Pátek 27. února 1863

Stenografická zpráva

o

XXI. sezení druhého rodního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 27. února 1863.

Stenografischer Gericht

über die

XXI. Sitzung der zweiten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 27. Feber 1863

Předseda: nejvyšší maršálek zemský hrabě Albert Nostic.

Přítomni: náměstek nejvyššího maršálka zemského Dr. pr. Vaňka a poslanci v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: náměstek c. k. mistodržícího svob. pán z Kellerspergů pak c. kr. místodrži-telští radové Vil. rytíř z Bachu a Jan Neubauer.

Začátek sezení o 10. hod. 30 min.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Graf Albert Nostitz.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. Wanka und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Statthalter-Stellvertreter Freiherr von Kellersperg, dann die k. k. Statthaltereiräthe Joh. Neubauer und Ritter von Bach. Beginn der Sitzung 10 Uhr 30 Min.

Oberstlandmarschall: Die Geschäftsprotokolle der 18. Sitzung vom 21. Feber, dann der 19. Sitzung vom 23. Feber sind in bei geschäftsordnungsmäßig vorgeschriebenen Zeit von 3 Tagen zur Einsicht in der Landtagskanzlei aufgelegen. Ich stelle daher die Anfrage, ob Niemand in Bezug auf diese Protokolle etwas zu bemerken hat? Nachdem Niemand etwas zu bemerken hat, erkläre ich diese Protokolle für agnoscirt.

Graf Mercandin hat dringender Geschäfte wegen um einen 8tägigen Urlaub angesucht, den zu ertheilen ich keinen Anstand genommen habe; eben so habe ich dem Abgeordneten Dr. Prachenský wichtiger Geschäfte halber einen 3tägigen Urlaub ertheilt.

Von den Geschäftsprotokollen, die unter der Controle des früheren Verificationsausschußes ausgefertigt wurden, liegen Reinschriften zur Eintragung in das Protokollbuch des Landtags bereit. Ich ersuche daher die früheren Herren Verificatoren nach Zulaß der Zeit gruppenweise diese Protokoll-Reinschriften mit den Originalien zu collationiren und die Richtigkeit derselben zu bestätigen.

In Druck sind vertheilt worden: Antrag des Abgeordneten Dr. Herbst auf Hereinbringung der Schuld des Domesticalfondes aus der k.k. Staats-Depositencassa von 211.315 sl. 61 kr., dann der böhmische Text des Gesetzentwurfes zur Regierungs-Vorlage Nr. 344 wegen Anlegung neuer Grundbücher und das Landesfondsbudget.

Bitte, die Einläufe zu lesen.

Sekretär Schmidt liest den Einlauf und die Interpellation des Abgeordneten Kuh deutsch und böhmisch.

Spisy došlé

dne 23. února 1863.

Č. 423.

Poslanec Vojáček podává petici městské obce Jindřicho-Hradecké o vyplaceni dotace ku zřízení reálky v Jindřichově Hradci.

Č. 424.

Poslanec Dr. Schröder podává zprávu správního výboru kontribučenského obilního fondu v Liběchově, o zrušení téhož fondu, jakož i peněžního a obilního fondu.

Č. 425.

Poslanec Dr. Šmeykal podává žádost obce horní Lichtenwald (okr. Cvikov) o vyloučeni ze svazku s obcí dolní Lichtenwald.

Einlauf

bis zum 23. Feber 1863.

Nr. 423.

Abgeordneter Wojáček überreicht die Petition der Stadtgemeinde Neuhaus um Flüßigmachung von öffentlichen Dotationsmitteln zur Errichtung einer Realschule in Neuhaus.

Nr. 424.

Abg. Dr. Schröder überreicht Eingabe der Verwaltungsausschüße des Libocher Contributions-Getreidefondes um Auflösung dieses, dann des Geld-und Getreidefondes.

Nr. 425.

Abg. Dr. Schmeykal überreicht Eingabe der Gemeinde Oberlichtenwald (Bez. Zwickau) um Ausscheidung aus dem Verbande mit der Ortschaft Nieder-Lichtenwald.

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Č. 426.

Poslanec Dr. Karel Roth podává žádost obce Heřmanova Městce, aby při budoucí organisací úřadů soudních a politických v Heřmanově Městci soudní neb politický okres zřízen byl.

Č. 427.

Poslanec JUC. Skrejšovský podává žádost veškerých obcí okresu Roudnického, aby město Roudnice bylo prohlášeno za místo volební, a aby okresní obec v Roudnici své sídlo měla.

Č. 428.

Poslanec JUC. Skrejšovský podává žádost rady a výboru města Roudnice nad Labem, aby město Roudnice ustanoveno bylo za sídlo okresní obce.

Č. 429.

Poslanec Jos. Benoni podává žádost obcí Nepolis, Strašova, Chyšť, Hradíštka, Kundratic, Kladrub a Oujezda v okresu Chlumeckém o zrušení naturálního desátku farního.

Č. 430.

Poslanec Jan Kratochvíle podává žádost osadníků obcí Pohnáni, Pohnance, horních a dolních Hrachovic, Mostky, Blanické a Roudného v okresu Mlado-Vožickém o vymožení vyvazení pozemků svých od povinnosti ku faře a ku škole v Pohnáni

Č. 431.

Poslanec David Kuh podává žádost zástupitelstva obce Polehrady (okr. Mostský) o poukázání dílu, jakýž má obec Polehradská na konkretálním fondu berničném v Postoloprtech k založení obecné záložny.

Č. 432.

Poslanec David Kuh podává žádost zástupitelů obce Polehrady (okr. Mosty) o poukázání dílu, jakýž má obec Polehradská na kumulativním fondu kontribučenského obilí v Postoloprtech k cíli založení hospodářské záložny.

Č. 433.

Poslanec David Kuh podává žádost obce Jiřetína hořejšího (okr. Mosty) o povolení k vyloučeni domků č. 1, 2, 3, 4 a 147 i s pozemky k obcím Černice a Nová ves přidělených z jmenovaných, obcí a o vtěleni těchto do katastru obce hořejšího Jiřetína.

Č. 434.

Poslanec Dr. Škarda podává žádost obci

Nr. 426.

Abg. Dr. Karl Roch überreicht Eingabe der Gemeinde Heřmanměstec, womit bei der künftigen Organisirung der Gerichts, und politischen Behörden in Heřmanměstec ein Gerichts- oder politischer Bezirk errichtet werde.

Nr. 427.

Abg. J. U.C. Skrejšovský überreicht Eingabe sämmtlicher Gemeinden des Bezirkes Raudnitz, womit die Stadt Raudnitz als Wahlort und als Sitz der Bezirksgemeinde erklärt werde.

Nro. 428.

Abg. J. II. C. Skrejšovský überreicht Eingabe des Gemeinderathes und Ausschußes der Stadt Raudnitz an der Elbe, womit die Stadt Raudnitz als Sitz der Bezirksgemeinde bestimmt werde.

Nr. 429.

Abg. J. Benoni überreicht Eingabe der Gemeinden Nepolis, Strašowa, Chýšť, Hradištko, Kundratitz, Kladrub und Oujezd im Bezirke Chlumec um Ablösung des Naturalzehents.

Nr. 430.

Abg. Joh. Kratochwile überreicht Eingabe der Gemeindeinsassen von Pohnanic, Pohnáni, Ober-und Unter-Hrachowic, Mostek, Blanicka und Roudná im Bezirke Jungwoschic um Erwirkung der Aufhebung von der Verbindlichkeit ihrer Grundstücke zur Pfarre und Schule in Pohnáni.

Nr. 431.

Abg. David Kuh überreicht Gesuch der Vertreter der Gemeinde Polehrad, Bez. Brüx, um Zuweisung des der Gemeinde Polehrad zukommenden Antheils am Concretalsteuerfonde zu Postelberg zur Gründung einer Gemeindevorschußcassa.

Nr. 432.

Abg. David Kuh überreicht Gesuch der Vertreter der Gemeinde Polehrad, Bez. Brüx, um Zuweisung des der Gemeinde Polehrad zukommenden Antheils am cumulativen Contributions - Getreidefonde zu Postelberg zum Zwecke der Gründung einer landwirthschaftlichen Vorschußcassa.

Nr. 433.

Abg. David Kuh überreicht Gesuch der Gemeinde Obergeorgenthal (Bez. Brüx) um Bewilligung zur Ausscheidung der den Gemeinden Tschernitz und Gebirgs-Neudorf zugetheilten Häuser NC. 1, 2, 3, 4 und 147 sammt Grundstücken aus den genannten Gemeinden und Einkatastrirung dieser Objekte zu Obergeorgenthal.

Nr. 434.

Abg. Dr. Škarda überreicht Eingabe der Ge-


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bývalého panství Plaského o zrušení kontribučenských sejpek a zařízeni záložen.

Č. 435.

Poslanec Dr. Škarda podává žádost obcí bývalého panství Plzeňského o zrušení kontribučenských sejpek a zařízeni záložen.

Č. 436.

Poslanec V. Pour podává žádost obce Jankovice okr. Přeloučského, by ji k spojení s obcí Lhota na základě obecního zákona od 17. března 1849 úřadně donucené samostatnost vrácena byla.

Č. 437.

Poslanec Vojáček podává petici městského zástupitelstva Jiňdřicho Hradeckého, týkajicí se spojení železné dráhy mezi Vidní a Prahou přes Tábor, aby tato dráha co nejblíže okolo Jindřichova Hradce stavena byla.

Č. 438.

Poslanec Dr. Klaudy podáva žádost občanů z Žitolic a Pojed o sprostředkování výkupu desátku k děkanství a škole Rožďálovické.

Č. 439.

Poslanec V. Zelený podává žádost zástupitelstva města Přibyslavi za zřízení vyššiho gymnasia v Německém Brodě.

Č. 440.

Poslanec Dr. Jan Purkyně podává žádost Jana Krále představeného veškerých gruntovníků obce Poplzské za vykoupení se z farního desátku.

Č. 441.

Poslanec V. Kratochvyl podává petici pěti obcí okresu Velvarského za povolení částky 12.533 zl. 86 kr. ze zemské pokladnice na opětné postavení protržené hráze u obce Dušícké při Vltavě.

Číslo 442.

Posl. Dr. Hassmann podává žádost městského zástupitelství Kadaňského o povolení příspěvku z fondu zemského k zřízení hospodářské školy.

Číslo 443.

Posl. V. Daněk podává žádost obce Karlínské za upravení poměru školství.

meinden der gewesenen Herrschaft Plaß um Aufhebung der Contributions-Schüttböden und Errichtung von Vorschußcassen.

Nr. 435.

Abg. Dr. Škarda überreicht Eingabe der Gemeinden der gewesenen Herrschaft Pilsen um Aufhebung der Contributions-Schüttböden und Errichtung von Vorschußcassen.

Nr. 436.

Abg. Wenzel Pour überreicht Eingabe der Gemeinde Jankowic (Bez. Přelauč), damit die derselben amtlich aufgedrungene Vereinigung mit der Gemeinde Lhota auf Grund des Gemeindegesetzes vom 17. März 1849 aufgehoben und ihr die Selbst-ständigkeit wiedergegeben werde.

Nr. 437.

Abg. Wojáček überreicht Petition der Stadtvertretung von Neuhaus, betreffend die Tracirung der neu projectirten Eisenbahn-Verbindung zwischen Wien und Prag über Tabor, damit diese Bahn möglichst nahe von Neuhaus gezogen werde.

Nr. 438.

Abg. Dr. Klaudy überreicht Eingabe der Gemeinden Žitoulic und Pojed um Vermittlung der Zehentablösung zur Dechantei und Schule in Roždalowic.

Nr. 439.

Abg. Zelený überreicht Eingabe der Stadtvertretung Přibislau um Errichtung eines Obergymnasiums zu Deutschbrod.

Nr. 440.

Abg. Dr. Joh. Purkyně überreicht Eingabe des Gemeindevorstehers Johann Král und sämmtlicher Grundbesitzer der Gemeinde Poplz um Ablösung des Pfarrzehents.

Nr. 441.

Abg. W. Kratochwyl überreicht Petition von 5 Gemeinden des Welwarer Bezirkes um Bewilligung eines Bettages von 12.533 sl. 86 kr. aus dem Landesfonde zum Behufe des Wiederaufbaues des durchbrochenen Dammes bei dem Dorfe Duschnik am Moldaufluße.

Nr. 442.

Abg. Dr. Haßmann überreicht Gesuch der Stadtvertretung Kaaden um Bewilligung eines Unterstützungsbeitrages für die daselbst zu errichtende Ackerbauschule aus dem böhmischen Landesfonde.

Nr. 443.

Abg. Daněk überreicht Eingabe der Gemeinde Karolinenthal um Regelung der Schulverhältnisse.

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Číslo 444.

Posl. Al. Šembera podává žádost zastupitelstva města Vysokého Mýta, aby tam vystavena byla doplňující kasárna pro jízdu a aby se ubytovatelům vojska dávala úplná náhrada.

Číslo 445.

Posl. Al. Šembera podává prosbu města Vysokého Mýta za vyměření nové lhůty k vyvážení desátku.

Číslo 446.

Posl. Al. Šembera podává žádost zástupitelstva a města Vysokého Mýta za přenešení kostelního a školního patronátu na obce ke kostelu a škole náležející.

Číslo 447.

Posl. Dr. Grünwald podává žádost městské obce Lišov o povoleni k odprodeji několik obecních pastvin.

Číslo 448.

Návrh posl. Dra. Herbsta a spoludruhů o vydobytí požádavku českého domestikálního fondu o 211315 zl. 63 5/10 krejc. ze státní kassy depositní.

Číslo 449.

Zemský výbor podává zprávu na dopis městské obce Hostinské o povolení k vybírání 1 krejcaru z každého mázu vytočeného piva na dalších 9 let.

Číslo 451.

Poslanec Šembera podává dopis městské obce Vysokomýtské o změnu §§. 92 a 93 obecního zákona v tom směru, aby se autonomie obce neobmezovala.

Číslo 453.

Zemský výbor podává zprávu na dopis c. k. místodržitelství dto. 29. ledna 1863 č. 2351, týkající se dálšího trvání úřední činnosti c. k. komise pro vyvazení a uspořádání břemen pozemních na Smíchově.

Číslo 454.

Posl. Dr. Šmeykal podává žád ost obecního zástupitelstva horní Police a 9 jiných obcí, pak několika továrníků a kupců Českolipského okresu o vystavení silnice z Horní Police do Malého Šachová (Benešovského okresu).

Číslo 455.

Posl. hrabě František Thun podává žádost obce Hřenské o odstranění spadnutím hrozící skály u Hřenska.

Nr. 444.

Abg. Alois Šembera überreicht Gesuch der Stadtvertretung Hohenmaut um Aufbau einer Reservecaserne für die Cavallerie und um gänzliche Entschädigung der Militärquartierträger.

Nr. 445.

Abg. Alois Šembera überreicht Bittgesuch der Stadt Hohenmaut um Bemessung einer neuen Frist zur Zehentsablösung.

Nr. 446.

Abg. Alois Šembera überreicht Eingabe der Stadtvertretung Hohenmaut um Übertragung des Kirchen- und Schulpatronats an die eingepfarrten und eingeschulten Gemeinden.

Nr. 447.

Abg. Dr. Grünwald überreicht Gesuch der Lischauer Stadtgemeinde um Bewilligung des Abverkaufes einiger Hutweiden.

Nr. 448.

Antrag des Abgeordneten Herbst und Genossen bezüglich der Hereinbringung der Forderung des böhmischen Domesticalfondes pr. 211.315 sl. 63 5/10 kr. aus der k. k. Staatsdepositencasse.

Nr. 449.

Landesausschuß erstattet Bericht über die Eingabe der Stadtgemeinde Arnau wegen Fortbezugs der Umlage von 1 kr. per Maß Bieres auf weitere 9 Jahre.

Nr. 451.

Abg. Šembera überreicht Eingabe der Stadtgemeinde Hohenmaut um Abänderung der §§. 92 und 93 des Gemeindegesetzes in der Richtung, damit hiedurch die Autonomie der Gemeinden nicht weiter beschränkt werde.

Nr. 453.

Landesausschuß überreicht Bericht über die Note der k. k. Statthalterei ddo. 29. Jäner 1863 Z. 2531, betreffend die Fortdauer der Amtswirksamkeit der k. k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulirungscommission zu Smichow.

Nr. 454.

Abg. Dr. Schmeykal übergibt Eingabe der Gemeindevertretung von Oberpolitz und 9 anderen Gemeinden, dann mehrer Fabriksbesitzer, Kaufleute und Industriellen des Böhmisch-Leipger Bezirkes wegen Herstellung der Straße von Oberpolitz bis Klein-Schochau, Bensener Bezirkes.

Nr. 455.

Abg. Franz Graf Thun überreicht Eingabe der Gemeinde Herrenskretschen wegen Beseitigung des dem Einsturz drohenden Felsens bei Herrenskretschen.


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Číslo 457.

Poslanec Vojáček podává petici městské obce Jindřicho-Hradecké o povolení k vybíráni 1 kr. z každého tam vytočeného mázu piva na pět roků.

Číslo 458.

Zemský výbor podává zprávu na dopis obce Modlanské o povolení k odprodeji obecního pozemku.

Číslo 459.

Zemský výbor podává zprávu o dopisu obce Dlouhé Lhoty stranu povolení odprodeje obecních pozemků.

Číslo 460.

Zemský výbor podává zprávu na dopis městské obce Nymburk o povoleni k dálšímu vybírání 1 krejcaru z každého tam vytočeného mázu piva — na 5 roku.

Nr. 457.

Abg. Wojáček überreicht Petition der Stadtgemeinde Neuhaus um Bewilligung zur Erhebung eines Bierzuschlages für die Dauer von 5 Jahren.

Nr. 458.

Landesausschuß erstattet Bericht über die Eingäbe der Gemeinde Modlan wegen Abverkaufes einer Gemeindegrundparzelle.

Nr. 459.

Landesausschuß erstattet Bericht über die Eingabe der Gemeinde Lang-Lhota wegen Abverkaufes von Gemeindegrundparzellen.

Nr. 460.

Landesausschuß erstattet Bericht über die Eingabe der Stadtgemeinde Nimburg um Bewilligung zur weiteren EinHebung eines Bierzuschlages auf 5 Jahre.

Interpellation

an Se. Exzellenz den Herrn Statthalterei - Vice-Präsidenten

wegen andauernder Nichterledigung ämtlich richtig gestellter Reklamationen gegen die Classirung und Vermessung von Gebäuden und Grundstücken in den Katastralgemeinden des Brüxer Bezirkes:

Die Classirung und Vermessung der Gebäude und Grundstücke als Steuerobjekte hatte, wie dies, abgesehen vom öfteren Besitzwechsel, bei einer so umfangreichen und zahllose Details umfassenden Arbeit gar nicht anders sein konnte, vielfache Irrthümer in sich aufgenommen. Es wurden auch deßhalb die l. t. Reclamations-Untersuchungs-Inspektorate und Commissariate aufgestellt, um die Reklamationen gegen einzelne in der Classirung und Vermessung vorkommende Irrthümer zu prüfen und zu ordnen.

Trotz derlei rectifizirenden Erledigungen wird aber die Steuer, in derselben Weise wie vor der Rectification fort erhoben, d. h. ohne daß sie einerseits abgeändert und andererseits erhöht und ohne daß bei den irrthümlichen Besitzzuschreibungen eine Berichtigung vorgenommen wird.

Ueber solche Unterlassungen wird besonders im Saazer Kreise, zumal in den Katastralgemeinden des Brüxer Bezirkes geklagt.

Die k. k. Reclamations-Untersuchungs-Inspektorate, so wie die l. k. Vermessungsorgane haben zwar fast alle Reklamationen, die auf Grund unrichtiger Messungen, irriger Besitzzuschreibungen, unverhältnißmäßiger Classirung von ganzen Gemeinden so wie von einzelnen Personen eingebracht worden waren, gerecht und den Schätzungs- und Vermessungs-Bestimmungen angemessen gefunden, und deßhalb im Saazer Kreise schon im Jahre 1859 und 1860 bei den Localerhebungen die irrigen oder ungerechten Ansätze rectifizirt, damit nach diesen Rectificationen dann Steuererhöhungen oder Abminderungen, so wie Behebungen irriger Beisitzzuschreibungen oder Vermessungsfehler vorgenommen werden.

Während dieser Arbeiten wurden jedoch im Jahre 1860 die Steuern nach den Ergebnissen der Katastralvermessung vom Jahre 1842, so wie nach den später stattgefundenen Classirungen und Reinertragsansätzen ausgeschrieben, ohne daß auf nachgewiesene Irrungen oder auf eine unverhältnißmäßige Höhe von Ansätzen der Reinerträge hätte Rücksicht genommen werden können, weil bis zu dieser Zeit die Reklamationsfristen noch nicht überall abgelaufen, und die commissionellen Localerhebungen und Richtigstellungen noch nicht gepflogen waren.

Diese Erhebungen und Richtigstellungen wurden aber im Jahre 1861 beendet, und seit dem sollte der Erledigung von Grundschätzungs- und. Vermessungs-Reclamationen nichts im Wege stehen. Dennoch aber ist bis heute für die Katastralgemeinden des Brüxer Bezirkes keine derlei Erledigung erfolgt.

In den fünf südlichen Kreisen Böhmens ist bereits seit 6 Jahren die Steuer nach vorgenommenen Richtigstellungen und Erhebungen definitiv vorgeschrieben. Im Norden Böhmen kam man später zu diesen rectifizirenden Arbeiten, dennoch sind sie auch hier bereits seit zwei Jahren beendet; eine Zeit, die nach allgemeiner Anficht zur Erledigung dieser Angelegenheiten, die zu einer definitiven Vorschreibung der Steuer nach den Ergebnissen der Reklamationen und der darauf folgenden Untersuchungen hätte hinreichen können.

Durch dieses Versäumniß fühlen sich viele Grundbesitzer empfindlich berührt; mehrere haben wegen irriger Besitzzuschreibungen Steuern für Andere zu zahlen, Andere haben in Folge von Ver-


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meßfehlem oder unrichtigen Reinertrag — oder Classenansätzen die Steuer entweder zu hoch oder zu niedrig vorgeschrieben und sehen zumeist nur ungeren der Zeit entgegen, wo diese Steuer von dem neuen Vorschreibungsjahre 1860 an (sammt allen darauf basirten Landes- und außerordentlichen Zuschlägen) abzuschreiben und gut zu rechnen, oder zu erhöhen und nachzutragen, ober endlich gegenseitig auszugleichen sein dürfte.

