Støeda 23. listopadu 1921

Auch sonst scheint es, daß sich das Ministerium bei Ernennung deutscher und èechischer Inspektoren von verschiedenen Grundsätzen leiten läßt. Während man bei deutschen Ernennungen auf dem Standpunkte steht, daß eine Lehrkraft des Bezirkes nicht zum Inspektor desselben Bezirkes ernannt werden kann, werden ruhig èechische Lehrkräfte des Bezirkes zu Inspektoren desselben Bezirkes ernannt. Eine Reihe Inspektorstellen werden unnötig lange unbesetzt gelassen oder die Funktionsdauer der bisherigen Inspektoren nicht verlängert. So ist z. B. Bezirk Olmütz Stadt seit Monaten erledigt, ohne daß für einen provisorischen Ersatz Vorsorge getroffen wurde.

Das alles beweist, wie wenig man seitens der èechischen Behörden für das deutsche Schulwesen übrig hat. Der beste Beweis für das geringe Wohlwollen ist wohl der Umstand, daß man mit Berufung auf § 7 des Gesetzes vom 3. April 1919, Nr. 189 S. d. G. u. V., deutsche Schulen und Schulklassen einfach enteignete, sie den neuerrichteten èechischen Schulen zuwies und sie dadurch zwang, wenn sie ihren Betrieb aufrechterhalten wollten, Halbtagsunterricht für ihre Kinder einzuführen. Ich habe schon im Vorjahre darauf verwiesen, daß eine Enteignung oder Zwangseinmietung in einer deutschen Schule auch nach dem Schulerrichtungsgesetze vollständig ungesetzlich ist, da die deutschen Schulen schon einem öffentlichen Zwecke gewidmet waren, der gleichwertig ist dem Zwecke, für welchen sie jetzt in Anspruch genommen werden. Der oberste Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Fällen unsere Auffassung vollinhaltlich bestätigt, ohne daß aber bisher diese Räume wieder für deutsche Schulzwecke zurückgegeben worden wären. In vielen Fällen handelte es sich dem èechischen Schulleiter oder Národní Výbor nur darum, den Deutschen zu beweisen, daß die Èechen jetzt die Herren sind und deswegen wurde justament, trotzdem andere geeignete Räume vorhanden waren, von der Forderung nach Räumen in der besten deutschen Schule nicht Abstand genommen, siehe Neutitschein, Gradlitz, Bilin, Böhm.-Bernschlag. Das willfährige Ministerium hat ohne Überlegung diesen chauvinistischen Vorgang immer bestätigt und sich damit vor der Welt mitschuldig gemacht. So kommt es, daß oftmals die deutschen Schulkinder Halbtagsunterricht in überfüllten Klassen erhalten, während sich in der enteigneten, oder besser gesagt, in der den Deutschen mit Gewalt weggenommenen Schulklasse einige wenige èechische Schulkinder breitmachen, siehe Böhm.- Bernschlag, trotzdem ein èechisches Schulgebäude vorhanden ist, Unter-Toschau, Luschitz u. a. m.

Aber selbst vor Anwendung roher Gewalt schreckte man nicht zurück. So verhinderten zu Beginn des Schuljahres 1920/21 in Eibenschütz die èechischen Parteien mit Gewalt die Eröffnung der deutschen Schule. In Plakaten an allen Straßenecken und öffentlichen Plätzen, sowie in größeren Geschäftslokalen wurde die Bevölkerung aufgefordert, die Provokation, welche die deutsche Schule bedeute, nicht zu dulden. Dann folgte ein Meeting und schließlich beschlagnahmte die Gemeinde einen Tag vor der Schuleinschreibung das deutsche Schullokal. Darauf berichtete der Bezirksschulrat dem Landesschulrate, daß die Einschreibungen nicht stattfinden konnten, worauf der Vorsitzende desselben die Schule auflöste mit der Begründung, weil "auch nicht ein einziges Kind" zur Einschreibung erschienen war. Die dagegen vom Ortsschulrat erhobene Beschwerde wurde vom Ministerium mit der Begründung abgewiesen, daß "nur 16 Kinder" eingeschrieben wurden, während in Wahrheit 50 deutsche schulpflichtige Kinder vorhanden waren. Erst der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Sitzung vom 24. September dieses zum Himmel schreiende Unrecht wieder gut gemacht und die Auflösung der deutschen Schule als ungesetzlich aufgehoben.

