Pondělí 9. února 1863

Stenografická zpráva

o

XIII. seděni drahých ročních porad vysokého sněmu Českého od roku 1861, dne 9. února 1863.

Stenografischer Gericht

über die

XIII. Sitzung der zweiten Session des hohen böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 9. Feber 1863.

Sezení zahájeno v 10 hod. 30 min. za předsednictví J. Exc. nejv. zem. maršálka p. Alberta hraběte Nostice-Rhinka.

Zeměpanští komisaři: J. Exc. p. náměstek předsedy místodržitelstva baron z Kellersperků a místodržitelský rada p. J. Neubauer a rytíř Vilém z Bachu.

Die Sitzung wurde eröffnet um 10 Uhr 30 Min., unter dem Vorsitze Sr. Exc. des Hrn. Oberstlandmarschalls Albert Grafen von Nostitz-Rhinek.

Landesfürstliche Commissäre: Se. Excell. Herr Statthalterei-Vicepräsident Baron von Kellersperg, dann Statthaltereiräthe Hr. I. Neubauer und Hr. Wilhelm Ritter von Bach.

(Landtags-Actuar Blažek liest das Protocoll der 12. Sitzung deutsch und böhmisch vor.)

(Während der Vorlesung des böhm. Protokolls Unruhe, Oberstlandmarschall läutet.)

Oberstlandmarschall: Hat Jemand etwas zu erinnren über die Protokolle?

(Niemand meldet sich.)

Der Landtagsabgeordnete Se. Exzellenz Staats-minister Ritter v. Plener hat sich mittelst eines an mich gerichteten Schreibens entschuldigt, daß seine Amtspflichten ihn verhindern, vor der 2. Hälfte d. M. den Sitz im Landtage einzunehmen.

Da der vom hohen Landtage bewilligte Urlaub bis zum 8. d. M. geht, so habe ich nach dem mir zustehenden Befugnisse dem gestellten Ansuchen auf Verlängerung des Urlaubes bis zum 16. d. M. gewährend entsprochen — wovon ich hiemit dem hohen Hause die Anzeige mache.

Die Commission für das Straßenconcurrenzgesetz stellt einstimmig das Ansuchen, um die Ermächtigung, die Gesetzvorlage bezüglich der Straßenconcurrenz auch auf jene Wasserstraßen auszudehnen, deren Herstellung und Erhaltung als Reichswasserstraßen die Reichsregierung sich nicht vorbehalten wird, und welche die Landesvertretung in Landesobsorge zu übernehmen beschließen wird. - Da von der Beantwortung dieser Anfrage das weitere Fortschreiten der Commission abhängig ist, so werbe ich diese Anfrage zur Berathung und Beschlußfassung heute vor allem auf die Tagesordnung setzen. Abgeordneter Herr Carl Brosche macht die Anzeige, daß er durch Krankheit verhindert sei, bei den Sitzungen zu erscheinen.

Graf Eugen Cernin entschuldigt sich, baß er aus Unwohlsein verhindert fei, in Prag einzutreffen.

Im Druck sind heute vertheilt worden:

1) Bericht des Landesausschußes bezüglich der Verwaltung und der Benützungsrechte des Bubentscher Baum- und Thiergartens.

2) Antrag des Prof. Herbst und Genossen auf die Einführung der Schwurgerichte.

3) Antrag des Dr. Klaudy und Genossen auf entsprechende Aenderung des Strafgesetzes im Straverfahren und Einführung der Schwurgerichte nach den Grundsätzen des Ah. Patentes v. 17. Juni 1850.

Ich bitte die Einläufe mitzutheilen.

(Landtagssecretär Schmiedt liest die Einlaufe deutsch und böhmisch.)

Došlé spisy.

dne 6. a. 7. února 1863.

Číslo 259.

Posl. Dr. Purkyně podává žádost obce Staro-Ouholické (okres Velvarský) za opatření, aby na levém břehu Vltavy u obce Staro-Ouholické vystavena byla hráz vodní.

Číslo 260.

Poslanec Dr. Rieger podává žádost obce městské Železný Brod a Rovensko o vystavení silnice od Rovenska do železného Brodu.

Číslo 261.

Posl. Václav Milner podává žádost obcí okresů Uhlířsko-Janovického a Vlašímského za

Einlauf

am 6. und 7. Februar 1863.

Nr. 259.

Abgeordneter Dr. Purkyně überreicht Gesuch der Gemeinde Alt-Ouholic (Bez. Velvarn) wegen Errichtung eines Dammes am linken Molbauufer bei der Gemeinde Alt-Ouholic.

Nr. 260.

Abgeordneter Dr. Rieger überreicht Eingabt der Stadtgemeinde Eisenbrod und Rovensko um Aufbau der Straße von Rovensko nach Eisenbrod.

Nr. 261.

Abgeordneter Wenzel Milner überreicht Eingabe der Gemeinden des Kohljanawizer und Vlasimer

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dostaveni malého dílu silnice na Kolínsko-Táborské silnici.

Číslo 262.

Po8l. Dr. Esop podává žádost obcí Vidach, Pecko, Stupna, Vidovic, Stankov, Velhota, Velké-Borovice, Stikov, Bíla a Katkýně (okres Novo-Packý) o zrušení kontribučenských sýpek, rozšíření oboru činnosti obcí při povolení obyčejných staveb a o úplné zrušení nedílnosti živnosti rustikálních.

Nr. 263.

Abgeordneter Dr. Görner überreicht Eingabe der Gemeinde Oberhald (Bez. Hohenfurth) wegen Aufnahme gewisser Bestimmungen in das Gemeindegesetz zur Abhilfe mancher sich aus den Gemeindeumlagen ergebenen Beschwerden.

dne 7. února.

Číslo 264.

Poslanec Dr. Vojáček podává petici městské rady Hradecké, o brzkou pomoc nouzí, jež hrozí tamnějším tkalcům.

Číslo 266.

Posl. Frant. Stangler podává petici představenstva města Landskroun o prodloužení přirážky 1 krejcaru z každého mázu piva na dálší 2 roky.

Číslo 265.

Posl. Dr. Trojan podává stížnost obce Brodské u Příbramy za příčinou nesnáze a obtíže dětem a jich vychováni škodlivé u přikazování škol venkovských.

Číslo 267.

Poslanec Dr. Kodym podává žádost 23 obcí bývalého panství Škvoreckého a Kounického za zrušeni kontribučenských sýpek a zřízení záložen.

Nr. 268.

Abgeordneter Dr. Herbst überreicht Bittgesuch des Constantin v. Novický aus Prag um hypothekarisches Darlehen von 140,000 fl. behufs Erweiterung seines Kupferwerkes bei Graslic.

Číslo 269.

Poslanec František Stangler podává petici obcí Landskrounského okresu o dostavení silnice z Landskrounu přes Schildberg proti prusko-slezkým hranicím.

Bezirkes wegen Ausbau der noch nicht hergestellten geringen Straßenstrecke zwischen Kolin und Tabor.

Nr. 262.

Abgeordneter Dr. Esop überreicht eine Peti-tion der Gemeinden Widach, Pecka, Stupna. Widowic, Stankau, Welhota, Groß-Borowic, Stikau, Běla und Katkýn (Bez. Neupaka) um Aufhebung der Contributions-Getreide-Schüttböden, Erweiterung des Wirkungskreises der Gemeinden bei Bewilligung von gewöhnlichen Bauführungen und um gänzliche Aufhebung der Untheilbarkeit von Rustikalwirthschaften.

Číslo 263.

Posl. Dr. Görner podává petici obce Horního-Dvoříštěte (okres Vyšebrod) o přijmutí jistých ustanovení do zákona obecního, kterýž by stížnostem z obecních poplatků pocházejicích odpomuženo bylo.

am 7. Feber.

Nr. 264.

Abgeordneter Dr. Wojáček überreicht Petition des Neuhauser Stadtrathes um schleunige, energische Abhilfe in Betreff der dortgegends drohenden Webernoth.

Nr. 266.

Abgeordneter Franz Stangler überreicht Eingabe des Landskroner Stadtvorstandes um Ausdehnung der, der Stadtcommune bereits hochortig aus 1 Jahr bewilligten EinHebung eines Zuschlags von 1 kr. per 1 Maß Bier auf weitere zwei Jahre,

Nr. 265.

Abgeordneter Dr. Trojan überreicht Beschwerde der Gemeinde Brod bei Přibram bezüglich obwal-tender Hindernisse gegen die Erziehung der Kinder durch Zutheilung der Volksschulen.

Nr. 267.

Abgeordneter Dr. Kodym überreicht Eingabe von 23 Gemeinden der ehemaligen Herrschaft Skworetz und Kaunitz um Aufhebung der Contributionsschütt-böden und Errichtung von Vorschußkassen.

Číslo 268.

Posl. Dr. Herbst podává žádost Konstantina Novický-ho z Prahy o hypoteční půjčku 140.000 zl. k cíli rozšíření své továrny na měd u Kraslic.

Nr. 269.

Abgeordneter Franz Stangler überreicht Peti-tion der Gemeinden des Landskroner Bezirkes um Ausbau der Straße von Landskron über Schildberg gegen die preußisch-schlesische Gränze.


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Číslo 270.

Posl. Sadil podává žádost zástupitelstva města Polné za zřízeni vyššího českého gymnasia v Brodě Německém.

Číslo 271.

Poslanec Frant. Laufberger podává memorandum rozesílací společnosti z Prahy, Tábora a Dobříše o zrušení dávek 7 kr. c. k. poštovním úřadům z každého koně a štace.

Číslo 272.

Poslanec Václav Seidl podává žádost kr. města Klatov, aby při stavění železné dráhy z Plzně do Budějovic král. město Klatovy minuto nebylo.

Číslo 273.

Zemský výbor podává zprávu o volbě poslance p. Karla Ptačovskýho k zemskému sněmu města Kutné-hory.

Nr. 270.

Abgeordneter Sadil überreicht Gesuch der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Polna um Errichtung eines böhmischen Obergymnasiums in Deutsch-Brod.

Nr. 271.

Abgeordneter Franz Laufberger überreicht Memorandum mehrerer Messagerie-Unternehmer von Prag, Tabor und Dobřis wegen Aufhebung ihrer Abgabe von 7 kr. pr. Pferd und Station an die l. k. Postämter.

Nr. 272.

Abgeordneter Wenzl Seidl überreicht die Petition der königl. Stadt Klattau um Einbeziehung dieser Stadt in die Eisenbahnlinie beim Baue der Budweis-Pilsner Bahn.

Nr. 273.

Landesausschuß erstattet Bericht bezüglich des Wahlaktes des Landtags-Abgeordneten Hrn. Karl Ptačovský für die Stadt Kuttenberg.

Oberstlandmarschall: Die heute im Einlaufe vorgekommene Interpellation, welche sich darauf bezieht, einige Gemeinden aufmerksam zu machen auf das, was in dem neuen Gemeindegesetze nothwendig wäre, um die Beschwerden und Unzukömmlichkeiten bei den Gemeindeumlagen zu vermeiden, würde ich, wenn das Haus damit einverstanden ist, nicht an die Petitionscommission zuweisen, da es nur eine Verzögerung wäre, sondern direct der Gemeindecommission zuweisen zur Beachtung bei den Verhandlungen. Ist das Haus damit einverstanden? (Ja, ja!)

Es wird daher diese Petition direct an die Gemeindecommission gewiesen.

(Zu Sr. Excellenz dem Freiherrn von Kellersperg) : Wünschen Euere Excellenz das Wort?

Freiherr von Kellersperg: Die Interpellation des Herrn Abgeordneten Leeder und Genossen lautet:

Interpellation

an Se. Excellenz den Herrn Regierungs-Commissär!

Mit dem Gesetz vom 7. September 1848, Absatz 5, wurden die aus dem persönlichen Unterthansverbande und Schutzverhältnisse herrührenden Rechte und Bezüge unentgeltlich behoben, und es wurden die Localcommissionen späterhin angewiesen, diese Verpflichtungen in die Entlastungs-Ausweise lit. C und D einzustellen.

In den Ausweis lit. C wurden jene Realitäten aufgenommen, deren Leistungen theils entgeltlich, theils unentgeltlich entfielen, dagegen kamen in das Verzeichniß lit. D nur jene Realitäten, deren Verpflichtungen zur Gänze ohne Entschädigung behoben wurden, und es begreifen diese Letzteren lediglich Rustical-Häusler.

Beide Tabellen wurden Gemeindeweise ausgefertigt, dem Gemeindevorsteher zu Handen der betreffenden Insassen zugestellt, und es wurde die Tabelle lit. C unter einem von Amtswegen an die Gewähr gebracht, und hiedurch die Löschung der hierin behobenen Leistungen veranlaßt, — Anders verfuhr man mit der anderen Tabelle lit. D. Diese wurde dem Grundbuche nicht einverleibt, es wurden demnach die hierin aufgehobenen Grundlasten nicht gelöscht, es sind dieselben — und hierunter auch die Handrobot der Häusler — auch gegenwärtig bücherlich vorgeschrieben, und erscheinen demgemäß in allen Grundbuchsertrakten, ohngeachtet sie schon vor 13 Jahren rechtskräftig behoben wurden.

Da es sich hier um den ärmsten Theil der Landesbevölkerung handelt, dessen Credit durch die Nichtlöschung dieser Leistungen leidet, da ferner die Vorschrift für die Löschung der in der Tabelle C aufgeführten Lasten auch auf die Tabelle D Anwendung finden muß, und die Nichtlöschung derselben selbst dem Interesse der Staatsverwaltung bei der Gebührenbemessung widerstreitet, der einzelne Häusler überdieß die in diesem Erkenntnisse behobenen Lasten gar nicht selbst löschen lassen kann, weil dasselbe Gemeindeweise ausgefertigt und ihm nicht zugestellt wurde, so erlauben sich die Gefertigten die ergebenste Anfrage an Se. Excellenz:

1. Ob und welche Anstände der unentgeltlichen bücherlichen Löschung der in der Tabelle lit. D aufgehobenen Leistungen entgegenstehen.

2. Ob die h. Regierung nicht geneigt wäre, diese Amtshandlung nachträglich zu veranlassen, und ob dieselbe,

3. wenn dieß für nicht zulässig erkannt würde, den betheiligten Häuslern specielle löschungsfähige

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Erkenntnisse ausfertigen wolle, um ihnen die Möglichkeit zu bieten, die Ausbuchung ihrer behobenen Lasten selbst zu veranlassen.

Ueber diese in der letzten Sitzung an mich gerichtete Interpellation des Herrn Abgeordneten Leeder und seiner Genoffen habe ich die Ehre Folgendes zu eröffnen:

Nach der Lage der Gesetze, betreffend die Ent-lastung von Grund und Boden, und mit Rücksicht auf die Art, wie die Grundentlastung in Böhmen durchgeführt worden ist, unterliegt nach meinem Erachten die unentgeltliche Löschung der in dem Entlastungs-Ausweise lit. D verzeichneten, durch die Entlastungsvorschriften für unentgeltlich aufgehoben erklärten Verpflichtungen keinem Anstande. Ich werbe von Amtswegen die nöthigen Einleitungen treffen, daß diese Amtshandlung mit aller Beschleunigung vorgenommen werde.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Herrn Dr. Rieger ersuchen, die Anfrage der Stra-ßenbauconcurrenz-Commission vorzutragen.

(Dr. Rieger lieft dieselbe deutsch und böhmisch)

Die Commission des h. Landtags für das Straßenbauconcurrenz-Gesetz hat es als zweckmäßig erkannt, in das Gesetz, welches die Vertheilung der Leistungen zu den verschiedenen Ka-tegorien der Communicationen im Lande regeln soll, auch die Wasserstraßen einzubeziehen, damit die Frage über die Bau- und Erhaltungspflicht bezüg-lich der Landescommunicationen jeder Art mit einem Gesetze erledigt werde.

Mit dieser Ausdehnung will die Commission in keiner Beziehung den Beschlüssen der Reichs-regierung bezüglich der als Reichswasserstraßen zu erklärenden Flüsse und Canäle vorgreifen.

Eben so wenig soll damit in die Verfügungen des zu erwartenden Wasserrechtsgesetzes eingegriffen werben, welches andere Fragen zu behandeln hat, als das vorliegende Concurrenzgesetz.

Am wenigsten soll damit in die Legislation über Eisenbahnen, welche nach der Verfassung eine Reichsangelegenheit ist, eingegriffen werden.

Endlich beabsichtigt die Commission hiemit kei-neswegs, auch Fragen von technischer und staatswissenschaftlicher Natur, wie z. B. die Erklärung einzelner bestimmter Straßen als Landesstraßen oder Landwasserstraßen, die Wahl und Unterstützung be-stimmter Eisenbahn-Tracen, dann Fragen über Constructionsweise und die Art der Verwaltung und Erhaltung solcher Communicationsobjecte der Erledigung zuzuführen, da die Commission selbst es für eine offene Frage hält, ob das hohe Haus für diese technisch-staatswirthschaftliche Seite des Communicationswesens und einen bleßfälligen Gesetzentwurf eine besondere Commission einsetzen wolle.

In diesem Sinne ersucht die genannte Commission einstimmig den hohen Landtag um die Er-mächtigung, die ihr zur Vorberathung überwiesene Gesetzvorlage bezüglich der Straßenconcurrenz auch auf jene Wasserstraßen auszudehnen, deren Herstellung und Erhaltung als Reichswasser-straßen die Reichsregierung sich nicht vorbehalten wird, und welche die Landesvertretung in die Landes-obsorge zu übernehmen beschließen wird.

Dr. F. L. Rieger m. p.

im Auftrage der Commission für Wasserbauconcurrenz.

Komise sl. sněmu pro zákon o konkurrenci při silnicích uznala za vhodné v zákoně, kterýž má upraviti rozděleni dávek při rozličných třídách kommunikací v zemi, také cesty vodní obsáhnouti, aby byla rozřešena jediným zákonem otázka vzhledem povinnosti ke stavení a udržování kommunikací zemských všeho druhu. — Rozřešením tímto nechce komise žádným spůsobem předstihnouti vládu říšskou vzhledem toho, které řeky a průplavy se mají prohlásiti za vodní řeky říšské. Též podobně nemíní tím komise sáhati do ustanovení očekávaného zákonu o opravě vodním, kteréž má jednati o jiných otázkách než předložený zákon o konkurenci. —Ještě méně má se tím sáhati do zákonodářství o železnicích, kteréž je dle ústavy záležitostí říšskou. Konečně nezamýšlí tím komise nikterak připravovati k rozhodnutí sněmovnímu otázky povahy technické a národně-hospodářské, jako n. pr. vyhlášení jistých cest za zemské pozemní a vodní cesty, vybrání a podporování jistých tratí železnic, pak otázky o spůsobě stavby, správy a udržování silnic, neboť komise sama pokládá otázku za nerozhodnutou, bude-li chtíti sl. sněm pro stránku technickou a národně-hospodářskou všeho cestovnictví a pro návrh zákona toho se týkající zvláštní komisi ustanoviti.

V tomto smyslu žádá řečená komise jednohlasně, aby ji sl. suěm ráčil uděliti moc a právo do návrhu zákona o konkurenci při silnicích, kterýž ji byl k předešlé poradě odkázán, obsáhnouti také cesty vodní, jichž zřízeni a udržování co cesty říšské si vláda říšská nevyhradí a kteréž zástupitelstvo zemské v opatrování země přijmouti se usnese.

Dr. F. L. Rieger m. p.

z rozkazu komise pro konkurenci při silnicích.

Kellersperg: Ueber den Antrag, das Straßenbauconcurrenz-Gesetz auf die Wasserstraßen anzuwenden, bin ich nicht in der Lage, im Namen der Regierung eine bindende Erklärung abzugeben, weil einerseits die Frage, ob und welche Wasserstraßen, dann in welcher Weise auf den Landesfond zu übernehmen seien, noch einer reifllichen Erwägung bedarf — und weil selbe unzweifelhaft auch mit dem Wasserrechtsgesetze, welches eben in Bearbeitung begriffen ist, im innigen Zusammenhange steht. Aus diesen Gründen legt auch die Regierung in diesem Landtag ein Gesetz über die Wasserstraßen dem hohen Landtag nicht vor.

Oberstlandmarschall: Mir ist aus Anlaß


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dieses Antrages der Commission ein Antrag übergeben worden vom Herrn Dr. Hanisch. Er lautet: "Der hohe Landtag wolle beschließen, der Vorbericht der Commission für das Straßenbauconcurrenz-Gesetz sei nach 8. 50 der provisorischen Geschäftsordnung in Druck zu legen und mit Anwendung des §. 53 ad b derselbe sogleich nach Vertheilung des gedruckten Ausschuß-Berichtes zur Verhandlung zu bringen."

Dr. Hanisch: Ich erbitte mir das Wort. — Ich ergreife bloß das Wort im Interesse der Geschäftsordnung. Nach §. 50 der provisorischen Geschäftsordnung ist jeder Bericht einer Commission dem Oberstlandmarschall zu übergeben, und dieser hat die Drucklegung und Vertheilung desselben zu verfügen. Dieser Paragraph enthält jedoch die Beschränkung, daß solche Gegenstände nicht vor Ablauf dreier Tage zur Verhandlung und Abstimmung auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Um nun dem Antrage der Commission gewissermaßen Genüge zu leisten, habe ich, was sie hätte thun sollen, im Sinne des §. 53 ad d die Abkürzung der Formen beantragt, daß nämlich sogleich nach Vertheilung des gebruckten Ausschußberichtes zur Verhandlung geschritten werden soll. Ich glaube nämlich, es wäre Sache der Commission gewesen, sogleich den Antrag auf Anerkennung der Dringlichkeit nach §. 53 und der Formen auf Abkürzung zu stellen. Diesen Antrag zu stellen, hat sie jedoch versäumt, und ich halte es also für zweckmäßig von meiner Seite, ihn zu stellen. Ich glaube etwas ganz Richtiges beantragt zu haben, wenn ich beantrage, daß die Drucklegung nach §. 50 und die Abkürzung nach §. 53 ad b erfolge. (Schwaches Výborně im Centrum.)

Dr. Rieger: Meine Herren, ich glaube, daß die Commission diesen Vorwurf und Verweis, den der Herr Abgeordnete Dr. Hanisch ihr zu geben für gut befunden hat, ruhig über sich ergehen lassen kann. (Heiterkeit.)

Es ist schon einmal seine Art, immer andere Collegen zu meistern. (Výborně, Bravo.) Die Commission hat diesen Beschluß einstimmig gefaßt und ich glaube mit guter Uiberlegung. Es handelt sich hier meine Herren! nur einfach darum, daß diejenigen Bestimmungen, welche sich bloß auf die Concurrenz, resp. auf die Art und Weise der Prästation zur Erhaltung und Herstellung der Straßen beziehen, daß diese Bestimmungen auch auf die Wasserstraßen ausgedehnt werden. Es steht das keineswegs in so nothwendigem Zusammenhange mit dem Gesetze über das Wasserrecht (Dr. Brauner: Allerdings.) Die Commission hat sich ausdrücklich dagegen verwahrt, daß sie durch dieses Gesetz keinen Eingriff machen wolle in Reichsgesetze. Es handelt sich nur darum, daß der bezügliche §. im Concurrenzgesetze, wenn es z. B. heißt: Landesstraßen werden aus dem Landesfonde erhalten, baß es statt dessen heißt: Landesstraßen und Landeswasserstraßen werden aus dem Landesfonde erhalten.

Es wird also diese Bestimmung nur eine sehr unbedeutende Veränderung im Gesetze herbeiführen. Wenn ein Abgeordneter zum Antrage der Regierung gleich ein Amendement gestellt hätte oder einen Zusatzantrag, so hätte höchstwahrscheinlich das hohe Haus diesen Antrag einfach an die Commission zur Begutachtung gewiesen.

Nun dasselbe thut in diesem Falle die Commission selbst.

Sie hat es für nothwendig erkannt, daß das Concurrenzgesetz, da es einmal über Landesstraßen spricht, d. h. über Landesstraßen, Landescommunication im Allgemeinen, es auch Alles schon einbeziehe in dieser Richtung, nemlich was die Prästation, die Leistung betrifft. Was die Erklärung einer Wasserstraße als Reichs- oder Landesfluß betrifft, so hat die Commission ausdrücklich gesagt, daß durch diesen Beschluß nicht vorgegriffen werden soll dem Beschluße der Reichsregierung bezüglich jener Straßen, welche sie sich als Reichsstraßen vorbehalten wird; noch auch vorgegriffen werden soll einem Beschluße des Landtages, denn es liegt in seiner Macht, jederzeit zu sagen:

"Dieser Fluß soll als Landesfluß geregelt und erhalten weiden, oder nicht geregelt und erhalten werden." Es heist in unserem Schlußsatze: "In diesem Sinne ersucht die genannte Commission einstimmig den hohen Landtag um die Ermächtigung, die ihr zur Berathung überwiesene Gesetzvorlage bezüglich der Straßenconcurrenz auch auf jene Wasser-Straßen auszudehnen, deren Herstellung und Erhaltung als Reichswasserstraßen sich die Retchsregierung nicht vorbehalten und welche die Landesvertretung in Landesobsorge zu übernehmen beschließen wird."

Sollte der Fall vorkommen, daß das Reich sich alle Flüsse im Lande vorbehalten würde als Reichsflüsse — wozu wir uns nur gratuliren müßten — denn bann würden ja alle diese Auslagen dem Lande erspart und der Landessäckel nicht so sehr in Anspruch genommen, dann würde natürlich diese Bestimmung keine Anwendung finden.

Wenn aber der Landtag sich gar keine Flüsse zur Regelung und Erhaltung vorbehalten, wenn er sie, ich möchte sagen, ihrem Schicksale überlassen wollte, dann würde abermals das Gesetz keine Anwendung finden.

Es handelt sich nur darum, daß für den Fall, daß überhaupt gewisse Flüsse als Landesflüsse erklärt werden, bezüglich deren Prüftation dieselben Grundsätze gelten sollen, welche auf die Landwege festgestellt sind. Das ist das einzige, was die Commission beabsichtigt hat und sie will in keiner Weise irgend einem Beschluße der Reichsregierung noch des Landtages vorgreifen.

Uibrigens wenn der Antrag der Commission schließlich in seiner Redaktion an den Landtag kommen wird, so wirb ja ohnehin der hohe Landtag das wieder in seiner Macht haben, allenfalls diesen Passus auszuschließen. Die Commission hätte das


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vielleicht selbst aus eigener Machtvollkommmenheit thun können, sie hätte sagen können, wir finden eine große Lücke in dem Gesetzentwurf, die wir auszufüllen für nothwendig halten und hätte das gleich in einem von ihr zu redigirenden Entwurf hineinsetzen können, aber die Commission war zu bescheiden sich etwas solches herauszunehmen und hat deshalb diese prealable Frage an den hohen Landtag gestellt in der Hoffnung, baß was die Commission ein-stimmig für zweckmäßig anerkannt hat, auch von dem hohen Landtage gebilligt werden dürfte.

Hr. Hanisch: Ich bitte um das Wort.

Exc. Graf Clam Martinitz: Ich werde auch bitten.

Dr. Hanisch: Ich glaube im allgemeinen nicht nothwendig zu haben auf persönliche Bemerkungen einzugehen; am allerwenigsten glaube ich dieß dem Herrn Dr. Rieger gegenüber Angesichts der gefallenen Bemerkung nothwendig zu haben. (Bravo links.) Herr Dr. Rieger hat das gethan was er öfters thut, er hat die Sache von der formellen Seite in die materielle hinüber gespielt, er hat aber keine Erwähnung gethan, daß eben die Commission den Weg eingeschlagen hätte, den ihr der §. 53 vorschreibt.

Wenn die Commission einen Bericht erstattet, so muß er nach §. 50 behandelt werden, oder sie muß den Antrag auf Dringlichkeit stellen, sie hat aber den Antrag auf Dringlichkeit nicht gestellt, es war daher ihr Bericht nach §. 50 in Druck zu legen, und ich beantrage nun, daß nach §. 50 vorgegangen werde und beantrage ich zugleich, baß eine Abkürzungsart des §. 53 und zwar die ad b) dabei eintrete. Ich verzögere daher durchaus nicht die Behandlung, sondern ich glaube, ich nehme das Wort im Interesse der Geschäftsordnung. In die materille Behandlung der Frage gehe ich durchaus nicht ein, aber man kann es Niemandem verargen, daß, wenn man einen solchen Bericht vor sich hat, man ihn auch lesen und erwägen will, und wenn ich daher die Anwendung der Geschäftsordnung beantrage, so glaube ich hätte Hr. Dr. Rieger eben nachweisen sollen, die Geschäftsordnung ssei beobachtet worden, er hat aber dieß nachzuweisen nicht einmal versucht, und ich stehe daher vollkommen auf dem Boden des von uns selbst gegebenen Gesetzes, wenn ich auf muinem Antrage beharre.

