Støeda 21. února 1849

der Gerechtigkeit und des Zeitgeistes, so wie den Interessen eines jeden Einzelnen Genüge geleistet. Ich bin daher nicht für das öffentliche Bekenntniß, nicht für den Schutz der Vereine des Unglaubens, nicht für den Religions-Indifferentismus im Staate, weil ich glaube, daß eine solche Forderung weder von der Ehre, noch dem Interesse der Nationen, sondern höchstens von der philosophischen Eitelkeit gestellt werden könnte. Ich bin wie bereits gesagt, für die Aufrechthaltung des Unterschiedes zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionen, weil dadurch das religiöse Gefühl des Volkes befriediget wird, ohne daß irgend ein Unterschied in den Rechten dieser Religionen gemacht, ohne daß dadurch eine herrschende Kirche eingeführt, ohne daß die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Einzelnen und der Vollgenuß seiner staatsbürgerlichen Rechte verkümmert wird. Ich bin dafür, weil dadurch der Religion, dem Unglauben und den Secten gegenüber eine Achtung und Berücksichtigung zugestanden wird, die sie verdient, und ich bin dafür, weil eine solche Unterscheidung den Rücksichten für das allgemeine Staatswohl viel entsprechender ist. Ich würde mich daher vorzüglich mit den Amendements der Herren Ullepitsch und Wiser vereinigen und würde diesen Gesichtspunct ebenfalls bei der Discussion des §. 15 vorzüglich im Auge behalten. Zum Schlusse werde ich nur noch einen Standpunct berühren, welchen ich bei der Religionsfrage im Allgemeinen für sehr wichtig halte. Bei der Umgestaltung des staatlichen Lebens, soll sie den Bedürfnissen und dem Geiste der Zeit entsprechen, läßt sich die Verletzung der Interessen Vieler nicht vermeiden; alle Classen der Gesellschaft, welche Kraft der, von der absoluten Regierung erhaltenen, oder Kraft ihrer erblichen Privilegien die ausschließliche Macht über die Majorität des Volkes ausüben, müssen sich verletzt fühlen und können der neuen Ordnung der Dinge nicht befreundet seyn. Wir haben also alle sogenannten Gewalten gegen uns. Es bleibt uns das Volk. Wollen wir auch dieses in seinem wichtigsten Rechte der Heilighaltung der Religion verletzen, oder wenn auch das nicht, der Hierarchie genügende Vorwände geben, um uns der Irreligiösität zu beinzüchtigen? Ich glaube, daß wir dagegen nicht hinreichende Waffen hätten. Die Reaction, die man so sehr fürchtet, war gegen den Fortschritt des Weltgeistes stets ohnmächtig, ihre Kraft schöpfte sie immer nur aus den Sünden der Freiheit, aus den Blößen, die sie ihr selbst zeigt. Man hascht mit Begierde nach jeder Veranlassung, um die Freiheit als das Gefährlichste darzustellen, um ihr den Umsturz alles Menschlichen und Göttlichen anzudichten. Ich möchte sie einer solchen Gefahr ohne Noth nicht aussetzen. In weltlichen Dingen kann man radikal seyn ohne Gefahr, muß es auch in sehr vielen Beziehungen seyn, wenn man eingealterte Uebel vollständig heben und nicht bloß mit Palliativ-Mitteln verschleiern will, anders aber ist es mit göttlichen Dingen.

Präs. Es hat nun der Abg. Klebersberg das Wort.

