Pondělí 2. března 1863

Stenografická zpráva

o

XXIII. sezení druhého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 2. března 1863.

Stenografischer Gericht

über die

XXIII. Sitzung der zweiten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 2. März 1863

Předseda; nejvyšší maršálek zemský Albert hrabě z Nostic.

Přítomní: náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. Vaňka a poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: c. kr. radové místodržitelští Vil. rytíř z Bachu a Jos. Neubauer.

Počátek sezení o 10. hod. 30 min.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Albert Graf von Nostitz.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. Wanka und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: die k. k. Statthaltereirathe Wilhelm Ritter von Bach und Jos. Neubauer. Beginn der Sitzung 10 Uhr 30 Min.

Oberstlandmarschall: Abgeordneter Schmitt hat dringender Geschäfte halber um einen 8tägigen Urlaub angesucht, den ich ihm auch, anfangend vom 1. dieses Monates, ertheilt habe; eben so ist dem Abgeordneten Dr. Schreiter zu einer unaufschiebbaren Geschäftsreise ein 8tägiger Urlaub bis zum 11. ertheilt worden.

Damit die Commissionen in Betreff ihrer Sitzungen sich richten können, erlaube ich mir bekannt zu geben, daß in dieser Woche Mittwoch, Freitag und Samstag Landtagssitzungen Statt finden werden.

In Druck sind heute vertheilt worden: 1) die Beilage zum Landesausschußbericht betreffend den Gesetzentwurf wegen Regelung des Findelwesens in Böhmen; 2) Commissionsbericht über den Antrag des Dr. Palacký wegen Revision der Wahlordnung und 3) der Antrag des Herrn Hofrath Taschek zum §. 52 des Hypothekenbankgesetzes. - Ich bitte den Einlauf zu lesen.

Landtagssecretär Schmidt liest den Einlauf.

Spisy došlé

na sněmovní kancelář dne 27. února.

Č. 483.

Posl. Dr. Brauner podává žádost z obcí Oujezdské, Lužinické, Draženovské a Tanovské stran obecního zákona.

Nr. 484.

Abg. Ritter von Schmerling überreicht ein Bittgesuch der Waisensulzer Insassen, Hostauer Bezirkes, um fürwörtliche Verwendung bei der Regierung behufs Einleitung der Ablösung oder Regulirung ihres Holzbezuges aus den ehemaligen obrigkeitlichen Heiligenkreuzer Waldungen.

Nr. 485.

Abg. Ritter von Schmerling überreicht das Bittgesuch der Gemeinden Grafenried, Anger, Seeg und Haselberg um Einflußnahme auf ihre Servitutsrechte — um die Behebung der bisher ergangenen Verordnungen und Erlässe und der Aufrechterhaltung der Verträge und der nach denselben ihnen garantirten Freiheiten.

Einlauf

vom 27. Feber 1863.

Nr. 483.

Abg. Dr. Brauner überreicht ein Gesuch der Gemeinden Oujezdl, Groß - Luženic, Trasenau und Tannawa, Bez. Taus, das Gemeindegesetz betreffend.

Č. 484.

Posl. rytíř Schmerling podává žádost domkářů obce Bělé okr. Hostounského o přímluvu u c. k. vlády stranu uspořádání posavádního jejích práva na dříví z lesů bývalého panství sv. Kříže.

Č. 485.

Posl. rytíř Schmerling podává žádost obcí Grafenried, Anger, Seeg a Haselberg o upravení jejích práv služebnostních, pak aby se zrušila posavádní nařízení a vynesení toho se týkající; aby zachovány byly smlouvy a svobody jim dle nich zaručené.

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Č. 486.

Posl. JUDr. Milner podává žádost obci Dolany, Vysoké a Čertovka (okr. Kolínském) o odděleni od obce Libenické a o povolení by co samostatná katastrální obec sobě obecní zástupitelstvo voliti směli.

Č. 487.

Posl. V. Krouský podává žádost zástupitelstva města Mšena, by ze zemského fondu buďto bez úroků aneb proti skrovným úrokům a proti částečnému zplacení 20.000 zl. r. č. pro ty, jenž krupobitím utrpěli, pod rukojemstvím obce zapůjčené byly.

Nr. 488.

Abg. J. U. Dr.Prachenský überreicht ein Gesuch der Liqueurfabrikanten und Spirituserzeuger Prags um Aufhebung des Gesetzes vom 29. Oktober, Nr. 74 Reg. B., über die Besteuerung der gebrannten geistigen Flüssigkeiten in geschlossenen Orten.

Č. 489.

Posl. Dr. Jos. Podlipský podává petici osadníků přidělené obce Zbožicské, Nymburského okresu za odděleni se od katastrální obce Stracské.

Č. 490.

Poslanec Dr. Podlipský podává žádost osadníků obce Zbožicské Nymburského okresu o vykoupeni z desátku k faře Všejanské.

Č. 491.

Posl. Dr. Podlipský podává žádost obce Všejanské, Hněvanovice a Radímice v okresu Nymburském o vykoupení z desátku k faře Všejanské.

Č. 492.

Posl. P. A. Matoušovský podává žádost osadníkův fary Janovické v okresu Klatovském o vykoupení z desátku farního a školního.

Č. 493.

Posl. V. Pour podává stížnost 100 místních obcí okresů Holičského, Pardubicského, Přeloučského a Chlumecského s prosbou o ulehčení břemena ubytování vojska a zařízení zemských kasáren.

Č. 494.

Posl. Dr. Jan Purkyně podává žádost rolníků z obce Staro-Ouholicské, okresu Velvarského o zastoupení k užívání práva lovení ryb v řece Vltavě, jichž kus mezi jejích pozemky od roku 1819 protéká.

Nr. 486.

Abg. J.U.Dr. Milner überreicht das Gesuch der Gemeinde-Insassen von Dolan, Wysoká und Čertowka (Bez. Kolin) um Ausscheidung aus der Gemeinde Libenic und um Bewilligung, daß dieselben als selbständige Katastralgemeinden ihre eigene Gemeindevertretung wählen dürfen.

Nr. 487.

Abg. V. Krouský überreicht ein Gesuch der Stadtvertretung Mšeno um Gewährung eines Darlehens von 20.000 sl. ö. W. aus dem Landesfonde ohne Verzinsung oder gegen nur mäßige Zinsen und theilweise Rückzahlung unter Garantieleistung der Gemeinde für die durch Hagelschlag Verunglückten.

Č. 488.

Posl. JUDř. Prachenský podává žádost pražských továrníků na páleniny a lihoviny o zrušení zákona od 29. řijna 1862 č. 74 (zák. řiš.) týkajícího se daní z lihovin, které se v uzavřených mistech pálejí.

Nr. 489.

Abg. Dr. Podlipský überreicht eine Petition der Insassen der Gemeinde Zbožičko, Bez. Nimburg, um Ausscheidung aus der Katastralgemeinde Strak.

Nr. 490.

Abg. Dr. Podlipský überreicht ein Gesuch der Insassen der Gemeinde Zbožičko, Bezirk Nimburg, um Ablösung des Naturalzehents zur Pfarre in Všejan.

Nr. 491.

Abg. Dr. Podlipský überreicht ein Gesuch der Gemeinden Všejan, Hněwanowic und Radimic, Bez. Nimburg, um Naturalzehentsablösung zur Pfarre Všejan.

Nr. 492.

Abg. P. A. Matoušowský überreicht ein Gesuch der Insassen der Pfarrei Janowiz, im Bezirke Klattau, um Naturalzehentsablösung.

Nr. 493.

Abg. W. Pour überreicht die Beschwerde von 100 Gemeinden der Bezirke Holic, Pardubic, Přelouč und Chlumec mit der Bitte um Regelung der Militär-Bequartierung und Errichtung von Landes-Casernen.

Nr. 494.

Abg. Dr. Joh. Purkyně überreicht das Gesuch der Grundbesitzer von Alt-Ouholic, Bez. Welwarn, um Ermächtigung zum Fischfang in der durch ihre Gründe im Jahre 1819 geführten Moldauflußstrecke.


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Č. 495.

Posl. Karel Ptačovský podává petici města Kutné Hory o vymožení u vys. vlády, by nová stavba železné dráhy do Vídně k Jihlavě a novému Kolínu okolo města Kutné Hory vedena byla.

Nr. 496.

Abg. Miesl von Zeileisen überreicht ein Gesuch der Vorstände der Gemeinden des Karlsbader Bezirkes um Einreihung der Karlsbad-Duppauer Straße in die Kategorie der Landesstraßen.

Nr. 497.

Abg. Miesl von Zeileisen überreicht ein Gesuch der Gemeindevertretung von Radisfort, Lappersdorf, Hermannsdorf und Olleschau um Verlegung des aus dem Saazer in den Elbogner Kreis projektirten Straßenzuges von Radonic. nach Saaz, Olleschau, Hermannsdorf, Lappersdorf und Radisfort.

Nr. 498.

Abg. Franz Graf Thun überreicht das Bittgesuch der Gemeinden des Bezirkes Tetschen um Erwirkung der Licenz zum Tabaksbau.

Č. 499.

Poslanec V. Tomek podává petici učitelstva okresu Blatenského a Sedlčanského o zlepšení jich služného.

Nr. 500.

Abg. Prof. Herbst überreicht die Einverständnißerklärung des Fr. Hausotter, Bergwerksbesitzer zu Graz, zu der von feinem Compagnon Constantin von Novicky an den h. Landtag gerichteten Petition vom 3. Februar, so wie zu dessen nachträglicher Mittheilung vom 8. Februar d. J.

Č. 501.

Poslanec Dr. Josef Šicha podává žádost obce Kobylnické, Lišické, Bernardovské, Habr-kovické, Zabořské, sv. Kateřinské, sv. Mikulášské a Hlisovské v okr. Kutnohorském, pak obce Rohožecké, Sehušické a Cholusické v okr. Čáslavském za odstranění stálého ubytování vojska v obcích venkovských.

Č. 502.

Poslanec Dr. Škarda podává žádost osadníků obce Neveklova o vykoupení natrálniho desátku k faře Loučinské.

Č. 503.

Posl. Dr. Škarda podává žádost obce Radonic okr. Novokdýnskébo o vykoupení desátku naturálního k děkanství Domažlickému a proměnění kontribučenské sýpky v peněžitý fond a vydání tohoto do samosprávy obce.

Nr. 495.

Abg. Karl Ptačowský überreicht die Petition der Stadtgemeinde Kuttenberg um Erwirkung bei der h. Regierung, damit der beabsichtigte Bau der neuen Eisenbahn von Wien nach Iglau und Neu-Kolin bei der Stadt Kuttenberg vorüber geführt werde.

Č. 496.

Posl. Miesl z Zeileisenu podává žádost zástupitelstva obcí Karlovarského okresu o prohlášení Karlovarsko-Doupovské silnice za zemskou.

Č. 497.

Posl. Miesl z Zeileisenu podává žádost zástupitelstva obcí Radešova, Lappersdorf, Hermannsdorfu, Oleška o změnění stavby silnice k spojení kraje Žateckého a Loketského k jejich prospěchu.

Č. 498.

Posl. hrabě Frant. Thun podává žádost obcí okresu Těšínského za povolení k setbě tabáku.

Nr. 499.

Abg. Prof. W. Tomek überreicht eine Petitton der Schullehrer des Blatnaer und Selčaner Bezirkes um Regelung des Schullehrergehaltes.

Č. 500.

Posl. prof. Herbst podáva spis Františka Hausottera, majitele horních dolů v Štýrském Hradci, jimž tento k podané žádostí Konstantina Novickýho, jeho společníka, od 3. a 8. února přistupuje.

Nro. 501.

Abg. Dr. Josef Šicha überreicht die Eingabe der Gemeinden Kobilnic, Lišic, Bernardow, Habrkovic Zaboř, St. Katharina, St. Nicolaus und Hlisow, Bez. Kuttenberg, dann der Gemeinden Rohoseč, Sehušic und Chotusic, im Častauer Bezirke, um Beseitigung der permanenten Militärbequartierung in den Landgemeinden.

Nr. 502.

Abg. Dr. Škarda überreicht Gesuch der Insassen der Gemeinde Neweslau um Ablösung des Naturalzehents zur Pfarre in Lautschin.

Nr. 503.

Abg. Dr. Škarda überreicht Gesuch der Gemeinde Rabonic (Bez. Neugedein) um Ablösung des Naturalzehents zur Dechantei in Taus, und um Umgestaltung des Kontributions - Schüttbodens in einen Geldfond, dann um dessen Uibergabe in die Gemeindeverwaltung.

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Nr. 504.

Abg. Dr. Škarda überreicht Bittgesuch der Gemeinde Wranow (Bez. Bischofteinitz) um Entschädigung der ihr durch die böhmische Westbahn zugefügten Beschädigungen.

Nr. 505.

Abg. Dr. Škarda überreicht Gesuch der Gemeindevorsteher der Bezirke Bischofteinitz, Hoftau und Ronsperg um gleichmäßigere Vertheilung der Mititärbequartierungslast.

Č. 506.

Poslanec Jan Kratochvíle podává žádost Matěje Blažka v Košicích v okresu Soběslavském , by jemu obec Košická dle porovnání soudního k jeho živnosti v Košicích pole jeho odevzdala.

Č. 507.

Poslanec Dr. Brauner podává žádost obce Renčovské, Plevňovské a Knirské (v okr. Přestickém) stran stavby nového kostela v Renčově.

Č. 509.

Poslanec Jan Macháček podává žádost obcí Lidic a Bělok o vyloučení ze svazku obcí Makotřas a Středokluk.

Č. 510.

Poslanec Jos. Macháček podává žádost obce Mníšku o sproštění jí uloženého platu 2737 zl. 3 1/2 kr. za vydláždění erární silnice, vedoucí skrze město.

Č. 511.

Poslanec Jos. Wenzig podává žádosti:

1. Okresu Nechanického za zrušení kontribučenských sýpek, za svobodné dělení pozemků, opravení nonebního řádu a placení úroků ze stavovských obligací.

2. Žádost gruntovníků kraje Královéhradeckého o vyřízení rozličných záležitostí.

3. Memorandum katastrálních obcí Lochovic a Předměřic o vybavení desátku a letníku zádušního.

Č. 504.

Poslanec Dr. Škarda podává žádost obce Vranovské okresu Horšovtýnského o náhradu za utrpenou škodu za příčinou stavby západní dráhy.

Č. 505.

Posl. Dr. Škarda podává petici představenstva obci z okresu Horšovtýnského, Hostounského a Ronšperského o poměrné rozděleni břemena z ubytování vojska pocházejícího.

Nr. 506.

Abg. Joh. Kratochwile überreicht die Eingabe des Math. Blažek aus Košic wegen Rückstellung der demselben von der Gemeinde Košic entzogenen Grundstücke.

Nr. 507.

Abg. Dr. Brauner überreicht das Gesuch der Gemeinden Rentsch, Plewnow und Knihi (Bezirk Přestic), betreffend den Bau einer neuen Kirche in Rentsch.

Nr. 509.

Abg. Joh. Macháček überreicht Eingabe der Gemeinden Libitz und Bělok um Ausscheidung aus dem Gemeindeverbande der Gemeinden Makotřas und Středokluk.

Nr. 510.

Abg. Jos. Macháček überreicht Gesuch der Gemeinde Mnišek um Loszählung von der Leistung per 2737 sl. 3 1/2 kr. für Pflasterung der durch die Stadt führenden Aerarialstraße.

Nr. 511.

Abg. Jos. Wenzig überreicht die Eingabe

1. der Gemeinden des Nechanicer Bezirkes um Aufhebung der Contributtons-Getreide-Schüttböden, Theilbarkeit der Bauerngründe, Regelung des Jagdgesetzes.

2. Bittgesuch von 9 Gemeinden des Königgrätzer Kreises um Regelung verschiedener Gemeinde-Angelegenheiten.

3. Memorandum der Katastralgemeinden Lochowitz und Předmeřitz um Zehentablösung.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Herr Referent, wir werden nun zur Tagesordnung schreiten und zwar zur Berathung über den in der letzten Sitzung vertagten Antrag des Herrn Hofrath Taschek, welcher gedruckt unter die Mitglieder vertheilt worden ist.

Gf. Rothkirch: Darf ich um das Wort bitten?

Oberstlandmarschall: Ich bitte.

Gf. Rothkirch: Ich erlaube mir, dem hohen Hause zur Kenntniß zu bringen, daß der Gemeindegesetzausschuß in 24 Sitzungen seine Berathungen über die Gemeindeordnung und Gemeinde-wahlordnung bereits geschlossen hat, (Bravo), daß der dießfällige Bericht bereits fertig, und derselbe so wie die Gesetzvorlagen selbst in Druck gelegt sind und daher vielleicht mit Schluß dieser Woche der Bericht bereits zur Vorlage an das hohe Haus gelangen wird. (Bravo links.) Der Gemeindegesetz-


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ausschuß geht nun unverzüglich an die Bearbeitung des Gesetzentwurfes über die Bezirksvertretung und hofft in kurzer Zeit in der Lage zu sein, diesen Bericht gleichfalls dem hohen Hause vorzulegen. —

(Bravo! Bravo!)

Dr. Pinkas: Meine Herren! Ich bin vom Landesausschuße ermächtigt worden, hinsichtlich des vom Abgeordneten Herrn Dr. Taschek gestellten Zusatzantrages dem hohen Hause folgende Bedenken zur Erwägung zu empfehlen. (Rufe: lauter!) Der Antrag des Heren Dr. Taschek umfaßt zwei Hauptgrundsätze. Erstens soll in einem besonderen Paragraph ausgesprochen und constatirt sein, daß die Oberaufsicht über das Hypothekenbankwesen dem hohen Landtage zustehe und von ihm geübt werde. In dieser Beziehung glaubt der Landesausschuß zur Rechtfertigung darauf hinweisen zu sollen, daß dieser Grundsatz bereits im §. 47 des Gesetzes ausdrücklich aufgenommen erscheint, wo es heißt: Die Leitung und Beaufsichtigung der Bank hat die Bankdirection, der Landesausschuß und der böhmische Landtag. Wenn nun der Landesausschuß die nähere Präcisirung dieses Aufsichtsrechtes in des, Gesetz nicht aufgenommen hat, so liegt die Rechtfertigung dieses Nichtaufnehmens einfach in dem Umstände, daß die Landesordnung verfassungsgemäß dem hohen Landtage überhaupt die Controlle und die Oberaufsicht bezüglich der Wirksamkeit des Landesausschußes in allen Beziehungen einräumt. — Das wäre also im Grunde eine Wiederholung dessen, was schon die Landesverfassung selbst vorschreibt. — Als Folgerung des vom Hrn. Dr. Taschek ausgestellten Grundsatzes werden zwei Positionen prätendirt; die eine will den hohen Landtag als Oberinstanz eingesetzt wissen, au welche alle Recurse, alle Beschwerden gegen die Entscheidungen des Landesausschußes gerichtet werden sollen; die zweite prätendirt die Verpflichtung des Landesausschußes, über alle Gebahrung der Bank jährlich dem Landtage Bericht zu erstatten und einen Ausweis über den Stand der Pfandbriefe, der erworbenen Hypotheken und des Reservefondes vorzulegen, welcher nach befundener Richtigkeit zu veröffentlichen ist. — In ersterer Beziehung ergibt sich aber ein sehr bedeutendes Bedenken, indem nämlich dem hohen Landtage gegenüber jeder das Recht der Petition hat, aus dem Wege der Petition also jede Beschwerde vor das Forum des hohen Landtages gezogen werden kann. Ebenso ist einem jeden Mitgliede des hohen Landtages das Recht der Petition in Antragstellung gegen Entscheidungen des Landesausschußes eingeräumt. — Es dürfte also in dieser Beziehung eine besondere Specialisirung des Recursrechtes füglich entfallen können, zumal dadurch der hohe Landtag mit einer Massa von Recursen und Beschwerden belastet sein würde, wodurch die Arbeiten des hohen Landtages, welcher ohnedem im Grunde über andere wichtigere Fragen zu etscheiden hat, bedeutend vermehrt würde.

