also z. B. Tirol für Deutschtirol, Wälschtyrol und Vorarlberg.
(Ein Abg. Es sind 5.)
Hawliczek. Ich trage aus den Schluß de Debatte an.
Dolliak. Ich erlaube mir zu bemerken, daß die Grafschaft Gorz nicht einen, sondern fünf Vertreter hat.
Präs. Es ist auf den Schluß der Debatte angetragen worden. Diejenigen Herren, welche dahin sind, daß die Debatte geschlossen werde, wollen aufstehen. (Majorität.) Es dürfen daher nur noch die eingeschriebenen Herren Redner das Wort ergreifen. Zuerst hat der Abg. Jonak das Wort.
Abg. Jonak. Ich würde sehr gerne den Antrag des Antragstellers unterstutzen, und zwar deßhalb, weil dadurch zur Commission für jede Provinz eine entsprechende Zahl gewählt würde, und weil ich getreu meinen mir ausgesprochenen Ansichten wünschen muß, daß über die einzelnen Provinzialunterschiede, bis in ihre letzten Auslaufe die Commission informirt werde, um die darüber betreffenden Ausarbeitungen der Gesetzvorlage der Kammer vorzulegen, ich muß aber gestehen, daß die Durchführung dieses Antrages, wenigstens gegen so viele Provinzen, eine große Ungerechtigkeit wäre, weil die Provinzen keineswegs dadurch gleich gestellt würden, es würde nämlich aus diesem Antrage erfolgen, daß eine Population von 150. 000 Einwohner gerade so vertreten würde, wie eine Population von 5, 000. 000 Einwohnern, mit vielleicht so weit gehenden Verhältnissen. Ich finde in dieser Art einen Ausweg, daß wir consequent dein Principe bleiben, welches wir bisher befolgt. Ich muß mich in dieser Sache dem Antrage des Abg. von Prag im vierten Wahlbezirke anschließen, nämlich den Verbesserungsantrag dahin stellen, daß das Haus bei dem oft angewandten Grundsatze stehen bleibe, und daß die Commission nach den einzelnen Gouvernementbezirken festgestellt werde. Ich muß aber gegen die Consequenz des früher ausgesprochenen Grundsatzes erklären, daß die provinziellen Verhältnisse so scharf als möglich dargelegt, und beleuchtet, und so gründlich als möglich erörtert werden. Auch wünsche ich, daß der im Principe ausgesprochene Antrag in's Leben trete, und daß wir nicht 3, sondern mehr, also 5 oder 6 Mitglieder in die Commission wählen, weil ich der Überzeugung, der auf die wirklichen Verhältnisse gegründeten Überzeugung bin, daß in einer großen Provinz und namentlich in meinem Vaterlande Böhmen es geradezu unmöglich ist, daß 3 Personen allein dieses so außerordentliche und überwuchernde Material überwältigen, und weil ich wünschen muß, daß die Vertreter aus den einzelnen Gegenden gewählt wurden, um in die Lage versetzt zu sein, auch die Verhältnisse des Südens und Nordens, des Ostens und Westens gleichmäßig zu beurtheilen. Mein Verbesserungsantrag, den ich sogleich auf den Tisch der Hauses niederzulegen die Ehre haben werde, geh dahin, daß die Wahl nach den Gouvernements vor. er genommen und aus jedem Gouvernement 5 Abg. ordnete gewählt werden.
Rieger. Ich stimme gegen den Antrag die Abg. Praschak, weil nach dem, was bereits darüber geäußert würde, er gar nicht ausführbar ist. i unmöglich kann Vorarlberg gezwungen werden, 3 r Deputirte zu wählen, da es nur 2 hat; es wird die Sache ad absurdum, und ich will nichts anderes, als eine Gepflogenheit halten und nach den i. Gouvernements wählen, da bisher bei allen Fragen nach Gouvernements gewählt wurde, und zwar bei Fragen, die bedeutend wichtiger waren, als es die vorliegende ist. Wenn in einem Gouvernement mehrere Provinzen vorkommen und in diesen Provinzen d verschiedene Verhältnisse sich vorfinden, so wird der n Abgeordnete dieses Gouvernements so billig sein, auf diese Verschiedenheiten der Interessen Rücksicht zu nehmen, und auch demnach zu wählen. Ich muß mich aber dagegen erklären, eine zu große Anzahl in den Ausschuß zu wählen, weil jeder, der das nur e halbwegs aus Erfahrung kennt, wissen wird, wie. i schwer es ist, in einem so großen Körper zu, verhandeln, dann haben wir wieder ein Parlament t und keine Commission, wenn wir 50 oder 38 Mitglieder wählen.
