Na shora uvedenou interpelaci sděluje se toto, Ad 1.) provisionisté
státních báňských a hutnických
závodů a jich pozůstalí dostávali
k provisím placeným z báňských
bratrských pokladen státní příplatky
záležející hlavně z drahotních
přídavků a mimořádných
a nouzových výpomocí vyměřovaných
jím původně podle sazeb platných pro
státní zaměstnance stejné kategorie.
Když vznikla pochybnost o tom, zda provisionisté mají
nárok na státní příplatky,
byl ustanoven k prozkoumání této věcí
zvláštní výbor sestávající
z právníků. Jimi vypracovaný obsáhlý
posudek vyzněl v zevrubně odůvodněný
závěr, že drahotní přídavky,
mimořádné a nouzové výpomoci,
doplněk na minimální provisi a 25%ní
zvýšení normální provise provisionistům
a jích pozůstalým dle platných zákonů
nepatří, nýbrž že byly tyto poskytovány
jen na základě administrativních opatření,
jež tudíž možno odvolati nebo změniti
rovněž administrativní cestou. Stejného
názoru byla i meziministerská porada svolaná
k přezkoušení věci.
Snižování státních příplatků
k provisím stalo se proto pouze administrativními
opatřeními.
Opatření ta nelze však pojímati jako
čin nepřátelský dělnictvu.
Podle § 5 vládního nařízení
z 25. září 1924 č. 206 Sb. z. a n.
zatěžují totiž zaopatřovací
požitky zaměstnanců podnikových a jejích
pozůstalých jednotlivé podniky, a státní
báňské a hutnické závody musí
nésti také státní příplatky
k provisím. Podnikům majícím nyní
povinnost ze svých příjmů krýti
provozovací náklady, jakož i investice potřebné
k jich řádnému vybavení nezbylo by,
musely-li by vypláceti státní příplatky,
než přikročiti k zastavení některých
pasivních závodů, aby tak získaly
úhradu pro tento výdej. Opatření takové
zajisté postihlo by však aktivní dělníky
daleko více než provisionisty. Snížení
státních příplatků stalo se
tedy za účelem udržení provozu všech
závodů v zájmu dělnictva.
Ad 2.) Zákony a nařízení upravující
drahotní přídavky a mimořádné
nouzové výpomoci, týkají se jen takových
skupin státních zaměstnanců nebo zaměstnanců
státních podniků, kterým náleží
odpočivné požitky z některé instituce
státní (pensijní fond a pod.).
Předpisy ty předpokládají zachování
určitého příjmu z aktivity jako platu
základního a určují hlavně
přídavky k tomuto příjmu. Stanoví
tedy co se má přidati k odpočivným
základním plátům poskytovaným
státem.
Provisionisté a jích pozůstalí dostávají
zaopatřovací platy od báňských
bratrských pokladen, tedy od institucí nestátních.
Podle §§u 1, a 17 zákona čís. 242/1922
Sb. z. a n. poskytuje bratrská pokladna, nikoliv stát,
zvláštní drahotní přídavky
k zaopatřovacím plátům. Podobně
před účinností zákona čís.
242/1922 Sb. z. a n. bylo ustanoveno zákony čís.
608/1919 vztažmo čís. 303/1921 Sb. z. a n.,
že bratrská pokladna je povinna poskytovati mimořádné
přídavky k zaopatřovacím platům.
Nemají proto provisionisté a jích pozůstalí
žádného zákonného nároku
na drahotní přídavky a výpomoci oproti
státu.
Totéž platí o doplňku na minimální
provisí a o 25%nim zvýšení normální
provise, kterážto zvýšení byla
provedena administrativně před úpravou provisí
zákona čís, 242/1922 Sb. z. a n.
Ad 3.) Jak bylo již uvedeno ad 1) státní báňské
a hutnické závody nemají prostředků
na výdaj spojený se státními příplatky
a nelze jim proto uložiti, aby státní příplatky
k provisím nadále neztenčeně vyplácely.
V přítomné době uvažuje se o
zlepšení státních příplatků
nad míru ustanovenou usnesením vlády z 8.
října 1926 a to přiznáním příplatku
dalším kategoriím provisionistů a jich
pozůstalým a zatím účelem vypracovalo
ministerstvo veřejných prací osnovu zákona
o státních příplatcích k provisím
býv. dělníků, podniků ťStátní
báňské a hutnické závodyŤ
a jich pozůstalých, která byla zaslána
ministerstvu financí k zaujetí stanoviska.