Es würde insbesondere das Recursrecht wesentlich in dem Falle gebraucht, oder vielmehr mißbraucht werden, wenn sowohl die Bankdirection als der Landesausschuß ein angesuchtes Darlehen wegen nicht ausreichender Sicherung abgelehnt haben würde. Meine Herren! Es würde sehr schwierig sein, daß der hohe Landtag in seiner Totalität über die Güte der einen ober der anderen Hypothek absprechen sollte. Es würde auch im. Grunde dem Gesuchsteller kein Vortheil erwachsen, wenn er ein volles Jahr warten müßte, um ein im Frühjahre eingereichtes, und abgewiesenes Gesuch erst im Herbste beim Wiederzusammentritte des hohen Landtages erledigt zu sehen. In dieser Beziehung glaubte der Ausschuß eine Modification des Antrages des Herrn Hofrathes Taschek als Antrag dahin stellen zu sollen, baß nach §. 52 des Gesetzes als §. 53 einzuschalten wäre: "Die Oberaufsicht wird vom Landtage selbst geübt. Es hat der Landesausschuß über die Gebahrung der Bank jährlich dem hohen Landtage Bericht zu erstatten und einen Ausweis über den Stand der Pfandbrife, der erworbenen Hypotheken und des Reservefondes vorzulegen, welcher nach befundener Richtigkeit zu veröffentlichen ist." Ein zweiter Grundsatz, welcher im Antrage des Dr. Taschek als Zusahantrag geltend gemacht werden soll, hat die Absetzbarkeit, sowohl der unbesoldeten Ehrendirectoren als auch die Kündbarkeit der Stellung des besoldeten Generaldirectors und der besoldeten rechtskundigen Directoren und ihre Suspendirbarkeit zum Gegenstande. Dieser Antrag zerfällt in 2 wichtige Momente; einmal sollen auch die aus dem Vertrauen der einzelnen Curien dieses hohen Hauses hervorgegangenen Directoren nach willkührlichem Belieben ober Urtheil über ihre nicht vollständige Fähigkeit absetzbar sein; diese Position scheint mir nun im wesentlichen Widersprüche mit einer Position zu stehen, welche bereits durch Beschluß des hohen Hauses festgestellt ist, indem es im 8. 49 heißt:

"Der Generaldirector sowie die 2 besoldeten, "rechtskundigen Direktoren werden vom Landes-"Ausschuße ernannt. Die 6 honorirten Direc"toren werden bei gänzlich unbeschränkter, passi"ver Wahlfähigkeit zu je zwei von den Land"tags-Curien gewählt und haben insolange die "Directionsgeschäfte zu besorgen, bis ein in Folge "von allgemeinen Neuwahlen in Wirksamkeit getretener Landtag andere Directionsglieder ge"wählt hat. Doch sind dieselben wieder wählbar." Diese Position ist bereits durch Beschluß des hohen Hauses festgestellt, und es ist demnach festgestellt, daß die aus dem Vertrauen der einzelnen Curien dieses h. Landtages hervorgegangenen Directoren ihr Amt, und zwar ein Ehrenamt für die ganze Zeit der Landtagsbauer auszuüben haben. Nun meine Herren, es ergibt sich offenbar das Bedenken, daß Jemand, der aus dem Vertrauen der Curien dieses Hauses hervorgegangen ist und sich bestimmt gefunden hat, auf Grundlage dieses Vertrauens ein unentgeltliches Ehrenamt, welches


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mit sehr mühseliger Arbeit verbunden sein wird, zu übernehmen, gleichzeitig aber gewissermaßen es verlieren solle, je nach der Anficht der Majorität. Auf Grundlage dieses Satzes würde sich kaum Jemand finden, der dieses mühsame unentgeltliche Amt übernähme, und es ist in jeder Beziehung zu erwarten, daß die Curien des hohen Hauses ihr Vertrauen nach reiflicher Erwägung einem Unwürdigen und Unfähigen nicht zuwenden werden. Demnach erlaubt sich der Landesausschuß den Antrag, daß von der Absetzbarkeit dieser Ehrendirectoren in Rücksicht des früher beschlossenen §. 49 Umgang genommen werde.

Was nun aber die Stellung der über Vorschlag des Ausschußes vom h. Hause zu ernennenden Beamten, nämlich des General-Direktors und der besoldeten rechtskundigen Directoren betrifft, so dürfte sich auch eine bedeutende Schwierigkeit darin ergeben, wenn man die Kündbarkeit und Absetzbarkeit sofort im Gesetze feststellt. —

Es ist möglich, daß die Schwierigkeit bedeutend sein könnte, eine Capacität von Bedeutung und Verläßlichkeit auf solche Bedingungen hin zu acquiriren. Um aber dem hohen Landtage die Beurtheilung der vorgeschlagenen Personen und zugleich die Beurtheilung der Bedingungen, unter welchen eine solche Person dieses Amt annimmt und damit betraut wird, gleichzeitig vorzubehalten, erlaubt sich der Ausschuß die Modifikation des Antrages des Abgeordneten Hrn. Hofraths Taschek dahin anzutragen, daß bei §. 49, wo ohnehin von der Ernennung der Direktoren und von der Ernennung des Generaldirektors gehandelt wird, eine Schluß-Alinea beizusetzen wäre, dahin lautend : "Der Landesausschuß hat das Dienstverhältniß des Generaldirektors und der besoldeten Direktoren durch einen besonderen Dienstvertrag zu regeln, dessen Entwurf gleichzeitig mit dem Vorschlage dem h. Landtage zur Genehmigung vorzulegen ist."

Auf diese Weise, meine Herren, ist dem h. Landlage durchaus vorbehalten, die Stellung des künftigen Generaldirektors jenach den Eigenschaften der Personen, die in Vorschlag genommen werden, zu regeln, um sich so einen weiteren Spielraum oder einen engeren vorzuzeichnen, der ihn nicht bindet und in Vorhinein die Gelegenheit verkümmert, ein ausgezeichnetes Individuum für dieses wichtige Amt zu gewinnen. — Ich wurde von dem hohen Landesausschuß beauftragt, dem h. Hause diesen modifizirten Antrag auf das wärmste anzuempfehlen.

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Taschek hat das Wort.

Dr. Taschek: Meine Herren! Meine Ansicht bei Stellung meines Antrages ist bei dem ersten Absätze dahingegangen, jenen die sich mit Grund verletzt erachten — es möglich zu machen — eine Abhilfe vom Landtag in Anspruch zu nehmen. Da dieses Recht sohin im ersten Satze des diesfälligen Absatzes — sowie auch durch die Erklärung des Landesausschußes — daß ein solches Verhältniß desselben dem Landtage gegenüber aus der ganzen Stellung sich von selbst ergibt, gewährt wird, — so habe ich von meiner Seite gegen eine Aenderung dieses Absatzes nichts einzuwenden. — Der 2. Absatz ist angenommen worden. — Was nun den 3. Absatz anbelangt, so kann ich nicht in Abrede stellen, baß durch denselben der h. Landtag mit der Beschlußfassung der einzelnen Curien in Widerspruch komme. Da es sich nicht wohl voraussehen läßt, — baß ein solcher Fall eintreten dürfte und wider alles Vermuthen eine Vorkehrung dennoch nöthig sein sollte und eine solche dennoch vom h. Hause immer getroffen werden könnte, so habe ich auch gegen die Ausscheidung dieses Theiles meinerseits nichts einzuwenden.

Was nun endlich den letzten Punkt anbelangt, so verkenne ich keineswegs, daß in der Formulirung von Seite des Landesausschußes derselbe vollständig gewahrt wird, indem dann dem hohen Hause freigestellt sein wird die nach Beschaffenheit daß Falls nothwendig erscheinende Bedingungen — in die Verträge mit den dießfälligen Direktoren aufzunehmen, — wodurch also das Interesse des h.Hauses u.d des Landes,insoweit es hierin Anschlag kommt, vollständig gewahrt werden kann. — Ich erkläre daher für meinen Theil, daß ich mit dem Antrage des Landesausschußes einverstanden bin und meinen Antrag, insoweit er demselben entgegensteht, zurückziehe. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Auf Grund dieser Erklärung des Hrn. Antragstellers liegt nur der vom Herrn Berichterstatter eben motivirte Antrag desselben ober vielmehr des Landesausschußes vor. — Ich werbe den Hrn. Berichterstatter ersuchen nochmals den formulirten Antrag vorzulesen, wie er jetzt lautet. —

Landtagssekretär Schmidt liest: Nach §. 52 ist einzuschalten als §. 53: "Die Oberaufsicht wird vom Landtag selbst geübt; es hat der Landesauschuß über die Gebahrung der Bank jährlich dem Landtage Bericht zu erstatten, und einen Ausweis über den Stand der erworbenen Hypotheken und des Reservefondes vorzulegen, welcher nach befundener Richtigkeit zu veröffentlichen ist."

Po článku 52. vložen budiž co čl. 53:

Vrchní dozorství vykonává sněm, zemský výbor má povinnost o činnosti banky každoročně zprávu podati a předložiti výkaz o listech zástavních, získaných zástavách a fondu reservním, který výkaz, byl-li za pravý uznán, se má uveřejniti.

Oberstlandmarschall: Die Schlußalinea zu dem §. 49.

Landtagssekretär Schmidt: Bei §. 49 ist die Alinea anzufügen: "Der Landesausschuß hat das Dienstverhältniß des Generaldirektors und der besoldeten Direktoren durch besonderen Dienstvertrag zu regeln, — dessen Entwurf gleichzeitig mit dem Vorschlage dem Landtage zur Genehmigung vorzulegen ist."


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K čl. 49. rná se přidati:

Poměr generálního ředitele a placených ředitelů má zemský výbor zvláštní smlouvou služební upraviti, jehožto návrh zároveň s návrhem o jmění sněmu se předloží k schválení.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? (Niemand meldet sich) — Wenn Niemand das Wort ergreift, werde ich die beiden Anträge des Landesausschußes, da sie nothwendig im organischen Zusammenhange stehen, auf einmal zur Abstimmung bringen, und bitte jene Herren, die für deren Annahme sind, wie sie eben vorgetragen worden, die Hand aufzuheben. (Einstimmig angenommen.)

Nun schreiten wir in der Lesung des Gesetzes weiter, und kommen zum §. 22.

Landtagssekretär Schmidt liest §. 22 deutsch und böhmisch.

"Bei den der Miethzinssteuer unterliegenden Gebäuden dient die Durchschnittsziffer des für die letzten sechs Jahre zur Steuer fatirten Zinses nach Abschlag eines Drittels, oder nach Maßgabe des Bauzustandes und der Lage bis zur Hälfte auf Steuer, Regie und Erhaltung des Bauzustandes zur Grundlage der Werthsbestimmung, indem die nach obigem Abschlag verbleibende Zinsquote mit 20 multiplicirt zum Werthkapitale erhoben wird. Bei Gebäude, welche der Miethzinssteuer nicht unterliegen, dient ein von der Bankdirektion auf Kosten des Darlehenswerders zu erhebender Werth als Grundlage."

"Cena staveni, podléhajících činžovní dani, vyšetři se na základě průměru činže přiznané za posledních šest let, odrazili se od toho třetina aneb vzhledem k stavu a poloze stavení i polovice na zapravení daní a vydržování stavení; zmnožíli se pak zbytek dvacateronásobně, dá cenu zástavy. Cena stavení, která nepodléhají dani činžovní, vyšetři se ředitelstvím banku na útraty vypůjčujícího."

Oberstlandmarschall: Herr Bürgermeister Pstroß hat das Wort.

Pstroß: Dieser Paragraph scheint mir eine Bestimmung zu enthalten, welche eine namhafte Classe von Hypothekenbesitzern auch von den Wohlthaten, die die Bank gewähren soll, wenn nicht zur Gänze ausschließt, so wenigstens das ihnen zustehende Recht bedeutend beschränken dürfte. Es heißt hier "Bei der der Mithzinssteuer unterliegenen Gebäuden,, und weiter heißt es "bei Gebäuden, welche der Miethzinssteuer nicht unterliegen." Nun erlaube ich mir vor allen darauf hinzuweisen, daß der Ausdruck "der Miethzinssteuer unterliegende Gebäude" wohl kein unrichtiger ist, aber er ist kein vollkommen gesetzlicher; denn nach den gesetzlichen Bestimmungen gibt es eine Gebäudezinssteuer und eine Gebäudeclassensteuer. Ich muß also annehmen, daß hier unter "Gebäuden, welche der Miethzinssteuer unterliegen" jene verstanden sind, welche nach dem Gesetze zu der Gebäudezinssteuer herbeigezogen werden; und daß hier bei Gebäuden, welche der Miethzinssteuer nicht unterliegen, jene vorstanden sind, die der sogenannten Hausclassensteuer unterzogen sind. Ich würde mir erbitten, baß der Hr. Berichterstatter die Güte Habe, mir zuerst zu beantworten, ob diese meine Ansicht richtig ist, weil ich darauf meinen Antrag stellen werde.

Berichterstatter Dr. Pinkas: Ich erlaube mir den Hrn. Abgeordneten aufmerksam zu machen, daß wir eben zweierlei Gattungen der Besteuerung der Häuser haben. Die eine ist jene, welche aus die Fassion erfolgt, das sind die der Miethzins- und Hauszinssteuer unterworfenen; die andere jene, welche als Classensteuer angeführt ist.

Bei der Hauszinssteuer läßt sich, nachdem man gewisse Abschläge gemacht hat, aus dem Ertrage annähernd mit Beruhigung der Werth der Häuser berechnen. — Bei der Classensteuer aber ist dieß nicht der Fall, weil diese eben nur bei Häusern in jenen Ortschaften stattfindet, wo keine Vermiethung stattfindet, sondern wo die Familie das Haus bewohnt, ohne eine Miethe zu zahlen, und doch hat sie dem Staate eine Abgabe von diesem Miethgebrauch zu leisten.

Es mußte also hier ein Unterschied gemacht werden und mußte man sich auch bei den Häusern auf daŤ Resultat einer Schätzung allein beschränken, während bei den der Miethzinssteuer unterliegenden Gebäuden eben die Fassion die Basis sein soll. Es ist kein Antrag vom Hrn. Abgeordneten gestellt worden, und so weiß ich nicht, in welcher Richtung die Anfrage gemeint ist.

Abg. Bürgermeister Pstroß: Herr Berichterstatter hatte die Güte, meinen, ich würde sagen, vorläufig gestellten Antrag, dahin zu beantworten, daß meine Auffassung die richtige war, daß hier unter Gebäuden, die der Miethzinssteuer unterliegen, jene verstanden sind, die auf Grundlage der Miethzinssassion nach gesetzlichem Ausdruck der Gebäudezinssteuer, oder wie man es auch in neuerer Zeit offiziell nennt, der Hauszinssteuer unterliegen, und daß die weiter angeführten Gebäude, welche der Miethzinssteuer nicht unterliegen, jene find, welche der Hausclassensteuer unterworfen sind.

Dr. Pinkas: Das ist die Consequenz des §. 35 im Gesetze.

Pstroß: In dieser Beziehung war meine Auffassung richtig; ich habe nun erwähnt, daß wenn die Bestimmungen dieses Paragraphes aufrecht erhalten werden, daß mitunter manche Hypothekenbesitzer in ihrem Rechte, Darlehen zu verlangen, bedeutend verkürzt werden könnten. Ich werde mir erlauben, diese meine Anficht in möglichster Kürze zu motiviren. Es heißt hier: "bei den der Miethzinssteuer unterliegenden Gebäuden dient die Durchschnittziffer des für die letzten 6 Jahre zur Steuer satirten Miethzinses nach Abschlag eines Drittels, oder nach Maßgabe des Bauzustandes und der Lage bis zur Hälfte auf Steuer, Regie und Erhaltung des Bauzustandes, zur Grundlage der Werthbestimmung, indem die nach obigem Abschlag verbleibende Zinsquote mit 20 multiplicirt zum Werthskapitale


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erhoben wird." — Ich finde diese Bestimmung zur Sicherheit des Bank-Institutes namentlich bei jenen Häusern, die als eigentliche Miethzinshäuser betrachtet werden, vollkommen gerechtfertigt; muß aber gestehen, daß durch diese Bestimmung jene Häuser, die nicht faktisch Zinshäuser sind, die z. B. zu industriellen Unternehmungen, zu Fabriks und Kaufmannsgeschäften verwendet werden, ich möchte sagen, zum größten Theile von der Wohlthat, ein verhältnißmäßiges Darlehen zu erlangen, ausgeschlossen sind; denn, meine Herren, ich muß sagen, Dank sei dem bisher beobachteten Vorgänge; und es werden sämmtliche Industriellen, die in ähnlicher Lage sind, es mir bestätigen können, daß ein Fabriksgebäude oder ein Geschäftsgebäude überhaupt niemals in einem solchen Werth zur Hauszinssteuer einbezogen wird, als es in der That der Fall ist bei den Zinshäusern. Ich kann aus eigener Erfahrung z. B. ein Fabriksgebäude anführen, dessen commissionell erhobener Werth mit 735 sl. zur Hauszinssteuer einbekannt ist. Wenn nun die Herren — hievon nach Bestimmung des §. 22, ein Drittel in Abzug bringen mit 245 sl., so glaube ich, gibt das 490 sl. mit 20 multiplicirt einen Werth der Realität von 9800 sl. Nun weiß ich selbst, baß allein die Äcquirirung des benöthigten Grundes über 40.000 st. gekostet hat und nebst dem zum Bau circa 60.000 sl., glaube ich, verwendet worden sind, so daß dieses Fabriksgebäude einen Werth von circa 100.000 sl. repräsentirt, und wenn der Besitzer heute in der Lage wäre, ein Darlehen von der Bank zu erlangen, so wird er so glücklich sein 4.900 sl. nach dieser Bestimmung zu erlangen. Allein, meine Herren, ich muß auch noch auf den Umstand hinweisen, hier würde nicht ein gleiches Recht obwalten; nachdem meine Auffassung richtig war, daß bei Gebäuden, welche der Zinssteuer nicht unterliegen, der Werth auf Kosten des Darlehenswerbers durch die Bankdirektion selbst zu erheben ist, so wären in dieser Beziehung jene Fabrikanten, die ihre Fabriken am Lande haben, in bedeutendem Vortheil. Denn diese Fabriksgebäude werden zumeist der Hausklassensteuer unterworfen sein, weil sie selten in Ortschaften gelegen sind, in denen sämmtliche Gebäude oder doch wenigstens die Hälfte der selben Zinsertrag durch Vermietung abwerfen, folglich nur der Hausklossensteuer unterworfen sind. Es wäre also in dieser Beziehung, ich muß das erwähnen, der auswärtige Fabriksbesitzer gegen jenen, der seine Fabrik in einem Orte hat, wo die Gebäudezinssteuer eingeführt ist, bedeutend im Nachtheil. Ich glaube also, meine Herren, um die Aufmerksamkeit des hohen Hauses nicht lange in Anspruch zu nehmen, daß es wohl nichts als recht und billig wäre, wenn das, was im vorhergehenden §. 21 bezüglich der Werthermittlung bei den landwirthschaftlichen Realitäten in den 2 letzten Schlußabfätzen enthalten ist, auch für diejenigen Gebäude zur Geltung gelangen würde, die der Miethzinssteuer entzogen sind. Ich würde mir daher den Antrag erlauben: es wäre nach dem Satze "mit. 20 multiplicirt zum Kapital erhoben werden" hinzuzufügen; ja es mußte anfänglich hier in der Regel die Durchschnittsziffer eingeschlossen werden und im Schlußsatz würde ich mir erlauben zu beantragen: die Aufnahme der Bestimmung: "der Darlhenswerber kann jedoch unter den im vorhergehenden §. 21 enthaltenen Bestimmungen die Werthsermittlung der Hypothek im Wege der Schätzung verlangen."

"Kdo se uchází o půjčku může ale pod výmínkami předešlého §. 21 si vyžádati, aby se cena hypoteky odhadem vypočtla."

FürstI: Was der Herr Vorredner gesagt hat, hat seine Richtigkeit. Eines muß ich aber erwähneŤ, daß es sich auch auf landwirthschaftliche Gebäude bezieht. Ich glaube nicht, daß man auf Schlösser, Schüttböden, die auch Geld kosten und Erträgnisse abwerfen u. s. w. irgend eine Anleihe machen wird. Ich muß mich daher gegen diesen Antrag aussprechen.

