Sobota 21. února 1863

Stenografická zpráva

o

XVIII. sezení druhého roèního zasedání snìmu Èeského od roku 1861, dne 21. února 1863.

Stenografischer Bericht

über die

XVIII. Sitzung der zweiten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 21. Feber 1863

Pøedseda: nejvyšší maršálek zemský hrabì Albert Nostic.

Pøítomní: námìstek nejvyššího, maršálka zemského Dr. v. p. V. Vaòka a poslanci v poètu k uzavírání dostateèném.

Od vlády: námìstek cís. kr. místodržitele svobodný pán z Kellersperkù a c. kr. místodržitelský rada Jan Neubauer.

Zaèátek sezeni o 1/2 11. hodinì dopoledne.

Vorsitzender: Oberstlandmarschall Graf Albert Nostitz.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter Dr. W. Wanka und die beschlußfähige Zahl Abgeordneter.

Von Seite der Regierung: Statthalter-Stellvertreter Freiherr von Kellersperg und der k. k. Statthaltereirath Johann Neubauer.

Beginn der Sitzung um 101/2 Uhr Vormittag.

Oberstlandmarschall: Herr Liebig ersuchte wegen dringender unverschiebbarer Geschäfte um einen 8tügigen Urlaub, den ich ihm auch ertheilt habe.

In Druck wurde vertheilt der Bericht des Landesausschußes, betreffend den Ankauf der Hollarschen Kupferstichsammlung, dann der Bericht des Landesausschußes, betreffend den Gesetzentwurf über die Regelung des Armenwesens in Böhmen.

Landtagssekretär Schmidt liest die Einlaufe vor.

Spisy

na snìmovní kanceláø došlé 19. února.

È. 353.

Posl. Václ. Zelený podává žádost veškerých pøedstavených obcí nìkdejšího panství Vìtrnojenikovského, týkající se kontribuèenských sýpek.

Nro. 354.

Abg. Dr. Stamm überreicht eine Eingabe der Stadtgemeinde Kralup um Bewilligung, aus dem Steuergeldfonde 800 st. zur Erweiterung des Kraluper Gottesackers verwenden zu dürfen.

È. 355.

Poslanec Václav Zelený podává žádost pøedstavenstva mìsteèka Borové okr. Pøibislavského za prohlášení gymnasia Nìmecko-Brodského co gymnasium vyšší.

È. 356.

Posl. Dr. Škarda podává žádost obce Hlubské (okr. Novokdynský) za vybaveni z dávek k fáøe a škole.

È. 357.

Poslanec Dr. Škarda podává žádost obci bývalého panství Koutského za zrušení kon-tribuèenských sýpek a za vydání nového zákona o honbì.

Ginlauf

vom 19. Feber 1863.

Nr. 353.

Abg. Wenzel Zelený überreicht eine Eingabe sämmtlicher Gemeindevorsteher der ehemal. Herrschaft Windig-Jenikau, betreffend die Contributions-Getreideschüttböden.

È. 354.

Posl. Dr. Stamm podává petici mìstské obce Kralup o povolení vydání z fondu kontribuèenského 800 zl. r. è. k úèelu rozšíøení høbitova tamnìjšího.

Nr. 355.

Abg. Wenzel Zelený überreicht ein Gesuch des Gemeindevorstandes des Städtchens Borau (Bezirk Pøibislau) um Erhöhung des Deutschbroder Gymnasiums zum Obergymnasium.

Nr. 356.

Abg. Dr. Škarda überreicht ein Gesuch der Gemeinde Hlubsko (Bez. Neugedein) um Ablösung des Zehents zur Pfarre und Schule.

Nr. 357.

Abg. Dr. Škarda überreicht ein Gesuch der Gemeinden der ehemal. Herrschaft Kouty um Auflassung der Contributions-Getreideschüttböden und um Abänderung des Jagdgesetzes.

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È. 358.

Posl. Karel Ptáèovský podává petici mìsta Kutné Hory týkající se náhrady za ubytování vojska.

Nr. 359.

Abg. Dr. Schreiter überreicht eine Petition der Gemeinden Preßnitz, Weipert, Raischdorf, Kristophhammer,Pleil, Eorgenthal, Wohlan u. Prunnersdorf um Bewilligung eines Betrages von 6000 fl. aus Landesmitteln zum Bau einer Straße über Brunnersdorf nach Raischdorf.

Nr. 360.

Abg. Anton Maresch überreicht eine Petition der Stadtgemeinde Kolin um Bewilligung zur Einhebung eines Bierkreuzerzuschlages auf die Dauer von 10 Jahren.

Diese Petition ist vom h. Präsidium dem Landesausschuße überwiesen worden.

Nr. 361.

Landesausschuß-Bericht über die Eingabe des Bezirksamtes Luditz bezüglich des Abverkaufes zweier Grundparzellen bei der Gemeinde Worka.

20. Feber 1863.

Nr. 362.

Antrag des Abgeordneten Ed. Strache und 26 Genossen, die Herstellung neuer Eisenbahnen in Böhmen betreffend.

Nr. 358.

Abg. Karl Ptáèovský überreicht eine Eingabe der Stadt Kuttenberg, betreffend die Vergütung für die Militärbequartirung.

È. 359.

Posl. Dr. Schreiter podává petici obcí Pøiseènice, Vejprty, Reischdorf, Kristofovy hamry, Pleil, Sorgenthal, Volynì a Pruneøov o povolení èástky 6000 zl. r. è. z fondu zemských k stavbì silnice pøes Pruneøov do Reischdorfu.

È. 360.

Posl. Ant. Maresch podává petici mìstské obce Kolínské o povolení k vybírání pøirážky 1 krejcaru na každý vytoèený máz piva pro èas na 10 rokù.

Sl. praesidíum odevzdalo tuto petici zemskému výboru.

È. 361.

Zemský výbor podává zprávu k žádosti okresního úøadu Ludického stranu odprodeje dvou pozemkù u obce Vorka.

20. února.

È. 362.

Návrh poslance Ed. Strache a 26 soudruhù o zøízení železných dráh v Èechách se týkající.

Oberstlandmarschall: Wir sind gestern bis 8. 4 gelangt und haben mit ihm geschlossen. Wir beginnen heute mit §. 5.

Ich bitte den §. 5 vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest:

§. 5.

Die Bank ist verpflichtet, einen Reservefond bis zur Höhe von einer Million Gulden ö. W. zu bilden und auf dieser Höhe zu erhalten, welcher zur Deckung aller Ausgaben bestimmt ist, die nicht aus den laufenden Einnahmen bestlitten werden können.

Dem Reservefonde haben alle durch nutzbringende Verwendung der Kassamittel erzielten Gewinne und überhaupt alle wie immer gearteten Einnahmen und Uiberschüsse zuzufließen, deren Verwendung nicht anderweitig bestimmt ist, oder welche nicht zur Deckung der Regiekosten oder anderweitiger Vorschüsse des Landesfondes verwendet werden müssen.

Der Kapitalstock des Reservefondes ist auf sichere Weise nutzbringend anzulegen und abgesondert zu Verrechnen.

§. 5.

Banka jest povinna, zøíditi fond reservní, až na 1 mil. zl. r. è. v kteréž výši se má udržeti. Fond tento urèen jest pro výlohy, jež se nemohou zapraviti z bìžných pøíjmù.

Do reservního fondu má jíti vše to, èehož se uložením na užitek dùchodù kasovních nabude, též všeliké pøíjmy a pøebytky vùbec, o kterýchž urèeno není, jak se s nimi má naložiti, nebo z nichž se nemusí zapravovati správní výlohy neb pojišovati penize ze zemského fondu zálohou vydané.

Základní jmìní reservního fondu nech se jistýrn a užiteèným zpùsobem uložía o sobì zúètuje.

Oberstlandmarschall: Nach dem Beschluße des h. Hauses sind bei Gelegenheit dieses Paragraphen jene Anträge mit in Verhandlung zu nehmen, welche zum Theil schon bei §. 1 gestellt worden sind — nämlich der Antrag des Hr. von Lämmel, der Antrag des Herrn Fürth, dann der Antrag des Herrn Dr. Rieger, endlich ein mir jetzt zugekommener neuer Antrag bezüglich des §. 5 vom Herrn Wolfrum. Ich werde die Vorfrage stellen und bann werden wir in die Berathung eingehen.

Landtagssekretär Schmidt (liest).

Antrag des Ritters von Lümmel.

Der hohe Landtag bestimme ein Gründungskapital von 1,000.000 fl. zur Errichtung einer Landes-Hypothekenbank, welche aus jenen Erträgnissen zurückzuzahlen sein wird — welche — nachdem der Reservefond die im §. 6 bestimmte Höhe erreicht — für denselben einlaufen weiden.


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Slavný snìme raèiž k zøízení hypoteèní banky ustanoviti základní kapital 1,000000 zl., který má býti splácen z pøíjmù urèených pro reservní fond, jak mile tentýž dospìje k výši v èlánku VI. ustanovené.

Antrag des Herrn Furch.

Die Landesvertretung bestimme ein Gründungs-Kapital von 1,000.000 fl. ö. W., welches an den Landesfond zurückzuerstatten sein wird, wenn der Reservefond den Betrag von einer Million erlangt hat.

Slavný snìm ustanoví základní kapitál 1,000000 zl. r. è., kerý ma býti zemskému fondu splácen tehdáž, když základní fond dosáhne tuto výšku.

Oberstlandmarschall: Es ist nur jetzt noch ein Antrag des Herrn Prof. Jelinek, zugekommen. Ich werde die beiden Anträge — den Antrag des Herrn Wolfrum und Herrn Jelinek, und zum Schluß den des Herrn Dr. Rieger verlesen lassen.

Sekretär Schmidt liest den Antrag des Prof. Jelinek:

Der hohe Landtag wolle beschließen, §. 5 des Entwurfes habe zu lauten: Die Bank verpflichtet sich einen Reservefond bis zur Höhe von 1 Million öft. W. zu bilden und diese Höhe zu erhalten. Dem Reservefonde habe zuzufließen, alle durch nutzbringende Verwendung der Kassamittel, ferner jene dadurch erzielten Gewinne, daß die Bank ihren Schuldnern höhere Zinsen berechnet, als sie für die von ihr ausgefolgten Pfandbriefe gewährt und überhaupt alle wie immer gearteten Einnahmen und Uebelschüsse, deren Verwendung nicht anderweitig bestimmt ist, insoferne diese Einnahmequelle nicht zur Deckung der Regiekosten oder anderweitigem Vorschüsse des Landes verwendet weiden müssen. Der Kapitalstock des Reservefondes ist auf sichere Weise nutzbringen anzulegen und abgesondert zu verrechnen.

Ladtagssekretär Schmidt liest weiter den Antrag des Abgeordneten Wolfrum:

Paragraph 5 hat zu lauten: Die Bank ist verpflichtet einen Reservefond bis zur Höhe einer Million Gulden öst. W. zu bilden und diese Höhe zu erhalten; die Einnahmen des Reservefondes sind:

1) Von den Bankpfandschulden jährlich mit den Pauschalzahlungen zu leistende Beiträge, welche auf ein Viertel pCt. des ursprünglichen Darlehens bestimmt wird, sobald der Fond die ursprüngliche Höhe erreicht hat.

2) Die nach §. 4 erzielten Gewinne.

3) Der Ueberschuß des Regiefondes und alle Ueberschüsse überhaupt.

Oberstlandmarschall: Der weitere Antrag bezieht sich auch auf den §. 6, ich werde ihn daher vorläufig noch nicht vorlesen lassen. Nun kommt der Zusatzantrag des Dr. Rieger zum §.

Landtagssekretär Schmidt liest: Pro návrh èlánku 5: Pokud reservni fond zvláštními pøebytky banku této výše nedosáhnul, má se dle potøeby k tomu úèelu užiti fondu zemského.

In so lange nicht der Reservefond in dieser Höhe durch die Ueberschüsse der Bank gebildet sein wird, soll nach Bedarf der Landesfond zu diesem Zwecke verwendet werden

Oberstlandmarschall: Es müßte kongruent mit den Beschlüssen zum §. 3 nebst dem Landesfonde auch der Domestikalfond genannt werden. Zum §. 5 sind vorgemerkt als Redner Skrejšowský und Fürth. Ich ertheile Herrn Skrejšowský das Wort.

Skrejšowský: Daß wir hier bei §. 5 über den Reservefond auch von einem Gründungsfonde handeln, dürfte seinen Grund in der verschiedenen Beurtheilung der Bestimmung dieser beiden Fonde haben. Der Herr v. Lümmel hat darauf hingewiesen, daß es nothwendig sei für die Bank, den Finanz-Geschäften gemäß, einen Gründungsfond zu errichten; so lange der §.3 gelautet hat: "Das Königreich Böhmen haftet für alle von der Hypothekenbank eingegangene Verbindlichkeiten," war ich gegen die Gründung oder Bestimmung eines Gründungsfondes, weil meiner Ansicht nach die Bestimmung eines separaten Gründungsfondes für etwas, wofür das, ganze Land haftet, nicht nothwendig war. — Seitdem das hohe Haus aber den ausschließlich patriotischen Zweck oder ausschließlich patriotische Mittel verlassen und lediglich nach der Finanzansicht, daß jede Bank ein Gründungscapital haben muß, Millionen aus dem Domestikal-Fonde für die Haftung angewiesen hat, glaube ich, daß es ganz konsequent ist, wenn wir bei dieser finanzmüßigen Behandlung der Bank bleiben und nebst dem Reservefonde auch von einem Gründungsfonde sprechen. Der Reservefond ist dazu bestimmt gewissermaßen eine Assekuranz der Anstalt zu bilden, es heißt auch im §. 5 "der Kapitalstock des Reserve-Fondes ist auf sichere Weise nutzbringend anzulegen und abgesondert zu verrechnen." Der Gründungs-Fond hat die Bestimmung, ein gewisses Leben in das Institut zu bringen, der Reservefond darf nicht angegriffen werden, er ist für außerordentliche Fülle b stimmt, der Gründungsfond ist dazu bestimmt, ein Leben in das Institut zu bringen und muß daher auch Verlusten ausgesetzt sein; ich kann mir nicht denken, wie wir die Hypothekenbank in's Leben rufen, wenn wir gar lein Geld zum Gründungsfonde anwenden. Nehmen wir an, mit dem morgigen Tage beginnt die Wirksamkeit ber Hypothekenbank; dir Hypothekenbank darf nur so viel Pfandbriefe erfolgen, als sie Hypotheken, beziehungsweise hypotecirte Forderungen hat. Ich weiß nicht, ob in der ersten Zeit die Schuldner in ber Lage sein werden, ihre Pfandscheine auf gutem Wege an den Markt zu bringen, folglich glaube ich, wird die Hypothekenbank angewiesen sein, dem Schuldner in der ersten Zeit unter die Arme zu greifen, und entweder Pfandbriefe zu belehnen oder an sich zu ziehen, um sie, bis das Geschäft in Gang fein wird, börsenmäßig zu veräußern.

Ich glaube daher, daß wir von der Gründung

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ober Bestimmung eines Gründungsfondes füglicherweise nicht abgehen können im Interesse der Bank selbst. Haben wir im §. 3 bereits die Bestimmung aufgenommen, daß der Domesticalfond die Garantie übernimmt, so glaube ich, daß wir einen Schritt weiter machen und sagen können, daß aus dem Domestikalfond der Betrag von einer Million Gulden als Gründungsfond für die Hypothekenbank bestimmt wird. Der Antrag des Herrn Dr. Rieger, der dahin geht, daß, so lange der Reservefond in dieser Höhe, nämlich von 1 Million Gulden, durch die Ueberschüsse der Bank gebildet sein wird, nach Bedarf der Landesfond zu diesem Zwecke verwendet wirb, schließt, glaube ich, nicht die Nothwendigkeit aus, nebstdem von einem Gründungsfond zu sprechen. Allein mir kommt es so vor, daß der Reservefond, wie er gebildet sein soll, nämlich augenblicklich mit 1 Mill. Gulden, nicht nothwendig ist. Der Herr von Lämmel hat auch den Antrag nicht dahin gestellt. Der Reservefond hat sich allmälig zu bilden, wir brauchen nicht für den Reservefond eine Million Gulden anzuweisen, aber für den Gründungsfond brauchen wir das, und daher glaube ich, daß §. 5, der lediglich nur vom Reserve-Fond handelt, dahin abzuändern wäre: Der Gründungsund der Reservefond, so wie dessen Bestimmung.— Als Gründungsfond wird ein Betrag von 1 Mill. Gulden aus dem Domestikalfond angewiesen, zugleich ist die Bank verpflichtet, einen Reservefond u. s. w. wie der §. weiter lautet.

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Herrn Redners zu §. 5 lautet: "Die Aufschrift des §. hätte zu lauten: "Der Gründungs- und Reservefond sowie dessen Bestimmung," und der §. hätte zu beginnen: "Als Gründungsfond wird der Betrag von 1 Mill. aus dem Domestikalfond angewiesen ; zugleich ist die Bank verpflichtet, den Reservefond u. s. w., nun würbe der andere Inhalt des §. folgen, wie er in der Vorlage des Landesausschußes angeführt ist. —

Herr Fürth hat das Wort.

Fürth: Wenn ich den Herrn Vorredner richtig verstanden habe, so wünscht er einen Gründungsfond und einen Reservefond, nämlich daß der Gründungsfond ganz unabhängig bleiben soll vom Reservefonde. Ich für meine Person würde gewiß diesen Antrag mit Vergnügen unterschreiben, weil alles, was für die Gebahrung und zur Sicherstellung des Institutes beitragen kann, mit Vergnügen von mir acceptirt und adoptirt wird. Aber ich will mich keinen Illusionen hingeben; ich fürchte, wir werden nicht dazu gelangen, einen Gründungsfond und einen Reservefond zu errichten, wenigstens ist es mir jetzt am Ende egal, ob er Gründungs- oder Reservefond heißt. Durch die gestrige Bestimmung des hohen Hauses, welches sich dafür entschieden hat, daß jener Antrag, daß 1 Million zugewiesen werden soll, nicht im §. 1 aufgenommen wurde, wohin er naturgemäß gehört, — denn naturgemäß, wenn von der Errichtung eines Institutes gesprochen wird, muß man erwägen, womit es anfängt, — wurde über Antrag des Dr. Rieger von diesem meinem Antrag Umgang genommen, und er wird erst in Verhandlung genommen werden, wo es sich um den Reservefond handelt. — Ich kann also, um consequent zu bleiben, und auch meinen ursprünglichen frühem Antrag zu unterstützen, mich vorläufig darauf beschränken, nochmals dem hohen Hause zu empfehlen, ja auf einem Gründungs-, oder wie er jetzt heißt Reservefond von 1 Million zu bestehen, und mit diesem sogleich einzutreten. Herr Skrejšowský hat sehr richtig bemerkt, daß der Reservefond schon im ersten Anfange einen guten Dienst thun würde, daß er vielleicht theilweise im ersten Moment die Pfandbriefe belehnen würde. —

Die Pfandbriefe würden nicht sogleich weggeworfen werden, wenn ich mich schon dieses Ausdruckes bedienen soll. Nebstdem ist jetzt die Haftung der ganzen Sache nach, nach meiner individuellen Ansicht geringer geworden; die frühere Bestimmung, dahin gehend "das Königreich Böhmen haftet für alle durch die Hypotheken-Bank eingegangenen Verbindlichkeiten" ist nach der gestrigen Fassung nach meiner Ansicht wesentlich modifizirt worden.