Ministerstvo vnitra plně uznává sociální
a hospodářský význam druhých
svátků vánočních, velikonočních
a svatodušních, a věnuje stálou pozornost
možnosti zákonodárné úpravy této
otázky. Úpravu tuto bude lze však provésti
teprve tehdy, až budou sjednány všechny předpoklady
- rázu též i politického - pro novelisaci
zákona č. 65/1925 Sb. z. a n., o svátcích
a památných dnech republiky Československé.
Die Durchführung der Auszahlung der Valutadifferenz zwischen
den polnischen und čechoslovakischen Bezügen jener
Bediensteten, welche zur Zeit des Plebiszites in Teschen Dienst
machten, wird nach einheitlichen Richtlinien erfolgen, die das
Finanzministerium herausgeben wird, welches die erforderlichen
Schritte zur Regelung dieser Frage unternimmt.
Da zu ihrer Lösung jedoch auch die Mitwirkung der polnischen
Behörden notwendig ist, mit denen die Verhandlungen bisher
nicht abgeschlossen worden sind, konnte das Finanzministerium
bisher nicht zur Herausgabe der betreffenden Richtlinien schreiten.
Bis zu ihrer Herausgabe kann die Postverwaltung in dieser Angelegenheit
keinerlei Verfügung treffen.
Das Polizeikommissariat in Aussig hat in Ausübung der Preßaufsicht
über die Zeitschrift ťDer TagŤ und ťAussiger
TagblattŤ die Nummer 38 der erstangeführten Zeitschrift
vom 24. Februar 1927 beschlagnahmt, weil sie in einem Teile des
Artikels ťWieder nach dem Schutzgesetz verurteiltŤ,
der in der Interpellation wörtlich abgedruckt ist, den Tatbestand
der strafbaren Handlung nach § 17, Z. 1, des Gesetzes zum
Schutze der Republik erblickt hat. Diese Beschlagnahme wurde vom
Kreisals Preßgericht in Leitmeritz aus denselben Gründen
bestätigt.
Nach der bereits durchgeführten Beschlagnahme der angeführten
Zeitschrift erhielt das Polizeikommissariat in Aussig die Nr.
45 der Zeitschrift ťDeutsche Zeitung BohemiaŤ vom 23.
Februar 1927, worin der obangeführte Artikel jedoch unbeanständet
abgedruckt war, deshalb hat das Polizeikommissariat bei der Preßaufsicht
über die später vorgelegten Zeitschrift ťAussiger
TagblattŤ denselben in dieser Zeitschrift veröffentlichten
Artikel unbeanstandet durchgelassen.
Das Gericht hat in der beschlagnahmten Stelle in Übereinstimmung
mit dem Polizeikommissariate den Tatbestand einer strafbaren Handlung
erblickt und die Beschlagnahme bestätigt.
Der Umstand daß dieselbe in der Zeitschrift ťDer TagŤ
beschlagnahmte Stelle unbeanstandet in der Zeitschrift ťBohemiaŤ
durchgelassen worden ist, beruht im Hinblicke auf die gegebenen
Lokalverhältnisse in der verschiedenartigen Bewertung des
öffentlichen Interesses bei Lösung der Frage, ob es
dieses Interesse erheischt, daß durch die Beschlagnahme
die Weiterverbreitung des Inhaltes der beanstandeten Stelle verhindert
werde.
Aus dem geschilderten Stande der Angelegenheit geht hervor, daß
das Polizeikommissariat in Aussig selbst zu der Erkenntnis gelangt
ist, daß es beider Zensurierung der Zeitschrift ťDer
TagŤ allzu ängstlich bei Bewertung des öffentlichen
Interesses vorgegangen ist.
Ich habe daher keine Ursache zu irgendeiner Verfügung.
Das Polizeikommissariat in Aussig hat in Ausübung der Preßaufsicht
über die Zeitschrift ťDer TagŤ die Nummer 26 dieser
Zeitschrift vom 8. Februar 1927 beschlagnahmt, da sie in zwei
Stellen des ťDer nationalsozialistische ParteitagŤ überschriebenen
Artikels den Tatbestand der strafbaren Handlung nach § 14,
Z. 1 und 5, des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickt hat.
Diese Beschlagnahme wurde vom Kreis- als Preßgericht in
Leitmeritz bestätigt und damit wurde anerkannt, daß
das Polizeikommissariat in Aussig nach dem Gesetze vorgegangen
ist, als es die Beschlagnahme der beanstandeten Stelle anordnete.
