Pøeklad ad XV./4458.

Antwort

des Ministers für auswärtige Angelegenheiten auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen in Angelegenheit des Vorgehens der belgischen Besatzungsarmee gegen den èechoslovakischen Staatsbürger Ferdinand Sieber in Aachen (Druck 4256/XVI).

Auf die Intervention der èechoslovakischen Gesandtschaft in Brüssel in der obangeführten Angelegenheit hat das belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mit einer Note vom 16. Februar 1924 geantwortet, die in der Übersetzung lautet wie folgt:

In Beantwortung der Note Nr. 311 und 23 vom 12. Dezember des abgelaufenen Jahres beehrt sich das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der èechoslovakischen Gesandtschaft mitzuteilen daß laut Ergebnisses der vom Kommando der belgischen Okkupationsarmee durchgeführten Erhebungen tatsächlich Herr Ferdinand Sieber Ende Juli des vergangenen Jahres die Einberufung als Bürge in den Zügen der französisch-belgischen Regie für die Dauer von 8 Tagen erhalten hat. Dieser Befehl wurde aber nicht durchgeführt da Herr Sieber abgereist war und da ferner von den Militärbehörden konstatiert wurde, daß der Betreffende èechoslovakischer Staatsangehöriger sei. Sieber wurde weiter in keiner Weise belästigt. Nichtsdestoweniger haben die Militärbehörden ein Verfahren zu dem Zwecke eingeleitet, um festzustellen, ob Herr Sieber tatsächlich èechoslovakischer Staatsangehöriger sei. Durch diese Erhebungen wurde bei ihm vielleicht die Vermutung wachgerufen, daß die militärischen Behörden bestrebt seien, ihn zu beunruhigen.

Am 11. Jänner hat der èechoslovakische Konsul in Köln a. R. dem Kommando der belgischen Okkupationsarmee mitgeteilt, daß Sieber den Nachweis seiner èechoslovakischen Staatsangehörigkeit bisher nicht erbracht und es unterlassen habe, sich in das Verzeichnis des èechoslovakischen Konsulates in Köln a. R. eintragen zu lassen.

Prag am 26. Februar 1924.

Der Minister für auswärtige Angelegenheiten:

Dr. E. Beneš m. p.

Pøeklad ad XVI./4458.

Antwort

des Ministers für Landwirtschaft auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen betreffend die Einhebung von Aufforstungskautionen bei Abholzung von durch Nonnenfraß beschädigten Wäldern (Druck 4263).

Das Ministerium für Landwirtschaft hat mit der rechtskräftigen Entscheidung vom 5. Juni 1923, Z. 40475, dem Anton Raimund und Genossen in Kottwitz bei Bewilligung der außerordentlichen Abholzung der von der Nonne befallenen Bestände auferlegt, nach Maßgabe des Fortschrittes des Verkaufes des gewonnenen Holzes bei der zuständigen politischen Bezirksverwaltung für jeden gefällten 1 ha Bodens eine Aufforstungskaution von 1.000 Kè zu erlegen, welcher Betrag nach durchgeführter Wiederaufforstung freigegeben werden wird. Es ist dies in der Voraussetzung geschehen, daß die Behörde die Verpflichtung habe, durch die Vorschreibung der Kaution dafür zu sorgen, daß die Wiederaufforstung der abgeholzten Flächen in der vom Gesetze bestimmten Zeit sichergestellt werde.

Das Landwirtschaftsministerium hat sich zu der Kautionsvorschreibung nach dem Gesetze Nr, 82/1918, insbesondere durch die Bestimmung seines § 4 für berechtigt angesehen, der die Bewilligung von außerordentlichen Schlägelungen in die Kompetenz des Landwirtschaftsministeriums verwies und ist von der Erwägung ausgegangen, daß wenn das Gesetz der Behörde das Recht zur Bewilligung einer Ausnahme eingeräumt hat, es ihr auch das Recht erteilt hat, die Bedingungen und Kautelen festzusetzen, unter deren Erfüllung eine außerordentliche Holzgewinnung bewilligt werden kann. Bei der Verhandlung einer Beschwerde, mit der sich in einem analogen Falle das Oberste Verwaltungsgericht in der neuesten Zeit befaßt hat, hat sich dasselbe aber nicht der vom Landwirtschaftsministerium vertretenen Anschauung angeschlossen und entschieden, daß, soweit es sich um den Bereich des früher österreichischen Rechtes handelt, die Auferlegung einer Kaution nur dann als berechtigt anerkannt werden könnte, wenn im Gesetze vom 17. Dezember 1918 oder in einem anderen Gesetze eine Norm gefunden werden könnte, die die Behörde ermächtigt, eine solche Verpflichtung den Parteien aufzuerlegen.

