Übelstände aber gar nicht abgeholfen werden könnte, weil nach einem Paragraphe in den Grundrechten jede finanzielle Controlle oder Überwachung zu den Unmöglichkeiten gehört. Ein Ähnliches könnte und müßte der Fall sein in Bezug auf die indirecte Besteuerung desjenigen, welcher nach Maßgabe seines Erwerbes und Verschleißes als redlicher Staatsbürger die Abgaben zahlt, welche das Gesetz vorschreibt, und der sohin auch ein Recht hat, zu verlangen, daß andere Steuerpflichtige dem nämlichen Gesetze, derselben Abgabenleistung sich nicht entziehen.
Es wird sich demnach auch in dieser Beziehung nicht jede Hausdurchsuchung vermeiden lassen, in sofern dieselbe eine Controlle gegen Steuerentziehung oder Beeinträchtigung des Gefälles beabsichtiget. Die Art und Weise, wie in dieser Beziehung abgeholfen werden soll, ist im §. 7 ganz deutlich angegeben, wenn wir den Zusatzantrag des Abg. Brauner annehmen. Es wird in Gemäßweit des §. 7 die Finanzgesetzgebung sich ebenfalls nach einer bestimmten Vorschrift und Weisung entweder an den Richter oder an den Ortsvorstand wenden müssen, um unter Angabe ihrer Gründe, welche eine solche Controlle nothwendig machen, die Erlaubnis zu erwirken, eine Hausdurchsuchung vornehmen zu lassen. Ich glaube daher, meine Herren, daß durch die Annahme des Verbesserungsantragens des Abg. Brauner alle Garantien für eine wahre, vernünftige und mit dem Bestande der Ordnung im Staate vereinbauliche Freiheit gegeben sind, und unterstütze von diesem Gesichtspunkte ausgehend den erwähnten Antrag, welchen ich Ihnen noch einmal zur Annahme empfehle.
Präs. Nunmehr hat das Wort der Herr Abg. Brettel.
Abg. Brettel. Ich verzichte auf das Wort. (Ruf: Schluß der Debatte.)
Präs. Es wird der Antrag auf Schluß der Debatte gestellt. Wird er unterstützt? (Wird unterstützt.) Diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, wollen aufstehen. (Geschieht) Er ist angenommen. Es hat noch vorgelegt ein Amendement der Herr Abg. Brettel, welches lautet: Nach dem Worte: "richterliche Verordnung" ist einzuschalten: "oder wegen zu großer Entfernung vom Wohnorte der nächsten richterlichen Behörde, über die Verordnung des Gemeindevorstandes. " Ich werde diejenigen Anträge, hinsichtlich welcher noch nicht die Unterstützungsfrage gestellt worden ist, jetzt zur Unterstützung bringen. Wird der eben verlesene Antrag des Abg. Brettel unterstützt? (Er wird unterstützt.) Ich ersuche die Herren, einer und anderer Sei's einen Generalredner zu wählen. Für den Paragraph sind eingeschrieben die Herren Abgeordneten: Schuselka, Goldmark, Dylewski, Mayer, Löhner, Kromer; gegen den Paragraph: Schmitt und Rulitz. (Pause.) Haben die Redner bereits die Generalredner gewählt? Die Herren Redner dafür? (Meldet sich Niemand.) Die Herren dagegen?
Abg. Schmitt. Hier ist die Wahl unmöglich, weil ich der Einzige bin, und der andere Herr Redner nicht da ist.
Präs. Es kommt nun die Reihe an den Herrn Generalredner dafür, ich bitte zu erklären, ob Einer gewählt wurde? (Ruf: Sie verzichten, sie sind nicht alle anwesend.)
Ich muß also annehmen, daß kein Generalredner dafür gewählt wurde, und ersuche den Herrn Abg. Schmitt, das Wort zu ergreifen.
Abg. Schmitt. Ich werde meine Aufgabe darauf beschränken, das von mir gestellte Amendement zu begründen. Es ist über diese Sache bereits so viel Treffliches, so viel Gründliches gesagt worden, daß das im §. 7 aufgestellte Princip meiner Ansicht nach keiner Begründung mehr bedarf. Ich habe mich auch nicht als Redner gegen den Paragraph eintragen lassen, als ob ich dem darin aufgestellten Principe entgegen wäre. Mein Amendement betrifft die Ausdehnung des darin enthaltenen Rechtes. Der Paragraph beginnt mit den Worten: "Das Hausrecht ist unverletzlich. " Ich verstehe dabei, daß unter Hausrecht nicht bloß das Recht innerhalb der vier Mauern verstanden sei, sondern ich verstehe, daß darunter die Heiligkeit jener Interessen begriffen sei, die durch die Mauern umschlossen werden; diese Interessen sind die Rechte des Individuums, sind aber auch die Rechte der Familie. Die Familie hat in der Wohnung, sie hat im Haufe ihren Sitz und ihre erste Grundlage. Ich habe mir erlaubt, dem ersten Satze: "Das Hausrecht ist unverletzlich" folgende Stylisirung zu geben: "Das Familien und Hausrecht ist unverletzlich. " Ich halte die Familie so eng verknüpft mit dem Hausrechte, ich halte sie für die erste, für die Urgemeinde im Staate, so daß ich auch der Familie schon in den Grundrechten dem Principe ihrer Achtung und ihrer Heilighaltung nach einen Platz gewahrt wissen will.
