Ètvrtek 7. prosince 1848

Abg. K o n o p k a. Ich glaube, daß in Folge eines Kammerbeschlusses auch die Wähl eines Abgeordneten für Tarnow bestimmt wurde, und da dürfte die Zahl der Abgeordneten für die Constituirung des Reichstages nothwendig zu ändern sein.

Abg. M a y e r. Wenn ich richtig aufgefaßt habe, so meint der Herr Abgeordnete darauf hinweisen zu müssen, daß für Tarnow eine neue Wahl beschlossen wurde, und daß daher die Zahl 192 nicht mehr die absolute Majorität ausdrückt, was daher zu ändern wäre. Ist das in Ihrer Absicht gelegen?.

Ein Abg. Ich bemerke, daß dieser Paragraph bloß historisch ist, und daran Nichts geändert werden könne.

Abg. P l a c e k. Diese Bemerkung gehört zu §. 32.

Präs. Wünscht noch Jemand zu sprechen? (Pause.) Nachdem an die Bemerkung des Abg. Konopka kein Antrag geknüpft würde, so werde ich mir erlauben, den Antrag der Commission zur Abstimmung zu bringen. Ich ersuche die Herren, welche für die unveränderte Annahme des §. 9 jetzt 10 sind, aufzustehen. (Majorität.) Der Paragraph ist genehmigt. (Der Berichterstatter liest den § 10 nun 11) Wünscht Jemand über diesen Paragraph zu sprechen? (Pause.) Diejenigen Herren, welche für die unveränderte Annähme dieses Paragraphs sind, wollen ausstehen. (Majorität) Der Paragraph ist angenommen.

Abg. M a y e r (liest):,, § 11 nunmehr 12. Wird bei einer oder der andern dieser Abwahlhandlungen bei der ersten Abstimmung keine sollte Stimmenmehrheit erzielt, so wird in gleicher Art eine zweite Abstimmung vorgenommen, und sollte auch in dieser keine absolute Stimmenmehrheit erreicht werden, so wird die dritte Wähl bloß zwischen jenen zweien vorgenommen, welche bei der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhielten. Ergäbe diese Wahl eine Stimmengleichheit, so entscheidet das höhere Alter unter den Gewählten. " (Dieser Paragraph wird unverändert angenommen.

,, §. 12 nunmehr 13. Hierauf werden in einer Wahlhandlung durch Stimmzettel 6 Schriftführer aus der Mitte der Abgeordneten für die Dauer des Reichstages gewählt. "

"Bei diesen Wählen genügt relative Stimmenmehrheit von wenigstens einem Vierheil der Stimmenden; jeder Gewählte kann nach 4wöchentlicher Amtsführung seine Ersetzung verlangen. "

Präs. Wünscht Jemand über den vorgetragenen Paragraph das Wort zu ergreifen? Der Abg. Paul hat das Wort.

Abg. P a u l. Ich bin der Ansicht, daß gar keine Wahl eines Funktionärs für die Dauer des Reichstags stattfinden könne, und trage an, daß im §. 12 anstatt: "für die Dauer des Reichstags " gesetzt werde: "auf die Dauer von 8 Wochen, " und statt des Schlusssatzes: "die Abtretenden sind wieder wählbar. "

Präs. Wünscht noch Jemand das Wort? Der Antrag des Abg. Paul lautet: (lieft ihn, wie oben) Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstützt.) Der Berichterstatter verzichtet auf das Wort. Ich werde demnach den Paragraph zur Abstimmung bringen. Der Veränderungsantrag des Abg. Paul, der zuerst zur Abstimmung kommt, geht dahin, damit für die Worte: "für die Dauer des Reichstags gewählt" gesetzt würde: "für die Dauer von 8 Wochen", und statt des Schlußsatzes gesetzt würde: "find wieder wählbar. " Ich werde demnach den I. Absatz zur Abstimmung bringen. Er lautet: "auf die Dauer von 8 Wochen. " Diejenigen Herren, welche für diese Veränderung sind, wollen aufstehen. (Minorität. Ruf: Gegenprobe.) Ich hielt es für die Minorität. Der erste Absatz des Verbesserungsantrages des Abg. Paul ist demnach verworfen, somit entfällt auch der zweite Absage dieses Verbesserungsantragen Es kömmt somit der Paragraph selbst zur Abstimmung, so wie er von dein Berichterstatter vorgelesen wurde. Diejenigen Herren, welche für die unveränderte Annahme dieses Paragraphes stand, mögen aufstehen. (Majorität.) Der Paragraph ist angenommen.

