Pátek 20. března 1863

Stenografická zpráva

XXXV. sezení druhého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 20. března 1863.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Al-bert hrabě z Nostic.

Přítomní: Poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: Náměstek místodržícího, Arnošt svobodný pán z Kellerspergů, pak c. k. místo-držitelští radové Vilém rytíř z Bachů a Jan Neubauer.

Počátek sezení o 9. hod. 30 minut.

Stenografischer Bericht

über die

XXXV. Sitzung der zweiten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 20. März 1863.

Vorsitz: Der Oberstlandmarschall Albert Graf von Nostitz.

Gegenwärtig: Die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Vicepräsident Ernst Freiherr v. Kellersperg, dann die k. k. Statthaltereiräthe Wilhelm Ritter von Bach und Johann Neubauer.

Beginn der Sitzung um 9 Uhr 30 Min.

Oberstlandmarschall: Das Geschäfts-protokoll von der 31. Sitzung vom 16. März ist geschäftsordnungsmäßig durch 3 Tage in der Landtagskanzlei zur Einsicht aufgelegen. Ich stelle daher die Umfrage, ob Jemand etwas gegen die Protokolle zu bemerken hat. Wenn Niemand etwas zu bemerken hat, so erkläre ich die Protokolle für anerkannt. Die Commission für die Berathung der Regierungsvorlage einer Bauordnung hat sich constituirt und hat zu ihrem Obmann Seine Excellenz den Grafen Erwein Nostitz, zum Obmannstellvertreter den Hrn. Bürgermeister Pstroß, zum Schriftführer Hrn. Rosenauer und Joh. Maresch gewühlt.

Ich weise der Commission als Sitzungslocale den Sitzungssaal des Landesausschußes an. Nach den von den drei Curien abgegebenen Protokollen find gewühlt worden: in die Commission für den Antrag des Abgeordneten Sadil auf Erlassung eines Vereinsgesetzes aus der Curie der Großgrundbesitzer von 60 Stimmenden: Fürst Thurn Taxis mit 57 Stimmen, Eduard Klaudy mit 56, Graf Zedtwitz mit 48 Stimmen. Aus der Curie der Städte und Industrialorte bei Abgabe von 52 Stimmzettel Dr. Volkelt mit 42, Präs. Ritter von Wenisch mit 41, und Dr. Stradal mit 41 Stimmen. Aus der Curie der Landgemeinden von 42 Stimmenden Dr. Sadil mit 39, Wenzel Seidl mit 38, und Millner mit 37 Stimmen. Ich werde diese Commission ersuchen, sich in dem Zimmer neben dem Stenographenbureau zu constituiren. In die Commission für den Antrag des Abgeordneten Kuh auf Erlassung einer Cultusordnung für die Israeliten in Böhmen sind gewählt worden: Aus der Curie der Großgrundbesitzer von 48 Stimmen-den: Graf Leo Thun, Ritter v. Schwarzenfeld und Stangler. Aus der Curie der Städte und Indu-strialorte bei Abgabe von 53 Stimmzetteln: Abg. Kuh mit 53, Dr. Tedesco mit 53, Schulrath Maresch mit 51 Stimmen. Aus der Curie der Landgemeinden bei 42 Stimmenden: Herr Fürth mit 39, Platzer mit 39, und Dr. Prachenský mit 38 Stimmen.

Ich werde diese Commission ersuchen, sich heute nach der Plenarsitzung in dem Zimmer neben dem Landesausschuß - Sitzungssaale, wo die Gemeinde-Commission getagt hat, in dem sogenannten Biblio-thekszimmer zu constituiren.

Im Druck sind heute vertheilt worden: Antrag und Gesetzentwurf des Abgeord. Dr. Škarda, Sladkowský und Genossen bezüglich der Umgestal-tung der Getreidefonde, Landesausschußbericht über das Ansuchen der Stadtgemeinde Kolin um Bewil- ligung zur EinHebung einer Bierkreuzer-Umlage; Landesausschußbericht über das Ansuchen der Stadtgemeinde Marienbad um gleiche Umlage; Landesausschußbericht über das Ansuchen der Stadtge-meinde Schönau um eine gleiche Bierumlage; fer-ner liegen in der Landtagskanzlei einige 20 Bro-schuren, enthaltend ein Besteuerungs-Programm der österr. Monarchie von Kallaisch, Pfarrer in. Dobři-chowih auf. D!e Abgeordneten, die ein Interesse daran finden, mögen sich solche holen, insoweit sie hinreichen werden.

Wegen der Reihenfolge der neugewählten Cor-rectoren mache ich bekannt, baß heute von den neu gewühlten Mitgliedern des Verificationsausschußes nachstehende 3 in Function treten: Abt Bernhard, Dr. Fürth und P. Jindra. Nach ihnen Herr Director Ant. Lumbe, Herr Dr. Schlechta und Dr. Kralert in der nächsten Sitzung, und nach diesen Herr Stangler, Dr. Theumer und Herr von Zeil-eisen, und nach diesen treten wieder die alten in die Reihenfolge ein, und diese Reihenfolge wird beibehalten. Ich bitte die Einläuft zu lesen.

Landtags-Actuar Kuchynka liest die Ein-läufe. —

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Einlauf am 19. März 1863.

Nr. 813.

Landesausschuß erstattet Bericht über die Eingabe der Stadtgemeinde Böhm.-Leipa um Bewilligung zum Fortbezuge des Bierkreuzers bis Ende des Jahres 1867.

Nr. 814.

Bericht des Landesausschußes betreffend die Genehmigung des Baues des provisorischen Theaters.

Č. 815.

Poslanec Aleš V. Šembera podává žádost Františka Vítka, měšťana Skučského, aby se sněm přimluvil u finančního ředitelství zem-ského, by vyřídilo stížnost jeho, podanou za příčinou jemu vyměřené daně z příjmu 175 zl. 77 1/2 setiny.

Č. 816.

Poslanec Aleš Sembera podává žádost zástupitelstva města Vysokého Mýta, aby mohlo vybírati půl krejcaru z mázu piva a dva krej-cary z grádu kořalky ve vědře obsaženého ku potřebám školním.

Č. 817.

Posl. Dr. Jos. Podlipský podává žádost zastupitelstva města Lisy nad Labem o zařízení samosprávy obilního a peněžitého základu občanstvu Lísy patřící.

Č. 818.

Posl. J. Rojek podává žádost rolníků okolí Opočenského o zrušení sýpek kontribučenských a obrácení jich u peněžité jistiny pod sprá-vou obce.

Č. 819.

Posl. P. Daneš podává žádost gruntov-niků obce Pozdné v okresu Novo-Strašickém za vyvazení desátku k faře a škole tamní povinovaných.

Č. 820.

Posl. Dr. Palacký podává žádost obce Velko-Brazdímské v okresu Brandýském za vyloučení obce Starého a Nového Brázdíma z katastrálního spojení, a za uvedení domácího zástupitelstva obecního ve velkém Brázdíme.

Č. 821.

Posl. Dr. Purkyně podává žádost obce Minkovické (okresu Velvarského) za vyvazení farního a školního desátku.

Došlé spisy

dne 19. března 1863.

Č. 813.

Zemský výbor podává zprávu na žádost městské obce České-Lípy o povolení k dálšímu vybírání pivního krejcaru až ku konci r. 1867.

Č. 814.

Zpráva zemského výboru týkající se schválení stavby prozatímního divadla.

Nr. 815.

Abg. Alois Šembera überreicht die Eingabe des Fr. Vitek, Bürgers in Skuč, um Vermittlung bei der Finanzlandesdirection wegen Herabminderung der für denselben vorgeschriebenen Einkommensteuer jährlicher 175 fl. 771/2 kr. Öest. Währ.

Nr. 816.

Abg. A. Šembera überreicht die Eingabe der Stadtvertretung von Hohenmauth um Bewilligung zur EinHebung 1/2 kr. von jeder Maß Bier und 2 kr. von jedem Branntweingrabe zu Schulzwecken.

Nr. 817.

Abg. Dr. Jos. Podlipský überreicht die Eingabe der Stattvertretung von Leissen an der Elbe be-treffend die Selbstverwaltung des den Insassen von Leissen gehörigen Getreide- und Geldfondes.

Nr. 818.

Abg. I. Rojek überreicht die Eingabe der Grundbesitzer der Umgebung von Opočno um Auf-hebung der Contributionsschüttböden und Umwandlung derselben in Geldfonde unter Gemeinde-Verwaltung.

Nr. 819.

Abg. P. Daneš überreicht die Eingabe der Pozdner Grundbesitzer im Bezirke Neustrašic um Ablösung des Naturalzehents zur Pfarre und Schule in Pozden.

Nr. 820.

Abg. Dr. Palacký überreicht die Eingabe der Gemeinde Groß-Brázdim (Bez. Brandeis) um Aus-scheidung der Gemeinden Alt- und Neubrázdim aus dem Katastralverbande und um Einführung einer eigenen Gemeindevertretung in Großbrázdim. —

Nr. 821.

Abg. Dr. Purkyně überreicht die Eingabe der, Gemeinde Minkowic (Bez. Welwarn) um Ablösung des Pfarr- und Schulzehentes.


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Č. 822

Posl. V. Kratochvil podává žádost evangelicko-reformovaného presbyterstva v Praze, by jim bývalý farář F. V. Košut co farář dosazen byl.

Č. 823.

Posl. V. Pour podává žádost obce Chvojno okr. Holického o vyvazení z dávek k faře ve Chvojně.

Č. 824.

Posl. Dr. Pod lipský podává žádost domkářů obce Jeseníka (okr. Nymburského) za společného užívání statků a jmění obecního v Jeseníku.

Nr. 825.

Abg. Dr. Görner überreicht die Eingabe der Gemeinde Lang-Strobnitz mit 4 anderen Gemeinden im Bez. Gratzen um Enthebung von der Pflicht zur Zahlung des Armenschulgeld-Pauschals.

Nr. 822.

Abg. W. Kratochwil überreicht die Eingabe des prager evangelisch - reformirten Presbyteriums um Einsetzung ihres ehemaligen Pfarrers F. W. Košut als Pfarrer daselbst.

Nr. 823.

Abg. W. Pour überreicht die Eingabe der Gemeinde Hoch-Chwojno (Bez. Holic) um Ablösung der Giebigkeiten zur Pfarre in Chwojno.

Nr. 824.

Abg. Dr. Podlipský überreicht die Eingabe der Häusler der Gemeinde Jesenik (Bezirk Nymburg) um gemeinschaftliche Nutznießung der Gemeindegründe und des Gemeindevermögens.

Č. 825.

Poslenec Dr. Görner podává žádost obce Dlouhé Strobnice s 4 jinými obci v okresu Hradeckém o vyzdviženi z povinnosti škol-niho platu.

Oberstlandmarschall: Bitte den Herrn Berichterstatter sich herauf zu begeben. Zur Generaldebatte haben sich gestern einschreiben lassen die Redner: Gegen Herr Sladkowský, Kuh, Dr. Trojan, und heute haben sich noch "gegen" einschreiben lassen, die Herren: Liebig, Prof. Herbst, Prof. Hasner, Dr. Hanisch. Für ist eingeschrieben Graf Leo Thun und der Minoritäts-Berichterstatter Herr Graf Clam- Martinic. Ich bitte also den Herrn Sladkowský das Wort zu ergreifen.

Sladkovský: Pánové,.záležitost o které se právě v tomto vysokém shromáždění jedná, záležitost tato, jako každá důležitější záležitost v zřízení státním, posuzuje se a posuzovati se musí ze stanoviska právního a ze stanoviska přiměřenosti politické. — Tím spůsobem nalezáme, že záležitost tuto pozuzuje také zpráva menšiny a slyšeli jsme, že ctihodný zprávodaj menšiny tím spůsobem hájil svůj náhled ve včerejším zasedání sl. sněmu.

Dovolují si tedy také dle těchto dvou hledišť otázku tuto, o které se jedná, rozebírati a poněvadž se mi zdá, že otázka o právu v této záležitosti je nejdůležitější a rozhodující, počnu s otázkou touto:

Ve správě menšiny, i také ve výkladu pana spravodatele menšiny čtli a slyšeli jsme, že vtěleni velkých statků deskových a lenních v obce nebylo by uskutečněním rovnoprávnosti, alebrž že by to byla velká nestejnost, poněvadž statky velké deskové a lenní, o kterých se jedná, platěji ne zřídka dvakrát nýbrž třikrát i devětkrát tolik daně, jako celá obec, které přivtěleny jsou. — Pánové, dovoluji si zde především k objasnění této věci upozornit na to, že také v městech nalezáme jednotlivce, kteří z přijmů svých platějí velké daně, kteří platějí daň nejen devětkrát často i stokrát tak velkou jako platějí jiní členové političtí v těchže městských obcích.

Nalezáme majitele domů, kteří platí daně z činže tak vysokou, že tato stokrát převyšuje onu daň, kterou platí jiný člen politický oprávněný v této městské obci. Pánové! nebyl by nutný následek, kdybychom pro výši daní chtěli uznávat právo k vyloučení velikých statků deskových a lenních, — nebylby nutný následek, že také každý jednotlivec v městech, jako ku př. zde nebo ve Vídni, nebo v každém většim městě, by musel míti právo, a že bychom mu nemohli upírati toho práva, kdyby je chtěl žádati, aby byl sám o sobě postaven v městě, a vyloučen z městského svazku, po- něvadž platí nejen 9krát, nýbrž mnohem vícekráte tolik dani, než snad platí ostatní jednotlivci v obci? Z toho myslím, že nepřímým způsobem dokázáno, kterak žádosti, která se vznáší na vysoký Sněm, aby se za příčinou vysokých daní velikým statkům lenním a deskovým zjednalo samostatné postavení mimo obec — kterak žádosti této vyhověti nelze.

Ale i přímým spůsobem myslím, že ne-oprávněnost této žádosti snadno se dá dokázati. Pánové ptám se přede vším, co jest' obec?; jest obec snad soubor pozemků? Já myslím, že by nikdo z nás k tomu nepřisvěd-čil, kdyby někdo obec takto chtěl definovati: Já myslím že obec není soubor pozemků, než že je obec soubor osobností. Osobnosti jsou ony sily, které jsou v obci oprávněny a které hlavním činitelem jsou v obci; tedy již dle tohoto pojmu obec, pánové, nemůže se rozhodo-

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vati o postaveni, jaké má někdo mít v obci dle rozsáhlosti pozemků, které nazívá svým majetkem. Osobnosti pánové, rozhodují nejvíce ; či neni ona daň, která se prolévá na bojištích, která se prolévá od tolika statných občanů na bojištích, z kterých vznikla sláva a mohůtnost naši vlasti, z kterých vznikla sláva a mohutnost veškeré naší říše, není pánové ona daň mnohem důležitější ještě, než daň, vypočtěná jistou částí peněz? Tato daň, pánové ale, tato daň, kterou obec, kterou čle-nové obce platí státu a odvádějí státu k obraně jeho, tato daň zdá se mi, že právě v obci musí nalézti největšího ohledu, největšího uznáni, poněvadž ve všech jiných zastoupeních stát-ních, ve všech jiných zastupitelstvích, jděme nahoru od okresních obcí až k sněmu zemskému a radě říšské, ve všech těchto zastupi-telstvích rozhoduje již umění, rozhoduje jíž věda, rozhoduje nadání, schopnost vždy více, než ona daň, která státu je nejdůležitější, beze které žádný stát se může obejíti. Tehdy v obci musí býti tato daň uznána a nebudeli v obci, nebude nikde uznána.

Avšak pánové, zdá se mi, že tato daň skutečně nedá se porovnati s tisíci i s milliony bídných peněz; tato daň, kterou občané život svůj, nejenom jmění své, vlasti a statu obětují, tato daň musí, zdá se mi to býti nevyhnutelno, musí býti někde uznána, musí někde býti rozhodnou; a to se mi zdá býti hlavně příčinou, proč právě v obecním zřízení počet osobností nejvíce musí rozhodovat, více než v zastupitelstvu okresním, více než na sněmu zemském, více než na radě říšské.

Avšak pohledneme-li také dále k oněm důvodům, pro které — dle zprávy menšiny — sloučením velkých statku s obcemi by se těmto ukřivdilo, nenalezám skutečně, že by tyto důvody byly takové, aby hned na první pohled se nedaly vyvrátit.

Pánové! Zpráva menšiny praví, že by se velkostatkářům tím ukřivdilo, poněvadž by se na ně uvalila větši břemena; z druhé strany však čtli a slyšeli jsme, že samostatným postavením velkých statků nechtěj majitelé těch velikých statků, snad se vyloučiti z oněch daní a příspěvků, které na ně připadají na kostely, z oněch příspěvků, které na ně padají na silnice, z oněch příspěvků, které na ně přichází na zaopatřování chudých. Panové, když se z těch příspěvků, nechtějí vyloučiti, jestli vůbec nechtěli se z ničeho vyloučiti, co skutečně k jich vlastnímu prospěchu a k obhájení jich jmění a postavení přináleží, tak bych rád věděl, kterak mohou býti zkráceni, Vždyť návrhem majority neuvalují se na ně nižádná břemena, která by skutečně nezakládaly se v takových ústavech, v kterých také oni účastenství mají. Nebudu šířiti slov o tom,

poněvadž jsem přesvědčen, že každý člen tohoto vysokého shromáždění dozajista již návrh většiny a menšiny sobě přečetl, ale k tomu musím poukázati, že skutečně návrh většiny jest velmi spravedlivý, že velmi svědomitě a úzkostlivě k tomu hledí, aby na majitelé velkých statků se neuvalovali příspěvky a takové vydaje, z kterých nemá žádného užitku. Jest tam zvláštní článek, kterým se vylučuje každý z takových vydajů, jež jsou jen v prospěch jednotlivých pezemků aneb jednotlivých části spojených obcí.

I skutečně nevidím kde a jakým spůsohem by si mohl kdo stěžovati, že se na ně spojením s obci uvalují břemena, z kterých nemá užitku. Jsou prý mnohé ústavy obecní, na kterých velké statky, deskové i lenní berou buď málo, aneb pražádného podílu. Pánové, já bych se tázal, jaké jsou tyto ústavy a rád bych byl slyšel, kdyby se byly vytknuly. — Jest to snad náklad, který jest zapotřebí k obecnímu zřízení vůbec? I myslím, obecni řízení je ustanoveno k tomu, aby bylo obhájcem veřejné bezpečnosti osoby i jmění a to myslím, že právě v tom berou největšího podílu, kdož mají největší majetek; a když se tedy na ně rozvrhuje příspěvek na náklad ten dle daně, myslím skutečně, tím nečiní se jim žádného bezpráví, a myslím, že. to nebude nikdo tvrditi, poněvadž, kdo má větší majetek, jest také povinnen dle práva přispívati více k veřejné jistotě a k veřejné bezpečnosti. Dále pak praví se ve zprávě menšiny, že ve veškerém zařízení státním spatřujeme, kterak majitelům velkých statků deskových a lenních zvláštní postavení jest vyhraženo, a to, co se děje ve všech vyšších organismech, to prý právě má míti základ o nižších organismech státních, v obcich.

Já skutečně nevím, kterak se takový důvod mohl uvésti bez přesvědčení již napřed, že jenom tou snadnosti, která se dá vyvrátiti, musí přispěti ještě k uškození tomu, co se mělo hájiti.

Pánové ! Jak pak se vlastně dělo v zastoupeních vyšších s rozličnými zájmy, které jsou zastoupeny? Má snad v těch nejvyšších a vyššich organismech, ve sněmu zemském, některý stav zvláštní postavení? Má snad důležitý tento stav pro sebe nějakou samostatnost, nějakou neodvislost ? Pánové! tento sněm nám ukazuje, že skutečně jsou zastoupeny rozličné zájmy v tom vysokém slavném shromáždění, ale veškeré tyto zájmy jsou zde spo-lečně pohromadě, veškeři zástupcové těch zájmů rokují zde společně, a v návrhu většiny tatáž zásada se zachovává. Vždyť také v návrhu většiny poskytuje se majitelům velkých statků lenních a deskových možnost, ba zabezpečuje se jim jistota, že mají míti rozhodný


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hlas v zastupitelstvu obecním. Či nedá se snad vyvratit námitka, že vírilní hlas je právě pouhé uznáni nedostatečnosti návrhu většiny, a že ten virilní hlas nevyhoví?

Pánové, já myslím, když se dá některé osobnosti aneb některému sboru právo, že v záležitostech veřejných sám o sobě bez volby jiných má právo mluviti, hlasovati a rozhodovati to, pánové, myslím, není žádné malé právo. Není to pouhé uznání nedostatečnosti návrhu většiny: alebrž jest to výsledek práva, přísného práva, které většina zachovávat se vynasnažila. Ko-nečně ještě si dovoluji, co se týká právních poměrů v této otázce, poukázati k tomu, jakého pak výsledku by to mělo? a vyhnuli by jsme se domnělé vadě nerovného zastoupení dle dani, kdyby jsme skutnčně chtěli následovati návrh menšiny; co by se stalo ? Pánové, představme si ku př. 10 obcí. V každé těchto 10 obcí máme nějakého majitele statku deskového aneb manského; tedy dokud zůstane v jedné obcí, platí k. p. 2krát tolik daně, jako ostatní občane a to vezmeme ve všech 10 obcích. A tu se praví: to je veliké nepráví, ten platí polovici, ten platí dvakrát tolik, jako celá ostatní obec, a má tam míti jen jeden ale jistý hlas. Tak tedy musíme sloučiti všech 10 obci, aby jsme majitelům velkych statků zaručily většího práva. Bude ale v tom sloučeni poměr jiný ? Pak budeme mít 10 velkých statků, a tyto budou dohromady opět dvakrát tolik daní platit jako všech 10 spojených obcí. A tak zůstane poměr stejný a vyjde celá věc na tu otázku, máli se dát zastoupení v obcích pouze dle dani, aneb máli také rozhodovat daň, kterou platí každý člen obce státu tím, že syna svého draze a často na újmu svého života vychovaného obětuje k ochraně a bezpečnosti státní.

Tak, pánové, myslím, že jsem pojednal o všech důvodech, které jsem ve zprávě menšiny nalezl pro návrh menšiny, pokud se týkají práva. Dovoluji si ještě nyní v krátkosti promluviti o důvodech přiměřenosti politické, které se nám uvádějí. A tu především musil každý z nás pozorovat, nejen kdo návrh menšiny četl, ale také kdo obhájčí řeč pro tento návrh včera poslouchal, že důvod přiměřenosti politické hlavně se zakládá v tom, že se nám dává hrozebná výstraha, abychom se varovali neuznáni návrhu menšiny, poněvadž by z toho vznikly rozličné neblahé následky. Nuže, pánové, jaké jsou tyto neblahé následky?

Především se nám praví, jestliže majitele velkých statků vtělite v obce aneb jestliže je ponechate v obci, povstanou z toho neustálé odvolání těchto majitelů, povstanou z toho neustálé stížnosti. Avšak, pánové, dívím se skutečně, že tato námitka se lépe neuvážila, nežli byla sepsána a odevzdána do tisku, poněvadž co v tom nalezám, že hned za tímto varováním, se nám praví: ta stížnost nebude ovšem se zakládati v právu, v rušení právních poměrů, nýbrž jen v tom, že velkostatkář má přispívati dle svých daní k obecním vydajům. Pánové! nepřiznává se menšina tím sama, že nemá žádných právních důvodů sobě stěžovati a že si jen proto stěžovati bude, že jsme ji neudělali po vůli? Ten důvod se mi zdá, že je velmi neštastný. Avšak dále také ještě nalezám, že prý také vtělení do obcí by bylo utiskování velkostatkářů a že by to bylo nepřirozené spojení nestejných poměrů. Pánové ! nevím kde nestejné poměry se mají nalézti. — Nestejnost se nalezne jen v soukromém jmění, v obci ale se nemůže jednati o jmění majitelů velkých statků, nýbrž o veřejnou bezpečnost a jistotu, a já myslím , ten poměr je všem stejný, ten mají velkostatkáři jako malí rolníci. Onen nestejný poměr se vztahuje jen na do-mácnost, i nelze se dokázat, že by snad návrh většiny sáhal v domácí právo, a nějakému tím křivdila.

Dále se praví: nutný následek spojení velkých statků s obci je, že velkostatkáři také budou žádat podílu v obecním jmění. Již dříve ale jsem dokázal, že vtělením neb vlastně zůstavením velkých statků v obci, se neuvalují na ně nizádná nová břemena, a veškerá ta břemena jsou uznána v spravě menšiny samé; když se ale neuvalí nová břemena, jak to menšina uznává, rád bych věděl, z kterých důvodů má velkostatkář nabýti práva, aby se účastnil na jmění, kteréž jisté společnosti při-náleželo po sta let. To se mi zdá, že by se nemohlo stát na základě práva, nýbrž by se to mohlo stát jen z té příčiny, že by se vždy chtěli klásti obtíže, aby se obecní zřízení nezdařilo. Avšak pánové, sám pan zpravodatel ve své zprávě, uznával Šlechetnost našich venkovanů, uznává, že naší venkované na vzdor tomu, že by podlé zákona na tom stát mohli, aby se dle zákona přispívalo, mají tolik ušlechtilé mysle, že nenaléhali na to právo; že v dobrém chtěli se srovnati se sousedy svými velkostatkáři; a to pánové, že by nyní od těchto pánů se kladli všude neoprávněné obtíže, to by měla býti odměnou za toto chováni se naších venkovanů? Pánové, nevěřím, že pan zpravodatel menšiny to myslel opravdu, a nemohu to věřit, že by s ním většina souhlasila ; jsem přesvědčen, že majitele velkých statků vždy zachovají onu povinnost, která je jejích cti, že totiž mají a mohou býti příkladem vzdělanosti a šlechetnosti v obci a zejmena, pánové, jsem přesvědčen, že jedna část majitelů velkých statků, která již i jmenem k tomu poukázána a která si na tom zakládá, že jmenem jejím naznačena jest šlechetnost mysle, že tato část tomu dostojí a dokáže, že


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veškeré toto hrozebné varování skutečně nemá žádné podstaty. Myslím pánové, že takovým zpusobem jsem se zmínil o všech hlavních důvodech co do práva a do přiměřenosti poli-tické, které se ve zprávě pro návrh menšiny nalezají. Jen budiž mi ještě dovoleno k tomu poukázati, že se ta zpráva odvolává na zákon od r. 1859. Pánové! myslím, že by bylo zá hodno, aby isme o oné době již ani nemluvili. Vímeť, že skutečně onen zákon, ačkoliv neve-šel nikdy do života, nebyl přiměřen míru a smíru, že onen zákon, již jak byl uveřejněn, zavdal příčinu k velkým svárům a že by ony nesváry byli ještě větší, kdyby byl vešel ve skutek. Konečně pánové nemohu opominout ještě připomenouti některých příkladů z děje-pisu, které pan zpravodaj menšiny zde uvedl. Co se týká pánové, postaveni rytířských stat-ků v Prusku, tož myslím, že je lépe zcela po-mlčeti o nich, myslím, že žádného mezi námi zde není, kdo si chtěl vzíti na svědomí, aby byl původcem takových poměrů, jaké se nalezají a čítáme každého dne, že jsou v Prusku a při kterých můžeme si skutečně v duši orodovat. Pane, neuveď nás v pokušení! (Vese-lost). Co se týká Anglicka, musím k tomu poukázat, pánové, a nemohu to upírat, že sku-tečně velké statky tam mají zvláštní postavení ; avšak, pánové, mám Vám na to poukázat, kdo byl původcem, kdo byl hlavním obhájcem ústavy Anglické? kdo zřídil a kdo hájil a kdo až do dnešního dne jí hájí ?

Pánové, když někdo sám něco si vystaví, tož si může libovolně plán vytknouti, ale tyto poměry zde nemůžeme uvádět, tyto poměry nehodí se na naši říši. O naší říši můžeme říci, že všichni stejně jsme přispěli a že budeme stejně přispívat, aby byla ústava zachována, že jsme přispěli, aby ústava byla dána, a že budeme přispívat, aby byla zachována. A tož ten důvod z porovnání a Anglickem nenechá se nikterak upotřebit na naše poměry. My pánové, my se těšíme z ústavního řízení diplomem od 20. října 1860, císařským slovem, kterýmž se praví mezi jiným, že má být rovnost všech občanů, všech jednotlivců před zákonem základem veškerého zřízení a tu rovnost pánové, abychom zachovali jest naší nejsvětější povinnosti, chceme-li nejvyšší vůle, kterou v cís. diplomu Jeho Veličenství projevil, chcemeli upřimně této vůle skutečně hodnými se ukázat, chcemeli dokázat, žo sami si umíme to zřídit k čemu se nám dáva příležitost. Za tou příčinou pánové myslím, že, kdokoli se drží diplomu cís. z r. 1860, a kdokoli chce vůli císařskou v něm projevenou uskutečnit, se musí držet návrhů, které nám činí většina. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Der nächste Red-ner, der vorgemerkt ist für das Minoritätsvotum, ist Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun: Ich glaube, wenn es sich um Gesetzgebung und namentlich um Gesetze zum Zwecke einer politischen Organisation handelt, so lassen sich zweierlei Methoden unterscheiden. Die eine geht von gewissen politischen Aliomen aus, welche sie um jeden Preis verwirklichen will und welchen sie die factischen Zustände, wenn sie diesen Axiomen nicht entsprechen, durch Umgestaltung anpassen will. — Die andere Methode geht von dem Gedanken aus, daß die zurecht bestehenden factischen und insbesondere die Besitzverhältnisse als eine gegebene Grundlage zu betrachten seien und baß es Aufgabe der Gesetzgebung sei, die Dinge so einzurichten, wie sie am meisten dazu führen dürsten, um diese factischen Zustände dem allgemeinen Wohle dienstbar zu machen. — In der Frage, die uns heute vorliegt, scheint mir in Beziehung auf den Großgrundbesitz nicht eigentlich die Frage der Ein-fügung desselben in die Gemeinde oder die selbstständige Stellung desselben neben der Gemeinde der entscheidende Punkt zu sein, sondern vielmehr die Frage der Zertheilung des Großgrundbesitzes. Wenn es sich darum handeln könnte, den ganzen Grundbesitz eines Besitzers in eine Gemeinde einzufügen, allenfalls und wahrscheinlich in diejenige, in welcher er wohnt, so wäre das Verhältniß jedenfalls für ihn ein viel einfacheres. — Allein es liegt so auf der Hand, daß das eine unzweckmäßige und unmögliche Einrichtung wäre, daß in der That niemand daran denkt. Den großen Besitz eines großen Gutes einzufügen in ein Dorf oder in eine Rural-Gemeinde und zu meinen, daß es zweckmäßig sein könne, den Autoritäten dieser Gemeinde die Aufsicht und die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten auf diesem ganzen Territorium zuzuweisen, daran denkt Niemand. Also mußte man auf den Gedanken kommen einer parciellen Einfügung in verschiedene Gemeinden. Damit wirb der Einheit des ökonomischen Besitzes des großen Gutes die Anerkennung verweigert, das ist der Gedanke, daß in der politischen Organisation eben dieser Großgrundbesitz nicht mehr als eine Einheit betrachtet werden soll, sondern nur als eine Addition von einzelnen Parzellen, welche einzelnen Parzellen die Objecte der politischen Organisation darstellen. Dieses Ver-hältniß findet nicht nur in Bezug auf den Großgrundbesitz statt; es gibt auch bäuerliche Gründe, welche in eine eben solche Lage gekommen sind. Ich kenne in meiner eigenen Heimat einen solchen Fall, wo der Grundbesitz eines Bauers in einem Dorfe durch die Katastralabgrenzung zertheilt worden ist, und wo ein Theil seines Grundbesitzes nun zugeschlagen worden ist zu der nachbarlichen Stadt. Es gibt keinen Großgrundbesitzer, der lebhafter eingenommen ist gegen diesen Vorgang, der leb-hafter sich dafür interessirt, die selbstständige Stellung seines Besitzes zu erwirken, keinen, der lebhafter wünscht, als wie dieser Bauer es wünscht und darnach strebt, seinen ganzen Besitz wieder in die Gemeinde zurückzubekommen, welcher er seither angehörte. Und das ist in der That auch ganz natürlich, denn es liegt auf der Hand, daß es für


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ihn eine große Ungelegenheit ist, in allen, Gemein-deangelegenheiten nicht um in seiner eigenen ererb-ten Gemeinde zu thun zu haben, sondern auch zugleich in der nachbarlichen Stadtgemeinde. Dasselbe Verhältniß, das diesen Bauer drückt, ist das-jenige, welches auch den Großgrundbesitzer drückt, aber nur mit dem Unterschiebe, daß in Beziehung auf den Bauer der Fall ein seltener und vereinzelter ist, während er beim Großgrundbesitz die ausnahmslose Regel bildet, und so lange ihm nicht eine selbstständige Stellung gewährt wird, nothwendig bilden muß. Für diejenigen nun, welche der Meinung sind, daß der Bestand und die Stabilität großer Gutskörper an sich ein politisches Uebel sei, für diejenigen erkenne ich es als eine vollkommen nothwengige Consequenz an, baß sie auf Einbeziehung, auf die partielle Einbeziehung des Großgrundbesitzes in die Gemeinden dringen. Allein dieselbe Consequenz, dieselbe Nothwendigkeit muß sie dazu führen, dabei nicht stehen zu bleiben; nicht lediglich um diese ideelle Zertheilung des Großgrund-besitzes, nicht nur um diese politische Zertheilung, sondern um die factische Beseitigung dessen, was sie nach ihrer politischen Anschauung für ein Uebel anschauen, muß es ihnen zu thun sein. Und der Widerspruch der Verhältnisse, welcher besteht, so lange die Zertheilung des Großgrundbesitzes nur in Betreff der politischen Organisation durchgeführt ist, in allen anderen Beziehungen aber dessen Einheit fortbesteht, muß sie dazu treiben, diesen Wider-spruch aufzuheben, dadurch, baß factisch alles beseitiget werde, was bisher den Großgrundbesitz als einen stabilen aufrecht erhalten hat. Das ist nun auch das Bestreben derjenigen, die sich aufrichtig auf den demokratischen Standpunkt stellen, und ihn aufrichtig bekennen, und ich gebe unbedingt zu, daß sie von ihrem Standpunkte vollkommen Recht haben. Mit ihnen werde ich darüber auch nicht weiter rechten. Ueber die große politische Frage der Demokratie werden wir bei dieser Verhandlung gewiß eine Verständigung zwischen jenen, die einmal ihrer ganzen Richtung nach darüber verschiedene Meinun-gen haben, nicht herbeiführen.

Allein nebst der Methode der Gesetzgebung, von der ich eben Anfangs erwähnt habe, daß sie bei solchen politischen Organisationen als ihr eigentliches Ziel das ansieht, daß die gegebenen factischen Verhältnisse in einer ihrer politischen Ver-fassung entsprechenden Weise umgestaltet werden, besteht eben noch eine andere, welche nicht dahin zielt, die bestehenden factischen, namentlich die bestehenden Besitzverhältnisse zu ändern, sondern sie vielmehr anerkennt und auf ihrer Grundlage die politische Organisation vornehmen will. Diese Methode, glaube ich, bei denjenigen voraussetzen zu sollen, welche die vorliegende Frage von dem gestern vom Vorredner erwähnten Standpunkte aus betrachten, indem sie sagen: "der Großgrundbesitzer soll leben und weben mit dem Volke." Ich meine, das soll eben heißen, wir sollen Einrichtungen treffen, die dahin wirken, daß der Grundbesitzer soviel als möglich lebe und webe mit dem Volke und dieser Ansicht stimme ich aus vollem Herzen bet. So ist es; er soll leben und weben mit dem Volke. Die Frage ist nur, was eigentlich darunter zu verstehen, und wie das Ziel im Wege der Gesetzgebung am besten zu fördern sei. Ich meine: leben und weben mit dem Volke heißt an seinen täglichen Interessen möglichst Antheil nehmen mit aufrichtigem Herzen, mit aufrichtigem Wohlwollen seine Interessen för-dern, soviel man sie fördern kann mit den Mitteln und der Stellung, die man hat. Das nun meine ich, hat mit der Frage, mit der wir uns heute beschäftigen, sehr wenig zu thun. Es gibt menschenfreundliche, leutselige Grundbesitzer, die den Drang in sich fühlen mit den Nachbarn zu leben und weben und es gibt solche, bei denen es nicht der Fall ist. Das liegt in der Natur der Dinge und ist immer so gewesen und wird immer so sein, und jeder von uns wird Beispiele des einen wie des andern Falles kennen. Betrachten wir nun einzelne solche Bei-spiele. Man wende sein Auge auf einen Fall, den man kennt, in welchem der Großgrundbesitz in den Händen eines Mannes ist, der wirklich mit vollem Herzen mit dem Volke lebt und webt, und ich wiederhole es, jeder von uns kennt solche Fälle und hat sie vor Augen. Ich frage nun; worin liegt es, daß das der Fall ist? was sind die Thatsachen, an denen es sich erkennen läßt? Ist etwa dadurch, daß seit dem Jahre 1849 der Großgrundbesitz parzellenweise in die Gemeinden einverleibt worden ist, in der Beziehung eine Veränderung vorgegangen? Ist es dadurch herbeigeführt, daß jener Mann mehr mit dem Volte lebt und webt als früher? Niemand wird das behaupten können; ob er mit dem Volke lebt und webt oder nicht, wird davon abhängen, weil er die reichen Mittel gebraucht, die ihm sein Besitz bietet nicht innerhalb der Behandlung der Gemeindegeschäfte, sondern in tausend anderen Verhältnissen, die ihm die Bevölkerung entgegen führen; ob er mit seinen Mitteln in solchen Fällen behilflich sei, ob er nicht innerhalb der engen Schranken der Dorfgemeinde-Verhandlung — sondern in den übrigen Verhältnissen des Lebens ihre Interessen fördert und ob er in Folge dessen mit der Bevöl-kerung in einem solchen Verhältnisse steht, daß auch sie seinen Interessen nicht entgegen tritt, sondern freundschaftlich mit ihnen ordnet, was zu ordnen ist. Betrachten wir umgekehrt den Fall, wo der Großgrundbesitzer nicht mit dem Volke lebt und webt. Ich frage Sie meine Herren kann irgend Jemand glauben, daß dadurch, daß mit in der Gemeindeordnung die bezüglichen §§. so oder so einrichten, eine Veränderung in der Beziehung stattfinden wird? Wird dadurch, daß ein Großgrundbesitzer, der bisher sich fernhielt von der Bevölkerung seiner Umgebung, gegen seinen Willen gezwungen, wird theilweise seinen Besitz einverleiben zu lassen in die Gemeinden, wird er dadurch dem Volke, näher gebracht und mehr dazu geführt werden


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mit dem Volke zu leben und weben? Ich meine, das Ergebniß dieser Frage soll und muß unter allen Umständen hauptsächlich von der Gesinnung der Menschen abhängen, sowohl von der Gesinnung der Großgrundbesitzer als von den Gesinnungen der Leute, die um ihn find, welche letztere Gesinnung von seinem und seiner Väter Betragen zum großen Theile wird beeinflußt werden. Tie Gesetzgebung wird darauf nur insofern mittelbar einwirken als sie die Geneigtheit der Gemüther vermehrt oder mindert. Und das glaube ich kann Niemand vor-aussetzen, baß durch Zwang die Geneigtheit ver-mehrt werde. Gewiß kann durch die Gesetzgebung das Leben und Weben der Großgrundbesitzer mit der übrigen Bevölkerung vermehrt werden. Allein wodurch? Nur dadurch, glaube ich, daß durch die Gesetzgebung im Allgemeinen nicht nur bezüglich der Gemeindeordnung die Gelegenheiten, in denen der Großgrundbesitzer und die neben ihm lebende Be-völkerung werkthätig zusammen wirken für die öffentlichen Zwecke diese Gelgenheiten gemehrt werben.

