Pátek 6. února 1863

Stenografická zpráva

o

XII. sedìni druhých roèních porad vysokého snìmu èeského od roku 1861, dne 6. února 1863.

Stenografischer Bericht

über die

XII. Sitzung der zweiten Session des hohen böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 6. Feber 1863,

Sezení zahájeno v 10 hod. 30 min. za pøedsednictví J. Exc. nejv. zem. maršálka p. Alberta hrabìte Nostice-Rhinka.

Zemìpanští komisaøi: J. Exc. p. námìstek pøedsedy místodržitelstva baron z Kellersperkù a místodržitelský rada p. J. Neubauer a rytíø Vilém z Bachu.

Die Sitzung wurde eröffnet um 10 Uhr 30 Min., unter dem Vorsitze Sr. Exc. des Hrn. Oberst-landmarschalls Albert Grafen von Nostitz-Rhinek.

Landesfürstliche Commissäre: Se. Excell, Herr Statthalterei-Vicepräsident Baron von Kellersperg, dann Statthaltereiräthe Hr. J. Neubauer und Hr. Wilhelm Ritter von Bach.

Actuar Kuchyòka ète protokol z pøedešlé schùze, nejprve èesky, pak nìmecky.

Landtagsactuar Kuchynka liest das Protokol der vorigen Sitzung zuerst böhmisch, dann deutsch. Oberstlandmarschall: Hat Jemand eine Bemerkung zum Protokoll zu machen?

(Niemand meldet sich.)

Freiherr Aler. v. Bethmann, hat wegen einer unaufschiebbaren Reise in Familienangelegenheiten um einen Stägigen Urlaub angesucht, welchen ich ihm auch ertheilt habe; Abgeordneter Dr. Anton Porak ist zu einer Gerichtsverhandlung als Zeuge vorgeladen worden, und hat derselbe auch auf 8 Tage einen Urlaub von mir erhalten. Der Abgeordnete Anton v. Stark entschuldigt sich heute und hat schon vorgestern seine Abwesenheit entschuldigt von der letzten und der heutigen Sitzung durch Unwohlsein. Bitte den Einlauf zu lesen.

(Landtags-Sekretär Schmiedt liest den Einlauf und dann die Interpellation an Se. Excellenz den Herrn Regierungs-Kommissär deutsch und böhmisch).

Einlauf

am 5. Februar 1862.

Nr. 248.

Interpellation des Abgeordneten Leeder und 41 Genossen an den Herrn Statthalt. Vice-Präs. wegen bücherlicher Löschung der aus dem Unterthansverbande herrührenden unentgeltlich behobenen Rechte und Bezüge.

Nr. 249.

Landesausschuß-Bericht über die Eingabe der Gemeinde Zahrádka wegen Abverkaufes mehrerer Gemeindegrunbparzellen.

Èíslo 250.

Poslanec Jan Kratochvíle podává žádost gruntovnikù z obce Chlebová, Kvasovic a Pøe-hoøova(okr. Sobìslavském") za vybavení z desátku k dìkanství Sobìslavskému.

È. 251.

Poslanec Jan Kratochvíle podává žádost obèanù z Katova za zøízení této obce co samostatné.

Dopisy

od 5. února 1862.

È. 248.

Interpelace poslance Leedra a 41 úèastníkù k panu místopøedsedovi místodržitelskému v pøíèinì knihovního vymazání práv a pøíjmù ze svazku poddanského pocházejících, které bezplatnì byly zrušeny.

È. 249.

Zpráva zemského výboru o žádosti obce Zahrádky stranu odprodeje nìkolika èásti o-becních pozemkù.

Nr. 250.

Abgeordneter Johann Kratochwile überreicht (Eingabe von den Grundbesitzern der Gemeinde Chlebov, Krkovic und Pøehoøow (Bez. Sobìslav) um Ablößung des Pfarrzehents zur Dechantei in Sobìslau.

Nr. 251.

Abgeordneter Johann Kratochwile überreicht Eingabe der Gemeinde Katow, womit dieselbe für selbständig erklärt werde.

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È. 252.

Poslanec Dr. Hassmann podává žádost obce Karlinské, by se ohled vzal na zvláštní místní pomìry pøi upraveni vrchnostenských a patronátních pøíspìvku na školy.

È. 253.

Poslanec prof. Zeithammer podává žádost gruntovníkù obce Charvatec a Chudiø v okr. Mladoboleslavském za vyváženi desátku k faøe v Rejšici a škole v Jakenici.

È. 254.

Poslanec Dr. Kralert podává žádost obce Èervená Øeèice za zøízení vyššího gymnasia v Nìm. Brodì.

Nr. 255.

Antrag des Abgeordneten Dr. Herbst und Genossen wegen Einführung der Schwurgerichte.

Nr. 252.

Abgeordneter Dr. Haßmann überreicht Eingabe gabe der Gemeinde Karolinenthal um Berücksichtigung der daselbst obwaltenden, besonderen Lacalverhältnisse bei Regelung der obrigkeitlichen und Patronats-Beiträge zu den Schulen.

Nr. 253.

Abgeordneter Prof. Zeithammer überreicht Gesuche der Gemeinde Charvatec und Chudiø (Bez. Jungbunzlau) um Ablösung des Naturalzehents zur Pfarre Reischtz und Schule Jakenic.

Nr. 254

Abgeordneter Dr. Kralert überreicht Gesuch der Gemeinde Roth-Øeièitz um Errichtung eines Obergymnasiums in Deutschbrod.

È. 255.

Návrh poslance Dra. Herbsta a spoluhlasujicích o zavedení porotních soudù.

Interpelace

k Jeho Excelencí panu vládnímu komisarovi.

Zákonem od 7. záøi 1848 odstavek 5. byly práva a pøíjmy z osobního svazku poddannského a z pomìru ochrannosti pocházejici bezplatnì vyzdviženy, a místní komise byly pozdìji poukázány, aby tyto závazky ve výkazy vyvazovací lit. C a D umístnily.

Do výkazu lit. C vtaženy byly ty reality, jejichž závazky dílem za plat, dílem bezplatnì odpadly, naproti tomu uvedeny byly v seznamu lit. D jenom ty reality, jejíchž závazky celkem bez náhrady byly zrušeny, a reality tyto zavírají v sobì toliko domkáøe rustikální.

Oba seznamy byly po obcích vyhotoveny, pøedstavenému obecnímu k rukoum tìch kterých obèanù dodány, a seznam lit. C byl zároveò z povinnosti úøadu knihovnì zapsán a tím zpùsobeno vymazání závazkù v seznamu tom zrušených.

Jinak zacházelo se s výkazem lit. D. — Tento výkaz nebyl knihovnì vtìlen, a bøemena pozemní v nìm zrušená nebyla tudiž vymazána; táž bøemena a mezi nimi také ruèní robota domkáøù jsou nyni knihovnì zapsána, a nacházejí se následkem toho ve všech gruntóknihovníoh výtazích, aètì již pøed 13 lety právní moci byla zrušena.

Ponìvadž se zde jedná o nejchudší èást obyvatelstva venkovského, jehož úvìr nevymazáním tìchto závazkù trpí, ponìvadž dále pøedpis v pøíèinì vymazání bøemenu seznamu C uvedených, také na seznam D platnost míti musí, a jelikož nevymazání tìchto bøemen i s

Interpellation

an Se. Exzellenz den Hrn. Regierungs-Commissär.

Mit dem Gesetze vom 7. September 1848, Absatz 5 wurden die aus dem persönlichen Unterthansverbande und Schutzverhältnisse herrührenden Rechte und Bezüge unentgeltlich behoben, und es wurden die Local-Commissionen späterhin angewiesen, diese Verpflichtungen in die Entlastungsausweise lit. C und D einzustellen.

In den Ausweis lit C wurden jene Realitäten aufgenommen, deren Leistungen theils entgeltlich entfielen, dagegen kamen in das Verzeichniß lit. D nur jene Realitäten, deren Verpflichtungen zur Gänze ohne Entschädigung behoben wurden, und es begreifen diese letzteren lediglich Rustikal-Häusler.

Beide Tabellen wurden gemeindeweise ausgefertigt, dem Gemeindevorsteher zu Handen der betreffenden Insassen zugestellt und es wurde die Tabelle lit. C unter einem von Amtswegen an die Gewähr gebracht, und hiedurch die Löschung der hierin behobenen Leistungen veranlaßt.

Anderes verfuhr man mit der Tabelle lit. D. — Diese wurde dem Grundbuche nicht einverleibt, es wurden demnach die hierin aufgehobenen Grundlasten nicht gelöscht, es sind dieselben, — und hierunter auch die Handrobot der Häusler — noch gegenwärtig bücherlich vorgeschrieben, und erscheinen demgemäß in allen Grundbuchsextrakten, ohngeachtet sie schon vor 13 Jahren rechtskräftig behoben wurden.

Da es sich hier um den ärmsten Theil der Landbevölkerung handelt, dessen Credit durch die Nichtlöschung dieser Leistungen leidet, da ferner die Vorschrift für die Löschung der in der Tabelle C aufgeführten Lasten auch auf die Tabelle D Anwendung finden muß, und die Nichtlöschung dersel-


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interesem (zájmem) správy státní, pøi vymìøování poplatkù jest v odporu, jednotlivý domkáø mimo to bøemen v tomto nálezu zrušených nemùže ani sám dáti vymazat, protože nález ten po obcích byl vyhotoven a jemu nebyl dodán. — Dovoluji si nižepsaní k Jeho Excelenci uèiniti otázku:

1) Zdaž a jaké pøekážky jsou v cestì bezplatnému knihovnímu zapsání výkazu lit. D v pøíèinì vymazání závazkù v tomto výkazu zrušených;

2) zdali by slavná vláda nebyla ochotna k pozdìjšímu provedení tohoto úøedního øízeni, a

3) zdali chce slavná vláda, kdyby uznala, že úøedního øízení toho pozdìji provésti nelze, domkáøùm v té vìci súèastnìným, zvláštních k vymazání z knìh spùsobných nálezù vyhotoviti a jim možnost poskytnouti, aby vymazání svých zrušených bøemen z knìh sami provedli.

ben selbst dem Interesse der Staatsverwaltung, bei der Gebührenbemessung, widerstreitet, der einzelne Häusler überdies, die in diesem Erkenntnisse beho-benen Lasten gar nicht selbst löschen lassen kann, weil dasselbe gemeindeweise ausgefertigt und ihm nicht zugestellt wurde, so erlauben sich die Gefertigten an Seine Exzellenz die ergebene Anfrage zu stellen:

1) Ob und welche Umstände der unentgeltli-chen bücherlichen Eintragung der Tabelle lit. D. zur Löschung der hierin aufgehobenen Leistungen entgegenstehen.

3) Ob die hohe Regierung nicht geneigt wäre, diese Amtshandlung nachträglich zu veranlassen und ob dieselbe

3) wenn dies für nicht zulässig erkannt würde, den betheiligten Häuslern spezielle löschungsfähige Erkenntnisse ausfertigen wolle, um ihnen die Möglichkeit zu biethen, die Ausbuchung ihrer behobenen Lasten selbst zu veranlassen.

Fried. Leeder m. p.

Fr. Freih. Weidenheim.

Zeileisen.

Eduard Redelhammer.

Carl Gf. Wollenstein.

Eduard Claudi.

Schrott.

Elam Martinic.

Dr. Theumer.

D. Kuh.

Gf. Leo Thun.

Dr. Schmeykal.

Franz Nerradt.

Fried. Gf. Wallis.

Dr. Hanisch.

Johann Mareš.

Dr. Limbek.

Karl Rit. v. Limbeck

Peter Steffens.

Lill.

Dr. Jos. Lumbe.

Josef Pfeiffer.

Dr. Fleischer.

Josef Stangler.

Anton Trensler.

Dr. Tebesko.

Eduard Køiwánek.

Franz Stangler.

Dr. Klier.

Jaromir Gf. Èernin.

Richard Dotzauer.

Seifert.

August Euseb. Haas.

Franz Leidl.

A. Strerovic.

Wolfrum.

A. Rösler.

Dr. Taschek.

Dr. Herbst.

F. J. Herrmann.

Wucherer.

Rosenaaer.

Freiherr Kellersperg: Ich werde die Ehre Haben dem Hohen, Landtage diese Interpellation in der nächsten Sitzung zu beantworten.

Oberstlandmarschall: Es ist noch ein Einlauf da, der gestern bei mir eingekommen ist, den .ich aber hier habe auf dem Tische liegen lassen und den ich heute mittheilen muß, als gestern eingelaufen; und zwar den Antrag des Dr. Klaudy und Genossen, Se. Majestät, zu bitten: das Ministerium zu beauftragen, behufs Aenderung des Strafgesetzes, dann wegen Einführung der Schwurgerichte die bezüglichen Gesetzentwürfe zur verfassungsmäßigen Erledigung vorzulegen. —

(Landtags-Actuar Blažek liest, den Antrag:

Antrag

des Dr. Klaudy und Genossen,

Se. k. k. apost. Majestät zu bitten das Ministerium zu beauftragen, behufs Aenderung des Strafgesetzes und Strafverfahrens dann bezüglich Einführung der Schwurgerichte die Gesetzentwürfe zur verfassungsmäßigen Erledigung vorzulegen.

Návrh

dra. Klaudyho a spoluhlasujících.

Ku prosbì J. c. k. ap. Velièenstva, aby ministerstvu naøíditi ráèil, by stranu zmìny trestního zákona i øízení trestního, jakož i stranu zavedení soudu porotních osnovy zákonní k ústavnímu vyøízení pøedložilo.

Oberstlandmarschall: Wir gehen nun zur Tagesordnung über und ich bitte durch Namen-Aufruf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu constatiren, bevor wir zur Debatte übergehen.

(Es geschieht.)

Oberstlandmarschall: Nach den verschiedenen Zahlungen sind zwischen 195 und 200 Abgeordnete anwesend, also jedenfalls die erforderlichen drei Viertheile.

Neu haben sich einschreiben lassen als Redner zu §. 34, und zwar gegen: Herr Fürth und Fürst Auersperg, und für: der Herr Brosche, Prof. Tonner und Prof. Tomek.

Abg. Brosche: Excellenz! Ich war schon

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gestern eingeschrieben. Haben mich auch schon genannt.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, Sie haben sich erst während der Sitzung einschreiben lassen.

Brosche: Ja. aber Sie haben mich schon gestern gelesen.

Oberstlandmarschall: Da bitte ich.-------- Aber zweimal sind Sie nicht eingeschrieben. (Heiterkeit.)

Dr. Grünwa1d ète §. 34. jednacího øádu.

§. 34.

Komisí od snìmu zvolené mají právo, požádati mistodržícího neb námìstka jeho, jakož i pøedstavené druhých vrchních úøadù zemských nejvyšším maršálkem o vysvìtlení a návìští s strany pøedloh vládních neb jiných pøedmìtù porad, a zváti je k tomu do svého sezení. Také mají právo nejvyšším maršálkem žádati místodržicího neb jeho námìstka a pøedstavených druhých vrchních úøadù zemských o zjednání potøebných vyšetøení, též znalce dáti pozvati k oustnímu potazu, neb vyzvati, aby podali dobré zdáni písemné, (dod. VII.)

Landtags-Secretär Schmidt liest:

§. 34.

Die von dem Landtage gewählten Commissionen Haben das Recht — den Statthalter oder dessen Stellvertreter, so wie die Chefs der übrigen Oberbehörden des Landes durch den Oberstlandmarschall um Aufklärung und Auskünfte in Ansehung der Regierungsvorlagen oder sonstiger Berathungsgegenstände anzugehen, und zu solchem Zwecke in ihre Sitzung einzuladen. Sie sind auch berechtigt, durch den Oberstlandmarschall den Statthalter oder dessen Stellvertreter und die Chefs der übrigen Oberbehörden des Landes um die Einleitung erforderlicher Erhebungen anzugehen, und Sachverständige zur mündlichen Vernehmung einladen oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens auffordern zu lassen. (Z.-Art. VII.)

Oberstlandmarschall: Zu diesem Artikel ist mir von Seiten des Herrn Regierungscommissärs ein Abänderungsantrag übergeben worden, und zwar zum §. 34, beziehungsweise zu dem Zusatzartikel VII. — Ich bitte ihn vorzulesen.

Landtags-Secretär Schmidt liest:

Der Statthalter des Königreichs Böhmen oder der von ihm abgeordnete Commissär sind befugt, in den vom Landtage gewählten Commissionen zu erscheinen, um in Ansehung der Regierungsvorlagen oder sonstiger Berathungsgegenstände Aufklärungen und Auskünfte zu ertheilen, jedoch ohne der Schlußberathung und Abstimmung beizuwohnen. Auch die vom Landtag gewählten Commissionen Haben das Recht, den Statthalter, so wie die Chefs der übrigen Oberbehörden des Landes u. s. w., wie es in dem Commissions-Entwurf lautet.

Zmìòovací návrh èlánku 34. potahmo k dodatku 7.

Místodržitel království Èeského jakož i od nìho ustanovení komisaøi mají právo docházeti ke komisím snìmem zvoleným, o vládních pøedlohách a jiných pøímých objasnìní a zpráv podat, aniž by jim právo pøináleželo pøítomna býti u poradách závìreènich a hlasování. Také komise zvolené mají právo mistodržitele neb námìstka jeho jakož i pøedstavené druhých vrchních úøadù zemských atd. jak to v èlánku 34 dále zní.

Oberstlandmarschall: Von den gegen §. 34 angemeldeten Rednern ist der erste Ritter Hasner von Artha. Ich ertheile ihm somit als erstem Redner das Wort. (Baron Kellersperg erhebt sich und beginnt.)

Kellersperg: In der 3ten Sitzung des hohen Landtages habe ich bereits Anlaß gehabt, den heute vorkommenden Abänderungsantrag zu stellen, und finde mich verpflichtet, bevor die Debatte beginnt, dem hohen Landtag auseinanderzusetzen, von welchen Ansichten die Regierung in diesem Falle ausgeht, wie sie den §. 37 der Landesordnung interpretirt. Dieser Paragraph besteht aus 2 Alineas und lautet:

1.Alinea: "Der Statthalter des Königreiches Böhmen oder die von ihm abgeordneten Commissäre haben das Recht, im Landtage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen; an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder des Landtages sind."

2. Alinea: "Wenn die Absendung von Mitgliedern der Regierungsbehörden wegen Ertheilung von Auskünften und Aufklärungen bei einzelnen Verhandlungen nothwendig oder wünschenswerth erscheint, hat sich der Oberstlandmarschall an die Vorstände der betroffenen Behörden zu wenden." Der Text des §. 34 der neuen Geschäftsordnung enthält offenbar eine Erweiterung der 2ten Alinea des §. 37 der Landesordnung. Wenn dieß auch im §. 37 nicht erwähnt ist, so wüßte ich doch nicht, aus welchem andern Paragraphe der Landesordnung dieses Recht der Commissionen deducirt werden könnte, als eben aus diesem §. 37.

Wenn bei Landesausschuß und wenn die Commission nicht den §. 34 in der Fassung, wie hier vorliegt, proponirt hätten, so würde sich die Regierung durchaus mit dem Wortlaute des §. 37 der Landesordnung begnügen. Es genügt ihr vollkommen, sie verlangt nichts mehr. In dem ersten Absätze des §. 37 steht aber ausdrücklich: Der Statthalter hat das Recht, im Landtage zu erscheinen. — Und daß unter dem Landtage auch die Commissionen verstanden werden müssen (Sensation), Habe ich bereits in der 3. Sitzung erwähnt und dargethan. Der 2. Absatz, meine Herren, spricht vom Statthalter oder seinem Commissär gar nicht. Er spricht von Mitgliedern der Regierungsbehörden, anderen Behörden, als es der Statthalter und seine


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Kommissäre sind, weil eben der erste Absatz schon das Recht des Statthalters darthut und zugleich seine Pflicht enthält, daß er zugegen ist; es wird also im zweiten Absatz auf diese Persönlichkeit nicht mehr hingewiesen. — "Im Landtage zu erscheinen", legt die Regierung dahin aus, daß diese Bestimmung auch das Recht involvire, in den Commissionen zu erscheinen; nur wenn man diese Auslegung annimmt, kann man aus dem zweiten Absätze das Recht der Commissionen deduciren, den Statthalter oder seine Commissäre in ihre Mitte vorzufordern.

Die Regierung ist recht gern bereit, dieses Recht zuzugestehen. Allein ich glaube, es wird nicht leicht möglich sein, zu erklären, daß aus dem 2. Absatze ein Recht für die Commissionen entstehen kann, wenn man im 1 Absätze, — wie es neulich im hohen Hause erwähnt worden ist, — das Wort "Landtag" im engsten Sinne nimmt, d. h. nur die volle Versammlung, wenn sie im Großen tagt. Ich habe mich für verpflichtet gehalten, vor der Debatte diesen Standpunkt der Regierung anzudeuten, und ich werde noch Anlaß finden, im weiteren Verlaufe darauf zurückzukommen.

Prof. Hasner Ritter von Artha: Die Frage, welche gegenwärtig in Verhandlung ist, kann auf den ersten Anblick als eine Angelegenheit der parlamentarischen Freiheit betrachtet werden, welche durch den Antrag der Regierung, daß ihr das Recht, in den Commissionen zu erscheinen, eingeräumt und in der Landesordnung sichergestellt werden soll, als gefährdet betrachtet werden müßte. — Ich halte diesen Standpunkt für einen irrigen, und obschon ich durchaus nicht behaupten will, daß alle Bedenken, welche dagegen vorgebracht werden können, nichtig seien, so scheinen doch die Gründe, welche gegen die Ablehnung dieses Antrages sprechen, von überwiegendem Gewicht zu sein, Das erste Moment, welches ich hier in Erwägung ziehe, und welches ich eigentlich am unliebsten zur Sprache bringe, obschon es nicht übersehen werden kann, ist das der Stellung, in welche der Landtag nach einem solchen ablehnenden Beschluß zur Regierung tritt. Die Regierung ist der Ansicht, nach dem §. 37 stehe ihr das Recht zu, auch in den Commissionen zu erscheinen. Ich halte diese Interpretation des §. 37 für entschieden unrichtig, und bin der Ueberzeugung, daß der §. 37 der Regierung dieses Recht nicht einräumt; allein es ist einmal die Auslegung, welche die Regierung auf ihrem subjectiven Standpunkte annimmt, und wenn wir ihr das Recht versagen, so ist die einfache Consequenz die, daß das, selbe Recht, welches wir ihr vorenhalten. sie ihrerseits uns auch am Ende verweigert, und vielleicht schließlich auch eine Einladung in die Commissionen nicht annimmt.

Ich will die materiellen Folgen dieses Conflictes später betrachten, sie werden aus der Erwägung des ganzen sachlichen Verhältnisses hervorgehen, daß aber der formelle Conflict an und für sich, wo er vermeidlich ist, nicht wünschenswerth sei, das wird wohl von keiner Seite des hohen Hauses bestritten werden. Indessen wäre es sehr fern von mir dem hohen Landtage anzurathen, daß er ängstlich einen Conflict mit der Regierung vermeide, wenn es sich um ein Recht handeln würde, das in seiner Grundlage durchaus unfruchtbar und von einer solchen materiellen Bedeutung ist, daß die Pflicht mannhaft für dasselbe einzustehen, gebieterisch wird. Beides glaube ich bestreiten zu müssen.