Gibt es noch ein drastischeres Beispiel für die Schutzlosigkeit des deutschen Schulwesens als dieses? Das ist aber nur ein Fall von vielen.

Auch Privaten gegenüber ging man bei Beschaffung von Räumen zur Unterbringung der neuerrichteten èechischen Schule mit der größten Willkür vor, ohne sich darum zu kümmern, ob nicht der Eigentümer oder Nutznießer durch die behördliche Maßnahme in seinem Wohnen oder in seinem Gewerbe bedroht wird. Daß man dabei die Vorschriften des Gesetzes und den Erlaß des Unterrichtsministeriums vom 21. Mai 1921, Z. 45.919, vollständig außeracht ließ, Kommissionen in Abwesenheit des Besitzers und ohne vorherige Ankündigung abhielt, ist mehr als einmal vorgekommen. (Siehe Eleonorenhain, Bez. Prachatitz, Hammergrund, Bezirk Polièka, u. a. m.)

Daß soviel Übergriffe und Vergewaltigungen vorkommen konnten, hatte seinen Grund darin, daß man die durch die Verordnung vom 6. November 1920, Nr. 608 S. d. G. u. V., angeordnete Bildung der Bezirksschulausschüsse absichtlich durch Monate hindurch verzögerte. Ich habe im Vorjahre bei der Kritik dieses undemokratischen Gesetzes meiner Befürchtung Ausdruck gegeben, daß der Vorsitzende des Landesschulrates das ihm eingeräumte Recht der Ernennung der Mitglieder mißbrauchen und ihm nicht genehme Vertreter der Parteien und Lehrerschaft nicht ernennen wird. Dieser Fall ist tatsächlich des öfteren eingetreten und vom Vertrauen der Bevölkerung entsandte Vertreter wurden ohne Angabe der Gründe aus reiner Willkür nicht ernannt. Der dagegen erhobene Rekurs verhinderte die Bildung des Bezirksschulausschusses durch Monate, während welcher Zeit der Leiter der politischen Bezirksverwaltung als Vorsitzender des bisherigen Bezirksschulrates die Schulgewalt ohne jede Kontrolle und Einspruch im Sinne der èechischen Schuldrosselung ausübte oder besser mißbrauchte. Ich habe vor einem Jahr bereits dem Herrn Unterrichtsminister Šusta gegenüber die Befürchtung ausgesprochen, daß diese uneingeschränkte Gewalt zu Mißbrauch führen eird und ersucht, die Wirksamkeit der alten Bezirksschulräte zu lassen, bis die neuen Bezirksschulausschüsse gebildet sinï. Herr Minister Šusta hat damals erklärt, daß ein längeres Interregnum nicht eintreten und die neuen Bezirksschulausschüsse spätestens Ende Jänner 1921 konstituiert sein werden. (Výkøiky.) Ich stellte fest, daß bis zu diesem Zeitpunkte nicht ein einziger Bezirksschulausschuß gebildet war, die meisten erst im Spätsommer 1921 das erstemal zus ammentraten und daß es heute noch im Dezember viele Bezirke gibt, wo der Bezirksschulausschuß seine Tätigkeit noch immer nicht aufgenommen hat, besonders in jenen Schulbezirken, die von national verschiedenen Volksangehörigen bewohnt sind.

