Pondělí 23. února 1863

Stenografická zpráva

o

XIX. sezení druhého ročního zasedání sněmu českého od roku 1861, dne 23. února 1863.

Stenografischer Gericht

über die

XIX. Sitzung der zweiten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 23. Feber 1863.

Sezeni zahájeno v 10 hodin 30 minut pod předsednictvím jeho Excellenci nejvyššího maršálka zemského u přítomnosti jeho naměstka Dr. Vaňky.

Zeměpanští komisaři: svobodný pan Kellersperg, místodržitelský rada Jan Neubauer a Vilém rytíř Bach.

Die Sitzung wurde um 10 Uhr 30 Min. eröffnet unter dem Vorsitze Sr. Exc. des Oberstlandmarschalls Grafen Nostitz im Beisein dessen Stellvertreters J. U. Dr. Waňka.

Regierungscommissäre: Freiherr v. Kellersperg, Statthaltereirath Johann Neubauer und Wilhelm Ritter v. Bach.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Hofrath Taschek hat mir den Entwurf einer Grundbuchsordnung für die in den Landtafeln und Bergbüchern nicht innliegenden Realitäten in 2 Theilen und zwar im ersten Theile die Grundbuchsordnung selbst, im zweiten Theile die Instruktion zur Fühlung von Grundbüchern und Formularien, und dann, den Entwurf eine Einführungsverordnung mit dem Ersuchen überreicht, diese Vorlage der zur Vorberathung der betreffenden Regierungsvorlage bezüglich der Grundbücher niederzusetzenden Commission seiner Zeit als Material zu übergeben. Ich werde diesem Wunsche seiner Zeit entsprechen. Im Druck sind heule vertheilt worden: Der Antrag des Abgeordneten Herrn Strache und 26 Genossen, die Herstellung neuer Eisenbahnen in Böhmen betreffend.

Landesausschußbericht über das Ansuchen der Gymnasiallehrkörper Jičin, Königgrätz um die Einreihung dieser Gymnasien aus der britten in die erste Kategorie.

Voranschlag des Fondes der Landesgebähr-Anstalt.

Die beiden Protokolle der Sitzungen vom 19. und 20. Februar sind durch vorgeschriebene Zeit von 3 Tagen zur Einsicht im Landtage aufgelegen. Hat Niemand gegen dieselben etwas zu bemerken? Wenn nicht, so erkläre ich dieselben als agnoszirt. Bitte die Einläuft zu lesen.

Sekretär Schmidt liest die Einläufe.

Einlauf

vom 20. Feber 1863.

Nr. 384.

Abgeordneter Dr. Milner überreicht Eingabe des Stadtrathes zu Kauřim um Bewilligung zum Fortbezuge des Bierkreuzers bis zum Ausgange des Jahres 1869.

Č. 365.

Posl. Dr. Klaudy podává spis obce Hřídelce, jimž se tato otec připojuje k návrhu poslance Dr. Palackýho za revisi a upraveni volebního řádu. .

Č. 366.

Poslanec Purkyně podává žádosti obce Zlonické:

1. Za povoleni k vybírání pivního krejcarů.

2. Za uspořádáni záležitosti práva k honbě.

3. Za zrušeni kontribučenských sýpek.

Spisy došlé

dne 20. února 1863.

Č. 364

Poslanec Dr. Milner podává žádost měst-ské rady Kouřimské o povoleni k dalšímu vybíráni pivního krejcaru do konce roku 1869.

Nr. 365.

Abg. Dr. Klaudy überreicht Eingabe der Gemeinde Hřidelce, gemäß welcher diese Gemeinde um Abänderung der Landtagswahlordnung im Sinne des Antrages des Abg. Dr. Palacký bittet.

Nr. 366.

Abg. Dr. Purkyně überreicht Gesuch der Gemeinde Zlonitz:

1. Um Bewilligung zur Einhebung des Bierkreuzers;

2. um Regelung des Jagdwesens;

3. um Auflassung der Contributions - Schüttböden.

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Č. 367.

Posl. prof. dr. Purkyně podává žádost obci Velko- a Malo-Horešovické pak Žichovské za vybaveni náturálních desátků.

Č.368.

Posl. Dr. Král podává petici městské rady Spáleného-Poříče se šesti jinými obci za podporu k vystavení mostu u Nezvětic přes potok Blovický.

Č. 369.

Poslanec Jan Krouský podává petici hospodárského odboru Mnichova-Hradišského za zrušení obecních sýpek a odevzdáni stržených peněz za obilí toto jednotlivým obcím k spravování.

Č. 370.

Posl. Krouský podává žádost obce Veselá za výkup naturálních dávek k faře Bokovské

Č. 371.

Posl. prof. Staněk podává stížnost Kateřiny Sochůrkové proti vrchnosti bývalého panství Tloskova za příčinu ji samé odebraných polí a za vyvazení práva propinačního.

Č. 372.

Posl. prof. Staněk podává stížnost Vácslava Pousty ze Straného proti bývalé vrchnosti panství Tloskova za přičinou jemu odejmutých polí a žádost za vyvazení práva propinačního.

Č. 373.

Posl. prof. Staněk podává stížnost Vácslava Schenka z Hořetíc proti bývalé vrchnosti panství Tloskovského za příčinou odejmutých pozemků a žádost za vyvazení práva propinačního.

Č. 374.

Posl. prof. Staněk podává stížnost Františka Hrubýho z Oušti v okresu Neveklovském proti bývalé vrchnosti panství Tloskovského skrze odejmutí pozemků a žádost za vyvazení práva propinačního.

Č. 375.

Posl. Dr. Milner podává žádost obcí Cerhe-nic, Ratenic, Chocenic, Břežan, Radímek a Nového města za zrušení kontribučenské obilní sýpky a zřízení peněžitých záložen.

Nr. 376.

Abg. Dr. Görner überreicht Peition der Gemeinden Böhmisch-Jilowic, Ober-Golič und Zart-

Nr. 367.

Abgeordneter Prof. Dr. Purkyně überreicht Gesuch der Gemeinden Horešowic und Žichow um Naturalzehentsablösung.

Nr. 368.

Abg. Dr. Král überreicht Petition des Stadtrathes Brennpořič mit 6 anderen Gemeinden um Unterstützung zum Brückenbau bei Nezwětic über den Blowitzer Bach.

Nr. 369.

Abg. Johann Krouský überreicht Eingabe des landwirthschaftlichen Filialvereins von Münchengrätz, betreffend die Aufhebung der Contributions-Schüttböden und Uibergabe des Gelderlöses für das verkaufte Getreide an die einzelnen Gemeindeverwaltungen.

Nr. 370.

Abg. Krouský überreicht Gesuch der Gemeinde Wesela um Pfarrzehentsablösung.

Nr. 371.

Abg. Prof. Staněk überreicht Beschwerde der Katharina Sochurek aus Wlkonic gegen den Besitzer der ehemaligen Herrschaft Tloskau wegen unrechtmäßiger Wegnahme von Grundstücken mit dem Ansuchen um Ablösung des Propinationsrechtes.

Nr. 372.

Abg. Prof Staněk überreicht Beschwerde des Wenzel Poustka aus Strany gegen die vormalige Obrigkeit der Herrschaft Tloskau wegen unrechtmäßiger Entziehung von Grundstücken und mit dem Ansuchen um Ablösung des Propinationsrechtes.

Nr. 373.

Abg. Prof. Staněk überreicht Beschwerde des Wenzel Schenk aus Hořetic gegen die vormalige Obrigkeit der Herrschaft Tloskau wegen unrechtmäßiger Entziehung von Grundstücken mit dem Ansuchen um Ablösung des Propinationsrechtes.

Nr. 374.

Abg. Prof. Staněk überreicht Beschwerde des Franz Hrubý aus Oušti gegen die vormalige Obrigkeit der Herrschaft Tloskau wegen widerrechtlicher Entziehung von Grundstücken mit dem Ansuchen um Ablösung des Propinationsrechtes.

Nr. 375,

Abg. Dr. Milner überreicht Bittgesuch der Gemeinden Cerhenic, Ratenic, Chocenic, Břežan, Radim um Aufhebung der Contributions-Schüttböden und Errichtung von Vorschußkassen.

Č. 376.

Posl. dr. Görner podává petici obcí Ceské-Jilovice, Horního-Goliče a Zartelsdorfu o vy-


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lesdorf um Erwirkung der Ablösung der nicht ans dem Zehentsrechte herrührenden Naturalgiebigkeiten an den Pfarrer und Lehrer in Rosenberg.

Č. 377.

Poslanec P. Daneš podává žádost gruntovníků obce Stochova za vyvazeni desátku k děkanství Směčenskému.

Č. 378.

Posl. Dr. Milner podává petici dvaciti obcí okresu Kolínského za zrušeni obilních sýpek.

Č. 379.

Posl. Dr. Klaudy podává petici obcí mě-stečka Bělohradu, města Nové Paky a Hořice a 11 jiných obci za vystavení Novo-Packo-Hořické okresní silnice.

Č. 380.

Poslanec Dr. Klaudy podává žádost zástupitelstva obci městečka Bělohradu, hořejní, prostředni a dolejní Nové Vsi, Cernína, Lukavce a Brkve za provedení revisi rádu volebního dle návrhu Dr. Fr. Palackýho.

Č. 381.

Poslanec Dr. Klaudy podává žádost obce Hřídelické za prohlášení této ohce za katastrál-ní a oddělení té samé od místa Láni.

Č. 382.

Poslanec Vácslav Zelený, podává žádost města Humpolce s patnácti jinými obcí okresu Humpoleckého za proměněni gymnasia Německo-Brodshého v gymnasium vyšší.

Nr. 383.

Abg. Wenzel Seifert überreicht Petition der Stadt Kladrau und 12 anderer Gemeinden des Mieser Bezirkes um Regelung des Jagdwesens.

Č. 384.

Poslanec Dr. Podlipský podává žádost obce Kostomlatské za navrácení polovice starého řečiště Labského.

Č. 385.

Poslanec Alois Šembera podává žádost učitelstva Hlineckého za uspořádání platu učitelského.

Č. 386.

Poslanec Dr. Podlipský podává žádost obce města Brandejsa nad Labem za povolení k vybírání pivního krejcaru.

vazení dávek naturálních z práva desátka nevyplívajících , náležících faráři a učiteli v Rosenbergu.

Nr. 377.

Abg. P. Daneš überreicht Bittgesuch der Grundbesitzer von Stochau um Pfarrzehentablösung.

Nr. 378.

Abg. Dr. Milner überreicht Petition von 20 Gemeinden des Koliner Bezirkes um Aufhebung der Contributions-Getreideschüttböden.

Nr. 379.

Abg. Dr. Klaudy überreicht Petition der Ge-meinden Bělohrad, Neupaka und Hořic mit anderen 11 Gemeinden um Ausbau der Neupaka-Hořicer Bezirksstraße.

Nr. 380.

Abg. Dr. Klaudy überreicht Eingabe der Ge-meindevertretung von Bělohrad, Ober-, Mittel- und Unter-Neudorf, Cernin, Lukawec und Brtew wegen Revision und Abänderung der Landtagswahlordnung nach dem Antrage des Abgeordneten Dr. Fr. Palacký.

Nr. 381.

Abg. Dr. Klaudy überreicht Eingabe der Gemeinde Hřidelec wegen Ernennung derselben als Katastralgemeinde und Abtrennung derselben von der Ortsgemeinde Láni.

Nr. 382.

Abg. Wenzel Zelený überreicht Eingabe der Stadt Humpolec mit 15 anderen Gemeinden des Humpolecer Bezirkes wegen Verwandlung des Untergymnasiums in Deutschbrod in ein Ober-Gymnasium.

Č. 383.

Poslanec Vácslav Seifert podává petici města Kladrova s 12 jinými obcemi okresu Stříbrského za upravení myslivostí.

Nr. 384.

Abg. Dr. Podlipský überreicht Bittgesuch der Gemeinde Kleinkostomlat um Rückstellung der einen Hälfte des alten Elbenfers.

Nr. 385.

Abg. Alois Šembera überreicht Eingabe der Lehrer des Hlinskoer Bezirkes wegen Regelung ihrer Gehaltsbezüge.

Nr. 386.

Abg. Dr. Podlipský überreicht Eingabe der Stadtgemeinde Brandeis a. d. Elbe um Bewilligung zur EinHebung einer Bierkreuzerumlage.

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Č. 387.

Poslanec Dr. Čupr podává žádost obce Bělí v okresu Skučském za vykoupeni desátku

Č. 388.

Poslanec Jan Kratochvile podává žádost gruntovníků z obce Vlkové za navrácení této obci náležejících a bývalou vrchností odejmutých pozemků.

Č. 389.

Poslanec Dr. Tomiček podává žádost obci Brané, Dolebnané a Valtěřic za vybavení naturálního desátku k faře Branské.

Nr. 390.

Abg. Dr. Görner überreicht Gesuch und Peti-tion der Gemeinden Umlowic und Haag um Ablösung der unveränderlichen, nicht aus dem Zehentrechte herrührenden Pfarr- und Schulgiebigkeiten.

Č. 391.

Poslanec prof. Alois Šembera podává žádost odboru "Vysokomýtské společnosti hospodářské za zrušeni farního desátku a práva propinačniho.

Č. 392.

Poslanec Adolf rytíř z Majersbachu podává žádost výboru obilního ústavu Dolnobře-žanského, by kontribučenský ohilní i peněžní fond do samosprávy odevzdán byl majetníkům.

Nr. 393.

Erstes Referat des Petitionsausschußes über die ihm zugewiesenen Geschäftsstücke.

Č. 394.

Návrh poslance Sadila, by sl. ministerstvu navrženo bylo v cestě ústavní, by všeobecný zákon k pojištění práva spolkového vydán byl.

Č. 395.

Poslanec Dr. J. Purkyně podává prosbu města Muncifaye o vyvazeni rozličných povinností.

Nr. 396.

Abg. Dr. Stöhr überreicht ein Bittgesuch der Schlagenwalder Gemeindevertretung um Behebung des Waldtauschvertrages der Schlagenwälder Stadtgemeinde mit dem h. k. k. Montan-Aerar und um Anordnung einer neuerlichen Verhandlung.

Nr. 397.

Landesausschuß übergibt das demselben im Wege der h. k. k. Statthalterei zugekommene Gemeindestatut der Stadtgemeinde Saaz.

Nr. 387.

Abg. Dr. Čupr überreicht Eingabe der Gemeinde Biela um Zehentsablösung.

Nr. 388.

Abg. Joh. Kratochwile Überreicht Eingabe der Gemeinde Wlkow um Rückstellung der dieser Gemeinde gehörigen, derselben jedoch durch die vormalige Obrigkeit abgenommenen Grundstücke.

Nr. 389.

Abg. Dr. Tomiček überreicht Eingabe der Gemeinden Brana, Rennersdorf und Waltersdorf um Ablösung von der Pfarre Brana des Natural-Zehents.

Č. 390.

Posl. Dr. Görner podává pětici obcí Omlenice a Haag za vyvazení neproměnitelných dávek farských a školních , které nepocházejí z práva k desátku.

Nro. 391.

Abg. Prof. Šembera überreicht Gesuch des landwirthschaftlichen Filialvereins von Hohenmauth wegen Ablösung des Pfarrzehents und Propinationsrechtes.

Nr. 392.

Abg. Ritter von Majersbach überreicht Eingabe des Ausschußes des Contributions - Getreide-Institutes zu Unter-Břežan wegen Uibergabe des Contributions-Getreide- und Geldfondes in die Verwaltunq der Eigenthümer.

Č. 393.

První zpráva petičního výboru o jemu přidělených úředních spisech.

Nr. 394.

Antrag des Abgeordneten Sadil, einen Antrag an das hohe Ministerium wegen Herausgabe eines Gesetzes betreffend die Vereinsrechte zu stellen.

Nr. 395.

Abgeordneter Dr. Purkyně überreicht eine Eingabe der Stadt Munzifay um Ablösung verschiedener Naturalleistungen.

Č. 396.

Posl. Dr. Stöhr podává žádost zástupitelstva obce Slavkovské za zdviženi smlouvy městské obce Slavkovské s c. k. erárem horním v příčině změny lesa, a za nařízení nového vyjednávání.

Č. 397.

Zemský výbor podává statut města Žatce c. k. místodržitelstvím mu dodaný


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Č. 398.

Poslanec Zeithammer podává žádost Marie Kiesewettrové za vyvazeni závazku emphiteutického na mlýně č. 26. v Kvašovicích váznoucího.

Č. 399.

Poslanec Dr. Kralert podává žádost obcí Obratinské a Šimbachské o zařízení stran vyvazeni desátku.

Č. 400.

Poslanec prof. Zeithammer podává žádost Vojtěcha Šimauera z Královic s více vlastníků vázaných hospod v okresu Královíckém a Manětinském za zrušení práva propinačního.

Č. 401.

Poslanec prof. Zeithammer podává žádost měst Královic, Kozlan a Čisté za opatření, aby posud nedostavená silnice Plzensko-Mělnická od Petrovic k Rakovníku dostavena byla

21. února.

Č. 404.

Poslanec Rudolf Skuherský podává žádost obcí Rozhozná, Trávní, Kameniček a Hluboká by od stavby mostu u kubátovského mlýna sproštěny byly.

Nr. 405.

Abg. Dr. Schröder überreicht ein Gesuch der sämmtlichen Gemeinden des politischen Bezirkes Wegstädtl um einen unverzinslichen Vorschuß von 18000 fl. ö. W. aus den Landesfonde behufs der Herstellung der Straße von Liboch über Wegstädtl, Gastdorf gegen Leitmeritz.

Nr. 406.

Abg. Dr. Emil Theumer überreicht eine Eingabe der Gemeindevertretung Reischdorf mit 9 anderen Gemeinden der ehemaligen Herrschaft Preßnitz um Vertheilung des Steuergeld- und Contributionsgetreid- und Geldfonds-Vermögens.

Č. 407.

Biskup Jirsik podává žádost učitelstva okresu Jičínského za upraveni školství.

Č. 408.

Poslanec Rudolf Skuherský podává stížnost občanů Žumberských proti představenstvu tetéž obce za příčinou protizákonného úřadování.

Č. 409.

Poslanec Václav Kvatochvíl podává petici 27 obci okresu Mlado-Boleslavského a Mělnicského o prohlášení silnice od Mladé Boleslavy k Mělníku a Slanému vedoucí za zemskou.

Nr. 398.

Abg. Prof. Zeithammer überreicht ein Bitt-gesuch der Marie Kieswetter um Ablösung der ob der Mühle Nr. 26 in Březowitz haftenden Verbindlichkeit.

Nr. 399.

Abg. Kralert überreicht ein Gesuch der Ge-meinden Wobratin und Schimbach um Zehentsablösung.

Nr. 400.

Abg. Prof. Zeithammer überreicht ein Bittgesuch des Albert Schimauer aus Kralowitz und mehrerer Besitzer von Zwangswirthshäusern im Bez. Kralowic und Manetin um Aufhebung des Propinationsrechtes.

Nr. 401.

Abg. Zeithammer übergibt ein Gesuch der Stadtgemeinde Kralowic, Kozlau und Čifta wegen Ausbau der Pilsen-Melniker Straße von Petrowitz gegen Rakonitz.

Am 21. Feber. Nr. 404.

Abg. Rudolf Skuherský überreicht Eingaben der Gemeinden Rohozna, Tráwní, Kamenic und Hluboka wegen Lossprechung vom Baue der Brücke bei der kubatischen Mühle.

Č. 405.

Poslanec Dr. Schröder podává žádost veškerých obci politického okresu Stětského za udělení bezúroční zálohy 18000 zl. r. 6. z fondu zemského, k vystavení dráhy z Líbochova přes Stětí a Hostká do Litoměřic.

Č. 406.

Poslanec Dr. Emil Theumer podává; žádost zástupitelstva obce Reišdorfa a 9 jiných obci někdejšího panství Presnického za rozdělení jmění fondu kontribučenských obilních a peněžných.

Nr. 407.

Herr Budweiser Bischof P. Jirsik überreicht eine Petition der Schullehrer des Jičinir Bezirkes wegen Regelung des Schulwesens.

Nr. 408,

Abg. Rudolf Skuherský überreicht eine Beschwerde der Gemeindeglieder von Žumberk gegen den dortigen Gemeindevorstand wegen Unregelmäßigkeiten in der Amtsführung.

Nr. 409.

Abg. Wenzel Kratochwil überreicht eine Peti-tion von 27 Gemeinden der Amtsbezirke Jungbunzlau, Benatek und Melnik um Eimeihung der Bunzlau-, Melnik - Schlaner Straße unter die Landesstraßen.


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Č. 410.

Poslanec děkan Rojek podává peticí učitelů školního okresu Náchodského o uspořádání stran vyměření a vyplácení školného.

Č. 411.

Poslanec Dr. Král podává žádost obcí Mitrovic, Planin, Borovna a Čičov za prohlášení tamní silnice za zemskou.

Č. 412.

Poslanec prof. Jan Staněk podává žádost Vlašimského učitele Antonína Hellera o zastání za příčinou nepodstatného skracování jeho služného městskou radou Vlašimskou.