Wenn in Beziehung auf die Concurrenzfragen auf die Straßenconcurrenz, auf die Concurrenz in Schul- und Kirchenangelegenheiten die Verhältnisse nicht bleiben, wie sie früher waren, wo der eine und der andere Theil immer nur an das landes-fürstliche Amt gewiesen war und sie mit einander wenig darüber zu thun hatten, wenn vielmehr in Beziehung auf viele Angelegenheiten tie Dinge sich so gestalten werden, daß die Menschen gegenseitig aneinander zur gemeinsamen Verhandlung gewiesen werben, wenn ferner auch in anderen Beziehungen der Thätigkeit für öffentliche Angelegenheiten ein größerer Spielraum angewiesen und so die freie Thätigkeit vermehrt wird, wie wir in den landwirthschaftlichen Vereinen ein Beispiel vor Augen haben, wenn endlich durch die Bezirksvertretung oder eine andere Gesammt-Gemeindevertretung in jenen Angelegenheiten, in denen diese beiden Ele-mente unserer socialen Verhältnisse in gemeinsamen Angelegenheiten sich gegenseitig unterstützen und zu-sammenwirken können.

Dann wirb allerdings das Leben und Weben des Großgrundbesitzers mit der neben ihm lebenden Bevölkerung im hohen Grade gemehrt werden. Dadurch aber, ob er sitzen soll im Ausschuße der Dorfgemeinde, und mitreden soll über die Angelegen-heiten derselben, die sie sonst ohne ihn besorgt hat, dadurch, glaube ich nicht, daß dieses Ziel erreicht wird. Es ist darauf hingewiesen worden, daß nicht der Großgrundbesitzer allein, daß auch der große Gewerbsunternehmer in einer von den übrigen Gliedern der Gmeinde sehr verschiedenen Stellung, namentlich in Beziehung auf das Vermögen und die Steuerzahlung sich befinde. Ich gebe das vollkommen zu; allein einmal muß man doch vor Augen haben, daß der Fall, wo ein solcher Gewerbs-Unternehmer allein in der Gemeinde steht, ein Ausnahmsfall ist.

Große Gewerbsunternehmungen werden errichtet in den Gegenden, die ihrer Errichtung günstig find, und eben deshalb ist es ein seltener Fall, daß eine allein steht; da wo eine begründet wird, entstehen in der Regel mehre, und der gewöhnliche Fall ist, daß in der Gemeinde mehre Gewerbeunternehmungen sind, in verschiedenen Abstufungen von der größten bis zu den kleineren bestehen, und dadurch allmälig die ganze Gemeinde einen anderen Charakter annimmt, als den der reinen landwirthschaftlichen Gemeinde. Ferner muß hervorgehoben werden, baß solche Fälle, die allerdings möglich sind, und namentlich bezüglich landwirthschaftlicher Fabri-kationszweige vor unseren Augen sich ergeben — Fälle nämlich, daß in einer reinen Ruralgemeinde ein einzelner Fabriksunternehmer steht —von Even-tualitäten der Zeit abhängen und nicht jenen Charakter der Stabilität haben, den das Verhältniß des Großgrundbesitzes vermöge seiner unveränderlichen Natur hat.

Ich möchte dabei noch auf den Umstand aufmerksam machen, baß wenn ein solcher Fall eintritt, baß in einer reinen Ruralgemeinde ein einzelner Fabriksbesitzer steht, es nicht selten sein wird, daß eben dadurch, daß er in der Gemeinde ist, er zum Herrn der Gemeinde wird, und daß wohl Fälle zu finden sein dürften, in denen eben einer solchen Gestaltung der Dinge wegen die Gemeinden sehr geneigt wären zu wünschen, daß auch diesem Fabriksbesitzer lieber eine selbstständigere Stellung zur Gemeinde unter angemessener Regelung seiner Beziehungen zu ihr gewährt würde. Allein, wo das der Fall sein sollte, wäre die Abhilfe schwer zu finden, schon deshalb, weil bisher niemals ein solches Verhältniß, wie es gewünscht wird, bestanden hat.

Anders steht die Frage dem Großgrundbesitze gegenüber; da handelt es sich darum, ob das Verhältniß, das ein gegebenes ist, oder wenigstens ein gegebenes war, wo möglich nicht in der Gemeinde darin war, unter angemessenen Modifikationen nach den jetzt eingetretenen Zuständen aufrecht erhallen, beziehungsweise wiederhergestellt werden soll oder nicht; und diese Frage glaube ich dahin beantworten zu sollen, daß von dem Standpunkte der poli-tischen Organisation, wenn man dabei nur den Zweck vor Augen hat, die Stellung des Großgrundbesitzes der übrigen Bevölkerung gegenüber zweckmäßig ein-zurichten — lein Grund vorhanden sei, seinen Besitz gegen die Natur der Dinge und das geschichtliche Herkommen parzellenweise in die Gemeinden einzuverleiben.

Bisher habe ich den Gegenstand schon betrachtet in seinen Beziehungen auf den Großgrundbesitz, und ich glaube, es ist ein Nachtheil für die richtige Auffassung dieser Frage, daß sie zumeist nur von diesem Standpunkte betrachtet, daß die Frage mei-stens nur so aufgefaßt wird, ob es dem Interesse des Großgrundbesitzes entspricht, in die Gemeinde parzellenweise einbezogen zu werden oder nicht. Mir


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scheint die andere Seite der Frage, ob es dem Interesse der Gemeinden entspricht, nicht minder wichtig und vielleicht noch wichtiger. Ich kann mich von der Uiberzeugung nicht trennen, daß wenn die Gemeinden selbst in den landwirthschaftlichen Gegenden unseres Vaterlandes, welche doch den größten Theil desselben umfassen, wenn sie sich selbst darüber aussprechen könnten, namentlich, wenn es der bäuerlichen Beölkerung gegeben wäre, sich hineinzudenken in die Art, wie die Sachen sich gestalten müssen, wenn die Einbeziehung der Großgrundbesitzer, welche bisher nur in unvollkommenem Maße factisch geworden ist, vollständig durchgeführt werden sollte, daß dann die Gemeinden selbst am meisten dagegen Einspruch erheben würden. Der Gegenstand ist vielleicht gegenwärtig noch nicht so er-sichtlich, weil wir eben in der neuesten Zeit die Katastralgemeindeverwaltung gehabt haben. Die Katastralgemeinde ist, wie allseitig oder wenigstens in weiteren Kreisen anerkannt wird, ein an sich unnatürliches Gebilde, und eben so ist auch der Ausschuß der Katastralgemeinde, wo diese durch Zusammenlegung von verschiedenen bis dahin selbstständigen Gemeinden entstanden ist, ein unnatürliches Gebilde.

In der Gemeinde selbst ist bekanntlich gegen diese Zusammenlegung von jeher schon eine große Mißstimmung gewesen, und wenn in dieses unnatürliche Gebilde noch ein anderes Element unnatürlich hineingeschoben wird, so wird der letzte Um-stand weniger empfunden werden, als wenn die Frage aufträte gegenüber der wiederhergestellten natürlichen Gemeinde ober in Beispielen, die vorhan-den sein werden, wo größere Dorfgemeinden durch die segenreiche Organisation von 1849 in ihrem Bestande wesentlich nicht berührt worden sind.

Wenn es sich in solchen Gemeinden um die Frage handelt, ob es dem Bauer wünschenswerth sein kann, daß der Großgrundbesitzer hineingeschoben wird, dann glaube ich, daß unter der bäuerlichen Bevölkerung die Antwort negativ ausfallen wird. Mag sein, daß in einzelnen Fällen der Umstand, daß die Einschiebung des Großgrundbesitzers für bestimmte Zwecke eine materielle Hilfe bietet, in den Gemeinden Beifall findet; das würben aber eben vereinzelte Fälle sein. Der Werth der Einrichtung wird aus die Länge der Zeit nicht durch diesen Umstand bestimmt werden, daß aber die Bauern es gerne sehen sollten, daß wenn sie zusammentreten, um ihre Gemeindeversammlungen zuhalten, sich mitten unter sie, als Kamerad gleichsam, hinein setzt ein Mann, der früher nie zu solchem Zwecke unter ihnen gesessen ist, der nach seiner ganzen Lebensstellung ein Anderer ist als sie, der in Beziehung auf sein Vermögen und seinen Einfluß sie weit überragt; das, meine Herren, ist wohl zu bezweifeln. Und wenn erst durch ein neues Gesetz die Einzwängung des Großgrundbesitzes in die Gemeinde vollständig durchgeführt und der Großgrundbesitzer beinahe genöthigt sein wird, sein Interesse innerhalb der Gemeinde zu wahren, wenn vielleicht gar — und solche Fülle können nicht fehlen — es sich um einen Großgrundbesitzer handelt, welcher vorzugsweise von der Rücksicht auf seinen eigenen Vortheil geleitet wird, wenn er im Gemeindeausschuß alle Mittel, die ihm seine Stellung und sein Vermögen bieten, in Bewegung sehen wird, um seine Meinung durchzusetzen, den einen, vielleicht durch Gewährung von Vortheilen zu gewinnen, den andern durch ungnädige Behandlung von seiner Meinung abzubringen und auf den dritten durch anderweitigen Einfluß einzuwirken sucht, wird das der bäuerlichen Bevölkerung recht sein? wird nicht die bäuerliche Bevölkerung selbst es sein, die am lautesten rufen wird: wir wollen jenen Mann nicht in unserer Sache die Hände mit im Spiel haben. Unsere Väter und Großväter haben, was als Gemeindeangelegenheit verhandelt worden ist, immer allein behandelt und nicht er hat die Berechtigung gehabt die Dinge besser verstehen zu wollen als wir, und sie so einzurichten, wie sie seinem Wunsche und seinem Inteeesse mehr entsprechen. Ich glaube, meine Herren, es ist unvermeidlich, daß wenn die Dinge in dieser Weise geregelt werden, der Tag kommen wirb, wo aus den Gemeinden selbst der Widerstand sich erheben wird. Es ist vom Berichterstatter in seiner Einleitungsrede darauf hingedeutet worden, welchen Verlauf diese Frage seit dem Jahre 1849 genommen hat. — Es ist darauf hingedeutet worden, wie in dem Jahre 1849 die parzellenweise Einverleibung des Großgrundbesitzes ausgesprochen worden ist und wie aus dem Leben heraus sich Widerstand dagegen an den Tag gelegt habe, so daß derselbe später Berücksichtigung gesunden hat.

Der Herr Vorredner hat zwar entgegnet, man solle sich nicht berufen auf das Gesetz vom J. 1849, welches ein Unglücksgesetz war. Dasselbe hat ja auch schon der Hr. Berichterstatter der Minorität gesagt. Aber wahr bleibt es immer, baß die Gesetzgebung nicht aus freiem Antriebe, sondern gedrängt durch die Erscheinungen des Lebens, die sich auf Grundlage der Organisation vom Jahre 1849 herausgestellt haben, dazu getrieben worden ist, diese Frage wieder in Angriff zu nehmen, und wahr ist es noch immer, baß, abgesehen davon, im praktischen Leben sich der Zustand anders gestaltet hat, als er im Gesetze vom Jahre 1849 angedeutet war. Wahr ist es, wie es die Erfahrung des praktischen Lebens gezeigt hat, daß diese Einrichtung mit dem praktischen Bedürfniß nicht im Einklang steht; wenigstens hat man immer und überall solche Erscheinungen der thathsächlichen Gestaltung anderer Verhältnisse als diejenigen sind, die im Buchstaben des Gesetzes liegen, als Beweis angesehen, daß das Gesetz nicht die rechte Spur verfolgt hat. Ich glaube nun, daß diese Thathsache denjenigen, die sich jetzt abermals mit dem Gesetz über diesen Gegenstand zu befassen haben, ein sehr beachtenswerther Fingerzeig sei, und ich kann mich von der Uiberzeugung nicht trennen, daß wenn dieß nicht beachtet wird, man nicht den

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Frieden im Lande organisiren wird, sondern einen Zustand des Unfriedens. Das wird zwar nicht ein Zustand getwaltsammer Auflehnung, und blutigen Kampfes sein, aber ein Zustand, wo an 1000 und 1000 Orten aus der Einrichtung, die man getroffen hat, Reibungen hervorgehen werden, welche zur heilsamen Entwickelung des Landes nicht beitragen wer-den; ein Zustand des Unfriedens, der so lange dauern wird, bis entweder wieder im Wege der Gesetzgebung eine andere Ordnung der Dinge hergestellt werden wird oder bis der Prozeß der Durchführung des Gedankens, den ich mir im Anfange meiner Rede anzudeuten erlaubt habe, sich vollenden wird, den Großgrundbesitz nicht nur in die Gemeinde parzellenweise einzuschieben, sondern den Großgrundbesitz als stabile Einheit aufzulösen, ihn faktisch in Parzellen zu zerschlagen und dadurch der Ansicht Jener näher zu kommen, welche den Großgrundbesitz für ein politisches Uibel halten.

Wenn aber diese Richtung sich in der Entwickelung unserer Verhältnisse Geltung verschafft, sie wirb sich darauf nicht beschränken, ihre Consequenzen beziehen sich nicht nur auf den Großgrundbesitz, die Consequenzen dieser Richtung gehen weiter, sie beziehen sich ebenso auf den bäuerlichen Besitz, wie auf den Großgrundbesitz. Mir ist es bekannt und manchem der anderen Herren dürfte es auch bekannt sein, baß bei Besprechung ähnlicher Angelegenheiten in Wien, zwar nicht öffentlich aber doch so, daß es in weitere Kreise gedrungen ist, von einem Demokraten und ich muß leider sagen von einem adeligen Demokraten der Gedanke ausgesprochen worden ist: "was wir brauchen, was wir "zuerst erreichen müssen, ist: fertig zu werden mit "dem Bauer, der Bauernstand ist unverträglich mit "der modernen Entwickelung," und von seinem Standpunkte hat er vollkommen recht gehabt. (Oho, oho im Centrum und links.) Deßwegen habe ich mir erlaubt darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn die Richtung verfolgt wird, die heute nach dem Antrage der Majorität eingeschlagen werden soll, sie gewiß nicht nach der Absicht der großen Mehrheit Derjenigen ist, welche ihr heute folgen, aber nach der in der Sache liegenden Consequenz dahin führen wird, daß bann allerdings die Verhältnisse Böhmens sich gewaltig ändern werden.

Ein Zustand wird hervorkommen, in dem von einer Nebenstellung des Großgrundbesitzes neben der Gemeinde keine Rede mehr sein wird, der aber auch dem Zustande, welchen gestern Hr. Dr. Stamm geschildert hat, in keiner Weise mehr ähnlich sein wird, und der noch in gar mancher Beziehung die Verhältnisse in Böhmen zu anderen gemacht haben wird, als sie gegenwärtig sind; ob zu bessern, darüber werden freilich die Meinungen wesentlich auseinandergenhen.

Ich möchte nur noch auf einen Punkt der eben vor mir gehaltenen Rede zurückkommen.

Es ist inbesonders darauf hingedeutet worden, daß blos die Berücksichtigung der größeren Steuerzahlung des Großgrundbesitzes keineswegs die Anträge rechtfertige, die von der Minorität des Ausschußes gestellt worden find. Es ist insbesondere darauf hingedeutet worden, baß ja die Minorität des Ausschußes selber angibt, daß die Leistungspflicht der Großgrundbesitzer, auch wenn sie nicht in die Gemeinde einbezogen werden, in Bezug auf alle Concurrenzfragen unberührt bleiben wird und bleiben soll. Man hat gefragt: Worin soll also die Bedrückung des Großgrundbesitzes liegen, was sollen die Ausgaben sein, durch die er überbürdet weiden sollte? Sollen es etwa die Auslagen für die allgemeine Leitung der Gemeinde sein? Diese Einwendung wäre sehr ungerecht; denn eben von dieser allgemeinen Leitung der Gemeindeangelegenheiten für die Sicherheit in der Gemeinde werde der Großgrundbesitzer wegen seines großen Besitzes am meisten Vortheil haben.

Ich möchte mir jedoch in dieser Beziehung erlauben, auf den Umstand aufmerksam zu machen, wie ich früher erwähnt habe, es selbst möglich wäre, den ganzen Großgrundbesitz in eine Gemeinde hineinzulegen, würde man sich getrauen zu sagen, daß die Gemeindeorgane diesem Großgrundbesitz eben die Sicherheit, wie dem kleinen Besitzer, gewähren werden? Um so weniger ist es denkbar, daß die Gemeindeorgane verschiedener Gemeinden wirklich auf einem ihr eigenes Territorium weit überragenden Territorium dem Großgrundbesitz volle Sicherheit gewähren. Davon kann keine Rede sein; die Sicherheit seines Besitzes muß heute der Großgrundbesitzer selbst schützen, und er wird sie immer selbst wahren müssen. Also da laßt sich allerdings sagen: die Beiträge, zu denen der Großgrundbesitzer gegenwärtig zur Gemeinde nach dem Steuergulden verhalten wird, werden hie und da hauptsächlich Beiträge sein zur Honorirung der Gemeindeautorität; daß aber der Großgrundbesitzer davon einen Vortheil hat, der dem Verhältnisse seiner Leistungen entspräche, das eigentlich ist nicht der Fall, barmn ist es ja die Tendenz des Minoritätsvotums, die Dinge so einzurichten, daß er zwar diese Last nicht trage, daß er aber auch auf diesen Vortheil keinen Anspruch habe; daß es ihm vielmehr überlassen bleibe, für die Sicherheit seines Territoriums zu sorgen, und die Nothwendigkeit, daß er dafür sorgt, die liegt in der Natur der Dinge, und Sie mögen die Gemeinden einrichten, wie Sie wollen, immer wird der Großgrundbesitzer sich in dieser Beziehung auf das Gemeindeamt nicht verlassen können, sondern er wird für sich selber sorgen müssen (Bravo.)

Dr. Schmeykal: Ich erlaube mir, Euer Excellenz, den Antrag auf Schluß der Debatte zu stellen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, aufzustehen (zählt), es ist weitaus die Majorität.

Gegen das Minoritätsvotum sind noch eingeschrieben die Redner: Herr David Kuh, Herr Dr. Trojan, Herr Liebig, Herr Prof. Herbst, Herr v.


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Hafner und Herr Hanisch. Ich ersuche diese Her-ren, aus ihrer Mitte einen Generalredner zu wäh-len. Ich werde die Sitzung auf einige Minuten unterbrechen, damit die Herreu über den Generalredner sich einigen. Für das Minoritätsvotum ist Niemand mehr eingeschrieben, als Herr Obst und der Referent der Minorität Graf Clam-Martinitz.

Es wird also noch sprechen der gewählte Ge-neralredner dagegen, dann der Referent der Minorität dafür und endlich das Schlußwort des Be-richterstatters Also ick bitte die Herren, sich zu einigen.

(Die Sitzung wird auf einige Minuten unterbrochen.)

Nach der Unterbrechung.

Oberstlandmarschall: Von den gegen die Minorität eingeschriebenen Rednern ist Herr Prof. Herbst als Generalredner gewählt. Ich er-theile ihm daher das Wort.

Dr. Herbst: Wenn ich mich zum Worte in dieser Sache gemeldet habe, so geschah es wahrhaftig nicht in der Anmaßung, irgend Jemanden belehren ober Jemanden in seiner Uiberzeugung erschüttern zu wollen. Meine Meinung bei dieser Meldung war eine andere. Mir schien es nämlich angemessen, daß auch außer dem Berichterstatter der Majorität der Commission noch ein anderes dieser Commissions-Majorität angehöriges Mitglied den Standpunkt bezeichne, von welchem die Mitglieder der Commission bei ihren Anträgen ausgingen und sich gewissermaßen besonders rechtfertigen, baß nicht etwa Voreingenommenheit, sondern wirkliche Uiber-zeugung, eine aus vielen Erwägungen hervorgegangene Uiberzeugung es war, welche die Mitglieder zu ihrem Votum bestimmte. Die Commission — ich kann diese Thatsache vorausschicken — hielt es auch gar nicht für entsprechend, sofort bei ihrem Zusam-mentritte diese wichtige präjudizielle, für die ganze Gemeindeordnung maßgebende Frage zu entscheiden. Sie ließ vielmehr diese Frage in suspenso, bis die Durchberathung der Gemeindeordnung erfolgt war, von der Uiberzeugung ausgehend, daß es gewiß Pflicht derjenigen, welche gegen die Ausscheidung des Gutsgebietes aus dem Gemeindeverbande stimmen, ist, diejenigen Garantien wirklich zu schaffen, welche gegen jede sowohl materielle als auch, ich möchte sagen, moraliche Benachtheiligung des mit einbezogenen Großgrundbesitzes zu schützen vermögen, und erst dann, wenn sie diese Uiberzeugung gewonnen haben, erst dann die Frage selbst zu lösen, ob die Ausscheidung in das Gesetz aufzunehmen sei. Dies war der Gang, den die Commission eingeschlagen, und erst nachdem die Gemeindeordnung in ihrer Gänze bereits von der Commission angenommen war, hat sie die principielle Frage entscheiden zu können geglaubt, und hat sie so entschieden, wie es nunmehr dem h. Hause zur Annahme von der Majorität empfohlen wird. Diesen Standpunkt der Commission durch eines ihrer Mitglieder zu rechtfertigen, war die Aufgabe, die ich mir gesetzt habe. —

Ich bin daher nicht in der Lage etwa im Na-men und Auftrage einer Partei zu sprechen. Das, was ich zu entwickeln die Ehre haben werde, ist nur die individuelle Anschauung eines Einzelnen, eines Einzelnen aber, dem gewiß Unbefangenheit und Unparteilichkeit in der Sache, und das redliche Streben, ohne Vorurtheil und Befangenheit, und nach reifer Prüfung möglichst das Richtige zu finden, wird nicht abgesprochen werden wollen. — Es ist das allerdings in dieser Sache um so schwieriger, weil, wie der Herr Berichterstatter der Mi-norität entwickelte, es sich hier um eine Frage han-delt, brzüglich welcher vorgefaßte Meinungen allerdings vorhanden sind. Denn abweichend von dem, was der letzte geehrte Herr Redner von der Gegenseite über die Meinung der Angehörigen der Landgemeinden aussprach, können wir uns wohl die Thatsache nicht verhehlen, daß kaum in einer an-deren Frage die Meinung der den Landgemeinden angehörigen Bewohner eine so einhellige ist, wie gerade in dieser Frage, und baß dieß in allen Theilen des Landes, und rücksichtlich bet den Volksstämmen in gleichem Maße der Fall ist. (Bravo.) Dieser Thatsache gegenüber ist es allerdings schwer, den völlig unbefangenen und ruhigen Standpunkt des Unparteiischen einzuhalten.

Ich hoffe indeß, daß dieses uns doch gelungen ist, und ich möchte der Thatsache, die angeführt wurde, daß viele Voreingenommenheit bestehe, die andere vielleicht nicht minder begründete, entgegenhalten, daß auch zuviel, ich möchte sagen, Aengstlichkeit demjenigen gegenüber besteht, was aus der vollzogenen Thatsache der Einbeziehung des Gutsgebietes in die Gemeinde für das Gutsgebiet und dessen Besitzer möglicherweise hervorgehen würde.

Mir scheint in der That, baß eine zu große Aengstlichkeit, ein zu weit gehendes Besorgniß in dieser Beziehung statt findet, und daß die Garan-tien, welche die Commission in ihrem Entwurfe zur Annahme vorschlägt, wohl geeignet sein dürften, bei ruhiger und näherer Prüfung als genügend befunden zu werden. Bevor ich auf diese Darstellung übergehe, sei es mir gestaltet, eine Ausführung in der scharfsinnigen Begründung, welche der Berichterstatter des Minoritäts-Votums vorgebracht hat, näher zu beleuchten. Der Hr. Graf hat, anknüpfend an das Wort, welches ich eben gesagt, daß viel Voreingenommenheit herrsche, gesagt: es sei schon der Name Ausscheidung des Gutsgebietes ein unrichtig gewählter und man müsse sagen, ob die Einbeziehung, nicht ob die Ausscheidung statt finden solle. Ich kann jedoch seiner Entwikkelung in dieser Beziehung nicht beitreten. Der Hr. Graf hat sich bezogen auf die Zustände vor dem Jahre 1849; er hat entwickelt, daß damals von Vereinigung des Gutsgebietes mit der Gemeinde nicht die Rede gewesen sei; das ist richtig, aber für unsere, Frage nichts beweisend. Vor dem Jahre

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1849 gab es eben keine Gemeinden (Bravo), es tonnte daher von Vereinigung des Gutsgebietes mit denselben keine Rebe sein.

Die Gemeinde ist nämlich nicht jede Gesammt - Vereinigung von örtlich beisammen Lebenden, welche etwa auch Vermögen gemeinschaftlich haben; diese Vermögen-Genossenschaft ist nicht die Gemeinde des modernen Staates. In dem moder-nen Staate erscheint die Gemeinde nicht blos als eine erweiterte Familie; sondern im modernen Staate ist die Gemeinde nothwendig ein Träger politischer Berechtigungen, sie bildet ein Glied, in dem Organismus des Staates und das war das-jenige, was man vor dem Jahre 1849 Gemeinde nannte, ganz und gar nicht. Das waren beisammen lebende Menschen, die ein gemeinschaftliches Vermögen haben, aber von politischen Berechtigun-gen, von Ausübung von Gerechtsamen, welche in gewisser Beziehung als Gerechtsame der bürgerlichen Gesellschaft des Staates angesehen weiden können, von diesen Gerechtsamen kann keine Rede sein, wir sahen das deutlich, wenn wir jene ländlichen Gemeinden, die früher bestanden, vergleichen mit den, was wirklich Gemeinden waren, den städtischen Gemeinden, in denen dasjenige, wenn auch durch den immermehr sich ausdehnenden bureaukratischen Einfluß verkümmert, thatsächlich vorhanden war, was zum Begriff der Gemeinde gehört. Aber da zeigt es sich gerade, daß in früherer Zeit politische Berechtigungen nur durch Privilegien erlangt werben konnten; so gab es nur Gemeinden, so weit ein Privilegium, Gemeinde zu sein, erlangt worden war. Nur Städte und privilegirte Orte konnten als wahre Gemeinden gelten, während die Ort-schaften gar nicht Gemeinden waren, weil sie eben nicht zu den privilegirten Klassen gehörten und gehören konnten. Sowie nun aber die im Mittelalter vorhandene Gestaltung der Städte einerseits und der Grundbesitzer andererseits im modernen Staate eine andere geworden ist, so ist mit derjenigen Entwicklung des Staatslebens, welche nothwendig durch die Jetztzeit gefordert wird, auch die Bildung von Gemeinden durch jene entstanden, welche nicht durch Privilegien das Recht erlangt haben, Gemeinden zu sein, sondern welche Gemeinden sind, weil sie eben Theile des Staates sind. (Bravo.) Das ist es, was erklärt, daß vor dem J. 1849 diese Frage nicht bestehen konnte.

Leichter ist allerdings die Frage zu lösen, wenn man eingeht auf die Gemeindegesetzgebung vom Jahre 1849. Ich kann die Auffassung nicht zugeben, daß rechtlich nach diesem Gesetze von 1849 nicht die Einbeziehung des Großgrundbesitzes in die Gemeinde schon wirklich eine vollzogene Thatsache sei. Wir dürfen nur Rücksicht darauf nehmen, was das Gemeindegesetz vom Jahre 1849 als Ge-meinde erklärt. Im §. 1 heißt es dort: in der Regel die als selbstständig vermessenen Katastralgemeinden, insofern nicht bereits mehrere derselben bereits faktisch eine einzige selbstständige Gemeinde bilden. Davon, daß etwas von der Einbeziehung in die Gemeinde ausgenommen sei, enthält der §. 1. nichts. §. 69, auf welchen sich bezogen wurde, sagt nun: daß die näheren Bestimmungen über die Art der Einbeziehung größerer zusammenhängender Grundcomplexe in den Gemeindeverband und über die Colonisirung und Bildung selbstständiger Gemeinden aus solchen Colonien durch Gesetze werden festgestellt werden; es sind also die näheren Modalitäten über die Frage: "wie"? nicht aber die Frage: "ob?" in Aussicht gestellt uns es wird nicht in Abrede gestellt werden können, daß die Durchführung des §. 1 und die Constituirung des ganzen Gemeindewesens nicht anders möglich war, als durch die Einbeziehung alles dessen, was in einer Katastralgemeinde vorhanden ist, zu der Gemeinde, daß anders die Gemeinde nicht ins Leben treten konnte. Es hat daher gesetzlich und factisch die Einbezighung des Großgrundbesitzes wirklich stattgefunden, wenn auch nur theilweise. Wenn das Gemeindegesetz in dieser Beziehung nicht vollständig durchgeführt wurde, so war das nicht die einzige solche Bestimmung des Gesetzes vom Jahre 1849; leider ist dasselbe in so vieler Beziehung nicht in Ausführung gekommen (Bravo) und gar viele von den Vorwürfen, welche gegen dieses Gesetz in diesem hohen Hause gestern erhoben wurden, eigentlich die meisten mögen nicht dem gelten, daß das Gemeindegesetz nicht genügte, sondern daß man das, was im Gesetze gesagt ist, nicht ins Leben gerufen hat (Bravo) und wenn bei irgend einem Gesetze Stillstand schädlich ist, so ist es namentlich bei dem Gemeindegesetze; da ist lein Stillstand, kein Beharren und kein Stagniren möglich, auf dem was ursprünglich gegeben worden ist. Es muß in dem Gemeindegesetze eine lebenskräftige Entwicklung stattfinden und zwar eine Entwicklung aus sich selbst und diese Entwicklung wurde dadurch abgeschnitten, daß man es sofort, wie es ins Leben getreten war nicht mehr mit jener Sorgfalt pflegte, die ihm gebührt, sondern daß man den Grundsatz: die freie Gemeinde ist die Grundlage des freien Staates, zwar an die Spitze stellte, aber kaum daß er gesprochen war, wieder verläugnete. So geschah es, daß das Gemeindegesetz in seinen Bestimmungen nicht vollständig durchgeführt wurde. Aber deßwegen kann man noch nicht behaupten, weder gesetzlich noch factisch, daß der §. 1 nicht wenigstens so weit zur Wahrheit geworben sei, daß es auf Grund dieses Gesetzes kein Gebiet mehr im Staate gegeben hat, welches nicht ein Theil irgend einer Gemeinde wirklich gewesen wäre. Und mir scheint daher, daß wenigstens in dem Lande, das wir zu vertreten die Ehre haben, es sich um die Ausscheidung Hanole, und nicht um die Einbeziehung des großen Gutsgebietes.

Ich wende mich zu dem, was ich vorher entwickelt habe.

Die Garantien, welche die Commission zum Schuhe des Großgrundbesitzes aufzustellen sich be-


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mühte, diese Garantien dürften denn doch nicht so unbedeutend sein, als sie wiederholt geschildert wurden, und sie dürften, wenn man nur näher eingehen will, und wenn man sich nicht gleich in vorhinein, ich möchte sagen, unbegründeten Besorgnissen hingibt, genügend sein, um daß Gesetz als ein annehmbares erscheinen zu lassen. Es ist bereits auseinandergesetzt worden, daß die Virilstimme denn doch nicht so unbedeutend sei; baß gerade bei der Berathung es sehr darauf ankommt, nicht wie viel man Stimmen hat, sondern wer die Stimmen abgibt. — Man macht im Leben so oft die Erfahrung, daß die Stimme eines einzelnen, einsichts-vollen, wohlmeinenden, unbefangenen, wirklich nur das Gute anstrebenden Mannes oft geeignet sei, einen großen Einfluß zu üben, (sehr wahr) und zu gewinnen, der nicht dem Gewichte einer einzelnen Stimme gleichgehalten werden kann. —

Es ist gewiß, und mit Stolz kann ich dieses sagen, unsere Aristokratie dem Volke nicht so ent-fremdet; (Bravo) und wenn sie zu unserem Volke spricht, so wird sie auch bei unserem Volte Gehör finden (Bravo, links "sehr wahr"). Und es ist, glaube ich, viel damit gethan, wenn nur unserem Großgrundbesitzer die Möglichkeit gegeben ist, daß seine Stimme überall gehört werden muß, bevor die Gemeinde einen Beschluß faßt. Es ist wichtig sowohl im Interesse des Großgrundbesitzes, als auch wichtig im Interesse der Gemeinde, baß der Großgrundbesitz seine Mitwirkung, seinen Rath und seinen Schutz der Gemeinde nicht entziehe. (Bravo).

Noch mehr aber muß ich, wenn man schon der materiellen Frage ein bedeutendes Gewicht beilegen will, jene Garantien als bedeutsam ansehen, welche als Schutz gegen die materielle Ueberbürdung zugestanden wurden. — Es ist ja durch die Gemeindeordnung bezüglich derjenigen Momente, welche am ehesten Gelegenheit zu einer Ueberbürdung darbieten konnten, auf besondere Concurrenzgesetze hingewiesen. Die Gemeindeordnung und der Umstand, ob Jemand in einer Gemeinde sei oder nicht soll nicht darüber entscheiden, ob und in welchem Maße er zu Schulbaulichkeiten, zum Baue von Straßen usw. beizutragen hat, und das ist ja das wichtigste. —

Die Concurrenz zu diesen Leistungen wird ja durchaus nicht alrerirt, ob der Großgrundbesitz in die Gemeinde einbezogen wird oder nicht, und ich gebe zu bedenken, daß dieß den Gegenstand einer abgesonderten selbstständigen Gesetzgebung bildet; und so lebhaft ich bedauere, baß es den Commissionen, welche die diesfälligen Regierungsvorlagen zu berathen hatten, nicht möglich war, ihr Werk eben so schnell wie die Commission für die Gemeindeordnung und die damit zusammenhängenden Gesehen vorzulegen; so sehr es wünschenswerth gewesen wäre, daß diese Gesetze ihre Erledigung früher gefunden hätten, so glaube ich doch nicht fehl zu gehen, wenn ich die Uiberzeugung ausspreche, baß, mögen diese Gesetze in der jetzigen oder in einer späteren Session zur Berathung kommen, es immer der gleiche Geist der Mäßigung und Billigkeit sein wird, welcher diese Versammlung bei Berathung dieser Ge-setze beleben wird, und baß daher nicht zu besorgen ist, daß dieser Beschluß, welcher jetzt gefaßt wird, einen nachtheiligen Einfluß haben sollte, und daß, wenn dieser Beschluß für die Einbeziehung des Großgrundbesitzes in die Gemeinde ausfallen sollte, es umsomehr die Verpflichtung für diejenigen, welche nicht durch die Wahl des Großgrundbesitzes in dieses hohe Haus gekommen sind, sein wird, mit allem Rücksichten der Billigkeit vorzugehen, um dem Großgrundbesitze zu beweisen, daß das große Opfer, welches ihm nach der Meinung des Herrn Berichterstatters zugemuthet wird, die Vertreter des Landes, des ganzen Volkes zu würdigen und zu beherzigen wissen. (Bravo.) Dazu kommt noch weiter, daß die in das Gemeindegesetz aufgenommenen Be-stimmungen, daß jene Leistungen, welche eben nur den Bewohnern eines Ortes zu Gute kommen, nicht durch die Gemeindeumlagen bestlitten werden sollen; diese würden nur vom Hausbesitzer in der Ortschaft vom Erwerbe oder vom Einkommen daselbst gezahlt werden.

Wenn ich mich nun frage, was sind denn eigentlich noch für Leistungen übrig, welche durch Gemeindeumlagen gedeckt werden müssen, so scheint mir in der Thal ein erstannliches Minimum von Leistungen übrig zu bleiben, wenn Straßen, Kirchen, Schulen, wenn die Armenversorgung und wenn end-lich das, was für die Ortschaft selbst ausgegeben wird, für Beleuchtung, Bewachung des Ortes, die Straßen im Orte, die Pflasterung im Orte, wenn das Alles dennoch von der allgemeinen Concurrenz aller zur Ortsgemeinde Verbundenen ausgeschieden ist, so bleibt nichts übrig, als jene Leistungen, welche durch die politische Stellung der Gemeinde nothwendig werden; nichts als jene Leistungen, welche dadurch nothwendig werden, daß, ein Theil desjenigen, was bisher die Staatsgewalt besorgte, von der Gemeinde selbst künftig besorgt werden wird. Das kann aber wahrhaftig einerseits nicht viel sein, und anderseits ist es etwas, wozu beizutragen in der That wirtlich die Verpflichtung eines jeden Staats-bürgers ist; ob es nun der Staat bisher besorgt und durch eine Steuerumlage wieder hereingebracht hat, oder ob es die Gemeinden besorgen, und es dann alle in der Gemeinde Seßhaften bezahlen müssen, das scheint in der That ganz ein und dasselbe zu sein, und ich glaube also, daß auch aus diesem Gesichtspunkte wahrhaft keine Besorgniß vorhanden sein sollte, wenn ich auch an sich nicht der Uiberzeugung wäre, daß die materielle Frage diejenige Frage nicht ist, welche die eigentlich bestimmende ist,, sondern daß andere höhere, nach meiner Auffassung edlere Motive diejenigen find, welche Viele von den Vertretern des Großgrundbesitzes zu anderer Auffassung kommen lassen, worauf ich später zurückkommen werde.

Es ist aber auch wiederholt hervorgehoben wor-


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den, welche praktische Schwierigkeiten mit der Ein-beziehung, respective mit dem Richtzugeständniß der Ausscheidung des Großgrundbesitzes verbunden wä-ren. — Es wäre wahrhaftig nicht schwer, eine Menge weit größerer Schwierigkeiten, welche die Ausscheidung nach sich ziehen wird, hervorzuheben ; ja es würde sich, wenn man wirklich in diese Sache näher eingehen wollte, gar bald zeigen, daß neben der Gemeindeautonomie und neben demjenigen selbstständig übertragenen Wirkungskreise, welcher der Gemeinde nach dem Entwurfe der Gemeindordnung zukommen soll, es gar nicht möglich sei, daß Gebiete bestehen, auf welchen dieselbe Autonomie und dieselben Rechte ausgeübt werden, und die doch zu keiner Gemeinde gehören.

Ich will aber nur auf einige Momente auf-merksam machen, die theilweise auch zur Rechtferti-gung des Berichtes der Majorität dienen. Der Ma-jorität lag bei der Ablehnung vor die Regierungs-vorlage und (ein Bravo!) der Ausspruch war hiernach ein vollkommen berechtigter, baß die Ausscheidung des Gutsgebietes, wie sie von der Regierungsvorlage beabsichtigt war, nothwendiger Weise zu einer Realjurisdiction führen müsse. Der Beweis dafür ist wahrhaftig nicht schwer zu führen. Ein Paragraph der Regierungsvorlage, wenn ich nicht irre, der §.17 sagt: "Wenn auf einem Gutsgebiete Ansiedlungen entstehen und so bedeutend werden, daß die Ortschaft, welche sich dadurch gebildet hat im Stande ist, die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde selbst zu besorgen, so kann aus derselben eine eigene Orts-Gemeinde gebildet werden."— Nun, meine Herren, das seht doch offenbar voraus, daß, solange die Ortschaften nicht so erstarkt sind, solange sie nicht im Stande sind, die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises zu besorgen, sie eben so lang der Jurisdiction der Besitzer des Gutsgebietes unterstehen müssen (sehr gut); sonst hätte diese Regierungs-vorlage keinen Sinn, weil solange die Ortschaft nicht so erstarkt ist, sie doch irgend einer anderen Jurisdiction unterstehen muß, und das kann keine sein, als die des Gutsgebietes.

