Pondìlí 7. srpna 1848

durchlesen, sie darf sich nicht damit begnügen, bloß die Aufschrift durchzulesen, sie muß auch die Argumente lesen und hiermit wird eine Anhäufung von Arbeiten erwirkt werden, welche der Commission eine gründliche Erreichung ihrer Aufgabe fast unmöglich macht. Es handelt sich zwar nicht um Bequemlichkeit der Commission, sondern darum, ob es physisch möglich sein wird, den Anforderungen zu genügen, oh dadurch nicht die wichtige Zeit jenen Geschäften entzogen wird, welche eigentlich dem Reichstage zustehen.

Daß eine Petition, oder ein Antrag, welcher öffentliche Interessen betrifft, nicht Jemanden finden wird, der sie einfach auf den Tisch des Hauses niederlege, das ist nicht zu befürchten; denn wir sind hier nicht bloß Abgeordnete aller Völker, fondein auch Abgeordnete aller Meinungen; und ich glaube, es wird Niemand annehmen, daß es eine Meinung gebe, die hier nicht vertreten wäre. Was ein verehrter Redner vor mir von der Begründung sagt, das liegt nicht in der Meinung des Abg. Cavalcabó, sondern es handelt sich einfach darum, daß der Abgeordnete, ehe er die Eingabe auf den Tisch des Hauses niederlegt, sich die Mühe nehme, die Eingabe zu lesen, und für dm Fall, als sie Sachen enthält, welche nicht an den Reichstag gehören, den Steller dieser Eingabe darüber zu belehren.

Mit einer solchen Belehrung muß sich der Betreffende zufrieden stellen; und es würde uns nicht ziemen, wenn wir das gute Einverständnis mit unseren Wählern dem Zwecke des Reichstages und der besten Erreichung desselben vorziehen würden.

Abg. Pillersdorff. Mir scheint, daß dieser Gegenstand aus einem höheren Gesichtspuncte aufzufassen sei, und ich erlaube mir ein Paar Worte beizufügen.

Die erste Verpachtung des Reichstages wird sein — und wer nimmt eine wichtigere, ehrenvollere und eine entschiedenere Stellung ein, als der Reichstag? —daß er sich nicht der Pflicht entschlagen kann, jedes Gesuch anzuhören. Er thut es nicht allein in der Verpflichtung, daß jedem das Recht zusteht, seine Ansichten, seine Wünsche, sein Verlangen, seine Bitten dem Reichstage vorzubringen, sondern auch in der Verpflichtung, sich (o vollständig als möglich aufzuklären. Was vor mir früher bemerkt wurde, daß dieß mit Zeitverlust verbunden sei, so wird sich die Kammer diesen Zeitverlust gern gefallen lassen bei Dingen, von deren Wichtigkeit und Erheblichkeit sie sonst nicht im Vorhinein Kenntnis haben könnte; wir müssen auch den einzelnen Theilen des Reiches es nicht erschweren, ihre Bitten dem Reichstage vorzubringen.

Es ist auch für einen solchen Bittsteller nicht leicht, immer den Abgeordneten zu wählen, der seiner Bitte das Interesse beilegt, welches er selbst darein legt, und daß er dieselbe auf dem Tische des Hauses niederlege.

Ich glaube somit aus diesem Grunde eine Bemerkung beizufügen, daß der Reichstag seine Pflicht dadurch erfüllt, wenn das Petitionsrecht in keiner Weise beschränkt wird, und es Jedem freisteht, seine Bitte an den Reichstag zu bringen. (Beifall.)

Vicepräs. Wünscht Jemand dal Wort zu ergreifen? Ich fordere den Herrn Berichterstatter auf, von seinen Rechte Gebrauch zu machen. (Der Herr Berichterstatter hat nichts hinzuzufügen.)

Ich werde den vom Abg. Cavalcabó motivierten und von der hohen Kammer unterstützten Antrag zur Abstimmung bringen.

Er beabsichtigt, daß noch folgender Beisatz an die Stelle des ersten Absatzes des §. 84 nach der alten Bezeichnung beizusetzen sei, er lautet: "Schriftliche Eingaben an den Reichstag werden nur dann angenommen werden, wenn sie durch einen Abgeordneten in der Versammlung auf den Tisch des Hauses niedergelegt werden."

Diejenigen Herren, welche sich für die Annahme dieses Antrages auszusprechen wünschen, wollen dieß durch Aufstehen kund geben. (Minorität.)

Vicepräs. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter den §. 84 nach der alten Bezeichnung vorzulesen, damit er zur Abstimmung gelangen könne. (Wird vorgelesen.)

Diejenigen Herren, welche sich für die Genehmigung des Paragraphes aussprechen, wollen es durch Aufstehen kund geben. (Majorität.)