Präs. Abg Brauner hat das Wort. Brauner. Die beiden Gründe, die der Herr Redner vor mir vorgebracht hat, entheben mich einer wesentlichen Unterstützung jenes Antrages, den ich stellen will. Ich habe nur noch beizufügen, daß es überhaupt nicht gut wäre, hier eine Frage wieder aufzunehmen, welche eine präjudicirliche Frage für die eigentliche Verfassungsfrage sein könnte, das wäre durchaus unnöthig, wir erreichen den Zweck vollkommen, der uns vorliegt, wenn wir uns alle an die ursprünglichen Anträge halten, die alle dahin übereingestimmt haben, daß nach Provinzen, nach Gouvernementbezirken gewählt werden soll. Wir mussen den Zweck der Commission ins Auge fassen, ihr Zweck ist keineswegs verbindlich, abzustimmen über ein Gesetz, sondern einen Gesetzentwurf vorzulegen, über welchen die Kammer abstimmen wird, bei welchen es jedem Mitgliede der Kammer möglich wird, über jeden einzelnen Punct zur Debatte zugelassen zu werden. Damit das Substrat eines solchen Gesetzentwurfes vollständig wäre, ist allerdings nöthig, die Berichtigung aller Unterschiede, die sich bezüglich jener Lasten darstellen, die aufgehoben werden sollen, aber es ist nicht nöthig, irgend einen Zwang der Commission oder der Wahl dazu anzuwenden, den Vertretern jedes Gouvernements Bezirkes wird gewiß daran gelegen sein, daß sie diejenigen Mitglieder wählen, die von den Verhältnissen, also auch von den obwaltenden Verschiedenartigkeiten der Gegenstande irgend eine Sachkenntniß haben, überdies aber weise ich auf die Geschäftsordnung hin, vermöge welcher es Commissionen gestattet, möglich ist, sich mit Sachkundigen über Berathung der einzelnen Gegenstände ins Einvernehmen zu setzen, also die Internationale oder Provinzialfrage kann füglich hier ganz umgangen werden, und ich stelle daher den Vermittlungsantrag, nämlich die Commission zur Ausarbeitung des Gesetzentwurfes über die Aufhebung des Unterthansverbandes, des Bier und Branntweinzwanges und Entlastung des Grundbesitzes soll (mir scheint, es wäre zweckmäßig) aus 4 Mitgliedern, jedes am Reichstag vertretenen Gouvernement Bezirkes bestehen, und in Berücksichtigung jener Landestheile, deren Verhältnisse hierin von denen des Hauptlandes abweichen, in den Abtheilungen nach Gouvernementbezirken gewählt werden.
Präs Der Abg. Brestel hat das Wort. Abg. B r e s t el. Bei der Bildung der Commission, die allerdings nur einen Vortrag an die Kammer abzustatten hat, handelt es sich wesentlich um zwei verschiedene Puncte; es handelt sich um Regulirung der Verhältnisse selbst und ich glaube, da wäre es allerdings nicht absolut nothwendig, daß aus jeder einzelnen Provinz Individuen gewählt werden, weil nach der Geschäftsordnung der Commission das Recht zusteht, andere Mitglieder beizuziehen, die die nöthigen Anschlüsse zu geben haben. Meine Herren, vergessen sie nicht darauf, daß Sie von einer Entschädigung von der Provinz, von der Gründung eines Provinzials gesprochen haben, und daß diejenigen Gelder, auf die man speciell Rücksicht nimmt, nicht dem Gouvernement, als solchem, sondern der einzelnen Provinz gebühren; da die Herren die Entschädigungsfrage selbst so nicht nach Gouvernements, sondern nach den Provinzen regulieren werden, so gehört z. B. ein bedeutender Fond den mährischen Ständen, das heißt, der Provinz Mähren, keineswegs aber dem Gouvernement Mähren, weil Schlesien, das seine eigenen Stände gehabt hat, an diesen Fond keinen Anspruch hat. Wäre, wie ich es gewollt habe, die Entschädigung durch den Staat beschlossen worden, so wäre auf diese Differenzen keine Rücksicht zu nehmen gewesen; weil man aber die Provinzen hineingezogen, weil man von einen Provinzialfond gesprochen hat, so müssen jetzt nothwendig diese Provinzialdifferenzen berücksichtigt und deßhalb muß auf die einzelnen Provinzen Rücksicht genommen werden. Allerdings kann man aber nicht, wie es hier beantragt würde, sagen, daß aus jeder Provinz drei Mitglieder gewählt werden müssen, denn als Provinz müßte man diejenigen nehmen, die eigene Stände gehabt haben, oder wenigstens das Recht auf eigene Stände hatten; aber in der Beziehung wurde man mit dieser Einteilung nicht vollkommen ausreichen, weil im Küstenlande so verschiedene Verhältnisse sind, daß man da durch die Wirrniß gar nicht durchkommen könnte. Ich glaube daher, daß am besten dem Übelstande auszuweichen wäre, wenn man speciell bestimmt, aus welchen Provinzen und wie viele Mitglieder zu wählen sind; es ist dadurch wenig Zeit verloren, und ich würde daher vorschlagen, daß in denjenigen Gouvernements, die eine einzelne Provinz bilden, nach dem üblichen Vorgang vorgegangen, für die übrigen aber eine specielle Bestimmung getroffen werde, und daher würde ich vorschlagen, daß aus Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Küstenland, Dalmatien, Böhmen und ans Galizien, mit Ausschluß aber der Bukowina je drei Mitglieder auf die übliche Wese gewählt werden sollen; jetzt kommt man zu denjenigen Gouvernements, welche aus mehreren Provinzen bestehen, und da würde ich vorschlagen, daß für Kärnthen und Krain zwei, für Schlesien zwei, für die Provinz Mähren einer, so wie in den anderen Gouvernements, dann aus Nordtirol, Südtirol und Vorarlberg überall einer gewählt wird.
