Støeda 26. èervence 1848

soll er sich bloß entschuldigen oder muß er sich anmelden? Davon ist im Paragraph gar keine Rede, sondern nur von der Entfernung.

Berichterst. Mayer. Dienfalls haben wir die Strafgesetze, welche wie in der englischen Kammer gegen den Abgeordneten stattfinden. Wir haben diesen Umstand auch vor Augen gehabt; allein wir dachten, daß es nicht notwendig wäre, diese Frage ins Leben zu rufen.

Obiger Abg. Es sollte doch deshalb vorgesehen sein, wenn der andere Fall vorgesehen ist. Ich weiß nicht, muß ich mich, wenn ich ausbleibe, Entschuldigung oder nicht; denn sonst könnte einer drei bis auch vier Tage ausbleiben, wenn er auch in Wien ist.

Abg. Mayer. Ich glaube, es dürfte sehr schwierig sein zu beantragen, daß die Kammer jetzt schon eine Strafsanktion hierüber feststelle. Wir haben uns für das Princip bereits ausgesprochen, und ich glaube, daß wir gegen Pflichtverletzung keine Straf Sanction nöthig haben.

Abg. Dylewski. Lassen wir die Frage fallen; es ist gewiß, daß jeder Deputirte hierin seine Pflicht erfüllen wird, und es würde noch trauriger sein, wenn wir ein Gesetz erlassen, und darüber verhandeln, was dem geschieht, der es nicht hält. Ich glaube, daß ohne Gesetz wir soviel jedem Deputierten zutrauen können, lassen wir uns daher nicht in solche Kleinigkeiten ein. (Beifall.)

Präs. Das Amendement des Abg. Placek lautet folgendermaßen: "Um sich von Wien zu entfernen, bedarf der Abgeordnete, wenn seine Abwesenheit mehr als einen Tag, jedoch nicht Über drei Tage dauern soll, der Urlaubsbewilligung des Präsidenten." Das Amendement des Herrn Abg. Palacky lautet: "Um sich von Wien zu entfernen, bedarf der Herr Abgeordnete einer Urlaubsbewältigung; sollte die Abwesenheit nicht langer als drei Tage dauern, so erteilt der Präsident die Bewilligung, und setzt davon die Versammlung in Kenntnis."

Abg. Fischhof. Ich erlaube mir zu bemerken, daß diese Formulierung unzulässig ist, denn sie verstößt gegen einen frühern Beschluss der Kammer; denn es wurde früher bestimmt, daß für einen Tag seine Urlaubsbewittigung gegeben wird.

Präs. Ich glaube. Betreff des Antrages des Hrn. Abg. Placek, so liegt er bloß in der Stilisierung; denn statt der Worte "nur 3 Tage" soll es heißen: "mehr als einen und nicht über 3 Tage." Die hohe Versammlung möge durch Aufstehen erklären, ob sie mit dieser Abänderung einverstanden ist. (Wird angenommen.) Mithin fällt die Abstimmung über den Antrag des Hrn. Abg. Palacky weg.

Abg. Mayer. Der amendiäte §. 26 würbe also so lauten: "Die Abgeordneten haben die Verpflichtung an den Verhandlungen des Reichstages ununterbrochen Theil zu nehmen. Um sich von Wien zu entfernen, bedarf der Abgeordnete, wenn seine Abwesenheit mehr als einen Tag und nicht über drei Tage dauern soll, der Urlaubsbewilligung des Präsidenten, welcher die Versammlung davon in Kenntniß zu fetzen hat; Urlaub auf längere Zeit kann nur die Reichsversammlung erlauben." Ich glaube nur noch, daß wir es dahin verbessern durften, anstatt des Ausdruckes "dauern sollte," dauert, (Mehrere Stimmen: Ja, ja.)

Abg. P l a c e k. Ich halte den Ausdruck."dauern soll" für wesentlich, da ein an gesuchter Urlaub noch keine Dauer hat, sondern erst dauern soll.

Präs. Wird der §. 26 der Geschäftsordnung in dieser Fassung angenommen, so möge eine hohe Versammlung durch Aufstehen dieß zu erkennen geben. (Angenommen.)

Eine Stimme. Ein Tag ist also ohne Urlaub frei.

Abg. Borrosch. Die Samstage und Sonntage werden jetzt häufig frei sein. (Heiterkeit.)

Berichterst. Mayer liest den §. 27 der provisorischen Geschäftsordnung: "Wenn der Urlaub auf nicht länger als einen halben Monat ausgedehnt wird, tritt keine Verkürzung an der bewilligten Monatsentschädigung ein; bei längerer Dauer findet ein Abzug für so viele halbe Monate statt, als der Urlaub gedauert hat."

