Stenographischer Bericht
über die XIX. Sitzung der zweiten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1867, am 25. September 1868.
Stenografická zpráva o XIX. sezení druhého ročního zasedání sněmu českého od roku 1867, dne 25. září 1868.
Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Adolf Fürst Auersperg.
Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter JUDr. Banhans und die beschlußfähige Anzahl von Landtags-Abgeordneten.
Am Regierungstische: Se. Exc. der k. k. Statthaltet Freiherr von Kellersperg und der Statthaltereirath Johann Ritter v. Neubauer.
Beginn der Sitzung 11 Uhr 10 Min.
Předseda: J. Jasnost nejvyšší maršálek zemský Adolf kníže z Auerspergů.
Přítomní: Nejvyššího maršálka náměstek dr. v. pr. Antonín Banhans a poslancové v počtu k platnému uzavírání dostatečném.
Co zástupcové vlády: Jeho Excel. c. kr. místodržitel Arnošt svob. pán z Kellerspergů a místodržitelský rada Jan rytíř Neubauer.
Sezení započalo o 11. hod. 10 min.
Oberstlandmarschall (läutet, nachdem das Haus ausgezählt worden. ) Das Haus ist beschlußfähig, ich erkläre die Sitzung für eröffnet
Ich erlaube mir dem h. Hause folgende Präsidialmittheilungen zu machen.
Das Geschäftsprotokoll der 15. Sitzung vom 21. September ist durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht aufgelegen.
Ich stelle die Umfrage, ob zu diesem Geschäftsprotokolle eine Bemerkung gemacht werden will. Wenn dies nicht der Fall ist, so erkläre ich dasselbe für agnoszirt.
Seitens der h. Regierung ist mir eine Regierungsvorlage überreicht worden. Ich ersuche, die diesbezügliche Zuschift vorzulesen.
Berichterstatter Schmidt (liest):
Durchlauchtig hochgeborner Fürst!
In Folge hoher Ermächtigung habe ich die Ehre Euer Durchlaucht im Anschluße den Entwurf eines Gesetzes, womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Kurwesens in den Kurorten Karlsbad, Marienbad, Franzensbad und Teplitz-Schönau vorgezeichnet werden, mit dem Ersuchen zu übergeben, denselben der verfassungsmäßigen Behandlung im Landtage zu unterziehen.
Genehmigen Euer Durchlaucht den Ausdruck der ausgezeichnetesten Hochachtung, womit ich verharre Euer Durchlaucht ergebenster Diener
Kellersperg, m. p.
Prag am 24. September 1868.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren über die formelle Behandlung das Wort? Herr Stöhr hat das Wort.
Abgeordneter Stöhr: Hoher Landtag! Seit dem Erscheinen des neuen Gesetzes streben die Kurorte Böhmens dahin, die Regelung der Kurverhältnisse dieser Gesetzgebung entsprechend zu erlangen. Leider war dieses bis jetzt ihnen unmöglich gemacht worden Die gegenwärtige hohe Regierung hat die Bedürfnisse der Kurorte ins Auge gefasst und fühlt ein warmes Herz für die Kurorte. Indem sie diese Regierungsvorlage brachte, wolte sie die Bedürfnisse der Kurorte befriedigen. Ich glaube, die Bedürfnisse derfelben werden durch dieselbe auch befriedigt werden. Es handelt sich aber darum, daß sie sobald als möglich befriedigt werden; denn sie haben so hinge gewartet, es wäre schon Zeit, daß der Gegenstand geregelt werde.
Wenn nun diese Vorlage nicht mit allen Abkürzungen, welche der §. 47 der Geschäftsordnung zulasst, in diesem hohen Hause zur Verhandlung gelangt, so werden wir mindestens noch zwei Jahre keine Regulirung dieser Angelegenheit der Kurorte haben.
Ich trage deshalb an: Der hohe Landtag wolle beschließen: a) Es sei über diese Regierungsvorlage eine Commission von 9 Mitgliedern zusammenzusetzen, welche zu je drei durch die Kurien aus dem ganzen Landtage gewählt wird, b) es sei dieser Commission eine Frist von 24 Stunden zur Berichterstattung zu ertheilen, c) es sei von der Drucklegung des Commissionsberichtes Umgang zu nehmen.
