Sobota 21. bøezna 1863

Stenografischer Bericht

über die

XXXVI. Sitzung der zweiten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861,

am 21. März 1863.

Vorsitzender: der Oberstlandmarschall Albert Graf von Nostitz.

Gegenwärtig: die beschlußfähige Anzahl von Abgeordneten.

Am Regierungstische: der k. k. Statthat terei-Vicepräsident, Ernst Freiherr v. Kellersverg, dann die f. f. Statthaltereiräthe,: Wilhelm Ritter v. Bach und Johann Neubauer.

Beginn der Sitzung: 9 Uhr 30 Minuten.

Stenografická zpráva

XXXVI. sezení druhého roèního zasedáni snìmu èeského od roku , 1861, dne 21.

bøezna 1863.

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský Albert hrabì Nostic.

Pøítomní: poslanci v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: Námìstek c. k. místodržícího Arnošt svobodny pán z Kellerspergù, pak c. k. místodržitelští radové: Vilém rytíø z Baehù a Jan Neubauer.

Poèátek sezení o 9 hod. 30 min.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir die Anfrage zu stellen an die Mitglieder der gewählten Kommission für den Antrag des Abg. Sadil, ob die Kommission sich schon konftituirt hat.

Fürst Taris: Ich habe eben den Zettel auf den Tisch des Präsidiums niedergelegt.

Oberstlandmarschall: Ich habe geglaubt, daß das eine Sitzungseinladung ist.

Die Kommission für den Antrag des Abg. Sadil, puncto Vereinsgesetz, hat sich konstituirt und zum Obmann den Herrn Fürsten Taris, zum Obmann-Stellvertreter den Abg. Präsidenten Wenisch, zum Schriftführer den Herrn Sadil gewählt.

Die Kommission für den Antrag des Abg. Kuh, wegen einer Kultusordnung für die Kraeliten in Böhmen, hat sich dahin konftituirt, daß sie zum Ob mann den Herrn Grafen Leo Thun, zum Obmann-Stellvertreter , den Herrn Schulrath Maresch und zum Schriftführer den Abg. Fûrth gewählt hat.

Wegen der Sitzungslokalitäten für diese beiden Kommissionen werbe ich Montag den Herren das Nähere bekannt geben, nachdem ich erst genau mich orientiren muß, wie gegenwärtig die Lokalitäten vertheilt und welche von den Kommissionen bereits geräumt sind.

In Druck ist vertheilt worden: der Antrag eines Gesetzentwurfes der Abg. Leeder und Ritter v. Limbeck, über die vollständige Durchführung der Grund entlaftung in Böhmen; der Bericht der Kommission zur Vorberathung des Antrages des Dr. Herbst und Dr. Klaudy über die Einführung der Schwurgerichte.

Landesausschußbericht über die Eingabe der Stadt Tepliß, um Bewilligung einer Bierkreuzerumlage auf weitere 3 Jahre.

Ich.bitte den Einkauf zu lesen.

Landtagssekretär Schmiedt liest den Einlauf vom 20. März.

Došlé spisy

dne 20. bøezna 1863.

Nr. 827.

Landesausschuß erstattet Bericht über die Eingabe der Gemeinde Èižkow, wegen Genehmigung eines Gemeindegrundaboerkaufes.

È. 828. '

Posl. Dr. Šandera podává žádost mìstské obce Hoøice za povolení k vybírání pøirážek na pivo a koøalku.

Nr. 829.

Abg. Klawik überreicht das Gesuch der Budweiser Stadtgemeinde um Behebung der bisherigen Militärbequartirungslasten und Bestreitung derselben durch den landesfond.

Einlauf

vom 20. März 1863.

È. 827.

Zemský výbor podává zprávu na žádost obce Èížkov za povoleni odprodeje • obecních pozemkù.

Nr. 828.

Abg. Dr. Šandera überreicht die Eingabe der Stadtgemeinde Hoøíc um Bewilligung zur Einhebung eines Bier und Branntweinzuschlages.

È. 829.

Posl. Klavík podává žádost mìstské obce Budìjovické za vyzdvižení bøemen, týkajíc se ubytování vojska a zapravení tìch samých z fondu zemského.

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È. 830. •

Posl. Dr. V. Svátek podává návrh veškerých pøedstavených okresu Vodòanskéko na zøizení pracovních domù po krajích pro kázeò a mravní napravení spustlých osob.

È. 831.

Posl. V. Pour podává žádost obce Neratov (okr. Pøelouèského) o odlouèeni od obce Dìdek a Novinsko.

È. 832.

Posl. Dr. Kodým podává žádost katastrální obce Vykáòské ('okr. Èesko-Brodského) o zrušení nájemní smlouvy o honebnosti.

È. 833.

Posl. Dr. Šicha podává žádost obcí okresu Kutnohorského, by navržená dráha železná z Kolína k Jihlavì okolo Kutné Hory se vedla.

È. 834.

Posl. Z. Mastný podává žádosf obèanù obce Vosek (okr. Soboteckého), aby tato obec od mìsta Sobotky odtržena a za samostatnou katastrální obec uznána byla.

Nr. 830.

Abg. Dr. V. Swatek überreich den Antrag sämmtlicher Gemeindevorsteher des Wodòaner Bezirkes auf Errichtung von Arbeitshäusern auf dem Lande.

Nr. 831.

Abg. W. Pour überreicht die Eingabe der Gemeinde Neratow (Bez. Pøelouè) um die Ausscheidung aus der Gemeinde Dìdek und Nowinsto.

Nr. 832.

Abg. Dr. Kodym überreicht die Eingabe der Katastralgemeinde Wokáò (Bez. Böhmisch-Brod) um Aufhebung des Pachtvertrages bezüglich der Jagdbarkeit.

Nr. 833.

, Abg. Dr. Šicha überreicht die Eingabe der Gemeinden des Bezirkes Kuttenberg, womit die protektirte Eisenbahn von Kolin über Iglau, Kuttenberg berühre.

Nr. 834.

Abg. S. Mastný überreicht die Eingabe der Gemeinde-Insaffen von Wosek (Bez. Sobotka), womit diese Gemeinde von der Stadt Sobotka ausgeschieden, und als selbstständige Katastralgemeinde erklärt werde.

Oberstlanbmarschall: Wir gehen jetzt zur Regierungsvorlage über die Vornahme der Reichslachswahlen über. Ich ersuche, diese Regierungsvorlage noch einmal vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt lieft: Von den aus Böhmen gewählten Reichsrathsabgeordneten sind die Herren: Baumeister Franz Schebek, J. U. Dr. Karl Heinrich Fischer gestorben; vier Herren haben ihr Mandat als Mitglieder des Abgeordnetenhauses nie dergelegt und zwar: Se. Excellenz der Herr Oberstlandmarschall Albert Graf Nostitz-Rhinek, Se. Ex-cellenz der Herr Graf Heinrich Clam-Martinitz, der Cistercienserabt von Offegg Herr Athanasius Bernhard, Herr J. U. Dr. Ignaz Hauschild; endlich ist Herr Michael Graf Althan in Folge seiner Ernennung zum lebenslänglichen Reichsrathe aus dem Abgeordneten banse getreten. Indem ich das hohe Haus davon in Kenntniß setze, verbinde ich damit zugleich im Namen der Regierung den Antrag, der hohe Landtag wolle auf Grund des §. 17 des Grundgesetzes für die Reichsvertretung zur Vornahme der Neuwahlen für die genannten Herren Abgeordneten schreiten.

Der Statthalterei-Vicepräsident

Freiherr von Kellersperg.

Z poslancù do øíšské rady v Èechách zvolených zemøeli pánové: stavitelský mistr pan Fr. Šebek, JUD. Karel Fischer; ètyøi pánové složili mandáty své co údové snìmovny poslancù, totiž: Jeho Exc. nejvyšší maršálek pan hrabì

Albert Nostic-Rhinek, jeho Exc. pan hrabì Jind. Clam-Martinic, pan opat cistersianù oseckých Athanasius Bernhard, pan JUD. Ignác Hauschild, pan hrabì Michal Althan vystoupil ze svìmovny poslancù za pøíèinou, že byl jmenován doživotným radou øíšským. Uvádìje to v známost vysokého domu navrhuji zároveò ve jménu vlády, slavný snìm raèiž na základì §. 17. zákona o zastoupení øíše nové volby na místì sedmi pánù pøedsevzíti.

Místopøedseda námìstnictví:

svobodný pán Kellersperg.

Oberstlandmarschall. Mir sind über die formelle Behandlung der Regierungsvorlage zwei Anträge vorgelegt worden, die ich nach Weisung der Geschäftsordnung ohne Zulassung einer weitern Debatte dem Hause mittheilen und zur Abstimmung bringen werde. Ich bitte noch einen Moment Geduld zu haben, weil der eine Antrag noch übersetzt werden muß.

Oberstlandmarschall: Der erste Antrag des Grafen Leo Thun.

Landtagssekretär Schmidt lieft: Der hohe Landtag wolle aussprechen: 1. es wird zur Wahl geschritten auf Grundlage der von Sr. Majestät erlassenen Staatsgrundgesetze und unter der Voraussetzung, daß die durch dieselben festgestellte Abgrän-zung der verfassungsmäßigen Gewalten nicht verrückt wird;


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2. beschließen, zur Vorberathung dieses Antra-ges eine Kommission von neun Mitgliedern durch die Kurien aus dem ganzen Landtage zu wählen, welche binnen drei Tagen Bericht zu erstatten hat.

3. Die Vornahme der Wahl wird auf den 25. dieses Monats vertagt.

(Rufe: 25. ist Feiertag.)

Oberstlandmarschall: Der Antragsteller wird einverstanden sein, wenn der 26. gesagt wird.

Graf Leo Thun: Dann bitte ich, den 26. zu setzen.

Sekretáø Schmidt 6te: Slavný snìm raèiž:

1. vysloviti, že snìm voliti bude na základì zákonù základních státních pokládaje za to, že se tím nehne mezemi ústavní moci dotyèným zákonem ustanovenými,

2. usnésti se na tom, aby se ku pøípravní poradì o tom návrhu zvolila komise z 9 údù složená prostøedkem kurií z celého snìmu, která má ve 3 dnech zprávu podati,

3. volby odložiti se mají na 26. t. mìs.

Oberstlandmarschall: Ich werde letzt den zweiten Antrag lesen lassen. Ich bitte, meine Herren, eine Debatte über diese Anträge, welche nur for-melle Behandlung beabsichtigen, kann ich nicht gestatten. Ich werde die beiden Anträge vorlesen lassen und sie beide zur Abstimmung bringen. Es handelt sich nur darum, wie es die Geschäftsordnung zuläßt, über formelle Behandlung der vorliegenden Regie rungsvorlage einen Antrag zu stellen und ohne wei-tere Debatte zur Abstimmung des Hauses zu bringen.

Landtagssekretär Schmidt lieft den Antrag böhmisch und deutsch vor: Slavný inìm raèiž pøikázati komisi 9 èlenù z kurii volených k uvážení pøedlohy o volbì do øíšské rady spolu s následujícím návrhem: Pøihlížeje k tomu, že snìm volby do øíšské rady jen na základì celé ústavy øíše, zachovávaje pøísnì kompetenci každému èlenu moci zákonodárné pøíslušnou, pøedsevzíti mùže, pøihlížeje dále, že pevné pro dlouhé èasy trvalé upravení na-šich pomìrù státoprávních toliko svolením všech království i zemí, zdárné dostavení ústavy celo-øíšské toliko ochotným spolupùsobením všech národù øíše dosaženo býti mùže, hledì k tomu, že vláda jen tehdá v pravdì konstituèní nazvána býti mùže, když pùsobí ve smyslu v zákonech vysloveném obyvatelstvu celého státu a když úèelù svých ani násilím ani nesvorností, nýbrž spojeným pøesvìdèením a dorozumìním dosíci zná, hledì též k tomu, že žádoucí souhlas mezi národnostmi rakouskými jedinì úplným zastoupením, v nìmž by všichni stejnì a spravedlivì zastoupeni byli, v prospìch celku uspokojení èásti docíleno býti mùže, uváživ dále, že užší neúplná øíšská rada v nynìjších okolnostech neustále z kruhu pøíslušnosti vytištìná bývá a tam rozhodnutí takových otázek se dostává; kteréž dle ústavy a dle právní povahy své to-liko úplnou øíšskou radou rozhodnuty býti mohou, a že taková nekompetentním zákonodárstvím vynešená rozhodnutí mohou se státi nebezpeènými praejudikaty pro státoprávní a ústavní práva jednotlivých království a zemí, uvážeje pak, že úvìr øíše toliko garanciemi vyslovenými úplným zastupitelstvem pevnì založiti se mùže a že jen tak se mohou uzavírati a provésti s potøebnou autoritou všechny reformy státního hospodáøství, v rozpoètu našem administrativním i váleèném nevyhnutelné, v uváženi koneènì, že vážnost a mocné postavení Rakouska vzhledem k cizinì, jako k jednotì i blahobytu uvnitø øíše toliko úplným zastoupením pojištìny býti mohou, ustanovuje snìm království èeského, pøedložiti Jeho Cís. Kr. Apoštolskému Velièenstvu poníženou prosbu, aby ráèil svolati snìm Uherský, Horvatsko-Slavonský, Sedmihradský a Benátský ještì pøed sejitím se øíšské rady a jich vyzvati, aby se vyjadøily vzhledem úèastenství svého k zastoupení celé øíše.

Landtagssekretär Schmidt lieft: Der hohe Landtag wolle die Berathung über die Vornahme der Wahl zum Reichsrathe an eine Kommission von neun durch die Kurien gewählten Abgeordneten weisen und ihr den folgenden Antrag zur Begut-achtung überweisen: In Erwägung, daß der Landtag die Wahl zum Reichsrathe nur im Sinne der Ge-sammtverfassung des Reiches und unter strenger Festhaltung der einem jeden legislativen Faktor verfassungsmäßig zustehenden Kompetenz vornehmen kann; in Erwägung, daß eine feste, auf lange Zeit hinaus eine Dauer versprechende Ordnung unserer staatsrechtlichen Verhältnisse nur durch Zustimmung aller Königreiche und Länder des Reiches, daß ein gedeihlicher Ausbau der Gesammt-Verfassung nur durch die Theilnahme aller Völker erreicht werden kann; in Erwägung, daß die Regierung des Reiches erst dann konstitutionell genannt werden kann, wenn sie im legal ausgesprochenen Sinne der Majorität der Bevölkerung wirkt und ihr Ziel nicht durch Ge-walt und Zwietracht, sondern durch Vereinigung, durch Ueberzeugung und Verständigung zu erreichen versucht; in weiterer Erwägung, daß die wünschenswerthe Harmonie unter den Nationalitäten Oester-reichs nur durch eine Reichsvertretung, wo gleiche Rechte gleiche Vertretung finden, zum Heile der Gesammtheit und zur Befriedigung aller Theile erzielt werden kann; in Erwägung, daß unter den gegenwärtigen Verhältnissen ein engerer unvollstän diger Reichsrath unausgesetzt aus seinem eigenen Kompetenzkreise herausgedrängt und zur Entscheidung von Fragen vermocht wird, die verfassungs-mäßig und nach ihrer rechtlichen Natur nur im ge-sammten Reichsrathe erledigt werden können, und daß solche durch eine inkompetente Legislation gefällte Entscheidungen für die staatsrechtlich und ver-assungsmäßig festbestehenden Rechte der einzelnen Königreiche und Länder gefährliche Präjudikate schaffen können; in fernerer Erwägung, daß der Kredit des Reiches nur durch die ausgesprochene Garantie einer Gesammt-Vertretung solid begründet und nur durcb eine solche mit ausreichender Autoriät alle jene Re-

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formen beschlossen und durchgeführt werden können, die zu einer ersprießlichen Regelung unseres Staats Haushaltes im administrativen und Heeresetat unentbehrlich sind; in schließlicher Erwägung, daß eben sowohl die Achtung der Machtstellung Oesterreichs nach Außen, als auch seine Einheit und Wohlfahr-nach Innen nur durch die Erzielung einer Gesammt-Vertretung des Reiches gewährleistet werden könne: beschließt der Landtag des Königreichs Böhmen, an Se. k. l. Apostolische Majestät die ehrfurchtsvolle Bitte zu stellen, daß Allerhöchstderselbe die Land-tage von Ungarn. Kroazien und Slavonien, Sie benbürgen und Venezien noch vor Zusammentritt des Reichsrathes einzuberufen geruhe mit der Aufforberung, sich behufs ihrer Theilnahme an der Ge-sammt-Vertretung des Reiches auszusprechen.

Oberstlandmarschall. Nun ist mir noch ein 3. Antrag jetzt eben zugekommen.....Ja ich habe den früheren Antragsteller nicht genannt, es ist Herr Dr. Rieger.

Der 3. Antrag ist von Herrn Professor Herbst. Ich bitte ihn vorzulesen.

Landtagsaktuar Kuchonka lieft: Der hohe Landtag wolle beschließen, die schon vor längerer Zeit auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung gestellte Vorlage, die Wahl der Reichsraths-Abgeordneten ist sofort vorzunehmen.

Slavný snìm raèiž uzavøíti, že se mají volby do øíšské rady již po nìkolik dní na denní poøádek dnešního sezení postavené i hned konati. —

Oberstlandmarschall. Nachdem diese drei formellen Anträge über die Behandlung der vorliegenden Regierungsvorlagen gestellt sind, werden wir sie zur Abstimmung bringen.

Dr. Herbst. Excellenz, ich bitte in Bezug auf die Abstimmung um das Wort. Ich werde mich nach dem Ausspruche Sr. Excellenz des Herrn Oberstlandmarschalls jeder Eingehung in die Debatte enthalten; verwahre mich aber dagegen, daß dieser An-trag nur eine formelle Geschäftsbehandlung betrifft und melde gegen diesen, nach meiner Ansicht geschäftsordnungswibrigen Vorgang meine Verwahrung an, die ich morgen schriftlich in meinem und meiner Parteigenossen Namen einbringen werde. Ich hoffe, daß ich nicht allein bleiben werde.

(Dr. Hanisch steht auf und ruft: Aufstehen! Niemand erhebt sich.)

Zugleich bitte ich über die beiden ersten Anträge, eben weil sie meritorischer und sehr wesentlicher Natur sind, mit Namensaufruf abzustimmen. (Bravo.)

Dr. Rieger. Ich bitte, ich will nur in Bezug ....

Oberstlandmarschall. Ich bitte, ich verzichte darauf, daß Jemand anderer für mich spricht; mein Vorgehen werde ich selbst rechtfertigen.

Dr. Rieger. In Bezug auf die formelle Behandlung ....

Sladkowsky. Es ist wirtlich nach der neuen Geschäftordnung .... (Zischen links.)

Oberstlandmarschall. Ich bin derjenige, der die Geschäftsordnung zu handhaben hat, und ich werde Niemandem dieses Recht zugestehen; es ist jedem nach der Geschäftsordnung vorbehalten, einem einzelnen Mitgliede, so wie einer größein Menge, Proteste einzulegen, wenn sie von der Ansicht ausgeht, daß ich geschäftsordnungswidrig verfügt habe; und dieses Recht werde ich immer achten und von diesem Rechte hat auch eben der Redner, der jetzt gesprochen hat, Gebrauch gemacht. Ich muß nur die Ansicht in kurzen Worten rechtfertigen, daß dadurch, daß ich gesagt habe: die Vorlage der Re-gierung über die Reichsrathswahlen muß jedenfalls, und zwar mit dem Ausdrucke gesagt habe: "die Wahl wird jedenfalls am Samstag vorgenommen werden," ich weit entfernt war, damit das Recht des Hauses beschränken zu wollen. Ueber jede Regierungsvorlage ist in die formelle Berathung zu treten; dieses Recht des Hauses muß ich wahren (výbornì!) — ebenso wie mein eigenes Recht (výborne und Bravo!), und dieses Recht muß ich anerkennen, über jede Re-gierungsvorlage entweder gleich in Vorberathung einzugeben, oder sie irgend welcher Form einer Vorberathung vorzubehalten und zuzuweisen. (Bravo!)

Ich werde nun die 3 Anträge zur Abstimmung bringen und zwar nach der Regel, daß der am weitesten gehende Antrag zuerst zur Abstimmung kommen soll, den Antrag Dr. Riegers zuerst, welcher ohne Bestimmung eines weiteren Termins für die Wahlen, die ganze Eingabe einer weitern formellen Behandlung, einer Kommission zur weiteren Berathung zuweist. Dann den Antrag des Grafen Leo Thun, welcher das Princip enthält, daß auf die Wahl eingegangen werde, und der nur ein Vertagungsantrag ist; — und — ich glaube, wenn diese beiden Anträge abgelehnt sind, wird von selbst der Antrag des Herrn Professor Herbst angenommen sein, welcher darauf geht, daß ohne weitere Vorbe-rathung auf die Vornahme der Wahl eingegangen werde.

Ich werde also den Antrag des Dr. Rieger zur Abstimmung bringen. Wünscht das hohe Haus, daß ich ihn noch einmal vortragen lasse? (Stimmen: Ja!)

Landtagsaktuar Kuchonka (liest noch einmal den Antrag des Dr. Rieger deutsch. Bei den Worten des Antrages "Kredit des Reiches" fällt Abgeordnete Dr. Brinz ein: Das ist gut das ist köstlich.)

Landtagssekretär Schmidt lieft den Antrag böhmisch.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für den Antrag sind, mit "Ja", die dagegen sind, mit "Nein" zu stimmen. (Namentliche Abstimmung.)

Herr Fürst-Erzbischof zu Prag

nein

" Bischof zu Budweis

nein

" Bischof zu Königgrätz

" Bischof zu Veilmeritz

" Rector Magnificus der Prager Universität

" Adam Herrmann

nein

" Aehrenthal Johann, Freiherr

nein

" Althan Michael Karl, Graf

nein

" Auersperg Karl, Fürst

nein


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Herr Auersperg Vincenz, Fürst

nein

" Bachofen von Echt Clemens

nein

" Becher Franz

nein

" Benoni Josef

ja

" Berger Marmilian

ja

Bechmann Alerander, Freiherr

nein

" Bohusch v. Ottoschütz Wenzel, Ritter v.