Dr. Herbst: Ich könnte mich mit diesem Antrag in keiner Weise vereinigen, denn wenn für ein Fabriksgebäude in einem Orte wo die Hauszinssteuer besteht, oder für eine Lokalität, welche in einem Orte zur Verkaufslokalität oder zu einem kaufmännischen Geschäfte benützt wird, und welche 60.000 sl. gekostet hat, nur ein Miethzins von 700 sl. einbekannt ist, so scheint mir das eben davon herzurühren, weil viel zu wenig Zins einbekannt worden ist. Konnte man derartige Lokalitäten um 700 sl. miethen, so würde man dieselben nicht um 60.000 sl. bauen, sondern man würde sie vielmehr um 700 sl. gemiethet haben; da man nun aber denjenigen Miethzins einzubekennen hat, den man für solche Lokalität zu zahlen hätte, wenn sie nicht der Eigenthümer in seinem eigenen Hause benutzen würde, so hätte er wahrscheinlich 3000 sl. einbekennen sollen, und nicht 700 sl. Wenigstens scheint mir das aus den Prämissen zu folgen; daß man aber darauf besondere Rücksicht nimmt, daß Jemand zu wenig einbekannt hat, das scheint mir nicht maßgebend zu sein. Wenn eben in der That der entsprechende Miethzins einbekannt ist, so ist er, und nur er, nicht aber irgend eine Schätzung, der sicherste Anhaltspunkt für die Bestimmung des Werthes bei Realitäten. Aber auch die besorgte Ungleichheit gegenüber solchen Fabriken, die auf dem Lande isolirt ihre Gebäude haben, und jenen, welche in Städten ihre Gebäude haben, scheint mir nicht einzutreten, einmal glaube ich, wie der Herr Vorredner schon angedeutet hat, auf die isolirt stehenden Fabriken gibt man keine Darlehen, eben so wenig als auf Schlösser; und es sollen nach dem Gesetze, Gebäude als Apertinenzien von Grund und Boden außerhalb eines Ortes, wo sie zur Vermiethung benützt werden, bei der Werthschätzung überhaupt gar nicht berücksichtigt werden. Es können ja solche Objekte durch Aufhören des Fabriksgeschäftes vollkommen werthlos weiden. Allein es tritt noch ein weiteres dazu, daß in Orten, welche nicht wenig-


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stens 5000 Einwohner haben, auf solche, Gebäude überhaupt gar kein Darlehen gegeben wird. Es fallen daher solche isolirte Gebäude gar nicht unter die belehnungsfähigen Gegenstände. Mir scheint somit, daß die Bestimmung, wie sie eben gegeben wurde, eine entsprechende sei, und daß man an derselben fest zu halten habe.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag des Herrn Pstroß noch einmal vorlesen lassen. —

Pstroß: Ich bitte ums Wort. Ich muß nur auf etwas entgegnen, was der Hr. Vorredner jetzt namentlich benützt hat, um gegen meinen Antrag zu sprechen, was ich aber schon früher in meiner ersten Rede ganz klar hervorgehoben habe, nämlich das Verhältniß, welches bezüglich der sogenannten Fabriksgebäude oder jener Gebäude, die nur ausschließlich zu einem Geschäftsbetriebe benützt werden, vorherrscht. — Der Herr Vorredner hat darauf hingewiesen: wenn in einem speziellen Falle, den ich die Ehre hatte, der hohen Versammlung mitzutheilen, der Miethzins mit 735 sl. angesetzt wurde, so sei dieß der Beweis, daß dieser Miethzins ein zu geringer und im Verhältnisse zum Objecte zu erhöhen sei. —

Meine Herren! Dieser Miethzins, auf den ich mich berufe, ist ein im Amtswege commissionell ermittelter; und ich hege die Ueberzeugung, wenn er heule abermals ermittelt wird, so wird er nicht höher angesetzt werden können. Denn, meine Herren! Wir Industriellen, ich glaube, wir tragen einen namhaften Theil der Steuerlasten; wir tragen die verschiedenartigsten Steuern; Erwerbsteuer, Einkommensteuer und so fort. Wo man also immerhin die Billigkeit obwalten lassen muß, unsere Realitäten in einem verhältnißmäßigen Miethzins-Werthe anzunehmen. Allein meine Herren, im vorliegenden Falle, wenn behauptet werden will, daß auch bei einem Fabrikgebäude nur dieser Werth zur Grundlage der Bemessung der Hypothek dienen soll, muß ich gestehen, es wäre ein großes Unrecht. — Die Herren haben wohl vollkommen Recht, wenn sie Vielleicht die Ansicht theilen, das Fabriks - Gebäude könne an Werth bedeutend verlieren, wenn heute die Fabrik aufhört. — Das ist richtig, meine Herren! — Ich kann aber das Fabriks-Gebäude nicht nach dem Werthe schätzen, den es für die Fabrik hat; ich kann mir aber denken, die Commission geht hin, schätzt das Gebäude bezüglich seiner Mauern, seiner Lage oder seiner Beschaffenheit und ermittelt so, welchen Werth es habe, wenn es heute aufhört, Fabrik zu sein. Ich will nicht sagen, da das Gebäude 100.000 sl. gekostet, baß die Commission auch den Werth mit 100.000 sl. bemessen soll; ich kann aber doch mit gutem Gewissen annehmen, wenn heute eine Commission hinkommt, so und sie das Haus mindestens mit 40.000 sl. schätzen — was nur der Ankauf der Grundstücke gekostet hat; während hier nach dem Modus, wie er hier vorgeschlagen ist, die ganze Realität nur einen Werth von 9800 sl. repräsentirt. Ich wünsche die vollste Sicherheit der Bank in jeder Beziehung. Allein, meine Herren, ich muß nur noch einmal darauf hinweisen, daß, wenn diese Bestimmung, wie sie hier vorgeschlagen ist, aufgenommen wird, so ist jeder Fabriksbesitzer ausgeschlossen von der Wohlthat, ein Darlehen von der Bank erhalten zu können.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir, den Antragsteller zu fragen, wo er wünsche, daß sein Antrag eingefügt werde?

Pstroß: Er wäre hier einzuschalten, wo es heißt: "mit 20 multiplicirt zum Werthskapitale erhoben wird." Da wäre er einzuschalten, weil dann diese Bestimmung: "bei Gebäuden, welche der Miethzinssteuer nicht unterliegen" bereits ganz bestimmt gegeben ist. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte, den Antrag nochmals vorzulesen, damit das hohe Haus ihn noch einmal höre.

Landtagssecretär Schmidt liest: "Der Darlehenswerber kann jedoch unter den im vorhergehenden §. 21 enthaltenen Bedingungen die Werths-ermittlung der Hypothek im Wege der Schätzung verlangen."

"Kdo se uchází o půjčky, může pod výminkami předešlého §. 21. sobě vyžádati, aby se cena hypotéky odhadem vypočítala."

Oberstlandmarschall: Wünscht Niemand das Wort? (Es meldet sich Niemand.) — Wird der Antrag unterstützt? — Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, aufzustehen; (zählt), ja er ist unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen über diesen §.?

Abg. Liebig: Nach §. 3 finde ich, daß jeder Industrielle ebenfalls dazu verhalten ist. ganz nach den übrigen Bestimmungen zum Landesfonde seinen Theil beizusteuern; nach den aufgestellten Bemkungen des Hrn. Vorredners Pstroß ist es eine ganz richtige Sache, alle diejenigen, die industrielle Unternehmungen haben, haben kein Recht oder eine Berechtigung, irgend von dieser Wohlthat direct einen solchen Nutzen zu ziehen; es ist das wohl meine Herren, die Ursache des Widerspruches, der hier zu Tage tritt, nämlich die angenommene Bestimmung des §. 3. — In allen anderen Ländern, so viel mir Hypothekenbanken der Art bekannt sind, bestehen diese durch ganz andere Garantien, aber nicht durch Landesgarantien. So ist es z. B. bei den preußischen Hypothekenbanken, so ist es bei sächsischen Hypothekenbanken und auch bei anderer! mehr in verschiedenen Ländern. Das sind Hypothekenbanken, bei denen die Sicherheit der Gebahrung und ihre Solvenz durch Grund und Boden oder überhaupt von einem Kreise von Grundbesitzern garantirt ist. Hier aber tritt die Anomalie ein, daß das ganze Land die Garantie zu überť nehmen hat. Ich frage sie, meine Hrn., wie kommen überhaupt jene Leute dazu, die nie von dieser Wohlthat einen Gebrauch machen können, z. B. Profes-

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sionisten ; und ich wollte noch weiter herunter gehen, auch diese müssen im Verhältnisse zum Landesfonde beitragen; ich begreife daher nicht, warum man gerade in dieser Richtung derlei Gebäude und überhaupt derlei Anstalten, wie sie bezeichnet sind, so stiefmütterlich behandeln will oder anders zu behandeln eigentlich nicht mehr im Stande ist, nach dem angenommenen §. Ich bitte das allseitig zu erwägen und die nöthige Rücksicht auf die Industrie ebenfalls zu haben.

Oberstlandmarschall: Wünscht Niemand mehr das Wort zu ergreifen?

(Niemand meldet sich).

So werde ich dem Hrn. Berichterstatter das Schlußwort geben; also ich erkläre die Debatte für geschlossen u. der Berichterstatter hat das Schlußwort.

Dr. Pinkas: Ich muß zunächst den Herrn Antragsteller aufmerksam machen, baß hier Rücksichten für die Industrie unmöglich maßgebend sein können.--

Diese Rücksichten können das h. Haus wohl in anderen Beziehungen beschäftigen, wenť es sich um Feststellung von Maßregeln handelt, welche der Industrie unter die Arme greifen sollen; hier aber handelt es sich ausschließlich darum, die Sicherheiten zu fixiren, unter welchen die Hypothekenbank irgend ein Darlehen gewähren kann.

Nun diese Sicherheit hat für ihre Beurtheilung nur den Standpunkt, daß sie den Umstand voraussehen und berücksichtigen muß, wenn eben der Darlehensnehmer nicht zahlt, und die Bank dann in die Nothwendigkeit geräth, ihn zu exequiren. In diesem Falle, meine Herren, wenn ein solcher Fabrikant, dem man über das Normale des nach der Zinssteuer gemessenen Werthes hinaus ein Darlehen gemacht hat, in die Lage geräth, die Annuität nicht berichtigen zu können, so hat er aufgehört eben jener Fabrikant zu sein, welcher Rücksicht von Seite des Landes verdient; er muß schon durch andere Umstände und Verhältnisse in diese peinliche Lage gekommen sein, bann hat auch das Haus nicht mehr den Werth, den es für ihn hatte, denn für sich, für seinen Fabriksgebrauch hat er es eingerichtet, ihm hat es diesen Werth, für jeden anderen Käufer hat es diesen Werth nicht. — Wenn das Gebäude im Gegentheil in Execution geräth, wenn es aus einer Fabrik iť ein Wohnhaus um gewandelt worden soll, dann tritt die Nothwendigkeit eines immensen Aufwandes, um nur die Ertragsfähigkeit des Hauses möglich zu machen, ein, und daher ist es ganz natürlich, baß nach der gesetzlichen Erhebung des Zinserträgnisses berechnet wird, welche Rente es bringen kann, und nur dieses ist es, welches als verläßliche Hypothek dienen kann. — Die Fabriksverhältnisse, glaube ich, können von der Hypothekenbank in keiner Beziehung in Erwägung gezogen weiden, das hat der Herr Abgeordnete Fürstl und Herbst so schlagend nachgewiesen, daß ich mich nur diesen beiden anschließen und um die Ablehnung des Antrages bitten kann.

Oberstlandmarschall: Ich weide zur Abstimmung schreiten u. z. über den Zusatzantrag des Herrn Bürgermeisters Pstroß.

Landtagssecretär Schmidt liest: Der Darlehenswerber kann jedoch unter den im vorigen §. 21 enthaltenen Bestimmungen die Werthermittelung der Hypothek im Wege der Schätzung verlangen.

Kdo se uchází o půjčku má pod výminkami v předešlem §. 21. obsaženými sobě vyžádati, alby se cena hypoteční odhadem vypočítala ....

Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Amendements sind, bitte ich dieses durch Aufstehen erkennen zu geben (zählt) — Sechszig . . .

Ich bitte sich niederzusetzen und die Herren, die gegen das Amendement sind, aufzustehen (zählt) — das ist offenbare Majorität. —

Ich bitte jetzt über den Paragraph selbst zu stimmen, nachdem das Amendement abgelehnt ist. —

Ich bitte die Herren, die für den Paragraph sind, wie er hier steht, — aufzustehen.

(Angenommen.)

Landtagssecretär Schmidt liest §. 23 (zuerst deutsch und dann böhmisch.)

§. 23.

In den Fällen, wo im Laufe der letzten drei Jahre, welche dem Darlehensabschluße unmittelbar vorausgingen, ein Schätzungsresultat oder Verkaufspreis in den Büchern erheischen sollte, der niedriger ist als das Resultat der Werthermittelung nach dem Zinserträgnisse (§. 22.) ist der niedrigere Werth als Maßstab anzunehmen. — Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Haus innerhalb dieser 3 Jahre neu aufgeführt, oder wesentlich umstaltet worden wäre.

§. 23.

Nalezala-li by se v knihách odhadní neb kupní cena z posledních 3 po sobě jdoucích let před uzavřením smlouvy o půjčce a byla-li by cena tato. menší ceny na základě činžovního výnosu vyšetření (§. 23.) budiž vždy menší cena měřítkem půjčky.

Ustanovení toto neplatí, kdyby byl dům za těchto tří let celý znovu vystaven aneb z větší části přestaven.

Bürgermeister Pstroß: Dovolím si jen upozorniti, že zde stojí §. 23, na který se odvolává, má býti §. 22.

Sněmovní sekretář Schmidt: Ano, ano.

Dr. P in k as: Ano.

Oberstlandmarschall : Wenn Niemand das Wort ergreift, bitte ich die Herren, die für die Annahme des Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Landtagssecretär Schmidt liest den §. 24. Erhebung des Bauzustandes.

§. 24.

Der Bauzustand wird durch von der Bank abgeordnete Sachverständige erhoben. — Die Kosten


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der Erhebung des Bauzustands hat der Darlehenswerker zu tragen.

Jak se vyšetří stav, v němž se nalezá staveni.

§. 24.

V jakém stavu se nalézá staveni vyšetří se od, znalců bankou ustanovených.

Útraty za vyšetření toto nese výpůjčující.

Pstroß: Ich erlaube mir bei diesem Paragraph zu beantragen, daß wie im §. 21 hier gesagt wird, statt "Abgeordnete" Delegirter, damit hier nicht verstanden werden wolle, daß diese immer von hier ausgeschickt werden sollen, da im §. 21 angenommen wurde "mit Zuziehung delegirter Vertrauensmänner."

Dr. Pinkas: Abgeordneter heißt er deutsch, Delegirter lateinisch, es ist dasselbe.

(Ruf im Centrum: Das ist nicht dasselbe.)

Oberstlandmarschall: Also wird der Antrag unterstützt? daß statt "Abgeordneter" "De-legirter" stehen soll. Er ist unterstützt.

Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

(Niemand meldet sich.)

Ich werde also das Amendement, daß statt "Abgeordneter" Deligirter gesetzt wird, zur Abstimmung bringen Diejenigen Herren, die für dieses Amendement find, bitte ich aufzustehen. — Es ist die Minorität.

Oberstlandmarschall: Jetzt bitte ich diejenigen Herren, die für Annahme dieses Paragraphes, wie er hier angetragen ist, sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

Landtagssecretär Schmidt liest §. 25.

"Von dem nach der Bestimmung der §§. 22, 23 und 24 ermittelten Capitalswerthe der Hypothek werden die dem zu bewilligenden Darlehen in der bücherlichen Rangordnung vorhergehenden Grundlasten und Passiven in Abzug gebracht, und sofort bis zu der im §. 36 des Gesetzes ausgemittelten Höhe die Anlehen bewilligt.

Insofern in dem Grundbuchsextrakte auch die laufenden landesfürstlichen Steuern im Lastenstande erscheinen, sind dieselben hiebei nicht in Abschlag zu bringen.

Sind unter den Lasten jährliche Prästationen, so sind sie mit dem 20fachen Werthe als Kapital anzurechnen.

Lasten, für welche ein Gelbwerth nicht zu ermitteln ist, oder in nicht gesetzlich cursirender oder einem Course unterliegender Valuta ausgedrückte Posten, dürfen in der Regel einer Bankforderung nicht vorgehen. Abweichungen hievon können nur unter Zustimmung des Landesausschußes stattfinden."

Od ceny zástavy, vyšetřené dle §§. 22. 23. a 24, odrázejí se břemena a dluhy, ježby předcházely zápůjčce, kdyby se skutečně dala, na to pak se povolují půjčky až do částek, v §. 36. zákona ustanovených.

Nalézaly-li by se ve výtahu z kněh mezi břemeny též běžné zeměpanské daně, neodrazí se při tom.

Byly-li by mezi břemeny ročni prestace, převedou se v dvacátero násobné ceně na kapitál.

Břemena, která se v penězích určiti nedají, aneb pohledanosti udané ve valutě, která buď zákonitě v oběhu není, buď kursu podléhá, nemají pravidelně předcházeti pohledanosti banku. K úchylkám od těchto ustanoveni může jedině zemský výbor přivoliti.

Berichterstatter Dr. Pinkas: Ich muß nur aufmerksam machen, daß da der "§.21" einzuschalten ist, der durch einen Druckfehler ausgelassen erscheint. Es soll nämlich heißen "Von den nach der Bestimmung der §§. 21, 22, 23 und 24."

Oberstlandmarschall: Es ist einzuschalten "§. 21." Es ist mir zu diesem Paragraph vom Herrn Prof. Schrott ein Amendement überreicht worden, welches ich dem hohen Hause vortragen lassen, und bann dem Hrn. Antragsteller das Wort ertheilen werde.

Landtagssecretär Schmidt liest: Das hohe Haus wolle beschließen, das erste Alinea des §. 25 der Durchführungsvorschrift, . . .

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Herrn Antragsteller, soll der ganze Paragraph vorgelesen werden, oder beschränkt er sich blos auf das 1. Alinea?

Schrott: Nur auf das erste Alinea.

Landtagssecretär Schmidt liest: "Das zu gewährende Darlehen darf sammt den, auf die Hypothek bereits eingetragenen, der Forderung der Bank in der bücherlichen Rangordnung vorhergehenden Passiven, jene Summe nicht übersteigen, bis zu welcher nach §. 36 des Gesetzes Darlehen bewilligt werden können.

Článek 25. v l. odstavci má zníti:

"Půjčky, o něžto se žádá, nesmějí s oněmi na hypotéku dříve vloženými dluhy, jenž požadavkům bankovním v knihovním pořadu předcházejí, onu sumu převyšovat, po kterou se může dle 8. 36. zákona půjčovat."

Berichterstatter Dr. Pinkas: Ich habe gegen die stylistische Veränderung gar nichts einzuwenden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, Herr Prof. Schrott.

Schrott: Nachdem bereits der Hr. Berichterstatter selbst erwähnt, daß er gar nichts dagegen einzuwenden hat, so glaube ich, sehr weniges anführen zu dürfen.

Das Amendement ist wohl ganz im Sinne des Landesausschußes selbst gefaßt, denn es ist sicher anzunehmen, daß der Landesausschuß mit dem §. 25 der Durchführungs - Vorschrift nichts anderes sagen wollte, als was der bezogene §. 36 des Gesetzes wirklich enthält. Nach diesem §. sollen Anlehen so gegeben werden, daß dieselben und zwar bei Realitäten, bei Grundstücken mit zwei Drittel des Werthes, und bei Zinshäusern mit der Hälfte des Werthes gedeckt werden. Nun, wenn man aber

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den §., so wie er hier stylisirt ist, ganz wörtlich auslegt, so käme man zu einem andern Resultate. Denken wir uns z. B. ein Haus, das nach Ausmittelung in Gemäßheit der vorausgegangenen §§. den Schätzungswerts von 60.000 gibt, denken wir uns, es sind in der Grundbuchsordnung eingetragen 20.000 sl. Passiva, welche in der grundbücherlichen Rangordnung der Forderung der Bank vorhergehen, so müßte nach vorliegender Stylisirung so vorgegangen werben. Man bringt vom Schätzungswerth per 60.000 sl. die vorliegenden Passiva mit 20,000 sl. in Abzug; es bleiben also blos 40,000 sl., und auf diese 40,000 sl. könnte dann die Hälfte der Summe 20,000 sl. gegeben werden zum Darlehen. Wir hätten also im Ganzen auf der Realität, deren Hälfte des Werthes 30,000 sl. beträgt, im ganzen 40,000 sl. Darlehen. Es wäre Von unsern 20,000 sl. die Hälfte gesetzmäßig nicht gedeckt; deßhalb habe ich geglaubt, diese minder zweideutige Stylisirung vorschlagen zu sollen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Niemand das Worl zu ergreifen (Niemand meldet sich). Nachdem Niemand das Wort ergreift, werbe ich den Antrag, mit welchem sich der Herr Berichterstatter vollkommen conformirt hat, nicht mehr zur Unterstützungsfrage bringen, sondern denselben als ursprünglichen Antrag betrachten und ihn zur Abstimmung bringen, und ich bitte ihn noch einmal Vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest denselben.

(Siehe oben.) -

(Grünwald ruft: zu bewilligenden.)

Prof. Schrott: Es ist hier ein Schreibfehler unterlaufen, es heißt "bewilligten," es muß offenbar heißen "zu bewilligende."

Dr. Pinkas: Hier beruft man sich auf §. 36, welcher sagt, wo sie bewilligt werden können.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für diese Stylisirung des ersten Alinea sind, im §. 25, die Hand aufzuheben (Angenommen). Nun werde ich die weiteren Alineas zur Abstimmung bringen; in so fern Niemand mehr das Wort ergreift. Ich bitte demnach die Herren, welche für Annahme des übrigen Restes des §. in der von der Commission beantragten Fassung sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).

Landtagssecretär Schmidt liest: Ausnahmsweise Rückweisung des Darlehens-Gesuches §. 26. Die Bankdirection ist berechtigt, das Darlehens-Gesuch auch bann, wenn alle geforderten statutenmäßigen Nachweise vollständig und genügend geliefert worden sind, ohne Motivirung abzuweisen; doch steht es dem Abgewiesenen frei, sein Darlehen-Gesuch dem Landesausschuße im Berufungswege durch die Bankdirection vorzulegen.

Žádost za výpůjčku může se výjimkou odmrštiti. §. 26. Ředitelstvo banku má právo, žádosti za výpůjčku odepříti bez udání důvodů i pak, kdyby se byly podaly veškeré i úplné výkazy, statutem žádané; oslyšený však může žádost za zápůjčku v cestě odvolání vynésti na zemský výbor, podav ji ředitelství banku.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, bitte ich die Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).

Landtagssecretär Schmidt liest: Darlehensmaßstab bei Fideicommissen, Lehen u.s.w.

§. 27. Bei der Belehnung von Realitäten, rücksichtlich deren die Execution auf die Substanz nach den bestehenden Gesetzen unzulässig ist, als bei Fideicommissen, Lehen u. s. w. darf nur bis zu einem Drittheile der im §. 36 des Gesetzes für Güter und Häuser festgestellten Quotienten geborgt werden.

Mnoho-li se půjčuje na statky svěřenské, léna atd.

§. 27.

Dávali se půjčka na nemovitosti, na jejichž podstatu se dle stávajících zákonů právo vésti nemůže, jako na statky svěřenské, léna atd. může se půjčiti jen do třetiny částek určených dle §. 36. zákona pro statky a stavení.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, bitte ich durch Handaufhebung die Zustimmung zu diesem §. zu erkennen zu geben (Angenommen).

Landtagssecretär Schmidt liest:

Erledigung des Darlehens-Gesuches.

