Res. Dr. Schmeykal: Bei der Wahl eines Landtagsabgeordneten für den Wahlbezirk der Städte und Industrialorte Pøíbram und Btrkenberg sind 368 Wähler erschienen und es erhielt Herr Franz Tilšer, Professor in Prag, 234, und Hr. Heinrich Jeschke, k. k. Hofrath in Pøíbram, 129 Stimmen.
Es wird beantragt, die Wahl des Hrn. Pros Tilšer zum Abgeordneten der Städte und Industrialorte Pøíbram und Birkenberg zu agnosciren und ihn zum Landtage zuzulassen.
Sekr. Schmidt: Zemský výbor navrhuje Slavný snìme raèiž volbu p. Františka Tilšra za poslance mìst a prùmyslových míst Pøíbrami a Bøezové Hory za platnou uznati a zvoleného k snìmu pøipustiti.
Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ref. Dr. Schmeyfal: Sei der Wahl eines Lanbtagsabgeordneten für den Wahlbezirk der Städte und Industrialorte Melnik, Braudeis a. d. Elbe und Raudnic find 492 Wähler erschienen und es erhielt Herr JUDr. Josef Prachenský, Landesadvo= kat in Prag, 412, Herr Johann Landa, k. k. Oberlandesgerichtsrath in Prag, 71 Stimmen, 2 Stimmen fielen auf andere Persönlichkeiten, Stimmzettel waren leer.
Es wird beantragt, die Wahl des Hrn. JUDr. Josef Prachenský zum Abgeordneten der Städte und Industrialorte Melnik, Brandeis a. b. Elbe und Raudnic zu agnosciren unb ihn zum Land* tage zuzulassen.
Sekr. Schmidt: Zemský výbor navrhuje: Slavný snìme raèiž volbu pana JUDra. Josefa Prachenského za poslance mìst a prùmyslových míst Mìlníka, Brandýsa n. L. a Roudnice za platnou uznati a zvoleného k snìmu pøipustiti.
Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ref. Dr. Schmeykal: Bei der Wahl eines Landtagsabgeordneten für den Wahlbezirk der Städte und Industrialorte Hoøowic, Beraun, Rabnic und Rokycan sind 542 Wähler erschienen, von welchen 490 den Herrn JUDr. Stanislaus Neumann in Prag gewählt haben; Herr Heinrich Ieschke, f. k. Hofrath in Pøíbram, erhielt 48, Herr Sylvester Brož in Rokycan 1 Stimme.
Es wird beantragt, die Wahl bes Hrn. JUDr. Stanislaus Neumann zum Abgeordneten der Städte und Industrialorte Hoøowic, Beraun, Rabnic und Rokycan zu agnosziren und den Gewählten zum Landtage zuzulassen.
Sekr. Schmidt: Navrhuje se: Sl. snìme raèiž volbu p. JUJDra. Stanislava Neumanna za poslance mìst a prùmyslových míst: Hoøovice, Beroun, Radnice a Rokycany za platnou uznati a zvoleného k snemu pøipustiti.
Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, wollen die Hand erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ref. Dr. Schmeykal: Bei der Wahl eines Landtagsabgeordneten für den Wahlbezirk der Stabt Pilsen sind 901 Wähler erschienen, von welchen Herr Johann Kleißl, Bürger in Pilsen, 683, Herr Emanuel Dlouhý, Bürger in Pilsen, 215 Stimmen erhielt.
Es wirb beantragt, die Wahl des Hrn. Joh. Kleißl zum Abgeordneten ber Stadt Pilsen zu agnosziren und den Gewählten zum Landtage zuzulassen.
Sekr. Schmidt: Zemský výbor navrhuje: Slavný snìme raèiž volbu p. Jana Kleissla za poslance mìsta Plznì za platnou uznati a zvoleného k snìmu pøipustiti.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche die= jenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist an= genommen.
Referent Dr. Schmeykal: Bei der am 23. Oktober 4873 vorgenommenen Wahl eines Land= tagsabgeordneten für den Wahlbezirk der Städte und Industrialorte Tabor, Kamenic und Pilgram sind 456 Wähler erschienen und es erhielt Herr Ph. Dr. Miroslav Tyrš in Prag 402, Herr JUDr. Pokorný, k. k. Gerichtsrath in Tabor, 50 und Hr. Johann Bradacz, k. k. Gerichtsrath in Tabor, 4 Stimmen. Da hiernit Herr Ph. Dr. Miroslav Tyrš in Prag mit absoluter Majorität gewählt erscheint und die Wahl vollkommen geseßmäßig vor sich ge= gangen ist, so beantragt der Landesausschuß, der hohe Landtag wolle die Wahl des Hrn. Miroslav Tyrš in Prag zum Abgeordneten ber Stadte und Industrialorte Tabor, Kamenic und Pilgram agnosziren und den Gewählten zum Landtage zulassen.
Sekretáø Schmidt: Slavný snìme raèiž volbu pana Ph. Dra. Miroslava Tyrše v Praze za poslance mìst a prùmyslových míst Tábora, Kamenice a Pelhøimova za platnou uznati a zvoleného k snìmu pøipustiti.
Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand auf= zuheben. (Geschieht). Angenommen.
