Ètvrtek 19. bøezna 1863

Stenografischer Bericht

über die

XXXIV. Sitzung der zweiten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 19. März 1863.

Vorsitz: Der Oberstlandmarschall Albert Graf von Nostitz.

Gegenwärtig: Die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalterei-Vicepräsident Ernst Freiherr v. Kellersperg, dann die k. k. Statthaltereiräthe Wilhelm Ritter von Bach und Johann Neubauer.

Beginn der Sitzung um 9 Uhr 45 Min.

Stenografická zpráva

XXXIV. sezení druhého roèního zasedání snìmu èeského od roku 1861, dne 19. bøezna 1863.

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský Albert hrabì z Nostic.

Pøítomní: Poslanci v poètu k platnému uzavírání dostateèném.

Od vlády: Námìstek místodržícího, Arnošt svobodný pán z Kellerspergù, pak c. k. místo-držitelští radové Vilém rytíø z Bachù a Jan Neubauer.

Poèátek sezeni o 9. hod. 45 minut.

Oberstlandmarschall: Die Geschäftspro-tokolle der 29. und 30. Sitzung vom 12. und 14. März sind durch die geschäftsordnungsmäßige Zeit 3 Tage in der Landtagskanzlei aufgelegen. — Ich stelle die Umfrage, ob Jemand zu diesen Protokol-len etwas zu bemerken hat. Da Niemand etwas zu bemerken hat, so erkläre ich die Protokolle für agnoszirt.

Der Abgeordnete Hr. Hubatka stellt aus dem Grunde des Todesfalles seiner Gattin das Ansuchen um einen 4wöchentlichen Urlaub; ich frage das Haus, ob es diesen Urlaub bewilligt. Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben. (Genehmigt.) — Mein Herr Stellvertreter J. U. D. Wanka, feiner Herr Prof. Stanìk haben sich krank gemeldet.

Das Resultat der Wahlen in die Commission für die Bauordnung und in den Verificationsausschuß ist Folgendes: in die Commission für die Regierungsvorlage einer Bauordnung wurden gewählt aus der Curie der Großgrundbesitzer bei Abgabe von 56 Stimmen Graf Erwein Nostitz mit 54 Stimmen, der Herr Graf Harrach mit 48, Graf Ledebour mit 47 Stimmen, Graf Rummerskirch mit 37 und Herr Dr. Doubek mit 34 Stim-men. Aus der Curie der Städte und Industrial-' orte bei Abgabe von 53 Stimmen Herr Rosenauer mit 40, Hr. Rößler mit 38, Hr, Schindler mit 38, Hr. Seyfert mit 38, Hr. Dr. E. Mayer mit 37. Aus der Curie der Landgemeinden bei Abgabe von 47 Stim-men Herr Pstroß mit 43, Herr Bezirksvorsteher Maresch mit 41, Herr Zátka mit 41, Herr Porák mit 41, Herr Slawik mit 42.

Ich ersuche die genannten Herren sich heute nach der Sitzung im Landesausschußsaale zu versammeln und sich zu constituiren.

In den Verifications - Ausschuß sind gewählt worden aus der Curie des Großgrundbesitzes bei Abgabe von 54 Stimmzetteln: Herr Stanglei mit, 52 Stimmen, Herr Lumbe mit 53, Herr Prälat Anastasius Bernhard mit 48 Stimmen; aus der Curie der Städte und Industrialorte bei 52 Stim-men Herr Dr. Theumer mit 52 Stimmen, Herr Fürth mit 49 Stimmen, Hr. Dr. Schlechta mit 42 Stimmen. Aus der Curie der Landgemeinden bei Abgabe von 47 Stimmzetteln Dr. Kralert mit 45, Herr Pater Jindra mit 45 und Herr Miesl von Zeileisen mit 43 Stimmen, und als Ersatzmann für Herrn Dr. Roth Herr Šicha mit 41 Stimmen.

In Druck sind heute vertheilt worden: Der Landesausschußbericht über die Eingabe der Stadt Schlan um EinHebung eines Bierkreuzerzuschlages, der Bericht des Landesausschußes über die Eingabe der Stadt Schüttenhofen wegen Fortbezug einer Bierumlage auf weitere 5 Jahre. Ich bitte den Einlauf zu lesen.

Landtagsactuar Kuchinka (liest den Einlauf.)

Einlauf

am 18. März 1863.

Nr. 788.

Commission für Berathungen der Anträge der Abg. Dr. Herbst und Dr. Klaudy in Betreff der Einführung von Schwurgerichten in Böhmen er-stattet den Bericht.

Došlé spisy

dne 18. bøezna 1863.

È. 788.

Zpráva komise pro poradu návrhù posl. Dr. Herbsta a Dr. Klaudyho, týkajíc se za-vedení soudù porotních v Èechách.

78a


1062

Nr. 791.

Landesausschuß erstattet Bericht über die Eingabe der Gemeinde Marienbad wegen Verlängerung der Frist zur Einhebung einer Bierumlage bis Ende Mai 1867.

Nr. 792.

Landesausschuß erstattet Bericht über die Eingabe der Gemeinde Schönau um Bewilligung zur Ein Hebung einer Bierumlage auf 6 Jahre.

È. 793.

Posl. Dr. Šandera podává žádost pøed-stavenstva obce Bøišanské o výkup z naturální dávky posnopného ku škole Milovické.

È. 794.

Jan Krejèí podává žádost pøedstavených obcí venkovských okr. Prachatického:

a) stran rozdìlení jim pøináležejících bonifikací ;

b) stran upravení záležitostí kontribuèen-ských fondù a

c) stran sýpek atd.

È. 795.

Posl. Jan Kratochvíle podává žádost pøed-stavenstva a výboru bývalého panství Mlado-vožického o vydání a povoleni k prodeji dvou státních obligac.

È. 796.

Posl. rytíø z Mayersbachù podává žádost obèanù obce Stupnické v okresu Øièanském za povoleni, aby obec Stupnická ze svazku s obcemi Kralovic a Hájek vylouèena a za samostatnou obec ustanovena byla.

È. 797.

Poslanec J. Benoni podává žádost obce mìsta Žiželického s 7 obcemi o prohlášení vodních staveb mezi Žiželicemi a Loukonosi v okresu Chlumeckém za stavbu zemskou neb aspoò o pomoc z fondu zemského 8000 zl. rak. èísla

È. 798.

Posl. Jos. Benoni podává žádost obce Nové Vsi v okresu Chrudimském o vyvazení desátku k dìkanství Skuteèskému, pak o vy-louèení z okresu Chrudimského a pøivtìlení k okresu Skuteèskému.

Nr. 799.

Abg. Dr. Schreiter überreicht das Gesuch der Erzgebirgs-Gemeinde Weipert wegen Befreiung derselben von der Last der Schneeausschauflung auf der Karlsbader Aerarialstraße.

È. 791.

Zpráva zem. výboru o žádosti obce Ma-rianských lázní, týkajíc se prodloužení lhùty k vybíráni poplatku z piva do konce kvìtna 1867.

È. 792.

Zpráva zemského výboru k žádosti obce Šenavské, týkajíc se vybírání poplatku z piva na 6 rokù.

Nr. 793.

Abg. Dr. Šandera überreicht das Gesuch des Gemeindevorstandes in Bøistan um Ablösung der Naturalgiebigkeiten zur Schule in Milowic.

Nr. 794.

Abg. Joh. Krejèi überreicht Gesuch das der Gemeindevorsteher des Prachatitzer Bezirkes:

a) um Vertheilung der ihnen gehörigen Bonificationen;

b) wegen Regelung der Contributionsfonde, und

c) der Contributions-Schüttböden ic.

Nr. 795.

Abg. Joh. Kratochwile überreicht die Eingabe der Gemeindevorsteher und Ausschüße der ehemaligen Herrschaft Jungwoschitz um die Herausgabe und Bewilligung zum Verlaufe zweier Staatsobligationen.

Nr. 796.

Abg. Ritter von Mayersbach überreicht die Eingabe der Insassen der Gemeinde Stupnitz (Bez. Øièan) um Bewilligung, damit die Gemeinde Stupnitz aus dem Verbande mit der Gemeinde Kralowic und Hájek ausgeschieden und als selbstständige Gemeinde erklärt werde.

Nr. 797.

Abg. I. Benoni überreicht die Eingabe der Stadtgemeinde Žiželic mit 7. anderen Gemeinden um Erklärung der zwischen Žiželic und Loukonos im Bezirke Chlumec aufgeführten Wasserbauten als Landesbauten oder um Bewilligung einer Unterstüz-zung von 8000 fl. aus Landesmitteln.

Nr. 798.

Abg. Joh. Benoni überreicht die Eingabe der Gemeinde Neudorf im Bezirke Chrudim um Zehentsablösung zur Dechantei in Skutsch, bann um Ausscheidung aus dem Chrudimer Bezirke und um Ein-reihung in den Skutscher Bezirk.

È. 799.

Poslanec Dr. Schreiter podává žádost obce Vejprtské v Krušných Lorách o osvobozeni bøemena prohazování snìhu na Karlovarské silnici.


1063

Nr. 800.

Abg. Jelinek überreicht die Eingabe der Land, Wirthe und Branntweinbrennerei-Besitzer im nördli-chen Böhmen um Erwirkung einer Verzehrungssteuer Ermäßigung bei dem Branntweinbrennen.

Nr. 801.

Landesausschuß erstattet Bericht über die Ein-gabe der Gemeinde Schüttenhofen um Bewilligung zum Fortbezuge einer Bierumlage bis Ende des Jahres 1868.

Nr. 802.

Landesausschuß erstattet Bericht über die Ein-gabe der Stadtgemeinde Kolin um Bewilligung eines Bierkreuzers.

Nr. 803.

Landesausschuß erstattet Bericht über die Ein-gabe der Stadtgemeinde Teplitz um Bewilligung zum Fortbezuge einer Bierumlage bis 1. Juli 1865.

È. 804.

Poslanec Faber podává žádost pøedstavených obcí v okresu Libochovickém o zrušení až posud stávajících nepoøádkù za pøíèinou honebního práva a o ponecháni úplného práva jednotlivým obcím.

È. 805.

Poslanec P. Rojek podává žádost pøedstavených obci v okresu Libochovickém o zrušeni obilních sýpek a promìnìní jich v obecni záložny,

È. 806.

Poslanec Rojek podává žádost pøedstavených obci okr. Libochovického, aby silnice vedoucí z Lobosic pøes Libochovice do Budynì za silnici zemskou prohlášená byla.

È. 807.

Poslanec V. Placer podává žádost obce Dinín a Lhota a šest jiných obcí v okresu Lomnickém, týkajíc se:

1. subvence k stavbì silnic,

2. o zrušení sýpek kontribuèenských,

3. vlastnictví dvou rybníkù.

È. 808.

Poslanec Dr. Šandera podává žádost obce Bøezovické s tøemi jinými obcí o povolení, aby v samostatné obce pod vlastním pøed-stavenstvem se rozstoupiti mohly.

È. 809.

Poslanec Dr. Šandera podává žádost pøed-stavenstva obce Tøemešovské (okr. Hoøického)

È. 800.

Posl. prof. Jelínek podává žádost majitelù hospodáøství a vinopalen v severních Èechách o ulevení danì potravní, týkající se vinopal-nictví.

È. 801.

Zemský výbor podává žádost obce Su-šické o povolení k dálšímu vybírání poplatku z piva až do konce roku 1868.

È. 802.

Zemský výbor podává žádost mìstké obce Kolinské o povolení k vybírání pøirážky 1 krejcaru z každého mázu piva.

È. 803.

Zpráva výboru zemského o žádosti mìst-ské obce Teplice za povolení k dalšímu vybí-rání pøirážky z piva až do 1. èervence 1865.

Nr. 8N4.

Abg. Faber überreicht die Eingabe der Gemeindevorsteher der Gemeinden des Bezirkes Libochowic um Behebung der bisher bestehenden Unzukömmlichkeiten in Betreff des Jagdrechtes und um Uiberlassung des Jagdrechtes an die betreffenden Gemeinden.

Nr. 805.

Abg. Rojek überreicht die Eingabe der Vorsteher der Gemeinden des Libochowicer Bezirkes um Aushebung der Getreideschüttböden und Errichtung von Gemeindevorschußcassen. (Der Commission für Contributionsfonde zugewiesen.)

Nr. 806.

Abg. Rojek überreicht das Ansuchen der Vor-steher der Gemeinden des Libochowicer Bezirkes, womit die von Lobositz über Libochowic nach Bubin führende Straße als Landesstraße erklärt werde.

Nr. 807.

Abg. W. Platzer überreicht die Eingabe der Gemeinden Dinin und Lhota und 6 anderer Gemeinden des Lomnitzer Bezirkes:

1. um eine Subvention zum Straßenbau;

2. um die Aufhebung der Contributions-Schütt-böden;

3. um das Eigenthum zweier Teichen.

Nr. 808.

Abg. Dr. Šandera überreicht die Eingabe der Gemeinde Bøezowic mit 3 anderen Gemeinden um Bewilligung, damit diese Gemeinden sich trennen und als selbstständige Gemeinden mit eigenem Gemeindevorsteher constituiren können.

Nr. 809.

Abgeordneter Dr. Šandera überreicht die Eingabe der Gemeinde Tøemešow (Bezirk Hoøic) um

78a*


1064

o vyzdvižení stávající dávky posnopného ke škole Milovické.

È. 810.

Poslanec Dr. Šandera podává žádost obce Blokovské, Libonické a Chlumské (okr. Ho-øického) o povolení, aby co samostatné obce pod vlastním pøedstavenstvem se rozstoupit mohly.

È. 811.

Posl. Dr. Lambl podává žádost mìsta Tý-ništì nad Orlicí o zachováni práva pivovareèného a vinopalského.

È. 812.

Poslanec Dr. Milner podává žádost zástupitelstva mìsta Uhlíøské-Janovicích o povolení k vybírání 1 setiny z každého mázu piva a žejdlíku koøalky pak o povolení vypùjèiti 10.000 zl. k úèelu stavby nové školy v Uhlíøských Janovicích.

Nr. 885.

Interpellation des Abg. Tetzner und 39 Genossen an Se. Exc. den Hrn. Statthalterei-Vicepräsidenten wegen Verhalten der Aussig - Teplitzer Ei-senbahngesellschaft zur Fortsetzung der Bahn nach Dux, Brür, Komotau.

Nr. 790.

Interpellation des Abg. Pstroß und Genossen an Se. Excellenz den Herrn Statthalterei-Vicepräsidenten, betreffend den Schluß der Landtagssession.

Ablösung der Naturalgiebigkeiten zur Milowicer Schule.

Nr. 810.

Abg. Dr. Šandera überreicht die Eingabe der Gemeinden Blsko, Libonic und Chlum (Bez. Hoøic) um Bewilligung, daß diese Gemeinden sich formen und als selbstständige Gemeinden unter der Ver-waltung eigener Gemeinde-Vorstände constituiren können.

Nr. 812.

Abg. Dr. Lambl überreicht die Eingabe der Stadt Thönischen um Wahrung des Bierbräu- und Branntweinbrennerei-Rechtes.

Nr. 812.

Abg. Dr. Milner überreicht die Eingabe der Stadtvertretung von Kohljakowic um Bewilligung zur Ginhebung 1 kr. von jeder Maß Bier und 1 kr. von jedem Seidel Branntwein, ferner um Bewilligung eines Darlehens von 10.000 fl. zum Aufbau einer neuen Schule in Kohljanowic.

È. 785.

Interpelace poslance Tetznera a 39 soudruhù k Jeho Excellenci pánu místopøed-sedovi místodržitelství, by spoleènost Ousti-Teplické dráhy se pøimìla k pokraèování se stavbou do Duchcova, Mostu, Chomutova.

È. 790.

Interpelace posl. Pštrossa a soudruhù k Jeho Excel. p. námìstku místodržitele, týkajíc se ukonèeni snìmu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die beiden Interpellationen vorzulesen.

Landtagsactuar Kuchinka liest die Interpellation des Abgeordneten Herrn Tetzner und Genossen deutsch und böhmisch.

Interpelace

k Jeho Excellencí panu místopøedsedovi c. k. námìstnictví, svob. pánu z Kellerspergù.

Vaše Excellenci!

Jest známo, že spoleènost Ústecko-Teplické dráhy obdržela koncessí již roku 1858 k pøed-bìžným prácím železnice z Teplic do Chomutova a odtud do Karlových Varù.

Dále jest známo, že dotèená spoleènost sama klade cenu na další stavbu této dráhy a provedení té samé obmýšlí, a že spoleènost ta až dosud žádá každoroènì o lhùty u vysokého c. k. ministerstva ku pøedložení elaborátu, což se jí také povolí, aniž. by se pøedbìžné práce byly skuteènì vykonaly.

Interpellation

an Se. Excellenz Freiherrn v. Kellersperg Statthalterei-Vicepräsidenten.

Euere Excellenz!

Es ist notorisch, daß die Außig-Teplitzer Eisenbahngesellschaft seit dem Jahre 1858 die Con-cession zu den Vorarbeiten einer Eisenbahn von Teplitz nach Komotau, und von da nach Karlsbad erlangt hat.

Ferner ist notorisch, daß die genannte Gesellschaft sich den Anschein gibt, als ob sie selbst auf die Fortsetzung der Bahn Werth lege, und deren künftige Ausführung beabsichtige, und daß diese Gesellschaft obiges vorschützend, bis jetzt alljährlich fristen zur Vorlage des Elaborats bei dem hohen k. t. Ministerium ansucht und bewilligt erhält, ohne daß jedoch bisher wirkliche Tracirungs-Vorarbeiten jemals in Ausführung gekommen sind.


1065

Jest však také známo, že dotèená spoleè-nost nemá v úmyslu sama, t. j. svými vlastními penìzi, totiž kapitálem již stávajícím nynìjší spoleènosti svou dráhu proti Chomutovu, dále stavìti; nebo jak se z novin dovídáme, poèalo se teprv v novìjším èase vyjednávati mezi uhelnami Duchcovskými a Ullersdorfskými a Ústecko-Teplickou spoleèností železné dráhy, ponìvadž majetníci tìchto dolù Ustecko-Teplické spoleènosti na trati z Duchcova do Teplic náklad nejménì 3 miliony centnýøù hnìdého uhlí nejen pøislíbili, nýbrž chtìjí hypotekární jisto-tou za to ruèiti.

Nehledíc na to, zamítla Ustecko-Teplická spoleènost železné dráhy tento návrh, udávajíc co skuteènou pøíèinu, že peníze této spoleènosti k tomu nepostaèují. Že další stavba této dráhy a prozatím jen do Duchcova jest pilnou potøebou, uznává se vùbec: nebo další stavbou této dráhy odpomùže se nouzi v Rudohoøí úplné a zároveò bude možno, že se prùmysl-nictví z onìch krajin, kde se lacinìjšího paliva nedostává,jako n. pø. z Lípy, Cvikova, Warns-dorfu a t. d. bude moci pøestìhovati do krajin mezi Teplicemi a Chomutovem, kde se nejen lacinìjší palivo, nýbrž také dìlnici v hojnosti nachází.

Pokud se z novin dá vyrozumìti, jsou finanèní pomìry Ustecko-Teplické dráhy nejen úplnì upraveny, akcie této dráhy dosáhly okamžitì skoro rovnost kursu, výkazy o výnosu této dráhy dávají nejlepší východek, zvláštì ohlednì vyváženi uhlí, jakož i dùkaz o tom, že se prodej hnìdého uhlí jak v tuzemsku tak i v cizinì velmi rozšiøuje, tak že se nemùže o tom pochybovati, že by další stavba této dráhy, a by se to jen sukcesivnì a prozatím jen až do Duchcova aneb Mostu stalo, nepøi-nesla užitek Ustesko-Teplické spoleènosti a blaho celé krajinì.

Zcela zvláštní pomìry zdají se to býti, jenž správní radu Ustecko-Teplické dráhy k tomu mají, aby neprodlužováni této dráhy z Teplic tak dlouho, pokud možno udržela.

Proèež dovolujeme sobì Vaší Exc. pokornì se tázati, má-li vysoká, státní správa úmysl a též prostøedky, Ústecko-Teplickou spoleènost železné dráhy k dalšímu stavìni této

Es ist aber auch notorisch, baß die Außig-Teplitzer Eisenbahngesellschaft nicht die Absicht hat, selbst, d. i. aus ihren eigenen Mitteln, näm-lich durch das schon vorhandene, ode noch zu vermehrende Capital der gegenwärtigen Gesellschaft ihre Bahn in der Richtung gegen Komotau fortzusetzen; denn wie wir aus den Zeitungen erfahren, haben erst in der neueren Zeit Perhandlungen zwischen den Kohlenwelken von Dux und Ullersdorf und der Außig-Teplitzer Eisenbahngesellschaft stattgefunden, indem die Eigenthümer dieser Werke der Au-ßig-Teplitzer - Eisenbahngesellschaft für die Strecke von Der nach Teplitz eine Verfrachtung von mindestens 3 Millionen Ctr. Braunkohle nicht nur in Aussicht stellten, sondern sogar durch hypothekari-sche Sicherstellung garantiren wollten.

Ungeachtet dessen hat dir Außig-Teplitzer Ei-senbahngesellchaft es abgelehnt, auf dieses Project einzugehen, und thatsächlich als Grund angegeben, daß die Geldmittel der Gesellschaft die Ausführung dieses Projectes nicht gestatten.

Daß die Fortsetzung der Bahn, und selbst vor-läufig nur bis Dur ein dringendes Bedürfniß sei, dieß ist allgemein anerkannt; denn durch eine Fortsehung der Bahn wird dem Nothstande im Erzge-birge gründlich abgeholfen, und zugleich die Mög-lichkeit gegeben, daß die Industrie aus jenen Ge-genden, wo billiger Brennstoff mangelt, wie z. B. aus den Gegenden von Leipa, Zwikau, Warnsdorf usw. in die Gegend zwischen Teplitz und Komotau übersiedeln kann, wo nicht nur billiger Brennstoff, sondern auch Arbeitskräfte in Uebelfluß vorhan-den sind.

So viel aus den Zeitungen zu entnehmen ist, sind die finanziellen Verhältniße der Außig-Teplitzer Bahn nicht nur vollkommen geregelt, die Actien dieser Bahn haben im Augenblicke so ziemlich den Pari-Cours erreicht, die Erträgniß-Ausweise der Bahn liefern besonders in Betracht der Kohlenver-frachtung die erfreulichsten Resultate, so wie den Beweis, daß der Markt der Braunkohle sich in überraschender Weise im In und Auslande erwei-tert, so daß nicht daran gezweifelt werden kann, daß eine Fortsetzung der Linie selbst, wenn diese nur succesiv, und vorläufig nur bis Dur oder Brüx geschähe, ebenfalls für die Außig-Teplitzer Gesellschaft gewinnbringend und segensreich für die ganze Gegend wäre.

Es scheinen jedoch ganz eigenthümliche Ver-hältnisse zu obwalten, welche den Verwaltungsrath der Außig-Teplitzer Bahn bestimmen, den Status quo d. i. die NichtVerlängerung der Bahn von Teplitz ab, so lange als möglich aufrecht zu erhalten.

Wir erlauben uns daher, an Euere Excellenz die ergebenste Anfrage, ob die hohe Staatsverwal-tung nicht die Absicht und auch die Mittel habe, die Außig-Teplitzer Eisenbahngesellschaft zur


1066

dráhy do Duchcova, Hostu a Chomutova pøi-mìti, kdyby se to tøeba jen v sukcessivních èástkách mìlo provésti.

V Praze, dne 16. bøezna 1865.

Fortsetzung ihrer Bahn in der Richtung nach Dux, Brüx und Komotau, und wenn diese auch nur suc-fiven Abschnitten ausgeführt würde, zu veranlassen.

Prag den 16. März 1863.

Gustav Tetzner m. p.

Dr. Gschier.

Schwarzenfeld.

Starck.

Römheld

Backofen.

Herrmann.

Zeileisen.

Erhlich.

I. M. Schary.

Hielle.

A. G. Trenkler.

S. Stöhr.

Jelinek.

Bernyard.

Aug. Conrath.

Franz Nerradt.

Dr. Klier.

I. W. Pfeifer.

Kuh.

Dr. Theumer.

Leop.

Thomas.

Huscher.

A. Streeuwitz.

JUD. H. Roth.

Seifert.

A. Eyssert.

Neumann.

Dr. Fleischer.

Wucherer.

R. Dotzauer.

Schündler.

Wolfrum.

A. Rößler.

Her. Adam.

Ed. Redlhammer.

Rosenauer.

Dr. A. Schreiter.

Dr. Volkelt. Wenisch.

Freiherr v. Kellersperg: Ich werde mir Mühe geben, diese Interpellation dem h. Hause sobald als möglich zu beantworten.

Landtagsactuar Kuchynka liest die Interpellation des Bürgermeisters Pstroß und Genossen böhmisch und deutsch.

Interpelací

poslance Pštrosa a soudruhù k Jeho Excellenci, panu vicepresidentu c. k. místodržitelství.

Veøejné listy pøinášejí stejnohlasnì zprávu, že nynìjší zasedání snìmu koncem tohoto mìsíce uzavøeno býti má.

Níže podepsaní dovolují sobì dotaz k Vaší Excellenci, má-li o tom již úøední zprávu a pakli nic, je—li Vaše Excellenci naklonìna, uèiniti v té pøíèinì dotaz na pøíslušném místì a oznámiti výsledek slavnému snìmu.

V Praze, dne 18. bøezna 1863.

Interpellation

des Abgeordneten Pstroß und Genoffen an Seine Excellenz den Herrn Statthallerei - Vicepräsidenten.

Uebereinstimmenden in öffentlichen Blättern ge-brachten Nachrichten zu Folge soll der Schluß der jetzigen Landtagssession Ende dieses Monats erfolgen. —

Die Gefertigten erlauben sich an Euer Excellenz die Anfrage zu stellen, ob dieselben dießfalls bereits eine offizielle Mittheilung erhalten haben, und im verneinendem Falle, ob Euer Excellenz geneigt wären, hierüber geeigneten Orts die bestimmte Auskunft einzuholen, und solche dem hohen Hanfe schleunigst mitzutheilen.

Prag, am 18. März 1863.

F. Pstroß m. p.

Dr. Prachenský,

Mastný,

Platzer,

Rojek,

J. U. D. Trojan,

Jirsik,

K. Faber,

Dr. Šandera,

Jos. Benoni.

Dr. Klaudy,

Pinkas.

I. M. Schary,

Jan Kratochwile,

Dr. Grünwald,

Dr. Taschek,

Dr. Schrott,

W. N. Tomek,

Pollach,

I. Hardtmuth,

Rödler,

Dr. Kralert,

Leopold Lämmel,

Lill,

Friedrich Leeder,

Fr. Palacký,

Jos. W. Fürth,

Bachofen,

Graf Clam-Martinic,

Dr. Gabriel,

V. Seidl,

Malowetz,

Graf Zedtwitz,

Em. Tonner,

Dr. Schmeykal,

Graf Leo Thun,

Dr. Obst.

Skrejšowský,

Seidl,

Freiherr v. Kellersperg: Ich bin heute nicht in der Lage, auf die Interpellation des Hrn. Abgeordneten Pstroß dem hohen Landtage bezüglich des Schlußes des Landtages eine bestimmte Antwort zu geben.

Eine offizielle Mittheilung hierüber ist mir

nicht zugekommen. Geeigneten Orts bestimmte Auskunft zu erbitten, werde ich nicht säumen, und von der Antwort dem h. Hause Mittheilung zu machen mich beeilen.

Das eine aber darf ich dem h. Landtage nicht verhehlen, daß voraussichtlich eine erhebliche Ver-


1067

längerung der Session über den noch übereinstim-menden notorischen Notizen festgestellten Endpunkt nicht zu erwarten sein dürfte.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Herr Prof. Schrott.