§. 28.

Im Falle der Darlehensbewilligung Hat der Darlehenswerber:

1. die nach Maßgabe gegenwärtiger Bestimmungen verfaßten Urkunden auszufertigen,

2. deren bücherliche Einverleibung zu bewirken, und

3. diese Urkunden sammt dem die Einverleibung in der begehrten Rangordnung nachweisenden Grundbuchsextracte behufs der Darlehens - Ausfolgung innerhalb einer ihm zu bestimmenden Präclusivsrift vorzulegen.

Co třeba, aby se půjčka vyplatila.

§. 28.

Když se k půjčce svolilo, má vypůjčující:

1) vzdělati listiny, jak zde předepsáno,

2) dáti je do kněh vložiti, a

3) aby se půjčka vyplatila, listiny ty předložiti v lhůtě nepřestupné, jež se mu určí, zároveň s výtahem knihovním dokazujícím, že se vtěleni stalo v žádaném pořadí.

Pstroß: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir vor allem den Antrag mitzutheilen, der zu diesem §. beziehungsweise zu dem 2. und 3. Absatz dieses §. mir von Herrn Dr. Trojan übergeben worden. — Ich bitte ihn vorzulesen. —

Landtagssecretär Schmidt liest. Statt des 2. und 3. Absatzes beantrage ich zu setzen: "2. der Nachweis über die gehörige Sicherstellung von Darlehen mit einem dessen bedungene Rangordnung


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darstellenden Grundbuchsextract behufs der Darlehenausfolgung innerhalb einer ihm zu bestimmenden Frist vorzulegen."

Na místě 2., 3. odstávce čl. 28. navrhuje se, za 2. "ve lhůtě určité předložiti výkaz náležitého pojištění půjčky i s výtahem knižním žádané pořadí dokazující, načež půjčka rná vyplacena býti.

Oberstlandmarschall: Dr. Trojan, ich bitte den Antrag zu begründen.

Dr. Trojan: My jsme slyšeli tady celou řadu požadavků zákonních a výminek, které má vyplniti každý, kdo hledá pomoc u naší banky. Každý musí totiž především postarati se o úplný výtah z kněh veřejných, aby dokázal nejen rozsáhlost své držebnosti, nýbrž také veškerá břemena, veškeré dluhy její.

Nedávno ukázal jeden z mých soudruhů na to, že dle dosavadní praxí musí se čekati často přes plný rok na takový to výtah. — Avšak krom toho jest nevyhnutelná výminka, že musí každý půjčovatel opatřiti sobě všeliké výkazy od berního úřadu, musí podati žádost nepochybně s návrhem dlužního úpisu, načež ředitelstvo má posuzovati teprv jestli všeho jest, čeho zapotřebí. — I tu se dle posledního §. třebaz přihodí často, že bude žádati všeliké doplněni výkazů. Jmenovitě bude

žádati odhad soudní, aby se mohla spolehnouti banka na pravou jistotu a především pravou cenu držebnosti, pak u domů zvláště žádá se předběžní ohledání domu každého. — Když se ustanoví odhad, musí ten, který hledí pomoci u banky zase obrátiti se k soudu, musí žádati ohledáni soudní, musí čekati na vyřízení, kterým se ustanoví komise k tomu odhadu a přibráním znalců a vyslanců neb plnomocníků neb důvěrníků banky.

Tu se zase protáhne nějaká doba, nežli se předsevezme odhad; na čež musí čekat vypůjčovatel toho protokolu, neb ten se nevydá, nýbrž zůstane u soudu. Když konečně všechno to jak náležitě vykonal a se vším se vykázal, má tedy ten, kdo pomoci hledá, potřebí v rychlosti se dozvěděti, čeho má očekávati, jestli se mu půjči, čili nic; avšak to všecko jest nevyhnutelné. Banka musí mít co ústav veřejný takových jistot, aby nepřišla ke škodě. Když ale hledíme k tomuto paragrafu, shledáme, že se má ustanoviti sankcí novou, a potvrdit způsob, jakého se zachovávalo až posud u půjček z veřejných pokladnic. Musím se vysloviti, že se příčí ten způsob již dávno mému citu, ale co jednoduchý občan musil jsem se podrobiti; co spoluúd zákonodárství držím za svou povinnost, abych na neshodu tuto ukázal. Zde totiž se předpokládá, když se povolí již půjčka, že má především, než je vyplacena, vypůjčitel vyhověti dlužnímu úpisu, vystaviti totiž úpis na čisto na patřičném kolku, podepsati ho, v čemž potvrzuje, že se stal potom dlužníkem banky. To ale jak vědomo v tomto §. není pravda, on to ještě neobdržel, on to má učiniti a snad to již dokáže také výnos banky samé, že se to žádá dříve, než obdržel půjčku. Ne dosti na tom, žádá se dále také, aby všem požadavkům na čisto vyhověno bylo, že takový úpis do kněh vložiti se musí, a opět podati žádost k soudu, kterému podléhají knihy, v niž se žádá, by dal takový úpis, na který se půjčí, do kněh. Tedy teprve až jest vyřízena žádost, mohou listy vloženy a zapsány býti, a teprv, když jest bezvýmínečně pojištěna půjčka, může žádati o knihovní výtah anebo o opravu, jestli se mu k opravě vrátily, jestli se mu totiž vrátí, musí žádat doplněni toho výtahu, aby bylo vidět, že a v jakém pořádku půjčka vložena jest. Dle dosavadních zákonů opravdu bylo těžko, jinak činiti a pro pokladnice je to nejpohodlnější, když je to již hotovo, aby se odevzdalo, a ona to jen uloží, a dlužník dostane teprv peníze, jen že musí na novo potvrditi, že peníze dostal, což je důkaz, že potvrzení v úpisu dlužním baňka sama nedrží za dostatečné. Zákonodárství novější doby vynašlo prostředek a sice nařízením ministerstva práv před několika lety vydaným, ale jen pro arcivévodství rakouské. Potřeba ale ukázala se, že se také zde začalo toho používat prozatím u zemských desk ; totiž, že se povolovalo poznamenáni ne zaznamenáni. Vypůjčovatel, kdo totiž chce pojistiti pohledav nost svému věřiteli, od kterého teprv půjčku očekává, může dáti poznamenati svůj úmysl, a tím pojistiti též na jistou lhůtu přednost, přede vším do té doby, co by mohla do kněh vložena býti— půjčka sama pro toho věřitele, pro kterého se právě stane poznamenáni.

Zákon právě nám vládou navrhovaný pro nový řád knihovní nebo pro vedeni kněh, přijal také, jak se mi zdá, toto velmi přiměřené nařízení a opatřeni. Já bych rád, abysme aspoň pro budoucnost udrželi možnost, aby ředitelstvo nemuselo žádati také úplný vklad bezvýminečný, nýbrž vůbec přiměřené pojištění, aby se dle jeho náhledu a dle potřeby nechal článek přítomný srovnati se s nastávajícími zákony. V tomto směru navrhuji, aby se tedy jen žádalo vyhotovení listin výplatných, ne ale jejich vložení do kněh; nýbrž jen přiměřené nebo patřičné pojištění. Jaké to je, nechci určovati, může se říditi dle zákona, a já dále upozorňují ještě na jednu obtiž.

V odstavci 3. tohoto článku ukládá se předloženi všech těchto výkazů "v lhůtě nepřestupné", která se tedy nemá ani ředitelstvem banky prodloužiti. Když by tak bylo, mohlo by se stát, že ten, který hledá pomoci u banky, všecko vykoná, i ten vklad, že přijde ale o nějaký den později a nedostane půjčky. Vyplnění


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všech těch výminek nezávisí jen od vypůjčovatele, nýbrž i od soudu, i bylo by žádoucno, aby soudy všemožně si přispíšily; ale dle dosavádních zkušeností jsou všelijaké výminky, kde se to zdrží déle, než by banka lhůtou vyměřila dle svého přání a dle skutečné potřeby ; já myslím, že se ta "nepřestupnost" ' může vynechati a že může být zůstaveno ředitelstvo banky, aby se dle okolností dorozumělo s dlužníkem; jest-li že ten dokáže, že není na něm vina, že se určená lhůta nedodržela. On bez toho má nahraditi úroky z času, po který se to protáhlo. Vyhověti neshodám těm, a k prospěchu těch, kteří pomoc banky hledají, k tomu cíli můj návrh.

Oberstlandmarschall: Herr Bürgermeister Pstroß hat sich zum Worte gemeldet.

Měšťanosta Pštros: Já se nemohu s náhledem p. Dra. Trojana srovnávat; já myslím, pánové, že jistota banky požaduje, aby ustanovení, jakáž článek 28. obsahuje, docela podržena byla; jen dovoluji si na to poukázat, že by se měla vynechat slova "ve lhůtě nepřestupné."

Ich wünsche nämlich, daß die Bestimmungen dieses §. 28 im Interesse der Sicherheit der Bank vollkommen beibehalten werden und daß nur aus Punkt 3 gestrichen werde "innerhalb einer ihm zu bestimmenden Präclusivfrist." —

Denn, meine Herren, ich glaube, einem jeden Darlehenswerber muß es daran liegen, daß er die benöthigten Urkunden sich so bald wie möglich verschafft, um auch in der Lage zu sein, das Darlehen in Pfandbriefen zu erhalten. Allein die Festsetzung einer Präckusivfrist ist nach meiner Ueberzeugung nicht möglich, weil wir auch nicht in der Lage sind, dem Gerichte vorzuschreiben, daß es binnen dieser oder jener Zeit auch dem Ansuchen um Ausfertigung der bezüglichen Urkunden nachkommen müsse. Ich stelle also einfach den Antrag, es seien aus Punkt 3 die Worte: "innerhalb einer ihm zu bestimmenden Präclusivfrist" wegzulassen.

Dr. Ritter v. Eisenstein: Ich glaube, diese Präclusivfrist müßte andere Anstalten festsetzen, weil sonst der Darlehensnehmer zu einer Zeit kommen könnte, um ein Darlehen zu begehren, wo die Casse leer ist. — Unserer Anstalt wird es aber nie an Pfandbriefen mangeln, der Darlehenswerber wird also zu jeder Zeit kommen können, um ein Darlehen zu realisiren. Aus diesem Grunde ist die Setzung einer Präclusivfrist wohl überflüssig, doch würde ich setzen — "binnen einer zugestandenen Frist" — weil dadurch nichts präcludirt wird, aber doch eine Ordnung in die Sache kommt.

Dr. Trojan: Ich würde mir das Wort erbitten.

Oberstlandmarschall: Ich bitte zu sprechen; es hat Niemand anderer das Wort begehrt.

Dr. Trojan: Der letzte Paragraph fällt mit meinem Antrage theilweise zusammen; ich wollte auch nur das Wort "Präclusiv-" ausgelassen Haben, eine Frist wird festzusetzen sein, aber sie darf nicht präclusiv gesetzt sein, so daß sie nicht zu überschreiten wäre, weil insbesondere die Einhaltung der Frist nicht von dem Darlehensnehmer selbst abhängt, da es sich hier um die Erfüllung von Bedingungen handelt, die von der Behörde abhängt. Was den anderen Theil meines Antrages betrifft, so will ich ja dasselbe, was der Herr Berichterstatter; nur will ich die Möglichkeit direct offen Halten, daß das Recht und die Vorsicht mit der Wahrheit im Einklänge ist, innerhalb der jeweiligen Gesetze. Hierbei will ich aufmerksam machen, daß die neue Grundbuchsordnung uns das erleichtert, ich sage die gehörige Sichelstellung, nicht aber die unbedingte Einverleibung, und jene dürfte auch bei den vorläufigen Anmerkungen (nicht Vormerkungen) möglich sein; ich sage das nicht bestimmt und möchte es der Direction überlassen, daß mit Rücksicht auf die bevorstehende, neue verbesserte Gesetzgebung das Recht mit der Vorsicht und Wahrheit in Einklang gebracht würde. Denn wenn man schon vor Erlangung des Darlehens die förmliche Ausfertigung und Einverleibung der Schuldverschreibung verlangt, worin die Zuzahlung der Valuta u. s. w. mitbestätigt und vorläufig sichergestellt, wird, so ist das alles nicht wahr und durch den eigenen Bescheid der Hypothekenbank, womit dies Alles als vorläufige Bedingung der wirklichen Darlehenserfolgung gefordert wird, leicht zu widerlegen. Es mag ein solcher Vorgang für die Casse bequem sein, aber keineswegs sachgemäß, noch rechtmäßig noch sichernd genug. Nach der alten Gesetzgebung gab es leider kein anderes Auskunftsmittel, aber nach der neuen ist es anders. Es scheint mir nun mit der Würde des Gesetzgebers nicht vereinbarlich, den alten unzweckmäßigen Vorgang durch ein neues Gesetz zu sanctioniren.

Pstroß: Obwohl ich offen gestehen muß, daß ich die Feststellung einer Frist als nothwendig nicht anerkenne, — denn wie bekannt, werden Darlehen nicht in baarem Geld, sondern in Pfandbriefen erlegt so will ich doch von meinem Antrage insoweit zurückgehen, daß ich mich jenem des Ritters von Eisenstein anschließe, es möge das Wort "Präclusiv" ausgelassen werden, ziehe also meinen Antrag zurück und confirmire mich.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand weiter das Wort wünscht, so werde ich nach Schluß der Debatte dem Berichterstatter das Wort ertheilen.

Dr. Pinkas: Ich kann mich unmöglich mit dem Antrage des Dr. Trojan vereinigen. Der Herr Abgeordnete geht in seinem Antrag vom jetzigen in vielen Beziehungen allerdings mangelhaften Zustande unseres Grundbuchswesens aus und hat in Aussicht gestellt, daß die bevorstehende besser sein werde. —

Nachdem wir aber unmöglich wissen können, wann der Zeitpunkt eintritt, wo dieses verbesserte Grundbuchswesen ins Leben eingeführt sein wird,


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nachdem wir aber die volle Hoffnung hegen können, daß unsere Hypothekenbank bereits vor diesem Zeitpunkte acceptirt sein wird, so halte ich es für unabweislich nöthig, den beantragten Modus festzuhalten; denn es handelt sich ja wesentlich um die Frage, ob die Urkunde in der Form ausgefertigt ist, welche vorgeschrieben ist, um überhaupt ein solches Darlehen erhalten zu können; aus bloßen Vormerkungen im Extrakte wird das aber nicht ersichtlich. Wenn später vorgelegte Urkunden, Vorschriften des Gesetzes nicht enthalten, so würde umgekehrt eintreten, daß die Bank Bankpfandbriefe ausgefolgt hat, und Reklamation und andere Berechtigungen geltend machen muß gegen einen einzigen Bankschuldner. Es ist weit besser, wenn der Schuldner der Bank vertraut, als wenn die Bank dem Einzelnen das Vertrauen schenkt. Bei allen Geldinstituten ist dieser Modus beibehalten, und ich kann dem h. Haufe unmöglich empfehlen, diese allgemeine Formel zu acceptiren; denn wenn man erwägt, wer den Extract macht, daß ihn ein gering besoldetes Individuum, daß ein unbedeutendes Uebersehen eine große juristische Tragweite nach sich ziehen kann, so kann man der Bank nicht zumuthen eine Masse von Pfandbriefen auszugeben. Falls durch eine neue Grundbuchsordnung der Bank bessere Garantien geboten sein werden, wird es dem hohen Hause freistehen, diese Durchführungsmaßregeln demgemäß zu modifiziren und neue einzuführen. Heute aber, wie das Grundbuchswesen steht, ist der Paragraph unbedingt nothwendig.

Oberstlandmarschall: Ich werde nun das Amendement des Herrn Dr. Trojan zur Unterstützungsfrage bringen, und bitte also jene Herren, die dasselbe unterstützen aufzustehen (Niemand erhebt sich) wird nicht unterstützt.

Nun wird der Abänderungsantrag mit Weglassung des Wortes "Präclusiv" zur Abstimmung gebracht, oder conformirt sich der Herr Berichterstatter mit demselben?

Berichterstatter Dr. Pinkas: Ja, ich conformire mich mit der Weglassung des Wortes "Präclusiv" und bin damit einverstanden, aber eine Frist muß bleiben.

Oberstlandmarschall: Ich bitte also den 3. Absah mit Weglassung des Wortes "Prä-clusiv" vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest:

3) Diese Urkunden sammt dem die Einverleibung in der begehrten Rangordnung nachweisenden Grundbuchsextracte behufs der Darlehen-Ausfolgung innerhalb einer ihm zu bestimmenden Frist vorzulegen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die mit dem sonstigen Inhalte des §. einverstanden sind, durch Aufheben der Hand dieß zu erkennen zu geben. (Angenommen).

Landtagsecretär Schmidt liest:

Ausfolgung des Darlehens-Betrages.

§. 29. "Die Zuzählung des Darlehens in mit Coupons und Talon versehenen Pfandbriefen erfolgt gegen Vorlage dieser Dokumente (§. 29). Einlage der Bestätigung über den wirklichen Empfang der Darlehens- oder Cessionsvaluta, und nach erfolgter Begleichung der von dem Kapitale entfallenden Eintragungsgebühren, sowie der vor dem Empfangen des Darlehens an die Bank zu entrichtenden Gebühren.

Kdy se vyplatí půjčka ?

§. 29.

"Zápůjčka vyplatí se v zástavních listech opatřených kupony a talony teprvé tehdy, když se odevzdají tyto listiny (§. 29) zároveň s potvrzením, že se vyplatila skutečně zápůjčka aneb postoupená suma a když se zapraví poplatky za zjištění kapitálu jakož i platy, jež se mají skládati banku před vyplacením půjčky."

Berichterstatter Dr. Pinkas: Es muß Aurufungsparagraph 28 und nicht 29 sein, denn§. 29 bezieht sich auf den vorhergehenden.

Oberstlandmarschall: Es ist ein Druckfehler in diesem § ; statt des Bezugs §. 29 muß man den Bezugs §. 28 setzen. Wenn niemand das Wort zu ergreifen wünscht, so bitte ich jene Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen).

Landtagssecrctär Schmidt liest:

Zu dem VIII. Abschnitte des Gesetzes.

Von dem Rechtsverfahren.

Einleitung der Exekution.

§. 30. "Wenn die Zahlung der Annuitäten des gekündigten Kapitals, es mag die Aufkündigung von der Bank (§. 33 des Ges.) oder von dem Schuldner ausgegangen sein, binnen der in dem Mahnschreiben (§. 30 des Ges.) gegebenen Präclusivfrist nicht erfolgt; so hat die Bank rücksichtlich der Annuitäten und Kosten das Recht, entweder die Steuerexekution oder die gerichtliche Exekution, rücksichtlich des gekündigten Kapitals aber die Verpflichtung, sogleich die gerichtliche Exekution auf die verpfändete Hypothek, wie auch auf das sonstige bewegliche oder unbewegliche Vermögen des ursprünglichen Schuldners oder des Hypothekbesitzers bei dem t. l. Prager Landesgerichte (§. 28 d. Ges.) anzusuchen."

K části VIII. zákona.

O řízení soudním.

Kdy se vede právo na jmění dlužníka.

§. 30.

"Nezaplatily se annuity, neb vypovězený kapitál, nechť jej byl bank (§. 33. zákona.) neb dlužník vypověděl, ve lhůtě nepřestupné určené v upomínacím listu, má bank vzhledem k annuitám a výlohám právo, vésti exekuci buď berničnou buď soudní, vzhledem k vypovězenému kapitálu však povinnost, bez průtahu žádati cis. král. soud zemský v Praze za soudní exekuci na zastavonou hypoteku (§. 30. zákona), jakož i na jiné movité jmění prvotního dlužníka aneb držitele zástavy.

Pstroß: Ich bitte ums Wort.


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Oberstlandmarschall: Ich werde die Herren nach einander vormerken; also der Herr Bürgermeister Pstroß, Dr. Pankrac und Dr. Grünwald, und v. Waidele. Ich werde die Herren nach einander aufrufen. Herr Pstroß.

Pstroß: Vor allem anderen erlaube ich mir hervorzuheben, daß der deutsche Text nicht mit dem böhmischen übereinstimmt und ich wünsche, zu wissen, welcher der richtige ist, denn es heißt hier: ,,wenn die Zahlung der Annuitäten des gekündigten Kapitals", und im böhmischen Texte: ,nezaplatily se annuity, neb vypovezený kapitál " .

Dr. Pinkas: Es ist mit der Correktur schon vorgetragen worden, "oder" soll es heißen.

Pstroß: Dann bitte ich um Entschuldigung, das oder dürfte mir, wie vielen Herren entgangen sein.