Das ist für sich klar. Nun denken wir uns aber, wie ist wohl die Realjurisdiction, insoweit sie nicht aus der Leibeigenschaft hervorgegangen ist, anders entstanden, als dadurch, daß einzelne Parzellen des Dominical-Gutsbesitzes abgetreten und Häuslern zur Colonisirung überlassen wurden, die Dominikalisten wurden auf dem Gutsgebiete? und genau dasselbe zeichnet die Regierungsvorlage vor, als künftige Art der Entstehung von Ansiedlungen, die um so mehr naturgemäß und es in so lange bleiben müßten, als nicht jene Beschränkungen völlig wegfallen, und sie werden wahrscheinlich nicht zur Gänze fallen, welche die Theilbarkeit des Rustikalbesitzes verhüten. — Also zeigt die Regierungsvorlage, auf welche Uebelstände, auf welche Schwierigkeiten und principielle Widersprüche die Ausscheidung des Gutsgebiets, wenn sie durchgeführt werden soll, nothwendig führen müsse, und daß unser Berichterstatter nichts Unbegründetes sagt, wenn er von der Entstehung einer Realjurisdiction spricht.

Das Minoritätsvotum hat diese Klippe allerdings umschifft, und ich kann nicht umhin, demselben den unbedingten Vorzug vor der Regierungsvorlage zuzugestehen; sowie ich bekennen muß, daß die Begründung, und die einzelnen Bestimmungen desselben dem Scharfsinne seines Verfassers wahrhaft alle Ehre machen, wie dieselbe auch in der Commission demselben immer gezollt wurde. — Aber was unmöglich, was praktisch nicht durchführbar ist, das läßt immer Lücken, wenn man es durchzuführen beginnen und ein dießfälliges Gesetz entwerfen will; und auch das Minoritätsvotum leidet meines Erachtens in seinem Gesetzentwurfe an dem Vorwurfe der Inconsequenz und der praktischen Undurchführbarkeit. — Der Inconsequenz, ich will da nur hervorheben, daß das Minoritätsvotum in Bezug auf das Armenwesen die Gutsgebiete in die Gemeinde einbezieht. Ich will davon nicht sprechen, daß darnach möglicher Weise dem Gutsgebiete sehr große Lasten, vielleicht die größte von den verschiedenen Lasten, die bestehen, aufgewalzt werden; ich kann die edlen Motive, in welchen dieser Vorschlag seinen Grund hat, nicht verkennen; aber mir scheint das offenbar eine Inconsequenz zu sein, einerseits den naturgemäßen Grundsatz anzuerkennen: jede Gemeinde hat ihre Armen zu versorgen, den Grundsatz, der in der Sache begründet scheint, — und anderseits das Gutsgebiet doch dabei als concurrenzpflichtig zu erklären, wodurch doch anerkannt wird: das Gutsgebiet und die Gemeinde sind zwei Sachen, die zusammengehören, die zwar vielleicht der Zufall zusammengefügt hat, die aber, wenn sie einmal durch die Macht der Verhältnisse zusammen gefügt sind, die Menschen auch nicht mehr von einander trennen sollen. — Das ist die Inconsequenz. Der andere, nämlich der Vorwurf der practischen Undurchführbarkeit, scheint mir besonders durch dasjenige begründet zu sein, was das Minoritätsvotum bezüglich der Frage einer in dem Gemeindeleben so unendlich wichtigen Frage entwickelt hat, nämlich bezüglich der Gemeinde an gehörigkeit. Es heißt im Minoritätsvorschlage im §. 7 : Eine Gemeindezuständigkeit zu einem Gutsgebiete kann weder erworben noch verliehen werden. Alle auf demselben zeitweillig oder dauernd wohnenden Personen müssen einer Gemeinde angehölig sein." Nun frage ich und es werden die, jenigen Männer, die mit der Zuständigkeitsfrage in der Praxis so oft zu thun haben, mir Recht geben, wie soll das im wirklichen Leben möglich sein?

Jedes Gemeindegesetz enthält die. sehr vernünf-tige Bestimmung: "Wer sich durch eine Reihe von Jahren — gegenwärtig sind es 4 Jahre — in einer Gemeinde aufhält, ohne daß ihn die Gemeinde ausweist, ober sich verwahrt, dadurch, daß sie die Nachweisung der Zuständigkeit verlangt, erwirbt die Zuständigkeit in der Gemeinde seines Aufenthalts-ortes." Das ist eine Bestimmung, die nicht bloß im


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Interesse des Betreffenden- gegeben ist, sondern ganz Vorzüglich im Interesse der Gemeinden selbst, welche dadurch jener Mitglieder enthoben wird, die ihr Leben außerhalb der Gemeinde zubringen, und wenn sie erwerbsunfähig geworden sind, der Gemeinde zur Last fallen, um die sie sich sonst gar nicht gekümmert haben.

Wie wird es sich nun mit den Gutsgebieten verhalten? Die Zuständigkeit auf den Gutsgebieten kann Niemand erwerben. Wenn der Knecht auch 30 Jahre auf dem Gutsgebiete ist, so wird er da doch nicht zuständig. Wo ist er also zuständig? Vielleicht in der Gemeinde, zu der das Gutsgebiet gehören sollte, aber thatsächlich nicht gehört? Das ist nicht möglich, weil man ja das Gutsgebiet von der Gemeinde ausscheidet; — das scheint offenbar eine Unmöglichkeit; somit müßten diese Individuen ihrer Gemeinde ewig zuständig bleiben.

Hierin läge ein Privilegium des Gutsgebietes gegenüber der Gemeinde, die die im Dienste des Gutsbesitzers ergrauten und erwerbsunfähig gewordenen Diener aufnehmen müßte. Und nicht Alle werden von jenen Gefühlen beseelt sein, wie sie bei der Majorität der Grundbesitzer gewiß vorhanden sind, Uber die gesetzliche Möglichkeit wäre jedenfalls vorhanden, sich dieser Leute immer zu entledigen, was keine Gemeinde thun könnte, — das Gutsgebiet würde zu etwas berechtigt sein, was andern nicht zugestanden wird. —

Diese Folge allein ist es, welche zeigt — wie unmöglich das Ganze — wie unverträglich es mit dem Begriffe des modernen Staates und seines Lebens ist. — Denn diese Frage hängt nothwendig mit dem Grundsätze zusammen, daß so wie jedes Gebiet einer Gemeinde ebenso auch jede Person einer Gemeinde angehören muß und man kann nicht das eine aufbeben und das andere belassen. — Wenn man sagt, das Gutsgebiet gehört nicht zu der Gemeinde, so würde die Consequenz praktisch erfordern auch zu sagen, die auf dem Gutsgebiete Wohnenden gehören zu keiner Gemeinde und wenn man das sagt—wem sollen sie unterstehen? welcher Jurisdiction. Wie mir scheint kann ein solches wesentliches Gebrechen durchaus nicht den geistvollen Urheber des Minoritätsvotums zum Vorwurf ge-macht werden. — Was im Grundsatze nicht mög-lich ist, zeigt sich auch in der Erfahrung sofort als eine Unmöglichkeit, und was auf falschen Prinzipien beruht, kann nicht in der practischen Aasführung sich bewähren.

Ich enthalte mich daher der weiteren Anführung, welche bei einer speciellen Behandlung der einzelnen §§. sich machen ließen, und ich glaube, die Grunde meiner Ueberzeugung constatirt zu haben, daß die Ausscheidung, wie sie hier angetragen wird — unausführbar ist, und daß die praktische Schwierigkeit gewiß größer wäre, als jene, welche wie man glaubt, im Falle des Verbleibens des Gutsgebetes in der Gemeinde eintreten werden — Indem ich ferner alle Gründe dahin gestellt sein lasse, welche in der Richtung angeführt wurden, daß ein gleiches Recht auch für andere Höchstbesteuerte, auch für die Ineustriellen in Anspruch genommen werden könnte, — welche ebenfalls in der Gemeinde sind, und im Grunde mehr zu den Lasten der Gemeinde beitragen — indem ich dieses als wiederholt besprochen und weniger wesentlich übergehe, wende ich mich zu derjenigen Seite der Frage, welche ich als die — ich möchte sagen edlere, höhere Teile bezeichnet habe, — das ist die politische Frage — welche auch in den Reden, welche von der anderen Seile gehalten wurden, mit Recht immer beront und hervorgehoben wurde. Es hat sich der Begründer des Minoritätsvotums in dieser Beziehung zunächst berufen auf unsere Staatsgrundgesetze, welche eben die Sonderung des Großgrundbesitzes zur nothwendigen Voraussetzung haben, welche eine gesonderte Vertretung des Groß-grundbesitzes im Landtage und indirect auch im Reichsrathe als einen ihrer Fundamentalsähe haben. Unserer Gemeindecommission kann das Zeugniß wohl gegeben werden, daß sie die Wichtigkeit dieser abgesonderten Vertretung auch dadurch anerkannt hat, daß sie dieselbe in das Gesetz über die Bezirksvertretung aufgenommen hat, — weil es ganz richtig ist, daß diese aus unseren Staatsgrundgesetzen mit Nothwendigkeit fließt, aber ich sehe nicht ein, wie eigentlich diese abgesonderte Vertretung mit der Einbeziehung oder Nichteinbe-ziehung des Gutsgebietes in eine Gemeinde zusammenhängen.

Es ist gesagt worden, daß die Einheit des Gutsgebietes durch Zutheilung zu verschiedenen Gemeinden aufgehoben wird; daß es dann nicht mehr ein Gutsgebiet sondern eine Summe von Parzellen sei; ich muß aber bemerken, mir schien das immer mehr oder weniger eine Phrase zu sein — Denn das Gutsgebiet ist wahrhaftig doch, daß es verschiedenen Gemeinden zugetheilt wurde, vielleicht mitunter etwas schwerer zu administriren geworden, meil man in die Nothwendigkeit gesetzt ist, mit mehreren Gemeinden und Gemeindevorstehern zu communiciren. — Aber das Gutsgebiet ist doch eines und dasselbe geblieben, wenn auch z. B. die Grenzen der Ortsgemeinde einen Wald durchziehen. Derjenige, der in dem Wall sich befindet und nicht weiß, wo die eine Gemeinde aufhört, und die andere anfängt, der wird finden, das ist ein Wald, aber nicht daß er dadurch ein anderer geworden ist, weil er er nun in dem Gebiete von 2 verschiedenen Gemeinden liegt. — Ebenso wird auch kaum einer der Großgrundbesitzer auf einem seiner größeren Güter deshalb ein anderes Wirthschaftswstem ein-geführt haben, weil seine Besitzungen in verschiedenen Gemeinden liegen. Nun glaube ich, die Einheit des Gutsgebietes ist ganz wesentlich die Einheit in dem System der ökonomischen Verwaltung und diese, um welche es sich hier doch eben handelt, wird durch eine Änderung der Gemeinde gewiß nicht afficirt werden.


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Aber man könnte noch etwas anderes sagen: die Einheit ist theilweise auch schon früher eine Einheit von Parzellen, freilich von größeren Parzellen gewesen; wenn das Gut z. B. aus 5 Maierhöfen bestand, die abgesondert sind, die aber deshalb nicht mehr abgesondert bewirthschaftet und verpachtet werden, und, ich möchte sagen, war das Gut nicht eine Einheit, weil es aus verschiedenen Theilen besteht, die abgesondert find, ob sie derselben Gemeinde angehören oder verschiedenen. Diese politische Einteilung, —- denn jede Gemeinde ist politischer Art, berührt nicht die Einheit, und ich kann mir nicht denken, warum die fortdauernde abgesonderte Verwaltung des Gutes doch irgend wie alterirt werden sollte, baß eben die Einbeziehung des Gutsgebietes, wenn auch nur nach Theilen in verschiedenen Geminden stattfindet. —

Das ist das eine Argument, welches vom politischen Standpunkte angeführt wurde; das andere scheint mir aber dann zu liegen, daß in der Einbeziehung des Gutsgebietes in die Gemeinde der Anfang eines Nivellirens läge, eines Nivellirens, welches allerdings mit dem Bestande des Großgrundbesitzers selbst unvereinbar wäre, da auch seine abgesonderte Vertretung und selbstständige politische Stellung, die von dieser Vertretung abhängig ist, Unmöglich machen würde, und in dieser Beziehung erlaube ich mir zunächst auf das Wort zurückzukommen, welches gestern gebraucht worden ist, und dem ich nicht beitreten möchte, welches aber, anders aufgefaßt, doch auch etwas Wahres an sich hat. — Es wurde gesagt: die Frage sei eine Adelsfrage; es wurde dagegen darauf hingewiesen, daß der Großgrundbesitz nicht mehr ausschließend sich im Besitze von Adelsfamilien befindet; aber in einer anderen Beziehung, die auszusprechen wir uns nicht zu scheuen brauchen, ist dies wirklich eine Adelsfrage. Ich glaube nicht, daß die selbstständige politische Stellung unserer Grundbesitzer möglich wäre, wenn wir uns denken würden, der Großgrundbesitz wäre aus der Hand derjenigen Familien gekommen, die sich jetzt im Besitze des größten Theiles desselben befinden, und er wäre zerstückelt worden, es wäre eine Masse von Großgrundbesitzern im Lande vorhanden, die 250 fl. Steuer zahlen ober noch mehr, und die beständig in dem Besitze wechseln.

Wenn unser Großgrundbesitz dieses Schicksal je haben sollte, bann Hütte er allerdings keine politische Bedeutung mehr; dann würde, wenn auch der Buchstabe des Gesetzes ihm eine selbstständige Vertretung zuweist, das wirkliche Leben damit im Widerspruche stehen, und ich hoffe aufrichtig, daß das nie geschehen werde. Ich hoffe, die Großgrundbesitzverhältnisse werden so bleiben, wie sie jetzt sind; es werden auch die Unadeligen nicht ausgeschlossen sein — aber der Grundstamm des Großgutsgebietes wird in den Händen derjenigen Familien bleiben, die sich Jahrhunderte in diesem Besitze befinden — in einem Besitze, welcher die specifische Eigenthumlichkeit des Großgrundbesitzes begründet, welcher ihm seine politische Bedeutung eigentlich erst gibt, die

nicht darin liegt, daß so und so viel Hundert Joch Grund beisammen sind. — Die historische Seile ist hier die berechtigte, und insofern erlaube ich mir zu sagen, die Frage des Großgrundbesitzes ist eine Adelsfrage, eine Frage, die in sich zusammenfallen müßte, wenn nicht unser alter historischer Adel es wäre, der im Besitze des Großgrundbesitzes ist. — Und das ist wahrhaft nichts, wodurch dem Großgrundbesitz und dem Adel und der Aristokratie irgendwie nahegetreten wirb, besonders wenn man damit den lebhaften Wunsch verbindet, daß es zum Wohle des Vaterlandes auch in Zukunft so bleiben wird.

Wenn ich die Frage von diesem Standpunkte auffasse, so scheint mir der entscheidende Gesichts-punkt der zu sein: Was muß geschehen, damit der Großgrundbesitz, der zumeist adelig ist, jenen Einfluß behalte und bewahre, durch welchen eigentlich seine politische Stellung bedingt und begründet ist? Und da wird man wohl fragen müssen: Wird das eher geschehen, wenn der Großgrundbesitz in und mit der Gemeinde ist, als wenn er außerhalb derselben steht? Dann kann man ganz von der materiellen Rücksicht absehen und sagen: Unser Großgrundbesitz genießt Einfluß, Vertrauen und Achtung, und dieses Vertrauen und diese Achtung wird nicht verringert, sondern nur größer werden, wenn der Großgrundbesitz die Gemeinde nicht verläßt, wenn er fortan ihr seinen starken Schutz, seine Macht und seine Intelligenz angedeihen läßt; so wird er auf die innigste Weise, wie bisher, durch Jahrhunderte hindurch mit der Geschichte des Landes verknüpft bleiben und seine politische Stellung um so sicherer bewahren, weil sie den allgemeinen Wünschen und Interessen entsprechen wird. (Bravo.) Von diesem politischen Gesichtspunkte aus erlaube ich mir, die Frage als eine Adelsfrage zu betrachten, und hoffe, daß dies vielleicht doch einiger Erwägung werth ist.

Ich werde mir schließlich erlauben, einen kurzen Rückblick auf die Vergangenheit zu werfen. Es sind verschiedene Wendepunkte in der Stellung unseres Großgrundbesitzes, unserer Aristokratie, eingetreten, die fürchten ließen, daß die Kraft, die innere, lebendige Kraft derselben werde geschwächt werden. Und gerade das Engegengesetzte ist eingetreten. Sie ist in anderer Weise aber in viel kräftigerer und mächtigerer Weise aus solchen Kreisen hervorgegangen. Wir Hütten denken sollen, daß die Aufhebung des Unterthansverhältnisses und der Patrimonialgerichtsbarkeit nicht etwas sei, was die Macht des Adels vermindere. Und was war die Folge? Ist deshalb unser Adel weniger einflußreich, weniger bedeutend, weil er nicht mehr die Patrimonialgerichtsbarkeit ausübt und weil nicht mehr das Unterthansverhältniß besteht? oder ist nicht vielmehr seine Stellung eine weit glänzendere geworden? das war die eine Krisis. Die zweite war die Erlassung der Verfassung.

Unter den Verhältnissen vor dem J. 1848 hatte eigentlich Niemand politische Rechte, als die


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altadeligen Familien. Sie hatten die ständischen Privilegien und es ist sehr wohl begreiflich, wie schmerzlich der Verlust auf den ersten Anblick ihnen erscheinen mußte: allein was ist damit verloren worden? Ein Recht, welches doch nur eben ein Scheinrecht war, und welches schon deshalb sich mit der Neuzeit nicht vertragen konnte.

Aber, wer wirb behaupten wollen, baß unser Adel nicht durch Aufgeben dieser ständischen Rechte und durch das Inslebentreten der gegenwärtigen Verfassung unendlich viel in aller Beziehung, an Macht, Stellung, Ansehen, an allgemeiner Achtung und allgemeinem Vertrauen gewonnen hat? Das das war die 2. Krisis, welche unser Adel überstanden hat, und die wirklich nur zu seinem Vortheile geendet. Jetzt kann vielleicht die 3. Krisis eintre-ten, jetzt kann es sich darum handeln, welche Stellung künftighin die Aristokratie, der Großgrundbesitz in der Gemeinde haben wird. Ich hoffe, daß diese Krisis gewiß die allergeringste sein werde und daß aus dieser der Großgrundbesitz in noch vertheilhafterer Weise hervorgehen werde, ich hoffe, daß so wie durch die Verfassung unsere Aristokratie die erste geworden ist im freien Staate, sie durch die neue Gemeindeordnung die erste sein wird in der freien Gemeinde. (Bravo links.)

Oberstlandmarschall: Herr Graf Clam-Martinic!

Graf Clam-Martinic: Ich werde zunächst mir erlauben auf einige der wesentlichen Argumente zu erwidern, welche in Folge meiner gestern gehaltenen Rede von mehreren der Herren Redner zu Felde gebracht worden sind, und dann zum Schluße meine Ansicht noch einmal zu resumiren mir erlauben. Wenn ich nun zuerst die Antwortins Auge fasse, welche vom ersten Redner mir geworden ist, der gestern gesprochen hat, möchte ich doch zuerst vorausschicken, daß ob Sie nun, meine Herren, die Ansichten billigen oder nicht, die ich ausgesprochen habe, ob Sie sie anerkennen oder nicht, Sie mir doch die Gerechtigkeit werden widerfahren lassen, daß ich treu geblieben bin dem, was ich am Anfang ausgesprochen habe, baß ich die Frage mit Ruhe und Objectivität behandeln werde. Desto mehr mußte ich darüber erstaunt sein, daß durch die unmittelbar darauf erfolgte Erwiderung der Gegenstand vom objectiven Standpunkte auf jenes Gebiet, welches durch das Wort "Adelsfrage" bezeichnet wird, daß er in das Fahrwasser der Gefühlspolitik gezogen wurde.

Es war diese Auslassung über die "Adelsfrage" und zwar nicht in dem, ich möchte sagen politischen und staatsrechtlichen Sinne, in welchem der letzte Redner sie auffaßte, eben nur die zweite Auflage einer Abhandlung, welche ich bereits einmal vernommen habe; es war die zweite Auflage, und zwar in usum Delphini emendirt. Die erste war in einer gewissen Drohung zugespitzt, in einer drohenden Hinweisung auf die Vergangenheit; hier aber war sie mit süßen Schmeichelreden verseht. (Heiterkeit) Je nun, mich hat die Drohung nicht erschreckt und die Schmeichelreden haben meinen Sinn nicht berückt.

Ich muß aber betonen, daß diese ganze Frage über die Stellung und den Einfluß des Adels, über das Leben und Weben des Adels mit dem Volke durch die Frage der Ausscheidung oder Nichtausscheidung in gar keiner Weise beeinflußt wird. Der Adelige als Grundbesitzer wild nach wie vor mit dem Volke leben.

Es wird immer die Frage der Ausscheidung dargestellt, als ob es eine Auswanderung wäre, ein Verlassender Gemeinde, des Volkes. Aber, meine Herren, wir wurzeln ja eben im Volke mit unserem Grundbesitze, und eben durch diesen reichen unsere Wurzeln in die Vergangenheit des Landes, wir sind verknüpft mit seiner Gegenwart und haben auch ein Herz für seine Zukunft; deswegen ist es aber eine ganz unrichtige Dar stellung der Sache, wenn man sagt, dadurch werde die Stellung des Adels im Volke gefährdet. Der Herr Redner hat gesprochen von der Führerschaft des Adels in der Production der Industrie; nun, meine Herren, wenn wir ausgeschieden weiden von der Gemeinde, werden wir unsere Felder schlechter bestellen, werden wir Rückschritte in der Agricultur in der Industrie machen? Auf alles das hat die Frage keinen Einfluß und es scheint mir nicht gut, solche Momente hineinzuziehen, welche nur dazu dienen, den eigentlichen Standpunkt der Frage zu trüben. Wir wollen gemeinschaftlich leben, wie ich gesagt habe, mit der Gemeinde, sie nicht aufgeben. Wir wissen recht gut, und sind stolz darauf, daß wir mit tausend Fäden mit der Gemeinde verbunden sind, mit dem Volke; aber diese Fäden sollen nicht zu Banden, Strängen, Ketten werden, welche die Entwickelung innerhalb unserer berechtigten Sphäre unmöglich machen.

Es ist darauf hingewiesen worden, daß. es nicht richtig sei, daß immer nur die materielle Frage, die materielle Beisteuer des Großgrundbesitzes in der Vordergrund treten, es ist uns zugerufen worden, daß auch andere Elemente mit zu berücksichtigen sind; es sei namentlich die Blutsteuer, welche das Volk, welche Alle dem Staate zahlen dadurch, daß Jeder in der Gemeinde, jeder Hausvater seinen Sohn zum Militär stellen muß, welche mit in Berücksichtigung gezogen werden müsse.

Nun, meine Herren, in dieser Beziehung haben die Großgrundbesitzer die gleiche Steuer getragen, und es hat der Großgrundbesitz, der Adel immer sein Contingent und immer feine Steuer bereitwillig getragen.

Meine Herren, auf allen Schlachtfeldern sind die Namen verzeichnet unter den Helden aus seinen Reihen, die für das Vaterland gefallen sind. (Bravo.)

In dieses Beziehung wollen wir keine Ungleichheit in Anspruch nehmen. Aber daraus läßt sich nicht begründen, daß die Theilnahme zur Gemeinde, zu den Gemeindelasten nicht mit Rücksicht auf den materiellen Theil der Frage, nicht mit Rück-

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sicht auf jene Faktoren bemessen werde, welche der Berechnung zu Grunde liegen.

Es ist ferner vielfach gesagt worden, durch die Ausscheidung werde der Gemeinde ein Unrecht widerfahren. Nun, meine Herren, ich kann das wirklich nicht fassen, worin dieses Unrecht gegen die Gemeinde bestehe. Ich will vorläufig ganz davon absehen, daß man doch auch fragen soll, ob nicht durch die Einbeziehung ein Unrecht gegen den Großgrundbesitzer geschehe. Aber nur vom Standpunkte des Rechtes, der Gemeinde, frage ich hat dann die Gemeinde auf sämmtliches Hab und Gut ein Jus quaesitum?

In diesem Falle ist eben wieder der Realbesitz und der bewegliche Besitz in sehr ungleicher Lage. Der Capitalist kann jeden Tag ausscheiden aus der Gemeinde mit dem Capital, nach welchem er vielleicht in dieser Gemeinde zu große Steuer-Zu-schläge zu zahlen verhalten werden soll. Er braucht es nur in einer Gemeinde vorschreiben zu lassen, wo keine großen Steuerzuschläge sind. Der Grund-besitzer, wie ich früher gesagt habe, haftet fest am Boden, er kann sich von der Gemeinde nicht los sagen, wenn er in dieselbe einbezogen ist. Nun, wie ick früher sagte, die Gemeinde kann nach mei-ner Ansicht kein jus quaesitum auf allen Besitz in der Gemeinde haben. Es kommt, wie mir scheint, diese Auffassung von einer irrigen Feststellung des Begriffes der Gemeinde her. ES geschieht oft, daß bei einer Frage, namentlich, so lange sie auf der Oberfläche der öffentlichen Meinung sich bewegt, von den Wellen auf- und abgehoben und wieder gesenkt wird, daß gewisse Sätze als Axiom vorangestellt werden; in einiger Zeit werben sie von einer Menge von Stimmen wiederholt; so daß bald jeder an deren Unfehlbarkeit glaubt, und namentlich die große Menge derjenigen, welche das Geschäft des Denkens gern Anderen überlassen, und sich nur an die Schlußfolgerungen halten.

Eben in dieser Weise sagt man nun immer: jede Liegenschaft muß zu einer Gemeinde gehören. Worin ist eigentlich die logische und rechtliche Begründung des Satzes: Jede Liegenschaft muß zu einer Gemeinde gehören? Ich sage: jede Person muß zu einer Gemeinde gehören. Die Gemeinde ist ein Inbegriff von Personen, aber nicht von Sachen. Die Gemeinschaft, die Corporation von Besitzern und Anfäßigen, von allen jenen, die durch eine Reihe von Jahren in dem Orte gemeinsam wohnen, gemeinsam leben und weben, das ist die Gemeinde; nicht aber soviel und soviel Quadr.-Kl., soviel und soviel Joch. Wie könnte man es dann rechtfertigen, daß, wie ich gestern gesagt habe, durch willkürliche Abgränzung des Katastral-Geometers das Recht auf die Liegenschaft der einen Gemeinde gegeben und der andern genommen worden ist, wie dann, wenn eine neue Katastraloperation vorgenommen würde; wenn im Wege von Reclamationen Aenderungen im Kataster vorgenommen würden? Dann nimmt wieder der Geometer oder die Finanzbehörde der Gemeinde einen Theil aus ihrer Wesenheit weg, welcher früher zu ihrer Wesenheit gehörte. Ich beharre aber darauf, daß die Gemeinde eben nur eine Ge-nossenschaft, eine Corporation von Personen ist.

Aber auch, wenn ich die Gemeinde als solche anerkenne, kann ich mich nicht auf den Standpunkt stellen, baß in der Gemeinde alles übrige Recht verschwindet, nach jener Auffassung, welche der erste Redner von gestern entwickelt hat, baß in der Ge-meinde alle übrigen Rechtskreise aufgehen. Nach meiner Ansicht kann ich mich ebenso wenig für die Competenz des Staates als für die Omnipotenz der Gemeinde aussprechen. Die Gemeinde ist auch nicht die Quelle aller Berechtigungen, neben und über derselben gibt es besondere Rechtskreise und jeder dieser Rechtskreist hat Anspruch auf Schutz und Anerkennung.

Nach meiner Ansicht ist die sozialpolitische Auffassung die richtige, die einzelnen Rechtskreise sich sondern zu lassen und sie gesondert zu erhalten.

Eine Gemeinde, wie sie hier definirt wurde, in welcher Alles hineingepreßt ist, in gleichem Maße und mit gleichem Rechte kann nicht bestehen. Sie soll, wie gesagt, vielmehr die lebendige Entwickelung jener Elemente sein, welche durch das Zusammen-sein und Zusammenleben wirklich zu einer Corporation vereinigt sind.

Ich habe jetzt von einer nach meiner Ansicht unrichtigen Definition der Gemeinde gesprochen; heute ist uns noch eine andere, meiner Ansicht nach eben so unrichtige gegeben worden. Es ist uns ge-sagt worden - Eine Gemeinde hat bis zum Jahre 1849 nicht existirt. Nun, meine Herren, da ist die Geschichte unseres Landes und die Geschichte unseres Gemeindelebens die Widerlegung davon. Ich bitte in jedes Dorf zu gehen und zu fragen, ob eine Gemeinde, eine obec, eine hromada früher bestand, und man wird finden, daß vielleicht in wenigen Ländern, wie gerade in Böhmen der Be-griff eines Gemeindelebens bestanden hat. Er hat allerdings nicht bestanden, wie man ihn mit Zirkel und Bleifeder abzeichnen und nach Systemen und Theorien fingiren würde, sondern wie ihn das Leben hervorgebracht hat. Er hat allerdings, wenn man diesen Ausdruck als Cynosur nehmen will, nicht nach dem Begriffe des modernen Staates bestanden ; aber die Gemeinde hat bestanden und hat das Recht zu bestehen.

Es kann für sie nicht als Cynosur angenommen werden, ob sie dem Bedürfnisse des modernen Staates in dem Sinne, wie der eine oder der andere nach diesem oder jenem Systeme das Bedürfniß aufstellt, entsprochen haben. Bestanden haben die Gemeinden, sie haben auch das Recht, daß ihr Bestand anerkannt wird. Sie haben aber bestanden ohne die Großgrundbesitzer, sie hat auch bestanden ohne alle diejenigen Verbindungen und Vereinigungen, welche durch das Gesetz ihr imputirt worden sind.

Ich halte mich an den Grundsatz, welcher in


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dem Vortrage zu dem Gesetze vom Jahre 1849 ausgesprochen wurde, daß der Gemeindeverband ein naturwüchsiger ist, und nur dort besteht, wo er eben naturwüchsig ist, daß der Gemeindeverband sich nicht machen, nicht octroiren laßt.

Es ist weiter noch gestern gesprochen worden, daß, wenn man schon von der Ausscheidung reden, wollte, möge man sie lieber imperativ aussprechen. Ich glaube, daß der Grundsatz der facultativen Aus-scheidung dem Grundsatze der Freiheit des Beschlu-ßes, dem Grundsatze der Autonomie in jeder Be-ziehung mehr entspricht. Wie ich keine Gemeinde zwingen will, in Verbindung mit einer anderen zu treten, so will ich auch keinen Großgrundbesitzer zwingen, diese Verbindung aufzugeben, ebenso aber beanspruche ich auch, daß man ihn nicht zwinge in diese Verbindung einzutreten.

Man hat nun weiter vielfach gegen unsere Argumente eingewendet, das seien Ausnahmsfälle man müßte nicht so ängstlich sein, man könne nach diesem Ausnahmsfalle das Princip, die Regel nicht festsetzen.

Nun meine Herren, daß es sehr häufig vorkommende Fälle find, das tönneu Sie mit voller Bestimmtheit als bewiesen annehmen; man braucht nur das Laub sich anzusehen, und ins Detail einzugehen, um zu sehen, und sich zu überzeugen, in welchem großen Maße wirklich die Ausnahmsfälle vorkommen. Und wenn sie auch Ausnahmsfälle sind, so sind sie eben gegebene Verhältnisse, welche den Anspruch haben, daß man sie nicht hinein zwinge in eine Regel, wo sie nicht hinein passen, sondern daß man, wenn man Gesetze gibt, man Rücksicht auf sie nehme, und ihnen Licht, Luft und Raum zur Entwicklung gibt. Sind es Ausnahmsfälle, so werden die Bestimmungen selten in Anwendung kommen, es wird sich wenig Veranlassung finden, diese Ausnahmen geltend zu machen. Aber ich behaupte, es find das sehr häufig vorkommende Ausnahmsfälle. Auch das kann ich nicht zugeben, was heute behauptet worden ist, es gebe solche Fälle auch in einzelnen Städten und es wäre auch bei Fabrikanten derselbe Fall. Erstens gilt, daß der Fabrikant, der eine bedeutende Steuer zahlt, diese immer nur in einer Gemeinde zahlt, darin eben liegt aber der Uebelstand, daß in dieser Beziehung der Großgrundbesitz in so viele Gemeinden mit hineingezogen ist, in welchen er eben nicht überall leben und weben kann. Der Fabrikant kann nur in einer Gemeinde einen großen Theil der Steuer zahlen, denn er ist nur in dieser ansässig; er kann in dieser leben und weben. Der Großgrundbesitz kann sich nicht in so viele Atome zertheilen, als Gemeinden vorhanden sind, in welchen seine Besitzungen liegen. Daß endlich in einer Stadtgemeinde einer zehnmal ja hundertmal so viel Steuer zahlt als der andere, beweist noch nicht, daß dasselbe Verhältniß eintritt, wie in den Landgemeinden, wo man nicht nur hundertmal so viel wie ein Einzel-ner, sondern 6 bis 9mal so viel als die ganze Gemeinde zahlt; das ist ein gar großer Unterschied, gegenüber dessen, was der erste Redner heute hervorgehoben hat.

Ich habe übrigens gerade von dem Redner, auf dessen Wort ich eben anspielte, in zwei Beziehungen ein Argument für mich vernommen. Erstens das, daß die Gemeinde ein Inbegriff von Personen ist, und nicht von Grundbesitzern.

Zweitens aber, daß er es mit vollkommen dürren Worten ausgesprochen hat, daß es eine ungerechte Zumuthung sei, wenn der Großgrundbesitz Antheil baden wolle an dem Gemeindevermögen. Meine Herren, mit dürreren Worten kann man es nicht aussprechen, das vere victis. An den onerosen Lasten soll er Antheil haben, aber an dem Nutzen soll er keinen Antheil haben. Wenn das eine Einrichtung sein soll, welche den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Gleichberechtigung entsprechen, dann müßte ich bekennen, baß mir jeder Maßstab fehlt zur Beurtheilung dieser erhobenen Grundsätze. Weiter hat einer der Herren Redner gegen uns geltend gemacht, die in der Regierungsvorlage über die Gutsgebiete enthaltenen Bestimmungen. Meine Herren, das scheint mir nicht am Platze zu sein, uns zu bekämpfen mit Argumenten die einem uns fremden Gesetze entnommen sind, eine Vorlage, mit der wir jede Solidarität zurückweisen müssen, mit Berufung auf das, was die Minorität darüber in dem Belichte selbst ausgesprochen hat. Was aber die rücksichtlich unseres Entwurfes uns gemachten positiven Einwendungen betrifft, so bestehen sie in dem Hinweise auf die Unausführbarkeit bezüglich des Heimatwesens, und auf die Inconsequenz rücksichtlich des Almenwesens. Da muß ich nun bemer-ken, was das Armenwesen betrifft, so halte ich es nicht für eine Inconsequenz, hinsichtlich desselben den Großgrundbesitzer in eine Gemeinde einzuverleiben. Es kommt eben wieder auf die Auffassung an, daß nicht alle und jede Verpflichtung von der Gemeinde dirivirt. Ich erkenne aber vielerlei andere Rechtskreise an sich kann mir z. B. die Verpflichtung zur Armenerhaltung auf das Kirchspiel verlegt denken. Das kann ein anderer Kreis sein, als die Gemeinde. Es ist nicht nothwendig, baß ich in der Gemeinde die Armentare zahle, sondern ich kann meiner Armenpflicht genügen in dem Kirchspiel, welchem ich mit meinem Besitzthume angehöre, es ist nicht nothwendig, daß das in den unmittelbaren Wirkungskreis der Gemeinde gehört. Die Gemeinde wird verpflichtet sein das zu leisten, was auf sie entfällt, und wird innerhalb dieser Sphäre verpflichtet und berechtigt sein zu beschließen, und die Beschlüße auszuführen. Aber es ist nicht nothwendig, daß die Armenversorgung wirklich mit der Gemeinde zusammenfällt. Was nun die behauptete Unausführbarkeit rücksichtlich des Heimathswesens betrifft, so brauche ich mich nicht viel weiter darauf einzulassen, weil die erste Prämisse welche der Redner vorausgeschickt bat, unrichtig ist. Nach dem Heimathsgesetze vom Jahre 1859 ist es nicht rich-

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tig, daß man ipso facto durch 4jährigen Aufenthalt das Heimathsrecht erwirbt, ebenso wenig verdient man es blos durch den Verlauf der Zeit, oder bevor man es in einer anderen Gemeinde erworden hat. Nach dem Gemeinde-Gesetze vom Jahre 1849 war der mehrjährige Aufenthalt in einer Gemeinde ohne Heimatsschein der Titel zur Erwerbung der Heimatsberechtigung. Nach dem Gesetze von 1859 aber ist die Bewilligung der Gemeinde nothwendig.

Es bleibt mir nur noch übrig, auf die politischen Erwägungen einzugehen. Es ist wiederholt gesagt worden von dem Herrn, der zuletzt gesprochen hat, er sehe gar nicht ein, worin die Verbindung bestehen soll, hinsichtlich der Vertretung nach dem Staatsgrundgesetz und der Ausscheidung des Großgrundbesitzes. Er hat gesagt, es bleibt dem Großgrundbesitz immer eine Einheit, wenn er auch in mehrere Gemeinden eingetheilt ist. Er hat hinzugesetzt : Wenn ein Wanderer durch einen Wald gehe, würde er nicht wissen, in welche Gemeinde dieser Wald gehört, wo die eine anfängt oder wo die andere aufholt. Nun meine Herren, ob der Wanderer es merkt, ist gleichgiltig, aber der Besitzer wird es schon merken. (Heiterkeit.) Nun aber war meine Argumentation eine ganz andere. Ich sage, die Vertretung nach besonderen Interessengruppen in unse-ren Staatsgrundgesetzen beweist, daß eben die Interessen verschieden sind. Nun sage ich weiter: Wo kann diese Verschiedenheit der Interessen mehr her, vortreten, als in der untersten Analyse? Ich habe gesagt und betone es: In den höheren Sphären fließen die Interessen zusammen im überwiegenden Interesse des Wohles des Ganzen. Aber in den unteren Kreisen, da tritt die Sonderung hervor; und wenn der Großgrundbesitz überhaupt berechtigt sein soll zu einer Vertretung, so muß er in seiner Existenz anerkannt werden. Auch das ist nicht richtig, was auch andere Redner vorgebracht haben, daß es für den Großgrundbesitz dasselbe bleibt, ob er von den Gemeinden ausgeschieden ist oder nicht, oder ob er in einer höheren Gemeinde vereinigt ist, er würde in dieser nach dem jeweiligen Maaßstabe beitragen. Das ist nicht richtig, eben weil durch die Sonderung die Gemeinschaft in allen jenen Beziehungen entfällt, welche wirklich nicht gemeinschaftlich sind. Auf die. Rückblicke auf die Vergangenheit, auf die Aenderungen, welche in der staatsrechtlichen und materiellen Stellung des Adels vorgekommen sind; auf diese, meine Herren, will ich lieber gar nicht ein-gehen, obwohl sie von dem letzten Herrn Redner an-geführt worden sind. Es ist dieß ein Gebiet, welches mich zu weit führen würde. Ich glaube, daß Sie die Ursachen begreifen werben, warum ich in diesem Augenblicke auf dieses Feld nicht eingehen will. Das eine jedoch muß ich bemerken, was auch der Herr Redner selbst angeführt hat, daß die Frage der Ausscheidung eine neue Krisis für denselben sein könne; damit ist denn doch offenbar anerkannt, daß dieß eine wichtige Frage, daß es eine Lebensfrage und

eine Frage von großer Bedeutung ist. (Links : Allerdings.) Sie werden, meine Herren, nun auch einsehen und begreifen, baß der Großgrundbesitz auf diese Frage ein außerordentliches Gewicht legt und für dieselbe eintreten muß. Ich kann nicht in alle Einwendungen eingehen; die wesentlichsten, glaube ich jedoch erschöpft oder doch berührt zu haben. Und so möchte ich nur noch zum Schluße meine Ansichten resumiren.