Berichterstatter Prof. Schrott: Es sind in der gestrigen Sitzung die ersten fünf Erfordernisse der Rubrik vom h. Hause genehmigt worden. Die sechste Rubrik Vorschußrückersatz an den Staat von 38.014 fl. glaube ich entfällt nach dem in Bezie-hung auf Abrechnung dieses Vorschußes gegenüber der Schuld des Aerars gestern gefaßten Beschluße. Das h. Haus hat nämlich die Abrechnung der Vor-schüße von 608.000 fl. an der Schuld des Aerars per 161 Millionen beschlossen und dennoch zugleich die Annahme der vollen Rate mit 1,037.000 fl. in Allsatz zu nehmen beschlossen, daher hier auf diese Rubrik consequent ein weiterer Erforderniß - Ansatz nicht mehr eingestellt werben kann.

Ich muß daher beantragen, die Position mit 38.014 fl. hier zu streichen, beziehungsweise die Rubrik ganz wegzulassen.

Oberstlandmarschall: Ist das Haus mit diesem Antrag einverstanden? Ich bitte die Hand aufzuheben. Es ist eine consequente Folge des gestrigen Beschlusses (Angenommen).

Schrott: Jetzt folgen die Bedeckungsrubri-ken. Die Bedeckung theilt sich in 8 Hauptrubriken.

Bedeckung.

Die Bedeckung theilt sich in acht Hauptrubriken.

I. Capitals-Einzahlungen und zwar:

1. Nach dem alten Zahlungsmodus 1,010 fl.

Die Darstellung im Voranschlage auf den

Seiten 24 und 25 zeigt für den Schluß des Verwaltungsjahres 1862 einen Schuldigkeitsrest an Capilalseinzahlungen nach altem Modus von 19,913 fl. Jede einzelne solche Capitalschuld muß, wenn sie nicht schon durch 10 ohne Rest theilbar ist, binnen Jahresfriest auf eine durch 10 theilbare Zahl durch Barzahlung abgerundet werden; zur Einzahlung der abgerundeten Beträge besteht innerhalb der Jahresfrist kein Zwang, aber es beginnt nach Ablauf des Jahres die Zahlungspflicht nach dem neuen Zahlungsmodus.

Da nun die meisten Parteien den Eintritt des neuen Zahlungsmodus abwarten, so ist zweckmäßig nur der gelinge Betrag von 1,010 st. zur Einzahlung nach altem Modus hier in Anschlag genommen worden.

2. Die Schuldigkeiten nach dem neuen Zahlungsmodus unterscheiden sich in die Gebühren an 20jährlgen Capitalsraten pr.

1062,490 fl,

und an Annuitäten pr.

165,710 "

Zusammen.

1,228.200 fl.

Die Berechnungen dieser Gebühren sind im Voranschlage auf den Seiten 27 und 29 gegeben, und wurden dieselben von der Commission richtig und die bezüglich der Vorauszahlungen an 20jährigen Capitalsraten zu Grunde gelegten Voraussez-zungen (S. 27) gerechtfertigt gefunden.

Summe der Rubrik I. 1229,210. fl.

Sekretáø Kuchynka ète:

Uhrazení.

Uhrazeni rozpadá se v osmero rubrik.

I. Splácení kapitálu, a to:

1. dle starého spùsobu splacovaciho 1010 zl. Rozpoèet na str. 24 a 25 vykazuje na konci správního roku 1862 nedoplatek kapitálu k za-pravení dle starého spùsobu 19.913 zl. Každý takový jednotlivý nedoplatek kapitálu, není-li již èíslem 10 beze zbytku dìlitelným, musí v jednom roce hotovým zaplacením zaokrouhlen býti na takový poèet, který jest èíslem 10 dìlitelným; ku zapravení zaokrouhlených obnášek nestává nucení, bìhem jednoho roku ale nastane povinnost splácení dle nového spùsobu.

Ponìvadž ale vìtšina tìch, již k placeni jsou povinni, nastoupení nového spùsobu placení oèekává, vzata zde spùsobem úèelu pøimìøeným jenom malá èástka 1010 zl. ku zapravení dle starého spùsobu v rozpoèet.

2. Náležitost kapitálu dle nového spùsobu rozvržena ve dvé obnášek, totiž ve 201eté èástky

kapitálu po

1.062.490 zl.

a v annuity po

165,710 zl.

úhrnem

1.228.200 zl. Vypoèítání tìchto obnášek podáno v roz-poètu na str. 27 a 29, a uznala je komise za správné, a pøedpokládáni, v pøíèinì po pøed-ního splácení èástek kapitálu ve 20 roèních lhùtách za základ položená (str. 27) uznána za odùvodnìna.

Úhrn rubriky 1

1,229.210 zl.

Die 20iährigen Capitalsraten, die hier mit 1062,490 fl. berechnet sind, machen dem großen Theile nach nur die ziffermäßige Berechnung aus dem Gesammtkapital, welches die entschädigten noch zu zahlen verpflichtet sind. Nun heißt es hier, die Rechnungen wurden von der Commission richtig gefunden, und dann die bezüglich der Vorauszah-lungen zu Grunde gelegten Voraussetzungen (Seite 27. des Voranschlages) hat man gerechtfertigt gefunden.

Die Sache verhält sich in dieser Beziehung folgender Art: außerdem, daß die Entlasteten, welche nach 20jährigem Capitalsratenfuße ihre Schuld tilgen, das bezahlen, was auf das Jahr definitiv entfällt, kommt es auch vor, daß mehrere derselben nicht bloß die diesjährigen Raten, sondern auch etwa die Vorauszahlungen für 1, 2 oder 3 Jahre bezahlen; nun dafür wie viel an solchen Voraus-zahlungen für das künftige Jahr vorkommt, hat man keinen andern Anhaltspunkt als den Durch-schnitt der vorigen Jahre, und nun ist Seite 27 dieser Durchschnitt berechnet; nach diesem Durch-schnitte würde aber jährlich entfallen 107,000 fl.


1068

während man im Voranschlage selbst 50,000 fl. an Vorauszahlungen gerechnet hat.

Der Grund des Landesausschußes dafür ist der, daß jene Verpflichteten zum großen Theile ihre Capitalsschuldigkeiten vorausgezahlt haben, die sich im besondern Wohlstande befinden, daher man wird nicht rechnen können, daß die Vorauszahlun-gen wieder so hoch sein werben, und es ist vor-sichtig, wenn man bei der Bedeckung einen mindern Ansatz annimmt, als einen höheren, daher die Commission demselben beigestimmt und erklärt hat, daß sie die Voraussetzungen gerechtfertiget hatte.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dem Autrage der Commission über diesen Präliminarpunkt beistimmen, die Hand zu erheben. (Majorität.)

Berichterstatter Prof. Schrott: liest:

ll. Rentenzahlungen.

1. Nach dem alten Zahlungsmodus 880 fl. Der Betrag ist aus den Capitalseinzahlungen

nach altem Modus der Rubrik I. entsprechend be-rechnet.

2. Nach dem neuen Zahlungsmodus 577.000 fl. Dieser. Betrag ist aus dem Stande der aus-

haftenden Capitalsschuldigkeit nach nenem Zahlungs-modus richtig berechnet.

Summa der Rubrik II. 577,980 fl.

Aktuar Kuchynka ète:

II. Splacení úrokù.

1. Podle starého spùsobu placení 980 zl. Èástka ta vypoètìna jest pøimìøenì ze spla-cení kapitálu v I. rubrice dle starého spùsobu.

2. dle nového spùsobu spláceni 557.000 zl. Tato obnáška jest správnì vypoètìna dle ná-ležitosti kapitálu, zapraviti se mající dle no-vého spùsobu splácení.

Uhrn rubriky II. 577.980 zl.

Oberstlandmarschall: Nimmt das Haus diesen Ansatz an, so bitte ich die Hand zu erheben.

(Angenommen)

Schrott liest:

III. Verzugszinsen 9070 fl.

IV. Verschiedene Einnahmen 200 fl.

Die Betrüge der Rubriken 3 und 4 sind nach 3jährigem Durchschnitte des wirklichen Erfolges angenommen worden.

Zemský aktuar Kuchynka ète:

III. Uroky z prodlení

9070 zl.

IV. Rozlièné pøíjmy

290 zl. Obnášky rubrik 3 a 4 uvedeny jsou dle

tøetího prùmìru skuteèného resultátu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die diese Rubriken so anerkennen, wie sie vorgeschlagen werden, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Dr. Schrott liest:

V. Landesdrittel 1,005.000 fl

Die Grundentlastungsfonds-Zuschläge zu den direkten Steuern wurden mit dem Erlasse der hoh. k. k. Statthalterei vom 25. Oktober 1862 nach dem durch die allerh. Entschließung Sr. k. k. apostolischen Majestät vom 13. Oktober 1862 genehmigten Ausmaße von 61/2 Kreuzer per Steuergulden für das Verwaltungsjahr 1863 ausgeschrieben. Aus den, auf das Königreich Böhmen für das Verwaltungsjahr 1863 entfallenden Tangente der directen Steuern von 15,464,546 fl., ergibt sich nach diesem Ausmaße der Betrag der Grundentlastungsfonds-zuschlage mit der im Voranschlage eingestellten run-den Summe von 1,005.000 fl. österr. Wäh.

Aktuar Kuchynka ète:

V. Tøetina zemská 1.005.000 zl.

Pøirážky, k daním pøímým, pro fond vyvazovací vypsány byly výnosem c. k. místodržitelství ze dne 25. øíjna 1862 pudle výmìry, nejvyšším rozhodnutím Jeho c. k. apoštolského Velièenstva, daného dne 15. øíjna 1862 schválené, 61/2 kr. ku každému bernímu zlatému na správní rok 1863. Z pøímých daní, na král. Èeské ve správním roce 1863 v sumì l 5,464.546 zl. vypadajících obnášejí dle této výmìry pøirážky pro fond vyvazovací okrouhlou sumu 1.005.000 zl. r. è., jak suma ta v rozpoètu jest uvedena.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dafür sind, daß der Steuerzuschlag, sowie er hier aufgeschrieben ist für dieses Jahr festgehalten und in Folge dessen diese Summe einge-stellt wird, die Hand aufzuhen. (Angenommen.)

Schrott: Die 6. und 7. Rubrik erscheinen vom hohem Landtag genehmigt durch den bereits gestern gefaßten Beschluß, daß diese von dem Staate angebotene Ratenzahlung in den, Ziffern, wie sie hier angegeben sind, für das Jahr 1863 genehmigt wird.

Oberstlandmarschall: So entfällt die Abstimmung, denn dieses das bereits angenommen. Ich bitte diejenigen Herrn, die dafür sind, daß auf Grund des gestern gefaßten Beschlußes die Sum-men ins Präliminar angestellt wird, bitte die Hand aufzubeben.

Dr. Schrott liest Rubrik 8 deutsch, Ku-chynka böhmisch:

Activzinsen von zeitweilig verfügbaren Cassa-geldern 33. 180 fl.

Der Voranschlagssatz stützt sich nun auf den Erfolg des Jahres 1662, da erst von diesem Jahre angefangen eine Fructificirung der zeitweilig disponiblen Cassabarschaft möglich war, indem in den früheren Jahren die ganze Grundentlastungsfonds-Gebahrung durch die Abrechnung mit dem Ärar jährlich abgeschlossen worden ist, wobei die Überschüsse wohl ebenfalls fructificirt wurden, aber mittelst der Anlegung in die Staatsdepositencassa.

Aktivní úroky z vydajných penìz kasov-ních na èas uložených 33.180 zl.

Tato položka v rozpoètu zakládá se na resultátu r. 1862, ponìvadž se teprvé od to-hoto roku poèínajíc, pøikroèiti mohlo k uloženi pod úroky penìz kasovních na èas výdajných, ponìvadž v letech pøedešlých veškerá správa


1069

fondu vyvazovacího dìláním poètu s erárem každoroènì byla uzavøena, pøi èemž pøebytky rovnìž také uloženy byly pod úroky, uložení to stalo se však ve státní kasu depositni.

Schrott: Es muß im Grundentlastungsfonde ein sehr bedeutender Cassenrest bereit gehalten werden und in Folge dessen richtet sich das Bereit-halten dieses Cassarestes nach den Summen der ausgegebenen Schuldigkeiten eines halben Jahres, nämlich es werden die verlosten Fondsobligationen und die Zinsen für ein halbes Jahr immer fällig am 1. November, daher muß der Cassarest so bestellt fein, daß er im Nothfalle selbst für jede augenblickliche Zahlung der ganzen so berechneten Schuldigkeiten ergibt; dieß beträgt nämlich nahe an 11/2 Million im Jahre 1863. In dieser Höhe besteht auch wirklich der Cassarest allein, da es in der Natur der Sache liegt, daß nicht alle Berechtigte gleichzeitig erscheinen, so wird der Cassarest nicht immer in baarem Gelde gehalten, sondern ein Theil wird und zwar derzeit in Salinen, dann in ver-schiedenen Cheques bereit gehalten, weil man dafür bei dem größern Andrang von Parteien die Baar-schaft sogleich einlösen kann. Durch diese Anlegung von Baargeldern theils in Salinen, theils in Cheques ergibt sich nun ein Zinsgenuß und dieser ist auf 33180 veranschlagt und dürfte den Verhältnissen entsprechen. Es ist von der Commission für gut gefunden worden und die Commission beantragt daher diese Post zu genehmigen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für die Genehmigung der Position sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Schrott: Hiemit wäre über die einzelnen Post-tionen des Voranschlages abgestimmt und somit auch für den Punkt 1. des Antrages der Majorität der Com-mission, und es fällt aus diesem Punkte 1 nur die einzige Erfordernißrubrik 6 aus. ES wird daher zweckmäßig sein, den Antrag Punkt 1. ber Majoritäts-Commission im Ganzen mit Ausschluß und der entsprechenden Abänderung bezüglich der Vor-schußrückersätze noch einmal zu lesen, und ihn so gesammt abstimmen zu lassen. Also Punkt 1.

Berichterstatter Dr. Schrott liest: Der h. Landtag wolle beschließen:

1) der Voranschlag des Grundentlastungsfondes für das Ver.-J.1863 sei in seinen Erfordernissen.

I. An Regie-Auslagen u. z.

1) An allgemeinen Regiekosten mit 31.918 fl.

2) für die Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungs-Landescom-

mission mit 7.334 fl.

3) für die Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungs-Localcom-

mission mit

14.066 fl.

zusammen mit

53.318 fl.

II. An Capitalsrückzahlungen.

1) Durch Verlosung mit

655.200 fl.

2) durch Obligationseinkauf mit

900.000 fl.

zusammen

1,555.200 fl.

III. An Capitals-Ausgleichs.

betrügen mit 840 fl.

IV. An Zinsen und Renten an

die Berechtigten mit 2,220.858 fl.

V. An Passiv-Interressen an

das Aerar mit

15.208 fl.

und in der Gesammtsumme von

3,845.424

st. Ferner in seiner Bedeckung:

I. An Capitalseinzahlungen mit

1,229.210 fl.

II. an Renteneinzahlungen mit

577.980 fi.

III. an Verzugszinsen mit

9.070 fl.

IV. an verschiedenen Einnah-

men mit

290 fl.

V. am Landesdrittel nach dem Ausmaße von 61/2 kr. auf den Gul-den an directen Steuern

1,005.000 fl.

VI. und VII. an Activinteressen von den beim Aerar angelegten Fondsüberschüssen und zurückerhaltenen Activcapitalien vom Staate zusammen mittelst der ersten Jahresrate mit

1,037.158 fl.

VIII. an Activzinsen von zeitweilig disponiblen Cassageldern mit

33.180 fl.

und in der Gesammtsumme von 3,891.888 fl. welche im Vergleiche mit der Erfor-dernißsumme von

3,845.424 fl.

einen Ueberschuß von

46.464 fl.

gibt, genehmigt.

Snìm. aktuar Kuchynka ète: Slavný snìm raèiž uzavøíti:

1) Schvaluje se rozpoèet fondu vyvazovacího na správní rok 1863, co do potøeby totiž:

I. Správní výlohy a to:

1) všeobecné správní výlohy 31.918 zl.

2) pro zemskou komisi k vykoupeni a spoøádaní pozemních

bøemen 7.334 "

3) pro místní komise k vykoupení a spoøádání pozemných

bøemen 14.066 "

úhrnem 53.318 zl. II. Splácení kapitálù:

1) následkem slosování

665.200 zl.

2) skupování obligací

900.000 "

úhrnem

1.555.200 zl. .

IQ. Hotovì zapravené kapitály

840 "

IV. Úroky a výroèní platy oprávnìncùm

2.220.858 "

V. Povinné úroky eráru

15.208 "

úhrnem 3.845.424 zl. Dále co do uhrazení téhož rozpoètu:

I. Splácení kapitálù

1.229.210 zl.

II. Placení úroku

577.980 "

III. Úroky z prodlení

9.070 "

pøenos

1.816.260 zl.

78b


1070

pøenos 1,816.260 zl.

IV. Rozlièné jiné pøíjmy

290 "

V. Potøeba zemská dle výmìry 61/2 kr. ku každému zlatému pøímých daní

1.005.000 "

VI. a VII. Aktivní úroky z uložených pøebytkù vyvazovacího fondu a od eréru nazpìt obdržené aktivní kapitály, úhrnem co první roèní èástka

1.037.158 "

VIII. Aktivní úroky z vydajných, na èas uložených penìz kasovních

33.180 "

a úhrn hlavní 3.891.888 zl. Porovnáli se tento hlavní úhrn s potøebou

3.845.424 "

vychází na jevo pøebytek

46.464 zl.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, daß das gesammte Budget in der Weise, wie es hier vorgetragen wurde, agnoszirt und angenommen werde, die Hand auf

zuheben. (Majorität.)

Dr. Schrott liest: VIII.

2) Der hohe Landtag wolle aussprechen, er sei durch das Bedürfniß für die regelmäßige Fortführung des Grundentlastungsfond-Geschäftes in die Nothwendigkeit versetzt, zu verlangen, daß der von der hohen Staatsverwaltung dem böhmischen Grundentlastungsfonde am 1. November 1861 zur Bestreitung seiner currenten Ausgaben aus dem Aerar gewährte verzinsliche Vorschuß per 1,005.223 fl. 5 kr. und zwar in seinem dermal noch aushaftenden Restbetrage von 608.330 fl. 141/2 kr. öft. W. von der Forderung des böhmischen Grundentlastungsfondes an den Staatsschatz per 16,597,173 fl. 37 kr. öst, W. im Wege der Compensation in Abzug gebracht werde.

Snìmovní aktuar Kuchynka ète:

2. Slavný snìm raèiž se osvìdèiti, že toho vyžaduje pravidelné další vedení úøed-ních prácí fondu vyvazovacího, aby se zúro-èitelná záloha 1.005.223 zl. 5 kr. slavnou správou státní èeskému vyvazovacímu fondu k zapravování bìžných jeho vydajù z kasy erární povolena, a to zbývající posud zálohy této suma 608.330 zl. 14 1/2 kr. od požadavku 16.597.173 zl. 37 kr. r. è. jaký má èeský fond vyvazovací za pokladem státním, cestou kompensace odrazila.

Oberstlandmarschall: Das ist schon gestern beschlossen worden. Das war derjenige An, trag, wo sich Herr Graf Leo Thun nicht von dem CommissionsAntrag entfernt hat und den ich daher als Commissions-Antrag zur Abstimmung gebracht habe. Ich bitte, die Herren Correctoren der gestrigen Sitzung werden darüber Aufschluß geben können, ob der Beschluß gefaßt wurde, daß dieser Vorschußanschlag im Abrechnungswege von der Gesammtschuld des Staates hereinzubringen ist. Ich kann nur die Herren Correctoren auffordern, ob es so im Protokolle ist. (Rufe: Es ist so.)

Seidl: Ja es ist so im Protokoll.

Oberstlandmarschall: Ja ich erinnere mich, daß ich gesagt habe, daß der erste Punkt des Antrages des Hrn. Grafen Leo Thun mit dem Commissionsantrag übereinstimmte.

Riter v. Eisenstein: Ja über 3 und 4 aber nicht über 2 —

(Unverständlich.)

Dr. Friè: Auch über Punkt 2 früher.

Seidl: Ich bin in der Lage das schon verificirte Protokoll vorzulesen. Es heißt da, es wird zuerst über das Minoritätsvotum des Berichterstatters Herrn Skrejšowský abgestimmt und dasselbe abgelehnt Sonach kommt der Antrag der Majorität der Commission und zugleich die Compensation, wie es im gedruckten Bericht ist, zur Abstimmung und wird angenommen.

Schrott: Ueber 3 und 4 ist ebenfalls abgestimmt, jetzt kommt 5. (liest) 5. der hohe Landtag wolle der vom Landesausschuße unterm 14. September 1861 getroffenen provisorischen Verfügung, mittelst welcher zur weiteren Durchführung des gesetzlichen Tilgungsplanes der Grundentlastungsschuld des Königreiches Böhmen, der bestehenden Verlosungsinstruction gemäß, eine Verlosungs-Commission, bestehend aus Sr. Exc. dem Herrn Oberstlandmarschall oder dessen Stellvertreter, dann zwei Landesausschuß-Beisitzern und einem von der k. k. Statthaltern zu belegirenden landes-fürstlichen Commissär bestellt wurde, die Genehmigung ertheilen.

Snìmovní aktuar Kuchynka ète:

Slavný snìm raèiž schváliti opatøení, zemským výborem dne 14. záøí 1861 prozatímnì uèinìné, kterýmž k dalšímu provedení zákon-ního plánu v pøíèinì splácení dluhu vyvazovacího v království èeském dle platné instrukce o losování složena byla komise losovací z Jeho Excellence nejvyššího pana maršálka zemského nebo námìstka jeho napotom ze dvou pøísedících zemského výboru a jednoho zemìpanského komisaøe c. kr. místodržitelstvím delegovaného.

Oberstlandmarschall: Tritt der Landtag diesem Antrage bei, so bitte ich die Hand aufzuheben.

(Wird angenommen.)

Berichterstatter Dr. Schrott: Endlich wäre noch ein Antrag der Budgetcommission vorzubringen. Zur Zeit als der Commissionsbericht in Druck gelegt wurde, war von dem hohen Haufe über die Einführung des Solarjahres an die Stelle des bisher geltenden Militärjahres noch nicht beschlossen worden. Es konnte daher in diesem Berichte darauf keine Rücksicht genommen werden. Nunmehr


1071

hat das hohe Haus beschlossen, das Solarjahr bereits im Jahre 1863 als Rechnungsjahr einzu-führen das heißt das Budget bis Ende Dezember 1863 auszudehnen, und die Commission wurde beauftragt darauf Rücksicht zu nehmen.

Nun demnach müssen gewisse Vorkehrungen für das bloß auf 12 Monate berechnete Budget getroffen werden, es sind im Budget nur 2, beziehungsweise 3 Rubriken, die einer besondern Vorkehrung bedürfen. Nämlich unter der Erfordernißrubrik ist es die Rubrik der Regieauslagen; bei dieser Ru-brik hängt die Größe der Auslagen ab von den monatlichen Besoldungen und veränderlichen Ausgaben, die darin begriffen sind. Nun bei den monatlichen Besoldungen berechnet sich ganz genau für die Monate November und Dezember zu 2/12 der Jahressumme; die veränderlichen Auslagen dieser Rubrik sind eben von der Art, daß man auf einen künftigen Erfolg stets nur durch den Durchschnitt der vorausgegangenen Jahre schließen kann. So wie man aus dem Durchschnitte der früheren Jahre auf 12 Monate des Verwaltungsjahres 1863 schließen kann, ganz so kann man auch auf die beiden anderen Mo-nate chließen. Also wird die Größe des Erfordernisses 2/12 der Summe des Verwaltungsjahres sein.

Bei Bedeckung der Rubrik "Vorzugszinsen" u. a., da tritt das nämliche Verhältniß ein, auch das berechnet sich nur nach dem Durchschnitte; es wäre also hinlänglich Vorsorge getroffen, wenn man in das Budget für diese beiden Rubriken: Regieauslagen, Verzugs-Zinsen und anderseits das Sechstel der im Budget aus gewiesenen Beitrage annimmt. Es folgt nur noch die Bedeckung der Rubrik "Landesdrittel"; da ist leine andere Vorkehrung erforderlich, als wie bisher bis zum Schluße des Monates October 1863 die Ausschreibung mit 61/2 kr. auf jeden Steuergulden eingetreten ist, nur noch erwirkt wird, daß dieselbe Ausschreibung für die Monate November und Dezember nachgetragen werde. Alle übrigen Rubriken des Voranschlages sind so beschaffen, daß sie auf festen Kapital- und Zinsenschuldigkeiten beruhen, auf welchen sich durch die Bewirthschafts-methode des Landesausschußes nichts ändern läßt, da genügt es, wenn man den Landesauschuß, berechtigt, die Gebährungen so vorzunehmen, wie sie sich ergeben, und darum trügt die Budgetcommission an als 6. Punkt:

6) Der hohe Landtag wolle für die Monate November und Dezember 1863 die Veranschlagsätze der Erforderniß - Rubrik "Regie-Auslagen" und der Bedeckungsrubrik "Verzugszinsen" und andere Einnahmen mit einem Sechstel der für die Zeit vom 1. November 1862 bis Ende Oktober 1863 angegebenen bestimmten Beträge genehmigen; ferner den Landesausschuß beauftragen, in Beziehung auf die Bedeckungsrubrik "Landesdrittel" die Ausschreibung der Grundentlastungsfondsbeitrage mit 61/2 kr. Zuschag auf die derekten Steuern auch auf die Monate November und Dezember 1863 zu erwirken und in Beziehung auf die anderen.............................

die Gebahrung nach dem allen diesen Rubriken zu Grunde liegenden Capitals- und Zinsenschuldigkeitstitel fortzufahren.

Aktuar Kuchynka ète:

Sl. snìm raèiž pro mìsíce listopad a pro-sinec 1863 rubriku "potøebu správní výlohy" a rubriku "uhrazení" ""úroky z prodlení a rozlièné jiné pøíjmy"" ve výši šestého dílu èástky pro èas od 1. listopadu 1862 do konce øíjna 1863 praliminované schváliti; dále zem-skému výboru naøíditi, stran rubriky "uhra-zení" ,"potøeby zemské'" vybíráni pøirážky 61/2 kr. z každého zlatého pøímých daní k fondu vyvazovacímu také pro mìsice listopad a pro-sinec 1863 vydobýti a stranu......

správu dále vésti dle dùvodù pro kapitál a úroky urèených, na kterýchž se veškeré tyto rubriky zakládají.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Antrages der Commission sind, die Hand aufzuheben. Majorität.

(Angenommen.)

Oberstlandmarschall: Nun werden wir in der Tagesordnung weiter schreiten. An der Tagesordnung ist der Antrag des Hrn. Abgeordneten Stöhr betreffend die Aufhebung der Wuchergesehe, diesen Antrag muß ich von der heutigen Sitzung weglassen, weil der Herr Antragsteller unwohl und nicht in der Sitzung anwesend ist, und mich gebeten hat, die Begründung dieses Antrages auf einen anderen Tag zu verschieben. Wir gehen daher zum Punkte 6, zum Antrag des Abgeordneten Sadil wegen Erlassung eines Vereinsgesetzes über.

Aktuar Kuchynka ète èesky a pak nìmecky návrh ten.

Èís. 394 snìm.

Návrh

poslance Sadila, by slavnému státnímu ministerstvu navrženo bylo, v cestì ústavní všeobecný zákon k pojištìni práva spolkovního vydati.

Uvažujíc, že ústavní vladaøení bez práva k svobodnému spolkování pouhý odpor by byl; považujíc, že svobodné spolky nevyhnu-

N. Exh. 394 ,Ldtg.

Antrag

des Abgeordneten Sadil, damit bei dem h. Staats-Ministerium angetragen werde, ein allgemeines Gesetz im verfassungsmäßigen Wege zur Sicherung des Vereinsrechtes zu erlassen.

In Erwägung, daß eine constitutionelle Regierung ohne freies Vereinsrecht ein Widerspruch wäre; in Erwägung, baß freie Vereine das unent-

78b*


1072

tedlný prostøedek k politickému vychováni lidu a spolu také jeden z tìch nejvíce ouèinkujícich prostøedkù k pozdvihnuti velmi skleslého blahobytu jeho jest; uvažujíc koneènì, že zvlášt v království Èeském zcházející zákon k pojištìní práva k svobodnému spolkování co nejškodlivìji proti vy vinuti a upevnìní pomìr ústavních pùsobí— raèiž slavný snìme uzavøíti:

Že slavnému státnímu ministerstvu navrhnouti se má, by k pojištìni svobodného spolkování, kterého jedinì proti ohlášeni u místního policejního úøadu potøebovati by se mohlo, v cestì ústavní co nejdøíve zákon vydalo.