Was nun die Unanfechtbarkeit dieses Rechtes anbelangt, habe ich wohl gesagt, daß die Auslegung der Regierung eine irrige ist. Unsere Aus-, legung ist, streng juristisch genommen, die allein richtige, allein es ist bekannt, daß die bekannte Parö-mie in der Jurisprudenz gilt: summum jus summa saepe injuria, das heißt, es kann etwas formal Rechtliches doch ein materiell Ungerechtes, Bedrückendes, die Benützung irgend eines Verhältnisses zu Ungunsten eines andern sein.

Die Absicht der Regierung kann bei der Auslegung allerdings nicht entscheiden, wenn wir auf unserem Recht fußen; allein es ist unzweifelhaft, daß keinerlei Grund gedacht werden kann, warum dieses Recht dem Landtage gegenüber nicht ebenso sollte beabsichtigt sein, warum es von höherer Bedeutung erscheinen sollte, gegenüber dem Reichsrathe; mir erscheint unsere Verfassung überhaupt in manchem Bechracht als ein Werk der Eile. Nach der Absicht der Gesetzgebung scheint hier offenbar ein Versehen, ein Lapsus vorhanden zu sein, den wir hier benützen, und ich muß gestehen, daß mir die Benützung eines solchen Versehens, selbst wenn es einen eminenten Vortheil bringt, immer im hohen Grade widerstreiten möchte. Es kommt mir vor wie wenn wir, wie Schylock auf dem Blatt Papier beharren. Indeß würde auch dieses Moment nicht den Ausschlag geben können, wenn das Recht unanfechtbar und von so hohem Werthe wäre, daß das mannhafte Einstehen für dasselbe zur gebieterischen Pflicht würde. Das ist allerdings das Entscheidende bei der Frage. Zunächst ist zu betrachten, welche Nachtheile besorgt man daraus, und welche Vortheile hier gelten? Die Nachtheile, welche man besorgt, sind folgende. Zunächst als die sonderbare Annahme, es sei der Würde des Landtages nicht angemessen, daß ein Commissär, ich möchte sagen zu einer Art polizeilichen Aufsicht hingestellt würde. Die Auffassung scheint mir entschieden schief. Die Stellung des Landtages ist von so hoher Bedeutung, daß unbedingt kein Regierungscommissär seine Stellung so auffassen könnte, und würde er es, dann würde ich jedem und dem schwächsten Obmann einer Commission die Befugniß zutrauen, daß er den Regierungscommissär in diejenige Stellung zu bringen vermöchte, welche ihm gebührt. — Die weitere Besorgniß aber, die allerdings mehr Grund haben dürfte, ist der Einfluß, welchen die Regierungscommissäre auf schwache Charaktere haben möchten.


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Ich will bei dieser Frage noch davon absehen, welche Bedeutung es hat, daß man von einem Präsumptiv dieser Schwäche in diesem Hause ausgehe. Ich sehe den Wortlaut des Regierungsantrages an und sehe zwei entscheidende Momente darin. Der eine ist dasjenige, was die Regierung überhaupt will. Sie will Aufklärungen und Auskünfte geben. Das andere ist die Grenze, innerhalb welcher die Schlußberathung und die Abstimmung vorgenommen wird. Der Umstand, daß hier ein Moment gegeben ist, wo die Abstimmung ohne Beisein der Commission möglich ist, muß in sich schon die Besorgniß für schwache Charaktere mildern.

Freilich wird man dagegen einwenden, das sei am Ende ein Wort und praktisch nicht durchführbar. — Es sei nicht möglich die Regierungscommissäre aus der Commission herauszubringen, wenn sie einmal darin sind. Mir scheint dieses durchaus keine Schwierigkeit zu haben in denjenigen Fällen, — wo ein in sich abgeschlossener Gegenstand vorliegt, da steht dem Obmann der Commission frei zu sagen: heute schließen wir die Sitzung; auf der morgigen Tagesordnung fehlt die Schlußberathung und Abstimmung und zu diesen Sitzungen ladet er den Re-gierungscommissär gar nicht.

Es ist allerdings in vielen Fällen eine solche Absonderung schwer möglich, allein int die Lage wird man kommen, wenn man auch keine Verpflichtung zur Einladung der Regierungscommissäre hat; denn der Anlaß sie einzuladen, wird dort auch vorhanden sein, und wenn man dann nicht scheiden kann zwischen Schlußberathung und Vorberathung, wie dies bei einer Masse von Fragen der Fall ist, wird allerdings der Uebelstand hervortreten, ohne daß er vermieden werden könnte. Was nun den Einfluß auf die schwachen Charaktere anbelangt, so kann ich mir ihn nicht bedeutend denken, natürlich schon unter der Bedingung, daß die Voraussetzung als giltig angenommen wird, daß wir überhaupt hier Charactere als schwach präsumiren. Namentlich im Landtage dürfen Fragen praktischer Art überwiegend sein und dabei kann doch wohl nicht gedacht werden, daß selbst ein untergeordneter Beamte gegenüber dem übergeordneten nicht den Muth haben sollte, in keiner Partei- sondern lediglich in einer praktischen Frage sein Votum abzugeben, das er ja auch im geschäftlichen Verkehre frei und unumwunden abzugeben berechtigt ist, so wenig auch zu besorgen ist, daß dieses Votum irgend eine Animosität auf Seiten der Regierungscommissäre erwecken wird.

Abgesehen davon, wenn aber auch Beeinflußungen möglich sind, ich frage, ob nicht auch außerhalb der Commission die Möglichkeit der Regierung gegeben ist, wenn es sich darum handelt, ein Mitglied der Commission zu bearbeiten im Sinne der Regierung, ich frage, ob es nicht das letzte unsichere Stadium wäre, an welches sie zu gehen genöthigt wäre, wenn sie darauf wartete, bis das Mitglied, wofern traitable, in die Commission tritt. Hat der Mann nicht so viel Charakter, nach seiner Uiberzeugung zu handeln, so ist die Regierung immer im Stande, ihn abzulenken von der Bahn seiner Pflicht.

Man wird mir hier vielleicht Einwendungen machen und auf die vielfache Erfahrung hinweisen; ich gebe zu, daß man einige eklatante Beispiele anzuführen im Stande ist (Bravo im Centrum), ich, meine Herren, habe auch einige parlamentarische Erfahrung und gerade der Erfahrung gegenüber, daß schwache Charaktere sich sehr häufig beeinflußen las-sen,steht die doppelte Erfahrung gegenüber, nämlich, daß die augenscheinliche Absicht, zu beeinflußen, sehr häufig gerade die entgegengesetzte Wirkung hervorgebracht hatte. (Bravo links; Rufe: Ganz gewiß.)

Ich habe die weitere Erfahrung, daß Männer, welche ihrer Stellung nach unselbstständig sind, in ihrer Masse — das Zeugniß, glaube ich, dem dem Reichsrathe geben zu müssen — sich als unabhängig und ihrer Pflicht getreu bewährt haben. (Bravo links.)

Ich könnte vielleicht auch einige eklatante Beispiele anführen, das sind aber exempla odiosa nämlich Beispiele, wo Männer, welche vielleicht, schwankend in die Commission eingetreten sind, wenn auch nicht als politische Charaktere, so doch wie politische Charaktere herausgetreten sind. Das ist die sittigende Bedeutung des corparativen Wesens, die selbst dem Schwachen auf eigene Gefahr hin es unmöglich macht, der Wahrheit und seiner Pflicht, untreu zu werden, auf diesen esprit de corps, müssen wir rechnen

Betrachte ich aber alle genannte Bedenken, so scheint mir, daß das angebliche Gespenst eine Beeinflußung sich auf ein Minimum reduzirt gegenüber den eklatanten Vortheilen, welche aus einer regelmäßigen Beiziehung hervorgehen müßten. Abgesehen davon, daß das gegenseitige sich Kennenlernen an sich schon etwas Bedeutendes hat (Oho im Centrum), hat man sehr häufig verlangt, die Regierung solle sich nicht vom Volke isoliren, und wer ist mehr das Volk, als gerade die Vertreter des Volkes, und nun will man die Regierung von ihnen isoliren, und lediglich auf das Haus beschränken, wo wir im Sonntagsgewande erscheinen, während wir in den Commissionen in unserer wahrer Gestalt, im Wochengewande erscheinen. Das wichtigste Moment ist das, daß die Gegensätze abgeschliffen werden in den Commissionen; es kann sein, daß der eine oder andere Regierungscommissär im Stande ist, Jemanden zu gewinnen; aber eben so oft kommt es vor, daß die Regierung von ihrem Standpunkte abgebracht wird. Wenn wir in's Haus treten und allen Streit aus den Commissionen mitbringen, so ist eine Vereinigung viel schwerer. Einmal sind die Beschlüße oft schon in den Clubs gefaßt, und es ist andererseits eine Ehrensache für denjnigen, der den Antrag bringt, wie für die Regierung auf ihrem Standpunkte zu beharren, es tritt alles hier vor die Oeffentlichkeit, vor der


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Nachgeben viel schwerer ist, und es wird oft die Frage falsch entschieden, leider kann man sagen, einzig und allein darum, weil sie in der Vorberathung nicht nach allen Seiten durchgesprochen worden ist. Wir können daher diese Vorberathung dem Belieben und der Willkür gewiß nicht überlassen. Sollten alle diese Gesichtspunkte nicht genügend sein, um die Wahrheit meiner Behauptung zu beweisen; — würden wirklich meine Behauptungen unrichtig sein in sofern, daß die Bedenken größer wären, als der Vortheil, so muß ich gestehen, ist es ein einziger Moment, welcher an sich für mich entscheidend wäre, im geraden Gegensatze zu dem, was man gesagt hat, nämlich die Verletzung der parlamentarischen Würde. Gerade die parlamentarische Ehre erfordert es, daß wir gegenüber dem Antrage keine ängstliche Susceptibilität an den Tag legen. Wir, meine Herren, die wir die Beamten in einem der letzten Beschlüßen des Hauses dem odiosen Privilegium eines außerordentlichen gerichtlichen Gerichtsstandes unterworfen haben, und mit Recht, weil wir von der Uiberzeugung ausgegangen sind, daß Derjenige, der nicht frei seiner Uiberzeugung zu folgen im Stande ist, sich seinen Wählern gegenüber legitimi-ren, sich rechtfertigen muß; — wir wollen sie auf einmal, ich möchte sagen, hinter eine Blende stellen, weil eine Regierungskommission vor dem Commissionstische sitzt.

Wir, meine Herren, die wir ohne Zweifel demnächst die geheime Abstimmung in unserer Geschäftsordnung entfernen werden, weil ein Jeder es der parlamentarischen Ehre schuldig ist, nach seiner besten Uiberzeugung zu stimmen, obwohl bei geheimen Abstimmungen die Mehrheit richtiger zu Tage tritt; weil jedem die Pflicht obliegt, dasjenige was er thut offen und mannhafft zu vertreten, wie welche in dem absoluten Staate den Tod des politischen Lebens sehen, und welche das konstitutionelle Leben als das Stahlbad betrachten, aus dem die politischen Charaktere rein und stark hervorgehen sollen, wir wollen uns selbst das Bad warm machen und uns in Baumwolle hüllen, um uns gegen jeden bureaukratischen Luftzug zu schützen (Bravo).

Es hat mir ein Gegner, dessen Argumente mir stets sehr gewichtig sind, zugerufen: wer sich in die Gefahr begibt, kommt in der Gefahr um, und man soll an das tägliche Gebet denken: Herr, führe uns nicht in Versuchung! Ich kann nicht in Abrede stellen, daß ich bei diesem Gebete freilich an eine derartige Versuchung niemals gedacht habe und daß ich dieses mein Gebet dankbar als erhört betrachten würde, wenn ich auch verpflichtet würde, mein ganzes Leben mit Regierungskommissären am Commissionstisch zuzubringen.

Fasse ich dieses alles zusammen, so nehmen Sie mir es nicht übel, meine Herren! wenn es mir geradezu als eine kleinliche Susceptibilität gegen diesen Antrag erscheint, als der Würde und Größe des Standpunktes entgegen, welchen jede parlamentarische Körperschaft einzunehmen und zu bewahren verpflichtet ist, wenn wir demselben entgegentreten sollen.

Ich komme nach allen diesen Erwägungen zu dem Resultate, Ihnen anzuempfehlen, Sie möchten sich denjenigen Landtagen anschließen, welche ebenfalls nach reiflicher Erwägung der Sachlage, ebensowenig wie wir bereit wären, die parlamentarische Freiheit blos aus Concurrenz gegen die Regierung zu opfern, gleichwohl ohne Bedenken dem Antrag der Regierung beigestimmt haben.

Prof. Schrott: Der Vorgang für das Zusammenwirken der Regierungsvertreter mit dem Landtage .... (Rufe: Laut, laut!)

Prof. Schrott: Der Vorgang für das Zusammenwirken der Regierungsvertreter mit dem Landtage ist in der Landesordnung geregelt. Der §. 37 und zwar der erste Satz desselben berechtigt den Statthalter und die von ihm abgesendeten Com-missäre, im Landtage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen.

Das zweite Alinea desselben Paragraphen dagegen berechtigt das Haus, die Absendung von Regierungskommissären zur Ertheilung von Auskünften zu fordern. Diese beiderseitige Rechtsgewährung bezieht sich aber nach dem Wortlaute des Paragraphen auf den Landtag, d. i. auf Verhandlungen im Landtage— nicht jedoch auch auf Verhandlungen in den Commissionen oder Ausschüßen — sowie denn überhaupt die ganze Landesordnung für Commissionen diesfalls eine Norm nicht aufstellt — daraus stießt dann die Nothwendigkeit, daß hier durch die Geschäftsordnung, beziehungsweise durch einen Zusatz zur Landesordnung nachzuhelfen sei und das will eben durch §. 34 unserer Geschäftsordnung bezweckt werden, welcher den Zusatzartikel 7 des Entwurfes aufgenommen hat — leider ist in dieser Richtung gleich bei der Vorlage der vom Landesausschuße entworfenen Geschäftsordnung und wiederholt heute eine Dissonanz hörbar geworden. — Die Regierung nemlich stellt an das Haus das Verlangen, daß der Statthalter oder dessen Abgeordneter, auch ohne eine Einladung, befugt sei in den Commissionen zu erscheinen und in Ansehung der Regierungsvorlagen den letzteren Berichtigungen, Aufklärungen oder Auskünfte zu ertheilen, doch ohne den Schlußberathun-gen und den Abstimmungen beizuwohnen, und die Regierung vermeint auch diese Forderung sogar in der Landesordnung selbst begründet zu finden; sie vermeint diese Forderung gerade aus dem bezogenen Artikel 37 der Landesordnung deduciren zu können, indem sie unter dem dort gebrauchten Ausdrucke "Landtag" die Commissionen und die Ausschüsse desselben subsumiren zu sollen glaubt.

Meine Herrn!, daß eine solche Forderung der Regierung jetzt de lege lata nicht zu Recht besteht, das ist bereits in der 3. Sitzung der gegenwärtigen Session mit eben so viel logischer Schärfe als überzeugender Kraft nachgewiesen worden. — Es ist erwiesen worden aus dem Wortlaute der Landesordnung selbst, und der Beweis ist verstärkt worden


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durch die Vergleichung mit dem Grundgesetz der Reichsvertretung. Daran ist nun, denke ich wohl, nichts mehr anzuzweifeln, wenigstens nicht mit haltbaren Gründen. — Es kann daher nur noch de lege ferenda die Frage aufgestellt werden: ob wir diesem neuen Verlangen der Regierung nachkommen d. h. ob wir das den Mitgliedern unserer Commissionen bis jetzt zustehende Recht, ohne einen nicht erbetenen Zutritt von Regierungs-Commissären unter sich allein berathen zu dürfen, alteriren sollen oder nicht.

Erwäge ich die Frage vom Standpunkte des Rechtes, so komme ich zur Verneinung derselben. Die Stoffbestimmung für ein Gesetz, die erste allgemeinste Formulirung, gleichsam die Zeichnung der Conturen desselben, das ist wohl das Produkt der geistigen Thätigkeit des Einzelnen; dieses sein Denkprodukt kann sofort erst zum Gegenstand einer legislativen Thätigkeit im Staate werden. — Das erste Stadium dieser Thätigkeit ist nun die Vorberathung, die Berathung in einem engeren Kreise von Personen, welche mit dem Gegenstände des beabsichtigten Gesetzes näher vertraut sind. Im constitutionel-len Staate, wo 2 Faktoren an der Legislative theilnehmen, durchläuft der Gegenstand auch dieses erste Stadium in zweifacher Linie: einmal in den Burear der Regierung, das andermal in den Commissionen des Volksvertretungskörpers. Nun, die Regierungsorgane pflegen diese erste Vorberathung unter sich allein, ohne den Zutritt irgend eines Mitgliedes des Landtages; unter sich allein führen sie die Berathungen zu Ende bis zur endgiltigen Redaction des Gesetzentwurfes; — der Landtag macht keinen Anspruch, irgend welche Mitglieder aus seiner Mitte hinzusenden in diese Berathungen, um dort Auskünfte und Erklärungen zu ertheilen, ohne dazu eingeladen worden zu sein (Bravo.) Die Regierung würde auch einen solchen Anspruch vielleicht für eine monströse Forderung erachten, jedenfalls dieselbe entschieden zurückweisen, und dennoch stellt die Regierung ganz die nämliche Forderung an uns, indem sie will, daß ihre Commissäre befugt sein sollen, bereits im ersten Stadium unserer legislativen Thätigkeit in den Berathungen unserer Commissionen zu erscheinen, ohne dazu geladen worden zu sein (Výbornì, Bravo).

Wenn wir dieser Forderung unsere Zustimmung geben würden, so wäre damit den Regierungsorganen, gegenüber dem Landtage eine Befugniß eingeräumt, welche andereseits der Landtag der Regierungsorgane gegenüber weder hat, noch auch verlangen wird, im Sinne der Staatsgrundgesetze aber liegt eine für beide Factoren gleichberechtigte Theilnahme an der Gesetzgebung. Von diesem Standpunkte aus, vermag ich daher keinen Grund für die Annahme des Regierungsamendement zu finden; dagegen scheinen mir allerdings Gründe für die Ablehnung des Amendements zu sprechen. — Der Landtag hat unzweifelhaft ein Recht auf die Wahrung der vollen Unbefangenheit in den Berathungen seiner Commissionen. Ja, ich glaube, er hat sogar die Pflicht dafür zu sorgen (Bravo). Diese volle Unbefangenheit nun kann unter manchen Umständen wenigstens durch stete Gegenwart der Regierungscomissäre in den Commissionen getrübt werden. Die eine Besorgniß, die man oft aussprechen hören kann, die Besorgniß nämlich vor einer Einschüchterung jener Commissionsglieder, die selbst dem Beamtenstande angehören, diese Besorgniß theile ich nun freilich auch nicht, so wenig als mein Herr Vorredner. Wir kennen ja unsere Mitglieder, oder lernen sie wenigstens im Laufe einer einzigen Session hinreichend kennen; und sollten sich da wirklich etwa einzelne so timide Charaktere darunter finden, die sich einschüchtern ließen, nun so wählen wir sie eben nicht in die Commissionen, und das gefürchtete Uebel kann nicht auftreten. — Allein die Unbefangenheit geht ja nicht blos durch Zaghaftigkeit allein verloren, es gibt noch mancherlei andere Motive und zum Theile auch sehr ehrenwehrte Motive, die die freie Meinungsäußerung hemmen und zwar die leichter auftreten in den kleineren engeren Commissionen, als im Landtage in der vollen Versammlung. Ich glaube es nicht am Platze, in diese Umstände hier näher einzugehen und wende mich nun noch zum Standpunkte der Opportunität. Von diesem Standpunkte aus ist im Wesentlichen darauf Gewicht gelegt worden, daß die Gegenwart der Regierungscommissärein den Commissionen, in den Ausschüßen die Vereinbarung, die volle Uebereinstimmung zwischen der Regierung und dem Landtage fördere und erleichtere.— Ich meine nun, daß dieser Grund allerdings entschieden für die Einladung der Re-gierungskommissäre spricht, wo immer ihre Auskünfte und Aufklärungen erforderlich sind, oder aber auch nur etwas von Nutzen sein können. Dagegen meine ich, daß dieser Punkt ebenso entschieden dafür nicht spreche, daß es den Mitgliedern der Commission in keinem Augenblicke ihrer ganzen Berathung hindurch gestattet sein soll, unter sich allein ohne die nicht erbetene Gegenwart der Re-gierungskommissäre berathen zu dürfen. Ich glaube, es wird der Zweck vollkommen erreicht, wenn die Commission befugt würde, die Regierungscommissäre einzuladen zur Ertheilung von Auskünften, gerade so wie ja auch der Regierung das Recht zusteht, in die Berathung ihrer Bureaux sachverständige Per-sonen, auch wenn sie Landtagsmitglieder sind, einzuladen. Hanc veniam damus petimusque viciscimus, und aus diesem Grunde stimme ich für die unveränderte Aufrechthaltung des §. 34, beziehungsweise des Zusatzartikels Vll. (Bravo, výbornì im Centrum).

Oberstlandmarschall: H. Schulrathmaresch. Schulrath Maresch: Mit Hinblick auf die Motivirung eines meiner Vorredner, Herrn Professor Hajner, verzichte ich auf das Wort.

Weidete: Bei jeder Unterhandlung, wo es sich um die Wlllensneigung zweier Theile handelt, können zwei verschiedene Bedürfnisse sich zeltend machen, das Bedürfniß zu hören, durch das


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Abfragen des anderen Theiles sich zurecht zu finden, und das Bedürfniß gehört zu werden, das heißt den anderen Theil zu informiren, zu orientiren über dasjenige, was in der Sache erreichbar ist und was nicht. Diese beiden Bedürfnisse sind nicht von gleich starker Gewalt und zwar gemäß der Natur des Menschen. —Das seltenere Bedürfniß und das weniger dringende ist das Bedürfniß zu hören, sich zu informiren. — Selten gibt es Menschen, welche dieses Bedürfniß fühlen, noch seltener solche, welche es befriedigt verlangen. Viel empfindlicher ist die Versagung des Bedürfnisses gehört zu werden, namentlich wenn zwei Theile mit einander unterhandeln, der eine Theil aber gar nicht hören will, was der andere sagt, und was er zur Orientirung des Gegentheiles vorbringen will. Dann zerschlägt sich gewöhnlich die Unterhandlung, weil nicht mit Unrecht gefolgert wird, daß der nicht hören wollende Theil auch nicht im geringsten nachgeben, nur seinen Willen durchsetzen, seinen Eigensinn, seinen Starrsinn behaupten will.

Bei der vorliegenden Frage handelt es sich um die Befriedigung dieser beiden Bedürfnisse in jener Zeit, — wenn eine Landtagsverhandlung in das Studium der Commissionsberathung getreten ist. — Nun will dabei die Regierung, daß beiden Theilen Gerechtigkeit werde; unsere Vorlage jedoch will nur das Bedürfniß der Abgeordneten beachtet, dagegen das Bedürfniß, welches die Regierung hat, nicht im mindesten beachtet wissen. Die Regirung ist bereit, auf den Zusatzantrag der Vorlage einzugehen, sobald man den Zusatz der Regierung annimmt; die Ausschußvorlage verlangt, daß das Zugeständniß, welches sie nothwendig findet, von der Regierung sanktionirt werde, ohne jedoch der Regierug ein gleiches Zugeständniß zu machen. Hieraus ergibt sich, daß der offenbar anspruchvollere Theil der Commission — Antrag ist.