" Brauner Franz

" Brinz Alois

nein

', Brosche Karl

nein

" Ciftercienser Abt von Ossegg P. Bern-

hard Athanas

nein

" Clam-Martinitz Heinrich, Graf

nein

" Claudi Eduard

nein

" Gupr Franz

ja

" Cernin Jaromír, Graf

nein

., Gernin Eugen, Graf

" Cernin Ottokar, Graf

" Conrath August

nein

" Danìk Vinc

" Daneš Franz

ja

" Desfours-Walderobe Franz, Graf

nein

" Doubel Eduard

nein

" Dotzauer Richard

nein

" Dwoøak Sim

ja

" Ehrlich Ludwig

nein

" Eisenstein August, Ritter v.

nein

" Eisenstein Wenzel, Ritter v.

nein

,. Esop Josef

ja

" Eyßert Adalbert

nein

" Faber Karl

ja

" Fleischer Alexander

" Friè Josef

ja

" Fürstenberg Emil, Fürst

nein

" Fürstenberg Marm., Fürst

nein

" Fürth I. W.

nein

., Fürstl Rudolf

nein

,. Gabriel Josef

ja

" .Görner Anton

nein

" Grégr Eduard

ja

" Grüner Ignaz

" Grünwalb Wendelin

ja

" Gschier Anton

nein

,. Haas Eusebius

nein

" Hamernik Josef

ja

" Hanisch Julius

nein

" Hardtmuth Karl

nein

" Harrach Franz, Graf

" Harlig Edmund, Graf

nein

" Hasner Leopold, Ritter von Artha

nein

" Haßmann Theodor

" Hauschild Ignaz

-

" Hawelka Mathias

ja

" Herbst Eduard

nein

" Hermann Franz

nein

" Hille Wolfgang

nein

" Hoffmann Gustav

nein

" Hubatka Karl

" Huscher Georg

nein

" Jelinek Karl

nein

" Jindra Jakob

ja

Herr Jaksch Anton

nein

" Kellersperg, Br.

nein

" Klaudi Leopold

ja

" Klawik Franz

nein

" Klier Franz

nein

" Kodym Franz Ladislaus

ja

" Kopetz Heinrich, Ritter von

nein

" Korb v. Weidenheim, Franz Freiherr

nein

" Korb v. Weidenheim, Karl Ritter

nein

" Král Josef

ja

,', Kralerr Franz

ja

., Krása Alois

nein

" Kratochwile Johann

sa

" Kratochwyl Wenzel

ja

" Krejèí Peter Franz

" Krejèí Johann

ja

. " Kreuzherrn-Ord.-General Jak. Beer

nein

" Køiwanek Eduard

nein

" Krouský Johann

ja

" Kuh David

nein

" Kulda Ben. Math

ja

., Lämmel Leopold, Ritter von

nein

" Lambl Johann B.

ja

" Laufberger Franz

nein

" Ledebour Adolf, Graf

nein

" Leeder Friedrich

nein

" Leidl. Franz

nein

" Liebig Johann

nein

" Lill v. Lilienbach Alois

nein

" Limbek Johann, Ritter von

nein

" Limbek Karl, Ritter von

nein

" Lobkowitz Ferdinand, Fürst

nein

" Lumbe Josef

nein

" Macháèek Josef

ja

" Maiersbach Adolf, Ritter v.

ja

" Mallowetz Ernst, Freiherr

nein

" Maresch Anton

nein

" Maresch Johann

nein

" Mastný Vincenz

ja

" Matouschowský Alois

ja

" Mayer Anton

ja

" Mayer Ernst

nein

" Miesl Johann von Zeileisen

nein

" Mercandin Franz, Graf

" Milner Wenzel

ja

" Mladota von Solopisk, Franz Freiherr

nein

" Morzin Rudolf, Graf

nein

" Neradt Franz

nein

" Neumann Wenzel

nein

", Neupauer Karl, Ritter von

nein

" Nostitz Albert, Graf

" Nostitz Erwein, Graf

nein

., Noftitz Josef, Graf

" Obst Gustav

nein

" Palacký Franz

ja

" Palme Josef

nein

., Pankratz Franz

" Peche Josef Karl, Ritter von

nein

" Pfeifer Josef

nein

" Pilz Theodor

nein

" Pinlas Adolf Maria

nein


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Herr Platzer Wilhelm

ja

" Podlipský Josef

" Plener Ignaz. Edler von

" Pollach Stefan

ja

" Porak Anton

nein

" Pour Wenzel

" Prachenský Josef

ja

" Prämonstratenser.Abt zu Tepl, P. Hainl Marian

" Pstroß Franz

nein

" Purkynì Johann

ja

" Ptaèowský Karl

ja

" Režáè Franz P.

ja

" Rieger Franz Ladislaus

ja

" Riese-Stallburg Friedrich, Freiherr

" Ringhoffer Franz

nein

" Römheld Ernst

nein

" Rösler Anton

nein

" Rojek Johann

ja

" Rosenauer Wenzel

nein

" Rummerskirch Karl, Graf

nein

" Roth Karl

ja

" Rothkirch-Panthen Karl, Graf

nein

" Redelhammer Eduard

nein

" Roch Hieronymus

nein

" Sadil Libor

ja

" Salm-Reifferscheid Franz, Altgraf

nein

" Sandtner Johann

nein

" Schandera Vincenz

" Schary Johann Michael

nein

., Schicha Josef

ja

" Schindler Johann

nein

" Schlechta Anton

ja

" Schlöcht Johann

nein

" Schmeykal Franz

nein

" Schmerling Anton, Ritter von

" Schmidt Franz

, Schönborn Erwein, Graf

nein

" Schowanek Anton

ja

" Schreiter Anton

" Schöder Anton

nein

" Schrott Josef

-

" Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst

nein

" Schwarzenfeld Ludwig, Ritter

nein

" Seidl Wenzel

ja

" Geifert Wenzel

nein

" Seitl Franz

nein

" Skuherský Rudolf

ja

" Skarda Jakob

" Sladkowský Karl

ja

" Slawik Josef

ja

" Stamm Ferdinand

nein

" Stanìk Johann B.

" Stangler Josef

nein

" Stangler Franz

nein

" Stark Johann Anton, Edler von

nein

" Steffan Friedrich

nein

" Steffens Peter

nein

" Sternberg Jaroslaw, Graf

nein

" Stickl Sigmund

nein

" Stöhr Anton

Herr Sirache Eduard

nein

" Stradal Franz

nein

" Suida Franz

nein

" Swatek Laurenz

ja

" Swoboda Johann

" Šembera Alois

ja

" Skrejšowský Johann

ja

" Sträruwitz Adolf, Ritter von

nein

" Taschek Franz

nein

" Tedesco Ludwig

nein

" Tetzner Gustav

nein

" Thomas Leopold

nein

" Thun Hohenstein Franz, Graf Sohn

nein

" Thun-Hohenstein Leo, Gras

nein

" Thun-Hohenstein Leopold, Graf

nein

" Thun-Hohenstein Theodor, Graf

nein

" Thun-Hohenstein Oswald, Graf

" Thurn-Taris Hugo, Fürst

nein

" Tomek Wenzel

ja

" Tomicek Karl

ja

" Tonner Emanuel

ja

" Trenkler Anton Gustav

nein

" Trojan Prawoslaw

ja

" Theumer Emil

nein

" Uher Franz

" Voith Ferdinand, Freiherr

nein

" Volkelt Johann

nein

" Waclawik Alois

ja

" Waldstein Ernst, Graf

nein

" Wallis Friedrich Olivier, Graf

nein

" Wanka Wenzel

" Weidele. Ernst von Willingen

nein

" Wenisch Johann, Ritter

nein

" Wenzig Josef

ja

" Wiese Ignaz

ja

" Wojaèek Anton

" Wokoun Franz

nein

" Wolfrum Karl

nein

" Wolkenftein Karl, Graf

" Worowka Wenzel

nein

" Wratislaw Josef, Graf

nein

" Wucherer Peter, Freiherr

nein

" Zap Karl VI

ja

" Zálka Ignaz

ja

" Zelený Wenzel

ja

" Zeßner Vincenz, Freiherr

nein

" Zettwitz Karl, Graf

" Zigmund Josef

ja

" Žák Johann

" Zeidler Hieronymus

nein

" Zeilhammer Ottokar

ja

(Nach der Abstimmung:) Oberstlandmarschall: Der Antrag ist mit 138 Stimmen gegen 63 abgelehnt. Ich werde nun den Antrag des Grafen Leo Thun zur Abstimmung bringen und ihn noch einmal vortragen lassen.

Landtagsaktuar Kuchonka liest noch ein-mal den Antragdes Grafen Leo Thun (wie oben).

Baron Kellersperg: Ohne über den vorliegenden Antrag in's Meritorische eingehen zu wollen,


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halte ich es doch in diesem Momente als Regierungskommissär für meine Pflicht, dem hohen Landtage vorzuführen, daß, wie schon neulich erwähnt, uns für unsere Arbeiten sehr wahrscheinlich nur mehr wenige Tage gegönnt sein dürften. Ich halte mich verpflichtet dem hohen Landtage vor Augen zu halten, daß es nach meiner Ansicht wohl gewichtige Gründe sein müßten, wenn der hohe Landtag beschließen wollte, es sei die heutige Wahl — die in kurzer Zeit beendet sein kann — zu sistiren und erst eine Kommission zu wählen, da über deren Operat in drei Tagen eine förmliche Debatte eröffnet und dadurch jedenfalls viel Zeit in Anspruch genommen werde. — Diese Rücksicht hat mich verpflichtet, dem hohen Hause vorzuhalten und zur Erwägung zu empfehlen, das-selbe wolle nur dann, wenn es wirklich glaubt, daß die Sache einer Erwägung bedürfe, die auf heute bestimmte Wahl heute nicht vornehmen. Wenn aber das hohe Haus die Gründe nicht für so wichtig hält, so würde, ich dasselbe, dringend bitten, heute zur Wahl zu schreiten, um leine Zeit in dem so wichtigen Momente zu verlieren. Die Regierung würde jedenfalls die Verantwortung von sich abwälzen, wenn in Folge einer Zeitversplitterung das so wichtige Wert des Gemeindegesetzes in dieser Session nicht zum Schlusse gedeihen könnte. (Bravo linls.)

Oberstlandmarschall: Wir werden nun über den Antrag des Grafen Leo Thun abstimmen. Wünscht das Haus die namentliche Abstimmung?

Rufe: Ja, die namentliche. (Es wird die namentliche Abstimmung vorgenommen.)

Herr Fürft-Erzbischof zu Prag

nein

" Bischof zu Budweis

ja

" Bischof zu Königgrätz

" Bischof zu Leitmeritz

" Rector Magnificus der Prager Universität

" Adam Herrmann

nein

" Aehrenthal Johann, Freiherr

nein

" Althan Michael Karl, Graf

nein

" Auersperg Karl, Fürst

nein

" Auersperg Vincenz, Fürst

nein

" Bachofen von Echt Clemens

nein

" Becher Franz

nein

" Benoni Josef

ja

" Berger Marmilian

ja

" Bethmann Alexander, Freiherr

nein

" Bohusch v. Onoschütz Wenzel, Ritter v.

" Brauner Franz

" Brinz Alois

nein

" Brosche Karl

nein

" Cistercienser-Abt von Ossegg P. Bernhard Athanas

nein

" Clam-Martinitz Heinrich, Graf

ja

" Claudi Eduard

nein

" Gupr Franz

ja

" Cernin Jaromir, Graf

nein

" Èernin Eugen, Graf

" Èernin Ottokar, Graf

" Conrath August

nein

" Danìk Vinc.

" Daneš Franz

ja

Herr Desfours-Walderode Franz, Graf

nein

" Doubek Eduard

nein

" Dotzauer Richard

nein

" Dwoøák Sim

ja

" Ehrlich Ludwig

nein

" Eisenstein August, Ritter v.

ja

" Eisenstein Wenzel, Ritter v.

ja

" Esop Josef

ja

" Eyßert Adalbert

nein

" Faber Karl

ja

" Fleischer Alexander

" Friè Josef

ja

" Fürftenberg Emil, Fürst

nein

" Fülftenberg Maxm., Fürst

nein

" Fürth I. W.

nein

" Fürstl Rudolf

nein

" Gabriel Josef

ja

" Görner Anton

nein

" Grégr Eduard

ja

" Grüner Ignaz

" Grünwald Wendelin

ja

" Gschier Anton

nein

" Haas Eusebius

nein

" Hamernit Josef

ja

" Hanisch Julius

nein

" Hardtmuth Karl

nein

" Harrach Franz, Graf

" Hartig Edmund, Graf

nein

" Hasner Leopold, Ritter von Artha

nein

" Haßmann Theodor

" Hauschild Ignaz

" Hawelka Mathias

ja

" Herbst Eduard

nein

" Hermann Franz

nein

" Hille Wolfgang

nein

" Hoffmann Gustav

nein

" Hubatka Karl

" Huscher Georg

nein

" Jelinek Karl

nein

" Jindra Jakob

ja

" Jaksch Ant.

nein

" Kellersperg, Br.

nein

" Klaudi Leopold

ja

" Klawik Franz

nein

" Klier Franz

nein

" Kodym Franz Ladislaus

ja

" Kopetz Heinrich, Ritter von

nein

" Korb v. Weidenheim, Franz Freiherr

nein

" Korb v. Weidenheim, Karl Ritter

nein

" Kral Josef

ja

" Kralert Franz

ja

" Krása Alois

nein

" Kratochwile Johann

ia

" Kratochwyl Wenzel

ja

" Krejèí Peter Franz

" Krejèí Johann

ja

" Kreuzherrn-Ord.-General Jak. Beer

nein

" Køiwanek Eduard

nein

" Kroustý Johann

ja

" Kuh David

nein

" Kulda Ben. Math.

ja


1160

Herr Lämmel Leopold, Ritter von

nein

" Lambl Johann B.

ja

" Laufberger Franz

nein

" Ledebour Adolf, Graf

nein

" Leeder Friedrich

nein

" Leidl Franz

nein

" Liebig Johann

nein

" Lill v. Lilienbach Alois

nein

" Limbek Johann, Ritter von

nein

" Limbek Karl, Ritter von

nein

" Lobkowitz Ferdinand, Fürst

ja

" Lumbe Josef

nein

" Machaèek Josef

ja

" Maiersbach Adolf, Ritter v.

ja

" Mallowetz Ernst, Freiherr

ja

" Maresch Anton

nein

" Maresch Johann

nein

" Mastný Vlncenz

ja

" Matouschowský Alois

ja

" Mayer Anton

ja

" Mayer Ernst

nein

" Miesl Johann von Zeileisen

nein

" Mercandin Franz, Graf

" Milner Wenzel

ja

" Mladota von Solopisk, Franz Freiherr

nein

" Morzin Rudolf Graf

nein

" Neradt Franz

nein

" Neumann Wenzel

nein

" Neupauer Karl, Ritter von

ja

" Rostitz Albert, Graf

-

" Nostitz Erwein, Graf

nein

" Nostitz Josef, Graf

nein

" Obst Gustav

nein

" Palacký Franz

ja

" Palme Josef

nein

" Pankratz Franz

" Peche Josef Karl, Ritter von

nein

" Pfeifer Josef

nein

" Pilz Theodor

nein

" Pinkas Adolf Maria

nein

" Platzer Wilhelm

ja

" Podlipský Josef

-

" Plener Ignaz, Edler von

" Pollach Stefan

ja

" Porak Anton

nein

" Pour Wenzel

-

,, Prachenský Josef

ja

" Prämonstratenser-Abt zu Tepl, P. Hainl

Marian

" Pstroß Franz

ja

" Purtynì Johann

ja

" Ptaèowský Karl

ja

" Režáè Franz P.

ja

" Rieger Franz Ladislaus

ja

" Riese-Stallburg Friedrich, Freiherr

., Ninghoffer Franz

nein

" Römheld Ernst

nein

" Rösler Anton

nein

" Rojek Johann

ja

" Rosenauer Wenzel

nein

" Rummerskirch Karl, Graf

nein

Herr Roth Karl

ja

" Rothkirch-Pantben Karl, Graf

nein

" Redelhammer Ed.

nein

" Roth Hieronymus

nein

" Sadil Libor

ja

" Salm-Reifferscheid Franz, Altgraf

nein

" Sandtner Johann

nein

" Schandera Vincenz

ja

" Schary Johann Michael

nein

" Schicha Josef

ja

,. Schindler Johann

nein

" Schlechta Anton

ja

" Schlöcht Johann

nein

" Schmeykal Franz

nein

" Schmerling Anton, Ritter von

,, Schmidt Franz

" Schönborn Erwein, Graf

ja

" Schowanek Anton

ja

" Schreiter Anton

nein

" Schöder Anton

nein

" Schrott Josef

" Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst

nein

" Schwarzenfeld Ludwig, Ritter

nein

" Seidl Wenzel

ja

" Geifert Wenzel

nein

" Seitl Franz

nein

,, Skuherský Rudolf

ja

" Skarda Jakob

" Sladkowský Karl

ja

" Slawik Josef

ja

" Stamm Ferdinand

nein

" Stanìk Johann B.

" Stangler Josef

nein

" Stangler Franz

nein

" Stark Johann Anton, Edler von

nein

" Steffan Friedrich

nein

" Steffens Peter

nein

" Sternberg Jaroslaw, Graf

nein

" Stickl Sigmund

nein

" Stöhr Anton

" Strache Eduard

nein

" Stradal Franz

nein

" Suida Franz

nein

" Swatek Laurenz

ja

" Swoboda Johann

" Šembera Alois

ja

" Strejšowský Johann

ja

" Sträruwitz Adolf, Ritter von

nein

" Taschek Franz

nein

" Tedesco Ludwik

nein

" Tetzner Gustav

nein

" Thomas Leopold

nein

" Thun-Hohenstein Franz, Graf Sohn

ja

" Thun-Hohenstein Leo, Graf

ja

" Thun-Hohenstein Leopold, Graf

nein

" Thun-Hohenstein Theodor, Graf

nein

" Thun-Hohenstein Oswald, Graf

" Thurn-Taris Hugo, Fürst

nein

" Tomek Wenzel

ja

" Tomièek Karl

ja

" Tonner Emanuel

ja


1161

Herr Trenkler Anton Gustav

nein

" Trojan Prawoslaw

ja

" Theumer Emil

nein

" Uher Franz

" Voith Ferdinand, Freiherr

nein

" Volkelt Johann

nein

" Waclawik Alois

ja

" Waldstein Ernst, Graf

nein

" Wallis Friedlich Olivier, Graf

nein

" Wanka Wenzel

" Weidele Ernst von Willingen

nein

" Wenisch Johann, Ritter

nein

" Wenzig Josef

ja

" Wiese Ignaz

ja

" Wojaèek Anton

" Wokoun Franz

nein

" Wolfrum Karl

nein

" Wolkenstein Karl, Graf

" Worowka Wenzel

nein

" Wratislaw Josef, Graf

nein

" Wucherer Peter, Freiherr

nein

" Zapp Karl Vl.

ja

" Zátka Ignaz

ja

" Zelený Wenzel

ja

" Zeßner Vincenz, Freiherr

ja

" Zettwitz Karl, Graf

" Zikmund Josef

ja

" Žák Johann

" Zeidler Hieron

nein

" Zeithammer Ottokar

ja

Oberstlandmarschall: Der Antrag ist mit 128 Stimmen gegen 76 abgelehnt. Wünscht nun noch das hohe Haus über den Antrag des Herrn Dr. Herbst abzustimmen? (Rufe: Nein.) Nach meiner Ansicht ist derselbe durch die beiden Abstimmungen erledigt. (Rufe: Ja, ja.) Wir werden also zur Vornahme der Wahlen übergehen. Ich bitte die Her-ren unterdeß auf ihren Sitzen zu verbleiben, da ich drei Wahlzettel vertheilen lassen werde.

Dr. Rieger: Ich bitte um's Wort. Ich habe einen Antrag gestellt, der dahin ging, über die Behandlung der Regierungsvorlage eine Kommission zu ernennen und dieser Kommission einzelne Erwägungen zuzuweisen, welche ich beantragt habe. Ich glaube, ch war vollkommen bei der Ordnung, indem ich sie geschäftsordnungsmäßig vorgebracht habe. Nun hat...

Oberstlandmarschall: Aber, ich bitte, Herr Doktor, ich kann Ihnen ...

Rieger (unterbrechend): Nun hat Herr Dr. Herbst einen Protest dagegen angemeldet. Für den Fall, als Herr Prof. Herbst diesen Protest einbringen sollte, behalte ich mir die Gegenerklärung vor. Ferner würde ich bitten die Sitzung auf zehn Minuten zu unterbrechen, damit wir uns über die Kandidaten berathen können.

Oberstlandmarschall: Das geschieht ja ohnehin. Nur bitte ich noch so lange auf den Sitzen zu verbleiben, bis die Wahlzettel vertheilt sein werden, und dann werde ich die Sitzung unterbrechen, damit die Vorberathungen zur Wahl gemacht werden können.

(Es werden die Zetteln vertheilt.)

Oberstlanbmarschall: Ich werde, meine Herren, die Einrichtung in der Art treffen, daß ich die drei Herren Korrektoren, die heute in der Funktion sind, ersuchen werde, sich an die drei Plätze des Tisches zu stellen. Wenn jeder Herr Abgeordnete ge-rufen wird. gibt er den Zettel mit Nr. 1 dem ersten Korrektor, den zweiten Zettel mit Nr. 9 dem zwei-ten. den Zettel mit Nr. 11 dem dritten Korrektor, so daß jeder Abgeordnete nur einmal gerufen wird. Ich bitte die Herren sich in Bereitschaft zu halten. Ich bitte, für die erste Gruppe Herr Direktor Lumbe, für die neunte Gruppe Herr Dr. Hanisch, und für die eilste Herr Dr. Theumer.

(Die Korrektoren treten an den Tisch.)

Ich bitte jetzt die Namen zu lesen. (Die Namen werden gelesen; während des Lesens:)

Oberstlandmarschall: Ich bitte nur um etwas Ruhe, damit man hört.