Sadil, m. p.

behrliche Mittel zur politischen Erziehung des Vol-tes und zugleich eines der wirksamsten Mittel zur Hebung des so sehr gesunkenen Wohlstandes desselben bilden; in Erwägung endlich, daß besonders in dem Königreiche Böhmen der Mangel eines, das freie Vereinsrecht gewährleistenden Gesetzes höchst nachtheilig auf die Entwicklung und Kräftigung der constitutionellen Zustände einwirkt — wolle der h. Landtag beschließen:

Es sei bei dem hohen Staatsministerium anzutragen, damit zur Sicherung des freien, gegen bloße Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde auszuübenden Vereinsrechtes ein Gesetz im verfassungsmäßigen Wege möglichst bald erlassen werde.

Sadil m. p.

Abg.Sadil: Mein Antrag bringt zwar schon größtentheils seine Begründung mit sich, doch will ich noch Einiges bemerken. Daß eine freiheitliche Verfassung, wo ein freies Vereinsrecht nicht besteht im Widerspruch ist, darüber wird wohl Niemand zweifeln. Eine Constitution zu geben und das Vereinsrecht nicht zugestehen, heißt eine Form geben und das Wesen verleugnen.

Wo die Staatsbürger sich selbst regieren, d. h. ihre inneren Angelegenheiten selbstständig besorgen sollen, wenn die Autonomie etwas wirkliches sein soll, also vom Individuum anfangen muß, so muß die Freiheit sich dazu ausbilden und nicht beschränkt werden. — Die Staatsbürger, die mittelbar und unmittelbar an der Gesetzgebung Antheil zu nehmen haben, dürfen der Politik nicht ganz fremd sein; denn die Politik ist nichts anders als die Kunst zu regieren; die Schule zu Allem dem zu gelangen, ist das freie Vereinsrecht, der freie Meinungsaustausch durch die freie Presse; diese Schule führt überraschend schnell zum Zwecke. Eine Regierung, welche ihr Interesse begreift und die Stimme des Volkes ungetrübt erfahren will, die wird selbst ein freies Vereinsrecht so viel als möglich schützen; denn nur dann, wenn sich das Volk ungestört von äußeren Einflüssen über seine Bedürfnisse und Wün-sche aussprechen kann, nur dann wirb die Regie-rung jedesmal die Gelegenheit haben, soviel nachzugeben, als nothwendig ist, um das Zutrauen des Volkes, in dem sie wurzeln muß, wenn sie Bestand haben soll, zu gewinnen. Ist ein Vereinsrecht nicht vorhanden, so haben die Parteien oder böswillige Demagogen ein freies Spiel, um das in solcher Beziehung durchaus unwissende Volk, welches die Gelegenheit sich auszubilden nicht hat, an sich zu reißen und zu ihren Parteizwecken zu verführen und als Werkzeug zu gebrauchen. Das durch eine freie Vereinigung erweckte Selbstgefühl macht das Volk fähig, ein eigenes Urtheil zu fällen, das ist immer nöthig und ich sage, selbst für die Regierung nothwendig, damit das Volk und nicht etwa diejenigen, die sich unberufen als seine Führer auswerfen, seine Stimme unmittelbar erheben könne. Das ist dir politische Seite. Das freie Vereinsrecht hat noch eine andere nicht minder wichtige Seite, es ist die Seite des materiellen Wohles. Ich muß Sie, meine Herren um Nachsicht bitten, daß ich mich zu der höhern Anschauung, die hier neulich geltend gemacht wurde, als seien die Klagen über den gegenwärti-gen Nothstand eine bloße Redensart, noch nicht hinaufzuschwingen vermochte. Sie werden mir also vergeben, daß ich auch das materielle Wohl des Volkes erwähne. Daß gegenwärtig insbesondere Handel und Gewerbe und Industrie aller Art stocken, daß also ein wirkliches und nicht eingebildetes Elend herrscht, ich kann mich wenigstens der Ueber-zeugung nicht entschlagen.

Eines der wirksamsten Mittel dagegen ist aber wieder die freie Association, unsere Gewerbsleute, insbesondere die kleineren, befinden sich noch in ei-nem Particularismus, der sie hindert zusammenzutreten und ihre Kräfte zu vereinigen; der Neid, die Besorgniß, daß einer dem andern zuvorkomme, das Mißtrauen, stellt jeden für sich allein hin, und das ist eine der Hauptursachen, warum sie mit der Industrie anderer Staaten nicht concurriren können.

Wirb das Vereinsrecht zugestanden, wird es gehörig geschützt, so wird sich dieser Fehler nach und nach abschleifen, man wird einsehen, baß mit vereinten Kräften etwas zu erzielen ist, und wie gesagt, es wird eine der wirksamsten Ursachen sein, gegenwärtige Uebelstände zu beheben. Eine freie Vereinigung belehrt über die Mängel und Gebrechen, welche der einzelne oft nicht einsieht und von anderen erfahren muß; sie belehrt über die Mittel, die anzuwenden sind, um in gewissen Fällen eine andere bessere Stellung zu erlangen; kurz sie ist unentbehrlich nothwendig, wenn es bei uns besser werden soll.

Wir sehen in allen Staaten, wo freie Vereinsgesetze sind, welche ungemeine Fortschritte man da macht; aber frei muß das Vereinsgesetz sein, es darf nicht beirrt sein, nicht ungerechter und unnö-thiger Weise beschränkt werden. Die besten Gedan-ken, die schönsten Pläne, die edelsten Absichten scheitern an der Aussicht auf das kalte Douchebad


1073

aller der Formalitäten, Beschränkungen, Hindernisse und Zweifel, die, wenn Jemand einschreitet um Bestätigung eines Vereines, wenn auch nicht unmittelbar auf dem Fuße, aber doch nach Jahren ganz sicher nachfolgen. Die schönste Zeit, der gün-stigste Zeitpunkt einen solchen Plan auszuführen, verstreicht oft und alles sinkt in Nichts zurück. — Ich habe noch etwas zu erwähnen über die Gene-sis meines Antrages, bloß um dem h. Hause anzudeuten, in welchem Sinne ich ihn aufgefaßt habe. Ich bin, ich muß es gestehen nicht besonders enthusiasmirt, weder für den 20. October noch für den 26. Februar; doch nehme ich sowohl das Di-plom als das Patent als erste Stufe dankbar an, von welcher wir suchen müssen, zur wirklichen freiheitlichen Constituirung zu gelangen.

Ueber das Vereinsiecht wird Niemand einen Augenblick in Zweifel gerathen; es hat sich gehandelt bei mir, um die Competenz darüber ins Klare zu kommen.

Ich habe beide Urkunden gelesen und wieder gelesen, und ich glaubte zu finden, daß bort die 4 Hauptstücke des Regierungscoder das Auswärtige, die Finanzen, Handel und Militär der Centralregierung vorbehalten sind; daß er ein Vereinsgesetz, ein Vereinsrecht für den constitutionellen Staat für selbstverständlich hält.

Ein Vereinsgesetz gilt nicht bloß für einen Akt der inneren Polizei, die dann doch nicht immer in allen Ländern gleich sein wird.

Ich habe einen Gesetzentwurf darnach entworfen, der sehr kurz ist, dessen Vorlesung nur zwei Minuten dauern würde und den ich dem h. Hause Vortragen werde, wenn es mir erlaubt wird.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Herrn Redner bitten, wir können heute ohnehin nur zur Berathung des formellen Antrages gelan-gen. Wird der Antrag einer Commission zugewiesen, dann steht es ohnehin dem Redner frei, dieser Commission seinen Gesetzentwurf zur Begutachtung zuzuweisen. Einen anderen Gebrauch könnte das Haus nicht davon machen.

Sadil: So will ich dem hohen Hause nicht zur Last fallen, ich habe es eingereicht, aber ich bemerke Sr. Exc. dem Hrn. Oberstlandmarschall, daß ich, weil der Landtag zur Erlassung eines solchen Gesetzes nicht competent ist, ich mich desto mehr begnüge, mit dieser dem Herrn Oberstlandmarschall ohne allen Zweifel zustehenden Entscheidung, weil wir Alle dankbar anerkennen, daß Se. Exc. von der durch die Landesordnung überlassenen Prärogative nur auf die weiseste Art Gebrauch macht, und das hohe Haus statt dessen noch etwas anderes zu thun hat, um ein Gesetz, das so lange auf sich warten läßt, möglicherweise zu fördern. Ich habe daher den gegenwärtigen Antrag namentlich der Aufmerksamkeit des hohen Hauses zu empfehlen. Was die Behandlung betrifft, so glaube ich, daß bei einer so einfachen Sache kaum noch Jemand sein wird, der die Nothwendigkeit eines solches Gesetzes nicht einsieht, daß bei so einer Sache es vielleicht der Kürze halber besser wäre, wenn das Haus beschließen wollte, daß dieser Antrag einer der Abtheilungen nach der Wahl des Herrn Oberstlandmarschalls zur Begutachtung und Berichterstattung überwiesen werde, um nicht erst den Apparat der Wahl wieder in Bewegung setzen zu müssen in einer Sache, die wirklich durchaus keiner Fachmän-nercommission bedarf.

Oberstlandmarschall: Der Herr Antragsteller fügt seinem Antrage bei, daß er wünscht, daß derselbe einer der Abtheilungen des Landtages zur Berathung zugewiesen würbe; ich glaube, daß das formell nicht zulässig erscheint, denn der Land-tag kann nicht eine einzelne Abtheilung durch seinen Beschluß in eine Commission verwandeln; er könnte also nur allen Abtheilungen zur Vorbera-thung zugewiesen werben, müßte aber doch wieder an eine Commission kommen, es bleibt also nur die Wahl, den Antrag dem Landesausschuße oder ei-ner eigenen Commission zuzuweisen.

Sadil: Ich will lieber eine eigene Com-mission. —

Oberstlandmarschall: Aus wie viel Mitgliedern beantragen Sie dieselbe?

Sadil. Aus 9, durch jede Curie 3 aus dem ganzen Landtage.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand einen anderen Antrag stellt, werde ich diesen Antrag zur Abstimmung bringen.

Ist das Haus damit einverstanden, daß dieser eben vorgetragene Antrag einer aus 9 Mitgliedern, die durch die 3 Curien aus dem ganzen Landtage zu wählen sind, zur Vorberathung zugewiesen werde? ich bitte die Herren, die damit einverstanden sind, aufzustehen (zählt) es ist die Majorität. (Rufe: Gegenprobe.)

Ich bitte, wünschen die Herren die Gegenprobe? Also bitte ich die Herren, die gegen den Antrag sind, ihn einer Commission zuzuweisen, auf-zustehen. (Zählt: 62.)

Vorhin habe ich 60 gezählt, ich habe aber nicht ausgezählt, weil ich angenommen, daß die Majorität aufgestanden sei; ich muß also noch einmal die Abstimmung für den Antrag vornehmen. Ich bitte also die Herren, die für den Antrag sind aufzustehen. (Zählt 86.)

Also es sind 86 gegen 62, der Antrag ist somit angenommen. Ich werde daher bitten, es möge heute nach der Sitzung jede Curie 3 Mitglieder wählen für die Behandlung dieses Antrages.

Oberstlandmarschall: Nun kommen wir zu dem Antrage des Dr. Klier und Genossen.

Landtags-Actuar Kuchynka liest denselben deutsch und böhmisch.


1074

Èíslo snìm. 718.

Návrh

poslance J. U. Dra. Frant. Kliera s 57 soudruhy.

Slavný snìm raèiž uzavøíti:

a) Osvìdèuje se, že jest ve prospìchu plavectví na Labí nevyhnutelnì potøebí zøíditi na labském bøehu v Dìèínì pøístavištì a místo pro celní manipulaci; že tedy

b) k slavnému ministerstvu podána býti má žádost, aby náklad na zøízení toto potøebný (asi 80.000 zl.) do nejblíže pøíštího rozpoètu øíšského pøijalo i aby po dosaženém schválení jeho stavba co nejrychleji se zapoèala; že koneènì

c) slavné ministerstvo má býti snažnì po-žádáno, by náležitou cestou všemožnì o to se pøièinilo, aby se patøièné celní odbývání zboží na Labi v Dìèínì buï vymožením zøízení královsko-saské expositury celní v Dìèínì nebo nìjakým jiným pøimìøeným spùsobem co nejdøíve možná usnadnilo.

N. Exh,. 718 Ldtg.

Antrag

des Abgeordneten J. U. Dr. F. Klier nebst 57 Genossen.

Der hohe Landtag wolle beschließen:

a) zu erklären, daß die Herstellung eines Landungs- und Zollmanipulationsplatzes am Elbeufer zu Tetschen im Interesse der Elbeschifffahrt dringend nothwendig ist, baß daher

b) das hohe Ministerium angegangen werde, die hiezu nothwendigen Herstellungskosten (circa 80.000 fl.) in das nächste Reichsbudget, aufzunehmen, und nach erlangter Genehmigung dessen die schleunigste Inangriffnahme jenes Baues zu veran-lassen; daß endlich

c) das hohe Ministerium bringend ersucht werbe, im geeigneten Wege ernstlichst dahin zu wirken, daß die vollständige Zollabfertigung der Elbefrachten in Tetschen entweder durch Erlangung einer königl. sächsischen Zollerpositur für Tetschen oder in sonst entsprechender Weise baldigst ermöglicht werde.

J. U. Dr. Klier m. p.

Wucherer.

Kuh.

Dr. Brinz.

Dotzauer.

Pfeiffer.

Tetzner.

Bachofen.

Ed. Claudi.

Conrath.

Stöhr.

Hoffmann.

Leeder.

Tedesco.

Dr. Theumer.

Schary.

Ritter v. Waidele.

Schröder.

Steffens.

Dr. Herbst.

Ritter v. Kopetz.

Thomas.

Ritter v. Streeruwitz.

Suida.

Fürth.

Dr. Görner.

Hille.

Karl Ritter v. Limbeck.

Dr. Stradal.

Dr. Schandera.

Ritter v. Neupauer.

Schrott.

Miesl von Zeilseisen.

Dr. Stamm.

Dr. Fleischer.

Dr. Ritter v. Limbeck.

Ritter v. Schwarzenfeld.

Dr. Schmeykal.

Huscher.

Rosenauer.

Dr. Taschek.

Dr. Hanisch.

Dr. Worowka.

Dr. Romheld.

Grüner.

Ritter v. Peche.

Leidl. Dr. Wenisch.

Dr. Gschier.

Nerradt.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Herrn Dr. Klier den Antrag zu begründen.

Dr. Klier: Um die Bedeutung meines Antrages anschaulich zu machen, wird es wohl nicht nothwendig sein, über die Wichtigkeit der Elbe-Schifffahrt in und für Böhmen ein Wort zu verlieren. Denn diese Wichtigkeit, meine Herren, ist gewiß ihrer gereiften Erfahrung und Kenntniß ohnehin bekannt. Nicht unnöthig aber wird es sein von den Zuständen unserer Elbe-Schifffahrt ein Bild zu entwerfen. Ich will dieses Bild in den engsten Rahmen fassen, der möglich ist, um jede unnüße Zeitzersplitterung zu vermeiden. Es ist unläugbar baß unsere hohe Regierung seit jeher sich eifrigst bestrebt hat, für die Hebung unserer Elbe-Schiff-Fahrt, der Schiff-Fahrt auf dem zweiten Strome unseres Reiches, alle mögliche Unterstützung zu be-reiten. Es ist unläugbar, daß unsere Regiereng anderen Elbeufer - Staaten mit dem besten Bei-spiele vorangegangen ist. daß sie es war, welche zuerst die Elbe-Zölle gänzlich behoben hat, welche damit ein gutes Beispiel geben wollte, welches Bei-spiel aber leider bisher wirkungslos geblieben ist. Es ist ferner unläugbar, daß unsere hohe Regierung für die Regelung unserer Elbe, für die Uferbauten, für die Schutzdämme, selbst für die Winterhäfen viel gethan, ja bedeutende Auslagen gemacht hat, um in dieser Weise der Schifffahrt unter den Arm zu greifen. Aber diese Verdienste unserer hohen Regierung sind in neuester Zeit be-deutend durch einen Akt geschmälert worden, durch welchen unsere Elbeschifffahrt außerordentlich beeinträchtigt erscheint. Als nämlich der Handelsvertrag mit dem Zollverein abgeschlossen wurde und in Folge dieses Zollvereins die Grenzstaaten unter-einander dahin übereinkommen, baß sie die beider-seitigen Zollämter an gewissen Plätzen vereinigten, damit sie auch gewissermaßen einen gemeinschaftli-chen Dienst versehen und sich in der Handhabung der Zollgesetze unterstützen, als, sage ich, dieß ver-


1075

einbart wurde, da geschah es leider, daß man an unsrer Elbe ganz der heimischen Interessen vergaß und daß man das österreichische Zollamt an einen Ort in Sachsen versetzte, und dort ein combinirtes Zollamt für unsere Elbeschifffahrt errichtete, wo weder der Ort so geeignet war, wie wir einen solchen in Böhmen besitzen, noch auch irgend welche Vortheile für unsere Schifffahrt hiedurch erzielt worden sind; ja die Erfahrung hat ergeben, daß die größten Nach-theile dadurch für unsere Elbeschifffahrt erwachsen sind und daß in weiterer Folge nicht bloß der böhmische Elbeschiffer, sondern auch unser Kaufmann, unser Industrielle, kurz der gesammte Verkehr in den größten Nachtheil und Schaden versetzt wor-den ist. Schandau, wohin man unverantwortlicher Weise das combinirte Zollamt zur Zollabfertigung für die Elbeschifffahrt verlegt hat, Schandau ist schon vermöge seiner Lage bei weitem nicht so dazu geeignet, wie unser böhm. Tetschen.

Schandau liest an einem so niedrigen Ufer, daß bei jedem Hochwasser der Zoll-Manipulations-platz unter Wasser gesetzt wird, so daß dann hier eine Zollamtshandlung gar nicht stattfinden kann; daß sogar der ganze Ort unter Wasser steht, wenn nur einigermaßen ein Hochwasser eintritt. Schan-dau hat mit Ausnahme einer landartigen Straße über Sednitz gar keine Verbindung mit Böhmen, gar keine Verbindung mit einem Industriebezirke, indem eben die sednitzer Straße bloß den äußer-sten Theil von Böhmen hinter Rumburg berührt. Schandau hat keine Magazine, Schandau hat wie gesagt, gar nichts, was für unseren Elbe-Verkehr von irgend welcher Bedeutung wäre.

In Tetschen dagegen hat sich von jeher ein Generalpunkt für unsere Elbeschifffahrt gebildet. Wenn ich von den Kohlenfrachten absehe, für welche Aussig der einzige Stappelplatz in Böhmen ist und auf die verschiedenartigsten andern Güter hinsehe; so kann ich behaupten, daß Tetschen von jeher und noch heute der Hauptstappelplatz an der Elbe ist. Denn in Tetschen vereinigen sich die Straßen un-serer Industrie-Bezirke sowohl von Osten als von Westen. Es strömen da die verschiedenen Waaren an der Elbe zusammen, um dann die billigste Fracht in's Ausland zu genießen. Es findet daselbst auch die Umladung sehr vieler Güter statt, welche auf kleineren böhmischen Elbezillen bis nach Tetschen gebracht werden, weil die größeren Elbelähne, welche dann bis nach Hamburg fahren, weiter hinauf die Elbe nur selten befahren können, insbesondere, wenn sie eine volle Ladung tragen sollen. Es findet also auch da diese Umladung statt. Es findet endlich auch noch statt, daß diese Schifffahrt in Tetschen sehr viele Güter vom Hauptbahnhofe in Bodenbach überführt. Nachdem nun ein so großer Elbekahn beladen ist, fährt er etwa 2—3 Stunden weiter bis nach Schanbau. Dort gebietet ihm das Zoll-amt einen Halt; das Schiff muß anlegen, es muß walten, bis die oft sehr zahlreich versammelten an-deren Schiffe abgefertigt sind. — Es muß auf diese Weise mindestens eine Woche an Zeit verlieren, bevor es seine Fahrt fortsetzen kann. Es muß die Waare, welche oft gebrechlicher und kostbarer Natur ist, an dem offenen Ufer ausgeladen wer-den; die wird da beamtshandelt, beschaut und gewogen unter freiem Himmel, well Magazine und gehörige Revisionshallen nicht bestehen, und wenn endlich der Schiffer so glücklich ist, etwa nach Verlauf einer Woche seine Waare wieder in das Schiff verladen zu können, dann kann er endlich seinen Weg fortsetzen. Häufig aber geräth er in eine noch viel trübseligere Lage. Wenn ein großer Zu-drang von auf- und abgehenden Schiffen an diesem einzigen Zollplatze der Elbe, den wir benützen kön-nen, stattfindet, dann muß er auch noch länger warten; oder gar, wenn ein hohes Wasser eintritt, welches den Zollplatz in Schandau überschwemmt und jede Zollamtshandlung bann unmöglich macht. Das dauert dann mitunter 3 Wochen und auch noch länger, daß der beladene Kahn mit seiner Fracht da liegen bleibt.

Meine Herren! Dadurch verliert der Schiffer seine Fracht, er verzehrt seinen Frachtlohn in Schandau und kommt mit leerer Tasche in seine Heimat zurück, wo ihn seine Familie erwartet, die er zu ernähren hat.

Abgesehen von den großen Nachtheilen, die eben wegen des ungeeigneten Zollplatzes an der Waare selbst geschehen, theils durch das Zerbrechen, theils auch durch Abhandenkommen; so verliert der Schiffeigenthümer oder der Frächter noch bedeutend viel dadurch, daß er eben in Schandau die Waare nochmals ein- und ausladen muß, um die Zollmanipulation zu unterstützen.

Wenn diese vollständige Zollabfertigung in Tetschen stattfinden könnte, wo die Waare auf die großen Kähne geladen wird, dann könnte der Schiffer von da unaufgehalten seinen Weg bis nach Hamburg oder jener Station fortsetzen, wo er seine Waare abzuliefern hat. Meine Herren! Es wird auch dadurch unmöglich, eine bestimmte Lieferzeit bei der Schifffahrt einzuhalten.

Wie sehr aber hiedurch unser Handelftand, unsere Fabrication, wie sehr der Elbfrächter leidet und in Nachtheil gesetzt ist, das ergibt sich von selbst. Es ergibt sich aber ferner, daß eben darum, weil eine solche unsichere Lieferzeit bei der Schifffahrt stattfindet, daß aus dem Grunde eine Menge Güter, die sonst auf der Elbe, verfrachtet werden würden, der Eisenbahn übergeben werben und daß durch die Eisenbahn, die ohnehin durch ihre größere Schnelligkeit der Elbeschifffahrt eine große Concurrenz bietet, diese Concurrenz nur noch, vermehrt und erhöht wird zum Nachtheile eines Standes, welcher in Böhmen nach, Tausenden zählt; Tausende von Menschen finden von der Elbschifffahrt. bei uns ihr Verdienst und ihre Existenz und durch, solche Maßregeln, wodurch die Elbeschifffahrt be-einträchtigt wird, wird zunächst der Staatsschatz beeinträchtigt, denn es wird die Steuerkraft einer


1076

großen Anzahl von Menschen vermindert und ge-schwächt. Meine Herren, Sie werden sich wundern, daß unter solchen Verhältnissen die Verlegung des combinirten Zollamtes nach Schandau geschehen konnte, und daß unter solchen Verhältnissen man auf die einheimische Schifffahrt ganz, ich möchte sagen, vergessen konnte. (Einzelnes výbornì.) Es ist das umso aufallender, als wir auf dem Bahn-hofe in Bodendach ein combinirtes Zollamt besitzen; es befindet sich daselbst ein österreichisches und ein sächsisches Zollamt, und es wird auf die leichteste Weise angehen, durch ledigliche Delegation eines oder zweier Beamten au den Zollplatz nach Tetschen auch für die Elbschifffahrt mit den mindesten Kosten ein combinirtes Zollamt zu erlangen.

Ich würde wirklich Unrecht thun, wenn ich es hier verschweigen wollte, baß unsere Behörden schon seit dem Jahre 1857 dahin thätig sind, um für Tetschen die Vortheile eines combinirten Zollamtes zu erlangen. (Einzelnes Bravo links.)

Man hat eingesehen, welche großen Nach-, theile dieß unserem Handel, unserer Schifffahrt bringt daß wir kein solches Zollamt besitzen. Allein zwi-schen Sachsen und Oesterreich besteht ein Vertrag, ein Staatsvertrag, welcher das Zollamt eben nach Schandau verlegt hat, und welcher Vertrag ohne Zustimmung Sachsens nicht behoben werben kann.

Ungeachtet dessen, daß Sachsen auf eine Aenderung in dieser Beziehung nicht eingehen will, hat man denn doch von Seilen der kaiserlichen Behörden Mittel gefunden, welche geeignet sind, um den Zweck, den ein combinirtes Zollamt hat, zu erreichen.

Diese Mittel bestanden darin, daß man erkannte, es würde eine sächsische Zollerpositur beim k. k. Zollamte in Tetschen, welches ohnedies besteht, dann die vollständige Zollabfertigung der Schiffe ermög-lichen und man hat, soviel ich weiß, durch die com-petenten Behörden alle Erhebungen gepflogen, um zu einem Resultate in dieser Beziehung zu gelangen. — Man hat dabei gesagt, daß man an Sachsen nur dann die Anforderung stellen könne, eine Zollexpositur nach Tetschen zu geben, wenn daselbst ein vollkommen bequemer Zollerpositions- und Landungsplatz angelegt wird. Man hat es von allen Sei-ten erwogen; man hat durch die Baubehörden die umfassendsten Voranträge und Baupläne entwerfen lassen und ist dadurch zu der Ansicht gekommen, daß die Anlegung eines solchen Platzes ganz wohl möglich ist; es ist aber auch offenbar, daß gegenüber Sachsen, das mit vollem Recht verlangen kann, daß es uns blos eine Zollerpositur nach Tetschen gibt, indem der Eisenbahnanschluß durch die Convention vom Jahre 1850 ausdrücklich erwähnt und vorbe-halten ist, daß wegen der Ermächtigung des combinirten Zollamtes in Bodenbach in Betreff der Elbeschifffahrt und zwar der vollständigen Abfertigung der Elbeschifffahrt in Tetschen einer nachträglichen Verhandlung zwischen den beiden Regierungen vorbe-halten werden. Es ist also im Princip schon damals von. Sachsen anerkannt worden, daß die Elbeschifffahrt hierauf Anspruch hat. Die Elbeschifffahrt hat diesen Anspruch auch deshalb, well die Eisenbahn ihr gegenüber begünstigt wird und hier noch eine Lücke besteht, die auszufüllen ist. Die Elbeschifffahrt hat ferner einen ganz gerechten Anspruch deshalb, weil von Böhmen aus nach Sachsen eine beträchtlich größere Menge von Gütern verführt wird, als von dort herein, weil von Böhmen nach Sach-sen solche Güter verführt werden, welche eigentlich den Activhandel unseres Landes repräsentiren; und es wird daher durch die Beschränkung der Elbeschifffahrt auch wesentlich unser, ich möchte sagen einzige Activhandel beschränkt und untergraben. Meine Herren, welche üblen Folgen dies für das Land hat, das bedarf keiner weiteren Beschreibung, es liegt endlich auch die Gerechtigkeit unseres An-spruches eben in der unzweckmäßigen Lage das Schanbauer Zollplatzes begründet, welche durch die günstige Lage des Tetschner bei weitem überragt wird, nachdem in Tetschen sich neben den bedeutendsten Privat- und Aerarialmagazinen auch ein fester Landungsplatz befindet, ein weiterer für die Zoll-manipulation nöthiger gegen eine Uiberschwemmung gesicherter Landungsplatz sich nach den bereits behördlich vorliegenden Bauplänen herstellen laßt. Warum dieses bisher ungeachtet der mehljährigen Bestrebung von der Behörde noch nicht zu Stande gekommen ist, weiß ich nicht.