Ich erlaube mir jedoch auf eine andere Bestimmung hinzuweisen; es heißt hier, daß die Bank das Recht hat, auch auf das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des ursprünglichen Schuldners oder Hypothekbesitzers die Execution einzuleiten. Meine Herren, durch diese Bestimmung, muß ich offen gestehen, scheint mir das Wesen unseres ganzen Institutes, über das wir hier berathen, verrückt, es hört auf eine Hypothekenbank zu sein; denn wenn der ursprüngliche Schuldner mit seinem gesummten beweglichen und unbeweglichen Vermögen nebst der Hypothek, auf welche das Darlehen bewilligt worden ist, haften soll, dann ist es zugleich auch der Personalcredit, welcher hier in Frage kommt. Ich sehe darin eine Unmöglichkeit, den Credit dieser Hypothekenbank in Anspruch zu nehmen; denn bei allen den Vorsichtsmaßregeln, die schon hier überall aufgenommen sind, muß ich gestehen, halte ich es für eine Unmöglichkeit, daß die Bank je zu Schaben kommen könnte. Ich erlaube mir namentlich auf die Bestimmung hinzuweisen, welche ohne Debatte im §. 26 angenommen wurde, baß trotz aller Wertherhebung, trotz aller Schätzung und sonstigen Clauseln, denen entsprochen wurde, die Bank ganz einfach berechtigt sei, wenn ihr vielleicht die Persönlichkeiten der Hypothekenbesitzer nicht entsprechen, einfach zu sagen: "ich verweigere das Darlehen." Ich kann also wirklich nicht begreifen, warum es hier im §. 30 auch noch aufgenommen ist, daß der ursprüngliche Besitzer mit dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen zu haften habe. Ich denke mir den Fall: z. B. im heurigen Jahre nimmt jemand ein Darlehen auf seine Hypothek, nach 5, 6 Jahren verkauft er diese Hypothek; das Darlehen hat aber auf 36 Jahre zu gelten; nach Verlauf von 20 Jahren bleibt der derzeitige Besitzer mit den Annuitäten im Rückstand und man wird endlich auf den ursprünglichen Schuldner zurückgehen und auf sein bewegliches und unbewegliches Vermögen wird die Exekution eingeleitet.

Ich kann mir gar nicht denken, daß wirklich diese Bestimmung aufrecht erhalten werden könnte und ich erlaube mir den Antrag zu stellen, es mögen hier ganz einfach nur die Worte: "des ursprünglichen Schuldners oder" gestrichen weiden, es möge also nur das Recht auf das bewegliche und unbewegliche Eigenthum des jeweiligen Hypothekenbesitzers gewahrt bleiben. Ich glaube die Bestimmung kann um so eher aufrecht erhalten weiden, nachdem es den verehrten Herren bekannt ist, daß es ja auch bereits im Gesetz aufgenommen ist, daß jede Besitz-Veränderung solcher Realitäten schon vom Gerichte aus der Bankdirection bekannt gegeben werden muß.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag mit ein paar Worten zu formuliren.

Ed. Klaudy: Ich habe mich belehrt, ich dachte es war ein Druckfehler. —

Pankrac: Der geehrte Vorredner beanständet das Recht der Hypothekenbank, das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Personalschuldners anzugreifen. Wenn man aber den Text des Entwurfes der Durchführungsvorschrift liest, so hat die Bank nicht bloß das Recht, sondern sogar die Verpflichtung, gegen den Personalschuldner, den Hypothekenbesitzer so drakonisch vorzugehen.

Ich bin der festen Ueberzeugung, baß es Umstände geben kann, unter denen es der Bank absolut nothwendig wird, auch gegen persönliche Schuldner vorzugehen. Ich unterscheide nämlich zwischen Forderungsrecht und Pfandrecht; das Forderungsrecht kann immer gegen einen persönlichen Schuldner aufrecht bestehen und muß aufrecht, bestehen.

Das Hypothekenrecht ist nur eine Sicherung dieses Rechtes. Ich glaube also, daß unter gewissen Umständen, wenn die Hypothek auf was immer für eine Art unzugänglich geworden ist, der Hypothekenbank das Recht, ober wenn man will, die Pflicht verbleiben muß, auch gegen persönliche Schuldner vorzugehen. Es ist dieß ein Vorgang, der bei allen Executionen stattfindet, denn die Erledigung jeder executiven Kaufschillingsberechnung lautet dahin, daß den Gläubigern das Recht gewahrt wird, mit der leer ausgehenden Forderung sich an den persönlichen Schuldner zu halten. In dieser Beziehung glaube ich, wäre das Amendement dahin zu richten, daß hinter die Worte der 4. Zeile von unten: "wie auch" einzuschalten wäre, "wenn es die Umstände erheischen"; die Bank soll verpflichtet sein, wenn es die Umstände erheischen, auch gegen den persönlichen Schuldner vorzugehen und auf sein bewegliches u. selbst unbewegliches Vermögen zu greifen. Hiedurch wird der Bank die Möglichkeit gewährt, sich vor Verlust zu schützen. Es wird ihr aber auch zugleich die saure Pflicht entnommen, gegen jeden persönlichen Schuldner, sobald ein Capital gekündigt wurde, sogleich drakonisch einzuschreiten. Was dagegen den Umstand anbelangt, daß es in diesem Entwürfe heißt "oder des Hypothekenbesitzers", daß also die Hypothekenbank auch noch auf das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Hypothekenbesitzers, das er außer der Hypothek noch besitzt, zu greifen verpflichtet wäre, so halte ich diese Verpflichtung für eine juridische Unmöglichkeit, und zwar aus dem


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Grunde, weil jeder Hypothekenbesitzer, welcher nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, welcher nicht selbst Schulden contrahirt, sondern eine bereits bestellte Hypothek erworben hat, durch einen singularen Rechtstitel, weil ein solcher Hypothekenbesitzer nach dem Gesetze nie mit seinem beweglichen oder sonst unbeweglichen Vermögen haftet — sondern nur mit der Hypotheke. Ich würde daher in dieser Beziehung beantragen, daß im §. 36 vorletzte Zeile die Worte "oder des Hypothekenbesitzers" ausgelassen werben. Denn insofern der Hypothekenbesitzer persönlicher Schuldner ist, bedarf es dieses Beisatzes nicht, insofern er aber persönlicher Schuldner nicht ist, haftet er mit seinem beweglichen und unbeweglichen Vermögen nach den Gesetzen nicht.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag schriftlich zu geben. Herr Dr. Grünwald hat das Wort.

Dr. Grünwald: Můj návrh, který jsem chtěl dělati, je skoro toho samého obsahu jako ho udělal p. Dr. Pankrác. Bylo by věru nespravedlivé, aby musela banka vésti exekucí nejen na hypothéku, nýbrž i také na ostatní statky věřitele osobního neb hypothekárního. Známo je s jakými výlohami je spojena exekuce; tyto by se zdvojnásobnily a ztrojnásobnily a to bez příčiny , když by ředitelstvo bankovní muselo na veškeré tyto statky exekucí vésti. Vidíli banka, že vystačí exekucí jen na jeden statek, proč by ji zbytečně vedla na vícero statků ? Dovolil bych si za tou příčinou návrh, aby místo slovo "Verpflichtung" stalo "Die Berechtigung."

Nalezne-li banka, že má dosti jistoty, býti zapravena z jediného statku, tak přestaniž na tom. Vidí-li ale, že je tu nejistota, může sáhnout na jiné statky; ale nemíním, aby se předpisovalo, že musí vésti exekuci na všechny statky movité a nemovité původního dlužníka osobního neb hypotekárního.

V tom záleží můj návrh.

Dr. Hanisch: Ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Der Herr Präs. Waidele hat sich früher gemeldet.

Waidele: Das Wesentliche, worauf ich aufmerksam machen wollte, ist bereits von Hrn. Abg. Pankrac und Dr. Grünwald gesagt worden. Ich werde mich daher auf dasjenige beschränken, was mir vom Hrn. Berichterstatter hinsichtlich dieses Paragraphen gesagt wurde. Der Herr Berichterstatter, dem ich dieselben Anstände bereits eröffnet habe, dem ich die Härte vorgestellt habe, die es mit sich führt, wenn der Bank dieVerpflichtung auferlegt ist, nebst der Hypothek unter allen Umständen auch das sonstige bewegliche und unbewegliche Vermögen des ursprünglichen Schuldners oder Hypothekenbesitzers in Execution zu ziehen, hat mir darauf erwidert, daß dieselbe Bestimmung auch in den Statuten der Nationalbank vorkommt. — Ich muß gestehen, ich habe diese Verpflichtung immer auch so weit zu gehen, daselbst nicht gefunden. Dort lautet §. 20 dahin: "Wenn die Zahlung der Zinsen oder des Capitals, der Capitalsraten oder Annuitäten zur Verfallsfrist nicht erfolgt, so ist die Nationalbank berechtigt, sich auch ans solchen Geldern und Effecten des persönlichen Schuldners, in deren Inhabung sie aus was immer für einem Rechtstitel gelangt ist, ohne gerichtliche Dazwischenkunft zahlbar zu machen; sie ist aber auch berechtigt, diese Forderung im Wege der Execution eindringlich zu machen."

Hier ist sie also "nur auf das Recht beschränk worden, nicht aber der Bank die Verpflichtung auferlegt, so weit mit der Execution zu gleicher Zeit vorzugehen, wie die ßim §. 30 der Durchführungsordnung enthalten ist.

Ich glaube also, man könnte sich mit einer ähnlichen Stylistrung behelfen, wobei jedoch in Berücksichtigung dessen, was der Hr. Abg. Pankrac gesagt hat, nämlich daß das sonstige bewegliche und unbewegliche Vermögen des bloßen Hypotheks-Schuldners nicht angegriffen werden kann, diese in unserer Vorlage enthaltene Ausdehnung jedenfalls ausbleiben müßte, selbst wenn man statt des Wortes "Verpflichtung" das Wort "Berechtigung" setzen würde. -

Dr. Hanisch: Ich erkläre mich ganz einverstanden mit den Anträgen, welche die Herren Dr. Pankraz und Dr. Grünwald gestellt haben, ziehe aber, offen gestanden, das Wort "Verpflichtung" unbedingt vor, und würde statt dessen "Berechtigung" nicht setzen, weil dadurch der Bank gewissermaßen auferlegt ist, auf dieses Vermögen zu greifen, wenn die Hypothek nicht hinreicht. Ob man nun sagt: "wenn es die Umstände erheischen", oder "im Falle der Gefahr", wie ich es vorschlagen würde, das ist so ziemlich gleichgiltig; allein ich würde mich dagegen aussprechen, daß man nach dem weiteren Antrage des Herrn Dr. Pankraz auslasse: "oder des Hypothekenbesitzers", denn der Satz würde dann lauten:

"Die Bank hat das Recht, auf die verpfändete Hypothek, wie auch auf das sonstige bewegliche und unbewegliche Vermögen des urspünglichen Schuldners bei dem k. k, PragŤ Landes"gerichte anzusuchen", und dem ursprünglichen Schuldner gegenüber fehlte der Gegensatz. — Es kann nämlich der jetzige Hypotheksbesitzer auch als Personalschulden in Betracht kommen, trotzdem dŤ ursprüngliche Schuldner aus der Personalhaftung nicht entlassen wurde. Es kann nämlich der jetzige Hypotheksbesitzer dem ursprünglichen Schuldner, oder überhaupt seinem Vormanne gegenüber, eine persönliche Haftung übernommen haben, und dann hat die Hypothekenbank, meiner Ansicht nach — ich weiß nicht, ob es eine irrige ist — aber meiner Ansicht nach das unbedingte Recht, in einem solchen Falle nicht blos auf das bewegliche und sonstige unbewegliche Vermögen des Hypotheksbesitzers, trotzdem er nicht der ursprüngliche Schuldner war, zu greifen. (Ruf: Výborně.)

48a.


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(Hofrath Taschek meldet sich zum Worte.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte, Herr Dr. Pankraz hat nochmals das Wort, ich werde Sie vormerken; ich bitte, Herr Dr. Pankraz.

Dr. Pankraz: Ich erlaube mir nur kurz zu bemerken, daß der Ausdruck "Verpflichtung" mir deshalb passender scheint, als der Ausdruck "Berechtigung" , weil wir in der Durchführungdvorschrift der Bank keine Rechte einräumen.

Dies haben wir ihr in den Statuten eingeräumt. Hier handelt es sich nur um eine Art von Instruktion zwischen der Bank und den Bankbehörden, und in dieser Beziehung halte ich es für angemessen, wenn wir die Bankdirection verpflichten zu etwas, was sie zu thun hat und ihr nicht blos das Recht dazu geben; denn möglicher Weise könnte die Bankdirection unter Umständen, wenn sie etwas versäumt, sich ausreden, daß sie nicht dazu verpflichtet war, sondern nur das Recht dazu hatte, und daß sie dieses Recht entweder gebrauchen oder es auch unbenutzt lassen könne; das ist eben der Begriff des Rechtes. Die Bankverwaltung muß aber Pflichten erfüllen, daher dann auf das Vermögen des Schuldners greifen, wenn es die Umstände erheischen, das heißt, wenn Gefahr vorhanden ist.

Dr. Taschek: Ich muß im Wesentlichen die Ansicht des Herrn Dr. Hanisch, die er bezüglich des Beisatzes "Hyptheksbesitzers" so eben entwickelt hat. als nach meinem Dafürhalten richtig bestätigen; denn wenn der Hypotheksbesitzer, der nicht der ursprüngliche Schuldner, ist, die Realität übernimmt, so übernimmt er auch die Verpflichtung, die darauf haftenden Lasten zu berichtigen, für diese Verpflichtung, die nach der Uibernahme eine persönliche wird, haftet er mit seinem ganzen Vermögen. Es wäre der einzige Fall denkbar, wenn er sich im Contract ausdrücklich vorbehalten würde, baß er für diese Verpflichtung nur mit der übernommenen Hypothek, nicht mit dem anderen Vermögen zu haften hat, so lange dieser ausdrückliche Vorbehalt nicht stattgefunden hat, bleibt er nach dem Gesetze mit seinem ganzen Vermögen für die zu zahlenden Schulden haftend. —

Hawelka. Prosím o slovo. Mně jest lito, že musím proti tomuto náhledu — který nyní od p. řečníka byl vysloven — vystoupiti. Já bych soudil, že by v tom §. mělo vynecháno býti "jakož i na jiné movité i nemovité mění prvotního dlužníka aneb držitele zástavy. — "Podle našeho zákona, kdo koupí nějakou hypotéku přejal ji se všemi břemeny.— Musim upírati, že by to pouhou koupi převzal vše se všemi břemeny, dle naších dosavádních zákonů, nemýlím-li se, dle §. 443 obč. zák. přejímá jenom břemena — pokud jsou na hypotece — co ale hypotekární právo jest, tomu odpovídá hypotekárníi břemeno. — Hypotekární právo nepřihlíží k osobnímu právu — nevztahuje se dále nežli že si může z hypoteky zapravení tohoto práva vyžádati o to, kdo rná hypotekární břemeno, nemá to dále jíti, nežli že hypotéka musí dostáti závazku, který na hypotéce vězí.

Co jsem nyni pověděl, tím myslím, že jsem vyvrátil náhledy, které pan Dr. Taschek přednesl. Co se týče vyjádření p. Dr. Hanische myslím , že to v tom případu nemohlo býti; držitel nemá hypotekárním jměním zavázán býti ku zaplacení. On praví, že při takové přijmutí hypotéky žádný kupující udělati si nemůže závazek a smlouvati se s prodávajícím , že přejímá i osobní závazek. On to může udělati, on cosi takového. může s ním vyjednati — pak ale ten závazek nesáhá dále nežli mezi smlouvajícími, ale nikdo třetí a jmenovitě náš hypoteční bank tím ještě nenabyl žádného pravá. Náš zákon drží se zásady, kdo nesmlouval, nenabyl žádného práva, nepřevzal žádného závazku.

Tedy arci v tom případě nebyl kupující zavázán proti banku, pořád jest jen zavázán, jak dalece sáhá hypotéka, já myslím, že by to bylo nespravedlivé ustanovení v takovém zákonu, kdyby tu, kdo v důvěře na veřejné knihy nějakou hypotéku převzal, v důvěře na zákony, které posud máme o zástavním, o hypotečním právě, kdyby ten najednou z čista jasna s celým svým jměnim movitým i nemovitým měl býti k zaplacení takových povinností přidržován, které převzal v objem hypotéky. Já bych tedy podporoval nyní návrh , který, jak se mi zdá od pana dokt. Pankrace učiněn byl, aby v německém textu "der Hypothekenbesitzer" bylo vynecháno, v českém slova "nebo držitel zástavy."

Oberstlandmarschall: Das ist der 2. Antrag des Herrn Dr. Pankraz?

Hawelka: Ich würde unterstützen den Antrag, welcher nicht den Hypothekenbesitzer haften läßt, daher sollte das Wort, oder Hypothekenbesitzer in der vorletzten Zeile und im böhmischen Text die letzten 3 Worte "nebo držitel zástavy" ausgelassen werden.

Was nun den Antrag meines verehrten Freundes Dr. Grünwald anbelangt, daß in der Mitte des Absatzes "Verpflichtung" umzuändern in "Berechtigung", so finde ich: 1. daß es nicht gut zusammenpaßt mit dem vorhergehenden, "so hat die Bank lücksichtlich der Annuitäten und Kosten das Recht, entweder die Steuerexecution, oder die gerichtl. Execution, rücksichtlich des gekündigten Capitals aber die Verpflichtung sogleich die gerichtliche Execution", das würde sich auf den ersten Vordersatz reduciren. Was die Annuitäten und Kosten anbetrifft, so hat die Bank die Wahl, entweder eine oder die andere Execution, entweder Steuer- ober gerichtliche Execution anzuwenden. Bei dem gekündigten Kapitale ist diese Wahl ausgeschlossen. Es ist gewissermaßen normirt, es soll sogleich gerichtliche


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Execution betreten werben. Dann würde ich glauben, daß es ganz richtig klingt, wenn steht "Verpflichtung."

Dr. Hanisch: Ich erlaube mir darauf zurückzukommen, daß ich ausdrücklich den Fall der Haftung des jetzigen Hypothekenbesitzers im Gegensatze zum ursprünglichen Schuldner auf den Fall eingeschränkt habe, wenn von Seite des jetzigen Hypothekenbesitzes die Uibernahme der Personalhaftung ausgesprochen worden ist, und ich glaube, das hat auch Herr Abg. Hawelka derartig aufgefaßt. Allein er meint, das sei nicht zulässig, das sei eine Haftung dem Uibergeber, und nicht der Bank gegenüber. Nun, ich lasse das dahingestellt sein — über juristische Ansichten läßt sich viel streiten — ob nicht die Bank aus diesem einzigen Acte berechtigt wäre, auch den jetzigen Hypothekenbesitzer als Personalschuldner in Execution zu ziehen. Allein zugegeben, es wäre die Ansicht des Herrn Hawelka richtig, so kann jedenfalls die Bank durch den einzigen Act des Beitrittes, der Annahme, den jetzigen Hypothekenbesitzer auch sich selbst haftend machen; ob aber der frühere, der ursprüngliche Schuldner deshalb aus der Haftung entlassen wird, ist wieder eine andere Frage. Der von mir erwähnte Act der Annahme könnte aber in dem Beschreiten des Executionsweges selbst schon liegen.

Sollte daher der Antrag des Herrn Pankraz durchgehen, welchem sich auch Herr Hawelka angeschlossen hat, so müßte unbedingt der Ausdruck "ursprünglicher" Schuldner in den "Personalschuldner" umgewandelt werden. Denn es gibt nur ursprüngliche Schuldner gegenüber den gegenwärtigen Schuldnern, das heißt dem ursprünglichen Schuldner ist der jetzige Schuldner entgegengesetzt.

Ich bitte ferner mir nur noch zu gestatten, darauf zurückzukommen, was der Herr Bürgermeister Pstroß gesagt hat. Wollten wir nicht, daß der ursprüngliche Schuldner als Personalschuldner haftend bleibe, so müssen wir angesichts unseres a. b. G.B. einen Paragraph aufnehmen, welcher dahin lautet, daß die Personalhaftung bei unserer Hypothekenbank ausgeschlossen sei, denn nach unserem b. G.B. gibt es Personal- und Realschuldner. Wir müssen wie gesagt die Personalhaftung des ursprünglichen Schuldners ausdrücklich ausschließen; ich glaube aber nicht, daß die Stimmung des hohen Landtages der Art ist, daß ich auf die zulässigkeit oder Unzulässigkeit dieser Ausschließung weiter einzugehen nöthig hätte.

Hawelka: Ich muß noch dem Herrn Doctor mit einigen Worten entgegentreten. Es ist ganz richtig, wenn er sagt, daß in einem solchen Falle, wo der Verkäufer mit dem Käufer einen Vertrag schließt, und zu Folge dessen der Käufer alle persönlichen Haftungen des Verkäufers übernimmt, in einem solchen Falle die Bank beitreten könnte, und dann allerdings aus diesem Vertrage für die Bank Rechte erworben werden konnten. Aber ich frage, sind das Rechte ex Iege? Das sind ja Rechte aus dem Vertrage, und das bezweifelt ja niemand, daß die Bank wie jeder andere Verträge schließen kann selbst, ober durch einen circulus, durch einen dritten delegado. Dem wird von niemand widersprochen, aber es frägt sich, ob aus dem Gesetze, ohne daß ein Vertrag vorhanden ist, die Hypothekenbank das Recht erwerben kann, einen solchen Realschuldner, der die Haftung übernommen hat, weil er keinen solchen Akt schloß, aus welchem Personalrechte entstehen, — exequiren kann auf sein sonstiges nicht durch die Hypothek belastetes Vermögen; dem glaube ich unbedingt widersprechen zu sollen und darum bleibe ich bei der Ansicht, es möge dieses, was von anderen Herren angetragen worden ist, angenommen werden, baß das Wort "des Hypothekenbesitzers" ausgelassen werde.

Waidele: Ich glaube, es könnten mehrere der different ausgesprochenen Meinungen dadurch vereinigt, und befriedigt werden, wenn man im §. 30 die Worte "wie auch auf das sonstige bewegliche und unbewegliche Vermögen des ursprünglichen Schuldners oder des Hypothekenbesitzers" auslassen würde.