Abg. Turco. Ich finde gegen die Fassung dieses Paragraphen im Princip durchaus nichts einzuwenden, aber ich glaube auf den Umstand aufmerksam machen zu müssen, welcher doch eine Beachtung verdient. Wir sind hier aus den verschiedensten Provinzen, nahe und ferne, es sind Deputirte aus Galizien, Südtirol, Istrien, Vorarlberg und Dalmatien, nun brauchen diese zur Hin und Herreise 6, 8, 10 und noch mehr Tage. Es kann leicht ein Fall eintreten, daß auch diese Herren wegen bringenden Familienangelegenheiten oder anderen (Geschäften auf kurze Zeit in ihre Heimat zurückkehren müssen; in einem solchen Falle wurden sie aber im Nachtheile sein gegen jene Herren Deputirte, welche in der Nähe find oder doch in solchen Provinzen, wohin sie mittelst der Eisenbahn leicht in kurzer Zeit gelangen können; ich glaube daher, daß diese Deputierten, abgesehen von dem Lästigen der Reife und der Bestreitung der bedeutenden Reisekosten, auch noch eine Abkürzung von der Monatsentschädigung sich gefallen lassen müssten, das wäre dann keine gleiche Behandlung für alle Deputierten. Daher erlaube ich mir, das Amendement in Vorschlag zu bringen, daß der §. 27 die Bestimmung enthalte: "wenn der Urlaub ohne Hinzurechnung der zur Reise nötigen Tagen." (Wird unterstützt Abg. Mayer. Ich habe dieß bereits so amendiät und durch diesen Antrag würde, wie ich glaube, der §. 27 lauten: "wenn der Urlaub ohne Einrechnung der zur Hin und Rückreise nöthigen Tage u. s. w."

Abg. Borrosch. Ich hatte es für geeignet er achtet, da doch offenbar jeder nur im eigenen Einmesse einen Urlaub nimmt, für jeden Urlaubstag das Honorar unbedingt zu streichen. (Bewegung.)

Abg. Sitka. Ich würde noch die Abänderung in diesem Paragraphen beantragen, daß auch, wenn einer in einem Monate zwei Urlaube nimmt, diese zusammengerechnet werden, sonst könnte Einer zwei mal in einem Monat Urlaub nehmen, und umgeht auf diese Art das Gesetz.

Abg. Mayer. Hr. Abg. Sitka, wollen Sie das Amenbernent formulieren?

Abg. Hagenauer. Borrosch wird formulieren. (Hr. Borrosch gibt sein Amendement den Sekretären.)

Präs. Daß Amendement des Abg. Borrosch lautet: "daß zum §.27 noch beigefügt werde —

Abg. Borrosch. Bitte, es ist: "statt des §. 27."

Präs, Also statt des §. 27; es lautet: für jeden Urlaubstag wird das Taggeld gestrichen.

Abg. C a v a l c a b o. Ich glaube, daß dieses Amendement, welches der Hr. Abg. Borrosch gestellt hat, dem schon früher gefassten Beschlusse widerspricht; denn es ist beschlossen worden, daß für einen Tag keine Urlaubsbewilligung ertheilt wird, weder vom Präsidenten noch viel weniger von der hohen Versammlung. Außerdem scheint mir dieser Antrag, daß für jeden Tag des Urlaubs das Honorar gesperrt, gestrichen oder in Abzug gebracht werde, nicht zweckmäßig aus dem Grunde, weil es oft gerade die trifft, welche aus dem Stande der Grund besitzet hier in unserer Versammlung sitzen, diese sind am, öftesten bemüßigt, dass Rücksicht ihrer Wirtschaft nach Haufe zu gehen, wie es auch bereits die beim Präsidenten eingelaufenen Urlaubsage suche nachgewiesen haben und es würde gerade die jenige Elaste treffen, welche am schwersten der Verlust dieses Honorars treffen würde. Ich glaube im Interesse der Grundbesitzer, dieses Amendement aussprechen zu müssen.

Ein Abg. Ich habe ebenfalls gegen das Amendement gesprochen. Wir könnten leicht in den Fall kommen, daß manche Deputirte von ihren Committenten aufgefordert würden, sich in den beireffenden Wahlbezirk zu verfügen, um sich mit ihnen übet wichtige Anträge, welche hier gestellt werden, zu besprechen; diese haben ohnehin die Reisekosten aus Eigenem, zu bestreuen, und es wäre sehr schwer für sie, wenn ihnen auch noch die Diäten gestrichen werden sollten für die Tage, ihrer Abwesenheit, Abg. Fischhof. Ich glaube, dieses Amendement würde nur die Kontrolle, das heißt von abgesehen Deputirten erschweren, denn viele Herren würden ihre, Abwesenheit verheimlichen. (Ruf nach Abstimmung.)

Präs. Ich stelle die Anfrage, ob die hohe Versammlung das Amendement des Hrn. Abg. Borrosch, welches statt des §. 27 dahin lautet: "für jeden Urlaubstag wird das Tagegeld gestrichen," annehmen will? im Falle des Einverständnisses bitte ich es durch Aufstehen zu erkennen geben. (Es stellt sich die Minorität heraus.)

Präs. Das Amendement ist verworfen. Das Amendement des Abg. Sitka beantragt die Stilisierung des Einganges des §. 27 dahin: "Wenn einer oder mehrere in einem Monate genommene Urlaube nicht langer als einen halben Monat ausgedehnt werden, so tritt keine Verkürzung an der bewilligten Monatsentschädigung ein."

