer Geldbuße von 1 bis 10 sl. für den Fall nicht genügender Entschuldigung des Ausbleibens zusammenzuberufen und gleichzeitig die Ersatzmänner einzuladen.

Wird auch dann die beschlußfähige Anzahl nicht etŤ reicht, so ist die Berathung zum Drittenmale in derselben Weife anzuberaumen, bei welcher die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl berechtigt sind, giltig Beschluß zu fassen.

Bei der zweiten und dritten Einberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Ob das Ausbleiben genügend entschuldigt oder die Geldbuße verwirkt ist, darüber hat der Gemeindevorsteher zu erkennen.

Sekretář Schmidt čte:

§. 44.

Nesejde-li se k sezení výboru tolik údů, aby mohli usnešeni činiti, má představený obce údy výboru k poradě o týchž věcech znovu svolati a tomu, kdož by, nepřijda k sezení, nepřítomnosti své dostatečně neomluvil, pokutu jednoho až do 10 zl. uložiti, zároveň pak má pozvati náhradníky.

Kdyby se i potom údové výboru v počtu dostatečném k usnešení nesešli, budiž týmž spůsobem po třetí ustanovena porada, při níž ti, kdož se dostavili, mají právo, nehledíc kolik jich jest, platná usnešení činiti.

Při druhém a třetím svolání budiž výslovně připomenuto, co tuto nařízeno.

Představený obce rozhodne, zda-li kdo nepřítomnost svou dostatečně omluvil aneb zdali pokutu složiti má.

Hofrath Taschek: Die Bestimmung wurde hier insoferne modificirt, als es auf jeden Fall da-

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rum zu thun war, einen Beschluß zu Stande zu bringen. Um nun nicht eine kleine Zahl von Mitgliedern selbst schon zum Beschluß schreiten zu lassen, wurde der Weg gewählt, zuerst die Mitglieder unter Angabe der Gegenstände einzuladen, und wenn sie auch bei der zweiten Vorladung nicht erschienen, und anzunehmen ist, daß in diesem Falle die Ausschußmitglieder es nach ihrem Gewissen nicht für so wichtig halten, mußte die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Erschienenen zur Beschlußfassung berechtigt sind, weil sonst das Geschäft nicht erledigt werden könnte. Um einem Gemeindevorsteher jedoch eine disciplinäre Gewalt einzuräumen, wurde ihm das Recht gegeben, zu erkennen, ob das Ausbleiben genügend entschuldigt, oder die angedrohte Strafe zu verhängen sei, unter Vorbehalt des Recurses an den Bezirksausschuß oder Bezirksvorsteher.

Der Schlußsatz dieses Paragraphes, der über die Beschlußfähigkeit zur Wahl des Vorstandes eine Bestimmung enthält, wurde nicht aufgenommen, weil er in die Wahlordnung gehört, und dort an der betreffenden Stelle aufgenommen wurde. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für die Fassung des Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsaktuar Ansorge liest:

Befangenheitsgründe.

§. 45.

Wenn die Gebarung von Mitgliedern des Vorstandes oder des Ausschußes den Gegenstand der Berathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Betheiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch, wenn es gefordert wird, der Sitzung zur Ertheilung von Aufklärungen beiwohnen.

Sekretář Schmidt čte: Edy se mají údové zastupitelstva hlasováni zdržeti.

§. 45.

Činí-li se porada a usnešení o chování neb jednání úředním údů představenstva neb výboru, má se ten, jehož se týče, hlasování zdržeti, jest však povinnen, žádá-li se toho, býti přítomen v sezení, by podal vysvětlení, jehož by bylo potřebí.

Hofrath Taschek: Ist bis auf die Textirung indem nämlich hier statt "Auskunft" "Erklärungen" entsprechender erschien, aufgenommen und stimmt daher mit der Regierungsvorlage überein.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsaktuar Ansorge liest:

§. 46.

Jedes Mitglied des Vorstandes und Ausschußes hat abzutreten, wenn der Gegenstand der Berathung und Schlußfassung seine privatrechtlichen Interessen oder jene seiner Ehegattin, oder seiner Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grade betrifft.

Sekretär Schmidt čte:

§. 46.

Dotýče-li se však porada a usnešení soukromých práv jeho, anebo jeho manželky, nebo jeho příbuzných neb osob sešvakřenýeh až do druhého kolena, toto počítajíc, má úd takový ze sezeni odstoupiti.

Hofrath Taschek: Der Paragraph stimmt mit der Regierungsvorlage überein.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand etwas zu erinnern hat so bitte ich zum Zeichen der Zustimmung die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsaktuar Ansorge liest:

Vorsitz in den Sitzungen.