Wie ist es nun mit dem inneren Inhalte dieser beiden Ansprüche? Die Regierung fordert berechtigt zn werden. Zum Erscheinen, zum Anhören, zur Betheiligung an den Commissionen, zum Vernehmen der Verhandlungen, welche dort vorkommen; jedoch nur bis zur Schlußberathung und bis zur Abstimmung; sie fordert das Recht, bei dieser Gelegenheit ihre Aufschlüße und Erklärungen mittheilen zu können. Sie fordert — wörtlich genommen — keineswegs gehört zu werden; es bleibt ja den Herren Commissionsgliedern, welche in der Stimme der Regierung irgend eine Beeinflußung oder eine Berückung zu wittern glauben, immerhin vorbehalten, der Stimme, der Regierung ihr Ohr zu verschließen.

Was ist der Sinn und Standpunkt der Commissionsvorlage?

Die Landtagscommissionen sollen berechtigt sein, die von der Regierung zur Anhörung der Verhandlungen, zur Mittheilung von Auskünften und Aufschlüßen bevollmächtigten Organe nicht zu den Berathungen, nicht in das Commissionszimmer eintreten zu lassen. (Unruhe.)

Die Landtagscommissionen sollen berechtigt sein, die Regierungscommissäre weder zu sehen, noch zu hören; wenn aber eine Commission es für gut befindet, die Regierung zu hören, ihr Fragen zu stellen, sie zu vernehmen, dann soll es nicht der Regierung freigestellt sein, vielmehr soll sie verpflichtet sein, zu erscheinen.

Die einfache Gegenüberstellung dieses Gegensatzes in den beiden Anträgen dürfte genügen, um es dem Gefühle eines Jeden zu überlassen, was er sich selbst an die Stelle der Regierung versetzend, für ein Urtheil über diesen Anspruch fällen würde, den die Commission erhebt; das treffende Wort, was er dann aussprechen würde, was ihm dann entfallen würde, brauche ich nicht auszusprechen. (Steigende Unruhe.)

Ich glaube, dieses Wort ist fast von selbst gegeben, mit dem Inhalte dieser einander gegenüber gestellten Zusatzanträge.

Was nun den legistischen Theil der Frage betrifft, nämlich ob sich schon aus der Landesordnung für diese Zusatzanträge ein bestimmtes Urtheil ergibt, den glaube ich hier deswegen übergehen zu sollen, weil es mir gleichgiltig erscheint, ob man in der Landesordnung das von der Regierung geforderte Recht findet oder nicht findet. (Unruhe.) Die Regierung bringt es ja eben selbst als einen Zusatzantrag. (Unruhe). Ich glaube darin so ziemlich deutlich das Bekenntniß der Regierung zu finden, daß in dem Worte "Landtag" des §. 37 L. O. die Commissionsberathungen noch nicht verstanden sind; denn sonst wäre es in der That unbegreiflich dieß erst in einem Zusatzantrage geltend zu machen. Ich für meinen Theil fasse von legislativer Seite diese Frage dahin auf, daß es heute nur am Platze ist, in den inneren Werth der beiden Zusatzartikel einzugreifen, heute nur delege ferenda zu sprechen, und nicht de lege lata. Offenbar ist ein Zusatz-artikel ein erst zu gebendes Gesetz; und von diesem Standpunkte ausgehend behaupte ich, daß kein anderer Weg eingeschlagen werden kann, als die Prüfung eines solchen Vorschlages aus seinem Inneren heraus, nämlich in und durch die Vergleichung mit dem Geiste der bestehenden Gesetzgebung, mit der Lage der Dinge, mit den inneren Verhältnissen der Sache. Ich glaube hier sei nicht der Weg auf das Gebiet der fremden Gesetzgebungen, der fremden Constituttonsurkunden zu übergehen. Ich halte diesen Weg überhaupt für ein sehr gefährliches Experiment deßwegen, weil die Beurtheilung dessen, was in solchen Urkunden enthalten oder nicht enthalten ist, in einer parlamentarischen Versammlung nicht so reiflich durchgesprochen und erörtert werden kann, als die Sache erfordert.

Ich will davon absehen und es nicht betonen, daß die Mehrzahl der geschriebenen Condtitutionen der Neuzeit nicht sowohl kein Product der Erfahrung, als vielmehr ein Produkt der Nachbildung

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ein Product der Theorie und der augenblicklichen Anforderungen der Pression sind. Ich will nicht in Abrede stellen, daß man die Zusammenstellung aus Sommelwerten solcher Constitutionsurkunden zwar leicht machen und doch damit einen blendenden Apparat zu Tage bringen könne. Ich will aber doch auf den Punkt aufmerksam machen, daß in solchen Fällen nicht nur der Wortlaut der ursprünglichen Urkunden, sondern auch die weiteren Beschlüße die Geschäftsordnungen und die Praxis maßgebend sind, welche gerade in der Regel in solchem Sammelwerken gar nicht enthalten sind.

Es ist ganz unmöglich glaube ich, in einer großen Versammlung den Werth einer Einzelnheit, die aus ihrem Zusammenhange und aus einem or-ganischen Ganzen herausgerissen worden, gehörig durchzusprechen und zum reiflichen Urtheil zu bringen; denn dazu würde gehören, daß die ganze große Versammlung von dem Inhalte und von dem Ganzen einer solchen fremden Gesetzgebung ebenso informirt und durchdrungen sein müßte wie der Einzelne, der die Sache zur Sprache bringt.

Aus diesem Grunde glaube ich mich nur an das Innere der Sache halten zu sollen und zu fragen, welcher von beiden Anträgen ist Derjenige, welcher dem Wohle des großen Ganzen, dem Wohle und Wirken der Landesvertretung am meisten entspricht? Und da verhehle ich meine Uiberzeugung nicht, daß das Recht der Regierung, bei den Commissionsverhandlungen uneingeladen zu erscheinen, ihre Aufschlüße und Aufklärungen zu geben, und zwar nicht nur allein über die ursprüngliche Vorlage, sondern auch über die Wandlungen, welche jede Vorlage in einer Komission erfahren kann, — daß bloses Recht dem Wohle des Landes der Wirksamkeit der Landesvertretung weit gedeilicher und förderlicher sei als es die Versagung dieses Rechtes. —

Es wird dadurch dieses Wohl und Wirken besser gewahrt und gefördert weil nur auf diesem Wege die Möglichkeit gefunden werden kann, daß beide Factoren, beide Träger der legislativen Gewalt, in jedem Stadium der Verhandlung ihre gemeinsame Arbeit der legislativen Willenseinigung mit und neben einander gemeinsam und stufenweise durchmachen. —

Nur auf diesem Wege ist es möglich, die verschiedenen Hindernisse, die sich der einen und der anderen Ansicht entgegenstellen, auch zur rechten Zeit beiden Theilen zur Anschauung zu bringen. — Nur auf diese Weiseist es möglich unnützen Zeit und Müheverlust zu vermeiden.

Wenn es sich, wie in solchem Falle stets, um das endliche Ziel einer beiderseitigen Einigung handelt, — dann kann dieses Einverständniß nicht zeitlich genug angestrebt, nicht frühzeitig genug sichergestellt werden.

In dieser Beziehung sind gerade die Commissionen und Commissionsberathungen ein Stadium, ein Abschnitt der parlamentarischen Verhandlungen, der von allergrößter Wichtigkeit ist, dessen Wichtigkeit gewiß noch immer höher geschätzt werden wird. Es ist oft ganz unausführbar , mache Einzelnheiten gegen ein organisch gegliedertes, von der Commission ausgearbeitetes Ganze in den Plenar-Berathungen durchzusehen, oder dort erst einzufügen; einzelne Glieder und Theile herauszureißen und im Augenblicke der Plenarberathung auch der organischen Vereinigung solcher Abänderungen gerecht zu werden, — Schon aus diesem und anderen Umständen erklärt es sich, wie oft einzelne Anträge die etwas sehr Gutes — einen sehr anzuerkennenden inneren Werth haben, — in den Plenarberathung fallen.

Einer großen Versammlung gegenüber ist es oft nicht möglich, nicht durchsetzbar, im Widersprüche mit der Commissions-Arbeit einen neuen organischen Umbau vorzunehmen.

Allein das muß man doch gewiß zugestehen, daß die Aufschlüsse und Auskünfte der Regierung bei einer Commissions-Vorberathung besonders wenn dort die gar oft vorkommenden Verwandlungen mit der Vorlage vor sich gehen, am allerbesten am Platze sind und zwar am gedeihlichsten Platze.

Stellen wir es uns nur recht vor, welche Rolle soll denn eigentlich die Regierung gegenüber der Landesvertretung einnehmen und einhalten? Ganz gewiß nicht die eines Pagoden-Götzen, welcher erst bei der Sanction nur ein "Ja" oder ein "Nein" winkt.

Eine Regierung, welche es redlich mit dem Successe der Landesvertretung meint, muß vom ersten Stadium an geistig an deren Arbeiten Antheil nehmen, sie muß nicht nur die Gründe, welche für und gegen die Anträge gesagt werden, hören und würdigen, sie muß die einzelnen Anträge mit ihrem eigenen Standpunkte vergleichen, sie soll aber auch mit dem Resultate dieser Vergleichung, mit der Eröffnung dieser Standpunkte nicht hinter dem Berge halten. Vor Allen muß sie aber dieß sämmtlich thun, solange es noch dienlich und noch von Wirkung ist, und das ist es eben nur im Stadium der Commissionsberathungen.

Ich möchte es höchst sonderbar finden, wenn man einer Regierung, welche es mit Erfüllung dieser Pflicht ehrlich meint, versagen würde, an dem gestigen Kampfe der Gründe und Gegengründe in den Gränzen ihres Standpunktes Antheil nehmen zu dürfen. Ich würde es sehr sonderbar finden wenn sie nicht selbst sich emsigst bestreben sollte, an diesem geistigen Kampfe solchen Antheil zu nehmen.

Es wäre beinahe unbegreiflich die Regierung von der Genesis der Beschlüsse und das sind eben die Commissionsberathungen, auszuschließen, sie bloß nach Belieben davon auszuschließen, sie dabei nicht sehen und nicht hören zu wollen.

Von allem demjenigen was von dem möglichen Mißbrauche gesagt worden ist, welcher nicht gerade allein mit der directen, sondern auch mit der indirekten Beeinflüßung getrieben werden kann, glaube ich absehen zu können, weil ich den Standpunkt gar nicht


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begreifen kann, welcher die Regierung principiell in einen feindlichen Gegensatz zur Landesvertretung hinsichtlich des Wohles des Landes sehen will. —

Ich glaube es ist gewiß eher der Natur der Sache entsprechend, daß beide Theile, sowohl die Regierung als auch die Landesvertretung, gleich innig das Wahl des Landes wünschen.

Allerdings können die Standtpunkte Beider verschieden sein, die Ansichten Beider auch differiren.

Ist es aber nicht förderlicher, diese Verschiedenheit der Ansichten noch rechtzeitig zur Sprache zu bringen, — die Standpunkte gegen einander aufzuklären, die Vermittlung zu versuchen ehe es zu spät geworden ist? Und es ist in der Regel zu spät geworden, wenn durch die Oeffentlichkeit der Verhandlung, durch das dort geschehene Aussprechen der einzelnen Meinungen die Sachen so weit gediehen sind, daß es einer Ehrensache gleich wurde, nicht mehr davon zurückzutreten. (Unruhe, Präsident läutet.)

Wenn es sich um das Prinzip der Beengung handelt, was heute einigemal zur Sprache gebracht worden ist, jener Beengung durch die Gegenwart von Regierungs-Cömmissären, nun so können wir uns über den Werth dieses Princips sehr bald Klarheit verschaffen, wenn wir es in seiner Ausdehnung verfolgen, bis an seine Grenze.

Wie wäre es, wenn die Regierung in liberalster Anwendung dieses Principes sich von den Landtagsverhandlungen, von den Arbeiten der LandesVertretung fern hielte bis zu dem Augenblicke, wo die Vorlagen zur Sanction gelangen, wenn sie erst dann die Gründe, welche für ober dagegen sprechen prüfen, wenn sie dann erst ihre Stimme abgeben würde?

Ich glaube, man würde dann sehr bald einsehen, daß man sich so auf einem ganz falschen Wege befinden würde. Jeder Geschäftskundige müßte schon von vornherein erwarten, daß bei einer solchen Aufassung der Sache die Steine des Anstoßes sich nur fortan häufen, und daß sie endlich nicht mehr weggewälzt werten könnten; folglich daß vieles Unvorbereitetes, Undurchgesprochenes, nicht Ausgegohrenes zur Sanction käme, dort also scheitern müßte und würde. Was wäre die Folge davon? Die häufige Versagung der Sanction. Ein solcher Weg kann doch nicht anders, als ein Umweg betrachtet werden, wenn erst durch die Versagung der Sanction bekannt würde, was an dem Fehlschlagen der Maßregeln schuld gewesen ist.

Ich glaube, wenn eine Regierung den entgegengesetzten Weg betritt, wenn sie geradezu selbst begehrt, vornherein an den Verhandlungen des Landtages und seiner Ausschüsse theilzunehmen, so erfüllt sie nur eine Pflicht, und sie gibt sich damit das vollgiltigste Zeugniß, daß sie es ist, welche die Verständigung und Einigung und damit den glücklichen Ausgang der Landtagsarbeiten anstrebt.

Wenn überhaupt die Einigung, das Verständniß beider Factoren der Gesetzgebung das Endziel ist; da muß man doch wohl zugeben, daß es unabweisbare Pflicht ist, dieses Verständniß in jedem Stadium der Verhandlungen anzubahnen, da muß man es als unausweichlich erkennen, auch in dieser Beziehung bei dem Anfange anzufangen, nämlich bei der Commissionsberathung; deshalb empfehle ich die Annahme des Antrages der Regierung (einzelne Bravo).

Prof. Brinz: Das von der Regierung in Anspruch genommene Recht, in den Commissionen zu erscheinen, steht offenbar im Zusammenhange mit dem Recht in den öffentlichen Sitzungen des Landtages selbst zu erscheinen und sich an den Verhandlungen zu betheiligen. Herr v. Hasner bat dieses letztere Recht der Regierung keiner Kritik unterworfen, dies, so wie es steht, als richtig und unantastbar vorausgesetzt, und ist von da aus dann zu dem Schluße gekommen, daß auch die Betheiligung der Regierung an den Ausschußsitzungen empfehlenswerth sei, und er hat darin mit unverkennbarer Wirkung und Wirksamkeit operirt. Herr Prof. Schrott ist ihm auf dieses Feld gefolgt und hat, wenn ich mich nicht täusche, selbst gegen diese isolirte Betrachtungs- und Beurtheilungsweise unserer Frage ein sehr glückliches Argument gebraucht; er hat dargethan, daß wenn Beschlüße, wenn Gesetze durch zwei Factoren zu Stande kommen sollen, den beiden Factoren ein gleiches Recht in ihrem Ausgangspunkte, in ihren Vorberathungen zu Theil werden soll, oder belassen werden muß. Darin liegt, glaube ich etwas, was in keiner Weise zu verwerfen und zu bestreiten sein wird.

Aber ich erlaube mir auf dasjenige, was doch die Grundlage des gegenwärtigen Anspruches der Regierung bildet, auf ihre Intervention an den Verhandlungen in der Sitzung des Landtages selbst zurückzukommen.

Nach §. 3. unserer Landesordnung heißt es: "Der Landtag besteht aus 241 Mitgliedern."

Meine Herren! Sie wissen, wer diese Mitglieder sind, und daß die Regierung als solche unter diese 241 Mitglieder nicht gehört. Daraus folgt, daß die Regierung kein Bestandtheil des Landtages ist. Wenn nun in einem späteren Paragraf der Regierung nichts destoweniger das Recht eingeräumt wird, in den Sitzungen des Landtags nicht etwa bloß,was ich für natürlich halte, zu erscheinen, und ihre allfällsigen Anträge zu be gründen, sondern sich an der Verhandlung zu betheiligen und in einer gewissen privilegirten Weise zu betheiligen, so liegt darin, fast muß ich sagen, etwas Anomales gegenüber der Anschauung und dem Begriffe, den uns der §. 3 von dem Landtage gibt. Es ist im §, 37 eine Bestimmung, die ein anderes System als dasjenige, das im §. 3 vor-gezeichnet liegt, wenigstens anbahnt; — dasjenige System im Landtage, was mein unmittelbarer Herr Vorredner im Sinne gehabt zu haben scheint, da er von einer Verhandlung der Regierung mit dem Landtage sprach, so als ob wir keinen Beschluß

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Landtag hätten, sondern, wenn ich das Wort gebrauchen darf, einen Verhandlungslandtag. Aber das, meine Herren, glaube ich, liegt eben nicht im Sinne und Geiste unserer Landesordnung. Unsere Beschlüße werden einseitig gefaßt, sie sollen einseitig als Beschlüße lediglich des Landtages der Sanction Seiner Majestät unterbreitet werden. Die Regierung erscheint nicht als Paciscent, der nothwendig dabei sein muß, auf daß unsere Beschlüße zu Stande kommen; kurz es ist zwar eingeleitet in das System der Verhandlung, allein dieß ist doch nicht ausgetragen. Frage ich nun, was die Inter-vention der Regierung in diesen Sitzungen für eine Bedeutung haben kann, so bleibt mir aufrichtig erwogen nichts anderes übrig, als allgemein ausgebrückt: Die Regierung wolle durch ihre Intervention im Hause sich einen gewissen Einfluß in demselben sichern. Dieser Einfluß ist nun möglicher Weise und zunächst einer der Belehrung, denn Aufklärung und Auskunft und was noch damit in Verbindung steht, das ist zusammengefaßt, ich glaube Belehrung. In dieser Beziehung nun aber meine Herren, hat es mich schon des öfteren gewundert, daß ein Weg der Belehrung für die Volksvertretung von Seiten der Regierung, noch nicht oder, glaube ich, kaum ein oder ,das anderemal eingeschlagen worden ist, den ich für außerordentlich zuträglich hielt, nämlich den Anträgen von Gesetzentwürfen, die von der Regierung kommen, Motive beizugeben; diese Motivirung hätten das gute, daß sie von vorn herein alle gleichmäßig, zugänglich wären: sie hätten für die Regierung selbst das heilsame, daß sich hier die besten Kräfte bewähren und bethätigen müßten, und in gar vielen Fragen, in denen der Deputirte erst nach langen Umwegen auf den sichern Boden über die obschwebende Frage gelangt, könnte er hier mit einem Schlag zur Orientirung gelangen: dieser Weg ist nicht betreten, und hätte aber doch einen großen Vortheil meine Herren! nämlich da träte wirklich die Freiheit ein, von der vorher die Rede war; ob man sich belehren lassen will, ober nicht belehren lassen will; denn mit der Belehrung hat es nach meiner Erfahrung auf einem andern Gebiete die Bewandtniß, daß sie nur da anschlägt, wo ein Bedürfniß nach derselben vorhanden ist.

Bei Minderjährigen, da mag der Vormund das mangelnde Urtheil ersetzen und ergänzen, (Bravo) bei Erwachsenen aber, da muß der Mann selbst bestimmen, ob der Fall vorliegt, in welchem er der Belehrung bedarf (Bravo, Výbornì). Dieser Gesichtspunkt, dieser, wie mir scheint, durchschlagende Gesichtspunkt ist in dem Antrag des Landesausschußes gewährt und ich glaube nicht, daß von ihm abgelassen werden soll. Von einem anderweitigen, über die Grenzen der Belehrung hinausgehenden Einfluße will ich nach anderen annehmen, daß er nicht vorhanden sei. Allein es kommt, meine Herren, wie mir scheint, nicht blos darauf an, ob irgend Etwas, was die Unbefangenheit und Freiheit des Urtheils gefangen nimmt, wirklich vorliegt, sondern: es kommt darauf an, daß der Landtag und seine Beschlüße sowohl nach oben wie nach unten als Etwas erscheinen, was einem derartigen Einfluße nicht ausgesetzt ist. (Rufe! sehr gut, Bravo). Mir kommt vor, als sei denn doch die Hauptbestimmung des Landtages die, daß auf ihm sich die Stimme des Landes geltend macht (Bravo, Výbornì). Der Landtag hat eine Stimme, die Regierung eine Stimme; es sei fern von mir zu meinen, als ob nicht das Glück des Landes darauf beruhe, daß die Stimme der Regierung mit der des Landes zusammen klinge (Bravo links), aber von höchstem Werthe ist für die Regierung, wie für das Volk, daß auf dem Landtage die Stimme des Landes wo möglich rein, wo möglich unvermischt erhalten werde (Lebhafte Bravo und Výbornì und Applaus auf allen Seiten).

Ich glaube nicht, daß der Einfluß der Regierung, den sie sich durch eine Intervention auf dem Landtage sichern zu müssen meint, ohne die letztere sich abschwäche. Ich bin vielmehr der Ansicht, daß in dem Augenblick, wo klar geworden ist, die Regierung wolle die Stimme des Landes zum vollen, reinen Ausdruck gelangen lassen, daß sich da Männer genug finden werden, welche sich in Allem, was gut und gerecht ist, mit der Regierung verbinden. (Bravo links und im Centrum)

Aus dem eben Gesagten ist klar, was ich bezüglich der Intervention der Regierung auf dem Landtage selbst für eine Ansicht habe; daher brauche ich nicht auseinanderzusetzen, was meine Meinung in Beziehung auf die Intervention in den Commissionen sei. Ich glaube, wir sollen auf dem abnormalen Wege, den die Regierung in §. 37 der Landesordnung eingeschlagen hat, nicht weiter gehen; wenn etwas an der Landesordnung zu ändern ist, so sollte vielmehr eine umgekehrte Richtung eingeschlagen werdend (Bravo Výb.)

Ernest Mayer: Hoher Landtag: Nach meiner Beobachtung ist die Regierung vom Tage der Ertheilung der Constitution bis heute der Volksvertretung in jeder möglicher Art entgegengekommen, und es ist mir kein Fall bekannt geworden, kein Wunsch der Volksvertretung, dem die Regierung schroff entgegengetreten wäre, es müßten sie dann außerordentlich wichtige Gründe dazu veranlaßt haben; heute haben wir den Fall, daß die Volksvertretung einen Wunsch der Regierung erfüllen solle, es müssen daher die Gründe der Ablehnung, wenn wir die Reciprocität üben wollen, sehr wichtige und triftige Gründe sein, umso mehr als es der Regierung ein Leichtes gewesen wäre, ihren Wunsch durch die Landesordnung zum Gesetze zu erheben.