Ich ersuche den Herrn Berichterstatter den §. 86 nach der alten Bezeichnung vorzulesen. (Wird vorgelesen.)

Zu dem so eben vorgelesenen Paragraph liegt bereits ein Verbesserungsantrag des Abg. Ullepitsch vor; er geht dahin, daß im vorletzten Satze des §. 86 nach Beziehung des §. 37 folgende Worte gesetzt werden: "und mit Zuziehung eines Abgeordneten aus jedem vertretenen Gouvernementbezirke'' und die weiteren Worte: "zusammenzustellenden Petitionsausschusse" bleiben sollen.

Abg. Ullepitsch. Mich hat zu diesem Antrage insbesondere die große Anzahl der bereits eingelangten, und noch fortwährend einlangenden Petitionen bewogen. Diese Eingaben sind aus verschiedenen Gegenden eingelangt, und es werden die verschiedensten und speziellsten Gegenstände in diesen Eingaben behandelt. Es müssen diese Eingaben, damit dem Vertrauen der Bittsteller entsprochen werde, auch einer gründlichen Erledigung zugeführt werden, es mag die Entscheidung zustimmend oder abweisend ausfallen. Es ist aber hiezu die genaue Kenntniß der speciellen Landesverhältnisse nöthig. und es durfte die nach Maßgabe des Entwurfes zu wählende Commission nicht in der Lage sein, alle Provinzen zu vertreten, daher ich glaube, daß es gerathen wäre, auch noch mit Zuziehung eines Abgeordneten aus jedem einzelnen Gouvernementbezirke diese Commission zu bilden.

Was Übrigens die vergrößerte Anzahl der Mitglieder betrifft, so ist diese hinreichend begründet, indem die gründliche Erledigung der einlaufenden Petitionen einen bedeutenden Zeitaufwand erfordert.

Vicepräs. Wird der Antrag des Abg. Ullepitsch unterstutzt? (Wird unterstutzt.)

Wünscht noch Jemand das Wort?

Berichterst. Feifalik. Dem Ausschusse zur Verfassung des Entwurfes der Geschäftsordnung war es unbekannt, ob viele oder wenige Petitionen einlaufen werden, daher hat auch derselbe die gewöhnliche Zusammensetzung eines Ausschusses für jenen der Petitionen angenommen. Die Erfahrung hat bereits bewahrt, daß derlei Petitionen in großer Zahl vorliegen; es ist natürlich, daß Diejenigen, welche Petitionen einbringen, auch mit Sehnsucht einer Erledigung entgegenharren; ich glaube, daß es in des Verpflichtung der hohen Reichsversammlung liegt, dafür zu sorgen, daß derlei Petitionen einer schleunigen Erledigung zugeführt werden. Ich glaube, im Sinne des Ausschusses selbst, dieses Amendement bevorworfen zu müssen. Ich erlaube mir hier auf den neu angenommenen §. 36 zurückzuweisen, welcher festgesetzt, daß ein gleiches Verfahren bei der Wahl von Ausschüssen, welche für bestimmte Geschäftsgegenstände zu bilden beschlossen wird, wie bei der Wahl des Ausschusses zur Verfassung der Konstitution zu beobachten fei. Es wird kein analoger Fall sein, diesen Ausschuß für Petitionen ausschließend zu bestimmen. Es kann bei der Bildung des Ausschusses entweder nach gewöhnlicher Art, als auch verbunden nach den im §. 36 festgestellten Bestimmungen vorgegangen werden, und es kann somit der Ausschuß aus 19 Mitgliedern bestehen, und zwar die Glieder der einzelnen Abtheilungen neun, und die gewählten Glieder der einzelnen Gouvernements zehn.

Abg. Turco. Ich erlaube mir hier zu bemerken, daß es vielleicht besser wäre, den Ausschuß aus den Gouvernements zu nehmen, und die Zahl 18 zu bestimmen, da würde man vielleicht auf jede Nationalität in den Gouvernements Rücksicht nehmen können; und wenn wir schon von dem Grundsatze ausgehen, es möge wie in den Abtheilungen gewählt werden, so sollen aus jedem Gouvernement zwei Mitglieder gewählt werden, dann wären es zwanzig; das ist mein Antrag.

Vicepräs. Ich bitte um die formulierte Vorlage desselben. Wird dieser Antrag unterstützt) (Hinreichend unterstutzt.)