Ich glaube aber, baß es vielleicht in dem Mangel an Mitteln gelegen ist, da man leider die für Elberegulirung geeigneten Mittel von jedem Jahre an zu viele Punkte zersplittert hat, so daß an einem Punkte, ausgenommen des Winterhafens bei Ro-sawitz, nicht eben sehr Wesentlches geschehen konnte.

Nach den Erhebungen unserer Behörden ist beantragt, baß der Zoll-Manipulationsplatz und der Landungsplatz in der Richtung vom Jordanischen Quai und vom Magazin unterhalb der Kettenbrücke anfangend, bis zum Schloßfelsen an der Einmündung der Pulsnitz angelegt werden soll. Die Entwürfe sind in der zweckmäßigsten Weise geschehen und liegen den h. Behörden vor.

Nach diesen Entwürfen beträgt der Kostenpunkt für die Herstellung des eigentlichen Zollmanipulationsplatzes nebst einigen Krahnen für das österreichische und sächsische Zollamt zum Herausheben der Waaren 39.810 st. 55 kr., für die Revisions-und Wahrenhalle 20.599 fl. 50 kr. und für den Landungsplatz oberhalb der Kettenbrücke 19.809 fl. 59 kr., zusammen 80219 fl. 64 kr. Dieses ist das nöthige Erforderniß, wie es durch den Voranschlag unserer Baudirektion genau nachgewiesen ist und es handelt sich nun wohl darum, wie diese Kosten auf-zutreiben wären. Ich bin des Erachtens, daß es im vorliegenden Falle eine Ausgabe ist, welche nicht aus dem Landesfonde zu bestreiten ist, sondern welche dem Reichssackel anheim fällt, weil es sich um den zweiten Hauptstuß Oesterreichs handelt, um einen Reichsstuß, der gewiß von Seiten des Reiches selbst die nöthige Unterstützung finden muß und weil, so-


1077

viel ich weiß, auch die Ausgaben für die Elbere-gulirung bisher aus dem Aerar bestritten worden sind.

Daher glaube ich eben und mein Antrag geht dahin, an den Reichsrath in dieser Beziehung sich zu wenden: er möge veranlassen, daß diese Summe welche für den Kaiserstaat Oesterreich wirklich eine unbedeutende ist, wenn man auf den wichtigen Zweck hinsieht, der damit erreicht werden soll, daß sie also in das Reichsbudget aufgenommen werden soll. Die Stadtgemeinde Tetschen selbst hat sich bereit erklärt, bedeutende Opfer zu bringen, indem sie sich erklärt hat, für diesen Zweck den nöthigen Ufergrund unentgeltlich herzugeben, den sie in neuester Zeit, die Klafter mit 20 Guld. bezahlt erhal-ten hat. Ich glaube, es dürfte in der Beziehung kein Anstand sein, meinem Antrag zu willfahren. Der projectirte Platz liegt äußerst günstig in unmittelbarer Verbindung mit der Kettenbrücke an der Aerarialstraße, etwa 800 Schritte vom Bodendacher Bahnhof entfernt, in der Nähe sämmtlicher Privat- und Aerarialmagazine, unmittelbar unter den Fenstern des bereits da bestehenden österreichi-schen Zollamtes, also in einer Lage, wie sie nicht zweckmäßiger gewühlt werden könnte. Wenn es nun wahr ist, daß die Elbeschifffahrt eine Berücksichtigung verdient, wenn es wahr ist, daß bisher durch die Verlegung des Zollamtes nach Schandau ein wesentlicher Nachtheil der Schifffahrt zugefügt worden ist, dann glaube ich meine Herren! werden Sie anerkennen, daß es Pflicht des hier tagenden h. Landtages ist, für solche Interessen das Wort zu ergreifen, und sein Gewicht in die Wagschale zu legen; dann glaube ich, werde ich keine unnütze Bitte an sie stellen, wenn ich Sie ersuche, meinem Antrage, den ich im Interesse unserer Elbeschiff-fahrt, unseres Handels und Verkehrs gestellt, bei-pflichten, und da es im gegenwärtigen Augenblicke bereits dahin gekommen ist, daß wir nur noch wenige Tage beisammen sind, und daß durch die Bildung einer Commission für diesen Gegenstand, derselbe in das Unbestimmte hinausgezogen wird, da meine Herren! der Antrag eben dahin geht, ins nächste Reichsbudget die Summe aufzunehmen, oder dahin zu wirken, daß sie aufgenommen werde, so glaube ich, werden Sie erkennen, daß in Rücksicht der wichtigen Interessen unserer Schifffahrt dieser Gegenstand gewiß als ein höchst dringlicher zu betrachten ist. Ich bin überzeugt auch von der Einsicht der Mitglieder dieses hohen Landtages, daß sie von den Umständen, wie ich sie hier dargelegt habe, größtentheils auch Kenntniß besitzen, daß sie also völlig in der Lage find, in eine Beurtheilung dieser Frage einzugehen, und ich erlaube mir daher, bezüglich der formellen Behandlung den unvorgreifli-chen Antrag zu stellen, Sie mögen in Rücksicht auf die Dringlichkeit dieser Sache noch heute in die Verathung und Beschlußfassung über dieselbe ein-gehen und darüber im Interesse unserer Schifffahrt endgiltig beschließen. (Bravo).

Oberstlandmarschall: Mir ist sehr leid bemerken zu müssen, daß ein Eingehen in die Ver-handlung des Antrages bei dem gegenwärtigen Stande der Geschäftsordnung und der Landesord-nung unmöglich ist. Die Geschäftsordnung verbietet geradezu einen selbstständigen Antrag ohne Vorberathung einer Commission in Angriff zu nehmen, und der Zusatzartikel, der in die Geschäftsordnung aufgenommen werden soll, daß das Haus in wichtigen Angelegenheiten von dieser festen Bestimmung mit 2/3 Stimmen abgehen könne, ist zwar beschlossen, aber noch nicht sanctionirt worden, und kann also für die gegenwärtige Session noch keine Geltung haben. Ich kann also eine Berathung darüber, ob dieser Antrag gleich in Ver-handlung und Beschlußfassung genommen werde, nicht gestatten nach der Vorschrift der Landes-ordnung und Geschäftsordnung, sondern muß das Haus auffordern, nachdem ein jeder Antrag in ir-gend einem Wege einer Vorberathung unterzogen werden muß, über die formelle Behandlung dieses Antrages einen Antrag zu machen. —

Dr. Klier: Wenn es nach der Ansicht Sr. Excellenz des Herrn Oberstlandmarschalls nicht angeht, in dieser Weise zu verfahren, so erlaube ich mir den Antrag, der vielleicht zur Abkürzung der Sache sehr zweckdienlich sein dürfte, den Gegen-stand dem hohen Landesausschuße zuzuweisen mit der Forderung, schleunigst in die Beurtheilung der Sache einzugehen und glaube, daß auch dieser An-trag deßhalb zweckmäßig sei, weil der hohe Landesausschuß in der Lage sein wird, sich die betreffenden Acten und Documente von den Behörden zu erheben, wo dieselben gegenwärtig erliegen. —

Oberstlandmarschall: Also ist der An-trag gestellt, und vom Antragsteller selbst vorgetragen, diese Angelegenheit dem Landesausschuße zur Vorberathung zuzuweisen. Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, baß dieser Antrag dem Landesausschuße zur Vorberathung überwiesen werde, — Sie wünschen doch zur Vorberathung?

Dr. Klier: Ja zur schleunigen Vorberathung.

Oberstlandmarschall: Also bitte ich diejenigen Herren, die für den Antrag sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Wir kommen nun, zum 8ten Punkt der Tagesordnung, Antrag des Abgeordneten Kuh wegen Erlassung einer Cultusgemeindeordnung für die Israeliten in Böhmen.

Actuar Kuchinka liest den Antrag deutsch und böhmisch.


1078

Èíslo snìm. 716.

Návrh

poslance Kuha a 78 spoluhlasujících.

Slavný snìm raèiž usnésti se o zøízení bohoslužebním pro židovské obce v království Èeském a sice na základì návrhu, navrhovatelem podaného, jejž schválilo shromáždìní delegovaných bohoslužebních obci židovských v Cechách s tím uzavøením, aby se vznesla prosba k slavnému snìmu, by o tomto návrhu zákonodárnì pojednáno bylo.

Kuh, v. r.,

s 78 spoluhlasujícimi.

N. Exh. 716 Ldtg.

Antrag

des Abgeordneten Kuh und 78 Genossen.

Der hohe Landtag wolle eine Cultus-Gemeinde-Ordnung für die Israeliten im Königreiche Böhmen berathen und beschlie-ßen, und zwar auf Grundlage eines durch den Antragsteller überreichten Entwurfes, der von einer Versammlung der Delegirten der israelitischen Cul-tusgemeinden Böhmens mit dem Beschluße genehmigt wurde, an den hohen Landtag die Bitte zu richten, diesen Entwurf zur legislativen Behandlung gelangen zu lassen.

Kuh, m. p. mit 78 Genossen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Herrn Antragsteller das Wort zu ergreifen.

D. Kuh: Ich werde mich begnügen bloß die Dringlichkeit des Antrages zu erweisen und nicht auf das Meritorische desselben eingeben. Im Jahre 1849 hat die h. Regierung, als sie das Gemeindegesetz erließ, die h. Statthalterei beauftragt, eine Versammlung der Israeliten Böhmens zusammenzuberufen, damit, das israelitische Cultusgemeindewesen geregelt werde Das Jahr 1849 und 1850 ging zu Ende, es trat eine andere, nicht eben neue Zeit heran, das Gesetz kam nicht zu Stande. — 12 Jahre dauerte die Anarchie und bestand fort; nun geht der Landtag daran ein Gemeindegesetz für Böhmen zu beschließen, und ich trete heute mit der Bitte heran, die Cultusverhältnisse der Israeliten zu regeln. Die Sache ist eine Nothwendigkeit. Seitdem ein freier Geist über unserem Vaterland, über dem Reiche schwebt, seitdem der ehemalige starre Druck aufgehört hat, hat auch das Band, das enge, das zwängende Band, unter dem die Juden seufzten, auf-gehört, es ist die Freizügigkeit entstanden; manche Gemeinden sind in Auflosung begriffen, es können daher auch die Schulen, die Synagogen und Wohl-thätigkeitsanstalten eben für die armen Gemeinden auch in Auflösung begriffen sein, in Verfall gerathen, wenn das Gesetz nicht eine Abhilfe schafft; das ist ein Grund, weßhalb das Gesetz dringlich ist — Sodann find aber auch die religiösen Zustände im Verfall und zwar deshalb, weil durch frühere Verordnungen Manches beliebt geworden ist, was dem Geiste des Indenthums widerstreitet, wie z. B. die Kreis-Rabinate; — das hat eine Hierarchie zur Folge gehabt; deshalb hat das zum Unfrieden geführt. Ich berufe mich auf die Worte Sr. Excell. des Grafen Leo Thun, der an den interimistischen Statthaltereipräsidenten in Pesth, an Baron Geh-ringer ein Handschreiben geschrieben hatte über die israelitischen Angelegenheiten in Ungarn, nämlich aIs Cultusminister. Die Kreis-Rabinate haben den beabsichtigten Erfolg, als Organe der Regierung zu dienen, nicht erzielt, und so besteht in Böhmen ein Institut, welches dem gewünschten Zwecke gar nicht entspricht, weil es den religiösen Anschauungen des Judenthums fremd ist. Es handelt sich also um die Aufhebung der Kreisrabinate, aber die Kreis-rabiner sollen vollständig entschädigt werden; ihre Existenz soll vollkommen gesichert sein. Es handelt sich darum, daß keine Repräsentativorgane eingesetzt werden, sondern daß, wie es dem Geiste des Judenthums selbst angemessen ist, die Delegirten der einzelnen Gemeinden als einzelne Organe derselben erscheinen dürfen; zugleich soll in diesem Gesetze kein imperativer Eingriff geschehen in die Freiheit der religiösen Gemeinschaft. Es soll nur jene alte Autonomie, die nie durch ein Gesetz sanctionirt war, die höchstens nur durch Acte der Willkühr fortbestanden hat, ferner aufrecht erhalten werden, jene Autonomie einer veredelten Freiheit, wie eine entwürdigende Knechtschaft der Juden das Gemeindewesen aufrecht erhalten hat. — Und trotzdem, daß jede einzelne Gemeinde die Autonomie in Religionssachen gewahrt hat (unverständlich) schaffen lassen. Das Gesetz gehört in die Competenz des Landtages; denn die Judenschaft in Böhmen wurde immer auch provinziell behandelt, und die Statthalterei und das Gubernium hat die betreffenden Verordnungen eingeleitet. Es handelt sich um eine Schul- und eine confessionelle Angelegenheit und diese gehört, wie nach den §§.18 und 19 der Landesordnung ersichtlich ist, vor den Landtag und ich bitte meinen Antrag zu genehmigen und darauf einzugehen, und ich will, indem ich auch die Kürze der Zeit, die uns zugemessen ist, werth zu schätzen weiß, in Betreff der Behandlung die Sache so beantragen, daß der Gegenstand einer Commission von 9 Mitgliedern .... Es wird noch in der heurigen Session zur Berathung kommen können, da es ja keine bedeutende Schwierigkeiten bietet, und rasch behandelt werden kann, eine Commission von 9 Mitgliedern nieder-zusetzen, zu der jede Curie 3 zu wählen hat. Ich empfehle Ihnen also, meine Herren! nochmals,


1079

meinen Antrag, denn ich spreche hier im Auftrage von 162 israelitischen Gemeinden, die mich ersucht haben, diesen Antrag vor das hohe Haus zu bringen. (Einzelne Bravo links.)

Oberstandmarschall: Ist das Haus da-mit einverstanden, daß diese Commission von 9 Mitgliedern, die durch die Curien aus dem ganzen Landtage gewählt werden, niedergesetzt werde, so bitte ich die Hand aufzuheben. (Wird angenommen.)

Also heute nach der Sitzung wird jede Curie 6 Mitglieder zu wählen haben, und zwar: 3 Mitglieder zur Berathung des Antrages vom Herrn Abgeordneten Sadil, und 3 zur Berathung des Antrages vom Abgeordneten Herrn Kuh.

Wir gehen nun weiter zur Tagesordnung über: Bericht der Budgetcommission über die außer den Voranschlägen vom Landesausschuße gemachten Auslagen. Ich werbe die Herren Berichterstatter ersuchen, sich hierher begeben zu wollen.

Berichterstatter Graf Ottokar Èernin: Ich glaube, hoher Landtag, es wird am zweckmäßigsten sein, wenn ich immer jeden einzelnen Punkt, jede einzelne Ausgabe vortrage, und das hohe Präsi-dium einzeln darüber abstimmen läßt; denn sonst würbe die Sache sehr verwickelt werden.

Berichterstatter Graf Ottokar Èernin liest Post 1.

A. Geldbewilligung für Landesbeamte und Diener.

Post 1. "Ertheilung einer Personalzulage von 600 fl. östr. Wan den Kanzlei-Landesbuchhalter Franz Miltner bei dessen Enthebung von der Substitution des Kanzleidirectionspostens.

Beim ständischen Ausschuße war der Kanzleidirector nicht nur mit der Leitung der Manipulationsämter sondern auch mit Conzeptsarbeiten und der Vertretung der Ausschüße in der Referatsführung betraut.

Dieser Posten wurde vom Jahre 1858 an bis zum Eintritte der Amtsthätigkeit des jetzigen Lan- desausschußes, das ist bis zum 6. Mai 1861 von Miltner, unter gleichzeitiger Besorgung der Geschäfte des ständischen Buchhalters, gegen Bezug einer jährlichen Remuneration von 600 fl. substituirt.

An diesem Tage hat der Landesausschuß in Folge Auftrags des hohen Landtages vom 12. April 1861 eine Berathung zur Einleitung einer provisorischen Regelung des Statuts der Landesbeamten vorgenommen.

Es wurde vom Landesausschuße einstimmig erkannt, daß Miltner diesen beiden Posten bei der durch die Landesverfassung veranlaßten Vermehrung der Geschäfte nicht fernervorstehen könne, und daß es aus Dienstesücksichten nöthig sei, ihm auch ferner die Leitung der Buchhaltung anzuvertrauen..

In Erwägung der Umstände nun, daß Miltner durch den so bedeutenden Zuwachs der Buchhaltungsgeschäfte eine angestrengtere Dienstleistung und größere Verantwortung als früher hat, daß es unbillig wäre, baß ein Beamter, ber 38 Jahre zur Zufriedenheit gedient Hai, und der seiner besonderen Eignung wegen aus Rücksicht für den Dienst an feinem Posten belassen wurde, dadurch in seinen bisher genossenen Bezügen verkürzt würde, wolle der hohe Landtag die Anweisung dieser Personal-zulage von 600 fl. gutheißen.

In Betracht, daß Personalzulagen stets eine besondere Begünstigung sind, auf welche die Be-amten und Diener keinen normalmäßigen Anspruch haben, war dem Landesausschuße zu bedeuten, für die Zukunft die Ertheilung von Personalzulagen stets dem Landtage zur Entscheidung vorzulegen, zumal damit bei Pensionirung keine höhern Bezüge angewiesen werden, als der Pensionirte in der Activität bezog, "wozu er bemerkt: "es ist da ein Schreibfehler, es soll heißen: "Conven. Münze."

Kuchynka ète položku 1. èesky.

A. Peníze povolené zemským úøedníkùm a sluhùm.

Položka 1. Udìlení osobního pøídavku 600 zl. r. è. úèetnímu zemskému, Františku Miltnerovi, pøi jeho propuštìni z povinností zastupování øeditele kanceláøe.

U stavovského výboru svìøena byla øedi-teli kanceláøe nejenom správa úøadù manipulaèních, nýbrž svìøeny mu byly také práce konceptni a zastupování pøísedících ve výboru u vedení referátu.

Toto místo služební zastával co námìstek od roku 1858 až do 6. kvìtna 1861, totiž až do toho èasu, kdy nynìjši zemský výbor za-poèal úøední èinnost svou František Miltner; zároveò ale obstarával také úøední práce úèetního stavovského — i dostával za to roèní remuneraci 600 zl.

Dne 6. kvìtna 1861 odbýval zemský vý-bor následkem úkolu, sl. snìmem dne 12. dubna 1861 naò vznešeného, poradu v pøíèinì prozatímného upravení zemského úøednictva.

Zemský výbor usnesl se jednohlasnì na tom, že, ponìvadž se práce úøední následkem ústavy zemské rozmnožily, nemùže Miltner zùstati dále pøedstaveným obou tìchto úøadù, a že jest z pøíèin služby potøebí, aby mu správa úètárny i nadále byla svìøena.

V uvážení, že tak znaèným rozmnožením prácí úètovnických má Miltner službu ještì namáhavìjší a odpovédnost ještì vìtší nežli døíve, a že by nebylo vìcí pravou a slušnou, aby úøedník, jenž 38 let ku spokojenosti sloužil a jenžto pro svou zvláštní spùsobnost z pøíèin služby v úøadu svém byl ponechán, ve svých posavádních pøíjmech byl zkrácen — raèiž sl. snìm povolení tohoto osobního pøídavku 600 zl. schváliti.

Prohlížejíc k tomu, že jsou pøídavky osobní vždycky zvláštní výhodou, ku které úøedníci a sluhové vùbec nemají práva, jest bud-getní komise toho mínìní, žeby se mìlo zem-skému výboru uložiti, aby budoucnì udílení.

79a*


1080

osobních pøídavkù vždycky sl. snìmu k rozhodnutí pøedkládal, a to tím více, ježto se tím pøi pensionování osobám, jichž se týèe žádných vìtších pøíjmù neposkytuje, nežli mìl pensionovaný ve službì skuteèné.

Oberstlandmarchall: Wenn Niemand Etwas zu bemerken hat über diesen Punkt des Berichtes, so werde ich ihn zur Abstimmung bringen, und bitte diejenigen Herren, welche mit dem An-trage der Budgetcommission in diesem Punkte einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Berichterstatter Graf Ottokar Èernin liest Post 2:

"Post 2. Die Zuweisung der Personalzulage für den Zimmerportier Josef Jenatschke im Betrage von 100 fl. Ö. W. ist durch seine belobte Dienstzeit von beinahe 50 Jahren begründet.

Da nun für einen so alten Mann von 67 Jahren jeder Tag, an welchem er diese Zulage früher erhielt, eine große Wohlthat war, so trägt die Commission darauf an, daß die Ertheilung dieser Personalzulage vom hohen Landtage genehmigt werde."

Aktuar Kuchynka ète položku 2. èesky.

Položka 2. Povolení osobního pøídavku 100 zl. r. è., pro pokojového sluhu Josefa Jenaèke odùvodnìno jest jeho témìø 50letou dobrou službou.

Ponìvadž jest muž ten již ve stáøí let 67, a tudíž bylo to proò velikým dobrodiním, aby se mu pøídavku toho èím døíve dostalo, èiní komise návrh, aby slavný snìm udìlení mu tohoto osobního pøídavku schválil.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage der Commission auf Gutheißung dieser Zulage von 100 fl. beistimmen, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Berichterstatter Graf Ottokar Èernin liest Post 3:

Post 3. Dem Registratursdirector und Archivar des St. Wenzels-Kron-Archivs Vinzenz Peter Erben wurde bei seiner Pensionirung eine Personalzulage im Betrage von 200 fl. Oest. Währ. in Betracht der Umstände angewiesen, daß Erben 45 Jahre im ständischen Dienste gestanden und sich sowohl durch die pünktliche Erfüllung der ihm als Registratursdirector und Archivar obligenden Pflichten als auch durch Besorgung der Adelsangelegenheiten und als Bubenèer Aufsichtscommissär Verdienste für das Land erworben und daß er bei seiner Pensionirung den Bezug einer Theuerungszulage von 105 fl. und den Genuß einer Sommerwohnung im Bubenèer Gartenhaus verloren habe.

Da nun Erben nur mit einem Gehalte von 1050 fl. Oest. W. stand, so trägt die Commission darauf an, die Ertheilung der Personalzulage von 200 fl. zu genehmigen.

Aktuar Kuchynka ète položku 3. èesky:

Položka 3. Øediteli registratury i správci

Svatováclavského archivu korunního, Èeòku Petru Erbenovi povolen byl pøi jeho dání na odpoèinek pøídavek osobní 200 zl. r. è. z té pøíèiny, že Erben 46 rokù byl ve službì stavovské a že se jak náležitým plnìním povinností, jemu co øediteli registratury a co archiváøi pøináležejících, tak i obstaráváním záležitostí, k šlechtì se vztahujících, a co dozorní komisaø Bubeneèský, stal o zem zasloužilým, a koneènì také z té pøíèiny, že pøi svém pensionování pøišel o drahotní pøídavek 105 zl. a o užíváni letního bytu v zahradním domì Bubeneèském.

Ponìvadž mìl Erben plat jenom 1050 zl. r. è. èiní komise návrh, aby sl. snìm udìlení jemu osobního pøídavku 200 zl. schválil.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche diesem Antrage der Commission beistimmen, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Berichterstatter Graf Èernin liest Post 4 :

Post. 4. Dem Obercassier Thomas Horak wurde ebenfalls gelegenheitlich seiner Pensionirung eine Personalzulage von 315 fl. ertheilt,

Horak wurde vom ständischen Ausschuße als ein so ausgezeichneter und einer Belohnung würdiger Beamter erkannt, daß der ständische Ausschuß sich veranlaßt fand, wiederholt aber Nets vergebens in den Jahren 1850, 1852, 1853, 1856 beim Ministerium auf eine Personalzulage für denselben anzutragen.

Da Horak nebst seinem Gehalt von 1575 fl. einen Theuerungsbeitrag von 78 st. 15 kr. und für die Besorgung der Geschäfte der Cassaverwaltung für die Kettenbrücke und für die Feuerassecuranz eine Remuneration von 500 fl. bezog, also hielt es die Commission für ganz billig, daß er als Ersatz für diese verlorenen Bezüge eine Personalzulage von 315 fl. Oest. Währ. erhalte und trägt darauf an, das hohe Haus wolle diese Personalzulage genehmigen.

Brosche: Ich bitte ums Wort, Excellenz!

Oberstlandmarschall: Gleich.

Aktuar Kuchynka ète položku 4. èesky:

Položka 4. Vrchnímu kasírovi Tomáši Horákovi udìlen byl taktéž u pøíležitosti jeho pensionování osobní pøídavek 315 zl.

Stavovský výbor uznal Horáka za úøedníka tak výteèného a odmìny hodného, že se vidìl pohnuta, ucházeti se vicekráte, totiž v letech 1850, 1852, 1853 a 1856, u ministerstva o udìlení jemu pøídavku osobního, avšak vždy nadarmo.

Ježto Horák kromì svého platu 1575 zl. mìl drahotní pøídavek 78 zl. 15 kr. a ježto za obstarávání úøedních prácí správy kasovní, co se týèe øetìzového mostu í pojištìní proti ohni, dostával remunerací 500 zl., uznala komise za vìc pravou a slušnou, že mu za tyto pøíjmy udìlen byl pøídavek osobní 315 zl. r. è. a èiní tedy návrh, aby slavný snìm tento osobní pøídavek schválil.


1081

Oberstlandmarschall: Ich bite Herr Brosche.

Abgeordneter Brosche: Ich habe zwar nicht die Ehre, den Herrn Horák zu kennen, habe aber gehört, daß das ein ausgezeichneter Mann sein soll, der durch 50 Jahre, oder so viel ungefähr, so treu und ehrliche Dienste geleistet hat, daß es wohl in der Billigkeit liegt, daß man einem so verdienstlichen Beamten eine Remuneration zukommen lasse. Aber ich kann nicht umhin, mein Befremden dahin auszudrücken über die Motivirung; denn gewöhnlich kommt es vor, daß bei Pensionirungen nicht erst Personalzulagen gegeben werden, doch hier finde ich ausdrücklich, daß er früher 500 fl. als Remu-neration, 78 fl. 15 kr. als Theuerungsbeitrag bezogen hat, und nun, wenn er in Pension ist, so kann er diesen Bezug wieder haben, und erscheint mir dieß noch besser als früher.

Also fällt es mir auf, wie man diese 315 fl. als Personalzulage votirt hat; ich weiß nicht, ob das nicht ein Druckfehler ist, wenigstens die Motivirung ist so auffallend, baß ich mir erlauben mußte, das Wort zu ergreifen.

Berichterstatter Graf Ottokar Èernin: Der Sachverhalt mit dem Beitrage von 500 fl., welcher hier nur im Kurzen angemerkt worden ist, ist folgender : Beim Landesausschuße ist es bewilligt worden, gleich wie die Kettenbrücke gebaut worden ist, später auch für die Feuerassecuranzkassa, daß dieses Geschäft von den minder beschäftigten ständischen Cassadeamten besorgt werde.

Horák hat diese zwei Geschäfte als ständischer Beamte besorgt; dafür, daß die Beamten diese zwei Geschäfte besorgt haben, sind sie von diesen zwei Gesellschaften remunerirt worden. Als sich durch die neue Landesverfassung die Sache geän-dert hat, als zu erwarte war, daß die Geschäfte eines Cassiers viel bedeutender würden, als sie beim Landesausschuße waren, wo die Geschäfte, nament-lich in der letzten Zeit, sehr abgenommen haben, so hat der Landesausschuß erklärt, jetzt könnten die Geschäfte von den Cassabeamten, weil sie großartiger sind, nicht mehr besorgt werden. Es sind ihm also die Cassageschäfte abgenommen worden; und Horák hat als Cassier dabei verloren. Das ist nur einer der Gründe.

