Sobota 28. února 1863

Stenografischer Bericht

über die

XXII. Sitzung der zweiten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 28. Feber 1863

Stenografická zpráva

o

XXII. sezení druhého ročního zasedání

sněmu českého od roku 1861, dne 28. února 1863

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Graf Albert Nostitz.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. Wanka und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: die k. k. Statthalterei-räthe Jos. Neubauer und Ritter von Bach Beginn der Sitzung 10 Uhr 30 Min.

Předseda: nejvyšší maršálek zemský hrabě Albert Nostic.

Přítomní: náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. Vaňka a poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: c. kr. místodržitelští radové Jos. Neubauer a Vil. rytiř z Bachu.

Počátek sezeni o 10. hod. 30 min.

Oberstlandmarschall: Die Geschäftsprotokolle der 20. Sitzung vom 24. Februar waren geschäftsordnungsmäßig durch 3 Tage in der Landtagskanzlei zur Einsicht aufgelegt. — Ich stelle so-mit die Umfrage — ob Jemand bezüglich der Ge-schäftsprotokolle etwas zu bemerken hat. — (Niemand meldet sich.)

Wenn Niemand etwas zu bemerken hat, so er-kläre ich diese Protokolle für agnoscirt. —

Der Herr Professor Tonner hat wegen einer dringenden Reise in Familien-Angelegenheiten um einen 7tägigen Urlaub angesucht, den ich ihm auch anstandslos ertheilt habe.

Dem Abgeordneten Freiherrn von Kellersperg ist ebenfalls auf Grund dringender Geschäftsangelegenheit ein 8tägiger Urlaub ertheilt worden.

In Druck ist heute vertheilt worden: der Landesausschußbericht über die Eingabe der Gemeinde Karolinenthal wegen Bewilligung zur EinHebung von Gemeindeumlagen.

(Landtagssekretär Schmidt liest die Einläuft.)

Spisy na sněmovní kancelář došlé 26. února.

Č. 461.

Posl. P. Vilém Platzer podává žádost obce Lomnické a více jiných obcí Budějovického okresu za zřízení peněžných hospodářských záložen na místě kontribučenských sýpek.

Č. 462.

Posl. Dr. Brauner podává žádost představenstva obce Lejčínské za zrušeni kontribučenských sýpek.

Č. 463.

Poslanec Dr. Brauner podává žádost Jana Janžury a více mlynářů okresu Selčanského za vyvazení posud stávajících emfiteutických poplatků.

Č. 464.

Posl. Dr. Brauner podává žádost čtyř sedláků obce Draženova (okr. Domažlický) o zakoupení se do obce Draženovské z ohledu rovného práva na obecné jmění.

Einlauf vom 26. Feber 1863.

Nr. 461.

Abg. P. Wil. Platzer überreicht ein Gesuch der Gemeinde Lomnic und mehrer anderer Gemeinden des Budweiser Bezirkes um Errichtung landwirthschaftlicher Vorschußcassen an Stelle der Contributions-Schüttböden.

Nr. 462.

Abg. Dr. Brauner überreicht ein Gesuch des Gemeindevorstandes von Lejčin um Auflösung der Contributions-Schüttböden.

Nr. 463.

Abg. Dr. Brauner überreicht ein Gesuch des Joh. Janžura und mehrer Mühlbesitzer des Selčaner Bezirkes um Ablösung der noch bestehenden emphiteutischen Zahlungsverbindlichkeiten.

Nr. 464.

Abg. Dr. Brauner überreicht ein Gesuch von vier Grundbesitzern der Gemeinde Draženan (Bezirk Taus) wegen Einkauf in die Gemeinde zur Erlangung gleicher Rechte mit den übrigen Gemeindegliedern in Beziehung auf das Gemeindevermögen.

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Č. 465.

Posl. P. Matoušovský podává žádost Voj-těcha Pobudy, podučitele ze Stěchovic o vy-možení školního platu a upravení služného učitelům.

Č. 466.

Posl. Vácslav Kratochvil podává žádost 9 obci okresu Velvarského a Mělnického, by mýto na c. k. Pražsko-Litoměřické silnice z Nových Ouholic (Vrata) do obce Stražkov okr. Roudnického přeloženo bylo.

Č. 467.

Poslanec Dr. Klaudy podává petici obce Dobše okresu Hořického o sproštění desátku.

Č. 468.

Posl. V. Mastný podává žádost předsta-venstva obce Sobotky a více jiných obcí o vytýčení směru na silníce ze Sobotky k horám do Kotvy stavené.

Č. 469.

Posl. JUC. Jan Skrejšovský podává žádost zástupitelstva hospodářského odboru v Jaro-měři o zrušení kontribučenských sýpek upravením zákona.

Č. 470.

Poslanec JUC. Jan Skrejšovský podává žádost zástupitelstva města Smiřic o zakročení ku vládě, by státní statky v Cechách v pádu, kdyby se prodatí měly k tomuto cíli byly roz-děleny a v menších parcelich prodávány.

Č. 471.

Poslanec JUC. Jan Skrejšovský podává žádost městského zástupitelstva a občanů města Smiřic o zavedení zákona o upravení zemských vod v Čechách.

Nr. 472.

Abg. Dr. Hier. Roch überreicht ein Gesuch der Gemeinde Petersdorf im Bezirke Trautenau um Lossprechung von der Ruckzahlung des dieser Gemeinde zur Vollendung einer durch ihre Gemarkung führenden Straßenstrecke aus dem Landesfonde gelei-steten Vorschußes per 773 fl. 59 kr. ö. W.

Nr. 473.

Abg. Freiherr von Voith überreicht ein Bittgesuch der Gemeinden Ribnicek, Fridenau, Miřatek und Proseč (Bezirk Habern) um Beantragung eines Gesetzes zur Ablösung aller noch unabgelösten Na-turalgiebigkeiten für Pfarren und Schulen. Nr. 474.

Abg. Freiherr von Voith überreicht ein Bittgesuch der Gemeinden Ties und Kniez (Bez. Habern)

Nr. 465.

Abg. P. Matoušowský überreicht ein Gesuch des Albert Pobuda, Unterlehrers zu Stěchowic, um Erwirkung des Schullehrergehaltes und Regelung desselben.

Nr. 466.

Abg. Wenzel Kratochwil überreicht ein Gesuch von den Gemeinden des Welwarer und Mělniker Bezirkes behufs Verlegung der Maut auf der k. k. Prag-Leitmeritzer Straße von Neuouholic in die Gemeinde Stražkow (Bezirk Raudnitz).

Nr. 467.

Abg. Dr. Klaudy überreicht eine Petition der Gemeinde Dobsch um Pfarrzehentablösung.

Nr. 468.

Abg. V. Mastný überreicht Gesuch des Gemeindevorstandes von Sobotka mit mehren anderen Gemeinden betreffs Ermittlung einer neuen Errichtung der Straße von Sobotka nach Kotvy.

Nr. 469.

Abg. J. U. C. Skrejšowský überreicht eine Eingabe des landwirtschaftlichen Vereins von Ja-roměř um Aufhebung der Contributions-Schüttböden durch Erlaß eines Gesetzes.

Nr. 470.

Abg. J.U.C. Johann Skrejšowský überreicht eine Eingabe der Stadtgemeinde Smiřic um Ein-leitung der nöthigen Schritte bei der hohen Regierung, damit die Staatsgüter im Königreiche Böhmen, im Falle ihres Verkaufes, parzellirt werden.

Nr. 471.

Abg. J. U. C. J. Skrejšowský überreicht eine Eingabe der Vertretung und Bewohner der Stadtgemeinde Smiřic wegen Herablangung eines Gesetzes bezüglich der Regulirung der Flüße und Bäche in Böhmen.

Č. 472.

Posl. Dr. Hier. Roth podává žádost obce Petřikovice (okr. Trutnovský) , by této obci zaplacení půjčky 773 zl. 59 kr. r. č., kterou ze zemského fondu k vystaveni silnic obdržela, prominuto bylo.

Č. 473.

Poslanec svob. pán z Voithu podává žádost obcí Ribníček, Fridenov, Miřátek a Proseč (okr. Habry) by se navrhl zákon, jim by veškeré naturální dávky k farám a školám vykoupené byly.

Č. 474.

Poslanec svob. pán z Voithu podává žá-dost obce Ties a Kněz (okr. Habry) by natu-


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um Ablösung der auf den einzelnen Grundbesitzen zu Handen der Haberer Pfarre haftenden Naturalgiebigkeiten.

Nr. 475.

Abg. Wenzel Pour überreicht die Beschwerde einiger Gemeinde-Insassen von Žiwanic (Bez. Pře-louč) bezüglich der gesetzwidrigen Verwaltung des Gemeindevermögens.

Č..476. .

Poslanec Zatka podává žádost obce Chraštavy, Malá a Velká Doubrova, Hostin, Kolo-měřice a Pašovice v okresu Vltavsko - Týnském o vyvazení naturálního farního a učitel-ského desátku proti peněžitému platu.

Č. 477.

Poslanec Alois Matoušovský podává žádost představenstva městské obce Švihov v okr. Klatovském o zmírněni mýtného poplatku z mostu a ze silnice v Švihově pro tamnější majitelé polností.

Nr. 478.

Abg. P. Matoušowský überreicht die Petition der Gemeindeglieder der Stadt Neuern um Abstel-lung des rechtswidrigen Gebahrens mit dem Gemeindevermögen und der Gebrechen bei Führung der Gemeinderechnungen der Stadt Neuern.

rální dávky k fáře a škole v Habru na jednotlivých gruntech lpicí vykoupeny byly.

Č. 475.

Poslanec V. Pour předkládá stížnost jednotlivých sousedů obce Živanic (okr. Přelouč) s prosbou, by nezákonní nakládáni s obecním měním upraveno bylo.

Nr. 476.

Abg. Zatka überreicht ein Gesuch der Gemeinden Chraštow, Groß- und Klein-Doubrawa, Hostein, Koloměřic und Pašowic im Bez. Moldautein um Ablösung des Pfarr- und Schul-Naturalzehents gegen einen Geldzins.

Nr. 477.

Abg. Alois Matoušowský überreicht ein Gesuch der Stadtvertretung der Stadt Šwihau, Bez. Klattau, um Herabminderung des Mautgeldes von der Brücke und Straße in Šwihau für die dortigen Wirthschaftsbesitzer.

Č. 478.

Poslanec P. Matoušovský podává petici členů městské obce Nírské o zamezeni nepravého nakládání s obecním jměním a stávajících vad u vedeni oučtů obecních.

Oberstlandmarschall: Wir gehen nun zur Tagesordnung über. —

Ich bitte den Herrn Referenten Dr. Pinkas sich herauf zu bemühen.

Landtagssecretär Schmidt liest:

Directions-Beschlüsse.

§. 50.

Zur Fassung eines giltigen Beschlußes ist die Theilnahme des Generaldirectors oder dessen Stell-vertreters und von wenigstens vier Direktoren, worunter ein rechtskundiges Mitglied sein muß, nothwendig. —

Sollte die Direktion beschlußunfähig werden, so hat der Landesausschuß falls die Beschlußfähigkeit nicht durch Neuwahlen herzustellen ist, eine provisorische Verfügung zu treffen.

Rechtsverbindliche Urkunden sind von dem Generaldirektor ober seinem Stellvertreter und 2 Direktions- Mitgliedern, worunter ein gewähltes sein muß, zu unterzeichnen.

§. 50.

Kdy jsou usnešeníředitelství platná.

Máli se platně uzavirati,potřebí jest, aby se v jednání zúčastnili generální ředitel, neb jeho zástupce a nejméně čtyři ředitelé, z nichž musí být jeden z ředitelů práv znalých.

Pozbylo-li by ředitelství způsobilost k platnému uzavírání a nedala-li by se způsobilost ta

novými volbami docíliti, má v tomto případu zemský výbor prozatímní opatření učiniti.

Má-li býti listina právě závazná, musí býti podepsána generálním ředitelem neb jeho zástupcem a dvěma údy ředitelstva, z nichž náleží jeden k údům zvoleným.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen (Niemand meldet sich.)

Nachdem Niemand das Wort ergreift, bitte ich jene Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben (Angenommen).

Sekretär Schmidt liest §. 51 deutsch und böhmisch.

B a n k a u f s i ch t.

§. 51. "Die Controlle über das gesetzmäßige Verfahren der Direction und die Mitwirkung bei der Verwaltung in den wichtigeren, im folgenden §. bezeichneten Angelegenheiten übt der böhmische Landesausschuß aus."

Kdo dohlíží na banku. §. 51. "Český výbor zemský přihlíží k tomu, aby ředitelství při svém jednání šetřilo zákona, a zúčastňuje se při vyřizováni důležitějších záležitosti uvedených v následujícím paragrafu."

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen (Niemand meldet sich). Wenn Niemand das Wort ergreift, bitte ich jene

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Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. — Angenommen.

Landtagssekretär Schmidt liest z. 52 deutsch und böhmisch. —

§. 52.

Der Landesausschnß hat:

1. Als Aufsichtsbehörde

a) sich über die Bestände der verschiedenen Fonde und über den Stand der gesammten Geschäftsgebahrung der Bank in allen Zweigen periodische Ausweise vorlegen zu lassen und die Bücher und Cassen der Anstalt, insbesondere was die ordnungsmäßige Erwerbung der Hypothekarforderungen und die Ausfertigung und Tilgung der Pfand-briefe betrifft, wenigstens zweimal des Jahres zu untersuchen und zu scontriren;

d) wenn eine Beschwerde wegen Nichteinhaltung der durch die Bank eingegangenen Verpflichtungen oder eine Beschwerde wegen Abweisung eines Darlehensgesuches vorliegt (§. 18) zu entscheiden;

2. als entscheidendes Organ unter Zuziehung der sechs gewähllen Directoren mit entscheidendem, dann des besoldeten Generaldirectors und der besoldeten rechtskundigen Directoren mit einem bloß informativen Votum unter Vorsitz des Oberstlandmarschalls oder seines Stellvertreters zu beschließen:

a) wenn Gegenstände vorliegen, welche nach der erlassenen Durchführungsvorschrift der verstärkten Berathung vorbehalten wurden;

b) wenn der Beamtenstatus festgestellt oder verändert werden soll, oder ein Beamtenposten mit einem mehr als 1000 fl. ö. W. betragenden Gehalte zu besetzen ist;

c) wenn eine Aenderung dieses Landesgesetzes, oder die Frage der Auflösung der Bank dem Landtage vorgeschlagen werden soll;

d) wenn der Kapitalstock des Reservefondes angegriffen werden soll;

e) wenn es sich um die Ausmittlung der zur nächsten Verlosung von Pfandbriefen zu verwendenden Beträge, um Feststellung der Prämie und deren Bekanntmachung handelt;

f) wenn es sich um die Feststellung des bei der Verlosung von Pfandbriefen zu beobachtenden Vorganges handelt.

3. Als Controllsbehörde:

a) zu jeder stattfindenden Ausfertigung von Pfandbriefen eines seiner Mitglieder abzuordnen, welches nach gepflogener Erhebung und gewonnener Ueberzeugung die jedem Pfandbriefe beigefügte Bestätigung: "daß er auf Grundlage einer gesetzmäßig erworbenen Hypothek ausgefertigt sei" — durch seine Unterschrift zu beglaubigen hat;

b) bei Eintauschung einer Gattung von Pfandbriefen gegen andere, oder beschädigter gegen neue, und bei Ausfertigung neuer Pfandbriefe an Stelle der amortisirten, sich von dem richtigen Vorgange bei diesen Geschäften zu überzeugen und die Bestätigung hierüber der Bankdiretion zu ertheilen;

c) die Bewilligung von Darlehen auf Grundlage eines ausnahmsweise von der Bank erhobenen Schätzungswerthes zu genehmigen (§. 21 Durch-führungsvorschrift).

§. 52. Zemský výbor má:

1. co úřad dozorní

a) sobě dát ve lhůtách podávati výkazy, mnoholi obnášejí jednotlivé fondy, pak výkazy o stavu veškeré správy banku ve všech odbo-rech a má nejméně dvakrát do roka přehlí-žeti a skontrolovati knihy i pokladnice ústavu, hledě zvláště k tomu, zdali se při nabývání hypotekárnich jistin, při vydáváni a zplácení listů zástavních vše správně děje :

b) rozhodovati o stížnostech, byly-li zadány pro nedodrženi závazků, jež bank pře-vzal a o odvolání, bylo-li podáno za příčinou zamítnuté žádosti za půjčky (§. 18).

2. co orgán rozhodující společně s 6 volenými řediteli, jimž přísluší hlas rozhodný a s generálním ředitelem placeným jakož i s placenými řediteli, práv znalými, jimž přísluší hlas pouze poradný, za předsednictvím nejvyššího maršálka zemského neb jeho náměstka uzavírati.

a) o věcech, kteréž dle předpisů v provedení tohoto zákona širší poradě zůstaveny jsou;

b) když se mají místa úřednická upravovati neb měniti, anebo když se zadává místo úřednické se služným více než 1000 zl. obnášejícím,

c) když by se měl sněmu předložiti návrh, aby se tento zákon zemský změnil, aneb návrh, aby se bank zrušil,

d) když by se mělo sáhnouti na základní jmění reservního fondu,

e) když se ustanovuje částka, jíž se při příštím zlosování zástavních listů učiniti má, jakož když se určiti má a prohlásiti výška premie.

f) když se ustanovuje spůsob, jakým se zlosaváni zástavních listů díti má;

3. co kontrolní orgán:

a) po každé, když se mají vystavovati zá-stavní listy, ze svého středu vyslati úda, kte-rýžby proskoumal vše, a nabyv náležitého přesvědčení, osvědčil svým podpisem poznamenáni nalézající se na každém listu zástavním, "že list na základě zástavy, zákonně získané vystaven jest;"

b) se přesvědčiti a ředitelství banku o-svědčiti, že se vyměňování jednoho druhu listů zástavních za listy jiného druhu neb měnování porušených listů za nové, pak vystavování nových listů za listy umořené zprávným spůso-bem dělo;

c) právo, že může též na základě odhadní ceny, výminečně bankem vyšetřené, půjčky povolovati (§. 21. návodu k provedení zákona.)


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Oberstlandmarschall: Zu diesem §. ist mir vom Herrn Abgeordneten Trojan ein Artrag übergeben worden, den er zwar sich vorbehält dort einzufügen, wo er hingehört, nämlich in die Durchführungsvorschrift, den er aber schon gegenwärtig ersucht hat, dem Hause mitzutheilen, und in die Verhandlung einzubeziehen, well diese Bestimmung ent-sprechend auch als eine Abänderung im §. 52 auf-genommen werden müßte. Ich bitte dielen Antrag vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest denselben: "Zur Erleichterung der Wirksamkeit der Bank selbst, und deren Benützung am Lande sind Commissionen je aus mehreren durch die Bezirksvertretungen zu wählenden Vertrauensmännern zu errichten, welche über Aufforderung Verbindungen zwischen der Hypothekenbank und denjenigen, welche sie irgendwie benützen wollen, zu vermitteln haben. Die Ausführung dieser Maßregeln steht dem Lanndesausschuße nach §. 52 ad 2 zu "

Ku usnadnění činnosti banky samé, a jejího používání na venkově buďťež zřízeny komise z důvěrníků z okresních zástupců zvolených, ješto by na požádání sprostředkovali spojení mezi bankem a těmi, kdo by jí nějak pou-žiti chtěli. Provedení tohoto ustanovení přísluší zemskému výboru podle čl. 52. odstavec 2.

Oberstlandmarschall: Wünscht der Hr. Abgeordnete den Antrag zu begründen?

Dr. Trojan. Der §. 52 enthält in seinem bedeutenden Umfange 3 so verschiedene Bestimmun-gen, daß ich beantragen zu müssen glaube, um die Verwickelung der Debatte hintanzuhalten, vorerst diesen §. nach 3 Gruppen abzusondern und der Behandlung und Abstimmung zu unterziehen. Er handelt zuerst von der Aufsicht in mehreren Punk-ten, dann vom entscheidenden Einfluß des Landesauschußes, verstärkt durch die Direction, und 3. von der Conttolle. —

Ich erbitte mir dann das Wort, wo es sich um den entscheidenden Einfluß des Landesausschußes handeln wird, wo ich meinen Antrag einzulegen ersuche.

Oberstlandmarschall: Wenn das hohe Haus damit einverstanden ist, habe ich nichts dagegen, daß in diesen 3 Gruppen-Abtheilungen die Berathung eingeleitet werde.

Ist das Haus damit einverstanden, daß ich die Berathung und Abstimmung in diese 3 Gruppenabtheilungen einleite? nämlich

1. über den Wirkungskreis des Landesausschußes als Aufsichtsbehörde, dann über den

2. Haupttheil: Wirkungskreis des Landesausschußes als entscheidende Behörde, und

3. Wirkungskreis des Landesausschußes als Controllbehörde. Ich bitte diejenigen Herren, die in dieser Art in die Debatte einzugehen wünschen, die Hand aufzuheben (Majorität). Wünscht Jemand das Wort über den

1. Haupttheil des §. zu ergreifen, nemlich über die Wirksamkeit des Landesausschußes als Aufsichtsbehörde (Niemand meldet sich). Wenn Niemand über diesen Haupttheil das Wort ergreift, und daher keinen....

Ritter von Eisenstein: In lit. b) erstell Absatz sollte "(§. 18)" hinter "Verpflichtungen" angeführt stehen, denn er bezieht sich nicht auf die Darlehensgesuche, sondern er bezieht sich auf die "durch die Bank eingegangenen Verpflichtungen" und steht somit nicht am rechten Orte.

Pinkas (zum Oberstlandmarschall gewendet); das ist eine stylistische Abänderung, der conformire ich mich.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter conformirt sich, daß es heißt "Verpflichtungen (§. 18)."

Nachdem sonst Niemand das Wort ergreift, werde ich diesen Absatz zur Abstimmung dringen, und bitte jene Herren, die damit einverstanden sind, daß die Wirksamkeit des Landesausschußes als Aufsichtsbehörde nach dem Ausschußantrage festgestellt werde, die Hand aufzuheben (Majorität erhebt sich). Der 1. Absatz ist angenommen. —

Nun schreiten wir zum 2. Absatze dieses §., der die Wirksamkeit des Landesausschußes als entscheidende Behörde enthält.