Nr. 410.

Abg. Dechant P. Rojek überreicht ein Gesuch der Schullehrer des Nachoder Schuldistriktes wegen Regelung ihrer Gehaltsbezüge.

Nr. 411.

Abg. Dr. Kral überreicht eine Eingabe der Gemeinden Mitrowic, Planin, Borowna und Čičow um Erklärung der dortigen Straße als Landesstraße.

Nr. 412.

Abg. Prof. Staněk überreicht eine Eingabe des Wlaschimer Schullehrers Anton Heller gegen den Wlaschimer Gemeindeverstand wegen unstatthaster Verkürzung der Gehaltsbezüge des Bittstellers.

Oberstlandmarschall: Wir werden nun zur Tagesordnung schreiten, ich bitte die Herren Referenten, sich herauf zu begeben.

Landtagssekretär Schmidt: Gewährleistung der diesen Rechten entsprechenden Ansprüche §. 17.

Die Erfüllung der diesen Rechten entsprechenden Verpflichtungen der Bank, wird durch das gesammte Vermögen derselben, sowie durch die im 8. 3 festgestellte Garantie gewährleistet.

Jak se zjišťuje závazky s právy těmito se srovnávající.

§. 17.

Celé jmění banku jakož i rukojemství v §. 3. vytknuté dává jistotu, že bank dostojí veškerým povinnostem, z práv těchto vyplývajícím.

Oberstlandmarschall: Hat Jemand etwas in Betreff dieses §. zu erinnern? (Niemand meldet sich) so werde ich über denselben abstimmen lassen. Diejenigen Herren, die mit dem Wortlaute dieses vorgelesenen Absatzes einverstanden sind, bitte ich die Hände zu erheben. (Majorität.)

Landtagssekretär Schmidt: Geltendmachung dieser Rechte §. 18.

Sollte die Bank die durch die Ausstellung ihrer Pfandbriefe übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen, so steht den Inhabern dieser Bankschuldscheine, und zwar mehreren zusammen, ober jedem Einzelnen das Recht zu, bei dem Landesausschuße (§. 52, 1—b) Abhilfe zu verlangen. Es steht ihnen aber auch das Recht zu, ohne ein solches Ansuchen, entweder den gewöhnlichen Rechtsweg zu betreten und zur Entscheidung das Schiedsgericht anzurufen.

Das Schiedsgericht besteht aus einem von dem Kläger und einem von der Bank gewühlten Schieds-Mann.

Sollten diese Beide sich weder über den Schiedsspruch noch über die Wahl eines Obmannes, welchem der entscheidende Ausspruch zustehen soll, einigen können, so ist von dem Präsidenten des k. k. Oberlandesgerichtes in Prag ein l. k. Oberlandesgerichtsrath zu bestellen, welcher in sofern die beiden Schiedsmänner bei ihrer getheilten Meinung verbleiben sollten, die Fällung des Schiedsspruches durch seinen Beitritt herbeizuführen haben wird.

Jak kdo svých nároků domáhati se má.

§ 18.

Kdyby neměl bank dostáti povinnostem, jež převzal vystavením listů zástavních , přísluší majetníkům těchto listů právo, aby buď společně, buď každý pro sebe vznesli na zemský výbor žádost, by se jejich nárokům vyhovělo. (§. 52, 1—b) Mají však též na vůli s opomenutím podobné žádosti, buď nastoupiti cestu právní, buď dovolávati se soudu rozhodšího. Rozhodší soud sestává z dvou rozsudích, z nichž jednoho volí žalovatel, druhého bank. Nesjednotili se tito dva ani v rozsudku ani ve volbě rozsudího vrchního, na němž by bylo vynésti rozhodující výrok, budiž předsedou c. k. vrchního soudu zemského v Praze jmenován c. k. vrchní rada zemský, jenž má, pakli by oba rozsudí při svých různých uáhledech setrvali, přistoupiv buď k jednomu buď k druhému, věc konečně rozhodnouti.

Dr. Stradal. Ich finde den Passus, wo es heißt "das Schiedsgericht besteht aus einem von dem Kläger und einem von der Bank gewählten Schiedsmann" nicht bestimmt genug. Ich kenne auseigener Erfahrung, daß das Anrufen der Schiedsgerichte sehr oft Schwierigkeiten hat, die dadurch entstehen, daß nur Einer einen Schiedsrichter namhaft macht, wählend die andere Partei ihn nicht namhaft macht. Ich würbe daher beantragen, daß noch eingeschaltet werde: "Das Schiedsgericht besteht aus einem vom Kläger und einem der Bank gewählten Schiedsmanne der Art, daß wenn die Bank nicht binnen 6 Tagen den Schiedsmann namhaft macht, der Kläger berechtigt ist, auch den zweiten Schiedsmann namhaft zu machen."

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren.

Riter v. Eisenstein: In dieser Hinsicht ist schon für diesen Fall in den §§. 7, 8 und 9 der Durchführungsvorschrift vorgesorgt.

Dr. Pinkas: Ich mache die Herren auf-


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merksam auf den §. 9, welcher diesen Mittheilungen schon entgegenkommt.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die §§. 7, 8 und 9 der Durchführungsvorschrift vorzulesen.

Vr. Wanka zum Oberstlandmarschall gewendet: Der Antragsteller zieht seinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Zieht vielleicht der Herr Antragsteller den Antrag zurück?

Dr. Stradal: Dafür ist in diesen §. 9 der Durchführungsvorschrift nicht vorgesorgt. Ich spreche nämlich von den Fällen, wenn der eine Theil seinen Schiedsmann nicht namhaft macht.

Oberstlandmarschall: Ich bitte also die §§. 7, 8 und 9 vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt: liest die §§. 7, 8 und 9.

§. 7

Der Pfandbriefbesitzer hat, wenn er nach §. 18 des Gesetzes die Entscheidung des Schiedsgerichtes anrufen will, mittelst einer unmittelbar an den Landesausschuß zu richtenden Eingabe, in welcher er den von ihm gewählten Schiedsrichter unter Angabe dessen Wohnortes namhaft macht, das Schiedsgericht anzurufen.

§. 7. Chce-li se majetník listu zástavního výroku soudu rozhodčího dovolávati, má to učiniti žádosti přímo zemskému výboru podanou, v niž byl jmenoval zvoleného sobě rozsudího, udav zároveň jeho bydliště.

Ernennung des Schiedsgerichtes

§. 8.

Auf Grund solcher Eingaben, hat der Landesausschuß die Bankdirektion aufzufordern binnen 6 Tagen den Schiedsmann für die Bank zu bestimmen und hat dessen Namen unter Bezeichnung eines nahen Tages, wo die erste Zusammenkunft der beiden Schiedsmänner stattzufinden hat, dem Kläger bekannt zu geben.

O jmenování rozsudího bankem.

§. 8.

Na takovou žádost vyzve zemský výbor ředitelsví banku, aby ustanovilo do 6 dnů rozsudího pro bank, a oznámí jméno jeho žalovateli, určiv zároveň co možná blízký den, kdy se oba rozsudí sejiti mají.

Ernennung des Obmannes.

§. 9.

Sollten die beiden Schiedsmänner sich an dem bestimmten Tage weder über den Schiedsspruch und bei nicht erfolgter Einigung auch nicht über die Wahl des Obmannes, welchem der entscheidende Ausspruch zustehen soll, einigen können, so haben dieselben durch den Landesausschuß hievon die Anzeige an den Präsidenten des k. k. Oberlandesgerichtes in Prag zu machen und hat der von diesem zu bestimmende k. k. Oberlandesgerichtsrath die beiden Schiedsmänner auf eine kurze Frist vorzuladen, und wenn es nothwendig ist, die Fällung des Schiedsspruches durch seineu Beitritt herbeizuführen.

Kdy se jmenuje vrchní rozsudí.

§. 9.

Neshodli-li by se oba rozsudí v určitý den o výrok rozdílci a v tomto případě ani o volbu vrchního rozsudího, na němž by bylo vynésti rozhodující výrok, mají to oznámiti za prostřednictvím zemského výboru presidentu c. k. vrchního soudu zemského v Praze ; president jmenuje radu pří vrchním zemském soudu, kterýž povolá, ustanoviv krátkou lhůtu, oba rozsudi, a udá-li se toho potřeba, věc rozhodne přistoupiv k náhledu buď jednoho neb druhého.

Dr. Pinkas: Wenn der Kläger nicht gleich einen Schiedsmann ernennt, so muß es ja aber von dem Schiedsspruche abkommen, denn er muß gleichzeitig, indem er das Schiedsgericht anruft, einen Schiedsmann ernennen und ernennt er ihn nicht, so hat er der Bedingung des §. nicht entsprochen und es kann zu einem Schiedsgericht überhaupt nicht kommen.

Dr. Stradal: Ich kann mich dadurch nicht von meinem Antrage abbringen lassen, denn nachdem im §. 18 ausdrücklich der Kläger das Recht hat, entweder den Rechtsweg zu betreten oder ein Schiedsgericht einzuberufen, so muß er auch das Recht haben dieses Schiedsgericht ins Leben zu rufen, das hat er dann nicht, wenn er seinen Schiedsmann namhaft macht, und die Bank angeht ihren Schiedsmann namhaft zu machen, und wenn es nun der Bank nicht genehm ist, da muß er erst die Bank im Rechtswege klagen, einen Schiedsmann namhaft zu machen.

Die Vortheile des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind so groß, sie kürzen die Sache, und machen sie einfach, daher muß auch diese Clausel, welche in allen Eisenbahnstatuten vorkommt, nach meiner Ansicht eingeschaltet werden. Es muß eine Sanction stattfinden, für den Fall, wenn die Bank ihren Schiedsmann in einer gewissen Zeit nicht namhaft macht.

Dr. Rieger: Já se musím rozhodně vysloviti proti návrhu pana Stradala, poněvadž ho pokládám za zbytečný; neboť rukojemství, že bank bude voliti rozsudího a sice rukojemstvi dostatečné nalezá se v článku 8., kdežto stojí, že na takovou žádost žalující strany, zemský výbor ředitelstvo banku vyzve, aby ustanovilo rozsudího. Z toho následuje, že jistota toho leží v dobré víře a v dobrém úmyslu žemského výboru. Myslím, že bohdá nebude nikdo pochybovati, že zemský výbor učiní co je za právo, a že ředitelství banky přinutí k tomu, aby rozsudího jmenovalo. Ustanovením pak zemského výboru musí se ředitelstvo banky podrobiti. Je tu tedy dostatečné rukojemství a úplná jistota.

Dr. Pinkas: Der Landesausschuß ist die Behörde, welcher die Oberaufsicht über die Bankdirektion zusteht, der Landesausschuß ist vornehmlich


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jene Behörde oder jenes Organ, welches dieses Institut zu überwachen hat und folglich ausreichend Garantie bietet und eine noch weit ausreichendere, als sie dieses Amendement zu bieten im Stande wäre.

Oberstlandmarschall: Das Amendement lautet dahin, daß wenn die Bank binnen 8 Tagen ihren Schiedsmann nicht nennt, der Kläger auch den zweiten Schiedsmann nennen kann. Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so werde ich die Berathung als geschlossen betrachten und zur Abstimmung über dieses Amendement schreiten.

Wird dieses Amendement unterstützt? Ich bitte jene Herren, welche es unterstützen, aufzustehen (Zählt 15.) Nicht unterstützt.

Ich bitte nun über §. 18 abzustimmen, welche Herren dafür sind, daß dieser §. in seinem Wortlaute angenommen werde, bitte ich aufzustehen. (Majorität.)

Landtagssekretär Schmidt liest:

Wirkung des Schiedsspruches.

§. 19.

Das Schiedsgericht ist bei seinen Verhandlungen an keine bestimmte Verfahrungsnorm gebunden und findet gegen dessen Ausspruch, welcher ohne alle Motivirung den Parteien hinauszugeben ist, weder eine Berufung noch sonst irgend ein Rechtsmittel statt.

Jaké moci jest výrok rozhodčí.

§. 19.

Rozhodčí soud není při svém jednáni nižádným zvláštním řádem jednacím vázán, aniž by stávalo proti jeho výroku, jenž se má stranám beze všeho odůvodnění vydati, odvolání aneb jiných právních prostředků.

Oberstlandmarschall: Bitte, wenn Niemand das Wort ergreift, über den §. abzustimmen und wenn derselbe angenommen wird, die Hand aufzuheben.

(Wird fast einstimmig angenommen.)

Landtagssekretär Schmidt liest:

Geltendmachung der zuerkannten Forderungen.

§. 20.

Die zuerkannten Forderungen kann der Gläubiger gegen die Bank im Exekutionswege geltend machen und tritt im Falle der Uneinbringlichkeit der Forderung die im §. 3 festgestellte Garantie in Wirksamkeit.

Jak se dobývá přiřknutých požádavků.

§. 20.

Přiřknutého práva může věřitel proti bance v cestě exekuční dobývati a byla-li by prohledanost nedobytná, nastoupí rukojemství v §. 3. vytknuté.

(Niemand meldet sich zum Worte)

Oberstlandmarschall: Bitte die Herren, welche für die Annahme des Wortlautes dieses §. find, die Hand aufzuheben.

(Fast einstimmig angenommen.)

Landtagssekretär Schmidt liest:

IV. Verlosung der Pfanbriefe.

Halbjährige Verlosung.

§. 21.

Zweimal in jedem Jahre hat die Verlosung der Pfandbriefe öffentlich stattzufinden und ist dieselbe in den ersten Tagen der Monate Jänner und Juli vorzunehmen.

Die erste Verlosung hat längstens 11/2 Jahre nach der ersten Pfandbrief-Ausgabe einzutreten.

IV. O zlosováni zástavních listů.

Zlosováni se stává každého půlletí.

§. 21.

Ročně dvakráte a to vždy , na počátku měsíce ledna a července má se díti veřejné zlosováni zástavních lištů.

Prvé zlosováni státi se má nejdéle za půl druhého roku, počínajíc od prvého vydání listů zástavních.

Oberstlandmarschall: (Nachdem sich Niemand zum Wort gemeldet.) Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme diesed §. sind, die Hand aufzuheben.

(Majorität.)

(Landtagssekretär Schmidt liest):

§. 22.

Den Betrag, bis zu welchem bei jeder Verlosung Pfandbriefe gezogen werden sollen, sowie auch die gemäß §. 6 und 7 entfallende Prämie bestimmt der Landesausschuß gemeinschaftlich mit der Bankdirektion (§. 52—2—s.).

Die Summe der zu verlosenden Pfandbriefe ist 3 Wochen vor der Verlosung zu veröffentlichen und muß jener Summe entsprechen, welche am nächstvergangenen 31. Mai ober 30. November den gesammten Vermögensstand des Tilgungsfondes bildete, soweit solche durch 100 fl. ohne Rest theilbar ist.

§. 22.

Zemský výbor určí společně s ředitelstvím banky, mnoho-li zástavních listů se po každé zlosovati a taktéž mnoho-li dle článku 6. a 7. obnášeti má. (§. 52—2—-e).

Mnoho-li zástavních listů k zlosování určeno jest, ohlásí se tři neděle před zlosováním a suma jejich musí se rovnati sumě, kterou tvořilo veškeré jmění fondu splacovacího dne 31. května neb 30. listopadu posléz minulého, jak dalece se suma tato stem děliti dá beze zbytku.

(Niemand meldet sich ums Wort.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche...

v. Eisenstein: Ich glaube, das "Gulden" wäre zu streichen (Rufe: laut.)

Dr. Pinkas: Es soll nur 100 heißen.

Eisenstein: Man kann wohl durch 100 theilen, aber nicht durch 100 fl. ,

Oberstlandmarschall: Diese Verbesserung des Styles erkennt der Herr Referent an und wird dieselbe auch veranlassen. Diejenigen Herren, welche


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für die Annahme dieses §. sind, bitte ich die Hand aufzuheben.

(Die Majorität erhebt die Hand.)

Landtagssekretär Schmidt liest:

Einlösung der gezogenen Pfandbriefe.

§. 23.

Die Zahlung der gezogenen Pfandbriefe erfolgt 6 Monate nach der Ziehung durch die Bankkassa gegen Rückstellung des Pfandbriefes sammt Couponsbogen und Talon unter Begleichung der bis zum Verfallstage allenfalls noch rückständigen, nicht verjährten Zinsen und gegen Abzug der etwa fehlenden nicht verfallenen Coupons.

Kdy a jak se vyplácejí zlosované listy zástavní.

§. 23.

Šest měsíců po zlosování vyplácí pokladnice banky zástavní listy zlosované, kteréž se jí spolu i s kupony a talony vrátit mají, při čemž se zároveň vyrovnají úroky, až do dne splácení snad zadrželé a nepromlčené, jakož se i odrazí kupony k placení dospělé, nevráti-li se.

(Niemand verlangt das Wort.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes sind, die Hand zu erheben.

(Majorität erhebt die Hände)

Landtagssekretär Schmidt liest:

Weitere Verzinsung der verlosten Pfandbriefe.

§. 24.

Wird der verloste Pfandbrief am Verfallstage nicht zur Einlösung vorgelegt, so bleibt zwar der Betrag für denselben bei den Kassen der Bank erliegen, jedoch hört von diesem Tage die Verzinsung eines solchen Pfandbriefes auf.

Zinsen-Coupons von verlosten Pfandbriefen werden zwar von der Bankkassa eingelöst, jedoch bei Auszahlung des Kapitals nach §. 23 in Abzug gebracht.

Kdy se končí úrokování zástavních listů.

§. 24

Nežádá-li se za vyplacení zlosovaného listu zástavního v ten den, kdy k zaplaceni dospěl, uschová se sice částka naň vypadající v pokladnici banky, leč tím dnem přestává další úrokování zástavního listu.

Kupony zlosovaných listů vyplácí se sice u pokladnice, odrazí se však při zplacení kapitálu.

Oberstlandmarschall: Zu diesem Paragraf hat sich Herr Steffens einschreiben lassen.

Steffens: Ich bitte!

Ich habe wollen auf einige Uibelstände aufmerksam machen, welche die fortgesetzte Einlösung von Zinsencoupons der bereits verlosten Pfandbriefe mit sich bringt. Nachdem aber auf der anderen Seite durch Einstellung der Zahlungen der Coupons ebenso große Uibelstände hervorgerufen würden, so verzichte ich aufs Wort.

Dr. Pinkas: Ja, ja; es ist bei §. 24 im Vergleich zum böhmischen Text ein Druckfehler; es werden nur verfallene Coupons abgezogen; die nicht verfallenen aber werden zurückgestellt gegen Abzug der eben fehlenden ....

Oberstlandmarschall: Aber die bereits verfallenen dürfen fehlen, denn diese sind ja Geld.

Dr. Rieger: Dann ist der Fehler im böhmischen Text.

Dr. Pinkas: Ja, im böhmischen Text ist der Fehler; "nedospělých" muß es sein.

Oberstlandmarschall: Denn jeder verfallene Coupon muß seine Deckung in der Kassa haben; nur wenn die Coupons antizipirt sind vor der Verfallszeit, werden sie bann abgerechnet bei der Zahlung. Das muß also im böhmischen Text verbessert werden.

Ur. Rieger: Ano "nedospělých".

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme des §. 24 sind, wie er vorgelesen wurde, die Hand aufzuheben. Majorität. — §. 25.

Landtagssekretär Schmidt — (liest).

Verjährung unbehobener Einlösungsbetrage.

§. 25.

Sollte ein verloster Pfandbrief binnen 30 Jahren vom Verfallslage an gerechnet, nicht zur Einlösung vorgelegt worden sein, so erlischt jeder fernere Anspruch auf dessen Einlösung und verfällt der entsprechende Betrag, beziehungsweise der nach §. 24 erübrigende Rest desselben an den Reservefond der Bank. —

Kdy přestává vypláceni.

§. 25.

Nežádalo-li by se zaplacení zlosovaného listu zástavního v době 30 let, počítaje ode dne, kdy list k placení dospěl, přestává každý dálsí nárok na jeho vyplacení a připadne buď celá část naň vypadající, buď ostatek dle §. 24. vybývající, reservnímu fondu bankovnímu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren— welche für die Annahme des §. sind — die Hände aufzuheben, — ....

Dr. Frič: Ich bitte Euer Excellenz bei diesem §. um's Wort. An diesem Platze — dürfte es nothwendig erscheinen, eine Bestimmung zu treffen bezüglich der Amortisirung verlorener Pfandbriefe. Uiber die Amortisirung verlorener Pfandbriefe finde ich im ganzen Entwurfe keine Bestimmung und glaube, daß es nothwendig wäre — auch eine Bestimmung zu treffen, ob es überhaupt bei den gewöhnlichen Regeln belassen oder ob ein Antrag eingebracht wird, daß in kürzerer Frist — beiläufig wie bei Wechseln durch außerordentliche Verjährung — daß wenn binnen 6 Wochen sich Niemand meldet — der Pfandbrief für amortisirt erklärt wird und der Besitzer statt des Amortisirten einen neuen erhalte. Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, damit hier ein neuer §. eingeschaltet werde, welcher lautet, daß die Amortisirung von Pfandbriefen in der Art erfolgt, wie bei ver-

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lorenen Wechseln, damit der Pfandbriefinhaber nicht ein Jahr und 6 Wochen warten müsse.