§. 47.

Der Gemeindevorsteher oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter führt den Vorsitz im Ausschuße und jede Sitzung, bei welcher dieß nicht beobachtet wird, ist ungiltig.

Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sizzungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in der Versammlunq.

Sekretář Schmidt čte:

Kdo předsedá ve výboru.

§. 47.

Představenému obce, aneb zašlo-li by ho něco, jeho náměstkovi přísluší předsedati ve výboru, a nepředsedal-li by v ném, bude sezení neplatné.

Předsedícímu přísluší, zahájiti a skončiti sezení, říditi jednáni a držeti ruku nad pořádkem v shromáždění.

Hofrath Taschek: Stimmt mit der Regierungsvorlage überein und der Ausschuß hatte dabei nichts zu bemerken.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so bitte ich die Herren durch Handaufheben zu erkennen zu geben, daß sie dem Paragraphe beistimmen. (Angenommen.)

Landtagsaktuar Ansorge liest:

Beschlußfassung.

§. 48.

Zu einem giltigen Beschluße ist, insoweit dieses Gesetz nichts anders bestimmt, die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder erforderlich.

Der Vorsitzende stimmt bei Wahlen, Ernennungen und Besetzungen sonst nur bei gleichgetheilten Stimmen und gibt im letzten Falle mit feiner Stimme den Ausschlag.

Die Stimmgebung ist öffentlich.

Wahlen, Ernennungen und Besetzungen sind durch Stimmzetteln vorzunehmen.

Sekretář Schmidt čte:

Jak se činí usnešení.

§. 48.

Aby usnešení bylo platné, potřebí nadpoloviční většiny hlasů přítomných údů výborových, pokud se v zákoně tomto jinak neustanovuje.

Předsedící hlasuje při volbách, při jméno-


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vání úředníků i služebníků a při propůjčování míst, v jiných případnostech však má hlasovati jen tehdá, když jsou hlasové stejně rozděleni a v případnosti takové rozhoduje hlasem svým.

Hlasování děje se veřejně.

Při volbách, při jmenování úředníků i služebníků a při propůjčováni míst budiž užito lístků hlasovacích.

Berichterstatter Dr. Taschek: Die Aenderungen in diesem Paragraphe beziehen sich auf das erste Alinea. Nachdem wir im §. 9 angenommen haben, daß die Erwählung und Ernennung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenbürgern mit 2/3 der Stimmen geschehen soll, so müßte die Ausnahme verwahrt werden.

Wenn bei Wahlen, Ernennungen und Besezzungen die Abstimmung mittelst Stimmzetteln zu geschehen hat, so ist durchaus kein Grund vorhanden, den Vorsitzenden seines Rechtes, seine Stimme auch abzugeben, zu berauben, da er nur den Stimmzettel abgibt und sonst auf die Wahl selbst einen direkten Einfluß auszuüben nicht Gelegenheit hat. Der Commission ist es daher zweckmüßig erschienen ihm dieses Recht vorzubehalten, in anderen Fällen aber nur bei gleichgetheilten Stimmen durch seine Stimme, nämlich durch Zutritt zu der einen oder zu der anderen Seile zu entscheiden.

Dr. Porák: Ich würde mir erlauben zu dieser Alinea eine Abänderung zu beantragen "die Abstimmung ist entweder öffentlich, oder, wenn es die Majorität des Ausschußes verlangt, geheim durch Stimmzettel oder durch Kugelung.

Bei der Ausschußsitzung kommen oft so delikate Sachen und solche Interessenvertretungen vor, wo die Gemeindeausschußmitglieder nicht unparteiisch ihre Stimme abgeben können, weil sie wissen, daß sie an demselben Tage Abends schon deshalb in der Gemeinde Unannehmlichkeiten zu erfahren haben. Wir haben im §. 25 ausgesprochen: Jedenfalls gebührt ihm und allen Gemeindevertretern ein Ersatz für die mit der Geschäftsführung verbundenen Auslagen.

Wenn nun einer von den Ausschußmitgliedern liquidirt, so wird keines von den anderen Mitgliedern frei gegen ihn in einer Ausschußsitzung stimmen.