Sněmovní sekretář Schmidt:
Pan posl. Stohr navrhuje: Slavný sněme račiž uzavříti: Vládní předloha budiž odevzdána komisi 9 členů, zvolených kuriemi po třech z celého sněmu; této komisi budiž dána lhůta 24 hodin k podání zprávy; od tisku této zprávy komise budiž upuštěno.
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Wird unterstützt. ) Ist hinreichend unterstützt. - Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so werde ich über diesen Antrag, abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche diesem Antrage beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Er ist angenommen. -
Der Herr Obmann Se. Durchlaucht Fürst Colloredo-Mannsfeld stellt folgenden Antrag: Die
Commission für die Vergütung der uneinbringlichen, bei den allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten ausgelaufenen Verpflegskosten, hat ihren Bericht fertig und ersucht von der Drucklegung Umgang nehmen zu dürfen und den Bericht aus die nächste Tagesordnung zu setzen.
Sn. sekr. Schmidt (čte):
Komise pro nahražení nedobytných útrat lečebných při veřejných ústavech léčebných ukončila zprávu svou a žádá aby sešlo s tisku této zprávy a aby byla dána na příští denní pořádek.
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Wird zahlreich unterstützt. ) Ist hinreichend unterstützt Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich abstimmen lassen, und ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Der Obmann Herr Louis Altgras Salm stellt den Antrag:
Die Commission fur Gemeindeangelegenheiten bittet das hohe Haus um die Ermächtigung, über die Vorlage des Landesausschußes Nr. 79, betreffend die Vorbeugung gegen Mißbräuche des Ehrenbütgerrechtes zu Wahlumtrieben und über die Petitionen einiger Wahlberechtigten der Städte Smichov und Pilsen, um Aenderung der Gemeindewahlordnung mit Umgehung der Drucklegung Bericht erstatten zu dürfen.
Es wird also zur Berathung des Badestatutes heute eine Commission zu wählen sein. Ich ersuche daher die Kurien, während der Unterbrechung die Wahl vorzunehmen, und sich alsogleich auch zu konstituiren und mir das Resultat bekannt geben zu wollen.
Sněmovní sekretář S c h m i d t (čte): Komise pro záležitosti obecní žádá slavný sněm za povolení, aby směla upustiti ód vytištění zprávy o předloze zemského výboru č. 79 stran nadužívání čestného měšťanství při volbách a o peticí několika občanů měst Smíchova a Plzně za změnu volebního řádu obecního a aby směla předložiti tuto zprávu ústně.
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Geschieht. ) Er ist hinreichend unterstützt. Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich über diesen Antrag abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Ich werde also beide Gegenstände aus die morgige Tagesordnung setzen.
Es ist mir eben folgende Zuschrist zugekommen (liest): Der Stadtrath von Preßnitz bittet das h. Präsidium des Landtages, dem h Petitionsauschuße, dann den Abgeordneten Herrn Professor Hofler, Ritter von Dotzauer, Baron Riesc-Stallburg und Dr. Stamm seinen Dank für die Befürwortung der Petition betreffend die Eisenbahnlinie Komotau Sachsen zur h. Kenntniß zu bringen.
Ich ersuche den Herrn Landtagssekretär die Zuschrift vorzulesen.
Landtagssekr. Schmidt (liest): Hohe Präsidium des konigl. böhmischen Landtages!
Der in der Sitzung des hohen k. böhmischen Landtages vom 17. Septbr. 1868 gefaßte Beschluß, die Petitionen der Preßnitzer Bezirksvertretung, dann der Bezirksvertretungen von Weipert und Preßnitz betreffend die Eisenbahnlinie Kommotau-WeipertSachsen der hohen Regierung zur besonderen Würdigung zu empfehlen, hat in den Herzen der Be wohner der Stadt Preßnitz einen freudigen Wiederhall gefunden.
