das Recht des Bierzwanges und anderer Unterthansgiebigkeiten, die nachweislich nur in jenen Fällen geübt werden können und geübt worden sind, wo sie in jenem Contract bedungen worden sind, der von dem ersten Besitzer dieser untertänigen Gründe und der Obrigkeit abgeschlossen worden ist. Aber wie ich gesagt habe, es sind Ausnahmen, und es läßt sich dieß allerdings nur bei einzelnen Untertänigkeitsleistungen nachweisen, Nach der Eintheilung der untertänigen Giebligkeiten in persönliche Leistungen und Grundlasten scheint mir behufs der Ablösung die Eintheilung, wenn sie auch nach dem eben angedeuteten Ursprunge der Unteräthanslasten Einigen etwas gewagt erscheinen mag, doch zu rechtfertigen, wenn man diese Unteräthanslasten behufs der Ablösung in solche einteilt, die nach ihrem Ursprunge gerecht, und in solche, die nach ihrem Ursprunge ungerecht erscheinensungerecht würden wir alle jene nennen müssen, die eine Einschränkung der persönlichen Freiheit zur Folge haben. Bei den eigentlichen Grundlasten, oder wie sie Rotteck nennt, "bei den walzenden Frohnen," würden wir in den wenigsten Fällen, mit Rücksicht auf ihren Ursprunge, mit Rücksicht auf ihre Erwerbungsart, die Bezeichnung "gerechte" rechtfertigen; nicht daß man etwa glaubt, als nehme ich sie gerecht nach ihrem Ursprung, als könnten auch Frohnen gerechterweise entstanden sein, — durchaus nicht; aber Frohnen können vermöge eines Gesetzes, vermöge eines positiven Rechtes an andere übertragen worden sein, weil sie schon einmal bestanden haben, und in dieser Beziehung gestehe ich, mich für die bejahende Antwort der Entschädigungsfrage entscheiden zu müssen. Ein Herr Redner hat mit heute den Vorwurf gemacht, als sei mein Amendement zu dem Kudlich'schen Antrage dahin gegangen, überhaupt die Debatte über diesen Antrag noch hinaus zu schieben, oder wenigstens den Ausspruch des Reichstages, daß diese Lasten aufzuhören haben, aufzuschieben. Ich habe diesen Antrag vor ungefähr zehn Tagen gestellt, und damals in der besten Absicht; ich habe den Antrag gestellt, daß man das Ministerium angehen möge um einen Gesetzentwurf in dieser Angelegenheit, der uns als Leitfaden der Debatte gelten sollte, und ich habe das aus dem Grunde gethan, weil ich vorausgesetzt habe und vorausfetzen mußte, daß dem Ministerium solche Vorlagen zu Gebote stehen, daß es ihm viel leichter ist, und von ihm viel entsprechender, viel zweckmäßiger durch einen Gesetzentwurf bewerkstelliget werden kann, die Aufhebung dieses Verhältnisses und die Regelung einer allfälligen Entschädigung auszusprechen, als es uns hier in einer Vollberathung möglich sein wird. Ich mache mir, meine Herren, darüber was kommen wird, gar keine Illusionen, und spreche es entschieden aus: wir debattiren und sprechen über diesen Antrag nun ich glaube den achten oder neunten Tag. Wir werben, bis wir zum Beschlusse kommen, doch wahrscheinlich nur aussprechen können, daß die Robot und alle ähnlichen Unterethansleistungen, ja ich wünschte sogar wir sprächen aus, daß jede Einschränkung einer persönlichen Freiheit eines Grundbesitzes, jede mit einem Grundbesitze verbundene Last, die nicht gleichförmig jeden anderen Staatsbürger trifft, aufgehoben werde und aufgehoben werden muß; ich wünsche, daß es ausgesprochen werde, und wir werden es gewiß auch aussprechen, wenigstens hinsichtlich jener Lasten, die in dem Antage des Abg. Kudlich begriffen sind; aber ich glaube nicht, daß wir aussprechen können, in welcher Art eine Entschädigung zu leisten ist, und wie diese Entschädigung unter die einzelnen Staatsbürger zu vertheilen sein dürfte. Wir werden also das Princip, was wir gleich den ersten Tag hätten aussprechen können, erst nach vierzehn Tagen aussprechen, und die Ausarbeitung, die nähere Durchführung dieses Principes doch einer Commission übertragen. Hätten wir das Ministerium angegangen um einen Gesetzentwurf, so würden