Je langer eine Erledigung dieser Sache hinausgeschoben wird, um so schwerer fallen die voraussichtlichen Nachträge, um so unentwirrbarer wird die Unordnung und um so größer die Sehnsucht der Contribuenten nach einer definitiven Vorschreibung ihrer Grund- und Classensteuerleistungen.

Da nun diese Angelegenheit fast, überall in Böhmen bereits definitiv geregelt ist, im Saazer Kreise aber, trotzdem die darauf bezüglichen Arbeiten bereits seit zwei Jahren beendet sind, zum Nachtheile der Gründ- und Hausbesitzer noch immer ihrer Erledigung harret, so erlaubt sich der Gefertigte an Se. Erz. den Herrn Statthalterei-Vicepräsidenten die Frage zu richten, worin die Hindernisse bestehen, welche seit Jahren die Erledigung richtig befundener Reclamationen gegen irrige Classirung und Vermessung von Gebäuden und Grundstücken, ober eine definitive Vorschreibung der Steuer hintanhalten, und ob die hohe Regierung geneigt und in der Lage sei, diese etwaigen Hindernisse zur Beruhigung vieler Steuerpflichtigen zu beseitigen?

Prag, im Februar 1863.

David Kuh m. p.

Ed. Redlhammer, Dr. Röhmheld, Wolfrum, Conrath, Franz Nerradt, Ehrlich, Dr. Hyr. Roth, Adam, Dr. Haßmann, Pfeifer, Neumann, Tedesco, Laufberger, Schindler, Tetzner, Stamm, Dr. Theumer, A. Rößler, F. I. Herrmann, Pilz, Jelinek, Rich. Dotzauer, Leop. Thomas, Seifert, Huscher, Gust. Hoffmann, Eduard Strache, Dr. Stradal, Dr. Volkelt, Dr.Hanisch, Dr. Schöder, Dr. Schmeykal, Steffan, Mareš, Dr. Brinz, Lill, Dr. Waidele, Dr. Lumbe, Fried. Leeder.

Interpelace

k Jeho Exc. panu místopředsedovi c. k. místodržitelství stranu trvalého nevyřízeni úředně upravených reklamac proti roztřídění a měření budov a pozemků v katastrálních obcích okr. Mostského.

Třídění a měření budov a pozemků, co předmětů poplatních, stalo se s mnohými omýly, jak to, nehledíc na častou změnu držebnosti, při tak rozsáhlé práci ani jinak býti nemohlo. Proto také byly c. k. reklamační, vyšetřovací dozorství a komisařství zřízeny, aby skoumaly a pořádaly reklamace proti jednotlivým omylům, které se byly ve třídění a měření přihodily.

Při všech takových upravujících vyřízeních vybírá se daň v témž spůsobu, jako před rectifikací, t j. že se ani nesníží ze strany jedné, a ani nezvýší ze strany druhé, aniž se stává jakého upraveni při omylních připsáních držebností. Na takovéto vady stěžují si zvláště v Žateckém kraji katastrální obce okr. Mostského. C. k. reklamační vyšetřovací dozorství, jakož i c. k. orgány k vyměřování uznaly sice všecky reklamace, kteréž na základě nepravého měření a mýlného připsání držebnosti a nepoměrného třídění podaly celé obce jakož i jednotlivci, za spravedlivé a ustanovením o odhadnutí a měření přiměřené; a protož upravily již roku 1859 a 1861 v žateckém kraji při místním vyšetřování omylné a nespravedlivé zápisky, aby se dle těchto upraveni zvýšení a snížení daně, pak rušení omylného zapsání držebností aneb chyb při měření povstalých mohlo předsevzíti.

Mezi tím, co se tyto práce konaly, byly však r. 1860 dle výpadků katastrálního měření z roku 1842, jakož i dle pozdějšího roztřídění a čistého výnosu, daně rozepsány, aniž by se byl mohl vzíti zřetel na dokázané omyly aneb na nepoměrně velké čisté výnosy, poněvadž do toho času nebyly lhůty reklamační všudy prošlé, a komisní vyšetřování místní a upravení nebylo ještě vykonáno.

Tato vyšetřování a upravení byla však r. 1861 ukončena, a od té doby nemělo vyřízení reklamac o odhadnutí a měření pozemků nic překážeti. Přece však nevyšlo až po dnešní den žádné takové vyřízeni katastrálním obcím okresu Mostského.

V pěti jižních krajích v Čechách jest již šest roků dle předsevzatého upravení a vyšetření daň definitivně předepsána.

V severních Čechách přikročilo se k takovým prácem upravujícím později, a předce jsou již dvě leta ukončeny. Takový čas mohl dle všeobecného náhledu postačiti k vyřízení těchto záležitosti, t. j. definitivnímu předepsání daní dle výsledku reklamac a vyšetřování, jež na to následovaly.

Tímto meškáním vidí se mnoho gruntovníků býti ztíženu; mnozí mají pro omylné připsání držebností platiti daně za jiné, jiní opět mají následkem chybného měření aneb nepravého zapsání čistého výnosu neb roztřídění, buď velmi velké aneb velmi malé daně předepsány, a očekávají netrpělivě ten čas, až by takové daně novým předepsáním, počínajíc r. 1860 (ze všemi zemskými a mimořádnými přirážkami, kteréž se na tom zakládají) odepsaly neb zvýšily a doplatily, aneb konečně obapolně vyrovnaly. — Čím dále se bude vyřízení této záležitosti odkládati, tím obtížnější budou pak doplatky, kteréž se dají předsevzíti, tím větší bude nepořádek a tím větší touha kontribuentů po definitivním předepsáním jejích pozemních a třídních daní.


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Poněvadž jest tato záležitost skoro v celých. Čechách již definitivně spořádána, v žateckém kraji však při všem tom, že práce, kteréž se na to potahují, již dva roky jsou ukončeny, ku škodě gruntovníků a držitelů domů se pořád vyřízení očekává: dovoluje si podepsaný Jeho Exc. pana místopředsedy c. k. místodržitelství se tázati, v čem pozůstávají překážky, kteréž mnoho roků zdržovaly vyřízení reklamac za pravé uznaných proti omylnému roztříděni a měření budov a pozemků, aneb definitivní předepsání daní, a zda-li je vysoká vláda volna a 8 to, tyto překážky k upokojení mnoho poplatníků odstraniti?

V Praze, v únoru 1863.

David Kuh,

s 41 spoluhlasujícími.

Freiherr von Kellersperg: Da diese Interpellation bereits in der letzten Sitzung mir übergeben und von Sr. Excellenz dem Herrn Oberstlandmarschall gütigst mitgetheilt wurde, so bin ich in der Lage, auf dieselbe unverzüglich Folgendes zu antworten:

Es Handelt sich nach derselben um folgende Punkte: 1. daß im gedachten Bezirke die Gemeindeweisen Reclamationen gegen die Ergebnisse der Katastral-Detailvermessung und gegen die Resultate der Grundertragsschätzung von dem Saazer Kataster-Inspektorate gewissenhaft untersucht und die gegründeten Beschwerden gewürdigt worden sind, dann 2. daß in gleich befriedigender Weise von demselben Inspektorate in den darauf gefolgten Stadien der individuellen Reclamation vorgegangen wurde, daß die dießfälligen Localuntersuchungen von dem gedachten Inspektorate bereits vor 2 Jahren beendigt worden sind, daß dasselbe seit 2 Jahren auch die Richtigstellung durchgeführt hat und daß seither zur Erledigung des Gegenstandes, das zur Eteuerausgleichung auf dem Grunde dieser Richtigstellungen nach der Meinung der auf der Bestätigung unterzeichneten Gemeindevorsteher die Zeit hätte hinreichen können. Endlich werden auch noch 3. die Unzukömmlichkeiten geschildert, welche für die betheiligten Grundbesitzer aus dieser Verzögerung der Steuerausgleichung hervorgehen, und es wird als wünschenswerth erklärt, daß die Regierung diese Steuerangelegenheit endlich regle. Zur Aufklärung der Sache möge Folgendes dienen: Richtig ist, daß die Localuntersuchungen behufs Erledigung der individuellen Reclamationen im Brüxer Bezirke bereits vor 2 Jahren zu Ende gebracht würden, unrichtig dagegen ist die Behauptung, daß das Saazer Inspektorat auch schon die Richtigstellung der Katastraloperate seit 2 Jahren voll oder hat und vollenden konnte, worauf die Steuerausgleichung bereits hätte erfolgen können. Denn Letzteres wäre nur dann richtig und der Vorwurf der Verzögerung gegen die betroffenen Organe nur dann gegründet, wenn sie es nun mit den in der Interpellation berührten 29 Gemeinden des Steuerbezirkes Brüx allein zu thun Hätten, oder diese Gemeinden allein und ohne Rücksicht auf andere Hätten abfertigen dürfen. Dieß ist aber nicht der Fall, denn eine gleiche Aufgabe zu lösen, wie für diese 29 Gemeinden, lag den beiden Katastral-Inspektoraten zu Saaz und Ellbogen noch für 1623 andere Gemeinden und 43 Steuerbezirke ob. — Auf Grund der definitiven Localbefunderkentnisse sind bei diesen Gemeinden wenigstens 100.000 Grundbesitz- und Ettragsbögen, dann Einstoßbögen faktisch und kalkulatorisch zu berichtigen und neu abzuschließen; ferner von 1642 Gemeinden die Bogensummarien, die Schätzungsanschläge, die neuen Häuserkataster und die Schätzungsoperate von gedachten 1642 Gemeinden zu rectifiziren; kein Bestandtheil dieses Katasteroperates kann und darf instruktionsgemäß früher abgegeben werden, bevor nicht alle diese Bestandtheile mit einander in Einklang gebracht sind. Es ist dieß eine so umfangreiche, materiell massenhafte Arbeit, daß es unmöglich wäre, sie nach vollendeten individuellen Reklamationen von allen Bezirken und Gemeinden auf einmal in Angriff zu nehmen und abzuthun; es wird daher gewöhnlich jene Reihenfolge beobachtet, die sich aus dem Zeitpunkte ergibt, mit welchem die Localerhebungen in den einzelnen Bezirken und Gemeinden abgeschlossen worden sind.

Damit jedoch diese umfangreiche Arbeit sobald als möglich zu Stande komme, hat die k. k. böhm. Finanzlandesdirection bei dem zur Lösung einer statistischen Aufgabe in Prag stehenden Katastralinspektorate diese statistischen Arbeiten sistirt und angeordnet, daß alle hiedurch disponibl gewordenen Arbeitskräfte, aushilfsweise für die gedachten Rectificationsarbeiten des Saazer und Ellbogner Inspektorates verwendet, werden.

In Folge dieser bereits früher getroffenen und ihre Wirkung nun auch schon äußernden Maßregel hat das Saazer Inspektorat dem gedachten Prager Inspektorate die Operate der 55 Katastralgemeinden des Brüxer Bezirkes, nachdem es vorläufig die Rectifikation ihrer individuellen Besitzbögen bewerkstelligte, am 24. und 27. Jäner, dann am 3ten Februar 1863 partienweise übersendet, davon sind nach in kurzem Wege eingeholter Ueberzeugung bis heute

a) rectifizirt 12 Operate

b) in der Bearbeitung 30 Operate

c) noch ganz unbearbeitet 13,

macht obige 55 Gemeinden; und wenn nicht ganz unvorhergesehene Hindernisse eintreten, so wird diese ganze Aushilfsarbeit bis 20. März 1863 vollendet sein, wo dann nur noch die resultirenden Steuerabfälle und Zuwächse von der Rechnungsbehörde zu constatiren sein werden, so zwar, daß das Steueramt Brüx bis circa halben April 1863 in die Lage gesetzt sein kann, die individuelle Steuerausgleichung vorzunehmen. (Bravo.)

Oberstlandmarschall: Wirwerben nun zur Tagesordnung übergehen. Ich bitte den Herrn Referenten Dr. Pinkas sich hierher zu begeben. — (Dr. Pinkas besteigt die Rednerbühne.)


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Herr Landtagssekretär Schmidt liest §. 38. VII. Besondere Begünstigungen der Bank.

§. 38.

Außer den in den übrigen Abschnitten dieses Gesetzes angeführten Vorrechten genießt die Bank nachfolgende Begünstigungen:

1) Die Hauptbücher der Bank und somit auch die Auszüge aus denselben stellen jederzeit den vollen Beweis über die Ziffer ihrer Forderung her.

2. Die Urkunden der Bank bedürfen zu ihrer Intabulations-Fähigkeit nicht der Mitfertigung von Zeugen.

3) Die Bank kann gegen den Hypotheksbe-sitzer oder den Personalschuldner sogleich ohne vorhergehende Klagsführung die gerichtliche Execution begehren, und ist berechtigt, die verfallenen Zinsen und Tilgungsquoten (Annuitäten), so wie allfällige Kosten durch die für die Einbringung landesfürstlicher Steuern bestellten Organe mittelst der hiefür geltenden Zwangsmittel einzuheben.

4) Den von der Bank ausgehenden Schriften, Eingaben, Quittungen, Coupons, Pfandbriefen und leren Abtretungen u. s. w. kommt die Stempelfreiheit und ihrer Correspondenz die Portofreiheit zu.

5) Die von der Bank erwirkten gerichtlichen Erlässe, welche dem Verwalter, Besorger und Pächter der Hypothek wegen Abwesenheit des Besitzers zugestellt, oder in Gegenwart zweier Zeugen an der Thüre der Wohnung einer der genannten Personen angeschlagen wurden, sind als ordnungsmäßig zu betrachten.

6) In Ansehung der von der Hypothekenbank auf Werthpapiere ertheilten Vorschüsse, hat sie das Recht, dieselben, falls zur Verfallszeit das dafür gewährte Darlehen sammt Zinsen nicht einbezahlt worden ist, ohne gerichtliche Dazwischenkunst zu veräußern.

7) Das Concurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Bankschuldners hindert die Bank nicht an der Durchführung ihrer bereits erworbenen Pfandrechte.

VII Výsady.

§. 38.

Mimo zvláštní práva vytčená v druhých oddílech tohoto zákona požívá bank ještě následujících výhod:

1. Bank může svými knihami hlavními, tudiž i výtahem z nich, vždy provésti úplný důkaz s obnosu svých pohledanosti.

2. Aby se mohly listiny banku do kněh vložiti, netřeba jim podpisu svědků.

3. Bank může, anižby dříve žalobu zanésti musil, bez průtahu právo na majetníka zástavy neb osobního dlužníka vésti, jemu přísluší též právo, aby sobě dobýval propadlých úroků a zplacovacích částí (annuit), pak útrat ač je-li jakých, pomocí úřadů, k vybírání zeměpanských daní ustanovených a těmi též prostředky donucovacími, ktéré platí pro dobývání daní.

4. Spisy od banku vycházející, jeho zadání, kvitance, kupony, zástavní listy a listy postupné atd. jsou prosty kolku, dopisy jeho nepodléhají poštovnému.

5. Byly-li soudni výměry bankem vyžádané, doručeny osobě, kteráž za nepřitomnosti držitele zástavu spravuje, obstarává aneb jí v nájmu má, aneb byly-li za přitomnosti dvou svědku jedné z techto osob na dveře obydlí přibity, mají se za řádně doručeny míti.

6. Vzala-li se od banku pújčka na cenné papíry a nezplatila-li se i s úroky v čas, kdy se platiti mělo, má bank právo, zastavené papíry bez soudního se v to vkládání prodati.

7. Prohlásí-li se konkurs neb vyrovnací řízení na jmění dlužníka, není to prekážkou, aby bank zástavni práva dřive získaná neprovedl.

Oberstlandmarschall: Mir sind zu diesem §. zwei Anträge übergeben worden, die ich dem hohen Haufe mittheilen werde: Ein Antrag von Herrn Dr. Grünwald.

Landtagssecretär Schmidt liest:

Kdykoliv se stane změna nějaká v držení statku nemovitého, na kterém leží nějaký dluh bankovní, ma o tom úřad tabulární z povinnosti úřadní bance dát věděti.

Bei jeder Veränderung im Besitze eines mit einer Bankschuld belasteten unbeweglichen Gutes hat die Tabularbehörde die Bank hievon von Amtsgegen in Kenntniß zu setzen.

Antrag des Abgeordneten Dr. Žák zum §. 38 Absatz 5: "Der hohe Landtag wolle beschließen, der Absatz 5 des §. 38 habe zu lauten:

Die von der Bank erwirkten gerichtlichen Erlässe, welche dem Verwalter der Hypothek wegen Abwesenheit des Besitzers zugestellt ober in Gegenwart zweier Zeugen an die Thüre der Wohnung des Hypotheken-Verwalters angeschlagen werden, sind als ordnungsmäßig zugestellt zu betrachten.

Návrh poslance Dra. Žáka k článku 38. odstavci 5.:

Slavný sněm račiž uzavřití, byly-li soudní výměry bankou vyžádané správci zástavy při nepřítomnosti majitele doručeny aneb byly-li za přítomností dvou svědků na dvéře obydli správce hypoteky přibyty, mají se za rádně doručeny míti.

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz wünscht das Wort.

Statthalt.-Vicepräs. Frech. v. Kellersperg: Das Hauptstück, welches wir jetzt zu berathen beginnen, handeln von besonderen Begünstigungen der Bank. Ich bitte das hohe Haus, überzeugt zu sein, daß auch in dieser Beziehung die Regierung gewiß Alles thun wirb, um das Institut einer Hypothekenbank, welches vom Lande so sehnlich gewünscht wird, schleunigst ins Leben zu rufen; denn die Regierung ist von der Wichtigkeit und Nothwendigkeit der Maßregel, die Sie eben berathen, so überzeugt als das Haus selbst. Es wird zwar die Frage, welche Verfügungen des Hauptstückes von den be-


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sonderen Begünstigungen dem Landtage, welche Verfügungen allenfalls dem Reichsrathe, und welche der Executivgewalt zukommen, nach einem zum Beschluße erhobenen Antrage nach der 2. Lesung dieses Gesetz in dem Hause besprochen werden; ich glaube jedoch bei dem gegenwärtigen §. einige Worte über die Ansichten der Regierung in dieser Sache dem hohen Hause mittheilen zu sollen.

Bei dem hohen Interesse des Landes an dem baldigen Zustandekommen der Hypothekenbank, bei der Wichtigkeit des Werthes der Zeit und bei der Menge und Größe der zur verfassungsmäßigen Behandlung noch vobliegenden Gegenstände ist es gewiß uns allen nur sehr wünschenswerth, daß die gegenwärtige Verhandlung thunlichst beschleunigt und zum Abschluß gebracht werde. Es würde nach meiner Ansicht den angedeuteten Rücksichten ganz zusagen, wenn es dem hohen Hause genehm sein wollte, die Sonderung jener Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes, welche den Gegenstand eines Landesgesetzes bilden, oder welche im Wege der Executive, oder welche endlich im Wege der Reichsgesetzgebung auszutragen sind, und in Kraft zu treten haben, der Regierung zu überlassen. Der Standpunkt, welchen die letzte bezüglich der beantragten Errichtung einer Landeshypothekenbank einnimmt, ist von mir bereits dargelegt worden. Wenn nun die Regierung mit Beziehung auf diese Darlegung sich erlaubt, zu befürworten, daß vom h. Hanse in die Sonderung nicht weiter eingegangen, sondern von der Debatee in dieser Richtung Umgang genommen werden möge, so glaubt sie nicht mehr neuerdings versichern zu sollen, baß sie alles beitragen werde, damit ein so wichtiges und wohlthätiges Institut, wie es die Hypothekenbank ist, mit aller Beschleunigung ins Leben trete.

Oberstlandmarschall: Ich bitte zu diesem §. sind vorgemerkt als Redner Herr Hofrath Taschek.—

Taschek: Unter den Begünstigungen, welche der Bank im §. 38 eingeräumt werden sollen — finde ich noch zwei, welche nach meinem Dafürhalten ohne Nachtheil für das Oeffentliche und zum großen Vortheil für das Institut selbst eingereiht werden könnten. —

Eine von denselben würbe nach meinem Dafürhalten blos in einer deutlicheren Stylisirung bestehen und in einem Ausspruch dessen — was, wie ich glaube, sich von selbst versteht — daß nemlich die Frage, ob von den Pfandbriefen eine Einkommensteuer gezahlt werden soll oder nicht. — Ich würde dafürhalten — daß, wenn wir z. B. einen Pfandbrief von 100 sl. annehmen — die 5 sl., die zur Einlösung des Jahrescoupons verwendet werden — dieselben sind — die der Hypothekenschuldner der Bank entrichtet, folglich diese Leistung nicht in zweifacher Richtung der Steuer unterzogen werden könne und dieses um so weniger, als wir im §. 27 die ausdrückliche Bestimmung aufgenommen haben — baß der Schuldner und Hypothekenbesitzer die Einkommensteuer aus eigenem zu zahlen hat — der Staat behält dasjenige, was er nach dem Gesetze über die Einkommensteuer anzusprechen berechtigt ist — wirklich; ich glaube also — daß wenn wir die dießfällige Bestimmung in das Statut aufnehmen — man der Bank nicht sowohl einen besonderen Vortheil zuwendet, sondern daß nur dasjenige, was sie nach der Natur der Sache anzusprechen hat, zur Vermeidung eines Mißverständnisses bestimmt und deutlich ausgesprochen wird.— In dieser Richtung würde ich mir erlauben zum 4. Absätze den Zusatz zu beantragen, — von den Coupons der Pfandbriefe ist keine Einkommensteuer zu entrichten, indem solche nach §. 27 von dem Hypothekenbesitzer getragen wird. — Ein neues Privilegium, ein neues Vorrecht würde ich dagegen als 8, Absatz beantragen. — Es läßt sich nicht läugnen, daß es für den Werth und den Curs der Pfandbriefe von ungemeinem Vortheil wäre, wenn der Besitzer derselben, ohne sich erst unmittelbar nach Prag zu wenden, — die Einlösung der Coupons, die Verwerthung derselben ohne Abzug bewerkstelligen könnte. —

Diese Mittel, soweit es ohne Kosten zu erreichen wäre, bestünden darin, daß die landesfürstlichen Cassen in Böhmen angewiesen würden, die verfallenen Coupons als Baarzahlung anzunehmen.