Graf Clam-Martinitz: Es ist nothwendig sich über die Tragweite des Antrages zu orientiren, wenn wir über dieselben Beschlüsse zu fassen in der Lage sein sollen; es ist eben darum nothwendig, weil, wie bereits erwähnt, der Antrag nicht auf der Tagesordnung stand und wir um abzustimmen, uns nur auf die Treue des Gedächtnisses verlassen müssen. Mir scheint, wenn ich den Herrn Referenten richtig verstanden habe, daß unser Beschluß nicht in das Innere der Frage einbringen soll, sondern daß es sich nur darum handelt, gewissermaßen die Ermächtigung der Commission zu erweitern, nachdem sie durch den Wortlaut des Titels gebunden zu sein erachtet und sich nicht für ermächigt hält, auch die Wasserbauconcurrenz-Angelegenheiten der Berathung zu unterziehen. Würde es sich um die Frage selbst handeln, um die Frage: soll es wirklich geschehen, sollen die Wasserstraßen in den Gesetzentwurf einbezogen werden, dann müßte ich selbst auch unbedingt der Ansicht sein, daß wir darüber erst geschäftsordnungsmäßig die gehörige Frist verlaufen lassen und daß wir nur nach Drucklegung des Antrages darüber entscheiden können. Denn dieser Antrag ist allerdings von großer Wichtigkeit; es stießen mehre wichtige Mo mente zusammen und ich erlaube mir die Bemerkung daß durch diese Einbeziehung das Gesetz an Umfang zunehmen, und daß es kaum zweckmäßig sein dürfte, heterogene Gegenstände gemeinsam zu behandeln, weil die Concurrenzen für Wasserbauten immerhin wesentlich verschieben sind von den Landbauten. (Bravo.) — Indessen scheint mir die Frage hier nicht so zu stehen. Es ist eine Frage an uns gestellt, die, wie mir scheint, wohl sogleich beantwortet weiden kann, nachdem, wenn ich mir die Bemerkung erlauben darf, es vielleicht nicht einmal nothwendig gewesen wäre, sie zu stellen. — Wir können unbesorgt die Commission ermächtigen, nach ihrem Gutdünken bei der Berichterstattung über den Gesetzentwurf die Frage mit in Erwägung zu ziehen, ob sie auch in der Lage ist, Anträge zu stellen rücksichtlich der Wasserstraßen; diese Ermächtigung können wir ertheilen, ohne dadurch schon der meritorischen Frage zu präjudiziren.

Wir würden aber, insofern es sich nur um die formelle Frage bandelt, die weiteren Fortschritte der Commission über die Maßen und auf eine nicht zuträgliche Weise hemmen, wenn wir jetzt auf den strengsten Formen der Geschäftsordnung beständen. Ich glaube, es handelt sich um eine Frage des inneren Verkehrs zwischen der Commission und dein Landtage; und wenn ein solcher Antrag von irgend einem Mitgliede eingebracht worden wäre — wie heute die Petition lücksichtlich der Gemeindeangelegenheit, so wäre er in demselben Wege dieser Commission zugewiesen worden, ohne die Formalität der ersten Lesung u. s. f. nothwendig zumachen. Ich glaube daher unter allen diesen Voraussetzungen, da es sich nur darum handelt — der Commission die Berechtigung zu ertheilen, diese Frage in Erwägung zu ziehen — dürfte kein Anstand unserer heutigen Beschlußfassung entgegenstehen. Da aber, wie ich früher erwähnte, ich mich nur auf die Treue des Gedächtnisses verlassen muß, würbe ich mir die Bemerkung erlauben, daß, falls der Antrag des Herrn Referenten der Commission eine andere Bedeutung hätte, der Antrag dahin gestellt werde, es werde der Commission die Ermächtigung ertheilt, die Frage bei der Berichterstattung über den ihr zugewiesenen Gegenstand in Erwägung zu ziehen. (Bravo.)


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Antrag Sr. Excellenz Heinrich Grafen Clam-Martinitz:

Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Commission zur Vorberathung des Straßenconcurrenzgesetzes wird die Ermächtigung ertheilt, bei der Berathung über den ihr zugewiesenen Gesetzentwurf die Frage, ob in demselben auch die Concurrenzangelegenheiten für Landeswasserstraßen aufzunehmen seien, in Erwägung zu ziehen und darüber dem Landtage seinerzeit Antrüge zu erstatten.

Clam-Martinic m. p.

Slavný sněm račiž uzavříti: Komise k předběžné poradě o zákonu stran konkurencí na silnice se splnomocňuje k poradě o zákoně jí odkázaném též v úvahu vzíti otázku, jest-li v obor porad se též má vtáhnouti záležitost konkurencí na kommunikace vodní, a má o tom sněmu návrhy dále činiti.

Clam-Martinic m. p.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren und mir ihn heraufzugeben.

Dr. Grünwald: Ich erlaube mir einige Worte zu bemerken, um den Vorgang der Commission und auch des Herrn Landmarschalls als correkt zu vertheidigen. Der Oberstlandmarschall hat bis jetzt das Recht, die Tagesordnung zu bestimmen. Der Oberstlandmarschall ist daher berechtigt, diesen Gegenstand jetzt zur Verhandlung zu nehmen. Ebenso sind die Commissionen berechtigt, einfach die Frage zu stellen, ob der gegenwärtig von ihr beantragte Gegenstand auch in Berathung gezogen werden soll. Ihr Antrag geht dahin. es solle die Commission, die über Straßen den Bericht zu erstatten hat, diesen Bericht auch auf Wasserstraßen ausdehnen.

ES ist dieses somit ein Zusahantrag zum Gegenstande der Straßenbaucommission, die er jetzt zu verhandeln hat; wenn aber im Laufe der Verhandlung, wo die Commission ihren Bericht noch nicht erstattet hat, ein Zusatz- ober Abänderungsantrag in diesem Hause gestellt wird, so hat der Herr Oberstlandmarschall nichts anderes zu thun, als zu fragen, ob das Haus diesen Zusahantrag unterstütze, und wenn er unterstützt wird, an die bestehende Commission zu verweisen.

So verordnet es der §. 48 der provisorischen Geschäftsordnung: "Aenderungs- und Zusatzanträge zu einem in die Vorberathung gewiesenen Antrage ,c. find an die mit der Vorberathung betraute Commission zu weisen, soferne deren Bericht noch nicht erstattet ist." —

Daraus ergibt sich. daß der Oberstlandmarschall ganz im Rechte war, den Gegenstand zur Sprache zu bringen, und daß das Vergehen der Commission dem §. 48 der provisorischen Geschäftsordnung vollkommen entspricht.

Herbst: Ich kann die zuletzt in Bezug auf die Geschäftsordnung entwickelte Ansicht nicht theilen; es fragt sich einfach: ist dieser Gegenstand auf der heutigen Tagesordnung oder ist er es nicht; daß er nicht auf der heutigen Tagesordnung steht, das lehrt ein einfacher Blick auf das affixum des Landtagssaales. Der Gegenstand gehört heute noch nicht auf die Tagesordnung; er kann aber allerdings auf die Tagesordnung gebracht werben, und zwar nach dem §. 53 aus dem Grunde der Dringlichkeit ober der minderen Wichtigkeit, und wenn er als dringlich anerkannt wird, so kann auch eine Abkürzung des Verfahrens eintreten, und diese Abkürzung kann darin bestehen, nach §. 53, lit. c, daß von der Drucklegung des Antrages Umgang genommen wird, und diese Abkürzung kann durch die einfache Majorität des Hauses nach §. 53 beschlossen werben. Was also die Form betrifft, so glaube ich, wird die Sache einfach in das unzweifelhafte und unbeanständigte Verfahren geleitet, wenn der Antrag auf Dringlichkeit gestellt und die Abkürzung des §.53 c in Anspruch genommen würde; und wenn dieß von seiner andern Seite geschieht, so würde ich mit selbst erlauben, den Antrag zu stellen, daß von der Drucklegung Umgang genommen werde und sofort die Abkürzung der Verhandlung nach §. 53, o eintreten möge. ES wird durch einfache Majorität beschlossen und die Sache nicht verzögert werden.

Was aber den materiellen Theil der Frage betrifft, so schließe ich mich ganz der Ansicht und dem Antrag Seiner Excellenz des Grafen Clam-Martinic an, welche mir vollkommen korrect zu sein scheinen:

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir zur Aufklärung der Sache zu bemerken, warum ich dieses auf die heutige Tagesordnung gestellt habe; nämlich, weil dieser Antrag, wie überhaupt aller Verkehr zwischen den Commissionen und dem Land-tage, mir als Landtagspräsidenten überreicht worden ist und weil ich ihn von meiner Seite als dringlich anerkannt habe. Ob nun das Haus ihn auch als einen solchen anerkennt ober nicht, ist nicht meine Sache zu entscheiden. Meiner Ansicht nach ist dieser Antrag dringlich, weil sonst die Berathungen der Commission aufgehoben werden möchten und ich glaube auch richtig nach der Geschäftsordnung verahren zu haben. Denn wollte der Landtag diesen Verkehr mit den Anträgen der Commission an alle schwerfälligen und langen Formen der Geschäftsordnung binden, so müßten die Herren selbst einsehen, daß der Fortgang der Verhandlung außerordentlich verzögert würde. (Výborně aus dem Centrum.)

Ich glaube, daß dieses als eine innere Form der Geschäftsbehandlung der Sache angesehen werden muß, welche Sache die Commission an den Landtag als Anfrage stellt, um gewisse Ermächtigungen und Instruktionen zu erhalten.

Ich bitte den Herrn Professor mir den Antrag schriftlich zu überreichen.

Sladkovský: Mně se zdá, pánové, že, když já nebo jiný jiného chce opravovat, si musí býti jist, že musí pravidla úplně znát.


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Když ale tato nikdy nečte, nebo jestli je četl, když jim dosti dobře neporozumí, jest nejméně řečeno velmi nešetrné jednání. Já nevidím, z jakých příčin vůbec se námitky ty proti komisi mohou činiti. Paragraf, na který se oni páni, neb onen pán, který první námitky činil, odvolává, zní tak, že se docela nehodí na to, co chce odůvodnit. Praví se totiž "aby se výboru ku podání zprávy lhůta ustanovila." Já se táží, jestli komise podává zprávu? Komise nepodává správu, nýbrž táže se jenom, jest-lí jistá záležitost, o které se zdá, že jest ve vnitřní souvislosti s tou, u které se radí, by v poradu vzatá býti měla. Není to zpráva, jest to jednoduchý dotaz (Výborně), a na ten dotaz můžeme dáti ihned odpověd. Není za potřebí teprv, aby se dala tisknouti a rozděliti mezi poslance, tak jako to dříve řečník velmi dobře podotknul, že si slavný sněm tím nic nezadá, že komise ta může vzíti ohled na to, a slavný sněm může rozhodnout, jest-li bude chtíti, aby komise vzala tu věc v poradu. Myslím tedy skutečně, že veškeré námitky, které se činily, a zejména od prvního p. řečníka byly beze všeho důvodu. (výborně.)

(Rufe : Schluß !)

Graf Rothkirch: Ich werde mich ganz kurz fassen. Ich muß den Antrag stellen, daß die Anfrage der Commissionvereinenendbeantwortet werde.

Die Wasserstraßen und die Landstraßen sind in allen ihren Beziehungen außerordentlich verschieden, und es lassen sich die gleichen Grundsätze auf die einen und andern nicht anwenden. Die Zeit hat Flügel. Die Commission hat im Interesse der Benützung dieser Zeit zu sorgen, daß wir sobald als möglich die Commissionsvorlagen erhalten; und auch scheint es mir nothwendig, daß die Comission ganz bestimmt ihre Aufgabe in bestimmte Grenzen einzuschränken habe. Ich bin überzeugt, wenn die Commission sich auch auf diese Fragen einläßt, wird sie bedeutende Zeit darauf verwenden müssen, welche zweckmäßiger auf einen andern Gegenstand, der vor uns liegt, verwendet werben könnte. Ich bin überzeugt, daß auch diese Anträge von keinem wesentlichen Erfolge sein werden und ich trage daher darauf an, daß die Anfrage der Commission, ob sie sich auch auf die Wasserstraßen auszudehnen habe, abgelehnt werde.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diesen Antrag schiftlich zu formuliren. Ich muß vor allem die Frage über die Drucklegung und Dringlichkeit zuerst zur Abstimmung bringen, und dann erst kann der Landtag auf das Merltorische des Antrages eingehen.

Graf Clam-Martinic: Darf ich um's Wort bitten?

Oberstlandmarschall: Ich bitte.

Graf Clam-Martinic: Ich wollte nur mit einigen Worten bemerken, daß der Antrag, den wir vernommen haben, gerade in die entgegengesetzte Bahn von dem einlenkt, was ich mir zu beantragen erlaubte, denn durch die Verneinung entscheiden wir in der Sache; und wir haben früher dafür gesprochen, es werde der Commission freigestellt, die Sache einzubeziehen in den Kreis der Berathungen. Mir scheint es zweckmäßiger, wir lassen die Frage offen, denn wir würden wirklich jene Bedenken hervorrufen, ob wir heute genug informirt sind in der Sache ober nicht, um in der Sache entscheiden zu können, wenn wir sie negativ entscheiden würben. Mir scheint, um allen inneren und äußeren Bedenken zu entsprechen, ist der nächste Weg derjenigen, daß wir uns nur auf die formale Beantwortung beschränken, denn in Bezug auf die Sache habe ich meine wesentliche Bedenken (Rufe: Schluß).

Oberstlandmarschall: ES wird der Schluß der Debatte begehrt, diejenigen Herren, die für den Schluß sind, mögen sich erheben (Alle erheben sich).

Dr. Rieger: Hohes Haus! Ich habe bereits in dem vorgelesenen Vorberichte der Commission gesagt, daß die Commission keineswegs die Absicht gehabt habe, die prinzipielle Frage dabei schon zur Entscheidung zu bringen, daß sie keineswegs die Absicht gehabt habe, daß der Landtag heute schon beschließen solle, daß auch gewisse Flusse oder überhaupt alle Flüsse als Landesflüsse erklärt werden sollen, ober daß überhaupt die Frage, ob auch Flüsse unter dasselbe Gesetz zu subsummiren sind, auch heute schon ihre meritorische Erledigung finden müssen. Es hat sich hier nur darum gehandelt, wie es Herr Graf Martinitz ganz richtig betont, daß die Commission um Ermächtigung ersucht hat, auch diese Angelegenheit der Landeswasserstraßen mit in Berathung, also zur eventuellen Berichterstattung einzubeziehen; wenn dann die Commission Bericht erstattet haben wird, wird es dem hohen Hause vollkommen freistehen, ungebunden durch den heutigen Beschluß zu sagen, ob in dem Conkurrenzgesetz auch die Wasserstraßen bleiben oder ob sie ausgeschlossen werden sollen; und der Herr Graf Clam-Martinic hat ganz richtig bemerkt, baß, wenn der Antrag des Herrn Grafen Rothkirch angenommen werben sollte, die meritorische Frage gewisser Maßen schon zur Entscheidung kommen würde. — Die Sache ist allerdings die, daß die Commission die so theuere Zelt des hohen Landtages nicht durch lange Debatten erst in Anspruch nehmen soll; und ich glaube, daß mit einer einfachen Anfrage die Sache abgethan würde. Es handelt sich, wie gesagt, nur darum, baß die Commission ermächtigt werde, auch das in Berücksichtigung zu ziehen, und es ihr nachher nicht zum Vorwurf gemacht werbe, sie habe ihren Wirkungskreis unbefugt ausgedehnt. Was die Besorgniß des Herrn Grafen Rothkirch betrifft, so habe ich nur dagegen zu bemerken, baß er sich diesfalls ganz beruhigen kann, die Verhandlungen der Commissionen werden deshalb nicht um Einen Tag länger dauern,; die Veränderungen, welche in dem Gesetze in Folge solcher Ermächtigungen vorgenommen werben dürften,


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beschränken sich auf einige wenige Worte. Es wird zum Beispiel heißen: Gesetzeswirksamkeit für das Königreich Böhmen; dasselbe betrifft die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen nicht ärarischen Straßen und Wege, der öffentlichen Communicationen und Straßen. Wenn auch von Wasserstraßen die Rede ist, wird es heißen: "Landesstraßen und Landeswasserstraßen." Das ist das ganze Resultat der heutigen Beschlußfassung, und ich glaube, wenn tie Commission weniger scrupulös gewesen wäre, hätte sie sich das vielleicht herausnehmen können, und der hohe Landtag hätte dann schließlich bei der definitiven Berathung über diesen Gegenstand mit vollkommener Freiheit darüber entscheiden können, wie er es jetzt thun wird. Aber, wie gesagt, diese Besorgniß, daß dadurch die Erledigung des Gegenstandes aufgehalten wird, ist, wie zich bestimmt versichern kann, unbegründet; das gan e Gesetz beschränkt sich auf 25 Paragraphe, welche vielleicht noch in einigen reduzirt werden könnten, und der Zuwachs, der da entstehen würde, würde sich auf einige Worte beschänken. Ich kann mich daher vollkommen dem Antrag des Grafen Clam-Martinic conformiren, daß auch die Commission nichts anderes beabsichtigt habe, als einen Zusatzantrag zu stellen, und wenn einfach ein Abgeordneter diesen Zusahantrag gestellt Hütte, wäre er höchst wahrscheinlich an die Commission gewiesen worden zur Begutachtung und Berücksichtigung. Und dasselbe spricht die Commission für sich an, was einfach der Abgeordnete für sich ansprechen würbe. Ich habe auch nichts einzuwenden gegen den formellen Antrag des Herrn Professors Herbst; wenn es dem hohen Hause genehm ist, in dieser Weise den Beschluß zu fassen, ist mir auch das ganz genehm.

Oberstlandmarschall: Nachdem der Schluß der Debatte beschlossen worden ist, werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich glaube, bevor ich an die meritorischen Anträge gehe, den Antrag des Prof. Herbst vor Allem zur Abstimmung bringen zu müssen, welcher die Art und Weise, wie dieser Bericht behandelt werden soll, normirt. Beschließt das h. Haus, den Bericht nicht in Druck zu legen, auf die Berathung und die Beschlußfassung gleich einzugehen, dann würden die weiteren Anträge schon die meritorische Erledigung dieser Berichte enthalten und zur weiteren Abstimmung gebracht werden. Ich werde also den Antrag des Prof. Herbst noch einmal vortragen lassen und bann zur Abstimmung bringen; ich bitte den Antrag vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Es habe auf den gegenwärtigen Antrag die im §. 53 c) G. O. bezeichnete Abkürzung des Verfahrens Anwendung zu finden.

(čte) O návrhu podaném budiž na rychlo jednáno způsobem v článku 53ho odstavce c) proz. ř. jednacího ustanoveném.

Oberstlandmarschall: "Daß er nicht in Druck zu legen ist, und baß wir darüber heute in Berathung eingehen können." Bitte diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, sich zu erheben (Majorität). Nun werde ich von den meritorischen Anträgen, wie dieser Antrag der Commission erledigt werden soll, den allgemeinsten und weitestgehenden zur Abstimmung bringen; es ist dies der Antrag Sr. Exc. des Grafen Clan-Martinic, welcher einfach will: Das h. Haus wolle beschließen: "Der Commission zur Vorberathung des Straßenbauconcurrenzgesetzes wird die Ermächtigung ertheilt, die Berathung über den ihr zugewiesenen Gesetzesentwurf und die Frage, ob in demselben auch die Concurrenz - Angelegenheiten von Wasser-Straßen aufzunehmen seien, in Erwägung zu ziehen, und darüber seiner Zeit Anträge zu stellen. Es ist nun auch ein engerer Antrag des Grafen Rothkirch, welcher auf Ablehnung geht.

Dr. Grünwald: Das ist ja kein Antrag.

Graf Rothkirch: Bitte den von mir schriftlich formulirten Antrag vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest den Antrag Seiner Exc. des Grafen Rothkirch, welcher lautet: Die Anfrage der Straßenbauconcurrenz-Commission sei dahin zu beantworten, dieselbe habe sich lediglich auf die Vorberathung der Gesetzesvorlage mit Ausschließung der Wasserstraßen zu beschränken.

K otázce komise stran stavení silnic budiž odpověděno, že tato obmeziti se má jedině na poradu o předloze zákonu, vyjímajíc silnic vodních. —

Dr. Grünwald: Das ist schon beschlossen, was Graf Rothkirch beantragt (Rufe: Freilich! Nein!). Die Commission berathet schon über diesen Gesetzesvorschlag.

K. Sladkowský: Der Antrag des Grafen Rothkirch ist ein einfach ablehnender Antrag und kann daher nicht zur Abstimmung kommen; denn wenn der Antrag der Commission und etwaige andere angenommen weiden, so ist er ja von selbst gefallen.

Oberstlandmarschall: Einfache Anträge auf Ablehnung können nicht zur Abstimmung kommen.

Dr. Brauner: Nicht aber verkleidete! (Heiterkeit).

Graf Rothkirch: Ich habe den Antrag der Commission mehr als eine Anfrage aufgefaßt.

Oberstlandmarschall: Ich muß doch wieder darauf zurückkommen, daß ich glaube, daß ich als den am allgemeinsten lautenden, den am wenigsten präcisirten Antrag den des Grafen Clam-Martinic zuerst behandeln und zur Abstimmung bringen muß (Rufe ja, ja,) nämlich den Antrag, welcher die Sache der Commission zurückgibt, ohne im Vorhinein in merito zu entscheiden (Rufe ja).

Ich bitte ihn vorzulesen.

(Dr. Rieger liest den Antrag:)

"Das hohe Haus möge der Commission für das Straßenconcurrenz-Gesetz die Ermächtigung ertheilen, die ihr zur Vorberathung überwiesene Gesetzvorlage bezüglich der Straßenbau - Concurrenz

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auch auf jene Wasserstraßen ausdehnen zu dürfen, deren Herstellung und Erhaltung als Reichswasserstraßen die Reichsregierung sich nicht vorbehalten wird, und welche die Landesvertretung in Landesobsorge zu übernehmen beschließen wird."

Slavný sněme račiž komisí pro zákon o konkurrencí při silnicích zmocniti, by směla do návrhu zákonu o konkurencí při silnicích, kterýž ji byl k předběžné poradě odkázán, obsáhnouti také cesty vodní, kterých zřízení a udržování co cest říšských si vláda říšská nevyhradí a kteréž zástupitelstvo zemské v opatrováni země přijmouti se usnese.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, aufzustehen (Majorität.). Bitte Herr Dr. Grünwald. Bitte meine Herren ich muß die namentliche Verlesung vornehmen, weil wir jetzt auf den Zusatzartikel kommen, also bitte ich, sich nicht zu entfernen.

(Die Namen werben verlesen, Oberstlandmarschall läutet zur Ruhe.)

Durch Namenaufruf ist die Anwesenheit von 166 Mitgliedern bestimmt. Ich bitte den Herrn Berichterstatter.

Dr. Grünvald: Slavný sněm přijal jednací řád a vyhradil si toliko hlasovati o dodatcích řádu zemského. Přijdeme tedy k článku 8 dodatku řádu zemského. Tento článek zní:

Jestliže nejvyšší maršálek vymezí některý návrh z jednání dle §. 35. ř. z. smí se navrhující odvolati k rozhodnuti sněmu, a když sněm vyřkne, aby se návrh připustil, a nejvyšší maršálek ale setrvá při tom, aby byl vymezen, má se vše předložiti k nejvyššímu rozhodnuti.

(Rada Schmidt čte německy.)

Wenn ein Antrag nach §. 35 L. O. durch den Oberstlandmarschall von der Berathung ausgeschlossen wird, hat der Antragsteller das Recht, die Entscheidung des Landtages anzurufen, und es ist, wenn letzterer sich für die Zulassung des Antrags ausspricht, der Oberstlandmarschall hingegen auf dessen Ausschließung besteht, diese Angelegenheit der allerhöchsten Schlußfassung zu unterbreiten.

Dr. Grünwald: Podle řádu zemského má totiž nejvyšší zemský maršálek právo návrhy o věcech, ježto nepřisluší k jednání sněmu zemského zamítnouti. V tomto právu se ale nejvyšší maršálek přítomným článkem obmezuje, kdyby chtěl některý předmět proto zamítnout, že není sněm kompetentní, má ten kdo učinil návrh právo žádati, aby sněm rozhodnul máli se dotčený předmět do porady vzíti neb ne; když by ale maršálek Stál na tom, že sněm nemá kompetencí, tedy by se věc musela předložiti zeměpánu; tedy jest v tomto navržení skutečně změna řádu zemského, musí se pokládati za dodatek řádu zemského, o jichžto změnách předepsáno jest zvláštní hlasování.

Oberstlandmarschall: Bitte, wünscht Jemand das Wort?

Freiherr v. Kellersperg: Ich bin verpflichtet, im Namen der Regierung dem h. Landtage mitzutheilen, daß, nachdem der gegenwärtige Zusatz zur Landesordnung der Landesordnung selbst diametral widerspreche, die Regierung sich nicht in der Lage finden wird, diesen Zusatzartikel, im Falle der hohe Landtag ihn annimmt, der allerhöchsten Sanction zu empfehlen. Die Landesordnung bestimmt die Stellung des Landmarschalls, und an dieser Stellung ist die Regierung nicht willens rütteln zu lassen. Die Rechte des Oberstlandmarschalls bestehen darin: "Anträge über Gegenstände, welche außerhalb des Geschäftskreises des Landtags liegen, sind durch den Oberstlandmarschall von der Berathung auszuschließen." — Die Regierung wollte in dieser Stelle dem Oberstlandmarschall ein ausschließliches Recht verleihen. Der Antrag der Commission will dieses Recht von der Uebereinstimmung mit dem hohen Landtage abhängig machen und wenn die Uebereinstimmung nicht zu Stande kommt, soll der Landtag die Angelegenheit der allerhöchsten Schlußfassung unterziehen. Obwohl ich annehmen könnte, daß — nach meiner Ansicht — der Ausweg eine Differenz des Hauses mit dem Oberstlandmarschall stets der allerhöchsten Sanction zu unterbreiten, den parlamentarischen Gewohnheiten nicht entspricht, so will ich das Haus mit einer weiteren Darlegung nicht ermüden, und komme nur darauf zurück, daß die Regierung in diesem Falle nicht in der Lage ist, eine Abänderung der Landesordnung unterstützen zu können.

Dr. Grünwald. In der Geschäftsordnung für den Reichsrath wurde festgestellt, baß der Präsident des Hauses im Einvernehmen mit dem Hause die Tagesordnung zu bestimmen hat. In Uebereinstimmung hiemit wurde auch von diesem h. Landtage eine Abänderung der Landesordnung dahin zu beantragen beschlossen, daß der Oberstlandmarschall nur in Uebereinstimmung mit dem Landtage gegenwärtig zu bestimmen, was an die Tagesordnung zu setzen sei. Nachdem nun der ganze Landtag die vorerwähnte Abänderung der Landesordnung in der letzten Sitzung angenommen hat, daß der Oberstlandmarschall nur in Uebereinstimmung mit diesem Landtage die Tagesordnung fest zu setzen hat, so glaube ich ist damit schon die Frage entschieden, ob irgend ein Antrag einseitig von dem Oberstlandmarschall von der Tagesordnung ausgeschlossen werden könne. (Bravo.) Ich glaube nach dem vorerwähnten Beschluße kann der Ausschluß eines Antrages von der Tagesordnung nicht mehr einseitig erfolgen, sonst würden wir in Widerspruch kommen mit dem was bereits angenommen worden ist und von Seiner Majestät wohl auch sanctionirt werden wird, weil eine ähnliche Bestimmung in die Geschäftsordnung für den Reichsrath aufgenommen worden ist. Ich glaube daher, daß die Aeußerung der Regierung, sie werde diese Abänderung Seiner


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Majestät zur Sanction nicht anempfehlen können, den hohen Landtag nicht abhalten solle, auf den Antrag der Commission einzugehen, weil letzterer nur eine Consequenz dessen ist, was der Landtag beschlossen hat, und weil der Landtag für das Land und für immer beschließt, während die Regierung nur zeitweilig Seiner Majestät Rathschläge ertheilt. (Výborně. Bravo.)

