1217/XXIV (původní znění).

Odpověď

vlády na interpelaci poslance Pohla a soudruhů

o zastavení příspěvků provisionistům

státních dolů (tisk 603/II).

Na shora uvedenou interpelaci sděluje se toto, Ad 1.) provisionisté státních báňských a hutnických závodů a jich pozůstalí dostávali k provisím placeným z báňských bratrských pokladen státní příplatky záležející hlavně z drahotních přídavků a mimořádných a nouzových výpomocí vyměřovaných jím původně podle sazeb platných pro státní zaměstnance stejné kategorie.

Když vznikla pochybnost o tom, zda provisionisté mají nárok na státní příplatky, byl ustanoven k prozkoumání této věcí zvláštní výbor sestávající z právníků. Jimi vypracovaný obsáhlý posudek vyzněl v zevrubně odůvodněný závěr, že drahotní přídavky, mimořádné a nouzové výpomoci, doplněk na minimální provisi a 25%ní zvýšení normální provise provisionistům a jích pozůstalým dle platných zákonů nepatří, nýbrž že byly tyto poskytovány jen na základě administrativních opatření, jež tudíž možno odvolati nebo změniti rovněž administrativní cestou. Stejného názoru byla i meziministerská porada svolaná k přezkoušení věci.

Snižování státních příplatků k provisím stalo se proto pouze administrativními opatřeními.

Opatření ta nelze však pojímati jako čin nepřátelský dělnictvu. Podle § 5 vládního nařízení z 25. září 1924 č. 206 Sb. z. a n. zatěžují totiž zaopatřovací požitky zaměstnanců podnikových a jejích pozůstalých jednotlivé podniky, a státní báňské a hutnické závody musí nésti také státní příplatky k provisím. Podnikům majícím nyní povinnost ze svých příjmů krýti provozovací náklady, jakož i investice potřebné k jich řádnému vybavení nezbylo by, musely-li by vypláceti státní příplatky, než přikročiti k zastavení některých pasivních závodů, aby tak získaly úhradu pro tento výdej. Opatření takové zajisté postihlo by však aktivní dělníky daleko více než provisionisty. Snížení státních příplatků stalo se tedy za účelem udržení provozu všech závodů v zájmu dělnictva.

Ad 2.) Zákony a nařízení upravující drahotní přídavky a mimořádné nouzové výpomoci, týkají se jen takových skupin státních zaměstnanců nebo zaměstnanců státních podniků, kterým náleží odpočivné požitky z některé instituce státní (pensijní fond a pod.).

Předpisy ty předpokládají zachování určitého příjmu z aktivity jako platu základního a určují hlavně přídavky k tomuto příjmu. Stanoví tedy co se má přidati k odpočivným základním plátům poskytovaným státem.

Provisionisté a jích pozůstalí dostávají zaopatřovací platy od báňských bratrských pokladen, tedy od institucí nestátních. Podle §§u 1, a 17 zákona čís. 242/1922 Sb. z. a n. poskytuje bratrská pokladna, nikoliv stát, zvláštní drahotní přídavky k zaopatřovacím plátům. Podobně před účinností zákona čís. 242/1922 Sb. z. a n. bylo ustanoveno zákony čís. 608/1919 vztažmo čís. 303/1921 Sb. z. a n., že bratrská pokladna je povinna poskytovati mimořádné přídavky k zaopatřovacím platům.

Nemají proto provisionisté a jích pozůstalí žádného zákonného nároku na drahotní přídavky a výpomoci oproti státu.

Totéž platí o doplňku na minimální provisí a o 25%nim zvýšení normální provise, kterážto zvýšení byla provedena administrativně před úpravou provisí zákona čís, 242/1922 Sb. z. a n.

Ad 3.) Jak bylo již uvedeno ad 1) státní báňské a hutnické závody nemají prostředků na výdaj spojený se státními příplatky a nelze jim proto uložiti, aby státní příplatky k provisím nadále neztenčeně vyplácely. V přítomné době uvažuje se o zlepšení státních příplatků nad míru ustanovenou usnesením vlády z 8. října 1926 a to přiznáním příplatku dalším kategoriím provisionistů a jich pozůstalým a zatím účelem vypracovalo ministerstvo veřejných prací osnovu zákona o státních příplatcích k provisím býv. dělníků, podniků ťStátní báňské a hutnické závodyŤ a jich pozůstalých, která byla zaslána ministerstvu financí k zaujetí stanoviska.