Die unterthänigst Gefertigten erlauben sich daher an ein h. Präsidium des k. böhm. Landtages die ehrfurchtsvolle Bitte zu stellen, hocddasselbe geruhe dem h. Petitionsausschuß, dann den p. t. Herren Landtagsabgeordneten Dr. Höfler, Richard Ritter von Dotzauer, Baron Friedrich Riese-Stallburg und Dr. Ferdinand Stamm, ihren tiesergebensten Dank für hochdero warme Befürwortung und Unterstützung dieser Petition zum Ausdruck bringen zu wollen. Zu tiefster Ehrfurcht eines h. Präsidiums ergebenster Diener
Banhaus m. p. Bürgermeister,
Dr. Sternfeld m. p. Stadtrate Preiß m. p. Stadtrath,
Rauscher m. p. Stadtrate Ant. Wehle m. p. Stadtr.
Stadtrath Preßnitz am 8. September 1868.
Oberstlandmarschall: In Druck wurdenvertheilt und im Laufe der Sitzung werden vertheilt: Nr. 314. Bericht der Budgetkommission über den Rechnungsabschluß der Landesvermögensverwaltung des Königreiches für die Jahre 1865, 1866, 1867; ferner wurden vertheilt: Einladungen zum Beitritt Zum Set. Agnes-Vereine. Es hat nämlich die Gründerin und Direktorin dieses Vereines an mich das Ersuchen gestellt, diese Einladung an die Herren Landtagsabgeordneten zu verteilen.
Die Subventionsliste zur Fertigung derjenigen Herren Laudtagsmitglieder, welche dem Vereine beizutreten gesonnen sind, liegt am Tische des Hauses.
Ich ersuche den Einlauf von Petitionen vorzutragen.
Landtagssekretär Schmidt (liest): Der Herr Abg. Wolfrum: Gesuch mehrere Schänker in Außig um Aushebung des Propinationsrechtes.
Oberstlandmarschall: Erledigt sich mit dem gestrigen Landtagsbeschluß.
Landtagssekretär Schmidt (liest): Abg. Herr Franz Freiherr von Mladota: Vorstellung der Poličkaer Vorstadtbürger gegen den Erlaß des Landesausschusses pcto. Sistirung der Entscheidung bezüglich der Theiluug des Stadt-Poličkaer Gemeindevermögeus.
Oberstlandmarschall: Wird der Kommission für Gemeindeangelegenheiten zugewiesen.
Landtagssekretär Schmidt (liest): Abg. Herr Dr. Klier: Gesuch mehrerer Schänker aus der ehe-, maligen Herrschaft Türmitz um Aufhebung des Pro pinationsrechtes.
Oberstlandmarschall: Erledigt sich mit dem gestrigen Landtagsbeschlusse.
Ich habe dem hohen Landtag am 10. September d. I folgende Mittheilung gemacht:
"Nachdem eine größere Zahl von Abgeordneten bisher im Landtage nicht erschienen ist, so erlaube ich mir in Erwähnung zu bringen, daß mit Ausnahme der virilstimmenberechtigten Landtagsmitglieder, an alle bisher im Landtage nicht erschienenen Landtagsabgeordnete, unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des §. 19 der Geschäftsordnung, ich die Aufforderung ergehen ließ, im Landtage zu erscheinen. Diese Aufforderung wurde folgenden 24 Herren Abgeordneten am 9. September d. J. zugestellt und zwar: dem Herrn Dr. Bělský, Dr. Brauner, Dr. Čížek, Herrn Fáček, Herrn Fingerhut, Dr. Frič, Dr. Edvard Grégr, Herrn Hanke, Herr P. Husák, Herrn Dr. Jeřábek, Dr. Leop. Klaudy, Herrn Kořinek, Herr Palaký, Herrn Pollach, Herrn Pštroß. Dr. Reichert, Herrn Schulz, Dr. Sladkowský, Dr. Škarda, Herrn Tonner, Herrn Vávra, Herrn Vilímek, Herrn Wenzig, Herrn Zeithammer. Dieselben haben die Zustellung in der ämtlichen Tagesliste bestätigt. Folgenden Herren wurde diese Aufforderung durch die Post Zugestellt und zwar, nach den eingelangten RetourRezepissen am 10. Sept. d. J. den Herren:
Gabriel Götzl, Dr. Grünwald, Janousch, Jilek, Kahles, Kleist, Klimeš, Kratochwile, Křížek, Macháček, Morawec, P. Platzer, Pokorný, Dr. Porák, Pour, Dr. Roth, Šmid, Dr. Schowánek, Stefan, Šobr, Dr. Trmal, Dr. Trojan, Tuschner, Zátka, Zikmund, feruer am 11. Sept. I. J. den Herren:
Brzorád, Hartl, Haußmann, Dr. Kodym, P. Kubíček, Dr. Mattuš, Oliwa, Dr. Prachenský diesem letzteren hier laut Tagesliste; Dr. Josef Řiha, Dr. Šwestka, Šípek, Baron Villani und Zelený; am 12. Sept. d. J. den Herren:
P. Bradáč, Faber, Hons, Slawík, Dr. Žák; am 13. Sept. den Herren: Dr. Fink, Dr. Kořistka, Dr. Kralert; am 15. Sept. d. J. dem H. Dr. Kučera.
