Støeda 17. dubna 1861

(Dr. Klier liest das Referat:)

Bericht über die Eingabe Landskroner Bürger wegen Revision der Landtagswahllisten von Landskrou, Wildenschwert und Böhm.-Trübau.

Hoher Landtag!

Fünfzehn Bürger der Stadt Landskron stellen an das h. Landtagspräsidium die Bitte um Veranlassung der Revision der Landtags-Wählerlisten der Städte Landskron, Wildenschwert und Böhmisch-Trübau, weil

a) der Zweifel vorhanden sei, daß die Wählerlisten ordentlich geführt wurden, indem theils Personen darin aufgenommen seien, welche kein Wahlrecht besitzen, theils Wahlberechtigte ausgelassen sind; weil

b) diese Anstände zwar erst n a ch der Wahl zur Sprache kamen, der vortizende Bürgermeister von Landskron aber v o r der Wahl eine Revision der Wählerlisten vornehemn wollte, was jedoch keine Beachtung fand, da der k. k. Bezirksvorsteher zu Landskron ohne Weiteres die Wahl vornehmen ließ; weil

c) die Stadt Lanskron b e i der Wahl selbst noch Wahlberechtigte namhaft machte, welche jedoch von der Wahlkommission durch Stimmenmehrheit angewiesen wurden; weil ferner

d) die Fremden, außerhalb Landskron aufgenommenen Wählerlisten, dem vorsitzenden Bürgermeister in Landskron erst unmittelbar vor dem Wahlakte übergeben wurden, also eine gewissenhafte Prüfung unmöglich gewesen sei.

Nachdem nun dieser Gegenstand mit den vorgebrachten Gründen in unbefangene Erwägung gezogen wurde, so ergab sich nach der Anschauung des Wahlprüfungs-Komités, daß

1. die vorliegende Eingabe von Landskron mit nichts belegt ist, was weinen Beweis für die behaupteten Anstände herzugeben vermag; daß

2. dem bei der Wahlkommission vorsitzenden Bürgermeister eine Revision der Wahllisten nicht zustand, weil diese nach §. 26 der Wahlordnung von der politischen Behörde vorzunehmen, und schon vorgenommen war, daß

3. nach §. 40 der Wahlordnung die Wahlkommission ohne Zulassung eines Rekurses zu entscheiden hat, übrigens im vorliegenden Falle eine r e ch t z e i t i g e Reklamazion nicht geschehen ist; daß

4. nach §. 28 der Wahlordnung, die Hauptliste des Wahlbezirkes von der politischen Behörde blos für die Wahlhandlung selbst vorzubereiten ist, und nach §. 38 der Wahlordnung die Wahlkommission die Wählerlisten e r s t am Wahltage zu übernehmen hat.

Also ein gegründetes Bedenken geben die Giltigkeit jener Wahl hier nicht vorliegt.

In Erwägung alles dessen nun, sowie in der ferneren Erwägung, daß der hohe Landtag die Wahl des Herrn Dr. Uher in Landskron, Betreffs welcher obige Bedenken mehrerer Bürger von Landskron vorgebracht werden, bereits als giltig anerkannt, und in den Wahlakten keinen Anstand vorgefunden hat; in der endlichen Erwägung, daß eine solche nachträgliche Revision der Wählerlisten mit Rücksicht auf die Bestimmungen über die Reklamazionsfrist und die Befugnisse der Wahlkommision überhaupt kaum zulässig erscheint, und nur mannigfache, selsbt muthwillige Wahlanfechtungen begünstigen, dem hohen Landtage aber unnütze Arbeit aufbürden würde, erlaubt sich das gefertigte Komité den unvorgreiflichen Antrag zu stellen, der hohe Landtag möge beschließen; "E s s e i k e i n A n l a ß z u r R e v i s i o n d e r L a n d t a g s-W a h l

l i s t e n d e r S t ä d t e L a n d s k r o n, W i l d e n s ch w e r t u n d B ö h m i s ch-

T r ü b a u v o r h a n d e n."

Prag, am 17. April 1861.

Eisenstein m. p., J. U. Dr. Fr. Klier m. p.,

Obmann der Kommission. Referent.

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Ich bitte, wüpnscht Jemand das Wort? - Dann werde ich über den Antrag abstimmen lassen. Ich bitte alle diejenigen Herren, welche für den Antrag der Kommission sind, aufzustehen. (Angenommen.) Nun bitte ich den Herrn Dr. Ritter von Hafner, das Referat vorzutragen.


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