Es wurde bemerkt, daß wir uns nicht auf fremde Nationen berufen sollen, um Pflanzen, die dort blühen, auf unfern Boden zu übertragen. Ich muß jedoch zur Unterstützung meines Amendements auf zwei Länder hinweisen, nämlich auf Nordamerika und Frankreich. In Nordamerika wurde der Familie bei der Abfassung der Grundrechte der dortigen Verfassung nicht geachtet, und ich glaube, daß die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes der Erscheinung zuzuschreiben ist, daß das Familienleben in Nordamerika nach dem Zeugnisse aller Schriftsteller eben nicht dasjenige fei, welches vorzugsweise die Empfehlung verdiene. Die Familie ist die erste Gemeinde, der Uranfang der Gemeinden im staatlichen Vereine, sie ist der wichtigste Verein, denn aus der Familie geht der Anfang der Erziehung hervor, und diejenige Grundlage, welche von der Familie für die Erziehung gelegt wird, ist diejenige, welche am festesten
Fuß faßt, und den freien Staatsbürger zuerst heranzieht. Es sind zwei Gegenstände, das Verhältniß der eigentlichen Familienglieder und das der Hausgenossen. Von einem sehr beredten Herrn Vorredner wurde gesagt: "Das Haus ist die Bürg des freien Mannes, und der freie Mann der König in seiner Burg. " Ich erkenne die Wahrheit an; allein, wo eine Bürg ist, wo ein König ist, dort ist, wie er selbst gesagt hat, auch ein Herrscher. Die Familien, die die Bewohner der Burg sind, sie bedürfen des Königs. Es ist gesagt worden, ein Königtum thue uns Noth, auch ich behaupte es. Der freie Mann im Staate muß einen Platz haben, wo er sagen kann: "hier bin ich absolut. " Das ist der natürliche Absolutismus. Es gibt aber auch in Anwendung auf die Familien einen humanen Absolutismus, das ist der Patriarchalismus. Den Patriarchalismus, den will ich im Staate gewahrt wissen, aber auch gebannt in die Grenzen des Hauses. Sobald der freie Mann heraustritt aus seinem Hause auf die Straße, so wird er mit taufend Gefühlen berührt durch alle gesellschaftlichen Verhältnisse, durch das Gesetz, welches ihn angreift. Sein Haus sei sein Asyl, sein Haus, es sei die Freistätte, worin er sich entrückt fühlt, den Banden der Gesellschaft, wo er frei atmet. Ich werde nicht den Familienvater, den Hausvater zu einem Tyrannen stempeln; auch ich unterziehe ihn einer gesetzlichen Beschränkung. Diese gesetzliche Beschränkung beziehe sich aber auf das natürliche Recht, sie beziehe sich auf die Humanität. In Nordamerika wurde, wie gesagt, diese Rücksichtsnahme hintangestellt, und wir sehen, daß das Familienverhältnis dort gelockert, daß das Verhältniß des Kindes zu seinen Eltern nicht so beschaffen sei, wie wir es im gesitteten Zustand des Volkes wünschen sollten. In Frankreich, wo man überhaupt seinfühlend, geistreich ist, die Schule der gesellschaftlichen Entwicklung mit theurer Opfern durchgemacht und erkauft hat, dort hat man bei der letzen Neugestaltung der Verfassung es wohl gefühlt, daß dieses Verhältniß zu schützen sei; denn, in der Einleitung zu dieser Verfassung heißt es: "Die Familie ist geschützt, heilig gehalten durch das Gesetz, sie ist so heilig zu halten, wie das Eigenthum. " Die französische Literatur hat seit einer Reihe von Jahren vielfache Angriffe gemacht auf die Familie, auf das Eigenthum, auf das Erbrecht; diese Angriffe vereinigen sich in den Bestrebungen Jener, die man Communisten und Sozialisten nennt. Die französische Nation hat es für nöthig gefunden, sich in ihren Grundrechten davon zu wahren. Diese Bestimmung hat sie daher am Eingange, in der Einleitung unter den Schutz der Gesetze gestellt. Wir haben keine Einleitung in den Grundrechten, daher finde ich für jene Bestimmung keine passendere Stelle als eben hier. Darum habe ich zum Hausrecht auch den Beisatz gemacht, daß das Familien, sowie das Hausrecht unverletzlich seien.
