Středa 14. ledna 1863

Stenografická zpráva

o

III sezení druhých výročních porad sněmu Českého roku 1861, odbývané dne 14. ledna 1863.

Stenografischer Gericht

über die

III. Sitzung der zweiten Jahres - Session des böhm. Landtages vom Jahre 1861, am 14 Jänner 1863.

Sedění bylo zahájeno v 10 hodin 15 minut za předsednictvím J. exc. nejvyššího zemského maršálka.

Zeměpauský komisař: J. exc. náměstek předsedy místodržitelstva p. barona z Kellerspergu a místodržitelský rada p. Neubauera.

Die Sitzung wurde eröffnet um 10 Uhr 15 Minuten unter dem Vorsitze Sr. Excellenz des Hrn. Oberst-Landmarschall.

Landesfürstlicher Commissär: Se. Exc. Herr Statthalterei-Vice-Präsident Baron Kellersperg und k. k. Statthalterei-Rath Hr. Neubauer.

Oberstlandmarschall: Ich bitte das Protokoll vorzulesen.

Der Landesausschuß-Rath Ansorge liest das Protokoll der 2. Sitzung vom 12. Jänner 1863 deutsch; der Landtags-Aktuar Dr. Seidl böhmisch.

Oberstlandmarschall: Ist über das Protokoll eine Bemerkung zu machen? (Niemand erhebt sich) — Ich habe den Herren einige Präsidial-Mittheilungen zu machen:

Dr. Fleischer, Abgeordneter für Lobositz, bittet wegen unverzüglicher Geschäfte, in seiner Stellung als Bürgermeister um Beurlaubung bis zum 25. d. M. —Die Herren, die mit dieser Beurlaubung einverstanden sind, bitte ich die Hand aufzuheben. (Wird bewilligt.)

Se. Excellenz der Herr Staatsminister hat seine Abwesenheit vorläufig entschuldigt und angezeigt, daß er wegen wichtiger Staatsgeschäfte erst anfangs Februar erscheinen könne. Es handelt sich also um die Beurlaubung des Herrn Staatsministers Ritter von Schmerling bis Anfangs Februar.

Die Herren, welche dafür sind, bitte ich die Hand aufzuheben.

(Wird durch Majorität bewilligt.)

Nebstdem sind im Laufe der letzten Tage mehrere Interpellationen und Bittschriften an den Landtag eingekommen, mit deren Mittheilung ich die H. Versammlung nicht ermüden will, die ich sogleich brevi manu zurückgewiesen habe, weil sie nicht von einem Abgeordneten übergeben wurden. Nebstdem mache ich die Herren aufmerksam, daß an Drucksachen vertheilt sind: Anträge des Dr. Leopold Klaudi und die Berichte über das Resultat der Wahl des Landtagsabgeordneten für Reichenau, Senftenberg, Adler-Kostelec und Dobruska im I. 186,1, und endlich das Gemeindegesetz und die Gemeindewahlordnung. Das ist an Drucksachen Heute vertheilt worden. Ich bitte die Einläuft bekannt zu machen.

(Einläufe werden gelesen)

Předlohy. N. E. 80.

Návrh Dr. Palacký-ho a 68ti soudruhů, aby byla zvolena ze sněmu komise devitiúdová, jižto za úkol se klade, volební řád zkoušeti a, kdyby toho potřeba byla, proměny navrhnoutí.

Nr. E. 81.

Regierungsvorlagen u. z.:

1) Entwurf eines Gesetzes, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden.

2.) Gesetz-Entwurf über die Gutsgebiete.

3.) Gesetz-Entwurf über die Bezirks-Vertretung.

Nr. E. 82.

L. A. - Bericht über die Eingabe der Gemeinde Kornhaus um Bewilligung zum Äbverkaufe einer Gemeindegrundparzelle.

Einlauf.

Nr. E. 80.

Antrag des Dr. Palacký sammt 68 Genossen auf die Wahl einer aus neun Mitgliedern zu bestehenden Commision zum Behufe der Revision und nöthigenfalls zur Antragstellung auf Aenderung der Landtagswahlordnung.

Č. 81.

Předlohy vládní, totiž:

1. Návrh zákona o řádů obecním a o volebním řádů obecním.

2. Návrh zákona o statkářských obvodech (velkostatcích).

3. Návrh zákona o zastupitelstvu okresním.

Č. 82.

Zpráva zemsk. výboru o žádosti obce Mšecké za povolení k prodeji jedné částky obecního pozemku.

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Nr. E. 83

L.-A.-Bericht über das Ansuchen der Gemeinde Břežan um Genehmigung des Verkaufes einer Grundparzelle.

Nr. E. 84.

L.-A.-Bericht über die Gesuchseingabe der Gemeinde Budňan um Bewilligung zum Abverkaufe einer Gemeindegrundparzelle pr. 33 ein halb QKl.

Nr. E. 86.

Interpellation des Abgeordneten Dr. Römheld an Se. Exc. den Statth.-Vicepräsidenten betreffend das Verfahren des k. k. Bezirks - Vorstehers Johann Lhota gegen den Hohenelber Gemeinde-Vorstand.

Č. 87.

Jan Kronský, posl. pro okresy Mlado-Boleslavský, Hradištský a Bělský podává prosbu zástupců obce Mšenské, by jejích pozemky cestou vyvazovací sproštěny byly dávky desátku, Mšenskému faráři patřící.

Č. 88.

Poslanec J. U. Dr. Trojan podává žádosť rustikalistův někdejšího panství Krušovického, o uznání vlastnického jejich práva na sýpky obecní a všecko k ním příslušící jmění, pak také ohledně pokladnic kontribučenských.

Č. 90.

Posl. P. Matoušovský podává žádost veškerých obcí bývalého. Tejnického panství v okresu Klatovském o zrušeni kontribučenských sýpek.

Č. 91.

Posl. P. A. Matoušovský podává 3 petice:

1. Žádost Vácsl. Suk-a, majitele dominikální hospody v Čachrově a několika společníků, o zrušení práva propinačního;

2. Žádost obce Dechtinské o vybavení z obecního svazku s mistní obcí Štěpanovic.

3. Žádost 66 rolníků z Chuděnic o zrušení sýpek kontribučenských a zřízení záložen.

C. 83.

Zpráva zemsk. výboru o žádosti obce Břežanské za schválení prodeje jedné částky obecního pozemku.

Č. 84.

Zpráva zemsk. výboru o žádosti obce Buďnanské za povolení k prodeji čáštky 33 1/2 štv. sáhů obecního pozemku.

Č. 86.

- Interpelace poslance dra. Römhelda k Jeho Excellencí c. k. místodržitelskému místopředsedovi: týkající se jednání c. k. okresního Jana Lhoty proti Vrchlabskému představenému obecnímu.

Nr. E. 87.

Johann Kronský, Abgeordneter für die Bezirke Jung-Bunzlau, Hradišt und Weißwasser überreicht die Eingabe der Gemeindevertretung von Mšeno, um Ablösungs-Vermiltlung im Grundentlastungswege des von den Gemeindeinsassen zur Mšenoer Pfarre zu leistenden Zehents.

Nr. E. 88.

Abgeordneter JUDr. Trojan überreicht das Gesuch aller Rustikalisten der ehem. Herrschaft Krušowic wegen Anerkennung ihrer Eigenthumsrechte bezüglich der Gemeindeschüttböden sammt Zuť gehör, sowie auch bezüglich der Contributionskassen.

Nr. E. 90.

Abgeordneter P. Matoušowský überreicht das Gesuch sämmtlicher Gemeinden der ehem. Herrschaft Teinitzl, Bezirk Klattau, um Aufhebung der Contributions - Getreide-Schüttböden.

Nr. E. 91.

Abgeordneter P. Matoušowský überreicht 3 Gesuche.-

1.) Des Dominikal - Wirthshaus - Besitzers Wenzel Suk in Čachran und einiger Genossen um Aufhebung des Propinationsrechtes.

2.) Der Gemeinde Dechtin um Ausscheidung aus dem Gemeindeverbande von Štepanowic.

3.) Gesuch von 66 Landwirthen der Gemeinde Chuděnic, um Aufhebung der Contributions Schüttböden und Errichtung von Vorschußkassen,

Oberstlandmarschall: Ich bitte, die Interpellation des Dr. Römheld vorzutragen. Diese Interpellation habe ich Seiner Exzellenz. da sie mit erst am Schluße der vorigen Sitzung zugekommen war, vorläufig bereits mitgetheilt und werde dann an den Vertreter der Regierungs-Commission die Frage stellen, wann diese Interpellation beantwortet werden wird. Ich bitte den Herrn fortzufahren mit den Einlaufen und die Interpellation vorzulesen.

(Rath Schmiedt liest die Interpellation deutsch und böhmisch.)

Interpellation

an Se. Excellenz den Herrn Statthalterei-Vicepräsidenten. betreffend das Verfahren des k. k. Bezirksvorstehers Johann Lhota gegen den Hohenelber Gemeindevorstand.

Wie allgemein durch die Zeitungsblätter bekannt ist, hat der in Hohenelbe stationirt gewesene, k. k. Bezirksvorsteher anläßlich der vom dortigen


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Gemeindeausschuße beschlossenen Verwahrung gegen die den, Bürgermeister Eduard Ritter zugemuthete Verantwortlichkeit für angebliche Ruhestörungen bei Abhaltung böhmischer Erhörten in der Hohenelber Dekanatskirche, den Bürgermeister in einer außerordentlichen Gemeinde - Ausschußsitzung unter Berufung auf eine ihm von höherer Behörde ertheilte Weisung abgesetzt, und aus eigener Macht den Gemeinberath Franz Stočzek, ohne den Ausschuß zu fragen, zum Bürgermeister ernannt, und als solchen beeidet. —

Nachdem ein solcher Vorgang in keinem Gesetze begründet ist, so wird an Se. Excellenz die Frage gestellt, ob und welcher Auftrag in dieser Angelegenheit an den genannten Bezirksvorsteher erlassen wurde, und was die hohe Regierung zu verfügen gedenkt, um der beleidigten Stadt Genugthuung zu verschaffen.

Prag, am 10. Jänner 1863.

Dr. Ernst Römheld, mp.

Landtagsabgeordneter Interpellant.

Interpelace

k Jeho Excellenci panu místopředsedovi c. k. místodržitelství, týkajíc se jednání c. k. okresního 10 Jana Lhoty proti obecnímu představenému Vrchlabskému.

Jak vůbec z veřejných listů známo, sesadil bývalý c. k. okresní ve Vrchlabí, odvolávaje se na rozkaz vyšší ho úřadu, v mimořádném obecním sezení městanostu Vrchlabského Eduarda Rittra z té příčiny, že taméjší obecní výbor se ohradil proti zodpovědnosti uložené měšťanostovi ohledné nepořádků, které prý se sběhly pri odbývání českých exhort v dekanálním kostele Vrchlabském; spolu pak že ustanovil, ano že i pod přísahu vzal obecního radu Františka Stočka co městanostu, aniž by byl slyšel v té záležitosti obecní výbor.

Jelikož takové jednání nižádným zákonem odůvodniti se nedá, klademe Jeho Excellenci otázku: zdaliž vůbec a jaký rozkaz udélen býl jmenovanému okresnímu, a čeho míní vláda opatřiti, aby se zadost učinilo uražené obci městské!

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Unterschriften zu lesen.

(Die Unterschriebenen werden verlesen.) A, Rösler mp., Dr. Wenisch mp., Dr. Herbst mp., Dr. Taschek mp., F. Suida mp., Dr. Hanisch mp., Frau; Stangler mp., Dr. Schmeykal mp., Karl Ritter v. Limbeck mp., Dr. Ant. Schröder mp., F. Neradt mp., F. Schmidt. Ludw. Ehrlich mp., Ant. Gust. Trenkler mp., Theod. Pilz mp., Adalbert Eissert mp., Aug. Conrath mp., W. Neumann mp., Ich. Herm. Adam mp, Karl Wolfrum mp., Eduard Redlhammer mp., Dr. Theumer mp., Dr. Haßmann mp., Dr. Stöhr mp., Gust. Tetzner mp., Schündler mp., Dr. Schreiter mp,, Bachofen mp., Dotzauer mp. Dr. Tedesco mp., Dr. F. Klier mp., Geifert mp., Huscher mp., Schrott mp., Pfeiffer mp., Herrmann mp.

Oberstlandmarschall: Haben die Herren eine Bemerkung?

Dr. Rieger: Ich wollte nur die Bemerkung machen, daß nach meiner Ansicht die Vorlesung der Interpellationen in beiden Sprachen nicht nothwendig ist, denn jeder Abgeordnete spricht in der Sprache, die ihm beliebt und kann also in der Sprache, die ihm beliebt, Se. Excell. den Statthalterei - Vizepräsidenten ansprechen. Es ist also nicht nothwendig in beiden Landessprachen vorzutragen, ausgenommen, wenn der Hr. Abgeordnete es selbst thut.

Oberstlandmarschall: Ich habe es nur deßwegen verfügt, eine Interpellation, welche in einer Sprache gestellt ist, auch in der anderen Sprache zu hören, weil einzelne Herren da sind, die sie in einer Sprache deutlicher verstehen als in der anderen, und es ist zur Verständigung der ganzen Versammlung, nicht aber nur Seiner Excellenz des Herrn Statthalterei - Vicepräsidenten, was hier vorgetragen wird, in beiden gleichberechtigten Landessprachen vorzulesen, und ich glaube, daß ich vollkommen im Sinne der h. Versammlung vorgehe (Lebhaftes Bravo).

Dr. Römheld: (will bemerken). Ich habe die Interpellation bloß deßwegen in deutscher Sprache ....

Oberstlandmarschall: Ich bitte wollen Euer Exc. die Interpellation gleich beantworten? (Bravo im Centrum)

Fr. Kellersperg: Aus Anlaß der bekannten Vorfälle bei Abhaltung der böhm. Erhorten an der Hohenelber Dekanalkirche hat der Bezirksvorsteher Lhota die Anfrage an das Statthalterei-Präsidium gerichtet, wie er sich zu verhalten habe, wenn er bei Durchführung der von ihm zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung in der Stadt getroffenen und noch weiter zu treffenden Maßregeln auf einen passiven Widerstand oder eine direkte Nichtbefolgung von Seite des Stadtvorstandes stoßen sollte? In Beantwortung dieser Anfrage wurde er auf die Bestimmungen der politischen Amtsinstruction hingewiesen. — Rach derselben steht dem Bezirksvorsteher zu, gegen die Gemeindevorstände, welche ihrer Pflicht hinsichtlich der Ortspolizei nicht nachkommen, zuerst mit Ermahnung, dann mit Geldstrafen vorzugehen, nöthigenfalls auf Bestellung eines andern Organes zur Besorgung dieser Geschäfte anzudrohen; und wenn alles dieses erfolglos bliebe, die angedrohte Uibertragung dieser Geschäfte an einen Anderen zu vollziehen, und den Gemeindeausschuß davon in Kenntniß zu setzen. —

Als nun der Bürgermeister Ritter eine ihm zugekommene bezirksämtliche Anforderung, für Ruhe und Ordnung zu sorgen, anstatt ihr sogleich nachzukommen, erst der Berathung und Schlußfassung im Ausschuße unterzogen, und sodann die Befolgung derselben in unangemessenen Worten abgelehnt hat, berief der Bezirks - Vorsteher Lhota den Ausschuß zu einer außerordentlichen Sitzung, in

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welcher er dem Bürgermeister Ritter den erwähnten Vorgang vorhielt, ihn sofort des Amtes entsetzte, den Gemeinderath Stoček zum Bürgermeister ernannte, und ihn in Eid und Pflicht nahm: Uiber den vom Bürgermeister Ritter dagegen ergriffenen Recurs hat die Statthalterei in zweiter Instanz entschieden, daß die Haltung des Bürgermeisters Ritter in mehrfacher Hinsicht tadelnswerth, aber auch der Vorgang des Bezirks Vorstehers Lhota weder durch die citirte Dienstvorschrift, noch durch eine andere Norm gerechtfertigt sei, daß daher die von letzterem in Folge einer unrichtigen Auslegung gesetzlicher Vorschriften verfügte Dienstentlassung des Bürgermeisters Ritter sammt allen Consequen en behoben und der Kreisvorsteher zur Durchführung dieser Verfügung angewiesen werbe. (Bravo links.)

Oberstlandmarschall: Wir schreiten zur Tagesordnung.