Kellersperg. Ich muß zu der Widerlegung begegnen — als ob die Regierung dem 8. 5 des Zusatzartikels beigestimmt hätte — ich erlaube mir mich darauf zu berufen, daß die Regierung den Ausspruch des Artikels 5 dahin auffaßt, der Oberstlandmarschall habe im Einvernehmen mit dem Landtage vorzugehen, das Entscheidungsrecht im Falle von Differenzen stehe stets dem Oberstlandmarschall zu, und in diesem Sinne werde die Regierung auch beim Zusatzartikel 5 ihre Worte geltend machen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Dr. Klaudy. Já myslím, že při této věci musíme uvážiti postaveni nejvyššiho mar-šálka našeho. Maršálek náš nejvyšší ovšem králem naším jest povolán, avšak zajistě každý přisvědčí, že postavení maršálka velice se liší od postavení úředníka, ačkoliv rád věřím, že by si vláda naše — totiž ministerstvo, mužové, kteří právě slouží J. V. za ministry — přála, aby utvořila z nejvyššího maršálka zemského úředníka pouhého, který by předsedal v sněmu zemském a kterému přec by mohla poroučeti, jak obyčejně poroučeti zvykla úředníkům podřízeným.

Proto ale, že jest postavení maršálka docela jiné a my nechceme, aby z něho pouhý úředník se stal, zajistě také maršálek, jak náš nynější tak každý budoucí, který bude dosti samostatným a spolu dovede spravedlivě říditi, nelekne se toho ustanovení.

Nejen že takový muž dovede ustanoviti souhlasně se sněmem o čem se má jednati, přeje sobě snad i sám podobného opatření.

Sněm na takovém opatření státi musí, neb mohla by nastati doba, v které království české muselo želeti míti za maršálka muže méně samostatného, může, který by se dal vésti jedině vůli vlády — totiž ministrů — a tenkráte bylo by nebezpečné pro blaho země, pro blaho národa, kdyby toho článku v jednacím řádu a spolu v ústavě nebylo a maršálek jedině vůli vlády klonící absolutním pánem nad sněmem samým zůstal. Myslím, že maršálek spravedlivý nemá příčiny, aby si stěžoval, jako by se tím vyslovila nějaká nedúvěra, naopak, zajistě spravedlivému říditeli sněmu bude tento článek vítán, i proto, že takto bude sobě jist, že neni naň samotního uloženo břímě, aby rozhodoval o tom, o čem jest sněm příslušný jednati neb ne (brávo).

Pochybiti jest věci možnou pro každého člověka, může tedy nastati i doba, v které spravedlivý maršálek bude pochybiti, zdali to neb ono je příslušné, aby se o tom jednalo, a tu nastane praktický účinek toho článku, dle kterého maršálek sněmu se bude tázati, aby o tom rozhodoval. Nebudou-li příčiny důležité, tak zajisté sněmovna nebude hledati sporu, jen aby stála justament na svém a při poslanci jednotlivém. Přesvědčí se o tom rokováním a nastane-li spor mezi sněmem a maršálkem, tu pak rozhodne Jeho Veličenstvo a sněm jest sobě jist, že i přání své došlo tam, kam dojíti má. Vláda, totiz ministerstvo vyhrůžkou, že uzavření takové nedojde žádoucné sankce Jeho Veličenství, provinilo se proti všem zásadám repraesentativního řízení a ačkoliv ministerstvo toho šprýmu často užívalo, přec jen zneužívá ním moci své a dokazuje, že ani nezná povinnosti své, ani nerozumí postavení svému, jež na říšske radě dosti často stejně se nám řeklo, uzavřete si co chcete: my to nikdy k sankci Jeho Veličenství neodporoučíme. Vždy jsem sobě myslil při tom a myslím i dnes, že ministerstvo také zřejmě dokazuje, že ani konstitucionalismu v hlavních zásadách ne-rozumí; jinak, kdyby upřimně dle nich vládnouti chtělo, musilo by říci: sněm to ustanoví jestliže nemůžeme to pod svou odpovědnosti podati Jeho Veličenství ku schválení, a nezbývá nám tedy jiného, než vzdáti se úřadu svého nebo se poděkovat. (Výborně v centrum — oho na levici). Já myslím, kdyby se mělo pokračovati tak, jak nynější ministři vůbec, a zvláště proti zástupcům národa jednají, že by tu bylo repraesentativní zřízení docela divné! Myslím, že bychom museli říci, že to není konstituce neb ústavní zřízení, nýbrž pouhý zdánlivý konstitucionalismus, kterým se zahaluje ministerský absolutismus (Výborně).

Dr. Rieger: Pánové! se žalosti nemalou poznali jsme již několikráte v říšské radě ve Vídni, a dnes to samé se nám naskytuje, že ministerstvo při uzavírání sněmu již z předu provozuje jakéhosi tlaku, že nedá více, aby zemský sněm mínění své svobodné vyslovil, že vždy prvé, než sněm rozhodne, řekne: to nebude sanktionováno. Pánové! máli sněm rokovat v plné svobodě a volnosti, nemá vláda takových prostředků a takového tlaku již z předu používat. Přichází toto z podivné konstituční theorii. Pánové ! co je v konstitučním státu vláda? komu náleží v konstitučním státu moc zákonodárná? Vláda, pánové, není nic jiného, než ministerstvo, neb v konstitučním státu je ministerstvo odpovědné a pod svou odpovědností exekvuje zákony. Le roi regne, mais ne gouverne pas.

To je zásada konstituční, to jest: mocnář vládne a panuje a vládá řídi a spravuje. Tedy co se týče správy, tu má ovšem ministerstvo

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plnou moc, které nikterak skracovat nechceme ; kde se ale jedná o moc zákonodárnou, tu jsou, pánové, hlavně dva faktory. Jeden je národ zastoupený sněmem, a druhý faktor je císař pán v radě říšské, a v zemském sněmu král; jen ti dva faktorové zákonodární jsou zde. Je to neslýchaná monstruozní theorie, kterou snad jen z omýlu vyslovilo ministerstvo třetím faktorem zákonodárným. V zákonech nesmí ministerstvo nic, pranic řídit. Jestli, že se zemský sněm usnesl na nějakém zákonu, musí ministerstvo z povinnosti své tuto věc předložiti k sankci královské neb císařské (výborně, výborně). Moc sankce nenáleží v odpovědnost ministrů, moc sankce je moc majestátu, Jeho majestátu neobmezená, na císaři a králi samém totiko záleží, zdali zákon od sněmu přijatý sankcionovat chce neb nechce. Jestli ministerstvo odpovědné to pokládá za neštěstí, když císař neb král zemského sněmu usnešení schválí; když myslí, že s takovým zákonem nemůže vládnout, pak ať odstoupí, ale ať hned z předu neřekne ministerstvo: To bude sankciováno a to nebude. Tímto sáhá do moci samého císaře pána.

Pánové! nerozuměl jsem duchu a správě konstituční nikdy takovým způsobem, a stojim tedy na tom, že zemský sněm v té věci má rozhodnout bez ohledu na to, jak se vláda, to jest ministerstvo, vyjádří; však se svým časem ukáže, jestli Jeho Veličenství to, co národ, sněmem řádně zastoupený, za potřebné uzná, jestli to Jeh. Vel. schválí. (Brávo! Výborně!)

Oberstlandmarschall: Herr Professor Herbst, oder ich bitte um Verzeihung Graf Leo Thun.

Graf Leo Thun. Ich habe soeben viel darüber sprechen hören, ob es den constitutionellen Grundsätzen zusagt, daß die gegenwärtige Regierung die Erklärung im Vorhinein abgegeben, welche der Herr Statthalter uns mitgetheilt hat; die Berechtigung dazu möchte ich nicht in Abrede stellen. Ich glaube der Regierung muß das Recht zustehen, in jedem Augenblicke zu erklären, was für eine Ansicht sie überhaupt hat.

Ich bedauere aber, daß durch die Erklärung diese Angelegenheit wieder mit ihrer vollen Schärfe in unsere Berathung gebracht worden ist. Jedenfalls scheint mir, was auch die Ansicht der Regierung in der Sache fein mag, für uns kann sie nicht maßgebend sein. (Bravo. Výborně.) Wir sind berufen unsere eigene Uiberzeugung, unsere eigene Ansicht auszusprechen. (Bravo. Výborně.) Insofern kann ich nicht umhin, mich für den vorliegenden §. auszusprechen.

Ich glaube die Frage der Competenz des Landtages, der verfassungsmäßigen Vertretung des Landes kann nicht einer einzelnen Person, nicht der Person des Oberstlandmarschalls anheimgestellt sein. Nur einer Person, unserem Herrn, Sr. Majestät unserem Kaiser und Könige können wir sie anheimstellen. (Výborně. Bravo.) Der Landtag steht meines Erachtens in unmittelbarer Beziehung zu Sr. Majestät, und Se. Majestät soll in der Lage sein, über jeden Wunsch des Landtages demselben die allerhöchste Schlußfassung zukommen zu lassen. Ich glaube, es ist auch in der That dadurch, baß der Landtag, wenn er einen Gegenstand in Berathung ziehen will, welcher nach der Ansicht des Oberstlandmarschalls seine Competenz überschreitet, dadurch noch gar Nichts vergeben, daß der Landtag diese Frage an Se. Majestät zu leiten in der Lage sei. Auch die jeweilige Regierung wird dann immer in der Lage sein, Sr. Majestät ihre Ansicht darüber vorzutragen.

Aber dem Landtage soll die Beruhigung zu Theil werden, daß nicht blos die Ansicht des Oberstlandmarschalls, sondern, daß der allerhöchste Ausspruch Sr. Majestät darüber zu entscheiden habe, ob der Landtag berechtigt sei oder nicht, über die fragliche Angelegenheit zu berathen.

Herbst: Ich kann mich auch dem Ausdrucke des Bedauerns nur anschließen, daß von Seite der Regierungsvertretung die Debatte mit der Erklärung eröffnet wurde, baß, mag auch von Seiten des Landtages beschlossen werden, was es wolle, und namentlich mögen auch was immer für Gründe in der Debatte angeführt werden, die Regierung schon ihren festen Entschluß gefaßt hat, diesen Gegenstand Sr. Majestät mit dem Antrag, auf Nichtgewährung der Sanction vorzulegen. Ich glaube, daß wenn man sich auf parlamentarischen Gebrauch beruft, dieß doch wohl auch nicht der parlamentarischen Uibung entsprechen dürfte. (Bravo. Výborně.) Wenn in der letzten Sitzung von einem verehrten Herrn Redner gesagt wurde: die Anwesenheit von Regierungscommissären in den Commissionen, vielleicht nach seiner Aeußerung sogar im Landtage sei deshalb bedenklich, weil im Landtage die reine Stimme des Landtages unverfälscht zur Kenntniß kommen solle, so glaube ich, muß man dem Landtage die Möglichkeit geben, feine Stimme erheben und aussprechen zu können. Wenn ich aber das Motiv, welches angeführt wurde, die Regierung oder vielmehr das Ministerium werd e Sr. Majestät den Antrag nicht zur Sanction vorlegen, wenn das auf die Abstimmung den Einfluß nehmen sollte, ist es bann rein die Stimme des Landtages, welche sich ausspricht, und kann man dann sagen, es ist dasjenige beschlossen worden, was die Mitglieder unabhängig von dieser Erklärung beschlossen hätten. Darum halte ich es für Pflicht eines jeden Landtagsmitgliedes, eingedenk der Angelobung, welche es abgelegt hat beim Eintritte in den Landtag (Bravo. Výborně.) unabhängig von einer solchen Erklärung und ohne Rücksicht auf dieselbe bei der Abstimmung bloß nach seinem Gewissen vorzugehen.

Ich muß aber um so mehr bedauern, daß gar nicht eingegangen werden wollte auf die Gründe, welche für den vorliegenden Antrag in der That


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sprechen, und denselben gerade von dem Standpunkte des monarchischen Prinzipes und daher auch von dem Standpunkte jeder österreichischen Regierung nicht als so ohneweiters verwerflich erscheinen lassen. Ich will nur bemerken, es handelt sich bei dieser Frage nicht um Personen, auch nicht um einzelne Länder, sondern um alle Länder der Monarchie. Für alle Länder der Monarchie besteht gleichmäßig das Prinzip der Ernennung, die Bestimmung, daß der Landtagspräsident unter diesem oder jenem Namen von Sr. Majestät auf sechs Jahre, für die ganze Landtagsperiode ernannt werde, und es kann ja auch möglicher Weise in diesen vielen Ländern manchmal bei der Ernennung des Landtagspräsidenten ein Irrthum stattgefunden haben, ein Irrthum, der dann durch die ganze Periode nicht mehr reparabel ist, und es würde bann die eigenthümliche Erscheinung eintreten, daß in einem so strenge monarchischen Staate wie Oesterreich noch unverantwortliche und unappellable Personen außer der Person Seiner Majestät da sind, die Landtagspräsidenten, und das ist nicht im Einklange mit dem monarchischen Prinzip, es widerspricht auch den im Herzen eines jeden Oesterreichers lebenden monarchischen Gefühlen. Uns allen war jederzeit und unter der absolutesten Regierung das Bewußtsein theuer, daß über uns allen der Kaiser steht, und man sich unter allen Verhältnissen an die Person des Kaisers gegen jede Willkühr-Maßregel von Seiten irgend eines anderen wenden kann. Dieses monarchische Gefühl, welches so unendlich wichtig ist in Österreich, soll nicht dadurch abgeschwächt werden, daß gerade die wichtigsten Corporationen in den Ländern nicht sich an den Monarchen sollen wenden würden gegen die Aussprache einzelner Personen.

Ich glaube aber auch, daß wir eine sehr naheliegende Analogie haben und wir daher auch den Grund nicht als entscheidend betrachten können, der angeführt wurde, es sei die Entscheidung, Se. Majestät anzurufen, gegen allen parlamentarischen Gebrauch; wir haben eine solche Bestimmung in dem Grundgesetze über die Reichsvertretung selbst, welches erklärt, daß, wenn Competenzstreitigkeiten zwischen dem engeren Reichsrath und dem Landtag entstehen, die Entscheidung dort zu suchen ist, wo sie naturgemäß allein gefunden werden kann, das ist bei der Person Sr. Majestät. Und worin sollte nun jener Fall anders liegen und kann er nach der Natur der Sache liegen, wenn der Gegenstand nicht zur Competenz des Landtages gehört, als eben darin, daß er angeblich ober wirklich zur Competenz des Reichsraths gehört. Es ist also für den Fall, wenn ein solcher Competenzconflikt entsteht aber nur nicht für den Fall, baß er vom Oberstlandmarschall hervorgerufen ist, in der Verfassung selbst schon der allein richtige Weg angedeutet worden und in analoger Anwendung dieses Grundsatzes ist auch der Landesausschuß und der bei der Berathung über die Geschäftsordnung beschäftigte Ausschuß vorgegangen, wenn er eine gleiche Bestimmung auch hier aufzunehmen beantragt hat. Aus allen diesen Gründen muß ich die innige Uiberzeugung aussprechen, baß gerade im wahrsten Interesse der Regierung und des monarchischen Prinzips diese Bestimmung gelegen ist und daß der Landtag diesem Prinzip treu für die Aufnahme desselben sich aussprechen solle; die Entscheidung dann, ob dasselbe zum Gesetz erhoben werden soll, dürfe man vertrauensvoll Sr. Majestät anheim geben. (Bravo, výborně.)

Redakteur Kuh: Auch ich muß mich ganz entschieden für die Fassung der Commission erklären und zwar bewegen mich dazu zumeist die geistvollen Worte, welche Graf Leo Thun in der letzten Sitzung, die hier statt hatte, gesprochen hat. Er meinte, die constitutionelle Regierung sei eine parteiische Regierung. Er hat damit geistvoll angedeutet, daß die absolute Regierung eine Regierung der Clique, eine Regierung der Oligarchie sei; er hat damit angedeutet, daß die constitutionelle Regierung auf einem thatsächlichen Machtverhältnisse beruht, nicht bloß auf dem Arme der Macht, auf der Macht selbst, und wo,(mit gesteigerter Stimme) meine Herren! soll diese Macht sein, wenn nicht in den parlamentarischen Körpern? deshalb, und weil, wie ich glaube, die Majorität unserer parlamentarischen Körper in Oester-reich immer constitutionell, immer verfassungstreu sein wirb, spreche ich mich für die Fassung aus, welche die Commission hier beantragt. Der Oberstlandmarschall, so treu, so glühend er für die Verfassung fühlt, ist und bleibt mir bei Weitem nicht die Bürgschaft, die nur der höhe Landtag ist, und weil mir der hohe Landtag eine solche Bürgschaft ist, bestehe ich darauf, daß der §. 38 nach der Fassung angenommen werbe, wie er vorgeschlagen wurde.

Dr. Rieger: Pánové, já připomínám ještě jednu věc. Myslím, že by mnohému členu tohoto slavného sněmu bylo milejší, aby se předseda jeho volil ze sněmu samého, nebo to by byla zajisté zásada přiměřenější konstitučnímu životu; nebo všude totéž pravidlo se zachovává. Poněvadž se to ale u nás neděje a nám těžko jest doufati, aby se ta věc změnila, tedy můžeme chtít, aby moc našeho maršálka nebyla absolutní a neobmezenou. — Vláda sama, to jest ministerstvo, má činného vlivu při jmenování maršálka, a jakož p. profesor Herbst trefně podotknul, může se státi mýlka, že bude jmenován maršálek, který nebude úřadu svého schopen, který nebude míti dosti rozsudku, aby rozhodnul, co náleží ku kompetenci sněmu , může se státi, že bude jmenován maršálek, který by chtěl právo sněmu obmeziti a ministerstvu aneb vládě vůbec povolným býti, aneb konečně z přílišného strachu a veliké skrupulosity právomocnost sněmu upírati. — Pánové! My tedy nemůžeme k tomu přistoupit, abychom oddáni byli na milost maršálkovu, aby maršálek mohl rozho-


352

dovat o kompetenci, přislušnosti sl. snému docela samovolně. Pánové! Táži se Vás, jak se věc ta má při všech sborech zákonodárních? Jest zajisté pravidlo ode všech uznané, že zákony vykládají se od toho, který je byl dal.

Kdož ale, pánové , z Vás pochybuje o tom, že ústava vyšla ze svobodné vůle císaře a krále našeho; on jest ten pramen, z které-ho ústava vyšla. My tedy nemůžeme připustit, aby někdo, jako maršálek ku př. rozhodoval o kompetenci sněmu, a aby ho mohl obmezit jediným slovem, a abychom my v tom neměli jiné pomoci.

Když tedy v tom povstane pochybnost, když povstane spor mezi sněmem, který se domnívá, že něco k jeho příslušnosti náleží a mezi maršálkem, který tomu odpírá, musí se nutně obrátit k tomu, který je pramen zákonů, a od něho žádati vysvětlení a my všichni doufáme, že pakli může se maršálek měnit a odchýliti se ústavy, že císař pán a král náš nám bude držet slovo a že nebude obmezovat autonomii, kterou nám jednou zásadou dal. (Výborně, bravo, výborně.).

Hlasy: konec debaty.

Oberstlandmarschall: Sind die Her-ren einverstanden mit dem Schluß der Debatte?

(Rufe: Ja, ja.)

Freiherr v. Kellersperg: Es wurde in der letzten Landtagssitzung bemerkt, daß die Regie-rung nicht berufen sei, das Haus zu belehren. Niemand mehr als ich ist davon überzeugt (Sensation) aber über das, was die Regierung dem Monarchen schuldig ist, der Größe der Würde und der Majestät seines Ansehens; darüber braucht die Regierung wirklich keine Belehrung. Für das monarchische Prinzip seien sie ganz unbesorgt; die Regierung wird demselben gewiß nichts vergeben. Daß die Sanktion nicht ertheilt wird, habe ich nicht gesagt; ich habe gesagt, daß die Regierung gegen diesen §. gegen diesen Passus des §. sich ganz bestimmt erkläre, und nicht in der Lage sein werde, von Sr. Majestät dafür die Sanktion zu erbitten d. h. auf die Sanktion anzutragen.

(Ruf: Vederemo.)

Ueber das was Seine Majestät thut, steht mir nicht zu, zu sprechen. Herr Dr. Herbst beruft sich auf die Analogie, daß auch in dem Falle, wenn ein Landtag mit dem engeren Reichsrathe in Collision kommt, Se. Majestät der Kaiser entscheidet, dieß ist mir bekannt. Ob aber die Analogie paßt, ist eine andere Frage. Eine Analogie wäre die, ob, wenn das hohe Haus mit seinem Präsidenten über diese spezielle Ordnungsfrage differirt, ob dann Sr. Majestät die Sache vorgelegt werden müßte, oder ob, wenn das Herrenhaus mit feinem Präsidenten über derlei unbedeutende Fragen differirt, ob das vorgelegt werden müßte. Mir ist aber nicht bekannt, daß dießfalls eine Verfügung der Art bestehe, sei dem wie es wolle. Ich muß das Eine noch erwähnen, daß ich nicht glaube ein Wort gesagt zu haben, als ob ich die Debatte über diese Frage ab, zubrechen wünschte. Ich habe die Ansicht der Regierung im Beginn der Debatte erwähnt, weil die Ansicht der Regierung eine so bestimmte ist und ich dadurch die Verhandlung abzukürzen glaubte. Ob ich dadurch intimidirt habe, weiß ich nicht. Ich glaube das Resultat der Abstimmung wird dafür sprechen, (Oho) daß der Regierungscommissär durch seine Anwesenheit nicht intimidire.

(Anhaltendes Gelächter.)

Wie die Regierung darauf einen Werth legen müsse, baß der Präsident des Hauses namentlich in der Ordnungsfrage,—um welche es sich hier han-delt, — eine entschiedene Stimme habe, das glaube ich nicht erst erwähnen zu müssen. In Gesetzgebungsfragen und in allen nur halbwegs wichtigen Fragen entscheidet das Haus. Aber das wäre wohl der Verhandlung nicht förderlich, daß wenn über die einfachste Frage, ob das oder jenes an die Tagesordnung zu stellen sei, ein Zwiespalt entstehen würbe, — der Gegenstand erst im schriftlichen Wege höhern Orts vorgelgt und erst nach längerer Zeit die Erledigung abgewartet werden müßte. Ich habe nur zu wiederholen, was ich im Beginn meiner Rede sagte, daß die Regierung sich auf das Bestimmteste gegen diesen Einschluß, daher gegen den Zusatzartikel Vlll verwahrt und nicht in der Lage sein wird ihr Votum dem Votum des Hauses gleichzustellen. Das glaube ich, hat die Regierung vollkommen das Recht zu sagen und ich glaube, es sei auch die Pflicht der Regierung es zu sagen. Das Haus würde es der Regierung sehr übel aufnehmen, wenn sie Landtagsbeschlüße fassen ließe und dann hinterdrein gleichsam hinterrücks die Beschlüße des Landtages nicht befürworten würde.

(Bravo links.)

Dr. Grünwald: Ich erlaube mir jene Stelle vorzulesen, auf die sich Prof. Herbst berufen hat.

Die Stelle lautet (liest): Bei vorkommenden Zweifeln rücksichlich der Competenz des engeren Reichsrathes gegenüber der Competenz des Einzelnen — entscheidet auf Antrag des engeren Reichsrathes Se. Maj. der Kaiser ....

Se. Exzellenz haben behauptet — diese Analogien treffen hier nicht zu — sie würden nur dann zutreffen, wenn der Präsident des Abgeordnetenhauses in eine Controverse mit dem Abgeordnetenhause käme — ob ein Gegenstand feiner Verhandlung zukomme oder nicht ....

Indessen muß man aber bedenken, daß der Präsident des Abgeordnetenhauses oder des Herren-hauses nie das Recht hat, einen Gegenstand von der Berathung wegen Bedenken über die Competenz auszuschließen — während dieses Recht hier dem Oberstlandmarschall eingeräumt ist — darum ist die von der Commission beantragte Bestimmung als Zusatzartikel der Landesordnung nothwendig, dagegen waltete kein Grund ob, sie in der Geschäftsordnung des Reichsrathes aufzunehmen.


353

Oberstlandmarschall: Ich werde, da die Debatte geschlossen ist, zur Abstimmung schreiten.

Graf Franz Thun: Ich beantrage nament-liche Abstimmung.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene

Herren, welche für den Antrag, mit "ja," und die-jenigen, welche gegen den Antrag, mit "nein" zu stimmen. —

Herr Fürst-Erzbischof zu Prag

ja

" Bischof zu Budweis

ja

" Bischof zu Königgrätz

" Bischof zu Leitmeritz

" Rector Magnificus

ja

" Adam Hermann

ja

" Aehrenthal Johann, Freiherr

ja

" Althan Michael Carl, Graf

ja

" Auersperg Carl Vincenz, Fürst

" Auersperg Vincenz, Fürst

ja

" Bachofen v. Echt Clemens

ja

" Becher Franz

ja

" Benoni Josef

ja

" Berger Maximilian

ja

" Bethmann Alexander, Freiherr

" Bohusch v. Ottoschütz Wenzel, Ritter v.

ja

" Brauner Franz

ja

" Brnz Alois

ja

" Brosche Carl

" Cistercienser-Abt von Osseg

ja

" Clam-Martinitz Heinrich, Graf

ja

" Claudi Eduard

ja

" Čupr Franz

ja

" Černin Jaromir, Graf

ja

" Černin Eugen, Graf

" Černin Ottokar, Graf

ja

" Conrath August

" Daněk Vincenz

ja

" Daneš Franz

ja

" Desfours-Walderode Franz, Graf

ja

" Doubek Eduard

ja

" Dwořák Sim

ja

" Dotzauer Richard

ja

" Ehrlich Ludwig

ja

" Eisenstein August, Ritter von

ja

" Eisenstein Wenzel, Ritter von

ja

" Esop Josef

ja

" Eyssert Adalbert

ja

" Faber Carl

" Fischer Franz

" Fleischer Alexander

ja

" Frič Josef

ja

" Fürstenberg Emil, Fürst

ja

" Fürstenberg Maximilian, Fürst

nein

" Fürth J. W.

ja

" Gabriel Josef

ja

" Görner Anton

ja

" Gréger Eduard

ja

" Grüner Ignaz

ja

" Grünwald Wendelin

ja

" Gschier Anton

ja

" Haas Eusebius

ja

Herr Hamernik Josef

ja

" Hanisch Julius

ja

" Hardtmuth Carl

ja

" Harrach Franz, Graf

ja

" Hartig Edmund, Graf

ja

" Hasner Leopold, Ritter von Artha

ja

" Haßmann Theodor

ja

" Hanschild Ignaz

ja

" Hawelka Mathias

ja

" Herbst Eduard

ja

" Herrmann Franz

ja

" Hille Wolfgang

ja

" Hoffmann Gustav

ja

" Hubatka Carl

" Huscher Georg

ja

" Jellinek Carl

ja

" Jndra Jakob

ja

" Jaksch Anton

ja

" Kellersperg Ernst, Freiherr

nein

" Klaudi Leopold

ja

" Klawik Franz

ja

" Klier Franz

ja

" Kodym Franz

ja

" Kopetz Heinrich, Ritter von

ja

" Korb von Weidenheim Franz, Freiherr

ja

" Korb von Weidenheim Carl, Ritter

ja

" Král Josef

ja

" Kralert Franz

ja

" Krása Alois

" Kratochwile Joh

ja

" Kratochwyl Wenzel

ja

" Krejči Peter Franz, Weihbischof

" Krejči Johann

ja

" Kreuzherrn-Ordens-General Jakob Beer

ja

" Křiwanek Eduard

ja

" Krouský Johann

ja

" Kuh David

ja

" Kulda Ben. Mat

ja

" Lämmel Leopold, Ritter von

ja

" Lambl Joh. B

ja

" Laufberger Franz

ja

" Ledebour Adolf, Graf

ja

" Leeder Friedrich

ja

" Leidl Franz

ja

" Liebig Johann

ja

" Lill v. Lilienbach Alois

ja

" Limbek Johann, Ritter von

ja

" Limbek Carl, Ritter von

ja

" Lobkowitz Ferdinand, Fürst

ja

" Lumbe Josef

" Machaček Josef

ja

" Maiersbach Adolf, Ritter von

ja

" Mallowetz Ernst, Freiherr

ja

" Maresch Anton

" Maresch Johann

ja

" Mastný Vincenz

" Matouschowsky Alois

ja

" Mayer Anton

ja

" Mayer Ernst

ja

" Mercandin Franz, Graf

ja


354

Herr Miesl v. Zeileisen

ja

" Milner Wenzel

ja

, Mladota von Solopisk Franz, Freiherr

ja

" Morzin Rudolf, Graf

nein

" Neradt Franz

ja

" Neumann Wenzel

ja

" Neupauer Carl, Ritt r von

" Nostitz Albert, Graf

" Nostitz Erwein, Graf

ja

" Nostitz Josef, Graf

" Obst Gustav

ja

" Palacký Franz

ja

" Palme Josef

aj

" Pankratz Franz

ja

" Peche Josef Carl, Ritter von

ja

" Pfeifer Josef

ja

" Pilz Theodor

ja

" Pinkas Ad. Maria

ja

" Platzer Wilhelm

ja

" Plener Ignaz, Edler von

" Podlipský Josef

ja

" Pollach Stefan

ja

" Porak Anton

" Pour Wenzel

ja

" Prachenský Josef

" Prämonstratenser-AbtzuTepl Hainl Marian

ja

" Pstroß Franz

" Purkyně Johann

ja

" Ptačowský

ja

" Redelhammer

ja

" Řezáč Franz

ja

" Rieger Franz Ladislaw

ja

" Riese-Stallburg Friedrich, Freiherr

ja

" Ringhofer Franz

ja

" Römheld Ernst

ja

" Rösler Anton

ja

" Rojek Johann

ja

" Rosenauer Wenzel

ja

" Roth Karl

ja

" Roth Hieronymus

ja

" Rothkirch-Panthen Karl, Graf

ja

" Sabil Libor

ja

" Salm-Reifferscheib Franz, Altgraf

ja

" Sandtner Johann

ja

" Schandera Vincenz

ja

" Schary Joh. Mich

ja

" Schicha Josef

ja

" Schindler Johann

ja

" Schlechta Anton

ja

" Schlöcht Johann

ja

" Schmeykal Franz

ja

" Schmerling Anton Ritter v.