Ausdrücklich erklärten beim Namensaufruf sich der Wahl zu enthalten, die Abgeordneten: Benoni, Grégr, Klauby, Kodým. Kral, Kratochwýl Johann, Krouský, Kulda, Macháèek, Matoušowský, Milner, Platzer, Podlipský, Ptaèowský, Dr. Roch Karl, Šicha, Skuherský, Sladkowský, Swatek, Skrejšowský, Graf Leo Thun, Tomek, Tonner, Waclawík, Wenzig, Zátka, Zelený, Zeithammer.

(Nach Verlesung der Namen und Abgabe der Stimmzettel:)

Obesftlandmarschall: Ich bitte jetzt ein Packet nach dem anderen mir heraufzugeben, ich werde es siegeln. (Siegelt die einzelnen Packete.)

Ich werde gleich die Ersatzwahl für den Landes-ausschußbeisitzer aus der Gruppe der Großgrundbesitzer vornehmen lassen; ich bitte also die Herren Großgrundbesitzer ihre Zettel bereit zu halten. (Die Wahl wird vorgenommen.)

Obesftlandmarschall (läutet): Ich werde den Herrn Berichterstatter Dr. Taschek ersuchen. Wir schreiten weiter in der Specialdebatte über die Gemeindeordnung und zwar ist jetzt §. 2 an der Tages-ordnung. Bitte den §. 2 vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest den §. 2 deutsch und böhmisch.

Vereinigung.

§. 2. Zwei oder mehrere Ortsgemeinden des-selben politischen Bezirkes können sich mit Bewilli-gung der Bezirksvertretung nach vorausgegangenem Uebereinkommen über den Besitz und gemäß ihres Eigenthums, ihrer Anstalten und Fonde in Eine Orts-gemeinde vereinigen, so baß sie als eigene Ortsgemeinden zu bestehen aufhören.

Eine solche Vereinigung ist der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen.

(Eine Minorität von 5 Stimmen war dafür, nach dem Worte "sich" noch einzuschalten: "auf Grund-lage eines nach §. 85 gefaßten Gemeindebeschlusses.)

Kdy se mohou spojiti dvì neb více obcí.

§. 2. Dvì obce téhož politického okresu nebo i více obcí takových mohou se s pøivolením okresního zastupitelstva v jednu obec místní spojiti, a pøestanou býti obci místní o sobì;

85b


1162

potøebi však, aby se obce takové prvé umluvily o to, jak se chtìjí zachovati v pøíèinì držení a požívání své majetnosti a svých ústavù i fondù.

Spojení takové budiž oznámeno politickému úøadu okresnímu.

(Menšina pìti hlasù byla toho mínìni, aby se po slovech "mohou se" položilo ještì: "na základì obecního usnešení, dle §. 85. uèinìného."

Berichterstatter Dr. Taschek. Ich werde mir erlauben, die beim Antrage der Kommission eingetretenen Veränderungen der Regierungsvorlage näher zu begründen, um die Entscheidung hierüber erleichtern zu können. Beim vorliegenden §. bestehen dieselben im folgenden: Es wurde der Zwischensatz: "wenn die Statthnlterei aus öffentlichen Rücksichten dagegen keine Einwendung erhebt" und dann der letzte Satz: "eine solche Vereinigung von Gemeinden darf gegen den Willen derselben nicht stattfinden" weggelassen, dagegen die Verpflichtung, eine solche Vereinigung der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen, eingefühlt. Was die Auslassung anbelangt, so hat die Kommission vor Allem sich be-fragt, was für öffentliche Rücksichten eintreten können, aus welchen die Statthaltern die Vereinigung zweier oder mehrerer Gemeinden in demselben politischen Bezirke zu untersagen für gerathen und nöthig halten könnte. Ungeachtet alles Bemühens ist die Kommission auf eine solche öffentliche Rücksicht nicht gekom-men; demzufolge, um das Gesetz so viel als mög-lich zu vereinfachen, hat sich dieselbe entschieden, diesen Beisatz um so mehr wegzulassen, als selbst, wenn wider alles Vermuthen solche öffentliche Rücksichten obgewaltet hätten, der Regierung nach den bestehenden Gesetzen nicht der Weg verschlossen ist, solche geltend zu machen. — Denn es ist eine solche Vereinigung von Gemeinden an die Bewilligung der Bezirksvertretung gebunden. Nun ist aber in der Regierungsvorlage über das Gesetz für die Bezirks Vertretung, und konsequent derselben auch in dem vorzulegenden Antrage der Kommission das Recht der Regierung, Beschlüsse der Bezirksvertretung zu sistiren, aufgenommen worden. Wenn daher wider alles Hoffen ein solcher Fall eintreten sollte, wo die Statthalterei aus öffentlichen Rücksichten eine Vereinigung nicht zulässig finden sollte, hat die Statthalterei alsdann das Recht, die Bewilligung der Bezirksvertretung und deren dießfälligen Beschluß zu sistiren, und hiedurch die Bezirksvertretung in die Nothwendigkeit zu versetzen, eine Berufung dagegen beim Ministerium anhängig zu machen, wo das Mi-nisterium der Entscheidung der Statthalterei allenfalls Rechnung ragen wirb. Hiedurch glaubt der Ausschuß die Auslassung dieses Zusatzes hinlänglich begründet zu haben. Was den letzten Satz anbelangt, so mußte derselbe ausgeschieden werden, weil er so, wie er lautet, nicht richtig ist; nämlich eine solche Vereinigung von Gemeinden darf wider ihren Willen nicht stattfinden, indem es nach dem Gesetze vom 5. März 1862, an dessen Bestimmung der Landtag etwas zu ändern nicht in der Lage ist, allerdings einen Fall gibt, wo eine Vereinigung wider Willen der Gemeinde stattfindet — nämlich dann, wo sie den übertragenen Wirkungskreis zu erfüllen nicht in der Lage ist. — Dagegen wurde die Anzeige an die politische Bezirksbehörde aufgenommen, weil es immer für die politischen Behörden des Bezirkes wünschenswerth und gewissermaßen sogar nothwendig ist, zu wissen, ob eine Gemeinde oder zwei Gemeinden bestehen und um sich erforderlichen Falls an die Vertretung derselben im geschäftlichen Wege wenden zu können.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Ritter v. Eisenstein: Es ist in diesem §. eine Minorität von fünf Stimmen und diese war dafür, daß nach dem Worte "sich" noch eingeschaltet werde — "auf Grund eines Gemeindebeschlusses" und dieses aus dem Grunde, weil der letzte Satz in diesem §. lautet: "so daß sie als eine eigene Ortsgemeinde zu bestehen aufhören," indem eine Ortsgemeinde aufhören soll zu sein und in einer andern verschmelzen soll, so soll sie auch darüber gehört werden. Wenn es im Allgemeinen heißt, daß sich zwei oder mehrere Ortsgemeinden vereinigen können, so kann dieses auch nur durch einen Beschluß ihres Ausschusses geschehen. Die Minorität wollte der einzelnen Ortsgemeinde ihre Existenz wahren, sie selbst soll nach §. 85 über ihre Existenz sich aussprechen — der §. 85 sagt nämlich, daß in den .... Angelegenheiten nicht der Beschluß des Gemeindeausschusses genüge, sondern das 2/3 der Wähler darüber zu sprechen haben. — Nun könnte ein Gemeindeausschuß über die Existenz der Ortsgemeinde abspre-chen und sie einer anderen Gemeinde zutheilen. — Die Minorität glaubt also, der Ortsgemeinde ihre Existenz und Autonomie zu wahren und dann zuzulassen, wenn 2/3 der Wahlberechtigten in dieser Ortsgemeinde dafür stimmen —und war dazu auch veranlaßt durch die Regierungsvorlage selbst, weil sie sagte: eine solche Vereinigung von Gemeinden darf wider deren Willen nicht stattfinden, das heißt, die Gemeinden manifestiren durch den Beschluß der Wahlberechtigten ihren Entschluß, ob sie vereinigt werden wollen oder nicht. Das ist die Tendenz des Minoritätsvotums.

Dr. Taschek: Auf die Bemerkung des Herrn Dr. Ritter von Eisenstein muß ich erwiedern, daß, wie das hohe Haus ersehen wird, bei jedem §. jede abgesonderte Meinung aufgeführt worden ist, aber es haben sich selbst da, wo die erforderliche Zahl der Stimmen vorhanden war, diejenigen, die sich dem Minoritätsvotum angeschlossen hatten, nicht bewogen gefunden, von dem ihnen nach der Geschäftsordnung zustehenden Rechte Gebrauch zu machen und einen schriftlichen Antrag zu stellen. Ich bin daher als Berichterstatter an den Beschluß der Majorität gebunden, und muß ohne Rücksicht auf meine persönliche Ansicht dieselbe vertheidigen; kann sie aber erst dann vertheidigen, wenn ein Antrag gestellt ist. Herr Ritter von Eisenstein hat keinen Antrag gestellt, auf eine bloße Erklärung kann ich vom Standpunkt des Berichterstatters nicht erwiedern. Wenn Herr Dr.


1163

Ritter von Eisenstein den Antrag zu dem seinigen macht und ein Amendement stellt, dann werde ich mir vorbehalten, die Gründe der Majorität zu entwickeln.

Eisenstein: Ich stelle den Antrag, daß die Worte eingeschaltet werden: "auf Grund eines nach §. 85 gefaßten Gemeindebeschlusses", welchen ich schon in der Minoritat gestellt habe.

Oberstlandmarschall: Ich bitte nur, den Antrag zu formuliren, weil ich jeden Antrag bei der Berathung schriftlich verlangen muß.

Wünscht noch jemand das Wort? Wenn niemand das Wort ergreift, werde ich die Debatte für geschloffen erklären, und dem Berichterstatter das Schluß-Wort ertheilen.

Freiherr v. Kellersperg: Ich bin berufen, den §. 2 der Regierungsvorlage zu vertheidigen und dem hohen Hause zur Annahme zu empfehlen.

Der §. 2 der Regierungsvorlage unterscheidet sich darin vom §. 2 des Kommissions-Entwurfes, daß es im ersteren heißt: "Zwei oder mehrere Orts-gemeinden desselben politischen Bezirkes können sich vereinigen, wenn die Statthalterei aus öffentlichen Rücksichten dagegen leine Ein wendung erhebt." Die Gemeinden haben einen selbftftändigen (natürlichen) und einen übertragenen Wirkungskreis. Was den übertragenen Wirkungskreis anbelangt, so sind sie mit den vorgesetzten Bezirksbehörden in steter Verbindung. Alle öffentlichen Verwaltungsgegenstände werden mit Zuhilfenahme der Gemeinden durchgeführt werden müssen. Es ist daher wohl natürlich — und ich glaube, es braucht nicht weiter nachgewiesen zu werden. — daß, so wie der Regierung jedenfalls daran liegen muß, zu wissen, mit welchen Gemeinden sie es zu thun hat, ihr auch daran liegen muß, recht-zeitig vorläufig zu erfahren, ob die Gemeinde selbstständig bleibt oder ob sich zwei oder mehrere Gemeinden zu Einer vereinigen. Ich bitte nur auf die Steuereinhebung zu denken, in welcher Beziehung eine derlei bevorstehende Vereinigung jedenfalls schon vorläufige Einleitungen der Regierungsbehörden bedingt. Und so könnte ich noch vieler Verwaltungsgegenstände erwähnen, womit ich aber die kostbare Zeit zu sehr in Anspruch nehmen würde.

Warum dadurch die Autonomie der Gemeinden verletzt sein soll, wenn die Stelle der Regierungsvorlage so bleib, wie sie ist, ist wohl schwer zu begreifen. Der Entwurf der Kommission selbst sagt, daß eine solche Vereinigung der politischen Behörde anzuzeigen ist. Der Herr Berichterstatter selbst sagt, daß die politische Behörde nothwendigerweise Kenntniß davon nehmen muß. Der Herr Berichterstatter gibt zu, daß auch die politische Behörde, die Statthaltern manchmal mit der Vereinigung nicht einverstanden sein kann, daß aber das Mittel vorhanden sei, die Sache vorzulegen, dann würde, wenn die Statthalterei mit der Bezirksvertretung nicht übereinstimmt, das Ministerium entscheiden. Das ist denn doch ein unendlich weiter Umzug, und ich glaube mit voller Beruhigung dem hohen Hause anempfehlen zu können, den Antrag so anzunehmen, wie er im §. 2 der Regierungsvorlage steht.

"Zwei oder mehrere Ortsgemeinden desselben politischen Bezirkes können sich, wenn die Statthalterei aus öffentlichen Rücksichten dagegen leine Einwendung erhebt, mit Bewilligung der Bezirksvertretung nach vorausgegangenem Uebereinkommen über den Besitz und Genuß ihres Eigenthums, ihrer Anstalten und Fonde, in Eine Ortsgemeinde vereinigen, so daß sie als eigene Ortsgemeinden zu bestehen aufhören." Ich glaube, es ist besser, der Statthalterei die Anzeige früher zu machen, um zu hören, ob sie eine Einwendung dagegen habe, — welche sie wahrscheinlich in den Fällen, wo die Bezirksvertretung für die Vereinigung spricht, beinahe nie haben wird, — als erst nachhinein die Meinung der Statthaltern einzuholen, und möglicherweise langwierige Korrespondenzen hervorzurufen.

Auf das zweite Alinea des §. 2 der Regierungsvorlage legte die Regierung leinen so großen Werth, weil es im Gesetze selbst begründet ist und später noch vorkommt, daß eine derartige Verbindung wider den Willen der Gemeinde nicht stattzufinden habe.

Ich bitte Se. Excellenz den Herrn Oberstland-marschall, den §. 2 der Regierungsvorlage Alinea 1 gütigst zur Abstimmung bringen zu wollen.

Oberstlandmarschall: Euer Excellenz stellen also den Antrag —

Kellersperg:§.2. Alinea 1 der Regierungsvorlage statt §. 2 des Kommissionsantrages zum Beschlusse des Hauses erheben zu wollen.

Berichterstatter Taschek: Vor allem werde ich mir erlauben, Se. Excellenz den Herrn Regierungskommissär zu bitten, vor dem Schlüsse der Debatte die Ansicht der Regierung zu eröffnen, um dem hohen Hause es möglich zu machen, sich gleichfalls vor der Abstimmung darüber auszusprechen, weil ich als Berichterstatter allein die Verantwortung auf mich nicht nehmen will und nehmen könnte, im Namen des ganzen Hauses zu sprechen, sondern höchstens berechtigt wäre, die Ansicht der Majorität, oder meine persönliche Anschauung mitzutheilen. (Sehr wohl. — Bravo.) Im vorliegenden Falle, glaube ich, dürfte auch selbst in der Beziehung lein Anstand lein, weil nach Schluß der Debatte ein Amendement gestellt worden ist, und es ganz unserer Geschäftsordnung entspricht, daß, wenn ein Antrag gestellt wird, darüber auch die Debatte wieder eröffnet werden könne.

Zur Sache übergehend, erlaube ich mir zu bemerken, daß die Kommission für den Fall, daß ihr ein solcher Fall bekannt gegeben würde, wo solche Rücksichten eintreten könnten, auch die Beibehaltung dieses Satzes angetragen hätte und damit einverstanden wäre. Aber Se. Excellenz der Herr Regierungskommissär hat keinen Fall, in welchem solche Rücksichten eintreten könnten, angedeutet; und bei diesem Umstande glaube ich, um unnöthige Berichte und Anzeigen zu vermeiden, da dem Rechte der Regierung selbst für den eventuellen Fall, wenn doch

85b*


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ein solcher Antrag vorhanden sein sollte, das von mir angedeutete Mittel vollkommen genügen würde, auf dem gestellten Antrage der Kommission zu beharren, und selben dem hohen Hause zur Annahme zu empfehlen. Was nun den Antrag des Herrn Ritter von Eisenstein anbelangt, so ist die Kommission, d. h. die Mehrheit von der Ansicht ausgegangen, daß jedenfalls der Wille der Gemeinde ausgedrückt werden müsse, ehe an eine solche Vereinigung gegangen werden könne. Die Kommission war der Ansicht, daß dieser Ausdruck am sichersten durch den Aus-schuß in einem solchen Falle gegeben wird, wo nach dem späteren Paragrafen wegen der Wichtigkeit derselben wenigstens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen, um einen Beschluß fassen zu können

In der Natur der Sache gegründet ist, daß , jede Vertretung gegen Schritte, die ihre Existenz er-löschen machen, wenn sie nicht räthlich und noch wendig sind, protestiren werde, und es wurde von der Mehrheit ein besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die Einholung eines solchen Gemeindebeschlusses, wie §. 85 anzeigt, mit namhaften Schwierigkeiten und Anstanden verbunden, und es demnach angezeigt sei, die Einholung desselben nur auf Fälle der drin-gendsten Nothwendigkeit zu beschränken.

Freiherr v. Kellersperg: Was die Frage an-belangt, wann ich mir erlaube, das Wort zu erbitten und wann ich es ergreifen will — glaube ich einfach mich darauf berufen zu können, daß mir zu jeder Zeit und in jedem Moment frei steht, das Wort zu ergreifen. Ich glaube, daß der Herr Berichterstatter die betreffende Belehrung mir gegenüber hätte unterlassen können. Was die Sache selbst anbelangt, nämlich die Gründe, warum die Regierung verlangt, bevor eine Gemeinde mit einer andern vereinigt wird, um ihre Zustimmung gefragt zu werden, so habe ich bereits der Steuererhebung insbesondere erwähnt. Ich brauche weiter nur die Militärabstellung, die Retrutirung anzuführen, ich brauche nur über die Einquartirung zu sprechen, und könnte dem hohen Hause Langes und Breites sagen, wie sehr es der Regierung daran liegt, daß die Gliederung der untersten Organe der politischen Verwaltung — was doch die Gemeinden in ihrem übertragenen Wirkungskreise sein werden — daß diese Gliederung nicht ohne Wissen, sondern mit Einwilligung der Regierung geschehe. Ich glaube nicht, daß die Gemeinde und die Regierung außerhalb einander ihre Sphären und Kreise fin-den; ich glaube, daß die eine und die andere — namentlich was den übertragenen Wirkungskreis betrifft — sich ergänzen. Wenn ich aber auch von allem andern abstrahire, so werde ich in der Debatte über die Gemeindeordnung noch öfters in der Lage sein, das Aufsichtsrecht der Staatsgewalt über die Gemeinde, — welches sich die Staatsgewalt durchaus nicht nehmen läßt und nicht nehmen lassen darf, — noch öfters zu betonen. Ich gebe zu, daß bei der Trennung der Gemeinden öfter Bedenken auftauchen werden als bei ihrer Zusammenlegung; aber solche Bedenken kommen doch auch bei der Zusammenlegung vor und ich weiß keinen Grund, warum man es auf eine spätere Debatte und einen längeren Kreis von Vorberathungen mit der Bezirksvertretung, mit der Statthalterei und mit dem Ministerium ankommen lassen sollte. Wenn die Regierung nichts anderes verlangt, als daß die Bezirksvertretung dar-über einig sei, daß die Vereinigung geschehe und die Bezirksvertretung einig ist, so wird gewiß in den wunderseltensten Fällen die Statthalterei in die Lage kommen, der Bezirksvertretung dasjenige zu verweigern, was sie beschlossen.

Ich glaube, die Befürchtungen, welche von der Kommission vorgebracht werden, beruhen auf allzugro-ßer Aengstlichkeit und ich hoffe, daß das hohe Haus den Regierungsantrag annimmt, auf welchem ich im Na-men der Regierung mit Bestimmtheit bestehe.

Trojan: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Die Debatte ist schon geschlossen, ich habe gefragt, ob Jemand das Wort verlangt und erklärte, da sich niemand meldete, die Debatte für geschlossen.

Trojan: Ich bitte um eine formelle Berichtigung.

Kellersperg: Excellenz, darf ich unterbrochen werden?

Oberstlandmarschall: Excellenz sind noch nicht fertig?

Kellersperg: Was das anbelangt, ob von mir ein Amendement oder ein Antrag gestellt werden kann, so muß ich das Sr. Excellenz dem Herrn Oberstlandmarschall anheimstellen. Sollte in diesem Falle die Ansicht gegen mich ausfallen, was ich zwar bezweifle, (denn es ist noch nicht lange her, so wurde in dieser Versammlung in einer wichtigen Debatte ein Antrag, der erst nach Schluß der Debatte gestellt wurde und zwar ein selbftständiger Antrag, in formelle Berathung genommen,) so erkläre ich, um für die Zukunft allen Zweifeln vorzubeugen in voraus, daß ich als Regierungskommissär, wie sich von selbst versteht, überall und in jedem Falle den §. der Regierungsvorlage als denjenigen betrachten muß, den ich zu vertheidigen habe, daher ich ein für allemal hier erkläre, daß ich, wo die Vorlage der Kommission mit der Regierungsvorlage differirt, den Regierungs §. zur Abstimmung zu bringen bitten werde.

Obesftlandmarschall: Ich muß nur vor allem auf Eins aufmerksam machen. Ich halte immer die Regel fest, daß, wenn niemand etwas zu bemerken hat, ich dem Berichterstatter das Schlußwort ertheile; wenn ich das gesagt habe und hat sich niemand zum Wort gemeldet, so kann ich, nachdem auch der Regierungskommissär das Recht hat, nach Schluß der Debatte zu sprechen, keinem andern das Wort mehr ertheilen.

Trojan: Ich will nur auf Eins aufmerksam machen. Meine Herren, als Mitglied des Gemeindeausschusses muß ich hier die Erklärung abgeben und Se. Excellenz der Oberstlandmarschall muß es bestätigen, daß wir wiederholt der Regirung Anlaß gaben sich auszusprechen, um sich über einzelne Bestimmungen des Gesetzes, wo wir von der Regie-


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rungsvorlage abgewichen sind, zu verständigen. Wenn es der Regierung nicht beliebt diese Gelegenheit zu benützen, so bitte ich doch den Herrn Regierungskommissär, und ich glaube im Sinne des Hauses zu sprechen, wenn ich eine solche Bitte vortrage, es möge Sr. Excellenz gefallen, wenigstens nicht nach Schluß der Debatte solche Gegenstände anzuregen, damit auch uns Gelegenheit geboten werde, die Sache allseitig zu beleuchten, insbesondere aber nicht nach Schluß der Debatte neue Anträge zu stellen; denn das wird ja nicht immer im Interesse der guten Sache liegen. (Bravo! Výbornì!)