Dr. Trojan: Sněm království Ceského zakládá ústav na úvěru všeobecném a nákladem zemi české a činí to proto, i může to činiti, že má ústav ten zemi celé věnovati; přihlížimeli ale k rozsáhlosti naši milé vlasti, patrno, že není ústav na jednom místě zařízený všem stejně přístupný; máli býti opravdu uži-tečný všem krajům království Českého, musí-me se postarati o nějaké zprostředkování, ulehčení a pojištění takového použití. Já jsem čekal, že snad někdo jiný upozorní na takovou potřebu, když se to nestalo odnikud, zachovávám sobě práva učiniti podobný návrh na příslušném místě a to zbývá mi jen na posled asi snad mezi §. 39. a 40. o provedení toho zákona; ale není možno, abychom snad o podrobných zařízeních takových zprostředkovacích orgánů šířily debaty do podrobnosti, to by jsme se zdrželi tak příliš, že bychom sotva mohli přikročiti k jiným důležitým věcem a zvláště k zákonu obecnímu, jehož návrh doufám, že budeme v stavu v nejbližších dnech co dokončený oznámiti a slavnému sněmu předložiti; tu myslím, že nezbývá nic jiného, nežli zde v zákoně zásadu vysloviti, že sněm myslí a pamatuje na kraje veškeré zemi a potřeby její, že chce míti orgán důvěrníků spolehlivých při všech krajích, že ale zařízeni se zachová zemskému výboru a sice dle toho odstavce 2. oddělení článku 52. totiž výboru zem-skému sešířeným aneb sesíleným ředitelstvem hypoteční banky samé. Aby se pak ale neřeklo, tento §. že ukončen a uzavřen, žádám jen zachování volnosti, když se později potřeba ukáže, aby se ještě mohlo něco k tomu §.


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přidati. Já totiž myslím, abych již napřed pověděl návrh svůj a trochu vysvětlil, jaká byla příčina, že nezbývá nic jiného, než .důvěrniky při okresích zvoliti a aby nebyla žádná libovolnost, aby tyto orgány, totiž důvěrnici, byli spolehlivé pra všechny i pro hypoteční banku, co ústav země i pro venkov, který jich má co prostředků použíti tak jak banka sama. Myslím, že by nejlépe bylo voliti je zástupitelstvem okresním, řízení ale, jak jsem pravil, musí býti zachováno zemskému výboru a sice v největším rozšíření toho §. Já tedy žádám a navr-huji, aby se zde vyslovila jen možnost, volnost, přidati ještě rozšíření, rozmnožiti připadnosti toho §., jestli se v další debatě před ukončením zákona celého toho potřeba uvidí

Ich bitte und wünsche, daß nur die Möglichkeit offen gehalten wird, die Fälle dieses Paragraphes in der zweiten Abtheilung zu vermehren, wenn es wünschenswerth oder zweckmäßig, oder nothwendig erachtet werden sollte im Laufe der heutigen Debatte bis zum Schluße dieses Gesetzes, und erlaube mir aufmerksam zu machen auf den Fall, der mir die Nutzbarkeit des ganzen Institutes, insbesondere in den ferneren Gegenden unseres Vaterlandes zu fördern, ja zu bedingen scheint.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete stellen daher den Antrag, daß das h. Haus beschließen möge, daß hier, für den Fall, als Ihr Antrag bei Gelegenheit der Durchführungsvorschrift angenommen würde, im s. 52 ein ihn betreffender Zusatz noch gemacht wird und noch eingefügt wird, obwohl dann der §. 52 ein schon längst abgethaner und beschlossener sein wird; daß es also vorbehalten bleibe, einen solchen Zusatz zum §. 52 für den Fall zu machen, daß Ihr Antrag bei Gelegenheit der Durchfühlungsvorschrift angenommen würde.

Dr. Trojan: Ja, denn es ist im Interesse der Vereinfachung der Debatte, hier nicht auf das Wesen des Antrags einzugehen, sonst, wenn diese Möglichkeit nicht offen gehalten würde, müßte ich auf den Antrag selbst eingehen, und so würde die Debatte verwickelt und erschwert.

Dr. Pinkas: Ich muß mich mit dem Herrn Antragsteller, was das Princip betrifft, vollkommen einverstanden erklären und hinzufügen, daß allerdings dem Landesausschuß die Uiberzeugung von der künftigen Nothwendigkeit von Agentien, welche im Lande verbreitet sein müssen, keineswegs entgangen ist; aber ich glaube, wenn Zeit erspart werden soll, so müsse man gerade jetzt die Frage entscheiden, denn ob wir über die Formulirung dieses eben beantragten Passus heute ober später berathen, die erforderliche Zeit wird diese Berathung immer in Anspruch nehmen; also eine Zeitersparniß ist dadurch nicht gewonnen; daher glaube ich, es würde ausreichen, wenn man hier den eben angegebenen Passus einbezöge, dahin lautend: der Landesausschuß als entscheidende Behörde habe das Recht und die Verpflichtung, Agentien im Lande unter Mitwirkung der Organe der höheren Gemeinde ins Leben zu rufen; ich glaube, das würde vollkommen genügen. Denn wie diese Agentien zu organisiren sind, was ihre Competenz betrifft u. s. w., das muß erst die Praxis ergeben, das kann man nicht in vorhinein präcisiren, dies würde man nothwendigerweift zu weit oder zu eng präcisiren. Ich wünsche mich da-her lebhaft mit dem Antragsteller zu vereinigen, daß hier ein Absatz in kurzen Worten eingefügt werde, welcher constituirt, daß der Landesausschuß in Verbindung mit der Hypothekenbank Agentien im Lande unter Mitwirkung der Organe der höheren Gemeinde constituiren solle. Dadurch würde den Wünschen des Herin Abgeordneten vollkommen entsprochen sein.

Trojan: Ich bin ganz einverstanden, wenn das hohe Haus beschließt, jetzt schon diesen Grundsatz auszusprechen und dem Lande die Beruhigung unb Uiberzeugung zu geben, daß wir dafür gesorgt haben. Ich bin ganz einverstanden und verzichte denn darauf, einen besonderen Antrag zu stellen.

Dr. Pinkas: Ich bitte, ihn zu formuliren.

Dr. Trojan: Es ist ja meiner Absicht ganz entsprochen!

Oberstlandmarschall: Ich bitte, nachdem Herr Berichterstatter den Antrag gestellt hat, ihn zu formuliren.

Der Herr Berichterstatter formulirt den Antrag und dann wird er noch einmal verlesen, wie er in §. 52 aufzunehmen wäre.

Dr. Pinkas liest: Agentien der Bank unter Mitwirkung der Organe der höheren Gemeinden im Lande zu organisiren.

Oberstlandmarschall: Das wäre ein-zufügen nach dem Punkte f); der Punkt f) ist jetzt der letzte Punkt, der den entscheidenden Wirkungskreis des Landesausschußes definirt. — Dann käme noch der Punkt g): "der Landesausschuß hätte zu ent-scheiden, wenn es sich um die Aufstellung und Ein-richtung von Agentien der Bank unter Mitwirkung der Organe der höheren Gemeinden handelt;" denn sonst paßt es uns nicht in die Stylisirung.

Dr. Trojan: Ich bitte , in unserem Entwurfe und wahrscheinlich im künftigen Gesetze nicht zu sa-gen: "Organe der höheren Gemeinden" sondern Bezirksvertretung.

Dr. Pinkas: Das Gesetz darüber fehlt uns noch, wir wissen noch nicht, wie es heißen wird, das hat das hohe Haus noch nicht angenommen, wir können doch nicht dem Gemeindegesetz vorgreifen mit diesem Gesetze. —

Darum habe ich mir erlaubt, dieses zu propo-niren, also, wenn es sich um die Organisirung der . Agentien der Bank unter der Mitwirkung der Or-gane der höheren Gemeinde handelt.

Oberstlandmarschall: Es würde durch diesen Absatz dem Hrn. Abgeordneten nicht vorge-griffen werden. Deßwegen kann er seinen Antrag in der Durchführungsverordnung noch einmal stellen, weil er hier ganz im allgemeinen bloß berührt ist.


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Wird dieser Antrag, den der Hr. Berichterstatter jetzt formulirt hat, unterstützt? Ich bitte jene Herrn, welche ihn unterstützen, aufzustehen. (Wird unter-stützt.) Wünscht Jemand noch das Wort?

Herbst: Ich bitte um's Wort.

Ich wollte in zwei Beziehungen sprechen. Einmal könnte ich mich, was die Formulirung betrifft, diesem Amendement nicht anschließen, denn diese Formulirung ist nicht nur nicht im Einklange mit dem Entwurfe des Gesetzes über die Bezirksvertretungen, sondern sie ist auch im Widerspruche mit dem Gesetze vom 5. März 1862 über die Grundzüge des Gemeindewesens, und zwar ist sie nicht im Einklange mit jenem Entwurfe, weil derselbe nur Bezirksvertretungen kennt. Sie ist aber auch im Widerspruch mit diesem Gesetze, weil dieses keine höheren Gemeinden und keine Organe der höheren Gemeinden kennt, sondern nur Bezirks-, Kreis- und Gau-Vertretungen.

Entweder werden solche Vertretungen nicht geschaffen — und ich hoffe, daß sie geschaffen werden

— dann muß man sich des gesetzlichen Ausdruckes "Bezirksvertretung" bedienen. Werden sie aber nicht geschaffen, so ist der Paragraph ohnehin unmöglich.

— Andere Organe der sogenannten höheren Gemeinden als die Bezirksvertretung können auf keinen Fall geschaffen werden, weil das gesetzlich nicht möglich ist.

Ich würde mich daher dem Amendement nur bann anschließen können, wenn, wie der Herr Antragsteller beantragt, statt des Ausdruckes "Organe der höheren Gemeinden" gesetzt würde "Bezirksvertretung." Das ist das Eine, was ich mir zu bemerken erlauben wollte.

Das Andere aber betrifft eine an sich zwar geringfügige, aber darum nicht minder nothwendige Aenderung, welche in der Textirung wird vorgenommen werden müssen.

Unter lit. c heißt es nämlich: "wenn eine Aenderung dieses Landesgesetzes oder die Frage der Auflösung der Bank dem Landtage vorgeschlagen werden soll."

Das paßt nun nicht zur Uiberschrift, welche der Landesausschuß selbst dem Entwurfe gegeben hat, und wo es heißt: "Entwurf eines Landes-gesetzes, beziehungsweise Reichsgesetzes über die Errichtung einer Hypothekenbank für Böhmen." Es kann daher nicht "dieses Landesgesetzes" hier heißen, weil es eben dazu nicht paßt; nun glaube ich freilich, daß die Uiberschrift, wie sie dem Ent-wurfe gegeben wurde, auch nicht paßt, daß man nämlich ein Gesetz nicht "Landes-, beziehungsweise Reichsgesetz" nennen kann, und daß höchst wahrscheinlich eine Aenderung in dieser Textirung der Uiberschrift wird vorgenommen werden müssen; aber eben deshalb glaube ich, soll gesagt werden statt "dieses Landesgesetzes" "dieses Gesetzes", denn es ist an sich nicht gewöhnlich, daß, wenn man ein Gesetz nennt, man es ausdrücklich Landes- oder Reichsgesetz nennt; die Landesgesetze sind ja eben so gut Gesetze, wie die Reichsgelehe. Es ist also nothwendig, daß wir hier statt "Landesgesetz" blos sagen "Gesetz." Ich würde daher den Antrag stellen, daß unter lit. c gesagt werde: "wenn eine Aenderung dieses Gesetzes" statt "Landesgesetzes." Mit Bezug auf das frühere aber würde ich, wenn der Herr Antragsteller nicht selbst seinen Antrag aufrecht erhält, mir erlauben den Antrag zu stellen, daß gesagt werde "Bezirksvertretung."

Dr. Pinkas: Ich conformire mich vollständig, denn es handelt sich nur um die Agnoscirung des Prinzipes.

(Sekretär Schmidt liest: "Wenn es sich um die Organisirung der Agenturen der Bank unter Mitwirkung der Bezirksvertretung handelt.")

Dr. Pinkas: Ja, der Bezirksvertretung.

Bürgermeister Pstroß: Ich bitte ums Wort. Ich würde mir vom Herrn Berichterstatter bei diesem Paragraph eine Aufklärung erbitten, es heißt nämlich hier ad 2: Als entscheidendes Organ unter Zuziehung der 6 gewählten Directoren mit entscheidendem, bann des besoldeten Generaldirectors und der besoldeten rechtskundigen Directoren mit einem blos informativen Votum."

Da ich sonst leine Bestimmung finde, daß zwischen unbesoldeten und besoldeten Direktoren ein Unterschied vorherrsche, indem im Gegentheil aus-drücklich zur Bedingung, gestellt ist, daß in jeder Direktionssitzung ein besoldeter rechtskundiger Direktor anwesend sein müsse, wo ihm offenbar das, Stimmrecht zusteht, so erlaube ich mir die Anfrage, warum gerade hier nur die sechs unbesoldeten Directoren stimmberechtigt sein sollen, und die zwei besoldeten rechtskundigen Directoren berechtigt sein sollen, nur ein informatives Votum abzugeben?

Dr. Pinkas: Ich glaube, dieses Bedenken wird seine natürliche Erledigung finden in der Erwägung, daß diese drei als Beamten fungiren und die sechs als vom Landtage gewählten Direktoren eben das Land repräsentiren und gewissermaßen den Landtag.

Den Beamten kann man über Fragen, welche das Landesinteresse gefährden oder nicht gefährden, nicht ein entscheidendes Votum zugestehen, da es blos die Repräsentanz des Landes ist, welche hier entscheidet.

Das hat eben den Landesausschuß bewogen, den Beamten nur ein informirendes Votum zuzugestehen, den gewählten Directoren aber, die nur ein Ehrenamt ausüben, ein entscheidendes Votum zuzugestehen, weil die Mitglieder des Landesausschußes mit den sechs gewählten Direktoren auf gleichem Fuße stehen, und weil der Oberstlandmarschall das Präsidium führt, also ein entscheidendes Votum den Beamten nicht zusteht, weil bei uns im Landesaus-schuße auch die Beamten kein entscheidendes Votum haben, sondern nur ein informirendes.

Pstroß: Nach dieser Aufklärung muß ich geste-hen, daß es mir scheint, daß dann also diese zwei rechtskundigen Directoren eigentlich nicht als Direktoren


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zu betrachten wären, nachdem der Herr Berichterstatter jetzt ausdrücklich anführt — sie seien als Beamte anzuerkennen; dann würde ihnen faktisch auch in gewöhnlichen Direktionssitzungen kein Stimmrecht gebühren. Ich kann mir das eben nicht denken; — in einem Falle haben sie eine entscheidende Stimme, im zweiten nur eine informative. — Ich dachte, sie find ebenso als Direktoren zu betrachten. — Nur weil sie in Folge ihrer Kenntnisse auch zu anderen mühevollen Ar-beiten, nämlich zur Berichterstattung, zu Referaten beigezogen werden sollen, — aus diesem Grunde will auch der Titel der Besoldung gerechtfertigt erscheinen: — sonst dachte ich, daß sie ein und dieselbe Stellung einnehmen, wie die nicht besoldeten anderen Direktoren und ich muß gestehen und würde mir erlauben — den Antrag zu stellen — daß nachdem ihnen — ich würde sagen — in erster Instanz eine entscheidende Stimme eingeräumt ist — so wäre es wohl nichts mehr als recht und billig, ihnen auch in 2. Instanz das Recht zu ertheilen.

(Dr. Pinkas unterbricht: Ich muß den Herrn. . . .)

Pstroß: Nachdem ihren sonstigen Collegen diese Berechtigung zusteht — so würde ich mir erlauben dieß noch hinzuzufügen, da nach dem gestern gefaßten Beschluße sämmtliche Direktoren vom Landtage gewählt sind.

Dr. Pinkas: Ich muß den Herrn Antragsteller auf ein Mißverständniß aufmerksam machen, welches sich hier ergeben müßte. — s gewählte Direktoren — 2 besoldete und der Generaldirektor machen 9 Personen. — Der Landesausschuß besteht aus 8 Mitgliedern, folglich wird bei gemischten Sitzungen das Bankpersonale jederzeit die Majorität haben.

Nachdem es sich hier in diesem speziellen Falle um solche Fragen handelt — wo eben ein höheres Organ über den Antrag der Bankdirection entschei-den soll — so wäre es doch ein arger Uibelstand, daß das gesammte Bankpersonale auch hier in diesem verstärkten Körper stimmberechtigt sein und da-her die Majorität haben sollte, und der Landesausschuß also darauf hingewiesen wäre, in beständiger Minorität zu bleiben. Daß die besoldeten Direktoren als bloße Verwalter bei der Direktion ein entscheidendes Votum haben, ist ganz natürlich, weil sie rechtskundig sind. Aber da sind sie auch nicht in der Majorität, sondern die 6 Gewählten bilden die Majorität gegen die 3 Ernannten.

Wenn aber diese 9 zusammen, welche einen Antrag gestellt haben, welcher der Entscheidung der gemischten Sitzung unterworfen ist, auch hier die Majorität haben, so wäre ja die Bildung dieser gewissermaßen höheren Instanz überflüssig. Uibrigens haben diese gewählten Direktoren doch eine ganz andere Stellung, als die vom Landtag über Antrag des Landesausschußes angestellten; das macht hier das Criterium des Unterschiedes. Ich glaube im Interesse der Bank würde eine solche Gleichheit der Stimmberechtigung keineswegs zuzulassen sein.

Prof. Herbst: Ich möchte mich auch der Anficht des Herrn Berichterstatters und zwar noch aus anderen Gründen anschließen.

Mir scheint nämlich zwischen den besoldeten und unbesoldeten Direktoren ein wesentlicher Unterschied zu sein; letztere sind Vertrauensmänner des jeweiligen Landtages und wie mir scheint, ist in dem ganzen Institute der Einfluß, den der Landtag auf die Uiberwachung ausübt, eher zu gering als zu groß. Die besoldeten Direktoren aber sind permanente Beamte.

Sie erscheinen nicht als Vertrauensmänner des jeweiligen Landtages; sie können vielleicht gewählt worden sein von einem viel früheren Landtage, der ganz anders zusammengesetzt war, und vielleicht würde der tagende Landtag diese Männer nicht ernannt haben. Anders ist es mit den 6 Vertrauensmännern, mit den 6 Direktoren, welche mit dem Landtage, der sie bestimmt, stehen und fallen, denn ihre Funktionsdauer erlischt mit dem Landtag. Dieser Grund, daß dadurch der Land-tag seinen Einfluß übt, daß er diese 6 Männer hineinschickt, der bestimmt mich, sie nicht ganz gleich zu halten mit den besoldeten Direktoren, welche in der That nichts anderes sind als permanente Beamte, die dadurch vom Landtage unabhängig geworden sind, daß sie ihre Anstellung einmal, und wahrscheinlich auf Lebenslang haben, und daß eine Wiederwahl bei, denselben nicht eintreten kann, weil sie derselben nicht bedürfen, was eben bei den gewählten Direktoren geschehen muß. Darum finde ich sie so wesentlich unterschieben, daß ich mich der Auffassung des Landesausschußes resp. des Berichterstatters anschließen muß.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen.?

Abg. R. Dotzauer: Ich bitte . . .

Oberstlandmarschall (einfallend): Sie haben einen Antrag zum §. 2 der Durchführungs-Ordnung gestellt; wir debattiren jetzt über §.52. —

Abg. Dotzauer: Ich wollte im §. 52 zu Absatz 2 eine Bemerkung machen.

Oberstlandmarschall: Auf dem Antrage steht zu §. 2 der Durchführungsvorschrift.

Abg. Dotzauer: §.52 Absatz 2.

Oberstlandmarschall: Ja so! Ich bitte Herr Prof. Brinz hat das Wort.

Prof. Brinz: Ich erlaube mir noch einmal auf das Amendement oder den Zusahantrag des Herrn Antragstellers Trojan zurückzukommen. Der lautet buchstäblich: "Wenn es sich um die Organisirung von Agentien der Bank unter Mitwirkung der Bezirksgemeinden handelt." Sollte nun mit diesem Worte das Prinzip ausgesprochen werden wollen, daß Agentien der Bank nur unter Mitwirkung der Bezirksgemeinde errichtet werden können, so läge in Wirklichkeit in diesem Worte das Prinzip nicht ausgesprochen. Es ist vielmehr die Mitwirkung der Bezirksgemeinde nur fakultativ hingestellt. Aus dieser Rücksicht zunächst wäre ich der Meinung, daß


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das Wort "unter Mitwirkung der Bezirksgemeinde" wegbleiben sollte. Aber es kommt noch ein 2. Motiv hinzu, welches mich zu diesem Antrage bestimmt, nämlich so wie die Worte liegen, muß, glaube ich Jeder a contrario folgern, daß wenn einmal Agentien der Bank ohne Bezirksgemeinden organisirt werden woll-ten, dann der Landesausschuß dazu nicht nothwendig sei. Stellen wir ganz einfach und allgemein hin : "Wenn es sich um Organisirung von Agentien der Bank handelt"— dann kann kein Fall der Organisirung solcher Agentien vorkommen, in denen der Landesausschuß nicht mit dabei sein müßte, und ich glaube, das ist doch die Tendenz des Antragstellers. Ich stelle daher mein Subamendement dahin, daß die Worte "unter Mitwirkung der Bezirksgemeinde" ganz hinwegbleiben sollen, sind ja doch Bezirksgemeinden ohne dieß keine beschlossene Sache. —

Oberstlandmarschall: Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Pinkas: Ich glaube, wenn wir uns vorbehalten, daß in der Durchführungs-vorschrift darüber gesprochen werde, so kommen wir dem Wunsche des Herrn Trojan entgegen und in dieser Voraussetzung bin ich ganz einverstanden mit diesem Amendement. Herr Dr. Trojan hat den Wunsch ausgesprochen.

Dr. Trojan: Ich bin auch . . .

Oberstlandmarschall: Herr Dotzauer hat das Wort ....

Dotzauer: Ich bitte die Sache austragen zu lassen, es bezieht sich dieses auf einen anderen Punkt.

Oberstlandmarschall: Herr Dotzauer tritt ihnen das Wort ab, — ich bitte also Herrn Dr. Trojan..

Dr. Trojan: Ich dachte anfangs, daß es nicht nöthig sein wird, die Aufmerksamkeit des hohen Hauses auf eine Zeit lang in Anspruch zu nehmen; aber ich kam zu der Ueberzeugung, daß es wirklich nothwendig sein wird, nach diesem Pa-ragraph den ursprünglich von mir gestellten Antrag wieder auf die Tagesordnung bringen zu lassen. Ich bin in dieser Voraussetzung damit einverstanden, daß es hier ganz allgemein heißt, die Organisirung die-ser Agentien; dann könnten allerdings Beisätze und Ergänzungen---------...