V Praze dne 23. června 1927.

Náměstek předsedy vlády:

Dr. Šrámek v. r.

Ministr veřejných prací:

Dr Spina v. r.

1217/XXV (původní znění).

Odpověď.

ministra vnitra

na interpelaci posl. H. Simma a druhů

o novelování zákona ze dne 3. dubna 1925, č. 65 Sb. z. a. n. o svátcích a památných dnech Československé republiky (tisk 989/XX).

Ministerstvo vnitra plně uznává sociální a hospodářský význam druhých svátků vánočních, velikonočních a svatodušních, a věnuje stálou pozornost možnosti zákonodárné úpravy této otázky. Úpravu tuto bude lze však provésti teprve tehdy, až budou sjednány všechny předpoklady - rázu též i politického - pro novelisaci zákona č. 65/1925 Sb. z. a n., o svátcích a památných dnech republiky Československé.

V Praze dne 25. června 1927.

Ministr vnitra:

Černý v. r.

Překlad ad 1217/I.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen in Angelegenheit jener Postbeamten, die im Teschner Abstimmungsgebiet Dienst verrichteten (Druck 1017/XVII).

Die Durchführung der Auszahlung der Valutadifferenz zwischen den polnischen und čechoslovakischen Bezügen jener Bediensteten, welche zur Zeit des Plebiszites in Teschen Dienst machten, wird nach einheitlichen Richtlinien erfolgen, die das Finanzministerium herausgeben wird, welches die erforderlichen Schritte zur Regelung dieser Frage unternimmt.

Da zu ihrer Lösung jedoch auch die Mitwirkung der polnischen Behörden notwendig ist, mit denen die Verhandlungen bisher nicht abgeschlossen worden sind, konnte das Finanzministerium bisher nicht zur Herausgabe der betreffenden Richtlinien schreiten.

Bis zu ihrer Herausgabe kann die Postverwaltung in dieser Angelegenheit keinerlei Verfügung treffen.

Prag, am 30. Juli 1927.

Der Minister für Post- und Telegraphenwesen:

Dr. Nosek m. p.

Překlad ad 1217/II.

Antwort

des Ministers des Innern und des Justizministers

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen betreffend die Zensurpraxis bei der Staatspolizei in Aussig gegenüber der periodischen Druckschrift ťDer TagŤ in Aussig

(Druck 955/IV).

Das Polizeikommissariat in Aussig hat in Ausübung der Preßaufsicht über die Zeitschrift ťDer TagŤ und ťAussiger TagblattŤ die Nummer 38 der erstangeführten Zeitschrift vom 24. Februar 1927 beschlagnahmt, weil sie in einem Teile des Artikels ťWieder nach dem Schutzgesetz verurteiltŤ, der in der Interpellation wörtlich abgedruckt ist, den Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 17, Z. 1, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat. Diese Beschlagnahme wurde vom Kreisals Preßgericht in Leitmeritz aus denselben Gründen bestätigt.

Nach der bereits durchgeführten Beschlagnahme der angeführten Zeitschrift erhielt das Polizeikommissariat in Aussig die Nr. 45 der Zeitschrift ťDeutsche Zeitung BohemiaŤ vom 23. Februar 1927, worin der obangeführte Artikel jedoch unbeanständet abgedruckt war, deshalb hat das Polizeikommissariat bei der Preßaufsicht über die später vorgelegten Zeitschrift ťAussiger TagblattŤ denselben in dieser Zeitschrift veröffentlichten Artikel unbeanstandet durchgelassen.

Das Gericht hat in der beschlagnahmten Stelle in Übereinstimmung mit dem Polizeikommissariate den Tatbestand einer strafbaren Handlung erblickt und die Beschlagnahme bestätigt.