wir wahrscheinlich heute in der Lage sein, über einen vom Ministerium unterbreiteten, der hohen Versammlung vorgelegten Gesetzentwurf zu berathen, der die Aufhebung dieses Unterethansverhältnisses in allen seinen Modificationen und die Entschädigungsfrage zum Gegenstande haben dürfte. Ich glaube weiter, daß wir auch auf jene Fälle Rucksicht nehmen müssen, und auf deren Folgen, die nach meiner Überzeugung nicht unmittelbar aus dem Kudlich'schen Antrage hervorgehen, die aber auch eine Einschränkung des Grundbesitzes, eine Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Staatsbürgers sind, ohne als Frohne, als Untersthanslast bezeichnet werden zu können. Meine Herren! Warum soll nicht ein Bauer, warum nicht ein Bürger eine landtägliche Herrschaft besitzen? Und der scheint mir nicht im Kudlich'schen Antrage mitbegriffen zu sein. Warum soll der Bauer nicht zwei Rusticalwirthschaften besitzen können? Und das scheint mir auch im Kudlich'schen Antrag nicht begriffen zu sein. Wir predigen Gleichheit, wir sind ein nach den Principien der Gleichheit zusammengesetzter Reichstag, und ich habe diese Momente nur darum hervorgehoben, weil sie mit dem Principe der Gleichheit aller Staatsbürger nicht in Einklange stehen. Wenn es so leicht ist die Staats, die Gemeindefrohen aufzuheben und zu regeln, warum debattiren wir erst über die Herrenfrohen, wie ich sie nenne? Bei den Herrenfrohen scheint mir eben das besondere Verhältniß der Nichtmöglichkeit da zu sein, den Ursprung nachzuweisen. Die Unmöglichkeit dieses nachzuweisen scheint mir der Grund dieser langen Debatte zu sein. Mir scheint, daß die Ansicht Rottecks, welche die Aufgabe des Staates und daher auch unsere in dieser Beziehung sein müsse, die allerrichtigste und zweckmäßigste sei. Was soll der Staat thun bei der Aufhebung dieser Herrenfrohen? Denn der Breitgeist, meine Herren, nicht die Märztage erst haben es ausgesprochen, daß dieses Verhältniß fallen muß, und fallen wird. Der Staat hat, wie Rotteck richtig bemerkt, eine dreifache Aufgabe. Er soll die Verpflichteten befreien, den Berechtigten eine billige Rücksicht tragen, und eine billige Entschädigung zweckmäßig vertheilen. Wie aber wird er den Verpflichteten befreien? Nur dann, wenn wir sagen: alle Einschränkungen, welche aus dem Grundbesitze Behrvorgehen, sind aufgehoben. Meine Herren! Wir müssen das unbedingt aussprechen, denn sonst befreien wir ihn nicht; wir würden die Naturalleistungen bloß umwandeln. Aber wir müssen auch allen Berechtigten billige Rücksicht tragen, insbesondere sorgen, daß nicht alle jene Satzgläubiger, die im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher, im Vertrauen auf das Gesetz, im Vertrauen auf den Privatkredit, ihr erworbenes und erspartes Eigenthum auf ein solches Gut gebracht haben, durch die unbedingte Aufhebung aller dieser Lasten nothwendig erfolgenden Verringerung des Werthes des Gutes, welches ihnen als Pfand gegeben wurde, nicht um ihr Eigenthum kommen, und in dieser Beziehung habe ich das Wort: "heilig ist das Eigenthum" begriffen. Für die Satzgläubiger müssen wir zunächst sorgen, und diese bei der unbedingten Aufhebung berücksichtigen, weil dadurch Tausende vielleicht wenigstens um zwei Drittheile ihres ersparten Vermögens kommen mußten, kommen würden. Für diese sollen wir Vorsorge treffen. Ein Herr Redner vor mir hat bemerkt, daß Vorsorge für Witwen, Waisen und Arme getroffen werden sollen. — Meine Herren, es scheint mir, daß dieser Ausspruch mit den Grundsätzen der Gleichheit nicht zusammengebracht werden kann. In einem demokratischen Staate darf es keinen Vorzug geben — keinen Vorzug des Adels, keinen Vorzug des Geldes, keinen Vorzug der Intelligenz, keinen Vorzug der Armuth; vollkommene Gleichheit soll in einem solchen Staate herrschen, und weil vollkommene Gleichheit herrschen muß, darum muß uns das Princip der Gleichheit gerade dahin