Denn es sind hier 2 Momente zu berücksichtigen, zu unterscheiden zwischen dem Recht der Bank und der Pflicht der Direktion. Der §. 30 der Durchführungsvorschrift hat offenbar den Zweck, die Bankanstalt zu nöhtigen, in gewissen Fällen etwas sogleich zu thun. Dabei sollte es meiner Ansicht nach wirklich bleiben, jedoch mit gewissen Einschränkungen. Ich würde es nämlich ganz gut und passend finden, daß der Bank die Verpflichtung auferlegt werde, in einem solchen Falle, wie ihn der §. 30 voraussetzt, sogleich die Exekution auf die verpfändeten Hypotheken anzusuchen.

Allein, wie schon erwähnt worden ist, kann mittelst einer Durchführungsvorschrift der Bank ein mehreres oder minderes Recht nicht eingeräumt werden, als sie an und für sich hat. Es wäre nun eine sehr sonderbare Sache, wenn man ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Umstände auch der Bank etwas als Verpflichtung auferlegen würde, was sie vom Rechts-Standpunkte betrachtet, gar nicht ausführen könnte. Wie wir gehört haben, und schon deutlich genug auseinander gesetzt wurde, verpflichtet der §. 30 die Bankdirection, jedesmal und ohne Rücksicht auf den besonderen Fall viel weiter zu gehen, als das Hypothekar-Recht unserer Justizgesetze dem Gläubiger einräumt.

Dann verpflichtet er sie auch, alle Haftungen zugleich zu exequiren, selbst wenn dieß nicht nothwendig sein sollte.

Es würde, aber wenn man die von mir zur Hinweglassung angetragenen Worte einfach auslassen würde, noch immer bei allen Rechten der Bank bleiben, welche sie nach Umständen auch wirklich hat, z. B. auch bei dem Rechte, welches Dr. Hanisch als möglich vorausgesetzt hat, wenn nämlich der Hypo-

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thekenbesitzer auch sogar Personalverpflichtungen übernommen hätte. Allein es würde nicht unbedingt der Bankdirektion die Verpflichtung in allen Fällen auferlegt werden, auf das sonstige bewegliche und unbewegliche Vermögen des ursprünglichen Schuldners oder des Hypothekarbesitzers zu greifen. Es wären daher mehrere Rücksichten auf diese Art vereinbart.;

Lä-t man die beanständeten Worte aus, dann bleibt es zugleich noch immer bei der Verpflichtung der Bank, in dem vorausgesetzten Falle sogleich die gerichtliche Exekution auf die verpfändete Hypothek anzusuchen.

Ich erlaube mir daher den Antrag, es mögen von dem Worte (9. Zeile des §. 30) "wie" bis zum Worte "Hypotheksbesitzer" aus diesem §. 30 ausgelassen werden. Ich bitte daher die Abstimmung so einzuleiten, da- auch ohne diese Worte zu diesem Paragraphe zugestimmt werden könne.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren. Der Herr Bürgermeister Pstro- hat noch das Wort verlangt.

Pstro-: Es dürfte fast wie eine Anma-ung erscheinen, wenn ich die-falls mich an einer Diskussion betheiligen will, die so zu sagen ausschlie-lich auf juridischem Felde geführt wird ; allein ich glaube, es kann für meine Ansicht mir wenigstens zur Genugthuung gereichen, da- namentlich jetzt zum Schlu-e einer unserer gewiegtesten Juristen meine Ansicht adoptirt hat, und noch weiter ging, als ich ursprünglich gehen wollte. Meine Ansicht war es, der Bank das Recht einzuräumen, auch auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen des jeweiligen Hypothekenbesitzers greifen zu können, ich wollte nur den ursprünglichen Schuldner von dieser Gefahr gewahrt wissen. Die Motive, die mich hiezu geleitet haben, sind folgende: Es lä-t sich nicht verkennen, im 8. 28 des Gesetzes sind Punkte aufgestellt, welche die Schuldverschreibungen zu enthalten haben, darunter ist auch die Verpflichtung, alle bei der Sicherstellung oder der Eintreibung des Kapitals und der Gebühren auflaufenden Kosten und s. w. zu vergüten. ES ist also richtig, ba- zum Theile der Darlehenswerber hier auch als persönlicher Schuldner er scheint, allein ich ging einfach von der Anficht aus, meine Herren! wenn jemand einen solchen Besitz käuflich an sich bringen will, worauf ein Hypotheken-Darlehen haftet, so ist doch die Schuldurkunde des ursprünglichen Schuldners in den Büchern aufgenommen. Wenn ich nun eine Realität mit den darauf haftenden Lasten übernehme, so fasse ich die Sache so auf, da- die Kosten auf den zweiten Käufer übergehen, welche ursprünglich der erste zu tragen hatte.

Nachdem der letzte Herr Redner, der diesem meinem Antrage beigepflichtet hat, nur einen erweiternden Antrag gestellt hat, dem ich mich ganz conformire, so ziehe ich meinen Antrag zurück für den Fall, wenn der Antrag des Abgeordneten Waidele zum Beschlu- erhoben werben sollte; sollte er aber nicht zum Beschlu-e erhoben werben, so beharre ich bei meinem Antrage.

Dr. Grünwald: Giner meiner Herren Vorredner hat gegen meinen Antrag feine Argumente aus dem 1. Theile des §. 30 geholt, allein dort ist der Bank das Recht eingeräumt, durch welche Organe sie die Exekution führen will, sie hat die Wahl, entweder die Administrativ- oder die Gerichtsorgane anzugehen; ich will aber in dem 2. Theile wieder der Bank das Recht der Wahl vorbehalten, auf welche Güter sie die Exekution führen soll; würde aber dasjenige beibehalten werden, was in dem 2. Theile des §. 30 vorgeschrieben steht, nämlich, ba- die Bank verpflichtet ist, nicht blo- auf der Hypothek ihre Forderung, sondern auch auf das sonstige bewegliche und unbewegliche Vermögen des persönlichen Schuldners zu greifen, so würde eine solche Verpflichtung zu sehr gro-en Ungerechtigkeiten führen. Denken wir uns einen Gro-grundbesitzer, der vielleicht 20 oder 30 Domänen hat. Er nimmt auf eine derselben ein Darlehen aus der Bank auf, verkauft es weiter. Es kommt nun zu Exekution; so mü-te nach dem Wortlaute des §. 20 die Exekution nicht allein auf das verkaufte Gut, sondern auf alle seine übrigen Domänen von der Bank geführt werden, was offenbar eine Ungerechtigkeit wäre und au-erordentliche Kosten dem Schuldner verursachen würde.

Oberstlandmarschall: Stellen Sie also einen besondern Antrag?

Grünwald: Im 2. Theile des §. 30 soll statt des Ausdruckes "Verpflichtung" das Wort "Berechtigung" gesetzt werden.

Oberstlandmarschall: Ich mu- den Antrag schriftlich haben, weil ich ihn wörtlich zur Abstimmung bringen mu-. Wünscht noch jemand das Wort zu ergreifen? (Rufe: Schlu-, Schlu-!)

Ich bitte also diejenigen Herren, die für den Schlu- der Debatte sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen). Es ist der Schlu- der Debatte angenommen worden.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir noch einige Worte zu bemerken. Die verschiedenen Stylisirungen dieses §. und die verschiedenen Anträge von den Herren Dr. Pankraz, Hofrath Taschek und Herrn Waidele, die alle auf die verschiedenen Auslassungen oder verschiedenen einzelnen Zusähe zu den einzelnen Alineas des §. lauten, bieten mir eine au-erordentliche Schwierigkeit, die Art der Abstimmung einzuleiten und es ist auch schwierig für die Mitglieder selbst bei der Abstimmung. Ich würde mir daher erlauben, die Herren Antragsteller aufzufordern, (natürlich werbe ich die Sitzung auf eine kurze Zeit unterbrechen), mit dem Berichterstatter zusammenzutreten und sich vielleicht über eine oder zwei Gesammtfassungen des §. zu einigen, die dann vorgelesen und zur Abstimmung gebracht würden.

ES sind die Anträge von Herrn Dr. GrünŤ


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wald, Dr. Hanisch, Dr. Taschek*) Präsident Waidele, Dr. Pankraz und Herr Pštroß und ich werde deßhalb diese Herren bitten, mit dem Berichterstatter zusammenzutreten und sich vielleicht auf eine oder zwei Formen der Stylisirung dieses §. zu einigen, die ich dann zur Abstimmung bringen werde. (Bravo.)

Ich unterbreche die Sitzung auf 1/4 Stunde.

Nach der Unterbrechung.

Dr. Pinkas: Meine Herren! Sämmtliche Antragsteller haben sich über meinen Vorschlag und auf meine Proposition in folgender Weise geeinigt: der § 30 sei in folgender Weise zu stellen: "Wenn die Zahlung der Annuitäten ober des gekündigten Kapitals, es mag die Aufkündigung von der Bank (§. 33 des Ges.) ober von dem Schuldner ausgegangen sein, binnen der in dem Mahnschreiben (§. 30 des Ges.) gegebenen Präclusivfrist nicht, erfolgt, so hat die Bank rücksichtlich der Annuitäten und Kosten das Recht, entweder die Steuerexekution oder die gerichtliche Exekution, rücksichtlich des gekündigten Kapitals aber die Verpflichtung, sogleich die gerichtliche Exekution der Hypothek zu führen, wie auch im Falle der Gefahr gegen die persönlich Verpflichteten vorzugehen." .Damit ist im Gegensatze zum früheren Antrage die gleichzeitige Exekution gegen Alle ausgeschlossen.

Es ist zunächst die Hypothek Gegenstand der Exekution, und im Falle der Gefahr sind nur jene mit der Exekution zu begrüßen (Heiterkeit), welche persönlich verpflichtet sind. Ist der zweite Hypothekarbesitzer zugleich Personalschuldner, so fällt er unter diesen K. Sämmtliche Herren Antragsteller sind mit dieser Fassung einverstanden.

Landtagssecretär Schmidt liest:

"Nezaplatí-lí se annuity nebo vypovězený kapitál, nechť jej byl bank neb dlužník vypověděl ve lhůtě nepřestupné určené v upomínacím listu, má banka vzhledem k annuitám a výlohám právo vésti exekuci buď berničnou, buď soudní, vzhledem k vypovězenému kapitálu však povinnost bez průtahu vésti soudní exekuci na zástavu, jakož i, nastávali nebezpeči, přikročiti k těm, kteří jsou osobou zavázáni."

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für diesen jetzt vorgetragenen Antrag sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen).

Landtagssecretär Schmidt liest:

§. 31.

"Die Exekution auf das verpfändete Reale kann nach der Wahl der Bank entweder auf die Früchte desselben im Wege der Sequestration, oder auf dessen Substanz im Wege der öffentlichen Versteigerung vollzogen werden. In allen Fällen jedoch, wo die Sequestration eine vollständige baldige Befriedigung der Bank in Aussicht stellt, wird diese Exekutionsart vorzugsweise zu wählen sein." Právo se může provésti buď sekvestrací buď dražbou.

§. 31.

Soudní exekuce na zastavenou nemovitost může se provésti dle vůle banku buď na požitky zástavy cestou sekvestrace, buď na podstatu zástavy cestou veřejné dražby.

Kdykoli se očekávati dá, že se sekvestrací brzkého a úplného zapravení pohledanosti banku docílí, mějž tento způsob vždy přednost

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so bitte ich diejenigen Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Majorität).

Landtagssecretär Schmidt liest:

Die Exekution wird jederzeit auf alle Kosten ausgedehnt.

§. 32.

Die Erekution ist in allen Fällen auf alle wie immer Namen Habende Kosten und Gebühren auszudehnen, welche, wo es nothwendig wird, von der Bank vorschußweise berichtigt werden. Exekuce má vésti k zapravení veškerých výloh a poplatků.

§. 32.

Exekuce budiž vedena vždy zároven k cili zapraveni veškerých výloh a poplatků, které, bylo-li toho třeba, bank založil.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für diesen §. sind, die Hand aufzuheben. (Majorität).

Landtagsstcretär Schmidt liest:

Zu dem IX. Abschnitte des Gesetzes.

Von der Geschäftsverwaltung.

Die Bankdirektion und die Bankbeamten.

§. 33.

Der Bankdirektion unterstehen alle Beamten und Diener.

Sie ernennt diejenigen,deren Gehalt 1000sl.ö.W. (§. 52 — 2 — b — des Gesetzes nicht übersteigt.

K oddílu IX. zákona.

O správě. O ředitelství a úřednicích banku.

§- 33.

Ředitelství banku jsou podřízeni veškeři úředníci a sluhové, ono jmenuje úředníky i sluhy, jejichž služné nepřesahuje 1000 zl. r. č. (§. 52 — 2 — b zákona.)

*)Anmerkung: Die von Dr. Taschek und Dr. Hanisch überreichten Anträge lauten:

Dr. Taschek: Nach den Worten des "Hythekbesitzers" wäre einzuschalten: "insoferne derselbe auch als Personalschuldner erscheint."

Dr. Hanisch: Der letzte Absatz des §. 30 solle lauten: "wie auch wenn es die Umstände erheischen (oder im Falle der Gefahr) auf das sonstige bewegliche oder unbewegliche Vermögen des ursprünglichen Schuldners oder des Hypotheksbesitzers, wenn dieser auch Personalschuldner geworden ist, bei dem k. k. Prager Landesgericht (§. 28 des Ges.) anzusuchen.


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Oberstlandmarschall: Nenn Niemand das Wort ergreift, bitte ich die Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben.

(Majorität)

Landtagssecretär Schmidt liest: Der Rechtsanwalt.

§. 34.

Die Bankdirekion ernennt einen Rechtsanwalt, welcher zu den Berathungen von dem Generaldirektor mit consultativer Stimme beigezogen werden kann.

Seine Bezüge werden vom Landesausschuße gemeinschaftlich mit der Bankdirection (§. 52 — 2 — b des Ges.) normirt.

Právní zástupce.

§. 34.

Ředitelství jmenuje právního zástupce, kterýž generálním ředitelem k poradám povolán býti může a v nich hlas poradný má.

Které odměny se právnímu zástupci dostati má, určí zemský výbor společně s ředitelstvem banku.

Oberstlandmarschall: Bitte Hr. Dotzauer!

R. Dotzauer: Ich bedauere, daß Niemand Anderer das Wort ergreift, der eine weitere Uibersicht hat, in wie weit die Rechte oder eigentlich die Amtswirksamkeit des Rechtsanwaltes Überhaupt sich erstreckt. Aber ich in meiner bürgerlichen Stellung, ohne rechtskundig zu fein, kann mir doch nicht recht erklären, zu was eigentlich der Rechtsanwalt sein sollte und zwar aus dem Grunde, weil wir Überhaupt zwei rechtskundige Direktoren anzustellen bereits ausgesprochen haben. Ich denke eigentlich, wenn man ein Geschäft etablirt, und die LandesŤ Hypothekenbank ist eigentlich doch nichts anderes als ein Geldinstitut, und ein Geschäft. (Unruhe) Wenn man also ein Geschäft etablirt, so soll man doch im Vornhinein vorsichtig sein und soll nicht sogleich positiv bestimmen, diese und jene Stelle sei zu besetzen.

Die rechtskundigen zwei Direktoren anzustellen ist bereits vom hohen Landtage beschlossen, daher glaube ich, in erster Reihe reichen die Kenntnisse dieser zwei rechtskundigen Directoren wohl aus; aber hier positiv gleich festzusetzen, daß ein Rechtsanwalt festzustellen sei, das halte ich denn doch eigentlich insofern für überflüßig, als ich wenigstens, wenn in der Folge sich wirklich die Nothwendigkeit einer solchen Anstellung herausstellen sollt?, wünschte, daß man wenigstens eine Clausel offen läßt, und man könnte sagen: "Die Bankdirection ernennt im Falle der Nothwendigkeit einen Rechts-anwalt," und so hätte man also denn das eigentlich immer offen und man brauchte nicht positiv zu sagen: "Ein Rechtsanwalt wird ernannt." Es ist ja eine große Frage, ob der Rechtsanwalt hinreichende Beschäftigung findet, und wenn die Anstellung geschehen ist, so werden der Hypothekenbank Unkosten aufgebürdet, die vielleicht nicht nothwendig sind. — Ich stelle also den Antrag, daß der Paragraph heißen solle: "Die Bankdirection ernennt im Falle der Nothwendigkeit einen Rechtsanwalt."

Oberstlandmarschall: Ich bitte! Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Herr Bürgermeister Pstroß!

Pstroß: Da muß ich noch ein paar Worte beizufügen mir erlauben.

Mit der Ansicht des Herrn Vorredners kann ich mich nicht einverstanden erklären, ich halte es für eine Nothwendigkeit, daß die Bank wirklich gleich vom Anbeginn einen Rechtsanwalt zur Seite hat, in dieser Richtung wäre ich also mit der Fassung, wie sie uns vorliegt, einverstanden; nur wünschte ich die Beruhigung zu haben, daß für den Rechtsanwalt dasselbe zu Geltung gelange, was früher bezüglich der zwei rechtskundigen Directoren und des General-Directors zum Beschluß erhoben wurde; es müßte die Ernennung des Rechtsanwalts nicht so verstanden werden wollen, daß sie schon auf alle Lebens-Zeit gelte, sondern sie möchte auch vertragsmäßig stattfinden, ich würde mir einfach erlauben hier zu beantragen, es möchte nach dem Worte "ernennt" eingeschaltet werden "vertragsmäßig einen Rechtsanwalt."

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Dr. Hanisch: Wenn wir unter die Privilegien, welche der Bank zu Theil werden und welche erst durch ein Reichsgesetz genehmigt werden sollen, aufgenommen hätten, die gerichtlichen EinŤ gaben der Bank bedürfen nicht der Unterschrift, ihre gerichtliche Vertretung nicht der Intervention eines Advokaten, — wenn wir dieses Privilegium mit aufgenommen hätten, dann allerdings wäre die Bestellung eines Rechtsanwaltes nicht nothwendig gewesen; allein dieses Privilegium wurde nicht aufgenommen, und ich muß gestehen, daß ich für meinen Theil es bedauere, bei der Gelegenheit den Antrag nicht gestellt zu haben, es möge dieses Privilegium wenigstens für Eingaben im Executionszuge gesetzt werden, weil diese Eingaben nur Schablonenarbeiten sind, und mittelst lithographirter Blanquette ausgeführt werden können, und weil für solche bei dem Bestande rechtskundiger Directoren um so weniger bei Beirath eines Rechtsanwaltes nothwendig ist. Allein dieß ist nicht geschehen, und aus diesem Grunde ist allerdings die Bestellung eines Advokaten, welcher diese Eingaben wenigstens fertigen, die Hypothekenbank in Streitsachen vor Gericht vertreten muß, eine unbezweifelte Nothwendigkeit. —

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, erkläre ich die Debatte für geschlossen und gebe dem Herrn Berichterstatter das Schlußwort. —

Dr. Pinkas: Ich muß den Herrn Vorredner aufmerksam machen, daß die Stellung dieses Rechtsanwaltes eine ganz andere ist, als die der rechtskundigen Bankdirectoren. Der Rechtsanwalt hat das Bankinstitut bei den Gerichtshöfen nach


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Außen hin zu vertreten, wie überhaupt jed Gesellschaft nach Außen durch einen befugten Advokaten vertreten sein muß. Es dürften diese Bedenken also vollständig entfallen. Es ist keine permanente Anstellung, sondern eine Bestellung, wie sie jeder Anwalt einem Institute gegenüber einnimmt. Es ist auch sofort die Nothwendigkeit vorhanden, denn es wird zwar nicht sofort die Execution der Darlehen erfolgen können in der ersten Periode, aber der Herr Antragsteller hat nicht in Erwägung gezogen daß sofort Verhältnisse eintreten können, die Rechtsgeschäfte zur Folge haben werden, die die Möglichkeit gerichtlicher Einschreiten mit sich bringen.— Deßhalb wird jederzeit ein Advokat bestellt sein müssen, welcher die Anstalt vertritt. Was aber die Bedenken des Herrn Abgeordneten Pstroß betrifft, so dürfte allerdings der Ausdruck "ernennen" Anlaß zu Bedenken gegeben haben, sofern dadurch die Ernennung auf Lebenszeit verstanden sein sollte.— Zur Beruhigung des Herrn Abgeordneten Pstroß erlaube ich mir also den Antrag zu stellen, zu sagen:

"Die Bankdirection nimmt einen Rechtsanwalt auf" dann ist er so aufgenommen, wie jeder Advokat für eine Reihe von Prozessen, und zwar widerruflich, denn man muß ihm Vollmacht geben, die man in jedem Momente widerrufen kann.

Pstroß: Mit diesem Antrage bin ich ganz einverstanden.

Dotzauer: Im Falle eine Aufnahme und keine Ernennung stattfindet, schließe ich mich ebenfalls an und ziehe meinen Antrag zurück. —

Oberstlandmarschall: Also würde Herr Dotzauer für diesen Fall sein Amendement zurückziehen. Bitte den Herrn Berichterstatter den §. vorzulesen, wie er jetzt lauten würde.

Dr. Pinkas liest: Die Bankdirection nimmt einen Rechtsanwalt auf, welcher zu den Berathungen von dem General - Director mit consultativer Stimme beigezogen werden kann. Seine Bezüge werben vom Landesausschuße gemeinschaftlich mit der Bank-Direction (§. 52 —2 —b des Gesetzes) normirt.