Abg. Mayer (liest den §. 13 nunmehr 14.),, Sobald durch diese Wahlen der Vorstand gebildet ist, zeigt der Präsident die stattgefundene Constituirung des. Reichstages dein Ministerium an, um Se. Majestät oder dessen Stellvertreter zur feierlichen Eröffnung einzuladen "

Präs Wünscht Jemand zu sprechen? Diejenigen Herren. welche für die unveränderte Annähme des § 13 nunmehr 14 sind, wollen ausstehen. (Majorität dafür)

 Abg. Mayer (liest den §14 nunmehr 15.),, Obliegenheiten des Reichstagsvorstandes.  Der Präsident führt den Vorsitz, eröffnet und schließt die Sitzungen, wacht über die Beobachtung der Geschäftsvorschriften, leitet die Verhandlungen, ertheilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung, spricht das Ergebniß der letzteren aus. Er überwacht die Ordnung im Innern des Hauses, und hat das Recht, im Falle von Ordnungsstörungen die Sitzungen zu unterbrechen, Ruhestörer von den Gallerien zu entfernen, und letztere im äußersten Fälle räumen zu lassen. "

Präs. Wünscht Jemand zu sprechen? Diejenigen Herren, welche für die unveränderte Annahme dieses Paragraphes sind, mögen ausstehen. (Majorität) Der Paragraph ist unverändert angenommen.

Abg. Mayer. Der §. 15 nunmehr 16 lautet: "Der Präsident eröffnet alle an den Reichstag gelangenden Eingaben, und ist das Organ der Reichsversammlung in allen ihren Beziehungen nach Außen. Schriftliche Ausfertigungen, welche vom Reichstage ausgehen, sind vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterfertigen. "

Statt: "Eröffnung der Eingaben" erlaubt sich die Kommission Folgendes zu beantragen: "Der Präsident hat das Recht der Eröffnung und Zuteilung aller an den Reichstag eingegangenen Eingaben " Die übrige Fassung bliebe unverändert.

Präs. Wünscht Jemand etwas über diesen Paragraph zu sprechen? (Niemand.) Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich diesen Verbesserungsantrag zur Abstimmung bringen.

Mayer (liest den Paragraph amendirt noch einmal vor.)

Präs. Diejenigen Herren, welche für die so amendirte Fassung des §. 15 nunmehr 16 sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Paragraph in der vorgetragenen abgeänderten Fassung ist angenommen.

Abg. Mayer. Der §. 16 jetzt 17 lautet: "Der erste, und wenn dieser verhindert ist, der zweite Vizepräsident übernimmt für den Fall und die Dauer der Verhinderung des Präsidenten sämmtliche Obliegenheiten desselben ''

P r ä s. Wünscht Jemand über diesen Paragraph zu sprechen.

Abg. Kutschera Ich glaube, der Fall konnte möglich sein, daß sowohl der Präsident, als auch die beiden Vizepräsidenten verhindert sind Ich frage, wer in diesem Falle für sie fungieren soll?

Abg.... Wir haben den praktischen Fall gehabt, daß sowohl der Herr Präsident, als auch die beiden Herren Vizepräsidenten zur Deputation nach Prag gewählt worden sind, nur der erste Vizepräsident hatte die Gefälligkeit, von seiner Mission abzustehen Nun wäre aber der Fall, daß keiner abstehen wurde, ich frage nun, wer wir in diesem Falle die Pflicht ten und die Funktionen leiten und führen, und beantrage, daß in diesem Falle der möglichen Verhinderung der Alterspräsident die Geschäfte des Präsidiums zu führen hat.

Abg. Feifalik. Als Mitglied des Ausschusses für die Geschäftsordnung habe ich meinem Herrn Vorsprecher zu bemerken, daß bereits für diesen Fall vorgedacht würde und der Antrag bei einem späteren §. und zwar in dem Abschnitte, wo von der Tagesordnung der Antrag vor die Kammer gebracht werden wird.

Präs. Es ist demnach nichts mehr zu erwidern. Wenn Niemand mehr das Wort wünscht, so wird der Berichterstatter das letzte Wort nehmen.

Abg. Mayer. Gesetze, und ein solches ist auch die Geschäftsordnung, haben doch immer nur die gewöhnlichen Fälle vorzusehen, ein solcher außergewöhnlicher Fall, wie er vorlag, läßt sich aber auch auf eine andere begründete Art beheben, indem im Einverständnisse des hohen Hauses für den außerordentlichen Fall, der durch die Erkrankung aller drei Präsidenten gegründet herbeigeführt wird, vorzusehen wäre; übrigens erlaube ich mir zu bemerken, daß ich nicht aus Gefälligkeit, sondern in Abwagung der Wichtigkeit der einen Pflicht gegenüber der anderen, auf den Posten zurückgekehrt bin, wohin mich die Pflicht rief.