Ich habe beider weiteren Deutung, die diesem Worte gegeben werden kann, für nothwendig gefunden, diesem elften Satze einen zweiten beizufügen, und zwar zwischen dem ersten und zweiten einzuschalten: "Das Familienrecht wird durch das bürgerliche Gesetz bestimmt und gewahrt. " Ich glaube, daß der Begriff eigentlich keine so weite Deutung zulässt, weil der Begriff der Familie ein bereits festgestellter in der Gesellschaft, bereits angenommener in unserm frühern bürgerlichen Gesetzbuche, auch ein gehörig geachteter und dort begründeter war. Es wird nicht nöthig sein, daß wir an unserem Gesetze bezüglich der Familienrechte viel ändern, es wird bloß nöthig sein, den darin angesprochenen Grundsatz auch in unserer neuen Gesetzgebung aufrecht zu erhalten, ihn nach den Grundsätzen des natürlichen Rechtes und des Grundsatzes der Humanität zu regeln.
Ich habe nur noch beim zweiten Absatze die Abänderung eines Wortes beantragt, nämlich: "eine Durchsuchung des Hauses und der Papiere ac " In der Stylisirung des Commissions Antrages heißt es: "Durchsuchung der Wohnung", der Ausdruck Haus ist ein weiter reichender, als jener der Wohnung, und da es am Eingange heißt: "Das Hausrecht ist unverletzlich", und man sich des Ausdruckes Haus bedient hat, und nicht wie in der weiteren Stelle, des Ausdruckes: "Wohnung", so glaubte ich, consequent auch die Beibehaltung dieses Ausdruckes im zweiten Absatze beantragen zu sollen. Der Gegenstand, über den ich gesprochen, ich bin es überzeugt, ist ein höchst wichtiger, ein Gegenstand, der einer sehr weiten Auseinandersetzung fähig wäre. Ich halte auch diesen Paragraph für einen derjenigen, wo das hohe Haus mit möglichster Beschleunigung suchen soll, darüber hinaus zu kommen, es ist einer derjenigen, wo es uns gegönnt ist, nicht Tage darüber zu verwenden, daher glaube ich mich auch auf das, was ich bisher gesagt, beschränken, und Ihnen die Beachtung der Familie nur sehr warm empfehlen zu sollen. (Beifall.)
Präs. Der Verbesserungs- und Zusatzantrag des Herrn Abg. Schmitt lautet: "Das Familienwund Hausrecht ist unverletzlich. Das Familienrecht wird durch das bürgerliche Gesetz bestimmt und gewahrt. Eine Durchsuchung des Hauses und der Papiere " folgt dann die Textirung des Paragraphes. Wird dieser Antrag unterstützt? (Ist unterstützt.) Ich werde noch die zwei vorliegenden Amendements, hinsichtlich welcher die Unterstützungsfrage noch nicht gestellt worden ist, jetzt zur Unterstützung bringen, damit der Herrn Berichterstatter weiß, auf welche er zu erwidern hat; es hat der Herr Abg. Rulitz auch einen Zusatzantrag zu dem § 7 gestellt, welcher dahin lautet: "Das Hausrecht ist unverletzlich. Eine Durchsuchung des Hauses, der Papiere und sonstiger Gegenstände, oder eine Beschlagnahme derselben ist nur über richterliche Verordnung oder über Auftrag des Gemeindevorstandes, in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig. " Wird dieser Antrag unterstützt. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Es ist endlich noch ein Amendement des Herrn Abg. Kromer vorliegend, welches folgendermaßen lautet: "Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Hausuntersuchungen sind nur zulässig kraft eines richterlichen, begründeten, dem Betheiligten binnen 24 Stunden zuzustellenden Befehles; ausgenommen bei Verfolgung auf frischer That und Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten, oder in jenen Fällen, welche das Gesetz voraus bezeichnet, und in jener Form, welche es vorschreibt. "
Als eigener Paragraph würde kommen: "Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf außer einer Haussuchung oder Verhaftung nur über richterlichen, mit Gründen versehenen Befehl vorgenommen werden, welchen dem Betheiligten sogleich oder spätestens binnen 24 Stunden zuzustellen ist. " Wird dieser Verbesserungsantrag unterstützt? (Geschieht.) Hinreichend unterstützt. Der Herr Berichterstatter hat das Wort.