Die Gründe, welche der Ausschuß uns angegeben hat zur Ablehnung, haben bei dem ersten Lesen in mir die Ueberzeugung der Unumstößlichkeit nicht hervorgebracht und haben nach dem, was ich heute in dem h. Hause gehört habe, den letzten Rest ihrer Stichhaltigkeit verloren; ich werde daher die


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in Anspruch nehmen (Bravo). Der Ausschuß sagt: Die Verfügung, daß sich die Regierung das ungehinderte Eintreten ihrer Vertreter in die Commissionen nicht vorbehalten hat, und daß sie die Ab-sendung derselben nur anordne, wenn sie begehrt wird, — sei mit der Würde des Hauses im Einklänge das ist wahr; daraus allein kann ich nicht schließen, daß auch das Gegentheil wahr ist, daß dadurch die Würde des Hauses untergraben werde, wenn die Regierungsorgane ungehindert in die Commissionen eintreten können umso weniger, nach dem sich die Regierung in den Landtagssitzungen selbst viel größere Prärogative vorbehalten habe, z. B. das Wort zu jeder Zeit der Debatte; und es hat sich Niemand beklagt, daß dadurch, durch diese weitergehende Regel, die Würde des Hauses untergraben werde. Der Ausschuß setzt voraus, daß sich die Mitglieder einer Commission bei der eintretenden Nothwendigkeit irgend einer Aufklärung sich dieselbe werden zu verschaffen wissen und daß für den Fall eines Schadens ans Vernachlässigung dieser Einladung die Mitglieder der Regierung hier im Hause denselben repariren können. — Der Ausschuß gibt somit zu, daß wirklich dadurch ein Schaden entstehen kann, wenn die Vertreter der Regierung an den Commissionsverhandlungen nicht gegenwärtig sind. Warum aber der Ausschuß nicht gleich im Ursprung diesen Schaden in den Commissions-Sitzungen verhüten will, wird mir so lange unbegreiflich bleiben, als ich voraus sehen muß, daß der Ausschuß durch ganz andere Gründe, die er nicht genannt hat, bestimmt wurde. Ueberhaupt kann man mir sagen, was man will, (Heiterkeit) ich will das ewige Mißtrauen nicht mehr hören, (Heiterkeit.) Angesichts der gesicherten und unentbehrlichen Immunität der Abgeordneten, welche so oft und öffentlich ausgesprochen wurde vor der Regierung, vor Sr. Majestät, seine Ueberzeugung unerschrocken und unumwunden auszusprechen.

Ich fürchte von der Intervenirung der Staatsbeamten bei Commissionssitzungen gar nichts, und muß daher für das Regierungs - Amendement im vollen Wortlaute stimmen. — Was den formellen Theil der Frage anbelangt, so erlaube ich mir den Antrag zu stellen, für den Fall, als das hohe Haus das Regierungs-Amendement annehmen wollte, dasselbe nicht als Amendement zu §. 34, sondern als eigenen Paragraph in die Geschäftsordnung aufzunehmen aus dem Grunde, weil der §. 34 durchaus ein Recht bespricht, welches den Commissionsmitgliedern des Landtags zusteht, und das Regierungs-Amendement von einem Rechte der Regierung spricht. — Ich glaube, es wäre passender, daß man diese 2 Rechtsbestimmungen in 2 verschiedene Paragraphe der Geschäftsordnung einführt.

Prof. Herbst: Es wird mir schwer, nach so vielem Trefflichen, was zu Gunsten des Ausschußantrages bereits vorgebracht wurde — die Geduld des hohen Hauses noch in Anspruch zu nehmen — und ich würde also — wenn ich der Ansicht sein könnte, daß sich bei allen Mitgliedern schon eine ganz feste Meinung gebildet hat, daß alle Mitglieder die Meinung theilen, welche der Herr Vorredner aussprach, daß, man möge sagen, was man wolle, er doch von seiner Ansicht nicht abgehen werde (lebhafte Heiterkeit) — in der That auf das Wort verzichten; denn ich kann das h. Haus versichern — um die Gelegenheit, eine schöne Rede zu halten, ist es mir wahrhaftig nicht und niemals zu thun — sondem mir ist es, wie immer, um die Sache zu thun, und in der Sache halte ich den Ausschußantrag für etwas entschieden Richtiges und für etwas für die Würde des h. Hauses — obschon es heute bekämpft wurde — Nothwendiges. — Ich werde daher nicht nochmals bereits Gesagtes wiederholen, und werde mich nur darauf beschränken — insbesondere jene Einwendungen, welche von gegnerischer Seite erhoben wurden, und welchen ich sowohl wegen der Form als wegen des Inhalts — wie sie vorgetragen wurden — ihre Wichtigkeit durchaus nicht abspreche — zu widerlegen.

Zuerst mag es mir gestattet sein, auf etwas zurückzukommen, was auch von den Gegnern des Ausschußantrages, mit Ausnahme des Herrn Vertreters der Regierung, nicht bestritten wurde, auf den Satz nämlich, daß §. 37 der Landesordnung ganz unzweifelhaft und deutlich das Recht den Reierrungsvertretern zu erscheinen nur im Landtage einräumt, das heißt, nicht in den Commissionen. Es ergibt sich das, wenn man auch das Wort Landtag irgendwie als zweifelhaft ansehen wollte, aus der ersten Alinea des §. 37 selbst; — denn da heißt es: er hat das Recht, im Landtage zu erscheinen und jederzeit das Wort zu nehmen. — An der Abstimmung nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder des Landtages sind.

Würde dieses Recht, welches hier normirt ist, auch auf die Commissionen Anwendung finden, so würde jeder Vertreter der Regierung dann auch an der Abstimmung der Commissionen theilnehmen können, wenn er Mitglied des Landtages ist; daß dieß der Fall nicht sein könne, das ist evident; und wenn irgendwie auf die Commission gedacht worden wäre, so hätte es auch hier heißen müssen: daß er nur dann an der Abstimmung theilnehmen darf, wenn er Mitglied der betreffenden Commission ist, — und nicht bloß Mitglied des Landtages.

Es ist ganz unzweifelhaft, daß das Wort: "Im Landtag" nicht anders verstanden werden kann, wenn wir nur die Bestimmungen des Capitels von der Geschäftsordnung durchgehen.

Gleich im folgenden §. 38 kommt wieder der Ausdruck "in dem Landtage" vor, also ganz dieselben Worte, und es ist doch unzweifelhaft, daß die dort geforderte Anzahl von Mitgliedern sich auf die Commissionen unmöglich beziehen kann. — Oder wenn es weiter im §. 14 heißt: "Die vom Landtage gepflogenen Verhandlungen sind zur allerhöchsten Kenntniß zu bringen", so müßten unter den Verhandlungen des Landtages auch die Verhandlungen der Commissionen mit inbegriffen sein, und Geduld des hohen Hauses nur auf zwei Minuten


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deren Sitzungsprotokolle auch im Wege des Statthalters zur allerhöchsten Kenntniß gebracht werden. Nun glaube ich doch, daß trotz allen Fleißes der Schriftführer unserer Commissionen deren Protokolle durchaus nicht stets geeignet sein werden, zur allerhöchsten Kenntniß gebracht zu werden. (Bravo.)

Es ist also nach allen Regeln der juristischen Hermeneutik so unzweifelhaft, daß unter dem Worte "Landtag" nur der Landtag und nichts anderes verstanden werden kann, daß diese Ansicht als eine feststehende betrachtet werden kann. (Bravo.)

Ich kann aber auch den Worten des ersten Redners nicht beipflichten, daß das aus einem Versehen herrühre, Nein. — Ich präsumire erstens bei Verfassung einer Landesordnung kein Versehen, (Bravo. Výbornì.) und zweitens muß ich sagen, es ist ganz gut, daß es so ist und es könnte nicht anders sein, und darum habe ich auch keinen Grund in diesem speziellen Falle ein Versehen vorauszusetzen. (Bravo. Výbornì.)

Denn die Commissionen sind etwas in sich Abgeschlossenes. Da sollen die Mitglieder nicht mit vorgefaßter Meinung hereintreten, sie sollen vielmehr erst aus den Berathungen eine Meinung gewinnen, darum müssen auch die Commissionen der Oeffentlichkeit nicht zugänglich sein; darum ist es eine weise Bestimmung, daß an den Commissionsberathungen Mitglieder des Hauses nicht Theil nehmen können, die nicht Mitglieder der Commission sind. Darum ist es aber auch ganz entsprechend, daß noch weniger Jemand, der nicht Mitglied des Hauses ist, uneingeladen der Commissionssitzung beiwohnen kann; denn wenn man die eigenen Glieder, die Hausgenossen, ausschließt, dann können auch Fremde nicht ungebeten Zutritt haben, (Výbornì. Bravo.) Und wenn mein geehrter Herr Vorredner bemerkte, es sei gerade in den Commissionen wichtig, daß die Regierungscommissäre dabei sind, weil man im Landtagssaale im Sonntagsgewand, dort aber daheim ist, so möchte ich sagen, es sei gerade umgekehrt. Die Gäste ladet man nicht in die Werkstätte, die führt man in die Prunkzimmer. (Výbornì. Bravo, Applaus, Heiterkeit.)

Ich bin ferner schon darum der Ansicht, daß es nicht angemessen wäre, gerade in die Commissionen die Regierungsvertreter beizuziehen, weil ich der Meinung bin, die Mitglieder der Commission sollen nicht mit der Ansicht hinkommen "ich weiß schon, was ich will, und bleibe bei dem", sondern sie sollen sich aus der Berathung instruiren. Hiebei ist aber der Regierungsvertreter, der die Regierungs-Vorlagen oder die Ansicht der Regierung, und nicht seine eigene Ansicht zu vertheidigen hat, ein fremdartiges und eben darum nicht homogenes, vielleicht auch störendes Element; er kann durch die Gründe, welche vorgebracht werden, nicht bewogen werden, von seiner Ansicht abzugehen, weil er eine fremde Ansicht zu vertheidigen hat, weil er nicht als Person da ist, sondern als Vertreter einer moralischen Person, die andern aber, auf die er durch seine Gründe einwirkt, können bewogen werden, von ihrer Ansicht abzugehen.

Darum ist es nicht ein Kampf mit gleichen Waffen. (Bravo. Výbornì.)

Wenn ich mich nun speziell dem Regierungsamendement zuwende, so ist dasselbe aus mehreren Gesichtspunkten vertheidigt worden; es ist aber in das Innere des Amendements nicht eingegangen worden, und da möchte ich nun, wenn ich die kritische Sonde an dieses Amendement wie es lautet, anlege, behaupten, dieses Amendement gibt theoretisch genommen der Regierung gar kein Recht, praktisch genommen aber gibt es ihr alles Recht.

Theoretisch, meine ich, ist der Schlußsatz "der Vertreter der Regierung darf an der Schlußberathung und Abstimmung nicht theilnehmen," etwas, was eigentlich den Vordersatz aufhebt, praktisch aber ist es soviel, als ob er gar nicht dabei stände. Das erstere ist leicht zu beweisen. Was heißt das Schlußberathungen? Offenbar dasjenige Stadium, welches den Mitgliedern der Commission als Schlußberathung zu erklären beliebt; wenn also auch gesagt wird, der Regierungscommissär darf bleiben bis zur Schlußberathung, so ist kein Hinderniß vorhanden, daß man mit der Schlußberathung anfängt.

Denn wer will, wenn ich Commissionsmitglied bin, mich zwingen, meine Meinung vor dem Schluße der Berathung zu sagen, mich zwingen, daß ich gleich meine Gründe früher auseinandersetze; oder soll ich bei der Schlußberathung nicht mehr berechtigt sein, die Gründe zu exponiren, die mich zu der Ansicht bewegen, und nenn alle Mitglieder der Commission derselben Ansicht sind, wir behalten unsere Gründe auf die Schlußberathung vor. Das ist auch im Allgemeinen ein sehr kluges Verfahren, denn wer zuletzt spricht, behält in den meisten Fällen Recht.

Wenn dieses alle Mitglieder thun würden, wie ich gesagt habe, so würden wir mit der Schlußberathung anfangen können und jener Beisatz wäre ganz und gar illusorisch geworden. Aber praktisch verhält sich die Sache allerdings ganz anders. Ich habe unter der Herrschaft der nämlichen Bestimmung die Gelegenheit gehabt gewiß mehreren hundert Sitzungen in Anwesenheit eines Regierungscommissärs beizuwohnen und nicht ein einziges Mal ist diese Bestimmung praktisch geworden, nicht einmal wurde der Regierungscommissär aufgefordert, die Sitzung zu verlassen, obschon einzelne Mitglieder sehr wünschten, daß er manchmal nicht dort gewesen wäre; (Heiterkeit, Bravo.) aber auch nicht ein einziges Mal ist er aufgefordert worden, denn derjenige, der es wünscht, daß der Regierungscommissär fortgehe, wird ihn nicht bitten, daß er es thut und dadurch zu erkennen geben: ich traue mich nicht in Gegenwart des Commissärs etwas zu sagen! und die Anderen fühlen das Bedürfniß nicht. (Bravo. Výbornì.)

So ist es immer gekommen und praktisch wird es ebensoviel bedeuten,. wenn man sagen würde:


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die Regierungsvertretung kann bis zum Schluße der Abstimmung anwesend sein.

Daß man aber das sage, das halte ich aus sehr vielen Gründen für nicht zweckmäßig und in dieser Beziehung muß ich mir erlauben in einzelne Momente einzugehen, welche von einem Vorredner, meinem werthen Freunde und Collegegen besprochen wurden. Er hat aus einandergesetzt es werden gewisse Bedenken geltend gemacht werden qegen den Regierungsantrag, welche er jedoch nicht für entscheidend halte, und andereisets gewähre dasselbe ganz bedeutende Vortheile.

Nun die Bedenken, welche angeführt wurden, und nicht stichhaltig erklärt wurden, sind einmal die, daß es fast wie eine polizeiliche Uiberwachung aussehe, das wurde mit dem beseitigt, daß der Obmann Macht genug unter allen Verhältnissen haben werde, sich so etwas nicht gefallen zu lassen; allein das hab' ich ganz und gar nicht gemeint, daß die Regierungscommissäre dadurch Gelegenheit haben werden, die Funktion etwa auszuüben, wie ein Polizeicommissär sit venia verbo! sondern die Verpflichtung geht dahin, nicht anders zu verhandeln, als in der Anwesenheit der Regierungscommissäre, was vielleicht die Meinung hervorrufen könnte, eine solche Commission ist im Grunde doch nichts anderes, als ein Gewerbsverein. Wie dort der Regierungscommissär dabei sein muß, muß er es auch hier sein. Wenn er nur dabei ist, schon das trägt den Charakter der Uiberwachung und besonders in einem Lande, wo man so lange an Uiberwachung gewohnt gewesen ist. (Vybornì.)

Es wurde aber weiter gesagt: "man lege dadurch, daß man für dieses Amendement ist, eigentlich an den Tag, daß man das Vorhandensein von schwachen Characteren fürchte und es wurde gesagt: Exempla sunt odiosa. Das letztere erkenne ich an. Unsere parlamentarische Praxis ist verhältnißmäßig kurz, aber war doch geeignet, manche Erfahrungen zu sammeln; von dieser will ich jedoch nicht sprechen. Denn ich will nur von demjenigen sprechen, was ich an meiner eigenen Person erfahren und worüber ich nachgedacht habe. Ich denke nämlich: Es ist nicht schwer zu sagen, daß man lieber nicht unter den Augen desjenigen etwas sagt, dem das Gesagte unangenehm ist, als wenn man das eben in Abwesenheit desselben thut. Das ist eben der menschlichen Natur an sich eigenthümlich.

Jeder fühlt sich unbefangener und freier, wenn er weiß, daß er zu Männern spricht, die alle in der Sache unbefangen sind, sie haben kein persönliches Interesse an der Sache; der Regierungsvertreter aber muß meines Erachtens nach ein persönliches Interesse haben, daß die Regierungsansicht durchbringe, und weil er dieß Interesse hat, so liegt schon darin für die Mitglieder ein gewisser Grad, ich sage nicht der Einschüchterung, aber der Befangenheit. Man ist nicht in der Lage, sich offen zu erklären, seine Meinung auszusprechen und man ist es dann am wenigsten, je liebenswürdiger und gewandter das Benehmen des Regierungscommissars ist. Einschüchtern, das geht nicht so leicht, aber Gewinnen, das geht. (Výbornì).

Nun wurde weiter von einem der Herren Vorredner gesagt, warum man immer gerade für die Beamten fürchtet, daß sie sich werden bestimmen lassen und warum man das gerade im Landtage befürchte, wo es sich doch zunächst um praktische Fragen handelt. Nun meine ich einmal, das sage ich und glaube es sagen zu dürfen, ich fürchte für den Beamtenstand nicht mehr als für irgend einen anderen Stand; jeder Stand hat seine Schwächen und hat diese Schwächen, weil kein Stand den Menschen davon enthebt, Mensch zu sein. Es gibt nicht bloß Einschüchterungsmittel für Beamte, sondern es gibt solche Mittel auch jedem anderen gegenüber. (Výbornì im Centrum.)

Ich habe nicht die Beamten im Auge und ich selbst gehöre dem Beamtenstande an und ich bin stolz darauf, und mich hat wahrhaftig dieser mein Stand noch nie in der freien Vertretung meiner Meinung gehindert. (Bravo, Výbornì.) Ich muß im Namen des Beamtenstandes dieses zurückweisen, als ob der Landesausschußantrag gerade ihn vor Augen gehabt hätte. (Bravo.)

Allein auch die Voraussetzung ist nicht richtig oder bedarf wenigstens einer Berichtigung, daß es sich im Landtage vorzugsweise um praktische Fragen handelt. Was heißt das? Alle Fragen des öffentlichen Lebens sind praktische Fragen und ich kann mir keine praktischere Fragen denken, als die Verfassungsfragen? (Bravo) und wenn sie auch vielen blos theoretisch erscheinen mögen, wer garantirt uns, daß niemals Fragen über Verfassung an uns herantreten werden? — Fragen über Organisation des Landes; Fragen, die, wenn sie auch materielle Interessen berühren, darum doch nicht minder eingreifen in das Wohl des ganzen Landes; und zuletzt, hat der Reichsrath vielleicht nicht practische Fragen erörtert, weil sie Justizfragen sind, weil sie die Gerichts- oder politische Organisation betreffen? Ich glaube, dieser Unterschied, daß deßhalb im Landtage diese Bestimmung eher gelten könnte, als im Reichsrathe, zugeben zu können; ja noch weniger, es ist in den Landtagen kleinerer Länder zur Sprache gekommen, daß je kleiner die Verhältnisse, desto näher die Möglichkeit einer Beeinflußung liegt, und daß daher bei den Landtagen solche Gefährdung gerade eher eintrete, als beim Reichsrathe.

Es wurde weiter gesagt: "Wenn beeinflußt werden will, geschieht es nicht erst in der Commission." Ich glaube, man erlebt in der That öfter, daß nicht bloß Mitglieder einer Commission in ihrer Ansicht umgestimmt werden, sondern auch Mitglieder des ganzen Hauses, so daß ein Antrag, der vielleicht 14 Tage vorher einstimmig angenommen oder einstimmig an die Commission gewiesen wurde, 14 Tage nachher verworfen wurde. (Výbornì. Bravo;) und so ist es sehr zweckmäßig bei wichtigen Anträgen gerade den richtigen Zeitpunkt zur Abstimmung zu


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wählen; denn es ist möglich, daß zur bestimmten Zeit ein Antrag einstimmig verworfen worden wäre, während möglicher Weise er zur unrechten Zeit — vielleicht angenommen wird: das ist möglich. Es findet eine Umstimmung auch außerhalb der Commissionen statt; aber ich glaube, das ist nicht so wichtig, wie bei den Commissionen. Die Commissionen haben eine eigentliche Vertrauensmission; — sie hat der Landtag abgeordnet, damit sie aus ihrem Innersten heraus es dem Landtage sagen, was ihre Meinung in dieser Sache ist, daß sie ohne vorgefaßte und ohne eine von außen hinzugekommene .Meinung ihre Ansicht dem Landtage mittheilen.

Dazu ist nun aber nothwendig, daß sie es eben thun können; denn es ist ferner das nicht zu übersehen, in den Commissionen machen sich verschiedene Meinungen geltend, man erfährt erst die Ansichten der anderen und es ist leicht denkbar, daß man dieser Ansicht beigepflichtet wäre, wenn nicht der Succurs der Gründe des Regierungsvertreters im Hintergründe gestanden und dem Einzelnen das Uibergehen zu der Ansicht erschwert hätte. Was also von der Beeinflußung außerhalb der Commission gilt, ließe sich nicht als Gegengrund einführen gegen die Möglichkeit einer Beeinflußung in der Commission.

Es wurde endlich von meinem geehrten Vorredner darauf hingewiesen, daß wir dahingestellt sein lassen wollen, ob eine Beeinflußung statthaben kann, daß man aber auch eine entgegengesetzte Erfahrung gemacht hat, daß manche gerade durch das Benehmen der Regierungsvertreter in der entgegengesetzten Ansicht gestärkt wurden, in manchen Füllen um so entschiedener Widerstand geleistet wurde, daß die Mitglieder zwar nicht als, wohl aber wie politische Charaktere aus der Sitzung herausgingen.

Ich kann nicht sagen, daß das ein Vortheil ist. Dieser Vortheil tritt nur dann ein, wenn die Regierung einen ganz ungeeigneten Regierungskommissär geschickt hat, der terrorisiren will, oder vielleicht fast grob war, dann ruft das in dem Mitgliede eine Opposition hervor, die sonst nicht hervorgetreten wäre, wenn ein anderer Commissär der Commission beigewohnt hätte. — Ein Vortheil, der nur unter der Voraussetzung eines nicht richtigen Vorganges möglich ist, der ist meines Erachtens gar kein Vortheil, und dann tritt dieser Vortheil höchstens einmal ein. Solche Regierungskommissäre sind eben nicht mehr in den Verhandlungen erschienen, (Heiterkeit. Allein die Sache hat auch eine sehr ernste Seite.

Wenn immer von schwachen Charakteren gesprochen wird, so meine ich darunter nicht blos jene, die sich einschüchtern oder die sich gewinnen lassen, sondern auch Diejenigen, die durch Leidenschaften, durch Zorn, durch Kränkung oder Zurücksetzung sich bestimmen lassen anders vorzugehen, als es ihre Uiberzeugung ist, das sind die wahrhaft Schwachen, und politisch stark ist nur der feste und unerschütterliche Mann, der seine Uiberzeugung festhält, unbekümmert um Drohungen und Einschüchterungen, auch unbeirrt durch Zurücksetzung, und Diejenigen, die in solchen Fällen gegen die Regierung stimmen, weil sie beleidigt worden sind, wahrend sie ihrer Ansicht nach fur die Regierung gestimmt hätten, das sind die Allerarmseligsten. (Bravo.)

Der verehrte Herr Vorredner hat aber auch positive Vortheile ins Feld geführt, welche mit der Annahme des Regierungsantrages verbunden sein sollen.

Er hat nämlich als solchen Vortheil, insbesondere den angeführt, man möge sich nicht von der Regierung isoliren, und man solle daher die Berührung mit derselben aufsuchen. Das hat seine Richtigkeit bis zu einer gewissen Grenze.

Die Mitglieder dieses h. Hauses sollen sich noch weniger von einander isoliren, denn es ist noch wün -schenswerther, daß sie einander näher kommen — und noch Wünschenswerther — daß die Gegensätze, die häusig nur in Vorurtheilen liegen, und in der Sache nicht begründet sind, sich abschleifen mögen (Bravo).