Durch die Post wurde diese Aufforderung für einige Herren zugeschickt, ohne daß eine Empfangsbestätigung bisher eingelangt wäre; es sind dies die Herren: Dr. Bozděch, Herr Fiala, Potůček und Dr. Rieger.
Endlich sind 4 Herren, welchen die Aufforderung wegen unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden konnte; es sind dies die Herren:
Herr Krejčí, Dr. Strakatý, Herr Urbánek und Dr. Welflík.
Von den 74 Herren Abgeordneten, von welchen erwiesen vorliegt, daß ihnen die Aufforderung Zukam, haben blos 4 Herren geantwortet und zwar:
Dr. Mattuš, H. Kahles, H. Kořínek, P. Husák. Die beiden ersteren erklären, nach ihrer Überzeugung, in den hohen Landtag nicht eintreten zu können, indem sie an den in der Eingabe vom 22. August angegebenen Gründen festhalten. Dagegen führt H. Kořínek an, daß er durch den Beschluß des Klubs der böhmischen Abgeordneten gehalten, in den hohen Landtag nicht eintreten kann; und P. H. Husák hält sich durch den Beschluß der Majorität des Klub verpflichtet, sich von dem Landtage fern zu halten (Rufe: hört, hört!) Die übrigen haben, wie erwähut, gar nicht geantwortet.
Der hohe Landtag wird daraus entnehmen, daß meine Aufforderung an die Herren fruchtlos war, und ich erstatte gemäß §. 19 der Geschäftsordnung dem hohen Landtage hievon die Anzeige. Dr. Klier bittet ums Wort, ich ertheile ihm das Wort.
Dr. Klier: Ich stelle den Antrag, daß zur Behandlung dieses Gegenstandes eine Kommission, bestehend aus 9 Mitgliedern zusammengesetzt werde, und zwar durch Wahlen aus jeder Kurie 3 Mitglieder, daß ferner dieser Gegenstand als ein dringlicher behandelt, somit von jeder Drucklegung abgesehen werde und dieser Kommission bei dem voraussichtlich nahen Schluße der Session der Auftrag ertheilt werde, binnen 24 Stunden Bericht, und zwar einen mündlichen Bericht zu erstatten.
Oberstlandmarschall: Dr. Klier stellt den Antrag, daß eine Kommission gewählt werde aus 9 Mitgliedern, drei Mitglieder aus jeder Kurie aus dem ganzen Landtage, und daß diese Kommission mit Rücksicht auf die Dringlichkeit, abgesehen von der Drucklegung, zu 24 Stunden mündlichen Bericht erstatte.
Sněmovní sekretář Schmidt:
Pan Dr. Klier činí návrh, aby záležitost ta odevzdána byla komisi 9 členův, zvolených po 3 z celého sněmu, aby této komisi věc co nutná byla odporučena, a aby jí bylo uloženo ve 24 hodinách podati ústní zprávu, obejitím tisku.
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?
(Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt.
Ich ersuche jene Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Der Antrag ist angenommen.