Während dieser aufsichtslosen Zeit schaltet und waltet der Herr Bezirkshauptmann ohne jede Kontrolle (Výkøiky.) Was sich einzelne Herren dabei leisten, grenzt in einem demokratischen Rechtstaate ans Uglaubliche. So wurde z. B. der Direktor der Bürgerschule in Mähr. Kromau vom Bezirkshauptmann Kuchinka ohne Disziplinaruntersuchung Knall und Fall des Leiterspostens enthoben und eine jüngere Lehrkraft mit der Leitung der Schule betraut. Daß damit die Bestimmungen des mähr. Landesgesetzes vom 29. Jänner 1905, L. G. Bl. Nr. 27, betreffend die Disziplinarbehandlung von Lehrpersonen auf das gröbste verletzt wurden, kümmerte den Herrn Bezirkshauptmann herzlich wenig.

Ein ganz unglaublicher Fall ereignete sich auch in Neutítschein. Dort erließ der Bezirkshauptmann folgenden Erlaß (ète):

"Politische Bezirksverwaltung in Neutitschein am 8. November 1921.

Zahl: 6849.

An die Schulleitung der Knabenvolksschule I in Neutitschein.

Die Schulleitung wird aufgefordert, eine Lehrkraft, welche derzeit keinen Unterricht erteilt, für dringende Arbeiten bei der politischen Bezirksverwaltung umgehend mir namhaft zu machen; diese Lehrkraft hat sich am 9. d. M. um 8 Uhr bei mir zu melden und wird hier durch 3 Tage verwendet werden.

Für den Ministerialrat: Unterschrift."

Man beachte zunächst den Ton, in dem hier mit einer Schulleitung gesprochen wird. Das Verlangen ist auch durchaus ungesetzlich, da die politische Bezirksverwaltung einer Schulleitung überhaupt nichts zu befehlen hat, da diese nur dem Ortsschulrate untersteht, der seine Aufträge vom Bezirksschulausschuß empfängt. Das hier Geforderte widerspricht auch dem Erlaß des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur vom 3. Februar 1919, Z. 6628, der den Bezirkshauptmannschaften die Verwendung von Lehrern zu Aushilfsschreibkräften ausdrücklich verbietet.

Oder soll vielleicht der Lehrer wieder zum Büttel und willenlosen Werkzeug der Behörden gemacht werden?

Noch andere Ungesetzlichkeiten kommen vor.

Der Leiter der politischen Bezirksverwaltung erteilt z. B. den Schulleitungen den Auftrag, die Schülerverzeichnisse vorzulegen und dgl. mehr, obwohl nach der noch geltenden Schul- und Unterrichtsordnung hiezu nur der Ortsschulrat als die der Schule vorgesetzte Behörde kompetent ist. Das Einfachste allerdings in einem solchen Falle ist, wenn der Schulleiter ein solches Verlangen als ungesetzlich zurückweist und auf den gesetzlichen Weg verweist. Ein ebenso grober Übergriff ist es, wenn verlangt wird, daß dieses Schülerverzeichnis die Namen der Eltern und die Nationalität beider Elternteile zu enthalten hat oder wenn die Schulleitung angewiesen wird, nur Kinder deutscher Nationalität aufzunehmen mit der Drohung: "Für die gesetzesechte und genaue Befolgung dieses Erlasses ist mir der Herr Schulleiter bezw. dessen Stellvertreter unter Folgen eventueller Disziplinaruntersuchung persönlich verantwortlich." (Dr. Janiš als Vorsitzender des Bezirksschulrates in Mähr.-Weißkirchen an die Schulleitung in Leipnik.)

Die noch heute geltende Schul- und Unterrichtsordnung schreibt bei der Schüleraufnahme vor, daß sich die Schulleitungen davon zu überzeugen haben, ob das aufzunehmende Kind der Unterrichtssprache mächtig ist. Die Nationalität der Eltern oder des Kindes ist nicht zu erheben. Daher enthalten unsere Klassenkataloge keine Rubrik "Nationalität". Demnach können auch die Eltern die Beantwortung der Frage nach der Volkszugehörigkeit ruhig verweigern, andererseits darf einem Kinde die Aufnahme nicht verweigert werden, wenn es die Unterrichtssprache beherrscht.