Oberlandmarschall: Ich muß nur die Her-ren darauf aufmerksam machen, daß es in der Geschäftsordnung ausdrücklich heißt, daß ich auch Anträge, die nach dem Schlusse der Debatte übergeben werden, ebenso gut dem Hause mittheilen muß, als Anträge, die während der Debatte gestellt werden.

Graf Franz Thun: Ich habe auch bezüglich der formellen Behandlung eine Bemerkung zu machen. Ich bitte sehr um Verzeihung, wenn ich hierüber noch spreche; denn wenn es sich blos um mein Interesse gehandelt hätte, so hätte ich gerne auf das Wort verzichtet, aber nach genauer Ueberlegung ist mir die Meinung ausgekommen, daß die Auffassung Seiner Excellenz des Oberstlandmarschall "der Berichterstatter hat das letzte Wort" nicht ganz richtig in der Weise ist, daß, wenn nach derselben auch der Regirungskommissär sprechen kann, (Ruf: jawohl!) man dem Berichterstatter das letzte Wort versagen würde. Wenn der Berichterstatter das letzte Wort bat, so muß es sich auf alle Gelegenheiten beziehen, und ich bedauere nur, daß ich als Berichterstatter des Findelwesens nicht augenblicklich an das hohe Haus appellirt habe, weil ich glaubte, mich dem Herrn Oberstlandmarschall fügen zu müssen. Ich bedauere dieß um so mehr, als in der Schlußrede des Herrn Regierungskommissärs eine Masse von ganz unrichtigen Citaten (Pst!) vorgekommen sind, die man am Ende hätte widerlegen müssen.

Oberstlandmarschall: Ich muß den Herren bemerken, daß dieser Gegenstand zeitgemäß bei der Revision der Geschäftsordnung, nicht aber jetzt bespro-chen werden sollte. Wenn der Schluß der Debatte ausgesprochen ist, hat Niemand mehr das Wort als der Berichterstatter, da es in der Landesordnung steht: Der Regierungskommissär kann jeder Zeit das Wort ergreifen. Wenn ich also von der Uebung abgehe, kann endlich jede Debatte in ein Zweigespräch zwischen dem Berichterstatter und dem Regierungskommissär ausarten, und ich darf nach der Landesordnung, den Regierungskommissär unter keiner Bedingung endlich auch noch einmal nach dem Berichterstatter das Wort zu ergreifen, verhindern. Ich muß also, nachdem die Landesordnung so lautet, und nachdem wir die Geschäftsordnung so angenommen haben, es zulassen. Wird die Geschäftsordnung einmal revidirt, oder will einer der Herren Äbgeordneten in dieser Richtung einen Antrag auf Revision stellen, dann wird sich das Haus darüber entscheiden.

Graf Leo Thun: Ich erlaube mir nur auflenen Beschluß des Hauses aufmerksam zu machen, daß, bevor über Schluß der Debatte abgestimmt wird, die Aufforderung geschehen soll, alle Anträge dem Hause früher bekannt zu geben.

Dr. Hanisch: Excellenz, ich bitte um's Wort. (Allseitige Rufe: Schluß, Schluß. Dr. Hanisch jetzt sich)

Dr. Leopold Klaudy: Ich beantrage den Schluß dieser formellen Debatte. (Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für Schluß dieser Debatte sind. die Hand aufzuheben.

(Wird durch große Majorität angenommen.)

Statthalterei-Vicepräsident Freih. v. Kellersperg: Ein Herr Abgeordnete hat erwähnt, daß der Regierungskommissär die Gelegenheit gehabt hätte, die Ansicht der Regierung in der Gemeindegesetz-Kommission geltend zu machen. Die Regierung hat diese Gelegenheit nur gehabt, als sie die Regierungsvorlage vorlegte; eine andere Gelegenheit ist nur bis-her nicht bekannt. Bei den Kommissionen (Rieger: In der Generaldebatte.) war kein Regierungskommissär zugegen; aus welchen Gründen, ist dem h. Hause wohl bekannt. (Murren.) Ich habe schon erwähnt, daß ich mich bei der Specialdebatte einzig und allein auf die Vertheidigung der Regierungs-vorlage beschränken werde. Wenn, wie Se. Excellenz erwähnte, stets vor der Frage auf Schluß ver Debatte das h. Haus aufgefordert werden soll, die Anträge vorzulegen, so werde ich jedesmal die Ehre haben, dem h. Hause zu sagen, daß meine Anträge die der Regierungsvorlage sind.

Was das Ergreifen des Wortes anbelangt, so muß ich wieder auf das zurückkommen, was ich gesagt habe, daß ich mir mein Recht nicht beschränken lassen kann, daß ich aber in der Regel das Wort vor dem Berichterstatter ergreifen werde, um demselben Gelegenheit zu geben, seine Ansichten gegen die meinigen einzutauschen. Ich hätte das auch neulich gethan, wenn nicht der Saal schon ziemlich leer gewesen wäre, und wenn ich nicht geglaubt hätte, daß Se. Excellenz dem Herrn Berichterstatter das letzte Wort ertheilen werde; denn ich bin durchaus nicht Willens, dem h. Hause Dinge zu sagen, ohne auf eine Widerlegung derselben gefaßt zu sein, sondern werde stets vor dem Berichterstatter sprechen. Ob ich es vor dem Schlusse der Debatte thue, das muß ich meinem Ermessen überlassen. Ich beantrage noch einmal die Annahme der Regierungsvorlage §. 2.

Hofrath Taschek: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß ich mir nicht angemaßt habe, Sr. Excellenz dem Herrn Regierungskommissär eine Belehrung ertheilen zu wollen, sondern daß ich einfach gebeten habe, und zwar um dasjenige, was Se. Excellenz die Güte gehabt ha, eben jetzt aus eigenem Antriebe zuzugestehen. —

Oberstlandmarschall: Also ich werde das Haus fragen, ob es die Debatte als geschloffen berächtet und werde diese Frage jetzt nach jedem §. stellen. Ich bitte diejenigen Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben; sodann werde


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ich zur Abstimmung schreiten. (Majorität.) Es sind zu diesem §. zwei Amenbements eingebracht. Ein Amendement des Ritter von Eisenstein und ein Amendement, welches die Wiederherstellung der Regierungsvorlage zum Zwecke hat, nämlich die Einfügung, welche in der Regierungsvorlage ist und bei der Vorlage der Kommission ausgelassen wurde.

Ich bitte die beiden Amendements vorzutragen; von Seiten des Regierungskommissärs ist das Amendement gestellt, folgendes einzufügen:

Landtagsaktuar Kuchinka liest: Wenn die Statthalterei aus öffentlichen Rücksichten keine Einwendung erbebt.

Když místodržitelství z pøíèin veøejných žádných námitek proti tomu neèiní.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dieses Amendement unterstützen, die Hand aufzubeben.

Prof. Hasner: Es bedarf wohl keiner Unter-stützung. Es ist ja die Regierungsvorlage.

Oberstlandmarschall: Ich habe geglaubt, es ist eine Abänderung der Kommissionsvorlage; wenn die Herren es von dem Standpunkte betrachten, so brauche ich die Unterstützungsfrage nicht zu stellen.

Ich bitte diejenigen Herren, die für die Einfügung der Worte sind, wie sie jetzt vorgelesen wurden, aufzustehen. (Minorität.)

Oberstlandmarschall:Das Amendement des Herrn Dr. v. Eisenstein lautet:

Landtagsaktuar Kuchinka liest:

In §. 2 soll in der zweiten Zeile nach "sich" beigefügt werden: "auf Grundlage eines nach §. 85 gefaßten Gemeindebeschluffes."

Dr. rytíø z Eisensteinù navrhuje, aby se po slovì mùže se "dodalo ještì" na základì obecního usnešení dle §. 85. uèinìného.

Oberftlandmrfchall: Wird dieser Antrag unterstützt? — Er ist unterstützt. — Ich bitte daher diejenigen Herren, die für die Einführung nach Dr. Eisenstein sind, aufzustehen. (Zählt 80.) Ich bitte die Herren, die dagegen sind, aufzustehen. (Zählt 77.) Also die Majorität ist für die Einfügung gewesen, also ist dieses Amendement angenommen; nun bitte ich diejenigen Herren, die für den §. sind, wie er im übrigen nach der Vorlage lautet, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Landtagsaktuar lieft:

Trennung.

§. 3. Gemeinden, welche in Folge des Gesetzes vom 17. März 1849 mit anderen in eine Gemeinde vereinigt wurden, können nach Vernehmung der Be-zirksvertretung durch ein Landesgesetz wieder getrennt und abgesondert zu Ortsgemeinden konstituirt werden, wenn jede dieser auseinanderzulegenden Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem über-tragenen Wirkungskreise (§. 28) erwachsenen Verpflichtungen besitzt. (Art. VII. des Gesetzes vom 5. März 1862.)

Dieser Trennung muß jedoch eine vollständige Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens und Gutes und der gemeinschaftlichen Lasten, sowie der Zuständigkeitsverhältnisse der Gemeindeangehörigen vorhergehen. Unter denselben Bedingungen kann eine Ortsgemeinde auch außer dem erwähnten Falle durch ein Landesgesetz in zwei oder mehrere Ortsgemeinden aufgelöst werden.

Kdy se mohou spojené obce rozlouèiti.

§. 3. Obce, které dle zákona, daného dne 17. bøezna 1849, spojeny byly 8 jinými v obec jednu, mohou se po vyslyšení zastupitelstva okresního zákonem zemským zase rozlouèiti, a každá z nich mùže se obcí místní ó sobì státi, když má prostøedky, aby vyplnila závazky, které jí ze spùsobnosti pøenešené (§. 28.) vzcházejí.

(èlánek VII. zákona, daného dne 5, bøezna 1862.)

Nežli se však stane takové oddìleni, potøebí, aby se prvé uèinilo náležité ustanovení o spoleèném jmìní a spoleèném statku i o spoleèných bøemenech, též aby se urèilo, ku které obci každý obyvatel náleží. Pod týmiž výminkami mùže se obec místní také kromì pøípad-nosti dotèené zákonem zemským rozdìliti na dvì neb na více obcí místních.

Berichterstatter Taschek: Die Aenderungen, die in diesem §. eingetreten sind, beziehen sich mit auf den 2. Zusatz. Vor allem muß ich aber bemerken, daß bei Citation des §. ein Druckfehler unterlaufen ist, statt §. 28 soll es heißen §. 29. Einbezogen wurden und zwar in der 3. Zeile die Worte "nach Vernehmung der Bezirksvertretung", die in der Regierungsvorlage nicht sind. Die Kommission ist von der Ansicht ausgegangen, daß die Verhältnisse, welche es räthlich machen, die Gemeinden, die bis jetzt zusammengelegt sind, in der Folge zu trennen, am entsprechendsten und verläßlichsten von demjenigen Organe, das aus ihrer Wahl her-vorgegangen ist und unmittelbar ober ihnen steht, beurtheilt und konstatirt werden können. Dieses ist nun die Bezirksvertretung in dieser Richtung. Um da ein Landesgesetz eintreten soll, es dem h. Hause möglich zu machen, mit voller Verläßlichkeit und Beruhigung darüber abzustimmen, hat sich die Kommission bestimmt gefunden, ausdrücklich aufzunehmen, daß im Laufe der Behandlung eine Vernehmung der Bezirksvertretung über so eine angeregte Trennung eingeholt werden soll. — Die zweite Einschaltung hat in dem zweiten Alinea stattgefunden, nämlich es sind die Worte aufgenommen worden: "worüber jedoch eine vollständige Auseinandersetzung früher stattfinden müßte, so wie die Zuständigkeits-verhältnisse der Gemeindeangehörigen", indem die Kommission von der Ansicht ausgegangen ist, daß es jedenfalls zweifelhaft werden könnte, wenn zwei bis-her vereinigte Gemeinden auseinander gehen, wer von denjenigen, die in beiden Gemeinden, so lange sie Eine bildeten, die Angehörigkeit erhalten haben, in Zukunft der einen oder der anderen Gemeinde angehören soll; und die Kommission war daher des Erachtens, daß in Folge der Trennung Mißhelligkeiten und Schritte, die mit Zeiwersäumniß verbunden wären, in vor-


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hinein ausgetragen werden möchten, damit so durch die Bewahrung der Trennung lein Zwiespalt und leine Beschwerden hervorgerufen würden.

Kratochvíle: Prosím o slovo. Dovolil bych si k §. 3. uèiniti podnávrh, aby totiž sl. snìm ráèil uzavøíti,.že se má v prvním odstavci tohoto §. po slovech "mohou se" vøaditi ještì dodatek na základì usnešení se % všech tìch, kdož v obci, oddìliti se mající, k obecní volbì oprávnìni jsou. Pøíèiny, které mne k podáni tohoto podnávrhu donutily, jsou zkušenost, které jsem nabyl ve venkovských obcích. Znám takové obce, v kterých je spojena obec nìkdy nejmenší v objemu, avšak nejvìtší na jmìní.

Lehce se tedy státi mùže, žeby taková obec, která víc jmìní a prostøedkù má, ráda byla obcí samostatnou. Ona se ale pøedce obci takovou státi nemùže; nebo v §. 3. není naznaèeno, kdo má uèiniti iniciativu k takovému rozlouèení. V §. 3. je pouze jen uvedeno ustanovení materiální, že se ta vìc ustanoviti mùže, jak ale se ustanoviti mùže, toho v tom pohøešuji. Mohlo by se mnì namítati, že se to ustanoviti mùže na základì usnešení se výboru té obce, a však, pánové, jak jsem již prvé øekl, bude taková obec, která má vìtší jmìní materiální, a však ménì obyvatelstva, zajisté ménì zastoupena ve spoleèném výboru obce: ona bude v minoritì; takové obci nebude tedy lehce lze, vylouèiti se z toho kruhu spoleèného se svolením výboru a proto tedy musíme vzíti vlastni usnešení její za základ.

Zastupitelstvo okresní bude se vázati na iniciativu obecního zastupitelstva ve spoleèné obci, ale ono neøekne, vyluète nám tu obec, která nám hojností materiálních prostøedkù prospìšná jest. — Z ohledù všech tìchto, myslím, že takové ustanoveni, které navrhuji, chcemeli býti spravedlivými všem obcím, též vøaditi se musí do zákona obecného.

Oberstlandmarschall: Bitte Herr Dr. Grünwald.

Dr. Grünwald: Ve vèerejším rokování se èasto na to poukazovalo, jak mnoho stížností slavný snìm dochází od obcí, které podle pøedešlého obecního zákona byly s jinými spojeny. Jest tedy pøáti, aby se tìmto stížnostem odpomohlo, aby totiž tìm obcím, které proti vùli své býly spojeny s jinými obcemi, byla dána možnost se zase oddìliti. —

§. tento více nato ukazuje, ale dìlá v tom obtíže; neb ustanovuje jen tehdáž, aby se dala nìkteré obci svoboda rozlouèiti se a oddìliti, když má tolik prostøedkù, aby mohla sama zastávati tu èinnost, kterou vláda na ni pøenese. To bude èasto vaditi, že nebude moci obec oddìlena býti ze spolku, do kterého proti vùli a z donucení pøišla. Myslím, že tøeba jest, ulehèiti tomu, a to ulehèení mùže se státi, kdyby se øeklo, že, když obec sama o sobì, nebo ve spojení s jinou bude míti prostøedky, aby ten úkol, který vláda na ni pøenese, vykonala; vím, že mnì stojí na proti zákon øíšský, v kterém je zrovna ten èlánek 3. tak obsažen, jak vìtšina výboru ho pøijmula. Avšak mám v rukou návrh, který vláda podala Moravskému snìmu a v nìm takto ustanovila.

"Gemeinden, welche in Folge des Gesetzes vom 17. März 1649 mit anderen in eine Gemeinde vereinigt worden sind, können durch das Landesgesetz wieder getrennt und abgesondert zu Ortsgemeinden konstituirt werden, wenn jede dieser auseinander zu legenden Gemeinden für sich allein, oder in Folge der Verbindung mit einer anderen Ortsgemeinde die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem übertragenen Wirkungskreise erwachsenden Verpflichtungen besitzt."

V Moravì tedy, kde též platí zákon od 5. bøezna 1862 jako u nás, povoluje se, aby obce, které se rozlouèily, mohly se také konstituovat, nejenom samy o sobì, nýbrž i ve spojení s jinými obcemi. Dovolil bych si tedy navrhnouti slavnému snìmu, by §. 3. v tento spùsob promìnìný pøijmouti ráèil:

"Obce, které dle zákona daného dne 17. bøezna 1849 spojeny byly s jinými obcemi v obec jednu, mohou se po vyslyšení zastupitelstva okresního zemským zákonem opìt rozlouèiti, když každá z tìchto obcí, jež se rozlouèiti mají, sama o sobì neb ve spojení s jednou neb nìkolika jinými obcemi z obce místní se zøídí, a když by mìla buï sama o sobì neb v dotyèném spojení dosti prostøedkù, aby vyhovila závazkùm, které ji ze spùsobnosti pøenešené vzchází.

Gemeinden, welche in Folge des Gesetzes vom 17. März 1849, mit anderen in eine Gemeinde vereinigt wurden, können nach Vernehmung der Be-zirksvertretung durch ein Landesgesetz wieder getrennt werden, wenn jede dieser auseinander zu legenden Gemeinden abgesondert oder in Verbindung mit einer oder mehreren anderen Gemeinden zur Ortsgemeinde konstituirt wird und für sich allein oder in vorerwähnter Verbindung die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem übertragenen Wirkungskreise (§. 29) erwachsenden Verpflichtungen besitzen.

Míním tedy, že tímto návrhem se žádost uèiní stížnostem a požadavkùm mnohonásobných obci, ježto se se svou prosbou obrátily na slavný snìm. Proto se musím vysloviti proti návrhu p. Kratochvíle.

Pan Kratochvíle si pøeje, aby se nemohly obce rozdìliti; myslím, že kdo je ve spolku proti své vùli, že tomu se mùže ulehèiti, když i také každá smlouva smí se zrušiti, když obì strany svolí. Pøedloha stìžuje si, že má každá obec již mít práva, aby sama vykonávala ten úkol, který jí dává, pan Kratochvíle ale chce, aby % mohly svoliti, ne obyèejná vìtšina. Tu tedy by se nestalo, co by si každá obec pøáti mohla, aby mohla být svobodná; on ukázal na majetnost malých obcí a pravil, že by to byla pøíèina, že by jí nechtìly pustit, — Když ji pustit nechtìjí, nemùže jí ani dávat prostøedkù, aby nepøestou-


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pila mezi. Ukázal, že, když by taková obec byla spojena, že by mìla majetek, že by to nebylo výhodou pro obec, aby byla jiná èást bohatší! Prosím tedy, aby slavný snìm vzhledem na to, co vláda moravskému svému navrhuje, ráèil pøijmouti co jak komu pøísluší; aby se stížnosti obcí vyhovìlo. —

Pštross: Prosím o slovo; musím se vyslovit proti návrhu od pana Kratochvíle uèinìnému, ponìvadž by to vskutku bylo obmezování pro rozluèování obcí takové, že "by to nikdy k tomu nepøišlo.

Pánové! jest nám zajisté známo, jak tìžko je % všech v obci k volbì oprávnìných, k nìjakému sezení dostati dohromady; máme tudy pøiklad, když se iednalo o pøirážce, která se mìla povolit Karlínu, že byli všechni svoláni a pánové, mnoholi jich tam pøišlo; 2/3 sehnati jest vìcí nemožnou, a myslím, že dostaèí vìtšina v takovém pádu §. 43. ustanovená. Bìžíli však o usnešení, ku kterému potøebí je vyššího stvrzení, tudiž je potøebí na jisto postaviti, aby byly 2/3 údù, nebo údù výboru pospolu. Tak pánové, když musejí být 2/3 údù pospolu, když je srozumìní okresního zastupitelstva, a koneènì zemsk. zákona zapotøebí, míním, že to dále obmezovati nemáme, musím se urèitì proti tomu návrhu vyjádøiti a dovoluji si, návrh od pana dr. Grün-walda postavený podporovati; ponìvadž jsem pøesvìdèen, že by to bylo úlevou. — Já bych byl milerád tento návrh sám postavil, kdybych se nebyl obával, že v tom nìjaká zmìna èl. 7. øíšského zákona obsažena jest. Avšak, když jsem se dozvìdìl, že v brnìnském snìmu vládní komisaø, myslím, že vládní komisaø (Grünwald volá: vláda sama) tož když vláda sama takovou zmìnu navrhuje, myslím, že žádná vada být nemùže, aby se takový návrh pøijal a musím ho podporovati. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte, Herr Kra-tochwile hat sich früher noch einmal gemeldet.

Kratochvíle: Já myslím, že mi pan dr. Grünwald a pan purkmistr Pštross dobøe neporozumìli. Jsem dalek toho, abych chtìl obtíže klásti obci, která po odlouèení touží. Já chtìl možnost toho odlouèení uleviti.

Abych tu vìc vysvìtlil, nezbývá mi nic jiného nežli dát pøíklad. Je šest osad spojeno v jednu místní obec. Tìchto všech šest osad vyvolí si výbor pro místní obec. První ta osada, øeknìme, že je ze všech nejmožnìjší ale nejmenší, tedy bude spoleèný výbor sestávat zajisté z menšiny té osady, ona bude v spoleèném výboru tom jen menšinou zastoupena.

Dejme tomu, že by se taková obec malá a však prostøedky mající chtìla konstituovat za samostatnou, jak si má k tomu pomoci? To se zajisté nestane, aby se chopil iniciativy ten výbor spoleèné místní obce, ten to neuèiní, ponìvadž by jednal proti sobì. Tedy nezbývá nic jiného, než aby to uèinila osada sama; ale jak to má uèinit, když nemáme proto pravidla? Myslím, že, když v té osadì, která se má oddìlit, dvì tøetiny všech tìch, kdož v ní k volbì oprávnìny jsou, se vyjádøili a takové vyjádøení u okresního zastupitelstva podali, je to vìc spravedlivá, aby se takové vyjádøení uznalo za základ a tak vylouèení usnadnilo. —

V návrhu pana dr. Grünwalda pohøešuji, od koho má vycházet taková iniciativa; to ale jest v návrhu mém obsaženo. Pravil jsem, že : tomuto návrhu jsem pøiveden byl nabytou zkušeností v obcích venkovských, a pánové, z ohledu tohoto odporuèuji návrh svùj.