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat sich auch conformirt und es liegt als Zusatzantrag nur der des Prof. Brinz vor, den ich zur Unterstützung und Abstimmung bringen werde. —

Dotzauer: §. 52, im Absatze 2 heißt es: "Der Landesausschuß hat als entscheidendes Organ unter Zuziehung der 6 gewählten Direktoren mit entscheidendem und dann des besoldeten General-Direktors und der besoldeten rechtskundigen Direk-toren mit blos informativem Votum unter Vorsitz des Oberstlandmarschalls, oder seines Stell-vertreters zu beschließen." —

Wenn ich berücksichtige die Zusammenstellung, auf welche Weise Beschlüsse gefaßt werden sollen, so ist hier ausgesprochen, baß sämmtliche 6 Direktoren und 2 rechtskundige Direktoren und der Generaldirektor anwesend sein müssen. Ich glaube, daß es nicht gut durchführbar ist, eine derartige Einstimmigkeit, ein solches Zusammensein anzustreben und das stricte auszusprechen. Es können doch Krankheitsfälle stattfinden, in den Sommermonaten Ver-reisungen; ich glaube, man sollte in einem Gesetze Rücksicht nehmen und das beachten, daß zeitweilig einzelne Direktoren fehlen können; und daher erlaube ich mir den Antrag zu stellen, daß es heiße: "als entscheidendes Organ unter Zuziehung der 6 unbesoldeten Direktoren, von denen wenigstens 4 anwesend sein müssen, dann des Generaldirectors und der besoldeten rechtskundigen Direktoren." Es heißt zwar im §. 50: "sollte die Direktion be-schlußunfähig weiden, so hat der Landesausschuß provisorische Verfügungen zu treffen."

Dieser Absah Alinea 2 im §. 50 bezieht sich aber auf die Direktionsbeschlüsse, während es hier im §. 52 "Bankaufsicht" lautet, was nicht im Zusammenhang stehen kann. Ich glaube also meinen Antrag, wo ich gesagt habe, daß bloß 4 Direktoren anwesend sein müssen und bloß ein besoldeter Direktor, dem Hause empfehlen zu sollen.

Oberstlandmaischall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Clam-Martinic: Es ließe sich diesem angeregten Bedenken vielleicht am einfachsten dadurch abhelfen, daß man im Punkte 2 bloß sagen würde: "Als entscheidendes Organ unter Zuziehung des Generaldirektors und der Direktion", und dann sagen würde: hiebei hat der besoldete rechtskundige und der Generaldirektor das Informativotum und die übrigen ein entscheidendes Votum. Denn der Durchführungsvorschrift ist es vorbehalten, die Präsenz zu bestimmen. Ich glaube, hierher gehört nun die Bestimmung, daß die Direktion beigezogen werden müsse mit der Generaldirektion und als ein besonderer Absatz: "hiebei haben diese eine entscheidende, und die anderen eine informative Stimme."

Oberstlandmarschall: Ich bitte es nur zu formuliren.

Pinkas: Ich erlaube mir, was den Antrag des Abgeordneten Dotzauer betrifft, zu ersuchen, in Erwägung zu ziehen, daß §. 33 der Durchführungsvorschrift ausdrücklich anordnet, daß eine Geschäftsordnung, welche dann die Geschäfte ganz zu regeln haben wird, sofort unter Genehmigung des Ausschußes emaniren muß; dort dürfte der Ort sein, die Frage der Präsenz zu regeln, wenn es sich darum handelt, daß die Bankdirektion eine Geschäftsordnung über die innere Einrichtung der Bankgeschäfte u. s. w. haben soll. — Was wir in Bezug der Direktoren oder der Direktion allein formuliren für diesen Fall, das glaube ich würde nothwendiger Weist die ganze Geschäftsordnung aufhalten und es würde die Debatte nur verlängern, wenn wir über dieses Amendement jetzt beschließen würden.

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Dotzauer: Ich ziehe daher meinen Antrag zurück, conformire mich mit dem Antrage des Hrn. Grafen Clam-Martinic, und werde also im §. 39 in der Durchführugsvorschrift wieder darauf zurückkommen.

Oberstlandmarschall: Also ziehen Herr Dotzauer ihr Amendement zurück?

Dr. Pinkas: Nun bleibt noch Ihr Subamendement Excellenz; — es scheint mir nicht nothwendig zu sein.

Graf Clam-Martinic: Es scheint mir nothwendig, weil aus diesem Ausdruck gefolgert werden könnte, daß alle Direktoren beigezogen werden müssen. ES scheint mir dieß daher keine Aenderung im Sinne, sondern bloß eine bessere Textirung zu sein.

Pinkas: So, ja, ja!

Oberstlandmarschall: Also das Amendement Sr. Excell. des Grafen Clam-Martinic lautet folgender Maßen. Ich bitte es vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Als entscheidende Organe unter Vorsitz des Oberstlandes-Marschalls oder seines Stellvertreters, dann unter Zuziehung des Generaldirektors und der Direktoren zu beschließen — "von a bis f bezugsweise g bis: handelt;" ferner im Beisatz: "Hiebei haben 6 un-besoldete Direktoren entscheidendes, der Generaldirektor und die besoldeten rechtskundigen Direktoren informatives Votum.

Co orgán rozhodující za předsednictví nejvyššího maršálka neb jeho náměstka pak společně s ředitelem generálním a ředitelstvem od a až do f eventuelně g, pak se má přisaditi: "přitom mají 6 neplacených ředitelů votum rozhodující, generální ředitel a placených práv znalých ředitelů hlas pouze poradný."

Oberstlandmarschall: Wird dieses Amendement unterstützt? Es ist unterstützt.

Ich werde nun alle Amendements, die überhaupt zu diesem Paragraphe gemacht worden sind, wenn Niemand mehr das Wort ergreift und die Debatte für geschlossen erachtet wird, hintereinander zur Unterstützungsfrage und dann zur Abstimmung bringen. Nebst diesem Amendement ist noch vom Prof. Herbst eine Aenderung zu c beantragt worden: nämlich, daß es in dem Absatze c heiße "wenn eine Aenderung dieses Gesetzes" statt "Landesgesetzes." — Wird das Amendement unterstützt? Ich bitte diejenigen Herren, die es unterstützen, aufzustehen. — (Es wird unterstützt.) Endlich liegt noch ein Zusatzantrag vor, nämlich: Nach dem Punkte f als Punkt g zu setzen: "wenn es sich um die Organisirung von Aaentien der Bank bandelt."

Sekr. Schmidt: Když se jedná o to, by se zařidila jednatelství banky.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die es unterstützen, aufzustehen. (Es wird unterstützt.) — So werde ich nun zur Abstimmung schreiten. — Bei diesem ersten Alinea als entscheidendes Organ unter Zuziehung der 6 Direktoren u. s. w. bis "zu beschließen" ist das Amendement, das Se. Excellenz Herr Graf Clam gestellt hat. Ich werde es zur Abstimmung bringen. Soll ich es noch einmal vorlesen lassen, oder wollen die Herren gleich darüber abstimmen?

(Stimmen: "Vorlesen.")

Also ich bitte es nochmals vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Als entscheidendes Organ unter dem Vorsitz des Oberstlandmarschalls oder seines Stellvertretes, dann un-ter Zuziehung des Generaldirektors und der Directoren zu beschließen von a bis (eventuell) g; dann als Beisatz: "hiebei haben die 6 unbesoldeten Direktoren entscheidendes und der Generaldirector und die besoldeten rechtskundigen Direktoren informatives Votum.

Co orgán rozhodující za předsednictví nejvyššího maršálka neb jeho náměstka pak společně s ředitelem generálním a ředitelství od a až (eventuelně) ku g; pak se má přidati: "při tom mají 6 neplacených ředitelů votum rozhodující a generální ředitel a placení práv znalí ředitelové hlas pouze poradný.

Oberstandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für dieses Amendement sind, es durch Aufstehen zu erkennen zu geben (Wird angenommen.) Wir werden nun zum ersten Punkt a. schreiten.

"a. Wenn Gegenstände vorliegen, welche nach der erlassenen Durchführungsvorschrift der verstärkten Berathung vorbalten wurden."

Sekr. Schmidt: O věcech, kteréž dle předpisu o provedení tohoto zákona širší poradě zůstaveny jsou.

Oberstlandmarschall: Hier ist kein Amendement gestellt worden; ich werde also den Absatz, wie er vom Landesausschuße beantragt ist, zur Abstimmung bringen, und bitte die Herren, welche für die Annahme dieses Absatzes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen).

Landtagssekretär Schmidt: "b. Wenn der Beamtenstatuts festgestellt oder verändert werden soll, oder ein Beamtenposten mit einem mehr als 1000 fl. Ö. W. betragenden Gehalte zu besehen ist." —

"b. Když se mají místa úřednická upravovati neb měniti, aneb když se zadává místo úřednické se služným více než 1000 zlatých obnášejícím."

Oberstlandmarschall:, Hier ist auch kein Amendement gestellt worden. Ich bitte jene Herren, welche für den Antrag des Gesetzes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.). —

Landtagssekretär Schmidt: "c. Wenn eine Aenderung dieses Gesetzes oder die Frage der Auflösung der Bank dem Landtage vorgeschlagen werden soll."

"c. Když by se měl sněmu předložiti návrh, aby se tento zákon změnil aneb návrh, aby se banka zrušila."

Oberstlandmarschall: Das ist das Amendement des Herrn Prof. Herbst.


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Ich bitte jene Herren, welche für diese Stylisirung sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen).

Landtagssekretär Schmidt: "d. Wenn der Capitalstock des Reservefondes angegriffen werden soll."

"d. Když by se mělo sáhnouti na základní jměni reservního fondu."

Oberstlandmarschall: Hier ist kein Amendement gestellt worden.

Ich bitte jene Herren, welche für den Absatz sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen).

Landtagssecretär Schmidt liest: Absatz e) Wenn es sich um die Ausmittlung der zur nächsten Verlosung von Pfandbriefen zu verwendenden Be-träge — um Feststellung der Prämie und deren Bekanntmachung handelt.

"e. Když se ustanovuje částka, jíž se při příštím zlosování zástavních listů užíti má, jakož když se má určiti a prohlásiti výška pramie."

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für die Annahme dieses Satzes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagssecretär Schmidt liest: f) Wenn es sich um die Feststellung des bei der Verlosung von Pfandbriefen zu beobachtenden Vorganges handelt.

"f. Když se ustanovuje způsob jakým se zlosováni zástovních listů díti má.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche für die Annahme dieses Absatzes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Nun kommt der Zusatzantrag 3), so wie er vom Herrn Prof. Brinz beantragt worden ist und dem sich der Herr Berichterstatter und der Herr Ab-geordnete Trojan angeschlossen hat, "wenn es sich um die Organisirung von Agentien handelt."

Landtagssecretär Schmidt: když se jedná o zřízení jednatelství.

Oberstlandmarschall: Welche Herren dafür sind, bitte ich die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Oberstlandmarschall: Jetzt kommt der 3. Absatz. 3. Als Controllsbehörde. — Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen über diesen Absatz? Ich bitte ....

(gleichzeitig)

Berichterstatter Dr. Pinkas: Es ist nur ein Druckfehler hier ....

Ritter von Eisenstein: Ich wollte nur auf einen Druckfehler aufmerksam machen; es soll hier ..

Oberstlandmarschall: Ja wohl, es soll hier heißen: "eines seiner Mitglieder" nicht "ihrer Mitglieder," nemlich: "zu jeder stattfindenden Ausfertigung von Pfandbriefen eines seiner Mitglieder abzuordnen." — Ich bitte Hm. Prof. Jelinek.

Prof. Jelinek: Unter lit. d des Pkt. 3 kommt vor, daß der Landesausschuß mitzuwirken hat bei Eintauschung der Pfandbriefe gegen andere. Nun, ich glaube wohl, daß bei der Stylistrung dieses Punktes nicht sehr verschiedene Gattungen von Pfandbriefen gemeint gewesen sein mögen, vielleicht nur verschiedene Formularien, ältere Emissionen und neuere Emissionen, die gegen einander zu vertauschen sind; aber ich möchte im h. Hause die Frage anregen, ob es nicht zweckmäßig wäre, wirtlich verschiedene Gattungen von Pfandbriefen gleich im Vorhinein zu emittiren und zwar stütze ich mich auf den §. 27, der sagt: Dem Schuldner steht es frei, auch höhere Pauschalzahlungen einzugehen, oder mit anderen Worten, der Tilgungsplan, wie er dem Gesetzesentwurfe beiliegt, steht nicht für alle Schuldner fest, er kann modifizirt werden nach besonderen Bedürfnissen einzelner Schuldner. Es ist nun aber sehr die Frage, ob diese Modifizirung des Tilgungsplanes nicht rückwirken soll auf die Urkunde, welche der Creditsuchende erwirbt von der Bank, auf die Pfandbriefe. Derjenige der sich verpflichtet, das Darlehen in kürzeren Fristen zurückzuzahlen, und einen gleichen Pfandbrief bekömmt wie derjenige, welcher das Capital erst in langen Fristen zurückzahlt, ist im offenbaren Nachtheile. Jedermann weiß, daß solche Staatspapiere, überhaupt Werthpapiere, welche in kürzerer Zeit zur Rückzahlung gelangen, sich an der Börse, abgesehen vom Zins, welchen sie tragen, keine so enormen Coursverlufte gefallen lassen müssen, als Papiere, welche gar nicht oder in sehr langen Fristen rückzahlbar sind. So z. B. die 5 pCtgen Metalliques, welche auf österreichische Währung lauten, stehen gegenwärtig auf 69 fl. 30 kr., wäh-rend die Pfandbriefe der Wiener Nationalbank, die sogenannten 6jährigen Pfandbriefe der Nationalbank, einen Cours von gegen 105 haben, das heißt al pari stehen. — ....

Oberstlandmarschall: Ich würde mir nur erlauben, einige Worte beizufügen. Ich glaube, daß dieser Gegenstand hier bei diesem Paragraph nicht abgethan werden kann Ueber die Art der Ausstellung der Pfandbriefe ist ein Capitel im Gesetze, worüber das h. Haus einen Beschluß schon gefaßt hat; und über die Art, wie die Pfandbriefe verlost werden, haben wir auch ein eigenes Capitel im Gesetze, worüber ebenfalls schon beschlossen wurde. In der Durchführungsvorschrift kommt nochmals die Rede von Pfandbriefen, wo allenfalls noch darüber gesprochen werden kann; nemlich dort, wo es sich darum handelt, in welchen Kathegorien, in welchen Summen sie ausgelost werden. Ich glaube aber nicht, daß wir hier bei diesem Paragraph Beschluß fassen können darüber, ob andere verlosbare Pfandbriefe, oder kurz verschiedene Kathegorien von Pfandbriefen auszugeben wären, weil dieser Paragraph rein von der Geschäftssphäre des Landesauschußes handelt.

Prof. Jelinek: Ich bitte Exzellenz! ....

Oberstlandmarschall: Ich müßte schon den Herrn Redner ersuchen, sich das vorzubehalten, wenn wir in der Durchführungsvorschrift davon sprechen werden.

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Prof. Jelinek: Ich werde mir nur wenige Worte erlauben! Ich will durchaus nicht, daß das h. Haus heute in die Frage eingehe; aber ich meine, daß diese Frage, die eine sehr einschneidende ist, vielleicht, übermorgen, am Montag reif sein dürfte zur Entscheidung. Ich wollte mir daher erlauben den Zusatz zu diesem Punkte zu beantragen — die Frage, welche verschiedene Gattungen von Pfandbriefen emittirt werden sollen, habe der Landesausschuß in Erwägung zu ziehen und die bezüglichen Anträge in der nächsten Session zu stellen. — Ich glaube, daß damit in keiner Weise vorgegriffen ist und da ohnedies das Institut aller Wahrscheinlichkeit nach in diesem Jahre nicht ins Leben treten wird, so könnte dieser Antrag dem Landesausschuße zur weiteren Behandlung übergeben werden.

Oberstlandmarschall: Ich muß aber doch darauf aufmerksam machen, daß ich nicht in der Lage bin, diesen Antrag bei diesem Capitel zur Abstimmung zu bringen — wo wirklich von Pfandbriefen die Rede ist — der Herr Antragsteller stellt aber den Antrag über eine vorübergehende Beauftragung des Landesausschußes — ich muß offen gestehen, daß ich glaube, daß ich den Antrag hier nicht zur Abstimmung bringen kann. — Wir kommen noch einmal auf die Kathegorie der Pfandbriefe zurück.

Prof. Jelinek: Exzellenz! Ich behalte mir vor, diese Sache später zur Sprache zu bringen.

Oberstlandmarschall: Sonst wünscht

Niemand das Wort zu ergreifen zum 3. Absatze; dann bitte ich also diejenigen Herren, die für die Annahme des 3. Absatzes "Ueber die Wirksamkeit der Controllbehörde" in der Art, wie sie in der Commission beantragt werden, stimmen, es durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Majorität) Also der 3. Absatz ist angenommen in seinen Punkten a, b, c. — Nun hat auch nach Berathung dieses §. Herr Dr. Taschek um das Wort ersucht.

Dr. Taschek: Der vom h. Landtag angenommene §. 47 geht dahin: die Leitung und Beaufsichtigung der Bank hat die Bankdirection, der Landesausschuß und der böhm. Landtag. Hierin liegt unzweifelhaft die Bestimmung, daß die oberste Aufsicht vom böhm. Landtag selbst ausgeübt wird; nach meinem Dafürhalten mit vollem Rechte. Denn wenn dem Landtage die Haftung für das angeführte Institut auferlegt wird, so muß auch der obersten Vertretung das Recht eingeräumt werden, dieses Institut zu überwachen. In diesem neunten Abschnitte der Geschäftsverwaltung vermisse ich aber jede Bestimmung darüber, wie der Landtag dieses ihm eingeräumte Recht, welches sich nach meinem Dafürhalten als Verpflichtung herausstellt, ausüben solle. Ich glaube es wäre nothwendig, dießfalls eine Votkehrung zu treffen. Die erste ist wohl die, daß wenn der böhmische Landtag die oberste Leitung, die Beaufsichtigung hat, es möglich sein muß gegen die Beschlüsse des Landesausschußes, der hier gewisser-maßen der Bankdirection gegenüber die zweite Instanz bildet, Beschwerden unmittelbar zum Landtag zu leiten und die Entscheidung von ihm zu verlangen.

Ein weiterer Punkt beruht in dem ersten Absatze des §. 52. Es ist bei allen Instituten, die sich auf Vertrauen gründen, nothwendig, daß man der Oeffentlichkeit gegenüber den Stand des Insti-tutes aufs Verläßlichste und Richtigste darstellt. Wenn nun der Landesausschuß sich zweimal des Jahres die Uiberzeugung über den Stand des Institutes zu verschaffen hat, so sollte der Landtag wenigstens einmal im Jahre der Verpflichtung nachkommen. In dieser Richtung wäre der Bericht des Landesausschußes über die gesammte Gebahrung des Institutes, über den Stand der Pfandbriefe, der Hypothek und des Reservefondes nothwendig, wel-cher dann von dem Landtage nach gefundener Richtigkeit zu veröffentlichen wäre. In dieser Hinsicht glaube ich nur einen Punkt bemerken zu sollen: es ist bereits heute in dem hohen Hause die Aeußerung gefallen, daß die besoldeten Direktoren Beamte des Landes seien, wenigstens in diese Kathegorie fallen.

Ich finde nirgens eine Bestimmung, was für den möglichen Fall einzutreten hätte, wenn eines dieser Mitglieder dem auf dasselbe gesetzten Vertrauen nicht entsprechen würde. Um das Vertrauen auf dieses Institut selbst zu befestigen, zu begründen, muß auch dem Landtage, als demjenigen Organe, welches die Oberaufsicht übt,die Möglichkeit gegeben werden, im Falle des unliebsamen und unvermutheten Ereignisses, daß eines dieser Mitglieder dem auf ihn gesetzten Vertrauen nicht entsprechen sollte, Abhilfe zu schaffen. In dieser Richtung erlaube ich mir folgenden Antrag zu stellen:

Nach dem eben angenommenen §. 52 wäre als ein eigener Paragraf dieses Capitels folgende Bestimmung aufzunehmen: "Die Oberaufsicht wird vom Landtage selbst geübt."

Derselbe hat über jede Beschwerde gegen Entscheidungen des Landesausschußes durch eine von den Curien aus dem Landtage zu wählende Commission den Stand der Dinge erheben zu lassen und sofort über den Bericht der Sachlage entsprechende Abhilfe zu treffen.

Der Landesausschuß hat über Gebahrung der Bank jährlich dem Landtage Bericht zu erstatten und einen Ausweis über den Stand der Pfand-briefe, der erworbenen Hypotheken und des Reservfondes vorzulegen, welcher nach befundener Richtigkeit zu veröffentlichen ist. Im Falle als Mitglieder der Direktion dem auf sie gesetzten Vertrauen nicht entsprechen sollten, steht dem Landtage das Recht zu, durch eine Neuwahl oder Ernennungen, und zwar besoldeter Direktionsmitglieder nach 1/4jähriger Aufkündigung entsprechende Vorsorge zu treffen, in besonders bringenden Fällen aber auch eine Suspendirung vom Dienste zu verfügen. In besonders bringenden Fällen kann, wenn der Landtag nicht versammelt ist, auch der Landesausschuß, jedoch nur unter Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung durch


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den Landtag, eine Suspension eintreten lassen. (Bravo links.)

Berichterstatter Pinkas: Als Berichterstatter, als Mitglied dieser hohen Versammlung, wie als Mitglied des Landesausschußes muß ich jede Maßregel, welche das Institut zu accreditiren verspricht vom ganzen Herzen willkommen heißen; die Schlußfolgerungen des Herrn Antragstellers, welcher dem hohen Landtag die oberste Aufsicht und Controlle übergibt, sind vollkommen schlagend, so daß es mir nie in den Sinn kommen könnte, dagegen eine Einwendung zu erheben. Je mehr wir durch Constatirung der Controlle das Vertrauen in das Institut befestigen, desto besser ist für das Wohl des Landes gesorgt.

Nur erlaube ich mir bezüglich der letzten Fragen an den Antragsteller die Bitte zu stellen, zu erwägen, ob bei dieser drakonischen Maßregel es überhaupt möglich sein wird, in diese Stellung Männer zu bekommen, welche sich der Beschwerde der Leitung der Bankdirection auch unterziehen wollten. Ein Bankdirector, der gegen eine vierteljährige Aufkündigung aufgenommen werden soll, wird unbedingt ein schlechter Bankdirektor sein (Oho links, pst im Centrum) denn das ist ja eine Stellung, die sich gewissermaßen mehr der Stellung eines Dienstboten annähert. Wenn sie erwägen, daß ein bloßer Oekonomiebeamte eine 4monatliche Kündigung gehabt hat bei den Patrimonialgerichten, wenn sie erwägen, daß zu der Generaldirektion ein Mann gehört, welcher eine tiefe Kenntniß und Praxis in jeder Richtung hat, welcher seine ganze Existenz dem Institut widmen muß, so glaube ich kaum, daß wir einen Beamten finden werden, der unserem Bedürfniß entspräche; wir werden Leute finden, die den Gehalt annehmen werden, die sich durch 3 Monate begnügen werden.