Heute sprechen wir von beiden Fonden, vom Domestikal- und Landesfonde, vielleicht gibt es hier Haarspalter, die daran Anstoß finden; ich als Kaufmann finde darin keinen Unterschied. Es ist nicht mehr das ganze Königreich Böhmen, diese respectable Autorität, die dafür garantirt. Herr Berichterstatter Pinkas hat freilich gesagt, ihm wäre die Garantie des Königreichs Böhmen lieber, als eine Million. Das ist sie mir, meine Herren! auch; — aber die Garantie des Landes und 1 Mill. ist sehr schön, viel schöner. Es sind das sehr patriotische Ansichten, aber es kann die Zeit kommen, wo man nicht allein vom Gefühle, sondern vom praktischen Standpunkte sich leiten läßt. Ich gestehe, daß ich nie den praktischen Standpunkt außer Acht gelassen und in einer solchen Frage, darf er am wenigsten verlassen werden. Ich muß daher im Interesse aller derjenigen, denen an einer soliden Gebahrung des Institutes liegt, dringend empfehlen, daß durchaus an der Bestimmung eines Reservefondes festgehalten werde. —

Ueberhaupt ist der ganze §. 5 in seiner ganzen Deutung und Wesenheit gar kein Reservefond; man will nur einen Regiefond bilden; hier heißt es ja: "welcher zur Deckung aller Ausgaben bestimmt ist, — die nicht aus den laufenden Einnahmen bestritten werden können." Wenn das wäre, so muß ein Fond gebildet werben, wo die allfälligen Abfälle, für die die Garantieleistung des Landes übernommen wird, wiedererstattet werden, und das ist der Reservefond— und der wesentliche Unterschied vom Regiefonde. — Wenn Sie mir dann erlauben, wenn es gestattet ist, so wünsche ich, daß die Fassung des §. 5 sich darauf beschränke: die Bank ist verpflichtet einen Reservefond von einer Million Gulden zu bilden und auf dieser Höhe zu erhalten.


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Sollte noch eine stylistische Verbesserung gewünscht werden, welche den Reservefond genauer definirt, so habe ich nichts dagegen; aber er muß als Reservefond und nicht als Regiefond erhalten werden. Ich empfehle daher meinen Antrag und caprizire, mich nicht auf die Stylisirung desselben. Der Antrag des Herrn Wolfrum ist mir angenehm, Herr Wolfrum hat sehr gut gesprochen, als er sagte, daß die Bank mit einem unabhängigen Reservefonde ausgestattet werden müsse. Herr Wolfrum ist ein sehr praktischer Mensch (Heiterkeit); er hat die Sache hinreichend beleuchtet und ich will darüber kein Wort weiters verlieren. Ich empfehle daher noch einmal meinen Antrag zur Unterstützung —

Oberstlandmarschall: Hr. Prof. Jelinek hat das Wort.

Prof. Jelinek: Es ist so eben, meine Herren, der Antrag des Abgeordneten Wolfrum mit beredten Worten gelobt worden. Mein Ammendement zu §. 5 trifft im Kern mit dem Antrag des Herrn Wolfrum zusammen. Ich will den Herren auseinandersetzen, was der wesentliche Unterschied dieser Anträge ist. Der Abgeordnete Wolfrumm will einen eigenen Reservefond bilden, dieß ist nach meiner Ansicht nicht unbedingt nothwendig; der Abgeordnete Wolfrum will ferner von dem Schuldner ein Viertel pCt. vom Kapital mehr erheben, als die Bank den Inhabern der Pfandbriefe Zins gewährt. Mein Antrag geht eben dahin; nur will ich dem hohen Hause die Bestimmung dieses Mehrprozentes offen halten. Ich spreche mich nicht darüber aus, wie viel Theile eines Prozents dem Schuldner mehr angerechnet werden sollen, weil das eine Sache ist, die später bei §. 27 zur Verhandlung kommen wirb. Mein Antrag unterscheidet sich ferner darin, daß der Abgeordnete Wolfrum die Eventualitäten ins Auge faßt, baß dieses ein Viertel pCt. wegfallen könnte. Meiner Anficht nach kann dieses ein Viertel pCt. niemals wegfallen, wenn die Anstalt nicht mit Schaben arbeiten soll.

Endlich bemerkte ich bloß, daß mein Antrag sich am meisten dem vorliegenden Entwurfe anschließe, es ist blos eine Modifizirung, eine Einschiebung, eines einzelnen Satzes, der mein Amendement unterscheidet von dem Antrage der Commission im §. 5, nämlich zu den Einnahmsquellen die dem Reservefond zuzuschließen haben; unter diese Einnahmsquellen nehmelich auch den Gewinn, welchen die Bank dadurch erzielt, daß sie ihren Schuldnern höhere Prozente berechnet, als sie durch ihre Pfandbriefe gewährt. Das ist eine sehr wesentliche Bestimmung, die nicht im §. 5 aufgenommen ist, und ich sage, es st der Lebensnerv des ganzen Unternehmens; nehmen Sie eine solche Bestimmung nicht an, so wird die Bank fortwährend mit Schaden arbeiten und die Garantie, die wir gestern beschlossen haben, die wirb eine sehr fühlbare sein, sie wird in vollem Maße eintreten müssen.

Wolfrum: Ich werde die Geduld des hohen Hauses nur kurze Zeit in Anspruch nehmen. Die Ansicht, die ich über die Hypothekenbank habe, habe ich mir erlaubt, vor einigen Tagen zu entwickeln, und ich komme darauf nicht mehr zurück. Das hohe Haus hat gestern den Landesfond und den Domesticalfond haftbar erklärt für alle Verbindlichkeiten der Bank, und ich bin damit ganz einverstanden, weil die Garantie des Landes darin ausgedrückt ist, die Bürgschaft des Landes.

Ich verstehe aber diese Verpfändung des Landes nicht auf diese Weise, daß das Land die Stelle eines Reservefondes vertreten solle; ich verstehe es bloß dahin, daß der Landesfond eintrete, wenn der Reservefond, wenn überhaupt die Bank nicht mehr im Stande ist ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Aber nach dem was ich von der Bank halte, ist es die erste Bedingung, daß die Bank selbst für sich eintrete und die Bank so gestellt werde, daß sie eine Hilfe nicht braucht. Wenn nämlich diese Hilfe des Landes eintreten müßte, dann meine Herren wäre der Credit der Bankpfandbriefe wesentlich alterirt. — Ich habe nun meinen Antrag gestellt in der Absicht, einen Reservefond rascher zu bilden, und habe auch in Aussicht genommen, daß, wenn dieser Reservefond bei der im Entwurfe angenommenen Höhe angelangt ist, der Beitrag wegfallen könnte.

Ich bin zu 1/4 % aus dieser Ursache gekommen, weil die Wahrscheinlichkeitsberechnung, die uns von Seiten des Berichterstatters übergeben wurde, auf einem wesentlichen Irrthum beruht.

Meine Herren! Das ist kein Gewinn, diese 48000 Gulden, die am Ende der 5 Jahre hierauf gezeichnet stehen. Vorne in den Bemerkungen zur Wahrscheinlichkeitsberechnung ist zwar gesagt, daß bloß die Einnahmen aufgenommen sind, aber auf die Interkalarzinsen gar keine Rücksicht genommen wird. Wenn aber, meine Herren, bloß die Einnahmen angenommen werden, so ist dieß kein Vermögen, es sind blos die anvertrauten Gelder, die die Schuldner der Bank auf 6 Monate vorausgegeben haben, und da sind allerdings 48000 fl. Uiberschuß. Aber, meine Herren, wenn sie annehmen, daß nach 5 Jahren die Bank aufhören würde, so müßte doch Inventur gemacht werden, und sie werden finden, daß nach dem Ende des 5. Jahres mehr Zinsen zu zahlen sein werden, als in dieser Wahrscheinlichkeitsrechnung aufgeführt find. — Die Wahrscheinlichkeitsberechnung nimmt an, daß am Ende des Jahres 320.000 st. für Pfandbriefe ausgezahlt werden soll. Da ist ein wesentlicher Irrthum. Es müssen am Ende des letzten Jahres bezahlt werden die ganzen Zinsen von 7 Millionen; die machen 350.000 und die halbjährigen von 1,400.000 die machen 35.000; das macht im Ganzen 385000 fl. also um 65.000 mehr als hier in dieser Wahrscheinlichkeitsberechnung aufgeführt wurde. Diese sind von 48.000 abzuziehen, und es wird ein Defizit herauskommen. Nach meiner Berechnung, die ich auf die nämliche Grundlage, nämlich auf die Interkalarzinsen gestützt gemacht habe, ist nach 5 Jahren noch immer ein sehr bedeutendes Defizit, für wel-


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ches der Reservefond, beziehungsweise der Landesfond eintreten müßte. Nun, ich muß gestehen, ich möchte bei dieser Bank, so gerne ich sie errichtet sehe, dock vermeiden, baß wir keine Landesumlage machen müssen, und es ist gewiß nicht zu viel verlangt, wenn man meint, daß diejenigen, welche die Hypothekenbank benützen, dasjenige zuzahlen, was die Hypothekenbank kostet. Dieser Irrthum in dieser Berechnung ist nun der Grund, warum ich 1/4 % beantrage; die Nothwendigkeit eines Reservefondes hat gestern dem hohen Hause ein sehr competenter Mund ebenfalls angerathen, und ich kann bei dieser Gelegenheit, um die Geduld des hohen Hauses nicht weiter zu ermüden, nichts anderes thun, als die Annahme meines Antrages zu empfehlen, indem ich mir erlaube, wenn es mir gestattet ist, bloß einen kleinen Zusah zu meinem Antrag zu machen, nämlich: Der Capitalstock des Reservefondes ist auf sichere Weise nutzbringend anzulegen, und abgesondert zu verrechnen.

Oberstlandmarschall: Herr v. Lämmel.

Ritter von Lämmel: Ich erlaube mir, meine Herren, nach dem, was ich gehört habe, die Sache etwas speciell auseinanderzusetzen. Es sind hier Stimmen laut geworden, die entweder einen Reservefond ober einen Gründungsfond gründen wollen. Ich erlaube mir zu bemerken, ich halte beide Fonde für nothwendig; der Reservefond ist gründlich auseinandergesetzt im vorliegenden Entwurf. Der Reservefond wird nach dem Entwurfe bis zu einer Million in kurzer oder späterer Zeit anwachsen und ist ein Mittel, welches immer vertrauenerweckend ist; der Reservefond kann uns auf keinen Fall schaden. Es ist vorgeschrieben, wie schnell er zu einer Million gelangen soll, — er soll dazu gelangen, und es ist eine Sicherheit für den Besizzer der Pfandbriefe. Ich habe vom Gründungsfonde gesprochen; ich wünsche, daß beide Fonde bestehen; der Reservefond hat jetzt keinen Anspruch auf baares Geld, der Gründungsfond stellt diesen Anspruch. Der Gründungsfond ist ein Capital, das ich vis-á-vis dem Publicum zur Gründung der Bank gewünscht habe. Den Gründungsfond halte ich für nothwendig zur Weckung des Vertrauens im Beginne der Anstalt, denn wenn die Anstalt beginnt, so muß sie Vertrauen haben. — Ein geistreicher Redner hat gestern erwähnt, Vertrauen ist mehr als eine Million, ja, meine Herren, aber mit Vertrauen allein ist unser Landsmann Ressel zu Grunde gegangen, weil ihm das Capital gefehlt hat; Vertrauen und Capital muß sein, anders geht es nicht; ich bin Kaufmann, und muß gestehen, daß ich bei den Geschäften beides verlange, Vertrauen und Capital, hier wirb Vertrauen erweckt durch diesen Gründungsfond, wobei auch noch der Reservefond gebildet wird. Ich will den Gründungsfond; der Gründungsfond ist ein Capital, — womit man ein Geschäft beginnt, der Gründungsfond braucht nicht gleich ganz zu vorhanden sein, denn jedes Geschäft, welches mit kleinen Summen beginnt, wird größer, und gewinnt auch das Vertrauen. Ich glaube aber, der Gründungsfond muß gleich angenommen, und gleich in die Verwendung der Hypothekenbank gestellt werden; der Gründungsfond ist nothwendig und nützlich. Gestern wurde eine Begründung hier vorgeführt für den Reservefond; der Reservefond braucht aber kein Gelb gleich, er bekommt es erst aus dem Gewinne, aus demjenigen, das er gleich durch Zinsen nimmt, und durch Provision, über die ich mir, meine Herren, erlaube wenig zu sprechen in dem Sinne, wie der Herr Abgeordnete Wolfrum gesprochen hat von 1/4 % oder mehr Pct.

Der Gründungsfond ist ein Fond, der gleich geschaffen werden muß, mit diesem kann man augenblicklich die Geschäfte beginnen, kann den Personen oder Grundbesitzern, die Geld brauchen, Geld geben; die Bank hat nach meiner Meinung blos den Titel "Hypothekenbank," aber in der That ist sie eine Pfandbriefbank; diese Pfandbriefe dürfen im Anfange nicht entwerthet werden, wer sie besitzt und in der Lage ist sie zu besitzen, und der es mit der Sache gut meint, wird sie nicht verschleudern und verkaufen wollen, sondern das Gelb für dieselben soll er durch den Gründungsfond mit 2/3 des Nominalwerthes, nicht des Curswerthes, erhallen; der Curswerth ist eine Fiction, aber nach dem Nominalwerthe sollen 2/3 auf seine Pfandbriefe geliehen werden, dadurch bekommen die Pfandbriefe einen Werth, dadurch werden die Besitzer nicht genöthigt, sie zu veräußern und, meine Herren, eine Sache wird entwerthet, nicht wenn sie ihren Werth verliert, sondern wenn sie ausgeboten werden muß; dieses Ausbieten wird vermieden, wenn demjenigen, welcher Geld braucht zu größeren oder kleineren Summen, auf seinen Schein Vorschuß gewährt wird. In diesem Sinne war die Meinung gestellt, die Dr. Rieger in seinen Antrag gelegt hatte.

Man könnte sagen, die Entwerthung werde vermieden, wenn der Pfandbrief eine Prämiirung erhält; aber die Prämiirung macht noch nicht den Werth, nicht den Curs des Pfandbriefes aus; sondern das ist der Werth einer Sache, daß man sie nicht aufgeben muß. Das Ausbieten der Pfandbriefe wird durch deren Belehnung mit baarem Gelde aus dem Gründungsfonde vermieden weiden, der Gründungsfond soll erleichtert werden; mit dem Gründungsfonde sollen die Pfandbriefe belehnt werden, der Gründungsfond erhält dadurch an sich einen Gewinn, weil doch nicht ohne Zins belehnt wird; er wird mit 5 pct. belehnen und 2/3 darauf leihen. Der Besitzer der Pfandbriefe hat 5 pct. Gelb und die Pfandbriefe werden dadurch, daß sie nur nach und nach ausgeboten werben, einen großen Werth erlangen. Wir haben hier in unserer Hypothekenbank den Grundsatz, der wie ein rother Faden durchläuft, daß man jede Summe darleihen könne in einer Quantität: das ist keine Beschränkung, das ist eine Garantie für das Land, aber wo keine Beschränkung ist, muß auch die Beschränkung im Verkaufe, im Ausgebote sein und diese Beschränkung


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wirb durch das baare Geld des Gründungsfondes im Anfange erlangt werden. Ich bitte, eine Million ist eine Summe, die eine sehr günstige Verwendung bekommt, weil sie keine sichernde Anlage haben kann als in der Sicherheit von 2/3 Angabe auf das Capital; es wird eine Million nicht hinreichen, glaube ich; wir werden größere Summen brauchen, und je mehr wir brauchen, desto besser ist es für das Land; da wir aber diese Aussicht haben, und dieß zwar bei unserer Hypothekenbank, sollen wir alles thun, was in dieser Richtung aus Vorsorge zu thun nöthig erscheint. Was wird derjenige thun, der Geld braucht, wenn er nicht die Mittel findet? Bei allen dergleichen Unternehmungen war die Hoffnung, die den Darlehengebern gezeigt wurde, so den Patriotischen bei der National Anleihe, wie den Besitzern der Grundentlastungs obligationen, daß sie 2/3 von dem Werthe der Obligationen als Darlehen bekommen können, das Hauptsächlichste und sie haben es auch bei der Bank bekommen, bei den Pfandbriefen würde diese Haftung den Gründungsfond ersehen.

Das würbe dasjenige sein, was die Bank für die Darleihung bei Staatsanleihen gethan hat.

Der Gründungsfond soll da helfen; der gestrige Antrag ist darum gestellt worden.

Je mehr wir Gelber haben werden, desto mehr sind wir im Rechte, sie zu nehmen oder nicht; je mehr wir darleihen können, desto sicherer und solider weiden unsere Pfandbriefe sein. Der Zweck der Anstalt ist es nicht, nur neue Papiere ins Leben zu rufen.

Wir wollen dem Lande nützen. Daß wir Pfandbriefe ausgeben, das ist wohl sehr löblich, aber wir müssen sie sehr gut verwerthen und nicht aller Welt preisgeben. Ich glaube, daß wir diesen Gründungsfond als baar bestimmen müssen, und zwar gleich Anfangs; daß wir darauf bedacht sein sollen, immer Gelder, wenn sie angeboten werden, zu nehmen, damit keinesfalls die Papiere der Bank, die Pfandbriefe, verschleudert werden müssen.

Der Großgrundbesitzer, der z. B. Einmalhundert Tausend Gulden verlangt, wird sie bekommen. Er bekommt darauf 66 Tausend Gulden. Er zahlt für diese 5% und nicht mehr und hat die Gewißheit, daß die Pfandbriefe nicht ausgeboten werden, und also einen höheren Preis bekommen. Er gewinnt so ein Kapital. Ich würde, wenn es später in Verhandlung kommt, auch reu Antrag stellen, daß Pfandbriefe von 100 fl. u. s. w. ausgegeben werden, damit so auch der kleine Besitzer, der angewiesen ist, auf 5% das Geld zu geben, und der nicht in der Stadt ist, diese Papiere nicht gleich um jeden Preis hingeben muß. Es ist eine Sache der Erfahrung bei dem National - Anlehen. Der arme Bauer, der gezwungener Freiwilliger war, mußte für seine 20 fl. mit allem Vorlieb nehmen, was ihm für seine Obligation geboten wurde, der Curs war 80%, er hat aber nie so viel erhalten.