Der Großgrundbesitz ist, wie auch allseitig anerkannt ist, in materieller, socialer und politischer Beziehung ein bestehender Faktor in dem gesellschaftlichen Organismus. (Allerdings: Ja! ja!) Dieser Faktor ist vorhanden, er hat das Recht seinen Besitz als Einheit zu betrachten, er ist vor dem Gesetze Eins. Dieses Recht hat er ererbt; und es ist durch wiederholte Acte der Gesetzgebung, durch Acte des kaiserlichen Willens anerkannt worden, daß ihm dieses Recht zustehe. Dieses Recht wider-spricht nicht der Gleichheit vor dem Gesetze; diese, ich wiederhole es, diese Gleichheit vor dem Gesetze ist nicht die Forderung unbedingter materieller Gleichheit, sondern die Forderung gleichen Schutzes für jedes Recht. Nachdem der Großgrundbesitz einem jeden zugänglich ist, so ist es kein Standesprivilegium mehr, wenn seinem Interesse gebührende Rechnung getragen wird.

Es steht nun dieses Recht auf die gesonderte Existenz, auf gesonderte Stellung vor den Schranken des hohen Hauses. Die Majorität kann darüber entscheiden, sie kann mittelst Paragraphen und formulirten Gesetzen darüber einen Strich ziehen; sie kann es tilgen. Ob es aber in Wirklichkeit gelangen wird, ob es durchgreifen wird, ob es nämlich, wenn es auch durchgreift, segensreiche Folgen für das Land haben und nutzbringend sein wird, das ist eine andere Frage, eine Frage, über welche die heutige Ab-stimmung nicht entscheiden kann. ES wird die Alternative eintreten: entweder behaupten die Thatsachen ihr Recht, ihre Macht, und dann wird dieses neue Gesetz eben nur ein neues Provisorium, ein neues Glied in der Reihe von Versuchen und Experimenten sein, welche in den letzten Jahren bei uns angestellt worden sind; oder es werden wirklich die Regeln und die Normen des Paragraphes durchdringen gegenüber der Wirklichkeit. Dann allerdings werden Sie, meine Herren, einen mächtigen Schritt gemacht haben zur Verwirklichung des Ideals der Gleichmachung. Wem aber dann der Vortheil erwachsen wird, ob der Autonomie der Gemeinde, ob dem autonomen Leben der Begründung lebendigen Selfgon-vernement, das, meine Herren, wage ich nicht zu lösen. Aber, meine Herren! Die Geschichte von den Mohnköpfen des Tarquinius mag Ihnen eine Lehre sein.

Wenn ich heute meine Herren etwas über die unmittelbare Vorlage hinausgegriffen habe, so ist es nur die Wichtigkeit der Frage, die mich dazu veranlaßt hat.

Ich wiederhole es noch einmal, wir wollen


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kein Privilegium, wir wollen keine Iurisdiction, wir wollen nur die Wahrung unserer socialen, materiellen und politischen Existenz, wir wollen die Wahrung unserer Gemeinfreiheit innerhalb unserer 4 Pfähle; dadurch aber können wir keinem Rechte, keinem Anspruche eines Andern entgegentreten. Denn wir wollen eben nur gesondert bleiben in Demjenigen, worin wir uns selbst genügen, und worin wir eben der Association Anderer nicht bedürfen. Nun, wird man noch sagen: "man verkürzt den Anderen ihre Rechte dadurch, daß man ihnen die Hilfeleistung entzieht." Aber meine Herren, diese Hilfeleistung entziehen wir ihnen nicht, denn in jenen Fällen in welchen die Hilfeleistung eine gebotene ist, in Concurrenzangelegenheiten, da müssen eben die Concurrenzgesetze entscheiden; in allen anderen Fragen, muß die Freiwilligkeit maßgebend sein; die Freiwilligkeit läßt sich nicht durch Umlagen suppliren und durch Gesetze stipuliren. Zur Freiwilligkeit der Hilfeleistung gehört aber wesentlich, daß ein Jeder sich in dem Zustande wohl und glücklich fühle, und daß namentlich ihm auch die Mittel dazu gegeben werden, daß die Mittel nicht vorweg genommen werden, daß der Theil, welcher fruchtbringend angelegt zu werden pflegt in der Unterstützung, und Förderung gemeinnütziger Zwecke, nicht zersplittert wird durch ein schrankenloses oder doch unendlich ausgedehntes Recht der Steuerumlage. Das würde dem Lande sicher nicht entgehen, wenn es eine freiwillige Beitragsleistung bliebe.

Ich wiederhole, daß ich überzeugt bin, daß von der Alternative, die ich Ihnen meine Herren, eben vorgelegt habe, die erste eintreten, daß das Gesetz nicht durchdringen wird, wenn sie den thatsächlichen Verhältnissen nicht Rechnung tragen. Ich bin überzeugt, baß es ein neues Provisorium sein wirb; das ist aber nicht mein Wunsch. Ich wünsche, daß die erste große, gesetzgebende Arbeit des böhmischen Landtages frucht und segenbringend für die weitere Zukunft sei; ich möchte, daß sie eine dauerhafte Grundlage des gedeihlichen, politischen, sozialen und communalen Organismus sei, und darum, weil ich die Interessen aller Theile gewahrt finden möchte, stimme ich für das Minori-tätsvotum, und bitte Sie meine Herren, dasselbe reiflich zu prüfen und günstig darüber zu entscheiden.

Oberstlandmarschall:Hr. Hofrath Taschek!

Berichterstatter Hofrath Dr. Taschek: Vor Allem werde ich mir erlauben zu constatiren, daß der Bericht der Majorität der Commission und ihre Anträge sich immer nur auf das Objective beschränkt haben und nicht das persönliche ober subjective Feld betreten. Der Antrag der Majorität, in so viel ich mich zu entsinnen glaube, ist vom Standpunkte des Rechtes nicht angegriffen worden. Ich glaube daher auch denselben in dieser Richtung nicht erst vertheidigen zu müssen. Sollte aber die Aeußerung meines unmittelbaren geehrten Vorredners dahin gedeutet werden, so erlaube ich mir nur anzuführen, was derselbe selbst ausgesprochen hat: "Jede Person muß in eine Gemeinde gehören, und eine Gemeinde besteht nur aus der Vereinigung mehrerer Personen,"

Wenn nun dieß der Fall ist, so sehe ich nicht ein, wie eine Person, ein Gutsgebiet eine Gemeinde bilden können. Jedes Vermögen eines Staatsbürgers muß nach meinem Dafürhalten so wie seine Person in eine Gemeinde gehören. Was ferner die Liegenschaften anlangt, so erlaube ich nur mich einfach auf das erste Alinea des Artikels 1) des Gesetzes von 5. März zu beziehen, welches sagt: "Jede Liegenschaft muß zum Verbande einer Ortsgemeinde gehören." Die Gründe, die gegen den Antrag der Majorität auf Ausscheidung der Gutsgebiete nicht einzugehen, vorgebracht worden sind, sind eben nur Iweltmäßigkeitsgründe.

In dieser Richtung wurde in der ersten Linie die Besorgniß ausgesprochen, daß unsere Landes-Verfassung nur in soweit gefährdet sein könne, als das Gruppeninteresse in der untersten Gemeinde nicht berücksichtigt worden sei und es nicht angehe, dasselbe in dieser untersten Gemeinde zu vereinigen, wie die Gruppen in dem Landtage selbst durch die Curien auseinander gelegt sind. Es ist von einem Herrn Vorredner bereits hingewiesen, daß durch die Einbeziehung des Gutsgebietes in die Gemeinde der Bestand desselben als eines anderen nicht gefährdet sei.

Ich will daher in dieser Beziehung mich auf die Bemerkung beschränken, daß so lange ein Gutsgebiet in der Landtafel als ein Eines erscheint, dasselbe sowohl formell als materiell gesichert und sein Bestand außer Frage gestellt ist. Was aber in Beziehung auf den Landtag anlangt, so kann ich bereitwillig darauf eingehn, denn wenn auch im Landtage 3 Interressengruppen bestehen, beziehungsweise 4, so sind sie doch in einem Landtage vereinigt, und es bestehen nicht 3 ober 4 Landtage. — (Bravo.) Wenn nun in den obersten Landgemeinden alle Gruppen vereint sind und ein Ganzes bilden, so ist es nur die volle Consequenz dieses Grundsatzes, daß auch in der untersten Gruppe der Gemeinden, diese Gruppe, insofern Vertreter derselben in einer solchen sich befinden, eine Gemeinde bilden. (Bravo.) Ein weiterer Grund wurde als Zweckmäßigkeitseinwand auch dagegen erhoben, daß durch diese beantragte Gestaltung der Dinge in den Concurrenzsachen eine unbillige Bebürdung des Großgrundgebietes eintreten würde.

In dieser Richtung hat mein verehrter Freund, Herr Prof. Herbst bereits die Vorsichten, die in dem Antrag der Commission getroffen worden sind, so schlagend hervorgehoben, daß ick um die Aufmerksamkeit des hohen Hauses nicht zu ermüden, nichts weiter mehr beizufügen erachte. Darin bestanden die wesentlichen Zweckmäßigkeitsgründe, die gegen den Antrag der Commission eingewendet und erhoben worden sind. Aber die Commission hat auch noch Gründe für die Richtigkeit ihres Antrages, und zwar der erste Grund besteht darin,


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daß, wie auch bereits mein verehrter Freund angedeutet hat, dieselbe von der vollständigen Ueberzeugung ausgegangen ist, die Ausscheidung selbst, wie sie in dem Minoritätsvotum beantragt worden ist, sei practisch, ohne zu Collisionen und kaum zu bewältigenden Beirrungen Anlaß zu geben, durchaus nicht ausführbar.

Selbst der bewunderungswürdige Scharfsinn des geehrten Berichterstatters der Minorität war in seinem Antrage nicht im Stande alle diese Collisionen aufzuheben. Ich will in dieser Beziehung nur Ewiges hervorheben. Es ist der §. 2; nach diesem Paragraph soll es möglich sein, daß das Gutsgebiet in zwei politische Bezirke zu fallen habe. Wie nun eine Gemeinde, der das Gutsgebiet gleich gehalten werden soll, in zwei politische Gebiete fallen kann, ist nach dem gegenwärtigen Bestande unserer gesetzlichen Bestimmungen nicht abzusehen und auch nicht auszuführen. Im §. 10 wird gesagt: "Die Versehung der ortspolizeilichen Aufsicht über zerstreut liegende Enclaven der Gemeinde oder des Gutsgebietes ist durch ein Uebereinkommen derselben zu regeln. Kömmt ein solches nicht zu Stande, so hat die politische Behörde die entsprechende Verfügung zu erlassen." Dieß scheint nun den Grundsätzen einer geregelten Gemeindeverwaltung ganz zu widerstreiten; denn auf diese Weise könnte möglicherweise die Gemeinde unter das Gutsgebiet oder unter Theile desselben oder umgekehrt kommen, oder es müßte schon ganz ausgeschieden werden und un-ter die politischen Behörden gestellt werden. Nach §.11 soll das Gutsgebiet in den zum Wirkungskreise der Bezirksvertretung gehörenden Angelegenheiten dieser, und beziehungsweise dem Bezirks-Ausschuße, in allen übrigen Angelegenheiten der politischen Bezirksbehörde untergeordnet werden. Wenn dieß nun so wäre, so wäre das Gutsgebiet der obersten Instanz in der Gemeinde, der Landesvertretung, ganz entzogen worden. Im §. 13 wird gesagt: Eine Strafgewalt steht dem Gutsgebiete nicht zu, sondern wird von der politischen Bezirksbehörde geübt. Nun, meine Herren, wenn sie sich die Ausdehnung der Gutsgebiete denken, wie mühsam und schwierig wäre die Strafgewalt in so un-bedeutenden Angelegenheiten auszuüben, wenn man zu der mehrere Stunden, ja vielleicht Meilen entfernten, politischen Behörde seine Zuflucht nehmen sollte.

Diese Unmöglichkeit war übrigens, wie auch in dem Berichte angedeutet ist, selbst in der vor dem Jahre 1848 bestehenden Gesetzgebung vollkommen klar, denn nach jener ist in denjenigen Fällen, wo eine Ortschaft aus Unterthanen verschiedener Dominien besteht, nur ein Ortsrichter bestellt worden, der aber die politische Gewalt über Alle ausgeübt hat, aus dem Grunde, weil die öffentliche Gewalt eine Theilung in dieser Beziehung nicht zuläßt.

ES ist darauf hingewiesen worden, welche Nachtheile aus der Isolirung des Großgrundbesitzes, die durch die Ausscheidung aus der Gemeinde herbeigeführt werden müßte, entstehen würde. Ich will das nicht näher beleuchten, aber darauf glaube ich doch hinweisen zu können, daß die Ersten und Besten des Landes mit der Gemeinde, aber nicht neben ober über der Gemeinde gehen sollen. Es wurde auch von einer Seite bemerkt, daß der gegenwärtige Zustand der Sache, und das Streben denselben in einer Richtung weiter auszudehnen, auf der Furcht und Besorgniß vor der Wiederkehr eines Zustandes, der im Jahre 1848 bestanden hat, gegründet sei; zugleich aber wurde die Erklärung abgegeben, daß die Wiederkehr eines solchen Zustandes unmöglich sei.

Ich theile auch vollkommen diese Ansicht und halte die Wiederkehr dieses einmal gebrochenen Zustandes mit unseren gegenwärtigen Zeitverhältnissen und Ansprüchen derselben für etwas ganz unvereinbares. Aber wenn dann dieß der Fall ist, so dürfte es doch auch gerathen sein, alles zu vermeiden, was noch wie ein Schatten aus jener Zeit in unsere Gegenwart herüber ragen könnte, besonders wenn ein solches Verhältniß keinen Vortheil bringt, und wenn die Möglichkeit gedacht wird, daß dem ausgeschiedenen Gutsgebiet allenfalls ein Wirkungskreis gegeben wird. Mit Bedauern, ja ich muß sagen mit tiefem Bedauern, habe ich unter den Stimmen, welche sich gegen den Antrag der Majorität erhoben haben, auch jene eines Mannes vernommen, dessen hochherzige Umsichten und staatmännische Weisheit in allen das Beste des Landes und des Gesammtstaates betreffenden Dingen immer das richtige Ziel angestrebt haben und von welchem ich mit Zuversicht gehofft habe, daß er in dieser hochwichtigen Frage in die Wagschale seiner gro-ßen Verdienste (Bravo) ein neues folgenschweres Gewicht legen wird. Die Erwartung hat sich nicht erfüllt, ebenso die Hoffnung, welche die Majorität hegte, daß dem commissionellen Antrage von dieser Seite des Hauses jene Unterstützung zu Theil werden würde, welche das griechische Wurzelwort der sprachüblichen Bezeichnung desselben, in seinem vollen Umfange hoffen ließ. Dem ist nicht so, und wir sind bei der Entscheidung einer so wichtigen Frage, auf welche, ich muß es sagen, Millionen unserer Landsleute mit Spannung blicken, auf eins selbst angewiesen. Doch lasse ich die Hoffnung nicht sinken, und mit dem Wahlspruch unseres erhabenen Monarchen "viribus unitis" (Bravo) er-laube ich mir, Sie, meine Herren aufzufordern, in richtigerer Würdigung der Zeitverhältnisse im Einklang mit ihrer innigsten Ueberzeugung und den gerechten Wünschen ihrer Commitenten bei der Abstimmung Ihre Stimmen über diese hochwichtige Frage abugeben.

Oberstlandmarschall: Nachdem die Debatte geschlossen ist, werden wir zur Abstimmung schreiten.

Dr. Hanisch: Excellenz, bitte ums Wort. Ich erlaube mir für den vorliegenden Fall die


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Beobachtung der Regel der Landesordnung, nämlich die mündliche Stimmgebung zu beantragen, und diesen Antrag dadurch zu motiviren, daß es jedem Mitgliede dieses h. Landtages ein Bedürfniß sein muß, seine Ansicht über die vorliegende Frage wenigstens durch die Abstimmung zu erkennen zu geben.

Oberstlandmarschall: Da die nament-liche Abstimmung Regel ist, wenn sie ein Mitglied wünscht, so werden wir zu derselben schreiten.

Landtagsactuar Kuchynka liest: Der hohe Landtag geruhe, bevor derselbe an die Spezialdebatte der vorgelegten Gesetzentwürfe eingeht, den Grundsatz als einen präjudiciellen zum Beschluße zu erheben: daß dem land- oder lehentäslichen das Wahlrecht in der Gruppe der Großgrundbesitzer begründenden Grundbesitze das Recht zuerkannt werde, nach Maßgabe des bezüglichen Gesetzes neben der Gemeinde als Gutsgebiet constituirt zu werden.

Slavný sněm račiž ještě dřive nežli při-kroči ku podrobnému rokování o předložených zákonech, vytknouti uzavřením tu zásadu co prejudiciální, že se majetku deskovému a lennímu, na němž se zakládá volící právo v oddělení velkostatkářů, to právo přiznává, podle zákona, jenž o tom stává, vedle obce ustanovovati se co statek o sobě postavený.

Oberstlandmarschall: Ich werde die namentliche Abstimmung einleiten. Die Herren, die für den Minoritätsantrag sind, bitte ich mit ja und diejenigen, die gegen den Minoritätsantrag, sind mit nein zu stimmen.

Namentliche Abstimmung.

Herr Fürst-Erzbischof zu Prag.....ja

" Bischof zu Budweis

ja

" Bischof zu Königgrätz

" Bischof zu Leitmeritz

" Rector Magnif. der Prager Universität

nein

" Adam Herrmann

nein

" Aehrenthal Johann Freiherr

ja

" Althan Michael Karl, Graf

ja

" Auersperg Karl, Fürst

ja

" Auersperg Vincenz, Fürst

" Bachofen von Echt Clemens

nein

" Becher Franz

ja

,,Benoni Josef

nein

" Berger Maxmilian

ja

" Bethmann Alexander Freiherr

ja

" Bohusch v. Ottoschütz Wenzel Ritt. v.

" Brauner Franz

" Brinz Alois

nein

" Brosche Karl

ja

" Cistercienser-Abt von Ossegg P. Bernhard

Athanas

ja

" Clam-Martinitz Heinrich Graf

ja

" Claudi Eduard

nein

" Čupr Franz

nein

" Černin Jaromir, Graf

ja

" Černin Eugen, Graf

ja

Herr Cnnin Ottokar, Graf

ja

" Conrath August

nein

" Daněk Vinc

" Daneš Franz

nein

" Desfours-Walderode Franz, Graf

ja

" Doubek Eduard

ja

" Dotzauer Richard

nein

" Dwořak Sim

nein

" Ehrlich Ludwig

nein

" Eisenstein August, Ritter v.

ja

" Eisenstein Wenzel, Ritter von

ja

" Esop Josef

nein

" Eyßert Adalbert

nein

" Fabel Karl.........nein

" Fleischer Alexander

nein

" Frič Josef

nein

" Fürstenberg Emil Fürst

ja

" Fürstenberg Mann. Fürst

ja

" Fürth I. W.

nein

" Fürstel Rudolf

ja

" Gabriel Josef

nein

" Görner Anton

nein

" Grégr Eduard

nein

" Grüner Ignaz

" Grünwald Wendelin

nein

" Gschier Anton

nein

" Haas Eusebius

ja

" Hamernik Josef

nein

" Hanisch Julius

nein

" Hardtmuth Karl

nein

" Harrach Franz Graf

ja

" Hartig Edmund Graf

ja

" Hasner Leopold, Ritter von Artha

nein

" Haßmann Theodor

" Hauschild Ignaz

" Hawelka Mathias

ja

" Herbst Eduard

nein

" Hermann Franz

nein

" Hille Wolfgang

nein

" Hoffmann Gustav

ja

" Hubatka Karl

" Huscher Georg

nein

" Jelinek Carl

nein

" Jindra Jakob

nein

" Jaksch Anton

ja

" Kellersperg, Br.

nein

" Klaudi Leopold

nein

" Klawik Franz

nein

" Klier Franz

nein

" Kodým Franz Ladislaus

nein

" Kopetz Heinrich, Ritter von

ja

" Korb v. Weidenheim, Franz Freiherr

ja

" Korb von Weidenheim, Karl Ritter

ja

" Kral Josef

nein

" Kralert Franz

nein

" Krása Alois

nein

" Kratochwile Johann

nein

" Kratochwyl Wenzel

nein

" Krejči Peter Franz

ja

" Krejči Johann

nein


1124

Herr Kreuzherrn-Ord.-General Jak. Beer

ja

" Křiwanek Eduard

ja

" Krouský Johann

nein

" Kuh David

nein

" Kulda Ben. Math

nein

" Lämmel Leopold, Ritter von

ja

" Lambl Johann B.

" Laufberger Franz

nein

" Ledebour Adolf Graf

ja

" Leeder Friedrich

nein

" Leidl Franz

nein

" Liebig Johann

nein

" Lill v. Lilienbach Alois

nein

" Limbek Johann, Ritter von

ja

" Limbek Karl, Ritter von

nein

" Lobkowitz Ferdinand Fürst

ja

" Lumbe Josef

ja

" Machaček Josef

nein

" Maiersbach Adolf, Ritter von

nein

" Malowetz Ernst Freiherr

ja

" Maresch Anton

nein

" Maresch Johann

nein

" Mastný Vincenz

nein

" Matouschowský Alois

nein

" Mayer Anton

nein

" Mayer Ernst

nein

" Miesl Johann von Zeileisen

" Mercaudin Franz Graf

" Milner Wenzel

nein

" Mladota von Solopisk, Franz Freiherr

ja

" Morzin Rudolf Graf

ja

" Neradt Franz

nein

" Neumann Wenzel

nein

" Neupauer Karl, Ritter von

ja

., Nostitz Albert, Graf

" Nostitz Erwein Graf

ja

" Nostitz Josef, Graf

ja

" Obst Gustav

ja

" Palacký Franz

nein

" Palme Josef

nein

" Pankratz Franz

nein

" Peche Josef, Karl, Ritter von

ja

" Pfeifer Josef

nein

" Pilz Theodor

nein

" Pinkas Adolf Maria

nein

" Platzer Wilhelm

nein

" Podlipský Josef

nein

" Plener Ignaz, Edler von

" Pollach Stefan

ja

" Porak Anton

nein

" Pour Wenzel

nein

" Prachenský Josef

nein

" Prämonstratenser-Abt zu Tepl, P. Hainl

" Marian

ja

" Pstroß Franz

nein

" Purkyně Johann

nein

" Ptačowský Karl

nein

" Řezáč Franz P.

nein

" Rieger Franz Ladislaus

nein

" Riese-Stallburg Friedrich Freiherr

Herr Ringhoffer Franz

nein

" Römheld Ernst

nein

" Rösler Anton

nein

" Rojek Johann

nein

" Rosenauer Wenzel

nein

" Rumerskirch Karl, Graf

ja

" Roth Karl

" Rothkirch-Panthen Karl, Graf

ja

" Redlhammer Eduard

nein

" Roth Hieron

nein

" Sadil Libor

nein

" Salm-Reifferscheid Franz, Altgraf

ja

" Sandtner Johann

nein

" Schandera Vincenz

nein

" Schary Johann Michael

nein

" Schicha Josef

nein

" Schindler Johann

nein

" Schlechta Anton

nein

" Schlöcht Johann

ja

" Schmeykal Franz

nein

" Schmerling Anton, Ritter von

" Schmidt Franz

" Schönborn Erwein, Graf

ja

" Schowanek Anton

nein

" Schreiter Anton

nein

" Schöder Anton

nein

" Schrott Josef

nein

" Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst

ja

" Schwarzenfeld Ludwig, Ritter

ja

" Seidl Wenzel

nein

" Seifert Wenzel

nein

" Seitl Franz

nein

" Skuherský Rudolf

nein

" Skarda Jakob

nein

" Sladkowský Karl

nein

" Slawik Josef

nein

" Stamm Ferdinand

nein

" Staněk Johann B.

" Stangler Josef

ja

" Stang!er Franz

nein

" Stark Johann Anton, Edler von

nein

" Steffan Friedrich

nein

" Steffens Peter

nein

" Sternberg Jaroslaw, Graf

-

" Stickl Sigmund

nein

" Stöhr Anton

" Strache Eduard

nein

" Stradal Franz

nein

" Suida Franz

nein

" Swatek Laurenz

nein

" Swoboda Johann

ja

" Šembera Alois

nein

" Skrejšowský Johann

nein

" Strerowitz Adolf, Ritter von

nein

" Taschek Franz

nein

" Tedesco Ludwig

nein

" Tetzner Gustav

nein

" Thomas Leopold

nein

" Thun-Hohenstein Franz, Graf Sohn

ja

" Thun-Hohenstein Leo, Graf

ja


1125

Herr Thun-Hohenstein Leopold, Graf

ja

" Thun-Hohenstein Theodor, Graf

ja

" Thun-Hohenstein Oswald, Graf

ja

" Thurn-Taxis Hugo, Fürst

ja

" Tomek Wenzel

nein

" Tomiček Karl

nein

" Tonner Emanuel

nein

" Trenkler Anton Gustav

nein

" Trojan Prawoslaw

nein

" Theumer Emil

nein

" Uher Franz

" Voith Ferdinand, Freiherr

nein

" Volkelt Johann

nein

, Waclawik Alois

nein

" Waldstein Ernst, Graf

ja

, Wallis Friedrich Olivler, Graf

ja

" Wanka Wenzel

" Weidele Ernst von Willingen

nein

" Wenisch Johann, Ritter

nein

" Wenzig Josef

nein

" Wiese Ignaz

nein

" Wojaček Anton

nein

" Wokoun Franz

nein

" Wolfrum Karl

nein

" Wolkenstein Karl, Grafj

a

" Worowka Wenzel

nein

" Wratislaw Josef, Graf

ja

" Wucherer Peter, Freiherr

nein

" Zapp Karl Vl.

nein

" Zátka Ignaz

nein

" Zelený Wenzel

nein

" Zeßner Vincenz, Freiherr

ja

" Zettwitz Karl, Graf

ja

" Zikmund Josef

nein

" Žák Johann

" Zeidler Hieron

ja

" Zeithammer Ottokar

nein

Oberstlandmarschall: Nach der Stimmenabgabe sind 147 nein und 70 ja für Minoritätsantrag. Der Minoritätsantrag ist daher abgelehnt. Ich werde die Sitzung jetzt auf eine halbe Stunde unterbrechen.

(Halbe Stunde Unterbrechung.)

Oberstlandmarschall: Wir gehen nun zur speciellen Debatte der Vorlage über.

Actuar Kuchynka liest:

Erstes Hauptstück.

Von der Ortsgemeinde überhaupt.

§. 1.

Die dermaligen Orts-Gemeinden haben als solche fortzubestehen, solange nicht auf dem durch dieses Gesetz vorgezeichneten Wege eine Änderung eintritt.

Kapitola první.

O místní obci vůbec.

§. 1.

Nynější obce místní zůstanou i dále obcemi místními, pokud se v nich spůsobem v zákoně tomto předepsaným nějaké změny neučiní.

Taschek. Die Aenderung, die die Commission in diesem z. 1. der Regierungsvorlage gegenúber angenommen hat, hat zunächst darin ihren Grund, daß dasjenige, was in der Regierungsvorlage selbst enthalten ist, schon selbstverständlich ist. Es kann nämlich kein Gesetz länger bestehen, als ein anderes Gesetz das Gegentheil desselben verordnet. Durch diese Bestimmung würde der §. 1. natürlich nur eine provisorische Verfügung bringen und um dieses zu vermeiden, hat die Commission die Textirung gewählt, "solange nicht auf dem durch dieses Gesetz vorgezeichneten Wege Aenderungen eintreten," womit also die nach dieser Gesetzgebung selbst möglich erkannten Aenderungen angenommen sind, die provisorische Natur des Gesetzentwurfsantrags durch einen billigenden Beisatz begründet wird.

Oberstlandmarschall: Zu §. 1 liegt ein Minoritätsvotum vor, welches auch bereits gedruckt in den Händen der Herren Mitglieder sich befindet. Wenn der Hr. Berichterstatter des Minoritätsvotum das Wort wünscht, so ertheile ich es ihm zur Be-gründung dieses Votums.

Graf Clam-Martinitz, Meine Herren! Ich werde ihre Geduld und Aufmerksamkeit nicht ermüden, nachdem ich erst vor kurzer Zeit Anspruch darauf gemacht habe. Ich hoffe, daß das h. Haus mir als Berichtererstatter der Minorität am Ende der Debatte über diesen §., abgesehen von der Rei-henfolge der Redner, die dafür eingeschrieben sein sollt n, das Wort gestatten wird. Unter dieser Voraussetzung würde ich mich jetzt darauf beschränken, nur hervorzuheben, worin die Wesenheit des Minoritätsvotums besteht. Es fußt nämlich darauf, daß die Bestimmung sowohl des §. 1. des Gesetzes v. I. 1849 als auch die Bestimmung des § 1. dieses Gesetzentwurfes mit den thatsächlichen Verhältnißen und Bedürfnißen des corporativen Lebens der Ge-meinden im Widerspruche steht, indem die Catastralgemeinde als Einheit erklärt wurde, während die Catastral-Eintheilung einmal im Criterium der Gemeinde war und weil dadurch vielfach Zusammengehöriges getrennt und Fremdartiges zusammengezogen wurde.

Es geht die Absicht des Minoritätsvotums dahin, die wirkliche corporative Einheit der Gemeinde, wie sie vor dem Jahre 1849 bestand, nämlich die Einheit der wirklichen historischen Gemeinde aufrecht zu erhalten, und sie nicht abhängig zu machen von Anforderungen, welche mir Rücksicht auf die Zwecke der Staatsgewalt sich als nothwendig erweisen.

Es geht die Absicht des Minoritätsvotums dahin, daß, insofern eine Gemeinde, welche ihren eigenen Angelegenheiten zu genügen bisher in der Lage war, nun aber nicht in der Lage ist, diesen Anforderungen der Staatsgewalt in dem übertragenen und selbstständigen Wirkungskreis zu genügen, daraus allein nicht die Ursache ent-nommen werde, ihre corporative Existenz zu beschränken; mit einem Wort es soll die Gemeinde als eine berechtigte Corporation erhalten werden,

82b


1126

wie sie wirklich bestanden hat, als Ortschaft und nur so weit das Gesetz vom 5. März 1862 posi-tive Anforderungen an die Gemeinde im politischen Sinne knüpft, solle auch die Möglichkeit offen lassen werden, Ortschaften in größerer oder geringerer Zahl zu einer politischen Gemeinde zu vereinigen. Es liegt in dieser Beziehung Alles in dem freien Willen und der freien Entschließung der Gemeinde. Sie soll vollkommen freien Spielraum haben, indem sowohl die Einführungs-ommissionen frei gewählt weiden, als auch wieder die Operation dieser Einführungscommissionen sich auf das freie Einvernehmen der Gemeinde stützen soll. Es liegt in dieser Beziehung für die Gemeinden eine besondere Ga-rantie des Bestandes und der Erhaltung darin, daß im Falle der freiwilligen Zusammenlegung nicht nur der Wirkungskreis, welchen die Ortschaft behalten soll, bezeichnet, sondern auch die Sicherheit gegeben ist, daß die vereinigte Ortschaft in der Vertretung als Einheit, als Corporation vertreten sein muß, während das bei allen Ausführungen sowohl nach dem Gesetze vom Jahre 1849 als nach dem Majoritätsentwurfe nicht der Fall ist. —

Und gerade die Praxis hat gelehrt und zahlreiche Beispiele und vielfache Klagen haben es bestätigt, daß in einer solchen Gemeinde, in einer solchen gemeinschaftlichen Vertretung immer nur das Element derjenigen Gemeinde, in welcher die Vertretung der Vorsteher, überhaupt die Organe der Gemeinde sind, prädominirt über die übrigen dazu gehörigen einzelnen Ortschaften.

Hier wird durch das Minoritätsvotum abgeholfen, indem die Vertretung der Gemeinden aus den Ortschaften gegliedert wird, aus den Ortschafts-Ausschüßen hervorgeht. Das ist die eine Hinsicht, in welcher das Minoritätsvotum gerecht werden will den thatsächlichen Verhältnißen; es besteht darauf, daß der Gemeindeverband ein naturwüchsiger sein soll, und wo er naturwüchsig ist, auf Anerkennung Anspruch hat. Die zweite Richtung fällt zusammen mit dem Gegenstande, welcher uns heute und gestern beschäftigt hat. Es betrifft die Stellung des Großgrundbesitzes. Hier ist der große Unterschied gegen das frühere Votum, daß es sich nicht um das Verhältniß zur Gemeinde, sondern um das Verhältniß in der Gemeinde handelt, daß also jene politischen und staatsrechtlichen Bedenken, welche von der Gegenseite, obwohl nach meiner Ansicht nicht mit voller Begründung, geltend gemacht wurden, hier nicht mehr geltend gemacht werben können.

Nachdem der Großgrundbesitz mit in die Gemeinde einbegriffen wäre, so handelt es sich nur mehr um seine Stellung in der Gemeinde, und auch hier geht unser Entwurf von der Voraussetzung aus, daß man sich den factischen Verhältnissen anschließen soll. Diese factischen Verhältnisse sind aber, daß in der Ortschaft als Corporation der Großgrundbesitz nicht enthalten ist, daß er keinen Anspruch hat, in derselben vertreten zu sein; daß aber die innerhalb einer Gemeinde elegenen Gutskörper mit den Ortschaften zusammen eben in dieser politischen Gemeinden, in der Gemeinde, welche durch das Gesetz vom 5. März 1862 Ortsgemeinde genannt wirb, vereinigt werden müssen. Ich glaube daher nur zu betonen, daß die allgemeinen, politischen, staatsrechtlichen Einwendungen gegen eine solche Organisation nicht Platz greifen. Ich wiederhole, daß ich mir nur erlaubt habe, das Wesen und die Hauptrichtung dieses Votums zu kennzeichnen.

In dem Berichte, der bereits seit längerer Zeit Ihnen vorliegt, ist das näher auseinandergesetzt und ich behalte mir vor dasjenige, was nach dem Laufe der Debatte nöthig sein sollte, um Lücken auszufüllen oder etwaige Angriff abzuwehren, in meinem Schlußworte nachzutragen, welches Sie, meine Herren, mir gewiß freundlichst gönnen werden.

Oberstlandmarschall: Eingeschrieben sind und zwar gegen den §. 1 der Majorität Hr. Prof. Tomek und für den §. Hr. Dr. Trojan und Görner. Nach der Weisung der Geschäftsordnung werde ich also dem Hrn. Prof. Tomek, als gegen die Vorlage der Commission eingeschrieben, zuerst das Wort geben.

Prof. V. V. Tomek: Jakožto poslanec tohoto sl. sněmu, zvolený od obcí venkovských uznávám povinnost, která mi přísluší, abych v mezích zásad obecné spravedlnosti mluvil, maje zvláště na zřeteli prospěch obcí venkovských. Já jsem vystoupil, jak uznávám, proti §. 1., jak od majority komise zvolené nám jest předložen a míním zastávati votum minority zde též oznámené, při kterém ovšem hned zase vystupuje otázka na jeviště, která se týče vy-loučení či nevyloučení velkých statků. Bylo nám zde pověděno, i povídá se to ode delšího času v časopisech všechněch téměř, v českých jak německých, že vyloučení velkých statků jest proti výslovenému přání venkovských obci.

Když já nicméně odvažuji se proti tomu mluviti při §. 1., cítím ovšem povinnost, bych se z toho ospravedlnil jak před samým sněmem tak i před svými voliči, a já přiznávám se k tomu, že, co se týče vyloučení velkých statků či jich nevyloučení, velmi mnoho nejen v časo-pisech veřejných, i v lidu mluví se proti vyloučení, ovšem slovem "vyloučeni", ale bez mnohého pomýšlení o tom, co se vlastně tím mysliti má. Já jsem se vynasnažoval všeho použiti, čeho zvláště žurnalistika co orgán ve-řejného mínění přednesla. Já musím vyznat, že jsem v tomto snažení vynašel podstrkování všelikých významů, kterých i ovšem zastávati nemíním, ale co se týče věci samé, o tom jsem velmi málo poučeni v tom nalezl a proto nedivím se do konce, když slovo vyloučení snad skutečně jenom venkovskému lidu mnoho strachu působí. — Co se týče zákonu o obcích, tu jest mé hluboké přesvědčení, že úkol zákona obec-ního není tvoření obcí, nýbrž ukládání jim pravidel a zákonů. Slyšel jsem dnes zde, že


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zákonem z roku 1849 v obci neměli jsme prý ještě žádných obcí. — Bylo na to již odpověděno, že tomu tak není, a já jakožto dle zaměstknání svého historik, dovoluji si ovšem přisvědčovati tomu, že obec není teprv utvořená rokem 1849, nýbrž zřízení obecní v naší vlasti jest velmi starodávné a dovoluji si poukázati k tomu, že byla ta svoboda obecní již právem obcí, a v starších časech našeho dějepisu nebylo ji tak málo, jak si nyní někdo představuje.

Ovšem, kdo má na zřeteli obce, jako právě byly před rokem 49. venkovské obce i městské, nicméně i právě nejdůležitější městské obce, královská města totiž, — ten ovšem vidí jen samou lesklou svobodu a samou poddanost v časech, kde absolutní vládou byly utlačovány; tak také svoboda obcí, jak městských tak venkovských, byla v starších časech, v kterých skutečně měli jsme svobodu obcí jak venkovských tak městských, ale vždy ovšem zřízení obci těchto se karakteristicky lišilo od ponětí našeho šasu a našeho zákonodárství. Takové obce ale nebývaly tvořeny zákonem, nýbrž docela jiným spůsobem. Před 13. a 14. stoletím a již dříve, dílem ještě později, veškreré obce se u nás tvořily tím spůsobem při všeliké jiné rozmanitosti, že těm, kteří chtěli do obce vstoupiti, a v prospěchách a povinnostech obce se zúčastniti, něco se dalo; dal se jim pozemek jistý, dílem k jich soukromému, dílem k společnému užíváni a ti, kteří pozemek takový a obce závazkem tímto dostali, tom se ještě mimo to takové i uložily povinnosti a práva, týkající se vykonávání veřejné moci, vykonávání moci státní, tak že mnoho, co nyní se rozeznává v našem zákonodárství mezi oborem činosti obcí soukromém a oborem činnosti přenešeném od státu, jest věc v naší vlasti velmi stará, a nepotřebuji k odůvodněni toho mnoho uváděti.