Abg. Hein. Ich werde Ihre Zeit nicht sehr in Anspruch nehmen, meine Herren, ich werde mich darauf beschränken, die Amendements, die eingebracht worden sind, kurz zu erörtern. Der Herr Abg. Brauner hat ein Amendement eingebracht, folgenden Inhaltes: "Es soll hinter den Worten: "richterliche Verordnung" gefetzt werden "oder über Auftrages Ortmoder Gemeindevorstandes. " Seine Hauptmotive gründen sich darauf, daß bei der bevorstehenden Umänderung der Gerichtsverfassung der Richter von den meisten Orten seines Bezirkes in einer Entfernung wohnen wird, welche es unmöglich machen würde, seine Verordnungen einzuholen, und dann noch erfolgreich den Thäter irgend eines Raubes oder eines Diebstahles verfolgen, und das geraubte oder gestohlene Gut einbringen zu können. Er hat sich darauf berufen, daß ihn in seiner eigenen Praxis die Erfahrung belehrt habe; so oft nämlich ihm eine solche Anzeige gemacht wurde, sei er trotz seiner Thätigkeit, oder wenigstens in den meisten Fällen nicht im Stande gewesen, den Thäter und das gestohlene Gut eindringlich zu machen, während es anderseits einem tätigen und umsichtigen Ortsvorstande sehr leicht möglich gewesen sei. Daraus folgert er, daß man den Ortsvorständen das Recht der Hausdurchsuchung einräumen solle. Allein, ich glaube, es ist hier der §. mit dem §. 4 verwechselt worden. Handelt es sich um die Erforschung oder um die Habhaftwerdung eines Verbrechers, so glaube ich, muß der §. 4 in Anwendung kommen, und alle die aus dieser Rücksicht hier vorgebrachten Einwendungen treffen vielleicht den §. 4 mehr, als den §. 7.
Es könnte sich nur um den Fall handeln, wenn in einer Wohnung geraubtes oder gestohlenes Gut verborgen wäre, denn der §. 4 gibt ja die Erlaubnis, sich eines auf der That Betretenen oder Verfolgten, auch ohne Rücksicht auf das Hausrecht, zu bemächtigen, was auch der §. 7 zugibt. Wollte man aber in die Hände eines gewöhnlichen Ortsvorstandes, auch nach der neu einzuführenden Gemeindeordnung, eine so ungeheuere Gewalt legen, so würde man die Freiheit mehr gefährden, als selbst der Herr Abg. Brauner gedacht hat. Überlegen Sie, meine Herren, daß der Ortsvorstand, der aus der freien Wahl der Gemeinde hervorgeht, in der Regel ein Parteimann ist, der als Parteimann nicht so unbefangen dasteht, wie ein vom Staate angestellter Richter. Ein solcher Parteimann könnte sehr leicht jene Macht, die ihm auf solche Weise ohne Nothwendigkeit in die Hände gelegt wird, zu dem Zwecke missbrauchen, um ein gegnerisches Parteihaupt durch Belästigungen aller Art, insbesondere durch solche Hausdurchsuchungen aus der Gemeinde zu vertreiben, sich seiner Papiere zu bemächtigen u. s. w.; es wäre also eine sehr gefährliche Gewalt in die Hände eines Menschen gelegt, der nach der Art, wie die Ortsvorstände zusammengesetzt werden, wahrscheinlich wenig von den Rechtsgesetzen und eigentlichen Formalgesetzen des Processes versteht, und also Indizien dort suchen würde, wo sie das Gesetz selbst nicht zulässt. Ist dringender Verdacht vorhanden, oder ist eine sichere Spur, welche sogleich nach der That verfolgt wird, so steht der §. 7 nicht entgegen, den Thäter und das Gut zu verfolgen, denn es heißt ja: "Die Unverletzlichkeit des Hausrechtes ist kein Hinderniß der Verhaftung eines auf frischer That Betretenen oder gerichtlich Verfolgten. " Ist aber kein dringender Verdacht vorhanden, ist kein bestimmtes Indicium da, so würde dem Ortsvorstande das Recht eingeräumt, nach bloßer Willkür, nach subjektiver Ansicht das Hausrecht des freien Bürgers zu verletzen. Wie sich das mit den vom Herr Brauner anerkannten Grundsätzen, wie sich das mit der Freiheit des Mannes, wie mit der Freiheit des Eigenthums, des Hausrechtes vereinbart, ist wir schwer zu erklären. Ich würde also im Namen des Constitutions Ausschusses mich feierlichst gegen die Annahme dieses Amendements verwahren.
