Entschädigung durch den Staat sein, also auch nicht wie das Lasser'sche Amendement will, durch Provinzialfonds. Ich habe gestern, wo ich bei beiden Parteien anwesend war, von Mehreren, leider nur zu sehr, mir es müssen zu Herzen gehen lassen, wie sehr hier der Provinzialgeist noch immer vorwaltet (Beifall auf der Linken, Zischen auf der Rechten. ) Es ist für mich eine Expropriationsfrage der großen Staatsgemeinde; wenn der Älpler beiträgt für die Marie, der Akatholik für den katholischen Cultus, so gehört auch dieses Ganze für mich in dieselbe Kategorie; ich will es nicht an die Provinzen verwiesen sehen, (Ruf im Centrum, zur Sache) ich bitte das gehört zur Sache; weil wir auch nicht einmal wissen können, ob der Constitutionsentwurfe, nicht vielleicht eine andere Gliederung des Staates bestimmen wird.
Wie dann? Dann haben wir uns abermals einen Riegel vorgeschoben, für die freie Berathung, für die freie Beschlußfassung. (Großer Beifall; rechts Zischen. ) An und für sich aber muß ich principiell die Versuche, heute Partei CollectivAmendements zur Abstimmung und Beschlußnahme zu bringen, im Vorhinein verwerfen, denn dann hat jeder einzelne Amendementisteller, der hierbei sich übergangen findet, offenbar das Recht, auch die Abstimmung für sein Amendement zu verlangen. Wir werden also (Zeichen der Zustimmung) in dieser Weise durchaus nicht fertig, da rathe ich denn, wenn schon keine Vereinbarung möglich war, uns geschäftsordnungsgemäß wenigstens an das Elaborat des Herrn Präsidenten zu halten, welches die principiellen Fragen, ganz wie der Kudlich'sche Collectiv Antrag voranstellt. Das würde jedenfalls zur Beruhigung vollkommen beitragen; einen ändern Ausweg weiß ich jetzt nicht mehr, wenn wir nicht noch einige Tage bloß über Formalfragen deliberiren wollen und ich würde mir erlauben, schließlich den Antrag zu stellen, daß wir heute nicht auseinander gehen, bevor wir die Abstimmung begonnen haben. (Großer Beifall. ) (Zahlreich unterstützt. )
Jonak. Ich muß es zunächst sehr bedauern, daß das sehr verehrte Mitglied für Roßau uns hier einen Kommentar seines gestrigen Antrages gegeben hat, dem sich wohl die wenigsten aus unserer Mitte kaum gewogen finden werden; wenn man im Allgemeinen sagt, es würde über irgend einen Modus der Abstimmung gesprochen werden, so hat man doch damit nicht hingewiesen, auf einen Antrag, der erst kommen wird, erst kommen soll, der von einem einzelnen Mitgliede kommen soll. Soll es aber verstanden worden sein, in dem Sinne, daß das Princip der Vereinbarung den Leitfaden abgibt, bei der Art der Abstimmung, auf die wir uns vereinigen so muß ich gestehen, daß dieses Princip, vielmehr der Modus es ist, welcher die Abstimmungsfrage eines Abgeordneten für Salzburg nicht hat zu Stande bringen lassen.
Ich kann die Ansicht eines geehrten Redners für die Stadt Prag gar nicht theilen, daß alle einzelnen Amendementisteller das Recht hätten, auf der Abstimmung zu verharren. So viel ich immer gehört habe, haben sich diese 25 Herren dahin vereinigt oder 23 daß sie ihre Amendements unter der Bedingung zurückziehen, wenn der hier zweitgelesene Entwurf zur Abstimmung kommt; sie haben also bedingungsweise verzichtet. Auf jeden Fall ist durch diese Vereinigung unsere Amendementimenge auf ein geringeres Quantum zusammengeschmolzen und ich glaube, daß vielleicht durch die Abstimmung in dieser zweiten Formweise die übrigen sich noch auf eine geringere Zahl verringern werden. Um übrigens in der Form des Ganzen nicht viel Zeit zu verlieren, und der Abstimmung näher zu rücken um das zu verwirklichen, trete ich dem Antrage des Abg. Lasser bei, trage aber zugleich auf den Schluß der Formdebatte an.
Präs. Wird der Antrag auf den Schluß der Debatte unterstützt? (Wird allgemein unterstützt. ) Ich bitte diejenigen Herren aufzustehen, die den Schluß der Debatte erklärt wissen wollen. Es ist die Majorität, daher haben nur diejenigen Herren nachzusprechen, die bereits eingeschrieben sind, dahin gehören Lasser, Brestel, Zimmer, Kudlich, Klaudi, Hawelka, Praschak, Mussil 2c. (Bewegung. ) Die Reihe trifft den Abg. Lasser. (Ist nicht zugegen. ) Der Abg. Brestel.
