Čtvrtek 8. ledna 1863

Stenografická zprava

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I. sezení druhých ročních porad vysokého sněmu českého od roku 1861, dne 8. ledna 1863.

Stenografischer Gericht

über die

I. Sitzung der zweiten Session des hohen böhmischen Landtages vom Jahre 1861, am 8. Jäner 1863.

Seděni zahájeno bylo v 11 hodin 30 minut dopoledne.

Oberst-Landmarschall: Meine Herren! ich heiße Sie aus aufrichtigem Herzen in diesem Saale wieder willkommen.

Seit wir das letztemal hier, versammelt waren, haben sich nicht unbedeutende Veränderungen in unserer Mitte ergeben. Bis zum 6. Jäner haben 21 Abgeordnete ihr Mandat niedergelegt. Fünf Kollegen hat der Tod aus unserer Mitte genom-men. Diese sind: Herr Dr. Karl Heinrich Fischer, Seine Excellenz Herr Domprobst Ritter Wáclawiček, Herr Ferdinand Hruška Bezirksvorsteher, Herr Franz Sebek Grundbesitzer, Herr Johann Hecht Grundbesitzer. Ich lade die Versammlung ein, durch Aufheben der Hände Ihre Theilnahme an diesen Todesfällen auszudrücken. (Die ganze Versammlung erhebt sich).

Meine Herren! Wichtige, und sowohl die geistigen als materiellen Interessen unseres Landes tief berührende Angelegenheiten, erwarten von unserer gemeinsammen Thätigkeit ihre Lösung. Wir werden unsere Zeit und Kraft auf das gewissenhafteste in Anspruch nehmen müssen, um dieser großen und wichtigen Aufgabe gerecht zu werden. Wir werden aber auch dann, wenn wir ihnen wohl auch nur zum größern Theil gerecht geworden sind, diesen Saal mit beruhigtem Gewissen verlassen können, unsere Pflicht gethan, und eben dadurch der neuerwachten Institution der Landesvertretung, einen festen Grund und Boden in den Anschauungen, und Gefühlen unseres Landes geschaffen zu haben, (Bravo.)

Und so lassen Sie uns meine Herren an unsere Aufgabe schreiten, gönnen Sie mir dieselbe freundliche Unterstützung, deren ich mich in der letzten Session von allen zu erfreuen hatte. Des hohen kaiserlichen Wunsches eingedenk, wollen wir in brüderlicher Eintracht ans Werk gehn, (Bravo.) und dasselbe beginnen mit dem Rufe, in den alle Herzen die in diesem Saale versammelt sind, übereinstimmen: Hoch unserem Kaiser, Hoch unserer Heimat, Hoch einem kräftigen einigen Oesterreich!

(Die ganze Versammlung ruft dreimal "Hoch.")

Náměstek maršálkův Dr. Waňka:

Vysoký sněme! páni poslancové! Také já z úřadu svého pozdravuji Vás vznešenými city v sněmovně, kde se jednati bude o našich právech a svobodě, o štěsti a blahu naši vlasti. Práce nastávají nám velké, avšak chceme je vykonati, jak se na poslance země, na věrné syny vlasti sluší - s láskou, k čemuž nám nebesa propůjčiti račte své požehnáni! Při tom prosím pány poslance, aby podporovali praesidium v jeho velkém úkolu dobrou radou a činností, aby jsme společně dosáhli štěstí a blaha naší vlasti, abychom na konci roku po vykonáni prací radostně volati mohli: Sláva našemu císaři a králi, sláva vlasti, sláva národu!

(Třikrát hlučné sláva).

Baron Kellersperg: Vítám pány poslance k druhému zasedáni sněmu zemského. Pevnou mám naději, že spojeným snahám a silám naším podaří se vykonati dílo zájmům země i říše stejnou měrou prospěšné.

Es ist mir ein erhebendes Gefühl, der Landtags-Session, zu welcher ich Sie, geehrte Herren, zu begrüßen die Ehre habe, als Vertreter der Regierung anwohnen zu können, denn ich bin fest überzeugt, daß diese Session eine glückbringende sein, und in ihren Erfolgen der Welt zeigen wird, daß der Böhme die glühende Liebe zu seinem Heimatlande mit den Förderungen der Weltstellung des Kaiserreiches wohl zu vereinigen weiß. Gott segne Ihr Beginnen. (Bravo.)

Oberst-Landmarschall: Wir werden das Protokoll der letzten Sitzung der vorigen Landtags-Session vorlesen. Das letztemal war das böhmische Protokoll zuerst gelesen, es kommt somit heute das deutsche an die Reihe.

(Das Protokoll wird deutsch gelesen, hierauf böhmisch.)

Oberst-Landmarschall: Ich habe die Ehre, den Herren einige Mittheilungen zu machen. Einige Urlaubsgesuche und Entschuldigungsschreiben sind eingelaufen.

Seine Excellenz der Königgrätzer Bischof Herr Karl Hahnel entschuldigt sich, wegen Krankheit im Laufe der jetzigen Landtags-Session nicht erscheinen zu können. Das Haus nimmt diese Entschuldigung wahrscheinlich zur Kenntniß. Ich bitte die geehrten Herren, die Hände aufzuheben.

(Die Versammlung erhebt die Hände.)

Vorsitzender: Seine Excellenz Graf Jaroslaw Sternberg ersucht um einen vierwöchentlichen Urlaub wegen dringlichen Familienangelegenheiten, da er seine Gemalin, welche wegen ihrer Gesundheit diesen Winter in Italien zubringen muß, dahin begleiten wolle. Bewilligt das Haus den Urlaub? Ich bitte die Herren, die Hände aufzuheben.

(Bewilligt.)

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Vorsitzender: Fürst Vincenz Auersperg wünscht einen vierwöchentlichen Urlaub zur Fortsetzung der Kur seines Gehörleidens. Bewilligt das Haus diesen Urlaub?

(Wird bewilligt.)

Herr Leopold Thomas, Abgeordneter für die Stadtebezirke Graslitz, Neudek und Schönbach, bittet um einen vierwöchentlichen Urlaub wegen Krankheit und dringenden Geschäftsangelegenheiten, die seine Anwesenheit in der Fabrik dringend nothwendig machen. Bewilligt das Haus den Urlaub? Ich bitte, die Hände zu erheben. (Bewilligt.) Se. Excellenz der Bischof zu Leitmeritz Herr Augustin B. Hille ersucht wegen Krankheit und vorgerückten hohen Alters seine Abwesenheit von der dießjährigen Landtags-Session entschuldigt halten zu wollen. (Wird zur Kenntniß genommen.)

Die Einläuft bis lncl. 6. Jäner 1863 sind sämmtlichen Herren gedruckt in die Hände gegeben worden. (Rufe im Saale: Nemáme! Wir haben sie nicht) Ich werde nun vortragen, was im Laufe des 7. Jäners neu eingelaufen ist. Die Herren haben nicht alle die Einläufe erhalten? (- Nein. -) Wer sich in der Landtags-Kanzlei präsentirt hat, hat das Verzeichniß derselben erhalten! Wenn also die Herren die Güte haben wollen, - es werden nur einzelne sein - so bitte ich jene Herren, sich in der Landtags-Kanzlei aufhalten zu wollen, wo es ihnen gegeben werden wird.

Došlé spisy od 7. ledna 1863.

Nr. E. 54

Zemský výbor podává zprávu o volbě p: Davida Kuh' a co poslance volebního okresu obcí venkovských hostu, Jirokova a hory sv. Kateřiny.

Nr. E. 55

Zemský výbor podává zprávu o volbě

a) p: c. kr. professora Aloise Šombery co poslance nušt a mist průmyslových Vysoké mýto, Skuč a Hlínsko.

b) pak velebného p. Jakuba Jindry, co poslance měst Litomyšle a Poličky

Nr. E. 56

Zemský výbor ponavrhuje vícero dodstku k zemskému řádu, tykajících se vyřizování věcí, a předkládá návrh jednacího rádu.

Einlauf vom 7. Jäner 1863.

Nr. E. 54.

Landesausschuß erstattet den Bericht über die Wahl des Herrn David Kuh zum Landtagsabgeordneten für die Landgemeinden - Bezirke Brüx, Görkau und Katharinenberg.

Nr. E. 55.

Landesausschuß erstattet den Bericht über die Wahl:

a) des Herrn Prof. Alois Šembera zum Landtagsabgeordneten für die Stadtbezirke Hohenmauth, Skuč, Hlinsko; dann

b) des P. Jakob Jindra als Landtagsabgeordneten für die Städte und Industrialorte Leitomischl und Polička.

Nr. E. 56.

Landesausschuß beantragt mehre Zusatzartikel zur Landesordnung, den Geschäftsgang betreffend, und legt einen Entwurf der Geschäftsordnung vor.

Ich bitte vorzulesen, was am 7. eigelaufen ist. (Es werden zuerst die böhmischen dann die deutschen Einläufe vom 7. Jäner verlesen.) Nun meine Herren, komme ich zum 3. Punkte der heutigen Tagesordnung nämlich, zur Wahl der Korrektoren, die gleich heute vor sich gehen muß, da schon der Gegenstand des Protokolls der heutigen Sitzung von den Korrektoren durchzugehen und zu bestätigen ist. Nachdem die neue Geschäftsordnung noch nicht angenommen ist, erübrigt nichts, als die Wahl der Korrektoren nach der alten bestehenden Geschäftsordnung, die der Landtag in der letzten Session provisorisch angenommen hat, einzuleiten. Nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung werden 9 Korrektoren gewählt, und zwar 3 durch jede einzelne Gruppe, nämlich 3. durch die Wahl der Abgeordneten des Großgrundbesitzes, 3 durch die Wahl aus der Gruppe der Abgeordneten der Städte, Industrialorte und Handelskammern, und 3 aus der Gruppe der Abgeordneten der Landgemeinden. Ich bitte also die Zetteln zu vertheilen, zuerst an die Herren Großgrundbesitzer. Ich werde die Herren namentlich verlesen lassen, zuerst die Abgeordneten des Großgrundbesitzes und jeder wird seinen Zettel abgeben, dann kommt die 2. Gruppe und dann die 3. Gruppe daran.

Oberstlandmarschall Graf Nostitz: Ich bitte die Herren, die die gedruckten Einläufe noch nicht erhalten haben sollten, selbe hier zu erheben.

Die Herren Abgeordneten des Großgrundbesitzes werden namentlich vorgerufen werden, und ich bitte jeden Vorgerufenen, den Zettel in die Urne zu geben.

(Es werden die Namen abgelesen.)

Dr. Brauner: Není rozumět.

Oberstlandmarschall Graf Nostitz: Aber ich bitte die Herren, ruhig zu sein, und diejenigen, an welche die Reihe noch nicht gekommen ist, wenn sie sich besprechen wollen, sich gefälligst ins Konversazions-zimmer zu begeben. Man hört sonst die Namen nicht.

Ich werde nun, um die Sache abzukürzen, wenn


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das Haus damit einverstanden ist — drei Herren aus den Mitgliedern der Abgeordneten des Großgrundbesitzes, als Skrutiniumskommisslon ernennen, die sogleich diese Stimmzettel nehmen, um im Nebenzimmer das Skrutinium beginnen zu können, während der zweite Wahlkörper die Zettelabgebung beginnt. (Bravo.) Sind die Herren einverstanden? (Ja!) Ich ernenne den Herrn Grafen Joseph Wra-tislaw, Herrn Swoboda und Ritter von Bohuš; ich bitte die drei Herren, sich zu diesem Behufe in das Nebenzimmer zu begeben.

Ich bitte die Herren Abgeordneten der Stadtgemeinden und Handelskammern die Wahlzettel abzugeben.

(Es werden die Namen verlesen.)

Also ich werde wieder drei Herren aus dieser Gruppe zur Vornahme der Skrutinirung ernennen, und zwar Herrn Dr. Ernst Mayer, Herrn Stefan Pollach und Herrn Dr. Prachenský. Diese Herren bitte ich in mein Bureau zu begeben und dort die Skrutinirung vorzunehmen.

(Es werden sodann die Namen der Abgeordneten aus den Bezirken der Landgemeinden aufgerufen.)

Oberst- Landmarschall: Ich werde wieder drei Herren aus dieser Gruppe ersuchen die Skrutinirung vorzunehmen, und zwar den Herrn Dr. Stradal, Hr. Professor Staněk, Freiherrn von Voit und bitte die 3 Herren sich in den Sitzungssaal zu begeben. Ich ersuche die Herren, ihre Plätze einzunehmen. Der Gegenstand, der jetzt au der Tagesordnung steht, ist der Bericht des Landesausschusses über die Geschäftsordnung. Ich bin aber in Kenniniß gekommen, daß in Folge des Nichteinhaltens der Ablieferungsfrist von Seiten der Druckerei die Exemplare der Geschäftsordnug nicht an alte Mitglieder gleich bei Beginn der Sitzung vertheilt worden sind, daher glaube ich, es wird vielleicht zweckmäßig sein, diesen Gegenstand auf einen späteren Termin zu verschieben, weil mehrere Herrn nicht in der Lage waren, auch nur einen Blick in dieselbe zu werfen.

Insoferne die Herren mit dem Abgehen von der Tagesordnung einverstanden sind, mag von derselben abgegangen werden, wobei ich mir vorbehalte, in einer der Sitzungen der nächsten Woche die Geschäftsordnung auf die Tagesordnung zu bringen, bis wohin die sämmtliche Herren sich mit derselben bekannt gemacht haben werden. Sind die Herren einverstanden, so bitte ich sie die Hände aufzuheben. Es sind somit die Wahlberichte an der Tagesordnung, und ich ersuche die Herren Landesausschuß-Beisitzer nach der Nummer ihres Departements den Vertrag zu halten. Ich bitte daher Herrn Franz Grafen Thun als Referenten des Departements I. mit dem Vortrage zu beginnen.

Hr. Graf Franz Thun liest das Referat über die Wahl des Hrn. Heinrich Ritter von Kopetz aus dem Großgrundbesitze.