Dem Staate gegenüber würbe daraus keine Gefahr erwachsen, denn da nach dem bereits gefaßten Beschluße die Einhaltung der Verpflichtungen von Seite des Königreiches mit seinem Domestikal- und Lanndesfonde garantirt wird, so ist nicht zu zweifeln, daß die von Seite der Staats-Cassen an Zahlungsstatt übernommenen Coupons stets hier in Prag bei der Bank-Cassa pünktlich eingelöst werden würden. Es wäre nur die Frage, ob insoferne nicht für die Bank ein Bedenken daraus entstehen würde, als es den einzelnen Cassen nicht möglich ist, sich über die Echtheit der Coupons einen so sicheren Beweis zu verschaffen, als dieß hier bei der Bankverwaltung der Fall ist. Allein ich glaube, es haben sich bis jetzt bei Coupons überhaupt so wenig Verfälschungen herausgestellt, daß die Gefahr, welche der Bankverwaltung dadurch erwächst, daß sie alle von den Staats-Cassen an Zahlungsstatt übernommenen Coupons hier abermals einlöse, so gering ist, daß der daraus erwachsende Vortheil gegen die Möglichkeit eines Nachtheiles weitaus überwiegend ist. — Ich kann mir übrigens nicht verhehlen, daß von unserem Standpunkte aus es keineswegs als ausgemachte Sache angesehen werden kann, ob die Regierung auf die Bewilligung dieses Vortheiles, dieser Bestimmung eingehen wird — aber selbst für den Fall, als es der Staatsverwaltung nach ihrem Dafürhalten nicht möglich sein sollte, solche Bestimmungen zu genehmigen, kann es keinen Nachtheil bringen, indem dann blos dieser Zusatz aus den Statuten entfallen würde. Da aber der Vortheil, welcher daraus der Bank erwachsen würde, sehr groß ist, glaube ich, es sei ge-

43b


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rechtfertigt, den Versuch zu machen, ob man ein solches Privilegium von Seite der Staatsverwaltung erlangen könne, und da würbe ich mir erlauben als 8. Absah zum §. 38 zu beantragen:

Verfallene Coupons der Pfandbriefe werden von den landesfürstlichen Kassen im Königreiche Böhmen an Zahlungsstatt angenommen, — welche dann von der Bankverwaltung in Prag unverweilt einzulösen sind.

Oberstlandmarschall: Vielleicht will der Herr Dr. Žák das Wort ergreifen, um seinen Antrag zu motiviren.

Dr. Žák: Odstavec pátý §. 8. ustanovuje : Byly-li soudní výměry bankou vyžádané doručeny osobě, kteráž za nepřítomnosti držitele zástavu spravuje, obstarává aneb ji v nájmu má, aneb byly-li za přítomnosti dvou svědků jedné z těchto osob na dveře obydlí přibity, mají se za řádně doručeny míti.

Já se musím proti tomu vysloviti z následujících příčin: Ponětí osoby, která hypotéku obstarává, jest tuze všeobecná, rozsáhlá a neurčitá; ona obsahuje osoby nejnižší kategorie ; a myslím, že by bylo dodávání soudních výměrů na tyto osoby nebezpečné, a sice proto, poněvadž právě tyto soudní výměry důležité právní následky za sebou mají. Namítne se, že správce také hypotéky obstarává, ale myslím, že pojem správce a obor jeho působení je naším zákonodárstvím a zvláště všeobecným zákonem občanským již ustanoven. Co se dále nájemníka čili pachtíře týče, musím se vyznati, že mezi ním a vlastníkem hypotéky pořádné souvislostí nenalezám; ano mám za to, že právě nájemník čili pachtíř docela jiné zájmy míti může, nežli vlastník; že mu na tom třeba záleží, aby na vlastníka hypotéky exekuce se vedla. Myslím, že toho ani třeba není; jeli vlastník nepřítomen a není-li tu žádného správce, kterému by se pak soudní výměr odevzdal ; pak nastane všeobecné pravidlo, pak se nebude moci zvláštni výsady banky užíti. Právě proto, že ten pojem toho, kdo hypotheku obstarává, velmi neurčitý, a že pachtíř s vlastníkem totožná osoba není, aniž jeho místo zaujímá, hlasují proti tomu, aby se soudní výměry také těmto osobám dodávaly.

Dr. Grünwald: Já jsem v předposledním sezení odůvodnil svůj nyní sdělený návrh, a pan zpravodaj s ním souhlasil, jenom nesouhlasil se sankci, kterou jsme na to chtěli míti uloženou, kdyby se změna v držení hypotéky bance neohlásila.

Pan spravodaj mínil, že by bylo lépe, dáti nařízení soudům, aby o takové změně statku, na kterém má banka požádavky, zprávu bance dal. Já jsem dle mínění zprávodaje návrh svůj opravil v ten smysl, že má býti tabulární úřad, když se mu dá žádost, dle které má se držitel hypoteky změniti, a na kterém je pohledávka banky, povinnen, dáti o tom zprávu ředitelstva banky. Poněvadž leži ale v tom odchylka od všeobecného zákona, míním že je zde v tomto článku, který o výsadách banku mluví, právě místo, vřaditi tento návrh do zákona.

Oberstlandmarschall: Hat noch jemand das Wort zu ergreifen?

Skrejšowský: Wenn ich den Antrag des Herrn Hofraths Taschek richtig verstanden Habe, so handelt es sich darum, den Coupons der Pfandbriefe die Einkommensteuerfreiheit zu sichern, und zwar aus dem Grunde, weil der Hypothekenbesitzer die Einkommensteuer bereits zahlt. Die Hypothekenbesitzer zahlen die Einkommensteuer von den auf Realitäten haftenden Kapitalien insofern, als sie berechtigt, sind, zu dem Drittel des Zuschlages der Grundsteuer, das die eigentliche Einkommensteuer von Realitäten repräsentirt, dem Gläubiger einen Abzug an den Interessen zu machen, die er zu berichtigen Hat. Im Privatleben ist es wohl immer möglich, daß die der Schuldner dem Gläubiger einen Abzug von dem jährlich zu zahlenden Interessenbetrag wirklich macht, wiewohl es selten vorkommen dürfte, daß der Hypotheken-Besitzer, beziehungsweise der Schuldner sich zum Steuereinnehmer des Gläubigers macht; allein im Verhältnisse zwischen dem Hypothekenbesitzer und der böhm. Hypothekenbank dürfte dieses kaum vorkommen und ich bezweifle, daß der Schuldner in der Lage sein wird, von den jährlich zu zahlenden Annuitäten denjenigen Betrag in Abzug zu bringen, den er berechtigt ist auf die Einkommensteuer von dem Privatgläubiger nach dem Einkommensteuer-Gesetze in Abzug zu bringen. Ich glaube daher, wenn wir auf den Antrag des Hrn. Hofrath Taschek eingehen, der den Coupons der #Hypotheken-Pfandbriefe die Steuerfreiheit zugestehen möchte, daß wir damit die Einkommensteuer förmlich auf den Schuldner wälzen, und ihn gewissermaßen zur Interessenzahlung und feiner Belastung auch noch eine Last aufbürden, die eigentlich nach meiner Ansicht immerhin demjenigen zur Last fallen soll, der die Einkommensteuer von den Pfandbriefen bezieht, daher dem Besitzer der Pfandbriefe. Ich müßte mich daher gegen den Antrag des Hofrathes Taschek aussprechen für den Fall, als ich so richtig verstanden habe. —

Abgeordneter Steffens: Ich glaube den Antrag des Hrn. Hofraths Taschek unterstützen zu müssen. Die Pfandbriefe vertreten genau die Stelle der Noten, welche die Nationalbank ausgibt. Die Banknoten aber unterliegen keiner Einkommensteuer, weil sie nicht das Einkommen der Bank bilden, die Pfandbriefe können ebenfalls einer Einkommensteuer nicht unterliegen, denn so wie ich Banknoten, die ich von der Bank bekomme, verwerthen und in irgend einem Geschäfte nutzbringend anwenden kann, bekomme ich von Pfandbriefen, die ich nicht verwerthen und mit den ich kein Geschäft machen kann, Coupons.

Die Coupons sind das Einkommen von den Pfandbriefen, aber sie sind nicht das Einkommen


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der Hypothekenbank, und darum glaube ich eben, daß —da das Einkommen der Hypothekenbank ohne dem besteuert werden wird mit der Einkommensteuer, — von den Bank-Pfandbriefen nicht separat noch einmal eine Steuer erhoben werden solle, nämlich von den Coupons der Pfandbriefe. —

Ritter v. Eisenstein: Ich habe bei mehreren dieser Begünstigungen Bemerkungen anzuschließen, glaube aber, daß wenn wir auf diese Art vorgehen werden, wir zu keinem Ende kommen, wenn wir Eins über das andere nehmen. Wir sollten also vielleicht vorerst über die Frage, ob mehr Begünstigungen gefordert werden sollen oder nicht, abstimmen und sodann übergehen zum Einzelnen; sonst wird so viel untereinander gemengt, daß man nicht wissen wird, welche Anträge vorliegen. Ich habe z. B. gehört, daß schon zum Absatz 5 und zum Absah 6 Bemerkungen gefallen sind, wenn wir alles unter einander besprechen, wird es nicht möglich sein, daß wir zu Ende kommen. Ich glaube also, es sollte vorher gefragt werden, ob neue Begünstigungen gefordert werden sollen, und darauf sollte über die einzelnen Begünstigungen abgestimmt werden. Was die vom Hofrath Taschek in Anregung gebrachte Sache betrifft, baß diese Coupons der Pfandbriefe verwendet werben können zu Zahlungen an öffentliche Kassen, scheint mir, dem Landesausschuß bei der Verfassung der Hypothekenbank etwas Aehnliches vorgeschwebt zu haben. Im §. 6 der Durchführungsvorschrift heißt es "die EinHebung fälliger Coupons durch Baarzahlung erfolgt entweder durch die Bankkasse unmittelbar oder auf dem sonst bekannt gemachten Wege sogleich nach der ordnungsmäßigen Vorlegung." — Ich weiß nicht, was das für ein anderer bekannt gemachter Weg sein soll, als, baß die Coupons irgendwo bei anderen Kassen als bei der Bankkassa verwendet werden sollen; ob vielleicht die Ginhebung der Steuer durch den Landesfond geschehen und dieselbe sodann abgeführt werden wird an die landesfürstlichen Kassen, was der Abgeordnetete Taschek gesagt hat; und ich glaube es kann nichts anderes sein, als daß man zu jener Zeit gedacht hat, die Landessteuer, welche durch den Landtag ausgeschrieben werben wird, auch durch die Landtagskassa eingehoben und bei dieser Angelegenheit wird eben gesagt, daß die Coupons auch bort statt Baarem angenommen werben. Uibrigens habe ich gegen dieses Ansuchen gar nichts zu bemerken.

Oberstlandmarschall: Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun: Mir scheint es ganz zweckmäßig, daß wenn geehrte Glieder des Landtages in Beziehung auf diesen § Anträge zu stellen beabsichtigen, sie dieselben im vornhinein dem hohen Landtage kundgeben; Was aber die Debatte anbelangt, so erlaube ich mir den Antrag zu stellen, baß dieselbe absatzweise, nämlich abgesondert über die einzelnen Absätze des §. und sodann über die etwa inzwischen beantragten weiteren Zusätze erfolge. (Bravo links) Oberstlandmarschall: Ich glaube, nur wenn das als ein eigener Antrag gestellt wird, diesen zur Abstimmung zu bringen; aber in der Regel haben wir es uns bei allen Paragraphen zum Grundsatz gemacht, immer die Paragraphe im Ganzen zu diskutiren und natürlich war es dann Sache des Vorsitzenden die verschiedenen Anträge zur Abstimmung zu bringen; bei den betreffenden Absäheť aber die Diskussionen zu beschränken, so baß jeweilig nur über einen Absatz diskutirt werden kann, das glaube ich, widerstreitet dem Wesen der Diskussion, weil sehr viele Redner im Allgemeinen über mehrere Absähe das Wort ergriffen haben. Ich glaube daher, daß ein solches Vorgehen die Freiheit der Diskussionen beschränken würbe, wenn wir über sie absatzweise, so als wäre es ein Gesetz, über welches die Specialdebatte eingeleitet werben muß, abstimmen würben, — Uebrigens werde ich den Antrag zur Unterstützung und Abstimmung bringen; ich glaube aber wir sollen bei dem Paragraph wie er ganz lautet, fest halten, da der ganze Paragraph Gegenstand der Diskussion ist, alle Anträge, die zu diesem Paragraphe gestellt weiden sollten, gesammelt werden und zum Schluße ist es Sache des Präsidenten, absatzweise den Paragraph zur Abstimmung zu bringen, wo bann den Mitgliedern die volle Freiheit der Abstimmung gewahrt ist, rücksichtlich eines jeden einzelnen Absatzes.

Dr. Eisenstein: Excellenz ich stelle diesfalls meinen Antrag!

Oberstlandmarschall: Graf Leo Thun hat das Wort.

Graf Leo Thun: Ich erlaube mir unmaßgeblich zu bemerken, in wie viele Paragraphe der Entwurf eingetheilt wird, das ist lediglich eine Frage der Redaktion; es Hütten die verschiedenen Bestimmungen, die in diesem Paragraphe enthalten find, auch als einzelne §§. redigirt werden können. Dieser Umstand also scheint mir für die Behandlung der Debatte nicht maßgebend zu sein, wenn aber in einem Paragraph, wie es hier der Fall ist, eine Reihe von verschiedenen Punkten aufgeführt wird, welche bezüglich ihres Inhaltes in keinem wesentlichen Zusammenhange miteinander stehen, so hat es mir geschienen, daß es die Debatte erleichtern und die Verhandlung fördern würbe, wenn man in eine solche Theilung der Debatte einginge. Aus diesem Grunde wurde ich mir erlauben die Bitte zu stellen, daß dieser unmaßgebliche Antrag zur Abstimmung gebracht werde.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren; ich werde ihn zur Unterstützung und Abstimmung bringen, well es eine Frage über die Form der weiteren Debatte ist. Ich bitte den Antrag des Grafen Leo Thun vorzulesen. —

Landtagssekretär Schmidt liest: Der hohe Landtag wolle beschließen, die Debatte über den §. 38 wird nach den einzelnen Absätzen des Paragraphes und sodann über die demselben etwa noch beizufügenden Absähe vorgenommen.

Slavný sněm račíž uzavřít, by debatta o

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článku 38em dle jednotlivých odstávců a napotom dle odstávců, které by se teprv přidaly, se předsevzala. —

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Er ist zahlreich unterstützt.

Ich bitte jene Herren, welche für diesen Antrag sind, aufzustehen. (Wird mit Majorität angenommeŤ.)Ich werde also zuerst die Debatte über jeden einzelnen Absatz eröffnen und dann über jeden einzelnen der mir übergebenen Anträge. Jetzt eröffne ich die Debatte über den Absatz 1. —

Landtagssekretär Schmidt liest:

1. Die Hauptbücher der Bank und somit auch die Auszüge aus denselben stellen jederzeit den vollen Beweis über die Ziffer ihrer Forderung her.—

Oberstlandmarschall: Wünscht jemand das Wort zu ergreifen?

Landtagssekretär Schmidt: Bank múže svými knihami hlavnimi tudiž i výtahem z ních vždy provésti úplný dúkaz o obnosu svých pohledaností.

Oberstlandmarschall: Wenn niemand das Wort ergreift, so werde ich zur Abstimmung schreiten, und ersuche jene Herren, welche für diesen Absatz sind, die Hand aufzuheben.

(Mit Majorität angenommen.)

Der 2te Absatz lautet:

Die Urkunden der Bank bedürfen zu ihrer Intabulations-Fähigkeit nicht der Mitfertigung von Heugen. Ich bitte ihn auch böhmisch zu lesen

Landtagssekretär Schmidt liest: Aby se mohly listiny banku do kněh vložiti, netřeba jím podpisú svědkú.

Oberstlandmarschall: Wenn niemand das Wort ergreift, so bitte ich jene Herren, welche für die Annahme dieses Absatzes sind, die Hand aufzuheben. (Mit Majorität angenommen.)

Landtagssekretär Schmidt verliest den 3. Absatz : Die Bank kann gegen den Hypotheksbesitzer oder den Personalschuldner sogleich ohne vorhergehende Klagsführung die Exekution begehren, und ist berechtigt, die verfallenen Zinsen und Tilgungsquoten (Annuitäten) so wie allfällige Kosten durch die für die Einbringung landesfürstlicher Steuern bestellten Organe mittelst der hiefür geltenden Zwangsmittel einzuheben.

3. Bank může, anižby dříve žalobu zanésti musil, bez průtahu právo na majetníka zástavy neb osobního dlužníka vésti; jemu přísluší též právo, aby sobě dobýval propadlých úroků a zplacovacich částí (annuit), pak útrat, ač, jeli jakých, pomocí úřadu k vybíraní zemepanských daní ustanovených, a těmitéž prostředky ďonucovacími, které platí pro dobývání daní.

Ritter v. Eisenstein: Ich trage darauf an, daß aus diesem Absatze 2 Absätze gemacht werden, weil sie 2 ganz verschiedene Gegenstände behandeln, die gerichtliche Exekution d. H. eine Exekution vor dem Gerichte steht Jedem zu und die Bank begehrt nur gewisse Erleichterungen. Der zweite Absatz Handelt aber von Exekutionen, die auf die Art der Einbringung der landesfürstlichen Steuer geführt werden.

Es ist also hier wieder eine Ausnahme in Ansehung der Exekution selbst, die sonst Niemandem zusteht. Der eine Absatz gehört also in das Justizressort, der zweite gehört in das Ressort der administrativen Behörde. — Es sind also ganz verschiedene Exekutionen. Ich glaube also, daß es besser wäre, sie abgesondert zu behandeln. Ich habe den Entwurf bereits gemacht, auf welche Art diese Sonderung geschehen soll.

Die Bank ist berechtigt gegen Vorlage der Auszüge aus den Hauptbüchern gegen den säumigen Schuldner die allfogleiche Exekution bei Gerichte zu begehren, welche dasselbe zu bewilligen hat, ohne daß es einer vorhergehenden Klage oder eines Zuspruches bedürfe.

Der erste Beisatz "gegen Vorlage eines Auszuges aus den Hauptbüchern", ist nothwendig, weil die Bank durch eine bloße Eingabe bei Gericht doch nicht schon den Beweis geführt haben wird, daß ihr dieser Anspruch wirklich zusteht. Es ist nothwendig, daß diese Vorlage auch dem Executen zugestellt wird, damit er weiß, auf welcher Grundlage er exequirt wird. Die Hauptsache bei dieser Exekution, oder die Hauptbegünstigung ist die, daß bei jedem anderen Vorgange der Frequent vorerst eine Klage überreichen muß, daß darüber verhandelt wird, daß ein Spruch erfolgt gegen, welchen eine Appellation möglich ist und daß erst nach Rechtskraft dieses Spruches die Execution erfolgt. Die Begünstigung besteht darin, daß hier über bloße Eingabe der Hypothekenbank, die aber doch belegt sein muß, die unmittelbare Execution ertheilt wird, und die Schlußbemerkung will also sagen, worin die Begünstigung besteht, nämlich daß die Bank das Recht haben soll, die gerichtliche Execution zu begehren, ohne daß es einer vorhergehenden Klage und Verhandlung bedürfte. —

Es ist zwar in neuester Zeit bei Hypothekarkapitalien auch gestattet worden, Zahlungsauflagen unmittelbar einzuleiten, welche der Execution zu Grunde gelegt werden; allein bei diesen Zahlungsauflagen sind doch wieder Einwendungen denkbar, welche eine Verhandlung zur Folge haben, und dann muß wieder ein Spruch erfolgen, ob die ertheilte Zahlungsauflage aufrecht verbleibt oder ob es davon fein Abkommen haben solle. Ich glaube also eines Theils, daß man diese Executionsweise bei Gericht in den 1. Absatz bringen solle mit dem Beisatze: "daß das Gericht die Execution zu bewilligen Hat, ohne daß es einer vorhergehenden Klage oder eines Zuspruches bedürfte," und als eigenen nämlich 4. Absatz die Bestimmung, welche sagt: "Der Bank steht das Recht zu, bei der administrativen Behörde, der die Eintreibung der landesfürstlichen Steuern zusteht, die Mobilarexecution gegen den säumigen


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Schuldner zu begehren, falls sie in dieser Art im kürzeren Wege zur Zahlung zu gelangen hofft."

Den letzteren Beisatz finde ich für nöthig, weil doch nicht alles mittelst der Steuerexekution wird eingetrieben werden können; so werden eingetrieben werben können kleine Kapitalien, die Annuitäten; die Kosten, welche etwa hinter dem säumigen Schuldner ausstehen; aber größere Beträge werben wohl schwerlich mittelst dieser Execution eingetrieben werden können, und darum soll man es der Bank anheimstellen, diese Executionsweise zu begehren, falls sie in dieser Art "im kürzeren Wege zur Bezahlung zu gelangen hofft!" Es hängt dieß auch damit zusammen, was über die Steuerexekution in der Durchführungsvorschrift weiters erklärt wirb. Also ich glaube, daß man diese Zusätze aus den angeführten Gründen annehmen möge.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort zu ergreifen wünscht, so werde ich dem Hrn. Berichterstatter, falls er einige Bemerkungen machen will, das Wort ertheilen.

Dr. Pinkas: Ich glaube, daß es nicht angezeigt sein dürfte, in diesem Gesetze gewissermaßen die Gerichtsordnung zu normiren.

Das glaube ich, ist überflüssig, ist ganz gleichgiltig; aber daß wir uns in diesem Paragraph so verbreiten, — dem kann ich nicht beistimmen. Der Paragraph normirt die beiden Arten der Execution, welchŤ der Bank zustehen; aber daß man diese Theilung vornehme, halte ich für überflüssig ober vielmehr den Ausdruck derselben halte ich für ganz überflüssig, weil wir nicht daran sind eine Gerichtsordnung zu verfassen, sondern nur die Berechtigung der Bank.