Präs. Nachdem kein Abänderungsantrag vorliegt, so ersuche ich diejenigen Herren, welche für die unveränderte Annahme des §. 16 nunmehr 17 sind, aufstehen zu wollen. (Wird angenommen.)

Abg. Mayer (liest^t):.,, § 17 jetzt 18. Den Schriftführern liegt es ob, die Sitzungsprotokolle zu führen, in welche alle zur Verhandlung gekommenen Antrage mit dem Namen der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimmung gebrachten Fragen, das Ergebniß der Abstimmung und die gefaßten Beschlüsse aufgenommen werden müssen Sie entwerfen alle in Folge der gesetzlichen Beschlüsse nötigen Ausfertigungen, falls diese nicht einem besonderen Ausschüsse übertragen werden. Sie fuhren ferner die Abstimmungslisten, die Register über die Anträge der Abgeordneten, und verzeichnen in der Reihenfolge die Namen derjenigen, die das Wort verlangen.,,

,, §. 18 jetzt 19. Der Reichstagesvorstand, (der Präsident, die Vizepräsidenten und die Schriftführer) bestellt mit absoluter Stimmenmehrheit aus Nichtmitgliedern das erforderliche Archiv, Kanzlei und Dienstpersonale, dann die Stenographen und deren Gehilfen, weiset denselben die Geschäfte zu, und überwacht deren Tätigkeit "

Die Kommission findet über diese beiden Paragraphe nichts zu bemerken (Werden unverändert angenommen)

Abg. Mayer Zum §. I9 nunmehr 20 erlaubt sich der Ausschuß mehrere Verbesserungen in Antrag zu bringen (Liest:) "Die stenographischen Aufzeichnungen sind ungesäumt in Kurrentschrift zu übertragen, und in der Kanzlei des Vorstandes zur Durchsicht der Redner durch hier würde es heißen statt z w e i  v i e r Stunden nach geschlossener Sitzung aufzulegen. " Statt dem Satze:,, Ein Ausschuß von neun Mitgliedern, deren je 3 abwechselnd fungieren, besorgt die endliche Redaktion und Drucklegung der stenographischen Protokolle, von welchen jedem Abgeordneten 2 Exemplare ausgefolgt werden" wäre zu setzen: "Einem Ausschule von 9 Mitgliedern, deren je 3 abwechselnd fungieren, liegt die endliche Redaktion und Verifizierung ob. '' Dann kommt der Satz:,, Jedem in diesen Ausschuß gewählten Mitgliede ist das Recht vorbehalten, nach 4 Wochen sein Amt niederzulegen " Und der Paragraph wurde logisch schließen mit dem weitern Satze.,, Von den gedruckten stenographischen Berichten erhält jeder Abgeordnete 2 Exemplare '' Die Motive dieser Abänderung sind, daß 2 Stunden nicht genügen, besonders bei größeren Sitzungen, daß die Redner ihre Reden durchsehen können. Es hat auch die Erfahrung herausgestellt, daß die Redaktion die Protokolle nicht verifiziert hat, und der eigentliche Zweck, die Garantien zu haben, daß die stenographischen Aufzeichnungen, ehe sie zum Drucke kommen, wirtlich das enthalten, was im hohen Hause gesprochen worden ist, verschwand. Um nun im Falle eines Widerspruches, im Falle eines Zweifels dießfalls einen Beweis zu haben, beantragt die Commission, der Redaction die Verifizierung zur Pflicht zu machen, was der eigentliche Zweck ist; die Drucklegung wurde nie von der Redaktionscommission, sondern jederzeit vom Bureau besorgt und wird es auch noch.

Präs. Wünscht Jemand über den Paragraph zu sprechen?

Abg. Umlauft. Meines Wissens war bisher die Übung, daß die zur Redigierung der stenographischen Protokolle bestimmten Mitglieder alle 4 Wochen gewählt wurden. Ich weiß also nicht, wie gegenwärtig diese Bestimmung in den Paragraph hineinkommt. Wir haben erst kürzlich eine Wahl vorgenommen in der Voraussetzung, daß nach vier Wochen eine abermalige Wahl stattfinden wird.

Abg. Mayer. Das ist auch jetzt nicht weggefallen, indem es jedem Mitgliede der Redaktionscommission vorbehalten ist, nach der Dauer von 4 Wochen seine Ersetzung zu verlangen, und es ist dieß, glaube ich, auch nicht zu streichen beantragt worden.

Abg. Umlauft. Es streitet aber gegen den früher beobachteten Grundsatz, daß alle 4 Wochen eine neue Wahl vorzunehmen sei.

Abg. Mayer. Das bleibt auch noch jetzt darin.

Abg Um l auf t. Es setzt aber voraus, daß der Ausschuß für die ganze Dauer des Reichstages zusammengefetzt fei.