Abg. Brestel. Ich wollte nur das, was früher gesagt worden ist, in Kürze erwähnen, daß wenn man einen Antrag stellt, der Sinn des Antrages, in so ferne sich Zweifel erheben sollten, offenbar ans der Motivirung des Antrages hervorgeht. Ich bitte daher nur, sich auf die gestrige Verhandlung zu erinnern, indem ich gesagt habe, ich würde mich principiell dafür erklären, daß über den Antrag des Kudlich zuerst abgestimmt werde, ich würde das für das passendste erklären, da er sich aber erklärt hat, er wolle sich selbst zu einer neuen Fassung herbeilassen, so stimme ich dem Antrage des Kudlich bei, muß aber beantragen, damit kein Zweifel und keine neue Formdebatte den nächsten Tag entsteht, daß der Antrag des K u d l i c h, wie er ihn vorlegen würde, neuerdings zur Abstimmung gebracht werde; denn, daß auf diese Weise durch Kammerbeschluß, nachdem Kudlich selbst eine Vereinbarung beantragt hat, ein Antrag die Priorität bekommen soll, den er nicht anerkannt, den er desavouiert hat. Ich muß wiederholen, der Zweck meines Antrages war einzig der, heute jede Formdebatte abzuschneiden, das könnte aber durchaus nicht geschehen, wenn man die Frage wieder erhebt, was eigentlich das Collectivamendement sei.
Das Collectivamendement, über das allgemein abgestimmt werden soll, ist offenbar dasjenige, was der Antragsteller selbst proponirt. Daß dieser mein Antrag jetzt schon vollkommen seinen Zweck verfehlt habe, gebe ich zu, indem wir jetzt schon über eine Stunde in Formaliebus darüber debattirt haben, und bis alle Redner angesprochen haben noch eine zweite Stunde vergehen wird, daß es aber dennoch zweckmäßig war, geht aus dem Antrage selbst hervor. Namentlich muß ich mich aber gegen die Abstimmungsweise des Abg. Lasser erklären, denn man hat zu den vielen Fragen, die Kudlich selbst hineingenommen hat, noch neuerdings neue Fragen hineingenommen, solche sind namentlich die Fragen der Provinzen, welche man ohne alle Nothwendigkeit hineingenommen hat. Man hat den Antrag durch diese Fragen neuerdings verwirrt, und ich muß mich gegen diesen Punct erklären. Es ist ein neuer Antrag, der in die Sache gar nicht hineingehört.
Präs. Es ist der Abg. Lasser vorgemerkt, er hat aber sein Wort an den Abg. Szabel abgetreten.
Szabel. Ich erlaube mir ganz einfach auf den gestrigen Vorgang zu erinnern und zu sagen, daß der eigentliche Comulativantrag vom Abg. K u d l i c h ausgegangen und in späterer Verhandlung dahin geändert wurde, daß dieser Antrag auf heute vertagt werde, damit sich mehrere und wo möglich alle Antragsteller darüber einigen können, und daß er erst heute als ein Cumulativantrag zuerst zur Abstimmung gebracht werde, so habe ich die gestrige Sitzung verstanden. Bezüglich einer Einwendung, welche der Abg. Borrosch von Prag gemacht hat, worin der Staat als ein alleiniger Entschädiget aufgestellt wurde, so muß ich bemerken, daß hauptfachlich bei diesem Cumulativantrage der Grundsatz weggelassen wurde, und den Umstand hinzufügen, daß bei dieser Grundleistung gar nicht alle Provinzen betheiligt sind, so müßten wir die Provinzen die hier nicht betheiligt sind wie Dalmatien, und wenn wir die Aussicht haben die Lombardien in unsere Vertretung zu bringen, welche hier gar nicht betheiligt ist, auch diese zur Entschädigung ziehen. Dieses finde ich nöthig in dieser Angelegenheit zu sprechen.
Präs. Der Abg. Zimmer hat das Wort.
Abg. Zimmer. Ich wollte nur bemerken, daß die gestrige Debatte dahin ging, daß eine neue Fassung vorgenommen werde durch Vertrauensmänner jeder Partei. Es hat eine dieser Parteien diese neue Fassung zurückgewiesen, und es steht daher dem Abg. Kudlich das Recht zu, eine neue Fassung vorzulegen. Es ist nun nichts anderes zu thun, als darüber, ob diejenige Fassung, welche durch Vertrauensmänner vorgelegt würde oder diejenige welche der Abg Kudlich soeben vorgelesen hat, früher zur Abstimmung kommen soll, zu entscheiden.