Abg. Löhner. Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, nämlich in Bezug auf die Zahl, daß wir nicht gerade festsetzen können, von jedem Gouvernement nur zwei Mitglieder zu wählen. Ich glaube nun, daß in dem Umstände, welchen ein verehrter Herr Redner vor mir erwähnte, daß es in Bezug auf die Petitionen wünschenswerth sei, daß es in ihrer Natur begründet liege, gehörig begriffen und studiert werden zu können, und daß dieses am besten erreicht wird durch Individuen, die in der Lage sind, die Örtlichkeit und Nationalitätsverhältnisse anderer Landesverfassungen zu kennen. Die Landesverfassung ist allgemein, sie ist für zwei verschiedene Nationalitäten, sogar für drei dieselbe. Ganz anders ist es aber mit den Nationalitätsverhältnissen, und ich mache daher darauf aufmerksam, daß in einzelnen sogenannten Gouvernements oder Provinzen nicht bloß zwei, sondern sogar drei Nationalitäten beisammen sind.

Ich finde es unbillig, wenn einer Nationalität ihr gutes Recht entzogen wird. Es ist der Grundsatz vorgeschlagen, und ich unterstütze ihn aus meiner ganzen Überzeugung. Ich muß aber darauf weiter eingehen, ich mache aufmerksam auf gewisse Verhältnisse in Galizien, wo drei Nationalitäten ganz deutlich unterschieben sind. Wie haben hier in der Kammer Zeichen, daß aus einer Provinz sich mehr Nationalitäten gemeldet haben; wie z. B. in der Bukowina, wo Romanen, Mazuren und Ruthenen neben einander wohnen, welche deutliche Zeichen von selbstständiger Entwicklung gegeben haben. Im Küstenlande werden auch solche Verhältnisse stattfinden, wo drei Nationalitäten nebeneinander sind. Ich überlasse das Weitere den Deputirten von dort; so weit meine Kenntniß geht, weiß ich, das Slaven, Deutsche und Italiener in demselben Gouvernement sich befinden, daher ich auch den Grundsatz feststellen möchte, daß rücksichtlich dessen, daß nicht zwei hinreichend wären, eine andere entsprechende nach der Zahl der Nationalitäten, die in einem Gouvernement beisammen wohnen, zu bestimmende Anzahl von Mitgliedern zu diesem Ausschüsse gewählt werden müssen.

Vicepräs. Ich werde den Antrag des Abg. Turco vorlesen, und falls der Abg. Löhner ein Unteramendezent zu stellen wünscht, bitten, es dann formulirt vorzulegen. Der Antrag des Abg. Turco geht dahin, daß nach dem Schlusssatze nach den Worten: "an einen eigenen" jetzt Nachstehendes gesetzt werde: "zusammenzusetzenden Petitionansschluß gewiesen werden; dieser wird aus 20 Deputirten gebildet und jedes Gouvernement ernennet hiezu zwei, mit Rücksicht auf die Nationalitäten."

Berichterst. Feifalik. Gegen den Antrag des Abgeordneten für Satz, daß der Ausschuß für Petitionen in einer Zahl von 30 Witzgliedern zusammenzusetzen sei, muß ich mich erklären; ich will nur auf den Umstand aufmerksam machen, in welche Verlegenheit wir in der Zukunft kommen können, wenn sich die Ausschüsse für einzelne Gegenstände häufen. Jedes Mitglied hat das Recht, wenn es in zwei Ausschüsse gewählt ist, die Wahl in einen dritten Ausschuß abzulehnen. Wenn daher mehr Ausschüsse bestehen werden — und dieser Fall wird bald eintreten — so wird die Mitgliederzahl der hohen Versammlung nicht zureichend sein, um den Ausschuß besetzen zu können. Was die Dringlichkeit anbelangt, daß alle Nationalitäten in dem Ausschüsse vertreten sein sollen, so ist in dem §. 39 dafür vorgesehen. Handelt es sich um eine nationale Frage, ohne daß aus dem Gouvernement ein Vertreter dieser Nationalität vorhanden wäre, so wird sich der Ausschuß nach §. 39 verpflichtet finden, ein solches Mitglied, welches der betreffenden Nationalität angehört, zu seinen Sitzungen beizuziehen, wie es der §. 39 zulässt.

Abg. Löhner. Dagegen muß ich bemerken, daß, wenn auch hinsichtlich der Nationalitäten gesagt worden ist, daß es dem Petitionsausschusse freistehe, solche Mitglieder beizugehen, welche einer in dem Ausschüsse nicht vertretenen Nationalität angehören, ich es nicht mehr von dem guten Willen irgend Jemanden abhängen lassen will, ob dieses geschehen wird; es scheint mir, daß es allerdings geschehen könne, daß der Ausschuß solche Mitglieder beiziehe, indessen hängt das immer von seinem guten Willen ab. Ich mochte aber den Nationalitäten rechtlich diese Bestimmung der Repräsentation in dem Petitionsausschusse gewahrt wissen, und daher ziehreich es vor, die Formulirung meines Antrages der hohen Kammer schriftlich zu übergeben.