Uebrigens glaubt mau auf die lange Dienst-zeit Horák's hinweisen zu können. Horák hat 12 Jahre beim Militär gedient, und 40 Jahre beim ständischen Ausschuße. Nach den bestehenden Normalien war die Dienstzeit beim Militär, wenn er unmittelbar in Landesdienste eingetreten ist, ebenso zur Pensionirung einrechenbar, wie beim Staatsdienste. Horák hat aber 52 Jahre gedient, also 12 Jahre mehr über die 40jährige Dienstzeit, wo er auf die ganze Höhe der Pension Anspruch machen konnte. Seine ganze Dienstleistung konnte die Com-mission nicht wissen, weil sie sich natürlich auf den Landesausschuß, der durch 40 Jahre sein Vorgesetzter war, beruft. Der hat auf diese Personalzulage zu wiederholtenmalen angetragen; dadurch hat er seine Anerkennung schon deutlich genug ausge-sprochen ; wenn man einen ähnlichen Antrag 50mal den Oberbehörden vorlegt, so müssen die Unterbehörden ganz überzeugt sein; alle diese Gründe wa-ren es, welche die Commission bewogen haben, die Verfügung des Landesausschußes, ihm eine Personalzulage zu gewähren, zu bewilligen.

Uebrigens muß ich hier auf die höchst traurige Lage, welche alle Beamten des Landesausschußes gehabt haben, aufmerksam machen. Seit 12 Jahren war den Beamten des Landesausschußes jede Aus-sicht auf ein Avancement genommen; wenn auch eine Stelle durch Tod, durch Pensionirung oder sonst erledigt worden ist, so war es Grundsatz, Ge-setz — sie dürfte nicht beseht werden.

Die Stellung eines Beamten, wenn ihm jede Aussicht auf Avancement genommen ist, ist eine höchst traurige; das werden alle diejenigen anerkennen, die selbst einmal Beamte waren. Wenn der Beamte, der lange gedient hat, und diese ganze traurige Zelt mitgemacht hat, und durch sein hohe Alter nicht begünstigt wirb, und wenn dann der Landesausschuß als Ersatz für diese Nachtheile diese Paar Hundert Gulden als Personalzulage bewilligt, so glaube ich kann das hohe Haus diese Bewilligung als Gnade anerkennen.

(Im Centrum einzelne Výbornì!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag der Commission sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen)

Graf Èernin liest Post 5 deutsch:

Post. 5. Dem Vicebuchhalter Franz Löw wurde eine Personalzulage mit 125 fl, Oest. W. angewiesen, um seinen Pensionsbezug dem neu systemisirten Gehalte des Vicebuchhalters gleichzustellen.

Löw diente 43 Jahre und darunter 21 Jahre als leitender Beamter, bezog eine Theuerungszulage von 78 fl. 15 kr., da er nur seines hohen Alters von 72 Jahren wegen bei der Reorganisirung der Buchhaltung die Stelle eines Vicebuchhalters nicht mehr erhielt, also durch die Verspätung der Orga-nisirung des Status ohne sein Verschulden in dem geringen Gehalte verblieb, trägt die Commission darauf an, daß der hohe Landtag diese Anweisung der Personalzulage genehmige.

Kuchynka ète totéž èesky: Položka 5. Místoúèetnímu Františku Löwovi povolen byl osobní pøídavek 125 zl. r. è. aby udìlená jemu pense na roveò byla postavena novì systemisovanému platu místoúèetního. Löw sloužil 43 let, a mezitím 21 let co úøedník pøedstavený, mìl drahotni pøídavek 78 zl. 15 kr., že se mu ale jenom pro jeho vysoké stáøí 72 let pøi reorganisaci úètárny nedostalo více úøadu místoúèetního a že tedy týž úøedník pouze opozdìním organisace úøednictva beze své viny v malém svém platu pozùstal — èiní komise návrh, aby sl. snìm povolení tohoto pøídavku osobního schválil.

Oberstlandmarschall: Ich bitte dieje-


1082

nigen Herren, die für den Antrag der Commission sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)

Graf Èernin ließ Post 6. deutsch:

Post. 6. Personalzulage von 200 fl. Oest. W. für den bereits im Jahre 1860 vom ständischen Ausschuße pensionirten Kreiscassier Johann Breisky. Da der vorbestandene ständische Ausschuß bereits bei der Pensionirung des Breisky auf eine Perso-nalzulage angetragen, also dessen Verdienstlichkeit anerkannt hatte, und derselbe nur eine Pension von 945 fl. Oest. W. bezieht und bei dem hohen Alter von 71 Jahren und der Kränklichkeit desselben es zweifelhaft war, ob er den Landtag noch erleben werbe, so wäre diese Personalzulage zu genehmigen.

Aktuar Kuchynka ète totéž èesky:

Položka 6. Osobni pøídavek 200 zl. r. è. krajskému kasírovi Janu Brejskému, stavov-ským výborem již roku 1860 na odpoèinek danému.

Ponìvadž døívìjší stavovský výbor již pøi dání Brejského do pense udìlení mu pøídavku osobního ponavrhl, tudíž zasloužilost jeho uznal, i ponìvadž Brejský béøe toliko 945 zl. r. è. a že pøi jeho vysokém stáøí 71 let jakož i pøi jeho churavosti o tom, zda-li se vùbec ještì snìmu doèká, snadno bylo pochybovati, — mìl by se tento osobní pøídavek schváliti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag der Commission sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)

Graf Èernin liest Post 7 deutsch:

Post. 7. Personalzulage von 37 fl. für den Zimmerpoltier Johann Gebauer.

Der Landesausschuß hat diesem 74 Jahre alten und 55 Jahre dienenden Manne diese Personalzulage angewiesen, um ihm die schon früher vom Ministerium bewilligte Zulage bis auf den Betrag von 100 fl. Oest. W. zu erhöhen.

Da das hohe Alter und die lange und belobte Dienstzeit diese Erhöhung rechtfertigen, so trägt die Commission auf Genehmigung der Personalzulage an.

Aktuar Kuchynka ète totéž èesky:

Položka 7. Osobní pøídavek 37 zl. pro sluhu pokojového Jana Gebaura.

Zemský výbor udìlil tomuto 74 let sta-rému a 55 let sloužícímu mužovi osobní ten pøídavek proto, aby pøídavek jemu ministerstvem døíve již povolený zvýšil až na 100 zl. rak. èísla.

Ponìvadž zvýšení toto umluveno jest vysokým stáøím a schválenou službou, èiní komise návrh, aby sl. snìm osobní pøídavek tento povolil.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag der Commission sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)

Graf Èernin: Diese 2 Posten werde ich mir erlauben der Unbedeutenheit wegen, zusammen zu nehmen..

Graf Èernin liest Post 8 und 9 deutsch:

Post. 8. Die Uibertragung der Erziehungs-Beiträge der zwei über das Normal-Alter stehenden Söhne des verstorbenen Findelhaus, Verwalters Johann Melzer an die noch unter dem Normal-Alter stehende Tochter im Betrage von 29 Gulden 312/3 kr. sowie

Post. 9. die Erhöhung der Gnadengabe der Vice-Registrators Waise Emilie Geers um 16 fl. wird bei der Unbedeutendheit des Gegenstandes und der Armuth der Partei dem hohen Landtage zur Genehmigung vorgelegt.

Aktuar Kuchynka ète totéž èesky: Položka 8. Pøenešení vychovacího pøíspìvku 29 zl. 312/3 krejc., udìleného dvìma, nor-mální stáøí již pøekroèivším synùm zemøelého správce domu nalezencù, Jana Melzra, na jeho dceru, normálního stáøí ještì nedosáhnuvší, jakož i

položka 9. zvýšení o 16. zl. daru milosti sirotkovi Emilii po místoregistratorovi Augu-stovi Geersovi — pøedkládá se slavnému snìmu pøi nepatrnosti tohoto pøedmìtu a pøi chu-dobì tìch, jichž se týèe, ku schváleni

Oberstlandmarschall: Ich bitte dieje-nigen Herren, die für den Antrag der Commission sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)

Graf Èernin liest Post 10 deutsch:

Post. 10. Jährliche Remuneration im Betrage von 315 st. für den Professor der Mathematik Dr. Karl Jellinek.

Demselben wurde im Jahre 1856 nebst dem Vortrage der höhern Mathematik auch der der Elementar Mathematik zugewiesen, der Antrag des Landesausschußes aber, demselben für diese Vorträge eine besondere jährliche Remuneration anzuweisen, wurde vom Ministerium nicht bewilligt.

Da aber andere auch höher besoldete Profes-soren in ähnlichen Fällen Remuneration beziehen, und die Regelung der Technik im Zuge ist, so trägt die Budgets-Commission auf Genehmigung dieser Auslage an.

Aktuar Kuchynka ète totéž èesky:

Položka 10. Roèní remunerace 315 zl. profeseru mathematiky Dru. Karlu Jelínkovi.

Mimo pøednášky o vyšší mathematice pøikázány byly tomuto profesoru od roku 1856 také pøednášky o mathematice elementární; v návrh zemského výboru ale, aby se jemu za tyto pøednášky udìlila roèní remunerace, ministerium nesvolilo.

Že se ale jiným, také vyšší plat majícím profesorùm dostává v podobných pøípadech remunerace, a ponìvadž se jedná právì o upravení techniky, navrhuje budgetní komise, aby slavný snìm vydání toto schválil.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag der Commission sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen.) Graf Èernin liest Post 11 deutsch:

Post. 11. Die Erhöhung des Gehaltes der


1083

provisorisch bestellten Lehrkanzel der Technologie, welche Professor Heinrich Keßels zur vollen Zufriedenheit des Landes-Ausschußes versteht, um 260 fl., stellt denselben in seinen Bezügen den mindest besoldeten Professoren der Technik, welche 1260 fl. beziehen, gleich.

Da die Organisirung der Technik, wie bereits erwähnt, im Zuge ist, so wird diese provisorische Gehaltserhöhung dem Landtage zur Genehmigung anempfohlen.

Aktuar Kuchynka ète totéž èesky:

Položka 11. Zvýšení platu pro zatímnì ustanovenou uèitelskou stolici technologie, na které prof. Jindøich Kessels k úplné spokoje-nosti zemského výboru pùsobí, o 260 zl., staví téhož profesora co do pøíjmù na roveò s pro-fesory na technice, kteøí mají plat nejmenší, totiž 1260 zl.

Ježto se v pøíèinì organisace techniky, jak již podotknuto, vyjednává, porouèí komise toto prozatímné zvýšeni platu sl. snìmu ku schváleni.

Oberstlandmarschall: Ich bitte dieje-nigen Herren, die für den Antrag der Commission sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Graf Èernin liest deutsch: B. Geldbewilligung im Interesse den forst- und landwirthschaftlichen Cultur: B. Geldbewilligung im Interesse der forst- und landwirthschaftlichen Cultur.

Post 1. Die für das Centralcomité der landund forstwirthschaftlichen Statistik bewilligte Sub-vention für das Jahr 1861 mit 5000 fl. und für das Jahr 1862 mit 6000 fl.

Die patriotisch- ökonomische Gesellschaft hat im Jahre 1837 ein Central-Comité der land- und forstwirthschaftlichen Statistik organisirt. Da die Gesellschaft aus ihren eigenen Mitteln nur 1050 fl. öst. W. darauf verwenden konnte, so ist sie Jahr für Jahr um Subvention aus Landesmitteln bei der Regierung eingeschritten, und hat in den Jahren 1859 und 1860 für jedes Jahr 4200 fl. Oe. W. erhalten.

Um den Fortbestand des statistischen Comites zu sichern, wurde der Betrag von 5000 fl. für das Jahr 1861 vom Staatsministerium und von 6000 fl. vom Landesausschuß gegen dem angewiesen, baß später die Genehmigung des hohen Landtages nachträglich werbe erwirkt werben.

Da dieses statistische Comite den an dasselbe gestellten Ansprüchen entspricht, die Wichtigkeit und Nützlichkeit statistischer Arbeiten allgemein anerkannt ist und das statistische Comite nur durch die Lan-des-Subvention hat erhalten werden können, so trägt die Commission auf die Genehmigung der Subventionsbetrüge von 5000 fl. und 6600 fl. Oest. Währ. an.

In Erwägung der Umstände, daß die Kosten des Centrat-Comités für land- und forstwithschaftliche Statistik Böhmens von der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft im Jahre l852 zu 1/7 vom Lande zu 6/7 getragen wurden, daß ferner die im Zuge sich befindliche Organisirung der Gemeinden zur Beschaffung der erforderlichen Daten und Auskünfte künftighin Anhaltspunkte gewähren dürfte, daß endlich für das Jahr 1863 eine abermals höhere Subvention in Anspruch genommen wird, trägt die Budget-Commission an, den Landesausschuß zu beauftragen, die Frage, ob das Institut des Central-Comités für land- und forstwirthschaftliche Statistik Böhmens nicht in einer andern höhere Auslagen möglichst vermeidenden und doch dieselben oder noch entsprechendere Resultate erzielenden Weise organisirt werden, könnte, in ernstliche Berathung zu nehmen und hierüber in der nächsten Session dem Landtage Bericht zu erstatten.

Landtags - Actuar Kuchynka liest dasselbe böhmisch:

B. Vydání, povolené v prospìchu vzdìlání lesního a hospodáøského.

Položka 1. Podporu, ústøednímu výboru pro statistiku hospodáøství a lesnictví povolená na rok 1861 s 5000 zlatých a na rok 1862 s 6000 zl.

Vlasteneckohospodáøská jednota zøídila r. 1837 ústøední výbor pro statistiku hospodáø-ství a lesnictví; že ale tato jednota mohla na to z vlastních svých prostøedkù vynaložiti pouze 1050 zl. r. è., zakroèila každý rok u vlády o podporu z prostøedkù zemských, a obdržela v letech 1859 a 1860 pokaždé 4200 zl. r. è.

Aby se další trvání výboru statistického pojistilo, povolilo mu státní ministerium podporu 5000 zl. na rok 1861, a zemský výbor povolil mu 6000 zl. na rok 1862 v nadìji pozdìjšího schváleni sl. snìmu.

Ponìvadž tento statistický výbor zadost-èiní úkolu svému, dùležitost a prospìšnost prací statistických všeobecnì jest uznána, a ponìvadž výbor statistický pouze podporou zemskou v pùsobení svém mohl býti zachován: navrhuje komise, aby sl. snìm tyto podpory 5000 zl. a 6000 zl. schválil.

Prohlížejíc k tomu, že, co se týèe výloh ústøedního výboru pro statistiku hospodáøství a lesnictví v Cechách zapravovala jích vlastenecko-hospodáøká jednota v roce 1862 jednu sedminu, zem ale šest sedmin; dále že organisace obcí, o niž se právì vyjednává, budoucnì napomáhati snad bude k nabýváni potøebných dát i zpráv; a prohlížejíc koneènì k tomu, že se na rok 1863 požadovati bude opìt vyšší subvence, — èiní budgetní komise návrh: sl. snìm raèiž zemskému výboru uložiti, aby u vážnou poradu vzal otázku, zdali by nebylo lze, ústav ústøedního výboru pro statistiku hospodáøství a lesnictví v Èechách organisovati spùsobem, jímž by se vìtších výloh uspo-øilo, a pøi tom pøece tìchže anebo ještì lep-


1084

ších úspìchù docílilo, i aby o tom v nejblíže pøíštím zasedáni snìmu podal zpráva.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen, welche dem Antrage der Commission beistimmen, die Hand aufzuheben. Majorität.)

Berichterstatter Graf Èernin liest Post 2 deutsch:

Post 2. Die Subvention der patriotisch-ökono-mischen Gesellschaft für die Erhaltung der Acker-bauschulen zu Liebwerd und Rabin im Betrage von 2100 fl. aus dem Landesfonde wird durch die Wichtigkeit und Nothwendigkeit der Ackerbauschulen für Böhmen vollkommen gerechtfertigt.

In Erwägung, daß der Bestand dieser Acker, bauschulen ohne diese Subvention nicht hätte fort-bestehen können, trägt die Commission auf Geneh-migung dieser Subvention an.

Landtags-Actuar Kuchynka böhmisch: —

Položka 2. Podpora 2100 zl., udìlena z fondu zemského vlastensko-hospodáøské jed-notì pro školy hospodáøské v Líbverdì a v Rabínì, odùvodnìna jest úplnì dùležitostí a potøebou škol hospodáøských v Èechách.

Prohlížejíc k tomu, že tyto hospodáøské školy bez této podpory nemohou míti dalšího trvání, navrhuje komise, aby slavný snìm udì-leni této podpory schválil.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die für den Antrag der Commission sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Berichterstatter Graf Èernin liest Post 3 deutsch:

Post 3. Beitrag von 300 fl. für den Prof. Dr. Lambl bei Gelegenheit der Reise zur Londoner Ausstellung.

Da Prof. Lambl die Reise nach London auf Unkösten der patriotisch-ökonomischen Gesellschaft macht, so wurde ihm durch diesen Beitrag die Gelegenheit gegeben, Deutschlands landwirthschaft-liche Lehranstalten kennen zu lernen, um diese Kennt-nisse bei Gelegenheit der bevorstehenden Organisi-rung solcher Lehranstalten in Böhmen benützen zu können. Die Commission trägt daher auf Geneh-migung dieses Beitrages an.

Landtags-Actuar Kuchynka böhmisch: —

Položka 3. Pøíspìvek 300 zl. prof. dr. Lamblovi na cestu k londýnské výstavì.

Ponìvadž prof. Lambl cestu do Londýna konal na útraty vlastenecko-hospodáøské jednoty, podána mu tímto pøíspìvkem pøíležitost, seznati vyuèovací ústavy hospodáøské v Nìmecku, aby se pak tìchto vìdomostí mohlo užíti u pøíležitosti nastávající organisace takovýchto vyuèovacích ústavù v Cechách. Komise navrhuje tedy, aby slavný snìm vydání toto schválil.

Oberstlandmarschall: Bitte die Her-ren, die für den Antrag der Commission sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Berichterstatter Graf Èernin liest: C. "Geldbewilligungen zum Straßenbau" Post 1 deutsch: — C. Geldbewilligungen zu Straßen-bauten.

Post 1. Da der Betrag von 15000 fl. zum Ausbau der Nepomuk-Pøestitzer Straße in den früheren Voranschlägen des Jahres 1859 und 1860 aufgenommen und genehmigt war, so wäre deren definitive Auszahlung zu genehmigen.

Landtags-Actuar Kuchynka böhmisch: —

C. Výlohy na stavby silnic. Položka 1. Ponìvadž náklad 15000 zl. na dostavení silnice Nepomucko-Pøestické již v døívìjších rozpoètech na r. 1859 a 1860 byl obsažen a schválen, mìlo by se koneènì vyplacení svoliti.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die dem Antrage der Commission beistimmen, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Berichterstatter Graf Èernin liest Post 2 deutsch: —

Post 2. Bettag von 12883 fl. 68 kr. aus dem Landesfonde zum Ausbau einer Straßenstrecke bei Hohenfurt.

In Erwägung, daß durch diese Straße der Transport zwischen Kühberg und Hohenfurt, wo die Moldau nicht stoßbar gemacht werden kann, er-möglicht wird, baß der ärarische Wasserbaufond einen eben so großen Betrag zum Bau dieser Straße beigetragen hat, und daß dieser Betrag in dem für den Straßenbau präliminirten Betrag von 96000 st. seine Bedeckung findet, trägt die Commission an, diesen Betrag zu genehmigen,

Landtags-Actuar Kuchynka böhmisch: —

Položka 2. Pøíspìvek 12883 zl. 68 kr. ze zemského fondu na dostaveni silnice u Vyš-šího Brodu.

Prohlížeje k tomu, že se touto silnicí do-cílí spojení mezi Kùhbergem a Vyšším Brodem, kde se Vltava nemùže uèiniti splavnou, pak že erární fond pro stavby vodní rovnìž tak velikou èástku na stavbu této silnice povolil, a koneènì že tato výloha uhrazena jest v sumì 96000 zl., pro stavby silnic pralimi-nované, — èiní komise návrh, aby slavný snìm toto vydání schválil.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, die dem Antrage der Commission beistimmen, die Hand aufzuheben(Majorität).

Berichterstatter Graf Èernin liest: D. "Geldbewilligung in Sanitäts-Angelegenheiten:: Post 1; v. Geldbewilligung in Sanitäts-angelegenheiten.

Post 1. Die Ueberschreitung der Dotation des Irrenhauses um 32000 fl. wäre mit dem Vorbehalt zur Kenntniß zu nehmen, bei der Prüfung der Rechnung des Irrenfondes für das Jahr 1862 darüber abzusprechen.

Landtags - Actuar Kuchynka liest: po-


1085

D. Povolení výloh v záležitostech

zdravotních.

Položka 1. Pøekroèení dotace pro blázinec o 32.000 zl. mìlo by se vzíti u vìdo-most s tím vyhražením, že se o tom pøi zkou-šení úètu fondu blázince na rok 1862 koneènì rozhodne.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für den Antrag der Commission sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Graf Èernin liest: Post 2.

Post 2. Subvention des Franz-Josef-Spitals mit 500 fl.

In Erwägung der großen Wohlthat, welche dieses Spital für die arme Bevölkerung Prags und des Landes ist, und des Umstandes, daß dieses Spital nur durch freiwillige Beiträge erhalten wird und daß viele dieser Kinder sonst in öffentlichen Krankenanstalten auf, Landeskosten behandelt würden, trägt die Commission auf die Genehmigung dieser Subvention an.

Landtags - Actuar Kuchynka liest dasselbe bömisch:

Položka 2. Podpora 500 zl. nemocnici Františka Josefa pro dítky.

Zøetel berouc na velké dobrodiní, jakým jest tato nemocnice chudému obyvatelstvu pražskému a venkovskému a zøetel berouc na to, že tato nemocnice toliko dobrovolnými pøí-spìvky se vydržuje, a že by, kdyby této ne-mocnici nebylo, mnoho dìtí ošetøováno býti muselo ve veøejných nemocnicích na ù-traty zemské: navrhuje komise, aby sl. snìm podporu tuto schválil.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für den Antrag der Commission find, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Graf Èernin tieft: E. "Geldbewilligung im Interesse der Wissenschaft." Post 1. -

E. Geldbewilligung im Interesse der Wissenschaft.

Subvention für das Museum von 3000 fl.

In Erwägung, daß das Muserm schon von den Ständen als Landesanstalt bettachtet wurde, und demselben deßwegen von den Ständen das Haus, wo es sich jetzt befindet, geschenkt wurde, daß seine Geldkräfte nicht bedeutend sind, baß die Auslagen bei Vergrößerung der Sammlungen immer zunehmen und daß die Aufstellung und Ordnung der dem Museum vom wailand Grafen Kolowrat vermachten, 30000 Bände starken Bibliothek bedeu-tende Auslagen verursachte, trägt die Commission auf die Bewilligung der Subvention von 3000 Gulden an.

Landtags-Actuar Kuchynka liest dasselbe böhmisch:

E. Povoleni výloh ve prospìchu vìd. Podpora 3000 zl. èeskému museu.

Zøetel majíc na to, že již stavové pokládali museum za ústav zemský a že mu tudíž také darovali dùm, v nìmžto se nyní nachází, pak že penìžité prostøedky jeho nejsou znaèné, že výlohy pøi množení se sbírek stávají se vždy vìtšími, a že pøenesení a spoøádání kni-hovny, 30000 svazkù silné, nebožtíkem hrabì-tem Kolovratem museu darované, znaèných výloh požadovalo — èiní komise návrh, aby sl. snìm tuto podporu 3000 zl. povolil.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für den Antrag der Commission sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Graf Èernin liest: Abth. F. Post 1 deutsch:

F. Geldbewilligung im Interesse der Industrie.

Post 1. Subvention zur Unterhaltung eines Zeichenlehrers für die Glasarbeiter in Steinschönau im Betrage von 525 fl.

Diese Subvention wurde vom Jahre 1855 bis 1860 aus dem Staatsschätze verliehen; da das Finanzministerium von dieser Zeit an diese Subvention nicht mehr bewilligt hat, so hat die Statthalterei den Gegenstand an den Landesausschuß mit dem Ersuchen geleitet, diese Subvention aus Landesmitteln zu bewilligen.

In Erwägung, baß Steinschönau der Hauptsitz und Mittelpunkt der Glasschleiferei ist, und daß die Correcheit der Zeichnungen ein Haupter-forderniß ist, damit die Glasschleifereien einen künstlerischen Werth erhalten, daß also eine Zeichenschule ein wahres Bedürfniß der Gegend ist, wäre die Subvention zu genehmigen.

Landtags-Actuar Kuchynka liest dasselbe böhmisch:

F. Povolení výloh ve prospìch prùmyslu.

Položka 1. Podpora 525 zl. uèiteli kreslení na uèilišti pro skláøské dìlníky v Še-novì Kamenickém.

Tuto podporu udìloval od roku 1855 až do r. 1860 státní poklad; že však jí finanèní ministerium od toho èasu více nepovolilo, pøikázalo místodržitelství vìc tuto výboru zem-skému s tou žádostí, aby podporu tuto z prostøedkù zemských povolil.

Prohlížeje k tomu, že jest Šenov Kamenický hlavním sídlem a støedem výroby, co se týèe leštìni skla, že jest správnost kreseb hlavním požadavkem, aby leštìní skla nabylo ceny umìlecké, že jest tedy škola kreslení skuteènou potøebou oné krajiny — èiní ko-mise návrh, aby sl. snìm udìlení této podpory schválil.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die dem Antrage der Commission beistimmen, die Hand zu erbeben.. (Angenommen.)

Berichterstatter Graf Èernin liest Post 2 deutsch:

Post 2. Anweisung eines Betrages von 800

79b


1086

st. Oest. W. in Silber dem Prof. der Polytechnik Karl Koøistka zum Besuche der Londoner Ausstellung.

Da die Absendung eines Professors der Polytechnik zur Londoner Ausstellung unstreitig im Interesse der Anstalt war und die Erfahrungen, wel-che bei Besichtigung technischer Anstalten Deutsch-lands gemacht worden konnten, bei den Verhand-lungen über die Organisirung der Landestechnik von großem Nutzen sein konnten, so wäre diese Ausgabe zu genehmigen.

Landtags-Actuar Kuchynka liest dasselbe böhmisch:

Položka 2. Povolení, pøíspìvku 800 zl. r. è. ve støíbøe prof. na polytechnice, Karlu Ko-øistkovi, k návštìvì výstavy londýnské.

Ponìvadž beze vší pochybnosti vyžadoval toho prospìch polytechniky, aby nìkterý pro-fesor téhož ústavu vyslán byl na londýnskou výstavu, a ponìvadž se zkušeností, jichž vy-slaný professor z návštìvy technických ústavu v Nìmecku mìl nabýti, pøi organisaci zemské techniky s velkým prospìchem mohlo užíti, — raèiž sl. snìm výlohu tuto schváliti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die dem Antrage der Commission beistimmen, die Hand zu erheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Graf Èernin liest Abth. G. Post 1 deutsch:

G Geldbewilligungen zur Linderung des Nothstandes.

Post l. Anweisung einer Unterstützung für die durch die Ueberschwemmung im Jahre 1862 in Böhmen Beschädigten ein Betrag von 40.000 st.

In Betracht, daß der Schaden mit Ausschluß der Stadt Prag ämtlich mit 729.832 fl. erhoben daß davon auf die eine Unterstützung ansprechenden Parteien ein Schaden im Betrage von 362.281 fl. 28 kr. entfallen ist, wäre der Betrag von 40.000 fl. zur Genehmigung geeignet.

Landtags-Actuar Kuchynka liest dasselbe böhmisch:

G. Povolení penìz k umírnìní nouze.

Položka 1. Povolení podpory 40000 zl. r. è. tìm, jíž povodní roku 1862 v Èechách utrpìli.

Prohlíží-li se k tomu, že škoda mimo Prahu úøednì byla vyšetøena v sumì 729.832 zl., že z této sumy za škody, které utrpìli soukromníci, požaduje se k náhradì 362.381 zl. 28 kr. — vidí se komisi sl. snìmu navrhnouti, aby výlohu tuto schválil.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die dem Antrage der Commission beistimmen, die Hand zu erheben. (Angenommen.)

Berichterstatter Graf Èernin liest Post 2 deutsch:

Post 2. Für die von einem verheerenden Brande heimgesuchte Stadtgemeinde Skuè wurde ein Unterstützungsbeitrag von 1500 fl. angewiesen.

Am 7. Mai 1862 brannten 102 Wohnhäuser und 46 Scheuern ab, und der Schaden wurde auf 200.000 fl. berechnet, dieser Unterstützungsbeitrag ist daher zur Genehmigung geeignet.