" Schmidt Franz

ja

" Schönborn Erwein, Graf

ja

" Schowanek Anton

ja

" Schreiter Anton

ja

" Schöder Anton

ja

" Schrott Josef

ja

" Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst

" Schwarzenfeld Ludwig, Ritter

ja

Herr Seidel Wenzel

ja

" Seifert Wenzel

ja

" Seitel Franz

ja

" Skarda Jakob

ja

" Skuherský Rudolf

ja

" Sladkowský Karl

ja

" Slawik Josef

ja

" Stamm Ferdinand

nein

" Staněk Johann B.

ja

" Stangler Josef

ja

" Stangler Franz

ja

" Stark Johann Ant., Edler v.

" Steffan Friedrich

ja

" Steffens Peter

ja

" Sternberg Jaroslav, Graf

" Stickl Sigmund

ja

" Stöhr Anton

ja

" Strache Eduard

nein

" Stradal Franz

ja

" Suida Franz

ja

" Swatek Laurenz

ja

" Swoboda Johann Franz

ja

" Sembera Alois

ja

" Skrejšowsky Johann

ja

" Strerowitz Adolf, Ritter von

ja

" Taschek Franz

ja

" Tedesco Ludwig

ja

" Tetzner

ja

" Thomas Leopold

ja

" Thun-Hohenstein Franz, Graf, Sohn

" Thun-Hohenstein Leo, Graf

ja

" Thun-Hohenstein Leopold Graf

ja

" Thun-Hohenstein Theodor, Graf

ja

" Thun-Hohenstein Oswald, Graf

ja

" Thurn-Taris Hugo, Fürst

ja

" Tomek Wenzel

ja

" Tomiček Karl

ja

" Tonner Emanuel

ja

" Trenkler Anton, Gustav

ja

" Trojan Prawoslaw

ja

" Theumer Emil

ja

" Uher Franz

ja

" Voith Ferdinand, Freiherr

ja

" Volkelt Johann

ja

" Waclawik Alois

ja

" Waldstein Ernst, Graf

ja

" Wallis Friedrich, Olivier, Graf

ja

" Waňka Wenzel

" Weidele Ernst von Willingen

ja

" Wenisch Johann Ritter von

" Wenzig Josef

ja

" Wiese Ignaz

ja

" Wojáček Anton

ja

" Wokaun Franz

ja

" Wolfrum Karl

ja

" Wolkenstein Karl, Graf

ja

" Worowka Wenzel

ja

" Wratislaw Josef, Graf

ja

" Wucherer Peter, Freiherr

ja

" Zapp Karl Vl

ja


355

Herr Zatka Ignaz

ja

" Zeleny Wenzel

ja

" Zessner Vincenz

ja

" Zettwitz. Kurt, Graf

ja

" Zikmund Josef

" Žák Johann

ja

" Zeidler Hieronym., P., Präm. Abt von Strahow

ja

" Zeithammer

ja

(Nach erfolgter Stimmung.)

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Es haben 209 gestimmt, 204 sind dafür und 4 oder 5 dagegen.

(Rufe: Fünf, fünf.)

Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Fünf sind dagegen.

Dr. Grünwald: (čte)

§. 42.

Ku předlohám vládním není potřeba podpory, a nesmějí se odmítnouti bez porady předběžní.

Po vytíščení a rozdáni mezi členy sněmu mají se položíti v denní pořádek nejprvé příští prvnímu čtení. (Dod. IX.) Skutečné to předčítání celé předlohy není zapotřebí.

§. 42.

Die Regierungsvorlagen bedürfen der Unterstützungsfrage nicht und können ohne Vorberathung nicht abgelehnt werben. Dieselben sind nach erfolgter Drucklegung und Vertheilung unter die Mitglieder auf die nächste Tagesordnung zur ersten Lesung zu stellen. (Z. A. IX.)

Einer Vorlesung der ganzen Vorlage bedarf es nicht.

Přednost předloh vládních jest jíž vyslovená v řádu zemském, ale jen všeobecně.

Výbor ji určitějí naznačil a sice — určitějí nežli výbor zemský — ukázalo se jak není zapotřebí, aby někdo odůvodňoval vládní předlohy — toto z cela odpadne — vládni předlohy musí se dáti na denní pořádek k prvnímu čtení, jak mile jsou vytištěny a mezi členy sněmu rozděleny.

Pří tomto prvním čtení musí se odkázati nějakému výboru jak do předběžné porady. Jak mile jest porada skončena a zpráva o ní hotova, musí se dáti na denní pořádek, pokud by se nepřetrhlo jiné jednání dříve počaté.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Ich werde die Abstimmung durch Aufstehen versuchen. Ich bitte die Herren, welche für den Antrag sind, aufzustehen.

(Majorität.)

Dr. Grünwald: (čte)

§. 45.

Zamítnuti předlohy neb samostatní návrhy nesmějí v zasedání téhož roku jíž více připuštěny byti k jednání. (Dod. X.)

§. 45.

Im Falle der Ablehnung sind Regierungsvorlagen oder selbstständige Anträge in derselben Jahressession nicht zur Verhandlung zuzulassen. (Z.-A. X.)

Já jsem se zmínil — že vládní předlohy nemůže při prvním čtení býti zamítnuta. — Při prvním čtení musí se dáti do porady, když ale jest porada hotova, tu jest možná, aby se i vládní předlohy odmítla — staloli by se to — tuť by zajistě bylo na ujmu všeho jednaní, aby sněm zemský zamítnutou předlohu opět musel vzíti do porady. Tím méně mohlo by se dopustiti, by návrhy jednotlivců jedenkráte zavržená staly se předmětem opětného rokování. Pro tyto příčiny proto myslím, že nebude žádného odporu, aby se článek přijal v úplném znění, jak se nalezá mezi dodatky k řádu zemskému.

Oberstlandmarschall: Graf Leo Thun ist zu diesem Paragraph vorgemerkt, ist das zum Zusatzartikel oder zum Paragraph selbst?

Leo Thun: Ich habe gewunschen über den zweiten Absatz. Der zweite Absatz ist aber bereits en bloe angenommen worden, ich verzichte daher auf's Wort.

Oberstlandmarschall: Ich bitte also die Herren, welche für diesen Zusahartikel sind, aufzustehen. — Wird einstimmiq angenommen.

(Dr. Grünvald čte článek 11. česky, rada Schmidt německy.)

XI.

Ve případech pilného spěchu neb méně duležitých může sněm většinou dvou třetin uzavříti, aby se navrhovateli dalo slovo k odůvodnění návrhu, byť věc nebyla položená v denní pořádek, nebo aby docela sešlo s porady předběžné.

XI.

Der Landtag kann in Fällen dringender Eile oder minderer Wichtigkeit mit einer Mehrheit von zwei Drittheilen beschließen, daß dem Antragsteller das Wort zur Begründung seines Antrages, ohne daß der Gegenstand auf die Tagesordnung gestellt war, ertheilt oder daß die Vorberathung ganz beseitigt werde.

Dr. Grünwa1d: Proč se tato věc považuje jako dodatek řádu zemského, vysvítá z §. 10 a 35 řádu zemského. Neboť jak známo, měl dříve maršálek aneb má posud maršálek neobmezené právo ustanoviti pořádek denní, nyní ale má maršálek spolu se sněmem ustanoviti, jaké předměty mají přijíti hned na denní pořádek.

Jak ale v §. 35 lit. c) nařízeno jest v řádu zemském nemá se vzíti žádný návrh do vyjednávání, dokud by nebyl dříve dán do porady komisí. Z toho tedy každý vidí, že to nebylo docela pravda, že nezná řád zemský komise, když je jisto, že každý předmět má přijíti komisí, jelikož ale nyní ustanoveno, že muže se vzíti v jednání, aniž by byla předložena

28a


356

komisí, leží v tom zajisté odchylný od řádu zemského; a protož se o ní ustanovuje ve zvláštním dodatku a tak také jest vyhověno, co vláda při prvním čtení toho jednacího řádu namítala, totiž že by proti tomu byla kdyby se přítomná změna paragrafu přijala jednoduše do jednacího řádu, a kdyby se nevzala jako dodatek k řádu zemskému; proto se také komise z tohoto domu vyvolena odchylila od návrhu výboru zemského; zemský výbor neměl tento dodatek mezi svými dodatky, teprv komise dotčená praví a navrhuje, aby zemský sněm ráčil tento dodatek přijmouti.

Kellersperg: Es thut mir sehr leid, auch in diesem Zusatzartikel vom Standpunkte der Regierung Anstand erheben zu müssen. Der Zusatzartikel 11 zerfällt in 3 Absätze, nämlich: "dem Antragsteller das Wort zur Begründung seines Antrages, ohne daß der Gegenstand auf der Tagesordnung gestellt war, ertheilt."

f. — die Vorberathung ganz beseitigt werde, und der Schlußabsatz: Zum Beschluß der zwei letzten Abkürzungsarten ist die Mehrheit von zwei Drittheilen Stimmen erforderlich.

Gegen den Absatz e und gegen den Schluß-Absatz habe ich keinen Anstand zu erheben, um so weniger gegen die Abkürzungen, welche in den früheren Abtheilungen vorgekommen sind, und welche offenbar im Sinne der Förderung der Geschäftsbehandlung gelegen sind. Die Verfügung aber, daß über einen einzelnen Antrag unter gewissen Umständen sogar Vorberathungen ganz beseitigt werden können, diese Verfügung hält die Regierung für gefährlich. Man wird mir zwar einwenden, daß auch in der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses ein ähnlicher oder ganz gleicher Passus eingefügt worden ist, das gebe ich zu. — Die Regierung aber findet doch die Sache bedenklich. Es ist gewiß, daß erstens die Sache nicht nothwendig ist, und zweitens, daß dadurch möglicher Weise Uiberrumpelungen herbeigeführt werden können, welche von recht unangenehmen Folgen begleitet sein dürften. Für unnöthig halte ich die Verfügung, weil am Ende in Fällen dringender Eile aus der Sizzung ein Ausschuß gewählt, in einer Stunde bereits der Bericht des Ausschußes vorgetragen, daher die Sache nach allen Formen einer beschleunigten Geschäftsordnung in kürzester Zeit, vielleicht höchstens in einer Stunde legal zum Schluß gebracht werden kann, und weil insbesondere und vorzüglich die Nothwendigkeit einer solchen ganz besonderen Abkürzung nicht da ist. Ferner liegt die Erwägung nahe, daß eine Uibereilung dann doch immerhin unter gewissen Verhältnissen möglich wäre — deshalb glaubt die Regierung sich gegen den Zusatz aussprechen zu müssen.

Prof. Herbst: Ich bedauere, daß ich mich der Ansicht über die Gefährlichkeit des gestellten Antrages nicht anschließen kann, glaube auch nicht, daß das, was im Wiener Reichsrathe als ungefährlich in die Geschäftsordnung aufgenommen wurde, gerade auf dem Landtage gefährlich sein soll. Ich glaube, auch die Landtage haben das Recht auf Vertrauen, und weil sie dies haben, so müßten sie sich gekränkt und zurückgesetzt fühlen, wenn man aus dem Titel der Gefahr diese Bestimmung anfechten sollte.

Sie hat sich bereits entschieden bewährt. Es ist im Abgeordnetenhause in den allerseltensten Fällen von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht worden; die Fälle aber, in denen Gebrauch gemacht wurde, waren meistens Fälle, wo es wahrhaft zu bedauern gewesen wäre, wenn man nicht davon hätte Gebrauch machen können.

Es waren nämlich darunter Fälle, wo das Abgeordnetenhaus sich hingerissen fühlte, Sr. Majestät den Ausdruck der Loyalität und Hingebung auszusprechen. Es waren das wiederholt Fälle, wo man in Adressen an Se. Majestät über gestellte Anträge, die sofort als dringlich erklärt wurden, diesen Gefühlen Ausdruck gab; das wäre unmöglich gewesen, während Fälle, daß man einen ganzen Gesetzentwurf ohne Berathung angenommen hätte, in der That kaum vorgekommen sind.

Ein zweiter Fall war veranlaßt durch den Nothstand bei der Ueberschwemmung, welche im vorigen Frühjahre sich ereignete. Da wurde auch um der Dringlichkeit willen von der Vorberathung mit Zustimmung des Staatsministeriums Umgang genommen, obschon es sich da allerdings um 200.000 sl. handelte. Solche Fälle, wo es bringend nöthig ist, daß mit einer Majorität von 2/3, von der Vorberathung Umgang genommen würbe, lassen sich auch bei uns denken, und sie werden hoffentlich auch bei uns vorkommen; darum ist es wünschenswerth, daß diese Bestimmung aufgenommen werde. Von einer Gefahr kann nicht die Rede sein. (Bravo, Výborně.)

Graf Leo Thun: Im Allgemeinen bin ich auch der Meinung, baß es durchaus nicht rathsam ist für große Versammlungen, in Anträge von irgend welcher wesentlichen Bedeutung ohne alle Vorberathung einzugehen und ich muß gestehen, daß auch die Beispiele, welche mein geehrter Herr Vorredner zitirt hat, mich von dieser Ansicht nicht abbringen können. Ich habe den Absah e) des §. 49 nur dahin deuten zu sollen geglaubt, daß eine solche Abkürzung in Fällen eintreten kann welche von gar keiner meritorischen Bedeutung sind, in Fragen von rein formaler Geschäfts-Behandlung, wie die welche wir heute im Beginn der Sitzung berathen haben; in solchen Fällen die Formen der Berathung zu vervielfältigen, ist offenbar ein kostbares Opfer an Zeit.

Sollte aber dem Absatz f) eine weitere Bedeutung gegeben werden, so muß ich gestehen, daß ich die Auslassung der Annahme vorziehen würbe. Am wünschenswerthesten scheint mir, baß eine Textirung gefunden werde, um die Bedeutung des §. zu beschränken.


357

Im Drange des Augenblicks erlaube ich mir folgenden Antrag, vorbehaltlich, daß jemand anderer in der Textirung eine Verbesserung anzugeben wüßte: nach dem Worte "Vorberathung" einzuschalten, insofern es sich um Anträge handelt, die keine meritorische Bedeutung haben.

Dr. Klaudy: Mě se pří tom zdá, že právě ministerstvo, — musím použit toho významu, bych neřekl vláda, pokračuje v hříchu, kterým se hřešilo za 13 let; neb jestli že přehlednu zákonodárství těch posledních 12 roků, tak vidím, že pro samý strach jistá ustanovení zákona zneužívati se nemohli, upadlo se do takového extremu, že konečně člověk sám se stiděl skoro přináležeti k právnickému kruhu rakouskému, an pro samý strach, aby se ditě nemohlo říznouti nožem, raději nejen žádného nože do ruky mu ani dáno nebylo ale i veškeré nůžky se byly z bytu odstranily. Ministerstvo jedním slovem chce zachovati to poručnictví, pod kterým jsme bývali, ačkoli jsme se stali konstitučními občany. Takto rozumí nynější ministerstvo konstituci naší a také osvědčuje při každé příležitosti, že se stůj co stůj toho poručnictví nechce vzdáti, ačkoliv se vynasnažuje formou jakousi to zahubiti; v skutku ale nečini jinak, nežli to se jednalo za doby absolutní vlády. Jestli že přihlednu k tomu článku, o kterém vláda praví, že jest nebezpečný, a k obavě vlády skutku ničeho jiného nenalezá, než že ním chce i samý sněm udržovat pod svým poručnictvím, neb ten kámen v závěrce dosti zřejmě ustanovuje, že k uzavřeni, aby se užilo některého způsobu zkrácení, potřeba je dvě třetini hlasů. Jestli pak ale je to k víře podobné, že by dvě třetiny shromážděného sněmu mohly znoužívati takového práva, tak že by se stalo nebezpečným? Já myslím, že výbor, který vypracoval ten nám předložený návrh, ke všemu hleděl a že snad právě pro tu příčinu, aby se předešlo všemu přenáhlení, čeho snad se vláda obává, ustanovil, že dvě třetiny sněmovny musí uzavříti takové zkrácení. Jest-li ale dvěma třetinám těch mužů, kterých národ sobě zvolil, aby ho zastupovali, nutnou se okázalo potřebou toho zkráceni užívati, tenkráte jest také toho zajistě zapotřebí; uznámeli ale potřebu, tu se nedáme a nesmíme se dáti vésti vládou a ministra samého nebudeme se ptáti, zdali on také uzná stejnou potřebu.

Žádný parlament na světě neužívá toho prostředku, jest—li není nutně třeba a p. prof. Herbst již sám to dosti důkladné objasnil příklady, že obyčejně se nestává jinak, nežli v době, kde se má osvědčiti okamžitý cit, a můžeme zajistě i mi nadíti se, že sněmovna, která sestává z 240 údů, bude míti tolik předloženosti, aby, kde toho není zapotřebí, neuživala práva toho zkrátiti obyčejný spůsob jednání.

Že sněmovna, sestávající ze 240 členů, má tolik rozvahy, aby ve věci, kde toho není zapotřebí takového zkrácení neužívala, protož myslím, že v ustanoveni článku samého, že základa se rukojemství, že se nemůže zákona toho znoužiti. (Výborné.)

Oberstlandmarschall: Dr. Görner.

Dr. Görner: Ich will in der Hauptsache kein Wort verlieren, indem das hohe Haus mit allen Gründen, welche für und gegen diesen Antrag sprechen, hinlänglich bekannt gemacht worden ist.

Ich möchte nur gegen das Amendement Seiner Exzellenz des Abgeordneten Grafen Leo Thun einige Worte beisetzen.

Es scheint mir dieses Amendement gar nicht nothwendig und daher vollkommen überflüssig, indem ich mir die Frage stelle:

Wer soll entscheiden, wenn es sich nicht um eine mentorische oder sonst wichtige Frage handelt? Das könnte doch nur wieder das Haus entscheiden, und zwar mit ganz einfacher Majorität; wenn aber das Haus entscheidet mit 2/3 Majorität, daß es die Vorberathung gar nicht für nothwendig hält, scheint mit darin vollkommene Beruhigung zu liegen, daß das hohe Haus anerkennt, die Sache sei nicht von solcher Tragweite, um eine Vorberathung nothwendig zu machen.

JUC. Sladkovský: Mnoho důvodů, jež vládní p. komisař uvedl proti §., o němž právě se jedná, bylo vícero řečníky velmi důkladně vyvráceno, tak že lichost oněch důvodů jest dokázána. A však o jednom důvodu nikdo se nezmínil a protož poukazují několika slovy k tomu, že i tento jest lichý a nejen lichý, ale že by byl zkázou veškerého zákonodárstvi. — Vládní pan komisař poukázal totiž k tomu, že, když se budo jednat o důležité věci, paragrafu toho není ani zapotřebí, že se může ustanoviti komise a ta komise že může přinésti za půl neb za hodinu zprávu, zdali o návrhů předloženém jednati se má.

Já se táži, zdali, kdybychom takovým způsobem chtěli zákony dávat, zase jiným způsobem se jich mohlo obcházeti, zdali by to nevedlo ku zkáze veškerého zákonodárství. — Já bych se byl věru takového důvodu nenadál od vládního komisaře, kterému se vždy jednati musí o to, aby zákony byly takové, aby se jich nemuselo obcházeti, i myslím tedy, že i takto důvod vládního pana komisaře nižádné do se nemá váhy a že ze všech důvodů, které pan vládní komisař uvedl, nezbývá ani jeden, kterým by se mohl sl. sněm cítit pohnuta, aby v návrh vládního komisaře vešel. (Výborně,Bravo.)

Dr. Klaudy: Já bych prosil............:

Rufe: Schluß ! Schluß!

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, aufzustehen. (Wird fast einstimmig angenommen.)

Bitte das Amendement des Grafen Leo Thun vorzulesen:

28a*


353

(Landtagssecretär Schmiedt liest): "Der hohe Landtag, wolle beschließen: Zu dem Absätze f) sei nach dem Worte: "Vorberathung" einzuschalten: Insofern es sich um Anträge handelt, welche leine meritorische Bedeutung haben."

Sl. sněm račiž uzavříti: V odstavci F, se po slově "porady předběžné" vřadí: "Když se jedná o návrzích, které nemají meritorní důležitosti."

Bitte diejenigen Herren, welche dieses Amen-bement unterstützen, auszustehen.

(Acht Abgeordnete erheben sich.)

Nicht hinreichend unterstützt. Es handelt sich darum, ob wir den Paragraf in beiden Punkten ..... ; ich werde den Para-graf der besseren Entscheidung und deutlicheren Abstimmung wegen in beiden Absähen abgesondert zur Abstimmung bringen, und zwar zuerst den Ab-satz e) und dann den Absatz f). Diejenigen Herren, welche für den Absah e) sind, der dahin lautet: "Dem Antragsteller wird das Wort zur Begrün-dung seines Antrages, ohne daß der Gegenstand auf die Tagesordnung gestellt war, ertheilt", bitte ich aufzustehen.

(Oberstlandm. zählt die Mitglieder, welche stehen). Uiberwiegende Majorität; ist angenommen. —

Nun bitte ich diejenigen Herren, welche......

Graf Clam-Martinic: (einfallend): Bitte die Gegenprobe zu machen, weil es sich hier um einen Zusatzantrag zur Landesordnung handelt.

Oberstlandmarschall: Also diejenigen Herren, welche gegen den Absatz s) sind, bitte ich jetzt aufzustehen als Gegenprobe.

(Niemand steht auf. Heiterkeit.)

Diejenigen Herren, welche für den Absatz l) sind, nämlich, "daß die Vorberathung ganz besei-tigt werde, bitte ich aufzustehen. (Oberstlandmar-schall zählt die stehenden Abgeordneten.) 136 habe ich gezählt. Bitte sich niederzusetzen, um die Gegen-probe vorzunehmen. Diejenigen Herren, welche gegen den Absah f) sind, bitte ich aufzustehen. (Zählt.)

Es sind 41: Da nicht 2/3 für den Antrag der Commission sind, muß ich namentlich abstimmen lassen.

Ich bitte die Diener hinüber zu schicken. Ich bitte die Herren, die für den Absatz sind, mit "ja" die gegen den Absatz sind mit "nein" abzustimmen.