Abg. Umlauft. Ich müßte wohl auf die Abänderung antragen "wenn der Urlaub binnen Frist eines Monates nicht länger dauert, u. s. w.;" Urlaube würde ich wohl nicht aufnehmen lassen.

P r ä s. Der modifizierte Antrag des Abg. Umlauft würde dahin lauten: "Wenn der Urlaub binnen Monatsfrist nicht länger als einen halben Monat dauert, tritt  u. s. w." Wenn die hohe Versammlung mit diesem Antrag einverstanden ist, bitte ich es durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Geschieht noch nicht.)

Abg. Dylewski. Wir werden doch nicht immer 14 Tage in Einem Monat nehmen? um Gottes Willen, das würde sehr schlimm sein, wenn das auch nur in Perspektive gesetzt wird.

Präs. Ich bitte doch abzustimmen über das Amendement: "Wenn der Urlaub binnen Monatsfrist, auf nicht langer als ein halbes Monat ausgedehnt wird, tritt keine Abkürzung an der bewilligten Monatentschädigung ein."..Diejenigen Herren Abgeordneten, die damit einverstanden sind, bitte ich dieß durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Stellt sich eine Minorität heraus.)

Präs. Das Amendement ist gefallen. Nachdem kein weiteres Amendement vorliegt —

Abg. Demel. Ich würde den §. 27 so stellen: "Diäten werden im Urlaubsfalle gestrichen, wohl aber die Reisekosten vergütet." (Bewegung. Gelachter.)

(Berichtetst. Mayer liest den amendiäten §. 27 vor, welcher in seiner neuen Fassung angenommen wird.)

Abg. Placek. Ich erlaube mir die Frage, ob wir nicht den geeigneten Anlas zu nehmen haben, aus dem Provisorium in Betreff der Monatsentschädigung herauszukommen. Wir arbeiten an der Geschäftsordnung, die uns eben aus diesem Zustand des Provisoriums bringen soll. Die Wahlordnung sagt bloß §. 5: "Bis die Reichsversammlung über Die den Abgeordneten zu gewährende Entschädigung entschieden haben wird u. s. w." Wir sprechen bei Den Urlaubsgesuchen von Monatsentschädigung und haben sie noch nicht bestimmt.

Abg. Mayer. Ich erlaube mir zu bemerken, daß diese Fragen eine materielle und nicht in die Geschäftsordnung gehörige sei; ich erlaube mir dem Perm Abg. zu erdledern, daß uns nichts hindert, dieß zu bestimmen, sobald er von der Dringlichkeit dieses Gegenstandes überzeugt, einen bestimmten Antrag vor die hohe Versammlung bringt.

Abg. P l a c e k. Ich begnüge mich, es erwähnt zu haben, und behalte mir vor, nöthingen Falls den geeigneten selbstständigen Antrag dem Herrn Präsidenten vorzulegen.

Abg. Mayer. Der Reichstag kann aus sich selbst schöpfend nicht arbeiten, es können Interpellationen, Fragen an den Präsidenten der Reichsversammlung, an die Vorstände der Abtheilung und der Ausschüsse oder an die Minister gemacht werden; Anträge müssen schriftlich eingebracht werden.

Abg. Umlauft. Ich vermisse in dieser Abtheilung die Bestimmung, ob überhaupt ein Urlaub auf längere Zeit nur auf wie lange stattfinden könne, damit dennoch ein Reichstagsmitglied in seiner Eigenschaft verbleibe. Wir haben heute den Fall gehabt, daß ein Mitglied um einen dreiwöchentlichen Urlaub krankheitshalber das Ansuchen gestellt hat. Es entsteht die Frage: ob demselben der Urlaub bewilligt werden soll, indem es auch möglich wäre, daß dieses Mitglied auch ein halbes Jahr oder noch länger krank sein könnte. Es möge daher eine Dauer festgesetzt und bestimmt werden, was zu geschehen hat, wenn die Krankheit diese Dauer übersteigen wird, und ob dann eine neue Wahl vorgenommen werben sollte, und ob die Krankheit ein Entschuldigungsgrund in dieser Beziehung sein dürfte.

Abg. Mayer. Diese Bestimmung kann einzig und allein nur von der hohen Versammlung ertheilt werden, indem nun einer hohen Versammlung das Recht zusteht, dieses zu bewilligen und eine jede Bestimmung derselben ist auch Beschluss selbst.

S e c r e t ä r. Ich erlaube mir hier zu bemerken, daß zwischen Urlaub und Krankheit ein Unterschied stattfinden müsse, denn im Falle der Krankheit gilt es keinen Urlaub; denn wenn die Krankheit eine wirkliche ist, so ist der Urlaub eine physische Nothwendigkeit. Für diesen Satt aber scheint mir der Antrag des Hrn. Abg. Umlauft nicht überflüssig, daß ein gewisser Zeitraum bestimmt werden soll, nach welchem, wenn das Individuum durch Krankheit verhindert worden ist, zur Wahl eines neuen Mitgliedes zu schreiten sei.