Každému, kdo jen poněkud něco ze starších věků zná, bude známo, že i soudní moc byla vykonána od obcí u nás před rokem 1849 a to nejenom v městských, nýbrž i ve venkovských obcích; i soudní moc byla vykonávána všemi větvemi správní moci, rovněž i policie ve všelikých svých odvětvích. To však ovšem leží při povaze bývalých časů, kde nebylo toho kancelářství potřeba, jako za našeho času vůbec. Řídilo se ústně a řídilo se veřejně. Byly u nás časy ještě starší, v kterých obce nevznikly takovýmto spůsobem,

jak jsem si dovolil v krátkosti to vyložiti. Bylo ještě jistých starších zřízení našich obcí místních, o kterých pohříchu z dějepisu dosti málo víme, ale tolik předce víme, že vycházely z rodiny; jest to, z čeho obce nejstarší se vyvinula. — U nás bývala rodina naše v v širším smyslu, než to nyní jest, totiž jak známé osud v Jihoslovanstvu tak zvané zádruhy" a ve Vojenské hranici tak zvané "komuniony." A to byl spůsob obcí, které nevznikly záko-nem ; ty obce nebyly zákonem utvořeny, nýbrž docela přirozeným vyvinutím věcí hned z prvního počátku povstaly. — Tedy utvoření obcí zákonem neměli jsme, a to vynalezlo zákonodárství z roku 1849. Dle mého zdání neměl zákon roku 1849 utvořit obce, nýbrž měl je především vybaviti z břemen poddanství, měl je vybaviti z nesvobody, která s poddanstvím spojena byla Na tom náš zákon nepřestal, nýbrž abych jedním slovem to řekl, v jistém spůsobu myslil, že se musí z předešlých vrchností, když se vzdávaly dozoru nad obcemi, mají se vyvinouti poddané obcí, poddané ovšem, poněvadž se nevyhnutelně v minoritě v obcích nalézají; a má tedy ta obec, nad kterou jindy panovaly, býti jejich pánem. Ale to není hlavní stanoviště, z kterého míním o obcích v tom směru, jako to §. 1. našeho zá-kona činí, se vysloviti. Zákon z roku 1849 utvořil právě obec libovolně; dle libovolných zásad vzal několik starých obcí do hromady, buď celých, buď rozkouskovaných, a přidal k tomu něco z velkých statků a udělal obec, podle katastru; to právě nebyla žádná obec právní. Tím sáhlo se do práva jednotlivým obcím, že byly nuceny k spojení, do kterého nenáležely. A tak podobně se dálo velkým statkům, jako o tom bylo dnes povědíno. —

Co učinil zákon z roku 1849, to se nám jistým způsobem právě zase schvaluje a stvrzuje paragrafem prvním, a souvisícím s ním §. 2. a 3. návrhu naší majority. Za 13 neb 14 let po vydání zákona z r. 1849 všude obce libovolně tehdáž v jeden celek spojené naříkají, že se jim z toho spojení děje křivda,

i baží po oddělení od sebe. Paragraf první našeho návrhu majority zase to stvrzuje, aby zůstaly tak, jak zákon z r. 1849 je utvořil. Arci prý může se státi výminka z toho. Ale

pod jakým obmezením mohou se obce oddě-liti? Obce mohou prý se odděliti pod tou vý-mínkou, když ty tak nově rozdělené obce, každá o sobě bude míti síly, aby mohla snášeti tak zvaný přenesený obor činnosti v těch mezech, jak je zákonem ustanoven, v jakém vlastně ani neustanovuje, nýbrž praví, že teprvé budou v budoucím zákonodárství říšském a zemském ustanoveny.

Nyní tu je snadná výmluva; jestliže se na obec hodně mnoho přenešeného oboru činnosti bude chtíti uložiti, nebudou se chtíti odděliti; a tak nejvroucnějšímu přání našeho venkovského lidu nebude za dost učiněno. Proč ale má to býti pravidlem, aby jen pod tou výminkou směly se odloučiti — jestliže stačí tomu přenesenému tak neurčitému oboru činnosti? — Já nevidím žádný zákon, který

82b*


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má obec upraviti — který může vzíti obce jaké jsou. — Zákon má před sebou morální a fysické osoby, majitele velkých statkův soukromých a majitele společných statků. — My musíme dle práva zanechati správu jejího mění každé osobě a vše to, co právo takřka pro svobodu domácí neb společnou neb soukromou potřebuji. Co se nazývá samostatný obor čin-nosti obce, jakkoliv se nepřiznávám k tomu v tom smyslu, jako v našem návrhu, poněvadž si představuji, že do toho návrhu mnoho postaveno z pouze přeneseného oboru činnosti.

Jestliže máme obec malou s malým jměním, nemůže míti v tom dosti síly, aby vzala mnoho na své bedra z oboru činnosti, na větší obce můžeme toto vznésti více. — Já myslím, že to nás oprávňuje již — když malá obec k tomu nestačuje, sloučiti ji s jinou a dáti to oběma dohromady. Ale ovšem — co se týče přenešeného oboru činnosti obce, to jest věcí státní, kterou nesmíme na jednu obec vznésti; můžeme to vznésti na několik obcí dohromady — ale zanechati jim, co jim dle přirozené povahy náleží. — Tak to bylo od jakživa a tak to může býti i budoucně. V tom ohledu se mí zdá býti návrh menšiny ten, který těmto po-žadavkům za dost učiniti může. Snad se v něm dá všelicos opravit, ale v celku se mi zdá slušný a spravedlivý. — On zanechává obci jako stávala před r. 49 sama o sobě, zanechává ji to, co do jejího oboru náleží — potom teprv slučuje několik obcí ve vyšší jakousi kategorii, dává jim v tomto spojení zase jiná práva, ale dopouští i při tomto svobodně, aby pokud to možno, také na ty jednotlivé obce směla větší obec práva ta přenésti. To je velmi moudré; poněvadž poměry nejsou všady stejné — v některém skupení bude se chtíti více na jednot-livé obce přenésti, na některé méně, to se mi zdá, že se srovnává s spravedlností i na slušností se zakládá. S ohledem na velkostatkáře platí to samé — velkostatkáři nikdy k žádné k té malé, historické obci nenáleželi a není žádného práva je slučovat se starou obci historickou, poněvadž podstata té obce je její jmění, jak by se do ní strčil, musil by se v jmění súčastnit, a to by byla křivda, jak pro obec tak pro něj, když by břemena té obce musel snášeti; ale ve vyšší politické obci v tom spojení, několik obcí dohromady, které mají práva přirozeného oboru Činností vykonávati, v tom je velký statek na svém místě, tam může i bez ukřivdění svého a jednotlivých obcí ten úkol snášet, který na ní stát ukládá, snášet, proto že když by každého takového samosprávného orgánu nebylo, musil by úřednický orgán na tomto místě stát, jak to bývalo pokud ještě obecného řádu svobodného nebylo. Tak se mi zdá, že věc vyhlíží dle práva a přirozeného vyvinuti. Proti tomu namítá se však, že by to bylo proti prospěchu obci venkovských, tedy proti prospěchu těch obcí, které já mám tu čest mezi jinými zastupovati, za ně zde mluviti. V čem záleží tento prospěch, na to se okázalo dnes již dostatečně, že to je všecko, co náleží pod zákon konkurrenci, tedy o silnicích, o chudých, školách a kostelích. To že jiným spůsobem opatřeno je tak, že k rozdělení velikých statků od místních obcí nemůže v tom vadit Ale pravilo se, k jiným věcem musí být velkostatkář zavázán, které věci jsou ony?

V těch, které se týkají prospěchu té malé místní obce a nikoliv jeho, by nebylo rovnosti práva, kdyby se měl, poněvadž i druzí povinnosti snášejí, velkostatkář také přidati aby snášel, protože nemá žádného závazku právního a žádného prospěchu co obec místní, aby to ze svého jmění zapravil; ona by byla vyloučena z jeho prospěch a přiložena k jejímu břemenu. Ovšem možno jest, že mnohý sprostý venkovan, který daleko nemyslí, vzal by si to v prospěch, aby se mu to ulehčení dostalo, aby to co nyní jeho osada sama o sobě snášeti musila, někdo jiný mu pomohl 3nášeti. Já pravím, že by to mohl být jednotlivec, sem tam některý, ale aby to bylo obecné veřejné mínění našeho venkovského lidu, to pravím, že tomu není tak, a odvolávám se k tomu co v této sněmovně dnes a včera bylo se všech stran povídáno, jak slušného a spravedlivého smýšlení jest lid náš. Já jej uznávám za tak slušný a spravedlivý, že nebude žádati od sněmu toho, aby mu někte-rých prospěchů přiznal, ku kterým právo mu nepřináleží, a to opatřuje votum menšiny naší jak myslím dostatečně. — Měl jsem čest náležet v roku 1848 zastupitelství říšskému ve Vídni a Kroměříži, když se o podobné věci jednalo, jako nyní u nás, jen že o věci mnohem větší a mnohem hlouběji zasahující do poměrů venkovských.

Jednalo se o vybavení ze břemena poddanosti a tehdáž pravilo se od velmi mnoho poslanců, i od časopisů, a jiných řečníků ve všelikých sborech privátních a veřejných, jaká nespravedlnost by to byla, aby se břemena poddanství za náhradu nějakou zrušila, náhrada nemůže míti místa žádného. Poněvadž se stala již dříve křivda, stala by se tu nová ještě křivda, aby se měli vykupovat. Tu se mnoho a velmi mnoho mluvilo, a hrozeno těm, kdo pro náhradu budou hlasovat, že ti budou v podezření od lidu co protivníci a zrádcové jeho prospěchu.

Pánové! to všecko nestalo se. Na sněmu Vídenském a Kroměřížském hlasovali poslanci, kteří sami ze selského stavu pocházeli, jak z Čech tak z sbratřené Moravy pro zrušení břemen z poddannosti za náhradu a nikdo neví o tom co povídat, že venkovský lid by býval nespokojen. Tak pánové nebude i nyní vonkov-


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ský lid nespokojen, když mu dáme to, co mu náleží dle práva, ale nedáme mu, co by jedno-tlivec si přál, poněvadž to v jeho prospěchu leží.

Oberstlandmarschall: Für den §. ist noch vorgemerkt Hr. Trojan.

Dr. Trojan: Výbor, k jehož většině i já se hlásím, výbor to ve vznešeném shromáždění od zastupitelů všech stavů a všech zájmů v království českém zvolený, měl tuším upravit zákon pro obce veškeré v království českém, pro obce již stávající. A v tom ohledu myslím že nemohl jinak než stavět na základech nynějších, na základech, jakýchž se právě nalezá totiž: vzíti obce jak právě jsou a usnadnit jim zvětšeni a skládání se nebo jejich rozděleni pod jistými výminkami. Poslední pan řečník, jako menšina vesměs, vyčítali dále odůvodnění svého že zákon z roku 1849 tvořil nové obce jakých nebývalo. Pánové, ta menšina sama taktéž poslední pan řečník navrhuje Vám, aby se opustil stav dosavádní, nynější skutečný a aby se tvo-řily obce nové. V tom, i v jiném ohledu je menšina sama se sebou v odporu; jednou Vám praví: ty obce, jako jsou katastrální, jsou velké; učinila je libovolnost ůřednická, ony chtějí od sebe, Na to hned zase povídají: obce jsou malé, pro politickou činnost musí se jich více spojit. Také my, většina komise si přejeme, aby dosavádní obce, kde jsou opravdu malé, složily se ve Větši, ale my to přenecháváme jim samým, až a jak dalece toho potřebu ucítí, aby se to nestalo bez nich, nýbrž s nimi, zvláště až bude okresní zřízení, také s pomocí jeho.

Nám, pánové, především záleželo na tom, aby se stavělo rychle na bezpečném základu; aby v krátké době, — to může být v několika nedělích — jak mile zákon bude potvrzen, mohla se dle toho nově zříditi obec místní a pak hned dále do života uvésti zřízení okresní; tak se bude nejrychleji vyvinovati život obecni přirozeným způsobem. Zdá se mi tedy, že v návrhu menšiny hleděno k tomu příliš málo, a že na druhé straně chtějí rozloučit obce na první elementy obce místní; zdá se mi, že těm pánům vlastně záleží jen na rozloučeni, a tím na odloučení statků deskových (Výborně). V tom ohledu, pánové, musím učiniti poznámku: každý z nás ve výboru obecním snažil se všemožně přispěti k tomu, aby zákon obecní byl uspořádán tak, aby každý občan v obci cítil a pohyboval se volně, aby se mu tam vedlo dle možnosti blaze. Jestli se nám to, pánové, při vši péči a práci tak málo podařilo, že jest v návrhu samém podstatných příčin, pro které sousedé nejmocnějši z obce spěchají ven, sousedé, kterým popřáno prostředků nejhojnějších k blahobytu vezdejšímu, pak, pánové, musím Vás prositi: neračte potvrzovati náš ani vládni návrh zákona obecního, račte jej zavrhnouti, ano račte jej zavrhnouti, ale celý a nechtějte jej opravovati jen částečně, neboť nelzeli tam obstáti velmožům, jak pak se tam má dařiti rolníkům menším, obyvatelům chudším v potu tváře se lepotícim ? Či měli jsme činiti zákon jen pro chudinu, jen pro. nižší třídy, tak že by se nehodil zákon ten pro pány ? K útěše mé znamenám, když všecko promyslím, co pro návrh menšiny jest mluveno a psánno, patrno že příčina toho snažení menšiny neleží v podstatě návrhu našeho, nýbrž příčina zevnitřní na pánech samých leží.

S politováním jsem slyšel opětné vyřknutí, že velkostatkářové nemají společných zájmů, že nemají nic společného s dosavadními obcemi, a opětně bylo nám řečeno, že podstata obce záleží jen v obecním jmění. Jestli, pánové tomu tak, pak nevím, kam vřadíme obce, které také nemají jmění obecního, kde se snad nalezá jen společenské jmění některých sousedů, jakových stává v naši zemi velmi mnoho.

Pak by nenáleželi také domkářové do obce, my bychom jim snad museli dáti také obvod o sobě stojící. Pánové! chtěli nás poukázati a poukazují nás, bychom šli až na čas před rokem 1849, pak jest pochopitelno, že se béře za základ rozdíl půdy, jaký býval mezi panstvím a poddanstvím; já bych si přál, aby jsme ten rozdíl raději zapomněli, alespoň nikoli neudržovali. Proč pak má právě půda jindy panská, proč má ta právě tu jen zvláštní výhodu, zvláštní privilegium míti a takové platnosti, jako celá obec nebo osada. Byl sice postaven rozdíl mezi obcí tehdejší a nynější. Tehdejší byli na jedné straně poddaní, na druhé vrchnosti, ale i v těch časech pánové, bylo něco oboum společného. Již josefinský kataster byl založil knihu jednu pro půdu panskou i pro selskou, a vedle hradu stojí tam chýže tak jak v skutečnosti, tak by měla i veškerá daň býti tehdáž stejná. — Za císaře Leopolda povolilo se sice stavům, že se oddělila půda dominikální v tak zvaných "Anlagscheinech". Ale hned to mělo ten následek, že také byla daň rozdílná, ano tehdáž měla vrchnost skutečně všeliká břemena, kterých nyní nemá ; to vše odpadlo až na ty patronaty, a jestli Vás, pánové mrzí, my vám ochotně od nich pomůžeme. (Výborné! bravo!)

Již 7. září v r. 1848 zrušen jest, pánové, všechen rozdíl půdy a vyslovil se dále zákon rovnosti, právě proto bylo to nyní důsledné, že 17. března roku 1849 se učinil již rozdíl mezi pánem a bývalým sedlákem, nýbrž co bylo pohromadě dle konskripce v místě jednom, to aby skutečně činilo jednu obec; to bylo vyřknuto ; ale ještě ten zákon dosavád platící zněl skutečně nyní za přirozenou spůsobnost obce jen v zprávě vlastního jmění, a to jest arci více povaha soukromá, i nepochybuji, že to, co nyní v §. 28 návrhu našeho nebo v §. 27 před.


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lohy vládni se považuje co působnost samostatná, je skutečně jen přirozená povaha každého samostatného svobodného člověka, tím více osoby mravni, jako obce; neboť každá obec má se, tuším, bez vyzvání a nuceni starati o bezpeč-nost svou a svých údů, pro osoby i jmění, pro pořádek, mravnvst atd.

A když tuto činnost považujeme, pánové! můžeme ještě tvrditi, že velkostatkáři nemají zájmů v těch samých obcích, při těch samých občanech, mezi kterými žijí?

Račte vzíti jen nenadálé nebezpečenství jakéhokoli druhu; přepadení, oheň, povodeň atd. ohlíží se tu každý stejně k svému sou-sedu nejbližšímu. Právě tak, jako soused k svému sousedu, tak a velkostatkáři k nám. — My ale, kteří tu sedíme, radíme se o tom, jak má vypadati obec, na kterou máme přenésti politická neb veřejná taková práva, třeba v působnosti samostatné. My to, tuším, máme posouditi, jak má vypadati právě ta obec, která má skutečně tolik práv míti, aneb třeba jen v menší ale podobné míře.

To nemůže nikdy býti pouhá půda neb jednotlivá osoba, třeba velkostatkář. Pánové! nezdá se mi možno, aby každý dvůr, který má sotva několik hospodářských stavení, tedy vlastně, aby se jeho půda, rovnala celému místu, celé osadě. — Vše co platilo a co bylo řečeno proti vyloučení z obcí, to tedy vlastně také platí proti vyloučení statku z míst a osad, zvláště když hledíme k nebezpečenství, že by vyloučení zemských statků bylo tak, jako se v článku 1. návrhu menšiny žádá, nutné, a však nesnadné, pochybné, ano snad i že by jich opětně spojení co těch nových nám přislíbených obcí nestačilo. U nás, pánové, nejsou poměry tak choré, jako v jedné ze sousedních zemí, v Polsku. Pánové, tam není divu, že se na ty poměry hledí, aby se usnadnilo oddělení velkostatkářů; kdyby to u nás také tak stálo, g těžkým srdcem bych též pro vyloučení hlasoval, ale učinil bych to. Bohu díky, že to u nás není! Pánové, Vy jste byli spravedliví ve své zprávě, že jste dali svědectví, že se naše obec k velkostatkářům slušně zachovala. Nepochybujte, pánové, tedy i dále o tom. Jeden z Vás, byl to tuším poslanec kníže Karlos z Auersperků, napomínal nás včera, abychom se nenechali strachem uchvátiti, abychom jednali s pokojnou myslí. — Přál bych si to právě, by to ten pán a jeho nejbližší sousedi uvážili, pak nebudou volat "Vae victis !" zvlášť když jim dokážeme skutkem, že my se sice nebojíme, ale že i oni nemají příčiny se bát.

Bylo již řečeno, že všecku slušnost, kterou jsme mohli, osvědčili jsme v kladení a uspořádání §; 1. zákona samého. My jsme přivolili k tomu, aby každý, kdo platí v obci neb v místě dani přiměřenou, měl hlas virilní. Pánové, na tom ještě není velkostatkářům dost. Vy jste sami ukázali, že máte mnoho vlivu v obci kromě toho, a zajisté nikdo Vám to nezazlí, když tohoto vlivu použijete. My jsme vložili dále do toho zákona §., že má každý, kdo virilní hlas má, právo sobě stěžovati, jestli se jedná o přirážku více než 5 proc. k dani jakékoliv. My jsme konečně dělali rozdíl mezi jměním soukromným v každém ohledu a přirážkami pro obecní záležitosti, a potřeba tu vý-slovně tolik podotknouti, že to, čeho zapotřebí pro jistou část jen a třídu obyvatelstva, má také jen od těch býti nešeno. Myslím tedy, že to postačí k upokojeni slušných požadavků všech velkostatkářů. A jestli ukazuje se, že se jedná o samosprávu míst v obce spojených, tu návrh většiny vyhoví tomu aspoň tak dobře, jako návrh menšiny, jelikož v §. 107—114, právě té stránky šetřeno, a dovoluji si dokázat, že v návrhu našem děje se to poněkud ještě lépe pokud se tedy jedná jen o skutečnou samostatnost jednotlivých míst v obci spojených, pak není třeba sahat k návrhu menšiny, pak nalezá se to tedy v návrhu většiny, a jednalo by se jen o to, má-li zůstati to ustanovení až na konec zákona, nebo jak jsem já v komisi navrhl, aby bylo vsaděno tam, kde se o správu jmění jedná, s potěšením jsem pozoroval, že tvrdili řečníci naši a i řečník p. hrabě Zedtwitz, že mají velkostatkáři skutečně účastenství v obci. Pánové! jest-li ho máte, pak se nevzdalujte a z obce se nevylučujte, nebo když zůstanete v obci důvěrně, budete tam tím více působiti. Když máte již to štěstí nebo neštěstí, míti v mnohých obcích mnoho, pak máte spospolečných zájmů v mnohých obcích a spravedlivě musíte pak poměrně s námi snášet dobré i zlé. — Jeden ještě řečník stěžoval si na to, že se roztrhuje zpráva, když bude velký statek roztrhán ve více odborů. Pánové! tu se jedná o manipulací a to je příliš nepatrné. — Dobře podotkl jeden s posledních řečníků, že v obci byloby ještě větších obtíží, kdyby měla jiné každá s velkostatkářem zvlášť rozpočet dělat a každý zvláštně s ním jednat. Celek velkých statků nepozůstává v tom, kde a jak platí daně, také místní celek čili poloha zůstává proto neporušen, právní ale celek zakládá se na výkladu v deskách zemských. Ten, pánové, zůstane a nebude tímto do konce nic trpět, ani úvěr, kdo chce něco koupit neb půjčit na statek takový, ten se divá na to, mnoholi vesnic a dvorů tam a v katastru se doplňujícím se nalezá. Pánové, tu to zůstane do konce lhostejno, jestli se statek přidělí obcím nebo ne, jestli, opravdu smýšlíte s obcemi upřímně, dokažte to, zůstaňte v nich a snášejte dobré i zlé s nimi.

Já podporuji zcela článek první, jak jest navržen a žádám, aby minoritní votum bylo zavrženo. (Výborně, Bravo.)


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Oberstlandmarschall: Jetzt werde ich einen Redner gegen den §. sprechen lassen. —

Graf Zedtwitz hat das Wort.

Graf Zedtwitz: Wenn ich heute das Wort ergreife — Meine Herren, um Ihnen den Antrag zu empfehlen, so geschieht dieses im Interesse der Gemeinden noch mehr als im Interesse des Großgrundbesitzes. —

Ich glaube, meiner Aufgabe am besten dadurch nachzukommen, daß ich zwei Bilder vorführe, nämlich die Gemeinde nach dem Minoritätsvotum und dieselbe nach dem Majoritätsvotum.

Nach dem Majoritätsvotum soll die bisherige Ortsgemeinde fort bestehen. Diese Ortsgemeinden bestehen bekanntlich aus 3 oder 4 Ortschaften von sehr verschiedener Größe, und beginnen mit der Wahl, die nach dem Majoritätsvotum bisher im Gebrauche war. Die sämmtlichen Wähler werden in 3 Abtheilungen getheilt, dadurch werden die Stimmen der kleineren Ortschaften noch mehr zersplittert, so daß sie unbedingt in die Minorität kommen. Sie sind aber auch anderen theils da-durch benachtheiligt, daß die Wahl in der Hauptgemeinde Statt findet. In der Hauptgemeinde erscheint doch selten die größere Zahl der Wähler von den Nebengemeinden. Es ist nicht anders. Es bleiben sehr viele aus, weil es ihnen zu unbe-quem ist, Stunden weit zu gehen, und es wirken hier so viel andere Ursachen noch; kurz, es ist das factische Verhältniß, daß von den Hauptorten viele Wähler erscheinen, von den Nebenorten aber nur wenige; also die kleinen Nebenorte sich noch mehr in der Minorität befinden; und folglich ist im Ganzen, wie es schon Herr Graf ClamMartinic erwähnt hat, die Hauptgemeinde, die die meisten Stimmen hat, während die Nebengemeinden einen oder zwei Ausschüße bekommen; und es kommt auch vor, daß ganze Ortschaften gar leinen Ausschuß haben. Daß die Gemeinden sich mit den gegenwärtigen Verhältnissen nicht zufrieden finden, ist Thatsache. Ich habe nun ein interessantes Factum mit-zutheilen, eben aus meinem Bezirke. Die Gemeinde Vertreter des Bezirkes Duppa haben, als im Jahre 1861 die Neuwahl Statt finden sollte, sämmtlich oder fast die größte Zahl das Ansuchen gestellt, getrennt zu werden; und als ihnen von dem dortigen Bezirksvorsteher vertraulich angedeutet wurde, daß es sich damals nicht darum handelte, die neuen Gemeinden zu constituiren, sondern nur das Alte zu ersehen, so beharrten sie fest darauf, daß sie gegen diese Belehrung recurirten. Das Majoritätsvolum sieht den Grund dieser Erscheinung darin, das die Gemeinde nicht selbstständig war, nun, die Gesetze haben es allerdings nicht gesetzlich bestimmt; aber in facto kann ich es versichern; denn was das Majoritätsvotum beabsichtigt, um die Gemeindeverhältnisse angenehm zu machen, das haben sie alle schon längst ohne Gesetz gemacht. Alle Gemeinden haben sich Ausschüße gewühlt, alle haben ihr Vermögen schon selbst damals verwaltet. Es scheinen mir die Maßregeln, die das neue Gesetz darbietet, nur die Gemeinden zufriedenzustellen, kaum den Verhältnißen entsprechend zu sein. Nach dem Majoritätsvotum müssen in solchen Ortschaften, wo keine Gemeindeausschüße gewählt sind, bestimmte Ortsvorsteher sein, denen man zur Ausübung der politischen Gewalt nach ihrem Gutdünken ziemlich freien Spielraum läßt. Der wird gar nicht unter dem von der Gemeinde gewählten Ausschuße stehen. Was nun bei einer solchen Gemeinde auch der Kostenproject betrifft, so wird die Hauptgemeinde am günstigsten bestellt sein, denn da sie die meisten Ausschüße hat, so wird auch hier die Vermögensverwaltung besorgt, und sie wird auf Kosten der übrigen Gemeinden diese Verwaltung besorgen. Ganz anders steht das bei den Nebengemeinden. Für diese Gemeinden, welche die Kosten der Hauptgemeinden tragen, werden die Ausschüße nicht umsonst die Verwaltung führen; sie müssen für ihre Mühe gezahlt werden. Nun ist es aber nicht genug an diesem Neiden. Auch der Gemeinde-Vorsteher will für die Müheverwaltung gezahlt werden, wenigstens für sein bar ausgegebenes Geld.

Also diese Nebengemeinden sind darin jedenfalls sehr im Nachtheil. Ob das zu Collisionen zwischen den verschiedenen Ausschüßen und Vorsteher führen kann, das überlasse ich Ihrer Beurtheilung. —

Betrachten wir dagegen eine Gemeinde nach dem Minoritätsvotum, so geht das Alles seinen natürlichen, naturgemäßen Gang. In jeder Ortschaft, sei sie klein, sei sie groß, wählt die Zahl der Wahlberechtigten ihren Ortschaftsausschuß und dieser verwaltet alle ihre Angelegenheiten. Er kann so ziemlich und wirb sachgemäß den größten Theil der im §. 24 des Minoritätsvotum aufgeführten Geschäfte besorgen müssen, und wird auch der allein Berufene sein, diese Dinge zu verwalten. — Er wählt bann aus sich nach einem allgemeinen, in gerechter Weise vertheiltem Maße den Ausschuß in den Gemeindevorstand. Hier wird also der Umstand ganz wegfallen, daß der Gemeinde, vorstand in einem unbilligen Verhältnisse zusammengesetzt ist, und daß er gewissermaßen die andern Gemeinden wird majorisiren können. Es wird ein Jeder nach einem gerechten Verhältnisse in dem Gemeindeausschüße vertreten sein, und das scheint nur der Hauptumstand zu sein, warum die Gemeinden nach dem Minoritätsvotum eingerichtet und mit dieser Einrichtung werden zufrieden sein können. Es wird ihnen erstens ihre selbstständige Verwaltung gesichert und vollkommen gewährleistet, und zweitens werden die Ortschaften nach gerechtem Verhältnisse vertreten sein, und endlich werden sie die Geschäfte, die der Gemeindeausschuß zu führen hat, auch wirklich recht gerne führen, und diese werden sich auf die Vertretung der Gemeinde nach Außen beschränken. Unter solchen Verhältnissen wird dann auch diese Gemeinde wahrschein-


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lich größer kein können, als die gegenwärtigen Orts-gemeinden. Es werden bei solchen Gemeinden 6, 8, ja 10 Ortschaften zusammentreten können. Es werden sich die Kosten der Gemeindeverwaltung wesentlich ermäßigen, und der Beamte selbst wird besser gezahlt werden können; man wird daher auch einen tüchtigeren Mann dazu finden können. Nun scheint mir namentlich in Bezug auf die Autono-mie der Gemeinde das Minoritätsvotum bedeutend den Vorzug vor dem Majoritätsvotum zu haben.

Was die Stellung des Großgrundbesitzes an-belangt, so ist der Unterschieb hauptsächlich der, daß er dermalen in einer einzelnen Catastralgemeinde sehr hoch besteuert ist, wie ich gestern erwähnt habe, mit 1/5—9/10 während das ganz anders sein wird wenn 10—12 Gemeinden zusammentreten. Da wird sich das Verhältniß ausgleichen und es wird der Großgrundbesitz kleinere Steuer haben und es wirb sich für ihn keine Gefahr herausstellen können, daß man auf seine Kosten, die er hauptsächlich tragen muß und von denen er so wenig Vortheil zieht . . . (Unverständlich.) Anderestheils wirb es für die Gemeinden weit billiger und gerechter sein. Ich kann mir überhaupt gar nicht erklären, wie man annehmen kann, daß in einer Gemeinde ein so großer Theil der AusIagen auf den Großgrundbesitz gewälzt werben kann, während eine andere Gemeinde in ganz gleichen Verhältnissen zum Großgrundbesitz gestanden ist, bloß deshalb, weil ihr nicht im Cataster größere Antheile von herrschaftlichen Gütern zugemessen wurden, die Last ganz allein tragen muß, und gar nichts davon hat. Auch in dieser Beziehung scheint mir das Minoritätsvotum in Bezug auf die Gemeinden weit wichtiger zu sein. Das sind die kurzen Gründe, die ich für das Minoritätsvotum anführen zu müssen glaubte, und aus Anlaß derselben empfehle ich Ihnen das Minoritätsvotum.

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Görner.

Dr. Görner: Meine Herren! Wenn ich mich zur Vertheidigung des Minoritärsvotums in dieser Sache gemeldet habe, so bin ich gewiß der letzte, welcher den gegenwärtigen Zustand als vollkommen der Art betrachtet, daß dadurch Alle in den Gemeinden zufrieden sind; ich selbst habe im Auftrage meiner Vollmachtgeber, welche mich zu diesem h. Hause gewählt haben, bereits ein Gesuch überreicht um Ausscheidung einer Gemeinde, um Tren-nung einer Gemeinde von einer anderen, mit der sie dermalen vereinigt ist.

Allein das Hauptbedenken, welches ich gegen den Minorotätsantrag habe, ist das. daß der Minoritätsantrag für die Zukunft ein Craos will; d. h. er hebt den gegenwärtigen Zustande auf, und will erst aus dem aufgehobenen Zustande, aus den einzelnen Bestandtheilen wieder einen neuen schaffen. Das scheint mir nun durchaus nicht angezeigt; das scheint mir nicht räthlich zu sein; ich glaube, daß durch das Majoritätsvotum Denjenigen, welche durch die dermalige Zusammenlegung und Constituirung der Gemeinden nicht zufrieden sind, vollkommen Rechnung getragen wird; daß sie, wenn sie die Bedingungen, die das Gesetz vorschreibt, erfüllen, von dem bisher bestandenen Versich losmachen können. Dieses Geschäft der Constituirung neuer Gemeinden aber einer neuen Organisirungscommission zu übergeben, scheint nur aus dem Grunde nicht räthlich, weil wir hinlängliche Erfahrang haben, was dergleichen Organisirungskom-missionen für Zeit brauchen und was sie dem Lande und dem Staate kosten.

Wenn ich aber das Minoritätsvotum und dessen Begründung weiter ansehe, so sagt das Minoritäts-votums, daß nach der Ansicht dieses Minoritätsvotums dem auch ein bereits bestehendes Gesetzent gegensteht. Das ist das Gemeindesetz vom 5. März 1862, dort wird den Gemeinden ein gewisser Wirkungskreis zugewiesen.

Es frägt sich nun, ob es möglich ist, die Gemeinden anders zu gestalten, als wie es durch das Gesetz vom 5. März 1862 ihnen zusteht. Es han-delt sich hier um die Gemeinden, welche nicht nur den ursprünglichen, ihren eigenthümlichen Wirkungskreis haben sollen, sondern um solche Gemeinden, denen auch ein Wirkungskreis von Seiten der Staatsbehörde übertragen werden soll. Wir haben es hier meiner Ansicht nach bloß mit solchen Gemeinden zu thun, denen beide Wirkungskreise zustehen sollen.

Was innerhalb der Gemeinden den einzelnen, diese Gemeinden constituirenden Körpern zustehen soll, was sie einzeln für Rechte haben sollen, das scheint mir gerade der Autonomie der Gemeinden überlassen werden zu müssen; das ist es meiner Ansicht nach, was im Minoritätsvotum eben inconsequent ist, wenn es davon spricht, baß man die Autonomie der Gemeinden in ihrer Consistenz wahren soll. Die Autonomie der Gemeinden scheint mir mehr gewahrt, wenn man innerhalb dieser Gemeinden denjenigen Theilen, welche zusammengelegt sind, um ihre Pflichten alle zu erfüllen, wenn man dinjenigen Gemeinden für sich die Verwaltung ihres Vermögens, insoweit dieses möglich und thunlich ist, überläßt und das eben selbst zu ordnen übergibt, als wenn man es dur allgemeine Gesetze regelt.

Wir haben es hier nicht mit Ortschaften zu thun; wir haben es mit Gemeinden nach dem Gesetze vom 5. März 1862 zu thun. und da wird selbst die Minorität nicht läugnen, daß die Ortschaften, welche sie im Auge hat, die als unterste Gemeinden gelten sollen, keine wahren Gemeinden sind; es würde nach diesem Minoritäsvotum eine dreifache, eigentlich eine vierfache Gliederung demnach stattfinden ; die untersten Gemeinden, welche eine Ortschaft bilden, oder der Gutskörper, dann die eigentliche Gemeinde und mit diesen Gemeinden haben wir es hauptsächlich zu thun — dann die höheren Gemeinden oder die Bezirksgemeinden.

Wenn der Berichterstatter der Minorität seine Ansicht damit, begründet, daß es sich hiebei auch und die Stellung des Großgrundbesitzes bei mehreren Gemeinden handelt, so scheint mir hier eine Ausschwär-


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zung des Großgrundbesitzes stattfinden zu sollen, denn man würde dem Großgrundbesitze dasjenige gewähren, was das h. Haus bereits ihm abgesprochen hat. Man will den Großgrundbesitz neben die Gemeinden stellen, ihm bloß die Pflicht nehmen, nämlich die Pflicht des übertragenen Wirkungskreises und aus diesen Gründen, um mich ganz kurz zu fassen, stimme ich gegen das Minoritäts- und für das Majoritätsvotum.

Dr. Rieger: Pánové! Přiznávám se, že dosti nerad mluvím o té otázce, poněvadž se již stala v novější době, abych tak řekl, otáz-kou strannickou; učinil se takový šibolet, takové heslo: "vyloučení a nevyloučení." Kdo jest pro vyloučení, jest neliberální, je feudalista; kdo jest pro nevyloučení, ten je liberální. Já myslím, pánové! že podle takových matných hesel a podle takových strannických náhledů se nemají dělati zákony a přiznávám se, že se obávám, že v té věci nad míru důležité, nad míru důležité pro veškerý náš lid, snad zraky naše nebudou dosti jasné a že snad mnohý ze strachu, aby nebyl pokládán za neliberálního, jiný pod tlakem veřejného mínění, bude hlasovati tak neb jinak. Často ani neví proč hlasuje, aneb netroufá si hlasovati podle svého přesvědčení. — Já, pánové, v každé věci mám tu zásadu, že se musí člo-věk přímo vyznati, jak smýšlí. V životě politickém platí "il faut avoir courage pour son opinion." — A já tu smělost mám, pánové, já v té věci musím především vyznati to, abych, když děláme zákon a to sice první a nejdůležitější zákon naší dosavádní činnosti, abychom utvořili něco života schopného, a co by vyhovělo všem skutečným faktorům našeho národního života a všem obecním potřebám. Pánové, mám to mínění, že to, co pravím, ne-postačí snad životu. Pokládal jsem za povin-nost svou, abych naznačil stanovisko věcí, v které, abych tak pověděl, pouze tak hlasuji a soudím a ne jinak. Pánové, pozorovali jste snad, že sem hlasoval proti vyloučení a to podle svého upřímného přesvědčení; nechci a nepokládal bych za dobré, aby velkostatkáři činili jakousi zvláštní politickou osobu ; nepokládám za dobré, aby se vyloučili z politického života veškerého lidu a národu. Mám za to, že kdyby byli vyloučeni a kdyby utvořili, abych tak řekl, obec o sobě, že by nutno dříve nebo později museli dostati do rukou právomocnost, která se toliko obci dá; a nepokládal bych za dobré, aby oni sami jako osoba měli práva, která se uděluje jen osadám. Nechtěl bych, aby byla politická moc v životě společenském; ale z druhé strany také nemohu zapříti, že velkostatkáři v nynější době nestojí v životě obecním. — Já, pánové, byl jsem mnoho živ na venkově, a v rozličných poměrech, a v rozličných obcích, a viděl jsem, že fakticky i nyní, jakkoliv je od r. 1849 obec místní zavedena,, velkostatkář téměř nikde nežije s obcí. Velkostatkář nepřichází do obecních hromad, jak mi to nazýváme. - On sice platí své příspěvky, ale co my nazýváme skutečný život obecní, v tom on není. Nyní, pánové, jedná se nám o to, abychom utvořili novou obec cestou zákona. Pánové, slovo "obec" bylo v poslední době veřejně tak rozmanitým způsobem roze-bíráno, že se v té věci pravý zmatek stal, a každý si myslí pod tím něco jiného. Já se i přiznávám, že dle mého přesvědčení žádnému zákonodárci není možno, utvořiti obec. Utvo- řiti obec jest něco, co se historicky stalo, je utvořit zákonem obecním — je pouhá nemožnost. . . Podle toho ale jsou obce staré, které od jakživa měly skutečné hromady, své jmění, svou zvláštní správu atd. Pánové, tyto obce posud trvají a přes všeckny zákony od r. 1849 provozují svou činnost — mají své hromady, a zřídka kde se stalo a na vzdor tomu zákonu od r. 1849, aby se veškeré obce s celým svým životem byly spojily v jeden celek. — To právě, pánové! ukazuje, že život jest mocnější než zákon a že kdekoli je zákon nepřirozený, život ho nutně opravuje a mění. — My, pánové, chceme-li dělati zákony, dobře musíme je dělati, takové, aby život je měniti nemusil. Neb tento zákon přiléhá k skutečnému životu. — Já tedy — pánové! myslím, že ta věc, ta otázka, máli statkář býti vylouloučen, že je dnešním hlasováním rozhodnuta. Vy jste řekli: "Nemá býti vyloučen" a já s vámi řekl také "nemá býti vyloučen," tedy se jedná o to, jakou obec uděláme. Návrh většiny navrhuje takto:

Nynější místní obec zůstane i dále obec místní, pokud se tím způsobem v zákoně daném změna nečiní. Pánové, ten paragraf pokládám za docela nešťastný, kdo byl mezi naším lidem živ bude vědět, že v celých Čechách, v krajinách českých i německých, stejný je jeden hlas, že nynější místní obec za nic nestojí.

Všude jest stížnost, všude viděli jsme, že bylo zadáno mnoho petic na sl. sněm, poněvadž byly násilným spůsobem dány dohro-mady. A stranu jmění obecního, se rozličné dělaly násilné kroky, které byly právnímu citu obcí protivny.

Pánové! Mám za to, že obec utvořiti nemůžeme, poněvadž jest stará; zde se jen jedná, abychom utvořili ne takovou obec, nýbrž politickou institucí, v které by lid svými vlastními ze sebe zvolenými orgány vládl a spravoval své obce.

Okres této činosti je vytknut zákonem z říšské rady vyšlém r. 1862. — Ten okres je velmi důležitý, a pánové, mám to přesvědčení, že naše obce malé nebudou schopny ten okres

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činnosti zastávati. Jestli chceme skutečně a upřímně, aby naše obce mohly ten okres za-stávati, jestli chceme. upřímně, aby samospráva nastoupila na místo byrokracie, musíme udě-lati obec takovou, aby mohla žíti, aby měla k tomu potřebných sil duševních a materielních. Já myslím, že naše obce, jak jsou dost často, kde 10, 20 až 30 domků, chalup, baráků po-hromadě stojí, že nebude mít té síly duševní i materielní. Máli obec vykonávat ten okres samostatné činnosti, který je poukázán v §. 43 a 44, protož myslím, kdo chce upřímně, aby lid náš se vymknul z rukou byrokracie, aby se učil sám svobodě prakticky, aby sám o sobě uměl a mohl vládnouti, ten musí chtít, aby byla obec, kterou tvoříme, větší. Já myslím, že podstatně nemusím dělati rozdíl mezi obcí historickou, která se tu nazývá osadou a mezi obcí politickou, kterou tento návrh zákonní nazývá místní obce, Ortsgemeinden. To jest dle mého zdání pouze politická instituce a ne pravá obec proto, že stará obec se nemění a nedá měniti. Stará obec má své osobní jmění a pánové, že zákon a že nařízení usta-novuje, aby dvě obce se spojily se svým jmě-ním, proto že by se sáhlo do soukromého práva; vy by jste tolik, křivdu učinili, kdyby jste dvě obce proti vůli spojiti chtěli v jednu obec.