Statthaltereirath Neubau er: Ich habe dem hohen Landtag den Entwurf eines Strassenbaukonkurrenz-Gesetzes als Regierungs-Vorlage zur Verfassungsmäßigen Verhandlung zu übergeben.

Oberstlandmarschall: Ich werde die Drucklegung veranlassen und den Gegenstand auf die nächste Tagesordnung sehen. Nach unserer Tagesordnung geht der Vortrag über Regierungsvorlagen in erster Reihenfolge vor sich; ich stelle jedoch an das hohe Haus die Anfrage, ob es dem hohen Hause nicht zweckmäßig erscheinen möchte, wenn wir zuerst die Geschäftsordnung abmachen, insofern, als die Entscheidung über die Geschäftsordnung und die mögliche provisorische Annahme derselben auch den weiteren Einfluß auf die Behandlung der Regierungsvorlagen haben könnte; insofern die Geschäftsordnung früher möglicherweise zur Beurtheilung käme, wäre das Institut der Abtheilungen bei Berathung von Regierungsvorlagen und bei der Wahl von Commissionen in Wirksamkeit gesetzt. Ich sehe mich durch diesen wohl triftigen Grund veranlaßt, die formelle Frage über die Geschäftsordnung auf der heutigen Tagesordnung vor der Regierungsvorlage abzuthun, weil eben durch dich formelle Erledigung wir erst in der Lage sein werden, die Mittel und Wege, welche uns zur Berathung der Regierungsvorlage gegeben sind, in Wirksamkeit zu setzen.

Baron Kellersperg: Ich habe für die heutige Tagesordnung speciell keinen Einspruch zu erheben, muß aber das Prinzip wahren, daß Regierungsvorlagen stets vor allen anderen zur Berathung kommen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Frič! Ich bitte.

Dr. Frič: Dovoluji si návrh, aby slavný sněm uzavřel, by jednaci řád byl celkem (en bloc) přijat.

Oberstlandmarschall: Die Geschäftsordnung ist ja noch nicht an der Tagesordnung.

Dr. Frič: Ich habe geglaubt, weil Euer Excellenz.......

Oberstlandmarschall: Ich werde die Geschäftsordnung auf die Tagesordnung bringen und den Hrn. Referenten sein Referat vortragen lassen.

Ich wollte keine Verschiebung der Regierungsvorlage eintreten lassen, dachte aber, daß wir vor allem andern die Geschäftsordnung abmachen müssen.

Ich bitte den Herrn Dr. Schmeykal als Berichterstatter über die Geschäftsordnung seinen Bericht vorzutragen.

(Dr. Schmyekal betritt die Tribune.)

Der Berichterstatter Dr. Schmeykal liest den Bericht über die Geschäftsordnung deutsch, Schmiedt sodann böhmisch.)

Dr. Schmeykal:

Č. 16216.

Vysoký sněme zemský,

Řádem zemským království Českého od 26. února 1861 rozpuštěný výbor stavovský připravil k tomu účelu, aby zemskému sněmu, dne 6. dubna 1861 zahájenému, a jenom na velmi krátkou dobu trvání poukázanému, učinil možným a snadným odbýváni jeho prací a řízeni, řád jednací ze 70 §§. záležející, jejž sněm také přijal a dle něho se v 13 svých sezeních řídil.

Jakož výbor stavovský, přihlížeje toliko k usnadnění jednání, tento řád jednací naznačil pouze co "prozatimní", taktéž vysoký sněm zemský, přijav tento řád co "prozatímní" nemohl a nechtěl býti na újmu svému nepopiratelnému právu, v oboru vlastního působení ustanoviti formy pro odbýváni svých práci.

Nr. 16216.

Hoher Landtag!

Der durch die Landes-Ordnung des Königreichs Böhmen vom 26. Febr. 1861 ausgelöste ständische Ausschuß hatte, um dem am 6. April 1861 eröffneten, nur auf eine sehr kurze Sessionsdauer angewiesenen Landtage die Behandlung seiner Geschäfte zu ermöglichen und zu erleichtern, für denselben eine aus 70 Paragraphen bestehende Geschäfts-Ordnung vorbereitet, welche von dem Landtage auch angenommen und seinen 13 Sitzungen zum Grunde gelegt wurde.

Gleich wie der ständische Ausschuß, nur vom Standpunkte der guten Dienstleistung ausgehend, selbst diese GeschäftsOrdnung lediglich als eine provisorische bezeichnete, so war die Annahme derselben von Seite des H. Landtages gleichfalls nur eine "provisorische", durch welche er seinem unbestreitbaren Rechte, die Formen für die innere Behandlung im selbsteigenen Wirkungskreise festzustellen, nicht präjudiciren konnte, noch wollte.


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Hájení této samosprávy ukládalo nížepsa-uému výboru zemskému za povinnost, aby sám jednací řád pro vysoký sněm zemský vypracoval a jej sněmu v tomto zasedání ku přijjmutí předložil, kteréžto povinnosti věnovati se tím více cítil se povolána, an ustanovení prozatímního řádu jednacího pro nutnost kvapně sestaveného, úplný zřetel neměla k souvyslosti a k souhlasení s předpisy řádu volebního, a ze zkušenosti, učiněných v krátkém zasedání dubnovém r. 1861 ohledně přiměřenosti a úplnosti tohoto řádu jednacího tak mnohé přání vyšlo na jevo.

K odůvodnění toho dovoluje si zemský výbor poukázati k jednacím protokolům posledního zasedání učiněným a výboru zemskému v 13. sezení podle §. 26 ř. z. k ústavnímu vyřízení přikázaným, totiž pod číslem 71 poslancem pro okres mést Něm. Brodu, Polné, Humpolce po Liborem Sadilem na zdvižení §. 67 a pod č. 120. J. Exc. hr. Klam - Martinicem na zúplnění §. 38 proz. řádu jednacího, jakož i poukázati k nejvyššímu rozhodnutí od 24. srpna 1861 o jednacím zemském sněmu Jeho c. k. apošt. Velič, předloženém, jimžto, jak z intimátu c. k. místodržitelství od 22. září 1861 č. 2361 pod. / vysvítá, pan státní ministr zmocněn byl k vyjádření, že §§. 14 a 44 druhé odstávky proz. řádu jednacího co změny zemské ústavy a § 24 téhož řádu, jakožto v obor moci výkonné sáhající, nesmějí vejíti v platnost, a že konečně neúplné přijetí §§. řádu zemského vztahujících se k tomu, jak se mají práce spravovati a vyřizovati, do proz. řádu jednacího ustanovením řádu zemského vůbec a zvláště předpisem o odbývání prácí a řízení v žádném pádu na újmu nesměji býti.

Aby dostál zemský výbor úkolu sobě povinně uloženému, musel především hleděti k důkladnosti, spolehlivosti, úplnosti a hbytosti v poradách a u vyřizování věcí, a chtěje toho nejjistějším a nejkratším způsobem dosáhnouti, musil co nejvíce možno použíti jednání a snešení vys. sněmovny poslanců ve Vídni v červnových sezeních 1861 týkajících se řádu jednacího. —

A sice to poslední proto, poněvadž při těchto jednáních a snešeních ony zásady sněmovním prostřednictvím značného počtu členů zemsk. sněmu všech stran nejzralejšího uvážení a plného upotřebeni dosáhly, a poněvadž v osobním svém stavu ustavičně trvající zá-

Die Wahrung dieser Autonomie machte es dem gefertigten Landes-Ausschusse zur Pflicht, selbst an die Verfassung einer Geschäfts-Ordnung für den h. Landtag zu gehen, und sie demselben als Vorlage in dieser Session zur Schlußfassung zu unter, breiten, welcher Pflicht sich derselbe um so berufener widmen zu sollen glaubte, als die Bestimmungen der in drängender Zeit zusammengestellten provisorischen Geschäfts-Ordnung dem Zusammenhange und der Uebereinstimmung mit den Normen der Landes-Ordnung und Wahl-Ordnung nicht vollständige Rechnung trugen, und die in der kurzen April-Session des Jahres 1861 gemachten Erfahrungen rücksichtlich der Zweckmäßigkeit und Vollständigkeit dieser Geschäfts-Ordnung so manchen Wunsch laut werden ließen.

Zur Unterstützung dieser Bedenken erlaubt sich der Landes-Ausschuß, auf die Verhandlungs-Protokolle der letzten Session, auf die während derselben unter Z. 71 von dem Abgeordneten für den Städtebezirk Deutschbrod - Polna - Humpolec Herrn Libor Sadil, auf Behebung des §. 67 und unter Z. 120 von Sr. Excellenz dem Herrn Grafen Clam-Martinitz auf Vervollständigung der provisorischen Geschäfts-Ordnung gestellten, dem Landes - Ausschüsse in der 13ten Sitzung nach §. 26 der Landes-Ordnung zur verfassungsmäßigen Behandlung zugewiesenen Anträge, so wie endlich auf die allerh. Entschließung vom 24. August 1861 über die Seiner k. k. apostol. Majestät vorgelegten Verhandlungen des Landtages hinzuweisen, durch welche, wie aus dem Intimate der t. k. Statthalterei vom 22.September 1861, Z. 2361, unter % ersichtlich ist, der Herr Staatsminister zur Erklärung ermächtigt wurde, daß die §§. 14 und 44 — 2ter Absatz der prov. Geschäfts-Ordnung als Abänderungen der Landes-Verfassung, und §. 24 derselben, als in den Bereich der Exekutiv-Gewalt eingreifend, nicht in Wirksamkeit treten, und endlich durch die unvollständige Aufnahme der auf die Geschäfts-Behandlung sich beziehenden Paragraphe der Landes-Ordnung in die prov. Geschäfte-Ordnung die Bestimmungen der ersteren überhaupt und insbesondere jene über die Geschäfts-Behandlung in keinem Falle als alterirt betrachtet werden dürfen.

Was die Lösung dieser sich pflichtgemäß gestellten Aufgabe betrifft, so mußten dem Landes-Ausschusse als leitende Sätze die Gründlichkeit, Verläßlichkeit, Vollständigkeit und Raschheit der Betrachtung und Erledigung der Gegenstände vorleuchten, und als der sicherste und kürzeste Weg zur Erreichung des Zieles die thunlichste Benützung der in den Junisitzungen 1861 des h. Abgeordneten-Hauses zu Wien bezüglich der Geschäfts-Ordnung gepflogenen Verhandlungen und Schlußfassungen erscheinen, — und zwar Letzteres deßhalb, weil bei diesen Verhandlungen und Beschlüssen jene Grundsätze unter parlamentarischer Intervention einer namhaften Anzahl von Landtags-Mitgliedern aller Parteien zur reiflichsten Würdigung und vollsten An-


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jemné vztahy mezi říšskou radou a sněmem zemským probudily praktický ohled na to, aby pečováno bylo o rovnost co možná největší v dobývání práci a řízení obou těles zastupitelských.

Přihlížeje k zásadní otázce příslušnosti rozhodné rozdílnosti oněch ustanovení, která pra jednáni vydána býti máji, musel také zemský výbor uznati toho potřebu nevyhnutelnou, aby se ustanovení ta rozdělila v taková, která v půdě zákonodární mají své kořeny, a v taková, která se k pořádku práce u zemského sněmu vztahuji a protož výhradnímu jeho snešení pozůstaveny býti musejí, zvláště an řád zemsky a řád volební obsahují v sobě předpisy o jednání ve věcech řízeni a jmenovitě řád zemský jim třetí hlavu "o řízeni věci" věnoval.

Dle přesvědčeni zemskéko výboru dálo se toto v ústavních zákonech samých naznačená rozdílnost pravidel pro ustanovení způsobu řízení zemského zastupitelství ustanovených, nejsnadněji a cíli nejpřiměřenéji tím přivésti k platnosti, že ona ustanovení řádu jednacího, která se musela objeviti co doplněk podobných předpisů, již v ústavním zákoně obsažených, jakožto dodatek k zemskému řádu se zahrnula, naproti tomu ale, že ona ustanovení, jichžto se ústavní zákon nedotýká, a která se vztahuje výhradně k vnitřnímu jednání ve všech řízeni, co řád jednací v pravém smyslu byla vytčena.

Aby se však při této rozdílnosti nerušila souvyslost a souhlasnost se zákonem ústavním, rovněž aby se řád jednací jakož celek více přehledným a -uspořitelným stal, zemský výbor, uvažuje dále výtky v uvedeném z hora nejvyšším rozhodnutí dle odstávce 4. proz. řádu jednacímu činěné, usnesl se na tom, že misto řádů zemského a řádu volebního, spůsobu řízení se dotýkající pak navržené dodatky v řád jednací na vhodném místě doslovně příjme a vtáhne.

Nížepsaný zemský výbor si dovoluje předložiti vysokému zemsk. sněmu pod 2/2 návrh dodatků k zemskému řádu, a pod 3/3 návrh řádu jednacího.

Co se týče dodatku držel se zemský výbor pevně zásady, že zůstává věren cíli, jen taková opatření přijme, která jsou potřebnými supliky pro zákon ustavní v oboru řízení věci a která z větší Části také v zákonu pro řád jednací říšské rady byla přijata.

Wendung gelangten, und die fortdauernden Wechselbeziehungen zwischen dem Reichsrathe und dem Landtage in ihrem Personalstande die praktische Rücksicht wachriefen, für möglichste Gleichheit in der Geschäfts-Behandlung beider Vertretungskörper Sorge zu tragen.

Die principielle, für die Frage der Competenz entscheidende Verschiedenheit der für den Geschäftsverkehr zu erlassenden Bestimmungen mußte auch dem Landes-Ausschusse die Scheidung derselben in solche, welche im legislativen Boden wurzeln, und in solche, welche sich lediglich auf den inneren Geschäftsgang des Landtages beziehen, und daher seiner ausschließenden Schlußfassung vorbehalten bleiben müssen, nothwendig und unerläßlich erscheinen lassen, zumal die Landes-Ordnung und die Wahl-Ordnung Vorschriften über den Geschäftsverkehr in sich enthalten, und erstere insbesondere denselben ihr 3tes Hauptstück "von der Geschäfts - Behandlung" widmete.

Nach der Ueberzeugung des Landes-Ausschusses ließ sich diese von dem Verfassungs-Gesetze selbst vertretene Scheidung der für die Regelung des Geschäftsganges der Landesvertretung bestimmten Normen am leichtesten und zweckmäßigsten dadurch zur Geltung bringen, daß jene Bestimmungen der Geschäfts-Ordnung, welche als Ergänzungen und Vervollständigungen der schon im Verfassungs-Gesetze enthaltenen gleichartigen Vorschriften sich darstellen müßten, als Zusatz-Artikel zur Landes-Ordnung zusammengefaßt, dagegen jene vom Verfassungs-Gesetze nicht berührten, nur auf den ausschließend inneren Geschäftsverkehr sich beziehenden Bestimmungen als Geschäfts-Ordnung im eigentlichen Sinne aufgestellt wurden.

Um ohngeachtet dieser Scheidung dem Zusammenhange und der Uebereinstimmung mit dem Verfassungs-Gesetze nicht untreu zu werden, und die Geschäfts-Ordnung als Ganzes leichter ersichtlich und anwendbar zu machen, entschied sich der Landes-Ausschuß in weiterer Erwägung der in der angeführten allerh. Entschließung unter Absatz 4 gegen die provisorische Geschäfts-Ordnung ausgesprochenen Bedenken dafür, die den Geschäftsgang betreffenden Stellen der Landes-Ordnung und Wahl-Ordnung, dann den beantragten Zusatz-Artikel in die Geschäfts-Ordnung am geeigneten Platze aufzunehmen und einzubeziehen.

Es erlaubt sich daher der gefertigte Landes-Ausschuß, dem hohen Landtage unter 2/2 den Entwurf der Zusatz-Artikel zur Landes-Ordnung und unter 3/3 den Entwurf der Geschäfts-Ordnung vorzulegen.

Betreffend die Zusatz-Artikel, so hielt der Landes-Ausschuß an dem Grundsatze fest, dem Zwecke treu bleibend, um solche Verfügungen aufzunehmen, welche sich als nothwendige Ergänzungen des Verfassungs - Gesetzes in der Sphäre der Geschäfts-Behandlung darstellen und zum größten Theile auch in das Gesetz für die Geschäfts-Ordnung des Reichsrathes Aufnahme gefunden haben.