Prof. Brinz: Darf ich ums Wort bitten — Ich wünsche eigentlich nur von dem Hrn. Berichterstatter eine Aufklärung über einen Punkt — über den ich im Unklaren bin — ob nämlich mit der Einräumung einer sofortigen gerichtlichen Execution dem Exekuten jeder Einwand gegen die Execution abgeschnitten werden solle ober nicht. — Nach der Aeußerung eines der Hrn. Vorredner möchte man fast vermuthen, daß die Sache so gemeint fei — aber das wäre, scheint mir, doch etwas gar zu exorbitant.

Dr. Pinkas: Ich glaube darauf hinweisen zu sollen, das der Begriff der Execution ja eben voraussetzt, die Constatirung einer nicht gezahlten Schuld, einer nicht erfüllten Verbindlichkeit. Auch nach dem gewöhnlichen Rechtsverfahren kann eine bereits bewilligte Execution auf leine Weise gehemmt werden, so kann doch die Bank nicht die Sistirung einer Execution zugeben bei Vorlage einer nicht eingegangenen Zahlung, auch im gewöhnlichen Civilrechte hemmt ja der Rednrs nicht die Execution, daher können wir auch bei der Bank eine solche Hemmung nicht zugeben.

Prof. Brinz: Also der Rekurs ist doch zulässig?

Dr. Pinkas: Das heißt — rekuriren, Beschwerdeführen — kann ein jeder gegen alles; aber eine hemmende Kraft können wir dem Rekurs doch nicht zugestehen. — Gegen jeden gerichtlichen Bescheid ist ein Rekurs nach unseren Gesetzen gestattet; eine hemmende Kraft ist jedoch dem Rekurs nicht zu geben. —

Dr. Grünwald: Ich werde mir erlauben, die Anfrage des Hrn. Prof. Brinz zu beantworten.

Es ist jedenfalls nach dem Hofdekrete vom Jahre 1845 gestattet, daß man gegen widerrechtliche Exekutionen Klagen anbringen könne. Indem hier in diesem Gesetze, diese Verordnung nicht behoben wird, so glaube ich, wirb es immer dem Exekuten, der vielleicht eine Zahlung geleistet hat, und worüber er sich mittelst einer Urkunde ausweisen kann, zustehen, auf Grund dieser Urkunde die Sistirung der Execution anzusuchen und mittelst Urtheil die Execution beheben zu lassen. — In Bezug aber auf den Antrag des Hrn. Ritter von Eisenstein stimme ich demselben in der Richtung vollständig bei, daß es angezeigt wäre, den Absatz 3 in 2 Theile zu scheiden, und namentlich muß ich befürworten, was H. Ritter v. Eisenstein beantragt hat, baß einem Ansuchen um Execution doch wenigstens ein Auszug aus den Büchern beigeschlossen würde. Auf Grund dieser vollen Glauben wirkenden Urkunde kann der Richter bei der Bewilligung der Execution vorgehen. Was aber den zweiten Theil des Antrages betrifft, worin der H. R. v. Eisenstein es unbestimmt lassen will — was durch die Execution im Abministrationswege eingetrieben werden soll — da wäre ich dafür, daß man die Worte der Vorlage bei, behalte — nämlich daß nur Zinsen, Annuitäten und Kosten, niemals aber die Kapitalien selbst auf diesem Wege eingetrieben werden können.

Dr. Pinkas: Ehe zur Abstimmung geschritten wird, muß ich das h. Haus aufmerksam machen, daß im vorigen §. eine Divergenz zwischen dem deutschen und böhmischen Texte stattgefunden. —

Im §. 2 des deutschen Textes wird ausgesprochen "Mitfertigung von Zeugen" — während es im böhmischen Texte heißt "dvou svedkú ." — Es wird also das Wort dvou zu streichen sein.

Ich bitte nachzusehen.

Oberstlandmarschall: Im böhmischen Texte heißt es: "Mitfertigung zweier Zeugen" während es heißen soll, daß überhaupt Zeugenfertigung nicht nothwendig ist es soll weder heißen 2 noch 3.

Abg. Pstros: Ich glaube ganz einfach bemerken zu müssen, nachdem Punkt 2 bereits angenommen nach dem Wortlaut des deutschen Textes, so ist auch der böhmische Text darnach zu verbessern.

Dr. Pinkas: Ich muß dem h. Hause bemerklich machen, daß der böhmische Text auch angenommen worden ist, da er ja vorgelesen worden ist.

Oberstlandmarschall. Ich bitte jetzt den Antrag des Herrn Ritter von Eisenstein vorzulesen, welcher beantragt, daß diese 2 Absätze statt des Absatzes 3 gesetzt werden.

Landtagssekretär Schmidt liest:


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Die Bank ist berechtigt, gegen Vorlage der Auszüge aus den Hauptbüchern gegen den säumigen Schuldner die sogleiche Exekution bei Gericht zu begehren, welches dieselbe zu bewilligen hat, ohne daß es einer vorangehenden Klage und Verhandlung oder eines Zuspruches bedürfte.

Lanka je oprávněna požádati, předloživši výtah z hlavních kněh, za neprodlenou exekuci proti váhavému dlužníku u soudu, který ji má povoliti, aniž by bylo zapotřebi predběžné žaloby, jednání aneb přiřknutí.

Oberstlandmarschall: Der zweite Absatz, der aus dem Absatz 3 gemacht würde, würde lauten:

Landtagssekretär Schmidt liest:

Der Bank steht das Recht zu, bei der Administrativ-Behörde die für die Eintreibung der Landesfürstlichen Steuern geltende Mobilar-Exekution gegen den säumigen Schuldner zu begehren, falls sie in dieser Art im kürzeren Wege zur Zahlung zu gelangen hofft.

Oberstlandmarschall: Ich werbe beide Anträge zur Unterstützungsfrage bringen.

Ich bitte zuerst den ersten Antrag nur deutsch vorzulesen.

(Landtagssekretär Schmidt liest denselben.)

Ich bitte jene Herren, die diesen Antrag unterstützen, aufzustehen. (Wird unterstützt.)

Ich bitte jetzt den 2 Antrag noch einmal vorzulesen.

(Landtagssekretär Schmidt liest denselben.)

Abg. Steffans: Dürfte ich vielleicht bitten den letzten Absatz bis zum Worte "falls" separat zur Abstimmung zu bringen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Der Bank steht das Recht zu, bei der Administrativ-Behörde die für die Eintreibung der landesfürstlichen Steuern geltende Mobilar-Exekution gegen den säumigen Schuldner zu begehren.

Oberstlandmarschall: Aber ich bitte, wenn wir das so annehmen, so ist das eigentlich der Inhalt des Paragraphes, wie ihn der Landesausschuß beantragt, denn eben der 2. Absatz ist das Wesentliche.

Ich werde also diesen Absatz zur Unterstützung bringen und bitte ihn noch einmal vorzulesen.

(Landtagssekretär Schmidt liest denselben: Der Bank steht das Recht u. s. w. bis zu "begehren.")

Oberstlandmarschall: Ich bitte also jene Herren, die ....

Dr. Grünwald (einfallend.): Ich möchte gerne in diesen Antrag die Enumeration des Inhalts aufgenommen haben in Bezug auf die verfallenen Zinsen, Tilgungsquoten und allfällige Kosten.

Oberstlandmarschall: Das ist der Antrag des Landesausschußes.

Dr. Grünwald: Aber nach dem Antrage des Hm. Ritter v. Eisenstein dürfen auch Capitalien selbst auf diese Art exequirt werden.

Oberstlandmarschall: Ich kann den Antrag nur zur Unterstützungsfrage stellen, wie es jetzt gegeben ist. —

Dr. Grünwald: Mein Antrag ist ein Amendement zum Antrag des Hrn. Ritter v. Eisenstein, wornach die Enumeration der einzutreibenden Nebengebühren in dessen Antrag aufgenommen werden soll.

Oberstlandmarschall: Dann bitte ich, wenn es ein Amendement ist, es auch aufzuschreiben, denn ich muß es erst vorlesen lassen.

Abg. Ritter v. Eisenstein: Ick möchte mir als Antragsteller eine Bemerkung erlauben; das ist ja sogar noch weniger. Ich stelle es der Bank frei, weil sie im kürzeren Wege durch diese SteuerŤ exekution zur Zahlung gelangen zu können glaubt, diesen Weg zu ergreifen.

Ich sage ja nicht, sie muß die Kapitalien auf diesem Wege eintreiben. Wenn jemand 100,000 sl. von der Bank hat und 6000 sl. Annuitäten zahlen muß, so kann allerdings die Hypothekenbank, um im kürzeren Wege zur Zahlung zu gelangen, das Gelb im Wege der Exekution eintreiben.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, das Amendement des Dr. Grünwald lautet: "in dem Antrage beizusetzen:"

Landtagssekretär Schmidt liest: "daß die Mobilarexekution nur rücksichtlich der verfallenen Zinsen und Tilgungsquoten, der Annuitäten, so wie der allenfälligen Kosten geführt wird."

... ťAby se exekuce na mohovitosti vedla jen ohledně propadlých úrokú, zkracujicíoh části a pak útrat."

Oberstlandmarschall: Ich muß dieses Amendement zum Antrage des Hrn. Ritter von Eisenstein zuerst zur Unterstützungsfrage bringen. Ich stelle nun die Frage, ob es unterstützt wird? Es ist unterstützt.

Nun werde ich zur Abstimmung dieses Absatzes schreiten. Ich werde zuerst den ersten abändernden Antrag des Hrn. Ritter von Eisenstein, nämlich den ersten Absah zur Abstimmung bringen, und bitte diesen noch einmal vorzulesen, also der Absatz 3 lautet:

Landtagssekretär Schmidt liest: "Die Bank ist berechtigt, gegen Vorlage des Auszuges aus den Hauptbüchern gegen den säumigen Schuldner sogleich die Exekution bei Gericht zu begehren, welche dasselbe zu bewilligen hat, ohne daß es einer vorhergehenden Klage und Verhandlung oder eines Zuspruches bedürfte."

"Banka jest oprávněna požádati, předloživši výtah z hlavních kněh, za neprodlenou exekucí proti váhavému dlužniku u soudu, který je má povoliti, aniž by bylo zapotřebí předběžné žaloby, iednání aneb přiřknuti."

,Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für diesen Antrag sind, aufzustehen; — offenbar die Majorität. Nun werde ich den zweiten Antrag zur Abstimmung bringen, aber nach dem Wunsche, der geäußert ist, nur den ersten Absatz.

Bevor ich aber den ersten Absatz zur Abstim-


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mung bringe, muß ich das Amendement zu diesem Absätze zur Abstimmung bringen. Ich bitte die Herren, die für den Antrag des Dr. Grünwald, "daß diese Mobilarexekution ausdrücklich nur auf Annuitäten, verfallene Zinsen, Tilgungsquoten und allfällige Kosten beschränkt wird," sind, — aufzustehen. Auch die Mehrheit.

Nun bitte ich den ersten Absatz zur Abstimmung zu bringen.

Landtagssekretär Schmidt liest: "Der Bank steht das Recht zu, bei der administrativen Behörde für Eintreibung der landesfürstlichen Steuer die Mobilarexekunon gegen den säumigen Schuldner zu begehren.

Oberstlandmarschall:Jetzt bitte ich den Absatz mit dem Amendement des Dr. Grünwald vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest: "Gegen den säumigen Schuldner nur rücksichtlich der verfallenen Zinsen und Tilgungsquoten, sowie der allfälligen Kosten zu begehren."

"Banka má právo žádati proti váhavému dlužníku za exekuci na mohovitosti a sice toliko ohledně propadlých úroků a zkracujících části, annuit, pak útrat u správních úřadů, kterým přísluší vybírání zeměpanských daní."

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für diesen Antrag sind, aufzustehen. Majorität. Also ist der vierte Absatz nach diesem Antrage angenommen.

Oberstlandmarschall: Nun kommt der Schlußsatz.

Landtagssekretär Schmidt liest: "falls sie in dieser Art auf kürzerem Wege zur Zahlung zu gelangen haben."

"Když by ze domýšlela, že tím způsobem dříve k zaplacení příjde."

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Zusatzantrags sind, aufzustehen. (Minorität.)

Nun kommt der 4. Absatz, der jetzt der 5. geworben ist.

Landtagssekretär Schmidt liest: "Den von der Bank ausgehenden Schriften, Eingaben, Quittungen, Coupons, Pfandbriefen und deren Abtretungen u. s. w. kommt die Stempelfreiheit und ihrer Korrespondenz die Portofreiheit zu."

"Spisy od banku vycházející, jeho zadáni, kvitance, kupony, zástavní listy a listy postupné a t. d. jsou prosty kolku, dopisy jeho nepodléhali poštovnému."

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses Absatzes sind, aufzustehen. (Angenommen.)

Es ist zu diesem Absatz ein Zusahantrag gestellt, den ich jetzt gleich zur Abstimmung und Debatte bringen muß, nämlich den Zusahantrag des Hofraths Taschek, zum 4. Absatz fei beizufügen:

Landtagssecretär Schmidt liest: Von den Coupons der Pfandbriefe ist keine Einkommensteuer zu entrichten, indem solche nach §. 27 von dem Hypothekenbesitzer getragen wirb.

Z kuponú zástavnich listú neplatí se žádná daň z příjmu, poněvadž tuto dle čl. 27. majitel zástavy zapraví.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand über den Antrag das Wort zu ergreifen.

Dr. Pinkas: Ich conformire mich vollständig dem Antrage des Hofrath Taschek. Gegen den Antrag ist nur Abgeordneter Skrejšowský aufgetreten, aber wenn mir seine Bemerkungen klar waren, so dürfte seine Einwendung kaum Stich halten.

Herr Abgeordneter Taschek hat ganz richtig deducirt, daß Zinsen, welche die Bank bezieht und daß Zinsen, die für Coupons bezahlt werben, ein und dasselbe sind, daß also die zweifache Besteuerung nicht gestattet werden kann. Nachdem die Bank sich vorbehält, die Einkommensteuer von ihren Schuldnern nicht abziehen zu lassen, so ist es natürlich, daß sie jetzt nicht wieder eine neuerliche Belastung ihrer Coupons in Aussicht stellen darf: also ist das Amendement des Herrn Hofrath Taschek vollkommen berechtigt. Herr Abgeordneter Skrejšovský hat auch bemerkt, es wird nicht möglich sein, die Einkommensteuer zu berechnen, weil das Zinsquantum, welches in jeder einzelnen Annuität gezahlt wird, vom Termin zum Termin anders wird, weil immer kleinere Reste von Capital als das, was verzinst wird, übrig bleiben. Ich glaube, dieses Bedenken hat keine Berechtigung, weil ja eben die Hypothekenbesitzer die Steuer nicht anstatt des Gläubigers an den Staat bezahlen, sondern nur auf das Recht verzichten müssen, sich bezüglich dieser Berichtigung an den Gläubiger zu halten.

Bei der Emanation des Steuergesetzes vom Jahre 1849 wurde nachgewiesen und ausgesprochen, daß ein gewisser Drittheil hier unbesteuert bleibt und daß die Einkommensteuer von dem Passivstand dadurch repräsentirt werde, daß der Hypothekenbesitzer das Recht hat, von dem Gläubiger, dem er den Zins zahlt, sich den Rembours zu holen, indem er die Einkommensteuer abzieht. Das steht aber dieser Einkommensteuer entgegen. Der 16% Zuschlag, so lautet das Gesetz; also eine Abrechnung findet nie statt zwischen dem Hypothekenbesitzer und dem Staate, respective dem Staatsfonde. Daher glaube ich, ist das Bedenken des Herrn Skrejšowský ein nicht ganz berechtigtes, und ich muß um so wärmer den Antrag des Herrn Hofrath Taschek unterstützen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die den Antrag des Herrn Hofrath Taschek annehmen, die Hand aufzuheben. Majorität. Bitte den früher 5ten, jetzt den 6ten Absah vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest: Die von der Bank erwirkten gerichtlichen Erlässe, welche dem Verwalter, Besorger oder Pächter der Hypothek


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wegen Abwesenheit des Besitzers zugestellt, oder in Gegenwart zweier Zeugen an der Thüre der Wohnung einer der genannten Personen angeschlagen wurden, sind als ordnungsmäßig zugestellt zu betrachten.

Byly-li soudní výměry, bankem vyžádané, doručeny osobě, kteráž za nepřítomnosti držitele zástavu spravuje, obstarává aneb jí v najmu má, aneb byly-li za přítomnosti dvou svědků jedné z těchto osob na dvéře obydlí přibity, mají se za řádně doručeny míti.

Oberstlandmarschall: Bitte den Abänderungsantrag zu diesem Absätze vom Abgeordneten Žák vorzulesen. Sekretär Schmidt liest: Die von der Bank erwirkten gerichtlichen Erlässe, welche dem Verwalter der Hypothek wegen Abwesenheit des Besitzers zugestellt oder in Gegenwart zweier Zeugen an die Thüre der Wohnung des Hypotheken-Verwalters angeschlagen wurden, sind als ordnungsmäßig zugestellt zu betrachten.

Byly-li soudni výměry, bankem vyžadané pro neprítomnost majitele doručeny, aneb by-ly-li za přítomnosti dvou svedkú na dveře o-bydlí správce přibity, mají se za řadně doručeny míti.

Oberstlandmarschall: Wünscht Niemand das Wort zu ergreifen?

Ritter v. Eisenstein: Ich möchte beim Worte "Verwalter" noch das Wort "Besorger" eingeschaltet wissen, weil derjenige, dem die Zustellung geschieht vielleicht im strengsten Sinne die Hypothek nicht verwaltet, wohl aber besorgt. Z. B. wenn in einem Hause ein Verwalter nicht aufgestellt wirb, aber er das Haus doch besorgt, so ist er nicht Verwalter des Hauses, aber doch Besorger der Hypothek. ES ist also zureichend, wenn die Zustellung einem solchen geschieht, und es könnte ein Streit entstehen, wann es dem Verwalter der Hypothek zugestellt worden ist. Ich sehe also nicht ein, warum man nicht "Besorger" der Hypothek belassen, und das Wort Pächter hinweglassen könnte; denn es scheint mir dieß der galizischen Hypothekenbank nachgebildet zu sein, wo die meisten Güter verpachtet sind, und der Pächter alles besorgt. Er ist Pächter der Hypothek und zugleich Verwalter aller übrigen Funktionen, Ich möchte also das Wort "Pächter" hinweglassen, aber "Besorger" setzen.

Dr. Pinkas: Ich conformire mich ganz der Ansicht des Hrn. Ritter von Eisenstein.

Dr. Žák: Ich eben auch.

Oberstlandmarschall: Also wirb es sich in der Beschlußfassung darum handeln, und das Amendement, welchem sich auch Herr Dr. Žák angeschlossen, darin zu bestehen haben: daß das Wort Pächter wegzulassen wäre. Wird dieser Antrag unterstützt? (Wird unterstützt) Also ich bitte jene Herren, welche für diesen Abänderungsantrag sind, aufzustehen (Majorität erhebt sich).

Also der Absatz würbe lauten: 5. Die von der Bank erwirkten gerichtlichen Erlässe, welche dem Verwalter oder Besorger der Hypothek wegen Abwesenheit des Besitzers zugestellt, oder in Gegenwart zweier Zeugen an der Thüre der Wohnung einer der genannten Personen angeschlagen wurden, sind als ordnungsmäßig zugestellt zu betrachten.

Und ebenso auch im Böhmischen. Landtagssecretär Schmidt: Byly-li soudní výměry, bankem vyžádané, doručeny osobě, kteráž za nepřítomnosti držitele zástavu spravuje aneb obstarává, aneb bylyli za přítomnosti dvou svědků jedné z těchto osob na dveře obydlí přibity, mají se za řádně doručeny míti.

Oberstlandmarschall: Nun der weitere Absatz 7, früher Absatz 6.

Landtagssekretär Schmidt: liest den Absatz 6.

6. In Ansehung der von der Hypothekenbank auf Werthpapiere ertheilten Vorschüsse, hat sie das Recht, dieselben, falls zur Verfallszeit das dafür gewährte Darlehen sammt Zinsen nicht einbezahlt worden ist, ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu veräußern.

Vzala-li se od banky půjčka na cenné papíry a nezplatila-li se i s úroky v čas, kdy se platiti mělo, má banka právo, zastavené papíry bez soudního se v to vkládání prodati.

Ritter v. Eisenstein: Ich erlaube mir zu bemerken, daß dieser Absatz, wie er lautet, einen ganz anderen Sinn gibt, als man eigentlich hineingelegt haben will. Es heißt: "In Ansehung der von der Hypothekenbank auf Werthpapiere ertheilten Vorschüsse, hat sie das Recht, dieselben." das Wort "dieselben" müßte sich nun auf Vorschüsse beziehen, also: Vorschüsse veräußern.— Ich möchte daher in dieser Beziehung eine andere Stylisirung beantragen. Nebst dem aber ist die Hauptsache, daß die Veräußerung ohne gerichtliche Dazwischenkunft geschieht. Aber veräußern dem ersten Besten kann sie die Werthspapiere doch auch nicht um einen ihr beliebigen Preis. Der Anhaltspunkt bei dieser Veräußerung ist die Börse. Es muß also heißen "börsenmäßig zu veräußern."

Nebst dem aber kann sie auch nicht mehr veräußern, als der Vorschuß beträgt. Das Uibrige muß also die Disposition des Vorschußnehmers überlassen bleiben. —

Ich würde mir daher erlauben, eine andere Stylisirung dieses §. zu beantragen, wodurch auch dieser zweifelhafte Sinn behoben wird. "Werden die von der Hypothekenbank aus ihr entlehnten Baarschaften oder die aus dem Reservefonde" — wo von der Belehnung und Ertheilung von Vorschüssen auf Wertpapiere die Rede ist "und dessen entbehrlichen Baarschaften gegen Verpfändung von Wertpapieren gegebenen Vorschüsse zur Verfallszeit nicht eingezahlt, so steht der Hypothekenbank das Recht zu, diese Wertpapiere ohne gerichtliche Dazwischenkunft börsemäßig zu veräußern und sich hieraus für den Vorschuß sammt Zinsen, Kosten und Auslagen bezahlt zu machen; der sich etwa


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ergebende Uiberschuß ist dem Vorschußnehmer über dessen Anmelden zu erfolgen" —.

Pštros: Wenn ich den Antrag des Herrn Rit. v. Eisenstein richtig verstanden habe, so sollen solche Werthpapiere nur auf der Börse veräußert werden.