Wie kommt eine staatliche Schulbehörde dazu, trotz dieser Kenntnis der Schulgesetze solche ungesetzliche Vorschriften zu machen und für die Nichtbefolgung mit der Amtsenthebung des Schulleiters zu drohen? Damit werden doch die Schulleiter direkt zur Übertretung gesetzlicher Vorschriften angehalten und gezwungen, wenn sie nicht ihre Stelle aufs Spiel setzen wollen.

Im übrigen geht bei allen diesen Gesetzesverletzungen der Vorsitzende des Landesschulrates seinen Vorgesetzten mit schlechtem Beispiele voran. Trotz der klaren gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Schulaufsicht und Verwaltung der Schulbehörden wurde die deutsche Sektion des Landesschulrates vielfach nicht zu Rate gezogen, mit ihrer Umgehung den Gemeindeausschüssen und Schulleitungen im Wege der politischen Bezirksverwaltung Aufträge, die sich meist auf die Drosselung des deutschen Schulwesens bezogen, erteilt. Die deutsche Schulaufsicht wird von den geplanten Maßnahmen überhaupt nicht in Kenntnis gesetzt, der deutsche Landes-Bezirksinspektor gar nicht um seine Meinung befragt, oft werden ihnen die gefaßten Beschlüsse nicht einmal zur Kenntnis gebracht.

Das Gremium des Landesschulrates in Schlesien ist seit Jahren zu keiner Sitzung einberufen worden. Hier schaltet der Landespräsident Šrámek und sein bestellter Referent Lukeš ganz autokratisch gegen die ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen.

In ungezählten Fällen gingen Aufträge an die Vorstände der politischen Bezirksbehörde, welche außerhalb des Kompetenzkreises lagen und jene zu ungesetzlichen Handlungen veranlaßten, z. B. die Anwendung des Exekutionsmittels des Prügelpatentes in Schulsachen, um Personen aus ihren Wohnungen und Geschäftsräumen gewaltsam zu entfernen, obwohl das Verfahren rechtkräftig noch nicht abgeschlossen war, um diese Räume für die èechische Minderheitsschule in Verwendung zu nehmen.

Der Vorsitzende des Landesschulrates gibt die Erlässe an die deutschen Bezirksschulausschüsse und an andere Schulbehörden nur in èechischer Sprache heraus, fällt Entscheidungen in rein deutschen Schulangelegenheiten in èechischer Sprache und fertigt die Entscheidungen an die deutschen Parteien in èechischer Sprache aus. Dieses ungesetzliche Vorgehen des Vorsitzenden des Landesschulrates hat ansteckend auf viele Vorstände der politischen Bezirksbehörden gewirkt und diese veranlaßt, in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Bezirksschulausschusses an deutsche Gemeinden und deutsche Ortsschulräte Erlässe und Entscheidungen in èechischer Sprache zu richten.

Dieses Vorgehen ist vollständig ungesetzlich, da der § 43 des Gesetzes vom 24. Juni 1890, L. G. Bl. Nr. 46, ausdrücklich bestimmt, daß die Geschäfts- und Verhandlungssprache der deutschen Sektion des Landesschulrates die deutsche ist. Daher sind auch alle Erlässe und Entscheidungen des Landesschulrates, welche deutsche Schulen oder Angelegenheiten deutscher Schulen betreffen, in deutscher Sprache auszufertigen. Derselbe Grundsatz gilt natürlich auch für die Bezirksschulausschüsse und für den Ortsschulrat.

Die § § 21 ff. des Gesetzes vom 24. Februar 1873, L. G. Bl. Nr. 17, lassen hier keinen Zweifel zu. Außerdem sagt der Art. 9 des Vertrages vom 10. September 1919 und § 5 des Gesetzes vom 29. September 1920, Nr. 12 . S. d. G. u. V., ausdrücklich, daß die Kulturinstitutionen der nationalen Minderheiten im èechoslovakischen Staate in der Sprache der Minderheit verwaltet werden.