Zufolge dieser grundsätzlichen Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes ist das Ministerium für Landwirtschaft zur Auflassung der Aufforstungskaution in dem Falle geschritten, der Gegenstand der Interpellation ist.

Die vom Abgeordneten Windirsch gegen die forst-politischen Behörden gerichteten Beschwerden werden untersucht werden.

Das Landwirtschaftsministerium vertritt selbst den Standpunkt, daß die von der Nonne vernichteten Wälder möglichst bald abgeforstet und neuerlich aufgeforstet werden müssen. Eine Aufforstungskaution hat es in jenen Fällen verlangt, wo ein Zweifel bestand, daß der Waldeigentümer die Aufforstung rechtzeitig durchführen werde. Nirgends aber machte es die Bewilligung zur Fällung des Nonnenholzes vom Erlage einer Aufforstungskaution abhängig.

Was den 3. und 4. Punkt der Interpellation anbelangt, wird folgendes bemerkt:

Das Landwirtschaftministerium, dem nach dem Gesetze vom 17. Dez. 1918, S. d. G. u. V. Nr. 82 die Bewilligung einer außerordentlichen Holzgewinnung zusteht, bewilligt dieselbe aufgrund der von der zuständigen Bezirksforstinspektion vorgelegten Gutachten und in bedeutungsvolleren Fällen aufgrund der an Ort und Stelle durch eine aus dem Vorstande der zuständigen Bezirksforstinspektion und aus einem oder zwei Forstwirten aus den Kreisen der privaten Großgrundbesitzer bestehenden Kommission abgegebenen Gutachten.

Das Landwirtschaftsministerium unterstützt die Aufforstung insbesondere in den Wäldern der kleinen Eigentümer durch die Lieferung von Forstsamen aus den staatlichen Schulen für Regiepreise, die um ungefähr 30 bis 40% billiger sind als die von den privaten Eigentümern von Waldschulen verlangten Preise, und gewährt, soweit dies die finanziellen Mittel gestatten, Geldunterstützungen zur Aufforstung.

Gleichzeitig wird bemerkt, daß das Eisenbahnministerium für die Ausfuhr des Nonnenholzes die Herabsetzung der Transporttarife und das Handelsministerium die Herabsetzung der Ausfuhrgebühren bewilligt hat.

Prag, am 26. Feber 1924.

Der Landwirtschaftsminister:

Dr. Hodža m. p.

Pøeklad ad XVII./4458.

Antwort

des Finanzministers auf die Interpellation der Abgeordneten Kostka, Dr. Kafka und Genossen betreffend zweier noch immer bestehender arger Härten bei der Übernahme der Vorkriegsrenten (Druck 4233/I).

Zu Punkt a) der Interpellation hinsichtlich der Vorkriegsrenten der èechoslovakischen Staatsbürger, die in Wien deponiert und mit Lombard belastet sind, muß bemerkt werden, daß die Anschauung, als ob der Lombard! ein Hindernis der Überführung der Renten in die Èechoslovakei wäre auf einem Irrtume beruht. Die Frage der Lombardverpflichtungen ist zwar bisher noch nicht derart gelöst daß diese Verpflichtungen ausgeglichen werden könnten, die Wiener Postsparkassa hat aber zugestimmt, die durch Lombard belasteten Renten dem Postscheckamte in Prag auszufolgen, daß dieses sie für sie in Verwahrung als Treuhänderin übernehme und unter Verschluß verwahre, d. i. sie dem Eigentümer nicht ausfolge solange die Lombardschuld im Sinne des Übereinkommens von Rom über die Postsparkassa ausgeglichen sein wid. Ähnlich ist auch die Österreichisch-ungarische Bank in Wien vorgegangen die übrigens ihre Depositen unlängst der Wiener Postsparkassa übergeben hat.

