Pátek 4. srpna 1848

Berathung gezogenen Paragraph beabsichtiget: "Hievon darf bei Gesetzentwürfen abgegangen werden, wenn Gefahr im Verzuge ist. "Wünscht der Herr Antragsteller seinen Antrag zu begründen. Abg. Fischhof. Es ist eigentlich derselbe An trag des Herrn Deputirten, es heißt: nur in dringen den Fällen, ich will es nur bestimmter bezeichnen.

Vicepräs. Herr Abg. Löhner hat das Wort. Abg. Löhner. Ich habe nur sprechen wollen über das Amendement, welches, glaube ich, vorn Abg. Trojan eingebracht worden ist, nämlich, daß ein Gesetzentwurf, der das erste Mal mit zwei Dritter der Majorität verworfen wurde, nicht mehr das zweite und dritte Mal zur Vorlegung gebracht werden kann. Ich glaube, wir müssen bei dem Grundsatze bleiben, der neulich mit so ziemlichem Erfolge geltend gemacht worden ist: es kann einmal einem eingeschriebenen Redner nicht mehr das Recht genommen werden, über irgend einen Antrag zu reden. Die wesentlichen Gründe waren: die hohe Kammer  sich die bessere Überzeugung nicht präcludiren, die vielleicht aus den Reden eines bereits ein Seschrebenen Redners stießen könnte, wenn sie sich auch schon für hinreichend unterrichtet halten möchte. Ich glaube, derselbe Grund muß auch hier geltend gemacht werden, und ich bin der Meinung, daß, wenn beim ersten Male sich zwei Drittel der Versammlung dagegen erklären, sie sich nicht selbst präcludiren soll, durch eine zweite oder dritte Berathung, und sie soll sich nicht die Gründe, die sich das erste Mal bei einem Drittel der Versammlung in der Minorität geltend gemacht haben, entziehen.

Ich bin der Meinung, wir sollen beim Kommissionsentwurfe bleiben. Was den Antrag des Abg. Fischhof betrifft, so unterstütze ich ihn vollkommen.

Abg. Neuwall. Ich mache die hohe Versammlung darauf aufmerksam, daß nach der Gepflogenheit, die in allen Parlamenten herrscht, ein jeder Antrag oder Gesetzentwurf, wenn er das erst: Mal gefallen ist, als gefallen betrachtet wird, und in derselben Session nicht mehr vorgebracht werden darf; eben so wenn er das zweite Mal fällt. Es ist etwas Anderes mit dem Annehmen und Ablehnen. Wird der Gesetzentwurf abgelehnt, so zeigt das erste oder zweite Mal, daß die Majorität dagegen ist. Etwas anderes ist es, wie schon mehrere Redner vor mir herausgehoben haben, mit der Annahme. Das Princip der Annahme beim ersten Male kann festgestellt sein, aber es kann sich um Modalitäten handeln, oder darum, die Organe der öffentlichen Meinung, die Presse zu vernehmen, Modalitäten der Ausführung in genaue Überlegung und Würdigung zu nehmen, um die Sache in die gehörige Form zu kleiden. Um dm Gesetzvorschlag, der gemacht worden ist, abzurunden, und für die Ausführung vollkommen tauglich zu machen, dazu ist die zweite und dritte Lesung. Ich glaube bei der Bestimmung festhalten zu wollen, daß ein Gesetzvorschlag, der das erste oder zweite Mal fällt, kein weiteres Stadium mehr durchzulaufen hat; umgekehrt aber ist, wenn er angenommen wird, um die Rechtsgültigkeit der Annahme zu erlangen, diesen Gesetzvorschlag drei Mal zu verlesen. Vicepräs. Wird der Antrag des Abg. Neuwall unterstützt? (Geschieht nicht.) Es liegt noch ein weiterer Verbesserungsvorschlag vor vom Abg. Königshofes, der sich an jenen der Abg. Mathis und Fischhof anschließt; er beabsichtigt eine zwischen nachstehende Worte einzuschaltende Bestimmung: "Der Constitutionsentwurf, sowie jeder andere Gesetzentwurf, muß dreimal zur Berathung und Schlußfassung kommen, und zwar, wenn die Versammlung durch Majorität nicht eine kürzere Frist bestimmt—" Nun folgen die weiteren Worte.