Herr Brestel hat das Amendement eingebracht, nach den Worten: "richterliche Verordnung", einzuschalten: Oder wegeneu großer Entfernung vom Wohnorte der nächsten richterlichen Behörde, über Verordnung des Gemeindevorstandes. Es ist ein Amendement, gegen welches ich so eben gesprochen habe, die nämlichen Bedenken drängen sich mir auch hier auf. Das Amendement des Abg. Kromer lautet: "Das Eindringen in die Wohnung und Hausdurchsuchungen sind nur zulässig kraft eines richterlichen, begründeten, dem Betheiligten spätestens binnen 24 Stunden zuzustellenden Befehls; ausgenommen bei Verfolgung auf frischer That und der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten, oder in jenen Fällen, welche das Gesetz vorausbezeichnet, und in jener Form, welche es vorschreibt " Dann soll ein neuer Paragraph kommen, lautend: "Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf außer einer Haussuchung oder Verhaftung, nur über richterlichen, mit Gründen versehenen Befehl vorgenommen werden, welcher dem Betheiligten sogleich, oder spätestens binnen 24 Stunden zuzustellen ist. " Wenn ich dieses Amendement mit dem §. 7 vergleiche, so finde ich, daß es im Ganzen nur dasselbe sagt, was der §. 7 ausspricht. Die einzige Abänderung besteht darin, daß der Befehl binnen 24 Stunden zugestellt, und daß er mit Gründen versehen sein soll. Nun, ich kann mich im Wesentlichen nicht dagegen aussprechen, denn es ist eine Garantie mehr für die Unverletzlichkeit des Hausrechtes; jedoch glaube ich, da der §. 7 die Worte enthält: "ist nur über richterliche Verordnung zulässig, " so sei es nicht nothwendig, besonders zu erwähnen, daß diese Verordnung mit Gründen unterstützt sein müsse; denn es würde ja ein wesentlicher Mißbrauch der richterlichen Gewalt sein, wenn ein Befehl hinausgegeben würde, für welchen keine Gründe vorhanden sind.
Das Amendement scheint übrigens zuzulassen, daß der Befehl ex post zugestellt werden könne, während der §. 7 verlangt, daß der Befehl oder die Verordnung bereits da ist, ehe die Hausuntersuchung vorgenommen sein wird; und deßhalb würde ich die Stylisirung, wie sie der Constitutionsausschuß beliebte, vorziehen. Ich komme zu dem Amendement des Abg. Schmitt, es enthält ein Princip, welches von der höchsten Wichtigkeit ist. Er hat vollkommen Recht, wenn er im Hausrechte auch das Familienrecht sucht und findet, aber der Constitutionsausschuß hatte auch Recht, wenn er des Familienrechtes hier keine besondere Erwähnung that. Das Familienrecht verlangt seiner hohen Wichtigkeit wegen, und da es gewiß vom Staate und von der Gesetzgebung unbestritten bleiben wird, eine ganz eigene umfangreiche Behandlung in der Zivilgesetzgebung. Ich gestehe, daß in dieser Hinsicht unsere Zivilgesetze in mancher Beziehung sehr mangelhaft sind, aber diesen Mängeln, glaube ich, würde durch die Erwähnung der Unverletzlichkeit des Familienrechtes hier in diesem Paragraph eben auch nicht abgeholfen; der Herr Abg. Schmitt hat dieses gefühlt, und deßwegen auch den Beisatz gemacht: "das Familienrecht wird durch das bürgerliche Gesetz bestimmt und gewahrt. " Ich glaube, in keinem zivilisierten Staate, in keinem Staate, der sich auf die Prinzipien der Humanität und des Rechtes gründet, wird die Existenz der Familie, die besondere Ordnung des Familienrechtes jemals in Abrede gestellt werden. Und darum glaube ich auch, daß wir nicht nöthig haben, dessen in den Grundrechten Erwähnung zu thun; denn wollten wir auch nur daran zweifeln, so hieße das zweifeln an den Grundlagen der Gemeinde, an der Grundlage des ganzen Staates. Da also dieses Amendement des Abg. Schmitt nach meiner Ansicht nicht wesentlich in diesen Paragraph gehört, und bei der materiellen Bedeutung des Wortes H a u s r e c h t füglich auch nicht in einen Zusammenhang mit dem Paragraph gebracht werden könnte, so würde ich darauf antragen, dieses Amendement zu beseitigen. Endlich hat der Herr Abgeordnete Rulitz ein Amendement eingebracht, lautend: "Das Hausrecht ist unverletzlich. Eine Durchsuchung des Haufens, der Papiere und sonstigen Gegenstände oder eine Beschlagnahme derselben ist nur über richterliche Verordnung oder über Auftrag des Gemeindevorstandes, in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig. "
Dieses Amendement enthält keine andere Abweichung von dem Antrage des ConstitutionsAusschusses, als daß nebst den Papieren auch noch sonstige Gegenstände erwähnt sind. Nun, meine Herren, eine Durchsuchung von Gegenständen, wenn die Durchsuchung der Wohnung oder des ganzen Hauses verboten ist, darf wohl nicht erst besonders verboten werden; eine Beschlagnahme von Gegenständen wird wohl nur selten, vielleicht nur in Zivilrechtsfällen stattfinden, da muß eben auch eine richterliche Verordnung, ein richterliches Urtheil vorausgehen. Sollten sich Gefällebehörden eine richterliche Verordnung verschaffen, um vielleicht eine Contrebandewaare in Beschlag zu nehmen, so wird dieser Paragraph dann natürlich auch nicht schützen, weil eben eine richterliche Verordnung da ist. Ich glaube, es ist im Ganzen unwesentlich, diese sonstigen Gegenstände, die eben auch eine sehr unbestimmte Bezeichnung sind, hier aufzuführen. Viel wichtiger ist für den freien Mann, für den Bürger, daß seine Briefe, daß seine Papiere nicht mit Beschlag belegt werden, ich möchte sagen, sein geistiges Eigenthum; auf das materielle Eigenthum wird er dann weniger Gewicht liegen, als auf seine Papiere; übrigens habe ich im Namen des ConstitutionsAusschusses nichts Wesentliches zu erwähnen, wenn die hohe Versammlung vielleicht den Beisatz: "sonstige Gegenstände" beliebt. Jedoch gegen einen weitern Einschub durch dieses Amendement müßte ich mich aus den schon erörterten Gründen verwahren. Es heißt nämlich "oder über Auftrag des Gemeindevorstandes. Ich habe bereits einmal gesagt, durch diesen Beisatz ist am Ende der Willkür noch ein größerer Spielraum eingeräumt, als früher den Polizeirichtern eingeräumt war. Diese Polizeirichter haben auch delegatorio nomine nur ihre Wirksamkeit ausgeübt, und wir wissen, wie weit sie diese ausgedehnt und mißbraucht haben.