Dr. Schmeykal: Wahl der Stadt Karoli= nenthal. Bei dieser Wahl erschienen 358 Wähler. Es erhielt Hr. Bürgermeister Josef Götzl 301 Stimmen, 56 entfielen auf Hrn. Josef Novák in Karolinenthal. Bezüglich des Wahlvorganges liegt folgender Um* stand vor. Es ist nämlich von Seite eines Mit* gliedes der Wahlkommission, ohne daß jedoch irgend Wie die Giltigkeit des Wahlaktes selbst angefochten worden wäre, gerügt worden, daß von Seite einer protokollirten offenen Handelsgesellschaft zwei Stim= men ausgeübt worden sind und zwar von den beiden öffentlichen Gesellschaftern dieser Firma, wo= bei ich jedoch bemerke, daß die auf jeden einzelnen der Gesellschafter entfallende Quote so groß ist und eine solche Steuer in sich faßt, um den Titel zur Wahlberechtigung zu beinhalten. Allein von Seite desjenigen, welcher den Einwand erhoben hat, daß diese Firma 2 Stimmen abgegeben habe, wurde darauf hingewiesen, daß die offene Gesell= schaft als solche nur eine Stimme haben könnte. In Erwägung jedoch, daß diese Ansicht nicht be= gründet ist und auch von Seite des Vorsißenden der Wahlkommission widerlegt wurde und insbe= sondere auch in Erwägung, daß die Giltigkeit bes Wahlaktes in keiner Weise tangirt wirb, weil von 358 Wählern Hr. Bürgermeister Götzl 301 Stim= men erhielt, wird lediglich beantragt, die Giltigkeit des Wahlaktes zu agnosziren und den Hrn. Bür= germeister Götzl als Abgeordneten für Karolinen= thal zum Landtage zulassen.
Sekretáø Schmidt: Navrhuje se: Volba p. Jos Götzla za poslance mìsta Karlina budiž za platnou uznána a zvolený k snìmu pøipuštìn.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Ich bitte also abzustimmen. (Geschieht).
Der Antrag ist angenommen.
Referent Dr. Schmeykal: Wahl der Klein= seite Prags. Von 1021 Wählern sind 825 erschienen und es erhielt Hr. Michael Achtner, Landes= schulinspektor, 425, Hr. Gustav Körber, k. k. Ober= landesgerichtsrath, 422 Stimmen; auf Hrn. Dr. Seeling entfielen. 392 Stimmen, auf Hrn. Apotheker Josef Dittrich 385. 7 Stimmen entstelen aus 4 andere Personen, 4 Stimmzettel waren nicht aus= gefüllt. Hiernach erscheint Hr. Landesschulinspektor Michael Achtner und Hr. k. k. Oberlandesgerichts= rath Körber mit absoluter Majorität gewählt.
Es ist jedoch vor Beginn des Wahlaktes von dem Kommissionsmitgliede Legler unter Angabe des Grundes, daß in den Wahllisten Personen einge= tragen sind, bei denen Bedingungen des aktiven Wahlrechtes nicht vorhanden sind, ein Protest gegen die Ordnungsmäßigkeit und Giftigkeit des Wahl= aktes eingebracht worden. Es liegen zwei Proteste vor: Der eine lautet, wie folgt:
In der Wahlliste für die heutige Abgeordneten= wahl im Wahlbezirke der Kleinseite Prag sind nach Ablauf der Reklamazionsfrist von Nummer 846 angefangen durch die k. k. Statthalterei zahlreiche k. k. Beamte, meist Konceptsadjunkten, Offiziale, Assistenten und dgl. eingetragen worden, welche vor dem 1. Juli 1873 einen 600 fl. ö. W. nicht übersteigenden, sonach einkommensteuerfreien Gehalt bezogen haben.
Von der seither eingetretenen Gehaltserhöhung haben diese k. k. Beamten nach §. 176 des Tar= patentes vom 27. Jänner 1840 die Dienstverlei= hungstare zu entrichten, welche ein Drittel dieser Gehaltserhöhung beträgt und in 12 monatlichen gleichen Raten bei der Auszahlung von der Kassa abgezogen wird.
Fällt die Einkommensteuer mit einer Tarzah= lung zusammen, so wird nach §. 21 des k. Paten= tes vom 29. Oktober 1849, Nr. 439 R. =G. =Bl., erstere nur mit dem Betrage gezahlt, um welche sie größer ist als die Tare, damit der Bezugsbe= rechtigte nicht zugleich von zwei Steuern getroffen werde, von denen die Dienstverleihungstare eine indirekte, die Einkommensteuer aber eine direkte Abgabe ist.
Tritt aber der Fall ein, daß die Tare gleich ist der Einkommensteuer, oder größer als die letztere, so wird gar keine Einkommensteuer entrichtet.
Bei jedem der oben erwähnten k. k. Beamten beträgt die Gehaltserhöhung mindestens 100 fl., die Dienstverleihungstare sonach mehr, als die Ein= kommensteuer von dem gegenwärtigen Gehalte be= tragen würde.
Es entrichtet demnach keiner dieser k. k. Be= amten derzeit eine Einkommensteuer.
Nach Alinea 2 a) des §. 38 der Gemeinde= wahlordnung für Prag vom 27. April 1850 ist aber die Entrichtung einer Einkommensteuer von wenigstens 8 st. E. M. bei k. k. Beamten eine un= erläßliche Voraussetzung der Wahlberechtigung der=
selben für die Prager Gemeindevertretung, sonach laut §; 13 a) der Landtagswahlordnung auch jener für den Landtag des Königreiches-Böhmen.
Wir Endesgefertigten Kleinseitner Wähler hal= ten daher die von der k. k. Statthalterei nach Ab= lauf der Reklamationsfrist verfügte Eintragung in die Wählerliste solcher k. k. Beamten, welche vordem 1. Juli 1873 einen 600 st. ö. W. nicht übersteigenden Gehalt bezogen haben, für gesetzwidrig und die heutige, auf Grund einer solchen unrichtigen Wählerliste vorgenommene Landtagsabgeordne= tenwahl für ungiltig und protestiren gegen dieselbe auf das Entschiedenste.
Was nun die Begründung dieses Protestes betrifft, so ist allerdings die Berufung aller der hier genannten Gesetze eine vollständig richtige.