Ob das aber dem Institute gedeihlich sein wird, solche Persönlichkeiten hinzustellen, muß ich bezweifeln. Sie müssen erwägen, meine Herren, daß das der h. Landtag selbst ist, welcher diese Beamten nach reiflicher Erwägung zu wählen hat und da glaube ick kaum, daß die Wahl auf einen Unwürdigen der Art fallen kann, welchen man nach 3 Monaten wegzuschicken sich veranlaßt sehen wird; sie müssen erwägen, daß diese 3 Individuen als Landesbeamte fungiren sollen und daß nach dem Statut, welches für alle Landesbeamte besteht kein Landesbeamte gegen 3monatliche Aufkündigung aufgenommen werde, vielmehr würde er aufhören, Lanbesbeamte zu sein, was doch angenommen wird.

Was im übrigen die Controlle des h. Hauses dem Ausschuße und der Bankdirektion gegenüber betrifft, so sehe ich die vollkommene Zweckmäßigkeit ein, aber was die Absetzbarkeit der Beamten betrifft, gegen das muß ich mich aussprechen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Abg. Taschek: Ich werde Euer Excellenz Ums Wort bitten über die Bemerkung des Hrn. Berichterstatters bezüglich einer Kündigungsfrist. Ich würde keinen Anstand von meiner Seite machen, auf einjährige Frist einzugehen und zwar so lange als durch Normalstatuten in dieser Beziehung nicht vorgesorgt werben sollte über die Kündigung der Beamten und so lange wir in dieser Beziehung nicht eine förmliche Disciplinar-Vorschrift haben, nach welcher der Landtag einschreitet.

Ich würde es bedenklich finden mit bloß allgemeiner Clausel mich zu begnügen, ich würde daher meinen Antrag dahin modifiziren, daß eine einjährige Aufkündigungsfrist statt der beantragten einvierteljährigen Statt finden sollte.

Dotzauer: Ich erlaube mir einen Vermite-lungsantrag zu stellen, ein Viertel Jahr scheint zu kurz und 1 Jahr zu lang, ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, daß die Aufkündigung auf ein halbes Jahr festgestellt werde.

Dr. Pinkas: Ich erlaube mir einen weiteren Vermittlungsantrag zu stellen; es wäre ganz möglich, daß das h. Haus eine blos provisorische Anstellung acceptirt, aber dafür die Einrichtung sich vorbehält, daß es vielleicht die praktisch sich Be-währenden später definitiv anstellt. Ich bin daher der Ansicht, daß der Landtag die Directoren vor-läufig provisorisch anstelle gegen Kündigung, sich aber vorbehalte, sie definitiv anzustellen; ------— dieses würde aber in die Durchführungsvorschrift gehören, aber nicht ins Gesetz. Aber die Kündbarkeit überhaupt scheint mir bei dem Generaldirector nickt angezeigt, vielleicht bei dem rechtskundigen Directoren. Ich weiß nicht, ob diese auf eine Kün-digung eingehen, daher muß ich der Kündbarkeit durchaus widersprechen.

Clam-Martinic: Mir scheint der Antrag des Dr. Taschek von sehr großer Bedeutung und er ist doch eine wesentliche Neuerung. Es ist vielleicht doch schwierig, über den Punkt sogleich abzusprechen; es sind 2 verschiedene Rücksichten zu erwägen, einerseits die größte Sicherheit der Bank, daß nicht in dem Falle, wenn eine unrechte Wahl gen offen würde, eine längere Beibehaltung dieser Beamten nothwendig wird, andererseits aber die sehr richtige Bemerkung des Hm. Berichterstatters, daß man bei so ungünstigen Bedingungen und der kurzen Kündbarkeit, kaum erprobte und bewährte Kräfte finden wird, die sich diesem Geschäfte widmen. Diese beiden Fragen müssen wir erwägen. Es muß erwogen weiden, ob man nicht wirklich die 2 rechtskündigen Directoren wie überhaupt die Beamten der Anstalt, wenn sie eine bestimmte Probezeit bestanden haben, als wirkliche Beamten behandeln und für sie ein Dienstpragmatik feststellen, oder ob man sie als, gegen Kündigung aufgenommen betrachten will.

Ich möchte mir für den Augenblick den Antrag erlauben, daß, da wir ohnehin heute nicht mit dem ganzen Gesetze fertig werden können, wir bis zur nächsten Sitzung diesen Antrag in Druck legen und dann vertheilen lassen und dann erst abstim-


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men; da wir in diesem Augenblicke nicht ganz dazu vorbereitet sind und dieß nur den Gang der Verhandlung zu hemmen geeignet ist. Es ist ein §., den wir in der nächsten Sitzung bestimmen können. Ich beantrage daher die Drucklegung des Antrages und die Vertheilung in der nächsten Sitzung.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt?

Er ist unterstützt.

Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen ?

Wenn Niemand das Wort ergreifen will, so werde ich den Vertagung santrag zuerst zur Abstimmung bringen, und bitte daher diejenigen Herren, welche ....

Prof. Schrott: Ich glaube, nur der Punkt bedürfe einer längeren und reiflicheren Ueberlegung ob die Kündigung gegenüber den Bankbeamten anzunehmen sei oder nicht. Die übrigen Punkte des Antrags des Abg. Taschek scheinen mir nicht von der Art zu sein, daß wir nicht sogleich über dieselben beschließen könnten. Ich würde also dafür stimmen, daß nur in Bezug der Frage, ob die Kündigung vorzunehmen sei, heute vertagt werde. Ueber die übrigen Punkte kann aber heute abgestimmt werden.

Graf Clam-Martinic: Ich erlaube mir zu bemerken, daß auch andere Punkte des Antrags des Hrn. Hofrathes Taschek eine genauere Erwägung verdienen, nämlich wo dem Landtag ein Entscheidungsrecht als Recursinstanz zugewiesen wird.

Das ist auch etwas, was immerhin eine bedeutende Neuerung in dem Gesetze begründen würde; mir scheint, daß es doch verlegt werden könnte. Wenn wir einen Punkt auf die nächste Sitzung verschieben, dann können wir auch die anderen Punkte belassen, dadurch wird der Berathung gar nicht Eintrag gethan.

Oberstlandmarschall: Herr Professor stellen also den Vertagungsantrag nur rücksichtlich des letzten Punktes; ich bitte daher den Antrag zu formuliren und auch den Herrn Grafen bitte ich es zu thun. —

Hofr. Taschek: Wenn ich als Antragsteller meine Meinung äußern darf, so kann ich von mei-ner Seite dagegen keinen Anstand haben, nachdem der beantragte §. mit dem Ganzen in keinem nothwendigen Zusammenhange steht, folglich unbeschadet des weiteren Fortganges behandelt werden kann; ich für meinen Theil stimme dem Antrage des Grf. Clam-Martinic vollkommen bei, daß er vorläufig in Druck gelegt und dann der wetteren Verhandlung übergeben werde. (Bravo).

Oberstlandmarschall: Also werde ich über den Vertagungsantrag des Grafen Clam-Martinic abstimmen lassen. Der Antrag lautet: "Der Antrag des Abg. Taschek möge in Druck gelegt und bis zur nächsten Sitzung vertheilt werden." Ich möchte noch bitten, daß erst nach der Vertheilung in Berathung gezogen werde, daß also dieser Antrag bis zur nächsten Landtagssitzung vertagt werde.

Landtagssecretär Schmidt: Porada o tom návrhu posl. Taschka aby se odročila, aby se návrh tento dal do tisku a aby se odložil k bu-doucímu sezeni sněmu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Vertagung sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.) (Zum Landtagssecretär) Ich bitte also gleich jetzt auf kürzeste Zeit den Antrag in Druck geben oder vielleicht zur Beschleunigung lithografiren zu lassen.

Bitte den nächsten §. vorzulesen.

Pinkas liest §. 53:

Wenn Verhältnisse die Auflösung des Bankinstitutes räthlich oder nothwendig erscheinen lassen, so hat der Landesausschuß im Vereine mit der Di-rection (§. 52—2—c) des G. die geeigneten An-träge an den böhmischen Landtag zu stellen, welcher durch ein Landesgesetz die Auflösung des Bank-Institutes auszusprechen und die näheren Bestim-mungen zu erlassen hat.

O zrušení banky.

§.53.

Kdyby se za příčinou nastalých poměru zrušení banky vhodným neb potřebným býti zdálo, má o tom zemský výbor společně s ředi-telstvím přiměřených návrhu Českému sněmu učiniti, kterýž zrušení banky zemským zákonem vysloví a co dále třeba ustanoví. —

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand etwas zu bemerken hat, so bitte ich durch Händeaufheben zu erkennen zu geben, daß sie den §. an-nehmen (Angenommen).

Wir gehen nun zur Durchführungs-Vorschrift über. —

Steffens: Das Formular!

Oberstlandmarschall: Wünschen die Herren das Formular___

Steffens: Es muß auch zur Abstimmung gebracht werden.

Dr. Pinkas: Es ist ja bereits abgestimmt worden.

Oberstlandmarschall: Ist es noch nicht vorgelegt worden? —

Graf Clam-Martinic: Es ist sogar bereits vorgelesen und ammendirt worden.

Dr. Pinkas liest vor die Durchführungs-ordnung den §. 1 deutsch und Landtagsactuar Ku-chynka denselben böhmisch.

Dr. Pinkas: Inhalt der Pfandbriefe. §. 1.

Jeder Pfandbrief hat in beiden Landessprachen zu enthalten:

a) Die Capitalssumme in öfter. Währ. aus-gedrückt, über welche er ausgestellt wurde. —

Es sollen nur Pfandbriefe in den nachstehen-den runden Summen ausgegeben werden, als zu 100 fl., 500 fl., 1000 fl., 5000 fl. und 10.000 fl. öfter. Währung.

b) den Zinsfuß,

c) die Zinsbegleichungs-Termine, u. z. berech-


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net entweder vom 1. Jänner und 1. Juli, oder vom 1. Mai und 1. November (§. 12 und 13.)

d) wenn es ausdrücklich verlangt wird, den Namen der Person, zu deren Handen er ausgefer-tigt wird,

e) die Zusicherung der vollen Kapitalsrückzahlung sammt allenfälliger Prämie, im Falle der Verlosung, u. z. binnen 6 Monaten nach der Ziehung (§. 21 und 23 des Gesetzes),

l) Unterschrift und Siegel der Bank-Direction und die Bestätigung des Landesausschußes, daß der Pfandbrief auf Grund einer directivmäßig erworbenen Hypothek ausgestellt worden ist (§. 52—3 —a des Gesetzes).

Die Bank führt im Sigill das Lanseawappen mit der Umschrit "Hypothekenbank für das König-reich Böhmen" in beiden Landessprachen.

Endlich sind

g) am Rücken des Pfandbriefes sämmtliche §§. der Abtheilungen I., II., III. und IV. des Gesetzes wörtlich abzudrucken.

Sněmovní aktuar Kuchynka čte: §. l.List zástavní má obsahovati a to v obou řečích zemských:

a) kapitál, na nejž zni, naznačený v rak měně.

Listy zástavní maji se vydávati pouze v následujících rovných částkách a to po 100 zl, 500 zl., 1000 zl., 5000 zl. a 10000 zl. r. m.

b) míru úroků,

c) lhůty, v nichž se úroky platiti mají a jež se počítají buď od 1. ledna a 1. července, buď od 1. května a 1. listopádu (§. 12 a 13), c) jmeno osoby, již svědčiti má, žádali se za to výslovně,

e) ujištěni, že se na zlosovaný list splatí celý kapitál i s praemií, bude-li jaké, a to v 6 měsících po zlosování (§. 21 a 23 zákona),

f) podpis a pečet ředitelství, pak ztvrzení zemského výboru, že byl list vystaven na základě zástavy řádně získané (§. 52-3 a, zákona).

V pečeti banku nalézá se znak zemský a kolem něho v obou zemských jazících nápis: "Hypoteční bank pro království české." konečně

g) se musejí na druhé straně zástavního listu otisknouti doslovně veškeré §§. oddílů I., II, a IV. zákona.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?

Stangler: Ich bitte ums Wort. Ehe wir in die Debatte dieses 8. der Durchführungsordnung eingehen, erlaube ich mir das hohe Haus aufmerksam zu machen, daß dieser §. eigentlich nicht in die Durchführungsvorschrift, sondern in das Gesetz selbst gehört. Die Bank hat es mit zweierlei Schuldurkunden zu thun; einmal mit der Schuldurkunde, die der Schuldner ausstellt, und das anderemal mit der Schuldurkunde, die sie selbst ausstellt. So wesentlich auch der Unterschied zwischen diesen zweien auch sei —denn es ist ein anderes, ob der Schuldner eine Urkunde ausstellt oder ob die Bank als Gläubiger eine Schuldurkunde ausstellt — so sind sie doch in Bezug auf Form und Inhalt von gleicher Wichtigkeit für den Schuldner und Gläubiger. Nun steht der Inhalt der Schuldurkunde, welche der Schuldner der Bank ausstellt, im §. 28 des Gesetzes. Consequenter Weise gehört auch der Inhalt des Pfandbriefes ebenfalls in das Gesetz selbst. — Ich hätte nun auch noch ein anderes zu bemerken. Nach §. 40 der Durchführungsvorschrift heißt es: "dem Landesausschuße ist das Recht vorbehalten, diese Durchführungsvorschrift nach Maßgabe der gewonnenen Erfahrungen im Einvernehmen mit der Bankdirection abzuändern oder zu vervollständigen." —

Wenn dieß in Bezug der äußeren Form ist, so kann ich das Recht in Bezug der inneren Form nicht zugestehen und ich erlaube mir dem h. Hause den Antrag zu stellen, daß nach der Debatte dieser §. in das Gesetz selbst und zwar nach §. 10, wohin er consequenter Weise gehört, aufgenommen würde. Es scheint mir dieser Umstand, daß der §. 16 sich auf das Formular beruft, so viel zu bedeuten, daß die Art, wie dieses Formular aus-zusehen habe, früher festgestellt sein soll. —

Pstroß: Ich wollte mir nur erlauben bei dieser Gelegenheit darauf hinzudeuten ad c. der Pfandbrief hat in beiden Landessprachen zu ent-halten, die Zinsbegleichungstermine u. z. berechnet vom u. s. w.

Da finde ich nun die Textirung des deutschen Pfandbriefes nicht so, daß sie mir conveniren würde und ich wollte mir erlauben, dem h. Hause vorzuschlagen, jenen böhmischen Text anzunehmen, der lautet:

Kteréž se od 1......po projití každého půlletí pěti ze sta na rok v stejné měně úročí . . . während der deutsche Text lautet:

Welcher Betrag vom 1........an halbjährig nachhinein mit fünf von Hundert.....;es wäre also nach meiner Ansicht besser nach dem böhm. Texte zu setzen: "welcher Betrag vom 1... nach Ablauf jedes Halbjahres mit fünf von Hundert pro anno in gleicher Valuta verzinst wird." Dann einen zweiten Antrag würde ich mir noch erlauben. Ad f) heißt es: Der Pfandbrief hat zu enthalten: Die Bank führt im Sigill das Landeswappen mit der Umschrift "Hypothekenbank für das Königreich Böhmen." Ich würde großen Werth darauf legen, daß schon in diesem Sigille ausdrücklich die Hinweisung enthalten sei, daß das Institut wirklich auch ein Landesinstitut sei, weil man zuletzt bet der Bezeichnung: "Bank für das Königreich Böhmen" immerhin annehmen könnte, es wäre möglicherweise auch ein Privatinstitut; es kann eine Escomptbank für Böhmen errichtet werden, für Niederösterreich u. s. w Ich würde mir also erlauben zu beantragen, daß es heiße "Landeshypothekenbank." Diese zwei Gegenstände ....

Oberstlandmarschall: Ich bitte den


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3. Antrag zu formuliren. Was den Hypotheken, Pfandbrief b trifft, hat der Herr Antragsteller darauf hingewiesen, daß der böhmische und deutsche Text nicht übereinstimmen; im böhmischen Texte heißt es: "Nach Ablauf jedes Halbjahres" und im deutschen "halbjährig nachhinein." Es hat freilich denselben Sinn, aber ich glaube bei solchen Urkunden müssen beide Teile aufs Wort übereinstimmen.

Dr. Pinkas: Das ist eine einfache stylistische Berichtigung, zu welcher ich mich natürlich bekenne.

Oberstlandmarschall: Es handelt sich darum, daß das Haus sich ausspreche, ob der deutsche Text nach dem böhmischen oder umgekehrt geändert werden soll. Im böhmischen Text heißt es: "nach Ablauf jeden Halbjahres" und der Abgeordnete Hr. Pstroß beantragt, daß dasselbe auch im deutschen Texte richtig gestellt und in Uebereinstimmung ge-bracht werde.

Ruf: Das ist schon angenommen!

Ritter von Eisenstein: Statt: "halbjährig nachhinein" soll es heißen: "nach Ablauf jedes Halbjahres."

Oberstlandmarschall: Jawohl; ich bitte! der Antrag des Abgeordneten Herrn Pstroß würde lauten:

"Welcher Betrag vom 1...... an nach Ablauf

eines jeden Halbjahres mit 5 von Hundert pro anno verzinst wird" und hernach in der Unterschrift: "Von der Landeshypothekenbank."

Dr. Pinkas: In letzterer Beziehung muß ich bemerken, daß der §. 1 bereits vom h. Hause angenommen worden ist, wo der Name: "Hypothe-kenbank für das Königreich Böhmen" bereits festgestellt ist, und es dürfte: "Landeshypothekenbank für das Königreich Böhmen" offenbar ein Pleonasmus sein, weil ja das Königreich Böhmen eben das Land ist. Ich glaube, nachdem der §. 1 vom Hause angenommen ist, können wir es nicht mehr ändern, denn sonst kommen wir in sehr unangenehme Consequenzen.

Oberstlandmarschall: Es sind also zwei Anträge gestellt; der erste ist: den deutschen Text der Pfandbriefe so lauten zu lassen, daß er wörtlich mit dem böhmischen Texte übereinstimmt. Nach Ablauf jedes halben Jahres: Wird dieser Antrag unterstützt? Ja, er ist unterstützt.---------

Der zweite Antrag ist, daß es heiße: Landes-hypothekenbank.

Ritter v. Lämmel: Ich bitte ums Wort. Die Bemerkungen des Hrn. Vorredners Pstroß sind ganz richtig —Indem in neuer Zeit der Fall vorgekommen ist, daß solche Benennungen von Privatvereinen ausgehen und die dann nach dem Lande genannt werden — z. B. der schlesische Bankverein, die belgische Creditanstalt. Ich würde mir also erlauben zu beantragen, daß es heiße — Hypothekenbank des Königreichs Böhmen, denn wenn es heißt — Hypthekenbank für, so kann sie von einer Privatgesellschaft gegründet sein — aber Hypothekenbank des Königreichs Böhmen wäre, glaube ich, deutlich und in Uebereinstimmung mit §.9.

Berichterstatter Dr. Pinkas: Dann wird es mit §. 1 im vollen Einklange sein.

Ritter v. Lämmel: Also mein Antrag ist, zu sagen: Hypothekenbank des Königreichs Böhmen.

Abgeordneter Pstroß: Mit diesem Antrage conformire ich mich vollkommen.

Dr. Pinkas: Ich ebenfalls.

Oberstlandmarschall: Also es ist, nachdem sich die Herren conformirt haben, folgender Antrag gestellt, der aber natürlich auch Bezug nimmt auf den Titel des ganzen Gesetzes, denn wenn wir es einmal so nennen, so müssen wir es auch das anderemal an der Spitze so nennen. Der Antrag lautet:

Landtagssecretär Schmidt liest: Von der Hypothekenbank des Königreichs Böhmen.

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Herrn v. Lämmel geht dahin, zu sagen: "von der Hypothekenbank des Königreichs Böhmen" um aus-zudrücken, daß es eine Hypothekenbank des Landes ist und nicht von einer Privatgesellschaft für das Land vielleicht errichtet. — Wird der Antrag un-terstützt? Die Herren, welche ihn unterstützen, bitte ich aufzustehen. (Wird unterstützt.)

Ich werde also diese beiden Antrage jetzt zur Abstimmung bringen, wenn Niemand das Wort ergreift, und zwar erst den Antrag, welcher dahin geht, im deutschen Texte aufzunehmen statt:

Secretär Schmidt liest: "Halbjährig nachhinein", "nach Ablauf eines jeden halben Jahres mit 5 von 100."

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für den Antrag sind, es durch Aufste-hen zu erkennen zu geben. (Die Majorität). Jetzt den zweiten Antrag.

Landtagssecretär Schmidt: Es soll heißen: "von der Hypothekenbank des Königreichs Böhmen."

Oberstlandmarschall: Die Herren, die für den Antrag sind, bitte ich aufzustehen. Es ist die Majorität.

Berichterstatter Dr. Pinkas: Es sind noch Bedenken des Herrn Abgeordneten Stangler.

Oberstlandmarschall: Herr von Lämmel, wollen noch sprechen? ihr Antrag ist angenommen.

Ritter v. Lämmel: In der Alinea, wo es heißt; "es sind die Zinstermine im Jäner und Juli. oder Mai und November," erlaube ich mir zu bemerken, daß jetzt wahrscheinlich in der ganzen Monarchie das Solarjahr eingeführt werden wird, daher könnte es füglich entfallen, daß es heißt: "Mai und November", weil bei allen Papieren ein gleicher und bestimmter Termin angenommen ist.

Berichterstatter Dr. Pinkas: Aber ich glaube aufmerksam machen zu müssen, daß es vielleicht ganz zweckmäßig ist.

Ritter v. Lämmel: Nämlich Jäner und Juli; und Mai und November würde entfallen.


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Oberstlandmarschall: Also ich bitte,meine Herren, Herr von Lümmel beantragt, daß nicht vier Termine angesetzt werden sollen, sondern nur 2, vom 1. Jäner und 1. Juli.

Ritter v. Lämmel: Der 1. Jäner ist ein üblicher und in allen Geschäften angenommener.

Dr. Pinkas: Ich muß dem Herrn Antragsteller erwähnen, daß das Comite sowohl wie der Ausschuß sich hier nicht von dem Standpunkte der Ueblichkeit haben leiten lassen, denn wenn das der Standpunkt gewesen wäre, so hätte man nur Mai und nur November und nicht Jäner und Juli ansetzen müssen.

Aber die Rücksicht auf die Kassa-Manipulation darf auch nicht außer Erwähnung bleiben, denn, nachdem doch mit Zuversicht zu erwarten ist, daß dieses Institut bedeutenden Aufschwung nehmen wird, daß also die Masse der Coupons-Inhaber eine, bedeutende sein wird, so liegt es im Interesse der Pfandschein-Inhaber und der ganzen Manipulation, daß 4 Termine im Jahre gegeben werden. Es kann den Parteien besser conveniren, zu dieser oder jener Zeit die Zinsen zu erlegen; sie werden schneller abgefertigt. Aber auch bei anderen Zahlungen schlägt der alte Usus immer durch, wenn auch eine neue Verordnung kommt Wir sehen das beim Maße und Gewichte, und da sollte man vom Standpunkte der Opportunität das berücksichtigen, und nicht wegen des Verwaltungsjahres, sondern wegen der Verein-fachung der Manipulation die 2 Termine belassen. Auch bei National-Anleihen sind 2 verschiedene Termine zur Einzahlung gemacht worden, um die Kas-sarechnungen zu erleichtern.