Já bych pánové vám jen rád pověděl, jak bych já si tuto obec myslil. Já od prvopočátku jsem měl myšlénku, že by bylo nejlépé utvořit obec něco větší, a myslím, že by tu byla nejlépe k tomu nynější farní obec, ne všady, pánové, ale větším dílem a sice z dobrých příčin ; proto že ve farní obci jsou některé obce spojeny a mají zde mnoho společného interesu, ony mají společné patronáty, totiž užitky a útraty patronátu společné, patronát školní, opatření chudých a množství jiných věcí, které jsou jim společný. Ve farní obci se schází, často tam chodějí do kostela, kupují své potřeby a pánové, to jsou praktické ohledy, na které musíme ohled bráti, chcemeli dělati zákony praktické.

Tedy myslím, aby byla farní obec naše politická ol>ec a co nyní v té obci je, ať si to osada neb dvůr panský, že mají do té farní obce náležití a že v té obci politické nemá býti žádná jiná politická moc než ta, která svobodnou vůlí všech příslušných a občanů té obce povstala. Dle mého zdání nedostane vlastník svým statkem právo oné moci, on se může státi představeným obce, když byl od obce zvolen. Ale ne z jiných práv, ne suo jure ný-brž jure electionis má velkostatkář v obci provozovati jakési právo. Pánové, žádám dále, aby obec byla zřízena tak, aby bylo v ni spravedlivé rozdělení hlasů a moc politická byla přiměřená placení daní. Jak si to žádám já zde,

myslím, že toho žádá konsequence a spravedli vost, aby všude měřilo se stejnou měrou a že komu se ukládá z jeho jmění větši plat, tomu se má i dávati většina hlasů.

Já si pánové přeju, aby v mé obci byla. vyloučena možnost, aby se staré patrimoniálni zřízení pod jakoukoli formou obnovilo a nebo do obce z novu vloudilo. Myslím, že to stanovisko je přemožené a že tyto instituce náš čas více trpět nemůže a nebude. Proto bych nechtěl, abychom položili do instituce takový §., kterým by se to stalo možné, tito ale také si přejou, aby netoliko z moci aristokratické, ale také z moci byrokratické se vyzuly. Obce naše, aby byly mocné, aby bez byrokracie mohly obstáti. Bylo mi namítáno tu i tam: když utvoříme větši obec, bude také z toho následovat, že taková obec bude potřebovat více úředníků, ale jakých úředníků, pánové ? Jako obec má své servusy, hajné, posličky a t. d., může míti též své úředníky, a ti budou od ní závi-seti, ale nebudou míti hlasu žádného v obci a každá obec může také úředníky vždy odstranit, kdykoli jednali proti prospěchu obce.

V tom, pánové, hledám charakteristickou stránku konstitučního života, aby vládla obec vždy volně úředníky svými. Vedle autonomických orgánů "můžou býti jen, jak se říká, manipulanti, ti musí vykonávat to, co jim rozkáže ten, komu obecenstvo dalo moc a on sám nesmí vládnout, a představený, kterého si obec zvolila, je odpovědným, tak jako ministerstvo je odpovědné v konstitučním státě, a nebudeli konat povinnosti, zajistě obec ho podruhé nezvolí. Úředník musí býti z úplná podřízen představenému a může jen vykonávat, co tento mu nařizuje. Pánové, takových úředniků netřeba se bát, to nebude byrokracie, to bude byroslužba ale ne byrovláda (Veselost). Já myslím, že v nynějším obecním zřízení, na které se tolik stížnosti vede, že hlavní chyba byla ta, že se obcím činil jakýsi tlak vzhledem nakládání obecního jmění. To myslím, pánové, je svatá pravda, aby každá osada, která je dle mého zdání spolu právní osoba, aby vládla se svým jměním svobodně, a že v tom ohledu nečinilo se změny a nevnucovalo se ničeho místním obcím vzhledem k jmění. — O to se postará nejlépe obec sama, uspokojí také lid náš, nebo v tom myslím, že právě největší stížnosti se vedou. Tu je, jak já si věc tu myslím, vyšší obec politickou institucí, a v této instituci jsou jednotlivé osoby a velkostatkáři, budouli chtít, právní osoby; to jest asi podobný poměr jako v městech. Velká města vůbec mívají mezi sebou známých korporací, které nazýváme pravovárečné — Brauberechtigte Bürgetschaft — ti právovárečníci dělají pro sebe obce, ta obec má své zvláštní jmění, ona ho samostatně spra-vuje, ale ona nemá žádných politických mezi


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Tak pánové! já si přeji, aby osady u vnitř politické obce měly svého zvláštního jmění, které se jenom obecním jměním nazývá, a nenáleží všem občanům, nýbrž že náleží jen některým rustikalistům, některým sedlákům. To jest naše obec, hromada t j. naše jmění; ale kdo jest v obci, ví, že to jmění nenáleží obci katastrální, leč jen těm rustikalistům, těm sedlákům, a to jest příklad, že může býti obec v obci. Já pánové myslím, že když se jedná o osady, že tu nemáme, leč kde se to stane společným usnešením mezi statkáři a mezi osadou, že nemáme činiti žádného nucení, aby velkostatkář měl a musel býti v osadě a že se nevymkne z politického svazku obce, že se nevymkne ze společné činnosti obecní. To jste pánové již dnes ustanovili, on se vyloučit nemá, ale že by měl býti také v té osadě, která — dle mého zdáni — jest jen privátní osobou, toho příčinu nenahlížím.

Já myslím, že venkovské obce nebudou tomu nijak rády, jestli ustanovíte, že velkostatkář musí býti v těch osadách. Pánové, pakli by tam velkostatkář byl, pak by to ještě šlo, pakli že on tam ale nebude ten velkostatkář, tak tam bude obyčejně jeho úředník, jak mi tomu říkáme — pan Franc (veliká veselost.)

Ten pan Franc, to je zvláštní individuum, ten se vám s naším lidem nikdy nesrovná a nesmíří, ten má svoje zvláštní spůsoby smýšlení, on má zvláštní spůsob svého vychování, ten se do myšlení našeho lidu nikdy nevpraví, já myslím, že to bude zvláštní cizý element a že to bude svobodnému vyvinování se osad našich jen na úkor a k překážce; já ni myslím, že by to skutečně bylo neštěstí pro naše obce (oho! v centrum a částečně na levici.) Aspoň, pánové, jak já věc znám. Pánové! Vy my přiznáte, že každá osada má své vlastní jmění. Nyní, když ten pan úředník bude v. hromadě, tehdy také se bude o zprávu jmění toho s hromadou o tom raditi. A kdyby i účastenství na jmění obecním nebral, přede on tam sedí, bude o ní rozhodovat.

Jestli že by pak úředník ten jen tenkráte měl právo spolu rozhodovat, kdyžby hromada obecní jen se radila o svých společných věcech, vůbec ale tak, jak by přišlo k tomu, aby se rozhodovalo o obecním jmění, tu by pan direktor nebo pan správce musel býti za dveřmi a čekati před dveřmi tak dlouho, až by obec o tom rozhodla. Jestli pak se to dá ale, pánové, prakticky mysliti, an takměř všecky otázky, které se budou v osadě pojednávati, více méně skutečně se týkají jmění obecního a jeho správy. Pan kolega Görner pravil, že kdybychom nynější obce nenechali býti místními obcemi, že by z toho povstal chaos. Já, pánové, nevidím v tom chaosu žádného. Myslím, že každý zákon má tak dlouhé trvání, dokud nový se nezavede. Tento zákon, o kterém jednáme, ten se nezavede ipso facto, nýbrž k zavedeni tohoto zákonu musí býti zřízena komise.

To jest právě tak, jako když jsme votirovali ve Vídni zákon o vyvazování gruntů, zákon byl platný, ale grunty nebyly dříve vyvazeny, dokud komise nepřišla a to skutečně neprovedla. Já myslím, nynější místní obec musí zůstati každá ve svém bytí tak dlouho, až tam komise přijde, a ji nerozdělí nebo nerozdvojí podle toho, jak si to lidé budou přáti a žádati. Já se tedy toho nebojím ; pánové, pravilo se mně, že se má dáti velkostatkáři virilní hlas, aby se mu žádná křivda nestala. Pánové, ten virilní hlas bude často příliš málo a podle okolností často příliš mnoho, ačkoliv v té věci také platí "non numeratur, sed ponderatur." Já myslím, že takový p. direktor vrchnostenský, když některé obci bude se zdáti zapotřebí, by neměl než jeden virilní hlas, on svým vlivem a tou okolností, že jsou jiní lidé od něj závislí, přede mnoho i tím jedným virilním hlasem vymůže a dokáže. Často ale ten virilní hlas také zase nevystačí, aby se mu stalo podle práva. Z toho budou často následovati rekursy, stížnosti a tím se, pánové, obci neposlouží. Já jsem tedy toho mínění, abychom všem takovým rekursům se vyhnuli, abychom učinili obec takovou, aby v ni všem stranám bylo blaze a volně. Pánové, když jest ten rámec, který vy chcete učiniti, když je příliš malý, když je ten oděv, který vy chcete obci přiměřiti, příliš těsný, nebude v něm žádnému volno. My, pánové, chceme udělati z obce, abych tak řekl nový pluk, nový regiment, kterým bychom dobývali budoucí svobodu, budoucí autonomii.

Já myslím, že do toho regimentu se musí vřaditi všechno, co tady jest, ale pánové! každého podlé své míry a na svém místě, kdyby jste tedy vy ustanovili jistou míru, jak velicí musí býti všichni vojáci, vy zajisté proto nebudete každému utínati hlavu, který by byl o půl palce větší (veselost). Já myslím, že bude lépe, když se kdekoli ukazuje, že jsou někteří příliš velcí pro míru danou; raději udělati tu míru o 1/2 palce větší. A když uděláme takové větši obce, pak i velkostatkáři do nich velmi dobře se vejdou, a nebude jim tam zle, poněvadž pak jeden element nedá se s druhým srovnati v osadě, neb v malé obci, poněvadž tu bude velkostatkář často v nepřiměřené mi-noritě — hleďme se srovnati pospolu v obci větší, kdežto sice velkostatkář bude také v menšině, ale spravedlivé a přirozené, neboť jak se můžete z dat statistických přesvědčiti, platí velkostatkář všude v okresích méně daně než obce a místa. Ale pak, pánové, budou velkostatkáři ve velké obci přirozenou minoritou, ale v malé osadě může býti často nepřirozená mi-norita a z té příčiny já jsem tedy toho mínění,

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že bude i lépe, když uděláte ten rámec a ten okres všech obci větší.

Tedy, pánové, to jest moje přání: Učiňme obec takovou, aby se do ni vliv patrimoniálni moci v žádné formě opět vedrati nemohl; učiňme takovou obec, ve které by nevládla ani aristokracie, ani byrokracie, ale ve které by byla opravdivá autonomie lidu svými organy. Učiňte, pánové, obec takovou, aby v ni vládl svým jměním každý člen její, obec takovou, aby v ní každý platil poměrně a především obec takovou, aby byla k životu schopna, aby byla silná, aby měla síly morální a duševní. Pak, pánové, jste učinili instituci trvalou, a to si přeji. Pánové, jsem v tom ohledu srozuměn s §. 1. minority, který takovou možnost, jak si přeji, předpokládá. Ale pohřešuji jednu věc Nevidím tu možnost, aby se mohly i jednotlivé osady, které dosti velké a prostranné jsou, že mohou celý okres činnosti přenešené zastati, aby i takové obce mohly státi o sobě jako místní obce; a z té příčiny dovoluji si udělati k votum minority ten amendement: Osada, kteráž má o sobě dosti prostředků k obstaráni svých záležitostí, může také o sobě místní obec býti.

Eine Ortschaft, welche für sich die hinreichenden Mittel zur Besorgung ihrer Angelegenheiten besitzt, kann auch für sich eine Ortschaft bilden. Zusatzantrag zu §. 1 der Minorität.

Oberstlandmarschall: Hrer Sladkowský — ja, ich bitte um Verzeihung, Herr Professor Herbst war früher eingeschrieben. Ich hab's übersehen.

Dr. Herbst: Der Herr Vorredner hat seine Rebe mit der Bemerkung eröffnet, man muß nicht nach Parteiansichten Gesetze machen. — Ich kann ihn versichern, daß das in der Commission nicht geschehen ist; am allerwenigsten beim gegenwärtigen §. 1. Denn die Majorität, welche sich für diesen §. und gegen diejenige Auffassung, welcher Herr Dr. Rieger so eben als Fürsprecher gedient hat, aussprach, war in der That aus Männern von allen Parteien zusammengesetzt; es waren hier Vertreter des Großgrundbesitzes, der Stätte und der Landgemeinden und Angehörige beider Nationalitäten dieses Landes. Von einer Rücksichtsnahme und Bestimmung durch Parteiansichten kann bei dieser Schlußfassung gar keine Rede sein, und ich bedauere lebhaft, baß ein Mitglied dieser Commission, welches ich als eine wahre Autorität in Gemeindesachen des Königreichrs Böhmen betrachte, durch Krankheit verhindert ist, an der heutigen Sitzung Theil zu nehmen und dadurch außer Stand gesetzt ist, die Widerlegung der Behauptung des Herrn Dr. Rieger selbst vorzunehmen. Ich bedauere das um so mehr, weil ich offen gestehen muß, baß ich nicht gleiche Erfahrung und nicht die gleiche Autorität in dieser Sache besitze, wohl aber dasjenige vorbringen werde, was jener Mann, Herr Dr. Brauner, ganz entschieden in der Commission zu Gunsten unseres Antrages vorgebracht hat. —

Ich werde zuerst entwickeln, warum wir diesen Antrag stellten, der sich in dieser Beziehung an die Regierungsvorlage und zwar mit einer einzigen, geringen Ausnahme anschließt.

Unsere Ueberzeugung war, daß ein Gemeindegesetz vor allem an das bestehende sich anschließen müsse; — daß man nicht etwas unbestimmtes, unklares, etwas — was jedem einzelnen Mitgliede in anderer Weise vorschwebt, — wie wir aus dieser Entwicklung gesehen haben — an die Stelle des factisch Bestehenden sehen dürfen, — sondern das was factisch besteht — sich entwickeln lassen müssen — das factisch Bestehende ist die dermalige Ortsgemeinde; sie besteht nicht seit kurzer Zeit, sondern seit dem Jahre 1849 und wenn Dr. Rieger sagt, — daß alle diese Ortsgemeinden durchaus nichts taugen, so kann ich ihm die Autorität eben jenes Mannes entgegenhalten, welcher durch Krankheit verhindert ist, heute in diesem h. Hause zu erscheinen, — Dieser hat die so eifrig vorgebrachte Ansicht als falsch erklärt, daß die Catastralgemeinden kaum etwas anderes mehr als nur geometrische Figuren seien. — Gerade dieser Mann hat diese Ansicht als unrichtig erklärt; — es mag viel Falsches und Willkührliches dabei vorgekommen sein, aber das so absolut zu generalistiren, das ist nicht richtig. —

Und wenn es auch richtig ist, — daß, dabei viel Unzweckmäßiges gemacht worden sei — daß die Zusammenlegungen seit dem Jahre 1849 nicht zweckmäßiggewesen seien, — so bürgt nichts dafür, daß dasjenige, was die vom Minoritätsvotum be-fürworteten Commissionen, die ja das Privilegium der Unfehlbarfeil auch nicht für sich haben — machen werden, so absolut gut sein wird (Bravo! Výborně!) und darin liegt nun ein wesentlicher Unterschied; was die Commissionen machen würden, das hätte der Landtag zu verantworten; das wäre das Geschenk, welches der Landtag dem Lande gebracht hat. — Wenn es schlecht wäre, so wäre der Landtag selbst verurtheilt und gerichtet.

Aus diesem Grunde werden wir uns bestimmt finden, nicht ins Unbestimmte und Nebelhafte hinein eine Gemeinde zu constituiren, sondern einerseits an das gegebene anzuschließen und anderseits denjenigen Rücksichten zu entsprechen, welche in der That als ein Bedürfniß erscheinen. Diese Rücksichten sind aber, daß es einer Gemeinde möglich wird, bestehende Unzweckmäßigkeiten zu beseitigen; Unzweck-Mäßigkeiten, welche darin bestehen können, daß Gemeinden zusammengelegt wurden, die nicht zusammenpassen, sondern die besser für sich bestehen würden; Unzweckmäßigkeiten, welche darin bestehen, daß die Gemeinden zu klein sind, und daher nicht für sich ihren Wirkungskreis erfüllen können; — Unzweckmäßigkeiten endlich, welche darin bestehen, daß in Bezug auf die Grenzen der einzelnen Gemeinden eine Abänderung nothwendig erscheint.


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Das ist eine Seite, nach welcher die Mög-lichkeit einer Verbesserung offen gelassen werden muß, und allen diesen Rücksichten ist durch die §. 2. 3. und 4 entsprochen, von denen der erste handelt von der Vereinigung, der 2te von der Tren-nung und der 3te von der Veränderung der Grän-zen der Gemeinden. Wenn die Gemeinden sich vereinigen und trennen können, dann scheint die Möglichkeit gegeben, daß das, was in dem Beste-henden unzweckmäßig ist, beseitigt wird. Es ist diese Möglichkeit gegeben, und dadurch unterscheidet sich unser Antrag von der Minorität, daß die Gemeinde die Initiative ergreife, und auf die Abstellung des Unzweckmäßigen hinwirken kann. ES wird nicht verlangt, daß Personen außer ihnen, was gut und recht sei, entscheiden und dieß nach einem Grundsatz, den Dr. Rieger so bezeichnet hat, den aber die Commissionen wieder ganz anders auffassen würden; denn nach unserem Grundsatz wird nicht zusammengelegt gegen den Willen (Bravo), während aber das geschehen muß nach der Ansicht der Minorität, (Bravo) weil es durch Commissionen geschehen muß. Was der Autonomie mehr entspricht, ob die Willkür der Commissionen, oder ob die Selbstbestimmung der Gemeinden, das glaube ich bedarf gar keiner Auseinandersetzung. — Das ist das eine, was berücksichtigt werben mußte, Aenderungen in den Gemeinden möglich zu machen. — Es ist noch ein Zweites, was sich bei dem Bestande des Gesetzes vom I. 1849 fühlbar gemacht Hat, und das ist das einzige, wo das Minoritätsvotum ein wirkliches Bedürfniß trifft; nur glauben wir diesem Bedürfniß auch genügend abgeholfen zu haben.

Wenn in einer einzigen Gemeinde mehrere Ortschaften vorhanden sind, die ein selbstständiges Vermögen haben, so wurde durch die Gesetze vom I. 1849 dieses selbstständige Vermögen gewahrt; sie haben es bis jetzt, aber es fehlt an den nöthigen Organen zur Verwaltung des Vermögens; es bestehen leine anderen Organe hiezu, als der Ausschuß der Ortsgemeinde selbst. — Der Ausschuß der Gemeinde, welcher dieses Vermögen nicht gehört, der hat weder ein wahres Interesse, noch kann er es entsprechend verwalten. In diesem Umstande, in Folge dessen die Vermögensrechte der einzelnen Ortschaften, die zur Ortsgemeinde vereinigt find, nicht genügend gewahrt wurden, liegt der Grund, warum das Streben, sich von den Ortsgemeinden abzulösen, und als selbstständige Gemeinde zu constituiren so häufig vorkommt, weil das wirklich ein Eingriff in die Privatrechte ist, wenn auch zunächst nur die Vermögensverwaltung dadurch affizirt wird. — Darum haben wir der Regierungsvorlage beifügen zu müssen geglaubt ein eigenes Hauptstuck u. z. das 8. Hauptstück, welches von der Vermögensverwaltung der Ortschaften handelt, die ein selbstständiges Vermögen haben.— Wenn das den einzelnen Ortschaften zugestanden wird, dann wird der Hauptgrund entfallen, welche es bisher den Ortschaften als wünschenswerth erscheinen ließ, sich von der Hauptgemeinde zu trennen. Dann, meine Herren, sind auch die kleinen Gemeinden zufrieden gestellt, die an sich nicht so zahlreich sind. als behauptet wurde, denn bei der ernormen Zahl von Gemeinden und Ortschaften, die sich in Böhmen befinden, kann dabei von einer verhältnißmäßig großen Zahl von Gesuchen um Trennung gar nicht gesprochen werden. Aber auch diese würden sich vermindern, wenn diese Grundzüge zum Gesetze erhoben würden. Auf diese Weise suchte unser Gesetzentwurf den wirklich berechtigten Wünschen und Bedürfnissen in genügen-der Weise abzuhelfen und es ist nicht nöthig, das auf andere und zwar solche Weise zu thun, welche ein großes, wichtiges Bedenken schon von vorne herein gegen sich hat, nämlich, daß das Zustandekommen der ganzen Gemeinde-Ordnung in Frage gestellt, daß das Inslebentreten derselben in eine unbestimmte Ferne gerückt würde. — Das ist wirklich keine Kleinigkeit, wenn man die 12000 Ortsgemeinde auf einmal in Atome auflösen und vielleicht 50000 Ortschaften bekommen soll und die Commissionen wieder diese Ortschaften in Gemeinden zusammenreihen sollen nach Grundsätzen, die noch unbestimmt sind, die sich gar nicht bestimmen lassen und daß dadurch das Inslebenreten dieser Gesetze in eine weite Ferne gerückt wirb. (Bravo.) Unsere Comittenten warten schon genug lauge auf dieses Gesetz und wir würden ihnen wahrlich kein Geschenk machen, wenn wir das Inslebentreten auf eine so weite Zeit verschöben. — Wir wissen nicht, wann die Commissionen die Arbeit beenden würden; die Commissionen, von welchen ich gar nicht weiß, auf welche Art sie zusammengesetzt werben sollen.

Es heißt freilich in dem Entwurfe: nach Vereinbarung mit den Gemeinden sollen diese Commissionen die Beschlüsse faßen; nun tritt aber nach den Gesetzen der menschlicher Natur nothwendig das ein, wenn man die Gemeinde jetzt fragt, daß sie antwortet: sie wolle nur möglichst selbstständig sein. Das ist die Erscheinung, die auf größeren und kleineren Gebieten des öffentlichen Lebens sich wiederholt. Wonach soll die Nothwendigkeit der Zusammenlegung beurtheilt werden? Nach dem Wirkungskreise, den die Gemeinde nach der wirklich projec-tirten Gemeindeordnung hat? Wissen denn aber die Gemeinden, wie sich diese in der Wirklichkeit gestalten werden? können sie jetzt ein vernünftiges und gesundes Urtheil abgeben, ob sie es im Stande sein werden oder nicht, diesen Wirkungskreis zu erfüllen? Fragen Sie den ersten besten Bauer auf dem Lande: wirb eure Gemeinde im Stande sein, den Wirkungskreis zu erfüllen, welcher euch zugedacht ist? Ich glaube nach seinem natürlichen und gesunden Menschenverstande wird er sagen: Ich werde es probiren, und wenn ich es probirt haben werde, werde ich sehen, ob wir ihn zu erfüllen im Stande sind oder nicht; wenn er aber jetzt schon


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sagt: wir sind es es im Stande, oder wir sind es nicht im Stande, — so fällt er ein vorschnelles, unbegründetes und ungerechtfertigtes Urtheil und bei dem Streben der Gemeinden, aus einander zu ziehen, würde es begreiflich sein, daß die einzelnen Gemeinden sagen würden: wir wollen lieber in Zukunft nicht beisammen sein.

Was soll nun dann die Commission sagen und thun, wenn alle einzelnen Ortschaften dieß erklären würden? müßten sie dann nicht zwangsweise vorgehen ?

Herr Dr. Rieger meint, daß die einzelnen Kirchspielgemeinden eine Ortsgemeinde bilden sollen. Ich glaube, daß das unter Umständen sehr unzweckmäßig sein würde, und daß, wenn man bisher gegen die Unweckmäßigkeit der Katastralgemeinden geeifert hat, es der Fälle nicht weniger geben wird, wo man bezüglich der Kirchspielgemeinden das nämliche sagen wird. Ich weise nur auf den Fall hin, wo eine Ortschaft in 2 verschiedenen Kirchspielen fällt; ein Fall, der bei den ausgedehnten Ortschaften in Böhmen nicht so selten wäre. Ich weise nur auf die außerordentliche Ungleichheit der Größe einzelner Pfarrbezirke hin, z. B. auf die in der neueren Zeit errichteten Religionsfonds-Pfarren, die oft ein einziges Dorf umfassen u. s. s. Es ist leicht einen solchen allgemeinen Maßstab aufzustellen, wenn man gerade den Fall eines be-stimmten Gutes vor Augen hat. Aber in einem so großen Lande wie Böhmen, da sind solche Abstractionen nicht anwendbar. Dagegen ist es überall anwendbar, wenn man den Gemeinden überläßt, selbst zu beurtheilen, was ihnen am besten frommt.

Ich komme endlich noch auf eine Betrachtung, welche mich entschieden gegen den Minoritätsantrag gestimmt hat, und das ist die Rücksicht auf die Autonomie der kleinen, der unteren Gemeinden. Was wirb nach diesem Antrag aus ihnen werden? Es ist bereits früher hervorgehoben worden, welch ganz merkwürdige Complication sich ergeben müßte.

Zuerst kommen die Ortschaften, für die Herr Dr. Rieger den Charakter der Gemeinde vindicirt. Die sollen eigentlich die naturwüchsige Gemeinde, also doch eine Gemeinde sein, aber nicht eine Gemeinde, die einen selbstständigen Wirkungskreis hat; der soll der politischen Gemeinde übertragen werden, der würde nach der Ansicht des Herrn Dr. Rieger nicht urwüchsig zu sein brauchen. Aber die politische Gemeinde ist die wahre, denn die Ortschaft, die nur für die Verwaltung ihres Vermögens besteht, die ist nur eine Vermögens-Genossenschaft und ist keine Gemeinde, und daß sie leine Gemeinde ist, beweist gerade das vom Herrn Dr. Rieger angefühlte Beispiel, der sogar für brauberechtigte Bürger den Charakter einer Gemeinde vindicirt hat. Ja, wenn man das behaupten will, bann kommt man auch zu der Behauptung, daß in einem Orte, wo eine Actiengesellschaft bestehe, diese eine Gemeinde bildet (Bravo), und die Zünfte müßten schon gar als solche bezeichnet werben (Bravo

links). Die politische Gemeinde würde nun nach dem Antrage der Minorität und der Ansicht des Dr. Rieger nicht in die naturwüchsige Untergemeinde fallen, sondern ein nach Belieben, ich weiß nicht nach welchen Grundsätzen, construirtes Gebilde sein, nicht eine höhere, aber wahrscheinlich eine mittlere Gemeinde, diese mittlere Gemeinde würde wahrlich nicht der Förderer der naturwüchsigen weiden, und schon aus diesem Grunde muß ich mich dagegenaussprechen. Jetzt käme die Bezirksvertretung. Was für die übrig bleiben soll, das weiß ich nicht; da aber Alles, was sich schafft, einen Wirkungskreis haben muß, so hätten wir bann einen Instanzenzug, eine Vielschreiberei, einen Bureaukratismus, wie er wahrlich selbst nicht zu Zeiten des größten Absolutismus bestand. Es käme zuerst die Ortsgemeinde, dann die politische Gemeinde als mittlere Gemeinde, und über ihr dann die Bezirksvertretung, dann der Landesausschuß, und neben den Allen ihnen parallel laufend die politischen Behörden und die unendlich vielen Competenzconflicte, die würden das Geschenk sein, welches wir dem Lande machen, welches uns aber gewiß das Land mit Protest zurücksenden würbe (Bravo).

Wie sich diese Anschauung zu einer anderen Frage darstellt, über welche heute auch sehr viel gesprochen wurde, darauf will ich nicht näher eingehen; aber merkwürdig scheint es mir doch, daß Dr. Rieger zu §. 1, welcher einfach den Grund-satz ausspricht: "Die dermaligen Ortsgemeinden haben als solche fortzubestehen, so lange nicht auf dem durch dieses Gesetz vorgezeichneten Wege eine Aenderung eintritt" — der also nichts sagt, als was eine Ortsgemeinde ist, — wie Dr. Rieger bei Begründung des abweichenden Minoritätsvotums die Frage über die Virilstimmberechtigten und die Frage des Recursrechtes der Virilstimmberechtigten hineinbringen konnte, das begreife ich wahrlich nicht. Das sind doch Fragen, die mit der Definition, was eine Ortsgemeinde ist, nicht das mindeste zu thun haben, die aber doch darauf schließen lassen, das Dr. Rieger etwas ganz anderes im Auge gehabt hat, als die Frage der Constituirung der Gemeinden; denn mit der Frage hat die Frage der Virilstimm-berechtigung nichts Gemeinsames; die Frage, ob die am meisten Besteuerten eine Virilstimme bekommen sollen, die soll ja sowohl nach Ansicht der Majorität wie der Minorität an einem anderen Punkte zur Sprache kommen.

Hier muß man die Frage so nehmen: Soll Alles, was bis jetzt besteht, über den Haufen geworfen werden, oder soll man, was jeder weise Gesetzgeber thun muß, an das nun einmal Bestehende anknüpfen und die Verbesserung und die Entwicke-lung dem natürlichen Leben überlassen? — Ich glaube, ein Gesetz, welches nicht an das Bestehende anknüpft, ist ein schlechtes, und an die Zustände vor dem Jahre 1849 kann man nicht anknüpfen (Bravo links, Unruhe rechts), wo anders also, als an das jetzt Bestehende. Lassen wir der Gemeinde


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ihre Autonomie, lassen wir sie ihre Bedürfnisse selbst beurtheilen, und weťn sich das Gesetz dennoch nicht bewähren sollte, dann hat es wahrhaftig doch das Gute, daß es die Möglichkeit von Aenderungen zuläßt.

Ich kann daher den Minoritätsantrag zur Annahme nicht empfehlen. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Es sind noch eingeschrieben für den Majoritätsanträg Herr Sladkowský und gegen den Majoritätsantrag (Rufe: Schluß der Debatte!). Es ist Schluß der Debatte begehrt worden und ich werde darüber abstimmen lassen.

Graf Leo Thun: Ich bitte, in dieser Frage nicht die Debatte abzuschneiden, es handelt sich um eine Frage, die ins Leben eingreift. (Výborně! Rufe: Schluß, Schluß der Sitzung!)

Oberstlandmarschall: Rufe auf Schluß der Sitzung. Ich bitte die Herren (Unruhe), ich glaube das Recht des Präsidenten zu haben — und es ist in der Geschäftsordnung, daß über den Schluß der Debatte nicht debattirt wird. In der Geschäftsordnung steht ausdrücklich: "wenn Schluß der Debatte begehrt wird, so hat der Präsident den Antrag auf Schluß der Debatte zur Ab-stimmung zu bringen." Bitte die Herren, die für diesen Antrag sind, aufzustehen. Minorität. Also ich bitte, jetzt muß ich einen Redner auffordern... es hat ein Redner für gesprochen. (Rufe: Schluß der Sitzung.)

Dr. Rieger: Ich denke, jetzt ist abgestimmt worden über Schluß der Debatte, und ich habe den Schluß der Sitzung beantragt.

Prof. Herbst: Darüber ist wohl eine Debatte zulässig, und da würde ich mir erlauben, das hohe Haus aufmerksam zu machen, daß bis zum 28. März noch 6 Sitzungstage sind, und wenn wir nicht mit der Gemeindeordnung nach Hause kommen, wir lieber gleich nach Hause gehen sollten.

Oberstlandmarschall: Es ist Schluß der Sitzung beantragt worden, und ich frage die Versammlung, ob sie den Schluß der Sitzung annimmt, und bitte die Herren, die dafür sind, aufzustehen, (Minorität.) Also muß ich einen Redner gegen sprechen lassen.

Dr. Klaudy: Wenn ich gegen den §. 1 des Majoritätsvotums das Wort ergreife, muß ich vor allem anderen bekennen, daß ich das Unglück oder das Glück habe, kein Aristokrat zu sein, und was durch die Verhältnisse, natürlich Demokrat zu sein, mir auch zu keinem Verdienste anrechne. Ich bin aber auch ein Mensch der Prax und will nur das practisch Erreichbare; ich stelle mir überhaupt gar kein System als ein absolut vorzügliches und durchführbares vor. - Ich denke mir, daß man das Erreichbare nehmen muß, daß man das Princip, das man vertheidigt und für das man sein Lebenlang kämpft, endlich auch vertheidigen muß, wo es sich darum handelt, daß vielleicht durch eine schiefe Auffassung diesem Princip selbst Schaden zugefügt werde.

Ich habe auch an meiner Fahne nicht, aufgeschrieben "tineo Donaos et dona ferentes," und ich werde mir nun, wenn ich diesen Grundsatz folge, erlauben, das, was mir mein Feind bringt, etwas näher in das Auge zu fassen; wenn aber die Regierung, zu der ich in Opposition stehe, mir sagt, der §. 1 soll lauten: "Die Ortsgemeinde ist dasjenige, oder die dermalige Ortsgemeinde hat als solche fortzubestehen, so lange nicht auf dem durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Wege eine Aenderung eintritt," so will ich das zwar nicht unbedingt verdammen, weil es von der Regierung kommt, gegen die ich in Opposition stehe; aber ich muß es doch auch näher ansehen und mich fragen: Was steckt denn vielleicht dahinter, und meine Herren! ich gestehe es, ich habe etwas gefunden, was dahinter steckt. Es steckt dahinter das Princip der vollendeten Thatsache. Meine Herren! Ich stehe auf einem Standpunkte, welcher das Princip der vollendeten Thatsache für mein Vaterland nicht und unter gar keiner Bedingung gelten läßt (Oho). Das Princip der vollendeten Thatsache, meine Herren! kann man in der Politik nicht zur Anwendung bringen nud wenn man es zur Anwendung bringen, will, führt das zu einer Consequenz, daß gewiß auch die heutige Regierung nicht anerkennen wird.

Ich bedaure, daß die Debatte in ein Stadium unseres politischen Lebens hineintritt, in der man in unkavalirmäßiger Weise die Niederlage seines Gegnes zu verhöhnen nicht angestanden hat, und meine Herren, machen wir uns keine Illusionen darüber, wenn auch der Verstand leitet, das Gefühl ist nie ohne Einfluß, vom Herzen zum Verstande ist eben nur ein Pulsschlag und meine Herren, wenn vielleicht auch der erste Kavalier des Reiches sich dazu hergegeben hat, den aber das Ministerium dazu gemacht hat (Tumult, Schreie zur Ordnung! Rechts: das sind Persönlichkeiten! wird geläutet). Ich bitte, ich muß diese Frage (Rufe: Zur Ordnung!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte nur die Würde des Hauses zu wahren.

Dr. Klaudy: Die Frage ist so wichtig, daß ich sie eben (Rufe: Persönlichkeiten, keine Persönlichkeiten!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte nur die Würde des Haufes zu wahren, denn Persönlichkeiten sind bei so wichtiger Frage die allertraurigsten.

(Links und Rechts stürmisches Bravo!)

Dr. Klaudy: Wenn ich die Debatte über §. 1 auffasse, so kommt mir wirklich vor, daß man gerade von dort aus, wo man für Freiheit kämpft, sich dadurch hat irre machen lassen. Daß diese Dinge auch von einer anderen Seite vertheidigt werden, das macht mich nicht irre. Ich frage mich, was ist die Gemeinde? Die Gemeinde ist allerdings etwas Concretes. Ich kann mir die Gemeinde aber denken in zweierlei Beziehungen, einmal ist sie ein Individuum im Staate und das


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hat Herr Professor Herbst zu sagen vergessen. Sie kann aber auch und ist auch ein Glied in der Staatsordnung, in dem Verwaltung-Organismus selbst, und dann ist sie wie Herr Dr. Rieger richtig gesagt hat, eine politische Institution. Wenn ich die Gemeinde als ein Individuum im Staate nehme, so spreche ich für diese Gemeinde, sowie ich für den Menschen selbst das Recht der Selbstbestimmung an, soweit als ich es für für jeden Menschen in Anspruch nehmen würde und in Anspruch nehmen muß.

Dieses Recht der Selbstbestimmung hat nur die Begrenzung, durch die Natur der Sache, um durch das Zusammensein mit anderen. Die Begrenzung in der Natur der Sache liegt eben darin, was das Individuum ist, und was es leistet, was es besitzt, was es hat, wie es lebt und sich bewegt. Das Verhältniß zu den um ihn Lebenden ist das Eingreifen in die Allgemeinheit. Die Gemeinde, wenn ich sie als Individuum nehme, ist nichts anderes, als eben die heute geografisch vorfindliche Ortschaft. Es läßt sich nicht anders definiren, und eben weil das Gemeindegesetz vom J. 1849 diesen Grundsatz nicht festgehalten hat, darum hat dieses Gemeindegesetz etwas geschaffen, was der Selbstbestimmung des Individuums aufgehoben und in die Gnade der Bureaukratie übergeben hat.