Abg. Klebersberg. Meine Herren! Ich erscheine vor Ihnen in großer Befangenheit, weil ich von meinem Vaterlande Deutsch-Tirol zu Ihnen zu sprechen mir vorgenommen, und aus demselben Ihnen vielfache Volksstimmen vorzutragen habe, gegen welche wie ich besorgen muß, mir durchaus keine günstige Meinung in diesem hohen Hause entgegen kommen wird; denn ich weiß recht gut, daß, wenn aus Deutsch-Tirol von Religionssachen die Sprache ist, der Ruf von Ultra-Montanismus und Fanatismus und wie diese Vorwürfe weiter lauten, längst vorausgegangen ist. Aber, meine Herren, ich vertraue auf Ihre Nachsicht für mich und rechne vollständig auf Ihre Gerechtigkeit, weil ich weiß, daß Sie in einer sehr wichtigen Angelegenheit, alle Stimmen des Volkes hören, alle Verhältnisse erforschen wollen bevor Sie sich aussprechen. Meine Herren, aus Deutsch-Tirol liegt eine Petition vor, welche den hohen Reichstag bittet, er möchte in Religionssachen zu Gunsten dieses Landes eine Ausnahme machen, er möchte nämlich entscheiden, daß dort die Oeffentlichkeit des Cultus, nicht für jede, sondern nur für die katholische Religion gestattet werde. Diese Petition meine Herren, die einzige aus Deutsch-Tirol, — so viel mir bekannt ist in der großen Fluth der Petitionen, die ihnen von allen Seiten zugeströmt sind,— diese Petition trägt die Unterschriften von 125.000 Männern. Ich gebe gerne zu, daß manche dieser Unterschriften, weil vielleicht durch Ueberredung erlangt, oder ohne Ueberzeugung beigesetzt, nicht zu beachten wären; aber meine Herren! nehmen Sie an, daß zwei Drittheile, daß nur die Hälfte derselben aus Ueberzeugung beigesetzt wurde, so ist es eine sehr bedeutende Volksstimme, denn 60,000 Männer enthalten offenbar die große Majorität aller stimmberechtigten Staatsbürger unter 440,000 Einwohnern. Ich bin auch überzeugt, daß Sie einer solchen Volksstimme gerne Gewährung schenken möchten, wenn ihnen nicht das Verlangen als mit dem Principe, mit dem Postulate der Vernunft, der Gerechtigkeit der Freiheit in Widerspruch erscheinen würde, wenn Sie nicht darin eine gewisse Unduldsamkeit fänden. Allein meine Herren, haben sie die Güte ihr Urtheil noch ein wenig zu suspendiren und mir zu erlauben, daß ich ihnen sage: In Tirol gab es bisher keine Verschiedenheit des Cultus. Noch ist die katholische Kirche allein in der Ausübung des öffentlichen Cultus. Bestände eine solche Disparität des Cultus, dann wäre die Bitte dem Rechte aller Andern zuwider, sie wäre sogar gehässig. Dieses Unrecht kann der Tiroler nicht wollen, der das Recht so gut wie jeder Andere liebt und es, wenn gerade nicht immer mit klarem Verstande, doch in der Tiefe des Gemüthes fest hält. Weil aber keine Disparität vorhanden ist, kann nach seiner Meinung niemand verletzt werden. — Sie müßten berücksichtigen, daß der Tiroler sein Vaterland heiß liebt, und an alles dasjenige, was damit verwachsen ist, fest sich anklammert, besonders an die Einheit der Religion, die in seinem Vaterlande besteht, und die er so hochschätzt, weil er annimmt, daß davon der innere Friede, die Einigkeit des Landes herkömmt. Diese Einigkeit des Landes war dem Tiroler der einzige Trost, wie ihn Alles verlassen hatte; es war seine einzige Hoffnung, seine Stärke, sein Halt in vielen Tagen der Gefahr; und diese innere Einigkeit, dieser Friede des Landes ist auch die einzige Garantie seines häuslichen Stilllebens; sie werden ihm daher diese Bitte an und für sich gewiß nicht verargen. Er geht dabei von dem Grundsatze aus, daß, wenn er zu seiner Sicherheit, für seinen Frieden, andere Einrichtungen, die noch nicht bestehen, ferne zu halten sucht, er dabei Niemanden verletzt, Niemanden zu nahe trete. Wie wichtig aber in Religionssachen die Meinung des Volkes vorzüglich in Bergländern ist, meine Herren, das können Sie sich wohl nicht verhehlen; es ist das auch ganz naturgemäß. Der Mensch schließt sich