Abg. Mayer. Damit wir nicht nutzlos Worte wechseln, wolle mir der Herr Abg. erlauben, den amendirten Paragraph vorzulesen. Es ist ein Irrthum in der Thatsache. (Er liest den betreffenden Paragraph vor.) Waltet noch ein Zweifel?

Abg. Umlauft. Es waltet in der gegenwärtigen Bestimmung kein Zweifel ob, allein ich erlaube mir die Anfrage, warum die bisherige Übung aufgehoben wird. Es galt bisher der Grundsatz, daß alle vier Wochen ein neuer Ausschuß zusammengesetzt wurde, und dieser Grundsatz wird jetzt aufgehoben; ich bitte mir die Urfache zu bezeichnen.

Präs. Ich erlaube mir aufklärend zu bemerken, daß ungeachtet des Bestandes dieser Vorschrift die Wahl alle vier Wochen erneuert werden mußte, weil die Herren Verificatoren sich eben auf die Bestimmung dieser Vorschrift berufend, nach Ablauf der vier Wochen stetes die Erneuerung der Commission verlangten.

Abg. Mayer Es haben die Herren Redactoren, nachdem es ein lästiges, und keineswegs angenehmes Amt ist, von ihrem Rechte Gebrauch gemacht, und daher kam es, daß immer eine neue Wahl vorgenommen werden mußte.

Abg. Borrosch. Ich würde ersuchen, den sollenden Tag als Frist festzusetzen, denn es handelt sich hier um authentische Drucklegung und nicht um Eile; die steinigen Mitglieder des hohen Hauses lesen die Protokolle ohnehin erst gelegentlich nach, weil sie ja Zuhörer waren, die Andern aber, welche sich begnügen, Leser zu sein, können wohl 24 Stunden länger warten. Manches Protokoll hat 68 Druckbogen, die physische Zeit reicht nicht einmal zum Durchlesen des Gedruckten, geschweige denn der oft unleserlichen Manuskripte, welches ohnehin meistens beim Kerzenlichte geschehen muß. Soll also der Zweck erfüllt werden, authentische Abdrücke zu erhalten, so ist die Fristerstreckung auf den folgenden Tag um so mehr nothwendig, da wir häufig noch durch anderweitige Sitzungen verkürzt werden.

Abg. W i e z n i c k i. Meine Herren! Ich glaube, daß es der Wille der hohen Kammer ist, daß unsere Handlungen unverfälscht in das Volk eindringen; das geschah bis jetzt nun nicht, denn alle Journale gaben nach ihrer eigenen Färbung, nach ihren Tendenzen Auszüge ans unseren Verhandlungen. Diese Auszüge erschienen in allen Provinzen, und dieß hatte zur Folge, daß die Provinzen, daß die Völker die Verhandlungen der Kammer nach dieser Färbung aufgenommen, und daß sich hierüber ein festes Urtheil herausgebildet hatte. Zehn bis zwölf Tage später erschienen erst die stenographischen Berichte, erschienen in einem Momente, wo man es nicht mehr der Mühe werth hielt, sie zu lesen, weil es unbequem ist, seine selbstständige Meinung zu ändern. Diese Übelstände wurden hervorgerufen, theils dadurch, daß manche der Herren 2 bis 3 Tage nach jeder Sitzung die stenographischen Berichte verbesserten, und ich habe mich selbst überzeugt, daß öfter in die stenographischen Berichte Sachen hineinkamen, die hier gar nicht zur Sprache gekommen sind, ich habe sogar bemerkt, daß öfter eine ganze halbe Seite hineinkam, wo doch Niemand hier in der Kammer den Inhalt dessen, was nachträglich eingeschaltet worden ist, kannte das ist der eine Übelstand; der zweite Übelstand ist, daß unsere stenographischen Berichte nur in der Wienerzeitung vorkommen, in den provinziellen Zeitungen werden sie nicht abgedruckt, wir bekommen nur 2 Exemplare, das eine müssen wir offenbar für uns lassen, das zweite kann man den Committenten schicken. Aber, meine Herren, für 50. 000 Committenten ist ein Exemplar denn doch zu wenig. Wenn wir wollen, daß unsere Verbandlungen unverfälscht und ungetrübt in die Öffentlichkeit eindringen, müssen diese Übelstände beseitiget werden. Der erste läßt sich dadurch beseitigen, daß das Präsidium strenge darauf sieht, daß die Berichte nicht lang liegen bleiben, der zweite läßt sich dadurch beseitigen, daß jedem Abgeordneten wenigstens 3 Exemplare zukommen, und die Vorsorge getroffen wird, daß alle stenographischen Berichte gleich in die Provinzial  Zeitungen und zwar so schnell als möglich eingerückt werden, ich meine die Regierungs- oder sogenannten Amtsblätter.