Abg. Dylewski. Wir hätten diese Modalität des Abg. Löhner mit Dank angenommen, wenn sie überall angewendet worden wäre, wo von Rechten die Rede war. Der Constitutionsausschuß bespricht auch Rechte, damals war aber von der Berücksichtigung der Nationalitäten gar keine Rede. Ich bitte also, meine Herren, wenn es sich dort um Rechte gehandelt hat, und wir unser Vertrauen dem Ausschusse geschenkt haben, daß er die Rechte von allen gleich vertreten und berücksichtigen werde, es bei diesem Grundsätze consequent zu belassen und nicht zu zweifeln, daß, wenn man überzeugt ist, daß dort, wo die wichtigsten Rechte berathen werden, keines dieser Rechte verletzt werden wird, überhaupt ohne Rücksicht auf Nationalität verfahren werden wird. (Beifall.)

Abg. Klaudi. Ich sehe mich genöthigt, dem Abg. Dylewski um so mehr mich zur Seite zu stellen, als ich schon bereits bei der Berathung des Paragraphen der Geschäftsordnung erklärt habe, daß ich das Geschäft des Ausschusses für den Entwurf der Constitution für das Allerwichtigste halte, weil ich in der Überzeugung lebe, daß beim Constitutionsausschusse die Interessen jedes einzelnen, verschiedenen Nationalitäten angehörigen Staatsbürgers berücksichtiget werden müssen, und weil ich in der Überzeugung lebe, daß eine Versammlung, die Gesetze gibt, es beweisen muß, daß sie die Gesetze selbst handhabt, und daß die Gesetze nur dann richtig gehandhabt werden, wenn man sie consequent durchführt. Diese Consequenz gebietet also, bei dem heutigen Beschlusse auf die Scheidung der Nationalitäten nicht einzugehen, sondern von der Voraussetzung auszugehen, daß wenn es bei dem Constitutionsausschusse nicht nöthig war, es um so weniger bei, dem Petitionsausschusse nöthig sein kann, weil der Constitutionsentwurf das allerwichtigste Geschäft der Kammer ist.

Vicepräs. Ich erlaube mir noch, bevor der vorgemerkte Redner das Wort ergreift, den formulirten Verbesserungsantrag des Abgeordneten von Satz vorzulesen; er besteht in einem Zusatze zum §. 86 und lautet:

"Dieser wird dadurch verstärkt, daß aus jedem Gouvernement mit gemischter Nationalität ein Mitglied für jede dieser Nationalitäten beigezogen werde."

Ich erlaube mir die Frage an die hohe Kammer, ob dir Antrag unterstützt wird? (Er ist hinreichend unterstützt.)

Abg. Brestel. Ich wollte nur gegen einen der Redner vor mir erwähnen, daß man in dem Antrage des Abg. Löhner einen Widerspruch finde mit Demjenigen, was man beschlossen hat bei der Berathung über den Constitutionsausschuß. Man sagt, wenn man in einem Constitutionsentwurf nicht die Rechte der einzelnen Nationen speciell gewahrt hat, es um so weniger bei dem Petitionsausschusse nothwendig wäre, der minder wichtig fei; man scheint aber ganz einfach zu vergessen, daß der Antrag des Abg. Löhner nahezu auf dieselbe Weise hinausgehe, wie der Constitutionsausschuß zusammengesetzt ist, nämlich darauf, daß aus jedem Gouvernement drei gewählt werden, daß also die angebrachte Einwendung, daß die Zusammensetzung des Petitionsausschusses in Widerspruch mit der Zusammensetzung des Konstitutionsausschusses stehe, geradezu, sich selbst widerspricht; man will ja die Zusammensetzung des Petitionsausschusses wie bei dem Constitutionsausschusse, und ich kann einen solchen Widerspruch nicht begreifen.

Abg. Paul. Es ist allerdings wahr, daß bei der Zusammensetzung des Konstitutionsausschusses auf die Nationalitäten nicht Rücksicht genommen worden ist. Ich war es, der damals den Antrag gestellt hat, daß man dabei auf die verschiedenen Nationalitäten Rücksicht nehmen sollte. Ich bin aber von diesem Antrage zurückgegangen, weil ich gehofft hatte, aus den vielen Prämissen, daß sich die Nationalitäten selbst in dem Sinne des von mir gestellten Antrages verständigen wurden. Da dieses aber nicht durchgehends geschehen ist (wie der Beweis vorliegt), so muß ich nun den Antrag des Herrn Löhner unterstützen.