Wir kommen nun zur Tagesordnung und zwar zu Punkt 1. Landesausschußbericht über die Nachtragswahl im fideikomissarischen Großgrundbesitze. Ich ersuche den H. R. v. Kopetz, den Bericht zu erstatten. Ich erlaube mir das h. Haus zu ersuchen, auch für diese eben beschlossene Commission in der Unterbrechung die Mitglieder zu wählen, daß die Kommission sich Gleich konstituire und mir das Ergebnis bekannt geben wolle.
Berichterstatter Ritter von Kopetz (liest): Hoher Landtag! In Folge Resignation Sr. Durchlaucht des H. Johann Adolf Fürsten zu Schwarzenberg ist von der k. k. Statthalterei die Neuwahl eines Abgeordneten in den böhmischen Landtag aus dem Wahlkörper des mit dem Fideikommisbande behafteten land- und lehntäflichen Großgrundbesitzes auf den 24. September I. J. ausgeschrieben worden.
An dem Wahlakte haben sich von 44 Wahl. berechtigten 11 theils persönlich, theils durch Vollmacht betheiligt und sind insgesammt deren Stimmen dem H. Zdenko Freiherrn von Malowetz zugefallen. - Da der Wahlakt anstandslos und im Sinne der Landtagswahlordnung vorgenommen wurde, so stellt der Landesausschuß den Antrag: Hoher Landtag wolle die Wahl des H. Zdenko Freiherrn von Malowetz zum Abgeordneten in den böhmischen Landtag agnosziren und den Gewählten zum Landtage zulassen.
Výbor zemský činí návrh: Slavný sněme račiž volbu pana Zdenka svob. pána z Malovec za platnou uznati a zvoleného pána k sněmu připustiti.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wert? (Niemand meldet sich). Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Der Antrag ist angenommen.
Ich werde zugleich zur Angelobung des Herrn Abgeordneten schreiten.
Landtagssekretär Schmidt: Sie weiden als Landtagsabgeordneter in die Hände Sr. Durchlaucht des H. Oberstlandmarschalls mittelst Handschlags an Eidesstatt geloben Sr. Majestät dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
Učiníte co poslanec v ruce J. J. nejvyššího maršálka rukou dáním slib na místě přísahy, že chcete J. V. císaři věrný a jeho poslušen býti, zákony zachovávati a povinnosti své věrně plniti.
Oberstlandmarschall; Ich bitte mir den Handschlag zu geben und zu sagen "ich gelobe" oder "slibuji".
Baron Malowetz: Ich gelobe.
Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zum Punkte 2 der Tagesordnung und zwar Nro. 323 Commissionsbericht über die Regierungsvorlage betreffend die Ausschließung vom Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage und die Bestimmungen für Fälle, wenn ein Landtagsabgeordneter zu einer Strafe verurtheilt wird, oder in strafgerichtlicher Untersuchung sich befindet. Ich ersuche den H. Abg. Wiener die Berichterstattung zu übernehmen.
Berichterstatter Dr. Wiener (liest): Hoher Landtag!
Das Gesetz vom 15. November 1867 Nro. 131 R. -G. -B. bestimmt, daß vom Tage der Kundmachung dieses Gesetzes der mit einer Berurtheilung zur Strafe verbundene Verlust des Adels, der Orden, Würden, Ämter zc. nur mehr bei Verurteilungen zur Strase Wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretungen des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnahme an denselben und des Betruges eintreten.
Diese gesetzliche Bestimmung steht mit dem §. 18. der Landtagswalhlordnung, für Böhmen im
Widerspruche und es et scheint die Abänderung des §. 18 der Landtagswahlordnung umsomehr nothwendig, als nach diesem Paragrafe von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage auch jene Personen ausgeschlossen sind, welche bloß aus Unzulänglichkeit der Beweis-Mittel von der Anklage freigesprochen werden, während nach dem Gesetze vom 15. November 1867 Z. 132 R. -G. -B. eine Freisprechung ab instantia nicht mehr besteht.
Die weitere Bestimmung der Landtagswahlordnung, daß der, durch die Verurtheilung zu einer Strafe herbeigeführte Verlust des activen und passiven Wahlrechtes für die Lebensdauer Geltung habe, muß als eine sehr harte bezeichnet werden und steht mit der Legislatur der freiheitlich vorgeschrittenen Staaten nicht im Einklange.