Wenn er sie um 8—10 st. verkaufen konnte, war er froh. Dasselbe wirb geschehen, so lange wir nicht darauf bedacht sind, daß wir diese kleinen Beträge baar verleihen, und so lange werden auch die Pfandbriefe nicht in den Werth kommen, in den sie kommen müssen, kommen sollen. Die preußischen Pfandbriefe, von denen wir schon gehört haben, haben, meine Herren, auch nicht, wie das bereits gesagt wurde, gleich günstigen Eingang gefunden, sie haben durch eine lange Reihe von Jahren gekämpft, um unter die Leute zu kommen. Würden sie in den ersten Händen sein, so würden sie keinen solchen Preis haben; weil sie aber vertheilt sind, so stehen sie sehr gut. Und, meine Herren, ich bin ein Böhme; wir alle haben ein Gefühl für das Vaterland. Ich möchte nicht gerne es sehen, daß unsere soliden, des Vertrauens höchst würdigen Papiere, die in Böhmen ausgegeben werden, schamroth neben den nachbarlichpreußischen lägen. Durch eine gute Verwendung werden sie gesucht werden, und wir haben dann nichts zu fürchten.

Aber jetzt im Anfange darf die Sache nicht verderben. Ich erlaube mir im Interesse der Sache meinen Antrag.

Ich glaube nämlich, durch eine mehrstündige Berathung einer Commission ließe ich alles am besten erörtern. Da lassen sich am besten die Meinungen gegenseitig berichtigen.

Im großen Saal aber, bei der großen Anzahl von Mitgliedern muß man sehr genau die Worte abwägen, kann aber nicht so leicht die Einwendungen des Gegners berichtigen. Das ist jedoch nothwendig. Bei einer Berathung von einigen Stunden würde man sämmtlichen Üibelständen begegnen und dieselben zu beseitigen wissen und das wäre für die Organisirung der Sache sehr vortheilhaft.

Nur oberflächlich die Sache zu behandeln, sozusagen nur einen Blick ihr zuwenden, ist nicht gut; das Institut, das für die Ewigkeit sein soll, verdient wohl unsere größte Aufmerksamkeit, und ich würbe nicht gerne sehen, daß, nachdem nicht ich, sondern andere gewiegte Geschäftsleute hier sind, die etwas entscheiden werden, daß man sagen könnte, es ist die Sache gemacht worden, um schon im nächsten Jahre durch eine Menge Reparaturen umgewandelt zu werden.

Ich, meine Herren, möchte diese Ummodelung hier schon jetzt vornehmen.

Das ist, was ich sagen wollte. Ich danke den Herren recht sehr für die mir geschenkte Aufmerksamkeit.

Oberstlandmarschall: Herr Dotzauer hat das Wort.

Dotzauer: Es haben bereits mehrere Redner gesprochen und alle übereinstimmend ihre Ansicht dahin geltend gemacht, baß zur Gründung einer Hypothekenbank ein Reservefond nothwendig sei.

Die Nothwendigkeit eines solchen Fondes ist auch im §. 5 ausgedrückt, der eben zu Berathung dem hohen Hause vorliegt. Die Debatten gingen


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alle dahin, auf welche Weise der Reservefond gebildet werden solle.

Es wurden verschiedene Vorschläge gemacht. Ich glaube aber diese Vorschläge, welche in verschiedenen Anträgen vorgelegt worden sind, sind verfrüht. Ich denke, sie gehören in den §. 27 hinein, wo über die der Bank zu leistenden Zahlungen gesprochen wird, und wo es heißt: "Die Verpflichtung, jährlich eine Pauschalzahlung von mindestens 6% des Kapitalsbetrages in 1/2 jährigen Anticipat-Raten ohne irgend einen Abzug zu entrichten." Ferner wird in dem Absah von 1/3 % des Kapitals als Regiebeitrag gesprochen. Ich glaube, daß diese Anträge, welche gestellt worden sind zur Aufbringung einns Reservefondes, in den §. 27 gehören und erlaube mir daher auf Vertagung desselben den Antrag zu stellen, weil seit der gestrigen Sizzung bis heute ein zu kurzer Zeitraum ist, um die wahrscheinliche Berechnung einerseits nachzurechnen und anderseits, weil ich fürchte, baß vielleicht eben heute voreilige Beschlüsse gefaßt werden könnten.

Ich glaube in der Aufbringung der Summe, respective der Provision zur Deckung oder Ermittelung eines Reservfondes müssen sich die Ansichten noch klären, und ich denke, dies dürfte geschehen, wenn eine Vertagung Statt findet bis zum §. 27 das dürfte velleicht dem hohen Hause sehr zu empfehlen sein. Den §. 5, wo es heißt: der Kapitalstock des Reservfondes ist auf sichere Weise nutzbringend anzulegen und abgesondert zu verrechnen, würde ich, obwohl hier auch schon ein Antrag vom Hrn. Wolfrum vorliegt, folgender Maßen zu stylisiren wünschen: "Der Kapitalstock des Reservfondes ist laut Beschluß nach §. 4 mit den Zinsen und Zwischen-Zinsen einer beschleunig teren Kapitaltilgung ohne Gefahr des eigentlichen Verlustes zu verwerthen und abgesondert zu verrechnen." Es wurde nämlich gestern von dem hohen Landtag der Beschluß gefaßt, daß mit dem Reservfonde Escompt-Geschäfte betrieben werden können oder Darlehen auf Staatspapiere gestattet sind; auf Grund dessen halte ich diesen Passus, wie er jetzt da steht, nicht mehr analog und glaube antragen zu müssen auf eine Abänderung eben in dem angedeuteten Sinne, wie ich ihn vorzulesen die Ehre hatte. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte die beiden Anträge zu formuliren; der eine geht dahin, die Berathung über diejenigen Einnahmen, welche dem Reservfonde zuzuweisen wären, zu verschieben bis zur Berathung der betreffenden Paragraphe, die eben von diesen Einnahmsquellen sprechen, so habe ich es verstanden, und der 2ts geht auf eine Abänderung des Schlußabsatzes §. 5.

Dr. Rieger: Již v pøedešlém sezeni dovolil jsem si uèiniti pøídavek k §. 5., který jedná o tom, aby se do té chvíle, pokud by se záložní èili reservní fond neutvoøil, užilo k tomu cíli fondu zemského a domestikálniho.

Mohlo by se mi namítati, že se to samo sebou rozumí, ponìvadž bylo pøijato v zásadì od slavného snìmu, že království Èeské ruèí za všecky povinnosti banky svým fondem domestikálním a zemským. Avšak myslím, že pro lepší uspokojeni obecenstva bude záhodno pøipnouti takový pøídavek, v kterém by se zvláštì vytknulo, že takového skuteèného fondu jest zde, a že se má udržeti v takovém stavu, aby mohl všem povinnostem vyhovìti. Že takového fondu jest potøebí, o který by se banka ve svých operacích opírala, do kterého by dle potøeby sáhnouti mohla, to uznali všichni znalci pomìrù bankovních, zejmena pan rytíø, z Lämmlù, p. Wolfram a jiní. Myslím tedy, že nebude o tom sporu, že, když vùbec jest takového fondu zapotøebí, jest zapotøebí zvláštì v první dobì trvání banku. Právì tu. bude si lid nejvíce vypùjèovati, právì v té dobì bude kurs bankovních listù velmi zlý, právì za tou pøíèinou, ponìvadž v stejné dobì mnoho takových pøijde na trh, který cenu jejich tlaèiti a nížiti bude. V té dobì jest potøebí, bankovním papírùm v jisté míøe pomáhati. Jak bylo již vèera pøijato v zásadì, že banka mùže dávati i pùjèky na své vlastní listy je "belehnen" dle návrhu pana posl. Steffensa, tu myslím, že by takovým spùsobem zvláštì v první dobì velmi vydatnì se mohlo pomáhati hypoteèním listùm, aby ve své cenì a ve svém kursu tak neklesly. Když si vypùjèím 100 zl., tedy jsem poukázán ten hypoteèní list na burse nebo nìkde jinde prodati. Doufám, že cena jejich na burse bude asi 88 pra, kdyžby ale se stalo, že by takových papírù mnoho na trh pøišlo, mùže se státi, že bude nižší, kdyžby ale banka již z poèátku nìjaký vìtší fond v rukou mìla, aby mohla dávati pùjèky na své vlastní hypoteèní listy, aby držitel nemusel je hned prodati, tedy by ty papíry tak neklesly, v takové míøe cenì. Když by pùjèila na ty papíry dvì tøetiny jich ceny, tehdá as 66 zlatých: tehdy vlastnì majitel toho hypoteèního listu stratí jen tolik, že bude muset 34 proc. jich ceny zúrokovat marnì, to jest ztráta as 1 a pùl proc. Tu ale myslím, že jak vìci obyèejnì se mají, žádný hypoteèní držitel na ten èas nedostane snad nových kapitálù pod cenou 6 a pùl proc; myslím tedy, že tím zpùsobem banka mùže znamenitì podporovati, a že by bylo tedy potøebí, aby hned z poèátku banky takový fond byl pohotovì, a aby se k tomu cíli užilo fondu zemského a domestikálniho. Já tedy jsem si dovolil uèiniti návrh takový; pùvodnì §. 5. zní:

"Banka jest povinna zøíditi fond reservní až na 1 mil. zl. r. è., v kteréž výši se má udržetí; fond tento urèen jest pro výlohy, jež se nemohou zapraviti z bìžného fondu" a mùj návrh zní: "pokud reservní fond z vlastního pøebytku banky této výše nedosáhne, má se dle potøeby užiti fondu domestikálního a zemského; záložky touto cestou bance bez úrokù


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poskytnuté mají se ji zaplatiti z pøebytkù banky, až její vlastni reservní fond dosáhne výše 1 mil. zlatých.

Mein Zusatzantrag zu §. 5 lautet...; der ursprüngliche §. 5 lautet: "Die Bank ist verpflichtet, einen Reservefond bis zur Höhe von 1 Mill. fl. ö. W. zu bilden und auf dieser Höhe zu erhalten, welcher zur Deckung aller Ausgaben bestimmt ist, die nicht aus den laufenden Einnahmen bestritten werden können." Und me!n Antrag lautet:

"In solange nicht der Reservefond in dieser Höhe durch Uiberschüsse der Bank gebildet sein wird, soll nach Bedarf der Domestikal- und Landesfond zu diesem Zwecke verwendet werden; die auf diesem Wege von ihm unverzinslich geleisteten Vorschüsse sollen aus den Uiberschüssen der Bank zurückgezahlt werden, so bald der eigentliche Fond derselben die Höhe von 1 Million Gulden erreicht haben wird."

Ich glaube, daß, sobald es ausgesprochen wird, baß der eigene Domestikal- und Landesfond, der effektiv vorhanden ist, bei den Operationen der Bank zu Hilfe genommen werden kann, also schon im Vorhinein und im Beginne des Bankinstitutes Dienste des Reservefondes leisten kann, dadurch den Operationen der Bank wesentlich unter die Arme gegriffen wird, und daß er namentlich dazu dienen kann, den Curs der eigenen Papiere, der Bank-Hypothekenscheine in der Höhe zu halten, weil die Bank nach dem gestern angenommenen Antrage des Abgeordneten Steffens das Recht hat, ihre eigenen Papiere zu belehnen. Aus diesem Grunde habe ich den Antrag gestellt, damit dieser Reservefond gewissermaßen vom ersten Tage des Bankinstitutes auch schon da sei. Sobald einmal die Bank durch ihre eigenen Uiberschüsse dahin gelangt sein wird, einen Reservefond gebildet zu haben, ist der Zeitpunkt gekommen, wo sie dem Domestikal- und Landesfonde das, was er ihr unverzinslich vorgeschossen hat, zurückbezahlen kann. Ich bin der Ansicht, daß dieser Vorschuß unverzinslich gegeben werden könne, weil ich von der Ansicht ausgehe, daß das Opfer, welches das Land in dieser Beziehung diesem so hochwichtigen Institut bringen dürfte, nur ein sehr unbedeutendes, mäßiges sein wird, nämlich das Opfer der Zinsen von den allenfalls geleisteten Vorschüssen.

Oberstlandmarschall: Hr. Prof. Herbst.

Graf Clam-Martinitz: Ich bitte Excellenz, ich habe mich früher gemeldet.

Oberstlandmarschall: New, ich bitte Hr. Prof. Herbst hat sich früher einschreiben lassen; er hat sich später nur wiederholt gemeldet.

Prof. Herbst: Es ist eine ganze Reihe von Amendements zu diesem Paragraph gemacht worden und zwar gehen dieselben vorzüglich nach zwei Richtungen. Die eine Reihe von Amendements beabsichtigt, baß der Landes- und Domestikalfond einen Reservefund jetzt schon für die Bank schaffe, die anderen Amendements haben aber die Absicht, es der Bank zu ermöglichen, daß sie selbst in kürzester Zeit zur Schaffung eines Reservefondes kommt. — Beide Amendements behalten aber die Bestimmung des Reservefondes bei, wie sie in § 5. im Eingang gesagt wirb. und ich glaube es ist sehr wesentlich daran festzuhalten, der Reservefond nämlich soll zur Deckung aller Auslagen bestimmt sein, die nicht aus den laufenden Einnahmen bestritten werden können. Dieser Zweck aber, wie soeben von Dr. Rieger hervorgehoben worden ist, ist nicht die Aufgabe des Reservefondes, und ich kann auch nicht der Ansicht des verehrten Hrn. Dotzauer beitreten, daß durch den letzthin gefaßten Beschluß an §. 5 irgend welche Modifikation nothwendig geworden sei, denn der Beschluß, welcher zu §. 4 gefaßt wurde, bezieht sich eben nur auf die Benützung der in der Kassa der Bank befindlichen zeitweilig nicht benöthigten Baarschaft und auf deren mittlerweilige fruchtbringende Anlegung. Bezüglich des Reservefondes sagt der Schlußsatz des §. 5. (liest): "Der Kapitalstock des Reservefondes ist auf sichere Weise nutzbringend anzulegen und abgesondert zu verrechnen."

Die Fruktifizirung der jeweiligen Kassabaarschaft ist etwas ganz anderes, als die Fruktifizirung des Reservefondes; und der Beschluß, welcher in Bezug auf jenen gefaßt wurde, kann daher weder die Natur des Reservefondes, noch die bezüglichen vorgeschlagenen Bestimmungen alteriren. §. 4, wie er vorgelegen war, hat mehrere Ermächtigungen der Bank bezüglich der Fruktifizirung der Kassabaarschaften gegeben, indem er sie zu Bankgeschäften jeder Art ermächtigt, und doch schlug der Landesausschuß die Stylisirung des §. 5 vor. — Es kann daher durch die letzthin gefaßten restringirenden Beschlüsse die Nothwendigkeit einer Modifikation des §. 5 nicht eingetreten sein. Wenn man nun aber den Zweck des Reservefonds, wie ihn §. 5 aufstellt, und wie ihn bann Dr. Rieger beibehalten hat, im Auge behält, dann entfällt die Nothwendigkeit, daß der Domestikal- und der Landesfond schon jetzt mit einer Million der Bank unter die Arme greife, denn der Reservefond hat nur den Zweck, eventuelle Ausgaben und Verluste zu bestreiten; und nur für den Fall, daß diese Ausgaben und Verluste eintreten, wird die Haftung des Landes eintreten; es braucht aber nicht das Land aus seinem Vermögen, aus einer Kasse in eine andere Kasse zu diesem Zwecke zu leihen. — Herr Dr. Rieger meint freilich, es solle das geschehen; aber es soll das nicht der Zweck sein, sondern der Zweck soll sein, die Pfandbriefe in Verkehr zu dringen, dadurch, daß man sie belehn und dann kauft. Es ist das kein Reservefond, sondern etwas ganz anderes. Wenn man also am Reservefond festhält, wenn man am Begriffe und Wesen des Reservefondes festhält; und dieser besteht nur darin, daß für den Verlust und die Ausgaben ein Fond vorhanden ist, dann ist es einerseits allerdings wünschenswerth, daß durch die Gebahrung

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der Bank und durch diejenigen, die zuletzt die Vortheile von der Bank haben, nämlich die Schuldner, allmälig successive dieser Reservefond sich bilde und dadurch das Land von der Haftung, die es gemäß §. 3 übernahm, successive enthoben werde. Aber es ist nicht nothwendig, daß das Land eine Million zu diesem Behufe gleich jetzt hergebe für den Fall, daß es möglicher Weise später und jedenfalls in einem viel geringeren Betrage eintreten kann, nämlich für den Fall, baß Verluste oder die Regieausgaben der Bank zu decken sind, und es würbe das nicht nothwendig, es würde in der That auch bedenklich sein, denn dann würbe diese Million nicht gegeben zu dem, wozu sie nothwendig ist, sondern damit mit Pfandbriefen spekulirt werden könne, und wenn das Ganze keine Spekulation sein soll, soll auch nicht vom Lande spekulirt werden, um so weniger, weil eine Landesanstalt schon vermöge ihrer ganzen Einrichtung gar nicht dazu bestimmt ist. Der Landesausschuß wird, glaube ich, in anderer Weise in der Lage sein, auf den Curs der Pfandbriefe günstig einzuwirken und zwar, abgesehen davon, daß die Belehnung und Escomptirung nach §. 4 als zulässig erklärt wurde, dadurch daß sehr bedeutende Vermögensbeträge theils dem Lande gehören, theils unter dessen Vewaitung stehen und daß es ganz naturgemäß sein wird, wenn das Land dieses Vermögen in Pfandbriefen anlegt. Dadurch hat das Land und der Landesausschuß respektive die Mittel in der Hand, auf ganz naturgemäße und nicht künstliche Weise das Seinige dazu beizutragen, daß die Pfandbriefe ein beliebtes Papier werden, dafür wird man aber den Landesfond selbst hernehmen und unverzinslich auf eine Zeit, die sich nicht vorhinein bestimmen läßt, in die Bank übergeben, damit diese auf die Erniedrigung des Zinsfußes, oder dadurch, baß sie unter gangbaren Zinsen Darleihen gibt, damit spekulire. Damit könnte ich mich nicht für einverstanden erklären; ich muß daher die Absicht über die Bildung des Reservefondes und über die Nothwendigkeit desselben anerkennen und die Ansicht theilen, daß die Bank selbst und respektive die Bankschuldner die allmälige Bildung des Reservefondes herbeiführen sollen, vielmehr muß ich mich demjenigen Amendement zuneigen, welches darauf hinzielt, daß das rascher geschehen soll, als es nach den Statuten geschehen könnte. Und das scheint mir in dem Amendement des Herrn Wolfrum, wo es ganz klar genannt ist, einer Berücksichtigung würdig zu sein; nämlich er geht von der Uiberzeugung aus, daß die bloß einmalige Erlegung eines 1/4 pCt. Beitrages zu den Regieauslagen nicht hinreichen würde, weil sie kaum in Verbindung mit den Interkalarzinsen zur Deckung der Regieausgaben hinreicht, viel weniger dadurch in die Lage kommen würde, einen solchen Reservefond zu bilden.