Stimmen: Nein — börsemäßig!

Pštros: Falls börsemäßig, d. h.: nach dem börsenmäßigen Werthe, so wäre wohl zu berücksichtigen, daß sämmtliche nur auf der Börse veräußert werden. (Rufe: nein, nein); falls es "börsenmäßig" ist, das ist nach dem Börsenwerthe, dann wohl. Da wollte ich mir erlauben, falls dieß der Fall wäre, so wäre zu berücksichtigen, baß sämmtliche solche Veräußerungen nur auf der Wiener Börse stattfinden könnten, so lange wir in Prag leine eigene Börse haben; wenn es aber so verstanden ist, dann bitte ich, müßte es wohl auch anders heißen, denn das Wort "börsenmäßig" müßte bedeuten, daß es nach dem börsemäßigen Tagescurs vor sich geht, dann steht der Bank das Recht zu, es zu veräußern.

Berichterstatter Dr. Pinkas: Ich muß mich auch gegen diese Restriktion aussprechen; denn die Bank muß doch auch freie Hand haben; denn "börsenmäßig" heißt doch, baß es präcis mit dem Tagescours im Einvernehmen sein muß: das ist doch eine offenbare Unmöglichkeit, denn der Kaufmann verkauft nicht unmittelbar an der Börse; — daher verkauft man Werthpapiere immer tiefer, und kauft sie immer höher, als der Börsencurs steht; — in diesem Falle würden bann Klagen von Seiten desjenigen entstehen können, welcher das Papier eingelegt hat. Auch die Sparkassa hat dasselbe Recht bezüglich der bei ihr verpfändeten Werthspapiere. Ich glaube eine solche Einschränkung der Bank, wenn es sich darum handelt, Gelder einzutreiben, welche interimistisch in ihrer Verwaltung find, dürfte kaum im Interesse der Bank gelegen sein; und der Ausdruck "Börse" ist, wie der Abgeordnete Hr. Pštros ganz richtig bemerkt hat, ein viel zu weiter, und daher halte ich diese Bemerkung für überflüßig. —

Rit. v. Eisenstein: Ich habe nicht gemeint, daß die Werthspapiere nach Wien an die Börse geschickt werden sollen, weil auch in diesem Falle das nicht erlangt wird, was wirklich der Curs ist, da man sich hiebei auch eines hiesigen Wechselhauses bedienen muß. Auch hier rechnet der Wechsler zur Vergütung seiner Auslagen eine Provision auf, doch das gehört einfach in die Auslagen, diese Provision, die für den Verkauf bezahlt wird. —

Berichterstatter Dr. Pinkas: Wir kommen da ins Unendliche, wenn wir das ins Gesetz aufnehmen; das gehört in die Instruktion; der Bank soll man unbedingt das Recht einräumen, sich bezahlt zu machen auf dem wolfeilsten Wege.

Graf Clam-Martinic: Ich würde mir nur eine Gegen-Bemerkung gegen die Bemerkung des Hrn. Berichterstatters erlauben:

Es wäre das ein allzuweit gehendes Recht der Bank, wenn man es so verstehen würde, baß sie um jeden Preis, wie es ihr am besten zusteht und wie es am kürzesten geht, die Papiere verkaufen dürfe. Bei der Exekution auf unbewegliche Güter sind ja doch auch gewisse Vorschriften über die Schützungen, Tagfahrten u. s. w. Ich glaube, daß das in Konformität ist mit allen ähnlichen Bestimmungen bei Creditinstituten, daß die Veräußerung nach dem Tagescourse oder "börsenmäßig" erfolge. Ich glaube, daß das Amendement des Hrn. Ritters von Eisenstein eine Kürzung erleiden könnte; aber die Bestimmung, daß die Veräußerung nicht ad libitum, sondern wie solche Veräußerungen gewöhnlich geschehen, vor sich zu gehen habe: das scheint mir um so nothwendiger, als die Auslegung, welche der Hr. Berichterstatter gegeben hat, wirklich Zweifel hervorruft, als ob ihr damit die volle unbeschränkte Freiheit belassen wäre, und gerade das würde zu vielen Klagen und Prozessen Anlaß geben. Ich unten stütze also in dieser Beziehung das Amendement des Hrn. Ritters von Eisenstein.

Was die Schlußbestimmung desselben betrifft, wo es heißt, daß das Superplus oder der Überschuß der Bank gehört, glaube ich gehört in die Instruktion, das ist auch nicht eine Begünstigung, welche gewährt würde, folglich gehört es nicht unter diesen Paragraph; ich würde mir also erlauben zu beantragen, baß der Schlußsatz bei diesem Amendement weggelassen werde und es sich darauf zu beschränken Hütte, daß die Begünstigung der Bank darin besteht, diese Papiere börsenmäßig zu veräußern.

Dr. Pinkas: Ich erlaube mir zu bemerken, daß der wesentliche Zweck dieses Amendements ist, zu constatiren, daß die Bank ohne gerichtliche Dazwischenkunft berechtigt ist, die Papiere zu verkaufen, das ist hier das eigentliche Moment; die Art wie dieses Gesetz gehandhabt wird, wird theils durch die Durchführungs-Verordnung, theils durch das zweite Gesetz regulirt werden, nämlich durch das Bankreglement, welches später herauskommen wird, wenn die Bank ins Leben getreten und organisirt sein wird. Hieher gehören solche Details, wie Exzellenz wünschen, keinesfalls, hier ist nur bestimmt, daß die gerichtliche Intervention nicht nothwendig ist, um diese Pfänder zu realisiren, weil man sonst jedes einzelne Pfand auf dem Rechtswege veräußern müßte. Hier reicht bas vollkommen aus und ich glaube wirklich, daß ich im Interesse der Klarheit des Gesetzentwurfes bitten muß, daß eine solche Stipulation im Durchführungsgesetze aufgenommm werde, aber nicht in diesem Entwürfe.

Dwořák: Daß das Amendement, welches der Ritter von Eisenstein gestellt hat, wegen der Veräußerung, dieselben Zweifel erregen könnte, glaube ich, kann nicht der Fall sein, nämlich dieselbe kann man nur auf Werthpapiere beziehen, die man veräußern kann; man kann nur veräußern, was man hat, Werthpapiere hat man, aber die Vorschüsse hat man nicht mehr.

Oberstlandmarschall: Also ich werde den

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Antrag vorlesen lassen (Ritter von Lümmel meldet sich zum Wort.)

Ritter v. Lämmel: Ich will bemerken, baß der Antrag, wie ihn Seine Exzellenz der Herr Gf. Clam Martinic gestellt hat, der richtige ist, er hat gezeigt, jetzt habe man zu sagen "börsenmäßig zu verlaufen" das ist der Ausdruck, der in solchen Fällen, wie es hier beansprucht wird, gebraucht wird; börsenmäßig heißt auf der Börse durch geschworene Sensale; wie es zu geschehen hat, wird seinerseits in der Instruktion normirt werden, so habe ich es verstanden; in diesem Ausdrucke liegt alles.

Dr. Pinkas: Nach der Ansicht, die der Hr. von Lämmel geltend gemacht hat, muß ich um so mehr bitten, den Ausdruck "börsenmäßig" hier im Gesetze wegzulassen, bann würbe jedenfalls verstanden werden müssen, daß in solchen Fällen die Bank entweder unmittelbar die Papiere nach Wien auf die Börse durch einen Wechsler schicken, oder dort verkaufen müsse; das kann aber unmöglicher Weise im Interesse der Bank liegen, das vermehrt die Procedur und vertheuert deiselbe, weil jeder Bankier und Wechsler es nur gegen Provision machen wird.

Oberstlandmarschall: Bitte den Antrag vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt: Wird der von der Hypothekenbank aus ihrer Baarschaft oder dem Reservefonde gegen Verpfändung von Werthpapieren gegebene Vorschuß zur Verfallszeit nicht eingezahlt, so steht der Hypothekenbank das Recht zu, diese Werthpapiere ohne gerichtlicher Dazwischenkunft börsenmäßig zu veräußern und sich hier für den Vorschuß die Zinsen und Kosten bezahlt zu machen, der sich etwa ergebende Ueberschuß ist dem Vorschußnehmer über dessen Anmelden zu erfolgen.

Jestli se půjčka od hypotečního banku, z její hotovitosti aneb ze záložního fondu dána, nezaplatí v čas, kdy se měla zaplatiti, má hypoteční bank právo, zástavní papíry, bez vkročení úřadu v to, dle měny bursovní prodati a k zaplacení přivésti zálohu s úroky a útraty. Přebytek, jenž by se udál, má se na požádáni vydati tomu, kdo zálohu obdržel.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Ich bitte jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, aufzustehen. Er ist unterstützt.

Secretär Schmidt liest das Amendement des Graf Clam-Martinic: "Wird der, von der Hypothekenbank gegen Verpfändung von Werthpapieren gegebene Verschuß zur Verfallzeit nicht eingezahlt, so steht der Hypothekenbank das Recht zu, dies, Werthpapiere ohne gerichtliche Dazwischenkunft börsenmäßig zu veräußern, und sich hieraus für den Vorschuß, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen."

Oberstlandmarschall: Wird dieses Amendement unterstützt? — Wird unterstützt.

Run ist noch ein Amendement des Herrn Abgeordneten Bürgermeister Pstroß.

Secretär Schmidt: Es soll heißen statt "börenmäßig" "nach dem börsenmäßigen Tagescourse" "dle bursovní měny denní."

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst, wenn Niemand das Wort ergreift, die beiden Amendements zur Abstimmung bringen, und dann den Antrag des Herrn Ritter von Eisenstein, und erst, wenn alle fallen, den Hauptantrag des Landesausschußes. Es wäre freilich einfacher, insofern von der strengen Regel abgegangen würde, den Dr. Eisenstein'schen Antrag zuerst zur Abstimmung zu bringen, und dann erst die Abänderungs- Anträge. Die eigentliche Regel ist, daß die Amendements zuerst zur Abstimmung zu bringen seien, ich glaube aber, wenn die Amendements angenommen werben, und der Hauptantrag fällt, fallen die angenommenen Amendements mit.--

Ritter von Eisenstein: Ich vereinige mich mit dem Antrage des Herrn Grafen Elam und dem Zusatz des Herrn Abgeordneten Pstroß. —

Oberstlandmarschall: Dann bitte ich, den Antrag so zu lesen.

Sekretär Schmidt liest: "Werden die von der Hypothekenbank gegen Verpfändung von Werthpapieren gegebenen Vorschüsse zur Verfallszeit nicht eingezahlt, so steht der Hypothekenbank das Recht zu, diese Werthpapiere ohne gerichtliche Dazwischenkunft nach dem börsenmäßigen Tageskurse zu veräußern, und sich hieraus für die Vorschüsse sammt Zinsen, Kosten und Auslagen bezahlt zu machen."

Jest-li se pújčka od hypoteční bankydané neplatí v čas, když se platiti měla, má hypoteční banka právo, zástavní papíry prodat bez soudního se v tuto věc kladení dle měny denní bursovní a k zaplacení privést zálohy i s úroky, útratmi a výlohami."

Graf Elam-Martinitz: Ich vereinige mich mit dem Schlußamendement des Herrn Bürgermeisters Pštroß.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für die Annahme des Absatzes, wie er vorgelesen wurde, sind, die Hand aufzuheben. — (Majorität.)

Es kommt der Absatz 7, jetzt Absatz 8.

(Landtagssekretär Schmidt liest ihn.)

"Das Conkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Bankschuldners hindert die Bank nicht an der Durchführung ihrer bereits erworbenen Pfandrechte."

"Prohlásí-li se konkurs neb vyrovnací řízení na jmění dlužníka, není to překážkou, aby bank zástavní práva dříve získaná neprovedl."

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für die Annahme des Absatzes sind, die Hand aufzuheben (Majorität).

Nun kommen noch 2 Zusatzanträge, die noch 2 weitere Punkte in diesem Absätze aufzunehmen beantragen, und zwar der Antrag des Hrn. Dr. Grünwald.

(Landtagssekretär Schmidt liest.)

Kdykoliv se stane změna nějaká v držení statku nemovitého, na kterém leži dluh banky,


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má o tom úřad tabulární banku z povinnosti úřadu spraviti."

"Bei jeder Veränderung im Besitze eines mit Bankschulden belasteten, unbeweglichen Gutes hat die Tabularbehörde hievon die Bank von Amtswegen in Kenntniß zu fetzen."

Berichterst. Pinkas: Ich habe schon, in einer der früheren Sitzungen dem Herrn Dr. Grünwald im Interesse der Bank meinen Dank ausgesprochen, daß er sich in dieser Beziehung conformirt hat; ich bin mit der Aufnahme dieser Stipulation vollständig einverstanden, theils weil sie dem Interesse der Bank zusagt, und theils weil dieß für jeden einzelnen Gläubiger der Hypotheken - Bank von großem Vortheile sein wird; was aber die Stylisirung betrifft, so habe ich das Bedenken, daß der Antragsteller sagt "mit einer Bankschuld ist das Gut belastet," ich glaube mit einer Bankforderung ist das Gut belastet und nicht mit einer Bankschuld. Ich muß mir den Antrag erlauben, daß es geändert werde.

Oberstlandmarschall: Der Hr. Antragsteller sind damit einverstanden, daß gesagt werde statt Bankschuld, Bankforderung.

Dr. Grünwald: Ja!

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt? (wird unterstützt)

Ich bitte durch Händeaufheben zu erklären, ob er angenommen wird. (Angenommen.) —

Nun der weitere Zusatzantrag des Herrn Dr. Taschek. Ich werde ihn lesen lassen.

Landtagssekretär Schmidt liest: Verfallene Coupons der Pfandbriefe werden von landesfürstlichen Cassen im Königreiche Böhmen an Zahlungsstatt angenommen, welche alsdann von der Bank-Verwaltung in Prag stets baar und unverweilt einzulösen sind.

K splaceni dospělé kupony zástavních listů přijímají se co hotové peníze u zeměpanských kas království Českého a mají vždy neprodleně v hotovosti se vyplati od správy bánku.

Dr, Pinkas: Hier hat Herr Ritter v. Eisenstein die Ansicht geltend gemacht, daß dieser Zusatz überflüßig erscheinen könne, weil im §, 6 der Durchführungs-Verordnung gestattet wird, daß die Coupons entweder durch die Bankcassa unmittelbar oder auf sonst bekannt gemachtem Wege eingelöst werden. Ich bin dem Antragsteller den Ausspruch schuldig, daß der Landesausschuß keineswegs die landesfürstlichen Cassen gemeint hat, daß also der Zusatz des Hofraths Taschek, den er beantragt, am Orte sein dürfte. Dem Landesausschuße Hat die Idee vorgeschwebt, daß Vorschuß - Cassen aus den Contributionsgetreibeschüttböden geschaffen und daß in diesen Cassa - Verwaltungen Agenturen für die Hypothekenbank erwachsen würden, um dadurch den Pfandbrief-Inhabern das Incasso der PfandbriefsCoupons zu ermöglichen. Im anderen Wege dürfte es auf keinen Fall ausreichen, weil das eine nothwendig legislatorische Maßregel ist, die von der Genehmigung des Finanzministeriums abhängig zu machen sein würde, daß die Ausnahme jedenfalls zu einer besonderen Begünstigung gehört, wenn auch die landesfürstlichen Cassen die Coupons unserer Bank als Baarzahlung annehmen; selbstverständlich würde das ohne diese Genehmigung nie erfolgen, daher befürworte ich den Antrag des Hrn. Hofrath Taschek.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Graf Leo Thun: Ich gestehe, daß ich einigen Anstand nehme, diesem Amendement beizustimmen. Meines Wissens ist nicht einmal den Coupons der Staatspapiere die Eigenschaft zuerkannt, daß sie als Baarzahlung in landesfürstlichen Cassen angenommen würden, und wenn der Hofrath Taschek darauf hingewiesen hat, daß es ungefährlich sei, weil bisher Verfälschungen selten vorgekommen sind, so müßte ich besorgen, daß eben solche Einrichtungen den Anlaß dazu geben dürften, daß Verfälschungen häufiger vorkommen. So lange die Coupons bei Cassen präsentirt werden, welche in der Lage sind, ihre Echtheit genau zu prüfen, solange werden begreiflich die Verfälschungen selten vorkommen; je mehr aber die Coupons als allgemeine Zahlungsmittel verwendet werden können, desto größer wird die Versuchung zu Verfälschungen und schwieriger wird es solchen Verfälschungen augenblicklich auf die Spur zu kommen. Aus diesem Grunde muß ich Anstand nehmen, diesem Antrage beizutreten.

Taschek: Ich würde mir noch das Wort erbitten, auf die Bemerkung hin, daß das Privilegium zu ausgedehnt wäre und auf die weiter gefallene Bemerkung, daß es keineswegs der Fall sein dürfte, daß die Grundsteuer dennoch durch die Vermittlung des Landtags eingehoben werden könnte, — statt landesfürstliche Cassen zu sagen: Steuerämter, um z. B. Zollkassen und diejenigen an der Gränze auszunehmen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Antragsteller reformirt den Antrag selbst, indem er den Ausdruck "landesfürstliche Steuerämter"

Taschek: "Steuerkassen,"

Waidele: Auch in dieser Beschränkung kann ich mich mit dem Antrage nicht für einverstanden erklären und zwar aus dem Grunde, weil es kein Institut dieser Art gibt, welches bei seinen Cassen die ihm vorgebrachten eigenen Coupons a vista auszahlt. Immer und überall findet eine vorausgehende Liquidirung in den Amtsbüchern statt. Wenn nun die eigenen Institute die ihnen vorgezeigten Coupons a vista nicht auszahlen, wie soll man verlangen, daß fremde Cassen a vista Zahlungen vornehmen? Man würde auf diese Art von den öffentlichen Steuerkassen verlangen, daß sie die Pfandbrief - Coupons als Bank-Noten behandeln. Dieß ist, wie ich glaube, doch eine zu große Anforderung gegenüber der Regierung.

Pstroß: Ich möchte um das Wort bitten. —

Ich muß mich für den Antrag des Hrn. Hofrath Taschek aussprechen ; denn, meine Herren, wenn

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das nicht gestattet wird, so können wir auch darauf gefaßt sein, daß diese Coupons, wie alle übrigen schon bestehenden, im Verkehre immer wieder auch an Zahlungsstatt verwendet werden. Es würde vielleicht das eintreten, was Seine Excellenz Herr Graf Thun befürchtet hat, daß eine Verfälschung der Coupons möglich sei, wenn man dem Besitzer nicht Gelegenheit bietet, sie auf die möglichst beste Art solchen Cassen zu übergeben, wo sie nicht dem Verkehre zugewendet werden. Ich unterstütze daher den Antrag des Abgeordneten Taschek, und zwar namentlich, wie er jetzt ganz richtig die Sache berichtigt hat, daß es heiße: bei den Steuerkassen.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so werde ich die Debatte für geschloffen betrachten und werde dem Berichterstatter das Schlußwort ertheilen. —

Dr. Pinkas: Ich glaube nur gegenüber den Bedenken des Abgeordneten Waidele hinweisen zu sollen auf den Umstand, daß ja die Coupons der Nationalanleihe durchwegs bei den. Cassen und zwar auch bei allen Zollämtern angenommen werden; dort findet keineswegs eine Vormerkung der Coupons, keine Liquidatur Statt, ebenso werden bei allen landesfürstlichen Cassen Coupons ausgezahlt und sie werden ohne separater Vorschreibung bei der böhmischen Landeskassa realisirt.

Ebenso strömen die aus dem Zollamte statt Baarschaften eingelangten Coupons an die hiesige Landescassa. Es scheinen mir also die Bedenken nicht gerechtfertigt zu sein, welche das Amendement des Hofrath Taschek bedenklich erscheinen lassen wollen.

Dotzauer: Ich erlaube mir dem Berichterstatter zu erwiedern auf die Bemerkung (Rufe: Schluß) ... nur eine thatsächliche Berichtigung! es handelt sich nur darum —

Oberstlandmarschall: Ich bitte, ich muß zuerst den Schluß der Debatte zur Abstimmung bringen. Sie erhalten dann noch jedenfalls das Wort.

Ich ersuche die Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, aufzustehen. (Majorität.)

Dotzauer: Der Berichterstatter erwähnt, daß die Coupons von der Bank auch für die Zollzahlungen angenommen werben. Ich erlaube mir also zu erwidern, daß das nicht der Full ist; meines Erachtens werden für Zoll bloß Coupons von Nationalanlehen angenommen.

Dr. Pinkas: Das habe ich gesagt. —

Dotzauer: Aber das bestimmt mich nicht dafür, daß dies auch auf die Annahme der betreffenden Pfandcoupons bei den Steuerämtern ausgedehnt werde, sondern ich schließe mich hierin der Ansicht des Präsidenten Waidele vollkommen an.

Oberstlandmarschall: Ich werbe den Antrag zur Abstimmung bringen, ersuche ihn noch einmal vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt: Verfallene Coupons der Pfandbriefe werden von den landesfürstlichen Steuerlassen des Königreiches Böhmen an Zahlungsstatt angenommen, welche alsdann von der Bankverwaltung in Prag stets unverweilt einzulösen sind.

"Ku splácení došlé kupony listů zástavních přijímají se od zeměpanských berních úřadů království Českého misto hotových peněz a mají se vždy a neprodleně od správy bankové v Praze vyměniti."

Oberstlandmarschall: Wir werden nun zur Unterstützungsfrage schreiten. Ist dieser Antrag unterstützt? Er ist unterstützt. Ich werde ihn daher zur Abstimmung bringen und bitte die Herren, die für den Zusahantrag sind, die Hand aufzuheben, 79 sind für den Antrag.

Jetzt bitte ich diejenigen, die gegen den Ansins, die Hand aufzuheben. (zählt) 84 — er ist also abgelehnt. —

Oberstlandmarschall: So wäre dieser Paragraph geschlossen und wir können zu dem nächsten übergehen. Ich bitte die Abtheilung VIII. zu lesen.

(Landtagssekretär Schmidt liest den §. 39):

"Die Rechtsverhältnisse der Bank mit anderen physischen oder moralischen Personen werden, insofern die gegenwärtigen Bestimmungen keine Ausnahme begründen, nach den bestehenden Gesetzen beurtheilt."