Auf eine andere Weise glaube ich, als durch eine Specificirung der Provinzen werden wir in diesem Falle nicht auskommen, und wir zu gleicher Zeit den einzelnen Interessen Rechnung tragen, denen wir notwendigerweise Rechnung tragen müssen.
Präs Der Abg. Pienczikowski hat einen Antrag auf den Tisch des Hauses niedergelegt, er lautet: von jeder im Wahlgesetze angegebenen Provinz mögen 2 als Commissionsglieder bestimmt werden.
Pienczikowski. Wenn wir einmal unseren Bestimmungen und unseren Beschlüssen treu sein wollen, so dürfen wir doch selbe, wenigstens nicht etliche Stunden nach Proclamirung der Beschlüsse dieselben wieder ändern, der gefaßte Beschluß enthält, daß die Wahl nach einzelnen Provinzen vorgenommen werde; heute haben wir die Redaction gelesen, und nun wollen wir wieder von Provinzen in Gouvernements abgehen.
Mithin finde ich es nöthig, damit wir einmal in der Auslegung der Bestimmungen unserer Beschlüsse nicht willkürlich handeln, und ehrlich daran zu halten.
Es war gesagt nach Provinzen, es muß also auch nach Provinzen gestimmt werden, desto mehr nachdem dieselben gesetzlich handeln.
Und wenn wir uns an das Wahlgesetz, als die Grundlage unserer Versammlung, halten und berufen wollen, so wird es uns nicht erlaubt sein, aus einer Provinz einen, ans der andern zwei oder drei Abgeordnete zu wählen, sondern wenn wir uns strenge an das Wahlgesetz halten, so heißt es im §. 2: "die Wahlgesetze zeigen jeder Provinz, wie sie ihre Abgeordneten zu senden hat, und im §. 20 wird zugleich hingewiesen, wie viele Abgeordnete aus jeder Provinz auf diese entfallen. '' Mithin ist uns angegeben, daß wir uns nur nach den Provinzen zu verhalten haben; wir haben hier 11 Provinzen, also handelt es sich hier bloß um die Anzahl; ich bin selbst der Meinung, daß die Zahl zu 2, zu 3, zu 4, vielleicht zu sehr die Commission vermehren könnte, und uns in Unmöglichkeit setze, folgerichtig zu handeln, weil zum Beispiele:
Vorarlberg nur zwei Deputirte im Reichstage hat. Ich habe daher daraus den Anlaß genommen, aus jeder Provinz nur zwei zur Commission zuzuziehen. Trojan. Ich muß gestehen, daß ich einen bedeutenden Werth auf die Berücksichtigung der Provinzen setze. Es ist aber bereits erörtert worden, daß es in dem vorliegenden Falle schwer ausführbar sei, und es sind Zweifel über die Deutung des Begriffes der Provinz erhoben worden, die nicht ungewichtig sind, und die, wie ich glaube, auch die Commission, um deren Zusammensetzung es sich hier handelt, festzustellen haben wird, um die beschlossenen Entschädigungsfonde darnach bilden zu können. In sofern ist dieser Beschluß um so weniger hinderlich, als in der Geschäftsordnung bereits ziemlich deutlich festgestellt wurde, wie die Provinzen bei Wahlen gemeint sein sollen, daß sie nämlich gleich bedeutend mit Gouvernements. Dieselben Gründe, welche man bei der Zusammensetzung des Constitutions Ausschusses gegen eine abgesonderte Vertretung aller einzelnen Provinzen im engeren Sinne dieses Wortes geltend machte, müssen wir auch heute gelten lassen. Auf keinen Fall glaube ich aber, könnten wir den Begriff so weit nehmen, daß wir etwa Ländergebiete auch jetzt noch als abgesonderte Provinzen behandeln, welche in der Vergangenheit einmal eigene Stände hatten. Wir müssen den Zustand nehmen, wie er jetzt ist, also wenn wir ja den Begriff der Provinzen im engeren Sinne nehmen wollten, könnten wir dafür doch nur jene Länder annehmen, welche gegenwärtig noch eine eigene Verfassung und eigene Stände haben. Ich möchte mich daher wegen der leichteren Durchführbarkeit mit dem Antrage des Abg. Brestel vereinigen, jedoch mit Modificationen. Es liegt uns wohl Allen daran, alle Abweichungen und Unter schiede, welche in den Ländern liegen, gleichmäßig berücksichtigen zu lassen, und uns so gut als möglich zu versichern, daß diese Verhältnisse auch schon in der Commission gehörig gewürdigt werden; nun ist nicht zu verkennen, daß die Größe der Verschiedenheiten eines Landes regelmäßig mit seiner Ausdehnung im gleichen Verhältnisse steht.