Abg. Brestel. Ich trage auf den Schluß der Debatte an.

Präs. Wird der Antrag auf den Schluß der Debatte unterstützt? (Unterstützt.) Diejenigen Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, wollen aufstehen. (Wird angenommen.)

Abg. Mayer. Dem Herrn Abg. für die Kleinseite von Prag muß ich erwidern, daß in seiner Behauptung ein Irrtum unterlaufen sei, indem die 4 Stunden nicht den Herren Redaktoren, sondern den betreffenden Rednern zugewiesen sind, und gerade die Zeit, wie lange ein Redner seine Rede durchsehen könne, auf die 4 Stunden beschränkt ist, damit die Herren Redakteure dann ungestört arbeiten können, und dieses ist im Interesse der Beschleunigung. Auch kann man nicht sagen: der andere Tag, denn wir haben Sitzungen gehabt, die um 10 oder 12 Uhr Nachts geschlossen wurden, da würde also der andere Tag nicht auch dieselbe Zeit zur Durchsicht und Verbesserung der Reden gewähren, als eine am Tage abgehaltene Vormittagssitzung. Gegen die mögliche Verfälschung, welche der Abg. Wieznicki zur Sprache gebracht hat, hat der Ausschuß schon dadurch Vorkehrungen zu treffen getrachtet, daß er gegenwärtig auch die Verifizierung verlangt, und überzeugt ist, daß kein Verifikator ein Wort darinnen dulden wird, das nicht ausgesprochen, keine Reden darinnen dulden wird, die nicht gehalten worden sind  damit ist das Publikum und das hohe Haus schon gesichert. Ob zwei oder drei Exemplare verteilt werden, hängt vom Beschlüsse des hohen Hauses ab, bemerken muß ich aber, daß das große Publikum gewiß minder geneigt ist, die stenographischen Berichte zu lesen, als die ReichstagsBerichte, die in den einzelnen Blättern erscheinen.

P r ä s. Ich muß noch dein Herrn Abg. Winařiczki das Wort geben, ich habe ihn nicht früher bemerkt, aber die Herren Sekretäre bestätigen, daß er das Wort verlangt habe. Der Herr Abg. Winařiczki hat das Wort, welcher beantragt: zu den §§. 19. und 20. nach den Worten: "P r o t o k o l l e" einzuschalten.,, Jedes Redaktionsmitglied hat die von ihm verifizierten Bögen mit seinem Namen zu fertigen; am Ende des stenographischen Berichtes ist der Anteil eines jeden Redakteurs ausdrücklich anzumerken. "  Wünscht der Herr Abg. seinen Antrag zu begründen?

Abg. Winařiczki. Ich begründe ihn damit: Sollen die Redakteure als Verifikatoren des Textes verantwortlich sein, muß auch der verifizierte Anteil jedes Einzelnen am Ende der stenographischen Berichte angeführt werden.

Abg. Mayer. Die Kommission erachtete nicht, so in die Details einzugehen, weil sie voraussetzte, daß die drei Herren Redakteure und Verifikatoren auch die Arbeit unter einander teilen werden. Unter Verifizierung verstanden wir nichts anderes, als die Unterfertigung des betreffenden Bogens mit dem Namen desjenigen, der die Echtheit desselben bestätiget.

Präs. Es liegen hier zu dem ursprünglichen neunzehnten jetzt zwanzigsten Paragraphe verschiedene Verbesserungsanträge vor, teils von der Kommission, sodann von den Abg. Borrosch, Wieznicki und Winařiczki. Es ist nun der erste Antrag der Kommission, damit statt,, zwei Stunden" gesetzt werde,, vier Stunden". Der Antrag des Abg. Borrosch geht dahin, damit gesetzt werde: "bis zum künftigen Tage nach geschlossener Sitzung. " Es entfernt sich daher der Antrag des Abg. Borrosch am weitesten von der ursprünglichen Fassung, und werde ich ihn am ersten zur Abstimmung bringen. Wird der Verbesserungsantrag des Abg. Borrosch: damit die Durchsicht der stenographischen Protokolle bis zum künftigen Tage nach geschlossener Sitzung geschehen könne, unterstützt? (Pause.) Die Unterstützung fehlt. Ich werde demnach den Antrag der Kommission zur Abstimmung bringen. Wird der Antrag: damit statt "zwei Stunden" gesetzt werde "vier Stunden", unterstützt? (Geschieht.) Der Antrag ist unterstützt. Diejenigen Herren, welche mit dem Antrage einverstanden sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Antrag ist angenommen. Ein weiterer Verbesserungsantrag der Kommission ist, damit statt den Worten: "nach geschlossener Sitzung aufzulegen" gefetzt werde: "einem Ausschüsse von 9 Mitgliedern, deren je 3 abwechselnd fungieren, liegt die endliche Redaktion und Verifizierung ob. " (Dieser Verbesserungsantrag wird unterstützt und angenommen.) Der Satz bleibt: "jedem in diesen Ausschuß Gewählten bleibt das Recht vorbehalten, nach vier Wochen sein Amt niederzulegen. " Der Schlußsatz, welcher von der Kommission beantragt wird, lautet: "Von den gedruckten stenographischen Berichten erhält jeder Abgeordnete zwei Exemplare". In dieser Beziehung liegt ein Verbesserungsantrag des Abg. Wieznicki vor, damit nämlich gesetzt werde: "Jedem Abgeordneten sind 3 Exemplare von den stenographischen Berichten mitzuteilen, und Vorsorge zu treffen, daß jeder Bericht alsbald in das Amtsblatt der Provinzialzeitungen eingerückt werde".

