47. Komora dvorská podává císaøi své dobré zdání, aby žádost Jana Vchynského ze Vchynic v pøíèinì pøipojení Hor Kašperských k panství Karlšperku byla zamítnuta.

V PRAZE 1581, 2. èervence. - Konc. v arch. min. fin. ve Vídni.

Allergenädigister Kaiser und Herr! Euer Kais. Mt. haben sich genädigist zu erindern, dass dieselb unlängst dem Herrn Jan Wchynsky die Herrschaft Karlsberg von denen von Towär abzulösen und auf gewisse Zeit, allermassen es die von Towär gehalten, inzuhaben aus Gnaden bewilligt. Nun hat er aus der darüber erlangten Pfandsverschreibung erzwingen wollen, dass das Städtel Bergreichenstein auch von Alters darzu gehörig und derwegen ihme auch gebühren solle; er ist aber nach vielfältiger mit den Herren obristen Officiern, der Kammer und Appellation allhier gehaltnen Berathschlagung, als die solich sein Intent gar nit für billich erkennen kunnen, mehr als eins abgewiesen worden. Anjetzo kumbt er abermal mit einem noch von weilend Kunig Wladislav gefertigten Majestätbrief für, davon umb Nachrichtung willen ein verdeutschte Abschrift hiebei gelegt worden. Darinnen befindet sich, dass im 1487. Jahr Otte von Risenburg auf Schwihaw die Ablösung auf dem Schloss Karlsberg, sowohl auch auf dem Städtel, desgleichen dem Gebirg Reichenstein und etzliche darzu gehörige Stuck bewilligt worden, daraus er Wchynsky abermals sein Intent zu erzwingen vermeint. Dieser Majestätbrief ist nun der beheimbischen Kammer übergeben und befohlen worden, die Sach mit dem Kammerprocurator in Berathschlagung zu nehmben.

Darauf bericht sie die Kammer anjetzo gehorsamblich, dass sie den Wchynsky für sich erfordert und von ihme vernomben, wasgestalt er sich des Majestätbriefs zu behelfen vermeint. So hätte er ihnen dies angezeigt, dass er solichen Majestätbrief allein darumben fürweisen thät, dass seines Erachtens daraus zu schliessen, dass Bergreichenstein vor Alters zum Schloss Karlsberg gehört, und weil ihme von E. Kais. Mt. die Ablösung desselben mit aller von Alters Ein- und Zugehörung bewilligt, so verhoffte er diesfalls seines Suchens billich befugt zu sein und nunmehr dasselbe über vorig sein Einwenden hierdurch genugsamb erwiesen und bescheinigt zu haben.

Solichem nach hat sie die beheimbisch Kammer mit dem Kammerprocurator in Berathschlagung gezogen und befindet daraus so viel, obwohl der Wchynsky diesen Majestätbrief vormals nit fürgelegt, dass doch nichts neues damit fürgebracht worden, dann er zuvor besiegelte Abschrift eines bei dem Kammerrechten zwischen weilend Brzetislaw von Schwihow und Ludwigen von Towär ergangnen Urtels, weliches eben auf diesen Majestätbrief gesprochen, fürgezeigt und dardurch gleichermassen wie jetzo zu erzwingen venneint, dass Bergreichenstein gen Karlsberg gehört habe und darauf seinen fürnehmbisten Beweis gelendet, weliches aber nit erheblich befunden werden mügen. Zu dem so sei auch mit dergleichen Majestätbriefen, die also auf Supplicieren und Bericht der Parteien ausgebracht werden, nit genugsamb dargethan, dass eben dasjenige, so zugleich mit einander gebeten und in einem Brief eingeführt wirdet, inmassen es mit dem von Schwihow beschehen, da ihme die Ablösung des Schloss Karlsberg neben dem Städtel Bergreichenstein und andern gegeben, zum Hauptstuck gehören soll und also für liquidiert und richtig zu achten, sondern dasselbe mit andern und mehrerm Grund und Schein darzuthuen vonnöthen sei, wie dann bemelt Urtel diesen des von Schwihow Majestätbrief im wenigisten nit bekräftigt, sonder die Sachen bei Kecht verloren hätt, dagegen aber Bergreichenstein in des Wchynsky Majestätbrief nit allein mit keinem Wort gemelt, noch begriffen, sonder auch noch über das die Bergwerch auf bemelter Herrschaft lauter ausgezogen und vorbehalten worden.

So hat er auch die Ablösung keiner andern Meinung bei E. Mt. gesucht noch gebeten, dann allein auf das, so die Towärischen Erben gehalten, inmassen ihm auch dieselbe also erfolget. Nun ist offenbar, dass benielte Towärische Erben, als ihme die Donation oder Bewilligung von E. Mt. beschehen, Bergreichenstein nit innengehabt, vielweniger ihme die Abtretung darauf thuen mügen, er ihnen auch das Geld allein für das, was sie ihme abgetreten, erlegt, für Bergreichenstein aber, weliches E. Mt. selbst innenhalten und besitzen, auch kein Pfandgut ist, und auf der Ablösung nit stehet, nichts bezahlt, dass also nochmals nit zu befinden, wie diesfalls sein des Wchynsky Suchen und Intent füglich statt haben oder ihme sein vermeinter Beweis mit angeregtem Majestätbrief was fürtragen müge. Und ist demnach die beheimbisch Kammer der gehorsamben Meinung, E. Mt. möchten es bei derselben vorigen genädigisten Entschluss mit Gnaden verbleiben, im Fall er sich aber an dem nit begnügen lassen wollte, was also zum öftem berathschlagt und erwogen und sich darüber von E. Mt. resolviert worden, und er je vermeint, uber das seines von E. Mt. erlangten Majestatbriefs mehrers zu gemessen, so wirdet er dasselb der Gebühr nach zu suchen wissen. Dieweil dann die Hofkammer gleichsfalls nit befinden kann, dass E. Mt. ihrer genädigisten Bewilligung nach und von Rechtswegen dem Wchynsky was mehrers als der von Towär innengehabt, zu gewähren schuldig sein, sie wolltens dann aus lauter Gnaden thuen, so stellt sie zu E. Mt. genädigistem Gefallen, ob sie ihn Wchynsky nochmals abbescheiden oder ihme der beheimbischen Kammer und Procurators Gutachten nach das Recht anbieten lassen wollen. Und thuet sich E. Mt. die Hofkammer gehorsamblich befehlen. Actum Prag den andern Tag Julii anno im 81.




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