Es ist wahr, daß die Beamten, welche einen 600 fl. übersteigenden Gehalt beziehen und der Karenztare verfallen, eine Einkommensteuer eigent= lich nicht entrichten. Allein man muß zurückgehen auf das Einkommensteuerpatent und zurückgehen auf die innere Bedeutung dieser Dienstverleihungs= tare und kritisirt man den Sinn, welcher der Be= stimmung des §. 21 des Patentes vom 29. Ok= tober 1849 zu Grunde liegt, so wird Niemand im Zweifel fein, daß die Dienstverleihungstare die Einkommensteuer vollständig vertritt und es gibt derjenige, welcher den Protest verfaßt hat, das ja ausdrücklich zu, indem er sagt: "damit der Bezugs= berechtigte nicht zugleich von 2 Steuern getroffen werde, von denen die Dienstverleihungstare eine indirekte, die Einkommensteuer eine direkte Abgabe ist. " Diese Bezeichnung ist wahrscheinlich nur zu dem Ende gewählt worden, beziehungsweise diese Unterscheidung, um aus der Klemme der richtigen Gesetzanwendung herauszukommen. Denn warum die Dienstverleihungstare eine indirekte und die Einkommensteuer eine direkte Abgabe sein soll, ist eigentlich nicht abzusehen.
Es ist gewiß, daß, wenn wan sich ans den Boden des Einkommensteuerpatentes stellt, die Dienst= verleihungstare die Einkommensteuer vertritt, es also wahr ist, daß die bezüglichen Beamten eine Einkommensteuer wirklich entrichtet haben.
Dazu kommt noch, daß die Protestleger selbst erklären, daß die Dienstverleihnngstare dieser Be= amten größer ist, als ihre Einkommensteuer; und wenn man das erwägt und weiter bedenkt, daß, wenn die Schlußfolgerungen dieses Protestes rich= tig wären, alle diejenigen Beamten, welche bisher ein Wahlrecht ausübten, dann, wenn ste in den erhöhten Gehalt eintreten, das Wahlrecht verlieren müssen, so wird man gegenüber einer wirklich so widersinnigen Konsequenz wohl endlich zu der Be= hauptung gelangen müssen, daß auch die Prämissen eines solchen Schlußes nicht gegründet sind. Mit Rücksicht daraus nun hat der Landesansschuß den Beschluß gefaßt, dem eingelegten Proteste eine Wir= kung bezüglich der Giltigkeit der Wahl nicht zu geben.
Was den 2. Protest betrifft, so stützt er sich zum Theile ans dieselben Gründe und nur bezüglich 4 Wähler wird angeführt, daß dieselben nicht aus der Kleinseite wohnen, sondern ihre Wohnsitze auf der Altstadt und Neustadt haben, dessen ungeachtet aber in der Wählerliste der Kleinseite stehen.
Daraus wird nun geschlossen, daß auch in anderen Punkten und bei anderen Wählern solche Unrichtigkeiten vorgekommen sein dürften und müssen und es sei die Wahl vollzogen auf Grundlage einer Wählerliste, welche an wesentlichen Gebrechen leide und eben darum eine ausreichende Grundlage für die Giltigkeit der Wahl nicht zu bieten vermöge.
Was nun diesen letzten Punkt, nämlich die Bedenken, welche gegen das Domizil und die Ein= reihung von bestimmten Persönlichkeiten in die Wählerliste gemacht worden sind, betrifft, so sind dieselben der Ziffer nach so unbedeutend, daß sie gegenüber den großen Majoritäten, welche ans beide gewählten Herren Achtner und Körber entfallen sind, eben nicht in's Gewicht fallen können und das Wahlresultat in gar keiner Weise tangiren.
Wenn aber bemerkt wird, daß daraus Schlüsse zu machen sind auf Unrichtigkeiten in der Wählerliste, so verweise ich daraus, daß dergleichen Un= richtigkeiten in den Wählerlisten für die Altstadt und Neustadt in gewiß überwucherndem Maße vor= gekommen sind und daß, wenn man den Schluß generalisiren wollte, aus demselben Grunde auch die Wahlen auf der Alt= und Neustadt mit gutem Grunde angefochten werden müßten.
Es wird daher der Antrag gestellt: Hoher Landtag wolle die Wahl der Herren: Landesschul= inspektors Michael Achtner und Oberlandesgerichts= rathes Körber als Abgeordnete der Kleinseite Prag anerkennen und genannte Herren zum böhmischen Landtage zulassen.
Snìm. sekretáø Schmidt: Zemský výbor navrhuje: Volba pana Michala Achtnera, c. k. zemského školdozorce, a pana Gustava Körbera, c. k. rady vrchního zemského soudu, za poslance mìsta Prahy a sice Malé strany budiž za platnou uznána a zvolení ku snìmu pøipuštìni.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand. )
Da dies nicht der Fall ist, so bitte ich die= jenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche Herrn Ritter von Peche.
Landesausschußbeisitzer Ritter v. Peche: Es handelt sich um die Agnoscirung der Wahlen im Großgrundbesitze und zwar in erster Reihe jener im Wahlkörper des sideikommissarischen Großgrund= besitzes.
Die Wahl eines Landtagsabgeordneten aus dem Wahlkörper des mit dem Fideikommißverbande behafteten Großgrundbestitzes an Stelle Sr. Erc. des Grafen Rudolf von Morzin, welcher sein Mandat
zurückgelegt hat, wurde am 30. Oktober l. J. vor= genommen und haben sich an dieser Wahlhandlung von den zum Wahlkörper angehörigen 41 Wahlberechtigten 21 theils persönlich theils durch Bevollmächtigte betheiligt. Sämmtliche Stimmen er= hielt Herr Hieronymus Graf zu Mannsfeld.
Da gegen diese Wahl kein Anstand sich ergab und dieselbe in gesetzlicher Weise stattgefunden hat, so erlaubt sich der Landesansschuß, die Wahlakten mit dem Antrage vorzulegen:
Ein h. Landtag wolle die vorgenommene Wahl als giltig agnosciren und den gewählten Herrn Hieronymus Grasen zu Mannsfeld zum Landtage zulaffen.
Snìm. akt. Höhm: Èiní se návrh, slavný snìme raèiž vykonanou volbu pana Jeronyma hr. z Mannsfeldu za poslance skupiny velkostatkù svazkem svìøenským zavazených za platnou uznati a zvoleného ku snìmu pøipustiti.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall, werde ich zur Abstimmung schreiten. Bitte diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu er= heben. (Geschieht). Der Antrag ist angenommen.