Es ist wohl auch im Wesen einer demokratischen Republik begründet, daß sich die Staatsbehörden nach der Bevölkerung und nicht die Bevölkerung nach der Staatsbehörde in der Sprachenfrage zu richten hat.

Ich wende mich nun der Besprechung der Privatschulen zu. Durch die willkürliche Sperrung öffentlicher deutscher Volksschulen, welche tausenden deutschen Kindern die Möglichkeit benommen hat, den Unterricht in ihrer Muttersprache zu erhalten, war die deutsche Bevölkerung vielfach gezwungen, zur Selbsthilfe zu schreiten und Privatlehranstalten zu errichten. Trotzdem diese Ansuchen ordnungsgemäß im Sinne des § 70 des geltenden sogenannten Reichsvolksschulgesetzes ausgestattet waren, wurden einzelne dieser Gesuche aus nichtigen Gründen vom Landesschulrate den unterstehenden Bezirksschulräten zur Ergänzung übermittelt, um nur die Errichtung deutscher Privatschulen, wenn nicht ganz zu verhindern, so doch hinauszuschieben. Wenn man wie im Falle Deslawen sieht, welche Scheingründe hergeholt werden, um immer wieder neue Kommissionen anzuordnen und neue Erhebungen zu pflegen, einmal die in Aussicht genommenen Räume wegen Kleinigkeiten beanständet, ein andermal schon seit Jahrzehnten in Gebrauch stehende Schulräume auf einmal als ungeeignet erklärt werden, dann muß man den Eindruck gewinnen, daß hier eine widerrechtliche Verschleppung vorliegt und daß man mit den deutschen Schulbedürfnissen seitens der èechischen Behörden ein frivoles und frevelhaftes Spiel treibt.

Obzwar der Landesschulrat als Schulverwaltungsbehörde noch besteht und für seine Amtstätigkeit die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Juni 1890, L. G. Bl. Nr. 46, noch in Kraft sind, nach welchen die deutsche Sektion des Landesschulrates über die Gesuche zur Errichtung dieser Privatschulen zu entscheiden hätte, gab z. B. der Vorsitzende des Landesschulrates in Böhmen den Auftrag, daß alle diese Gesuche ihm abzuliefern sind. Dadurch hat er rechtswidrigerweise die Erledigung dieser Angelegenheiten an sich gezogen. Er selbst übergibt Referenten der èechischen Sektion des Landesschulrates die Behandlung und Erledigung dieser Ansuchen, welche in gesetzwidriger Weise die deutschen Gesuche in èechischer Sprache erledigen. Bei dieser Sachlage ist es kein Wunder, wenn bei der Behandlung und bei der Entscheidung über die Gesuche nicht objektive Gesichtspunkte maßgebend sind, sondern sich ein gewisser nationaler Chauvinismus zeigt.

Zur Zeit des Umsturzes bestehende deutsche Privatvolksschulen wurden meist kurzer Hand aufgelöst. Dem deutschen Schulverein wurden seine Schulgebäude beschlagnahmt, die deutschen Schulkinder auf die Gasse geworfen und die vom deutschen Gelde errichteten Schulen èechischen Schulzwecken zugewiesen. Man fand es nicht einmal der Mühe wert, nach dem Preise des Gebäudes zu fragen. Auf diese gewaltsame Weise wurden z. B. die Schulvereinsschulen Jaktar, Benetzko, Böhm-Trübau vernichtet.