In Berücksichtigung aber, daß der Landesfond nicht zu Armenunterstützungen bestimmt ist, und baß Gesuche um Elementarunterstützungen sich sonst oft wiederholen werden, trägt die Budget-Commission darauf an, dem Landesausschuße zu bedeuten, dergleichen Unterstützungen stets dem hohen Landtage vorzulegen.

Landtags-Actuar Kuchynka liest dasselbe böhmisch:

Položka 2. Mìstské obci Skuteèské, velkým požárem utrpìvší, povolena podpora 1500 zlatých.

Dne 7. kvìtna 1862 shoøelo ve Skutèi 102 domù a 46 stodol, a škoda vyšetøena v sumì 200.000 zl. Tato podpora mùže býti schválena.

Prohlížejíc ale k tomu, že zemský fond není ustanoven k tomu, aby se z nìho udìlo-valy podpory chudým, a že se žádosti za podpory z pøíèin nehod Živlových budou na dále èasto opakovati — èiní komise budgetní návrh : sl. snìm raèiž zemskému výboru uložiti, aby návrhy k povolení takových podpor pøed-ložil vždycky slavnému snìmu.

Oberstlandmarschall: Ich bin in der Lage dem h. Hause die Aufklärung zu geben, daß der Landesausschuß tu dieser Hinsicht sich bereits Principiell über diesen Grundsatz geeinigt hat. Es war nur das der erste Fall, der da vorgekommen ist, bei nachfolgenden Fällen ist der Landesausschuß zu der Uiberzeugung gelangt, baß in dieser Richtung der Landesfond nur mit größler Vorsicht und bei den auffallendsten und größten Calamitäten in Anspruch genommen werden kann; und eben so hat er sich dieses Princip selbst, welches hier angeführt wird, zum Gesetze gemacht, daß die sehr zahlreichen derlei Anforderungen von Unterstützungen von Seite der h. Statthalterei stets ablehnend beantwortet worden sind.

Ich bitte übrigens darüber abzustimmen, und die Herren, die für die Annahme des Antrages der Commission sind, die Hand aufzuheben. — (Angenommen.)

Berichterstatter Graf Ottokar Èernin liest Post 3 in der Abiheilung G:

Post. 3. Auszahlung eines Darlehens an die Stadt Trauten au im Betrage von 20.000 fl.

Bei dem großen Brande in Trauten au hat die Stadtgemeinde als Corporation einen sehr bedeutenden Schaden erlitten, da es ihr obliegt das Bezirksamtsgebäude, das Rathhaus, die Dechantei, die Schule, das Spital und die Kirche herzustellen.

Da es für die Stadtgemeinde sehr schwer gewesen wäre ein Anlehen aufzunehmen, dieses puppi-larmäßig sichergestellt und gegen 5 pCt. Verzinsung und halbjährige Aufkündigung abgeschlossen wurde,


1087

so trügt Hie Commission auf die Genehmigung des-selben an.

Landtagsactuar Kuchynka böhmisch:

Položka 3. Udìlení pùjèky 20.000 zl. mìstu Trutnovu.

Pøi velkém ohni v Trutnovì utrpìla tato mìstská obec co korporace velikou škodu, a musí znovu stavìti stavení pro okresní úøad, radnici, dìkanství, školu, nemocnici a kostel.

Ponìvadž by bylo této mìstské obci velmi tìžko bývalo, pùjèku si opatøiti, a ponìvadž pùjèka mìstu Trutnovu udìlená na jistotu si-roèenskou, na 5 proc. úrokù a k pùlletní výpovìdi byla uzavøena: èiní komise návrh, aby sl. snìm pùjèku tu schválil.

Es wird vielleicht nothwendig sein, dem hohen Hause einige Bemerkungen zu machen. Bei diesem Brande in Trautenau sind 142 Wohnhäuser und 139 zu ökonomischen Zwecken bestimmte Nebengebäude verbrannt. Es haben also auch die Bürger als Einzelne einen ungeheuerm Schaben erlitten. Dieser Schaden nun, welchen die Stadt Hat, und das Bedürfniß, diese Gebäude wieder herzustellen, hat die Stadt veranlaßt, daß sie Airfangs um ein Dar-lehen von 40.000 fl. eingeschritten ist. Der Landesausschuß hat aber diesem Ansuchen nicht statt-gegeben, und hat sich nach langer Verhandlung zu einem Darlehen von 20.000 fl. verständigt. Diese 20.000 fl. sind pupillarmäßig auf das Vermögen der Stadt Trautenau versichert, und sind von dem vorräthigen Gelde, das zum Kasernenbau bestimmt war, geborgt worden. Da der Landesausschuß sich eine halbjährige Aufkündigung ausbedungen hat. so hat er sich dadurch die Möglichkeit gewahrt, falls der hohe Landtag dieses Gelb für andere Zwecke bestimmt, sich dasselbe einzahlen zu lassen, und es zu den bestimmten Zwecken zu verwenden. Dieser Grund war es auch, welcher die Commission bestimmte, diesem Ansuchen Folge zu geben, und das-selbe dem hohen Landtage zur Genehmigung vorzulegen.

Sadil: Ich habe zu bemerken, daß der Landesausschuß angewiesen werde, sich in Darlehens-Geschäfte aus dem Landesfonde nicht einzulassen. Der Landesfond ist nicht zu Darlehen da, und bei den ungeheueren Auslagen, die hier unvermeidlich sind, müßte man sich aller Mittel, diese Auslagen zu bestreiten, entschlagen, wenn man Darlehen machen wollte.

Ich beantrage daher, baß der Landesausschuß angewiesen werde, kein Darlehen zu machen, außer mit Bewilligung des Landtages.

Dr. Klaudy: Ich bitte um's Wort. Ich glaube, mich gegen den Antrag des Abg. Sadil aussprechen zu müssen; denn wenn der Landesaus-schuß von der Commission auch nicht für berechtigt gehalten wurde, im Allgemeinen aus dem Landes-fonde Darlehen zu geben, so war doch der Fall, in welchem dies geschehen ist, ein solcher, daß der Landesausschuß, ich glaube, vollkommen auf die Zustimmung des Hauses in vorhinein rechnen konnte. Es hat sich um ein Unglück gehandelt, wie es zum Glück für unser Land Böhmen eben nur sehr selten vorkommt, und ich glaube, es wäre unverzeihlich gewesen, wenn der Landesausschuß in einem so dringlichen Momente das nicht gewährt hätte, und hätte die Lutte verschmachten lassen, die kein Obdach haben. (Bravo, bravo!)

Man muß nach Trautenau gekommen sein und gesehen haben, in welchem Znstande die Leute sich befanden, und es wäre Unrecht an der Menschheit gewesen, wenn der Landesausschuß das nicht gethan hätte. (Bravo!)

Ich glaube, wenn in einem Falle ein solcher Schritt gerechtfertigt ist, so ist er gewiß gerechtfer-tigt in diesem Falle. Ich bitte daher das h. Haus um die Genehmigung dieses Schrittes. (Bravo, bravo von allen Seiten.)

Oberstlandmarschall: Ich nahm den Antrag des Herrn Sadil so auf, daß er gegen die Genehmigung in dem vorkommenden Falle nichts hat, sondern blos den Zusatzantrag macht, daß künftighin Her Landesausschuß solche Darlehen nicht zu geben hätte. — Sadil: Ja, es ist so! — Wie gesagt, ich kann darüber den Herren Beruhigung geben, daß der Landesausschuß dessen sich bewußt war, daß er in diesem Momente über seinen Wirkungskreis hinausgegangen ist, aber es gibt Momente, wo er in den Fall kommt, eine Verantwortlichkeit auf sich zu nehmen, und das sind namentlich solche Fälle, wo große Calamitäten eintreten, von denen der Landesausschuß glaubt, daß sein Uiberschreiten von Seite des Landtages nachher gerechtfertigt werden wird.

Ich bitte die Herren, die mit dem Antrage der Commission auf Gutheißung des Darlehens sind, die Hand aufzubeben. (Majorität.)

Jetzt bitte ich über den Antrag des Abgeordneten Sadil abzustimmen. Diejenigen Herren, die den Antrag des Abg. Sadil unterstützen, bitte ich, die Hand aufzuheben (zählt 10), er ist nicht hinreichend unterstützt.

Graf Èernin (liest) H. Vorschüsse im Interesse des Nothstandes.

H. Vorschüsse im Interesse des Nothstandes im Erzgebirge.

Post. 1. Den 2 Handschuhmachern in Aberthan, Johann Grimm und Alois Chyba, wurden Anlehen im Betrage von 1000 fl. und 1500 fl. gegeben.

In Erwägung, daß das Handschuhnähen eine der Erzgebirgbevölkerung sehr entsprechende Arbeit ist. daß diese beiden Handschuhmacher mit Hilfe dieser Darlehen die Fabrikation in großem Umfang betreiben, und mehr Leute werden beschäftigen können, daß diese Capitalien bücherlich versichert sind mit 5 pCt. verzinst, und nach 5 Jahren in 6 halbjährigen Raten werden zurückgezahlt werben, trägt die Finanzcommission auf Genehmigung dieser Anlehen an.

79b*


1088

(Kuchynka böhmisch)

II. Zálohy k ulevení nouze v Rudohoøí.

Položka 1. Janu Grimmovi a Alojso vi Chybovi, rukavièkáøùm v Aberthanu, udìleny pùjèky 1000 zl. a 1500 zl.

Zøetel berouc na to, že jest rukavièkáøství pro obyvatelstvo Rudohoøí zamìstnáním velmi pøimìøeným, že pak oba tito rukavièkáøi pomocí tìchto pùjèek budou moci rukavièkáøství ve vìtší rozsáhlosti provozovati a tudíž také více lidí zamìstnávati, jakož i zøetel berouc na to, že tyto kapitály knihovnì jsou zjištìny, že se z nich budou platit 5proc. úro-ky a po 5 letech že je budou dlužníci v 6 pùlletních lhùtách spláceti — èiní komise budgetní návrh, aby sl. snìm povolení tìchto pùj-èek schválil,

Graf Èernin: Hier muß ein Druckfehler sein. (liest) daß diese Kapitalien bücherlich versichert sind, mit 5 pCt. verzinst und nach 5 ober 6 Jahren ... -

Oberstlandmatschall: Statt: wie zuerst soll es beißen verzinst, — mit 5pCt. verzinst und nach 5 Jahren in s halbjährigen Raten wieder zurückgezahlt wird.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die mit dem Antrage der Commission einverstanden sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen).

Graf Èernin: Endlich Post. 2. (lieft dieselbe.)

Post. 2. Ueber den vom Landesausschuß dem Josef Lawenstein zur Errichtung einer Seidenfabrik in Schmiedeberg bewilligten Vorschuß, sind noch Verhandlungen im Zuge, und es werden diese Verhandlungen dem h. Landtage mit einem besondern Berichte vorgelegt werden.

(Kuchynka èesky)

Položka 2. Co se týèe zálohy, povolené zemským výborem Jos. Lawensteinovi ku zøízení továrny hedbávnické ve Schmiedebergu, tož se o ni ještì vyjednává, a resultát vyjednávání toho pøedložen bude slavnému snìmu zvláštní zprávou.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die mit dem Antrage der Commission einverstanden sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

Ich werde jetzt die Sitzung auf eine halbe Stunde unterbrechen und bann werben wir in die Berathung des Gemeindegesetzes eingehen, welche jetzt an der Tagesordnung ist.

(Nach der Unterbrechung von 1/2 Stunde.)

Hofrath Taschek als Berichterstatter (von der Tribune): Mit Rücksicht auf die Kürze der Zeit und den Vorgang in mehren ähnlichen Fällen glaube ich berechtigt zu sein nur mit wenigen Worten den Bericht, der dem hohen Hause zur Behandlung vorliegt, einbegleiten zu dürfen, da ich mit vollem Rechte vorauszusetzen in der Lage bin, daß mit dem Inhalte desselben sich das hohe Haus bereits vertraut gemacht haben dürfte. Vor allem glaube ich mich dahin aussprechen zu müssen, daß die Voraussetzung, von welcher die Commission ausgegangen ist, indem sie durch mich mit einem Theile ihrer Aufgabe an das hohe Haus getreten ist, sich erfüllt habe. — Es ist mittlerweile der Bericht mit der Einführungsverordnung bereits vertheilt worden. Die Beschlüsse der Commission über die Bezirksvertretungen sind zu Ende, und der Bericht ist gleichfalls bereits dem Drucke übergeben worden, und es dürfte in wenigen Tagen die Vorlage an das hohe Haus erfolgen. Ich glaube also mit vollem Recht die Ansicht aussprechen zu können, daß dieser Umstand unserer heutigen Berathung nicht entgegensteht, indem bei dem großen Umfange des Königreiches Böhmen es nach meinem Dafürhalten geradezu, unmöglich ist, sich die Gemeindeordnung und das Gemeindeleben ohne ein Mittelglied zwischen den Gemeinden und dem Landtag selbst zu denken. Ist aber dieses der Fall, so kann der Umstand, daß das Gesetz über die Bezirksvertretungen, so wie es aus der Berathung des Ausschußes hervorgegangen ist, sich noch nicht in den Händen der Mitglieder des hohen Hauses befindet, kein Anstand sein, mit der Berathung derselben vorzugehen, und ich erlaube mir in dieser Beziehung den Antrag zu stellen, wie er auch im Berichte gestellt ist, in die Berathung ohne Berücksichtigung dieses Umstandes einzugehen. Was den Inhalt der Vorlage selbst anbelangt so sind die 2 wesentlichen Punkte, auf welche sich die Beschlüsse der Majorität der Commission gestützt haben, wie auch die Gründe, welche die Commission zu diesen Beschlüssen vermochte, im Berichte selbst auseinandergesetzt. — Ich will solche nur mit wenigen Worten hervorheben.

Es war das Princip, daß einer jeden Ortschaft ohne Rücksicht auf die Gemeinde, die Verwaltung ihres Vermögens mittelst einer von ihr gewählten Vertretung eingeräumt wird.

Dieser Anforderung, die in der Regierungsvorlage zum Theil bereits angedeutet ist, ist die Commission durch die Beschlüsse, welche im 8. Hauptstücke aufgenommen worden sind, nach ihrem Dafürhalten in vollem Umfange nachgekommen.

Die zweite wesentliche Frage ist jene der Ausscheidung der Gutsgebiete. Die Gründe, die die Commission vermocht haben, sich für die Nichtgestattung der Ausscheidung auszusprechen, sind im Berichte umständlich angeführt. Ich glaube daher, in Rücksicht der Kürze der Zeit, daß sich die bloße Berufung hierauf in dieser Beziehung als genügend darstellen wird

Auf einen Umstand aber will ich noch aufmerksam machen, und der besteht in Folgendem:

Das Gemeindegesetz, seiner wesentlichen Natur und Bestimmung nach, ist nicht ein Gesetz, welches immerwährende oder wenigstens für lange Zeit starre und unveränderliche Formen festzusetzen hat; dasselbe muß sich vielmehr dem jeweiligen Bedürfnisse,


1089

das das rege Leben wechselnd an den Tag bringt, anschmiegen und seine Bestimmungen darnach einrichten. In dieser Rücksicht wird es sich nicht bestreiten lassen, daß der Werth vieler, wenn nicht der meisten Bestimmungen sich erst durch die Praxis wird bewähren lassen. Die Commission ist von der Ansicht ausgegangen, in allen diesen Beziehungen Dasjenige was ihr das Zweckmäßigste erschienen ist, in Antrag zu bringen; wo sie über die Zweckmäßigkeit oder die Güte einer Maßregel vielleicht nicht vollständig geeinigt war, hat sie der in diesem h. Hause bereits wiederholt ausgesprochene Grundsatz, daß das Bessere der Feind des Guten sei, vermocht, sich einstweilen mit Jenem, was ihr vollkommen gut, und entsprechend erschienen war zu begnügen, in der Voraussetzung, daß, sobald sich in der Folge eine oder die andere Bestimmung als nicht entsprechend Herausstellen oder eine Veränderung wünschenswerth werden sollte, wir uns dermal in der glücklichen Lage befinden, jedem solchen Bedarfe durch die in unsere Hände gelegte Initiative abzuhelfen.

In dieser Richtung erlaube ich mir, den h. Landtag aufzufordern in die Berathung einzugehen. Noch will ich eine Bemerkung beifügen. Wie es dem hohen Hause aus dem Berichte selbst bekannt ist, sind zum §. 1 und §. 5 zwei schriftliche Minoritätsvota eingebracht worden; nach der Reihenfolge des Gesetzes war es nicht möglich, dieselbe an einem anderen Orte als an diesem Paragraphe anzureihen, wo es sich doch nicht verkennen läßt, daß das Votum zum §. 1 nur dann feine Geltung haben kann, wenn das Minoritätsvotum, welches zum 8. 5 eingebracht wurde, vom h. Hausse nicht angenommen werden sollte. Es wäre wohl nach der Geschäftsordnung der Majorität zugestanden, die Frage als principielle Frage vor das h. Haus zu bringen, und dann erst mit der Bearbeitung des Gesetzes vorzugehen; da jedoch damit ein großer Zeitverlust verbunden wäre, der bet der Kürze der Session uns nur sehr empfindlich treffen würde, hat die Majorität beschlossen, diese Frage nicht zu stel-len. Dermalen aber, unmittelbar vor der Verhandlung, glaube ich mich für meine Person, da ich nicht im Namen der Commission sprechen werde, dahin auszusprechen, daß es vielleicht gerathener erschiene, zuerst das Minoritätsvotum, das bei §, 5 gestellt wurde, als eine principielle Frage zu be-trachten und dann erst mit der Berathung des Gesetzes selbst anzufangen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, der Herr Berichterstatter der Minorität wünscht einige Worte.

Minoritätsberichterstatter Graf Clam-Martinic: Indem ich daran gehe, die ehrenvolle Pflicht zu erfüllen, die Ansichten der Minorität Ihres Gemeindeausschußes hier zu vertreten und zu begründen, knüpfe ich zunächst an die letzte Bemerkung des Herrn Berichterstatters der Majorität an, wel-cher in Erinnerung gebracht hat. daß in zwei Richtungen eine Sonderung von Majorität und Minorität eingetreten ist, nämlich einmal in Bezug auf den Begriff der Gemeinde und die Wesenheit der Constituirung derselben, und zweitens hinsichtlich der Frage, welche mau allgemein durch die Worte: "Ausscheidung oder Nichtausscheidung des Großgrundbesitzes" bezeichnet.

Ich nehme mit Dank die Bemerkung des Hrn. Berichterstatters der Majorität entgegen, baß diese letztere Frage als präjudizielle möge vom hohen Landtage behandelt werden. Es ist schwer, gleichzeitig über beide Minoritätsansichten die Debatte zu fuhren, und über beide zur Abstimmung zu gelangen; es dürfte leicht zu Verwirrungen Anlaß geben, während der Plan offener und freier ist, wenn wir über den einen Punkt abgestimmt und ihn bejahend oder verneinend beantwortet haben. Ich werbe mich also bemühen, mich in der Generaldebatte auf das Minoritätsvotum, welches sich auf die Frage der Ausscheidung oder Nichtausscheidung bezieht, zu beschränken, und mir dann vorbehalten, bei §. 1 das zweite Votum der Minorität nämlich rücksichtlich des Begriffes der Gemeinden und Ortschaften auseinanderzusetzen. Wenn ich nun an die Frage der Ausscheidung oder Nichtausscheidung herantrete, so bin ich mir wohl bewußt, daß das eine Frage ist, gegen welche in der öffentlichen Meinung in vieler Beziehung eine gewisse Vorein-genommenheit besteht, welche nach meiner Ansicht zu einem großen Theil aus der unglücklich gewählten Bezeichnung hervorgegangen oder wenigstens durch diese genährt wurde. Ich werbe es mir zur Pflicht machen, die Frage vollkommen objektiv darzustellen, umsomehr als ich überzeugt sein kann, daß Sie, meine Herren, mir entgegenbringen werden jene Unbefangenheit des Urtheils, welche bei einer so wichtigen Frage dann doppelt nothwendig ist, wenn sie als ernste Aufgabe der Gesetzgebung vor uns tritt.

Ich habe früher erwähnt, baß die Bezeichnung Ausscheidung oder Nichtausscheidung mir nicht treffend erscheint und daß ich in derselben einen wesentlichen Grund erblicke, welcher zu der nach meiner Ansicht irrigen Beurtheilung des ganzen Stand-punktes beigetragen hat. —

Nach meiner Ansicht handelt es sich mehr um die Frage der Einbeziehung oder Nichteinbeziehung. Das Wort Ausscheidung hat etwas peinliches, es hat den Sinn einer gewaltsammen Trennung; und in diesem Sinne möchte ich die Frage eben nicht aufgefaßt wissen. Daß die selbstständige Stellung des Großgrundbesitzes neben der Gemeinde vor Einführung des Gesetzes vom Jahre 1849 bestanden hat, das ist wohl selbstverständlich, das brauche ich nicht auseinanderzusetzen. Ebenso ist es ganz klar, daß durch den Ausdruck im §. 1 des Gemeindegesetzes vom Jahre 1849, nach welchem die Katastralgemeinde als Ortsgemeinde erklärt wurde in thesi die Einbeziehung des Großgrundbesitzes, des. landtäslichen Besitzes in den Gemeindeverband ge-wissermaßen ausgesprochen war. Aber ich muß


1090

darauf hinweisen, was aus dem Berichte hervorgeht, daß durch den §. 69 des Gemeindegesetzes von 1849 dieß doch wieder als Frage behandelt und zu der Einbeziehung des Großgrundbesitzes der Latifundien desselben in die Gemeinde als erste zu lösende Frage bezeichnet wird.

Im Wege der Durchführung des Gemeindegesetzes ist zwar die Frage praktisch gelöst worden dadurch, daß die in die Katastralgemeinden gehöri-gen Antheile des landtäslichen Gutes in den Ge-meindeverband einbezogen worden sind; aber un-mittelbar nach der Durchführung dieses Gesetzes, nachdem den Paragraphen dieses Gesetzes durch die Wahl der Gemeindeausschuß - Vorsteher, durch die Constituirung der Gemeindeorgane Genüge gesche-hen war, bildete sich neben dem Gesetze und gewis-sermaßen gegen das Gesetz in sehr vielen Gegen-den des Landes eine Praxis, welche milder und ich, möchte sagen versöhnender einwirkte, als es die starre Geltendmachung der Paragraphe dieses Ge-setzes zur Folge gehabt hätte. Es wurde nicht nur in mehreren legislativen Akten oder wenigstens Verordnungen dem Großgrundbesitze eine coordinirte Stellung angewiesen, so z. B. bezüglich des Mel-dungs-Wesens, des Gefinde-Wesens, abgesonderter Handhabung der Flurpolizei, des Waldschutzes; er wurde auch in allen sogenannten freiwilligen Concurrenzen, und wir wissen, meine Herren, welche wichtige Rolle dies freiwilligen Concurrenzen in den letzten 10 Jahren gespielt haben, er wurde in allen diesen Füllen als Einheit neben der Gemeinde betrachtet; es war, nachdem man den früher gang-- baren Ausdruck nicht gebrauchen wollte, sogar die Nothwendigkeit eingetreten, einen eigenen Namen für diese Begriffe zu finden; so ist denn das bar-barische Wort "Gutsinhabung" in den behördlichen Sprachgebrauch übergegangen.

Was das eigentliche Verhältniß zur Gemeinde in Bezug auf die Umlagen ud die Pflicht der Beitragsleistung betrifft, da blieben allerdings die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom legislativen Standpunkte aufrecht. Doch hat auch in die-ser Beziehung in vielen Gegenden des Landes die Praxis nachgeholfen und wieder viele Schärfen gemildert, druckende Härten erleichtert. Es hat sich herausgestellt, daß die Gemeinden, nachdem sie einerseits eifersüchtig darüber wachten, baß das Gemeindevermögen ihnen zur ausschließlichen Benützung verbleibe, es auch in ihrem Interesse gefunden haben zu einem großen Theile der eigentlichen Gemeindeausgaben die Großgrundbesitzer gar nicht hereinzuziehen, oder wenigstens nicht im Wege der Umlage, sondern der Verständigung. So hat sich ein freundschaftliches Verhältniß allerdings gestaltet. Daß es so geschehen ist, das meine Herren, ist ein glänzendes Zeugniß des regen, Rechtsinnes, des Billigkeitssinnes unserer Bevölkerung; es wird ihr immer zur Ehre gereichen. Wer ich möchte erin-nern, meine Herren, ob sich eine dauerhafte Grundlage für die sozialen und communalen und agraren Verhältnisse bilden könne, wenn dieselben blos dem Billigkeitsgefühle anheimgestellt wird? Ob es hier nicht gilt die Worte anzuführen, welche bei einem ande-ren Anlasse und wie mir scheint, bei einem geringfügigeren, ein belebter Redner betont hat: "Führe uns nicht in Versuchung"? Es ist nicht gut die Zukunft der communalen Verhältnisse auf so schwankende Grundlagen zu stellen; und eine große Versuchung liegt darin, wenn man dem Einen Theile über den anderen ein Recht zu solchem Ausmaße ,gibt, daß es, wenn strenge ausgeführt, den anderen Theil wesentlich bedrücken muß und die Heilung nur dann erwartet werden kann, wenn von dem Rechte eben nicht in vollem Maße Gebrauch gemacht wird. Es hat übrigens gerade auch der Um Hand, daß der jetzige Zustand der Dinge ich möchte sagen nur auf moralischen Momenten, beruht, sich geltend gemacht dadurch, daß eine gewisse Unruhe in dieser Beziehung eingetreten ist, und bei jeder Phase der Gesetzgebung sich immer ein Bedürfniß nach Aenderung und Verbesserung in dieser Gesetzgebung geltend gemacht hat. Es zeigt sich darin, daß ein Bedürfniß solcher Aenderung anerkannt wurde. Es ist wiederholt in gesetzgebenden Akten wie z. B. in den a. h. Erlässen vom 31. Dezem-ber 1851 dann wieder in dem Gemeindegesetz vom 24. April 1859 dem landtäslichen Gutsbesitz das Recht bereits gewahrt, das Recht zugestanden worden, unter gewissen Bedingungen sich selbstständig zu constituiren neben der Gemeinde. Dieses letztere Gesetz ist allerdings nicht in volle Ausführung gekommen und wir müssen glaube ich froh sein, daß es nicht geschehen ist, denn es war mit seinem Wust von Paragraphen, Beschränkungen, Ueberwachungs-Maßregeln, gerade das Gegentheil eines Gemeinde-Gesetzes, zur Begründung der Autonomie der Gemeinde. Aber die Bestimmungen, welche bereits wie gesagt am 31. Dezember 1851 ausgesprochen und am 24. April 1859 wiederholt waren, daß dem landtäslichen Gutsbesitz das Recht gewahrt wird, sich unter Bedingungen, welche zu erfüllen ihm auferlegt war, selbstständig neben den Gemeinden zu constituiren, diese begründen nach meiner Anschauung doch für denselben einen Anspruch, welcher berücksichtigt zu werden verdient. Man wird mir einwenden, baß dieser Rechtsanspruch durch die Aenderung in den Verfassungszuständen factisch behoben sei; es sei dieses Recht damit nicht vereinbar.

Nun meine Herren! eine absolute Unvereinbarkeit kann nicht bestehen, sonst hätte nicht im Gesetz vom 5. März 1862 die facultative Ausscheidung der Legislatur dem Landtage überlassen werden können. Eine innere principielle Unvereinbarkeit kann nicht vorhanden sein, es kann sich al-lein darum bandeln, ob die Bedingungen, unter welchen es gewährt werben solle, vorhanden sind, und ob diese den jetzigen Anforderungen, dem Stand der Dinge entsprechen oder nicht.

Ich weiß auch, daß das ein Anspruch ist, der


1091

allerdings durch einen Akt der Gesetzgebung wieder geändert werden kann. Aber ich wollte eben nur darauf aufmerksam machen, daß dieser Anspruch dann doch besteht und daß so meine Behauptung bestärkt wird, daß es sich nicht um Ausscheidung oder Nichtausscheisung; sondern um Einbeziehung ober Nichteinbeziehung handelt, um Anerkennung des bestehenden Anspruchs oder um dessen Löschung; und das scheint mir ist immerhin bei einer solchen Frage von großer Bedeutung, ob es sich darum handelt, bestehende Rechte zu streichen oder neue zu gewähren.