Oberstlandmarschall: Herr Graf Clam.

Graf Clam Martinitz: Das, was wir von den Herren Vorrednern vernommen haben, die bisher in dieser Sache gesprochen, ist eigentlich nur ein Wiederhall desjenigen, was ich gestern bei dem hohen Landtage befürwortet habe; es ist eben nur ein Ausdruck dessen, daß ein großer Widerwille gegen die Vereinigung einzelner Ortschaften in Gemeinden besteht, und daß es für dieselben wünschenswerth ist, eine möglichst große Selbstständigkeit zu erlangen. Nun aber glaube ich, daß das lauter Palliativ-Mittel sind, Mittel, welche nicht zum Zwecke führen, weil, sobald wir uns auf die Basis des Berichtes der Majorität stellen, für die einzelnen Ortschaften, wenn die ganze Gemeinde nicht zustimmt, wirklich nicht die Möglichkeit der Trennung vorhanden ist. Der Antrag des Herrn Abgeordneten Kratochwile würde allerdings eine gewisse Erleichterung gewähren; und er ist, glaube ich, auch von den beiden anderen Rednern unrichtig aufgefaßt worden, wie das der Herr Antragsteller selbst ausgesprochen hat. Um dieß zu erklären, habe ich mich eigentlich zum Worte gemeldet. Aber ich glaube, es ist eben nicht möglich, daß eine einzelne Ortschaft nach dem bestehenden Gesetze und nach der Vorlage der Majorität, mit ihrer Abstimmung entscheidet über die Trennung; sondern es muß die ganze Gemeinde darüber entscheiden; — denn dadurch, daß sich eine Ortschaft ausscheide, kann der übrige Theil der Gemeinde in jene Lage kommen, welche das Gesetz als unzulässig bezeichnet, daß sie nämlich dem übertragenen Wirkungskreise nicht entspricht. Es kann also nicht blos von dem Willen der Ortschaft abhängen, sich auszuscheiden. Ja, meine Herren, das haben Sie durch den gestrigen Beschluß abgethan. Ich kann also in diesem Augenblicke dem Antrage des Abgeordneten Herrn Kratochwile nicht beitreten, weil ich dessen Ausführbarkeit nicht einsehe und auch leine praktische Erfolge davon erwarte Was den Antrag des Dr. Grünwald anbelangt, so glaube ich, obwohl ich ein Mitglied des Gemeindeausschusses war, und ich bei der bestehenden Majorität, also stante concluso, dem Antrage desselben beistimmen mußte, doch meine spezielle Ansicht darlegen zu können. — Es hat der Herr Vorredner Pštroß schon erwähnt, daß wir in dieser Beziehung uns durch das Gemeindegesetz vom 5. März 1862 gebunden halten müßten. Wenn nun es sich wirklich bestätigt, daß in Mähren von


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der Regierung dieser Beisatz gemacht worden ist, so kann gegen denselben, glaube ich, durchaus kein An-stand abwalten. Uebrigens kann es auch keinen wesentlichen Unterschied machen, und ich unterstütze daher den Antrag des Dr. Grünwald, muß aber leider gegen den Antrag des Herrn Kratochwile, als bei dem Beschlusse des h. Hauses unannehmbar und unausführbar, mich aussprechen.

JUC. Karel Sladkovský: Já skuteènì nenahlížím, proè by to, co si pan Kratochvíle pøeje, se nemìlo pøijmout, a myslím, že to již leží v smyslu toho èlánku samého. — Já jsem tomu nikdy jinak nerozumìl, ponìvadž, kdyby se tomu nemìlo tak rozumìt, nebylo by rozdìlení nikdy možné. Zákon se nemùže vykládat takovým spùsobem, aby to byla nemožnost; to by byl on sám zbyteèný. Já nemyslím, že to nemùže záviset ode všech tìch obcí, od výboru všech obcí do hromady, jestli chtìjí jednu obec pustiti nebo ne; myslím, když se tedy praví, obce, které dle zákona jsou spojeny v jednu, mohou po vyslyšení zastupitelstva okresního se rozlouèiti, k èemu pak jest to vyslyšení zastupitelstva okresního, než proto, když se obec hlásí, že se chce odlouèiti, že tehdá se má vyslyšeti okresní zastupitelstvo a na základì toho náhledu zastupitelstva okresního, že o tom má rozhodnouti zemský snìm? Kdyby tomu tím spùsobem se rozumìlo, že to má záviseti od usnešeni výboru obecního, chceli pustiti tu obec, èili nic, tu by bylo lépe, kdybychom ten paragraf vynechali. Jestli to neleží již ve slovech samých — a já tomu vždy tak rozumìl — tak se tomu mùže vìtší svìtlo dodati návrhem pana purkmistra Pštrossa; když to tak pøijmeme, nemùže býti více pochybnosti, že skuteènì každá obec, a sice ne když to 2/3 všech obèanù k volbì oprávnìných žádá, nýbrž když jen absolutnì prostá vìtšina to žádá, že mùže již žádati obce o vylouèení; že se pak má vyslyšeti zastupitelstvo o-kresní a na základì tohoto náhledu má se o tom usnésti zemský snìm. Z té pøíèiny, ne však z pøíèiny, žeby to bylo zbyteèné a nemožné, ponìvadž myslím, že to leží v tom paragrafu, — z té pøíèiny nesouhlasím s návrhem pana poslance Kratochvíle. —

(Poslanci v okolí pana Sladkovského rozmlouvají nìco s ním, naèež praví pan Sladkovský :) Neèiním žádný návrh, nýbrž myslím, aby se tak uzavøelo, jak to v návrhu pana Pštrossa stojí.

Pštross: Prosím, jest v tom omyl, já jsem neèinil žádný návrh. — (Rufe: Schluß der Debatte!)

Sladkovský: Tedy jest to návrh pana dr. Grünwalda.

Oberstlandmarschall: Ist der Schluß der Debatte verlangt worden?

Rufe: Ja, ja! —

Oberstlandmarschall: So bitte ich diejenigen, die für den Schluß der Debatte sind, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Hofrath Taschek: Was den Antrag des Herrn Dr. Grünwald betrifft, so war die Kommission der Ansicht, daß durch den Ausdruck "Gemeinden" in vielfacher Zahl die Sache eine selbstverständliche sei, und obschon ich nicht im Namen der Majorität der Kommission sprechen kann, — so glaube ich dagegen von meiner Seite und für mich keine Einwendung zu erheben; denn es spricht nur dasselbe aus, was die Kommission durch Beibehaltung der Regierungsvorlage in dieser Beziehung hat aussprechen wollen. Was aber den Antrag des Herrn Kratochwile an-belangt, so muß ich ebenfalls mich der Ansicht des Herrn Abgeordneten Sladkowský anschließen, da die Kommission es durchaus nicht anders verstanden hat, als daß über Begehren des auszuscheidenden Ens, ob es groß oder klein ist, die Ausscheidung statt-finden könne, und daß es da durchaus nicht nochwendig sei, daß die übrigen Gemeinden damit ein-verstanden seien. In dieser Beziehung, wenn dieser Sinn richtig ist, kommt es mir schwierig vor, daß man 2/3 Majorität verlangt. Wir haben uns gedacht, es genüge die einfache Majorität. Denn es ist doch ein gezwungenes Verhältniß, und wenn die Existenz in getrennten Verhältnissen möglich ist, dieses durch die Mehrheit lösen zu lassen. Aber da, wie ich sehe. Anstand erhoben wird über den eigentlichen Sinn dieser Worte, so dürfte ich mir vielleicht für meine Person erlauben, die Vorlage zu berichtigen, und statt Gemeinden — Ortschaften zu sagen. Wenn der Ausdruck Ortschaften gewählt wird, so ist es dann ganz selbstverständlich, daß nicht mehr die Gemeinde, die aus mehreren Ortschaften bestehen könne, darum gefragt werden müsse, und dann glaube ich, wird Herr Kratochwile seinen Antrag auf 2/3 Majorität zurückziehen.

Dr. Kratochwile: Ich konformire mich mit dem Antrage des Herrn Berichterstatters.

Taschek: Ich kann zwar im Namen der Kommission nicht sprechen, aber ich bitte Euer Excellenz, den Vorschlag "statt des Ausdruckes Gemeinde den Ausdruck Ortschaft zu gebrauchen", besonders zur Abstimmung zu bringen. — Dadurch dürfte nach dem eben aufgeführten Antrag der Herr Dr. Grünwald auf die Aufnahme dieses Wortes submittiren und nichts dagegen haben, wenn der Paragraf lauten würde: Wenn diese aus einander zu legenden Gemeinden—(Rufe: Ortschaften!) es müßte also bann auch zweimal statt "Gemeinde" "Ortschaften" gesagt werden. —

Dr. Rieger: Im Beginne des Paragrafes heißt es: Ortschaften.

Berichterstatter Taschek: Es würde heißen: "Ortschaften, welche in Folge des Gesetzes vom 17. März 1849 mit anderen in eine Gemeinde vereinigt wurden, können nach Vernehmung der Be-zirksvertretung durch ein Landesgesetz wieder getrennt und abgesondert zu Ortsgemeinden konstituirt werden, wenn jede dieser auseinander zu legenden Ortschaften abgesondert oder in Verbindung mit einer oder mehreren anderen zur Ortsgemeinde konstituirt werden und für sich allein, oder in vorerwähnter Ver-

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bindung die Mittel zur Erfüllung der aus dem übertragenen Wirkungskreise erwachienden Pflichten besitzen." Ich glaube diese Tertirung damit rechtsertigen zu müssen, weil es möglich wäre, daß dann andere Ortschaften nicht mehr bestehen könnten als selbstständige, und da, glaube ich, in einem solchen Falle dürfte gegen ihren Willen die Ortschaft aus der Gemeinde nicht ausscheiden.

Oberstlandmarschall: Es ist vorhin der Schluß der Debatte ausgesprochen worden.

Freiherr von Kellersperg: Es ist doch schwer, den Schluß der Debatte eintreten zu lassen; denn ich sehe, daß das der Artikel VII des Gesetzes vom 5. März 1862 ist, auf den ich mich gestern aus An-laß des Minoritätsvotums berufen habe. Dieser Artikel basirt auf dem Gemeindegesetze vom Jahre 1849. Wenn man statt "Gemeinden" "Ortschaften" setzt, so ist damit die ganze Territorial-Eintheilung aufgehoben; ich glaube, es ist im Sinne des Reichs-gesetzes nicht möglich, es so anzunehmen. (Strache: Sehr richtig!) (Rufe: Ist die Debatte geschlossen?)

Oberstlandmarschall: Die Debatte ist eröffnet, nachdem ein ganz neu formulirter Antrag gestellt ist. —

Berichterstatter Taschek: Ueber diese Bemerkung, daß es mit dem Artikel VN im Widerspruche stehen würde, muß ich meinen Antrag zurückziehen, und ihn auf den Sinn, der früher ausgesprochen worden ist, daß die Gemeinden in der That aus einander zu legen seien, zu beschränken.

Clam-Martinitz: Mir scheint die Bemerkung, daß es mit dem Gesetz vom 5. März nicht vereinbar sei, nicht begründet. Denn, ich bitte, daß es sich um jene Gemeinden handelt, welche dermal bestehen, ist darin ausgedrückt, daß es heißt: "welche in Folge des Gesetzes mit anderen in eine Gemeinde vereinigt wurden." Wir haben ja gestern gehört, daß es vor dem Jahre 49 gar leine Gemeinden gegeben hat. Also müssen es doch Ortschaften gewesen sein, welche in Folge des Gesetzes zu einer Gemeinde vereinigt wurden. Das scheint mir also von vornherein mit dem Gesetze vom 5. März, was den Sinn betrifft, nicht aber was die Terminologie betrifft, ganz übereinstimmend, da nun einmal schon - der Ausdruck ventilirt worden ist. Ich betrachte es durchaus nicht im Widerspruch mit dem Gesetze vom 5. März. Es ist auch eigentlich ganz vollkommen dasselbe. Denn die in eine Gemeinde vereinigten Ort-schaften sind eben keine Gemeinden mehr nach dem Gesetze vom Jahre 1849.

Es ist vielmehr im Sinne des Gesetzes von 1849 richtig zu sagen: Ortschaften, welche in Folge des Gesetzes miteinander in eine Gemeinde vereinigt wurden; durch das Gesetz von 1849 sind sie eine Gemeinde geworden, und haben in ihrer Individu-alität aufgehört Gemeinden zu sein, also, ich wiederhole es, ist es richtig, Ortschaften zu sagen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Rieger.

Regierungskommissär Kellersperg: Ich erbitte mir eine kurze Bemerkung. Ich erwähne nur, daß im Gesetze von 1849 nicht Ortschaften vereinigt worden sind. Solche Fälle kamen nicht vor, es wurden nur Katastralgemeinden vereinigt, oder sie blieben als Kataftralgemeinden, aber die Vereinigung von Ortschaften hat nicht stattgefunden.

Graf Clam-Martinitz. Das muß ich thatsächlich bestreiten, ich habe als Bezirkshauptmann die Kostituirung der Gemeinden im Melniker Bezirk geleitet, und es wurden aus 122 Ortschaften 102 Gemeinden gebildet; es ist unzweifelhaft, daß die Zahl der Ortschaften größer ist, als die der Katastralgemeinden.

Dr. Rieger. Ich glaube auch, daß die Bemerkung, die eben Se. Excellenz Graf Clam-Martinitz ausgesprochen, die richtige ist, indessen glaube ich, daß das nur ein Streit um Worte ist; wenn wir hier diesen §. setzen: "Ortschaften, welche in Folge des Gesetzes vom 17. März 1849 zu Gemeinden vereinigt wurden," so würden wir gewiß keine Verletzung des Gesetzes begehen; ich glaube vielmehr, wir würden ihn etwas logischer stylisiren— denn Gemeinden, die zu Gemeinden vereinigt wurden, klingt nicht gut. (Links: Oho!) — Aber das ist nicht das Wesen, ich bin vielmehr der Ansicht, daß es allerdings Gemeinden gegeben hat vor dem Jahre 1849, und diese Gemeinden wurden zu einer Ortsgemeinde vereinigt. Der Begriff einer Ortsgemeinde hat früher bei uns nicht existirt. in dem Sinne näm-lich, daß die Ortsgemeinde eine Vereinigung von Ortschaften ist. Dieser Begriff einer Ortsgemeinde ist erst durch dieses Gesetz geschaffen worden, wir müßten also, wenn wir schon konform mit dem damaligen Gesetze die Sache behandeln, sagen: Gemeinden, welche in Folge des Gesetzes von 1849 miteinander zu einer Ortsgemeinde vereinigt wurden u. s. w.

Aber, meine Herren, von dem Augenblicke an, wo sie zu Einer Gemeinde vereinigt waren, haben sie jede für sich den Charakter einer Gemeinde verloren; von da an waren nur die Ortsgemeinden eine Gemeinde, und die früheren Gemeinden waren zu bloßen Ortschaften degradirt. Wir müssen nun im zweiten Theil des Satzes ganz richtig sagen, was auch der Herr Berichterstatter beantragt hat: "die auseinanderzulegenden Ortschaften," denn in der Ortsgemeinde sind sie blos Ortschaften, nicht weiter Gemeinden, und wir werden dann ganz logisch gesprochen haben. Ich schlage also vor, das erste Wort "Gemeinde" nach dem Wunsche Sr.Excellenz des Regierungskommissärs im Beginne des Satzes beizubehalten, dann aber in zweiter Zeile statt "Ge-meinde" zu setzen: "Ortsgemeinde", und in der sechsten Zeile wieder zu setzen: "die auseinanderzulegenden Ortschaften."

Prof. Herbst: Ich bitte auch ums Wort.

Bürgermeister Pštros: Ich habe mich auch um's Wort gemeldet.

Prof. Herbst: Ich glaube, daß wir jetzt auf ein eigenthümliches Gebiet kommen. Es ist abermals ein Antrag gestellt worden, nachdem bereits längst die Debatte geschlossen ist. Freilich hat auch der Herr Berichterstatter vielleicht nicht ganz recht gethan, wenn er einen Antrag stellte, und ich glaube, daß Anträge,


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die erst nach geschlossener Debatte gestellt sind, gar nicht zur Abstimmung kommen sollten, und darum auch nicht in eine Debatte über dieselben eingegangen werden sollte. Was aber die Frage selbst betrifft — wenn schon in dieselbe eingegangen werden soll — ob es vor dem Jahre 1848 Gemeinden gegeben hat, so gehören sie nicht zu diesem §.; aber es kann denn doch etwas den Namen gehabt, und der Sache nicht entsprochen haben. Gestern handelte es sich nicht um den Namen, sondern um die Sache, und meine Bemerkung sollte sich nur auf die Sache beziehen. Gegen die Behauptung des Herrn Grafen Clam-Martinitz will ich Folgendes einwenden: Neben Ortschaften haben vor dem Jahre 1848 die Gutsgebiete bestanden, und wenn nun einzelne Ortschaften sich trennen würden, so würden auf einmal die Gutsgebiete übrig bleiben, und das spricht auch gegen die Aufnahme des Wortes "Ortschaften" hier, denn trennen kann man nur das, was früher vereinigt war, oder selbstständig bestanden hat. Vor dem Jahre 1849 haben aber neben den Ortschaften selbstständige Gutsgebiete bestanden, und wenn alle Ortschaften auseinander gehen würden, so müßte ein Residuum bleiben, welches eben wieder das Gutsgebiet wäre.

Dr. Rieger: Ich muß mir erlauben, den Herrn Präsidenten zu fragen, ob Herr Prof. Herbst auch nach Schluß der Debatte das Wort ergreifen kann; denn es ist der Schluß der Debatte bereits ausgesprochen worden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wir haben von Neuem die Debatte eröffnet, nachdem der Herr Regierungskommissär seinen Antraggestellt hat; sonst hätte ich nicht mehr den Herrn Grafen Clam, und auch den Herrn Dr. Rieger nicht mehr sprechen lassen. Mit demselben Rechte, mit dem Herr Dr. Herbst sprach, haben auch die anderen Herren gesprochen und wird Herr Pštros sprechen. Wie nun einmal vom Schluß der Debatte abgegangen wird, so können wieder die Red-ner sprechen, bis abermals Schluß der Debatte begehrt wird.

Pštros: Ich wollte nur darauf hinweisen, daß ich mit dem Antrage des Berichterstatters, statt "Gemeinde" "Ortschaften" zu setzen, durchaus nicht einverstanden mich erklären kann. Der Grund liegt in dem, was Seine Excellenz, der Herr Regierungskommissär hervorgehoben hat. Meine Herren! Ich hatte die Ehre in der Kommission zur Berathung des Gemeindegesetzentwurfes zu sein. Ich muß bekennen, daß mir manche Bestimmung, die in dem Antrage derselben aufgenommen ist, nicht konvenirt. Allein, meine Herren, ich habe so viel Selbstverläug-nung besessen, daß ich mich strenge an den Wörtlaut des Reichsgesetzes gehalten habe. (Bravo.) Meine Herren! Die Kommission hat gesagt: Wir sind nicht berechtig, auch nur Ein Wort in der Bestimmung zu ändern und anstatt "Gemeinden" "Ortschaften" zu sehen. Haben Sie das Reichsgesetz abgeändert, so haben Sie das Ganze in die Länge gezogen. Ich halte es aber auch für überflüssig, denn, meine Herren, ich gestehe offen, ich theile die Ansicht, daß auch vor dem Jahre 1849 die Gemeinden bestanden haben und wirtliche Gemeinden zu Ortsgemeinden nach dem Gesetzentwurfe vereinigt worden sind. Ich muß mich unbedingt dafür aussprechen, daß wir, wo es sich um die Artikel des Reichsgesetzes Handel, auch nicht einen Zoll abweichen; denn ändern wir auch nur ein Wort, so müssen wir vielleicht dann viele Bestimmungen aus dem Gesetzentwurfe ebenfalls ändern. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Stamm.

Dr. Stamm: Ich erlaube mir einige Bemer-kungen über das Wort "Ortschaften", well es vielleicht noch einigemal uns auseinander bringen könnte. Das Wort "Ortschaft" hat eben keine bestimmte Bedeutung. Wenn das der Fall ist, so könnte man es vielleicht mit Vermögens - Genossenschaft substituiren. Was, ist eine Ortschaft? Ist es eine Gemeinde, ist es ein Dorf? ist auch ein Weiler eine Ortschaft? ist eine Einschich eine Ortschaft? Ist ein Vorwerk eine Ortschaft? wir wissen nicht wo die Grenze ist; denn es gibt solche einzelne Ortschaften, welche auch aus einem einzigen Hause oder aus zwei oder drei Häusern be-stehen. Weil man diesen Begriff zu schwankend ansah, so hat man, wo von Ortschaften die Rede ist, eben darunter die Vermögensgenossenschaften begrif-fen, als eine Absonderung. Ich glaube daher wir werden uns hier wieder auf ein unbestimmtes und ein nebelhaftes Feld begeben, wenn wir Ortschaft für Gemeinde substituiren wollten in diesem §. (Rufe: Schluß.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.) Meine Herren, diesmal ist wirklich der Schluß der Debatte angenommen. (Heiterkeit.) Herrn Dr. Rieger bitte ich den Antrag zu formul-ren und mir ihn herzugeben. Ich werde nun die Abstimmung in folgender Reihe einleiten. Das Amen-dement des Abgeordneten Kratochwile — — ja, aber dieses Amendement hat der Herr Abgeordnete insofern zurückgezogen, als das Wort "Ortschaft" gewählt werde. Aber der Antrag auf "Ortschaft" ist...

Rieger (einfallend): Ich bitte, ich habe ihn aufgenommen in derselben Weift. Im zweiten Falle in der Zeile 6 habe ich gesagt, daß es "Ortschaft" heißen soll.

Oberstlandmarschall: Nachdem der Herr Abgeordnete Kratochwile sein Amendement als eventuell erklärt hat, so werde ich es später zur Abstimmung bringen, bis über die Textirung des ganzen §. entschieden sein wird. Nun werde ich den Antrag des Dr. Rieger zur Abstimmung bringen, werde ihn aber nochmals vorlesen lassen.