Wenn ein reicher Mann in der Gemeinde irgend ein Gesuch bei der Ausschußsitzung einbringt, so ist auch hierin nach meiner Erfahrung eine unparteiische Aeußerung öffentlich nicht zu erwarten. Ich will nicht voraussetzen, daß in diesem h. Hause irgend ein Mitglied seine Stimme nicht nach seinem besten Wissen und Gewissen, auch selbst wenn es sich um mündliche Abstimmung handelt, abgeben werde, aber anders verhält es sich in den Gemeinden draußen und deshalb werde ich den Antrag stellen, daß die Stimmgebung auch geheim geschehen könne, und damit sie nicht vom Vorsteher allein abhängt, so habe ich zugesetzt: "wenn es die Majorität des Ausschußes verlangt j" denn es wird wichtig und der Gemeinde nothwendig. sein; und dann soll im 2. Alinea hinter das Wort "sind" einzuschalten sein "nur."

Graf Clam-Martinic: Ich möchte mich gegen das Amendement aussprechen, welches so eben vorgebracht worden ist. Uiberhanpt halte ich es bei der Gemeinde für nothwendig, daß die Oeffentlichkeit die Garantie sein wird für die Gemeinde und ihre corporativen Interessen, (Bravo) und zugleich, daß sie die Schule ist, durch welche Charaktere gebildet werden fürs öffentliche Leben (Bravo.) Bet keiner Corporation ist es so wichtig, wie gerade bei der Gemeinde am Lande. Hier hat der Gemeindeausschuß nicht den Charakter einer berathenden oder beschließenden Versammlung, nicht eines Parlamentes; er ist der Hausvater der Gemeinde, es sind die Vertreter der nächsten Interessen, und hier hat jedes Mitglied ein Interesse daran, zu wissen, wie mit dem Vermögen gebahrt wird.

Ich möchte geradezu das Beispiel des Herrn Vorredners anführen; die Liquidirung der Rechnung eines Ausschußmitgliedes soll nicht geheim sein; gerade da ist es nothwendig, daß sie öffentlich sei, damit die Gemeinde weiß, wie mit ihrem Vermögen gewirthschaftet wird. (Výborně.) Ich muß übrigens den Herrn Redner darauf aufmerksam machen, daß die Ausschußsitzungen allerdings in gewissen Fällen mit Ausschluß der Oeffentlichkeit abgehalten werden können, wie §. 49 bestimmt; aber in einer öffentlichen Sitzung soll nicht bloß öffentlich gesprochen,sondern auch öffentlich gehandelt werden, die That ist aber die Abstimmung (Bravo) und es würde dies zu mißlichen Consequenzen führen, wenn eine Abstimmung durch Stimmzetteln und Kugelung in Gemeindeangelegenheiten vorgenommen würbe.

Uibrigens ist es auch eine Abstimmungsweise, welche auf dem Lande in den Dorfgemeinden durchaus nicht nicht üblich war und ich glaube, wir sollen durchaus nicht mit einer solchen Neuerung den Gemeinden ein Geschenk machen. (Výborně.)

Berichterstatter Hofrath Dr. Taschek: Zu den Worten Sr. Excellenz will ich nur einiges hinzufügen: Es ist nämlich im §. 66 der Grundsatz ausgesprochen, daß der Vorstand und die Gemeinde-Räthe für ihre Beschlüsse und die Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich sind. Wenn nun geheime Abstimmung wäre, so wäre es nun kaum möglich, eine solche Verantwortung geltend zu machen. Schon aus diesem Grunde muß ich mich gegen das Amendement aussprechen.

Landtagsactuar Schmidt liest: Antrag des Herrn Dr. Porák.

Die dritte Alinea soll lauten im §. 48: "Die Abstimmung ist entweder öffentlich, oder wenn die Majorität des Ausschußes es verlangt, geheim durch Stimmzetteln oder durch Kugelung; dann in der 4. Alinea hinter dem Worte "sind" ist einzuschalten "nur."

V III. odstavci §. 48 má, zníti: "Hlaso-

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váni děje se buď veřejně, a neb pakli toho žádá" většina výboru, jest tajné, děje se buď lístky neb kuličkami;" a za slovy "jsou" položiti se má "jen."

Oberstlandmarschall: Das sind zwei verschiedene Amendements; die werde ich nicht auf einmal zur Abstimmung bringen; das eine bezieht sich auf den 3. Absatz und das zweite auf den letzŤ ten Absatz, indem durch Auslassung des Wortes "nur" ausgedrückt werden soll, daß eine andere Abstimmung, als durch die Stimmzettel nicht stattfinden darf.

Zum 1. Satz ist kein Amendement gestellt.

Ich bitte diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Zum 2. Absatz ist ebenfalls kein Amendement gestellt.

Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, es durch Aufheben der Hände zu erkennen zu geben. (Angenommen.)