führen, daß wir eine allgemeine Entschädigung aussprechen müssen —Diese Entschädigung auszusprechen, halte ich für unsere Pflicht, und ich halte diesen Ausspruch nicht für so beschwerlich, als er eben scheinen mag. Der Staat hat die Pflicht zu entschädigen. Warum wollen wir, da der Staat ein Unrecht begangen hat, daß ein solches abnormes Verhältniß geduldet wurde, ihn nicht zur Entschädigung verurteilen? Es hat aber nicht der Staat allein die Schuld an dem Unrechte, sondern auch die Gemeinden haben eine Schuld an dem Unrechte, weil sie geduldet haben, daß man ihnen dieses Unrecht zugefügt hat. (Murren.) Es mag dieses Unrecht aus einem Rechte entstanden sein, weil man damals Leistungen hatte; ich nenne es ein Unrecht, weil ich nur so die Entschädigungspflicht ableiten kann. Wer ist verpflichtet zu entschädigen? Der den Schaden zugefügt hat; die Obrigkeit, die aus Anlaß des Schutzes, welchen sie den Unterthanen angedeihen ließ, diesen mit Entgelt bedungen, hat keinen Schaden zugefügt. Oder hat der Unterthan den Schaden zugefügt? Der Unterthan hat Abgaben geleistet, weil er schutzberechtigt war, er hat also auch keinen Schaden zugefügt. Aber wenn Jemand ein Unrecht begangen hat, wenn Jemand einen Schaden zugefügt hat, so waren es die Bezirke, die Gemeinden, die sich nicht selbst mächtig genug glaubten, um den Schutz, den sie im Staate brauchen, sich selbst angedeihen zu lassen, und diese Bezirke haben sich erst einzelnen mächtigen Herren unterworfen, damit sie sich vertheidigen; die haben ein Unrecht begangen und müssen entschädigen. Und weil der Staat aus solchen zusammengesetzt ist, die darum ein Unrecht begangen haben, daß sie sich von einzelnen mächtigen Herren, denen sie nach der Anzahl gewachsen sein mußten, haben Schutz angedeihen lassen, darum muß der Staat die Entschädigung zahlen. Es wäre unrecht und unbillig, diese Entschädigung, ohne Rücksicht auf diejenigen, die durch die Aufhebung dieses Verhältnisses gewinnen, umzulegen, und darum wünschte ich, daß die Entschädigung vom Staate und zugleich von der Gemeinde, die das Unrecht begangen hat, geleistet werde. In dieser Gemeinde sind freilich Einzelne wieder begriffen, aber der Vortheil durch Aufhebung dieser Lasten trifft nothwendig die Gemeinde, den Staat, und darum Einzelne. Wenn wir die Entschädigungsfrage so erledigen, daß die Hälfte der Staat bezahlt, ohne Rücksicht auf diejenigen, welche gewinnen oder verlieren, wird die Auflage unbedeutend sein, und nur im Verhältnisse zum Gewinn stehen, den jeder Einzelne daraus zieht, da durch Aufhebung dieser Lasten in nationalökonomischer Beziehung bedeutender Gewinn hervorkommen wird. Warum sollen die Gemeinden entschädigen? Die Gemeinden sind es zunächst, welche gewinnen, in doppelter Beziehung gewinnen, erstens: durch allgemeinen Gewinn in nationalökonomischer Beziehung und weil sie die Last des passiven Kapitales, welches in der Gemeinde vorhanden war, weil sie das passive Capital verlieren, werden sie auch gerne einen Theil der Entschädigung übernehmen, insbesondere, wenn wir eine billige Entschädigungssumme nach dem geringsten Werthe, welchen die Leistungen abgeben, welchen sie nach mehrjährigem Durchschnitte für die Berechtigen gehabt haben. In dieser Richtung wird die neue Staatsauflage keineswegs einen bedenklichen Charakter haben. Wenn wir für einen vierspännigen dreitägigen Zugroboter die Ablösung mit 8 kr.pr. Tag aussprechen, so wird diese Last, die den Einzelnen trifft, und zwar nur durch zwanzig Jahre, wenn sie die Verpflichteten selbst allein leisten mußten, bloß dreißig Gulden betragen, wenn wir diese Summe von dreißig Gulden für zwanzig Jahre auf den Staat und die Gemeinden gleichmäßig repartieren so wird auf die Einzelnen ein so unbedeutendes Sümmchen kommen, welches jeder mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl sehr gerne bezahlen kann und wird. (Bewegung.)
