Officielle stenographische Berichte über die Verhandlungen des österr. Reichstages.
Dreißigste Sitzung des constituirenden Reichstages am 25. August 1848.
Tagesordnung.
1. Ablesung des Sitzungsprotokolls vom 25. August.
2. Berichte der Abtheilungen über Wahlacte.
3. Berichte des Ausschusses für die Prüfung beanstandeter Wahlen.
4. Fortsetzung der Verhandlung über den Kndlich'schen Antrag.
5. Verhandlung über den Selinger'schen, nun Strafser'schen Antrag.
6. Ankündigung von Anträgen.
Vorsitzender: Herr Präsident Strobach.
Hofloge: leer.
Ministerbank: Doblhoff, Bach, Latoür, Kranß, Schwarzer, Hornbostel.
Anfang um 1/4 11 Uhr.
P r ä s. Die zur Erössung der Sitzung erforderliche Anzahl Mitglieder ist vorhanden.
Ich erkläre die Sitzung für eröffnet. Ich ersuche den Herrn Schriftführer zur Lesung des gestrigen Protokolls zu schreiten. (Secr. Streit liest das Protokoll, welches ohne Anstand angenommen wird. )
H e i n. Ich bitte den Herrn Schriftführer nur noch um die letzten Namen der Protestierenden.
Secr. Streit. (liest sie. )Präs. Nach der Geschäftsordnung würde mir das Recht zustehen, eine Gegenerklärung über den, gegen mein Verfahren eingebrachten Protest abzugeben. Ich verzichte darauf, ich habe gestern bereits die Gründe entwickelt, warum ich den Abg. Helfert nicht zur Ordnung gerufen habe. Diese Gründe sind zureichend, den Protest als unbegründet herauszustellen. Nur erlaube ich mir, aufmerksam zu machen, daß ich als Präsident dem Rufe nach Ordnung nicht zu folgen habe, sondern es haben die Herren Mitglieder mich darauf zu erinnern, und dann ist es meiner Beurteilung überlassen, ob ich den Ruf nach Ordnung, und zwar nach meiner Überzeugung ergehen lasse. Ich berufe mich dießfalls nur auf §. 67 der Geschäftsordnung. Ich übergehe nun zu den übrigen Gegenständen der Tagesordnung. Ich ersuche den Herrn Schriftf. Streit, die Functionäre anzugeben die aus dem permanenten Finanzausschusse gewählt worden sind.
Secr. Streit. (verliest sie. )
Zum Vorstande wurde gewahrt: I o h a n n Hagenauer,
als dessen Stellvertreter: Pillerasdorf.
Als 1. Schriftf. Latzel,
als 2. Schriftf. S z a b e l.
P r ä s. Nun bitte ich das Verzeichniß der Eingaben vorzulesen.
Secr. Streit. Es sind heute über 100 Stück Eingaben. (Verliest das Verzeichniß. )
Präs. Es liegt ein Urlaubsgesuch vor. Die Dauer des angefauchten Urlaubes überschreitet die Befugnisse des Präsidiums, es ist daher ein Kammerbeschluß nöthig; ich fordere den Herrn Secretär auf, die Mitteilung zu machen.
Secrt. Ullepitsch. Der Vorlesung schicke ich die Bemerkung voraus, daß bis zum heutigen Tage die Zahl der angemeldeten Herren Deputirten sich auf 370 vermehrt hat, wovon 21 aus Urlaub abwesend
sind. (Hierauf verlieft er das Urlaubsgesuch des Abgeordneten Franz Sterle aus Bruck in Steiermark, um einen Urlaub von 10 bis 12 Tage, vom 26. dieses Monats angefangen, welcher von der Versammlung bewilligt wird).
Präs. Ich ersuche die Abgeordneten Prohaska und Rill die Berechnung über ihre Diäten und Reisekosten in Empfang nehmen zu wollen. Den zweiten Gegenstand der heutigen Tagesordnung bildet die Berichterstattung über die Prüfung der Wahlacte. Es ist mir bloß von der 2. Abtheilung ein Vortrag angekündigt. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter zum Vortrag zu schreiten. Berichterstatter Pribil (bringt den Wahlact
des Cyrill Winkowski für Jaworow in Galizien zum Vortrage, und trägt im Namen der
Abtheilung auf die Gültigkeitserklärung an; die Wahl wird als gültig anerkannt). Berichterstatter Trojan der sechsten Abtheilung bringt die Wahl des Stephan Iwichew i c h aus Macarscar in Dalmatien zum Vortrage, welcher Wahlact auf den einstimmigen Antrag der Section von der Versammlung als gültig anerkannt wird.