Landtagsaktuar Kuchynka liest:

Im §. 3. der Kommissionsvorlage ist zu setzen statt "Gemeinde" (1. Zeile) "das Wort "Ortsge-meinde" und in der Zeile 6 statt "Gemeinde" ..Ortschaft".

V §. 3. pøedlohy komisní má se klásti "místní obce" místo "obce" pak v øádce 6. "osada" místo "obec."

Freiherr v. Kellersperg: Ich bin so frei, vor der Abstimmung gegenüber den von so gewichtiger Seite geltend gemachten Einwendungen gegen meine


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Auslegung mit einigen Worten entgegenzutreten. Ich muß wiederholen, daß nach dem Gemeindegesetze vom I. 1849 eine Zusammenlegung von Ortschaften nicht stattgefunden hat, und daß in diesem Gesetze, Wenigstens in dessen Einführungsverordnung, es ausdrücklich heißt, daß Katastralgemeinden nicht getrennt werden dürfen. Das war ein Kardinalgrundsatz des damaligen Gemeindegesetzes.

Und gerade dieser Kardinalgrundsatz ist gestern so heftig angefochten worden. Ich war bei der Einführung dieses Gesetzes selbst Bezirkshauptmann und habe daher die Sache praktisch durchgefühlt, und die Herren können auf meine Erfahrung vertrauen. Wenn jede der mehreren zusammengelegten Kataftralgemeinden nur Eine Ortschaft war, dann hat freilich eine Zusammenlegung von Ortschaften stattgefunden; dann war es aber eben so gut eine Zusammenlegung von Gemeinden. Ortschaften innerhalb einer Kataftral-gemeinde durften nicht getrennt, und auch nicht zu sammengelegt werden. Ich wiederhole: das Gemeindegesetze vom I. 1849 hat eine Zusammenlegung von Ortschaften in dem Sinne, wie sie jetzt besprochen wurde, nicht gekannt; ich wiederhole ferner, daß der Artikel VII des Gesetzes vom 5. März vorigen Jahres sich einzig und allein auf das Gemeindegesetz vom Jahre 1849 basirt.

Ich bitte daher, im Sinne des Herrn Bericht-erstatters und des Herrn Depulirten Pštroß den §. so anzunehmen, wie ihn die Kommission dem hohen Hause vorschlägt. —

Oberstlandmarschall: Ich habe den Antrag des Dr. Rieger vorlesen lassen und bitte nun jene Herren, welche denselben unterstützen, die Hand aufzuheben. — Er ist unterstützt. Welche Herren nun für die Annahme dieses Antrages sind, wollen aufstehen. (Bleibt in der Minorität.)

Es ist die Minorität; das Amendement ist also abgelehnt. Nun werde ich zum Antrage des Herrn Dr. Grünwald übergehen. Ich bitte den Antrag vor-zulesen.

Landtagsaktuar Kuchynka liest: Gemeinden, wel-che in Folge des Gesetzes vom 17. März 1849 mit andern in eine Gemeinde vereinigt wurden, können nach Vernehmen der Bezirksvertretung durch ein Landesgesetz wieder getrennt werden, wenn jede dieser auseinander zu legenden Gemeinden abgesondert oder in Verbindung mit einer oder mehreren andern Gemeinden zu einer Ortsgemeinde konftituirt wird, und für sich allein oder in vorerwähnter Verbindung die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem übertragenen Wir kungskreise (§. 29) erwachsenen Verpflichtungen besitzt."

"Obce, kteréž dle zákona od 17. bøezna 1849 s druhými spojeny byly v jednu obec, mohou se po vyslyšení okresního zastupitelstva rozlouèiti zákonem zemským, jestliže každá z tìchto obci, jež se mají rozdìliti, samostatnì neb ve spojeni s druhou neb s vícero obcí se konstituje v místní obec, a sama pro sebe neb ve spojení již podotknutém má prostøedkù k vyplnìní povinností, jí pøenešením oboru èinnosti (dle §. 29.) uložených."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. Er ist unterstützt. Ich werde ihn daher zur Abstimmung bringen, und bitte diejenigen Herren, welche für diese Formulirung des ersten Absatzes bei §. 3 sind, aufzustehen. (Zahlt.) Ich bitte die anderen Herren, welche gegen diesen Antrag sind, aufzustehen. (Zählt.) Es ist die Majorität gegen den Antrag, er ist verworfen. Nun werde ich den Hauptantrag des Komité's zur Abstimmung bringen. Ich frage aber 'rüher den Herrn Antragsteller Kratochwile, ob er sein Amendement bei der gegenwärtigen Sachlage zur Abstimmung gebracht zu sehen wünscht. (Abg. Kratochwile bejaht) Also werde ich das Amendement des Herrn Kratochwile vorlesen und zur Unterstützung und Abstimmung bringen.

Aktuáø Kuchynka ète:

Slavný snìm raèiž uzavøíti, že se má v 1. odstavci §. 3. po slovech "mohou se" vøaditi dodatek "na základì usnešení-se dvou tøetin všech tìch, kdož ,v obci oddìliti se mající k obecní volbì oprávnìni jsou.

"Der hohe Landtag wolle beschließen: es solle im ersten Absätze des §. 3 nach dem Worte "können" der Zusatz hinzugefügt werden: auf Grundlage des Beschlusses von zwei Dritteln aller jener, welche in der zu trennenden Gemeinde wahlberechtigt sind."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Zählt.) Er ist unterstützt; ich bitte die Herren, die für seine Annahme sind, aufzustehen. (Minorität.) Ich werde nun den Paragraf, so wie ihn die Kommission hier beantragt, in semer ganzen Tertirung, und wie er gleich im Eingange der Verhandlung vorgelesen wurde, zur Abstimmung bringen, und bitte diejenigen Herren, welche für den §. 3 nach dem Antrage der Kommission sind, dieß durch Handaufheben zu erkennen zu geben. (Majorität.) Angenommen.

Oberstlandmarschall: Die Herren wünschen eine Unterbrechung? (Rufe: Ja! Ja! Nein!)

Pštros: Ich erlaube mir, zu beantragen, noch die zwei Paragrafe bis zum 2. Hauptstück vorzunehmen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, meine Her-ren! Wir werden noch zum zweiten Hauptstück fortsetzen, und dann auf eine halbe Stunde unterbrechen.

Landtagsaktuar Kuchynka: liest:

Aenderung der Grenzen.

§. 4 Zu Aenderungen in den Grenzen einer Ortsgemeinde, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhört, ist nebst der Erklärung der Statthal-terei, daß dagegen aus öffentlichen Rücksichten kein Anstand obwaltet, die Bewilligung der Bezirksver-tretung erforderlich.

Kdy se mùže státi zmìna v mezech obce nìkteré.

§. 4. Mìla-li by se v mezech nìkteré obce místní státi zmìna taková, že by tím obec ne-pøestala bytí o sobì. potøebí k tomu povoleni zastupitelstva okresního a kromì toho pronešení


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se strany místodržitelství, že proti tomu z pøíèin veøejných nic není na závadu.

Berichterstatter Hofrath Dr. Taschek (nach der Verlesung): Dieser Paragraf stimmt mit der, Regierungsvorlage überein, und ich habe Nichts zu bemerken.

Oberstlandmarschall: Bitte, nachdem Niemend das Wort ergreift, diejenigen Herren, die für die Annahme des Paragrafes sind, die Hand aufzubeben. (Wird mit Majorität angenommen.)

Landtagsaktuar Kuchynka liest:

Ausscheidung.

§. 5. Jede Liegenschaft muß zum Verbande einer Ortsgemeinde gehören. Ausgenommen hievon sind nur die zur Wohnung oder zum vorübergehenden Aufenthalte des Kaisers und des allerhöchsten Hauses bestimmten Resindenzen und Schlösser und andere Gebäude, nebst den dazu gehörigen Gärten und Parkanlagen. (Art. I des Gesetzes von 5. März 1862.)

Eine Minorität von 5 Stimmen war für die fakultative Ausscheidung des Gutsgebietes. Das Gutachten folgt im Anhange.

Které nemovitosti jsou vylouèeny ze svazku obce místní.

§. 5. Každá nemovitost má býti ve svazku nìkteré obce místní. Vyjmuty z toho jsou jediné residence, zámky a jiná staveni, v kterých bydlí nebo na èas se zdržuje Císaø a Nejvyšší dvùr, a taktéž zahrady a sady k tìmto stavením náležející. (Èlánek I. zákona, daného dne 5. bøezna 1862.) — Menšina pìti hlasù byla toho mínìní, aby se volnì vylouèiti mohly statky o sobì postavené. Dobré zdání její obsaženo jest v dodatku.

Berichterstatter Hofrath Dr. Taschek: Stimmt mit Rücksicht auf den bereits gestern bezüglich dieses Absatzes gefaßten Beschluß nunmehr mit der Regierungsvorlage überein.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragrafes sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Nachdem wir nun zum zweiten Hauptstück gelangt sind, werde ich die Sitzung auf 40 Minuten unterbrechen.

(Unterbrechung von 40 Minuten.)

(Um 3/4 3 läutet der Oberstlandmarschall.) Wir sind beim 2. Hauptstücke.

Landtagsktuar Kuchynka liest deutsch und böhmisch §. 6 dieses Hauptstückes. Von den Gemeindemitgliedern.

§. 6. In der Gemeinde unterscheidet man Gemeindemitglieder und Fremde (Auswärtige).

Zu den Gemeindemitgliedern gehören:

1. Die Gemeindeangehörigen, das sind jene Personen, welche in der Gemeinde heimatberechtigt sind; dann

2. die Gemeindegenossen, das sind jene daselbst nicht heimatberechtigten Personen,

a) welche in der Gemeinde einen Realbesitz,

b) welche in der Gemeinde von einem selbstständig betriebenen Gewerbe ober Einkommen eine direkte Steuer entrichten und daselbst ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

Auch Korporationen und Akziengesellschaften gehören zu den Gemeindegenossen, wenn sie in der Gemeinde einen Realbesitz haben, oder daselbst eine Erwerbs- oder Einkommensteuer entrichten.

Alle übrigen Personen in der Gemeinde, welche nicht Gemeindemitglieder sind, werben Fremde (Auswärtige) genannt.

O údech obce.

§. 6. V obci se rozeznávají údové obce a cizinci (pøespolní).

Údové obce jsou:

1. pøíslušníci obce, totiž ti, kteøí mají v obci právo domovské.

2. spoleèníci obce, totiž ti, kteøí nemajíce v obci práva domovského,

a) jsou v držení domu neb pozemku v obci ležícího.

b) platí, buï že živnosti samostatnì provo-zované nebo z pøíjmù v obci pøímou daò a v obci øádnì bydli.

Také korporace a spolky zøízené na akcie èítají se k spoleèníkùm obce, když mají v obci nemovitý statek aneb plati-li tam daò z výdìlkù neb pøíjmù.

Všickni jiní v obci, kteøí nejsou údové obce, slovou (pøespolní).

Oberstlandmarschall: Es und erst 109 Mitglieder anwesend, ich kann nicht....

Abgeordneter Pštroß: Ich bitte einen Augenblick vielleicht zu warten.

Oberstlandmarschall:Freilich. — Ich muß warten. (Nach 2 Minuten.)

Meine Herren! Jetzt ist die hinreichende Anzahl beisammen.

Der Herr Bürgermeister Pštroß hat um das Wort ersucht.

Pštroß: Ich habe bei diesem Paragraf nur eine kurze Bemerkung zu machen. —

Meine Herren! Es dürfte vielleicht etwas minutiös erscheinen, allein es ist die Konsequenz dessen, was ich die Ehre hatte, bei §. 3 zu sagen.

Ich sagte nämlich, ich halte mich durchgehends streng an den Wortlaut des Reichsgesetzes; ich glaube diesem Grundsatze auch nicht untreu geworden zu sein, wenn ich kurz darauf für den Antrag des Herrn Abgeordneten Grünwald gestimmt habe, der, wäre er nur als Zusatzantrag richtig gestellt worden, gewiß seine Aufnahme gefunden hätte; denn ich sehe kein Hinderniß, warum wir zur Bestimmung des Reichsgesetzes nicht noch jene Zusätze machen sollten, die uns im Interesse des Landes wünschenswerth erscheinen. Das vorausgeschickt, muß ich mir konsequenterweise erlauben, aufmerksam zu machen, daß es hier heißt: alle übrigen Personen in der Gemeinde, welche nicht Gemeindemitglieder sind, werden Fremde, Auswärtige genannt. Nun, meine Herren! — durch die jetzige Bestimmung der Gemeindeordnung sind die Begriffe, die, ich möchte sagen, historisch sind, zum Theile verrückt worden. — Man hat frü-


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herer Zeit nur Gemeindeangehörige oder Heimatsberechtigte und Fremdzuständige in einer Gemeinde gehabt. — Wir werden nun auch Fremdzuständige m einer Gemeinde haben, die Gemeindemitglieder sein sollen, weil, um ihnen das Wahlrecht einzuräumen, sie nach dem Wortlaut des Gesetzes Gemeindemitglieder sein sollen. Nun, Angehörige sind sie nicht, so müßte eine Form gefunden werden und gesagt werden: Gemeindegenossen. Nun kennt das Reichsgesetz den Ausdruck Fremde nicht; ich habe daher schon in der Kommission den Antrag vorgebracht, es soll hier statt Fremde gesagt werden Auswärtige. Weine Ansicht blieb in der Minorität, ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, es möge hier das Wort "Fremde" gestrichen und das eingeschaltete Wort "Auswärtige", weil das mit dem Reichsgesetze übereinstimmt, beibehalten werden.

Taschek: Die Aenderungen, die in diesem Paragrafe der Regierungsvorlage gegenüber vorgenommen sind, bestehen in dem vom geehrten Herrn Vorredner erwähnten Unterschied der Worte. Es hat der Kommission geschienen, daß der Ausdruck "Fremde" die Sache deutlicher gebe, als der bloße Ausdruck "Auswärtige". Um aber eben dem Bedenken zu begegnen, hat die Mehrheit sich dahin ausgesprochen, daß der Ausdruck Auswärtige, aber in der Klammer aufgenommen werde. Bei dieser Aufnahme glaube ich daher nicht, daß man gegen den Wortlaut und Sinn des Gesetzes verstoße, nachdem man dasselbe, was in dem Gesetze vom 3. März bezeichnet wird, auch hier verstanden haben will, und nur zur näheren Bezeichnung noch diesen zweiten Ausdruck beifügte. Die zweite weitere Aenderung, die eingetreten ist, ist die im 2. Absatze. Es sind nämlich in der Regierungsvorlage die Gemeindemitglieder in solche, die heimatberechtigt sind und in solche, die nicht heimatberechtigt sind, unterschieden worden.

Da nun diese Namen sehr schwierig wären, wollte man immer diesen Beisatz beibehalten, mußte die Majorität sich entschließen, die Mitglieder, welche heimatberechtigt sind, Gemeindegehörige, jene Mitglieder, die nicht heimatberechtigt sind, Gemeindegenossen zu nennen. Weiter ist im Absatze a ein Druck-fehler unterlaufen, indem das Wort "haben" aus-geblieben ist; es soll heißen "welche in der Gemeinde einen Realbesitz haben." Im Absatze b ist gegen die Regierungsvorlage einbezogen worden, daß die Gemeindegenossen daselbst einen ordentlichen Wohnsitz haben müssen. Wesentlich hat sich die Kommission zu diesem Zusatz bestimmt gefunden mit Rücksicht auf die neue Gewerbeordnung, beziehungsweise Gewerbefreiheit bei Städten, wo es eine fluktuirende Bevölkerung gibt, die durch bloße einfache Anmeldung schon Gemeindemitglieder geworden und als solche auch das Wahlrecht in der Gemeinde ausüben, und sodann die eigentlichen, also wirklichen Mitglieder, welche die Absicht haben, länger in der Gemeinde zu verbleiben, in der Ausübung des Wahlrechtes, d. h. der Stimmen beschränken, oder die Majorität herbeiführen, was sonstigen Mitgliedern, die ein Interesse an der Gemeinde haben, nicht zu Statten kommt. Es wurde dann der Beisatz auf Korporationen und Akziengesellschaften ausgedehnt und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, weil bei solchen Gesellschaften die Leitung entscheidet und es doch billig schien, daß denjenigen Gesellschaften, die einen Realbesitz haben, Erwerb- und Einkommensteuer entrichten, ebenfalls dieselben Rechte, die den Gemeindegenossen zustehen, eingeräumt werden sollen, um auch ihnen das Wahlrecht zugänglich zu machen. Es erübrigt also nur noch den Antrag des Herrn Bürgermeisters, welcher die Ausscheidung des Wortes "Fremde" betrifft, zu besprechen. Ich muß im Namen der Majorität mich dagegen aussprechen, weil ich, wie bereits gesagt, eine Aenderung des Gesetzes darin nicht finde, da der Ausdruck des Gesetzes vom 8. März 1862 gleichfalls aufgenommen erscheint und es zur näheren Begriffsbestimmung wohl immerhin beitragen mag, baß dieser Name gewählt und beigesetzt worden ist.

Graf Clam-Martinitz. Ich werde mir nur eine kleine Bemerkung erlauben, auf welche ich bereits im Gemeindeausschuß hingewiesen habe, die bei der 2. Lesung nicht berücksichtigt worden ist. Es ist die Uebeischrift dieses Paragrafes, die mir ganz unrichtig scheint. Es heißt nämlich: "Von den Gemeindemitgliedern", und gleich die erste Zeile lautet: "In einer Gemeinde unterscheidet man Gemeingemitglieder und Fremde", und es ist also in diesem Hauptstück von Personen die Rede, welche nicht Gemeindemitglieder sind. Es scheint mir sonach konsequenter, die Ueberschrift zu gebrauchen, welche in einem früheren Gesetze, ich weiß nicht mehr in welchem, vorkömmt, nämlich: "von den Personen in der Gemeinde", so wäre sie genauer, also statt "von den Gemeindemitgliedern."

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren. Wünscht noch jemand das Wort? (Rufe: Schluß.) Es sind einige Herren für den Schluß.

Leidl: Ich würde beantragenden Titel "Gemeindemitglieder und Fremde"; durch diesen Titel wäre auch der Inhalt vollkommen erschöpft.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, den Antrag zu formuliren, und mir ihn zu übergeben. Wenn niemand das Wort ergreift —

Dr. Pankraz: Es sind in diesem §. die Korporationen und Akziengesellschaften aufgenommen, aber ich vermisse da namentlich die Gewerkschaften, welche ganz analog sind den Akziengesellschaften, und denen dies Recht nicht verliehen wurde; da diese keineswegs unwichtig sind, und namentlich in unserem Vaterlande, wo der Bergbau zu den bedeutendsten Erwerbszweigen gehört, glaube ich den Antrag zu stellen, daß auch die Gewerkschaften, das ist die Gesellschaften für Berg-bau, den Akziengesellschaften gleichgesetzt, und in diesem §. eingeschlossen werden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren.

Pštros: Ich bitte, Excellenz, um's Wort. Auf die Bemerkung Sr. Excellenz des Grafen Clam-Martinitz sehe ich mich veranlaßt, auch noch einen


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weitern Antrag zu stellen, und zwar in Kürze den, baß das erste Alinea ganz gestrichen werde; dadurch dürfte dem Wunsche Sr. Excellenz beziehungsweise seiner Bemerkung entsprochen werden, (denn es heißt da "von den Gemeindegliedern"); wenn man anfängt: zu den Gemeindemitgliedern gehören". Es ändert das nichts, wenn man sagt: "alle übrigen Personen in der Gemeinde werden Fremde und Auswärtige genannt. Ich beantrage die Streichung des ersten Alinea: "In der Gemeinde unterscheidet man Gemeindemitglieder und Fremde (Auswärtige).

1. Alinea: "V obci se rozeznávají údové obce a cizinci (pøespolní)" aby se docela vynechalo.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand zu erheben. (Angenommen.) Also ist die Debatte ge. schlossen. Vielleicht will noch der Herr Berichterstatter einiges erwiedern.

Berichterstatter Hofr. Taschek: Die beiden letzen Amendements anlangend, sind solche nur stylistischer Natur, und ich glaube mit Rücksicht auf die kurze Zeit, die uns bemessen ist, es ganz dem Ermessen des hohen Hauses anheim zu stellen. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Es ist also 1. ein Amendement zur Ueberschrift des §. und 2, ein Amen dement zum 1. Alinea und zwar zur Ueberschrift des §. gestellt, so daß also in dieser Beziehung zwei Amendements vorliegen. Dann ist ein Amendement gestellt zum ersten Alinea, endlich eines zum vorletzten Alinea: "Auch Korporationen."

Ich werde also nach den einzelnen Abtheilungen die Abstimmung einleiten, und. zwar zuerst in Betreff der Ueberschrift des §.; da sind zwei Amendements gestellt. Ich bitte das erste des Herrn Grafen Clam-Martinitz zu lesen.

Landtagsaltuar Kuchynka liest: Die Ueberschrift des §. 6 habe zu lauten: "Von den Personen in der Gemeinde."

Nápis tohoto §. a zní: "O osobách v obci."

Oberstlandmarschall: Wird dieses Amendement unterstützt? Ich bitte die Herren, die dasselbe unterstützen, die Hand aufzuheben. (Wird unterstützt.)

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die für dieses Amendement sind, aufzustehen. (Majorität.) Es ist die Majorität, daher ist das erste Amendement angenommen in Betreff der Ueberschrift. Hiedurch entfällt das zweite Amendement in Betreff der Ueberschrift. Ich werbe dasselbe daher nicht zur Abstimmung bringen.

Pštros: Meine Herren, dadurch entfällt auch meines, welches ich in Betreff des ersten Satzes gestellt habe.

Oberstlandmarschall: Es entfällt auch das Amendement des Herrn Bürgermeisters Pštros in Betreff des ersten Alinea und ich werde daher das erste Alinea und den ganzen folgenden Passus bis ,,ordentlichen Wohnsitz haben", wozu nämlich kein Amendement gestellt wurde, zur Abstimmung bringen.

Landtagsaktuar Kuchinka liest: In der Gemeinde unterscheidet man Gemeindemitglieder und Fremde (Auswärtige). Zu den Gemeinden . . .

