Úterý 9. dubna 1861

Dr. T o m i c e k verliest den Bericht der Kommission über Steinschönau-Parchau-Plottendorf.

"K. k. Statthalterei theilt mit die Akten in Betreff der wahl eines Landtags-Abgeordneten der Städte und Industrialorte Haida, Steinschänau, Plottendorf und Parchen.

Aus der genannten Durchsicht der vorliegenden Wahlakten ergibt sich, daß bei der am 20. März 1861 zu Haida abgehaltenen Wahl drei einzelne Wahlen vorgenommen werden mußten, daß sowohl bei der ersten als bei der zweiten Wahl die absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt werden konnte.

Zu der ersten Wahl stellten sich von 267 Wählern blos 239 Wählern ein, und es erhielt hiervon:

Herr Herrmann A d a m....................119 Stimmen,

Herr August G o n r a t h..................116 Stimmne,

Herr Professor B r i n z.....................2 Stimmen,

Herr Notar G e l l e r t......................1 Stimme,

Herr Bezirksvorsteher Q u a d r a t....1 Stimme

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Zusammen...................239 Stimmen.

Da die absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt wurde, so wurtde zu einer neuerlichen Wahl geschritten, zumal die absolute Stimmenmehrheit 120 Stimmen hätte ergeben müssen.

Zu der zweiten Wahl erschienen jedoch 247 Wähler. Wider das aktive Wahlrecht des Herrn Karl L o r e n z, Mundarzt in Barchen, dann des Herrn Josef R i e g e r t, Post-Expedienten in Steinschönau; dann gegen Josef H i r s ch, Schuhmacher, und Franz K r e i b i ch in Barchen, wurden jedoch vom Herrn Eduard D o l e z a l, der bereits auch bei der ersten Wahl mitgestimmt hatte, Einsprüche erhoben, und zwar erst dann, nachdem sie bei der ersten Wahl bereits mitgestimmt hatten, und während der zweiten Wahl.

Uiber diese Einsprache zog sich die Wahlkommission zurück und entschied, daß Herr Josef H i r s ch und Herr Franz K r e i b i ch als Wähler bleiben; daß jedoch die ersten zwei, nämlich Herr Karl L o r e n z und Herr Josef R i e g e r t zu der zweiten Wahl nicht zugelassen werden sollen, und dieß aus den Gründen, daß Herr Karl L o r e n z keine Steuer zahle, auch kein graduirter Doktor sei, und daß Herr Josef R i e g e r t zu den k. k. Beamten nicht gezählt werden könnne, da er blos selbständiger Post-Expedient sei und keine Steuern zahle.

Nach dieser Ausschließung des Herrn Karl L o r e n z und des Herrn Josef R i e g e r t wurde die zweite Wahl fortgesetzt. Diese ergab das Resultat, daß

Herr Herrmann A d a m.............122 Stimmen,

Herr August G o n r a t h ..........121 Stimmen,

Herr Bezirksvorsteher........................1 Stimme,

Herr Notar G e l l e r t......................1 Stimme

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Zusammen.................249 Stimmen

erhielten.

Da hier die absolute Stimmenmehrheit 123 Stimmen betragen hätte, so mußte, da Herr Herrmann A d a m blos 122 Stimmen erhalten hatte, zu einer neuerlichen Wahl geschritten werden.

Bei dieser dritten Wahl fungirten abermals blos 239 Wähler als Stimmende, und es erhielt hievon:

Herr Herrmann A d a m.............................120 Stimmen, und

Herr August G o n r a t h...........................119 Stimmen

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Zusammen........................................239 Stimmen.

Es wurde somit Herr Herrmann A d a m als mit 120 Stimmen gegen 119 Stimmen gewählter Abgeordnete zum böhmischen Landtage proklamirt.

Uiber diesen Wahlakt liegt ein Protokoll vor, in welchem jedoch die Detaillirung der Stimmen, welche bei den ersten zwei Wahlrn jedem Kandidaten zugefallen sind, vermißt wird. Uiber die Beschlußfassung, ob die Einsprache des Herrn Eduard D o l e z a l Rechnung getragen werden sollte, liegt ein besonderes Protokoll vor, von der ganzen Wahlkommission unterfertigt.