Zu Punkt b), was die Abweisung der in Österreich deponierten und èechoslovakischen Angehörigen die nicht im Inlande wohnen, gehörenden Renten anbelangt, muß bemerkt werden, daß nach den Friedensverträgen für die Übernahme der Renten durch einen der Nachfolgestaaten das Prinzip der strengen Territorialität entscheidet, so daß grundsätzlich diese Renten eine Staatsschuld jenes Staates bilden, auf dessen Gebiet sie sich effektiv befinden. Nach eben diesem Prinzipe hat die Èechoslovakei alle Renten ühernommen die sich auf ihrem Gebiete befunden haben, ohne Unterschied, ob sie hiesigen oder fremden Staats angehörigen gehört haben und ohne Unterschied, ob der Eigentümer im Inlande oder im Auslande wohnt. Die außerhalb des Gebietes deponierten Renten war die Èechoslovakei nicht zu übernehmen verpflichtet. Die Reparationskommission hat auf die Betreibung von hier aus und nach längeren Verhandlungen allerdings den Nachfolgestaaten unter bestimmten, klar festgesetzten Bedingungen das Recht zuerkannt, die Renten ihrer Staatsangehörigen aus dem österreichischen, bzw. ungarischen Block für den eigenen Block zu reklamieren. Diese Bedingungen müssen genau eingehalten werden und dürfen nicht extensiv ausgelegt werden, da sie eine Ausnahme von dem oft erwähnten allgemeinen Grundsatze der Territorialität bilden. Hiebei mußte die Finanzverwaltung in Rücksicht ziehen, daß sie für ihren Block nur eine Renten reklamieren kann, bei denen die Bedingungen für die Auszahlung der Zinsen nach dem Gesetze vom 10. Juli 1922, S. d. G. u. V. Nr. 250, erfüllt sind. Die Reklamierung von Renten in jenen Fällen wo die im zitierten Gesetze festgesetzten Bedingungen nicht erfüllt sind, wäre nicht nur zwecklos sondern würde auch die Geltendmachung solcher Renten in einem anderen Blocke, in den sie grundsätzlich gehören, zunichte machen Ein Fall daß Österreich die Übernahme von durch unsere Finanzverwaltug nicht reklamierten Renten in seinen Block zurückgewiesen hätte, ist hier überhaupt nicht bekannt. Es ist daher das angefochtene Vorgehen des Finanzministeriums sowohl durch die Friedensverträge als auch durch das zitierte Gesetz vollständig begründet.

Prag, am 6. Februar 1924.

Der Finanzminister:

Ing. Beèka m. p.

Pøeklad ad XVIII./4458

Antwort

des Ministers für nationale Verteidigung auf die Interpellation der Abgeordneten Uhl, Jokl, Kaufmann und Genossen über seinen im Venkov erschienenen und von ihm gezeichneten Artikel über Demokratie u. Miliz (Druck 4274/XVIII).

Der Artikel den ich am 28. Oktober 1923 im Venkov veröffentlicht habe, beschäftigt sich tatsächlich zum Teile mit der Milizfrage. Ich bin nicht abgeneigt, einzelne Partien des Artikels noch mehr zu beleuchten, obwohl der Artikel im übrigen genug deutlich geschrieben ist.

Ich hoffe, daß ich mich mit diesem Artikel nicht im Widerspruche mit dem Standpunkte der früheren Regierungen befinde im Gegenteil beweise ich dadurch daß ich darüber geschrieben und im Artikel konstatiert habe, daß wir nirgends etwa verabsäumen, wo wir aus eigener Anschauung das Wesen der Volksverteidigung kennen lernen könnten und wir immer gewissenhaft erwägen bis zu welchem Grade sich derlei Einrichtungen in unsere innerstaatlichen und internationalen Verhältnisse einpassen, das gerade Gegenteil nämlich daß wir uns mit der Milizfrage intensiv befassen.