Abg. K ö n i g s h o f e r. Die Gründe sind die, daß es doch Gesetzvorschläge geben kann, die nicht von so großer Wichtigkeit und Dringlichkeit sind, in welchen beiden Fällen man es der Kammer überlassen soll, auch eine kürzere Frist zur Debatte zu bestimmen.

Vicepräs. Wird dieser Antrag unterstützt?

(Es geschieht.)

Abg. Brest l. Ich komme auf den Antrag des Abg. Neuwall zurück, und muß sagen, daß, wie ich den Paragraph des Geschäftsordnungsentwurfes gelesen habe, mir gar nicht eingefallen ist, den Paragraph in einem andern Sinne zu nehmen, als den der Abg. Neuwall angenommen hat. Ich glaubte die dreimalige Beschlußfassung heiße nichts anderes, als daß der Gesetzentwurf dreimal angenommen worden sein müßte, um Gesetzeskraft zu erhalten. Ich mußte dieses glauben aus zwei Gründen, und zwar erstens aus einem historischen, weil in England dieses auch der Modus ist. Fällt eine Bill in der ersten Lesung, so kommt sie in der nämlichen Saison nicht mehr in das Haus. Dann aus einem theoretischen Grunde. Was soll das heißen, eine Schlußfassung? Das ist eine solche Bestimmung, die auf das Endresultat Entscheidung hat. Wenn aber der Gesetzentwurf das erste Mal verworfen wurde, dann das zweite Mal zur Berathung kommt, und auch das zweite Mal wieder verworfen wird, bei der dritten Berathung aber angenommen wirb, so müßte er demnach als angenommen betrachtet werden. Die dritte Lesung und Beschlußfassung wäre also nur eine Entscheidung, die früheren wären aber nur Formalitäten, weil sie auf das Resultat gar keinen Einfluß haben, die dritte Abstimmung nur die einzige wirklich entscheidende, und es wurde daher nur einmal, nämlich das dritte Mal, abgestimmt. Ganz anders ist es, wenn die frühern Abstimmungen den Sinn haben, daß ein Gesetzentwurf, wenn er bei den früheren Abstimmungen fällt, als gefallen zu betrachten ist. Denn dann heißt es ja, der Gesetzentwurf ist dreimal von der Kammer angenommen, um als Gefetzt zu gelten, denn alle Gründe für ein dreimaliges Lesen rühren nur daher, daß die Kammer sich nicht übereilen soll, daß nicht ein Redner die Kammer fortreißen soll. Wenn aber ein Gesetzentwurf, der beider ersten oder zweiten Berathung verworfen wurde, das dritte Mal zur Berathung kommt, so ist es sehr gut möglich, daß die Abwesenheit einzelner Mitglieder, die das erste oder zweite Mal für die Verwerfung des Gesetzes gestimmt haben, wenn sie das dritte Mal zufällig nicht in die Kammer kommen, einen solchen Einfluß hat, daß das Gesetz angenommen wird, welche Mitglieder vielleicht nur deßhalb nicht in die Kammer kamen, weil sie die Verwerfung des Gesetzentwurfes als wahrscheinlich voraussetzten. Es wird daher eben demjenigen Übelstand, dem man durch eine dreimalige Berathung vorbeugen will, gerade in die Hand gearbeitet, wenn man von dem Grundsatze ausgeht, daß ein bereits das erste oder zweitemal verworfener Gesetzvorschlag, das drittemal noch vorkommen kann. Ich glaube daher, daß wenn wir die dreifache Lesung einführen, wir uns genau an alle übrigen Länder halten sollen, wo die dreimalige Lesung stattfindet, nämlich, daß ein Gesetzvorschlag, um zur dritten Lesung zu gelangen, die beiden ersten Mal angenommen worden sein muß, und ich unterstütze daher das Amendement des Abg. Neuwall. Abg. Umlauft. Indem ich mich den eben entwickelten Gründsätzen des Vorsprechers unbedingt anschließe, mache ich noch auf einen weitern praktischen Gesichtspunct aufmerksam. Wir würden uns eine schädliche, ein offenbar unserem Geschäfte Hemmnis anlegende Verbindlichkeit auflegen, wenn wir die Bestimmung, nach der Erklärung des Berichterstatters in dieser Sache anerkennten und feststellten. Nehmen wir den Fall, daß das wichtigste unserer Vorlagestücke, nämlich der Gesetzentwurf, in dem Augenblick als er die erste Berathung bereits durchgemacht hat, entschieden als gegen die Pflicht der Mehrheit sich darstellt, so werden wir in den Fall kommen, doch seine nochmalige oder zweimalige Berathung durchmachen zu müssen. Welcher ungeheure Zeitverlust wird dadurch herbeigeführt, während wir bei der Bestimmung, daß es dem Reichstag frei stehen solle, einen kürzeren Zeitraum anzuberaumen, in den Fall kommen können, einen neuen Gesetzentwurfs in der Zwischenzeit ausarbeiten zu lassen. Wir werden gehalten sein, einen bereits als zwecklos anerkannten Gesetzentwurf zweimal, Dreimal durchzuarbeiten, während wir die Zeit verlieren, einen besseren zu beginnen. Ich würde daher für den Antrag sprechen, daß wenn was immer für ein Gesetzentwurf in der ersten oder zweiten Berathung als verworfen erscheine, er augenblicklich zur neuen Fassung, einer Commission zurück gegeben werden soll, weil wir dadurch unsere Geschäfte, welche doch auf die möglichste Beschleunigung anstehen, befördern.