Gegen die Beschlagnahme wurden jedoch keine Einwendungen erhoben
und dadurch die Möglichkeit genommen, daß die Entscheidung
über die Beschlagnahme überprüft und eventuell
abgeändert werde.
Weil das Gericht anerkannte, daß im Inhalte der beanstandeter.
Stellen der Tatbestand des § 14, Abs. 1 und 5, des Gesetzes
zum Schutze der Republik gegeben ist, kann der Umstand, daß
diese Stellen in anderen Zeitschriften veröffentlicht worden
sind die Beschlagnahme der Nr. 26 der periodischen Druckschrift
ťTagŤ nicht unbegründet erscheinen lassen. Die
Herren Interpellanten setzen damit lediglich die Ungleichmäßigkeit
der Preßaufsicht bei den verschiedenen den Pressedienst
ausübenden Personen aus, welche Ungleichmäßigkeit
ihre Ursache hauptsächlich im Hinblicke auf die gegebenen
örtlichen Verhältnisse in der verschiedenen Bewertung
des öffentlichen Interesses bei der Lösung der Frage
hat, ob es dieses Interesse erheischt, daß durch die Beschlagnahme
die Weiterverbreitung des Inhaltes der beanstandeten Stellen verhindert
werde.
Bei diesem Stande der Angelegenheit liegt kein Grund zu irgendeiner
Verfügung vor.
Gegen den Zahntechniker in Bratislava Alexander Szende, Probstgasse
Nr. 3, sollte am 28. Juli 1925 die Pfändung von Fahrnissen
wegen Rückständen schuldiger direkter Steuern vorgenommen
werden. Die Exekution war ergebnislos, da nach dem Berichte des
Steuerexekutors der Schuldner keine Fahrnisse besaß, die
von der Exekution nicht ausgenommen gewesen wären. Gleichzeitig
wendete der Schuldner ein, daß ihm eine Überzahlung
an Vermögensabgabe, die aus einer Zahlung durch eine zurückbehaltene
Einlage herrührt, gutkomme und daß er der Vermögensabgabe
überhaupt nicht unterliege.
Mit dem Ausspruche der Polizeidirektion in Bratislava vom 5. August
1925, Z. 8783/präs. 1925, wurde A. Szende - ein magyarischer
Staatsangehöriger - aus dem Gebiete der Čsl. Republik
ausgewiesen.
Zufolge der Ausweisung wurden gegen den Schuldner weitere Pfändungen
von Fahrnissen und zwar am 21. August 1925 wegen eines Rückstandes
von 1121.23 Kč die nach Abrechnung der zu erwartenden Überzahlung
an Vermögensabgabe per Kč 4,044.88 übrig blieben
durchgeführt. Die Exekution war neuerlich aus den obbezeichneten
Gründen erfolglos. Das Steueramt hat daher eine Taschenpfändung
angeordnet, welche der Steuerexekutor Josef Barton am 25. August
1925 vornahm und einen Betrag von 1,121.23 Kč pfändete.
Dem Ansuchen der Partei vom 11. September 1925 um Rückerstattung
des gepfändeten Betrages hat die Generalfinanzdirektion in
Bratislava mit der Entscheidung vom 29. Jänner 1926, Z. VI/519/26,
nicht entsprochen und die Einwendung der Gesetzwidrigkeit mit
der Begründungen abgewiesen, daß auf Grund der Bestimmungen
des § 45 des Ges. Art. XI. v. J. 1909 gegen die Ungesetzlichkeit
bei der Exekution die Beschwerde an die Finanzdirektion binnen
8 Tagen nach Vornahme der betreffenden Exekutionshandlung einzubringen
ist.