Landesausschußbeisitzer R. v. Peche: Ferner ist der Wahlakt im Großgrundbesitze, welcher mit keinem Fideikommißverbande behaftet ist.
Da nun der Landtagsabgeordnete Hr. Franz Ringhoffer und Hr. Abgeordnete Boos= Waldeck, Domkapitular Gintzel, Dr. Freih. von Schlosser, und August Müller aus Schnedowitz die Mandate für den Landtag des Königreiches Böhmen zurück= gelegt haben, so wurde die Neuwahl von 5 Ab= geordneten aus dem Wahlkörper des mit keinem Fideikommißverbande behafteten Großgrundbesitzes nothwendig. An der Wahlhandlung, welche am 30. Oktober l. I. vorgenommen wurde, haben sich von den in der Wählerliste bezeichneten 446 Wahl= berechtigten dieses Wahlkörpers 227 theils per= sönlich, theils mittelst Vollmacht betheiligt. Vor dem Beginn gab der Wahlberechtigte Dr. Viktor Ruß die Erklärung ab, daß er gegen die Einbeziehung des Erzbisthumes Prag, der Bisthümer Königgrätz und Leitmeritz, der Domdechantei Leit= meritz, der Domprobsteien Prag und Wyšehrad und des Prälaturgutes Krumau eine Reklamation erhoben habe; da dieser Reklamation gemäß Statthalterei= Erlasses vom 18. Oktober l. I. nicht stattgegeben wurde, daß er gegen diese Entscheidung auf Grund §. 6 L. G. vom 9. Iäner 1870 an geeignetem Orte Protest erheben werde. Die Wahlhandlung ging darauf ohne Anstand in der gesetzlichen Weife vor sich und es erhielten von den 227 Wählern die absolute Stimmenmajorität und sind somit gewählt nachstehende Herren: Herr Ludwig Rit. v. Oppenheimer mit 226, Hr. P. Maur. Pfannerer, Landes= schulrath. mit 227, Se. Erc. Hr. Dr. Josef Unger mit 227. Hr. Karl Freih. Korb v. Weidenheim
jun. mit 227, Hr. Franz Wanka mit 226 Stimmen. Eine Stimme entfiel aus Hrn. Josef Knappe, Schul= direktor in Prag.
Der Landesansschuß erlaubt sich diesen Wahl= akt mit dem Antrage vorzulegen: Der hohe Land= tag wolle die Wahl der Herren: Ludwig Ritter v. Oppenheimer, P. Maur. Pfannerer, Landes= schulrath, Sr. Erc. Dr. Josef Unger, Karl Freih. Korb v. Weidenheim jun. und Franz Wanka agnosciren und dieselben zum Landtage des König= reiches Böhmen zulassen.
Sekretáø Höhm: Èiní se návrh: Slavný snìme raèiž volbu pánù: Ludvíka ryt. z Oppenheimerù, P. Maur. Pfannerera, Exc. Dr. Josefa Ungra, Karla svob. pána z Weidenheimù jun., Frant. Wanky za platnou uznati a tytéž za poslance ku snìmu království èeského pøipustiti.
Oberstlandmarschall: Herr Dr. Ruß hat das Wort.
Dr. Ruß: Ich habe gegen die Einbeziehung von 7 Personen in die Wählerliste des nichtsidei= kommissarischen Großgrundbesitzes zur Wahl in den böhmischen Landtag eine Reklamation überreicht und dieselbe mit einer kurzen Hinweisung auf §. 6 des Landesgesetzes vom 9. Jänner dieses Jahres begründet. Die Reklamazion wurde unter Berufung auf eine vorhergegangene Entscheidung Seitens des H. Statthalters abgewiesen. Diese Thatsache habe ich als Wahlberechtigter im Protokolle der Wahlkommission des nichtsideikommissarischen Groß= grundbesitzes konstatirt unter der Bemerkung, daß ich mir die weiteren Schritte vorbehalte. Es liegt in der Geschäftsordnung des böhm. Landtages kei= nerlei zwingendes Motiv eher einen solchen Schritt zu thun, bevor der Landtag selbst sein landes= ordnungsmäßiges Recht auszuüben berusen ist, die Wahlakte - und ich betone das - die Wahlakte zu prüfen; freilich hat meines Erachtens nach der vom böhmischen Landtage ans Grund des in der 47. Landtagssitzung am 31. Mai 1864 ge= faßten Beschlußes der Landes-Ausschuß nach §. 9 seiner Geschäftsordnung die Wahlausweise der neu eintretenden Abgeordneten zu prüfen, dasselbe Recht also präparatorisch auszuüben, welches dem Land= tage zusteht.
Mir schien nun, daß der Landesausschuß be= rufen gewesen wäre einzugehen in die. Prüfung jenes Austandes, welcher im Protokolle jedenfalls genügend begründet durch Hinweisung, auf den § 6 cit bereits erhoben worden war.
Umsomehr scheint es mir, liegt die, Pflicht dem böhmischen Landtage ob, seine landesordnungs= mäßigen Prärogativen, welche im §, 31 der L. =O. festgesetzt sind, auf das ernstlichste und gewissenhafteste zu bahnen.
Wenn nun das Gesetz dieses Recht des böh= mischen Lauttages begründet, so wird es mir gestattet sein, zurückzugreifen auf die Zusammenstel=
lung der Wählerliste und darauf hinzudeuten, daß, wenn auch in diesem Falle ein Unterschied von 7 Stimmen, gegen welche reklamirt wurde, keinen Antheil an der Frage über die Agnoszirung oder Annullirung der Wahlen hat, dieses besonders mit Hinsicht ans die bekannten Parteiverhältnisse des Landes ans das Resultat einen ganz bebentenden Einfluß nehmen kann.
Allein auch die Bedeutung der Frage, um die es sich hier handelt, geht weit über die Mauern dieses Saales und ich darf es wohl sagen, weit über die Grenzen des Landes hinaus, für welches die Wahlordnung, auf welche ich mich berufe, gil-
tig ist.