Sonst liegen die Hauptlisten der Wähler, sowie auch die Abstimmungsverzeichnisse von allen drei Wahlen in duplo, wie auch die Stimmzählungslisten gehörig gefertigt, vor, und es muß bemerkt werden, daß von den zwei ausgeschlossenen Wählern Herr Karl L o r e n z bei der ersten Wahl ein Mitglied der Wahlkommission war, und daß bei der zweiten Wahl statt desselben Herr Sebastian Z i n k e in die Wahlkommission aufgenommen wurde. Auch ist zu bemerken, daß in der Stimmzählungsliste die Zahl der dem August G o n r a t h zugefallenen Stimmen unrichtig mit 118 Stimmen angesetzt erscheint, während ihrer nach den Abstimmungsverzeichnissen genau gezählt, nur 116 sind, und schließlich, daß wider diesen Wahlakt von den Wählern der Gemeinden Steinschönau und Barchen Beschwerde erhoben wurde, welche den Akten beiliegt.

Die Giltigkeitsanerkennung der vorliegenden Wahl dürfte abhängen von dem Umstande, ob die Ausschließung des Herrn Karl L o r e n z und des Herrn Josef R i e g e r t der bestehenden Wahlordnung gemäß Statt gefunden habe oder nicht.

Nach § 28 der Landtags-Wahlordnung hat der Bezirksvorsteher in dem Orte, wo die Wahl für die Städte oder Industrialorte vorgenommen werden soll, eine Hauptliste der sämmtlichen Wähler ausfertigen zu lassen, und es dürfte nun die Aufnahme in die Hauptliste das Stimmrecht eines jeden Einzelnen, welcher in diese Liste aufgenommen wurde, und in Ansehung dessen sich keine solchen Umstände ereignet haben, die ihn von dem aktiven Wahlrechte ausschließen, anerkannt, und gegen jeden Einspruch gewahrt sein.

Wohl gestattet die Wahlordnung im § 40, daß über die von einem der Wähler etwa vorgebrachten Einsprüche gegen Zulassung eines oder des andern Wählers von der Wahlkomission entschieden werden solle; allein dieses Einspruchsrecht erstreckt sich nur auf die Umstände, wodurch der betreffende Wähler die Wahlbefähigung nach dem Zustandekommen der Wahllisten verloren hätte.

Dies wurde jedoch im vorliegenden Falle weder bewiesen noch behauptet, da die Einsprache sich lediglich auf den Umstand gründet, daß diese beiden Herren nicht hätten in die Wählerliste aufgenomen werden sollen, da sie weder eine derartige Steuer zahlen, die sie unter die Wähler stellt, noch nach ihrer persönlichen Eigenschaft als Wähler betrachtet werden können. Hierüber abzusprechen, dürfte jedoch nicht der bereits wirksamen Wahlkommission zustehn; da sich die Zusammenstellung der Wahllisten auf die Zusammenstellung derselben zum Behute der Gemeindewahl gründete, und diese Wahllisten bereits durch die Bestätigung derselben durch den Vorsteher des Bezirkes als gehörig zusammengestellt angesehen werden müssen. Es muß daher Jedem darin als wahlberechtigt Eingetragenen das aktive Wahlrecht zustehen, so lange nicht in der Folge Umstände vortkommen, welche ihn vom Wahlrechte ausschließen.

Angewendet auf den vorliegenden Fall glaube ich, daß der Einsprache des Herrn Eduard D o l e z a l nicht hätte Gehör gegeben, und daß die in der gehörig aufgenommenen Hauptliste verzeichneten Herren Karl L o r e n z und Hr. Josef R i e g e r t von der zweiten und dritten Wahl nicht hätten ausgeschlossen werden sollen; dies um so weniger, als sie bereits ur ersten Wahl zugelassen waren, bei welcher auch der Herr D o l e z a l mitgestimmt hat. Es stellt sich nämlich heraus, daß diese Einsprache sehr wichtige Folgen haben müßte, da nämlich die relative Stimmenmehrheit Herrn Herrmann A d a m nur um 3 Stimmen von der Anzahl der Stimmen, die den Herrn August G o n r a t h zugefallen sind, differirte; so war es sehr nahe und auch zu erwarten, daß von den zersplitterten Stimmen eine oder die andere dem Herrn G o n r a t h zufallen, und so seine Stimmenanzahl zu einer absoluten Mehrheit erheben konnte.

Wenn nur bei der dritten Wahl die zwei Ausgeschlossenen mit votirt hätten, so wären 241 Wähler gewesen, und es hätte veilleicht daher Herr August G o n r a t h 121 und Herr Herrmann A d a m 119 Stimmen erhalten, und es hätte somit Ersterer als Abgeordneter proklamirt werden müssen.

Ich glaube daher darauf antragen zu sollen, der hohe Landtag geruhe zu beschließen , daß die Ausschließung der Herren L o r e n z und R i e g e r t nach der Lage der Dinge vorschriftswidrig erfolgt, daß die Wahl des Herrn Herrmann A d a m nicht zu bestätigen, sondern eine neuerliche Wahl auszuschreiben sei.


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