Ritter v. Lämmel: Das hat einen andern Grund gehabt, als den, daß größere Arbeiten bei 2 Terminen sind, wie bei 4 Termine.

Abgeordneter Steffens: Darf ich bitten ...

Berichterstatter Dr. Pinkas: Es ist auch zu erwägen Herr Antragsteller, daß diejenigen, welche eine Anleihe schließen werden bei der Bank, sie doch zu verschiedenen Zeiträumen schließen werden. Sie müssen die Zinsen ausgleichen bis auf den gewissen Termin und wenn jemand nun im Februar erst die Anleihe schließt, so muß er die Zinsen ausgleichen und gleich baar bezahlen. Das wird das Anlehen nicht angenehm machen; darum sind 4 Termine sehr wünschenswerth bei diesem Institute, welches ganz eigenthümlicher Natur ist. —

Abg. Steffens: Mit Rücksicht darauf, was Herr Berichterstatter gesagt hat, daß er 1.) die Geschäfte auf 4 Termine zu vertheilen wünscht und 2.) daß er vom Militärjahr ganz absehen möchte, beantrage ich, daß die Termine dann auch quartaliter nach dem Solarjahr ganz richtig gestellt werden, und zwar 1. Jäner und 1. Juli, 1. April und 1. Oktober.

Berichterstatter Dr. Pinkas: Nun, das ist ganz bequem, dagegen will ich nichts einwenden. Es handelt sich überhaupt nur um 4 Termine, da es hauptsächlich die Opportunität so erheischt.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand über diesen Paragraph das Wort zu ergreifen?

Abg. Ritter von Lämmel (will reden).

Oberstlandmarschall: Ich muß bitten Herr von Lümmel, es darf jeder Redner über denselben Gegenstand nur 2mal sprechen, ich kann Ihnen das Wort nicht ertheilen.

Abg. Ritter von Lämmel: Ich will nur über die Meinung des Herrn Steffens mich aussprechen.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, werde ich zur Abstimmung über diesen Paragraph schreiten.

Ich bitte also den Paragraph zu lesen und zwar absatzweise.

Landtagssekretär Schmidt liest: Jeder Pfandbrief hat in beiden Landessprachen zu enthalten.:

a) die Capitalsumme, in Ö. W. ausgedrückt, über welche er ausgestellt wurde.

ES sollen nur Pfandbriefe in den nachstehenden runden Summen ausgegeben werden, als zu 100 fl., 500 fl., 1000 fl., 5000 fl. und 10.000 fl. ö. W.

List zástavní má obsahovati, a to v obou řečích zemských:

a) Kapitál, na nějž zni, naznačený v rak. měně.

Listy zástavní mají se vydávati pouze v následujících rovných částkách a to po 100 zl, 500 zl. 1000 zl. 5000 zl. a 10.000 zl. r. měny.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für die Annahme dieses Absatzes sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

Landtagssecretär Schmidt liest:

d) den Zinsfuß

b) míru úroků.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für die Annahme dieses Absatzes sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen).

Nun werde ich zum Punkte c das vom Herrn Steffens gestellte Amendement einbeziehen lassen, nämlich das Amendement, die Zinsen-Begleichungstermine mit 1. Jäner, 1.Juli, 1. April und 1.October festzustellen.

Berichterstatter Dr. Pinkas: Ich conformire mich dem Antrage des Herrn Steffens,

Landtagssecretär Schmidt liest:

c) Die Zinsbegleichungstermine und zwar berechnet entweder vom 1. Jäner und 1. Juli, oder vom 1. April und 1. Oktober (§. 12 und 13.)

c) lhůty, v nichž se úroky platiti mají, a jež se počítají buď od 1. ledna a 1. července, buď od 1. dubna a 1. října (§. 12. a 13.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für die Annahme dieses Absatzes sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

Landtagssecretär Schmidt liest deutsch: d) wenn es ausdrücklich verlangt wird, den

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Namen der Person, zu deren Handen er ausgefer-tigt wird.

Česky: d) Jméno osoby, již svědčiti má, žádali se za to výslovně.

Oberstlandmaschall: Die Herren, die für Annahme dieses Absatzes sind, bitte ich die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Landtagssecretär Schmidt liest:

e) Die Zusicherung der vollen Capitalsrück-zahlung sammt allenfälliger Prämie im Falle der Verlosung und zwar binnen 6 Monaten nach der Ziehung. (§. 21 und 23 des Gesetzes.)

e) Ujištění, že se na zlosovaný list splatí celý kapitál i s pramií, bude-li jaké, a to v 6 měsících po zlosování (§. 21 a 23 zákona).

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für diesen Absatz sind, die Hand zu erheben. (Majorität.)

Lanbtagssecretär Schmidt liest Absatz f: f) Unterschrift und Siegel der Bankdirektion und die Bestätigung des Landesausschußes, daß der Pfandbrief auf Grund einer direktivmäßig erworbenen Hypothek ausgestellt worden ist (§. 52—53 a des Gesetzes.) Die Bank führt im Siegel das Landeswappen mit der Aufschrift "Hypothekenbank für das Königreich Böhmen."— in beiden Landessprachen.

f) podpis a pečeť ředitelství, pak ztvrzeni zemského výboru, že byl list vystaven na zá-kladě zástavy řádně ziskané (§. 52-3- a zákona).

V pečeti banku nelezá se znak zemský a kolem něho v obou zemských jazících "hypoteční bank pro království České."

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, welche für diesen Absatz sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Landtagssecretär Schmidt liest Absatz: g) Endlich sind am Rücken des Pfandbriefes sämmtiche §§. der Abtheilungen I. II. III. und IV. des Gesetzes wörtlich abzudrücken.

g) Konečně se musejí na druhé straně zástavníno listu otisknouti doslovně veškeré §§. oddílů I. II. III. a IV. zákona.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für diesen Absatz sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Nun liegt der Antrag des Herrn Abgeordneten Josef Stangler zum Vortrag vor. Ich bitte ihn vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest: Der hohe Landtag wolle beschließen §. 1 gehöre nicht in die Durchführungsvorschrift und sei als ein wesentlicher Bestandtheil des Gesetzes in das Gesetz selbst nach I. 10 aufzunehmen.

Slavný sněm račiž uzavříti: článek 1. má se z návodu o provedení zákona vyloučiti a co zvláštní článek do zákona samého kam patří vřaditi.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Ich bitte die Herren, die ihn unterstützen, aufzustehen. (Zählt 12.) er ist nicht un-terstützt. Ich bitte weiter zu lesen.

Landtagssecretär Schmidt liest: Anmerkung des Eigenthums der Baukurkunden und deren Uebertragung durch Umschreibung.

8. 2. Bei auf den Ueberbringer lautenden Pfandbriefen wird der jedesmalige Inhaber als Eigenthümer behandelt. Die Umschreibung der Pfandbriefe, welche auf einen freien Namen lauten, wird von der Bankkasse auf jeden beliebigen Namen vorgenommen, wenn auf der Cession oder dem Giro der Name desjenigen unterschrieben erscheint, auf den der Pfandbrief lautet.

Eine Prüfung der Echtheit der Unterschrift und eine Haftung für die Echtheit findet nicht Statt. Das Ansuchen um die Umschreibung kann mittelst bloßer Anmeldung und Ueberreichung der Urkunden bei der Bankkassa gestellt werden. Will sich der Eigenthümer eines auf einen freien Namen lautenden Pfandbriefes gegen Gefährdung sichern so hat er unter Vorlage desselben bei der Bank-Cassa die Vormerkung in den Bankbüchern zu verlangen "daß eine Umschreibung dieses Pfandbriefes auf einen anderen Namen nur gegen seine legalisirte Unterschrift stattfinden könne." Die vollzogene Vormerkung wird auf der Urkunde selbst ersichtlich gemacht.

§. 2. Kdo se prokáže listem zástavním, svědčícím ukazateli, má se za vlastníka jeho.

Listy zástavní, které zněji na jméno vůbec může pokladnice banku přepsati na jakékoliv jiné jmeno, když se na postoupení neb převod podepíše osoba, na jejíž jméno zní list zástavní.

Bank neskouší pravost podpisu a neručí též za ni. Za přepsání může se žádati u pokladnice bankové pouhým ohlášením a odevzdáním listiny.

Chce-li se vlastník listu zástavního, který zní na jméno vůbec, možné škody uvarovati, nechť list pokladnici bankové předloží a za vyznamenáni v knihách banku žádá, "že se přepsání toho listu na jiné jméno pouze na základě legalisovaného podpisu jeho státi může."

Že se vyznamenání to v skutek uvedlo, naznačí se na úpisu.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren die für Annahme dieses §. sind, die Hände aufzuheben? (Angenommen.)

Landtagssecretär Schmidt liest: §, 3. Zu den nicht auf freien Namen lautenden Pfandbriefen gehören:

a) diejenigen, welche als das Eigenthum eines Minderjährigen oder Curanden ausdrücklich bezeichnet sind,

d) jene, welche auf den Namen einer inländische., Körperschaft, Gemeinde oder Stiftung oder auf eine von den Behörden verwalteten oder unter deren Schutze stehende Anstalt lauten,

c) alle vinculirten (mit einem Haftungspfande versehenen) Pfandbriefe,

d) diejenigen, auf welchen unter Verständi-


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gung der Bankkassa eine die freie Verfügung ihres Eigenthümers hemmende gerichtliche Verordnung ersichtlich gemacht wurde.

Da die Zustimmung zur Devinculirung der Pfandbriefe bei jener Behörde anzusuchen ist, auf deren Veranlassung dieselben vinculirt wurden, so wird diese Behörde, wenn sie die angesuchte Zustimmung zu ertheilen findet, dieselbe entweder in einer besonderen Urkunde oder mittelst Indorsirung auf dem Pfandbriefe unter Beidrückung des Amtssiegels erklären, und die Bankkassa wird gegen die bei ihr erfolgende bloße Anmeldung und Uebergabe der behördlichen Zustimmung die Umschreibung vornehmen. Sollen vinculirte Pfandbriefe auf Ver-langen eines anderen, als des im Pfandbriefe genannten Eigenthümers umschrieben werden, so hat dieser urkundlich nachzuweisen, daß er das Eigenthum dieser Urkunde erworben habe.

§. 3.

K listům zástavním, jež neznějí na jméno vůbec, počítají se:

a) listy, na kterýchž výslovné naznačeno jest, že náležejí nezletilým neb poručencům;

b) listy, kteréž znějí na jméno domácích spolku obcí a nadací aneb ústavu od úřadů buď spravovaných buď pod jejich ochranou postavených;

c) veškeré zástavní listy závazané (na nichž spočívá jakás závada);

d) listy, na nichž bylo zaznamenáno a spolu pokladnicí banku zděleno, že jimi vlastník za příčinou soudního nálezu volně nakládati nesmí.

Žádost za svolení, by se list zástavní závady spraviti mohl, má se podati tomu úřadu, kterýž byl příčinou, že list zavadil; tento úřad pak, uználi za dobré, aby k žádosti svolil, vysloví svolení své buď zvláštní listinou, buď rukopisem na listu zástavním, přitisknuv svou pečeť a pokladnice banku obstarává přepsáni na pouhé ohlášení a odevzdání úředního svoleni.

Žádáliby za přepsání závazného listu zástavního osoba, která v něm co vlastník jmenován není, má listinami dokázati, že vlastnictví zástavního listu nabyla.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so bitte ich diejenigen, Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen)

Landtagssecretär Schmidt liest: Umschreibung, Zertheilung und Umtauschung der Bankurkunden.

8. 4.

Es steht Jedermann frei, die auf den Ueberbringer lautenden Pfandbriefe auf einen bestimmten Namen, oder die auf einen freien Namen lautenden auf Ueberbringer umschreiben zu lassen, wie auch beschädigte gegen neue, größere gegen neuere und umgekehrt umzutauschen. Für diese Ausfertigung wird eine von der Bankdirection zu bestimmende Kanzleigebühr zu entrichten sein.

Upisy banku mohou se přepsati, rozčástiti a

změniti.

§. 4.

Každému jesti volno, žádat, aby se mu přepsaly listy zástavní ukazateli svědčící na určité jméno, aneb lísty, znící za jméno vůbec, aby se přepsaly na ukazatele, taktéž aby se mu vyměnily listy porušené za nové, listy na větší částky znějící za listy menší částky znějící aneb naopak.

Za tyto práce zaplatí se poplatek, jejž ředitelství banka urči.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die für die Annahme des §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagssecretär Schmidt liest: Erneuerung und Amortisirung der Conpons, Talons und Pfandbriefe. §. 5.

Jeder Pfandbrief wird mit Zinsen-Coupons auf 10 halbjährige Fristen und einem Talon auf weitere Zinsencoupons versehen.

Rücksichtlich der Form und Hinausgabe der Coupons und Talons, dann deren Erneuerung und der Amortisirung gelten die für die öffentlichen Staatspapiere bestehenden Anordnungen. Gegen Talons von bereits verlosten Pfandbriefen hat die Cassa keine neuen Coupons mehr auszufolgen.

Jak se obnoví a umoří kupony, talony a zástavní listy.

Každý list zástavný opatřen jest kupony na 10 půlletních lhůt a talonem na dálší kupony.

Co do tvoru a vydávání kuponů a talonů pak co obnovováni a umořování jejich platí předpisy o veřejných papírech státních stávající.

Na talony zlosovaných již listů zástavních nemá pokladnice už vydávati nových kuponů.

Oberstlandmarschall: Zu diesem §. ist ein Antrag des Herrn Dr. Fritsch vorbehalten worden, welcher dahin lautet, in diesen §. die Bestimmung aufzunehmen, daß auch die Amortisirung der Pfandbriefe nach Art der Amortisirunq der öffentlichen Staatspapiere stattzufinden habe.

Ritter von Eisenstein: Es ist dasselbe, was ich selbst sagen wollte, daß hier übergangen ist, wie die Pfandbriefe selbst amortisirt werden sollen, was in der Stylisirung des §. 5 nicht enthalten ist. (Liest:) "Rücksichtlich der Form und Herausgabe der Coupons und Talons, dann der Erneuerung..." u. s. w. "bestehenden Anordnungen." Es sollte also heißen: .Rücksichtlich der Amortisirung von Pfandbriefen,, Coupons und Talons gelten die für die öffentlichen Staatspapiere bestehenden Verord-nungen."

Dr. Pinkas: Ich will mich gegen jede stylisti-sche Aenderung durchaus nicht auflehnen, muß aber doch den Herren bemerklich machen, daß hier die Amor-tisirung in generali gemeint sei. Denn in diesem Paragraph heißt es : "dann deren Erneuerung und der Amortisirung" nämlich "der Coupons, Talons


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und Pfandbriefe." Dann heißt es: "rücksichtlich der Form und Hinausgabe der Coupons und Talons, dann deren Erneuerung" — "deren" bezieht sich auf Coupons und Talons — "und deren Amortisirung" — nämlich generaliter zu Verstehen — "gelten die für öffentliche Staatspapiere bestehenden Anordnungen." Folglich ist eine stylistische Aenderung überflüssig. Denn es ist keineswegs im Paragraph gesagt, daß auch Pfandbriefe amortisirbar sind; denn es heißt: "hinsichtlich der Amortisirung gelten die für öffentliche Staatspapiere bestehenden Anordnungen." Folglich ist ein Zweifel keineswegs vorhanden.

Steffens: Ich bitte ums Wort. Gegen das, was der Herr Berichterstatter gesagt hat, spricht der böhmische Text; denn da heißt es: "co do tvaru a vydávání kuponů a talonů, pak co do obnovování a umořování jejich platí předpisy u. s. w., und es ist also im Vordersatze nur die Rede von kuponů a talonů."

Dr. Pinkas: Da muß das "umořování" nachkommen.

Dr. Herbst: Mir scheint, daß in die Vollzugsvorschrift nur solche Gegenstände aufgenommen werden können, welche entweder die Geschäftsbehandlung im Innern der Anstalt, oder die Verhältnisse zwischen Gläubiger und Schuldner betreffen. Dagegen können Vorschriften, welche alle Personen verbinden sollen, Vorschriften, welche eine Abänderung der Justizgesetze herbeiführen, und selbst die Richter binden sollen, unmöglich in eine Vollzugsvorschrift die nicht Gesetzeskraft hat, zu deren Mitwirkung nicht die verschiedenen Factoren der Gesetzgebung beitragen, und die gar nicht einmal kundgemacht werben soll, nicht aufgenommen werden. Nimmt man sie aber doch darin auf, so ist es ein wirkungsloser Act, und zu einem solchen Aete gehören auch die Vorschriften über die Amortisirung, das sind ja Vorschriften, welche den Richter binden sollen. Kein Richter in der Welt wird sich aber durch einen einseitigen Act, welchen irgend eine Anstalt ausgespro-chen hat, für gebunden halten, und rücksichtlich der bestehenden Gesetze dadurch für deragirt erklären.

Meine Uiberzeugung ist daher, daß, wenn hier von der Amortisirung gehandelt wird, es so viel ist, als ob nichts gesagt würde, und daß von der Amortisirung der Coupons und Talons nirgend anders als im Gesetze gehandelt werden könne. Aus diesem Gesichtspunkte muß ich mir daher, obschon die Berathung des Gesetzes vollendet, aber doch noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht die 2. Lesung beendet worden ist, den Antrag zu stellen erlauben, daß hier das Wort "Amortisirung" ganz weggelassen werden solle; daß dagegen im Entwurfe des Gesetzes am geeigneten Orte, und zwar wie mir scheint nach §. 15 ein eigener Paragraph eigeschaltet werde, des Inhalts : "Rücksichtlich der Amortisirung der Pfandbriefe, dann ihrer Coupons und Talons gelten die für Staatspapiere bestehenden Anordnungen." Ich glaube in der That, dem hohen Hause dringend anempfehlen zu sollen, daß dies im Gesetze stehen solle, und daß hier an diesem Orte von der Amortisirung nicht gesprochen werde, denn es hätte keine practische Bedeutung. Es ist mir übrigens auch noch ein anderes Wort zur Weglassung geeignet erschienen, das ist das Wort "öffentlich", "die für öffentliche Staatspapiere bestehenden Anordnungen", denn es kann ja keine anderen als öffentliche Staatspapiere geben; man spricht von öffentlichen Creditpapieren, und dabei ist "öffentlich" der Gegensatz von "Privat", aber von öffentlichen Staatspapieren kann

man nicht sprechen, denn da wäre "öffentlich" der Gegensatz von "heimlich", und solche Staatspapiere kann es nicht geben. (Heiterkeit.) Ich erlaube mir also zu beantragen, daß bezüglich desjenigen, was von der Hinausgabe und Amortisirung der Coupons und Talons gesagt wurde, sich zwar berufen werde auf die für die Staatspapiere bestehenden Anordnungen, baß aber das "öffentlich" wegbleibe.

Berichterstatter Dr. Pinkas: Hinter §. 15, meinten Herr Professor, daß das hinkomme?

Prof. Dr. Herbst: Ja, ja.

Dr. Pinkas: Da conformire ich mich vollständig.

Oberstlandmarschall: Nach dem Antrags des Herrn Prof. Herbst würbe also der Paragraph so heißen, hier in der Durchführungsvorschrift müßte schon im Titel das Wort "Amortisirung" weggelas-len werden; der Titel hieße also: "Erneuerung der Coupons, Talons und Pfandbriefe", und der Text: "Jeder Pfandbrief wird mit Zinsen - Coupons ach 10 halbjährige Fristen und einen Talon auf weitere Zinsen-Coupons versehen."

"Rücksichtlich der Form und Hinausgabe der Coupons und Talons, dann deren Erneuerung gelten die für Staatspapiere bestehenden Anordnungen. Gegen Talons von bereits verlosten Pfandbriefen hat die Cassa keine neuen Coupons mehr auszufolgen." Ich bitte es böhmisch zu lesen.

(Landtags-Actuar Kuchynka liest:)

Jak se obnoví kupony, talony a zástavní listy.

Každý list zástavní opatřen jest kupony na 10 půlletních lhůt a talonem na další kupony.

Co do tvaru a vydávání kuponů a talonů, pak co do obnovování jejich platí předpisy o papírech státních stávající. Na talony zlosovaných již listů zástavních nemá pokladnice více vydati nových kuponů.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche für diesen Theil des Antrages des Herrn Prof. Herbst sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagssecretär Schmidt Iiest: "Dagegen im Entwurfe des Gesetzes am geeigneten Orte und zwar nach §. 15 einen eigenen Paragraph einzu-schalten des Inhaltes: Rücksichtlich der Amortisirung der Pfandbriefe, bann ihrer Coupons und Talons gelten die für die Staatspapiere bestehenden Anordnungen."


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"Naproti tomu má se v osnově zákona na patřičném místě a sice po §. 15. zvláštní §. přidati toho obsahu:

"Co se týče umoření zástavních listu pak jejich kuponů a talonů platí pravidla u stát-ních papírů stávající."

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt? Er ist unterstützt. Ich bitte diejenigen Herren, die für seine Annahme sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Dr. Grünwald: Prosím o slovo!

Mně se zdá, že jsme docela vynechali ustanovení, jak se obnovují úpisy samy, an jest řečeno, že co se dotýče obnovení kuponů a talonů, že platí předpisy o státních úpisech. — Ale jak pak, kdyžby se umořily listy hypoteční a měly by se zase obnovit ? O tom nemáme zde žádného předpisu.

Navrhuji, aby se do §. 5. přijalo:

"Rücksichtlich der Form und Hinausgabe der Coupons und Talons, dann der Erneuerung derselben und der Pfandbriefe ...."a. t. d.

Dr. Pinkas: Aber ich glaube, unter dem Begriffe "Erneuerung" ist nicht das gemeint, daß für einen amortisirten Pfandbrief ein neuer gegeben werde, sondern die Erneuerung bezieht sich auf die Coupons; wenn nämlich der Couponsbogen schon abgelaufen ist, so wird dem Inhaber ein neuer Bogen gegeben; daß aber für den amortisirten Pfandbrief ein neuer ausgegeben werben muß, das folgt schon aus den Amortisationsgesehen an und für sich; denn wenn das Staatspapier amortisirt wird, so wird ein neues ausgefolgt. Das versteht sich also durch Annahme des Amendements des Herrn Prof. Herbst von selbst; denn der amortisirte Pfandbrief wird nicht erneuert, sondern es wird ein neuer ausgegeben, und dazu hat jeder Inhaber das Recht, wenn ihm der frühere amortisirt worden ist.