Die Berufung der Partei gegen den Ausspruch über die Ausweisung
aus dem Gebiete der Čsl. Republik wurde mit der Endentscheidung
des für die Verwaltung der Slovakei bevollmächtigten
Ministers vom 15. Jänner 1926, Z. 43045/25, als unbegründet
abgewiesen. Infolge dieser Endentscheidung wurde nach ergebnisloser
Aufforderung des Schuldners zur Zahlung der weiteren fälligen
Steuern auf Anordnung der Finanzdirektion in Bratislava Nr. 2698/I
Br. m. 26, neuerlich eine Taschenpfändung am 15. Februar
1926 wegen einer Forderung von 5,987 Kč vorgenommen und
ein Betrag von 1,600 Kč beschlagnahmt. Die Beschwerde des
Exekuten vom 1. März 1926 gegen die Vornahme der Taschenpfändung
wurde von der Generalfinanzdirektion in Bratislava mit der Entscheidung
vom 13. Mai 1926, Nr. VI-2793/26, als verspätet und bei der
unzuständigen Behörde eingebracht abgewiesen und dem
Ansuchen der Partei um Rückerstattung des gepfändeten
Betrages nicht willfahrt, wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig
die erübrigenden Rückstände bekanntgegeben wurden.
Dem Revisionsansuchen der Partei gegen die Ausweisung aus dem
Gebiete der Čechoslovakischen Republik wurde keine Folge
gegeben (Entscheidung des für die Verwaltung der Slovakei
bevollmächtigten Ministers vom 29. April 1926, Z. 15572/26
adm. V.), mit Rücksicht auf die Familien- und Lebensverhältnisse
des Ausgewiesenen wurde die Vornahme der Ausweisung auf die Zeit
von 6 Monaten nach Zustellung der Revisionsentscheidung mit der
Bedingung jedoch verschoben, daß sich der Ausgewiesene in
der erteilten Frist einen Reisepaß nach § 3 der Reg.
Vdg. Nr. 215/21 besorge.
Eine weitere Exekution wurde gegen den aussewiesenen Schuldner
nicht geführt.
Alexander Szende hat auch die Strafverfolgung des Josef Barton
wegen des Vergehens des Amtsmißbrauches angestrebt, sein
Ansuchen um Einleitung der Strafuntersuchung wurde jedoch mit
Beschluß des Untersuchungsrichters der Sedria in Bratislava
vom 10. Dezember 1926 abgewiesen, weil Josef Barton als Staatsbediensteter
die Durchsuchung der. Person auf Grund eines ihm erteilten Befehles
vorgenommen und zu seinem Vorgehen berechtigt war.
Wir bemerken, daß die betreffenden in der Slovakei bisher
noch geltenden Bestimmungen die Vornahme der Taschenpfändung
ausdrücklich nicht ausschließen, daß dieses Mittel
jedoch de facto bloß in einigen wenigen Fällen angewendet
wurde, wo es sich um zahlungsfähige, aber offensichtlich
renitente Schuldner gehandelt hat.
Zu den einzelnen Punkten der Interpellation erlaube ich mir folgendes
mitzuteilen:
Ad 1. Die Frühverbindung von Graslitz nach Eger und nach
Karlsbad besorgt Zug Nr. 5602, die Ankunft nach Falkenau um 6.15
Minuten. Nach Eger bildet zum Zuge Nr. 1521 die Übergangszeit
10 Minuten, nach Karlsbad 18 Minuten zum Zuge Nr. 1522. Von diesen
zwei Zügen besteht auch eine Verbindung nach Graslitz mit
dem Zuge Nr. 5603, Abfahrt von Falkenau um 6.33 Minuten.
Der Zug Nr. 5604 ist ein Schulzug und besorgt bloß die Lokalverbindung
nach Falkenau. Seine nunmehrige Einstellung in den Fahrplan wurde
auf Wunsch der Eltern der Schulkinder bestimmt.
Ad 2. Der Zug Nr. 5610 ist für die Verbindung nach Komotau
an den Zug 1504 bestimmt, die Wartezeit beträgt 17 Minuten.
Die Verbindung gegen Eger besorgt Zug Nr. 5612, der um 1,40 Minuten
später fährt, von dem auf den Schnellzug Nr. 68 bloß
15 Minuten, auf den Personenzug Nr. 1503 bloß 23 Minuten
gewartet werden muß.
Es ist nicht richtig, daß der Zug Nr. 5612 eine Verbindung
gegen Eger erst mit dem Zuge Nr. 1531 hat, also erst nach einer
Wartezeit von mehr als 2 Stunden, Dez. Zug Nr. 5612 hat, wie bereits
oben erwähnt, gegen Eger zwei Verbindungen, mit dem Schnellzuge
Nr. 68 und dem Personenzuge Nr. 1503, mit einer Wartezeit von
bloß 15, resp. 23 Minuten.