Manche deutsche Privatvolksschule hat eine unglaubliche Leidensgeschichte mitgemacht. Ich erwähne nur als Beispiel Böhm.- Trübau, die am 24. April 1919 von der Stadtgemeinde ganz eigenmächtig, ohne jeden behördlichen Auftrag gesperrt wurde, wobei die Eltern der deutschen Kinder vom Bürgermeisteramte unter Strafandrohung aufgefordert wurden, ihre Kinder in die öffentliche èechische Schule zu schicken. Alle bisher unternommenen Schritte, wiederholte Eingaben, Rekurse und Vorsprachen wegen Freigabe der Schule beim Bezirksschulrat, Landesschulrat, Unterrichtsministerium, Ministerium des Innern, Ministerium für soziale Fürsorge, bei der politischen Bezirks- und Landesverwaltung und sogar eine Vorsprache beim Präsidenten der Republik hatten gar keinen Erfolg und wurden meist nicht einmal beantwortet. Bis heute, mehr als 2 1/2 Jahre seit dem unerhörten und gesetzwidrigen Vorgehen der mäßige Zustand noch nicht hergestellt und 54 deutsche Schulkinder sind der Möglichkeit beraubt, Unterricht in ihrer Muttersprache zu erhalten. Und das nennt sich ein demokratischer Rechtsstaat!

Wenn ich schon von der Verpschleppungstaktik gegenüber der Errichtung deutscher Schulen spreche, darf ich die Minderheitsschulen nicht unerwähnt lassen. Mit Berufung auf das Gesetz vom 3. April 1919, Nr. 189 S. d. G. u. V., wurde auch deutscherseits die Errichtung deutscher Minderheitsschulen angestrebt, zumal man sah, daß der Vorsitzende des Landesschulrates und das Ministerium solchen Schulerrichtungen mit dem größten Wohlwollen gegenüberstehen. Wurden doch wieder im letzten Jahr hunderte èechische Minderheitsschulen errichtet, wenn auch die Vorschriften nach einem 3jährigen Durchschnitt von 40 Kindern erfüllt waren. Die vorhandene Kinderzahl schien überhaupt nicht maßgebend zu sein. So wurden èechische Minderh eitsschulen errichtet in

Muckenbrunn mit 9 Kindern
Radussen mit 8 Kindern
Otten mit 8 Kindern
Zittnai mit 7 Kindern
Frain mit 2 Kindern

Die èechische Minderheitsschule in Frischau war im verflossenen Schuljahre überhaupt von keinem einzigen Kinde besucht, ohne deshalb der Auflösung zu verfallen.

Was dem einen recht ist, muß dem anderen billig sein. Und so hofften auch die Deutschen auf das gleiche Wohlwollen. Das Gegenteil aber konnte festgestellt werden. Die vorgelegten Ansuchen wurden durch Monate verschleppt und verzögert und schließlich abgewiesen, wenn nicht alle Bedingungen peinlichst genau erfüllt wurden.

Während man für èechische Minderheitsschulen gleich Räume beschlagnahmte und zur Verfügung stellt, sind merkwürdiger Weise für eine deutsche Minderheitsschule in einem èechischen Orte keine geeigneten Räumlichkeiten zu finden oder diese trotz Beschlagnahme nicht frei zu bekommen, wie der Fall Grätz-Podolí beweist, wo die seit 9. Juni 1920 bewilligte deutsche Min derheitsschule die ihr zugewiesenen Räume nicht beziehen kann, weil sie das Militär für sich belegte und trotz Zuweisung anderer Räume nicht räumt.

Und so kommt es des öfteren, wie z. B. in Neretein bei Olmütz, vor, daß 30 èechische Kinder eine 2klassige Schule im Ort haben, die übrigens den Deutschen weggenommen wurde, während 33 deutsche Schulkinder des Ortes, darunter auch die Kleinsten im Alter von 6 und 7 Jahren bei jeder Witterung in die eine halbe Stunde entfernte deutsche Schule gehen müssen. Alle Versuche, das Unrecht durch Errichtung einer Minderheitsvolksschule wieder gutzumachen, schlugen bisher fehl.