Es ist den Herren Mitgliedern der gesetzlichen Körperschaften und insbesondere der Wehrausschüsse genügend bekannt daß im Ministerium für nationale Verteidigung wo das Studium der Miliz in einer Abteilung konzentriert ist die verschiedenen Milizsysteme und die in dieser Frage im In- und Auslande auftauchenden Einwendungen studiert werden. Ebenso vernachlässigen unsere Wehrausschüsse es nicht und lassen es nicht außeracht, daß unser Endziel der Ausbau der Wehrmacht der Republik auf der Grundlage der Miliz ist.

Selbstverständlich aber dürfen wir eine Frage von so eminenter Wichtigkeit in keiner Weise übereilt lösen können ohne reife Überlegung keinerlei Experimente unternehmen, da es sich ja um die Verteidigung unserer höchsten Güter, um den Schutz des wirtschaftlich gesund begründeten Staates das hohe kulturelle Niveau, eines Staates handelt in dem auf gesunder, demokratischer Grundlage allen die größte Gerechtigkeit verbürgt ist. Ich will bei dieser Gelegenheit auch nicht de Frage der finanziellen Kosten des Milizsystems erörtern die höher sind als die Kosten für das stehende Heer.

Der Zeitpunkt, in welchem wir das Milizsystem einführen ist, wie ich bereits in meinem Artikel angedeutet habe, von den Verhältnissen keineswegs aber von den an der Sppitze der Wehrmacht stehenden Personen abhängig. So wie ich, wird und muß auch jeder meiner Nachfolger mit den Verhältnissen rechnen.

Prag, am 4. Februar 1924.

Der Minister für nationale Verteidigung:

Udržal m. p.

Pøeklad ad XIX./4458.

Antwort

des Ministers für öffentliche Arbeiten und des Ministers des Innern auf die Interpellation der Abgeordneten Dr. Keibl, Ing. Kallina und Genossen betreffend den Zustand der ehemaligen Kaiser-Elisabethkettenbrücke in Tetschen-Bodenbach (Druck 3670/VIII).

Die Kettenbrücke über die Elbe in Tetschen war bis zum 1. Juli 1917 Eigentum einer Aktiengesellschaft auf deren Kosten sie erbaut und erhalten wurde.

Aufgrund der Erlässe des ehem. österreichischen Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 15. Mai 1917, Nr. 55206/I vom 30. Juni 1917, Z. 69546/I und vom 11. Dezember 1917 Z. 141103/I, herausgegeben im Einvernehmen mit dem ehemaligen österreichischen Finanzministerium, wurde diese Brücke mit Vertrag vom 31. Dezember 1917 von der Staatsverwaltung ins Eigentum übernommen und diese ist auch in alle Rechte und Pflichten der ehemaligen Eigentümerin eingetreten.

Nach Art III des betreffenden Vertrages hat sich das ehemalige österreichische Ärar verpflichtet alljährlich am 31. Dezember nach dem mit Erlaß des Ministeriums des Innern vom 12. März 1887. Z. 3159 genehmigten Tilgungsplane die alljährlich fälligen und ausgelosten Aktien im Nominalbetrage von 420 K die Kupons der nichtverlosten Aktien mit 5% dieses Nominalbetrages also je 21 K und endlich die Kupons der herausgegebenen 638 Genußscheine sowie der Genußscheine, die im laufenden Jahre an die Eigentümer der bisher noch nicht verlosten Aktien ausgegeben werden sollen, bar auszuzahlen.

Die ausgelosten Aktien hat die ehem. Direktion der Staatsschuld in Wien übernommen, der die Direktion der Aktiengesellschaft ein Verzeichnis der bisher noch im Umlaufe befindlichen, nicht verlosten Aktien senden sollte. Die Art der Auszahlung sollte vom Ministerium für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt werden.