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Co se řádu jednacího samého dotýče, položen mu z příčin z hora již uvedených za základ řád jednací vysoké sněmovny poslanců; a zemský výbor k lepšímu toho opodstatnění odvolává se ještě k tomu, že posavádní sněmovní zkušenost v posdtatných věcích mluví za přiměřenost onoho řádu jednacího.

Odchýlky řádu jednacího, výborem zemským navržené, zakládají se buď v ústavních pravidlech tohoto království nebo v ústavním postavení zemského výboru, jakožto části zastupitelství zemského, nebo v dualismu řeči zemských, anebo konečné v tom, že se vidí býti nahledům zemského výboru přiměřenějšími.

V ohledu posledním dovoluje si výbor zemský zodpovídati se z následujících podstatných odchýlek:

1. §. 5. řádu jednacího staví na místo písárny jindy obyčejně ze středu zastupitelstva zvolené, kancelář zemského sněmu, z úředníku konceptních výboru zemskěho zřízenou.

Zemský výbor viděl se k tomu pohnuta po zralém uvážení, že soustava zvolené pisárny stratila od toho času co se vzdělalo zavedeni rychlopisců a žurnalistu z největší části svůj význam, že povolání do pisárny vždycky se pokládá za obtíž velmi nepříjemnou, jižto dle možnosti každý hledí ujiti, že ti, jichž k tomu povoláno, více nebo méně sněmovního rokováni vzdáti se museji a že to konečně jest v prospěchu rychlého a stejnotvárného vedení protokolu, aby se k této práci užilo prakticky cvičených osobností, s opomíjejícím při tom co možná největším všelikého střídání.

Zemský výbor měl tedy za to, že muže býti tím výce oprávněným k rozhodnutí se pro zřízeni kanceláře sněmu zemského, any stávající v tom ohledu zkušenosti posledního zasedání sněmu zemského ústavu tomuto úplně jsou příznivy, a poněvadž dále mimo přirozenou kontrolu veřejnosti, pak mimo zprávy stenografické a žurnalistické, dostatečná rukojemství závěrné a spolehlivé obstaráváni prácí kanceláří sněmu zemského poskytuje tá okolnost, že úředníci kanceláře této ve vlastnosti té vzati jsou již pod přísahu, mimo to, že ještě k přísnému vykonáváni svých povinností co úřednici zemsk. sněmu musejí slibem se zavázati a že na ně dohlíží praesidium a výbor verifikační, zemským sněmem zvolený.

Ostatně nepřináleží této kanceláři zemského sněmu ani té nejmenší indicatury, neb obstarává pouze manipulaci vedení protokolů a po-

Was die Geschäfts-Ordnung selbst anbelangt, so wurde derselben aus den oben schon angeführten Gründen die Geschäfts-Ordnung des h. Abgeordneten-Hauses zu Grunde gelegt, und es glaubt der Landes-Ausschuß zur mehreren Unterstützung dieses Vorganges sich hier nur noch darauf berufen zu dürfen, daß die bisher gemachten parlamentarischen Erfahrungen der Zweckmäßigkeit jener Geschäfts-Ordnung in den wesentlichen Punkten das Wort führen.

Die Abweichungen der von dem Landes-Ausschusse beantragten Geschäftsordnung sind entweder in Verfassungsnormen des Königreiches, oder in der verfassungsmäßigen Stellung des Landesausschußes als Bestandtheiles der Landes-Vertretung, oder in dem Dualismus der Landessprachen, oder endlich darin begründet, daß sie sich den Anschauungen des Landesausschusses als zweckmäßiger darstellen.

In letzterer Beziehung erlaubt sich der Landesausschuß über nachstehende wesentliche Abweichungen Rechenschaft zu geben:

1. Der §. 5 der Geschäftsordnung setzt an die Stelle der sonst aus der Mitte des Vertretungskörpers gewählten Bureaux eine aus den Conceptebeamten des Landes-Ausschußes organisirte Landtags Kanzlei. Der Landesausschuß fand sich hiezu nach reiflicher Ueberlegung durch die Betrachtung bewogen, daß das System des gewählten Bureau's seit der Ausbildung des Stenografen- und Journalisten-Wesens seine Bedeutung zum besten Theile verloren habe, daß der Ruf in das Bureau immer nur als eine höchst unerquickliche Belästigung behandelt werde, der man nach Möglichkeit zu entgehen sucht, daß die hiezu Berufenen mehr oder weniger der parlamentarischen Diskussion entzogen werden und daß es endlich im Interesse einer raschen und gleichförmigen Protokollführung gelegen sei, zu diesem Geschäfte praktisch geübte Persönlichkeiten mit thunlichster Vermeidung jedes Wechsels zu verwenden.

Der Landesausschuß glaubt daher sich für die Organisation einer Landtags-Kanzlei um so berechtigtes entscheiden zu können, als die hierüber zu Gebote stehenden Erfahrungen der letzten Landtags-Session diesem Institute vollkommen günstig sind und als, abgesehen von der natürlichen Controlle der Publizität, dann der stenografischen und journalistischen Berichte, hinreichende Bürgschaften für die treue und verläßliche Geschäftsbesorgung durch die Landtagskanzlei darin liegen, daß deren Beamten bereits in dieser Eigenschaft beeidet sind, nebstdem noch die strenge Einhaltung ihrer besonderen Pflichten als Landtagsbeamte anzugeloben haben, und daß über sie das Präsidium und ein vom Landtage gewählter Verifications-Ausschuß zu wachen hat.

Uebrigens steht dieser Landtagskanzlei nicht die mindeste Indicatur, sondern lediglich die Manipulation der Führung der Protokolle und Vormer-


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známek; protokoly pak i vyhotoveni původní podpisuje jedině praesidium a výbor verifikační.

Konečně, pomíjejíc dozor veřejnosti, poskytuje ustanovení §. 74 řádu jednacího, který následkem §. 39ho ř. z. ústní hlasování staví za pravidlo a v pádu vymýněného hlasovani v stáním a nevstáním na jednoduše podporovaný připouští zkoušku odvratnou a nebo ústní hlasování, jakož i obor působeni výboru verifikačního také vzhledem k praesidiu onu dostatečnou kontrolu a onu dohlídku, která se od zvolení písárny očekávati dá, a tudíž by mohla v uvážení všech těchto pohnutek každá pochybnost proti ústavu kanceláre snérnu zemsk. ustoupiti přesvědčení o jeho přiměřenosti a o důvěře v jeho působení.

2. Pro zařízení odboru seznal zemský výbor za nejpřiměřenější základ skupeni tří v sněmů zastoůpených zájmu, aby se rozličným náhledům mohlo zjednati rovné platnosti, aby se výměna a vyrovnání náhledů usnadnily, a aby již v předběžném rokování veškeré tři zájmy dotčené svého zvláštního zastoupení nabyly. Tímto ohledem veden byl zemský výbor také při tom ustanovení, že volby komisí mohou vzejíti ne toliko z odborů a bezprostředně ze sněmu zemskěho, nýbrž také ze tří jmenovaných skupenin.

3. Pro urychlení spojil zemský výbor Čteni třetí se čtením druhým, aniž by tím ujmu učinil bezpečnosti usnesení, poněvádž v důležitých případech, neb, požadujeli toho také jenom 25 členů, nastoupiti má. — V tomto případu ale ustanovená v celku pro hlasování lhůtu 3 dní, poněvadž by se krátká hlůta 24 hodin s účelem odloučení sotva dala spojiti.

Zemský výbor končí návrhem, aby vysoký sněm zemský :

1. Přijal návrh 2/2 dodatků k řádu zemskému, týkajících se způsobu řízeni a jednání ve věcích zevnějších, a aby jej předložil k nejvyšší sankci Jeho c. k apošt. Veličenství;

2. aby, vyhradiv si ustanovení tohoto návrhu 2/2 co zákon, schválil pžíložený pod 3/3 návrh řádu jednacího.

Výbor zemský království Českého

v Praze, 10. prosince 1862.

Nejvyšší zemský maršálek

Nostic m. p.

Dr. Schmeykal m. p.

kungen zu, und es werden die Original-Protokolle und Ausfertigungen nur von dem Präsidium und dem Verifitations-Ausschusse unterzeichnet.

Endlich ist, abgesehen von dem Auge der Oeffentlichkeit, in den Bestimmungen des §. 74 G. O., welcher in Gemäßheit des §. 39 L. O. die mündliche Stimmgebung als Regel aufgestellt und im Ausnahmsfalle die Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben die Gegenprobe oder mündliche AbŤ stimmung über einfach unterstützten Antrag zuläßt, so wie in dem Wirkungskreise des Verifikationsausschusses auch dem Präsidium gegenüber jene Controlle und Ueberwachung im ausreichenden Maße, welche von einem gewählten Bureau vorausgesetzt wird, und es dürfte daher in Erwägung aller dieser Motive jedes Bedenken gegen das Institut der Landtagskanzlei der Ueberzeugung von feiner Zweckmäßigkeit und dem Vertrauen in seine Leistungen weichen.

2. Dem Institute der Abtheilungen glaubte der Landesausschuß die drei im Landtag vertretenen Interessengruppen zur zweckmäßigsten Grundlage dienen lassen zu sollen, um eine gleichmäßige Geltendmachung der verschiedenen Anschauungen zu ermöglichen, den Ausschuß und die Ausgleichung der Ansichten zu erleichtern und im Stadium der Vorbesprechung schon drei Interessen eine bestimmte Vertretung finden zu lassen. Diese Rücksicht leitete den Landesausschuß auch bei Festsetzung der Bestimmung, daß Commissionswahlen nicht nur aus den Abtheilungen und unmittelbar aus dem Landtage, sondern auch aus den drei genannten Gruppen erfolgen können.

3. Der Beschleunigung wegen vereinigte der Landesausschuß die dritte Lesung mit der zweiten, ohne die Sicherheit der Beschlußfassung zu gefährden, weil bei wichtigen Fällen, oder wenn es auch nur 25 Mitglieder begehren, die Trennung zu erfolgen hat. In diesem Falle aber wurde die Frist von 3 Tagen für die Abstimmung im Ganzen festgesetzt, weil die kurze Frist von 24 Stunden mit dem Zwecke bei Trennung kaum zu vereinen sein dürfte.

Der Landesausschuß schließt mit dem Antrage, der Hohe Landtag wolle:

1. den Entwurf der Zusatzartikel zur Landesordnung, betreffend den Geschäftsgang und Außenverkehr des böhm. Landtags 2/2 annehmen und der allerhöchsten Sanction Sr. k. k. Apost. Majestät unterbreiten;

2. und mit dem Vorbehalte der Erhebung dieses Entwurfes 2/2 zum Gesetze dem unter 3/3 beigelegten Entwurfe der Geschäftsordnung die Zustimmung ertheilen.

Vom königl. böhm. Landesausschuße.

Prag, am 10. Dezember 1862.

Der Oberstlandmarschall;

Nostiz m. p.

Dr. Schmeykal m. p.


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Dr. Schmeykal: Bevor die hohe Versammlung diese Vorlage des Landesausschußes der weiteren Berathung unterzieht, bin ich bemüssigt, mit zutheilen, baß bei der Drucklegung dieser Vorlag, einige unliebsame Fehler unterlaufen sind, deren Berichtigung dem Landesausschuße obliegt.

Ich erlaube mir, mich derselben mit folgenden Bemerkungen zu unterziehen. Es ist zunächst in dem Zusahartikel 14 ein Druckfehler dahin unter laufen; es heißt dort,, die Ablehnung schriftlicher Vortrage... ist unzulässig u. s. w. . ." Anstatt dessen soll stehen,, die Ablehnung schriftlicher Vortrage ist unzulässig."

Im §. 15 der Geschäftsordnung heißt es im 2. Absah, erfolgt diese Angelegenheit anstatt dessen ist zu lesen "erfolgt diese Angelobung" §. 17. der Geschäftsordnung lautet, "jede der beiden Landessprachen (Rufe langsam).

Oberstlandmarschall: Die Herren bitten langsamer vorzulesen.

Dr. Schmeykal: Es ist hier das Wort "gleiche" ausgelassen, und es wird der §. dahin zu lauten haben "es ist jeder der beiden Landessprachen das ihr gebührende gleiche Recht zu wahren."

Im 8. 55. der Geschäftsordnung lautet der 2. Absatz dahin "Anträge auf Tagesordnung u.s.w. bis nicht auf die Tagesordnung stehn," dieser ganz Absah hat hinweg zu fallen und ist als gestrichen zu betrachten.

(Rufe: der ganze Absaß?)

Oberstlandmarschall: Wie die Herren den Absatz hören.

Dr. Schmeykal: Dieser ganze von mir so eben vorgelesene Absatz wäre wegzulassen.

Im §.75. des Geschäftsordnung heißt es in d. 1. Zeile b. 2. Absatzes "bei der Abstimmung durch Kundgebung (Heiterkeit)" und es ist zu lesen "bei der Abstimmung durch Kugelung."

Im §. 83 der G. O. lautet der Schlußsatz dieses §: "Gleiches gilt von den Gegenerklärungen.....wiederholte Erklärungen nicht gestattet."

Die Berichtigung dieses Schlußsatzes hat dahin zu geschehen: "Gleiches gilt von den Gegenerklärungen über solche Proteste. Proteste und Gegenerklärungen werden ohne Debatte nach geschehener .......nicht gestattet."

Oberstlandmarschall: Es ist also nur ein Punkt zwischen beide Sätze Einzufügen. Der Regel nach muß jetzt der ganze, jetzt vorgetragene Geschäftsentwurf paragraphenweise in beiden Landessprachen vorgelesen werden. Wünscht vielleicht die hohe Versammlung, um die Verhandlung abzukürzen, da es gedruckt in den Händen der Einzelnen ist, von der formalen Vorlesung vorläufig abzugehen (Rufe: ja.)

Ich bitte jene Herren, die dafür sind, von der formalen Vorlesung abzugehen, die Hand aufzuheben. (Angenommen.) Es haben sich vorläufig zum Worte gemeldet über den vorliegenden Gegenstand: Herr Dr. Herbst, Taschek und Dr. Frič.

Oberstlandmarschall. Der Herr Graf hat mir einen Antrag gegeben (unterbrochen durch den Beginn der Nebe des Herrn Dr. Herbst.)

Herbst. Ich habe mich zum Worte gemeldet, um einen Antrag zu stellen, den ich sofort dem h. Hause mittheilen werde; derselbe lautet nämlich also: Der Landtag wolle beschließen:

1. Die vom Landesausschuße vorgelegte Geschäftsordnung werde mit Ausschluß jener Bestimmungen, welche Modifikationen der Landesordnung enthalten, vorläufig und bis auf weiteren Beschluß des Landtages der Geschäftsbehandlung zu Grunde gelegt.