Graf Clam-Martinic: Mir scheint — wenn mich das Gedächtniß nicht trügt, daß die Ueberschrift des §. 5 mit dessen Inhalte nicht übereinstimmt, es steht auch "Erneuerung der Pfandbriefe" in der Ueberschrift; im Inhalte kommt aber davon nichts vor, darum scheint mir die Ueberschrift mit dem Inhalte nicht übereinzustimmen, weil oben steht: "Erneuerung der Pfandbriefe," also müßte auch dieß weggelassen werden.

Pinkas: Ja!

Oberstlandmarschall: Sind die Herren mit dieser Aenderung der Uebelschrift, daß es nur heißt — Erneuerung der Coupons und Talons — einverstanden, so bitte ich die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Secretär Schmidt liest:

Baareinlösung der Coupons. §. 6.

Die Einlösung der fälligen Coupons durch Baarzahlung erfolgt entweder durch die Bankkassa unmittelbar oder auf dem sonst bekannt gemachten Wege sogleich nach der ordnungsmäßigen Vorlegung.

Kde se vyplácejí kupony.

§. 6.

Vyplácení kuponů k placeni dospělých. děje se, jak mile se kupony řádně předloží, buď bezprostředně pokladnici banku aneb způsobem, jenž se oznámí.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so bitte ich die Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Ich werde die Sitzung auf eine Viertel Stunde unterbrechen und dann weiter gehen.— (Nach Verlauf einer Viertelstunde wird die Verhandlung fortgesetzt.)

Landtagssecretar Schmidt liest: In dem 3. Abschnitt des Gesetzes.

Rechte der Inhaber der Pfandbriefe.

Anrufung des Schiedsgerichtes.

§. 7.

Der Pfandbriefbesitzer hat, wenn er nach §. 18 des Gesetzes die Entscheidung des Schiedsgerichtes anrufen will, mittelst einer unmittelbar an den Landesausschuß zu richtenden Eingabe, in welcher er den von ihm qewählten Schiedsrichter unter Angabe dessen Wohnortes namhaft macht, das Schiedsgericht anzurufen.

K části 111. zákona.

O právech majetníků zástavních listů.

O dovolávání se soudu rozhodčího.

§. 7.

Chceli se majetník listu zástavního výroku soudu rozhodčího dovolávati, má to učiniti žádosti přímo zemskému výboru podanou, v niž byl jmenoval zvoleného sobě rozsudího, udav zároveň ieho bydliště.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so bitte ich die Versammlung zur Annahme dieses Paragraphes durch Händeauf-heben die Zustimmung zu geben. — (Majorität.) . Ernennung des Schiedsrichters. §. 8.

Auf Grund solcher Eingaben hat der Landesausschuß die Bankdirektion aufzufordern, binnen 6 Tagen den Schiedsmann für die Bank zu bestimmen, und hat dessen Namen unter Bezeichnung eines nahen Tages, wo die eine Zusammenkunft der beiden Schiedsmänner stattzufinden hat, dem Kläger bekannt zu aeben, (§. 18 des Gesetzes.)

O jmenování rozsudího bankem.

§.8.

Na takovouto žádost vyzve zemský výbor ředitelství banku, aby ustanovilo do 6 dnů rozsudího pro bank, a oznámí jeho jmeno žalovateli, určiv zároveň, co možná blízký den, kdy se oba rozsudí sejíti mají. (§. 18. zákona.)

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so bitte ich die Herren, durch Handaufhebung ihre Zustimmung erkennen zu geben. (Majorität.)


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Landtagssecretär Schmidt liest den §. 9.

Ernennung des Obmanns.

§. 9.

Sollten die beiden Schiedsmänner sich an dem bestimmten Tage weder über den Schiedsspruch und bei nicht erfolgter Eineigung auch nicht über die Wahl des Obmanns, welchem der entscheidende Ausspruch zustehen soll, einigen können, so haben dieselben durch den Landesausschuß hievon die Anzeige an den Präsidenten des k. k. Oberlandesgerichtes in Prag zu machen und hat der von diesem zu bestimmende k.k. Oberlandesgerichtsrath die beiden Schiedsmänner auf eine kurze Frist vorzuladen, und wenn es nothwendig ist, die Fällung des Schiedespruches durch ferneren Beitritt herbeizuführen.

Kdy se jmenuje vrchní rozsudí.

§.9.

Neshodli-li by se oba rozsudí v určitý den o výrok rozdílčí, a v tomto případě ani o volbu vrchního rozsudího, na němž by bylo vynésti rozhodující výrok, mají to oznámiti za prostřednictvím zemského výboru presidentu cís. král vrchního soudu zemského v Praze; president jmenuje radu při vrchním, zemském soudu, kterýž povolá, ustanoviv krátkou lhůtu, oba rozsudí, a udá-li se toho potřeba věc roz-hodne přistoupiv, k náhledu buď jednoho neb druhého.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren durch Aufheben der Hände ihre Zustimmung zu erkennen zu geben — (geschieht.)

Landtagssecretär Schmidtl liest §. 10 deutsch und böhmisch:

"Wird ein Bankdarlehen auf eine Realität gewährt, auf welcher bereits bücherliche Lasten haften, die der Bankforderung vorgehen werden, so ist in der betreffenden Urkunde auch die Verpflichtung auszudrücken, daß über jedesmaliges Verlangen der Bank der Ausweis über die Berichtigung der Jahresleistungen von, diesen Posten vorzulegen sei."

Wenn Gebäude selbstständig als Hypothek eingesetzt werden, ist die Verpflichtung (§. 21, 4) aufzunehmen, daß, die Erklärung der Assekuranzgesellschaft "den allfälligen Schadenersatz nur mit Zustimmung der Bank an den Besitzer auszufolgen" nachgewiesen, und die Quittung, über die bezahlte Assekuranzprämie regelmäßig vorgelegt werde.

Die Bankdirektion ist berechtigt die Landrealitäten, wenn nach ihrem Ermessen, der Bestand der Gebäude mit Rücksicht auf die Ausdehnung der Realität einen entscheidenden Faktor für den Bodenwerth abgibt, den Nachweis über die Versicherung der Wohn- und Wirthschaftsgebäude gegen Feuerschaden in der von ihr von Fall zu Fall zu bestimmenden Höhe und wenn es nöthig, erscheint, auch auf eine Reihe von Jahren im vorhinein zu bedingen.

Auch bŤi Häusern außerhalb der Hauptstadt kann die Bankdirection nach Ermessen eine mehrjährige Verassekurirung fordern.

Ebenso steht es der Bankdirection zu, wo sie es nöthig findet, den Ausweis über die richtige Bezahlung der landesfürstlichen Steuern in bestimmten Zeiträumen zu bedingen."

"Dálí bank zápůjčka na nemovitost, na niž by vázla, již knihovní břemena, která by měla přednost před pohledaností banku, budiž v úpisu zřejmě vysloveno, že na každé požádání banku, se musí předložiti výkaz, o zapravení ročních platů z břemen oněch vyplývajících.

Mají-li stavení o sobě zástavou býti, budiž vytknut závazek (§. 21, 4), že se musí poukázat vyjádření pojišťovací společnosti "vyplatiti drži-teli zástavy náhradu za škodu v každém případě jen se svolením banku" a že se pravidelně musí předkládati kvitance na poplatek za pojištění.

Kde by se ředitelství banku zdálo, že by

při statcích cena stavení, jak stojí, v poměru rozsáhlosti pozemků byla důležitou částí ce-ny celého statku, má ředitelství právo, vyminiti si výkaz, že byla obydlí i hospodářská stavení proti ohňí pojištěna v částce, kterou ředitelství po každé určí, a kdyby se toho potřeba shledala, výkaz, že se pojištění vzalo na vícero let napřed.

Též při domech ležících mimo hlavní město může ředitelství banku dle svého zdání požadovati, aby se pojistili na vícero let. Taktéž, si může ředitelství banku, když toho potřebu sezná, vyminiti, aby se v určitých lhůtách překládal výkaz, že byly zeměpanské daně řadné zaplaceny.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, bitte ich die Zustimmung durch Handaufheben erkennen, zu geben. (.Geschieht.)

Landtagssecretär Schmidt liest §. 11 deutsch und böhmisch:

"Die erste halbjährige Zinsenrate muß vor dem Empfange der Pfandbriefe erlegt, und hiebei die Zeit und Tilgungseinzahlung auf die statutenmäßigen Termine mit t. Jäner, 1. April, 4. Juli und 1. Oktober, jenachdem einer oder der andere Termin, dem Datum des Geschäftsabschlußes am nächsten, steht., ausgeglichen werden."

"Část úroků za první půlletí složí se dříve než se list zástavní převezme, a při tom se zároveň urovná placení úroků i částí spla-covacích na lhůty, dle statutu, připadající na 1. leden, 1. duben, 1. červenec a 1. říjen, a to vždy; na lhůtu, ježto jest nejbližší dnu, kterého se smlouva uzavřela."

Berichterstatter Pinkas: Das ist nämlich jetzt corrigirt am 1. Jäner, 1. Juli, 1. April und 1. Oktober.

Worowka: Nach meiner Ansicht kann dieser Paragraph in dieser Fassung nicht bleiben. Fürs 1) ist die Uiberschrift "Statutenmäßige halbjährige Zinsentermine" zu eng, weil es sich nicht bloß um Zinsentermine, sondern um Pauschalraten überhaupt,


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um theilweise Abschlagszahlungen des Kapitals han-delt. Aber der Eingang dieses Paragrafes steht mit dem §. 12 in Widerspruch. Nach dem §. 12 sind eigentlich keine Ausgleichszinsen zu zahlen, son-dern der Ausgleich erfolgt in der Weise, daß der betreffende Schuldner nur diejenigen Coupons bekomme, welche dem nächsten regelmäßigen Termine entsprechen. Er wird daher nichts zu zahlen haben und bekommt nur Coupons vom nächsten Termine, während im §. 11 gesagt wird, daß er Zinsen bis zum nächsten Termine zahlen soll. Ich glaube da-her, daß dieser Paragraph so textirt werden soll:

"Uiberschrift: Termine zur Zahlung der halbjährigen Pauschalraten;

§. 11: Die Termine zur Zahlung der halbjährigen Pauschalraten werden mit dem 1. Jäner und 1. Juli oder 1. April und 1. Oktober festgesetzt, jenachdem einer dieser Tage dem Datum des Geschäftsabschlußes am nächsten steht."

Dann müßte natürlich auch conform der §.12 abgeändert werden, weshalb ich mir erlaubt habe, den Entwurf beizulegen.

Dr. Pinkas: Im Grunde ist dasselbe gesagt, was der Paragraph sagen soll.

Dr. Worowka: Es sollte einfach wegbleiben: Zahlung der Interessen bis zum . . .

Dr. Pinkas: Es muß auch dann conform der Titel und die Aufschrift sich ändern.

Dr. Worowka: Der Titel würde lauten "von den Terminen und Pauschalzahlung."

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu übersetzen. (Rufe im Centrum: vorlesen.)

Landtagssecretär Schmidt liest: Termine zur Zahlung der halhjährigen Pauschalraten. §. 11. Die Termine zur Zahlung der halbjährigen Pauschalraten werden mit 1. Jäner, 1. Juli oder 1. April und l. Oktober festgesetzt, je nachdem einer dieser Tage dem Datum des Geschäftsabschlußes am nächsten steht.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wird dieser Antrag unterstützt. Ich bitte die Herren, die ihn unterstützen, aufzustehen. (Wird unterstützt.) Bitte den Antrag noch einmal deutsch und böhmisch vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest: Termine zur Zahlung halbjährger Pauschalraten u. s. w.

Lhůty k placení půlletních úrokových částek. Lhůty k placení půlletních úrokových častek úhrnkových ustanovují se na 1. leden, 1. červenec nebo 1. května a 1. října a to vždy na lhůtu, ježto je nejbližší dnu, kterého se smlouva uzavřela.

Dr. Pinkas: Nun aber die erste Rate, wie der Herr Ritter von Eisenstein bemerklich macht, will ausdrücklich sagen, daß Niemand Pfandbriefe bekommt, so lange er nicht die erste halbjährige Rate erlegt hat, das ist im §. 11 mitgesagt und würde jetzt nach dem formalen Amendement des Dr. Worowka entfallen. Der Nachsatz könnte immerhin bleiben, "die erste halbjährige Rate muß vor Empfang des Pfandbriefes erlegt sein," denn das hat auf die Termine keinen Einfluß, sondern stipulirt die Verpflichtung früher zu zahlen.

Dr. Worowka: Meine Ansicht war die, baß die erste Pauschalrate mit erstem April oder wie die Termine beginnen, also nicht 1/2 jährig sondern bloß einfach mit 5% bezahlt weiden sollen wie der nächste Termin kommt, tritt die Pauschalrate ein.

Dr. Grünwald: Bitte ums Wort.

Dr. Pinkas: Der Schuldner kann doch nicht, indem er zahlt, die Schuld schon zurückzahlen, das ist nicht so gemeint. Einmal zahlt er nur eine Zinsrate, bann fängt er an zu tilgen, denn er nimmt ein Darlehen, well er es braucht; die Rückzahlung regelt sich nach dem Verhältnisse, aber borgen und zurücknehmen ist eine unnöthige Compensation, daher der §. absichtlich in dieser Richtung gestellt worden ist.

Dr. Grünwald: Es können nur die Zinsen allein im voraus von dem Darlehensnehmer bezahlt werden, würde die Hypothekenbank Pau-schalzahlungen vorausnehmen, so würde sie sich des Wuchers schuldig machen, denn wie gesagt, nur Zinsen dürfen einhalbjährig von dem Darlehensgeber abgezogen werben, nicht ein Theil des Capitals ; nach dem Antragsteller dürfte man aber den Darlehensnehmern auch einen Theil des Capitals im voraus entziehen, was offenbar unter die Strafe des Wucher-Patentes zu verfallen hätte.

Ich unterstütze daher die Fassung der Vorlage.

Schrott: Ich glaube zwar nicht, daß der Antragsteller Dr. Worowka seinen Antrag in dem Sinne gestellt hat, wie er ausgelegt worden ist. Im Gegentheil, ich habe den Antrag so aufgefaßt, daß eine Anticipativ-Verzinsung gar nicht stattfinden soll nach dem frühern Antrag, sondern daß, nachdem das Darlehen abgeschlossen ist, keine Zinsrate gezahlt und der nächste Termin, der darauf folgt, gleich mit der Zahlung der Zinsen und des Capitals begonnen werde. Das wäre kein Wucher, aber ich glaube, der Antrag des Dr. Worowka in Beziehung dieser halbjährigen Zinsraten wäre darum nicht anwendbar, weil er das ganze System unserer Darlehensgebung alleriren würde. Wir haben das ganze Pfandbriefgeschäft auf die Anticipativ-Verzinsung basirt und darum muß die erste 1/2 jährige Zinsrate vorausgezahlt werden, ohne einen Capitalsbetrag zuzurechnen; mithin nicht in Annuitäten, sondern zuerst bloß mit halbjährigen Zinsen, und naturgemäß kann die Annuität erst nach Ablauf der Frist gezahlt werden, und darum glaube ich, würde das dem Antrage des Dr. Worowka entgegenstehen. —

Oberstlandmarschall: Also ich werde das Amendement zuerst zur Abstimmung bringen. Es ist schon unterstützt worden. Ich bitte also das Amendement jetzt vorzulesen.

Sekretär Schmidt: Termine zur Zahlung der halbjährigen Pauschalraten §. 11.


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Termine zur Zahlung der halbjährigen Pauschalraten werden mit 1. Jäner, 1. Juli, oder 1. April und 1. October festgesetzt, jenachdem einer dieser Tage dem Datum des Geschäfts-Abschlußes am nächsten steht.

Lhůty k placeni půlletních úhrnkových částech. Čl. 11.

Lhůty k placení půlletních úhrnkových částek ustanovuji se na 1. leden, 1. červenec, nebo 1. duben, 1. říjen a to vždy na lhůtu, ježto jest nejbližší dnu, kterého se smlouva uzavřela.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Amendements sind die Hand aufzuheben. (Minorität).

Ich bitte diejenigen, die für den §. in seiner ursprünglichen Fassung sind, wie er hier beantragt ist aufzustehen. (Majorität).

Secretär Schmidt liest:

Ausgleichung vom Datum des Geschäftsabschlußes auf den nächsten statutenmäßigen Zinsentermin.

§. 12.

Die Ausgleichung erfolgt dadurch, daß die Zinsen für die Zeit vom Tage des Abschlußes bis zum nächsten der oben bezeichneten Termine weder berechnet noch gefordert, dagegen aber auch den hinausgegebenen Bank-Urkunden die Coupons erst von dem statutenmäßigen Termine angerechnet, beigelegt werden.

Kterým spůsobem se stane vyrovnávání.

§. 12.

Při tomto vyrovnání se úroky za čas ode dne smlouvy až do jedné z řečených lhůt ani nevypočítavají ani nepožadují, naproti tomu se ale též přidají vydanému úpisu bankovému kupony běžící teprvé od lhůty statutem určené.

Oberstlandmarschall: Dr. Worowka hat auch ,u diesem §. 12. ein Amendement gemacht.

Dr. Worowka. Das entfällt jetzt.

Oberstlandmarschall: Was aber jetzt entfällt.

Also bitte ich diejenigen Herren, die für §. 12 in seinem Wortlaute sind, die Hände aufzuheben. (Majorität.)

Secretär Schmidt liest:

Zahlungsweise der Gebühren.

§. 13.

Die sämmtlichen (im §. 27 des Gesetzes ange-führten) Gebühren können entweder in baarem Gelde, oder in verlosten Pfandbriefen ober mit fälligen Pfandbrief-Coupons beglichen werden.

(Jím se platy zapravují.

§. 13.

Veškeré platy, (v §. 27. zákonu nvedené) zapraviti se mohou buď hotovými penězi, buď zlosovanými listy zástavními, buď kupony listů zástavních, k placení dospělými.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Secretär Schmidt liest: Ablauf des Gebühren-Einzahlungs-Termines.

§. 14.

Zur Erleichterung der Zahlungspflichtigen wird jeder der Gebühreneinzahlungstermine auf den Zeitraum von 15 Tagen dergestalt ausgedehnt, daß mit 15. Jänner, 15. Mai, 15. Juli und 15. November Mittags 12 Uhr der Schluß des Termins erfolgt.

Kdy se konči lhůty ke skládání platů.

§. 14

Aby se těm, kdož platiti mají, placení usnadnilo, prodlouží se každá lhůta k skládáni platů o 15. dní tak, že se lhůty konči 15. led-nem, 15. květnem, 15. červencem a 15. listo-padem vždy o 12. hodině polední.

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, welche dem §. beistimmen, die Hand aufzuheben. (Angenommen).

Fürst Carl Auersperg einfallend: Ich bitte Excellenz nach der Abänderung, die der §.11 er-litten hat, müssen auch diese Termine umgeändert werden. (Heiterkeit im Centrum).

Oberstlandmarschall: Sind schon umgeändert worden.

Landtagssecretär Schmidt liest §. 15. Tilgungs- und Annultäten-Berechnung.

§. 15.

Da durch die regelmäßige Entrichtung der Tilgungsquote sich das Capital und somit auch die Zinsengebühr von 6 zu 6 Monaten stetig vermindert, der Schuldner aber verpflichtet bleibt, die Verzinsung mit Einrechnung deß Tilgungsprozents (Annuität) bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld in der ursprünglichen Höhe und nach dem ursprünglichen Capitale berechnet, fortzuleisten, so wird der in diesen Annuitäten enthaltene und sich stets vermehrende Betrag, welcher die gebührenden Zinsen übersteigt, als eine zunehmende Vermehrung der Tilgungsquote berechnet und nach der beiliegenden Tabelle % in Abschlag gebracht. Formular A.

Jak se zúčtuji zplacovací částky a annuity.

§. 15

Jelikož se pravidelným zaplavováním placovací časti kapitál spolu i s úroky vždy od 6 k 6 měsícům menší, dlužník však povinnen jest, až do konečného umoření dluhu platiti úroky i s percentem zplacovacím (annuitou) v prvotní výši a dle prvotního kapitálu, zúčtuje se v těchto annuitách zahrná a stálo se množící část, která vypadající úroky přesahuje, co přibývající zvětšeni části zplacovací a odráží se jak v přiložené tabulce % naznačeno jest. — Vzor pod lit. A.

Leidl: Exc. Ich glaube, es muß heißen lit. d und nicht lit. a.

Worowka: Ich glaube der Tilgungsplan ist nicht richtig aufgefaßt worden. Es werden immer die Interessen berechnet von demjenigen Reste, welcher mit dein letzten Semester geblieben ist. — Nachdem aber die Annuität in Vorhinein bezahlt


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wird, so sollte eigentlich auch, wie es bei anderen Anstalten besteht, immer ein solcher Betrag der Interessen mit Rücksicht auf jenen Rest berechnet werden, der mit Rücksicht auf das eben gezahlte Kapi-talsquantum erübrigt.

Es möchte in der ersten Periode das ein nicht unbedeutender Betrag sein. Aus solchen Annuitäten wie sie z. B. bei der Sparkasse eingeführt sind, be-trägt es bei 6pCt. nach Verlauf von 36 Jahren eine Differenz von circa 51 fl., welchen Betrag nach diesem Tilgungsplane der Schuldner mehr zahlen müßte, als nach dem Tilgungsplane, der bei der Sparkasse besteht.

Dr. Pinkas: Ich glaube, gegen das Bedenken des Hrn. Dr. Worowka, welcher sich vielleicht auf dem Standpunkte der Sparkassagebahrung befindet, bemerken zu müssen, baß durch die Annahme des Prinzipes, baß die Zinsen halbjährig vorausbezahlt werden müssen, nicht aber auch die Annuitäten, was eben vorhin der Gegenstand der Debatte war, daß also Annuitäten respective die á conto des Kapitals gezahlten Quantitäten Geld, die nach Ende jedes Semesters zur Fälligkeit kom-men, nachgezahlt werben, während die Zinsen in vorhinein bezahlt werden, und wenn dieß festgestellt ist, und es ist auch richtig festgestellt, ist auch das Bedenken des Abgeordneten Dr. Worowka vollständig beseitigt.

Dr. Worowka: Ich glaube, es werden ja eben die Annuitäten und Interessenbeträge anticipando gezahlt, weil von dem Capitale 1000 fl., 30 fl. im Voraus gezahlt werden. Da entfielen so viel auf Capital und so viel auf Zinsen.

Dr. Pinkas: Ich bitte um Verzeihung, das war ber Gegenstand der Debatte bei dem §. 11, wo nach dem Antrage des Dr. Worowka gemeint war, baß beide auf Einmal gezahlt werben sollen, wie auch so bei der Sparkasse manipulirt wird. Wir haben aber etwas anderes verfügt. Wir haben verfügt, daß die erste halbjährige Zinsenrate im Vorhinein zu bezahlen sei, nicht aber die Annuität. Der Herr Abgeordnete Worowka scheint nur im Momente es übersehen zu haben, und es ist daher sein Bedenken kein begründetes.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Herr Professor....