dann am Innigsten an den Menschen an, wenn die obersten Richtungen seines Geistes, die höchsten Bestrebungen seines Willens sich übereinstimmend finden. Ist diese Uebereinstimmung gegeben, dann hat der Einzelne den Muth der Ueberzeugung, die Sicherheit der Ueberzeugung, er hofft, daß dann auch in den untergeordneten Verhältnissen des Lebens sich leichter die Ausgleichung der verschiedenen Meinungen und Interessen finden lassen wird, während es kaum zu verkennen ist, daß, wenn schon in den obersten Richtungen eine Spaltung sich zu erkennen gibt, diese Ausgleichung auch den kleinern Details des Lebens entlang, immer mehr und mehr erschwert bleibt. Nach diesen Hauptgrundsätzen nun bitte ich Sie meine Herren die vorliegende Petition, von welcher ich gesprochen habe, zu beurtheilen. Der Wunsch nach Einigkeit im Lande hat sie erzeugt. Von diesem hauptsächlichen Wunsche ist ganz gewiß die entschiedene Mehrheit der Petenten ausgegangen, ihre hauptsächliche Willensmeinnng ist darauf gerichtet. Man wird mir zwar einwenden, daß der Tiroler eine Einwanderung fremder Glaubensgenossen aus dem Grunde nicht zu fürchten habe, weil sein Boden ohnehin so spärlich ist, daß er nicht einmal die eigene Bevölkerung zu ernähren vermag; allein meine Herren! die Gemüther sind einmal aufgeregt, der Tiroler fürchtet in der großen Bewegung der Neuzeit für seine Religion, für das höchste und größte Erbe seiner Väter; eine solche Befürchtung war früher, aus dem Grunde geringer oder gar nicht vorhanden, weil die Regierung allein und unbedingten Schutz der katholischen Religion gewährleistete. Heben sie nun auf einmal diesen Schutz der Regierung auf, und sieht der Tiroler auf einmal der überlegenen geistigen Speculation sich als Neuling gegenübergestellt, so fürchtet er natürlich für seine Religion und Kirche. Den Hemmschuh hat sich das Volk nicht selbst angelegt, es kann also auch nicht auf einmal mit Einem Sprunge das Versäumte nachholen. Ich bin gezwungen auch auf eine Thatsache zurückzukommen, die hier auf der Tribune, leider nicht zum Lobe meines Vaterlandes, erwähnt worden ist, nämlich auf die Austreibung der Inclinanten aus dem Cillerthale. Meine Herren! diese Maßregel hat auch alle guten Patrioten von Tirol tief betrübt, geschmerzt, sie wäre nie zu Stande gekommen, hätte sie nicht die Regierung zur ihrigen gemacht, sie fällt in eine Zeit zurück, wo die Regierung Alles, das Volk Nichts gethan hat; sie kann also auch dem Volke nicht zur Last gelegt werden. — Ich habe nun meine Herren mir die Freiheit genommen, Sie mit der Petition aus meiner Heimat bekannt zu machen, weil ich für meinen Theil es für ein Unrecht angesehen hätte, vor dieser hohen Versammlung die Wünsche der dortigen Bevölkerung, die dortigen Verhältnisse gerade im wichtigen Augenblicke der Entscheidung ganz unerwähnt zu lassen. Was mich betrifft, habe ich an der Petition keinen Antheil genommen, und bin in keiner Weise verpflichtet, dieselbe zu vertreten. Vielmehr gestehe ich offen, daß ich das Princip derselben zu vertheidigen nicht im Stande wäre, daß ich vielmehr glaubte, daß die vollständige Anwendung der Sätze des §. 13 auch für Tirol nicht werde vermieden werden können. Allein, meine Herren, in dieser Ansicht bin ich ganz irre geworden durch die Debatte, die hier stattgefunden hat. Man hat nämlich auf der einen Seite behauptet, die katholische Kirche darf nicht emancipirt werden, es soll zwar nach §. l3 die Glaubensfreiheit und die Freiheit des Cultus für alle übrigen Religionsgenossenschaften unbedingt bestehen, allein die katholische Kirche soll fortan noch präventiv und polizeilich vom Staate geleitet werden, sie soll ferner so sehr vom Staate abhängig seyn, daß es, wie hier gesagt worden ist, dem Staate sogar eingeräumt und zuständig sei, alles dasjenige geradezu abzuschaffen, was in der katholischen Kirche nicht göttliche Einrichtung