"Pokud zákon tento výminek nestanoví, řidí se poměr právní banky k jiným osobám buď jednotým buď hromadným dle zákonů stávajících."

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand aufzuheben.

(Wird mit Majorität angenommen.)

Landtagssecretär Schmidt liest §. 40:

"Gerichtsstand der Bank. Der Gerichtsstand der Bank als Geklagte ist das Prager k. k. Landesgericht und in Sachen der Handelsgerichtsbarkeit das k. k. Handelsgericht in Prag."

"Který soud je příslušným soudem banky.

Soud příslušný banky, byla-li banka žalována, jest cis. král. zemský soud v Praze a u věcech obchodních c. k. obchodní soud Pražský."

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für die Annahme dieses Paragraph sind, die Hand aufzuheben.

(Mit Majorität angenommen.)

Landtagssekretär Schmidt liest §. 41.

Mobilarexekution:

"Wird die Exekution von der Bank auf bewegliche Güter des Schuldners geführt, so ist die Schäzzung, ohne daß es eines besonderen Gesuches bedarf, zugleich mit der Pfändung, und wenn keine geeigneten Schätzleute in der Nähe sind, unmittelbar vor der Feilbietung vorzunehmen.

Bietet Niemand schon bei der ersten Feilbietung den Schätzungswerth an, so hat die Versteigerung auch unter dem Schätzungswerthe zu geschehen."


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Jak se vede právo na movitosti.

§. 41. Vedeli banka právo na movité věci dlužníka, má se věc v základ vzatá zároveň odhadnouti, anižby k tomu třeba bylo zvláštní žádosti, a nebylo-li by po ruce způsobilých odhadovatelů, má se odhad díti přímo před dražbou.

Nepodali nikdo při první dražbě cenu odhadní, může se věc prodati i pod odhadní cenou.

Ritter von Eisenstein: Ich würde mir erlauben eine Bemerkung zu machen bezüglich des Wortes "der ersten Feilbietung" —

Es ist ja hier seine zweite und dritte. Was soll es also hier heißen: "erste." Ich glaube es soll gesagt werden: es finde überhaupt nur eine und dieselbe Feilbietung statt, bei welcher die Versteigerung auch unter dem Schätzungswerthe zu geschehen habe. Man kann von keiner ersten Feilbietung sprechen, sobald keine folgende angeordnet ist.

Oberstlandmarschall: Sie stellen also den Antrag: ES solle das Wort "erste" weggelassen werden und heißen: Bietet Niemano bei der Feiltung den Schätzungswerth an, so hat die Versteigerung auch unter dem Schätzungswerth zu geschehen.

Ritter v. Eisenstein: Und es soll nur eine einzige Feilbietung angeordnet werden, bei welcher die Versteigerung auch unter dem Schäzzungswerthe zu geschehen habe. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte, der Hr. Berichterstatter conformirt sich damit, daß eben das Wort "erste" weggelassen werde und einfach stehen soll: "bei der Feilbietung." — Ich bitte jene Herren, welche für die Annahme des Paragraphes und diese Stylisirung sind, die Hand aufzuheben.

(Majorität.)

(Landtagssekretär Schmidt liest:)

Verfahren bei der gerichtlichen Sequestration.

§. 42.

Das Gericht hat in Folge des Gesuches der Bank um die Sequestration den von ihr vorgeschlagenen Sequester, jedoch auf deren Gefahr und Verantwortung, sogleich zu bestellen und ihn ohne Rücksicht auf die etwa erhobenen Einwendungen sogleich einzuführen.

Die Verantwortung der Bank für den von ihr vorgeschlagenen Sequester erlischt, nachdem 14 Tage verstossen, ohne daß der Besitzer der fequestrirten Hypothek gegen die Person des Sequesters Einwendungen erhob, oder von dem Zeitpunkte, wo beide Theile sich über die Person des SequesterŤ verständigten, oder in Folge erhobener Einwendungen ein Sequester durch das Gericht bestellt wurde.

Die Verwaltung der sequestrirten Hypothek steht ausschließend dem Sequester zu, und er ist zu Allem berechtigt, was mit Schonung der Substanz zur Befriedigung der Bankforderung führen kann.

Co platí o soudní sekvestraci.

§.42.

Na žádost banky za sekvestraci má soud navrženého sekvestra bez prodlení ustanoviti, avšak na vlastní nebezpečenství a odpovídání banky, a nepřihlížeje k činěným snad námitkám má jej bez průtahu uvésti.

Odpovědnost banky za navrženého sekvestra pomine, jakmile prošlo 14 dni, aniž by byl držitel sekvestrované zástavy proti osobě sekvestra námitky učinil taktéž, přestane tou dobou, když se obě strany o sekvestra usnesly neb za příčinou učiněných námitek soud sekvestra ustanovil.

Správa sekvestrované žástavy přisluší jedině sekvestrovi; on může, šetře při tom podstaty zástavy, vše učiniti, co by vedlo k zapravení pohledanosti banky.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphen sind, die Hand aufzuheben.

(Majorität.)

Dr. Wanka: Alle. —

Dr. Pinkas: Bitte im §.43 ist ein Druckfehler; in der 3. Zeile des deutschen Textes soll es "Accessorien" heißen statt "Assessorien."

(Landtagssekretär Schmidt liest:)

Executive Schätzung der Immobilien.

§. 43.

Die Bank hat das Recht, die executive Schäzung von Landgütern nur auf die sämmtlichen Gebäude, den fundus instructus und sonstigen Rechte und Accessoria zu beschränken, welches SchätzungsResultat unter Zurechnung des Grund- und Bo-denwerthes, welcher bei der Darlehensbewilligung angenommen wurde, den Ausrufspreis zu bilden hat.

Es steht ihr jedoch frei, in einzelnen Fällen, wo sie es nöthig findet, die gerichtliche Schützung des ganzen Reales zu begehren.

Jakým způsobem se děje exekuční odhad nemovitosti.

§. 43.

Bank má právo obmeziti exekuční odhad při statcích venkovských pouze na veškerá stavení, na hospodářské příslušenství, pak na jiná práva a příbytky. — Výsledek tohoto odhadu činí, když se k němu přičte cena pozemků, půjčce za zákled položená, cenu vyvolávací.

Bank má ale též na vůli ve zvláštních případech za soudní odhad celé zástavy žádati.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme des Paragraphen sind, die Hand zu erheben.

(Majorität.)

(Sekretär Schmidt liest:)

Befriedigung der Bank im Falle der executiven Veräußerung.

§. 44.

Wird eine Realität, auf welcher für die Hypothekenbank eine Forderung haftet, im Executionswege veräußert, so ist es für den Fall, daß die ganze Forderung der Bank oder ein Theil derselben verfallen ist, zu dem Zwecke der Berichtigung


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dieser Forderung der Bank nicht nothwendig,. die allfällig eintretende Austragung der Vorrechte der Hypothekengläubiger abzuwarten, sondern es ist die Hypothekenbank mit ihrer fälligen Forderung, insoweit diese in dem gerichtlichen Vertheilungsausweise zur Zahlung zugewiesen ist, von dem lizitatorischen Käufer allsogleich zu befriedigen.

Zeigt die rechtskräftige Kaufschillings-Vertheilung, daß der Hypothekenbank mehr gezahlt wurde, als ihr gebührt, so hat dieselbe diesen Mehrbetrag nebst 4 % Zinsen sogleich an den Käufer rückzustellen.

Kterým způsobem se zapraví pohledanost banku, byla-li zástava exekutivně prodána.

§. 44.

Přijde-li nemovitost, na níž věži pohledanost banku, k exekučnímu prodaji a dospěla-li pohledanost banku, aneb část její k placení, není třeba, aby se se zapravením pohledanosti té čekalo, až by se o přednosti hypotekárních věřitelů, byla-li by sporná, rozhodlo; kupec na nějž zástava veřejnou dražbou přešla, má bez průtahu vyplatiti banku pohledanost, jak dalece k placeni dospěla a v soudním výkazu dílčém co zplatná uvedena byla.

Shledali by se při účtování stržené sumy, když bylo v právní moc vešlo, že se banku více zaplatilo, než naň připadá, má bank přebytek i 4% úroky z něho bez odkladu kupcí navrátiti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphen sind, dies durch Aufstehen erkennen zu geben. . . .

(Majorität.) . . §. 45.

(Landtagssekretär Schmidt liest:)

§. 45.

Ist dagegen von dieser Forderung der Hypothekenbank nichts verfallen, so kann letztere ungeachtet der noch nicht rechtskräftigen Vertheilung des Meistanbotes von dem lizitatorischen Käufer auch vor der an ihn erfolgten Eigenthumseinantwortung die fällig werdenden Annuitäten eben so pünktlich und mit denselben Zwangsmitteln einfordern,' wie ihr dies nach diesem Gesetze gegen jeden HypotheksBesitzer zusteht; vorbehaltlich jedoch die Verpflichtung des Rückersatzes dieser Annuitäten sammt 4 %, Zinsen für den Fall, daß die rechtskräftig Kaufschillingsvertheilung barthun sollte, daß die Hypothekenbank aus dem Meistanbote nicht zur Zahlung zu gelangen hat.

§. 45.

Nedospělali však tato pohledanost banku, aniž část její k placení, může bank žádati na kupci, na nějž zástava veřejnou dražbou přešla, bez ohledu na to, zdaž rozdělení trhové sumy v právní moc vešlo a vlastnictví jíž odevzdáno bylo, čili nic, aby zaplatil annuity v čas, kdy k placeni dospějí, a může proti němu užíti těchtéž prostředků donucovacích, k nimž dle tohoto zákona má právo proti každému držiteli zástavy.

Shledalo-li by se při účtování stržené sumy, když bylo v právní moc vešlo, že nedostačuje nejvyšší podání dražební na zapravení pohledanosti banku, musí bank navrátiti zaplacené annuity i s 4% úroky.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für diesen Paragraph sind, die Hand aufzuheben.

(Majorität)

(Sekretär Schmidt liest:)

Geltendmachung des Steuerexecutionsrechtes.

§. 46.

Will die Bank von den Vorrechten der Steuerexecution Gebrauch machen, so hat sie den Betrag der Rückstände nach §. 38—1 der betreffenden Behörde nachzuweisen, welche hierüber sogleich ihr Amt zu handeln hat.

Co třeba, aby se banku dostalo výhod exekuce, platné při dobývání daní.

§. 46.

Chce-li bank užíti výhod exekuce, platné při dobývání dání, musí podati dle §. 38—1 výkaz nedoplatků úřadu, jehož se týče, který, co dále třeba, bez prodlení vyříditi má.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphen sind, die Hand zu erheben.

(Majorität.)

Jetzt werde ich die Sitzung auf 10 .Minuten unterbrechen und dann werben wir fortfahren.

(Nach der Unterbrechung.)

Oberstlandmarschall: Also ich bitte anzufangen. —

Aktuar Kuchinka liest:

IX. Abtheilung:

Geschäftsordnung.

Leitende und beaufsichtigende Organe.

§. 47.

Die Leitung und Beaufsichtigung der Bank hat die Bankdirektion, der Landesausschuß und der böhmische Landtag. —

Oddělenídeváté.

O správě.

Kdo řídí banku a kdo hledí na ní?

Řízení banky a dozorství nad ní přisluší ředitelství banky, zemskému výboru a českému sněmu.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand etwas zu bemerken hat, so bitte ich diejenigen Herren, welche für die Annahme des §. 47 sind, die Hände aufzuheben. —

(Angenommen.)

Sekretär Schmidt (liest):

Bankdirektion.

§. 48.

Die Bankdirektion führt die unmittelbare Verwaltung der Geschäfte des Bankvermögens und vertritt die Anstalt gegenüber dritten Personen.


O ředitelství banky.

§. 48.

Bezprostřední správa banky a jejího jmění svěřená jest ředitelství banky, ono zastupuje ústav naproti jiným osobám. (Angenommen). —

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für den Wortlaut dieses Paragraphes sind, die Hand zu erheben.—(Angenommen.)

Sekretär Schmidt liest:

Deren Zusammenstellung.

§. 49.

Die Bankdirektion hat ihren Sitz in Prag und besteht aus:

1. Einem besoldeten Generaldirektor,

2. Sechs honorirten in Prag wohnhaften Direktoren —

3. Zwei besoldeten rechtskundigen Direktoren.

Der Generaldirektor sowie die zwei besoldeten rechtskundigen Direktoren werden vom Landesausschuße ernannt. Die 6 honorirten Direktoren werden bei gänzlich unbeschränkter passiver Wahlfähigkeit zu je 2 von den Landtags-Curien gewählt und haben insolange die Direktionsgeschäfte zu besorgen, bis ein in Folge von allgemeinen Neuwahlen in Wirksamkeit getretener Landtag andere Direktionsglieder gewählt hat. Doch sind dieselben wieder wählbar. — Das Amt eines Generaldirektors und der Direktoren ist mit der gleichzeitigen Funktion eines Landesausschußmitgliedes unvereinbar. — Der Gehalt des Generaldirektors und der beiden angestellten Direktoren wie auch die der gewählten Direktoren für ihre Mühewaltung zu gewährende Entschädigung wird über Vorschlag des Landesausschußes vom Landtage festgesetzt.

Z koho sestává.

§. 49.

Ředitelství banky sídlí v Praze a skládá se :

1. z generálního ředitele placeného,

2. z 6 ředitelů v Praze bydlicích, pouze honorovaných.

3. ze 2 práv znalých ředitelů placených.

Generálního ředitele jakož i řečené dva práv znalé ředitele placené jmenuje zemský výbor. Šest honorovaných ředitelů volí skupeniny zemského sněmu a to každá dva, aniž by co do volby stávalo jakých mezí; tito zastávati mají práce ředitelské dotud, pokud se sněm vesměs z nových voleb vyšlý nesešel a nových ředitelů nezvolil. Oní mohou poznovu volení býti. Generální ředitel jakož i druzí ředitele nemohou zastávati zároveň úřad předsedicího zemského výboru. Služné generálního ředitele a dvou jmenovaných ředitelů práv znalých, jakož i odměnu, jež se má zvoleným ředitelům za působení jejích dostali, ustanoví sněm na návrh výboru zemského. —

Oberstlandmarschall: Zu diesem Paragraphe ist vom Abgeordneten Herrn Stangler ein Abänderungsantrag übergeben worden, den ich dem Hause vortragen lassen werde.

Sekretär Schmidt liest:

DerAntrag des Abgeordneten Jos. Stangler zur Stylidirung des §. 49.

1. Die Bankdirektion hat ihren Sitz in Prag und besteht aus einem Oberdirektor und 2 rechtskundigen Direktoren.

2. 6 in Prag wohnhaften Ehrendirektoren — den Oberdirektor und die zwei Direktoren ernennt der Landtag auf Vorschlag des Landesausschußes. — Die Ehrendirektoren werden zu je 2 aus den Landtagscurien gewählt und es dauert ihre Function so lange bis durch einen in Folge von Neuwahlen in Wirksamkeit getretenen Landtag andere Direktoren gewählt worden sind ; doch sind sie wieder wählbar. Das Amt eines Generaldirektors und der Direktoren ist mit der gleichzeitigen Funktion eines Landesausschußmitgliedes nicht vereinbar. — Der Gehalt des Oberdirektors und der 2 rechtskundigen Direktoren wird vom Landtag über Vorlage des Landesausschußes festgesetzt. —

Oberstlandmarschall: Ich werde über diesen Paragraph die Debatte eröffnen. Vorgemerkt zum Worte ist vor allen der Herr Antragsteller.

Stangler: Ich habe mir erlaubt, hier diesen Abänderungsantrag aus dem Grunde zu stellen, um theils den Paragraph etwas abzukürzen, und theils einige Bestimmungen desselben zu ändern.— Es heißt erstens, einen besoldeten Generaldirektor. Generaldirektor ist ein großer Name und große Namen wollen auch große Gehalte haben (Heiterkeit). Daher wünsche ich aus Sparsamkeitsrüksichten den Ausdruck Oberdirektor, da die Hypothekenbank ohnehin einen kleinen Anfang haben wird. — Denn — hoher Landtag — wenn sie einmal eine große Aus-dehnung haben wird, dann können wir auch andere Benennungen und andere Gehalte einführen. — Ich habe im Absätze 3 eine Abänderung beantragt eben der Kürze wegen, die Besoldung ist vielleicht hier nicht nöthig anzugeben, weil die Besoldung auch später erwähnt wird. — Im Absätze 2 heißt es 6 honorirte Direktoren. — Ich würde den Ausdruck Ehrendirektoren vorziehen, weil die Bezahlung wegfällt. — Den Generaldirektor sowie die Ehrendirektoren zu wählen, wird jedoch dem hohen Hause vorbehalten. — Der Schluß des Absatzes 4 lautet: Der Gehalt des Generaldirektors und der beiden angestellten rechtskundigen Direktoren, wie auch die den gewählten Direktoren für ihre Mühewaltung zu gewährende Entschädigung wird über Vorschlag des Landesausschußes vom Landtage festgestellt.

Mein Antrag ist also eine stylistische Aenderung, weil eben die Ehrendirektoren keinen Gehalt zu erhalten haben. —

Abg. Hofrath Taschek: Ich muß mich der Ansicht des Herrn Vorredners anschließen, und ich habe mir in der Richtung gleichfalls eine Stylisi-rung des §. 49 erlaubt.


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Ich halte aber bei dem Umstände, wo im Hause, und nach meinem Dafürhalten mit Recht, das Bedenken entstanden ist, daß ein Viertel pCt., welches auf die Regieauslagen jährlich entrichtet werden soll, kaum zur Deckung derselben hinreichen werde, dafür, daß in der ersten Zeit auch der 2. rechtskundige Direktor ganz wohl entbehrt werden könnte, und mit einem Generaldirector und einem rechtskundigen Direktor auszukommen wäre. Aus denselben Gründen, aus welchen vom Herrn Vorredner angetragen worden ist, daß die rechtskundigen Direktoren und der Generaldirektor vom Landtage über Vorschlag des Landesausschußes ernannt werden, glaube ich darauf antragen zu können, daß auch derjenige, welcher die Stelle des Generaldirektors im Verhinderungsfälle zu vertreten hätte, was natürlich eintreten kann, gleich bet der Wahl von hier aus bestimmt werde. Es ist übrigens immerhin möglich und wünschenswerth, daß feiner Zeit der Ertrag der Bank ein so hoher sein wird, daß auch denjenigen Direktoren, welche nach dem Antrage des Herrn Vorredners als Ehrendirektoren unbesoldet verwendet werden sollen, in der Folge ein Entgelt für ihre Mühewaltung gegeben werde, aber erst dann, bis der Stand des Reservefondes sich als hinreichend herausgestellt hat. In dieser Beziehung erlaube ich mir daher meinen Antrag dem des Hrn. Vorredners zu conformiren und denselben, so wie er von mir verfaßt wurde, abzulesen. Er ging dahin': §. 49. "Die Bankdirektion hat ihren Sitz in Prag und besteht aus einem besoldeten General-Direktor und 6 unbesoldeten Ehrendirektoren und einem besoldeten rechtskundigen Direktor. Der Generaldirector, sowie der besoldete rechtskundige Direktor werben über Vorschlag des Landesausschußes vom Landtage ernannt.

Die 6 unbesoldeten Ehrendirektoren werden — nach dem Vorschlag des Landesausschußes — bet gänzlich unbeschränkter passiver Wohlfähigkeit zu je 2 von den Landtagscurien gewählt und haben insolange die Direktionsgeschäfte zu besorgen, bis ein in Folge von allgemeinen Neuwahlen in WirkŤ samkeit getretener Landtag andere Direktionsglieder gewählt hat. Doch sind dieselben wieder wählbar. Der Landtag bestimmt, welcher von ihnen den General-Direktor, d. i. im Verhinderungsfalle, zu vertreten hat.

Das Amt eines Generaldirektors und der Direktoren ist mit der gleichzeitigen Funktion eines Landesausschuß-Mitgliedes unvereinbar. In der Folge kann mittelst Landtagsbeschluß die Zahl der besoldeten Direktoren vermehrt, und wenn es der Stand des Reservefondes zuläßt, auch für die gewählten Ehrendirektoren eine Entschädigung für ihre Mühewaltung festgesetzt werden. —

Der Gehalt des Generaldirektors und der beiden angestellten rechtskundigen Direktoren wird über Vorschlag des Landesausschußes vom Landtage festgestellt." Das Recht oder den Vorbehalt, daß die Ernennung des Generaldirektors und der rechtskundigen Direktoren von Seite des Landtages erfolge, glaube ich wohl dahin begründen zu können, daß, nachdem das Land die Haftung übernommen hat, demselben auch gewissermaßen hiedurch die größte Garantie, die wir ihm zu bieten im Stande sind, in dieser Beziehung geboten ist, und das scheint mir darin zu liegen, baß die Ernennung nicht dem Landesausschuße allein, der nur aus 8 Mitgliedern besteht, sondern dem Landtage selbst über Vorschlag des Landesausschußes eingeräumt werde. (Bravo links.)

Abg. Pstroß: Ich würbe mir nur von Seite des Herrn Berichterstatters eine Aufklärung erbitten. Es sind hier bezüglich der beantragten 2 besoldeten rechtskundigen Direktoren zwei verschiedene Anträge. Ein Antrag geht dahin, es mögen 2 rechtskundige Direktoren ernannt weiden und der 2. Antrag ist der des Hrn. Hofrath Taschek, nur einen rechtskundigen Direktor zu wählen.

Ich glaube, um über diese Frage mit voller Beruhigung abstimmen zu können, ob überhaupt, und wie viele rechtskundige Direktoren für das Bankinstitut erforderlich sind, zumal auchl noch dabei die Bestimmung enthalten ist, daß für die Bank ein Rechtsanwalt zu ernennen sei, der auch den Berathungen der Generaldirektion mit consultativen Stimme beigezogen werben kann, und dem füglich auch die Beurtheilung bezüglich der Hypothek und alles andere zugewiesen werden könnte, daß es nöthig sein dürfte, die Motive kennen zu lernen, aus welchen hier die Anstellung zweier besoldeten rechtskundigen Direktoren beantragt ist.