Präs Hat der Herr Berichterstatter des Ausschusses zur Prüfung beanstandeter Wahlen einen Vortrag zu machen. (Es meldet sich Niemand. ) Nun folgt der vierte Gegenstand der heutigen Tagesordnung, nämlich die Fortsetzung der Verhandlung des Abgeordneten Kudlich. Abg. Popiel. Ich habe eine Interpellation angemeldet.
Präs. Ich bitte vom Rechte Gebrauch zu machen.
Abg. Popiel. Der Abgeordnete von Salzburg Herr Lasser, hat in seiner vorgestrigen über den Kudlich'schen Antrag abgehaltenen Rede die angebliche Äußerung eines gallischen Deputirten, als ob diejenigen welche auf die Aufhebung der Unteräthanslasten ohne Entschädigung sprechen, ins Tollhaus gehören, bekämpft und zu widerlegen gesucht. Ich habe den Verhandlungen fleißig beigewohnt und die stenographischen Berichte, auf welche der Redner sich berufen hat, aufmerksam gelesen und muß feierlich erklären und den Reichstag zum Zeugen aufrufen, daß dieses weder ein galizischer, noch sonst ein Deputirter in der Kammer verlautbart hat. Ich frage, ob das hohe Präsidium dein Abg. für Salzburg die Zurechtweisung zukommen lasse, daß er die stenographischen Berichte, auf welche er sich berufen, aufmerksam lese und nicht eigene Dichtungen den galizischen Abgeordneten unterschiebe.
Präs. Ich erlaube mir darauf zu erwidern. da die Interpellation an mich gerichtet ist, daß es nicht in der Befugnis des Präsidiums liegt, vorzuschreiben, was ein Abgeordneter zu lesen hat, oder es zu rügen, wenn er's gelesen hat.
Abg. Lasser. Wenn die hohe Versammlung mir erlaubt.
Präs. Ich muß bemerken, daß dieß nicht zulässig ist.
Abg. Lasser (ruft). Es steht in den Berichten.
Popiel (ruft). Es steht nicht. (Gelächter. )
Präs. Ich erlaube mir zum Gegenstand zu übergehen, der sich auf der Tagesordnung selbst befindet und das ist die Fortsetzung der Verhandlung über den Kudlich´schen Antrag. Die Reihe trifft den Abg. Fischhoff (abwesend). In seiner Abwesenheit trifft die Reihe den Abg. Paul. Paul. Ich hatte die Absicht, die Entschädigungs- und Ablösungsfrage, hinsichtlich der aus dem Unterethansverbände oder aus dem Obereigenthume hergeleiteten Giebligkeiten, gleich andern Rednern vor mir, vom rechtlichen Standpuncte aus, zu beleuchten und zwar nach dem mir hierbei zur Richtschnur dienenden Grundsatze: Die Freiheit kann und soll nur mit dem Rechte Hand in Hand gehen. Nachdem jedoch ihre Geduld, meine Herren, mit der schon feit Wochen dauernden Debatte über diesen Gegenstand, bereits zur Genüge, ja vielleicht bis zur Übersättigung in Anspruch genommen worden sein dürfte, nachdem ich überdies wahrgenommen habe, daß meine Ansicht hierüber, bereits von mehreren Herren Rednern vor mir, obgleich mit andern Worten, so doch der Wesenheit nach, mit denselben Beweisgründen, die ich hiefür vorzubringen gedachte, hinreichend erörtert worden ist, so will ich Ihre Geduld mit Wiederholung Alles dessen, nicht auf eine neue Probe stellen und leiste daher im Interesse der Geschäftsförderung und aus Achtung für die hohe Versammlung auf das Recht meine Ansicht in Detail zu erörtern, Verzicht. Nur eine Bitte erlaube ich mir an Sie ! insbesondere an diejenigen Mitglieder der hohen Kammer, welche eine Entschädigung oder Ablösung für die erwähnten Giebligkeiten im Recht nicht gegründet sehen. Es ist die Bitte, diese Bezüge nach der Verschiedenartigst ihrer Natur und ihrer Erwerbtitel, nach Recht und Gewissen entscheiden zu wollen, da aber, wo sie den Rechtstitel zweifelhaft finden, Billigkeitsrücksichten walten zu lassen. Billigkeitsrücksichten sowohl für die Bezugsberechtigten, als insbesondere für die vielen zum Theile der ärmsten Classe angehörigen Hypothekargläubiger, welche von unserm Ausspruche ihre Erhaltung oder ihren Ruin, den Bettelstab zu gewärtigen haben. Ich