Abg. Borrosch. Dagegen muß ich einwenden, daß Krankheit kein Beschluss ist; denn es könnte sich wohl ereignen, daß einmal ein Mitglied von 12 — 1/2 1 Uhr unwohl wäre, und diesem Beschlusse nach ausgeschlossen würde, der aber meiner Meinung nach deshalb durchaus nicht auszuschließen wäre; denn Wenn dieses angenommen würde, könnte es sich leicht ereignen, daß man zu einer neuen Wahl schreiten werde, wo der andere durchaus nicht mehr Vertrauen verdient, als der durch Krankheit verhinderte.

Abg. Cavalcado. Ich sehe nicht ein, wie er das Vertrauen verdient, wenn er nicht in der Versammlung sitzt, es ist daher die Annahme des Herrn Vorgängers , weil er einst gewählt werden kann, wenn er nicht unter den Abgeordneten sitzt.

Abg. Borrosch. Dann müßte er schon die ersten Tage und schon früher erkrankt sein, oder er müsse durch andere Verdienste zum Vertrauensmann geworden sein.

Abg. Strobach. Ich werde mir aus Anlas der eben vorgelesenen Paragraphen eine kleine Interpellation erlauben: Ich bitte, Herr, Präsident mir zu antworten, sind alle Mitglieder des Reichstages schon in Wein eingetroffen?

Präs. Nein, noch nicht Alle.

Abg. Strobach. Haben die abwesenden Reichstagsmitglieder bereits die Anzeige gemacht, warum sie bisher nicht erschienen sind?

Präs. Es ist ein Urlaubsgesuch vom Abgeordneten Dziedüszycki eingelangt, wo er sich entschuldigt, krankheitshalber nicht eintreffen zu können.

Abg. Strobach. Dürfte nicht hier eine Lücke in der Geschäftsordnung sein, in Betreff der Behandlung jener Reichstagsdeputierten, welche gewählt worden sind, bisher aber den Grund nicht angezeigt haben, welcher sie daran hindert, hier zu erscheinen und auch keinen Urlaub genommen haben? Ich finde mich zu dieser Interpellation deshalb veranlasst, weil ähnliche Bestimmungen in den Geschäftsordnungen anderer Staaten bestehen, z. B. im Bairischen.

Abg. Mayer. Dieses hat die Commission nicht für nöthig erachtet, weil man nicht weiß, ob die Acten hierüber vorliegen, obwohl die Einsendung der Acten in Folge eines Kammerbeschlusses schon allseitig in Antrag gestellt worden ist, weil wir voraussetzen mußten, daß jeder Gewählte so schnell als möglich auf den Ruf seiner Wahlmänner in Wien erscheinen wird.

Ein Abg. Ich glaube, daß der Präsident nicht genau angeben kann, wie viel und wann (unterbrochen).

Abg. Es find noch viele Wahlen nicht vollzogen.

Abg. Mayer. Das ist eben der Grund.

P r ä s. Viele Bezirke find erst im Wählen begriffen.

Abg. Umlauft. Der Antrag des Hrn. Abg. Strobach fällt ganz mit dem meinigen zusammen; ich habe aus jenem Grunde den Antrag gestellt, die Versammlung möge bestimmen, wie lange ein Abgeordneter sich der im §. 26 ausgesprochenen Verpflichtungen ununterbrochen entziehen kann, ohne deshalb aufzuhören, Reichstagsmitglied zu sein; ich glaube, daß darüber eine Bestimmung des Reichstages unumgänglich erforderlich ist.

Abg. Placek. Ich halte es für sehr nothwendig; es ist heut schon vorgekommen, daß ein galizischer Deputirter um einen Urlaub für drei Wochen krankheitshalber angesucht hat. Aber die Krankheit kann auch zwei oder mehrere Monate dauern und der Wahlbezirk könnte unvertreten bleiben. Ich glaube, daß eine so lange Krankheit ein Hindernis der Annahme der Wahl sein sollte, was hat zu geschehen?

Präs. Die Dauer ist in seinem Urlaube schon ausgesprochen; aber es ist keine Hoffnung, daß er binnen dieser Zeit gesund werde. — Ja aber das werde auch in allen ändern Fällen sein können. Wenn die hohe Versammlung glaubt, daß eine Abstimmung nöthig sei (Ruf nach Abstimmung), so erlaube ich mir, sie aufzufordern, den Zeitraum zu bestimmen, welchen sie für nöthig erachtet.

Abg. Borrosch. Mit Ausnahme von Erkrankung würde ich den Vorschlag des Abgeordneten Umlauft unterstützen, und so auch den Antrag des Vizepräsidenten Strobach, daß wir einen äußersten Zeitpunkt des Eintreffens bestimmen, denn dadurch würden wir die rückstehenden Abgeordneten zwingen, oder wenigstens Diejenigen verantwortlich machen, welche sie verhindern.

Präs. Ich erlaube mir zu beantragen: sobald das Bureau mit der Ordnung der Wahlacten zu Ende sein wird, darüber der Versammlung Bericht zu erstatten, ob und welche Abgeordneten bisher ihrer Aufgabe noch nicht nachgekommen sind. Es wird sich dann als zweckmäßig herausstellen dürfen, eine Bestimmung zu treffen, welche ohnehin eine materielle Bestimmung ist. Ist die hohe Versammlung damit einverstanden, so bitte ich es durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Einstimmig angenommen.)