Zum 3. Absatz ist das eben vorgelesene Amendement gestellt.

Ich bitte diejenigen Herren, die dieses Amendement unterstützen, die Hände aufzuheben. (Unterstützt.)

Ich bitte diejenigen Herren, die dafür stimmen, aufzustehen. (Minorität.)

Ich bitte diejenigen Herren, die für Annahme des 3. Alinea sind, wie es hier im §. steht, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)

Nun ist das Amendement zum 4. Alinea.

Dr. Porák: Das entfällt durch die Nichtannahme des ersten.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die mit der Fassung der 4ten Alinea nach bei Commission einverstanden sind, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Aktuar Ansorge čte §. 49. německy, sekretář Schmidt česky.

Oeffentlichkeit der Sitzungen.

§. 49.

Die Ausschußsitzungen sind öffentlich, doch kann ausnamsweise die Ausschließung der Oeffenttichkeit über Antrag des Gemeindevorstehers oder dreier Ausschußmänner beschlossen weiden, nie aber für jene Sitzungen, in welchen die Gemeinderechnungen oder das Gemeindepräliminar verhandelt werden. (Art. XIV des Gesetzes vom 5. März 1862.)

Sollten die Zuhörer die Berathung des Ausschußes stören oder ihre Freiheit beirren, so ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, sie nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung entfernen zu lassen.

Sezení výboru jsou veřejná.

§. 49.

Sezení výboru jsou veřejná; ve zvláštních případnostech ale může se výbor k návrhu představeného obce neb tří údů výborových o to usnésti, aby sezení nebyloveřejné; což jen tenkráte se státi nemůže, když se má jednati v sezení o počtech obecních a nebo o rozpočtu obecním, (Čl. XIV. zákona, daného dne 5. března 1862.

Jestli žeby posluchači výbor v poradě vytrhovali a nebo přerušovali volné rokováni má předsedící právo a jest povinnen, když byl prvé posluchače bez účinku napomenul, je dáti odstraniti.

Hofrath Taschek: Der Paragraph stimmt bis auf eine der Commission entsprechender scheinende Textirung beziehungsweise der letzten Alinea mit der Regierungsvorlage überein.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die mit dem §. stimmen, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

8ekretar Schmidt čte §. 50 nězmecky i česky.

Sitzungsprotocolle.

§. 50.

Ueber die gefaßten Beschlüße ist ein Protocoll zu führen, welches vom Vorsitzenden, von zwei Ausschußmännern und dem Schriftführer zu fertigen ist.

Jedem Gemeinde-Mitgliede steht die Einsicht in dasselbe frei.

O sezeních se má zdělávati protokol.

§. 50.

O usnešeních učiněných zdělán buď protokol, v němž se podepíší předsedící, dva údové výboru a zapisovatel.

Každý úd obce má toho vůli v protokol nahlédnouti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die mit dem §. stimmen die Hände aufzuheben. (Majorität. Ruf links: Schluß! Im Centrum Nein!)

Oberstlandmarschall: Bitte es wird der Schluß der Sitzung begehrt. (Rufe: Nein! nein!)

Sekretär Schmidt liest 3. Abschnitt. §. 51. Deutsch und böhmisch.

Dritter Abschnitt. Von dem Wirkungskreise des Gemeindevorstandes.

§. 51.

Der Gemeindevorstand ist in den Angelegenheiten der Gemeinde das verwaltende und vollziehende Organ.

(Artikel XII des Gesetzes vom 5. März 1862.)

Část třetí.

O působnosti představensta obecního.

§. 51.

Představenstvo obecní jest v záležitostech obecních orgán správu vedoucí á vykonávající.

(Čl. XII. zákona, daného dne 5. března 1862.)

Oberstlandmarschall: Will Niemand das Wort ergreifen?

Ich bitte diejenigen Herren, die damit einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Actuar Ansorge liest §. 52 deutsch.

Sekr. Schmidt česky.


1227

Der Gemeindevorsteher und Stellvertretung desselben.

§. 52.

Der Gemeindevorsteher leitet und beaufsichtigt alle dem Gemeindevorstande obliegenden Geschäfte.

Die Gemeinderäthe haben ihn hierin zu unterstützen, und die Geschäfte, die ihnen der Gemeindevorsteher zuweiset, nach der Anordnung und unter der Verantwortlichkeit desselben zu vollziehen.

Der Gemeindevorsteher wird im Verhinderungsfalle von den Gemeinderäthen nach der Reihenfolge, in welcher sie gewählt wurden, vertreten.

Jakou moc má vůbec představený a kdo jej zastupuje.