Abg. Goldmark. Ich will mich in die Untersuchung nicht einlassen, in welchem Sinne der gestern vom Abg. Brest l gestellte Antrag zu deuten fei, ohnehin ist der Zweck desselben verloren, man debattirt ja schon, und der Zweck des gestrigen Antrages war, keine Debatte zuzulassen. Meiner Meinung nach kann man heute nicht mehr einzig und allein davon sprechen, welcher von den beiden Fragestellern zuerst das Recht hat seine Frage zuerst zur Abstimmstimmung zu bringen. Denn nur, wenn sich alle Amendementisteller vereinigen, kann keiner Partei ein Unrecht geschehen und das Collectiv Amendement zur Abstimmung gebracht werden. Das war aber nicht der Fall. Ich negiere, daß die Parteien sich gestern hier vereinigt und zusammengefunden, und daß sich alle Amendementisteller vereinigt haben; die gestrige privative Zusammentretung geschah nur unter der Voraussetzung, daß das Resultat der Vereinigung, nämlich die neue Fragestellung von Parteien angenommen wird; die Nichtannahme ist gestern Abends, wenn auch erst um 11 Uhr deßhalb erfolgt, weil wir keine Fragestellung mehr, sondern ein neues Amendement erhielten, über welches vom Neuen debattirt werden müßte. Das vom Abg. Lasser Vorgetragene ist eine Collectivarbeit mehrerer Amendementisteller, nicht minder ist die Fragestellung K u d l i c h's zahlreich unterstützt. Es steht aber weder der einen noch der andern Partei das Recht zu, zu sagen: unsere Fragestellung ist die bessere, unsere muß zuerst zur Abstimmung kommen. Es steht im Allgemeinen dem Präsidium das Recht zu, die Fragestellung zu formuliren, in zweifelhaften Fällen kann jeder einzelne Antragsteller das Wort über die Fragestellung begehren, oder das Präsidium appelliert an die Kammer; nur wenn alle Amendementisteller sich in der Fragstellung vereiniget haben, kann über eine solche Collectivfrage ohne weiteres abgestimmt werden. Dieses ist aber nicht der Fall, wir stehen heute somit in Betreff dieser Frage auf demselben Boden, auf dem wir gestern gestanden, wir sind nicht um ein Haar weiter gekommen. Wir können weder das Eine, (denn auch dem Abg. K u d l i c h muß ich dieses Recht negieren) noch das Andere als begründet zuerst zur Abstimmung bringen; und bei der KudIich'schen Fragestellung muß ich bedauern, daß dabei ein Satz, der gewiß viel Billigung und leichtere Vereinigung herbeigeführt hätte, weggelassen ist, nämlich der Gatz, ob f ü r einen Theil der Lasten eine Entschädigung geleistet werde. In Nr. 3 heißt es bloß im Allgemeinen, ob eine Entschädigung zu leisten sei? Da würden sich Viele des Votums enthalten, weil es Lasten gibt, welche ohne Entschädigung und wieder Lasten, welche mit Entschädigung aufgehoben werden. Um auf das Collectivamendement zurückzukommen, will ich bemerken, daß darin mehr weniger neue, präjudizierende Anträge, die noch viele und heiße Kämpfe in der Kammer hervorrufen werden, enthalten sind, daß mehrere specielle Arten der entgeltlichen Entlastung aufgeführt werden, obwohl nur wenige Redner ins Detail dieser Frage eingingen, und kein Einziger über jede Giebligkeit ein genaues Votum abgab, alles dieß wird erst Arbeit der Commission sein. Die Hauptfrage und die ganze Ursache des Amendementiregens war das Wörtchen,, ob, " weil damit die ganze Entschädigung in Zweifel gezogen werden konnte und durch Weglassung des Wörtchens "ob" geben wir das Princip der Entschädigung zu, wie weit aber diese Entschädigung gehen sollte, und für welche Lasten, das war der Commission ursprünglich zugewiesen. Im neuern Antrage wird jetzt schon, nachdem einzelne Lasten nur von Einigen hier und da theilweise erörtert wurden, hier schon speciell aufgeführt, das kann aber nicht sein, das ist der Commission vorgegriffen, die Commission wird zu bestimmen haben, welche Lasten zu entschädigen sind, und wie, ob durch den Provinzialfond, die Staatskasse oder von den Verpflichteten allein. Halten wir diesen Grundsatz fest, der uns ursprünglich geleitet hat, so können wir über das neueingebrachte Collectiv Amendement nicht abstimmen.
Präs. Abg. Kudlich hat das Wort.