Ad 3. Zu diesem Punkte erlaube ich mir folgende Übersichtstabelle
anzuschließen:
Zug Nr. | Wartezeit zum Anschlusse der Richtung: | |
Eger | Karlsbad | |
5602 | 10 | 18 |
5604 | 49 | 65 (Schulzug) |
5606 | 12 | 49 |
5608 | 34 | 14 |
5610 | - | 17 |
5612 | 15(zum Schnellzuge) | - |
23(zum Personenzug) | ||
5603 | 5 | 13 |
5605 | 13 | 28 |
5607 | 8 | 47 |
5609 | - | - (Schulzug) |
5611 | 9(vom Schnellzug) | 5 |
5613 | 34 (vom Schnellzug) | |
43 (vom Personenzug) |
Anschlußzüge sind nicht die Züge Nr. 5604 und
5609, weil dies Schulzüge sind (sieh ad 1.), und Nr. 5613,
weil er für Arbeiter geführt wird, deren Schicht um
22 Uhr endet, Wartezeiten von 3/4 Stunden gibt es bloß 3
und sie entstehen durch den Ansatz der Züge auf der Hauptstrecke.
Wartezeiten von ungefähr einer halben Stunde sind bloß
4, von weniger als 1/4 Stunde jedoch 10. Die Strecke Falkenau-Klingenthal
hat von 5 Uhr bis 22 Uhr 12 Personenzüge. Es kann wohl gewiß
nicht jeder von ihnen eine sofortige Verbindung nach beiden Richtungen
auf der Hauptstrecke haben.
Ad 4. Der Zug Nr. 5613 fährt im Sommer auf Wunsch der Bevölkerung
als Ausflugszug Nr. 5615 um eine und eine halbe Stunde später
als am Wochentag. Er hat eine Verbindung von Karlsbad mit dem
Zuge Nr. 1531 mit einer Wartezeit von bloß il Minuten in
Falkenau und von Eger mit dem Zuge Nr. 508 mit einer Wartezeit
von 5 Minuten.
Ad 5. Aus der Übersicht ad 3. und daraus, was zu den vorhergehenden
Punkten gesagt wurde, ergibt sich, daß die staatliche Eisenbahnverwalftung
sich ausreichend bemüht, den Bedürfnissen der Bevölkerung
nachzukommen und daß ihr gerechterweise begründete
Vorwürfe nicht gemacht werden können.
Auf die obige Interpellation, deren Beantwortung ich an Stelle
des Herrn Justizministers übernommen habe, teile ich mit,
daß die Nummer 4 der in Gablonz erscheinenden Zeitschrift
ťVolkswehrŤ vom 22. Jänner 1927 bei der Presseaufsicht,
welche von der politischen Bezirksverwaltung in Gablonz a. N.
vorgenommen wurde, nicht beschlagnahmt wurde, der in der Interpellation
angeführte Artikel wurde jedoch aus dieser Nummer von der
Redaktion der Zeitschrift selbst ausgeschieden, weil sie auf Grund
ihrer Anfrage von der politischen Bezirksverwaltung aufmerksam
gemacht worden ist, daß der Artikel bei der Preßaufsicht
eventuell als zu beanständen angesehen werden könnte.
Da ein solches Vorgehen im Hinblicke auf die betreffenden Bestimmungen
des Freßgesetzes unzulässig ist, wurden seitens der
vorgesetzten Behörde die erforderlichen Verfügungen
getroffen.
Die Interventionen bei öffentlichen Versammlungen gehören
zu den schwierigsten Aufgaben der politischen und der Polizeibeamten.
Die Verpflichtung des intervenierenden Beamten besteht darin,
darüber zu wachen, daß in der Versammlung sich nichts.
Gesetzwidriges ereigne, und daß die öffentliche Ruhe
und Ordnung nicht gestört werde. Der intervenierende Beamte
muß daher den Reden folgen und die Aussprüche der Redner
verzeichnen, gleichzeitig aber augenblicklich beurteilen, ob ein
Ausspruch nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung begründet,
und muß bejahendenfalls sofort einschreiten. Ferner muß
der intervenierende Beamte auch darauf sehen, daß bei Versammlungen
die Vorschriften des Versammlungsrechtes eingehalten werden und
er muß nach Bedarf unverzüglich die entsprechenden
Maßnahmen treffen, Hiebei entscheidet vielfach die subjektive
Anschauung des intervenierenden Beamten, zu der er ohne lange
Überlegung kommen muß, und es ist daher nicht ausgeschlossen,
daß der intervenierende Beamte manchmal auch dort einschreitet,
wo dies nicht ganz begründet ist. So muß auch das Einschreiten
des intervenierenden Beamten in der in den Inerpellation geschilderten
Art bei der am 23. April 1927 abgehaltenen öffentlichen Versammlung
in Alt-Haben-dorf beurteilt werden, und es wurden daher die gehörigen
Maßnahmen getroffen. Der Auftrag, daß auf dieser Versammlung
eine Abstimmung über die in den Interpellationen angeführte
Resolution nicht zugelassen werde, wurde dem intervenierenden
Beamten. nicht erteilt.