Nr. Ex. 12697.

Vysoký sněme!

Jelikož pan Karel Jindřich Fischer, poslanec zemského sněmu, ze třídy velkostatkářů během letošního jara ve Vídni zemřel, vypsalo c. k. místodržitelství novou volbu, ježto se dne 31. května 1862 skutečně odbývala.

Ze spisů této volby se týkajících, jež byly zemskému výboru dodány a tuto se v příloze % předkládají, jest viděti, že se 221 k volbě oprávněných na volbě té účastnilo, a že c. k. krajský komisař pan Jindřich rytíř Kopec, držitel statku Sukohradského

obdržel

147 hlasů.

Jeho Jasnost pan kníže Adolf ze Schwarzenbergu

73 "

a pan Gustav rytíř z Adlerfelsu

1 "

Anto absolutní většina hlasů z 221ti obnáší

112 "

pan Jindřich rytíř Kopec však obdržel 147 hlasů, tedy jest za poslance zemského sněmu zvolen.

Zemský výbor dovoluje sobě výsledek této volby vysokému sněmu oznámiti s tím pokorným návrhem, aby volba ta za platnou uznána byla.

Nr. Er. 12697.

Hoher Landtag!

Nachdem der aus dem Großgrundbesitze gewählte Landtagsabgeordnete, Herr Karl Heinrich Fischer im Laufe des Frühjahres 1862 zu Wien verstorben war, hatte die k. k. Statthaltern die Neuwahl zum Ersatze desselben angeordnet, welche Neuwahl am 31. Mai 1862 denn auch wirklich vorgenommen wurde.

Aus den, dem Landesausschuß zugekommenen, diese Wahl betreffenden hier. % 'vorliegenden Akten ist zu ersehen, daß von den Wahlberechtigten sich 221 an der Wahl betheiligt haben, und daß bei dem Wahlakte dem k. k. Kreiskommissär Herrn Heinrich Ritter von Kopetz, Besitzer von Sukohrad 147 Stim. Sr. Durchlaucht dem Herrn Fürsten

Adolf zu Schwarzenberg jun

73 "

und dem Herrn Gustav Ritter von Adlerfels

1 " zufielen.

Da die absolute Stimmenmehrheit von 221

112 beträgt,

Herr Heinrich Ritter von Kopetz aber 147 Stimmen erhielt, so ist derselbe als Landtagsabgeordne-ter gewählt, und es erlaubt sich der Landesausschuß, dieses Wahlresultat Einem hohen Landtage mit dem ehrfurchtsvollen Antrage auf die Agnoscirung der Wahl zur Kenntniß zu bringen.

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Dopisem od 14. června 1862, č. 1197 pr, nímžto presidium c. k. místodržitelství volební spisy zemskému výboru odeslalo, byla zároveň zaslána zpráva zeměpanského komisaře, jenž při dotčené volbě úřadoval, z níž vysvitá, že při této volbě:

1. plnomocník průmyslové společnosti že-leznické, Václav Novotný, byl uznán od volební komise za zástupce průmyslové společnosti železnické, ohledně jejího statku Vlkýš, však nebyl uznán oprávněným ještě hlasovati v dálším plnomocenství.

2. Že Václav Antonín Milner vyjádřil před volební komisí své oprávnění k volbě na místo pani Anny Milnerové, a že jeho oprávnění a zároveň také upravení listiny volební bylo uznáno; konečně

3. že premonstrátský klášter Želiv dal se zastupovati knězem řádu piaristův, profesorem Pohlem, který byl také oprávněn hlasovati za konvent piaristův, a že na námitku zeměpanského komisaře volební komise majoritou rozhodla, aby byl profesor Pohl k vykonávání téhož dvojnásobného práva hlasovacího připuštěn.

Ačkoliv tyto při volbě sběhlé závady čili rozdílnosti náhledů nemohou o platném výsledku volby vzbuditi pochybnost, poněvadž tyto 4 hlasy, o něž se zde jedná, panu Jindřichovi rytíři Kopcoví nepřipadly; a pročež když by se tyto 4 hlasy odpočtly, by majorita pro něj poměrně ještě větší byla, tedy se muselo s ohledem na zástupce průmyslové společností železnické a na zástupce řádu piaristův, jenž ohledně vykonávání druhého práva hlasovacího převedením hlasů, lišící se rozhodnutí volební komise, upozorniti na to, že ustanovení volebního řádu v tomto ohledu nedosti jasná jsou, a poukázati k potřebě, by vysvětlena byla.

§§. 11 a 12 vol. ř. pro Čechy ustanovují, že jest—li statek do desk zemských nebo manských uložený, který přináší sebou právo do sněmu voliti, i v držení vícero držitelů, jen ten z nich do sněmu voliti může, kohož ostatní k tomu zmocní. Jest-li v držení statku do desk zemských nebo manských vloženého, který přináší s sebou právo do sněmu voliti, korporace neb společnost nějaká, přísluší právo voličské vykonávati tomu, kdo dle zákona nebo dle pravidel společenských jest ustanoven, aby korporaci neb společnost zastupoval u věcech zevnějších.

Dále ustanovuje §. 16 téhož rádu volebního, že výjimkou mohou voliči ze třídy držitelů velkých statků své právo hlasovacím plno-mocníkem vykonávati.

Mit der Zuschrift vom 14. Juni 1862, Z. 1197 pr., mit welcher das k. k. Statlhalterei-Präsidium die Wahlakten an den Landesausschuß leitete, wurde zugleich auch der Bericht des landesfürstlichen Kommissärs, welcher bei dieser Wahl fungirt hatte, eingesendet, aus welchem Berichte zu ersehen ist, daß bei diesem Wahlakte:

1. Der Bevollmächtigte der Eisenindustriegesellschaft Wenzel Novotný durch die Wahlkommission als Vertreter der Eisenlndustriegesellschaft bezüglich ihres Gutes Willkischen anerkannt, zur Abgabe einer Stimme in anderweitiger Vollmacht aber nicht berechtigt erklärt wurde; daß

2. Wenzel Anton Milner vor der Wahlkommission seine Wahlberechtigung für Fr. Anna Milner erklärte und daß seine Berechtigung, und daher zugleich auch auf Berichtigung der Wählerliste er-kannnt wurde, daß endlich

3. Das Prämonstratenserstift Seelau sich durch den Piaristenordenspriester und Professor Pohl vertreten ließ, welcher letztere auch das Stimmrecht für den Piaristenkonvent ausüben sollte, und daß gegen die Einsprache des landesfürstlichen Kom-missärs die Wahlkommission per majora für die Zulässigkeit der Ausübung dieses doppelten Stimmrechtes durch Professor Pohl sich entschied.

Wenn gleich nun diese bei der Wahl hervorgekommenen Anstände oder Meinungsdifferenzen gegen die Gültigkeit des Resultats derselben durch-aus keinen Zweifel erregen können, weil die in Frage stehenden 4 Stimmen nicht dem Herrn Heinrich Ritter von Kopetz zugefallen waren und daher bei Abrechnung derselben die Majorität für ihn eine verhältnißmäßig nur noch größere sein würde, so mußte doch die von der Wahlkommission mit Rücksicht auf den Vertreter der Eisenindustriegesellschaft und den Vertreter des Piaristenordens Convents bezüglich der Ausübung eines zweiten Stimmrechtes mittelst Stimmübertragung beliebte divergirende Entscheidung auf die in dieser Beziehung nicht ganz klaren Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung, und auf die Nothwendigkeit eines Deklaratoriums über dieselbe aufmerksam machen.

Die §. §. 11 und 12 der L.-W.-Ordnung für Böhmen bestimmen nämlich, daß unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigenden land-oder lehentäflichen Gutes nur derjenige aus ihnen wählen kann, welchen sie hierzu ermächtigen, und daß jene zur Wahl berechtigenden land- oder lehen-täflichen Güter, in deren Besitz eine Korporation oder Gesellschaft sich befindet, das Wahlrecht durch jene Person auszuüben ist, welche nach der bestehenden gesetzlichen ober gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach Außen zu vertreten.

Der §. 16 dieser L.-W.-Ordnung bestimmt weiter, daß "ausnahmsweise Wahlberechtigte der Wählerklasse des großen Grundbesitzes ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben können.


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Potřebí však, aby plnomocník takový měl právo, ve třídě držitelů velkých statků voliti, a že tentýž může jen jednoho voliče zastupovati.

Tato ustanovení řádu volebního nedávaji ovšem jasného aneb alespoň zřetelného vysvětlení o tom, může-li v případu §. 11 ř. v. také spolu-držitel zemského aneb manského statku od více spoludržitelů k hlasováni zmocněný a v případu §. 12. také onen k zastupování korporace aneb společností dle zákona ustanovený) ještě v plnomocenství jiného voliče hlasovati.

Zemský výbor je toho náhledu, že jest tomu skutečně tak, a že dle §.11 a 12, kdo zvolen aneb dle zákona nebo dle pravidel společenských k zastupování korporace neb společnosti ustanoven jest, může na základě §. 16 ř. v. také plnomocenství jiného voliče k hlasování přijmouti a totéž vykonávati, a sice z té příčiny, poněvadž je dle obsahu §. 11 a 12 ve třídě držitelů velkých statků k volbě oprávněn, a nemůže se za to míti, že by volič ze třídy držitelů velkých statků měl ztratit výhodu v §. 16 ř. v. obsaženou proto, poněvadž oprávnění k volbě spočívá na volení spoludržitelů statku aneb na ustanovení k zastupování korporace.

Stejného náhledu jest také c. k. místodržitelství dle svého dopisu od 7. října 1862, čís. 2182 pr., kteréž co vládní úřad o sdělení svého náhledu a o vyložení těchto neurčitých ustanovení ř. vol. bylo požádáno, anto již dříve dopisem téhož úřadu od 5. září 1862, č. 1929, pr. zemského výboru zděleno bylo, že státní pan ministr ze stanoviska vlády proti ústavně vyžádanému vysvětlení ve smyslu výše dotčeném, ničeho nenamítá. Vynešení takového vysvětlení zdá však se zemskému výboru byti žádoucí, a sice ohledně pochybnosti, ježto se při volbě dne 31. května b. r. odbývané skutečně přihodily, jakož i k odstranění všech v tomto směru pro budoucnost možných závad.

Pročež dovoluje sobě zemský výbor návrh činiti:

Vysoký sněme račiž z. ohledů toho v uznání nedosti zřetedlných. že ustanovení §§. 11, 12 a 16 ř. vol., pro Cechy aneb rozdílný o nich náhled a jich výklad býti mohl, následující vysvětlení uzavříti, a jeho c. k. apoštolskému Veličenství nejvyššímu stvrzení předložiti:

Derselbe muß in dieser Wählerklasse wahlberechtigt sein, und er darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten." Diese Bestimmungen der Landtagswahl-Ordnung geben nun allerdings keinen klaren oder wenigsten keinen ausdrücklichen Aufschluß darüber, ob in dem Falle des §. 11 L.-W.-O. auch der vor mehren Mitbesitzern eines land-oder lehentäflichen Gutes zur Stimmabgabe ermächtigte Mitbesitzer dieses Gutes und im Falle des §. 12 auch der zur Vertretung einer Corporation oder Gesellschaft zur Stimmabgabe gesetzlich Berufene noch in Vollmacht eines anderen Wahlberechtigten die Stimme abgeben kann. Der Landes-Ausschuß ist der Ansicht, daß dies nichts desto weniger der Fall ist, und der nach §. 11 und 12 Gewählte oder durch gesetzliche oder gesellschaftliche Normen zur Vertretung einer Corporation oder Gesellschaft Berufene auf Grundlage des §. 16 der L..-W.-Ordnung allerdings auch noch die Vollmacht eines anderen Wahlberechtigten zur Stimmabgabe annehmen und ausüben könne und zwar aus dem Grunde, weil er nach Inhalt der §§. 11 und 12 denn doch in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt erscheint und von ihm unmöglich angenommen werden kann, daß er deshalb, weil diese Wahlberechtigung auf der Wahl der Mitbesitzer eines Gutes oder auf dem Berufe zur Vertretung einer Corporation beruht, der durch §. 16 der L.-W.-Ordnung den in der Wählerklasse des Großgrundbesitzes Wahlberechtigten überhaupt und allgemein zugestandenen Begünstigung verlustig sein sollte.

Einer gleichen Ansicht ist zur Folge einer Mittheilung vom 7. Oktober l. J.,Z. 2l82 pr., auch die k. k. Statthalterei, welche als Regierungsbehörde um Mittheilung ihrer Auffassung und Auslegung der in dieser Beziehung bisher, wie es scheint, von einigen Seiten als zweifelhaft angesehenen Bestimmungen der L. W. O. angegangen wurde, während bereits früher mit Statthaltereischreiben vom 5. September l862, Z. 1929 pr., dem Landesaus-schusse eröffnet worden war, daß der Herr Staatsminister vom Standpunkte der Regierung gegen die verfassungsmüßige Erwirkung eines Deklaratoriums in dem oben entwickelten Sinne nichts zu erinnern befunden habe.

Die Erlassung eines solchen Deklaratoriums aber erscheint dem Landesausschusse mit Rücksicht auf die, bei der am 31. Mai l. J. stattgefundenen Wahl bereits hervorgekommenen Zweifel, sowie zur Vermeidung aller in dieser Beziehung etwa in Zukunft noch möglichen Anstünde, allerdings angezeigt.

Er erlaubt sich daher den ehrfurchtsvollen Antrag zu stellen: Der hohe Landtag wolle in Anerkennung der nicht genügend klaren Bestimmungen der §§. 11, 12 und 16 L. W. O. für Böhmen oder einer doch möglichen verschiedenartigen Deutung und Auslegung derselben die nachstehende Erläuterung hiezu beschließen und Sr. k. k. apostol. Majestät zur allerhöchsten Sanktion unterbreiten.