Abg. Wieznicki. Ich ziehe den ersten Absatz zurück.

Präs. Es erübrigt demnach nur der Antrag der Kommission Diejenigen Herren, welche für die Zusetzung dieses Antrages sind, daß von allen gedruckten stenographischen Berichten jedem der Herren Abgeordneten 2 Exemplare auszufertigen feien, wollen aufstehen. (Majorität.) Weitere Zusätze sind der zweite Abänderungs-Antrag des Herrn Abg. Wieznicki, damit Vorsorge zu treffen sei, daß jeder stenographische Bericht so schnell als möglich in das Amtsblatt jeder Provinzialzeitung eingeruckt werde. (Wird unterstützt und angenommen.) Ein weiterer Verbesserung  Antrag ist der des Herren Abg. Winariezki. Er beantragt, nach dem Worte: "Protokolle" einzuschalten: "jedes Redaktionsmitglied hat die von ihm verifizierten Bögen mit seinem Namen zu fertigen; am Ende der stenographischen Berichte ist der Antheil eines jeden Redakteurs ausdrücklich anzumerken. " (Unterstützt, aber durch die Minorität verworfen.) Der nun angenommene amendirte Paragraph wird also lauten:

Abg. Mayer (liest.) "§. 19 nunmehr 20. Die stenographischen Aufzeichnungen sind ungesäumt in Currentschrift zu übertragen, und in der Kanzlei des Vorstandes zur Durchsicht der Redner durch vier Stunden nach geschlossener Sitzung aufzulegen. Einem Ausschusse von 9 Mitgliedern, deren je 3 abwechselnd fungieren, liegt die endliche Redaction und Verifizierung ob. Jedem in diesen Ausschuß gewählten Mitgliede ist das Recht vorbehalten, nach 4 Wochen sein Amt niederzulegen. Von den gedruckten stenographischen Berichten bekommt jeder der Abgeordneten zwei Exemplare, und es ist die Vorsorge zu treffen, daß jeder stenographische Bericht so schnell als möglich in das Amtsblatt jeder Provinzialzeitung eingerückt werdet 

P r ä s. Diejenigen Herren, welche für die Annahme des so amendirten. §. 19 nunmehr 20 sind, wollen aufstehen. (Majorität.) Der Paragraph ist in der abgeänderten Fassung angenommen.

Abg. Mayer. Der. §. 20 nunmehr 21 lautet: "Der Reichstag erhält die zur Bestreitung seiner Kanzleiauslagen"  Der Ausschuß beantragt die Worte "Kanzlei", dann "der Besoldungen, der Taggelder und Reisekosten seiner Mitglieder" wegzulassen, weil die Aufzählung der einzelnen Ausgaben nicht hinreichend war, und nunmehr würden die Schlussworte folgen: "erforderlichen Gelder aus der Staatskasse. "

P r ä s. Wünscht Jemand über diesen Gegenstand zu sprechen? (Niemand.) Diejenigen Herren, welche diesen Paragraph in der vom Berichterstatter amendirten Form annehmen wollen, mögen ausstehen. (Majorität.) Der Antrag des Berichterstatters ist angenommen.

Abg. Mayer.. §. 21 nunmehr 22 lautet: "Der vom Vorstande"  Der Ausschuß beantragt, die Worte "aus dem Kanzleipersonale" zu streichen, und der Paragraph wird weiter lauten: (liest ihn nochmals vor.  Der so amendirte Paragraph wird angenommen.)

Präs. Der Herr Minister des Innern wünscht die Interpellation, welche vom Abg. Schuselka gestellt worden ist, zu beantworten.  Der Herr Minister des Innern haben das Wort.