Abg. Hawlicek. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß der Antrag des Abg. Löhn er nicht nur mit dem früheren Beschlüsse hinsichtlich des Verfassungsausschusses, sondern auch mit sich selbst im indirecten Widerspruche ist. Denn Löhnet bekennt, man müsse allen Nationalitäten das Recht zukommen lassen, ich aber behaupte, daß der Ausschuß zusammen das Recht geben wird, die Majorität des Ausschusses wird dieses Recht den einzelnen Nationalitäten geben. Im Petitionsausschusse wird, wie in jedem Ausschusse alles referiert, und darüber durch Stimmenmehrheit Beschluß gefaßt; nur durch eine besonders merkwürdige Cohnsondierung der Begriffe Provinzen und Nationalitäten kommen wir dahin, daß bei der Zusammensetzung des Petitionsausschusses einige Nationen in der größten unnatürlichsten Minorität erscheinen werden, nämlich: die kleinen deutschen Provinzen werden drei Abgeordnete darin haben, die altern slawischen großen Provinzen werden noch die Minorität allenfalls berücksichtigen müssen; folglich kann sich jeder der Abgeordneten leicht vorstellen und die Berechnung machen, in welchem Sinne dort die Nationalitäten repräsentirt sein werden: es wird eine ungeheure Majorität der deutschen Nationalitäten entstehen, wenn wir den Petitionsausschuss auf diese Art zusammensetzen. Es wird also der Antrag des Abg. Löhner nicht durchgeführt werben, die Nationalitäten werden nicht in ihrem Rechte sein, sondern im Unrechte; und nur die deutsche Nationalität wird ihr Übergewicht ausüben ganz im Widerspruche zu ihrer wirklichen Existenz im Kaiserstaate, da sie in allen deutschen Provinzen durch drei und in allen andern Provinzen, wo weniger Deutsche find, auch durch einen repräsentirt sein, folglich Abgeordnete in einer ungeheuren Majorität haben werden.

Zur Begründung meines Antrages oder vielmehr des vormaligen Antrages des Abg. Dylewski finde ich zu bemerken, daß der Antrag des Abgeordneten für Satz wirklich ein Widerspruch ist; denn in den Debatten der §§. 35 und 36 hat sich herausgestellt, daß die Bestimmungen des Reichstages die Aufmerksamkeit in den Berathungen auf die Abtheilungscommission hingelenkt haben. Ich erlaube mir die hohe Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn die Zusammensetzung des Petitionsausschusses auch im Wesentlichen dahin lauten sollte, daß aus jedem Gouvernementbezirke drei Abgeordnete zu stellen sind, sie sich doch jetzt von den Bestimmungen des §. 35 wesentlich dadurch unterscheidet, daß min die Einteilung nach Volksbezirken, wie ich es schon damals bemerkt hatte, nun auf einmal annimmt. Meine früher ausgesprochene Meinung war, daß eine Volksversammlung nicht durch Deputirte der Provinzen, sondern durch Deputirte des Volkes zusammen zu fetzen sei, und daß dabei nicht auf Deputirte der Provinzen, sondern vielmehr auf die verschiedenen Volksstämme Rücksicht genommen werden müsse; und es hat die hohe Kammer den Beschluß gefaßt, daß ohne Rücksicht auf Nationalität ein jedes Gouvernement drei Mitglieder in den Ausschuß geben feile. Jetzt waren allerdings drei Abgeordnete darin, aber nach einer ganz andern Eintheilung, nämlich nach der Eintheilung der Nationalitätsbezirke. Man wird also bei diesen Wahlen auf eine bestimmte Volkszahl Rücksicht nehmen, was dort nicht der Fall war.

Abg. Goldmark. Bei der Zusammensetzung der Constitutionscommission hat nun dieses nicht für wesentlich gefunden, weil es sich damals nicht um die besonderen Interessen handelte, als bei der Constitution der Commission, nämlich: daß alle Gouvernements und wirkliche Nationalitäten das Recht haben, vertreten zu werden. Es sind einzelne Fälle vorhanden, daß theils Local, theils Nationalinteressen verwahrt wurden. Ich finde hier keinen Widerspruch. Es gibt ganz andere Gegenstände, nur findet hier eine ganz eigene Vertretung der Nationalitäten Statt, weil es nicht verlangt werden kann, daß von einem zufälligen Zusammensetzungausschusse Lccalverhältnisse berücksichtiget werden sollen.

Vicepräs. Ich erlaube mir zu bemerken, daß Herr Abg. Löhner schon zweimal über diesen Gegenstand gesprochen hat, und ich erlaube mir auf den §. 64 der Geschäftsordnung hinweisen, wo es heißt: "Eist, wann der Reichstag die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, kann der Antragsteller und schließlich der Herr Berichterstatter dal Wort nehmen," so gleich glaube ich, könne der Abg. Löhner nur dann das Wort ergreifen, bis der Schluß der hohen Versammlung vorliegt.