2. Sofort nach Constituirung der Abtheilungen ist ein Ausschuß von 9 Mitgliedern zu bilden, welcher die vom Landesausschuße gemachten Zusahartikeln und den Entwurf der Geschäftsordnung zur Vorberathung und zur Berichterstattung vorzuweisen habe. Zur Begründung meiner Anträge habe ich nur wenige Worte beizufügen. Wir alle fühlen gewiß das Bedürfniß, möglichst bald über die blos formellen Gegenstände, welche uns bisher beschäftigen, hinaus zu kommen. (Centrum Bravo). Wir alle fühlen aber auch, daß die Geschäftsordnung, welche im vorigen Jahre provisorisch angenommen wurde, mancherlei Gebrechen habe, und daß es wünschenswerth sei, sie blos zur Erleichterung und Beschleunigung des Geschäftsganges durchandere zu ersetzen. Es würde uns nur dazu der Weg offenstehen, in eine Detailberathung desjenigen einzugehen, was uns vom hohen Landesausschuße in dankenswerther Weise geboten wurde. Allein es ist wohl allen Mitgliedern ohnehin bekannt, welche unerquikliche und zeitraubende Sache es ist, wenn Berathungen über die Geschäftsordnung in einer großen Versammlung vorgenommen werben, weil sich dabei leicht die verschiedensten Ansichten geltend machen, und es wäre daher, abgesehen von der Sache selbst, zu fürchten, daß, wenn wir jetzt in eine Detailberathung eingehen würden, das im Volke einen sehr ungünstigen Eindruck machen würde; andererseits aber ist uns jetzt ein Entwurf der Geschäftsordnung vorgelegt worden, und zwar nicht von irgend Jemand aus der Commission, sondern dieser Entwurf ist verfaßt worden durch die Mitglieder des Landesausschußes, also durch Männer unserer Wahl, unseres Vertrauens; und wir ehren uns selbst, wenn wir auch dieser Arbeit unser Vertrauen schenken, wenn wir uns vorläufig nach derselben richtn wollen. Dieses letzte können wir auch thun, wenn der Antrag angenommen wird, den ich dem hohen Hause zu unterbreiten die Ehre habe. Denn die Geschiftsbehandlung im Inneren des Landtages, soweit nicht die Landesordnung Bestimmungen hierüber enthält, fällt in den Bereich der Selbstbestimmung und der Autonomie des Landtages selbst, aber eben nur in so weit; als die Landesordnung darüber nicht Bestimmungen enthält; denn in dieser Richtung dürfen wir nicht eigenmächtig eingreifen, und darum habe ich mir den Beisatz zu machen erlaubt: nur mit dem Aus-

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schluße jener Bestimmungen,welche eben eine Modification der Landesordnung enthalten, und daß die Geschäftsordnung solche enthält, ist etwas an sichUnzweifelhaftes. —

Eben daraus ergiebt sich die Nothwendigkeit, daß die Vorlage, die uns gemacht wurde, doch au einen Ausschuß zurückgehe, wenigstens bezüglich der Zusätze zur Landesordnung, welche beabsichtigt sind, um in dieser Beziehung zu prüfen, ob durch die neuesten, in die Geschäftsordnung aufgenommenen Bestimmungen doch Modifikationen der Landesordnung herbeigeführt werden würden, und ob daher nicht einzelne Bestimmungen auch in dieser als Zusätze zur Landesordnung aufzunehmen wären; dadurch rechtfertigt sich der weitere Antrag, baß, sobald auf Grund der provisorischen Geschäftsordnung Abtheilungen gebildet sein werden, aus denselben ein Ausschuß zur Berathung der Vorlage, zur Begutachtung und endlich zur Beschlußfassung gewählt werden möge. Die Wahl aus den Abtheilungen scheint selbstverständlich angezeigt. Es handelt sich nicht um eine Frage, wobei verschiedenartige Interessen ihre Vertretung finden würben. Denn in dem, daß die Geschäfte rasch, gründlich, und mit gesicherter Selbstständigkeit des Landtages vorgenommen werden, in dem sind ja alle Parteien und Interessen einig. Es ist also die Wahl aus den Abtheilungen, aus welchen eben der Landtag in allgemeinen Theilen zusammengewürfelt ist, offenbar das Angezeigteste . . , und ich erlaube mir daher die Antrüge der geneigten Würdigung und Annahme zu empfehlen. (Bravo und výborně auf allen Seiten.)

Dr. Taschek: Ich erlaube mir, den Antrag meines verehrten Freundes nur mit wenigen Worten zu unterstützen. ES ist nemlich in der Geschäftsordnung, die dem Ausschuße vorgelegt wurde, eine Bestimmung enthalten, deren Nothwendigkeit durchaus nicht verkannt werden kann; nemlich die Möglichkeit, daß dringliche Anträge und Fragen in einer und derselben Sitzung ohne Vorberathung verhandelt werben. Nun enthält der §. 35 unserer Landesordnung die Bestimmung, daß die Anträge einzelner Mitglieder ohne Vorberathung nicht zur Verhandlung in dem Landtage kommen können.

Eine Abänderung oder Auflassung dieser Modalität ist in den Zusatzartikeln zur Landesordnung nicht enthalten. Würde nun dasselbe nicht in diesen Artikeln aufgenommen, so wäre es nicht möglich, sich nach diesem Paragraph der Geschäftsordnung zu benehmen. In dieser Richtung allein, glaube ich, daß die Prüfung der Geschäftsordnung nothwendig ist. Doch es wird dies durch den Antrag des Prof. Herbst vorläufig behandelt und vorgesorgt. Der 2. Antrag wird die Möglichkeit gewähren, bei etwaigen Anstünden die Gelegenheit zu geben, daß Verbesserungen und Veränderungen zur Geltung gebracht werden können, die dann, wenn sie durch den Ausschuß dem Landtage vorgelegt werden, ohne weiteren Aufenthalt angenommen werden können; und ich erlaube mir nur daher die Anträge des Prof. Herbst zur Annahme zu empfehlen.

Dr. Fryč. Návrh můj čelí k tomu, aby byl jednací řád v celku (en bloc) přijat, chtěl jsem si ještě dovoliti prosbu, aby se ustanovil čas, na jak dlouho má jednací řád prozatímně býti užíván, totiž já si dovolují ustanoviti, aby na šest neděl prozatímně jednací řád tento byl přijat.

Náměstek: Ten návrh, pane. . . .

Hartig: Ich habe einen Antrag gestellt, der mit dem Antrage des Prof. Herbst übereinstimmt, nur hat Prof. Herbst seinen Antrag mehr ausführlich gestellt, indem er darauf hingewiesen hat, welche Arbeit die Commission noch erfüllen soll, nämlich die Zusatz-Artikel auszuscheiden.

Mein Antrag besagt allgemein, daß eine Commission von 9 Mitgliedern aus einzelnen Abtheilungen durch eine Abtheilung beauftragt werden soll, die Geschäftsordnung zu prüfen und in möglichst kurzer Frist Bericht darüber in erstatten. Ich hatte diesen Zusatzartikel vor Augen, weil diese eine Annahme selbst des Provisorischen Antrags unmöglich machen, bevor sie nicht ausgeschieden sind, das Ausscheiden aber doch eine Aenderung der Stilisirung mit sich führen und daher vorläufig die Geschäftsordnung doch einer Commission übergeben werden müßte. Im übrigen stimmt mein Antrag durchaus mit dem des Herrn Prof. Herbst überein. Meine Begründung konnte auch nur die sein, wie sie Prof. Herbst vorgeführt hat. Ich schließe mich also ganz dem Antrage des Herrn Professors Herbst an; und wünsche nur, wie ich sagte, daß die Wahl aus den Curien und durch die Curien geschehe und daß mit möglichster Beschleunigung diese so wichtige Geschäftsordnung dem hohen Haust vorgelegt werde, damit sie zu einer definitiven Annahme komme.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand das Wort zu ergreifen.

Se. Exc. Kellersperg. Von Seite der Regierung nehme ich keinen Anstand zu erklären, daß ich mich sehr gerne mit den Anträgen des Herrn Abgeordneten Dr. Herbst vereinige. Ich muß jedoch einige Andeutungen machen, in welchem Sinne die Regierung meint, daß die gegenwärtig projektirte Geschäftsordnung angenommen werden könnte

Der Antrag des Herrn Prof. Herbst betont ausdrücklich "mit Ausschluß jener Bestimmungen, welche eine Modifikation der Landesordnung enthalten." Ich bin mit diesem Passus vollkommen einverstanden. Ich erlaube mir nur in Kurzem der hohen Versammlung zu sagen, daß von Seite der Regierung insbesondere alle jene Stellen angefochten werden müssen, welche als Zusahartikel zur Landesordnung in die Geschäftsordnung angenommen werden sollen. Denn als Zusatzartikel der Landesordnung sind sie Änderungen der Landesordnung


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bedürfen also, bevor sie Gesetzeskraft erhalten, der Sanktion Sr. apostolischen Majestät.

Außerdem sind es einige Paragraphe, welche von Seite der Regierung als mit der Landes ordnung nicht vereinbarlich erkannt und erwähnt werden müssen. Es sind dieß die §.32, 46, 53 und der §. 38, zu welchem von Seite der Regierung auch schon heute ein Zusahartikel beantragt werden wird. — Was 8. 38 betrifft, so werbe ich mir erlauben, zum Antrage des Herrn Prof. Herbst folgenden Zusatzartikel dem hohen Hause zur Annahme anzuempfehlen.

Der Antrag des Dr. Herbst lautet im ersten Theile: "mit Ausschluß jener Bestimmungen, welche eine Modifikation der Landesordnung enthalten." Dazu würde ich mir den Beisatz erbitten; "und mit dem Zusätze zu §. 38, daß der Statthalter oder dessen Abgeordneter auch ohne Einladung befugt seien, in den Commissionen zu erscheinen, und in Ansehung der Regierungsvorlagen ober sonstigen Berathungsgegenstände Aufklärungen und Auskünfte zu ertheilen, jedoch ohne den Schlußberathungen und den Schlußabstimmungen derselben beizuwohnen."

Es ist dieß derselbe Passus, wie er in der Geschäftsordnung für das hohe Abgeordnetenhaus zu Wien vorkommt. Die Regierung legt auf diesen Zusatz einen besonderen Werth. Ich werde vielleicht Gelegenheit haben, noch heute über diesen Zusatzartikel einige Worte der hohen Versammlung zu sagen.

Weiter habe ich zu Paragraph 83 der Geschäftsordnung zu erwähnen, daß die Regierung diesen §., insofern er sich auf Proteste gegen Landtagsbeschlüsse bezieht, als mit der Ländesordnung nicht vereinbar findet. Die Landesordnung bestimmt, daß dasjenige Landesbeschluß werde, was von der absoluten Majorität des Landtags angenommen wurde. Eine weitere Verfügung enthält die Landesordnung nicht. Die Regierung könnte sich also einen Protest gegen Beschlüsse des Landtages nur als ein Streben noch Beseitigung der Beschlüsse des Landtages denken und kann daher eine derlei Maßregel von ihrem Standpunkte aus nicht gesetzlich, nicht vereinbarlich mit der Landesordnung finden.

Dr. Herbst: Bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Wünschen zu sprechen? Also ich bitte.

Dr. Herbst: Ich möchte nur eines bemerken in Bezug auf den Zusatz, der von Sr. Excellenz dem Herrn Statthalterei-Vicepräsidenten vorgeschlagen wurde, nämlich in Bezug auf die Berechtigung der Regierungs-Vertreter, den Ausschuß-Verhandlungen beizuwohnen. — Ich glaube, gerade aus dem Grunde können wir diesen Zusah nicht annehmen, denn er enthält eine Modifikation der Landtags-Ordnung (einzelne Bravo links und im Centrum) und eine Abänderung derselben, und es ist klar und deutlich, gerade wenn man die Grundgesetze über die Reichsvertretung und Landes-Ordnung mitsammen vergleicht. Und dadurch wird erklärlich, wie eine solche Bestimmung im Abgeordnetenhause des Reichsrathes, obgleich, wie den Mitgliedern desselben, die anwesend sind, wohl bekannt ist, erst nach vielem Widerstreben, und nach langem Ankämpfen dagegen, angenommen wurde, well das Grundgesetz über die Reichsvertretung einige Anhaltspunkte dafür bietet, während der Wortlaut der Landtags-Ordnung geradezu dagegen spricht. Das Grundgesetz über die Reichsvertretung sagt im §. 19: Die Minister, Hof-Kanzler und Chefs der Centralstellen sind berechtigt, an allen Berathungen Theil zu nehmen und ihre Vorlagen persönlich oder durch Abgeordnete zu vertreten. Es waren nun schon im Reichsrathe Zweifel erhoben, ob unter dem Ausdrucke "an allen Berathungen" nur die Berathung gen im Hause ober auch diejenigen im Ausschuße zu verstehen sind. Aber man kann doch in dem Worte "an allen Berathungen" auch die Ausschuß-Berathungen verstehen, und daraus ist jene Textirung hervorgekommen, welche Se. Excellenz der Statthalttrei-Vicepläsibent eben entwickelt hat. Ganz anders ist es nach der Landes-Ordnung. Diese enthält eine Textirung, welche diese Auslegung geradezu ausschließt. §. 37 sagt:

,,Der Statthalter des Königreichs Böhmen oder die von ihm abgeordneten Commissäre haben das Recht, im Landtage zu erscheinen und jeder Zeit das Wort zu nehmen." Unter dem Worte "im Landtage" aber kann spezifisch nur die Anwesenheit in diesem Saale verstanden werben (Bravo im Centrum und links); das ist nun aber gerade in Bezug auf den Landtag noch viel wichtiger als in Bezug auf den Reichsrath, denn ich will von jenen Gründen, warum man sich gegen die Anwesenheit der Minister oder Ministervertreter bei der Schlußberathung und Abstimmung entschieden gesträubt hat, absehen; aber der Landtag hat nicht bloß Ausschüße, welche vorübergehend einzelne Gegenstände berathen, er hat auch einen ständigen Ausschuß, den Landtags-Ausschuß, und wenn man den Worten: Der Statthalter des Königreichs Böhmen ober die von ihm abgeordneten Commissäre haben das Recht im Landtage zu erscheinen, wenn man denen Gewalt anthun und aus denselben auch auf die Anwesenheit in den Landesausschüßen folgern würde, dann müßte, meine Herren, consequent auch gefolgert werden, daß die betreffenden Herren auch das Recht haben den Verhandlungen des Landtagsausschußes beizuwohnen. (Bravo im Centrum.) Dann würde die Anwesenheit im Ausschuß zur Anwesenheit von Regierungskommissären bei Vereinsberathungen werden, und diesen Charakter, meine Herren! dürfen wir unserem Landtagsausschuße nicht geben. (Bravo! Výborně! links & im Centrum.) Ich bin daher der Ansicht, daß über diesen Zusatz an sich nicht abgestimmt werden könne, denn er enthält eine tief eingreifende Abänderung der Landtagsordnung und daran dürfen wir uns also nicht halten, so lange diese Abänderung der Landesordnung nicht auf gesetzlichem Wege zum Gesetze geworden ist; und ich würde daher für meine Person selbst auf den

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Vortheil der provisorischen Annahmeber Geschäftsordnung verzichten, wenn sie nur mit Ausgebung eines Rechtes erlangt werden könnte. Bravo! (links) Vyborně! (im Centrum)

Aber ich glaube, dem ist nicht so, wir gehen ganz nach der Landesordnung vor, wenn wir so vorgehen, wie der §. 38 der Landesordnung in dieser Beziehung vorschreibt.

(Bravo! výborně! auf allen Seiten.)

Dr. Rieger: Já podporuji v celém zněni návrh p. prof. dra. Herbst-a, který tak důmyslně a trefně ho odůvodnil. Já myslím, že sl. sněm, jestli chce přijmout jednací řád v celku, (en bloc) též žádných změn, zástupcem sl. vlády činěných, přijmouti nemůže; jestli vláda chce učinit poznámek neb navrhnouti změn k řádu jednacímu, že bychom je odevzdati musili komisí za účelem tím zvolené; dnes však vláda žádných dodatečných návrhů činiti nemůže, pakli sl. sněm iednací řád příjme en bloc:

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand daŤ Wort.. ? wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so werde ich zur Abstimmung schreiten . .

Bar. Kellersperg: Vor der Abstimmung bitte ich noch um's Wort!

Oberstlandmarschall: Bitte, Euer Exellenz, jetzt gleich zu sprechen, weil nach der Geschäftsordnung der Referent das letzte Wort hat. —

Bar. Kellersperg: Dürfte ich mir dann noch das Wort erbitten? (Volá se: Nein!)

Bar. Kellersperg: Das würde nach der neuen Geschäftsordnung so sein; die neue Geschäftsordnung beanstände ich aber eben, und berufe mich auf die Landesordnung, welche sagt, daß der Statthalter oder Regierungskommissär in jedem Momente das Wort ergreifen könne.

Oberstlandmarschall: Bitte also, Hr. Berichterstatter!