Oberstlandmarschall: Ich bitte nur den Antrag zu formuliren. —

Prof. Herbst: Ich bitte um's Wort. Ich muß mich gegen den eben vorgetragenen Antrag erklären. Die Pfandbriefe haben nicht die Natur von Wechseln; — die Pfandbriefe haben dieselbe Natur wie andere Crediteffecten, die auf Ueberbringer lauten und auf solche findet nicht die kürzere Amortisirungsfrist von 45 Tagen Anwendung sondern nach unserem Gesetze können sie so lange gar nicht amortisirt werden — bis der letzte Coupon, welcher mit ihnen ausgegeben wurde, bereits fällig geworben ist und rücksichtlich, bis eine bestimmte Zeit nach der Verfallszeit des Talons, sein Einwechslungstermin, bereits verstrichen ist; — eine Maßregel aber, bei welcher der Pfandbriefbesitzer beständig fürchten müßte, ob seine Pfandbriefe nicht bereits amortisirt sind, würbe dem Credite derselben am aller wesentlichsten schaden. Denn wer wird erst regelmäßig die Zeitung lesen, um sich daraus zu überzeugen, ob nicht die Amortisirung des Effektes angesucht worden sei. — Im allerbesten Falle erfährt man dieses dadurch, wenn man mit dem Coupon zum Kassier kommt und allenfalls vom Kassier aufmerksam gemach! wird, daß rücksichtlich des Pfandbriefes und rücksichtlich der Coupons die Amortisirung angesucht ist; das geschieht aber höchstens alle halbe Jahre einmal. Dazu kommt noch ein anderes Moment. Wenn auch der Pfandbrief amortisirt ist, so sind die Coupons nicht amortisirt. — Die Coupons lauten auf den Uiberbringer und die Coupons können in ganz anderen Händen sich befinden, als die Pfandbriefe und daher bestimmen unsere Gesetze ganz ausdrücklich, daß bei den Coupons die Amortisirungsfrist erst von der Verfallszeit des Coupons eintreten kann und das liegt in der Natur der Sache. Wie könnten nun aber die Pfandbriefe schon amortisirt sein und die Coupons von demselben Pfandbriefe könnten und müßten noch immer in Kraft bleiben? Ich glaube daher, daß einerseits wegen des Widerspruches mit dem ganzen System unserer Gesetzgebung und andererseits im Interesse des Credits der Pfandbriefe auf einen solchen Antrag nicht eingegangen werden könne.

Römheld: Ich will mir nur die Bemerkung erlauben, daß das in der Vollzugsvorschrift bereits unter §. 5, rücksichtlich der Amortisirung der Coupons vorgesehen ist, wo es heißt: Rücksichtlich der Form und Hinausgabe der Coupons und Talons, dann deren Erneuerung und der Amortisirung gelten die für die öffentlichen Staatspapiere bestehenden Anordnungen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Pankraz haben sich auch zum Wort gemeldet?

Dr. Pankraz: Nein, ich habe nichts weiter zu bemerken; ich wollte dasselbe vorbringen. —

Dr. Stradal: Wenn überhaupt das hohe Haus es für nothwendig finden sollte, baß eine Amortisirungsfrist für in Verlust gerathene Pfandbriefe festzustellen sei, so würde ich vorschlagen, daß noch der Zusatz gemacht werde, "bezüglich der Amortisirung der in Verlust gerathenen Pfandbriefe haben die für die Amortisirung der Staatsschuldverschreibungen bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu gelten."

Riter von Eisenstein: Ich glaube, daß bei §. 5 der Vollzugsvorschrift ein Lücke sein. Es scheint, als ob nur von der Amortisirung der Talons und Coupons die Rebe wäre, und nicht von den Pfandbriefen (liest das betreffende 2. Alinea des §:) "Rücksichtlich der Form und Hinausgabe der Coupons und Talons, bann deren Erneuerung und der Amortisirung gelten die für die öffentlichen Staatspapiere bestehenden Anordnungen."

Es müßte also noch zugesetzt werden. "Rücksichtlich der Form und Hinausgabe der Pfandbriefe u. s. w. gelten die für die öffentlichen Staatspapiere bestehenden Anordnungen."

Dr. Frič: Ich behalte mir vor, bei diesem §. den nöthigen Antrag zu stellen, und nehme ihn vorläufig zurück.

Dr. Pinkas als Berichterstatter: Ich mache den Herrn Antragsteller darauf aufmerksam: dann käme er zu spät. Er gehört in das Gesetz, und würde eine Ausnahme vom Gesetze bilden, das nicht in die Vollzugsvorschrift gehört, weil er die Pfandbriefe den Wechseln gleichstellen sollte; da möchte ich den Herrn Antragsteller ersuchen, noch jetzt die Abstimmung hervorzurufen, weil es dann jedenfalls zu spät wäre.

Dr. Frič: Bei den Verhältnissen, wo überhaupt nichts bestimmt ist über die Amortisirung der Pfandbriefe, glaube ich meinen Antrag so modificiren zu sollen, daß die ausdrückliche Bestimmung getroffen werbe, und zwar: "daß die Amortisirung der Pfandbriefe ebenso wie bei öffentlichen Staatspapieren stattfinden solle," und modifizire den Antrag.

Oberstlandmarschall: Dann sind Herr Antragsteller auch mit der Ansicht einverstanden, daß "mit der Einbeziehung der Pfandbriefe in die Amortisirung" bei den betreffenden §§. der Durchführungsvorschrift abgestimmt werde.

Dr. Frič: Nein Excellenz, da der Herr Referent bemerkt hat, es muß an diesem Orte darüber die Bestimmung getroffen werden, weil es nicht in die Vollziehungsvorschrift, sondern in das Gesetz gehört.

Pinkas: Ich erlaube mir zu bemerken; lch habe geglaubt erwähnen zu müssen, baß wenn der Herr Antragsteller eine solche ausnahmsweise Feststellung der Verjährungsfrist, eine Gleichstellung der Pfandbriefe mit den Wechseln intendire, dann hätte es in das Gesetz gehört; aber wenn nur eine allgemeine Hinweisung auf schon bestehende Gesetze gewünscht wird, so würde das allerdings in die Durchführungsvorschrift zu kommen haben.

Dr. Frič: Dann bin ich damit einverstanden.


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Oberstlandmarschall: Also werde ich zuerst die Abstimmung veranlassen, ob das Haus damit einverstanden ist, daß die Bestimmung über die Amortisirung der Pfandbriefe vorbehalten bleibe für die Durchführungsvorschrift, wo überhaupt von den Amortisirung der Coupons u. s. w. die Rede ist; also jene Herren, die damit einverstanden sind, daß diese Bestimmung erst in der Durchführungsordnung zur Sprache komme, bitte ich die Hand aufzuheben (Majorität).

Ich bitte über den §. selbst nach seinem Inhalte abzustimmen, und bitte jene Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben. - Angenommen.

Landtagssecretär Schmidt liest:

V. Verhältniß des Bankschuldners zur Bank und Urkunden über Bankdarlehen.

Verpflichtungen des Bankschuldners.

§ 26.

Die Verpflichtungen des Bankschuldners werden durch den Inhalt der von demselben ausgefertigten Urkunden festgestellt.

V. O poměru dlužníka k bance a úpisech na půjčky bankovní.

Závazky dlužníka.

§. 26.

Závazky dlužníka banky obsaženy jsou v úpisech dlužníkem vystavených.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme des Antrages sind, die Hand aufzuheben. Angenommen.

Dr. Pinkas liest §. 27. deutsch vor.:

Dem Bankschuldner obliegende Zahlungen:

§. 27.

In diesen Urkunden sind insbesondere folgende regelmäßige Zahlungsverpflichtungen aufzunehmen.

1) Die Verpflichtung jährlich eine Pauschalzahlung von mindestens 6 % des Capitalbetrages in 1/2 jährigen Anticipat-Raten ohne irgend einen Abzug zu entrichten. Von jeder 1/2 jährigen Pauschalrate wird jener Betrag, der die von dem Capitalreste für 1/2 Jahr entfallenden 5 % Zinsen übersteigt, als Capitals-Abschlagzahlung (Annuität) berechnet. Dem Schuldner steht es frei, auch höhere. Pauschalzahlungen einzugehen, doch müssen selbe nach halben oder ganzen % berechnet werden.

2. Die Verpflichtung ein für allemal als Regiebeitrag ein Viertel pCt. des Kapitals zu erlegen.

Dieser Beitrag hat zu entfallen. sobald der Reservefond die vorgeschriebene Höhe (§. 6) erreicht hat und auf dieser Höhe sich erhält.

(Landtagssekretär Schmidt liest böhmisch §. 27 nor.)

Co má dlužník platiti banku.

§. 27.

V úpisech těchto musí se vytknouti co dlužník pravidelně platiti má, a to zejmena:

1. Musí se zavázati, že zaplatí každoročně úhrnkovou částku, obnášející nejméně 6 pct. celého kapitálu v půlletních lhůtách předběžných bez vší srážky.

Z každého půlletního platu úhrnkového zúčtuje se částka, která převyšuje 5 pct. úroky vypadající ze zbytku jistiny za půl roku, co částečné zplacení jistiny (annuita).

Každý dlužník má na vůli zavázati se k placení vyšších úhrnkových částek; tyto však se musí počítati vždy buď po celých percentech, buď po půli percentů jistiny.

2. Musí se zavázati, že složí najednou pro vždy čtvrt percenta jistiny co příspěvek na útraty správní. Tento příspěvek odpadne, jakmile dospěl fond reservní k výšce určené §. 6. a dokud se v té výšce udrží.

Oberstlandmarschall: Nach dem Beschluße des hohen Hauses ist jener Theil des beim §. 5 gestellten Antrages des Hrn. Wolfrum, welcher sich auf die jährlichen Regiebeiträge von ein Viertel pCt. " bezieht, ausdrücklich zur Verhandlung und Beschlußfassung dieses Paragraphes zugewiesen werben. Ich werbe also diesen Absah des Antrages des Herrn Wolfrum vorlesen lassen, damit das h. Haus davon Kenntniß nehme, und derselbe jetzt gleich in Berathung einbezogen werde; und dann werde ich dem vorgemerkten Redner Prof. Herbst das Wort ertheilen; bitte den zweiten Absah des Antrages des Herrn Wolfrum vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Die Einnahmen des Reservfondes sind 1) vom Bankpfand-Schuldner jährlich mit der Pauschalzahlung zu leistende Beiträge, welche auf ein Viertel pCt. des jeweiligen Darlehens bestimmt werden, so lauge der Fond die vorgeschriebene Höhe nicht erreicht hat.

Oberstlandmarschall: Prof. Herbst hat das Wort.

Prof Herbst: Ich habe mir nur das Wort erbeten, um eben den Antrag, welchen der Abgeordnete Wolfrum ursprünglich gestellt hat, neuerlich zu unterstützen und die Annahme desselben dem hohen Hause zu empfehlen. Nur muß ich mir erlauben etwas gegen die Stylisirung des Antrages vorzubringen, einerseits darum, weil durch die Aufnahme des Antrages in den gegenwärtigen Paragraph die Aenderung der Stylisirung ohnehin zur Nothwendigkeit wird, und andererseits, weil mir der Antrag, sowie er vorliegt, noch etwas zu kategorisch zu sein scheint, weil er nämlich eine Verminderung des Regiebeitrages schlechterdings untersagen würde, solange nicht der Reservefond die vorgeschriebene Höhe er. eicht hat.

Ich werde daher den Antrag so vorlesen, wie er sich in den bestimmten §. 27 einfügen würde.

Ich meine nämlich, es sollte an die Stelle des Ahsatzes 2 im Ausschußantrage ein anderer treten und also lauten: "Die Verpflichtung bei der Ausfolgung der Pfandbriefe von ein Viertel pCt. des Kapitals und weiterhin jährlich von Einviertel pCt. von dem bei Beginn des Jahres noch nicht zurückgezahlten Kapitalbetrage als Regiebeitrag zu erlegen.

Dieser Beitrag kann durch Beschluß des Landtages in der Folge herabgesetzt werden und hat ganz

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zu entfallen, sobald der Reservefond die in §. 6 vorgeschriebene Höhe erreicht hat."

Ich stimme im Wesen ganz mit dem Antrage des Hrn. Wolfrum überein, allein wie gesagt, der Antrag war ursprünglich darauf berechnet in den §. 5 eingefügt zu werden und mußte daher vorzüglich den Accent auf den Reservefond legen; während hier vom Reservefond weiter nicht mehr die Rede ist, sondern von der Verpflichtung des Schuldners zur Entrichtung von Regiebeiträgen, in der Sache aber stimme ich überein und daher kaun ich zur Begründung meines Antrages auf dasjenige mich beziehen, was schon aus Anlaß der Debatte zu §. 5 Vorgebracht wurde.

Es wurde damals von den verschiedensten Seiten anerkannt, daß eine größere Beitragsleistung als die im Elaborat des Landesausschußes in Aussicht genommene von Seite der Schuldner wenigstens in der nächsten Zeit verlangt werden müsse, soll anders die Bank in die Lage kommen, um bald auf eigenen Füssen zu stehen und die Vorschüsse des Landesfondes und des Domestikalfondes nicht in Anspruch nehmen zu müssen. Man könnte nun höhere Regiebeiträge so erzielen, daß man ein höheres Ausmaß, derselben als das, welches der §. 27 des Entwurfes vorschreibt, fordert, es allenfalls mit 1 pCt. oder 2 pCt. bestimmt oder so, daß man diese Prozente nicht als ein für allemal, sondern als einen alljährlich als im Verhältniß zum verminderten Kapitalbetrag zu entrichtenden Beitrag erklärt. Mir scheint, daß die letztere Alternative unbedingt vorzuziehen fei, die nämlich, welche den Schuldner zu einem jährlichen Regiebeitrag verpflichtet und zwar darum, von allen andern Gründen abgesehen, weil dadurch die Möglichkeit gegeben wird, wenn das Beitragsprozent zu hoch gegriffen worden ist, es zu Gunsten aller Schuldner, nicht bloß der später beitretenden herabsehen zu können. Würde man zum Beispiel sagen, der Regiebeitrag sei ein für allemal zu entrichten etwa 1 oder 2 pCt. und würde sich in der Folge zeigen, daß dieser Beitrag zu hoch wäre, so würbe man ihn herabsetzen, es kommt diese Herabsehung dann nur solchen Schuldnern zu gute, welche später von dem Pfandbriefinstitute Gebrauch machen; diejenigen aber, welche gleich ursprünglich davon Gebrauch gemacht haben, hätten den Pauschalbetrag bereits entrichtet und eine später stattsindende Herabsetzung würde ihnen nichts nützen. Sagt man aber: es ist ein Viertel pCt. jährlich zu entrichten und sollte sich zeigen, daß man eines so hohen Bei, trages nicht bedarf, so würde eine Herabsetzung nicht nur zu gute kommen denjenigen, welche später beigetreten sind, sondern die Herabsetzung würde sich auf alle noch an die Pfandbriefanstalt aus diesen Titeln, zu leistenden Zahlungen gleichfalls erstrecken. Daher hat also die EinHebung eines jährlichen Beitrages einen offenbaren Vortheil, vor der Erhebung, die gleich Anfangs Statt zu finden hätte.

Es spricht dafür aber noch ein andrer Grund, baß wenn man den ein für allemal zu entrichten den Beitrag nicht namhaft erhöht, der Zweck doch nicht erreicht wird; erhöht man aber den Betrag bedeutend, so trifft das den Schuldner, der die Pfandbriefe verwehrten muß und dabei ohnehin eine Ein-buße an dem Kapital erleidet, um so empfindlicher.

Ich kann mich endlich zur Unterstützung dieses Antrages auf eine sehr gewichtige Autorität beziehen und das ist das galizische Pfandinstitut, welches, wie wohl allgemein anerkannt ist, in dieser Beziehung sich als Musteranstalt darstellt und das Statut derselben vom Jahre 1841 sagt im §. 16, wo gerade von der Verpflichtung des Schuldners die Rede ist, baß zu entrichten sei "ein Beitrag zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen, der zugleich mit den Zinsen zu leisten ist, und 1/4 % des Kapitals nicht zu überschreiten hat."— Es ist also auch bort die Möglichkeit einer ferneren Herabsetzung ausgesprochen. Zu solchen Herabsetzungen ist es aber meines Wissens nicht gekommen. Es ist aber immerhin als möglich vorauszusehen; dann habe ich mir nur den Antrag dahin zu stellen erlaubt, baß der Betrag durch Beschluß des Landtags heabgesetzt werden könne. Es stimmt dieß auch mit dem, in dem galizischen Bank-Institute Gesagten vollkommen überein, nur daß zugleich gesagt wird, von wem die Herabsetzung auszusprechen sei und daß der weitere Beisatz gemacht wird, es hat dieser Beitrag ganz zu entfallen, sobald der Reservefond die nöthige Höhe erreicht hat. Ich würde daher glauben im Interesse der Solidität des Landesinstitutes und nach dem Muster, welches diesen Vorschlag als erprobt erscheinen läßt, saß das hohe Haus diesen Antrag in den §. 27 aufnehmen möge.

Pinkas: Ich erkläre mich ganz einverstanden mit dem Antrage des Herrn Professor Herbst.

Oberstlandmarschall : Herr Taschek hat das Wort.

Taschek: Ich habe nur insofern etwas vorzubringen, als mir die Stylisirung mit der arabischen Zahl zum ersten Absah nicht genügend erscheint. ES heißt da:

1. Die Verpflichtung jährlich eine Pauschalzahlung von mindestens 6% des Kapitalbetrages in ein halbjährigen Anticipat - Raten ohne irgend einen Abzug zu entrichten ec.

Nach meinem Dafürhalten ist hier die Einkommensteuer begriffen, weil ohne diesen Inbegriff es der Anstalt unmöglich wäre, die Verpflichtung in Bezug auf die Amortisirung zu erfüllen. Ich glaube daher, um gar leinen Zweifel in dieser Beziehung obwalten zu lassen und allen möglichen Verwirrungen zu begegnen, als 2ten Absatz aufzunehmen: die Einkommensteuer kann daher von der Bank in keinem Fall in Abzug gebracht werden.

Dr. Pinkas: Ich glaube mich mit diesem Antrag vollständig einverstanden erklären zu können, muß aber zur Rechtfertigung bemerken, daß unter der Stylisirung allerdings die Einkommensteuer gemeint war und die Stylisirung adoptirt wurde, well sie immer so gewählt wird. —


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Jelinekl: Da der Herr Abgeordnete Wolfrum nicht hier ist, so erlaube ich mir seinen Antrag in der ursprünglichen Fassung, die vielleicht nur eine stylistische Aenderung nothwendig macht, dem hohen Hause anzuempfehlen. Im wesentlichen ist der Antrag des Prof. Herbst ohnedieß gleichbedeutend mit dem Antrag des Herrn Wolfrum. Beide gehen von dem Grundsatze aus, daß die Hypothekenbank zwar keine Geschäfte machen soll, sie soll keinen Gewinn ziehen ans der Herausgabe der Pfandbriefe, aber anderseits soll man dem Lande nicht zumuthen, Opfer zu bringen für diesen speciellen Zweck. — Es muß die Anstalt die Regiekosten selbst tragen, die Anstalt selbst muß einen Fond bilden, welcher allfüllige Verluste tilgen kann. — Der wesentliche Unterschieb zwischen dem Antrage des Herrn Wolfrum und dem Antrage des Herrn Prof. Herbst besteht darin, daß nach dem Antrage des Herrn Wolfrum jährlich ein viertel pCct. von der ursprünglichen Capitalssumme zu zahlen wäre, während nach dem Antrag des Herrn Prof. Herbst diese Zahlung zu erfolgen hätte, von der jeweilig ausstehenden Forderung der Bank an den Schuldner. Ich möchte mich für die ursprüngliche Fassung des Antrages des Herrn Wolfrum aus folgenden Gründen entscheiden. Wir führen Annuitäten ein zur Tilgung der Schuld des Schuldners an die Bank, ans welchem Grunde werden die Annuitäten eingeführt.?

Aus dem Grunde daß jährlich ein gleicher Betrag an die Bank vom Schuldner gezahlt werde.— Wird aber die Änderung nach dem Antrag des Herrn Prof. Herbst angenommen, so ist dieser Regiebeitrag jedes Jahr ein anderer und es entfällt so eigentlich derjenige Grund, aus welchem wir die Rückzahlung der Schuld durch Annuitäten überhaupt beantragt haben. Praktisch läuft er ohnehin nur auf eine nicht sehr wesentliche Erleichterung des Schuldners hinaus.

Ich habe nachgerechnet und gefunden, daß nach dem Antrage des Herrn Prof. Herbst es sich gerade so herausstellt, als wenn der Schuldner durch die ganze Zeit, durch welche er die Annuitäten zu zahlen hat, alle Jahre ein Fünftel statt ein Viertel pCt. abzutragen hatte. Die wesentliche Differenz zwischen dem Antrage des Herrn Wolfrum und dem des Herrn Prof. Herbst ist also nicht so groß. Ich glaube also, meine Herren, der Antrag von ein Viertel pCt. ist nicht so hoch gegriffen, daß wir ihn noch auf ein Fünftel erniedrigen dürften.