Abg. N a d l e r. Man hat es immer als einen Haupteinwand vorgeworfen, und es mag gerathen sein, daß eben bei der ersten und zweiten Verlesung eines Gesetzentwurfes dieser Übelstand durch einen Constitutionsentwurf gehoben wurde, und wenn wir die Gesetzentwürfe noch einer zweiten oder dritten Verlesung anheim stellen, so werden wir nicht sehr viele Zeit verlieren; sie werden dann einfach verworfen, werden. Ist aber die Bestimmung zweifelhaft, so ist es auch unsere Pflicht, die erste und zweite Berathung vorzunehmen, und ich glaube daher, wir sollten den Commissionsantrag nicht verwerfen.

Vicepräs. Es liegt weiter ein Antrag des Thinnfeld vor; er lautet dahin: "Bei der ersten Ablesung ist jedoch nicht in die Einzelheiten des Gesetzentwurfes einzugehen, sondern im Allgemeinen darüber abzustimmen, ob das Gesetz anzunehmen fei oder nicht."

Abg. Thinnfeld. Die dreimalige Ablesung hat keinen anderen Zweck, als daß man Zeit hat, um darüber nachzudenken, um das Urtheil der Presse und anderer Leute zu vernehmen, um seine eigenen Ansichten dann gehörig modifiziren zu können, wenn die Sache im Allgemeinen besprochen, und die Ansicht von mehreren Seiten beleuchtet wird, und wenn dazu die Zeit übrig bleibt, darüber ruhig nachzudenken, so muß bei der zweiten Ablesung in das Einzelne eingegangen, und jeder einzelne Paragraph berathen, darüber Amendements vorgebracht und angenommen werden, und dann wird das Gesetz erst vollständig berathen. Es wird keine Verzögerung entstehen, wenn wir bei der ersten Ablesung in alle Details eingehen, man würde dann bei der zweiten Ablesung nicht präjudiciren, wenn bei der ersten noch kein bestimmter Beschluß gefaßt worden ist, und die zweite dann anerkannt wird. Bei der ersten Ablesung wird in England nicht in die Details eingegangen; erst bei der zweiten werden die einzelnen Clausen berathen und besprochen. Vicepräs. Unterstützt Jemand den Antrag? (Hinreichend unterstützt.) 