Minister Stadion. Es hat der Abg. Schuselka vor zwei Sitzungen eine Interpellation ans Ministerium gerichtet. Der Ministerpräsident hatte gewünscht, dieselbe selbst zu beantworten, er ist aber verhindert, weil heute eine Deputation der Stadt Wien bei Sr. Majestät angesagt ist, und er geglaubt hat, zugegen sein zu müssen. Ich übernahm daher die Beantwortung. Wir haben sie im Ministerrathe besprochen, und haben sie schriftlich abgefaßt, damit auch bei den einzelnen Worten kein Zweifel sein kann. (liest.)

Ad. 1. Österreich steht unterkleiner militärischen Dictätur, die vollziehende Gewalt in allen ihren Beziehungen wird von dem Monarchen unter der Verantwortlichkeit seiner Räthe geübt. Alle Organe derselben wirken im Einklange mit dem Ministerium, und es ist keinerlei verfassungswidriger Einfluß außer ihm für seine Handlungen maßgebend. Außerordentliche Verhältnisse haben die Ausnahmezustände in der Residenz und in Lemberg herbeigeführt. Die Sorge für die Aufrechthaltung der geglichen Ordnung,  der Grundbedingung unserer constitutionellen Entwickelung hat sie geboten.

Das Interesse ist nicht blos Österreichs  jenes der staatlichen Ordnung und Gesittung von ganz Europa war dabei in Frage

 Nur auf dem Boden der Gesetzlichkeit kann die Freiheit gedeihen. Die Regierung Sr. Majestät, fest entschlossen, den äußeren wie den inneren Feinden eines großen einigen constitutionellen Österreichs mit aller Kraft und Entschiedenheit entgegen zu treten, kennt den Umfang ihrer Rechte, sowie ihrer Pflichten, und wird  im Geiste derselben handelnd  niemals Anstand nehmen, die volle Verantwortlichkeit für alle von ihr und ihren Organen ausgehenden Handlungen anzuerkennen. Was den Ausnahmezustand von Wien anbelangt, so hat das Ministerium Sorge getragen, daß derselbe auf das durch das Gebot der Notwendigkeit abgedrungene Maß beschränkt, und dadurch der Wiederbelebung des so lange völlig gestört gewesenen Handels und Gewerbsbetriebes in keiner Weise entgegen getreten werde.

Die Adressen, welche von den gesetzlichen, zur Wahrung der Interessen der Hauptstadt zu nächst berufenen Organen und wichtigsten Corporationen und überhaupt aus allen Ständen bereits zu wiederholten Malen ergangen sind, sprechen sich hierüber mit unumwundener Anerkennung aus.

Gegen das im Aufruhr begriffene Nachbarland muß die Gewalt der Waffen angewendet, und dem dort mit offenem Hohne niedergetretenen Gesetze wieder die gebührende Achtung verschafft werden. Kriegsmaßregeln sind noch im Zuge, und wir hoffen, daß in Bälde auch dort wieder der innere Friede hergestellt, und der Boden zur endlichen Beilegung der eingetretenen Wirrnisse geebnet sein wird.

Ad 2. Das Kriegsgericht zur Untersuchung und Aburteilung der bei dem Oktober-Aufruhr in Wien betheiligten Individuen ist eine Folge des Belagerungszustandes. Bereits ist das S t a n d r e c h t für diese Fälle außer Wirksamkeit getreten, und der Gestirn des Militärgerichtes die unter den gegenwärtigen Verhältnissen gehstattliche Modification dahin ertheilt worden, daß zu der Untersuchung Beisitzer aus dem Zivilstande beigezogen, und Behufs der Aburteilung von Zivilpersonen die Beachtung der Zivilstrafgesetze vorgezeichnet wurde.