ist. Nun, meine Herren, ich erlaube mir die Frage, wenn der Staat das Recht hat, Alles abzuschaffen, was nicht göttliche Einrichtung ist in der katholischen Kirche, hat er dann nicht auch das Recht, darüber zu entscheiden was göttliche Einrichtung ist? — Offenbar — Ich könnte mir keine größere Beengung gerade der katholischen Kirche ausschließlich denken, als durch die Ausführung dieses Grundsatzes. Für alle übrigen Religionsgesellschaften, sie mögen alten oder neuen Bundes seyn, sie mögen bekannt oder unbekannt seyn, ist die Freiheit des Glaubens und der Ausübung des Glaubens, nämlich des Cultus zugestanden, nur die katholische Kirche soll nicht emancipirt werden! Meine Herren, nach dieser Auslegung wäre für mich der §. l3 hinsichtlich der Katholiken eine bloße Illusion, er wäre nur gegen die Katholiken, nicht aber für sie vorhanden; ich finde dann kein Princip und keine Consequenz mehr, ausgenommen die Consequenz, daß weil der Staat die katholische Kirche zu seiner Vasallin macht, weil er sie noch fortwährend oberherrlich leitet, er auch dieser Kirche einen vorzüglichen oberherrlichen Schutz angedeihen lassen müsse. Nun darum bitten meine Petenten! Freilich wäre dann meine Hoffnung, daß die Religion erstarken werde, wenn sie hingewiesen ist auf den eigenen Halt und die innere Ueberzeugung der Menschen, daß besonders die katholische Kirche, sich von ihren Schlacken reinigen werde, wenn sie keiner äußern Nöthigung des Staates mehr zu ihrer Hilfe bedarf, wenn vielmehr alle Mitglieder derselben verbunden sind, ihre eigene volle geistige Thätigkeit, für ihre Kirche aufzuwenden, diese Hoffnung wäre für mich dann leerer Wahn. Auf einer andern Seite mußte ich irre werden in meiner Ansicht durch den Grundsatz, welchen der ehrenwerthe Abgeordnete für die Roßau, hier ganz unerwartet aufgestellt hat. Er sagte nämlich: "im Staatsleben, darf man die Grundsätze nicht auf die Spitze treiben, wie mathematische Grundsätze angewendet werden sollen. Es ist zweierlei, wo eine Tabula-rasa ist, oder wo gegebene Verhältnisse bestehen, in jeder Beziehung im Staate werden Sie dort allen Grundsätzen Folge leisten können, wo Sie das, was ihnen widerspricht, vernichten können; aber anderes ist es, wo keine Tabula-rasa ist, wo bestehende Zustände vorhanden sind, die man nicht weg decretiren kann, diesen muß Rechnung getragen werden." Nun, meine Herren! ich möchte Sie nur bitten, daß Sie den Zuständen von Deutsch-Tirol Rechnung tragen, dann werden Sie die Bitten meiner Petenten vollständig erhört haben, denn die Glaubenseinheit ist mit den Zuständen Deutsch-Tirols, mit seinen ganzen geschichtlichen Erinnerungen, mit der Denk- und Handlungsweise seines Volkes, mit den Wünschen dieses Volkes, so innig verwebt und verbunden, daß, wenn sie auf diese Verhältnisse Rücksicht nehmen, Sie das Begehren der Petenten nicht verweigern können, wenigstens theilweise gewähren müssen. — Aber wenn sie einerseits die katholische Kirche allein nicht emancipiren, wenn sie also dem deutsch-tirolischen Volke sagen: nur die katholische Kirche bleibt in der Zwangsjacke in der sie bisher gewesen, hingegen alle übrigen Confessionen können sich frei entwickeln auf seinem Boden, wie sie wollen, seien sie bekannt oder unbekannt, lehren sie nach eigener Angabe Göttliches oder Nichtgöttliches, o dann machen sie, meine Herren, Tabula-rasa mit den Begriffen des tirolischen Volkes von Gerechtigkeit und Gleichheit! Ich glaube, daß nichts dem Principe der Neuzeit, daß nichts der bürgerlichen Freiheit besseren Eingang, besseres Verständniß beim Volke verschaffen kann, als gerade die vollkommen rechte und echte Freiheit seiner Kirche und seines Glaubens, und im Gegentheile glaube ich, daß diesem Verständnisse der bürgerlichen Freiheit nichts so sehr entgegenstehe, als irgend ein Eingriff in die kirchliche Freiheit, in die kirchlichen Rechte. (Bravo.)