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"Jeli v případu §. 11 spoludržitel zemského nebo manského statku od více spoludržitelů téhož statku k hlasování splnomocněn, jakož i v případu §. 12 v zastoupení korporace neb společnosti k vykonáváni práva volebního dle zákona ustanoven; tedy může zároveň s druhými ve třidě voličů velkých držebností oprávněnými, ve smyslu §. 16 ř. vol. též také v plnomocenství jiného k volbě oprávněného té samé třídy voličské právo hlasovací vykonávati.

Z výboru zemského království Českého.

V Praze, dne 22. října 1862.

Nejvyšší maršálek Nostitz.

"Der im Falle des §. 11 von mehren Mitbesitzern eines land- oder lehentäflichen Gutes zur Stimmenabgabe ermächtigte Mitbesitzer dieses Gutes, so wie der im Falle des §. 12 in Vertretung einer Corporation oder Gesellschaft zur Ausübung des Wahlrechts gesetzlich Berufene, kann gleich allen anderen in der Wählelklasse des Großgrundbesitzes Wahlberechtigten, im Sinne des §. 16 der L. W. Ordnung eben auch noch in Vollmacht eines anderen Wahlberechtigten derselben Wählerklasse das Stimmrecht ausüben.

Vom königl. böhm. Landes-Ausschusse.

Prag am 22. Oktober 1862.

Der Oberstlandmarschall

Nostitz.

Hr. Oberst-Landmarschall: ŤHat Jemand der Herren über die beiden Anträge des Lan-desausschusses etwas zu bemerken, über den ersten Antrag, welcher darauf hinausgeht, die Wahl als gültig anzuerkennen und den zweiten, wegen des Deklaratoriums.

Dr. Grünwald: Ich erlaube mir gegen den zweiten Antrag das Wort zu ergreifen. Es wird im Ausschußantrage eine Erweiterung einer Ausnahme beantragt, ich glaube der richtigen Ansicht zu sein, daß nur der Großgrundbesitz in Vollmacht Anderer wählen kann, daß die andern Wähler, nämlich die Wähler für die Städte und Landgemeinden davon ausge-schlossen sind, dadurch erhält die Berechtigung des Großgrundbesitzers den Charakter einer Ausnahme vom Gesetze; Ausnahmen des Gesetzes sind aber nicht auszudehnen, im vorliegenden Falle würde aber eine Ausnahme des Gesetzes ausgedehnt werden, indem der Abgeordnete eines Ordens für sich selbst kein Wahlrecht hat, und demnach nach dem Ausschußantrage ermächtigt werden soll, in Vollmacht eines anderen Großgrundbesitzers das Wahlrecht auszuüben. Es würde also eine Ausnahme des Gesetzes insoweit ausgedehnt werden, daß auch derjenige, der nicht einmal das Wahlrecht eines Großgrundbesitzers für seine Person ansprechen kann, dasselbe für einen anderen Großgrundbesitzer ausüben würde. Dasselbe gilt von den Mitbesitzer eines landtäflichen Gutes; der Mitbesitzer eines landtäftichen Gutes hat für sich kein Wahlrecht, und würde nach dem Ausschußantrage demnach ermächtigt werden, die Vollmacht eines anderen Großgrundbesitzers zu übernehmen; daraus folgt, daß eine Ausnahme vom Gesetze in diesem Falle noch erweitert, und daß dieß gegen den Grundsatz ver-stossen würde, daß Ausnahmen vom Gesetze nicht auszudehnen vielmehr streng auszulegen seien. Ich bin also der Meinung, der hohe Landtag solle gegen den vorliegenden Antrag des Landesausschusses stimmen.

Oberst-Landmarschall: Wollen Sie vielleicht einen Gegenantrag stellen, so bitte ich ihn aufzuschreiben und mir zu übergeben.

Dr. Grünwald: Nein Exzellenz, es ist nur ein ablehnender Antrag, den ich stelle.

Dr. Klaudy: Já bych si vyžádal slova!

Myslím, že věc ta, která se nám byla předložila, jest dvojí: V prvním ohledu, se totiž týká schválení volby p. ryt. z Kopců, myslím, že vys. sněmovna dnes jest s to, o ní rozhodnouti. Co se však týká druhého návrhu, mám za to, že mnohý z nás jest přesvědčen, že sl. sněm nebude moci býti s to, by nepoužil článku 54 řádu velebního a že ještě v tomto zasedání navrhnuto bude a býti musí i jiných nutných oprav volebního řádu.

Čipil bych tedy prosbu na pana nejvyššího maršálka, aby ráčil poptati se sněmovny, zda-li souhlasí, aby se rokováni o tom dnes odročilo, a aby se podal buď zvláštní komisí, nebo aby se nechal státi, až bude takový odbor pro opravu řádu zemského ustanoven.

Oberst-Landesmarschall: Ich bitte den Antrag zu formuliren und ihn schriftlich zu übergeben, um ihn zur Abstimmung zu bringen.

Prof. Brinz: er Rechtsanschauung mei-nes Herrn Kollegen Grünwald kann ich nicht ganz und gar beipflichten, wenigstens nicht in Anbetracht des Mitbesitzenden von landtäflichen und Lehengütern. Der Mitbesitzer ist doch nicht ein bloßer Bevollmächtigtet, sondern zur Hälfte übt er das Wahlrecht im eigenen Namen aus. Er befindet sich also in ganz anderer Lage als der, der blos bevollmächtigt ist, und aus diesem Gesichtspunkte wäre ich geneigt, der Entscheidung des Landesausschusses beizutreten. Dabei kann ich nicht verhehlen, daß er gewiß für viele der Herren Abgeordneten schwierig sein wird, im ersten Momente über die aufgetauchte Frage schüssig zu werden, und ich wäre der Ansicht, daß hier bezüglich der Geschäftsordnung, eine Vertagung bezüglich der Schlußfassung eintrete. Ich gestehe, daß in anderer Richtung sich die Sache ganz anders ausnimmt, als bezüglich des Mitbesitzes, und ich möchte für meine Person noch eine andere Erwegung vorbehalten.

Prof. Herbst: Ich möchte nicht in das Meritorische der Sache eingehen, aber eine formelle Frage auseinandersetzen. Auf der Tagesordnung


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unserer heutigen Sitzung stand unter §. 1 "Wahl-berichte." Während der Antrag, welcher vom Lan-besausschusse vor den Landtag gebracht wurde, über die Natur eines bloßen Wahlberichtes hinausgeht, und zwar namentlich in seinem 2. Theile. Es sei eine Deklaration der Wahlordnung zu erlassen, und rücksichtlich der gefaßten Beschlüsse Seiner Majestät zur Sanktion vorzulegen.

Ich meine, daß dieser zweite Gegenstand als gar nicht auf der Tagesordnung, befindlich angesehen werden könne; ich glaube aber auch, daß wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes derselbe von der Gültigkeit der Wahl gesondert werben soll, oder daß derselbe jedenfalls einer abgesonderten Verhandlung zu unterziehen sei, d. h., daß entweder der betreffende Bericht in Druck zu legen sei, was mir wohl das angezeigtere scheinen dürfte, oder aber, daß der Gegenstand an einen besonderen Ausschuß anzuweisen sei. Das letztere scheint mir angezeigter, weil zwar durch das Gesetz der Landesausschuß beauftragt ist. Die Berichte über die Giltigleit der Wahl vor den Landtag zu bringen, aber nicht ausgesprochen ist, daß über einen solchen Antrag des Landesausschusses, welcher auf die Deklaration der Wahlordnung geht, nicht der Vorberathung vorangehen soll. Ich würde mich daher der letzt geäußerten Ansicht anschließen, daß heute in eine materielle Beschlußfassung der Sache nicht eingegangen werden soll, weil sie sich nicht auf der Tagesordnung befand, daß aber der Bericht in Druck geleqt werde und daß dann weiter beschlossen werden soll, ob in die Sache sofort eingegangen oder erst eine Vorberathung veranlaßt werden soll.

Oberst-Landmarschall: Hat der Berichterstatter etwas zu bemerken?

Fürst Karl Auersperg: Ich kann mich auch nur der Ansicht derjenigen Herren anschließen, welche für die Vertagung des Gegenstandes stimmen, der Gegenstand ist uns nicht genug bekannt. . Er war, wie einer der Herren Redner richtig bemerkt, nicht unter seiner Firma auf der Tagesordnung, es liegt uns nicht einmal der Wortlaut dieses Decleratoriums vor; er ist nur durch eine oberflächliche Auffassung dem Gedächtniß bekannt. Ich glaube also, bei einem so wichtigen Gegenstande, welcher jedenfalls die Auslegung der, von seiner Majestät bestättigten Wahlordnung betrifft, beantragen zu sollen, daß der Gegenstand nicht oberflächlich zu behandeln sei und daß er jedenfalls der Geschäftsordnungsmäßigen Vorberathung unterzogen werden müsse. Der hohe Landtag möge sodann darüber entscheiden. Ich schließe mich der Meinung an, daß der Gegenstand zu vertagen sei; dann wird jedenfalls erst zu bestimmen sein, in welcher Weise er formell zu behandeln sei.

Berichterstatter Graf Thun. Ich erlaube mir als Berichterstatter mich auszusprechen. Der Landesausschuß ist bei der Behandlung des Gegenstandes von der Ueberzeugung ausgegangen, daß es sich mir nur um die Behebung einer Bestimmung der Landtagswahlordnung handelt, die an sich keine verschiedene Deutung zuläßt, wenn sie auch praktisch bei einer Wahl verschieden ausgelegt worden ist, deßhalb hat der hohe Landesausschuß geglaubt, daß von einer Erweiterung der dem Großgrundbesitzer zugestandenen Vorrechte, gar keine Rede ist, sondern daß die Sache eigentlich sehr einfach ist und es , scheint, nach meiner individuellen Ueberzeugung haben mich die Gründe des Herrn Dr. Herbst zur Meinung gebracht, baß der Gegenstand allerdings verschiedene Anträge involvirt und ich schließe mich dem Antrage des Herrn Dr. Herbst vollkommen an, der auf Anerkennung der Giltigkeit des Wahlaktes geht. — Die Sache, über welche jetzt beschlossen, wurde einstweilen den Antrag über das Decara-torium aufzuschieben und es dürfte vielleicht der zweckmäßigste Modus der sein, daß derselbe gedruckt und unter die Herren Mitglieder vertheilt würde.

Es würde sich darum handeln, daß jeder das Wesen des Antrages genau erwägen könne, was nachher vollkommen den Beschluß frei läßt, auf einen ähnlichen Antrag an Se. Majestät einzugehen, oder dieß bis zur Berathung der Wahlordnung aufzuschieben.

Oberst-Landmarschall: Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, werde ich die zusammengestellten Anträge zur Abstimmung bringen, und zwar in Theilen: der Antrag, welcher die eigentliche Wahl betrifft, und weiter über die Deklaration der Wahlordnung. Ich bitte jene Herren, welche für den Antrag des Ausschusses, betreffend die Anerkennung der Wahl sind, die Hände aufzuheben. (Wird einstimmig angenommen.)

Rücksichtlich des zweiten Antrages des Landesausschusses liegen 2 Gegenanträge vor, einer des Dr. Klaudy und Professor Herbst, welche in der Wesenheit sich sehr zu nähern scheinen. Ich werde beide Anträge vortragen. Es ist vielleicht möglich, daß sich beide einigen lassen. Der Antrag, welcher allgemeiner lautet und welcher einfach beantragt: Es möge die Entscheidung über den zweiten Antrag die Deklaration betreffend, vertagt werden. Spezieller ist der Antrag deS Herrn Dr. Herbst, welcher dahin geht, es möge die Drucklegung veranlaßt und der Gegenstand auf die Tagesordnung einer späteren Sitzung versetzt werden.

Klaudi: Mein Antrag geht auf dasselbe hinaus, ich habe dagegen gar nichts einzuwenden, wenn nur überden Antrag des Herrn Prof. Herbst abgestimmt wird.

Oberst-Landmarschall: Da also nach dem Lesen jenes Antrags Herr Dr. Klaudy sich reformirt hat und auf der Abstimmung über den Antrag nicht besteht, werde ich den Antrag des Herrn Prof. Herbst zur Abstimmung bringen, es sei die Drucklegung des Antrags zu veranstalten und der Gegenstand rücksichtlich des zweiten vom L..-Ausschuß gestellten An-trags bei der späteren Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen.


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Ich bitte daher die Herren, welche für diesen Antrag sind, dieses durch Handaufhebung auszudrücken, (Einstimmig angenommen.)

(Doktor Schmeikal) liest das Referat über die Wahl des Abgeordneten Herrn Karl Ritter von Limbeck aus dem Bezirke der Landgemeinden Falkenau, Königswart.

Nr. Ex. 3472.

Vysoký sněme!

Následkem úmrtí poslance Josefa Aug. Hechta, který byl v měsíci březnu 1861 pro venkovské obce okresu Falknov-Kinžvartského od českého sněmu zvolen, ustanovilo c. k. místodržitelství na den 6. března 1862 volbu novou, jenž se v tento den ve volebním místě Falknově, vedením c. k. okresního představeného Fuhrmanna odbývala.

Okres Kinžvartský měl odeslati k

volbě

28

okres Falknovský

57

celý volební okres tedy

85

voličů, z nichžto se jich 80 na volbě zúčastnilo.

Hlasy těchto voličů, rozdělily se mezi čtyry kandidáty, a sice:

C. k. rada zemského soudu pan Karel rytíř z Limbeku obdržel

46 hlasů,

okresní představený Karel Miksch

28

redaktor David Kuh

5

a arcidkan Michael Polenter

1

hlas, úhrnekem

80

hlasů; pročež jest Karel rytíř z Limbek zvolen za poslance téhož volebního okresu.

Při této volbě bylo všech předpisů řádu volebního úplně šetřeno a jen jedna pochybnost vyskytla se zemskému výboru při skou-mání této volby.

Tato pochybnost záleží v tom, že se upustilo od nové volby voličů, a volbu konali voličové v měsíci březnu 1861 zvolení, kteří byli nyní zemřelého Josefa Aug. Hechta volili.