Berichterstatter Mayer verliest den §. 28: "Die Sitzungen des Reichstages sind öffentlich." (Wird ebenfalls einstimmig angenommen.) Derselbe verliest den §. 29. "Ausnahmsweise können nichtöffentliche Sitzungen stattfinden, wenn wenigstens zwanzig Abgeordnete darauf antragen und nach vorläufiger Entfernung der Zuhörer die absolute Majorität sich dafür entscheidet."

Abg. Füster. Warum hat man statt "nichtöffentliche Sitzungen" nicht gesagt "geheime Sitzungen?"

Abg. Mayer. Nichtöffentlich ist der contradictorische Gegensatz von öffentlich, und wir haben diesen Ausdruck deswegen gewählt, weil wir das Wort "geheim" vermeiden wollten.

Abg. Borrosch. Da kommen wir aber auch in das Gebiet der Heimlichkeit hinein, höchstens daß dann die Redner nicht zu nennen sind, obwohl ich auch das nicht zugebe; denn jeder muß den Rotzen haben, unbedingt zu sprechen, und sich zu nennen.

Abg. Mayer. Ich bitte doch auch den Nachsatz in Erwägung zu ziehen.

Abg. Borrosch. Es können aber Fälle eintreten, daß z.B. wegen auswärtigen Seinden, wegen Hochverrates eine nicht öffentliche Sitzung gehalten werden müßte, — Das Protokoll gibt nur den sämtlichen Inhalt ohne Diskussion, aber es muß doch veröffentlicht werden.

Abg. Mayer. Wenn die Sache wegen der Sitzung nicht öffentlich war, und man das Protokoll veröffentlicht, so beurkundet man damit, daß man keinen Grund hatte, in geheimer Sitzung zu berathen, wo bleibt dann die Consequenz?

Abg. Borrosch. Eben darum wäre ich gegen alles Geheime.

Abg. Mayer. Es ist dieß auch kein Princip, sondern eine Ausnahme; wenn §. 29 angenommen wird, ist auch der §. 30 als Corrolariurn nöthig.

Präs. Diejenigen Herren, welche mit §. 29 und 30 einverstanden sind, wollen aufstehen. (Die §. 29 und 30 werden mit Majorität angenommen, ebenso der §. 31.)

Abg. Mayer verliest den §. 32: "Zum Beginne einer Sitzung ist die Anwesenheit von hundert, zur Beschlussnahme jene von hundert fünfzig Abgeordneten erforderlich."

Abg. Doliak. Ich glaube, daß im Verhältnis zur Zahl der Abgeordneten 383, und in Berücksichtigung der Wichtigkeit der Verhandlungen des hohen Reichstages die Zahl des Minimums der zur Beschlussnahme erforderlichen 150 viel zu gering sei, um so mehr, als sogar bei den Abtheilungen und Ausschüssen immer wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein sollen, und auch der Reichstag sich nicht als constituirt erklärt hat, bevor nicht wenigstens die Hälfte der Mitglieder da waren. — Ich glaube daher beantragen zu müssen; daß zum Beginne der Sitzung 150, zur Beschlussnahme hingegen 200 oder wenigstens die Hälfte der Mitglieder erforderlich sein sollen.

Abg. Placek. Ich glaube mehr als die Hälfte. Die geringste absolute Mehrheit, also 192.

Abg. Borrosch. Ich erlaube mir davon nicht abgehen zu können; denn eine Geschäftsordnung muß zugleich ein strenges Disziplinargesetz sein, wegen der wichtigen Folgen, die daran geknüpft find. Sie wird von uns so eilig behandelt, und doch hängt höchst Wichtiges davon ab; es hangt davon ab die Wahrung der Rechte der Minorität eines jeden Einzelnen. Es ist eine Erfahrung, vielfältig bereits bewährt, daß selbst der günstigste Erfolg der Verhandlungen einer Versammlung und ihrer Beschlüsse wesentlich von der Geschäftsordnung abhänge, und daß manche Versammlung in innerer Auflösung früher auseinander ging als sie eigentlich hätte sollen, bloß in Folge einer zu losen Geschäftsordnung. Hier, wo wir beisammen find, um erst eine Verfassung zu schaffen, wo es nicht ist wie in England — denn da genügen 40 Mitglieder, die Verhandlung beginnen zu können — (es hat auch nichts zu sagen), der Gegenstand ist Monate lang bekannt, wird verhandelt, den Ausschüssen zugewiesen, es werden die Redner eingeschrieben; — hier aber würde ich wenigstens 2/3 der Abgeordneten für eine Beschlussnahme,

 und einen über die Hälfte zum Beginne der Verhandlung festsetzen. — E« ist zugleich ein Corrective für die früheren Paragraphen, du zu leicht genommen wurden.