Präs. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Helcel. Er hat das Recht vom Platze aus zu sprechen, da er sich erst hier zum Worte gemeldet hat, und sich für den Paragraph einschreiben ließ.

Abg. Helcel. Ich bitte Herr Präsident meinen Verbesserungsantrag gütigst vorzulesen.

Präs. Der Antrag des Abgeordneten Helcel lautet: "Die Freiheit jeder Gottesverehrung, wie ihrer öffentlichen Ausübung ist gewährleistet; Verbrechen und Vergehen, welche bei der Ausübung dieser Freiheiten begangen werden, unterliegen den allgemeinen Strafgesetzen."

Abg. Helcel. Meine Herren, ich ergreife das Wort, um so kurz als möglich, das eben vorgelesene Amendement zu begründen, und werde um so kürzer seyn, als schon vor einigen Tagen zwei Abgeordnete sich wesentlich in dem Sinne meines Amendements erklärt haben. Meinerseits bemerke ich, daß eigentlich der Grundgedanke meines Verbesserungsantrages mit dem Grundgedanken des Paragraphes so ziemlich übereinstimmt. Ich glaube aber, daß, wenn Sie die Worte des Paragraphes wohl erwägen, Sie doch den Mangel einiger wichtigen Rücksichten werden gewahr werden, den man vielerseits gefühlt hat. — Dieses in der Begründung meines Amendements hervorzuheben, finde ich mich bewogen: 1. bin ich ganz wie der Abg. Sidon der Meinung, daß der Ausdruck "die Freiheit des Glaubens", wie er im Paragraphe steht, nicht passend ist, weil der Paragraph durch diesen Ausdruck nur eine leere Phrase aufstellen würde, welche eigentlich zu gar nichts führt. Der Paragraph würde etwas gewähren, was eben gar nicht verwehrt werden kann; es würde so viel heißen, als wenn der Gesetzgeber bestimmen wollte: daß der Mensch einen Körper, oder daß er eine Seele haben solle. Darum habe ich dafür einen andern Ausdruck vorgeschlagen, der, wie Sie bemerkt haben werden in den folgenden Worten des Amendements liegt: "Die Freiheit jeder Gottesverehrung und ihrer öffentlichen Ausübung ist gewährleistet." Der Glaube ist etwas ganz natürliches, dem Menschen unveräußerliches und unbenehmbares; es läßt sich also streng logisch von einer Gewährleistung der Glaubensfreiheit nicht reden. Dagegen kann man über die Religionsfreiheit legislatorisch bestimmen, weil die Freiheit der Gottesverehrung schon auch einen bestimmteren und concreteren Begriff enthält; 2. glaube ich, daß es nicht hinlänglich ist, wenn man, so wie es im Paragraphe ausgedrückt ist, bloß dem österreichischen Staatsbürger die Glaubensfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung gewährleistet. Die Religionsfreiheit kann nicht das Vorrecht — wenn auch in Oesterreich — bloß des österreichischen Staatsbürgers seyn. Es ist das Recht eines jeden Menschen, mag er Staatsbürger seyn oder nicht, mag er einheimisch oder fremd seyn, jeder Mensch auf österreichischen Boden, jeder soll dieselbe Freiheit genießen, darum habe ich in diesem Sinne eine Verbesserung vorzuschlagen, die ein allgemeineres Gebiet der Religionsfreiheit öffnet. Endlich im 2. Absätze des Paragraphes schlage ich vor zu sagen: "Alle Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, unterliegen den allgemeinen Gesetzen." Der Sinn davon meine Herren, ist ganz einleuchtend, er braucht gar nicht ausführlich erörtert zu werden, um so weniger als er schon in einer früheren Rede des Herrn Abgeordneten für Lemberg angedeutet wurde. In Gegenständen der religiösen Ueberzeugung soll es ja keine specielle Ausnahmsgesehe geben; aus dem wahren Standpuncte des freien Rechtsstaates kann man Gesetze weder im Sinne einer loi du sacrilége, weder im Sinne einer Banden-Auflegung auf Religionsgesellschaften und auf ihre Organe vorschreiben. Die allgemeine Gerechtigkeit und Unparteilichkeit findet hier ihre Garantie bloß in den allgemeinen Gesetzen. Man muß sich vor der Gefahr hüten, in solchen speciellen Gesetzen bezüglich auf den Gegenstand der Religion, etwa ganz neue Verbrechen erfunden und statuirt zu sehen, oder vielleicht besondere höhere Strafarten zu setzen. Man muß sich überhaupt um so mehr bei diesem Gegenstande vor neuen Tendenzgesetzen verwahren, denn nirgends könnten sie so verderblich und unheilvoll wirken, wie gerade in diesem empfindlichsten Gegenstande. Dieses wird nun hinreichend seyn, um Ihnen die Wichtigkeit meiner Abänderung vor Augen zu stellen. Ich endige bloß mit der Bitte an den Herrn Sidon, Abgeordneten von Gitschin, daß er also seinen Antrag, der mit dem meinigen im ersten Satze fast ganz zusammenläuft, auch eben darum mit dem meinigen vereinige, damit wir bei dieser Frage zusammen stimmen könnten.

Präs. Der Antrag des Abg. Helcel lautet: "Die Freiheit jeder Gottesverehrung, wie ihrer öffentlichen Ausübung ist gewährleistet; Verbrechen und Vergehen, welche bei der Ausübung dieser Freiheiten begangen werden, unterliegen den allgemeinen Strafgesehen." Wird dieser Verbesserungs-Antrag unterstützt? — Er ist hinreichend unterstützt. Es hat nun das Wort der Abg. Sonntag. (Verzichtet darauf.) Der Abg. Strasser.