Ich werde darauf am Schluße meiner kurzen Ausführungen zurückkommen.
Wie lautet das Gesetz und woraus hat die Reklamation ihre Berechtigung gezogen?
Die Reklamation hat gebeten, es möge das Erzbisthum Prag, das Bisthum Königgrätz, das Bisthum Leitmeritz, die Domdechantei Leitmeritz, die Domprobstei Prag, die Wyschehrader Domprobstei und die Prälatur in Krumau aus der Wählerliste ausgeschieden werden.
Zu dem letzteren mache ich noch die Bemerkung, daß das Prälaturgut Krumau als Possident in der Landtafel nicht erscheint, sondern Prälaturgut Krumau der Name des Gutes ist, welches die Erzdechantei von Krumau besitzt, die in der Wählerliste nicht vorkommt.
Es berief sich die Reklamation auf das Gesetz vom 9. Jänner d. J. und zwar namentlich auf den §. 6.
In der Landtagswahlordunung, welche bis zum 9. Jänner d. J. in Giltigkeit war, war nun über die Wahlberechtigung juristischer Personen (und ich werde sofort zu beweisen haben, daß die von mir genannten Personen physische Personen, d. h. ein= zelne Individuen nicht sind) nichts anderes enthalten, als was der §. 12 sagte: "Für jene zur Wahl be= rechtigten land= oder lehentäflichen Güter, in deren Be= sitz eine Korporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Personen auszuüben, die nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschastlichen Normen berufen sind, die Korporation oder die Gesellschaft zu vertreten. Gemeinden, welche sich im Besitze von derartigen wahlberech= tigten land= oder lehentäflichen Gütern besinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ansüben. "
Das Gesetz vom 9. Jänner 1873 behandelt das Wahlrecht der Korporationen und Gesellschaf= ten sowie der übrigen juristischen Personen in dem schon citirten §. 6 mit folgenden außeioidentlich prägnanten und präcisen Worten:
,, Inländische Korporationen und Gesellschaften sind in der Wählerklasse des Großgrundbesitzes wahlberechtigt, wenn sie sich wenigstens ein Jahr im bücher= lichen Besitze von zur Wahl in dieser
Währerklasse berechtigenden Güternbe=
sinden;
Andere juristische Personen, d a n n G e m e i n= den können rücksichtlich ihres Großgrundbesitzes das Wahlrecht nicht aus= üben. "
Es wird nun bei der Untersuchung, welchen Personen das Wahlrecht zustehe, eine zweifache Frage zur Entscheidung kommen und zwar die Qualität des Besitzers und die Qualität des Besitzes. Ich bitte das hohe Haus um Entschuldigung, wenn ich bei meiner Erörte= rung dieser Frage einigermaßen in das trockene juristische Gebiet hinüberstreisen muß.
Die Qualität des Besitzers anlangend ist ein Rechtssubjekt, das irgend ein Ding besitzt, entweder eine physische Person, oder aber, um mich des allerweitesten Ausdruckes zu bedienen, den ein in der Rechtswissenschaft hoch angesehenes Mitglied dieses hohen Hauses selbst gebraucht hat, eine künstliche Person. Nun; daß physische Personen, d. h. Menschen, die von mir Genannten: das Erzbisthum Prag u. s. w., wie sie auch wirklich in der Wahlerliste vorkommen, und wie sie in der Landtafel als Posessoren eingeschrieben sind, nicht sind, das wird in diesem hohen Hanse eines Be= weises nicht bedürfen. Sie sind also künstliche Per= sonen unter dem allgemeinen Namen der juristi= schen Personen.
Ich will mich dabei nicht darauf einlassen, zu untersuchen, wie man dann weiter juristische Personen in juristische Personen im engeren Sinne und Stiftungen theilt, mir genügt An= gesichts des §. 6 vollkommen, daß physische Personen in den oft Genannten nicht gesunden werden können. Es ist nun im §. 6 eine Scheidung dieser nicht physischen Personen eingetreten und zwar sind sie getheilt in Korporationen und Gesellschaften einerseits, und in alle übrigen juristischen Personen anderseits. Es kommt sofort zu erörtern, ob das Erzbisthum Prag u. s. w., (ich will, um nicht zu ermüden, nicht alle Namen wiederholen) Korporationen oder Gesellschaften sind.
Zum Charakter einer Korporation oder Gesell= schaft gehört vor Allem ein korporatives Wesen, eine materielle oder formelle Universitas, die sich auf ein Statut, also ein Spezialgesetz oder aus ein allgemeines Gesetz gründet; das kann nun für diese Personen oder diese Besitzer nicht in Anspruch ge= nommen werden.
Es erübrigt daher nichts als die Behauptung, ste sind andere juristische-Personen. Sowie ste aber andere jur. Personen sind, fallen ste unter die 2. Alinea des §. 6, welches ausdrücklich sagt: andere juristische Personen, dann Gemeinden können rück= sichtlich ihres Großgrundbesitzes das Wahlrecht nicht ausüben.
Ich schreite zur Besprechung der Qualität des Besitzes. Der Besitz muß ein bücherl sein, d. h. derjenige, dem das Wahlrecht zugewiesen werden
will, muß als bücherlicher Besitzer d. h. als ein in den öffentl. Büchern eingeschriebener Besitzer des betreffenden unbeweglichen Gutes erscheinen. Daß das nothwendig ist, erhellt aus dem bürgerl. Gesetzbuche. Der §. 349 lautet: "Der Besitz der Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, er= lischt, wenn ste aus der Landtafel, dem städtischen oder Grundbuche gelöscht, oder in andere öffentliche Bücher eingetragen werden. " Ich könnte noch andere Paragraphe des bürgerl. Gesetzbuches zitiren, welche den Besitz unbeweglicher Sachen nur dann anerkennen, wenn der betreffende Posessor in den öffentl. Büchern eingetragen ist.