Spočívá sice na pravdě, že 3. kapitola ř. v., o vypsáni a přípravě voleb jednající, nečiní výslovné zmínky o pomíjení práva voličského po volbě vykonané, a že zvláště z §. 29 ř. v., který jedná o ustanovení počtu voličů, s ohledem na poslední popis lidnatosti a o opravení výkazu obecních voličů, dle výsledku poslední nové volby obecního zastupitelstva souditi se dá, že právo voličské po volbě trvá.

Než však vidí se záhodno zemskému výboru náhledu toho se přidržeti, že pro každou jednotlivou volbu poslance obcí venkovských, v kterémkoliv čase sněmu, nová volba voličů

Nr. Ex. 3472.

Hoher Landtag!

In Folge Ablebens des im März 1861 für die Landgemeinden der Bezirke Falkenau - Königs-wart zum böhm. Landtage gewählten Abgeordneten Joseph August Hecht, wurde die Neuwahl von Seite der k. k. Statthaltern auf den 6. März 1862 angeordnet, und auch an diesem Tage im Wahlorte Falkenau unter Leitung des k. k. Bezirksvorstehers Fuhrmann vollzogen.

Der Bezirk Königswart hat

28

der Bezirk Falkenau hat

57

der ganze Wahlbezirk somit

85

Wahlmänner zur Wahl zu senden, von welchem sich 80 bei derselben betheiligten.

Die Stimmen vertheilten sich auf vier Kandidaten, und zwar:

Dem k. k. L. G. Rath Karl Ritter von Limbek mit

46

dem Bezirksvorsteher Karl Miksch mit

28

dem Redakteur David Kuh mit

5

und dem Erzdechant Michael Polenter mit

1

macht

80

daher Karl Ritter von Limbek als Abgeordneter dieses Wahlbezirkes gewählt erscheint.

Bei der Vornahme dieser Wahl sind alle Vorschriften der Wahlordnung genau erfüllt worden und nur ein Bedenken ist es, welches dem Landes-ausschuße bei der Prüfung derselben entgegentrat.

Dieses Bedenken liegt darin, daß von der Neuwahl von Wahlmännern Umgang genommen und die Wahl von den im März 1861 gewählten Wahlmännern des Wahlaktes des verstorbenen Joseph August Hecht vollzogen wurde.

Wohl hat es seine Richtigkett, daß das 3. von der Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen handelnde Hauptstück der W. O. ausdrücklich von einer Erlöschung des Wahlrechtes der Wahl-männer nach vollzogenen Akte keine Erwähnung thue, und daß insbesondere der §, 29 der W. O., welcher von einer Festsetzung der Zahl der Wahlmänner mit Rücksicht auf die letzte Volkszählung und von der Richtigstellung der Listen der Gemeindewähler nach den Resultaten der letzten Neuwahl der Gemeinderepräsentanz spricht, auf die Fortdauer des Wahlrechtes der Wahlmänner schließen lassen dürfte.

Allein der Landesausschuß glaubt an der Ansicht festhalten zu sollen, daß zu jeder einzelnen Wahl von Abgeordneten für Landgemeinden, zu welcher Zeit der Landtagsperiode immer eine Neu-


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musí se předsevzíti, poněvadž ustanovení oné 3. kapitoly ř. v. platí o všech, jak všeobecných tak i také zvláštních volbách, a výminky pro posléz jmenované toliko vzhledem k času a spůsobu, kdy a jak se vyhláška -státi má, obsaženy jsou v §§. 20 a 21 ř. v., poněvadž toto jednání volební úplně vyhovuje ústavní zásadě, aby se co nejméně obmezovalo právo voličské původních voličů, a že vyhovuje dále zákonnímu pojmutí volby voličů a poslanců, co neoddělitelného celku, a poněvadž toho posléz právo žádá, aby se o náhradních volbách obcí venkovských větší přísnosti neužívalo, než-li při volbách měst a míst průmyslnických.

Tento výklad řádu volebního; pro nějž se zemský výbor ve svém seděni dne 25. listopadu t. r. majoritou ohlasů proti 2 rozhodnul, přiznává také c. k. místodržitelství, a od toho času neopakovalo se ono opomenutí mimo prvního případu této volby náhradní.

Setrvání na tomto výkladu mělo by za následek neplatnost volby c. k. rady zemského soudu, pana Karla rytíře z Limbeku.

Než však majorita zemského výboru, pozůstávajíc z přísedících: hraběte Thuna, J. U. Dra. Görnera, rytíře z Peche a referenta, domnívala se, že může vysokému sněmu odporučiti, aby se v tomto případě upustilo od požadavků nové volby voličů, a by se volba sama uznala.

Příčiny, jenž takové jednání ospravedlňují, nalezla majorita v tom uvážení, že nedostatek výslovného nařízení v takovéto případnosti v prvním čase vykonávání řádu volebního snadno by mohl svésti k obdob.ě, jako by voličové, přihlížejíc k ustanovením §. 29 v. ř. podobně poslancům na 6 let voleni byli, a dále že dle výslovného potvrzeni volební komise, ve výkazech voličských žádná změna se mezi tím časem nestala, — že se proti oprávnění voličů

dle sepsaného protokolu ani tenkráte ani dosud ničeho nenamítalo, — že dřívější poslanec Josef Aug. Hecht, ačkoliv volba jeho v sněmovním seděni dne 8. dubna 1861 byla za platnou uznána, za příčinou nemoce nikdy do sněmu nepřišel, a také slib nevykonal, tedy mandát svůj ani nenastoupil, — a že konečně s ohledem na poměrně krátký čas 11 měsíců, jenž byl od volby voličů uplynul, nemohla se státi rozhodná změna ve výkazech původních voličů, ani převrat v názoru politickém, aby se též ve volbě poslance rytíře z Limbeku, jenž se stala bez nové volby voličů, nenacházelo pravé seznání vůle obcí venkovských, jichž se týče.

wahl auch der Wahlmänner Statt zu finden habe, weil die Bestimmungen jenes III. Hauptstückes der W. O. eben von allen Wahlen, den allgemeinen sowohl, als besonderen gelten, und Ausnahmen für die Letzteren nur bezüglich der Zeit der Anordnung und der Art der Kundmachung in den §. 20 und 21 W. O. enthalten sind, weil dieser Vorgang auch dem konstitutionellen Grundsätze der möglichst geringen Einschränkung des Wahlrechtes der Urwähler und der gesetzlich nothwendigen Auffassung der Wahl der Wahlmänner und des Abgeordneten als eines ganzen nicht trennbaren Aktes vollkommen entspricht, und weil es endlich Forderung des Rechtes ist, die Wählerschaft der Landgemeinden bei Vollziehung der Ersatzwahlen nicht strenger behandeln zu lassen, wie Jene der Städte und Industrialorte.

Dieser Interpelation der W. O., für welche sich der Landes-Ausschuß in seiner Sitzung vom 25. November l. J. mit einer Majorität von 5 gegen 2 Stimmen entschied, folgt auch die Praris der k. k. Statthalterei und es ist seit diesem übrigens zu den ersten Ersatzwahlen zahlenden Falle eine Wiederholung jener Unterlassung nicht eingetreten.

Bei Festhaltung dieser Auslegung nun, hätte deren Anwendung auf gegebenen Fall zum Schluße der Ungiltigkeit der Wahl des k. k. L. G. R. Herrn Karl Ritter von Limbeck zu führen.

Allein die Majorität des Landes-Ausschußes bestehend aus den Beisitzern: Grafen Thun, JUD. Görner, Ritter von Peche, und dem Referenten, glaubte dem hohen Landtage die Umganguahme von jener Unterlassung der Neuwahl von Wahlmännern und die Anerkennung der in Frage stehenden Wahl empfehlen zu dürfen.

Die solchen Vorgang rechtfertigenden Gründe fand die Majorität in der Erwägung, daß der Abgang einer ausdrücklichen Normirung dieses Falles in der ersten Zeit der Praris der W. O. wohl leicht zu einer Analogie mit der auf 6 Jahre lautenden Giltigkeit der Wahl des Abgeordneten in Verbindung mit den oben schon zitirten Bestimmungen des §. 29 der W. O. verleiten mochte, daß nach der ausdrücklichen Bestätigung der Wahl-Kommission in den Listen der Wahlmänner inzwischen keine Aenderung eingetreten war, daß gegen die Berechtigung der Wahlmänner weder laut des aufgenommenen Protokolles damals noch auch bisher eine Einsprache erhoben wurde; — daß der frühere Abgeordnete Josef August Hecht, wiewohl seine Wahl in der Landtagssitzung vom 8. April 1861 als giltig anerkannt worden war, doch durch Krankheit verhindert, niemals in den Landtag eintrat und auch die Angelobung nicht leistete, somit sein Mandat im Grunde gar nicht angetreten hat und daß endlich mit Rücksicht auf den verhältniß-mäßig kurzen Zeitraum von 11 Monaten, der seit der Wahl der Wahlmänner verstrichen ist, weder eine entscheidende Aenderung in den Urwählerlisten, noch ein maßgebender Umschwung in den politischen Anschauungen eintreten konnte, um nicht auch in

1b


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Naproti tomu byla minorita zemského výboru, pozůstávajíc z pánů přísedících J. U. Dr. Riegra, J. U. Dr. Braunera a JUDr. Pinkasa, pak Jeho Excel, nejvyššího p. maršálka zemského, toho zvláštního mínění, aby se v přísném setrvání a užívání uznaného základního pravidla nových voleb voličů při každé volbě náhradní, vyhlášení přítomné volby za neplatnou, vysokému sněmu navrhla.

Na základě tohoto odůvodnění a odvolá-ním-se na to, že platnost výkonu volby voličů již skoumána a vysokým sněmem uznána byla, dovoluje sobě podepsaný výbor zemský návrh majority činiti:

Vysoký sněme račiž:

1. Za zásadu vysloviti, že také při každé volbě náhradní pro okresy venkovské za čas zasedání zemského sněmu, se mají nové volby voličů dle ustanovení ř. v. předevziti, a že má zemský výbor vládu požádati, aby se dle zásady dosud užívané, také budoucně při vypisování a vykonávání voleb náhradných v obcích venkovských pokračovalo.

2. Aby se od opominutí nové volby voličů, při náhradní volbě dne 6. března 1862 pro obce venkovské okresů Falknov a Kinž-vart, následkem úmrtí dřívějšího poslance Jos. Aug. Hechta konané, upustilo.

3. Tuto volbu ihned za platnou uznati a zvoleného c. k. radu zemského soudu Karla rytíře z Limbeku, co poslance obcí venkovských okresů Falknov a Kinžvart k českému sněmu připustiti.

der ohne Neuwahl der Wahlmänner erfolgten Wahl des Abgeordneten Ritter von Limbeck den wahren Ausdruck des Wollens der bezüglichen Landgemeinden wiederzufinden.

Hingegen war die Minorität des Landes-Ausschußes bestehend aus den Herren Beisitzern: J. U.Dr. Rieger, J. U.Dr. Brauner und J. U. Dr. Pinkas, dann Sr. Excellenz dem Herrn Oberstlandmarschall der abgesonderten Meinung in strenger Festhaltung und Anwendung des einmal anerkannten Prinzipes der Neuwahl von Wahlmännern bei jeder Ersatzwahl die Ungiltigkeits - Erklärung der vorliegenden Wahl bei dem hohen Landtage zu beantragen.

Auf Grund dieser Darstellung und unter Berufung darauf, daß die Giltigkeit des Wahlaktes der Wahlmänner ihre Prüfung und Anerkennung bereits vor dem hohen Landtage gefunden hat, erlaubt sich der gefertigte Landes-Ausschuß den Ma-joritäts-Antrag zu stellen:

Ein hoher Landtag wolle

1. Als Grundsatz aussprechen, daß auch bei jeder Ersatzwahl für Landbezirke während der Land-tagsperiode die Neuwahl der Wahlmänner nach den Bestimmungen der W. O. vorzunehmen sei und im Wege des Landes-Ausschußes die hohe Regierung angehen, nach diesem bisher geübten Grundsatze auch fernerhin bei der Ausschreibung und Vornahme der Ersatzwählen in den Landgemeinden vorgehen zu wollen.

2. Von der Unterlassung der Neuwahl von Wahlmännern bei der am 6. März 1862 für die Landgemeinden der Bezirke Falkenau und Königs-wart in Folge des Ablebens des früheren Abgeordneten Joseph August Hecht vollzogenen Ersatzwahl Umgang zu nehmen.

3. Sofort diese Wahl als giltig anzuerkennen und den Gewählten k. k. Landes-Ger.-Rath Karl Ritter von Limbeck als Abgeordneten der Landgemeinden der Bezirke Falkenau und Königswart zum böhmischen Landtage zuzulassen.

Dr. Hanisch: Bitte ums Wort. Wir haben aus dem Vortrage des Referenten gehört, daß die Wahl des Herrn Ritter von Limbeck mit den Wählern des Jahres 1861 (aus dem März 1861) vollzogen wurde und wir haben zugleich gehört, daß über Anregung des Landesausschusses sämmtliche nachgesetzten Wahlen mit neu gewählten Wahlmännern vollzogen wurden, es ist jedenfalls abermals eine prinzipielle Frage, und ich möchte sagen in dem Beschlusse des Hauses läge abermals eine Erläuterung, der Landesordnung, also ein gesetzgebender Alt. — Ich glaube daher daß hier wieder nicht nebenbei die Frage entschieden, werden könne, ob mit den alten Wahlmännern, das heißt mit jenen, welche nach diesem Princip durch volle 6 Jahre in Thätigkeit blieben, oder ob mit neugewählten Wahlmännern jeder neue Wahlakt vorgenommen werden soll. Da es sich nun darum handelt, ob etwa eine bestimmte Wahl ungiltig wäre, sondern da gerade vielleicht nach der Anficht des Landtages die eine Wahl giltig, wie vielleicht die andere für ungiltig erklärt werden könnte, da es sich also um ein Prinzip handelt und da vielleicht der Ausschuß einen Ausweg finden wird, ohne daß man von diesem Prinzipe ans eine Wahl angreifen muß, so beantrage ich, daß nicht nur dieser Wahlalt, sondern alle andern, die Gruppe der Landgemeinden betreffenden Wahlakte wie sie uns hier vorliegen, an einen aus 9 Mitgliedem von und aus dem Landtag zu wählenden Ausschuß zur Berichterstattung und Antragstellung verwiesen werden.