habe mehrere Mitglieder der hohen Kammer äußern hören, alle diese Bezüge ohne Unterschied gründen sich auf ein Unrecht, sie sagen dieß auf Grund einer bloßen Vermuthung, auf bloße Wahrscheinlichkeitsgründe gestützt. Denn rechtsgültige unumstößliche Beweise habe ich für diese Behauptung noch nicht vorbringen hören, während die Rechtsgültigkeit vieler dieser Bezüge und besonders jener, welche aus dem Obereigenthume abgeleitet werden, sogar bücherlicht nachgewiesen werden kann. Wollen wir ein früheres, in vielen Beziehungen bloß vermutetes Unrecht durch ein von uns zu sanktionierendes neues Unrecht, und zwar größtentheils an Schuldlosen führen? Meine Herren, die Revolution, soll sie wirklich Heil und Segen bringend sein, soll auch das Bestehende mit dem neu Ausbauenden in ein ausgleichendes Verhältniß zu bringen suchen. Das höchste Gesetz sagte vor Kurzem sehr treffend unser verehrter Herr Finanzminister, das höchste Gesetz der Gesellschaft ist das des allgemeinen Wohles. Ja, meine Herren, alle unsere Mitbrüder wollen wir bei der bald zu erwartenden Schlußfassung vor Augen haben, damit nicht, während ein Theil ein Lebehoch bringt, der andere Theil ein Wehe über uns ruft, damit wir nicht mit dem Fluche von Witwen und Waisen beladen, von hinnen gehen. Nochmals lassen wir das Recht, und wo dieß zweifelhaft ist, die Billigkeit walten, und Billigkeit meine Herren, Billigkeit soll um so weniger von einer volkstümlichen Gesetzgebung ausgeschlossen sein. (Herr Abg. Podlevski betritt die Rednerbühne. )
Abg. Podlevski. Meine Herren! Ich habe mich unter die letzten Redner über den Antrag des Abgeordneten Kudlich eingereiht, nicht mit der Überzeugung etwas Gründlicheres oder Erschöpfenderes darüber sprechen zu können, sondern um in der Möglichkeit zu sein, für den Fall, wenn Jemand aus Unwissenheit oder vielleicht aus schlechtem Willen, die Unterthans Verhältnisse meiner Provinz Galizien falsch berühren möchte, meiner Pflicht Genüge zu leisten, und der h. Kammer den wahren Stand der Sache unparteiisch vorzutragen. Leider fand sich wirklich in der Rede des Abgeordneten für Solotvina reichlichen Stoff in dieser Hinsicht, ferner hat bereits ein Redner, Abgeordneter für Lubaczon, mit vieler Gründlichkeit gesprochen. Ich hätte gern, um der hohen Kammer die kostbare Zeit nicht zu rauben, auf mein Wort verzichtet, wenn nicht mancher Grund vorhanden wäre, den ich unmöglich außer Acht lassen konnte. Ich bin der Überzeugung, daß die hohe Kammer der Rede des für Solotwina bei kälterer Beurtheilung nach ihrem reinen Verdienste zu würdigen wissen wird, ich will sogar glauben, daß der Sprecher selbst die Unrichtigkeit seiner so allgemein angesprochenen Beschuldigungen anerkennen wird, und einsehen, daß dieser Vorwurf nicht haltbar sei, warum die galizischen Grundherren ihre Unterthanen eigenmächtig nicht vor dem April 1848 von den Frohnen befreit haben? er möge erwägen, daß wir nicht im Stande waren, Jemanden mit der Freiheit zu betheilen, da wir selbst so despotisch behandelt waren; er möge ferner einsehen, daß wir auf allen Landtagen vom Jahre 1843, 44, 45 dringliche Bitten in dieser Hinsicht an Se. Majestät gerichtet haben. Es hat zwar ein Abgeordneter eingewendet, daß alle diese Bitten nur wegen der Aufhebung, nicht aber wegen der Schenkung der Frohnen gegolten haben, es ist auch wirklich wahr, aber meine Herren, wo ist ein Beispiel in ganz Europa aufzuweisen, wo die Repräsentanten sich zu einer unbedingten Schenkung im Namen einer ganzen Provinz bestimmt hätten; es ist ferner wahr, daß wir in unserer Märzadresse an Se. Majestät uns über die Aufhebung der Frohnen mit der Bedingung der Aufhebung der Dienstbarkeit und Grundregulierung ausgesprochen haben; es ist ferner wahr, daß sehr viele