Meine Herren! nehmen Sie das Gesetz in die Hand, welches den Wirkungskreis regelt, wie ihn das Gemeindegesetz von 1849 regelt, so ist die ganze Regsamkeit in die Hand der Bürocratie gelegt, ober von der Zustimmung der Bürocratie abhängig gemacht und nur dasjenige, was eben die Natur des Individiums bedingt, das hat man theilweise dieser Gemeinde auch nicht entziehen können; deßhalb möchte ich sagen: ich wähle die Gemeinde als Individuum so klein als möglich, und als politische Institution so groß als möglich, damit sie jedem fremdartigen Einfluße und Wesen sich entgegenstelle mit der Aussicht zu reussiren. Ich will sie als politische Institution so groß, damit Jeder, der in dieser lebte, auch lernt, politisch zu leben. Man lernt nicht, um zu lernen, und nicht, um gelernt zu haben; jeder Mensch wird bekennen müssen, er lernt und will die practische Anwendung des Gelernten sehen, will sich selbst von der Anwendung des Gelernten überzeugen. Dazu kann ich ihm die Gelegenheit nur geben, das politische Leben wirklich nur einzupflanzen und unausrottbar machen, wenn ich ihm auch in der Gemeinde die Gelegenheit gebe, zu sehen, daß das Gelernte eine practische Wirksamkeit hat. Das Vermögen der Gemeinde ist ein Factor, der seine Bedeutung hat, und weil er sie hat, so hat selbst das Gemeinde-Gesetz aus dem Jahre 1849, diese Bedeutung an-erkennend, gesagt: Wo mehrere Gemeinden bei ei-ner solchen Vereinigung sind, darf jedoch das Gut und Vermögen derselben nicht zusammengezogen werden wider Willen derselben. — Der Erklärungsgrund, warum die große Masse der Petitionen um Auseinandersetzung der Orte vorliegt, liegt darin, daß die Ortsgemeinde, wie sie heute besteht, sich eben für die Verhältnisse, für die Verwaltung in der Ortschaft kein eigenes Organ bestellt; und wenn man sagen wird, es hat in dieser Gemeinde die Gemeindeordnung vorgesehen, damit ein selbstständiges Organ da ist, so müßten wir wohl auch bekennen, daß dadurch das Faciandum, die Thätigkeit des Einzelnen, ins überflüssige in Anspruch genommen wird. — Mir scheint, daß die Gemeinde als Individuum eben nichts anderes beanspruchen kann, als die Wahrung ihrer Persönlichkeit und der Verwaltung ihres Vermögens, und wenn Sie das der Gemeinde geben wollen, und geben werden, haben Sie den Zweiten Vortheil erreicht, nämlich daß wir sicher sind, daß der Burokratismus, nicht in die untersten Schichten dringt, daß man das Volk nicht schon von unten aus zu bevormunden Gelegenheit finden, deßhalb aber die Selbstständigkeit immer fortleben werde. Die Municipal-Einrichtung glaube ich ist das, was jeder wünschen muß; . . . das Gemeindegesetz ist ein Band, das wir schlingen und dieses Band wird, wenn es gut geschlungen wird, gut schließen; wenn es aber schlecht geschlungen wird, so wird es uns erwürgen. Wenn man auf §. 2 und 3 der Gemeindeordnung hinweift, so sage ich dem entgegen: es ist keine Kleinigkeit, an welche Bedingung sowohl der §. 2 als 3, der Letztere die Trennung des Ersteren die Vereinigung knüpft; §. 3 sagt: es können Gemeinden, welche in eine Gemeinde vereinigt wurden, nach Vernehmung der Bezirksvertreter durch ein Landes-Gesetz wieder getrennt und abgesondert zu Ortsgemeinden constituirt werden. Mir scheint, baß eben diese Bedingungen genug hart gestellt sind und daß, wenn man sagt, nur in jenem Falle kann eine Ge-meinde sich trennen, wenn sie ausweift, daß sie die Mittel zur genauen Erfüllung des übertragenen Wirkungskreises hat, in den meisten Fällen diese Trennung unmöglich zu machen sein wird. Wir kommen dahin, daß man sagt, der Wirkungskreis sei. ein unverhältnißmäßig geringer. Meine Herren, ich lebe seit vielen Jahren unter dem Landvolke und mit dem Landvolke und ich kann sagen, daß ich in der Letzten Zeit in dieser Angelegenheit zahlreichen Versammlungen beigewohnt habe, und daß diese sehr einfachen Leute in ihrer Einfachheit ihr Interesse verstehen und sagen, jede Ortschaft soll für sich selbst sein, aber geben sie uns politické zřízení a my se obětujeme ke všem, und obwohl die Leute nur einfache Leute sind, scheint mir in diesen Worten die richtige Seite der Sache; sie wollen in ihrer Vereinigung politické zřízení d. h. den Wirkungskreis eines politischen Bezirksamtes und diesen Wirkungskreis, wie er heute besteht, kann man einem Institute, wie die politische Gemeinde, wie schon Dr. Rieger es geschildert hat, wenn sie ins Leben tritt, auch wirklich geben; denn der Wirkungskreis des heutigen Bezirksamtes ist so unbedeutend, daß man sagen kann, bei den dürftigsten Finanzverhältnissen würde es sich der Mühe lohnen.


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auch diese Agende in die Hand zurückzugeben, in die sie gehört, das ist nun ein Theil des natürli-chen Wirkungskreises, die Bewilligung, die Anmeldung zu einem Gewerbe. Dazu braucht es keine besondere Kenntniß; die Erhaltung der Straßen und Brücken, die werden der Gemeinde zugewiesen und hinsichtlich der, Ertheilung eines concessionirten Gewerbes, da möchte ich doch sagen, daß bei der Ertheilung eines concessionirten Gewerbes diese politische Institution es vielleicht viel gründ-licher und besser wird beurtheilen können, als das bureaukratische Institut. Man hat gesagt, man wolle ein nebelhaftes Gebilde machen, von dem man nicht weiß, was es ist und was es sein soll.

Die Nebelhaftigkeit dieses Gebildes dürfte sich nur bann ergeben, wenn man nicht sehen will, daß man Ortschaften, die überall und an allen Orten man findet und sehen muß, nicht sieht, oder wenn mau um sie nicht zu sehen, ausweichen will; und diese Ortschaften sollen, wie schon Herr Dr. Rieger geschildert hat, die Einheit sein, und ein Verein von diesen Ortschaften soll sich erklären, in welche Vereinigung er treten will. Und wenn man sagt, daß diese Commission eine Feit in Anspruch nehmen wird, so gebe ich das allerdings zu Allein meine Herren, diese Commissionen sind keine Gerichtseinführungs-Commissionen, welche von der Regierung ernannt und bestellt sind, um das zu thun; es sind' Vertrauensmänner, von der Einheit selbst gewählte Männer, welche am besten beurtheilen können, wohin ihr Schwerpunkt fällt, und wohin sie eintreten sollen. Meine Herren, es ist gewiß bet den Verhältnissen unserer Finanzen vor allem anderen daran zu denken, daß wir eine möglichst wohl-feile Administration einfühlen ; wenn wir aber nicht eine solche Institution einführen, die eben das erste Glied in der politischen Verwaltung fein und über welche die Regierung bloß die Controlle ausüben soll, dann werden wir zu keiner wohlfeileren Administration kommen und wir würden dann, wie schon einer der Herren Vorredner richtig bemerkt hat, dem Lande ein schlechtes Geschenk machen, wenn neben allen diesen Gemeindeinstituten noch alle diese Behörden wären. Dagegen aber muß ich bemerken, daß man bei Einführung der politischen Gemeinde als Wirkungskreis einer behördlichen Einwirkung nichts weiter bedarf, als nöthig ist, damit die Regierung die für sie nöthige Controlle ausübe, und für eine solche, wenn man einen Beamten haben müßte, würde jedenfalls eine Person genügen und nicht ein ganzes Amt mit vielen Beamten.

Dabei scheint mir auch noch etwas anderes maßgebend und das ist bei allem, was beschlossen und geschehen soll, nothwendig zum Verständniß der Sache. Meine Herren, Sie werden mir gewiß zugeben, man mag darüber sagen was man will, der Beamte sieht nicht mit den Augen des Bauers sondern mit den Augen des Beamten für den Bauer, Lassen sie aber den Bauer oder den Gemeindebürger selbst eintreten, der sieht dann mit den Augen des Bürgers oder des Bauers, aber nicht mit den Augen des Beamten, und wird daher auch naturgemäß die Sache auffassen, und von seinem Standpunkte aus richtig beurtheilen. Ich will nicht bestreiten, daß in jeder Organisation ein gewisser Mechanismus, ein gewisses Maschinenwesen seine Berechtigung habe, allein wie weit kann dieser bureaukratische Organismus herabgreifen? Gewiß nur bis dahin, wo er eben unerläßlich ist, damit die Maschine fortgeht. Wenn Sie die Gemeinde klein genug machen, daß sie nur ihr persönliches Vermögen zu verwalten hat, so braucht sie keinen bureaukratischen Mechanismus, das thut sie selbst und die Beamten werben erst bei dem politischen Institute anfangen, und daß sie dort nicht gefährlich sind, hat Dr. Rieger auseinander gefetzt.

Wenn Herr Professor Herbst bemerkt hat, daß die Kirchspielgemeinden bei uns nicht ausführbar wären, so dürfte ich dem zunächst entgegnen, daß dieses eben nur nichts anderes als ein Beispiel war und daß Dr. Rieger diese Form der Einheit offen-bar nur als die zunächst gegebene hingestellt hat und daß es nicht eine apodictische Nothwendigkeit ist, daß das Kirchspiel auch schon wirklich in seiner ganzen Ausdehnung eine Gemeinde umfassen müßte. Aber wissen Sie, meine Herren, was man durch eine solche Organisirung erzielen würde? Wir dürfen es nicht leugnen, auch die Zusammenstellung der Kirchspiele datirt aus einer früheren Zeit, wo ganz andere Umstände und Conjuncturen und andere Be-dürfnisse waren, und die Herren des Consistoriums Se. Eminenz und der Herr Bischof dürften bezeugen, daß in dieser Rücksicht bei den geistlichen Behörden genug Petitionen eingelaufen sind, wo eine Aenderung dieser Kirchspiele angestrebt wird. (Em. Erzbischof nickt bejahend.) Wenn wir nun wirklich das Zusammentreten in dieser Form anstreben, so frage ich, ob wir der Bevölkerung mit einem Schlage nicht doppelt gut gethan haben, wenn wir zugleich die Armenund die Kircheninte-ressen wirklich in eines zusammengefügt haben würden; ganz abgesehen davon, daß gerade dies ein solcher Kitt sein und bleiben wird, von dein wir nicht fürchten dürfen, er würde eine solche Einrichtung nicht Stand halten lassen.

Meine Herren, wenn wir zurückgehen auf die Erfahrung,die uns das Gemeindegesetz vom J.1849 gegeben hat, so muß ich Sie geradezu als sehr traurig bezeichnen.

Die Erfahrung des Gemeindegesetzes v. Jahre 1849 als traurig zu bezeichnen, bin ich berechtigt im Hinblicke auf Leute, welche ein Opfer dieses Gemeindegesetzes geworden sind, (gedumpftes Oho! links). Ich sage: ein Opfer; denn ich kann dies nicht durch ein, durch 10 Beispiele nachweisen und es wird im Königreiche Böhmen nicht ein einziger Bezirk sein, der nicht ein solches Opfer aufzuweisen hätte. Meine Herren, man hat im Gemeindegesetze vom Jahre 1849 die Ortsgemeinden geschaffen, man hat dieser Gemeinde nothwendig einen Wirkungskreis überweisen müssen; man hat

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leine Beamten anstellen wollen, man mußte dem Gemeindevorsteher unter seiner Verantwortung einen Wirkungskreis geben, der seine Kräfte überstieg. Meine Herren, wer das mit angesehen hat, wie bei allem guten Willen viele dieser Leute ein Opfer des Gesetzes geworden find, (Oho links), indem sie der Strafe verfallen sind, mußte in den einzelen Füllen gestehen, daß der Mensch nicht ans Böswilligkeit, nicht aus Gewinnsucht dahin gekommen ist, sondern nur durch Unerfahrenheit, Unbehilflichkeit, durch die Ueberbürdung mit etwas, was zu leisten er nicht im Stande war. Und diese Definition der Ortsgemeinde, die so viele Gemeindevorsteher um ihr Vermögen und um ihre Ehre gebracht hat, diese Definition sollte ich heute vertheidigen? Ich glaube, wenn gar lein anderer Grund wäre, so müßte ich schon aus diesem einen gegen diesen §. stimmen. Meine Herren, wenn man sagt: man muß an die thatsächlichen Verhältnisse anknüpfen, so will ich mit Ihnen darin übereinstim-men; aber an die thatsächlich zu Recht bestehenden Verhältnisse. Wenn Sie an das Gemeindegesetz vom Jahre 1849 knüpfen wollen, so ist das endlick heute eine Wahrheit nicht mehr; also Sie wollen doch an etwaanknüpfen, was heute keine Wahrheit mehr ist. — Warum wollen Sie nicht an das thatsächliche, in der That, im Seienden bestehende, sondern im Gesetze anknüpfen? Mir scheint, die Thatsachen liegen eben nicht im Gesetze, sondern in der Existenz, und wenn Sie auf die Existenz herübergehen, so sehen Sie, daß nicht eben tiefe Ortsgemeinde absolut wie eine verschlossene Mauer in ein Ganzes verschmolzen ist, sondern Sie finden, daß die Ortschaft A und neben dieser die Ortschaft B geblieben ist. Ja Sie finden noch eine andere Erscheinung: Dadurch, daß man die Ort. schaften in eine zusammengelegt Hat, ist es nothwendig geworden, daß man in Ortschaften, welche vor dieser als Ortsgemeinden heute bestehenden Gemeinde für sich bestehende Orte waren, irgend einen Ausschuß der Gemeinde hat, der rücksichtlich der Ortschaft, welche in der Ortsgemeinde aufging, den ganzen Wirkungskreis, welcher ihm eigentlich gebührt hat, gegen das Gesetz ausübt, so daß factisch die heutige Ortsgemeinde oft in 3 und mehrere Ortschaften aufgelöst ist, und in jeder dieser 3 Ortschaften ein Ausschußmann jure deIegationis das Gemeindeamt ausübt. Ich frage nun, wer knüpft an die Thatsachverhältnisse an? diejenigen, die sagen, daß nur die Ortsgemeinde und nicht die Ortschaft, wie sie jetzt noch lebt und webt, besteht, oder diejenigen, welche sagen, jede Ortschaft ist für sich als Individuum berechtigt; wo aber die Gemeinde als politische Institution eintreten soll, dort muß erst die Zustimmung aller der Personen entscheiden ? und dieses scheint mir auch die im Rechte begründete wahre Bethätigung der Autonomie, weil man jemand gegen seinen Willen nicht des Rechtes der Selbststimmung entkleiden kann. Deshalb werde ich gegen §. 1 stimmen.—

Oberstlandmarschall: Herr Sladkowský!

Sladkovský: II faut avoir le courage de son opinion, totiž: každý musí veřejně hájiti své mínění a své náhledy.

Toto heslo přihlásil jeden z ctěných řečníků, přede mnou, za své, a já nyní přihlašují se také úplně k tomuto heslu. Pánové, za tou příčinou také může každý býti ubezpečen, že to co jsem dnes mluvil a proč ještě budu mluviti a hlasovati, nečiním proto, aby mi někdo přezdíval liberalistu neb feudalistu. To jest mi jedno. Já myslím, pánové, že se mi dostane ještě příležitosti, ukázati, že nebude vždy veřejné mínění mým tyranem, i dovedu zajisté veřejnému mínění se opříti, když to bude můj náhled a mé přesvědčení žádat. Avšak abych nešířil slov a přisel raději k věci, o které se nyní jedná, zdají se mi 2 otázky býti hlavními totiž: 1.) jakým spůsobem se mají zařizovati obce dle nového zákona a za 2.) jakým spů-sobem zároveň má pak v nových těchto obcích zase býti postaveni velkostatkářů? Tu přede vším se praví nám, pánové, že nemá se tvořiti obec nová zákonem, obec prý má býti samorostlou přirozenou, každá má takřka z rodiny se vyvinouti, a obce, které povstaly z rodiny, mají prý býti základem obecního zřízeni. Pánové, já stím ouplně souhlasím; nevím ovšem zdali ta obec před rokem 1849 ještě jest tatáž, která povstala z rodinných poměrů již za času vévody Neklana starodávné paměti, anebo ještě dříve, ale tolik vím, pánové, že zákon z roku 1849 na té přirozené obci, na té samorostlé, na té rodinné obci pranic nezměnil. Či, pánové! rozřízl ten zákon roku 1849 některé takové samorostlé obce na 2, 3, 4 díly? Já myslím, to není nikomu známo, ale rozřízly se jenom pozemky. Nechci pátrati, zdali to byly za příčinou odvádění daně neb za příčinou, aby se lepším účelům vyhovělo. To, ale pánové, není žádné neštěstí, a jestli se stalo sku-tečně, jak se zde pořád povídá, že se sloučily obce nepřirozeně, neb že roztrhli pozemky některé nepřirozeně snad z jedné obce do tří obci, tak že některý občan jedné obce má po-zemky ve třech obcích, a že do třech rozličných obci musí platit daně, upozorňuji na to: dělejte si nové rozděleni jaké chcete, nikdy nepřijde k tomu, aby některé statky nepatřili do více obcí, poněvadž některý majitel pozemků má pozemky na hodinu i více od sebe vzdálené a tomu se neodpomůže nižádným novým zařízením a rozdělením, poněvadž máme zkušenost, že, když se zařídily nové okresy, nebylo možno i malé panství do jednoho okresu přenésti a že musilo jedno i totéž panství do třech okresů přináležeti. Toliko jedinou cestou dá se tomu odpomoci, jest to svobodné rozdělení pozemků. Když ta svoboda bude, mohou obce venkovské vzdálené pole odprodati a


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bližší zakoupiti atak se stane zaokrouhleni pozemků, ale nižádným umělým způsobem. Avšak praví se dále, stalo se zas na druhé straně nepřirozené spojeni; to jest možné, ale o všech žádostech o kterých se mluvilo, nikdo nepodotknul, že pocházejí jen od takových obcí, které se bez jejích, vůle spojily, a nikde nepřišly žadosti od obci, které zůstaly samy o sobě, nepřišly žádné stížnosti a žaloby, že obcích nespojením novým obecním zákonem od roku 1849 se jakýmkoli způsobem ukřivdilo. Tedy, jsouli vady, alespoň nejsou ve většině a. těm vadám, které jsou v zákonu od r. 1849 dá se odpomoci.

§. 3. návrhu většiny dává možnost, aby ty obce, které byly násilně spojeny v roku 1849, aby se rozešly. Jest to ovšem smutné, že je k tomu zapotřebí zemského zákona, avšak tomu se nedá odpomoci, poněvadž to ustanovuje zákon obecní v říšské radě ustanovený, ale není to tak velká vada, poněvadž myslím, jeli pravda že se sejdeme na podzim, budeme míti příležitost, abychom ty žádosti o rozloučení šmahem vyřídili.

Avšak praví se dále, především musíme hledět, aby se spojeni obcí stalo dle dobré vůle, dle vlastního uznání obcí. Divím se pánové, že o té věci může býti zde tak dlouhého řečnění, a že to každý hned nevidí kterak návrh většiny vyhovuje všemu, co se v tom ohledu žádati může.

Návrh menšiny praví ovšem, že se k tomu mají ustanoviti zvláštní komise, a že bude se moci každá obec vyjádřit, kam se chce připojiti, ale do nějakého kruhu bude muset obec jít. Některá obec bude mít na vůli, jestli chce v pravo neb v levo, nahoru neb dolu, ale do kruhu musí a to již z prvního počátku. Jinak ale návrh většiny tomu chce. V tom hájená jest úplná svoboda, uznána svoboda každé obce, poněvadž se nepraví, musíte se spojit, nýbrž jen: pokud nebudete moci zastat povinnosti, které vám co obci z oboru přirozeného neb přenešeného od státu přináležejí, potud nebudete se muset spojit Avšak praví se nám nemají se pravě na obce uvalit takové povinnosti, kteří je k spojení nutí, a hned zas se praví, musíme je spojit, aby měly. větší moci, aby nepodlehovaly vlivu bürokratickému (Bravo) Pánové — rozum zůstane člověku stát pod takovými odpory, nevím kam se obrátit a co mám věřit. — Já ale věřím jen tomu, že skutečně se máme vymknout bürokratickému vlivu, to se stane, když ponecháme každé obci svobodu, aby své sily seznala, sama posoudila, a dle toho jednala. Ten byrokratický vliv, kterého se všickni chceme vystříhat, je v návrhu menšiny napřed, již položen, poněvadž jsou tam samé komise, a ty budou neustále zřizovat, tu tedy je ten bürokratický vliv, kterého se musíme vystříhat. (Bravo) Máme se vystříhat ale také vlivu bývalého patrimoniálniho, aby se více nevrátil. S tím souhlasím z úplného srdce svěho, ale kterým spůsobem by se to lépe stalo? To opět myslím, kdo jen poněkud se na věc podívá, nebude pochybovati. Je pravda, že v návrhu většiny je článek, že stát může vykonáváni přenešeného oboru ponechati také svým orgánům, tedy skutečně, když to bude moci učiniti, ponechá vykonáváni toho jen sobě zalíbenému orgánu; — avšak myslím, že to není tak velké neštěstí, poněvádž to nebude na. vždy, ale těm pánům Francům, o kterých se mluví, by jsme padli brzy za kořist, kdyby se obce zařídily podle návrhu menšiny. V §. 46 neb tam kdesi se praví, že se může vykonávání veškeré obecní moci. také přenésti na velké statky, které pak by byly vyloučeny to se rozumí, poněvadž se tu také o to jedná. Pánové já vím, že v těch místech, kde probuzené obyvatelstvo jest, takový p. Franc nena-bude velkého vlivu, ale nesmíme zapírat, že jest mnoho míst, kde mu budou naslouchat, když řekne, i co se potřebujete trmácet, my tam máme v zámku pokojů a písařů dosti, my vám to zas řídíme, a uděláme všecko. Řekla se, že je zvláštní podivná osoba, ten p. Franz; já v něm nevidím pra nic podivného a zvláštního, on není nic samostatného, on je jen odstín, ohlas svého pána, a když se najde takový pán, který mu nařídí, aby hleděl pravomocnost obce dostat do svých rukou, bude seděti.

Já ale nevěřím, že se to stane a že ti ouředníci hospodářští by mohli býti velkým pohoršením obci v jeji žáležitostech. Jak by to mohlo býti, když sama menšina uznala veřejně ušlechtilost našeho lidu, veřejně uznala šlechetnou mysl naších venkovských občanu a když uznala, že venkovský občan je pohotov, se svými sousedy v míru a smíru žíti? Doufám že nižádný z těchto pánů, kterých se to týká, nedá svému panu Francu nařízení takové, abychom se ho musilí báti. Pravilo se dále, pánové, že prý tím, když nevylučujem velkostatkáře z obce, že se tím chce obci přiřknouti prospěch, který ji nepřisluší, ale to si prý jen jednotlivci přeji a na přáni jednotlivců nemusíme a nemáme dbáti. V tom ohledu nechci ani dáti, a nedal bych obci nikdy více než jí patří, a nebyl bych nikdy poslouchal na žádost a na libovůli takového člověka, který by chtěl více, než mu přísluší, ale naopak jak jsem již vyložil chci také dát obci co ji přisluši; a pakli jiný řečník připomíná, že když se jednalo o vykoupení roboty, že naši rolníci byli pohotově platiti a že nechtěli ničoho za darmo; upozorňuji opět na to, že právě tím koupím si koupili rovné právo se všemi, aby nikdo nestál před nimi, nýbrž aby stáli na rovni se všemi.

Tu se tedy pánové, jedná o to, abychom

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jim toho práva, které si zakoupili, zachovali. Nemáme práva, abychom jich zbavili, čeho do-sáhli právem i abychom utvořili system, který by zrušil úplně rovné jejích postavení s jinými Pak se praví, že v řízení obecního zákona od r. 1849 jest hlavně nepřirozená a nespravedlivá věc, že vede statky k rozkouskování a přidělování k jednotlivým obcím.

Pánové ptám se, jak se to jinák má udělat? má se jeden statek do jediné obce celý přivtělit? to by zajistě byla převaha velkého toho statku, které všickni se chceme vyhnout, a dále, je to spravedlivé, když ten výnos a když ty příspěvky, ku kterým velkostatkáři dle práva jsou povinnováni se rozdělí mezi všechny obce a neshrnou se jen na jednu obec, poněvadž je to moudré, aby každý velkostatkář pomohl nejen snášet obecní břemena pokud sám má podílu na právech, nýbrž také, aby byl v obci jakýmsi živlem povzbuzujícím a vzdělávajícím. A tím když není velkostatkář sám muže být velmi dobře jeho úřadník.

Já tedy, pánové, když tvoříme nové pluky, k obhájení svobody, jak se pravilo abychom zřídili pluky na pevném základu, nejsem ale nikoli pro to, aby vedle nich vzrostl jakýsi dědiný plukovník. (Výborne.) Tomu se chci vyhnout. Konečně pánové nemám již mnoho, o čem bych se zmínil a chcí jen ještě podotknout, že s úplně pokojným svědomím hájím dnešní svoje mínění a náhledy své, a mohu je hájiti, poněvadž nejen jeden muž, který je uznán za první autoritu v obecních záležitostech, vykázal mi dráhu, kterou kráčím alebrž z komisí kterou jsme si sami z nás byli zvolili, souhlasím s většinou čtyr členů, a jen jediný člen dal se k minoritě ? Nuže, pánové, za kým máme jít? za jedním nebo za čtyrmi? myslím že na to si odpoví každý sám. A nyní dokládám, že celý ten návrh menšiny §. 1 pokud se týká velkostatkářů není nic jiného než že se nam opět představuje tentýž princip, proti kterému jsme se vyslovili ráno.

Co ráno proti nám vystupovalo s otevřeným hledím, totéž staví se nyní proti nám s hledím spuštěným. Pánové ! kdo hlasoval ráno proti návrhu menšiny, musí důsledně hlasovati i nyní proti návrhu menšiny, a to tím více, poněvadž tento návrh je ještě nebezpečnější.

Kdyby se byl přijal návrh menšiny, tu bychom měli něco určitého, něco pevného, na Čem bychom mohli dále stavěti. Velkostatkář by byl vyloučen a ostatně věděli bychom, co dělat, Dle tohoto návrhu ale kdybychom ho přijali, nevědel bych skutečně, kam se otočit a kde co popadnout. Pořád by se množily a přicházely stížnosti o vyloučení statků proti jich spojení, a tak by se komise prodloužily, že jsem skutečné přesvědčen, že by obecní řád byl odročen ad calendas gracas! Proto hlasuji pro návrh většiny. (Výborně, Bravo) (Rufe: Schluß.)

Oberstlandmarschall: Ich glaube der Schluß der Debatte ist beantragt.

Rufe: Schluß - Schluß.

Oberstlandmarschall: Ich bitte also jene Herren, welche für den Schluß der Debatte sind aufzustehen.

Wirb angenommen.

Also hat noch Herr Graf Leo Thun das Wort

Graf Leo Thun: Zur Vertheidigung des §. 1 des Majoritätsvotums, welcher die Aufrechterhaltung der bestehenden Kalastralgemeinden als Regel aufstellt, wird gesagt: "halten wir uns an das Bestehende."

Meine Herren! Ich bin nicht gewohnt, daß man mir den Vorwurf macht, daß ich diesen Grundsatz nicht zu schätzen weiß. Aber die Achtung vor dem Bestehenden ist ein Schatz, den man nicht gewinnen, sondern den man nur bewahren kann. Das geht nicht an, daß man gestern das Bestehende umwirft, an dessen Stelle etwas Anderes neu Erfundenes stellt, und morgen für dieses neu Erfundene die Achtung vor dem Bestehenden verlangt. Darin liegt die Schwierigkeit der Gesetzgebung, mit der wir uns heute befassen, daß die Gemeindeordnung vom Jahre 1849 abstrahirt hat von dem, was bisher bestanden hat, daß sie sich nicht daran gehalten, sondern man an dessen Stelle eine neue Erfindung gesetzt hat.

Meine Herren, man fragt: wer steht dafür, daß die Commission, welche das Minoritätsvotum vorschlägt, etwas besseres finden wird? sie wird auch nicht unfehlbar sein? Gewiß auch, sie wird nicht unfehlbar sein, und Nichts, was der Mensch thut, und kein Mensch selbst ist unfehlbar. Aber die Bedingung, um so wenig als möglich zu fehlen, namentlich wo es sich um schwierige, minder rechte und Interessen berührende Ungelegenheiten handelt, daß man mit Besonnenheit und Ueberlegung zu Werke gehe, und diejenigen frage, die es zunächst angeht.

In dem Jahre 1849 hat man Niemanden gefragt, als die Abgrenzung für die politische Gemeinde festgestellt wurde, und sie ist nicht mit Besonnenheit gemacht worden, denn diejenigen, welche die Grenzen der Katastralgemeinden gezeichnet ha-ben, haben gar nicht daran gedacht, daß das die Grenzen der politischen Gemeinden sein sollen. Deßwegen kann man ohne zu fehlen gegen den Grundsatz der Achtung vor dem Bestehenden, von der Voraussetzung ausgehen, daß dieses heute Bestehende kein solches ist, welches auf Achtung Anspruch machen kann, und es bleibt nichts anderes übrig, als jetzt den Weg zu gehen, der naturgemäß ist, baß man die Leute frage, und mit ihrem Rache und guter Ueberlegung wieder eine Grundlage zu gewinnen sucht, die fester steht als jene, die willkührlich hingesetzt worden ist. Man sagt: "gar so groß müssen die Beschwerden gegen die Katastral-


gemeinden doch nicht sein, so viele Petitionen gegen deren Aufrechthaltung auch eingelangt sind, gegenüber der großen Zahl der Gemeinden im Lande sind sie doch nur eine geringe Zahl." Aber warum sind nicht mehr Petitionen gekommen? Ich denke aus zwei Gründen: der erste, weil glücklicher Weise unsere Landbevölkerung an schriftliche Eingaben, Petitionen und Recurse noch nicht so gewöhnt ist; es ist eine Sache, die ihr Kosten und Schwierigkeiten macht, und zu der sie sich nicht herabläßt, ohne dringende Veranlassung; zweitens, weil die Leute sich auf eine andere Art geholfen haben.

Es ist eine bekannte Sache, daß das Gesetz vom Jahre 1849 nicht zu voller Ausführung gelangt ist, und die Ortschaften, denen das Gesetz wehe gethan hat, allerdings gegen das Gesetz, aber unter der Duldung der Behörde sich geholfen haben. Nebstdem wissen Sie, baß über das Gesetz fortwährend berathen wird, also werden Sie meinen, wozu sollen wir jetzt Petitionen einschicken? (Oho) Es wird ohnedem wieder etwas Neues herauskommen. Aber ich glaube, diese Thatsachen beweisen eben mehr die Unzufriedenheit mit den bestehenden Katastral - Gemeinden, als eine noch so große Menge von Petitionen, die auf den Tisch dieses hohen Hauses niedergelegt werden könnteť. Nun, einer der größten Beschwerden gegen diese Katastral - Gemeinden, der nämlich, daß die Ort-schaften nicht einmal für die Verwaltung ihres Vermögens ein Organ bekommen haben nach dem Gemeindegesetz vom I, 1848, sucht allerdings auch das Majoritäts - Votum abzuhelfen, allein das ist nicht die einzige Beschwerde.

Eine andere ist der Mangel jeder Vorlage dafür, daß die Ortschaften auch in dem Katastral-Gemeindeausschuße eine Vertretung finden und dafür sorgt die Majoritätsvorlage nicht. Endlich aber, abgesehen von der Willkühr, mit welcher vorgegangen worden ist bei Bildung der Gemeinden, ist meines Erachtens nach, auch eine sehr wirkliche Bestimmung die des Wirkungskreises; es ist in unserem Gemeindegesetze vom J. 1849 die unglückliche Unterscheidung zwischen einem übertragenen und einem sogenannten natürlichen Wirkungskreise enthalten. Diese Unterscheidung ist eine rein theoretische und ich möchte wissen, wer die Grenzen zwischen diesen zwei Begriffen anders ziehen könnte als in einer willkührlichen Weise; das ist keine Thatsache, das ist Sache der Spekulation, die ihrer Natur nach der größten MeinungsVerschiedenheit unterliegen muß. Nun wird diese Unterscheidung den richtigen Maßstab geben für dasjenige, was der Ortschaft und ihrem Organe anvertraut werden kann. Vernünstigerweise wird sich nichts Anderes darüber sagen lassen als: der Gemeinde soll nicht mehr anvertraut werden, als was sie leisten kann, mit den einfachsten Mitteln; allerdings vor Allem die Verwaltung ihres Vermögens, aber allein wird die Verwaltung ihres Vermögens doch nicht ausreichen; es werden noch gewisse andere Functionen, die mehr oder weniger mit der Verwaltung des Vermögens im Zusammenhangt stehen, dazu kommen müssen, die nicht Vermögensverwaltung sind. Wie viel aber dies von Oben durch allgemeine Regeln zu bestimmen ist, ist eine sehr schwielige Sache, und ich glaube, es ist eben eines der größten Verdienste des Minoritätsvotums, daß es die Möglichkeit gibt, die Betheiligten im Wege der Verständigung auch in dieser Beziehung das rich-tige Maß finden zu lassen. Dasjenige, was das Minoritätsvotum Gemeinde nennt, das wird den vollen Wirkungskreis haben, welchen die Gesetze bestimmen, was aber den selbstständigen Wirkungskreis anbelangt, so wird sich derselbe den thatsächlichen Verhältnissen entsprechend vertheilen zwischen der Gemeinde und Ortschaft, das ist eine Frage, die meines Erachtens für die politischen Beziehungen von keiner Bedeutung ist, aber von einer großen Bedeutung für die Gemeinden selbst, und das zweckmäßigste, was geschehen kann, das ist nicht eine allgemeine Regel zu geben, sondern die Möglichkeit hinzustellen, nach den Verhältnissen der Betheiligten die Grenzen fest zu setzen.

Oberstlandmarchall: Nachdem vorher Schluß der Debatte angenommen worden ist, haben noch die beiden Berichterstatter das Wort. Ich bitte: Freih. v. Kellersperg: Meine Aufgabe ist heute sehr erleichtert, weil, nachdem die Ausschußberathungen ohne Zuziehung der Regierungscommissäre stattgefunden haben, ich aus dem gedruckten Ausschuß - Berichte mich nicht für genügend informirt erachte, daher auch nicht in der Lage bin, in den Gegenstand einzugehen und die Ausführungen im Detail kritisch zu beleuchten, um den Standpunkt der Regierung ihnen gegenüber festzustellen.

Ich beschränke mich nur auf wenige Worte, um den §. 1 der Regierungsvorlage, der beinahe wörtlich aus §. 1 der Gemeindeordnung, wie dieselbe aus dem Comitéberichte hervorgegangen ist, entnommen wurde, zu vertheidigen. So bleibt mir wohl nichts anderes übrig, als gegenüber dem Minoritätsantrag 2 das h. Haus darauf aufmerksam zu machen, daß nach meiner Anschauung der Dinge dieses Minoritätsgutachten mit Artikel 7 des Gesetzes vom 5. März vorigen Jahres, womit eine grundsätzliche Bestimmung zur Regelung des Gemeindewesens bekannt gegeben wurde, nicht übereinstimmt. Der Absatz 3 des Artikels VII sagt: "ebenso können durch ein Landesgesetz Gemeinden, welche in Folge des Gesetzes vom 17. März 1849 mit anderen in eine Gemeinde vereinigt wurden, wieder getrennt und abgesondert zu Ortsgemeinden constituirt werden, wenn jede dieser auseinanderzulegenden Gemeinden für sich das Mittel zur Erfüllung der ihnen aus dem übertragenen Wirkungskreis erwachsenden Verpflichtungen besitzt." Es ist also offenbar als Fundament dieser Grundsätze das Gemeindegesetz vom 17. März 1849, resp. die darnach bestehende Einrichtung der Orts - Gemeinden angenommen worden, und ich glaube noch ferner


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sagen zu müssen, daß eine Aenderung in den Ortsgemeinden nach diesem Wortlaut wohl erst dann vor sich gehen könne, wenn nachgewiesen fein wird, daß jede der auseinanderzulegenden Gemeinden die Mittel, ihren Verpflichtungen nachzukommen, besitzt. Ohne die hohe Versammlung weiter in dieser Sache aufhalten zu wollen, glaube ich daher ganz einfach, wenn das Minoritätsuntachten Nr.2 in der Absicht der Mehrheit des Hauses liegt, dürfte es wohl besser sein, und eher zum Ziele führen, den Antrag zu stellen, daß im Wege der Reichsvertretung der Artikel VII, jene Grundzüge früher abgeändert werden. Wenn sich aber zu diesem Antrage nicht die Mehrheit finden würbe, so glaube ich, wird es anzurathen sein, den Antrag der Majorität anzunehmen. Und ich müßte wirklich die Befürchtung aussprechen, daß sonst das Zustandekommen des Gesetzes in eine fernere Zukunft gerückt fein würbe. (Links einzelne Bravo!)

Clam-Martinic: Bei der langen Dauer der heutigen Sitzung und der begreiflichen Ermüdung des Hauses will ich gewiß nicht lange auf Ihre Geduld sündigen. Indessen handelt es sich um eine Cardinalfrage, es handelt sich um eine hoch wichtige Frage, es handelt sich um die Grundlage der neuen Ordnung der Dinge im Gemeindewesen, also ist es mir doch Bedürfniß, die wesentlichen Einwendungen zu beleuchten, welche gegen den von mir befürworteten Antrag vorgebracht worden sind.

Einige derselben will ich nicht näher in Betracht ziehen, sie gehören theils ins Gebiet der Frage, welche wir heute schon zur Genüge behandelt haben, theils eben in das Bereich der Gefühle, des Appells an die Gefühle der Aufzählungen altgebrauchter Schlagworte. Ich glaube, dazu ist diese Frage zu ernst, sie greift zu tief ins praktische Leben hinein, als daß ich auf sie eingehen sollte. Ich wende mich zunächst gegen die Einwendungen, welche gegen das Wesen der von mir beantragten Organisation gerichtet sind und da muß ich gestehen, wenn ich mit dem Wesen und dem Geiste der von mir beantragten Organisation nicht so völlig vertraut wäre, daß ich aus den Einwendungen welche dagegen allerdings mit glänzender Dialektik geführt worden sind, an derselben hätte irre werden müssen. Denn es grenzt an das Unglaubliche, wie gerade das Gegen-theil aus dem Minoritätsvotum heraus deducirt und ins Majoritätsvotum hieneindemonstrirt worden ist. Man hat das unglaubliche Problem gelöst zu beweisen, daß es weniger der Autonomie entspreche die Leute zu befragen, wie sie zusammen gehen wollen, daß es weniger der Autonomie entspreche und weniger das Recht auf ihre autonome Existenz wahre wenn ich sage, du kanst für dich bestehen, als wenn ich sage, ihr seid seit einigen Jahren mit einander vereint gewesen und müßt darum mit einander ver-einigt bleiben. Darauf läuft die ganze Deduction hinaus.

Man spricht immer vom factischen Bestande der Gemeinde, da frügt es sich eben, was ist der factische Bestand? Und da hat man uns von der anderen Seite wiederholt zugerufen, bis zum Jahre 1849 hat es keine Gemeinde gegeben und hat wieder gesagt: das sind gar leine Gemeinden. Meine Herren, dann ist doch zunächst der Sprachgebrauch entgegen, nach diesem hat es immer Gemeinden gegeben. Das läßt sich nicht leugnen, das hat in Wirklichkeit das Zeugniß der Geschichte und der Thathsachen für sich, daß Gemeinden bestanden haben und ich glaube, daß es einen schmerzlichen Eindruck im Lande machen würde, wenn man vernähmt, daß den Gemeinden ihre Existenz in der Vergangenheit abgestritten werden soll.

Die Gemeinden haben bestanden und bestehen noch fort. Sie bestehen noch fort trotz, neben, und sogar gegen das Gesetz. Es frägt sich immer nur : Will man anknüpfen an den historischen Bestand der Gemeinde oder an das, was aus diesen gemacht worden ist im Jahre 1849 und 1850 und was jetzt allerdings außerlich besteht, aber nach meiner innigsten Ueberzeuung sich nicht tief eingelebt hat. Bedenken Sie, meine Herren, daß, indem Sie an diesen Zustand anknüpfen und daß die verschiedenen Theile des Landes sehr verschieden, sehr ungleich behandelt sind. Ich habe das Verzeichniß der Gemeinden in Böhmen und die Ei- theilung dersel-ben eingesehen, und ich kann Ihnen Beispiele anführen, um zu beweisen,mit welcher Verschiedenheit die einzelnen Theile behandelt sind, so z. B. daß es Bezirke gibt, wo 62 Katastralgemeinden zu 13 Ortsgemeinden constituirt sind, und bei der Zahl von 62 Katastralgemeinden, ungerechnet die verschiedenen Ortschaften, welche in dieselben einbezogen sind. Dem gegenüber haben wir wieder Bezirke, wo 63 Katastralgemeinden zu 49 Ortsgemeinden, und andere Bezirke wo 59 Katastralgemeinden zu 59 Ortsgemeinden constituirt wurden.

Sie sehen, welche Verschiedenheit darin herrscht (Unruhe) und diese Verschiedenheit ist nicht in der Natur und der Mannigfaltigkeit des Lebens gegründet, sondern in der Willkühr der Behörde. Im Jahre 1850 ist gerade das geschehen, was Prof. Herbst als Willkühr bezeichnet; die Gemeinden sind zusammengesetzt worden nach dem Spruche "car tel est notre plaisir" und das soll nun die Anerkennung beanspruchen, das sollen die historischen Zustände gewesen sein?