Strasser. Meine Herren! Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, daß der constitutionelle Umbau Oesterreichs auch auf das religiös-geistliche Element, auf das Gebiet der Kirche einen wesentlichen Einstuß und nachhaltige Rückwirkung äußern müsse. Die Freiheit der einzelnen Staatsbürger, die Selbstständigkeit der Gemeinden, die Beschränkung der Executivgewalt der Regierung durch Berufung des Volkes zur Theilnahme an der Gesetzgebung müssen um so mehr einen solchen Einfluß nach sich ziehen, als — wie bereits der verehrte Herr Abg. für die Stadt Salzburg gelegenheitlich der Generaldebatte über die §§. 13, l4 und 15 bemerkt hat, — die Staatsträger auch zugleich Mitglieder irgend einer kirchlichen Gesellschaft sind, und in der Regel jenem Bekenntnisse angehören, in welches sie nach dem Wunsche und Willen ihrer Eltern gleich bei ihrer Geburt formell eingetreten und aufgenommen worden sind; außer sie hätten in der Folge selbst dieses Bekenntniß verlassen und wären in eine andere Kirche übergetreten. Der Staat hat zwar aus Gründen, die Jedermann einleuchtend sind, und die keiner weitern Erörterung bedürfen, ein hohes, wichtiges, ja das höchste Interesse, daß jeder seiner Bürger irgend einem Religions-Bekenntnisse angehöre, vorausgesetzt, daß selbes auf einer sittlichen Grundlage beruhet. Allein wenn aus was immer für Gründen ein Einzelner oder auch mehrere Einzelne zu der bedauerlichen Ueberzeugung gelangt seyn sollten, daß für sie die Religion etwas Ueberflüssiges, etwas Entbehrliches sei, oder daß sie des Glaubens an ein höchstes Wesen nicht bedürfen, weil sie vielleicht selbst im Wahne leben, Gott zu seyn, so darf sich dessen ungeachtet der Staat als Rechts-Institut weder einen directen noch indirecten Zwang erlauben, um die irrige Ueberzeugung eines solchen Staatsbürgers zu regeln. Der Staat, welcher die Gleichstellung aller Staatsbürger vor dem Gesetze erklärt, welcher die Freiheit der Person gewährleistet, die Unverletzlichkeit des Hausrechtes ausgesprochen und dadurch den Grundsatz sanctionirt hat, "daß jeder freie Bürger in seinem Hause König und das Haus desselben eine Burg sei", kann sich denn doch nie und nimmer das Befugniß anmaßen, die religiöse innere Ueberzeugung eines Einzelnen erspähen, erforschen oder dieselbe von Staatswegen, besonders so lange er sich innerhalb seiner vier Wände bewegt, bestimmen zu wollen. Von diesem Gesichtspuncte ausgehend, ist es unbestreitbar, daß das im §. 13 ausgesprochene Princip der Glaubensfreiheit nichts Anderes ist, als eine natürliche Folgerung der bereits durch die Grundrechte aufgestellten und angenommenen Principien, welche die Lebensbedingungen des constitutionellen Staatslebens und seiner organischen Entwicklung ausmachen. Ich glaube nicht, daß ungeachtet der vielfach verschiedenen, politischen, nationalen und selbst religiösen Färbung, welche unter den Mitgliedern dieses Hauses hervortritt, ein Einziger von den Herren Abgeordneten vorhanden ist, der gegen den Grundsatz der vollen Glaubens- und Gewissensfreiheit, insoferne er die religiöse Ueberzeugung und die Unbeschränktheit des menschlichen Geistes ausdrückt, etwas einzuwenden hätte. Hätte man den schon von der altrömischen Gesetzgebung aufgestellten Grundsatz "de internis non judicat praetor" nicht bloß in Civil- und Straf-Angelegenheiten, sondern auch in Glaubens- und Gewissenssachen befolgt; meine Herren! die Geschichte hätte wahrlich nicht so viele ihrer Blätter mit Erzählungen von Christen-, Juden- und Ketzervetfolgungen beschmutzen müssen, Ereignisse, die gewiß Jeden von uns mit Betrübniß erfüllen, wenn man bedenkt, wie oft ein bloßer Verdacht die bittersten und größten Verfolgungen nach sich zog; wenn sich auch die Bekenner des Christenthums mit der Ausübung ihres Gottesdienstes in die Katakomben geflüchtet, oder die Juden in Spanien und Portugal mit der Verrichtung ihrer Gebete und mit der Hoffnung auf den künftigen Messias in das Innerste ihrer Wohnungen zurückgezogen hatten, oder wenn sich irgend ein Anhänger reformatorischer Bestrebungen ohne Anspruch auf öffentlichen Cultus damit begnügte, im Kreise seiner Familie irgend ein ketzerisches oder als ketzerisch bezeichnetes Buch vor zulesen. Die religiöse Ausübung und häusliche Andacht liegen also außer dem Bereiche der Staatsgewalt, und können und dürfen in einem freien Staate eben so wenig einer Beschränkung unterzogen werden, als das damit in engster Verbindung stehende Befugniß des Staatsbürgers aus der Kirche, welcher er bisher angehörte, auszuscheiden und in eine andere Religionsgesellschaft überzutreten.

Dieses dürfte im Allgemeinen genügen, um den Standpunct anzuzeigen, von welchem aus jedem einzelnen österreichischen Staatsbürger die vollste Freiheit in Glaubens- und Gewissenssachen durch die Constitution vor Allem gewährleistet werden sollte, und wenn der Staat in einem spätern §. den Eltern und Vormündern nur zur Pflicht macht, ihre Kinder an dem die allgemeine Volksbildung umfassenden Unterricht Theil nehmen zu lassen, so zeigt eben dieser §., daß es den Eltern und Vormündern, und zwar letzteren vorausgesetzt, daß sie nicht durch einen Willensact des Vaters, durch ein besonderes Gesetz oder durch einen Beschluß des Familienrathes beschränkt sind, unbenommen bleiben muß, die Kinder in jener Religion erziehen zu lassen, welche nach ihrer innern Ueberzeugung eine sittliche Grundlage für ihr künftiges dauerhaftes Wohl zu bilden im Stande ist.

Betreffend die Ausübung des öffentlichen Gottesdienstes glaube ich bemerken zu müssen, daß man, ohne im Allgemeinen die Principien constitutioneller Freiheit zu verläugnen, doch gleichzeitig sich auch auf den praktischen Boden versetzen und den bestehenden Verhältnissen, wie bereits zwei der unmittelbar vor mir sprechenden Herren Redner gezeigt haben, billige Rechnung tragen müsse. Der verehrte Abgeordnete für den Wahlbezirk Roßau hat, wie bereits mein Herr Vorredner anführte, neulich die inhaltsschweren Worte gesprochen, daß wir keine tabula rasa haben, und ich wünsche von Herzen, daß dieser bedeutungsvolle Mahnungsruf eines geistreichen Redners und gewandten Parteiführers nicht wie ein sterbendes Echo in diesem Raume verklingen, sondern allgemein beachtet und befolgt werden möchte, insbesondere bei der religiösen Frage, welche unsere reifste Erwägung und gründlichste Beurtheilung erfordert.