Aber die Commissionen sind nicht der Ort dazu — obschon wir das Bedürfniß uns näher zu kommen, lebhaft und dringend fühlen — so fällt es uns doch nicht ein, in den Commissionen vor Allem diesem Bedürfnisse abzuhelfen und alle Mitglieder aufzufordern, sie mögen in die Commissionen kommen und zum Abschleifen der Gegensätze (Heitirkeit) beitragen.

Jedes an seinen Platz und seinen Ort, durch das Durcheinandermengen der Mitglieder in die Commissionen wird dieses erreicht werden — nicht aber dadurch, daß man den Commissionen ihre wesentlichen Charaktere benimmt, nämlich die Arbeitsstätte des h. Hauses zu sein. Ich meine daher, daß dieser Vortheil kein wesentlicher sei.

Das sind die Gründe — aus welchen ich glaube, daß bei dem Ausschußantrag beharrt werden möge — aber jedenfalls der Zusatzantrag abgelehnt werden möge. Eine wesentliche Bedeutung lege ich dem Ausschußantrag nicht bei, und ich kann dem Argument, welches der Herr Präsident Waidele geltend gemacht hat — daß es Rechte in Anspruch nehme für sich, ohne Pflichten zu übernehmen, nicht beipflichten; denn was ist das große Recht, welches im § 34 für die Commissionen in Anspruch genommen wird — das Recht der Regierung, den Statthalter oder seinen Stellvertreter anzugehen um Aufklärung, und ihn zu solchem Zwecke zur Sitzung einzuladen.

Nun ich meine, das Recht, Jemand zu bitten, Jemand einzuladen, ist ein ganz unbedeutendes Recht, wenn demselben nicht ausdrücklich die Verpflichtung entgegengestellt wird, der Bitte nachzukommen und der Einladung auch Folge zu leisten; vielmehr aus dem Wortlaute folgt, daß da auch keine Folge geleistet werden kann, so daß ich glaube, es ist besser, wenn auf dieses Recht, "zu bitten und einzuladen", in die Landesordnung aufgenommen werde, Gewicht gelegt wird, daß ich gerade nicht


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darauf bestehe. Wenn auch dieser Zusatz wegfällt, so hätte ich gar nichts einzuwenden. (Bravo)

Ich will noch bemerken, daß hier die Würde des Hauses im Spiel steht, und es sei vielmehr der Ehre des Hauses entsprechend; durch seine Worte zu bestätigen, daß es gar nicht voraussetzt, es gebe Mitglieder in demselben, die auf irgend eine Weise beeinflußt werden. Ich glaube nun, daß die Begriffe über Ehre und Würde etwas gar subjectives sind, und ich glaube, vor allem andern komme es darauf an, was die außerhalb des Hauses Befindlichen meinen, ob die Vertrauen in das ganze Haus setzen, denn das Mißtrauen, meine Herren, ist eine giftige Pflanze, die noch nicht vollkommen ausgerottet ist. — Ob wir dadurch, daß wir sagen, wir sind Leute, denen man durch gar nichts zukommen kann, dieses Vertrauen gewinnen werden, oder ob wir besser thun, an dem Satze festzuhalten, den mein verehrter Freund ausgesprochen hat: "Herr, führe uns nicht in Versuchung." Ich wenigstens für meine Person, meine Herren, muß sagen: "sicher ist sicher" (Bravo, Heiterkeit, výbornì) und die Commissionen sind ein sehr unsicherer Boden. (Anhaltende Heiterkeit.) Aus allen diesen Gründen kann ich mit der Entschuldigung, die Aufmerksamkeit des hohen Hauses so lange in Anspruch genommen zu haben, nur bitten, daß der Antrag entweder des Ausschußes oder daß gar nichts angenommen wird.

(Poslanec: Václav Seidl: Žádam za skonèení debaty — jiné hlasy. Nein, Nein, Ja, Ja.)

Oberstlandmarschall: Wenn der Schluß der Debatte beantragt ist, so muß ich ihn zur Abstimmung bringen (Unterbrochen). Aber ich bitte, meine Herren, ich habe die Verpflichtung, wenn der Antrag auf Schluß der Debatte gemacht wird, ihn zur Abstimmung zu bringen.

Ich bitte also jene Herren, welche für den Schluß der Debatte stimmen, die Hände aufzuheben. (Minorität).

Nun kommt der Herr Fürth.

Fürth: Ich verzichte aufs Wort.

Oberstlandmarschall: Also Fürst Carl Auersperg.

Fürst Carlos Auersperg: Da ich ver-muthe, daß das hohe Haus den Schluß der Debatte wünsche, so will ich mich nur kurz fassen.

Ich werde mir erlauben, mich mit einigen Worten zur Unterstützung der Amendements der Regierungsvertreter auszusprechen. Es ist bei Auslegung von Gesetzen, Vorschriften und Bestimmungen eine unangefochtene Praxis, daß man annimmt, daß demjenigen, dem das größere Recht zusteht, auch das geringere zusteht. Der §. 37 der Landesord-nung sagt:

"Der Statthalter des Königreiches Böhmen oder die von ihm abgeordneten Commissäre haben das Recht im Landtage zu erscheinen, und jeder Zeit das Wort zu führen," Wenn ich nun dieses Recht beurtheile, so ist die Annahme berechtigt, daß wenn ihm das Recht im Landtage zu erscheinen, und jederzeit das Wort zu führen zusteht, daß ihm auch zusteht, dann zu erscheinen, wenn der Landtag in einzelnen Gruppen in seinen Commissionen tagt. Denn man sagt nicht, der Landtag tagt blos an den Tagen, wo die Sitzungen stattfinden, er tagt von dem Tage an, als er eröffnet ist, bis zu dem Tage. wo er geschlossen wird. Ich kann nicht annehmen, daß durch die Beiziehung des Regierungsver-treters zu Commissionsberathungen und zwar, wenn er aus freien Stücken hinkommt, ohne eingeladen zu sein, daß eine Commission dadurch den Charakter eines Privat-Vereines erlangt. Ich glaube durch das Beisein des Regierungsvertreters wird der Charakter der Commission durchaus nicht alterirt. Wäre dem so, dann dürften die Commissions-Mitglieder, um der Würde ihrer Mission nichts zu vergeben, den Regierungscommissär auch nicht einladen, denn in der Öffentlichkeit wird man es nicht wissen, heute ist der Regierungscommissär von selbst gekommen, und heute ist er eingeladen worden.

Die Besorgniß, daß wenn der Regierung zugestanden wird, ihre Vertreter in die Commissionen zu schicken, daß dieses Recht auch ausgedehnt wird auf die Sitzungen des Landesausschußes, ist oberflächlich und kann wohl nicht begründet worden. Denn im §. 11 der L. O. steht, der Landesausschuß ist das verwaltende und ausübende Organ der Landesvertretung; die Commissionen sind und bleiben aber berathende Organe. Man muß jedenfalls, wenn man den §.37 der L.O. beurtheilt, ihn in Analogie ziehen mit §.19 des Grundgesetzes für die Reichsvertretung. Im §. 19 steht "die Minister, Hofkanzler und die Chefs der Centralsteller sind berechtigt, an allen Berathungen Theil zu nehmen, um ihre Vorlagen persönlich oder durch ihre Abgeordneten zu vertreten." Hier ist offenbar der Wille ausgesprochen, daß die Regierungsvertreter bei allen Berathungen, wie sie immer heißen, interveniren. Es ist also anzunehmen, daß der allerhöchste Wille eben auch feinen Regierungsorganen das Recht zuweisen wollte, in allen Stadien der Berathung dem Landtage Auskünfte und Aufklärungen zu geben, weil der eigentliche Zweck der Regierungscommissäre offenbar kein anderer ist, als die Mißverständnisse, die behoben werden können, nicht erst in dem Landtage selbst zur Sprache zu bringen (Bravo links).

Ein Grund bestimmt mich aber insbesondere, jenes Amendement der Regierung anzuempfehlen, weil ich die Besorgniß habe, daß der Landtag mit dieser Ablehnung offenbar ein Mißtrauensvotum gegenüber seiner Mitglieder aussprechen würde (Oho!)

Ich würde bedauern die Ablehnung, denn offenbar würde es so ausgelegt werden können, wie wenn der hohe Landtag befürchte, seine Landtagsabgeordneten in nähere Berührung mit den Regierungscommissären zu bringen, (Oho!) (Oberstlandmarschall ergreift die Glocke), und daher die Gelegenheit soviel als möglich vermeiden wollen, dieselben in einen intimeren Contakt mit den Regierungskommissären zubringen und ihre Unbefangenheit zu wahren.

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Ich, meine Herren, befürchte es nicht, ich glaube daß der Muth, der sich hier im Saale ausspricht nicht erst aufgestachelt werden muß durch die Oeffentlichkeit, ich glaube, daß der Muth nicht zu einem Kleinmuthe wird, wenn er sich in engeren Räumen bewegt ; wäre aber das Herz des Abgeordneten derart beschaffen, daß es im engeren Raume eng wird, dann würde dieser ungünstige Prozeß doch auch durchgemacht, wenn die Scene wechselt und der Verkehrzwischen den Abgeordneten und dem Regierungscommissär in dem Schreibkabinete des Letzteren stattfindet.

Aus diesen Gründen empfehle ich also mit Rücksicht auf das öffentlich abzugebende Urtheil, über die Unbefangenheit und Selbstständigkeit der Mitglieder des Landtages die Annahme des Regierungsamendements.

Graf Leo Thun: Wenn auch die Debatte den Gegenstand der Verhandlung auf das Feld von Principienfragen gedrängt hat, so scheint mir doch, daß der eigentliche Maßstab zur Beurtheilung der Sache in der praktischen Bedeutung, in der Zweckmäßigkeit gesucht werden soll.

Unbezweifelt ist es für die Forderung der Landtagsangelegenheiten von großem Werthe, daß schon in den vorberathenden Commissionen der Gegenstand von allen wichtigen Seiten beleuchtet, daß alle für den Gegenstand wichtigen Aufklärungen schon in diesem Stadium der Vorberathung zur Sprache gebracht werben. Das ist offenbar auch der Grund, weshalb der Commissionsantrag die Commission anweist, in dem Falle, wo Aufklärungen von Seiten der Regierung wünschenswerth sind, die Anwesenheit von Regierungscommissären zu erbitten. (Rufe: lauter.) Ich glaube nun nicht, daß zu besorgen sei, es werde in irgend einem wichtigen Falle eine Commission nicht selbst bemerken, ob Anlaß dazu sei, Aufklärungen von Seiten der Regierung zu Verlangen; indessen will ich immerhin zugeben, der Fall ist dankbar; es ist möglich, daß die Regierung in der Lage ist, über Fragen Aufklärung zu geben, welche Fragen bei den Berathungen in der Commission den Commissionsmitgliedern nicht in die Augen fallen, so daß sie von selbst nicht darauf hingeleitet werden, um die Absendung eines Regierungscommissärs anzusuchen.

Fü diesen Zweck ist es nach meiner Uiberzeugung durchaus wünschenswerth, daß der Regierung eine gewisse Initiative geboten werde; aber meines Erachtens bedarf es dazu keiner neuen Bestimmung der Geschäftsordnung. Es wird keine Schwierigkeit haben, daß der Statthalter des Landes, wenn er eine Aufklärung zu geben in der Lage ist, auf kurzem Wege den Obmann der Commission davon in Kenntniß setzen lasse, und es ist kein Grund vorauszusehen, daß nicht eine jede Commission in einem solchen Falle mit Vergnügen darauf eingehen werde, den Regierungscommissär zur Theilnahme an den Berathungen einzuladen.

Wenn sich der außerordentlich unliebsame und nicht vorhergesehene Fall ereignen sollte, daß eine Commission aus Eigensinn einer solchen Andeutung des Statthalters nicht Folge geben sollte, so liegen demselben noch andere Mittel zur Hand; er wird sich an den Oberstlandmarschall wenden und er wird im äußersten Fall sogar im Landtage den Gegenstand zur Sprache bringen können, und ohne eingentliche Bestimmung der Geschäftsordnung wird es ausführbar sein, der Commission jene Aufklärun-gen zuzuführen, welche die Sache nur fördern.

Allein der Antrag der Regierung, daß auch ohne Einladung Regierungs-Commissäre an den Berathungen der Langtagscommissionen sollen Theilnehmen können, hat eine ganz andere Richtung. Ich glaube und es ist schon von anderen Rednern umständlicher erklärt worden, daß die bloße Thatsache der Feststellung eines solchen Rechtes den Eindruck hervorbringen werde, daß es sich nicht bloß um Aufklärung handle, sondern um die Theilnahme des Regierungscommissärs an der Debatte, und um den Einfluß auf das Resultat der Berathung, um eine Pression auf den Gang der Verhandlung. In dem Antrage der Regierung selbst ist zwar ausdrücklich hervorgehoben, der Commissär solle eben nur zu erscheinen berechtigt sein, um Aufklärungen und Aufschlüße zu ertheilen; allein es ist sehr auffallend, daß von allen Rednern, welche zur Vertheidigung des Antrages gesprochen haben, an den Tag gelegt wurde, daß sie die Sache anders auffassen — und ich glaube, es ist eben eine natürliche Folge, daß, wenn der Regierung das Recht gegeben wird, ihre Commissäre auch ohne Einladung in die Commission zu schicken, überall die Sache in dieser Weise aufgefaßt wird. Herr Prof. Hasner ist ausdrücklich in seiner Vertheidigung des Regierungs-Antrages und in dem, was er als Ziel desselben dargestellt hat, bedeutend weiter gegangen, als dieser vorher erwähnte Ausdruck des Antrages der Regierung; er hat ausdrücklich hervorgehoben, daß es sich darum handelt, die Mitglieder der Commission nicht hinter die Blende zu stellen, und sie mit Baumwolle vor der bureaukratischen Zugluft verwahren zu wollen. Er hat ausdrücklich hervorgehoben, daß es sich darum handelt, den Regierungs-Commissär an der Debatte Theil nehmen zu lassen. Nun wenn es in dieser Beziehung sehr ernste Worte darüber gesagt hat, daß man nicht Ursache hat, sich vor seinem Einfluße zu scheuen, daß man vertrauen soll auf die Characterstärke der Mitglieder, und daß von jedem Mitgliede voraus gesetzt werden solle, er werde auch in Anwesenheit des Commissärs seiner Uiberzeugung folgen, so entsprechen diese Andeutungen im vollsten Maße meinen Gefühlen und ich würde es vorziehen, daß man in dieser Beziehung keine Schwierigkeiten mache, und daß man gleichsam mit offenen Karten spiele, aber unter einer Bedingung, d.i. daß man es mit einer unparteiischen Regierung zu thun hat; vergessen wir aber nicht, daß die Regierung, die sich auf den constitutionellen Standpunkt stellt, dadurch auch auf den unparteiischen Character verzichtet. Der Character der constitutionellen Regierung ist der einer Partei-Regierung, und deshalb


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scheint mir das Argument des Prof, Hasner zwei verschiedene politische Verfassungssysteme zu vermischen. Diese offene Handlungsweise vor den Commissären der Regierung ist, wenn es sich, wie Herr Professor Brinz sich ausgedrückt hat, um einen Berathungs-Landtag handelt, angezeigt, nicht aber dann, wenn die ganze Einrichtung des Landtages auf die Theorie der constitutionellen Partei-Regierung gegründet ist. Dadurch, daß Cömmissäre in der Commission nicht blos als Vertreter einer unparteiischen Regierung erscheinen, nicht blos als Vertreter einer Regierung, die gar nichts weiter beabsichtigt, als die Sache aufzuklären, die nicht eine spezielle Parteirichtung verfolgt, dadurch ist die Stellung an und für sich verrückt. Ich kann daher dem Regierungsantrage aus dem Grunde nicht beistimmen, weil ich die Ueberzeugung habe — daß der bloße Ausspruch des Satzes, daß Commissäre einer constitutionellen Regierung auch ungeladen in den Commissionen erscheinen können — den Eindruck einer beabsichtigten Pression nothwendig in sich trägt und daß durch diesen Eindruck die Stellung der Regierungscommissäre in alle Commissionen vergiftet, daß dadurch die Unbefangenheit der Stellung der Commissions-Mitglieder zu den Regierungscommissären eine schiefe werde — das glaube ich, ist weder im Interesse der Sache noch im Interesse der Regierung — allein wir stehen heute nicht blos auf dem Standpunkte der Diskussion über eine Meinungsverschiedenheit. Der Weg, den die Regierung eingeschlagen hat, hat bereits eine factische Situation hervorgerufen — aus der wir herauskommen müssen.

Die Regierung hat sich auf den Standpunkt gestellt zu erklären, und sie hat bereits darnach gehandelt, daß wenn ihre Ansicht nicht durchdringt, sie sich nicht veranlaßt sehen werde, einer Einladung, die auf Grundlage der Landesordnung an die Re-gierungskommissäre ergeht, Folge zu leisten.

Ich bedauere in hohem Grade, daß dieser Vorgang eingeschlagen wurde. Mir scheint, daß bei der Entwickelung verfassungsmäßiger Zustände eine unentbehrliche Verbindung heilsamer Entwickelung die politische Moralität der Parteien ist, und eines der wesentlichsten Kennzeichen derselben sehe ich in der unbedingten Vermeidung factiöser Opposition, das ist in der unbedingten Vermeidung eines Benehmens, welches es für zulässig hält, das zu thun, was man an sich nicht für gut hält, und nicht zu thun, was man an sich als gut und zweckmäßig erkennt, aus strategisch Parlamentarismen Rücksichten (Bravo, vý-bornì); wenn diese Gesinnung in den Parteien um sich greift, dann führt sie nothwendig dazu, daß man es selbst darauf ankommen läßt, das Wohl des Landes zu gefährden, nur um nicht von seiner Meinung abzugehen und nicht auf die Durchsetzung derselben zu verzichten, und das ist der gefährlichste Zustand, der in einer parlamentarischen Versammlung eintreten kann. (Bravo.) Da es nun in der vorliegenden Angelegenheit an sich zweckmäßig ist, daß Regierungscommissäre in den Commissonen des Landtages erscheinen, wo es sich darum handelt, Aufklärungen von der Regierung zu erhalten, das kann nicht in Abrede gestellt werden. Ich meine nun, wir sollen dem Vorgange, welchen ich nicht anders als einen seiner Richtung nach gefährlichen bezeichnen kann, nicht folgen. Ein solches Beispiel ist gefährlich, denn Beispiele sind es eben, die eine verführerische Macht auf die Gemüther der Menschen üben. Vermeiden wir es, ähnliche Wege zu gehen und überlegen wir, wie es in der gegenwärtigen Situation möglich wäre, aus diesem Conflicte herauszukommen. Ich wenigstens fühle mich gedrängt, einen Versuch dazu zu machen und einen Antrag zu stellen, der, wie ich glaube, auch der Regierung eine Brücke schlägt und doch auf der andern Seite dem Principe nichts vergibt und das Recht des Landtages wahrt.

Mein Antrag geht dahin: das hohe Haus wolle beschließ zwischen dem ersten und zweiten Satze sei einzuschalten: "eine solche Einladung hat auch dann stattzufinden, wenn der Statthalter oder sein Stellvertreter dem Oberstlandmarschall eröffnet, daß er einer Commission über den ihr zur Berathung zugewiesenen Gegenstand Aufklärungen zu ertheilen wünsche." — Ich wiederhole es, an und für sich halte ich den Antrag nicht für nothwendig, ich glaube, was er bezweckt, kann auch ohne, daß darüber eine Bestimmung in die Geschäftsordnung aufgenommen wird, leicht und ohne Schwierigkeit bewerkstelligt werden, anderseits glaube ich aber, daß dieser Antrag auch keinen Nachtheil hätte. Dadurch, daß das Erscheinen, eines Regierungscommissärs nur in Folge einer Einladung geschehen kann, glaube ich, ist das Princip salvirt. Man hat mir zwar eingewendet, wenn der Antrag angenommen wird, so wird es doch in der Wesenheit auf dasselbe kommen. Es würde doch der Regierungscommissär, wann immer es ihm beliebt, in der Commission erscheinen können, indem es lediglich von der Bedingung abhängt, daß die Regierung den Wunsch seiner Absendung an den Tag lege. Ich muß das thatsächlich als richtig anerkennen ; allein ich glaube, es ist kein Grund vorhanden, vorauszusetzen, daß eine Regierung sich dazu herabwürdigen würde, ausdrücklich zu verlangen, daß ein Regierungscommissar, um Aufklärung zu erstatten, in der Commission zu erscheinen habe, wenn dieser Grund kein wirklicher ist, wenn der Regierungscommissär, nachdem er erschienen ist, nicht in der Lage sein sollte, Aufklärungen zu geben. Und wenn das Unglück eintreten sollte, daß eine Regierung sich wirklich zu solchen Mitteln herabwürdigen würde; dann würde meines Erachtens auch dem Obmanne der Commission ein Gegenmittel geboten sein. Denn Niemand wird es dem Obmanne verargen, daß, wenn der Regierungscommissär das Ansuchen gestellt hat, zu erscheinen, um Aufklärungen zu ertheilen, und sich dann heraus stellt, daß er keine zu ertheilen hat, ersucht er ihn, durch seine Anwesenheit die Unbefangenheit der Commissionsberathung nicht länger zu stören.

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Brosche. Nachdem die Vorredner, welche gegen das Regierungsamendement gesprochen, alles so umständlich erörtert haben, so bleibt mir wohl wenig, fast nichts übrig zu sagen. Zu wiederholen habe ich nichts aus Achtung für das hohe Haus. So schön und so chevalersque auch die Rede meines Freundes Hasner war, so ist es ihm doch nicht gelungen, die Besorgniß zu verscheuchen, die ich habe, wenn das Regierungsamendement angenommen werden möchte. Es könnte auch noch ein anderer Fall eintreten, und der wäre, wie es auch wirklich vorgekommen ist, daß in einer Commission irgend ein Mitglied auf vertrauliche Weise eine Mittheilung bekommen hat, die das Mitglied recht gut seinen Collegen und Freunden sagen könnte, aber in Gegenwart der Regierungscommissäre es villeicht der Anstand, ja ich möchte sagen, die Delicatesse verbieten würde, während eine solche Mittheilung vielleicht von größter Wichtigkeit sein kann. Es ist mir auffallend von einem gegnerischen Herrn Redner zu hören, man solle nicht immer Beispiele in andern konstitutionellen Staaten nehmen; während ich vor einigen Tagen mir erlaubte, gegen den Dr. Klaudi'schen Antrag zu sprechen, wurde mir sehr lebhaft der Einwurf gemacht, das sei in allen constitutionnllen Staaten gebräuchlich, damit wurde ich abgefertigt (Heiterkeit), jetzt scheint es mir, man wolle es so benützen, wie man es braucht, heute so, morgen so (Heiterkeit). Damit kann ich mich nicht einverstanden erklären. Ich bin gewohnt, so zu sprechen, wie ich denke, wenn es auch nicht immer klug ist, aber ehrlich ist es doch. Auf mich wenigstens macht es einen Eindruck, — ich kann mir nicht helfen, — als ob gewissermas-sen, wenn das Regierungsamendement angenommen würde, eine Pression ausgeübt werden möchte. Dieß will ich verhütet wissen, daher werde ich gegen das Regierungsamendement stimmen.