Ad 3. Die Hinrichtung des Mitgliedes der deutschen Nationalversammlung, Robert Blum, erfolgte in Gemaßheit des von dein Kriegsrechte gefaulten Urteilsspruches Die provisorische Centralgewalt der deutschen Bundesstaaten hat aus diesem Anlasse zwei Abgeordnete als Kommissare mit der Vollmacht hierher gesandt, sich dieser wegen mit den österreichischen Behörden in Verbindung zu setzen, und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dem von der deutschen Nationalversammlung in Frankfurt am Main ergangenen Gesetze vom 29. /30 September d I Anerkennung und Geltung zu verschaffen Diese Kommissare haben nach ihrer Ankunft das Ersuchen um die Einsicht in die Untersuchungsacten gestellt, welche ihnen ohne Anstand gewahrt wurde Die in Folge dessen von denselben an das Ministerium gelangte Eröffnung laßt voraussetzen, daß sie durch Einsicht der Untersuchungsacten die Überzeugung gewonnen haben, es fei bei der Aburteilung der Abgeordneten Blum und Fröbel das zur Anwendung gekommene österreichische Kriegsgesetz weder in formeller, noch materieller Rücksicht verletzt worden, sondern in beiden Beziehungen von dem Militärgerichte seiner Pflicht getreu und dem Gesetze gemäß geurteilt und gehandelt worden Dieselben haben  ohne diese Thatsache in Abrede zu stellen  gegen den dießfalligen Vorgang aus dem Gründe Verwahrung einzulegen befunden, weil dabei das deutsche Reichsgesetz vom 29/30 September nicht beachtet worden. Zugleich forderten die Herren Kommissare, daß dem fraglichen Gesetze sofort in Österreich volle Wirksamkeit eingeräumt werden soll Die thaisachliche Nichtbeachtung jenes deutschen Reichsgesetzes aber findet schon in dem Umstande genügende Begründung, daß zur Zeit, als die Verhaftung und Verurtheilung der genannten Individuen erfolgte, dasselbe nicht einmal noch officiell dem österreichischen Ministerium bekannt, also noch weniger im gesetzlichen Wege den österreichischen Gerichten maßgebend geworden war, und dieses auch infolange nicht werden kann, bis nicht überhaupt das neu zu gestaltende staatliche Verhältniß zwischen Österreich und Deutschland in beiderseitigem Einverständnisse bleibend geordnet ist. In diesem Sinne sind die entsprechenden Weisungen dem österreichischen Bevollmächtigten bei der provisorischen Centralgewalt zur weiteren Mittheilung an dieselbe zugegangen. Das ist die Antwort des Ministeriums auf jene drei Interpellationen.

Abg. S c h u s e l k a Ich stelle den Antrag, daß dieselbe dem Druck übergeben werde.

Minister Stadion. Ich gebe sie den Herren Stenographen.

Abg. S c h u se l k a Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß die Antwort des Ministeriums separat in Druck gegeben werde, damit die ausführliche Darlegung dieser Zustände einer genauen Prüfung unterzogen, die betreffenden Antrage an die Kammer gebracht, und die Antwort des Ministeriums überhaupt der Öffentlichkeit übergeben werden könne.

Präs Wird dieser Antrag unterstützt? (Unterstutzt) Diejenigen Herren, welche für die abgesonderte Drucklegung dieses Actenstückes sind, wollen aufstehen (Nachdem das Ergebniß zweifelhaft war, wurde die Gegenprobe vorgenommen, wobei sich die Majorität ergab)

Abg F l e i s c h e r Ich erlaube mir nur eine ganz kurze Bemerkung Der Saal, in welchem wir uns befinden, ist so wenig akustisch, und durch den plötzlich improvisierten Bau so eingerichtet, daß selbst laute Sprecher kaum gehört werden konnen, besonders die Herren Abg, welche rückwärts sitzen, können unmöglich ein Wort von dem Vortrage von der Tribune herab verstehen Selbst von den Worten des Herrn Ministers des Innern, welcher doch laut gesprochen hat, haben wir nichts verstanden, sondern nur abgebrochene Worte gehört Ich würde also an den Präsidenten die Bitte und den Antrag stellen, daß in Zukunft Vortrage nicht von der Tribune, sondern von der Mitte aus gehalten werden. (Ruf: da hort man es noch weniger)

Abg. R i e g e r. Ich sitze gleich entfernt mit dem Abg, und habe Alles verstanden.

Präs. Bevor die Sitzungen begannen, wurden Versuche vorgenommen, und es hat sich herausgestellt, daß von der Tribune aus noch am besten gehört wird Dieser Vorschlag wird daher wenig abhelfen, und dürfte auf sich beruhen.  Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, fortzufahren.

Abg. M a y e r (Liest.).,, Vierte Abtheilung. Obliegenheiten der Ordner. § 22. nunmehr 23. Die Ordner, vier an der Zahl, werden vom Reichstage mit relativer Stimmenmehrheit aus den Abgeordneten für dessen ganze Dauer erwählt, doch steht es denselben frei, nach zwei Monaten ihre Ersetzung zu verlangen. "

Präs Wünscht Jemand das Wort?

Abg Paul. In Conformität meiner, bereits beim § 12 ausgesprochenen Ansicht, daß gar kein Functionär für die ganze Dauer des Reichstages gewählt werden soll, muß ich auch bei diesem Paragraphe den Antrag stellen, daß anstatt "für die ganze Dauer" gesetzt werde:,, für 8 Wochen gewählt, die Abtretenden sind wieder wählbar. " Ich glaube, meinen Antrag damit unterstutzen zu können, wenn ich Folgendes anführe: Die Erfahrung hat gezeigt, daß diejenigen Herren Abgeordneten, welche durch das Vertrauen der


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