Wie dem auch sei, jedenfalls ist, nachdem der Reichsrath es mit dem Gesetze vom 5. März 1862 dem Landtage überlassen hat, die Frage zu lösen, an die Commission die Erwägung herangetreten, wie diese Lösung zu geschehen habe, und diese Frage tritt in diesem Augenblicke an das h. Haus selbst heran. Die Minorität konnte nun der Ansicht sich nicht anschließen, daß jene Lösung die glückliche sei, welche dem Gutsbesitze jede Möglichkeit verschließt, dort wo es die Verhältnisse erheischen selbstständig neben der Gemeinde coordinirt zu stehen, und sich mit ihr zu vereinigen in jener Einheit, wo die Ver-schiedenheit der Interessen, wenn nicht ganz aufhört, so doch sich mildert.

Die Minorität war der Ansicht, daß dadurch eben jener Zustand, alle jene Folgen heraufbeschwon werden müßten, welche nach Einführung des Gesetzes v. I. 1849 nur allzudeutlich hervorgetre-ten sind, und welche wie ich bereits erwähnt habe immer und immer die Nothwendigkeit einer Aende-rung des Gesetzes vom I. 1849 als nothwendig erscheinen lassen. Ich werde bei meiner Berichterstattung über das zweite Minoritätsvotum die zweite Rücksicht beleuchten, in welcher das Gesetz vom I. 1849 durch seinen ersten §. den thalsächlichen Ver-hältnissen entgegengetreten ist. Die eine Rücksicht eben, in welchen es den thatsächlichen Verhältnissen, und nach meiner Ansicht den thatsächlichen Bedürfnissen entgegentrat, ist die, baß die Gutsgebiete zerstückelt, und in die einzelnen Gemeinden vertheilt und einverleibt wurden.

Was kann der Sinn des Reichsrathsbeschlusses sein, welcher dem Landtage die Entscheidung überläßt? Doch nur der, baß die Frage auf Grund-lage der thatsächlichen Verhältnisse gelöst werden müsse. Nun, wenn in einem Königreiche der Mon-archie diese Verhältnisse, diese Thatsachen vorhan-den sind, so dürfte es — ich betone vorzüglich die materiellen Verhältnisse — dürfte es namentlich in Böhmen der Fall sein. Die, große Bedeutung des Großgrundbesitzes, sowohl nach Ausmaß der Steu-erzahlung dürfte Niemandem unbekannt sein, und es wird wohl nicht nothwendig sein, weitet sich darüber zu verbreiten. Jedenfalls kann es kaum einem Zweifel unterliegen, baß in seiner Zercheilung in einzelne Gemeinden einerseits seinem bisher bestehenden Anspruche auf die Einheit des Besitzes nicht Rechnung getragen werde, und andererseits auch in die Gemeinden sehr oft ein Element einbezogen wurde, das denselben nicht ganz homogen ist, und welches durch seine materiellen und auch socialen Beziehungen aus demselben herausragt zu verkleinern, hineinzuzwängen, ihm jede Möglichkeit einer Entfaltung abzuschneiden. Das scheint mir eine Frage, welche ich nicht in jenem Sinne lösen könnte, wie es die Majorität gethan hat.

Es ist bekannt, und ich brauche darauf nicht hinzudeuten, daß in sehr vielen Gemeinden der Besitz des Großgrundbesitzers die Hälfte, in manchen 2/3, in manchen 9/10 der Steuerschuldigkeit beträgt, und baß daher jedenfalls ein ganz unverhältnißmäßiger Antheil an Lasten der Gemeinden auf seine Schultern fällt, ein unverhältnißmäßiger Antheil in jeder Beziehung, indem er nicht nur sehr oft mehr beiträgt, als alle andere zusammen, sondern namentlich auch gegenüber des ihm in Bezug auf Steuerzahlung zunächst stehenden, also des Höchstbesteuerten in der Gemeinde in einem schreienden Mißverhältnisse steht. Dazu kommt noch, daß jedenfalls nicht in dem Verhältnisse, in welchem der Besitzer in der Gemeide nach seiner Ausdehnung und Steuerzahlung beizutragen hat, auch der Nutzen steht, welchen der Gutsbesitzer von Anstalten der Gemeinde ziehen kann, ja daß gewisse Anstalten ganz ausschließlich der Gemeinde zu Gute kommen; daß ferner auch die Gemeinde bisher immer, oder wenigstens in den meisten Fällen den Gutsbesitzer von den Nutzungen der Gemeinde ausscheidet, und daß also hier wirklich eine Ausscheidung vor-handen ist, aber eine Ausscheidung in umgekehrter Richtung, eine Einbeziehung im Oneroso, und eine Ausscheidung in Beziehung auf die Benützung des Gemeindevermögens. Es ist dieß der Fall, und wirb der Fall sein, auch nach der Bestimmung, welche die Majorität beantragt hat. Denn es wird in den meisten Fällen, und ich gönne ihr das vollkommen, die dermal die Gemeinde vertretende Corporation von Anfässigen auf dem Titel der Ersitzung die unausschließliche Benützung des Gemeindever-mögens zu behaupten bemüht sein. Mindestens wird es eine Sache von Rechtstreiten, von Prozessen sein, und wird auch in dieser Richtung dem Frieden der Gemeinde kein Nutzen zugehen.

Die Majorität hat mit Beziehung auf diese Erwägungen, welche sich aus dem Verhältnisse des Großgrundbesitzes ergeben, es als eine Forderung der Rechtsgleichheit hingestellt, daß er in die Gemeinde einbezogen werde.

Nach meiner Ansicht, wie ich bereits früher erwähnt habe, kann dies als Forderung des Princips der Gleichberechtigung durchaus nicht dargestellt werden; mir scheint vielmehr eine auffallende Rechtsungleichheit darin zu liegen, wenn ein so überragender Besitz, eine solche überwiegende Tangente nur mit Einer Stimme und auch mit dieser nur in gewissen Fällen vertreten sein soll; wenn eine Majorität entscheiden soll über sein Hab und Gut, über seine Beitragspflicht zu Gemeindelasten, und


1092

er gar nicht in der Lage sein soll, irgend ein we- sentliches Gewicht der Majorität entgegen zu stellen. Es wird betont in dem Majoritätsberichte, daß jede Liegenschaft im Staate einer Gemeinde angehören muß, daß dies eine Forderung des constitutionellen Staates sei. Nun mit den Principien constitutionellen Staatsrechtes im wahren Sinne des Wortes scheint mir dieser Satz nicht in unmittelbarem Verbande zu stehen. Ich kann nicht entnehmen, warum daraus gerade die Forderung entstehe, daß jede Liegenschaft einer Gemeinde zugehören müsse; ich müßte sonst bestreiten, daß England ein konstitutioneller Staat ist.

Die von mir angefühlte Rechtsungleichheit steigert sich noch dadurch, daß der Großgrundbesitz meistens in sehr vielen Gemeinden zertheilt ist. Diese Zertheilung seines Besitzes beruht wesentlich auf topographischen Rücksichten, auf Rücksichten der geo-metrischen Abrundung; sie beruht oft darauf, daß der Geometer, indem er Linien mit feiner Bleifeder gezogen hat, z. B. einen Wald, welcher zwischen mehren Gemeinden liegt, mehren Gemeinden zugetheilt hat. Dabei konnte der Geometer nicht bedenken, daß er dadurch den Grund lege für die künftigen Communalverhältnisse des Landes, für die Verhältnisse des Großgrundbesitzes zu der Gemeinde. Ich kann Fälle anführen, wo von ganzen Waldungen (gerade bei Waldungen tritt dies am meisten ein, weil man bei den Feldfluren doch die Lage mehr berücksichtigt hat) kleinere Partien dieser Gemeinde, größere Antheile derselben Waldung aber anderer Gemeinde zugetheilt worden sind. In diesem zufälligen Umstande liegt nun der Maßstab für die Verpflichtung des Großgrundbesitzes zu seiner oder der anderen Gemeinde beizutragen; und es trifft sich sehr oft, daß er in einer Gemeinde, wo ein hoher Steuerzuschlag besteht, für einen kleinen Grund viel mehr beitragen muß, als für den großen Theil der Waldung in einer anderen Gemeinde. Worin die eigentliche rechtliche Begründung dafür liegen soll, daß von dieser Waldung, welche nie in die Gemeinde gehört hat, noch verschiedene Tangenten nach ungleichen Quotienten zu den einzelnen Ge-meinden beigetragen werden sollen, ist mir nicht möglich zu erklären.

ES ist aber auch weiter die Erwägung zu berücksichtigen, daß der Grundbesitzer schlechter daran ist, als jedes einzelne Gemeindeglied, welches in der Lage ist, seinen persönlichen Einfluß geltend zu machen, selbst zu wühlen und gewählt zu werden. Der Gutsbesitzer, der in vielen Gemeinden sein Gut zer-theilt hat, der kann nicht überall seine Theilnahme an dem öffentlichen Leben selbst bekunden, er muß seine Berechtigung Anderen übertragen, er muß sich durch Andere vertreten lassen. Nun, meine Herren, gerade dadurch ist aber sowohl seinem Interesse als auch dem Interesse der Gemeinde nicht gedient; seinem Interesse ist nicht gedient, weil er nicht nur mit Unkosten einen Vertreter bestellen, sondern sich auch der Verläßlichkeit dieses Vertreters anvertrauen muß; dem Interesse der Gemeinde aber nicht, und folglich beiden zugleich nicht, weil dadurch oft stö-rende Elemente in die Berathung der Gemeinden eingefügt werben. — Ein Vertreter, welcher da nicht sui juris, sondern der Vertreter eines Anderen ist, wird nothwendig schroffer und starrer auftreten müssen, als der Besitzer selbst. — Wo es-diesem möglich ist, unmittelbar zu verkehren, da ist bei dem gesunden Sinne unserer Bevölkerung im-mer eine Verständigung möglich. Aber wo solche fremde Elemente dazwischen treten müssen, da ent-stehen Streitigkeiten und Zwistigkeiten, die Kluft er-weitert sich immer mehr und führt zu sehr mißlichen Folgen. — Die Majorität hat diesen Bedenken die Aufzählung von Garantien gegenüber gestellt, welche in dem Gemeindegesetz dem Großgrundbesitz und dem Höchstbesteuerten überhaupt eingeräumt und zugesichert werden. — In erster Reihe steht die Viril-stimme: eine Stimme, welche nothwendiger Weise immer eine verschwindende Minorirät bleibt, diese kann ich unmöglich als eine vollgiltige Garantie in allen jenen Fällen ansehen, wo die Beitragspflicht, welche durch diese Eine Simme repräsentirt wird, bei weitem das übertrifft, was andere zusammen zu leisten haben. Uibrigens sind die Virilstimmen noch an andere beschränkende Bestimmungen geknüpft, und ich kann darin die Ausgleichung jener von mir dargestellten Ungleichheit nicht finden. Noch viel weniger Gewicht möchte ich auf das Berufungsrecht legen

Das ist an und für sich ein mißlicher Fall, wenn man das Recht immer erst im Wege des Recurses suchen soll; wenn man von der Voraussetzung ausgehen muß, es werden Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vorfallen, und es müsse ein besonderer Schutz gegen dieselben gewährt werden.

Das, meine Herren, ist eben gerade eine Art Privilegium odiosum, und es wird die vielfache Benützung des Recursrechtes nicht dazu beitragen können, ein freundliches Verhältniß zwischen dem Großgrundbesitzer und der Gemeinde herzustellen. — Aber noch auf eine andere Folge möchte ich Sie aufmerksam machen, nämlich baß für die Autonomie der Gemeinde hierin die größte Gefahr liegt. — Es ist dies Berufungsrecht die Achilles-Ferse der Autonomie, an welcher die überwachen-den Organe die Sphäre der Gemeinde angreifen werben. —

Es wird durch das Berufungsrecht die überwachende Behörde, die politische Behörde Anlaß neh-men zu sagen, das ist unbillig, das ist zu hoch besteuert, und diese hohe Besteuerung muß heruntergesetzt wer-den. Und das wird die Ursache, das der Vorwand sein, durch welche die Behörde nicht mehr bloß als Wächter des Gesetzes und Rechtes, sondern in meritorio vom Standpunkte der Bevormundung in die Beschlüße der Gemeinde eingreifen wird und das scheint mir eine große Gefahr zu sein. Wenn dieß aber auch nicht der Fall wäre, so würbe überdieß das Recurs-Recht in den meisten Fällen keine große


1093

Bürgschaft und leinen großen Schuh bieten. Ich kann nur wiederholen, es wird in den wenigsten Füllen von der Behörde, wenn sie nicht als Vormund-schaftsbehörde auftreten will, eine Abhilfe möglich sein. — Es wird der Grund zur Klage nicht in einer Uiberschreitung des Wirkungskreises, nicht in einer Willkührlichkeit liegen, sondern in den unverhältnißmäßigen Quotienten, auf welchen der Großgrundbesitz vermöge Besitzes beistimmen soll. Hierin aber kann keinem Recurs stattgegeben wer-den. — Die Behörde muß bestätigen das, was die Gemeinde innerhalb ihres Wirkungskreises verfügt hat, ob dadurch dem Großgrundbesitzer unerschwing-liche Lasten aufgelegt werden oder nicht. Ich kann also hier keine hinreichende Garantie für den Großgrundbesitzer erblicken, ebenso wenig in der Hinweisung rücksichtlich der übrigen Concurrenzen. Die übrigen Concurrenzen, meine Herren, bleiben unberührt durch die Frage der Ausscheidung. Mag die Ausscheidung angenommen werden oder nicht, so wird der Großgrundbesitzer zu Schulen, Kirchen u. dgl. weder einen Kreuzer weniger noch einen Kreuzer mehr zu zahlen haben. Diese Concurrenzen können also bezüglich der Ausscheidung des Großgrundbesitzes gar leinen Einfluß haben; sie können weder als Garantie auf der einen, noch als Schreckbild auf der anderen Seite erscheinen. Der Großgrundbesitz will sich auch gar nicht von der Last entziehen, welche ihm obliege, zu welcher er sich berufen fühlt; er will an dem materiellen und geistigen Leben des Volkes Theil nehmen, nur glaubt er, daß dazu das sicherste Mittel das ist, wenn jedes Element an seinem Platze gehalten und alle in der höheren Synthese vereinigt werden. Die Minorität ist eben der Ansicht, daß, wenn wirklich Ungleichartigkeiten bestehen — und daß Ungleichartigleiten bestehen, kann man nicht leugnen, wenn man die Verhältnisse des Königreiches Böhmen nur irgendwie kennt — die Minorität glaubt also, baß es jedenfalls der richtigere Weg ist, der mehr den gesunden politischen Princi-pien entspricht, diese Ungleichartigkeiten anzuerkennen, als sie einfach zu ignoniren, das Ungleichartige zu-sammen zu zwingen, das Große zu verkleinern, damit es mit dem Kleinen auf demselben Fuße leben könne; daß wirb weder zur Stärkung des Einen noch des Anderen beitragen, auch werden wir auf diese Weise zu keiner stätigen heilsamen Entwicklung gelangen. Ich habe schon früher erwähnt, daß es durchaus nicht bloß das Interesse des Großgrundbesitzes ist, ja nicht einmal vorwiegend das Interesse des Grundbesitzes ist, welches hier im Spiele ist, sondern daß es überhaupt Rücksichten auf die gedeihliche Ent-wickelung der Autonomie in dem Gemeindeleben sind, welche mich bestimmen für die Möglichkeit der Ausscheidung einzutreten und das Wort zu ergreifen. Ich muß wieder darauf hinweisen, daß, wenn wir den Großgrundbesitz in eine solche Lage bringen, welche seinen Bedürfnißen nicht entspricht, wenn wir ihn in die Gemeinde unbedingt und ohne Ausnahme einzwängen, wir ihn in die Lage versehen, nothwendiger Weise mit allen Mitteln dahin zu streben, seinen überragenden Einfluß, seinen größeren Besitz mit in die Wagschaale zu legen und diesen seinen Einfluß auszunützen, um in der Gemeinde Schutz, um in der Gemeinde Einfluß, um auch schließlich, meine Herren, in der Gemeinde die Herrschaft zu erlangen; und das ist Etwas, was ich der Gemeinde nicht wünsche.

Ich will, meine Herren, diesen Punkt nicht weiter ausführen, gestatten Sie mir, ihn nur anzudeuten. Ich glaube, er ist verständlich genug; ich glaube, es ist jedenfalls unbestreitbar, daß dieses Verhältniß, welches, wenn es auf richtige Basis gestellt ist, alle Elemente zu friedlicher Entckickelung und Zusammenwirkung enthält, nicht gedeihen wird, wenn Sie, meine Herren, bloß die kalte Macht des Besitzes darin entscheidend werden lassen.

Was die Gemeindenutzungen betrifft, so habe ich mir schon früher zu erwähnen erlaubt, und muß es hier wieder bemerken, baß die Einbeziehung des Großgrundbesitzes in die Gemeinde für die derzei-tige die Gemeinde repräsentirenden Ansäßigen nicht von Vortheil, ja ich glaube, in wesentlichen Beziehungen mit Nachtheil verbunden fein würde.

Außer diesen auf die eigenthümlichen Verhältnisse der beiden Theile gestützten Motiven sind es aber auch politische Erwägungen, welche die Mi-norität in ihrer Ansicht bestärken. Zunächst die Anlage und der Geist unserer Staatsgrundgesetze enthalten in allen Vertretungskörpern die Sonderung der Interessengruppen des Großgrundbesitzes und der Gemeinden.

Es ist damit doch offenbar anerkannt, daß da verschiedene Interessen vorhanden sind. Wo sollen sie aber verschieden sein, wenn nicht in der untersten Analyse, und doch will man sie gerade nur in der höheren Synthese auseinanderhalten! Diese Weise scheint mir jedenfalls nicht die richtige zu sein, es scheint mir gerade der verkehrte Weg. Was würbe man zu einer Organisation sagen, wenn man alle Gewerbe, Manufacturen und Handelszweige, eine Gemeinde zu einer Genossenschaft oder Zunft vereinige und erst in der Handelskammer die Trennung nach den einzelnen Gewerben durchführen würde. In der Analyse trennen sich die Interessen, in der untersten Gemeinde sind sie verschieden, in der höheren Zusammenfaßung stießen sie zusammen im Interesse des Wohls und des Gedeihen des Ganzen. Dalier ist es der Minorität erschienen als nothwendige Folgerung der Consequenz, die Basis zu erhalten, auf welcher staatsrechtliche Vertretungen beruhen. Wenn sie den Großgrundbesitz in der unteren Analyse nickt die Möglichkeit der gesonderten Existenz geben, dann sind jene Vertretungen ein Bau, der ohne Fundament dasteht.

Indem nun die Minorität zurückgegangen ist auf die Aufgabe, nicht bloß bei §. 5 die Beibehaltung des von der Majorität gestrichenen Alineas zu beantragen, sondern auch die Regierungsvorlage über die Gutsgebiete einer Vorberathung zu unter-

80


1094

ziehen und das Resultat dem hohen Landtage vor-zulegen, hat sie diese Vorlage wesentlich ammendirt und geändert und glaubt, daß eine Vorlage, welche in diesem Sinne erfolgt wäre, kaum jene Vorein-genommenheit erzeugt hätte, welche dermal besteht und welche in den Bestimmungen der Regierungsvorlage zum Theile ihre Begründung, zum Theile ihre Berechtigung hat.

Es sind nunmehr nach der Vorlage, welche die Minorität ausgearbeitet hat, die Bestimmungen des Gesetzes zurückgeführt worden auf jenes Maß, welches nothwendig ist, um dem Großgrundbesitz nur in den Beziehungen dem communalen Lebens, in welchen er mit der Gemeinde nickt identisch ist, die Möglichkeit einer besonderen Existenz zu wahren, in allen übrigen Angelegenheiten ihn mit ihr zu vereinigen in einer höheren Einheit; ihm ferner kein Attribut zu geben, der Jurisdiction und ihn auch andererseits von jenen Concurrenzen nicht zu befreien, welche nicht eigentlich in der Gemeinde ihre Begründung, welche einen höheren Titel als das eigentliche Gemeindeleben haben. Die Vorlage der Minorität ist noch weiter gegangen und hat auch in Bezug auf die Armenversorgung die Großgrundbesitzer, selbst wenn sie ausgeschieden werden, der Gemeinde untergeordnet. Das zerstreut alle Besorgnisse, als ob dadurch in irgend welcher Beziehung der Großgrundbesitz von irgend welchen Lasten befreit werden solle, welche er zu tragen berufen ist. Dadurch endlich, daß die Möglichkeit der Begründung eines Heimatrechtes bei Seite gesetzt, und ausdrücklich ausgesprochen worden ist, es könne nie das Heimatrecht zu einem Gutsgebiete gewonnen werden, ist widerlegt die Voraussetzung, auf welche sich die Argumentation der Majorität gründet, es können keine Gutsgebiete ohne Personen geben; dieses Gutsgebiet ohne Personen ist gefunden. Es ist darum die Stellung des Groß-grundbesitzes nicht, die einer Jurisdiction, sondern nur jene der hausväterlichen Gewalt im weiteren Sinne des Wortes; sie entspricht dem Begriffe der Eigengemarkung und kann in dieser Beziehung we-der den Principien des constitutionellen Staates, noch den Forderungen des Rechts entgegenstehen. Die Minorität der Commission muß sich erlauben, hier zu betonen, daß sie in dieser Beziehung weit unter das Maß desjenigen noch zurückgegangen ist, was in anderen Ländern rücksichtlich der Rittergüter besteht; und wenn das in andern Ländern, welche doch auch zu den constitutionellen gehören, ohne Rechtsverletzung und ohne schädliche Folge für die Entwicklung der communalen Verhältnisse geschehen könnte, so kann doch auch dieses Minimum, auf welches sich die Minorität beschränkte, mit den Grundsätzen des Staatsrechts, auf welche man sich bezieht, sich vereinigen lassen, Ich weife auf die Verhältnisse in Westphalen, in andern preußischen Provinzen und auf das benachbarte Sachsen.

In Sachsen haben Verhältnisse von großer Aehnlichkeit mit den unserigen bestanden, und es ist jetzt noch die Stellung der Rittergüter, die, daß sie nicht nur auf eigenem Grund eine Jurisdiction haben, sondern auch in vielen, namentlich in Poli-zeiangelegenheiten einen gesetzlich festgestellten Einfluß auf die Gemeindeorgane. In Westphalen hat das Gutsgebiet ungeführ die Stellung, welche im 2. Minoritätsvotum gedacht ist, und entspricht dieselbe auch dem Grundsatze der facultativen Ausscheidung. Es ist beim Erlaße der Landgemeindeordnung den Rittergütern freigestellt worden, sich, wenn sie die Bedingungen erfüllen, gesondert von der Gemeinde zu stellen; sie sind aber auch mit den Gemeinden öfter in eine größere Amtsmannschaft vereinigt. Selbst in Rheinpreußen, wo das fran-zösische Recht gilt, sind gewiß größere Garantien für die ehemaligen Ritter, Gutsbesitzer in der Ge-meindeordnung enthalten, und es ist namentlich der Umstand zu Geltung gekommen, daß z. B. der Verweser des Rittergutes nothwendig "Beigeordneter" ist. Das entspricht demjenigen, was nach dem Antrage der zweiten Minorität in den Ortschaften der Ortsvorsteher sein soll.

Im Einzelnen glaube ich in diese Bestimmungen nicht eingehen zu sollen, um die Geduld des hohen Hauses nicht zu ermüden.

Ich will nur zum Schluße noch das zweite politische Motiv betonen, welches die Minorität geleitet hat. Es ist nämlich das, daß die Minorität von der Ueberzeugung ausgeht, baß es zur Begründung lebensfähiger autonomer Gebilde absolut nothwendig, zu die erste Bedingung ist, die vorhandenen lebensfähigen, auf Selbstständigkeit Anspruch machenden Elemente zu erhalten und zu pflegen; nicht aber sie einzuzwängen, sie nicht zu verkleinern, sie in ihrer Existenz nicht zu bedrohen. Diese selbstständigen Elemente sind in ihrer Selbstständigkeit gewiß ein Schutz, ein Rückhalt, eine Stütze für die Entwicklung des autonomen Lebens selbst und werde für die Gemeinden gewiß keine Gefahr bringen, gerade wenn sie in der untersten Stufe neben einander stehen, und nicht in derselben eingezwängt sind. Meine Herren, ich werbe, mich hier in Vorübergehen auf Autoritäten berufen, welche sie wenigstens nicht feudaler Gesinnungen bezichten werden. Ich nenne zunächst den Minister Schwerin, der in den Motiven zur Kreisordnung betont hat, daß es eine Bedingung der gedeihlichen Entwick-lung der ländlichen Verhältnisse, der politischen Verhältnisse, des autonomen Lebens ist, auf dem Lande die vorhandenen Elemente des Großgrundbesitzes ober der dortigen Ritterschaft zu selbstständiger Stellung zu bringen. Das ist zu lesen in den Motiven des Ministers Schwerin. Endlich ist es auch der genaue Kenner des englischen Rechtes Gneift, der gewiß auch lein Feudaler ist; der betont es wesentlich in seinem Werke über die englische Verfassung, daß dasjenige, was anwendbar für uns ist, uns dem autonomen Leben Englands und die Bedingung, daß dieselbe bei uns erblühe, daß


1095

die der Selbstständigkeit fähigen Elemente wohl eingeführt werden, in das Ganze aber eben als selbstständige Elemente und daß die höheren und mittleren Classen der Gesellschaft mittelst Ehrenämter an den öffentlichen Funktionen sich betheiligen und so die Schuld, welche sie dem großen Ganzen abzutragen verpflichtet sind, nagen und leisten. Aber eben die Bewahrung ihrer Selbstständigkeit ist eine wesentliche Bedingung einer gedeihlichen und kräftigen Entwicklung autonomen Lebens.

Das sind die Erwägungen, meine Herren! welche die Minorität zu dem Antrag geleitet haben, welcher vor Ihnen liegt, und den ich, nachdem der Herr Berichterstatter der Majorität nichts dagegen einzuwenden erklärt hat, daß er als präjudizieller Antrag am Schluße der Generaldebatte zur Ab-stimmung gelange, nun hier noch einmal vorzutragen und ihrer freundlichen Würdigung anzuempfehlen mir erlaube: "Der hohe Landtag geruhe, bevor derselbe in die Spezialdebatte der vorgelegten Gesetzentwürfe eingeht, den Grundsatz als einen präjudiziellen zum Beschluße zu erheben: daß dem land oder lehentäslichen, das Wahlrecht in der Gruppe der Großgrundbesitzer begründenden Grundbesitzer das Recht zuerkannt wird, nach Maßgabe des bezüglichen Gesetzes neben der Gemeinde als Gutsgebiet constituirt zu werben."

Slavný snìme raèiž ještì døíve, nežli pøikroèí ku podrobnému rokováni o pøedložených zákonnech, vytknouti uzavøením tu zásadu co prejudiciálni, že se majetku deskovému a len-nímu, na nìmž se zakládá volicí právo v oddìlení velkostatkáøù, to právo pøiznává podle zákona, jenž o tom stává, vedle obce ustanovovati se co statek, o sobì postavený."

Oberstlandmarschall: Als Redner haben sich einschreiben lassen für die Generalde-batte gegen das eben begründete Minoritätsvotum Herr Stamm und für dasselbe Graf Zedtwitz.

Ich werde daher dem Redner gegen das Minoritätsvotum, dem Dr. Stamm, das Wort ertheilen.