Derjenige, der das Wahlrecht bisher Namens der mehrgenannten juristischen Personen ausgeübt hat, derjenige, dem also eigentlich das Wahlrecht zugemessen wird, ist der Erzbischof von Prag, der Bischof von Königgrätz u. f. w. Sie sind nicht bücherliche Besitzer der zur Wahl berechtigenden Güter. Es ist also sowohl in Absicht auf die Qua= lität des Besitzers als auch die Qualität des Be= sitzes zur Genüge nachgewiesen, daß ein Wahlrecht ans Grund des §. 6 den Genannten nicht zukommen kann. Es ist freilich in der Entscheidung, mit welcher die Reklamation abgewiesen wurde, eine andere Argumentation versucht worden und es möge mir gestattet sein, nur mit wenigen Worten und der äußersten Objektivität aus ein oder das andere der dort vorkommenden Argumente zurückzukommen.
Es heißt darin, daß nach dem früheren Ge= setze die von mir bezogenen Personen ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Es ist aber gar nicht zu unter= suchen, was nach dem früheren Gesetze geschehen ist, denn für die Behandlung der Frage entscheidet das derzeit geltende Gesetz. Ich stehe keinen Augenblick an zu erklären, daß nach der früher bestandenen Wahlordnung die von mir Genannten ebenfalls kein Wahlrecht besaßen. Daraus, daß Niemand ihr Wahlrecht angefochten hat, folgt gewiß nicht, daß das Gesetz anders auszulegen ist; ja es läßt sich doch eine Ersetzung des Unrechtes gegenüber dem Rechte nicht behaupten und beweisen.
Nun habe ich schon früher darauf hingewiesen, daß die Entscheidung meiner Reklamation sich auf jene Entscheidung berief, welche mir 2 Tage früher zugekommen war und welche eine ähnliche Rekla= mation abwies, die ich gegen die Wählerliste des gesammten Großgrundbesitzes für die Reichsrathswahlen eingebracht hatte. Die dort vorgebrachten Gründe, welche die Abweisung aus dem Landes= gesetze begründen wollten und nicht aus dem Reichs= gesetze, waren Ursache, daß die zweite Entscheidung gegen die Reklamation über die Landtagswahlliste sich aus die erste Entscheidung berief.
Es wird mir daher obliegen, mich auf die erste Entscheidung näher zu beziehen, obzwar ste gegen eine Reichswahlreklamation gegeben wurde.
Es ist in derselben unter Anderem gesagt, daß "nicht die Vertreter der betreffenden moralischen Person
oder Stiftung, sondern daß diese Männer als wirklich faktische Besitzer angesehen wurden. "
Nun widerspricht der faktische Besitz ganz ent= schieden und jeder Jurist wird mir das zugeben, dem bücherlichen Besitze. Der bücherliche Besitz ent= hält den faktischen Besitz wohl meist, aber der bücher= liche und faktische Besitz sind gar sehr verschieden. Wenn also das Gesetz ausdrücklich den bücherlichen Besitz verlangt, so ist nicht abzusehen, wie man sich aus den faktischen Besitz berufen kann, um das Gesetz zu interpretiren und anzuwenden. Es ist ferner gesagt worden, daß es sich insbesondere un= zulässig darstellt, in der Wählerliste nur die vom Reklamanten bezeichneten geistlichen Stiftungen zu streichen, wobei also zugegeben wird, daß dies Stif= tungen, das heißt juristische Personen sind, die übrigen in diese Kategorie gehörigen Stiftungen aber darin zu belassen, weil es nicht dem mindesten Zweifel unterliegt, daß den Bischöfen, Pröbsten n. s. w. dieselben Nutznießungsrechte auf die betreffenden Güter zustehen, wie den Kapiteln, Konventen n. s. w. und zwischen beiden gewiß nur der einzige Unter= schied bestehe, daß in dem einen Falle der Nutznießer eine physische Person sei, während im anderen Falle sich die Korporation im Nutznießungsrechte besinde. Dagegen muß eingewendet werden, was ich eben betont habe und was auch betont werden muß, daß in der 1. alinea des §. 6 des derzeitig giltigen Gesetzes gesagt ist:
"Juländische Korporationen haben ein Wahlrecht und es wird doch Niemand den korporativen Charakter einem Kloster, Stifte, Domkapitel oder dergleichen absprechen wollen. Es läge also viel= mehr ein Widerspruch darin, wenn man gegen solche Wähler reklamirt hätte, nicht aber liegt ein Widerspruch darin, gegen diese in der Reklamation ge= nannten juristischen Personen zu reklamiren.
Besitz und Nutzungsrecht decken sich durch= aus nicht. Der Fideikommißbesitzer beispielsweise ist gewiß bücherlicher Besitzer; er hat beschränktes Eigenthum. Mir scheint, daß, wenn man nach der Argumentation der Entscheidung konsequent vor= gehen wollte, freilich auch verlangt werden müßte, daß selbst Fideikommißbesitzer kein Wahlrecht haben und soweit wird man ganz gewiß nicht gehen wollen. Es ist auch richtig, daß eine juristische Person so gut, wie irgend eine Korporation oder ein Ein= zelner ein Nutzungsrecht besitzen kann. Darum handelt es sich aber in diesem Falle gar nicht; es handelt sich einfach um den bücherlichen Besitz, das heißt darum, wer als Besitzer in der Landtafel erscheint.
Ich glaube genugsam aus dem Gesetze nachgewiesen zu haben, daß den von mir Genannten ein Wahlrecht in der Gruppe des Großgrundbesitzes zum böhmischen Landtage durchaus nicht zustehe.
Allein die Gründe, warum ich überhaupt den hohen Landtag einlade, in dieser Beziehung sein Votum abzugeben, sind vorerst darin gelegen, damit man nicht, wie in der derzeitigen Entscheidung ge=
sagt wurde, sich wieder auf eine unangefochtene Praris berufen kann; bei der ersten Gelegenheit, wo der hohe Landtag feine Prärogative ausüben kann, ist es, wie mir scheint, feine Pflicht, feine Meinung darüber offen zu declariren.