Abg. Umlauft. Ich unterstütze den Antrag des Abg. Borrosch, da wir bei. Constituirung des Reichstages, als wir noch im provisorischen Zustände waren, die Anwesenheit von 192 Mitgliedern zur Bedingung gemacht haben. Da wir jetzt gegen uns nicht laxer sein können, als damals, so bin ich der Meinung, daß zum Beginn einer Verhandlung die Hälfte nothwendig sei, ja sogar noch mehr als die Hälfte; um aber eine Beschlussnahme möglich zu machen, daß zwei Drittel der Mitglieder zugegen sein müssen, wenn wir uns das Zeugnis geben wollen, daß wir jederzeit so viel Interesse haben.

Abg. Brestel. Ich muß bemerken, daß ich damit allerdings einverstanden bin, und ich glaube, daß zur gültigen Abstimmung mehr als die Hälfte aller Mitglieder nothwendig ist. Ich muß mich aber feierlichst verwahren, daß zur Beschlussnahme zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen, dann liegt die Debatte in den Händen der Minorität, die jeden Beschluss zu verhindern vermag. Wird verlangt, daß ein Beschluss gefasst werde, und ist meine Partei mehr als ein Drittel, und so in der Minorität, so brauche ich bei der Abstimmung bloß vor die Thüre zu gehen, und verhindere dadurch jeden Beschluss, der in einem entgegengesetzten Sinne gefasst wird; und ich bin dafür, daß kein Minoritätsbeschluss gefasst wird. Daher wolle man die Bestimmung wie in allen parlamentarischen Ländern, England ausgenommen, daß zur Gültigkeit einer Beschlussnahme mehr als die Hälfte dieser Mitglieder nothwendig sind; zur Eröffnung der Sitzung könnten wie uns mit 150 begnügen.

Abg. Borrosch. Dieser Einwand kann auch bei der Hälfte stattfinden, indem wir eine solche absichtliche Entfernung nicht voraussetzen.

Berichterstatter Mayer. Man muß unterscheiden, zwischen den anwesenden und den zur Kammer gehrenden Mitgliedern.

Abg. Umlauft. Für den Fall als beliebt wird, daß zur Beschlussnahme nicht die absolute Majorität nothwendig sei und es wäre, um nach einem ähnlichen Princip zu verfahren, beim Beginn der Versammlung z. B. ein Drittel mehr als die Hälfte zur Beischlussnahme nothwendig, so kömmt noch die Frage in Erörterung zu ziehen, ob bloß die Deputirten, die in Wien anwesend sind, oder auch die noch nicht hier Angekommenen darunter verstanden sind. (Zuruf: Alle!) Das muß aber doch noch näher bestimmt werden.

Abg. Hagenauer. Ich mache die Bemerkung daß man nicht "Hälfte" und nicht "Drittel" sage sondern daß man überall das Minimum in künden Zahlen bestimme, und ich mache den Antrag, daß um Beginne, um nicht immer eine Stunde warten zu müssen, 100 Mitglieder genügen sollen, indem mit der Ablesung der Protokolle und sonstigen Papiere so viel Zeit vergeht, daß indessen so viele Mitglieder vorhanden sein könnten, als zur Debatte und Beschlussnahme nöthig sind, und ich glaube, daß zu diesem Zwecke statt 150, obwohl die numerische Majorität 192 wäre, 180 da sein sollen, weil wir ohnedem nie 180 da sein werden, 150 und aber zu wenig.

Präs. Crs scheint, daß den Herren das zu Grunde gelegen sein mag, daß sie die Gesamtzahl der Deputirten 383 vor Augen hatten. Ich glaube, es wäre daher zweckmäßig, die Zahlen in bestimmte Ziffern zu formieren, und es wären daher nach dein Antrage des Abg. Borrosch für den Beginn 192 und 256 für die Beschlussnahme nöthig; nach dem Antrage des Abg. Trojan für den Beginn 150 und für die Beschlussnahme 192; nach jenem des Abg. Hagenau er für den Beginn 100, und für die Beschlussnahme 192. Es liegen also drei Anträge vor.

Berichterst. M a y e r. Der Ausschuss hat bei Feststellung dieses Paragraphen folgende Rücksichten in Erwägung gezogen: Zunächst kann man nicht sagen, daß bei Festsetzung eines Quorums als Zahl, welche zur Giftigkeit eines Beschlusses nöthig ist, man sich nach der quantitativen Majorität richten müsse. Diese quantitative Majorität käme nicht zu Stande, wenn 192 zur Beschlussnahme angenommen, und sich in diesen 192 wieder eine Majorität bilden würde, wenn wir es auf die ganze Hälfte der Mitglieder zurückbezieren, so ist doch nur eine Minorität da. Wenn man bemerkt, daß der Reichstag in den vorberatenden Sitzungen die zur Beschlussnahme nöthige Zahl der Mitglieder auf 192 festsetzte, so war dieß ein Princip, welches wir der Majorität schuldig waren, bis wir constituirt wurden. Wir müssen jetzt ein Quorum festsetzen , wie es die Umstände und Verhältnisse gebieten werden, und wir müssen dieß berücksichtigen. Wird ein zu hohes Quorum festgesetzt werden, so werden wir wieder Parteiumtrieben Preis gegeben sein, und wird ein zu geringes festgestellt, so werden Beschlüsse in Gemäßweit einer Partei und gegen den Willen einer Majorität durchgeführt werden, und es wird daher nöthig sein, einen Mittelweg zu finden , um die Zahl zu bestimmen, welche zur Beschlussnahme nöthig ist, und dieß wird eine Aufgabe sein, die nur nach Rücksichtnahme auf die letzten Amendements begonnen werden möge.