Pstroß: Vielleicht wäre hier, um vollkommen in der Sache klar zu sein, nachdem ich mich bezüglich des ersten Antrages mit dem Herrn Berichterstatter conformirt habe, nur noch "Bezüge" umzuwandeln, und vielleicht zu sagen "sein Palmal" oder "seine Entlohnung." Denn Bezüge, glaube ich, kann man doch als etwas feststehendes betrachten; es dürfte immerhin das Verhältniß eines Dieners dadurch dargestellt werden, wenn wir das Wort Bezüge beibehielten. Ich würde mir also erlauben, statt dessen "Entlohnung" zu sagen.

Dr. Pinkas: Da bin ich auch damit einverstanden! (Liest): Die Bankdirection nimmt ein nen Rechtsanwalt, welcher zu den Berathungen von dem Generaldirector mit consultativer Stimme beigezogen werden kann. Seine Entlohnung wird vom Landesausschuße gemeinschaftlich mit der Bankdirection (§. 52—2— b des Gesetzes)normirt.

Sekr. Schmidt čte: Ředitelství vezme sobě právního zástupce, kterýž generálním ředitelem k poradám povolán býti může a v nich hlas poradný má. Které odměny se právnímu zástupci dostati má, určí zemský výbor společně s ředitelstvím banku.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die mit dieser Fassung einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Secretär Schmidt liest:

Wirkungskreis des Generaldirectors.

§. 35.

Dem Generaldirector steht der Vorsitz in der Direction und die Oberleitung des gesammten Verwaltungsgeschäftes zu. Er vertheilt die Geschäfte und Referate, ordnet die Directionssitzungen an, leitet die Berathung, bestimmt die Gegenstände, welche zu rolliren haben, hat das Recht einen Gegenstand auch nach eigenem Ermessen, oder wenn es von 2 Votanten verlangt wird, der verstärkten Berathung (§. 52 — 2 — a des Gesetzes) vorzubehalten und kann unter eigener Verantwortung in allen Fällen, wo der Bank keine Verpflichtungen auferlegt werden, wenn es nothwendig ist, Präsidialverfügungen treffen.

Dr. Pinkas (einfallend): Ich bitte der Schlußsatz hat jetzt zu entfallen in Folge des Conclusums bei §. 49, denn dort ist festgestellt, daß das Haus den Stellvertreter zu bezeichnen hat.

Zemský sekr. Schmidt čte:

Jaký obor činnosti má ředitel generální.

§. 35.

Generální ředitel předsedá ředitelství a řídi veškeré správní záležitosti, přiděluje práce a referáty, nařizuje sezeni ředitelstva, řidí porady, určuje předměty, o kterýchž se snešením oběhem (per rollam) státi má, jest oprávněn dle vlastního uznáni, neb žádaji-li za to 2 z hlasujících, jednotlivé záležitosti ponechati k širší poradě (§. 52-2-a zákona) a může na vlastní odpovědnost ve všech případech, jeli to potřeba, a nevzrosteli z toho banku žádných závazků, presidiální opatření učiniti.

Oberstlandmarschall: Herr Steffens Hat sich zum Worte gemeldet.

Steffens: Nachdem Herr Berichterstatter bereits erklärt hat, daß der Schlußsatz wegbleibt, habe ich nichts weiter zu bemerken.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand etwas zu bemerken hat. so bitte ich die Herren, die für die Annahme des Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagssecretär Schmidt liest §. 36.

Pflichten der Direktion und des Anwaltes.

§. 36.

Die Directoren haben die Pflicht, den Sitzungen beizuwohnen, über Rollargegenstände ihr Votum schriftlich abzugeben, und auch den sonsti-


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gen Aufforderungen des Generaldirectors zu Erhebungen und Scoutrirungen nachzukommen. Die besoldeten Directoren sind insbesondere verpflichtet, alle currenten Geschäftsstücke, sowie Sitzungsreferate, die ihnen zugetheilt weiden, zu bearbeiten. Der Rechtsanwalt hat die rechtsfreundliche Vertretung der Bank in Streitsachen zu besorgen und nöthigenfalls die ihm zugewiesenen Referate zu versehen.

Jakých povinnosti rná ředitelství a právní zástupce.

§. 36.

Ředitelé jsou povinni zúčastňovati se v sezeních, o záležitostech usnešení oběhem přikázaných písemně vota dávati a vzíti na se vyšetřování a skontrováni, byli-li by k tomu generálním ředitelem vyzváni.

Ředitelé placení jsou zvláště zavázáni veškeré běžné záležitosti, jakož i referáty pro sezení, které jim přiděleny byly, vypracovati.

Právní zástupce má bank u věcech sborných zastávati a bylo-liby třeba, přikázané mu referáty převzíti.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich diesen §.--

Liebig: Ich glaube im 3ten Alinea kommt der Passus vor, daß diese Rechtsanwälte förmlich angestellt werden, es steht ja ausdrücklich im Referate "oder jenen, denen in das Referat gehörige Streitsachen zugewiesen werden." Wenigstens ich verstehe das nur dann, wenn man bei solchem Geschäfte Jemanden förmlich angestellt hat; es wird allerdings nach verschiedenen Anschauungen unendlich viel zu thun geben, denn nach §. 1 ist die Summe der Pfandbriefe eigentlich gar nicht bestimmt. Es mag wohl sein, daß es in Zukunft so sein wird, daß da immer Rechtsanwälte dabei sein müssen, aber ich halte es für nothwendig, daß dieses beibehalten wird, nämlich zu sparen, wo man sparen kann; und ich glaube, daß es schon angenommen ist, daß nur die Entlohnung oder das Palmare gezahlt werden soll, da man nur Advocaten als Consulenten gewissermaßen bei diesem Geschäfte haben wird, weil da schon 2 rechtskundige Directoren sind.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete stellen einen Antrag?--

Liebig: Ich stellte den Antrag, daß das 3. Alinea ganz wegbleibe "Rechtsanwälte und"

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Hanisch: Ich möchte bitten. Für den Fall, daß der Antrag des Abgeordneten Herrn Liebig nicht angenommen wird, würde ich mich jedenfalls für eine Veränderung der letzten Zeilen, nämlich der Worte: "nöthigenfalls die ihm zugewiesenen Referate zu versehen," aussprechen und zwar in der Richtung, daß statt dessen gesetzt würde: "und die ihm allenfalls abgeforderten Gutachten zu erstatten." Ich glaube nicht nothwendig zu haben, das näher zu motiviren.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren. Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, werde ich diese 2 jetzt gestellten Anträge zur Unterstützung bringen, und bitte die Herren, die den Antrag des Herrn Abgeordneten Liebig unterstützen, daß das 3. Alinea ganz wegbleibe, aufzustehen. (Unterstützt.) Nun werde ich den Antrag des Dr. Hanisch zur Unterstützung bringen. Diejenigen, welche den Antrag unterstützen, daß statt "Referat" gesetzt werde, "allfällige Gutachten zu erstatten, und daß der Ausdruck "Referat" ausgeschlossen wird, nicht wahr, das ist Ihr Antrag?

Dr. Hanisch. Statt "nöthigenfalls die ihm zugewiesenen Referate zu versehen" und "die ihm allenfalls abgeforderten Gutachten zu erstatten."

Oberstlandmarschall! Also ein Zusatzantrag? —

Dr. Hanisch. Statt dessen, statt dessen.

Oberstlandmarschall: Doch also die letzten Worte weglassen, und statt "Referat" "Gutachten zu erstatten" — gesetzt werde. Ich bitte diejenigen, die diesen Antrag unterstützen, aufzustehen. (Unterstützt.) Wünscht der Herr Berichterstatter das Schlußwort?

Dr. Pinkas: Ich muß den Herrn Antragsteller Abgeordneten Liebig aufmerksam machen, daß die Aufschrift des §. eben den Pflichtkreis der Persönlichkeiten normirt, welche bei der Bank und bei den Geschäften betheiligt sind.

Das erste Alinea spricht von den Directoren im Allgemeinen, das 2. von den besoldeten Directoren, und das 3. muß consequent, weil es schon Conclusum des Landtages ist, daß ein Rechtsfreund überhaupt angenommen werde, auch die Pflichten des Rechtsanwaltes bestimmen. Wie ich schon früher aufmerksam gemacht Habe, gegenüber den Herren Abgeordneten Pstroß und Dotzauer, ist die Betimmung eines Rechtsanwaltes nothwendig, weil er das Institut nach Außen vertritt, das ist hier näher präzisirt, und eben deshalb bin ich auch den Bedenken der beiden Herren Abgeordneten entgegengetreten, welche sie bei dieser Gelegenheit geltend gemacht haben. Es dürfte hiebei auf §. 35 und auf §. 36 nicht der nothwendige Bedacht genommen worden sein; und nachdem dieser Rechtsanwalt sein eigentlicher permanenter Beamte, sondern nur ein von Fall zu Fall beschäftigtet sein wird und soll, und auch von Fall zu Fall honorirt werden soll, so ist es in der Ordnung, daß im Falle von Verhinderungen der rechtskundigen Directoren, wenn ein Referat nothwendig ist, und der Rechtsanwalt zu diesem Falle benöthigt wird, man es von ihm zu verlangen hat. Eine Verpflichtung ist dadurch für die Bank in keiner Weise eingegangen, sondern nur eine Verpflichtung desjenigen, den sie zum Rechtsanwalt bestellt hat. Es ist also keine so große Last, wohl aber ein größerer Umfang von Rechten, das er in dem Falle der Nothwendigkeit, eben nur wenn die Bankdirection diese Nothwendigkeit erkennt, das Referat ausarbeite; wo also ein Nachtheil für die


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Bank entstehen soll, ist mir durchaus nicht erklärlich, und ich kann alle diese Umstände und alle Einwendungen, die gegen diesen 8 gemacht worden find, in keiner Weise gut heißen.

Oberstlandmarschall: Der am weitesten gehende Antrag ist der Antrag des Herrn Liebig, nämlich, der die Weglassung des ganzen 3. Alinea beantrag. Den werde ich zuerst zur Abstimmung bringen.

Secretär Schmidt liest: Das hohe Hans wolle die 3. Alinea bei 8. 36. weglassen, sowie den 2. Theil des Titels.

S1avný sněme račiž vynechati 3tí alineu jakož druhý díl titulu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, die für die Annahme des Amendements sind, aufzustehen. (Minorität).

Landtagssecretär Schmidt liest:

Absatz 3 hat für den Fall, daß der Antrag des Abgeordneten Liebig nicht angenommen wird zu lauten: der Rechtsanwalt hat die rechtsfreundliche Vertretung der Bank in Streitsachen zu besorgen und die ihm allenfalls abgeforderten Gutachten zu erstatten. Právní zástupce má banku ve věcech sporních zastávati a dobré zdání, žádá-li se jaké, podati.

Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Antrages sind, bitte ich aufzustehen. (Majorität.) Jetzt bitte ich über die übrigen Alinea des §., zu welchen kein Amendement gestellt worden ist, abzustimmen und diejenigen Herren, die für die 2 ersten Alinea sind, bitte ich die Hand aufzuheben. (Angenommen).

Landtagssecretär Schmidt liest:

Giltigkeit der Directionsbeschlüsse.

§. 37.

Rollargegenstände müssen, sobald es 2 Votanten verlangen, der mündlichen Berathung unterzogen werden. Die Protokolle müssen von den Anwesenden unterzeichnet sein.

Kdy ředitelství platně uzavírá.

§. 37.

Záležitosti snesení oběhem ponechané buďtež v ústní poradu vzaty, kdykoliv za to dva z hlasujících žádají. Protokol podepíše, kdo přítomen byl.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, welche für die Annahme dieses § sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen).

Landtagssecretär Schmidt liest §. 38.

Alle Beschlüsse in Angelegenheit der Bank werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt.

Bei getheilten Stimmen entscheidet jene des Vorsitzenden.

V záležitostech banky uzavírá se většinou hlasů.

Jsou-li hlasy rozděleny, rozhoduje hlas předsedův.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche für diesen Paragraph sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagssecretär Schmidt liest:

§. 39.

Die Bankdirection hat eine Geschäftsordnung über die innere Einrichtung des Bankgeschäftes, über den Wirkungskreis der einzelnen Organe und über den Vorgang bei den Bankgeschäften mit Genehmigung des Landesausschußes festzustellen, deren Abänderung daher auch nur mit Genehmigung des Letztem erfolgen kann.

O vnitrním ústroji banky.

§. 39.

Ředitelství banky rná vypracovati řád o vnitřním upravení banky, o působnosti jednotlivých orgánů a o způsobu vyřizováni bankových záležitostí a předložiti jej k schválení zemskému výboru, od jehož svoleni i každá změna v něm závisí.

Dr. Pinkas: Ich habe mir erlaubt auf den Antrag des Herrn Dotzauer bezüglich einer Vorschrift über die Präfereznothwendigkeit, zur Beschlußfähigkeit der Direction hier etwas einzurücken, — darauf hinzuweisen, daß das ein Gegenstand der Geschäftsordnung sein wird. Jedenfalls wird die Bemerkung des Herrn Dotzauer bei dieser Geschäftsordnung hier nothwendig und unerläßlich sein, und sie würde Berücksichtigung finden und gefunden haben, selbst wenn Herr Dotzauer dieses Amendement nicht eingebracht hätte. — Ich stelle an den Herrn Antragsteller die Frage, ob er dieses Amendement noch geltend zu machen gedenkt oder ob er dieses der Geschäftsordnung überlassen will.

Dotzauer: Ich bin vollkommen einverstanden, daß dieser Antrag in die Geschäftsordnung aufgenommen wird.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Steffens hat das Wort.

Steffens: Mit Beschluß dieses hohen Hauses ist bei Berathung des §. 4 des Gesetzes festgestellt worden, welche Bankgeschäfte die Hypothekenbank machen darf. Nun, glaube ich, wäre es hier am Platze bei der Wichtigkeit des Escomptgeschäftes, wenn eine bestimmte Norm für die Escomptgeschäfte gegeben würde, und in dieser Richtung erlaube ich mir zu beantragen, daß im §. 39 noch einzufügen sei: "wobei in Rücksicht des Wechselescomptes der Grundsatz festzuhalten ist, daß die zu escomptirenden Wechsel:

a) nicht auf eine geringere Summe als 100 sl. ausgestellt,

b) nicht früher als in 5 und länger als in 90 Tagen zahlbar sein dürfen,

c) auf Ordre lautend "in Prag zahlbar" und mindestens durch 3 Unterschriften verbürgt sein müssen."

Es sind das diejenigen Cautelen, welche auch die Nationalbank in Wien angenommen hat, und was ihr vorgeschrieben wurde nach der Berathung, die im Reichsrathe gepflogen worden ist, und welche sich in jeder Beziehung als sehr zweckmäßig erwiesen hat, welche die nöchige Garantie dafür bietet,

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das die Hypothekenbank in Wechselescomptgeschäften vor Verlusten gewahrt sei.

Ich erlaube mir daher diesen Antrag dem hohen Hause zur Annahme anzuempfehlen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen. Herr v. Lämmel!

Ritter v. Lämmel: — So bitte ich beim Wort "dreifacher Unterschrift" "3 als solid anerkannte Unterschriften" anzusehen.

Steffens: Darf ich bitten?

Ritter v. Lämmel: Es ist so usus und Gebrauch

Steffens: Ich glaube, daß sich das von selbst versteht, daß man eine Firma, die man nicht für solid hält, hier nicht für maßgebend erkennen kann.

Wo man aber die Unterschrift anerkennt, da setzt man es voraus, daß sie solid ist.

Ritter v. Lämmel: Ja, aber beigesetzt kann es doch werden. —

Oberstlandmarschall: Also sie wollen noch das "solid" dort beigesetzt haben?

Ritter v. Lammäl: Ja!

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Bitte, falls Herr Berichterstatter . . .

Dr. Pinkas: Ich glaube gegen den Antrag des Abgeordneten Hrn. Steffens durchaus kein Bedenken erheben zu sollen.

Im Gegentheile kann es nur wünschenswerth sein, daß der Oeffentlichkeit gegenüber die Normen präzisirt erscheinen, unter welchen Wechselgeschäfte gemacht werden können, um jeder Besorgniß, daß ein Mißbrauch getrieben werden könne, entgegenzutreten und das Vertrauen des Publikums zu befestigen. Was den Antrag des Abgeordneten Ritter von Lämmel betrifft, so ist er zwar überflüssig, weil daraus, daß die 3 Unterschriften im Wechsel enthalten sind, nicht folgt, daß die Bank jedem Wechsel unbedingt Geld geben muß; sind sie schlecht, so wird auf sie das Geld nicht gegeben, aber auch gegen diesen Antrag habe ich nichts einzuwenden.

Ritter v. Lämmel: Bei uns Kaufleuten ist es so. Ich bin einverstanden, 3 Unterschriften daß es heißt, ohne das Wort "solid."

Oberstlandmarschall: Der Berichterstatter hat sich mit beiden Anträgen conformirt; falls noch ein Herr das Wort wünscht.

Dr. Herbst: Excellenj, ich würde bitten.

Oberstlandmarschall: Ich bitte.

Prof: Dr. Herbst: Ich muß mich auch gegen den Antrag des Abgeordneten v. Lämmel aussprechen, und zwar aus folgenden, wie ich glaube, schlagenden Gründen. Im Reglemente der österreichischen Nationalbank waren auch die Worte enthalten "drei als solid bekannte Unterschriften." Bei der Berathung im Abgeordnetenhause wurden aus ganz gleichem Grunde mit vollständiger Zustimmung des Regierungsvertreters diese Worte gestrichen, weil sie keinen Zweck haben; erkennen die über die Escomptfähigkeit eines Wechsels entscheidenden Directoren die Unterschrift als solid an, so nehmen sie eben deßhalb den Wechsel an, im entgegengesetzten Falle thun sie es eben nicht; dieß ausdrücklich auszusprechen, scheint mir nicht nothwendig, aber auch nicht zweckmüßig, darum, weil man dabei immer bloß an die Unterschriften von Bankhäusern erinnert wirb, und doch könnte eine Unterschrift die eines Mannes sein, der vielleicht noch mehr Garantie gibt, als ein Banquier, aber das Wort "solid" bezufügen, ist eben bei Kaufleuten üblich.

Ritter v. Lämmel: Im neuen Gesetze ist es bei Wechseln gebräuchlich . . . .

Oberstlandmarschall: Ich bitte, Herr Bürgermeister Pstroß!

Pstroß: Ich muß mich gegen den Antrag des Abgeordneten Hrn. Steffens aussprechen.

Meine Herren! Entweder machen wir etwas vollständiges, oder lassen wir es bleiben. (Bravo.) Wenn einmal die Bankdirektion befugt ist, Bankgeschäfte auszuüben, so glaube ich, sind darunter verschiedene Arten von Geschäften verstanden und ich sehe nicht ein, warum wir gerade nur bezüglich des Wechselescompts schon in diesem Hause die Normen feststellen sollen — die dann für die Bankdirektion bindend sein sollten. — Meine Herren — ich bin vollkommen einverstanden. daß wir — so weit es thunlich ist, hier die möglichste Vorsicht gebrauchen. — Allein wir dürfen daran auch nicht allzuweit schreiten. — Ist die Genehmigung des Landesausschußes erforderlich, so bin ich der festen Uiberzeugung, baß er in der bezüglichen Geschäftsordnung — was den Wechselescompt anbelangt — auch die Interessen der Bank nach Thunlichkeit zu wahren wissen wird und eben weil nur ein Theil von dem Hrn. Abgeordneten Steffens beantragt ist — welcher nicht gleiche Normen für alle Bankgeschäfte ausstellt — so sehe ich mich veranlaßt, mich gegen diesen Antrag auszusprechen. — (Rufe: Schluß!)

Oberstlandmarschall! Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? — Es ist der Schluß der Debatte beantragt. — Ich bitte die Herrn, die für den Schluß sind, aufzustehen — (Majorität.)

Ich werde nun zur Abstimmung schreiten, und zwar vor allem über den Antrag des Hrn. Steffens und die Unterstützungsfrage stellen. —

Ich bitte den Antrag vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest:

Der hohe Landtag wolle beschließen — "wobei rücksichtlich des Wechselescomptes an den Grundsätzen festzuhalten ist, daß die zu escomptirenden Wechsel nicht auf geringere Summen als 100 sl. ausgestellt und nicht früher als 5 Tage und nicht länger als 90 Tage zahlbar sein dürfen, die auf Ordre lautenden, in Prag zahlbar sein und mindestens mit 3 Unterschriften versehen sein müssen.,,

Slavný sněm račiž uzavřití: k článku 39. budiž připojeno :. Při vypracování toho řádu budiž stranu eskomptování směnek co do zásady vytknuto, že směnky, které se eskomptují


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nemají býti vystaveny na menši sumy než 100 zl. a nemají se v kratší lhůtě zaplatiti, než za 5 dní a ne v delší, než na 90 dní; že směnky na řád něčí znějící v Praze mají býti zaplaceny; dále musí býti opatřeny třemi podpisy.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesen Antrag unterstützen, aufzustehen. Er ist unterstützt. — Ich bitte sich niederzusetzen. Es ist ein Zusatzantrag zu dem Hauptantrag und sein eigentliches Amendement. Ich werde also zuerst den Hauptantrag zur Abstimmung bringen und dann den Zusatzantrag — weil falls der Hauptantrag fällt, zugleich auch der Zusatzantrag fällt. — Ich bitte also abzustimmen — und diejenigen Herren — die für den Wortlaut sind, wie er vorliegt — aufzustehen: — Er ist angenommen. — Nun bitte ich über den Zusatzantrag des Hrn. Steffens abzustimmen. — Diejenigen Herren — die für den Zusatz sind, bitte ich es durch Aufstehen zu erkennen zu geben (zählt). Es sind über 100 aufgestanden — das ist die Majorität — nun kommt der Zusatzantrag des Hrn. Ritter v. Lümmel.