Oberstlandmarschall: Pardon. Da ist ein Amendement. Ich muß daher dieses Amendement zur Abstimmung bringen. Das Amendement des Herrn Pštros, daß das Wort Fremde in dem §. zu streichen sei.

Landtagsaktuar Kuchynka lieft: Das Wort "Fremde" sei ganz wegzulassen und nur das Wort "Auswärtige" beizubehalten.

Slovo "cizinci" budiž vynecháno a jen slovo pøespolní ponecháno.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die das Amendement unterstützen, die Hand aufzu-heben. (Es geschieht.) Ist hinreichend unterstützt. Wir werden es zur Abstimmung bringen. Bitte die-jenigen Herren, die für das Amendement sind, aufzustehen. (Majorität.) Nun ist noch ein Amendement zu diesem §. gestellt von Dr. Pankraz.

Landtagsaktuar Kuchinka liest: In dem vor-letzten Alinea des §. 6 sei hinter "Korporationen" zu sehen: "Gewertschaften."

V pøedposlední alinei èlánku 6. za slovem "korporace" a se pøidá slovo "tìžíøstvo."

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, die das Amendement unterstützen, die Hand aufzu-heben. (Es geschieht.) Ist hinreichend unterstützt. Bitte diejenigen Herren, die für die Annahme des Amendements sind, aufzustehen. (Majorität.) Nun werde ich den ganzen §. mit den bereits angenom-menen Amendements zur Abstimmung bringen und bitte jene Herren, die mit den bereits angenommenen Amendements einverstanden sind, aufzustehen. (Majorität.) Angenommen.

Landtagsaktuar Kuchynka liest:

Heimatsrecht.

§. 7. Die Heimatsverhältnisse werden durch ein besonderes Reichsgesetz bestimmt. (Artikel II des Gesetzes vom 5. März 1862.) Bis zur Erlassung eines solchen Gesetzes verbleiben die gegenwärtig bestehenden Heimatsvorschriften aufrecht.

Ueber das Ansuchen um Verleihung des Heimatsrechtes entscheidet die Gemeinde. (Artikel III des Gesetzes vom 5. März 1862.)

O právech domovských.

§. 7. Práva domovská ustanoví se zvláštním zákonem øíšským (èl. II. zákona, daného dne 5. bøezna 1862). Až do vydání zákona takového zùstanou v platnosti nynìjší naøízení o právì domovském vydaná.

O žádosti za udìleni práva domovského rozhoduje obec (èl. III." zákona, daného dne 5. bøezna 1862.)

Taschek: Das erste Alinea der Regierungs-vorlage lautet: "Jeder österreichische Staatsbürger soll in einer Gemeinde heimatberechtigt sein." Es wurde von der Kommission hier nicht aufgenommen, weil nach ihrem Dafürhalten diese Bestimmung eben in das Heimatsgesetz gehört und daher in der Ge-meindeordnung nicht am rechten Orte ist, und hiedurch dem Heimatsgesetze selbst vorgegriffen werden könnte.


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Dagegen wurde im zweiten Alinea der Zusatzpara-graf aufgenommen, der in der Regierungsvorlage nicht enthalten ist, aus dem Grunde, weil es jeden-falls in den Wirkungskreis der Gemeinde gehört, die Verleihung des Heimatsrechtes nach dem Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 1862 klar ausgesprochen ist, daß dies in den Wirkungskreis der Gemeinde fällt, und es hier, wo vom Heimatsrechte gehand-delt wird, dem zu entsprechen schien, diese Bestim-mung ersichtlich zu machen.

Pštroß: Darf ich um's Wort bitten? Dieser §. enthält eine sehr wichtige Bestimmung im Interesse der Gemeinde, nämlich den, wie Herr Berichterstatter erwähnt hat, aus dem Reichsgesetze aufgenommenen Zusatz: "Ueber das Ansuchen um Verleihung des Heimatsrechtes entscheide die Gemeinde." Ich muß offen gestehen, mich hat diese Aufnahme um so mehr gefreut, da zwar jetzt schon eine ähnliche Bestim-mung im Gesetze aufgenommen ist, die aber doch illusorisch erscheint, nämlich die, daß der Gemeinde in dieser Beziehung eine endgiltige Bestimmung zustehe. Ich muß gestehen, wir waren in der Kommission der Ansicht, daß durch die Aufnahme dieses, aus dem Reichsgesetzblatte aufgenommenen Satzes, allen weiteren Berufungen gegen verweigerte Aufnahme in den Gemeindeverband vorgebeugt sei; allein anderntheils sagt jetzt das Reichsgesetz: Die Hei-matsverhältnisse bleiben, in so lange sie nicht durch ein besonderes Reichsgesetz bestimmt werden, aufrecht. Bezüglich aller Heimatsverhältnisse gilt der §. 32 bis, wenn ich nicht irre, incl. 41 des Gesetzes vom Jahre 1859.

Da sagt der §. 38 auch: die ausdrückliche Aufnahme in die Zuständigkeit zur Gemeinde erfolgt durch Beschluß der Gemeindevertretung. Allein der §. 39 sagt: Die Aufnahme in die Zuständigkeit zur Gemeinde ist demjenigen österreichischen Staatsbürger über dessen Ansuchen nicht zu versagen, welcher

1. die volle Befugniß hat, über sein Vermögen zu verfügen und

2. in dem Rechte zum Aufenthalte in der Gemeinde weder durch die Polizeivorschriften, noch durch andere gesetzliche Anordnungen beschränkt ist und

3. wenigstens 4 Jahre unmittelbar vorher ununterbrochen und freiwillig in der Gemeindegemarkung seinen Wohnsitz hatte und während dieser Zeit der Armenversorgung nicht zur Last siel; zugleich

4. sich eines unbescholtenen Rufes erfreut; so auch

5. mit ladesfürstlichen Steuern und Gemeinde-Abgaben an diese Gemeinde nicht im Rückstande hastet, und

6. den Besitz eines, den Unterhalt für ihn und seine Familie sichernden Vermögens, ober den wenigstens durch 4 Jahre fortgesetzten selbstständigen Betneb eines Nahrungszweiges, wodurch sein und seiner Familie Unterhalt gesichert ist, nachweiset.

Wird die Aufnahme von der Gemeindevertretung verweigert, so entscheidet im Falle der Berufung die der Gemeinde vorgesetzte politische Behörde.

Wie Sie, meine Herren, sehen, die Bestimmung, die hier im Gesetze enthalten ist, hat auch noch ferner zu gelten, in soweit sie nicht durch ein eigenes Reichs-gesetz behoben wird, und es ist hier vorgeschrieben, unter welchen Bedingungen die Aufnahme zu verweigern ist; und im Falle der Verweigerung hat die der Gemeinde vorgesetzte politische Behörde zu entscheiden. — Meine Herren! solche Fälle der Verweigerung hat die politische Behörde oft gegen den Willen der Gemeinde entschieden aus dem einfachen Grunde, weil ihre Ansicht über den Punkt 6, ob der Gesuchsweiber nämlich wirklich ein zum Unterhalt für sich und seine Familie hinreichendes Vermögen nachgewiesen bat, eine andere gewesen ist. Es finden z. B. Einschreiten statt, es werden die Vermögens-oder Nahrungsverhältnisse des Betreffenden erhoben. Meine Herren! Da ereignen sich Fälle, wie sie sich früher bei der Ausweisung des Fondes zur Berechtigung als Kaufmann ergeben haben. Der Betreffende erhält von seinem Herrn oder von seinem Nachbar auf einige Zeit Salinen oder selbst auch baares Geld geborgt, weift sich damit vor der poli-tischen Behörde aus, und nun glaubt er die Berechtigung erlangt zu haben, aufgenommen zu werden. Wenn man der Sache weiter nachspürt und die Quelle fin-det, und sich überzeugt, so erfährt man, daß die Ausweisung des Vermögens eine Illusion war. Nun re-kurrirt der Betreffende und weist sich mit einem Ver-mögen bei der politischen Behörde aus. Es ist dann natürlich, wenn die Behörde auf Grundlage dieses Ausweises der Gemeinde anordnet, den Betreffenden in den Gemeindeverband aufzunehmen. Ich glaube, meine Herren, es sollte wirklich so gehalten sein, wie es das Reichsgesetz auch ausspricht, daß über das Ansuchen eines Auswärtigen um Verleihung des Heimatsrechtes die Gemeinde selbst entscheide und zwar endgiltig entscheide, um so mehr, weil, wie Sie gesehen haben, auch Fremde selbst das Wahlrecht erlangen, sobald sie nur in der Gemeinde einen Besitz haben oder Steuer zahlen. Ich weiß nicht, ob ich mir hier erlauben darf an Se. Excellenz den landesfürstlichen Kommissär die Bitte zu stellen, sich darüber aussprechen zu wollen, ob die Auffassung der Kommission die richtige war, daß durch die Aufnahme dieser Besimmung wirklich die Entscheidung über die Verlei-hung des Aufnahmsrechtes der Gemeinde zuerkannt wird.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? (Niemand meldet sich.) Vielleicht der Herr Berichterstatter?

Berichterstatter Dr. Taschek: Ich bitte um's Wort. Von Seite der Kommission tonnte in eine nähere Erörterung der Frage nicht eingegangen werden, weil dieselbe von der Ansicht ausging, daß dadurch unnöthiger Weise dem künftigen Heimatsgesetze, welches noch zu erlassen ist, vorgegriffen werden könnte, und sie konnte in ihrer Lage nichts anderes thun, als daß sie die Bestimmung des Gemeindegesetzes vom 5. März 1862 in die Gemeindeordnung an dem Platze, wo sie hingehört, aufgestellt hat.

Statthalterei-Vicepräs. Freiherr von Kellers-


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perg: Von Seiten der Regierung will ich mich darauf beschränken, den §. 7, wie er hier beantragt wird, zur Annahme anzuempfehlen. Ich bin auch der Ansicht des Herrn Berichterstatters, daß bezüglich des Heimatsrechtes ein Gesetz bevorsteht und in der Ge-meindeordnung diesem Gesetze nicht vorgegriffen werden kann.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich den §. zur Abstimmung bringen.

Abg. Josef Stangler (erhebt sich). (Rufe: Schluß, Schluß!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte, über den Schluß abzustimmen, und nachdem der Herr Abgeordnete sich früher gemeldet hat, gebührt ihm noch das Wort. Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Abgeordnete Jos. Stangler: Ich habe mir nur erlauben wollen, einen Zusatzartikel anzutragen, nämlich es heißt in dem zweiten Alinea: "Ueber das Ansuchen um Verleihung des Heimatsrechtes entscheidet die Gemeinde." Wenn die Gemeinde Jeman-dem das Heimatsrecht ertheilt, so erhält der damit Betheilte gewisse Rechte, denn er kann an den Gemeindeanstalten Theil nehmen, die Gemeinde übernimmt Verpflichtungen für ihn, weil, wenn er verarmt, sie für ihn zu sorgen hat, daher ist es auch recht und billig, daß er einen Beitrag für die Ertheilung des Heimatsrechtes leiste. Ich erlaube mir den Antrag, am Schlusse noch einzufügen: "die Gemeinde ist berechtigt, für die Ertheilung des Heimatsrechtes eine Gebühr bis zum Betrage von 10 Gulden abzunehmen." (Oho, oho! links.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren. Nachdem der Schluß der Debatte angenommen worden ist, hat noch der Herr Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Taschek: Von meinem Standpunkte glaube ich auf dieses Amendement nicht eingehen zu sollen, und zwar aus dem Grunde, weil in den Landgemeinden die Sache denn doch etwas bedenklich wäre, wenn man die Ausnahme erschweren würde. Was die Stadtgemeinden anbelangt, wo in der Regel doch durch die Aufnahme mehr Vortheile erlangt werben, so ist in der Beziehung im Antrag vorgesehen worden, indem der §. 8 ausdrücklich sagt: "Für die Verleihung des Bürgerrechtes kann die Gemeinde eine Gebühr abnehmen, deren Höhe wenigstens auf ein Jahr in vorhinein zu bestimmen ist."

Oberstlandmarschall: Ich ersuche, mir den Antrag zu überreichen. Bitte ihn vorzulesen!

Landtagsaktuar Kuchynka: Antrag des Abgeordneten Josef Stangler: "Die Gemeinde ist berechtigt, für die Ertheilung des Heimatsrechtes eine Gebühr bis zum Betrage von 10 fl. abzunehmen."

Obec jest oprávnìna, za udelování práva domovního poplatek až do 10 zl. v. m. vybírati.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Her-ren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Zählt:) 14. Er ist nicht hinreichend unterstützt. (Unwille links; mehrere Abgeordnete erheben noch die Hand.) Oh, jetzt gehen die Hände in die Höh'. (Heiterkeit.) Ja ich bitte, jetzt ist schon entschie-den; zweimal geht es nicht. — Ich bitte also noch einmal die Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben. (Zählt.) Jetzt ist er hinreichend unterstützt. Ich werde ihn als Amendement zur Abstimmung bringen. Diejenigen Herren, welche für die Aufnahme dieses Amendements sind, bitte ich aufzustehen. (Zählt.) Die Minorität. Diejenigen, welche für die Annahme des Kommissionsentwurfes sind, bitte ich die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Landtagsaktuar Kuchynka (liest):

Bürgerrecht.

§. 8. In Städten und Märkten sind Bürger diejenigen, welche bisher das Bürgerrecht durch Verleihung der Gemeinde erhalten haben, und in der Folge jene Gemeindeangehörigen, welche es in gleicher Weise erwerben. Für die Verleihung des Bürgerrechtes kann die Gemeinde eine Gebühr abnehmen, deren Höhe wenigstens auf ein Jahr in vorhinein zu bestimmen ist.

O právu mìšanském.

§. 8. V mìstech a mìstysech jsou mìšané ti, kdož posavade od obce právo mìšanské obdrželi, a budoucnì ti pøíslušnici obce, kteøí právo mìšanské od obce týmž spùsobem obdrží. Za propùjèení práva mìšanského mùže obec bráti plat, kterýž se alespoò na rok ustanoví napøed.

Taschek: Was den ersten Theil des Paragrafes anbelangt, so ist im Grunde nur eine Aenderung in der Stylisirung vorgenommen worden. — Nachdem es sehr zweifelhaft ist, ob es in einzelnen Märkten bisher üblich war, hat es der Kommission geschienen, daß es gerathen wäre, allen möglichen Streit über die Ueblichkeit zu beseitigen, und da, was einem Markte billig ist, auch den anderen nicht verwehrt werden kann, allen Märkten und Städten das Recht einzu-räumen, Bürger zu ernennen, beziehungsweise jeden Angehörigen zum Bürger zu machen. — Was dm Schlußsatz anbelangt, so unterscheidet er sich von der Regierungsvorlage dadurch, daß dort bestimmt die Gebühr von 20 fl. bemessen ist. Nun sind mehrere Städte unseres Vaterlandes in der glücklichen Lage, daß das Bürgerrecht in solchen nicht blos eine ehrenvolle, sondern auch in materieller Beziehung werthvolle Gabe ist, und in dieser Beziehung schien es der Kommission unrecht, der Gemeinde die Mittel und Wege zu verweigern — die Betheiligung vielleicht nur gegen ein gewisses Entgeld. welches durch die Leistung von Seite der Stadt aufgewogen wird, zu verleihen. Es schien jedoch nicht gerathen, für jeden einzelnen Fall abgesondert die Gebühr festsetzen zu lassen, sondern um allen möglichen Kollisionen, Streitigkeiten und Einwendungen zu begegnen, damit sich zu begnügen, daß die Gemeinde in jedem Falle vorhinein wenigstens auf ein Jahr zu ver-pflichten sei, da sie ein Präliminare machen muß, daß sie in das Präliminare die Gebühr in vorhinein festsetze, um es denjenigen, die sich um das Bürger-

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recht bewerben, möglich zu machen, sich darnach zu richten. Was das zweite Alinea der Regierungs-vorlage betrifft über das Ehrenbürgerrecht, so schien diese Befugniß, das Ehrenbürgerrecht zu verleihen zu wichtig, als daß sie im Anhange erscheinen sollte; die Kommission glaubte, daß diese Befugniß in einem selbstständigen Paragrafe ausgesprochen werden sollte, welcher Betrachtung zufolge die Kommission dieses Recht im §. 9 erwähnt hat, und ihre Anträge darüber erst seiner Zeit bei diesem Paragrafe stellen würde.

Dr. Hanisch: Ich bitte um's Wort. Das Gesetz vom Jahre 1849 hat mit der älteren Uebung der Ertheilung des Bürgerrechtes ganz gebrochen und hat im §. 8 statuirt, daß man 1. Gemeindebürger kraft des Gesetzes sei, nämlich, wenn man "von einem in der Gemeinde gelegenen Haus- oder Grundbesitze oder von einem den ständigen Aufenthalt in der Gemeinde gesetzlich bedingenden Gewerbe oder Erwerbe einen bestimmten Jahres-Betrag an direkten Steuern zahlt", und 2. daß man Gemeindebürger sei, "wenn man von der Gemeinde förmlich als solcher anerkannt worden ist". In dem §. 9 des Gesetzes wurde ferner statuirt, daß jeder, "der auf eine andere Art als in Folge des Erbrechtes in aufober absteigender Linie den Besitz einer Realität in der Gemeinde erwirbt, das Recht eines Gemeindebürgers erst dann ausüben könne, wenn er von der Gemeinde in den Gemeindeverband aufgenommen worden ist". Also §. 9 erklärt, baß jeder kraft des Gesetzes durch Erwerbung einer Realität in Folge des Erbrechtes in auf oder absteigender Linie schon Gemeindebürger wird. — Ich glaube, daß man dieses seit 1849 gesetzlich bestehende Bürgerrecht nicht so ganz einfach kassiren könne und daß man in den vorliegenden §. 8 wenigstens aufnehmen muß, nach dem Worte "das Bürgerecht": "kraft des Gesetzes oder" und statt der Worte "in gleicher Weise": "durch Verleihung", und es würde dann der Paragraf allerdings folgendermaßen lauten: "In Städten und Märkten sind Bürger diejenigen, welche bisher das Bürgerrecht kraft des Gesetzes oder durch Verleihung der Gemeinde erhalten haben, und in der Folge jene Gemeindeangebörigen, welche es durch Verleihung erwerben". Allerdings ist es wohl nicht recht, wenn man einer Dorfgemeinde, welche bis jetzt auch Gemeindebürger traft des Gesetzes und durch Aufnahme hatte, diese Berechtigung geradezu kassirt und ich wäre dafür, daß man wenigstens diejenigen, die derzeit in der Dorfgemeinde Gemeindebürger sind, als solche bestehen lasse, sie nicht ganz einfach zu Gemeindeangehörigen degradire.

Graf Clam-Martinitz: Ich muß diesem Antrage entgegen treten; eben dadurch, daß das Gesetz vom Jahre 49 in der Nomenklatur in Rücksicht auf die Bürger abgewichen ist vom Sprachgebrauch und von dem rechtlichen Zustande, von den rechtlichen Ansprüchen gewisser Klassen von Gemeindemitgliedern, ist eine große Verwirrung eingetreten, und es ist richtiger auf jenen Zustand zurückzugehen. Ein Bürgerrecht hängt seiner Natur nach immer nur von der Verleihung der Gemeinde ab, und es scheint mir das erste Erforderniß der Autonomie, daß man es der Gemeinde überläßt, selbst zu bestimmen, ob jemand ihr Bürger sein soll oder nicht. Im Gemeindegesetze vom Jahre 49 koincibirt der Ausdruck Bürger mit unseren "Gemeindegenossen", aber eben wie gesagt durch diese Terminologie ist eine Verwirrung in den Verhältnissen entstanden. Das Bürgerrecht begründet positive privatrechtliche Ansprüche der Bürgerschaft einer Stadt; nun ist in diesem die Irrung entstanden, ob auch der Bürger nach dem Gesetze vom Jahre 49 an den Rechten eines Bürgers der Stadt Antheil zu nehmen habe. Das Amendement des Dr. Hanisch würde auf Dörfer gar keine An-wendung, finden, nachdem der §. 8 ausdrücklich spricht, "in den Städten und Märkten sind die Bürger", der Paragraf spricht eben nur von Städten, Märkten, und nur in diesen ist ein Bürgerrecht möglich. Der Bürger in den Ortsgemeinden in diesem Sinne müßte gewissermaßen auf den Aussterbeetat gesetzt werden, es dürfe leine neuen Bürger in den Dörfern geben. Es ist, scheint mir, in dieser Richtung für die Dörfer durchaus nicht nöthig und wäre für die Städte unbedingt schädlich, wenn wir von dem eigentlichen Grundsätze abweichen würden, daß das Bür-gerrecht nur durch die Gemeinde selbst verliehen werde.

Kratochvíle. Chci jen ukázati panu Dr. Hanischovi, že by to na mnoze i nebezpeèné bylo, kdyby to mìlo zùstati pøi té zákonní definicí obecního zákona z roku 1849, kdo v obci mìšanem jest. Dejme tomu, že by tedy ten, kdo zdìdil po otci nìjakou nemovitost, byl tím samým skutkem mìšanem. Takový èlovìk mùže však bytí èlovìk nevzdìlaný, ve všem ohledu vadný, ano mùže býti i èlovìk takový, za kterého by se skuteènì obec stydìti musila. Ponìvadž by ale ku pøíkladnì takový èlovìk mìl pùl vìrtele pole v obci, byl by mìšanem. Pánové! myslím, má—li obec také nìkomu udìliti èestné mìšanství, že musí držeti na èest, a co ke cti slouží obci, musí ona nejlépe vìdìti. Já myslím, že to mùže zùstati, ano, že to má zùstati pøi tom, jak to komise naše navrhuje.

Rufe: Schlußl)

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Taschek: Was den angefoch-tenen ersten Absatz des §. 8 anbelangt, so glaube ich darauf hinweisen zu sollen, daß der §. 8 des angerufenen Gesetzes von Gemeindebürgern spricht.

"Die Gemeindebürger sind diesenigen, welche dermal", es scheint also damals nur eine Ueber-gangsbestimmung gewesen zu sein; würde aber ein Zweifel dahin erhoben werden, daß diejenigen, die zur Zeit der Erscheinung dieses Gesetzes das Bürger-recht hatten, es nach diesem Paragrafe nicht mehr haben sollten, so glaube ich wohl darauf hinweisen zu sollen, daß jedes Gesetz erst vom Tage seiner Kundmachung Wirksamkeit erhalte, es also nach meinem Dafürhalten keinem Zweifel unterliegen kann.