Es ist daher dankenswerth, daß die hohe Regierung einen Gesetzentwurf vorgelegt hat, welcher den Zweck verfolgt, den §. 18 der Landtagswahlordnung mit den humanen Bestimmungen des Gesetzes vom 15. November 1867 in Einklang zu bringen.
Die mit der Berichterstattung über die Regierungsvorlage betraute Commission empfiehlt daher die Annahme der Regierungsvorlage A. und glaubt lediglich daraus aufmerksam machen zu müssen, daß die Citirung des §. 18 lit. C der Landtagswahlordnung entfallen solle, weil ja dieser Paragraf außer Wirksamkeit gefetzt wird, daher es nicht gut angeht, sich aus denselben zu berufen.
Auch der Regierungsvorlage b wird von der Commission im Principe beigestimmt, nur dürfte die Bestimmung, daß in Folge eines Straferkenntnisses, welches den Verlust des Wahlrechtes zu dem Landtage nach sich zieht, auch den Verlust der Mitgliedschaft im Landtage zur Folge habe, theils überflüssig sein, theils zu Mißverständnissen führen.
Die erwähnte Bestimmung ist überflüssig, weil gemäß §. 6 der Landesordnung in dem Falle, wenn einzelne Abgeordnete die zur Wählbarkeit erforderliche Eignung verlieren, neue Wahlen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung einer Neuwahl kann aber nicht erfolgen, so lange der Abgeordnete feines Mandates nicht verlustig ist, es versteht sich daher von selbst, daß der Landtagsabgeordnete, welchem als Rechtsfolge eines rechtskräftigen Straferkenntnisses die Wählbarkeit zum Landtage entzogen ist, hiedurch auch die Mitgliedschaft im Landtage verliert.
Es läßt sich daher nicht verkennen, daß die Bestimmung der 1. Alinea des §. 1 der Regierungsvorlage b nicht nothwendig erscheint; sie kann aber auch zu dem Mißverständnisse führen, daß der Landtagsabgeordnete, über dessen Vermögen der Concurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, die Mitgliedschaft im Landtage nicht verliere, so lange hierüber kein besonderes Gesetz erlassen wird.
Die Commission erachtet die Anordnung des §. 6 der Landesordnung für vollkommen ausrei-
chend, um die Frage zu entscheiden, ob in Folge des Verlustes der Wählbarkeit zum Landtage auch die Mitgliedschaft im Landtage dem Landtagsabgeordneten entzogen werde, und trägt daher auf Streichung der 1. Alinea des §. 1 der Regierungsvorlage b an.
Die zweite Alinea des §. 1 der Regierungsvorlage b ist von keiner besonderen Tragweite, weil es in der Macht des Landtages gelegen ist, in jedem einzelnen Falle nach Erwägung der besonderen Umstände die Aufschiebung der strafgerichtlichen Untersuchung zu verlangen. Wenn dagegen der Landtag von diesem Rechte keinen Gebrauch zu machen erklärt, dann ist es gerecht und billig, daß der Landtagsabgeordnete während der strafgerichtlichen Untersuchung die Funktion eines Landtagsmitgliedes nicht a: sübe.
Nachdem der §. 18 der Landtagswahlordnung in seiner bisherigen Fassung diejenigen Personen, welche sich wegen eines Verbrechens oder einer aus Gewinnsucht hervorgegangenen Uibertretung in strafgerichtlicher Untersuchung befinden, von der Wählbarkeit ausschließt, diese Rechtsfolge aber durch die zweite Alinea des §. 1 der Regierungsvorlage wesentlich gemildert werden soll, so scheint es passend zu sein, diese mildere Anwendung in jene Bestimmungen aufzunehmen, welche an die Stelle des §. 18 der Landtagswahlordnung treten sollen.
Die Commission stellt den Antrag:
Der hohe Landtag wolle den beiliegenden Gesetzentwurf betreffend die Abänderung des §. 18. der Landtagswahlordnung für Böhmen annehmen.
Komise činí návrh:
Slavný sněme račiž přiložený tuto návrh zákona, co se týče změny §. 18. řádu volení do sněmu království Českého, příjmouti.
Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Generaldebatte für geschlossen und wir gehen zur Spezialbebatte über.
Berichterst. Dr. Wiener (liest): §. 1. Der §. 18. der Landtags-Wahlordnung für das Königreich Böhmen wird außer Wirksamkeit gesetzt.
Die Ausschließung von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage ist in Hinkunft auch in Ansehung der Folgen früherer strafrechtlicher Erkenntnisse nicht mehr nach diesem Paragrafe, sondern nach den folgenden Bestimmungen zu beurtheilen.
§. 1.
§. 18. řádu volení do sněmu království českého pozbývá platnosti.
O tom, zdali někdo do sněmu voliti aneb do něho volen býti nemůže, nebuď příště více souzeno podlé toho paragrafu, ani tehdáž, když se týče účinků dříve vyneseného nálezu trestního soudu, nýbrž buď to uváženo podle toho, co se tuto dále ustanovuje.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ersuche jene Herren, welche für den §. 1 stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) §. 1 ist angenommen.
Berichterst. Dr. Wiener: §. 2. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind diejenigen Personen ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Uibertretung des Diebstahles, der Veruntreuung, der Theilnehmung hieran, oder des Betruges (§§. 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe verurtheilt worden sind.
Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im §. 6 unter Zahl 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. November 1867 R. G. B. Nr. 131 aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt würde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Uibertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
§. 2.
Do sněmu nemohou voliti aniž mohou do něho voleni býti ti, kdož pro nějaký zločin neb pro přestupek krádeže, zpronevěření, účastenství v přestupcích aneb pro přestupek podvodu (§. 460, 461, 463, 464 zákona trestního) k trestu byli odsouzeni.
Účinek s odsouzením spojený přestane, byl-li kdo odsouzen pro zločiny vytčené v §. 6. pod čísly 1-10 zákona daného dne 15. listopadu 1867 (zák. říš. č. 131), jakmile ten, jehož se týče, trest přestojí; byl-li kdo odsouzen pro nějaký jiný zločin, po desíti letech, byl-li vinník odsouzen alespoň k pětiletému trestu a kromě toho po pěti letech; byl-li ale kdo odsouzen pro nějaký přestupek výše přivedený, po třech letech od dokonaného trestu.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen, und ersuche jene Herren, welche dem §. 2 zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der §. 2 ist angenommen.
Berichterst. Dr. W i e n e r (liest): §. 3. Während der strafgerichtlichen Untersuchung wegen eines Verbrechens oder wegen einer der im §. 2 angeführten Uibertretungen kann Niemand die Funktion eines Landtagsabgeordneten ausüben, wenn nicht der Landtag in Gemäßheit des Gesetzes vom 3. Oktober 1861, R. G. B. Nr. 98 verlangt, daß die Untersuchung aufgeschoben und der allenfalls verhängte Verhaft aufgehoben werde. "
§. 3. Pokud pro nějaký zločin nebo pro přestupky v §. 2. vytčené vyšetřování trestní trvá, nemůže nikdo úřadu poslance sněmu vykonávati, ač nepožádali sněm podle zákona, daného dne 3. října 1861 (č. 98 řís. z. ), aby vyšetřování bylo odloženo a zatčení, ač bylo-li uloženo, bylo zdviženo.
Statt "aufgehoben" sollte es heißen "aufgeschoben; " es ist ein Druckfehler.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort ? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen, und ersuche jene Herren, welche dem §. 3 zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der §. 3 ist angenommen.
Berichterst. Dr. Wiener (liest): §. 4. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet worden ist, sind während der Dauer der Konkurs- oder Ausgleichsverhandlung als Landtagsabgeordnete nicht wählbar.
§. 4. Ti, o jichž jmění byl konkurs prohlášen nebo řízení narovnávací zavedeno, pokud řízení konkursní nebo narovnávací trvá, nemohou do sněmu za poslance býti voleni.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen, und ersuche jene Herren, welche dem §. 4 zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der §. 4 ist angenommen.