Prof. Tonner: Slavný snìm neraèiž se báti, že bych nadužíval jeho trpìlivosti, zkrátím co možná svou øeè, abychom po 4-nedìlním snìmování se dostali do nìjakého života. Myslím, že neni na žádný zpùsob možno, aby z §. 37. øádu zemského nìkdo vyvozoval, že by námìstku, anebo jeho komisaøi pøíslušelo právo, každou chvíli, kdykoliv libo, býti pøítomen v kterékoliv komisí. Jestli nìkdo chce vyvozovati to právo a majoøi ad minus, že totiž, když nìkdo smí býti vùbec ve snìmovnì a tam každou chvíli mluviti, že mu pøísluší právo bývati v komisí; to myslím vyvracuje se nejlíp tím, že my všickni, kteøí zde na základì mandátu ve snìmu zasedáme, máme zajisté právo zde býti, abychom zde rokovali a zde mluvili, ale proto pøedce nepøísluší nám právo bývati v komisí, do které jsme nebyli zvoleni. Myslím, že by pan pøedseda ku pø. podivnì na mnì se podíval, kdybych chtìl pøijíti do jeho komise, nejsa do ni zvolen. Že by to pak ale bylo jako votum nedùvìry, když se pan vládní komisaø nepøipustí do komisí? Myslím, že smìle mùžeme praviti, že ano. Vtom ohledu se tedy srovnávám; koneènì co pan ryt. Hasner øekl, že by snad ubližovalo vážnosti snìmu, shodují se s tím, podle mého náhledu, že by se ji arcí ubližovalo.

Nechci pøipomínati, jak naši pøedkové slavné pamìti byli žárlivi, aby hájili práva svého snìmu. Jak by se ku pr. staøí èeští pánové byli podívali, kdyby vládní komisaø chtìl pøijíti do snìmu, když rokovali o nìkterá záležitosti! O tom nepøísluší více mluviti. Já sobì dovoluji jen dopotknouti, že když ku pø. v nynìjších jednotách a spolcích, jako v spolku hospodáøském, v jednotách prùmyslových atd. se volila nìjaká komise, která by vyøídila žádost tu neb onu, že do té komise žádný vládní komisaø nepøijde. Takovým zpùsobem by tedy komise, kterou byli k vyøízení nìjaké záležitosti zvolili v jednotách prùmyslových aneb v spolku hospodáøském stála mnohem výše i požívala by vìtší svobody a práva nežli komise, které ze snìmu k vùli ukrácení èasu byly zvoleny. Koneènì ještì nìco ! Co se týká toho, že by byla jakási pressí, jakýsi nátisk, to se pøiznávám, že úplnì souhlasím s panem rytíøem Hasnerem: jinéhot to není nic! Byla by to na nejvýš jen stráta èasu ; já však ale vím, že páni úøednici a vládní komisaøi mají velmi málo èasu a musí velmi i mnoho vyøizovati. Jíž tedy z té zásady bych proti tomu také byl, aby pøítomni nebyli v komisích; nebo když tam nemají žádného slova a nemají tam míti nìjaké presse, nenahlížím, proè by tam sedìli. (Výbornì.) Na èem se komise která usnese, to ještì nemá platnosti žádné, ponìvadž se to pøednese teprv ještì pøed shromáždìným snìmem a v úplném sedìni rozpøede se valná debata. Tu mùže tedy místodržitel neb vládní komisaø, chce-li nìco øíci, eo ipso podlé zemského øádu každou chvíli se slova chopit. Abych dostál svému slovu, že nebudu mnoho mluvit, konèím, a jsem rozhodnì pro to, aby pøijat byl èlánek 34., jak nám jej byla námi zvolená komise pøedložila. Chci jen ještì nìkolik slov promluviti o náhledu velectìného pana hrabìte Lva Thuna. Vyznávám se, že se mi zdá, že to, co on navrhl, nìco jiného není, než co navrhla naše slavná vláda; neb od ní jest to vysloveno pøímo a od nìj s jakousi jen kurtoisií a vìtší zdvoøilostí. (Výbornì, Bravo.)

Abg. Steffens: Ich erlaube mir, E. Excellenz zu bitten, die Sitzung auf 10 Min. auszusetzen.

Oberstlandmarschall: Wir wollen doch noch die Debatte beendigen.

Dr. Brauner und mehre Andere: Schluß der Debatte.


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Oberstlandmarschall: Es ist der Schluß der Debatte beantragt. Diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, bitte ich aufzustehen.

(Majorität.)

Also werde ich eine Pause von 10 Min. geben, und dann wird noch der Regierungscommissär, der Berichterstatter und der Generalredner, den die noch eingeschriebenen Redner sich wählen, reden.

Eingeschrieben sind die Herren: Prof. Tomek, Dr. Klaudy, Dr. Rieger.

Diese Herren bitte ich, sich einen Generalredner zu wählen.

Unterbrechung der Sitzung auf 10 Min.

Oberstlandmarschall, (läutet.) Wer ist als Generalredner eingeschrieben?

Dr. Rieger geht zum Oberstlandmarschall und theilt ihm mit, daß Professor Tomek als Generalredner gewählt sei;

Ich bitte, Professor Tomek ist als Generalredner für den §. 34 gewählt von den Rednern, die eingeschrieben waren.

Tomek: Po tak všestranném promluvení o té vìci, jak se již bylo stalo, bylbych sám se odøekl slova již prvé a také bych ovšem nepøijal povolání, abych mluvil co hlavní øeèník, kdybych byl z øeèi jednoho pana øeènika pøede mnou Jeho Jasnosti knížete Auersperga nepoznal, že jistému dùvodu, který pøednesl p. profesor Herbst, nebylo v shromáždìní porozumìno, v celé dùležitosti jeho. — Nebyla mu vìnována celá pozornost, kterou dle velkého obsahu zasluhuje. P. prof. Herst byl totiž ukázal k §. 37. ø. z. a dokázal z nìho, že dle øádu zemského nenáleží vládì to právo, které ona dle svého, dnes pøedneseného návrhu míti chce, totiž aby se smìla vláda komisary súèastniti také v sezeni komisním snìmovním. Profesor Herbst ukázal k tomu, že po slovì øeèeného paragrafu:

"Der Statthalter des Königreichs Böhmen oder die von ihm abgeordneten Commissäre haben das Recht im Landtage zu erscheinen und jeder Zeit das Wort zu nehmen "hned, následuje" an den Abstimmungen nehmen sie nur Theil, wenn sie Mitglieder des Landtages sind."

Tak se tedy slovu "Landtag" v první této vìtì rozumìti má, tak se mu musí rozumìti též v druhé vìtì. Pan øeèník již jmenovaný pøede mnou, toho dokonce si nevšímaje, nic ménì ještì jednou tvrdí, že v §. 37. ø. z. vláda nalézá již právo to, které si pøeje. My dovolujeme si ukázati, jak dùležité následky by z toho plynuly, kdybychon pøiznáváním toho mìli vládì toto právo pøipustiti. Jestliže vláda bude míti právo komisary své do komisí posílati s tím právem, aby tam hlasovali, pak dívejme se, co z našich komisí bude.

Vládní komisaøi, které vláda mùže poslati do komisí, nemusí také býti úøedníci, mùže to býti kdokoliv, kterýkoliv poslanec, který drži s vládou. Vláda tedy mùže do komisí po sobì poslati 5, 6 komisarù, poslancù to své strany z tohoto snìmu, kteøí pak budou pro ní hlasovati a docela jiná majorita by vypadla, než kdyby toho nebylo. Co by pak potom to za komisary byli nemohu rozumìt, oni musí býti vždy úøedníci a tím pøedtanou býti dùvìrníci snìmu, tím se nedovíme co naší dùvìrníci uzavøeli, nýbrž nìco docela jiného. Dovoluji si proto ukázat k této vìci, ponìvadž míním zároveò pozornost slavného shromáždìní obrátit k tomu, že budeli amen dement vlády zde pøednesené míti být pøijato, že se musí ovšem s nim nakládat jakož se zmìnou øádu zemského, že tedy musí býti pøi tom tøi ètvrtì všech údù snìmovny a že bude potøeba dvì tøetiny hlasù. Proto dávám na u-váženou, jak máme rozumìti tomu, že se má a minori ad majus v té vìci souditi mnì se zdá, že by to bylo veliké uzavírání de minori ad maius, které snad žádného místa nemá.

Dr. Grünwald: Die Aufgabe des Berichterstatters beschränkt sich auf die Begründung des Antrages der Commission. — Der Antrag der Commission fand aber seine Motivirung, seine Vertheidigung in der Reden der Herren Professoren Herbst und Brinz und ich glaube jeder weiteren Begründung enthoben zu sein.

Ich habe wich nur gegen die gestellten Amendements zu wenden. Eines derselben, von Dr. Ernst Mayer gestellt, lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen, es sei das angenommene Regierungs-Amendement als selbstständiger §. vor §. 34 in die Geschäftsordnung aufzunehmen. Hiermit wird dem Landtage angemuthet aus einer solchen Bestimmung der Landesordnung eine Bestimmung der Geschäftsordnung zu machen; dieses ist unzulässig. Eine Abänderung der Landesordnung kann auf keine Weise in einem §. der Geschäftsordnung behandelt werden: die Versammlung müßte verlangen, daß jedenfalls über dieses Amendement ebenso abgestimmt werde, wie es Prof. Tomek so eben angedeutet hat. — Bezüglich des Amendements des Grafen Leo Thun glaube ich bemerken zu müssen, daß es sich auf den ersten Anblick als eine Ergänzung des §. 34 darstellt — denn nach §. 34 haben die Commissionen das Recht Aufklärungen von der Regierung zu verlangen. — Wenn nun die Commission das Bedürfniß nicht fühlt, aber ein solches dennoch vorhanden ist, so scheint es angemessen, daß dieses durch Anträge der Regierung suplirt werde, daß die Regierung sich selbst Aufklärungen zu geben erbietet.

Allein diesem Bedürfnisse kann nach Weisung der Geschäftsordnung auf eine andere Weise entsprechen werden. Die Geschäftsordnung gestattet, so lange ein Gegenstand in Berathung der Commission steht — Nebenanträge hier im Hause zu stellen. — die Aufklärung der Regierung kann keinen anderen Zweck haben, als Commissionsanträge zu erzielen.


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Die Erklärungen der Regierung müssen dahin gehen, das durchzusetzen, was die Regierung wünscht, was in ihrem System liegt. —

Ein solches Streben gestaltet sich bei einer parlamentarischen Verhandlung immer zu einem Antrage. Ein solcher Antrag kann aber, wie ich bereits angedeutet habe, im Hause gestellt werden, falls der Obmann die Annahme einer solchen von der Regierung angebotenen Aufklärung abweisen würde. Ich muß mich also auch gegen das Amendement des Grafen Leo Thun aussprechen und befürworte den Antrag der Commission. In Betreff desselben kann ich aber mit der Ansicht des Prof. Herbst nicht übereinstimmen, daß dieser §. wie er von der Commission beantragt ist, uns kein Recht gebe. Ich glaube, wenn ein Zusatzartikel der Landesordnung des Inhalts angenommen ist. "Die Commission habe das Recht zu fordern, daß ihr Aufklärungen ertheilt werden," so glaube ich, daß dieser Zusatzartikel, wenn er von Sr. Majestät sanc-tionirt wird, zugleich eine Verpflichtung für den Regierungscommissär enthalte. Ich glaube in Folge dieser Verpflichtung werden die Commissäre kommen müssen. Sollte aber auch dieser §. 34 von der zur Abänderung der Landesordnung bestimmten Anzahl von Stimmen nicht angenommen werden, so gibt uns noch immer die Landesordnung in ihren gegenwärtigen Bestimmungen das Recht von den Regierungskommissionen zu fordern, daß sie in der Commission erscheinen und daß sie erscheinen müssen. Denn im 2. Absätze des §. 37 der Landesordnung ist die Bestimmung enthalten: "Wenn die Absendung von Mitgliedern der Regierungsbehörden wegen Ertheilung von Auskünften und Aufklärungen bei einzelnen Verhandlungen nothwendig oder wünschenswerth erscheint, hat sich der Oberstlandmarschall an die Vorstände der betreffenden Behörden zu wenden." Hat aber der Oberstlandmarschall das Recht, sich an die Behörden zu wenden, damit von diesen Aufklärungen ertheilt werden; so ist diese von Seiner Majestät sanctionirte Bestimmung unge-zweifelt zugleich eine Verpflichtung der Behörden, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Ich empfehle daher wiederholt den §. 34, wie er von der Commission angetragen wurde, dem hohen Landtage zur geneigten Annahme.

Freiherr v. KellerSperg: Der Antrag der Regierung ist kein Amendement, er ist ein Abänderungsantrag. Dieses erlaube ich mir in formaler Beziehung zu erwähnen. Er ist ein Abänderungsantrag darum, weil er nicht blos einen Zusatz enthält, sondern weil er auch im Texte des §. 34 Aenderungen vornimmt. Die Aenderungen sind zwar unwesentlich, aber es sind doch Aenderungen. In meinem Antrage steht auch "die von dem Landtage gewählten Commissionen haben das Recht, den Statthalter sowie die Chefs der übrigen Oberbe-hörden vorzuladen." Es ist daher

1) die Verbindung der Worte eine andere, und

2) vertrete ich die Ansicht, daß das Wort

"Stellvertreter des Statthalters" in dem §. 34 zweimal vorkommend ausgelassen werden kann, weil es auch in andern Gesetzesstellen nicht erscheint, und überhaupt selbstverständlich ist. Die gegenwärtige Nichtbesetzung des Postens kann nicht in Rede kommen, und ich glaube daher, daß der Ausdruck "Stellvertreter" auszulassen wäre.

Es wird mir sehr schwer, nach so ausgezeichneten Reden und Rednern, die sich an der heutigen Debatte betheiligt haben, mit Aussicht auf Erfolg das Wort zu ergreifen. Die Wichtigkeit der Aufgabe, ich möchte sagen die Wichtigkeit des Momentes dringt aber in mich, alles das zu thun, was in meinen Kräften liegt, um dem hohen Landtag den Antrag der Regierung anzuempfehlen. Es sind gegen diesen Antrag Rechtsgründe geltend gemacht worden; er basire nich: auf dem Recht, er sei höchstens durch Opportunilätsgründe zu unterstützen. Ich werde zuerst die Rechtsgründe, die dafür sprechen, auseinandersetzen, später auf die Opportunitätsgründe übergehen, und zum Schluße das zu widerlegen trachten, was im Laufe der Debatte gegen den Regierungsantrag vorgebracht worden ist. Die Regierung achtet das Selbstbestimmungsrecht des Landtages durch und durch. Dieses Selbstbestimmngsrecht des Landtages kann aber nur unter der Bedingung von der Regierung anerkannt werden,

1. daß es sich nicht um eine Änderung in der Landesordnung handelt, und

2. daß es sich nicht um eine Angelegenheit handelt, welche nicht allein das Innere des Hauses angeht, sondern seine Wechselbeziehungen zu Faktoren in sich begreift, welche außerhalb des Hauses stehen.

Der §. 34 der Geschäftsordnung gehört offenbar unter jene Anträge, zu welchen — wie der Commissionsantrag es selbst anerkennt — das Ein-verständniß des Landtages und der Krone nothwendig ist. Ich glaube daher, die Herren werden mir vergeben, wenn ich alle jene Gründe vorführe, welche die Regierung, welche die Räthe der Krone für ihre Ansicht geltend zu machen das Recht haben. Der Zusatzartikel 7 fordert — wie gesagt — eine Vereinbarung zwischen Landtag und der Regierung. Die Befugnisse und die Pflichten des landesfürstlichen Commissärs können durch den Landtagsbeschluß nicht geändert werden; dem landesfürstlichen Commissär der Regierung kann durch den Landtagsbeschluß weder ein Recht gegeben, noch ein Recht genommen werden. Der Zusatzartikel 7 oder §. 34 der Geschäftsordnung ändert aber wesentlich das 2. Alinea des §. 37 der Landtagsordnung; denn es möge der Berichterstatter einer anderen Ansicht sein, der 2. Absatz des §. 37 enthält von Commissionen kein Wort. Und wenn das hohe Haus der Ansicht ist, daß im ersten Absatz der Ausdruck Landtag sich nur auf den Landtag beziehe, so wird das hohe Haus es nicht übel nehmen können, wenn die Regierung den 2. Absatz auch streng auslegt und sagt: der zweite Absatz bezieht sich nicht auf die Commissionen. Im 2. Absatze kommt deutlich


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nichts anderes vor, als, daß, wenn die Absendung von Mitgliedern der Regierungsbehörden wegen Ertheilung von Auskünften und Aufklärungen auch bei einzelnen Verhandlunqen nothwendig ist, der Oberst-landmarschall sich an die vorstehenden Behörden zu wenden habe. Wenn im ersten Absätze wirklich nur vom Landtage die Rede wäre, für diesen Fall müßte das h. Haus zugeben, daß die Regierung in vollem Rechte sei, wenn sie auch bezüglich des 2. Absatzes sagt: Im Landtage werde ich jeder Zeit reden und antworten; wenn der Landtag durch den Oberstlandmarschall von mir Auskunft verlangt, werde ich sie jeder Zeit ertheilen. Commissionen exi-stiren für mich nicht, wenn ich für die Commissionen nicht existire; diese Auslegung könnte die Regierung jedenfalls in's Wert setzen Die Commission sagt in einem ihrer Hauptgründe: der §. 37 der Landesordnung verordnet das Erscheinen der Regierungskommissäre in den Commissionen, wenn sie es nothwendig oder wünschenswerth fänden. Ich brauche darauf nur zu antworten, was ich bisher sagte, daß von den Commissionen im 2. Absatze des §. 37 keine Rede ist. Und obwohl ich der Ansicht des Prof. Herbst durchaus nicht beipflichte, muß ich doch erklären, daß in dem Falle, wenn §. 34 durch den Landtag beschlossen und die Sanktion Seiner Majestät erlangen würde, das Recht des Landtages Regierungscommissäre vorzufordern, für dieselben eine heilige Pflicht involviren würde, jedesmal zu erscheinen. In den Gründen des Ausschußes wird von der Würde des Landtages gesprochen, welche es fordere, daß die Regierung bei den Commissionen nicht erscheine. (Bravo.)

Warum das die Würde des Landtags fordere, weiß ich nicht. Niemand achtet mehr als ich die Würde des Landtages. Aber meine Herren! auch wenn ich nicht am Regierungstische stände, ich achte die Würde der Regierung und glaube, eine Würde steht der anderen gegenüber, und wir thun am besten, wenn wir beiderseits die wechselseitige Würde achten. (Bravo!) Das eine steht fest. daß die Regierung, die Krone, den Beschlüßen des Landtages nicht untergeordnet ist. Neulich, als in der 3. Sitzung das erste Mal hievon gesprochen wurde, war einer der Hauptgründe, der gegen meine Worte geltend gemacht wurde und der auch zündete, die Regierung wolle die Commissionen polizeilich überwachen und als Privatverein betrachten. Dieser Vorwurf hat gezündet, denn ich habe seither vielseitig eine derlei Befürchtung aussprechen gehört, und wer weiß, ob nicht heute in diesem Saale viele von den Herren eine solche Befürchtung noch hegen. Das zu widerlegen glaube ich, bedarf nicht vieler Worte. Prof. Hasner, der mit glänzenden Worten die Sachlage geschildert, und die Gründe aufgeführt hat, hat dieses genug besprochen. Ich glaube nur das eine anführen zu sollen, daß es gerade der Würde des Landtages nicht entsprechen würde, zu glauben, daß die Regierung es sich beifallen lassen könne, den Landtag oder seine Commissionen überwachen zu lassen. Uebrigens ist auch — practisch genommen — ein wesentlicher Unterschied darin, ob der Regierungscommissar schon von dem ersten Augenblicke, wo die Berathung beginnt, bis zum Schluße der Debatte sich in der Commission befindet, oder ob, wie es in der Landesordnung vorgeschrieben ist, der Regierungscommissar nur bis zur Abstimmung bleiben darf. Man mag dagegen sagen, was man will, in vielen Fällen ist es leicht, die eigentliche Berathung von der Schlußfassung zu scheiden und der Regierungscommissär wird es sich nicht heraus-nehmen, da zu bleiben, wo er nicht zu bleiben hat (Heiterkeit im Centrum). Aber auch gesetzt, er bliebe, er überschritte die Rechte, die ihm eingeräumt sind, — wer verbietet es dem Ausschuße, nachdem der Regierungscommissär fortgegangen ist, die Sitzung fünf, acht Stunden, bis spät in die Nacht, ja bis zum frühen Morgen fortzusetzen (sich steigernde Heiterkeit). Wer soll das überwachen, wer soll das controliren?

Der Wortlaut des §. 37 ist jenes Argument, welches gegen die Regierung am schärfsten ins Gefecht geführt wurde. Es steht dort "Landtag" und es steht nicht dort "Commissionen."

Es haben gewiegte Juristen den Satz ausgesprochen, daß man juridisch auch den ersten Absatz des §. 37 nicht anders auslegen könne; aber jedes Gesetz — und wo gibt es, möchte ich sagen einen §. des Gesetzes, der nicht so und so ausgelegt werden — kann jeres Gesetz läßt sich zweifach, auch dreifach auslegen (Unruhe, Gelächter und výbornì im Centrum) und ich kann sie, meine Herren versichern, daß die Regierung unparteiische, ganz unabhängige Juristen darüber befragt hat, und diese unabhängigen Juristen haben der Regierung gesagt, daß man im eisten Absätze des §.37 unter "Landtag" auch die "Commissionen" verstehen könne, und mit gutem Rechte verstehen müsse.

Es ist auch nicht anders möglich, wie sollen die Verhandlungen der Commissionen, wie sollen diese die Thätigkeit in pleno bedingenden, daher vom Begriffe u. der Wirksamkeit des Landtages gar nicht trennbaren Berathungen der zur Vorberathung von Vorlagen und Gesetzentwürfen niedergesetzten Commissionen, wie sollen die nicht einen integrirenden Theil des Landtages bilden ? Gehen Sie, meine Herren, nach England, betrachten Sie die englische Verfassung. Es sind 12 Jahre her, daß ich über dieselben mit einem gewiegten Staatsmanne sprach, der lange Jahre in London in einflußreichen Kreisen lebte, und der, bevor wir noch das Glück hatten, in diesem Landtage zu tagen, mir im Detail erklärte, wie dort die Gesetze zu Stande kommen. Es werden im Hause zwar Reden gehalten, es sind aber dies bloße Parade-Reden (Oho, oho, besonders im Centrum); die Sache ist längst beschlossen, ehe sie vor das Haus kommt, und wenn sich unsere Ver-fassungszustände entwickeln werden, so wird in vielen, namentlich in wichtigen Fällen, auch schon über die Anträge beschlossen sein; die Clubs wer-


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den die Sache zur Clubsache gemacht haben; es wird die Sache vor dem Eintritt in das Haus bereits entschieden sein. Und dann, meine Herren, dann soll die Regierung sich begnügen, im Landtage zu erscheinen? Und wenn sie auch das Wort ergreift, dann ist das ganz unnütz. Wie kann man also den ersten Absatz des §. 37 dahin erklären, die Regierung hätte nur im Landtage allein das Recht, das Wort zu ergreifen.

Noch eine Bemerkung wurde mit vielem Erfolg in der dritten Sitzung dieses Hauses gemacht, nämlich, wenn die Regierung beansprucht, in den Commissionen zu erscheinen, so kann sie auch im Landesausschuße erscheinen; das wäre eine Bevormundung, eine Polizeiliche Wirksamkeit. Ich brauche wohl nicht mehr das zu erwähnen, was ich schon in der dritten Sitzung des Landtages erwähnt habe, daß die Regierung an dieses Recht gar nicht denke und nicht denken kann und nicht darf, denn über den Landesausschuß sprechen andere Paragraphe der Landesordnung. Der Paragraph, von welchem wir hier reden, ist ein anderes Capitel. In den Paragraphen, die vom Landesausschuße handeln, ist ein derlei Recht der Regierung nirgends vindi-cirt, sie wird es sich nicht einfallen lassen, es vindi-ciren zu wollen.

Ich kann diese Einwendung also nur als eine oratorische Redefigur erklären, und muß sie offen zurückweisen. Wenn aber, wie schon mein Herr Vorredner erwähnt hat, die Regierung im Reichsrathe die Statuten sich selbst gemacht hat, und im Reichsratec sich das Recht ausdrücklich vorbehalten hat, in den Commissionen zugegen zu sein, wenn diese Regierung den §. 37 auch selbst gemacht, und den analogen Paragraph des Statutes des Reichsrathes vor sich gehabt hat, so wird nicht zu glauben sein, daß die Regierung im Landtage sich ein geringeres Recht zugewiesen haben will, um so mehr, da die Regierung bei dem Reichsrathe nicht von dem Rechte, sondern von der Absicht, zu nützen, zu fördern, ausgegangen ist, um die Geschäfte möglichst schleunigst zu beendigen. Daß also die Absicht der Regierung dahin gehe, den ersten Zusatz zu §. 37 so auszulegen, daß darunter der Landtag, aber auch die Commissionen verstanden sind, kann nicht bezweifelt werden. Das ist, was ich aus rechtlichem Standpunkte für die Regierung mir erlaube vorzubringen. Ueber die Opportunität ließe sich vieles sagen, ich werde jedoch kurz sein; denn was ich sagen wollte, ist theilweise und in viel besseren Ausdrücken schon vorgebracht worden. Daß die Befürchtungen null und nichtig seien, wurde bereits erwähnt. "Die Unbefangenheit geht verloren." Auch darüber wurde bereits gesprochen. Wie soll die Unbefangenheit verloren gehen, wenn über den Gegenstand, der das Land eben so sehr wie die Regierung interessirt, debattirt wird? wenn die Regierung gefragt wird, welche Erfahrungen sie gemacht hat, warum sie zu diesen Anschauungen gekommen, warum sie diese Aufklärungen gegeben hat? Ich wüßte nicht, wie das die Unbefangenheit berühren könnte. Ich halte die Ehre gehabt, schon manche Sitzungen mitzumachen, bei denen viele Herren, mitunter abhängige, zugegen waren; mir ist noch kein Fall vorgekommen, daß sich einer der Herren gescheut hätte, offen und frei seine Meinung zu sagen, und wenn sie auch nicht die RegierungsMeinung war, eben darum, weil derselbe wußte, daß es dienlich ist, um die Sache zu erläutern und zum Schluße zu bringen Ein Beispiel wurde aufgeführt und als schlagender Beweis vorgestellt, es sei denn doch gefährlich, den Statthalter oder dessen Commissär zuzulassen. Die Erfahrung in Wien habe gezeigt, es sei eine Berathung zu Ende geführt worden, die Majorität war erreicht, ein einflußreicher Minister sei erschienen und die Majorität sei bei einer zweiten Abstimmung in die Minorität verändert worden. Das ist freilich etwas, was schlagend sein soll. Als sich aber die Debatte darüber fortsetzte, hörte ich. daß, als dieser einflußreiche Minister fortgegangen war, die Abstimmung wieder vorgenommen worden und die ursprüngliche Majorität wieder erreicht worden sei. Wenn man also dieser einflußreichen Persönlichkeit auch einen momentanen Einfluß zugestehen wollte, so war dieser bestimmt in dem Momente wieder vorüber, als sie die Thüre zumachte. Wenn ich also wirklich zugäbe, daß in den Commissionen der landesfürstliche Commissär influencire, so spräche das doch für mich; denn wenn der Commissär fort ist, so wird das ursprüngliche Resultat der Berathung wieder erscheinen, vorausgesetzt, daß Jemand wirklich so schwach ist, aus Rücksicht für den Commissär anders zu stimmen.

Man sagt: Ja, für den Reichsrath paßt das gut, allein dort sind andere Umstände, dort sind Minister, hier ist der Statthalter. Einige sagen, der Minister steht denn doch weiter, er hat nicht so viel in der Hand, was direct das Interesse der Person betrifft. Beim Statthalter sei das ganz anders; er kann in vielen Beziehungen helfen, in vielen Beziehungen verzögern, er sei da der Einfluß viel gefährlicher. Ich glaube, meine Herren, das dürfte sich ziemlich gleich bleiben. Wenn eine Influenzirung überhaupt stattfinden kann, so kann sie da und dort stattfinden. Wer aber überzeugt ist vom Laufe der Zeit, wer, wie wir alle, die letzten Jahre praktisch durchgemacht hat, der wird eine solche Einwendung gewiß zurückweisen müssen.

Sonderbar aber ist es, daß, während man einerseits die Stellung des Statthalters so schildert, doch auch heute darauf hingewiesen wurde, es habe keinen Zweck, daß der Statthalter zu den Commissionen beigezogen werde, er vertrete nicht seine eigene Stimme, sondern die Stimme der Regierung.

Der Zwischenraum zwischen Ansicht und Ansicht, den die Minister in Anspruch nehmen können, kann der Statthalter nicht in Anspruch nehmen. Das gerade meine Herren, ist aber auch ein Be-


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weggrund, der es uns nothwendig macht, im Landtage das Recht der Regierung um so mehr zu wahren. Es ist zwar richtig, daß der Statthalter in gewissen Fragen nur einen engen Zwischenraum für sich hat, innerhalb dessen er sich bewegen kann.

Wenn aber wirklich der Zwischenraum ein zu beengter ist, oder wenn er wirklich in einer gewissen Frage eine bestimmte Instruction besitzt, in einem solchen Falle ist meine Herren! wenn er in der Landtagssitzung zum erstenmale mit seiner Ansicht hervortritt, wo die Majorität meist geschaffen oder wo die Stimmung schon vorbereitet ist, seine Ansicht die allein von ihm zu vertretende und er kann bei der Verhandlung ohne Compromittirung von seiner Ansicht nicht abgehen. — Anders ist es im Ausschuße. Er kann die Ansichten des Ministeriums darlegen, er wird die Gegenansichten hören, er wird in dem Zwischenraume bis zur nächsten Land-tagssitzung seine Ansicht dem Ministerium vortragen, und wird bei der Plenarverhandlung vielleicht die Möglichkeit haben, die Vereinbarung zu Stande zu bringen, was sonst durchwegs ünmöglich ist. Man kann sagen, und es ist hier gesagt worden: am Ende macht es nichts, daß die Vereinbarung nicht möglich ist. Meine Herren, das Princip theile ich nicht. Ich wünsche, daß die Vereinbarung immer möglich sei, und ich glaube, jeder Fall, wo eine Vereinbarung nicht geschehen ist, ist ein trauriger Fall und reißt eine Wunde, die nicht geschlagen werden soll.

Ich komme zu den Einwendungen, die von den verschiedenen Rednern gemacht worden sind und welche ich zu widerlegen hoffe.

Herr Prof. Schrott erwähnte, die Berathungen der Regierung geschehen geheim, die Vorberathungen zu einem Gesetze geschehen in einer geheimen Kammer, daß daher die Berathungen des Landtages, welche in einer Commission geschehen sollen, auch geheim gehalten werden müssen.

Es sei eine monströse Forderung, wenn die Regierung, die für sich das Geheimniß bewahrt, von dem Landtage verlangt, daß sie das Recht habe in einer Commission zu erscheinen. Meine Herren! Die Vorberathungen zum Landtage geschehen zumeist im Landesausschuße, wenigstens in sehr vielen Fällen. Beim Landesausschuße geschieht die Vorberathung, wenn sie wollen auch geheim, wenn sie es gerade geheim nennen wollen. Ein geschev hen nicht öffentlich, nicht vor der Versammlung.

Aber auch abgesehen davon, bin ich beruhigt dem Hause mittheilen zu können, daß keine Vorlage von Prag nach Wien abgegangen ist, welche nicht offen und ehrlich mit den Herren dieses Hauses vorberathen worden ist, daß die Regierung nicht einen einzigen Fall weiß, wo sie geheim gehandelt hätte, daß sie stets (Unterbrechen von Bravorufen von der Linken) jene Herren aufgefordert hat, ihre Ansicht offen zu sagen.............Und die Ansichten aller dieser Herren wurden bei den Anträgen benützt.

Es wurde gesagt: Einladungen werden geschehen und wenn Einladungen geschehen, so sei es ja genügend, die Regierung werde dadurch schon in die Lage gesetzt, ihre Auskünfte zu ertheilen, wenn sie nothwendig werden dürften.

Ich begreife nicht meine Herren! wie man dieses für genügend erachten kann. Bei Regierungsvorlagen kann ich mir es eher denken. Bei Regierungsvorlagen ist aber auch die Einladung der Regierung weniger nöthig. Das sind die Grundzüge, die Hauptprinzipien der Regierung; es würde sich nur darum handeln, ihre Ansicht und ihre Anträge zu begründen, welche vielleicht von den Commissione , als nicht genügend begründet, erachtet werden.

Aber von andern Verhandlungen weiß ja die Commission nicht, ob die Regierung überhaupt eine Auskunft ertheilen kann, ob überhaupt gewisse Anhaltspunkte sei es durch Rücksichtsnahme auf das Centrum, sei es auf auswärtige Verhältnisse, sei es durch Rücksichtnahme auf coordinirte Behörden oder Anstalten zur Sprache gebracht werden sollen, das weiß die Commission nicht. Wird die Commission, wenn sie mit nächstem gewählt wird, um über die Auflösung der Contributionsschüttböden zu berathen, das genau wissen, welchen Antrag die Regierung hat? Wird sie wissen, ob die Regierung Anstand nimmt, oder ob sie keinen Anstand hat? Das kann die Commission nicht wissen. Sie kann glauben, es sind von der Regierung keine Anhaltspunkte zu geben und sie wird dieselbe nicht einladen; und doch kann der Regierung sehr daran gelegen sein, dießfalls Aufklärungen zu bringen, namentlich darum, weil sie durch eine lange, lange Reihe von Jahren Verwalterin der Contributionsfonde war, weil sie alle Verhältnisse dieser Agenden kennt.

Die Hypothekenbank wird zur Sprache kommen, sie wird vielleicht einer Commission zugewiesen werden. Die Commission wird nicht wissen, ob das Finanzministerium gewisse Maßregeln, Hallpunkte verlangen muß. Sie wird das nicht wissen, und wird den Gesetzentwurf vorlegen, und erst in der Landtagssitzung werden die Regierungsvertreter in der Lage sein, das und das zu erklären. Und solche Fälle könnte ich in Masse vorzählen.

Nicht so sehr bei den Regierungsvorlagen, als bei anderen praktischen, das Interesse des Landes allein berührenden Angelegenheiten ist die Zuziehung des Regierungscommissars bezüglich der Auskünfte und Aufklärungen sehr wünschenswerth. Herr Prof. Brinz sagte ferner, es sei die Aufgabe der Regierung, die Stimme des Landtages möglichst rein zu hören. Es sei dies die Pflicht der Regierung. Meine Herren, das steht fest; aber glauben Sie, daß die Stimme des Landtages möglichst rein ist bloß dann, wenn die Regierung darüber nicht gesprochen hat, oder glauben Sie nicht, daß die Stimme des Landtages dann eine desto klarere, desto reinere sein wird, wenn sie ein wolerwogenes, nach allen Richtungen hin klares Gutachten der Com-

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Mission bekommen hat, als wenn sie aus einseitiger Grundlage verhandelt. Das ganz gleiche scheint mir der Einwand des Herrn Prof, Herbst zu bedeuten. Er meinte in seiner Rede, daß eine Umstimmung stattfinden kann, er wisse Fälle, wo eine solche stattgefunden ist. Meine Herren, ich glaube Niemand von uns wird zugeben, daß er nicht jemals in seinem Leben umgestimmt worden ist, und Namentlich in wichtigen Fragen. Im Landtage, wo auf den ersten Blick die Sachlage nicht ganz übersehen werden kann, glaube ich, ist es gar keine Unehre mit seinen Gründen im Hause überstimmt zu werden. Prof. Herbst sagt weiter: die Commissionen sind nicht der Landtag, weil im 2. Absätze davon gesprochen wird, daß eine gewisse Majorität Nothwendig sei; man könne also auch glauben, die Regierung habe das Recht in den Commissionen mit zu stimmen.

Die Commissionen sind aber auch im zweiten Absatze nicht genannt, das gebe ich ja zu, und darum habe ich den Zusatz angetragen, weil sich Zweifel gegen den zweiten Absatz erhoben haben, welche offenbar den ersten Absatz zweifelhaft machen. Die Regierung kommt aber mit Vergnügen dem Haufe entgegen, wenn es prinzipiell ausgesprochen haben will, daß ihre Cömmissäre zu erscheinen haben; sie stellt nur die eine Bedingung, daß dann das zweifelhafte Recht auch betont werde, daß der Regierung es auch zustehen soll ohne Einladung zu erscheinen. Prof. Herbst sagte ferner: in den Commissionen haben die einheimischen Mitglieder nicht mehr den Zutritt, was soll erst der Fremde als ungebetener Gast da thun. Daß im Landtage hier, meine Herren, die Regierung als fremd genannt wird, hat mich tief geschmerzt. Das wäre mir nie beigefallen, daß der Statthalter oder sein Stellvertreter oder sein abgeordneter Commmissär im Landtage ein Fremder sei. Ich glaube, wenn es dahin kommt, daß er im Einverständnisse mit dem Landtage vorgeht und vorgehen kann, daß er in allem und jedem was gesetzlich gewährt werden kann, sich den Verfügungen des Landtages an die Seite stellen kann. — dieser Zustand, glaube ich, ist der, der zu wünschen ist. Und ob das gut ist, den Statthalter fremd zu nennen, lasse ich dahin gestellt. Prof. Herbst sagte ferner, der Stellvertreter der Regierung hat fremde Ansichten zu verfechten, er kann nicht zu einer anderen Meinung bewogen werden, es sei ein Kampf mit ungleichen Waffen. Theilweise habe ich darauf schon geantwortet, und das Hauptmoment, Welches dafür geltend zu machen ist, will ich jetzt anführen. Aus dem Grunde, weil der Regierungscommissär in gewisser Beziehung gebunden ist; eben aus diesem Motive ist es wünschenswerth, daß er bei der Verhandlung nicht fremd bleibe, bis er in den Landtag kommt.

Prof. Herbst sagte auch ferner mit der Schluß-berathung könne man ja anfangen; also enthalte der Abänderungsantrag der Regierung eigentlich gar nichts, was praktisch sei. Das gebe ich zu. Wenn der Obmann es angezeigt findet, sogleich die Beschlußberathung anzufangen, wird der, Regierungs-kommissär sich entfernen und an der Berathung nicht Theil nehmen; ob. aber das im Sinne des Willens, des guten Vorsatzes ist, etwas zu Stande zu bringen, das bezweifle ich. Daß aber eben die Commissionen frei und unumwunden dastehen und in jedem Moment den Regierungskommissär entfernen können, ist was ich noch einmal betone und was jeder Einwendung die Spitze, abbricht als ob die Regierung damit Einfluß ausüben wollte,

Meine Herren! Von einer Seite wurde das Wort ausgesprochen "Mißtrauen." Würde ich die Sache nicht für so wichtig halten, so würde ich dagegen kein Wort verlieren. Das Wort "Mißtrauen" hat auch das Haus unangenehm berührt, ich würde es schon deshalb nicht berühren, aber "ehrlich und offen sagen" ist doch nach der Erfahrung, die ich gemacht, doch der beste Weg. Wenn der Antrag heute nicht durchgeht, darüber habe ich keinen Augenblick einen Zweifel, daß es nur aus Mißtrauen gegen die Regierung geschieht ("Ganz wohl" aus dem Centrum); keinen anderen Grund gibt es dafür, und Hand ans Herz gelegt, jeder muß mir beistimmen. Ein hochverehrtes Mitglied des Hauses sagte: Es sei für jede Verhandlung der gerade Weg der beste, er sei für die Beibehaltung des Rechtes der Regierungscommissäre, bei den Commissionen zu interveniren, weil er keine krummen Wege wolle, weil er eine gerade schnelle Berathung wolle; allein die Regierung von Oesterreich, die constitutionelle Regierung von Osterreich sei eine Parteiregierung, Eine Partei-Regierung ist sie nicht, aber daß sich jede constitutionelle Regierung auf Parteien stützt, ist bekannt. Meine Herren, wenn wir keine consti-tutionelle Regierung hätten, so hätten wir eine absolute Regierung, (výborne, Rufe aus dem Centrum: "Das versteht sich ja," "ganz richtig") und unter einer absoluten Regierung würde ich heute freilich nicht plaidiren für diesen Antrag. (Bravo links.) Es wurde ferner erwähnt, daß die Regierung von dem Mittel bereits Gebrauch gemacht habe, ihrerseits nicht in die Commissionen zu kommen. Meine Herren, ich habe die Eventualität, die Möglichkeit dieser Auslegung betont. Die Regierung sucht keinen Conflict, sie will ihm weichen, so weit sie kann; ich habe dieses Recht der Regierung nicht in Anwendung gebracht; nur in Einem Falle ist die Absendung eines Regierungskommissärs nicht zugestanden worden weil besondere Gründe die Absendung für die angegebene Stunde unmöglich machten.

Nach allem dem, was ich hier sagte, komme ich zum Schluße. Legen Sie, meine Herren, das erste Alinea streng aus, so bringen Sie die Regierung in die sehr unangenehme Lage, vielleicht auch in Alinea 2 strenge Auslegung zu üben. Gesetzt der Fall, Sie haben das Recht, so rufe ich Ihnen zu mit einem anderen Redner dieses Haufes: "Wenn sie dieß Blatt Papier in der Hand haben, machen


Sie davon keinen Gebrauch!" sie reißen sonst eine tiefe Wunde in das junge organische Leben, das wir vor kurzem erst begonnen, und Sie sollten es mit allen Mitteln pflegen wie die zarte Pflanze, die viel und viel für Oesterreich verspricht.

Ich versichere Sie, meine Herren, daß wenn ich heute nicht am Regierungstische stände, sondern am Abgeordnetenplatze wo immer, daß ich aus innerster Uiberzeugung für die Regierung stimmen würde. (Bravo links.) Ich habe nie in meinem Leben eine Hehl daraus gemacht, daß ich meine Meinung offen und wahr gegen meine Vogersetzten, ja selbst gegen Se. Majestät den Kaiser offen und wahr gesagt habe. (Bravo, Bravo!)

Oberstlandmarschall: Wir werden jetzt zur Abstimmung schreiten, ich habe aber das h. Haus zählen lassen und es sind 190 Mitglieder hier, nachdem wie das Bureau gezählt hat. Soll ich die Anzahl der Mitglieder noch durch Namenaufruf constatiren (Rufe: Abstimmen!) Es sind 190 Mitglieder gezählt worden, da ich aber alle Formen beobachten will, und also, wenn Jemand die namentliche Abstimmung wünscht . . . (Rufe: Abstimmung ! namentliche Abstimmung!) Es ist also abzustimmen über den eigentlichen Antrag der Commission, dann ist hier der Antrag der Regierung und ein Amendement des Grafen Leo Thun, und endlich ist für den Fall, daß der Abänderungsantrag der Regierung angenommen würde, noch ein Antrag des Prof. Mayer, der eventuell zur Unterstützungs-frage und zur Abstimmung kommen wird.

Mayer: Ich ziehe meinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Ich werde den am weitesten gehenden und sich am weitesten entfernenden Antrag zuerst zur Abstimmung bringen. Der am weitesten' sich entfernende Antrag ist der Antrag der Regierung; ich werde also ihn zur Abstimmung bringen. Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, mit ja, und welche gegen den Antrag sind, mit nein abzustimmen. (Namentliche Abstimmung).

Herr Fürst-Erzbischof zu Prag

ia

" Bischof zu Budweis

ja

" Bischof zu Königgrätz

" Bischof zu Leitmeritz

" Rector Magnif. der Prager Universität

ja

" Adam Herrmann

" Aehrenthal Johann Freiherr

ja

" Althan Michael Karl, Graf

ja

" Auersperg Karl, Fürst

ja

" Auersperg Vincenz, Fürst

" Bachofen von Echt Clemens

ia

" Becher Franz

ja

" Benoni Josef

nein

" Berger Maxmilian

nein

" Bethmann Alexander Freiherr

ja

" Bohusch v. Ottoschütz Wenzel Ritt. v.

ja

" Brauner Franz

nein

" Brinz Alois

nein

" Brosche Karl

nein

Herr Cistercienser-Abt von Ossegg P. Bernhard Athanas

ja

" Clam-Martinitz Heinrich Graf

nein

" Claudi Eduard

nein

" Èupr Franz

nein

" Èernin Jaromir, Graf

ja

" Èernin Eugen, Graf

" Èernin Ottokar, Graf

nein

" Conrath August

" Danìk Vinc

" Daneš Franz

nein

" Desfours-Walderode Franz, Graf

ja

" Doubek Eduard

ja

" Dotzauer Richard

nein

" Dwoøak Sim

nein

" Ehrlich Ludwig

ja

" Eisenstein August, Ritter v.

ja

" Eisenstein Wenzel, Ritter von

ja

" Esop Josef

nein

" Eyßert Adalbert

" Faber Karl

" Fischer Franz

" Fleischer Alexander

" Friè Josef

nein

" Fürstenberg Emil Fürst

ja

" Fürstenberg Mann. Fürst

ja

" Fürth J. W

ja

" Gabriel Josef

nein

" Görner Anton

nein

" Grégr Eduard

nein

" Grüner Ignaz

ja

" Grünwald Wendelín

nein

" Gschier Anton

" Haas Eusebius

ja

" Hamernik Josef

nein

" Hanisch Juli

nein

" Hardtmuth Karl

" Harrach Franz Graf

ja

" Hartig Edmund Graf

nein

" Hasner Leopold, Ritter von Artha

ja

" Hatzmann Theodor

nein

" Hauschild Ignaz

ja

" Hawelka Mathias

nein

" Herbst Eduard

nein

" Hermann Franz

nein

" Hille Wolfgang

nein

" Hoffmann Gustav

ja

" Hubatka Karl

nein

" Huscher Georg

" Jelinek Carl

nein

" Jindra Jakob

nein

" Jaksch Anton

ja

" Kellersperg. Br.

ja

" Klaudi Leopold

nein

" .Klawik Franz

nein

" Klier Franz

-

" Kodým Franz Ladislaus

nein

" Kopetz Heinrich, Ritter von

ja

" Korb v. Weidenheim, Franz Freiherr

ja

" Korb von Weidenheim, Karl Ritter

ja


334

Herr Kral Josef

" Kralert Franz

nein

" Krása Alois

ja

" Kratochwile Johann

nein

" Kratochwyl Wenzel

nein

" Krejèi Peter Franz

" Krejèi Johann

nein

" Kreuzherrn-Ord.-General Jak. Beer

ja

" Køiwanek Eduard

ja

" Krouský Johann

nein

" Kuh David

nein

" Kulda Ben. Math

nein

" Lämmel Leopold, Ritter von

ja

" Lambl Johann B.

nein

" Laufberger Franz

ja

" Ledebour Adolf Graf

ja

" Leder Friedrich

ja

" Leidl Franz

ja

" Liebig Johann

" Lill v. Lilienbach Alois

ja

" Limbek Johann. Ritter von

ja

" Limbek Karl, Ritter von

ja

" Lobkowitz Ferdinand Fürst

ja

" Lumbe Josef

" Machaèek Josef

nein

" Maiersbach Adolf, Ritter von

nein

" Malowetz Ernst Freiherr

nein

" Maresch Anton

ja

" Maresch Johann

nein

" Mastný Vincenz

nein

" Matouschowsky Alois

nein

" Mayer Anton

nein

" Mayer Ernst

ja

" Miesl Johann von Zeileisen

ja

" Mercandin Franz Graf

" Miluer Wenzel

nein

" Mladota von Solopisk, Franz Freiherr

nein

" Morzin Rudolf Graf

ja

" Neradt Franz

nein

" Neumann Wenzel

nein

" Neupauer Karl, Ritter von

nein

" Nostitz Albert, Graf

" Nostitz Erwein Graf

ja

" Nostitz Josef, Graf

ja

" Obst Gustav

nein

" Palacký Franz

nein

" Palme Josef

" Pankratz Franz

" Peche Josef, Karl, Ritter von

ja

" Pfeifer Josef

nein

" Pilz Theodor

ja

" Pinkas Adolf Marla

ja

" Platzer Wilhelm

nein

" Podlipský Josef

nein

" Plener Ignaz, Edler von

" Pollach Stefan

nein

" Porak Anton

" Pour Wenzel

nein

" Prachensitz Josef

nein

Herr Prämonstratenser-Abt zu Tepl, P. Hainl Marian

ja

" Pstroß Franz

" Purkynì Johann

nein

" Ptáèowský Karl

nein

" Rezáè Franz P

nein

" Rieger Franz Ladislaus

nein

" Riese-Stallburg Friedrich Freiherr

ja

" Ringhoffer Franz

ja

" Römheld Ernst

" Rösler Anton

nein

" Rojek Johann

nein

" Rosenauer Wenzel

nein

" Roth Karl

nein

" Rothkirch-Panthen Karl, Graf

ja

" Redlhammer Eduard

nein

" Roth Hieron

nein

" Sadil Libor

nein

" Salm-Reisserscheid, Altgraf

ja

" Sandtner Johann

ja

" Schandera Vincenz

nein

" Schary Johann Michael

nein

" Schicha Josef

nein

" Schindler Johann

" Schlechta Anton

nein

" Schlöcht Johann

ja

" Schmeykal Franz

nein

" Schmerling Anton, Ritter von

" Schmidt Franz

" Schönborn Erwein, Graf

nein

" Schowanek Anton

nein

" Schreiter Anton

nein

" Schöder Anton

nein

" Schrott Josef

nein

" Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst

ja

" Schwarzenfeld Ludwig, Ritter

nein

" Seidl Wenzel

nein

" Seifert Wenzel

nein

" Seitl Franz

nein

" Skuyerský Rudolf

nein

" Skarda Jakob

" Slabkowský Karl

nein

" Slawik Josef

nein

" Stamm Ferdinand

nein

" Stanìk Johann B

nein

" Stangler Josef

ja

" Stangler Franz

nein

" Stark Johann Anton, Edler von

ja

" Steffan Friedrich

ja

" Steffens Peter

ja

" Sternberg Jaroslaw, Graf

" Stickl Sigmund

nein

" Stöhr Anton

nein

" Strache Eduard

nein

" Stradal Franz

nein

" Suida Franz

" Swatek Laurenz

nein

" Swoboda Johann

ja

" Šembera Alois

nein

" Skrejšowský Johann

nein


335

Herr Strerowitz, Ritter von

nein

" Taschek Franz

nein

" Tedesco Ludwig

ja

" Tetzner Gustav

" Thomas Leopold

" Thum-Hohenstein Franz, Graf Sohn

nein

" Thun-Hohenstein Leo, Graf

nein

" Thun-Hohenstein Leopold, Graf

ja

" Thun-Hohenstein Theodor, Graf

ja

" Thun-Hohenstein Oswald, Graf

" Thurn-Taris Hugo, Fürst

ja

" Tomek Wenzel

nein

" Tomièek Karl

nein

" Tonner Emanuel

nein

" Trenkler Anton Gustav

nein

" Trojan Prawoslaw

nein

" Theumer Emil

" Uher Franz

" Voith Ferdinand, Freiherr

ja

" Volkelt Johann

nein

" Waclawik Alois

nein

" Waldstein Ernst, Graf

ja

" Wallis Friedrich Olivier, Graf

" Wanka Wenzel

ja

" Weidele Ernst von Willingen

ja

" Wenisch Johann, Ritter

nein

" Wenzig Josef

nein

" Wiese Ignaz

" Wojaèek Anton

ja

" Wokoun Franz

nein

" Wolfrum Karl

nein

" Wolkenstein Karl, Graf

nein

" Worowka Wenzel

ja

" Wratislaw Josef, Graf

ja

" Wucherer Peter, Freiherr

ja

" Zapp Karl Vl

nein

" Zátka Ignaz

nein

" Zelený Wenzel

nein

" Zeßner Vincenz, Freiherr

nein

" Zettwitz Karl, Graf

nein

" Zikmund Josef

" Žák Johann

-

" Zeidler Hieron

ja

" Zeithammer

nein

Abgestimmt haben 195 Abgeordnete, darunter 117 mit nein und 78 mit ja. Es ist also nicht die nach Vorschrift der Landesordnung nothwendige Majorität. Der Antrag der Regierung ist also in der Minorität geblieben. Nun werden wir zur weiteren Abstimmung schreiten.

Graf Leo Thun: Ich glaube, es kann keinem Zweifel unterliegen, daß mein Amendement keine Aenderung der Landesordnung ist, und sehe diesen §. auch nicht als eine Änderung an: und ich glaube daher, daß für das Amendement und den § eine einfache Majorität hinreicht.

Oberstlandmarschall: Diese Ansicht kann ich nicht theilen, indem das Amendement von der Commission als Zusatzartikel zur Landesordnung beantragt wurde.

Kellersperg: Ich mache darauf aufmerksam, daß die Debatte geschlossen ist.

Oberstlandmarschall: Es ist nur über die Art der Abstimmung die Rede, ob absolute oder zwei Drittel der Majorität erforderlich ist. Aber nachdem der Ausschuß die vorliegenden §§. zu einem Zusatzartikel der Landesordnung machen wollte, so muß ich auch die von der Landtagsordnung vorgeschriebene Majorität fordern, und nachdem das Amendement des Grafen Thun zu einem Zusatzartikel gestellt worden ist, muß ich auch für dieses Amendement, welches einen Bestandtheil des Zusahartikels zu bilden bestimmt ist, eben so die nothwendigen zwei Drittel Majorität verlangen. Also jetzt wird abgestimmt. Uiber das Amendement des Grafen Thun werde ich zuerst die Unterstüzzungsfrage stellen, und bitte diejenigen Herrn, welche das Amendement unterstützen, aufzustehen (zählt 22). Also ist er unterstützt, und ich werde den Antrag zur Abstimmung versuchen mit Aufstehen und Sitzenbleiben, ob sie nicht vielleicht eine überwiegende Gewißheit bieten würde, und dann erst zur namentlichen Abstimmung schreiten. Ich bitte diejenigen Herren, welche für das Amendement sind, aufzustehen. (Es wird abgestimmt.) Jetzt werden wir die Gegenprobe halten. (Offenbare Majorität.)

Oberstlandmarschall: Nun werde ich den §., wie ihn die Commission beantragt, zur namentlichen Abstimmung bringen.

Ich bitte den §. vorzulesen, und wer für den Antrag stimmt mit "ja", wer gegen, mit "nein" zu stimmen.

Dr. Grünwald ète §. 34. Komisí od snìmu zvolené máji právo požádati místodržicío neb námìstka jeho, jakož i pøedstavené druhých zemských úøadù nejvyšším maršálkem o vysvìtlení a návìští s strany pøedloh vládních neb jiných pøedmìtù porad, a zváti je k tomu do svého sezeni. Také mají právo, nejvyšším maršálkem žádati místodržicího nebo jeho námìstka a pøedstavených druhých vrchních úøadù zemských o zjednáni potøebných vyšetøení, též znalce dáti pozvati k oustnímu potazu neb vyzvati, aby podali dobré zdáni písemnì.

Landesausschuß-Sekretär Schmied liest: Die vom Landtage gewählten Commissionen haben das Recht, den Statthalter oder dessen Stellvertreter sowie die Chefs der übrigen Oberbehörden des Landes durch den Oberstlandmarschall um Aufklärung und Auskunft in Ansehung der Regierungsvorlagen oder sonstigen Berathungsgegenstände anzugehen und zu solchem Zwecke in ihre Sitzung einzuladen. Sie sind auch berechtigt, durch den Oberstlandmarschall den Statthalter oder dessen Stellvertreter und die Chefs der übrigen Oberbehörden des Landes um die Einleitung und erforderliche Erhebung anzugehen und Sachverständige zur mündlichen Vernehmung einladen oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens auffordern zu lassen.


336

Oberstlandmarschall: Ich bitte die jenigen Herren, welche für den Antrag sind,, mit "ja", diejenigen, die gegen, mit "nein" zu stimmen.

(Namentliche Abstimmung).

Herr Fürst-Erzbischof zu Prag

nein

" Bischof zu Budweis

" Bischof zu Königgrätz

" Bischof zu Leitmeritz

" Rector Magnificus

nein

" Adam Hermann

" Aehrenthal Johann, Freiherr

nein

" Althan Michael Carl, Graf

nein

" Auersperg Carl Pincenz, Fürst

nein

" Auersperg Vincenz, Fürst

" Bachofen v. Echt Clemens

nein

" Becher Franz

nein

" Benoni Josef

ja

" Berger Maximilian

ja

" Bethmann Alexander, Freiherr

nein

" Bohusch v.Ottoschütz Wenzel, Ritter v.

nein

" Brauner Franz

ja

" Brinz Alois

ja

" Brosche Carl

ja

" Cistercienser-Abt von Offeg

nein

" Clam-Martinitz Heinrich, Graf

ja

" Claudi Eduard

nein

" Èupr Franz

ja

" Èernin Jaromir, Graf

nein

" Èernin Eugen, Graf

" Èernin Ottokar, Graf

ja

" Danìk Vincenz

" Daneš Franz

ja

" Desfours,Walderode Franz, Graf

nein

" Doubek Eduard

nein

" Dwoøák Sim

ja

" Dotzauer Richard

nein

" Ehrlich Ludwig

nein

" Eisenstein August, Ritter von

nein

" Eisenstein Wenzel, Ritter von

nein

" Esop Josef

ja

" Eyssert Adalbert

" Faber Carl

" Fischer Franz

" Fleischer Alexander

" Friè Josef

nein

" Fürstenberg Emil, Fürst

ja

" Fürstenberg Maximilian, Fürst

nein

" FürstJ. W.

nein

" Gabriel Josef

ja

" Görner Anton

nein

" Gréger Eduard

ja

" Grüner Ignaz

nein

" Grünwald Wendelin

ja

" Gschier Anton

" Haas Eusedius

nein

" Hamernik Josef

ja

" Hanisch Julius

nein

" Hardmuth Carl

" Harrach Franz, Graf

nein

" Hartig Edmund, Graf

nein

Herr Hasner Leopold, Ritter von Artha

" Haßmann Theodor

nein

" Hauschild Ignaz

nein

" Hawelka, Mathias

ja

" Herbst Eduard

ja

" Herrmann Franz

nein

" Hille Wolfgang

nein

" Hoffmann Gustav

nein

" Hubatta Carl

ja

" Huscher Georg

" Jellinek Carl

nein

" Jndra Jakob

ja

" Jalsch Anton

nein

" Kellersperg Ernst, Freiherr

nein

" Klaudi Leopold

ja

" Klawit Franz

ja

" Klier Franz

" Kodym Franz

ja

" Kopetz Heinrich, Ritter von

nein

" Korb von Weidenheim Franz, Freiherr

nein

" Korb von Weidenheim Carl, Ritter

nein

" Kral Josef

" Kralert Franz

ja

" Krása Alois

nein

" Kratochwile Joh.

ja

" Kratochwyl Wenzel

ja

" Krejèi Peter Franz, Weihbischof

ja

" Krejèi Johann

ja

" Kreuzherrn-Ordens-General Jakob Beer

nein

" Køiwanek Eduard

nein

" Krouský Johann

ja

" Kuh David

nein

" Kulda Ben. Mat

ja

" Lümmel Leopold, Ritter Von

nein

" Lambl Joh. B.

ja

" Laufberger Franz

nein

" Ledebour Adolf, Graf

nein.

" Leeder Friedrich

nein

" Leidl Franz

nein

" Liebig Johann

" Lill p. Lilienbach Alois

nein

" Limbek Johann, Ritter von

nein

" Limbek Carl, Ritter von

nein

" Lobkowitz Ferdinand, Fürst

nein

" Lumbe Joseff

ja

" Machaèek Josef

ja

" Maiersbach Adolf, Ritter von

ja

" Mallowetz Ernst, Freiherr

ja

" Marelch Anton

nein

" Maresch Johann

nein

" Mastný Vincenz

ja

" Matouschowský Allois

ja

" Mayer Anton

ja

" Mayer Ernst

nein

" Mercandin Franz, Graf

" Miesl v. Zeileisen

nein

" Milner Wenzel

ja

" Mladota von Solopisk Franz, Freiherr

nein

" Marzin Rudolf, Graf

nein

" Neradt Franz

nein


337

Herr Neumann Wenzel

nein

" Neupauer Carl, Ritter von

ja

" Nostitz Albert, Graf

" Nostitz Erwein. Graf

nein

" Nostitz Josef, Graf

nein

" Obst Gustav

ja

" Palacký Franz

ja

" Palme Josef

" Pankratz Franz

" Peche Josef Carl, Ritter von

nein

" Pfeifer Josef

nein

" Pilz Theodor

nein

" Pinkas Ad. Maria

nein

" Platzer Wilhelm

ja

" Plener Ignaz, Edler von

" Podlipský Josef

ja

" Pollach Stefan

ja

" Porak Anton

" Pour Wenzel

ja

" Prachenský Josef

ja

" Prämonstratenser-Abt zu Tepl Hainl Marian

nein

" Pstroß Franz

" Purkynì Johann

ja

" Ptaèowský

ja

" Redelhammer

nein

" Rezáè Franz

ja

" Rieger Franz Ladislaw

ja

" Riese- Stallburg Friedrich, Freiherr

nein

" Ringhofer Franz

nein

" Römheld Ernst

" Rösler Anton

nein

" Rojek Johann

ja

" Rosenauer Wenzel

nein

" Roth Karl

ja

" Roth Hieronymus

nein

" Rothkirch-Panthen Karl, Graf

nein

" Sabil Libor

ja

" Salm-Reisserscheid Franz, Altgraf

nein

" Sandtner Johann

nein

" Schandera Vincenz

ja

" Schary Joh. Mich

ja

" Schicha Josef

ja

" Schindler Johann

" Schlechta Anton

ja

" Schlöcht Johann

nein

" Schmeykal Franz

ja

" Schmerking Anton Ritter v.

" Schmidt Franz

" Schönborn Erwein, Graf

ja

" Schowaneck Anton

ja

" Schreiter Anton

nein

" Schöder Anton

ja

" Schrott Josef

ja

" Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst

nein

" Schwarzenfeld Ludwig, Ritter

nein

" Seidel Wenzel

ja

" Seifert Wenzel

ja

" Seitel Franz

ja

" Skarda Jakob

" Skuherský Rudolf

ja

Herr Sladkowský Karl

ja

" Slawik Josef

ja

" Stamm Ferdinand

nein

" Stanek Johann B.

ja

" Stangler Josef

nein

" Stangler Franz

nein

" Stark Johann Ant., Edler v.

" Steffan Friedrich

" Steffens Peter

nein

" Sternberg Jaroslav, Graf

" Stickl Sigmund

nein

" Stöhr Anton

ja

" Strache Eduard

" Stradal Franz

ja

" Suida Franz

" Swatek Laurenz

ja

" Swoboda Johann Franz

nein

" Šembera Alois

ja

" Skrejšowský Johann

ja

" Strerowitz Adolf, Ritter Von

nein

" Taschek Franz

ja

" Tedesco Ludwig

ja

" Tetzner

" Thomas Leopold

" Thun-Hohenstein Franz, Graf, Sohn

ja

" Thun-Hohenstein Leo, Graf

ja

" Thun-Hohenstein Leopold Graf

nein

" Thun-Hohenstein Theodor, Graf

nein

" Thun-Hohenstein Oswald, Graf

" Thurn-Taris Hugo, Fürst

nein

" Toniek Wenzel

ja

" Tomièek Karl

ja

" Tonner Emanuel

ja

" Treukler Anton, Gustav

nein

" Trojan Prawoslaw

ja

" Theumer Emil

" Uher Franz

" Voith Ferdinand, Freiherr

nein

" Bolkelt Johann

ja

" Waclawsky Alois

ja

" Waldstein Ernst, Graf

nein

" Wallis Friedrich, Olivier, Graf

" Waòka Wenzel

nein

" Weidele Ernst von Willingen

nein

" Wenisch Johann Ritter von

" Wenzig Josef

ja

" Wiese Ignaz

ja

" Wojáèek Anton

" Wokoaun Franz

nein

" Wolfrum Karl

nein

" Wolfenstein Karl, Graf

ja

" Worowka Wenzel

nein

" Wratislaw Josef, Graf

nein

" Wucherer Peter, Freiherr

nein

" Zapp Karl Vl

ja

" Zalka Ignaz

ja

" Zeleny Wenzel

ja

" Zessner Vincenz

ja

" Zetiwitz Kurt, Graf

ja

" Zigmund Josef


338

" Žák Johann

" Zeidler Hieronym., P., Präm. Abt von Strahow

nein

" Zeithammer

ja

Oberstlandmarschall (nach der Abstimmung) : Es haben gestimmt 192, mit "ja", 92 mit "nein" 100. Der Zusatzartikel ist also verworfen.

Ich werde jetzt formell den Antrag, der mir eben überreicht worden ist und von sehr vielen Mitgliedern gefertigt wurde, über die weitere Behandlung der Geschäftsordnung bekannt geben: "Das hohe Haus wolle nur jene Paragraphe, welche Zusätze und Änderungen der Landesordnung enthalten, einer speziellen Debatte unterziehen, die übrigen Paragraphe en bloc ohne Debatte annehmen."

Dr. Herbst: Darf ich bitten, Excellenz?

Ich glaube, ein Paragraph müßte jedenfalls von der en bloc Annahme ausgenommen werden und das ist jener, wo in der Commission ein Minoritätsvotum abgegeben wurde. Denn dieser Punkt muß jedenfalls in specielle Debatte genommen werden. Es ist dieß §. 76.

Oberstlandmarschall: Der bezieht sich aber auf eine Aenderung der Landesordnung. Er ist ein Zusatzartikel.

Herbst. Nein, Excellenz, er enthält keinen Zusatzartikel.

Oberstlandmarschall: Welcher,§ 76?

Herbst. Ja. §. 76.

Fürst Auersperg. Der §. 76 spricht von der Geschäftsordnung, er bezieht sich auf keinen Zusatz zur Landesordnung.

Sladkovsky. Es ist aber ein Minoritäts-votum bei diesem §. und in dieser Beziehung vereinige ich mich ganz mit dem Antrage des Prof. Herbst, daß dieser Antrag zur Detailberathung gelange.

Oberstlandmarschall: Ich habe dies übersehen, diesen §. dürfte ich nicht vorlegen zur en bloc Annahme. Also ich nehme hiermit ausdrücklich diesen §. aus. Es wird der §., welcher ein Minoritätsvotum enthält und sämmtliche §§., welche Zusatzartikel enthalten, zur Specialdebatte kommen; die übrigen Anträge werden zur en bloc Annahme empfohlen.

Ich bitte die Herren, welche für den Antrag sind, sich zu erheben (Angenommen.)

Also wir werden bei der Debatte jetzt in der Art weiter gehen, daß der Herr Berichterstatter nur die §§. lesen wird, welche Zusätze enthalten.

Ich bitte die Herren sich niederzusetzen. es wird der Schluß der Sitzung beantragt.

Ich werde die Sitzung schließen nur wenn die Majorität sich dafür entscheidet.

Ich bitte die Herren, welche für den Schluß der Sitzung sind, aufzustehen (Majorität) Abgeordnete stehen auf.

Oberstlandmarschall: Ich bitte sich niederzusetzen und bitte, weil es zweifelhaft ist, diejenigen Herren aufzustehen, die für die Fortsetzung der Sitzung sind (zählt). Es sind nur etliche 60, die aufgestanden sind und wir sind 100 und etliche 90. Darum ist der Schluß der Sitzung angenommen, und ich werde die nächste Sitzung nachdem morgen eine Landesausschußsitzung stattfinden muß auf den nächsten Montag festsetzen. Wir werden hier hoffentlich die Geschäftsordnung zu Ende führen und ich werde noch einige andere Gegenstände für den Fall, daß wir mit der Geschäftsordnung zu Ende kommen in die Tagesordnung sehen. Also am 9. Februar 10 Uhr! — die Tagesordnung wird sein: Fortsetzung der Geschäftsordnung, nämlich die Debatte über die nicht en bloc angenommenen §§. ferner Landesausschußbericht über die Bewilligung der Bierkreuzerumlage für die Gemeinde Jungbunzlau, dann ein gleicher Bericht über die Bierkreuzerumlage der Stadtgemeinde Petschau, — Antrag des Herrn Prof. Dr. Purkynì wegen einer Adresse an Se. Majestät, um jene, welche von der bisherigen Preßgesetzgebung hart betroffen wurden, der Gnade Sr. Majestät zu empfehlen, und ferner der Herrn Abgeordneten Slavik, Pinkas und Matousowský in Form eines Gesetzentwurfes für die Regelung der Contributions-Schüttdöden, zur Stellung der Un-terstützungsfrage. —

Die Gemeindegesetzcommission wird auf morgen 10 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.

Schluß der Sitzung 3 1/2 Uhr.

Heinrich Ritter v. Mopetz,

Correktor.

Peter Steffens,

Correktor.

Jan Kratochvíle,

korektor.

Druck der t.t. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.


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