Nach dem Umsturze hat die politische Landesverwaltung in Prag dem Ministerium für öffentliche. Arbeiten in Prag mitgeteilt, daß alle aufgrund dieses Vertrages bereits abgeführten Wertpapiere und Bargeldbeträge nach dem Erlasse des ehem. Ministeriums für öffentliche Arbeiten in Wien vom 10 Dezember 1917 Z. 141103-I zu Beginn des Jahres 1918 der Zentralstaatskasse in Wien übergeben worden sind, und daß alle Akten, die Protokolle, Verlosungsverzeichnisse der gezogenen und nichtgezogenen Aktien, Rechnungsbücher usw., soweit sie die Führung, Verlosung und Auszahlung der Aktien und Kupone betreffen, im Sinne der Bestimmungen des III. Artikels. Abs 3 ad 3, des Vertrages über den Ankauf der Tetschener Brücke von der ehemaligen Direktion der Aktiengesellschaft direkt der ehemaligen Direktion der Staatsschuld in Wien übbersendet wurden.

Aufgrund der Aufforderung der Finanzprokuratur in Prag vom 28. März 1919, Z. 12366 wurde sodann die Liquidationskommission des èechoslovakischen Bevollmächtigten in Wien mit der hieramtlichen Zuschrift vom 2. September 1919 Z. 24174/XXVI-b aufgefordert, den Anspruch auf die Ausfolgung der Wertpapiere und Bargeldbeträge, die nach dem erwähnten Vertrage dem Ärar übergeben wurden, bei der Liquidationsmasse des vormaligen Österreich geltend zu machen. Das österreichische Staatsamt für Handel. Gewerbe, Industrie und Bauten hat am 22. Dezember 1919, Z. 24020-LI Arb., angezeigt, daß die betreffenden Wertpapiere und Bargeldbeträge nicht ausgefolgt werden körnen da diese Vermögenswerte seinerzeit durch den Vertrag nicht zur Verwendung für bestimmte Zwecke bestimmt wurden und weil sie tatsächlich als nicht präliminierte Staatseinnahmen zugunsten der allgemeinen Kassaverwaltung des vom. Österreich verrechnet wurden, und daß es daher unmöglich sei die Verpflichtung der Österreichischen Republik zur Ausfolgung dieses Eigentums an die Èechoslovakische Republik anzuerkennen, weil auch nach Artikel 208 ad 3, des Vertrages von St. Germain die auf dem Gebiete der vorm. österreichisch-ungarischen Monarchie entstandenen Staaten keinen Anspruch auf das Vermögen des vorm oder derzeitigen Österreich besitzen das außerhalb ihrer Gebietsteile liegt.

Dazu hat die oberwähnte Liquidationskommission bemerkt, daß der abweisende Standpunkt des österreichischen Staatsamtes zwar richtig ist daß aber zufolge dieses Standpunktes aufgrund der Bestimmungen der Art. 205 und 268 des Friedensvertrages von St. Germain Österreich die Verpflichtung zur Übernahme aller Verbindlichkeiten zufällt, welche das ehemalige österreichische Ärar durch den Vertrag vom 31. Dezember 1917 gegenüber der Aktiengesellschaft der Kettenbrücke über die Elbe in Tetschen anerkannt hat und daß, wenn der Zinsendienst der Aktien dieser Gesellschaft von der èechoslovakischen Staatsverwaltung übernommen wurde, es wohl notwendig sein werde, gegenüber der österreichischen Staatsverwaltung den Anspruch auf Bedeckung dieser Auslagen anzumelden und mit ihr die näheren Modalitäten der Gesamtregelung dieser Angelegenheit zu vereinbaren.

Über diese Frage hat sich weiter das Amt des Bevollmächtigten der Èechoslovakischen Republik in Wien in der Zuschrift vom 22. April 1919 Nr. 9429/19, n dem Sinne ausgesprochen daß es sich nicht um eine Staatsschuld im technischen Sinne handle. sondern um eine aus einer übernommenen Privatverpflichtung sich ergebende an ein bestimmtes Objekt gebundene Verpflichtung deren Erfüllung vertragsmäßig dem Staate obliegt auf dessen Gebiet die Brücke gelegen sein wird.