Kudlich. Ich bedauere nur, daß das Geschäft des gestrigen Tages von einigen Herren ganz falsch aufgefaßt worden ist. Wir haben gestern die Sitzung aufgehoben in der Absicht, durch eine Vereinigung einiger Abgeordneter beider Parteien, ein vereintes Amendement zu Stande zu bringen. Sechs von den Antragstellern sind gestern zusammen gekommen, und ich. habe gleich Anfangs erklärt, daß die Ansicht der Mehrzahl dieser Herren meiner Ansicht nicht entsprechen würde. Ich habe aber deßhalb dennoch um den Beschluß herbeiführen zu helfen, erklärt, daß ich dieses Vereinen der Amendements annehme, wenn diejenigen Herren, die sich meinem Antrage bisher angeschlossen hatten, es auch annehmen werden; nur unter dieser Bedingung, daß die Partei, welche meinem Amendement geneigt war, dieses Vereinigungsamenzements annehmen werde, erklärte ich, daß die gestrige Übereinkunft eine Gültigkeit haben könnte, und Herr Mayer und Lasser können bezeugen, daß ich ausdrücklich diese Bedingung gestellt habe. Die Vereinigung der Amendementisteller ist eine davon ganz abgesonderte Thatsache, diese Herren kamen zusammen um sodann das vereinte Amendements zur Abstimmung zu bringen, und ihre Amendements, wenn das Vereinte angenommen würde, zurückzuziehen.
Als wir beisammen saßen, habe ich mich in die Debatte gar nicht eingelassen, sondern nur manchmal das Wort "vorwärts ausgesprochen, weil mir die Verhandlung zu langsam ging. Das war die ganze Meinungsäußerung, die ich dabei gethan habe. Nachdem ich jenen Herren, welche mit mir die Vereinigung bewirken wollten, erklärt hatte, nur unter der Bedingung, daß meine Partei die Sache annimmt, nehme auch ich sie an, ging ich fort und fand dort eine allgemeine Abneigung gegen das vereinte Amendement, und zwar aus folgenden Gründen: Es ist darin ein Paragraph, in welchem ausgesprochen wird, daß die aus der persönlichen Unterthänigkeit entspringenden Lasten ohne Entschädigung aufzuhören haben; dann noch ein anderer Antrag, wo es heißt, daß die Arbeit, Geld und Naturalleistungen, die dinglich sind, gegen eine Entschädigung aufhören sollen. Das aber konnte ich nicht unterschreiben, denn es gibt viel dingliche Rechte, die auch in Grundbüchern eingetragen sind, aber dennoch, obgleich eingetragen, wegen ihres oft sehr lächerlichen Ursprunges nach meiner Meinung nicht zu entschädigen sind. Ich konnte also so wenig wie alle jene Herren, welche mit mir stimmen wollten, mich dafür erklären, und mich im Voraus binden, daß alles was dinglich sei, entschädigt werden müsse. Ferner ist darin ein Paragraph, nach welchem der Commission überlassen bleibt, alles Übrige entweder in die Reihe des zu Entschädigenden oder nicht zu Entschädigenden zu setzen. Das finde ich aber ganz überflüssig; denn durch die Erklärung, daß alle Dinglichen entschädigt werden sollen, ist ja die Thätigkeit der Commission überflüssig. Ein anderer Punct, der bewogen hat, dieses vereinigte Amendement nicht anzunehmen, ist noch der, daß darauf hingewiesen wird, daß aus den durch die Commission zu bestimmenden Fonds die Entschädigung geleistet werden solle, und die Provinzialfonde darauf hingewiesen werden, während die Majorität dafür ist, daß die Entschädigung dort wo sie zu leisten schuldig ist, im Allgemeinen durch den Staat geleistet werden soll; es ist von mir ein Punct aufgestellt worden, nämlich die Frage, soll für alle Lasten eine Entschädigung geleistet werden oder soll gar nicht entschädiget werden; ich glaube es gibt keine einfachere Frage, daher sehe ich nicht ein, wie einige Herren im Zweifel sein konnten, ob sie dieß mit Ja, oder Nein beantworten sollen. Es sind einige Herren entweder dafür, daß alles entschädiget werden solle, oder nur einiges. Ich glaube für letzteres das Auskunftsmittel gesunden zu haben; soll alles entschädiget werden, so kann man dieß mit guten Gewissen beantworten; sagt Jemand es soll gar nichts entschädiget werden, so kann auch die Frage nicht bejaht werden. (Heiterkeit. ) Was nun die Bemerkung des Abg. Brestl betrifft, daß jedenfalls die nicht von mir hergebrachte Fassung, zur Grundlage der Abstimmung genommen werden soll, muß ich es ihm selbst überlassen, in welcher Ansicht der Antrag gestern gestellt wurde, und auch der hohen Versammlung, in welcher Ansicht sie gestern den Antrag genommen hat, es scheint ein Mißverständniß gewesen zu sein, auch wenn meine Fragenstellung zur Grundlage genommen wurde, um so weniger das Amendement der vereinigten Amendementisteller, denn wir haben unter der Bedingung, daß wir sechs zu einem vereinigten Amendement machen, mehrere Amendement zurückgenommen, und auf Grundlage der Vereinigung hatte die Zusammenkunft den Zweck erreicht. Wenn auch meine Fragenstellung nicht zur Grundlage angenommen werden kann, so kann es um so weniger die Fragestellung der vereinigten Amendementisteller.
