Překlad ad 954/I.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Josef Geyer und Genossen

betreffend die ständige Verschlechterung einiger Erzeugnisse der staatlichen Tabakregie (Druck 658/II).

Die Zigarren "Kurze", "Portoriko" und "Kuba" werden dauernd in der gleichen Zusammensetzung erzeugt und die Beschwerde über die Verschlechterung dieser Erzeugnisse beruht daher auf einer irrigen Information.

In der Zusammensetzung des gewöhnlichen Pfeifentabakes ist beginnend mit Oktober des Vorjahres in der Weise eine Anderen vorgenommen worden, daß ein bestimmter Prozentsatz der Rohstoffe ausländischen Ursprunges durch im Inlande gepflanzte Tabaksorten ersetzt worden ist. Wenn die Raucher dieses Tabaks vor der Vornähme der erwähnten Änderung unzufrieden waren, kann nunmehr erwartet werden, daß die Beschwerden aufhören werden. Die neu verwendeten Tabaksorten aus der Slowakei und Podkarpatská Rus sind nämlich von sehr guter Qualität und eignen sich speziell zur Erzeugung von Pfeifentabak.

Auch die Beschwerde gegen die angebliche Verschlechterung der Qualität der "Ägyptischen Zigaretten" kann nicht als begründet anerkannt werden, weil in der Zusammensetzung dieser Zigaretten keine Änderung eingetreten ist und das Kleben derselben auf die Qualität keinen Einfloß hat. Hiebei verweise ich auf die Tatsache, daß in allen umliegenden Staaten Europas und in Amerika geklebte Zigaretten hergestellt werden.

Die Tabakregie läßt jedoch, um zu beweisen, daß ihr an der Zufriedenheit der Raucher gelegen ist, derzeit geklebte und gerippte ägyptische Zigaretten erzeugen und in verkaufe bringen.

Wenn nunmehr die geklebten ägyptischen Zigaretten ohne Beschwerden gekauft werden, kann man sich nicht der Überzeugung erwehren, daß die Ursache des teilweisen Widerstandes gegen die geklebten Zigaretten auf der häufig vorkommenden Voreingenommenheit bestimmter, konservativ veranlagter Bevölkerungsschichten gegen jede Art von Neuerung beruht.

Der Verkauf von Zigaretten ist auf Grund der amtlichen Vormerke über den Absatz von Tabakfabrikaten im Jahre 1930 nicht gesunken, sondern im Gegenteil gestiegen und es ist nur eine unwesentliche Verschiebung von den teureren Zigaretten zu den billigeren Sorten eingetreten. Die Ursache dieser temporären Erscheinung ist in der allgemeinen drückenden Wirtschaftslage zu erblicken.

Es ist zwar richtig, daß in gewissen Tabaktrafiken im Absätze der ägyptischen Zigaretten ein Sinken in Erscheinung trau, dieser Umstand hat jedoch bloß lokale Bedeutung und ist für den Gesamtabsatz nicht maßgebend.

Zum Schlösse muß betont werden, daß irgendeine Lizenz für eine bestimmte Art der Erzeugung die sich auf Vereinbarungen zwischen unserer und der österreichischen Tabakregie stützt, nicht existiert hat und auch derzeit nicht existiert.

Dieser Stand der Dinge gibt mir keinen Grund, Maßnahmen im Sinne der Interpellation zu treffen.

Prag, am 2. Februar 1931.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

 

Překlad ad 954/II.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten A. Nitsch und Genossen,

betreffend das Eintreiben von Steuerrückständen (Druck 557/IX).

Die Finanzbehörden müssen die Steuerrückstände einnahmen und durch Exekution eintreiben, weil es die Steuerzahler unterlassen, die Steuern ohne Zwangsmaßnahmen zu entrichten, wie die durch die Herren Interpellanten zugegebenen grollen und meist ziemlich alten Rückstände beweisen. Aus den Worten der Herren Interellanten, daß die Steuerverwaltungen in der Slovakei sich von Zeit zu Zeit einen Anlauf nehmen, um die mächtig angelaufenen Steuerrückstände einzutreiben, ist zu ersehen, daß die Finanzbehörden den Steuerträgern in der Slowakei genug Zeit und Gelegenheit dazu lassen, ihre Steuern ohne Mahnung, bezw. ohne Exekution zu entrichten.