Mit der Auszahlung der Kupons der nicht verlosten Aktien und mit der alljährlichen Verlosung der Aktien nach dem Verlosungsplane, wurde nach dem Staatsumsturze bisher noch nicht begonnen da es selbstverständlich ist, daß der èechoslovakische Staat nicht alle aus dem Vertrage betreffend die Übernahme der Brücke dem vorm. österreichischen Staate erwachsenen Verpflichtungen auf sich nehmen kann und demgegenüber bloß jenen Teil der Aktiven erhalten soll, die aus diesem Vertrage an den vorm. österreichischen Staat übergegangen sind.

Das Finanzministerium das zur Verhandlung dieser Frage kompetent ist, wurde deshalb einerseits um eine Äußerung ersucht, ob der èechoslovakische Staat zur Übernahme der Verpflichtungen des vorm. Österreich zur Auszahlung der Kupons der Aktien und der Genußscheine, sowie der verlosten Aktien der ehemaligen Aktiengesellschaft der Kettenbrücke über die Elbe in Tetschen verpflichtet sei und andererseits zur rechtzeitigen Geltendmachung der allfälligen hiesigen Ansprüche bei der hiesigen Reparationskommission. Bevor aber in dieser Angelegenheit seitens der Staatsverwaltung die notwendig en Maßnahmen getroffen werden konnten, hat die Gemeinde Tetschen, als Eigentümerin eines Teiles dieser Aktien und Genußscheine beim Zivillandesgerichte in Prag gegen das èechoslovakische Ärar die Klage auf Auszahlung der Zinsen- und Dividendenkupons, die sich in ihrem Eigentume befinden, eingebracht und sich in der Klage noch die weitere selbständige Eintreibung der Kapitalsbeträge für die verlosten Aktien vorbehalten (die Verlosung dieser Aktien wird, nach Mitteilung des Finanzministeriums, vollständig ohne unsere Ingerenz von der Direktion der Staatsschuld in Wien durchgeführt).

Die Klage der Gemeinde Tetschen als Eigentümerin der Aktien der ehemaligen Kettenbrücken-Aktiengesellschaft über die Elbe in Tetschen gegen das èsl. Ärar betreffend die Auszahlung der Zinsen- und Dividendenkupone dieser Aktien wurde mit Urteil des Zivillandesgerichtes in Prag vom 23. Dez. 1922, G. Z. Cg VII a-322/22-6 in I. Instanz als vorzeitig abgewiesen, da derzeit nicht beurteilt werden kann ob das èsl. Ärar für diese Klage passiv legitimiert sein werde.

Dieses Urteil wurde sodann in II. Instanz durch den rechtskräftigen Beschluß des Oberlandesgerichtes in Prag vom 4. Juni 1923 Bc II 66/23-16, bestätigt nachdem vorher das Oberste Gericht in Brünn mit Entscheidung vom 8. Mai 1923, Z. R. I 386/23/1, den ursprünglichen Beschluß des Landesgerichtes vom 12. März 1923 Z. Bc II 66/23-13 aufgehoben hat indem es sich der Rechtsanschauung des Gerichtes der I. Instanz anschloß.

Die Rechtsanschauung von der sowohl das Gericht I. Instanz, als auch das Oberste Gericht in Brünn (und demzufolge auch das Gericht II. Instanz in seinem Endbeschlusse) ausgeht, ist folgende:

Es ist sicher daß der Anspruch, um den es sich handelt eine Verpflichtung des vormal. Österreich ist, und daß für die Beurteilung der Frage. welche Verpflichtungen der èechoslovakische Staat von dem vormaligen Österreich übernommen hat, die Bestimmungen des Vertrages von St. Germain entscheidend sind. Dieser Vertrag enthält verschiedene von der vormal. österreichischen Regierung vor dem 28. Juli 1914 vereinbarte Verpflichtungen (Art. 203) und während des Krieges vereinbarte Verpflichtungen (Art. 205).