Berichterstatter Dr. Schmeykal: Die bezüglich der Behandlung der von dem Landes-Ausschuß dem hohen Hause unterbreiteten Vorlagen der Geschäfts-Ordnung und die Zusatz-Artikel lassen das höchst erfreuliche Streben zu Tage treten, eine Form für diese Behandlung zu finden, welche einerseits die rasche Abwicklung dieser Verhandlungen herbeiführt, ohne auf der andern Seite die unabweisliche Rücksicht auf die Wichtigkeit und principielle Verschiedenheit der in die legislative Sphäre fallenden Zusatz-Artikel zu verletzen und gegen diese Rücksicht zu verstoßen. Auch im Schooße des Landes-Ausschußes ist die Frage über die formelle Behandlung dieser Vorlage nicht außer Erwägung geblieben, und es hat sich, gestützt auf so manche Reminiscenzen am Schicksale der Landesvertretungen, welche durch weit gesponnene Geschäftsordnungs-Debatten ihr Grab gefunden, so ziemlich einhellig die Ueberzeugung herausgestellt, wie wünschenswerth, ja dringend nothwendig es sei, daß der hohe Landtag rasch über die Verhandlung der Geschäfts-Ordnung hinwegkomme und zum Trost des Landes an sich heranziehe so manche praktische Frage, auf deren Erledigung das Land wirklich mit berechtigter Sehnsucht harrt. Wenn nun trotz dieser Anschauung der Landes-Ausschuß in formeller Beziehung einen Antrag nicht gestellt bat, so möge ihm dieses von dem hohen Landtage nicht vielleicht als Unterlassungssünde zugerechnet werden; er kann und darf seine Rechtfertigung in dem Umstande suchen und finden, daß er in dieser Frage als Autor beider Entwürfe fungirt, zu einer Initiative rücksichtlich der Abkürzung der Verhandlungen kaum sich berufen fühlen dürfte, vielmehr abwarten mußte, daß ein solcher Abkürzungs-Antrag im hohen Landtag selbst gestellt werde. Was nun diese im hohen Landtag gestellte Anträge betrifft, so liegen zunächst deren 2 vor, und zwar ein Antrag, welcher dahin geht, daß die Geschäfts Ordnung provisorisch, und zwar ausschließlich der eine Abänderung der Landes-Ordnung bezielenden Bestimmungen anzunehmen, und zweitens dieselbe einem, aus den Abtheilungen zu bildenden Ausschuße zuzuweisen sei. Endlich ein Antrag des Herrn Dr. Frič und Dr. Rieger, welcher dahingeht, die Geschäfts-Ordnung en bloc anzunehmen. Was die Annahme der Geschäfts-Ordnung en bloc und den darauf sich beziehenden Antrag betrifft, so ist das daraus sich kundgebende Bestreben, die Verhandlungen möglichst zu beschleunigen, aller Anerkennung werth. Aber ich möchte fast fürchten, daß wir auf diesem Wege das angestrebte Ziel der Beschleunigung wirklich nicht erreichen, und zwar deßhalb, weil die Geschäfts-Ordnung mit den Abänderungen der Landes-Ordnung und den Zusatz-Artikeln im Zusammenhange steht, welche der Sanction unterworfen werden müssen, und ehe diese Sanction ertheilt wird, dürfte doch eine geraume Zeit verstreichen — und es erscheint dringend nöthig, einen gesetzmäßigen Boden für unsere Verhandlungen zu gewinnen. Ich würde daher dem Antrage des Herrn Dr. Herbst von meinem Standpunkte aus, weil er mir praktisch erscheint, den Vorzug geben müssen. Was das Bedenken Sr. Ercellenz des Herrn Baron Kellersperg betrifft rücksichllich der in dem Entwurf der Geschäfts-Ordnung vorkommenden Verletzungen und Alterirungen der Landes-Ordnung, so hat Se. Excellenz in dieser Richtung die §§. 32, 38, 53 und 83 citirt — und was ferner die Bedenken, welche von Seite der hoheť Regierung gegenüber einzelnen Bestimmungen der Geschäfts-Ordnung erhoben wurden, betrifft, so werden dieselben ihre Erledigung bei der kommissionellen Behandlung des Gegenstandes finden, und es dürfte nicht am Platze sein, darauf näher einzugehen.

Anlangend den §. 38, welchen Se. Excellenz insbesondere hervorgehoben hat, so glaube ich eröffnen zu müssen, daß die von Herrn Dr. Herbst . dagegen erhobenen höchst gewichtigen Einwendungen gerade das Motiv waren, auf welche der Landes-Ausschuß den §. 38 stützen zu müssen glaubte, und


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es wird auch von Seiten des Landes-Ausschußes an der vollen Integrität des §. 38 festgehalten.

Se. Exc. B. Kellersperg: Hohe Versammlung ! Wie ich erwähnte, stimme ich im Namen der Regierung mit der Ansicht des Hrn. Dr. Herbst überein. Ich habe einige §§. nur aus dem Grunde zitirt, um dem hohen Hause anzudeuten, welche Anstände die Regierung gegen einige Stellen der Geschäftsordnung erhebt, die nicht Zusätze der Landesordnung sind. Die Sache ist sehr wichtig und praktisch. Dieß hat sich gerade jetzt gezeigt, wo das Recht des Regierungskommissärs in Zweifel gezogen wurde, noch nach dem Berichterstatter das Wort zu ergreifen. Dieses Recht steht demselben nach der Landesordnung zu. Nach der jetzigen Geschäftsordnung aber, und zwar nicht nach einem Zusatzartikel derselben, kam es ihm nicht zu. Daß ich also Grund hatte, dieses §. zu erwähnen, ist kein Zweifel. Gegen die en bloc- Annahme der Geschäftsordnung müßte ich mich aus dem Grunde erklären, weil darin so viele Stellen vorkommen, welche Abänderungen der Landes - Verfassung sind, und weil eine en bloc-Annahme der Geschäftsordnung, auch nur auf 14 Tage oder 3 Wochen, denn doch auf diese 14 Tage oder 3 Wochen eine ungesetzliche Norm zur Geltung bringen würde, wogegen sich das h. Haus jedenfalls verwahren müßte. Ich glaube, baß es nicht in der Absicht des h. Hauses liegen kann, dieß zu wollen. Mit dem Antrage des Dr. Herbst bin ich einverstanden, stelle nur den Zusatzantrag zum 8. 38, welcher das Recht der Regierung wahrt, bei den Commissionen zu erscheinen, und wenn in meinem Antrage nicht das, Wort Commission gewählt worden wäre, so würde ich das Bedenken des Prof. Herbst begreiflich finden, und würde einsehen, wie unpassend es wäre. —

Zusatzantrag zu §. 38 anlehnend an Prof. Herbst's Antrag und mit dem Zusätze zu §. 38, daß der Statthalter ober dessen Abgeordneter auch ohne eine Einladung befugt seien, in den Commissionen zu erscheinen und in Ansehung der Regierungsvorlagen ober sonstigen Berathungsgegenstände Aufklärungen und Auskünfte zu ertheilen, jedoch ohne den Schluß-Berathungen und Abstimmungen derselben beizuwohnen, wenn sich die Regierung das Recht vindiziren wollte, im permanenten Landes-Ausschuße zu fungiren. So habe ich nicht gesprochen. Es fällt der Regierung gar nicht bei, dieses Recht in Anspruch zu nehmen. Prof. Herbst meint, daß die Landesordnung gegen meinen Zusah spricht; ich aber meine, daß die Landesordnung.für mich spricht. Denn in dem Reichsstatute kommt die Stelle vor, daß die Regierungskommissäre allen Berathungen der Ausschüße beizuwohnen das Recht haben.

In dem Landesstatut kommt die Stelle vor, daß der Statthalter ober ein von ihm abgeordneter Commissär das Recht hat, im Landtage zu erscheinen. Ich glaube, die aus dem Landtage gewählten Commissionen sind offenbar integrirende Theile des Landtages selbst; sie bereiten die Gesetzesvorlagen vor. Es werden die wichtigsten Verhandlungsgegenstände dort besprochen, erörtert und zum Beschluße gebracht. Die Landtagsverhandlung ist oft nur ein ganz kurzes Resumé der wichtigsten Verhandlungen des Ausschußes. Ich kann nicht absehen, warum das hohe Haus es nicht wünschen sollte, daß bei den Verhandlungen der Comissionen über Gesetzentwürfe und Landesinstitute und über andere durchaus nur das öffentliche Interesse berührende Verhandlungen, welche dem Landtage doch ebenso am Herzen liegen als der Regierung, ober besser gesagt, welche der Regierung ebenso am Herzen liegen, wie dem Landtage, — warum sich der Landtag scheuen sollte, einen Regierungs-Commissär bei seiner Berathung erscheinen zu sehen. In Wien im Reichsrathe handelte es sich oft um Fragen, wo der Regierung ein Uebereinkommen mit den Abgeordneten viel schwieriger ist.

Im Landtage wird es sich meistens um praktische Dinge handeln, und die Regierung wird in dieser Beziehung gewiß sehr selten Anlaß haben, mit dem Hause in Widerspruch zu gerathen. Meinerseits wenigstens kann ich die Versicherung geben, daß ich den Anstoß nie suchen, sondern den Wirkungskreis, den ich habe, stets dazu benutzen wird, um dm Wünschen des hohen Landtages zu entsprechen, und dem Lande zu nützen. (Einzelne Bravo links.) Es werden Fülle vorkommen, wo der Ausschuß tagt und die Regierungs-Comissäre nicht beigezogen werben, wo hierauf im Landtage etwas beschlossen wird, was vielleicht von ber Regierung nicht energisch genug vertheidigt wurde, daß die Sache zur Ah. Sanktion vorgelegt, diese jedoch verweigert wird und daß ein ganzes Jahr darüber vergeht, bis der Landtag sich abermals versammelt. Ist aber der Regierungscommissär bei der Verhandlung der Commission zugegen, so wird in vielen Fällen eher volle Vereinbarung zu Stande gebracht, es werden schroffe Ansichten geklärt und es wirb ein Uebereinkommen zu Stande kommen. Wenigstens ist es dann leicht möglich, ja in den meisten Fällen wahrscheinlich, daß ein Projekt dem Landť tage zur Kenntniß kommt, mit dem die Regierung, wenigstens in den wesentlichsten Theilen einverstanden ist. Dadurch wird die Vereinbarung leichter, dadurch wird die Verhandlung beschleunigt und, wie ich glaube, ber Zweck der Landtage gefördert. Meine Herren! seien sie überzeugt, daß es die Absicht der Regierung ist, sich durchaus nicht in die Sachen, welche sie Nichts angehen, zu mischen; daß es die Absicht ber Regierung sei, das Gute zu fördern, so schnell als möglich. Nachdem in die Geschäftsordnung für den Reichsrath bereits dieser Passus eingeflochten ist, so bietet auch die Analogie des Falles gar leinen Anlaß, diese Stelle aus der Geschäftsordnung für den Landtag auszulassen. Wenn ich weiter auf die Einwendung eingehe, die ich von mehreren Seiten höre, daß es zu besorgen sei, es werde


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die Regierung bei derlei Commissionsverhandlungen influenziren, so kann ich eine solche Einwendung doch nicht gelten lassen.

Ich wüßte nicht, wie es möglich wäre. baß ein Abgeordneter der Regierung einem Comite von 10—20) aus dem Hause gewählten ausgezeichneten Männern durch seine Bemerkungen Befürchtungen einflößen, dasselbe influenziren könnte; ich glaube, die Zeiten sind vorüber, wo eine derartige Intimidirung von Seite der Regierung möglich wäre. (Unruhe.) Ich will die hohe Versammlung nicht länger mit meinen Deduktionen belästigen, sondern nur im vollen guten Sinne und nach meiner innersten Ueberzeugung im Interesse der guten Sache empfehle ich jenen Zusatzantrag. den ich von der Regierung vorzubringen beauftragt bin, anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Ich werde nun den Herren die Reihenfolge der Abstimmung über die Antrüge bekannt geben.

Es liegen folgende vor, die ich, je nachdem sie allgemeiner lauten in folgender Reihenfolge zur Abstimmung bringen werde; der allgemeinste Antrag ist der des Herrn Dr. Frič auf die Annahme der Geschäftsordnung en bloc.

Frič: Ich bitte provisorisch auf 6 Wochen.

Oberstlandmarschall: Der 2te Antrag wäre der des Herrn Prof. Herbst auf Annahme vorläufig en bloc, mit Ausschuß jener Bestimmungen, die der Landes-Ordnung allenfalls widersprechen, und welche einer Commission durch Abtheilungen, um nähere Berathungen vorzunehmen und ihre Resultate dem Landtage vorzulegen, zuzuweisen wären. Zu diesem Antrage kommt das Amendement des Grafen Hartig, welcher sich in seinem Antrage nur in Betreff des Modus der Commission unterscheidet, indem er die Commission nicht aus den Abtheilungen, sondern nach Curien gewühlt haben will.

Endlich käme der specielle Antrag, den Se. Excellenz der Herr Statthalterei-Vicepräsident gestellt hat, im Aufrage der Regierung: den §. 38 in dem im Auftrage enthaltenen Sinne abzuändern; und endlich käme der im Falle der Ablehnung dieses Antrages gestellte Antrag des Herm Dr. Rieger, diesen Antrag, den Se. Excellenz gestellt hat, der Commission zur Erwägung zuzuweisen, ihn nämlich nicht gleich anzunehmen, sondern der Commission zuzuweisen, welche ernannt wird, um ihren Bericht über diesen Zusatz-Artikel zu erstatten.

Dr. Rieger: Ich glaube nun, mein Antrag, da er eine Vertagung enthält, nämlich Zuweisung an die über Antrag des Prof. Herbst zu wühlende Commission, müßte früher zur Abstimmung gebracht werden, ja ich meine eben, wenn einmal eine Commission über Antrag des Prof. Herbst beschlossen worden ist, dann käme mein Antrag und der Regierungs-Antrag zu vertagen, d. h. heute darüber nicht abzustimmen, sondern beide Anträge wären an jene Commission zuzuweisen, welche über Antrag des Abgeordneten Dr. Herbst beschlossen werden dürfte. — Die Regierungs-Anträge.......

Oberstlandmarschall: Ich glaube, in Betreff der Regierungs-Anträge sind nur 2 Fälle möglich: entweder er wird angenommen oder nicht angenommen; ich glaube, ist er nicht angenommen, so handelt es sich darum, was soll mit ihm geschehen? und dann tritt folgerichtig der Fall ein, daß der Antrag der Regierung, nachdem er hier in der Session nicht angenommen ist, der Commission zur Berathung übergeben wird.

Graf Clam-Martinitz: Ich glaube, daß der Antrag des Herrn Dr. Rieger der richtigere ist, es ist eine Art Regierungs-Vorlage; würde er definitiv in thesi abgelehnt, so könnte er in der Henrigen Landtags - Session nicht mehr vorgebracht werben.

Wir sprechen aber nur in formali über diesen Antrag, in soferne wir nicht in der Lage sind, darüber abzusprechen.

Die Annahme des Vertagungs-Antrages ist daher nach meiner Ansicht der richtigere Vorgang, damit wir nicht durch Ablehnung des Antrages in thesi absprechen, und daher im Laufe der Session verhindert werden....

Oberstlandmarschall: Das sehe ich ein und ich conformire mich; ich werde also die letzten 2 Anträge in umgekehrter Ordnung, nämlich 5 und 4 vornehmen.

Fürst Karl Auersperg: Ich bitte um das Wort. Ich habe eine Bemerkung zu machen über die Fragestellung. — Dr. Fric hat proponirt, den Antrag en bloc anzunehmen. Der Antrag des Prof. Herbst ist ein abändernder, der schon einige Paragraphe auszuscheiden hat (Stimmen: "Ja wohl!"), also jedenfalls ist das ein abändernder Antrag. Der Antrag en bloc ändert nichts ab, daher alle Antrüge, welche die Enbloc-Annahme nicht in sich fassen, vorangehen.

Oberstlandmarschal!: Ich muß bemerken, der eigentliche Antrag ist der des Ausschußes, alle anderen sind blos Abänderungs-Anträge, und die Regel ist, denjenigen Antrag, der am allgemeinsten lautet, zuerst zur Abstimmung zu bringen. Nach meiner Ansicht ist der Antrag bloß die Annahme auf 6 Wochen, wo von keiner Commission, keiner Wahl und leiner Specialität die Rede ist, der allgemeinste, und die abändernden Anträge sind alle anderen, und erst wenn alle gefallen wären, würde ich den Antrag des Landes-Ausschußes zur Abstimmung bringen. (Bravo.)

Dr. Fric: Ich conformire mich, und bitte, baß vorläufig die Abstimmung über die provisorische Annahme der Geschäfts-Ordnung aufs Wochen erfolgt.

Graf Hartig zieht seinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Also wŤde ich den Antrag des Herm Prof. Herbst zur Abstimmung bringen, und bitte ihn vorzulesen.

Der Landtag wolle beschließen:

1. Die vom Landes-Ausschuße vorgelegte Ge-


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schäfts-Ordnung werde mit Ausschluß der Bestimmungen, welche eine Modifikation der Landes-Ordnung enthalten, vorläufig und bis auf weitere Beschlüsse des Landtages der Geschäfts-Behandlung zu Grunde gelegt.

2. Sofort nach Constituirung der Abtheilungen ist aus denselben ein Ausschuß von 9 Mitgliedern zu bilden, welchem die vom Landes-Ausschuße entworfenen Zusatz-Artikel zur Landes-Ordnung und der Entwurf der Geschäfts-Ordnung zur Vorberathung und Berichterstattung zuzuweisen sind.