Die Rückstände werden nicht rücksichtslos eingetrieben, wovon nicht nur die große kahl der Steuerschuldner und die grolle Hübe und das Alter der Steuerrückstände, sondern auch die Tatsache zeugt, daß der Verkauf der gepfändeten Gegenstände für die schuldigen Steuern verhältnismäßig nur in seltenen Fällen vorgenommen wird. Es wird auf die Zahlungsfähigkeit und die Verhältnisse des Steuerträgers bei der Eintreibung der Rückstände stets Rücksicht genommen, und gerade deshalb sind bisher nicht alle aufgelaufenen Rückstände eingebogen und eingetrieben worden. Ein milderes Vorgehen bei der Eintreibung der Steuern ist nicht mehr möglich, im Gegenteil wird es notwendig sein, gegen die seimigen Steuerzahler mit größerer Strenge vorzugeben, da es namentlich die Wirtschaft der Selbstverwaltungsverbände erheischt, daß die alten Rückstände endlich einmal eingetrieben werden.

Die Behauptung der Interpellation, daß sehr viele der Mahnungen unrichtig sind, konnte nicht überprüft werden, da konkrete Fälle nicht angegeben worden sind. Konkrete Beschwerden gegen die Unwichtigkeit von Mahnungen sind sehr selten. Zu der Beschwerde, daß die geforderten Summen in vielen Fällen unmöglich hohe sind, mache ich darauf aufmerksam, daß in den Mahnungen bloß jene Beträge verlangt werden, welche die Steuerträger an den ihnen vorgeschriebenen und gesetzlich fälligen Steuern schuldig geblieben sind. Die Hübe der eingemachten Beträge kann die Schuldner deshalb nicht ungeheuer aufregen, weil dem Steuerträger aus dem Zahlungsauftrage bekannt ist, wieviel ihm an der betreffenden Steuer vorgeschrieben worden ist, und es ist ihm ebenfalls bekannt, wieviel er auf die vorgeschriebene Steuer bereits gezahlt hat, weshalb er auch wissen muß, welche Schuld bei ihm noch aussteht. Außerdem sind dem Steuerzahler die vorgeschriebenen Steuern, die gemachten Zahlungen und der übrigbleibende Rückstand durch das Steuerbüchel, bezw. durch den Auszug aus dem Steuerbuche bekannt, welche den Steuerzahlern alljährlich ergänzt, resp. auf Grund der Bestimmungen des Abs. 4 des § 273 des Gesetzes Slg. d. G. u. V. Nr. 76/1927 und die diesbezüglichen Teile der Durchführungswerordnung Slg. d. G. u. V. Nr. 175/1927 ausgeflaggt werden. Durch die Mahnung wird die Steuerpflicht oder deren Höhe niemals festgesetzt, sondern bloß der Betrag der nicht entrichteten, dem Steuerzahler bereits früher vorgeschriebenen und ihm durch den Zahlungsauftrag mitgeteilten Steuern bekanntgegeben. Die Mahnung wird genau nach den in den Steuerbüchern eingetragenen Daten ausgefertigt und ist zu ihrer Ausfertigung die Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bezirkes und der einzelnen Steuerträger überhaupt nicht erforderlich. Die Beamten der Bemessungsbehörden, welche in dem durch das Gesetz geregelten Verfahren auf Grund der vom Steuerträger einbekannten und amtlich ermittelten Daten die Steuern bemessen, bezw. die Anträge für die zuständige Steuerkommission vorbereiten, werden nur insoweit versetzt, als dies die Dienstesinteressen erheischen, wobei die Wichtigkeit der persönlichen Kenntnisse der Verhältnisse im Steuerbezirke und der einzelnen Steuerträger nicht übersehen wird.

In der Slowakei herrschen also nicht zum Chaos gewordene Steuerzustände.