Ich kann sagen: Wenn die Absicht die von mir genannten Personen, d. h. alle anderen juri= stischen Personen außer Corporationen und Gesell= schaften vom Wahlrechte auszuschließen, in dem Mandate an die im vorigen Jahre thätig gewesene Kommission des Landtages enthalten gewesen wäre, so hätte die Wahlkommission einen anderen Antrag an das hohe Hans nicht stellen können; ja ich frage: was soll denn die Absicht des Gesetzgebers gewesen fein, wenn die Behauptung richtig wäre, daß durch §. 6 des neuen Gesetzes, den ich vorgelesen habe, nichts Anderes hätte gesagt werden sollen, als durch §. 12 des alten gesagt wurde.
Es ist ja von vornherein nicht thunlich, dem Gesetzgeber zu imputiren, daß er den Tert eines Paragrafs radical umändert - in der Absicht, es bei dem Zustande zu belassen, wie er früher war.
Ich glaube, daß der hohe Landesansschuß feine Prärogative, den genannten Wahlakt zu prüfen, d. h. zu prüfen, ob der Wahlakt dem Gesetze gemäß vorgenommen wurde, nicht aufgeben und namentlich gegenüber einem so klar sprechenden Gesetze fein Recht, selbst wenn es nicht einen unmittelbar praktischen Effekt hat, wahren sollte; aus diesen Gründen erlaube ich mir den Antrag zu stellen, eine Rechtsüberzeugung auszusprechen, welche selbst= verständlich den Antrag des Landesausschußes auf Agnoscirung der Wahl in keiner Weife alterirt, welche also ein Zusatzantrag zum Antrage des Landesausschußes ist und der folgendermaßen lautet:
,, Der Landtag spricht feine Rechtsüberzeugung aus, daßangesichts §. 6 des G. v. 9. Jän. 1873 N. 1 des L. =G., welcher lautet:
"Inländische Corporationen und Gesellschaften sind in der Wählerklasse des Großbesitzes wahl= berechtigt, wenn ste sich wenigstens ein Jahr im grundbücherlichen Besitze von zur Wahl in dieser Wählerklasse berechtigten Gütern be= fanden. Andere juristische Personen, dann Ge= meinden können auf Grund ihres Großgrund= besitzes das Wahlrecht nicht ausüben" -
das Erzbisthum Prag, das Bis=
thum Königgrätz, das Bisthum Leit=
meritz, die Domdechantei Leitmeritz,
die Domprobstei Prag, die Wysche=
hrader Domprobstei, das Prälatur-
gut Krumau recte Krumauer Erz=
dechantei in die Landtagswählerliste
des nichtfideikommissarischen Groß=
grundbesitzes"
nicht aufzunehmen waren. Indem ich die
Ehre habe, diesen bereits mit 60 Unterschriften ver=
sehenen Zusatzantrag dem Präsidium zu überreichen.
erbitte ich mir für denselben die Zustimmung des h. Hauses. (Ueberreicht denselben dem Präsidenten. ) Oberstlandmarschall: Bitte den böhmischen Tert vorzulesen.
Pøís. zem. výb. Fürstl z Teicheckù: Snìm vyslovuje pøesvìdèení své právní, že vùèi §. 6. zák. ze dne 9. ledna 1873 è. 1. z. z., kterýž zní: "Tuzemské korporace a spoleèenstva mají právo k volbì v tøídì volièù držitelù velkostatkù, když jsou nejménì po 1 rok v knihovním držení velkostatkù v této tøídì volicí právo dávajících. Jiné osoby juristické, pak obce nemohou na základì svého držení velkostatku vykonávat práva volebního" - arcb. pražské, bisk. králohradecké, bisk. litomìøické, dìk. litomìøické, prob. pražské, prob. vyšehradské, statek prelatury krumlovské recte arcidìkanství krumlovské nemìly pøijaty býti do volebních listin držitelù velkostatkù svìøenstvím nezavazených.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand zu dem Antrage das Wort?
Dr. Herbst: Ich bitte ums Wort.
Obschon die Frage, um die es sich handelt, dem Unbefangenen absolut nicht unklar sein kann, denn es handelt sich einfach um ein ganz klares Gesetz, so halte ich mich doch verpflichtet, das Wort zu ergreifen, weil mir die Genesis dieses Ge= setzes vollkommen bekannt ist und ich daher nicht nur weiß, was das Gesetz sagt, sondern auch, was man mit dem Gesetze sagen wollte.
Es ist bekanntlich das Gesetz, um welches sich's handelt, in der vorigen Session beschlossen worden, und wurde am 9. Jänner d. J. von Sr. Majestät sanktionirt. Es ist auch bekannt die Veranlassung zu jenem am 9. Jänner l. J. sanktionirten Ge= setze, in welchem auch §. 6. vorkommt, welcher den Gegenstand der heutigen Erörterung bildet.
Es waren bekanntlich die Wahlen und insbe= sondere im böhm. Großgrundbesitze in dem ver= wichenen Jahre, welche eine Reihe von Controversen zu Tage gefördert hatten, Controversen, welche selbst eine Umgehung des Gesetzes, um die Stimmen zu vermehren, möglich machten, und welchen Controversen nun durch das gegenwärtige Gesetz ein für allemal vorgebeugt und in Zukunft ein klares Recht herbeigeführt werden soll.
Zu diesem Behufe wurde der Entwurf eines solchen Gesetzes verfaßt, denn es ist den Herren bekannt, daß dieses Gesetz nicht auf Grund einer Regierungs=Vorlage berathen wurde, sondern aus der Initiative des hohen Landtages selbst hervorging und daß daher diejenigen, welche an der Ausar= beitung des Entwurfes einigen Antheil hatten und ich habe die Ehre dazu zu gehören - ja wohl wissen, was man dabei wollte und welches der Zweck der Bestimmungen war, denn was sie sagen, darüber kann gar kein Zweifel fein, denn dieses Gesetz ist in der That ein so klares, wie nur irgend ein Gesetz auf der Welt klar sein kann. Die Absicht
nun bei dem §. 6 war unzweifelhaft dasjenige auszusprechen, was nach richtiger Auslegung der Landtags=Wahlordnung vom 26. Feber 1861 feit jeher als Recht bestanden hatte.