Präs. Die Anzahl der Herren Mitglieder dieses Hauses hat sich der Art vermindert, daß es den Anschein hat, daß wir die Sitzung für heute schließen sollen. (Die Abgeordneten erheben sich.) Ich ersuche mir noch eine Weile verbleiben zu wollen, weil die Tagesordnung festzustellen ist. Diese erscheint nun um so wichtiger, als mehrere Gegenstände von Belang zur Sprache kommen sollen. Vor allem Andern erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen daß am Montag nach einem allgemein ausgesprochen neu Wunsche zwei Sitzungen abzuhalten sein werden, nämlich eine Vormittags und Nachmittagssitzung, welche letztere der Lesung der Geschäftsordnung gewidmet sein Wird. Die Vormittagssitzung beginnt um 9 Uhr. Was nun die Gegenstände selbst angelangt, so durften die angetragenen Erledigungen des Petitionsausschusses nach einem ebenfalls früher angenommenen Grundsatze den Gegenstand der Tagesordnung bilden. Ebenso ist es bekannt, daß die Commission über den Antrag des Finanzministeriums bereits Bericht erstattet hat, der angekündet wurde, und nach der Bestimmung der Geschäftsordnung nach drei Tagen zur Berathung kommen soll. Nach einer Mittheilung des Finanzministeriums ist dieser Gegenstand, wie es auch die Natur der Sich: mit sich bringt, als dringend geschildert worden; es handelt sich darum, daß dieser Gegenstand so bald als möglich in Verhandlung genommen werde. Ich würde mir erlauben, zu beantragen, daß er Montag vor dem Antrage des Abg. Kudlich zur Sprache komme, aber daß wir die Debatte nach einer bestimmten Zeit Vielleicht abbrechen und dann gleich in der Berathung über den Antrag des Abg. Kudlich fortfahren möchten. In dieser Beziehung wird dann beiden Anträgen Genüge geleistet, und weder der eine noch der andere hinkangehalten werden. Sollte eine gegenteilige Meinung sich äußern, so bitte ich sie hier vorzubringen, damit wir im Einverständnisse der hohen Versammlung die Tagesordnung bestellen.
Abg. R i e g e r. Ich würde mir die Frage erlauben, ob denn die Bestimmung wirklich angenommen worden ist, daß am Montag eine Sitzung in der Früh und eine am Abend stattfinden soll.
Präs. Ja, die Bestimmung ist angenommen worden.