Auswärtige Hypothekarinstitute erheben solche Beiträge bis ein Viertel, ein Halb pCt. und kleinere Hypothekarinstitute, wie z. B. in der Lausitz erheben solchen bis zwei Drittel pCt. Ich denke unter ein Viertel pCt. des ursprünglichen Capitals dürfen wir nicht heruntergehen. Dann erlaube ich mir noch in Beziehung auf den 3. Absatz des ersten Punktes eine Bemerkung zu machen, wo es heißt, daß es dem Schuldner freisteht auch auf eine höhere Pauschalzahlung einzugehen; doch müssen solche nach halben oder ganzen pCt. berechnet werden. In dieser Beziehung muß ich gestehen, daß ich mich für die größtmöglichste Freiheit ausspreche; ich meine natürlich nicht die staatsbürgerliche Freiheit, ich meine da die Freiheit des Schuldners zurückzuzahlen in dem Maße, wie es ihm am angenehmsten ist; ich meine die Freiheit auch für uns, baß wir uns die Hand offen lassen in Bezug auf die Wahl der Tilgungspläne. Ich muß aufrichtig gestehen, daß vielleicht ein anderer Tilgungsplan oder mehrere neben einander gehende Tilgungspläne vorzuziehen wären; die Hypothekarabtheilung der Wiener Nationalbank gibt z. B. 6 jährige Pfandbriefe heraus, sie gibt 10 jährige Pfandbriefe heraus, endlich die verlosbaren, die, wie Herr Ritter von Lämmel neulich erwähnt hat, 32 oder eigentlich 26 Jahre gehen. Nun hier binden wir uns vollkommen die Hände; wir müssen schon auf solche Annuitäten eingehen, die nach ganzen oder halben pCtn. berechnet werden, wir dürfen später nicht sagen, wir geben Pfandbriefe, heraus, die in 10 oder 20 Jahren getilgt werden, weil deren Tilgungsquoten sich nicht nach ganzen oder halben pCtn. berechnen lassen. Ich wäre also der Ansicht, daß wir diesen Absatz der Durchführungs-Vorschrift überlassen.

Oberstland marsch all: Ich erlaube mir den Herrn Vorredner darauf aufmerksam zu machen, daß Herr Wolfrum seinen Antrag in der Weise geändert hat; er hat seinen Antrag, der ursprünglich darauf hinaus gegangen ist, dieses ein Viertel pCt. von der ursprünglichen Darlehenssumme zu berechnen, selbst modifizirt und es steht in seinem Antrage "von der jeweiligen Darlehenssumme," also in dieser Richtung wäre der Antrag des Herrn Professors ein neuer.

Prof. Jelinek: Darf ich eine Aufklärung geben, Exzellenz, die freilich nur auf einem Privatgespräch mit Herrn Wolfrum beruht?

Eigentlich ist dieses ein Viertel pCt. des Abgeordneten Herrn Wolfrum als Beitrag zum Reservefonde gemeint gewesen und er hat sich privatim gegen mich geäußert, das sei bei weitem nicht genug; man müsse für die Regie einen eigenen Perzentsatz einführen; etwa ein Halb. Ich muß offen gestehen, daß ich in diesem Punkte die Ansicht des Herrn Wolfrum nicht theile, aber eine Vermindederung unter ein Viertel pCt. würde er am allerwenigsten zulassen, da er im Wesentlichen drei Viertel beantragt.

Oberstlandmarschall: Wenn Herr Prof. Jelinek den Antrag stellen, es solle dieses ein Viertel stets von der Darlehenssumme abgezogen werden, so bitte ich ihn speziell zu formuliren, weil gegenwärtig ein solcher Antrag nicht vorliegt, indem Hr. Wolfrum seinen Antrag modifizirt hat. Bitte den Antrag zu formuliren. — Hr. Dr. Pankraz!

Dr. Pankraz: Der Regiebeitrag ist wohl auch dazu bestimmt, daß seinerzeit die Hypotheken-Bank in der Lage ist, Prämien zu bestimmen. In dieser Beziehung glaube ich, wird also der Fall


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nicht eintreten können, baß der ganze Betrag entfalle. Daher stelle ich zum Antrage des Herrn Professor Herbst für den Fall, als er angenommen werden sollte, den Antrag, daß der Schlußsatz — "doch haben diese Beiträge ganz zu entfallen . . — aus-gelassen werbe.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag nur aufzuschreiben.

Ich muß die Antrüge alle schriftlich verlangen; denn ich kann mir sie nicht merken.

Prof. Schrott: Ich glaube — um darüber schlüssig zu werden, — für welche Erhöhung des Regiebeitrages man sich aussprechen soll — müsse man zuerst klar sein über die ziffermäßig ausgedrückte Wirkung der Erhöhung. —

Wenn nun nach dem Antrage des Professor Herbst ein Vierte! pCt. angesetzt wird, jedoch für die jeweilig ausstehende Kapitalschuld — so macht das für den Schuldner, welcher nach dem hier gegebenen Beispiele ein Capital von 1000 fl. aufgenommen hat, im ganzen zusammen 117 fl., welche 117 fl. sich auf 74 Semester vertheilen, von 2 fl. 50 kr. angefangen bis ungefähr 4 kr. herab. Der Unterschied dessen, was die Bank bekommt von einem solchen Schuldner ist der: nach dem gegenwärtigen Statutenentwurf bezahlt der Schuldner, der 1000 st. aufnimmt, die Summe von 2 st. 50 kr. und nach dem Antrag, der das Muster der galizischen Creditanstalt befolgt, zahlt er 117fl. allerdings auf 74 Semester vertheilt. Ich glaube, daß man allerdings den Antrag unterstützen kann, der auf die galizische Creditanstalt hingewiesen hat — weil sich ja namentlich in Galizien gezeigt hat, baß bei diesen anscheinend ziemlich hohen Regiebeiträgen doch nicht bedeutend mehr herausgekommen ist, als wirklich gebraucht wird. Nun wäre es, glaube ich, möglich, bei uns etwas tiefer herabzugehen auf ein Fünftel pCt. statt ein Viertel, da würde sich dadurch die Leistung des Schuldners unter gleichen Verhältnissen auf 93 Gulden herabsetzen, und ich glaube, daß das bei uns später sehr leicht geschehen kann, aus dem Grunde, weil bei unserer Bank hier nur 5 pCt. Verzinsung zu Grunde liegt, bei der - galizischen dagegen eine 4 pCtige. Bei der 4 pCt. Verzinsung aber wird der continuirliche Beitrag im Durchschnitt nicht so gewinnend ausfallen als bei 5 pCt.; am allermeisten müßte ich mich dagegen erklären, daß man ein Viertel pCt. als provisorische Zahlungsleistung vom ursprünglichen Kapitalbetrag als beständig annimmt, denn dadurch würde in 74 Semestern eine Zahlungsleistung von 185 st. herauskommen und das, glaube ich wäre doch zu viel. — Aus diesem Grunde unterstütze ich den Antrag, wie er vom Professor Herbst gestellt worden ist. —

Graf Clam-Martinic: Ich habe bereits in einer der früheren Sitzungen erklärt, baß ich in der Richtung mit Hrn. Wolfrum, und folglich auch mit Professor Herbst vollkommen übereinstimme, daß der im §. 27 mit ein Viertel Perzent bemessene Regiebeitrag offenbar zu niedrig gegriffen sei. Darüber scheint mir, herrscht durchaus lein Zweifel. Es handelt sich nur um die Frage der Zweckmäßigkeit, ob diese Erhöhung entweder durch einen höheren Beitrag ein für allemal, oder durch fortlaufende Beiträge erzielt werden solle. Es sprechen allerdings Gründe für das Eine und für das Andere. Ich verkenne nicht das Gewicht der Gründe, welche Herr Prof. Herbst geltend gemacht hat, aber nach genauer Abwägung und auf Grundlage der Zusammenstellung von Zifferberechnungen scheint mir im Interesse der Bank und auch im Interesse des Bankschuldners die Festsetzung eines bleibenden Regiebeitrages ein für allemal vortheilhafter zu sein.

Die uns vorgelegte Wahrscheinlichkeits-Berechnung ist allerdings nach der richtigen Bemerkung des Herrn Wolfrum nicht zutreffend, indem zwar Anticipativ- und Decursivzinsen einander gegenüber gestellt sind, aber derart, daß wenn man am Schluß-der 5 Jahre eine Billanz machen würde, allerdings die letzten Anticipativzinsen ein Passivum der Bank ausmachen würden. Indessen habe ich die Rechnung auf eine niedere Basis gestellt, dabei einen Regiebeitrag von 2 pCt. ein für allemal berechnet, und eben nur die 5 pCt. Interessen von den Anticipativzinsen für ein halbes Jahr berechnet, und so ist es auch richtig, das repräsentirt den Nutzen, welcher aus diesen Anticipativzinsen der Bank zukommt. Durch dieses bin ich zu dem Resultat gelangt, daß bei der Annahme eines 2 pCt. Regiebeitrages nach 5 Jahren (bei der Annahme, daß nach 5 Jahren die Gesammtsumme der Pfandbriefe sich auf 10 Millionen belaufen wird) ein Regiefondsüberschuß von 74.374 Gulden erzielt wird; bei 1 1/2 pCt. aber von 24.000 fl. Ferner geht aus dieser Berechnung hervor, daß nur im ersten halben Jahre der Landesfond als Garantie- oder als Unterstützungsfond mit einem geringen Vorschuße zu Hilfe kommen muß, während im zweiten halben Jahre der Reservefond bereits einen Ueberchuß erzielt, und folglich von da an von einer Leistung des Landesfondes nicht mehr die Rede sein wird, da der Regiefond in geometrischer Progression anwächst. Es ist eine Progression mit einem steigenden Exponenten. Anders gestaltet sich die Sache, wenn wir fortlaufende Beiträge annehmen, u. z. ein Viertel pCt. Beiträge.

Mit ein Viertel pCt. Beiträgen wird der Fond um 50.000 fl. geringer sein nach 5 Jahren und zwar wird er nur 24.000 fl. betragen. Das wäre aber noch das Geringere. Es wird nämlich in diesem Falle der Landesfond bis ins 4. Jahr mit einem Zuschuß zu Hilfe kommen müssen, weil für den Anfang ein Viertel pCt., immer nur von dem jeweilig Zuwachsenden gezahlt, eine viel geringere Summe ausmacht, als wenn 2 pCt. ein für allemal bezahlt werden.

In Zukunft wird sich allerdings das Verhältniß umkehren. Aber ein jährlicher Beitrag von 1/2


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pct. wird in der ersten Periode einen genügenden Betrag ausmachen, das ist eben die schwierigste Periode, für die wir am meisten zu sorgen haben, daß der Credit der Bank nicht dadurch gewissermaßen erschüttert werde, daß Verlegenheiten eintreten, und der Landesfond denselben zu Hilfe kommen muß.

Ich glaube, baß eine Inanspruchnahme des Reservefonds jedenfalls mißlich wäre und der Vortheil für die Bank größer sein würde, wenn wir sie von Anfang auf ihre eigenen Füße stellen könnten. Mit 1/4 pct. erreichen wir das in 5 Jahren frühestens, während mit 2 % Regiebeitrag ein für allemall bereits im ersten Jahre wir es erreichen. Das scheint für mich burschlagend, obwohl ich wie gesagt das Gewicht der Gründe, welche Pr. Herbst angeführt hat, nicht verkenne. Es ist wahr, daß dadurch, wenn das Procent zu hoch ist, diejenigen, welche zuerst beigetreten sind, vielleicht zu Schaden kommen und insoweit benachtheiligt sind, daß sie mehr pct. zahlen als die später Beitretenden. Indessen sind solche Chancen auf längere Zeit allerdings nicht zu berechnen. Es kann ja auch der Zinsfuß steigen oder fallen; solchen Chancen muß man sich unterziehen. Es scheint mir darum auch vorzuziehen, einen bleibenden Regiebeitrag festzustellen, weil wir in einem früheren §. ausdrücklich festgesetzt haben, daß die Zinshöhe bei Darlehens-Geschäften der Bank gleich groß sein muß, ob die Bank als Schuldner oder als Gläubiger eintritt. Durch Beiträge von 1/4 pct. würde praktisch der Zinfuß geändert, um dieses 1/4 % zu Gunsten der Bank gegenüber dem Schuldner. Ans diesen Gründen würde ich mir erlauben zu beantragen, daß die Regiefondsbeiträge oder besser gesagt, Reservefond- und Regiefondbeiträge auf 2 % ein für allemal festgesetzt werden, vorausgesetzt, daß wenn dieser Beitrag sich als zu hoch erweist, oder der Regiefond die Höhe von einer Million erreicht hat, er durch ein Landesgesetz oder auch durch Beschluß des Landtages herabgesetzt werden kann. Sollte dieser mein Antrag nicht angenommen werben, so müßte ich mich eventuell dem Antrage des Prof. Herbst anschließen, jedenfalls aber müßte ich mich gegen den Antrag des Herrn Prof. Jelinek verwahren, welcher involviren würde, daß auch ein zurückgezahltes Capital noch immer verzinst würde.

Der Zusatz des Abgeordneten Taschek scheint mir vollkommen in der Sache begründet, aber auch nicht unbedingt nöthig. Ich glaube, er ist in dem 2. Alinea enthalten. Schließlich möchte ich mir daher nur erlauben, dem hohen Hause die Erwägung des von mir gestellten Amendements zu empfehlen.

Ritter von Lämmel: Nach dem, was ich von den verehrten Herrn Vorrednern gehört habe, erlaube ich mir zu bemerken, baß ich mit der präzisen Fassung des Antrages des Prof. Herbst ganz übereinstimme, nur im ersten Punkte muß ich mich entschieden dagegen aussprechen sowohl gegen die Ansicht des Herrn Prof. Jelinek, daß man wo möglich nichts rechnen solle, als auch, wie Herr Prof. Herbst angedeutet hat, indem er gesagt hat, daß die Bank, wenn sie es für räthlich findet, die Beiträge verringern oder aufheben kann. Das ist recht gut, wir haben aber hier eine Hypothekenbank, für die wir im §. 11 bestimmt haben: der Zinsfuß der Pfandbriefe ist derselbe als den wir einHeben. Das ist etwas Neues, und wenn es recht gut für den Darlehensnehmer ist, ist es um so nachtheiliger für die Bank. Wir sprechen von Regie-Bedürfnissen. Die Regiebedürfnisse find gedeckt durch die Intercalarzinsen. Ich glaube es auch; es ist in ähnlichen Instituten auch der Fall. Aber wir haben eine Prämiirüng festgesetzt, woher werden wir die Prämie nehmen? Das muß doch ausgesprochen, erwiesen und berechnet werden. In allen Hypothekenbanken zahlen die Schuldner bis, jetzt 1 % Interessen mehr, als auf die der Pfandbrief lautet; dasselbe ist auch bei der hier erwähnten galizischen Bank der Fall. Dieses eine Perzent ist natürlich genügend, um dem Bedürfniß abzuhelfen und die Prämiirung durchzuführen. Mit 1/4 % können wir sie unmöglich herstellen. Die Regie erkläre ich gedeckt durch die Intercalarzinsen, aber die Prämiirung muß eigens gesichert werden. In neueren Unternehmungen wurde 1 % als Provision und 1/4 bis 1/2 del credere genommen; das sollen wir nicht, aber wir sollen ein höheres Prozent dem Schuldner zur Last auferlegen, um aus diesem Fonde die Prämiirung zu ermöglichen, natürlich so geartet, wie Herr Prof. Herbst gesagt, baß er 1/4 % von dem zahlt, was er noch schuldig ist, aber der Fond muß gebildet werden. Se. Exc. Herr Graf Clam-Martinic hat gesagt: Es muß ein höherer Betrag sein, als 1/4 %.

Wild man in die Lage kommen, ihn nicht mehr zu brauchen oder herab zu seyen, so ist es besser; aber ich erkläre, daß unser Beschluß des §. 11 nicht aufgehoben werden kann, da wir dieselben Zinsen seyen für die Pfandbriefe, wie die, welche der Schuldner zahlt. Das Minimum des Ausmaßes halte ich daher auf 1/2 % und mein Antrag lautet daher auf 1/2 % statt ein Viertel.

Oberstlandmarsch all: Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun: Für den Fall, daß der h. Landtag auf den Antrag des Hrn. Prof. Herbst eingehen sollte, werbe ich mir ein Subamendement erlauben, daß nämlich der 2. Absatz seines Antrages zu lauten habe: der jährliche Regiebeitrag kann u. s. w. Es handelt sich namentlich um die Frage, ob in der Wesenheit der Schluß des vorliegenden §. 27 aufrecht zu halten fei, baß der Regiebeitrag zu entfallen habe, sobald der Reservefond die bestimmte Höhe err richt. Ich bin nicht der Meinung. Ich glaube der Theil des Regiebeitrages, der gleich Anfangs bei Abschluß des Geschäftes soll gefordert werden, sollte nicht aufhören, weil nach der Bestimmung des §. 6 für den Fall, wenn der Reservefond eine Million erreicht hat, die weiteren Zuschüße zur Prämiirung der Pfandbriefe zu verwenden sind.

Ich glaube also, es ist kein Grund, dem Reser-


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vefond diese Zuflüsse dadurch zu entziehen, daß in diesem Falle die Regiebeiträge ganz eingestellt werden; ich glaube es genüge, daß, wenn der Reservefond die bestimmte Höhe erreicht hat, und sich auf derselben erhält, nur die jährlich zu leistenden Regiebeitrage aufhören, hingegen die beim Abschluß des Geschäftes zu zahlenden Regiebeiträge von ein Viertel pCt. auch dann noch fortdauern.

Oberstlandmarschall: Herr Fürth hat das Wort.

Fürth: Es liegen hier eigentlich 3 Anträge vor, der Eine ist der ursprüngliche von Wolfrum, der auf ein Viertel pCt. geht, der zweite des Prof. Herbst ebenfalls auf ein Viertel pCt. gehend, jedoch nur von dem laufenden Kapital; der dritte des Grafen Clam, der 2 pCt. ein für allemal — wenn ich richtig verstanden habe — festzustellen wünscht und endlich der Antrag des Hrn. Abg. Lämmel auf 1 Halb pCt.; somit ist die Soche nicht leicht zu entscheiden. In solchen Sachen entscheiden Zahlen; es dürfte nicht überflüssig fein darauf hinzuweisen, welche Einnahmen bei allen anderen solchen Instituten gelten, und ich bitte, baß sie mir erlauben einige Notizen in dieser Beziehung vorlesen zu dürfen: Die Belgische Caisse credit foncier bestimmt ein Viertel pCt. für den Regiefond, jedoch bei 42 Jahren Tilgungsfrist; die Landschaftskassa von Pommern, gegründet 1770, bewilligte ein Sechstel pCt. jährlich für den Reservefond, für den Regiefond gar nichts, da Friedlich der Zweite demselben ein Capital von 200000 Thlr. ausdrücklich für die Regiekosten jenes Institutes zugewendet hat, und jenes Capital wird nach den Bestimmungen ausdrücklich nur den Regiekosten zugewendet; die russisch-polnische, die 28 Jahre Tilgungszeit bestimmt, mit nahezu sieben Zehntel pCt. hier findet keine Verlosung statt, sondern nur Rückkauf; der Würtembernische Creditverein hat ein Halb pCt. jährlich und ein Halb pCt. Administrationsgebühr; der französische Credit foncier hat, 35 Jahre Tilgungszeit mit 67/100 die über ein Halb pCt.; ich werde nichts mehr weiter anführen, nur handelt es sich darum, wenn Herr Prof. Herbst die galizische Bank als Beispiel angefühlt hat, so glaube ich bemerken zu müssen, daß hier ein bedeutender Unterschied stattfindet, wir haben eine Amorti falion von 37, die galizische aber von 42 Jahren.

Der Vorschlag von 2 pCt. ein für allemal ist also absolut unmöglich anzunehmen, wenn wir nicht dem Lande die Lasten aufbürden wollen, für den Regie- und Reservefond jährlich Beiträge zu leisten.

Und das ist durchaus nicht in unserer Intention. Wollen wir dieses Institut auf feine eigene Füsse stellen, wollen wir es Übelhaupt lebensfähig machen, so bleibt nichts anderes übrig, als in dieser Beziehung ein Fixum zu bestimmen, welches alle diese Bedürfnisse deckt. Ich würde mich vom Herzen gern dem Antrage des Hrn. v. Lämmel anschließen, aber ich habe keine Hoffnung, damit durchzudringen; ich kenne schon so ziemlich die Stimmung des Hauses. Man ist ein Feind von Amendements und Abänderungen, so daß es wohl das klügste ist, daß man für jene spreche, die noch am meisten Chancen haben und dieß ist für den vorliegenden Fall der Antrag des Herrn Wolfrum, und ich glaube, daß auch Hr. Prof Herbst sich diesem Antrag accomodiren dürfte, wenn er bedenkt, wie zweckmäßig der Antrag des Herrn Wolfrum ist und daß die Solidität der Sache unbedingt für diesen Antrag spricht. Ich unterstütze daher den Antrag des Hrn. Wolfrum auf ein Viertel pCt. für alle Jahre unverändert.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß der Hr. Antragsteller dem sonst vollständig congruenten und neuen Antrag des Hrn. Jelinek sich anschließe.