Er schlägt das vor, daß diese ein Viertel pCt jährlich gezahlt werden sollen, und wenn man das Verhältniß nimmt, ist das Darlehen bei 5 ein Viertel pCt. jährlich wirklich kein zu theures Geld, um so weniger, wenn man berücksichtigt, daß bei der Wiener Bank von den Pfandbrief-Schuldnern 6 Procent der Darlehenssumme gezahlt werden müssen, also noch immer ein Unterschied von drei Viertel Pct. zu Gunsten der Bankpfandbriefe sich herausstellt.

Ich glaube, daß das wirtlich nothwendig sein wirb, wenn die Bank auf eigene Füße wird gestellt werden wollen und wenn nicht beständig der Landes- und Domestikalfond wird in Anspruch genommen werden müssen. Wenn gleich die Summen auch noch so groß sein mögen, wie sie manchem in der Phantasie wohl vorschweben, aber mit dem Passus des Wolfrumschen Amendements oder mit dem Gedanken eigentlich kann ich mich nicht für einverstanden erklären.

Er meint, es soll alljährig ein Viertel pCt. der ursprünglichen Darlehenssumme gezahlt werden. Das wäre nach meiner Ueberzeugung viel zu viel. Denken wir uns die Darlehenssumme pr. 100.000 fl., so würde ein Viertel pCt. 250 st. betragen, und es müßte diese Summe nach dem Wortlaute des Amendements alljährlich bis zur vollständigen Til-gung des Darlehens gezahlt werden.

Denken wir uns durch Annuitäten solle es zurückgezahlt werden bis auf 20.000 fl., so hätte der Schuldner 1000 fl. Zinsen und 250 st. als das ursprüngliche ein Viertel pCt. zuzahlen. Das wäre schon 6 ein Viertel pCt.; hätte er nun aber weiter gezahlt sogar bis auf 10.000 fl., so hätte er 250 fl. noch Zinsen und 250 st. als dieses ein Viertel pCt. von 10.000 fl. Beitrag zu zahlen, d. h. er hätte schon 10 pCt. von dem, was er noch schuldig ist, zu zahlen. Wenn nun der Schuldner dazu in diese Lage kommt, so ist das kein vortheilhaftes Geschäft für ihn, und anderseits wird er sich beeilen, ein neues Darlehen aufzunehmen, um damit diese 10.000 st. zu bezahlen. Denn er wird nicht so unklug sein und 10 pCt. zahlen, wenn er ein neues Darlehen von 10.000 st. mit jährlichen 5pCt. bekommen könnte. Das bewegt mich, weil es theils ungerecht und theils inconsequent ist zum Abänderungsantrage des Abg. Wolfrum zu bemerken, daß es heißen sollte statt ein Viertel pCt. des ursprünglichen Darlehens ein Viertel pCt. der jeweiligen Darlehenssumme. so daß also mit der successiven Verminderung des Darlehens auch die Pauschalsumme, die zu zahlen wäre, sich vermindern würde.

In dieser Form scheint mir das Amendement des Hrn. Wolfrum wohl der Berücksichtigung würdig, und jedenfalls jenen Anträgen vorzuziehen, welche eine eigentliche reelle und für eine lauge Reihe von Jahren dauernde Belastung des Landes- und Domestikalfondes zu Gunsten dieser Anstalt bezwecken.

Denken wir uns, wie das realisirt werden müßte, der Landes- und Domestikalfond besitzt Obligationen, welche verwerthet werden müssen, um der Bank diese Darlehen, diese unverzinslichen Darlehen zu verschaffen; sind dies 5pEt. Metalliques, so müßten


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nicht eine Million sondern 1 ein Viertel Million und mehr verkauft werden nach dem jetzigen Curse von 76; es würde also dem Lande ein jährlicher, Zinsgenuß von 60 bis 70 Tausend Gulden entgehen, und das ist eine Summe, die einerseits sehr bedeutend ist, und anderseits weit über dasjenige hinausgeht, was nach dem projektirten Statute das Land je in einem Jahre an die Bank zu zahlen hätte; wir würden dadurch dem Lande eine sehr bedeutende und durch die Natur der Sache, nämlich durch den Begriff des Reservefonds gar nicht gerechtfertigte Last auflegen, und ich bitte daher blos zu überlegen, ob man einen solchen Beschluß fassen soll, während nach dem Amendement die Bildung des Reservefondes denjenigen auferlegt wird, welche aus den Darlehen den Vortheil haben, und das sind die Schuldner, und so lange, als es die Bildung des Reservefondes nothwendig macht. Was den gestellten Vertagungsantrag anbelangt, so muß das dem Ermessen jedes einzelnen überlassen bleiben, ob er die Sache als vollkommen spruchreif erachtet.

Sollte das h. Haus für die Vertagungsabstimmung und den gestellten Antrag entscheiden, dann scheint es mir zweckmäßig, daß dieser Antrag zugleich einer größeren ober kleineren Commission zur Begutachtung überwiesen werde, denn wenn man schon mit der Abstimmung wartet, so scheint mir dabei nichts verloren zu sein, wenn man auch diejenigen Mittel, welche parlamentarische Versammlungen sonst benützen, in Anwendung bringt; und das ist eben die Verweisung an eine Commission.

Mir aber scheint die Sache wohl spruchreif und ich würde mich sofort für das Amendement des Herrn Wolfrum erklären mit der Abänderung, die ich mir vorzutragen erlaubt habe.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir eine Bemerkung zu machen, wegen der allfälligen Vereinfachung der Berathung und Schlußabstimmung. — So viel ich aus den gemachten Einwendungen ersehen habe, handelt es sich vorzüglich darum, in den Paragraph Bestimmungen hineinzulegen, welche nach dem vorliegenden Antrage des Landesausschußes in einem späteren Paragraphe enthalten sind, so z. B, im §. 11 ist der Antrag gestellt, die Zinsen der Pfandbriefe sollen gleich sein den Zinsen des Darlehens. Nun ist im Amendement des H. Jelinek gesagt, es soll der Gewinn aus der höhern Verzinsung der Darlehen gegenüber der Verzinsung der Pfandbriefe dem Reservefonde zugewiesen werden. Das ist eine Bestimmung, die in diesem Paragraph beurtheilt werben soll, während sie eine Abänderung des §.11 enthält; im §. 27 ist über die Höhe der Regiebeiträge bestimmt und es soll jetzt schon bet dem Anlaß des Reservefondes beschlossen werden, wie hoch diese Beiträge sein sollen. Wenn das h. Haus wirklich in diesen Bestimmungen aus Anlaß des vorliegenden Paragraphs beschließen will, so müßte ich auch die Debatte über die §. 11 und 27 eröffnen, denn sonst beschließen wir über etwas, worüber die Debatte aus Anlaß dieses §. nicht eröffnet ist, da die Debatte über diesen §, der Debatte über die §§. 11 und 27 vorgehen muß; will also das Haus jetzt schon in die Bestimmung des Zinses und des Regiebeitrages eingehen und diese Bestimmungen nicht späteren Paragraphen überlassen, wie ich aus dem Vertagungsantrage des Hrn. Dotzauer zu entnehmen geglaubt habe, so müßte ich sagen, wir nehmen diese 3 Paragraphe in die Debatte, weil eigentlich eine Aenderung beantragt ist, die in den Paragraf, über welchen die Debatte eröffnet ist, nicht strenge hineingehört, sondern in späteren Bestimmungen des Entwurfes ausdrücklich enthalten ist und noch zur speziellen Debatte gebracht weiden soll. Das wollte ich nur sagen,

Graf Clam-Martinic: Ich fühle wohl, daß es schwer sein dürfte, jetzt noch die Aufmerksamkeit des hohen Hauses namentlich nach der so klaren und deutlichen Auseinandersetzung des Herrn Vorredners in Anspruch zu nehmen, aber ich möchte das hohe Hans doch noch auf einige Punkte aufmerksam machen und glaube, daß der Gegenstand so wichtig ist, daß es immer der Mühe werth erscheint, ihn von allen Seiten zu betrachten und zu erwägen. Es scheint mir eine Nothwendigkeit zu sein genau sich gegenwärtig zu halten, was eigentlich die Anordnung des §. 5 ist. Schon Herr Professor Herbst hat ganz richtig in Betreff des Reservefondes hervorgehoben, was eigentlich seine Bestimmung sei, und so die Debatte auf ihren Ausgangspunkt, nämlich auf das Alinea 1 zurückgeführt. Dadurch entfallen allerdings alle jene Anträge, welche dem Reservefonde eine andere Richtung geben wollen und welche aus dieser anderen Richtung die Nothwendigkeit einer höheren Dotirung desselben vindiciren. Das 2te Alinea aber spricht allgemein aus, daß in dem Reservefonde alle Einnahmen und Ueberschüsse und alle Gewinne u. s. w. einzufließen haben; wie diese Gewinne, wie diese Ueberschüsse entstehen, woher sie kommen, das ist in diesem Paragraphe nicht festzustellen, und daher scheint mir eben die geinachte Bemerkung des Oberstlandmarschalls treffend, daß wir hier über den §.11 und 27 nicht abstimmen können. Wir haben aber vollkommen Freiheit, die in Anregung gebrachte Bestimmung seiner Zeit, bis diese einzelnen Paragraphe an die Tagesordnung kommen, zu votiren, und wenn sie votirt sein würden, so würden sie in dem 2ten Alinea von §. 5 bereits begriffen sein. Nehmen wir z. B. den Antrag des Herrn Wolfrum an, dann ist es auch schon implicite in dem 2ten Alinea des §. 5 enthalten, aber in die Berathung des §. 5 gehört dieser Punkt nicht hinein. Ich möchte nicht sagen: Die Sache ist nicht spruchreif, aber es ist hier nicht der Ort über dieselbe zu sprechen; deßwegen scheint mir der Antrag des Herrn Dotzauer auf die Vertagung eigentlich nicht ein Antrag auf Vertagung, sondern auf die Verweisung auf den richtigen Punkt der Debatte. Und eben in dieser Richtung stimme ich der Absicht bei, daß wir über

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diese Amendements des Herrn Wolfrum und des Herrn Professor Jelinek erst bei den betreffenden Paragraphen absprechen sollen.

Es ist kein Vertagungsantrag über den §. 5. wie er hier steht. — Es ist aber noch ein Punkt wie mir scheint wesentlich hervorzuheben. H. Prof. Herbst hat gesagt, es ist nicht richtig, daß der Reservefond speculiren soll, daß er belehnen soll und dergl. mehr. Das ist vollkommen richtig, es scheint mir aber eben die Absicht jener Herren, welche zuerst gesprochen und, auch Amendements eingebracht haben, neben dem Reservefond noch einen zweiten Fond zu gründen welcher eben noch eine andere Bestimmung als der Reservefond hätte, und zwar wäre dieser neue Gründungsfond, nachdem er als Garantiefond nicht aufgefaßt werden kann, und auch ist der Landesfond nicht als Reservefond, denn dieser hat eine ganz andere Bestimmung, eigentlich nach der Deduction, die wir vernommen haben eine Dotirung der Kassabaarschaft, welche nach §. 4 zu Speculationen und zu anderen nutzbringenden Operationen zu verwenden wäre; es wäre eine Dotirung der Anstalt mit einem comptanten Vermögen von einer Million. Das wäre die Tragweite der Annage der Hrn. v. Lämmel, Skrejšowský und Fürth. Hier aber, denke ich, doch soll die Sache vom praktischen Standpunkte angesehen werben. Es frägt sich, ob es nothwendig sei oder nützlich. Nothwendig scheint mir ist es nicht und ich glaube, die Nothwendigkeit läßt sich nicht erweisen. Die Nothwendigkeit einer Bürgschaft ist entfallen dadurch, baß wir das Königreich Böhmen mit seinem Landesfond als Garanten hingestellt haben.

ES mußte mir auffallend sein, gerade von jedem Redner, welcher den praktischen Standpunkt besonders betont, Einwendungen oder Bedenken dagegen erheben zu hören, baß wir statt der Garantie des Königreiches Böhmen im Allgemeinen gesagt haben "das Königreich Böhmen mit seinem Landes-und Domestikalfonde." Meine Herren! Ich glaube, das ist ja eben die Frage von der praktischen Seite betrachtet, — "das Königreich Böhmen." Was können wir darunter verstehen? Vielleicht doch nicht das Königreich Böhmen mit seinen Kleinodien und Schützen? auch nicht die Solidarhaftung der Bewohner des Königreichs Böhmen? sondern eben nur das Vermögen des Königreiches Böhmen, also seinen Landes- und Domestikalfond.

So scheint durch dieses Amendement die Garantie durchaus nicht verringert. Aber gerade in diesen Worten darf ich wohl einen Beweis dafür sehen, daß auch vom praktichen Standpunkte aus das Vertrauen und die moralische Garantie sich bewährt ; gerade nur in diesem Sinne hätte der Ausdruck "das Königreich Böhmen" im allgemeinen für den Herrn Vorredner ein größeres Gewicht haben können.

Run sage ich vom Standpunkte der Garantie läßt sich die Nothwendigkeit eines solchen Gründungsfondes nicht deduziren. Es wäre also nur vom Standpunkte der Nützlichkeit aus zu begründen. Es läßt sich nun nicht bestreiten, daß es für die Hypothekenbank sehr nützlich und angenehm wäre, wenn sie gleich mit einer disponiblen Baarschaft von 1 Million zu operiren beginnen könnte. Es ist nur die Fratze, welche sind denn die entgegenstehenden Leistungen, die entgegenstehenden Opfer? Wenn wir 1 Million aus dem Landesfonde der Hypothekenbank als Operationsbasis anweisen werden, so können wir es verzinslich oder unverzinslich thun. Thun wir es unverzinslich, dann lassen wir dem Lande ein jährliches Opfer von 50.000 auf, welches wohl nicht gerechtfertigt sein dürste, da es sich nur um eine Frage der Nützlichkeit, aber nicht um ein Bedürfniß der Nothwendigkeit handelt. Geben wir es aber verzinslich, so lasten wir dieses Opfer der Hypothekenbank auf. Gerade die Gründung derselben als Landanstalt beruht aber darauf, daß das Kapital derselben unverzinslich ihr zu gute kommt, und daß die Stellung des Institutes die eines öffentlichen und nicht eines Privatunternehmens ist, welches wesentlich eine auf Gewinnst arbeitende Anstalt sein muß, weil es das ursprüngliche Kapital verzinsen und amortisiren muß, wenn es sich den Bestand sichern will. Ich muß mich daher auf dieses hin aussprechen gegen die 3 Amendements, welche zur Gründung eines speziellen Gründungsfondes eingebracht wurden. Hier scheint mir die Inanspruchnahme des Landes nicht gerechtfertigt.

Dagegen spreche ich mich aber in Bezug auf die Höhe der einzelnen Einnahmsquellen des Reservefondes in diesem Augenblicke nicht aus. — Ich habe schon früher im Allgemeinen gesagt, daß ein Viertel pCt. ein für allemal viel zu gering ist. Allein meine Herren, ich glaube, wir können darüber, um es gründlich zu erwägen, erst bei §. 27 absprechen ; ebenso über den Antrag des Hrn. Prof. Jelinek erst bei §.11. Dort sind die Prinzipien in ihre Reihenfolge gebracht. Wir können über den § 5, wie er ist, gleich jetzt abstimmen. Was das Alinea 3 betrifft, so hat Herr Pros. Herbst es bereits erläutert. Es ist weder nothwendig noch zulässig, baß der Reservefond spekulativ verwendet werde; er muß nur fruchtbringend und sicher angelegt werden, aber nicht auf Spekulation. Das Amendement des Hrn. Dr. Rieger scheint mir durchaus unverfänglich, aber auch nicht so nothwendig; es sagt nichts mehr, als was in dem Alinea selbst steht. Der Autrag sagt, "wenn zu den angefühlten Zwecken der Reservefond nicht ausreichen sollte, muß der Landesfond Vorschüsse geben." Ich sehe dabei ab von der Motivirung die der Herr Redner seinem Antrage vorausgeschickt hat, ich halte mich nur an den Wortlaut des Amendements, welches sagt, daß, infolange nicht der Reservefond mit den erforderlichen Mitteln durch Ueberschüsse der Bank dotirt sein wird, nach Bedarf der Domestikal- und Landesfond zu diesem Zwecke verwendet werde, und daß die auf diese Art unverzinslich geleisteten Vor-


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schüsse aus den Ueberschüssen der Bank rückgezahlt werden, sobald der eigentliche Reservefond die Höhe einer Million erreicht hat. Das liegt im Begriffe des §. 3 und folglich scheint mir dieser Antrag zwar nicht verfänglich, nicht dem Sinne abträglich, aber auch nicht nothwendig zu sein. Ich glaube davon absehen und die Berathung über die einzelnen Annahmsquellen einer späteren Zeit vorbehalten zu müssen (Bravo!)

Jelinek: Ich bin so frei, mein Amendement zurückzuziehen.

Dotzauer: Ich thue dasselbe, Excellenz, was den Antrag im zweiten Absatz wegen des Kapitalstockes und des Reservefondes betrifft. Den Antrag jedoch wegen der Vertagung bitte ich zur Abstimmung zu bringen.

Oberstlandmarschall: Also das Amendement des Herrn Prof. Jelinek wird zurückgenommen.

Es ist Herr Dr. Pankrac vorgemerkt.

Dr. Pankrac: Wenn ich recht verstanden habe, so gehen alle geehrten Vorredner von der Ansicht aus, daß der Reservefond zu keiner Spekulation benützt werden soll. Diese Behauptung widerspricht einmal insofern, als im Geiste des Beschlußes, welcher Anlehen auf Staatspapiere und Wechselescompt einführt, schon eine Spekulation der Hypothekenbank erhalten ist — diese Ansicht ist aber auch positive Bestimmung des Gesetzentwurfes — denn im §. 4 heißt es: alle Baarschaften sollen verwendet werden zum Einkaufe oder zur Belehnung der Pfandbriefe, zu Wechselescompt oder zur Belehnung von Staatspapieren. — Es ist kein Grund vorhanden, warum der Reservefond— wenn er auf Baarschaften beruht, unter diesen §. subsumirt werden soll. — Ja ich glaube, wenn die Bank keine bessere Gelegenheit hat, den Reservefond zu verwenden, so ist sie verpflichtet ihn nach §. 4 nutzbringend anzulegen. Es wäre nun eine sehr schlechte Spekulation und die Untergrabung des eigenen Credits, wenn die Hypothekenbank sagen würde: Meine Pfandbriefe genügen mir nicht zur Anlegung meines baaren Reservefondes, — ich muß fremde Papiere oder fremde Hypotheken suchen — Ich glaube es wird in einen solchen Falle zweckmäßig sein, wenn die Hypothekenbank jenen baaren Reservefond, den sie haben wird, zur Belohnung oder Escomptirung eigener Pfandbriefe verwendet.

