Nedìle 21. dubna 1861

Dieselben umfassen:

1. Den Bericht des Bürgermeisteramtes zu Parchen vom 15. April l. J., welchem sämmtliche Akten in Betreff der Gemeindeausschuß- und Vorstandswahlen zu Parchen ausgeschlossen sind. In diesem Berichte wird erwähnt, daß Herr Karl Lorenz, Magister der Chirurgie, bei der Gemeindewahl im Jahre 1850, sowie bei der letzten Gemeindewahl am 14. März 1861 zum Gemeinderathe gewählt und daß ihn deßhalb die Gemeinde Parchen faktisch a l s E h r e n b ü r g e r betrachte. In diesem Berichte wird weiter hervorgehoben, daß Herr Karl Lorenz seit dem jJahre 1845 verehelicht sei und daß seine Gattin Elisabeth ein Wohnhaus nebst 17 Strich Aussaat besitze, und hievon nach Bestätigung des k. k. Steueramtes zu Böhmisch-Kamnitz an Grundsteuer.............................4 fl. 53 1/2 kr.

an Gebäudensteuer........................8 fl. 40 kr.

und an Erwerbsteuer.....................2 fl. 10 kr.

Zusammen daher 15 fl. 3 1/2 kr. bezahle.

2. Den Bericht des Bürgermeisteramtes zu Steinschönau vom 15. April 1861 unter Ausschluß der Gemeindewahlakten und der Anstellungsdekrete des Herrn Postexpedienten Josef Riegert. In diesem Berichte wird erwähnt, daß man den Herrn Postexpedienten als Staatsbeamten angesehen und ihn als solchen und Ehrenbürger in die Gemeindewahllisten einbezogen, und deßhalb auch in die Landtagslisten aufgenommen habe. Das Ehrenbürgerrechts-Dektret für Herrn Jos. Riegert liegt jedoch nicht bei, und es ist im Berichte auch nicht ausgesprochen, daß ihm das Ehrenbürgerrecht mit D e k r e t , somit f ö r m l i c h verliehen sei. Die Kommission ist in der Majorität der Ansicht, daß bei dem vorliegenden Beschluße des hohen Landtages: "in den materiellen Theil der Frage einzugehen" - die Giltigkeit der Wahl des Herrn Abgeordneten Adam von dem Umstande abhängig sei, ob dem ausgeschlossenen Wundarzt Karl Lorenz und dem Postexpedienten Josef Riegert das aktive Wahlrecht zustehe oder nicht.

Was den Karl Lorenz betrifft, so erwähnt das Bürgermeisteramt zu Parchen in dem Berichte vom 15. April l. J., daß derselbe Magister der Chirurgie im Jahre 1850 und 1861 zum Gemeinderathe gewählt sei und hiedurch faktisch als Ehrenbürger von der Gemeinde Parchen angesehen werde.

Das aktive Wahlrecht normirt indeß der §. 28 des Gemeindegesetzes, welcher sagt:

Wahlberechtigt sind:

1) Gemeindebürger und

2) unter den Gemeindegehörigen, Ortsseeldorger, Staatsbeamte, Offiziere, öffentl. Lehrer und Personen, die einen akademischen Grad erlangt haben.

G e m e i n d e b ü r g e r sind nach §. 8 des Gemeindegesetzes:

a) Diejenigen, welche von einem in der Gemeinde gelegenen Realbesitz oder von einem den ständischen Aufenthalt bedingenden Gewerbe einen bestimmten Jahresbeitrag an direkter Steuer zahlen, oder

b) von der Gemeinde f ö r m l i c h als solche anerkannt worden sind.

Der Umstand, daß Herr Karl Lorenz als Gemeinderath gewählt wurde, gibt ihm noch nicht die Eigenschaft eines G e m e i n d e b ü r g e r s, weil der §. 34 des Gemeindegesetzes die W ä h l e r b a r k e i t zum Gemeindevorstande (das passive Wahlrecht) nicht auf die Gemeindebürger beschränkt, sondern auf jedes Gemeindeglied ausdehnt.