Dr. Stickl: Der Ansicht des Herrn Vorredners, daß für die Prüfung des Wahlaktes ein neuer Ausschuß gewählt werden soll, trete ich nicht


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bei. Ich glaube, daß der Bericht, den der Landes-ausschuß abgegeben hat, schon hinreichend ist, doch bin ich vielmehr der Ansicht, daß ein Beschluß in der heutigen Sitzung über diesen Gegenstand nicht gefaßt werden kann, sondern daß ihn bei der Beziehung noch eine andere Tagesordnung gestellt werden muß, daß der dieser Frage erörtert werden soll, ob, und nach welcher Ordnung es anzusehen sei, — ob Wahlmänner für alle Wahlen oder nur für diese Laudtagsperiode zu gelten haben, oder für jede Wahl, welche während dieser Landtagsperiode stattfindet, neu anzutretende zu wählen sind und daß erst nach Beschlußfassung über dieses Prinzip zur Beschlußfassung über den Wahlakt selbst geschritten werden kann.

Dr Klier: Ich glaube, daß der Antrag des Ausschusses, wie er vorliegt, der entsprechende sei, daß gegen die Wahlordnung nicht verstoßen worden ist, so kann man nicht sagen, die Wahl ist ungiltig. Es liegt nicht vor, daß die Wahlordnung verletzt worden sei, darüber liegt nichts vor, sondern es liegt blos vor, daß ein Zweifel obwaltet über die Auslegung, und es liegt vor, daß es nöthig sei, eine solche Erläuterung zu geben.

Meine Herrn, ich glaube, daß hier ganz derselbe Fall stattfindet, wie er bei der früheren Wahl stattgehabt hat. Die Wahlordnung ist nicht verletzt, wollen wir daher die Wahl auch für giltig anerkennen.

Was den zweiten Gegenstand anbelangt, so ist allerdings die Sache in konsequenter Weise nach dem früher gestellten Antrage des Herrn Professor Herbst zu vertagen. Auch hierüber wäre erst in Ueberlegung zu ziehen, inwieferne es zweckmäßig erscheinen könne, eine Erweiterung der bestehenden Wahlordnung beizufügen.

Ich erlaube mir daher, den Antrag des Aus-schusses, so weit er auf die Giltigleit der Wahl sich bezieht, anzuempfehlen, in zweiter Beziehung jedoch dasselbe Verfahren anzuempfehlen, wie es früher vom Hrn. Prof. Herbst beantragt worden ist. —

Graf Frz. Thun: Der Hauptgrund, der mich im Ausschusse bestimmt hat, für die Anerkennung der Wahl des Hrn. Dr. Limbeck mich auszusprechen, war der, daß die Wahlordnung über die Art und Weise, wie in dieser Beziehung vorgegangen werden soll, gar nichts enthält, daß also gar kein Grund vorliegt auf Grund der Wahlordnung die Ungiltigkeit der Wahl zu erklären, daß über den Zweifel, ob durch neue Wahlmänner oder durch die alten zu wählen sei, der Landesausschuß sich gar nicht ausgesprochen hat, dieser Zweifel nur vorgekommen ist in Bezirken, wo in anderer Weise manizulirt worden ist, als in allen Landwahlbezirken, wo bis dahin neue Wahlen vorgekommen sind. Des-bald habe ich mich für die Anerkennung der Wahl aussprechen zu müssen geglaubt, und es handelt sich in erster Reihe erst darum, welche Art des Vorganges ist eigentlich die richtige. Darüber kann nur ein Deklaratorium der Wahlordnung entscheiden, das eben allerdings, wie es nach der Meinung des Prof. Herbst scheine, ein Gegenstand einer anderen Verhandlung bildet. Ich glaube also, daß diese beiden Punkte vollkommen zu trennen sind.

Dr. Kieger: Já myslim, že slavný sněm musi věděti, co chce, a že slavný sněm musí věděti, jak zákon tomu rozumí a kterak jej vykládá.

Buďto má slavný sněm za to, že jest volba jen tenkráte platná, když byla předsevzata starými voliči, anebo že jest platná, když byla předsevzata novými voliči, aneb že jest docela lhostejno, zdali volili staří voličové, neb noví voličové. Já myslím ale, to troje najednou slav. sněm přijmouti nemůže. Jestliže slav. sněm uzná, že jest volba jen tenkráte platná, když je předsevzata novými voliči, tehdy musí být každá nová volba neplatná, která nebyla předsevzata voliči novými.

Pánové! Zde se nejedná o otázku osobní nejedná se zde o p. Dra. ryt. Limbeka, který jest zajisté muž v každém ohledu ctihodný a jehož slav. sněm ve svém středu počítat a v středu svém míti s radostí by měl, ale slav. sněm musi se vysloviti o svém principu, musí říci: tak jest to a nejinak. Myslím, že důstojnost slav. sněmu to žádá, aby jednal tak, jak uznal; ale uznat princip a v následujícím kroku jej hned zrušit, dle mého přesvědčeni jest nedůstojné slavného sněmu. Já mám tedy za to, že na žádný způsob nemůže se rozhodovat o volbě pana ryt. Dra. Limbeka, dokud nebylo rozhodnuto o principu samém; dokud jsme nepřijali princip samý, byloby ovšem konse-kventni pak, abychom přijali návrh p. Dra. Haniše, abychom odrodili uznání platnosti všech voleb v okresích konaných až na tu chvíli, kdy se slavný sněm. rozhodne o principu. Avšak zemský výbor ve velké majoritě byl toho mínění, že volby jsou jen platné, když byly předsevzaté novými voliči.

Toho samého míněni jest slavná vláda, která od té chvíle zavedla vždy nové volby novými voliči, a že to právě v tomto ohledu, o který se snad nejedná, se stalo. Že se to stalo, toho příčinou jest pouhé nedopatření; myslím, že z počátku, když se o té věci rokovalo, musím se přiznati, že jsem u věci té byl velmi pochybným, poněvadž svědčí i pro první i pro druhou volbu dost důvodů pro a proti. Avšak míněni pánů kollegů mých, zejména p. Dr. Pinkasa a Dr. Górnera, kteří stáli na tom, že pro každý případ musi býti volba obnovena, že to v duchu zákona leží a že to podporou voličů; nebo když by voličové, kteří byli voleni před 3 lety, měli podržeti mandát svůj po celých 6 let, tedy by veřejné mínění, které se během 6 let mohlo všelijak změniti, nemohlo sobě učiniti průchod; kdyby voličové, kteří tenkráte volili, později ztratili

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důvěru svých voličů, tedy by voličové neměli možnosti jiných, voliti, kteří důvěry jejich hodnější jsou. Tedy je patrno, že svoboda voličská práva svá ochraňuje, když se pro každou volbu jiní voličové volí. To vysvítá z paragrafu ústavy, kde se praví, že se mají voličové voliti. Též musíme povážiti, že obyvatelstvo některých osad se velmi rozmnožuje. Máme příklady, že původní obyvatelstvo v některých osadách za 6 let se zdvoj- i ztrojnásobnilo. Toho příklady máme zvlášť za nejnovější doby v osadách průmyslových, kde se fabrikace silně zmáhá, ku příkladu v Kladně, kde populace z počátku 12 set, během šesti až 10 let zrostla na 8 tisíc.

Kdyby ti původní voliči, kteří tenkráte byli voleni podrželi práv voličských sami, tedy by ti, kteří do toho města později přišli, je z 1 tisíce na 8 rozmnožili, zbaveni byli voličského práva.

Je patrno, že by se tím stala křivda velká, že by se zbavili proti všemu právu ústavnímu voličského práva, které jim náleží. Chceme-li to voličské právo později chrániti, musíme býti proti tomu, aby se volba voličův v každém pádu obnovovala; tedy jsem toho mínění, že je věcí patrnou, že volby v duchu zákona a v duchu svobody jsou jen tenkrát platný, když byli voliči nově voleni; jestli ale slavný sněm ten princip, který i zemský výbor přijal a uznal, ve své celosti uzná, pak musí konse-kventně nehledět na osobu tu neb onu, vytrvat v svém principu i uznat každou volbu za neplatnou, která nebyla v těchto poměrech předsevzatá. (Výborně.)

(Dr. Taschek chce mluvit.)

Nejv. Maršálek: Ich bitte es sind noch einige Herren vorgemerkt.

Graf Leo Thun: Wenn darauf hingewiesen worden ist, daß der vorliegende Fall dem Falle der Wahl des Ritter Kopetz ähnlich sei, und daß daher eine Vertagung eintreten soll, so scheint mir das nicht richtig zu sein. In der Wahl des Herrn Ritter Kopetz ist die Sache so gestaltet, daß die Frage über die Giltigkeit der Wahl durch den Umstand, daß bei der Wahl ein Anlaß zu weiterer Betrachtung gegeben war, nicht berührt worden ist, und es war die Bemerkung vollkommen richtig, daß die weitergehende Frage nicht die Tagesordnung berühre und deshalb liegt auch hier einfacher Fall vor, daß die Frage die heute an der Tagesordnung sein soll, nämlich die Frage der Giltigkeit der Wahl, von einer andern Frage berührt wird. Mir scheint, daß, da zur Vertagung dieser Angelegenheit aus formalen Gründen kein Grund vorhanden sei. Wir sind heute berufen worden, um über die Giltigkeit der Wahl zu entscheiden; aber es liegt in der Natur jeder Judicatur, daß bei dem Anlaß die Gründe erwogen werden, von welchen die Entscheiduna abhängt. "

Meines Erachtens würde die Vertagung nur in dem Falle begründet sein, wenn die Frage über die Entscheidung der Wahl von solchen Umständen abhängt, welche so verwickelt sind, daß nicht anzunehmen ist, daß die Mitglieder des Landtages schon bei der ersten Anhörung des Gegenstandes darüber entscheiden können; da wäre eine weitere Vertagung angezeigt. Das scheint mir nicht der Fall zu sein. Ich frage, ob bei einer neuen Wahl die ganze Wahl zu erneuern sei, oder ob der erste Akt der Wahl, nämlich die Wahl der Wahlmänner aus einer früheren Wahl herüber zu tragen sei. Es scheint mir, dieß ist sehr einfach. Wenn ich den Bericht des Landesausschußes richtig verstanden habe, so ist auch über die prinzipielle Frage kein Zweifel. Mir scheint, daß sämmtliche Mitglieder des Landesausschußes darüber einig seien, daß der Grundsatz zu gelten habe, bei einer Neuwahl sei die ganze Wahl zu erneuern. Mir scheint die Frage die vorliegt, ist die, ob trotz der Anerkennung dieses Grundsatzes in diesem einzelnen Falle davon abgegangen werden könnte und ob dessen ungeachtet die Wahl trotz eines anerkannten Formfehlers als unter allen Umständen giltig anerkannt werden solle. —

In dieser Angelegenheit scheint mir kein Grund vorhanden zu sein, daß wir von der Meinung ausgehen sollen, daß über jene Wahlen, in welchen sich ein Anstand ergibt, nicht gleich ein Beschluß gefaßt werden, sondern daß er immer zur weiteren Erledigung gebracht werden soll.

Dr. Taschek: Ich theile ganz die Ansicht des Herrn Dr. Rieger, in so fern es sich darum handelt, wie das Gesetz zu wünschen wäre, beziehungsweise wie die Stelle lauten sollte, aber Herr Dr. Rieger gestand, daß die Bestimmung, so wünschenswerth sie auch erscheint, ausdrücklich im Gesetze nicht enthalten sei. Auf jeden Fall, glaube ich aber der richtigen Ansicht zu sein, wenn ich die dießfällige Bestimmung eine zweifelhafte nenne; nehme ich nun Rücksicht, daß die Regierung bei der Einleitung der Wahl, welche von ihrer Seite stattfand, die Wahl neuer Wahlmänner nicht nothwendig gefunden hat, so glaube ich. wird man nicht mit Unrecht sagen können, die Frage selbst müsse erst auf bestimmte Weise erledigt werden, mittelst einer Erläuterung; ist aber dieß der Fall, so ist der bei einem jeden Rechte geltende Grundsatz, daß eine solche Bestimmung nicht auf die frühere Zeit rückwirken und dem Gesetze eine rückwirkende Kraft nicht angetraut werden kann. Die Frage, wie diese Bestimmung der Wahlordnung für die Zukunft sicher gestellt und ausgelegt werden soll, glaube ich in dem Beschlusse des hohen Landtags und in dem Gegenantrage des Herrn Dr. Herbst entschieden, und daß heute nicht Zeit sei, sondern daß dieser Gegenstand erst später berathen werden muß. Ich erlaube mir also den Antrag, daß man bei allen Mahlen die wir noch zu prüfen haben, an dem Umstände ob solche mit den alten ober den neu gewählten Wahlmännern


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vorgenommen werden sollen, keinen Grund zu einer Annullirung der Wahl, wenn die gesetzlichen Vor-schriften beobachtet wurden, finden soll, daß dagegen die Frage, wie in Zukunft zu verfahren sei, auf dieselbe Weise wie von Herrn Profess. Herbst bei der Wahl der Großgrundbesitzer beantragt worden ist, der Berathung unterzogen und entschieden werben soll.

Oberft-Landmarschall: Ich werde bitten den Antrag zu formuliren und zu übergeben.