Polatschek. Ich muß vor Allem bemerken. daß ich bei der gestrigen Versammlung der Amendementisteller nicht gegenwärtig war, und daher auch meine Zustimmung zu dem Collectivamendement nicht gegeben habe, und mir so auch nicht das Recht genommen werden kann, auf der Abstimmung meines Amendements zu bestehen, weil nicht, wie behauptet würde, eine Mehrheit der Amendementisteller die Minderheit präjudiciren kann, am allere wenigsten Jener, der von einem Beschlüsse gar nichts weiß, sie ihn nicht anerkennen, sondern jedem Amendementsteller, der mit dem Collectiv Amendement nicht übereinstimmt, das Recht zustehen muß, auf der Abstimmung seines Amendements zu beharren.
Gleichwohl wäre ich bereit, mein Amendement zurückzuziehen, wenn mich das Collectivamendement, welches der Abg. Lasser in Antrag gebracht hat, dazu bestimmen könnte, wenn es mich befriedigen könnte, allein dem ist nicht so; ich erlaube mir, einiges gegen dieses Collectivamendement zu bemerken. Es wird dem Kudlich´schen Antrag und dessen Fragestellung entgegen gestellt, daß in diesem die Lasten allgemein angeführt sind, es heißt nämlich darin: "und ähnlicher Lasten, " und dießfalls wird für das Collectivamendement bemerkt, daß in demselben die Lasten speciell angeführt sind, nämlich die drückendsten Lasten, dem ist nicht so.
Es sind eine Menge Lasten, die sehr drückend find, in diesem Amendement nicht bezeichnet, vielmehr ist in einem spätern Satze darauf hingewiesen, daß, wenn mehrere ausgelassen sein sollten, die Commission diese zu ergänzen habe. Es ist z. B. nicht einmal genannt: das Zwangsrecht zur Abnahme der obrigkeitlichen Getränke, welches von dem Abg. Hawelka hervorgehoben wurde, wie sehr es für den Landmann drückend fei; ebenso das Recht der Jagdbarkeit, ferner der Stadtgemeinden, der untertänigen oder Schützstädte ist auch nicht erwähnt; es heißt wohl, die Schutzherrlichkeit ist aufgehoben, allein die Schutzherrlichkeit kann in einem zweifachen Sinne verstanden werden: Der Inmann muß roboten für den Schutz, den er von der Obrigkeit genießt, oder den man geglaubt hat, daß er ihn genießt; folglich kann auch die Schutzherrlichkeit auf den Inmann bezogen werden; auf Stadtgemeinden, untertänige oder Schutzstädte wird aber in dem Collectivamendement gar nicht gedacht. Davon ist in der Fragestellung, obwohl mehrere Amendementisteller es berührt haben, gar nichts erwähnt; ferner muß ich bemerken, daß es hier heißt, aus den Mitteln der betreffenden Provinz fei ein Fond zu bilden, aus welchem die Vermittlung zwischen den Berechtigten und Verpflichteten von Seite des Staates zu geschehen hat. Ich frage nun, hat der Staat zu entschädigen, oder haben die Provinzen zu entschädigen? haben die Einzelnen die Mittel, zu diesen Fonds beizutragen?
wer hat das zu thun? Das ist hier ganz unbestimmt gestellt; es ist wohl das Princip der Entschädigung ausgesprochen, aber wer entschädigen soll, ist hier gar nicht bezeichnet, folglich ist die Fragestellung in dieser Beziehung im höchsten Grade mangelhaft.
Endlich ist die Frage gestellt, ob die Gerichtsbarkeit auf Kosten des Staates ferner ausgeübt werden soll? Eine Alternative ist in dieser Frage nicht; wenn also mit Nein abgestimmt wird, dann haben wir gar keine Gerichtsbarkeit; es soll die Alternative gestellt sein: "Sollen Bezirksgerichte eingeführt werden?" "Sollen einstweilen Friedensgerichte eingeführt werden?" Derlei Amendements liegen vor, und auf alle diese Amendements wurde keine Rücksicht genommen.
Ich muß daher die von dem Abg. Lasser in Antrag gebrachte Fragestellung verwerfen, aus dem Grunde, weil sie undeutlich, nicht erschöpfend ist, und nicht alle Amendements berücksichtigt, und endlich, weil nicht alle Amendementsteller derselben beigetreten sind, und ich wäre einfach der Meinung über den Kudlich'schen Antrag abzustimmen und dem Präsidenten die Fragestellung zu überlassen. (Beifall. )
Abg. Umlauft. Ich unterstütze diesen Antrag. (Viele Mitglieder der Linken stehen auf. )
Präs. Ich bitte mir den Antrag vorzulegen.
Der Abg. Löhner hat das Wort.
Abg. L ö h n e r. Ich verzichte gegenwärtig darauf.
Präs. Der Abg. Klaudi Abg. Klaudi. Weil ich den Grundsatz des Abg. Gold mark in der Beziehung theile, daß wir nur dann über die Entschädigungsfrage abstimmen können, wenn uns alle einzelnen Unteräthanslasten vorgelegt werden, und bei jeder Untersthanslast die Frage gestellt wird, wie hat sie aufzuhören, welche Entschädigung und von wem ist die Entschädigung zu zahlen, oder wie hat sie ohne Entschädigung aufzuhören. Aus diesem Grunde bedauere ich heute mehr als gestern, daß die Abstimmungsform des Präsidenten nicht zur Grundlage genommen worden ist, weil sie gerade diese Frage so behandelt, wie sie einzig und allein behandelt werden muß, und wie sie auch schon im Jahre 1831 die baierischen Kammern behandelt haben. Ich bedauere, daß man sich dabei von der wahren einzigen Grundlage entfernt hat, ohne näheres Eingehen. Ich finde zu bedenken, daß die Fragepunkte, die vom Präsidenten aufgeführt sind, vollkommen logisch, systematisch dargestellt sind, daß sie so geordnet sind, daß durch die Annahme eines vorhergehenden Absatzes, zwei, vier, zehn und noch mehrere Absätze selbst entfallen, und sich daher die Fragestellung bedeutend vereinfachen würde, weil aber schon gestern ganz richtig bemerkt würde, daß unser ganzes Handeln nichts anderes als eine Capitulation fei, so nehme ich den Antrag des Abg. Lasser an, weil er dem Sästein möglichst folgt, und es mir scheint, daß wir dadurch vielleicht auch zum Resultate kommen, da bei Weitem nicht alle Amendements und die einzelnen Absätze der verschiedenen Amendements darin begriffen sein. Ich muß mich aber entschieden gegen den Kommentar des Abg. Brestel aussprechen, und zwar aus dem Grunde, wie die gestrige Debatte geführt wurde, und ich selbst habe den Antrag des Abg. Kudlich die Sitzung bloß zu vertagen und heute vorzunehmen, aus Anlaß der von ihm gegebenen Begründung dieses Antrages mißverstanden und geglaubt, der Abg. Kudlich wolle bloß, wie es heute geschehen ist, eine Frageordnung vorlegen, doch hat mich der Abg. Kudlich heute dieses Zweifels überhoben, und mich selbst darüber belehrt, daß er in dem Sinne den Antrag nicht gestellt habe, sondern daß er bloß den Antrag gestellt hat, die Sitzung zu vertagen und heute die Abstimmung vorzunehmen, und daß er bloß zur Begründung angeführt habe: es werde ohne Fraction der Debatte die Fragestellung erleichtert werden, das ist nun geschehen; es haben sich die Amendementisteller ihrer Mehrzahl nach auf eine bestimmte Fragenstellung vereinigt, es haben die einzelnen Amendementisteller sogar ihre Amendements zurückgenommen, und mir scheint, daß denjenigen Amendementistellern, deren einzelne Puncte in dem Antrage des Abg. Lasser nicht begriffen sind, durch den zum Beschlüsse erwachsenen Antrag des Abg. Borrosch vorgesehen ist, indem die Amendementisteller das Recht haben, diejenigen Puncte ihrer Amendements die in dieser Fragestellung nicht begriffen seien, separat zur Abstimmung zu bringen. Es scheint mir also, in der Beobachtung der Geschäftsordnung die möglichste Kürze der Fragenstellung, mit der möglichsten Wahrung der Rechte der Amendementisteller enthalten zu sein, hinsichtlich der Frage der Provinzialforderung, gestehe ich, daß wir uns dadurch nur einen Riegel vorschieben.
Ich gestehe, daß ich nicht das Bedenken des Abgeordneten für Prag theilen kann, daß wir uns einen Riegel vorschieben. Die Commission wird über so manches zu entscheiden haben, und wenn ein Fond nach einer bestimmten Volkszahl organisiert ist, so würde dieser Fond für diese Volkszahl auch dann bleiben, wenn der Beschluß der Kammer dahin ausfallen sollte, daß statt Provinzen, Länder, Königreiche, Herzogtümer, Markgrafschaften, jetzt bloß Regierungsbezirke in Österreich eintreten sollen. In den Bezirken muß sich die Volkszahl bestimmen lassen, und es ist das Volk, für welches die Entschädigung gezahlt wird, vom Staate, und nicht für ein Aggregat eines gewissen Regierungsbezirkes. Ich kann in dieser Beziehung kein Bedenken tragen.
Kautschitsch. Ich kann keiner dieser beiden Fragenkonglomerate beistimmen: gegen die Fragestellung des Abg. Lasser habe ich drei Bedenken.
Das erste Bedenken ist dasjenige, was der geehrte Vorredner aus Prag bereits erhoben hatte. Es liegt sub litt. b im §. 7, worin es heißt: (liest ihn. ) "Es ist der Grundsatz der Gleichberechtigung der Nationalitäten von allen Völkern begehrt und auch ausgesprochen worden. Der bisherige Bestand der Provinzen ist im Widerspruche zu diesem Grundsatze; er hindert die Gleichberechtigung und Entwicklung der Nationalitäten, daher demselben gemäß die Provinzen fallen müssen. Darüber wird der Constitutionsausschuß und die Kammer entscheiden; würden wir den Ausdruck in diesem Gesetze belassen, so würde die Partei des bisherigen Provinzbestandes sich darauf berufen, und sagen, daß der Provinzbestand bereits sanktioniert sei. Ich halte diese Frage für sehr präjudicirlich, daher ich wünsche, daß der Ausdruck,, Provinz" ausgelassen werde. Ein zweites Bedenken erhebe ich im §. 6, welcher so lautet: (liest ihn. ) Die Holzungs- und Weiderechte sind den Servitutsrechten entgegengesetzt, jene sind anderer Natur, als die Servitutsrechte, weil sie hier als Gegensätze dastehen. Sie könnten als Eigenthums oder Servitutsrechte betrachtet werden, denn es ist zwischen vielen Unterthanen und Herrschaften der Streit, ob die Holzungs- und Waidesrechte Eigenthums oder Servitutsrechte sind.
Es mag das eine oder das andere sein, in jedem Falle hängt die Frage der Contribution Fähigkeit und Existenz von 1000 Bauern davon ab. Die beantragte Aufhebung der Holzungs- und Weiderechte selbst um Entgelt soll um keinen Preis feil sein, wenn man nicht viele tausend Bauernfamilien zu Gründe richten will. Ich weise nur hin auf mein Vaterland, auf die Bezirke Haasberg und Adelsberg, im Adelsbürger Kreise, wo viele taufend Familien davon leben, daß sie das Holzungs- und Weiderecht in den Waldungen haben. Sie behaupten solche waren Eigentumsrechte, die Herrschaft aber will sie beschränken nur auf sehr schmale Servitutsrechte. In die Frage, ob sie Servituts oder Eigentumsrechte sind, will ich mich nicht einlassen, aber ich will diese Rechte den Bauernfamilien, die sonst zu Grunde gehen müßten, vorbehalten haben, darüber ist kein selbständiger Antrag gestellt worden, daher glaube ich, daß dieser Punct auszulassen sei.
Das dritte Bedenken finde ich in dem Puncte d, ad 7, er lautet: (liest) Hier finde ich auch Verfänglichkeit und einen Widerspruch zum. §. 3, nach welchem alle Unteräthanslasten aufgehoben werden sollen. Alle Unteräthanslasten entspringen aus der Theilung des Eigenthums; das Obereigentum behauptet die Herrschaft zu haben, der Bauer hat das Dominium utile. Alle derlei Lasten entstehen aus der Theilung, denn sonst würde man nicht untertänig sein, wenn die Herrschaft das Obereigentum nicht hätte. Da man im §. 3 schon gesagt hat, alle Lasten sollen aufgehoben werden, warum will man hier eine Spezies hervorheben? Ich finde darin eine Verfänglichkeit, besonders für jene Hubrealitäten, die feit Kaiser Josephs Zeiten den Bauern überlassen würden. Sie waren zu dieser Zeit eine Art Eigenthum, welches man mietsrechtliches Eigenthum nannte, und wie ich gestern Abends in der Versammlung hörte, ist es in Böhmen das sogenannte Dreileiber Eigenthum, bei uns heißt es mietsrechtliches Eigenthum.
Das Eigenthum mietrechtlicher Gründe gehörte der Herrschaft, sie durfte es aber nicht für sich behalten, sondern mußte es den Bauern überlassen, auf 1, 2, 3, oder mehrere Leiber oder auf längere Zeit. Zur Zeit des Kaiser Joseph ist die Verordnung erlassen worden, daß man die mietsrechtlichen Gründe in kaufrechtliche verwandeln sollte. Viele sind verwandelt und darüber Verträge geschlossen worden. Ich fürchte Gefahr für diese Gründe, die sich auf Verträge aus der neuesten Zeit gründen, nämlich, daß man sie in Frage stellen wolle, und daß der Bauer solcher Gründe nicht so befreit würde, wie jene, welche im §. 3 namhaft gemacht werden. Ich wünsche, daß der Ausdruck "oder sonstigen Verträge" weggelassen werden. Gegen den Kudlich´schen Antrag habe ich das Bedenken: Seine dritte Frage lautet: soll für alle diese Lasten gar keine Entschädigung geleistet werden? Daß eine Entschädigung geleistet werden müsse, ist vielseitig ausgesprochen worden, daß aber nicht alle Leistungen entschädiget werden sollten, darin dürften auch beide Parteien einig sein. Der Abg. Kudlich stellte aber durch diese so bedenkliche Frage viele Millionen Menschen in Gefahr, denn sie verneint das Entschädigungsrecht überhaupt. Die Hälfte des Volkes würde entrüstet darüber sein. Es muß hier in der Frage entschieden werden, daß für einige eine, für andere Lasten aber keine Entschädigung zu leisten fei. Und ich glaube, würde Kudlich die Frage stellen, soll für einige dieser aufgehobenen Lasten keine und für einige aus einem besonders zu bildenden Fonde eine Entschädigung geleistet werden, daß die Beruhigung zurückkehren könnte. Die Entschädigung soll aus einem besondern Fonde geleistet werden, ich habe schon neulich nachgewiesen, daß der Bauer sehr wenig zu entschädigen hat, und außer Stande wäre, überhaupt eine große oder bedeutende Entschädigung zu geben, es müßte ein besonderer Fond, wozu ich neulich die Kirchen und Klostergüter und den Staatsschatz angewiesen haben wollte. Es wird die Commission entscheiden, was für ein Vermögen ans dem Universo oder ans den einzelnen Provinzenfonden zu ziehen fei. Jene Herren, welche glauben, und welche dadurch die Provinzialstände rechtfertigen wollen, daß einigen Provinzen dadurch unrecht geschehen würde, bemerke ich, daß sie um so weniger einen Grund dazu haben, als die Staatsverwaltung bei der Belegung mit Steuern noch immer eine Sonderung der Ländertheile,. mit Vorbehalt der Genehmigung des Hauses machen kann. (Beifall. )
Abg. H a w e l k a. Ich glaube, es handelt sich um eine bloße Formfrage. Welches Amendement, welche Fragestellung, welcher Antrag, ob jener von Abg. Lasser oder Abg. Kudlich voran zur Abstimmung zu bringen sei. Daß etwas zur Abstimmung kommen müsse, darin sind wir wohl einig. Wenn K u d l i c h behauptet, im Falle man Raisonnieren will, daß der Collectivamendement oder der Collectivantrag zur Abstimmung zu bringen sei, wenn er behauptet, daß durch die gestrige Debatte sich beweisen lasse, sie sei nicht zur Abstimmung zu bringen, und kein Collectivvotum über einen Antrag voran gehen könnte, dann sind wir auf dem Puncte, daß wir gar nichts haben. Die Fragen, welche der Präsident zusammenstellte, wurden ein für allemal gestern nicht angenommen. Heute hat Niemand das Wort ergriffen. Wenn wir beide Anträge verwerfen, so glaube ich, sollten wir wenigstens nach den Fragen des Präsidenten stimmen.
Ich glaube, es ist nur eine Formfrage, da mir nicht einleuchtet, wie Kudlich für seinen Antrag einen Vorzug vindiciren kann, und überhaupt eine grundbücherlichte Prägnotation dafür nicht besteht, so glaube ich, daß wir von dem Gesichtspuncte ausgehen, der uns schneller zum Ziele führt, und da glaube ich, mich entscheiden zu müssen nach meiner Überzeugung, für den Collectivantrag, den der Abg. Lasser vorgebracht hat.
Ich glaube, daß er erstens schon deshalb früher zum Ziele führt, weil uns die Aussicht gestellt ist, falls wir diesen Antrag voraus zur Abstimmung bringen lassen, daß mehrere Hrn. Antragsteller und Amendementisteller von ihren gestellten Amendements abtreten. Der Gegenstand wird jedenfalls vereinfacht, eine bedeutende Menge hat sich gemeldet, einige davon find kurz, ein Theil aber davon wieder sehr lang, und weit und breit artikulierte Anträge werden dadurch zurückgenommen, das ist eine Vereinfachung, aber es ist auch der materielle Inhalt des Collectivantrages, den der Abg. Laffer vorgebracht hat, viel zweckmäßiger und besser zum Zwecke führend. Ich sage, was der Abg. Polaczek an diesem Antrage ausgestellt hat, finde ich sonderbarer Weise ganz umgekehrt, gerade an dem K u d l i ch 's c h e n Antrage auszustellen, ich finde, wenn wir den K u d l i ch'schen Antrag zur Abstimmung bringen, wir in eine Zwangslage kommen, und nicht einmal mit Freiheit unsere Stimmen abgeben können, die Fragen sind so gestellt, daß man nicht im Stande ist seine Meinung anzusprechen, er sagt nämlich drittens: "Soll für alle diese aufgehobenen Lasten gar keine Entschädigung geleistet werden?" Meine Herren, alle diejenigen sogenannten Entschädiget können das nicht bejahen, sie wollen nicht, daß gar keine Entschädigung geleistet werde. Nun geht man weiter zu fünftens, da heißt es: "Soll für die nicht auf Privatverträge beruhenden Lasten die Entschädigung vom Staate geleistet werden?"