Herr Fürst-Erzbischof zu Prag

nein

" Bischof zu Budweis

ja

" Bischof zu Königgrätz

" Bischof zu Leitmeritz

" Rector Magnif. der Prager Universität

ja

" Adam Herrmann

ja

" Aehrenthal Johann Freiherr

nein

" Althan Michael Karl, Graf

ja

" Auersperg Karl, Fürst

ja

" Auersperg Vincenz, Fürst

nein

" Bachofen von Echt Clemens

ja

" Becher Franz

ja

" Benoni Josef

ja

" Berger Maxmilian

ja

" Bethmann Alexander Freiherr

ja

Herr Bohusch v. Ottoschütz Wenzel Ritt. v.

nein

" Brauner Franz

ja

" Brinz Alois

nein

" Brosche Karl

ja

" Cistercienser-Abt von Ossegg P. Bernhard Athanas

ja

" Clam-Martinitz Heinrich Graf

nein

" Claudi Eduard

ja

" Čupr Franz

ja

" Černin Jaromir, Graf

nein

" Černin Eugen, Graf

" Černin Ottokar, Graf

nein

" Conrath August

" Daněk Vinc

" Daneš Franz

ja

" Desfours-Walderode Franz, Graf

nein

" Doubek Eduard

nein

" Dotzaner Richard

nein

" Dwořak Sim

ja

" Ehrlich Ludwig

nein

" Eisenstein August, Ritter v.

nein

" Eisenstein Wenzel, Ritter von

nein

" Esop Josef

ja

" Eyßert Adalbert

ja

" Faber Karl

" Fischer Franz

" Fleischer Alexander

ja

" Frič Josef

ja

" Fürstenberg Emil Fürst

nein

" Fürstenberg Maxm. Fürst

nein

" Fürth J. W

ja

" Gabriel Josef

ja

" Görner Anton

ja

" Grégr Eduard

ja

" Grüner Ignaz

nein

" Grünwald Wendelin

ja

" Gschier Anton

ja

" Haas Eusebius

ja

" Hamernik Josef

ja

" Hanisch Julius

ja

" Hardtmuth Karl

ja

" Harrach Franz Graf

ja

" Hartig Edmund Graf

nein

" Hasner Leopold, Ritter von Artha

ja

" Haßmann Theodor

ja

" Hauschild Ignaz

ja

" Hawelka Mathias

ja

" Herbst Eduard

ja

" Hermann Franz

ja

" Hille Wolfgang

ja

" Hoffmann Gustav

ja

" Hubatka Karl

" Huscher Georg

ja

" Jelinek Carl

ja

" Jindra Jakob

ja

" Jaksch Anton

-

" Kellersperg, Br.

nein

" Klaudi Leopold

ja

" Klawik Franz

ja

" Klier Franz

ja


359

Herr Kodým Franz Ladislaus

ja

" Kopetz Heinrich, Ritter von

nein

" Korb v. Weidenheim, Franz Freiherr

nein

" Korb von Weidenheim, Karl Ritter

nein

" Kral Josef

ja

" Kralert Franz

ja

" Krása Alois

" Kratochwile Johann

ja

" Kratochwyl Wenzel

ja

" Krejči, Peter Franz

" Krejči Johann

ja

" Kreuzherrn-Ord.-General Jak. Beer

nein

" Křiwanek Eduard

nein

" Krouský Johann

ja

" Kuh David

ja

" Kulda Ben. Math

ja

" Lämmel Leopold, Ritter von

ja

" Lambl Johann B.

ja

" Laufberger Franz

nein

" Ledebour Adolf Graf

nein

" Leeder Friedrich

ja

" Leidl Franz

nein

" Liebig Johann

nein

" Lill v. Lilienbach Alois

nein

" Limbek Johann, Ritter von

ja

" Limbek Karl, Ritter von

ja

" Lobkowitz Ferdinand Fürst

ja

" Lumbe Josef

" Machaček Josef

ja

" Maiersbach Adolf, Ritter von

ja

" Malowetz Ernst Freiherr

nein

" Maresch Anton

" Maresch Johann

nein

" Mastný Vincenz

" Matouschowský Alois

ja

" Mayer Anton

ja

" Mayer Ernst

ja

" Miesl Johann von Zeileisen

ja

" Mercandin Franz Graf

nein

" Milner Wenzel

ja

" Mladota von Solopisk, Franz Freiherr

ja

" Morzin Rudolf Graf

nein

" Neradt Franz

ja

" Neumann Wenzel

ja

" Neupauer Karl, Ritter von

" Nostitz Albert, Graf

" Nostitz Erwein Graf

nein

" Nostitz Josef, Graf

ja

" Obst Gustav

ja

" Palacký Franz

ja

" Palme Josef

ja

" Pankratz Franz

ja

" Peche Josef, Karl, Ritter von

nein

" Pfeifer Josef

ja

" Pilz Theodor

ja

" Pinkas Adolf Maria

ja

" Platzer Wilhelm

ja

" Podlipský Josef

ja

" Plener Ignaz, Edler von

" Pollach Stefan

ja

Herr Porak Anton

" Pour Wenzel

ja

" Prachenský Josef

" Prämonstratenser-Abt zu Tepl, P. Hainl Marian

nein

" Pstroß Franz

" Purkyně Johann

ja

" Ptačowský Karl

ja

" Řezáč Franz P.

ja

" Rieger Franz Ladislaus

ja

" Riese-Stallburg Friedrich Freiherr

nein

" Ringhoffer Franz

" Römheld Ernst

ja

" Nösler Anton

ja

" Rojek Johann

ja

" Rosenauer Wenzel

ja

" Roth Karl

ja

" Rothkirch-Panthen Karl, Graf

nein

" Redlhammer Eduard

ja

" Roth Hieron

ja

" Sadil Libor

ja

" Salm-Reifferscheid, Altgraf

nein

" Sandtner Johann

nein

" Schandera Vincenz

ja

" Schary Johann Michael

ja

" Schicha Josef

ja

" Schindler Johann

ja

" Schlechta Anton

ja

" Schlöcht Johann

nein

" Schmeykal Franz

ja

" Schmerling Anton. Ritter von

" Schmidt Franz

ja

" Schönborn Erwein, Graf

nein

" Schowanek Anton

ja

" Schreiter Anton

nein

" Schöder Anton

ja

" Schrott Josef

ja

" Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst

" Schwarzenfeld Ludwig, Ritter

nein

" Seidl Wenzel

ja

" Seifert Wenzel

ja

" Seitl Franz

ja

" Skuherský Rudolf

ja

" Skarda Jakob

ja

" Sladkowský Karl

ja

" Slawik Josef

ja

" Stamm Ferdinand

nein

" Staněk Johann B.

ja

" Stangler Josef

ja

" Stangler Franz

ja

" Stark Johann Anton, Edler von

" Steffan Friedrich

ja

" Steffens Peter

ja

" Sternberg Jaroslaw, Graf

" Stickl Sigmund

ja

" Stöhr Anton

ja

" Strache Eduard

ja

" Stradal Franz

nein

" Suida Franz

ja

" Swatek Laurenz

ja


360

Herr Swoboda Johann

nein

" Sembera Alois

ja

" Skrejšowský Johann

ja

" Strerowitz, Ritter von

ja

" Taschek Franz

ja

" Tedesco Ludwig

ja

" Tetzner Gustav

ja

" Thomas Leopold

-

" Thun-Hohenstein Franz, Graf Sohn

nein

" Thun-Hohenstein Leo, Graf

nein

" Thun-Hohenstein Leopold, Graf

ja

" Thun-Hohenstein Theodor, Graf

ja

" Thun-Hohenstein Oswald, Graf

" Thurn-Taris Hugo, Fürst

nein

" Tomek Wenzel

ja

" Tomiček Karl

ja

" Tonner Emanuel

ja

" Trenkler Anton Gustav

nein

" Trojan Prawoslaw

ja

" Theumer Emil

ja

" Uher Franz

ja

" Voith Ferdinand, Freiherr

ja

" Volkelt Johann

ja

" Waclawik Alois

ja

" Waldstein Ernst, Graf

nein

" Wallis Friedrich Olivier, Graf

nein

" Wanka Wenzel

nein

" Weidele Ernst von Willingen

ja

" Wenisch Johann, Ritter

" Wenzig Josef

ja

" Wiese Ignaz

ja

" Wojaček Anton

ja

" Wokoun Franz

ja

" Wolfrum Karl

ja

" Wolkenstein Karl, Graf

nein

" Worowka Wenzel

nein

" Wratislaw Josef, Graf

" Wucherer Peter, Freiherr

nein

" Zapp Karl Vl.

ja

" Zátka Ignaz

ja

" Zelený Wenzel

ja

" Zeßner Vincenz, Freiherr

nein

" Zettwitz Karl, Graf

nein

" Zikmund Josef

" Žák Johann

ja

" Zeidler Hieron

nein

" Zeithammer Ottokar

ja

(Namentliche Abstimmung.) Abgestimmt haben 203 Abgeordnete. Die nothwendige 2/3 Majorität beträgt daher 136; mit ja haben gestimmt 147, mit nein 56. Der Absatz ist also angenommen.

Jetzt kommt nach der 3. Absah des Zusatzartikels. Ich bitte noch vorzulesen. Landtagssecre-tär Schmiedt liest vor:

"Zum Beschlusse der zwei letzten Abkürzungsarten ist die Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen erforderlich."

"K uzavření, aby se užilo některého ze dvou způsobů zkrácení posledně jmenovaných, potřebi jest dvou třetin hlasů."

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren aufzustehen, die für diesen Zusatzartikel sind. (Majorität.) Der ganze Zusatzartikel ist angenommen.

Dr. Grünwald: Dodatek dvanáctý: Místodržící a náměstek jeho nebo komisaři, od něho poslaní, mohou jim poskytnutého práva §. 37 ř.z., aby směli kdykoli mluviti ve sněmu, užiti jen bez vytrhování řečníka.

(Rath Schmied liest.) Der Statthalter, dessen Stellvertreter, ober die von ihm abgeordneten Commissäre können das ihnen im §. 37 L. O. eingeräumte Recht im Langtage jederzeit das Wort zu nehmen, nur ohne Unterbrechung eines Redners ausüben.

Není na řádu zemském ničeho změněno, než že nemůže místodržící neb náměstek nebo komisaři jeho do řeči jiného skákati, co se ani očekávati nedá. Ale bylo to tak přijato v jednacím řádu pro sněmovnu říšskou, tedy se to i přijalo zde; navrhl to výbor zemský a komise z domu tohoto zvolena to přijala. Myslím, že žádný nemůže odpor proti dodatku býti.

Kellersperg: Der §. 60 der neuen Geschäftsordnung wiederholt eigentlich nur das, was der Absatz 37 der Landesordnung bestimmt, jedoch es sind andere Worte. Der Absatz der Landesordnung sagt: "Der Statthalter des Königreiches Böhmen ober die von ihm abgeordneten Commissäre haben das Recht, im Landtage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen; an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder des Landtages sind." Daß sich von selbst versteht ohne Unterbrechung der Redner das Wort zu nehmen, das brauche ich wohl nicht zu erwähnen; es ist auch hier beigefügt "und auch zu wiederholten Malen." Bezüglich dieser Worte muß ich erwähnen, daß sie nicht im Gesetze der Landesordnung stehen, daß also auch dieselben mit durchschossenen Lettern zu drucken wären. Die Regierung begnügt sich mit dem Worte "jeder Zeit", warum daher der Beisatz "und auch zu wiederholten Malen" weiß ich nicht. Wenn damit kein anderer Sinn ausgedrückt werden will, als jederzeit, so habe ich keinen Anstand gegen das Wort. Welchen Sinn übrigens die Regierung dem §. 37 beilegt, ist dem h. Hause bekannt, und so habe ich allerdings keinen Anstand dagegen zu machen.

Schmeykal: Ich werde ums Wort bitten! Der Entwurf des Landesausschußes hat als Zusatzartikel 14 beziehungsweise §. 62 der Geschäftsordnung nachstehende Bestimmung aufgenommen: "Die Ablesung schriftlicher Vorträge ist unzulässig und hat darüber, ob Aktenstücke und Urkunden, auf welche sich die mündlichen Vorträge beziehen, vorzulesen sind, der Landtag ohne Debatte zu entscheiden. Eine Ausnahme hievon findet insofern Statt, als es dem Statthalter, den von ihm abgeordneten Commissären und sonstigen Vertretern der Regierung, dann den Berichterstattern des Landesausschußes und den Commissionen gestattet ist, schriftlich abgefaßte Regierungsvorlagen, Vorträge und Berichte, dann Actenstücke und Urkunden, welche Bestandtheile ober Behelfe


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derselben bilden, abzulesen." Die Commissions ent-schied sich für das gänzliche Fallenlassen dieses Artikels 14 und zwar darum, weil die Vortragsweise der Landtagsmitglieder und eine Bestimmung hierüber in die Geschäftsordnung nicht gehört; die Vortragsweise der Regierungsvertreter jedoch von keiner besonderen Wichtigkeit sei. Was nun die Behandlung der Vortragsweise der Landtagsmitglieder betrifft, so will sich der Landesausschuß dem Ausspruche der Commission zur Gänze fügen, zumal die Bestimmung hier in den bezüglichen §. der Geschäftsordnung aufgenommen ist und der Landesausschuß sich weiter nicht: verhehlen kann, daß am Ende, wenn auch das Princip der Mündlichkeit der Landtagsverhandlungen nicht in Form von Zusatzartikeln zur Landesordnung begleitet ist, dieses Princip ohnehin eine Anfechtung nicht erfahren wird, und es wohl keinem Zweifel unterliegt, baß Bestimmungen über die Vortragsweise der Mitglieder nach der Natur der Sache in die Reihe der §§. der Geschäftsordnung gehören. Eine andere Sache dürfte es aber doch mit der Vortragsweise der Vertreter der Regierung sein. Wenn die Commission darauf hingewiesen hat, daß diese Vortragsweise von keiner besondern Wichtigkeit sei, so würde ich dieses nicht für unbestreitbar halten. Abgesehen davon aber dürfte es sich auch darum gar nicht handeln, denn es haben die meisten Bestimmungen der Geschäftsordnung das Schicksal, daß sie ihre Wichtigkeit nicht so sehr im Inhalt als überhaupt in der Thatsache ihres Bestandes an sich finden müssen, weil, was im Landtag geschieht, nur nach gewissen Formen zu geschehen hat.

Mir scheint es unerläßlich zu sein, eine solche Form auch für die Vorträge der Regierungsvertreter festzustellen, — und zwar weil es das Verhältniß des Landtags zur Regierung betrifft — im Wege des Zusatzartikels. — Ich glaube dafür um so mehr eintreten zu können — weil — wenn es nicht geschieht, die Vortragsweise der Regierungsvertreter immer eine offene Frage bleibt, — eine offene Frage, welche früher oder später zu Anständen und Differenzen führen kann, und baß es nicht gut ist, solche Differenzen und Dissonanzen in Permanenz zu erklären, das, glaube ich, haben wir in der letzten Sitzung zur Genüge erfahren. Anknüpfend daran — erlaube ich mir im Namen des Ausschußes folgenden Antrag der Annahme empfehlen zu dürfen: Ein hoher Landtag wolle als Schlußsatz im Artikel 12 diŤ Bestimmung aufnehmen, "es ist gestattet, schriftliche Vortrage, Akte und Urkunden, welche Bestandtheile oder Behelfe bilden, vorzulesen."

Dr. Grünwald: Der Ausschuß war der Meinung, daß es den Regierungscommissären überlassen bleiben soll, in welcher Weise sie ihre Vorträge halten mögen, und wollte damit den Fall nicht ausgeschlossen haben, baß Regierungscommissäre auch ihre Vortrage vorlesen können. Nachdem dem Berichterstatter gestattet ist, daß er seinen Bericht, oder daß er Urkunden vorlese, so glaubte man weder das eine noch das andere Recht den Regierungs-Commissären entziehen zu können. Aus dem Grunde, glaubte der Ausschuß, habe der Zusahartikel XII zu entfallen. Indessen hätte ich und einige Mitglieder des Ausschußes nichts dagegen, wenn gleich zu dem soeben in Rede stehenden und in der Debatte begriffenen Artikel dieselben Worte beigefügt werden, welche sich auch in der Geschäftsordnung des Reichsrathes finden. Dort heißt es, daß das Ministerium und die übrigen Chefs der Centralstellen u. s. w. von dem Rechte, zu wiederholten Malen das Wort zu ergreifen, Gebrauch machen dürfen, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners; denselben ist auch gestattet, schriftlich abgefaßte Vortrage abzulesen.

Wenn sich der Landesausschuß vielleicht damit begnügt, daß diese Worte: "schriftlich abgefaßte Worte abzulesen" im §. 72 beigefügt werden, so dürfte jede Differenz zwischen demselben und der Commission entfallen.

Dr. Schmeykal: Ich glaube auf der vollen Fassung meines Antrages beharren zu müssen, weil derselbe vollkommen übereinstimmt mit der Fassung des §. 58, beziehungsweise mit der daselbst stylisirten Ausnahme für den Berichterstatter, und kein Grund vorhanden ist, in dem Znsatzartikel rücksichtlich der Regierungsvertreter eine Abweichung von jener im §. 58 für die Berichterstatter getroffenen ausnahmsweisen Bestimmung....

Dr. Grünwald: Dann bin ich für....

Dr. Schmeykal: Ich bitte noch um ein Wort der Aufklärung; es handelt sich hier nicht um die Aufnahme eines neuen Zusatzartikels, sondern nur um einen Schlußsatz zum Zusatzartikel 12.

Dr. Grünwald: Was die Bemerkung des Herrn Regierungscommissärs betrifft, warum man das Wort "zum wiederholtenmale" aufgenommen hat, so glaube ich, daß in den Worten "er kann jederzeit das Wort ergreifen" auch das inbegriffen ist, daß er es öfters ergreifen kann, und warum zum wiederholtenmale, das erklärt sich auch aus dem Gegensatze dieses Paragraphes, von dem eben die Rede ist, eben gegen den vorigen Paragraph heißt es, daß die Mitglieder dieses Hanses nur zweimal das Wort ergreifen können; dagegen heißt es in dem nachfolgenden Paragraphe, daß der Statthalter und seine Stellvertreter oder seine abgeordneten Commissäre können zum wiederholtenmale und nicht blos zweimal das Wort ergreifen, und damit glaube ich der Regierung entsprochen zu haben.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich.)

Der Antrag des Landesausschußes geht auf einen Zusatz des Artikels, wie ihn die Commission beantragt; der Landesausschuß beantragt keine Aenderung des Antrages der Commission, sondern beantragt zum Zusatzartikel, den die Commission machte, noch einen Zusatz zu machen; ich werde daher den Antrag der Commission zur Abstimmung bringen und dann den Zusatzartikel, den der Landes-


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ausschuß stellt. Sollte der erstere fallen, so wird der letztere angenommen sein.

Prof. Schrott: Der Herr Berichterstatter der Commission erklärt, sich mit dem Ansuchen des Landesausschußes einzuverstehen, wenn die Stylisirung nur dahin lautet, daß dem Artikel 12 als Schlußsatz beigefügt werde: "wie auch gestattet ist, schriftlich gefaßte Anträge abzulesen." Für den Fall, daß nun der Antrag des Landesausschußes fallen sollte, so bitte ich um die Frage, ob der Herr Berichterstatter seinen eventuellen Antrag aufrecht hält.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat ihn zurückgenommen, weil der Berichterstatter des Landesausschußes gesagt hat, daß er sich nicht damit einverstanden erklärt, sondern auf seinem beharre.

Prof. Schrott: Dann erlaube ich mir seine Meinung aufzunehmen, in dem Falle, als der Antrag des Landesausschußes fällt.

Oberstlandmarschall: Ich werde nur den Herrn Berichterstatter noch einmal bitten, die Lesung des §. sammt den Zusatzartikeln, die der Landesausschuß macht, und die Lesung, wie er jetzt von dem Prof. Schrott beantragt worden ist, vorzunehmen.

Dr. Grünwald (liest):

Místodržitel, jeho náměstek a neb jeho komisaři od něho poslaní, mají právo dodomu přicházeti a každé chvíli slova se ujati, avšak bez přetržení řečníka, avšak se jim povoluje, že smějí správy, spisy a listiny, které činí díl neb pomůcka toho samého předčítati.

Der Statthalter und dessen Stellvertreter oder die von ihm abgeordneten Commissäre können, und das im §. 37 ihnen einberäumte Recht im Landtage jederzeit das Wort zu nehmen, nur ohne Unterbrechung des Redners.

Denselben ist gestattet schriftliche Vortrage, Aktenstücke und Urkunden, welche Bestandtheile oder Hilfsmittel derselben bieten, abzulesen.

Oberstlandmarschall: Das ist der Zusatzantrag des Landesausschußes in Verbindung mit dem Antrage der Commission.

Auf diese Art werde ich die Abstimmung derart einleiten, daß ich zuerst den Zusatzartikel zur Abstimmung bringen werde, und dann muß ich den vom Prof. Schrott aufgenommenen Antrag zur Abstimmung bringen, weil er allgemeiner lautet, ohne weiterer Präzisirung und weil der von dem Landesausschuße präzisirter ist, denn dieser bezeichnet die früher angeführten Akten.

Prof. Schrott: Ich habe den Antrag eventuell gestellt, nur für den Fall, wenn der Ausschußantrag fällt.

Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, welche für den Zusatzartikel, wie ihn die Commission beantragt, stimmen, bitte ich aufzustehen. —

Es handelt sich um einen Zusatz des Landesausschußes, ich bitte ihn noch einmal vozulesen. (Landtagssekretär Schmiedt liest: das hohe Haus wolle beschließen, daß als Zusatzartikel XII der Geschäftsordnung §. 60 die Bestimmung aufgenommen werde, "denselben ist gestattet, schriftliche Vorträge, Aktenstücke, Urkunden, welche Bestandtheile oder Behelfe desselben bilden, abzulesen." (Derselbe wird böhmisch gelesen.)

Ich bitte jene Herren, die für diesen Zusatz-Artikel sind, aufzustehen (Majorität erhebt sich). Ich bitte jetzt die Herren sich niederzusetzen, und diejenigen aufzustehen, die gegen den Zusatzantrag sind. (46 im Centrum erheben sich.)

Ich glaube, baß bei der letzten Abstimmung 203 Herren gestimmt huben, es sind also 46 offenbar unter zwei Drittel.

Wenn Niemand etwas dagegen einwendet, so spreche ich aus, daß der Landesausschußzusatz angenommen ist (Rufe ja, ja).

Grünwald liest böhmisch den Z. A. XIII.

"Hlasováni děje se obyčejně vstáváním a zůstáváním sedě. Zkouška opáčná činí se, když výpadek dle zdání předsedy jest pochybný, nebo když 20 členu toho žádá. — Neudáli se ani tím výpadek jistý, tehdy se nastoupi na hlasování dle jmen.

Mimo to, děje se hlasování dle jmen, když toho 50 sněmovníků žádá."

Landtagssekretär Schmiedt (liest dasselbe deutsch): Die Abstimmung findet gewöhnlich durch Aufstehen und Sitzenbleiben statt.

Die Gegenprobe wird vorgenommen, wenn das Ergebniß der Abstimmung nach der Ansicht des Vorsitzenden zweifelhaft ist, oder wenn sie von 20 Mitgliedern verlangt wird.

Gibt auch diese kein sicheres Resultat, so wird die namentliche Abstimmung vorge ommen. Außerdem findet die namentliche Abstimmung auch dann statt, wenn sie von 50 Mitgliedern begehrt wird.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Tedesco ist eingeschrieben.

Schmeykal: Ich bitte um das Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Berichterstatter des Landesausschußes? (Ja.)

Schmeykal: Der Entwurf des Landesausschußes hat als Z. A. XV. die Bestimmung aufgenommen. "Die geheine Stimmgebung ist nur über besondern Beschluß des Landtages zulässig und durch Kugelung vorzunehmen. Bei der Abstimmung durch Kugelung erhält jeder Abgeordnete von der Landtagskanzlei eine weiße (bejahende), und eine schwarze (verneinende) Kugel, von welcher die eine in die Abstimmungs- die zweite in die Controll-Urne geworfen wird. Die Abstimmenden werden von der Landtagskanzlei namentlich gerufen und gezählt, und es muß die Zahl der Kugeln in beiden Urnen übereinstimmen, widrigens die Kugelung wiederholt wird."

Der Entwurf, wie er aus der Verhandlung der Commission hervorgegangen, sieht nun von die-ser geheimen Stimmgebung in der Form von Kugelung zur Gänze ab.


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Es liegt dem Landesausschuße fern, die moralische und politische Bedeutung, welche in dem Modus der öffentlichen Abstimmung liegt, zu verläugnen oder auch nur zu unterschätzen; allein er kann es durchaus nicht für gerechtfertigt anerkennen, baß man der öffintlichen Abstimmung einen absoluten Werth — eine exclusive Geltung vindizire, und den Modus der geheimen Stimmgebung geradezu ausschließe, verbiete.

Der Werth jeder Modalität der Abstimmung liegt in der Verbürgung der Unbefangenheit der Stimmen und der Nichtigkeit des Abstimmungsresultates. Es ist also die Controverse, ob eine öffentliche, ob eine geheime Abstimmung stattzufinden habe, gewiß nur vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit zu lösen. Von dieser Ansicht ging der Landesausschuß aus, und glaubte, daß sich eben deßhalb ein allgemeines Princip nicht feststellen läßt, sondern daß immer nur von Fall zu Fall mit Rücksicht auf die Umstände von Zeit und Ort, mit Rücksicht insbesondere auf den Gegenstand, und das scheint mir der Schwerpunkt der ganzen Sache zu sein, die Entscheidung darüber gefüllt werden kann, ob die öffentliche oder geheime Abstimmung die zweckmäßigere sei. Eben deshalb nun glaubte der Landesausschuß die Entscheidung solcher Fälle, und die Wahl zwischen beiden Abstimmungsarten dem Beschluße des Landtages von Fall zu Fall vorenthalten zu sollen und spricht sich für die Zulässigkeit der geheimen Abstimmung über besonderen Einsluß des Landtages aus, weil der Landtag mit einem solchen besonderen Beschluße deutlich zu erkennen gibt, daß im gegebenen Falle die geheime Abstimmung die zweckmäßigere ist, und er von der Regel der öffentlichen Abstimmung bei diesem Falle abzugehen für gut findet. Daß diese Frage wirklich nur eine Frage der Zweckmäßigkeit sei und ihre Entscheidung insbesondere mit Rücksicht auf den Gegenstand, welcher zur Abstimmung zu kommen hat, zu finden haben dürfte, das spiegelt sich glaube ich, gerade in dem Vorgange, welcher bei Wahlen beobachtet wird, deutlich ab. Bei Wahlen wird es Niemand zweifelhaft erscheinen, daß die geheime Abstimmung die zweckmäßigste sei, und doch liegt der Grund dafür gewiß nur in der ganz gerechtfertigten Tendenz, dem gefährlichen Einfluß persönlicher Rücksichten, welche bei Wahlen unvermeidlich sind, zu begegnen.

Diese Besorgniß nun, die bei den Wahlen eintritt, kann eben so gut eintreten bei manchen anderen Fragen der parlamentarischen Abstimmung. Auch da kann es sehr leicht der Fall sein, daß persönliche Rücksichten die Reinheit der Abstimmung trüben können und es wäre daher in der That nicht abzusehen, warum dem Landtage der Weg versperrt werden sollte, das Gegenmittel in der geheimen Abstimmung zu suchen — ein Gegenmittel, welches mir um so gefahrloser erscheint, als die Charakterstarken, die Festen und Unabhängigen auch in der geheimen Abstimmung gewiß ihr Votum nicht andern und die Unselbstständigen in der geheimen Abstimmung ein Mittel finden werden, zu ihrer Gewissensfreiheit zurückzukehren. Ich glaube, baß gerade diese Anschauungen es auch waren, welche das Abgeordnetenhaus zu Wien vermochten, das Mittel der geheimen Abstimmung auch in seine Geschäfts-Ordnung aufzunehmen, nur glaube ich, daß die Fälle, in welchen die geheime Abstimmung praktisch und zweckmäßig erscheint, gerade bei Landtags, Verhandlungen häufiger sein werden, denn während die Verhandlungen des Reichsrathes sich vorzugsweise auf dem Gebiete der Legislative bewegen, treten vor dem Landtage und vor sein Forum nebst solchen legislativen Fragen auch administrative Entscheidungen, Geld- und Personalfragen, Fragen über Subvention und Remunerationen u. s. w. Fragen, lücksichtlich welcher sich nicht verkennen läßt, baß sich hie und da persönliche Rücksichten und Bedenken sehr breit machen können. Aus diesem Grunde glaubt der Landesausschuß auf Beibehaltung der geheimen Abstimmung als Ausnahme in der Fassung wie es in dem Entwurfe erscheint, beharren zu sollen und ich erlaube mir im Namen des Landes-Ausschußes und als sein Berichterstatter folgenden Antrag dem hohen Hause zu empfehlen:

Das hohe Haus wolle zum Zusahartikel XIV die Bestimmung annehmen, baß die geheime Stimmgebung nur über besonderen Beschluß des Landtags zulässig und durch die Kugelung zu vollziehen sei. Im §. 71 der Geschäftsordnung ist die Bestimmung: Die geheime Stimmenabgebung auf besondern Beschluß des Landtages ist zulässig und zu vollziehen. Zusatzartikel XIV. Bei der Abstimmung durch Kugelung erhält jeder Abgeordnete bei der Rednerbühne die weiße (bejahende) und eine schwarze (verneinende) Kugel. Die eine der Kugeln wirb in die Abstimmungs- die zweite in die Controlurne geworfen. Die Abstimmenden werden von den Vorstandsbeamten der Landtagskanzlei namentlich gerufen und gezählt. Die Zahl der Kugeln muß in beiden Urnen übereinstimmen, widrigenfalls die Kugelung wiederholt wird.

Tedesco. Ich habe das Wort begehrt zum §. 76 selbst. Die Landesordnung verlangt in ihrem §. 39 als Regel die mündliche Abstimmung; nur ausnahmsweise wird dem Herrn Oberstlandmarschall das Recht ertheilt, auch durch Aufstehen und Sizzenbleiben abstimmen zu lassen. Es sieht dies in inniger Wechselbeziehung mit jenem §. der Landeswahlordnung, der auch bei den Wahlen eine mündliche Abstimmung erheischt. Die Praxis und tie Erfahrung haben aber bald gezeigt, daß im Landtag selbst die mündliche Abstimmung sehr zeitraubend und lästig fällt, und es ist die Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben von selbst zur Regel geworden.

Dies faktische Verhältniß nun hat die Commission auch gesetzlich statuiren wollen und hat in diesem Paragraph 70 das ausgesprochen; sie ist aber hier auch etwas zu weit gegangen, sie hat die

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namentliche Abstimmung zu sehr beschränkt, indem sie sie davon abhängig gemacht hat, daß 50 Mitglieder nothwendig sein sollen, um die namentliche Abstimmung zu begehren. Es ist eigentlich eine schwierige Sache über die Zweckmäßigkeit einer Ziffer zu sprechen, ich glaube, man wird die Zweckmäßigkeit einer Ziffer am besten beurtheilen können, wenn man sie mit anderen Ziffern und anderen Bestimmungen vergleicht. Da komme ich nun zu dem Resultate, baß beispielsweise zur Einbringung von Interpellationen an den Statthalter oder den Oberstlandmarschall die Zahl von 20 Mitgliedern hinreichend ist. Nun, bei Interpellationen tritt viel häufiger die Befürchtung ein, daß vielleicht einzelne Mitglieder das Interpellationsrecht mißbrauchen, als dies eintritt, wenn man eine namentliche Abstimmung verlangt, und doch hat die Commission die Zahl von 20 für zureichend gegen einen Mißbrauch gehalten. Ein anderer Vergleich stellt sich uns dardie absolute Majorität einer jeden Curie beträgt ettliche und 30, durch etliche und 30 Mitglieder wer, den alle Wahlen vorgenommen; selbst in den Landesausschuß wird durch eine Anzahl etlicher und 30 Mitglieder gewählt und diese Majorität sollte nicht das Recht haben, eine namentliche Abstimmung zu verlangen?

Ich halte das für ein schreiendes Mißverhältniß. Am schreiendsten wird das Mißverhältniß, wenn man den §. 34 der Landesordnung betrachtet.