§. 52.

Představenému obce přisluší říditi práce všeliké na představenstvo obecní vložené a přihlížeti k nim.

Obecní starší jsou povinni, býti mu v tom nápomocni a vykonávati dle jeho nařízeni a pod jeho odpovídánim práce, které jim uloží.

Zašlo-li by něco představeného, zastupuji jej obecní starší dle pořádku, jak byli zvoleni.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsactuar Ansorge liest:

Disciplinargewalt.

§. 53.

Dem Gemeindevorsteher sind die Bediensteten der Gemeinde und der Gemeindeanstalten untergeordnet, und er übt über sie die Disciplinargewalt.

Er kann selbst solche Bedienstete, deren Ernennung sich der Ausschuß vorbehalten hat, vom Dienste suspendiren; das Recht der Entlassung derselben kommt jedoch dem Ausschuße zu.

Sekretář Schmidt čte :

§. 53

Představenému obce podány jsou osoby ve službě obce a ústavů obecních postavené, a jemu náleží, konati nad nimi moc disciplinární.

On může osoby takové na čas od služby suspendovati, i tehda, když výbor sobě zůstavil je jmenovati; propouštěti je ze služby přísluší ale výboru.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtags-Actuar Schmidt liest:

Bestellung von Delegirten.

§. 54.

In soweit es zur leichteren Versehung der ortspolizeilichen und anderer öffentlicher Geschäfte erforderlich ist, kann der Ausschuß für einzelne Theile der Gemeinde dort wohnende wühlbare Gemeindemitglieder zur Unterstützung des Gemeindevorstehers bei Besorgung der gedachten Geschäfte bestellen.

Die Bestellung erfolgt über Vorschlag des Gemeindevorstehers auf die Dauer der Wahlperiode.

Bezüglich der Annahme oder Ablehnung dieser Bestellung gelten die Vorschriften des §. 20 —

Die Bestellten haben sich bei Besorgung der Geschäfte nach den Weisungen des Gemeindevorstehers zu benehmen.

Sekretář Schmiedtte(čte).

Kdy může výbor zřizovati pomocníky.

§. 54.

Pokod toho pro snadnější opatření prácí policie místní se týkajících, a jiných prácí místních potřebí, může výbor pro jisté částě obce občany některé tam bydlieť volitelné zříditi, aby představenému obce u spravování prácí dotčených byli nápomocni.

Zřízení takové činí se k návrhu představeného obce na dobu volební.

Co se týče přijmutí neb nepříjmutí takového pomocnictvi, platnost má to, co nařízeno v §. 20. Osoby takto zřízené spravovati se mají u konání prácí svých dle toho, co jim představený obce nařídí.

Berichterstatter Taschek: Dieser §. stimmt mit der Regierungsvorlage überein.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsactuar Ansorge (liest):

Vertretung nach Außen. Ausfertigung von Urlauben.

§. 55.

Der Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach Außen, und vermittelt den Geschäftsverkehr derselben. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Gemeindevorsteher und einem Gemeinderathe unterfertigt werden.

Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Eingehung die Zustimmung des Ausschußes oder eine höhere Genehmigung erforderlich ist, so muß überdieß diese Zustimmung oder Genehmigung in der Urkunde unter Mitfertigung von 2 Ausschuß, Männern ersichtlich gemacht werden.

Landtagssecretär Schmidt liest:

Představený zastupuje obec na venek, a jak se mají zdělávati listiny.

§. 55.

Představenému obecnímu náleží zastupovati obec vně obce a býti prostředníkem dopisování a jednání obce s venkovem. V listinách, na kterých se mají zakládati nějaké závazky obce k jiným osobám, podepíše se představený obce a jeden starší obecní

Týče-li se listina nějakého jednání, k němuž má obec zapotřebí přivolení výboru nebo vyššího schválení, budiž Kromě toho připomenuto, že toto povolení dáno, neb schválení učiněno jest, a dva údové výboru podepište se v tom.


1228

Berichterstatter Taschek: Der §. stimmt mit der Regierungsvorlage überein.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen). Meine Herren! ich muß doch das Haus fragen, ob wir nicht schließen sollen, da die Gemeindecommission um 7 Uhr zu einer Sitzung zusammenkommt. Ist das Haus damit einverstanden? dann bitte ich die Hand aufzuheben. (Angenommen).

Also morgen um 9 Uhr.

Ende der Sitzung um 4 1/4 Uhr.

Josef Stangler,

als Verificator.

Dr. Šicha.

als Verificator.

Beileisen.

als Verificator.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne,


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