Ist nun dieß der Fall, dann kann, ja ich möchte sagen, soll der Reservefond zur Belehnung der eigenen Pfandbriefe — wenn er baar da ist — verwendet werden, oder zur Escomptirung derselben, und sind sogar Pupillargelder nach §. 14. — Fideikommisgelder und andere öffentliche Baarschaften auf diese Art verwendbar, wäre das Verbot der Verwendung bei eigenen Geldern der Hypothekenbank-Anstalt nicht angezeigt; so kann es sich eigentlich nur um die Frage, um den Gegenstand handeln, ob man den Reservefond, so lange er nicht da ist suppliren kann aus dem Landesfonde, und da scheint es mir allerdings, daß der Antrag des Dr. Rieger sehr nützlich ist. er läßt sich aber im schlimmsten Falle damit modifiziren, daß man diesen Vorschuß nicht unverzinst leistet, so daß dann der Landesfond aus der ganzen Sache gar keinen Nachtheil haben kann. Man widmen 1,000.000 fl. zunächst auf die Dauer, so lange der Reservefond nicht da ist, weil sie in der Kassa baar sind, belehne man damit die Pfandbriefe oder eskomptire die Pfandbriefe; allein man ziehe die Zinsen dafür in den Landesfond ein, damit das Land zu Gunsten der Hypothekenbank keinen Nachtheil erleidet; ich sehe nicht ein, warum dieß die Sache hindern sollte, nothwendig ist es aber deshalb, weil, wie viele Herren Vorredner angezeigt haben im Anfange des Geschäftes auf den Curs der Pfandbriefe hingewirkt werden muß, um sie nicht start fallen zu lassen; deshalb, daß jemand seinem Papiere zum Werthe verhelfen will, seine Schuld auf den Beinen eines angemessenen Curses hält, ist er kein Spekulant.

Darum geht mein Zusatzantrag zum Antrage des Dr. Rieger, doch sollen diese Vorschüsse niemals zur Belehnung von Staatspapieren und zum Wechseleskomptiren verwendet werden, das ist eine Spekulation, welche der Hypothekenbank nicht ziemt, aber der Schuh des Werthes seines eigenen Papieres steht einem jeden Institute zu.

Oberstlandmarschall: Es ist ein Zusatzantrag eventuell zum Antrage des Hrn Dr. Rieger für den Fall, daß der Antrag des Dr. Rieger angenommen wird, der Zusatzantrag, der dahin lautet: "Diese Vorschüsse dürfen nicht zur Belehnung der Staatspapiere und Wechseleskompte verwendet werden." Herr Wolfrum hat das Wort.

Wolfrum: Ich schließe mich dem abändernden Antrage des Dr. Herbst an, indem ich bitte, meinen Antrag statt des "ursprünglichen Kapitals" "jeweiligen Kapitals" zu sehen. Ich sehe darin gar keine Aenderung meines Principes, bloß daß die Bildung des Reservefondes um einige Zeit länger hinaus geschoben wird.

Oberstlandmarschall: Unterdessen ist mir ein Vertagungsantrag des Dr. Rieger zugekommen, der dahin lautet, die Erledigung der Frage, welche Beitrüge die Bankschuldner zur Bildung des Reservefondes und Bestreitung der Regiekosten zu leisten haben, sei zum 11. Pragraph und §. 27. der Vorlage zu vertagen.

Dr. Pinkas: Die Debatte hat eine sehr verzweigte Richtung und Wendung genommen. Es ist vor allem nothwendig, sich klar zu machen, was zunächst Gegenstand meines Schlußwortes sein soll. Wenn es sich bloß um die Frage handelt, wie der Reservefond zu behandeln, wie er zu bereichern, wie er zu verwenden ist, wird wohl durch die Annahme dieses ganz praktischen Amendements dieser Frage ihre Erledigung werden, vorerst aber dürfte es nothwendig sein, das Radikal-Amendement,


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welches neben dem Reservefonde noch eine Quantität von anderen Fonden haben will, zur Erledigung zu bringen. Nach den Hrn. Antragstellern und ihrem Wunsche soll es nicht bloß bei dem Reservefonde bleiben, sondern es soll neben dem Gründungsfonde nach dem Ausspruche des Hrn. Skrejšowský auch ein sogenannter Regiefond gebildet werden.

Meine Herren, wir kommen aus lauter Fonden gar nicht zur Gründung eines Hypothekeninstitutes. Im Ganzen, scheint mir aber, ist die ganze Debatte in einen bösartigen Kreis unbegründeter Sorgen gerathen und in diesem Kreise, der sich bei allen Paragraphen neuerlich wiederholt, dürfte die gute Sache bedeutend leiben, wo nicht scheitern. Meine Herren, der Gründungsfond, den man wünscht, scheint mir nicht nur überflüßig, sondern ich glaube, er wäre vom höchsten Uibel. Ich habe schon in der gestrigen Debatte und vorgestern bei der Generaldebatte mir erlaubt, darauf hinzuweisen, daß der Gründungsfond nicht nothwendig ist und daß es gar nicht in unserer Mission liegen könne ihn zu schaffen. Wohin soll er führen, welchen Zweck hat er wenn man damit beabsichtigt, die Papiere etwas zu, halten und auf den Curs Einfluß zu nehmen? Das wäre die verderblichste Spekulation, der wir uns hingeben könnten. Ich glaube, daß ich gerade den Hrn. Lämmel daran erinnern muß, daß die Regierung selbst unter dem Ministerium Bruck, ja auch unter dem Ministerium Kraus sich sehr viele Mühe gegeben hat, die Papiere künstlich zu halten.

Der Herr v. Lämmel wird davon Kunde geben können, mit welchen Verlusten das verbunden war. Meine Herren! ich gebe zu, es wird eine Clique von Börsenleuten möglicherweise Opposition machen; man wird sich bemühen den Curs zu drücken. Wenn wir den Landesfond hergeben wollen, wird der Landesfond selbst erschöpft sein, ehe wir die Börse ermüden. Das muß dem natürlichen Verlauf der Dinge überlassen werben. Wie wir sagen, wir werden jeden Curs halten. Werben wir den ganzen Landesfond preisgeben, um die Papiere zu halten? Wir werden das nicht thun können. Das ist nach meiner Meinung die ungesündeste Idee, die aufgeworfen wird. Das mag einem Privatverein, dem Großgrundbesitz für sich überlassen bleiben, eine Art Assekuranzanstalt für die Pfandbriefe zu schaffen; baß aber das Land die Assekuranz dafür bieten soll, ist in keiner Weise statt zu geben. Es liegt auch außerhalb des Planes dieses Institutes, wenn wir einen Reservefond bilden, einen Gründungsfond, einen Regiefond bilden wollen, sehe ich nicht ein, da geben wir das Geld lieber gleich auf Hypotheken und brauchen keine Pfandscheine auszugeben. Ich glaube damit die Vorfrage erledigt zu haben, und kann nicht zweifeln, daß das hohe Haus diese Anträge, die außerhalb des Bereiches dieses Planes liegen, beseitigen wird. Ich beschränke mich darauf, das Amendement des Dr. Rieger und Herrn Wolfrums allerdings als praktisch an-zuerkennen ; es wird auf den Beschluß des hohen Hauses ankommen, ob dieselben jetzt schon zur Entscheidung kommen, ob sie dieselben jetzt schon, oder später zur Entscheidung bringen wollen. Was aber die Ansicht und den Punkt betrifft, einen höheren Zins zu stipuliren, während wir einen geringeren beantragen, so glaube ich ist das nicht in Ordnung, und es würde das das Institut nur discreditiren, es würde das das Institut zu einem Erwerbinstitut zu machen, und das können wir nicht zugeben. Erwägen wir, meine Herren! wenn wir den Landesfond zu sehr in Anspruch nehmen, so werden wir, wie Herr Graf Clam - Martinic ganz richtig bemerkt hat, genöthigt sein, eine Umlage zu machen, um den Landesfond zu ergänzen. Wenn wir eine Umlage machen so müßten vielleicht auf die Hypothekenbank aber auch jene zahlen, die keinen Gebrauch von ihr machen, können; sie werden genöthigt sein, das Institut zu halten, von dem sie keinen Nutzen beziehen. Das Institut muß, wie schon erwähnt wurde, zunächst in sich selbst gravitiren; und das wird die beste Basis für das Institut sein. Wir müssen es fern halten von der heute noch immer beliebten schwindelhaften Natur solcher Institute; diese Anschauungen sind es, die alle Urtheile befangen machen. Wir müssen uns auf den primitiven gesunden Standpunkt stellen, und müssen absehen von dem bisher Geschehenen, welches unsere Phantasie berückt. Ich habe nur den Bedenken des Herrn Wolfrum eine Bemerkung entgegen zu setzen, welcher diese Wahrscheinlichkeitsrechnung für irrthümlich erklärt. Sie ist es nicht nach meiner Meinung; sie setzt gewissermaßen voraus, baß das Institut im 5. Jahre nach meiner unmaßgeblichen Meinung Fiasco machen, und liquidiren muß. Hier ist die Ausweisung geliefert worden, daß schon im 5. Jahre 48.000 fl. Gewinn sich herausstellen wird. Aber sehr natürlich muß sich das Institut progressiv vergrößern, folglich auch der Gewinn sich größer gestalten wird, und selbst bei der Liquidirung im 5. Jahre wird nicht ein Defizit 100.000 betragen, sondern der Gewinn wirb sich auf 13.000 reduziren, wenn man die Anticipativ-Zinsen mit den Dekursivzinsen vergleicht. Darum empfehle ich dieses Amendement, welches den Reservefond stärken soll, und empfehle von ganzem Herzen die Verwerfung der Anträge auf einen Gründungsfond.

Oberstlandmarschall: Also ich habe hier vorliegen:

1) zwei Vertagungs anträge und

2) einen Abänderungsantrag, nämlich den Antrag des Herrn Wolfrum, welcher die ganze Stylisirung eines Theiles des §. zu ändern beabsichtigt; die übrigen Anträge sind alle als Zusatzantrag zu dem §.

Ich werde also vor allem andern die Vertagungsanträge zur Abstimmung bringen. Es liegen zwar 2 Vertagungsanträge vor, welche sich aber nur in dem unterscheiden, baß der eine die Vertagung über das zweite Alinea beantragt, der zweite


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aber nur eine Vertagung beantragt in Beziehung auf die Bestimmung der verschiedenen Beiträge, die die Schuldner der Bank zur Hebung der Regiekosten zu zahlen haben.

Der erste Vertagungsantrag, welcher dahin geht, den Antrag auf Vertagung der Beschlußfassung über das zweite Alinea des §. 5, nach geschlossener Berathung des §. 27 zu stellen, ist jedenfalls der weitergehende, weil, wenn dieser angenommen wird, nur das erste und letzte Alinea zur Abstimmung kommen, und das mittlere Alinea gar nicht zur Abstimmung gebracht weiden könnte.

Der zweite Vertagungsantrag, welcher sagt: "Die Erledigung der Frage, welche Beiträge der Bank die Schuldner zur Bildung eines Reservefondes, und welche zur Bestreitung der Regiekosten zu leisten haben, sollen bei §. 11 und 27 zur Debatte kommen und bis zur Vorlage dieser §§. vertagt werben" ist insoferne der engere, als wenn diese Vertagung angenommen wird, dennoch das zweite Alinea der Vorlage angenommen werden kann, weil es in keiner Beziehung diesen Bestimmungen des §. 11 und 27 vorgreift, indem es nur im Allgemeinen sagt: "Dem Reservefonde haben alle durch nutzbringende Verwendung der Kassamittel erzielten Gewinne und überhaupt alle wie immer gearteten Einnahmen und Ueberschüsse zuzufließen, deren Verwendung nicht anderweitig bestimmt ist, oder welche nicht zur Deckung der Regiekosten oder anderweitiger Vorschüsse des Landesfondes verwendet werden müssen." Ich werbe also den Vertagungsantrag, weil er weiter ist, zuerst zur Abstimmung bringen.

Ich bitte also den ersten Vertagungsantrag vorzulesen.

Sekretär Schmidt liest: Antrag auf Vertagung der Beschlußfassung über die 3. Alinea des §. 5 bis nach geschlossener Berathung über §. 27.

Návrh by se usnešení o druhém odstávci èl. 5 odložilo až do doby kde, porada o èl. 27 ukonèena bude.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt? Er ist nicht unter stützt. Also werde ich den 2. Vertagungsantrag zur Abstimmung bringen.

Sekretär Schmidt lieft: Hie Erledigung der Frage, welche Beiträge die Bankschuldner zur Bildung des Reservefondes und zur Bestreitung der Regiekosten zu leisten haben, soll zu §. 11 und 27 der Vorlage vertagt werden.

Rozhodnutí o otázce, jaké pøíspìvky by dlužník banky na utvoøení fondu záložního a k zapravení nákladu správního dávati mìl, mají se odroèiti k èl. 11 a 27 této pøedlohy zákonní.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich bitte sich niederzusetzen, und die Herren, die für den Antrag sind, die Hand aufzuheben. 93 erheben sich. Ich bitte die Gegenprobe aufzunehmen und diejenigen, die gegen die Vertagung find, aufzustehen. 67 stehen auf. Die Majorität ist dafür gewesen. Also meine Herren ich werde jetzt zu den Zusatzartikeln schreiten, und jene zur Abstimmung bringen, welche ganz neue Bestimmungen in diese Paragrafe hineinzubringen bestimmt sind, nämlich die Bestimmung über ein bestimmtes Gründungscapital oder Gründungsfond. Solche Zusatzanträge sind 3 gestellt worden, und zwar jener Zusatzantrag des Hrn. Lämmel, welcher bestimmt, baß der Eingang zum Paragraf so zu lauten hätte: Der hohe Landtag bestimme ein Gründungscapital von 1 Million fl. zur Errichtung der Landeshypothekenbank, welche aus jenen Erträgnissen zurückzuzahlen sein wird, welche, nachdem der Reservefond die bestimmte Höhe erreicht hat, für denselben einlaufen werden.

Dann ist der 2. Zusatzantrag: Die Landesvertretung bestimme ein Gründungscapital von 1 Million Gulden, welche an den Landesfond zurückzugeben sind, wenn der Reservefond eine Million erreicht hat ....

Fürth: Ich ziehe meinen Antrag zurück zu Gunsten des Antrages des Herrn Lämmel.

Oberstlandmarschall: Endlich ist noch der Antrag des Abgeordneten Skrejšowský da: "Die Aufschrift des §. 5. laute: Gründungs- und Reservefond, sowie dessen Bestimmung;" und daß im Anfange gesagt würde: "Als Gründungsfond wird 1 Million aus dem Domesticalfonde angewiesen." Dieser letztere Antrag unterscheidet sich von den andern, daß er nichts von der Rückzahlung spricht, während die andern von ihr sprechen.

Skrejšowský. Ich schließe mich dem Antrage des Hrn. Fürth an bezüglich der Rückzahlung.

Oberstlandmarschall: Also sind diese 3 Anträge congruent und ich kann sie unter einem zur Abstimmung bringen; nämlich, der Hohe Landtag wolle beschließen: 1 Million als Gründungscapital zu bestimmen, welches, sobald der Reservefond eine Million erreicht hat, wieder zurück zu bezahlen ist.

Fürth: Das ist der meinige (Heiterkeit).

Oberstlandmarschall: Also nachdem sich die Herren alle in dem Antrage geeinigt haben, handelt es sich nur darum, daß sie sich vereinigen, welchen ich wörtlich zur Abstimmung bringen soll, ob den des Herrn Abgeordneten Lämmel, oder ob den vom Herrn Fürth, oder den von Skrejšowský mit dem Nachhange der Rückzahlung. Ich muß ihn nämlich wörtlich vorlesen; ich kann es nicht im allgemeinen sagen; ich bitte, sich also zu besprechen, um den Wortlaut bann zur Abstimmung bringen zu können.

Also die Herren haben sich geeinigt, den Antrag nach dem Wortlaute des Antrages von Herrn Fürth zur Abstimmung zu bringen. Ich bitte denselben vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest: Die Landesvertretung bestimmt ein Gründungscapital von 1 Million st. Ö. W., welche an den Landesfond zu-


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rückzuzahlen sind, wenn der Reservefond den Betrag von einer Million erreicht hat.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (6 Abgeordnete erheben sich) ist nicht unterstützt. Nun kommen die Zusatzanträge, welche am Schluße des §. und ein Zusatzantrag, welcher gleich nach dem ersten Alinea eingefügt werden soll. Ich bitte also die erste Alinea des §. vor zulesen.

Landtagssecretär liest: die Bank ist verpflichtet einen Reservefond bis zur Höhe einer Million st. Ö. W. zu bilden, und auf dieser Höhe zu erhalten, welcher zur Deckung aller Ausgaben bestimmt ist, die nicht aus den einlaufeuden Einnahmen bestritten werden können. (Lieft ihn böhmisch.)

Banka jest povinna zøíditi fond reservni, až na 1,000.000 zl. r. è. v kteréž výši se m udržeti. Fond tento urèen jost pro výlohy, jenž se nemohou zapraviti z bìžných pøijmu.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für diese Fassung deß ersten Alinea dieses §. sind, aufzustehen. Ist angenommen. Nun lammt ein Zusatzantrag, welcher nun einzufügen wäre. Das ist der Antrag des Herrn Dr. Rieger. Ich bite ihn zu lesen.

Landtagssecretär Schmidt liest ihn böhmisch und deutsch:

Pokud reservní fond z vlastních pøebytkù této výše nedosáhne, má se dle potøebí k tomu úèelu užití fondù domestikálního a zemského. Záložky touto cestou bez úrokù poskytnuté, maji se ji zaplatiti ze pøebytkù banky, když její vlastní reservní fond dosáhne výše 1,000.000 zl.

In so lange nicht der Reserverfond in dieser Höhe durch die Uiberschüsse der Bank gebildet sein wird, soll nach Bedarf der Domestical- und Landesfond zu diesem Zwecke verwendet werden. — Die von ihm auf diesem Wege unverzinslich geleisteten Vorschüsse sollen aus den Uiberschüssen der Bank zurückgezahlt werden, sobald der eigene Reservefond derselben die Höhe einer Million erreicht hat.

Oberstlandmarschall: Der Antragsteller hat mich ersucht, diesen Antrag mit Ausnahme der Worte, ob diese Vorschüsse verzinslich oder unverzinslich sein sollen, zur Abstimmung zu bringen, und erst nach der Abstimmung über diese Worte eigens abstimmen zu lassen.

Wird der Antrag unterstützt?

Ist hinreichend unterstützt. Ich bitte jene Herren, welche für die Annahme dieses Antrages sind aufzustehen. Ich bitte die Gegenprobe. Nun da ist die offenbare Majorität dagegen. Der Antrag des Herrn Dr. Rieger bleibt daher in Minorität. Nachdem dieser Antrag verworfen ist, so kann ich auch die weiteren Zusatzantrage zu diesem Antrage nicht zur Abstimmung bringen. Der Antrag, welchen Herr Dr. Pankratz gestellt hat, ist eventuell gestellt. Nun sind noch 2 Zusatzanträge zum Schluß dieses 8. und ich werde jetzt die 2. Alinea dieses §. zur Abstimmung bringen, und dann die 2 Zusatzanträge. Ich bitte das zweite Alinea vorzulesen.