Sladkovský: Pravilo se nám, že nemůže nikdy nazpět působiti nové objasnění zákona, a to jest jistě pravda, a žádný právník nemůže to odepřít. Já se ale tážu je—li tu nějakého objasnění uového potřeby ? Víme, že v ústavním životě nerozhoduje vždycky pouhá litera zákona, a že rozhoduje též zvyk a předcházející příklady. Tu pak jest dokázanou věcí, že ve všech volbách, které se konaly před volbou o které se právě jedná, jako .ve všech volbách, které se konaly po této volbě, byly voleni- noví voličové, že sama vláda na to dohlížela, i jest uznáno, že při volbě, o které se jedná, se to stalo jen pře-hlídnutím, že nebyli voleni voličové noví, což ale nemůže býti příčinou, aby dřívější znění zákona v pochybnost se uvedlo.

Jest dokázáno jednáním všech dřívějších okresních úřadů, které volby zařizovali, že ke každé volbě musí býti noví voličové voleni, což, jak řečník předemnou velmi dobře vyložil, z duchu zákona vyplývá, a také zemský výbor sám ve většině své uznává. Bylo by tedy velmi divnou věcí kdybyehom jednou něco uznali a podruhé za příčinou jednotlivce dělali výminku. Myslím tedy, že se tu nemůže jednati o nový výklad zákona a o nový zákon, který dřívějšímu zákonu má dávati nový výklad. Na základě toho má každá volba prohlášena býti za neplatnou, která nebyla vykonána novými voliči. Já tedy docela souhlasím s jedním mýcb předešlých řečníků, že nemáme ani příčiny věc tu odročiti, nýbrž jest docela jasné, že můžeme dnes o tom rozhodnouti. .

P. Matoušovský: Já činím návrh aby se debata skončila. —

Dr. Riegr: Prosím, já jsem se již hlásil.

Oberst-Landmarschall: Ich bitte diejenigen Herren aufzustehen, welche für den Schluß der Debatte sind. (Einstimmig angenommen).

Ich werde jetzt noch dem Herrn Berichterstatter das Wort geben und dann zur Abstimmung schreiten. —

Dr. Rieger: Ich hatte mich früher schon gemeldet bevor Herr Dr. Sladkovsky gesprochen hat.

Ich habe ein paar Worte zu entgegnen auf das, was der Herr Dr. Taschek vorgebracht hat, er meint, die Bestimmung des Rechtes wäre im Gesetze zweifelhaft, und da sie zweifelhaft ist, so bleibt nichts anderes übrig als darüber hinwegzugehen, somit jede Wahl für richtig anzuerkennen ohne Unterschied, ob dabei eine neue Wahl der Wahlmänner stattgefunden hat ober keine; ich glaube jedoch, daß die Sache im Gesetze doch nicht so ganz unzweilfelhaft ist, und daß allerdings die Ansicht, daß eine neue Wahl der Wahlmänner im jenem Falle stattzufinden hat, aus dem Gesetze sich erweisen lasse, ich sehe ganz davon ab, daß auch die hohe Regierung diese Ansicht jederzeit gehabt hat und nur in diesem einzigen Falle offenbar nur durch Zufall, durch Versehen davon abgegangen ist, weil bei allen Wahlen, welche zuvor und nachher stattgefunden haben, jederzeit eine neue Wahl, der Wahlmänner vorgenommen wurde, es war also die Sache der hohen Regierung selbst, nie zweifelhaft; sie hat immer an der Ansicht festgehalten, daß in jedem Falle eine neue Wahl der, Wahlmänner vorzunehmen ist; diese Ansicht findet auch ihre Begründung in den Paragraphen 14 und 29 der Wahlordnung.

Im §. 14. der Wahlordnug heißt es, jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je 509 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei der Theilung der Einwohnerzahl durch 500 ergeben haben, wenn sie 250 oder darüber betragen, als 500 zu gelten, wenn sie weniger als 250 betragen, unberücksichtigt zu entfallen.

Meine Herren! Ich habe vorhin nur einen Fall angeführt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß wenn die Wahl durch die allgewählten Wahlmänner giltig war, sie jederzeit durch die ganze Landtagsperiode von 6 Jahren giltig, bleiben muß. Wenn wir aber diesen Grundsatz annehmen, daß die ursprünglich gewählten Wahlmänner das Recht, ihr Wahlrecht auszuüben, durch die ganze Landtagsperiode von sechs Jahren behalten, dann darf überhaupt nie eine Neuwahl vorgenommen werden, dann kommen wir zur weiteren höchst unangenehmen Konsequenz, baß dieser §. 14 keine Beachtung finden kann, denn sobald in einer Gemeinde 500 Wähler zugewachsen sind so folgt, daß auch diese einen Wahlmann zu wählen das Recht haben, den so-heißt es ausdrücklich in der Verfassung. — Nun ist es klar, daß im Laufe von 6 Jahren die Bevölkerung einer Stadt zumal bei industriellen Bewegungen, wie es häufig stattfindet, welche gewisse Orte außerordentlich vergrößert, daß ein solcher Zuwachs nicht einmal aber vielmal vorkommen kann, daß also das Gesetz nicht beobachtet würde, wenn nicht jedesmal eine Neuwahl der Wahlmänner stattfinden würde, denn dieser §. wurde nicht beobachtet werden, — §. 15, welcher sagt, daß je 500 Bewohner das Recht haben, sich einen Wahlmann zu wählen. Nun leider meine Herrn, sind die Wähler der Landesgemeinde durch unsere Wahlordnung ohnehin schon verkürzt, es ist durchaus keine billige Bestimmmung unserer Wahlordnung, daß nur der Bürger das Recht haben soll seinen Vertreter direkt. zu wählen; Der Bauer aber es nicht haben sollt

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Der Kleinbürger zählt oft 8 bis 10 sl. und hat das Recht seinen Abgeordneten direkt zu wählen. Der Bauer aber der 100 Gulden und mehr Steuer zahlt, hat nicht das Recht den Abgeordneten direkt zu wählen, (Bravo!) sondern er muß das Wahlrecht auf einen Zweiten übertragen. Meine Herren! diese Bestimmung ist eine vollkommen unbillige und ich hoffe sie wird bei der Reform der Wahlordnung abgeändert werden. Aber sie ist eine Bestimmung, welche das Wahlrecht des Landmannes unbillig beschränkt. Wenn wir diese Beschränkung noch weiter ansdehnen, daß sein Wahlrecht auf volle 6 Jahre beschränkt bleiben soll und wenn wir sie dahin ausdehnen, wenn er einmal für diesen Fall einen Wahlmann gewählt hat, nicht mehr das Recht hat, dieß zu reformiren. Wenn nun dieser Wahlmann nicht in seinem Sinne gewählt, sich mittlerweile wielmehr als unredlicher oder unverläßlicher Mensch erwiesen hat so hat er nicht mehr das Recht einen anderen Wahlmann zu wählen, an den er seine Stimme überträgt. Dadurch würden wir eine beschrenkende Ausnahme in der Verfassung noch weiter ausdehnen, wozu wir das Recht nicht haben. Es ist übrigens im §. 29 auch gesagt, daß die Wähler der Wahlmänner nach der bei der letzten Volkszählung ermittelten einheimischen Bevölkerung vorzunehmen sind.

Wenn wir aber die Wahlmänner erst nach 6 Jahren wieder wählen sollen so folgt ,daß mittlerweile vielleicht 2—3 Volkszählungen stattgefunden haben nnd die Wahlmänner nach einer alten Volkszählung gewählt sind.

Wir sind also mit dem Paragraph der Verfassung in offenbarem Wiederspruche wenn wir annehmen, daß die alten Wähler ihr Recht volle 6 Jahre behalten, und ein anderes können wir nicht annehmen. Folglich bleibt nichts anderes übrig als anzunehmen wie das aus dem Klaren Sinne des Gesetzes hervorgeht, daß in jedem Falle eine Neuwahl der Wahlmänner vorzunehmen ist, und folgich ist auch jede Wahl, die nicht in dieser Weise vorgenommen worden ist, eine ungiltige. Meine Herren! ich wiederhole es was ich gesagt habe, ich halte es als des Landtages unwürdig einer Persönlichkeit wegen, so hoch gestellt und hochgeachtet sie auch sein mag, seine anerkanten Prinzipien zu verläugnen, sobald er sie einmal ausgesprochen hat.

Wenn also der hohe Landtag ausgesprochen hat, daß die Wahl der Wahlmänner in jedem Falle neu vorzunehmn ist, so hoffe ich von seiner Konsequenz, daß er diese Wahl für eine .ungiltige Wahl halten wird.

Ich hoffe, daß der Abgeordnete Herr Ritter v. Limbeck wieder gewählt werden wird; aber in keinem Falle ist das Prinzip der Wahlordnug verletzt.

Berichterstatter Dr. Schmehkal: Ich achte vollkommen das Bestreben nach der möglichsten Gründlichkeit der Berathung der Verhandlungen und Beschlußfassung der vorliegenden Frage; allein ich glaube im gegebenen Falle doch an dem von der Majorität des Ausschusses gestellten Antrage festhalten zu dürfen, und ihn vertheidigen zu können auch gegen die auf Vertagung dieser Frage und bezüglich der Zuweisung und Erledigung derselben an eine Kommission gestellten Anträge. Ich meine die Rechtfertigung zunächst in den Motiven Sr. Excellenz des Grafen Leo Thun suchen zu müssen, und bemerke, daß mir wirklich nicht so gewichtige Zweifel über die Lösung dieser Frage vorzuliegen scheinen, als daß wir nicht heute schon zu einer Beschlußfassung schreiten könnten. Wenn auf den vorangegebenen Fall der Wahl des Herrn Ritter von Kopetz hingewiesen wurde, so möchte ich mir nur die Bemerkung erlauben, daß ich darin keine Analogie finde, und mich daher nicht dafür entscheiden könnte, den jetzigen Fall ebenso behandeln zu müssen, wie den Wahlakt des Herrn Ritter von Kopetz. Mir scheint, man solle bei der vorliegenden Frage eine doppelte Stellung ins Auge fassen, welche der Landesausschuß einem konkreten Wahlakte gegenüber einzunehmen habe; es handelt sich darum, ob er Legislative übt oder Judikatur, nämlich das Richteramt über den vorliegenden Wahlakt; ich glaube, daß der letztere Standpunkt, insbesondere bei der gegebenen Frage, festgehalten werden müsse, und daß es sich nicht, wie Herr Dr. Hanisch zu meinen scheint, um die Erlassung eines Deklaratoriums handelt; ich glaube vielmehr, es handelt sich hier nur um die Feststellung des Grundsatzes, welcher bei Prüfung der kommenden. Wahlen zu gelten hat und anzuwenden sei. Es bedarf also eines Deklatoriums gar nicht, zumal ich ganz einverstanden bin mit den Anschauungen des Herrn Dr. Rieger, welcher durch die Zitirung eines Paragraphen der Wahl-Ordnung darzuthun wußte, daß es der Majorität des Landesausschuses nur an der Anerkennung eines Prinzips gelegen sei, welches im Falle der Frage durch die administrative Behörde nicht beachtet wurde. Anschließend an diese Anschauung weise ich darauf hin, daß seither keine Wahl in den Landgemeinden stattgefunden hat, wobei die alten Wähler wieder gewählt hätten. Ja, am 6. März 1862, wo diese Wahl in Falkenau stattfand, ohne das neue Wahlmänner gewählt wurden, fand in den Land-Bezirken Eger-Wildstein-Asch die Wahl eines Abgeordneten durch neue Wahlmänner statt. Herr Dr. Rieger wird mir wohl einwenden, daß ich hiemit einen groben Verstoß gegen die Logik begehe, der vollkommen begründet und kaum zurückzuweisen wäre, wenn die Majorität des Landesausschusses den Antrag gestellt hätte:

1. Als Prinzig sei festzustellen, daß bei jeder Wahl von Abgeordneten der Landgemeinden neue Wahlen auch der Wahlmänner stattzufinden haben, und

2. es sei sofort die Wahl des Herrn Ritter von Limbeck als giltig anzuerkennen; das ist aber hier nicht der Fall. Herr Dr. Rieger vergaß, daß im Majoritätsantrage ein Mittelglied eingeschoben ist, d. i., daß ungeachtet dieses Grundsatzes im gegenwärtigen Falle aus Rücksicht wichtiger Gründe von


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der Unterlassung der Neuwahl der Wahlmänner Umgang zu nehmen, und daß erst dann der dritte Punkt des Antrages anzunehmen sei, die Wahl des Ritter von Limbeck sei giltig. Selbstverständlich kann ja im Falle der Verwerfung des Punktes 2 des Antrages vom Punkte 3 nicht mehr die Rede sein. Ich muß gestehen, daß mich jene Bemerkung des Herrn Dr. Rieger höchst unangenehm berührt hat, nach welcher derselbe zu glauben scheint, daß es sich hier rein um Rücksichten für die Person des Ritter von Limbeck handelt. Ich muß solche Bemerkungen ganz entschieden zurückweisen, und es ist mir und der Majorität des Landesausschusses solches nie in den Sinn gekommen. Uebrigens glaube ich hiebei nicht ohne Schutz eines Präjudikales zu stehen. Ich erlaube mir dießfalls auf jenen Beschluß hinzuweisen, welcher in der dritten Sitzung des Landtages vom April 1861 aus Anlaß der Wahl des Med. Dr. Podlipský gefaßt worden ist. Auch bezüglich dieser Wahl hatte es Anstände. Die Prüfung derselben wurde einer Kommission übertragen; die Kommission hat geprüft, und erschien mit einem ganz ähnlichen Antrage vor dem hohen Landtag. Die Sache stand so: Herr Med. Dr. Podlipský wurde für die Landgemeinden an Stelle des Herrn Wáwra gewählt, dessen Wahl Se. Excellenz der Statthalter Forgách mit Berufung auf §. 18 der Wahl-Ordnung annullirt hatte. Die Kommission, welche diese Prüfung zu vollziehen und den Antrag darüber zu stellen hatte, fand, daß die Wahl des Herrn Med. Dr. Podlipský nach der Strenge des Gesetzes ungiltig sei, weil eine giltige Wahlausschreibung nicht im Mittel lag, denn es konnte nach der Bestimmung der Wahl-Ordnung und nach dem vom hohen Landtage anerkannten Grundsatze Se. Excellenz der Herr Statthalter Graf Forgách nicht aus eigener Machtvollkommenhelt die Wahl annulliren, weil die Prüfung und die Entscheidung über die Giltigkeit und Nicht-giltigkeit nur in dem Richteramte des hohen Landtages liegt. Trotz dieses Grundsatzes brachte dieselbe doch den Antrag an den hohen Landtag, die Wahl des Herrn Med. Dr. Podlipský für giltig zu erklären, und der hohe Landtag hat sich in der That auch dafür entschieden. Ich glaube aus allen diesen Gründen, daß die sämmtlichen drei Anträge der Majorität des Lanbesausschusses aufrecht zu erhalten seien.