Ein Abg. Ich glaube aber eben nicht, daß es damals ausgesprochen worden ist, daß unter dem Antragsteller bloß der ursprüngliche zu verstehen sei.

Abg. Klaudi. Ich wollte auch damals den Antrag stellen, daß der Berichterstatter das Wort habe, und es ward beschlossen, daß es nicht derjenige Antragsteller sei, der noch vor dem Berichterstatter zu reden habe, sondern es fei nach dem gegenwärtigen Falle die Geschäftsordnung zu handhaben, und es bat zugleich der Berichterstatter das Recht des Antragstellers in einer Person.

Abg. Löhner. Nachdem es sich darum handelt, so würde mein jetziges Sprechen nicht für das dritte Mal gerechnet werden können; ich glaube, wenn ich einen Antrag stelle, so heißt dieses noch nicht gesprochen zu haben, denn ein Antrag muß doch gestellt werden; ich glaube, ich bin doch nicht zwei Mal in die Debatte eingegangen.

Vicepräs. Ich erlaube mir zu bemerken, daß von Seite des Herrn Abgeordneten von Satz wirklich zweimal gesprochen wurde, und zwar zuerst wurde der Antrag gestellt, dann widerlegte der Herr Abgeordnete den Einwurf und dann überging der Herr Abgeordnete zur Widerlegung dieser Bemerkung.

Das ist meine subjektive Auslegungsart, dieses ist ein selbstständiger Antrag, keineswegs aber bloß ein Verbesserungsantrag, denn in diesem Falle dürfte dem Herrn Abgeordneten kein weiteres Wort zugestanden sein. Ich bitte daher über diesen zweifelhaften §. 64 sich aussprechen zu wellen. Diejenigen Herren, welche wünschen, daß nur der eigentliche Antragsteller zu sprechen habe, wollen aufstehen. (Majorität.)

Abg. Dylewski. Ich weiß nicht, wie ich es betheuern soll, daß ich dem Grundsätze beistimme, welchen Sie bei Gelegenheit der Bildung einer Commission zur Berathung der Constitution aufgestellt haben, daß Sie in der Verfassungsangelegenheit so gerecht richten wollen, als Menschen richten können, ohne zu berücksichtigen, daß Sie einer bestimmten Nationalität angehören. Ich glaube, damals hat es sich um das wichtigste Recht gehandelt, und Galizien, obwohl es fünf Millionen Einwohner, und nebst der deutschen noch fünf andere Nationalitäten hat, hat doch nur drei Abgeordnete zu dieser Commission gestellt. Was damals Recht war, dürfen wir jetzt nicht in Zweifel ziehen, und da man uns damals, als es sich um die wichtigste Frage handelte, daß Vertrauen schenkte, daß alle Nationen gleich vertreten sein sollen, so muß man es auch jetzt thun! Meine Herren, wärmen wir nicht auf, was wir so unerklärlich finden: es würde statt Wohl Wehe bringen. Die Frage der Nationalitäten würde Verwirrung stiften, und es ist mir daran gelegen, so viel als möglich Verwirrung zu vermeiden zur glücklichen Lösung des Ganzen. (Beifall.)

Abg. Cavalcabó. Ich spreche mich für den Verbesserungsantrag des Abg. Ullepitsch aus; ich glaube, die Debatte ist von ihrem eigentlichen Standpuncte verrückt worden. Der Petitionsausschuss dürfte nicht von so wichtigen Folgen sein, als man ihm jetzt beimisst; wünschenswerth bliebe es aber immer, daß von jeder Provinz ein Abgeordneter in diesem Ausschusse sei, denn die Eingaben werden sich besonders häufig auf Sonder und Privatinteressen beziehen, es wird sich um provinzielle Interessen handeln, und diese sind nach dem früheren Regime gebildet worden. Es wird sich nicht so viel um Nationalitäten handeln, sondern um die Art der Verwaltung in den Gouvernements, und in dieser Beziehung scheint es mir nöthig und wünschenswerth, daß wenigstens Ein Abgeordneter von jedem Bezirke in dem Ausschuß sitze, außer den neun Abgeordneten, welche nach dem Entwürfe dazu gewählt werden sollen. Die größte Anzahl dürfte auch wünschenswerth sein, da ich die vollkommene Überzeugung hege, daß, nachdem die unbeschränkte Zulassung der Petitionen beschlossen würde, der Reichstag von einer Unzahl von Petitionen überschwemmt werden wird. Ich erlaube mir hier, eine Petition aus Steiermark vorzulesen: "An den hochlöblichen k. k. provisorischen Reichstag in Wien! (Heiterkeit.)