Ob die Gemeinde Parchen den Herrn Karl Lorenz faktisch als Ehrenbürger ansehen wolle, kann im vorliegenden Falle und bei dem aus den Abstimmungslisten deutlich zu ersehenden Wahlkampfe zweier Gemeinden um so weniger vom Belange sein, als der §. 8 des Gemeindegesetzes zur Erlangung des Gemeindebürgerrechtes die f ö r m l i c h e A n e r-k e n n u n g der Gemeinde ausdrücklich fordert.

Das Magisterium der Chirurgie versetzt Herrn Karl Lorenz nicht in die Kathegorie der im §. 28 ad 2 des Gemeindegesetzes verzeichneten Personen, weil das Magisterium der Chirurgie nach der Ministerial-Verordnung vom 16. September 1849, Z. 6602, nicht als akademischer Grad zu betrachten ist.

Der Umstand, daß die Gattin des Herrn Wundarztes Lorenz von ihrem Besitze 15 fl. 3 1/2 kr. Steuer bezahle, gibt ihm ebenfalls nicht das aktive Wahlrecht f ü r s e i n e P e r s o n, sondern berechtigt ihn nur zur Ausübung desselben im Namen seiner Gattin, wenn diese überhaupt ein Wahlrecht zustehen sollte. Nun erscheint aber dieselbe in den Wählerlisten g a r n i c h t, und es ist lediglich Herr Karl Lorenz als Magister der Chirurgie ohne Angabe einer Steuerquote in denselben ausgeführt.

Er kann somit das aktive Wahlrecht weder in eigenem Namen noch im Namen seiner Gattin ausüben, weil letztere in die Wählerlisten gar nicht aufgenommen ist.

Was den zweiten ausgeschlossenen Wähler Herrn Josef Riegert betrifft, für welchen das aktive Wahlrecht als k. k. Postexpedienten in Anspruch genommen werden will, muß bemerkt werden, daß derselbe nach den vorliegenden Dekreten nihct mit Gehalt, sondern mit einer B e s t a l l u n g und mittelst D i e n s t v e r t r a g e s gegen Kündigung angestellt sei, und daß das Pofkammer-Dekret vom 24. Jäner 1835, Z. 3694 ausdr+cklich erklärt, daß ein Postexpedient nicht in die Kategorie der öffentlichen Beamten gehöre, was speziell für den Postexpedienten Herrn Josef Riegert die k. k. Postdirekzion zu Prag mittelst Note vom 8. April 1861 bestätigt.

Daß die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an denselben nicht vorliegt, wurde bereits im Eingange erwähnt.

Es ist somit auch die Ausschließung des zwieten Wählers von dem aktiven Wahlrechte in materieller Beziehung vollkommen gerechtfertigt.

Die Kommission stellt daher mit 5 Stimmen gegen 2 den Antrag:

"Der hohe Landtag wolle beschließen, daß die Wahl des Herrn Hermann A d a m als Abgeordneten für Haida, Steinschönau, Plotetndorf und Parchen bestätigt werde."

Die Minorität der Kommission ist der Ansicht, daß durch den Beschluß des hohen Landtages: "Erhebungen in materieller Beziehung einzuleiten" - die formellen Gebrechen der Wahl noch nicht behoben seien, weßhalb sie und in Erwägung des Umstandes, daß dem Karl Lorenz die Ausübung des Wahlrechts wenigstens im Namen seiner Gattin zustand, die Annulirung der Wahl und Einleitung einer Neuwahl beantrage.

Namens der Kommission:

Eisenstein m. p., Dr. Gschier m. p.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?