Gutsbesitzer, denen es nur ihre Vermögensumstände zugelassen haben, ihre Unterthanen von allen Leistungen unbedingt alsogleich befreit und denselben über solche Schenkungen sogar Urkunden eingehändigt haben. Dieß bestätigte auch der Abg. für Rawa, nur mit der einzigen beigefügten unwichtigen Bemerkung, daß die Landtage sich nur immer für die Aufhebung der Frohnen ausgesprochen haben, insoweit kein einzelner Gutsbesitzer dabei Schaden gelitten habe. Meine Herren! bei einer unparteiischen Beurtheilung werden Sie einsehen, daß die Aufhebung selbst schon in einer solchen, aus schließlich mit dem Ackerbaue sich beschäftigenden Provinz, ein materieller großer Verlust für die einzelnen Gutsbesitzer ist, und ich glaube, die Aufhebung selbst soll doch ein hinlänglicher Beweis sein, daß wir schon früher das Princip der Freiheit anerkannt haben. Ich werde im Interesse des Wohles unserer Provinz so frei sein, das hohe Ministerium anzögenen, um alle sämmtlichen darauf Bezug habenden Actenstücke auf den Tisch des Hauses niederzulegen, damit unsere Brüder, die gewesenen Unterthanen, denen unsere Zwecke und Thaten so oft entstellt würden, genügend überzeugt werden, wer daran Schuld war, daß sie noch ein paar Jahre länger die Frohnen leisten mußten. Meine Herren ! ich muß hier den Wunsch und zugleich die beglückende Hoffnung aussprechen, daß so wie die errungene Freiheit von Wien auf uns übergegangen ist, so auch hier in Wien die mannigfachen lange gehetzten Feindseligkeiten unter manchen Classen fast sämtlicher österreichischer Provinzen, hier sage ich, förmlich beigelegt werden, und wir als Freunde die Rückreise in Heimat antreten, und uns gegenseitig in dem begonnenen Werke zum Wohle der Länder unterstützen werden. Denn ich muß die Ansicht des verehrten Abgeordneten von Przestiz vollkommen theilen, daß noch Manches für uns zu Haufe zu schlichten überbleiben wird. Ich muß hier nur die Aussäge des Abg. von Kuttenberg berühren, welcher den Herrn Antragsteller beschuldigt, daß er nicht ausgesprochen habe, ob der Bauer berechtigt sei, auch ein landtägliches Gut zu kaufen. Meine Herren! ich glaube, diese Beschuldigung ist grundfalsch, denn, wenn man ausgesprochen hat, daß wir Alle vor dem Gesetze gleich gestellt werden, so braucht der Bauer nicht die Belehrung, daß auch unter dieser Freigebung die Berechtigung zum Ankaufe eines landtäglichen Gutes gehört, anders gemeint wäre es nicht Gleichstellung, sondern immerwährende Bevorrechtung der Classen. Was aber den zweiten Zweifel betrifft, ob der Bauer auch berechtigt fei, mehrere Bauerngründe anzukaufen, dawider müßte ich mich gänzlich aussprechen, denn das würde aus den ärmern Bauern ein Proletariat schaffen und die reichern zu größeren Gründherrschaften bilden, was wider den Zweck des allgemeinen Wohles wäre. Ich möchte noch weiter gehen, und so frei sein, der hohen Kammer einen Vorschlag zu machen, nach welchem in Zukunft die bäuerlichen Gründe nur an die jetzt in jeder Provinz anfäßigen Bauern zu verkaufen wären, und das auf eine Frist von 8 oder wenigstens 6 Jahren von nun an gerechnet, damit die Bauern genügend ihre Angelegenheiten regeln und den wahren Werth ihres Gründes kennen lernen. Diesen Vorschlag möchte ich am meisten aus praktischer Kenntniß meines Landes zur Rede bringen, und bin überzeugt, daß nur dieses Gesetz dem Proletariat hinlänglich wird steuern können. Meine Herren, als Pole kann ich nicht anders meine Rede beschließen als mit dem herzlichen Wunsche, daß die persönliche Freiheit sich in der ganzen Ausdehnung über alle Bewohner sämtlicher österreichischen Provinzen alsogleich erstrecken möge, und jedes Verhältniß der Unterthänigkeit aus unserem Gedächtnisse baldigst verschwinde.
Präs. Der Abgeordnete Czerne.