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daß jeder, welcher bis jetzt wirklich als Bürger einer Stadt oder eines Marktes anzusehen ist, auch in der Folge als solcher anzusehen sein wird, und die Bestimmung des §. 8 erst für weitere Fälle maßgebend sein wird. Der Umstand aber, das Bürgerrecht auf den bloßen Landgemeinden, wo seine Städte und Märkte sind, bestehen zu lassen, schien schon in sprach-üblicher Beziehung der Kommission nicht geeignet, und dieselbe ist daher darauf, auch solche Mitglieder Bürger zu nennen, nicht eingegangen, wie dieß aus §. 9 ersichtlich wird, wonach in den Ortschaften nur Ehrenmitglieder ernannt werden können.

Landtagsaktuar Kuchynka liest: Antrag des Dr. Hanisch. Im §. 8 in der zweiten Zeile hinter "Bürgerrecht" sei einzuschalten: "kraft des Gesetzes", dann in der vierten Zeile seien die Worte "in gleicher Weise" zu streichen und statt deren einzuschalten "durch Verleihung."

V druhé øádce §. o. budiž po slovech "kdož posavade" vloženo "mocí zákona," v ètvrté øádce nech se vylouèí slova "týmž spùsobem" a nahradí slovem "propùjèením.".

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dieses Amendement unterstützen, die Hand auf zuHeben. (Zählt, 16 — ist nicht unterstützt.) Ich werde nun den Paragraf in seiner ursprüglichen Tertirung zur Abstimmung bringen, und bitte die Herren, die für die Annahme des §. 8 der Kommission sind. die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagsaktuar Kuchynka liest: Ehrenbürger und Mitglieder.

§. 9. Jeder Gemeinde steht es frei, verdiente Männer, welche österreichische Staatsbürger sind, zu Ehrenbürgern oder Ehrenmitgliedern zu ernennen.

Zu einer solchen Ernennung ist die Zustimmung von zwei Drittel sämmtlicher Ausschußmitglieder erforderlich, und sie darf nur durch geheime Abstim-mung erfolgen.

Každá obec má toho vùli, zasloužilé muže, jsou-li rakouští obèané státní, jmenovati èestnými mìšany, neb èestnými údy obce.

Aby jmenování bylo platné, potøebí, aby k nìmu svolily dvì tøetiny veškerých èlenù výboru; jmenování mùže se díti jedinì tajným hlasováním.

Berichterstatter Dr. Taschek: Dieser §. hat an die Stelle des letzten Absatzes des §. 8 der Regierungsvorlage zu treten und unterscheidet sich von demselben dadurch, daß nach der Regierungsvorlage nur den Städten und Märkten das Recht vorbehalten ist, das Ehrenbürgerrecht zu verleihen. Der Kommission schien es nun angezeigt, auch anderen Ortsgemeinden, welche Männern, die sich besonders verdient gemacht haben um die Gemeinde, eine Anerkennung geben wollen, das Recht dazu einzu-räumen, ein ähnliches Recht, wie bei Städten und Märkten. Da habe ich bereits gesagt, daß es nicht entsprechend wäre, den Ausdruck Ehrenbürger in den Landgemeinden als eine ungewöhnliche Benennung zu belassen, hat die Kommission angenommen statt dleses Wortes bei den Landgemeinden das Wort Ehrenmitglied zu wählen. Weiter aber wurde zugleich bezüglich dieser Ernennung als Hieher gehörig eine Bestimmung aufgenommen, und damit nicht mit zu großem Leichtsinn in eine solche Auszeichnung eingegangen werden könnte, der Antrag gestellt, daß wenigstens 2/3 der Ausschußmitglieder dafür stimmen müssen. Um auch diese vor allfälliger Einwirkung zu sichern, und die mögliche Abstimmung als Resultat der innersten Ueberzeugung eines jeden Mitgliedes herzustellen, wurde weiter der Antrag gestellt, daß dieses durch geheime Abstimmung zu erfolgen hat.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Wenn Niemand das Wort zu ergreifen wünscht, so werde ich den §. zur Abstimmung bringen.

Ritter von Eisenstein: Ich möchte bloß die Ueberschrift "Ehrenbürger und Mitglieder" verändert wissen in Ehrenbürger und Ehrenmitglieder.

Oberstlandmarschall: In der Ueberschrift des §. zu sagen Ehrenbürger und Ehrenmitglieder und nicht Ehrenbürger und Mitglieder? Wird dieser Antrag unterstützt? Er ist unterstützt. Bitte jene Herren, die dem Antrage sich anschließen, aufzustehen. (Angenommen.) Jetzt bitte ich, über diesen ganzen §. mit den veränderten Bezeichnungen abzustimmen und bitte jene Herren, die dafür sind, aufzustehen. (Angenommen.)

Landtagsaktuar Kuchynka liest: Rechte und Pflichten der Gemeindemitglieder.

§. 10. Die Gemeindemitglieder nehmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an den Rechten und Vortheilen, wie an den Pflichten und Lasten der Gemeinde Theil.

Die Gemeindeangehörigen haben überdieß im Falle ihrer Bedürftigkeit den Anspruch auf Armen-versorgung nach Maßgabe der betreffenden Gesetze.

Den Bürgern bleibt der Anspruch auf die für sie besonders bestehenden Stiftungen und Anstalten vorbehalten. Die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder haben als solche die Rechte der Gemeinbegenossen, ohne die Verpflichtungen derselben zu theilen.

O právech a povinnostech údù obecních.

§; 10. Údové obce mají dle toho, jak v tomto zákonì ustanoveno jest, úèastenství v právich a užitcích i v povinnostech a bøemenech obecních.

Pøíslušníci obce mají kromì toho právo v pøípadì nuznosti své žádati zaopatøeni v chudobì dle zákonù o tom vydaných.

Mìšfanùm zùstavuje se právo k fundacím a ústavùm k jich dobrému zvláštì zøízeným. Èestní mìšané a èestní ùdové obce mají v této vlastnosti práva spoleèníkù obci, nemají však jejich povinností.

Taschek: Der erste Satz dieses §. in der Regierungsvorlage wurde von der Kommission ausgeschieden, weil ein solcher erst bei §. 11. "Aufenthalt in der Gemeinde" zur Sprache kommen, also dort zu entscheiden am rechten Platz sein wird. In dem 2. Alinea wurde statt "nach Maßgabe der Bedürftigkeit" gesetzt "nach Maßgabe der betreffenden Gesetze," weil der Ausdruck der Regierungsvorlage möglicher Weise zu großen Ansprüchen Raum geben

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würde, und die Gemeinde so in eine Verlegenheit bringen könnte, während, wenn sie die Unterstützung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze leisten würde, beiden Theilen Genüge geleistet wäre, ohne daß die Gemeinde überbürdet würde. Schließlich wurde, statt, wie es in der Regierungsvorlage heißt, "Gemeinde-glied" "Gemeindegenossen" genommen, weil eben der Ausdruck Gemeindegenossen gewählt worden ist, um die zweierlei Gattung der Gemeindeglieder zu bezeichnen, und wenn die Gemeinde dem Ehrenbürger auch das Recht der Angehörigkeit verleihen will, so soll dieses ausdrücklich in der Verleihungsurkunde ausgedrückt werden.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich zur Abstimmung schrei-ten. Ich bitte diejenigen Herren, die für die Aufnahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Landtagsaktuar Kuchynka liest: Aufenthalt in der Gemeinde.

§. 11. Die Gemeinde darf Gemeindegenos-sen und Fremden, welche sich über ihre Heimats-berechtigung ausweisen oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die er-forderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange dieselben mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebens-wandel führen und der öffentlichen Mildthätigkeit nicht zur Last fallen. (Art. III des Gesetzes vom 5. März 1862.) Fühlt sich jemand in dieser Beziehung durch eine Verfügung der Gemeinde beschwert, so kann er sich um Abhilfe an die politische Behörde wenden.

O zdržovánise v obci.

§. 11. Obec nemùže žádnému spoleèníku obce ani žádnému cizinci, který vysvìdèí, že má nìkde právo domovské, aneb alespoò prokáže; že uèinil, èeho potøebí, aby takového vysvìdèení došel, odepøíti povolení, v okršlku obce se zdržovati, pokud i s lidmi svými domácími vede bez-úhonný život a nepadá v obtíž dobroèinnosti obecné. (Èl. III. zákona, daného dne 5. bøezna 1862.)

Mìl-li by se kdo v pøíèinì této rozhodnutím obce za stížená, žádati mùže na politickém úøadì za pomoc.

Berichterstatter Hofrath Taschek: In Folge des in §. 6 gefaßten Beschlusses wird es auch da und an allen folgenden Orten "Auswärtigen" heißen müssen, statt "Fremden". Weiters aber liegt mir nur noch ob, zu rechtfertigen die Aufnahme der Bestimmung, daß auch die Gemeindegenossen nicht schon aus dem Begriffe eines Gemeindegenossen zum Aufenthalte berechtigt sind, sondern daß auch noch bezüg-lich dieser die Erfordernisse des §. 11, die er auch aufstellt, in Anwendung kommen sollen. Die Kom-mission fand sich zur Aufnahme dieser Bestimmung in dieser Rücksicht bewogen, daß es gegenwärtig bei , der Gewerbefreiheit sehr leicht eintreten könnte, daß besonders in Städten Individuen, die von einem geringeren Gewerbe eine direkte Steuer entrichten, vielleicht bloß zu dem Ende sich anmelden, um durch

die Entrichtung dieser geringen Steuer ein Recht zum Aufenthalt in der Gemeinde zu erhalten, denen die Aufnahme aus sonstigen Rücksichten mit Recht versagt werden könnte. — In dieser Beziehung, um diesem Uebelstande zu begegnen, wurde auf die Stimme derjenigen Mitglieder der Gemeindekommission, welche zunächst die Verhältnisse praktisch kennen gelernt und an der Feststellung der biessälligen Bestimmung des Gesetzes theilgenommen haben, diese Bestimmung in den §. 11 einbezogen.

Dr. Hafner: Der §. 11 des Entwurfes des Ausschusses steht gegenüber dem §. 9 der Regierungsvorlage (Rufe "laut") mit Beziehung darauf, daß von den Gemeindegenossen und nicht von den Fremden allein die Rede ist. — Ich begreife nicht, daß man diese Einschaltung aus den, vom Herrn Berichterstatter angeführten Gründen vorgenommen hat, indem man die Besorgniß hegen kann, daß die Gemeindegenossen der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen könnten. — Es ist hier eine Bestimmung für beide, sowohl für die Auswärtigen als auch für die Gemeindegenossen aufgenommen, welche mir harter, geradezu drakonischer Natur zu sein scheint, indem es heißt, daß auch die Gemeindegenossen, wenn sie mit ihren Angehörigen einen bescholtenen Lebenswandel führen, aus der Gemeinde ausgewiesen werden können. Ich hätte nichts dagegen, wenn man sie dann ausweisen würde, wenn sie der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen; aber wenn man solche, welche eine Realität oder Grundstücke oder Häuser in der Gemeinde besitzen, wenn man einen Realbesitzer deswegen, weil sein Sohn oder seine Tochter einen liederlichen Lebenswandel führen, aus der Gemeinde ausweisen sollte, das scheint mir hart zu sein. Ich würde daher die Tertirung des §. folgendermaßen beantragen: "Die Gemeinde darf die Gemeindegenossen und Fremden, wenn sie sich über ihre Heimatsberechtigung ausweisen, oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange dieselben der öffentlichen Wohlthätigkeit nicht zur Last fallen, und die letzteren mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen." Nach dieser Tertirung bezieht sich der Punkt, daß eben die, welche einen unbescholtenen Lebenswandel nicht führen, ausgewiesen werden können, lediglich auf Fremde und nicht auf Gemeindegenossen. Das scheint mir der Billigkeit zu entsprechen.

Graf Clam-Martinitz: Obwohl ich Mitglied des Gemeindeausschusses bin, so halte ich mich doch nicht für verpflichtet, jeden von dem Ausschusse gestellten Antrag aufrecht zu erhalt en, gegenüber einer besser begründeten Meinung. Ich erlaube mir darum nur das Wort zu ergreifen, um den Antrag des Herrn Ritter von Hasner bestens zu unterstützen, indem es mir mit den Begriffen des Rechtes nicht vereinbar scheint, zu bestimmen, baß Jemand aus seinem eigenen Besitze, aus seinem eigenen Hause von der Gemeinde ausgewiesen werden könne.

Kratochvíle: Dovolil bych si ještì z


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podobných ohledù, jak od p. profes. Hasnera uvedeny byly, uèiniti podnávrh, aby totiž ku konci se uvedlo, že, pokud politický úøad koneèného nálezu neuèiní, že dotud rozhodnutí obce provedeno býti nemá. — Mluvím zde opìt ze zkušenosti a povím tedy jen pád, o kterém jsem se v jedné obci dozvìdìl. Právì jistá osoba byla, ponìvadž se obec pouze jen domnívala, že by mìla vypovìzena býti, døíve ještì z obce vylouèena, než úøad rozhodl, zdali vylouèena býti mùže. Pánové! kdyby jste byli vìdìli, jak tu jistou osobu, aèkoliv proti ní, jak se pozdìji ukázalo, nièeho nebylo, mezi tím, než politicky úøad rozhodl, z obce do obce honili, ponìvadž ji z lichých dùvodù ani ta, ani ona obec pøijmouti nechtìla, tedy byste zajisté pøijali návrh, který, zde èiním, aèkoliv jsem jinak pro všestrannou úplnou svobodu obce.

(Rufe: Schluß.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Also hat noch der Herr Bürgermeister Pštros das Wort.

Bürgermeister Pštros: Ich muß doch die Herren aufmerksam machen, dieser Aufnahme von Seiten der Kommission die vollste Würdigung zu schenken; der Herr Berichterstatter hat die Gründe schon hervorgehoben, und meine Herren, wenn Sie das nicht ausnehmen, so ist namentlich für die größeren Städte große Gefahr vorhanden, und ich als Vertreter der Hauptstadt würde mich nicht berufen fühlen, für diese Bestimmung einzustehen; ich bin fest überzeug, daß in unserem Prager Statute eine solche unbedingt müßte aufgenommen werden. Allein bedenken Sie, meine Herren, wie es ganz richtig gesagt worden ist, man kann heutigen Tags in sämmtlichen Gemeinden Böhmens ein solches Gewerbe anmelden, von welchem man am Lande, wenn ich nicht irre, den niedrigsten Steuersatz von 1 st. und etlichen 50 Kreuzern oder bis gegen 2 fi. zahlt; man erlangt dadurch das Recht, sich dort seßhaft zu machen, und wenn, wie hier hervorgehoben worden ist, sich dort ein großer Theil von Familien wirklich angesiedelt hat, und einen bescholtenen Lebenswandel da führen, meine Herren, es wäre da sehr traurig, wenn die Gemeinde nicht das Recht hätte, einen solchen aus-zuweisen. Ich bitte Sie, meine Herren, zu bedenken, daß nach einer weiteren Bestimmung gegen eine solche Ausweisung die Berufung an die politische Behörde offen steht, die wohl genug Garantie bietet, daß in dieser Beziehung die Gemeinden sich werden keine Mißgriffe zu Schulden kommen lassen. Ich erlaube mir also in dieser Beziehung Ihnen den Kommissionsantrag auf das wärmste zu empfehlen.

Dr. Taschek: Als Berichterstatter der Kom-mission bin ich verpflichtet, die Ansichten der Majorität, beziehungsweise, da ein Minoritätsvotum nicht abgegeben worden ist, den Beschluß, wie er hier vorliegt, zu vertheidigen, und erlaube mir nur noch auch darauf hinzuweisen, daß, wenn Jemandem auch das Heimatsrecht in einer Gemeinde versagt wird, er doch früher schon in einer anderen Gemeinde hei-matberechtigt gewesen sein mußte, also der Fall, daß er nirgends Unterstand oder Unterkunft finden könnte, doch nicht so leicht eintreten könnte.

Was aber das Amendement des Herrn Kratoch-vile anlangt, so glaube ich, ist es nicht nothwendig, weil es allgemein Grundsatz und hier nicht ausdrücklich untersagt ist, den Rekursen eine Suspensiv-kraft beizulegen.

Wenn also in der Gemeinde der Beschluß auf Abschaffung gefaßt, und der Rekurs dagegen ergriffen wird, so halte ich dafür, daß die Gemeinde densel-ben zu vollziehen nicht berechtigt ist, sondern die Entscheidung abwarten muß, und dadurch dürfte diesem Amendement bereits Genüge geschehen.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst den Abänderungsantrag des Herrn Ritter von Hasner zur Abstimmung bringen.

Ich bitte es vorzulesen.

Landtagsaktuar Kuchynka: Der erste Absatz des §. 11 hat zu lauten: Die Gemeinde darf die Gemeinde-genossen und Auswärtige, welche sich übet ihre Hei-matsberechtigung ausweisen oder wenigstens darthun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gethan haben, so lange dieselben der öffentlichen Wohlthätigkeit nicht zur Last fallen und letztere mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebenswandel führen, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern.

První odstavec §. 11. má zníti: obec nesmí pøíslušným svým a osobám cizím, které se vykážou právem domovním, aneb alespoò dotvrdí, že o dosažení takového dùkazu slušnì zakroèili, odepøíti pøebývání v okršlku svém, pokud oni veøejné dobroèinnosti nejsou obtížni a s rodinou svou neúhonnì žijí.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dieses Amendement unterstützen, die Hände aufzuheben.

Es ist hinreichend unterstützt.

Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme sind, aufzustehen. (Majorität.)

Jetzt bitte ich den Antrag des Herrn Kratochvile vorzulesen.

Aktuáø Kuchynka ète-: Návrh poslance Kratochvíla. Ku konci 8. 11. má se ještì pøidati "dokud politický úøad koneèných nálezù v tom nepodá, nesmí obecní rozhodnouti provedeno býti.-

Zu §. 11 möge beigefügt werden:

So lange die politische Behörde keine endgil-tige Entscheidung hierüber gefällt hat, darf der Ge-meindebeschluß nicht in Vollzug gesetzt werden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dieses Amendement unterstützen, die Hand aufzuheben.

ES ist unterstützt.

Ich bitte diejenigen Herren, die für die Aufnahme dieses Amendements sind, aufzustehen. (Zählt 61.) Ich bitte diejenigen Herren, die gegen das


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Ämendement sind, aufzustehen. Es ist die Majorität dagegen, also ist es abgelehnt.

Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme des §., in soweit er durch das Amendement des Ab-geordneten Hasner nicht alterirt ist, sind, die Hände aufzuheben.

Lanbtagsaktuar Kuchynka liest:

Aufrechthaltung der privatrechtlichen Verhältnisse.

§. 12. Die privatrechtlichen Verhältnisse über Haupt und insbesondere die Eigenthums und Nuz-zungsrechte einzelner Ortschaften, ganzer Klassen oder einzelner Glieder der Gemeinde bleiben unverändert.

O právech soukromých. §. 12. V soukromých právech a povinnostech vùbec a. zvláštì v právì vlastnickém a v právech požívání buï jednotlivých osad, buï celých tøid údù obecních, buï nìkterých údù obce tímto nièeho se nezmìní.

Taschek: Der §. stimmt mit der Regierungsvorlage bis auf den Umstand überein daß in dem Beschluß der Kommission die Worte "einzelne Ortschaften" einbezogen wurden, was darin seinen Grund hat, daß die Kommission nach ihrem Dafürhalten von der Ansicht ausgegangen ist, wie es aus den bereits angenommenen §§. hervorgeht, daß es möglich sein kann, daß mehrere Ortschaften sich in einer Gemeinde befinden und es eintreten kann, daß so gut wie bei einzelnen Klassen in einer Ortschaft, ebenso bei mehreren Ortschaften einer Gemeinde abgesonderte Vermögen bestehen können, die privatrechtlicher Natur sind und daher aufrecht erhalten werden müssen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für den eben vorgelesenen §. sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen) Ich werde die Sitzung schließen, nachdem die Verifikatoren noch das Skrutinium über die Reichsrathswahlen vorzunehmen haben und auf 6 Uhr noch eine Ausschußsitzung angesagt ist.

Die Budgetkommission wird heute Abends um 6 Uhr zu einer Sitzung eingeladen. Gegenstand ist der Bericht über die Uebergabe der Fonde. Ich bin in der Lage den neuen Kommissionen die Lokalitäten zuzuweisen u. zw. der Kommission für die Kultusordnung der Israeliten die Sitzungslokalität im Statt-Haltereigebäude Nr. V; der Kommission für die Bauordnung die Sitzungslokalität im Landhause Nr. II und der Kommission wegen Erlassung des Vereinsgesetzes, die Lokalität im Landhause Nr. III. Ich muß die Herren aber bitten, sich, nachdem alle diese Sitzungslokalitäten bereits mit einer Kommission besetzt sind, mit den betreffenden Obmännern in's Ein-vernehmen zu setzen. In der Landtagskanzlei werden die Herren erfahren, welche andere Kommission noch mit ihnen in derselben Lokalität tagt. Ich bitte die Herren Korrektoren jetzt im Saale zu bleiben und sich in 3 Skrutinirungs oder wenn sie hinreichen in 4 Skrutinirungskommissionen zu theilen, und die Skrutinirung der heutigen Reichsrathswahlen und der Wahl für den Ersatzmann vorzunehmen und mir das Resultat morgen bekannt zu geben. Die nächste Siz-zung ist übermorgen um 9 Uhr. — Fortsetzung der heutigen Tagesordnung. —

Die Herren Landesausschußbeisitzer setze ich in Kenntniß, daß wir morgen um 1 12 Uhr eine Lan-desausschußsitzung haben. Ich bitte die Herren Korrektoren herzukommen, damit ich ihnen die Stimmzettel übergebe.

Schluß der Sitzung um 4 1 Uhr.

Dr. Josef Lumbe,

Verifikator.

Dr. Emil Themner,

Verifikator.

Dr. Kralert,

Verefikator.

Druck der k. k. Hostuchbruckerei von Gottlieb Haase Söhne.


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