Meine Herren, mir scheint es natürlicher, zurückzugreifen auf bestehende Verhältnisse. Ich kann nicht anders als wiederholen und bitten, den Ideengang des Minoritätsvotums durchzugehen und sodann werden Sie mir beistimmen müssen, denn das Minoritätsvotum erkennt einer jeden Ortschaft, folglich einer jeden solchen Corporation, die factisch besteht, das Recht zu, als eigene Corporation fortzubestehen. Also hier ist die Beschränkung der Autonomie in der Frage der Existenz nicht vorhanden. Verschieden davon sind jene Beziehungen, welche nicht ein eigentliches Attribut der Ge-


meinde sind, sondern wegen dem Bedürfniß der Staatsgewalt an sie übertragen werden. Bei diesen sind maßgebend die Anforderungen der Staatsgewalt und in dieser Beziehung muß eine Vereinigung allerdings da oder dort stattfinden, wo die einzelnen Kräfte nicht ausreichen; aber auch hier sollen die Gemeinden nicht imperativ zusammengelegt werden.

Wo hier eine Verletzung der Autonomie in der Frage der Existenz eintritt, ist mir unbegreiflich; umgekehrt ligt dieselbe in dem Majoritätsvotum. Herr Prof. Herbst hat sich auf die §§. 2—4 berufen, aber im §. 3 steht eben, daß nur im Wege eines Landesgesetzes die Gemeinden getrennt werden können, wenn sie für sich die Mittel zur Erfüllung der ihnen aus dem übertragenen Wirkungskreise erwachsenen Verpflichtungen besitzen, das heißt, die Existenz der Gemeinde in Frage stellen und abhängig machen; nicht davon, ob sie ihren eigenen Verhältnissen entsprechen kann, nicht davon, ob sie ihre eige-nen Geschäfte versehen kann, sondern davon, ob sie die ihr übertragenen Geschäfte, welche noch ein wei-ßes Blatt sind im Gesetze, von welchem man nicht weiß, wie es wirklich ausgefüllt werden soll. Von diesem soll die Existenz der Gemeinde abhängen. Das ist, als wenn man einer Person die Vollberechtigung nicht zuerkennen würde — nicht darum, weil sie nicht im Stande ist, ihr eigenes Vermögen zu verwalten, sondern weil sie besonderen Anforde-rungen nicht entspricht, welche etwa der Staat an feine Beamten stellt. — Das ist die Inconsequenz, welche in dem §. 7 des Gesetzes vom 5. März 1862, das ist die Inconsequenz, welche in dem §. 3 des Majoritätsvotums liegt. Herr Prof. Herbst hat ausgerufen: "Hier wird nichts zusammengelegt", das ist ganz erklärlich, weil es eben schon zusammengelegt ist. Es ist zusammengelegt nach dem Stande der Dinge vom Jahre 1849, und dieses, was zusammengelegt ist, das soll nicht mehr auseinander gehen können, nur in dem Falle, wenn die Gemeinden Anforderungen des übertragenen Wirkungskreises werden sprechen können.

Eine andere Reihe von Einwendungen bezieht sich darauf, daß auch der Majoritäts-Entwurf genügende Garantie bietet für die Ortschaften und für die Bedürfnisse ihrer Verwaltung. Meine Herren, das muß ich bestreiten. sie ist nach dem Minoritätsvotum ungleich günstiger bedacht. Nach dem Majoritätsvotum wird sie nur als eine privatrecht. liche Corporation aufgefaßt, welche ihr Vermögen, wo sie eines hat, verwalten kann. In jenem Falle, wo eine Orschaft besteht ohne eigentliches Vermögen, würde das 8. Hauptstück gar nicht zur Anwendung kommen. Nach dem Minoritätsvotum ist aber nicht bloß die Verwaltung des Vermögens, sondern auch die Besorgung jener Angelegenheiten dem Ortsaus-schuße und Ortsvorsteher zugewiesen, welche von der Ortschaft selbst versehen werden können und aber nur von ihnen mit Nutzen versehen worden sind. Es schließt sich diese Definition an jene Bestimmungen, welche im §. 82 bezüglich der Steuerumlagen entworfen worden sind, mit dem großen Unterschiede, daß nicht nur hier positiv das hiezu berufene Organ hingestellt, sondern auch eine Cynosur für diese Angelegenheiten gegeben ist, während nach dem Majoritäts-Entwurfe in §. 82 nur rücksichtlich der Vertheilung dieser Auslagen Fürsorge getroffen ist, es aber ganz in die Hände des Ausschußes der Gemeinde gelegt ist, zu entscheiden, was in die eine oder die andere Kategorie gehört. Man ist im Eifer gegen das Minoritätsvotum soweit gegangen, zu beweisen, daß der dermalige Stand eben keiner wesentlichen Abänderung bedarf, und sogar zu bestreiten, daß die Katastraleintheilung eine willkührliche ist und daß sie nicht mit dem factischen Gemeindeleben im Einklange steht. Meine Herren, es ist sich hier auf eine abwesende Autorität berufen worden; ich kann sie also natürlich nickt zum Schiedsrichter anrufen, aber die übereinstimmenden Zeugnisse aller derjenigen, die die Katastraloperate können, wirb es bestätigt werden, daß die Katastraloperate, nicht consequent sind mit den Grenzen, welche das Gemeinbeleben gezogen hat. und welche um einzelne Corporationen und Gemeinden bestehen. Das glaube ich kann keinem Zweifel unterliegen; und das ist der Hauptgrund, welcher nicht umgestoßen werden kann und welcher allseitig anerkannt werden wird.

Daß die Commissionen nicht unfehlbar sein werden, ist hervorgehoben worden, ferner, daß sie viel Zeit benöthigen und viel Geld kosten werden.

Meine Herren, Geldkosten und Zeitaufwand, das scheint mir ist eine untergeordnete Rücksicht gegenüber der Frage, ob wir zu einer glücklichen Organisirung der Gemeinde kommen oder nicht. Anderseits seheich nicht ein, wie diese Commissionen, welche ans gewählten Vertrauens-Männern des Volkes bestehen sollen, gar so viel Zeit für ihr Geschäft brauchen werden, wie sie dem Lande soviel Auslagen kosten sollten, und wie sie in unabsehbare Ferne das Geschäft rücken sollten. Meine Herren, wir müssen bedenken, baß für jeden Bezirk das Geschäft ganz einfach ist. Für uns, welche wir einen erhöhten, von dem wirklichen Leben entfernten Standpunkt einnehmen, mag es unerklärlich und vielleich nebelhaft sein; aber in den Bezirken selbst werden die einzelnen Commissionen die Frage leicht lösen, wo mau dem Leben und seinen Bedürfnissen gegenübersteht und wo die Leute selbst reden und darüber ihre Wünsche ausdrücken. Nun darum mag es vielleicht manchem von Ihnen unklar scheinen, mir aber scheint es vollkommen klar, daß bas kein Horrendum sein kann, kein absolut unverträglicher Zustand, wenn man in die Hand der betreffenden selbst legt, wie sie in der Zukunft sich constituiren wollen.

Sie haben sehr oft während der Debatte von dem gesunden Verstand der Bevölkerung gesprochen; sie können auch in diesem Punkte ihm vertrauen, daß er das Richtige treffen wird, namentlich wenn sie ihn beruhigen in Bezug auf dasjenige, was ihm


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am nächsten liegt, nämlich in Bezug auf die Wahrung des Lebens der eigenen Ortschaft als Gemeinde; und wenn er das gewahrt wissen wird, wenn er wissen wird, daß die Existenz der Ortschaft durch Niemand in Frage gestellt werden kann, als durch die Gemeinde selbst, — bann wird er zu Vereinigungen, zu gemeinschaftlicher Geschäftsführung willig die Hand dielen, darauf muß ich Sie meine Herren hier noch aufmerksam machen, daß gerade durch diesen Punkt das Minoritätsvotum mit dem Majoritätsvolum und mit dem Gesetze vom 5. März 1862 zusammenhängt. Die Gemeinde, wie sie im Minoritätsvotum bezeichnet ist, ist eine Vereinigung zu gemeinsamer Geschäftsführung ; sie ist keine Gemeinde sondern eine Vereinigung von Gemeinden, zur gemeinsamen Geschäftsführung; und so allein ist eine freiwillige Vereinigung zu erwarten. —

Es ist nun schließlich auch von Seite des Hrn. Regierungscommissärs in kurzen Worten geltend gemacht worden, daß das Minoritätsvotum dem Gesetze vom März 1862 widerspreche. Ich möchte nun zunächst vorausschicken, baß selbst, wenn das der Fall wäre, es mich in meiner Ueberzeugung, in meiner Abstimmung nicht beirren könnte; denn ich muß nach meinem besten Wissen und Gewissen eine Gemeindeordnung beantragen, ich muß sie so beantragen, wie ich überzeugt bin, daß sie für das Land gut sein werbe. — Sollte einer solchen die Bestimmung des Gesetzes vom 5. März 1862 entgehen stehen, so wird keine Macht der Erde, kein Einfluß mich bestimmen, gegen mein gutes Gewissen zu stimmen. (Oho). Ich bitte, meine Herren, daß ist der reine Ausdruck der Ueberzeugung, den man nicht durch (Oho) zu beantworten braucht. (Bravo im Centrum) Ich lasse mich nicht dadurch beirren.

Wenn die Bestimmungen des Gesetzes vom 5. März 1862 mit den thatsächlichen Bedürfnissen im Widerspruche stehen, so werde ich ihre Aenderung beantragen. Ich werde sie beantragen, aber nie in einer mir ungünstig scheinenden Richtung für das Gemeindeleben die Bahn brechen. —

Aber ich bestreite auch, daß das Minoritätsvotum mit dem Gesetze vom 5. März 1862 im Widerspruche steht. Der Artikel VII, auf welchen sich der Herr Regierungs-Commissär berufen hat, sagt nur, daß die Gemeinden mit einer andern Gemeinde durch das Gesetz vom Jahre 1849 vereint wurden, dann getrennt, und gesondert zu Ortsgemeinden constituirt werden können, wenn diele auseinander zu sehenden Gemeinden den Bedürfnissen des übertragenen Wirkungskreises entsprechen. Sie können nur unter dieser Bedingung als Ortsgemeinden auseinander gelegt werden. Nach dem Minoritätsvotum sollen sie nicht als Ortsgemeinden, sondern nur in ihrer Eigenschaft als Ortschaften auseinander gelegt werden; mit dem Wirkungskreise der Ortsgemeinden sollen sie nicht ausewander gelegt werden.

Weil ich aber eben vom Wirkungskreise der Ortsgemeinde spreche, so ist es nothwendig daraus aufmerksam zu machen, daß dieser Wirkungskreis nach § 27 und 28 der Majorität sehr weit gezogen ist, und daß es von vielen Seiten in Zweifel gezogen wurde, ob er wirklich von den kleinen Gemeinden wird besorgt werden können; ob er von ihr in allen Punkten, nach jeder Seite, sowohl den materiellen als den geistigen Mitteln nach wird bestritten werden können. Ich glaube es ist eine unrichtige Auslegung des Schreies nach möglichst großer Autonomie, wenn man eine Masse von Geschäften Organen anvertraut, zu welchen sie nicht die hinreichenden, moralischen und materiellen Kräfte haben; können sie dann diesen Aufgaben nicht genügen, so wird dadurch eine Scheinautonomie erzeugt, und dadurch vielmehr anderen Einflüssen die Bahn gebrochen. Es wird in vielen Gemeinden, namentlich in den kleineren, wenn ihnen zu viele Geschäfte überwiesen werden, die Gemeinde-Bureaukratie eintreten, sie wird große Kosten auf die Gemeinde wälzen, und es werden eben die Dinge schlechter gehen. Ich habe in Wien für die Ausdehnung des Wirkungskreises in diesem §. gesprochen, indem ich sie als Sphäre der Autonomie bezeichnet habe, nicht aber nothwendig als Wirkungskreis jeder einzelnen Ortschaft. Deßwegen scheint mir an der wesentlichen Ausdehnung dieses §. auch ein Grund zu liegen, um darauf zu bestehen, daß die Gemeinden in Bezug auf die öffentliche Geschäftsführung hinreichend groß seien, um ihrem Wirkungskreise in jeder Beziehung genügen zu können.

Es ist nach meiner Anficht eben mit Rücksicht auf den Wirkungskreis und mit Rücksicht auf die Constituirung der Gemeinden, ihrer Zertheilung und Vereinigung dem Gesetze vom 5. März 1862 in unserem Antrage vollkommen Genüge geleistet. Es findet nur bezüglich der Terminologie eine Abweichung statt, und dieß meine Herren, scheint mir doch innerhalb unseres Wirkungskreises zu sein; diese werden wir doch zu verändern im Stande sind.

Rücksichtlich der Stellung der einzelnen Ortschaften, bezüglich der Frage ihrer Existenz, dann der Constituirung der Gemeinden, glaube ich das Minoritätsvotum hinreichend vertheidigt zu haben..

Ich muß noch auf einen zweiten Punkt in Kürze übergehen, nämlich die Frage, welche Stellung der Großgrundbesitz nach diesem Antrage einnimmt. Nun es ist gesagt worden, es sei eine Ausschwärzung, nach einem anderen Redner eine Einschwärzung (Heiterkeit). Ich glaube, es ist weder das eine, noch das andere. Ich habe schon betont, es handle sich hier nicht um das Verhältniß des Großgrundbesitzes zu der Gemeinde, sondern um seine Stellung in der Gemeinde.

Damit fallen alle jene Bedenken weg, welche früher in der Richtung geltend gemacht wurden, daß der Großgrundbesitzer als Einzelner, als Person nicht einer Corporation gegenüber gestellt werden könne. Wohl aber kann er der Ortschaft ge-


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genübŤr gestellt werden, da er eben von der Ort, schaft gesondert ist und immer gesondert war, und da es nur zum Vortheile der Ortschaft sein kann, wenn er auch in allen Angelegenheiten gesondert bleibt, in welcher er kein gemeinsames Interesse mit derselben hat. Das scheint mir am Tage zu liegen. Das Bedenken einer Jurisdictionsausdehnung in dem Sinne, wie es von einem verehrten Vorredner in der Debatte angedeutet worden war, das scheint mir zu den Gespenstergeschichten zu gehören, die man nicht immer wieder heraufbeschwören soll.

Es ist ein Unding, bei den heutigen Verhältnissen hinzuweisen auf die Möglichkeit, es könnten Zustände, wie sie vor dem Jahre 1848 bestanden, wieder herbeigeführt werden. Meine Herren, dazu müßten doch alle Betheiligten, welche berufen find in dem Organismus der Gemeinden eine Stelle einzunehmen, selbst mitwirken, es müßten die Gemeinden sich selbst moralisch und politisch umbringen. Diese Besorgniß weise ich ins Gebiet der Ammenmärchen und Gespenstergeschichten. Es ist auch factisch nicht der geringste Anhaltepunkt geboten, die einzige Berufung beruht auf jenem Paragraph, wo es heißt, es können dem Geschäftsführer aber nur im Gebiete des Gutskörpers gewisse locale Geschäfte übertragen werden.

Nun, meine Herren, in diesem Falle ist er nie suo jure mit diesen Geschäften betraut, sondern im mer nur jure delegato von der Gemeinde abhängig und ihr verantwortlich. Das scheint mit der Stellung der Gemeinde durchaus vereinbar, vereinbar mit den Anforderungen des Rechtsstaates, des constitutionellen Staates, oder wie Sie es bezeichnen wollen. Es ist dies durchaus keine Jurisdiction über andere Personen, keine Jurisdiction über andere Güter und Liegenschaften, es ist noch mehr als es im ersten Votum der Fall ist, vollkommen entsprechend dem Begriffe der Eigengemarkung.

Das sollte mir scheinen, ist doch wirklich keine übermäßige Forderung. Meine Herren, auf Eines glaube ich Sie noch aufmerksam machen zu sollen. In vielen Beziehungen wird die Stellung des Großgrundbesitzes nach dem Majoritätsvotum und nach dem Minoritätsvotum ziemlich dieselbe sein. Nur ist sie nach dem Minoritätsvotum fest bezeichnet und anerkannt, während sie gerade im Majoritätsvotum eingeschwärzt, in sehr vielen Beziehungen unklar, und der willkürlichen Ausdehnung von beiden Seiten ausgesetzt wird. Die Stellung des Großgrundbesitzes in der Gemeinde nach dem Majoritätsentwurf müßte wirklich höchst sonderbar sein. Es ist ein Gemeindeglied, welches also in gewisser Beziehung in derselben leben und weben soll. Er lebt aber nicht darin, da er in vielen Gemeinden auf einmal nicht leben kann. Weben kann er in der Gemeinde auch nicht, es wäre denn, daß er den Flachs bildet, aus dem er gewoben werden soll. In vielen Beziehungen hat er nun kein factisches Interesse an diesen Gemeindeinteressen der Gemeindeanstalten; er ist aber nach dem Majoritätsentwurf von den Auslagen zu Gunsten dieser Anstalt exempt. Er hat nach dem Majoritätsentwurf Privilegien in der Gemeinde, nicht nur daß er eine Virilstimme hat, aber er ist von einer Menge solcher Ausgaben und Zuschlüge befreit. Er lebt factisch als Fremder in der Gemeinde, hat nach der von einem Redner heute ausgesprochenen Anficht, welche leinen Widerspruch erfahren hat, auch an dem Gemeindevermö-gen, keinen Antheil. Kurz, er ist als fremdes Element hingestellt, weil er eben ein homogenes Element nicht ist. Da scheint es mir besser, das unverholen offen anzuerkennen und zu sagen : Du haft keinen Antheil an den Angelegenheiten dieser Corporation, haft nichts damit zu thun, nichts zu suchen, nichts über die Dinge zu reden; du stehst ne-ben dieser Ortschaft, haft keinen Anspruch auf das Vermögen derselben, wirft von ihnen nicht beigezogen zu diesen Angelegenheiten; aber in der Gemeinde selbst stehst du als ein Glied derselben. Das scheint mir vollkommen dem thatsächlichen Verhältnisse zu entsprechen.

Darum eben glaube ich, daß Sie, ohne allen jenen Bedenken sich hinzugeben, welche vorgeführt worden sind, diesem Antrage ihre Zustimmung geben können, und ich wiederhole meine innigste Uiberzeugung. daß Sie durch diese Constituirung eine viel bessere, dauerhaftere und allen Verhältnissen entsprechendere Grundlage für unseren gemeindlichen Organismus gründen werden. Ob nun die Frage der Zeit die einzige entscheidende sein soll, und ob uns das bestimmen soll, daß wir die Vollendung der Organisation vielleicht um 3 oder 4 Monate weiter hinausgerückt sehen, das möchte ich Ihnen wohl zur reiflichen Würdigung empfehlen. Denn ich bin überzeugt, daß bei einer Frage, von welcher vielleicht die ganze Zukunft unseres communalen Organismus abhängt, daß bei dieser Frage eine kurze Spanne Zeit von 3 bis 4 Monaten nicht den Ausschlag geben kann. Auch in dieser Bezie-hung also glaube ich, daß der Antrag der Minorität der entsprechendere ist. Was übrigens den dazu gestellten Zusatzantrag des Dr. Rieger betrifft, kann ich sagen, daß ich gegen diesen Antrag nichts einzuwenden habe, nachdem er ja conform ist mit z. 6 des Minoritätsentwurfes. Auch dort heißt es, daß auch einzelne Ortschaften, welche für sich das hinreichende Mittel zur Besorgung ihrer Angelegenheiten besitzen, für sich eine Ortschaft bilden können

Ob man es nun im §. 1 oder 6 sagt, das kommt auf dasselbe heraus. Ich kann von dem Standpunkte als Berichterstatter der Minorität nichts dagegen einwenden. Im übrigen befürworte ich auf das Wärmste die Annahme des Minoritäts-Votums zu §. 1 und bitte, dasselbe als ein Amendement des Majoritätsvotums zu betrachten und es zur Abstimmung zu bringen. (Rechts Bravo!)

Oberstlandmarschall: Der Herr Redner

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der Minorität beantragt den §. 1 des Minoritäts-Votums als Amendement zu §. 1 des Majoritäts-Votums zur Abstimmung zu bringen.

Berichterstatter Taschek: Wenn die Einwürfe, welche einer Sache entgegengesetzt werden, erwogen weiden sollen, so ist wohl eine nahe Beleuchtung derselben nothwendig. Es ist soviel gegen die Katastralgemeinde, ihren kurzen Bestand gesagt worden; wenn ich aber die Sache in's Auge fasse, so werden wir hoffe ich daraufkommen, daß die Katastralgemeinden, wie sie jetzt bestehen, nicht wesentlich und nur in geringen Fällen von jenen des Josephinum abweichen. Der Bestand derselben datirt sich daher seit einem Zeitraum von 80 Jahren. Weiter wurde gesagt, es ist eine Masse von Petitionen, gegen den unleidlichen Zustand derselben eingelaufen. Da nun, meine Herren, habe ich gefragt, wie viele Einlaufs-nummern der Landtag hat. Es sind nun 900. Unter diesen bilden die Mehrzahl die Anträge der erstatteten Berichte und ähnliche Gegenstände, und die einzelnen Petitionen, welche in Bezug auf Katastralgemeinden eingebracht worden sind, betragen mehr als 100. — Die Masse derselben ist nicht außerordentlich. Weiter muß es auffallen, und ich kann es nur dem Gegenstande zuschreiben, daß das Minoritätsvotum mit der Ansicht derjenigen, die dasselbe in ihren Reden unterstützten, direct im Gegensatze steht. So hat Herr Dr. Rieger seine Ansicht über die Rechte der Ortschaften, ihr Vermögen zu verwalten, im Grund, genommen ganz aus dem entnommen, was die Majorität des Ausschußes im 18. Hauptstück aufgestellt hat, und stimmt mit ihr ganz überein, daß dieses das Recht der Ortschaften, ihr Vermögen zu verwalten, und nichts mehr sei. Se. Exc. Herr Graf Clam, Berichterstatter der Minorität, geht von einer ganz anderen Ansicht aus. Er sagt außer-dem, daß wenn sie ihr Vermögen verwalten, müssen sie auch gewisse andere Dinge, die zum Haushalte gehören, besorgen. — Wie weit sich das vertragen soll, ist nicht klar geworden; doch ist eine Aeußerung gefallen, die sagt, daß der §. 1 keine eigentliche Gemeinde meine, sondern nur einen gemeinschaftlichen Geschäftsführer, — Dann wäre die Ortschaft eine wirkliche Gemeinde, aber selbst in der Beziehung soll sie gemeinschaftliche Zwecke besorgen. Wenn dies nun der Fall ist, so ist die Bestimmung des §. 7 leider darauf anwendbar, und ist dies der Fall, so kann eine Aenderung des Entwurfes von Sr. Majestät nicht früher erwartet werden, als bis der Reichsrath das betreffende Gesetz geändert hat. Ob das entsprechend sei, und ob es bei den von vielen Seiten ausgesprochenen Bedürfnissen der Gemeinden wirklich angezeigt sei, das will ich dahingestellt sein lassen. Es hat einer der Herren Redner, der den Antrag der Minorität unterstützte, darauf hingewiesen, daß die Majorität abermals in den Bureaukratismus verfallen könne, und zwar ist davon bei Vereinigung der Ortschaften die Rede; ich begreife das wirklich nicht. Die Minorität geht von der Ansicht aus, die Ortschaften sollen zusammengelegt werden nach dem Gutachten einer Commission, die Mitglieder dieser Commission sind von der Statthaltern, und von dem Landesausschuße zu bestellen; erwägen wir nun, was die Majorität sagt. Die Majorität sagt: ob Ortschaften mit einander zusammengefügt werden sollen, wird dem Ermessen der von der Ortschaft selbst gewählten Vertreter unter Zustimmung der Bezirksvertretung, die aus der freien Wahl hervorgegangen ist, überlassen. — Meine Herren, ich frage, wo die größere Liberalität ist? Ich glaube doch, mich für die Majorität aussprechen zu sollen, (Bravo) und da dies die Autonomie der Gemeinde viel mehr respectirt, als die Minorität. — Es wurde auch gesagt, daß das Jahr 1849 traurigen, Angedenkens sei, weil es durch die Commissionen sein Amt gehandelt hat, und doch will die Minorität von dem Standpunkte aufgehen, und wieder commissionelle Verhandlungen beantragen, die bei dem Auskunftsmittel, welches die Majorität vorgeschlagen hat, durchaus entbehrlich und ganz beseitigt werden können, da nach Artikel 7 des Gesetzes vom 5. März eine alsogleiche Abhilfe der Beschwerden von vereinigten Ortschaften in Bezug auf die Vereinigung als Gemeinde und auf die Vermögensverwaltung gestattet ist; eine Thatsache, die von Dr. Sladkowský anerkannt und ausgeführt worden ist. Ich glaube in dieser Beziehung, nach dem auch Se. Exc. der Herr Regierungscommissär darauf hingewiesen hat, nichts mehr bemerken zu sollen.

Was aber die von Dr. Rieger so sehr gewünschte Vereinigung, anbelangt, so glaube ich mich auf den, Bericht der Majorität wenden zu müssen; auch sie hat sich ausgesprochen, daß nach ihrem Dafürhalten der aufgefegte Wirkungskreis so groß sei, daß es kaum zu erwarten steht, daß eine Ortschaft, ihm gewachsen wäre. In dieser Beziehung hat die Majoriät beantragt die Mittel zu schaffen, um diese Uebelstände so viel als möglich zu beheben und hat im Sinne des Antrages des Dr. Rieger den Ortschaften die freie Verwaltung des Vermögens eingeräumt, und die Möglichfeit nicht erst von einer Commission, sondern von ihrem eigenen Willen und ihrer eigenen Erklärung abhängig gemacht. — In dieser Beziehung glaube ich den Antrag der Majorität vollständig gerechtfertigt zu haben, und will nur auf den Punkt hinweisen, den Se. Excellenz berührt hat; es ist gesagt worden, die Majorität hat dem Großgrundbesitzer zu viele Privilegien eingeräumt.

Meine Herren! darüber würben Sie selbst zu entscheiden haben. Sollte das wirklich die Ansicht Sr. Excellenz sein, so würde er dem leicht abhelfen können, wenn er bei dem §. 1 ein Amendement auf Abänderung stellt. (Bravo, bravo, Heiterkeit.) Die Stimmenmehrheit der Commission hat dasjenige, was sie vor ihrem Gewissen zu rechtfertigen im Stande ist, was sie den Zuständen des Landes für angemessen hält, in Antrag gebracht, und ich kann


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ssen gestehen, es hat bereits ein Vorredner von fort erwähnt, daß wir sehr vermissen, daß ein in dieser Sache sehr erfahrener Mann, der in unserer Commission treu mit seinem Rathe uns zur Seite gestanden ist, nicht hier ist, um unsere Ansicht noch besser zu begründen. In dieser Beziehung glaube ich daher, daß die Anficht der Majorität genügend gerechtfertigt sein dürfte und erlaube mir den An-trag zu stellen, nicht das Votum der Minorität, sondern den Antrag der Majorität anzunehmen, weil durch denselben den Bedürfnissen auf die schleunigste und sicherste Weise abgeholfen weiden kann.

(Bravo.)

Graf Clam-Martinic: Ich bitte um das Wort zu einer thatsächlichen Berichtigung. Der Herr Berichterstatter hat gesagt, ich hätte gesagt: Die Majorität hat zu viel Privilegien dem Großgrundbesitze eingeräumt; das muß ich bestreiten und ich glaube, die stenografischen Berichte werden es beweisen. Ich habe gesagt, daß das, was wir im Minoritätsvotum offen anerkennen, in die Construction der Majorität als Privilegium erscheint. (Rufe: Schluß!) Ich habe gesagt, es sei dieß offen an-zuerkennen; daß aber dadurch dem Großgrundbesitz zu viel gegeben worden wäre, das habe ich nicht gesagt. — (Rufe: Schluß, Schluß.)

Ich bitte es ist nur eine thatsächliche Berichtigung dagegen, daß man mir den Vorwurf macht, daß ich gesagt, die Majorität habe dem Großgrundbesitze zu viel eingeräumt.

(Rufe: Schluß, Schluß.)

Rosenauer: Ich bitte Excellenz zur namentlichen Abstimmung zu schreiten.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag der Minorität und zwar den 1. §. sammt dem Amendement des Dr. Rieger vorlesen lassen, welches letztere sich der Berichterstatter der Minorität angeeignet hat.

Landtagssecretär Schmidt liest: §. 1. Die Ortsgemeinde ist die Vereinigung einer Anzahl von Ortschaften und Gutskörpern unter einem gemeinschaftlichen Vorstande und mit einer gemeinschaftlichen Vertretung zur Besorgung der nach dem Gesetze der Gemeinde obliegenden Angelegenheiten.

Oberstlandmarschall: Nun den Zusatzantrag.

Landtagssecretär Schmidt liest: Eine Ortschaft, welche für sich die hinreichenden Mittel zur Besorgung dieser Angelegenheit besitzt, kann auch für sich eine Ortsgemeinde bilden.

Obec místní jest spojení několika osad, aneb osad a statků zemských, ježto k obstaráváni záležitosti dle zákona obci náležejících společného představeného a společné zastupitelstvo mají. — Osada, která má o sobě dosti prostředků k obstarávání této záležitosti může o sobě místní obec býti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für diesen §. sind, wie er eben vorgelesen und von der Minorität gestellt worden ist, mit "ja" und die anderen mit "nein" zu stimmen (Wird namentlich abgestimmt). Für den Antrag sind 52 Stimmen, gegen denselben 149; er ist also verworfen und ich werde jetzt den §. 1 nach dem Antrage der Majorität zur Abstimmung bringen. Bitte ihn vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest §. 1 deutsch und böhmisch.

Erstes Hauptstück.

Von der Ortsgemeinde überhaupt.

§. 1. Die dermaligen Ortsgemeinden haben als solche fortzubestehen, solange nicht auf dem durch dieses Gesetz verzeichneten Wege eine Aenderung eintritt.

O místní obci vůbec.

§. 1. Nynější obce mistní zůstanou i dále obcemi místními, pokud se v nich spůsobem v zákoně tomto předepsaným nějaké změny neučiní.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, aufzustehen (Wird angenommen). Es ist mir nun eine Einladung der Commission für die Bauordnung zugekommen, baß sie sich jetzt nach Schluß der Landtags - Sitzung zu einer Besprechung in den Landesausschuß - Sitzungssaal begeben wolle; ich mache ferner bekannt, daß die auf heute anberaumte Sitzung der Commission für die Eisenbahn auf morgen Samstag 7 Uhr angesetzt ist.

Morgen ist die Sitzung um 9 Uhr, die Siz-zung beginnt mit Reichsraths - Wahlen, und dann schreiten wir in der speciellen Debatte über das Gemeindegesetz weiter.

Schluß der Sitzung um 6 Uhr 25 Minuten.

Jakob Jindra,

als Verificator.

Josef Fürth,

als Verificator.

Ath. Bernhard,

als Verificator.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.

84*


Nachtrag

zu Seite 1151 Zeile 16 Spalte 2 von oben des stenographischen Berichtes

über die XXXV. Sitzung vom 20. März 1863.

Namentliche Abstimmung.

Herr Fürst-Erzbischof zu Prag

ja

" Bischof zu Budweis

" Bischof zu Königgrätz

" Bischof zu Leitmeritz

" Rector Magnif. der Prager Universität

" Adam Herrmann

nein

" Aehrenthal Johann Freiherr

ja

" Althan Michael Karl, Graf

nein

" Auersperg Karl, Fürst

" Auersperg Vincenz, Fürst

" Bachofen von Echt Clemens

nein

" Becher Franz

nein

" Benoni Josef

nein

" Berger Maxmilian

ja

" Bethmann Alexander, Freiherr

nein

" Bohusch v. Ottoschütz Wenzel, Ritt. v.

" Brauner Franz

" Brinz Alois

nein

" Brosche Karl

nein

" Cistercienser-Abt von Ossegg P. Bernhard

Athanas

ja

" Clam-Martinitz Heinrich, Graf

ja

" Claudi Eduard

nein

" Čupr Franz

nein

" Černin Jaromir, Graf

ja

" Černin Eugen, Graf

ja

" Černin Ottokar, Graf

ja

" Conrath August

nein

" Daněk Vinc

" Daneš Franz

ja

" Desfours-Walderode Franz, Graf

ja

" Doubek Eduard

nein

" Dotzauer Richard

nein

" Dwořak Sim.

nein

" Ehrlich Ludwig

nein

" Eisenstein August, Ritter v.

ja

" Eisenstein Wenzel, Ritter von

ja

" Esop Josef

nein

" Eyßert Adalbert

nein

" Faber Karl

nein

" Fleischer Alexander

nein

" Frič Josef

nein

" Fürstenberg Emil, Fürst

ja

Herr Fürstenberg Maxm., Fürst

ja

" Fürth I. W.

nein

" Fürstel Rudolf

nein

" Gabriel Josef

nein

" Görner Anton

nein

" Grégr Eduard

ein

" Grüner Ignaz

" Grünwald Wendelin

nein

" Gschier Anton

nein

" Haas Eusebius

nein

" Hamernik Josef

nein

" Hanisch Julius

nein

" Hardtmuth Karl

nein

" Harrach Franz, Graf

ja

" Hartig Edmund, Graf

nein

" Hasner Leopold, Ritter von Artha

" Haßmann Theodor

" Hauschild Ignaz

" Hawelka Mathias

ja

" Herbst Eduard

nein

" Hermann Franz

nein

" Hille Wolfgang

nein

" Hoffmann Gustav

nein

" Hubatka Karl

" Huscher Georg

nein

" Jelinek Carl

nein

" Jindra Jakob

nein

" Jaksch Anton

" Kellersperg, Br.

nein

" Klaudi Leopold

ja

" Klawik Franz

nein

" Klier Franz

nein

" Kodým Franz Ladislaus

nein

" Kopetz Heinrich, Ritter von

" Korb v. Weidenheim Franz, Freiherr

nein

" Korb von Weidenheim Karl, Ritter

nein.

" Kral Josef

nein

" Kralert Franz

" Krása Alois

" Kratochwile Johann

nein

" Kratochwyl Wenzel

nein

" Krejčí Peter Franz

" Krejčí Johann

nein


2

Herr Kreuzherrn-Ord.-General Jak. Beer

ja

" Křiwanek Eduard

nein

" Krouský Johann

nein

" Kuh David

nein

" Kulda Ben. Math

nein

" Lämmel Leopold, Ritter von

nein

" Lambl Johann B.

ja

" Laufberger Franz

nein

" Ledebour Adolf, Graf

nein

" Leeder Friedrich

" Leidl Franz

nein

" Liebig Johann

nein

" Lill v. Lilienbach Alois

nein

" Limbek Johann, Ritter von

" Limbek Karl, Ritter von

nein

" Lobkowitz Ferdinand, Fürst

ja

" Lumbe Josef

nein

" Machaček Josef

ja

" Maiersbach Adolf, Ritter von

nein

" Mallowetz Ernst, Freiherr

ja

" Maresch Anton

nein

" Maresch Johann

nein

" Mastný Vincenz

ja

" Matouschowský Alois

nein

" Mayer Anton

ja

" Mayer Ernst

nein

" Miesl Johann von Zeileisen

nein

" Mercandin Franz Graf

" Milner Wenzel

nein

" Mladota von Solopisk, Franz Freiherr

nein

" Morzin Rudolf, Graf

" Neradt Franz

nein

" Neumann Wenzel

nein

" Neupauer Karl, Ritter von

ja

" Nostitz Albert, Graf

" Nostitz Erwein, Graf

ja

" Nostitz Josef, Graf

ja

" Obst Gustav

ja

" Palacký Franz

ja

" Palme Josef

nein

" Pankratz Franz

" Peche Josef Karl, Ritter von

nein

" Pfeifer Josef

nein

" Pilz Theodor

nein

" Pinkas Adolf Maria

nein

" Platzer Wilhelm

nein

" Podlipský Josef

nein

" Plener Ignaz, Edler von

" Pollach Stefan

ja

" Porak Anton

nein

" Pour Wenzel

nein

" Prachenský Josef

ja

" Prämonstratenser-Abt zu Tepl, P. Hainl

Marian

" Pstroß Franz

nein

" Purkyně Johann

ja

" Ptačowský Karl

nein

" Řezáč Franz P.

nein

" Rieger Franz Ladislaus

ja

" Riese-Stallburg Friedrich, Freiherr

Herr Ringhoffer Franz

nein

" Römheld Ernst

nein

" Rösler Anton

nein

" Rojek Johann

ja

" Rosenauer Wenzel

nein

" Rumerskirch Karl, Graf

nein

" Roth Karl

" Rothkirch-Panthen Karl, Graf

ja

" Redlhammer Eduard

nein

" Roth Hieron

nein

" Sadil Ligor

nein

" Salm-Reifferscheid Franz, Altgraf

nein

" Sandtner Johannnein

" Schandera Vincenz

nein

" Schary Johann Michael

nein

" Schicha Josef

nein

" Schindler Johann

nein

" Schlechta Anton

nein

" Schlöcht Johann

ja

" Schmeykal Franz

nein

" Schmerling Anton, Ritter von

-

" Schmidt Franz

" Schönborn Erwein, Graf

ja

" Schowanek Anton

nein

" Schreiter Anton

nein

" Schöder Anton

nein

" Schrott Josef

nein

" Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst

ja

" Schwarzenfeld Ludwig, Ritter

nein

" Seidl Wenzel

nein

" Seifert Wenzel

nein

" Seitl Franz

nein

" Skuherský Rudolf

nein

" Škarda Jakob

nein

" Sladkowský Karl

nein

" Slawik Josef

nein

" Stamm Ferdinand

nein

" Staněk Johann B.

" Stangler Josef

nein

" Stangler Franz

nein

" Stark Johann Anton, Edler von

nein

" Steffan Friedrich

nein

" Steffens Peter

nein

" Sternberg Jaroslaw, Graf

" Stickl Sigmund

nein

" Stöhr Anton

" Strache Eduard

nein

" Stradal Franz

nein

" Suida Franz

nein

" Swatek Laurenz

nein

" Swoboda Johann

" Šembera Alois

nein

" Skrejšowský Johann

nein

" Straeruwitz Adolf, Ritter von

nein

" Taschek Franz

nein

" Tedesco Ludwig

nein

" Tetzner Gustav

nein

" Thomas Leopold

nein

" Thun-Hohenstein Franz, Graf Sohn

ja

" Thun-Hohenstein Leo, Graf

ja


Herr Thun-Hohenstein Leopold, Graf

nein

" Thun-Hohenstein Theodor, Graf

ja

" Thun-Hohenstein Oswald, Graf

nein

" Thurn-Taxis Hugo, Fürst

ja

" Tomek Wenzel

ja

" Tomiček Karl.

" Tonner Emanuel

nein

" Trenkler Anton Gustav

nein

" Trojan Prawoslaw

nein

" Theumer Emil

nein

" Uher Franz

" Voith Ferdinand, Freiherr

nein

" Volkelt Johann

nein

" Waclawik Alois

nein

" Waldstein Ernst, Graf

" Wallis Friedrich Olivier, Graf

ja

" Wanka Wenzel

" Weidele Ernst von Willingen

nein

" Wenisch Johann, Ritter

nein

Herr Wenzig Josef

ja

" Wiese Ignaz

nein

" Wojaček Anton

nein

" Wokoun Franz

nein

" Wolfrum Karl

nein

" Wolkenstein Karl, Graf

ja

" Worowka Wenzel

nein

" Wratislaw Josef, Graf

nein

" Wucherer Peter, Freiherr

nein

" Zapp Karl Vl.

ja

" Zátka Ignaz

ja

" Zelený Wenzel

nein

" Zeßner Vincenz, Freiherr

ja

" Zettwitz Karl, Graf

ja

" Zikmund Josef

ja

" Žák Johann

-

" Zeidler Hieron

ja

" Zeithammer Ottokar

nein

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.


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