Meine Herren! Bedenken Sie, daß wir hier in der Anzahl von 383 als Volksvertreter eine Constitution machen sollen. Es haben uns in diese Räume ungefähr 18 Millionen österreichischer Staatsbürger geschickt, welche zugleich Bekenner und Mitglieder der bisherigen Staatskirche, der verschiedenartigen christlichen Confessionen oder Anhänger des mosaischen Bekenntnisses sind. Wir haben aufdiesen Umstand vorzüglich Rücksicht zu nehmen, damit nicht allenfalls diese l8 Millionen nach der Hand erklären: Ihr Herren Abgeordnete habt Beschlüsse gefaßt und Gesetze beantragt, welche nicht nur unsere religiösen Gefühle und unsere Ueberzeugung, sondern sogar die anerkannten und unbestreitbaren Rechte unserer Kirche verletzen, die wir eben aus dem Grunde der uns zugesicherten Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht annehmen können und nicht befolgen dürfen. Wollen Sie, meine Herren, solche Gesetze, — wenn wir allenfalls das Unglück hätten, etwas, was das religiöse Gefühl der Mehrheit der österreichischen Staatsbürger verletzt, festzustellen; wollen Sie solchen Gesetzen vielleicht durch Androhung von Straf-Sanctionen oder mit Bajonetten Geltung verschaffen? Ich habe einen zu hohen Begriff von der Einsicht dieses hohen Hauses, als daß ich vorauszusetzen berechtigt wäre, es könnte ein solcher Gedanke bestehen oder jemals aufkommen, wodurch man den Widerspenstigen oder Ungehorsamen mit der Glorie des Märtyrerthums umgeben, oder gar einen Zündstoff aufhäufen würde, der zu den schrecklichsten und beklagenswerthesten bürgerlichen Zerwürfnissen, zu einem Religionskriege führen könnte. Man wende mir nicht ein, das der Gedanke an eine solche Gefahr lediglich eine Chimäre sei, und daß die allgemeine Aufklärung, der Geist der Zeit, bereits bis in die untersten Schichten des Volkes gedrungen seien, und daher ein solcher Conflict, ein solcher Zusammenstoß durchaus nicht befürchtet werden darf. Ich erwiedere hierauf ganz einfach, und zwar mit Berufung auf das, was der ehrenvolle Abg. Herr Goriup angedeutet hat, daß gerade in einer Zeit, in welcher sick der religiöse Indifferentismus breit zu machen und Geltung zu verschaffen sucht, auf der andern Seite auch die religiösen Elemente mit neuer Kraft und Wärme erwachen, wie es klar ist, daß die Nähe des Feindes zu verdoppelter Wachsamkeit und rüstiger Gegenwehr auffordere.

Ich beantrage daher anstatt der zu allgemeinen Fassung des §. 13, daß jeder Gemeinde einer vom Staate anerkannten oder die Anerkennung erwirkenden Religionsgesellschaft (Kirche) das Recht der öffentlichen Uebung ihres Gottesdienstes gewährleistet werde.