Die Einkommensteuer ist im Bezirke der Steuerverwaltung in Freistadt
bis einschließlich 1926 bereits vorgeschrieben, also auch
den Eisenbahnbediensteten bemessen.
Die Zugehörigkeit der Staatsbeamten zu einer bestimmten Nationalität
war und ist weder Bedingung noch Hindernis für ihre Berufung
in den Dienst im Ministerium oder bei einer anderen Zentralbehörde,
hier entscheidet stets bloß der tatsächliche Bedarf,
das Dienstinteresse und die Fachqualifikation für diesen
Dienst. Nach anderen Gesichtspunkten richtet sich die Regierung
bei der Einberufung von Beamten in die Ministerien und in die
übrigen Zentralbehörden nicht.
Die Verhältnisse in der nationalen Zusammensetzung der Personalstande
der Ministerien und der Zentralbehörden überhaupt, auf
die in der Interpellation hingewiesen wird, können ihren
Ursprung hauptsächlich darin haben, daß die Dienststellen
in diesen Behörden zum überwiegenden Teile sofort nach
dem Staatsumsturze durch die befähigtesten unter jenen Personen
besetzt wurden, welche auf Stellen im Staatsdienste der Čechoslovakischen
Republik bereits damals reflektiert haben.
Weil aus den auf Grund des § 13 der Dienstpragmatik geführten
Personalausweisen die Nationalität der Staatsbeamten nicht
ersichtlich war und ersichtlich ist, kann die Regierung nicht
mit Bestimmtheit sagen, wie viele Beamte deutscher Nationalität
dienstlich den einzelnen Ministerien und den übrigen Zentralbehörden
zugeteilt sind. Ein Schluß auf die Zugehörigkeit zu
einer Nationalität aus anderen Momenten, z. B. aus dem Namen,
aus der Unterrichtssprache der Schulen, welche der Beamte besucht
hat u. dgl. ist schwer möglich.
Aber auch der Umstand, daß sich ein Beamter selbst zu einer
bestimmten Nationalität meldet, ist nach den gemachten Erfahrungen
nicht immer ein verläßlicher Maßstab. Bei der
Volkszählung wurde die Nationalität zwar festgestellt,
aber auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 28. Jänner 1919,
S. d. G. u. V. Nr. 49, dürfen durch die Veröffentlichung
der statistischen Daten die individuellen Privatverhältnisse
nicht preisgegeben werden. Die Regierung hat daher nicht die Möglichkeit,
zuverlässig zu ermitteln, wie viele Beamte dieser oder jener
Nationalität bei den einzelnen Ministerien und Zentralbehörden
angestellt sind, und kann daher auf Grundlage dieser Interpellation
nicht irgendwelche weiteren Verfügungen treffen.
Wie mir mitgeteilt worden ist, hat das Stadtamt in Bodenbach in
wiederholten Fällen, betreffend die Militäreinquartierung
in Bodenbach, gegenüber den Forderungen der Militärverwaltung
einen absoluten Mangel an Entgegenkommen zum Ausdrücke gebracht
und alle möglichen Schwierigkeiten gemacht. Zu diesen Fällen
gehört auch jener, welcher die Ursache zu dem in der Anfrage
ausgestellten Vorgehen der politischen Bezirksverwaltung in Tetschen
bildete.
Trotzdem der Ton der Zuschrift der politischen Bezirksverwaltung,
gegen den Beschwerde geführt wird, im Hinblicke auf das oberwähnte
ungefällige Vorgehen des Stadtamtes in Bodenbach erklärlich
ist, zögere ich trotzdem nicht zu erklären, daß
ich mit der Form der Zuschrift nicht übereinstimme. Ich habe
in dieser Richtung die erforderliche Maßnahme getroffen.