Herbst m. p.

Landesausschuß-Rath Schmied (lieft den Antrag des Prof. Herbst): Der Landtag wolle beschließen: 1) die vom Landesausschuße vorgelegte Geschäftsordnung werbe mit Ausschluß der Bestimmungen, welche eine Modifikation der Landtags-ordnung enthalten, vorläufig und bis auf weitern Beschluß des Landtages der Geschäftsbehandlung zu Grunde gelegt. 2) Sofort nach Constituirung der Abtheilungen ist aus denselben ein Ausschuß von 9 Mitgliedern (cit. aus dem Antrage ad pag. 59 Nr. 2.)....

Oberstlandmarschall: Bitte zweitens find zwei Anträge; da ist der Antrag des Grafen Hartig ein abändernder. Also werde ich zuerst über den ersten Antrag abstimmen lassen.

Antrag.

Der h. Landtag solle beschließen:

Es sei eine Commission von 9 Mitgliedern, je 3 durch jede Curie aus der Curie gewählt, mit der Prüfung und Begutachtung des Entwurfes einer Geschäftsordnung zu beauftragen.

Diese Commission werbe ferner beauftragt, ihren Bericht in möglichst kurzer Frist dem h. Landtage vorzulegen.

Gf. Hartig mp.

Landtags-Aktuar Seidl: (liest den Antrag in böhm. Sprache vor).

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren abzustimmen über den ersten Theil des Antrages. Diejenigen Herren, welche dafür sind, bitte ich aufzustehen.

(Alle stehen auf.) Oberstlandmarschall: Majorität! — (Rufe: Einstimmig!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte jetzt den 2. Theil vorzulesen, nachdem Herr Graf Hartig seinen Antrag zurückgenommen hat — also den 2. Theil.

II. Theil:

Landesausschuß-Rath Schmiedt liest: Sofort nach Constituirung der Abtheilungen ist aus denselben ein Ausschuß von 9 Mitgliedern zu wählen, welchem die vom Landesausschuße entworfenen Zusatzartikel zur Landesordnung und der Entwurf der Geschäftsordnung zur Vorberathung und zur Berichterstattung zuzuweisen sind. —

Seidl: (liest diesen Antrag böhmisch vor)

Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, bitte ich aufzustehen. — — Der Antrag ist angenommen, — (Einstimmig.)

Dr. Rieger ist ganz für den Antrag des Dr. Herbst und meint, er müßte ganz gegen die prov. Annahme dann sein, wenn die Zusätze der Herr Regierungscommissär verlangt.

Oberstlandmarschall: Nun kommt der Zusatz-Antrag, — der Antrag des Herrn Dr. Rieger zur Abstimmung, und zwar: es möge der eben genannte Antrag Sr. Excellenz des Herrn Regierungs-Commissärs der Commission zur Vorberathung überwiesen werben.

Also ich bitte die Herren, die für den Antrag sind, sich zu erheben.

(Majorität.)

Návrh.

Aby byl řád jednací přijat celkem prozatím na šest neděl.

V Praze, 14. ledna 1863.

Antrag,

die Geschäftsordnung en. bloc provisorisch auf sechs Wochen anzunehmen.

Prag, am 14. Jäner 1863.

Dr. Josef Frič mp.

Nun ist noch der Antrag des Herrn Dr. Fric, es soll der Commission eine Frist von 6 Wo-chen gegeben werden (denn ich könnte den Antrag nur so verstehen, in sofern der Commission eine Frist von 6 Wochen gegeben würde). — Diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, bitte ich aufzustehen.

(Minorität.)

Oberstlandmarschall: Der Antrag ist gefallen. Ich glaube, daß es im Sinne des Antragstellers liege, daß der Commission die größte Beschleunigung aufgetragen werde. (Allseitiges Bravo.)...

Diejenigen Herren, welche dafür sind, bitte ich aufzustehen. (Alle erheben sich.)

Prof. Herbst: Darf ich ums Wort bitten, Euer Excellenz? Nach dem eben gefaßten Beschluße wird es nothwendig sein, daß zur Bestimmung dir Abtheilungen geschritten wird, damit die Commission bald gebildet werde. Es ist motivgemäß, daß dieß dem Präsidium überlassen werde, welches dann das Ergebniß über deren Bildung in der nächsten Sitzung bekannt geben würde.

Oberstlandmarschall: Ich habe mir ohnedem erlauben wollen, am Schluß der Sitzung vorzubringen, um nicht durch die Verlesung hier im Hause Zeit zu verlieren, daß, wenn es der h. Versammlung genehm ist, die Bildung von Abtheilungen dem Präsidium unter Zuziehung des Verifikations-Ausschußes überlassen werde. (Bravo links.) Wenn die Herren damit einverstanden sind, bitte ich aufzustehen. (Einstimmig angenommen.)

Oberstlandmarschall: Nun werden wir zum Vortrag der Regierungs-Vorlagen schreiten.— Die Wahl des Petitions-Ausschusses ist nicht so dringend, daß sie nicht später vorgenommen werden könnte. Die Regierungs-Vorlagen sind leider wegen


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der Kürze der Zeit bis heute nicht vollständig gedruckt. Es ist den Herren nur ein Theil vorgelegt; der strengen Form nach muß ich die Vorlesung der Regierungs-Vorlagen in beiden Sprachen hier vornehmen.

L.-A.-Rath Schmied beginnt zu lesen:

Vládní oznámení. Podle vynášky vydané od Jeho Excellenci p. státního ministra dne 6. ledna 1863 č. 119 podávám vys. sněmu:

1. návrh zákona, jímžto se vydává řád obecni a řád volební v obcích;

2. návrh zákona, ježto se týká statků o sobě postavených; a

3. návrh zákona, ježto se týče zástupitelstva okresního, aby se tyto návrhy co předloha vládní vyřídily.

Č. k. místopředseda.

Kellersperg m. p.

Regierungs-Eröffnung.

In Folge des Erlasses Seiner Excellenz des Herrn Staatsministers vom 6. Jäner 1863 Z. 119 Habe ich die Ehre, dem hohen Landtage in der Nebenlage:

1. Den Entwurf eines Gesetzes, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeindewahlordnung erlassen werden;

2. den Entwurf eines Gesetzes über die Gutsgebiete, und

3. den Entwurf eines Gesetzes über die Bezirksvertretung als Regierungsvorlage zur verfassungsmäßigen Verhandlung zu überreichen.

Der k. t. Statthalterei-Vicepräsident

Kellersperg m. p.

Oberstlandmarschall: Sollen die Gesetz, Vorlagen in beiden Landessprachen vorgelesen werden, nämlich das Gemeinde-Gesetz,. die Gemeinde Wahlordnung, eventuell das Gesetz für Bildung von Gutsgebieten und das Gesetz über Bildung von Bezirks-Vertretungen?

Oberstlandmarschall: Wünschen vielleicht, Eminenz, das Wort?

Kardinal Fürst Schwarzenberg: Ich wollte nur bemerken: Nach meiner Meinung würde ich die Lesung dieser Regierungsvorlage dem Privatfleiße überlassen.

Oberstlandmarschall: Ich kann von der strengen Form nicht abgehen.

Ich bitte demnach diejenigen Herrn, die dafür sind, daß von der paragraphweisen Vorlesung sämmtlicher Regierungsvorlagen in beiden Landessprachen aus dem Grunde abgegangen werde, weil sie zum Theil in der Hand der Herren Abgeordneten find, und in deren Hand sie noch nicht sind, bei der nächsten Sitzung werden mitgetheilt werden, und weil bei Berathung derselben die nochmalige Lesung ohnedieß vor sich gehen wirb, aufzustehen.

Die Mehrzahl steht auf.

Oberstlandmarschall: Wünscht also Jemand über die weitere Behandlung der Regierungsvorlagen das Wort zu ergreifen? — Graf Rothkirch-Panthen: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß die Gesetzesvorlagen der Regierung einer, Commission zur Vorberathung zugewiesen werden, und zwar einer Commission, welche aus der Wahl der Curien von 15 Mitgliedern, von welchen jede Curie 5 Mitglieder aus dem ganzen Haufe zu wählen hat.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag schriftlich zu formuliren. —

Die Herren haben den Antrag des Hrn. Grafen Rothkirch vemommen. Ich bitte, wünscht Jemand das Wort zu ergreifen.

Jene Herren, welche denselben unterstützen, bitte ich aufzustehen. —

Nachdem Niemand das Wort ergreift, bringe ich den Antrag des Herrn Grafen Rothkirch zur Abstimmung. —

Ich bitte mir ihn schriftlich zu übergeben.

(Die Sitzung wird auf 10 Minuten unterbrochen.)

Oberstlandmarschall: Ich bitte meine Herren, der Antrag des Grafen Rothkirch wird vorgelesen.

(Rath Schmidt liest den Antrag des Grafen Rothkirch in beiden Landessprachen.)

"Die Regierungsvorlagen sollen zur Vorberathung zugewiesen werden einer Commission von 15 Mitgliedern, von welchen jede Curie 5 Mitglieder aus dem ganzen Hause zu wählen hat."

Oberstlandmarschall: Jene Herren, die für diesen Antrag sind, bitte ich durch Aufstehen dieß zu erkennen zu geben (Die Majorität erhebt sich). Nun werden wir gleich zur Wahl schreiten, damit die Commission sobald als möglich in Wirksamkeit treten kann.

Ich bitte die Abgeordneten aus dem Großgrundbesitze und Birilstimmen sich zu besprechen, weil sie die ersten sind, um ihre Wahlzettel zu übergeben.

Den übrigen Herren ertheile ich einen Urlaub von einer Viertelstunde. (Heiterkeit.)

Nach einer 1/4 stündigen Unterbrechung wird zur Wahl geschritten. Rath Schmidt verliest die Namen der Birilstimmen und der Großgrundbesitzer.

Oberstlandmarschall: Wenn das Haus damit einverstanden ist, daß ich, wie das letztemal 3 Scrutatoren wähle und zugleich zum Scrutinium


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schreite, bitte ich die Hände zu erheben. (Ja, ja, bravo), angenommen. Bitte als Skutatoren zu fungiren, die Hrn. Graf Wratislaw, Baron Riese, (abwesend), Graf Hartig, Dr. Doubek.

" Dieselben wollen mit der Urne in mein Präsidial-Bureau gehen und dort scrutiniren.

Nun kommen die Abgeordneten der Städte u. Industrialorte.

Sekr. Schmidt liest die Namen der Herren Abgeordneten der Städte und Industrialorte, dann die der Handels- und Gewerbekammern. — Die Stimmzetteln werden abgegeben. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren etwas ruhig zu sein, man hört die Namen gar nicht. Ich werde bitten, die Herrn Dr. Uber, Dr. Klier und Dr. Worowka wollen als Skrutatoren gleich in's anstoßende Zimmer sich verfügen, um die Skrutinirung vorzunehmen. Ich bitte die Abgeordneten der Landgemeinden (es werden die Namen vom Sekretär Schmidt gelesen).

Oberstlandmarschall: (läutet) Ich bitte die Hrn. Machaček, Pf. Lambl und Bezirksvorsteher Herr Mist als Skrutatoren sich in das Zimmer neben dem Stenografen-Bureau zu verfügen.

Oberst-Landmarschall: Wir werden nun in der Tagesordnung fortfahren, während die Wahlen skrutinirt werden. Der nächste Gegenstand der Tagesordnung ist die Wahl des Petitionsausschusses auf Grundlage der provisorischen Geschäftsordnung.

Hat Jemand über den Modus dieser Wahlen irgend einen Antrag zu machen?

Dr. Rieger: Ich schlage vor, daß die Wahl aus den 9 Abtheilungen vorgenommen werde, und zwar je ein Mitglied aus jeder Abtheilung. —

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche wünschen, daß der Petitionsausschuß aus den 9 Abtheilungen, und zwar je Einer aus der Abtheilung gewählt werde, aufzustehen. (Angenommen) Beschlossen!

Wir kommen nun zum Punkt 6 unseres Programms: Mittheilungen des Landesausschuß-Präsidiums. Ich bitte diese beiden Mittheilungen vorzutragen. (Herr Rath Schmied lieft die Mittheilung von der Uiberreichung des Exemplares des Diploms vom 20. Oktober 1860.)

Čís. Exh. 79 praes.

Slavný sněme zemský!

Při prvnim zahájení slavného sněmu předložil Jeho Exc. pan místodržící hrabě Forgách co předlohu vládni cis. diplom od 20. října 1860, ku kteréžto vládní předloze přípisem slavného praesidia místodržitelství českého ode dne 6. řijna 1861, č. 2510 na základě vyneseni Jeho Excellenci pana státního ministra ddo. 27. září 1861, číslo 6285 dodatkem mi odeslán byl ve spůsobě císařského diplomu vyhotovený nejvyšší patent od 26. února 1861, zároveň se základními zákony o říšském zastupitelství, dále zřízení zemské i volební řád pro království České, a spolu jsem byl požádán, bych ve jménu sněmu posuď nerokujícího tuto listinu přijav, ji do zemského archivu uložiti dal.

Tímto přípisem bylo mi též oznámeno, že odesláni tohoto císařského diplomu v českém jazyku, an otisknuti jeho až po tu dobu dokončiti lze nebylo, později následovati bude.

Považují se tehdy za povinna tento císařský diplom v jménu vysokého sněmu přijmouti, nařídil jsem, by se v archivu zemském uložil, o čemž vysokému sněmu slušnou podávám zprávu.

V Praze, dne 7. října 1861.

Nejvyšši maršálek zemský

Nostic m. p.

Präs. Nr. 79.

Hoher Landtag!

Im Nachhange zu der an den hohen Landtag gerichteten Regierungsvorlage vom 6. April 1861 Z. 841 praes., mit welcher Se. Excellenz der Statthalter Graf Forgách in der Eröffnungssitzung des hohen Landtags das kais. Diplom vom 20, Okt, 1860 übergab, wurde mir mit dem Schreiben des k. k. Statthaltereipräsidiums v. 6. Okt. 1861, Z. 2510 praes. das mit Erlaß Sr. Excellenz des Staatsministers von 27. September 1861, Zahl 6285 herabgelangte Exemplare des a. H. Patentes v. 26. Februar 1861, sammt den Grundgesetzen über die Reichsvertretung nebst der Landesordnung und Landeswahlordnung für Böhmen, mit dem Ersuchen übersendet, dieses in Form eines k. Diploms ausgefertigte Dokument im Namen des nichtversammelten hohen Landtags zu übernehmen und dessen Hinterlegung im Landesarchiv zu verfügen; wobei ich zugleich die Mittheilung erhielt, daß die wegen noch nicht vollständig beendeter Drucklegung verzogene Zusendung des kaiserl, Diploms in böhm. Sprache ehestens nachfolgen werde. Ich hielt mich für verpflichtet dieses kais. Diplom im Namen des h. Landtages zu übernehmen und habe die Aufbewahrung desselben im Landesarchiv gleichzeitig verfügt, wovon ich den H, Landtag in die Kenntniß zu setzen die Ehre habe.

Prag, am 7. Okt. 1861.

Der Oberstlandmarschall:

Nostitz m. p. 7


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Číslo 23 praes.

Vysoký sněme!

Dodatkem k mé zprávě ode dne 7. října 1861 uctím se vysokému sněmu oznámit, že mne přípisem c. k. místodržitelského praesidia, daným dne 25. března 1862, pod číslem 651 byl doručen v české řeči vyhotovený exemplář vejvyššího patentu od 26. února 1861 zároveň se základnimi zákony o říšském a zemském zástupitelství, a že jsem tuto v spůsobě cís. diplomu vydanou listinu v archívu zemském vložiti nařídil,

V Praze, dne 26. března 1862.

Nejvyšší maršálek

Nostic m. p.

Nr. Erh. 23 praes.

Hoher Landtag!

Im Nachhage zu meinem Berichte vom 7. Oktober v. J. , Z. 79 praes., beehre ich mich, den hohen Landtag in Kenntniß zu. setzen, daß mir mit Schreiben des k. k. Statthalterei-Präsidiums vom 25 März l. J. , Z. 651, das für Böhmen bestimmte, in böhmischer Sprache ausgefertigte Exemplar des allerh. Patentes vom 26. Februar 1861, sammt dem Statute für die Reichsvertretung und dem Landesstatute zugekommen ist, und ich die Hinterlegung dieses in Form eines kaiserl. Diploms ausgefertigten Dokumentes im Landes-Archive verfügt habe.