Dieselben Schwierigkeiten werden bei der Errichtung von Bürgerschulen gemacht. Das Minderheitsschulgesetz gibt der Regierung die Möglichkeit, mit Umgehung der Landesgesetze überall, wo es ihr paßt, Bürgerschulen zu errichten. Sie hat in lobenswertem Eifer dieses Recht ausgenützt und mehrere Dutzend Minderheitsbürgerschulen geschaffen, aber nur èechische in deutschen Gemeinden. Trotz der gegebenen Voraussetzungen, trotz aller Arbeit und aller Vorstellungen maßgebenden Orts ist es auf der anderen Seite bisher nicht gelungen, auch nur eine einzige deutsche Minderheitsbürgerschule durchzusetzen.

Mit Ministerialerlaß vom 22. März 1919, Z. 11.147, wurde die Errichtung von sogenannten Sprengel (Distrikts-) Bürgerschulen für mehrere Orte gemeinsam vorgesehen. Der Bezirksschulrat wurde aufgefordert, eine beigeschlossene Tabelle sorgfälltigst und ehestens (bis Ende April 1919) auszufüllen und vorzulegen. Man glaubte, es sei eine neue Blütezeit für die Bürgerschulen gekommen. Auf Grund der gewissenhaften Erhebungen waren ungefähr 90 Sprengelbürgerschulen im deutschen Gebiete nötig. Das gesamte Material, das im Wege des Landesschulrates nach Prag vorgelegt wurde, ruht seither, also seit 2 1/2 Jahren, ruhig und sanft im Ministerium und keine Intervention ist imstande, es wieder ans Tageslicht zu bringen. Während es bis heute keine einzige deutsche Sprengelbürgerschule gibt - die in den letzten Jahren hie und da errichteten Bürgerschulen erfolgten auf Grund der zu ständigen Landesgesetze - wurden èechi sche Minderh eitsbürgerschulen - und das sind in allen Fällen Sprengelbürgerschulen - in Menge errichtet. Es gibt heute keinen größeren èechischen Ort mehr, der nicht eine Bürgerschule und es gibt auch keinen gemischtsprachigen Ort, der nicht eine èechische Minderheitsbürgerschule hätte.

Dafür aber werden in gemischtsprachigen Gemeinden und Orten an der Sprachengrenze durch die èechische Mehrheit oder die èechische Gemeindeverwaltungskommission sprengelfremde Kinder mit Gendarmen und Polizisten aus der deutschen Bürgerschule ausgewiesen, wodurch man die Schülerzahl unter 90 drücken will, um die unbequeme Schule gemäß § 9 des Minderheitsschulgesetzes vom 3. April 1919 auflassen oder mit der Bürgerschule des anderen Geschlechtes zu einer gemischten Bürgerschule vereinigen zu können.

Diese Maßnahme, ortsfremde Kinder auszuscheiden, wird ganz einseitig gehandhabt zum Schaden der deutschen Kinder, indem den deutschen Kindern die Aufnahme verweigert wird, während den èechischen der Schulbesuch gestattet ist. Ja, es hat sich sogar der Fall ereignet u. zw. in Misslitz (Südmähren), daß in einem Orte mit deutscher Mehrheit den deutschen Kindern der Umgebung von der dortigen èechischen Verwaltungskommission der Eintritt in die deutsche Bürgerschule verweigert wurde, daß aber die dortige èechische Minderheitsbürgerschule Schüler aus weit entlegenen Dörfern täglich auf Wagen zugefahren bekam. Deutsche Schüler, welche die Bürgerschule schon durch 2 bis 3 Jahre besuchten, wurden ausgeschult und sollten verhalten werden, eine nur ein- bis zweiklassige Volksschule weiter zu besuchen. (Výkøiky.)

Den vielen deutschen Kindern des Bezirkes Tuschkau in Böhmen wurde der Besuch der deutschen Bürgerschule in Pilsen verwehrt. Eine eigene deutsche Bürgerschule in Tuschkau wurde nicht bewilligt, wohl aber wurde eine èechische Bürgerschule für die weit weniger èechischen Kinder daselbst errichtet. Und das alles geschieht unter dem Schlagworte von der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze.

