Čtvrtek 5. února 1863

Stenografická zpráva

o

XI. sedění druhých ročních porad vysokého sněmu Českého od roku 1861, dne 5. února 1863.

Stenografischer Bericht

über die

XI. Sitzung der zweiten Session des hohen böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 5. Feber 1863.

Sezení zahájeno v 10 hod. 35 min. za předsednictví J. Exc. nejv. zem. maršálka p. Alberta hraběte Nostice-Rhinka.

Zeměpanští komisaři: J. Exc. p. náměstek předsedy místodržitelstva baron z Kellersperků a místodržitelský rada p. J. Neubauer a rytíř Vilém z Bachu.

Die Sitzung wurde eröffnet um 10 Uhr 35 Min., unter dem Vorsitze Sr. Erc. des Hrn. Oberst-landmarschalls Albert Grafen von Nostitz-Rhinek. Landesfürstliche Commissäre: Se. Ercell. Herr Statthalterei-Vicepräsident Baron von Kellersperg, dann Statthaltereiräthe Hr. I. Neupauer und Hr. Wilhelm Ritter von Bach.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mit der Lesung der Protokolle zu beginnen.

Landtagsaktuar Blaschek lieft das Protokoll der 10. Sitzung deutsch und böhmisch vor.

(Während der Verlesung zählt der Oberstland-'marschall-Stellvertreter die Abgeordneten.)

Oberstlandmarschall: Hat Jemand etwas zu erinnern über die Protokolle? (Niemand meldet sich.) So find sie also agnoszirt. —

Der Herr Abgeordnete Zikmund Josef (für die Städte Caslau, Jenikau und Chotěboř) ersucht um 4 wöchentlichen Urlaub wegen gefährlicher Er-krankung seiner Gattin. — Ist das hohe Haus mit der Ertheilung des Urlaubs einverstanden, so bitte ich. sich zu erheben. — (Wird ertheilt.)

Hr. Dr. Johann Ritter v. Wenisch hat mich um 8tägigen Urlaub zu einer Geschäftsreise nach Wien ersucht, den ich ihm ertheilt habe.

Herr August Conrath zeigt an, daß er durch Krankheit verhindert ist, den nächsten Landtagsitzungen beizuwohnen. Der Universitäts-Rektor Prof. Dr. Löschner übergibt zwei Gesuche der medizinischen Fa-cultät an den h. Landtag und zwar:

a) wegen des freien Niederlassungs- und Hei-mathsrechtes der Aerzte,

d) wegen Regelung des Gemeinde-Sanitäts-wesens auf dem Lande —

mit der Bitte, die beiden Gesuche der Commission für das Gemeindegesetz zuzuweisen, insbesondere diese Commission mit der Ausarbeitung eines Entwurfes in Betreff des Gemeinde-Sanitätswesens zu betrauen, und zu gestatten, daß die Commission lücksichtlich der Behandlung der beiden Gesuche sich durch wenigstens drei Mitglieder des ärztlichen Standes aus der Reihe der Landtagsabgeordneren verstärken dürfe. - Ich habe diesem Wunsche gemäß diese beiden Eingaben an die Commission für das Gemeindegesetz übergeben, in deren Wirkungskreise es liegt, falls sie es nothwendig findet, sich durch sonstige Mitglieder und Sachverständige zu verstärken.

Universitätsrector Herr Dr. Löschner über-reichte mir ein Gesuch der Prager medicinischen Fakultät um Errichtung eines Thierarznei-Institutes für das Königreich Böhmen und hat den Wunsch beigefügt, daß dieses Gesuch jener Commission zu-gewiesen werde, die mit der Regelung des land-wirthschaftlichen Unterrichtes beschäftigt ist.

Ich werde dem Wunsche gemäß dieses Ansu-chen dem Landesausschuße, welcher die Berathun-gen über die Regelung des landwirthsch. Unterrich-tes pflegt, zur geeigneten Berachtnahme mittheilen.

Wir schreiten an die Lesung, der Einläuft.

(Landtags-Sek. Schmiedt lieft die Einläufe.)

Spisy, které došly sněmovní kancelář dne 2. února 1863.

Č. 225.

Poslanec hrabě Clam z Martiniců podává žádost spolku hospodářského kraje Pražského, by sněm vysoké vládě pilně odporučil ulehčeni pro pěstováni tabáku v Čechách.

Č. 226.

Poslanec měst Klatov a Domažlíc Václ. Seidl podává žádost města Domažlic za opravení volebního řádu v tom směru, by město Domažlice obdrželo svého zvláštního poslance.

Einlauf vom 2. Febrnar 1863.

Nr. 225.

Abgeordneter Graf Clam-Martinic überreicht Eingabe des landwirthschaftlichen Vereins des pra-ger Kreises wegen Erwirkung von Erleichterungen für den Tabakbau in Böhmen.

Nr. 226.

Abgeordneter Wenzel Seidl überreicht Eingabe der Stadt Taus, wegen Abänderung der Landtags-wahlordnung in der Richtung, damit die Stadt Taus einen eigenen Landtagsabgeordneten erhalte.

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Č. 227.

Dne 3. února.

Poslanec Václav Mastný podává žádost obcí Lomnice, Novévsi, Šířenov, Oustí, Roško-pev, Nové a Staré Paky. o subvencí pro sil-nici Lomnicko-Packou.

Č. 228.

Poslanec dr. Frant. Palacký podává žá-dost 31 obcí Karlínského okresu za uspořá-dáni záležitosti týkající se vykonávání práva honebního na pozemcích ve vukoli Pražském.

Č. 229.

Poslanec dr. Klaudy podává petici obce městské Železnice, aby silnice od Železnice do Lomnice stavěna byla.

Č. 230.

Poslanec dr. Klaudy podává petici obcí Ploušnice a Žďáru, aby stavby silnice od Lom-nice na Novou Ves a Starou Paku zrušené byly a silnice od Železnice k Lomnici a z Lomnice k Liebstatu vystavěna byla.

Č. 231.

Poslanec dr. Klaudy podává petici obce Lhota-Bradlec, aby nařízení stavby silnice od Lomnice na Novou Ves a Starou Paku zru-šené a silnice z Lomnice k Liebstatu a z Lom-nice k Železnice vystavěna byla.

Č. 232.

Poslanec dr. Klaudy podává žádost 16 obci bývalého panství Bělohradského v okresu Novo-Packém, aby

1. jmění kontribučenské sejpky a fondy peněžité za obilí stržené na jednotlivé obce rozděleny byly;

2. aby se úroky ze stavovského kapitálu těmto obcím vyplácely;

3. aby jmění chudé pokladnice obcím rozděleno bylo;

4. aby představenstvo obce u menších stavbách a jiných záležitostech samo rozhodovat mohlo;

5. za soustředění a dělitelnosti pozemků.

Nr. 234.

Abgeordneter Rösler überreicht Petition von 21 Gemeinden des Karbitzer Bezirkes um Bewilligung zur Errichtung einer Apotheke in der Stadt Karbic

Č. 235.

Poslanec dr. Lambl podává žádost osadníků obce Lupenice (okr. Rychnovského), aby jim navráceno bylo právo bezplatného užíváni mostu ve Vamberku.

Nr. 227.

Den 3. Februar.

Abgeordneter Vinzenz Maftný überreicht Ein gabe der Gemeinden Lomnic, Neudorf, Šiřenov Ousti, Roškopev, Alt- und Neupaka um Subventio-nirung der Lomnic-Pakauer Straße.

Nr. 228.

Abgeordneter Dr. Franz Palacký überreich Eingabe von 31 Gemeinden des Bezirkes Karoli nenthal um Regelung der Angelegenheit rücksichtlich der Ausübung des Jagbrechtes auf den Gründer in der Umgebung Prags.

Nr. 229.

Abgeordneter Dr. Klaudy überreicht Petition der Stadtgemeinde Eisenstadtl um Aufbau der Strasse von Eisenstadtl nach Lomnitz.

Nr. 230.

Abgeordneter Dr Klaudy überrreicht die Pe-tition der Stadtgemeinde Lauschnitz und Zdár um Behebung des Auftrages zum Baue der Straße von Lomnitz über Neudorf, und Alt-Paka und um Aufbau der Straße von Eisenstadtl über Lomnic nach Liebstadtl.

Nr. 231.

Abgeordneter Dr. Klaudy überreicht Petition der Gemeinde Lhota-Radlic um Behebung des Auf-trages zum Baue der Straße von Lomnic über Neudorf und Neupaka und um Ausbau der Straße von Lomnic gegen Liebstadtl und gegen Eisenstadtl.

Nr. 232.

Abgeordneter Dr. Klaudy überreicht Eingabe von 16 Gemeinden der ehemaligen Herrschaft Bě-lohrad Bez. Neupaka.

1) Wegen Theilung der Contributions- Getreide- und Geldfonde,

2) wegen Auszahlung der Interessen von ständischen Kapitalien,

3) wegen Theilung und Erfolglassung des Armenfonds - Vermögens zur Unterstützung der Ortsarmen,

4) wegen Zuweisung der Entscheidungen rücksichtlich kleinerer Bauten und anderer Angelegenheiten an die Gemeindevorstehungen,

5) Wegen Commaffirung und Theilbarkeitserklärung der Grundstücke.

Č. 234.

Poslanec Rössler podává petici 21 obci Karbického okresu o povolení ku zřízení lékárny v Karbicích.

Nr. 235.

Abgeordneter Dr. Lambl überreicht Bittgesuch der Bewohner von Lupenic Bez. Reichenau um Wiebereinräumung des Rechtes zur unentgeltlichen Benützung der Brücke in Wamberg.


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Č. 236.

Poslanec dr. Podlipský podává žádost obce Bratronic (okr. Benátek), za vyvazení desátku k faře Všejanské.

Č. 237.

Poslanec dr. Podlipský podává žádost obce Velkého Oujezdce (okr. Benátek) za vyvazení desátku k faře Rejšické.

Číslo 238.

Poslanec dr. Tomíček podává žádost představenstva obce Hrabačovské za osvobození od platu dvojitého mýtního poplatku při erárním mýtním šranku v Hrabáčově.

Č. 239.

Poslanec dr. Rieger předkládá poděkovací adresu obci Šopka, Mlaznic a Vehlovic (okr. Mělnického) za povolení, aby půjčka ze zemského fondu na silnici Mladoboleslavskou učiněna, slevena byla.

Č. 241.

Poslanec Josef Zikmund podává žádost městské rady Chotěbořské o zřízeni vyššího gymnasia v Německém Brodě.

Č. 242.

Poslanec Josef Zikmund podává žádost městské rady Golčova Jeníkova za zřízení vyššího gymnasia v Německém Brodě.

Číslo 243.

Poslanec P. Daneš podává petici gruntovniků obce Černochova (okr. Lounský), o vybavení desátku naturálního k faře Perucké.

Nr. 244.

Landesausschuß erstattet Bericht über die Eingabe der Gemeinden Liebenthal-Dolní Dobrouc Bezirk Wildenschwert um Bewilligung zum Verkaufe mehrerer Gemeindegrundparzellen.

Č. 245.

Poslanec Jan Kratochvíle podává žádost obce Zahořské (okr. Veseleckého) za povoleni odprodeje 3 jiter 5831 čtver. sáhů pozemků od lesa ("Stárce").

Č. 246.

Poslanec Jan Kratochvíle podává žádost Jana Zimy, držitele mlýnu v Mezně, a Jana Prudiče, držitele mlýnu v Dirně (v okr. So-běslavském), za opatřeni, by jejich mlýny z činže v obilí a na penězích vykoupený byly.

Nr. 247.

Landesausschuß erstattet Bericht bezüglich der Verwaltung des Bubenčer Baum- und Thiergar-tens sammt den darin befindlichen Gebäuden und des königlichen Jagdschlosses.

Dr. Rieger m. p

Nr. 236.

Abgeordneter Dr. Podlipský überreicht Eingabe der Gemeinde Bratronic Bez. Benátek um Ablö-sung des Zehents zur Pfarre in Wšejan.

Nr. 237.

Abgeordneter Dr.Podlipský überreicht Eingabe der Gemeinde Groß-Aujezb um Ablösung des Ze-hents zur Pfarre in Reischitz.

Nr. 238.

Abgeordneter Dr. Tomiček überreich Gingabe der Gemeinderepräsentanz der Gemeinde Hrabačow um Befreiung von der Zahlung der zweifachen Mautgebühr bei der Aerarial-Mautb in Hrabačow.

Nr. 239.

Abgeordneter Dr. Rieger überreicht Dank-Adresse der Gemeinden Schopka, Mlaznic und Wehlowic Bezirk Melnik wegen denselben bewilligter theilweifen Nachricht des aus dem Landesfonde zum Aufbau der Jungbunzlauer Straße geschehenen Vorschußes.

Nr. 241.

Abgeordneter Josef Zikmund überreicht Petition des Stadtrathes zu Chotěboř wegen Errichtung eines Obergymnasiums zu Deutschbrod.

Nr. 242.

Abgeordneter Jos. Zikmund überreicht Petition des Stadtrathes zu Goltsch-Jenikau wegen Errichtung eines Obergymnasiums in Deutschbrod.

Nr. 243.

Abgeordneter P. Daneš überreicht Petition der Grundbesitzer der Gemeinde Černochow um Ablösung des Natural-Zehents zur Pfarre in Peruc.

Č. 244.

Zemský výbor podává zprávu k žádosti obce Dolní-Dobrouc-Liebenthal v okresu Usteckém za povolení odprodeje obecních pozemků ve výměře 19 jiter 547 čtv. sáhů.

Nr. 245.

Abgeordneter Joseph Kratochwile überreicht Eingabe der Gemeinde Zahoř, Bezirk Weselý we-gen Gemeindegründe-Abverläufen.

Nr. 246.

Abgeordneter Johann Kratochwyl überreicht Eingabe des Johann Zima, Mühlbesitzer in Mezna und des Johann Prudic in Dirna, Bezirk Sobeslau, wegen Ablösung ihrer Getreide- und Geld-Mühlzinse.

Č. 247.

Zemský výbor podává zprávu ohledně zpravováni stromovky a zvěřince bubenečské s tamními staveními a královským zámkem lovčím.

Dr. Rieger m. p.

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Oberstlandmarschall: Was die letzte Dank-Adresse betrifft, so ist sie ziemlich ausführlich gehalten. Ich glaube, der Landtag dürfte sich vielleicht begnügen mit der Anzeige, daß an mich diese Dank-Adresse eingelaufen ist, und sie zur Kenntniß nehme. Die Herren, die dafür sind, sie einfach zur Kenntniß zu nehmen, bitte ich, die Hand aufzuheben.

(Wird einstimmig angenommen.)

Nun schreiten wir weiter zum Gegenstande der heutigen Tagesordnung, nämlich zur Fortsetzung der Berathungen über die Berichte der Commission für die Geschäftsordnung und die Zusatz-Artikel. Es haben sich neu einschreiben lassen zu den Rednern, die bereits gestern mitgetheilt worden, beim Paragraph 34, für denselben Graf Leo Thun und Herr Brosche, bei §. 45, gegen denselben Herr Graf Leo Thun, gegen den §. 51 Professor Schrott, bei §. 76, gegen denselben Graf Leo Thun. — Ich werde nun, da wir gleich mit § 14, einem Zusatz-Artikel der Geschäftsordnung, beginnen — wir daher in der Verhandlung gleich zu einem Zusatz-Artikel zur Landesordnung kommen, vor allem constatiren lassen die anwesenden Mitglieder. Ich habe zwar die Zählung durch das Bureau vornehmen lassen, aber das geht zu knapp aus; es sind einmal gezählt worden etliche 170, einmal 182, so daß ich mich nicht darauf verlassen kann, ob die nothwendige Anzahl da ist. Ich muß zur namentlichen Verlesung schreiten, um zu constatiren, daß gleich beim Anfang die erforderliche Anzahl vorhanden gewesen ist.

Ich bitte zu verlesen.

Landesansschuß-Secretär Schmied liest die Namen der Herren Landtagsabgeordneten.

Oberstlandmarschall: 207 Mitglieder sind anwesend. (Rufe: Professor Jaksch ist auch hier.)

Oberstlandmarschall: Also 208.

Berichterstatter Dr. Grünwald:

Článek IV. který předložil výbor zemský jako dodatek IV. k řádu zemskému anebo jako §. 14 do řádu jednacího, zni takto: "Prohlási-li se volba za neplatnou, a vyloučí-li se, neb vystoupí-li poslanec, má se místodržící požádati, aby novou volbu rozepsal. Též se mají volební spisy k náležitému řízení dodati, když sněm uzavřel, aby se vyšetřily okolnosti a poměry, platnosť volby rozhodující."

"Nach erfolgter Ungiltigkeitserklärung einer Wahl, sowie nach jedem Ausscheiden eines Abge-ordneten ist der Statthalter um die Anordnung der Neuwahl anzugehen. Ebenso sind demselben die Wahlakten zur entsprechenden Amtshandlung zu übermitteln, wenn von dem Landtage die Einleitung von Erhebungen über auf die Giltigkeit eines Wahl altes Einfluß nehmende Umstände und Verhältnisse beschlossen worden ist."

Výbor zemský citoval v tomto dodatku článek 6. řádu zemského druhé odděleni, kteréž zní:

"Nach Ablauf der regelmäßigen Landtagsperlode oder nach der früher erfolgten Auflösung des Landtages, sowie in den Füllen, wenn inzwischen einzelne Abgeordnete anstreten, mit Tode ab: ehen oder die zur Wählbarkeit erforderliche Eignung verlieren, werden neue Wahlen ausgeschrieben."

Nalezl tedy výbor zemský, že co se má vzíti jako dodatek k řádu zemskému, již je obsaženo v §. 6. téhož řádu; dále nařizuje volební řád v 8. 19:

"Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters."

Tedy také to, co chtěl naříditi výbor zemský i v tomto ohledu, již jest obsaženo ve volebním řádu; nebylo tedy zapotřebí dáti o těchto pořízeních dodatek zvláštní. Co se dotýče závěrku, který se nalezá v navrženém dodatku výboru zemského, i také o tom jest již pořízeno.

Chce-li zemský výbor zavésti nějaké vyšetřování o platnosti některé volby, mají se dodati spisy volební k místodržitelstvu, aby se vyšetřování zavedlo. To však, jak míním, jest již obsaženo v článku 34. předloženého řádu jednacího, jak ho sám zemský výbor navrhoval. — Míním, že slavný sněm bude s tím spokojen, aby výbor z něho vyvolený pominul mlčením §. 14. návrhu zemského výboru a od něho navržený dodatek 4. k řádu zemskému.

Oberstlandmarschall: Hat Niemand etwas zu bemerken gegen die Weglassung des §. 14 in der vom Landesausschuß vorgelegten Geschäftsordnung?

Grünwald. Taktéž výbor prosí dále, aby slavný sněm svolil, aby se vynechal článek 15. návrhu, jak jest předložen od výboru zemského. Tento článek zní: "Nejvyšší zemský" maršálek a náměstek jeho učiní slib v §. 9 z. ř. předepsaný vruce Jeho c. k. Apošt. Velič, aneb v ruce náměstníka Jeho Veličenstvím k tomu jmenovaného, a to obyčejně u přítomnosti sněmu shromážděného.

Učiní-li se tento slib mimo shromážděný sněm, odevzdá se protokol o tom sepsaný sněmu, v nejbližším sezení, aby se uložil v archivu sněmovním."

Landtags-Secretär Schmied liest §. 15 des Entwurfes des Landesausschußes deutsch vor:

Der Oberstlandmarschall und sein Stellvertreter haben die im §. 9 der L.-O. vorgeschriebene Angelobung in die Hände Sr. k. k. apostol. Majestät oder des von Allerhöchstdemselben hiezu ernannten Stellvertreters, und zwar in der Regel in Gegenwart des versammelten Landtages zu leisten.

"Erfolgt diese Angelobung außer der Landtags-Versammlung, so ist dem Landtage in dessen nächster Sitzung das hierüber aufgenommene Protokoll zur Hinterlegung in das Lantagsarchiv zu übergeben.


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Oberstlandmarschall: Will der Berichterstatter des Landesausschußes das Wort ergreifen?

Berichterstatter Dr. Schmeykal: Die Com-mission bat sich dafür entschieden, diesen Zusatz-Artikel 5 des, Landesausschußes wegzulassen, und führt als Grund dafür an, daß die Angelobung des Oberstlandmarschalls und seines Stellvertreters der in diesem Artikel angedeuteten Garantie nicht zu bedürfen scheine. Der Landesausschuß glaubt jedoch in der Lage zu sein, die Beibehalung dieses Zusatzartikels 5 an sich und insbesondere gegen die von der verehrten Commission zur Geltung gebrachten Motive vertheidigen zu können. Es ist zunächst die Bestimmung dieses Zusatzartikels 5 die gewesen, eine Lücke der Landesordnung auszufüllen, welche dem Landesausschuße eine nicht unwesentliche schien. Während nämlich §. 9 der Landesordnung genaue und ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält, daß und wie die Landtags-Abgeordneten die Angelobung ihrer Pflicht zu leisten haben, wird eine ähnliche Bestimmung rücksichtlich des Pflichtgelöbnisses des Oberstlandmarschalls und seiues Stellvertreters in der Landesordnung zur Gänze vermißt. Es schien nun dem Landesausschuße nichts natürlicher zu sein, als diesen Mangel zu beheben, — diese Lücke auszufüllen; und er glaubte, die Sorge hiefür dadurch zu bethätigen, daß er die nachträgliche Bestimmung in die Form eines Zusatzartikels, nämlich des Zusatzartikels 5 kleidete. Ich glaube, daß in diesem Umstande schon der Bestand eines solchen Zusatzartikels überhaupt seine volle Berechtigung findet, und glaube weiter, daß es auch nicht schwer fallen dürfte, die Fassung dieseŤ Zusatzartikels 5, beziehungswelse die für die Angelobung des Oberstlandmarschalls und seines Stellvertreters von dem Landesausschuße beantragten Feierlichkeiten vertreten zu können, und zwar vertreten zu können durch das Gewicht jener Rücksichten, welche den Landesausschuß bei der Fassung dieses Zusatzartikels 5 geleitet haben. Diese Rücksichten bestanden zunächst in der Schwere, in der Größe der verfassungsmäßigen Verpflichtungen des Oberstlandmarschalls und seines Stellvertreters; — in dem weiteren Umstande, daß der Oberstlandmarschall nach der Verfassungsurknude nicht bloß mit dem parlamentarischen Vorsitz im Landtage betraut ist, sondern baß diese Verfassungsurkunde in die Hände des Oberstlandmarschalls und seines Stellvertreters auch noch die Gesammtleitung der für das Wohl des Landes so wichti en Geschäftsführung des Landesausschußes gelegt hat, und endlich war bestimmend die Rücksicht auf die Würbe der Landesvertretung in natürlicher Verbindung mit dem Streben, dem unauflöslichen Verbande des Königreiches mit dun Allerhöchsten Throne, auch in der Ängelobung der Vorstände loyalen Ausdruck zu geben. Ich möchte weiter die Aufmerksamkeit des h. Haufes auch noch darauf lenken, daß §. 1 des Gesetzes in Betreff der Geschäftsordnung des Reichs-raths vom 31. Juli 1861 auf analoge Weise eine Lücke ausfüllt, welche das Grundgesetz über die Reichsvertretung eben auch in dieser Richtung gelassen hat, und möchte darauf hinweisen, daß eben dieser Paragraph die Angelobung der vom Kaiser ernannten Präsidenten der beiden Häuser des Reichsrathes ausschließend in die Hand Sr. Majestät erfolgen läßt. Hierauf glaube ich namentlich deßhalb Gewicht legen zu müssen, weil die vom Kaiser ernannten Präsidenten beider Häuser des Reichsrathes, nicht wie der Landesmarschall des böhmischen Landtages, auf die ganze Landtagsperiode von 6 Jahren, sondern nur auf eine Session ernannt sind, und weil sie nur mit dem Vorsitz in dem Vertretungskörper betraut sind, während der Oberstlandmarschall, wie schon erwähnt, auch noch an der Spitze der Geschäftsführung des Landesausschußes steht. Diese Motive waren es, welche den Landesausschuß zur Fassung des Zusatzartikels bestimmten, und welche gewiß auch zur Hoffnung berechtigen dürften, es werde des Kaisers Majestät diesem von der Landesvertretung ihres Königreiches Böhmen unterbreiteten Antrage ihre Sanction nicht versagen wollen. — Nach der gegenwärtigen Einreihung der Zusatzartikel und dem Paragraphe der Geschäftsordnung hätte, wenn der hohe Landtag sich für die Beibehaltung des Zusatzartikels entscheiden wollte, diese Bestimmung als Zusatzartikel IV, respective als §.14 der Geschäftsordnung einzutreten, und mit Rücksicht darauf erlaube ich mir als Berichterstatter des hohen Landesausschußes den Antrag dahin zu stellen: Der hohe Landlag wolle den Zusatzartikel 4, beziehungsweise den §. 14 der Geschäftsordnung des böhm. Landtags und auch Zusatzartikel V zum §. 15 der Geschäftsordnung beibehalten: der Oberstlandmarschall und sein Stellvertreter haben die im §. 9 der Landesordnung vorgeschriebene Angelobung in die Hände Sr. k. k. apost. Majestät oder des von Allerhöchstbemselben hiezu ernannten Stellvertreters, und zwar in der Regel in Gegenwart des versammelten Landtags zu leisten. — Erfolgt diese Angelobung außer der Landtagsversammlung, so ist dem Landtage in dessen nächster Sitzung das hierüber aufgenommene Protokoll zur Hinterlegung in das Landtagsarchiv zu übergeben.

Dr. Grünwald: Der Ausschuß muß vorerst hervorheben, baß die Fassung des §. 15 etwas weiter geht, als die bezügliche Geschäftsordnung für den Reichsrath. Nach dem Gesetze betreffend die Geschäftsordnung für den Reichsrath wurden nun beide Präsidenten von Seiner Majestät beeidet; nach dem Antrage des Landesausschußes soll aber diese Beeidigung auch in Bezug auf den Stellvertreter des Oberstlandmarschalls stattfinden; schon in dieser Beziehung konnte der Ausschuß den Antrag des LandesausschußeS nicht annehmen. Aber auch in anderer Rücksicht schien der Commission die Fassung des §.15 nicht ganz passend. Se. Majestät ernennt den Oberstlandmarschall; er wird nicht vom Hause gewählt. Da erscheint es doch gewissermaßen nicht passend, daß der Landtag verlangen sollte,


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Seine Majestät habe den Oberstlandmarschall, den Sie selbst ernannt haben, in diesem Hause selbst in Eid zu nehmen. Ebensowenig schien es angemessen, baß wenn diese Beeidigung außerhalb des Hauses geschehe, dieser Akt, den Seine Majestät Vornahm, durch ein Protokoll vor diesem Hause legitimirt werden müßte; es sind in der That nur Rücksichten für die Art und Weise, wie der Oberstlandmarschall ernannt wird, und für Seine Majestät gewesen, die die Commission bestimmten, von diesem §. 15, wie ihn der Landesausschuß beautragte, Umgang zu nehmen. Was die Beeidigung selbst betrifft, so wühlt ja Seine Majestät den Oberstlandmarschall und den Stellvertreter aus der Mitte der Mitglieder dieses Hauses. Sollte über die Beeidigung gar nichts bestimmt sein, so gilt in Bezug auf diese Vorstände die allgemeine Vorschrift, daß sowohl der Oberstlandmarschall als auch der Stellvertreter als Mitglieder dieses Hauses seiner Ma-jestät Treue, Gehorsam und Befolgung der Gesetze hier im Hause zu schwören hätten. Damit würde man dem entsprechen, was der Landesausschuß verlangt und es würbe noch die Rücksicht beachtet werden, die die Commission gegen Seine Majestät einhalten zu müssen glaubte.

Was die Beschäftigung des Oberstlandmarschalls außerhalb dieses Hauses betrifft, gemäß welcher er auch Vorsitzender des Landesausschußes ist, — in dieser Beziehung, glaube ich, hat die Geschäftsordnung für dieses Haus nichts zu verfügen, und ich glaube, daß wir in dieser Richtung von der Beeidigung gänzlich Umgang nehmen können. — Ich glaube auf diese Weise das Verfahren der Commission gerechtfertigt zu haben — welche sich entschloß, und zwar einstimmig entschloß, den §.15 der Vorlage des Landesausschußes aus ihren Anträgen wegzulassen.

Oberstlandmarschall: Bevor wir zur Abstimmung schreiten ...

Dr. Schmeykal: Ich werde bitten. (Unruhe.)

Oberstlandmarschall: Aber der Herr Berichterstatter muß jedenfalls das letzte Wort haben.

Dr. Rieger: Die Debatte ist noch eröffnet.

Andere Stimmen: Die Debatte ist noch nicht geschlossen.

Oberstlandmarschall: Insofern sich noch Jemand von den Herren zum Wort meldet, wird die Debatte fortgeführt.

Dr. Schmeykal: Der H. Berichterstatter der Commission hat zur Verfechtung des Votums der Commission zunächst darauf hingewiesen, daß es eben nicht möglich war, auf die Fassung des Landesausschußes einzugehen, well die Formalitäten, welche für die Angelobung des Oberstlandmarschalls festgestellt werden, auch Ausdehnung finden sollen auf die Person des Stellvertreters. — Ich glaube — daß dieser Grund doch nicht hinreichen dürfte, diesen Zusatzartikel zur Gänze fallen zu lassen, denn sollte darin schon wirklich irgend ein Motiv liegen, — so kann dasselbe doch nicht so weit gehen, deßhalb auch die Form der Angelobung des Oberstlandmarschalls — welche doch immer die Hauptsache bleibt, einfach zu streichen und zu ignoriren.

Wenn der Herr Berichterstatter weiter darauf hinweist — es liege in dem Umstande, daß der Oberstlandmarschall und sein Stellvertreter von Sr. Majestät ernannt sind — ein Hinderniß, sich für Beibehaltung des Zusatzartikels 5 auszusprechen, so möchte ich mich auf §. 1 des von mir rücksichtlich der Geschäftsordnung des Reichsrathes zitirten Gesetzes berufen, nach welchem, wiewohl die Ernen-nung der beiden Präsidenten von Sr. Majestät erfolgt, doch die Beeidigung in seine Hände zu erfolgen hat.

In der Aufnahme eines Protokolls — welche im Schlußsatze des Zusahartikels 5 gefordert wird, dürfte ebensowenig irgend ein Hinderniß liegen. —

Es ist dem Landesausschuße nicht im entfernsten beigefallen, hiedurch die schuldige und ihm stets vor Augen leuchtende Rücksicht gegen Seine Majestät verletzen zu wollen. Es ist ja durchaus nicht gefordert und auch nicht nöthig, daß das. Protokoll von Sr. Majestät selbst gefertigt werde. Es ist genügend, daß dieses Protokoll aufgenommen werde von der Kabinetskanzlei, wie dieses in vielen anderen Füllen auch geschieht.

Wenn der Herr Berichterstatter der Commission weiter darauf hinweist, es dürfte die Bestimmung des §. 9 der Landesordnung vollkommen ausreichend sein weil dort die Angelobung der Mitglieder vorgeschrieben wirb und zuletzt auch der Oberstlandmarschall und sein Stellvertreter zu ihnen gehören, so scheint mir dieser Grund durchaus nicht ausreichend. Denn eben §. 9 läßt, weil er die Bestimmung der Angelobung der Mitglieder enthält, von der Angelobung der Vorstände aber gänzlich schweigt, die Lücke deutlich fühlen, — und er ist es gerade, der es nöthig macht, diese Lücke zu ergänzen und eine Bestimmung nachzutragen, welche verfügt, daß eine Angelobung der Vorstände der Landesvertretung überhaupt zu erfolgen habe, und in welcher Form sie zu erfolgen habe. Wenn der Herr Berichterstatter der Commission endlich darauf hinweist, baß eine Beziehung auf den Vorsitz des Oberstlandmarschalls im Landesausschuße und auf die ihm obliegende Leitung der Geschäftsführung des Landesausschußes kein ausreichender Grund für den Zus. Art. 5. wäre, so möchte ich ihm doch zu bedenken geben, daß der Landesausschuß ein integrirender Bestandtheil der Landesvertretung ist und daß sich das Präsidium im Landtage von dem Vorsitz des Landesausschußes und von der Leitung der Geschäftsführung desselben nach der Verfassung nicht trennen läßt.

Aus diesen Gründen beharre ich im Namen des Landesausschußes auf dem gestellten Antrage.—

Oberstlandmarschall: Wünscht jemand noch das Wort zu ergreifen?

Dr. Herbst: Ich wollte nur zu den Gründen, welche der Herr Berichterstatter der Commis-


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sion angeführt hat, noch einen hinzufügen, der meines Erinnerns in der Commission gleichfalls geltend gemacht u. als ein entscheidender angesehen wurde.

Die Angelobung, von welcher die Landesord-nung spricht, ist eine Angelobung, welche Sr. Ma-jestät dem Kaiser geleistet wird, nicht aber eine Angelobung, welche dem Landtage geleistet wird. — Es ist daher die Forderung dieser Angelobung ein Recht Sr. Majestät, und es könnte daher schon aus diesem Grunde die nähere Bestimmung hier-über, wie die Angelobung des Oberstlandmarschalls zu geschehen habe, wie der Oberstlandmarschall die Angelobung Sr. Majestät dem Kaiser zu leisten hat, nur als ein Akt der selbst eigenen Bestimmung Sr. Majestät angesehen werden.

Noch weniger ist die Forderung, so schien es der Commission, berechtigt, baß dem Landtage ein Beweis über den vollzogenen Akt der Angelobung geliefert werde; denn die Angelobung wird Sr. Majestät und nicht dem Landtage geleistet und Sr. Majestät erwachsen daraus Rechte, und daher ist der Beweis Sr. Majestät gegenüber nöthig, daß die Mittglieder des Landtages die Angelobung geleistet haben, und das geschieht durch die zur allerhöchsten Kentnißnahme zuzubringenden Sitzungsprotokolle.

Es kann aber der Landtag nicht die Forderung stellen, daß ihm dieser Beweis geliefert werde, baß der Oberstlandmarschall in die Hände Sr. Majestät ober dessen Allerhöchstem Stellvertreter die Angelobung abgelegt hat und aus diesem Grunde kann ich mich mit diesem Zusatzartikel nicht einverstanden erklären.

Dr. Rieger: Já musím podporovati návrh zemského výboru. Zemský výbor, když tento paragraf do jednacího řádu přijal, uvážil věc tu zrale. Ze by zemský výbor v té věci slušnou šetrnost k Jeho Veličenství byl opomenul, bohdá nikdo mysliti nebude; neboť sestavení výboru zemského ručí za to, že v něm panuje příslušná šetrnosti k Jeho Veličenství. Výbor zemský měl za to, že se tím úcta k Jeho Veličenství neruší, hdyž ůradník nejvyšší zemského sněmu přísahu složí v ruce Jeho Veličenství, anobrž příslušnou úctu proukazuje. Tohoto důkaz máme v tom, že právě předsedové říšské rady obou dómů skládají přísahu v ruce Jeho Veličenství, a nemůže tedy platit námitka pana professora Herbsta, který praví, poněvadž se skládá přísaha v ruce Jeho Veličenstva a ne sněmu, a že se činí slib ten Jeho Veličenství, že se tedy nemá skládat do Jeho rukou přímo. Právě tam se to ukázalo také, i tam se skládá přísaha v ruce Jeho Veličenství, i tam i tito jsou jmenováni od Jeho Veličenství a oba skládají přísahu v Jeho ruce.

Nevidím, že by tu byl poměr jiný; mohlo by se říci, že sněm Český není dosti velké a vážné těleso, že postaveni nejvyššího maršálka v zemi české není dosti důležité a vážné, aby se, abych řekl, nepohodlí činilo Jeho Veličenstvu, aby osobně přijmul přísahu nejvyššího maršálka Českého. Já myslím, že maršálek nejvyšší království Českého zaujímá místo tak veliké a tak důležité i slavné, že stojí abych tak řekl, na rovni nejvyššímu správci země a místodržitelovi, že zajisté přísluší, aby i on, jak podobně postavení vysocí úřednící složit přísahu do rukou Jeho Veličenstva samého. — Nemám za to, že by byl poslanec; a že by postačilo, aby nejvyšší maršálek zvláště, a jeho zástůpce skládali přísahu, tak jako každý jiný poslanec. — V tom právě je rozdíl, že oni jsou netoliko poslanci, nýbrž že jsou ještě něčím jiným, a zvláště že mají ještě úřad vedle poslance, neb jsou k tomu jmenováni od Jeho Veličenstva.

My všichni nejsme jmenování od Jeho Veličenstva, my jsme jmenováni od lidu, od naších voličů, my tudiž skládáme slib svůj v ruce toho úředníka, kterého nám Jeho Veličenstvo ustanovil; — ale on sám, a jeho ná-městek komu ti mají skládat slib? Není zajisté příslušné osoby, již by slib svůj skládat směli, než Jeho Veličenstvo. Myslím že tedy ten poměr je zcela slušný, a postavení zemského maršálka žádá, aby se dle toho dělo, jak zemský výbor navrhl. — Potom třeba uvážiti, že přísaha, kterou skládá maršálek, není pouze přísahou Jeho Veličenství, i já to popírám; já myslím, že přísaha, kterou ne toliko nejvyšší maršálek, ale kterou každý poslanec jednotlivě skládá, je spolu přísahou celé zemi, celému národu (Brávo, Výborně) na ústavu; neboť každý z nás slibuje ne toliko věrnost Jeho Veličenství, ale i zachováni zákonů; a pánové nikdo z nás nemá tolik vlivu a moci, nikdo nemůže tak snadno porušiti zákony a ústavu, jako nejvyšší maršálek, kterému jest svěřeno vedeni sněmu. On může malou odckýlkou od jedn. řádu a jiných zákonů velice ukřivditi právům země a ústavě, a proto myslím, že celému sněmu na tom záležeti musí, aby přísaha se skládala veřejně a slavně. Jestliže Jeho Veličenství sám tu přísahu do svých rukou příjme ve své stolici ve Vídni, bude nám o tom úřední vědomost dána protokolem Jestliže ale Jeho Veličenství svěřil přijímáni přísahy v ruce některého svého místodržitele, neb jiné k tomu ustanovené osoby, tedy se ta věc může velmi dobře a slušně státi před shromážděným sněmem.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Grűnwald: Já minim, že zpravodojí výboru nebylo zcela porozuměno, jestli by ten náhled byl všeobecný, který a jak jej p. Dr. Rieger pronesl, že snad komise je proti tomu aby maršálek skládal přísahu — proto tomu my údové komise nejsme, ale jenom


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proti formě, která jest v předloze výboru zemského předepsána, — proti té jsem mluvil.

Dr. Rieger (einfallend). Do čích rukou?

Grünwald: To jsme pravili, že se zůstavuje Jeho Veličenství, poněvadž sám maršálka jmenuje; míníme, že Jeho Veličenství též přisluší, aby také o přísaze pořízení činil. Neučiní-li se, tak maršálek a také jeho náměstek jsou k považování jako členové sněmu a budou také přísahu skládati, jako každý člen jiný. Co pravil pan dr. Rieger: že se naše přísaha neskládá jenom Jeho Veličenství, nýbrž celé zemi, bude přísaha maršálka a jeho náměstka neméně slavná, budou-li ji skládati jako jiní členové zde v tomto domě. Ať skládá ji maršálek naměstkovi a náměstek maršálkovi; aneb ať se zachová ten spůsob, který se zachovával při prvním zahájení sněmu, aby skládali tu přísahu maršálek zde v domě místodržícímu země. Já tedy míním, že má komise dostatek příčin zůstati při svém navrhnuti, aby dotčený §. potahmo dodatek předlohy byl vymrštěn.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort zu ergreifen wünscht, werde ich zur Abstimmung schreiten. Bevor ich zur Abstimmung schreite, werbe ich dem h. Hause mittheilen, wie ich es überhaupt mit der Abstimmung rücksichtlich der Zusatzartikel zu halten gedenke, weil mir daran gelegen ist, ob das h. Haus und insbesondere der Herr Regierungskommissär mit dieser Form und Weise einverstanden sind. Ich habe geglaubt, um nicht unnöthiger Weise — wenn das Haus in einem Augenblicke, wie jetzt, vollzählig versammelt ist, die Zeit zu verlieren, bei jedem Zusatzartikel die Abstimmung durch Aufstehen und Niedersetzen zu versuchen, (Einzelnes Bravo!) und jedesmal die Gegenprobe zu veranlassen (Sehr gut! Bravo!) und in dem Falle, daß nicht mit vollständiger Sicherheit , der Majorität sichergestellt werden, dann zur namentlichen Abstimmung zu schreiten.

Kellersperg: Ich habe dagegen keinen Anstand, wenn nur constatirt ist, wie viele dafür gestimmt haben. Das letztemal ergab sich der Anstand, daß man wußte, wie viel dagegen stimmten, aber nicht wie viel für den Antrag stimmten.

Oberstlandmarschall: In der Regel soll der Antrag angenommen werden nach der Zahl der Aufstehenden; wenn wirklich 3/4 aufstehen, werdeich nicht in der Lage sein, sie mit vollkommener Sicherstellung zu zählen, während ich anders allerdings in der Lage fein werde, bei der Gegenprobe, wenn sich die unbedeutende Minorität erhebt, diese mit vollkommener Sicherheit sicherzustellen, aber 3/4 der Majorität, die aufsteht, abzuzahlen, bin ich nicht in der Lage. —

Kellersperg: Ich würde sehr gern bei-tragen, daß sich die Sache verkürze; es wäre nur nöthig, die dafür Stimmenden im Hause abzuzählen, was vielleicht durch die Erponirung der Verifikotoren möglich ist; wenn das geschehen kann, so habe ich, dagegen gar nichts. Nur ist es der Regierung von Wichtigkeit, bei derlei Beschlüßen, welche die Landesordnung ändern, immer genau zu wissen, wie viele haben gestimmt.

Oberstlandmarschall: Da werbe ich bei der namentlichen Abstimmung bleiben; wenn es rasch erfolgt, dauert es nicht lange und die Zählung durch die Correktoren würde beinahe ebenso lauge bauern. — Ich werde also jetzt zur Abstimmung schreiten. Es handelt sich darum, als Gegenstand und abändernden Antrag gegenüber dem der Commission, ist der, den der Landesausschuß gestellt hat in den ich werde verlesen lassen, und ich werde ihn als abändernden Antrag zuerst zur Abstimmung bringen. —

Landtagssekretär Schmiedt (liest): "Der hohe Landtag wolle den Zusatzartikel 5 und den §. 15 des Entwurfes des Landesausschußes als Zusatzartikel 4 zu §. 14 die Geschäftsordnung beibehalten, des Inhalts: der Oberstlandmarschall und sein Stellvertreter hat die im §. 9 der Landesordnung vorgeschriebene Angelobung in die Hände seiner Apostolischen Majestät oder des von allerhöchst demselben hiezu ernannten Stellvertreters und zwar in der Regel in Gegenwart des versammelten Landtags zu leisten.

Erfolgt diese Angelobung außer der Landtag-Versammlung, so ist dem Landtag in dessen nächster Sitzung das hierüber aufgenommene Protokoll zur zur Hinterlegung in das Landtagsarchiv zu übergeben."

"Slavný sněme račiž ponechati dedatek 5. 61. 15 co návrh zemského výboru, dodatek 4. a článek 14 jedacího řádu, který takto zní: nejvyšší zemský maršálek a náměstek jeho učiní slib v článku 9. zemského řádu předepsaný v ruce jeho c. k. apoštolského Veličenství aneb v ruče náměstka jeho Veličenstvím jmenovaného a to obyčejně u přítomnosti sněmu shromážděného.

Učinili se tento slib mimo shromážděný sněm, odevzdá se protokol o tom sepsaný sněmu v nejblišším sezení, aby se uložil v archivu sněmovním. (Dodat V.)

Graf Rothkirch: Ueber die Abstimmungsfrage nach meiner Ansicht hätte ich den Antrag gestellt, daß dieser Paragraf 15 des Landesausschuß - Antrages abgetheilt würde, der 1.Satz und dann der 2. Satz, wenn aus dem ersten Sahe bei der Abstimmung blos der Oberstlandmarschall genannt wird und der Stellvertreter als Zusah. — Wenn die namentliche Abstimmung eingeleitet würbe, sehe ich ein, daß das mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden sein würde.

Oberstlandmarschall: Das wäre ein ganz neuer Antrag; dann hätte ich gebeten, ihn zu formuliren. Nach der Geschäftsordnung habe ich jeden Antrag, wie er gestellt ist, zur Abstimmung zu bringen. Wenn Excellenz den Antrag gestellt bätten, es sei der Stellvertreter aus-


287

zulassen, so hätte ich ihn also zur Abstimmung gebracht.

Graf Rothkirch-Panthen: Ich glaube, baß der Antrag immer gestellt werden kann, daß absatzweise gestimmt werben solle, — also vorerst mit Auslassung des Stellvertreters. —

Oberstlandmarschall: Es scheint, daß die-ser Antrag......

Graf Rothkirch: Ich habe nur gebeten... (Unruhe), nachdem aber konstatirt ist die Anzahl der anwesenden Mitglieder, so glaube ich, daß doch möglich wäre, durch Sitzenbleiben und Aufstehen über den Antrag abzustimmen, weil dann im Wege der Subtraction die Anzahl der. dafür Stimmenden genau angegeben werden könnte.

Oberstlandmarschall: Ich kann nur dabei verharren: bei der namentlichen Abstimmung. —

Freiherr von Kellersperg: Wenn das hohe Haus es wünscht, so habe ich von meinem Standpunkte Nichts dagegen, daß bei der großen Anzahl der heule Anwesenden durch Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt werde (Bravo). Wenn in einem Falle die Sache zweifelhaft sein sollte, da würde ich mir den Antrag erlauben, namentlich ab-stimmen zu lassen (Bravo, Výborně).

Oberstlandmarschall: Graf Rothkirch will diesen § in drei Abtheilungen getheilt wissen, zuerst will ich also abstimmen lassen über den Oberst-landmarschall, und den Stellvertreter auslassen.

Graf Rothkirch: Ja, zuerst über den Oberstlandmarschall.....

Oberstlandmarschall: Der erste Absatz lautet: "Der Oberstlandmarschall und sein Stellvertreter hat die im §. 9 der Landesordnung vor-geschriebene Angelobniß in die Hände Seiner k. k. Majestät oder des von Allerhöchstdemselben ernann-ten Stellvertreters und zwar in der Regel in Gegen-wart des versammellten Landtags zu leisten."

Graf Rothkirch: Bei der ersten Abstimmung wäre bloß der Stellvertreter auszulassen. (Rufe: "Nein, Nein.")

Oberstlandmarschall: Aber, das ist ein neuer Antrag . . . (Dr. Brauner: J, das kann nicht sein).

Graf Rothkirch: Ja, ja, ich bescheide mich damit, aber absatzweise, möchte ich wünschen, daß über den Antrag abgestimmt werde. —

Oberstlandmarschall: Ich kann mich durchaus nicht überzeugen, daß es hier so gehen würde. Der Landesausschuß hält dafür, daß diese zwei Absähe zusammen gehören; es liegt ihm daran, daß entweder beide verworfen oder daß beide ange-nommen werden, und nicht, baß einer angenommen und der andere verworfen werde. Ich muß also bei der Abstimmung über beide Anträge, wie sie vorgelegt sind, verharren, und bitte jetzt diejenigen Herren, die für diesen Antrag des Landesausschußes sind, dieß durch Aufstehen erkennen zu geben. — (Viele Abgeordnete erheben sich.) Das ist zweifel-haft; da muß ich zur namentlichen Abstimmung schreiten, und bitte diejenigen Herren, die für die-sen Antrag des Landesausschußes sind, mit "Ja," diejenigen, welche für Weglassung des ganzen § sind, mit "Nein" zu stimmen.

Es wird namentlich abgestimmt.

Landtagssekretär Schmeidt verlieftdie Namen:

Herr Fürst-Erzbischof zu Prag

nein

" Bischof zu Budweis

nein

" Bischof zu Königgrätz

" Bischof zu Leitmeritz

" Rector Magnif. der Prager Universität

nein

" Adam Herrmann

" Aehrenthal Johann Freiherr

nein

" Althan Michael Karl, Graf

nein

" Auersperg Karl, Fürst

nein

" Auersperg Vincenz, Fürst

" Bachofen von Echt Clemens

ja

" Becher Franz

nein

" Benoni Josef

ja

" Berger Maxmilian

ja

" Bethmann Alexander Freiherr

nein

" Bohusch v. Ottoschütz Wenzel Ritt. v.

ja

" Brauner Franz

ja

" Brinz Alois

nein

" Brosche Karl

ja

" Cistercienser-Abt von Offegg P. Bernhard Athanas

nein

" Clam-Martinitz Heinrich Graf

nein

" Claudi Eduard

nein

" Cupr Franz

nein

" Cernin Jaromir, Graf

nein

" Cernin Eugen, Graf

" Cernin Ottokar, Graf

nein

" Conrath August

" Daněk Vinc

" Danes Franz

ja

" Desfonrs-Walderode Franz, Graf

nein

" Doubek Eduard

nein

" Dotzauer Richard

ja

" Dwořak Sim

ja

" Ehrlich Ludwig

nein

" Eisenstein August, Ritter v

nein

" Eisenstein Wenzel, Ritter von

ja

" Esop Josef

ja

" Gyßert Adalbert

" Faber Karl

,, Fischer Franz

" Fleischer Alerander

nein

" Fric Josef

ja

" Fürstenberg Emil Fürst

nein

" Fürstenberg Marm. Fürst

nein

" Fürst J. W

nein

" Gabriel Josef

ja

- " Görner Anton

ja

" Grégr Eduard

ja

" Grüner Ignaz

" Grünwald Wendelin

ja

" Gschier Anton

" Haas Eusebius

nein

23b


288

Herr Hamernik Josef

ja

" Hanisch Julius

nein

" Hardtmuth Karl

" Harrach Franz Graf

nein

" Hartig Edmund Graf

nein

" Hasner Leopold, Ritter von Artha

nein

" Haßmann Theodor

nein

" Hauschild Ignaz

" Hawelka Mathias

ja

" Herbst Eduard

nein

" Hermann Franz

nein

" Hille Wolfgang

nein

" Hoffmann Gustav

ja

" Hubatka Karl

ja

" Huscher Georg

" Jelinek Carl

ja

" Jindra Jakob

ja

" Jaksch Anton

nein

" Kellersperg, Br

nein

" Klaudi Leopold

ja

" Klawik Franz

ja

" Klier Franz

nein

" Kodým Franz Ladislaus

ja

" Kopetz Heinrich, Ritter von

ja

" Korb v. Weidenheim, Franz Freiherr

nein

" Korb von Weidenheim, Karl Ritter

nein

" Kral Josef

-

" Kralert Franz

ja

" Krása Alois

nein

" Kratochwile Johann

ja

" Kratochwyl Wenzel

ja

" Krejči Peter Franz

ja

" Krejči Johann

ja

" Kreuzherrn-Ord.-General Jak. Beer

nein

" Křiwanek Eduard

nein

" Krouský Johann

ja

" Kuh David

nein

" Kulda Ben. Math

ja

" Lämmel Leopold, Ritter von

ja

" Lambl Johann B

ja

" Laufberger Franz

nein

" Ledebour Adolf Graf

nein

" Leeder Friedrich

nein

" Leidl Franz

nein

" Liebig Johann

" Lill v. Lilienbach Alois

nein

" Limbek Johann. Ritter von

nein

" Limbek Karl, Ritter von

nein

" Lobkowitz Ferdinand Fürst

nein

" Lumbe Josef

nein

" Machaček Josef

ja

" Maiersbach Adolf, Ritter von

ja

" Malowetz Ernst Freiherr

ja

" Maresch Anton

nein

" Maresch Johann

ja

" Mastný Vincenz

ja

" Matouschowský Alois

ja

" Mayer Anton

ja

" Mayer Ernst

nein

" Miest Johann von Zeileisen

nein

Herr Mercandin Franz Graf

" Milner Wenzel

nein

" Mladota von Solopisk, Franz Freiherr

nein

" Morzin Rudolf Graf

nein

" Neradt Franz

nein

" Neumann Wenzel

" Neupauer Karl, Ritter von

ja

" Nostitz Albert, Graf

" Nostitz Erwein Graf

nein

" Nostitz Josef, Graf

nein

" Obst Gustav

nein

" Palacký Franz

ja

" Palme Josef

nein

" Pankratz Franz

" Peche Josef, Karl, Ritter von

ja

" Pfeifer Josef

nein

" Pilz Theodor

nein

" Pinkas Adolf Maria

ja

" Plaßer Wilhelm

ja

" Podlipský Josef

nein

" Plener Ignaz, Edler von

" Pollach Stefan

ja

" Porak Anton

-

" Pour Wenzel

ja

" Prachenský Josef

ja

" Prämonstratenser-Abt zu Tepl, P. Hainl Marian

nein

" Pstroß Franz

" Purkyně Johann

ja

" Ptačowský Karl

ja

" Řezáč Franz P.

ja

" Rieger Franz Ladislaus

ja

" Riese-Stallburg Friedrich Freiherr

" Ringhoffer Franz

nein

" Römheld Ernst

" Rösler Anton

nein

" Rojek Johann

ja

" Rosenauer Wenzel

nein

" Roth Karl

ja

, Rothkirch-Panthen Karl, Graf

nein

" Redlhammer Eduard

nein

" Roth Hieron

nein

" Sadil Libor

ja

" Salm-Reifferscheid, Altgraf

nein

" Sandtner Johann

nein

" Schandera Vincenz

ja

" Schary Johann Michael

ja

" Schicha Josef

ja

" Schindler Johann

" Schlechta Anton

ja

" Schlöcht Johann

nein

" Schmeykal Franz

ja

" Schmerling Anton, Ritter von

" Schmidt Franz

" Schönborn Erwein, Graf

nein

" Schowanek Anton

ja

" Schreiter Anton

nein

" Schöder Anton

nein

" Schrott Josef

ja

" Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst


289

Herr Schwarzenfeld Ludwig, Ritter

nein

" Seidl Wenzel

ja

" Seifert Wenzel

nein

" Seitl Franz

ja

" Skuherský Rudolf

ja

" Skarda Jakob

" Sladkowský Karl

nein

" Slawik Josef

ja

" Stamm Ferdinand

nein

" Staněk Johann B

ja

" Stangler Josef

nein

" Stangler Franz

ja

" Stark Johann Anton, Edler von

" Steffan Friedrich

" Steffens Peter

nein

" Sternberg Jaroslaw, Graf

" Stictl Sigmund

nein

" Stöhr Anton

nein

" Strache Eduard

" Stradal Franz

ja

" Suida Franz

" Swatek Laurenz

ja

" Swoboba Johann

nein

" Sembera Alois

ja

" Ekrejšowský Johann

ja

" Strerowitz, Ritter von

nein

" Taschek Franz

nein

" Tedesco Ludwig

ja

" Tetzner Gustav

nein

" Thomas Leopold

" Thun-Hohenstein Franz, Graf Sohn

nein

" Thun-Hohenstein Leo, Graf

nein

" Thun-Hohenstein Leopold, Graf

nein

" Thun-Hohenstein Theodor, Graf

ja

" Thun-Hohenstein Oswald, Graf

nein

" Thurn-Taris Hugo, Fürst

nein

" Tomek Wenzel

ja

" Tomiček Karl

ja

" Tonner Emanuel

nein

" Trenkler Anton Gustav

nein

" Trojan Prawoslaw

ja

" Theumer Emil

nein

" Uher Franz

ja

" Voith Ferdinand, Freiherr

ja

" Volkelt Johann

ja

" Waclawik Alois

ja

" Waldstein Ernst, Graf

nein

" Wallis Friedrich Olivier, Graf

nein

" Wanka Wenzel

ja

" Weidele Ernst von Willingen

nein

" Wenisch Johann, Ritter

," Wenzig Josef

ja

" Wiese Ignaz

ja

" Wojaček Anton

nein

" Wokoun Franz

nein

" Wolfrum Karl

nein

" Wolkenstein Karl, Graf

nein

" Worowka Wenzel

nein

" Wratislaw Josef, Graf

nein

" Wucherer Peter, Freiherr

nein

Herr Zapp Karl Vl

ja

" Zátka Ignaz

ja

" Zelený Wenzel

ja

" Zeßner Vincenz, Freiherr

nein

" Zettwitz Karl, Graf

nein

" Zikmund Josef

" Žák Johann

ja

" Zeidler Hieron

nein

" Zeithammer

ja

Es haben 202 abgestimmt, und zwar mit "Ja" 92, und mit "Nein" 110; der Antrag des Landesausschußes ist also verworfen. —

Zpravodaj Dr. Grünwald (čte):

III. Odděleni:

Uspořádáni.

Čl. 14: Před svým uspořádáním má sněm s činností svou přestati na skoumání průkazů volebních.

Jak medle jsou proskoumány a za platné uznány volby tolika poslanců, - kolik potřebí jest ku platnému uzavírání sněmu, má nejvyšší maršálek zemský přikročiti ku přijmutí slibů předepsaných §. 9. ř. z. a potom prohlásiti sněm za spořádaný.

(Dodatek čtvrtý).

III. Abtheilung.

Constituirung.

§. 14. Nach erfolgter Constituirung hat der Landtag seine Thätigkeit auf die Prüfung der Wahlausweise zu beschränken.

Sobald die Wahlen einer zur Beschlußfähigkeit des Landtages hinreichenden Anzahl von Abgeordneten geprüft und als giltig anerkannt sind, hat der Oberstlandmarschall zur Vornahme der im §. 9 L.-O. vorgeschriebenen Angelobung zu schreiten, und sodann den Landtag für constituirt zu erklären. Zusatzartikel IV.

Dr. Grünwald: Článek tento souhlasí zcela s čl. 16., jaký navrhl zemský výbor; vsak co se mne týče, zdá se mi, že by mělo se k tomuto článku něčeho dodati (Heft) "tehdá se má provolati sněm za spořádaný, když je víc údů než polovice, jichž volba byla uznána za platnou." Jest ale otázka, kolik údů je zapotřebí, aby skoumali volby, zdali také je třeba, aby členů bylo nad polovici, to zde nenalezáno, a míním, že by bylo potřeba, aby se k řečenému článku dodalo, že k tomu, aby byli volby prohlášeny za platné, není třeba než většiny přítomných údů. Jestli tedy žádný se k slovu hlásit nebude, dovolil bych si, aby se k §. 14. přidala slova:

"Sobald die Wahl einer zur Beschlußfähigkeit des Landtags hinreichenden Anzahl der Abgeordneten geprüft und von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder für giltig anerkannt sind, hat der Oberstlandmarschall zur Vornahme der im §. 9 der Landesordnung vorgeschriebenen Angelobung zu schreiten, und sodann den Landtag für constituirt zu erklären."

23b*


290

Mein Antrag geht somit dahin, daß es zur Prüfung der Wahl nicht nothwendig sei, daß mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend seien, daß es vielmehr hinreichend sei, wenn auch eine zur Beschlußfähigkeit des Landtags nicht genügende Zahl anwesend ist, um die Wahlen zu Prüfen, wenn nur die Mehrzahl der anwesenden Mitglieder, wenn sie auch nicht die Hälfte der im Landtage einberufenen Abgeordneten erreichen, die Giltigkeit aus spreche.

Mein Antrag geht also dahin, zu den Worten "als giltig anerkennen" die Worte einzufügen "von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder als giltig anerkannt worden sind."

Český text aby ale zněl:

"Jak medle jsou proskoumány a od většiny přítomných údů za platny uznány a t. d."

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Dr. Herbst: Ich kann mich mit dem vom Berichterstatter für seine Person zum Zusatzartikel vorgeschlagenen Zusatze nicht einverstanden erklären, denn ich sehe keinen Grund, warum zu einer Sitzung, welche sich bloß mit der Giltigkeitserklärung der Wahlen beschäftigt, nicht diejenige Zahl von Mitgliedern erforderlich sei, welche durch die Landes-Ordnung zur Beschlußfähigkeit des Landtages überhaupt gefordert wird. Ein Grund ließe sich nur dann denken, wenn diejenigen, deren Wahl beanständet wurde, vorläufig von der Theilnahme an den Verhandlungen ausgeschloffen wären; bann könnte man sich nämlich denken, daß durch die Beanständigung einer sehr großen Zahl von Mitgliedern die Beschlußfähigkeit des Landtages in Frage gestellt oder unmöglich gemacht wurde. Denn wenn mehr als die Hälfte beanständet, und die Beanständeten von Sitz und Stimme ausgeschlossen wären, so könnte der Landtag nie beschlußfähig werden.

Das wäre ein Grund; allein dem kann da-durch abgeholfen werden, daß im Falle der Beanständigung der Wahl derjenige, dessen Wahl beanständet wurde, bis zur Ungiltigkeitserklärung Sitz und Stimme im Landtage hat. Es ist also sein Grund vorhanden, warum bei dem Beginnen des Landtages und vor der Constituirung desselben eine geringere Zahl von Mitgliedern zur Beschlußfähigkeit sollte erforderlich sein, als nach der Constituirung.

Weil mir daher ein eigentlicher Grund, warum eine so wichtige und wesentliche Ausnahme von der Landesordnung gemacht werden soll, nicht er, klärlich ist, erlaube ich mir, mich gegen den Zusatzantrag zu erklären und dahin auszusprechen, daß der Zusahartikel 4, resp. §. 14 der Geschäftsordnung, wie er vom Landesausschuße beantragt wurde, angenommen werden möchte.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen?

Dr. Grünwald: Ich habe diesen Antrag in Consequenz dessen gestellt, was ich als einen der ersten Paragraphe der Geschäftsordnung Namens der Commission angetragen habe, baß bei Gröffnung des Landtags mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. — Wenn nun die Hälfte der Mitglieder bei der Landtagseröffnung nicht anwesend wäre, so könnte der Landtag nicht einmal mit seinen Arbeiten beginnen. — Nach meinem Antrage dürfte er sich im Anfang der Session mindestens mit Prüfung der Wahlen beschäftigen — das eben war die Absicht, die ich mit dem Antrage erreichen wollte.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich werde zuerst die Unterstützungsfrage stellen rücksichtlich des vom Herrn Berichterstatter persönlich gestellten Antrages. — Ich bitte die Herren, welche den Antrag, den der Herr Berichterstatter gestellt hat — unterstützen, aufzustehen.

(Wird nicht genügend unterstützt.)

Also werde ich den Zusahartikel 4 zur Abstimmung bringen, wie er von der Commission hier in ihrem Berichte beantragt worden ist. Ich bitte die Herren, welche für den Zusahartikel find — sich zu erheben.

(Entschieden 2/3 — beinahe einstimmig.)

Dr. Grünwald: Abtheilung IV. (čte):

Jazyk. — §. 15. — Oběma jazykům zemským vyhražuje se i v jednání sněmovním rovné právo jim náležející.

Landtags-Secretär Schmied (liest):

Sprache. §. 15. Jeder der beiden Landessprachen ist auch in den Landtagsverhandlungen das ihr gebührende gleiche Recht zu wahren.

Dr. Grünwald: In diesem Paragraphe wurde an der Landesausschußvorlage gar nichts geändert — er ist mit ihr übereinstimmend.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so bitte ich durch Aufstehen erkennen zu geben, ob dieser Paragraph angenommen wird.

(Majorität.)

Dr. Grünwald: Abschnitt V. (čte):

Práva i povinnosti nejvyššího maršálka zemského a náměstka jeho. §. 16.

Nejvyšší maršálek zemský zahájuje sezení, bdí nad zachováváním jednacího řádu, řídí jednání, dává slovo, klade otázky ke hlasování a oznamuje jich výpadek.

Také může v pilných potřebách uznati poslance k sezení mimořádnému. (Dod. V.)

Přihlíží též k vybývání věcí kanceláři sněmovní a k pořádku v domě, maje výhradně právo, když se přihodí výtržnosti, přetrhnouti sezení nebo i zrušiti, rušitele pokoje dáti" odstranit z přístropí a když nejhůře jest, toto dátí vyklídití. (Dod V.)

Landtags-Secretär Schmied liest:


291

Rechte und Obliegenheiten des Oberstlandmarschalls und seines Stellvertreters.

§. 16.

Der Oberstlandmarschall eröffnet die Sitzungen, wacht über die Beobachtung der Geschäftsordnung, leitet die Verhandlungen, ertheilt das Wort, stellt die Frazen zur Abstimmung und spricht das Ergebniß der letzteren aus. Auch kann er in bringenden Fällen die Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung einladen. (Zusatzartikel IV.)

Er überwacht die Geschäftsführung der Land-tagskanzlei und die Ordnung im Innern des Hauses, und hat das ausschließende Recht, im Falle von Ordnungsstörungen die Sitzungen zu unterbrechen und auch aufzuheben (Z.-A. V), Ruhestörer von der Gallerie entfernen, und letztere im äußersten Falle räumen zu lassen. (Z.-A. V.)

Oberstlandmarschall: Gegen diesen Artikel hat sich Herr Prof. Schrott gemeldet.

Prof. Schrott: er §. 16 enthält in seiner 2. Alinea zuerst den Satz "der Oberstlandmarschall hat das ausschließende Recht, im Fall von Ordnungsstörungen die Sitzungen zu unterbrechen ober aufzuheben." Dem Sahe ist die Berufung auf Zusatzartikel V. beigesetzt und der Zusatzartikel stimmt hier auch vollkommen damit überein.

Darauf folgt ferner im §. 16 der Zusatz "Ruhestörer von der Gallerie entfernen und letztere im, äußersten Falle räumen zu lassen." Auch diesem Sahe ist wieder die Berufung auf Zusatzartikel 5 beigefügt. Der bezogene Zusatzartikel enthält aber im Widerspruche damit von diesem ganzen Sahe nicht ein Wort. Indem ist hier der Zusatz in der Geschäftsordnung nicht mit gesperrten Lettern gebruckt, wie dieses sooft durchgehends der Fall ist, wo einzelne Bestimmungen der Geschäftsordnung zugleich Zusähe zur Landesordnung bilden. Eines ist daher unrichtig hier. Entweder die Weglassung dieses Satzes im Zusatzartikel 5 oder aber die Berufung auf Zusatzartikel 5 hier in der Geschäftsordnung. Ich glaube, daß unrichtig sei die Weglassung des Satzes im Zusatzartikel. Denn die Berechtigung des Oberstlandmarschalls, im äußersten Falle die Gallerie räumen zu lassen, ist jedenfalls eine Erweiterung der Landesordnung und muß daher durch einen Zusatzartikel zur Landesordnung erst festgestellt werden. Nach §. 34 der Landesordnung gibt es nämlich nur entweder öffentliche oder ausnahmsweise auch noch vertrauliche Landtagssitzungen, eine Sitzung aber nach geräumter Gallerie wäre gewiß nicht mehr eine öffentliche, ohne darum schon unter den Begriff einer vertraulichen zu fallen; ber förmliche Widerspruch, der da zwischen dem Zusatzartikel 5 und dem §. 16 der Geschäftsordnung obwaltet, der wäre freilich auch bann behoben, wenn man ganz einfach die letzte Berufung auf den ZusahŤ artikel 5 in der Geschäftsordnung wegläßt und alles übrige unverändert stehen ließe; aber in ber That glaube ich wäre dadurch nichts geholfen, denn eine solche Erweiterung der Geschäftsordnung, wie sie im letzten Satze: "Die Gallerie räumen lassen zu dürfen" ausgesprochen ist, die können wir ja doch nicht einfach durch die Geschäftsordnung in Wirksamkeit setzen. Es bleibt uns also nichts anderes übrig, als entweder hier den Schlußsatz sammt der Berufung auf den Zusatzartikel zu streichen, oder den letzten Zusatz des §.16 auch in den Zusatzartikel 5 aufzunehmen. Da es nun jedenfalls zweckmäßig erscheint, die hier in Rebe stehende Berechtigung des Oberstlandmarschalls in Kraft zu erhalten, so erlaube ich mir den Antrag: das hohe Haus wolle beschließen: der Satz "Ruhestörer von der Gallerie zu entfernen" und die letztere "im äußersten Falle räumen zu lassen" möge auch in den Zusatzartikel 5 und zwar in den Context der 2. Alinea im letzten Satz aufgenommen werden.'

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag schriftlich geben zu wollen. Wird noch jemand das Wort ergreifen?

Graf Franz Thun: Ich bitte um's Wort. Im §. 34 der Landesordnung heißt es: Die Landtagssitzungen find öffentlich. Ausnahmsweise kann eine vertrauliche Sitzung gehalten werden, wenn, es entweder der Vorsitzende oder wenigstens 5 Mit-glider des Hauses verlangen." Dem Vorsitzenden ist also das Recht einegräumt, in jeder Sitzung und im jeden Augenblicke die Gallerie räumen zu lassen und die Sitzung geheim zu machen.

Oberstlandmarschall: Wird das Amendement, das jetzt gestellt worden ist und dieser Antrag, das Recht der Räumung der Gallerie auch im Zusatzartikel aufzunehmen, unterstützt? Ich bitte jene Herren, welche ihn unterstützen, aufzustehen (zählt 1—16). Ja er ist unterstützt.

Kellersperg: Die Bemerkung, baß der Zusatzrtikel 5 Anwendung findet, kommt in mehren §§. der Geschäftsordnung vor; 1. im §. 16, der eben jetzt verhandelt wurde, dann im §. 23 mit durchschossenen Lettern und ich glaube später noch einmal. (Stimme im §. 40.)

Im Namen der Regierung erkläre ich mich nicht gegen die beantragte Bestimmung, wol aber habe ich zu bemerken, daß die Regierung den Sinn dieser Bestimmung dahin auffaßt, daß der Oberstlandmarschall im Einvernehmen mit dem Landtage vorzugehen hat, das Entscheidungsrecht aber lediglich dem Oberstlandmarschall verbehalten werben müsse. Ich würde daher im Sinne der Regierung nur den Wunsch aussprechen, baß diesem entsprechend die Textirung geändert werde. Uibrigens ist im Wortlaute des §.16 eigentlich kein Anstand zu finden, nur der Beisatz: Zusatzartikel V. macht glauben, man wolle auch im §. 16 einschränkend bestimmen, der Oberstlandmarschall allein sei nicht zur Entscheidung berufen, sondern habe im Einvernehmen mit dem Hanse zu entscheiden.

Graf Clam Martinitz: Ich wollte mir erlauben in Rücksicht einer von einem Herrn Vorredner gemachten Bemerkung, daß der § 34 nicht


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richtig ist, oder gerade für den Antragsteller sprich, etwas zu bemerken.

Es steht in dem §. 22 der L. O.: Die Landtagssitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann eine vertrauliche Sitzung gehalten werden, wenn entweder der Vorsitzende oder wenigstens 5 Mitglieder es verlangen, und nach Entfernung der Zuhörer der Landtag sich dafür entscheidet. Es ist also dadurch nicht in die Hand des Marschalls gelegt, die Gallerie zu räumen, sondern es handelt sich um die Frage, wann vertrauliche Sitzungen gehalten werden, und man würde also, wenn man diesen Paragraph hier anwenden wollte, für welchen Fall er gar nicht paßt, nämlich die Räumung der Gallerien, auch wider das Recht des Ob.-L.-M. unter Entscheidung des Landtages stellen und unterordnen. Ich glaube, nachdem die Regel hier allgemein ausgesprochen ist, die Landtagssitzungen sind öffentlich, und nachdem nur die eine Ausnahme in der Landesordnung ist, so würde, wenn diese Be-stimmung der Geschäftsordnung nicht als Zusatzartikel der Landesordnung aufgenommen würde, das Recht des O.-L.-M. bezweifelt werden können. Es ist zwar ein selbstverständliches Recht, im Falle von Ordnungswidrigkeiten die Gallerien räumen zu lassen, indessen scheint es nothwendig, wenn wir es auch als Z. A. zur Landesordnung aufnehmen weil es collidiren würde mit einer ausdrücklichen Bestimmung der Landesordnung: "die Landtagssitzungen sind öffentlich" diesem würde die Räumung der Gallerie widersprechen. Nehmen wir es also in die Geschäftsordnung auf, so wiederhole ich, muß es auch in die Landesordnung aufgenommen werden.

Herbst: In Bezug auf das, was die Berufung auf §. 34 der Landesordnung betrifft, muß ich mich Sr. Exzellenz anschließen; das Citat war eben unvollständig. Der Oberstlandmarschall oder wenigstens 5 Mitglieder können es verlangen; aber die Entscheidung, ob die Sitzung eine geheime sei, steht dem Landtage zu. Freilich wird durch die Räumung der Gallerie, und das wäre nicht zu übersehen, die Sitzung noch nicht zu einer geheimen: denn es bleiben z. B. die Stenografen anwesend, dann andere dem Hause nicht angehörige Personen, dahin gehören namentlich die Landtagsbeamten, was bei einer geheimen Sitzung nicht der Fall sein darf. Indessen, da Pas wesentliche einer öffentlichen Sitzung die Anwesenheit des Publicums ist, so könnte der Zusatz gerade nicht schaben.

Was aber die wesentliche Bestimmung des §. selbst betrifft, so scheint es mir nothwendig zu sein, daß zuerst der betreffende Zusahartikel 5 in seinem Zusammenhange behandelt wird, und bann erst bei den verschiedenen §§. der Geschäftsordnung, in welchen eine Berufung auf diese Zusatzartikel stattfindet, diesen Paragraphen die dem Artikel 5 entspre-chende Textirung gegeben werde.

Für den Zusahartikel aber, in der Fassung wie er vorliegt, glaube ich mich auf's entschiedentste aussprechen zu müssen, dafür nämlich, baß eben gesagt wird, es werde diese Befugniß im Einvernehmen mit dem Landtag auszuüben sein; ich sehe darin ganz und gar nichts bedenkliches, und es sprechen Gründe sehr wesentlich dafür.

Es scheint mir nämlich die Vorstellung, von welcher vielleicht die Gegenansicht ausgehen könnte, baß das Recht die Sitzungen zu eröffnen, zu schließen und die Tagesordnung zu bestimmen, reine Präsidialrechte sind, unrichtig und eine nicht am Platze befindliche Analogisirung zwischen einer Behörde und dem legislativen Körper zu sein. In einem legislativen Körper ist der Beruf des Präsidenten die Leitung der Verhandlungen, aber er ist nicht parallel zu stellen mit dem des Präsidenten einer Behörde, der eben deshalb eigentlich dafür verantwortlich ist, was die Behörde thut.

Mir scheint es also ganz natürlich, daß diese sogenannten Präsidialrechte eben von dem Leiter der Verhandlungen im Einverständnisse mit der Versammlung ausgeübt werden, und man kann es um so weniger bedenklich finden, weil ganz dieselben Grundsätze auch in den Geschäftsordnungen des Reichsrathes enthalten sind ja diese Bestimmung der Geschäftsordnungen des Reichsrathes eben blos in den Geschäftsordnungen, und nicht im Gesetze über die Geschäftsbehandlung im Reichsrathe vorkommen, daher von Seite der Regierungsvertreter damals selbst anerkannt wurde, baß die betreffende Bestimmung eine natürliche Consequenz des Wesens der gesetzgebenden Versammlung ist. Es ist auch das, wie uns bekannt, in Wien so immer gehandhabt worden. Der Präsident bestimmt aber im Einvernehmen mit dem Hause. — Freilich ergibt sich daraus, baß wenn eine Meinungs-Disponität da ist, bann ebendeshalb die Bestimmung des Präsidenten eintritt, weil etwas geschehen muß und nicht etwa gesagt wurde: "Der Landtag beschließt über Vorschlag des Präsidenten"; sondern "der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Landtage."

Aber es ist die ausdrückliche Aufnahme dieser Bestimmung gewiß wesentlich und im eigenen Intreesse für den Leiter der Verhandlung.

Wir haben es selbst gesehen, wie der verehrte Herr Präsident eben heute in einem einzelnen Falle gesagt hat, wie er vorzugehen gedenke, um sich zu überzeugen, daß die Versammlung damit einverstanden ist. Das ist das natürliche und wünschens-werthe Verhältniß und dieses soll auch in der Geschäftsordnung seinen Ausdruck finden.

Besteht das nicht und würde man sich das Verhältniß so denken, wie es bei der entgegengesetzten Ansicht möglich wäre, so würden vielmehr Uebelstünde hervortreten, denn in gewisser Beziehung ist es doch der Versammlung möglich, die Sitzung zu schließen. Es gibt einen Act der Selbsthilfe, zu dem nöthigenfalls geschritten wird, und der darin besteht, daß sich die Versammlung beschlußun-


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fähig macht; daher ist es auch in allen Versamm-lungen nicht üblich, daß der - Präsident sagt:

"Jetzt schließen wir die Sitzung," sondern immer der Antrag auf Schluß der Sitzung, ein Prärogativ der Mitglieder der Versammlung ist.

Also glaube ich, daß wir aus diesen Gründen die unveränderte Textirung annehmen sollen, wie sie der Ausschuß als Zusatzartikel vorgeschlagen hat, daß aber vielleicht der erwähnte Beisatz wegen des Rechtes die Gallerie räumen zu lassen, als eines ausschließlichen Rechtes des Präsidenten noch in den Paragraph ohne Nachtheil aufgenommen werben könnte.

Graf Franz Thun: Wie uns der Zusatzartikel 5 da vorliegt, würbe ich mir die Bemerkung erlauben, daß mir der Schlußabsah ganz überflüssig erscheint; auch kann er in bringenden Fällen die Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung einladen, nachdem es in der Landtagsordnung in dem 3. Hauptstücke der Geschäftsordnung gleich der 1. Absatz heißt: Die Sitzung wird vom Landmaischall angeordnet, eröffnet und geschlossen. Dagegen ist nicht gesagt, daß die nächste Sitzung im Landtage angesagt wird. Es muß ihm also vollkommen frei stehen, auch außerordentliche Sitzungen zu eröffnen; es scheint mir ganz überflüssig, daß diese Bemerkung einen Zasatzartikel bildet, nachdem es ein Zu-satz zur Landesordnung ist.

Oberstland marsch all: Bitte stellen der Herr Graf einen Antrag? Ich bitte ihn zu formuliren, wenn es ein förmlicher Antrag ist auf Weglassung.

Graf Franz Thun: Ja wohl, auf Weglassung.

Oberstlandmarschall: Bitte also ihn zu formuliren.

Grünwald: Es ist eigentlich eine Unterlassungssünde von mir begangen worden, daß ich keine Erläuterung des §. 16 gegeben habe; ich Hütte gleich anfangs gesagt, daß wir über den §. 16, so wie er hier abgefaßt ist, nicht abstimmen können, daß früher über jenen Theil, der den letzten Absatz zum §. 23 bildet, wie dann über die Sähe, die im §. 16 mit durchgeschossenen Lettern gedruckt sind, abgestimmt werden müsse, weil darnach der Zusatzartikel 5 abgefaßt ist.

Dieser Zusatzartikel der Landesordnung ist eigentlich eine Beschränkung der Rechte, welche die Landesordnung dem Oberstlandmarschall gegeben hat. Die Rechte des Oberstlandmarschalls, die durch diesen Zusatzartikel beschränkt werden, sind in den §§. 10, 33 und 36 der Landesordnung enthalten. Im §. 10 heißt es: "Der Oberstlandmarschall eröffnet den vom Kaiser einberufenen Landtag, er führt den Vorsitz in den Versammlungen und leitet die Verhandlungen, er schließt den Landtag," im §. 33: "Die Sitzungen werden von dem Oberstlandmarschalle angeordnet, eröffnet und geschlossen" und im §36: "Der Oberstlandmarschall bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände."

Der Oberstlandmarschall hat also das Recht, die Sitzungen zu eröffnen, zu schließen, anzuordnen, die Gegenstände, welche verhandelt werden sollen, zu bestimmen, er hat das Recht, die Verhandlungen zu leiten. Nun soll er durch diesen Zusatzartikel beschränkt werben an dem Rechte, die Sitzungen anzuordnen, in dem Rechte, die Gegenstände zu bestimmen, welche verhandelt werden sollen, und in dem Rechts die Sitzungen zu schließen, wann es ihm beliebt. Wir haben nämlich festgestellt, er habe die Tagesordnung nur im Einvernehmen mii dem Hause festzustellen, er habe die Sitzungen nur im Einvernehmen mit dem Hause anzuordnen, er habe die Sitzungen nur im Einvernehmen mit dem Hause zu schließen; das Recht des Oberstlandmarschalls aber, die Verhandlungen zu leiten, haben wir nicht beschränkt und ich glaube im Begriffe der Leitung der Verhandlungen liegt es, Störungen, die im Hause vorkommen, zu beseitigen; und sollten diese Störungen von der Gallerie ausgehen; in dem Rechte der Leitung liegt ferner das Befugniß die Gallerie räumen zu lassen; dadurch wird die Sitzung nicht eine geheime; dagegen kann dem nicht beigestimmt werden, was Graf Thun zuletzt bemerkt hat, daß der Marschall das Recht hat, die Sitzungen zu schließen, daß ihm dieser Beisatz überflüssig erscheint. Der Präsident hat das Recht, außerordentliche Sitzungen einzuberufen. Dieses Recht ist eine Ausnahme von der Beschränkung, die wir dem Oberstlandmarschall auferlegt haben. Wir haben gesagt, er habe keine Sitzung nach seinem Gutdünken zu schließen.

Graf Franz Thun: Ich nehme meinen Antrag dann zurück.

Dr. Grünwald: Ich werde daher beantragen, baß über den letzten Absatz im §. 23. und dann über die Absähe des §. 16. die durchgeschossen sind, abgestimmt werde, wie sie im Zusatzartikel 5 auch zusammengestellt sind. Ich erkläre mich hiemit gegen den Antrag des Abgeordneten Professor Dr. Schrott, welcher das Recht, die Gallerien räumen zu lassen, dem Landtage gewährt wissen will. (Rufe: Nein, Nein!)

Dr. Schrott: Mein Antrag lautet ....

Dr. Grünwald: (fällt ein), Ich habe schon gesagt, gegen die Aufnahme dieses Zusatzes muß ich mich aussprechen, weil dieses Recht aus dem Rechte des Präsidenten, die Versammlung zu leiten, abgeleitet wurde, und dieses Recht ist dem Oberstlandmarschall im §. 10. der Landesordnung gewährt.

Wir brauchen also keinen Zusatzartikel zur Landesordnung. Der Zusatzartikel 5 lautet: "Nejvyšší maršálek zemský má právo přiřčeno jemu §. 33. a 36. ř. z. nařizováni a zavírání sezení, jakož i v posloupnosti předmětů, o nichž se jednati má, vykonávati toliko v dorozuměni se sněmem. Jemu však samotnému náleží právo, pro výtržnosti sezení přetrhnouti nebo i zavříti.

Také může v pilných potřebách sezvati poslance k sezení mimořádnému."

Rath Schmiedt ließt den Antrag 5 deutsch:


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"Die in den §. 33, u. 36. L. O. dem Oberstlandmarschall ertheilten Befugnisse, die Sitzungen anzuordnen, zu schließen und die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände zu bestimmen, hat derselbe nur im Einvernehmen mit dem Landtage auszuüben. Im Falle von Ordnungsstörungen jedoch steht ihm das ausschließende Recht zu, die Sitzungen zu unterbrechen oder aufzuheben. Auch kann er in dringenden Fällen die Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung einladen."

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? (Niemand meldet sich). So werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich glaube die Abstimmung in der Art einzuleiten, daß ich vor Allem über den Zusatzartikel 5 abstimmen lasse, ob der Zusatzartikel 5 angenommen werde, wie er hier im Berichte der Commission beantragt ist! dann werde ich den Zusatzartikel des Abgeordneten Professor Dr. Schrott zur Abstimmung bringen, ob in diesem Artikel dieser Zusatz, betreffend die Räumung der Gallerien aufzunehmen sei oder nicht.

Dr. Schrott: Erc., darf ich bitten? . . .

Ich habe den Antrag gestellt, daß er bei der zwei-ten Alinea beigelegt werde,

Oberstlandmarschall: Es wird zuerst abgestimmt werden, ob der Artikel, wie ihn die Commission beantragt, angenommen wird, und dann soll in diesem Zusatzartikel nach dem Worte: "Die Sitzungen aufzuheben" der Beisatz gestellt werden: "Ruhestörer von der Gallerie zu entfernen, und letz-tere im äußersten Falle räumen zu lassen." Ich werde also die Abstimmung einleiten. Bitte jene Herren, welche für den Zusatzartikel sind, wie er von der Commission beantragt ist, sich zu erheben. — Es ist gar kein Zweifel.

Dr. Wanka: Unanimiter!

Oberstlandmarschall Es ist also angenommen.

Nun werde ich den Zusatzantrag des Abgeordneten Prof. Schrott zur Abstimmung bringen und bite, ihn nochmals vorzulesen.

(Rath Schmied liest.) Das hohe Haus wolle beschließen:

In dem Zusatzartikel 5, und zwar in der II. Alinea nach dem Worte "aufzuheben" noch den Satz beizufügen:

"Ruhestörer von der Gallerie zu entfernen oder letztere im äußersten Falle räumen zu lassen."

Slavný sněme račiž uzavříti k dodatku 5. zemského řádu a sice v druhém odstavci, by k slovu "zavříti" přidány byli slova "rušitele pokoje odstraniti z podstropi a když nejhůře jest toto dáti vykliditi.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Aufnahme dieses Zusatzartikels sind, aufzustehen.

ES sind nicht 2/3tel, er ist verworfen, es ist nicht einmal die absolute Majorität. Jetzt kommen wir zur Abstimmung über den eigentlichen §. 16. Ich bitte vorzulesen.

Dr. Grünwald čte §. 16.

Nejvyšší maršálek zemský zahajuje sezení, bdí nad zachováním jednacího řádu, řídí jednáni, dává slovo, klade otázky ke hlasování a oznamuje jich výpadek. Také může v pilných potřebách sezvati poslance k sezení mimořádnému. Přihlíží též k vybývání věci kanceláři sněmovní a k pořádku v domě, maje výhradné právo, když se přihodí výtržnosti, přetrhnouti sezení nebo i zrušiti, rušitele pokoje dáti odstraniti ze přístropí a když nejhůře jest, toto dáti vykliditi.

Der Oberstlandmarschall eröffnet die Sitzungen, wacht über die Beobachtungen der Geschäftsordnung, leitet die Verhandlungen, ertheilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht das Ergebniß der letzteren aus. Auch kann er in dringenden Fällen die Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung einladen.

Er überwacht die Geschäftsführung der Landtagskanzlei und die Ordnung im Inneren des Hauses und hat das ausschließende Recht, im Falle von Ordnungsstörungen die Sitzungen zu unterbrechen und auch aufzuheben, Ruhestörer den der Gallerie entfernen, und letztere im äußersten Falle räumen zu lassen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, nachdem der Zusatzantrag angenommen worden ist; es handelt sich um die Abstimmung eines einfachen Artikels der Geschäftsordnung und bitte diejenigen Herren, die für die Aufnahme dieses §. sind, durch Aufstehen es zu erkennen zu geben.

(Die Mehrzahl steht auf.)

Angenommen.

Dr. Grünwald. §. 17. Nejvyššímu maršálku přisluší otvírati a přikazovati všecka doručení, ježto přijdou ke sněmu; on jest ústrojem zastupitelstva zemského ve všech jeho poměrech zevnějších.

Der Oberstlandmarschall hat das Recht der Eröffnung und Zutheilung aller an den Landtag gelangenden Eingaben und ist das Organ der Landesvertretung in allen ihren Beziehungen nach außen.

Dieser Paragraph stimmt ganz überein mit dem des Landesausschußes.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Es meldet sich Niemand.) Bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme des §. sind, aufzustehen.

(Die Mehrzahl steht auf.)

Angenommen.

Dr. Grünwald §. 18.

Náměstek nejvyššího maršálka pomáhá jemu v řízení sněmovních věcí a na čast zaneprázdněni jeho uvazuje se v ně.

Rada Schmiedt čte německy.

Der Stellvertreter des Oberstlandmarschalls unterstützt Letzteren in der Führung der Landtagsgeschäfte und übernimmt sie für die Dauer der Verhinderung desselben.


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Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Dr. Theumer: Ich bitte, ich trage darauf an, daß nach dem Worte "übernimmt" die Worte eingeschaltet werden "und übt dessen Rechte." Ich finde mich zur Stellung dieses Antrages besonders durch die Textirung des §. 16, welcher eben von dem hohen Landtage angenommen wurde, bestimmt. Hier im §. 18 des Entwurfes ist bloß von der Uebernahme der Führung der Geschäfte durch den Stellvertreter des Oberstlandmarschalls die Rede. Im §.16 aber wird in der ersten Alinea gesprochen von Geschäften, in der 2ten von Rechten, und zwar von einem ausschließlichen Rechte des Oberstlandmarschalls.

ES könnte hier ein Zweifel entstehen, ob dies ausschließliche Recht des Oberstlandmarschalls, im Falle von Störungen die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben, im Verhinderungsfalle auch dessen Stellvertreter zukomme, ich glaube aber, daß dieses Recht des Oberstlandmarschalls, wie es im §. 16 ausgesprochen ist, ihm als Präsidenten der Versammlung zukommt, baß es also, ebenso wie die übrigen Rechte, auch dem Oberstlandmarschall-Stellvertreter überlassen werden solle. Um nun diesen Zweifel zu beseitigen, stelle ich das Amendement, daß diese Worte eingeschaltet werben sollen, und daß daher §. 18 lautet:

Der Stellvertreter des Oberstlandmarschalls unterstützt Letzteren in der Führung der Landtagsgeschäfte und übernimmt sie und übt dessen Rechte für die Dauer der Verhinderung desselben.

Dr. Grünwald. In der Vorlage des Landesausschußes lautet der §. 20 dahin: Der Stellvertreter des Oberstlandmarschalls unterstützt Letzteren in der Führung der Geschäfte und übernimmt für die Dauer der Verhinderung desselben dessen Wirkungskreis als Landtagspräsident. Die Commission, die aus diesem hohen Hause gewählt wurde, glaubte aber in der Stylisirung dieses §. eine Aenderung vornehmen zu müssen.

Hier heißt es: in Führung der Geschäfte des Oberstlandmarschalls; der Oberstlandmarschall hat aber nicht blos den Landtag zu leiten, er hat auch die Geschäfte außerhalb dieses Landtages als Vorsteher des Landesausschußes zu versehen; daher haben wir in der Commission die Worte geändert, wir haben die Worte nicht beibehalten: "er übernimmt die Führung der Geschäfte des Oberstlandmarschalls." Wir sagten nur, er unterstützt denselben in der Führung der Landtagsgeschäfte, in jenen Geschäften, die sich blos auf die Verhandlungen des Landtags beziehen, und sagen dann: In dieser Leitung unterstützt er ihn, er übernimmt aber keineswegs alle seine Rechte. Ich muß mich also gegen das Amendement aussprechen, weil man nach seinem Wortlaute dem Stellvertreter des Oberstlandmarschalls ein größeres Recht einräumen würde, als was ihm nach der Landesordnung zusteht. Dieser von mir bekämpfte Antrag würde sogar als ein Zusatzartikel der Landesordnung sich darstellen, den wir aber nicht für begründet erachten können; ich bin daher dafür, daß der h. Landtag bei der Fassung des §. 18 beharre.

Oberstlandmarschall: Der Antrag lautet auf den Zusah zum §. 18. der § 18 hat zu lauten : "Der Stellvertreter des Oberstlandmarschalls unterstützt Letzteren in Führung der Geschäfte und übernimmt sie für die Dauer der Verhinderung desselben. Es ist also nach dem Wort "übernimmt sie" noch eingefügt "übernimmt sie auf die Dauer der Verhinderung desselben." Wird dieser Zusatzantrag unterstützt? Ich bitte die Herren, welche diesen Zusatzantrag unterstützen, aufzustehen. (Ist nicht unterstützt.) Ich werde also den Antrag, wie ihn der Landesausschuß gestellt hat, zur Abstimmung bringen und bitte die Herren, welche für den Antrag der Commission sind, die Hand aufzuheben. (Angenommen).

Dr. Grünwald: Odděleni šesté (čte).

Poslanci.

§. 19.

Poslanci jsou povinni účastniti se ve všech jednání a prací sněmovních nepřetržitě.

Ke vzdálení se ze sídelního místa sněmu potřebí jest, nemá-li to býti déle než na 8 dní, povolení od nejvyššího maršálka, který o tom sněmu oznámí.

Dovoleni na delší čas může dáti jen sněm. Pro nemoc není potřebí žádati o dovolenou, než jen oznámiti to nejvyššímu maršálkovi s dosvědčením.

Landtagssekretär Schmiedt liest

Abgeordnete.

§. 19. Die Abgeordneten haben die Verpflich-tung an den Verhandlungen und Arbeiten des Landtags ununterbrochen Theil zu nehmen.

Zur Entfernung vom Sitze des Landtags bedürfen sie, wenn die Abwesenheit nicht länger als 8 Tage dauern soll, der Bewilligung des Oberstlandmarschalls, welcher den Landtag hievon in Kenntniß zu setzen hat. Urlaube von längerer Dauer kann nur der Landtag ertheilen. In Erkrankungsfällen bedarf es keines Urlaubsansuchens, sondern einer beschleunigten Anzeige an den Oberstlandmarschall.

Dr. Grünwald verbessert das Wort "beschleunigt" in bescheinigt und fügt hinzu: Und in diesem Worte unterscheidet sich auch der Antrag der Commission von dem Antrage des Landesausschußes. Der Landesausschuß begnügt sich mit der einfachen Anzeige der Krankheit — die Commission verlangt aber einen Beweis für die Krankheit eine "bescheinigte" Anzeige derselben.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort. (Es meldet sich Niemand.) Ich bitte daher die Herren, welche für den Untrag der Commission sind, die Hände aufzuheben.

(Angenommen.)

24a


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Dr. Grünwald čte §. 20.

Jestliže některý poslanec do osmi dni ne-vstoupí do sněmu, nebo bez dovolení tak dlouho nepřijde do sezeni, neb přes čas dovolení neb nemoci zůstane mimo; má jej nejvyšší maršá-lek s ustanovením lhůty čtrnácti dní vyzvati, aby přišel, nebo z nepřítomnosti své se ospravedlnil.

Landtagssekretär Schmiedt liest.

§. 20. Wenn ein Abgeordneter seinen Eintritt in den Landtag über 8 Tage verzögert, oder so lange ohne Urlaub die Sitzungen nicht besucht, oder über die Dauer des Urlaubs oder der Krankheit von denselben ausbleibt, so hat der Oberstlandmar-schall denselben unter Festsetzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern zu erscheinen, oder seine Abwe-senheit zu rechtfertigen.

Dr. Grünwald: Die Commission hat an dem Antrage des Landesausschußes nur zwei Sa-chen geändert. — Erstens — baß sie das Ausblei-ben ohne Urlaub auf 8 Tage firirt. Nach Ablauf dieser 8 Tage kann der Abwesende vom Oberstland-marschall aufgefordert werden, daß er erscheine. Die Commission macht den Landtag förmlich verbindlich, daß er einen solchen Abgeordneten, der selbst nach dieser Aufforderung nicht erscheint — für ausgetre-ten erkläre — während es im §. 22 der Vorlage des Landesausschußes heißt — der Oberstlandmar-schall "hat die Anzeige an den Landtag zu machen, welchem das Recht zusteht einen solchen für ausgetreten zu erklären.

Oberstlandmarschall: Ich weiß nicht, ob die volle Zahl der Abgeordneten hier ist — ich weiß nicht —sind die Abgeordneten in der Restau-ration? — Wir werden zur namentlichen Abstim-mung schreiten. Der §. ist doch zu wichtig und wenn man wieder die Zählung vornehmen müßte, würde sie noch zu lange dauern. Ich bitte die Herren, welche für die Annahme des §. — wie ihn die Commission angeregt hat — sind — mit ja, welche gegen, mit nein zu stimmen.

(Es findet die namentliche Abstimmung statt, Landtagssekretär Schmiedt verliest die Namen.)

Herr Fürst-Erzbischof zu Prag

ja

" Bischof zu Budweis

ja

" Bischof zu Königgrätz

" Bischof zu Leitmeritz

" Rector Magnificus

ja

" Adam Hermann

" Aehrenthal Johann, Freiherr

ja

" Althan Michael Carl, Graf

" Auersperg Carl Vincenz, Fürst

ja

" Auersperg Vincenz, Fürst

" Bachofen v. Echt Clemens

ja

" Becher Franz

ja

" Benoni Josef

ja

" Berger Maximilian

ja

" Bethmann Alerander, Freiherr

ja

" Bohusch v. Ottoschütz Wenzel, Ritter v.

ja

" Brauner Franz

Herr Brinz Alois

ja

" Brosche Carl

ja

" Cistercienser-Abt von Osseg

" Clam-Martinitz Heinrich, Graf

ja

" Claudi Eduard

ja

" Čupr Franz

ja

" Černin Jaromir, Graf

ja

" Černin Eugen, Graf

" Černin Ottokar, Graf

ja

" Daněk Vincenz

" Daneš Franz

ja

" Desfours-Walderode Franz, Graf

ja

" Doubek Eduard

ja

" Dwořák Sim

ja

" Dotzauer Richard

ja

" Ehrlich Ludwig

ja

" Eisenstein August, Ritter von

ja

" Eisenstein Wenzel, Ritter von

ja

" Esop Josef

ja

" Eyssert Adalbert

" Faber Carl

" Fischer Franz

" Fleischer Alerander

ja

" Frič Josef

ja

" Fürstenberg Emil, Fürst

ja

" Fürstenberg Maximilian, Fürst

ja

" Fürth J. W

ja

" Gabriel Josef

ja

" Görner Anton

ja

" Gréger Eduard

ja

" Grüner Ignaz

ja

" Grünwald Wendelin

ja

" Gschier Anton

" Haas Eusebius

ja

" Hamernik Josef

ja

" Hanisch Julius

ja

" Hardtmuth Carl

" Harrach Franz, Graf

ja

" Hartig Edmund, Graf

ja

" Hasner Leopold, Ritter von Artha

ja

" Haßmann Theodor

ja

" Hauschild Ignaz

" Hawelka Mathias

" Herbst Eduard

ja

" Herrmann Franz

ja

" Hille Wolfgang

ja

" Hoffmann Gustav

ja

" Hubatka Carl

ja

" Huscher Georg

" Jellinek Carl

ja

" Jndra Jakob

ja

" Jalsch Anton

ja

" Kellersperg Ernst, Freiherr

ja

" Klaubi Leopold

ja

" Klawik Franz

ja

" Klier Franz

ja

" Kodym Franz

ja

" Kopetz Heinrich, Ritter von

ja

" Korb von Weidenheim Franz, Freiherr

ja

" Korb von Weidenheim Carl, Ritter

ja


Herr Král Josef

" Kralert Franz

ja

" Krása Alois

ja

" Kratochwile Joh

ja

" Kratochwyl Wenzel

" Krejči Peter Franz, Weihbischof

ja

" Krejči Johann

ja

" Kreuzherrn-Ordens-General Jakob Beer

ja

" Křiwanek Eduard

ja

" Krouský Johann

ja

" Kuh David

ja

" Kulda Ben. Mat

ja

" Lämmel Leopold, Ritter von

ja

" Lambl Joh. B

ja

" Laufberger Franz

ja

" Ledebour Adolf, Graf

ja

" Leeder Friedrich

ja

" Leidl Franz

ja

" Liebig Johann

" Lill v. Lilienbach Alois

ja

" Limbek Johann, Ritter von

ja

" Limbek Carl, Ritter von

ja

" Lobkowitz Ferdinand, Fürst

ja

" Lumbe Josef

ja

" Machaček Josef

ja

" Maiersbach Adolf, Ritter von

ja

" Mallowetz Ernst, Freiherr

ja

" Maresch Anton

ja

" Maresch Johann

ja

" Mastný Vincenz

ja

" Matouschowsky Alois

ja

" Mayer Anton

ja

" Mayer Ernst

ja

" Mercandin Franz, Graf

" Miesl v. Zeileisen

ja

" Milner Wenzel

ja

" Mladota von Solopisk Franz, Freiherr

ja

" Morzin Rudolf, Graf

ja

" Neradt Franz

ja

" Neumann Wenzel

ja

" Neupauer Carl, Ritter von

ja

" Nostitz Albert, Graf

" Nostitz Erwein, Graf

ja

" Nostitz Josef, Graf

ja

" Obst Gustav

ja

" Palacký Franz

ja

" Palme Josef

ja

" Pankratz Franz

" Peche Josef Carl, Ritter von

ja

" Pfeifer Josef

ja

" Pilz Theodor

ja

" Pinkas Ad. Maria

ja

" Platzer Wilhelm

ja

" Plener Ignaz, Edler von

" Podlipský Josef

ja

" Pollach Stefan

ja

" Porak Anton

ja

" Pour Wenzel

ja

" Prachenský Josef

ja

" Prämonstratenser-Abt zu TeplHainlMarian

ja

Herr Pstroß Franz

" Purkyně Johann

ja

" Ptačowský

ja

" Redelhammer

ja

" Řezáč Franz

ja

" Rieger Franz Ladislaw

nein

" Riese-Stallburg Friedrich, Freiherr

" Ringhofer Franz

ja

" Römheld Ernst

" Rösler Anton

ja

" Rosek Johann

ja

" Rosenauer Wenzel

ja

" Roth Karl

ja

" Roth Hieronymus

ja

" Rothkirch-Panthen Karl, Graf

ja

" Sadil Libor

ja

" Salm-Reifferscheid Franz, Altgraf

ja

" Sandtner Johann

ja

" Schandera Vincenz

ja

" Schary Joh. Mich

ja

" Schicha Josef

ja

" Schindler Johann

" Schlechta Anton

ja

" Schlöcht Johann

ja

" Schmeykal Franz

ja

" Schmerling Anton Ritter v

" Schmidt Franz

ja

" Schönborn Erwein, Graf

ja

" Schowanek Anton

ja

" Schreiter Anton

ja

" Schöder Anton

ja

" Schrott Josef

ja

" Schwarzenberg Johann Adolf, Fürst

" Schwarzenfeld Ludwig, Ritter

ja

" Seidel Wenzel

ja

" Seifert Wenzel

ja

" Seitel Franz

ja

" Skarda Jakob

" Skuherský Rudolf

ja

" Sladkowský Karl

ja

" Slawik Josef

ja

" Stamm Ferdinand

ja

" Staněk Johann B

ja

" Stangler Josef

ja

" Stangler Franz

ja

" Stark Johann Ant., Edler v.

" Steffan Friedrich

" Steffens Peter

ja

" Sternberg Jaroslav, Graf

" Stickl Sigmund

ja

" Stöhr Anton

ja

" Strache Eduard

-

" Stradal Franz

ja

" Suida Franz

-

" Swatek Laurenz

ja

" Swoboda Johann Franz

ja

" Sembera Alois

ja

" Skrejšowsky Johann

ja

" Strerowitz

ja

" Taschek Franz

ja


298

Herr Tedesco Ludwig

ja

" Tetzner

ja

" Thomas Leopold

" Thun-Hohenstein Franz, Graf, Sohn

ja

" Thun-Hohenstein Leo, Graf

ja

" Thun-Hohenstein Leopold Graf

ja

" Thun-Hohenstein Theodor, Graf

ja

" Thun-Hohenstein Oswald, Graf

ja

" Thurn-Taris Hugo, Fürst

ja

" Tomek Wenzel

ja

" Tomiček Karl

ja

" Tonner Emanuel

ja

" Trenkler Anton, Gustav

ja

" Trojan Prawoslaw

ja

" Theumer Emil

ja

" Uher Franz

ja

" Voith Ferdinand, Freiherr

ja

" Volkelt Johann

ja

" Waclawik Alois

ja

" Waldstein Ernst, Graf

ja

" Wallis Friedrich, Olivier, Graf

ja

" Waňka Wenzel

ja

" Weidele Ernst von Willingen

ja

" Wenisch Johann Ritter von

" Wenzig Josef

ja

" Wiese Ignaz

ja

" Wojáček Anton

ja

" Wokaun Franz

ja

" Wolfrum Karl

ja

" Wolkenstein Karl, Graf

ja

" Worowka Wenzel

ja

" Wratislaw Josef, Graf

ja

" Wucherer Peter, Freiherr

ja

" Zapp Karl Vl.

ja

" Zatka Ignaz

ja

" Zeleny Wenzel

ja

" Zessner Vincenz

ja

" Zettwitz Kurt, Graf

ja

" Zigmund Josef

" Žák Johann

ja

" Zeidler Hieronym., P., Präm. Abt von Strahow

ja

" Zeithammer

nein

Oberstlandmarschall: Gestimmt haben 202 Abgeordnete, von denen 200 mit: "Ja" 2 mit "Nein," also ist der Antrag angenommen.

Dr. Grünwald liest den § 21.

Toho dne obdrží předně navrhovatel slovo k odůvodnění svého návrhu.

Po té uzavře sněm bez rokování o hlavní věci máli se návrh odkázati k oddílům, ku komisí, již stávající, čili ke zvláštní komisí ježto by se teprv zvolila, čili k výboru zemskému.

Pakli sněm takového odkázání neuzavře, má se návrh považovati za odmitnutý.

Landtagssekretär Schmiedt liest: An diesem Tage erhält zunächst der Antragsteller das Wort zur Begründung seines Antrages.

Hiernach wird von dem Landtage ohne Dehatte in der Hauptsache, beschlossen ob dieser Antrag an die Abtheilungen, an eine schon bestehende ober erst zu wählende Commission oder an deu Landesausschuß zu verweisen sei. Wenn der Land-tag eine solche, Verweisung nicht beschließt, so ist der Antrag als abgelehnt zu betrachten.

Oberstlandmarschall: Will Niemand das Wort? (Niemand meldet sich.) Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand aufzuheben (Einstimmig angenommen.

Dr. Grünwald lieft die 7. Abtheilung §. 22.

Sezení sněmu jsou veřejná. Výminkou lze jest držeti sezení důvěrná, žádali toho předseda nebo aspoň. 5 sněmovniků a uználi tak sněm po vzdálení posluchačů.

Rath Schmiedt: Die Landtagssitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann eine vertrauliche Sitzung gehalten werden, wenn entweder der Vorsitzende oder wenigstens 5 Mitglieder es verlangen und nach Entfernung der Zuhörer der Landtag sich dafür entscheidet.

Oberstlandmarschall: Bitte jene Herren, welche mit diesem §. einverstanden sind die Hand aufzubeben. (Angenommen.)

Dr. Grünwald: liest §. 23.

Nejvyšší maršálek započne sezení, jak medle přítomno jest tolik členů, koliko potřeby jest ku platnému uzavírání.

Potom se oznamují návrhy a zprávy a s strany oněch, jeli potřeba, činí se otázka, zdali se podporují; potom se oznámí od vlády a od výboru, konečně jiné došlé spisy a zařízení, s nimi buď snad učiněna buď připravená uvozují ve známost sněmu.

Po odbytí těchto věcí přistoupi se k vlastnímu dennímu pořádku.

V dorozumění se sněmem zavírá nejvyšší maršálek sezení a ustanovuje den, hodinu a denní pořádek sezení příštího.

Rath Schmiedt (liest): Der Oberstlandmarschall eröffnet die Sitzung, sobald die zur Beschlußfähigkeit des Landtages erforderliche Zahl von Mitgliedern anwesend ist. — Hierauf werden Anträge und Berichte angekündigt und in Ansehung der ersteren nöthigenfalls die Unterstützungsfrage gestellt, sodann Mittheilungen der Regierung und der Ausschüße, endlich sonstige Einläufe und die etwa damit getroffenen ober vorbereiteten Verfügungen zur Kenntniß des Landtages gebracht.

Nach Erledigung dieser Geschäfte wird zur eigentlichen Tagesordnung geschritten.

Im Einvernehmen mit dem Landtage schließt der Oberstlandmarschall die Sitzung und bestimmt Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung

Dr. Grünwald: Der letzte Absah ist schon angenommen als Zusatzartikel; es ist also bloß abzustimmen, ob er auch in der Geschäftsordnung aufzunehmen sei.

Oberstlandmarschall: Gegen den §. 23 hat sich Herr Sadil vormerken lassen.


299

Sadil: Den letzten Absatz dieses §. finde ich nicht in Uebereinstimmung mit der Landesordnung; ich finde vielmehr einen großen Unterschied in.... (Stimmen: lauter! lauter! lauter!) die in der Landesordnung nicht enthalten ist; der §. 35 der Landesordnung sagt:

Die einzelnen Berathungsgegenstände gelangen vor den Landtag:

a) Entweder als Regierungsvorlagen durch den Oberstlandmalschall,

b) oder als Vorlagen des Landesausschußes ober eines speziellen durch Wahl aus dem Landtage und während desselben gebildeten Ausschußes,

c) ober durch Antrüge einzelner Mitglieder.

Selbstständige, sich nicht auf eine Vorlage der Regierung oder eines Ausschußes beziehende Anträge einzelner Mitglieder müssen früher dem Oberstlandmarschalle schriftlich angezeigt und vorläufig der Ausschußberathung unterzogen werden.

Nun es wird der Antrag eines einzelnen Mitgliedes der Ausschußberathung zugewiesen; wenn ich auch nicht will, daß die Unterstützungsfrage beseitigt wird, weil dadurch so mancher Antrag gleich im Vorhinein als unhaltbar bezeichnet werden könnte, so ist es doch ein großer Unterschieb, ob vor dieser Unterstützungsfrage dem Antragsteller eine Begründung seines Antrages gestaltet ist oder ob das nicht geschieht.

Die frühere Geschäftsordnung, die wir im I. 1861 hatten, sagt im §. 30:

Antrüge einzelner oder mehrer Mitglieder des Landtages müssen schriftlich an den Oberstlandmarschall eingereicht werben, welcher dieselben, insofern sie nicht außerhalb des Geschäftskreises des Landtages liegen, als Einlauf in der nächsten Sitzung bekannt zu geben und wenn der Antrag in den Wirkungskreis eines bereits bestehenden Ausschußes einschlägt, diesem zuzuweisen ober sonst auf die Tagesordnung zu setzen hat.

Sobald ein solcher Antrag bann an die Reihe kömmt, ist dem Antragsteller, — wenn er es ver-langt — nur eine möglichst kurze Begründung zu gestatten und hierauf ohne Zulassung einer Debatte die Unterstützungsfrage zu stellen.

Wer mit dem parlamentarischen Apparate einiger Massen bekannt ist, der wird einsehen, baß die Bestimmung der gegenwärtigen Geschäftsordnung, wovon einem solchen Rechte des Antragstellers, wie er seinen Antrag begründen kann, keine Rede ist, in so vielen Fällen die Verwerfung . . . (unverständlich) wenn er in so kurzer und trockener Gesetzform vorgetragen wird, so wird manchmal die Versammlung von einem Antrage überrascht und man wird auf die Anfrage nicht wissen, ob man sich erheben ober ob man sitzen bleiben soll.

Die Bestimmung des §. 30 der Geschäftsordnung wäre viel besser; wenn Zeit gelassen wäre zur Ueberlegung, indem sie den Antrag auf die nächste Tagesordnung setzt und dem Antragsteller gestattet, ihn zu begründen.

Es wäre hier wirklich die eigenthümliche Erscheinung, daß wir im böhmischen Landtage eine Bestimmung der Landesordnung vom 26. Feber 1861 für zu weit gehend, für zu liberal für die Auffassung der Befugnisse und Rechte der Mitglieder, Anträge zu stellen, erklären würden, selbst die Geschäftsordnung, die vom vorigem nicht konstitutionellen Landesausschuße erlassen wurde, habe in dieser Hinsicht liberalere Bestimmungen, die das Recht des Antragstellers wahren.

Ich glaube also, daß dieß eine Abänderung erfordert. Dieses könnte leicht geschehen. Jedesmal Ausschüße zu wählen, das nimmt zu viel Zelt weg; aber wir haben die Abtheilungen — die Ab-theilungen, die bisher — ich möchte sagen — den Schlaf des Gerechten geschlafen. Sie haben seit ihrer Constituirung nicht das geringste Lebenszeichen gegeben.

Wenn ein jeder Antrag, der nicht von 25 Mitgliedern unterschrieben ist, einer solchen Abtheilung nach Ermessen des Oberstlandmarschalls zur Begutachtung auf wenige, zum Beispiel auf 3 Tage, übergeben wird, so hätte das Haus die Beruhigung, daß es nicht Anträge, die wirklich gar keiner Beachtung werth sind, zur Vorberathung bekommt; und der Antragsteller wäre gleichfalls beruhigt, daß sein Antrag nicht durch eine Uebereilung verworfen wird.

Einen Verbesserungsantrag finde ich nicht zu stellen in der Wesenheit, sondern bloß einen Antrag dahin, daß dieser erste Absah des §. 23 der Commission zugewiesen werde, damit sie sobald als möglich ihn in der Art ausarbeite, baß er mit der Landesordnung mehr in Einklang gesetzt werde, und das Recht der Antragsteller wahre.

Oberstlandmarschall: Ich bitte ihn schriftlich zu übergeben.

Sadil: Dieser Antrag würbe lauten: Das hohe Haus wolle beschließen, der zur Begutachtung der Geschäftsordnung gewühlte Ausschuß hat den ersten Absatz des §. 23 in der Richtung umzuarbeiten, um ihn mit der Bestimmung der Landes-ordnung mehr in Einklang zu bringen.

Oberstlandmarschall (liest diesen Antrag deutsch und Landtags-Secretär Schmied böhmisch).

Slavný sněme račíž uzavříti: nechť výbor zvolený k posouzeni jednacího řádu 1. od-stávce §. 23 změní v ten směr, aby více souhlasil s ustanovením zemského řádu.

Berichterstatter Grünwald: Der Herr Antragsteller.... (Ruf: ich bitte die Unterstützungsfrage.)

Oberstlandmarschall: Ich habe dem Hrn. Berichterstatter das Wort ertheilt, weil er eine Aufklärung zu geben wünscht, in Folge deren vielleicht der Herr Antragsteller seinen Antrag zurück-ziehen könnte, möglicher Weise, und wenn dieß. nicht erfolgt, so werde ich die Unterstützungsfrage stellen.