Oberst-Landmarschall: Wir werden zur Abstimmung schreiten. Es liegen außer dem Ma-joritäts- und Minoritäts-Antrag des Landesausschusses noch die beiden Anträge des Herrn Dr. Hanisch und Dr. Taschek vor. Der des Dr. Hanisch lautet: Der hohe Landtag beschließe, sämmtliche vorkommende Wahlakte betreffend, die Gruppen der Landgemeinden werden an einen vom Landtag gewählten Ausschuß zur Berichterstattung zugewiesen. Der Antrag des Dr. Taschek: Es wollen bei der Prüfung der vorliegenden 7 Wahlen in dem Umstände, daß die Wahl durch alt- oder neugewählte Wähler vorgenommen worden sei, wenn anders die gesetzlichem Vorschriften beobachtet worden sind, kein Grund zu einer Ungiltigkeitserklärung gefunden werden und die Entscheidung der weiteren Frage wie beim Antrag des Dr. Herbst bei der vorangegangenen W ahl des Ritter von Kopetz herbeigeführt werden. Diese beiden Anträge sind auf jeden Fall abändernd und weiter gehend, als der des Landesausschusses, ich muß sie also vorerst zur Abstimmung bringen, u. z. den am allgemeinsten lautenden des Herrn Dr. Hanisch, welcher weiter und zugleich allgemeiner den Wahlakt einer neuen Kommission zugewiesen haben will. Ich werde ihn noch einmal ablesen und bitte dann darüber abzustimmen. (Liest.)

Jene Herren, welche für diesen Antrag sind, bitte ich aufzustehen. (Es erhebt sich Niemand.)

Er ist gefallen.

Nun kommt der Antrag des Herrn Dr. Taschek zur Abstimmung. (Wird gelesen.) Ist ein Abän-berungsantrag über die Abstimmung?

Doktor Svátek žádá český překlad návrhu.

Přestávka pět minut.

Präsident: Ich bitte die beiden Anträge vorzulesen:

Návrh se čte česky.

Návrh Doktora Haniše:

Slavný sněm račiž uzavříti. . .

(Hlasy: padl, ist schon gefallen.)

Návrh Dra. Taška:

"Nechať se při skoumáni sedmí voleb z volicích okresů obcí venkovských, o nichž se jedná, okolnost ta, byla-li volba předsevzata z nova volenými čili starými voliteli, nepovažuje co důvod podstatný, aby platnost volby se neuznala, ač jestli v ostatním šetřeno bylo předpisů zákonních; — zásadní pak rozhodnutí nechť se stane způsobem takovým, jaký ustanoven byl dle návrhu Dra. Herbsta."

Landesgerichtspräsident Herr Weidele: Ich trage an, diesen Antrag zu trennen in 2 Theile.

Oberst-Landmarschall: Ich bitte, ich habe die Frage trennen wollen; über die Giltigkeit der Wahl wird nicht abgestimmt, es ist von der Giltigkeit der speziellen Wahl im Dr. Taschek'schen Antrage nichts enthalten. (Pause.)

Es wird der Antrag des Herrn Dr. Taschek zur Abstimmung gebracht und jedenfalls kommt dann später der Antrag, ob diese spezielle Wahl als giltig anzuerkennen ist, zur separaten Abstimmung, denn er ist ja auch vom Landesausschuse mittelst separaten Antrages gestellt und wir nehmen an, baß wir nur über die Lösung der Prinzipienfrage abstimmen. Es ist von (unterbrochen).

Der Antrag des Dr.Taschek lautet: Es wolle bei der Prüfung der vorliegenden 7 Wahlen der Landesgemeinden in dem Umstande, ob die Wahlen durch die alten oder neu gewählten Wahlmänner vorgenommen wurden, kein Grund zur Ungiltigkeits-erklärung gefunden werden. Die principielle Ent-


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scheidung der Frage, ob die Wahl der Wahlmänner vorgenommen werden müsse.

Waidele: Das wohl nicht; allein, es ist dieser Antrag — dieser Antrag besteht doch aus 2 Theilen, der eine Theil spricht sich aus, daß auf diese 6 Fälle ein gewisses Verfahren angewendet werden solle, und nur der zweite Theil: daß die prinzipielle Entscheidung der Frage, ob durch Drucklegung u. s. w. (wird unterbrochen) in einem anderen Wege geleitet werde.

Oberst-Landmarschall:Ich bilte um Verzeihung.

Waidele: Ich bitte also um die Trennung der Frage..

Graf Fr. Thun: Ich erlaube mir zu bemerken, daß durch die Beantwortung des ersten Theiles allerdings die Legalisirung der gegenwärtigen Wahl indirekt ausgesprochen ist (was von mehreren Stimmen zu gleicher Zeit ausgesprochen wurde)..

Oberft-Landmarschall: Ich werde also den Antrag zur Abstimmung bringen und zwar in beiden Theilen.

1) Es ist bei der Prüfung der vorliegenden 7 Wahlen n. s. f. bis: denn die prinzipielle Entscheidung der Frage u. s. f., "möge aber auf dieselbe Art durchgeführt werden, wie sie auf den Antrag des Herrn Dr. Herbst herbeigeführt wurde, nämlich, daß die Berichte gedruckt und unter die Herren Mitglieder vertheilt werden."

Ich glaube, daß ein Beschluß zur Ungiltigkeits-erklärung der Wahl des Herrn Dr. Limbeck in diesem Antrage nicht liegt, wenn er angenommen wird.

Jene Herren, welche für diesen Antrag sind, bitte ich aufzustehen. — Ich bitte um die Gegenprobe. Jene Herren, welche gegen den Antrag sind, bitte ich aufzustehen. — Wir werden müssen zur namentlichen, Abstimmung schreiten. (Oberst-Landmarschall zählt.) Ursprünglich waren 179 Mitglieder anwesend, so wäre 81 die Minorität. Ich bitte jene Herren, welche für den Antrag sind mit ja, welche aber dagegen sind, mit nein zu stimmen.

(Auf Wunsch des Dr. Brauner wird der erste Theil des Antrages nochmals deutsch und böhmisch gelesen.)

Oberst-Landmarschall: Also jene Herren, welche für den Antrag sind, bitte ich mit ja, jene welche gegen denselben sind, mit nein zu stimmen.

Wird namentlich abgestimmt.

Dr. Seifert: Mein Name wurde nicht gelesen.

Oberst-Landmarschall:MeineHerren,von 194 Anwesenden haben 94 mit .Nein" und 100 mit "Ja" gestimmt, es ist also der die erste Abtheilung des Antrages des Herrn Taschek angenommen. Die zweite Abtheilung lautet: der prinzipielle Unterschied der Frage soll auf dieselbe Art, wie durch den Beschluß über den Antrag des Dr. Herbst herbeigefuhrt werden, ich bitte es böhmisch zu lesen. (česky se čte).

Ich bitte die Herrn, welche für die 2. Abtheilung des Antrages sind, es durch Aufstehen erkennen zu geben.

(Entschiedene Majorität.)

Nun kommt noch der Antrag des Landesausschusses, in so ferne er durch die beiden angenommene Anträge nicht verändert ist, auf die Giltig-keitserklärung der vorliegenden Wahl zur Abstimmung. — Ich bitte die Herren, welche mit dem Antrage des Landesausschusses einverstanden sind, dieß durch Aufstehen erkennen zu geben.

(Auch die Majorität.)

Ich werde den Herren das Wahlresultat der Korrektoren bekannt geben. Aus der Kurie des Großgrundbesitzes wurden Zetteln abgegeben 61, absolute Mehrheit 31. Die absolute Majorität der Stimmen erhielten: Ritter v. Kopetz 57; Ottokar Graf Černin 46; Ritter August von Eisenstein 42; aus der Kurie der Städte und Industrialorte wurden abgegeben 65, absolute Stimmenmehrheit 33. Die absolute Stimmenmehrheit erhielten Hr. Schary 50, Stulrath Maresch 49, .Steffens 41.

Für die Landgemeinden wurden Stimmzettel abgegeben 69. Die Mehrheit erhielt P. Kulda 62, Benoni 45, Dr. Gabriel 40.

Kulda: Prosím za slovo: Já nejsem nyní právě tak zdráv, abych tomu čestnému úřadu se podrobiti mohl, a proto snažně žádám, aby mne slavný sněm ráčil této cti sprostiti a odů-vodňuji také žádost tím, že vloni úřadu tomu s ochotnosti jsem se podrobil, ačkoliv velice jsem na zdraví churav byl (mluví dále, není ale rozuměti").

Oberst-Landmarschall: Ich muß offen gestehen, meine Herren, daß in der Geschäftsordnung, die Verpflichtung ausgesprochen ist, die Wahl in jedem Ausschuß anzunehmen, wenn man nicht schon wenigstens in 2 Ausschüssen gewählt ist, ich bitte also, der Landtag möge entscheiden, ob die Resignation angenommen werden kann.

Kulda: Já bych prosil,........ze zdravotních ohledů, pana nejvyššího maršalka, aby ráčil celou sněmovni dát rozhodnout, jestli......

Ober-Landmarschall: Es ist, nachdem die Resignation mit Gesundheitsrücksichten wegen Augenleiden motivirt wird, so wird sie wohl angenommen werden; der nächste, der mit Stimmenmehrheit von den Landgemeinden gewählt wurde ist Hanisch mit 28 Etimmcn, es ist aber nicht absolute Stimmenmehrheit; es erübrigt also nichts anderes als eine nochmahlige Wahl vorzunehmen. (Reklamation); ich bitte also die Herren, die Stimmenzettel zu nehmen und dann nochmals einen Herren zu wählen. ,

(Die Wahl wird vorgenommen.)

Ich bitte meine Herren, es werden Namen verlesen, man hört sie nicht.


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Oberst-Landmarschall: Während des Skrutiniums können wir vielleicht einen Wahlakt vornehmen und dann werde ich mir erlauben, die Sitzung zu schließen, wenn das Resultat des Skru-tiniums bekannt geworden ist.

Aber die Korrektoren müssen heute gewählt sein, weil sie noch heute ins Offizium treten.

(Dr. Schmeykal liest den Bericht des L. A. über die Wahl des Dr. Jos. Schrott ftr die Städte und Industrialorte Alt-Georgswalde und Königswalde.

Nr. Ex. 11494.

Vysoký sněme!

Jelikož pan Vit Musil, poslanec na sněm zemský pro průmyslová města starý Georgswalde a Kdnigswalde, mandát svůj dne 22. července b. r. složil, vypsalo c. k. místodržitelství dne 18. srpna r. t. novou volbu poslance na sněm zemský pro jmenovaná průmyslová města, kteráž se dne 9. záři r. t. odbývala v Georgswalde.

Dle volebních listin čítá volební okres Georgswalde oprávněných voličů

170

a volební okres Königswalde

76

z těchto

140

voličů dostavilo se k volbě pouze 108, a dali vesměs hlasy své Dr. Josefovi Šrotovi, profes-soru v Praze, čímž on jednohlasně za poslance na zemský sněm zvolen byl.

Při zkoušce této volby seznal zemský výbor následující vady:

1. Není volební listina města Georgswalde dle předpisu §. 26 volebního řádu od představeného polit, úřadu podepsána.

2. Byl hlasovací seznam pouze jednoduše předložen, ano dle §§. 44, 47, 51 a 53 veleb-ního řádu dvojnásobně veden a volebním spisům přiložen býti má.

Zemský výbor porovnav volební listinu s legitimačními lístky (okresním představeným podepsanými) uznal, že ony úplně řádně sepsány byly a an p. professor Šrott veškeré hlasy za poslance obdržel, míní, že řečené vady (které stranu budoucího uvarování c. k. místodržitelství k vědomosti uvedl) v stavu nejsou platnost volby rušiti; pročež dovoluje sobě návrh činiti:

Vysoký sněme račiž tuto volbu za platnou uznati a c. k. prof. Dr. Josefa Šrotta za poslance průmyslových měst Georgswalde a K8-nigswalde přijmouti.

V Praze, dne 22. října 1862.

Nr. Er. 11494.

Hoher Landtag!

Auf Grund der von dem Landtags - Abgeordneten der Industrialorte: Alt - Georgswalde, Kö-nigewalde Herrn Veit Mussil unterm 22. Juli l. J. erklärten Niederlegung seines Mandates wurde von Seite der h. k. k. Statthalterei die Neuwahl eines Landtags - Abgeordneten für die genannten Industrialorte unter dem 18. August l. J. zum 9. September l.J. ausgeschrieben und an diesem Tage zu Georgswalde vollzogen.

Wie aus den Listen der Wahlberechtigten zu entnehmen ist, zählt der Wahlbezirk Georgswalde

170

Königswalde

76 zur Wahl berechtigten.

Von diesen

246

Stimmberechtigten haben sich jedoch zur Wahl nur 108 eingefunden, welche sämmtlich ihre Stimmen dem Dr. Josehp Schrott, Professor aus Prag gaben, so daß derselbe mit Stimmeneinhelligteit zum Land-tagsabgeordneten gewählt erscheint.