"Simon Schutz, Herrschaft Plankenstein Unterthan bei dem Markte Leonberg des Ciller Kreises, bittet um Aufhebung der executiven Pfändung in seinem Hab und Gut fit geforderte Procetzkojten des Pachters Wenzel Bugerten zu Plankenstein."

Andere Petitionen wurden überreicht, wo Einer um die Verbesserung seiner Lage bittet auch. und in dieser Beziehung glaube ich ist es nöthig, die Commission zu verstärken, damit diese mitunter paradoxen Eingaben gehörig gewürdigt werden können.

Abg. Neuwall. Ich glaube vor Allem die Bemerkung vorausschicken zu müssen, daß der Reichstag als solcher eine gesetzgebende Versammlung, keineswegs aber eine administrative Behörde ist. Senn wir dieß im Auge behalten, so wird sich daraus die Folgerung ergeben, daß diesen Eingaben und Petitionen eine dreifache Erledigung entgegen gestellt werden kann. Entweder wird sie ad acta gelegt, oder dem betreffenden Ministerium zur Amtshandlung übergeben, oder endlich, welche Zahl die geringste sein wird, werden sie die Grundlage zu Gesetzentwürfen bilden. Die ersten zwei werden überwiegend sein; diejenigen, welche als Grundlage zu Gesetzentwürfen dienen, werden keineswegs von der Petitionscommission als solche berathen werden, wenn die Petitionscommission erklärt haben wird, daß sie zu Gesetzentwürfen Veranlassung geben, sondern sie werden vom Gesichtspuncte für Gesetzentwürfe berathen werden. Es handelt sich also vorzugsweise bei der großen Masse der Petitionen, welche eingereicht werden, darum, sie jenem Ministerium zuzuweisen, welches damit nach seinem Wirkungskreise zu thun haben wird. Ich glaube, daß es hier weder auf Nationalitäten, noch auf Gouvernementahle Abgrenzungen ankommt, sondern darauf, daß man beurtheile, welche Petitionen in den Wirkungskreis des einen oder des ändern Ministeriums gehören, und was dem Reichstage vorzulegen sei. Ich glaube daher, auf die Prämissen gestützt, beantragen zu müssen, daß der Paragraph, wie ihn die Commission entworfen hat, unverändert bleibe.

Abg. H a u s c h i l d. Was früher von der Menge der Eingaben gesagt wurde, kann sich nur auf die Beschäftigung des Ausschusses, keineswegs aber auf die Art der Zusammensetzung beziehen. Es kommt bei der Art der Zusammensetzung auf zwei Momente an, und diese sind Sachkenntnis und guter Wille. Was die Sachkenntnis betrifft, so kann die Eintheilung in Gouvernementbezirke nicht über diese Klippe hinausgehen, und es wird die Frage entstehen, ob diese Person auch das Interesse dieser Nationalität umreißt, und geeignet ist, sie zu vertreten. Was diesen Fall betrifft, so bleibt ein Auskunftsmittel übrig, welches gesetzlich gestattet ist, und dieses ist, Sachverständige beizuziehen. Was den guten Willen betrifft, so muß ich ganz dem Abg. Dylewski beistimmen, daß wir anerkennen müssen, daß einem jeden Abgeordneten, ohne Rücksicht der Nationalität, guter Wille einwohnen muß. (Ruf: Abstimmen!).

Vicepräs. Wenn die hohe Versammlung es wünscht, daß diese Debatte geschlossen werde, so möge sie dieß durch Aufstehen kund geben. (Majorität.)

Die Folge dieses Beschlusses ist, daß nur der einzige vorgemerkte Redner, Abg. Musil, sprechen kann.

Abg. Musil. Da ich das Wort habe, so will ich mich nur auf eine kurze Beinunkung beschränken. Es dürfte darauf ankommen, ob neun Mitglieder zur Durchsicht der einlaufenden Petitionen genügend sein werden. Wir müssen bei diesen nenn Mitgliedern so lange bleiben, als wir nicht überzeugt sind, daß dieselben ungenügend sind. Eine Vermehrung des Petitionsausschusses, wenn weniger genügen, wäre eine unnütz und zweckwidrige Zersplitterung der Kräfte der hohen Versammlung. Zeigt sich jedoch diese Anzahl später als nicht genügend, so ist es unvermeidlich, und kann dann verfügt werden, daß noch mehrere der Herren Abgeordneten aus einer oder der anderen Provinz gewählt werden. Vorläufig aber sollen wir es bei der Fassung des Kommissionsantrages belassen.

V i c e  p r ä s. Will der Herr Berichterstatter von seinem Rechte Gebrauch machen?

(Der Herr Berichterstatter hat nichts hinzuzufügen.)