Prof. Jelinek: Es dürfte vielleicht bet diesem §. der letzte Anhaltspunkt sein, mit den Vorschlägen hervorzutreten, die dem h. Hause durch öffentliche Blätter bekannt geworden sind, allein meiner Ansicht nach sind sie so tief eingreifend, sie ändern den Tilgungsplan so weit ab, daß ich glaube, sie wären in das Gesetz aufzunehmen. Für die Auf-nahme in das Gesetz wäre eigentlich auch jetzt noch kein formelles Hinderniß mehr, nachdem wir bei einem vorhergehenden §. eine solche Aufnahme in das Gesetz ebenfalls beschlossen haben: allein ich sehe ein, meine Herren, baß das Hauptinteresse des Landes darin liegt, daß der Entwurf zu Stande komme über die Hypothekenbank; es wird die Erfahrung der nächsten Jahre ohnehin zeigen, in wel-chen Punkten dieser Entwurf mangelhaft ist, und in welchen Punkten er abgeändert werden müsse. Naturgemäß dächte ich, würde es der Bankdirection überlassen sein, ähnliche Anträge zu stellen, und, um eben die Debatte nicht aufzuhalten, will ich weiter auf diesem Antrag nicht bestehen, sondern ziehe ihn zurück.

Oberstlandmarschall: Nachdem nun ein weiterer Antrag nicht gestellt ist, ...

Graf Clam-Martinic: Ich wollte nur bemerken, daß das Bedenken des Abg. Dr. Worowka der Ziffer nach mir wirklich begründet erscheint, aber deßwegen fühle ich mich doch nicht veranlaßt, eine Abänderung des Tilgungsplanes zu beantragen, sondern vielmehr dabei zu beharren: gerade weil die Tilgungsquote decursiv gezahlt wird, die Zinsen aber anticipando, so tritt eine Mehlzahlung ein.

Wer im ersten Semester von 1000 fl. 5 st. abzahlte, wird nur 995 fl. Capital zu verzinsen haben. Nach dem vorliegenden Tilgungsplane wird er aber von 1000 fl. die Zinsen zu bezahlen haben für das nächste Halbjahr; es scheint mir also allerdings richtig, daß eine Mehrzinsenzahlung hier eintritt. Es wurde eigentlich von der Hypothese abhängen, welcher Betrag früher bezahlt wird, ob die 5 fl. oder die Zinsen mit 25 fl. Darauf nun käme es hier hinaus. Nur ist der Betrag so gering, nachdem es sich nur um die Zinsen von die-sem Unterschiebe in ein ein halb Jahren handelt.

Mir scheint, daß darin nur ein Mittel liegt, das Revirement der Bank günstiger zu gestalten, und daß die Schuldner der Bank wirklich nur einen sehr unbedeutenden Abgang zu leiden haben. Mir scheint, wir sollten bei diesem Tilgungsplan verharren; aber es ist nicht zu verken-nen, daß eine Mehrzinszahlung von einem bereits erlegten Kapital darin liegt, gerade deßhalb, weil die Annuitäten decursiv, die Zinsen aber anticipando gezahlt werden.

Dr. Schrott: Darf ich bitten?

Oberstlandmarschall: Ich bitte!

Dr. Schrott: Ich theile ganz die Ansicht Sr. Excellenz des Grafen Clam-Martinitz, daß wir bei diesem Tilgungsplane bleiben sollen; möchte aber nicht, daß das geschieht unter dem Eindruck der eben gehörten Motivirung; denn wenn gesagt worden ist, es sei factisch eine, wenn auch geringe Mehrleistung an Zinsen, so hieße das- Wir bestätigen, daß der Schuldner mehr leistet als er eigentlich soll, und wenn also gesagt würde, es würde das freilich nicht viel betragen, so bemerke ich: In den einzelnen Semestern, besonders Anfangs, wären die Differenzen allerdings gering; allein im spätern Verlaufe, wo die Coupons - Tilgung immer größer wird — würde auch diese Differenz sich immer be-deutender steigern und der Schuldner könnte dann — wenn diese Behauptung richtig wäre — sagen, — daß er durch den Tilgungsplan beeinträchtigt

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ist. Es ist aber nicht so, der Tilgungsplan ist auch theoretisch vollkommen richtig berechnet. Es läßt sich das vollkommen leicht überblicken. Am ersten Jäner heißt es — bezahlt der Schuldner 25 fl Interessen für das aufgenommene Kapital von 1000 fl. Er bekommt 1000 fl. in Pfandbriefen und hat die Verpflichtung davon anticipando 5 Perzent Zinsen zu zahlen. Für ein halbes Jahr macht das 25 fl. und er bleibt bis Ende Juni 1000 fl. Kapital schuldig. Wenn der erste Juli kommt — heißt es: jetzt bezahlt er seine Annuität. — Seine erste Frage ist jetzt: Wie viel ist er Zinsen zu zahlen schuldig? und da er von 1000 fl. noch nichts gezahlt hat, so muß er anticipando wieder 5 pCt. bezahlen — das sind 25 fl. und es bleiben 5 fl. auf Kapitalbildung — so daß er 30 fl. gezahlt.— Daß auch anderwärts so vorgegangen wird, dafür habe ich Beweise hier vorliegen. — Hier ist der Tilgungsplan der galizischen Creditanstalt. — Glücklicherweise ist der Tilgungsplan ein und derselbe, nur ist die Verzinsung eine 4perzentige. — Da heißt es auch — den 1. Jäner wird gezahlt 25 fl. davon entfallen wieder 20 fl. an Zinsen und 5 fl. an Kapital — der Schuldner bleibt daher im Rest von 25 fl. gerade so, wie es auch in unserem Plan ist — daher wäre ich dafür — unseren Tilgungsplan unverändert zu lassen. —

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift —

Dr. Pankraz: Mir scheint, daß das Miß-verständniß durch einen Fehler, welcher in der böhmischen Uebersetzung ist, entstanden sein dürfte — im deutschen Tilgungsplan ist, bei der ersten Leistung an Kapital keine Abschlagszahlung, während in der böhmischen Uebersetzung allerdings 5 fl. na zaplacení kapitálu vorkommen, was irrig ist.

Dr. Pinkas. Pane poslanče, kde má býti ta chyba tisku? Wo soll dieser Druckfehler sein?

Dr. Rieger: Ich habe schon darauf aufmerksam gemacht und dasselbe dem Herrn Bericht-erstatter bemerkt.

Oberstlandmarschall: Ja im böhmischen Texte sind die 5 fl. mit hineingedruckt, gleich beim ersten Semester, was beim zweiten Semester sein soll. Das ist nur ein Druckfehler, der einfach gestrichen werden muß. Nachdem ein Abänderungsantrag zu diesem Paragraph nicht gestellt ist, so werde ich ihn zur Abstimmung bringen, wie ihn die Commission aufgestellt hat und bitte die Herren, die für die Annahme des Paragrafes sind, die Hand aufzuheben (Majorität).

Landtagssecretär Schmidt: Bücherliche Löschung getilgter Kapitalstheile.

§. 16. Der Schuldner kann die Abquittirung der von ihm mittelst den Annuitäten bereits geleisteten Kapitalsabzahlungen jederzeit verlangen, er hat jedoch die Kosten derselben, so wie der bücher-lichen Löschung allein zu tragen. — Die jährliche Annuitätsverpflichtung wird hiedurch nicht geändert.

Sollte der Hypotheksbesitzer anstatt der Quittung eine Abtretungsurkunde (§. 1422 B. G. B.) begehren, so kann dieselbe nur ohne jede weitere Haftung der Hypothekenbank und nie anders, als mit Verwahrung der Hypothekspriorität für den für die Hypothekenbank etwa versichert bleibenden Kapitalsrest ausgestellt werden.

§. 16. Kdy se vymazují z kněh zplacené části kapitálu.

Dlužník může, kdykoli chce, žádati, aby se mu vydaly kvitance na části kapitálu, které byly již anauitami umořeny, nese však útraty z toho vzešlé, jakož i útraty za vymazáni z kněh. Leč nezmění se tím povinnost k placení ročních annuit.

Žádalliby držitel zástavy na místě kvi-tance postoupení (§. 1422 obč. z.) vzděláno může postoupeni býti jen v tom znění, že hypoteční bank dále zavázán není a že si vyhražuje knihovní přednost zbytku, kterýžby snad z celého kapitálu ještě zůstal zjištěn.

Oberstladmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme des Paragraphes sind die Hand aufzuheben (Majorität).

Landtagssecretär Schmidt:

Erweiterung des Tilgungplanes.

§. 17.

Ist wenigstens ein Viertheil der dargeliehenen Kapitalssumme zurückgezahlt, so kann der Schuldner die Feststellung eines neuen Tilgungsplanes für den Rest der Forderung ansuchen.

Kdy se prodlouží zplacováni.

§. 17.

Jakmile nejméně čtvrtina zapujčeného ka-pitálu zplacena byla, může dlužník žádati, aby se pro zbytek ustanovil nový plán zplácení.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Her-ren, die für den Paragraph sind, die Hand aufzuhe-ben. (Majorität.)

Landtagssecretär Schmidt:

Zustellung der Mahnung.

§. 18.

Die Zustellung der Mahnung nach §. 30 des Gesetzes erfolgt in der Regel durch die Post, und alle Kosten derselben treffen den Gemahnten.

Jak se listiny upomínací dodávají.

§. 18.

List upomínací v §. 30. zákona naznačený zašle se obyčejně poštou; výlohy nese, kdo byl upomínán.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für diesen Paragraph sind, die Hand aufzuheben. (Majorität.)

Landtagssecretär Schmidt liest:

§. 19.

Die Kündigung von Seite der Bank, in den Füllen des §. 33 des Gesetzes, wie jene des Schuldners müssen gerichtlich erfolgen, und es wird die Kündigungsfrist von dem nächst eintretenden, für das gekündigte Darlehen gellenden Zinsentermine an, zu berechnen sein.


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Die Aufkündigung des Schuldners muß ge-richtlich ober notariell legalisirt sein.

Vypovídali bank v případech §. 33 zákona, neb vypovídáli dlužník, má se dáti vždy právní výpověd, a tato platí pokaždé od nej-bližší lhůty, která ustanovena jest k placení úroků z vypovězené vypůjčky.

Výpověd dlužníka musí býti buď od soudu buď od notáře osvědčena.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben.

(Rufe: Dr. Pankraz!)

Pankraz: Ich glaube statt des Ausdruckes "Zinsentermine" sollte es vielleicht heißen: "Pauschalzahlungstermine."

Dr. Pinkas: Annuitätentermine! Pankraz: Ja!

Oberstlandmarschall: Also mit der Abänderung statt "Zinsentermine" "Annuitätentermine" hat sich der Herr Berichterstatter einverstanden erklärt. Ich bitte diejenigen Herren, die mit dieser Fassung einverstanden sind, die Hand aufzuheben.

(Angenommen.) Landtagssecretär Schmidt:

Zu dem VI. Abschnitte des Gesetzes.

Von der Darlehenserfolgung.

Bedingungen der Darlehensgewährung.

§. 20.

Ein Darlehens- oder Capitalsübernahmsgesuch muß im Wesentlichen enthalten:

1) den Nachweis, daß der Darlehenswerber eigenberechtigter Eigenthümer der Hypothek ist, oder im Falle irgend einer Beschränkung des Eigenthumsrechtes den Nachweis der nothwendigen Ge-nehmigung oder Ermächtigung,

2) den Nachweis über die auf der Hypothek haftenden Lasten mittelst eines bücherlichen Total-Extraktes, und nebst dem den Ausweis über die vollständige Berichtigung aller fälligen Steuern.

3) Gleichzeitig muß bei landwirthschaftichen Realitäten der Bestand an Grund u. Boden n. die Besteuerung durch steuerümtliche Ausweise bargethan werden.

4) Bei Häusern, welche als selbstständige Hypothek angeboten werden, muß der Nachweis, daß sich dieselben im guten Bauzustande befinden, geltefert und die Verpflichtung des Darlehenswerbers ausgesprochen werben, bei einer in Oesterreich concessionirten Assecuranzanstalt in einer von der Bank-Direction zu bestimmenden Höhe zu versichern.

K oddílu Vy zákona.

Kdy a jak se povoluji půjčky.

Od čeho závisí povolení půjčky.

§. 20.

Žádost za půjčku aneb za převzíti kapitálu má hlavně obsahovati:

1. Důkaz, že ten, kdo za půjčku žádá, jest vlastníkem zástavy sebeprávným, aneb bylo-liby jeho právo vlastnické obmezeno, důkaz, že nabyl náležitého svolení a zmocněni

2. Výkaz břemen, která na zástavě vězi, podaný celkovým výtahem z kněh, a při tom výkaz, že byly veškeré daně, k placení dospělé, úplně zapraveny.

3. Při venkovských hospodářstvích budiž zároveň výkazy berničného úřadu dokázáno, mnoholi obnáší výměr půdy a mnoholi obnáší daně.

4. Dávají-li se domy samy o sobě do zástavy, budiž dokázáno, že se nalézají v úplně dobrém stavu a zároveň závazek vysloven, že je pojistí vypujčující ve výšce, již by ředitelství banku určilo, u společnosti pojištovací v Rakousku oprávněné.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? (Niemand meldet sich.) Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Landtagssecretär Schmidt liest:

Werthsermittlung bei landwirthschaftlichen

Realitäten.

§. 21.

Bei landwirthschaftlichen Realitäten wird der Werth in der Regel auf Grundlage des durch den stabilen Kataster festgestellten Reinerträgnißes von Grund und Boden ermittelt, und dieses Reinerträgniß mit 20 multiplicirt, stellt den Grund- und Bodencapitalswerth dar.

Auf Gebäude, Nebengewerbe, fundus iustructus und sonstige Rechte und Accessorien ist in der Regel keine Rücksicht zu nehmen, nur bleibt es der Bankdirection überlassen, in rücksichtswürdigen Fällen zu dem dergestalt erhobenen Grundwerthe noch jenen Betrag zuzuschlagen, um welchen die Voluptuar- und Wirthschaftsgebäude bei einer der vorerwähnten Assecuranz-Anstalten versichert sind.

In allen Fällen, wo im Laufe der letzten 5 Jahre, welche dem Darlehensabschluße unmittelbar vorausgingen, ein Schätzungsresultat oder Verkaufs-preis in den Büchern erscheinen sollte, der niedriger ist, als das Resultat der obenbezeichneten Werthsermittlung, ist der niedrigere Werth als Maßstab anzunehmen.

Der Darlehenswerber kann jedoch verlangen, baß die Bankdirection auf seine Kosten den Werth der Hypothek durch eine Schätzungscommission mit Zuziehung eines Mitgliedes oder delegirten Vertrauungsmannes des Landesausschußes erheben lasse.

In dem Falle jedoch, wenn die Bankdirection diesen Schätzungswerth zur Grundlage der Darle-hensbewilligung annimmt, ist immer die Zustimmung des Landesausschußes einzuholen. (§. 52-3-c d. G.)

Jak se vyšetři cena venkovských hospodářství.

§. 21.

Cena venkovských hospodářství vypočte se pravidelně na základě čistého výnosu půdy,

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v stálém katastru obsaženého; dvacateronásobný tento čistý výnos ,dá celou cenu pozemků.

Na stavení, na vedlejší živnosti, na hospo-dářské príslušenství a jiné práva i příbytky nebere se obyčejně ohledu; ředitelství banku může vlak v jednotlivých případech, uzná-li to za hodno, přiraziti k ceně pozemků, spůsobem shora uvedeným ustanovené, ještě částku, na které jsou u některé z jmenovaných společnosti pojištěna stavení pro zábavu a staveni hospodářská.

Nalézala-li by se v knihách odhadni neb kupní cena z posledních pěti let po sobě jdoucích před uzavřením smlouvy o půjčce, a byla-li cena tato menší ceny spůsobem shora uvedeným určené, budiž vždy menší cena měřítkem půjčky.

Vypůjčující může však žádati, aby ředitelství banku dalo na jeho vlastni útraty vyšetřiti cenu zástavy odhadni komisí, kteréž byl přidán člen neb delegovaný důvěrník zemského výboru.

Chceli pak ředitelství banku na základě této odhadní ceny půjčku povoliti, musí k tomu vždy žádati zemský výbor za svolení (§. 52 — 3 — c. zákona.)

Dr. Grünwa1d: Dle §. 21. má býti cena venkovských hospodářství vypočtěna na základě čistého výnosu půdy; k tomu účeli se žádostem o půjčeni přikládají výtahy katastrální; tyto výtahy katastrální ale nejsou spolehlivé poněvadž možná, že, co v katastrálním výkazu obsaženo jest, se později odprodalo aneb vymazalo, anebo že se to následkem reklamace jinak upravilo. Proto nemíním, že by to byl nejlepší spůsob k vyskoumáni ceny venkovských statků; ze skušenosti ale vím, že nejlepší měřítko pravé ceny statků nemovitých je gruntovní daň, avšak bez přirážky, jestli že se zmnoží na stonásobný počet. Já z toho ohledu dovolují si navrhovati, aby se řeklo: cena venkovských hospodářství vypočítá se pravidelně na základě stonásobné pozemní daně bez přirážky, aneb, jak dále paragraf zni.

Bei landwirthschaftlichen Realitäten wird der Werth in der Regel auf Grundlage der hundertfachen Grundsteuer ohne Zuschlag, oder, wie es weiter im Paragraphe heißt, erhoben.

Dr. Pinkas: — Habe ich recht verstanden, so statuirt der Herr Antragsteller eine Alternative; mit dieser Alternative kann man sich befriedigen.

Oberstlandmarschall: Clam-Martinic.

Graf Clam-M artinic: Nur mit Widerstreben ergreife ich das Wort in einem Augenblicke, wo nach so vielfacher mehrtägiger und gründlicher Debatte vielleicht die Geduld und die Aufmerksamkeit des hohen Hauses erschöpft ist, aber es scheint mir doch der §. so wichtig zu sein, baß er besprochen und erwogen werden muß. Es handelt sich um die Werthschätzung. In der richtigen Werthschützung liegt wesentlich die Garantie der Sicherheit des Geschäftes. (Bravo.) Es scheint auf den ersten Anblick das Interesse des Bankschulduers und das der Bank zu collidiren, indem die Schätzung der Realität dem Schuldner möglichst hoch, der Bank möglichst niedrig wünschenswerth erscheint. Aber diele Collision ist nur eine scheinbare, denn in der Sicherheit des Geschäftes liegt wesentlich das erste und höchste Interesse aller Schuldner. Es ist also eine übertriebene Werthschätzung, wenn sie auch in dem einen ober dem anderen Falle dem einen Schuldner Gewinn bringen sollte, doch gefährlich für alle Schuldner, weil die Möglichkeit eines Verlustes in einem einzelnen Falle einen viel größereu Schaden bringen würbe, welcher weit hinausreicht über den eigentlichen materiellen Verlust. Denn die Möglichkeit des Verlustes in einem Falle seht die Möglichkeit noch größerer Verluste in anderen Fällen voraus und erschüttert dadurch das Vertrauen.

Mir kommt nun vor, daß der 20fache Betrag des Reinertrages doch viel zu hoch gegriffen sein dürfte.

Wir wissen alle, es ist in der letzten Zeit durch Operationen bei der Revision des Katasters der Katastralertrag und die Steuer auf eine bedeutende Höhe geschraubt worden, und wir wissen, daß es wirklich Gegenden gibt, und es sind zahlreiche Reklamationen hinsichtlich dessen vorgekommen, wo der Katastralertrag den wirklichen Reinertrag fast übersteigt.

Von dem Katastral - Erträgnisse muß nach meiner Ansicht unbedingt die Grundsteuer ausgeschlossen werben in einem Betrage, welche eine fixe Grundrente repräsentirt; das gehört nicht zum Ertrage.

Wenn ein Grundstück auf 100 fl. Reinertrag geschäht wird, so muß jeder Besitzer als eine fixe Rente 16 fl. als Ordinarium der Steuer abrechnen und da hat man 84 fl. als den wirklichen Reinertrag. Wäre z. B. die Grundsteuer wirklich als Kapital intabulirt, so ist kein Zweifel, daß wenn irgend ein Kaufwerth des Gutes in Anschlag käme, dieses Kapital nicht eingerechnet würde. Nach mei-ner Ansicht soll die Grundsteuer in der primären Form im Betrage der eigentlichen unwandelbar sein sollenden Grundrente in Abschlag gebracht werden. Wenn ich dieß in Ziffern ausdrücke, so wäre die Rechnung folgende: ein Grundstück, welches 100 Gulden Reinertrag gibt, würde, wenn man diesen mit 20 multiplicirt, einen Grundwerth von 2000 fl. geben. Bisher hat man das 100fache der Steuer als Maximum angenommen, wo nicht specielle Schätzungen vorkommen. Die Steuer und zwar das Ordinarium der Steuer bei 100 fl. Reinertrag beträgt 16 fl., dieses mit 100 multiplicirt würde 1600 Kapital ergeben. Nach meiner Ansicht müßte man die 16 fl. von 100 abziehen, das würde 84 geben und mit 20 multiplicirt gibt es einen Betrag von 1680. Dieses scheint allerdings eine geringe Dif-


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ferenz, aber ich werde noch darauf zurückkommen, warum ich diese Berechnung vorziehen würde. Die Steuer ist etwas wandelbares, sie ist etwas, was erhöht werden kann und es ist nicht gut einen wandelbaren Maßstab anzunehmen, umsomehr, als auch unterschieden werben muß zwischen Zuschlägen, welche mit einzureihen sind oder nicht. Es ist schon darum wichtig, weil der Begriff der 100fachen Steuer bei der Begründung und selbst bei Abfassung dieses §. eine doppelte Auslegung zugelassen hat. Es werden nämlich in der Regel, wenn man von den ordentlichen Steuern spricht, jetzt jene 5% welche den Drittelzuschlag bilden, dem allgemeinen Sprachgebrauche nach in die ordentliche Steuer eingerechnet; dieß beträgt 211/3 %, dieses mit 100 multiplicirt würde den Werth mit 2133 fl. beziffern. Mir scheint diese Annahme zu hoch und sie wird zu hoch sein müssen, well wir vom Ertrage etwas nicht abschlagen, was dem Besitzer nicht als Ertrag zuge-rechnet werden kann. Ich würde mir daher erlauben zu beantragen, daß der §. so zu lauten habe: Bei landwirthschaftlichen Realitäten wird der Werth in der Regel auf Grundlage des durch den stabilen Kataster festgestellten Reinerträgnisses von Grund und Boden ermittelt. Von diesem Reinerträgnisse ist der Betrag der ordentlichen Grundsteuer abzuziehen, ber Rest stellt mit 20 multiplicirt den Capitalswerth des Grund und Bodens dar. Ich würde Sie meine Herren bitten, hierauf Rücksicht zu nehmen, weil eine zu hohe Schätzung von üblen Folgen begleitet sein kann, und muß betonen, daß dieses besonders bei größeren Entitäten eintreten kann. Im Momente der Veräußerung kann bei diesen sehr leicht das Ergebniß herbeigeführt werden, daß der innere Werth, der im Gute ruht, nicht der Verkaufswerth sein wird, um welchen die Bank es veräußern kann, weil die Anzahl derjenigen, welche als Käufer bei solchen größeren Entitäten auftreten, eine sehr beschränkte ist, umsomehr, als durch das Verfahren, welches der Bank eingeräumt ist, eine viel schnellere Veräußerung eintreten kann. Wenn man nun noch an einen Zeitpunkt von Geldkrisen denkt, so könnte häufig diese Veräußerung das Uebel noch vermehren, und vielleicht für die Bank noch größere Verluste herbeiführen. Nichts aber könnte der Bank einen größeren Schaden beibringen, als wenn in einer gewissen Zeit ein Verlust an dem Kapital einträte, was das Vertrauen sehr erschüttern würde. Ich empfehle Ihnen also, meine Herren, dieses Amendement, weil es den Kapitalsbedürftigen oder dem Schuldner seinen wesentlichen Eintrag thut, indem es ihn auf den richtigen Maßstab feiner Hypothek zurückführt.