Abg. Fischhof. Nach dein Antrage des Hrn. Abgeordneten vor mir, dürfte also der Verfassungsentwurf zweimal zur Berathung kommen, denn daß er zur Berathung kommen muß, darüber wird Niemand im Zweifel sein. Dieser Paragraph war hauptsächlich wegen des Verfassungsentwurfes verfaßt, darum glaube ich, daß diese Modification nicht anzunehmen wäre. Abg. Thinnfeld. Ich erlaube mir, darauf zu erwidern, daß der Verfassungsentwurf vollständig gelesen werde, damit jedes Mitglied eine genaue Kenntniß davon erhalte, und dieses zur allgemeinen Kenntnißnahme des ganzen Landes gelange, denn unsere Stimme ist auch die Stimme des Landes, wenn wir hier entscheiden, und ich glaube, daß dieses Recht allgemein ausgesprochen wird. Abg. Neuwall. Ich möchte gegen dieses Amendement eine Einwendung machen; ich will gerade nicht absprechen, daß in England allerdings dieser Rechtsgrundsatz besteht, aber es ist kein gesetzlicher, sondern nur ein herkömmlicher. Ich glaub;, daß es übrigens gleichgültig ist, ob die einzelnen Paragraphe bei der ersten oder zweiten Ablesung vorgenommen werden, indem durch ein Eingehen ins Detail und genaue Besprechung die Aufklärung der Presse oder ein reifliches Nachdenken es rathsam machen. Das, was zum ersten Male schon besprochen worden ist, das Alles ist ein Gewinn für die zweite Ablesung, es wird dann um so schneller seinen Fortgang finden. Abg. Trojan. Ich muß gegen das zweite Amendement sprechen. Es wäre eine ganz unnütz Mühe, zweimal nur das zur Ablesung zu bringen, was wir ohnehin gedruckt in Händen haben. Es wäre dann nur ein zweimaliges Ablesen, dadurch würde nicht schon das erreicht werden, was bei dem dreimaligen Ablesen debattirt werden soll, sondern um zur Kenntniß Aller zu gelangen, und um reiflich zu überlegen, was zur Berathung und zur Beleuchtung nöthig ist; es ist dieses eine der wichtigsten Aufgaben, zur allseitigen Anschauung der Gegenstände zu gelangen, und sich nicht in eine Überstürzung zu begeben. In dieser Fassung unterstütze ich also den Antrag der Kommission. Was aber den Eingang und die Hauptfrage des Paragraphs anbelangt, so sind hier insbesondere zwei Extreme vorhanden: ein Antrag ist dahin gerichtet, die Commission in dein Sinne zu unterstützen, daß auf alle Fälle, mag sich die Kammer mit noch so entscheidender Majorität das erste Mal gegen den Antrag eines Gesetzes oder der Commission aussprechen, daß, sage ich, jedenfalls dreimal die Ablesung stattfinden muß, damit die Wahrung der Rechte durch eine einfache gewöhnliche Majorität bestimmt werde, und die Ablesung zum zweiten oder dritten Male für den Antrag aussprechen, den sie das erste Mal mit eminenter Majorität verworfen hatte. Damit man eine Einsicht in den Gesetzentwurf erhalte, muß ich mir vorzuschlagen erlauben, daß, wenn zwei Drittel gegen die zweite Ablesung stimmen, der Gesetzentwurf nicht mehr stattfinden kann, und daher einer neuen Berathung und Verweisung an eine andere Commission unterzogen werde. Berichterst. Mayer. Ich frage daher, ob ich die neue Fassung des 12. Absatzes noch vorlesen darf. (Es wird genehmigt.) Ich erlaube mir, die Fassung des neuen §. 84 vorzulesen. §. 84. "Jede Interpellation, die an einen Minister gerichtet werden will, ist in schriftlicher, den Gegenstand und die Veranlassung kurz und bestimmt bezeichnender Fassung wenigstens 24 Stünden vor der Sitzung beim Präsidium einzureichen, welches sie dem betreffenden Minister ohne Verzug zur Kenntniß bringt."

"Die Verlesung der Interpellation erfolgt im Reichstag ohne weitere Motivirung, und unmittelbar vor dem Übergang zur Tagesordnung (Bezugnahme auf §. 56), und hierauf wird die Unterstützungsfrage (s. 47) gestellt.""Eine Interpellation, die nicht hinreichend unterstützt ist, wird, ohne daß sie den Minister zu einer Beantwortung verpflichtet, zurückgelegt. Ob ausnahmsweise eine Interpellation wegen besonderer Dringlichkeit in der Sitzung selbst übergeben, oder ob die frühere Mittheilung an die Kammer zur Verlesung gebracht werden könne, darüber hat jedes Mal der Reichstag zu entscheiden. "Dann kommen die gedruckten Paragraphe; nach diesen Paragraphen folgen neue Zusätze proponirt:"Ein Protest gegen einen Vorgang in der Reichstagssitzung oder gegen einen Reichstagsbeschluss wird nur dann, wenn er noch in der nämlichen Sitzung angekündigt, und längstens vor Beginn der nächsten dem Vorstande schriftlich eingereicht wird, nach geschehener Verlesung zu Protokoll genommen.""Auf gleiche Art wird es mit der Gegenerklärung ans einen Protest gehalten,""Eine Verhandlung über Proteste und Gegenerklärungen, sonne wiederholte Erklärungen werden nicht gestattet."