Im §. 34 L. O. steht fünf Mitgliedern das Recht zu, zu verlangen, daß die Gallerie geräumt werde und daß darüber debattirt wird, ob eine vertrauliche Sitzung stattzufinden habe, und darüber, ob eine namentliche Abstimmung stattzufinden habe, da sollen zehnmal soviel Mitglieder des h. Hauses entscheiden?

Ich frage weiter: Wo kömmt in der ganzen Geschäftsordnung die Zahl 50 vor?

Nur ein einzigesmal, und das ist im §, 45, der die Bestimmung enthält, wie bereits vom Hause verworfene Nebenanträge wieder in Berathung gezogen werden können. Es ist klar und einleuchtend, daß Anträge, über die einmal abgestimmt worden ist, nur unter sehr erschwerenden Umständen wieder ins Haus gebracht werden können! Es ist also klar, daß man die Zahl 50 für eine solche gehalten hat, die jeden Antrag außerordentlich erschwert, daß es aber gewiß nicht die Absicht der Commission sein konnte, die namentliche Abstimmung derart zu beschränken; aber die Geschäftsordnungskommission hat zu viel Labung auf die Pfanne gelegt und hat das Ziel, das sie sich selbst gesetzt, weit überschössen.

Ich erlaube mir also den Antrag zu stellen, daß statt der Anzahl 50 die Zahl 30 bestimmt werde, als zur namentlichen Abstimmung erforderlich, nicht als ob die Zahl 30 unfehlbar wäre, oder ich mich nicht mit einer geringeren begnügen würde, aber ich halte sie für das Maximum, das bei dieser Frage überhaupt zulässig ist.

Oberstlandmarschall: Herrr Professor Herbst!

Prof. Dr. Herbst. Ich habe mir das Wort erbeten, um mich als Mitglied der Commission zur Prüfung des Entwurfes der Geschäftsordnung gegen den vom Dr. Schmeykal gestellten Antrag auf Aufnahme der geheimen Abstimmung in die Geschäftsordnung zu erklären.

Der Ausschuß hat dabei vor allem das für sich, daß er sich so wenig als möglich von der Landesordnung entfernt und daher um so mehr aufallseitige Zustimmung rechnen kann. Nach der Landesordnung ist nämlich öffentliche und mündliche Ab-stimmung die Regel, ausnahmsweise soll auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben, mithin gleichfalls öffentlich abgestimmt werden. Geheime Abstimmung soll daher nach der Landesordnunq nicht Statt haben, außer bei Wahlen, es ist daher der Landesausschuß, indem er die öffentliche Abstimmung vorschlägt und die geheime als unzweckmäßig erklärt und zum System der Landesordnung selbst zurückgekehrt.

Es bestehen aber für seinen Antrag noch mehre weitere Gründe. Einmal können wir uns hier auf das Zeugniß der Erfahrung berufen, Die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses kennt eine geheime Abstimmung, sie hat aber nie Statt gefunden, ein einzigesmal trat die geheime Abstimmung ein, aber nicht als geheime Abstimmung, sondern aus einem anderen Grunde, weil die alte Geschäftsordnung erklärt, wenn die Abstimmung zweifelhaft, ist zu einer Abstimmung durch Kugelung zu schreiten, was man aber später auch wegließ. Aber daß das Haus jemals beschlossen hätte, es solle eine geheime Abstimmung Statt finden, das ist nie geschehen. Es ist auch leicht erklärlich warum nicht; es schämt sich jedes Mitglied einen Antrag darauf zu stellen, da derjenige, der den Antrag stellt, leicht in Verdacht kommt, daß er sich nicht getraue seine wahre Meinung mannhaft auszusprechen, ober daß er seinen Collegen zutraut, sie werden bei der geheimen Abstimmung für ihn stimmen, während sie sonst bei der öffentlichen Abstimmung gegen ihn gestimmt hätten.

Weder das eine sagt man aus Rücksicht für sich selbst noch das Andere aus Rücksicht für die Collegen gern, und es traut sich daher Niemand den Antrag auf geheime Abstimmung zu stellen.

Zu was soll man also etwas, was man in der Praxis nicht braucht und was in Antrag zu bringen man sich schämt, in die Geschäftsordnung wieder aufnehmen und noch dazu die Nothwendigkeit haben, einen Zusatzartikel zur Landesordnung in dieser Beziehung zu erwirken.

Es tritt aber auch noch eine andere Rücksicht ein, die für mich entscheidend ist. Der Landesaus-schuß hat erklärt, daß es ein wesentliches Rett der Minorität ist, Abstimmung durch Namenaufruf zu verlangen, um sich dadurch vor der Welt und vor seinen Committenten zu legitimiren, daß man zu


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einem Beschluße bestimmter Art nicht mitgewirkt hat. Daher fordert auch der Ausschuß - Antrag nicht, daß eine Majorität des Hauses den Namenaufruf beschließe, sondern es genügt, wenn nur 50 Mitglieder, oder wie jetzt sogar beantragt wird, eine noch geringere Zahl den Namenaufruf verlangt. Um dieses Recht könnte die Minorität nach dem Amendement gebracht werden, es könnte nämlich die Majorität, um dieses natürliche Recht der Minorität streitig zu machen, beschließen, wenn 50 Mitglieder Namensaufruf verlangen; es soll durch Kugelung die Abstimmung stattfinden und darin liegt die Schwierigkeit; man kann nicht Abstimmung durch Namensaufruf und Abstimmung durch Kugegelung nebeneinander haben, man muß die eine aufgeben und diese eine kann meines Erachtens nur die geheime Abstimmung sein.

Man muß dem einen vor dem andern den Vorzug geben und dieses, den Vorzug, muß nach der Natur der Sachen der Namenaufruf haben. Damit ist die geheime Abstimmung, nicht vereinbarlich und schon aus diesem Grunde muß ich mich gegen den Antrag des Hrn. Dr. Schmeykal erklären.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand noch das Wort?

Dr. Schmeykal: Ich verkenne durchaus nicht, daß der Antrag des Landesausschußes von dem System der Landesordnung und von den Bestimmungen derselben — welche Namensaufrufungen als Regel hinstellen — abgeht, ungeachtet dessen aber hat der Landesausschuß, und zwar aus den von mir entwickelten keineswegs prinzipiellen, sondern reinen Zweckmäßigkeits - Gründen sich für die Zulassung der geheimen Abstimmung entscheiden wollen, da dieselbe doch nicht so unzweckmäßig ist, als daß derselben nicht ein Platz gesichert werden sollte. Was die rücksichtlich der geheimen Abstimmung gemachte Erfahrung betrifft, so mag das seine Richtigkeit haben — schließt aber doch nicht aus, daß Fälle eintreten, in welchen es wünschenswerth erscheint, daß die geheime Abstimmung vorgenommen wird. Endlich glaube ich, daß die Anführung, als ob derjenige, welcher den Antrag auf geheime Abstimmung stellt, sich dessen zu schämen habe, doch nicht für so absolute Wahrheit nicht hinzunehmen sei. — Im Uibrigen beziehe ich mich auf die angeführten Gründe und beharre bei meinem Antrage.

Dr. Grünwald: Ich muß bemerken, daß nach der letzten Geschäftsordnung für den Reichsrath leine geheime Abstimmung durch Kugelung gegolten hat. Nun gerade die Erfahrung hat zur Abänderung dieser nach dem Regierungsentwurfe der Geschäftsordnung für den Reichsrath zulässigen Abstimmungsart geführt, weil dabei sehr viele Irrthümer vorgekommen sind, indem nicht selten derjenige, welcher mit ja abstimmte, eine schwarze Kugel und umgekehrt, in die Urne gelegt bat. Deshalb hat man diese Abstimmung für etwas Unzuverläßliches erklärt. Man wußte nicht, ob die bei dieser Abstimmung sich ergebende Majorität nicht durch Irrthümer erzelt wurde. Viel correkter sind, wie ich glaube, offenbar die Abstimmungsarten, welche die Commission beantragt, und zwar zunächst durch Aufstehen und Sitzenbleiben und dann erst durch Namensaufrufung, wenn jene zweifelhaft ist.

Was aber den Antrag des Abgeordneten Tebesco betrifft, so ist er im Irrthum, wenn er glaubt, daß die von ihm beantragte Anzahl 30 Mitgliedern analog sei der Anzahl, womit andere Anträge unterstützt zu werden pflegen — denn die 50 Mitglieder, die namentliche Abstimmung fordern — sind nicht als bloße Antragsteller zu betrachten, sie genießen das Vorrecht einer Majorität, zur Durchführung ihres Antrages brauchen sie keinen Landtagsbeschluß mehr, während Anträge mit 20 Unterschriften zu ihrer Durchführung noch eines Landtagsbeschlußes bedürfen.

Prof. Herbst hat nachgewiesen, warum hier die Zahl von 50 Mitgliedern genüge. Sie ist aber auch nothwendig, damit das Haus nicht zu viel mit namentlicher Abstimmung behelligt werde. Es ist somit durch die Fixirung der Zahl auf 50 Mitglieder sowohl dem Landtage als auch der Minorität gedient, welche ihre Abstimmung zur Oeffentlichkeit gebracht haben will.

Oberstlandmarschall: Graf Thun hat mir ein Amendement........

Graf Leo Thun: Ich würde mir erlauben den Antrag zu stellen, daß in Beziehung auf den ersten Absatz eine kleine Aenderung vorgenommen werde.

Was die gewöhnliche Abstimmung betrifft, so ist das Aufheben der Hände — glaube ich — das einfachste, bequemste und zweckmäßigste — ich sehe nicht ein, warum wir von dieser bisher hier üblichen Form der Abstimmung abgehen sollten.

Ferner würde ich wünschen, daß in dem ersten Absatze das Wort "Sitzenbleiben" wegfalle; es könnte zu dem Mißverständnisse führen, als ob auch durch Sitzenbleiben abgestimmt werden könne, während doch jede Abstimmung ein positives Zeichen der Willensäußerung erfordert, nicht aber dadurch geschehen kann, daß man gar nichts thut. Der Absatz hätte demnach zu lauten:

Die Abstimmung findet gewöhnlich statt durch Aufheben der Hände oder Aufstehen.

Grünwald: Ich finde diesen Antrag zweckmäßig und wäre einverstanden, wenn der hohe Landtag denselben annimmt. In Bezug auf das Sitzenbleiben glaube ich, daß letzteres auch eine Abstimmungsart ist, nämlich die Abgabe eines negativen oder ablehnenden Votums und bin daher für das Beibehalten dieses Ausdruckes.

Oberstlandmarschall: Wenn niemand das Wort ergreift, so werde ich abstimmen lassen, es ist über zwei gesonderte Punkte abzustimmen.

Erst über das eigentliche Amendement zum Artikel 13 und bann über den Antrag des Landesausschußes, welcher einen ganzen neuen Zusahartikel nach §. 13 einzuschieben beantragt. Ich werde

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also mit der Abstimmung über die Fassung des g. 13 beginnen, wie ihn die Commission beantragt und werbe bann die verschiedenen Amendements, die zu dieser Fassung gemacht worden sind, zur Abstim-mung bringen und dann erst den ganzen Paragraf. Das erste Amendement ist das des Grafen Leo Thun, nämlich, baß im ersten Absatze gesagt werde, daß die Abstimmung gewöhnlich stattfinde, durch Aufhebung der Hände ober durch Aufstehen. Beharrt der Antragsteller darauf, so müßte ich das Sitzen wieder extra zum Abstimmen bringen oder wollen sich vielleicht die beiden Herren einigen? Weil der Herr Antragsteller der Commission meint, daß das Sitzenbleiben auch eine Abstimmung sei nämlich eine Gegenabstimmung, eine negative . . .

Graf Clam-Martinic: Ich glaube nur, daß das Sitzenbleiben weggelassen werden könnte und es nur hieße: Die Abstimmung findet statt durch Aufhebung der Hände ober durch Aufstehen vom Platze; es ist ja schon klar auseinandergesetzt worden und ich glaube, es könnte dabei bleiben; und bedeutend ist die Sache nicht, weil es ja nicht in der Uibung ist zu fragen, wer für den Antrag ist, mag sitzen bleiben, (Heiterkeit) es ist allerdings eine verkehrte Art der Abstimmung und durch diese Stylisirung, wie sie hier im Paragrafe ist, dürfte die Vermuthung Hervorgerufen werden, das Sitzen sei auch eine positive Abstimmung. Durch Aufhebung der Hände oder durch das Sitzenbleiben ist ja schon stylistisch gezeigt, daß das Aufstehen und Aufheben der Hände die eine Art, nämlich die positive, und das Sitzenbleiben die andere, die negative Abstimmung sei.

Graf Franz Thun: Ich glaube (unverständlich, andauernde Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte, ich frage ja nur die beiden Antragsteller, ob sie sich Vereinigen wollen. Wenn nicht, so wird jeder der Anträge gesondert zur Abstimmung gebracht werden.

Ich habe nur gefragt, ob der Herr Graf das Sitzenbleiben aufgenommen wissen will und sich mit dem Berichterstatter in dieser Beziehung einigen wollte, (Graf Thun Nein!) also muß ich das Sizzenbleiben in dem Amendement des Grafen Leo Thun "ohne Sitzenbleiben" nehmen. (Allgemeine Heiterkeit.)

Ich bitte es also vorzulesen. (Rufe: Unterstüzzung.) Ich bitte jene Herren, die dieses Amendement unterstützen, aufzustehen. Es ist hinreichend unterstützt.

Landesausschußsekretär Schmidt (liest): Das hohe Haus wolle beschließen, der erste Absatz habe zu lauten; "Die Abstimmung findet gewöhnlich durch Aufheben der Hände oder Aufstehen statt."(böhmisch):

"Slavný snéme račiž uznati v první odstavci : "Hlasování děje se obyčejně zdvíhnutím ruky, nebo povstáním."

Grünwald: Ich bitte,daß man mir erst...

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für die Abstimmung durch Aufheben der Hände sind aufzustehen (Majorität erhebt sich).

Ich bitte die Herren sich niederzusetzen, und diejenigen, die das Aufheben der Hände nicht erlauben wollen (Heiterkeit) aufzustehen. — Jedenfalls die Minorität, denn es haben sich nur 22 gegen das Aufheben der Hände erklärt.

Also ist das Aufheben der Hände aufgenommen als Zusahartikel zum Artikel XIII.

Jetzt bitte ich,nachdem sich die beiden Berichterstatter nicht vereinigt haben. . . . muß ich abstimmen lassen. Diejenigen Herren, die für des Aufstehen sind, und dann diejenigen, die für das Sitzenbleiben sind (Gelächter) .... Nachdem zwei verschiedene Anträge sind, der eine sagt, es soll aufgenommen werben der Absah, wie er hier mit dem Aufstehen und Sitzenbleiben ist.

Rieger (einfallend: Ich werde mir eine ganz kurze Bemerkung erlauben. Ich glaube das Sitzenbleiben ist das Gegentheil vom Aufstehen. Wenn wir in einem Falle das entbehren, nämlich das Aufheben der Hände ....

Oberstlandmarschall: Also ich bitte jene Herren, die für das Amendement, wie es Graf Leo Thun formulirt hat, sind, nämlich, "blos durch Aufstehen ohne Sitzenbleiben" bitte ich aufzustehen. (Majorität). — Ich bitte die Herren sich niederzusetzen, und die, welche dagegen sind, aufzustehen. (Zählt) 39, also ist das Amendement des Grafen Thun angenommen. Der erste Sah wird mithin lauten, nach dem das Amendement des Grafen Thun angenommen: Die Abstimmung findet gewöhnlich durch Aufstehen statt.

Gegen das zweite Alinea ist kein Gegenantrag, noch auch ein Amendement gestellt, und es wird so lauten, wie die Commission es beantragt hat. "Die Gegenprobe wird vorgenommen, wenn das Ergebniß nach der Ansicht des Oberstlandmarschalls zweifelhaft ist, oder dieselbe von 20 Mitgliedern verlangt wird." Bitte diejenigen Herren, die für die sen Antrag sind, aufzustehen(einftimmig angenommen).

Jetzt kommt der Schlußsatz. Ich werde das Amendement des Dr.Tedesco zuerst zur Abstimmung bringen, welcher beantragt, daß statt 50 die Zahl 30 gesetzt werde; der Schlußsatz lautet: Außerdem findet die namentliche Abstimmung auch dann statt, wenn sie von 30 Mitgliedern begehrt wird. Bitte es auch böhmisch zu lesen. Bitte jene Herren, die für dieses Amendement sind, aufzustehen. (Rufe: Unterstützung).

Oberstlandmarschall: Bitte um Verzeihung, Ich bitte jene Herren, die für das Amendement sind, aufzustehen (hinreichend unterstützt).— Ich bitte sich niederzusetzen, und jetzt werde ich das Amendement zur Abstimmung bringen. Ich bitte jene Herren, die für das Amendement sind, aufzustehen. (Zählt) 56, es ist also abgelehnt.

Ich bitte, die für den Schlußsatz, wie ihn die Commission beantragt hat, sind, aufzustehen — Ma-jorität. Ich bitte den Antrag des Landesausschußes zu lesen.


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Landtagssekretär liest:

"Der Landtag wolle beschließen: Das hohe Haus wolle als Zusatzartikel XIV, die Bestimmung annehmen, baß die geheime Stimmgebung nur über besonderen Beschluß des Landtags zulässig und durch die Kugelung zu vollziehen sei. Im K. 71 der Geschäftsordnung ist die Bestimmung: Die geheime Stimmenabgebung auf besondern Beschluß des Landtags ist zuläßig und zu vollziehen. Zusatzartikel 14: Bei der Abstimmung durch Kugelung erhält jeder Abgeordnete bei der Rednerbühne eine weiße (bejahende) und eine schwarze (verneinende) Kugel. Die eine der Kugeln wird in die Abstimmungs-, die 2. in die Controll-Urne geworfen. Die Abstimmenden werden von den Vorstandsbeamten der Landtagskanzlei namentlich gerufen und gezählt. Die Zahl der Kugeln muß in beiden Urnen übereinstimmen, widrigenfalls die Kugelung wiederholt wirb.

Šn. sekr. Schmidt čte česky : Slavný sněme račiž jako dodatek 14. toto ustanovení přijmouti, aby tajné hlasování jen zvláštním uzavřením zemského sněmu hlasováním kuličkami se předsevzalo. Co článek 71. jed. ř. jest ustanovení: Tajné hlasování stane se toliko zvláštním usnesením zem. sněmu. Dodatný článek 14.: Při hlasování kuličkami obdrží každý poslanec u řečníště bílou a černou kuličku. Jedna z kuliček hodí se do hlasující, druhá do kontrolní nádoby; hlasující vyvolávají a počítají se od předsedajících úředníků kanceláře zem. sněmu; počet kuliček v obou nádobech musí se shodovati, pakli by se to nestalo, musí se opakovati hlasování kuličkami.

Oberstlandmarschall: Die Herren, die für diesen Antrag sind, daß der Zusatzart. XV. in dieser Form des Landesausschußes aufgenommen werde, bitte ich auszustehen; Minorität 41.

Dr. Grünwald čte článek 14: Interpelací k místodržícímu nebo k náměstku jeho musí býti aspoň od 20 členů podepsány a odevzdati se nejv. maršálkovi. Předečtou se hned a tázanému se oznámi. On může buď hned dáti odpověď, buď slíbiti ji, ku pozdějšímu sezení sněmu, buď odepříti ji udaje příčiny. Jednání o interpellacích neb odpovědích k nim nedopouští se.

Landtagssekretär Schmiedt liest: Die Interpellationen an den Statthalter und dessen Stellvertreter müssen mindestens von 20 Mitgliedern unterzeichnet sein und dem Oberstlandmarschall vor der Sitzung übergeben werben. Dieselben werben sogleich vorgelesen und dem Interpellirten übergeben. Der Interpellirte kann sogleich Antwort ertheilen, sie für eine spätere Landessitzung zusichern oder mit Angabe der Gründe ablehnen. Eine Verhandlung über Interpellationen und deren Bevorwortung ist nicht zulässig.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnete 2adil hat sich vormerken lassen.

Sadil: Meine Einwendung würde sich beziehen auf die Stelle des §. 77, jetzt kommt es darauf an, ob dieser §. als angenommen anzusehen ist oder nicht, denn diese Stelle, die mit durchschossenen Lettern gedruckt ist, die allein würbe leinen Sinn haben. Ich glaube, daß die Einwendung —

Oberstlandmarschall: Der §. 77 ist insoweit angenommen, als er nicht den Inhalt des Zusahartikels bildet, weil alle Paragraphe, welche nicht den Inhalt des Zusatzartikels bilden, en bloc angenommen sind. Insofern der Antrag nicht mit durchschossenen Lettern gedruckt ist, die Stellen, die nicht mit durchschossenen Lettern gedruckt sind, sind angenommen, die mit durchschossenen Lettern werden berathen.

Abgeordneter Sadil: Bei dieser Erklärung kann ich noch die Einwendung machen gegen die Stellen, die nicht mit durchschossenen Lettern gedruckt sind.

Oberstlandmarschall: Die sind ja en bloc angenommen.

Abgeordneter Sadil: Da bleibt mir nichts anderes übrig, als mein Wort zurückzunehmen.

Oberstlandmarschall: Nachdem Niemand das Wort ergreift, bitte ich über den Zusatzartikel "durch Aufstehen" zu beschließen. (Angenommen.)

Grünwald. Článek 15: Žápověď na vpouštěni deputací do sezení sněmu obsažená v §. 41 ř. z. platí též o oddílech a komisích.

Landtagssekretär Schmiedt (liest): Das im §. 41 L. O. enthaltene Verbot der Zulassung von Deputationen in die Sitzungen des Landtags hat auch rücksichtlich der Abtheilungen und Commissionen Geltung.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Annahme dieses angetragenen Artikels sind, aufzustehen. (Majorität.)

Grünwald (čte): Článek 16. Ustano-vení řádu zemského a volebního, ježto se týkají spůsobu jednání na sněmě , jakož i zde předcházející ustanovení dodatečné, mají se pojmouti do jednacího řádu pro sněm.

Landtagssekretär Schmiedt (liest): Art. 16. Jene Bestimmungen der Landesordnung und der Wahlordnung, welche die Geschäftsbehandlung des Landtags betreffen, so wie diese Ergänzungsbestimmungen sind in die Geschäftsordnung des Landtags aufzunehmen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für diesen Zusahartikel sind aufzustehen.

(Angenommen.)

Nun gehen wir noch zur Berathung des §. 76.

Dr. Grünwald čte: Protesty se dopouštějí, když pocházejí od poslanců, mají za předmět něco, co se stalo v sezení sněmu proti jednacímu řádu, v témž sezeni se oznámí a na nejdéle při počátku prvního sezení potom písemně nejvyššímu maršálku se odevzdávají. Totéž platí o odvětech na takové protesty. Protesty i odvěty přiloží se po přečtení bez


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rokováni ku protokolu, a dálších osvědčení se nedopouští.

Landtagssekretär Schmiedt: Proteste sind dann zulässig, wenn sie von den Mitgliedern ausgehen, einen gesetzordnungswidrigen Vorgang in der Landtagssitzung zum Gegenstande haben, noch in derselben Sitzung angekündigt und längstens beim Beginne der nächsten Sitzung schriftlich dem Oberstlandmarschall überreicht werden. Gleiches gilt von den Gegenerklärungen über solche Proteste. Proteste und Gegenerklärungen werden ohne Debatte nach geschehener Vorlesung den Protokollen beigeschlossen und wiederholte Erklärungen nicht gestattet.

Oberstlandmarschall: Herr Sladkowský.

J. U. C. Sladkovský: Při poradě o §. 83. návrhu jednaciho řádu vypracovaného od zemského výboru uzavřela a usnesla se na tom většina výboru, voleného a ustanoveného slavným sněmem, že se slova "aneb vztahují-li se k uzavřením sněmu" totiž vztahujíli se protesty k uzavřením sněmu, že tato slova mají se vynechati. Proti tomu náhledu objevíla se menšina tři hlasů, kteráž tedy dle jednacího řádu upotřebila svého práva, aby slavnému sněmu důvody svého zvláštního náhledu také oznámila. Protož ve jménu této menšiny dostala se mi čest, hájiti náhledu jejího, aby se totiž tato slova v řádu jednacím ponechala i abych důvody její uvedl u známost slavného sněmu. Přede vším zdá se mi, že nemůže býti pochybno, praví-li se v návrhu zemského výboru, že se protesty mají vztahovati také k uzavřenim sněmu, — že nemůže být pochybno, že zde jest jen. řeč a že zemský výbor mohl mít na mysli jen uzavření takové, kterýmž by se rušila ústava v nějaké části. Jakmile předpokládáme, že tomu tak jest, a já myslím, že můžeme vším právem to předpokládati, tak zajisté nalezl zemský výbor jinak a musel, chtěl-li důsledně jednati a připustíti protesty proti jednacímu řádu, také připustit protesty proti porušení ústavy samé.

Myslím, že nikdo nebude pochybovat, a že jest úplně jisto, že jednací řád není co do rozsáhlosti své a co do vnítřni povahy důležitější, než ústava sama. Připouštíli se protesty proti nějakému poklesku proti jednacímu řádu, bylo by těžko pochopit, proč by se neměly připustit protesty proti pokleskům proti ústavě samé, proti této zajistě důležitější části ústavního zákonodárství, než jest řád jednací. Nebylo by rozhodné tehdy příčiny, pro kterou by se takové protesty mohli odmítnout, a za touto příčinou rozhodla se menšina, že bude hájit návrhu zemského výboru, aby se protesty připouštěly také proti uzavřením sněmu. Mohlo by se snad namítnout, a namítlo se již ze strany většiny, že jest to docela jiná věc s porušením jednacího řádu a s porušením ústavy, jednací řád nemůže se porušiti jinak než v schůzce vysokého sněmu samého. To ovšem není možno menšině, která se chce ohraditi proti porušení jednacího řádu, nijak než ve sněmu samém, — a tedy protestem. Kde ale se jedná o porušení ústavy, je to jinak, usnešení sněmu totiž stává se k návrhu nějakého k tomu ustanoveného výboru, neb samostatné poradou vysokého sněmu zemského. Staneli se usnešení k návrhu výboru nějakého, tu prý jest samo sebou možno, že menšina neb zástupitelé menšiny mohou podati slavnému sněmu své zvláštní mínění odůvodněné, a tedy tak důrazně jak si toho menšina přáti může, a to jest ovšem pravda, jestli menšina ve výboru zemského ustanoveném sněmem, se ohražuje, že by to ale vždy mohlo býti, a že by musila býti menšina zastoupena v každém výboru, to tuším nebude moci nikdo dokázati; může se velmi snadno státi, že menšina ve sněmu, která by ráda své náhledy proti většině osvědčila, není zastoupena ve výboru, a nemůže být o tom řeči, že by v jejím jmenu zástupitelé mohli podati seperatni votum neb náhledy menšiny. Když ale i tomu není tak, může se menšina v sněmu ohraditi, v rokováni náhledy své pronésti a ve veřejnosti osvědčiti, že jinak smýšleli a proč? To jest také pravda,, že může se to státi; ale opětně jest to pravda, že se to nemusí státi, když většina na svém náhledu stojí, jest možno, že ta většina dříve než členové menšiny k tomu přijdou, může rušiti veškeré rokování, totiž učiní návrh na ukončeuí rokování, menšina nepřijde k slovu a nebude míti přiležitosti, aby důvody své mohla projeviti, aby se mohla ospravedlniti. Pročež nesouhlasím s většinou a mám opáčné náhledy. Ze všeho se mi zdá, že pránelze o tom pochybovati, že přináleží menšině vo, a že jí sněm právo toto uděliti má, aby ale náhledy své mohla odůvodniti; navzdor tomu projevuje se zpráva většiny proti tomuto za, náhledu a zbývá mi tedy ještě, abych příčiny kterými dle zprávy většiny náhled menšiny se zavrhuje, vyvrátil. Především se praví ve zprávě většiny, že připuštěním postupování menšiny proti uzavření sněmu, se jaksi zvrhlo těžiště zákonodárství konstitučního; neb menšina se prý musí podrobiti většině: tím ouplně souhlasím a myslím, že každý člověk s tím souhlasiti bude. Protestem nezamýšlí nikdo, žeby se chtěl opírati proti usnešení většiny, protest nemá jiného účelu, než aby se objevily důvody, pro které menšina s návrhem většiny souhlasiti nemůže.