Es liegen noch drei Verbesserungsanträge vor, ich werde den des Abg. Turco zur Abstimmung bringen, weil er ein neues Princip feststellt, über die Zusammensetzung des zu kreierenden Petitionsausschusses; er geht dahin, daß nämlich aus dem berathenen alten §. 86 die Beziehung auf den §. 37 hinwegfalle, und nachstehende Beziehung als Zusatz aufgenommen werde: "Dieser wird aus 20 Mitgliedern gebärdet, und jedes Gouvernement ernennt zwei Mitglieder aus seiner Mitte, mit Rücksicht auf die Nationalitäten."

Diejenigen Herren, welche sich für diesen Antrag aussprechen, bitte ich durch Aufstehen es kund zu geben. (Minorität.)

ES liegen noch zwei weitere Verbesserungsanträge vor, und zwar jene der Abg. Allepitsch und Löhner. Der Antrag des Abg. Löhner entfernt sich weiter von hm ursprünglichen Antrage, als der des Abg. U l l e p i t s c h, daher will ich ihn früher zur Abstimmung bringen; er beabsichtigt die Bestimmung des Paragraphen als Zusatz aufzunehmen, er lautet: "dieser (Ausschuß) wird dadurch verstärkt, daß aus jedem Gouvernement mit gemischten Nationalitäten, Mitglieder von jeder Nationalität beigezogen werden," Diejenigen Herren, welche sich dafür aussprechen, wellen es durch Ausstehen kund geben. (Minorität.)

Nun folgt der Antrag des Abg. Ullepitsch, er beabsichtigt bei der unterstehenden Fassung des Schlußsatzes die nachstehende Bestimmung über die Creirung des Ausschusses in der verletzten Zeile des Paragraphen nach den Worten: "an einen eigenen, nach §. 37," muß nun eingeschaltet werden: "ans Abgeordneten aus jedem vertreten Gouvernement zusammenzusetzenden" u. s. w.

Nachdem dieser Paragraph angenommen ist, und eine große Zahl von Petitionen der Erledigung harrt, so wird es zweckmäßig sein, zur also gleichen Creirung des Ausschusses zu schreiten. Ich fordere daher die Abtheilungen auf, daß morgen aus jeder Abtheilung nach Maßgabe des beschlossenen Paragraphes ein Ausschußmann gewählt werde. Ich bitte ferner die Herren Abgeordneten nach Gouvernements in den gewöhnlichen Localitäten sich zu versammeln, und die Ausschußmitglieder nach den einzelnen Gouvernements wählen zu wollen, und die Wahlen dem Vorstandsbureau bekannt zu geben. Ich glaube, dieß dürfte morgen Früh geschehen, und zwar zuerst in den Abtheilungen. Weil daselbst auch die Wahlen eintreten für die Finanzkommission, so dürfte das auch dann geschehen, nachdem die Verhandlung der Abteilungen geschlossen ist, und zwar vor dem Beginne der Plenarsitzung. In den einzelnen Localitäten, in denen schon früher die Gouvernementwählen vorgenommen wurden, dürften auch die Herren Abgeordneten zur Wahl aus den Gouvernements sich versammeln, das könnte unmittelbar vor der Plenarsitzung geschehen. Die Eingaben und die Petitionen, welche schon vorliegen, werden von der hohen Versammlung mittelst eines Verzeichnisses ihres kurzen Inhaltes bekannt gegeben, und dann an die Petitionskommission uberwießen werden. Es sind Eingaben, die angekündigt werden müssen. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, den §. 87 vorzulesen.

Berichterst. Feifalik. (Liest den §. 87): "Anonyme «Petitionen werden ohne Eingehen in den Inhalt einfach z u den Akten genommen."

Vicepräs. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen? Ich ersuche diejenigen Herren, sich zu erheben, die sich für die Annahme dieses Paragraphes aussprechen. (Angenommen.)

Berichterst. Feifalik. (Liest den § 88): "Dem Petitionsausschusse ist ein bestimmter Tag in jeder Woche zur Vorlegung seiner Berichte einzuräumen. Erst nach völliger Erledigung derselben kann zu anderen Geschäften der Tagesordnung übergegangen werden."

Vicepräs. Wünscht Jemand das Wort zu ergreifen?

Abg. Mahalski. Es könnte die Bestimmung getroffen werden, wann dieser Tag sein soll.

Vicepräs. Die Bestimmung kann nicht früher erfolgen, als bis der Paragraph selbst angenommen ist, das ist nämlich im Vollzug des Beschlusses. Wenn Niemand mehr das Wort zu ergreifen wünscht, so bitte ich, ohne eine neuerliche Lesung des Paragraphes für nöthig zu erachten, durch Aufstehen die Annahme desselben zu erkennen zu geben. (Angenommen.) Was nun die Bestimmung des Tages anbelangt, so dürfte dieselbe vor


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