Es ist unbestreitbar, daß die Verpflichtung um die es sich handelt, von der vormaligen österreichischen Regierung während des Krieges vereinbart wurde, da die Gemeinde Tetschen den Anspruch auf die Bezahlung der Zinsen- und Dividendenkupons durch den èechoslovakischen Staat aus dem am 31. Dezember 1917 abgeschlossenen Vertrag zwischen der Aktiengesellschaft Kettenbrücke der Kaiserin Elisabeth und dem vormaligen österreichischen k. k. Ärar ableitet. Nach dem letzten Absatze des Artikels 205 des erwähnten Friedensvertrages ist die dermalige österreichische Regierung allein verantwortlich für alle von der ehemaligen österreichischen Regierung während des Krieges vereinbarten Verpflichtungen, außer den Verpflichtungen der Rentenpapiere, Bons, Obligationen, Werte und Banknoten, welche dieser Vertrag ausdrücklich erwähnt. Zu den hier ausgenommenen Verpflichtungen gehört allerdings die erwähnte Verpflichtung zur Auszahlung der Zinsen- und Dividendenkupons nicht, und es gelten daher hinsichtlich derselben bloß die Bestimmungen des ersten Satzes. Auch Artikel 203 hat im vorletzten Absatze de gleichlautenden Bestimmungen hinsichtlich der vor dem 28. Juli 1914 vereinbarten Verpflichtungen. Das èechoslovakische Ärar hat auch bisher in seinen Händen und in seiner Disposition nicht das Kapital der ehem. Aktiengesellschaft der Kettenbrücke der Kaiserin Elisabeth, das der österreichische Staat bisher nicht ausgefolgt hat, und womit er selbst disponiert, indem er auch über die Aktien verfügt (die Verlosung vornimmt).

Der èechoslovakische Staat hat daher weder ein Dispositionsrecht mit den Aktien selbst, noch das Kapital zur Deckung der verlangten Auszahlungen der Zinsen- und Dividendenkupons dieser Aktien und es hängt im Sinne des zitierten Friedensvertrages von der Entscheidung der Reparationskommission ab, wie dieses, ursprünglich privatrechtliche Verhältnis des ehem. k. k. Ärars zu den Besitzern dieser Aktien der Kettenbrücke in Tetschen im Hinblicke auf die erwähnten staatlichen Verhältnisse geregelt wird. Da die Entscheidung der Reparationskommission aufgrund des Friedensvertrages darüber, ob und welche Verpflichtungen der èechoslovakische Staat aus dem Grunde der Übernahme jener Kettenbrücke zu übernehmen hat, bisher noch nicht herausgegeben worden ist, kann die Gemeinde Tetschen die Erfüllung des strittigen Anspruches vom èechoslovakischen Ärar nicht eintreiben.

Soweit es sich um die Frage der technischen Erhaltung der Brücke handelt, wird mitgeteilt, daß das Ministerium für öffentliche Arbeiten seit Beginn des Jahres 1919 dem Umstande alle Fürsorge widmet, daß die Brücke im guten, sicheren Zustande erhalten bleibe. Es hat daher alle Anträge genehmigt, welche ihm die politische Landesverwaltung in Prag hierüber vorgelegt hat und hat alle hiezu notwendigen Aufwendungen und auch die Überschreitung der ursprünglichen Voranschläge bewilligt.

Im Jahre 1919 hat es für die Reparatur der hölzernen Brückenbahn 38,000 Kè bewilligt und das nachträgliche Kollaudationsergebnis im Frühjahre 1920 in der Gesamthöhe von Kè 50.915.26 genehmigt.

Im Jahre 1921 hat das Ministerium für öffentliche Arbeiten weitere Reparaturen der hölzernen Brückenbahn in der Höhe von Kè 65,000 bewilligt.

Zur Beendigung dieser Reparaturen hat es im Jahre 1922 einen weiteren Betrag von Kè 80.000 bewilligt. - Die tatsächlichen Auslagen für diese Reparaturen betragen nach dem nunmehr vorgelegten Berichte der politischen Landesverwaltung in Prag Kè 129.216.27.

Die Durchführung weiterer Reparaturen im mittleren Brückenfelde hat die politische Landesverwaltung in Prag im Juni 1922 wegen Gefahr im Verzuge selbst in ihrem Wirkungskreise veranlaßt und die hiezu notwendige Ausgabe von Kè 62.320 bewilligt. - Gleichzeitig hat sie die politische Bezirksverwaltung in Tetschen ermächtigt, jene Arbeiten der Firma Wilhelm Peschke und Komp. in Altstadt aufgrund ihres Offertes vom 2. Juni 1922 für Kè 60.270 zu vergeben.