Abg. Rieger. Ich glaube, daß diese Bestimmung nicht so angenommen ist, und muß die Einwendung machen, daß es ja dann nicht möglich wäre, in den Ausschüssen zu arbeiten. Sollen wir Vormittag in eine Sitzung gehen, und das ist unsere Pflicht, und Nachmittag wieder in die Sitzung kommen, dann frage ich, wann ist es Zeit in den Ausschüssen sich zu versammeln? Ich erinnere an die Parlamente anderer Länder, nirgends kommt er vor, daß jeden Tag voll: Sitzungen sind, und wir wollen gar zwei Sitzungen an einem Tag abhalten. Ich glaube es wäre besser, nicht zu viel des Guten zu thun. Der Antrag des Abg. Heimerl ist viel praktischer. Wir haben eine Menge Gesetzentwürfe und Anträge, es wäre zweckmäßiger jeden Tag wenigstens einen von diesen begründen und dann durch die Sectionen die Ausschüsse wählen zu lassen, damit sie da besprochen werden könnten. Dadurch hätten die Sectionen, die gegenwärtig gar nichts zu thun haben, eine gehörige Wirksamkeit, und dadurch waren wir allen Pflichten genügen.
Präs. Ich erlaube mir die Bemerkung: Es ist der Wunsch geäußert worden, am Montag eine doppelte Sitzung zu halten, weil es einen Gegenstand betrifft, der nur ein vorübergehender ist, nämlich die letzte Lesung der Geschäftsordnung, damit dieser Gegenstand erledigt würde. Wir legen die Geschäftsordnung fortwährend unseren Berathungen zu Grunde, ungeachtet diese Geschäftsordnung bisher noch nicht als angenommen erscheint. Der Antrag auf eine doppelte Sitzung für Montag ist ein vorübergehender, und wird nur die letzte Lesung der Geschäftsordnung zum Gegenstande haben. Dadurch wirb der weitere Antrag, der ebenfalls sehr vielen Beifall gefunden hat, nämlich der Antrag des Abg. Heimerl, auf keinen Fall beeinträchtigt. Es hat sich der Wunsch dahin ausgesprochen, daß jeden Tag ein oder einige Anträge hier angekündet, motivirt und den betreffenden Ausschüssen zugewiesen werden sollen. Ich glaube, es läßt sich beides vereinigen, weil die Sitzung zur Lesung der Geschäftsordnung nur eine rein vorübergehende, und die Sache wahrscheinlich mit einer oder zwei Sitzungen abgethan sein wird. Ich erlaube mir daher, weil eben der Abg. Rieger diesen Gegenstand angeregt hat, die Frage, ob zwei Sitzungen stattfinden sollen, zu stellen. Er wurde vom Abg. Mayer gestellt, und weil ich dazumal diesen Antrag so unterstützt fand, daß ich die Unterstützung beinahe für eine Abstimmung halten konnte, so halte ich es nichts desto weniger für nöthig, einen ausdrücklichen Beschluß darüber zu fassen. Diejenigen Herren, welche wünschen, daß am Montag eine zweite Sitzung stattfinden soll, wollen es durch Aufstehen kund geben, nachdem aber die meisten Herren schon aufgestanden waren, so muß ich vor Allem bitten, sich vorerst wieder niederzusetzen.
Abg. Borrosch. Der Antrag des Abg. Rieger war doch eine Art Amendement, daher sollte er zunächst zur Abstimmung kommen, dann erledigt sich das Übrige von selbst.
Präs. Es wird wohl dasselbe Resultat haben. Indessen werde ich dem Rathe eines erfahrenen Mannes folgen. Ich werde daher den Antrag des Abg. Rieger, daß am Montag eine einzige Sitzung gehalten werde, zur Abstimmung bringen. Diejenigen Herren, die sich für diesen Antrag aussprechen, wollen aufstehen. (Minorität.)
P r ä s. Die Bestimmung der Tagesordnung für die vormittägige Sitzung Montags anbelangend, so erlaubte ich nur den Antrag zu stellen:
1. Die Ablesung des Sitzungsprotokolls vom 18. August.
2. Die Antrage des Petitionsausschusses.
3. Möchte ich die Berichte der Finanz Commission in Antrag bringen, und
4. die Fortsetzung der Berathung über den Kudlich'schen Antrag.
(Einige Stimmen: Und die Wahlen?)
Die Wahlen werden wir für den Dienstag belassen. Sind die Herren mit diesem Antrage einverstanden? Ich bitte daher Montag um 9 Uhr sich zu versammeln.
(Schluß um 3/4 auf 9 Uhr.)