Bei Prüfung des Wahlaktes hat der Landes-Ausschuß in formaler Beziehung folgende Unterlassungen wahrzunehmen gehabt, u. z.:

1. enthielt die Wählerliste der Stadt Georgswalde nicht die nach §. 26 der W. O. vorgezeichnete Mitfertigung des Vorstandes der politischen Behörde:

2. liegt nur ein Pare des Abstimmungs-Ver-zeichnisses vor, während nach den §§. 44, 47, 51 und 53 W. O. die Führung zweifacher Abstim-mungs - Verzeichnisse und deren Vorlage mit dem Wahlakt vorgeschrieben ist.

In Erwägung jedoch, daß die Vergleichung der Wähler-Listen mit den von dem Bezirksvorsteher gefertigten Legitimationskarten ein für die Richtigkeit der Ersteren vollkommen günstiges Resultat lieferte und daß der Abgeordnete Prof. Schrott, die Stimmen Aller einhellig auf sich vereinte, glaubt der Landesausschuß, daß jene übrigens der h. k. k. Statthaltern mit dem Ersuchen um Abhilfe in künftigen Fällen zur Kenntniß gebrachten Mängel die Giltigkeit der Wahl nicht zu alteriren vermögen und erlaubt sich daher zu beantragen:

Der hohe Landtag wolle die Giltigkeit dieser Wahl anerkennen und den k. k. Professor Herrn Dr. Joseph Schrott als Abgeordneten der Industrial-Bezirke Georgswalde und Königswalde zum böhm. Landtage zulassen.

Prag, am 22. Oktober 5882.

2


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Landesmarschall. Wenn nichts zu bemerken ist, so bitte ich die Herren, welche für die Anerkennung sind, dieses durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Einstimmig angenommen.)

Oberst-Landmarschall. Ich bitte, es böhmisch vorzulesen (c. cc.)

Sind die Herren mlt dem Antrage auf Zulassung des Gewählten einverstanden, so bitte ich aufzustehen. (Einstimmig.)

(Herr Vr. Schmeykal trägt den Bericht über die Wahl des Abg. Friedrich Leeder für die Land-gemeindenbezirke Eger-Wildstein-Asch vor.)

Nr. Ex. 3472.

Vysoký sněme!

Jelikož poslanec pro okres Cheb, Wildstein a Aš, pan Christian Loimann zemřel, bylo nové volby zapotřeby, kteráž se na vypsáni c. k. místodržitelstvím dne 6. března 1862 v Chebu odbývala.

K této volbě měl odeslati okres Chebský

36

okres Wildsteinský

25

a okres Ašský

18

voličů, tedy dohromady

79

z nichžto se

78 k volbě dostavilo.

Hlasy těchto voličů rozdělily se mezi 4 kandidáty, a sice:

c. k. komisař pro vyvážení a uspořádání břemen pozemnostních pan Bedřich Leeder obdržel

42 hlasů,

c. k. gymnasialní professor p. Josef Wolf

24 "

držitel živnosti v Horní vsi Michael Müller

11 "

a pastor Jan Tobiáš Unger

1 "

ůhrnkem

78 hlasů.

Volební spisy, jež dle předpisu §. 51 a §. 53 ř. v. zemskému výboru předložené byly, dokazují zevrubné vyplnění předpisů ř. v. s jedinou výminkou, že totiž není zřejmě uvedeno, zdali členové volebního, komité nejprve hlasovali.

Jelikož proti platnosti této volby, která Setřením všech zákonních předpisů předsevzata byla, ničeho namítati se nedá, a c. k. místodržitelství na žádost zemského výboru potřebná zaopatření k odstranění takových, též při jiných volbách sběhlých závad již učinilo: tedy uzavírá podepsaný výbor zemský zprávu svou o této volbě s tímto pokorným návrhem:

Vysoký sněme, račiž volbu c. k. komisaře pro vyvážení a uspořádáni břemen pozemnostních Bedřicha Leedra, pro okres Cheb — Wildstein — Ašský, za platnou uznati, a jej co poslance téhož okresu k českému sněmu připustiti.

V Praze, dne 20. listopadu 1862.

Nr. Er. 3472.

Hoher Landtag!

Das Ableben des Abgeordneten Hrn. Christian Loimann für den Landesbezirk Eger-Wildstein-Asch machte eine Neuwahl nothwendig, welche über Ausschreibung der k. k. Statthalterei vom 6. März 1862 zu Eger vollzogen wurde.

Zu dieser Wahl hat der Bezirk Eger

36

der Bezirk Wildftein

25

und jener von Asch

18

Wahlmänner zusammen

79

abzusenden, von welchen

78 zur Wahl erschienen.

Die Stimmen, dieser erschienenen Wähler vertheilten sich auf 4. Kandidaten, u. z. bm

k. k. Grundlastenablösungs - Kommissär Friedrich Leeder mit

24

den k. k. Gymnasial-Professor Joseph Wolf mit

24

den Wirschschaftsbesitzer Michael Müller aus Oberndorf mit

11

und den Pastor Johann Tobias Unger mit

1

Zusammen

78

Die nach §. 51 und 53 W. O. vorschriftsmäßig an den Landesausschuß geleiteten Wahlakten weisen die genaue Erfüllung der Vorschriften der W. O. mit der alleinigen Ausnahme nach, daß nicht ersichtlich gemacht ist, ob die Mitglieder der Wahlkommission ihre Stimmen zuerst abgaben.

Da übrigens hieraus ein Bedenken gegen die Giltigkeit der sonst mit allen gesetzlichen Förmlichkeiten vorgenommenen, von Niemand beanstädeten Wahl sich nicht dudiziren läßt, und andererseits von Seite der k. k. Statthaltern über Anregung des Landes-auSschusses die nöthigen Einleitungen zur Abstellung dieses auch bei andern Wahlen hervorgekommenen Uibelstandes bereits getroffen wurden, so schließt der gefertigte Landesausschuß seinen Bericht über diesen Wahlakt mit dem Antrage:

Ein hoher Landtag wolle die Wahl des k. k. Grundlasten - Ablösungs - Kommissärs Friedrich Leeder für den Landbezirk Eger-Wildenstein-Asch als giltig anerkennen, und denselben als Abgeordneten dieses Bezirkes zum böhmischen Landtage zulassen.

Prag, am 20. November 1862.


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(Die Wahl wird als giltig anerkannt.) Herr Dr. Schmeykal trägt den Bericht über die Wahl des Dr. Emil Thenmer für die.landge-meindebezirke Kaaden-Preßnitz-Duppau.

Nr. Ex. 16018.

Vysoký sněme!

Jelikož pan poslanec, J. U. Dr. Antonín Waldert,, pro venkovské obce okresu Kadaň-ského, Přísečnického, Doupovského, úřadu svého se vzdal, bylo nové volby zapotřebí, kteráž se dne 6. prosince 1862 ve volebním místě Kadani odbývala, a výkazy této volby dodaly se výboru zemskému notou presidia c. k. místodržitelství ode dne 12. prosince 1862 čís. 2826.

Na okres Kadaňský připadá voličů

45

na okres Přisečnický

25

a na okres Doupovský

15

v celku tedy

85

voličů, z nichžto se 82 k volbě dostavilo.

Co kandidáti vystoupili páni - Rudolf Stein, rada c. k. vrchního soudu zemského v Praze, J. U. Dr. .Jeroným Roth z Prahy, JUDr. Emil Theumer z Litoměřic a Ludvík rytíř ze Schwarzenfeldu.

Prvním hlasováním nedočitala.se nadpoloviční většina hlasů, neboť obdržel

pan rada vrchního soudu zemskéko Stein

35 hlasů

J. U. Dr. Theumer

36 "

rytíř ze Schwarzeufeldu

2 "

a Dr. Roth

9 hlasů.

Musilo se tedy po druhé hlasovati, kdežto obdržel Dr. Theumer 43, a rada vrchního soudu zemského Stein 39 hlasů, takže prvnější jest nadpoloviční většinou hlasů zvolen za poslance obcí venkovských okresů nadjmenovaných.

Předložené volební výkazy dosvědčují, že se volba ta konala dle zákonních předpisů; pročež dovoluje sobě zemský výbor návrh Činiti:

Vysoký sněm račiž volbu obcí venkovských okresů Kadaňského, Přisečnického a Doupovského, dne 6.prosince 1862 vykonanou, za platnou uznati a zvoleného pana Dra. Emila Theumra z Litoměřic co poslance k českému sněmu připustiti.

Z výboru zemského království Českého.

V Praze, dne 24. prosince 1862.

Nejvyšší zemský maršálek.

Nr. Er. 16018.

Hoher Landtag!

Die Resignation des Herrn Abgeordneten J.U.Dr. Anton Walbert für den Landbezirk Kaaden-Preßnitz-Duppau. machte eine Neuwahl nöthig, welche am 6. Dezember 1862 im Wahlorte Kaa-den vollzogen wurde, und deren Ausweise mit der Note des k. k. Statthalterei - Präsidiums vom 12. Dezember 1862, Z. 2826, an den Landesausschuß gelangten.

Auf den Bezirk Kaaden entfallen

45

auf den Bezirk Preßnitz

25

und auf den Bezirk Duppau

15

im Ganzen also

85

Wahlmänner, von welchen 82 zur Wahlhandlung erschienen sind.

Als Kandidaten traten auf die Herren: Rudolf Stein, k. k. Oberlandesgerichtsrath zu Prag — J. U. Dr. Hieronimus Roth aus Prag—J.U.Dr. Emil Theumer aus Leitmeritz — und Ludwig Ritter von Schwarzenfeld.

Die erste Abstimmung führte nicht zum Ergebnisse der absoluten Stimmenmehrheit, da

Herr Oberlandes-Gerichtsrath Stein

35 Stimmen,

J. U. Dr. Thenmer

36 "

Ritter von Schwarzenfeld

2 "

und Dr. Roth

9 "

erhielt.

Es mußte somit zu einer zweiten Abstimmung geschritten werden, welche für Dr. Theumer

43,

Oberlandes-Gerichtsrath Stein

39

Stimmen ergab, so daß der Erstere als Abgeordneter jenes Lanbwahlbezirkes kraft absoluter Stimmenmehrheit gewählt erscheint

Die vorgelegten Wahlausweise beurkunden den gesetzlichen Vorgang bei dieser Wahlhandlung, und es erlaubt sich daher der Landesausschuß den Antrag zu stellen:

Ein Hoher Landtag wolle diesen am 6. Dez. 1862 vollgezogenen Wahlakt der Landgemeinden der Bezirke Kaaden -Preßnitz-Duppau als giltig anerkennen und den Gewählten Herrn Dr. Emil Theumer in Leitmeritz als Abgeordneten jenes Landbe-zirkes zum böhmischen Landtage zulassen.

Vom k. k. Landesausschusse.

Prag, am 24. Dezember 1862.

Der Oberstlandmarschall.

Dr. Schmeykal: Nachdem im Schoße des Landesausschusses dieser eben vorgetragene Beschluß, dem hohen Landtage den Antrag auf Zulassung des Abgeordneten zu stellen, gefaßt worden war, lief eine Note der hohen Statthalterei ein, in welcher

dieselbe mittheilt, daß bezüglich der Wahlbefähigung des gewählten Herrn Dr. Theumer Zweifel rege geworben sind, und daß das hochlöbl. StatthaltereiŤ Präsidium sich veranlaßt gesehen habe, Erhebungen hierüber einzuleiten.

2"


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Das Resutat wurde bald darauf bekannt gegeben, durch Mittheilung einer Note des B. G. Leitmeritz, aus welcher hervorgeht, daß Herr Dr. Theumer mit einem Heimatschein der Gemeinde Leitmeritz versehen sei.

Es ist ferner die Qualifikation, seiner österreichischen Staatbürgerschaft und seines gesetzlichen Al-ters ans beigelegten Belegen hervorgegangen. Somit hat dieser nachträgliche Notenverkehr der Statthalterei auf den vom Landesausschusse gestellten Antrag keinen Einfluß; der Landesausschuß aber hat es für seine Pflicht gehalten, diese beide Noten zur Kenntniß des hohen Hauses zu bringen.

Oberst-Landesmarschall: Wenn Niemand etwas zu bemerken hat, so bitte ich Diejenigen, die mit der Zulassung des Herrn Abgeordneten einverstanden sind, aufzustehen. (Die Versammlung erhebt sich.) Statt P. Kulda ist gewählt worden von 69 Stimmzetteln mit einer Majorität von 49 Stimmen Herr Kratochwile Joh., und es sind daher Korrektoren aus der Gruppe der Großgrundbesitzer Ottokar Graf Černin, Ritter August von Elfenstein, aus der Kurie der Städte und industriellen Orte Herr Schary, Hr. Schulrath Maresch und Steffens, und auS der Gruppe der Landgemeinden Herr Benoni, Hr. Dr. Gabriel und Hr. Joh. Kratochwile.

Ich werde die Sitzung für heute schließen und werde die nächste Sitzung für Montag anberaumen, weil bis dahin mehre neue Wahlakte eingelaufen sein werden. Ich hoffe, daß am Montag wir in der Lage sein werden, sämmtliche Wahlakte zu erledigen, während, wenn wir früher zusammcnkämen, wir nur einige erledigen könnten.

Es wird also die nächste Sitzung Montag um 10 Uhr beginnen und die Tagesordnung wird sein: Fortsetzung des Vortrages der Wahlberichte und in sofern diese die Sitzung nicht ausfüllen sollten, verschiedene Mittheilungen des Landtagspräsidiums und die unter den ersten Nummern, nämlich: von 1 —10 des gedruckten Verzeichnisses der Einläufe aufgeführten minder bedeutenden Landes-Ausschuß-Anträge.

Ottokar Graf Tzernin,

als Korrektor.

Johann Maresch,

als Korrektor.

Josef Benoni,

als Korrektor.

Konec seděni ve 3 ,1/2 hodině.

Druck der k. k. Hofbuchdruckerei von, Gottlieb Haase Söhne.


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