Dr. Pinkas: Der Landesausschuß und das früher berathende Comité von Fachmännern war nicht der Meinung, daß man den Rechtsanwalt der Anstalt in ein stabiles Verhältniß zur Anstalt bringen soll; dagegen war der Landesausschuß in Uibereinstimmung mit dem Fachmännercomite der Uiberzeugung, daß in dieser Direktion ein gewisses Element der Stabilität festgestellt und geschaffen werden muß, dieß sollen denn die beiden rechtskundigen Direktoren repräsentiren. In den Bereich der Thätigkeit dieser rechtskundigen Direktoren gehört vorzüglich und insbesondere die sorgfältigste Prüfung der Sicherheiten, welche geboten werden von Denjenigen, welche Darlehen verlangen. In das Ressort der Rechtsanwälte gehört mehr der Vollzug, die Exekution, die Repräsentation des Institutes, die Geltendmachung seiner Rechte nach Außen, den Behörden gegenüber. Daß aber bisweilen in dieser Beziehung sein Votum informativum bei der Sitzung der Direktion nothwendig sein dürfte, liegt ziemlich auf der Hund, aber in der Eigenschaft eines Direktors soll der Anwalt niemals fungiren, weil eben der Anwalt im Verhältnisse der Abhängigkeit von der Direktion stehen soll und nicht gleichberechtigt mit der Direktion zu fungiren hat. Daß man zwei rechtskundige Direktoren beantragt hat, fand in der voraussichtlichen Erwartung Statt, daß die Ansuchen um Darlehengewährung außerordentlich sich hän-


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sen werden und daß diese sich zunächst in zwei wesentliche Theile theilen werben, je nachdem von landtäflichen Besitzthümern Hypothekardarlehen verlangt werden, oder auf ländliche, grundbücherliche oder Häuser; das wird zu zwei Referaten sich entwickeln und jeder der Direktoren wird eines der Referate in seine Thätigkeit einbeziehen können. Aus dem Grunde hat man zunächst auf zwei besoldete permanente in der Direktion bleibende, im Gegensatze zu denjenigen Direktoren reflektirt, welche alle s Jahre möglicher Weise gewählt werben, obwohl die weitere Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist. Ich weiß nicht, ob ich in dieser Beziehung dem Abg. Pstroß genügt habe, ich bin aber bereitwillig ihm weitere Auskunft zu geben.

Was die übrigen Amendements betrifft, so glaube ich insbesondere zur Rechtfertigung des Landesausschußes anführen zu sollen, daß es nicht etwa in der Tendenz des Landesausschußes gelegen sein konnte, sich einen besonderes bevorzugten Wirtungspreis in dieser Beziehung zu reserviren, was die Ernennung zu diesen Aemtern betrifft; ganz im Gegentheile, es gibt füglich nichts mißlicheres als die Pflicht, unter vielen gleich würdigen Candidaten einen zu ernennen. Nun es hat aber insbesondere der Umstand auf den Beschluß des Landesausschußes eingewirkt, daß bei der Berathung des einen oder des anderen dieser Candidaten man sehr bedeutend in kleine persönliche Details eingehen muß, die sich doch nicht füglich vor die Verhandlung des ganzen großen Hauses eignen würden; daß man Erwägungen mit ins Spiel ziehen muß, die sich oft nicht öffentlich gellend machen lassen, während sie im Interesse des Institutes geltend gemacht werden müssen. Das sind die alleinigen Gründe, die den Landesausschuß bestimmt haben, den Antrag zu stellen, daß diese Ernennungen ihm vorbehalten bleiben sollen.

Hat jedoch das hohe Haus den Ausschuß blos als vorschlagendes Organ anerkannt, so wird der Ausschuß sich mit Bereitwilligkeit dem Ausspruch des hohen Hauses fügen, weil, wie ich gesagt habe, nur vom Standpunkte der Opportunität dieser Beschluß in die Statuten aufgenommen ist. Was die Divergens zwischen den Amendements der Abgeordneten Stangler und Taschek betrifft, so muß ich mich für den Fall, daß der ursprüngliche Antrag nicht angenommen wird, unbedingt für die Acceptation des Amendements des Dr. Taschek aussprechen, und ich mache insbesondere darauf aufmerksam, daß im Antrage des Herrn Abgeordneten Stangler ein Wesentliches nicht berücksichtigt zu sein scheint. Hier wird beantragt, es soll "aus" den Curien gewählt werden, während ursprünglich vom Landesausschuße beantragt war, daß sie "von" den Curien gewählt werden sollen. Das ist, glaube ich, ein sehr wichtiger Unterschied, weil dadurch jeder Curie aus dem ganzen Kreise von fähigen Persönlichkeiten die Wahl frei steht, und dieses Prinzip ist auch vom Hofrath Taschek acceptirt worden.

Was den Wunsch des Herrn Abg. Stangler betrifft, man möge den Direktor nicht Generaldirektor, sondern Oberdirektor nennen, so muß ich gestehen, daß es mit der Größe und Wichtigkeit dieses Instituts kaum in Einklang zu bringen sein wird, wenn wir gestehen, baß unser Institut nicht großartig werden wird; und um einen geringen Gehalt, glaube ich wirb der hohe Landtag nie in der Lage sein, eine Kapacität dieser Art zu acquiriren — Capacitäten, welche ihre ganze Zeit, ihre ganze Kraft diesem Institute widmen müssen. Daher glaube ich mich gegen den Antrag aussprechen zu müssen, ihn Oberdirektor zu nennen. Im Uibrigen bin ich vollkommen einverstanden mit dem Antrage des Hofrath Taschek.

Graf Clam-Martinic: Auch ich möchte dem Antrage des Hofrath Taschek sowohl vor dem des Landesausschußes als auch vor dem Amendement des Abgeordneten Stangler den Vorzug geben, nur möchte ich mir erlauben, in einem Punkte ein Subamendement vorzubringen und eine Abweichung zu beantragen, nämlich rücksichtlich der rechtskundigen Direktoren.

Ich verkenne nicht die Motive, welche den Herrn Hofrath Taschek bestimmt haben, anstatt 2 Direktoren das Ernennen eines einzigen zu beantragen; aber es scheint mir doch nach der Aufklärung des Berichterstatters und nach der Natur der Sache nothwendig, daß wir in diesem Punkt nicht karg sein, und zwei rechtskundige Direktoren als nothwendige Glieder der Direction bezeichnen. Es scheint mir nach der Bemerkung des Berichterstatters nothwendig vorzusorgen, baß bei jeder Verhandlung ein rechtskundiger Director intervenire zur Prüfung bei Hypothek und aller vom rechtlichen Standpunkte zu prüfender Momente. Es muß also auch für das Vorhandensein des Einen für alle Fälle gesorgt sein, wäre nun nur Einer ernannt, so ist es denkbar, baß durch einen kürzeren ober längeren Zeitraum kein rechtskundiges Individuum bei der Hypothekenuntersuchung intervenire. Es ist noch zu berücksichtigen, daß es, da die Wahl aus dem Landtage zu erfolgen hat, nicht möglich wäre, wenn ein Andrang von Geschäften stattfinden sollte, schnell die Wahl eines zweiten Direktors zu bewirken, weil der Landtag zufälliger Weise in dieser Zeit nicht versammelt ist, und erst nach einer längeren Zeit, vielleicht nach mehren Monaten versammelt werden soll.

Die Ausgaben, welche ihr dadurch entstünden, scheinen mir mit der Wichtigkeit der Sache durchwegs nicht im Verhältnisse zu sein, und ich glaube, wir könnten dieses kleine Opfer um so wehr bringen, als wir, wenn die Ausbreitung des Geschäftes auch nur eine allmälige sein wird, doch annehmen dürfen, daß eine große Anzahl von Gesuchen um Darlehen gerade in den ersten Jahren eintreten wird, erst wenn die Summe von Darlehen einen gewissen Betrag erreicht haben wird, dann dürfte ein Stillstand eintreten, gewiß aber wirb in

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den ersten Jahren ein größerer Andrang nach Darlehen erfolgen.

Es wird also gerade in der ersten Zeit eine größere Gestion der Bank eintreten Auch ist es nothwendig zu bedenken, daß in den ersten Jahren die rechtlich entsprechenden rechtlichen Formen der Thätigkeit erst gefunden werden müssen, und die Sache in das rechte Geleise gebracht werden muß. Und da wird die Hilfe rechtskundiger Direktoren, rechtskundiger Capacitäten gewiß nicht unnütz sein. Ich glaube daher dem Antrage des Abg. Taschek beistimmen, aber mich auch jetzt schon für die Wahl zweier rechtskundiger Direktoren aussprechen zu sollen.

Dr. Grünwald: Podporuju návrh dvorského rady Taschka jak ho učinil, a také souhlasím s tím, aby ustanoveni byli dva direktorové, proto že jich bude skutečně potřeba; a přidávám ještě toho důvodu, poněvadž když bude sezeni, a bude přítomen zástupce a bude jiného náhledu než druh jeho; tudiž bude zapotřebí, aby tu byl třetí, který by dal rozhodného hlasu, a také za tou příčinou, aby bylo 7 nebo 9 údů v nestejným počtu v ředitelství. Však nalezám, že ještě něco schází v návrzích těch, jak v prvním tak v druhém. Dejme tomu, že by ten zákon nebo ten návrh byl přijat od vlády, kdyby sněm nebyl svolán, tak je otázka máli se čekat s tím aby tato banka přišla v skutek, až bude opět sněm svolán, anebo máli hned banka počíti své účinkováni. Pro ten případ jsem toho míněni, kdyby sněm nebyl svolán, aby výboru zemskému to právo vyhraženo bylo místa vrchního ředitele a ředitelů ostatních provisorně obsadit, definitivné jmenování ale aby se vyhradilo sněmu zemskému.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, den Antrag zu formuliren.

Dr. Pinkas: Ich glaube, nur darauf aufmerksam machen zu sollen, daß dieses vielleicht einem späteren Beschluße anheimgestellt bleiben dürfte, daß dieses eine transitorische Maßregel ist, welche der Herr Abgeordnete vorschlägt, die ich übrigens auch als zweckmäßig anerkenne, daß aber dieses in den Wortlaut der Gesetzes nicht förmlich einzuschieben wäre.

Das Gesetz muß sich die vollständige Lage denken, nämlich in der Zeit, wo das Institut in voller Blüthe und Wirksamkeit stehen wird, und das ist der Plan, auf welchen dieses Institut gebaut werden soll. Der Antragsteller spricht von dem Falle, daß, wenn das Institut die Genehmigung Sr. Majestät erlangt habe, und erst längere Zeit auf den Wiederzusammentritt des hoh. Hauses zu warten wäre, daß diese Zeit ganz verloren ginge, wenn diese Directoren und übrigen Funktionäre nicht direkt vom Landesausschuß bestellt werden könnten, und die definitive Ernennung dann einem Beschluße des hohen Hauses vorbehalten bleiben sollte. —

Diese intermediäre Bestimmung wäre allenfalls in die Durchführungsvorschrift aufzunehmen; aber keineswegs möchte ich es für konsequent und opportun halten, es hier aufzunehmen. Sonst würde, ich mit dieser Anschauung vollkommen übereinstimmen und würde nur meinen, daß der Herr Antragsteller es sich vorbehalten möge, später diesen Antrag zur Geltung zu bringen, weil es jedenfalls sehr opportun sein wird für den Fall, daß das Gesetz sanctionirt wird, zu beantragen, das hohe Haus möge in die, eventuelle Wahl dieser Direktoren bereits eingehen damit diese bereits bestehen, um sofort den Organismus der ganzen Frage in Berathung zu, ziehen.

Grünwald: Tedy si vyhrazují právo v pozdejším čase učiniti tento návrh.

Jof. Stangler: Im Wesentlichen fällt mein Antrag mit dem Antrage des Hrn. Hofrath Taschek zusammen. In Bezug der zwei rechtskundigen Direktoren muß ich mich den Antragen des Hrn. Grafen Martinic und Dr. Taschek ans dem Grunde anschließen, damit sich bei ihrer Abstimmung (Unver-ständlich)---

In dem 2. Absätze habe ich den Ausdruck "Ehrendirektor" gewählt, weil es mir geziemender erscheint, sie so zu nennen, als unbesoldete Direktoren. Im Wesentlichen geht aber unser Antrag auseinander, daß ich beantragte, daß die Ehrendirektoren aus den Curien des Landtages gewählt werden, während der Antrag des Hrn.. Hofrath Taschek sagt: sie sollen durch die Curien ohne Beschränkung der passiven Wahlfähigkeit gewählt werden.

Nun ich ziehe es vor, daß die Direktoren aus. dem Landtage und nicht aus den Gruppen gewählt werden sollen. Ich beharre also in dieser Beziehung darauf, daß sie aus dem Landtage und nicht irgend anderswoher gewählt werden.

Oberstlandmarschall: Ich werde jetzt, die vorliegenden Anträge vorlesen lassen, damit das Haus genaue Kenntniß von denselben nimmt.

Landtagssekretär Schmidt liest den Antrag des Hrn. Stangler:

Die Bankdirection hat ihren Sitz in Prag und besteht:

1) Aus einem Oberdirector und zwei rechtskundigen Direktoren.

2) Aus 6 in Prag wohnhaften Ehrendirektoren. Den Oberdirector und die zwei Direktoren ernennt der Landtag über Vorschlag des Landesausschußes.

Die 6 Ehrendirectoren werden zu je zwei aus den Landtagscurien gewählt und dauert ihre Funktion so lange, als bis ein in Folge von allgemeinen Neuwahlen in Wirksamkeit getretener Landtag andere Ehrendirectoren gewählt hat. Doch sind sie w'ieder wählbar.

Das Amt eines Directionsmitgliedes ist mit der gleichzeitigen Funktion einer Landesausschußmitgliedes unvereinbar.

Der Gehalt des Oberdirectors und der zwei rechtskundigen Direktoren wird von dem Landtage über Vorschlag des Landesausschußes festgestellt.


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Ředitelstvo banku sídlí v Praze a skládá se:

1) z 1 vrchního ředitele a dvou práv znalých ředitelů;

2) ze 6 v Praze bydlících čestných ředitelů. Vrchního ředitele, jakož i řečené ředitele jmenuje zemský sněm k návrhu zemského výboru. Šest oněch čestných ředitelů volí se po dvou ze skupenin sněmu zemského i trvá jich úřadování po tak dlouho, dokud nezvolí zemský sněm všeobecnou obnovenou volbou v život vstouplý nových čestných členů, Avšak tito jsou opět volitelní. Úřad členů ředitelstva nesrovnává se s" úřadem členu zemského výboru. Služné vyššího ředitele, jakož i obou práv znalých ředitelů ustanovuje sněm k návrhu zemského výboru.

Landtagssekretär Schmidt: der Antrag des Hofraths Dr. Taschek lautet:

,,Die Bankdirection hat ihren Sitz in Prag und besteht:

1) Aus einem besoldeten Generaldirector.

2) Aus sechs in Prag wohnhaften unbesoldeten Directoren, und

3) aus einem besoldeten rechtskundigen Director.

Der Generaldirector, sowie der besoldete rechtskündige Director werden über Vorschlag des Landesausschußes vom Landtage ernannt. Die sechs un-besoldeten Directoren werden bei gänzlich unbeschränkter passiver Wahlfähiqkeit zu je zwei von den drei Landtagscurien gewählt und haben so lange die Directionsgeschäfte zu besorgen, bis ein in Folge allgemeiner Neuwahlen neu gewählter Landtag andere Directionsmitglieder gewählt hat; doch sind diese wieder wählbar. Der Landtag bestimmt, welcher von ihnen den Generaldirector in Verhinderungsfällen zu vertreten hat.

Das Amt eines Generaldirectors und der 6 gewähltm Direktoren ist mit der Function eines Landesausschußbeisitzers unvereinbar. In der Folge kann mittelst Landtagsbeschluß die Zahl der besoldeten Directoren. vermehrt und wenn es der Stand des Reservefondes erlaubt, auch für die gewählten Directoren eine Entschädigung für ihre Mühewaltung festgesetzt werden.

Der Gehalt des besoldeten Generaldirectors und des besoldeten rechtskundigen Directors, sowie die zu gewährende Entschädigung wird über Vorschlag des Landesausschußes vom Landtage festgesetzt."

Ředitelství banky sídli v Praze a skládá se

1) z placeného hlavního ředitele,

2) ze šesti v Praze bydlících neplacených ředitelů a

3) z jednoho práv znalého placeného ředitelé.

Generálního ředitele, jakož i řečeného práv znalého ředitele placeného jmenuje zemský sněm k návrhu zemského výboru. Šest neplacených ředitelů volí, za zcela neobmezeně passivni volitelností tři skupeniny sněmu i mají títo po tak dlouho obstarávati záležitost ředitelství, pokud zemský sněm všeobecnými obnovenými volbami se sestoupivší nezvolí jiných členů do ředitelstva ; avšak tito mohou býti opět zvoleni. Zemský sněm ustanovuje, kdož z nich v případu zaměstnáni generálního ředitelství zastupovati má.

Úřad gener. ředitele a šesti zvolených ředitelů nesrovnává se s úřadem přísedícího zemského výboru.

Později může se s uzavřením sněmu zemského počet placených ředitelů rozmnožiti a pakli toho fond reservní dovoluje, i zvoleným ředitelům odměna za jich působení určena býti.

Služné placeného gener. ředitele a placeného práv znalého ředitele, jakož i odměna, jenž poskytnouti se má, určí k návrhu zemského výboru sněm zemský.

Oberstlandmarschall: Hat noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Dr. K1audy: Já se přiznávám, že na první pohled návrh, aby sněm ustanovil direktory se zdá jaksi liberálnější. Ale mně se zdá že se tím nesmíme dát másti. — Ustanoveni ouředniků již dle zemského řádu a i dle ustanovení tohoto sněmu bylo ponecháno zemskému výboru. Zemský výbor vlastně se musí považovati jakožto od nás samých zvolený orgán exukutivní. Již pan zpravodajce na to poukázal, jaké obtíže s tím jsou spojeny, kdybychom měli v úplném sezeni ve valné hromadě o tom rokovati, zdali má jistý člověk schopnosti, přičinlivosti, neúhonosti, bezpečného charakteru dost, abychom ho se vši spokojeností mohli na to místo jmenovati. Taková věc zdá se mí, že se lehčeji i důkladněji dá vypořádati a ustanoviti in camera caritatis, kdež jednotlivec není vázán všelikými ohledy, aby se proti jisté osobě vyjádřil, že ji nemá za schopnou. Prosím také, kdybychom praktický výsledek této věci uvážili, jaké jest, když 240 osob o tom vyjednává, zdali jistá osoba tu schopnost a také morální povahu má, aby se mohla uvázati v jistou službu a přece nemůžeme sobě tajiti, že postavení direktora jest jistá služba, jakmile dostane za práci svou odměnu. Proto se mi zdá, že by to bylo nejen věcí nepříslušnou, ale že by to i bylo též sporem mezi ustanovením dřívějším tohoto sněmu, který svěřil ustanovení ouředníků zemskému výboru. Myslím, že nám také na tom záleží, aby zemský výbor při tom zachoval nestrannost a vůbec všechno rukojemství, aby sněm měl uspokojeni, že také vyvolí nejschopnější osoby. A proto myslím, že v tom ohledu může se zůstaty při návrhu komise.

Oberstlandmarschall: Wenn niemand mehr das Wort wünscht, so werde ich zur Abstimmung schreiten.

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Graf Leo Thun: Ich werde mir erlauben, die Bemerkungen des Hrn. Dr. Klaudy zu unterstützen. Ich glaube, daß es eine sehr mißliche Sache ist, eine solche Wahl in die Hand einer so großen Versammlung zu lea.cn (Links: Oho). Es kann doch eine solche Wahl ohne gründliche Berathung über die Eignung der Personen mit Nutzen nicht vorgenommen werben und ich glaube, daß diese in einer solchen Versammlung nicht wohl möglich ist. Mir scheint, es ist größere Gewähr vorhanden, baß die Eignung der Personen gründlich geprüft, discutirt und erwogen werde, wenn die Wahl in einer kleineren Versammlung, wie es der Landesausschuß ist, vorgenommen wird, und ich wäre der Meinung, daß wir alle Ursache haben, mit vollem Vertrauen die Wahl dem Landesausschuße zu überlassen.

Abgeordneter Steffens: Ich bitte auch ums Won. Ich glaube Se. Excellenz den Herrn Grafen Thun am besten zu widerlegen und zu zeigen, daß keine so große Gefahr darin liegt — die Wahl im Landtage vorzunehmen — daß der Landtag ohnehin schon 6 Direktoren wählt. — Wenn nun das keine Schwierigkeiten macht, so wird es auch keine Schwierigkeiten bieten, die anderen drei im Lantage zu wählen. —

Abgeordneter Pštroß: Ich habe mich auch gegen den Antrag des Abgeordneten Klaudy aus-sprechen wollen. Zum Theil hat das, was ich bemerken wollte, mein Herr Vorredner auch bereits bemerkt. — Ich erlaube mir aber auf einen anderen Umstand hinzuweisen. — Der Hr. Abgeordnete Klaudy weist darauf hin, daß die Ernennung sämmtlicher Beamten bereits früher in die Hände des Landesausschußes gelegt worden sei. —

Meine Herren! Ich weiß nicht, ob meine Ansicht die richtige ist, allein ich glaube doch darauf hinweisen zu müssen, baß die Bankdirektoren, d. h. der Generaldirektor und zwei besoldete Direktoren es sind, welche zum Theile auch als Landesbeamte anzusehen sind; allein ich glaube, das Land hat die Garantie für ein Institut übernommen, welches so zu sagen betreff seines Wirkungskreises einselbstständiges ist, (Rufe: ganz richtig) denn es wird dieses Institut weder hier im Hause sein, noch wird es fortwährend unter Uiberwachung des Landesausschußes stehen, was doch hier bei allen anderen Arbeiten der Fall ist, die durch jene Beamten versehen werden, die auch vom Landesausschuße angestellt sind; und meine Herren! wie ganz richtig hervorgehoben wurde, die 6 Ehrendirektoren, die soll der Landtag ernennen, aber gerade den Generaldirektor und die besoldeten rechtskundigen Direktoren, an denen zumeist gelegen sein wird, die soll der Landtag nicht das Recht haben zu ernennen? (Bravo links) Ich glaube meine Herren! sobald wir die Garantie für das gesammte Institut im Namen des Landes übernommen haben, sobald müssen wir auch uns das Recht vorbehalten, jeden zu ernennen, der das Institut zu leiten hat. (Bravo) Meine Herren! die Besorgniß, die hier rege gemacht vorden ist, es ließe sich nicht in einer so großen Versammlung über diese oder jene Persönlichkeit ine Debatte hervorrufen, die theile ich nicht. Meine Herren! auf einem Orte wie hier, wo jeder Abgeordnete in der Lage ist, selbst Maßregeln der Regierung anzugreifen, sich darüber auszusprechen, wie es hier bei Agnoszirung der Wahlen der Fall war. wo auch Vorgänge gewisser Persönlichkeiten getadelt worden sind; hier wo es sich darum handelt, die Interessen des ganzen Landes zu wahren, dürfen wir auch, wenn es darauf ankommt, nicht ein freies Wort scheuen (Bravo links) um zu sagen, aus dem oder jenem Grunde ist diese Persönlichkeit nicht befähigt, die Stelle zu bekleiden. —

Sollte aber der hohe Landtag darauf nicht eingehen, so glaube ich, hängt es nur vom Beschluße desselben ab, sich dahin auszusprechen, daß bei der bezüglichen Berathung die Sitzung in eine vertrauliche verwandelt werde. Ich, offen gesagt, würde aber im vorhinein nicht dafür stimmen, (Bravo) weil es mir eine große Garantie für das Land zu bieten scheint, wenn die Direktoren hier im Hause in öffentlicher Sitzung gewählt wurden (Bravo links) das dürfte das Vertrauen zum Institute nur wecken. (Bravo) (Rufe: Schluß)

Oberstlandmarschall: Wird Schluß der Debatte begehrt?