Berichterst. Dr. Wiener (liest): §. 5. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
§. 5. Tento zákon nabude platnosti dne, kterého bude vyhlášen.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich abstimmen lassen, und ersuche jene Herren, welche dem §. 5 zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der §. 5 ist angenommen.
Berichterst. Dr. Wiener: Der Titel lautet:
"Gesetz vom giltig für das Königreich Böhmen, wodurch der §. 18 der Landtagswahlordnung für Böhmen abgeändert wird.
Mit Zustimmung des Landtags meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt:
"Zákon daný dne pro království
České, jímž se mění §. 18. řádu volení do sněmu království Českého.
S přivolením sněmu Mého království Českého vidí se Mně naříditi takto. "
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich über den Titel abstimmen lassen, und ersuche jene Herren, welche ihm zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Titel ist angenommen.
Berichterst. Dr. Wiener: Ich erlaube mir das hohe Haus zu bitten, daß sofort zur dritten Lesung dieses Gesetzes geschritten werde und zwar mit Umgang einer nochmaligen Vorlesung des Gesetzes.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesen Dringlichkeitsantrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist hinreichend unterstützt.
Ich ersuche jene Herren, welche das Gesetz in dritter Lesung annehmen Wollen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.
Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zum 3. Punkte der Tagesordnung und zwar: Nr. 334 Kommissions-Bericht über die Gebarung der Hypothekenbank im J. 1867.
Ich ersuche Hrn. Dr. Klier, die Berichterstattung zu übernehmen.
Berichterstatter Dr. Klier (liest):
B e r i c h t der zur Prüfung des Landesausschußberichtes über die Gebahrung der Hypothekenbank im Jahre 1867 niedergesetzten Kommission. Hoher Landtag!
Die von dem h. Landtage zur Prüfung des Landesausschußberichtes über die Gebahrung der Hypothekenbank i. J. 1867 eingesetzte Kommission faßte ihre Aufgabe dahin auf, daß sie zur verläßlichen Beurtheilung des vorliegenden Berichtes nicht allein das Buch- und Kassawesen, sondern auch die Regie und den Geist der Verwaltung der Hypothekenbank zu prüfen und daraus erst ihr Urtheil und Anträge zu bilden habe.
Dieser Anschauung entsprechend wurden die Commissionsmitglieder Dormitzer, Hielle und Lippmann zur Untersuchung des Buch- und Kassawesens sowie zur Feststellung der Richtigkeit der Ziffern des Rechnungsabschlusses vom 31. Dezember 1867, dann die Commissionsmitglieder Dr. Klier und Franz Liebig zur Prüfung der Regiekosten und Verwaltung bestellt, welche Delegirten nach eingehenden Erhebungen an Ort und Stelle nach Einsichtnahme der Buch- und Kassaführung sowie der früheren Landesausschußberichte und Landtagsbeschlusse und der vorhergegangenen Rechnungsausweise das Resultat ihrer Beobachtungen der Kommission zur Kenntniß brachten.
Vor Allem ergab sich daraus, daß bisher für die Jahre 1865, 1866 und 1867 die Rechnungsabschlüsse vorgelegt, jedoch vom h. Landtage noch nicht geprüft und genehmigt worden sind, und da die Rechnungsausweise für die Jahre 1865 und
1866 die Grundlage für den Ausweis des Jahres
1867 bilden, so durfte die Commission nicht unterlassen, auch jene früheren Ausweise in den Kreis ihrer Beurtheilung zu ziehen und daraus bezügliche Anträge zu stellen.
Sie greift damit aus den Beginn der Thätigkeit der böhm. Hypothekenbank zurück, welche mit a. h. Entschließung von 4. Aug. 1864 durch Sanktionirung des Bankstatutes in das Leben gerufen, ihre Wirksamkeit am 16. Jänner 1865 mit den Hypothekenbankdarleihensgeschäften begonnen hat.
Obwohl nun schon mit Landesausschußbericht v. 29. Nov. 1865 Z. 178 Ldtg. dem §. 54 des Hypothekenbankstatuts gemäß ein Ausweis über den Stand der Pfandbriefe und der erworbenen Hypotheken so wie des Reservefondes für die Zeit vom 15. Jänner bis 31. Oktober 1865 vorgelegt