Berichterstatter Grünwald: Der Herr An-


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tragsteller ist in Besorgniß, daß jeder Antrag, wie er vom Herrn Oberstlandmarschall vorgelesen wird, sogleich zur Unterstützungsfrage vorgelegt wird. Dem ist nicht so. Wir haben ja in §§. 40 und 41 der Geschäftsordnung dasjenige in Vorschlag gebracht, was Herr Sadil als wünschenswerth citirt, und was er in der Geschäftsordnung zu haben wünscht. Dort heißt es: "nach erfolgter Vertheilung des Antrages unter die Mitglieder kann der Antragsteller die erste Lesung des Gegenstandes begehren, und es wird der Tag hiezu sofort von dem Oberstlandmarschall im Einvernehmen mit dem Landtage festgesetzt." (Z.-A. V.) Dann erst wirb die Unterstützungsfrage gestellt, und die Frage, ob der Antrag des Ausschußes an die Commission zu verweisen sei. Sollte aber nach dem Ansinnen des Herrn Vorredners jeder Antrag, wie er im Hause gestellt ist ohne alle Unterstützung, sogleich an die Abtheilungen zur Berathung zugewiesen werben, dann müßten die Abtheilungen ganze Tage sitzen, und die Mitglieder derselben, die nebenbei in einer Commission sind, könnten sich an den Arbeiten der letzteren gar nicht betheiligen.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt? Ich werde die Unterstützungsfrage stellen, wenn es dem Herrn Antragsteller angenehm ist.

Sadil: Der citirte §.-40 handelt schon von einer meritorischen Behandlung eines Antrages, denn da steht: "nach erfolgter Vertheilung des Antrages unter die Mitglieder kann der Antragsteller die erste Lesung des Gegenstandes begehren, und es wird der Tag hiezu sofort vom Oberstlandmarschall im Einvernehmen mit dem Landtage festgesetzt," sonst weiß ich nicht, warum dieser §. 23 die Bestimmung enthält, unmittelbar nach Bekanntgabe der Anträge auch die Unterstützungsfrage zu stellen, wenn sie nicht von 20 Mitgliedern unterschrieben sind.

Dr. Grünwald: Antrage, für die sich nicht 20 Mitglieder unterschrieben haben, sind von der Art, — daß sie das Haus mit der Berathung nur belästigen würben, ohne hiezu geeignet zu sein, daher rührt eben das Erforderniß der Unterstützung, damit das Haus nicht mit Anträgen überschwemmt werde. Wenn über jeden Antrag die Abtheilungen rathen sollten, dann würde man mit jenen Arbeiten nicht fertig, welche sich wirklich als einer Unter-stützung würdig kennzeichnen.

Sadil: Es ist oft nicht möglich, es kann etwas plötzlich vorkommen ...

Oberstlandmarschall: Ich werde die Frage stellen, ob Ihr Antrag unterstützt wird. — Ich bitte diejenigen Herren, die den Antrag, welchen Herr Sadil gestellt hat, und wie er vorgelesen worden ist, unterstützen, aufzustehen. (5 Abgeordnete.) Er ist nicht hinreichend unterstützt.

Wenn Niemand sonst das Wort ergreift, so werde ich zur Abstimmung schreiten, und bitte jene Herren, die für die Annahme des §.23 sind, nachdem der mit durchschossener Schrift gebruckte Zusatzartikel V bereits angenommen ist, und zwar für die erste Alinea: "Der Oberstlandmarschall eröffnet die Sitzung, sobald die zur Beschlußfähigkeit des Landtages erforderliche Zahl von Mitgliedern anwesend ist. Hierauf werden Anträge und Berichte angekündigt, und in Ansehung der ersteren nöthigenfalls die Unterstützungsfrage gestellt, sodann Mittheilungen der Regierung und der Ausschüße, endlich sonstige Einläufe und die etwa damit getroffenen oder vorbereiteten Verfügnugen zur Kenntniß des Landtages gebracht.

Nach Erledigung dieser Geschäfte wird zur eigentlichen Tagesordnung geschritten," — aufzustehen.

(Angenommen fast einstimmig.)

Dr. (Grünwald čte §. 24. česky:

O každém sezeni sněmu sepíše se protokol. Ten má obsahovati v největší krátkosti dosvědčení, že bylo přítomno tolik členů, kolika potřebí ku platnému uzavírání, hlavní obsah všeho, co sněmu oznámeno o tom sezeni, všecky návrhy, o kterých se jednalo, se jmeny navrhovatelů, položeni otázek a výpadek hlasování.

Landestagsekretär Schmiedt liest denselben Paragraph deutsch vor: Ueber jede Sitzung des Land-tages ist ein Protokoll zu verfassen. Dasselbe hat in möglicher Kürze die Bestätigung über die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl Mitglieder, den wesentlichen Inhalt der in der Sitzung gemachten Mittheilungen, alle zur Verhandlung gekommene Anträge mit dem Namen der An-tragsteller, die Fragestellung und das Ergebniß der Abstimmung zu enthalten.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Worowka hat das Wort.

Dr. Worowka : Dieser Paragraph 24 steht im Zusammenhange mit §. 67, welcher im zweiten Absatze bestimmt, daß die Fragstellung bei der Abstimmung in beiden Landessprachen zu erfolgen habe und als authentischer Text der Text des Antragstellers zu gelten habe. — Soll diese Bestimmung des §. 67 angenommen werden, so ist es jedenfalls unerläßlich, daß auch die entsprechende Bestimmung des Paragraphes 67 im Paragraphe 24 aufgenommen würde, denn nur auf diesem Wege, wenn genau bezeichnet ist im Protokoll, in welcher Sprache der Antrag gestellt worden ist, ist es möglich zu konstatiren, welche Sprache als der eigentliche Urtext zu gelten habe.

Ich habe daher den Antrag, baß im §. 24 noch den Worten "Antragsteller" die Worte eingeschaltet würden, "u. mit Bezeichnung der Sprache" in welcher der Antrag gestellt worden ist; per paranthesim zu §. 67.

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Grünwald: Der H. Antragsteller hat sich veranlaßt gefunden dieses Amendement aus dem Grunde vor das h. Haus zu bringen, damit man aus dem


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Protokoll ersehe, welcher Text des Antrages als Originaltext anzusehen sei. Es scheint mir aber, daß der hohe Landtag durch Annahme dieses Antrages sich mit dem letzten Satze dieses Paragraphes, welcher lautet: Das Protokoll ist in beiden Landessprachen zu verfassen und in jeder Ausfertigung als Original anzusehen, in Widerspruch setzen würde. Wenn das ganze Protokoll als Original anzusehen ist, so glaube ich, müssen alle darin verzeichneten Anträge als Originalanträge angesehen werden. Daher glaube ich mich gegen die vermeintliche Verbesserung dieses Paragraphes erklären zu müssen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn Niemand das Wort ergreift, werde ich den Paragraphen, so wie er ist, zur Abstimmung bringen, und wenn er angenommen ist, den Zusatz des Herrn Dr. Worowka zur Abstimmung bringen. Ich bitte die Herren, die für den Paragraph, wie ihn jetzt die Commission anträgt, sind, aufzustehen (Angenommen); der Paragraph ist angenommen. Ich bitte diejenigen Herren, die für den Zusatz des Herrn Dr. Worowka sind, aufzustehen (Minorität).

Grünwald: §. 25 : In diesem Paragraphe kommt eine große Abweichung von dem vor, was bisher geübt wurde und was auch der Landesausschuß beantragt hat.

(čte): Protokol má tři dni po sezení vy-ložen býti v kanceláři sněmovní k nahlednutí. Jestliže v sezení nejprvé příštím po projíti tohoto času k dotazu předsedy nikdo nepožádá o opravu, má se protokol povážovati za pravý. O navržených opravách rozhodne sněm.

Rath Schmiedt (liest): Das Protokol hat durch 3 Tage nach der Sitzung in der Landtagskanzlei zur Einsicht aufzuliegen. Wenn in der nächstfolgenden Sitzung nach Verlauf dieser Frist über Anfrage des Vorsitzenden Niemand eine Berichtigung ťerlangt, so ist das Protokoll als richtig anzusehen. Im entgegengesetzten Falle beschließt der Landtag über die verlangte Berichtigung.

Oberstlandmarschall: Es ist mir vom Abgeordneten Dr. Stradal ein Antrag vorgelegt worden, der aber bei den §§. 25 und 26 gemeinschaftlich ist und in beiden Veränderungen beantragt.

Dr. Grünwald čte §. 26. jedn. řádu:

Když jest protokol schválen, podepíše jej nejvyšší maršálek a tří členové výboru verifikačního; a s týmž podpisem uloží se do knihy protokolů, dá se do tisku a rozdělí se mezi členy sněmu.

Landtagssekretär Schmiedt liest den §. 26: Die als richtig anerkannten Sitzungsprotocolle sind vom Oberstlandmarschall und 3 Mitgliedern des Verifikationsausschußes zu unterzeichnen und unter gleicher Fertigung in das Protokollsbuch des Landtages einzutragen, in Druck zu legen und an die Mitglieder des Lantages zu vertheilen.

Oberstlandmarschall: Dr. Stradal hat mir den Antrag schriftlich überreicht, den er vielleicht selbst begründen wird.

Dr. Stradal: Die Commission hat ganz richtig in ihrem Berichte bemerkt, baß der Zeitver. lust, der mit der doppelten Vorlesung der Protokolle verknüpft ist, nicht zu rechtfertigen sei. Dieser Ansicht pflichte ich vollkommen bei; keineswegs kann ich jedoch die Ansicht der Commission theilen, daß die Protokolle, welche abgefaßt werden, dermal ihre frühere Bedeutung verloren haben, denn diese Protokolle haben die Bestimmung, in das Protokollsbuch des Landtags eingetragen zu werden und sind die eigentlichen historischen Dokumente, keineswegs sind dieß jedoch die stenographischen Protokolle. — Eben deßhalb ist auch eine nachträgliche Richtigstellung der Protokolle als wesentlich nothwendig anerkannt worden und es kann sich immer nur darum handeln, daß diese Richtigstellung auf die möglichst einfache und sicherste Welse ins Werk gesetzt werde. Diese Richtigstellung darf aber keine bloße leere Form sein, denn dann lasse man sie lieber weg und begnüge sich mit der Verifikation, wie wir sie haben durch die Ausschüße. Ich finde nun in der Fassung des §. 25, in der Verfügung, daß das Protokoll durch 3 Tage in der Landtagskanzlei aufliegen soll; diese Bestimmung finde ich ganz unpraktisch, denn die Protokolle haben schon, da sie vom Oberstlandmarschall und 3 Verificatoren gefertigt sind, die Vermuthung der Richtigkeit für sich; es hat also Niemand von uns Abgeordneten einen Anlaß, in dieselben einzusehen (Oho, Oho, besonders aus dem Centrum.)

Denn wenn von diesem Rechte alle Abgeordneten Gebrauch machen wollten, wann soll dieß ausgeführt werden? (Unruhe) wir bekommen die Protokolle der Sitzungen gedruckt vertheilt, wenn diese Protokolle schneller gedruckt werden und schon in der nächsten oder zweitnächsten Sitzung uns auf das Pult gelegt werden, hat jeder Abgeordnete hinlänglich Zeit und Muße, das Protokoll einzusehen, und wenn in der nächsten Sitzung der Vorsitzende die Frage stellt, ob eine Berichtigung gewünscht wird, so ist anzunehmen, daß jeder Abgeordnete von dem Protokolle in Kenntniß ist und es kann diese Berichtigung in dem nächsten Protokolle ein-bezogen werden. Ich trage daher an, daß der §.25 folgende Stylisirung erhalte:

"Das Protokoll ist sofort in Druck zu legen, und längstens in der darauf folgenden zweiten Sitzung an die Landtagsmitglieder zu vertheilen; wenn in der hierauf folgenden nächsten Sitzung über Anfrage des Vorsitzenden Niemand eine Berichtigung verlangt, so ist das Protokoll als richtig anzusehen, im entgegengesetzten Falle beschließt der Landtag über die verlangte "Berichtigung," und im §. 26 wäre in Consequenz meines Antrages der Schlußsatz wegzulassen, nämlich die Worte: in den Druck zu legen und an die Mitglieder des Landtags zu vertheilen."


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Dr. Grünwald: §. 26. ať zní takto: Protokol buď do tisku dán a nejdéle v příště druhém sezení mezi členy sněmovní rozdělen, jestli že v sezení nejprvě příštím k dotazu předsedy nikdo nepožádá opravu, má se protokol považovati za pravý, jinak rozhodně sněm V č. 26. mají se vyloučiti slova "dá se do tisku a rozdělí se mezi členy sněmu."

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die diesen Antrag unterstützen, aufzustehen. 25 Herren sind dafür, er ist unterstützt.

Dr. Grünwald: Ich muß mich gegen den Antrag aussprechen und namentlich gegen die Begründung desselben. Der Antragsteller behauptete, man werde an einem aufgelegten Protokolle, welches der Landesmarschall und der Verifikationsausschuß unterschrieben haben, leine Besserung vornehmen. Darin liegt etwas richtiges, denn während das Protokoll aufgelegt ist, ist es noch nicht von dem Oberstlandmarschall unterschrieben.

Erst nachdem eine Frist von 3 Tagen verslossen ist, und nachdem der Oberstlandmarschall in der nächsten Sitzung die Frage gestellt hat, ob das Protokoll genehmigt sei, und sich gegen die Fassung des Protokolls kein Widerspruch erhebt, wird dasselbe von Oberstlandmarschall und von den Veri-fikatoren gefertigt. Es sagt §. 26 "die als richtig an-erkanten Sitzungsprotokolle sind vom Oberstlandmarschall und von 3 Mitgliedern des Verifikations-auschußes zu unterzeichnen. Der 2. Anstand den der Herr Vorredner gegen die Commissionanträge erhebt, daß nicht alle Mitglieder ein solches Protokoll in dem Zeitraume von 3 Tagen einsehen können, scheint auch unbegründet zu sein, denn die Einsicht des Protokolles werden nur diejenigen Mitglieder nehmen, welche glauben, daß darin ihre Anträge oder ihr sonstiges Verhalten in der Sitzung erwähnt werbe. Nicht das ganze Haus wird das Interesse haben, das Protokoll einzusehen, obwohl es auch Zeit und Gelegenheit während der 3 Tage hiezu finden würde. Dagegen hätte aber das, was der Herr Antragsteller anstrebt oder verwirklicht haben will, daß man das Protokoll in die Hand bekäme, welches nicht rektifizirt worden ist, den Nachtheil, daß man ein unwahres Protokoll in der Hand hätte und leicht die Verbesserung im späteren Pro-tokoll übersehen könnte. Ich finde das von der Comission beantragte Verfahren für besser und für begründeter.

Dr. Stradal: Ich muß nur dagegen bemerken, baß jeder von uns im Landtage das Recht und die Pflicht habe, auf die Richtigkeit der Protokolle zu sehen und darüber zu wachen. Mein Antrag bezweckt nur eine Vereinfachung der Sache. Die Drucklegung der Protokolle selbst, wenn sie doppelt geschehen müßte, kostet weniger als die halbe Stunde, welche jeden Tag das Lesen der Protokolle kostet (Bravo!) Uibrigens glaube ich den Vorwurf, daß man ein unrichtiges Protokoll in die Hand bekomme, damit beseitigen zu können, baß die Berichtigung des Protokolls in dem nächsten, gedruckten Protokolle wieder erscheint, auf diese Weise ist das Protokoll durch das nachfolgende berichtigt.

Ich bitte, den Antrag anzunehmen, weil wir entweder auf die Richtigstellung des Protokolls einen Werth legen oder nicht. Dann wäre es besser wir lassen die Richtigstellung der Protokolle gänzlich fallen und begnügen uns mit der Bestätigung des Verificationsausschußes, was ohnehin bei den letzten 2 Sitzungen des Landtages geschehen muß, weil sie dann nicht in derselben Saison berichtigt werben könnten.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir nur eine einzige Frage an den Herrn Berichterstatter, ob das Protokoll, welches in der Landtagskanzlei aufliegen soll, von niemand gefertigt sein soll. Jetzt wird es von den Correktoren bereits gefertigt und die eigentliche Verifikation geschieht durch die Unterschrift des Oberstlandmarschalls, der dadurch anzeigt, daß es vom Land-tag angenommen ist. Von irgend jemand muß es doch gefertigt sein. Ich bemerke das, ohne irgend einen Einfluß auf das hohe Haus nehmen zu wollen; ich möchte nur als Präsident des Verifications-Ausschußes, der die Geschäfte zu leiten hat, aufmerksam machen, daß es zweckmäßig wäre, das wegzulassen, daß die 3 Mitglieder es erst fertigen sollen nach der Agnoscirung des Landtags; sie sollen es fertigen nach ihrer besten Überzeugung und die Sanctionirung erhält es erst durch die Unterschrift des Oberstlandmarschalls. Denn ein von niemand gefertigtes Protokoll, von dem man also auch nicht weiß, wer es angefertigt hat, — es müßte wenigstens von den Secretären gefertigt sein. —

Abg. Steffens: Ich erlaube mir den Antrag, den Se. Exzellenz der H. Oberstlandmarschall gestellt hat — zu unterstützen.

Oberstlandmarschall: (unterbrechend): Ich habe keinen Antrag gestellt.

Abg. Steffens: Oder vielmehr was der H. Oberstlandmarschall gesagt hat, zu meinem eigenen Antrage zu machen. — Man könnte sagen: das von den 3 Mitgliedern des Veilfications-Ausschußes ge-fertigte Protokoll habe 3 Tage nach der Sitzung u. s. w. und in §. 26 könnte man sagen — die als richtig erkannten Sitzungs-Protokolle sind vom Oberstlandmarschall zu unterzeichnen (Bravo).

Dr. Grünwald: Ich habe diese Bedenken nicht, denn die Protokolle werben gegenwärtig durch die Landtagskanzlei verfaßt und die Verificatoren fertigen sie erst, nachdem sie hier vorgelesen. —

Rufe: Nein, Nein.

Abg. Steffens: Die Protokolle werden von der Landtagskanzlei allerdings verfaßt und werden dann von den Verificatoren gelesen und korregirt; es werden jene Änderungen, die sich als nothwendig zeigen, vorgenommen — dann unterschrieben und den andern Tag vorgelesen.

Dr. Grünwald: Dann hätte ich wohl im Namen des Ausschußes nichts einzuwenden, wenn die Fertigung der Protokolle durch die Verificatoren ge-


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schieht und wenn erst nach der Richtigstellung des Protokolles und wenn erst demselben die Unterschrift des Oberstlandmarschalls beigefügt wird.

Rieger: Já podporuji návrh pana Steffense, poněvadž myslím, že jest příslušný k jasnému vysvětleni.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat sich im Namen der Commission auch dem Antrag angeschlossen. Wenn niemand das Wort ergreift, werde ich diesen Antrag zur Abstimmung bringen.

Dr. Hanisch: Ich bitte um's Wort. — Dann müßte es auch im §. 26 heißen "unter seiner," nämlich: des Oberstlandmarschalls "und 3 Verificatoren Fertigung." (Ruf: Nein, Nein in Centrum), bezüglich der Eintragung in's Protokollsbuch Nämlich, das ist ganz richtig.

Dr. Rieger: Die Sache ist die, die Verificatoren haben das Protokoll erwidert und sich überzeugt, ob es richtig ist, nach ihrer Überzeugung ist es richtig. Nun kommt es vor den Landtag, und erhebt er Bedenken, dann ist der Landtag gleichsam Verificator über die 3 Verificatoren. Er sagt, sie haben sich geirrt und etwas unrichtig aufgenommen. Das ist der Beschluß des Landtages und dieser Beschluß wird erequirt durch den Oberstlandmarschall. Folglich ist der Antrag des Abgeordneten Steffens wohl begründet.

Dr. Hanisch: Ich bitte Eure Excellenz, Hr. Dr. Rieger hat nicht recht aufgefaßt, um was es sich handelt. (Heiterkeit.) Wenn der Antrag des Herrn Steffens angenommen wird, bann muß es im §. 2, 3. Zeile heißen "und unter Fertigung des Oberstlandesmarschalls sowie 3 Verifikatoren in das Protokollbuch des Landtages einzutragen"

(Stimmen im Centrum: Nein! nein!)

das wird hoffentlich keinem Auftande mehr unterliegen und Hr. Dr. Rieger wird einsehen, daß er sich übereilt ha. (Heiterkeit.)

Oberstlandmarschall: Ich werde nun zur Abstimmung schreiten und werde das hinlänglich unterstützte Amendement des Dr. Stradal, welches am weitesten in der Abänderung des Commissionsberichtes geht, zur Abstimmung bringen. Ich bitte das Amendement des Dr. Stradal nochmals vorzulesen.

Rath Schmiedt liest das Amendement deutsch und böhmisch. "Es sind die §§. 25 und 26 fol-gendermaßen zu stylisiren:"

§. 25. Das Protokoll ist sofort in Druck zu legen und längstens in der darauf folgenden zweiten Sitzung unter die Mitglieder des Hauses zu vertheilen. Wenn bann §. 26 über Anfrage des Oberstlandmarschalls Niemand eine Berichtigung verlangt so ist das Protokoll als richtig anzusehen. Im entgegengesetzten Falle beschließt der Landtag über die verlangte Berichtigung.

§§. 25 a 26 změníž se následovně: §. 25.

Protokol má se dáti hned do tisku a rozděliti mezi členy sněmu nejdéle v následujícím druhém zasedáni. Nežádali §. 26 na dotaz nejvyššího maršálka někdo opravu, má se protokol považovati za pravý. O navržených opravách rozhodne sněm.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für diesen abändernden Antrag des Hrn. Dr. Stradal stimmen, aufzustehen. (Minorität.)

Oberstlandmarschall: Die beiden An-tragssteller und der Antragssteller der Commission haben sich die beiden Amendements angeeignet und sie sind vom Berichterstatter in Contert eingefügt. Ich werde sie verlesen und wenn die beiden Antragssteller einverstanden sind, so werbe ich diesen Parapraph zur Abstimmung bringen. "Das von den Verifikatoren gefertigte Protokoll hat durch 3 Tage nach der Sitzung in der Landtagskanzlei zur Einsicht aufzuliegen. Wenn in der nächstfolgenden Sitzung nach Verlauf dieser Frist über Anfrage des Vorsitzenden Niemand eine Berichtigung verlangt, so ist das Protokoll als richtig anzusehen. Im entgegengesetzten Falle beschließt der Landtag über die verlangte Berichtigung. Die als richtig anerkannten Sitzungsprotokolle sind vom Oberstlandmarschall zu unterzeichnen, und unter seiner und der Verifikatoren Fertigung in das Protokollsbuch des Landtages einzutragen, in Druck zulegen und an die Mitglieder des Hauses zu vertheilen."

Dr. Hanisch: "Und dreier Verifikatoren" werde ich bitten. Es müssen ja nicht immer dieselben sein — das würde sich in vielen Fällen als unmöglich darstellen.

Grünwald: .Es ist schon einmal bestimmt angenommen, daß sie von 3 Verifikatoren zu fertigen seien.

Prof. Brinz: Es müssen meines Erachtens. nach dieselben sein, die im Protokolle sind. So versteht sich wohl von selbst, baß, weil das Protokoll nur eine Kopie des Originals ist, dieselben Verifikatoren auch im Protokoll sein werden.

Oberstlandmarschall: Sie gelten nicht als Kopie — Wenn sie sich in das Protokoll eintragen, so müssen sie sich in ihrer Originalunterschrift unterzeichnen, weil es das eigentliche historische Dokument des Landtages für die Zukunft ist.

Ich bitte es auch noch böhmisch vorzulesen.

Dr. Grünwald čte:

§. 25.

Protokol od tří verifikatorů podepsaný má tři dni po sezení vyložen býti v kanceláři sněmovní k nahlédnutí. Jestliže y sezení nejprvé příštím po projiti tohoto času k dotazu předsedy nikdo nepožádá o opravu, má se protokoll považovati za pravý. O navržených opravách rozhodne sněm.

§. 26.

Když jest protokol schválen, podepíše jej nejvyšší maršálek; a s jeho a s podpisy tří

24b


304

verifikatorů uloží se do knihy protokolů, dá se do tisku a rozdělí se mezi členy sněmu.

Landtagssekretär Schmidt liest.

§. 25.

Das von drei Verifikatoren gefertigte Protokoll hat durch 3 Tage nach der Sitzung in der Landtagskanzlei zur Einsicht aufzuliegen. Wenn in der nächstfolgenden Sitzung nach Verlauf dieser Frist über Anfrage des Vorsitzenden Niemand eine Berichtigung verlangt, so ist das Protokoll als richtig anzusehen. Im entgegengesetzten Halle beschließt der Landtag über die verlangte Berichtigung.

§. 26.

Die als richtig erkannten Sitzungsprotokolle, find vom Oberstlandmarschall. zu, unterzeichnen und unter seiner und der drei Verifikatoren Fertigung in das Protokollbuch des Landtags einzutragen, in Druck zu legen und an die Mitglieder des Landtags zu vertheilen

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für diese Hassung find, aufzustehen. — (Angenommen.)

Dr. Grünwald čte :

§. 27.

Protokol sezení .důvěrného složí verifikatorové. Složí se též do knihy protokolů; mělli by se však dáti do tisku, záleží na uzavřeni sněmu.

Landtagssecretär Schmied liest:

§. 27

Das Protokoll einer vertraulichen Sitzung ist von den Verifikatoren zu verfassen und gleichfalls in das Protokollbuch des Landtags einzutragen. Ob dasselbe in Druck zu legen sei, hängt von dem Beschluße des Landtages ab.

Dr. Grünwald: Man setzt voraus, daß bei einer vertrauten Sitzung auch Mitglieder der Land-tagskanzlei sich entfernen, daß also die Verifikatoren sich mit der Auffassung des Protokolls bemühen müssen.

OberstIandmarschall: Ich bitte Jene, die für die Formulirung sind, die Hände aufzuheben. (Angenommen).

Dr, Grünwald čte:

§. 28.

O sezeni spisují se zprávy těsnopísné a vydávali se tiskem. Ty mají podávatí úplného popisu jednání i s návrhy, předlohami, zprávami výboru, ínterpellacemi, věcná sběhlými atd.

Přihlížení a opravovaní těchto zpráv těsnopisných, ježto se mají bez prodlení přenášeti v běžné písmo a mají ve dvou hodinách po skončeném sezení ode sboru těsnopisců odevzdány do sněmovní kanceláře a tam po 4 hodiny vyloženy býti k nahhlídnutí řečníků, náleží výboru verifikačnímu.

Tištěné zprávy těsnopisné rozdají se členům sněmu a dostanou se obecenstvu za cenu co nejlevnější.

Landtagssecretär Schmied liest:

§. 28. Ueber die Sitzungen werden stenografische Berichte verfaßt und durch den Druck veröffentlicht, welche das vollständige Bild der Verhandlungen mit Inbegriff, der Antrage, Vorlagen, unsschußberichte, Interpellationen, thatsächlichen Erreignissen usw, zu geben haben.

Die Durchsicht und Richtigstellung der stenografischen Berichte, welche ungesäumt in Current-schrift zu übertragen, zwei Stunden nach geschlossener Sitzung vom Stenografenbureau in der Landtagskanzlei abzugeben und daselbst durch 4 Stunden zur Einsichtsnahme der Redner aufzuliegen haben, liegt dem Verifikationsausschuße ob.

Die gedruckten stenografischen Berichte werden an die Landtagsmitglieder vertheilt und sind dem Publikum um den möglchst billigen Preis zugänglich zu machen.

Dr. Grünwald: Der Landesausschußantrag wurde hier soweit abgeändert, als die Commission nicht dem Antrage beipflichtete, daß die stenografischen Berichte den offiziellen Zeitungen beizu-schließen seien. Dieses hat man fallen gelassen. Dagegen es dem Landtage frei steht — die steno-grafischen Berichte in Druck zu verlegen und darauf Abonnement zu eröffnen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für die Annahme dieses Paragrafes find, die Hände aufzuheben.

(Angenommen).

Dr. Grünwald čte:

Oddělení osmé.

Oddíly a komisí.

§.29.

Ku předběžným poradám o důležitějších věcech a k usnadnění a k urychlení voleb do komisí rozdělí se sněm na devět oddílů.

Základem tohoto rozdělení má bytí tré skupení sněmovních dle zájemnosti, totiž:

1. velkostatkářů i s hlasy virilními;

2. měst a míst průmyslnich a komor obchodních i živnostenských;

3. obcí venkovských.

Rozvržení oddílu stane se losem na ten způsob, že se vloží jména členů řečených tří skupení do tolika též nádob a potom za příčinou vřadění do jednotlivých oddílů dle čísel jich vytahují se z těch tři nádob nejprvé do počtu, který vypadne dle dělitelnosti počin členů jednotlivých skupení devítkou. Jmena potom ještě vybývající vylosují se, dodatkem až do vyprázdnění všech tří nádob. Oddíly tyto mají se každý měsíc obnoviti: ač neuzavře-li kdy sněm jinak.

Landtagssecretär Schmied liest:

VIII.

Abtheilungen und Commissionen.

§. 29.

Zur Vorbesprechung über wichtigere Gegen-lände und zur Erleichterung und Beschleunigung der Commissionswahlen scheidet sich die Landtagsversammlung in 9 Abtheilung.


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Als Grundlage dieser Abtheilungen haben die 3 Interressengruppen des Landtags, und zwar:

1) Des großen Grundbesitzes mit Einschluß der Virilstimmen;

2) Der Städte und Industrialorte und der Handels- und Gewerbekammer, und

3) der Landgemeinden zu dienen.

Die Bildung der Abiheilungen erfolgt durch das Loos in der Art, daß die Namen der Mitglie-der der drei genannten Gruppen je in eine besondere Urne eingelegt und sodann zur Einreihung in die einzelnen Abtheilungen nach deren Zahlenfolge zunächst in der nach Maßgabe der Theilbarkeit der Zahl der Mitglieder der einzelnen Gruppen durch 9 sich ergebende Anzahl aus den 3 Urnen gezogen werden. Die hiernach noch übrig bleibenden Namen werden sofort einer nachträglichen Verlosung bis zur Leerung aller 3 Urnen unterzogen.

Diese Abtheilungen sind wenn der Landtag von Fall zu Fall nicht etwas Anderes beschließt, alle Monate zu erneuern.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, die für die Anträge der Commission sind, dieses durch Aufstehen zu erkennen zu geben.

(Angenommen.)

(Berichterstatter Dr. Grünwald lieft den 30. Paragraph böhmisch.)

Ku předběžnému uváděni o předmětech jednáni zřizuji se komise, kteréž voli buď od-dílové sami ze sebe, neb tré skupení z celého sněmu, nebo sněm sám bezprostředně.

Spůsob, jak se má která komise voliti a počet členů jejich ustanovuje sněm pro každý případ zvláště. Dle jeho uznání mohou se pro jisté druhy záležitostí zvoliti stálé komise na čas celého zasedání (jakož výbor verifikační, výbor petiční atd.) ; také mohou se jisté druhy záležitosti odkázati ku předběžné poradě výboru zemskému.

(Landtags-Sekretär Schmiedt liest deutsch vor.)

§. 30. Zum Zwecke der Vorberathung der Verhandlungsgegenstände werben Commissionen gebildet, welche entweder durch die Abtheilungen aus sich selbst, oder durch die drei Interessengruppen aus dem ganzen Landtage ober unmittelbar durch den ganzen Landtag gewählt werden.

Die Art und Weise der Wahl dieser Commissionen und die Bestimmung der Zahl ihrer Mitglieder hängt in den einzelnen Fällen von dem Beschluße des Landtages ab, nach seinem Ermessen können auch für bestimmte Gattungen der Geschäfte für die Seffionsdauer ständige Commissionen (Verifikationsausschuß, Petitionsausschuß u. dgl.) gebildet oder bestimmte Gattungen von Geschäften oder einzelne Geschäfte dem Lanbesausschuße zur Vorberathung zugewiesen werden.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich.)

Bitte die Herren, welche für den Antrag sind, die Hand zu erheben. (Angenommen.)

Zpravodatel Dr. Grünwald čte §. 31. česky: Oddíly a komise mají sobě hned po svém zřízení zvoliti předseda a jednoho nebo dva zapisovatele. Výpadek volby této má se oznámiti nejvyššímu maršálku.

Co nyni čísti budu, schází v předloze komisí: "Tím spůsobem mají se zachovati skupeniny dle vzájemnosti, když od nich předsevzíti má se volba do některé komise."

(Landtags-Sekretär Schmiedt liest deutsch vor.)

§. 31. "Die Abtheilungen und Commissionen haben gleich nach ihrer Bildung zur Wahl eines Vorsitzenden, eines Stellvertreters und eines oder zweier Schriftführer zu schreiten. Das Resultat die-ser Wahl ist dem Oberstlandmarschalle anzuzeigen. Auf gleiche Weise haben die drei Interessengruppen (Curien) vorzugehen, wenn durch dieselben die Wahl zu einer Commission vorgenommen werden soll.

Dr. Grünwald: Die Commission war der Meinung, daß bei der Wahl nach Curien dieselbe von allen drei Gruppen zu gleicher Zeit vorgenommen werden könnte, indem sich die drei Curien in verschiedene Locale begeben, dort sich den Vorsitzenden, die Stellvertreter die Schriftführer wählen, und dort die Wahl abgesondert vornehmen, damit nicht soviel Zeit verloren werde, wie nach der bisherigen Uibung, wo zuerst der Grundbesitz, dann die Städte und endlich die Gemeinden in einem und demselben Locale abgestimmt haben. Auch bemerke ich noch, daß in dem böhmischen Texte "voliti předsedu" schází slovo náměstka a jednoho nebo dva zapisovatele."

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich.) Ich bitte die Herren, die dafür sind, aufzustehen. (Angenommen.)

(Berichterstatter Dr. Grünwald liest vor §. 32 böhmisch.)

Komise smějí členy takové z celého sněmu, při kterýchž se důvěřují zvláštní známosti předmětu požádati k sezením svým hlasem poradným.

Mimo takový případ nemají poslanci, kteří nejsou členy některé komise, práva bývati v jejich sezeních; jen nejvyšší maršálek můze jim hýti přítomen kdykoli, ne však účastniti se v jednání a hlasováni.

(Landtags-Sekretär Schmiedt liest deutsch vor.)

ES steht den Commissionen zu, aus dem ganzen Landtage solche Mitglieder, denen sie besondere Kenntniß des Gegenstandes zutrauen, zur Theilnahme an den Sitzungen mit berathender Stimme beizuziehen.

Außer diesem Falle haben Abgeordnete, welche nicht Mitglieder einer Commission sind, nicht das Recht, in deren Sitzungen zu erscheinen, nur der Oberstlandmarschall kann denselben, jedoch ohne an der Verhandlung und Abstimmung sich betheiligen zu dürfen, jeder Zeit beiwohnen.

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Herbst hat sich zu diesem Paragrafe angemeldet.

Prof. Herbst: Ich verzichte auf das Wort.

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Oberstlandmarschall: Wenn sonst Niemand das Wort ergreift, bitte ich die Herren, die für Annahme dieses Paragrafes sind, dieses durch Aufstehen zu erkennen zu geben (Angenommen).

Berichterstatter Dr. Grünwald liest §. 33 böhmisch:

Každý do komise zvolený povinnen jest volbu přijmouti, a pravidelně v sezeních jejích bývati.

Nepřijdeli který člen do tří sezení po sobě a nevymluvíli so z toho dostatečně, má předseda zjednati novou volbu.

Odepříti se volby připadlé mohou právem přisedící výboru zemského a každý, kdo jest již členem dvou komisí.

Landtagssekräter Schmiedt deutsch: Jeder in eine Commission Gewählte ist schuldig, die Wahl anzunehmen und regelmäßig in deren Sitzungen zu erscheinen. Der Vorsitzende hat, wenn ein Mitglied von 3 aufeinander folgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung ausbleibt, eine neue Wahl zu veranlassen. Zur Ablehnung einer auf sie gefallenen Wahl sind die Beisitzer des Landesausschußes und alle jene berechtigt, welche bereits Mitglieder zweier Commissionen sind.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für diesen Paragraf stimmen, dieses durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Angenommen). (Rufe: Schluß. Nein, nein).

Oberstlandmarschall: Es weiden Stimmen gehört auf Schluß der Sitzung. (Rufe "Ja ' und Nein"),

Oberstlandmarschall: Ich glaube, es dürfte vielleicht zweckmäßiger sein, weil wir mit dem §. 34 heute doch wahrscheinlich nicht fertig werden und mitten in der Discussion abbrechen müßten. Ich halte es für zweckmäßiger, lieber morgen gleich damit zu beginnen, während es heute nur zur Ermüdung führen würde. Ich werde die Sitzung schließen und morgen die "Sitzung ansagen, damit wir mit der Geschäftsordnung rascher fertig werden. Also morgen um 10 Uhr.

Ich habe noch bekannt zu geben: Die Straßenbauconcurrenz-Commission ladet für Sonntag den 8. um 10 Uhr zu einer Sitzung ein; der Ausschuß für die Vorberathung der Landtags-Präsidialberichte über den Stand der Verhandlungen rücksichtlich der in der vorigen Session dem Landesausschuß überwiesenen Anträge wird auf Samstag den 7. Februar Abends um 6 Uhr zu einer Sitzung, eingeladen; der Ausfchuß für den Antrag des Herrn Dr. Palacký auf Revision der Landtagswahlordnung wird für den 6. Februar, b. i. für morgen Freitag um 6 Uhr zur abendlichen Sitzung eingeladen; der Gemeingesetz - Ausschuß wird für morgen den 6., Freitag um 6 Uhr: Abends zur Sitzung eingeladen (Rufe: "für heute"); wird für heute um 6 Uhr Abends eingeladen; ferner bitte ich sämmtliche Herren Abgeordneten, ihre Diätenquittungen einige Tage vor dem Tage, wo die Auszahlung erfolgt, in der Landtagskanzlei abgeben zu wollen, damit eine Coramifirung durch die Landtagskanzlei verfügt wird, und dann kann jeder Abgeordnete an dem Tage, wo er die Diäten erheben will, seine Quittung in der Landtagskanzlei wieder abholen; ich bitte also, sie 2 oder 3 Tage zuvor in der Landtagskanzlei abzugeben.

Schluß der Sitzung um halb 3 Uhr.

August Ritter v Eisenstein,

Correktor.

Joh. Mich. Schary.

Correktor.

Dr. I. H. Gabriel.

Verificator.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.


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