Landtagssecretär Schmidt liest das 2. Alinea.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, aufzustehen. Majorität. Nun ist noch der Schlußantrag: Der Capitalstock ist auf sichere Weise nutzbringend anzulegen und gesondert zu verrechnen, und zwar ist das der Antrag des Herrn Wolfrum, der ist übrigens gleichlautend und kann daher entfallen, nachdem das Amendement des Herrn Wolfrum in Betreff der Bestimmung über die Regiebeitrüge und Pauschalzahlungen, wegen des Vertagungsantrages gefallen ist, so hat er mich ersucht, und beharrt dabei, sein Amendement als Zusatzantrag zur Abstimmung zu bringen.

Wolfrum: Wäre vielleicht nicht hier die ganze Bestimmung des Reservefondes einzureihen.?

Oberstlandmarschall: Diese Bestimmung ist bereits ausgesprochen, und zwar zur Deckung aller Ausgaben.

Wolfrum: Und die begreifen die andern Punkte meines Antrages in sich.

Oberstlandmarschall: Die Punkte zwei und drei sind die Anträge, daß die Pauschalzahlungen der Pfandschuldner mit 1/4 % des jeweiligen Darlehens bestimmt sind dem Fonde zugewiesen zu werden, und der nächste ist: Die nach §. 4 erzielten Gewinne, aber ich glaube.......

(Wolfrum hat sich unter dessen zu Sr. Excellenz begeben, und spricht mit ihm vertraulich:) — also Sie wollen diese 3 Punkte zur Abstimmung gebracht sehen?

Wolfrum: Ja, diese 3 Punkte.

Oberstlandmarschall: Ich bitte also diese drei Punkte vorzulesen, welche noch weitere Ausführungen der Bestimmungen des Reservefondes enthalten.

Landtagssecretär Schmidt liest:

1. "Der Reservefond ist bestimmt, erst bei Abgang von Pauschalzahlungen der Bankpfandschuldner die verfallenen Pfandbriefzinsen zu decken,

2. etwaige Vorschüsse aus dem Domestikalfonde zurückzuzahlen; und

3. bei eingetretenen Mißernten oder anderen Calamitäten nach dem Ermessen des Landesausschußes und des Bankdirectoriums vorschußweise für Pauschalzahlungen der Pfandschuldner einzulegen. "

Reservní fond jest ustanoven:

1. aby platil úroky listù zástavních teprv tehdáž, když dlužníkové banku platy uhrnkové nekonají,

2. aby splácel pùjèky z domestikálniho fondu,

3. aby v pøípadu neúrody neb jiných nehod dle zdání zemského výboru a øeditelstva banky pùjèkou založil zástavní dlužníky k úhrnkovým doplatkùm.

Oberstlandmarschall: Wünschen Sie die drei Absähe abgesondert zur Abstimmung gebracht zu sehen?


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Wolfrum: Auf einmal. (Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: Also alle auf einmal?

Wolfrum: Abgesondert. (Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte also den ersten Absatz zu lesen.

Landtagssecretär Schmidt liest:

1. "Der Reservefond ist bestimmt, erst bei Abgang von Pauschalzahlungen der Bankpfandschuldner die verfallenen Bankbriefzinsen zu decken." — Reservní fond jest ustanoven, aby zaplatil úroky listù zástavních teprv když se nedostává úhrnkových doplatkù dlužníkùv bankovních.

Oberstlandmarschall: Das ist der erste Absatz; wird dieser Antrag unterstützt?

(Ein Theil der Linken erhebt sich.)

Oberstlandmarschall: 21, er ist unterstützt. Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Antrages sind, die Hände aufzuheben.

Die äußerste Linke erhebt sich.)

(Allgemeine Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: (zählt): Es sind nur gegen 30 Stimmen, also Minorität.

Wolfrum: Dann ziehe ich die beiden anderen Absätze auch zurück.

Oberstlandmarschall: Jetzt werde ich noch den Schlußabsah zur Abstimmung bringen.

Landtagssecretär Schmidt liest: "Der Capitalsstock des Reservefondes ist auf sichere Weise nutzbringend anzulegen und abgesondert zu verrechnen."

"Základní jmìní reservního fondu nech se jistým a užiteèným zpùsobem uloží a o sobì zúètuje."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Schlußsatz des hier gestellten Antrages sind, aufzustehen.

(Die Majorität erhebt sich) Angenommen.

Ich werde die Sitzung auf 10 Minuten unterbrechen, und dann werben wir fortfahren.

Oberstlandmarschall (läutet) Hr. Prof. Brinz hat das Wort. Ich werde zuerst den Paragraph vorlesen lassen.

Sekretär Schmidt (liest):

§. 6

Hat der Resevefond den Betrag von 1 Mill. Gulden öst. W. erreicht, so sind alle Einnahmen, welche bis dahin für den Reservefond bestimmt waren, einschließlich der Erträgnißüberschüsse desselben zur Prämiirung der zur Verlosung gelangenden Pfandbriefe zu verwenden und ist das Maß der Prämie durch den Landesausschuß gemeinschaftlich mit der Bankdirektion (§. 52 — 2 — e) zu bestimmen und in Vorhinein kundzumachen.

§. 6.

Jak mile dospìl záložní fond k výši 1 mil, zl. r. è. buïtež veškeøi pøíjmy až potud pro reservní fond urèené zahrnujíc v nì i to, co z užitku pøebylo, obráceny na praemie (pøídavky) pro listy zástavní, ježto se zlosují. Výšku tìchto praemii má vymìøiti a napøed prohlásiti zemský výbor sproeleènì s øeditstvím banku (§. 52 - 2 - e.)

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Brinz hat das Wort.

Prof. Brinz: Es ist zwar von einigen Rednern die Ansicht ausgesprochen worden, daß die Bedeutung des §. 3 eine bloß ideale oder moralische sei — allein daneben muß ich doch wenigstens die Möglichkeit behaupten, baß die Haftung des Landes allenfalls auch zu Prestationen führen kann — für diesen Fall entsteht aber dann die Frage, ob wirklich die Leistungen des Landes aus dem Kapitale der Garantieleistung als Geschenke an die Anstalt zu betrachten sein, oder aber als Leistung, für welche das Land allenfalls Rückleistuug begehren kann.. — Nach Rechtsgrundsätzen ist der Bürge für den Fall, als er für den Schuldner aufzukommen verpflichtet ist — in der Regel gegen den Schuldner zu Ersatzleistung berechtigt, und ich möchte im Interesse des Landes davon nicht abstrahiren, sondern vielmehr statuiren, daß das Land für den Fall, als es zu Prestation gekommen ist, — auf das Ganze der Garantieleistung gegebenen Falls auch Wiederersatz zurückzuverlangen berechtigt sein soll. —

Das meine ich wäre nun gar nicht unbillig — wenn man etwa statuirt, — daß wenn der Reservefond die beantragte Million überschritten hat — nicht sofort zur Prämiirung der Pfandbriefe übergegangen wird, sondern zunächst das Land bis zum Betrage der Summe, als es für die Hypothekenbank aufgekommen — zurückentschädigt wird und erst wenn das der Fall sein wird, zur Prämiirung der Pfandbriefe übergegangen wird.

Ich möchte darum den Antrag stellen, daß im §. 6 in der vierten Zeile nach dem Worte "einschließlich der Ertragüberschlusse desselben" die Worte eingefügt würden: "zunächst zur Heimzahlung der allenfalls auf Grund des §. 3 vom Lande gemachten Zuschüsse und dann zur Prämiirung ec."

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Herr Dr. Görner.

Dr. Görner: Ich verkenne nicht, daß das Amendement des Herrn Prof. Brinz ganz angemessen erscheint, daß der Landesfond dafür entschädiget werde, wenn er Vorschüsse für die Hypothekenbank geleistet hat. Allein wenn ich §. 5, wie er eben statuirt ist und angenommen wurde, betrachte, so scheint mir dieses Amendement, dieser Beisatz vollkommen übersflüßig zu sein, denn der Reservefond kann gar nicht eine Million erreichen, so lange noch die Hypothekenbank Vorschüsse vom Lande hat.

Dieß geht aus der zweiten Alinea des §. 5 hervor, welche enthält, daß dem Reservefonde alle durch nutzbringende Verwendung der Kassamittel erzielten Gewinne und überhaupt alle wie immer gearteten Einnahmen und Uiberschüsse zuzufließen haben, deren Verwendung nicht anderweitig bestimmt ist, oder welche nicht zur Deckung den Regiekosten


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ober anderweitiger Vorschüsse des Landfondes verwendet werden müssen."

Hier ist schon für den Landesfond vorgesehen, was der Herr Prof. Brinz im §. 6 ausgesprochen wissen will. Aus diesem Grunde muß ich mich gegen das Amendement des Herrn Abgeordneten Prof. Brinz erklären.

Dr. Brinz: Wenn es als feststehend angenommen wird, daß die Vorschüsse, von denen im §. 5 die Rede ist, nichts anderes bedeuten, als eben was das Land auf Grund seiner Garantieleistung der Hypothekenbank gibt, bann allerdings werde ich mein Amendement zurückziehen; allein daß diese Vorschüsse identisch sind mit dem, was auf Grund der Bürgschaft geleistet wird, das ist an und für sich noch nicht feststehend. Ich glaube, daß mein Amendement eben wegen der Unsicherheit, wohin die Vorschüsse im §. 5 zu beziehen seien, nicht ganz überflüssigen dürfte, für den Fall als im §. 5 irgend ein sicherer Anhalt dafür gegeben wäre, daß die Vorschüsse eben die, Leistungen auf Grund der Bürgschaft sind, dann allerdings wäre der Antrag durchaus überflüssig.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangen wird, werbe ich die Debatte für geschlossen erklären und gebe dem Berichterstatter das Wort.

Dr. Pinkas: Ich glaube mich der Ansicht des Hern, Abgeordneten Görner anschließen zu sollen, und in der Beziehung muß ich darauf hinweisen, daß diese Bürgschaft, welche das Land durch dieses Institut übernimmt eigentlich nie in dieser Weise zur Geltung kommen werde noch kann, da ja ein Gläubiger der Bank, der nicht sofort Befriedigung gefunden hat, nicht gleich Exekution führt gegen den Landes- ober Domestikalfond. Es ist möglich, daß eine zeitweilige Stockung eingetreten ist, daß man gewisse Partien, einige 1000 nicht disponibel machen kann, um prompt seine Gläubiger zu befriedigen. Zu diesem Ende muß der Landesfond eintreten und Vorschüsse leisten, die nach der Stipulation im früheren Paragraph sofort wieder erstattet werden. Denkt man sich im Allgemeinen eine Kalamität, daß die Bank Fallit macht, ja, meine Herren! dann hört man überhaupt mit dem Ersitzen auf, dann hat, die Bank aufgehört, dann muß das Land einstehen.

Wenn die Hypotheken nicht ausreichen sollten, dann muß ein besonderes Landgesetz erlassen werben, welches, die Abwicklung dieser Frage regelt. Darauf hat der letzte Paragraph des Entwurfes Bedacht genommen. In dieser Beziehung glaube ich, wäre es angezeigt, das Amendement für überflüssig zu halten.

Prof. Brinz: Da ziehe ich meinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Ich werbe zur Abstimmung schreiten und ich bitte die Herren, die für den Antrag, wie er hier in der Vorlage stylisirt ist, sind, dies durch Aufstehen erkennen zu geben. (Angenommen.)

Sekretär Schmidt liest den §. 7.

Die Prämie darf 10 pCt. des zu verlosenden Nominalwerthes nicht übersteigen. Die etwa sich ergebenden weiteren Uiberschüsse können von dem Landesausschuße zu Landeszwecken aewidmet werden.

Pramie nemùže pøevyšovati 10 proc. jmenovité ceny zástavních listu k zlosování urèených; toho, co by zbylo, mùže zemský výbor urèiti k úèelùm zemským..

Oberstlandmarschall: Verlangt Niemand das Wort?

Dr. Pinkas: Ich glaube, er rechtfertigt sich von selbst. Denn wenn wir kein Limito für die Prämie stellen, so ist, wenn das Institut gedeihlich fortschreiten wird, zu erwarten, daß die Prämie eine so bedeutende Summe erreichen könnte, daß es im Lande mit dem ersten Geschäftsabschluß — in gar keinem Verhältnisse stände. Es weist sich z. B. bei der Sparkasse aus, welche große Ueberschüsse sie hat, und wie sie in der angenehmen Lage ist, Vorschüsse zu Landeszwecken zu verwenden. Wenn das Institut gedeiht, durch die Beihilfe des Landes, so ist es nur billig, daß diese Gewinnstüberschüsse eine bestimmte Widmung bekommen und zu Landeszwecken gewidmet bleiben, und dem Lande zurückgeführt werden, von welchem das Institut seine Gedeihlichkeit erlangt hat. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben (angenommen).

Landtagssekretär Schmidt: §. 8. Der Tilgungsfond ist ausschließlich zur Einlösung der Pfandbriefe nach ihrem vollen Nennwerthe mittelst Verlosung bestimmt.

Fond splacovací jest urèen jedinì k vyplácení zlosovaných listù zástavnich v jmenovité cenì jejich.

Pinkas: Ich glaube hier nichts bemerken zu sollen, außer daß auf diesem Prinzip das Gedeihen des Instituts beruht, in dem durch die Annuitäts-Zahlung eine allmälige Amortisation der Schuld angebahnt wird und die Aussicht auf Verlosung nothwendig auf den Curs zurückwirken muß.

Oberstland marschall: Ich bitte die Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben.

Landtagssekr. Schmidt liest:

Dessen Bildung.

§. 9.

Der Tilgungsfond wird gebildet durch die von den Schuldnern der Bank mittelst der festgesetzten jährlichen Tilgungsquote (§. 27) oder in Folge der Kündigungen rückgezahlten Kapitalien.

A z èeho se zøizuje.

§. 9.

Fond zplacovací zøizuje se z jistin, které dlužnici banku buï co splatnou èástku na každý rok ustanovenou (§. 27.) aneb za pøíèinou výpovìdi splatili.

Prof. Jelinek: Ich erlaube mir zu bewerken,


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daß hier die Berufung auf den §. 27 vorkommt. Im §. 27, den wir später berathen werden, wird aber wahrscheinlich vorgeforgt werden, daß ein Theil dieser Einnahmsquote auch dem Reservefonde zufließe. Ich möchte mir daher erlauben im §. 9 die Worte einzuschalten: Der Tilgungsfond wird gebildet durch die von den Schuldnern der Bank mittelst der festgesetzten jährlichen Tilgungsquote "insofern nicht ein Antheil daran in den Reservefond einzufließen hat" ober in Folge der Kündigungen rückgezahlter Kapitalien.

Wenzel Ritter von Eisenstein: Ich glaube, es kann dieser Beisatz gar nicht gemacht werden; denn die Tilgungsquote ist derjenige Theil, der auf Abschlag des Kapitals bezahlt wird.

Dieser Antheil darf nicht in den Reservefond einfallen, sondern er muß verwendet werden zur Verlosung, bildet also einen Theil des Tilgungsfondes; sonst könnte man ja nicht verlosen. Die Tilgungsquote ist nichts anderes, als Kapital nebst den Interessen. Wird im §. 27 noch ein anderer Beitrag bestimmt, so wird er nicht die Tilgungsquote sein, sondern ein Nebenbeitraq; die Tilgungsquote muß in den Tilgungsfond einfallen.

Prof. Jelinek: Excellenz! Ich erlaube mir die Bemerkung, daß es nach der erhaltenen Aufklärung richtig ist. Praktisch wirb wohl der Betrag, den der Schuldner als Annuität zahlt, geschieden werden müssen in Tilgungsquoten und Regiebeiträge; aber nachdem unter der Tilgungsquote nicht die gesammten Annuitäten verstanden werden, sondern nur jener Theil, der zur Tilgung der Schuld bestimmt ist, so erkläre ich mich mit dieser Aufklärung vollkommen einverstanden, und ziehe meinen Antrag, zurück.

Abgeordneter Pankräc: Der gegenwärtig in Behandlung stestende Paragraph besagt, daß der Tilgungsfond gebildet wird durch die von den Schuldnern der Bank mittelst der festgesetzten jährlichen Tilgungsquote, oder in Folge der Kündigungen rückgezahlter Capitalien. Der Tilgungsfond hat die Bestimmung zur Einlösung der Pfandbriefe, und nun findet sich im §. 13 als Durchführungsvorschrift die Bemerkung, baß die sämmtlichen im §. 27 des Gesetzes angefühlten Gebühren, entweder in baarem Gelde oder verlosten Pfandbriefen oder mit fälligen Pfandbriefen-Coupons beglichen werden. Es scheint mir, daß der Tilgungsfond nicht die Baarschaft haben wird, um die Einlösung der Pfandbriefe bewirken zu können, weil es den Pfandschuldnern frei steht, alles in Pfandbriefen oder in Coupons zu zahlen.

Berichterstatter Dr. Pinkas: Ich muß zur Aufklärung den Herrn Vorredner auf Folgendes aufmerksam machen. Wenn der Schuldner der Bank einen verlosten Pfandbrief oder einen fälligen Coupon statt Baarschaft hinlegt, so wie er aus der laufenden Kasse des Tilgungsfondes remboursirt werden, denn es ist ganz gleich, ob der Bankschuldner zugleich als Gläubiger in die Kasse geht und das Geld hingibt, oder ob er zum Tilgungsfond geht. Es werden nur verloste Papiere und fällige Coupons an Zahlungsstattangenommen; und seine eigene Valuta kann das Institut unmöglich resusiren. Die Baarschaft muß für verloste Papiere und für fällige Coupons in der Cassa bereit sein; das wird also dem Tilgungsfond zugeführt werben.

Pankrác: Wir fangen ohne Geld zu arbeiten an und geben dem Schuldner das Recht, uns unsere Papiere zurückzugeben. Wir haben keine Tilgungskapitalien.

Pinkas: Ich bitte nicht zu vergessen, daß die Zahlungen erstens nach 11/2 Jahren beginnen, wo bereits Annuitäten einkommen.

Pankrác: Aber die Annuität kann den Schuldnern......

Pinkas: Ich bitte den Paragraph zu lesen ; das kann er nicht, er kann die Annuitäten auf diese Weise nicht in Pfandbriefen zahlen, die muß er baar zahlen. Ich bitte sich nur dann genau zu orientiren. (Heiterkeit). Der §. 27 enthält keine Annuitäten.

Pankrác: Der §. 27 enthält Annuitäten.

Steffens: Ich möchte doch bitten Excellenz, vielleicht ist die Sache noch nicht ganz aufgeklärt. 11/2 Jahre dauert es, bis es zur ersten Verlosung kommt, also alle Einzahlungen während dieser anderthalb Jahre müssen baar gemacht werden, jetzt kommt die Verlosung, nur dauert es noch ein halbes Jahr, bis die Bank etwas für vorloste Pfandbriefe auszahlen muß; nach der ersten Verlosung aber können diejenigen, welche nach einem halben Jahre ihre verlosten Pfandbriefe zur Auszahlung zu präsentiren haben, auch vor dieser Zeit die bereits verlosten Pfandbriefe an Zahlungsstatt bei der Bank anbringen. Die Bank braucht aber für diese nicht noch einmal das baare Geld zu haben, weil sie sie schon in ihrer Hand hat, es ist das also durchaus nicht richtig, wenn Herr Dr. Pankrác meint, daß man nur Papiere haben würde und an einem Tage, wo die Pfandbriefe zur Zahlung kommen würden, hätte man keine Bürgschaft. Da man nur verloste Pfandbriefe au Zahlungsstatt annimmt, so hat man sie schon, hat sie eben nur vor der Zeit eingelöst in Händen, und sie können nicht zum zweitenmale zur Zahlung präsentirt werden.