Der Umstand daß dieselbe in der Zeitschrift ťDer TagŤ beschlagnahmte Stelle unbeanstandet in der Zeitschrift ťBohemiaŤ durchgelassen worden ist, beruht im Hinblicke auf die gegebenen Lokalverhältnisse in der verschiedenartigen Bewertung des öffentlichen Interesses bei Lösung der Frage, ob es dieses Interesse erheischt, daß durch die Beschlagnahme die Weiterverbreitung des Inhaltes der beanstandeten Stelle verhindert werde.

Aus dem geschilderten Stande der Angelegenheit geht hervor, daß das Polizeikommissariat in Aussig selbst zu der Erkenntnis gelangt ist, daß es beider Zensurierung der Zeitschrift ťDer TagŤ allzu ängstlich bei Bewertung des öffentlichen Interesses vorgegangen ist.

Ich habe daher keine Ursache zu irgendeiner Verfügung.

Prag, am 28. Juli 1927.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.

Překlad ad 1217/III.

Antwort

des Ministers des Innern und des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten Ing. R. Jung, H. Krebs und Genossen betreffend die Zensurpraxis bei der Aussiger Polizeidirektion und bei der Staatsanwaltschaft in Leitmeritz in Bezug auf die Zeitschrift ťTagŤ vom 8. Februar 1927 (Druck 979/VII).

Das Polizeikommissariat in Aussig hat in Ausübung der Preßaufsicht über die Zeitschrift ťDer TagŤ die Nummer 26 dieser Zeitschrift vom 8. Februar 1927 beschlagnahmt, da sie in zwei Stellen des ťDer nationalsozialistische ParteitagŤ überschriebenen Artikels den Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 14, Z. 1 und 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.

Diese Beschlagnahme wurde vom Kreis- als Preßgericht in Leitmeritz bestätigt und damit wurde anerkannt, daß das Polizeikommissariat in Aussig nach dem Gesetze vorgegangen ist, als es die Beschlagnahme der beanstandeten Stelle anordnete.

Gegen die Beschlagnahme wurden jedoch keine Einwendungen erhoben und dadurch die Möglichkeit genommen, daß die Entscheidung über die Beschlagnahme überprüft und eventuell abgeändert werde.

Weil das Gericht anerkannte, daß im Inhalte der beanstandeter. Stellen der Tatbestand des § 14, Abs. 1 und 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik gegeben ist, kann der Umstand, daß diese Stellen in anderen Zeitschriften veröffentlicht worden sind die Beschlagnahme der Nr. 26 der periodischen Druckschrift ťTagŤ nicht unbegründet erscheinen lassen. Die Herren Interpellanten setzen damit lediglich die Ungleichmäßigkeit der Preßaufsicht bei den verschiedenen den Pressedienst ausübenden Personen aus, welche Ungleichmäßigkeit ihre Ursache hauptsächlich im Hinblicke auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse in der verschiedenen Bewertung des öffentlichen Interesses bei der Lösung der Frage hat, ob es dieses Interesse erheischt, daß durch die Beschlagnahme die Weiterverbreitung des Inhaltes der beanstandeten Stellen verhindert werde.

Bei diesem Stande der Angelegenheit liegt kein Grund zu irgendeiner Verfügung vor.

Prag, am 28. Juli 1927.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.

Překlad ad 1217/III.

Antwort

des Justizministers und des Finanzministers auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Jabloniczky und Genossen zu dem Falle des Mißbrauches der Amtsgewalt durch den Exekutor des staatlichen Steueramtes in Bratislava (Druck 946/I).

Gegen den Zahntechniker in Bratislava Alexander Szende, Probstgasse Nr. 3, sollte am 28. Juli 1925 die Pfändung von Fahrnissen wegen Rückständen schuldiger direkter Steuern vorgenommen werden. Die Exekution war ergebnislos, da nach dem Berichte des Steuerexekutors der Schuldner keine Fahrnisse besaß, die von der Exekution nicht ausgenommen gewesen wären. Gleichzeitig wendete der Schuldner ein, daß ihm eine Überzahlung an Vermögensabgabe, die aus einer Zahlung durch eine zurückbehaltene Einlage herrührt, gutkomme und daß er der Vermögensabgabe überhaupt nicht unterliege.