Abg. Dylewski. Ich erlaube mir die Anfrage an die Commission, wann ein Gesetzentwurf für angenommen erachtet wird?

Berichterst. Mayer. Wenn er bei der dritten Schlußfassung angenommen worden ist.

Abg. Dylewski. Also nur Einmal; ich wollte bitten, daß dieß klarer sei. Wenn er also bei der ersten und bei der zweiten verworfen wird, so kann er bei der dritten noch angenommen werden.

Vicepräs. Wünscht noch Jemand das Wort? (Es meldet sich Niemand.)

Ich bitte daher den Herrn Berichterstatter, wenn er von seinem Rechte Gebrauch machen will, das Wort zu ergreifen.

Berichterst. Mayer. Nachdem die Ansichten so verschieden, die Amendements so zahlreich sind, glaube ich, wird es zur Vereinfachung des §. 83 am besten sein, wenn diese verschiedenartigen Anträge dem Ausschusse übergeben werden, damit er einen bestimmten Antrag zur Versammlung bringen könne.

Vicepräs. Falls sich die hohe Versammlung für die Zuweisung der Anträge an den Ausschuß zur Begutachtung ausspricht, so bitte ich dieß durch Aufstehen kund zu geben. (Wird angenommen.) Berichterst. Mayer. Ich bitte noch um geneigtes Gehör. — Gestützt auf die bisherige Wahrnehmung bei Interpellationen und auf die Wahrnehmungen bei Protesten, hat der Ausschuß bereits eine wesentliche Verbesserung, in der 12. Abtheilung "über Interpellationen" vorgenommen, und ich erlaube mir, nachdem die Verhandlung fortgefetzt wird, daß ich schon heute dieses Capitel vorlesen darf, wie es abgeändert worden ist, damit schon morgen eine etwaige Änderung vorgenommen werden kann, und die Amendements nicht als neu erscheinen. Vicepräs. Ich glaube, die Verhandlung über die Geschäftsordnung wäre heute zu unterbrechen; ich muß aber vor dem Schlusse der Sitzung noch einige Gegenstände kund machen, und die Tagesordnung für morgen feststellen. Es wurde mir mitgetheilt, daß das Tedeum, zu welchem die hohe Kammer eingeladen wurde, falls morgen die Witterung um die bestimmte Stunde sich ungünstig zeigen sollte, auf Montag verschoben werde. In diesem Falle käme es morgen vom Tedeum ab. — Früher erübrigt noch, die Tagesordnung für morgen festzustellen. Weil es ungewiss ist, ob wir morgen mit der Berathung der Geschäftsordnung früher fertig werden, so wäre es in der Ordnung, daß der Antrag des Abg. Kudlich und bann der des Abg. Selinger, in Betreff der Auszeichnung der österreichischen Armee für morgen in die Tagesordnung aufgenommen werde.

Ist die hohe Versammlung damit einverstanden? (Ja.)

Jene Herren, welche neuerdings aus den Provinzen angekommen sind, und sich angemeldet haben, und noch keiner Abtheilung zugetheilt wurden, wollen nach der Sitzung hier bleiben.

Die Vorstand des Ausschusses zur Prüfung der beanstandeten Wahlen ersucht die Herren Mitglieder um 5 Uhr Nachmittags im Cordmissionszimmer zu erscheinen; dagegen ersuche ich den Herrn Vorstand, dieses auf der Tafel bemerkbar machen zu wollen, wann die Sitzung abgehalten wird. — Die Plenarsitzung ist morgen um 10 Uhr. Ich erkläre die heutige Sitzung für geschlossen. (Schluß der Sitzung 2  1/4. Uhr.)


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