Was das Verlangen anbelangt, daß die Einhebung der Steuern in den Landgemeinden wiederum den Gemeindenotaren übertragen werde, bemerke ich, daß die Steuererhebung in der Slowakei bisher zum großen Teile den Gemeinden, bezw. den Notaren anvertraut ist, welche - auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes Slg. d. G. u. V. Nr. 43/1922 und § 273, Abs. 1, des Gesetzes Slg. d. G. u. V. Nr. 76/1927, bezw. Abs. 1 der Durchf.-Vdg. zu dieser Bestimmung - die direkten Steuern von allen jenen Steuerzahlern einhieben, deren Jahresvorschreibung an allen direkten Steuern samt Zuschlägen in einer Gemeinde zusammen 1.000 Kč nicht übersteigt. Die Gemeinde, bezw. die Notare heben allerdings die bereits vorgeschriebenen, bezw. gesetzlich zahlbaren Steuern ein und können selbstverständlich an der Höhe der ihnen zur Einhebung zugewiesenen Steuern nichts ändern. Es ist auch undenkbar, daß die Notare damit betraut werden könnten (was allerdings durch ein Gesetz geschehen müßte), selbst irgendwelche Korrekturen der vorgeschriebenen Steuern vornehmen zu können, und daß also die Notare darüber entscheiden würden, wieviel jeder Steuerzahler an Steuern zu entrichten habe. Die Erfahrungen der Finanzverwaltung aus dieser nur in der Slowakei geltenden Art der Einhebung der Steuern sind ungünstig und die Gemeinden, bezw. die Notare verzeichnet sehr gerne, auf diese Verpflichtung. Aber auch ein großer Teil der Steuerträger selbst, welche ihre Steuern bei der Gemeinde, bezw. dem Notare entrichten könnten, senden die Zahlungen lieber im Wege des Postcheckamtes direkt an das Steueramt und holen dort beim Besuche der Bezirksstadt während des Wochenmarktes die erforderlichen Informationen und Aufklärungen ein, da viele Notare die Eintragungen über die Steuererhebungen nicht ganz genau führen, und bei den häufigen Steuerveruntreuungen durch die Gemeindeorgane oder Notare hat die Steuerträgerschaft das Vertrauen zu den Notarämtern verloren und verhandelt direkt mit den Steuerämtern. Es wird daher nur im Vorteile der Finanzverwaltung und der Steuerträger gelegen sein, wenn im Laufe der Zeit die Steuererhebung den Gemeinden und Notariell zur Gänze abgenommen und die verbindliche Steuerzahlung durch Scheckeinzahlungsscheine auf das Konto der Steuerämter eingeführt werden wird, wie dies in den übrigen Ländern der Fall ist.

Die Austilgung von Auszügen aus den Steuerkontos, bezw. den Steuerbücheln, welche durch den Auszug aus den Kontos ebenfalls alljährlich ergänzt werden, ist allgemein sowohl für die Städte als auch für die Landgemeinden eingeführt. Die kleinen Steuerzahler der Landgemeinden können sich außerdem über den Stand ihrer Rückstände beim Notare informieren welcher die vorgeschriebenen und fälligen Steuern eingebt.

Im Hinblicke auf das Angeführte erblickte ich keinen Grund zu den verlangten Maßnahmen.

Prag, am 2. Februar 1931.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

 

Překlad ad 954/III.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. R. Jung, H. Simm und Genossen,

betreffend die Notlage der in Österreich lebenden čechoslovakischen Ruheständlerin des Zivilstattsdienstes (Druck 27/XXII).

Dem in der Interpellation gestellten Verlangen ist, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen möglich war, durch das Gesetz vom 20. Mai 1930, Slg. d. G. u. V. Nr. Z0, bezw. durch die Regierungsverordnung vom 26. Juni 1930, Slg. d. G. u. V. Nr. 96, entsprochen worden, womit bei den auf Grund dieser Bestimmungen gebührenden und im Auslande genossenen Pensionen nur eine gleichmäßige Herabsetzung von 10% eingeführt worden ist. Diese Herabsetzung darf jedoch nicht unter das in den betreffenden Pensionsvorschriften festgesetzte Mindestausmaß der Pensionen gehen.

Wie der Motivenbericht zur Regierungsvorlage des zitierten Gesetzes besagt, ist die angeführte Herabsetzung für das Ausland deshalb normiert worden, weil die Zahl der dauernd sich im Auslande aufhaltenden Pensionisten ständig ungewöhnlich gröl ist, abgesehen von der bedeutenden Zahlteller, welche sich nur vorübergehend im Auslande aufhalten. So befanden im Jahre 1929 sich 4.749 Pensionisten ständig im Auslande. Dies hat einen bedeutenden Einfluh auf den Stand der Zahlungsbilanz des Staates und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Herabsetzung von 10% entspricht, abgewöhne von dem wirtschaftlichen Entgegne, welcher durch den Verbrauch der Ruhegenüsse außerhalb des Staatsgebietes entsteht, dem, was an öffentlichen Steuern und Abgaben entgehen.