Mit dem Ausspruche der Polizeidirektion in Bratislava vom 5. August 1925, Z. 8783/präs. 1925, wurde A. Szende - ein magyarischer Staatsangehöriger - aus dem Gebiete der Čsl. Republik ausgewiesen.

Zufolge der Ausweisung wurden gegen den Schuldner weitere Pfändungen von Fahrnissen und zwar am 21. August 1925 wegen eines Rückstandes von 1121.23 Kč die nach Abrechnung der zu erwartenden Überzahlung an Vermögensabgabe per Kč 4,044.88 übrig blieben durchgeführt. Die Exekution war neuerlich aus den obbezeichneten Gründen erfolglos. Das Steueramt hat daher eine Taschenpfändung angeordnet, welche der Steuerexekutor Josef Barton am 25. August 1925 vornahm und einen Betrag von 1,121.23 Kč pfändete.

Dem Ansuchen der Partei vom 11. September 1925 um Rückerstattung des gepfändeten Betrages hat die Generalfinanzdirektion in Bratislava mit der Entscheidung vom 29. Jänner 1926, Z. VI/519/26, nicht entsprochen und die Einwendung der Gesetzwidrigkeit mit der Begründungen abgewiesen, daß auf Grund der Bestimmungen des § 45 des Ges. Art. XI. v. J. 1909 gegen die Ungesetzlichkeit bei der Exekution die Beschwerde an die Finanzdirektion binnen 8 Tagen nach Vornahme der betreffenden Exekutionshandlung einzubringen ist.

Die Berufung der Partei gegen den Ausspruch über die Ausweisung aus dem Gebiete der Čsl. Republik wurde mit der Endentscheidung des für die Verwaltung der Slovakei bevollmächtigten Ministers vom 15. Jänner 1926, Z. 43045/25, als unbegründet abgewiesen. Infolge dieser Endentscheidung wurde nach ergebnisloser Aufforderung des Schuldners zur Zahlung der weiteren fälligen Steuern auf Anordnung der Finanzdirektion in Bratislava Nr. 2698/I Br. m. 26, neuerlich eine Taschenpfändung am 15. Februar 1926 wegen einer Forderung von 5,987 Kč vorgenommen und ein Betrag von 1,600 Kč beschlagnahmt. Die Beschwerde des Exekuten vom 1. März 1926 gegen die Vornahme der Taschenpfändung wurde von der Generalfinanzdirektion in Bratislava mit der Entscheidung vom 13. Mai 1926, Nr. VI-2793/26, als verspätet und bei der unzuständigen Behörde eingebracht abgewiesen und dem Ansuchen der Partei um Rückerstattung des gepfändeten Betrages nicht willfahrt, wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig die erübrigenden Rückstände bekanntgegeben wurden.

Dem Revisionsansuchen der Partei gegen die Ausweisung aus dem Gebiete der Čechoslovakischen Republik wurde keine Folge gegeben (Entscheidung des für die Verwaltung der Slovakei bevollmächtigten Ministers vom 29. April 1926, Z. 15572/26 adm. V.), mit Rücksicht auf die Familien- und Lebensverhältnisse des Ausgewiesenen wurde die Vornahme der Ausweisung auf die Zeit von 6 Monaten nach Zustellung der Revisionsentscheidung mit der Bedingung jedoch verschoben, daß sich der Ausgewiesene in der erteilten Frist einen Reisepaß nach § 3 der Reg. Vdg. Nr. 215/21 besorge.

Eine weitere Exekution wurde gegen den aussewiesenen Schuldner nicht geführt.

Alexander Szende hat auch die Strafverfolgung des Josef Barton wegen des Vergehens des Amtsmißbrauches angestrebt, sein Ansuchen um Einleitung der Strafuntersuchung wurde jedoch mit Beschluß des Untersuchungsrichters der Sedria in Bratislava vom 10. Dezember 1926 abgewiesen, weil Josef Barton als Staatsbediensteter die Durchsuchung der. Person auf Grund eines ihm erteilten Befehles vorgenommen und zu seinem Vorgehen berechtigt war.