Abg. Borrosch. Ich erlaube mir nur die Bemerkung, wegen zu großer Majorität, daß ich dann ohnehin einen Paragraph beantragen wollte, der diesen Übelstande mit Gründlichkeit zuvorkommen könnte.

 Präs. Ist sonst weiter nichts zu bemerken, so könnten wir zur Abstimmung schreiten. Der vom Berichterstatter am meisten abweichende Antrag ist der des Abg. Borrosch, welcher so lautet: "daß die für den Beginn der Sitzung erforderliche Zahl von Abgeordneten 192 und jene zur Schlussnahme 256 sein sollen." Wer damit einverstanden ist, den bitte ich aufzustehen. (Wird verwürfen.) Das zweite Amendement ist das des Abg. Trojan. Er verlangt für den Beginn der Sitzung 150 und zur Beschlussfassung 192. Ich bitte durch Aufstehen das Einverständnis damit zu erklären. (Wird angenommen.) Hierdurch entfällt das dritte Amendement von selbst.

B e r i c h t e r s t. Der Amenbiertee Paragraph lautet demnach: "Zum Beginne einer Sitzung ist die Anwesenheit von 150, zur Beschlussnahme jene von 192 Abgeordneten erforderlich."

Präs. Wenn der so amendiäte Paragraph in seiner vollen Fassung genehm gehalten wird, so bitte ich es durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Wird angenommen.)

Abg. Goldmark. Ich bin am Schlüsse dieses Kapitels zu einer kleinen Anfrage gezwungen. Es fehlt hier eine Bestimmung, nämlich die Bestimmung über das Recht der Aufschiebung einer schon angekündigten Sitzung. Ich habe in Frankfurt Gelegenheit gehabt, zu bemerken, daß die Aufschiebung einer Sitzung sehr viel böses Blut bei einer Partei gemacht hat. Indem hier eben über die Sitzungen verhandelt wird und keine solche Bestimmung aufgenommen ist, so dürfte es nöthig sein, darüber etwas festzusetzen; es durfte vielleicht nur vergessen worden sein.

Berichterstatter. Der Herr Redner will hier, wie es scheint, ein Verbot bezwecken, nämlich eine negative Bestimmung; es hat Niemand das Recht des Aufschubes und der Präsident kann nur im Einvernehmen mit der Kammer, die Sitzungen bestimmen. Da also Niemanden das Recht eingeräumt ist, so ist es auch nicht nothwendig, etwas zu verbieten. Der Aufschub wäre nur ein Miss brauch.

Abg. Goldmark. Auch in der Frankfurter Geschäftsordnung ist es eben so, und ich theile selbst diese Ansicht. Und doch kann der Präsident gezwungen sein, eine Sitzung aufzuschieben, ohne Kammerbeschluss, und es wäre daher zweckmäßig, daß eine genaue Bestimmung darüber in der Geschäftsordnung enthalten wäre.

Abg. Hain. Ich glaube, daß es am passendsten wäre, bei dem §. 54 hierüber einen zehnten ein zuschalten, wo es heißt: "Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichstage am Schlüsse jeder Sitzung die Tagesordnung , so wie den Tag und die Stunde für die nächstfolgende Sitzung. Bei diesem Paragraphen konnte bemerkt werden, daß eine einmal angesagte Sitzung nicht willkürlich aufgehoben werden darf.

Abg. Borrosch. Ich erlaube mir die Gegenbemerkung, daß in einem Verhinderungsfalle des Präsidenten der Vizepräsident seine Stelle vertritt.

Abg. Goldmark. Es können viele andere Grunde vorhanden sein, welche eine Sitzung unmöglich machen. In solchen Fallen glaube ich, daß die Abgeordneten sich dennoch versammeln sollen, um dann sich zu erklären, daß keine Sitzung stattfinden könne. Es ist in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen, es heißt: "es versteht sich von selbst." Ich glaube aber, daß es doch gewiß zweckmäßig wäre, wenn die Geschäftsordnung eine definitive genaue Bestimmung enthielte, wozu beim §. 54 die Gelegenheit wäre.

Abg. Borrosch. Ich erlaube mir nachträglich einen Paragraph vorzuschlagen, nämlich den, der bei den großen Burgerversammlungen, die bei uns stattfanden und auch anderwärts sich als zweckmäßig bewährt hat, die Sitzungen damit zu eröffnen, daß die Namen der Anwesenden gelesen und notificiert werden. (Bewegung. Präsident läutet.) Es sind in einer Minute 30 Namen, folglich in zwölf Minuten 360 Namen gelesen und eben so würde ich es auch eine halbe Stunde vor dem Ende der Sitzung beantragen; dann siele manches weg, das früh besorgt wurde.