Ich glaube daher, man wird mir zugeben, daß z. B. Böhmen an und für sich zufolge seiner Ausdehnung dießfalls bei weiten mehr Verschiedenheiten hat in den verschiedenen Gegenden, als etwa das kleine Vorarlberg. Dasselbe gilt auch von Galizien; es wäre daher billig, um alle Gegenden berücksichtigen zu können, daß diesen zwei Königreichen als den größten der hier betheiligten Länder, je zu vier Mitgliedern, für Galizien mit Krakau allenfalls fünf Glieder für die Commission eingeräumt würden. Bei Oberösterreich wünschte ich, daß auch ausgesprochen werde, wie es bei Galizien und Tyrol der Fall war, daß zwei aus Oberösterreich und einer aus Salzburg gewählt werde. Denn im Antrage des Abg. Brestel habe ich die letzte Unterscheidung nicht gefunden, aber ich glaube, es wäre auch da billig, daß die angeregten Eigentümlich ketten von Salzburg auch mit zu vertreten seien. Das wären Abweichungen, mit denen ich mich auf den Antrag des Abg. Brestel vereinigen möchte.
Hein. Herr Brestel hat bereits den Begriff der Provinzen so richtig entwickelt, daß ich mit ihm vollkommen einverstanden bin. Seinem Entwurfe zustimmend verzichte ich aufs Wort.
Ullepitsch. Ich schließe mich dem Antrage des Abg. Praschak an, indem ich bemerke, daß ich einem Gouvernements Bezirke angehöre, der ebenfalls aus zwei Provinzen besteht, nämlich aus Krain und Kärnthen; und ich muß für den Fall, daß der Antrag des Abg. Praschak angenommen wird, darauf beharren, daß die für die Commission beantragte Wahl von drei Mitgliedern, für jede der zwei benannten Provinzen einzutreten haben werde.
Diese zwei Provinzen sind nicht nur historisch als selbstständige Complexe geschieden; sondern es bestehen auch bedeutende Unterschiede in der Verfassung derselben. Jede dieser Provinzen hat eigene Standeskörper und verschiedene ungleichmäßige ständische Fonde. In Krain und im Villacher Kreise Kärnthens besteht keine Patrimonialgerichtsbarkeit, sondern selbe wird, insofern sie sich noch in Händen von Privaten befindet, nur delegatorisch ausgeübt, während die Patrimonialverfassung im Klagenfurter Kreise Kärnthens noch vorkommt, daher es auch in Krain strickte keine Unterthanen der Person nach gibt. Zudem sind die Unterthansverhältnisse in Kärnthen in mancher Beziehung ganz eigentümlicher Art, so zwar, daß eine besondere Repräsentirung der zwei benannten, in ihren inneren Einrichtungen verschiedenen Provinzen höchst wünschenswert erscheint. Was übrigens die Zahl der zur Wahl berechtigten Provinzen im Allgemeinen betrifft, so glaube ich, daß sich dießfalls an den §. 20 der Wahlordnung vom 9. Mai 1848 zu halten wäre, woselbst die zur Beschickung des Reichstages berechtigten Provinzen namentlich aufgeführt erscheinen, in welcher Beziehung ich mich daher dem Antrage des Abg. Piencikovsky anschließe.
Ziemialkowski. Der Antrag des Abg. Praschak hat zur Debatte, daß alle Verschiedenheiten in den Provinzen, welche in Betresst des Unterthansverhältnisses obwalten, eine billige Berücksichtigung in der Commission finden. Werden auf diese Art, daß man nach den genannten Provinzen wählt, wirklich diese Verschiedenheiten Berücksichtigung finden, so werde ich mich vollkommen dem Antrage des Abg. Praschak an schließen. Aber das ist nicht der Fall, denn in Galizien haben wir 19 Kreise und in jedem sind die Verhältnisse verschieden.