Die Schulverhältnisse in Hultschin erfordern eine gesonderte Betrachtung. Mit unerhörtem, beispiellosem Drucke wird hier von Regierungswegen an der Èechisierung des "befreiten" Hultschiner Ländchens gearbeitet. Kein Mittel ist schlecht genug, um die widerstrebende Bevölkerung kirre zu machen und zur Liebe zum neuen (Výkøiky.) Staate zu zwingen.

Hat doch der seinerzeitige Unterichtsminister Habrman einer Deputation Hutschiner Bürger, die wegen Belassung deutscher Schulen bei ihm vorsprach, in meiner Anwesenheit erklärt, daß sie mit ihrer Anhänglichkeit an Deutschland falsch orientiert seien und wenn nicht freiwillig, so eben mit Gewalt für das Slaventum und damit für den èechoslovakischen Staat zurückgewonnen werden müssen. So wurden gegen den klaren Willen der Bevölkerung alle deutschen Schulen im ganzen Ländchen gesperrt und durch èechische ersetzt.

"Denn nach den statistischen Erhebungen," so heißt es in der Interpellationsantwort Druck 1549, "sind von den 34 Gemeinden des Hultschiner Ländchens nur 2, Sauditz und Thrön, deutsch, die anderen Gemeinden haben bis auf geringfügige Bruchteile èechische (mährische) Bevölkerung. Es war daher Pflicht der Unterrichtsverwaltung, durch Èechisierung der Schulen das Unrecht gut zu machen, das die preussische Schulverwaltung an den Kindern verübte."

"Was die Èechisierung der Schulen anbelangt, fand dieselbe nicht überall die vollständige Zustimmung der Eltern," sagt die Regierung selbst, doch ist sich die Unterrichtsverwaltung bewußt, daß ihr Vorgehen "den Bedürfnissen und Interessen des Staates entspricht". Die Regierung schämt sich also nicht einmal, die Anwendung der brutalen Gewalt zu Èechisierungszwecken zu verschleiern, sie ist so frivol und gibt offen zu, daß sie überall èechisieren wird, wenn es das Interesse des Staates erfordert.

Mit diesem Bekenntnis der èechoslovakischen Regierung werden die Beweggründe für alle Drangsalierungen und Unterdrückungen auch des deutschen Volkes in der Èechoslovakischen Republik klar und offenbar.

Man schreckte auch vor der Anwendung, der schwersten Strafen nicht zurück, als die gesamte Bevölkerung des Hultschiner Ländchens die èechischen Schulen infolge
"nationaler Unaufgeklärtheit" (Interp. Ant wort Druck Nr. 1973) und in "konservati ver Denkart" befangen (Interp. Antwort Druck Nr. 1549) ablehnte und zum Schulstreike griff, bzw. ihre Kinder in die deutschen Schulen nach Troppau schickte. Gegen jedes Recht und Gesetz wurde ihnen letzteres verboten und die Eltern vielfach mit hohen Geldstrafen belegt. Durch dieses brutale Vorgehen, da die Regierung mit den außerordentlichen Verhältnissen, "welche zuweilen ein strengeres Einschreiten erfordern" (Interp. Antw. Druck Nr. 1973), und mit dem Umstande zu entschuldigen sucht, "daß im Hultschiner Gebiete beleidigende Ausfälle gegen èechoslovakische Behörden nicht vereinzelt sind" (Interp. Antw. Druck 2387), wurde wohl das deutsche Schulwesen vollständig vernichtet, damit aber die Ruhe und der Friede in diesem "befreiten" Gebiete keineswegs hergestellt. Die hier "im Interesse des Staates" getroffenen Maßnahmen geben das beste Beispiel für die von uns erhobene Behauptung, daß der alte, viel geschmähte Polizei- und Militärstaat Österreich noch ein Eldorado von Demokratie und demokratischer Freiheit im Vergleiche zu unserem angeblich demokratischen Freiheitsstaate war.


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