Fürth: Ich glaube, es ist derselbe; ich meine aber den ursprünglichen Antrag des Herrn Wolfrum.

Wenzel Ritter v. Eisenstein: Ich wollte nur eine formelle Bemerkung zum ersten Absatze dieses Paragraphes machen. Es kommt darin zum erstenmal der Ausdruck Annuität vor; dann wird er in den folgenden §. §. wiederholt; man muß sich also klar darüber machen, was Annuität sei. In diesem ersten Absatze wird Annuität gleich gehalten der Kapitalabschlagssumme. Dieß ist auch der Fall im §. 38 des Gesetzes und im §. 15 der Durchführungsvorschrift.

In anderen Paragraphen wird unter Annuität verstanden die Kapitalsabschlagszahlung und die Interessen insbesondere beigefügt. Weiter in den Bestimmungen über den Tilgungsplan wird unter Annuität verstanden die ganze Summe, nämlich die ganzen 30 st. mit Ausnahme des ersten Satzes, der unrichtig hier eingesetzt ist und wohl nur die Interessen angesetzt find; "die am Anfang eines jeden Semesters zu zahlenden Annuitäten."

Da werden die 30 Gulden für immer sowohl die Kapital-Abschlagszahlungen, als die Interessen unter den Annuitäten genannt. Die Theorie versteht unter Annuitäten sowohl die Renten, das heißt, die Zinsen, als auch die Kapitalsabschlüge.

Es wäre für allemal abgeholfen, wenn wir im ersten Absatze sagen würden: "Die Verpflichtung jährlich eine Pauschalzahlung" eingeklammert "Annuitäten" von mindestens 6pCt. des Kapitalbetrages in 1/2jährigen Antizipat-Raten ohne irgend einen Abzug zu entrichten. Von jeder 1/2jährigen Pauschalrate wird jener Betrag, der die von dem Kapitalreste für ein halb Jahr entfallenden 5% Zinsen übersteigt, als Kapitals-Abschlagzahlung — und "Annuität" weggelassen —berechnet. — Hier werden unter Annuitäten die Kapital-Abschlagszahlung verstanden. Es will aber beides verstanden werden. Ebenso würde man im zweiten Sahe sagen: Dem Schuldner steht es frei, auch höhere Pauschalzahlungen (Annuitäten) einzugehen. Und in allen andern §§. wo sich auf Annuitäten bezogen wird, möge darunter verstanden werden: "Kapitalzahlung und Interessen."


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Dr. Pinkas: Ich bin ganz einverstanden und conformire mich diesem Antrage.

Oberstlandmarschall: Wünschen den Antrag ausdrücklich zur Abstimmung gebracht zu sehen, oder insofern sich der Herr Berichterstatter mit demselben conformirt, nicht, und dieß nur eine Aenderung in der Stylisirung ist?

Dr. Pinkas: Es ist nur eine stylistische Aenderung, keine Principienfrage.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Limbeck: ...

Dr. Limbeck; Ich erlaube mir nun für den Fall, als der Antrag des Hrn. Herbst angenommen würde, den Zusatzantrag zu stellen, daß statt "Landtag" "Landesausschuß" eingefügt werde, denn es handelt sich um einen Regiebeitrag, und der Regiebeitrag hat zu entfallen, wenn die Regie gedeckt ist; die Frage also, ob die Regie aus den selbstständigen Einnahmen gedeckt sei, ist keineswegs eine so schwierig zu beantwortende, daß man es dem Landtage vorbehalten müßte, um so mehr, als der Landtag ein haIbes Jahr später zusammentreten könnte, wo der Regiebeitrag schon gedeckt erscheint. Ich erlaube mir also in dieser Richtung den Zusahantrag zu stellen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

(Rufe: Schluß.)

Dr. Klaudy : Musím podporovati návrh pana prof. Herbsta a musím se vysloviti právě ze stanoviska těch lidi, pro které jsem volen a kterých zájmy zastupovat mou nejsvětější povinnosti. Musím se vysloviti proti návrhu p. hraběte Klama; nahlížím ovšem, že návrh p. hraběte Klama čelí k tomu, aby peníze byly jaksi lacinější, jestli že ale pohlednem k rolníkovi — a zdá se mi, že i pro toho má ústav tento sloužit — tenkráte musím se srovnávati s návrhem pana prof. Herbsta. Zajisté nemužeme si tajiti, že rolník, který by z toho ústavu chtěl nějakou půjčku vzíti, tento papír prodat musí. Při tom, jak již pan zprávodaj a všichni páni se vyslovili, musí býti také připraven, že nedostane ze 100 zlatých sto, on dostane jen 86 neb 88 zlatých. Jestli že mu v tom v prvním okamžiku ještě 2 ze 100 srazíme, pak mu zbude jen 84 a nemůžeme také přehlednout tu okolnost, že rolník není s to, aby bezprostředně tento papír na burse neb u některého obchodnického domu v Praze prodal ; on potřebuje zvláštního prostředníka, a musí zaplatit ještě za to, že ten papír prodá a při tom opět tratí. Pak se konečně státi může, že dostane pouze 80 zl.; a v skutku, jestli že to spočítáme, musí rolník za peníze, které dostane, nejen úroky zaplatit, ale i annuitu, srážku na kapitál; tehdy musí zúrokovat i těch peněz, které se mu byly srazily, a to činí u 1.000 zl., 200 zl.; i z těch 200 zl. musí zaplatit úroky a tu zaplatí náš rohlík podlé návrhu p. prof. Herbsta jednu čtvrtinu proc. najednou, a pak z toho kapitálu, který ještě dlužen bude opět jednu čtvrtinu proc; a proto myslím, abychom se drželi návrhu p. prof. Herbsta, který jest pro lid venkovský skutečně praktičnější a pro jeho okolnosti peněžitě prospěšnější. Zdá se mi, že jen zdánlivou jest věcí, když se řekne, že jest půjčka lacinější. Z té příčiny byl bych proto, aby se přijal návrh p. prof. Herbsta.

Však ale myslím, co se týká dodatku p. Dr. Limbeka, musel bych se vysloviti proti tomu, poněvadž se mi zdá, že p. prof. Herbst nepřehlídnul, že bank musí uzavříti, že to procento na reservní fond má buď snížiti anebo docela zničiti, tedy se musí sněmu ponechati výrok o tom, že sice se může taky státi opak toho, co p. doktor Limbek měl v úmyslu, nebo sněm by se mohl sejiti později a tedy by se mohlo také státi, že by se to neuzavřelo a že by ani příležitost k tomu nebyla dána, aby se návrh učinil nejen o půl roku nýbrž o více roků později, proto myslím, že návrh pana dr. Herbsta v tom ohledu jest přiměřenější.

Dr. Rieger: Já nejsem přesvěčen důvody, které pronesl p. poslanec Dr. Klaudy, já myslím, že poměr rolníků a poměr velkostatkářů, — co se týče dluhů a platů jest vždycky ten samý. — Jsou velkostatkáři, kteří se bohatstvím, placením dani nevyrovnají rolníkům, vlastnost statku nečiní tu podstatného rozdílu. Já myslím, že interes obou jest vždy stejný, v tom, by platili co možná nejméně a dostali půjčku pod výminkami co možná nepříznivějšími. Otázka jest teda, jen které výminky jsou dlužníkům vůbec příznivější. "V ohledu tom musím podporovati návrh p. hrab. Klam-Martinice, který žádá příspěvek k fondu 2 prc. jednou a pro vždy. Já myslím, že se tímto způsobem budou peníze nejladněji půjčovati, poněvadž 2 proc. na vždy jest v skutku mnohem méně než jednu čtvrtinu procent ročně. Co p. posl. Klaudy uváděl, že kromě toho půjčitel ztratí, když papír na burse prodá, nezdá se mi pravda. On ztratí na každý způsob, ale když se zas bude vědět, že z toho kapitálu budoucně nebude splácet jednu čtvrtinu procent ročně, má zas kapitál jeho proň více ceny; tedy mu také ten, kdo od něho jeho jmění i s kapitálem přejme, za ně dá více, tedy on zase na jiné straně ziská, ba o 3—4 proc. lépe pochodí. Když složil 2 pro. podal se tím menšímu břemenu, než kdyby mu napořád zůstalo každoročně platit o čtvrt proc. více úrokův; t. j. hlavní příčina a z té příčiny podporuji návrh hraběte Klam-Martinice.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreifen wird, so werde ich die Debatte schließen.

Herr Berichterstatter hat das Wort.

Berichterstatter Dr. Pinkas: Ich habe

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mich gleich Anfangs der Debatte für das Amendement des Prof. Herbst erklärt. Ich muß gestehen, daß nach den gemachten Bemerkungen mich nichts in diesem Entschluße wankend gemacht hat; es ist insbesondere der Gegensatz zu besprechen, der sich zwischen dem Amendement des Prof. Herbst und dem des Grafen Clam - Martinic ergibt. Jeder dieser Anträge hat wohl etwas für sich; ich glaube aber die Grunde, welche für das Amendement des Prof. Herbst sprechen, dürften in Erwägung der Verhältnisse der ersten Zeit, in welcher die Bank ins Leben treten wird, überwiegend sein. Das Amen-dement des Grafen Clam-Martinic hat eigentlich nur das Interesse der Bank als Institut im Auge; aber wir als Landesvertretung haben nicht nur das Interesse dieses Institutes, sondern nebstbei oder vielmehr in erster Reihe das Interesse derjenigen im Auge, welche von diesem Institute Gebrauch machen.

Angenommen, es wird ein kleiner Vorschuß, keinesfalls im großen Umfange durch 2 oder 3 Jahre aus dem Landesfonde geleistet werben müssen bei einem Regiebeitrag von 1/4 %, so glaube ich, ist der Landesfond eben berufen, der Gesammtheit des Landes unter die Arme zu greifen, wenn es sich darum handelt, das Institut ins Leben zu rufen, und zugleich den Geldbedürftigen nicht so sehr zu pressen. Das Opfer, welches derjenige bringt, der einen Pfandbrief nimmt, wird groß sein. In erster Zeit wird dem Institut von manchen Selten gewiß Opposition gemacht werben. In der ersten Zeit also, wo der Cours der Papiere am ungünstigsten gestellt sein wird, wird das Verlaufsresultat am unliebsamsten sein; wenn wir noch zu dieser Coursdlfferenz ein Opfer von 2 Perzent hinzufügen, das obendrein der Gelbsuchende in vorhinein baar bezahlen muß, ehe er den Pfandbrief verlauft, so glaube ich, ist die Vertheilung dieser Lasten für denjenigen, welcher vom Institute Gebrauch macht, jedenfalls eine wohlthätigere, also aus diesem Grunde das Amendement des Pros. Herbst vorzuziehen. Die Subamendements ergeben sich von selbst. Wenn der hohe Landtag dem Landesausschuße nicht gleich das Recht einräumen zu sollen glaubt, daß er aus eigenem. Beschlusse diesen Regiebeitrag einstellen kann, so wirb es der Landtag beschließen. Ich habe es schließlich mit einem bisher nicht besprochenen Amendement des Herrn Pankraz zu thun, welcher meint, es solle für alle Fälle der Regiebeitrag bleiben; ich glaube das Amendement des Herrn Pankraz, welches mehr Negatives in sich vereint, kann entfallen, sobald überhaupt ein Beschluß frei gestellt ist, ob der Regiebeitrag bestehen, oder nicht bestehen soll. Im Grunde bezweckt das Amendement nichts anderes, als dem Landtage die gesetzgebende Gewalt zu wahren; die bleibt ihm aber ohnehin immer. Ich glaube also mich dem Amendement des Prof. Herbst anschlirßen zu müssen; dem Amendement des Prof. Jelinek entgegentreten zu müssen, sowie auch dem Amendement Sr. Exc. des Grafen Clam-Martinic aus Rücksicht für die Geldsuchenden.

Oberstlandmarschall: Ich werde die Abstimmung über den z. nach beiden Absätzen einleiten, weil zum ersten Absatze der Zusatzantrag des Hofrathes Taschek gemacht worden ist, und alle übrigen Anträge sich auf den zweiten Absatz des §. beziehen. Ich bitte den ersten Absah des §. noch einmal vorzulesen und dann den Zusatzantrag.

Landtagssekretär Schmidt liest §.27.

Die Verpflichtung jährlich eine Pauschalzahlung (Annuität) von mindestens 6 Prct. des Kapitalbetrages in Einhalbjährigen Anticipatraten ohne irgend einen Abzug zu entrichten. Von jeder Einhalbjährigen Pauschalrate wird jener Betrag, der die von dem Kapitalreste. für Ein halbes Jahr entfallenden 5 Przt. Zinsen übersteigt, als Kapitalabschlagszahlung berechnet.

Oberstlandmarschall: §. 27. Zu diesem Absatze sind 2 Zusahanträge gemacht, der Zusatzantrag des Hofrath Taschek: es sei nach dem ersten Absatze einzuschalten: "Die Einkommensteuer darf daher der Bank in keinem Falle in Abzug gebracht werden."

Sekretář Schmidt: z příjmu daň nemá se tedy nikdy bance odraziti.

Oberstlandmarschall: Und dann so viel ich mich erinnere, hat der Herr Prof. Jelinek den Antrag gestellt, diesen Zusatz wegzulassen.

Prof. Jelinek: Aber ich glaube Excellenz wenn der andere Antrag angenommen wird, so wird dieser von selbst abfallen, wenn z. B. der Antrag des Prof. Herbst, der, wie ich die Stimmung im Hause sehe, alle Hoffnung hat angenommen zu werden, wirklich angenommen wird, so entfällt dieser Punkt ohnedieß. Ich erlaube mir in dem Falle, daß auf den ursprünglichen Commissionsantrag zurückgegangen werde, den Antrag zu formuliren.

Oberstlandmarschall: Ich werde nun den Antrag, wie ihn der Landesausschuß in seinem Berichte anträgt, zur Abstimmung bringen, und dann den Zusahantrag zu diesem Absatze, welchen Dr. Taschek gemacht hat und welcher am Schluße des Absatzes eingefügt werden soll. Die Herren, welche für den Schlußsatz sind, wie ihn der Landesausschuß anträgt, bitte ich aufzustehen.

(Angenommen.)

Nun kommt der Zusatzantrag des Hofrath Taschek zur Abstimmung: es möge beigefügt werden als Schluß zum Absatze: Die Einkommensteuer darf daher der Bank in keinem Falle in Abzug gebracht werden. Die Herren, die für diesen Zusatzantrag sind, bitte ich aufzustehen. (Majorität). Also der Absah mit dem Zusatzantrage ist angenommen.

Nun was den 2ten Absatz betrifft, so werde ich, nachdem der Berichterstatter sich im Namen des Landesausschußes dem Herbst'schen Antrage angeschlossen hat, den Antrag gar nicht zur Abstimmung bringen, sondern ich muß den Herbst'schen als den eigentlichen Stamm- und wesentlichen Hauptantrag


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betrachten und vorher alle Amendements, welche zu diesem Antrage gemacht worden find, zur Abstimmung bringen. Diese Amendements bitte ich jetzt nach einander vorzulesen, damit das Haus vorläufig Kenntniß nehme von allen diesen Amendements.

Graf Leo Thun: Ich würde bitten und erlaube mir zu den beiden Sätzen ist meines Wissens im zweiten Antrage.....

Oberstlandmarschall: Ich werde dann die Amendements auch theilen und das Amendement, welches zum ersten Absatz vorgeschlagen ist, mit zur Abstimmung bringen und das Amendement, welches eine Aenderung des zweiten Absatzes vorschlägt, beim zweiten Absatze; denn es sind auch Amendements, die sich auf den ersten Absatz beziehen, es ist das Amendement des Herrn Dr. Pankraz, daß der Schlußsatz: "doch sollen diese Beiträge entfallen, sobald der Reservefond die vorgeschriebene Höhe erreicht hat," ganz weggelassen werden soll.

Es ist zum Schlußsatz ein zweiter Antrag gestellt worden, daß statt "Landtag" "Landesausschuß" eingefügt werde. Zum ersten Absah sind 3 Amendements; ein Amendement, daß das Haus beschließt, statt "ein viertel pCt." "ein halb pCt." einzusetzen; ein 2tes Amendement, vom Prof. Jelinek, daß das Haus beschließe, daß diese Regiebeiträge alljährlich nach dem ganzen ursprünglichen Capital berechnet werden, und endlich liegt noch ein Abänberungsantrag des Grafen Clam-Martinic vor, welcher sich am meisten entfernt von dem Herbst'schen Antrage, indem er von der jährlichen Regiezahlung ganz absteht und nur eine einmalige Zahlung mit 2 pCt. vorschlägt. Nach dem Antrag des Prof. Herbst, den ich als den Stamm- und eigentlichen Haupt-Antrag betrachten muß, muß ich das am weitesten davon abweichende Amendement des Grafen Clam-Martinitz erst zur Abstimmung bringen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Das hohe Haus wolle beschließen, im §. 27 habe Punkt 2 so zu lauten: "Die Verpflichtung ist ein für allemal als Regiebeitrag 2 pCt. des Kapitals zu erlegen.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt. (Unterstützt). Ich bitte, über diesen Antrag abzustimmen und die Herren, die für diesen Antrag find, aufzustehen. (40 erheben sich.) Auf jeden Fall die Minorität.

Slavný sněme račiž uzavříti, v článku 27. ať zní odstávce 2. takto: musí se zavázati, aby složil najednou po vždy 2% jisttiny co příspěvek na útraty správní.

Nun kommen wir zum ersten Absah des Dr. Herbst und zu diesem Absatz sind 2 Amendements gestellt worden; das eine geht dahin das ein Viertel pCt. auf ein Halb zu erhöhen und das andere dieses ein Viertel pCt. vom ganzen Betrage des ursprünglich dargeliehenen Capitals zu berechnen, nicht von dem jeweiligen Stande eines jeden Jahres. Ich werde dieses zweite Amendement, das sich am weitesten entfermt von dem Antrage, zuerst zur Unterstützungsfrage bringen. Wird das Amendement des Herrn Jelinek: die Verpflichtung als Regiebeitrag ein Viertel pCt. des Capitals zu erlegen, unterstützt. Ich bitte diejenigen Herren, die es unterstützen aufzustehen, (16 Abgeordnete stehen auf.) Es ist nicht genügend unterstützt.

Nun ist das Amendement des Herrn Ritter v. Lämmel: der hohe Landtag möge beschließen, das ein Viertel pCt. mindestens auf ein Halb pCt. von dem jeweiligen Schuldenbetrag als Regiebeitrag festzustellen.

Ich bitte diejenigen Herren, die dieses Amendement unterstützen, aufzustehen. — Ist nicht hinreichend unterstützt. Nun komme ich zum ersten Absatz, weil die Amendements gefallen sind, wie er ursprünglich lautet. Ich bitte den ersten Absah zu lesen.

Landtagssecretär Schmidt liest: Die Verpflichtung bei der Ausfolgung der Pfandbriefe ein Viertel pCt. des Capitals und weiterhin ein Viertel pCt. des bei dem Beginne des Jahres noch nicht zurückgezahlten Capitalbetrages als Regiebeitrag zu erlegen.

Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, die für diese Fassung dieses Absatzes sind, bitte ich es durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Majorität) Nun kommen wir zum, zweiten Absatz. Das am weitesten gehende Amendement ist das des Herrn Dr. Pankraz, welches will, baß gar kein Nachsah beigefügt werde, sondern daß der Nachsatz ganz wegbleibe und von Herabminderung in späteren Jahren gar nicht die Rede sei, ich bitte diejenigen Herren, die dieses Amendement unterstützen, aufzustehen.

Steffens: Es ist ein negativer Antrag, der nicht zur Abstimmung kommen darf.

Oberstlandmarschall: Aber er ist doch ein Antrag auf Abänderung des ursprünglichen Antrages.

Steffens: Er ist aber ein ablehnender Antrag und wenn sich das Haus für die Meinung des Dr. Pankraz entscheidet, so würde es einfach für diesen Absah nicht zu stimmen brauchen.

Dr. Rieger: Ich glaube man müßte den Antrag, ob dieser Schlußsatz auszulassen sei, zur Abstimmung bringen, da nur diejenigen, die für Pankraz sind, stimmen.

Oberstlandmarschall: Ich werde also diesen Absah wieder in 2 Theile theilen und zwar in den ersten, welcher spricht, was für Regiebeiträge zu leisten, und den 2ten, wann sie und unter welchen Bedingungen sie aufzuhören haben.

Pankraz: Darf ich zur Berichtigung um das Wort bitten? Ich wünsche nicht, baß der Nachsatz ganz wegfällt. Ich meine, baß dem hohen Hause das Recht zusteht, es zu bestimmen und baß eben deßhalb, weil dem Landtage der Beschluß zusteht, der Schlußabsatz überflüssig ist und daß er daher deßhalb wegfällt. Ich bitte, zuerst den Antrag des Prof. Herbst zur Abstimmung zu bringen und dann meinen Zusatzantrag zu lesen, und da wird es sich zeigen, daß der Zusatzantrag etwas Ueberslüssiges zu bestimmen beabsichtigt.

Oberstlandmarschall: Nun werde ich die erste Hälfte des 2ten Absatzes zur Abstimmung bringen.

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Landtagssecretär Schmidt liest: Dieser Betrag ...

Oberstlandmarschall: Nein es geht nicht so. Ich muß die Amendements alle zur Unterstützungsfrage bringen und bitte daher das Amendement des Grafen Leo Thun: Der jährliche Beitrag kann durch den Beschluß des Landtags jährlich herabgesetzt werden, vorzulesen, und wie lautet es hier (zeigt auf den Antrag des Dr. Herbst.)

Landtagssecretär Schmidt liest: Im Antrage des Dr. Herbst lautet es: "Diese Beiträge können durch Beschluß des Landtages in der Folge herabgesetzt werden" unterscheidet sich dadurch vom Antrage Sr. Exz. des Herrn Grafen Leo Thun, daß der stabile Betrag alljährlich herabgesetzt werden kann.

Oberstlandmarschall: Er beschränkt die Herabsetzung nur auf die jährlichen Beiträge.

Graf Leo Thun: Ich glaube, daß von einer Herabsetzung der stabilen Beiträge hier gar nicht die Rede sein kann. Mein Amendement bezieht sich nur auf den zweiten Absatz, baß die Zuschüsse nicht aufhören sollen.

Pankraz: In diesem Punkte ist mein Antrag genug identisch mit dem vom Hrn. Grafen.

Dr. Herbst: Ich bitte, ich möchte nur eine faktische Berichtigung machen. Mein Antrag ging allerdings von der Voraussetzung aus, daß, wenn ein Viertel pCt. sich als zu hoch gegriffen darstellen sollte, die Herabsetzung sich auf den Regiebeitrag überhaupt, also auch auf den gleich bei Ausfolgung der Pfandbriefe zu entrichtenden Beitrag zu beziehen habe, daß also auch dieser herabgesetzt werden könne, so wie der Landesausschuß auch dasselbe dachte und wie das galizische Institut auch das nämliche enthält.

Ich wollte dieß nur bemerken, damit die Herren über meinen Antrag die richtige Ansicht sich bilden.

Oberstlandmarschall: Der Unterschieb ist nur der, daß der Herr Graf Thun die Herabsetzung beschränkt, nur auf den jährlichen Regiebeitrag, — während der Herr Prof. Herbst eine Auflassung des stabilen oder des Beitrages im Allgemeinen beantragt. Ich bitte also noch einmal das Amendement des Herrn Grafen Thun vorzulesen und ich werde es bann zur Unterstützung und Abstimmung bringen.

Landtagssecretär Schmidt: Der zweite Satz des Antrages des Hrn. Dr. Herbst hat zu lauten: Der jährliche Regiebeitrag kann durch Beschluß des Landtages in der Folge herabgesetzt werden, und hat zu entfallen, sobald der Reservefond die im §. 6 vorgeschriebene Höhe erreicht hat und auf dieser Höhe sich erhält. —

Druhá věta návrhu Dr. Herbsta zní: Roční příspěvky na útraty spravy mohou se později uzavřením sněmovním snížit a odpadnou docela, jak mile dospěl fond reservní k výšce určené (§. 6.) a dokud se v té vyšce udrží.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag Unterstützt? Ich bitte jene Herren, welche ihn unterstützen wollen, aufzustehen. (Ist unterstützt.) Ich bitte jene Herren, welche für die Annahme dieses Abänderungsantrages sind, dieß durch Aufstehen erkennen zu geben.

(55 erheben sich: Ist die Minorität.)

Nun noch der Zusahantrag ober der Abänderungsantrag des Herrn Ritter von Limbek, statt "Landtag" sei "Landesausschuß" zu sehen. Ich bitte jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, aufzustehen. (Wird nicht unterstützt.) Ich bitte also jetzt den zweiten Absah in der ganzen Fassung noch einmal zu lesen.

Landtagssecretär Schmidt: Dieser Betrag kann durch Beschluß des Landtages in der Folge herabgesetzt werden und hat zu entfallen, sobald der Reservefond die im §. 6 vorgeschriebene Höhe erreicht hat und auf dieser Höhe sich erhält.

Tento příspěvek se může později uzavřením sněmovním snížiti a odpadnouti docela, jak mile dospěl fond reservní k výšce určené (v §. 6.) a dokud se v té výšce udrží.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für diesen Antrag sind, aufzustehen. (Majorität.) Ich weide jetzt die Sitzung auf 10 Minuten unterbrechen.

(Nach einer Unterbrechung von 10 Minuten.) (Oberstlandmarschall: läutet wiederholt.) Landtagssekretär Schmidt liest:

Inhalt der Schuldverschreibungen.

§. 28.

Die Schuldverschreibung über ein Bankdarlehen muß im Wesentlichen folgende Punkte enthalten.

a) Den Capitalsbetrag der Schuld in öfterr. Währung ausgedrückt.

b) Die genaue Bezeichnung der Hypothek.

c) Die Ziffer und Bezeichnung der an die Bank zu leistenden Gebühren (8. 2?) und die Verpflichtung, baß dieselben unmittelbar bei der Bankcassa abzuführen sind.

d) Die Verpflichtung, auch alle bei der Sicherstellung oder der Eintreibung des Capitals und der Gebühren auflaufenden Kosten, und überhaupt alle aus diesem Rechtsgeschäfte entspringenden Gebühren zu zahlen und erforderlichen Falls auch zu vergüten.

e) Die Angelobung, sich allen aus den organischen Bestimmungen der Bank hervorgehenden Rechtsfolgen und Verpflichtungen unbedingt zu fügen und sich in allen Streitigkeiten dem k. k. Landesgerichte in Prag zu unterwerfen;

f) Die Einsetzung der Hypothek und zwar: zur gleichzeitigen Sicherstellung aller aus dieser Schuldurkunde für die Bank resultirenden Rechte und die Bewilligung zur bücherlichen Einverleibung.

g) Die legalisirte Unterschrift des Schuldners und zweier Zeugen.

h) Die Feststellung der Solidarhaftung sämmtlicher Besitzer der Hypothek, wenn deren mehrere vorhanden sind. —


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Co obsahují dlužní úpisy.

§. 28.

Dlužní úpisy na půjčky bankovní mají hlavně obsahovati:

a) Udání jistiny dluhu v rak. měně.

b) Zevrubné vyznačeni zástavy.

c) Výšku a pojmenováni poplatků, které dlužník banky zapraviti má, zároveň se závazkem, že je musí složiti bezprostředně u pokladnice banky.

d) Závazek, že dlužník zapraví veškeré výlohy za zjištění aneb vydobývání kapitálu i poplatků, jakož i vůbec veškeré útraty z právní této záležitosti vyplývající, aneb že je dle potřeby nahradí.

e) Slib, že se dlužník bez výminky podrobí všem právním následkům a povinnostem vyplývajícím z organického zařízení banky, a že se podřídí, jak mile by jakás pře vznikla, právomocnosti c. k. zemského soudu v Praze.

f) Ustanovení, že má sloužiti zástava k rovnému pojištění všech práv z úpisu dlužního pro bank vyplývajících, jakož i svolení, že úpis do kněh vložen býti může.

g) Legalisovaný podpis dlužníka a dvou svědků,

h) konečně pak, bylo-li by vícero držitelů zástavy, musí se vytknouti, že přejímají závaznost rukou společnou a nerozdílnou.

Dr. Grünwald: Já bych si dovolil, aby se ještě jeden závazek do dlužního úpisu bankovního vňal, a to sice závazek ten, aby, kdyby se stala změna v držení hypoteky, držitel byl zavázán, podat banku nový extrakt z kněh. Že tento návrh činím, k tomu vede mě zkušenost; jako .zástupce spořitelny Budějovické, která má v celé zemi své půjčky na hypoteky, zkusil jsem, že, když jest napomínán dlužník , který jest dle extraktu starého spořitelně znám, že nedá žádnou odpověď, a kdybych si vydobyl platební rozkaz, vynaložil na to kolky a chtěl jej exequovat, dostanu žádost exekuční konečně nazpět, že ten, koho jsem žaloval, není více držitelem hypoteky. Když ale stane se předběžné opatření, zdali jest dlužník ještě držitelem hypoteky a dostanu odpověď že není, musím sobě objednat nový knihovní extrakt, a tu jsem se naučil, že jsem na takový knihovní extrakt musel — čekati půl i tři čtvrtě roku, — že jsem musel pohánět žádost svou po tak dlouhý Čas. Utraty, které z toho vzešly spořitelně, byly zcela zmařeny, a protož míním, aby se přijalo v článek, o kterém se nyní jedná, ustanovení, že, staneli se změna v hypotece, bude zavázán držitel dát banku nový extrakt, sice, kdyby nedal, že nastane právo banku vypovědit jeho jistinu, jak to nařizuje ustanoveni patřičná. Můj návrh zní takto:

Die Verpflichtung im Falle einer Veränderung der Hypothek zur Beibringung eines neuen Tabularextrakts, widrigenfalls der Bank das Recht zu der im §. 33 vorgesehenen einjährigen Darlehenskündigung erwächst.

Závazek, aby, stala-li se změna v držení hypoteky podal se nový extrakt knihovní, ježto by jinak banku právo vzrostlo, půjčku na 1 rok vypovědit.

Dr. Frič: Pod písmenkou e) jest ustanovení, že se má podrobit dlužník právomocnosti c. k. zemského soudu v Praze; avšak v 61. 35 jest ustanovení, že mají půjčky dávány býti nejméně v 500 zl. r. č.

Podlé nynějšího zákonodárství patří všechny záležitosti, které nepřevyšují 500 zlatých okresním soudům delegovaným a pro tu příčinu dovolují si navrhnout, aby to bylo změněno a aby po slovech "když by pře jakás vznikla právomocnosti c. k. zemského soudu v Praze" aby se řeklo "právomocnost příslušných c. k. soudů v Praze."

Es soll nach den Worten: "Falls Streitigkeiten entstehen."... Landesgericht in Prag, soll es heißen: "den competenten k. k. Gerichten in Prag." aus dem Grunde, weil es mit den dermaligen Gesetzvorschriften über die Gerichtscompetenz nicht übereinstimmt; denn jede Streitigkeit, welche über 500 st. C. M. betragen, sind erst dem Landesgerichte zugewiesen, während Beträge unter 500 st, dem k. k. städtisch delegirten Bezirksgerichte in Prag zugewiesen sind. Also aus dem Grunde würben Streitigkeiten, welche weniger als 500 fl. betragen und dem Landesgerichte zugewiesen würben, seiner Competenz nicht unterworfen sein, sondern der Competenz des k. k. städtisch delegirten Bezirksgerichtes in Prag, entweder der Alt- und Neustadt, oder der Kleinseite.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift . . .

Dr. Tomíček: Já se domnívám, že návrh od p. Dra. Friče přednešený, jest zbytečný, poněvadž to, co obmýšlí, čemuž on se uhnouti chce, to bude též zákonem, totiž bude ustanoveno, jak to zde psáno stojí v článku 28. pod lit. e) "že se podrobí dlužník bez výminky všem právním následkům a povinnostem vyplývajících z organického zařízení banky a že se podřídí, jak mile by nějaká pře vznikla, právomocnosti c. k. zemského soudu v Praze." Tedy následovně bude ta smlouva již uzavřená mezi věřitelem a mezi dlužníkem, tedy není potřebí, aby to zvláště ustanoveno bylo.

Dr. Frič: Na to sobě dovolím podotknouti, že na žádný způsob nemá právo dlužník a věřitel shodnouti se o nepříslušný soud, že se nemohou k. př. vznesti záležitostí na soud krajský, patřící k soudu okresnímu, a v té příčině myslím, že, když se všeobecně řekne "příslušný soud v Praze", že tomu bude vy-


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hoveno. Nemůžeme věděti, jaké změny se stanou při budoucím zákonodárství, při ustanovováni o příslušnosti soudní.

Když se řekne všeobecně, že se věc odkáže příslušného soudu v Praze, tak se tím chtělo jenom říci, že v Praze má býti dlužník žalován.

Dr. Klaudy: Já bych se nemohl shodnouti s návrhem pana dr. Fryče, ponědž myslím, že bychom upadli tím v tu samou chybu, v kterou zákonodárství v posledních časech vůbec, a my bychom si museli po každé předložiti otázku, který jest ten soud příslušný a zdá se mi, že nesmíme zapomenouti, že rokujeme o zákonu, který bude platiti, když dosáhne nejvyšší sankci; když dosáhne sankci, dosáhne sankci i toto ustanovení. Litoval bych však, při zákonodárství a naším spolupůsobením, aby se do zákona dostalo takové ustanovení, jaké jest to, že se má žalovati u kompetentních soudů. Pak by teprv nastala otázka o kompetenci soudu. Nyní soudí o částkách pod 500 zl. stř. jednotlivý soudce, pakliby ale částka převýšovala 500 zl. musí to býti celé kollegium a zde se mi zdá, že právě o tom výbor zemský chtěl naznačiti, aby bank náležel ke kompetenci soudu, který jest kollegialně zřízen. Musili bychom si to také přáti my, aby to tak bylo, poněvádž o tom nikdo nepochybuje, které řízeni jest lepší, kollegium nebo jednotlivý soudce. Proto myslím, když uvážíme, že se zde jedná o vypracování zákona, který, když dosáhne císařské sankce, ustanovuje také kompetenci soudu, schválíme docela zemský výbor. Jedině by se na to mohlo poukázati, že tu stojí "zemský soud", ale to již slavná sněmovna uzavřela "vrchní zemský soud" a tak se držela jmena, které panuje nyní a to jsou, jak se samo sebou rozumí, soudy první nebo druhé instance..

Berichterstatter Pinkas: Gegen den Antrag des Dr. Grünwald habe ich nichts einzuwenden, obwohl immerhin die Sanction, welche dieser Verpflichtung entgegengestellt werden will, eine etwas draconische ist, deshalb, weil der Hypothekenbesitzer und Schuldner der Bank etwa vergißt oder verabsäumt, den Extract vorzulegen, soll die Bank das Recht haben, Anlehen zu kündigen.

Ich glaube, die Sanction ist in keinem Verhältniß. Wenn man bedenkt, welche Calamitäten entstehen können, so dürften die Rechtsfolgen dieser Kündigung in keinem Verhältnisse mit dem formalen Nachtheile der Bank, wenn sie den Extract selbst bestellen muß, stehen.

Ich glaube, es würde genügen, wenn sich der Herr Abgeordnete dahin vereinigen wollte, daß allenfalls die Mehrkosten des Extractes von ihm bezahlt werden; denn es ist zu draconisch gegen den Schuldner ; und ich glaube, ich habe zunächst diejenigen im Auge, welche mit der Bank zu thun haben, deren Bedürfniß unter die Anne gegriffen werben soll.

Was den Antrag des Dr. Frič betrifft, so muß ich mich ganz entschieden den Herrn anschließen, welche aus Ueberzeugung gegen ihn gesprochen und insbesondere darauf hinweisen, baß, wenn man die Landesgerichte nennt, die delegirten ein Organ des Landesgerichtes sind, — eine Species — und daher wäre die Formulirung. welche der Abgeordnete Frič beantragt, durchaus nicht geeignet.

Dr. Grünwald: Der Herr Berichterstatter submittirt auf meinen Antrag unter der einen Bedingung, wenn ich auf die Folgen eingehe, daß der Schuldner, der über die erfolgte Veränderung im Besitze der Hypothek den Extract nicht beigebracht hat, die Kosten dieses Extractes zu tragen habe; ich glaube aber, daß damit der Bank nicht gedient ist; die Bank hat nicht blos die Kosten des Extractes verloren, sondern auch die Kosten der gegen einen dritten irrthümlich geführten Execution, denn wenn die Bank die Execution nachgesucht hat, und zwar gegen jemand, der nicht mehr Besitzer der Hypothek ist, so wird die Execution zurückgewiesen und hiedurch der Bank weitere Kosten verursacht.

Ich glaubte aber die Rechtsfolgen in meinem Antrage nach der Analogie mit dem 2. Absatze des §. 33 formulkt zu haben. Dort heißt es, wenn der Schuldner mit der Assecuranz sich nicht ausweist, so wirb ihm das Capital bei einmaliger fruchtloser Mahnung gekündigt; demgemäß möchte ich mich nur insofern mit einer Aenderung meines Antrags einverstanden erklären, baß es darin heiße "bei der unterlassenen Beibringung des Grundbuchsextractes nach erfolgter Besitzveränderung wird das Capital bei einmaliger fruchtloser Mahnung wegen Beibringung des Grundbuchsextractes kündbar." Allein bann ergibt sich das Bedenken, wie man Jemand mahnen könne, von dem nicht bekannt ist, daß er Schuldner der Bank geworden ist. Daher glaube ich, daß das, was ich ursprünglich als Rechtsfolge der unterlassenen Beibringung des neuen Grundbuchsextractes beantragt habe, ganz in Harmonie steht mit dem, was der Ausschuß im §. 33 beantragt, und der Sache selbst vollkommen angemessen ist.

Dr. Görner: Die Bestimmung ad e) des §. 28 ist hauptsächlich darauf gerichtet, daß die Hypothekenbank den Schuldner in Prag klagen darf. Es scheint mir doch nicht ganz zweckmäßig, ausdrücklich das k. k. Landesgericht in Prag als die dazu bestimmte Behörde anzusehen, und zwar aus den Gründen: Es ist ja immer möglich, daß bei der neuen Gerichtsorganisation das Landesgericht selbst aufhört, und an dessen Stelle ein anderer Name trete.

Man könnte allerdings sagen, dann ist dieses für das Landesgericht eingetretene Gericht competent; allein das scheint mir nicht ganz richtig. Nehmen wir, wie gegenwärtig der Entwurf der Regierung vorliegt in Bezug auf das Grundbuchswesen, wo darin ausdrücklich nicht darauf gedacht ist, daß die


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Landtafel zusammenbleibe; daß also einzelne Gutskörper vielleicht in Grundbücher kommen an den Ort des Bezirkes, wo dieselben liegen; dann würde wenn wir so sagen würden, das für das Landesgericht eintretende Gericht nicht mehr das Gericht in Prag, sondern z. B. das Gericht in Leitmeritz, Reichenberg oder Bubweis sein, und es scheint mir daher zur Deutlichkeit und Feststellung dieser Bedingung, baß nämlich der Schuldner in Prag geklagt werden soll, baß dieses ausdrücklich vielleicht eben dadurch festgestellt wird, wie Dr. Frič angeführt hat, oder wenn man ausdrücklich sagt: der Schuldner habe sich in allen Streitigkeiten einem für dieselben in loco Prag bestimmten Gericht zu unterwerfen.

Leidl: Im §. 26 heißt es: die Verpflichtungen des Bankschuldners werden durch den Inhalt der von demselben ausgefertigten Urkunden festgestellt. Im Eingange des §. 28 heißt es: "Die Schuldverschreibung über ein Bankdarlehen muß im Wesentlichen folgende Punkte enthalten:

Ich finde aber in diesen Punkten a, b, c, d, e, f, g, h nicht, daß dann die nämlichen Verbindlichkeiten aufgenommen waren, die im §. 27 bestimmt sind. Ich bin also für die Ansicht, daß, well man durchaus nicht zweierlei Urkunden ausstellt, wenn es sich um Aufnahme der Darlehen handelt, der Eingang des §. 28 lauten sollte: "Schuldverschreibungen über Bankdarlehen müssen nebst den in dem vorhergehenden §. enthaltenen Beitragsverpflichtungen folgende Punkte enthalten: . ."

Dr. Pinkas: Ich erlaube mir nur den Hrn. Vorredner aufmerksam zu machen, daß im Punkte c gesagt ist: die Ziffer und Bezeichnungen...

Leidl: Aber von Annuitäten ist keine Rede.

Dr. Pinkas: Bitte, ich habe das Wort. — der im §. 27 enthaltenen Zahlungen und die Verpflichtung diese Gebühren unmittelbar bei der Kasse abzuführen. Es ist hier nicht ein Formular der Schuldverschreibung gemeint, sondern das Prinzip aufgestellt derjenigen Stipulation, welche in den Obligationen eingetragen werden soll; also nach c soll in der Obligation einbezogen werden: die Ziffer und die Bezeichnung jener Gebühren, welche im §. 27 vorgeschrieben sind; daher, glaube ich, dürften diese Bedenken wegfallen. Was ten Antrag des Abgeordneten Dr. Görner anbelangt, muß ich mich berufen auf das, was Dr. Klaudy angeführt hat, daß das h. Haus bereits die Bezeichnung "k. k. Oberlandesgericht" früher angenommen hat und daß also, wie er dann selbst zugegeben hat, im Falle einer geänderten Organisation die erste Instanz darunter nicht gemeint sei. Was aber den Antrag des Herrn Dr. Grünwald betrifft, erlaube ich mir zur Vermeidung von Calamitäten, die ich als draconisch hingestellt habe, und nachdem wir daran sind, ein Gesetz zu machen und Sr. Majestät zur allerhöchsten Sanction zu unterbreiten und eine Gesetznorm hervorzurufen, welche von anderen für Private bestehenden Gesetzen abweichen wird, eine Stipulation zu beantragen, baß die Grundbuchsbehörden angewiesen werden, von jeder Besitzveränderung einer Hypothek, auf welcher die Bank eine Forderung hat, die Bank zu verständigen. Dadurch wird bleibend die volle Kenntniß der Besitzveränderung erzielt sein, und man wird nicht nothwendig haben die Mittheilungen von Extracten. Ich glaube, wenn der Hr. Abgeordnete Dr. Grünwald damit sich vereinigt, würbe seinem Wunsche entsprochen sein, ohne daß man den Gläubiger gefährde. —

Dr. Grünwald: Damit bin ich vollkommen einverstanden.

Oberstlandmarschall: Das soll hier in diesen §....

Dr. Pinkas: Nein, das müßte anderswo hinein kommen, das kann nicht hier hinein kommen. Wenn also Abgeordneter Dr. Grünwald damit einverstanden wäre, könnte vorläufig von dem Amendement Umgang genommen werben mit der Verwahrung, baß diese Stipulation in das Gesetz einbezogen wird.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand noch das Wort zu ergreifen? Also betrachte ich die Debatte für geschlossen und werde dem Berichterstatter das Schlußwort ertheilen.

Dr. Pinkas: Ich habe bereits gesprochen.

Oberstlandmarschall: Es liegt mir noch ein Antrag vor, der mir eben jetzt gegeben worden ist, der Punkt c, wo dieser §. lauten soll: Die Ziffer und Bezeichnung der an die Bank nach dem §. 27 zu leistenden Zahlungen und die Verpflichtung, daß dieselben unmittelbar bei der Bankkassa abzuführen sind."

Pinkas: Das steht bereits im §.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wie lautet Ihr Antrag? Soll er so lauten, wie er wirklich lautet.

ES heißt hier, "an die Bank zu leistende Gebühren" eingeschlossen §. 27.

Stangler: Im §. 27 heißt es "Zahlungen" und im §. 28 ist nicht bestimmt, ob nach diesem 8. die Zahlungen zu nehmen sind. Daher ist es jedenfalls bündiger, wenn es heißt "an die Bank nach §. 27 zu leistende Zahlungen," weil nach §.27 auch das Kapital gezahlt wird, auch das darunter verstanden sein konnte. —

Oberstlandmarschall: Es ist also ein Abänderungsantrag, er geht dahin, in den Absatz c zu setzen statt "Gebühren," "Zahlungen."

Stangler: und dieß in dem §. 27 gleich hinein zu bemerken.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen, oder wird der Schluß der Debatte beantragt? Die Herren, die für den Schluß sind, bitte ich die Hand aufzuheben. (Einstimmig.)

ES sind zwei Abänderungs - Anträge gemacht worden.

Es sind 2 Abänderungsanträge gemacht worden, und dann ist noch ein Antrag von Dr. Grün-


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wald, nach der Zurücknahme seines Zusatzantrags gestellt. Will der Herr Dr. diesen Antrag gleich jetzt zur Abstimmung bringen lassen, oder behält er sich vor, denselben bei Gelegenheit dort wo er paßt zur Abstimmung zu bringen.

Dr. Grünwald: Ja, ja.

Oberstlandmarschall: Es sind noch 2 Antrüge gestellt. Ein Antrag, daß statt den Worten: "in allen Streitigkeiten bet dem k. k. Landesgerichte in Prag," "dem kompetenten k. k. Gerichte in Prag" und Zweitens: daß im Punkte c dieses §. zu setzen sei: "statt die an die Bank zu leistenden Gebühren (§. 27)" "an die Bank nach §. 28 zu leistenden Zahlungen." Ich bitte diejenigen Herren, welche das Amendement statt "Landesgerichte,, zu setzen "dem competenten k. l. Gerichte in Prag" unterstützen, aufzustehen. — Es ist unterstützt.

Also werbe ich jetzt die Abänderungsantrage zum Punkte c) zur Abstimmung bringen, ich bitte diejenigen Herren, welche für die Abänderung, das in dem Punkte c) zu setzen — ich bitte es zulesen:

(Landtagssekretär Schmidt liest): Die Ziffer und Bezeichnung der an die Bank nach §. 27 zu leistenden Gebühren und die Verpflichtung, daß dieselben unmittelbar bei der Bankkassa abzuführen sind. Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag sind, die Hand aufzuheben. — (Wird angenommen.) Nun werde ich den 2. Abänderungsantrag zur Abstimmung bringen ad e) nach dem Worte "in allen Streitigkeiten" statt "k. k. Landesgerichte in Prag" zu sehen "dem competenten k. k. Gerichte in Prag."

Sekr. Schmidt čte ad e) po slově vznikla místo "právomocnosti c. kr. zemského soudu v Praze" uvésti "právomocnosti příslušných c. kr. soudu v Praze."

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind aufzustehen — Minorität (44)

Also bitte ich jetzt über den Paragraph in der Fassung mit den bereits angenommenen Abänderungsanträgen betreffend den Punkt c) abzustimmen, und die Herren, welche für die Fassung des Paragraphes sind, die Hand laufzuheben.

(Angenommen mit dem Abänderungsantrage zum Punkt c)

Dr. Pinkas: §.29. Ich mache aufmerksam, daß hier eingentlich im Drucke ein Fehler sich eingeschlichen hat Der Landesausschuß kann nur von der Erwirkung der Zustimmung, nicht von der "Zustimmung" selbst befreien. Ich bitte also, das hohe Haus möge das genehmigen, daß man sagt: "Erwirkung der Zustimmung."

Oberstlandmarschall: Bitte den böhmischen Text vorzulesen, bevor wir debattiren.

Sekr. sn. Schmidt čte: Můželi se státi postoupení.

Stimme: §.25......

§. 29.

Kapitál již zjištěný může se cestou postoupeni převzíti, leč musejí se povinnosti, jež dlužníku §. 25. pro budoucnost ukládá, zároveň se stvrzením, že k tomu svolili věřitelé společného a pozdějšího vkladu, vložiti do kněh a to v pořadí jistině až dosud přislušícím.

Zemský výbor však může od výkazu, že věřitelé o to svolili, osvoboditi.

Dr. Pinkas: Der Herr hat recht bemerkt es ist §. 28 nicht 25. —

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand über diesen Paragraph zu sprechen? (Niemand)

Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Paragraphes sind, wie er stylisirt ist, bitte ich die Hand aufzuheben. (Angenommen mit Majorität.)

Dr. Pinkas: §.30. Hat der Schuldner seine Verpflichtung nicht erfüllt, so ist derselbe von der Bank unter Festsetzung eines kurzen, mit dem Verfallstage bezeichneten Termins an die Erfüllung seiner Pflichten zu erinnern.

Zemsky sekr. Schmidt čte: Nesplnilli dlužniík svých povinnosti, má jej bank písemně vyzvatí, určiv mu krátkou lhůtu s udáním dne, kdy lhůta dojde , aby svým povinnostem dostál.

Klaudy: Mám za to, že článek 30. jest docela zbytečný, že sl. zemský výbor jaksi to sám uznává ustanovením v článku 32. obsaženým. Vůbec to nebývá dobře, když dlužník se může spolehati ještě dříve než bude upomenut cestou tou, kterou se to má díti, cestou krom toho ještě jinou, poněvadž obyčejně z toho následuje, že dlužník takový je váhavý a na to se bezpečí, že o plněni své povinnosti, jakáž ho dojde, bude napomínán. Slavný výbor v článku 32., co jednou rukou v článku 30. dává, druhou rukou odejmul, an ustanovuje, že nedošlo-li vyzvání k placení dlužníka, aneb, bylo-li mu pozdě dodáno, není to překážkou, aby se užilo proti němu hned pro projíti lhůty náležitých prostředků donucovacích. To se mi zdá důsledné a že leží ve věci samé takové opatřeni, že by musel dlužník býti jaksi dle předpisů zákona dříve upomínán nežli býti žalován. To se mi zdá, že nenalezneme v zákonodárství nikde. Ani při spořitělně, ani při ústavech kreditních se toho nedrží. Mám za to, že dlužník, jenž hledí k pořádku, zajistě i k tomu hleděti bude, aby si vážil toho, že dostal peněz, a že také v čas zapořádá to, co mu sluší zapořádati. Proto jsem toho míněni, že článek 30. má se vynechati proto, že je zbytečný a jeho zbytečnost již vyplývá z předpisů článku 32. Oba články by potom musely býti vynechány.

Dr. Pinkas: Ich mache nur den Hrn. Vorredner aufmerksam, daß im §.14 der Durchführungsordnung eben jeder der Gebühreneinzahlungstermine auf den Zeitraum von 15 Tagen ausgedehnt wird, um nicht Calamitäten und unnöthige Exekutionen herbeizuführen. Ich glaube, einige Rück-


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sicht muß denn doch die Bank ihrem Schuldner zollen, wenn der Schuldner in die Lage kammen sollte, auf den Termin zu vergessen. — Es kann eine Reise, es können Krankheiten, Sterbefälle eintreten und es wäre doch zu streng in einem solchen Falle ohne vorausgegangene Mahnung gleich mit Exekutionen über den Hals zu kommen. — Er wird an den Verfallstag erinnert und weiß, daß er nach 15 Tagen zu zahlen hat, eine weitere Termins-Verlegung kann nicht statuirt werden, daher möchte ich den Herrn Vorredner bitten, diesen Antrag nicht zu stellen, weil denn doch die Bank auf den Schuldner immer einige Rücksicht nehmen muß.

Oberstlandmarschall: Ich bitte nun den Antrag mir formulirt zu geben.

Ritter von Eisenstein: Ich erwähne noch besonders, wenn der Schuldner irgend Jemand beauftragt, die Zahlung zu leisten und dieser bann die Zahlung unterlassen hat, wie kommt dann der Schuldner dazu, daß --

Oberstlandmarschall: Wir debattiren ja über den §. 30, welcher nur von einer Mahnung spricht, und nicht von Klagen.

Ritter von Eisenstein: Es kann aber sein, daß der Schuldner Jemandem die Zahlung übergibt, dieser sie aber unterläßt, entweder aus Versehen, oder aus Absicht, er kann das Gelb unterschlagen.

Nun wird der Schuldner auf einmal mit einer Exekution überrascht. — Es ist also billig, daß eine Mahnung vorausgeht; u. nachdem die Hypothekenbank doch einige Rücksicht auf ihren Schuldner nehmen muß, so ist roch diese Rücksicht keine zu weite, wenn er auf eine kurze Zeit ermahnt wird.

Dr. Schmeykal: Ich verzichte auf das Wort, weil der Antrag, den ich eben zu stellen beabsichtigte, zur Gänze zusammenfällt mit dem Antrag des Dr. Klaudy.

Dr. Klaudy: Prosím Exc. aby mi bylo dovoleno několik slov pronésti: Já bych milerád toho učinil a od svého náhledu ustoupil, ale co pan zprávodajce odvětil, že můj náhled se srovnává s náhledem jeho; já mám za to, že jest to jakási diskrecionární moc, která se dává, ale diskrecionární moc bych nerad měl určenu ústanovením zákona samého. Taková diskrecionární moc ať jest položena v ruce direkce, nebo spravci banku, nikdy ale, aby to nebylo zákonem určeno, aby se na to musel někdo spolehat a co jeho magnificence p. ryt. z Eisensteinu pravil, tu se mi zdá, že z právnického stanoviska musím odpověditi, že jestliže si někdo takového zplnomocnika vyvolil, musí za něho odpovídat a že nemůže nikdo dosti opatrným být ve volbě takového zplnomocníka a že nemůže nikdo risiko, které se stane na újmu banku vzít na sebe, poněvadž, kdyby se to často stalo, měl by bank, kdyby byl v čas složil, již 14 dní užitek z těch peněz. Když bank to učiní, pak jest to jeho diskretionárni mocí a když by pan zprávodaj v tom ohledu se mnou se srovnal, že by to byla instrukce, bych nic proti tomu neměl, ale v zákon aby se to přijalo, nemám za nutné.

Dr. Pinkas: Ich glaube, es gehört in das Wesen des Institutes, daß es sich im Gesetz selbst kund gibt, daß die Bank ihre Schuldner mahnen kann, damit nicht durch Umstände, welche Hr. Rit. von Eisenstein sehr präzis angegeben hat, ungerechtfertigter Weise Jemand durch eine Exekution gefährdet wird. Ich glaube, je weniger wir der discretionären Macht der Bank einräumen, desto besser haben wir das Gesetz gemacht; mit der discretionären Macht kommen wir nicht weit; da gibt es bald eine Protection, bald etwas Anderes, der Eine wird gemahnt und nicht exequirt, der Andere wird exequirt und nicht gemahnt. Das geht durchaus nicht, in das Gesetz gehört diese Bestimmung.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Dr. Grünvald: Prosím, já bych jen poznamenal, že to upominání jak jest od výboru navržené není nadarmo ; neb když dlužník, byv třikráte upominán, nezaplatí, může se mu hned kapitál vypovědit a může po prošlé výpovědi býti hned exekvován. Myslím, že přítel můj pan Klaudy jest na omylu, pakli mini, že dlužník nemusí býti dříve upominán a že stačí jej žalovati neboť dle návrhu to trojnásobné upominání osvobozuje bank od žaloby; bank muž bez žaloby i hned vésti exekuci, a proto se musi paragraf ten podržet, jak jest v návrhu obsažený.

(Z centrum volá se: Konec debatty.)

Oberstlandmarschall: Die Herren, welche für Schluß der Debatte sind, bitte ich die Hand aufzuheben. (Wird fast einstimmig angenommen.)

Nachdem mir kein specieller Antrag vorliegt, werde ich den Paragraph, wie er ist, zur Abstimmung bringen und bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben.

ES ist die Mehrheit.

Bitte fortzufahren!

Dr. Pinkas: §. 31: Terminsverlängerungen oder Zuwartungen sind unstatthaft.

Sekretář Smidt čte: Lhůta se nesmí prodloužovati, aniž se smi komu sečkati.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. Wird angenommen.

Dr. Pinkas: §. 32: Die aus was immer für Ursachen gar nicht, ober zu spät erfolgte Zustellung des Mahnschreibens (§. 30) schützt den Schuldner keineswegs vor den nach Ablauf des Termins unverzüglich einzuleitenden Zwangsmaßregeln.

Sek. sn. Schmidt: Nešlo-li vyzvání k placení dlužníka, aneb, byloli mu pozdě dodáno, není to překážkou, aby se užilo proti němu hned po projiti lhůty náležitých prostředků donucovacich.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen

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Herren, die für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. — Wird angenommen.

Dr. Pinkas: §. 33. Die Bank hat das Recht der einjährigen Darlehens-Auskündigung nur ausnahmsweise in folgenden Fällen:

1. Wenn sich die Bank die Uiberzeugung verschafft hat, baß sich der Werth der Hypothek in einer die Sicherheit des Bankdarlehens bedrohenden Weise vermindert hat.

2. Wenn der Schuldner wegen Nichteinhaltung seiner Verbindlichkeiten innerhalb drei nach einander folgenden Jahren, dreimal nach §. 30 gemahnt werden mußte. Besteht die Hypothek nur in Gebäuden, so gibt eine einmalige fruchtlose Mahnung wegen Nachweis der Feuerassecuranz der Bankdirection das Recht zur Aufkündigung.

Bank může dáti roční výpověd na pujčky vymínečně jen v následujících případech:

1. Když nabyl bank přesvědčení, že se cena zástavy v té miře zmenšila, že by tím půjčka bankem daná na jistotě utrpěti mohla.

2. Kdyžby se byl dlužník pro nedodržení závazků v třech letech po sobě běžících dle §. 30 třikráte upomínati musil. Záleží-li zástava pouze ze staveni, dostačí k tomu, aby se bankem dlužníku výpověd dáti mohla, již jedno upomenutí, aby zástavu proti ohni pojistiti dal, byloli upomenutí to marné.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, da Niemand das Wort ergreift---

I. Stangler: Ich bin dafür, baß die Bank alle mögliche Sicherheit habe, denn von der Sicherheit der Bank hängt auch der Curs der Pfandbriefe ab, und das, daß er seinen Pfandbrief besser verwerthe. Dieser Paragraph scheint mir jedoch für den Schuldner etwas zu drückend, ich will hier bemerken, baß wahrscheinlich von diesem Paragraph kein Gebrauch gemacht werben wird, denn angenommen, daß nach zwei Jahren der Schuldner, wenn er ein Capital aufgenommen hat, auf welche Weise immer die Realitäten verloren, er den Pfandbrief mit großem Perlust abgegeben hat, und es jetzt der Bank freisteht, das Capital zu kündigen, so ist er verpflichtet, trotz der großen Verluste, die er am Capital gelitten hat, das Geld zurückzuzahlen; ich will daher den Antrag stellen, baß an den Schluß-Satz zugefügt wirb, wenn der Schuldner nicht auf eine andere Art den Abgang der dadurch entstandenen Verminderung der Hypothek ersetzt, die Bank das Geld zurücknimmt.

Dr. Pinkas: Ich muß aufmerksam machen, der Paragraph seht voraus, daß die Sicherheit der Bank bedroht ist, wenn nun der Gläubiger agnoscirt, so wird er in der Lage sein, ein neues Gesuch einzubringen.

Es ist also gar nicht nöthig und auch nicht am Orte, dafür zu stipuliren, weil die Bank Sicherheit gewährt. Ist wirklich die Hypothek verschlechtert, so kann die Bank auf den Bankschuldner keine Rücksicht nehmen, ist er in der Lage, eine bessere Hypothek zu bieten, so versteht es sich von selbst, daß die Bank ihm das verlangte Capital läßt; es ist also das Bedenken des Herrn Abgeordneten in keiner Weise beseitigt, er muß die Hypothek von selbst wieder besser machen, aber die verschlechterte Hypothek kann nimmermehr als ausreichend anerkannt werben, daher dürfte dieser Antrag durchaus nicht stattfinden können.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wenn sie den Antrag zur Abstimmung bringen wollen, mir ihn zu übergeben, damit ich ihn zur Unterstützung und Abstimmung bringen kann. (Liest den Antrag.) Der Zusahantrag lautet: "Wenn der Schuldner nicht die Verminderung der Hypothek durch Theilabzahlung des Capitals oder auf eine Art durch Hypothekenvermehrung ersetzt."

Jene Herren, die dieses Amendement unterstützen, wollen die Hand aufheben. (Wird nicht unterstützt.)

Ich bitte jetzt über den Hauptparagraph abzustimmen, und jene Herren, die dafür sind, die Hand aufzuheben. — Majorität. —

Dr. Pinkas liest §. 34 deutsch, und Landtagssecretär Schmidt böhmisch.

Darlehens-Rückzahlung.

§. 34.

Der Bankschuldner hat das Recht, der Bank die Rückzahlung des Bankdarlehens halb- oder einvierteljährig, bei Theilkündigungen jedoch nur mit der Rechtsfolge zu kündigen, daß der Rückzahlungstermin mit den stipulirten Annuitätsfälligkeitsterminen zusammenfalle.

Kündigungen eines Theils der Schuld sind auf einen Betrag beschränkt, welcher der Summe mehrerer der nachfolgenden halbjährigen Kapitals-Abschlagszahlungen entspricht, und wenigstens 10 Semestral- oder 5 Jahres-Annuitäten in sich faßt.

Rückständige Annuitäten sind stets baar einzuzahlen.

Gekündigte Kapitalsrückzahlungen können in verlosten oder unverlosten Pfandbriefen oder in baarem Gelde nach Wahl des Schuldners geleistet werden.

Jakým způsobem se spláceji půjčky.

§. 34.

Dlužník může banku vypověděti půjčka půlletně neb čtvrtletně; chtěli-by však vypověděti pouze část jistiny, musí se to státi v ten způsob, aby připadla lhůta k placení na ten den, kdy se skládají umluvené roční části úhrnkové (annuity.)

Vypoví-li se část dluhu, musí obnášeti tolik, mnoholi obnáší součet vícero půlletnich, po sobě jdoucích srážek na kapital a musí zahrnouti v sobě nejméně 10 půlletních aneb 5 celoročních annuit.