Neboť prý z cela taková není nebezpečnosť že se menšina protestem chce protiviti většině; jeli ale záhodno a jeli zde právo, aby se menšina podrobila náhledům většiny; tak myslím, že se tomu nemůže tak rozumět, že také


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menšina ke všem usnešením většiny musí mlčeti.

Já myslím, to právo musí se vždycky zachovati a vyhraditi, by proti každé jakékoli většině mohla náhledy své pronésti. — Vím z dějepisu všech ústavních států velmi mnoho příkladů, že se to skutečně událo, že uzavřeni sebe větších většin nebyla vždycky právě odůvodněná a právně podstatná. Nemohu tedy předpokládati že jako katolická církev bude většina žádati, aby se vše věřilo mlčky co ona uzná za dobré a za pravé, ať si to je psáno nebo ne, tak myslím, že menšina se skutečně musí to právo vyhradit, a dále praví se o návrhu či o zprávě většiny zemského výboru, že by se svrhlo to těžiště zákonodárné moci tím proto, že by se často stalo, že by každým protestem se překáželo sankci mocnářově. Já myslím, že kdyby mocnář nepotvrdil usnešení nějaké většiny jakéhokoli směru, že tím by se nikterak nezvrhlo těžiště ústavní moci, poněvadž jest povahou zákonodárství ústavního, že zákon se má tvořiti při spěním sněmu — přispěním zástupitelstva národního i přispěním a schválením mocnáře.

To tuším jest základ a povaha všech ústav i republikánských, tím více ústavy monarchické. Tehdy to není nějaké zvrácení těžišti, když se důvody menšiny předkládají mocnáři, aby uvážil je u porovnání s důvody většiny, a když by důvody menšiny byly tak podstatné, aby nalezly takové váhy v očích mocnářových, že hy se viděl pohnuta na nějaký čas sankcí odložiti, tak myslím, že tím není jistě téžiště ustavního zákonodárství zvrácené, ale že se tu jedná docela ústavně. Konečně pak praví se ve zprávě většiny, jak, kdyby se i to nestalo, že by se nepřekáželo sankcí mocnáře, že by to přece uškodilo vážnosti a autoritě sněmu. Já se musím upřímně vyznati, že tento důvod mne nejvíce překvapil. — Nebo já nevím, jestli se to skutečně hodí a dá očekávat, že v ústavním státu zákonodárná moc ústavní takových důvodů, by pro sebe mohla pronésti, já myslím, že ústavy se zakládají hlavně ve veřejností, že se každý zákon nechť je jakoukoli většinou utvořen, že se každý zákon může posuzovati, že dovolena jest o každém zákonu mluviti a chyby jeho vytýkati, že v tom záleží hlavně pokrok a přednost ustavního řízení, kdyby chtěl pro většinu v ústavních státech" hájiti takové právo, že by se menšina již nesměla proti tomu ozvat, kdyby se řeklo, když něco kdo proti většině řekne, že by se tím vážnost sněmu rušila. Myslím, že bychom se t.m zase vrátili k oné době neobmezené vlády, v které nemůže nikdo proti jakémusi ustanovení vlády něco namítnouti, poněvadž by se vážnost její rušila. Avšak vážnost zákonů ústavních spočívá též ne v tom, aby se nikdo neozval, ale spočívá hlavně v tom, aby usnešení byla spravedlivá a zákonitá a zaklá-dala se ve právu a pravdě. A abychom toho docílili, je zapotřebí, aby v ústavních státech, vždy menšině dovoleno poukázati na chyby a vady většiny, aby se tyto nejrychleji napravily.

Tak aspoň myslím, že jsem poněkud poukázal k tomu, a důvody ve zprávě většiny podané proti tomu, aby se protesty proti usnešení sněmu nezadávaly, vyvrátil, a dovoluji si tedy žádati ve jménu menšiny ve výborn pro přípravnou poradu o řádu jednacím, aby zemský sněm uzavřel, že v §. 83, nyní §. 76. po slovech, co se stalo v sezení proti jednacímu řádu, aby se tak zachovalo původní a úplné znění §. 83, jak navrženo bylo ve výboru zemském.

Herbst: Ich habe mir das Wort erbeten, um den Ausschußantrag gegen den ihm vom Minoritätsvotum gemachten Vorwurf der Inconsequenz zu vertheidigen. Eine solche Inconsequenz will nämlich darin gefunden werden, baß der Antrag zwar die Zulässigkeit von Protesten gegen geschäftsordnungswidrige Vorgänge ausspricht, hingegen die Zulässigkeit von Protesten gegen Landtagsbeschlüsse ausgeschlossen hat. Mir scheint, daß der Ausschuß ganz recht gethan hat und baß darin eine Inconequenz nicht zu finden sei.

Ich finde vorerst ganz begreiflich, was motivirt, daß gegen geschäftswidrige Vorgänge Proteste zulässig seien. Die Geschäftsordnung ist das innere Gesetz des Hauses, ein Gesetz, dessen Entwicklung und Fortbildung der Selbstbestimmung des Hauses anheim gegeben ist.

So geschieht es auch, daß dieses Gesetz regelmäßig seine Entwickelung auf dem Wege der Gewohnheit, der Praxis, des Usus findet. Darum ist nun jeder einzelne Vorgang in Bezug auf die Geschäftsordnung wichtig auch für die Zukunft, weil er geeignet ist, ein Präcedens, eine Präjudic abzugeben, was aber natürlich nur so weit stattfinden kann, als eben die Gesetzgebung blos Sache der Autonomie des Hauses ist, weil abgesehen davon, von Bildung des Rechtes durch Praxis, durch den Usus, auf Grund von Präjudicaten nicht gesprochen werden kann. Daher ist es sehr leicht einerseits möglich, daß in einem einzelnen Falle nicht ein streng geschäftsordnungsmäßiger Vorgang eingehalten wird, weil das Haus, welches sich selbst die Geschäftsordnung gegeben hat, sobald niemand in seiner Mitte auf strengere Befolgung besteht, sehr leicht davon zu dispensiren geneigt sein wird. Anderseits ist es von großer Wichtigkeit, daß ein solcher Vorgang, den man in einem Falle anstandstlos beobachtet hat, nicht in Zukunft als Präcedens angeführt werden könne, um darauf gestützt den Anspruch zu erheben, daß auch in Zukunft ebenso vorgegangen werde, daher die Bedeutung von Verwahrungen, welche eingelegt werden gegen einen Vorgang, der nicht geschäftsordnungsmäßig ist, ge-


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gen welchen man etwa im einzelnen Falle, weil es zweckmäßig war, ebenso vorzugehen, nichts einwenden wollte, wozu man sich entschließen kann, wenn man gleichzeitig dagegen Verwahrung einlegt, daß nicht dieser Vorgang als Präjudiz angesehen wird. Darum halte ich es für ganz entsprechend, daß man gegen geschäftsordnungswidrige Vorgänge, d. h. gegen Vorgänge, die von Einzelnen als geschäftsordnungswidrig erachtet werden, Verwahrungen zulasse. —

Ganz anders ist es aber bezüglich der Beschlüße, welcher der Landtag faßt. Solche Beschlüße sind etwas, was eine Wirkung nach Außen enthält, und haben muß, und welches in dieser seiner Wirkung nach Außen wesentlich durch Proteste geschwächt würde. Solche Proteste können nichts anderes bedeuten, als "das hohe Haus hat nicht das Recht zu einem solchen Beschluß" denn nur der protestirt, der ein Recht bestreitet.

Solche Proteste gehören der Vergangenheit an, wo die Vertretung eine ständische Vertretung war, wo der Vertretungskörper nach Ständen gegliedert war, wo die einzelnen Repräsentanten nicht das gesammte Volk, sondern die betreffenden Stände zu vertreten hatten, und wo im Parlamente nur von Rechten der Stände die Rede war; da tritt, wo jura populorum stattfinden, die itio in partes für die übrigen Stände, und wenn Beschlüße durch die Majorität zum Nachtheile anderer Stände gefaßt waren, das Recht ein, sich durch Proteste, welche eben deßhalb berechtigt waren, dagegen zu verwahren. Das ist so lange üblich gewesen, als eben die Vertretung wesentlich einen mittelalterlich-ständischen und privatrechtlichen Charakter hatte, als der Gedanke zu Grunde lag, daß nicht das Volk, sondern einzelne Stände vertreten werden.

Ganz anders ist es aber heutzutage. Heutzutage repräsentirt die Vertretung das ganze Volk, wenn auch die einzelnen Mitglieder durch verschiedenartige Wahlen in den Landtag gesendet werden; heutzutage sind die von den Vertretungen gefaßten Beschlüsse als der Wille des Volkes, als von dem ganzen Volke gefaßt anzusehen und ein Protest der Minorität ist nicht mehr die Wahrung eines Rechtes, sondern, ich kann mich des Wortes bedienen, ein Auflehnen der Minorität gegen die Majorität und das ist gegen dasjenige Grundprincip des Constitutionalismus, und müßte ihn umstoßen. Jenes Grundprincip kennt keine solche Auflehnung, er geht von dem Grundsatze aus, was die Majorität der Versammlung beschlossen habe, das ist Beschluß der Versammlung, und diesem Beschluße gegenüber gibt es kein Recht des Einzelnen mehr, daher auch nicht das Recht sich dagegen durch Proteste zu verwahren.

Wenn ich daher das Recht zu einem solchen Proteste bestreiten muß, kann mich auch die Zweckmäßigkeit, welche für die Zulassung desselben angegeben wird, ganz und gar nicht bewegen von meiner Ansicht abzugehen. Diese bestehen darin, daß es der Minorität möglich fein muß, mit ihrer Ansicht vor die Oeffentlichkeit zu trefen, vor der Oeffenllichkeit sich zu rechtfertigen; diesen Grund würde ich begreiflich finden, wenn wir unsere Versammlung abgeschlossen von der Offentlichkeit halten, bei geheimer Abstimmung unser Votum abgeben dürften. Wir haben aber das Recht der unbeschränkten freien Debatte und da ist der Ort, wo der Einzelne seine Gründe entwickelt, um nicht bloß auf die übrigen Mitglieder der Versammlung durch seine Gründe einzuwirken, sondern auch durch die Begründung sich vor der Oeffentlichkeit zu legilimiren. Die Abstimmung ist öffentlich und der Minorität gerade gemäß dem heute gefaßten Beschluße, für welchen wohl die Sanction Sr. M ajestät zu hoffen ist. ist hier die Möglichkeit gegeben zu verlangen, daß durch Namenaufruf abgestimmt werde und das durch Namens-Aufruf gewonnene Resultat der Abstimmung wird öffentlich durch die stenographischen Berichte bekannt gegeben und allgemein. Es ist also der Minorität das freieste Recht der Vertheidigung, das ausgedehnteste Befugniß gegeben, vor der Oeffentlichkeit und vor der Welt darzulegen, was ihre Meinung war. Gegenüber dem bedarf es daher nickt der Möglichkeit einer Verwahrung oder eines Protestes. Dieses Mittel wäre an sich, — das ist meine Ueberzeugung, — wenn gegen den Beschluß der gesetzgebenden Versammlung gerichtet, unwürdig und geeignet, die Achtung, welche man vor dieser Versammlung hat, zu untergraben und ist auch nicht geeignet, den Zweck zu erreichen, der dadurch erreicht werden will.

Ich stimme daher aus voller Ueberzeugung für den Antrag, wie ihn die Commission gestellt hat.

(Bravo links.)

Leo Thun: Ich kann mich weder mit dem Antrag der Majorität noch mit dem der Minorität einverstanden erklären. Die Meinung über die Frage, in wiefern ein Protest zulässig sein soll oder nicht,wird sich immer größtentheils nach der Anschauung richten, welche man von der Versammlung, vom Landtag hat; es ist Lganz natürlich, baß diejenigen, welche in dem andtage die Vertretung des wahren Volkswillens erblicken, und der Meinung sind, baß der wahre Wille des souverainen Volkes die eigentliche Quelle des Rechtes und der unfehlbare Ausspruch des Rechtes ist, es auch nicht zulassen wollen und nicht zulassen können, daß gegen diesen unfehlbaren Ausspruch, wenn er einmal erfolgt ist, Widerspruch erhoben werde: Eben so sehr ist es natürlich, daß diejenigen, welche der Meinung sind, daß der Landtag gegenwärtig den wahren Willen des Volkes noch nicht darstellt, hoffen müssen, durch die Möglichkeit von Protesten Schutz zu finden gegen den falschen Ausdruck des wahren Volkswillens. Nun gibt es aber neben diesen beiden Anschauungen noch eine 3., zu der ich mich bekenne, nämlich die Anschauung, welche es überhaupt nicht für möglich erachtet, den wahren Volkswillen zu extraubiren, welcherauch nicht glaubt, daß der wahre Volkswille die eigentliche Quelle des Rechtes, daß namentlich der jedesmalige momentan


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Volkswille immer Recht sei. Diese Anschauung sei im Landtage nichts anderes als eine politische Institution, durch welche, insoweiit es bei den menschlichen Unvollkommenheiten überhaupt möglich ist, dahin gewirkt werden soll, eine möglichst große Zahl Verständiger, patriotischer und das Vertrauen ihrer Mitbürger genießenden Männer zu besammeln, damit durch ihre Berathungen und Beschlußfassungen das Wahl des Landes möglichst gefördert werde. Nenn man von dieser bescheidenen Auffassung ausgeht, so kann man sich nicht verhehlen, daß der wahre Zweck nicht immer vollkommen erreicht werden wird. Insbesondere liegt die Möglichkeit des Falles vor, daß eine Majorität zu Beschlüßen schreite, welche von einer Minorität auch bezüglich ihrer formellen Berechtigung bestritten werden, sei es, daß man des Erachtens ist, daß die Vorgänge und gefaßten Beschlüße einen Widerspruch mit der Geschäftsordnung oder mit der Landesordnung enthalten. In einem solchen Falle scheint es allerdings vollkommen gerechtfertigt, daß diese Minorität ihren Wunsch wenigstens vor der Mit- und Nachwelt verläßlich konstatirt zu sehen wünscht, daß sie an diesen Vorgängen und Beschlüßen leinen Antheil hat. (Bravo im Centrum). Ich glaube, das wäre ein billiges Begehren, denn Jeder, der die moralische Verantwortung fühlt, die wir hier bezüglich unseres Benehmens im Landtage tragen, muß ein solches Begehren als wohl begründet anerkennen. (Bravo).

Nun wurde bemerkt: "Dazu dient ja die Debatte." In der Regel ist dieß der Fall und ich glaube auch, es wi,d sich selten ereignen, daß, wenn die Debatte aufrichtig und gründlich geführt worden ist, wenn sich in der Debatte schon die Verschiedenheit der Anficht umständlich kundgegeben hat, hinterher noch ein Wunsch nach einer nachträglichen Berichtigung sich äußern; allein es kann sein, daß die Minorität an der Debatte Theil zu nehmen nicht in der Lage war; es kann sein, baß sie durch den Ausspruch des Schlußes der Debatte daran verhindert worden war; ja, meine Herren, es ist auch schon geschehen, nicht in dieser Versammlung, aber wohl, wie uns die Erfahrung gelehrt hat, in ähnlichen Vertretungskörpern an verschiedenen anderen Orten, daß die herrschende Majorität noch andere Mittel angewendet hat, durch welche die Minorität gehindert wurde, sich frei auszusprechen (Výborně im Centrum; Dr. Brauner: Allerdings). Allerdings wird eingewendet werden, dient immer die namentliche Abstimmung dazu, die verschiedenen Meinungen zu constatiren. In der namentlichen Abstimmung wird sich herausstellen, wer für und wer gegen einen Antrag war. Allein es ist die Frage, ob die Minorität auch nur die namentliche Abstimmung erlangen kann. Auch dieß ist an gewisse Bedingungen geknüpft. Es ist vielleicht eine Minorität, die nicht 50 Stimmen zählt und deren Wunsch nicht von der Majorität zugelassen wird. Endlich verweist man die Minorität in dieser Beziehung auch noch darauf, daß es ihr frei stehe, am anderen Wege als durch Proteste im Landtage ihre Ansicht offenkundig zu machen. Auch dieses Argument ist aber nicht schlagend. Erstens könnten sich die Fälle so gestalten, daß es zweifelhaft wäre, ob die Minorität es wagen dürfte, ihren Widerspruch in der Presse zu äußern, ob nicht bestehende Gesetze Anlaß bieten könnten, einen solchen Vorgang als Störung der öffentlichen Ruhe zu betrachten. (Bravo, Bravo).

Abgesehen davon, erfüllt die öffentliche Presse nicht denselben Zweck, wie eine abgegebene Erklärung im Landtage. Die öffentliche Presse hat eine ephemere Wirkung; die Blätter, die heute erscheinen, sind in einem Monate vergessen. Es handelt sich aber der Minorität darum, auch für die Zukunft eine Thatsache, welche für den Gang der Landtagsverhandlungen immer von Bedeutung ist, zu constatiren, und dazu sind die Protokolle des Landtages bestimmt. Aus diesem Grunde scheint es mir also billig, baß man der Minorität in einem solchen Falle das dixi et saIvavi animam meam nicht verweigere, und ich glaube, daß in dieser Beziehung keine Ursache ist, einen Unterschied zu machen, je nachdem es sich angeblich um eine Verletzung der Geschäftsordnung oder der Landesordnung handelt. Wenn man es als billig anerkennt, eine nachträgliche Erklärung denjenigen zu gestatten, die da meinen, die Geschäftsordnung sei verletzt worden, bann scheint mir, kann man es nicht denen verweigern, die sogar die Landesordnung für verletzt halten. Allerdings wird eine solche Erklärung nicht die Bedeutung haben, die in früheren Zeiten unter den vom Professor Herbst beschriebenen Verhältnissen Proteste gehabt haben. Ich will es dahin gestellt sein lassen, ob nicht auch jene Mittel eine heilsame Bedeutung hatten, die in einer staatsrechtlich giltinen Weise der Minorität einen Schuh gegen die Majorität gewährten; jedenfalls ist in dem vorliegenden Paragraphe von solchen Mitteln keine Rede, und kann hier davon keine Rede sein; es handelt sich hier nur um eine Entlastung des Gewissens, um Gewährleistung der Möglichkeit zu constatiren, baß man dem Vorgang, den man für ordnungswidrig hält, nicht beipflichtet.

Allein die Form, in welcher sowohl die Minorität als auch die Majorität die Zulässigkeit einer solchen Verwahrung aussprechen, scheint mir nicht passend zu sein. Erstens nehme ich daran Anstoß, daß der Ausdruck "Protest" gebraucht wirb; es ist das ein verletzender; die rechtliche Bedeutung hat er ohnehin nicht, von der früher gesprochen worden ist, und ich glaube also, es wäre besser, diesen Ausdruck zu vermeiden; ferner scheint es mir nicht zweckmäßig, daß der Protest, oder auch nur — wie ich es nenne — die nachträgliche Erklärung ausdrücklich als "zulässig" erklärt werde; es scheint mir das eine Aufforderung, eine Einladung zu solchen Erklärungen zu enthalten, wozu ich leine Nothwendigkeit erkenne.

Endlich kommt mir vor, daß unter allen Umständen die Stylisirung nicht eine glückliche ist. Es

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heißt: "Proteste sind dann zulässig, wenn sie von den Mitgliedern ausgehen, einen geschäftsordnungs widrigen Vorgang in der Landtagssitzung zum Gegenstande haben u. s. w." Dadurch ist also gleichsam ausgesprochen, nur wenn der Vorgang wirklich geschäftsordnungswidrig war, soll eine solche Erklärung zulässig sein. Wie das vermeint ist, das verstehe ich zwar nun nach der Erklärung des Herrn Prof. Herbst; die Commission hatte wirklich einen Vorgang im Auge, der nicht durch die Geschäftsordnung begründet ist, den man aber gleichwohl in dem speciellen Falle stattfinden zu lassen beschloß, und gegen den nun eine Verwahrung zu dem Ende soll eingelegt werden können, damit er nicht für die Zukunft für ein rechtliches Präcedens gelte.

Das ist es aber nicht, um was es sich nach meiner Auffassung handelt — ich wünsche, daß die Möglichkeit gewährt würbe, eine Erklärung abzugeben, welche allerdings eine Mißbilligung in sich schließt — und in sofern kann ich nicht eine Stylisirung billigen, welche schon ausspricht, daß eine solche Mißbilligung wirklich gegründet sei. — Ich meine, es ist ganz zulässig, in der Geschäftsordnung den Fall vorzusehen, daß ein Theil der Versammlung der Ansicht sei, das Vorgehen der Majorität widerspreche der Geschäftsordnung oder der Landesordnung. Ich meine aber nicht, daß die Geschäftsordnung, welche die Versammlung selbst sich gemacht hat — den Fall vorhersehen könne — daß ein solcher Vorwurf gegründet sei.

Ich werde mir also erlauben vorzuschlagen, sich in der Stylisirung darauf zu beschränken, daß ausgesprochen werde, was zu geschehen habe,— wenn eine Minorität eine Erklärung der bezeichneten Art abgibt.

Ich erlaube mir sonach folgende Textirung vorzuschlagen: "Wenn Mitglieder des Landtages einen Vorgang desselben oder einen in demselben gefaßten Beschluß für geschäftsordnungswidrig oder landesordnungswidrig halten, und vor Beginn der nächsten Sitzung eine schriftliche Erklärung darüber dem Vorsitzenden überreichen — so ist diese Erklärung zwar vorzulesen und dem Protokoll beizuschließen, es kann aber darüber keine Verhandlung stattfinden. Dasselbe hat von Gegenanträgen zu gelten." Sollte dieser Antrag angenommen werben, so müßte auch der Titel des Paragraphen dahin geändert werden, daß statt Protest Erklärung und Gegenerklärung gesetzt werde.

Prof. Hafner: Ich werde nur wenige Worte vorbringen, um den rechtlichen Standpunkt, von welchem der Ausschuß ausgegangen ist — indem er zwischen Protesten gegen die Geschäftsordnung und Vorgängen gegen anderweitige Beschlüsse unterschieden hat, zu rechtfertigen. — Es kommt mir vor — daß bei Protesten Zweierlei unterschieben werden muß; Ein Protest erklärt entweder, daß der Entschluß formell ungiltig oder materiell widerrechtlich sei; wenn ein Protest gegen einen geschäftsordnungswidrigen Vorgang erhoben wird — so heißt das so viel, als der Beschluß, der hier gefaßt worden ist, ist — weil er gegen die gesetzlichen Formen, welche das Haus bei Abfassung eines Beschlußes einzuhalten hat, gefaßt worden ist, eigentlich ungiltig.

Das, scheint mir, ist etwas mögliches, daß ein Protest gefaßt wird, weil der Beschluß ungiltig ist; d. h. es ist im Grunde rechtlich gar kein Beschluß gefaßt worden.

Dagegen, wenn ein Beschluß nach der Form der Geschäftsordnung gefaßt worden ist, so ist er rechtlich und förmlich giltig; das wird nicht bestritten. ES wird daher vom Standpunkte seiner mamateriellen Seite angegriffen

Das ist absolut unzulässig, baß von einer Minorität ein Beschluß, der förmlich giltig gefaßt wurde, von seiner materiellen Seite angegriffen wird, einer Minorität dagegen Erklärungen abgeben, ist wie mir scheint irrig aus dem einfachen Grunde, weil die Minorität nur existirt bis zu jenem Stadium, wo der Beschluß des Hauses formulirt; besteht nun der Beschluß des Hauses, so existirt die Minorität gar nicht mehr. Dasjenige Quantum der Mitglieder, welche den Protest erhoben hat, existirt außerhalb des Hauses als Partei, besteht aber nicht als Faction des Hauses, als juristisch berechtigt, darum ist jede andere Erklärung mag sie sein, wie sie wolle, wie mir scheint nach der Auffassung, die überhaupt einem Veschluße gegeben werden muß, juridisch undenkbar. Das ist das Einzige, was ich vorbringen wollte. (Bravo links.)

Skrejšowský: Ich glaube, es handelt sich hier um einen Gegenstand, der vom Standpunkte einer Partei aus gar nicht beurtheilt werden kann. Abgesehen davon, daß Majorität und Minorität im parlamentarischen Leben etwas sehr zufälliges sind, und der von der Majorität gefaßte Beschluß morgen der Minorität, die dagegen gestimmt hat, zu Gute kommt, glaube ich, handelt es sich hier um das Recht des ganzen Hauses. In der dritten Sitzung des Landtags hat der Herr Statthalterei - Vicepräsident erklärt, daß die Regierung die Aufnahme von Protesten gegen Landtagsbeschlüsse für unzulässig finde, weil sie es als Streben nach Beseitigung der Beschlüsse des Landtages ansieht, und eine derlei Maßregel von ihrem Standpunkte aus nicht gesetzlich und unvereinbarlich mit der Landesordnung erblicken kann. — Offenbar hat die Regierung in dieser Erklärung nur an dem Worte Landtagsbeschluß sich stoßen können, wenn es in der Stylisirung des ursprünglichen Antrages geheißen hätte, verfassungswidrige Beschlüsse, so hätte, glaube ich, die Regierrung nichts dagegen haben können, denn es muß ja im Interesse der Regierung liegen, daß nicht verfassungswidrige Beschlüsse gefaßt werben; wenn die Regierung daher erklärt, sie sei dafür, daß ein Landes- oder Landtagsbeschluß mit der Landtagsordnung vereinbarlich sei, so erklärt sie eo ipso, daß sie gegen jeden Landesbeschluß sei, der verfassungswidrig ist; was sich übrigens von selbst versteht. Auf Grund dieser Erklärung glaube ich, es sei ursprünglich die Stylisi-


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rung abgeändert worden, beziehungsweise der Satz, wo es sich darum handelt, baß Proteste gegen Landtagsbeschlüsse zulässig find, wurde ausgelassen. Ich glaube die Commission ist hier zu weit gegangen. Die Minorität sagt zwar, daß unter einem solchen Beschluße, gegen den ein Protest erhoben werden soll, nur ein verfassungswidriger Beschluß verstanden ist. Allein im ursprünglichen Entwurfe der Geschäftsordnung ist es ausdrücklich nicht, und man könnte es wirklich so aufnehmen, daß es einer malcontenten Minorität gestattet ist, gegen jeden Landtagsbeschluß Protest zu erheben und die Erklä-rung der Regierung bestärkt mich darin, daß sie eine solche Auslegung dem Satze gegeben habe. — Ich glaube aber, daß die gänzliche Hinweglassung des Wortes Protest gegen den Beschluß wirklich etwas inconsequentes in sich halte, denn wenn man einen Protest gegen eine Geschäftsordnungswidrigkeit zuläßt, so muß, glaube ich, um so mehr gegen eine Verfassungswidrigkeit protestirt werden.

Die Bedeutung, die der gegenwärtige Entwurf hat, hat also das ursprüngliche Wort "Beschluß" gänzlich ausgelassen, und sich blos bei der Geschäftsordnung aufgehalten. Allein ich glaube selbst, die ursprüngliche Textirung ist einerseits zu weit und andererseits zu eng; zu eng aus dem Grunde, weil Verfassungswidrigkeiten vorkommen können, ohne daß sie Landtagsbeschlüsse sind, zu weit, weil am Ende gegen jeden Beschluß protestirt werden könnte, wie es die Auslegung der Regierung gezeigt hat. Ich glaube daher, daß im ersten Falle, wo eine Verfassungswidrigkeit wirklich vorkommt, es jedenfalls angezeigt ist, daß man den Verfassungsfreundlichen die Möglichkeit lasse, ihre Anhänglichkeit an die Verfassung durch Protest zu beurkunden. Die gegenwärtige Stylisirung, welche Proteste gegen Landtagsbeschlüsse gänzlich ausgeschlossen hat, ist nicht nur eng, sie ist glaube ich auch deshalb ohne Vorsicht, weil wir im Verfassungsleben einen anderen Faktor haben. Wir dürfen, glaube ich, nicht auf Regierung vergessen, die mit uns im Landtage sitzt. Eß ist möglich, daß eine Verfassungswidrigkeit auch von Seite der Regierung ausgeht.