Dr. Stamm: Ich habe in einer anderen Versammlung die Rechtsfrage der Gutsausscheidung besprochen. Ich verzichte darauf, auf die Gründe die ich dort entwickelt habe, zurückzukommen, obgleich ich einen von ihnen zurücknehme, und ich will mich eben nur auf die Rützlichkeitsfrage auf die Opportunitätsfrage beschränken, well sie auch vom H. Vorredner vorzugsweise betont wurde; die Ausscheidung, denn ich muß sie vom Standpunkte, von dem ich ausgehe, immer so nennen, halte ich für eine Trennung der Bevölkerung in fortan 2 scharf geschiedene Stände, ich sage zwei Stände, und zwar bort, wo sie die Natur, wo sie Verkehr und die gegenseitigen Bedürfnisse am allerengsten verbunden haben — in der Gemeinde. Der Herr Vorredner hat hervorgehoben, daß, wenn man die Bevölkerung ordnen, classificiren, nach ihrem Bedürfnisse aus einander halten will, das eigentlich schon in der Gemeinde geschehen soll, da möchte eigentlich schon die Genossenschaft sich sondern.

Ich glaube das würde dem Volksleben, sowie namentlich der Volkswirthschaft den ärgsten Schaden zufügen; und in der Gemeinde da gehört alles zusammen; in der Gemeinde soll alles leben und weben mit einander, mit einander sich freuen und leiden; in der Gemeinde sind in eins verbunden arm und reich, niedrig und hoch, der Dienstgeber und Dienstnehmer, Frau und Kind; alles das macht die Gemeinde, die ausnamslose Gemeinde, das ist unser Spruch: mit einander leben und weben. Gerade aber auf diesem Punkte würden wir zwei Stände schaffen und zwar zwei neue Stände, für die sich wahrscheinlich bald ein Name finden würde: "Gutsgebietler und Gemeindevoll." Sie würden sich früher trennen als früher die Dominikalisten und Rustikalisten; denn zu den zweiten, zu den freigewordenen Grundbesitzern ist endlich in dieser Frage auch der Städter getreten, und wir würben wirklich nur Excomunicirte und Volk haben. Ich halte das aber wirklich für eine der dringlichsten Fragen, die ihre Lösung in der Art erhalten.

Meine Herren, die Frage ist in erster Reihe eine Adelsfrage (oho rechts) um sie mit dem wahren Worte zu bezeichnen, das liegt im Minoritätsvotum, indem eben nur der landtäsliche und lehentäsliche Besitz ausgeschieden ist.

Wollte mau z. B, die eben so hohe Steuerzahlung oder andere Interessen ins Feld führen, nun dann müßte sich die Ausscheidung, was die Steuer betrifft, auch auf die ebenbürtige Großindustrie beziehen.

Mein es handelt sich hier wirklich nur in erster Reihe, ich sage es, um den Adel. Meine Herren, der Adel aber ist in Böhmen von unendlicher Bedeutung; er ist ein wichtiger Faktor in der gesammten Volkswirthschaft, ja ich möchte sagen, er ist der erste Faktor. Ich brauche nicht hinzudeuten auf den Grundbesitz, wo er an Ausdehnung wie an Qualität an der Spitze der Landwirthschaft steht. Auch bei der zweiten Urproduction bei dem Berg und Hüttenwesen steht wieder der Adel in Böhmen in erster Reihe. Er hat bei den wich-tigen Elementen den des Eisens und der Kohle einen hervorragenden Besitz in seiner Hand, und ich darf sagen, er hat auch hier die Führerschaft angetreten.

Kommen wir auf die Industrie, auf die Großindustrie, so ist wieder in Böhmen der Adel in erster Linie betheiligt, wir können, eine ganze Reihe von Industrie anführen, wo er au der Spitze steht, ja ich möchte fast nur die Spinnerei und die Faser-stofffärberei ausnehmen, während in allen anderen der Adel der Herrschende in der Industrie ist. Dadurch aber, meine Herren, unterscheidet sich und ich möchte es sehr betonen, der Adel in Böhmen von dem Adel in anderen Ländern, ganz ausnehmend von

80*


1096

dem Adel in England und von dem Adel in Spa-nien und Italien. In jedem der angezogenen Länder, in manchen Ländern von Deutschland, dort eben ist er nur der Großgrundbesitzer, seine ganze Kraft ist auf den Großgrundbesitz basirt. Bei uns aber ist er schon auf eine weit höhere Stufe der volkswirthschaftlichen Entwickelung getreten. Er ist an die Spitze der ganzen Bewegung getreten; wenn dieß aber der Fall ist, so ist er mit Tausend Fäden zusammengewachsen mit dem Volke und der Gemeinde. Er nimmt aus ihr nicht bloß die Magd und den Knecht und vielleicht den Schaffer und Verwalter der Oekonomie; er nimmt aus ihr im Bergbau und in der gesammten Industrie, in allen seinen Unternehmungen den größten Theil der Arbeiter.

Nun, meine Herren, der bürgerliche Fabrikant, der trachtet wo er kann, so viel wie möglich in die Gemeinde hineinzukommen, wo seine Arbeiter zum Theile stehen, weil er die Kluft fürchtet, welche da sehr große gefährliche Folgen nach sich ziehen könnte. Ich glaube in dieser Beziehung sollte der Adel, der sonst an der Spitze der Großfabrikation steht, den Ausländern und den Großfabrikanten nachzuahmen suchen. (Bravo! links.)

Allein, meine Herren, um kurz zu sein, ich plaidire vielleicht für etwas, was nicht so gemeint ist. Der Adel in dem Minoritätsvotum will sich nicht selbst exkomuniciren; er will nur die facultative Ausscheidung behalten. Nun ich muß gestehen, wenn ich die Wahl hätte, eine zwischen dieser zwei Interessen des Großgrundbesitzes zu wählen, ich würde für die inperative Ausscheidung sein, um mit einem Male allen Streit abzuschneiden. Die facultative Ausscheidung ist für beide Theile noch gefährlicher. (Bravo! links.) Wie soll sie zu Stande kommen? durch eine Vereinbarung, also durch Besprechung; durch eine Vereinbarung, über die wichtigsten Gemeindeangelegenheiten, Nun ich frage, meine Herren, kann es, und diese Frage mögen die Korpphäen unserer Justizbehörden beantworten, kann es Verträge geben zwischen Privaten über die politischen Rechte, die in der Gemeinde sind, vielleicht über die Polizei.

Ich glaube, meine Herren, es handelt sich also lediglich um die Concurrenzfrage. Nun, wenn der Großgrundbesitz die Wahl haben muß, ob er ausscheide oder nicht, so glaube ich, werden wir Reciprocität üben; wir müssen der Gemeinde in man-chen Fällen, wo es bedenklich erscheint, auch das Recht geben. Und wenn wir der Gemeinde nicht das Recht geben, so hat sie es ja, indem sie ihre Forderungen überspannt, die sie stellen wird. Ich glaube daher, daß gerade im ersten Momente und vielleicht für die ganze Dauer ein Streit entstehen würde, der bei der Streitsucht, die auch bei der Gemeinde eintreten kann, wenn sie epidemisch würde, von bedenklichen Folgen wäre.

Da ich nicht für die imperative Ausscheidung bin, so bin ich umsoweniger für die fakultative. Ich habe nur eine Seite betrachtet und ich müßte gegen meine innigste Ueberzeugung stimmen, wenn ich für die Ausscheidung stimmen würde. (Bravo! links.) Graf Zedtwitz: Wenn ich meine Herrn, (Laut! laut!) Wenn ich das Wort für das Minoritätsvotum Nr. 1 ergreife, nämlich für die selbstständige Stellung des Großgrundbesitzes gegenüber der Gemeinde, so geschieht es aus denjenigen Uiber-zeugung, daß dieses Votum alle Bedingungen enthält, die eines theils das Minimum dessen festsetzen, was der Großgrundbesitz gerechter Weise nach mei-ner Ueberzeugung verlangen soll und daß anderer-seits auch dieses Minimum ihn zu allem dem verpflichtet, zu was er billiger Weise verhalten werden kann.

Ich gehe zu Erwiederung einiger Einwürfe über, die Theils in dem Minoritätsvotum theils, von dem Herrn Vorredner gemacht wurden, daß die facultative Ausscheidung keine so große Schwierigkeit ist, scheint mir klar zu sein. Nach dem Ge-setz, welches im Jahre 1850 erschienen ist. (Laut.) Es haben mehre Großgrundbesitzer (unverständ-lich — Rufe laut!) schon früher diese Ausscheidung angestrebt, und es ist meines Wissens in dieser Beziehung kein Anstand erhoben worden.

Wenn übrigens der Herr Vorredner auch der Gemeinde das Recht einräumen will, sich vom Großgrundbesitz auszuscheiden, so hätte ich meinerseits keine Einwendung dagegen. — In Bezug daraus, daß es staatsrechtlich unausführbar sei, hat bereits Sr. Excellenz der Hr. Berichterstatter des ersten Votums diese Frage, wie ich glaube vollkommen erschöpft, und ich kann nur zugeben, daß, wenn meines Wissens in jedem anderen Kronlande die Ausscheidung gestattet ist, ich nicht einsehe, warum sie auch in anderen Kronländern nicht gestattet sein sollte und warum dieses in dem andern Lande eine Unmöglichkeit wäre. —

Die Ausübung der Polizei und der öffentlichen Gewalt wird anderseits eben als eine große Schwierigkeit hingestellt, weßhalb? weil der Großgrundbesitz nicht in den Gemeinden ober in Städ-ten in großen Flächen arrondirt ist, sondern, weil die Gründe gewöhnlich zwischen den Gemeinden oder zwischen den Städten liegen.

Meine Herren! Jedermann auf dem Lande kennt die herrschaftlichen Güter, und jedermann weiß, das sind herschaftliche Grundstücke und das sind Gemeindegrundstücke, wozu also die Polizei?

Ich bin, meine Herren, 15 Jahre auf dem Lande, und ich habe nie bemerkt, daß mit der Ausübung der Polizei auf den Feldern besondere Schwierigkeiten verbunden gewesen wären. Das ist wirklich ein unbedeutender Gegenstand. Wenn ein Er-frorener ober ein Gehängter auf den Feldern der Herrschaft gefunden wird, so wird die Herrschaft — das Dominium oder das Gutsgebiet — für seine Beerdigung sorgen und umgekehrt die Ge-meinde. —

In Bezug auf die Gebäude kommt es allerdings


1097

zuweilen vor, da die Meierhöfe ober die Schlösser in den Städten oder in den Dörfern liegen oder wenigstens diesen nahe angrenzen. Es kommt aber auch sehr häufig vor, daß diese ganz abgetrennt sind. Da nun, wo sie wirklich in den Städten oder in den Dörfern liegen, scheint mir die Schwierigkeit in dieser Beziehung eine nicht so große zu sein. In Städten, z. B. hier in Prag hat Karolinen-thal, welches bei Prag liegt, einen ganz verschiede-nen Polizeirayon, und ich habe nicht gehört, daß deshalb Schwierigkeiten entstanden wären. Wenn in den Städten die Polizeiverwaltung keine Schwierigkeiten bietet, um so weniger wird dieses bei der Handhabung der Polizei auf dem Lande der Fall sein — also sind wirklich Collisionen, von welchen in dieser Beziehung das Majoritätsvotum spricht, ganz und gar nicht denkbar. ES wird weiter gesagt: Ungleichheit vor dem Gesetze gestatte nicht, daß der Großgrundbesitz eine selbstständige Stellung habe. Nun, meine Herren, Virilstimmen sind auch eine Ungleichheit vor dem Gesetze, und die will man ja nach dem Majoritätsvotum dem Großgrundbesitze geben; aber gerade, weil es ein gleiche Recht für Alle fordert, eben deshalb, wie auch Se. Excellenz der Herr Berichterstatter der Minorität erwähnt, muß ich für eine selbstständige Stellung des Grundbesitzes sprechen. Meine Herren, wenn ein Glied einer Corporation an sie 9/10 der Steuer zahlt, und höchstens Eine Virilstimme hat, so scheint mir das wirklich keine Gleichheit zu sein. Jeder Bauer auf dem Lande hat seinen Hof, sein Wirthschaftsobject in einer Gemeinde; er hat es nur mit einer Corporation zu thun; der Großgrundbesitzer aber soll in einer unbeschränkten Zahl von Gemeinden zerrissen sein, er soll zerrissen sein in namenlos viele Theile. Auch die Industrie hat man erwähnt, und auch die Industrie, meine Herren, ist in derselben Lage. Man hat nämlich früher gesagt, die Industrie kommt öfter in die Lage, daß sie eben so viel Steuer zahlt, als die Gemeinde; nun ich will das zugeben, aber einestheils wird die Industrie niemals in die Lage kommen, in so viele Theile zerrissen zu sein, wie der Großgrundbesitz, oder nur in annähernd so viele Theile.

Uiberdies ist noch ein sehr wichtiges Moment meiner Ansicht nach hier zu erwägen. Die Industrie zahlt vom Reinertrage 7 pCt. an directer Steuer, der Großgrundbesitz aber vom Reinertrage 28 pCt., ein Industrieller, der in der Gemeinde eben so viel Steuer zahlt, der würbe viermal so viel Steuer zahlen, wenn er Großgrundbesitzer wäre (Ritter von Kopetz: Sehr wahr!), und ich habe noch nie ge-hört, daß ein Grundbesitzer gesagt hätte, er wolle nur mit einem Viertel zur Gemeinde beitragen. Auch dabei scheint mir, meine Herrin, das Maß sehr ungleich. Zeit ist Geld! Diesen Ausspruch habe ich hier schon mehrmal vernommen.

Meine Herren! Achten Sie auch die Zeit des Großgrundbesitzes nicht so niedrig! Ich bin überzeugt, daß Sie das nicht thun. Meine Herren! Verurtheilen Sie den Großgrundbesitzer nicht, daß er in eine Unzahl von Gemeinden zersplittert, seine Zeit auf Sachen verwende, die ihm im Grunde fremd sind, und denen zu genügen ihm auch kaum möglich ist. Eben so ist es mit der Steuerablieferung.

Würbe der Großgrundbesitz gänzlich in die Gemeinde einbezogen, so müßte er, während er früher die Steuern in einer Gemeinde abgeführt hat, dieselben in vielen Gemeinden ans Steueramt abführen.

Ich will annehmen, baß. wie gegenwärtig die Verhältnisse stehen, daß jeder Grundbesitzer wenigstens 250 fl. zahlt und aus Steueramt abführen muß, so muß man bann im entgegengesetzten Falle 50, ja 500 Zahlen schreiben, addiren, collationiren u. s. w., es ist dies für die Behörden im Königreiche Böhmen eine recht ansehnliche Arbeit. "Dem Reale", sagt man weiter, "soll keine Gewalt über die Personen zustehen." Meine Herren! Dem Reale steht es gar nicht zu, es steht zu dem Besitzer des Reales, und in dieser Beziehung steht der Adel in eben derselben Lage, wie diejenigen Bürger, welche einen Grundbesitz haben, und jeder Realbesitz kann von jedem Bürgerlichen erstanden werden, und in dieser Beziehung kann man dies nicht als ein Pri-vilegium des Adels hinstellen.

Weiter wenn wir untersuchen, in was diese Gewalt besteht, die er nach dem Minoritäts-votum Nr. 1 haben soll, so werden sie finden, daß dies eigentlich nur über die Eingehöligen, die Die-ner und Beamten sind und da räumt eigentlich schon das Dienstbotengesetz mehr Rechte als das Gemeindegesetz. Es wird nur eine Person denkbar, die nicht berücksichtigt ist und das ist der Pächter. Nun, meine Herren, wenn sie glauben, daß die einzelnen Pächter im Königreiche Böhmen gedrückt sein könnten, so läßt sich auch da eine Abhilfe schaffen durch die Stellung eines Amendements, daß es jedem Pächter freistehe, innerhalb 4 Wochen zu erklären, ob er seinen Pacht weiter fort- führen wolle ober nicht. Mir scheint, daß dadurch auch diesem Punkt abgeholfen wird und ich bin überzeugt, daß kein einziger Pächter im Königreiche Böhmen es darauf ankommen lassen wird. Weiter habe ick öfter sagen gehört, der Großgrundbesitz soll die Intelligenz der Gemeinde darstellen, der Großgrundbesitz ist aber wirklich; meine Herren, die allerwenigsten Herren im Königreiche Böhmen werden im Stande sein in alle Gemeinden nur einmal zu kommen, ich kenne einen Herrn, der in 167 Gemeinden Ausschuß ist. Ich möchte wissen, wie dieser es anfangen soll, auch nur einmal im Jahre hinzukommen und kann nicht begreifen, wie man da sagen könne, er solle die Intelligenz in der Gemeinde vertreten?

In einzelnen Fällen kann das sein, es werden viele sein,bie nicht ausscheiden werden, und nicht wollen, und die in der Lage sind die Intelligenz der Gemeinde zu sein, und die werden die Intelligenz der Gemeinde auch wirklich darstellen können. Uiberdieß glaube


1098

ich Ihnen, die Versicherung geben zu können. Meine Herren, daß, wenn Sie, wie, ich hoffe, dem Großgrundbesitz gestatten, sich selbständig zu constituiren, es ganz gleich sein wird in Beziehung der Antheile, den er an der Gemeinde nimmt, ob er ausgeschieden ist oder nicht ausgeschieden. Nein, meine Herren, jeder Großgrundbesitzer ist wirklich sehr innig, in dieser Beziehung hat der Herr Dr. Stamm voll-kommen Recht, innig mit der Gemeinde verbunden, er hängt mit 1000 Fäden an der Gemeinde und ob er in der Gemeinde oder außer der Gemeinde ist, er wird immer ein lebhaftes Interesse an der Gemeinde haben. (Bravo rechts.)

Ich sage nicht das Interesse der, Humanität, denn auf Humanität soll man kein Gesetz bauen, aber ich sage in seinem eigenen Interesse wird er immer ein lebhaftes Interesse an seiner Gemeinde haben, und et wird niemals anstehen gewiß jeder-zeit in seinem materiellen Interesse das zu thun, was zum Wohle der Gemeinde gereichen wird und deshalb, meine Herren! bin ich überzeugt, daß der Großgrundbesitzer vielmehr als jeder andere an der Gemeinde, ob es ihr gut geht oder nicht, am un-mittelbarsten theilnehmen wird.

In, dieser Beziehung meine Herren, und aus allen diesen Gründen empfehle ich Ihnen das Minoritätsvotum. (Bravo Rechts.)

Carl Fürst Auersperg: Der Gegenstand ist ein so wichtiger, daß ich mir erlaube, auch in die Debatte darüber einzutreten, und zur Erörterung desselben beizutragen. Vor allem muß ich gestehen, daß ich mit Bedauern vernommen habe, daß die Frage auf ein subjectives Feld gebracht wurde. Die Frage der Ausscheidung des Gutsgebietes und der Zusammenlegung des Großgrundbesitzes ist keine Adelsfrage. Wer das Verzeichniß der Wahlberechtigten in die Hand nehmen will, wird sehen, daß mindestens die Hälfte der Großgrundbesitzer dem bürgerlichen Staude angehört; wenn wir also mit adeligen Namen hier auftreten, um die Sache zu vertheidigen, vertheidigen wir sie nicht für den Adel, sondern wir vertheidigen sie für den ganzen Großgrundbesitz. (Rechts bravo!)

Um eine Sache richtig zu beurtheilen, muß man sie auf ihre Entstehung zurückführen und die Entstehungsursache der Trennung des Großgrundbe-sitzes in einzelnen Parzellen, hat ihren Ursprung im Gemeindegesetze vom Jahre 1849. Der Großgrund-besitz wurde damals zertheilt in verschiedene. Katastral-gemeinden, je nachdem er bei der damaligen Ver-messung der trigonometrischen Figuren wegen, oder allenfalls auch vielleicht der Bequemlichkeit des betreffenden Geometers wegen vermessen wurde. Es ist für diese Eintheilung, für diese Zusammenlegung mit Gemeinden wdeer die betreffende Gemeinde gefragt worden, ob ihr dieß recht sei, noch wurde der Besitzer gefragt, ob er damit einverstanden sei. Warum das geschehen ist, weiß das hohe Hans eben so gut, wie der einzelne Großgrundbesitzer. Es ist vorzugsweise der Furcht zuzuschreiben, daß ein abgethaner Zustand

wieder aufleben könnte. Es wollte die Grundlage der früheren Verhältniße zertrümmere werden. Nun wenn man etwas in Furcht vornimmt, so thut man die Sache eben nicht mit ruhiger Uiberlegung und ich glaube, daß in diesem Falle ohne auf vorhan-dene Interessen vorgegangen worden ist, indem man aus den geographischen Zusammenfügungen politische Fügungen herausbildete. Es sind da sehr ungleichförmige geographische Bestandtheile zusammengelegt worden, und daraus sehr ungleichförmige Berechtigungen und Verpflichtungen hervorgegangen. Man hat nämlich die verschiedenen Theile des Gutsgebietes, in kleine Gemeinden gelegt, daß der betreffende Theil des Gutsgebietes das Vermögen der Gemeinde oft weit überragt, und dennoch hat man nicht dafür gesorgt, daß den betreffenden Gutsgebietscheilen irgend eine Vertretung in der Gemeinde zu Theil werde. Wenn man gegen die Zusammen-legung des Gutsgebietes spricht, und dagegen stimmt, so vermuthe ich, daß man von der Ansicht ausgeht, die Sache sei als ein Vorrecht zu behan-deln. Nun muß ich von meinem Standpunkte aus, und nach meiner Auffaßung offen bekennen, daß, ich nicht verstehe, daß dem Gutsgebiete, welches vor dem Jahre 1849 eine selbständige, zusammengehörige Gemeinschaft war, dadurch ein Vorrecht gegeben wird, wenn dasselbe wieder in dieselbe Lage zurückgeführt und verbunden wird, wie es ehedem war. Wenn sich zwei Gemeinden trennen und selbständige Gemeinden bilden, so nennt man das bei unbefange-nen Anschauung kein Privilegium; man nennt das auch lein Privilegium, wenn eine Gemeinde von 15,20 ober von einer sehr geringen Anzahl von Nummern als selbstständige Körperschaft hingestellt wird. Es ist daher auch kein Privilegium, wenn sich ein großer Gutskörper als eine selbstständinge Gemeinde bildet, und als solche erklärt wird. Weiters bitte ich zu bemerken, es handelt sich bei der Bildung des Gutsgebietes durchaus nicht um eine Trennung vom Volksleben. Sie werben nicht annehmen, daß eine Gemeinde, wenn sie als selbstständig constituirt wird, sich darum trennt von dem Leben und Verkehre der Nachbargemeinde und daß offenbar dieß ein günsti-geres Verhältniß ist, ein guter Nachbar zu sein, als ein unnatürlicher Untergebener zu bleiben. Wir erleben dieß im öffentlichen Leben auch anderen Orts, daß es durchaus den Betreffenden nicht an-genehm erscheint, gegen ihren Willen zusammenge-than zu werden. Man weiß, baß bei gleichen, Ver-hältnißen sehr viele Gemeinden zusammengethan sind, und dennoch nicht sehnlicher wünschen, als daß sie wieder auseinander gelegt werben.

Worin liegt die Ursache? Die Ursache liegt darin, daß ein jeder in seiner Familie, im kleineren wie im größeren Kreise immer lieber es vorzieht sein Vermögen selbst zu verwalten, als darin durch andere Elemente gestört oder bedrängt werden, zu können. Man könnte sagen, es wird der Gemeinde dadurch ein Unrecht angethan, daß man derselben seinen Theil entzieht will, welcher seiner Wohlha-


1099

benheit wegen der Gemeinde sehr gut ansteht. Welches Unrecht ist es aber, welches der Gemeinde zugefügt wird, wenn das Gutsgebiet gebildet wirb, und sämmtliche Lasten übernimmt, die einer Gemeinschaft zustehen, und die ihr auferlegt werden können, und in materieller Beziehung in allen Lasten und Verpflichtungen vollkommen einer andern Gemeinde gleichgestellt werden. Daß die Trennung des Gutsgebietes in vielfache Parzellen sehr verschiedene Ungleichheiten und Unebenheiten hervorgebracht hat, das ist ganz ohne Zweifel; und um diese factisch ungünstige Verhältnisse auszugleichen, gibt es wohl kein anderes Mittel, als eben die facultative Ausscheidung des Gutsgebietes möglich zu machen. Ich glaube es wird sich darum handeln, von derselben Gebrauch zu machen, wo ebenso ungleichförmige Theile zusammengefügt wurden, und dadurch eine sehr ungleichartige Austhei-lung der Lastenbesteht. In dieser Richtung bitte ich die Frage ins Auge zu fassen. Dort, wo geografische Fügungen zusammengethan worden sind, und eine politische Einleitung daraus zu machen, wo die Proportionen des Eigenthums außerordentlich ungleichförmig sind, dort wird ein friedliches Zusammenleben nicht leicht zu erwarten sein.

Es ist nicht möglich, daß Reibungen dort aufhören, wenn ungleiche Verhältnisse da sind, wenn ein großer Theil des Gutsgebietes in eine kleine Gemeinde eingefügt wurde, und dort nicht Schuh aber viel Anforderungen, Ansprüche findet.

Und darum würde ich dem hohen Hause anempfehlen, daß es solche Fälle, solche Verhältnisse ins Auge faße und mit Rücksicht, baß die facultative Ausscheidung der eigentliche und der einzige Schutz für derlei Bemängelungen ist, dem fragli-chen Gesetzentwurf seine Zustimmung ertheile, denn dieses Gesetz, wie es dermal formulirt ist, bringt durchaus keine Gefahr für berechtigte Interessen und insbesondere nicht jene Gefahr, daß die Selbstständigkeit des Gutsgebietes könne dazu benützt werden, Zustände hervorzurufen, die für alle Zeiten abgethan sind. Vom Gesichtspunkte der Billigkeit und Gerechtigkeit gegenüber denjenigen, die ohne alle Veranlassung und ohne ihrem Willen in eine solche ungünstige Stellung ihres Eigenthums-Verhältnisses gebracht wurden, muß ich die Annahm, des Minoritäts-Gesetzentwurfes Nro. 1 anempfehlen. (Bravo rechts.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte, meine Herren, die Curien haben noch eine Wahl vorzu-nehmen und für Abends ist eine Commissionssitzung angeordnet, folglich muß ich die Sitzung schließen, und morgen wird die Generaldebatte fortgesetzt.

Es sind vorläufig eingeschrieben gegen den Minoritätsantrag Sladkovsky, David Kuh und Dr. Trojan.

Der Obmann der Commission für den Antrag des Herrn Dr. Majer, die Errichtung einer Landesgewerbschule betreffend, ladet die Herren Mitglieder der Commission zur Sitzung für heute nach der Plenar-Sitzung ein, die Commission über die Grundbuchsordnung wird für heute Donnerstag den 19. Abends 7 Uhr zur Berathung eingeladen, der Obmann der Commission für die Eisenbahnen, ladet die Herren Commissionsmitglieder zur Sitzung ein, für Morgen, Freitag um 7 Uhr, die Budgetcommission wild heute abermals 6 Uhr zur Sitzung eingeladen, der Gegenstand ist die Lesung des Haupt berichtes. Ich bitte jetzt die Curien die Wahl vorzunehmen.

Graf Hartig: Ich bitte, ich finde die Sache so wichtig, daß ich den Antrag stelle, heute in der Debatte fortzusetzen; vielleicht können die Wahlen erst später Statt finden, (Rufe: nein, nein) und Commissionen sich constituiren, heute aber bitte ich die Fortsetzung der Debatte zu verlangen.

Oberstlandmarschall: Also sie wünschen, die Fortsetzung der Debatte? Bitte diejenigen Herren die für die Fortsetzung der Debatte sind, die Hand aufzuheben. Ich bitte die Plätze einzunehmen und bitte diejenigen Herren, die für Fortsetzung der Debatte sind, aufzustehen. 71. Nun bitte diejenigen Herren, die für Schluß der Sitzung sind, aufzustehen. Es sind 80 und alle auf dieser Seite noch. Die Mehrheit ist also für Schluß der Sitzung. Nächste Sitzung morgen um 9 Uhr. Ich habe den Herren für die Bauordnung bereits bei der Präsidialmittheilung gesagt, daß sie sich heute noch der Sitzung zu constituiren haben.

Schluß der Sitzung um 3 Uhr 20 Minuten.

Dr. Gustav Obst,

Verificator.

Karl Ritter v. Limbeck.

Verificator.

JUDr. Joh. Žák,

Verificator.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP