Pondělí 19. ledna 1863

Stenografická zpráva

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IV. seděni druhých ročních porad vysokého sněmu království Českého od roku 1861, dne 19. ledna 1863.

Stenografischer Bericht

über die

IV. Sitzung der zweiten Jahres - Session des Hohen Landtages des Königreichs Böhmen vom Jahre 1861, am 19. Jäner 1863,

Sezení se zahájilo v 10 1/2 hodin za předsednictvím J. Exc. nejvyššího maršálka zemského hraběte Alberta z Nostice.

Zeměpanský komisař: J. Exc. svobodný pan z Kellersperků a c. k. místodržiteské radní Neupauer a rytíř z Bachu.

Die Sitzung wurde eröffnet 10 1/2 Uhr unter dem Vorsitze Sr. Exc. des Herrn O.-L.-M. Grafen Albert Nostic.

Landesfürstl. Commissär Se. Exc. Statthalterei-Vicepräs. Herr Baron v. Kellersperg u. k. k. Statthaltereiräthe Hrn. Neupauer und Ritter v. Bach.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mit der Lesung des Protokolls zu beginnen. (Sekretář Seidl čte protokol 3ho sezeni česky, pak německy.)

(Oberstlandmarschall liest die Präsidialmittheilung zur Sitzung am 19. Jäner vor.)

Präsidial - Mitheilungen zur Sitzung am 19. Jäner 1863.

Nr. Erh. 108 praes. 14. Jäner 1863.

Anzeige, daß sich die Commission zur Vorberathung der Regierungsvorlagen, betreffend das Gemeindegesetz, die Gutsgebiete und Bezirksgemeinden constituirt und zum Obmann den Hrn. Grafen Rothkirch-Panthen, zum Obmanns-Stellvertreter Hrn. Wenzel Ritter v. Eisenstein , zu Schriftführern Hrn. Dr. Stamm und Havelka gewählt hat.

Nr. Erh. 112 praes. 15. Jäner 1863.

Landtagsmitglied für die Landgemeindebezirke Trantenau, Marschendorf und Schatzlar Herr Franz Fischer suchte an um Urlaub bis 1. Februar l. J. , und zwar 4. Jäner I. J. Da aber Herr Fischer sein Mandat bereits früher zurückgelegt, auch die Vornahme einer Neuwahl bereits durch die h. k. k. Stathalterei angeordnet ist wurde fein Urlaubansuchen unter Bezugnahme auf die Mandatsniederlegung dem k. k. Statthaltereipräsidium mit den Ersuchen mitgetheilt, es an den Gesuchsteller zurückgelangen zu lassen.

Nr. Erh. 113 praes. 15. Jäner

Am 15. Jäner fand vom Verific,-Ausschuße unter meinem Vorsitze die Auslosung der 9 Abtheilungen statt. Die Mitglieder der einzelnen Abtheilungen, beziehungsweise das Resultat der Auslosung ist den Herren Landtagsmitgliedern mittelst gedruckter Verzeichnisse zur Kenntniß gebracht worden.

Am 17. konstituirten sich 8 Abtheilungen und heute vor der Versammlung die Abtheilung VI, bei welcher am 17, nicht die erforderliche Anzahl der Mitglieder erschienen war, um zur Constituirung schreiten zu können.

Zu den Abtheilungen sind gewählt, in der:

Abtheilung I.: Zum Obmann (Albert Graf Nostitz) ich, Stellvertreter Hr. Hasner Ritter v. Artha, zu Schriftführern Prof. Lambl, Herr Steffens.

Abtheilung II. : Obmann Dr. Wenzel Ritter v. Eisenstein, Stellvertreter Dr. Schmeykal, Schriftführer Dr. Prachenský).

Abtheilung III.: Obmann Herr Erwein Graf Nostitz, Stellvertreter Franz Pstroß, Schriftführer Hille und Dr. Staněk.

Abtheilung IV.: Obmann Budweiser Hr. Bischof Jirsik, Stellv. JUDr. Worowka, Schriftf. JUDr. Schandera, JUDr. Stikl.

Abtheilung V.: Obmann Hr. Karl Graf Wolkenstein, Stellv. Weihbischof Krejči, Schriftf. Hr. Rosenauer und JUDr. Kratochwile.

Abtheilung VI.: Auch die VI. Abth. hat sich bereits constituirt und es wurden gewählt:

Obmann Graf Hartig, Stellv. Generalgroßmeister Beer, Schriftf. Hr. Leeder, Dr. Miesl.

Abtheilung VII.: Obmann Eminenz Fürsterzbischof Schwarzenberg, Obm.-Stellv. Hr., Leopold Graf Thun Hohenstein, Schriftf. MDr. Schicho, JUDr. Römheld.

Abtheilung VIII.: Obmann Joh. Adolf Fürst Schwarzenberg, Stellv. Graf Franz Thun-Hohenstein, Schriftf. JUDr. Schowánek, JUDr. Stöhr.

Abtheilung IX,: Obmann Freiherr von Kellersperg, Stellv. Dr. Palacký, Schriftf. JUDr. Uber und JUC. Benoni.

Sofort wurden auch die Mitglieder in die Commission für die Geschäftsordnung und in den Petizionsausschuß aus den Abtheilungen gewählt, und zwar:

In den Petizionsausschuß die Herren Machá-Ťk, Fr. Seidl. Dr. Frič, Dr. Tomiček, Richard Dotzauer, Ritter v. Limbek, Herr Krausky, Graf Wratislav.

Der Petizionsausschuß hat sich bereits constituirt und ist darin gewählt zum Obmann: Hr. Dr. Fric, Stellvertreter: JUDr. Karl Riter v. Limbek, Schriftführer: Dr. Tomiček u. Rich, Dotzauer.

Die Commission für Vorberathung der Ge-

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schäftsordnung hat sich noch zu costituiren. Als Mitglieder sind in 9 Abtheilungen gewählt worden:

Die Herren Hasner Ritter v.Artha, Dr. Tašek, Dr. Herbst, Dr. Grünwald, Dr. Krása, Weidele v. Wilingen, Prost Tomek, JUC. Sladkowský, Dr. Klir.

Es sind vier Petitionen wieder eingereicht worden, die aber von keinem Mitgliede des Hauses überreicht worden sind, die ich deshalb directenWeges wieder zurückstellen muß.

Nr. Erh. 116 de praes. 16. Jäner:

Tremschitzer u: Třiblicer Gemeindeinsassen, (Bezirks Lobositz) bitten um Umgestaltung der Cotributionsfonde in Gemeinde-Vorschußkassen.

Nr. Erh. 119 äs praes. 16. Jäner:

Gemeindeinsassen zu Weselá (Bezirk MünchenŤ grätz) um Zehentablösung.

Diese 3 Petitionen, weil von keinem Landtagsť mitgliede überreicht, wurden nach §. 41 L. O. zurückgestellt.

Nr. Erh. 132, 18. Jäner: Graf Mercandin zeigt an, daß er dringender Amtsgeschäfte halber im Verlaufe d. M. bei den Landtagssitzungen nicht erscheinen könne und bittet um Beurlaubung bis Anfangs Februar.

Schließlich habe ich die Ehre mitzutheilen, daß an gedruckten Exemplaren heute vertheilt worden sind:

a) die Regierungsvorlagen über Gutsgebiete, Bezirksvertretungen und über Straßenkonkurrenz;

d) Verzeichniß über die verschiedenen Gemeinden bewilligten Zuschläge zu directen n. indirekten Steuer;

c) Statth.-Präs.-Mittheilung über a. h. Bewilligung an die Gemeinden Trautenau und Arnau zur Aufnahme von Hypothekar-Anlehen;

d) L.-A.-Bericht betreffend die Neubek-Chodauer Straße;

e) L.-A.-Bericht betreffend die Rückzahlung des zum Jungbunzlau - Melniker Straßenbau gemachten Verschußes pr. 8400 sl.;

f) L.-A.-Bericht über Ansuchen der Gemeinde Tetschen um Bewilligung der Gemeindeauslage pr. 40 kr. von jedem Eimer Bier auf 3 Jahre;

g) L.-A.-Bericht über den von der Gemeinde Hohenelbe angesuchten Bierzuschlag pr. 1 kr. auf 10 Jahre;

h) L.-A.-Bericht über Ansuchen der Gemeinde Neubek um Zuschlag zur directen und ind. Steuer auf das Jahr 1863.

i) L.-A.-Bericht über des Gesuch der Gemeinde Leitmeritz um Bewilligung eines Bierkreuzer-Zuschlages auf 3 Jahre;

k) Antrag des Landtagsmitgliedes Dr. Palacký u. Genossen auf Ernennung einer Commission zur Revision der Landtagswahlordnung;

I) Bericht des L.-A.-Präsidiums in Betreff der Anträge, welche mittelst Landtagsbeschluß vom 13. April 1861 dem L.-A. zur Berichterstattung zugewiesen worden sind.

Graf Merkandin zeigt an, daß er wichtiger Geschäfte halber, über den von mir ursprünglich ertheilten 8tägigen Urlaub ausbleiben müsse, und erst Anfangs Februar wieder erscheinen könne. Ich frage das hohe Haus, ob es diese Urlaubsverlängerung bewilligt; ich bitte die Herren, welche damit einverstanden sind, die Hände aufzuheben. (Wird bewilligt.)

(Nach Vorlesung der Präsidialmittheilung.)

Ich werde einen Theil dieser Gegenstände auf die Tagesordnung für die Sitzung Donnerstag festsetzen.

(O.-L.-M. liest vor das Protokoll über die Constituirung des Ausschußes für die Geschäftsordnung.)

Protokoll

aufgenommen in der Sitzung des Ausschußes für die Geschäftsordnung am 19. Jäner 1862.

ES erscheinen 8 Mitglieder, und der Ausschuß konstituirt sich wie folgt:

Zum Obmann wird gewählt:

Hr. Hofrath Dr. Taschek mit 7 Stimmen; neben ihm erhält:

Hr. Dr. u. Prof. von Hasner 1 Stimme.

Zum Schriftführer wird gewählt:

Hr. Dr. Krása mit 6 Stimmen; neben ihm erhält:

Hr. Dr. Klier 1 Stimme, u.

Hr. JUC. Sladkovský 1 Stimme.

Geschlossen und gefertigt.

Dr. Taschek m. p.

In Abwesenheit des Hrn. Dr. Krása

Dr. Klier m. p.

als Schriftführer.

Ich bitte die Einlaufe vorzulesen.

(Herr Schmidt liest den Einlauf vor.)

Einlauf

vom 13. Jäner 1863.

Nr. E. 96.

K. k. Statthaltern-Präsidium theilt mit das Verzeichniß der über Anträge des Landesausschußes im I. 1862 erflossenen a. h. Entschließungen, mit welchen die Gemeinden Trautenau und Arnau zur Ausnahme v. Hypothekar-Darlehen ermächtigt wurden.

Došlé spisy

od 13. ledna 1863.

Čis. 96.

Předsednictví c. k. místodržitelství sděluje seznam nejvyššího rozhodnutí k návrhům výboru zemského r. 1862 vydaných, jimiž obce Trutnov a Hostiné zmocnění byly k výpůjčkám zástavným.


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Od 14. ledna

Čís. 98.

Poslanec P. Kulda Beneš zadává žádost osadníků katastrálních obci Kosové Hory a Červeného Hrádku v okresu Sedlčanském v kraji Taborském o sprostředkování, aby hon v obcích těch toliko na jeden rok se pronájmul s 1 přílohou.

Č. 99.

Poslanec Dr. Lambl podává petici 27 obcí z okresu Kostelce nad Orlicí stran pronájmu práva myslivosti.

Č. 100.

Poslanec Dr. Milner podává žádost zastupitelstva města Uhlířských Janovic, aby silnice mezi Uhlířskými Janovicemi a Zbraslavicí se vystavěla na náklady zemského fondu.

Čís. 101.

Poslanec P. Řezáč předkládá žádost učitelstva okresu Brandýského, dotýkající se služného jakož i změny školného.

Čís. 102.

Zpráva zemského výboru o žádosti obce Srubské (okr. Nyrský) v příčině obmýšleného zakoupení obecních pozemků od tamních občanů.

Nr. 103.

Landesausschuß-Bericht über die Angaben der Gemeinde Renč wegen Gemeindegrundverkaufes.

Nr. 104.

Landesausschuß - Bericht über die Eingabe der Gemeinde Březowá betreffend den Abverkauf mehrerer Grundparzellen. (Convol.)

Nr. 105.

Landesausschuß - Bericht über die Eingabe der Gemeinde Hředl wegen Gemeinde - Grundparzellen-Abverkaufes. (Convol.)

Nr. 106.

Landesausschuß - Bericht über die Eingabe der Gemeinde Bollewec wegen Gemeindegrund - Abverkaufes.

Nr. 107.

Regierungeröffnung zur Verlage eines Straßenconkurrenz-Gesetzes.

Nr. 109.

Eingabe des Hrn: Zdenko Grafen v. Sternberg durch Abgeordneten Prof Staněk mit 17 Gemeindevertretungen bezüglich des Ausbaues der Wlaschim-Diwischau-Chocerader Bezirksstraße.

Am 15. Jäner.

Nr. 111.

Landesausschuß-Präsidium erstattet Bericht über die Erledigung und die weiteren Verfügungen rück-

Vom 14. Jäner.

Nr. 98.

Landtags -Mitglied P. Kulda überreicht die Eingabe der Gemeinde Amschelberg und Rothhradek wegen Verpachtung der Jagdbarkeit jedesmal auf 1 Jahr. Mit 1 Beilage.

Nr. 99.

Abgeordneter Hr. Dr. Lambl überreicht eine Petition von 27 Gemeinden des Adler-Kosteleher Bezirkes bezüglich der Verpachtung des Jagdrechtes.

Nr. 100.

Abgeordneter Dr. Milner überreicht die Eingabe der Stadtgemeinde Kohl - Janowic pto. Aufbaues der Janowitz-Zbraslawitzer Straße auf Kosten des Landesfondes.

Nr. 101.

Abgeordneter P. Řezáč überreicht das Gesuch der Lehrer des Brandeiser Bezirkes bezüglich ihres Gehaltes und des Schulgeldes.

Nr. 102.

Landesausschuß - Bericht über die Eingabe der Gemeinde Neuhof (Bez. Neuern) betreffend des beabsichtigten Einkauf der Gemeindegründe von den, dortigen Insassen, (Convol.)

Čis. 103.

Zpráva výboru zemského o žádosti obce Renčovské stran. prodeje obecního pozemku.

Čís. 104.

Zpráva zemského výboru o žádostí obce Březovské stran prodeje vícero částek obecních pozemků.

Čís. 105.

Zpráva zemského výboru o podáni obce Hředlské strany prodeje několika částek obec- nich pozemků.

Čís. 106.

Zpráva zemského výboru o žádosti obce Bollevecké strany prodeje obecních pozemků.

Čís. 107.

Sděleni vládni v příčině předložení zákona o konkurencí při stavbách silničních.

Čís. 109.

Posl. Jan Staněk podává žádost p. Zděnka hrab. ze Šternberka a 17 obci, týkající se vystavení okresní silnice Vlašímsko-Divišovsko-Choceradské.

Od 15. ledna

Čís. 111.

Praesidium zemského výboru podává zpráva o vyřízeni a o dalších opatřeních, ca se.

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sichtlich der Landtagsanträge, welche mittels Beschlußes des Landtages vom 11. April 1961 dem Landesausschuße zugewiesen worden sind.

Am 16. Jäner.

Nr. 114.

Landesausschuß erstattet Bericht bezüglich der Errichtung von Gewerbs- und Handwertsschulen.

Nr. 115.

Landesausschuß überreicht den Rechtfertigungs' bericht hinsichtlich der gegen nachträgliche Genehmigung des h. Landtages vom Landesausschuße bewilligten Geldauslagen.

Nr. 118.

Abgeordneter Dr. Škarda überreicht Beschwerde des gewes. Gemeinderathes aus Neudorf (Bezirk Neugebein) wegen seiner Ausscheidung aus der Gemeinderepräsentanz.

Am 17. Jäner.

Nr. 121.

Landesausschuß-Bericht zur Ueberreichung des Wahlaktes des Großgrundbesitzes, Abgeordneten Hm. Präm -Abt von Strahov P. Hieron. Zeidler und Hrn. Prof. M. Dr. Anton Jaksch.

Nr. 122.

Landesausschuß erstattet Rechtfertigungsbericht hinsichtlich der in das Budget pro 1863 für den Neubau der Gebäranstalt aufgenommenen Post pr., 100.000 sl.

Nr. 123.

Landesausschuß erstattet Bericht hinsichtlich der vollzogenen Uebernahme der an die Landesvertretung übergangenen Kassen und Fonde.

Nr. 124.

Abgeordneter Stefan Pollach überreicht das Gesuch des Apotheker-Gremiums um Reactivirung des §. 28 ad 2 des Gemeinde - Gesetzes vom 17. März 1849.

Nr. 130.

Landesausschuß-Bericht zur Vorlage des Wahlaltes der Städte Plan, Tachau, Mies, Sandau, Abg. Hr. Adolf Ritter v. Strerowitz, Postmeister in Mies.

Nr. 131.

Landesausschuß-Bericht hinsichtlich der Wirksamkeit des Ländesausschußes bei Behandlung der Gemeindeangelegenheiten.

Nr. 128.

Landesauss.-Bericht über den v. Landtagsmitglied Hm. Bischof Jirsik in der 1. Landtagssession gestellten Antrag wegen Zuweisung eines Theiles der Steuer zum Ausbaue des St. Veitdomes in Prag.

týče návrhů sněmovních, usnešením vysokého sněmu zemského od 13. dubna 1861 výboru zemskému přikázaných.

Od 16. ledna

Čís. 114.

Zpráva zemského výboru o zřízení škol živnostnických a řemeslnických.

Čís. 115.

Výbor zemský podává zprávu ospravedlňovací strany výloh peněžitých, které zem. výbor povolil v náději pozdějšího schválení vys. sněmu.

Čís. 118.

Posl. JUDr. Škarda podává zaslanou mu žádost Míchala Smrštíka a několika občanů z Nové Vsi z okresu Novokdynského, aby onen Michal Smrštík připuštěn byl do volby obecní.

Od 17. ledna

Čis. 121.

Zpráva zemského výboru o volbě velkostatkářů posl. strah. opata Zeidlera a prof. MDr. Antonína Jaksche.

Čís. 122.

Zemský výbor podává ospravedlňovací zprávu, co se týče položky v sumě 100.000 zl. pro novou stavbu porodnice do rozpočtu na rok 1863 přijaté.

Čís. 123.

Zemský výbor podává zprávu co se týče vykonaného ujmuti kas a fondů zastupitelství zemskému přikázaných.

Čís. 124.

Poslanec Štěpán Pollach podává žádost gremia lékárníků o uvedení v platnost §. 28 od 2. zákonu obecního od 17. března 1849.

Čís. 130.

Zpráva výboru zemského o volbě měst Planá, Tachova, Stříbra, Žandova, kde zvolen byl co poslanec pan Adolf rytíř Strerovic, poštmistr Stříbrský.

Čis. 131.

Zpráva zemského výboru stran činností zemského výboru při úředním jednání o záležitostech obecnich.

Čís. 128:

Zpráva zemského výboru o návrhu pana poslance biskupa Jirsíka, učiněném v prvním zasedání zemského sněmu, aby část daně na dostavení chrámu Svatovítského věnována byla


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Nr. 129.

Landesausschuß - Bericht über den vom Abgeordneten Hrn. Ringhofer in der 1. Landtagssession gestellten Antrag wegen Behebung der Demolirungsreverse für die Umgebung Prags.

Čís. 129.

Zpráva zemského výboru o návrhu pana poslance Ringhofra, v prvním zasedáni učiněném, strany zrušeni úpisů na zboření budov v okolí pražském.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Stamm Hat mich ersucht, ihm das Wort zu gönnen, behufs einer Bemerkung über die Behandlung jener Petitionen, welche nicht von den Abgeordneten eingereicht worden sind.

Dr. Stamm: Die Fälle, wo die Petitionen zurückgewiesen werden müssen, weil eben eine Form nicht beobachtet worden ist, daß sie nämlich nicht von einem Landtagsabgeordneten überreicht werden, mehren sich. In kurzer Zeit sind, glaube ich, schon 6 solche Fälle vorgekommen. Ich habe gegen das Princip nichts einzuwenden, denn es ist vollkommen geschäftsordnungsmäßig; allein ich glaube, es geschieht nur deshalb, daß eben diese Formalität von der Bevölkerung unterlassen werde, weil sie diese Bestimmung der Geschäftsordnung nicht kennt. Ich glaube nun, es ließe sich ein Weg finden, nämlich der: Das hohe Präsidium möge den Abgeordneten des Bezirkes, aus dem eben eine Petition eingetroffen ist, davon verständigen, ob er diese Petition nicht überreichen wolle. Ich glaube das verstößt nicht gegen die Geschäftsordnung, und es, würde während der Zeit, als eben die Bevölkerung noch nicht daran gewohnt ist, diese Form zu beobachten, nicht das Mißliebige eintreten, daß so viele Petitionen zurückgewiesen werden; denn, ich glaube, es scheint so, als ob das hohe Haus sich nicht damit beschäftigen wolle.

Es ist dieses ein bloßer Wunsch und ich glaube keinen besonderen Antrag stellen zu müssen.

Oberstlandmarschall: Nach der Landes-Ťrdnung darf der Landtag nur solche Petitionen annehmen, welche von einem Abgeordneten eingereicht worden sind. Ganz strenge genommen, dürfte ich eine solche Petition nicht einmal in die Einläuft nehmen und ich muß offen gestehen, ich glaube der Zweck dieser Anordnung ist kein anderer, als das hohe Haus vor einer Uiberschwemmung mit Petitionen zu bewahren und ich glaube deshalb in Betracht dieses Zweckes mich strenge an die Form halten und von meinem Rechte streng Gebrauch machen zu müssen, und alles dasjenige, was nicht strenge in das Ressort des Landtages gehört, zurückzuweisen. Ich bedauere; aber ich kann von meinem Standpunkte aus einem solchen förmlichen Antrag nicht stattgeben und muß mir hier das Recht vorbehalten, solche Petitionen, als nicht zur Behandlung im Land, tag geeignet, unbedingt zurückzuweisen, weil ich glaube, daß die Absicht der Bestimmung eben darin liegt, den hohen Landtag vor einer Uiberschwemmung mit solchen Petitionen zu bewahren. (Bravo.)

Wir werden nun zur Tagesordnung übergehen.

Der eiste Gegenstand der Tagesordnung, der im letzten Protokolle mitgetheilt worden ist, der aber leider auf der Tagesordnung, die hier in den Lokalitäten ausgehängt ist, aus Versehen nicht aufgenommen wurde, ist der Bericht des Landesausschußes über die Anträge zweier Herren Abgeordneten, die in der vorigen Session gestellt worden sind: die Tuchmachermeister und Gewerbsleute bei Lieferungen zu Monturzwecken zu berücksichtigen.

Nachdem im Protokolle dieser Antrag genannt worden ist, bedarf es eines einfachen Berichtes über diese Petition, da es sich nicht darum handelt, daß das hohe Haus in merito einzugehen habe, sondern darüber nur zu erklären, ob es diese Petition befürwortend der Regierung übermitteln werde, so glaube ich wegen des formalen Fehlers, daß dieser Punkt der Tagesordnung nicht angeschlagen worden ist, von dessen Vortrage nicht abgehen zu müssen und weide den Herrn Dr. Görner als Referenten bitten, diesen Bericht vorzutragen und ihn gleich Heute zu erledigen.

Bar. Kellersperg: Ich habe die Ehre dem hohen Landtage zwei Gesetzentwürfe als Regierungsvorlage zu überreichen, nämlich 1. den Entwurf eines Gesetzes betreffend das Schulpatronat und die Kostenbestreitung für die Lokalitäten der Volksschulen und 2. den Entwurf eines Kirchen-Concurrenzgesetzes.

Ich hoffe auch bald in der Lage zu sein, dem hohen Hause den Entwurf einer Bauordnung für die Stadt Prag und das ganze Königreich Böhmen überreichen zu können. (Bravo).

Oberstlandmarschall: Ich werde diese Regierungsvorlage auf die morgige Tagesordnung setzen.

(Hlasy z středu: Česky!)

Čte se předloha vládní p. radou Šmídem česky a p. Dr. Goraerem německy, referát o žádostí Chotěbořských a Rychnovských německy, Sekr. Schmidt totéž česky.

Č. 15802.

Vysoký sněme!

V posledním zasedáni vysokého sněmu zemského předložil pod číslem 128 dne 19.

Nr. 15802.

Hoher Landtag!

In der letzten Session des hohen Landtages hat sub Nr. Erh 128 unterm 19. April 1861 der


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19. dubna 1861 poslanec pro Čáslav, Jenikov & ,Qho|těboř pan Josef Zikmund žádost zastupitelství obce Chotěbořské; a. pod čísl. 148 dne 20. dubna 1861 předložil pan František Vokoun žádost Rychnovských soukenníků, kteréž obě žádosti se týkají dodáváni oděvních látek pro vojsko, zvláště sukna, obuvi a plátna a připuštěni obyvatelů jmenovaných měst ke konkurenci.

Návrhy zahrnující tyto žádosti byly zemskému výboru odevzdány.

Z návrhů těchto zní všeobecný a proto širší návrh poslance Vokouna takto:

"Slavný sněm zemský račiž c. k. vládu požádati, aby živnostnici, jižto se v rozličných místech českých, jmenovitě v Rychnově vyráběním sukna zaměstnávají, leč ne v objemu fabričním, mají-li obstáti ve svém živnostnictví, ke konkurenci při prácech erárnich rovněž jako majitelé továren připuštěni byli.

V záležitosti této sotva by mohl slavný sněm zemský cos jiného učiniti, než odporučiti žádosti vysoké vládě, poněvadž odívání vojska, sahající do oboru vojenské správy, přisluší působnosti říšské rady. Zemský výbor uváživ, že jest to věcí obecného zájmu, aby v takových záležitostech všeobecná konkurence připuštěna byla, zvláště přihlížeje k důležitosti našeho českého průmyslnictví, jehožto zájmy slavný sněm rovně jiným zájmům chraniti a podporovati má, byla povolena, uznal návrh ten za oprávněný a podporyhodný a to ve spůsobu návrhu poslance p. Frant. Vokouna avšak ve zněni poněkuď obecnějšim. Ze zvláštního případu, když se totiž Humpolečtí soukenníci v též záležitostí k slavnému místodržitelství obrátili, seznal zemský výbor, že konkurence řečených průmyslníků na prosto vyloučena není, nýbrž tím nemožnou se činí, že míra látek pro jednotlivá dodáni příliš vysoká jest.

Neb c. k. ministerium války se vyslovilo, jak vysvítá z dopisu místodržitelského od 18. srpna 1861, č. 43748, že se. co nejdříve oznámi, čeho potřeba, aby se docílilo dostatečných zásob suken pro rok 1862 a že pak průmyslnictvu Humpoleckému se příležitosti podá, aby svá sukna hotová k prodeji nabydlo, a byla-li by cena přiměřena, i zboží dle vzoru též odbyla; naproti tomu nesvolilo vysoké ministerstvo, aby se mohlo dodávati pláštů pro pěchotu v menších částkách, než bylo určeno prozatímní dodáváni.,

Abgeordnete für Časlau, Jenikau, Chotěboř, Herr Joseph Zikmund ein Gesuch der Gemeinderepräsentanz von Chotěboř und sub Nro. 148 am 20. April 1861 Herr Franz Wokoun einen Antrag bezüglich der Tuchmacher in Reichenau vorgelegt, beide die Deckung der Montursartikel, insbesondere Tuch, Schuhe und Leinwand für die k. k. Armee, und die Conkurrenzzulassung der Bewohner der genannten Städte eingebracht.

Diese Anträge wurden dem Landesausschuße mitgegeben.

Von diesen Anträgen lauter der allgemeine, daher weitergehende Antrag des Abgeordneten Wokoun:

"Der hohe Landtag wolle beschließen, die hohe Regierung anzugehen, damit die in den verschiedenen Städten Böhmens, namentlich Reichenau, mit der Tucherzeugung ohne fabriksmäßige Ausdehnung sich beschäftigenden Gewerbsleute in ihrer Gewerbsexistenz dadurch aufrecht erhalten werden, daß sie zur Concurrenz der Aerarialarbeiten gleich den Fabriksbesitzern zugelassenwerden.

Von einem andern Beschluße des hohen Landtages als dem wegen bevorwortender Vorlage an die hohe Staatslegierung dürfte bei dem Umstände, als Monturs-Angelegenheiten, als zum Militäretat gehörig, vor den hohen Reichsrath gehören, keine Rede sein können.

Der Landesausschuß hat jedoch in Erwägung, daß es im allgemeinen Interesse liegt, daß bei der, gleichen Angelegenheiten eine allgemeine Concurrenz zugelassen werde, und es im Interesse unseres böhmischen Gewerbstanses, dessen Interessen der hohe Landtag, wie alle anderen zu wahren und zu fördern hat, insbesondere gelegen ist, den Antrag für berechtigt und unterstützungswerth erkannt, und zwar in der Form des Antrages des Hrn. Abgeordneten Franz Wokoun, jedoch in etwas allgemeinerer Fassung.

Aus einem dem Landes-Ausschuße bekannt gewordenen Falle, wo nämlich die Humpolecer Tuchmacher wegen desselben Gegenstandes sich an die hohe k. k. Statthalterei gewendet haben, ist ersichtlich, daß die Concurrenz solcher Gewerbtreibenden keineswegs absolut, sondern nur dadurch ausgeschlossen ist, daß die zur Abnahme bestimmten Quantitäten etwas hoch gegriffen sind.

Denn es heißt in der diesfälligen Statthaltereizuschrift vom 18. August 1861, Nr. E. 43748, daß das hohe k. k. Kriegsministerium veröffentlicht hat, es werde in der nächsten Zeit die Ausschreibung der im Jahre 1862 erforderlichen Tücher hinausgegeben und sonach der Tuchmacherinnung in Humpolec die Gelegenheit gegeben werden, ihre bereits fertigen Tücher anzubieten und bei billigen Preisen und Musterfähigkeit der Waare abliefern zu können, dagegen hat das hohe Ministerium die Uiberlassung von geringeren Quantitäten von Infanteriemänteln als zur probeweisen Einlieferung bestimmt, nicht zu gestatten befunden.


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Jelikož nyní v zaležitostech odívání vojska diti se mají porady, byla by nyní také vhodná doba, návrhy tyto vládě předložití a odporučiti; a zemský výbor dovoluje si tudíž učiniti návrh:

Slavný sněm zemský račiž v prospěchu živnostnictví a průmyslu v Čechách usnésti se na tom, že slavné c. k. vládě odporučí, aby při dodáváni oděvu pro c. k. vojsko, jmenovitě při dodávání suken, obuvi a plátna, zvláště na živnostníky ohled se bral, aby se Částka k dodáváni určená zmenšila i aby se jim tím súčastnění se v takovémto dodáváni spolu s jinými dodavači možným učinilo.

Od výboru zemského králov. Českého.

V Praze, dne 29. prosince 1862.

Nejvyšší zemský maršálek:

Nostic m. p.

Přednešeno dne 19. ledna 1863.

Dr. Görner m. p.

Es dürfte gegenwärtig, wo gerade Berathungen in den Monturs - Angelegenheiten stattfinden sollen, auch an der Zeit sein, diese Anträge unterstützend vorzulegen, und der Landes-Ausschuß erlaubt sich daher den Antrag dahin zu stellen:

Der Hohe Landtag wolle im Interesse des Gewerbes und der Industrie in Böhmen beschließen, der hohen Staatsregierung anzuempfehlen, bei den Monturslieferungen für das k. k. Militär, insbesondere bei Tuch, Beschuhung und Leinwand, vorzüglich aŤf die Gewerbetreibenden Rücksicht zu nehmen und es diesen gegen den Lieferanten durch Bestimmung geringerer Uibernahmsquantitäten zu ermöglichen, bei solchen Lieferungen konkurriren zu können.

Vom königl. böhm. Landes-Ausschuße.

Prag, am 29. Dezember 1862.

Der Oberstlandmarschall:

Nostitz m. p.

vorgetragen am 19. Jäner 1863.

Dr. Görner m. p.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Wird der Antrag des Landesausschußes angenommen, so bitte ich die Herren, die dafür sind, daß im Sinne des Antrages des Landausschußes die Rücksichtsnahme bei der Militär. Montours - Lieferung auf kleinere Gewerbsleute der hohen Regierung anzuempfehlen, bitte ich aufzustehen. Die Versammlung erhebt sich.

Nun kommen wir zur Regierungsvorlage über das Straßenbau - Concurrenzgesetz. Ich bitte diese beiden Gesetze vorzulegen.

Rada Smíd čte napřed německy,pak česky.

Čis. 107 sněm.

Vládní oznámeni.

Podlé vynešení, vydaného od c. k. ministerium státu dne 6. t. m. č. 96, odevzdávám vysokému sněmu zemskému návrh o konkurenci k stavění silnic a vyzývám, aby se o této předloze vlády podle ústavy jednalo.

C. k. místopředseda

Kellersperg m. p.

Nr. E. 107 Landtag.

Regierungs-Eröffnung

In Folge eines Erlasses des k. k. Staatsministeriums vom 6. d. Mts. Z. 96 St. M. I, übergebe ich dem h. Landtage den Entwurf eines Straßenkonkurrenzgesetzes mit der Einladung, diese Regierungsvorlage der verfassungsmäßigen Behandlung unterziehen zu wollen.

Der k. k. Statthalterei-Vicepräsident

Kellersperg m. p.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, es wird der Versammlung angenehmer sein, wenn wir Paragraph für Paragraph in beiden Sprachen lesen lassen. Es sind lauter kurze Paragraphe und es ist viel einfacher.

Rada Šmíd čte česky, Rath Kuchynka deutsch.

Zákon,

daný dne

pro království České

ježto se týče stavení a chování veřejných silnic a cest, které nejsou erariální.

S přivolením sněmu Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto:

I. O silnicích a cestách vůbec:

§. 1.

Jak se silnice a cesty rozdělují.

Veřejné silnice a cesty, které se nestaví a nechovají nákladem pokladu státního jsou:

Gesetz

vom

wirksam für das Königreich Böhmen

betreffend

die Herstellung und Erhaltung der nicht ärarial öffentlichen Straßen und Wege.

Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen wie folgt.

I. Von den Straßen und Wegen überhaupt.

§. 1.

Eintheilung der Straßen und Wege.

Die öffentlichen Straßen und Wege, deren Bau und Erhaltung nicht aus dem Staatsschatze bestritten wird, sind:


86.

silnice zemské,

silnice okresní,

nebo silnice a cesty obecní.

§.2.

Které jsou silnice zemské.

Silnice zemské jsou ty, které za příčinou jejich důležitosti pro obchod v zemi zákonem zemským za takové se prohlásí. (§. 18.)

§. 3.

Které jsou silnice okresní.

Silnice okresní jsou ty, kteréž, nejsouce silnice zemské, za příčinou důležitosti jejich pro obchod celého okresu, buď již jsou za okresní prohlášeny , nebo kteréž zastupitelstvo okresní nebo zemské za okresní prohlásí.

§. 4.

Které jsou silnice a cesty obecní.

Silnice a cesty obecní jsou silnice a cesty veřejné, kteréž některou obec neb statek o sobě postavený spojují buď u vnitř nebo s vedlejšími obcemi neb statky o sobě postavenými, a v případnosti této druhé nenáležejí ani k té.ani k oné kategorii silnic jmenovaných, v paragrafech výše položených.

§. 5.

Zač se pokládají mosty. Mosty a jiné stavby řemeslné čili umělé pokládají se vůbec za část silnice, na které se nacházejí.

V případnostech zvláštních ale mohou se, hledíc k jich důležitosti a nákladnosti, pokládati také za. stavby o sobě a může se prohlá siti, že náležejí k některé jiné kategorii nežli k té, k níž přísluší silnice, na které jsou vystaveny.

§. 6.

Jak se mají silnice stavěti. Silnice zemské a okresní staveny buďte vůbec spůsobem silnic dělaných čili císařských, majíce šířky po které se jezdí, nejméně 15' a nejvíce 18'. Voznice obecní zřizovány a chovány buďte tak, aby se po ,nich s vozy v obci obyčejnými příhodně jezditi mohlo

II. Odkud se má zapravovati náklad na stavení, přestavování a chovaní silnic a cest.

§. 7.

Z kterého fondu se má zapravovati náklad na silnice zemské.

Náklad na stavení silnic zemských zapravován buď z fondu zemského, a taktéž náklad na vydržování jich, pokud příjem z mýta k zapravení tohoto druhého nákladu nestačí.

§. 8.

Jak se má zapravovati náklad na silnice okresní.

Ku stavení a taktéž vydržováni silnic okresních, pokud k tomuto vydržováni příjem z mýta nepostačuje, povinen jest přispívati

Landstraßen,

Bezirkstraßen oder Gemeindestraßen und Wege.

§. 2,

Landesstraßen.

Landesstraßen sind jene Straßen, welche wegen ihrer Wichtigkeit für den Verkehr des Landes durch ein Landesgesetz als solche erklärt werden (§. 18).

§. 3.

Bezirksstraßen.

Bezirksstraßen sind jene Straßen; welche, ohne Landesstraßen zu sein, wegen ihrer Wichtigkeit für den Verkehr des ganzen Bezirkes, bereits als solche erklärt sind oder von der Bezirks- oder Landesvertretung als solche erklärt werden.

§. 4.

Gemeindestraßen und Wege.

Gemeindestraßen und Wege sind jene öffentlichen Straßen und Wege, welche die Verbindung im Innern der Gemeinde oder Gutsgebiete herstellen, und im letzteren Falle nicht in eine der in den vorstehenden Paragraphen genannten zwei Kategorien von Straßen gereiht sind.

§. 5.

Brücken.

Brücken und andere Kunstbauten sind in der Regel als Theile der betreffenden Straße zu behandeln.

Ausnahmsweise können aber auch dieselben mit Rücksicht auf ihre Wichtigkeit und Kostsoieligkeit als selbständige Bauobjekte und einer anderen Kategorie augehörig erklärt werden, als zu welcher die betreffende Straße gehört.

§. 6.

Construktion der Straßen.

Landes- und Bezirkstraßen sind in der Regel chausséemäßig und in einer Fahrbreite von mindestens 15' und höchstens 18' herzustellen. Gemeindechausséemäßig fahrtwege müssen für das in der Gemeinde gewöhnlich vorkommende Fuhrwerk entsprechend hergestellt und erhalten werden.

II. Bestreitung der Kosten für den Bau, Umbau und die Erhaltung der Straßen und Wege.

§. 7.

Kostenbestreitung bei Landesstraßen.

Die Kosten der Herstellung der Landesstraßen werden aus dem Landesfonde bestritten, ebenso die Auslagen für deren Erhaltung, in soweit letztere nicht durch das Mautherträgniß gedeckt sind.

§.8.

Kostenbestreitung bei Bezirksstraßen.

Die Herstellung, sowie die Erhaltung der Be zirksstraßen, in soweit letztere nicht durch das Mautherträgniß gedeckt ist, gehört zu den Obliegenheiten


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celý okres. Náklad na staveni nových silnic okresních, též náklad na chováni těchto silnic v dobrém spůsobu buď tedy v prelimináru okresním pojištěn.

§.9.

Zastupitelstvo okresní nebo zemské rozhodne, mají-li se obce okresní v příčině silnic okresních rozděliti na skupeni konkurenční čili přispívací, anebo máli se ustanoviti zvláštní spůsob rozvrhování nákladu na tyto silníce dle toho, taký užitek kdo z nich má.

§. 10.

Jsou-li silnice obecni nebo okresní zvláště důležité nebo nákladné, může se na stavení neb chováni jich povoliti pomoc z fondu okresního nebo zemského, o čemž rozhodovati přísluší zástupitelstvu okresnímu neb zemskému.

§. 11.

Šla-li by některá silnice zemská nebo okresní nejakou osadou, povinny budou obec nebo statek o sobě postavený, zapravovati samy tu Část nákladu, kteráž vzejde z nákladnějšího spůsobu staveni tohoto kusu silnice dlážděním, zřizováním kanálů a jiných přístrojů a t. d., učiněného jediné za potřebou obyvatelů toho místa, a kteréhož nákladu by nebylo potřebí, kdyby silnice nešla osadou, nýbrž šírým polem. Máli obec nebo statek o sobě postavený právo, vybírati mýto z dlažby, povinny budou, stavěti a vydržovati svým nákladem celý kus silnice, který jde skrz osadu neb statek.

§. 12.

Kdo jest povinen sníh prohazovati.

Prohazovati sních na silnicích zemských a okresních povinny jsou obce a statky o sobě postavené, ježto nejsou na míli od silnice vzdáleny.

Které obce a statky o sobě postavené povinny budou sníh na jedné každé silnici prohazovati, vyhledá a ustanoví se, hledíc k okolnostem místním a jiným; zdaliž se za to dá nějaká náhrada a která, ustanoví zastupitelství okresní a zemské.

§. 13.

Kdo jest povinen zapravovati náklad na silnice a cesty obecní.

Každá obec místní povinna jest, stavěti a chovati v okršlku svém obecní silnice a cesty, .jichž potřebí a totéž vztahuje se ke statkům o sobě postaveným.

§. 14.

Staveni a chování v dobrém spůsobu silnic a cest obecních pokládá se za vnitřní záležitost obcí a statku o sobě postavených, a v příčině toho, jak se mají sehnati peníze nebo práce k tomu potřebné pravidlem buď to, co vyměřeno v zákoně obecním.

§. 15.

Pak-li by několik obcí nebo statků o sobě postavených vydržovalo společně cesty o-

der Bezirks-Concurrenz. Der Aufwand für Neubauten, sowie die Bedeckung des Erfordernisses zur Erhaltung der Bezirksstraße ist daher im Bezirks-Präliminare sicherzustellen,

§. 9.

Ob die Bezirksgemeinden bezüglich der Bezirkstraßen in Concurrenzgruppen einzutheilen sind, oder ob ein besonderer Kostenauftheilungs-Modus nach dem Grade des Nutzens abgestuft festgestellt werden soll, darüber entscheidet die Bezirks- oder Landesvertretung.

§. 10.

Bei besondereis wichtigen oder kostspieligen Gemeinde- oder Bezirksstraßen können Subventionen zu deren Bau oder Erhaltung aus dem Bezirks, oder Landesfonde bewilligen werden, worüber die Bezirks- oder Landesvertretungen entscheiden.

§. 11.

Wenn eine Landes- oder Bezirksstraße eine Ortschaft durchzieht, so trifft die Gemeinde oder das Gutsgebiet jener Theil der Auslagen allein und ausschließlich, welcher sich aus einer kostspieligeren Constructionsart dieser Straßenstrecken blos aus Rücksicht für die Ortsbewohner durch Pflasterung, Errichtung von Canälen sind andere Vorrichtungen ec. ergibt und als entbehrlich unterbleiben würde, wenn die Straße nicht im Orte, sondern im Freien sich befände.

Hat diese Gemeinde oder das Gutsgebiet eine Pflastermauth, so muß sie die Durchfahrtsstrecke ganz auf eigene Kosten bestreiten.

§. 12.

Schneeschauflung.

Die Schneeschauflung auf Landes- und Bezirks-straßen ist von jenen Gemeinden und Gutsgebieten zu besorgen, deren Gebiet nicht eine Meile von der Straße entfernt ist. Welche Gemeinden und Gutsgebiete sohin und bezüglich welcher Straßenstrecken dieselben concurrenzpflichtig sind, wird für jede einzelne Straße mit Rücksicht auf die örtlichen und sonstigen Verhältnisse ermittelt und festgesetzt; ob und welche Vergütung hiefür zu leisten sei, bestimmt die Bezirks- und Landesvertretung.

§. 13.

Kostenbestreitung bei Gemeindestraßen und Wegen.

Jede Ortsgemeinde und jedes Gutsgebiet ist verpflichtet, die nothwendigen Gemeindestraßen und Wege innerhalb ihres Gebietes herzustellen und zu erhalten.

§. 14

Die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen und Wege ist eine innere Angelegenheit der Gemeinden und Gutsgebiete, und sind für die Aufbringung der hiezu erforderlichen Geld- oder Arbeitsleistungen die Bestimmungen des Gemeindegesetzes maßgebend.

§. 15.

Werden Gemeinbewege oder einzelne Bauobjekte von mehreren Gemeinden und Gutsgebieten

8b


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becní nebo tu neb onu stavbu, platnost má v přičině toho co nařízeno v §. 86 zákona obecního

§. 16.

Závazky z práva soukromého zůstávají v platnosti. Závazky, zakládajíce se na zvláštních titulech právních, zůstávají a strany jedné každé kategorie silnic v moci a váze své.

§. 17.

Kdo má zřizovati aleje na silnicích Sázeti stromy alejové na silnicích kategorie které koliv povinny jsou obce místní a statky o sobě postavené ve svém okršlku, a nemohou za to žádati žádné náhrady, a však náleží jim užitek z těchto stromů.

III. O kompetenci v záležitostech silnic se týkajicich.

§. 18.

Kdo ustanovuje, má-li se nějaká nová silnice zemská stavěti, nebo nějaká silnice zemská neb okresní rozpustiti a komu přísluší správa při silnicích.

Která silnice již zřízená má býti silnicí zemskou, zdali se má nějaká nová silnice zemská stavěti aneb nějaká již zřízená silnice zemská neb okresní rozpustiti, ustanovuje se zákonem zemským.

Položiti silnici nějakou, která není ještě za okresní prohlášena (§. 3.) v kategorii silnic okresních, přísluší zastupitelstvu okresnímu a dle potřeby zastupitelstvu zemskému, tomuto zvláště tehda, když silnice okresní přestupuje meze jednoho okresu.

§. 19.

Prvé než se učiní usnešení o některou silnici zemskou a okresní (§. 18.), potřebí, aby 8e vše vyjednalo s těmi, jichž se dotýče a aby se s strany příčin veřejných a vojenských stalo umluvení a obdrželo přivolení těch kterých úřadů císařských.

§.20.

Ve skutek uvádeti stavbu silnic zemských a vésti v příčině jich veškerou správu technickou a ekonomickou, přísluší výboru zemskému, stavba a správa při silnicích okresních výboru okresnímu.

§. 21.

Komu náleží ustanovovati, kdo má prohazovati sníh.

Vyhledávati a ustanovovati, v které míře má každá z několika obcí nebo každý z ně kolika statků o sobě postavených přispívati k prohazování sněhu na silnicích zemských a okresních, náleží úřadu politickému.

§. 22.

Komu přisluši povolovati mýto.

Dovolovati, vybírati mýto na silnicích kategorie které koli na mostech, a rozhodovati rozepře vzešlé o to, má-li někdo od mýta býti

gemeinschaftlich erhalten, so findet der, §. 86 des Gemeindegesetzes Anwendung.

§. 16.

Privatrechtliche Verpflichtungen.

Die in besonderen Rechtstiteln gegründeten Verpflichtungen bleiben bezüglich jeder Kategorie von Straßen aufrecht.

§. 17.

Straßenalleen.

Die Anpflanzung der Straßenalleebäume haben die Ortsgemeinden und Gutsgebiete auf ihren Territorien bezüglich aller Kategorien von Straßen ohne Anspruch auf Vergütung zu besorgen, wogegen ihnen die Nuzung der Bäume gebührt.

III. Competenz in Straßenangelegenheiten.

§. 18.

Anlage, Verwaltung und Auflassung der Landes- und Bezirksstraßen.

Die Einreihung einer schon bestehenden Straße in die, Kategorie der Landesstraßen, die Bestimmung über die Anlage einer neuen Landesstraße, die Auflassung einer schon bestehenden Landes oder Bezirksstraße erfolgt durch ein Landesgesetz.

Die Einreihung einer nicht bereits als solche erklärten Straße (§. 3) in die Kategorie der Bezirksstraßen, erfolgt durch die Bezirks- und erforderlichen Falls durch die Landesvertretung, insbesondere dann, wenn die Bezirksstraße die Grenzen eines Bezirkes überschreitet.

§. 19.

Der Schlußfassung über Landes- und Bezirksstraßen (§. 18) muß die Verhandlung mit den Betheiligten und in Absicht auf die öffentlichen und militärischen Rücksichten die Vernehmung und Zustimmung der einschlägigen k.k. Behörden vorangehen.

§. 20.

Die Baudurchführung, sowie die gesammte technische und ökonomische Verwaltung gehören bei Landesstraßen in den Wirkungskreis des Landesausschußes, bei Bezirksstraßen in jenen des Bezirksausschußes.

§. 21.

Feststellung der Concurrenz bei Schneeschauflung.

Die Ausmittlung und Feststellung der Concurrenzpflicht mehrerer Gemeinden und Gutsgebiete zur Schneeschauflung auf Landes- und Bezirksstraßen gehört in den Wirkungskreis der politischen Behörde.

§. 22.

Straßenbemauthung.

Die Bewilligung zur Straßen- und BrückenŤ bemauthung sowie die Entscheidung bei Streitigkeiten bezüglich der Befreiung von Mauthgebühren, Auf-


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osvobozen aneb má-li se šrank mýtní někde postaviti aneb někam přeložiti a t. d., zůstaveno jest správě státní.

§.23.

Komu náleží rozhodovati v příčině expropriace.

Nálezy činiti v příčině expropriace čili vyvlastnění pozemků přísluší politickým úřadům správním dle zákonů a nařízení o tom vydaných.

§. 24.

Jaké právo dohledací mají úřadové političtí.

Úřudové političtí mají právo a jsou povinni, na to tlačiti, aby silnice- veřejné v tom spůsobu se chovaly, jak zákonem nařízeno, a aby každý bez překážky po nich mohl jezditi.

Shledala-li by se na silnici vada nějaká, kterou by se komunikace přetrhovala, nebo lidé aneb jmění v nebezpečenství uváděli, má úřad politický na organech předkem a nejprvé k tomu zavázaných žádati, aby učinili pomoc, kteréž potřebí, a vzešlo-li by z prodlení nebezpečenství anebo neučínilo-li by se pomoci v pravý čas, má sám nákladem těch, kteří jsou k tomu zavázáni, pomoc učiniti.

§. 25:

Ustanovení závěrečné.

O ustanovení přechodní, jichž by se při uvádění tohoto zákona potřebí býti vidělo zvláště co se týče toho, kdy a jak se mají silnice, ježto se budou dle něho stavěti a chovati, a taktéž nynější fondy silničné orgánům k jich spravování budoucně zřízeným odevzdati, umluví se zvláště v příčině silnic zemských výbor zemský s místodržitelstvím a v příčině silnic okresních výbor okresní s úřadem okresním.

stellung oder Versetzung der Mauthschranken u. s. w. bleiben bezüglich jeder Kategorie von Straßen der Staatsverwaltung vorbehalten.

§. 23.

Expropriation.

Das Erkenntniß über Expropriationen steht nach Maßgabe der dießfalls bestehenden Gesetze und Verordnungen den politischen Verwaltungsbehörden zu.

§. 24,

Aufsichtsrecht der politischen Behörden.

Die politischen Behörden sind berechtiget und verpflichtet, darauf zu dringen, daß die öffentlichen Straßen im gesetzlich vorgeschriebenen Zustande erhalten werden und daß die Benützung derselben für Jedermann ungehindert bleibe.

Es liegt ihnen ob, in Fällen, wo durch das vorgefundene Straßengebrechen die Communication gehemmt oder die Sicherheit der Person oder des Eigenthums gefährdet ist, die erforderliche Abhilft von den hiezu zunächst verpflichteten Organen in Anspruch zu nehmen, und bei Gefahr am Verzuge, oder, wenn die Abhilfe nicht rechtzeitig geleistet wird, dieselbe unmittelbar auf Kosten der Verpflichteten zu treffen.

§. 23.

Schlußbestimmung.

Die Uibergangsbestimmungen, welche bei Einführung dieses Gesetzes und insbesondere bezüglich der Uibergabe der hiernach zu behandelnden Straßen und der gegenwärtig bestehenden Straßenfonde, an die künftig zu deren Verwaltung aufgestellten Organe nothwendig erscheinen, bilden bei Landesstraßen den Gegenstand einer speciellen Vereinbarung zwischen dem Landesausschuße und der Statthalterei, und bei Bezirksstraßen zwischen dem Bezirksausschuße und der Bezirksbehörde.

Oberstlandmarschall: Da die Vorlesung geendigt ist, handelt es sich um die Berathung der Frage der weiteren Behandlung dieser Regierungsvorlage. Wünscht Jemand das Wort?

Dr. Stamm: Ich bitte ums Wort. Es handelt sich darum, dieses Gesetz einem Ausschuß zuzuweisen. Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, das hohe Haus beschließe, dieser Ausschuß möge durch Gruppen aus dem ganzen Hause gewählt weiden, es kommen nach meiner Ansicht hiebei zwei Rücksichten in Betracht; einmal die gehörige Berücksichtigung der Interessen nach den einzelnen Gruppen, dann die Berücksichtigung bei verschiedenen Abtheilungen und Bezirke und in 2. Linie die Berücksichtigung der weiteren Wahl der Fachmänner, um die technischen Geschäftsfragen im Auge zu behalten; ich glaube diese Rücksicht wird am besten gewahrt, in. dem das hohe Haus beschließt, daß die Wahl durch die Gruppen aus dem hohen Haus geschehe. Stimmen: Curien) und zwar in der Zahl von 15.

Pstroß: Ich bitte ums Wort. Ich würde mir erlauben, den Antrag zustellen, daß diese Wahl durch Abtheilungen erfolge, denn ich glaube, das was der Vorredner bezwecken will, wird wohl bei der Wahl in den Abtheilungen leichter zu erreichen sein, als durch den Antrag, wie er ihn gestellt

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Hrn. Dr. Stamm, den Antrag noch einmal zu formuliren und ihn ganz kurz aufzuschreiben.

Dr. Prachenský Srovnávám se s návrhem dra. Stamma, ale činil bych návrh, aby komise sestavala s 9 údův, poněvadž myslím, že čím větší těleso, tím nesnadneji se srozumění docílí. Činím tedy amendement k návrhu doktora Stamma, aby se komíse pouze z devíti údův sestavila.

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Oberstlandmarschall: Also aus 9 Mitgliedern?

Oberstlandmarschall-Vertreter. Ja 9 Mitgliedern.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Prachenský beantragt 9 Mitglieder und zwar in ganz derselben Form, wie Dr. Stamm, nur in der Zahl macht er einen Unterschied, statt 15—9 Mitglieder.

(Läutet).

Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, werbe ich die vorgebrachten Anträge zur Abstimmung bringen.

Dr. Jelinek: Ich werde Excellenz um´s Wort bitten; ich erlaube mir den Antrag des Herrn Dr. Stamm zu unterstützen aus dem Grunde, weil das Straßenkonkurrenzgesetz sehr wichtig ist und es wünschenswerth ist, daß in der Commission alle Theile des Landes vertreten sind. Ich glaube, wir sollten die Commission aus 15 Mitgliedern zusammenstellen. Der Körper ist nicht zu groß, um doch mit Ruhe überlegen zu können.

Dr. Hasner: Ich bitte ums Wort. Ich unterstütze den Antrag des Dr. Prachenský auf die Zahl von 9 Mitgliedern, weil die Erfahrung hinreichend gezeigt hat, daß eine Kommission von vielen Mitgliedern sich schwerfällig bewegt, und daß eigentlich nur dann eine große Zahl wünschenswerth sein kann, wenn die Masse der Arbeiten so groß ist, daß eine Arbeitstheilung derselben nothwendig ist. Hier ist dies aber nicht der Fall, und das entscheidende Moment ist, daß die Arbeiten so rasch als möglich (Rufe im Centrum: Ja wohl!) erzielt weiden, und das ist nur dann möglich, wenn die Zahl kleiner ist.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir nur die Herren. auf eine Thatsache aufmerksam zu machen. Aus dem Berichte des Landesausschußpräsidiums über das, was rücksichtlich jener Anträge verfügt worden ist, die in der vorigen Session dem Landesausschuße zugewiesen worden sind, werden Sie entnehmen, daß auch dem Landtage vorgelegt werden wild von Seite des Landesausschußes, der die Materialien durch eine Fachkommission hat zusammenstellen lassen, ein spezieller Antrag über Landeskommunikazion, der sich aber nicht nur beschränkt auf die Straßen, sondern sich auch ausdehnt au die Wasserkommunikazion des Landes und die Eisenbahnen, insofern sie Verbindungen innerhalb des Landes sind, und gleichsam als Landesverbindung anzusehen wären. In dieser Richtung dürfte die Aufgabe dieser Commission, wenn ihr der Auftrag zugewiesen wirb, eine bedeutend ausgedehntere werden. Ich habe das hohe Haus nur darauf aufmerksam machen wollen, und der Referent Herr Dr Rieger wird Sie noch näher darüber aufklären.

Dr. Rieger: Meine Herren! Dieses Gesetz welches die Regierung vorgelegt hat, ist ein Straßen konkurrenzgesetz. Die Aufgabe desselben ist eigentlich zu bestimmen, in welchem Maße die einzelnen Gemeinden oder sonstigen Corporationen zum Straßen au und zur Erhaltung der Straßen beizutragen haben. Der §. 2 sagt: Landesstraßen sind jene Straßen, welche wegen ihrer Wichtigkeit für den Verkehr des Landes durch ein Landesgesetz als solche erklärt werden. Nun hat der Landesausschuß geglaubt, daß es seine Aufgabe sein wirb, dem Landtage in dieser Beziehung Vorschläge zu erstatten, welche spezielle und bestimmte Straßen als Landesstraßen zu erklären wären. Und zu diesem Zwecke und behufs der Berathung anderer wichtiger in dieses Fach einschlagender Fragen wurde vom Landesausschuß eine Masse von Sachverständigen einberufen, an welchen die Abgeordneten der verschiedenen Handelskammern und andere Fachmänner theilgenommen und welche zu leiten ich die Ehre hatte. Diese Commission hat ein Elaborat veranlaßt und zum Theil selbst geliefert, welches in einer vollständigen Zusammenstellung der statistischen Daten über das Straßenwesen Böhmens besteht und welches in einer Vollständigkeit zusammengestellt ist, die kaum ein anderes Land zu Gebote haben dürfte, so daß der hohe Landtag in der Lage sein wird, mit gründlicher Kenntniß der Sache auf Grundlage dieser statistischen Daten seine Beschlüsse in Betreff derjenigen Straßen zu fassen, welche er künftig wird als Landesstraßen erklären wollen — denn an dieses Operat reihen sich eine Menge anderer Anträge an, welche eigentlich, ich möchte sagen, als Durchführungsvorschriften des §. 20 dieser Regierungsvorlage gelten dürften, welcher sagt: Die Baudurchführung sowie die gesammte technische und ökonomische Verwaltung gehören bei Landesstraßen in den Wirkungskreis des Landesausschußes, bei Bezirksstraßen in jenen des Bezirksausschußes, Nun ist es natürlich, baß, wenn das Land resp. sein Organ, der Landesausschuß die Bauführung und Leitung des ganzen Straßenwesens in dieser Richtung übernehmen will oder soll, baß darüber besondere Vorschriften vom Landtage beschlossen werden müssen, damit der Landesausschuß wisse, woran er sich zu halten und nach welchen Regeln er vorzugehen habe. Das wäre ein zweiter Gegenstand dieser Vorlage; es kommt das hier deshalb in Erwägung zu ziehen, und ich habe es deshalb zur Sprache gebracht, weil das vielleicht den h. Landtag bestimmen dürfte, in der Wahl dieser heute zu wählenden Commission sich leichter für die eine oder die andere Form zu entscheiden; wenn nämlich dieses Operat resp. diese Vorlage, dieser Antrag eines Landesgesetzes, welches vom Landes-Ausschuße in der Straßenangelegenheit dem hohen Landtag vorgelegt weiden soll, an dieselbe Commission zuzuweisen wäre, welche heute zu wählen ist (Rufe: ,Freilich" Dr. Brauner: "allerdings"), dann dürfte es wünschenswerth sein, weil dieser Gegenstand ein ausgedehnter sein wird, die Commission aus 15 Mitgliedern bestehen zu lassen. Es ist das aber keine absolute Nothwendigkeit, weil die zwei Gegenstände nicht in unbedingtem Zusammenhange stehen. Es ist nothwendig, baß eine Commission dieses Gesetz über Straßenkonkurrenz


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berathe, und eine zweite über die Administration der Straßen und über das Straßennetz einen zweiten Vortrag erstatte. Während es sich in der heutigen Vorlage mehr darum handelt, Männer von politischer Praxis betreffs der Steueradministrazion und Vertheilung der Landes-Lasten zu berücksichtigen, wäre es vielleicht bei der zweiten Angelegenheit wünschenswerth, solche Capacitäten zu berücksichtigen, welche technische Kenntnisse haben. Wie gesagt, es handelt sich in diesem Falle um die Vertheilung der Lasten — im zweiten Falle um die technische und administrative Frage. — Sollte aber der hohe Landtag von der Ansicht ausgehen, daß beide Fragen zu cumuliren wären, so wäre die Anzahl von 15 Commissions-Mitgliedern vorzuziehen — hat aber der hohe Landtag die Ansicht, baß bloß die Commission, welche heute zu wählen ist (Unruhe), baß dieser Commission blos die erste Arbeit zur Begutachtung und zur Ausarbeitung zu übergeben wäre, bann würde die Zahl von 9 Mitgliedern hinreichen.

Prof. Dr. Herbst: Ich theile ganz die Ansicht, welche der Abgeordnete Dr. Rieger eben entwickelt hat; nur, glaube ich, eine förmliche Beschlußfassung, was bezüglich der Behandlung eines noch nicht vorliegenden Gegenstandes geschehen wird, ist heute nicht am Platze. Aber allerdings müssen wir an die Möglichkeit denken, daß vielleicht an den heute zu wählenden Ausschuß auch jener andere Gegenstand, den der Herr Abgeordnete Dr. Rieger in Aussicht stellte, gewiesen würbe, und weil eben diese Möglichkeit vorliegt, schließe ich mich dem Antrage auf die größere Anzahl von 15 Mitgliedern an.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so werde ich die verschiedenen Anträge zur Abstimmung bringen, und glaube, es dürfte zweckmäßig sein, sich vorerst über die Zahl zu einigen und dann in zweiter Linie erst über den Modus, auf welche Art diese Zahl gewählt werden soll.

Pstroß: Ich würde mir erlauben, den Antrag zu stellen, daß die Wahl dieser Commission vertagt würde (Unruhe rechts), bis der zweite Gegenstand, . . . (Links: Oho! Nein!) welchen Dr. Rieger eben berührt hat, erledigt wäre, weil diese zweite Frage nach der Schilderung s° zusammenhängend ist mit der ersten, und weil, da die Vorlage von Seiten des hohen Landesausschußes bald erfolgen wirb, hier keine Gefahr im Vorzuge ist.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß, weil die technischen Arbeiten, die Zeichnung von Plänen u. s. w. noch nicht beendigt ist, die Vorlage des Landesausschußes noch wohl länger auf sich warten lassen wird.

Dr. Rieger: Es muß die Sachverständigen Commission nochmals zusammenberufen werden, um ihr Gutachten abzugeben.

Pstroß: Nach dieser Aufklärung muß ich meinen Antrag zurückziehen, denn ich war der Meinung, er wird nächstens dem Hause vorgelegt werden.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst die Frage zur Abstimmung bringen über die Ziffer der zu wühlenden Commission, dann die verschiedenen Anträge über den Modus und die Art und Weise, wie diese Commission zu bestellen sei. Rücksichtlich der Ziffer werde ist zuerst den ausgedehnteren Antrag auf eine höhere Ziffer zur Abstimmung bringen, weil in diesem ohnehin die geringere Ziffer enthalten ist. Ich bitte jene Herren, welche für die von Dr. Stamm vorgeschlagene und von andern Herren unterstütze Zahl von 15 Mitgliedern sind, aufzustehen. (Es ist die überwiegende Majorität). Rücksichtlich des Modus der Wahl liegen 2 Anträge vor: die Wahl durch die einzelnen Curien, jedoch nicht beschränkt auf die Curien, sondern aus dem gesammten Landtag, und ein zweiter Antrag auf die Wahl durch Abtheilungen.

Strache. Aus den Abtheilungen dürfte nicht mehr gewählt werden können, weil die Zahl 15 durch 9 nicht teihlbar ist.

Oberstlandmaischall: Es könnte vielleicht noch der Antrag gestellt werden, diese Zahl zu theilen. Aus den Abtheilungen.....

Strache (fällt ein) so würde eine Abtheilung nur einen zu wählen haben, während die andern 2 hätten.

Pstroß: Nachdem eben der Beschluß gefaßt ist, 15 zu wählen, so ziehe ich auch den Antrag, die Wahl durch Abtheilungen vornehmen zu lassen, zurück. (Bravo).

Oberstlandmarschall. Ich bitte den Antrag des Herrn Dr. Stamm, der jetzt zur Abstimmung gelangt, nachdem der Gegenantrag zurückgezogen ist, noch einmal vorzulesen, und bann werde ich ihn zur Abstimmung bringen.

(Rada Schmiedt čte návrh německy, pak česky.

(Antrag des Herrn Dr. Stamm):

Das hohe Haus wollte beschließen: Die Wahl des Ausschußes für das Straßenbauconcurrenz-Gesetz ist durch die Curien der Großgrundbesitzer, der Städte u. Landbezirke aus dem ganzen Hause vorzunehmen und zwar in der Zahl von 15 Mitgliedern.

Oberstlanbmarschall: Ich bitte jene Herren, die für den Antrag, wie er eben vorgelesen wurde, sind, dieß durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Die Majorität erhebt sich.)

Wünscht das Haus die Wahl sogleich vorzunehmen, ober wird ein Antrag auf Vertagung gestellt?

(Rufe: Unterbrechung von 10 Minuten.)

Es ist also kein Antrag auf Vertagung, sondern auf eine Unterbrechung von 10 Minuten. Ich hebe daher die Sitzung für 10 Minuten auf.

(Unterbrechung von 10 Minuten.)

Oberstlandmarschall: Es wählt jede Curie 5 Mitglieder. Ich bitte jeden Herrn 5 Mitglieder auf den Zettel zu schreiben und beliebig aus dem Landtage zu wählen.

(Rath Schmied! liest die Namen der Virilstimmen und Großgrundbesitzer.)


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Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren Dr. Lumbe, Ritter von Neupauer und H. Grafen Josef Nostic sich in mein Bureau zu begeben und zu skrutiniren.

(Rath Schmied liest die Namen der Abgeordneten der Städte, Industrial - Orte und Handelskammern).

Dr. Waňka: Ich bitte die Hrn. Dr. Klier, H. Laufberget u. Dr. Worovka sich hieher zu begeben und das Skrutinium vorzunehmen. Ich bitte ins Vorzimmer.

Rada Schmied čte jmena poslanců obcí venkovských).

Dr.Waňka: Ich bitte die Herren Weidele, Dr. Gabriel und Faber das Skrutinium zu übernehmen, hier im Nebenzimmer.

Oberstlandmarschall: (Läutet.) Nachdem mehre Herren mit dem Skrutinium beschäftigt sind, so werde ich vorläufig die Regierungsvorlagen, welche auf die heutige Tagesordnung gesetzt sind und die lediglich zur Kenntnißnahme des Landtages gebracht werden, vortragen lassen, und die Gegenstände, über welche eine Debatte sich entspinnen sollte, Verschieben, bis die Herren, die beim Skrutinium beschäftigt sind, wieder zurückkommen werden.

Nro. 5 der Tagesordnung Regierungsmittheilungen über die über den Antrag des böhm. Landesausschußes erflossenen Entschließungen, womit den darin benannten Gemeinden die Aufnahme von Hypothekaranlehen bewilligt worden ist.

(Rath Schmidt liest diese Regierungsvorlage böhmisch und deutsch)

Nr. Erh. 61. Abtg.

Č. 63

Vysokorodý hrabě!

Během roků 1861 a 1862 byly od rozličných zdejších obcí žádosti za povolení přirážek k přímým a nepřímým daním u zemského výboru v té míře podány, že by k tomu dle obecního zákona od r. 1849 vymožení zákona zemského bylo bývalo zapotřebí.

Poněvadž ani sněm svolán, ani čas jeho svolání určen nebyl, předvídati se nemohlo, zdaž a kdy by možno bylo, takové žádosti v pravý čas ústavně vyříditi. A přece záviselo od povolení navržených obecních přirážek další vedeni správného obecního hospodářství, zapravení nevyhnutelných obecních požadavků, zaopatření prostředků pro důležitá podniknuti (k. př. ke staveni škol neb cest.)

V takovýchto důležitých a pozoruhodných případech viděl zemský výbor vhodnou a s ústavní zásadou souhlasící pomoc v tom, že v cestě c. k. státního- ministerstva na vymožení nejvyššího povolení k takovýmto obecním přirážkám návrh učinil.

Tím způsobem byly tyto v. příležícím seznamu naznačené přirážky k přímým daním a přirážky k poplatku za nápoje ve vícero zdejších obcí s již uvedeným místo zemského zákona zastupujícím nejvyš, nařízením co nutné a neodkladné povoleny.

Jelikož jsem poukázán byl, tyto případy později sl. sněmu oznámiti, osmělují se Vaši

Statthalterei-Präsidium.

Nr. 63 praes.

Hochgeborner Graf!

Im Laufe der Jahre 1861 und 1862 sind von verschiedenen hierländigen Gemeinden Gesuche um die Consentirung von Zuschlägen zu den direkten oder indirekten Steuern in einem solchen Ausmaße, daß hiezu nach dem Gemeindegesetze vom Jahre 1849 die Erwirkung eines Landesgesetzes erforderlich gewesen wäre, bei dem Landes-Ausschuße eingebracht worden.

Da der Landtag nicht zusammenberufen und der Zeitpunkt seiner Einberufung ungewiß war, so ließ sich nicht vorhersehen, ob und wann es möglich sein werde, solche Einschreiten noch rechtzeitig der verfassungsmäßigen Behandlung zuzuführen.

Und doch hing von der Gewährung der angetragenen Communalaufschläge die Fortführung einer geregelten Gemeindegebarung, die Bestreitung unabweislicher Gemeindebedürfnisse, die Beschaffung der Mittel für wichtige Unternehmungen (z. B. Schul- oder Straßenbauten) unläugbar ab.

In solchen bringenden rücksichtswürdigen Fällen fand der Landes-Ausschuß einen zweckentsprechenden, mit den Grundsätzen der Verfassung Harmonirenden Ausweg darin, daß derselbe im Wege des k. k. Staatsministeriums auf die Erwirkung des A. H. Consenses zu derlei Gemeindeaufschlügen den Antrag stellte.

Auf diese Art wurden die im beiliegenden Verzeichnisse aufgeführten Zuschläge zu den direkten Steuern und Getränkaufschläge in mehren hierlandigen Gemeinden mittelst der dort bezogenen, die Stelle eines Landesgesetzes vertretenden A. H. Entschließungen, als nothwendig und unaufschieblich genehm gehalten.

Da ich angewiesen wurde, diese Fälle nachträglich zur Kenntniß des hohen Landtages zu


93

Exc. žádati, abyste přítomné sdělení jakož i dříve uvedený seznam vysoké sněmovně předložiti ráčil, přičemž ještě mám tu čest podotknouti, že tamnější spisy v takovýchto případech bližší vysvětlení podají.

Přijmětéž Vaše Excel, osvědčení mé znamenité úcty, s kterou zůstávám

Valí Excel.

ponížený sluha:

Kellersperg m. p.

V Praze, dne 6. ledna 1863.

Jeho Excellenci

c. k. skutečnému tajnému radovi

nejvyššímu maršálkovi atd.

Vojtěchovi hraběti Nosticovi.

bringen, so bin ich so frei. Euere Excellenz, zu ersuchen, die gegenwärtige Mittheilung und das oben bezogene Verzeichniß gefälligst auf den Tisch des Hauses legen zu wollen, wobei ich nur die Bemerkung beizufügen die Ehre habe, daß die dortseitigen Akten über die, allen solchen Fällen zum Grunde liegenden Verhältnisse und Motive die näheren Aufschlüsse darbieten.

Genehmigen Euere Excellenz den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung, mit der ich verharre

Eurer Excellenz

ergebenster Diener

Kellersperg m. p.

Prag, am 6. Januar 1863.

An Seine

des k. k. Herrn wirkl. geh. Raths

Oberstlandmarschalls

Albert Grafen Nostitz, Excellenz.

C. k. presidium místodržitelské.

Č. 63.

Č. 96. sněm.

Vysokorodý hrabě!

S ohledem k mému listu, od 6. ledna b. r. č. 63. pres. kladu si za čest, podati Vaší Excellenci seznam nejvyšších rozhodnutí, k nutným návrhům českého výboru zemského během roku 1862 učiněných jimíž jednotlivé obce k zapravení neodbytných potřeb obecních zmocněny byly k hypothekárním výpůjčkám, a zároveň žádám, aby případy tyto vysokému sněmu zemskému byly oznámeny.

Račtéž přijmouti Vaše Excellenci osvědčení mé zvláštní úcty, s nížto se znamenám

Vaší Excellenci

oddaný sluha:

Kellersperg v. r.

Jeho Excellenci

panu c. k. skut. tajnému

radovi, nejvyššímu maršálkovi zemskému,

Vojtěchu hraběti Nosticovi.

K. k. Statthalteret-Präsidium

Nr. 63.

Z. 96 Ldtg.

Hochgeborner Graf!

Mit Beziehung auf mein Schreiben vom 6. Jäner l. I., Z. 63 praes., beehre ich mich Euer Excellenz das Verzeichniß der über die diesfälligen Dringlichkeitsanträge des böhmischen Landes-Ausschußes im Verlaufe des Jahres 1862 erflossenen a. h. Entschließungen, mit welchen einzelne Gemeinden zur Aufnahme von Hypothekaranlehen behufs Bestreitung unausschieblicher Gemeindebedürfnisse ermächtigt wurden, mit dem Ersuchen zu übermitteln, diese Fälle ebenfalls zur Kenntniß des hohen Landtages bringen zu wollen.

Genehmigen Euer Excellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung, mit welcher ich verharre

Euer Exellenz

ergebener Diener

Kellersperg m. p.

An

Se. des k. k. Herrn wirk. geh. Rathes

Oberstlandmarschalls ic.

Albert Grafen von Nostitz

Excellenz.


94

Seznam

nejvyšších rozhodnutí, k návrhu českého zemského výboru učiněných a následkem nejvyššího rozkazu českému zemskému sněmu sděliti se majících, jímž obcím tam jmenovaným k zapraveni neuhražených potřeb obecních povoleny byly přirážky k daním

přimým a nepřímým.

Verzeichniß

der über Antrag des böhmischen Landesausschußes erflossenen und in Folge a. h. Weisung dem böhmischen Landtage mitzutheilenden a. h. Entschließungen, mittelst welchen den darin benannten Gemeinden zur Bestreitung unbedeckter Gemeindebebürfnisse Zuschläge

zu den

direkten und indirekten

Steuern bewilligt worden sind.

Běžící číslo

Jméno obce

Přirážka nejvýše povolená .

Na jak dlouho

a k daní přímé

b k daní nepřímé

1

Oberleitensdorf (Okr. Mostecký)

Dálši vybírání jednoho nov. kr. za každý máz piva, který se spotřebuje.

Na spr: rok 1862.

2

Stěrboholy (Okr. Karlínský)

%

 

K uhražení schodku spr. roku 1860.

3

Střežmiř (Okr. Sedlecký)

17 1/2%

dto. na spr. rok 1 59.

4

dto.

15 72/106

%

dto. na spr. rok 1860.

5

Dolní Grund (O.Warnsdorfský)

 

na rok 1861.

6

Dolní a horní Grund (Okr. Warnsdorfský)

50%

-

K zapraveni útrat stavebních pro školy na rok 1861.

7

Chřibská, Nová ves (O.Warnsdorfský)

18 1/20 %.

na rok 1861.

8

Warnsdorf

27 1/20%

dto.

9

Chřibská (Okr. Warnsdorfský)

48 3/4%

K uhražení schodku na spr. rok 1861.

10

Zeidler a Hemehübl (Ok. Haňšpachský)

%

dto. 1860.

11

Františkovy lázně (Ok. Chebský)

-

Další vybíráni přirážky obecní jednoho nov. kr. za každý máz, který se zaveze.

Na spr. rok 1862. ,

Post-Nr.

Name

A. h. bewilligter Zuschlag

 

der Gemeinde

a zu den direkten Steuern

b zu den indirekten Steuern

Zeitdauer

1

Oberleitensdorf (Bez. Brüx)

Fortbezug eines Neukr auf jede Maß des daselbst konsumirten Bieres

für das Verwalt.-J. 1862

2

Sterbohol (Bezirk Karolinenthal)

%

-

Zur Bedeckung des Abganges im Verwaltgsj. 1860

3

Střežmiř (Bez. Sebletz)

 

dto. im Verwaltungsjahr 1859

4

 

%

--

dto. im Verwaltungsjahre 1860

5

Niedergrund (Bez. Warnsborf)

25%

für das Jahr 1861

6

Nieder- und Obergrund (Bez. Warnsdorf)

50%

-

Zur Bestreitung der im Jahre 1861 fälligen Bau-

kosten für die Schule

7

Kreiditz Neudörfel (Bez. Warnsdorf)

18 1/20%

-

für das Verw-Jahr 1861

8

Warnsdorf

27 1/20%

dto:

9

Kieiditz (Bez. Warnsdorf)

48 3/4%

-

Zur Bedeckung des Abganges f. d, Verw.jahr1861

10

geldler mit Hemmehübl (Bez. Hainspach)

%

-

dto. 1860

11

Franzensbad (Bez. Eger)

 

Fortbezug des Gemeindezuschlages von l Neukr. auf jede Maß des dahin eingeführten Bieres

für das Verw.-Jahr 1862


95

Běžící číslo 1

Jméno obce

Přirážka nejvýše povolená

Na jak dlouho

a k daní] přímé

b k daní nepřímé

12

Chrudím (Ok. Chrudímský)

25%

-

K uhražení schodku na spr. rok 1862.

13

Karlín (Okr. Karlínský)

20%

-

K uhrazení schodku na špr. rok 1862.

14

Nimburk (Okr. Nimburský)

-

Vybírání přirážky obecní, jednoho nov. kr. za každý máz piva, co se spotřebuje.

Na jeden rok.

15

Kouřím (Okr. Kouřimský)

-

dto.

Pro stavební fond školy v Kouřimě až do konce října 1862.

16

Smíchov (Ok. Smichovský)

18%,

-

K uhrazení schodku na spr. rok 1862.

17

Kdyně (Okr. Kdyňský)

-

Vybírání obecní přirážky 26 krejc. za každé vědro piva, co se spotřebuje.

Na rok

18

Horní . Kamenice (Okr. Česko-Kamenický)

20%

-

K uhrazení schodku na spr. rok 1862.

19

Tučapy (Ok. Soběslavský)

19 %

-

dto.

20

Tupadly (Okr. Stětský)

105%

dto.

21

Čás1av (Okr. Čáslavský)

-

Další vybírání zavedené obecní přirážky 26 , krejc za každý vědro piva

Na tři léta od 1. listop. 1861 počítajíc.

22

Chřibská, Nová ves (O. Warnsdorfský)

174%

K uhražení schodku na spr. rok 1862

Post.Nr.

Name der Gemeinde

A. h. bewilligter Zuschlag

Zeitdauer

zu den direkten Steuern

b zu den indirekten Steuern

12

Chrudim (Bez. -Ehrudim)

25%

 

Zur Bedeckung des Abganges für das V.-Jahr 1862

13

Karolinenthal (gleich. Bezirks)

20%

 

Zur Bedeckung des Abganges für das Verw.-Jahr 1862

14

Nimburg (Bez, gl. Namens)

-

Einhebung eines Gemeindezuschlags von 1 Neukr. für jede Maß des daselbst zur Verzehrung gelangenden Bieres

Auf die Dauer eines Jahres

l5

Kauřim (Bez, dto )

-

dto.

Für den Schulbaufond in Kauřim bis Ende Oktober 1862

16

Smichow (Bez. dto.)

18%

-

Zur Bedeckung des Abganges für das Verw. Jahr 1862

I?

Neugedein (Bez, dto,)

-

Einhebung des Gemeindezuschlages von 26 kr. für jeden Eimer des daselbst zur Verzehrung gelangenden Bieres

Auf die Dauer eines Jahres

18

Ober-Kamnitz (Bez. N.-Kamnitz)

207%

 

Zur Bedeckung des Abganges f, d. J. 1862

19

Tučap (Bez, Soběslau)

-

dto.

20

Tupadl (Bez. Wegstädtl)

105%

dto.

21

Časlau (gleich. Bez,)

-

Fortbezug des daselbst eingeführten Gemeindezuschlags von 26 kr. für jeden Eimer Bier

Aus die Dauer von 3 Jahren vom 1. Novb. 1861 angefangen

22

Kreiditz Neudörfel

17 1/2 %

Zur Bedeckung des Abganges d. V. J 1862


96

Běžící číslo

Jméno obce

Přirážka nejvýše povolená

Na jak dlouho

Post. Nr

Name

der Gemeinde

A. h. bewilligter Zuschlag

Zeitdauer

a k dani přímé

b k daní nepřímé

a zu den direkten Steuern

b zu den indirekten Steuern

23

Ústí (Stejný okres)

18%

K uhražení schodku v spr. roce 1862

23

Aussig (gl. Bez.)

l8%

Zur Bedeckung des Abganges für das V.-J. 1862

24

Horní a Dolní Grund (O.Warnsdorfský)

50%

 

dto.

24

Ober- und Niedergrund (Bez. Warosdorf)

50%

d»»o.

25

Kamenice spříslušnými místy Antonka, Gabrielka, Johanka. (Ok. Kamenický)

Vybírání přirážky obecní 26 nov. kr. za jeden sud piva, co se spotřebuje.

Na rok

25

Kamenitz an der Linde, sammt den dazu gehörigen Ortschaften Antonidorf, Gabrielendorf und Johannidorf (gl. Bez.)

Die Einhebung eines Gemeindezuschlags von 1 sl. 60 kr. für jedes Faß des daselbst zur Verzehrung gelangenden Bieres

Auf die Dauer eines Jahres

26

Lípa Česká

20%

Vybírání přirážky obecni jednoho nov. kr. za každý máz piva, co se spotřebuje.

Na spr. rok 1862

26

Böhmisch-Leipa

20%

Die Eingebung eines Gemein dezuschlags von 1 Neukreuzer für jede Maß des daselbst zur Verzehrung gelangenden Bieres

Für das V.-Jahr 1862

27

Litoměřice

dto.

Na rok

27

Leitmeritz

Die EinHebung eines Gemeindezuschlages von 1 Neukr. für jede Maß des daselbst zur Verzehrung gelangenden Bieres

Auf die Dauer eines Jahres

28

Lanskroun (0. Lanskrounský)

dto.

dto.

28

Landskron (gl. Bez.)

dtto.

dtto.

29

Schönbach

Vybírání přirážky obecní jednoho kr. v. č. nebo kr. nov. za máz piva, co se spotřebuje.

Na spr. rok 1862

29

Schönbach (Egerer Bezirk)

 

Die Einhebung eines Gemeindezuschlages von l Kreuzer W. W. oder 7/10, Neukreuzer für jede Maß des daselbst zur Verzehrung gelangenden Bieres

Auf die Dauer desV.-J.1862

30

Děčín.

Vybíráni přirážky obecní 40 nov. kr. za každé vědro piva, co se spotřebuje.

Na rok

30

Tetschen

Die Einhebung eines Gemeindezuschlages von 40 Neukr. von jedem daselbst zur Verzehrung gelangenden Eimer Bieres

Auf die Dauer eines Jahres


97

Bežíci číslo

Jméno obce

Přirážka nejvýše povolená

Na jak dlouho

Post-Nr.

Name

der Gemeinde

A. h. bewilligter Zuschlag

Zeitdauer

a k dani přímé

b k daní nepřímé

a zu den direkten Steuern

b zu den indirekten Steuern

31

Warnsdorf

27%

K uhražení schodku v spr. r. 186

31

Warnsdorf

27%

Zur Bedeckung des Abganges im V.-I. 1862

32

Bečov

Další vybírán zavedené přirážky obecní půl nov. kr. za každý máz piva, co se spotřebuje.

Na rok 1862

32

Petschau

Fortbezug des daselbst bereits eingeführten Gemeindezuschlages von 1/2 kr. von jeder Maß des zu Verzehrung gelangenden Bieres

Für das Jahr 1862

33

Hradec Jindřichův

Vybírání přirážky obecní 1 zl. a 5 n. kr z jedneho čtyřvědrového sudu piva; co se spotřebuje.

Na rok

33

Neuhaus

Einhebung eines Gemeindeaufschlages von einem Gulden fünf Kreuzern für jedes vier-eimrige Faß des daselbst zum Verbrauche gelangenden Bieres

Für die Dauer eines Jahres

34

Kouřím

 

Další vybíráni přirážky jednoho nov. kr. za každý máz piva, co se spotřebuje.

Na spr. rok 1862

34

Kauřim

Fortbezug des Zuschlages von 1 Neukreuzer der Maß des daselbst zum Verbrauche gelangenden Bieres

Aus die Dauer des N.J.1862

35

Jilové

Vybírání přirážky obecní jednoho zl. r. č. za každý sud piva, co se spotřebuje.

Na rok

35

Eule

Einhebung eines Gemeindezuschlages von einem Gulden Ö W. für jedes Faß des daselbst zum Verbrauche gelangenden Bieres

Auf die Dauer eines Jahres

36

Oberleutensdorf Okr. Mostecký)

Dálší vybirání prirážky obecní jednoho nov. kr. za každý máz piva, vo se spotřebuje,

Na spr. rok 1863

6

Oberleutensdorf (Bez. Brüx)

Fortbezug des Gemeindezuschlages von 1 kr. auf jede Maß des daselbst zur Verzehrung gelangenden Bieres.

Für das V.- I. 1863

37

Louny

dto.

Na dvě leta počítajíc od 15. července 1861

7

Laun

Einhebung eines Gemeindezuschlages von 1 Neukreuzer auf jede Maß des daselbst zur Ver-zehrung gelangenden Bieres

Auf die Dauer zweier vom 15. Juli 1861 an zu verrechnenden Jahre.

9a


98

Běžící číslo

Jméno obce

Přirážka nejvýše povolená

Na jak dlouho

Post. Nr.

Name

der Gemeinde

N. H. bewilligter Zuschlag

Zeitdauer

a k daní přímé

b k daní nepřímé

a zu den direkten Steuern

b zu den indirekten Steuern

38

Ratschendorf Okr. Liberecký)

54%

K uhražení schodku v spr. r. 1862

38

Ratschendorf (Bez. Reichenberg)

54%

Zur Bedeckung des Abganges für das V.-I.

1862

39

Karlín

Vybírání následující přirážky k potravní daní u jednoho sudu piva 1 zl. 5 kr., od jednoho dol. rak., vědra vína 52 kr., z d. r. vědra kořalky a lihu s vyloučením líhu viného, který neni určen ku přetvoření v kořalku nebo lihové sladké nápoje, nýbrž k jiným účelům prumyslnickým, 1 zl. 75 kr. r. č

39

Karolinenthal

Die Einhebung nachstehender Verzehrungssteuerzuschläge, u. z. von einem Faß Bier 1 sl. 5 kr., von einem n.- ö. Eimer Wein 52 kr., von einem n.-ö, Eimer Branntwein und Spiritus, mit Ausschluß des nicht zur Umstaltung zu Branntwein oder versüßten geistigen Getränken, sondern zu anderen industriellen Zwecken gewidmeten Weingeistes, 1 sl. 75 kr. Ö. W.

40

Kdýně

 

Další, vybírání přirážky obecní 26 nov. kr. od každého vědra piva, co se spotřebuje.

Narok 1863

40

Neugedein

Fortbelassung des daselbst eingeführten Gemeindezuschlages von 26 kr. für jeden zur Verzehrung gelangenden Eimer Bieres

Für das B.-I. 1863

41

Ml. Boleslava

Vybírání přirážky obecní jednoho n. kr. za každý máz piva, co se spotřebuje.

Na rok

41

Jungbrunzlau

Einhebung eines Gemeindezuschlages von Einem Neukreuzer für jede Maß des daselbst zur Ver-zehrung gelangenden Bieres

Auf die Dauer eines Jahres

42

Teplice

Dálší vybírání zavedené přirážky obecní jednoho n. kr za každý má piva, co se spotřebuje

dto.

42

Teplitz

 

Fortbezug des daselbst eingeführten Gemeindezuschlages von Einem Kreuzer Ö. W. zu jeder zum Verbrauche gelangenden Maß Bier

dtto

43

Chrudím

 

Na spr. rok 1863

43

Chrudim

25%

Für das A.-J. 1863


99

Běžící číslo

Jméno obce

Přirážka nejvýše polená

Na jak dlouho

Post Nr.

Name

der Gemeinde

A. h. bewilligter Zuschlag

Zeitdauer

a k dani přímé

b k daní nepřímé

a zu den direkten Steuern

b zu den indirekten steuern

44 45

46

47

Chřibská (0. Warnsdorfský

Senec (Okr. Plzenský)

Podmokly (Okr. Děčinský)

Hostiné

30% 26%

Vybírání přirážky obecní jednoho n. kr. za každý máz piva, co se v obci spotřebuje;

dto.

Na spr. rok 1862

K uhrazení schodku v spr. r. 1861

Na rok dto.

44 45

46 47

Kreibitz (Bez. Warnsdorf)

Senec (Bez. Pilsen)

Bodenbach (Bezirk Tetschen)

Arnau

3N% 26%

Die Einhebung eines Gemeindezuschlages von einem Neukreuzer für jede in der Gemeinde zum Verbrauches gelangende Maß Bier

dtto.

Für das V.-J. 1862

Zur Deckung des Abganges im V.-J, 1861

Auf die Dauer eines Jahres

dtto.

Prag am 5. Januar 1863.

ad Nr. 96.

Seznam

nejvyšších rozhodnutí, k návrhu českého výboru zemského vydaných jimiž obcím v něm uvedeným výpůjčky hypothekární byly povoleny, kteráž rozhodnutí následkem nejvyššího rozkazu českému sněmu zemskému mají se sděliti.

Verzeichniß

der über Antrag des böhmischen Landes-Ausschußes erflossenen und in Folge a. h. Weisung dem böhm. Landtage mitzutheilenden a. h., Entschließungen, womit den darin benannten Gemeinden die Aufnahme von Hypothekar-Anlehen bewilligt worden ist.

| Běžící číslo ||

Jméno obce

Den a rok nejv. rozhodnutí

Den a rok rozkazu st. ministeria, rozhodnutí to v známost uvádějícího.

Číslo a účel výpůjčky nejvýše povolené.

Post-Nr.

Name der Ge-

meinde

Tag und Jahreszahl der a. h. Entschließung.

Tag u. Jahreszahl des dieselbe bekannt gebenden Minist.-Erlasses.

Ziffer und Zweck des a. h. bewilligten Anlehens.

1

Trutnov

3. srpna 1862

7. srpna 1862 č. 16653.

Hypothekární výpůjčka v sumě 20,000 zl. k účelu znovu vystavení ústavů obecních, ohněm r. 1861 poškozených, pak ku zřízení školy hlavni a podreální.

1

Trautenau

3. August 1862

7. Aug. 1862 Z. 16653.

Die Aufnahme eines Hypothekaranlehens pr. 20.000 sl. behufs der Herstellung der durch den Brand im Jahre 1861 beschädigten Gemeindeanstalten, dann behufs Errichtung einer Haupt- und Unterrealschule.

■2

Hostiné

27. černevce 1862

2. srpna 1862 č. 16197.

Hypothekární výpůjčka v sumě 7000 zl. k zapraveni nákladů na stavbu silniční a školní.

2

Arnau

27. Juli 1862

2. Aug. 1862. Z. 16197.

Die Aufnahme eines Hypothekaranlehens pr. 7000 sl. behufs Deckung der Straßenherstellung u. Schulbaukosten.

V Praze, 12. ledna 1863.

Kellersperg v. r.

Prag, am 12. Jänner 1862.

Kellersperg m. p.


100

Oberstlandmarschall:Hat Jemand etwas zu bemerken über diese Regierungsvorlage? Wenn Niemand etwas, zu bemerken hat, so nehme ick an, daß. der Landtag den vorgetragenen Bericht zur Kenntniß nimmt. Ich bitte die jenigen Herren, welche dafür sind, daß der Landtag den vorgetragenen Bericht zur Kenntniß nehme, aufzustehen. (Die Versammlung erhebt sich.)

Nun kommt an die Tagesordnung der Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Majer, den ich heute an die Tagesordnung gestellt habe, um die Unterstützungsfrage zustellen. Ich bitte den Antrag zu lesen.

Rath Sckmiedt liest:

Antrag

des Abgeordneten Dr. Anton Majer.

Vysoká sněmovna račiž uzavřiti:

a) Aby se zařídila průmyslová škola zemská.

b) Pro rok 1863 a roky následující až k otevření této školy, aby dostávala průmyslová jednota v Praze k udržování a rozšiřování svých průmyslových škol takovou podporu z fondů zemských, jakéž se k podrobnému účelu dostává c. k. hosp. spol. v Praze.

V Praze, 8. ledna 1863.

Das hohe Haus wolle beschließen:

a) Es möge eine Landesgewerbeschule errichtet werden,

b) für das Jahr 1863 und die folgenden bis zur Eröffnung der Gewerbeschule möge der Gewerbeverein in Prag aus dem Landesfonde zur Erhaltung und Ausdehnung seiner Gewerbeschulen mit derselben Summe unterstützt werden, mit welcher die k. k. böhm. ökon. Gesellschaft in der Erhaltung ihrer Schulen unterstützt wird.

Prag, den 8. Jäner 1863.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche diesen Antrag unterstützen, dies durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Wird unterstützt.)

Oberstlandmarschall: Der Antrag hat die geschäftsordnungsmüßige Unterstützung gefunden. Ich werde ihn in Druck legen lassen, vertheilen und auf die Tagesordnung fetzen.

Ich bitte den Herrn Dr. Görner den Landesausschußbericht über den Antrag des Abgeordneten J. U. D. Klaudi zu lesen.

(Dr. Görner und Rath Schmiedt lesen denselben in beiden Landessprachen.)

Oberstlandmarschall: Es haben sich aus Veranlassung dieses Gegenstandes als Redner vormerken lassen: Für den Antrag Prof. Dr. Herbst und Kuh und gegen den Antrag Brosche.

Ich ertheile somit dem Herrn Brosche das Wort.

Brosche: Ich habe mich zwar als Redner gegen den Antrag des Abgeordneten Klaudi einschreiben lassen, obzwar ich mit dem ersten Theile desselben einverstanden wäre; aber wenn ich den Antrag näher erwäge und insbesondere die Motivirung des Landesausschußes, der dem Antrag sich angeschlossen hat, in Betracht ziehe, will es mir doch scheinen, einerseits, daß er nicht ganz gerecht sei, andererseits, daß er zu eng sei und wieder, daß er zu weit gehe.

Der Landesausschuß hat zwar alles zu seiner Unterstützung erforderliche angeführt, dennoch finde ich ihn aus dem Grunde nicht gerecht, weil er nur gerade gegen eine Kathegorie von Abgeordneten gerichtet ist, während es mir scheint, man beabsichtige damit bewirken zu wollen, daß es bei Regierung nickt gelingen möge, durch Gunstbezeugung irgend einen Abgeordneten für sich zu gewinnen, indem doch eine solche Gewinnung von Abgeordneten für ihre Zwecke nicht bloß bei Staatsbeamten, sondern auch bei anderen, welche Staatsbeamte nicht sind, erfolgen kann.

Allein ich bezweifle, daß es überhaupt möglich ist, daß diese Abgeordnete durch die Regierung gewonnen werden können; und darum finde ich den Antrag nicht gerecht. (Einstimmiges Bravo von beiden Seiten.)

Wenn ich nun, hohes Haus, weiter gehe, und die Motivirung des Antrages selbst betrachte, so glaube ich, ist darin alles gesagt worden, was man überhaupt sagen mußte, um den Antrag zu stützen.

Der hohe Landtag möge mir aber auch gönnen, daß ich gegen diese Motivirung meine Meinung aussprechen darf. Ich finde nämlich nach meinem Wissen, daß wirklich nichts vorgefallen ist, was zu einem solchen Antrage Veranlassung geben könnte; denn, wenn der Landesausschuß auch sagt: "in allen konstitutionellen Staaten" bestehe ein gleiches Gesetz, weshalb ein solches auch in Oesterreich eingeführt werden müsse, so glaube ich anderseits, der Herr Antragsteller und der Landesausschuß werden mir gewiß Recht geben, wenn ich sage, ein niedriges Mittel der Corrumpirung werde zur Gewinnung von Abgeordneten von ber österreichischen Regierung niemals angewendet werden.

Uebrigens gehört zur Erreichung eines solchen Zweckes noch ein 2. Faktor; denn, wenn auch in dem 1. der Regierung das Bestreben Abgeordnete zu gewinnen zugemuthet wird, so muß auch der 2. Faktor da sein, nämlich der Abgeordnete, der sich gewinnen läßt. Allein ich glaube, und das hohe Haus wird mir gewiß beistimmen, daß keiner von den hier befindlichen Abgeordneten sich gewinnen lassen wird. (Lautes Lachen, der Oberstlandmarschall nimmt die Glocke zur Hand.) Wenn dieses aber nicht der Fall ist, so frage ich: wo liegt also der Schwerpunkt dieses Antrages? Ich möchte glauben,


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in einer gewissen Fürsorge für die Wähler. Nun die Wähler werden wohl auch ohne Bevormundung von uns Mittel und Wege selbst finden, ihr Mißtrauen oder das bei ihnen verlorene Vertrauen ihren Abgeordneten bekannt zu geben, und es ist kein Compliment, sondern Uiberzeugung von mir, wenn ich sage, daß ein Abgeordneter, welcher weiß, baß er das Vertrauen seiner Wähler verloren hat, ohne langes Besinnen sein Mandat zurücklegen werde. (Bravo, bravo in der Mitte). Dieser dem hohen Hause vorliegende Antrag ist überdies noch durch keine bei uns eingetretene Thatsache gerechtť fertigt, wenigstens ist mir kein hieher gehöriger Fall bekannt. Aber wie sieht der Antrag selbst aus? Das hohe Haus möge mir gönnen, daß ich ihn zergliedere. Ich frage, ist der Antrag ein vollständiger? Ist er erschöpfend? Hofft man durch seine Annahme die Absicht, die darin angestrebt worden ist, zu erreichen? Mir will dies nicht einleuchten, denn er spricht nur von Staatsbeamten. Nun gibt es aber, wie ich mir schon Anfangs erlaubt habe, zu bemerken, eine ganze Menge anderer Dinge z. B. die Verleihung von Advokatien (bravo hlučné v centrum, veselost), Notariaten, die Versetzung der Advokaten in andere Plätze, nämlich in die von ihnen gewünschten Städte (lautes Bravo, Heiterkeit im Centrum) oder bei sonstigen Konzessionen, die von der Regierung den Betreffenden gemacht werden. (Dr. Hamernik ruft: Lieferanten !) was alles wir als Gunstbezeugungen bezeichnen tönneu, deren in dem Antrage nicht gedacht wird.

Hier wäre insbesondere zu bemerken, daß Niemand auch nicht der wackerste Abgeordnete mit Bestimmtheit sagen kann, baß er wieder gewählt werden wird; und dann frage ich: ist es nicht eine bittere, tiefe Kränkung für den Abgeordneten, der zugleich Beamter ist, wenn er in Folge einer, durch seine amtlichen Verdienste angetretenen Vorrückung Ťber Beförderung in eine höhere Beamten-Kategorie getreten ist, oder wenn er zum Advokaten ernannt worden, baß er dann sich einer Neuwahl unterziehen soll, ohne seiner Wiedererwählung sicher zu sein? Wenn der Mann nun nicht wieder gewählt wird, was sehr leicht möglich ist, besonders bei Landgemeinden (Lachen im Centrum) liegt dann nicht der Gedanke nahe, ber Mann hat das öffentliche Vertrauen verloren, weil er von der Regierung zu unehrenhaften Zwecken sich hat gewinnen lassen, ober, anders gesagt, er habe sich bestechen lassen? Darum scheint mir der mehrerwähnte Antrag für den betreffenden Abgeordneten eine zu harte Bestimmung zu enthalten, weshalb ich seine Annahme nicht wünschen kann.

Solche Gesetze, wo sie bestehen, sind nicht aus ber Liberalität entsprungen, sondern aus der Corruption der Regierungen und der Volksvertreter entstanden, aber ich glaube, in Oesterreich haben wir sie nicht nöthig; lassen wir solche Gesetze jenen Ländern, wo sie deren bedürfen, ober wo die Abgeordneten sich gegenseitig nicht trauen.

Aber, wie ich mir gleich Anfangs zu erwähnen erlaubt habe, bin ich doch mit dem einen Theile des von dem Abgeordneten Dr. Klaudi gestellten Antrages einverstanden. Deshalb, und zwar, um den liberalen Anforderungen Rechnung zu tragen, stellte ich den Antrag: der hohe Landtag möge beschliesten, daß jener Abgeordnete, welcher bisher nicht Staatsbeamte ist, oder der bei seiner Erwählung zu den Staatsbeamten nicht gezählt hat, wenn dieser ein Staatsamt annimmt, sich einer Neuwahl unterziehen müsse. — Ein derartiger Beschluß, wäre allerdings in der Ordnung, denn die Wähler haben den Betreffenden nicht als Beamten gewählt, sondern entweder als einen Professor, als einen Doktor, als einen Lehrer, als einen Industriellen. Wenn der Gewählte bann Beamter wird, befindet er sich gegen früher in einer ganz verschiedenen Lebensstellung. Darum halte ich meinen Antrag für ganz gerechtfertigt; wenn aber irgend Jemand bereits als Finanzrath oder Landesgerichtsrath zum Abgeordneten gewählt wirb, und dann in eine höhere Beamtenstellung tritt, dann glaube ich, ist etwas eingetreten, was die Wähler voraus gewußt haben, oder vorhersehen konnten, als sie diesen Beamten gewählt haben. In diesem Falle ist der Antrag nicht anwendbar. Daher möchte ich das h. Haus bitten, den Antrag, den ich gestellt habe, anzunehmen.

Dr. Herbst: Ich werde zur Begründung dieses Antrages, und zwar des unveränderten Anť trags, wie er uns vom Landesausschuß zur Annähme empfohlen wurde, zunächst einige wenige positive Gründe anführen und mich wesentlich darauf beschränken, einige Einwendungen, welche gegen den Antrag gestellt werden könnten, und zum Theil schon gestellt wurden, zu widerlegen. Mich bestimmt zur Unterstützung des Antrages zunächst eine Betrachtung, nämlich die, daß es keine Verfassung eines konstitutionellen Staates gibt, welche eine ähnliche oder gleichlautende Bestimmung nicht enthielte.

Es bestehen in Europa der Verfassungen unendlich viele, freisinnige und minder freisinnige oder gar nicht freisinnige, die bereits lange Zeit bestehen und solche, welche der neueren Zeit ihre Entstehung verdanken, aber man wird nicht im Stande sein, eine von diesen vielen Verfassungen aufzuweisen, welche den fraglichen Grundsatz nicht aufgenommen hätte, einen Grundsatz, den. das englische Volk als etwas so praktisches, als etwas schlechthin nothwendiges und in konstitutionellen Staaten von selbst sich verstehendes betrachtet. Bekanntlich gibt es ja in England leinen anderen Weg, um das Mandat eines Abgeordneten aus dem Unterhause niederzulegen, als daß man entweder wirklich oder zum Scheine ein Staatsamt annimt, weil man der Nothwendigkeit der Widerwahl ausgesetzt wird. Da nun die Weisheit aller Völker und aller derjenigen, die sich mit dem Zustandebringen von Verfassungen beschäftigt haben, es für etwas unumgänglich nothwendiges hielten, für etwas, was in anderen Staaten


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eine andere Verfassungsbestimmung, das Immunitätsgesetz bietet, und ohne welches man sich wahrhaft konstitutionelle Einrichtungen gar nicht denken kann, so sehe ich vom konstitutionellen Standpunkte aus, — und der muß auch der unselige sein — gar nicht ein, wie man sich diesem Antrage widersetzen kann. Man kann das nicht einwenden, das sind andere Völker und andere Staaten, und denen soll man diese Bestimmung überlassen" Wir sollen unsere Eigenthümlichkeiten behaupten; einerseits ist dieses Argument darum für mich nicht entscheidend, weil diesen anderen Völkern und anderen Staaten, von denen hier die Rede war, sämmtlich europäische Staaten sind, und weil in dieser Beziehung für sie etwas zu pretendiren wahrhaft kein Anlaß ist. — Denn verfassungsmäßige Bestimmungen müssen der Eigenthümlichkeit der Zustände der Völker entsprungen sein. Es gibt aber, ich möchte sagen gewisse formelle oder technische Verfassungs-Bestimmungen, welche, wie immer die Verfassung sein mag, überall die nämlichen sein können und überall die nämlichen sein sollen, das sind alte diejenigen Bestimmungen, welche keinen andern Zweck haben als den, zu bewirken, daß der Vertretungskörper den wahren und unverfälschten Willensausdruck der Mandanten wiedergebe, und dazu gehört aus Gründen, die ich nicht näher auseinander sehen will, die gedachte Bestimmung (Bravo). Ich kann daher den, ich möchte sagen, vom gemüthlichen Standpunktevorgebrachten Gründen (smích) nicht beistimmen; denn wo man das Bedürfniß der Verfassungen einmal erkannt hat, steht man auf dem Standpunkte des Mißtrauens, denn alle verfassungsmäßigen Bestimmungen sind darauf gerichtet (Bravo) und sollen den Zweck haben, das Mißtrauen zu beseitigen und unmöglich zu machen, (Bravo, výborně!) und das thut man, indem man den Mißbrauch unmöglich macht, durch das eben in Vorschlag gebrachte Gesetz. Oder wie wollte man Mißbrauche beseitigen, die ja getrieben werden können, ich mache hier meine Herren sie nur aufmerksam auf das Immunitätsgesetz. Es geht dahin, daß kein Abgeordneter strafgerichtlich verfolgt oder abgeurtheilt werden könne, als mit Zustimmung desjenigen Vertretungskörpers, dem er angehört. Gewiß hat dem keines Denkenden Sinn die Bedeutung gegeben, als sollte selbst die Inhaftnahme oder strafrechtliche Verfolgung nicht begründet sein. New, die Bestimmung ist nur dahin gerichtet, tendentiöse Verfolgungen hintan zu halten, welche nur den Zweck haben könnten, um ein Mitglied eines Vertretungskörpers, weil er mißliebig ist seinem Berufe zu entziehen, und doch ist das Immunitätsgesetz eine Bestimmung, welche auch und zwar mit allgemeiner Zustimmung in die Verfassungsgesetzgebung aufgenommen worden ist. Aber ich will, wenn es mir erlaubt ist, auf etwas aufmerksam machen, was unsere Verfassung vor anderen voraus hat. Die Staatsschuld wird nach unserem Gesetz unter die Controlle des Reichsrathes gestellt und diese Commission hat die Aufgabe, zu überwachen, daß die Staatsschuld nicht gegen das Gesetz vermehrt oder verringert werde, das heißt, daß der Finanzminister nicht Akte unternehme, welche von einer solchen Art wären, baß er abgesetzt werden müßte, und doch hat Niemand erkannt, daß eine solche Bestimmung, welche doch das Produkte des höchsten Mißtrauens ist, unangemessen und ungerechtfertigt wäre. Und so verhält es sich denn auch mit der Bestimmung, welche hier vorgeschlagen wird, sie ist wie eine jede Verfassung hervorgegangen aus dem Mißtrauen. Sie ist aber geeignet unbegründetes Mißtrauen für alle Zukunft hintanzuhalten, und das ist der große Gewinn dieser Verfassungsbestimmung; das ist der große Gewinn, warum diese Verfassungsbestimmung den Staatsbeamten selbst, zu welchen auch ich mich mit Stolz zähle, gerade die Beruhigung zu geben geeignet ist. Der Staatsbeamte kann ganz anders vor seine Wähler hintreten, wenn er in den Wählern die Ueberzeugung vorhanden voraussetzen kann: Keiner von Ihnen nimmt an, daß für Kandidaten die Erlangung des Mandates ein Mittel sein soll, um in den Staatsdienst zu kommen; darum sage ich, daß es nach meiner Uiberzeugung ein Gesetz zu Gunsten der Beamten ist, welche in dem Vertretungskörper sitzen, und gerade für sie wäre es wünschenswerth, daß es zum Gesetz erhoben wird. Es ist noch etwas anderes geltend gemacht worden, nemlich, daß man nicht vollständig und erschöpfend sein könne, daß der Regierung andere Mittel zu Gebote stehen, um die Einzelnen für sich zu gewinnen, und speziell wurde auf Ernennung zum Advokaten hingewiesen. Mich bestimmt dazu, nicht weiter zu gehen, als ursprünglich der Antragsteller und der Landesausschuß gethan hat, eine Betrachtung. Nemlich auch alle anderen Verfassungen enthalten ähnliche Bestimmungen. Auch andere Verfassungen beschränken die Nothwendigkeit sich einer neuen Wahl zu unterziehen auf jene Fälle, welche in dem Antrag aufgenommen worden sind, und ich glaube nicht weiter zu gehen, als der Antrag in Uibereinstimmung mit anderen Verfassungen gethan hat. Was speziell den Stand der Advokaten betrifft, so muß ich mit Bedauern bekennen, daß derselbe in Frage kommen kann, und daß nicht für diesen Stand dasjenige Prinzip maßgebend ist, das nach meiner Uiberzeugung und nach der Uiberzeugung Vieler geeignet ist, jene hohe Ehrenstellung zu geben, welche sie in freien und fortgeschrittenen Ländern hat, das ist das Prinzip der Freiheit, (Bravo) das Princip, daß man Advokat werden wirb nicht durch Gunst, sondern daß man es wirb wenn man alle gesetzlichen Beweise seiner Befähigung beibringt, (Bravo, výborně!) und ich hoffe in der That, daß wir bald zu diesem Standpunkte kommen werden, daß wir zu diesem Standpunkte kommen müssen, baß also aus diesem Gesichtspunkte speziell die Aufnahme in den Advokatenstand nicht nothwendig, ja in dieser Beziehung nicht einmal wünschenswerth ist, weil es wie einer Verzichtlei-


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stung auf einen großen Fortschritt gleichsehen würde Aber selbst abgesehen davon, und so lange die Advokatie durch Ernennung erlangt wird, scheint mir ein gewaltiger Unterschied zu sein zwischen der Ernennung zum Advokaten, welche den früher unselbstständigen und abhängigen Advokats - Candidaten nun zum selbstständigen Manne macht, zu einem Manne, der von der Regierung Nichts mehr zu fürchten und Nichts mehr zu erwarten hat. Ich glaube unselbstständig und abhängig ist Jener viel früher, aber durch die Ernennung zum Advokaten hört er auf, abhängig zu sein und ist ein Mitglied eines Standes geworben, welcher ganz vorzüglich auf das Vertrauen seiner Mitbürger hingewiesen ist, und das wird Jener nicht genießen, von dem man voraussetzen kann, daß er durch seinen politischen Gesinnungswechsel seine Stelle erlangt hat. (Bravo im Centrum). Das ist gegen die Natur der Advokatie und darum leuchtet mir die Nothwendigkeit desselben nicht ein. Dazukommt noch ein zweites Bedenken; wenn die Wähler schon einem Advokaturskandidaten Vertrauen schenken, so ist das nach unseren Gesehen ein Mann, der 30 Jahre zurückgelegt hat und er wird gewählt auf 6 Jahre. Die Möglichkeit, daß der in 6 Jahren doch Advokat wird, die mußten die Wähler ganz bestimmt vor Augen haben, und es ist nicht einmal etwas außerordentliches (Heiterkeit), wenn er es in dieser Zeit erlangt (Heiterkeit). Es ist also dann, wenn er diese Stelle erlangt, nur das geschehen, was die Wähler voraussehen und voraussetzen müßten. Wenn aber Jemand, der gar nicht im Staatsdienste sich befindet, irgend eine höhere Stellung erlangt, wenn er z. B. Minister wird, oder wenn Jemand, der bereits Staatsdiener ist, eine ganz andere Stellung im Staatsdienste erlangt, z. B. wenn ein Professor Ministerialbeamte werden sollte, dann ist etwas eingetreten, was seine Wähler nicht vorausgesehen haben und nicht voraussehen konnten, und dann ist es im Interesse des Ernannten wünschenswerth, daß er sich einer Neuwahl unterziehen könne, damit er den Ausspruch seiner Wähler erlangt, sie trauen ihm nicht zu, daß er sein Mandat als Mittel zur Beförderung benutzt habe und aus diesem Gesichtspunkte, oder in dieser Beziehung kann ich die Analogie mit dem Advokatenstande durchaus nicht billigen. ES ist endlich noch eine Einwendung, die nicht speziell erhoben wurde, die mir aber wichtig genug erscheint, um sie nicht unbesprochen zu lassen, weil sie in der That diejenige Einwendung ist, welche mir die ernstlichste Bedeutung zu haben scheint, eine Einwendung, welche von jenem Standpunkte hergenommen ist, der in Oesterreich, in parlamentarischen Verhandlungen überhaupt, eine große und schwere Rolle spielt, nämlich es ist der Competenzstandpunkt. Es ist mir von verschiedenen Seiten die Besorgniß bemerkt worden, als ob wir vielleicht nicht zur Fassung eines solchen Beschlußes competent wären, als ob das nicht endgiltig im Wege der Landesgesetzgebung nach der Verfassung geregelt werden könnte. Nun das könnte sich nur auf folgende Betrachtungen gründen, man könnte nämlich voraussehen, daß das betreffende Landtagsmitglied, welches unter die Bestimmung jenes Antrages fällt, auch zugleich Reichsrathsmitglied durch die Wahl des Landtages geworden sei, und wir können nicht beschließen im Wege des Landesgesetzes, wenn Jemand aufhört Mitglied des Reichsrathes zu sein, wir würben also implizite auf die Reichs - Gesetzgebung einen bestimmenden Einfluß haben und dazu ist der Landtag nicht competent. Ich halte nun diese Einwendung nach allen Richtungen hin für unbegründet und es möge mir schon erlaubt sein, die juristischen Gründe meiner Ueberzeugung, welche sich nur auf positive Bestimmungen der Verfassung beziehen, auseinander zu setzen. Einmal wirb gegen die gemachte Einwendung schon das Bedenken aufgeworfen werden müssen, daß nach dieser Auffassung überhaupt eine Aenderung der Landesordnung garnicht möglich wäre, denn fast alle Bestimmungen der Landtagsordnung hängen mehr ober weniger auch mit den Grundgesetzen über die Reichsvertretung in soweit zusammen, daß sie darauf, weil eben die Mitglieder des Reichsrathes aus den Landtagsmitgliedern hervorgehen, einen Einfluß nehmen. Wenn man nun deßhalb nicht zugeben würde, daß im Wege der Landesgesetzgebung auf dem durch die Landesordnung selbst vorgezeichneten Wege eine Aenderung statt finden könne, so könnte sie überhaupt nicht stattfinden, denn durch das Reichsgesetz kann die Landesordnung nicht geändert werden, mir Ausnahme des Anhanges zur Wahlordnung, zur Landesordnung,. welche handelt von der Vertheilung der einzelnen Mitglieder des Reichsrathes auf die Länder, bezüglich welcher ausdrücklich bestimmt ist, daß eine Aenderung des Paragraph 14 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung im vorgezeichneten Lege stattfinden soll. Jener Grundsatz also, um den es sich hier handelt, der könnte in Oesterreich gar nicht Gesetz werden nach jener Einwendung; denn er könnte nicht durch den Landtag, sondern durch das Reichsgesetz bestimmt werden, und die Landesgesetzgebung auch nicht.

Denn es ist mit keinem Worte in den Grundgesetzen der Reichsvertretung enthalte , daß Jemand, der Reichsrathmitglied ist, aufhört Reichsrath zu sein, wenn er aufhört Landtagsmitglied zu sein. Es wird einmal das ganze Grundgesetz der Reichsvertretung durch den §.17 bestimmt, wenn eine Function der aus dem Lande, wohlgemerkt aus dem. Lande, nicht Landtage, weil auch der andere Fall möglich ist, aus dem Lande in das hohe Haus entsendeten Mitglieder erlischt. Sie erlischt mit dem Zusammentreten des Landtags, wenn das Mitglied mit dem Tode abgeht oder seine persönliche Fähigkeit verliert, ober auf die Dauer verhindert ist, Mitglied des Reichsrathes zu sein.— Daß es auch aufhört, Reichsrathsmitglied zu sein, wenn es aus dem Landtage austritt; das ist in dem Grundgesetz.

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der Reichsvertretung nicht bestimmt, sondern nur, wenn es die persönliche Fähigkeit dazu verliert; es könnte aber auch im Grundgesetz der Reichsvertretung gar nicht bestimmt sein und die bisherige Praxis des Reichsraths spricht auch entschieden dagegen, es kann in den Reichsgesehen auch gar nicht bestimmt sein, weil dieses Grundgesetz im §. 7 die Möglichkeit der Wahlen vorausseht; wenn die Wahl nämlich aus Grund der Vornahme der Wahl zum Landtage nicht möglich wäre, hat sich seine Majestät die Anordnung einer direkten Wahl vorbehalten; es ist also der Fall möglich, daß im Lande bestellte Mitglieder des Reichsrathes, aus diesem Lande entsendet, nicht Mitglieder des Landtages sind. Es ist dieser Fall möglich sage ich, obwohl ich hoffe, daß er nie eintritt, aber deßhalb könnte ich ganz und gar nicht sagen, daß, wenn Jemand nicht Landtagsmitglied ist, er nicht Reichsrathsmitglied fein kann, weil gerade das Gegentheil ausdrücklich im Grundgesetz der Reichsvertretung vorausgesetzt wirb; ich sage aber auch die bisherige Praxis des Reichsrathes spreche gegen diese Auffassung. Freilich der Reichsrath bestätigt einen solchen Fall, nur daß er nicht häusig vorkommt. Es ist genug, wenn in dem ersten Falle, wo diese Frage practisch wurde, sie so aufgenommen wird, daß Jemand Mitglied des Reichsraths bleiben kann, wenn er auch aufgehört hat Mitglied des Landtags zu sein, und dieser Fall ist eingetreten. Unter den aus der gefürsteten Grafschaft Tirol entsendeten Abgeordneten zum Reichsrath befindet sich auch der Rector Magnisicus der dortigen Universität, welcher für das J. 1861 Rector Magnificus der Universität zu Insbruk und daher auch Landtagsmitglied von Tirol war. Dieser wurde nun von den zu Virilstimmen berechtigten, und Groß - Grundbesitzern zum Mitglied des Reichsraths gewählt und ist das ganze Jahr 1862 hindurch bereits, und wird in den Jahren 1863 bis 1866 hindurch Mitglied des Reichsraths bleiben, obschon er bereits aufgehört hat, Mitglied des Landtags zu sein. Es ist also sowohl der gewöhnlichen Auffassung als auch der practischen Lage nach gewiß, daß Jemand Mitglied der Reichsvertretung, daß Jemand Reichsrathsmitglied sein kann, obschon er aufgehört hat Mitglied des Landtags zu sein, und daß das Bedenken also, daß dadurch in das Grundgesetz der Reichsvertretung eingegriffen wird, der Annahme dieses Grundsatzes durch den Landtag gar nicht entgegensteht, abgesehen davon, daß der Landtag zunächst nicht bloß aus solchen Mitgliedern und nur zu einem kleinen Theile aus Mitgliedern besteht, die zugleich Mitglieder des Abgeordnetenhauses sind — und er zunächst sich selbst allerdings zu berücksichtigen hat; eine neue Reichsgesetzgebung wird es dann vielleicht, wenn sie in der glücklichen Lage sein wird, eine Verfassungsänderung vornehmen zu können. Es scheint vielleicht auch hier der nämliche Grund festzustehen; wir aber sind in der glücklichen Lage, daß wir bereits Veränderungen, welche zweckmäßig erscheinen, vornehmen können, und ich sehe durchaus gar keinen Grund ein, warum wir nicht schlechterdings dem Antrag des Herrn Abgeordneten Klaudy aus Gründen der Zweckmäßigkeit beitreten können. Ich würde mir noch die Bemerkung erlauben, weil nach der ganz richtigen Ansicht des Herrn Berichterstatters der Zusatz nicht zur Wahlordnung, sondern zur Landesordnung und zwar in §. 6 derselben, die von der Funktion dauer und Erlöschung der Funktion des Abgeordneten handelt, gehört; — daß dieser Beschluß ein solcher ist, der, wenn er zum Gesetz erhoben werden sollte, wenigstens zu zwei Drittel der Majorität des Hauses voraussetzt; und ich würde das Ersuchen stellen, schon aus diesem Grunde die Abstimmung mittelst Namensaufrufs eintreten zu lassen. (Sehr gut, Bravo, výborně.)

Oberstlandmarschall: Es haben sich noch ferner einige Redner einschreiben lassen und zwar gegen den Antrag Herr Batofen von Echt; für den Antrag Herr Doctor Kralert. Ich werde jetzt dem Redner gegen den Antrag das Wort ertheilen.

Von Bachofen: Ich bitte, meine Herren, es ist auf jeden Fall kühn von mir, nach einem solchen Redner, wie Herr Doctor Herbst es ist, zu sprechen, aber ich fühle mich gedrungen, gegen die Gründe, welche hier vorgebracht worden sind, Einiges zu bemerken. Schon mein Vorredner Herr Brosche hat glaube ich dargethan, daß der Antrag des Doctor Klaudi weder genügend noch berechtigt ist. Genügend aus dem Grunde nicht, weil er verhindern will, daß Abgeordnete nicht durch Einfluß der Regierung dahin gebracht werden, gegen ihre Ueberzeugung zu sprechen; und berechtigt deswegen nicht, weil er. nur eine gewisse Gattung von Abgeordneten davon bewahren will, und aus demselben Grunde auch nicht berechtigt, dann können ebenfalls neben den Beamten und außer den Beamten noch andere Abgeordnete durch Begünstigung seitens der Regierung bewogen werden, gegen ihre Ueberzeugung zu sprechen, und es war schon vorhin die Rede von denjenigen, die zu Advokaten und Notaren ernannt werden. Prof. Herbst hat freilich gesagt, daß die Wähler, wenn sie einen AdvokatursŤ Candidaten oder einen Aspiranten der Advokatie wählen, sie vorher sicher sein müssen, daß er auch während der Zeit nicht zum Advokaten ernannt werden würde.

Aber dasselbe ist auch bei Beamten der Fall, denn es ist auch möglich, daß er während der 6 Jahre vorrückt, also ist nach meiner Meinung der Antrag weder genügend noch berechtigt. Aber ich glaube, es ist noch ein anderer Umstand dabei, der mich bewog, dagegen zu stimmen. Es ist mir bekannt, daß die Verfassungen, welche meistens der englischen nachgebildet sind, fast alle die Verordnung enthalten, daß die Beamten, wenn sie in ihrer Stellung vorrücken, sich einer Neuwahl unterziehen müssen. Ursprünglich war die Stellung der Abgeordneten ganz anders; die Wähler haben sie in den Landtag ge-


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wählt als bevollmächtigte Träger ihres Vertrauens, und sie haben ihre Interessen vertreten. Es war ihnen also ein Mittel an die Hand gegeben, nach Kräften ihre Interessen zu vertreten.

Die neue Auffassung, wie man den Abgeordneten beurtheilt, ist die, daß wenn ein Abgeordneter gewählt wird, er nicht allein Interessen seiner Wähler zu vertreten habe, sondern die des ganzen Landes — er darf deshalb kein Commando annehmen und aus demselben Grunde kann die Wahl nicht revotirt werden. — Meist tritt der Umstand ein, baß wenn ein Beamte dadurch das Zutrauen seiner Wühler verliert, wenn er in eine höhere Kategorie tritt, er gezwungen werden kann, auszutreten, während ein anderer, der faktisch das Vertrauen seiner Wähler verloren hat, der nicht Beamte ist, nicht gezwungen werden kann, das Mandat niederzulegen, das ist ein neuer Grund, der mich veranlaßt gegen den Antrag des Dr. Klaudy zu stimmen, umsomehr, als ich glaube, daß dieser Antrag mit dem Sinne der Gesetzgebung nicht im Einklange steht. —

Kuh: Ich werde mich sehr kurz fassen. Ich weiß die Zeit habe keine Ohren für Paradereden — nur mache ich die Bemerkung — die Maßregel, die beschlossen wirb — muß beschlossen werden — des Ansehens — der Würde und der Bedeutung dieses Hauses dem Publikum gegenüber wegen; — nicht darum allein, weil sie im Staatsprinzipe enthalten ist — nicht weil Prof. Zöpfel im Staatsrechte sie enthält, nicht weil sie alle Verfassungen haben — sondern weil der Antrag einmal zur Sprache gekommen ist und das Volt scharfes und feines Ohr hat. Die Maßregel, die beschlossen werden soll, ist aber eine zweischneidige; ich mache Sie darauf aufmerksam, daß die Regierung sehr leicht jemanden, der hier im Hause auftaucht und ihr mißliebig erscheint, promoviren wird, um ihn zu entfernen. Das ist das Moment, das im Auge zu behalten ist, das uns aber in der Beschlußfassung nicht stören wird — jeder wird Zeit genug haben — sich bemerkbar zu machen, und so wird er wohl wieder gewählt werden.

Dasselbe gilt aber auch von anderen Beamten, von denen allen ich glaube, daß sie nicht pro domo sprechen und stimmen werden; sie werden nicht von sich sagen oder vermuthen wollen, baß sie bei der Neuwahl nicht wider gewählt werden. Wer 3 bis 6 Jahre im Hause sitzt, hat Gelegenheit genug dem Lande Dienste zu leisten, derart, daß seine Wiederwahl gesichert sein wird, doch meine ich, daß das, was der Abgeordnete Brosche gesagt hat, nicht ganz wegzuwerfen wäre. (Brinz: ganz gut). Werden wir es Jemanden übel nehmen, wenn er einen Orden, einen Titel erhält, oder eine Concession zur Eisenbahn erhält? Nein. — Es sind so viele Zufälle, in denen die Regierung ihre große Beeinflußung bemerkbar machen kann,.......unverständlich.

Deshalb bin ich auch dafür, daß an constitutionellen Grundsätzen festgehalten werden solle, — besser etwas als gar nichts — darum begnügen wir uns, so sehr ich die Gründe, die Herr Brosche vorgebracht hat, respectire.

Denn ich muß sagen: Ein Adjunkt, der Bezirksvorsteher wird, und 100 oder 200 sl. gewinnt, hat bei weitem nicht so viel gewonnen, als wenn ein Landadvokat in die Stadt kommt. — Aber die Erfahrung hat uns gelehrt, daß Personen, wenn sie Lieferungen übernehmen, oder Advokaten, welche ein gutes StaIlum bekommen, vollkommen unabhängig sind, und in diesem Punkte wären keine Bedenken zu hegen, — aus diesen Gründen stimme ich gegen jedes Amendement und erkläre mich aus Gründen des Ansehens dieses Hauses, aus Gründen von moralischer Bedeutung, ich erkläre mich wegen der Sympathien, welche dieses Haus im Volke, im Publikum stets genießen soll, für den Antrag des Herrn Dr. Klaudy nach der Form und Art, wie ihn der Landesausschuß vorgetragen hat.

Dr. Kralert: Vysoký sněme: Pan dr. Herbst nám dokázal dosti jasně, jak velice potřebný jest zákon, který by vyplýval z návrhu dra. Klaudyho, pročež já se k tomuto návrhu zcela přiznávám a činím amendement totiž, aby v odstavci prvním, kterýž zní: "každý poslanec zemského sněmu království českého, který by přijal státní úřad......" činím amendement, pravím, by zde ještě řečena byla slova: "advokátství a notářství" a to z té příčiny, poněvadž obě tato místa jak advokátství tak i notářství v rakouském státu se od vysokých míst císařských udělují.

Oberstlandmarschall: Bitte, mir es schriftlich zu geben. — Hr. Dr. Brinz! (Ist nicht anwesend.)

(Eine Stimme) Hr. Dr. Brinz kommt im Augenblick.

Oberstlandmarschall: Also Herr Dr. Klaudy!

Dr. Klaudy: Já si myslím, že p. Dr. Brinz Bude mluvit proti návrhu; já jsem si chtěl dovolit návrh svůj proti němu hájit;žádám Excellencí.

Oberstlandmarschall: Hr. Graf Hartig....

Grafhartig: Nach der Geschäftsordnung verliert derjenige Redner, der aufgerufen wird und nicht da ist, das Wort. (Smích.)

Dr. Brinz: (kommt) Wenn ich im Wesentlichen mich auch nicht gegen den vorliegenden Antrag erklären werde, so kann ich doch nicht verhehlen, daß mir bei der Annahme desselben nicht durchaus wohl zu Muthe ist. (Veselost; hlasitý smích v centrum.) Was mich selbst anbelangt, o dürfen Sie, meine Herren, meiner Person wegen ganz ruhig sein. (Bravo, z levice.) Es wird bei diesem Antrag vielleicht seiner Zeit auch einmal wieder heißen: "Die Kleinen werden gehangen und die Großen kommen davon". (Veselost.)

Meine Herren! Nicht nur, daß es ganz andere Corruptionsweisen gibt, als diejenigen, die in die-

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sem Antrag angedeutet werden, es gibt auch andere Corruptionsquellen; nicht bloß die Regierung ist es, die möglicher Weise corrumpirt sondern noch ganz andere Potenzen und Faktoren gibt es im öffentlichen Leben, die korrumpirend, (Bravo z levice) auf die bessere Uiberzeugung eines Abgeordneten einwirken können, und nach meiner kurzen Erfahrung, meine Herren, hält es mitunter für den ehrlichen und redlichen Mann schwerer, mit der Regierung zu gehen, als gegen sie zu gehen. (Bravo.)

Es ist davon die Rede, daß es im Interesse der Beamten selber sei, daß eine Mandatniederlegung oder eine Wiederwahl stattfinden müsse. Ich glaube, ich vermuthe, es möchte der entgegengesetzte Weg der praktischere sein können. Ich selber bin der Ansicht, obwohl selbst zur Kategorie der Beamten gehörig, daß es für das öffentliche Leben besser sein dürfte, wenn die Wahl von Beamten in die Volksvertretung sich möglichst beschränken möchte, (Bravo, Ja wohl!)

Ich glaube aber, man komme eher dazu, wenn der Wähler jene mögliche Voraussicht die dieser Antrag beseitigen will, theilt. Theilt die Regierung je Belohnungenaus für jene, welche mit ihr gegangen sind, mit ihr gegangen sind gegen ihre Uiberzeugung, dann meine Herren ist es mit dieser Mandatsniederlegung schon zu spät, denn dann hat der Betreffende bereits gegen seine Überzeugung mit der Regierung gestimmt, im Falle wo er es hätte nicht thun sollen. DaŤ Mittel wirkt ,u spät. Ich glaube für den Fall, daß der Wähler sieht und weiß, es gibt kein Mittel, es ist kein gesetzliches Mittel gegen diese Gefahr, so wird er sich zweifach und dreifach hüten, einen Beamten zu wählen; aber ich würde mich der angerufenen Erfahrung unterwerfen, weil es überall, sagt man, der Fall ist, daß diese Cautel gegen die Beamten gegeben ist, so will ich glauben, es ist in der That begründet, diese Schranken eintreten zu lassen. Aber ich möchte, daß sie nicht weiter wirkte, als es meines Wissens in England der Fall ist, und als der Abgeordnete Brosche sein Amendement gestellt und beantragt hat, daß nämlich für den Fall, als der Gewählte, der noch nicht Beamte ist, zu einem Staatsamt berufen wird, sich einer Neuwahl zu unterwerfen hat. Sagt der Wähler, sein Candidat sei Beamte, er gehöre unter die Classe von Menschen, welche im Zweifel ihrer ganzen Stellung und ihrem Berufe nach doch eher mit als gegen die Regierung geht, und wählt er ihn dennoch, so möchte man glauben, nimmt er jene Chance mit in den Kauf, die da vorliegt. Es scheint mir dieß Amendement um so mehr Grund zu haben, als meines Wissens gerade in England diese Beschränkung vorliegt. Noch auf einen anderen Punkt möchte ich das hohe Haus aufmerksam zu machen mir erlauben, nämlich diejenigen, die bei dieser ersten Wahlperiode gewählt sind, sind meines Erachtens unbedingt und unbeschränkt gewählt. Ich stelle an Sie die Frage, ob derjenige, der in dieser unbedingten und unbeschränkten Weise gewählt ist, in dieser Wahl nicht ein Recht habe; ob wir diesem Recht durch den gestellten Antrag, ob wir es beugen dürfen, ob wir es beugen können, und schließe daran, indem ich mich in der erwähnten Beziehung an das Amendement von Brosche anschließe, ein zweites Amendement, daß der Klaudische Antrag in Bezug, auf die Nothwendigkeit der Wiederwahl bei solchen, die erst in das Staatsamt gekommen sind, daß diese Bestimmung, das beantragte Gesetz erst für die nächste Wahlperiode in Wirksamkeit zu treten habe. (Einzelne Bravo.)

Landesmarschall-Stellvertreter Dr. Waňka: Herr Professor, wollen sie den Antrag hergeben.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Klaudy. bat das Wort.

Dr. Klaudy: Tenkráte, když jsem návrh svůj podal, nebylo dlouho potom, co jsem složil v rukou Jeho Exc. nejvyššího maršálka slib věrnosti císaři pánu a svědomitého vykonávání povinností svých. Rozdělil jsem tenkráte slib ten, který jsem co poslanec zemský učinil v ten spůsob, v který se děliti musí. Slíbil jsem Jeho Veličenstvu věrnost a poslušenství, slíbil jsem svědomité a pravé vykonání své povinnosti. Podle poměrů tehdejších nemohlo mně býti tajno, že musí nastati doba, kde bude poslušnost a věrnost k vladaři svému žádati, abych se stavěl na odpor ministerstvu, totiž mužům oněm, kteří právě v tento čas řídí vládu Jeho Veličenstva. Tento odpor proti vládě, totiž proti mužům, kteří mají co ministři J. Vel. v rukou moc vládní; který není odpor proti Jeho Vel. nýbrž odpor svědomí poslanecké ho pro J. Vel. i pro národ stejnou mírou proti ministerstvu (výborné). Nemohlo mě zajisté tajno býti, že při těchto okolnostech musí nastati doba, v které svobodné neohrožená vykonávání povinnosti poslanecké, jako povinnosti, věrnosti k cís. rodu bude i nutností takovou, že bude k tomu zapotřebí nejen odhodlanosti, ale také zaručení všemožné, abychom se nedali odstrašiti, i třeba by moc proti nám brojila (výborně). Právě pro tuto příčinu podal jsem návrh ten, který návrh je odůvodněn nejen právem, ale i také politickou moudrostí. Zajisté národ náš nežádá o sobě, aby se měl za lepšího nežli národ jiný, který požívá dobrodiní ústavního řízení. — Národ náš ale také dobře věděl a ví, že právě takovýto spor nastal mezi povinností vykonávati věrnost slíbenou a svědomitě vykonávati poslaneckou povinnost proti mužům, kteří mocí svou hledí národ náš potlačiti, že musíme míti odhodlanost í neohroženost a že je třeba abychom také u každého poslance se ujistili stejné odhodlanosti, a k tomu čelí návrh můj.

Když jsem se ohlížel po lavicích této sněmovny, viděl jsem malou část oné šlechty, která byla ve středověku národu českému


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pravou šlechtou, a která zcela se přidržela národu, nahlížejíc, že takovýmto způsobem i spásu svou nalezne; a takto působila k blahobytu naší vlasti.

Musil se tedy národ náš ohlížeti, nalezneli v táboru jiném přátelství, a jelikož Jeho Vel. ráčil vybídnouti národy, aby volili poslance, aby tito byli věrnými tlumočníky národa, musil se ohlídnouti po těchto poslancích a ujistiti sobě, by přání Jeho Veličenstva věrně se vyplnilo.

Než třeba, myslím, že odhodlanosti takové v každém srdci vlasteneckém se nalezne, aby přání vladaře i věrně se uskutečnilo. Aby se nehledělo, ztratí-li poslanec věrným plněním povinností důvěru svých přednostů, svých pánů presidentů a jiných, nýbrž jestli zadost učinil povinnosti, kterou mandátem uložil mu národ. Netajil jsem sobě přec, že jest to náramná úloha pro úředníky posud odvislé. Slavný sněm zajisté pamatuje dobře onu dobu, v které byl spor ve veřejných listech o otázce, mají-li se voliti úřednicí do sněmovny nebo nemají. Rozhodnutí o otázce této jest ovšem velmi těžké. Mužové, ve vědě vyniklí, nebyli s to, rozhodnout, má-li se úředník vůbec co poslanec voliti. Já a přátelé političtí mojí rozhodli jsme se na tom, že úředník v době nynější co poslanec do zem. sněmu neměl by se voliti, poněvadž nám nezůstalo tajné, jaká obtíže mu povstane, bude-li, jsa svědomím a přesvědčením svým k tomu poukázán, stavěti se na odpor s ministry, chtěje zachovati věrnost svou k rodu císařskému i k národu a vlasti. Proto že ale přec byli zvoleni úřednici, nezbývalo nám nic jiného, než podat tento návrh. Lituji, že jeden z pánů řečníků přede mnou na to poukázal, že musíme uzavírati, jak jsem navrhnul, proto, poněvadž návrh ten jsem byl učinil a poněvadž to žádají sympathie zevnějška. Nuže, panové, v skutku jestli by jsme měli uzavírati podle sympathie a antipathie zevnějška, tu ráděj bych sám z této sněmovny odešel. Podle sympathie a antipathie nebudu nikdy hlasovati, a já myslím, že i všíckni, kteří jsme zde, nedáme se vésti při uzavření svém, nalezne-li sympathetického souhlasu či ne. Pan prof. Brinz na to poukázal, že jest mimo tlak úřednický ještě jiný tlak. Ano, tomu dám za pravdu, jest ještě tlak veřejného mínění. Ale v čem právě spočívá toto veřejné mínění ? Veřejné mínění spočívá na souhlasu obyvatelstva a na tom právě zakládá se celé naše ústavní zřízení a právě ústavnosti nebude dříve, nežli se to veřejné mínění na vrch skutečně dostane, ne dříve, nežli veřejné mínění neskrouceně a pravdivě se vyřkne. (Bravo!) Jestli že tedy veřejné mínění působí na účinkování poslanců, to jest věru národ náš v blahé době, a může říci, že poslanci jeho dají se vésti veřejným míněním a ne více míněním ministrů, kteří mají veřejné mínění proti sobě.

Nemohl jsem ovšem v době, když jsem návrh svůj podal, pomyslit na to, že by již příští doba mohla osvědčiti, že ten návrh skutečně není úplný, jak pán poslanac Brosche docela dobře naznačil a nemohu nežli se poděkovati u pana poslance Brosche za to, že mluvil proti návrhu mému. Přiznávám se, že jsem lepších, upřímnějších a jadrnějších důvodů pro návrh svůj neslyšel, a že — ačkoli řeč pana prof. Herbsta byla velmi učená a já mu děkuji za jeho podporu; — předce přednost dáti musím panu poslanci Broschemu. On řečnil v skutku tak jadrně a tak upřímně, jak by mně chtěl ulehčiti úlohu mou. Naznačili co se dělá a co se nedělá, v čem bylo spravedlnosti a v čem nespravedlnosti. I nutnost mého návrhu odůvodnil tím, že dokázal, jak skutečnost učí, že za nynější vlády potřeba tohoto návrhu.

Přiznávám se i já k zásadě pana prof. Herbsta a přál bych si, aby raděj dnes než zejtra břímě, které stav advokátský na sobě nésti musí, z nás se svléklo. Jsem přesvědčen, že čest advokátská jen tim získá; ale pan profesor musí mi odpustit, já jsem v tomto ohledu jako Tomáš, já nevěřím a nevěřím a nevěřím. Věřil bych rád, ale předešlá doba mi ukázala, že i nejhorlivější centralista může se státi féderalistou, jednáli se mu o to, mají-li se zařídit porotní soudy, mají-li se poroty v Rakousku zavésti, čili nic; — inu myslím , že mi pan profesor dá za pravdu, že může nastati doba, kde takový centralista řekne, že se bude ptáti sněmů zemských, v jakých poměrech jsme? jsou-li poměry tak vyrovnané, abychom "to zavésti mohli.

To jsou skušenosti, pánové, a když člověk ze skušenosti se stane nevěřícím, tu stane se také prozřetelným a pan profesor mi odpustí, že jsem se stal prozřetelným a že právě z prozřetelnosti bych myslel, možná, že budeme dlouho ještě čekat, než dosáhneme toho, co si p. prof. Herbst přeje a já neméně, ale do té doby budiž učiněno nějaká opatření, aby také to, co se v kruzích úřadnických může státi, se neopakovalo v kruzích advokátských a notářských. Řekněte mi ovšem: Vždyť se může sám svého poslanectví vzdáti, kdyby se stal advokátem a tedy člověkem neodvislým a nabyl příležitosti sám pořádným a snad i také dobrým spůsobem chleba svého vydělávat; možná ale také, že se snad dává advokacie pod jistým slibem, a že by tento člověk, který již jednou svůj slib zrušil, aby po druhé jiný slib nemusel zrušiti, musí zůstati ve sněmu, třeba by dalí voliči jeho dosti mu na jevo, že důvěry více nemá. Přiznávám se, že i mne to skutečně nudilo, učiniti návrh, čelící


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jen proti jisté třídě poslanců. Tu jsem zkoušel ze stanoviska co právník. Jestli pak není zvláštni příčina, a nalezl jsem takové, neb aby tato třída lidi byla zvolená, to se mi zdálo v skutku zvláštní výhodou, procházel jsem řád volební a shledal jsem, že právo jich volební vlastně nezakládá se na principu interesů, an interes úřednický není vlastně žádný interes, který by zvláštní zastoupení žádal, a že tedy musí býti jiná příčina. Ta příčina ale, v obecném řízeni vyslovená, jest větší vzdělávání honorace a pro tu příčinu tedy při zvláštním privilegium musí si dáti líbit, že dostává při tom privilegium honorace také odiosní, to jest takové, aby, budeli povýšen nebo dostaneli příplatek, musel se podrobiti nové volbě; ale i ještě jiné poměry mě k tomu přiměly. Při porotnictvi obyčejně vylučují se úřednictvo i kněžstvo a vojáci, a předce se mi zdá, že úřad porotníka není více důležitý než úřad poslance , a jestli že bažime neustále, aby byl zákon vydán o neodvislosti soudců, ptám se, jeli úřad soudce, důležitější nebo poslance, který společně účinkuje v zákonodárství, a tu je patrné, že je ten úřad, kterým se spoluúčinkuje v zákonodárství mnohem důležitější než onen, kterým se účinkuje ve výkonu nebo vývinu zákona. Proto jsem se musil rozhodnouti, aby tento návrh podán byl. Jestli že tento návrh p. Broschovi a Bachofnovi se nezdá dosti obšírným, širokým, tu mu pomůže amendement p. dr. Kralertem podany, a v tom nalezne to, co může chyběti. Já myslím ale také, že i p. Brosche a Bachofen se přizná k tomu, že poměr při těch, kteří by byli obdarováni řádem neb povýšeni na šlechtictví jest docela jiný; neb udělování řádu stane se milostí císaře pána, povýšení v úřadě ale nestane se mocí koruny, nýbrž moci vládní, tedy ministerstvem nebo na návrh ministerstva. V tom zdá se mi, že je znamenitý rozdíl. Práva koruny obmezovat, to nemůže napadnout žádnému a ani mně ani jinému na mysl nepadly. Jestli chce vladař moci svou trůnní někoho obdarovat řádem nebo povýšit do stavu šlechtického, tu to činí co vladař moci svou, moci koruny samé; povýší-li se ale někdo v úřadě neb ustanoví-li se úřednikem, tu to učiní ministry, a nám se jedná jedině o to, aby spor, který povstáti může a povstal mezi zastoupeným národem a mezi muži, kteří mají právo vládní v rukou, spor s ministerstvem aspoň v síni té neškodným se stal, aby moc vládní, totiž ministru, nenabyla neobmezené rozsáhlosti appelaci na lidské slabosti.

Právě přijmutím toho návrhu dokážeme, že rozdělujeme mezi korunou a mezi ministerstvem a mezi odporem proti ministerstvu a proti koruně, kterého v žádné zemi ani v Uhrách, ani jinde nikde nestává (výborně).

Co se týká hlasování přistupuji k návrhu p. prof. dr. Herbsta a tudiž žádám, aby bylo hlasováno podle jmen.

Hrabě Hartig: . . . . (pro nepokoj nesrozumitelné) Gegen den Antrag des Abgeordneten Hrn. Dr. Klaudy einige Rechtsbedenken zu erheben. Wir schaffen dadurch eine ausnahmsweise und günstige Stellung denjenigen Beamten, welche wir hier im Landtage und im Lande besitzen und welche durch die Wahl, die nach der Landesordnung getroffen worden ist, ein positives Recht haben, hier durch 6 Jahre in der Landesvertretung zu sein, auch wohl die Anwartschaft haben eine Wahl für den Reichsrath anzunehmen.

Wenn wir nun den Antrag des Abgeordneten Herrn Dr. Klaudy annehmen, so verringern wir ein Recht, welches die Herren bereits erworben haben; ich glaube, daß noch ein anderes Bedenken obwaltet. Wir schaffen eine Rechtsungleichheit zwischen Angehörigen des Landes und den Angehörigen anderer Länder. (Vereinzeltes Bravo.)

Es ist nicht gesagt, daß die Vertreter der andern Länder dieses Gesetz ebenfalls acceptiren werden. Diejenigen Herren Beamten, welche der Beamtenklasse Böhmens angehören, stehen, wenn wir dies Gesetz annehmen, offenbar im Nachtheile gegen die andern.

In merito habe ich über die Vorschläge des Abgeordneten Hrn. Dr. Klaudy nichts zu sagen; ich weiß, daß sein Antrag in der Mehrheit von constituzionellen Staaten schon besteht, — glaube aber, daß wenn eine solche Beschränkung der Ausdruck eines Bedürfnisses wäre in constitutionellen Staaten, so würde sich dieser Ausdruck in allen Theilen und Ländern der Monarchie in gleicher Weise fühlbar und geltend machen, und dann würde ein allgemeines Gesetz zu Stande kommen. — Ich bin also gegen die einseitige Fassung eines solchen Vorschlages.

Oberstlandmarschall: Nun ist vorgemerkt Graf Heinrich Clam.

Graf Clam-Martinitz: Hohe Versammlung ! Ich hatte nicht die Absicht, in der beute uns vorliegenden Frage das Wort zu ergreifen, weil ich voraussetzen zu können glaubte, der Antrag werde ohne wesentliche Debatten, ohne Widerstand und Diessertazionen angenommen werden. Doch sehe ich mich jetzt veranlaßt, das Wort zu ergreifen in Rücksicht auf die Gründe, welche zum Theil für, zum Theil gegen den Antrag vorgebracht worden sind, und in Rücksicht auf beide Richtungen sehe ich mich veranlaßt, die Gründe, welche mich bestimmen, für den Antrag zu stimmen, in Kürze auszusprechen.

Zunächst muß ich im Vorübergehen eines Angriffes mit Betrübniß erwähnen, der gegen einen Stand ausgesprochen worden ist, dem ich mit Stolz angehöre. Ich halte es überhaupt nicht für gut, bei allen Gelegenheiten Beschwerden oder Verdächtigungen gegen einzelne Stände auszusprechen. (Bra-


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vo na Ievici.) Ich glaube, daß wir über uns vorliegende Fragen uns aus objektiven Gründen aussprechen sollen. Der Adel von Böhmen hat übrigens von jeher zu seinem Lande gestanden und für das Land gewirkt, baß Blatt, auf welchem verzeichnet ist, was er für das Laub gewirkt, ist nicht das letzte in den Büchern der Geschichte (Oho! v centrum; bravo na Ievici.)

Er wird auch in Zukunft, welche Verschiedenheit der Ansichten auch bestehen mag, für die Wohlfahrt unseres gemeinsamen Vaterlandes, des Königreiches Böhmen, und für seine Rechte gewiß einzustehen wissen.

Es braucht dazu keine Klauseln von Immunitäts, und Schutzmaßregeln. Es scheint mir daher nicht am Platze, auf die angedeutete Weise Angriffe gegen ganze Stünde zu erheben.

Etwas anderes habe ich noch betreffs der Motivirung des Antrages von Seiten des Abgeordneten Hrn. Dr. Herbst zu bemerken. Er hat betont, daß eigentlich alle Verfassungen der Ausdruck des Mißtrauens sind.

Dem habe ich um so mehr entgegentreten zu sollen geglaubt, als wir auf dem Boden einer Verfassung stehen, von welcher in dem Diplom und Manifest vom 20. Oktober 1860 ausgesprochen worden ist, daß ihre Erlassung die Erfüllung der von Sr. Majestät unserem gnädigsten Kaiser und Könige gefühlte und erkannte Regentenpflicht ist, die Erinnerung der Rechtsanschauungen und Rechtsansprüche der Völker zu verbinden mit dem Bedürfniß der Neuzeit. Sie ist nicht ein Ausdruck des Mißtrauens, sondern freier hochherziger Ausdruck eigenen Entschlußes. (Bravo.)

Deswegen glaube ich gegen jenes Wort von meinem Standpunkte Einspruch machen zu sollen. Es ist zwar wahr, daß viele Bestimmungen der verschiedenen Verfassungen ein solches Mißtrauen aussprechen, aber in dieser allgemeinen Fassung hätte es nicht ausgedrückt werden sollen, um so mehr als in vielen Ländern und auch bei uns die Verfassung der staatsrechtliche Ausdruck der Rechts-Ansprüche von Völkern und Ländern ist. Wenn ich nun für den Antrag mich ausspreche, so ist es nicht aus den Gründen, welche ich so eben entwickelt und besprochen habe. Ich habe im Auge, daß allerdings von niemand geläugnet werden kann, daß die Möglichkeit einer Corruption vorhanden ist. Daß dies in vielen Ländern wirklich der Fall ist, darüber können wir uns keinem Zweifel hingeben.

Ebenso kann nicht geläugnet werden, daß am Ende gerade die Gunstbezeugung der Regierung an Beamte ein Mittel ist, welches zur Corruption gebraucht werden kann. Sobald nun dieß der Fall ist, so glaube ich, ist es im Interesse sowohl der Regierung, als des gewählten Beamten, als auch insbesondere eine Pflicht der Volksvertretung auch dieses eine Mittel der Corruption fern zu halten und den Wählern die Möglichkeit zu geben, durch eine Wiederwahl etweder zu beweisen, daß sie in jener Gunstbezeugung nicht die Anwendung eines solchen Mittels erblicken, oder durch Neuwahl einem anderen Deputirten ihr Zutrauen zu schenken. Ich glaube es liegt auch im Interesse der Regierung; denn sie muß in der Lage sein, während der 6 Jahre die Beamten, welche im Landtage sind, wenn die Gelegenheit sich dazu bietet, sei es zu befördern oder im Gehalte vorrücken zu lassen, wegen Leistungen, welche Anerkennung und Verdienste beansprechen, wenn sie selbe auch nicht auf dem parlamentarischen Wege sich erworben hätten.

Nun ist bei jeder solchen Beförderung und Gunstbezeugung gerade die Regierung in der Lage, dem Scheine sich auszusetzen, daß sie den Beamten wegen seiner parlamentarischen Thätigkeit berücksichtigt habe; und deswegen ist es im Interesse der Regierung und der Beamten, durch diese Clausel in der Verfassung, jede solche Verdächtigung von vorhinein hinwegzuweisen.

ES gibt gewisse Begriffe und Forderungen, welche, wenn sie einmal in das allgemeine Rechtsť bewußtsein übergegangen sind, die Gewalt einer berechtigten Forderung in dem Falle in sich haben, wenn sie thatsächlich begründet und durch keinen rechtlichen Anstand abgewiesen werben, und so betrachte ich eben die vorligende Bestimmung als eine Forderung des allgemeinen Rechtsbewußtseins, und deswegen stimme ich für dieselbe. Ich kann die Bedenken, die theilweise gegen dieselbe geäußert worden sind, nicht theilen. Es ist namentlich von Seite des Herrn Vertreters von Karlsbad, glaube ich, beantragt worden, wir sollen diese Bestimmung erst auf die nächste Session anwenden, weil für die dießmalige Session die Gewählten ein Recht haben, diese 6 Jahre auszuhalten.

Ich aber glaube, wir können uns doch nicht eine Immunitaet gegen unsere Wähler schaffen (Bravo); Ich glaube, es kann unsere Absicht nicht sein, gegen unsere Wähler ein jus quaesitum auf unsere Plätze zu fordern, und, ich glaube es kann keiner von uns anstehen zu sagen, wenn diese Bestimmung mich trifft, so muß ich mich derselben unterwerfen. Dasselbe muß ich erwähnen, gegen die Gründe, welche zuletzt erwähnt wurden, daß wir den dießmaligen Mitgliedern des Landtages ein Recht nehmen, indem sie auf Grundlage der Landesordnung gewählt worden sind, und folglich auf 6 Jahre. Wenn diese Bedenken im Allgemeinen angenommen würden, so könnten wir über Haupt keine Aenderung weder an der Wahlordnung noch an der Landesordnung machen. Es könnte zum Beispiel obwohl ich diesen Antrag nicht befürworten will. der Antrag auf die Abkürzung der Mandatsdauer überhauptgestellt werden. Wenn der Antrag auf Abkürzung der Mandatsdauer überhaupt gestellt, und als Änderung der Verfassung durchgeführt wird, kann kein Zweifel darüber sein, daß durch einen solchen, mit der a. h. Sankzion versehenen Beschluß, wenn er die Zweidrittelmajorität für sich hätte, auch wirklich eine Abkürzung der Mandatsdauer eintreten könnte.


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Von diesem Standpunkte aus läßt sich dieser Anhang oder diese Erweiterung nicht bekämpfen. Ebenso wenig aber vom Standpunkte der Rechtsungleichheit, das muß ich gestehen, würde doch den Begriff der Zentralisazion der Gesetzgebung über alle Maßen ausdehnen, und würde factisch jede Thätigkeit des Landtages zu Grunde richten (Výborně v centrum), wenn man sagen wollte, wir können des. wegen keine Aenderung beschließen, weil wir nicht wissen, ob in anderen Ländern dasselbe beschlossen werde (výborně) das würde die selbständige Gesetzgebung des Landtages in allen Beziehungen unbedingt ausschließen. Noch auf einen Grund erlaube ich mir hinzuweisen, nämlich auf den von mehreren Rednern gegen den Antrag hervorgehobenen Punkt, es seien dadurch nicht alle Mittel der Corruption ausgeschlossen. Darauf kann man nun erwiedern "das Bessere ist der Feind des Guten." Wenn wir Deswegen, weil wir noch in der Lage wären, durch weitere Anträge andere Mittel gleichfalls auszuschließen, diesen Antrag nicht annehmen wollen, so würden wir praktisch eben dem Grundsatze Geltung verschaffen, daß "der Bessere der Feind des Guten ist". Dasselbe gilt davon — es sei schon zu spät, wenn ein Abgeordneter deswegen belohnt wirb, weil er gegen seine Ueberzeugung für die Regierung gestimmt hat; so sei schon die Mandats-Abnahme zu spät. Es kann am Ende früher hier durch eine Verfassungsbestimmung nicht eingewirkt werden. Sobald die Bedingung wirklich eintritt, so ist die Mandats-Abnahme wenigstens nicht zu spät, gegenüber der Fortdauer eines die öffentliche Moral beleidigenden Zustandes.

Ich wiederhole also, daß ich nicht aus jenen Gründen, welche aus dem allgemeinen Mißtrauen hervorgerufen werden, sondern aus den Gründen, welche ich eben entwickelt habe, für den Antrag bin; weil eben diese Bestimmung, theils durch ihre Gattung in den übrigen Verfassungen, theils durch ihre in der Natur der Dinge liegende Begründung ein Postulat des allgemeinen Rechtsbewußtseins geworden ist, das keinem bestehenden Rechte, keinem bestehenden Rechtsgrundsatze widerspricht.. Ich halte sie aber insbesondere für wichtig bei uns, wo eben im Gegensatze zu jenem Lande, welches heute so oft aufgerufen worden ist, der Stand der Beamten in Zahl und Wirkungskreis eine solche hervorragende Stufe in der sozialen und politischen Hierarchie einnimmt, welche allerdings die Bedeutung dieser Bestimmung im Wesentlichen steigert. Darum stimme ich für den Antrag Klaudy's.

Klaudy: Ich bitte, ich habe nur noch eine persönliche Bemerkung zu machen, weil Excellenz Herr Graf Clam den Eingang meiner Rede mißverstanden hat.

Fürth: Ich beantrage den Schluß der Debatte.

Oberstlandmarschall: Es wird der Schluß der Debatte beantragt. Herr Klaudy und Rieger sind als Redner eingeschrieben. Dr. Klauby will nur eine persönliche Bemerkung machen und Dr. Rieger als Generalredner, wenn ich es recht auffasse, der eigentlich gewählt werden soll, und nachdem er der Einzige ist, so dürfte er sich selbst wählen.-- (Veselost, Heiterkeit).

Dr.Rieger: Účel toho návrhů je patrně ten, aby hájil svobodu a neodvislost posl. a aby poslanci na žádný způsob od vlády nemohli, abych tak řekl, terrorisováni býti, aneb sliby a výhodami pokaženi. Pánové! Zdali takové ochrany u nás potřeba, na to nám odpovídá zkušenost všech jiných států. Pánové! Národové a mužové se vychovávají. My vidíme, že toho zákona je potřebí ve všech jiných státech, kde trvá konstituce jíž od sta let, kde tedy povaha národní a důstojnost občanů se mohla vychovati a tam toho potřebu cítí. U nás, kteří jsme byli 200 let pod absolutismem živí, kde tedy důstojnost občanská a čest a mravnost lidu nemohla se vyvinouti v té miře, u nás by toho zákona nebylo potřeba? Pánové! Jakkoliv si chceme lichotiti, tolik musíme přiznati, že ani čest ani důstojnost veřejné mravnosti u nás není větší než v Anglii a jiných státech konstitučních. Pakliže tam potřeba takového zákona, znána můžeme my ji popírati ?

Nyni, co do obsahu samé věci. Pan poslanec Brosche namítal proti tomu návrhu, že není dosti široký, že by se ještě měli do něho přijmouti za jedno známky cti a veřejné hodnoty, které uděluje jeho Veličenství a pak ty výhody, které v životě obchodním, abych řekl cestou vlády se mohou jednotlivcům uděliti. Prvni účel je ten, který obsažen v návrhu samém t. j. uděleni úřadů. Zemský výbor myslel, že je dosti na tom návrhu, když se obmezi, aby v tom způsobu vláda nemohla působiti a pokaziti poslance udělením vyšších anebo více placených úřadů. Mezi úřady ale patří v jisté míře advokacie a notariát. Že ale advokacíe tam patří vysvítá již z toho, že zákon náš mluví o zneužíváni a zleuživání úřadů při advokátech. Z toho se vysvětluje tedy, že advokáti mají jakýsi úřad; že pak notářství jest úřad, o tom zajisté není u nikoho pochybnosti. Z toho by se dalo souditi když v našem návrhu stojí v slově přijmutí od. vlády úřadu, v tom již byl obsažen i notariát i advokacie; poněvadž ale o tom pochybnost, učinil pan poslanec Kralert návrh, aby se to výslovně vyřklo, že mezi ty úřady, které vláda udělí a které mají míti takový následek, že se poslancové musí podrobiti novým volbám, mezi ty úřady náleží také advokacie a notariát; a poněvadž ten návrh vysvětluje věc, která již v prvnim slovu vyřčena jest, tedy, ho v tom obsahu odporučuji.

Co se ale týče návrhu pana poslance Brosche, aby uděleni šlechtictví anebo udělení řádu anebo titulů, které vychází toliko od Majestátu samého, od Jeho Veličenství, také.


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sem ale není přijato, proti tomu musím se naprosto vysloviti.

V konstitučním státu musí se děliti působeni majestátu t. j. koruny a působení ministrů čili vlády; co majestát císařský co koruna sama dala ze své moci nepodala na cestě zákonodářství, to právo jest vyhraženo od císaře pána, když nám ústavu udělil, a nepříslušelo by nám, kdybychom řekli, že ta milost, kterou nám císařský majestát udělil, má býti následkem, že někdo tou milosti má býti zbaven práva poslaneckého; takovým spůsobem moc majestátu a následek cti od něho udělené obmeziti, zajisté nám by nepříslušelo. Když pak ale se jedná o udělení koncesí anebo dodávek a těch podobných věcí, které se stanou se strany vlády, tu je zase věc jiná, to by se dalo rozšířiti Bůh ví jak všelikými koncesemi a obchody, tu pánové! nemáme žádné meze, a proto nemůžeme na to zákonně určitý výraz klásti.

Kdyby ku příkladu p. posl. Brosche dnes nějakou dodávku k vojsku (Lieferung) uzavřel s vládou, měl by proto ztratiti svého poslaneckého práva ? Já myslím, vždyť je to otázka, jestli p. posl. Brosche při té smlouvě, která má svůj základ docela jenom v privátním právu, vydělal! (Veselost). Následovně by musil ztratiti mandát, jen kdyby vydělal; kdyby, ale prodělal, tu by se hlásil a řekl by: Pánové, já jsem při té dodávce prodělal, ta dodávka mně nic nevynesla, já žádám, abych byl ponechán ve svém právu poslaneckém. Tak daleko jíti nemůžeme, musí se udržeti pravidlo, že jen udělením úřadů, které se od ministerstva, od vlády podávají, má ten následek. Pánové, ty důvody, které pan hrabě Hartig uvedl, byly vyvráceny panem hrabětem Clam-Martinicem. Kdybychom měli míti obávání, že se musíme ohlížeti k tomu, co jinde bylo uzavřeno, musely bychom jíti domů a nechati dvéře zavřeny; neboť víme, že na všech sněmích dnes se jedná tam o tom a jinde o jiném a v každém něco jiného; pak bychom sněmy museli nechati jak si v mincově razili na jeden štempl, pak by bylo všecko seděni zbytečné.

Pánové, co se týče terrorismu ze strany vlády, namítal pan poslanec Brinz, že jest korupce ze dvojí strany možná, z první strany sliby, podávkami vlády, ze druhé strany tím co nevyslovil zřejmě, patrně ale myslím, že nemohl nic jiného míniti, než veřejné mínění pánové, a toto veřejné mínění jest hlas národa proti tomu nemůže žádný jednati a sněm není nic jiného než hlas národa, než veřejné míněn legálním správným spůsobem vyslovené, a proti tomu nemáme jednati; tím ovšem není žádný poslanec vázán ve svém přesvědčení, aby hlasoval jak veřejné mínění káže, to by byla chyba, my musíme hlasovati podle svého přesvědčení, ať jest veřejné mínění jakékoliv, sic by to bylo hltání po popularitě a ta pořádného poslance vésti nemá. Kdyby ale viděl, že jeho mínění jest v odporu s většinou voličů jeho, pak nemůže váhat, aby .mandát svůj složil, to musí každý se svým citem a svědomím vyjednati; mé svědomí, praví, že kdybych s většinou mých voličů nesouhlasil, kdybych byl v odporu s většinou jich, že bych neváhal ani okamžik a mandát svůj složil. (Bravo v centrum.)

Nejvyšší maršálek: Dr. Klaudy hat zu einer persönlichen Bemerkung das Wort.

Dr. Klaudy: Já chtěl Jeho Excellenci panu hraběti Klam-Martinicovi odpověditi, že se tomu divím, jak úvodu řeči mé porozuměl, jak ji vykládal, neb úvodem mé řeči pouze sem poukázal k tomu, jak ve mě povstala myšlenka podati tento návrh; totiž, že ve mě povstala v okamžiku, kde jsem skládal slib do rukou J. E. nejvyšš. pana maršálka a že jsem skoušením poměrů, ve kterých se národ nacházel, který jest námi zastoupen, shledal, že jedná část šlechty, která v Cechách přebývá, nikdy však jsem neřekl "česká šlechta" k národu na újmu svých poměrů se nepřidružila; nezapřel jsem a nezapřu nikdy, že pravá šlechta česká vždy k národu se znala a uměla snášeti s ním i trpké doby ; uznávám slávu její jako ji ctim, nemohl jsem sobě ani pomysliti, že v tom nalezti by se dala jakási urážka, a proto také zdalo se mi nutno ohraditi se proti všemu takovému křivému výkladu.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Görner. Ich muß es vor allem constatiren, daß, nachdem Herr Abgeordneter Klaudi selbst ausgesprochen hat, daß er unter dem Ausdrucke ein Staatsamt nicht auch eine Advokatie oder ein Notariat verstanden hat, — muß ich constatiren, nachdem Herr Dr. Rieger es so aufgefaßt hat, als ob der Landesausschuß darunter auch Advokatien und Notariate verstanden hätte, gewiß im Namen der größeren Majorität des Landesausschußes zu sprechen, daß das darunter nicht verstanden wurde.

Es scheint mir auch eine ganz andere Stellung in Bezug auf die Notariate und Advokatim und in Bezug auf einen Staatsbeamten eine ganz andere Stellung vorzuliegen — denn der Landesausschuß hat im Geiste des Antragsstellers die Sache so aufgefaßt, daß die Regierung durch Verleihung von Staatsämtern jene einflußreichen Abgeordneten mehr an sich knüpft oder durch Beförderung sich sie näher ziehe, so daß die Abgeordneten im Interesse der Regierung oder in der Intention der Regierung ihre Stimmen abgeben würden, als wenn sie ein solches Staatsamt nicht hätten. — Beim Notariate und der Advokatie ist es eine vollkom-

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men andere Sache — durch die Verleihung einer Advokaten- oder Notarstelle oder auch durch die Uibersetzung an einen anderen Ort, welcher vielleicht dem Notare oder dem Advokaten wünschenswerther erscheint, tritt der Advokat und der Notar in ein vollkommenes Unabhängigkeitsverhältniß gegenüber der Regierung, was doch bei einem Beamten nicht der Fall ist, und das scheint mir eine Haupt-Consequenz zu sein — wir haben überhaupt nicht gemeint, daß es eine Belohnung fein soll für die gegen ihre Uiberzeugung die Stimmen abgebenden Abgeordneten, sondern wir haben nur vermeiden wollen, daß erst durch die Erinnerung sich die Regierung solche Abgeordnete an sich zieht, die ihr früher vielleicht gerade Opposition gemacht haben, auch diesen Begriff hat der Landesausschuß hineingelegt ; in diesem Sinne scheint mir, daß jeder Beamte, auch wenn er ein höheres Staatsamt erhält und Abgeordneter ist, für den Antrag stimmen müsse, weil er sonst, wenn er dagegen stimmte, die Ansicht zu erkennen geben würde, als ob er sich fürchtete, irgend auf welche Weise das Vertrauen seiner Wähler verloren zu haben, als ob er irgend seine Stimme gegen die Uiberzeugung und gegen die Interessen des Volkes lediglich aus Rücksicht für sein Amt, welches er bis jetzt begleitet hat, abgegeben habe; oder daß er noch nicht seinen Wählern genügend bewiesen hat, baß er auch, wenn die Regierung ihn in ein solches Staatsamt einseht oder ihn befördert, das Mißtrauen gegen ihn haben — er wird jedenfalls jetzt gegen ihre Interessen und lediglich für die Regierung stimmen, was die Ansicht des Herrn Prof. Brinz anbelangt, — welcher sagt: Es gebe noch andere Corruptionsquellen — so stimme ich ihm bei — allein Seine Excellenz der Graf Clam haben vollkommen richtig geantwortet — wir wollen nicht dadurch aussprechen, daß das Bessere des Guten Feind ist.

Sollen wir deshalb, weil wir nicht alle Quellen der Verderblichkeit verstopfen können, gar nich anfangen. Was die Rechtsungleichheit anbelangt, welche Graf Hartig angeführt hat, so hat Dr. Rieger die Entgegnung gemacht; ich kann nur noch beifügen, warum wir die ersten nicht sein sollten, welche eine Anregung geben, vielleicht sei eine Bestimmung in der Verfassung anzuführen, welche allgemein in allen konstitutionellen Staaten als zweckmäßig erscheint, aufgenommen zu werden, wenn es die übrigen Länder für zweckmäßig erachten und es im Reichsrathe als solches erachtet wird, so werben die übrigen Länder und der Reichsrat!) uns nachfolgen, aber warum wir deshalb das, was wir für zweckmäßig erachtet haben, so lange verschieben sollten, bis alle und jene Länder u d der Reichsrath ein solches Gesetz erlassen hat, das sehe ich wahrhaftig nicht ein — auch bin ich nicht der Ansicht, daß die gegenwärtig im Landtagshause sitzenden Abgeordneten ein solches Recht erworben haben, daß sie jetzt die ganzen 6 Jahre hier sitzen müssen (výborně).

Ich glaube nicht, daß das der Fall ist. — Es ist eben kein solches Recht, welches man auf diese Weise sich erwerben kann. Warum wir erst in der nächsten Landtagssession ein solches Mittel annehmen sollen, und gerade in der gegenwärtigen nicht, das scheint mir grabe sehr unzweckmäßig zu sein, (Stimme! ganz gut) denn grade die jetzige Periode ist eine viel wichtigere, weil nach §. (Stimmen 54), weil nach 8. 54 der Landtagswahlordnung gerade dem gegenwärtigen Landtage eine größere Berechtigung eingeräumt ist, nämlich die Berechtigung schon mit absoluter Majorität eine Änderung der Landtags-Wahlordnung auszufertigen, also auch, daß das Gesetz dem gegenwärtigen Landtag eine größere Wichtigkeit zugestanden hat.

Aus diesen Voraussetzungen muß ich auch gegen das Amendement des Abgeordneten Herrn Dr. Kralert sprechen, und die Gründe liegen bereits in der Erörterung vor, daher verharre ich bei dem Antrage des Landesausschußes.

Oberst Landmarschall: Außer dem Antrage des Landesausschußes liegt noch ein abändernder Antrag vor, nämlich der des Herrn Karl Brosche, zu welchem der Antrag des Abgeordneten Dr. Brinz ein Amendement bildet, nämlich baß diese Bestimmung erst für die nächste Landtagsperiode gelten soll. Der Antrag des Herrn Dr. Kralert ist nur ein Amendement zum eigentlichen Antrage des Landesausschußes. — Als den weitest gehenden muß ich den Antrag des Abgeordneten Karl Brosche zuerst zur Abstimmung bringen, und da es sich um eine Änderung der Landtagsordnung handelt, so müssen nach §. 6 derselben drei Viertheile der Mitglieder des Hauses anwesend sein, und von diesen muß ich die absolute Majorität für den Antrag erklären.

Graf Clam-Martinitz: Ich bitte Herr Oberstlandmarschall noch um einige Worte. Mir kommt vor, so weit ich mich des Antrages des Herrn Karl Brosche entsinnen kann, daß er eigentlich nur der erste Theil des Antrages des Herrn Abgeordneten Dr. Klaudy ist. — Es ließe sich vielleicht die Theilung des Antrages bewerkstelligen und über die beiden Absätze abstimmen, namentlich, und dann käme der betreffende Antrag zur Abstimmung.

K. Brosche: Ich erkläre mich einverstanden mit dem, was Se. Excellenz gesagt haben.

Oberstlandmarschall: Der Antrag des Herrn Karl Brosche hat auch nur einen Theil, nicht zwei. — Er geht dahin, daß statt des Antrages des Herrn Abgeordneten Klaudy und des Landesausschußes ein anderer Antrag angenommen wird, der dahin geht, der Landtag wolle beschließen, jeder Abgeordnete, der....

Brosche: Excellenz, das ist aber auch im Antrag des Herrn Dr. Klaudy darin gleich im Anfange, es ist ganz so.

Oberstlandmarschall: Nachdem er conform ist mit dem ersten Absätze des Antrages des


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Herrn Dr. Klaudy: ,,Der hohe Landtag wolle beschließen, jeder Abgeordnete des Landtages des Königreiches Böhmen, der ein Staatsamt annimmt oder....

Prof. Dr. Herbst: Excellenz, ich bitte noch ums Wort, Wörtlich stimmt der Antrag des Herrn Brosche auch nicht überein mit dem ersten Satz des Antrages des Herrn Abgeordneten Dr. Klaudy; es handelt sich ja um die Stylisirung eines Verfassungsgesetzes. Der Antrag stimmt nicht wörtlich überein, weil er auch einen Beisatz enthält: "Jeder Abgeordnete, der kein Staatsbeamter ist" u. s. w., weil sein Antrag der weitergehende ist.

Oberstlandmarschall: Darum habe ich auch dem h. Hause angetragen, über den Antrag des Herrn Karl Brosche zuerst abzustimmen.

Brosche: Excellenz, ich bitte ums Wort.

Klaudy: Bitte Excellenz, Unterstützungsfrage.

Oberstlandmarschall: Jetzt muß ich constatiren, daß 200 Mitglieder anwesend sind, es sind die 3/4 ,die zur Beschlußfassung nothwendig sind.

Brosche: Excellenz, ich bitte ums Wort. Ich möchte doch so annehmen, weil darin deutlich gesagt wird: "Jeder Abgeordnete des Landtags des Königreiches Böhmen, der ein Staatsamt annimmt", jetzt kommt der Nachsatz: "so wie jeder zum Abgeordneten gewählte Staatsbeamte", so muß doch gemeint sein, daß das früher kein Staatsbeamte war; das ist doch ganz dasselbe.

Oberstlandmarschall: Ich muß, meine Herren, bei der von mir angegebenen Abstimmungsweise verharren. Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag des Abgeordneten Herrn Karl Brosche unterstützen, dieß durch Aufstehen zu erkennen zu geben.

Er ist unterstützt; es sind mehr als 20 Mitglieder.

(Rath Schmied liest den Antrag.)

Oberstlandmarschall: Nach der Landesordnung.

Klaudy: Ich bitte, daß mir rücksichtlich der Fragestellung ein Wort erlaubt wird. Ich würde Se. Excellenz bitten, zuerst über den ersten Theil meines Antrages abstimmen zu wollen. (Rufe: Nein!)

Oberstlandmarschall: Ich muß da auf meinem Rechte beharren. Ich habe die Reihenfolge der Abstimmung nach der Landesordnung zu bestimmen.

Klaudy: Ich wollte Euer Excellenz aufmerksam machen, ob nicht ein Bedenken entstehen würbe, wenn der Antrag des Herrn Brosche in feiner vorliegenden Textirung fiele, daß der Landtag schon jetzt ausspreche, daß dadurch der erste Theil meines Antrages nicht gefallen ist.

Oberstlandmarschall: Die Gefahr wäre gerade, wenn ich die beiden als conform zur Abstimmung brächte. Nachdem ich aber den Antrag des Herrn Brosche abgesondert zur Abstimmung bringe, und dann Ihren Antrag, so ist diese Gefahr gar nicht vorhanden. Ich muß also die namentliche Abstimmung einleiten (Stimmen: nein), außer es ist eine auffallende Majorität, aber es müssen 2/3, dafür sein. Ich bitte jene Herren, die für diesen Antrag, der jetzt vorgelesen ist, sind, aufzustehen.

Ich bitte stehen zu bleiben, (Zählt 30.) Auf keinen Fall 2/3

Nun werde ich den Antrag des Landesausschußes und zugleich den des Dr. Kl.,udy zur Abstimmung bringen, den Antrag, wie er gestellt ist, und dann erst das Amendement des Landesausschußes (Schmied liest den Antrag): Der hohe Landtag wolle beschließen, jeder Abgeordnete des Landtages des Königreiches Böhmen, der ein Staatsamt annimmt, so wie jeder zum Abgeordneten gewählte Staatsbeamte, der in eine höhere Dienstkategorie oder außer der graduellen Vorrückung einen höheren Gehalt oder eine Personalzulage erhält, muß sich einer Neuwahl unterziehen, deren Ausschreibung sogleich zu verfügen ist, sobald dem Landtag nur einer der vorangeführten Umstände bekannt wird.

Oberstlandmarschall: Es ist ein Antrag auf die namentliche Abstimmung gestellt worden. (Stimmen: Ja — nein.)

Hasner: Ich bitte ums Wort, Excellenz.

Oberstlandmarschall: Die namentliche Abstimmung ist ohnehin als eigentliche Regel vorgeschrieben, und ich muß also darauf eingehen.

Hafner: Soll über das Amendement des Landesausschußes speciell abgestimmt werden?

Oberstlandmarschall: Ueber das Amendement, ja!