Ich bitte jene Herren, die für den Schluß sind, dieß durch Aufstehen zu erkennen zu geben. Majorität. —

Klaudy: Ich habe mich noch vor Schluß der Debatte zum Wort gemeldet.

Meine Herren! Es scheint mir gerade, baß, nach dem, was H. Bürgermeister Pštros gesagt hat, dagegen zu sprechen allerdings nicht angenehm ist; aber es kommt mir auch so vor, daß man sich durch so etwas an sich, wie ich schon bemerkt habe, liberales, nicht abhalten lassen dürfe, doch seine Meinung in der Sache auszusprechen; und es ist gewiß auffallend, daß gerade ich es bin, der hier für den Landesausschuß eintritt, denn sie wissen alle sehr wohl, daß, wenn man die Besorgniß haben könnte, daß die Sache eine Parteisache ist, daß wir von dieser Seite uns vielleicht zu den Vertheidigern des Landesausschußes nicht auswerfen würden, aber mir kommt es vor, daß es hier keine Parteisache ist, und daß es sich hier um ein Institut handelt, welches ohne Rücksicht auf politische Partei-Anschauung gebildet wird zum Besten und Frommen des Landes. Wenn man mir darauf erwidert, wenn der Landesausschuß die Beamten anstellt, dieses hier nicht mit der Anstellung seiner Beamten zu vergleichen sei, so möchte ich darauf erwidern: soviel bleibt gewiß wahr, daß auch die Herren, die im Landesausschuße sitzen von uns gewählt sind, daß also der Landesausschuß in seiner heutigen Zusammensetzung aus dem Vertrauen des Landtages hervorgegangen ist, und daß eben deßhalb dem Institute, dem exekutiven Organ möchte ich sagen, welches der Landtag durch sein Vertrau-


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en gewählt hat, auch Vertrauen geschenkt werden muß in allen Beziehungen, sonst, meine Herren, wenn er das Vertrauen nicht hat, spreche man es aus. (Lautes Oho der Linken) Dieses Oho genirt mich gar nickt, sondern in dem Ausspruche liegt das Oho; das Oho liegt wirklich in dem Ausspruche, wenn man sagt: wir können das dem Landesausschuße nicht anvertrauen, und wir wollen die Wahl im Interesse des Vertrauens und des Gedeihens des Institutes für die Sitzung dem ganzen Hause vorbehalten haben. Aber um auf die Sache zurückzugehen, scheint mir doch, daß der Bankdirektor und die besoldeten Direktoren nicht auf eine und dieselbe Stufe mit jenen gestellt werden können, in Bezug auf die Wahl und Anstellung, welche gewisser Maßen ein Ehrenamt bekleiden und eben neben diesen besoldeten Direktoren durch das Vertrauen des Landtages als seine Vertrauensmänner berufen sind, die Sache mit zu überwachen und dabei mit thätig sein zu dürfen. Darüber würden wir uns nach den bisherigen Erfahrungen gar keine Illusionen machen, daß es in der That eine sehr schwierige Aufgabe ist, sobald die Sache Personalien berührt und da bei aller Unerschrockenheit es eben nur noch, ich möchte sagen, nicht zu häufig ist, daß man sich nicht genirt in Personalien scharf einzugehen. Deßhalb glaube ich, weil die Sache eben keine Parteisache ist und weil wir glauben, daß alle ein gleichmäßiges Interesse an dem Gedeihen dieses Instituts haben, auch der Landesausschuß aus unserem Vertrauen hervorgegangen ist und doch für uns die Exekutive handhabt, als executives Organ des Landtages nicht anstehen wird, nach seinem besten Wissen und Gewissen im Interesse des Landes das Gedeihen dieses Instituts zu fördern. —

Oberstlandmarschall: Nun werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich glaube, baß die Abstimmung gar nicht anders vorgenommen werden kann, als daß dieser §. in verschiedene Absätze getheilt wird und ich über jeden einzelnen Absah getrennt die Abstimmung vornehmen lasse in der Art, daß ich bei jedem Absatz zuerst die Amendements zur Abstimmung bringe und erst wenn diese gefallen sind, den Absatz in der Fassung, wie er im §. vom Landesausschuße beantragt wird. Zur Erleichterung, wenn die Herren sich vielleicht in den Exemplaren es vormerken wollen, werde ich mittheilen, in welche Absätze ich diesen §. eingetheilt habe, und zwar: über den Eingang des §. ist kein Amendement gestellt; beim 1. Absatz wäre die Frage zu entscheiden ob zu sagen sei Generaldirector oder Oberdirektor...

Stangler: Ich bitte Generaldirektor zu sagen. —

Oberstlandmarschall: Also sie gehen von der beantragten Bezeichnung Oberdirector ab?

Im zweiten Absatz wären die s honorirten in Prag wohnhaften Directoren, durch das Amendement als nicht honorirte Ehrendirectoren zu bezeichnen. Dritter Absatz: in Betreff der zwei besoldeten rechtstundigen Directoren ist der Antrag gestellt worden, nur Einen zu ernennen. Vierter Absatz: Ernennung des Generaldirectors und der besoldeten rechtskundigen Directoren. Fünfter Absatz: Die Wahl der 6 honorirten oder Ehrendirectoren, Art und Weise der Wahl und ihre Wiederwählbarkeit. Sechster Absatz: Die Unvereinbarkeit des Amtes der Directoren mit der Stellung eines Landesausschußbeisitzers, die durch kein Amendement in Frage gestellt worden ist. Absah Sieben: Den Gehalt des Generaldirectors und der andern gewählten Direktoren festzustellen, und endlich der Zusatzantrag des Herrn Hofrath Taschek, der Antrag nämlich, daß es dem Landesausschuße vorbehalten bleibt, einen 2. Director zu wählen.

Dr. Taschek: Es ist ausdrücklich aufgenommen worden: die Zahl der besoldeten Directoren kann mittelst Landtagsbeschluß in der Folge vermehrt und wenn es der Stand des Reservfondes..

Oberstlandmarschall: Also ich werde den Eingang des §. zur Abstimmung bringen.

Landtagssekretär Schmidt: Die Direction hat ihren Sitz in Prag und besteht aus:

Ředitelství banky sídlí v Praze a skládá se:

Oberstlandmarschall: Hiezu ist kein Amendement gestellt. Ich bitte also b!e Herren, welche für diesen Sah sind, die Hände aufzuheben.

(Angenommen.)

Landtagssekretär Schmidt: 1. Einen besoldeten Generaldirector.

Oberstlandmarschäll: Hier ist ein Amendement gestellt, aber wieder zurückgezogen worden, hinsichtlich der Benennung Oberdirector, und der Herr Hofrath Taschek nennt ihn auch besoldeten General - Director. Es ist also der ursprüngliche Text des Landesausschußes zur Abstimmung zu bringen. Ich bitte die Herren, die für diesen Absah sind die Hand aufzuheben. (Einstimmig angenommen.)

Oberstlandmarschall: Jetzt kommt daŤ Amendement des Hofr. Taschek: 6 in Prag wohnhafte und unbesoldete Directoren, und das Amendement des Herrn Stangler: 6 in Prag wohnhafte Ehrendirectoren, also bet jenem heißt es unbesoldete, in dem Antrage des Herrn Stangler Ehrendirectoren und endlich in dem ursprünglichen Antrage des Ausschußes: "6 honorirte in Prag wohnhafte Directoren." Der am weitesten abändernde Antrag ist der, Ehrendirectoren zu ernennen. Ich werde also über dieses Amendement: "6 in Prag wohnhafte Ehrendirectoren," abstimmen lassen, und bitte die Herren, die für dieses Amendement sind, die Hand aufzuheben (5 Abgeordnete stimmen für).

Es ist Minorität.

Also jetzt das Amendement des Hofr. Taschek, 6 in Prag wohnhafte, unbesoldete Directoren. Ich bitte diejenigen Herren, die für diesen Antrag find, die Hand aufzuheben. Angenommen.

Jetzt kommt der 3. Satz.

Dr. Rieger: Aber ein Honorar ist keine Besoldung. Ich glaube, baß also auch schon über Unhonorirte abgestimmt wird.


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Oberstlandmarschall: Ganz gewiß.

Dr. Rieger: Demnach beziehen die Mitglieder des Landesausschußes ein Honorar, aber keine Besoldung wir müßten uns dagegen feierlichst verwahren.

Oberstlandmarschall:Mso eine Entschädigung. Dr. Rieger: Das kommt auf eins heraus. Besoldung ist nur bei einem Amt.

Oberstlandmarschall: Aber das hohe Haus hat beschlossen sie zu nennen: 6 in Prag wohnhafte, unbesoldete Directoren und insofern das Haus sie künftig später Honorirte nennen sollte, so werden sie Honorirte heißen. Aber ich kann nur die Anträge nach dem Wortlaut zur Abstimmung bringen. —

Nun ist der 3. Absatz; hier ist: das Amendement, einen besoldeten rechtskundigen Director, während der ursprüngliche Antrag zusammenfällt mit dem Amendement des Hrn. Stangler: 2 besoldete rechtskundige Directoren. Ich bitte also diejenigen Herren, welche für 1 rechtskundigen Director sind, die Hand aufzuheben (zählt) 70. Ich bitte Diejenigen, die gegen Aufnahme 1. Directors sind, aufzustehen (die Mehrheit ist gegen) der Antrag ist gefallen. Also werde ich jetzt den Antrag des Ausschußes zur Abstimmung bringen: aus 2 besoldeten rechtskundigen Directoren. Ich ersuche die Herren, die für diesen Antrag sind, die Hand aufzuheben Wieder Minorität. So werden wir weder einen noch zwei Directoren haben, das Resultat der Abstimmung ist zweifelhaft. Heiterkeit.

Ich bitte aufzustehen, diejenigen Herren, die für 2 rechtskundige Direktoren sind. Es ist Majorität, (gegen 100 erheben sich).

4. Absatz: der Generaldirector, sowie die zwei besoldeten rechtskundigen Direktoren werden von dem Landesausschuße ernannt; das ist der Antrag der Commission. Ich bitte ihn böhmisch vorzulesen.

Sekretář sněmu Schmidt: Generální ředitel jakož i řečení dva právaznali ředitelové jmenuje zemský výbor.

Oberstlandmarschall: Die beiden Amendements zu diesem Absatze sind gleichlautend, und gehen daher: "Der Generaldirector, sowie die besoldeten rechtskundigen Direktoren werden über Vorschlag des Landesausschußes vom Landtage ernannt."

Ich werde dieses Amendement zur Abstimmung bringen und bitte die Herren, welche für dieses Amendement sind, nämlich: "Uiber Vorschlag des Landesausschußes vom Landtage ernannt." — aufzustehen. — (Majorität.)

Nun kommen wir zu dem 5. Absatz über die Wahl der unbesoldeten Direktoren. Das Amendement lautet: daß sie zu je zwei aus den Landtagscurien gewählt werden.

Josef Stangler: Ich bitte durch und aus den Landtagscurien gewählt werden.

Oberstlandmarschall: Hier steht nun "aus den Landtagstcuien." Das Amendement des Herrn. Hofraths Taschek schließt sich gänzlich dem Antrag des Ausschußes an, wo es nämlich heißt, daß die 6 honorirten Direktoren bei gänzlich unbeschränkter passiver Wahlfähigkeit zu je zwei von den Landtagscurien gewählt werden, während das Amendement des Herrn Stangler die passive Wahl auch auf die betreffenden Curien beschränkt. Ich werde also zuerst das Amendement zur Abstimmung bringen. Die 6 Direktoren werden zu je 2 aus und durch die Landtagscurien gewählt.

Sekretář sněmu Schmidt: 6 ředitelů volá, se skupeninami zemského sněmu a to vždy 2 z každé skupeniny.

Oberstlandmarschall: Ich - bitte jene Herren, welche für dieses Amendement sind, dieß durch Aufstehen zu erkennen zu geben. Minorität. Nun bitte ich jene Herren, welche für den Antrag des Ausschußes sind ,,die 6 honorirten Direktoren wetten bei gänzlich unbeschränkter passiver Wahlfähigkeit zu je zwei von den Landtagscurien gewählt." Im Uibrigen sind auch die Amendements und die Anträge gleich: "und haben so lange die Direktionsgeschäfte zu befolgen, bis ein in Folge von allgemeinen Neuwahlen neu in Wirksamkeit getretener Landtag andere Direktionsglieder gewählt hat: doch sind dieselben wieder wählbar."

Sněm. sekr. Schmidt čte: šest neplacených ředitelů volí ekupeniny zemského sněmu a to každá dva, aniž by co do volby stávalo jakých mezi; tito zastávati mají práce ředitelské dotud, pokud se sněm vesměs z nových voleb vyšlý nesešel a nových ředitelů nevolil; oni mohou poznovu volení býti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte also diejenigen Herren, die für den Antrag sind, "6 unbesoldete Direktoren bei unbeschränkter passiver Wahlfähigkeit":u. s. w., die Hand aufzuheben.

(Angenommen.)

Wir kommen nun zum 6. Absatz. Nach dem 5. Absatz ist eine Einschaltung vom Herrn Hofrath Taschek neu beantragt worden. Der Landtag bestimmt, welcher von ihnen (nämlich der unbesoldeten Direktoren) den Generaldirektor in Verhinderungsfällen zu vertreten hat.

Sekretář Schmidt čte: Zemský sněm ustanovi, který z nich generálního ředitele v pádu, když by tento uřadovat nemohl, zastávati má.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für diesen Zusatzantrag sind, die Hand aufzuheben (Majorität.) Nun kommen wir zu dem Absatze 6. Da ist keine Abänderung beantragt. Es sind alle Amendements gleich mit dem ursprünglichen Antrage. ,Das Amt eines Generaldirektors und der Direktoren ist mit der gleichzeitigen Funktion eines Landesausschuß-Mitgliedes unvereinbar."

Landessekretär Schmidt liest:

Generální ředitel, jakožto i druzí ředitelé nemohou zastávati zároveň úřad přísedících zemského výboru.


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Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für den Antrag sind, die Hand aufzuheben. '(Majorität.)

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Herrn Stangler zu Absatz 7 lautet: "Der Gehalt des Oberdirektors und der zwei rechtskundigen Direktoren wird vom Landtage über Vorschlag des Landesausschußes festgestellt" und der Antrag, des Herrn"Hofraths Taschek lautet: "Der Gehalt des Generaldirektors und stante concluso der besoldeten rechtskundigen Direktoren, wie auch die seiner Zeit den gewählten Direktoren für ihre Mühewaltung zu gewährende Entschädigungen werden über Vorschlag des Landesausschußes vom Landtage festgestellt." Also dasjenige Amendement, welches sich vom ursprünglichen Antrage am weitesten entfernt, ist das des Herrn Stangler.

Stangler: Ich ziehe es zurück. (Einzelne Bravo.)

Oberstlandmarschall: Sie ziehen es zurück?

Stangler. Ja.

Oberstlandmarschall: Also werde ich das Amendement des Herrn Hofrath Taschek betreffs dieses Absatzes zur Abstimmung bringen.

Dr. Taschek: Ich würde bitten vor diesem Absatz den Satz zur Abstimmung zu bringen, wo dem Landtage das Recht vorbehalten wird, die Zahl der Direktoren, so wie auch die Entschädigung, wenn es der Stand des Reservefondes erlaubt, auch für die unbesoldeten zu bestimmen.

Oberstlandmarschall: Nachdem Herr Stangler seinen Antrag zurückzieht, handelt es sich betreffs dieses Schlußsatzes nur um den Zufatzan-trag des Hofrath Taschek, der da lautet: "In der Folge kann mittelst Landtagsbeschlußes die Zahl der besoldeten Directoren vermehrt und wenn der Stand des Reservfondes solches zulaßt, auch für die gewählten Direktoren eine Entschädigung für ihre Mühewaltung festgesetzt werden."

Dr. Taschek: Ich würde, nachdem zwei gewählt worden sind, meinen Antrag blos auf die Entschädigung für die Mühewaltung dieser beschränken.

Oberstlandmarschall: Also ich bitte, sie wollen, es solle nur heißen: "wenn der Stand des Reservfondes solches gestattet, so kann auch für die gewählten Direktoren eine Entschädigung für ihre Mühewaltung bestimmt werben."

Dr. Taschek: Für die mittelst Landtagsbeschluß gewählten.

Oberstlandmarschall: Für die Gewählten? aber die müssen wir doch unbesoldet nennen?

Dr. Taschek: Ja für die Unbesoldeten.

Oberstlandmarschall: Also das Amendement ist so festgestellt, nach dem Wunsche des Herrn Antragstellers: "in der Folge kann mittelst Landtagsbeschluß, wenn der Stand des Reservfondes solches zuläßt, auch für die unbesoldeten Direktoren eine Entschädigung, für ihre Mühewaltung festgesetzt werden"

Sekretář Schmidt čte: Pozdeji může k uzavření zemského sněmu, pakli toho dovoluje fond reservní i pro neplacené ředitelé odměna za jejich působení ustanovena býti.

Oberstlandmarschall Bitte diejenigen Herren, welche für diesen Zusatzantrag sind, die Hand aufzuheben; -- Er ist angenommen.

Jetzt kommt der Schlußantrag. Der ist aber, gleich mit dem Antrage des Herrn, Hofrath Taschek und mit dem des Ausschußes.

"Der Gehalt des Generaldirektors und der beiden angestellten rechtskundigen Direktoren, wie auch die den gewählten Directoren für ihre Mühewaltung zu gewährende Entschädigung wirb über Vorschlag des Landesausschußes vom Landtage fest, gestellt."

Waidele: Das Wort gewählt paßt jetzt nicht mehr, nachdem alle gewählt werden, die besoldeten und auch die unbesoldeten.

Oberstlandmarschall: Also wird es heißen: Der Gehalt des Generaldirectors und der beiden angestellten Direktoren, wie auch die den unbesoldeten Directoren für ihre Mühewaltung zu gewährende Entschädigung wirb über Vorschlag des Landesausschußes vom Landtage festgestellt.

Graf Clam-Martinic: Das ist schon zum Theile enthalten in einem schon angenommenen Alinea. In dem vorigen Alinea ist ja beschlossen worden, daß der Landtag beschließt über die zu gewährende Entschädigung und hier heißt es auch so, es sagen also beide Alinea dasselbe. Ich glaube, es mußten die Worte weggelassen werden von "wie" bis "Entschädigung."

Oberstlandmarschall: Das ist wahr, es ist hier eine Wiederholung.

Dr. Taschek: Ich glaube, es wäre nur der Unterschied, daß es heißt über Vorschlag des Landesausschußes mittelst Landtagsbeschluß, ohne daß dem Landesausschuß das Recht des Vorschlages vorbehalten ist, aber ich für meinen Theil verzichte auf dieses Amendement.

Graf Clam-Martinitz: Wenn Niemand anderer, so stelle ich den Antrag, daß die Worte von "wie" bis "Entschädigung" weggelassen werden, nachdem sie bereits in dem angenommenen Alinea enthalten sind.

Oberstlandmarschall: Also würde der Schlußsatz lauten, "die Gehalte des Generaldirektors und der beiden rechtskundigen Directoren werden über Vorschlag des Landesausschußes von dem Landtage festgestellt."

Řada Schmidt čte totéž česky: Služné generálního ředitele a dvou práv znalých ředitelů ustanoví sněm na návrh výboru zemského.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für diesen Schlußsatz sind, die Hände aufzuheben; (Angenommen), Ich werde die Sitzung


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schließen, es ist bereits 2 1/2 Uhr und es liegen Einladungen auf Nachmittags stattfindende Commissionsberathungen vor. Seine Excellenz hat noch das Wort.

Frh. von Kellersperg: Ich habe die Ehre dem hohen Hause als Regierungsvorlage den Entwurf einer Bauordnung für das Königreich Böhmen zu überreichen (Bravo). Indem ich denselben seiner Excellenz übergebe, bitte ich ihn der verfassungsmäßigen Behandlung zu unterziehen.

Oberstlandmarschall: Ich habe noch die Commissionseinladungen bekannt zu geben.

Heute Abends 6 Uhr findet eine Ausschußsitzung über das Kirchenbau-Concurenzgesetz statt, Heute, Freitag 6 Uhr ist eine Sitzung der Straßenbauconcurrenz-Commission; die Herren Mitglieder und die beigezogenen Mitglieder aus der Gegend von Rumburg und Reichenberg werden dazu geladen. Heute und morgen jedesmal um 6 Uhr ist Sitzung des Gemeindegesetz-Ausschußes.

Morgen 10 Uhr ist Sitzung, Fortsetzung der heutigen Tagesordnung.

Schluß der Sitzung um 3/4 auf 3 Uhr.

Carl Ritter v. Neupauer,

Verificator.

Peter Steffens,

Verifikator.

V. Seidl,

Verificator.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.


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