Prag, den 26. März 1862.

Der Oberstlandmarschall:

Nostitz m. p.

Oberstlandmarschall. Hier ist die 2. ähnliche Mittheilung.

(Herr Schmied liest die Mittheilung von der Uebergabe des Patentes vom 26. Februar 1861.) Wenn Niemand etwas zu bemerken hat, werde ich annehmen, daß der Landtag diese beiden Anzeigen zur Kenntniß qenommen hat. Nun kommt es zu der weiteren Mittheilung über die allerhöchste Entscheidung betreffend die Rehabilitirung der wegen politischer Uebertretungen Verurtheilten in Folge der Eingabe des Landtages.

Číslo 52 praes.

Slavný sněme!

Ve třetím sezení slavného sněmu dne 9. dubna 1861 uzavřelo se na návrh poslance dra. Riegra, aby se na stupních svrchovaného trůnu prosba složila, aby Jeho Veličenstvo, tak jak podobně v jiných korunních zemích z části učiněno, všem toliko pro politické přestupky odsouzeným provinilcům úplná práva občanská z nejvyšší milosti udělaná byla. Na dálší návrh nadřečeného pana poslance bylo mi v jedenáctém sezení sněmu dne 19. dubna 1861 odbývaném ponecháno zformulování této prosby jakož i způsob, jakýmž by k stupni Jeho Veličenststva našého nejmilostivějšího císaře a krále předložena býti měla.

Podle tohoto čestného splnomocnéní doufám, že jsem vyslovenému přání slav. sněmu vyhověl, předloživ toto uzavření v následovném znění:

"Jeho Veličenství račiž nejmilostivěji povoliti, aby, jak se již v jiných zemích mocnářství, a také již i v Čechách hojněj dělo, oným, toliko pro přestupky politické odsouzeným, jižto by nejvyššího uznání zasluhovali, úplná práva občanská v cestě milosti navrácená byla."

Neopomenul jsem však svému dopisu, jímž jsem Jeho Excellenc pana místodržicího vpřed-

Z. 52 praes.

Hoher Landtag!

In der 3ten am 9. April 1861 abgehaltenen Sitzung des hohen Landtages wurde über Antrag des Abgeordneten J. U. Dr. Rieger beschlossen, an die Stufen des a. H. Thrones die Bitte niederzulegen, Se. Majestät wollen, wie es zum Theile in anderen Kronländern geschehen ist, den blos wegen politischen Uibertretungen verurtheilt Gewesenen den Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte aus a. H. Gnade zugestehen, und über Antrag des ebengenannten Herrn Abgeordneten wurde bei der am 19. April 1861 stattgehabten 11. Sitzung des constituirten Landtags die Formulirung dieses Gesuches, so wie die Art und Weise, wie dasselbe an den Thron Er. Majestät unseres Kaisers und Königs gebracht werden solle, mir überlassen. — Auf Grundlage rieser mich. ehrenden Ermächtigung glaube ich dem ausgesprochenen Wunsche der h. Versammlung dadurch nachgekommen zu sein, in dem ich diesen Beschluß dahin formulirte:

"Se. Majestät wolle allergnädigst geruhen, wie dieß in anderen Ländern der Monarchie, und auch in Böhmen bereits häufig geschah, jenen blos wegen politischen Uibertretungen Verurtheilten, welche einer a. H. Berücksichtigung für würdig befunden werden, den Vollgenuß der bürgerlichen Rechte im Gnadenwege zugestehen."

Ich habe aber dabei nicht ermangelt, dem von mir an Se. Excellenz den Herrn Statthalter gerichteten


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loženi tohoto uzavření sl. sněmu na nejvyšší místo žádal, připojiti stenografické protokoly obou dotýčených sezení, aby tímto spůsobem nejenom předešlo se všelikému nedorozumnění ohledně této prosby, nýbrž i jasný podán byl obraz celého jednáni.

Dopisem od 20. června 186l sdělil mi. J. Exc. pan místodržící potěšitelnou, zprávu, že dle výnosu cís. král. státního ministerstva od 9. června 1861 Jeho c. k. apošt. Veličenstvo nejvyššim rozhodnutím od 7. června neymilostivěji naříditi ráčilo, by se českému sněmu k jeho prosbě o úplnou rehabilitaci všech pouze pro politické přestupky odsouzených nejvyšší ochotnost projevila, že se úplná milost tehdáž uděliti chce, kdýž by se jí účastníci, milostivého uznání hodni, sami domáhali.

Těším se z toho zvláště, že mohu toto nejvyšší rozhodnuti, výslovenému přáni sl. sněmu vyhovující, tímto oznámiti.

V Praze, dne 7. října 1861.

Nejvyšší maršálek zemský

Nostic m. p.

Ersuchen, diesen Beschluß des h. Landtages a. h. Ortes zu unterbreiten, die stenografischen Protokolle der vorerwähnten beiden Sitzungen beizuschließen, um hiedurch sowohl ein vollständiges Bild der gepflogenen Berathungen zu bitten, als auch jedweder nicht beabsichtigten Deutung der gestellten Bitte vorzubeugen.

Am 20. Juni 1861 erhielt ich von Sr. Excellenz dem Hrn. Statthalter die erfreuliche Mittheilung, daß nach Inhalt des herabgelangten Erlasses des k. k. Staatsministers vom 9. Juni 1861 Se. l. l. Apost. Majestät mit a. H. Entschließung vom 7. Juni 1861 allergnädigst anzuordnen geruhet haben, womit dem böhmischen Landtage auf seine Bitte um vollständige Rehabilitirung der blos wegen politischer Uibertretungen Verurtheilten d. a. h. Geneigtheit eröffnet werde, volle . Gnade dort angedeihen zu lassen, wo dieselbe von den einer gnadeweifen Berücksichtigung nicht unwürdigen Betheiligten selbst erbeten wird.

Es gereicht mir zum besondern Vergnügen diese der ausgesprochenen Bitte willfahrende a. H. Resolution dem h. Landtage bekannt geben zu können.

Prag, am 7. Oktober 1862.

Der Oberstlandmarschall:

Nostitz m. p.

Dr. Rieger: Prosím za slovo!

Jelikož jsem to byl já, který jsem tehdá učinil návrh, aby prosba o rehabilitací politických odsouzencův Jeho Veličenství se předložila , budiž mi dovoleno , abych i já dnes slavnému sněmu navrhl, aby vyslovil díky své Jeho Veličenství za tak milostivé vyslyšení naší prosby.

Sláva našemu císaři a králi!! (Volá se třikráte hlučně Sláva a Hoch!)

Oberstlandmarschall. Wir kommen zur 7. Vorlage, der vom Wirthschaftsrathe Herrn Horský dem H. Landtage dedizirten Druckschrift (Feldpredigt).

von Peche verliest sie als Berichterstatter.

Čís. 8169.

Vysoký sněme!

Hospodářský rada Fr. Horský, který svými vynikajícími prácemi co praktický hospodář, sepsáním vícero hospodářských spisův, jakož i vynálezem přiměřeného rolního nářadí jest slavně známý, žádal ve svém k zemskému výboru podaném spisu od 30. srpna 1861, aby směl věnovati sl. sněmu království Českého svou nejnovější národní knihu: "Rolnická polní kázání o tom, co jest nejpotřebnější k výkonnému vzděláváni poli, hlavně majetníkům menších pozemků."

Zemský výbor, od něhož se přijmutí této dedikace ve jménu vysokého sněmu požadovalo, nemohl se v nižádném ohledu viděti oprávněna k takovému vyjádřeni, ale s ohledem na obecni prospěch této knihy cítil se povinna, hospodářskému radovi Horskému oznámiti, že zemský výbor, nechtěje by se vydáni této knihy prodlužovalo, vřele odporučí sl. sněmu přijmuti

Nr. 8169.

Hoher Landtag!

Der durch seine hervorragenden Leistungen als praktischer Dekonom, durch Verfassung mehrerer ökonomischer Schriften, so wie durch Erfindung zweckmäßiger Ackergeräthe rühmlichst bekannte Wirthschaftsrath Fr. Horský hat mittelst seiner an den Landes-Ausschuß gelangten Eingabe vom 30. Aug. 1861 die Bitte gestellt, das von ihm verfaßte neueste Volksbuch "Landwirthschaftliche Feldpredigten über das Nothwendigste des praktischen Ackerbaues, zunächst für Klein-Grundbesitzer" einem hohen Landtage des Königreichs Böhmen widmen zu dürfen.

Der Landes-Ausschuß, von dem die Annahme dieser Dedication im Namen eines hohen Landtags angesprochen wurde, konnte sich keineswegs zu einer solchen Erklärung als berechtigt ansehen, und sah sich mit Rücksicht auf die Gemeinnützigkeit, dieser Druckschrift veranlaßt, dem Wirthschaftsrath Horský zu bedeuten, daß für den Fall die Herausgabe dieser Schrift hiedurch nicht in nachtheiliger Weife

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této dedikace. Spisem od 13. rijna t. r. zdělil hospodářský rada Horský zemskému výboru, že tisk tohoto národního spísu "Polní kázaní", jenž se odložiti nedá, zařídil, a že dal dedikací do spisu toho vytisknouti, poněvadž on co spisovatel jest oprávněn k takovému nezištnému důkazu své úcty, a že toto oprávnění sl. sněm tím spíše uzná, poněvadž jeho spis "Polní kázáni" vztahuje se na obecný prospěch vzdělávání země ve vlasti, a že spis ten je výsledek praktické horlivosti, a žádné oběti s tím spojené šetřeno nebylo. Zemský výbor, předkládaje vysokému sněmu několik výtisku od Fr. Horského sepsané a dedikací opatřené knihy "Polní kázání", dovoluje si tento návrh činití:

Slavný sněm račiž v prospěchu obecného dotčeného spisu, jenž k poučení držitelů menších pozemků nejvíce směřuje, onu dedikací k vědomosti vzíti a schváliti.

Od zemského výboru království Českého.

V Praze, dne 29. listopadu 1861.

Nejvyšší maršálek zemský

Nostic m. p.

Peche.

verzögert werden sollte, der Landesausschuß die Annahme dieser Widmung einem hohen Landtage anzuempfehlen keinen Anstand nehmen wolle.

Mittelst der Eingabe vom 13. Oktober d. J. machte nun Wirthschaftsrath Horský die Mittheilung, daß er den Druck der keinen Aufschub leidenden Volksschrift "Feldpredigten" veranlaßt habe und die Widmungsschrift in diese Druckschrift habe aufnehmen lassen, weil er als Autor zu einem solchen uneigennützigen Verehrungsbeweise berechtigt sei, und diese Berechtigung einem hohen Landtag gegenüber um so mehr Geltung haben dürfte, als die Gemeinnützigkeit seiner "Feldpredigten" mit Rücksicht auf die vaterländische Bodenkultur außer Frage steht, und diese Druckschrift eine Frucht praktischen Eifers ist, der keines der damit verbundenen Opfer gescheut habe.

Indem der Landtags-Ausschuß einem hohen Landtag mehrere Exemplare der von Fr. Horský verfaßten und mit der Widmungsschrift versehenen Druckschrift "Feldpredigten" vorzulegen die Ehre hat, erlaubt er sich den ehrfurchtsvollen Antrag zu stellen: Ein hoher Landtag wolle in Anerkennung der Gemeinnützigkeit des auf die Belehrung der Klein-Grundwirthe zumeist abzielenden Unternehmens die stattgefundene Dedication genehmigend zur Kenntniß nehmen.

Vom t. böhm. Landes-Ausschuße,

Prag, den 29. November 1861.

Der Oberstlandmarschall:

Nostiz m. p.

Peche.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort zu ergreifen? Wenn Niemand das Wort ergreift, werde ich den Antrag des Landesausschußes einfach zur Abstimmung bringen. Die Herren, die für den Antrag des Landesausschußes sind, bitte ich durch Aufstehen ihre Zustimmung zu erkennen, zu geben.

(Der Antrag ist angenommen.) Oberstlandmarschall: Ich werde nun die Entscheidung in Betreff des beantragten Immunitätsgesetzes der Landtagsabgeordneten zur Kenntniß bringen. (L.A.-Rath Schmidt liest das Referat deutsch und dann böhmisch vor.)

K číslu 8822.

Vysoký sněme!

Následkem vybídnutí Jeho Excellenci pana státního ministra ode dne 18. října 1861 pod číslem 6761—I. k c. k. místodržitelství v Praze dodaného bylo zemskému výboru přípisem praesidia c. k. místodržitelství ode dne 25. října 1861 pod č. 2703 v známost uvedeno, že dle nejvyššího rozhodnutí od 14. října 1861 zemským sněmem v poradu vzatý a Jeho c. kr. apoštolskému Veličenství k potvrzení předložený zákon o nezodpovědnosti poslanců zemských svého vyřízení tím došel, že zákon jednaje o nedotknutelnosti a nezodpovědnosti zastupitelů zemských i říšských v srozumění obou sněmoven dne 3. října 1861 (ř. zákon č.

Nr. 8822.

Hoher Landtag!

Zu Folge der von Sr Excellenz dem Hrn. Staatsminister unterm 18. Oktbr. 1861 Z. 6761— I an das k. k. Statthallereiprasidium ergangenen Aufforderung wurde der Landesausschuß mit Staathalterei-Präsidiälschreiben vom 25. Oktober 1861 Z. 2703 in die Kenntniß gesetzt, daß gemäß a. h. Entschließung vom 14. Oktober 1861 das von dem böhmischen Landtage berathene und allerhöchst Sr. k. k. apostolischen Majestät vorgelegte Immunitäts gesetz für die Landtagsabgeordneten sich durch das mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes erlassene Gesetz vom 3. Oktober 1861 (R. G. B. Nr. 98) über die Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit der Reichsraths- und Landtagsmitglie-


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98) uveřejněn byl. Kladu sobě za čest tento připis slavnému sněmu v známost uvésti.

Od král. českého výboru zemského.

V Praze, dne 4. dubna 1862.

Za nejvyššího maršálka.

der erledige. Hievon beehre ich mich den hohen Landtag in die Kenntniß zu setzen.

Vom k. böhm. Landesausschuße.

Prag, am 4. April 1862.

Für den Oberstlandmarschall.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas zu bemerken findet, nehme ich an, daß die Versammlung diese Mittheilung zur Kenntniß nimmt. Herr Dr. Pinkas wird die Mittheilung des Landesausschußes lesen rücksichtlich des in der letzten Landtagssession gestellten Antrages des Dr. Brauner wegen der provisorischen Bildung der Bezirksgemeinden. (Herr L.- Ausschuß Dr. Pinkas liest den betreffenden Bericht erst deutsch und dann böhmisch.)

Čis. 14938

Slavný sněme !

Zemský výbor, jsa pamětliv povinnosti své, rozkazům slavného sněmu dle možnosti vyhověti, uvádí v známost příhody, již byly vykonání návrhu poslancem Drem. Braunerem v sněmovním sedění 1861 učinéného, k utvoření prov. okresních obcí provázely a uskutečnění prov. okresních obcí nemožné činily.

Když c. k. mistodržitel pan hrabě Forgách v sněmovním sezení dne 19. dubna 1861 shromážděnému sněmu oznámil, že vláda sama uchopí se této záležitosti, a zemský výbor v této případnosti osloví, byl zemský výbor praesidialním dopisem od 22. dubna 1861 číslo 1043 praes. vyzván, aby oznámil tři členy ze středu svého, z nichž to by se jeden za referenta ustanovil, kteří by společně s členy c. k. místodržitelsví jmenovanými přípravní komité působili, jenžto by určité návrhy k utvoření prov. okresních obcí mělo činiti, aby pak se tyto návrhy mohly ku schválení a sjednocenému ustanovení jak českému sněmu zemskému, tak i též c. kr. místodržitelství předložiti.

C. k. místodržitelství jmenovalo c. k. místodržitelské rady rytíře z Bachu a Neubaura za členy komité, kdežto Jeho Excellencí nejvyšší pan maršálek pana navrhovatele Dra. Braunera, přisedicího zemského výboru Dra. Pinkasa a v nepřítomnosti přisedícího zemského výboru hraběte Thuna, náhradníka pana Otakara hraběte Černína za členy komité jmenoval, čímž byly ve sněmu hlavně zastoupené zájmy držitelů velkých statků, obcí venkovských a měst stejně zastoupeny.