Wir haben in Oesterreich fünf verschiedene christliche Religionsbekenntnisse und außerdem auch noch das Judenthum. Die Zahl der Katholiken des lateinischen Ritus beträgt nahe an 14 Millionen. Nehmen Sie hiezu noch mehr als zwei Millionen unirte Griechen, so finden Sie, daß die Bekenner der katholischen Religion fünf Sechstheile der Bevölkerung der in diesem Hause vertretenen Länder ausmachen, während alle übrigen zusammen nicht mehr als einen Sechstheil bilden. Ungeachtet dieses überwiegenden Verhältnisses der Katholiken, will ich jedoch in Bezug auf das Recht der öffentlichen Cultusübung allen Religionsgesellschaften mit Einschluß des Judenthums gleichgestellt wissen. Ich verlange keine Privilegien, keine Bevorzugung der katholischen Kirche von Seite des Staates, ich fordere keine Auszeichnung vor andern Bekenntnissen in Bezug auf den öffentlichen Cultus, die katholische Kirche selbst verzichtet fortan auf die Begünstigung Staatskirche zu heißen, aber mit dem Beisatze oder mit der Bedingung, daß auch die bisherige Bevormundung aufhöre, und so mögen denn auch die mitunter lächerlichen Beschränkungen der andern Religionsbekenntnisse, z. B. beim Baue ihrer Kirchen oder Bethäuser, bei dem Gebrauche der Glocken u. s. w. wegfallen, wie sie bereits durch eine ministerielle provisorische Verfügung beseitigt worden sind. Wird dann das Institut der Civilehe, wie es in den Grundrechten beantragt ist, durchgeführt, so verschwindet auch der in Bezug auf die Ehe dem katholischen Seelsorger in der Eigenschaft als Staatsbeamten vor dem akatholischen eingeräumte Vorzug, und es wird in allen gesetzlichen Bestimmungen dem Grundsatze der Gleichberechtigung entsprochen werden. Da ich mir jedoch eine öffentliche Religionsübung nur in gesellschaftlicher Vereinigung mehrerer einem und demselben Religionsbekenntnisse ergebenen Personen denken kann, und zwar eben zu dem Zwecke, um ihre innere religiöse Ueberzeugung auch durch äußerliche Acte der Gottesverehrung zu bethätigen und erkennbar zu machen, so muß der gemeinschaftlichen Cultusübung immer die Constituirung einer kirchlichen Gemeinde vorausgehen, wodurch eigentlich diese Religionsbekenner erst in ein äußeres Verhältniß zum Staate und zu den übrigen Religionsgesellschaften treten, man mag nun darunter die Local-, die Provinzial- oder die Landeskirche verstehen. Wenn alle Religionsgesellschaften, vorausgesetzt, daß sie auf einer sittlichen Grundlage beruhen, gleichberechtigt sind und gleich behandelt werden sollen, so kann und darf der Staat einer kirchlichen Gemeinde die öffentliche Ausübung ihres Gottesdienstes nicht versagen, sondern er muß ihr dieses Recht aus dem früher entwickelten Grunde sogar ausdrücklich zusichern und gewährleisten. Dieses gilt aber nicht bloß von den anerkannten christlichen Religionsgesellschaften, sondern ich spreche dieses auch für die Bekenner des mosaischen Glaubens aus Kánski (Bravo!), und zwar um so mehr, nachdem ich überzeugt bin, daß es bei allem Aufwand von Scharfsinn und Gelehrsamkeit nicht gelingen wird, irgend einer anerkannten Religionsgesellschaft nachzuweisen, daß sie in ihren Lehrsätzen, in ihren Dogmen etwas Staatsgefährliches enthalte. Ich gehe vom constitutionell-staatsrechtlichen Standpuncte aus noch weiter, und will nicht bloß den kirchlichen Gemeinden der anerkannten Religionsgesellschaften das Recht der öffentlichen Cultusübung gewährt wissen, sondern auch jede neu entstandene oder neu entstehende Religionsgesellschaft soll die Gleichberechtigung genießen, sobald sie vom Staate die Anerkennung erwirkt hat, die ihr auch nicht verweigert werden darf, insoferne Zweck und Mittel weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind. In dieser Beziehung berufe ich mich auf Das, was der geehrte und gelehrte Herr Abg. für den Wiener Vorstadtbezirk Laimgrube gelegenheitlich der Generaldebatte unter dem Beifall des Hauses so gründlich theoretisch erörtert und durch anschauliche auch dem schlichtesten Menschenverstande einleuchtende Beispiele praktisch auseinandergesetzt hat. Es wird keinen Volksvertreter geben, der einem Vereine, wenn er sich auch unter dem Titel eines religiösen ankündet, das Recht des öffentlichen Cultus, ja überhaupt seines Bestandes gewahrt wissen will, sobald dessen Lehrsätze oder die wahrnehmbare Mittheilung derselben der allgemeinen bürgerlichen Wohlfahrt nachtheilig oder mit dem Staatswohl unvereinbarlich erscheinen. Ich glaube, es kann Niemand geben, der so etwas ansprechen wollte, denn er wäre ein Feind des Staates, als eines Rechts-Institutes, das die Freiheit Aller und das Gemeinwohl schützen und fördern soll; eine Aufgabe, die in manchen Fällen nicht immer ohne Beschränkung der Freiheit Einzelner gelöst werden kann. Solche Beschränkungen gibt es auch im Vernunftrechte, und der §. 12 der Grundrechte, welcher den Staatsbürgern das Recht, Vereine zu bilden, gewährt, enthält ebenfalls den principiellen Ausspruch einer Beschränkung und behält die Regelung dieses Rechtes einem besondern Gesetze vor. Ich will daher neu entstandene oder erst entstehende Religionsgesellschaften, lediglich nach dem für Vereine überhaupt bestehenden Grundsatze behandelt wissen; und wenn hier die Besorgniß geäußert wurde, daß unter dem Deckmantel des Staatsgefährlichen eine Religionsgesellschaft, und unter dem Deckmantel des Religiösen andere Gesellschaften unterdrückt werden könnten, so kann ich mich nur wundern, daß die hohe Versammlung den §. 12 in der beliebten Stilisirung angenommen hat; denn die darin enthaltene Beschränkung des Vereinsrechtes auf Zweck und Mittel, welche weder rechtswidrig noch staatsgefährlich sind, könnte ja immer von der Regierung ausgebeutet werden, um eine ganz unschuldige, nichts bedeutende politische oder nicht politische Association staatsgefährlich zu erklären. Uebrigens ist der Satz: "Jede neu entstehende


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