Secretär Schmidt liest: Es möchte noch eingeschaltet werden — drei als solid anerkannte Unterschriften. —

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt. — Ich bitte die Herren, die den Antrag unterstützen, aufzustehen. Er ist nicht unterstützt. —

Oberstlandmarschall: Ich bringe nun den schon früher besprochenen Antrag des Herm Dr. Trojan noch einmal zur Verlesung, da er sich vorbehält, diesen Antrag zu stellen, und wünscht beizufügen, daß er als eigener §. zwischen 39 und 40 eingefügt werde. Ich bitte ihn vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest "Um die Wirksamkeit und Benützung der Bank im.Lande zu erleichtern, ist in jedem Verwaltungs - Bezirke des Königreiches eine Agentie aus mehreren über Vorschlag der Bezirksvertretungen zu wählenden Vertrauensmännern zu errichten, welche über Aufforderung der Betheiligten die Verbindung zwischen der Hypothekenbank und der Land - Bevölkerung zu vermitteln haben.

Die Ausführung dieser Maßregel obliegt dem durch die Bank-Direction verstärkten Landesausschuße gemäß §. 52 sub b.

"K vydatnějšímu působeni a snadnějšímu použití banky na venkově, budiž v každém správním okresu království zřízeno jednatelství na návrh okresního zástupitelstva z vícero důvěrníků zvolené, ježto by na požádání účastníků sprostředkovali spojení mezi bankou a venkovským obyvatelstvem. Provedení tohoto opatření náleží zemskému výboru spolu s bankovním ředitelstvem podle 61. 52 sub 2 zákona.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Herrn Trojan das Wort zu ergreifen.

Posl. Dr. Trojan. Poslední článek 39tý jedná o vnitřním uspořádání ústroje banky, a o orgánech, které se máji ustanoviti. Já jsem obrátil pozornost sl. sněmu k jednomu takovému orgánu, k potřebě a spolupůsobení totiž, jak zblížiti banku k vzdálenějším místům, aby se usnadnilo i působeni její a její upotřebení čili použiti. . Sl. sněm přijal při článku 52. jíž zmínku o tom, a myslím, že tam jaksi zásadu tu schválil. Tudíž přesvědčil jsem se, že každé bližší určeni, jak jmenovitě též zmínka o okresním zastupitelství, mohlo se vykládati spíše za obmezení toho článku, nežli za nějaké bližší určení a pojištění toho ustanovení, protož zdá se mi zapotřebí, abychom zde vyslovili určitě zásadu, že v každém okresu má se zřídit ústav totiž jednatelství z důvěrníků, kterých má použíti banka, když chce vyjednávati s tamním obyvatelstvem, a kterého orgánu mohou použíti venkované, jestli chtějí; rná jim ale na vůli býti, jestli chtějí se obrátiti k jednatelství, aneb přímo k bance; a zařízení toho vnitřní přikázali jsme zemskému výboru s ředitelstvem ; ale tu zásadu, přál bych, abychom vyslovili, že má býti v každém takovém místě, kde je správa obecní a že rná určení čili volení osob se státi aspoň v spolčení a okresním zástupitelstvím, aby se nestalo z nedopatření neb z neznalosti poměrův místních nějaké pochybení. Myslím, že okresní zastupitelství má vyjíti z důvěrníků celého okresu a všech obcí a interessentů, tak že bude nejlépe znáti vsoby i poměry, aby věděli na koho se spolehnouti. Každý spolek, který chce působiti vydatně na venek, jako jmenovitě ústavy pojišťovací, má v každém okresním místě nějaké agencie anebo jednatelství. To zdá se mi tím více zapotřebí při ústavu, který je zřízen pro celou zem, tedy je zapotřebí, aby se sblížil tomu, který ho po celé zemi hledá. Já myslím ostatně, že je návrh Rám sebou dosti jasný, že nebude zapotřebí dále šířiti slov.

Oberstland marschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? (ES meldet sich Niemand) Nun werde ich den Antrag, den ich eben habe vortragen lassen, zur Unterstützungsfrage bringen und bitte die Herren, die den von Dr. Trojan gestellten Autrag unterstützen, aufzustehen. — Er ist unterstützt.

Dr. Pinkas: Ich vereinige mich mit dem Antrage des Dr. Trojan vollständig, weil er zur Accreditirung und Beliebtheit des Institutes Veranlassung geben kann, weil man im Lande Böhmen die Ueberzeugung fassen wird, daß es ernst gemeint ist, dem Grundbesitze damit unter die Arme zu greifen. —

Dr. Hanisch: Ich bitte ums Wort. Ich glaubte nicht nöthig zu haben, das Wort zu ergreifen, aber nachdem der Herr Berichterstatter sich mit dem Antrage des Hrn. Dr. Trojan vereinigt hat, halte ich es doch für nöthig, einige Worte darüber zu sagen. Im §- 52 des Gesetzes haben wir be-

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schloffen, daß der Landesausschuß auch als Aufsichtsbehörde zu fungiren habe, wenn es sich um Organisirung von Agentien der Bank bandelt. —

Ich stelle mir nun unter einer Agentie der Bank nicht etwa eine Filiale vor und — das Gepräge einer solchen dürften nach dem Antrage des Dr. Trojan diese Agentien wohl füglich annehmen. Ich stelle mir unter Agentien Agenten der Bank ganz einfach nach der Opportunität, nach Zeit und Verhältnissen von der Direktion abgesandte oder aufgestellte Personen vor, welche vielleicht die Urkunden sammeln, bei welchen die nöthigen Lithografien, Drucksorten aufliegen, den Verkehr mit der Bank vermitteln u. s. w.

Ich muß offen gestehen, daß ich glaube, daß eine intelligente Direktion nicht viel auf den Apparat von Gesuchen halten wirb. Sie wird das Zustandekommen von Darlehensgewährungen so ziemlich erleichtern und die Drucksorten im ganzen Lande vertheilen, da bei jeder Gemeindevertretung, wenigstens in den größeren Städten Drucksorten aufliegen können. Man wird mit der größten Leichtigkeit solche Drücksorten erheben und ausfüllen können. Ich glaube also, daß die Agentien sich nach Zeit und Verhältnissen richten und baß nicht schon jetzt bestimmt werden soll, in jedem politischen Bezirke müssen solche Agentien creirt werden und das glaube ich nothwendig zu haben zu sagen. Ich werbe gegen diesen Antrag stimmen. —

Dr. Trojan: Soll die Bank wirken und soll von dem Lande bei einer solchen Ausdehnung des Königreiches die Bank allen zugänglich sein, so müssen die Agentien in der Nähe eines jeden Bezirkes sein, wie ich erwähnt, und wie dieß der Fall ist bei einer jeden andern Unternehmung privater Natur. Wir haben im §. 2 gehört, daß die Bank sich vorbehält zu interveniren bei jeder Schätzung und Ueberschau eines Hauses. Wollen die Herrn vielleicht von hier durch das ganze Land Commissäre versenden? Ist es nicht verläßlicher, wenn man Vertrauensmänner für einen jeden Bezirk wählt und zwar noch unter Mitwirkung eines Vertrauungsorganes, der Bezirksvertretung, eines Organs, das mit den Verhältnissen der Personen und Oertlichkeiten und dem Werthe vollkommen vertraut ist, und nichts kostet? Haben wir Direktoren für das ganze Land gewählt, warum sollten wir nicht auch hoffen, daß sich auch Männer aus Patriotismus, aus ihrem guten Willen dazu hergeben werden, — ohne irgend einer Entlohnung? Aber die Organe sollen bestehen, eben um die Benützung zu erleichtern, nicht erst bis man sie fordert. Wir haben meine Herrn, das Bedürfniß erkannt, dadurch, daß wir für das ganze Land auf Kosten des ganzen Landes, unter der Bürgschaft des ganzen Landes ein Institut in's Leben rufen. Lassen sie uns nicht erst überlegen, ob es nöthig ist im Egerer Lande, bei Pilgram, Bubweis. Klattau, Agentien zu haben. Ich glaube, in jedem Bezirke des Königreiches würde es ja nicht schaden. In jeder Bezirksstadt, wo die Bezirksvertretung sein wird, soll ein solches Organ sein. — Sie können nicht schaben, sie können nur nützen und es ist dieß der bestimmteste Beweis, daß wir ein Institut gründen, welches für das ganze Land errichtet und zugänglich gemacht werden soll.

Elam-Martinic: Ich bin im Grunde vollkommen damit einverstanden, daß es wünschenswerth ist, baß im Lande möglichst viele Anknüpfungspunkte gegründet und Vermittlungspunkte zwischen der Bank und der creditsuchenden Bevölkerung geschaffen werden. Ich bin auch der Ueberzeugung, wie es auch ausgesprochen worden ist, daß die Bank-Direction, wenn sie ihre Obliegenheiten erfüllt, gewiß darauf bedacht sein wird, solche Organe zu bestellen. —

Es scheint mir aber doch nicht leicht möglich, jetzt schon in dieser Weise, wie Hr. Abg. Dr. Trojan es beantragt hat, diesen §, in das Gesetz aufzunehmen. Wir müssen uns über vieles Andere erst recht klar werden und manches Andere noch feststellen. ES wird eine Collegialagentie hier in diesem §. vorausgesetzt, ich muß nur gestehen, ich weiß nicht, was eine solche Collegial-Agentie versehen soll, — was ihr Beruf sein soll, ferner ist noch die Frage, ob in jedem Bezirke sie nothwendig und zweckmäßig sein wird; und wenn Herr Abgeordneter Trojan, Pilgram, Klattau u. s. w. angefühlt hat, so will ich auf Smichow und Karolinenthal hinweisen und ich frage, ob es nothwendig sein wird, auch hier, wo der Sitz der Bank, Prag so nahe ist, solche zu errichten. Mir scheint, daß das Bedürfniß der Regulator sein muß.

Die Stellung, Organisation, Aufgabe, das Verhältniß zur Bank muß durch ein specielles Statut, durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Ich glaube, daher, es dürfte vollkommen dem Bedürfnisse genügen, wenn man einen allgemeinen §. einschalten würde, etwa in der Fassung "die Bankdirection hat mit Genehmigung des Landesausschußes ein Reglement zu entwerfen, welches nach Maßgabe des Bedürfnisses in den Bezirken des Landes die zu errichtenden Agentien festzustellen hat", — weil wir möglicher Weise den Bestimmungen vorgreifen würden und etwas hineinnehmen dürften, was mit dem ganzen Plane und der Aufgabe der Bank nicht übereinstimmen würde.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, den Antrag zu formuliren. (Rufe: Schluß.) Ich bitte jene Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, aufzustehen. (Angenommen.) Ich werbe nun den formulirten Antrag des Grafen Clam-Martinic verlesen lassen.

Landtagssecretär Schmidt liest:

"Die Bankdirection hat mit Genehmigung des Landesausschußes ein Reglement für die nach Maßgabe des Bedürfnisses zu errichtenden Agentien festzustellen, welche über Aufforderung der Betheiligten die Verbindung zwischen der Hypothekenbank und der Landesbevölkerung zu vermitteln hat."

Ředitelství banky má se schválením zem-


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ského výboru ustanoviti řád pro jednatelství, která se mají dle potřeby zaříditi a ježto by na požádáni účastníkův spojení mezi hypoteční bankou a obyvatelstvem sprostředkovati měly.

Oberstlandmarschall: Bitte nun jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, aufzustehen (wird unterstützt). Nachdem zwischen den zwei vorliegenden Anträgen der des Herrn Grafen Clam der allgemeiner lautende ist, so werde ich diesen zuerst zur Abstimmung bringen. Ich bitte jene Herren, welche für das Amendement des Herrn Grafen Clam, welches eben vorgelesen wurde, sind, aufzuheben. (Majorität erhebt sich.)

Dr Pinkas: Zu dem §.40 erlaube ich mir, dem h. Hause zu eröffnen, daß der Ausschuß sich für verpflichtet gehalten hat, den §. 40 nach dem Geiste, in welchem das hohe Haus die Durchführungsvorschrift aufgefaßt und der Stellung des Landtages dem Institute gegenüber geregelt hat, in einer anderen Weise zu stylisiren; nämlich:

"Dem Landtage ist das Recht vorbehalten, diese Durchführungsvorschrift nach Maßgabe der gewonnenen Erfahrungen abzuändern oder zu vervollständigen.

Landtagssrkretär Schmidt liest:

Zemskému sněmu budiž zůstaveno, aby navedení toto na základě nabytých zkušeností změnil aneb doplnil.

Oberstlandmarschall: Herr Steffens hat sich früher ums Wort gemeldet.

Steffens: Nun verzichte ich aufs Wort.

Ritter von Eisenstein: Es ist dies eine Aenderung des Paragraphen, es . . .

Oberstlandmarschall: Es handelt sich darum, daß statt des Wortes "Landesausschuß" gesetzt werde "Landtag."

- Bitte, jene Herren, welche für den §. 40 mit der eben vorgelesenen Aenderung sind, ihre Zustimmung durch Handaufheben zu erkennen zu geben.

(Angenommen.)

Wir sind nun am Schluße der zweiten Lesung angelangt, und es wäre nun an der Reihe, in die Berathung des vom Herrn Grafen Leo Thun gestellten und vom hohen Hause angenommenen Antrages einzugehen, nämlich über die formelle Behandlung jener Bestimmungen, welche in der Competenz des Landtages liegen, und jener, welche außer dieser Competenz liegen.

In dieser Richtung ist mir ein Antrag vom Grafen Clam-Martinic, mit 128 Unterschriften versehen, vorgelegt worden; nachdem dieser Antrag mit 128 Unterschriften von Landtagsmitgliedern versehen ist, brauche ich ihn nicht mehr zur Unterstützungsfrage zu bringen, sondern werde denselben jetzt vorlesen lassen, und dann das Haus zur Berathung und Beschlußfassung auffordern.

Landtagssecretär Schmidt:

Antrag des Abgeordneten Grafen Clam-Martinic und 128 Genossen:

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"Der Hohe Landtag wolle beschließen:

1. Der Titel der die Gründung der Hypothekenbank betreffenden Vorlage habe zu lauten: ""Statut der Hypothekenbank des Königreiches Böhmen.""

2. Das Statut wird Er. k. k. apostolischen Majestät mit der allerunterthänigsten Bitte vorgelegt, demselben die allerhöchste Genehmigung zu ertheilen und die Anordnung zu erlassen, daß rücksichtlich der darin enthaltenen Bestimmungen, welche außerhalb des legislativen Wirkungskreises des Landtages liegen, die verfassungsmäßige Behandlung eingeleitet werde.

3. Der Landesausschuß wird beauftragt, sobald die allerhöchste Erledigung erfolgt sein wird, unverweilt Alles zu veranlassen, was zur schleunigen Begründung des Institutes der Hypothekenbank nothwendig ist, und er wird ermächtigt, das auch in dem Falle zu thun, wenn in den außerhalb des Wirkungskreises des Landtages liegenden Bestimmungen Aenderungen erfolgen sollten, falls diese Aenderungen keine wesentlichen Bestimmungen betreffen und der Sicherheit der Bank nicht abträglich sind."

Oberstlandmarschall: Wollen die Herren auch die 128 Unterschriften Hören?

(Allgemeiner Zuruf: Nein! Nein!)

Ich glaube, die Herren werden darauf submittiren, daß es wirklich 128 Unterschriften sind?

(Heiterkeit auf allen Seiten)

Tajemník zemského sněmu Schmidt:

Návrh posl. J. Exc. p. z Clam-Martinic-ů a 128 souhlasících:

"Slavný sněm račiž uzavříti:

1) Název předlohy týkající se založeni hypoteční banky, nechť zní: ""Statut hypoteční banky království Českého.""

2) Statut tento předložiž se Jeho cís. král. apošt. Veličenstvu s nejponíženější prosbou, by mu uděliti ráčil nejvyš. schválení i naříditi zároveň, by co se tkne ustanovení mimo obor zákonodární sněmu zemského položených, tato podrobena byla pojednání ústavnímu.

3) Zemskému výboru uděliž se nařízení, by, jakmile dostane se předložené osnově nejv. stvrzení, bez meškání vše podnikl, co by vedlo k brzkému založení ústavu toho, i dává se mu plná moc, učiniti toho i pak, udají-li se v jiných mimo právomocnost zemského sněmu ležících ustanoveních nějaké změny, ač netýkají-li se změny tyto důležitých ustanoveni i nejsou na úkor jistotě banky.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort über diesen Antrag zu ergreifen, wenn Niemand meldet, sich so bitte ich diejenigen Herren, die für diesen Antrag stimmen, es durch Aufstehen erkennen zu geben (Majorität fast, einstimmig.)

Wir haben also die zweite Lesung des Statutes für die Hypothekenbank des Königreiches Böhmen geschlossen, und ich werde mit diesem Schluß der Spezialdebatte auch die Sitzung schlie-


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ßen. Ich bitte die Herren, noch zu vernehmen, welche Commissionseinladungen vorliegen, und die nächste Tagesordnung.

. An Commissionseinladungen liegen vor: Morgen Vormittag um 10 Uhr ist Ausschußsitzung über das Kirchenbauconcurrenzgesetz. Heute Montag nach 6 Uhr Sitzung der Straßenbauconcurrenzcommission; die Herren Mitglieder und die beigezogenen Mitglieder von Trautenau, Königinhof und Landskron werden dazu eingeladen. Die Budgetkommission wird heute und Morgen jedesmal Nachmittag 6 Uhr zur Sitzung im Bureau des Dr. Pinkas eingeladen; Gegenstand ist ein Bericht über die nicht präliminirten Ausgaben des Jahres 1862 und über den Domesticalfond.

Der Gemeindeausschuß hat Morgen Vormittag 10 Uhr Sitzung. — Ferner lade ich die Herren Beisitzer des Landesausschußes morgen um 10 Uhr zur Sitzung ein.

Die nächste Landtags-Sitzung ist übermorgen Mittwoch um 10 Uhr, die Tagesordnung ist der übriggebliebene Theil der Tagesordnung der heutigen Sitzung:

Antrag des Dr. Lumbe wegen Militärbefreiung der Hörer der Technik zur Begründung. —Ausschußbericht über den Antrag des Dr. Čupr wegen der Regelung der Schullehrergehalte, ferner eine Regierungsvorlage betreffend die Einführung des Solarjahres; der Wahlact des Prof. Zeithammer, Abgeordneten für Manetin- Kralowitz; Wahlakt der Abgeordneten des Großgrundbesitzes Fürstl und Graf Rummerskirch; 11 Landesausschußberichte über Gemeindegrundveräußerungen, der Antrag des Dr. Grégr wegen Uibernahme des Prager Leihamtes zur Begründung, der Antrag desselben Abgeordneten wegen Gründung eines Thierarznei-Instituts ; Antrag der Abgeordneten Pinkas, Matoušowský und Slawik betreffend die Contributionsgetreide-und Geldfonde. (Zur Begründung). Antrag des Abgeordneten Sadil, die k. k. Statthalterei zur Vorlage eines Ausweises über das zu katholischen Kirchenzwecken vorhandene Vermögen aufzufordern (zur Unterstützung). Antrag desselben Abgeordneten, beim k. k. Ministerium die Erlassung eines Vereinsgesetzes zu beantragen zur Unterstützungsfrage.

Schluß der Sitzung um 2 3/4 Uhr.

Dr. Julius Hanisch,

als Verificator.

Rudolf Fürstl.

als Verifikator.

V. Seidl,

verifikator.


Berichtigung.

Seite 434 1. Spalte, Zeile 10 von oben ist das Wort "in" wegzulassen.

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Zeile 11

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statt "auch" soll es heißen "nach."

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ist das Wort "daß" nach Ansicht wegzulassen.

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Zeile 16

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" statt "beim" soll es heißen "bei."

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Zeile 17

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statt "Aufwande" soll es heißen "Aufgaben."

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Zeile 6 von unten statt "ausführbar" soll es heißen "unausführbar."

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Zeile 12

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statt "zurückbeweisen" soll es heißen "zurückverweisen.

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2.

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Zeile 24 von oben ist das Wort "in" wegzulassen.

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Zeile 20 von unten statt "grundbesitzlichen" soll es heißen "grundbesitzenden."

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1.

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Zeile 3 und 4 von oben sind die Worte "als Faktor" wegzulassen.

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Zeile 2 von unten ist das Wort "zu" nach "Verlosung" einzuschalten.

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2.

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Zeile 25 von oben statt "Regiebeitrag" soll es heißen "Reservefond."

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Zeile 9 von unten statt "derart" soll es heißen "dort."

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436

1.

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Zeile 25 von oben statt "dieselbe" soll es heißen "denselben."

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Zeile 14 von unten statt "worden. Und in" soll es heißen "worden, in."

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2.

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Zeile 11 von oben statt "hingezogen" soll es heißen "hineingezogen."

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Zeile 24

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statt "ich" soll es heißen "Ich."

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.


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