Steffens: Ich bitte ums Wort. Ich möchte mich auch für das Amendement Sr. Excellenz des Herrn Grafen Clam aussprechen, und nicht für das des Herrn Dr. Grünwald; und zwar aus folgenden Gründen:

In Böh en wird bekanntlich 1 fl, 60 kr. Grund-steuer im Durchschnitte pr. Joch bezahlt; mit 100 multiplicirt würde dieß für 1 Joch einen Schätzungspreis von 160 fl. geben — und das ist doch offenbar zu hoch (Stimmen: nein! Unruhe) 160 fl. für 1 Joch ist zu hoch. Es kommen sehr viele Fälle vor, wo Grundstücke bedeutend unter diesem Preise verkauft werden (Oho — Unruhe). O ja, ganz gewiß, es ist nicht anders! Sehr viele solcher Fälle kommen vor; und ich selbst war in der Lage nicht unbedeutende Parzellen bedeutend unter diesem Preise zu kaufen.

Dann bietet aber auch in einer anderen Beziehung dieser Maßstab keine Sicherheit.

Es gibt sehr viele Fälle, besonders bei kleinen Wirthschaften, wo Grundstücke abverlauft werden, und wo die Steuer davon noch immer bei der Stammwirthschaft bezahlt wird. Die Leute sorgen aus Indolenz nicht für die Richtigstellung ihrer Tabellen und so zahlen sie die Steuer mehrere Jahre hindurch fort. Es wären hier Fälle möglich, daß, wenn man den Werth nach der Steuer an-nehmen würde, man nur vielleicht die halbe Hypo-thek — und solcher Fälle gibt es viele — zur Sicherheit haben würde; ich bin daher gegen das Amendement des Herrn Dr. Grünwald und werde stimmen für das Amendement Seiner Excellenz des Grafen Clam.

Dr. Grünwald: Der Zweck der Hypothekenbank ist doch offenbar, dem Credit aufzuhelfen; wollte man behufs Ermittlung des Hypothekswerthes die Schätzung, wie ste Se. Exc. Graf Clam vorschlägt, nur nach dem Katastral - Reinerträgnisse vornehmen, so darf man nicht vergessen, daß dieses Erträgniß des Katasters nach den Preisen im J. 1824 erhoben worden ist, daher selbes sehr gering angeschlagen wurde; sollte man noch die Steuer, welche seit dem J. 1824 um so viele pCt. erhöht wurde, von diesem Reinerträgnisse noch abziehen, so wird der Werth der Hypothek sehr gering aus-fallen; es ist überdies, wie ich schon früher bemerkte der Vorgang, auf Grund eines Katastral Auszuges Hypothekardarlehen zu bewilligen, ein sehr unsicherer Vorgang, denn solche Katastralauszüge sind keine öffentliche Urkunde von der Glaubwürdigkeit, wie die Grundbücher. Gerade das, was mir wegen der Grundsteuer eingewendet wurde, daß man vielleicht die Grundsteuer von Realitäten zahle und selbe nicht mehr besitze, kann mit viel mehr Berechtigung gegen die Bemessung des Werthes nach dem Ka-tastralauszuge eingewendet werden, denn es kann geschehen, daß alle Grundstücke, die im Katastral-Auszuge enthalten sind, in Folge von Reclamatio-nen oder Verkäufen dem Pfandgeber nicht mehr gehören. —

Wenn aber so vorgegangen wird, wie ich es vorgeschlagen habe, so läßt man sich ein Certificat vom Steueramte geben, worin ersichtlich gemacht ist, welche Grundstücke und wie sie besteuert sind; nebstdem muß der Grundbuchsextract vorgelegt werden, woraus man wieder ersieht, ob ein Abverkauf stattgefunden habe oder nicht.


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Die Besorgnisse des Abgeordneten Hrn. Steffens, die er gegen meinen Antrag geltend machte, find demnach ungegründet, wenn bei Bewilligung der Darlehen geschäftsordnungsgemäß vorgegangen wird. Ich halte dafür, daß es für die Aushilfe des Credits ohne Zweifel zuträglicher sein werde, wenn man Schätzungen der Realitäten nach dem 100fa-chen Betrage der Grundsteuer vornimmt und darnach die Darlehen bewilligt. Mich hat eine mehrjährige Erfahrung belehrt, daß man auf diese Weise am sichersten vorgehe und daß man dem Verlaufspreise am nächsten komme, wenn die Grundsteuer auf das 100fache erhöht und darnach der Werth der Realitäten bemessen wird (Einzelnes Bravo).

Graf Clam-Martinic: Ich werde mir nur erlauben, einige Worte zur Erwiderung vorzu-bringen. —

Herr Dr. Grünwald scheint übersehen zu haben, daß bei meiner Berechnung der Kapitalwerth noch immer höher angeschlagen wird, als die 100. fache Steuer. Die 100fache Steuer macht eben bei dem Falle, den ich früher erwähnt habe, 1600 fl. und nach meiner Berechnung ergibt sich 1684 fl. Es ist daher unrichtig, wenn gegen meinen Antrag eingewendet wird, wir würden dem Creditsuchenden Ťinen Schaben zufügen.

Die Einwendung aber, baß man bei Annahme des Katastralertrags nicht wissen kann, ob der Darlehensnehmer noch im Besitze des Grundstücks sei, hat der Herr Dr. Grünwald selbst die Gefälligkeit gehabt, zu widerlegen, indem er gegenüber des Hrn. Steffens erwähnt hat, es müsse ja ohnehin ge-schäftsordnungsmäßig vorgegangen und es müssen die Grundbuchsextracte vorgelegt werden.

Es handelt sich nicht um die Verleihung des Darlehens selbst, sondern um die Kapitale ermittlung, und es wird kein Darlehen verliehen werden, bevor die Ueberzeugung gewonnen ist, daß diese Ermittlung des Kapitals richtig ist und daß der Besitz nachgewiesen ist. Es handelt sich hier nicht darum, zu schmälern den Ansatz der 100fachen Steuer, über auch nicht wesentlich darüber hinauszugehen. Was aber der Herr Abgeordnete Steffens erwähnt hat, so wird es selten Fälle geben, wo nur ein solcher Betrag von Steuern gezahlt wird; ich kann Fülle anführen, wo ein Joch Grund mit 20 fl. und mehr Reinerträgniß geschätzt wurde, und das 20fache dieses Reinerträgnisses würde einen Werth von 4—500 fl. pr.Joch beziffern. Dieses nun als allgemeinen Kaufwerth desselben anzunehmen, welcher unter allen Umständen von der Bank im Veräußerungswege herein gebracht werden kann, das scheint mir bedenklich, daher glaube ich, daß die Einwendungen, welche vorgebracht worden sind, nicht stichhaltig sind, und ich würde sehr empfehlen auf dies, Wertschätzung einzugehen — welche— ich möchte sagen — den Mittelweg einschlägt — zwischen der vom Landesausschuß und vom Abgeordneten Dr. Grünwald beantragten.--------

Ritter von Lämmel: Ich erlaube mir zu bemerken, daß bei den großen Geldinstituten in Wien und meines Erachtens auch bei der hiesigen Sparcasse als Grundsatz aufgestellt ist, wie Herr Dr. Grünwald richtig erwähnt, nämlich nach dem 100fachen Steuerwerth. Auch bei der Wiener Sparkasse ist dieses der Fall. Nebenbei werden die Vorsichten beobachtet, wie sie erforderlich sind; die anderen Schätzungen werden nicht berücksichtigt. Darum unterstütze ich den Antrag des Dr. Grünwald.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Lumbe hat das Wort.

Dr. Lumbe: Ich möchte mir denn doch erlauben, im Interesse der Sache die Aufmerksamkeit des h. Hauses in Anspruch zu nehmen. Es ist doch eine bekannte Thatsache, daß der Werth aller Realitäten ungemein gestiegen ist; diese That-fache ist nicht blos in den letzten Decennien, sondern sie schreibt sich schon aus früheren Jahrhunderten her. Es ist gewiß, daß Grund und Boden, so wie die Bevölkerung zunimmt, einen höheren Werth er-langt. Wenn wir die Berechnung, wie sie Se. Ex-cellenz der Herr Vorredner vorgebracht hat, auf einzelne wirkliche Fälle anwenden, und diese Anwendung ist mir leicht möglich, weil ich in Folge meiner Stellung im Stande bin, diese zu beurtheilen, so muß ich sagen, daß nach der Werthermitt-lung, wie sie hier im Voranschlage beantragt ist, der Werth kaum die Hälfte des wirklichen Kauf-und Tauschwerthes erreicht. Wenn wir die Hypothekenbank zu sehr beschränken, es wird ja ohnehin nur 2/3 darauf gegeben, so werden gerade Diejeni-gen, welche am meisten hilfsbedürftig sind, von der Hypothekenbank einen sehr geringen oder gar keinen Gebrauch machen können.

Ich glaube, baß wir, wenn wir bei dem An-trage, wie er im Entwurfe ist, bleiben, das 20fache des Reinertrages annehmen, bei dieser Fassung keinen Fehler machen, sondern daß wir noch weit un-ter dem wahren Werthe find. Bei dem kleinen Besitze ist das ins Auge springend, da kann man annehmen, daß das 3fache im Verkaufswerthe er-zielt wird. Bei den großen Realitäten läßt sich das nicht so nachweifen, weil überhaupt die Concurrenz bei dem Verkaufe nicht so groß ist, aber immerhin ist auch der Werth ungemein gestiegen, so daß, wie ich glaube, wir noch weit unter dem wahren Werthe bleiben, wenn wir bei dem Satze bleiben, wie er im Entwurfe angegeben ist.

Ich möchte im Interesse der Sache wünschen, das hohe Haus möchte bei diesem Entwurfe verharren. (Bravo links.)

(Stangler meldet sich zum Worte.) — (Rufe: Schluß.)

Oberstlandmarschall: (zu Stangler) Ich werde Ihnen dann das Wort ertheilen, ich muß aber erst die Frage wegen Schlußes der Debatte zur Abstimmung bringen. Bitte jene Herren, die dafür sind, daß der Schluß ausgesprochen werde, die Hand aufzuheben. (Angenommen.)


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Stangler: Es sind in diesem Paragraph zwei Arten der Werthermittelung bestimmt. Alle Herren Vorredner haben sich auf die erste Art beschränkt, nämlich baß dieselbe durch den Katastralwerth ermittelt werde; nun, ob jetzt der Katastraloder Steuerertrag angenommen wird, ist jede Realität sicher; aber ich fürchte, daß diese Regel zur Ausnahme, und die Ausnahme zur Regel wird, denn der Darlehenswerber kann fordern, daß die Bankdirection auf seine Kosten durch eine Commis-sion mit Zuziehung eines Mitgliedes..... (Große Unruhe.) Hoher Landtag! Bei der Werthermittelung des Katastralertrages sind alle möglichen Beschränkungen offen. Es soll auf die Accessorien, den fundus instructus, die Gebäude keine Rücksicht genommen werden.

Es sind sogar Fälle, wo ohnedies der Katastralertrag noch in den Büchern höher ist, als der Kaufpreis oder das Schätzungsresultat, welche Fälle ich mir gar nicht denken kann, und wo die Schäz-zung eintritt, ist nicht vorgesorgt. Hier können Gebäude, fundus instructus in Anschlag gebracht

werden, hier besorge ich nicht, daß...... (wegen Unruhe unverständlich.) Ich bitte das hohe Haus, dies zu bedenken. (Rufe: Antrag.)

Oberstlandmarschall: Nachdem die Debatte geschlossen, hat noch der Berichterstatter das Wort. (Rufe: Antrag)

Stangler. Es ist eben der Schluß, ich habe geglaubt, das hohe Haus nur aufmerksam machen zu müssen. (Rufe: Antrag.)

Berichterstatter Pinkas. Ich werde das hohe Haus nicht ermüden. Meine Herren! ich muß nur auf eins aufmerksam machen; es ist zunächst die Frage: was wird hierunter Steuersimplum verstanden? Sind es die ursprünglichen 16 fl. oder ist auch der schon im I. 1849 eingeführte 1/3, Zuschlag dabei? Ist der 1/3 Zuschlag dabei, so ist dieß eigentlich die constante Steuer, zu welcher jetzt 2 neue Zuschläge gekommen sind, der erste der Kriegszuschlag und der jüngst votirte. Denn wird nach dem Antrage des Herrn Dr. Grünwald ab-gestimmt, so wird die Preisermittelung noch günstiger sein als wie sie der Ausschuß beantragt, denn bei 100 fl. würden es 1000 fl, sein, bort aber würde es auf 21 und nicht auf 16 st. zu rechnen sein. Aber ich muß unbedingt mich für den Antrag des Landesausschußes aussprechen, weil, wie Dr. Grünwald richtig bemerkt hat, es nöthig ist, daß das Publicum, welches von diesem Institute Gebrauch machen soll, die vollständige Rücksicht auf die Sicherheit des Instituts im Auge haben muß. Wenn wir nun die Sicherheitsrechnung so ungeheuer restringiren, daß Niemand davon Gebrauch machen kann, so wird der ganze Apparat überflüssig ge-worden sein. Wenn erwogen wird, was bisher in Frage gebracht war, daß ausdrücklich auf Gebäude, Nebengewerbe, Fundus instructus und sonstige Arten von Accessorien bei dieser Werthbestimmung gar kein Bedacht genommen wird, so stellt sich die Annahme der Wertherhebungen nach dem Katastral-Ertrag als eine wirkliche minimale heraus. Ob nun bei späteren Beschlußfassungen des hohen Hauses eine ausnahmsweise Gewährung der Schätzung bewilligt wird oder nicht, steht doch nicht fest; das wird dann Sache des Abg. Stangler sein, dagegen aufzutreten, heute handelt es sich nur um diese Regel; welche Ausnahme das h. Haus bewilligen oder zugeben wird, ist seinem Beschluße Vorbehalten. Heute aber handelt es sich nur um die Grundregel der Werthberechnung und diese ist, wenn man erwägt, daß die Preise vom J. 1824 die Grundlage der Werthermmittlung sind, wenn mann erwägt, in welchem Verhältnisse fortan in konstanter Steigerung bis heute die Preise sich geändert und sich gesteigert haben, so liegt auf der Hand, daß jede Realität nach dieser Werthermitt-lung, kaum die Hälfte des Werthes ausweist, den sie wirklich hat. Der Herr Graf Clam-Martinic hat insbesondere auf das Bedenken hingewiesen, das sich ergibt bei großen Realitäten, welche in Execution gezogen weiden könnten, weil sie wegen Man-gels an Käufern verschleudert werden könnten.

In diesem Falle wird eben die Bank, wenn sie in so guter Priorität steht, gar keinen Anstand nehmen, sich mit der Sequestration bezahlt zu machen, um nicht die Chance der Verschleuderung zu haben.

Dasselbe findet bei Fideicommissen statt, wo man ohnehin nur im Wege der Sequestration zur Zahlung gelangen kann und in diesem Fall wird die Bankdirection keineswegs Gefahr laufen, das Ganze zu verschleudern, um zu Gelde zu kommen, weil sie es bequem im Sequestrationswege errei-chen kann. Ich kann mich daher weder für das Amendement Sr. Excellenz. noch für das Amendement des Dr. Grünwald aussprechen, weil es eine Anomalie ist, den Werth der Realitäten nach den Lasten zu ermessen, und das ist es, wenn man den hundertfachen Steuerwerth als Werthanschlag annimmt.

Oberstlandmarschall: Zum §. 21 sind 2 Amendements gemacht, und zwar das Amendement des Grafen Clam-Martinic und des Dr. Grünwald. Ich werde dieses Amendement zuerst zur Unterstützungsfrage und dann zur Abstimmung bringen.

Landtagssecretär Schmidt liest:

Cena venkovských hospodářství vypočte se pravidelně na základě stonásobní pozemní daně bez přirážky aneb čistého výnosu, a tak dále, jak to v článku obsaženo jest

Bei landwirthschaftlichen Realitäten wird der Werth in der Regel auf Grundlage der 100fachen Grundsteuer ohne Zuschlag oder auf Grundlage des durch stabilen Kataster festgestellten Reinerträgnisses von Grund und Boden ermittelt u. s. w.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen, welche das Amendement des Dr. Grünwald unterstützen, aufzustehen. Es ist unterstützt. Nun bitte ich das Amendement des Grafen Clam zu lesen.


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Landtagssecretär Schmidt: Im §. 21 im 1. Absatz nach dem Worte "ermittelt" soll es heißen : "von diesem Reinerträgniß ist der Betrag der or-dentlichen Grundsteuer ohne Zuschlag abzuziehen. Der Rest mit 20 multiplizirt stellt den Capitalwerth des Grund und Bodens dar."

"Po slovech "katastru obsažen" má se přidati "od tohoto čistého výnosu má se od-raziti částka řádné gruntovní daně bez při-rážky. Dvacetikráte násobněn pak tento zbytek dá celou cenu pozemků."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche das Amendement unterstützen, auf-zustehen. (Wird unterstützt.)

Oberstlandmarschall: Ich werde nun die beiden Amendements zur Abstimmung bringen und zwar zuerst das Amendement des Dr. Grün-wald; wollen es die Herren noch einmal hören?

(Rufe: Nein! Nein!)

Ich bitte also die Herren, die für das Amen-dement des Dr. Grünwald sind, aufzustehen. (Es ist die Minorität).

Ich bitte jetzt den Paragraf vorzulesen, wie er wirklich lautet.

Landtagssecretär Schmidt liest: §. 21. Bei landwirthschaftlichen Realitäten wird der Werth in der Regel auf Grundlage des durch den stabilen Kataster festgestellten Reinerträgnisses von Grund und Boden ermittelt und dieses Reinerträgniß mit 20 multiplizirt, stellt den Grund und Bodenkapitalswerth dar.

§. 21.

Cena venkovských hospodařstvi vypočte se pravidelně na základě čistého výnosu půdy v stálém katastru obsaženého, dvacateronásobný tento čistý výnos dá celou cenu pozemků.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Absatzes sind, wie er jetzt vorgelesen wurde, die Hand aufzuheben, (Angenommen). Jetzt den 2 Absatz. (Unruhe. Stimmen: Schluß).

Wünschen die Herren, well lein weiteres Amen-dement da ist, über den ganzen Rest des §. abzu-stimmen ?

Hofr. Taschek: Ich werde bitten noch über mein Amendement, das ich eingebracht habe, ab-stimmen zu lassen: Auslassung der Worte: "Mitgliedes oder."

Oberstlandmarschall: Es ist bei der 4. Alinea noch ein Amendement eingebracht, ich kann also nur über 2 und 3 abstimmen lassen. Ich bitte die Herren, die für die 2. und 3. Alinea sind, die Hand aufzuheben. (Majorität).

Zur 4. Alinea ist ein Antrag des Hofraths Taschek, wegzulassen die Worte: "Mitgliedes oder."

H. Taschek: Mitglid soll wegbleiben, es soll bloß heißen Delegirten.

Oberstlandmarschall: Also nur "Schätzungscommission mit Zuziehung eines delegirten Vertrauensmannes des Landes-Ausschußes." — Ich bitte, wird dieses Amendement, das Wort: "Mitgliedes oder" auszulassen, unterstützt? es ist unterstützt. Also bitte ich, über das Amendement abzu-stimmen Diejenigen, die für die Weglassung der Worte sind, bitte ich die Hände aufzuheben. (Majorität), also wird dieses Wort "Mitgliedes oder" weggelassen. Nachdem es gleich 3 Uhr ist, werde ich die Sitzung schließen. (Rufe: Noch der letzte Absatz.) Ja, noch ein Absah, noch die letzte Alinea.

Landtagssecretär Schmidt liest: In dem Falle jedoch, wenn die Bankdirection diesen Schätzungswerth zur Grundlage der Darlehensbewilligung an-nimmt, ist immer die Zustimmung des Landesausschußes einzuholen (§. 52—3—c. des Gesetzes.)

Chceli pak ředitelství banku na základe této odhadní ceny půjčku povoliti, musí k tomu vždy žádati zemský výbor za svolení (§. 52 — 3 c. zákona).

Oberstlandmarschall: Ich bitte die-jenigen Herren, die für den Schlußabsatz sind, die Hand anzuheben, (angenommen).

Die Herren Mitglieder der Commission für das Schulpatronat und Conkurenzgesetz werden für Montag den 2. März um 6 Uhr Abends zu einer Sitzung eingeladen; der Gemeindegesetzausschuß wird heute Abends 6 Uhr und Morgen Vormittags 10 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.

Die Landesausschußbeisitzer setze ich in Kenntniß, daß wir uns Morgen um 12 Uhr zu einer Sitzung Versammeln werden, um über den heutigen Antrag des Hofr. Taschek zu berathen, und unseren Berichterstatter in der Richtung zu instruiren.

Rufe: Die nächste Sitzung?

Oberstlandmarschall: Die nächste Siz-zung ist Montag um 10 Uhr.

Rufe: Tagesordnung?

Oberstlandmarschall: An der Tagesordnung ist die Fortsetzung der Spezialdebatte über das Hypothekenbankgesetz und dann die 3 Gegenstände, die noch eventuell auf die heutige Tagesordnung gestellt waren.

Schluß der Sitzung um 3 Uhr Nachmittag.

Carl Ritter v. Limbeck,

Verificator.

Peter Steffens,

Verifikator.

JUDr. Karl Roth,

Verificator.

Druck der k. k. Hofbuchdruckereich von Gottlieb Haase Söhne.


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