Ritter v. L ä m m e l: Ich erlaube mir, dem hohen Landtage nach Vorlesung dieses Referates zu sagen, daß ich Herrn Hermann Adam, der jetzt so lange in unserem Landtage sitzt, persönlich seit langen Jahren kenne. Er ist ein äußertst rechtschaffener Mann, ein Mann, der dem Lande sehr viel Nutzen gewährt, indem er sein Glaserzeugniß in die entferntesten Welttheile exportirt; er war einer der ersten, der die Glasfabrikazion statt mit Holz mit Kohlen betrieb und hat daher sehr große Verdienste um unser Vaterland. Ich würde mir auch erlauben, obwohl es freilich eine persönliche Ansicht ist, zu sagen, daß es wünschenswerth wäre, einen so braven Mann nicht aus unserer Mitte scheiden zu sehen, und daß ein solcher Vorfall nur unerquicklich sein kann. Ich bitte noch einemal die Herren um Verzeihung, daß ich meine Meinung für einen Mann aufstelle, den ich durch meine langjährige Verbindung mit ihm als Ehrenmann kennen gelernt habe, der aber auch, abgesehen davon, schon durch die Wahl als Ehrenmann anerkannt wurde.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort begehrt, so werde ich beide Anträge der Kommission zur Abstimmung bringen und zwar als Amendement den Minoritätsantrag, denn der ist eine Art Amendement, und weil Amendements immer zuerst zur Abstimmung kommen sollen, und dann erst den Hauptantrag. Der Minoritäts geht auf die Annulirung der Wahl und auf die Einleitung der Neuwahl hinaus. Die Herren, die für den Minoritätsantrag sind, bitte ich durch Aufstehen dies erkennen zu geben. (Geringe Minorität steht auf.) Nun bitte ich die Herren, die für die Anerkennung und Giltigkeitserklärung der Wahl sind, durch Aufstehen dies erkennen zu geben. (Uiberwiegende Majorität.) Ich werde am Schluße die Angelobung des Herrn Abgeordneten Hermann Adam vornehmen.

Nun kommen wir zur Mittheilung der Resultate der Reichsrathswahlen, die gestern vorgenommen worden sind. Bei der am 20. April vorgenommenen Nachwahl der 5 Reichsrathsabgeordneten aus der 1. Gruppe der Virilstimmberechtigten und edr Großgrundbesitzer wurden 229 Zettel abgegeben. Absolute Majorität beträgt 115 und es erhielten dieselbe Freiherr Riese-Stallburg mit 129, Dr. Doubek mit 120, Hr. Ritter von Schwarzenfeld Ludwig 116 und Hr. Karl Ritter von Weidenheim 115. Diese 4 Herren sind also mit absoluter Majorität gewählt. Einer von den 5 zu Wählenden sehlt also noch. Die zunächst Folgenden sind: Dr. Wanka mit 109 Stimmen, Hr. Dr. Obst mit 109 Stimmen, Hr. Graf Ottokar Cernin 107, Berger Maximilian 105, Jaromir Cernin 97, Josef Stangler 66 u. s. w.

Die andern haben kleine Stimmzahlen, wir müssen zu einer Neuwahl schreiten. Ich glaube, auf Grundlage unserer Geschäftsordnung und des bei allen Wahlordnungen angenommenen Prinzips, da es sich nur um einen Abgeordneten handelt und ein wiederholter Wahlakt zur vollkommenen Durchbringung der Wahl nicht hingereicht hat, eine engere Wahl vorzuschlagen zwischen den beiden mit gleichen Stimmen zunächst Stehenden, um zu einem sicheren Resultate zu gelangen. Dafür spricht auch die Geschäftsordnung, welche sagt, daß nach wiederholter Wahl zur engern zu schreiten sei. Wenn Niemand eitas einzuwenden findet, so werden wir zur engern Wahl schreiten, zwischen den beiden Herren, Dr. Wanka und Hr. Obst. Jede Stimme, die auf jemanden andern fällt, wird beim Skrutinium als verworfen angestehen. Ich erlaube mir, darauf aufmerksam zu machen, Se. Excellenz der Herr Statthalter habe die Ernennung in das Oberhaus vorzutragen.


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