Dadurch also, daß sie eine besondere Vertretung für die Bukowina festsetzen, und eine besondere für Galizien, haben sie die Verschiedenheiten noch nicht berücksichtigt, und begehen überdies eine Ungerechtigkeit, indem sie für etwa 200. 000 Bewohner drei Abgeordnete, und für fünf Millionen ebenfalls drei Abgeordnete in die Commission wählen, obwohl diese drei Abgeordnete 18 Kreise zu vertreten hätten, in deren jedem besondere Verhältnisse obwalten.
Als man den Beschluß über die Bildung von Commissionen gefaßt hat, hat man unter Provinzen nichts anderes verstanden, als Gouvernements; ich glaube daher, daß man bei diesem uns verbleibe, und auch bei dieser Commission nach Gubernien wähle.
Die gewählten Mitglieder werden gewiß es sich angelegen sein lassen, andere Mitglieder aus dem Reichstage, und vielleicht auch außer dem Reichstage, die der Sache kundig sind, um Rath zu fragen, damit sie die verschiedenen Verhältnisse kennen lernen. Sonst aber finde ich es nicht für nöthig, daß man für jede einzelne Provinz wähle, und muß noch beifügen: wollen Sie für die Bukowina und Vorarlberg besonders wählen, so müßten Sie noch, da in Galizien auch noch das Königreich Lodomerien und die Herzogthümer aus Schwitz und Zator begriffen sind, auch für jede dieser Provinzen drei Vertreter wählen.
Präs. Abg. Wienkowski hat das Wort.
Wienkowski. Ich unterstütze den Antrag des Abg. Ziemialkowski, und glaube nur noch beifügen zu müssen, daß der Grund, warum man aus jeder Provinz mehrere Glieder in die Commission zu wählen beabsichtigt, der ist, daß nicht alle Mitglieder in allen Einzelheiten gehörig unterrichtet sind. Um in die Commission gewählt zu werden, gehört erstens die Kenntnis der Eigentümlichkeit der verschiedenen Verhältnisse, und zweitens der Wille, dieselben zur Sprache zu bringen.
Nur was die Kenntniß anbelangt, muß ich bemerken, daß nicht bloß die aus diesen Provinzen
Gewählten diese Kenntniß besitzen. Es sind z. B.
Abgeordnete aus Gallien hier, die von den Verhältnissen in der Bukowina bessere Kenntnisse besitzen, als die Abgeordneten aus der Bukowina selbst, die höchstens Localkenntnisse mitbringen. Ich brauche nur hinzudeuten auf jene Advocaten, die dort waren, und auf jene Beamten, welche in der Bukowina gedient haben, und denen die Vorschriften ganz genau bekannt sein müssen, und zwar viel glänziger als denjenigen, welche in der einen oder andern Gegend in der Bukowina wohnen. Was den Willen anbelangt, diejenigen Lasten aufzuheben auf Grundlage der gefaßten Beschlüsse, so müßten wir dieses von jedem Abgeordneten voraussetzen, und zwar um so mehr, weil er nicht bloß als Abgeordneter seines
Wahlbezirkes, sondern als Abgeordneter der ganzen Provinz sich betrachten, und das Beste derselben anstreben muß. Ich erkläre mich zur Wahl nach Gouvernements, und stimme mit dem Antrage des Abg. Trojan, der auch die Volksmenge berücksichtigen will.
Abg. Turko. Da der Abg. Brettel die Verhältnisse und Interessen der beiden Kreise, Trient und Roveredo, welche wesentlich verschieden sind, von den Kreisen in Nordtirol, bereits Rechnung getragen hat in seinem Antrage, kann ich nicht umhin, mich dem Antrage des Abg. Brestel anzuschließen, nur erlaube ich mir zu bemerken, wenn ich nicht irre, hat er angetragen, daß von Nordtirol zwei Abgeordnete, von Süd Tirol ein und von Vorarlberg ein Abgeordneter zu dieser Commission gewählt werde. Ich muß bemerken, daß die beiden Kreise Trient und Roveredo wenigstens die Hälfte der ganzen Bevölkerung von Tirol ausmachen, und ich kann deswegen keinen Grund einsehen, warum nicht die beiden Kreise Vertreter in den Commissionsausschuß zu wählen hätten. Ich erlaube mir noch zu bemerken, der Abgeordnete der Provinz Görz, und Salzburg hat hier einen sehr wichtigen Grund angeführt, weswegen er glaubt, daß in dieser Commission auch Vertreter aus diesen Provinzen sein sollen, und vorzüglich für Salzburg ist angeführt worden, es seien dort in der letzten Zeit sehr viele Regierungsveränderungen vorgekommen. Aus diesem Grunde muß ich für die italienischen Kreise Trient und Roveredo dasselbe in Anspruch nehmen, denn wir haben auch in diesem Jahrhunderte vier verschiedene Regierungen gehabt, die alte fürstliche, die bayerische, die italienische und die gegenwärtige. Abg. Polaczek. Wenn ich nicht. irre, so war es der Abg. von Brandeis, welcher der hohen Kammer so oft ihrer Inconsequenz in den Beschlüssen geziehen hat; nun erlaube ich mir den Herrn Abg. von Brandeis darauf aufmerksam zu machen, daß in dem Lasser'schen Collectivantrag ausdrücklich festgesetzt wurde, daß eine aus den Abg. aller Provinzen zu bildende Commission den Gesetzentwurf auszuarbeiten habe. Provinzen sind nicht Gouvernements, ich kann daher nicht begreifen, wie wir von dem gefaßten Beschlusse, ohne den Vorwurf der Inconsequenz zu verdienen, abgehen können. Nachdem wir Provinzen festgesetzt haben, so müssen wir auch Provinzen festhalten. Es sind mehrere Provinzen in einem Gouvernement eingeengt und nach der alten Einteilung sind auch die Urbariallisten in den verschiedenen Provinzen ganz verschieden; wir haben z. B. in ganz Galizien ein Gouvernement und dem ungeachtet sind die Urbariallisten in der Bukowina ganz anders, als es in Galizien der Fall ist, weßhalb auch bereits ein Abgeordneter von der Bucowina den Antrag gestellt hat, es möge jeden falls in die Commission auch ein Mitglied der Abg. aus der Bukowina abgesendet werden. Ich muß daher um so mehr bei der Wahl der Commission an der Einteilung in Provinzen festhalten, als sogar nach dem 8. Absatze des Lasser'schen Collectiv Antrages Litera d, die Fonds, aus welchen die Entschädigung ausgemittelt werden soll, ebenfalls aus Provinzialmittel zu schaffen sind, und der Grund zu derlei Fonds auch wirklich bereits gelegt ist Mähren und Schlesien waren auch ein Gouvernement, und dem ungeachtet bilden sie zwei verschiedene Provinzen, und Schlesien hat sowohl seinen eigenen Fond wie Mahren, aus welchen das Entschädigungsquantum ausgemittelt werden soll. Dasselbe ist im Herzogthum Krain der Fall, wie ich bereits erwähnt habe, und in der Bukowina. Ich muß daher, wenn wir uns nicht der Inconsequenz schuldig machen wollen, fest darauf bestehen, daß wir bei der Wahl der Commission auf der Eintheilung nach Provinzen beharren, und zwar um so mehr, als bei dieser Wahl die Verschiedenheit der Verhältnisse in den früher bestandenen Provinzen insbesondere berücksichtigt werden muß, da es sich hier nicht um Vertretung von Rechten und Principien handelt, das Princip der Entschädigung vielmehr bereits ausgesprochen ist, und die Commissionsarbeit lediglich als eine Influenz für die Entschädigungsfrage zur Berathung in der Kammer dienen soll. Ich muß in dieser Beziehung dem Antrage des Herrn Abg. Brestel, der auf diese verschiedenen Urbarialverhältnisse Rucksicht nimmt, vollkommen beipflichten.
Präs. Der zuletzt eingeschriebene Redner hat gesprochen. (Der Herr Antragsteller Praschak will das Schlußwort ergreifen, der Herr Präsident gibt jedoch dem nach Bestätigung der Herren Secretäre zuletzt eingeschriebenen Redner Herrn Abg. Potocki das Wort.)
Abg. Potocki. Ich repräsentire ein Gebiet, welches in diese Verhältnisse von dem eines ändern ganz verschieden ist. Wir in Krakau haben andere Verhältnisse als in Galizien, und dem ungeachtet schließe ich mich der Meinung des Ziemialkowsky und zum Theil des Abg. Wienkofski an, daß man nicht Provinzweise, sondern nach Gouvernements diese Commission zusammensetzen muß. Ich glaube, daß der Begriff der Provinz gar nicht klar hier in der Kammer feststeht. Provinz kann jedes heißen, was in den Titeln der Krone sich befindet, wie der Abg. Ziemialkowski ganz richtig gesagt hat, so hatten wir in Galizien nicht nur die Bukowina, sondern auch Auschwiß und Zator und Lodomerien, was in der Geographie gar nicht existirt. Unser Ziel in dieser Commission ist, wie ich glaube, so viel als möglich Specialkenntnisse hinein zu bringen.
Es würde demnach unser Ziel sein, ein jedes Land, ein jedes Gebiet, wo die Verhältnisse verschieden sind, dort repräsentirt zu haben, aber von der anderen Seite glaube ich, daß es die erste Pflicht einer Commission ist, alle diese speciellen Kenntnisse, wenn sie nicht in der Commission selbst repräsentirt und vorhanden sind, aus der Kammer an sich zu ziehen. Die Commission faßt ja keine Beschlüsse, die Kammer wird den Beschluß fassen, die Commission wird die Arbeit vorberathen, wird die Redaction vornehmen, und wird es der Kammer zum Beschlüsse hinreichen. Wir können der Commission so weit glauben, daß, wenn sie in gewissen Verhältnissen, wie z. B. in unseren Verhältnissen, unseren Krakauer Verhältnissen keine genügende Aufklärung unter den Mitgliedern der Commission findet, daß sie sich wieder an die Kammer wenden, um diese speciellen Kenntnisse zu finden. Möchten wir als Provinz das ganze Land betrachten, mochten wir sagen, daß Lodomerien keine Provinz, daß Sator, Krakau keine Provinz, so mußte auch die Bukowina als keine Provinz angesehen werden, und in diesem Falle mußte auch die Bukowina nicht repräsentirt werden. Ich stimme daher, daß wir die Commission aus den Gouvernements zusammensetzen, weil der Begriff der Gouvernements uns schon Allen sehr klar dasteht. Ich bin nicht der Meinung, daß, obgleich wir ein Land von fünf Millionen Seelen, wir begehren sollen, eine größere Anzahl von Mitgliedern in der Commission zu haben; wir haben es begehrt im Constitutionsausschusse.
Der Fall war ganz anders; hier aber meine Herren, glaube ich, daß wir diesen Glauben der hohen Kammer schenken können, daß in einer Sache, wo die Grundlage fest steht, wo es sich nur um Gerechtigkeit handelt, daß die hohe Kammer diese Gerechtigkeit in ihrem Beschlüsse auch zeigen würde. Wir repräsentiren Localverhältnisse, Specialverhältnisse, die wollen wir in der Commission repräsentirt haben. Wir wollen aber dort gar nicht Majoritäten hineintreiben, wir wollen aber nicht Grundlagen, die schon fest stehen, andern, oder sie ungerechter Weise für die einen oder anderen auslegen Ich stimme demnach, daß die Commission nach Gouvernements zusammengestellt werde, daß ein jedes Gouvernement dieselbe Anzahl Mitglieder hineinschickt, und daß endlich, wenn wir dieser Commission nicht zu viel Zutrauen schenken, für gewisse Theile, wie z B. für Bukowina, wo die Verhältnisse gewiß anders sind, ein Mitglied zu der Commission zugezogen werde. Für Krakau aber glaube ich, ist dieses gar nicht nothwendig.
Prazak. Ich habe vorausgesehen, daß der Begriff Provinz, welcher nach einem Kammerbeschlusse fest gehalten werden muß, große Zwistigkeiten in der Kammer hervorrufen werde. Darum habe ich geglaubt, mich auf eine positive Grundlage zu berufen, nämlich auf die Wahlordnung, welche tavatio die Provinzen angeführt hat; es würde dann keinem Zweifel unterliegen Gorz z B. wäre keine besondere Provinz, sondern bloß Kärnthen, Krain, das Küstenland u. s. w.
Wenn aber die Anzahl der Abgeordneten aus einer Provinz, namentlich aus Vorarlberg, die Anzahl 3 nicht erreicht, so wäre es natürlich (unverständlich). Aber consequent wäre es wenigstens den Vorgang und den Kammerbeschluß aufrecht zu erhalten, daß nach den Provinzen gewählt wird, und daß alle gleich berücksichtiget werden sollen. Es sind so viele zweckmäßige Anträge gestellt worden, daß ich mir nichts daraus mache, ob mein Antrag durchfällt, oder nicht; aber nur darauf mache ich aufmerksam, daß alle Anträge gelesen werden sollen, damit man entscheiden kann, welche Anträge zu berücksichtigen wären; darum ist uns zu thun, daß eine gleiche Betheilung aller Länder stattfinden solle; daß nach Provinzen und nicht nach Gouvernements gewählt werde.
Jonak. Als Antragsteller weise ich zunächst eine Zumuthung einer Inconsequenz zurück, und bin übrigens ganz erbaut über die Belehrung, welche mir in anderer Weise zu Theil geworden ist. Ich bin der Ansicht, daß wir abgestimmt haben, darüber, daß die Vertreter aller Provinzen in der Commission sitzen sollen. Dieß ist keine Inconsequenz, wenn ich an das Haus den Antrag stelle, daß wir, um augenscheinliche Ungerechtigkeit und Ungleichheit vorzubeugen, dadurch etwas besser verständigen, daß die Einteilung der Gouvernements sei, daß es jedoch in Consequenz mit den Beschlüssen, welche wir gefaßt haben, sei, daß in den Gouvernementalvertretern auch Vertreter aller einzelnen Provinzen in der Commission sitzen; so habe ich es verstanden, und finde es um so mehr für nöthig, weil die Einteilung in Provinzen eine ungerechte ist, weil 150. 000 ebenso vertreten sind, wie etwa 5 Millionen; sie ist auch eine sehr secundäre Eintheilung, während der Eintheilungsgrund nach Gouvernements hier schon vielfach positiv angewendet ist. Es ist um so mehr nothwendig, daß wir bei dieser Einteilung bleiben, weil wir sonst die frühere Einteilung nach Provinzen verstehen. Sie ist bei der Zahl von 3 Mitgliedern meinem Gouvernement, nämlich meinem Vaterlande, nachtheilig, und so auch anderen Provinzen. Der Herr Abg. aus Gablonz weiß es so gut und noch besser als ich, denn er war Oberamtmann, daß die Urbarialverhältnisse in Budweis anders aussehen, wie in einzelnen ändern Kreisen, wie bei Reichenberg und Gablonz, und umgekehrt in Gablonz anders aussehen, der Eintheilung und anderer Verpachtungen der sogenannten Unterthanen zu Folge, als die Verhältnisse der Bewohner des Egerlandes.
Weiter will ich gestehen, daß in Böhmen das Egerland auch Provinzrechte hat, wenigstens vindicirt es sich, also muß es auch drei Vertreter bekommen, während das ganze Böhmen mit den verschiedenen Urbarialverhältnissen, und leider Gott mit Deiner unleidlichen Ungleichheit ebenso angewiesen wäre, auf zwei einzige Vertreter, dagegen Schlesien ein kleines Gouvernement, und Vorarlberg, eine kleine Provinz. zwei oder drei Vertreter haben soll. Wenn endlich noch diese schwierige Erhebung zu Tage gefördert werden sollte, wie in etlichen Provinzen, so weit meine Kenntnisse reichen, die Verhältnisse bestehen, daß z. B. Ragusa nicht zu Dalmatien gerechnet werden will, so kann ich nur dann vielleicht von meinem Antrage abstehen, wenn mir Jemand eine gründliche bestimmte Erklärung der Frage gibt, was eine Provinz sei.
Brestel. Ich will nur noch bemerken. daß mein Antrag allen Interessen gleiche Rechnung geben wollte, und daß ich nur deßhalb zwei Deputirte angetragen habe, weil ich glaubte, daß vier deutsche und zwei italienische Kreise sind, und daß die Bevölkerung von Deutschtirol die doppelte wäre. Ich habe mich aber überzeugt, und es sollte daher für Nordtirol nur ein Deputirter gewählt werden.
Präs. Die Debatte wurde für geschlossen erklärt. Es liegen nunmehr neun Anträge vor; ein Urantrag und acht Verbesserungsanträge. Ich erlaube mir nun diese Anträge vorzulesen, und die Unterstützungsfrage zu stellen. Im Wesentlichen unterscheiden sie sich dadurch, daß die einen die Provinz zur Basis nehmen, die andern die Gouvernements. Sollte nun der Beschluß ausfallen, daß nach Gouvernements gewählt werden soll, dann müßten wir es dem Ministerium bekannt geben, da beim Lasser'schen Antrage das Wort Provinz beschlossen würde.
Lasser. Es würde sich nur um das Wort Provinz handeln. Wir haben oft unter dem Worte Provinz nichts anderes verstanden als Gouvernement.
Präs. Ich werde zuerst die Unterstützungsfrage zu dem Antrage des Abg. Praschak selbst stellen, weil dieser Antrag erst heute eigentlich zur Verhandlung kommt. Der Antrag des Abg. Praschak lautet: "Es solle nunmehr zur Wahl der zur Berathung des Detailgesetzes bestimmten Commission geschritten werden und es seien in diese Commission drei Vertreter aus jeder Provinz zu wählen. " Diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, wollen aufstehen. (Zureichend unterstützt.) Der Abg. Piencykowski hat nachstehenden Verbesserungsantrag übergeben: "Von jeder im Wahlgesetze angegebenen Provinz mögen zu zwei Commissions Mitglieder bestimmt werden. "
Diejenigen Herren, welche diesen Antrag unterstützen, wollen aufstehen.
(Zureichend unterstützt.)
Der Antrag des Abg. Brestel lautet: Die Commission bestehe aus drei Mitgliedern für Niederösterreich, aus 3 für Oberösterreich, aus 3 für Steiermark, aus 2 für Kärnthen, aus 2 für Krain, aus 3 für Küstenland, aus 1 für Bukowina, aus 1 für Nordtirol, aus 1 für Südtirol, ans 1 für Vorarlberg. Wird dieser Antrag unterstützt?
(Hinreichend unterstützt.) Zum Verbesserungsantrage des Abg. Brestel ist