Prag, am 31. Jänner 1931.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

 

Překlad ad 954/IV.

Antwort

des Minister s für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Schülerzahl der čechischen Minderheitsschule in Meltsch (Druck 204/V).

Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur hat zu Beginn des Schuljahres 1927/28 in Meltsch eine Bürgerschule mit čechoslovakischer Unterrichtssprache errichtet, nachdem dort bereits vorher eine Volksschule eröffnet worden war.

Im Schuljahre 1927/28 ist die I. Klasse der Bürgerschule eröffnet worden, welche im ganzen 43 Kinder besuchten, wobei der durchschnittliche Jahresbesuch 98.90% betrug, im Schuljahre 1928129 besuchten die zwei Klassen der Bürgerschule im ganzen 64 Kinder mit einem durchschnittlichen Jahresbesuche von 95.90%, im Schuljahre 1929/30 im ganzen 77 Kinder; im Schuljahre 1930/31 besuchen diese Bürgerschule im ganzen 84 Kinder.

Daß in dieser Schülerzahl namentlich anfängst weniger Kinder aus dem Orte enthalten waren, ist dadurch erklärlich, daß die Bürgerschule in Meltsch als dem natürlichen Zentrum des Sprengels für die Schüler aus den Nachbargemeinden errichtet worden ist für selche der Besuch der Bürgerschule in einem anderen Orte bisher mit grollen Schwierigkeiten verbunden, bezw. überhaupt ausgeschlossen war. Durch die geflogenen Erhebungen ist festgestellt worden, daß die Schüler durchwegs einen besseren und kürzerem Weg nach Meltsch als nach Podolí oder zur Station Unter - Schönstein oder Ohlhütten-Leitersdorf haben, abgesehen von der ungünstigen Zugverbindung dieser Stationen nach Troppau. Aus den angeführten prozentuellen Durchschnitten des Schulbesuches ist ersichtlich, daß die Gesundheit der in Betracht kommenden Kinder durch den Besuch der Bürgerschule in Meltsch in keiner Weise gefährdet ist.

Das Ministerium für Schulwesen und Volkskultur überprüft steinig, ob die Existenz der Minderheitsschulen berechtigt ist, und auf Grund der Ergebnisse der diesbezüglichen Erhebungen werden von Fall zu Fall angemessene Malnahmen getroffen. Die Schulverhältnisse in Meltsch sind auf Anregung aus Abgeordnetenkreisen durch eine besondere Lokalerhebung zuletzt im August 1928 über ruft worden, wobei konstatiert worden ist, darf die Existenz dieser Schule begründet ist.

Prag, am 27. Jänner 1931.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Dérer m. p.

 

Překlad ad 954/IX.

Válasz

a pénzügyi minisztertől

Dr. Holota képviselő és társai interpellációfára a nyugdijasok külföldi utazásainak engedélyezésénél követett el Párás megkönnyítése tárgyában (174/XXIV. nv. s-sz.).

A pénzügyi minisztérium az Osztrák-Magyar monarchia felbomlását követő viszonyokra való tekintettel 66.792/24. sz. alatt határozatot hozott, amellyel a külföldön való tartózkodásról szóló intézkedéseket a lehetőséghez képest jelentékenyen mérsékelte az okból, hogy gazdasági és családi okokból eszközölt külföldi utazásokat megkönnyítse. A mérséklést annak dacára is foganatosította, hogy a nyugdíjasok a külföldön túlságos nagy számban részint állandóan, részint ideiglenesen tartózkodnak. A külföldi utazásokról szóló eleddig határozmányok lehető mérséklése az idézett határozat által foganatosíttatott, s az interpellációban sürgetett anyagi követelménynek, amennyiben azt gazdasági szempontok tették lehetővé, az 1930. május 20.-i 70. gy.-sz. törvény, illetőleg az 1930. június 26.-i 96. gy.-sz. kormányrendelet által elététetett, amelyek által az idézett törvény és rendelet értelmében járó s külföldön élvezett nyugdíjaknál egységes 10%-os levonás vezettetett be.

A bratislavai vezérpénzügyigazgatóság az utlevél beterjesztését az esetben követeli meg, ha 14 napot meghaladó külföldi tartózkodást engedélyez vagy ha megállapíttatott, hogy a nyugdíj a percipiensnek nem kézbesíthető azért, mert az illető a külföldi utazás engedélyezésének kikérése nélkül tartózkodik a külföldön. Az útlevél bekövetelése az első esetben a nyugdíjasok érdekében áll azért, mert ez által a külföldi tartózkodás tényleges tartama állapíttatik meg, amely tartam a folyamodványban rendszerint hosszabb idővel jelöltetik meg. A tartózkodás tényleges tartama szerint kiszámíttatik azután amaz összeg, amely a fél nyugdíjából a külföldi tartózkodás tartama szerint levonandó, vagy mint tállevonás a félnek visszatérítendő. A második esetben az útlevél feltétlenül bekövetelendő azért, mert azon esetek, amelyekben a nyugdíjasok a külföldi tartózkodás engedélyezése iránt ég általában nem folyamodtak, csupán az utlevelek ellenőrzése révén állapíthatók meg. Ezen ellenőrzés által sok oly eset állapíttatott meg, ahol a nyugdíjas külföldön engedély nélkül állandóan tartózkodott s a belföldre nyugdíjáért csupán ennek kifizetése napján utazott be. Az utlevek beterjesztése azért rendeltetett el, mert megállapíttatott, hogy a meg nem engedett külföldi tartózkodás eseteinek száma ma r. túlságos aggályosan megnövekedtet.

A nyugdíjasok külföldi tartózkodására vonatkozó valamennyi ügy mint sürgős eset intéztetik el s konkrét eset megjelölése nélkül nem állapítható meg, hogy a vezér-pénzügyigazgatóság az útleveleket hónapokon keresztül visszatartotta volna.

A bratislavai vezérpénzügyigazgatóság a külföldi utazások engedélyezése körül minden külön utasítás nélkül i-én szabadelvűen jár el, mert a külföldi tartózkodás engedélyezését egy esetben sem tagadta meg. Az engedélyezett külföldi tartózkodás túllépése, sőt engedély nélküli külföldi tartózkodás esetében is a vezér-pénzügyigazgatóság mindenkor a következményektől való eltekintést hozta javaslatba.

A fenti indokokból az útlevelek előterjesztésének követelményétől elállni nem lehet. Nem lehetséges s közigazgatási szempontból nem is volna célszerű az sem, hogy emez útlevelek ellenőrzésével más pénzügyi hivatal vagy közeg bizassék meg. Az útlevelek ébenkinti egyszeri vagy kétszeri ellenőrzése sem volna a nyugdíjasok előnyére, mert ezeknek érdekében áll, hogy az azon dőrejáró levonások, amelyek az engedélytett külföldi tartózkodásuk által ki nem meríttettek, nekik haladéktalanul visszatéríttessenek.

Praha, 1931. január 3.-én.

A pénzügyi miniszter:

Dr. Engliš s. k.

 

Překlad ad 954/X.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultus

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Errichtung einer deutschen Minderheitsschule in Ungarschitz (Druck 204/I).

In Ungarschitz gibt es derzeit nur sechs schulpflichtige Kinder deutscher Nationalität, während die übrigen Kinder (ebenfalls sechs), welche ebenfalls die öffentliche Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache in Fratting besuchen, einerseits aus čechischen, andererseits aus national gemischten Familien stammen.

Im Hinblicke auf diese Schülerzahl liegen derzeit in Ungarschitz nicht die Bedingungen für die Errichtung einer Minderheitsvolksschule mit deutscher Unterrichtssprache vor.

Was die Behauptung der Interpellation belangt, daß die deutsche Bevölkerung zu den größten Opfern bereit ist, die Errichtung dieser Schule zu ermöglichen, und daß sie sich auch verpflichten würde, ein Lokal für diese Zwecke zur Verfügung zu stellen, muß mitgeteilt werden, daß den Schulbehörden von einem solchen Angebote nichts bekannt ist.

Prag, am 29. Jänner 1931.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Dérer m. p.

 

Překlad ad 954/XI.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

wegen eines Schulbaues für die čechischen Minderheitsschulen in Hohenelbe (Druck 440/V) und

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen in derselben Angelegenheit (Druck 440/XIII).

Der Staatsverwaltung ist die Situation des Hohenelber Schulwesens bekannt und es sind deshalb die Vorbereitungen für den Bau eines eigenen Gebäudes für die čechische Minderheitsschule, was die Herren Interpellanten übrigens auch selbst anführen, getroffen worden; aus budgetären Gründen konnte jedoch zu diesem Baue bisher eicht geschritten werden, da Bauten von Minderheitsschulen nur im Rahmen der durch das Finanzgesetz bewilligten Investitionskredite vorgenommen werden können, welche Kredite bisher durch noch dringendere Aufgaben erschöpft worden sind. Im Falle von Hohenelbe kommt ausleerten noch hinzu daß die Verhandlungen mit der Gemeinde über die Abtretung des Schulgebäudes CN. 616, in welchem die Minderheitsschulen der zeit zum grollten Teile untergebracht sind, in das Eigentum des Staates noch nicht abgeschlossen sind.

Die Staatsverwaltung führt die Angelegenheit in dauernder Evidenz und sorgt für deren beschleunigte Erledigung.

Prag, am 11. Jänner 1931.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Dérer m. p.

 

Překlad ad 94/XII.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten A. Nitsch und Genossen

in Angelegenheit der Malregelung deutscher Kinder in der slowakischen Bürgerschule in Stará Lubovňa wegen deutschen Sprechens in der Pause (Druck 557/IV).

Durch die geflogenen Erhebungen ist festgestellt worden, daß drei Schüler der Bürgerschule in Stará Lubovňa, welche die Interpellation erwähnt, mit einer schlechten Sittennote wegen Übertretungen der Schuldisziplin bestraft worden sind, und zwar einer der Schüler deshalb, weil er die Aufgaben nicht mitgebracht und sich frech benommen hat, der zweite deshalb, weil er regelmäßig zuspät in die Schule kam, und der dritte wegen frechem und herausforderndem Verhalten gegenüber den Mitgliedern des Schulkörpers.

Der Beschluß über die Bestrafung erfolgte in der regelmäßigen Klassifizierungskonferenz und das hierüber abgefaulte Protokoll ist von allen Mitgliedern des Lehrkörpers ohne Ausnahme, also auch vom Lehrer der deutschen Sprache genehmigt und unterfertigt worden. Ich bemerke, daß dieser Lehrer seinen Unterrichtsgegenstand auch noch eine längere Zeit nach der Klassifikationskonferenz weiter gelehrt hat.

Es liegt also kein Grund zu irgendeiner weiteren Verfügung vor.

Prag, am 51. Jänner 1931.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Dérer m. p.

 

Překlad ad 954/XIII.

Antwort

des Ministers für Schulwesen und Volkskultur

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen

betreffend die Errichtung einer Minderheitsbürgerschule in Požaha (Druck 174/XXXIII).

Mit dem Namen "Požaha" bezeichnet man ein zusammen äugend verbautes Gebiet von 23 Häusern, welche Faktisch ein Ortsganzes bilden, das ein Teil der drei politischen Gemeinden Altstadt, Lack und Skis ist, von denen es 4.5 bis 5 km entfernt ist, abgesehen von der bedeutenden Terrainhöhendifferenz von 300 - 500 m.

Die Minderheitsvolksschule mit čechoslovakischer Unterrichtssprache ist im, Jahre 1925 in Požaha aus denselben Gründen errichtet worden, aus denen in dem erwähnten Ortsganzen im Jahre 1909 eine deutsche Volksschule errichtet worden ist, für welche die Bezeichnung "Požaha" neben dem deutschen Namen "Waldheim" gebraucht wird.

Im Jahre 1929 ist in Požaha, als dem natürlichen Zentrum der auf dem Höhengebiete vom Wagstadt bis Troppau gelegenen Gemeinden eine Bürgerschule mit čechoslovakischer Unterrichtssprache errichtet worden, welche Schule die Schüler dieser Gemeinden besuchen.