Ich glaube also, ich kann mein Referat schließen, ohne weitere Gründe zur Verteidigung des §. 7 anzuführen. Soll die Freiheit im ganzen Staate gewahrt werden, so muß sie wie in der Allgemeinheit, auch in den immer enger sich ziehenden Kreisen geschützt sein, wie im Centrum, so in der Provinz, so im Kreise, so in der Gemeinde, so im Haufe; das Haus endlich ist das letzte Asyl, in welches sich jeder Einzelne zurückzuziehen berechtiget sein muß, um unbeirrt von dem Conflict mit den Rechten der Übrigen zu bleiben. Die Freiheit wird im Staate nur in so weit zum Opfer gebracht, als es zum Staatszwecke nothwendig ist, als es nothwendig ist zur Verträglichkeit der Rechte des Einzelnen mit den Rechten aller Übrigen. Nun, meine Herren, endlich wenn der Mensch in das, was er sein Haus nennt, in seine vier Mauern kommt, dann ist er wenigstens auch physisch abgeschieden von der Rechtssphäre der Übrigen, und da sollte er auch ganz gut bleiben. Es ist eine angefochtene Vertragstheorie, daß die Freiheit des Einzelnen nur so weit abgetreten wird, als es zum Staatszwecke nothwendig ist; aber wir können, wenn wir die Gesetzgebung nicht zur Willkür machen wollen, von dieser Vertragstheorie nicht absehen, und daher schließe ich mit den Worten Schillers und glaube, daß, wenn auch Schiller ein deutscher Dichter, mir dieß Citrat auf einer gewissen Seite des Hauses nicht übel genommen werden wird.
Abg. Hawelka. Ich bitte, den Herrn Redner zur Ordnung zu rufen.
Abg. Hein. Es ist zur Gewohnheit geworden, wenn von Frankfurt gesprochen wird und von Deutschland, sich immer zu verwahren.
Abg. Strobach. Wenn auch ein einzelnes Mitglied der Rechten Frankfurts erwähnt hat, so hat dieß doch die ganze Seite nicht gegen Deutschland ausgesprochen.
Abg. Hein. Ich habe keine Seite genannt sondern nur gesagt, eine gewisse Seite.
Abg. Hawelka. Zur Ordnung. (Zischen auf der Rechten.)
Präs. Ich kann hierüber den Ordnungsruf nicht ergehen lassen, weil ich nicht glaube, daß der Herr Redner irgend Jemanden nahe treten wollte.
Abg. Hein. Ich schließe also mit den Worten Schillers:
"Es ist die große Sache aller Staaten Und Throne, daß geschehe was Rechtens ist, Und Jedem auf der Welt das Seine werde. Denn da, wo die Gerechtigkeit regiert, Da freut sich Jeder sicher seines Erbes, Und über jedem Haufe, jedem Throne Schwebt der Vertrag wie eine Cherubwache. " (Zischen auf der Rechten. Beifall von der Linken.)
Abg. Dylewski. Ich verlange namentliche Abstimmung über den die Polizei wieder einschmuggelnden Verbesserungsantrag des Abg. Brauner.
Präs. Ich kann die Unterstützungsfrage bezüglich der vorgeschlagenen Abstimmungsmodalität nicht stellen, denn es heißt in der Geschäftsordnung, daß beim Schlüsse der Verhandlung dieselbe gefordert werden kann, wenn nun dieser Antrag nicht gestellt wurde zur Zeit, als der Schluß der Debatte bereits beantragt, und sodann auch ausgesprochen war, so glaube ich, daß dieser Antrag jetzt um so weniger gestellt werden kann, als das letzte Wort des Berichterstatters doch gewiß als der bereits eingetretene Schluß der Verhandlung angesehen werden muß.
Abg. D y l e w s k i. Die Verhandlung wird jetzt geschlossen, die Debatte war schon früher geschlossen. Ich glaube also, daß ich gerade jetzt im Rechte bin, die Abstimmung so oder anders zu verlangen. Sollte die hohe Versammlung Anderes glauben, so möge sie darüber abstimmen.
Abg. Brestel. Jetzt kann die namentliche Abstimmung nicht mehr begehrt werden, denn es heißt: vor dem Schlusse der Verhandlung, und im Momente, wenn der Berichterstatter gesprochen hat, ist die Verhandlung geschlossen. Ich sehe überhaupt nicht ein, wozu diese Bestimmung der Geschäftsordnung wäre, wenn das Wort nach dem letzten Worte des Berichterstatters und vor der Abstimmung noch begehrt werden kann. Es ist daher in dem Falle die Verhandlung geschlossen, sobald der Berichterstatter seine Rede beginnt. Das ist nun der Schluß der Verhandlung, und ich glaube, jetzt kann eine Abstimmungsart nicht mehr begehrt werden.
Abg. Strobach. Ich unterstütze den Antrag des Abg. Dylewski und glaube, daß der Schluß der Debatte dann eintritt, wenn die Äußerungen über den Paragraph zu Ende gekommen sind. Früher durch den Beschluß des Reichstages ist nur bestimmt worden, daß der Schluß der Debatte einzutreten habe, aber dieser Beschluß ist jetzt erst erfolgt. Was der Herr Abg. Brestel gesagt hat, hat nur insofern zu gelten, daß man nach der Abstimmung nicht eine neue Abstimmungsart beantragen dürfe, sondern vor der Abstimmung. Ich unterstütze daher den Antrag des Abg. Dylewski.
Abg. Szábel. Ich erlaube mir die Bemerkung, daß eben der Herr Abg. Strobach in früherer Zeit gegen ein ähnliches Vorgehen als Präsident dieses Hauses sich selbst verwahrt hat. Daß es richtig ist, daß bei Beginn des Berichterstatters der Schluß der Debatte eintritt, und nicht neue Anträge gestellt werden können, erhellt auch wesentlich daraus, daß keine Amendements oder Verbesserungsanträge mehr eingebracht werden können. Wie das Einbringen von Amendements und Verbesserungsanträgen untersagt wird durch die Geschäftsordnung, in eben derselben Folgerung muß auch die Abstimmungsart, die noch verlangt werden könnte, ebenfalls untersagt sein. Ich kann mich daher nur der ausgesprochenen Ansicht anschließen, und ich ersuche den Herrn Präsidenten, die Kammer zu befragen, damit wir nicht unnöthig Zeit verlieren.
Abg. Strobach. Ich unterstütze den Antrag, daß darüber bald abgestimmt werde, was aber die Berufung auf meine Amtsführung betrifft, muß ich anführen, daß ich derselben Ansicht bin, daß am Schlusse die Abstimmung wenigstens nicht in der Art gefordert werden könne; die Vorgänge in diesem Hause haben mich eines anderen belehrt, und an das habe ich mich gehalten
Präs. Der Abg. Dylewski hat das Wort. (Ruf: Schluß der Debatte.)
Abg. Dylewski. Wenn der Schluß der Debatte ausgesprochen ist, kann ich noch sprechen, denn ich bin der Redner für und dawider. (Heiterkeit.)
Präs. Wird der Antrag auf Schluß der Formaldebatte unterstützt? (Ist unterstützt und angenommen) Der Herr Abg. Dylewski hat den Antrag gestellt, daß über den Antrag des Herrn Abg. Brauner durch Namensaufruf abgestimmt werde. Ich halte diesen Antrag mit Rucksicht auf die Zeit seiner Einbringung für geschäftsordnungswidrig, indessen der Herr Abgeordnete appelliert an die hohe Kammer, und ich frage die hohe Kammer, ob sie noch eine Unterstützungsfrage wegen der Abstimmungsmodalität zulasse. Diejenigen Herren, welche bezüglich der Abstimmungsmodalität die Unterstützungs- frage noch zulassen wollen, wollen ausstehen (Minorität) Es ist die Minorität, ich werde daher die Unter Stutzungsfrage, betreffend die Abstimmung durch Namensaufruf, nicht mehr stellen, und die Abstimmung wird in der gewöhnlichen Art durch Ausstehen und Sitzen bleiben vor sich gehen.