Wir bemerken, daß die betreffenden in der Slovakei bisher noch geltenden Bestimmungen die Vornahme der Taschenpfändung ausdrücklich nicht ausschließen, daß dieses Mittel jedoch de facto bloß in einigen wenigen Fällen angewendet wurde, wo es sich um zahlungsfähige, aber offensichtlich renitente Schuldner gehandelt hat.

Prag, am 20. Juni 1927.

Der Justizminister:

Dr. Mayr-Harting m. p.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Překlad ad 1217/V.

Antwort

des Eisenbahnministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen in Angelegenheit der unhaltbaren Zustände im Eisenbahnverkehr von und nach Graslitz (Druck 1032/XI).

Zu den einzelnen Punkten der Interpellation erlaube ich mir folgendes mitzuteilen:

Ad 1. Die Frühverbindung von Graslitz nach Eger und nach Karlsbad besorgt Zug Nr. 5602, die Ankunft nach Falkenau um 6.15 Minuten. Nach Eger bildet zum Zuge Nr. 1521 die Übergangszeit 10 Minuten, nach Karlsbad 18 Minuten zum Zuge Nr. 1522. Von diesen zwei Zügen besteht auch eine Verbindung nach Graslitz mit dem Zuge Nr. 5603, Abfahrt von Falkenau um 6.33 Minuten.

Der Zug Nr. 5604 ist ein Schulzug und besorgt bloß die Lokalverbindung nach Falkenau. Seine nunmehrige Einstellung in den Fahrplan wurde auf Wunsch der Eltern der Schulkinder bestimmt.

Ad 2. Der Zug Nr. 5610 ist für die Verbindung nach Komotau an den Zug 1504 bestimmt, die Wartezeit beträgt 17 Minuten. Die Verbindung gegen Eger besorgt Zug Nr. 5612, der um 1,40 Minuten später fährt, von dem auf den Schnellzug Nr. 68 bloß 15 Minuten, auf den Personenzug Nr. 1503 bloß 23 Minuten gewartet werden muß.

Es ist nicht richtig, daß der Zug Nr. 5612 eine Verbindung gegen Eger erst mit dem Zuge Nr. 1531 hat, also erst nach einer Wartezeit von mehr als 2 Stunden, Dez. Zug Nr. 5612 hat, wie bereits oben erwähnt, gegen Eger zwei Verbindungen, mit dem Schnellzuge Nr. 68 und dem Personenzuge Nr. 1503, mit einer Wartezeit von bloß 15, resp. 23 Minuten.

Ad 3. Zu diesem Punkte erlaube ich mir folgende Übersichtstabelle anzuschließen:

Zug Nr.Wartezeit zum Anschlusse der Richtung:
EgerKarlsbad
56021018
56044965 (Schulzug)
56061249
56083414
5610-17
561215(zum Schnellzuge) -
23(zum Personenzug)
5603513
56051328
5607847
5609-- (Schulzug)
56119(vom Schnellzug) 5
561334 (vom Schnellzug)
43 (vom Personenzug)

Anschlußzüge sind nicht die Züge Nr. 5604 und 5609, weil dies Schulzüge sind (sieh ad 1.), und Nr. 5613, weil er für Arbeiter geführt wird, deren Schicht um 22 Uhr endet, Wartezeiten von 3/4 Stunden gibt es bloß 3 und sie entstehen durch den Ansatz der Züge auf der Hauptstrecke. Wartezeiten von ungefähr einer halben Stunde sind bloß 4, von weniger als 1/4 Stunde jedoch 10. Die Strecke Falkenau-Klingenthal hat von 5 Uhr bis 22 Uhr 12 Personenzüge. Es kann wohl gewiß nicht jeder von ihnen eine sofortige Verbindung nach beiden Richtungen auf der Hauptstrecke haben.

Ad 4. Der Zug Nr. 5613 fährt im Sommer auf Wunsch der Bevölkerung als Ausflugszug Nr. 5615 um eine und eine halbe Stunde später als am Wochentag. Er hat eine Verbindung von Karlsbad mit dem Zuge Nr. 1531 mit einer Wartezeit von bloß il Minuten in Falkenau und von Eger mit dem Zuge Nr. 508 mit einer Wartezeit von 5 Minuten.

Ad 5. Aus der Übersicht ad 3. und daraus, was zu den vorhergehenden Punkten gesagt wurde, ergibt sich, daß die staatliche Eisenbahnverwalftung sich ausreichend bemüht, den Bedürfnissen der Bevölkerung nachzukommen und daß ihr gerechterweise begründete Vorwürfe nicht gemacht werden können.

Prag, am 30. August 1927.

Der Eisenbahnminister:

J. V. Najman m. p.

Překlad ad 1217/VI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in der Angelegenheit der Beschlagnahme eines Zeitungsartikels in der Gablonzer ťVolkswehrŤ vom 22. Jänner 1927

(Druck 955/V).

Auf die obige Interpellation, deren Beantwortung ich an Stelle des Herrn Justizministers übernommen habe, teile ich mit, daß die Nummer 4 der in Gablonz erscheinenden Zeitschrift ťVolkswehrŤ vom 22. Jänner 1927 bei der Presseaufsicht, welche von der politischen Bezirksverwaltung in Gablonz a. N. vorgenommen wurde, nicht beschlagnahmt wurde, der in der Interpellation angeführte Artikel wurde jedoch aus dieser Nummer von der Redaktion der Zeitschrift selbst ausgeschieden, weil sie auf Grund ihrer Anfrage von der politischen Bezirksverwaltung aufmerksam gemacht worden ist, daß der Artikel bei der Preßaufsicht eventuell als zu beanständen angesehen werden könnte.

Da ein solches Vorgehen im Hinblicke auf die betreffenden Bestimmungen des Freßgesetzes unzulässig ist, wurden seitens der vorgesetzten Behörde die erforderlichen Verfügungen getroffen.

Prag, am 24. Juni 1927.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.

Překlad ad 1217/VII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen

in Angelegenheit einer Verfügung des

Regierungsvertretes in der Versammlung zu Alt-Habendorf am 23. April 1927

(Druck 989/XXI)

und auf die Interpellation des Abgeordneten

Roscher und Genossen

wegen Behinderung der Versammlungsfreiheit (Druck 989/XIX).

Die Interventionen bei öffentlichen Versammlungen gehören zu den schwierigsten Aufgaben der politischen und der Polizeibeamten. Die Verpflichtung des intervenierenden Beamten besteht darin, darüber zu wachen, daß in der Versammlung sich nichts. Gesetzwidriges ereigne, und daß die öffentliche Ruhe und Ordnung nicht gestört werde. Der intervenierende Beamte muß daher den Reden folgen und die Aussprüche der Redner verzeichnen, gleichzeitig aber augenblicklich beurteilen, ob ein Ausspruch nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründet, und muß bejahendenfalls sofort einschreiten. Ferner muß der intervenierende Beamte auch darauf sehen, daß bei Versammlungen die Vorschriften des Versammlungsrechtes eingehalten werden und er muß nach Bedarf unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen treffen, Hiebei entscheidet vielfach die subjektive Anschauung des intervenierenden Beamten, zu der er ohne lange Überlegung kommen muß, und es ist daher nicht ausgeschlossen, daß der intervenierende Beamte manchmal auch dort einschreitet, wo dies nicht ganz begründet ist. So muß auch das Einschreiten des intervenierenden Beamten in der in den Inerpellation geschilderten Art bei der am 23. April 1927 abgehaltenen öffentlichen Versammlung in Alt-Haben-dorf beurteilt werden, und es wurden daher die gehörigen Maßnahmen getroffen. Der Auftrag, daß auf dieser Versammlung eine Abstimmung über die in den Interpellationen angeführte Resolution nicht zugelassen werde, wurde dem intervenierenden Beamten. nicht erteilt.

Prag, am 28. Juli 1927.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.

Překlad ad 1217/VIII.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Grünzner und Genossen betreffend die unhaltbaren Zustände in

Angelegenheit der Steuervorschreibungen für Eisenbahnbedienstete bei der Steuer

behörde in Freistadt (Druck 989/IX).