Komité takto sestavené podrobilo se úloze jemu uložené, a zásady, dle nichž se měly proz. okresní obce ve smyslu učiněného návrhu a souhlasně se zásadou zastupování záj-

Nr. 14938.

Hoher Landtag!

Der böhm. Landes-Ausschuß bringt, eingedenk seiner Verpflichtung, den Aufträgen des Hohen Landtages nach Möglichkeit zu entsprechen, Hochselbem die Vorgänge zur Kenntniß, welche den Vollzug des von dem Reichstags-Abgeordneten Herrn Dr. Brauner in der Landtags-Session 1861 gestellten Antrages zur Bildung provisorischer Bezirksgemeinden unausführbar gemacht haben.

Nachdem der k. k. Statthalter Herr Graf Forgách in der am 19. April 1861 stattgehabten Landtags-Sitzung. dem versammelten Landtage die Eröffnung gemacht hatte, er werde den Gegenstand die Regierung, selbst in die Hand nehmen und den Landes-Ausschuß dießfalls begrüßen, wurde der Landes-Ausschuß mit Präsidialschreiben ddo. 22. April 1861, Z. 1043 praes, aufgefordert, drei Mitglieder, desselben, deren einer als Referent zu bestellen wäre, zu bezeichnen, welche vereint mit den durch die k. k. Statthalterei zu ernennenden Mitgliedern das vorberathende Comité zu bilden Hätten, welches die präcisirten Anträge zur Bildung provisorischer Bezirks-Gemeinden zu stellen hätte, um sodann diese Anträge sowohl dem böhmischen Landes-Ausschuße, als der l. k. Statthalterei zur Genehmigung und vereinten Feststellung zu unterbreiten.

Seitens der k. k. Statthaltern wurden die k. k. Statthaltereiräthe Ritter von Bach und Neubauer als Comitemitglieder bezeichnet, während von Seite Er. Excellenz des Herrn Oberstlandmarschalls der Herr Antragsteller Dr. Brauner, der Landes-Ausschuß-Beisitzer Dr. Pinkas und in Abwesenheit des Herrn Landes-Ausschuß-Beisitzers Grafen Thun der Herr Otokar Graf Černin mit der Wirksamkeit in dem betreffenden Comité betraut worden war, in welcher Ernennung zugleich die im Landtage wesentlich vertretenen Interessengruppen des Großgrundbesitzes, der Landgemeinden und der Städte ihre gleichmäßige Vertretung fanden.

Das auf diesem Wege constituirte Comité bat sich der ihm gestellten Aufgabe unterzogen, und die Prinzipien, nach welchen die provisorischen BezirksGemeinden im Sinne des gestellten Antrages und


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mů zemském zastupitelství k ústavním základu sloužící utvořiti a v činnost uvésti, byly v přiloženém protokolu jednohlasně ustanoveny, jež c. k. místodržitelství dle dopisu od 14. června 1861 čis. 1433 úplně schválilo, a zemský výbor uzavřením od 6. července 1861 č. 4969 též za dobré uznal, načež pak bylo ihned c. k. místodržitelství o patřičné provedení těchto všestranně schválených hlavních zásad požádáno, čemuž však mělo předcházeti sestavení potřebných statistických události, aby se dle toho mohl přiměřený počet okresních výborů dle jednotlivých okresů a zájmů ustanoviti.

Toto statistické vyšetřování zařídilo, c. k místodržitelství cestou krajských úřadů a oznámení v tomto směru zemskému výboru došlé 23. září 1861 č. 51826 vyřídil zemský výbor dopisem od 25 října 1861 č. 7634 přivolujíc k tomu, a byl ihned návrh na přiměřené v skutečnost uvedení proz. okresních obcí c. k. státnímu ministerstvu předložen, kteréžto však dle praesidiálního dopisu od 1. prosince 1861 schválení téhož návrhu zamítlo, poukazujíc na rád obecní, který co nejdříve cestou zákonodární vyjde, pak na to. že se o návrhu pana dra. Braunera zemský sněm usnesl.

Toto zamítnutí přimělo zemský výbor k uváženi důvodů v přiloženém referátu vytknutých k tomu, aby se zavedeni proz. okresních obci cís. král. státnímu ministerstvu cestou zde přiloženého tuto otázkou ve všech osvětlujícího představení opětně a co nejnutnějí odporučilo , a formální pochybnosti c. k. státního ministerstva aby se vyvrátily.

Vzdor tomuto odůvodněnému představeni zamítlo c. k. státní ministerstvo dle přiloženého dopisu opětně tyto návrhy a poukázalo zemský výbor k tomu, aby neplatné řízeni o této záležitosti v dobrém vědomi věrně vykonané povinnosti své ke spisům přiložil a ponechal sobě zprávu k slavnému sněmu, kteráž se tímto podává.

Z výboru zemského král. Českého.

V Praze dne 21. listop. 1862.

Nejvyšší maršálek

Nostic m. p.

in Conformität mit dem der Landes-Vertretung zur verfassungsmäßigen Basis dienenden Prinzipe der Interessenvertretung zu bilden und in Aktivität zu setzen waren, in dem sub .//. Hier zuliegenden Protokolle einstimmig festgestellt, welche Seitens der k. k. Statthalterei laut Zuschrift de dato 14. Juni 1861, Z. 1433, sub 3/3 vollständig genehmigt und sofort vom böhmischen Landes-Ausschuße mit Beschluß de dato 6. Juli 1861, Z. 4969, anliegend sub ebenfalls gutgeheißen wurden, worauf sofort die k. k. Statthalterei um die geeignete Durchführung dieser allseits genehmigten Grundzüge laut Allegat sub 5/5 angegangen ward, welcher die Zusammenstellung der erforderlichen statistischen Daten vorauszugehen hatte, um nach denselben die entsprechende Zahl der Bezirks-Ausschüsse nach einzelnen Bezirken und Interessengruppen feststellen zu können.

Seitens der k. k. Statthaltern wurde diese statistische Erhebung im Wege der k. k, Kreisämter gepflogen und in Erledigung der dießfalls an den Landes - Ausschuß gelangten Mittheilung de dato 23. September 1861, Z. 51826, sub 6/6 ,mit Zuschrift vom 25. Oktober 1861, Z. 7634, vom böhm. Landes-Ausschuß laut Allegat 7/7 zustimmend erledigt und sofort der Antrag auf entsprechende Aktivirung der provisorischen Bezirks-Gemeinden dem k. k. Staatsministerium unterbreitet, welches sich jedoch laut Präsidial-Zuschrift de dato 1.Dezember 1861 veranlaßt fand, die Genehmigung des gestellten Antrages unter Hinweisung auf eine demnächst in legislativem Wege zu erlassende Gemeinde-Ordnung, abzulehnen, und darauf hinzuweisen, daß ein Landtags-Beschluß über Herrn Dr. Brauner's Antrag nicht gefaßt worden sei, laut sig. 8/8.

Diese Ablehnung hat den Landes-Ausschuß in Erwägung der in dem Referate sig. 9/9 entwickelten Gründe bestimmt, dem k. k. Staatsministerium die Einführung prov. Bezirks-Gemeinden im Wege der sub 10/10 zuliegenden, die Frage nach allen Richtungen beleuchtenden Vorstellung wiederholt auf daŤ dringendste zu empfehlen und die vom k. k. Staatsministerium geltend gemachten Formal-Bedenken eingehend zu widerlegen.

Ungeachtet der in der Vorstellung 10/10 entwickelten, den Gegenstand erschöpfenden Motivirung jedoch hat das k. k. Staatsministerium laut der sub sig. 7/7 zuliegenden Zuschrift die gestellten Anträge wiederholt ablehnend erledigt, und somit den Landes-Ausschuß darauf angewiesen, die fruchtlose Verhandlung über diese Frage mit dem Bewußtsein treulich erfüllter Pflicht zu den Akten zu legen und sich dießfälligen Bericht an hohen Landtag vorzubehalten, welcher hiemit erstattet wird.

Vom königl. böhmischen Landes-Ausschuße.

Prag, am 21. November 1862.

Der Oberstlandmarschall:

Nostitz m. p.


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Dr. Pinkas: Wenn Jemand von den Herren sich veranlaßt sehen sollte, über diesen Bericht irgend einen Antrag zu stellen, glaube ich anführen zu sollen, daß es allerdings bedauerlich sein könnte, daß dem Landesausschuße nur die Aufgabe geworden ist ein so schätzbares Material für die Akten zu haben. Jedoch dürfte das Material seine Brauchbarkeit haben, und dürfte dem heute gewählten Comité, welches über die Gemeindeordnung und Bildung der Bezirksausschüsse einen Antrag zu stellen hat, immerhin als Leitfaden dienen, weil insbesondere durch die Bemühung der k. k. Statthalterei und der von ihr aufgeforderten Kreisämter sehr schätzbare Notizen über Steuerkräfte und Bevölkerungsverhältnisse des Landes gesammelt worden sind, sowie über die Vertheilung der beiden Faktoren in den einzelnen Interessen-Gruppen, welche die Vertretung bilden. Ich erlaube mir also. falls ein besserer Antrag nicht gestellt würde, zu beantragen, es wolle dem hohen Hause gefallen, daß der Ausschuß diese Arbeit dem Comite, welches eben gewählt wurde, zur Benützung übergebe mit der Weisung, in die Aktenstücke näher einzusehen, was hier vorzutragen nicht an der Zeit wäre; und um selbe dem hohen Landtage zur weiteren Bestätigung vorzulegen, daß der Ausschuß seiner Pflicht im vollständigen Maße genügt hat.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen ? Wenn Niemand das Wort ergreift, werde ich den Antrag des Herrn Berichterstatters, den er in Ermächtigung des Landes-Ausschußes auf Grund der heute erfolgten Wahl des Comites zur Berathung des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über Bezirksvertretung gestellt hat, zur Abstimmung bringen. Die Herren, die damit einverstanden sind, baß diese sämmtlichen Akten und das ganze Materiale dem betreffenden, heute gewählten Comite zur Bedachtnahme und weiterer Berathung zuzustellen seien, bitte ich durch Aufstehen ihre Zustimmung zu erkennen zu geben. (Der Antrag wird angenommen.)

Oberstlandmarschall: Ich werde nun das Resultat der Wahlen des Gemeindegesetz-Comités bekannt geben.

Von Seiten der Curie der Großgrundbesitzer wurden 64 Stimmen abgegeben. Die absolute Majorität ist sonach 33, diese absolute Majorität haben erhalten: Se. Exc.. Herr Graf Clam-Martinic 61 Stimmen, Herr Ritter Wenzel von Eisen stein 56 Stimmen, Graf Hartig 60, Graf Rothkirch 60, Dr, Taschek 37. ES sind also diese 5 Herren in das Gemeindegesetz.Comité gewählt.

Steffens: Ich bitte E. Exc. die Namen noch einmahl zu lesen. (Geschieht.)

Oberstlandmarschall: Von Seite der Stadt- und Industrialorte wurden 75 Stimmzettel abgegeben. Es stellt sich die absolute Majorität mit 38 Stimmen heraus.

(Dr. Mayer: Erlauben C. Exc. 75 Stimmen wurden abgegeben?)

Oberstlandmarschall: Also 38 Stimmen ist die absol. Majorität. Es erhielten : Prf. Herbst 44, Dr. Stamm 42, Herr Fabrikant Wolfrum 41.

Kammerpräsident Ehrlich— (Nein er ist nicht Kammerpräsident, Bürgermeister Ehrlich) 40, Hr. Strache 38.

Von Seite der Abgeordneten ber Landgemeinden wurden abgegeben 74 Stimmzettel. Die absolute Majorität ist 38. Es sind gewählt: Dr. Brauner 47, Dr. Gabriel 47, Bürgermeister Pstroß 47, das ist nicht Herr Bürgermeister Pstroß — (Rufe: Es ist kein anderer im Landtag) — Also Hr. Bürgermeister Pstroß 47; Hr, Hawelka 46, Dr. Trojan 46.

Ich werde die Sitzung schließen und werde das Comite bitten, gleich nach der Sitzung zusammenzutreten, sich zu konstituiren, um mir über seine Constituirung die Anzeige zu erstatten.

Als Sitzungslokale für das Comité bestimme ich das Commissionszimmer im ersten Stock Nr. 1. Es ist hinter der Bibliothek, Die Herren gehen durch die gegenwärtige Landtagskanzlei und durch den Sitzungssaal des Landesausschußes und kommen so in die Bibliothek. Hier im 1. Stock. — Der Eingang ist durch die Landtagskanzlei, — Dieses immer Nr. 1 bestimme ich für die Sitzungen des Gemeinde-Comité?. — Was nun die nächste. Sitzung anbelangt, so glaube ich vor allem, daß es . nöthig ist, daß die Abtheilungen gebildet und den Abtheilungen ein Tag bestimmt werde, wo sie alle zusammentreten und die beiden ihnen aufgetragenen Wahlen vornehmen: nemlich die Wahl für das Petitionscomite und für das Geschäftsordnungs-Comité. — Ich würde daher vorschlagen, daß sich die Abtheilungen unter Zuziehung des Verifications-Ausschußes gleich morgen früh bilden mögen, daß am Freitag, bis wohin die Verzeichnisse ber Abtheilungen mit Namen und Lokalitäten gebruckt sein können , die Herren Abgeordneten zwischen 2 und 5 Uhr Nachmittags sich hieher bemühen wollen, um die gedruckten Verzeichnisse der Abtheilungen in der Landtagskanzlei zu erheben und daß unmittelbar am Tage darauf, Samstag Vormittag, die Abtheilungen zusammentreten, um die Wahl für den Petitions- und Geschäftsordnungsausschuß vorzunehmen und mir anzeigen. Ich würde die nächste Sitzung darauf für Montag bestimmen. Uiberhaupt ein- für allemal würde ich festsetzen, daß die Sitzungen, wenn nicht wesentliche Umstände eine Abänderung herbeiführen, regelmäßig 3mal der Woche abgehalten würden: Montag, Dienstag und Donnerstag, weil es von großer Wichtigkeit ist, daß der Landesausschuß, der noch einige wichtige Vorlagen für die Session auszuarbeiten hat, dann die zwei Tage, Freitag und Samstag, für seine Berathungen benutzen könne.

Es wäre also die nächste Sitzung am Montag. Alles dasjenige, was ich jetzt den Herren mitgetheilt habe, wo die Verzeichnisse abzuholen sind u. s. w., werde ich ausschreiben und an die Thüren der Landtagskanzlei affigiren lassen, damit, wenn noch einer


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der Herren etwas überhört Hütte, er nur morgen Vormittags herzukommen braucht, um sich die Stunden wieder ins Gedächtniß zu rufen.

Als Tagesordnung für die nächste Sitzung bestimme ich die Regierungsvorlage, die mir heute übergeben worden ist. Der Bericht, der aus der heutigen Tagesordnung stand und noch nicht vorgenommen ist, nämlich der Bericht des Landesausschußes über den Antrag der Abgeordneten Sigmund und Wotoun, auf Conkurenzzulassung der Tuchmacher der Gemeinden Chotěboř und Reichenau bei Deckung des Monturbedarfes, dann den Antrag des Herrn Dr. Mayer auf Errichtung einer Gewerbeschule behufs der Begründung und Unterstützungsfrage, endlich den Bericht des Landesausschußes, der bereits gedruckt vertheilt worden ist, über den Antrag des Dr. Klaudy, wegen Neuwahl von Abgeordneten, denen eine Beförderung oder persönliche Zulage zu Theil wurde; endlich eine Regierungsvorlage, die in der nächsten Sitzung selbst den Herren gedruckt zur Kenntniß gelangen dürfte und noch denselben Tag zur Verhandlung kommen könnte, die Regierungsvorlage über jene von Sr. Majestät vorläufig wegen Dringlichkeit bewilligten besonderen Gemeindezuschläge und Gemeindebierkreuzer. Die Statthalterei hat ein Verzeichniß alles dessen, was in dieser Hinsicht vom Landesausschuße wegen Dringlichkeit veranlaßt wurde, vorgelegt, um den Landtag offiziell in Kenntniß zu sehen.

Schluß der Sitzung 1/4 auf 3.

Heinrich Ritter v. Kopetz,

als Correktor.

Peter Steffens,

als Correktor.

Jan Kratochvíle,

korektor.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von Gottlieb Haase Söhne.


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