 

Abg. Kudlich. Wann soll verlesen werden? Beim Anfang der Sitzung find gewöhnlich noch viele draußen und es muß jeden Augenblick wieder von vorne angefangen werden.

Abg. Borrosch. Daher soll man eben pünktlich sein; man kömmt «m eine Viertelstunde früher, dann ist man acurat da.

Präs. Ich stelle die Frage, ob der Antrag unterstützt wird oder nicht? — Der Antrag wird nicht unterstützt, daher fällt er. — Hat vielleicht Abg. Borrosch dagegen etwas zu bemerken, weil der Antrag verworfen ward?

Abg. Borrosch. Nein; der Antrag ist neu, und muß also, da er nicht unterstützt wird, wegfallen.

Abg. Rieger. Indem das nächste Kapitel sehr groß ist, so möchte ich mir den Antrag erlauben, ob man es nicht verschieben sollte bis zur nächsten Sitzung.

Präs. Da das nächste Kapitel ein sehr umfangreiches ist, so ist der Antrag gemacht worden , es auf die nächste Sitzung zu verschieden. Ich stelle die Frage, ob es genehm ist, daß morgen keine Anträge verkündet werden (Bewegung; der Präsident läutet), sondern sogleich zur Verhandlung der Geschäftsordnung geschritten werde. (Ja, ja!) Wir haben also morgen gar nichts anderes, als die Geschäftsordnung. (Bewegung. Viele erheben sich von ihren Sitzen. Der Präsident läutet.)

Abg. Borrosch. könnten wir morgen nicht vielleicht schon um 9 Uhr beginnen? (Nein, nein!  Ja, ja )

Präs. Ich bitte, sich also nochmals zu setzen. Für die Festsetzung der Tagesordnung auf morgen ist beantragt worden, daß nur jene stabilen Vortrage, nämlich das Protokoll und die eingelaufenen Eingaben vorgenommen, und dann sogleich zur Geschäftsordnung übergegangen werden soll; die Sitzung würde nach dem Antrag des Abg. Borrosch von mir um 9 Uhr bestimmt. (Nein, nein, nein!) Wer dafür ist, daß die Sitzungen wie bisher um 10 Uhr beginnen sollen, den bitte ich aufzustehen, (Angenommen mit großer Mehrheit.)

Abg. Mayer, Ich erlaube mir noch einen Antrag. Nachdem die Sitzungen der einzelnen Abtheilungen gegenwärtig auf sehr verschiedene Stunden verlegt worden sind, und nachdem darin mehr Homogenität sehr zweckmäßig wäre, so beantrage ich, daß ein für allemal die zehnte Stünde für den Beginn der großen Sitzungen angenommen werden möge, daß die Sitzungen der Abteilungen künftig eine Stunde vorher um 9 Uhr stattfinden sollen; wenn wir uns um 9 Uhr in den Abtheilungen versammeln, so können wir leicht um 10 Uhr beisammen sein. (Allseitige Zustimmung.)

Präs. Der Antrag des Abg. Mayer wird für angenommen erklärt. Ich habe nur noch der hohen Versammlung eine Einladung vom vereinigten Ausschüsse der Bürger, Nationalgarde und Studierenden über die am Freitage abzuhaltende Trauermesse bekannt zu geben.

Sekretär ließt: "An eine hohe Reichsversammlung!"

"Nie fühlten wir den Dank, den wir den Opfern der Freiheit, den in den Märztagen im heiligen Rümpfe Gefallenen schuldig sind, inniger und lebendiger all in dem Augenblicke, in dem der Schwerpunkt unserer Wünsche, die Constituirung des hohen Reichstages erreicht ist. Gedrängt vom tiefgefühlten Danke wurde vom gefertigten Ausschusse beschlossen, eine  Trauermesse Freitag den 28. um 8 Uhr Morgens am Clacis beim Franzensthor mit Zuziehung der gesamten Nationalgarde abzuhalten. Den Manen der Gefallenen kann kein feierlicheres Dankopier dargebracht werden, als durch die Theilnahme der hohen Vertreter der gesamten Bevölkerung an dieser Feier. Es gibt sich der gefertigte Ausschuss die Ehre, die hohe Reichsversammlung hiezu einzuladen."

"Wien am 26. Juli 1848."

"Vom Ausschüsse der Bürger, Nationalgarden und Studenten, für Ruhe, Ordnung Sicherheit und Wahrung der Volksrechte."

Dr. Lawory m. p.

 Freund m, p.

 Protokollsführer. 

Vorsitzensstellvertreter.

Dr. W u r d a m. p.

Schriftführerstellvertreter.

(Wird mit großem Beifalle aufgenommen.)

Präs. Ist diese Einladung als angenommen zu betrachten? (Allgemeiner Ruf: Ja.) Ich würde daher bitten, Freitag vor 8 Uhr, etwa um 3/4 auf 8 Uhr sich hier zu versammeln, damit die hohe Versammlung, wie es ihrer Wurde angemessen ist, in einem feierlichen Züge sich auf das Glacis begebe, (Es werden noch einige wegen des Aufbruches der hohen Versammlung nicht verständliche Bemerkungen vorgebracht und die Sitzung um 2 1/4 Uhr geschlossen.)


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP