Středa 17. dubna 1861

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Ich bitte, wird dieser Antrag unterstützt?

Dr. Trojan: Prosím, zda se ten návrh také česky přednesl.

Presidentův náměstek Dr. V a ň k a: To mně není možná, tady česky není.

Dr. Rieger:Já myslím, že návrh p. posl. hraběte Thuna může se přeložit na budoucnost, aby se bralo ohled na to, ale vzhledem toho případu jest již hlasováno.

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Der Herr Depuriete Dr. Rieger meint, für die Zukunft werde auf das vollkommen Rücksicht genommen werden, aber gegenwärtig, nachdem der Gegenstand bereits auf die Tagesordnung kam, kann von der heutigen Debatte und Verhandlung nicht abgegangen werden. Uibrigens ist auch der Antrag Sr. Excellenz des Herrn Grafen Leo Thun nicht unterstzützt worden. Ich bedaure, daß ich diesen Antrag nicht böhmisch im Augenblicke geben kann, denn strikte und wörtlich ihn zu übersetzen, ist in der Schnelligkeit nicht möglich. Ich bitte den Herrn Hofrath, mir den ursprünglichen Antrag, den der Herr Dr. Rieger übergeben hat, zu übergeben.

Hofrath T a s ch e k: Ist bereits übergeben worden.

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a liest den Antrag des Dr. Rieger böhmisch:

Presidentův náměstek Dr. Vaňka: Členové zemského sněmu nejsou odpovědni za slova, jež mluví, ani za skutky, jež vykonávají v řečené vlastnosti své, leč sněmu samému.

Dr. H a n i s ch: Das ist nicht der Wortlaut, der Antrag der Kommission lautet anders, als er ursprünglich gestellt ist.

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Man wollte nur den ursprünglichen Antrag haben.

Dr. Rieger: Ich bin bereit, den Antrag der Kommission zu übersetzen. Das kann in einem Augenblicke geschehen.

S t r ach e: Ich muß mich dagegen verwahren, daß die jetzige Uibersetzung eine offizielle und eine bindende ist; wir können über den Antrag, da er nur in deustcher Sprache vorliegt, nur deutsch votieren.

Dr. Rieger: Das ist ja das Gesetz, das ist bereits so angenommen, es sollen alle Anträge in beiden Sprachen formulirt werden, und die Deutschen stimmen für den deustchen, und die Böhmen für den böhmischen Antrg. Es wird vorausgesetzt, daß sie genau gleichlautend sind; wenn sie mir die Vollmacht nicht anvertrauen wollen, die Uibersetzung aus dem Stegreise zu machen, so würde ich bitten, eine Kommission dazu zu ermächtigen. (Lachen.) Das ist nur für den Abgeordneten Strache.

Dr. Rieger překládá:

1. Členové sněmu nejsou odpovědni za vyjádření ústní a písemní, kteráž činí v sněmu samém a ve výborech sněmovních, toliko sněmu samému.

2. Členové sněmu nemohou po čas sezení jeho bez výslovného jeho svolení ani pro přestupek zákona od soudův býti pronásledováni, ani u vyšetřování vzati, aniž také pro přestupek , kterýž by nebyl obsažen v odstávce a článku 18., vyjímaje jedině případ dostižení při samém skutku, ve vězení vzati; též podobně nemohou členové sněmu po čas trvání těchto sezení pro dluh zajati býti.

Presidentův náměstek Dr. V a ň k a: Prosím ještě ten konec od toho návrhu, by se totiž ta věc předložila J. Vel. nejmilostivějšímu císaři pánu.

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Ich bitte, den Schluß auch böhmisch zu übersetzen.

Dr. Rieger übersetzt den Schluß.

Dr. Rieger: Komise navrhuje dále, aby se ve smyslu §. 17 zemského zřízení toto uzavření J. Vel. nejmilostivějšímu císaři a králi našemu k sankcí předložilo.

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Ich bitte, noch einmal den Antrag der Kommission zu vernehmen. Der 1. Absatz ist: "Mitglidere des landtages sind für ihre mündlichen und schriftlichen Aueßerungen, welche sie als solche im Landtage und in dem Landtagsausschuße abgeben, nur dem Landtage selbst verantwortlich; die Mitglieder des Landtages können während der Sitzungsperiode ohne ausdrückliche Zustimmung des Landtages weder wegen Gesetzübertretungen von dem Gerichte verfolgt und in Untersuhcung gezogen, noch wegen einer solchen, wenn es nicht unter den Absatz A. des §. 18 der Landesordnung fällt, und die Ergreifung auf frischer That folgt, in Haft genommne werden. Ebensowenig können die Landtagsmitglieder während der Sitzungsperioden wegen Schulden gefangen gesetzt werden"; ich werde somit denm 1. Absatz früher zur Abstimmung bringen. (Einige Rufe: Ist bereits angenommen.) Was den 2. Absatz anbetrifft, so werde ich ihn theilen und zwar den Satz: "Ebensowenig können Landtagsmitglieder während der Sitzungsperiode wegen Schulden gefangen gesetzt werden", ausscheiden und zuletzt zur Abstimmung bringen, weil Dr. Fischer als Mitglied der Kommission den Antrag gestellt hat, daß diese Worte ausschieden werden; ich bitte also diejenigen Herren, welche für den Antrag sind: "Mitglieder des Landtages können während der Sitzungsperiode desselben ohne ausdrückliche Zustimmung des Landtages weder wegen einer Gesetzübertretung von dem Gerichte verfolgt und in Untersuchung gezogen, noch wegen einer solchen, wenn sie nicht unter den Absatz A. des §. 18 der Landtags-Wahlordnung fällt, oder die Ergreifung auf frischer That erfolgt, in Haft genommen werden." Die Herren, welche für diesen Antrag sind, wollen sich erheben. (Große Majorität.) Jetzt ist aber noch der Absatz; die Kommission hat den Antrag gestellt: "Ebensowenig können Landtagsmitglieder während der Sitzungsperiode wegen Schulden gefangen gesetzt werden." Herr Dr. Fischer hat diesen Absatz ausgeschieden wissen wollen, bitte somit, wird dieser Antrag des Dr. Fischer unterstützt, nämlich, daß Diejenigen, welche wegen Schulden mit Arrest belegt werden sollen, und zum Landtage gehören und Abgeordnete sind, daß Diese nicht befreit, sondern wegen Schulden während der Sitzung des Landtages auch inhaftirt, resp. eingesperrt werden können?

B r o s ch e: Während er fungirt als Abgeordneter, so war es gemeint?

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Während der Session des landtages, wenn ein Abgeordneter wegen Schulden inhaftirt werden soll, wünscht Dr. Fischer, daß dieses Statt finden könne, während die Kommission aber auch zu ihrem Absatze: "Ebensowenig können Landtagsmitgliedre während der Sitzungsperiode wegen Schulden gefangen gesetzt werden", annimmt.

Dr. E i s e n st e i n: Es ist nicht von der Periode des Landtages, sondern von der Periode der jeweiligen Session die Rede. Die Periode des Landtags dauert 6 Jahre, die Periode der Sitzung ist kürzer. Das Ganze lautet nur auf die Periode der Sitzung. (Einige Stimmen: Ja, wohl!)

Dr. Fischer: Es ist ausdrücklich nur vom Exekutivarrest gesagt, welcher von Sicherstellungsweisen sehr verschieden ist, der nur dann stattfinden kann, wenn bereits der Schuldner wiederholt verurtheilt worden ist, und die früheren Exekutionsschritte, welche in der Regel den Fall des Wechselverfahrens ausnehmen, dem Exekutivarrest vorangehen müssen, bereits durchgemacht sind. In solchen Fällen ist der Exekutivarrest einer faktischen Insolvenz beinahe gleichbedeutend und eine Konsequenz des Artikels 10 des §. 18, wo Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder ein Vergleichsverfahren eingeleitet wurde, ausgeschlossen sind von der Wählbarkeit. Das ist der Grund, aus welchem ich diesen Antrg gestellt habe; es ist aber auch deßhalb, weil bei jedem, der von seinen Gläubigern derart gedrägt wird, daß er vom Exekutivschuldarrest bedroht wird, weil er gewissermaßen mehr oder weniger in der Gewalt des Gläubigers ist, und von ihm die Selbständigkeit, die, ganz abgesehen von den persönlichen Rücksichten, bei einem Landtagsabgeordneten erwünscht, in solchem Falle nicht zu erwarten ist. Ich glaube, es wäre endlich weniger der Würde des Landtags angemessen, wenn er gewissermaßen für eine Zeit zu einem Asyl für Schuldner gemacht würde; das waren die Motive, welche mich bewogen haben, diese separate Meinung abzugeben.

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Wird sie unterstützt?

Hofrath T a s ch e k: Ich bitte um das Wort als Berichterstatter. Die Kommission hat sich durch ihre Stimmenmehrheit nicht bewogen gefunden, auf diesen Antrag einzugehen, weil die Dauer einer Sitzungsperiode eine sehr verhältnißmäßig kurze ist, daß dem Privatgläubiger kein wesentlicher Nachteil zukommen kann, und weil nach ihren bestehenden Vorschirften der geringste landesfürstliche Beamte während seiner Dienstzeit Schulden halber nicht in Arrest gesetzt werden kann, und im Vergleiche mit der Stellung eines Landesabgeordneten jedenfalls dasselbe Vorrecht für sich in Anspruch nimmt. (Bravo!) Daher ist die Kommission auf die abgesonderte Stimme des einen Mitglides nicht eingegangen. (Bravo!)

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Also, bitte ich, diejenigen, welche den Absatz der Kommission annehmen, nämlich: "Ebensowenig können Landtagsmitglieder während der Sitzungsperiode wegen Schulden gefangen gesetzt werden."

Welche diesen Absatz auch annehmen, wollen aufstehen, es ist ganz nach dem Antrage der Kommission. (Mit großer Mehrheit angenommen.)

Graf L e o T h u n: Ich bitte um das Wort. Uiber meinen ersten Absatz ist noch nicht abgestimmt worden. (Viele sagen: Ja, es ist abgestimmt worden.)

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Es ist zwar hier noch der Absatz: "und im Sinne des §. 17 der Landesordnung ist die Sankzion dieses Beschlußes von Sr. Majestät dem allergnädigsten Kaiser zu erbitten." Das ist kwin Gegenstand der Abstimmung, das versteht sich von selbst, indem die Gesetze nur wirksam sein können, wenn sie sankzionirt sind.

Dr. T r o j a n: Ich erlaube mir, darauf aufmerksam zu machen, daß jetzt noch die Abstimmung über das Ganze zu erfolgen habe. Nach der provisorischen Geschäftsordnung heißt es im §. 55: Jeder aus mehreren Absätzen bestehende Antrag muß erst nach diesen einzelnen Absätzen ausschließlich, dann als Ganzes zur Abstimmung gebracht werden.

To se mi zdá býti tím více zapotřebí, ježto je právě pochybnost, zdali o prvním článku bylo hlasováno nebo ne.


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