Aus den angeführten Daten geht hervor daß weder das Ministerium für öffentliche Arbeiten, noch die staatlichen Straßenbehörden, die ihm unterstellt sind, in dieser Angelegenheit nichts außeracht gelassen haben, sondern daß sie selbst aus eigenem Antriebe sofort alles verfügt haben, was unerläßlich notwendig war, ohne sogar im Falle einer Gefahr auf die Beschaffung der Auslagenbedeckung zu warten.

Prag, am 9. Februar 1924.

Der Minister des Innern:

J. Malypetr m. p.

Der Minister für öffentliche Arbeiten:

Srba m. p.

Pøeklad ad XX./4458.

Antwort

des Ministers des Innern auf die Interpellation der Abgeordneten Uhl, Èermak, Hirsch und Genossen betreffend die Durchführung der Gemeindewahlen in der Gemeinde Röscha (Druck 4098/XVIII) und auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. R. Lodgman und Genossen betreffend die Gemeindewahlen in Röscha (Druck 4115/I).

In der Gemeinde Röscha wurde die letzte, seit 1912 amtierende Gemeindevertretung mit Erlaß der politischen Landesverwaltung vom 4. Jänner 1919. Z. 44555/1918 aufgelöst und am 16. Jänner 1919 eine Verwaltungskommission eingesetzt, die am 9. März 1923 durch neue Mitglieder aus beiden nationalen Parteien derart ergänzt wurde, daß se aus zwei èechischen und zwei deutschen Mitgliedern unter dem Vorsitze eines èechischen Vertreters besteht.

Diese Zusammensetzung der Verwaltungskommission entspricht der Bevölkerung nach der Nationalität, da bei der letzten Volkszählung sich in dieser Gemeinde 113 Einwohner zur èechischen und 95 zur deutschen Nationalität meldeten. In Übereinstimmung damit steht das Verhältnis der Stimmen, die bei den Gemeindewahlen im Jahre 1920 für die èechischen (58) und deutschen (53) Kandidaten abgegeben wurden. Es ist daher die Behauptung unrichtig, daß in dieser Gemeinde nach der letzten Volkszählung eine deutsche Mehrheit bestehe.

Die Gemeindewahlen in Röscha wurden bereits im Jahre 1920 zweimal ausgeschrieben. Die am 26. September 1920 durchgeführten Wahlen, bei denen, wie bereits bemerkt, die èechischen Parteien 58 Stimmen und die deutschen 53 Stimmen erhielten, mußten wegen der eingebrachten Einwendungen aufgehoben werden. Die auf den 12. Dezember 1920 ausgeschriebene neuerliche Wahl wurde von der Wahlkommission mit Berufung auf die Bestimmungen des § 41 der Gemeindewahlordnung unterbrochen. Zu einer Fortsetzung dieser Wahl und zu einer neuen Wahlausschreibung kam es nicht, da inzwischen die Angelegenheit der Grenzänderung zwischen den Gemeinden Röscha und Schönau derart weit fortgeschritten war, daß es sich nicht empfahl, die Wahlen vor Erledigung dieser Angelegenheit durchzuführen damit nach der Regelung der Grenzen nicht neuerlich gewählt werden müsse, wodurch der Gemeinde nur überflüssige Auslagen verursacht und die Ruhe in der Gemeinde gestört würde.

Daß das Verfahren über diese Grenzänderung sich in die Länge zog, muß damit erklärt werden, daß lange keine genaue Grenze vereinbart werden konnte. Endlich konnte aber trotzdem das Kundmachungsverfahren betreffend die Absicht der Regierung durchgeführt werden die Grenzen zwischen den Gemeinden Röscha und Schönau in einem beschränkteren Umfange als ursprünglich geplant war, abzuändern.

Nach Entscheidung der Regierung über die vorgeschlagene Änderung der Gemeindegrenzen werden sodann die Wahlen der Gemeindevertretung in Röscha unverzüglich ausgeschrieben werden.

Prag, am 28. Jänner 1924.

Der Minister des Innern:

Malypetr m. p.

 

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