Hasner: Ich glaube, es gibt gegenwärtig keinen Antrag deS Dr. Klaudy — es ist nur ein Antrag des Landesausschußes. Dieser hat ihn zu dem seinigen angenommen, und zugleich fühlt sich der Landesausschuß veranlaßt, noch diesen Zusatz-Antrag zu stellen.

Oberstlandmarschall: Ich habe das verhört. Im Berichte heißt es, daß der Landesausschuß ihn nur mit dem Beisatz zum Beschluße erhoben, daß der Betreffende so lange im Hause bleibt, bis der andere an seiner Statt gewählt ist. Ich werde also den ganzen Antrag zur Abstimmung bringen (Ja).

Ich bitte also den Beisatz zu lesen (Čte se): doch behält der genannte Abgeordnete bis zur erfolgten Neuwahl Sitz und Stimme im Landtag. Wird derselbe wiedergewählt, so bedarf es von seiner Seite keines neuen Angelöbnisses (Čte se totéž i česky).

Ich bitte also dem Namen nach abzustimmen. Ich bitte jene Herren, die für den Antrag des Landesausschußes sind, mit Ja, und die, welche gegen denselben sind, mit Nein zu antworten.

C. Auersperg: E. Exc. ich muß bitten, die namentliche Abstimmung ist ja nicht Beschluß des Hauses.

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Oberstlandmarschall: Das ist eine Regel der Landesordnung.

Rieger: Sie ist durch die Verfassung vorgeschrieben.

C. Auersperg: (liest einen Paragraf der Geschäftsordnung.)

Oberstlandmarschall: Was ist das für eine Geschäftsordnung?

C. Auersperg: Die unsere. (Heiterkeit).

Clam-Martinic: Praragraf 74 der Geschäftsordnung lautet: (liest..)

Oberstlandmarschall: Paragraf 39 der G. O. lautet: (liest, Lärm.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte also jene Herren, welche für den Antrag sind mit Ja, und die, welche dagegen sind, mit Nein sich zu erklären.

Pro návrh Dra. Klaudy hlasovali s ,,ano'' Für den Antrag Dr. Klaudy's stimmten mit "Ja." P. kn. arcib. pražský, P. biskup budějovský, Rector magnificus, Adam Hermann, Aehrenthal Johann Frh., Althan Graf, Becher Franz, Benoni Josef, Berger Max., Bohuš Ritter v. Ottoschütz, Brauner, P. Bernhards Athanas, Elam Martinic Grf., Claudi Eduard, Čupr Franz, Černin Jaromir Graf, Cernin Eugen Graf, Cernin Ottak. Graf, Conrath Aug., Daneś Franz, Dessours Walderode Fr. Graf. Dotzauer Rich., Dwořak Sim., Ehrlich Ludwig, Eisenstein Aug. R. v., Eisenstein Wenzel Ritter v., Esop Josef, Eyßert Abalbert, Faber Karl, Fischer Franz, Frič Josef, Fürstenberg Emil F. Fürth I. W., Gabriel, Görner, Grégr, Grüner, Grünwald, Gschier, Haas, Hamernik, Hardtmuth, Harrach Franz Graf, Hasner Leop. R. v. Artha, Haßmann, Hauschild Ign., Hawelka M., Herbst, Hermann, Hille Wolfg, Hoffmann, Hubatka, Huscher, Jelinek, Jindra, Jaksch, Kellersperg Br., Klaudi Leop., Klawjk, Klier, Kodým, Kopetz, Korb v. Weidenh. Fr. Frh., Král Josef, Kralert Franz, Krása, Kratochwile, Kratochwyl, Kregčj P., Kregčj Johann, Kr. O. G. I. Beer, Křiwanek, Krouský, Kuh, Kulda, Lämmcl,,Lambl, Laufberger, Ledebour A. Chr., Leidl, Liebieg Joh., Lill von Lilienbach, Limbek Joh. R. v., Lobkowitz Ferd. Fürst, Lumbe, Macháček, Maiersbach, Mallowetz, Maresch Ant., Maresch Joh., Mastný, Matoušowský), Mayer Ant,, Mayer Ernst, Miesl von Zeileisen, Milner W., Mladota v. Solopisk, Neradt Franz, Neumann W., Neupauer K. Ritter von, Nostitz Erwein, Nostitz Josef,, Obst Gustav, Palacky Franz, Palme, Pfeiffer, Pilz, Pinkas, Platzer, Podlipský, Pollach, Porak, Pour, Prachenský, P. Marian Hainl, Pstroß, Purkyně, Řezáč, Rieger, Römheld, Rösler, Rojek, Rosenauer, Roth Karl, Redlhammer, Sabil, Sandtner, Schandera Vincenz, Schary Johann, Schicha, Schindler, Schlöcht Johann, Schmeykal Franz, Schmidt Franz, Schönborn Graf Erwein, Schowanek Anton, Schöder Anton, Schrott Josef, Schwarzenfeld Rit.,.Seibl Wenzel, Seifert Wenzel, Skuherský Rudolf, Škarda Jakob, Sladkowský Carl, Slawik Josef, Stamm Ferdin., Staněk Johann, Stangler Josef, Steffan Friedrich, Stickl Sigmund, Stöhr Anton, Strache Eduard, Suida Franz, Swatek Laurenz, Šembera Alois, Skreyšowský Johann, Strežkovic, Taschek Franz, Tedesco Ludwig, Tetzner Gustav, Thun - Hohenstein Franz Graf Sohn, Thun-Hohenstein Leopold Graf, Thun-Hohenstein Theodor Graf, Thurn-Taxis Hugo Fürst, Tomek Wenzel, Tomiček Karl, Tonner Emanuel, Trenkler Anton, Trojan Pravoslav, Theumer Emil, Voith Ferdinand Freiherr, Volkelt Johann, Weidele Ernst v. Willingen, Wenzig Josef, Wiese Franz, Wokoun Franz, Wolfrum Karl, Wratisiav Josef Graf, Wucherer Peter Freih., Zapp Karl, Zátka Ignaz, Zelený Wenzel, Zessner Vincenz Freiherr, Zedtwitz Karl Graf, Zigmund Josef, Žák Johann, Zeidler Hieronymus.

Gegen den Antrag des Dr. Klaudy stimmten:

Proti návrhu Dra. Klaudy hlasovali: Bachofen von Echt Clemens, Bethmann Alexander Frh., Brinz Alois, Brosche Karl, Doubek Eduard, Fürstenberg Mar. Fürst, Hartig Edmund Graf, Korb v. Weidenheim Karl Ritter, Morzin Rudolf Graf, Peche Josef Karl Ritter von, Riese Stallburg Freih., Ringhoffer Franz, Rothkirch Panthen, Salm-Reisserscheid Altgraf, Schwarzenberg Adolf Fürst, Seise Franz, Stark Johann Ant. Edler v., Stradal Josef, Swoboda Johann, Thun-Hohenstein Oswald Graf, Waldstein Ernst Graf, Wallis Friedrich Graf, Wanka Wenzel, Worowka Wenzel.

Der Abstimmung enthielten sich:

Hlasování se vzdali:

Auersperg Karl Fürst, Limbeck Karl Ritter von. Schreitet Anton.

Oberstlandmarschall: Das Resultat der Abstimmung ist 187 ja und 24 nein. Der Antrag ist also mit vorgeschriebener 2/3 Majorität angegenommen. Nun handelt es sich nur noch um ein Amendement, welches Hr. Dr. Kralert gestellt hat.

Rad Šmíd čte: Vysoká sněmovna račiž uzavříti, aby po slovech "státní úřad" v prvním odstavci návrhu výboru zemského bylo přidáno: "advokaturu aneb notariát." (Totéž se čte německy): Das hohe Haus wolle beschließen, daß nach den Worten: "der ein Staatsamt" im ersten Absatze des Antrages des Landes-Ausschußes noch beigesetzt werde der Beisatz: "eine Advokatie oder Notariat."

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für dieses Amendement sind, aufzustehen. (Při hlasování vstane celé centrum a několik v pravo a v Ievo.) Ich bitte die Gegenprobe:

Strache: Es müßte 2/3, Majorität auch beim Amendement sein und die ist doch auf keinen Fall.

Oberstlandmarschall: Es sind etliche 90 Herren aufgestanden und 211 sind anwesend, so war es keine 2/3 Majorität. Dieser Antrag ist nicht angenommen. Kommen wir zum letzten Punkte der heutigen Tagesordnung. Bericht des Landesausschußes über die Resultate der gefühlten Unter-


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suchung über die Wahl im Wahlbezirke Reichenau, Senftenberg Kostelec und Dobruška.

Dr. Görner čte referát.

Oberstlandmarschall: Prof. Skuherský hat das Wort.

Skuherský: Ich muß gestehen, daß der Bericht des Landesausschußes auf mich einen ganz peinlichen Eindruck gemacht hat und obwohl ich es ungern thue, so bin ich es doch meiner Ehre und meiner Stellung, als Mitglied des hohen Hauses schuldig zu erklären, daß dieser Bericht ein einseitiger sei und nur dahin gehen kann, mir eine Abschlagszahlung auf jene Rechnungen zu leisten, die an gewissen Orten auf mein Conto gesetzt worden sind. Ich muß es sehr bedauern, daß in der Sitzung des Landesausschußes, in welcher dieser Bericht genehmigt wurde, nicht alle Mitglieder desselben anwesend waren, und daß auch der Herr Oberstlandmarschall nicht anwesend war, denn ich glaube, daß man dann kaum einen solchen Bericht einstimmig genehmigt hätte. Ich kenne nicht die Einzelnheiten des Untersuchungsvorganges, ich weiß nicht, wie man dabei zu Werke gegangen ist, das aber weiß und glaube ich, daß es am Orte gewesen wäre, auch mich zu hören; daß es wenigstens anständig gewesen wäre, mir zu erlauben, Facta und Zeugen anzuführen, wie dieß gewiß auch dem Reiche nauer Bezirksvorsteher durch den untersuchenden Kreiskommissär, seinen Dienst - Collega, im Königgrätzer Kreise in vollstem Maße gewährt wurde, daß es wenigstens schicklich gewesen wäre, mir zu erlauben, jene boshaften Aussagen, die sich in den Untersuchungsakten befinden, wie mir der Herr Referent mitgetheilt hat und die theils in diesem Bericht aufgenommen, theils nicht aufgenommen sind, mit Berufung auf Zeugen zu widerlegen.

Anderthalb Jahre boten gewiß die nöthige Zeit dazu und bann habe ich in der vierten Sitzung ausdrücklich gebeten, daß ich von der damals festgesetzten Commission gehört werde und andere Herren Abgeordnete haben auch darauf hingewiesen, sofern ich mich erinnere Dr. Taschek, Dr. Klaudi und sogar Weidele. (Smích a veselost.) Was nun den Untersuchungsvorgang betrifft, so erkläre ich diesen als einseitig und zwar darum, weil die Grundlage für denselben unrichtig ist, es heißt hier: "daß die Untersuchung vorgenommen wurde des ferneren Umstandes wegen, daß man mir nicht erlaubt hat das Wort zu ergreifen." Das ist nicht wahr, das habe ich nicht gesagt, man möge in das stenografische Protokoll nachsehen. Meine Beschwerde ging dahin, daß man mir nicht erlaubt habe, mich gegen die Angriffe eines kaiserlichen GerichtsBeamten zu vertheidigen, den der Reichenauer Bezirksvorsteher auftreten ließ, damit er zu Gunsten seines Bureau-Chefs, des k. l. Kreisgerichtsrathes Wokoun, die Wahlversammlung influenzire. Ebenso habe ich, was den Umstand anbelangt, daß die Legitimationskarten von den Wählern nicht unmittelbar dem Wahlkommissär übergeben wurden, es nur von den Reichenauer Wählern behauptet. Ich muß mich überhaupt wundern, daß man nicht jene Worte zur Grundlage der Untersuchung gemacht hat, die ich hier in diesem hohen Hause gesprochen und die in dem stenopraphischen Protokoll der vierten Sitzung der vorigen Session enthalten sind. Es heißt hier: "Nach Aussage fast sämmtlicher Zeugen hat Herr Prof. Skuhersky" . . Da sind nun Citate meiner Ansprache an die Wähler angeführt, welche ich als Unwahrheiten, böswillige Verdrehungen und Verzerrungen von Privatgesprächen erklären muß, die ich mitunter mit dem Reichenauer Bezirksvorsteher hatte. D.,nn steht hier: "Nach der Aussage fast sämmtlicher Herren Zeugen." Was ist das "fast sämmtlich" . . . Das Wort fast ist sehr elastischer Natur, warum führte man die Zeugen pro und contra, nicht mit Namen an? Es hätte sich hier dasselbe herausgestellt, wie weiter vorne, wo man sein Urtheil auf Zeugen basirt, welche eigentlich die Angeklagten sind.

Durch das, was vorgebracht worden ist, sind die Mitglieder der Wahlkommission ebenso angeklagt, als der Bezirksvorsteher, und auf diese will man sich hier berufen? — Uiberhaupt wundert es mich, daß man bei der Untersuchung seine Aufmerksamkeit nicht auf das gewendet hat, worum es sich eigentlich handelte, nämlich um das Verhalten das Reichenauer Bezirksvorstehers und der Wahlkommission; warum hat es die Untersuchungs-kommission nicht erhoben, in welchem Fug und Rechte es sich der Reichenauer Bezirksvorsteher erlauben konnte, einen k. k. Beamten auftreten zu lassen, damit er zu Gunsten seines Bureauchefs die Wähler influenzire? — Ich halte mich an den Grundsatz:

"Gleiches Recht für Alle," aber diesem läßt man etwas gewähren, mir nicht; warum hat es die Untersuchungs-Commission nicht zu Tage gefördert, daß es ein kaiserlicher Beamte war, der mir zuerst in die Rebe fiel, gleichsam zum Aviso für Andere; einer jener Beamten, die der Reichenauer Bezirksvorsteher zu seiner Agitation benützt hat; warum hat es die Untersuchungskommisston nicht zu Tage gefördert, daß der Reichenauer Bezirksvorsteher von mir in seiner Wohnung überrascht wurde, als er seinen Haupt-Agenten Instructionen gab; nachdem er zuvor daselbst verläugnet wurde. Warum hat die Untersuchungskommission nicht zu Tage gebracht, welches skandalöse Bild die Vorgänge im Wahllokale boten, und wie erbaulich es war, als die Bezirksvorsteher on Reichenau und Kosteletz in Streit geriethen u. s. w. Nun ich will schon schweigen. (Einzelne Bravo links. Jednotlivé Brávo v lavo.)

Ich habe in der vierten Sitzung der vorigen Landtagssession den Antrag gestellt, der Reichenauer Bezirksvorsteher möge eine Erinnerung erhalten; dabei hat es sich mir nicht um die Person des Reichenauer Bezirksvorsteheis gehandelt, — mir war nur an der Sache gelegen, ich glaubte, daß


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so eine Erinnerung weiter allgemeiner, für. die Zukunft wirken werde.

Seit, dieser Zeit hat sich jedoch meine Meinung wesentlich verändert. Ich submittire darauf, daß der Reichenauer Bezirksvorsteher eine Erinnerung erhalte, weil ich überzeugt bin, daß durch solche Mittel dem wahren Uibel nicht abgeholfen wird, und das um so weniger, wenn es den kais. königl. Beamten an gewissen Orten als Verdienst angesehen wird, wenn sie gegen Candidaten unserer Seite mit allen möglichen Mitteln agitirten. (silné "oho" v levo; ve středu, ano tak jest).

(Starkes Oho links. Im Centrum ja so ist's).

Ich habe nun noch an Seine Excellenz den Herrn Oberstlandmarschall die Bitte, mir zu gestatten, daß ich in die Untersuchungsakten einsehen könne, um dann meine weiteren Schritte treffen zu können.

Oberstlandmarschall: Wünscht jemand das Wort zu ergreifen?

Prof. Skuherský: Ich erkläre nur noch, daß ich dem Antrage des Landesausschußes vollkommen beitrete, jedoch nicht aus den Gründen, die im Berichte angegeben sind.

Görner: Aus den Worten des Herrn Abgeordneten Skuherský scheint hervorzugehen, daß er namentlich den Landesausschuß anklagt, als wäre er in dieser Angelegenheit parteiisch vorgegangen, denn immer heißt es von ihm, man will ihm das, was geschieht, als Abschlagszahlung geben — auf das, was mau mit ihm an gewisser Seite vorgemerkt habe — ich weiß nicht —, wie weit Herr Prof. Skuherský irgend welchen Anlaß hat, um eine Berechtigung in dieser Beziehung zu haben; wenn er aber sagt, die Untersuchung sei nicht in diesem Sinne geführt worden, wie er sie ausgesprochen hat, so weiß ich eigentlich darauf wenig zu antworten. In feinem Antrage — der schriftlich hier vorliegt — heißt es hauptsächlich, daß die rückwärts im Saale Stehenden Legitimationen abgegeben haben — daß dadurch die Identität der Personen, welche stimmten, nicht vollkommen sichergestellt ist, — das wenigstens ist das Resumé — ich habe es nicht vor mir — ferner ist der Bericht — der sagt — es geht aus der Einvernehmung hervor, daß Unregelmäßigkeiten in den beiden Städten Reichenau und Dobruška (Skuherský, in die Rede fallend: Nein! nur von Reichenau) stattgefunden haben, was allerdings vom Herrn Prof. Skuherský angeführt wurde.

Also von Reichenau, die Stadt ist genannt worden, und darauf hat sich die Untersuchung beschränkt — oder vielmehr gerade dieses Resultat hat die Untersuchung ergeben — überhaupt begreife ich nicht, wie Herr Prof. Skuherský sagen kann, diese Untersuchung sei nicht geführt worden, wie er es gewünscht habe — er habe weiter einen weiteren Antrag nicht gestellt — die Untersuchung hat Facta, welche er damals als Anklage aufgeführt hat. sicher. gestellt. — In wie weit seine Ehre als Abgeordneter leidet, weiß ich mir nicht zu erklären — indem der Landesausschuß in diesen erhobenen Vorgängen das nicht gefunden hat — was Herr Prof. Skuherský daran findet, indem der Landesausschuß darin nicht genug Gründe findet, dem Bezirksvorsteher von Reichenau eine Rüge zu geben. Es kann aller, dings der Fall sein — daß Herr Prof. Skuherský hätte gehört werden sollen, die Untersuchung selbst aber lag nicht in unserer Hand. Die Untersuchung lag in den Händen der hohen Statthaltern, und die h. Statthalterei hat in dieser Untersuchung verfügt. Die Namen selbst, welche in dieser Beziehung, die Zeugen, welche geführt worden sind, sind größtentheils namentlich angeführt worden. Uebrigens lag selbst der Wahlakt dem hohen Hause vor, und ich glaube, daß er noch vorliegt, um sich zu überzeugen, ob die Untersuchung so geführt wurde, wie sie hätte geführt werden sollen. Wir haben Iediglich die Resultate der geschlossenen Untersuchung mitzutheilen, das thut der Landesausschuß; ich glaube nicht, daß das hohe Haus in den Vorgängen, wie sie mitgetheilt worden sind, einen Grund findet, ein Ansuchen an Seine Excellenz den Herrn Statthalter zu stellen, um eine Rüge zu ertheilen. Was übrigens den Landesausschuß anbelangt in Betreff der Frage, ob er Wahlagitationen, welche das gesetzliche Maß überschreiten, von Seite der Bezirks-behörden als berechtigt anerkannt, darüber, glaube ich, hat der Landesausschuß in seinem Berichte mehrfach referirt, indem er mittheilt, baß er sich in diesen Angelegenheiten selbst an die hohe Statthaltern gewendet habe, und da ihr die Mißbräuche mitgetheilt worden sind, das Ansuchen gestellt habe, um dieselben abzustellen, und es sind sogar von Seite der hohen Statthalterei Circularien ergangen, um in dieser Richtung die Wahlvorgänge so zu regeln, wie die Verfassung vorschreibt — ich habe sonst nichts beizufügen.

Baron Kellersperg: Nachdem vom Herrn Berichterstatter erwähnt ist, daß die Untersuchung von der Statthalterei angeordnet wurde und auch andererseits durch den Abgeordneten Herrn Prof. Skuherský Bedenken gegen die Untersuchungen vorgekommen sind, so brauche ich, glaube ich, dem hohen Hause nicht zu erwähnen, daß, wenn die hohe Versammlung das mindeste Bedenken daran trägt, daß die Untersuchung unvollständig geführt worden ist, ich nicht einen Augenblick anstehen werde, dem hohen Hause jede Aufklärung und jene Ergänzungen zu verschaffen, welche vielleicht nothwendig sind (jednotlivé bravo z levice); was die Beschwerden anbelangt, so brauche ich mich nur darauf zu beziehen, was ich in der letzten Sitzung den Herren mitgetheilt habe.

Oberstlandmarschall: Nachdem diese Discussion geschlossen ist, bitte ich diejenigen Herren, welche mit dem Antrage des Landesausschußes ein, verstanden sind, diesen Akt einfach zur Kenntniß zu nehmen, aufzustehen.

(Majorität steht auf.)

Wir haben nun die heutige Tagesordnung er-


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schöpft, ich habe den Herren mitzutheilen das Resultat der Wahl für die Commission für Straßenconcurrenz; von der Curie der Großgrundbesitzer find 66 Stimmen abgegeben worden, es erhielten:

Freiherr von Weidenheim

65 Stimmen,

Graf Jaromir Černin

65 "

Graf Harrach

65 "

Freiherr Mladota

65

und Ritter von Kopec

64 Stimmen.

Diese 5 Herren sind also gewählt.

Aus der Gruppe der Städte und Industrialorte erhielten die absolute Majorität die nachfolgenden Herren, und zwar Herr Hofmann mit 4? Stimmen, Herr Kreisvorsteher Grüner 45, Herr Rosenauer 42, Herr Seifert 41 und Herr Laufberger mit 41 Stimmen.

Aus der Gruppe der Landgemeinden wurden abgegeben 70 Wahlzettel. Absolute Majorität daher 36 Stimmen, davon erhielten:

Herr Dr. Rieger

47 Stimmen,

" Mastný

45 "

" Prof. Dr. Staněk

43 "

" Wenzel Kratochwil

44 "

und Herr Pollach

42 Stimmen.

Ich werde die Herren ersuchen, wenn sie sich constituiren wollen, so steht ihnen heute oder morgen der Sitzungssaal des Landesausschußes zur Disposition, wenn sie vielleicht gleich nach der Sitzung dort zusammentreten wollen — und dann werde ich denjenigen Herrn, der als Präsident gewählt wird, ersuchen, sich vielleicht noch heute oder morgen bei mir einfinden zu wollen, damit ich ihm das nähere über die Localität u. s. w. bekannt gebe. — Die Tagesordnung für die nächste Sitzung, die morgen ist, stelle ich fest: Die Regierungsvorlagen, welche heute übergeben wurden, wegen Schul- und Kirchenbauconcurrenz, Landesausschuß-Bericht über die vom Abgeordneten Herrn Franz Stangler überreichte und befürwortete Petition zweier Gemeinden aus dem Bezirke Landskron um Begünstigungen im Hausirhandel — Wahlberichte, endlich schlage ich dem Hause vor, zur Bildung einer Finanzcommission zu schreiten; ich glaube, daß es sehr nothwendig ist, da viele derartige Gegenstände dem Hause vor, liegen, wie z. B. das Budget und Präliminare, das, wie ich hoffe, nächstens auf die Tagesordnung wird gesetzt werben können.

Wegen der Constituirung des Ausschußes für das Gesetz über Communcation würde ich bittten...

(Nepokoj.)

Dr. Rieger: Ich würde bitten, vielleicht morgen vor der Sitzung, weil heute die Zeit schon sehr vorgerückt ist, und es dürften einige der Herren bereits fehlen.

Oberstlandmarschall: Also bitte ich, daß sich die gewühlten Herren für die Commission zur Berathung des Straßenbauconcurrenz-Gesetzes morgen vor der Sitzung constituiren.

Ich bitte, meine Herren, ich muß noch für zwei Commissionen die Localitäten bestimmen; nämlich für die Commission zur Berathung der Geschäftsordnung bestimme ich das Commissionszimmer Nr. 4, und bitte sich dießfalls an die Herren Ordner zu wenden, und für den Petitionsausschuß bestimme ich das zweite Zimmer in der Statthalterei, wo sonst das Bureau des Vicepräsidenten war, und welches mir von Sr. Excellenz gefällig zur Disposition eingeräumt wurde; bitte die Herren, wenn sie eine Sitzung haben wollen, einen Zettel mit Angabe des Tages und der Stunde in meiner Präsidialkanzlei abgeben zu wollen, damit betreffs der Heizung u. s. w. das Nöthige veranlaßt werden konnte.

Die eingelaufenen Petitionen werde ich dem Petitionsausschuße zutheilen, in sofern sie behandlungsfähig sind.

Morgen um 10 Uhr.

(Seyení skončeno bylo v 3/4 hod. odpoledne.)

(Die Sitzung wurde um 3 3/4 Uhr geschlossen.)

Ottokar Graf Czernin,

Correktor.

Johann Maresch,

Corrector.

Joses Benoni,

Corrector.

Berichtigung. Im stenografischen Bericht der II. Sitzung, Seite 43, linke Spalte, 18. Zeile von unten nach dem Worte "wird" ist der Nachsatz ausgelassen worden: "was nothwendig ist, um illegale Einflüße hintanzuhalten."

K. k. Buchdruckerei v Gottlieb Haase Söhne in Prag.


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