Pinkas: §.34 des Gesetzes sagt: der Bankschuldner hat das Recht, der Bank die Rückzahlung des Bankdarlehens halboder einvierteljährig, bei Theilkündigungen jedoch nur mit der Rechtsfolge zu kündigen, daß der Rückzahlungstermin mit den stipulirten Annuitätsfälligkeitsterminen zusammenfalle. —

Kündigungen eines Theils der Schuld sind auf einen Betrag beschränkt, welcher der Summe mehrerer der nachfolgenden halbjährigen Kapitalsabschlagszahlungen entspricht und wenigstens 10 Semestral- oder 5 Jahres-Annuitäten in sich faßt. Rückständige Annuitäten sind stets baar einzuzahlen. Gekündigte Kapitals-Rückzahlungen können in verlosten oder unverlosten Pfandbriefen, oder in baarem

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Gelde nach Wahl des Schuldners geleistet werden. Folglich stellt es sich heraus, daß die Anmuitäten stets baar gezahlt werden müssen und nicht mit Pfandscheinen gezahlt werben.

Pankrac: Ich behalte mir vor bei §. 34 auf eine Abänderung einen Antrag zu stellen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wenn Niemand das Wort ergreift, den §. 9 zur Abstimmung bringen. Ich bitte diejenigen Herren, die mit dem §. einverstanden sind, dieß durch Aufstehen zu erkennen zu geben.

Rath Schmidt liest: §. 10. Pfandbriefe sind öffentliche in der Regel auf die Ueberbringer lautende Urkunden, durch welche die Hypothekenbank dem Besitzer derselben die Entrichtung der Zinsen halbjährig nachhinein, und im Falle der Verlosung die volle Kapitalszahlung sammt allenfalls festgestellter Prämie zusichert.

§. 10. Listy zástavní jsou listiny veøejné, mimo zvláštní pøípad svìdèíci, jimiž se hypoteèní bank zavazuje, že vyplatí jejich majetníku úroky po projití každého pulleti a kdyby list zástavní byl zlosován celou jistinu zaroveò s premií, kdyby byla jaká urèená.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche für die Annahme des §. sind, die Hände aufzuheben (Einstimmig angenommen).

Rath Schmidt liest: §. 11. Der Zinsfuß der Pfandbriefe muß jederzeit dem dem Zinsfuße zur Grundlage dienenden Bankdarlehen gleich sein, derselbe wird vorläufig mit 5 pCt. festgesetzt und kann nur durch ein Landesgesetz geändert werden.

§. 11. Míra úrokù pøi listech zástavních má se vždy úplnì srovnávati s mírou úrokù zápùjèek bankovních, ježto jsou základem listù dotèených. Prozatím se míra tìchto úrokù ustanovuje na 5 pCt. a mùže se zmìniti jedinì zákonem zemským.

Fürth: Ich muß mich gegen diese Fassung des §. aussprechen, nämlich hier heißt es: der Zinsfuß für die Pfandbriefe sowohl als für das Bankdarlehen soll gleich sein. Nachdem was bereits ver-lautet und was, wie ich glaube, keinen Widerspruch mehr erleiden dürfte; so bezieht sich eigentlich dieser §. auf den Fall, als der Antrag auf 1/4 Perzent angenommen werden sollte. Ich glaube das dürfte schon ein überwundener Standpunkt sein, und es wirb nachher bei §. 27 am Orte sein darüber zu sprechen, welcher Zinsfuß für die Bankdarlehen bestimmt werde. Um dieser späteren Bestimmung nicht zu präjudiciren, würde ich beantragen, die Fassung des §. habe so zu lauten; der Zinsfuß der Pfandbriefe wird, vorläufig mit 5 Perzent festgesetzt und kann nur durch ein Landesgesetz geändert werden.

Ich habe nämlich ausgelassen, die Verzinsung der Bankdarlehen und behalte mir vor bei §. 27 darauf hinzuweisen, welche Norm dargeboten werden soll. Ich will nur in kurzem bemerken, daß es kein Hypothekenbankinstitut gibt, in welchem der Zinsfuß der Pfandbriefe gleich hoch wäre mit dem der Bankdarlehen. Vielleicht habe ich nicht nöthig die Sache zu begründen und bitte daher bloß um die Annahme des §, soweit er den Charakter und die Bestimmung der Pfandbriefe betrifft mit Ausschluß dessen, was dem Charakter und Bestimmung der Bankdarlehen normirt, daher bitte ich einfach die Fassung zu belassen:

Der Zinsfuß der Pfandbriefe wird vorläufig mit 5 Perzent festgesetzt und kann nur durch ein Landesgesetz geändert werden.

Oberstlandmarschall: Der Antrag geht also auf.

Fürth: Auf Eliminirung des ersten Absatzes bezüglich des Bankdarlehens.

Pinkas: Ich muß mich gegen den Antrag des Abgeordneten Herrn Fürth aussprechen. — Ich und der Landesausschuß mit mir haben in der Feststellung, daß eben die Bankdarlehen mit keiner höheren Zinsenlast belastet werben sollen, als die Pfandbriefe betragen. — Eben darin hat der Landesausschuß und das Fach-Comite, in welchem ich auch die Ehre hatte mitzuwirken, einen wesentlichen Grundsatz des ganzen Institutes erkannt. Hr. Prof. Jelinek hat sich veranlaßt gefunden einen Antrag zu stellen, welcher eine höhere Verzinsung in Aussicht stellt, hat sich aber später bestimmt gefunden denselben zurückzuziehen. Ich glaube, es ist ein großer Unterschied, ob man den Zinsfuß regelt ober neben dem fixirten Zinsfuße präkere Gebühren zur Regte demjenigen zur Pflicht macht, welcher mit dem Institut in Verbindung steht. Der Zinsfuß muß immer correspondirend und immer derselbe sein, denn der Regiebeitrag kann unnöthig werden; vielleicht wird es nöthig sein, wenn das Amendement angenommen wird, einen kleinen Regiebeitrag ein für allemal, Jahr für Jahr so lange in Anspruch zu nehmen, als der Reservefond noch nicht gebildet sein wird; also auch Gebühren, wo noch nicht die nöthige Baarschaft beigeschafft sein wird. Warum man aber permanent feststellen soll, welchen Betrag der Zinsfuß der Pfandbriefe haben soll, dafür liegt kein Grund vorhanden. Auch hat der Herr Antragsteller hingewiesen, daß noch ein mehreres, nämlich noch ein Regiebeitrag gefordert werden soll, das kann ja noch immer stipulirt werden, ist eine separate Gebühr, welche dann wegfällt. Daher ersuche ich das hohe Haus dabei zu bleiben, weil dem Institute dadurch wesentlich unter die Arme gegriffen wird.

Jelinek: Ich möchte mich dem Antrag des Herrn Fürth vollkommen anschließen. Es ist wirklich kein Hypothekinstitut der Welt, welches gleiche Zinsen seinem Schuldner berechnet, wie es für die Pfandbriefe gewährt.

Sagen wir im §. 11: Der Zinsfuß der Pfandbriefe muß jeder Zeit dem Zinsfuße der, denselben zu Grunde liegenden Bankdarlehen gleich sein, nun, meine Herren, so sagen wir einfach eine Unwahrheit. Denn wenn wir ein Viertel oder ein Halb


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Perzent mehr zuschlagen, als die Regie beträgt, nun man kann es Regiebeitrag nennen, aber meine Herren, die Geschäftsleute und Mathematiker werden es einfach 1/4, 1/5 perzentige Darlehen nennen und eben, weil ich die Sache unlogisch finde, schließe ich mich dem Antrage des Herrn Fürth an, baß man die Worte: "Der Zinsfuß der Pfandbriefe hat jeder Zeit dem Zinsfuße der denselben zu Grunde liegenden Bankdarlehen gleich zu sein" aus diesem Paragraphe ganz auslasse.

Ritter von Lämmel: Ich muß mich dieser Ansicht noch aus einem anderen Grunde anschließen: Der wesentliche Grund ist der, daß es keine Wahrheit ist und das ist das Nöthigste bei Geldgeschäften; aber noch aus einem anderen Grunde. Die Gründe, die ich bereits angeführt habe in meiner früheren Rebe für den Werth der Pfandbriefe, sind auch hier geltend, man wird im Allgemeinen sagen, wie kann der Pfandbrief den Werth haben, den wir ihm beilegen sollen und den ihm die kaufmännische Welt beizulegen nöthig ist, wenn er nichts Anderes enthält als den Zinsfuß, zu dem jedes private Kapital auf Hypotheken angelegt wird. Ich glaube, der Werth der Pfandbriefe erheischt es auch, daß man diesen Paragraph nach dem Antrage ändert, wie er jetzt vorgelegt ist, nämlich wie Herr Fürth gesagt hat, es habe auch auszubleiben, daß der Pfandbrief keinen anderen Zinsfuß haben soll. Es ist in keiner Hypothekenbank üblich und ich wollte nicht, daß man sage, das Bessere ist der Feind des Guten; bleiben wir rein bei der Wahrheit und sagen wir, der Zinsfuß, auf welchen Pfandbriefe und Darlehen gegeben werden, wird nicht zu 5 pCt. gegeben. In keiner bestehenden Hypothekenbank wird mehr als 5 pCt. genommen und bei keiner bestehenden Hypothekenbank wird derjenige Zinsfuß gezahlt, zu welchem man den Pfandbrief ausgibt. Deshalb schließe ich mich ganz der Anficht des Fürth an.

Dr. Pinkas: Ich glaube, meine Herren, Hr. Prof. Jelinek hat meine Ansicht dadurch vollständig gutgeheißen; er hat zugegeben, daß es Regiekosten sind, und nicht Zinsen, denn da müßte der Zinsfuß in der Schuldverschreibung permanent bleiben, während es dem verwaltenden Ausschuße eingeräumt werden soll, diesen Regiebeitreg allenfalls auch aufzulassen; dadurch wird den Gläubigern sublevirt, und wenn man einwendet, "das Bessere sei der Feind des Guten", so muß ich gestehen, daß wir in Oesterreich, was Hypothekenbanken anbetrifft, noch viel Gutes haben (Bravo); denn die Hypothekenbank, welche die Nationalbank geschaffen hat, werden wir kaum als etwas Gutes anerkennen; bet der ist das Prinzip acceptirt, daß der Bankschuldner mehr Zins bezahlen muß, als welchen der Pfandinhaber bekommt. Aber ich glaube, dieses Gute können wir mit unserem Besseren immerhin bekämpfen, und das ist der Zweck unserer Anstalt (Výbornì, Bravo).

Oberstlandmarschall: Ich bitte!

Taschek: Es hat noch Niemand die Bemerkung gemacht, im vorigen 8. nämlich, der dahin geht, "der Zinsfuß kann nur durch ein Landesgesetz geändert werden", bet dem Wortlaute könnte der Besitzer eines Pfandbriefes auf den Gedanken kommen, es sei möglich, den Zinsfuß des Pfandbriefes durch ein Landesgesetz zu ändern. Das, glaube ich, dürfte nun wohl im Interesse des Credits der Pfandbriefe durchaus nicht für möglich gehalten werben. Ich würde mir daher, um diesen Gedanken zu beseitigen, erlauben, als Zusatz das Amendement zu beantragen, eine Herabsetzung des Zinsfußes kann sich jedoch auf bereits herausgegebene Pfandbriefe niemals erstrecken.

Oberstlandmarschall: Das war auch unbedingt die Anficht des Landesausschußes bei den Beschlußfassungen. Wünscht noch jemand das Wort?

Ritter v. Eisenstein: Excellenz — Ich beantrage eine "Aenderung" — denn so wie er herabgesetzt werden kann — so könnte es auch heißen — wenn unsere Pfandbriefe nicht mit 5% angenommen werden — werden wir sie mit 51/2 % herausgeben — also eine Aenberung — sonst könnte der Besitzer des Pfandbriefes glauben — daß eine Erhöhung des Pfandbriefes sich auf ihn bezieht.

Oberstlandmarschall: Ritter v. Eisenstein glaube wie das Amendement des Hofrathes Taschek lautet — mit "Aenderung" des Zinsfußes der bereits im Umlaufe getretenen Pfandbriefe — kann nicht statt finden — während das Amendement mir auf Herabsetzung lautet. — Wünscht also niemand das Wort zu ergreifen — so werde ich die Debatte schließen und der Hr. Berichterstatter.

Dr. Pinkas (einfallend): Ich habe mich eben angeschlossen dem Hr. Hofrath Taschek.

Oberstlandmarschall: Mit dem Beisatze des Ritters von Eisenstein? —

Hofrath Taschek: Ich glaube, baß ein jeder Besitzer von Pfandbriefen und Coupons weiß, wie viel Zins er in Gegenwart hat — er kann also nicht auf den Gedanken kommen, daß er einen höheren Betrag bekommt, als der Koupons ausweiß Sollte beschlossen werden, baß man ihm das Bene zukommen lasse — so muß das durch einen ausdrücklichen Beschluß — der dann in das Landesgesetz hinein kommen muß, vorgesorgt werben.

Dr. Stickel: Der Zweifel, den Hr. Dr. Taschek erhoben hat — hat allerdings seine Richtigkeit — ich glaube aber es kann diesem §. schon dadurch ausschließliche Bedeutung gegeben werden, wenn am Schlusse des Satzes gesagt wird "und kann für hinauszugebende Pfandbriefe nur durch ein Landesgesetz geändert werden,"

Oberstlandmarschall. Ich bitte — wenn Sie es wünschen — die Stylisirung heraufzugeben Ich erkläre, nachdem niemand das Wort ergreift, die Debatte für geschlossen. Es ist einer von den Anträgen, die vorgelegt worden sind, ein abändernder die anderen find Zusatzanträge. Ich werbe daher


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vor allem den abändernden Antrag, der dahin geht, daß der erste Satz des §. hier weggelassen werde "der Zinsfuß der Pfandbriefe muß jederzeit dem Zinsfuße der denselben zur Grundlage dienenden Bankdarlehen gleich sein. Derselbe wird vorläufig mit 5% festgesetzt und kann nur durch ein Landesgesetz geändert werden." Der erste Antrag des Hrn. Fürth: "Der Zinsfuß der Pfandbriefe wird vorläufig mit 5% festgesetzt und kann nur durch ein Landesgesetz geändert werden."

Landtagssekretär Schmidt liest den Antrag böhmisch: Míra úrokù pøi listech zástavních ustanovuje se na 5% a mužese jedinì zákonem zemským zmìniti.

Oberstlandmaschall: Wird der Antrag unterstützt?

(21 erheben sich)

Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieser Stylisirung des Paragraphes sind, dieß durch Aufstehen zu erkennen zu geben. Minorität. Ich werde nun den Wortlaut des Paragraphes, wie er berichtet ist, zur Abstimmung bringen und dann die Zusatzanträge. Diejenigen Herrrn, die dafür sind, daß der Paragraph, sowie er im Entwurfe lautet, anzunehmen sei, bitte ich durch Aufstehen zu erkennen zu geben. Nun sind 2 Zusatzanträge, ein Zusatzantrag "die Herabsetzung kann sich auf bereis herausgegebene Pfandbriefe niemals erstrecke," 2.) Der Zusatzantrag: "die Aenderung desselben kann sich jedoch auf die bereits Hinansgegebenen Pfandbriefe niemals erstrecken" der 3. Zusatzantrag: es möge hineingeschoben werden in den §. "derselbe wird verläusig mit 5% festgefetzt und kann für hinauszugebende Pfandbriefe nur durch Landesgesetz geändert werden."

Dr. Rieger: Wenn es erlaubt ist, möchte ich nur eine Bemerkung machen und mich gegen das Amendement aussprechen, weil dann, wenn man sagt "für auszugebende Pfandbriefe." (Rufe: Schluß!) Der Schluß ist noch nicht ausgesprochen. (Rufe: Ja!) .... daß vielleicht der Landesausschuß Recht haben könnte für bereits herausgegebene ...

Oberstlandmarschall: Nein durch das Landesgesetz .... Antrag des Hrn. Rittter von Eisenstein. Ich werde denselben, wie er allgemein lautet, zuerst zur Abstimmung bringen und das ist der des Ritter v. Eisenstein, welcher lautet: "die Aenderung des Zinsfußes kann sich jedoch auf bereits herausgegebene Pfandbriefe niemals erstrecken." Ich bitte die Herren, die für diesen Antrag sind, das durch Aufstehen zu erkennen zugeben, (zählt 87) Ich bitte die Herren, welche gegen diese Stylisirung sind, aufzustehen (zählt: 77.) Minorität. Also der Znsatzantrag des Abgeordneten Ritter v. Eisenstein ist angenommen. Die Aenderung desselben kann sich jedoch auf bereits hinausgegebene Pfandbriefe nicht erstrecken.

Landtagssekretär Schmidt liest §. 12: Verjährung der Coupons.

"Zinsen-Caupons verjähren nach 6 Jahren vom Tage Ihrer Fälligkeit gerechnet."

Kdy se promlèí kupony: Kupony promlèuji se v šesti letech, poèítajíc ode dne, kdy k zaplacení dospìly.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für diesen Paragraph sind, die Hand aufzuheben. Angenommen.

Landtagssekretär Schmidt liest §. 13.

Börsenmäßigkeit:

Die Veräußerung der Pfandbriefe auf der öffentlichen Börse und deren Notirung in Börsencurszettel ist gestattet.

Listy zástavní mohou se na burse prodávatí.

§. 13. Prodávati na veøejné burse listy zástavní a zapisovati je do lístku bursovního je dovoleno.