Die Bürgerschule in Požaha hat im heurigen Schuljahre 1930/1931 - wo an dieser Schule erst die zweite Klasse eröffnet worden ist - im ganzen 59 Kinder, wobei allerdings noch über 20 Kinder wegen Raummangel in die Schule nicht aufgenommen werden konnten. Die die Bürgerschule in Požaha besuchenden Kinder hätten sonst überhaupt keine Gelegenheit zu einer höheren Schulbildung. Der Gesundheitszustand der Schüler der Schule und ihr Unterrichtend Erziehungserfolg ist ein sehr guter und ist auch der Schulbesuch ein regelmäßiger; der Durchschnittsbesuch der Schule hat in den Wintermonaten 1929/30 im ganzen 99.8% aller Schüler au gemacht.

Prag, am 31. Jänner 1931.

Der Minister für Schulwesen und Volkskultur:

Dr. Dérer m. p.

 

Překlad ad 954/XIV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen,

betreffend Rohheitsakte der Organe der Staatspolizei (Druck 809/XVI).

Nach dem Ergebnisse der geflogenen Erhebungen hat sich der in der Interpellation angeführte Fall anders zugetragen, als er dort geschildert wird.

Am 31. Oktober 1930 ist der Hilfsangestellte des Wachdienstes Alois Hendrych in Zivilkleidung auf einem Fahrrad in amtlicher Angelegenheit in der Richtung gegen Komeise gefahren. Als er zwei Radfahrer überholte, fuhr er auf die rechte Straßenseite, wo einer von vier dort stehenden Jungen L euren gegen ihn mit erhobenem Stocke in der Hand in die Mitte der Straße vorsprang und ihn anschrie, vom Rad abzusteigen, sonst würde er ihn mit dem Stocke über den Kopf hauen.

Hendrych ist vom Rad abgesprungen, zog mit den Worten "Staatspolizei" seine Amtslegitimation und frag den jungen Mann, wie er heilte und was er mit seinem Anrufe gemeint habe. Der Jüngling gab keine Antwort und hob den Stock über den Kopf. Hendrych war der Meinung, daß der junge Mann zum Schlage aushole, und versuchte den Stock zu erfassen, wobei er entweder mit der Hand oder mit dem Stocke den jungen Mann in das Gesicht traf. Hierauf nahm er ihm den Stock ab und fuhr zum Zwecke seines dringenden Amtsauftrages weiter. Am Rückwege hat er sodann festgestellt, daß jener junge Mann Adolf Scholz heiße.

Hendrych, der ein Corpus delicti haben wollte, behielt den Stock bei sich und forderte Scholl auf, ihn am nächsten Tage auf der Wachstube abzuholen, worauf er weiterfuhr.

In der Nähe des Gasthauses "Gründel" holte den Hendrych einer derjenigen Leute ein und ersuchte ihn ans Angst vor den unangenehmen Folgen, welche die Anzeige Hendrychs gegen Scholz haben würde, von einer Anzeige Abstand zu nehmen, was ihm Hendrych versprach, vier ihm auf sein Ersuchen als Bestätigung seines Versprechens den Stock des Scholz zurückgab.

Als am nächsten tage beirre Erscheinen des Scholz auf der Wachstube festgestellt wurde, daß diesem der Stock nicht zurückgegeben worden war, hat Hendrych am 1. November 1930 die pflichtgemäße Meldung erstattet. Silber die dlen Fall betreffende Strafanzeige bei dem Bezirksgerichte in Jägerndorf vom 6. November 1930 ist bisher noch nicht rechtskräftig entschieden worden.

Scholz hat bei demselben Gerichte gegen Hendrych die Ehrenbeleidigungsklage und Hendrych die Gegenklage erhoben. Die in dieser Angelegenheit am 24. Dezember 1930 durchgeführte Verhandlung ist auf unbestimmte Zeit vertagt worden.

Dem Ergebnisse des Gerichtsverfahrens wird Aufmerksamkeit gewidmet und es wird, falls festgestellt wird, daß der Hilfsangestellte Hendrych sich einer Verletzung der Dienstpflichten schuldig gemacht hat, gegen ihn eingeschnitten werden.

Prag, am 4. Februar 1931.

Der Minister des Innern:

Dr. Slávik m. p.


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