Abg. C z e r n e. Ich werde im Interesse de Kürze auf jede Einleitung verzichten und gleich zu Entschädigungsfrage übergehen. Ich werde habe die Behelfe, deren sich die Herrschaften bedienen und ihre Forderungen, welche sie von den Unterthanen ansprechen zu rechtfertigen, ein wenig von dem Stand punkte des Rechtes und der Gesetze beleuchten Sie bedienen sich vorzugsweise der Verträge vor der Ersitzung. Unter den Verträgen sind zu subsumiren die Stockurbaren, die Rectisicatorien und die späteren Verträge. Um sich eine ordentliche Überzeugung von der Beweiskraft dieser Urkunden zu bilden, ist es nöthig sich den Zustand zu vergegenwärtigen, welches der Errichtung dieser Urkunden vorangegangen ist. Nach den dargestellten (laut ! und erzählten Verhältnissen mehrerer Vorredner lassen sich die Giebligkeiten, welche die Unterthanen an die Grundherrschaften zu leisten hatten, in drei Zweige abtheilen, nämlich in diejenigen, welche die Untere Thaten an die Herrschaften als solche zu entrichte haben; zweitens in diejenigen, welche die Unterthanen an die Herrschaften in Staats öffentliche. Beziehung zu entrichten hatten; und endlich in die jenigen, welche die Unterthanen an die Herrschaften als Entgelt für die Gerichtsbarkeit zu entrichte hatten. Es ist also augenscheinlich, daß in diesem Urkunden auch solche Prägstationen subsumiert erscheinen, welche nicht in den nexus subditello gehören. Als meistens des Lesens und Schreibens unkundig, und in Geschäften unerfahren, konnten die Unterthanen derjenigen Zeit nicht unterscheiden, was ihnen als solche gegen die Herrschaft obliegt, indem sogar gebildete Leute die Verhältnisse der Unterthanen, der Herrschaft und dem Staate gegenüber nicht genau zu unterscheiden wußten, deßwegen. weil die Herrschaft den Staat repräsentirt. Nun wo aber der Unterthan über die Lasten aufgeklärt ist, so muß gerechter Weise das Recht der Scheidung geschehen, und es müssen den Herrschaften alle jene Bezüge, welche sie in Bezug auf die Gerichtsbarkeit beziehen, unbedingt abgesprochen werden, und zwar deßwegen, weil gegenwärtig der Staat mit den Unterthanen in unmittelbarer Berührung durch die Einführung von Grundsteuer getreten ist, und andererseits weil die Grundherrschaften durch die Einführung des Tar und Stempelpatentes für die Gerichtsbarkeit nicht entschädiget worden sind. Nun meine Herren! Über das Rectisicatorium. Dieses ist bekannter Massen zur Regulirung der landesfürstlichen Steuer eingeführt worden, hinsichtlich der Unterthansgiebigkeiten, zwar keineswegs allen Herrschaften gegenüber, deßwegen ist bei Verfassung der dielfälligen Fissionen gar nicht interveniert worden, sondern die Herrschaft hat diese Fissionen an die Staatsbuchhaltung überreicht, zum Behufe der landesfürstlichen Steuern. Die Staatsbuchhaltung hat den Auszug den Herrschaften herausgegeben; und aus diesen Fissionen hat die Grundherrschaft ihre Rectisicationsurbalien und Stiftsregister gebildet; um sich aber die Überzeugung zu verschaffen, und den Beweis zu liefern, in welchem Verhältnisse diese Unterthans Prägstationen gegen ihre Grundherrschaften stehen, so genügt diese Einsicht in die Belege, welche durch hohen Ministerialausspruch ertheilt worden sind. Es heißt im. §. 27 ausdrücklich: Alle diese Fissionen sind nicht geeignet, ein Forderungsrecht zu begründen; denn würde ein Dienst streitig werden, so muß nach den in dem allgemeinen Gesetzbuche enthaltenen Bestimmungen ein Beweismittel dargetan werden. Es heißt ferner in dem Patente vom Jahre 1786,,, alle Stockurbarien sind als. Scriptura propria nicht geeignet, das Recht der Grundherrschaften gegen die Unterthanen zu erweisen, besonders in dem Falle, wenn die Grundherrschaft und Obrigkeit gegen ihre Unterthanen aus ihren eigenen Urbaren eine Forderung ansprechen und erweisen wollten. Nun, meine Herren, übergehe ich zu den späteren Vergleichen und Verträgen. Seitdem die privatrechtlichen Verhältnisse und die Freiheit des Eigenthums durch bürgerliche Gesetze systemisiert sind, gilt die Regel: daß Rechte und Verbindlichten nur auf der Basis einer wechselseitigen freien Willenserklärung ihre rechtskräftige Existenz erhalten; einer freien Willenserklärung, weil es ferner heißt: daß, wenn bei dem Abschlusse des Vertrages der eine Theil sich nicht im Zustande der Freiheit befindet, dieser Vertrag für ihn nicht rechtsbindend ist. Es heißt ferner,,, im freien Zustande, weil, wenn bei dem Abschlusse eines Vertrages ein Theil den andern über den Zweck und die Natur des Gegenstandes in Unkenntnis und Dunkelheit zu erhalten strebt, dieser Vertrag für den Verbstichteten keine Rechtswirkung hat. Es ist offenbar, daß, wenn es eine Thatsache ist, daß, wenn das Unterethanspatent bestanden hat, man nicht sagen kann, der Unterthan fei frei gewesen, den dort heißt es ausdrücklich: Unterthan, du musst zahlen; dann kannst du dich beschweren. Im Unterthans Straps Athentee heißt es: H e r r s c h a f t, d u kannst ihn bestrafen, dann möge er sich beschweren. Wenn man confeguenter Weise so fort fährt, so kann man auch sagen: Du kann st ihn aufhängen, dann möge er sich beschweren. In Bezug auf die Ersitzung. Die Ersitzung ist eine im rechtlichen Besitze vollbrachte Erwerbsverjährung; sie wird aber durch die Eigenschaften beugt, von denen das bürgerliche Gesetz selbst abgängig gemacht wird. Diese Eigenschaften sind ohne Rücksicht auf die Dauer der Zeit diese, daß der Besitz redlich, rechtmäßig und gerecht sein muß. Denn in unredlicher oder unechter Besitzer kann eine Sache u keiner Zeit ersitzen, und das Gesetz sagt, daß die erwiesene Unredlichkeit und Unechtheit des Besitzes die Rechtswirkung vernichte. Gestützt auf diese redlich rechte Bestimmung, will ich dartun, daß der Bezug der Grundherrschaften hinsichtlich der Unterthansgiebigkeiten ein unredlicher und unrechter gewesen ist. Man verzeihe mir, meine Herren, wenn mein Vortrag etwas pedantisch klingt, aber ich erachte ihn, als zur Sache nothwendig. Der Besitz also ist unredlich, wenn diejenigen, welche im Besitze der Sache selbst sind, vermuthen müssen, daß die im Besitze befindliche Sache einem andern zugehöre. Analog dieser gesetzlichen Bestimmung ist der Besitz unredlich, wenn man von den Unterthanen Giebligkeiten fordert, wo man weiß und vermuthen muß, daß man das Recht dazu nicht hat; die Unredlichkeit muß um so größer sein, je leichter sie sich durch Beweise darstellen läßt, und je schwerer die Betheiligten zur Erkenntnis des Unrechtes gelangen können. Die Herrschaften müssen wissen, daß unter den Roboten, welche sie forderten, sich auch solche befinden, welche die öffentlichen Angelegenheiten betreffen, und ohne Rechtsverletzung nie bezahlt werden können. Die Herrschaften mußten wissen, daß, wenn der Grund aufhört, auch die Wirkung aufhören muß; sie mußten wissen, daß die Giebligkeiten, welche sie von den Unterthanen unter Schutz und Schirm und Ausübung der Patrimonialgerichtsbarkeit gefordert und eingehoben haben, mit demselben Augenblicke aufhören sollten, als der Staat die Aufrechthaltung der Sicherheit und Ordnung übernommen hat, und die Grundherrschasten durch das Tar und Stempelpatent entschädigen wird. (Beifall. ) Der Besitz, meine Herren, ist ferner unecht, wenn sich Jemand in den Besitz eindrängt oder einschleicht, und das was ihm nicht gehört, in ein fortdauerndes Recht zu verwandeln sucht. Die Grundherrschaften befinden sich in Bezug der Unterthanengiebigkeiten genau in dem Falle dieser gesetzlichen Bestimmung. Um aber darüber zur Überzeugung zu gelangen, ist es nöthig sich den Zustand zu vergegenwärtigen, welcher vor der Einführung der gegenwärtig bestehenden Gesetze und Regulative bestand. Ist die Binde der Leidenschaft geschmiedet, war der Unterthan ein bedauerungswürdiges Geschöpf der absoluten Willkür des Grundherrn und dessen oft unersättlicher Habsucht Preis gegeben. Wagte er es sein Haupt zu erheben und sein Recht zu verlangen, so wurde er zur Entmutigung der Übrigen als Rebell behandelt. Arreste in dunkeln, niedern, unreinen, ungesunden Orten angebrachte Kerker, Prügel, Hunger und andere die Menschheit entwürdigende Strafen, als das Reiten eines hölzernen Thieres, dessen Rücken zu einer Messerschneide ausgeschnitten war, dieß und andere sind die modus persuadendi gewesen. Wollte die Grundherrschaft neue Lasten aufbürden, oder die vielleicht zufällig aus öffentlichen Staatsbeziehungen bestehenden zu ihren Gunsten umwandeln, so gab sie sich mit den einzelnen Unterthanen gar nicht ab, sondern beriefen ihre Gerichtsleute zusammen, welche übrigens von den Unterthanen bezahlt wurden, und schmiedeten mit denselben Verträge. Wehe dem Unterkhane, der es wagen wollte, eine solche Urkunde zu bestreiten, die Rache traf ihn und seine ganze Familie. Sein Sohn wurde zum Militär abgestellt, er selbst auf jede mögliche Art verfolgt, unterdrückt, und wenn auch nicht physisch, so doch moralisch vernichtet. Die Leibeigenschaft wurde zwar aufgehoben, k. k. Kreisämter traten in Wirksamkeit, es wurde das Unterethanspatent eingeführt, und man hätte glauben sollen, daß der Unterthan vor fernerer Bedrückung sicher gestellt sei. Allein, meine Herren, in der Hand der Grundherrschaften blieb noch immer die willkürliche Anwendung des Untertanenstrafpatentes, blieb noch immer die Ausübung der Gerichtsbarkeit, und auch die freiwillige Abstellung zum Militär waren Mittelgenus, den Unterthan in fortwährender Furcht zu erhalten, es ist also klar, daß diese Ersetzung im vorliegenden Falle keine Gesetzeskraft haben kann, es ist ferner in dem §. ich glaube 346 vorgeschrieben, daß gegen den unechten Besitz die Rückstellung in den vorigen Stand und auch die Schadloshaltung statt finden soll, und daß das Gericht verbunden ist, dieselben auch ohne Rücksicht auf die vom unechten Besitzer in der Folge erworbenen Grundrechte anzuordnen. Was ist aber meine Herren in dieser Angelegenheit die Rücksetzung in den vorigen Stand? der Augenzeuge Cajus Julius Cäsar und andere römische Schriftsteller geben Zeugniß, es ist das der Freiheit aller deutschen Männer und auch der Slawischen (Beifall von der Rechten. ) Es ist in dem einen Grundsatz der Emphiteusis gegründet, daß ein Bezugsrecht, wenn es Gültigkeit haben soll, sich gründen muß auf eine Verleihung des Grund und Bodens, welche ihr vorausgegangen sein mußte, nun frage ich meine Herren, haben die Grundherrschaften den Beweis geliefert, daß diese Verleihung des Grund und Bodens wirklich vor sich gegangen ist. Ich glaube, es werden höchst seltenen Fälle darin eine Ausnahme machen. Allein ich miss mich daher auf die Worte des verehrten Herrn Abg. P o p i e l aus Galizien beziehen: Es sei doch nicht anzunehmen, daß die gegenwärtigen Unterthanen vom Monde herabgefallen find (Beifall), und im Gegentheil glaube ich Aufklärung in dieser Angelegenheit darin zu finden, nämlich in dem Vorgange wie er, z. B. jetzt bei Einhebung der Grundsteuer vor sich geht. Es könnte der Staat nach einigen Jahren eben so sagen, die Gründe gehören dem Staate deßwegen, weil dieser die Steuern davon bezieht, das nämliche war der Fall, bei Grundherrschaften. Das Nämliche ist der Fall bei den Grundherrschaften. Nun meine Herren! ich muß mich auch, das heißt, ich bekenne mich vom ganzen Herzen zu dem Grundsatze, der schon oft hier wiederholt wurde, nämlich "heilig ist das Eigenthum "; allein ich glaube, und ich erkenne es als unsere Aufgabe, das Eigenthum in dem vorliegenden Falle zu prüfen, das Wahre vom Falschen, das Echte vom Unechten zu unterscheiden. Das höchste Eigenthum ist, glaube ich, das der Freiheit eines jeden Mannes und das der bürgerlichen Gleichberechtigung. Das ist ein Eigenthum, welches unveräußerlich ist, ein Eigenthum, welches dem Menschen von Gott gegeben wurde. (Bravo. ) Ich behaupte meine Herren! daß alle Thatsachen, welche gegen dieses höchste Eigenthum geltend gemacht wurden, kein Eigenthum sondern eine Eigentumsbeeinträchtigung, eine Usurpation sind. (Bravo. ) Weil aber hier vorzugsweise von dem Eigenthum der Herrschaften die Rede ist, sei es mir erlaubt, dieses Eigenthum näher zu betrachten. Man sagt, das Recht der Herrschaften, Prägstationen von den Unterthanen zu beziehen, welche sich auf Personen erstrecken, sei ein Eigenthum der Herrschaft. Man sagt, das Recht der Herrschaften, Prägstationen zu beziehen, welche sich auf den Besitz des Landmannes erstrecken, sei ein Eigenthum der Herrschaft. Ich concedire das, aber ich gehe noch weiter, das Recht des Adels vom Militärdienste befreit zu sein, ist auch ein Eigenthum desselben; ich sage das Recht des Adels, wenigstens wie es bis jetzt der Fall war, auf die vorzüglichsten und einträglichsten Stellen im Staate einen beinahe ausschließlichen Anspruch zu machen, ist auch ein Eigenthum