Alle Landtagswahlordnungen und daher auch die böhmische räumen nämlich zunächst das Wahl= recht einer physischen Person ein, denn sie sagen: Der Wahlberechtigte in der Wählerklasse des Groß= grundbesitzes muß 24 Jahre alt und österreichischer Staatsbürger sein.
Nun kann nur eine physische Person 24 Jahre alt sein, denn eine moralische Person wird eben nicht geboren und wird nicht alt und stirbt nicht.
Wenn also das Gesetz vom Alter des Wahl= berechtigten spricht, so kann es nur eine physische Person meinen, ich glaube, das braucht man einer gesetzgebenden Versammlung weiter nicht ausein= ander zu setzen. An sich hätten also nur physische Personen die Wahlberechtigung.
Nun kömmt aber später ein Paragraph, der in der Wählerklasse des Großgrundbesitzes auch ge= wissen juristischen Personen das Wahlrecht einräumt, nämlich den Gesellschaften und Korporationen.
Von anderen juristischen Personen, die noch das Wahlrecht hätten, spricht die Landtagswahl= ordnung nicht und nachdem selbe nun zunächst ein bestimmtes Alter und daher eine physische Person fordert, folgt mit großer Klarheit, daß nach den Landtagswahlordnungen schon in der Wählerklasse des Großgrundbesitzes außer den physischen Per= sonen nur Gesellschaften und Korporationen das Wahlrecht zusteht.
Nun ist es begreiflich, daß sich eine nicht mit dem Gesetze im Einklange stehende Praxis im Laufe der Jahre bilden konnte, weil eben nie ein Grund vorhanden war, diese Praxis anzufechten, gerade so wie es auch heute der Fall sein könnte.
Man sagte, ans die Giltigkeit der Wahl haben diese 7 Stimmen keinen Einfluß, also war kein Grund in die Frage einzugehen, ob sie in die Wählerliste aufzunehmen waren oder nicht. Und so entsteht dann eine Praxis, auf welche man sich beruft, "sie ist immer unangefochten geblieben, also kann man sich auch fernerhin daran halten. Denn zu einer Zeit, wo die Einbeziehung von Personen, die nicht wahlberechtigt sind, in die Wählerliste eine praktische Bedeutung hat (und wir haben es bereits in diesem Königreiche Böhmen erlebt, daß nämlich es aus eine einzige Stimme bei der Wahl angekommen ist), ja dann beruft man sich auf die früher bestandene und unangefochten gebliebene Praxis.
Deswegen war es nun nothwendig, diese Frage, weil eben einmal diese Praxis sich gebildet hatte, im §. 6 jenes Gesetzes zur ausdrücklichen Entschei= dung zu bringen und diese Entscheidung ist in der Weise erslossen, daß eine sehr große Autorität in Gesetzgebungssachen, deren Namen ich nicht nennen will, aber ich versichere eine sehr große Autorität mir gesagt hat und auch anderwärts es gesagt hat:
"Ja nach dem böhmischen Gesetze ist die Frage freilich ganz klar. ". Und wenn ich diese Autorität nennen würde, würden wohl auch Personen, die jetzt einen Zweifel sinden, sagen: "Ja, nach der böhmischen Landtagswahlordnung ist die Sache ganz klar. " (Rufe links:,, Sehr gut!")
Auch ganz abgesehen von Autoritäten ist die Sache ganz klar, denn es heißt: Andere juristische Personen als Gesellschaften und Korporationen können das Wahlrecht nicht ausüben. Nun möchte ich fragen: Was soll man denn noch sagen, als "daß sie es nicht ausüben können. " Ein klareres und deutlicheres Wort, als daß Jemand kein Wahlrecht wegen seines Großgrundbesitzes ausübte, gibt es nicht. Es könnte nur noch die Frage sein, ob die genannten juristischen Personen Gesellschaften oder Korporationen sind. Ich will mich in weitlänstge Deduktionen nicht einlassen; eins ist aber klar, daß Körperschaften und Gesellschaften eine Mehrheit von physischen Personen voraussetzen. Wo eine einzige Person ist, die die juristische Person als Träger repräsentirt, kann doch offenbar von einer Gesellschaft keine Rede sein. Hieße es ja der deutschen Sprache geradezu Gewalt anthun, wenn man sagte, einer bildet mit sich allein eine Gesellschaft. Es ist absolut gar nicht möglich, das zu sagen. Wenn nun nur Gesellschaften, Korpolationen das Wahlrecht haben, wenn aber das letzige Gesetz sich nicht damit begnügt, es aus= drücklich zu sagen, sondern das Gesetz noch den Beisatz hat: "Andere juristische Personen können das Wahlrecht nicht ausüben", so ist die Frage über allen Zweifel erhaben, besonders ist sie dies nach der böhmifchen Landtags=Wahlordnung und das war auch die Absicht, die Frage zweifellos zu machen, welche bisher durch eine irrige Praxis zweifelhaft erschien. Wenn nun das der Fall ist und wenn wir besorgen müssen, daß, sobald man eben, weil die abgegebenen Stimmen auf die Giltig= keit der Wahl irgend einen Einfluß zu nehmen nicht vermochten, über die Sache hinausgeht und dies aufs Jahr wieder geschehen könnte und dann wieder, so wird man sich dann wieder auf eine bisher unangefochtene Praxis berufen und wir können es erleben in Oesterreich, daß ein Gesetz, welches gemacht wurde, um eine Praxis abzuändern und welches mit klaren Worten sagt, was Rechtens sein soll, ans der Welt geschafft werden kann dadurch, daß eine Praxis sich bildete, welche als unangefochten bleibt, weil man sich im gege= denen Falle nicht dagegen ausgesprochen hat. (Bravo!) Es ist dies das Mindeste, was der Landtag zur Wahrung des Rechtes thun kann und was er als eine Körperschaft, die zur Wahrung des Rechtes berufen ist, thun muß und soll.