Die Einkommensteuer ist im Bezirke der Steuerverwaltung in Freistadt bis einschließlich 1926 bereits vorgeschrieben, also auch den Eisenbahnbediensteten bemessen.

Prag, am 17. August 1927.

Der Finanzminister:

Dr. Engliš m. p.

Překlad ad 1217/IX.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen betreffend die Beamtenschaft in den Ministerien und bei den Zentralbehörden (Druck 724/XVI).

Die Zugehörigkeit der Staatsbeamten zu einer bestimmten Nationalität war und ist weder Bedingung noch Hindernis für ihre Berufung in den Dienst im Ministerium oder bei einer anderen Zentralbehörde, hier entscheidet stets bloß der tatsächliche Bedarf, das Dienstinteresse und die Fachqualifikation für diesen Dienst. Nach anderen Gesichtspunkten richtet sich die Regierung bei der Einberufung von Beamten in die Ministerien und in die übrigen Zentralbehörden nicht.

Die Verhältnisse in der nationalen Zusammensetzung der Personalstande der Ministerien und der Zentralbehörden überhaupt, auf die in der Interpellation hingewiesen wird, können ihren Ursprung hauptsächlich darin haben, daß die Dienststellen in diesen Behörden zum überwiegenden Teile sofort nach dem Staatsumsturze durch die befähigtesten unter jenen Personen besetzt wurden, welche auf Stellen im Staatsdienste der Čechoslovakischen Republik bereits damals reflektiert haben.

Weil aus den auf Grund des § 13 der Dienstpragmatik geführten Personalausweisen die Nationalität der Staatsbeamten nicht ersichtlich war und ersichtlich ist, kann die Regierung nicht mit Bestimmtheit sagen, wie viele Beamte deutscher Nationalität dienstlich den einzelnen Ministerien und den übrigen Zentralbehörden zugeteilt sind. Ein Schluß auf die Zugehörigkeit zu einer Nationalität aus anderen Momenten, z. B. aus dem Namen, aus der Unterrichtssprache der Schulen, welche der Beamte besucht hat u. dgl. ist schwer möglich.

Aber auch der Umstand, daß sich ein Beamter selbst zu einer bestimmten Nationalität meldet, ist nach den gemachten Erfahrungen nicht immer ein verläßlicher Maßstab. Bei der Volkszählung wurde die Nationalität zwar festgestellt, aber auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 28. Jänner 1919, S. d. G. u. V. Nr. 49, dürfen durch die Veröffentlichung der statistischen Daten die individuellen Privatverhältnisse nicht preisgegeben werden. Die Regierung hat daher nicht die Möglichkeit, zuverlässig zu ermitteln, wie viele Beamte dieser oder jener Nationalität bei den einzelnen Ministerien und Zentralbehörden angestellt sind, und kann daher auf Grundlage dieser Interpellation nicht irgendwelche weiteren Verfügungen treffen.

Prag, am 11. Juni 1927.

Der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung:

Dr. Šrámek m. p.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.

Překlad ad 1217/X.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten H. Krebs und Genossen betreffend die Vorgangsweise der politischen Bezirksverwaltung in Tetschen gegenüber dem Bürgermeisteramte in Bodenbach (Druck 930/XIV).

Wie mir mitgeteilt worden ist, hat das Stadtamt in Bodenbach in wiederholten Fällen, betreffend die Militäreinquartierung in Bodenbach, gegenüber den Forderungen der Militärverwaltung einen absoluten Mangel an Entgegenkommen zum Ausdrücke gebracht und alle möglichen Schwierigkeiten gemacht. Zu diesen Fällen gehört auch jener, welcher die Ursache zu dem in der Anfrage ausgestellten Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Tetschen bildete.

Trotzdem der Ton der Zuschrift der politischen Bezirksverwaltung, gegen den Beschwerde geführt wird, im Hinblicke auf das oberwähnte ungefällige Vorgehen des Stadtamtes in Bodenbach erklärlich ist, zögere ich trotzdem nicht zu erklären, daß ich mit der Form der Zuschrift nicht übereinstimme. Ich habe in dieser Richtung die erforderliche Maßnahme getroffen.

Prag, den 31. August 1927.

Der Minister des Innern:

Černý m. p.

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