desselben. Ich sage meine Herren, das Recht des Adels bis jetzt wenigstens unter privilegierten Gerichten zu stehen, ist auch ein Eigenthum des Adels, (Bravo) nun, meine Herren, wer von uns wird zweifeln, daß die drei letzten Kategorien dieses Adelseigentums unbedingt und ohne Entschädigung wegfallen müssen. (Beifall. ) Jetzt frage ich meine Herren: warum? Die Antwort ist nicht schwer, denn man wird sagen: weil sich diese Eigentumsrechte mit der gegenwärtigen Gleichberechtigung aller Staatsbürger nicht vertragen, und weil List und Gewalt ihrem Entstehen zu Gründe liegen. (Beifall. ) Nun meine Herren sage ich weiter: sind das nicht die nämlichen Merkmale, welche die erste und zweite Eigentumskategorien charakterisieren; sie verstoßen anerkannter Maßen ebenso gegen die Rechte der bürgerlichen Gleichberechtigung und ebenso liegt ihrem Entstehen, List und Gewalt zu Grunde. (Links Beifall. ) Wenn wir meine Herren Anlassen wollen, daß für die ersten zwei Eigentumskategorien dem Adel überhaupt oder den Berechtigten eine Entschädigung gebühre, so müssen wir konsequenter Weise eine Entschädigung auch für die ändern zugeben. Nicht nur das, wir müssen, wenn wir gerecht sein wollen, noch weiter gehen, wir müssen auch jenen Aposteln, welche jetzt Landes verwiesen in der Welt herum irren, ich meine die Apostel des alten gestürzten Systems auch eine Entschädigung ausbrechen, denn sie haben ein Eigenthum, in dessen Besitz sie sich vielleicht durch 30 oder 40 Jahre befunden haben, verloren. (Gelächter, Beifall. ) Wir müßten ihnen das entsprechende Capital aussprechen und zusichern, welches den Millionen entsprechen würde, welches sie aus dem Staatsschatze aaljährig bezogen. (Beifall. ) Allein meine Herren ich finde dafür doch noch einen Unterschied, welcher zu Gunsten dieser Letzteren spricht, denn diese letzteren meine Herren, haben wenigsten eine Entschädigung dem Staate dafür geleistet, sie haben dem Staate ihre Dienste gewidmet, sie haben die Regierung geführt, wenn auch in ihrer Weise (Heiterkeit), sie haben z. B. das System zu dem sie sich bekannten, von Gottes Gnade genannt (Heiterkeit), die ändern aber meine Herren, der Adel, die sogenannte Aristokratie, was haben denn diese für Dienste für das Allgemeine geleistet, ich kenne keine anderen, als Drohnendienste, wie sie ich aber heißen, weiß ich wirklich nicht, aber ich höre, sie heißen sich von Canaillegnaden. Freiheit meine Herren! und Gleichberechtigung, das sind zwei Zwillingsgöttinnen, welche heuer zweimal, einmal schöner als das andere Mal, bis in die entferntesten Endpunkte der Monarchie von den wackeren Wienern zugesendet erschienen sind. Sie sind eingedrungen bis in die niedersten Hütten des Landmannes, sie haben uns auf unserem Wege hierher vorgeleuchtet, und sie haben uns in dieses erhabene Haus zusammengeführt. Und jetzt meine Herren! jetzt sollten wir vergessen, daß wir sie haben, jetzt sollten wir erst um sie handeln, jetzt sollten wir sie als eine Waare behandeln. Ich sage meine Herren, wer sie feil gibt, ist nicht werth, sie zu haben, und derjenige, der sie kaufen will, ist auch nicht werth, sie zu haben. (Bravo. ) Man spricht meine Herren, vom Proletariat, man spricht von Reaction und von anderen Sachen. Ich, meine Herren, bin der entgegengesetzten Meinung, von einem Proletariat, insofern es sich darum handelt, um den Reichen etwas abzunehmen, was ihm nach allen Rechten gebührt, und dem Armen zu geben, was ihm nicht gebührt, daß da von keinem Proletariat etwas zu fürchten ist. Ich sage weiter und bemerke, daß die Armen, welche hie und da aus dem Lande sein mögen, bis jetzt, auch wo der Unterthan gedrückt war, daß die Armen bis jetzt, sage ich, bei den Unterthanen eine vielleicht größere Unterstutzung gefunden haben, als vielleicht gerade bei den höheren Ständen. (Beifall. ) Der Unterthan oder der Bauer ist derjenige, welcher keinen Armen unbeschenkt bei seiner Thür vorüber gehen läßt, welcher den Armen zu seinem Tische zieht, und ihn auf jede mögliche Art unterstützt. Ich weiß nicht, ob man das nämliche vom Adel sagen könnte. Man sagt meine Herren, man wolle Alles über den Haufen werfen, man wolle die bestehenden Institutionen vernichten, man fei, wenn man dieses Princip ausführt,