Lämmel: Der Paragraph sagt, daß die Veräußerung der Pfandbriefe und ihre Notirung auf öffentlicher Börse gestattet ist; ja was ist hier unter "öffentlicher Börse" gemeint? Wir müssen eine haben. Wollen sie die Wiener dafür annehmen, die Leipziger, oder eine an einem anderen Orte nehmen? Sie wollen die Pfandbriefe auf der Börse einführen ; daß sie den Verkauf gestattet, glaube ich, das ist eine Bewilligung, um die Niemand frägt. Wer eine Sa i e besitzt, kann sie veräußern und wird sie veräußern, wie er kann und wo er kann. Es ist aber in der Ordnung, daß es hier steht, weil er quasi ein Recht ausübt, was man hat. Ich gestehe zu das Recht, ich glaube berechtigt zu sein, es zu geben, aber das Mittel muß ich auch an die Hand geben, sonst bewillige ich eine Sache, die nicht ausgeführt werden kann. Von welcher Börse ist die Rede? Ist es im allgemeinen oder die Rede von einer bestimmten Börse. Da komme ich auf das zurück, was ich gestern zu erwähnen die Ehre hatte, wir müssen eine Börse haben. Es besteht wohl jetzt eine, die wir als solche nicht betrachten können. Es ist ein Versammlungsplatz von einigen Kaufleuten, die am Tage kleine Bedürfnisse haben, aber eine Börse müssen wir haben, und bei dieser Gelegenheit ist es nothwendig, daß eine ins Leben gerufen wird, von der wir sprechen. Wohin soll man die Papiere in Verkauf geben, als auf die Börse, die in Prag ober in Böhmen sein wird. Ich bitte mir einen Ort zu sagen, wo sie verkauft werden, ober ein anderes Mittel an die Hand zu geben. Ueber den Verkauf, die Verwerthung haben wir gefunden, daß das im Paragraphe gesagt ist "Veräußerung auf öffentlicher Börse," welche öffentliche Börse ist gemeint?

Wir haben in Oesterreich nicht nur die Wiener Börse wir haben auch andere, die Triefter.. Ich hitte....

Pinkas: Ich erlaube mir nur, den Herrn Vorredner aufmerksam zu machen, auf die Eingangsworte, resp. den kurzen Bericht, durch welchen dieses Statut an das hohe Haus gelangt ist. Der Landesausschuß war sich wohl bewußt, daß


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eine solche Stipulation nicht im Bereich unserer Competenzlage, sondern im Bereich der kaiserlichen Regierung sich befindet. Es müssen diese Pfandbriefe als börsenfähige Effekte mit Zustimmung des Handelsoder des Finanzministeriums agnoszirt werden, um auf den Börsenzetteln in Wien figuriren zu können. Daß von einer Börse in Prag nicht die Rede sein konnte, wird der Herr Vorredner natürlich finden, weil wir keine Börse haben. Sollte aber eine Börse hier entstehen, was denn hier sehr zu wünschen und auch nicht unwahrscheinlich ist, so werben in Folge der Anerkennung die böhmischen Hypothekbriefe ein börsengemäßes Effekt sein und auch der Verkauf und die Notirung an der hiesigen Börse gestattet werden. Der Paragraph, sowie die nachfolgenden gehört in das Ressort der kaiserl. Centralregierung. Ob das hohe Ministerium das zunächst der Reichsvertretung vorlegen oder in die Conzessionirung dieser Punkte gehen wird, ist noch unbekannt. Bezüglich dieser Frage gibt der böhmische Landtag gewissermaßen nur sein Gutachten für ein Gesetz ab, das für die ganze Monarchie gelten würde, welches Gutachten in seiner Competenz steht. Das glaube ich zur Aufklärung des Ritter von Lämmel hinzufügen zu müssen.

Ritter von Lämmel: Ich habe keine andere Opposition nach dem Gesagten zu machen,weil ich den Eingang recht gut weiß; aber möge dies der Anlaß sein zum Besten dieser Anstalt und zum allgemeinen Besten, daß das solange angeregte Projekt und die Bitte in Erfüllung gehe, daß in kurzer Zeit eine Börse hier zu diesem und überhaupt zu anderen Zwecken des Landes errichtet und gestattet werde. Wir haben es nicht allein wegen der Hypothekenbank, wir haben es wegen der Revenuen des Grundbesitzes groß und klein und der Industrie nothwendig, wenn dieser Anlaß dazu genommen wird, denn das Fürwort des Landtages hat eine weit größere Wirkung, als das aller Privaten und Handelskammern, und ich erlaube mir diese Bitte zu stellen ....

Oberstlandmarschall: Das könnte natürlich nicht bei der heutigen Berathung zur Sprache kommen, da müßte ein selbständiger Antrag eingebracht werden. Wenn der Herr Lämmel einen solchen Antrag stellen will, so dürfte er gewiß eine zahlreiche Unterstützung im ganzen Hause finden, aber in die heutige Berathung kann ich ihn nicht einbeziehen.

Lämmel: Ja, die heutige Berathung hat mich dazu gebracht, und ich werde mir erlauben, diesen Anlaß zu benützen.

Dotzauer: Ich erlaube mir einen Antrag zu stellen, baß der §. 13 lauten würde: "Die Veräußerung der Pfandbriefe auf den öffentlichen Börsen" daß also noch zugesetzt würde "auf der öffentlichen österreichischen Börse" und daß fest ausgedrückt würde, daß die Annahme und Notirung auf den öfterr. Börse stattfinden darf.

Pinkas: Eine bestimmte Börse ist nicht damit gemeint, sondern der Begriff, einer öffentlichen Börse.

Dotzauer: Ich erlaube mir zu entgegnen, wir haben noch mehrere Börsen in Oesterreich, in Trieft, Wien, es ist die Sanktion für die Prager im Antrage. Es gibt mehrere Börsen in Oesterreich, es wäre also angezeigt und in Ordnung, daß man sagen würde: "auf den öffentlichen österreichischen Börsen." (Unruhe).

Oberstlandmarschall: Ich werde diesen Antrag als Zusatzantrag betrachten, und nach Abstimmung über den ursprünglichen §. diesen Zusatzantrag zur Abstimnung bringen, ob er beigefügt werden soll. Wenn niemand das Wort ergreift, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Ich werde zuerst den §. zur Abstimmung bringen, und dann den Zusatzantrag, daß gesagt wird, statt öffentliche Börse, bei den österreichischen Börsen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche für den §., wie er hier ist. stimmen, dieß durch Aufstehen zu erkennen zu geben.

Es ist noch ein anderer Zusatz zu diesem §. Dieser Zusatz soll lauten: vor das Wort Börse, es soll beißen, auf öffentlichen österreichischen Börsen. Wird dieser Antrag unterstützt?

Er ist unterstützt. Ich bitte diejenigen, die für Annahme dieses Zusatzes sind, öffentliche Börsen in Oesterreich, ober wie wollen sie ihn stylisiren?

Dotzauer: Oeffentliche Börsen in Oesterreich.

Oberstlandmarschall: Die für diesen Zusatz, bitte ich aufzustehen.

(Es ist Majorität).

Rada Šmídt ète §. 14.

Listù zástavních mùže se užívati k uložení pod úrok kapitálù zádušních, fundaèních, fideikomisních a jiných ústavù pod veøejným dohledem postavených, též penìz siroèenských, taktéž se jich mùže užiti za kauce.

Die Pfandbriefe können zur fruchtbringenden Anlegung der Kapitalien von Kirchen, Stiftungen, Fideikommissen und anderen unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, dann der Pupillengelder und zu Cautionen verwendet werben.

Pinkas: Auch dieser §. gehört zu jenen, welche zunächst der Centralgewalt zur Berathung vorgelegt sein werden.

Skrejšowský: Es ist zwar beute ein sehr ungünstiges Wetter (Heiterkeit) für Amendements, aber ich würde mir dennoch erlauben, einen Zweckmäßigkeitsantrag zu stellen ; es gibt mehrere Bestimmungen in dem Entwurfe, namentlich haben wir 3 nacheinander und zwar die 1. von der Börsemäßigkeit, die 2. von der Verwendbarkeit der Pfandscheine, die 3. von der Strafe der Verfälscher. Ich will nicht sagen, baß das gerade Gesagte im Gesetzentwurfe einer reichsräthlichen Behandlung bedürfe, der Bericht hat es selbst ausgesagt, er hat selbst darauf aufmerksam gemacht, daß alle diese Anträge, welche über die Landesgesetzgebung hinausreichen und in die Wirksamkeit der reichsräthlichen Legislatur einschlagen, auch zur Behandlung des h. Reichsrathes unterbreitet werden müssen.


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Ich weiß nicht ob es möglich sein wird, oder ob es überhaupt gehen wird, daß der Entwurf, wenn er von dem h. Hause angenommen werden wird, sobald als möglich zur Behandlung des Reichsrathes kommen werde. Ich glaube, baß es immerhin möglich ist, diese Angelegenheit zu trennen', und dasjenige, was zur Landesgesetzgebung gehört, unabhängig von der reichsräthlichen Thätigkeit der Sanktion Sr. Majestät vorzulegen und daher diejenigen §§., welche dem Reichsrathe zur Behandlung vorgelegt werden müssen, auszuscheiden und besonders zu verhandeln.

Ich habe den Antrag bei der Börsemäßigkeit nämlich bei §. 13 deshalb nicht gestellt, weil das jedenfalls in den Wirkungskreis des Finanzministeriums gehört, und weil wir in der Lage sein werden, die Notirung der Pfandbriefe der Hypothekenbank an den österreichischen Börsen zu bewilligen.

Anders verhält es sich mit den §§. 14 und 15 die jedenfalls zur reichsräthlichen Behandlung gehören, ich stelle daher den Antrag, baß diejenigen Paragraphe, welche über die Landesgesetzgebung hinausreichen ausgeschieden und der separaten Verhandlung unterzogen werden.

Oberstlandmarschall: Ich bitte nur um Aufklärung; meint der Herr Antragsteller eine eparate Behandlung?

Skrejšowský: Behandlung in der Vorlage zur Sanktion.....

OberstlandmarschalI: Daß sie abgesondert vorgelegt werde?

Skejšowský: Ja, da nämlich die Genehmigung der Errichtung einer Hypothekenbank dadurch verzögert würde, indem wir nicht voraussetzen können, wann der Reichsrath im Stunde sein werde, die Vorlage über die Errichtung zu erledigen.

Dr. Pinkas: Ich erlaube mir aber dem Antragsteller in Erinnerung zu bringen, welche Mittheilung wir gestern Sr. Excellenz dem Hrn. Regierungscommissär verdanken. Dort ist gewissermaßen unter Vorbehalt von Veränderungen, falls wir sie beschlossen haben sollten, die Sanktion des Gesetzes als Landesgesetzes in Aussicht gestellt und erwähnt, baß bezüglich der übrigen Fragen das Ministerium die Sachen in Berathung nehmen werde.

Ich glaube im Interesse des Landes wird es liegen und von uns angestrebt werden müssen, daß das Ministerium von einer unmittelbaren reichsräthlichen Behandlung der Frage Umgang nimmt und von der Befugniß Gebrauch macht die Sache, vorbehatlich der Genehmigung des Reichsrathes, ins Leben zu führen.

Dadurch wird unserem Institute ein viel rascherer Beginn verwahrt sein, aber berathen muß der hohe Landtag diesen Punkt eben so reiflich nach seiner Geschäftsordnung wie die übrigen.

Also eine dermalige Ausscheidung wäre nach meiner unmaßgeblichen Meinung unnöthig. Das hätte der Herr Antragsteller allenfalls am Schluße der Verhandlung vorbringen sollen, jetzt aber scheint es mir ohne allen Grund nur die Debatte zu verziehen. Daher muß ich den Antrag stellen: Es möge dieser Antrag abgelehnt werden, der Hr. Antragsteller möge ihn erst dann stellen, wenn die Zeit dazu kommt.

Aber berathen muß der Landtag dennoch über diese Sache, um sein Gutachten darüber abzugeben.

Ich halte also den Antrag jedenfalls für verfrüht.

Oberstlandmarschall: Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun: Ich bin von der Voraussetzung ausgegangen, daß in einem geeigneten Momente der Berathung der Landesausschuß selbst uns einen Antrag stellen wirb, wie in formeller Beziehung die von Herrn Skrejšowský angeregte Frage zu lösen sei und ich glaube auch, baß ich auch jetzt noch an diesem Gedanken festhalten darf, und würde daher den mir Antrag erlauben, daß die Formfrage, welche der Herr Redakteur angeregt hat, uns gegenwärtig nicht in der Berathung der Paragraphen aufhalte, sondern nachdem wir die erste und zweite Lesung beendigt haben werben, erst die Frage zur Berathung kommen möge, in welcher Form diese Differenz der Competenz zu behandeln sein wird. —

Skrejšowský: Ich wollte nur gegenüber der Bemerkung des Herrn Dr. Pinkas erwidern, daß, wenn auch dem Ministerium viel daran gelegen wäre, die Bank so bald als möglich ins Leben zu rufen und daher die Sanktion so bald als möglich zu erwirken, das Ministerium nie in der Lage sein wird, in seinem eigenen Wirkungskreise ohne Mitwirkung des Reichsrathes eine Ausnahme der Behandlung dieses Paragraphen zu machen. So ist z. B. unter dem §. 38 von der Stempelfreiheit die Rede. Das ist ein Reichsgesetz, das nicht im Wirkungskreise des Finanzministeriums steht.

Darüber kann man nicht hinausgehen, selbst, wenn man auch mit den besten Absichten für die böhmische Hypothekenbank beseelt wäre.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? Ich bitte den Antrag zu formuliren, und zwar ihren ursprünglichen Antrag, damit er den Correctoren vorliege. Graf Leo Thun bitte ich auch seinen Antrag zu formuliren.

Skrejšowský: Excellenz! Ich werde mich dem Antrage des Hrn. Grf. Thun anschließen (Bravo).

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag nur nochmals zu formuliren, da? heißt die Frage über die Form der Vorlagen auf Schluß der Debatte zu verschieben.

Graf Leo Thun: Die Frage der Verschiedenheit der formellen Behandlung in Beziehung der Competenz des Landtages erst nach der zweiten Lesung, also zum Schluße vorzunehmen.

Oberstlandmarschall: Aber doch erst dann, bis wir wissen, daß der Landtag das ganze Gesetz angenommen hat. Sollte das Gesetz bei der 3. Lesung in seiner Gesammtheit verworfen werden, so...

Graf Clam-Martinitz: Ich glaube, es ist richtig "nach der zweiten Lesung" zu sagen; denn die dritte Lesung ist schon die Annahme des Gan-


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zen, und kann nichts mehr geändert werden, weil möglicher Weise ein Beschluß des Hauses dahin lauten könnte, daß diese Paragrafe vorläufig in eine andere Gesetzvorlage gebracht, und der ganze Gesetzentwurf über die Hypothekenbank ohne diese Paragrafe von uns vorläufig abgeschlossen, und der Allerhöchsten Sanction unterbreitet werde. Das ist ein möglicher Fall, und folglich ist es richtig nach der zweiten Lesung, bevor noch der definitive Abschluß erfolgt.

Oberstlandmarschall: Ich bitte also den Antrag des Herrn Grafen Thun herzugeben und ich werde ihn zur Unterstützung und Abstimmung bringen.

Landtagssekretär Herr Schmidt liest: Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Verschiedenheit der formellen Behandlung jener Bestimmungen, welche in der Competenz des Landtages liegen, und derjenigen, welche diese Competenz überschreiten, sei nach Beendigung der zweiten Lesung der Vorlage zu berathen.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? (Zählt) hinreichend unterstützt.

Ich bitte also jene Herren, welche für die Annahme dieses Antrages sind, aufzustehen. (Majorität.)

Oberstlandmarschall: Ja, wir haben noch nicht über den §. 14 abgestimmt. Ich bitte jene Herren, welche für die Annahme und Stylisi-rung dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Wird mit Majorität angenommen.)

(Landtagssekretär Herr Schmidt liest nun den §. 15.)

Strafe der Verfälschung.

Die Nachahmung oder Verfälschung der von der Bank ausgegebenen Werthpapiere wird wie jene der Staatepapiere bestraft.

Jak se trestá falšování listù zástavních: Napodobováni, nebo falšování cenných pa-pírù bankem vydaných trestá se tak jako napodobování neb falšování státnich papírù:

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben. (Einstimmig angenommen.)

Landtagssekretär Schmidt beginnt zu lesen: 3. Abtheilung: Rechte der Inhaber von Pfandbriefen. Im Allgemeinen. §. 16. Der Inhaber eines... (unterbrochen durch Rufe: Nein! Nein: Schluß, Schluß, Präsident läutet)

Oberstlandmarschall: Der Antrag auf Schluß der Debatte ist gestellt; ich muß daher darüber abstimmen lassen.

Ich bitte jene Herren, welche für Schluß sind, aufzustehen. (Minorität.)

(Allgemeine Heiterkeit.)

Landtagssekretär Schmidt liest §. 16.

Dr. Pinkas: Da muß ich bemerken, daß im Formulare ein pleonastischer Verstoß sich ersichtlich macht, indem litographirt worden ist, Hy-pothekarpfandbriefe"; es reicht aus "Pfandbriefe"; ich muß bemerken, daß das "Hypothekar" weggestrichen werde, es soll bloß Pfandbriefe heißen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Rechte der Inhaber von Pfandbriefen.

§. 16.

"Der Inhaber eines nach dem zuliegenden Formulare ausgestellten Pfandbriefes erwirbt das Recht auf pünktliche Einlösung fälliger Zinsen-Coupons und im Falle der Verlosung auf die Zahlung der vollen Valuta, auf welche der Pfandbrief lautet, sammt der allenfalls festgestellten Prämie."

(Tajemnik snìmu Schmidt ète:

§. 16.

"Majetník zástavního listu, vzdìlaného dle vzoru lit. A., nabude práva, aby se mu v pravý èas vyplatily kupony k placení dospìlé, a byl-li list zlosován, ahy se mu pyplatila úplná cena, na kterou list zástavní zni, i s premií kdyby byla jaká urèená bývala."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hände aufzuheben.

(Wird angenommen.)

Prof. Dr. Herbst: Ich bitte Excellenz, ums Wort. — Ich möchte den Antrag auf Schluß der Sitzung und zwar mit dem Motive stellen, daß heute Abends um 6 Uhr mehrere Commissionen Sitzung haben, und daß sich in diesen solche Mitglieder befinden, welche gestern bis 91/2 Uhr Abends arbeiteten und daß es wohl eine verdiente Rücksicht für jene Mitglieder ist, daß man ihnen ihre beständige, durch Tag und Nacht dauernde geistige Arbeit nicht erschwere durch lang andauernde Landtagssitzungen. (Bravo, Výbornì)

Oberstlandmarschall: Ich weiß nicht, ob über diesen Paragraph bereits abgestimmt worden ist.

(Rufe: Ja! Ja wohl!)

Also bitte ich nochmals darüber abzustimmen, ob die Herren für den Schluß der Sitzung sind, diejenigen Herren, welche für den Schluß sind, bitte ich aufzustehen. (Fast alle Abgeordnete stehen auf.) (Allgemeine Heiterkeit.)

Also, ich bitte meine Herren! Es wird auch den Herren Commissionsmitgliedern genehm sein, zu erfahren, wann in der nächsten Woche Landtagssitzungen sind Ich werde die nächste Woche die Sitzungen bestimmen auf Montag und Dienstag, und bann auf Freitag und Samstag. Ich muß doch zwei Tage in der Woche pausiren lassen, auch mit Rücksicht auf den Landesausschuß.

Die nächste Sitzung ist also Montag um 10 Uhr. Gegenstand: Fortsetzung der heutigen Tagesordnung.

Schluß der Sitzung 21/2 Uhr.

Carl Ritter v. Neupauer,

Verificator.

Peter Steffens,

Verificator.

V. Seidl,

Verificator.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.


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