Ich will zwar nicht damit sagen, daß die Regierung die Situation nicht gehörig auffaßt, und daß sie wirklich eine Verfassungswidrigkeit hervorrufe, oder zu einer solchen ihre Zuflucht nehmen werde, aber möglich ist es allerdings. Ein sehr geehrtes Mitglied dieser Seile hat erst unlängst die Ansicht ausgesprochen, daß aus dem Mißtrauen die besten Gesetze entstanden sind, und ich bin heute in der Lage, diese Anficht zu vertheidigen. Sie hat zwar Widerspruch im Hause gefunden, und man hat darauf hingewiesen, wie unsere Verfassung in Oesterreich entstanden ist, und man hat insbesondere auf die Geschichte des Octoberdiploms hingedeutet. Aber gerade die Geschichte des Octoberdiploms zeigt, daß auch unsere Verfassung aus Mißtrauen entstanden und zwar ist diese Ansicht insofern berechtigt, als Se. Maj. dieses Mißtrauen gegen ererbte Uibelstände in seinem Manifeste selbst ausgesprochen hat. Es ist daher auch unsere Verfassung aus Mißtrauen hervorgegangen, und ich glaube, ein wenig Mißtrauen Hat noch nie geschadet, ein großes Vertrauen öfters. (Bravo.) Ich glaube daher, daß in dem Falle, wo von Seite der Regierung ein Eingriff in die Verfassung enssteht, dem h. Hause jedenfalls das Recht vorbehalten bleiben muß, gegen eine derartige Verfassungswidrigkeit Protest zu erheben. ES ist erst unlängst in einem Landtage in Oesterreich der Fall vorgekommen, baß der Landeshauptmann sich das Recht eines Decisivvotums angeeignet hat. Ich weiß nicht, ob das Geschäftsordnungs- oder verfassugswidrig oder auch noch mehr ist; aber faktisch ist es vorgekommen. Die Majorität hat nichts dagegen eingewendet, wenn aber die Majorität nur um Beschlüsse im Augenblicke durchzusetzen sich ein verfassungswidriges Mittel hat gefallen lassen, ich weiß nicht, wie die Minorität dazu kommt, daß sie nicht protestiren kann? Ich glaube, man muß ihr ebendeshalb, weil sie an die Verfassung hält und der Landeshauptmann ihr ein solches Votum nicht zugibt, das Recht geben, einen Protest zu erheben. Endlich glaube ich, meine Herren, daß es wirklich die Consequeuz erfordert weiter zu gehen, um auch gegen Verfassungswidrigkeiten uns zu verwahren. Die Gründe, die dagegen angeführt wurden, haben mich leider nicht überzeugt, und wir sind in der letzten Sitzung aufgefordert worden für einen Antrag a majori ad minus zu stimmen. Heute ist es gerade verkehrt, ich glaube, es ist hier an der Zeit a minori ad majus zu stimmen, und wenn gegen eine geringe Ordnungswidrigkeit ein Protest eingeräumt wird, glaube ich, daß wir auch gegen größere Ordnungswidrigkeit, wo ein Vorgang gegen die Verfassung gerichtet ist, die daher mehr enthält, als eine bloße Gesetzwidrigkeit, protestiren können. Ich bitte mir daher zu erlauben für den Fall, als das h. Haus das Minoritätsvotum verwerfen sollte, einen separaten Antrag zu stellen, und zwar:

Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei im §. 76 der Geschäftsordnung nach "Geschäftsordnungs-" das Wort "verfassungswidrig" einzuschalten, so daß §. 76 zu lauten hätte: Proteste sind dann zulässig, wenn sie von Mitgliedern ausgehen, einem geschäftsordnungs- und verfassungswidrigen Vorgang u. s. w.

Oberstlandmarschall: Prof. Brinz.

(Rufe: Schluß der Debatte.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für den Schluß der Debatte sind, aufzustehen ; es ist die Majorität.

Herr Grünwald als Berichterstatter der Majorität.

Dr. Rieger: Die Debatte ist wohl geschlossen, aber die früher gemeldeten Herren haben noch das Wort.

Oberstlandmarschall: Es hat sich Niemand zum Worte gemeldet als Professor Brinz.

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Dr. Rieger. Ich habe mich auch vor dem gemeldet.

Oberstlandmarschall: Sie haben sich in dem Augenblicke gemeldet, als der Schluß der Debatte ....

Dr. Rieger: Nein, ich habe . . .

Oberstlandmarschall: Sie sind gerade zugleich aufgestanden, als die Rufe ertönten, ich kann daher ....

Der Professor Brinz scheint das Wort . . .

Prof. Brinz: Für den Fall, als Dr. Rieger contra spricht, werde ich mir vorbehalten pro zu sprechen.

Oberstlandmarschall: Ich kann Dr. Rieger nicht sprechen lassen, denn ich habe das Wort....

Dr. Rieger: Ich bemerke, daß ich mich berufen muß auf den Vicepräsidenten, der bemerkt hat, daß ich mich früher gemeldet habe, ich bin übersehen worden, aber ich verzichte gleichfalls.

Oberstlandmarschall: Dann, bitte ich, werbe ich die beiden Herren sprechen lassen.

Dr. Rieger: Ich habe bereits verzichtet.

Dr. Grünwald: Als Berichterstatter der Majorität habe ich mich über die Amendements auszusprechen. In der Hauptsache selbst erscheine ich befangen, weil ich ein Mitglied der Minorität bin, die ein Separatvotum abgegeben hat.

Der hohe Landtag wird mir vielleicht gestatten, daß ich wenigstens die Gründe anführe, die mich dazu bestimmt haben, mich zur Minorität zählen zu lassen. (Rufe: Nein!)

Oberstlandmarschll: Ich habe Ihnen das Wort nur als Berichterstatter zu gestatten, nicht zur Diskussion.

Dr. Grünwald: Als solcher muß ich mich gegen den Antrag des Hrn. Grafen Leo Thun aussprechen, obwohl ich als Mitglied der Minorität für die Zulassung von Protesten bin, so hat mich die Begründung des Hm. Grafen, die er für den dem Minoritätsvotum sich annähernden Abänderungsantrag geltend gemacht hat, zum Gegner des letzteren gemacht, weil der Herr Graf gewissermaßen in seiner Begründung das Wesen des Constitutionalismus angegriffen hat, well er in dem Ausspruche dieses Landtages nicht den Anspruch des Vokswillens erkennen will.

Solche Gründe lassen mir die Thesis selbst als verwerflich erscheinen. Was den Antrag des Hrn. Skrejšowský betrifft, so dürfte er selbst der Minorität nicht genügen, well er zu eng ist. Er spricht nur von einem Protest gegen verfassungswidrige Beschlüsse (Rufe: Vorgänge.) Ich kenne keine verfassungswidrigen Vorgänge im hohen Hause, wenn sie nicht zugleich geschäftsordnungswidrige Vorgänge wären, indem die Bestimmungen der Landesordnung, welche sich auf die Gesetzesbehandlung beziehen, in die Geschäftsordnung aufgenommen worden sind. Wenn also von verfassungswidrigen Vorgängen im Hause gesprochen werden soll, ohne darunter die Beschlüsse zu begreifen, dann erscheint der Zusahantrag des Hrn. Skrejšowsky ganz anatolog mit dem, was die Majorität des Ausschußes beantragt.

Auf jeden Fall wird mit dem Antrag der Majorität der Nebenantrag des Herrn Skrejšowský entfallen.

Oberstlandmarschall: Herr Sladkowsky! als Berichterstatter der Minorität ertheile ich Ihnen noch das Wort.

JUC. Sladkowský: Ich will nur in ganz kurzen Worten mich über das zum betreffenden §. vorgebrachte Amendement erklären, über die Sache selbst, glaube ich, wäre es überflüssig, denn alle Gründe, die vorgebracht find gegen die Zulässigkeit von Protesten gegen verfassungswidrige Beschlüsse, sind in so vortrefflicher Weise widerlegt worden, daß es nicht nothwondig ist, noch einmal darauf einzugehen. Nur was den Antrag Seiner Excellenz des Grafen Leo Thun anbelangt, so glaube ich, daß die Hauptsache desselben darin liegt, daß er in seinem Antrage vorzugsweise hervorhebt, daß dieser Geschäftsordnungs- oder verfassungswidrige Vorgang oder Beschluß nicht immer gerade erwiesen fein muß, sondern, daß es zwischen der Majorität und Minorität streitig sein kann, ob er verfassungswidrig ist ober nicht, und dieser Antrag will also, daß in den betreffenden §. der Geschäftsordnung diese Bestimmung aufgenommen wird.

Dagegen habe ich nichts, glaube aber, daß nicht erst ein eigener §. dazu erforderlich ist, sondern baß es heißen könnte: "Proteste sind bann zulässig, wenn sie von den Mitgliedern ausgehen, einen geschäftsordnungswidrigen oder einen vermeintlich geschäftsordnungs- oder verfassungswidrigen Vorgang oder Beschluß im Landtage zum Gegenstande haben." Ich glaube durch diesen Antrag würde zugleich das erreicht sein, was das Amendement des Herrn Redakteurs Skrejšowsky bezweckt, denn, wenn es nicht schon deutlich genug ist und ich glaube es ist offenbar, und nicht anders zu deuten, denn, wenn Proteste gegen Beschlüsse des Landtages zulässig sind, daß es nur verfassungswidrige Beschlüsse sein können. Wenn es also nicht deutlich und klar genug ist, so kann man in den §. die Bestimmung aufnehmen, auf baß es dann beutlich genug sei. Ich werde also so frei sein den Antrag der Minorität in der Art zu modifiziren und diesen so modifizirten Antrag zu überreichen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube meine Herrn, die Abstimmung in der Art einzuleiten: Nachdem ich den Antrag des Grafen Leo Thun alsdenjenigen betrachte, der am weitesten sowohl von dem Majoritäts- als Minoritäts-Votum abweicht, indem er sogar den Titel des §. ändert, gar leine Proteste, sondern nur Erklärungen zuläßt, so glaube ich ihn als den am weitesten gehenden zuerst zur Abstimmung bringen zu müssen. Sollte der Antrag des Grafen Leo Thun fallen, dann würbe ich den Antrag der Majorität zur Abstimmung bringen und nach Annahme des Antrages der Majorität würden die Zusahartikel der Minorität


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zur Abstimmung kommen,die sie zu diesem §. noch zugesetzt haben will mit ihren verschiedenen Stylisirungen.

(Landtagssecretär Schmiedt liest das Amendement des Grafen Leo Thun, das lautet:)

"Der hohe Landtag wolle beschließen, der §.76 der G.-O. habe zu lauten: "Wenn Mitglieder des Landtages einen Vorgang desselben ober einen in demselben gefaßten Beschluße für geschäftsordnungsoder landesordnungswidrig halten und eine schriftliche Erklärung hierüber dem Oberstlandmarschall vor der nächsten Sitzung überreichen, so ist diese Erklärung zwar vorzulesen und dem Protokolle beizuschließen, es kann aber darüber keine Verhandlung stattfinden. Dasselbe gilt von Gegenerklärungen."

Sl. sněm račiž uzavřit, že §. 76 jedn. ř. zníti má: "Pakli členové sněmu mají za to, že nějaká událost neb uzavření nějaké nesouhlasí s řádem jednacím neb zemským, a pakli písemně o tom podají vyjádření před počátkem příští schůze sněmovní nejv. zemsk. maršálkovi, má se sice vyjádření toto přečísti a protokollu přivtěliti, nedopouští se však nižádné jednání o tom. Totéž platnosti své mítí má o vyjádřeních opáčných."

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt? Bitte diejenigen Herren, welche ihn unterstützen, aufzustehen. (Centrum und ein Theil der Linken und Rechten steht auf.)

Zahlreich unterstützt. Also werbe ich das Amendement des Grafen Leo Thun zur Abstimmung bringen. Diejenigen Herren, welche für den jetzt vorgetragenen Antrag des Grafen Leo Thun sind, bitte ich, aufzustehen. (Zählt:)

Zwei und neunzig.

Dr. Wanka: Ich habe 93 gezählt.

Oberstlandmarschall: Bitte, die Gegenprobe vorzunehmen. Bitte diejenigen Herren, welche gegen diesen Antrag sind, aufzustehen.

Es sind 100; der Antrag ist verworfen. Jetzt werde ich den Antrag der Commission zur Abstimmung bringen und bann die Zusatzanträge der Minorität zu dem gestellten Antrage. Diejenigen Herren, welche für den Commissionsantrag sind, bitte aufzustehen.

Ah, es ist die eminente Majorität. Jetzt kommen die Zusatzanträge der Minorität.

Also kömmt der Zusatz, den Herr Sladkowský in Vertretung der Minorität jetzt neu stylisirt hat.

Strache: Die neue Stylisirung eines Antrages nach Schluß der Debatte scheint mir nicht mehr zulässig (Oho ! im Centrum, Freilich : links) zu sein. ES liegt bereits ein Minoritätsvotum vor, und Hr. Sladkowský hat— ebenfalls geschäftsordnungswidrig — noch nach dem Berichterstatter der Majorität das Wort ergriffen, was nach formellem Schluß der Debatte nach meiner Ansicht nicht mehr zulässig ist.

Oberstlandmarschall: Bitte, Herr Dr. Sladkowský hat das Wort!

K. Sladkowský: Ich bitte sehr! Erstens ist der Antrag nicht nach Schluß der Debatte von mir eingebracht werben; denn ich, als Berichterstatter der Minorität hatte das Recht, das Wort noch nach dem Majoritätsberichterstatter zu nehmen.

Zweitens ist das kein neuer Antrag, sondern nur ein neu stylisirter Antrag und in der Sache ist er ganz gleich mit den früheren, und wir haben gesehen, baß der Berichterstatter der Majorität sich dem Antrage der Einzelnen mehr ober weniger conformirte, so kann auch ich meinen Antrag conformiren, und dann kann auch der Berichterstatter der Majorität sprechen, wenn aber diesem es frei steht, so muß es auch mir freistehen.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir zu bemerken, ich gab ihm das Wort am Schluße der Rebe als Berichterstatter der Minorität, und am Schluße dieser Rede hat er den Antrag formulirt, und deswegen glaube ich, daß der Antrag geeignet ist zur Beschlußfassung. Es war noch nicht das Schlußwort des Berichterstatters der Majorität gesagt, und er hat sein Schlußwort noch sagen können, aber er hat es vorgezogen, nicht mehr zu sprechen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Slavný sněm račiž se na tim usnésti, článek 76 jednacího řádu ať zní takto: Protesty se dopouštějí, toliko když pocházejí od poslance, mají za předmět něco co se stalo dle domnění proti jednacímu řádu neb proti ústavě a t. d.

Proteste werben bann zugelassen, wenn sie von den Mitgliedern ausgehen, einen gesetzordnungswidrigen Vorgang und verfassungswidrigen Beschluß in der Landtagssitzung zum Gegenstande haben.

Sladkowský: Ich bitte, in der Uibersitzung ist das Wort "vermeintlich" ausgelassen worden; einen geschäftsordnungswidrigen Vorgang ober vermeintlichen c.

Oberstlandmarschall: Es ist nur eine Einfügung nach "geschäftsordnungswidrigem Vorgang" oder einen vermeintlich verfassungswidrigen Beschluß; "gegen einen geschäftsordnungswidrigen Vorgang" ist der Beschluß bereits gefaßt worden daß er zulässig ist; es handelt sich nun um die Einführung der Worte: ober einen vermeintlich verfassungswidrigen Beschluß; das ist der Zusahartikel, über den jetzt abgestimmt wird. Nachdem es ein abändernder Antrag ist, so werde ich die Unterstüzzungsfrage stellen, ich bitte diejenigen Herren, die den Antrag unterstützen, aufzustehen.

Er ist unterstützt.

Also bitte, ich werde darüber abstimmen lassen, diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, bitte ich sich zu erheben.

83—85 Abgeordnete sind dafür, also Minorität.

Ich bitte noch die Gegenprobe: diejenigen, die gegen diesen Zusatz sind, aufzustehen. — Es sind über hundert, also ist der Antrag verworfen.

Dr. Grünwald: Der gegenwärtige Be-


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rathungsgegenstand ist von der Art, daß eine dritte Lesung desselben vorgenommen werden muß. Nachdem die Abänderungen desselben sehr unwesentlich find, so glaube ich mir die Stellung des Antrags erlauben zu dürfen, baß die dritte Lesung sogleich vorgenommen werde.

Steffens: Ich beantrage den Schluß der Sitzung.

Skrejšowsky: Ich bitte über mein Amendement abstimmen zu lassen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte um Verzeihung. Ihr Antrag ist gestellt für den Fall, daß der Minoritätsantrag angenommen werden wird, er ist aber nicht angenommen.

Skrejšowsky: Er ist gestellt für den Fall, baß das Minoritätsvotum nicht angenommen wird, und dies ist nicht angenommen worden, somit kommt mein Antrag zur Abstimmung.

Oberstlandmarschall: Das Amendement zu §. 76 der Geschäftsordnung geht dahin, das h. Haus wolle beschließen, es sei im §. 76 nach dem Worte Geschäftsordnung noch "verfassungswidriger Vorgang" einzuschalten, so daß der §. lautet: Proteste werden dann zugelassen, wenn sie von den Mitgliedern ausgehen, einen geschäftsordnungsoder verfassungswidrigen Vorgang u. s. w.

Landtagssekretär Schmiedt:

Slavný sněm račiž uzavřití: v článku 76. ať se vřadí za slovo: jednacího řádu, aby byl proti ústavě; tak že by zněl §. tento: Protesty se dopouštějí toliko, když pocházejí od poslance, a mají za předmět něco co se stalo proti jednacímu řádu aneb proti ústavě.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für dieses Amendement sind, aufzustehen. (Zählt.)

Es ist wieder Minorität, wie vorhin, es sind gegen 99 Mitglieder.

Also der Berichterstatter hat den Antrag auf 3. Lesung gestellt, diese gleich vorzunehmen, weil die Veränderungen sehr unwesentlich sind. (Rufe: ja, ja.)

Dr. Herbst: Ich muß nur bitten. Nach unserer Geschäftsordnung und der Natur der Sache ist der Ausdruck 3. Lesung nur ganz uneigentlich.

Die Geschäftsordnung, welche provisorisch angenommen wurde, sowohl, als die jetzt angenommene, kennt keine 3. Lesung, sondern §. 63 sagt, eine Abstimmung über das Ganze; das ist die 3. Lesung, und die Vorstellung, als würbe die 3. Lesung in der Verlesung des Ganzen bestehen, ist irrig. Wenn also blos wegen Abkürzung der Zeit der Antrag auf die Nichtvornahme der 3. Lesung gestellt sein sollte, so wäre das Motiv dieses Antrages nicht das richtige, denn es ist nicht eine Verlesung, sondern eine Abstimmung über das Ganze.

Graf Clam-Martinic: Ich muß bemerken, man weiß nicht, über was man abstimmt, wenn es nicht vorgelesen wird. Jeder einzelne §., bevor über ihn abgestimmt wird, mußte gelesen werden.

Nun find Aenderungen gemacht worden, die zusammengestellt werden müssen, wenn über das Ganze abgestimmt werden soll. Denn man muß das Ganze kennen, damit man wisse, worüber man abstimmt.

Also früher wäre vorzulesen. Es kann das Haus etwas anderes beschließen, um das Verfahren abzukürzen, aber wenn die Abstimmung einen Sinn haben soll, so muß doch wohl die abermalige Vorlesung des Textes erfolgen; ich stelle keinen positiven Antrag, habe aber geglaubt, bemerken zu müssen, in wiefern hier eine dritte Lesung am Platze ist. Hier ist es um so mehr nothwendig darauf Rücksicht zu nehmen, als die Abstimmung über das Ganze der Geschäftsordnung und über die Zusatzartikel erfolgt und diese dann der a. h. Sanction vorgelegt werden müssen.

Oberstlandmarschall: Ich muß erklären, daß ich glaube, daß in der Regel bei der Verlesung sich einzelne widersprechende Bestimmungen finden, daß das Haus wirklich nicht in der Lage ist, hierüber abzustimmen. Ich glaube in der Regel muß die Ablesung der Vorbestimmung erfolgen. Das hohe Haus hat das Recht zu sagen, es sind so unbedeutende Aenderungen geschehen, daß wir auf diese Vorlesung verzichten, wie überhaupt das Haus das Recht hat, auf das, was es anzusprechen hat, zu verzichten. Ich glaube als Präsident des Hauses das Haus zu fragen, ob es diesen Verzicht ausspreche und wenn es ihn nicht ausspricht, so ist es meine Pflicht, das ganze Gesetz vorlesen zu lassen.

Dr. Herbst: Ich bitte Excellenz!

Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen: Der §. 52 der vorjährigen Geschäftsordnung gibt über die Art der Abstimmung und worüber abgestimmt weiden soll, eine bestimmte Anordnung.

Er sagt nämlich, wenn es 25 Mitglieder begehren, so ist die Abstimmung vorzunehmen, und zwar nicht vor Ablauf dreier Tage. Da müßte also 3 Tage gewartet werden. Dann muß ich aber in Bezug auf die 3. Lesung bemerken, daß aus dem Grunde, weil über die einzelnen §§. nicht abgestimmt werden muß, die Vorlesung derselben auch nicht nothwendig ist, indem die Fragestellung, und Abstimmung so lauten muß: Wird das in der zweiten Lesung angenommene Gesetz im Ganzen in der dritten Lesung angenommen? Die Frage aber lautet nicht: Wird dieser oder jener Paragraf in der 3. Lesung angenommen?

Oberstlandmarschall: Wie gesagt, ich kann nicht anders, als das Haus fragen, wünscht es die Abstimmung zu verschieben, ober sie gleich vorzunehmen, verzichtet es oder verlangt es die dritte Lesung, und ich werde dann die Frage stellen, nimmt das Haus alle Zusatzartikel als Ganzes an.

Grünwald: Ich bitte, es heißt in der Geschäftsordnung, die Abstimmung über die dritte Lesung des Gegenstandes hat sogleich zu erfolgen, wenn der Landtag nichts anderes beschließt. Ich


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glaube der Beschluß des Landtages hat eine größere Wirksamkeit als das Begehren von 25 Mitgliedern, ich bitte Se. Exz. den Oberstlandmarschall den hohen Landtag zu befragen, ob die Lesung vorgenommen werden soll.

Oberstlandmarschall: Wünscht das Haus, daß die dritte Lesung vorgenommen werde?

(Rufe: Nein, nein.)

Dr. Rieger: Wenn aber 25 Mitglieder es verlangen, so muß sie doch vorgenommen werden.

Dr. Schmeykal: Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß der vom Vorredner citirte §. nicht wirksam ist, denn er ist entnommen dem eben jetzt in der Verhandlung stehenden Entwurfe, während aber der vom Herrn Prof. Herbst citirte §. der noch jetzt giltigen provisorischen Geschäftsordnung entlehnt ist.

Oberstlandmarschall: Der §. sagt: Wenn die einzelnen §§. durchdebattirt sind, soll über alle §§. erst abgestimmt werben. Ich frage also das Haus, ob die ganze Geschäftsordnung mit allen Zusatzartikeln noch einmal vorgelesen werden soll, oder will das Haus auf die dritte Lesung verzichten, weil die zweite Lesung nur unbedeutende Aenderungen herbeigeführt hat.

(Stimmen! Nein, nein.)

Oberstlandmarschall: Stellt Jemand einen Antrag? —

Stellt Jemand einen Antrag die dritte Lesung nicht zu verlangen.

Stimme: Ich stelle den Antrag, daß das Haus auf die Verlesung des Ganzen verzichte und zugleich darüber abstimme, es in der dritten Lesung anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Sind die Herren einverstanden, wenn das Haus auf die dritte Lesung verzichtet!

Ich bitte jene Herren, welche hiemit einverstanden sind, sich zu erheben. (Zählt) Ich habe das Haus gefragt, ob es auf die dritte Lesung verzichtet, weil die Aenderungen nur gering und bei wenigen §§. vorgenommen worden sind. Und nun sind 103 Mitglieder aufgestanden — jetzt muß ich die Gegenprobe machen. Ich bitte also jene Herren, welche wünschen, daß es vorgelesen wird und die dritte Lesung förmlich vorgenommen wird, aufzustehen. (Zählt.)

Es sind 74. Vorhin waren 100, also jedenfalls die Mehrheit derer, welche auf die Lesung verzichten.

Stimmen: Aber die 25 Stimmen, wenn es 25 verlangen. (Andauernde Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: Also ich bitte, nachdem es 25 begehren, zum 3ten Male vorzulesen, und zwar gleich vom Anfang.

Stimmen: Nein, nein, nein!

Rieger: Ich glaube, daß das bei Beginn der nächsten Sitzung geschehen kann. Ich meine, daß es so in der Ordnung wäre. Wenn überhaupt diese 3te Lesung etwas mehr sein soll, als eine bloße Formalität, so finde ich es unpassend, daß es unmittelbar nach der 2ten Lesung vorgenommen wird. (Bravo.) Es ist nur ein Mißbrauch, den man ausnahmsweise zugestehen soll, wenn besondere bringende Verhältnisse vorhanden sind. Wenn dieß aber nicht der Fall ist, so mag man sich noch bis zur nächsten Sitzung gedulden. (Bravo.)

Abg. Steffens: Ich beantrage den Schluß der Sitzung. (Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: Ich muß mich strenge nach der Form halten; in der nächsten Sitzung wird das Gesetz vorgelesen; 25 Mitglieder haben es begehrt, ich muß es thun.

Abg. Steffens: Excellenz, ich habe den Schluß der Sitzung beantragt. (Allgemeine Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: In der Geschäftsordnung steht weiter, daß diese 3te Lesung nicht vor Verlauf von 3 Tagen stattfinde.

Abg. Strache: Wenn es 25 Mitglieder begehren; der bezügliche Antrag ist noch nicht gestellt worden; es ist bloß die Frage gestellt worden, ob man einen solchen Antrag stellen wolle; Niemand aber that dieß, und so ist dann der Beschluß vom Hause aus provocirt worden, und nach der Erklärung Sr. Excellenz hat das Haus...

Dr. Rieger (einfallend): Nach der Erklärung Sr. Excellenz.... (Links: Pst, pst!)

Oberstlandmarschall (einfallend): Gegen die Verzichtleistung auf die Vorlesung sind aber mehr als 25 Mitglieder aufgestanden, so muß ich annehmen, daß 25 Mitglieder wünschen, diese Vorlesung vorzunehmen, und ich muß mich überhaupt, wenn Streitigkeiten vorkommen, strenge nach der Geschäftsordnung halten; diese ist mein einziger Schild. Die Geschäftsordnung bestimmt nur, daß die letzte Lesung nicht vor 3 Tagen stattfinden dürfe.

(Zum Berichterstatter Grünwald gewendet): Bitte den bezüglichen Paragraph vorzulesen.

Dr. Grünwald liest:

"Bei wichtigeren Gegenständen, oder — wenn 25 Mitglieder es begehren, ist die Abstimmung über das Ganze für eine spätere Sitzung und zwar nicht vor Ablauf von 3 Tagen an die Tagesordnung zu seßen."

Oberstlandmarschall- Also werde ich die 3. Lesung auf die Tagesordnung vom 13., d. i. Freitag stellen, da sind schon dann 3 Tage vorüber.

Morgen ist keine Sitzung, weil die Großgrundbesitzer eine Wahl haben.

Die nächste Sitzung findet Mittwoch den 11. statt; bann ist den 13. eine Sitzung, dann werden wir uns über die Faschingstage vertagen, und werden Donnerstag nach dem Aschermittwoch Sitzung halten.

Für die übermorgige Sitzung ist an der Tagesordnung die Fortsetzung der heutigen Tagesordnung.


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Einige Commissions - Einladungen werden nun hier übergeben:

Der Obmann für die Commission auf den Antrag wegen Errichtung einer Gewerbschule ladet die Mitglieder ein zur Berathung auf Dienstag 12 Uhr Mittags im Statthalteret-Gebäude, 1. Stock, Zimmer-Nr. 5.

Die Commisston für das Straßenbaucocurrenzgesetz wird auf Morgen Dienstag 9 Uhr Früh eingeladen. Diejenigen Herren Abgeordneten, welche blos wegen ihres Beirathes bisher zu den Sitzungen beigezogen wurden, brauchen Morgen bei der Si-tzung nicht zu erscheinen, sondern werden erst zu einer der nächsten Sitzungen eingeladen werden.

Der Gemeindegesetz - Ausschuß hält Morgen 6 Uhr Nachmittags Sitzung und ladet dazu ein.

Schluß um drei Viertel auf 4 Uhr.

Ottokar Gras Czernin,

Correktor.

Josef Benoni,

Correktor.

Johann Maresch,

Correktor.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.


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