Zadrželé annuity musí se vždy hotově složiti. Vypovězený kapital může dlužník dle své vůle buď v zlosovaných neb nezlosovaných lístech zástavních neb v hotových penězích zplatiti


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Abg. Pankraz: Dieser §. spricht von rückständigen Annuitäten. Ich glaube, daß da unter rückständigen Annuitäten jene verstanden werden, welche den Zahlungstermin nicht bloß verstreichen... (Unruhe, unverständlich.)... keineswegs aber alle fälligen Annuitäten. Nun wird es aber unbestritten sein, daß die Bank baares Geld benöthigen wird. Aus den Annuitäten soll sie ein Kapital als den betreffenden Tilgungsfond bilden; den kann sie in Pfandbriefen durchaus nicht bilden; sie muß ihn im baaren Gelde haben, weil sie ja aus dem Tilgungsfonde die verlosten Pfandbriefe einlösen soll. Sie soll ferner aus diesen Annuitäten sich baares Geld verschaffen, um dadurch auf den Curs der Pfandbriefe einzuwirken und um nöthigenfalls andere Auslagen zu bestreiten. Ich glaube also, daß man statt "rückständige Annuitäten" vielleicht besser sagen könnte "fällige Annuitäten", weil man jedenfalls darunter verstehen würde, daß die Annuitäten überhaupt nur im baaren Gelb bezahlt werden müssen, und daß nicht bloß diejenigen, die eine Saumsal eintreten lassen, sondern auch jene Schuldner, welche zur gehöligen Zeit die Annuität entrichten, sie im baaren Gelde leisten müssen.

Berichterstatter Dr. Pinkas: Ich muß aufmerksam machen, daß schon im Absatz 1 des §. 26 ausgesprochen ist, daß der Bankschuldner die Verpflichtung auf sich nimmt, jährlich eine Pauschalzahlung zu leisten. Nachdem nun die Valuta, in welcher der Schuldschein an die Bank ausgestellt wird, auf Geld, auf österr. Währung lautet, so ist es klar, daß die fälligen Annuitäten nach §. 27 ad 1. baar bezahlt werden müssen. Hier in dem jetzt vom Herrn Vorredner beanstandeten Paragraph, find ruckständige Annuitäten aus dem Grunde genannt, weil die Meinung auftauchen könnte, wenn z. Beispiel Einer 5—10 jährige Annuitäten schuldig geworden ist, er sich dieser Schuld durch Pfandbriefe entledigen könnte. Dies wäre dann Möglich, wenn der Conkurs eröffnet wird, eine klei nere Hemmung eintritt und nicht sogleich Zahlung erfolgen könnte, wo also mit 4, 5 Annuitätsterminen rückständig bleiben könnte; damit man nicht glaube, daß man sich mit wohlfeil eingekauften Pfandbriefen dieser Zahlung entschlagen könnte und hier ist ausdrücklich gesagt, Rückstände sind auch baar zu bezahlen, weil im vordem Absatz 5—10Annu!täten gekündigt und gezahlt werden können in Pfandscheinen, so daß gemeint wäre, daß im Vorhinein die Pfandscheine, nachher aber jederzeit baar zu bezahlen sind. Der Herr Vorredner hat auf den §. 27 und auf den Umstand nicht Rücksicht genommen, daß die Valuta, in welcher die Obligationen an die Bank ausgestellt werden, auf österreichiche Währung lautet und baß der Schuldner sich verpflichtet, Pauschalzahlung zu leisten und man unter Zahlung nur baar Gezahltes verstehen kann. Wo das Gesetz davon eine Ausnahme macht, daß die Zahlung auch nicht in Baarschaften, sondern in Pfandscheinen geleistet wer den könne, findet diese Ausnahme statt. Die Regel aber ist im §. 27. aufrecht geblieben. (Ruf: Ganz recht.)

Dr. Pankraz: Ich glaube aber, daß es zur größeren Deutlichkeit durchaus nicht schaben würde, statt "rückständig" fällig zu sagen und dieses glaube ich umsomehr deshalb beantragen zu müssen, weil der Ausschuß selbst meines Wissens in dieser Sache in Widerspruch gerathen ist, denn in §. 13 ber Vollzugsvorschrift heißt es ausdrücklich, daß der Schuldner alle Gebühren in Pfandbriefen abführen kann, alle Zahlungen des §. 27. Auf diese Welse ist es also nicht richtig, daß blos ausnahmsweise die Annuitäten in Pfandbriefen zu erlegen sind, sondern es ist gerade im §. 13 ber Vollzugsvorschrift die Zahlung durch Pfandbriefe als Regel aufgestellt worden, der gegenwärtige Paragraph hat nur zu Gunsten der rückständigen Annuitäten eine Ausnahme gemacht. Dadurch geschieht es, daß nur ber nachlässige Bankschuldner baarzahlen, während derjenige, der pünktlich seine Termine einhält, immer statt Gelde nur Pfandbriefe bringen kann, und ich habe schon vorgestern bemerkt, daß ich durchaus nicht glaube, baß wir mit lauter Pfandbriefen wirthschaften können. —

Dr. Pinkas: Aber ich bitte nochmals den Herrn Antragsteller zu berücksichtigen, daß ich schon in ber letzten Sitzung die Ehre hatte, ihn auf §. 13 ber Durchführungsvorschrift aufmerksam zu machen. Ein verloster Pfandbrief ist ja Baarschaft, er ist in der Casse, und compensirt sich; aber unverloste Pfandbriefe, mit welchen der Schuldner das Capital rückzahlen darf, sind im §. 13 nicht gemeint.

Das habeich die Ehre gehabt,schon neulich zu bemerken, und bedauere sehr, daß ich das Haus mit dieser Bemerkung belästigen muß. —

Dr. Pankraz: Der §.13 sagt deutlich, daß sämmtliche im §. 27 .... (Rufe: Schluß.)

Oberstlandmarschall: Ich muß mir erlauben, den Herrn Redner darauf aufmerksam zu machen: nach der Redeordnung kann jeder Redner nur 2mal über denselben Gegenstand sprechen. Es ist ber Schluß der Debatte begehrt worden.

Die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, bitte ich die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

Wenn der Redner diesen Antrag stellen will, bitte ich mir ihn aufgeschrieben zu geben und ich werde ihn zur Unterstützungsfrage bringen.

Bitte, das Amendement des Hrn. Dr. Pankraz wird jetzt vorgelesen und ich bitte die Herren, welche es unterstützen, dann aufzustehen.

Landtagssekretär Schmidt: Der Antrag ist: Im §. 34 statt "rückständig" wäre zu sehen "fällig."

Oberstlandmarschall: Nämlich statt "rückständige Annuitäten baar einzuzahlen" wäre zu setzen "fällige." Die Herren, die diesen Antrag unterstützen, bitte ich aufzustehen. Er ist nicht genügend unterstützt. Nun bitte ich, über den Paragraph selbst abzustimmen und die Herren, die für den §. 34 nach dem Wortlaut, wie er hier steht, sind bitte ich die Hand aufzuheben. (Angenommen.)

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Sekr. sn. Schmidt čte §. 35.

Bank dává listy zástavními půjčky v částkách, nejméně 500 zl. obnášejících:

1.) na pozemky, ležíli v království Českém a mají li knihovní vklad.

2.) na domy, mající knihovní vklad, oněch míst v Čehách, v kterých se čítá nejméně 5000 duší aneb která bez ohledu na počet obyvatelstva činžovní dani domovní podrobena jsou. Pod kterými výminkami se půjčky dávají a dle kterých zásad se jistota zkoumati má, obsažena bude v předpisech, jež se vydají o provedení tohoto zákona.

Die Bank gewährt Darlehen bis zu dem Minimalertrage von 500 fl. öft. W. in Pfandbriefen:

1) auf Grund und Boden, insofern derselbe innerhalb des Königreiches Böhmen gelegen ist und eine bücherliche Einlage hat;

2. auf grundbücherlich eingetragene Häuser jener Wohnorte Böhmens, die eine Bewohnerzahl von wenigstens 5000 Seelen haben oder ohne Rücksicht auf die Seelenzahl der Gebäudezinssteuer unterliegen.

Die Bedingungen der Darlehensgewährung, so wie die Grundsätze der Sicherheitsberechnung bestimmt die zu erlassende Durchführungs-Vorschrift.

Oberstlandmarschall: Zu diesem Paragrafe ist mir ein Antrag übergeben worden, von Dr. Pankraz, welcher folgendermaßen lautet: Das hohe Haus wolle beschließen ad §. 35 vor den Schlußsatz einzuschalten:

1) auf Grund- und Boden ec.

2) auf Häuser ec also jetzt

3) einzuschließen: auf verliehene und in öffentlichen Büchern eingetragene Bergwerke, jedoch nur Unter besonderen Vorsichten und Modalitäten und niemals auf Bergwerkantheile oder Kure. Eventuell sind, falls dieser Antrag vom hohen Hause angenommen werden würde, auch die noch anderen übrigen Modalitäten, die folgerecht in das Gesetz aufzunehmen wären, zu besprechen. Wünscht der Herr Antragsteller das Wort zu ergreifen?

Dr. Pankraz: Mein Antrag geht dahin, principiell den Bergbau nicht auszuschließen. Um den Eindruck, den dieser Antrag hier gemacht zu haben scheint, invorhinein zu schwächen, erlaube ich mir das Beispiel anzuführen, ob das Silberbergwerk Příbram weniger Sicherheit bietet als ein Haus in Příbram, ob die Langenzugzeche in Mies weniger Hypothek bietet als ein Haus in Mies? Darum lautet auch mein Antrag dahin, baß man nur unter besonderen Vorsichten und besonderen Modalitäten Darlehen auf Bergbau bewillige. Nun unser Vaterland ist schon aus früheren Jahrhunderten im Bergbau gesegnet gewesen; wir haben ganze Bezirke, die durch Bergbau eine Masse von Arbeitern angezogen haben und durch Verfall des Bergbaues wurden diese Leute sammt und sonders in die größte Noth verseht.

So eben ist in der gegenwärtigen Zeit eine solche Periode eingetreten, daß in Folge des eingegangenen Silberbergwerkes in Joachimsthal die Noth im Erzgebirge in einem sehr großen Maße vorhanden ist. Daß die historisch berühmten böhmischen Bergwerke eingegangen sind, ist gewiß die Folge des Mangels an Kapital. So geschieht es, baß wir, obwohl in der Erde Silber und andere edle Metalle vorhanden sind, in Wirklichkeit wegen Mangel an Geld sie nicht bearbeiten können. So ist das Eisen als das nothwendigste in der Industrie sehr zweckdienliche Metall, ebenso der Bergbau auf Brennmaterial meist in den Händen der Ausländer, ganzer Gesellschaften ober ausländischer Firmen. Ich erlaube mir dem hohen Hause auf Namen wie Robert Lindheim, auf französische Gesellschaften, auf sächsische Gesellschaften im Norden von Böhmen und auf die schlesischen Gesellschaften in Westen von Böhmen hinzuweisen. Es liegt also nicht im Bergreichthum, nicht in dem Mangel des Gutes, sondern in dem Mangel des Geldes, warum die Böhme dem Bergbau sich nicht widmen können. Es nützt nichts zu klagen, daß Ausländer das Gut Böhmens in Empfang nehmen, daß die Böhmen verurtheilt sind zu arbeiten für Andere.

Es ist besser, daß es Ausländer thun, wenn es die Einheimischen nicht thun; es ist besser, baß es von Ausländern gethan wird, als wenn es überhaupt nicht gethan werden könnte.

Es ist in diesem hohen Hause darauf hingewiesen worden, daß der Grundbesitz in neuer Zeit häusig in fremde Hände Übergängen ist; im Bergbau ist diese Erscheinung noch viel häufiger.

Es frägt sich nun, warum wohl dieser Entwurf des Gesetzes der Hypothekenbank den Bergbau ausgeschlossen hat, etwa aus dem Grunde, weil der Bergbau anderweitig Hilfe hat? Gewiß nicht, den mir sind nur 2 Fälle bekannt, wo der Bergban größere Hypotheken bekommen hat, nämlich von Creditanstalten, welche Fälle im strafgerichtlichen Wege mit den Modalitäten und mit den Beweggründen, aus welchen es erfolgt, bekannt geworden sind, und einmal hat die böhmische Spaarkasse, ein öffentliches Hypothekarinstitut, wirklich auch auf den Bergbau Darlehen gemacht, und ohne Gefahr. Allein im Allgemeinen findet der Bergbau in den öffentlichen Kreisen leine Unterstützung. — Die Ursache dieser Erscheinung rührt wohl daher, daß bis zum 23. Mai 1854, also bis zum Erscheinen des allgemeinen Berggesetzes der Bergbau wirklich gar keine Hypothek gewährte. Denn wenn der Bergbesitzer 3 Tage nach einander nicht gearbeitet hat, oder wenn er trotz zweimaliger Mahnung Quärtalgelder nicht entrichtet hat, wurde ihm das ganze Bergwerk und die ganzen Realitäten genommen und alle Schulden, welche darauf verbüchert waren, fielen unter den Tisch. — Dieß ist ein Umstand, welcher allerdings abschrecken mußte, und es war


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in der Ordnung, daß man bis zu diesem Jahre dem Bergbau keinen Credit gewährte. —

Allein heutzutage ist dieß wohl nicht mehr der Fall; denn der Bergbesitz ist ein so gesichertes Eigenthum, wie jedes andere Eigenthum.

Allein, wenn dennoch das Hypothekar-Institut des Königreiches Böhmen einen solchen Ostrazismus über diese Realitäten ausspricht durch die Vertreter des ganzen Landes, dann glaube man ganz gewiß, das Private und auch Ausländer in den böhmischen Bergbau ihr Geld nicht häufig legen werden. Also der Umstand, daß der böhmische Berg. bau von anderswo Hilfe hätte, konnte den Landesausschuß zur Auslassung dieser Realität nicht bestimmen. — Der Umstand, daß der Bergbau sie nicht bedürfe, um so weniger. Denn im Bergbau wirb eigentlich, bevor man ihn findet, im Suchen ein Capital angewendet. Der Grundbesitz wirft Früchte ab, die sicher sind, und durch die erste Capitalsanlegung weiß man was man hat. Im Bergbaae aber ist es eine ganz andere Sache. Man muß viel anwenden, bevor man erfährt, ob man etwas hat und das ist im Suchen der Fall. Das Suchen ist für denjenigen, der eben sucht, ein Hazardspiel, der Er-folg aber — das Finden — ist für ihn ebenso wie für das Land und wie für viele Andere eine Wohlthat. Es ist nun ganz natürlich, daß man demjenigen, der sucht, zum Suchen und zum Hazardspiel kein Darlehen machen wird, und darum erlaube ich mir zu sagen "verliehene Maaße." —

Da nun der Bergbau des Geldes auch bedürftig ist, und dies nicht der Grund sein konnte, warum er ausgeschlossen wurde, so kann es doch nichts anderes sein, als der Mangel der Sicherheit als ob sich nicht durchaus Modalitäten finden ließen, welche eine solche Schuld constituiren lassen, die hinreichend sicher wäre.

Nun, von bestimmten Objecten zu sprechen, habe ich mir bereits zu bemerken erlaubt: absolut zu sagen: "Der Bergbau gewährt keine Sicherheit," das bewiese eben zu viel, weil wir wirklich solche Bergbaue haben, die absolut sicherer sind, als Häuser in einer Stadt mit 5000 Bewohnern: namentlich der Silberbergbau in Příbram, Mies, die Buštěhrader Kohlenwelke und viele andere. Man könnte hier sagen, daß die Sicherheit vielleicht theoretisch nicht vorhanden sei. Das war bis zum 23. Mai 1854 der Fall, so lange der Bergbau kein Eigenthum war; allein gegenwärtig ist die Sicherheit so vollkommen, daß eben das allgemeine Berggesetz selbst von Kapitalien spricht, welche auf ganze Gewerkschaften, jedoch nicht auf Kurantheile geliehen werden können und sollen.

Und in der Praxis hat, wie gesagt die böhmische Sparkassa bereits bewiesen, daß Sicherheit im Bergbau unter Umständen liegen könne.

Man wendet vielleicht ein: "Der Bergbau ist lein Grund und Boden, die Bergrealität hat nur das Recht, die im Grund und Boden liegenden unterirdischen Schätze ausschließlich herauszuheben folglich könnte nur dieses Recht und dieser Inhalt als Hypothek dienen."

Das hat allerdings seine Richtigkeit; aber wir haben sehr viele in unserem Entwurfe ganz analoge Fälle, nämlich Fideikommisse und Lehen können nicht anders exequirt werden, als auf die Früchte derselben (Unruhe); wenn man aus den Früchten eines Objektes Befriedigung sucht, so kann man aus den Früchten Befriedigung nehmen, ob es unterirdische oder oberirdische sind. (Die Unruhe steigert sich, Ruf: "Aber haben!")

Man könnte auch sagen, daß "der Bergbau durch den Betrieb jährlich an Werth abnehme." — das ist ganz gewiß wahr, allein unser Institut beruht auf Annuitäten, und es ist möglich, die Annuitäten so zu bestimmen, daß sie vielleicht ein Fünftel, vielleicht ein Zehntel, vielleicht auch den 20ften Theil jener Zeitdauer in sich schließt, durch welche der Werth des Objectes — durch welche der Vorrath der unter, irdischen Güter nothwendigerweise dauern muß. Da sind aber besondere Vorschriften und besondere Modalitäten nothwendig. — Man könnte vielleicht auch sagen — der Bergbau kann durch Raubbau, durch Vernachlässigung, schlechten Betrieb ruinirt werden — theilweise ist dieseswahr — allein es ist dieß auch bei andern Hypotheken der Fall. —

Ich erinnere mich vor etwa 20 Jahren das landtäfl. Gut Studenec und dessen Schloß im Besitze des Baron Leveneur gesehen zu haben. Ich weiß nicht, ob eine Hypothek, ob ein Bergbau durch Raubbau so deteriorirt werden kann, wie das Gut damals gewesen ist und doch wird kein Mensch zweifeln, daß das Gut eine Hypothek bilden kann. — Uebrigens sind die landesfürstl. Behörden von Amtswegen angewiesen, darauf zu sehen, baß kein Raubbau betrieben werde. Im Falle, als ein Besitzer sich einen Raubbau erlauben würde, hat die lanbesfstl. Behörde eine Cameralsequestration einzuführen, damit leine Deteriorirung erfolge. Es gibt auch Leute, welche meinen, baß der Bergbau durch Gruben- oder Tagewässer zerstört werben kann. — Meine Herren! Die Engländer treiben Bergbau unter dem Meere und ersaufen nicht. (Heiterkeit).

Es kann allerdings den Fall geben, wo Wässer einbringen und den Bergbau einige Zeit stören können. Es kann auch ein Bergbau geben, wo in Gruben Quellen geschlagen werden, die einige Zeit den Bergbau hindern, allein des Bergbau ist so weit in neuerer Zeit, baß man sich aus solchen Dingen keinen Schrecken machen läßt. Eine um einige Pferdekräfte stärkere Dampfmaschine bewirkt, baß das ganze Unglück beseitigt wirb und man kann in paar Wochen den Bergbau wie früher betreiben — die Herren werden sich erinnern, daß vor 2 Jahren in Zwickau die Gruben größtentheils ersauft waren — heute weiß kein Mensch, daß eine zeitweilige Verhinderung dort je eingetreten ist. Wenn man sagt — insbesondere bei Fossilien, daß der Gruben-brand eintritt — auch das ist wahr, insbesondere wo die Fossilien, das Brennmaterial schwefelhaltig,


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anthrazithältig sind, allein auch in diesem Falle ist es so weit gekommen, daß man durch einfache Abmauerung, durch Verhinderung des Zutritts der atmosphärischen Luft den Brand in möglichst kurzer Zeit erstickt. - Jedenfalls wird nicht das ganze Bergwerk verbrennen, sondern höchstens ein kleiner Theil, welcher außerhalb der Sperrung sich befindet. — Damit eine Vernachlässigung nicht geschehen kann, ist eben der Einfluß der Behörden, welche mit Macht und Gewalt vorgehen auf Kosten des Bergbaubesitzers, in einem solchen Falle die Absperrung veranlassen, und ihn nicht bloß mit Hilfe, sondern auch mit Rath unterstützen, seinen Eigensinn aber wie gesagt mit dem amtlichen Arm brechen. Ich glaube deshalb gezeigt zu haben, daß wenigstens dazu keine Veranlassung nöthig ist, absolut die böhmischen Bergbaue auszuschließen aus dem §. 35.

Ich bin ganz dafür die größt möglichsten Vorsichten, die allerstrengsten Modalitäten anzuwenden, damit die Bank nicht zum Nachtheile komme; aber ich bin dafür, daß in diesem Saale der Credit des böhmischen Bergbaues durch einen Spruch nicht untergraben werde. (Bravo.) Denn wenn wir selbst dem Bergbau keinen Credit geben, wird ihn das Ausland nimmer mehr geben (Bravo).

Oberstlandmarschall: Nachdem ich das hohe Haus unterrichtet habe von diesem allerdings sehr wichtigen Antrage, so glaube ich heute die Sitzung schließen zu können, nachdem die Zeit sehr weit vorgerückt ist, und es gerathen sein wird für die Herren, sich über den Antrag zu besprechen.

Zu diesem §. haben sich Herr Kuh und Herr Dwořak vormerken lassen.

Nächste Sitzung ist Morgen 10 Uhr. Tagesordnung, Fortsetzung der heutigen.

Der Gemeindeausschuß ladet heute Nachmittags um 6 Uhr zu einer Sitzung ein; ebenso das Comité für die Kirchenconcurrenz heute Abends 6 Uhr.

Schluß der Sitzung 21/2 Uhr.

Carl Ritter v. Limbeck,

Verificator.

Peter Steffens,

Verifikator.

JUDr. Joh. Žák,

Verificator.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haafe Söhne.


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