Die zum §. 7 gestellten Amendements machen bezüglich der Abstimmung eine Theilung der Absätze und der einzelnen Satze der Absätze er förderlich. Es sind die Amendements sowohl eigentliche Verbesserungsanträge, als Zusatzanträge Zum ersten Satze des ersten Absatzes liegt ein Verbesserungsantrag des Abg Kromer vor Der Abg. Kromer wünscht, damit der Satz: "das Haus r e c h t i st u n v e r l e t z l i c h", in der Art gesamt werde "die Wohnung ist unverletzlich", sollte dieser Verbesserungsantrag verworfen werden, so kommt, da kein weiterer Antrag zum ersten Satze vorliegt, der Commissionsantrag zur Abstimmung, wird dieser angenommen, so werde ich aus die übrigen Absätze übergehen. Soll ich auch die Frageordnung hinsichtlich der andern Absätze gleich jetzt feststellen (Nein) Also zum ersten Satz des ersten Absatzes liegt ein Verbesserungsantrag vor des Abg Kromer, welcher lautet: "Die Wohnung ist unverletzlich"
Abg. Machalski. Ich bitte um das Wort in der Formfrage Es liegt noch ein Zusatzantrag vor zum ersten Absätze, nämlich der des Abg Schmitt
Präs. Der kommt später zur Abstimmung als Zusatzantrag, und zwar nach der Abstimmung über den ersten Satz des ersten Absatzes des Antrages des Constitutions Ausschusses Der Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Kromer lautet: "Die Wohnung ist unverletzlich" Diejenigen Herren, welche für die Annahme des Verbesserungsantrages sind, wollen aufstehen (Minorität.) Er ist gefallen Es kommt nun der Antrag des Constitutionsausschuß des zur Abstimmung, welcher lautet: "Das Hausrecht ist unverletzlich " Diejenigen Herren, welche für die Annahme dieses Antrages sind, wollen aufstehen. (Er wird einhellig angenommen.)
Es kommt nun der Antrag des Herrn Abg. Schmitt als Zusatzantrag zur Abstimmung; der Herr Abg. Schmust wünscht nämlich, damit zwischen die Worte: das und Hausrecht noch eingeschaltet werden die Worte: Familien und, wonach der Absatz lauten würde: "Das Familien und Hausrecht ist unverletzlich. " Diejenigen Herren, welche für die Einschaltung der Worte: Familien und zwischen die Worte: das und Hausrecht stimmen, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität Der Antrag ist gefallen. Es verbleibt demnach die Textirung des ConstitutionsAusschusses: "Das Hausrecht ist unverletzlich" aufrecht.
Was den zweiten Satz des ersten Absatzes anbelangt: "Eine Durchsuchung der Wohnung und der Papiere, oder eine Beschlagnahme der letzteren ist nur über richterliche Verordnung in den gesetzlich bestimmten Fallen und Formen zulässig" so liegt vor allem ein Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Kromer vor, welcher sich am weitesten entfernt vom Antrage des ConstitutionsAusschusses. Der Herr Abg .Kromer will nämlich anstatt dieses zweiten Satzes des ersten Absatzes eine ganz andere Stylisirung, und auch in materieller Beziehung eine andere Fassung, und wünscht diesen Paragraph in zwei getheilt zu sehen Ich werde demnach den übrigen Theil des Antrages des Abg. Kromer zur Abstimmung bringen, sollte der angenommen werden. so fallt der Antrag der Commission im zweiten Satze des ersten Absatzes Sollte der Antrag des Abg. Kromer verworfen werden, so kommen sodann die Verbesserungsantrage der Abg Schmitt und Rulitz zur Abstimmung, dann der Antrag der Commission, und nach diesem die Zusatzanträge der Abg. Brauner, Rulitz und Brestel. Der Verbesserungsantrag des Herrn Abg. Kromer lautet: "Das Eindringen in dieselbe" vorausgesetzt Wohnung, das mußte dann abgeändert werden "und Haussuchungen sind nur" wie oben. Diejenigen, welche für die Annahme dieses Verbesserungsantrages stimmen, wollen aufstehen. (Geschieht.) Es ist die Minorität Der Antrag ist gefallen.
Es kommen nun die Verbesserungsantrage der Herren Abg Schmitt und Rulitz zur Abstimmung, und zwar als Verbesserungsantrage stellen sie sich dar in dem Punkte, wo sowohl in dem einen als in dem anderen Antrage gewünscht wird, daß statt des Ausdruckes "der Wohnung" gesetzt werde "des Hauses " Ich werde aber vorbehaltlich dieser Verbesserung und vorbehaltlich der Zusatzanträge zu diesem Satze über den Antrag des ConstitutionsAusschusses abstimmen lassen, weil die Annahme des Ausdruckes "des Hauses" sonst keinen Sinn hätte. Ich bringe demnach zur Abstimmung den zweiten Satz des